Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 09. Nov. 2005 - A 10 K 12302/03

published on 09/11/2005 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 09. Nov. 2005 - A 10 K 12302/03
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger in Bezug auf Afghanistan die Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.08.2000 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt ¾, die Beklagte ¼ der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein am ... in Kandahar/Afghanistan geborener, lediger afghanischer Staatsangehöriger hinduistischen Glaubens, begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG, hilfsweise des Vorliegens von Abschiebungshindernissen, sowie die Aufhebung einer gegen ihn ergangenen Abschiebungsandrohung.
Der Kläger reiste nach eigenen Angaben Mitte 2000 ins Bundesgebiet ein.
Am 31.07.2000 begehrte er seine Anerkennung als Asylberechtigter, die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Zu seiner persönlichen Anhörung am    08.08.2000 in der Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Karlsruhe erschien er auf Ladung durch Aushang nicht. Zuvor hatte er am 03.08.2000 nach einem Aktenvermerk des Bundesamts mit Hilfe eines dolmetschenden anderen Asylbewerbers auf Urdu erklärt, er sei als Kleinkind nach Indien geschickt worden, in Afghanistan habe er seitdem nie gelebt.
Mit Bescheid vom 10.08.2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Nr. 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG nicht vorliegen (Nr. 2) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ebenfalls nicht gegeben sind (Nr. 3). Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an (Nr. 4). Der Bescheid wurde am 14.08.2000 zugestellt.    
Am 24.08.2000 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens zuletzt beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.08.2000 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG vorliegen; hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Er sei dem Druck der Machthaber ausgesetzt gewesen, die Religion zu wechseln. Er habe ständig befürchten müssen, entweder in den Bürgerkrieg verwickelt zu werden oder Übergriffen der Moslems ausgesetzt zu sein. Das sei Anlass zur Flucht auf dem Landweg nach Pakistan und von dort auf dem Luftweg nach Frankfurt gewesen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides,
die Klage abzuweisen.
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Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.
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Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen gehört. Dabei hat er im Wesentlichen angegeben: Er sei einmal in Indien gewesen, habe dort auch die Schule besucht, das sei aber nicht lang gewesen. Er sei damals etwa 9 oder 10 Jahre alt gewesen, als er nach Indien gegangen sei. Das sei etwa 1994 gewesen. Dort sei er 4 bis 5 Jahre bei einem Onkel geblieben. Vor seiner Reise nach Deutschland sei er aber noch in Afghanistan bei seinen Eltern gewesen. Dort sei er etwa 6 bis 7 Monate geblieben. Die Eltern hätten in Kabuli Bazar bei Kandahar gewohnt. Sein Vater habe in einem Laden gearbeitet. Es sei ein Lebensmittelgeschäft gewesen. Zuletzt habe er ihn angerufen, dass sie beabsichtigten, Afghanistan zu verlassen, da sie große Probleme hätten. Sie hätten gesagt, es gebe Krieg. Er habe nicht persönlich mit seinem Vater gesprochen, sondern sein Onkel. Er sei zu dieser Zeit in der Schule gewesen. Das sei in dem Jahr gewesen, wo er hergekommen sei, also 2001. Es sei etwa 7 bis 8 Monate nach der Einreise gewesen. (Auf Frage nach seitherigem Kontakt mit seinem Vater:) Seine Eltern hätten gewusst, dass er sich bei seinem Onkel in Stuttgart aufhalte. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu ihnen. Er wisse nicht, wo sie seien. Sein Onkel lebe in Stuttgart, er sei schon seit 20 Jahren hier. Leider wisse er nicht, wo seine Eltern seien, er sei hilflos und ihm kämen öfter die Tränen. Es mache ihm ziemlich zu schaffen. Sie hätten viele Verwandte in Afghanistan gehabt, aber als er von Indien zurückgekommen sei, habe er nicht gewusst, wo diese gewesen seien, seine Eltern hätten das Haus gar nicht mehr verlassen. Die anderen Verwandten hätten teils in Kandahar, teils in anderen Städten gewohnt. Wo genau sie gewohnt hätten, wisse er nicht, weil er noch sehr jung gewesen sei. Sein Onkel habe auch keinen Kontakt zu seinen Eltern, weil sie kein Telefon in Afghanistan hätten. Sein Vater habe damals angerufen, seither nicht mehr. Die damalige Verbindung sei auch abgebrochen. (Auf Frage, ob ihm in Afghanistan etwas zugestoßen sei:) Man habe ihn so gut wie gar nicht aus dem Haus gelassen, nicht mal in den Tempel, weil seine Eltern Angst gehabt hätten. Damals seien noch die Taliban in Kandahar gewesen, das wisse er vom Hören-Sagen. Sein Vater habe gesagt, er solle nicht rausgehen, es sei gefährlich. Hindus hätten gar keine Freiheit. (Auf Frage nach seinem Reiseweg:) Sein Vater habe erzählt, er sei um seine Ausreise bemüht. Eines Tages sei jemand gekommen, der gesagt habe, er bringe ihn zu seinem Onkel nach Deutschland. Mit einem Pkw und einem Lkw sei er fortgebracht worden, etwa nach einer Stunde Fahrt sei eine Übernachtung eingelegt worden, am nächsten Tag sei die Reise mit dem Pkw fortgesetzt worden, der zwei bis drei Stunden gefahren sei. Genaues könne er nicht sagen. Sie seien dann in einer Stadt gewesen, von da sei er mit dem Zug nach Karatchi gefahren. Dort sei er ca. eine Woche geblieben. Es habe aber mehr nach Land als nach Stadt ausgesehen. Dann sei er mit dem Flugzeug von Karatchi direkt nach Frankfurt/Main gekommen. Unterlagen darüber habe er nicht. Es sei ein Begleiter dabei gewesen, dem habe er nur folgen sollen. (Auf Frage nach Geschwistern in Afghanistan:) Er habe noch eine kleine Schwester. Sie müsse so 12 oder 13 gewesen sein, als er sie zuletzt gesehen habe. Er gehe davon aus, dass sie bei den Eltern sein müsse. (Auf Frage nach seinen heutigen Befürchtungen:) Er wisse gar nicht, wohin er solle. Er habe keine Angehörigen mehr, keine Familie. Er sei Hindu, das sei aber ein muslimischer Staat. Jetzt wisse er überhaupt nicht, was ihm widerfahre. Er wisse gar nicht, in welcher Sprache er kommunizieren solle. (Auf Frage, in welcher Sprache er mit einem vor seiner Verhandlung anwesenden anderen Dolmetscher gesprochen habe, der erklärt hatte, er habe mit dem Kläger „Hindi-Urdu“ gesprochen:) Mit ihm habe ich mich in Hindi verständigt. (Auf Frage nach Ersparnissen:) Er sei Auszubildender, bekomme 500 EUR monatlich, davon zahle er 400 EUR Miete, 80 EUR bezahle er für seinen Fahrschein. Er habe deshalb oft Schwierigkeiten mit dem Geld. Deshalb sei er auf seinen Onkel angewiesen. Er mache eine Ausbildung zum Fertigungsmechaniker Montage bei Daimler-Chrysler in Sindelfingen, die bis September 2007 dauere.
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Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behördenakten, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die dem Kläger mitgeteilten und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Erkenntnismittel verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Das Gericht konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten sowie des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten über die Klage verhandeln und entscheiden, da von der Beklagten auf die Einhaltung der Ladungsfrist und vom Bundesbeauftragten auf die Förmlichkeiten der Ladung überhaupt verzichtet wurde (Schriftsätze v. 04.02.1994 u. 31.07.1995).
14 
Nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG) ist der Streitgegenstand neu zu bestimmen. Denn mit Außerkrafttreten des Ausländergesetzes am 01.01.2005 und gleichzeitig mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wurde § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthG und § 53 AuslG durch § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ersetzt (vgl. Art. 1 u. 15 Abs. 3 Nr. 1 ZuwandG). Da das Bundesamt infolge der Klageerhebung und der dadurch gem. § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG bewirkten Hinausschiebung der maßgebenden Sach- und Rechtslage verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit seines Bescheides bis zur gerichtlichen Entscheidung fortlaufend unter Kontrolle zu halten, müsste es heute feststellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenhaltG vorliegen (vgl. §§ 13 Abs. 1, 2, 24 Abs. 2, 31 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 AsylVfG). Seine noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen zum Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erstrecken sich daher ungeachtet dessen, dass insoweit eine Übergangsregelung für anhängige asylverfahrensrechtliche Streitigkeiten fehlt, nunmehr kraft Gesetzes auf das Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG einerseits und von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG andererseits. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu (I.); auch der Hilfsantrag auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen hat nur teilweise Erfolg (II.). Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist ebenfalls teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (III.).
15 
I. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch seinen Heimatstaat oder durch Maßnahmen Dritter, die diesem Staat zurechenbar sind, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (z. B. seine Ethnie oder Volkszugehörigkeit), gezielt Rechtsgutverletzungen zugefügt werden, die ihn nach ihrer Intensität und Schwere aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315, 333 ff.).
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Als derartige Rechtsgutverletzungen kommen zunächst Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen der physischen (Bewegungs-)Freiheit in Betracht. Erheblich sind indes auch etwa Beschränkungen des Rechts auf freie Religionsausübung, wenn diese nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, Beschl. v. 02.07.1980, BVerfGE 54, 341, 357; B. v. 02.07.1987, BVerfGE 76, 143, 158), wenn der Gläubige mit anderen Worten durch die ihm auferlegten Einschränkungen und Verhaltenspflichten als religiös geprägte Persönlichkeit in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit in Mitleidenschaft gezogen wird (BVerfG, Urt. v. 25.10.1988, BVerfGE 80, 321, 324 m. w. N. und BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, BVerwGE 120, 16).
17 
Da das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtgedanken beruht und von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraussetzt (BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986, BVerfGE 74, 51, 60, sowie Beschl. v. 10.07.1989, a. a. O., S. 344), ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylbewerber verfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr wird für die Anerkennung des unverfolgt Ausgereisten als asylberechtigt verlangt. Ergibt die rückschauende Betrachtung dagegen, dass der Asylsuchende "vorverfolgt", also bereits verfolgt gewesen oder vor unmittelbar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung geflohen ist, so kommt die Asylgewährung regelmäßig nur dann nicht in Betracht, wenn er in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden und eine Verfolgungswiederholung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986, a. a. O., S. 64 ff. u. v. 10.07.1989, a. a. O., S. 344 ff.; BVerwG, Urt. v. 15.05.1990, BVerwGE 85, 139 u. v. 20.11.1990, BVerwGE 87, 152). Dieser herabgestufte Prognosemaßstab setzt aber eine Verknüpfung zwischen erlittener und künftig drohender Verfolgung für die Frage der Schutzgewährung voraus. Eine situationsbedingte Vorverfolgung führt daher nur bei der Gefahr der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung zur Anwendung des herabgestuften Maßstabs. Er ist nur dann anzuwenden, wenn bei einer am Gedanken der Zumutbarkeit der Rückkehr ausgerichteten wertenden Betrachtung ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei Rückkehr des Asylsuchenden mit einem Wiederaufleben der bereits einmal erlittenen Verfolgung zu rechnen ist oder nach den gesamten Umständen das Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung besteht. Ist die (vermutete) politische Überzeugung oder Gesinnung des Asylsuchenden Anknüpfungspunkt der Verfolgung, ist zu prüfen, ob eine darauf beruhende Vorverfolgung auch unter veränderten politischen Verhältnissen - wie etwa bei einem Regimewechsel - ein Wiederholungsrisiko indiziert (BVerwG, Urt. v. 18.02.1997, BVerwGE 104 ,97).
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Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Asylsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls im Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 64 m. w. N.). Ein im Laufe des Asylverfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen; berichtigt der Asylsuchende in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (BVerwG, Urt. v. 12.11.1985, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 41).
19 
Vorverfolgung kann für den Kläger nicht angenommen werden, obwohl er in der mündlichen Verhandlung den Aktenvermerk des Bundesamtes vom 03.08.2000 nicht bestätigt hat, dass er bereits als Kleinkind nach Indien verbracht worden sei und seither nie in Afghanistan gelebt habe. Vielmehr hat er dies in der mündlichen Verhandlung dahin richtig gestellt, dass er nach Rückkehr aus Indien für einige Monate bei seinen Eltern in einem Ort nahe Kandahar gewesen sei. Er hat aber für diese Zeit keine Ereignisse angegeben, die sich als auch nur unmittelbar drohende politische Verfolgung darstellen. Vielmehr soll man ihn so gut wie gar nicht aus dem Haus gelassen haben. Zu den damals im Raum Kandahar herrschenden Taliban kann er keinen Kontakt gehabt haben, weil er von deren Anwesenheit erklärtermaßen nur vom Hören-Sagen gewusst hat. Diesem Vortrag lässt sich eine politische Vorverfolgung des Klägers nicht entnehmen.
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Deshalb kommt es nicht darauf an, ob es dem Kläger geglaubt werden kann, dass er auf dem Luftweg eingereist ist, obwohl er zum Nachweis keinerlei Unterlagen vorgelegt hat, oder ob er nicht vielmehr auf dem Landweg eingereist sein muss, was zur Folge hätte, dass er sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen könnte (Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a Abs. 1 AsylVfG).
21 
Politische Verfolgung hat der damit unverfolgt ausgereiste Kläger auch bei seiner Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Subjektive Nachfluchtgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch objektive Nachfluchtgründe liegen nicht vor.
22 
Es ist z.T. allgemeinkundig (das sind u.a. Tatsachen, über die sich jedermann ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen sicher unterrichten kann, vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, § 98 Rn. 23 u. Dawin in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 108 Rn. 16, jeweils m.w.N.) und ergibt sich im Übrigen aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln, dass die politischen und militärischen Ereignisse seit dem 11.09.2001 in Afghanistan eine drastische Veränderung der Verhältnisse mit sich gebracht haben. Diese lässt sich in groben Zügen wie folgt zusammenfassen:
23 
Das frühere Regime der Taliban, deren (quasi-)staatliche Macht Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen war (vgl. nur z.B. BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.08.2000, InfAuslR 2000, 521, u. BVerwG, Urt. v. 04.11.1997 - 9 C 34.96 -, v. 19.05.1998 - 9 C 5.98 - u. v. 20.02.2001 - 1 C 30.00 - u.a.), wurde durch die Truppen einer internationalen Koalition zumindest derart nachhaltig geschwächt, dass im Dezember 2001 in Kabul eine Interimsregierung unter Hamid Karzai eingesetzt werden konnte. Dieser wurde im Juni 2002 von der Loya Jirga zum Interimspräsidenten gewählt. Für den Schutz des Landes und der Regierung wurde mit Mandat der Vereinten Nationen die International Security Assistance Force (ISAF) eingesetzt, an der auch deutsche Soldaten beteiligt sind. Außerdem bekämpft die Operation „Enduring Freedom“ weiterhin im Land verbliebene oder in Randgebieten wieder einsickernde Taliban- und Al Qaida-Kämpfer. Am 04.01.2004 wurde eine afghanische Verfassung mit einem umfangreichen Menschenrechtskatalog verabschiedet, deren Überwachung der verfassungsrechtlichen Status genießenden Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission MRK obliegt. Im Oktober 2004 fanden Präsidentschaftswahlen statt, aus denen Hamid Karzai mit mehr als 55 Prozent als Sieger hervorging. Das UN-Mandat wurde vom UN-Sicherheitsrat im März 2005 um ein weiteres Jahr verlängert, worauf die Vereinten Nationen im September 2005 vorzeitig das ISAF-Mandat verlängerten. Am 18.09.2005 fanden Parlamentswahlen statt. Deren Ergebnis ist noch nicht offiziell verkündet. Polizei und Armee sind im Aufbau. Die Zentralregierung hat indessen keine landesweite Macht. In zahlreichen Provinzen herrschen lokale Machthaber und Kommandeure, deren Verhalten dem Einfluss der Zentralregierung entzogen ist.
24 
Darüber, dass die Zentralregierung Personen oder Personengruppen politisch verfolgt, liegen keine Erkenntnisse vor (vgl. den Inhalt des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 21.06.2005). Schon deshalb kann landesweite Verfolgung nicht angenommen werden, sofern es in anderen Regionen politische Verfolgung durch (quasi-)staatliche Akteure geben sollte.
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Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass Hindus in Afghanistan im Hinblick auf ihren Glauben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und landesweit eine Gruppenverfolgung bzw. gruppengerichtete Verfolgung droht. Das gilt insbesondere für Kabul. Der Sachverständige Dr. D. (Stellungnahme v. 05.02.2004 an VG Wiesbaden) ist in neuen Recherchen zu dem Ergebnis gelangt, dass dort 2000 bis 3000 Hindus leben, die versuchen, in ihren alten Wohngebieten im Westen von Kabul unter dem Schutz der internationalen ISAF-Truppe ihre Kultur und Religion zu leben. Die Tempel seien wieder geöffnet, Versammlungen würden abgehalten und einige kulturelle Institutionen seien entstanden. Von Verfolgungsmaßnahmen erwähnt der Sachverständige nichts. Unter diesen Umständen scheidet eine gruppengerichtete landesweite Verfolgung von Hindus in Afghanistan aus.
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG. Danach darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559 - Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (Satz 2). Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (Satz 3). Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern Staat, Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (Satz 4).
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Die Bestimmung des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG gibt - ebenso wie der bisherige § 51 Abs. 1 AuslG - das Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1 GFK wieder. Das Bundesverwaltungsgericht hatte deshalb bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG entschieden, dass die Vorschrift so auszulegen und anzuwenden ist, dass die Begriffe des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 GFK und dem des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG übereinstimmen (BVerwG, Urt. v. 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 m. w. N.). Auch und gerade mit Blick auf die nunmehr in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG aufgenommene ausdrückliche Verweisung auf die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ist an dieser Rechtsprechung unverändert festzuhalten (BVerwG, Urt. v. 08.02.2005, DVBl 2005, 982). Eine wesentliche Rechtsänderung gegenüber der Vorläuferregelung des § 51 Abs. 1 AuslG dürfte lediglich insoweit eingetreten sein, als als Voraussetzung staatlicher Verfolgung - etwa in Bürgerkriegsgebieten - im Hinblick auf § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG nicht mehr auf die effektive Gebietsgewalt des Staates abzustellen sein dürfte (so noch BVerwG, Urt. v. 18.01.1994 a. a. O.), sondern unter bestimmten Umständen auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann. Hiervon abgesehen ist weiter davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des anzuwendenden Prognosemaßstabs, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung mit den Voraussetzungen des Asylanspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG übereinstimmen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.02.1992, DVBl. 1992, 843).
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Nach alledem ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu Art. 16 a GG zugleich, dass auch ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gegeben ist. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG gegeben sein könnten.
29 
II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf den hilfsweise begehrten Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG. Für Folter (Absatz 2), Todesstrafe (Absatz 3) und ein förmliches Auslieferungsersuchen (Absatz 4) fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Auch für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Unzulässigkeit der Abschiebung nach der EMRK) bietet der Vortrag des Klägers keine konkreten Anknüpfungspunkte. Das ergibt sich sinngemäß schon aus den vorstehenden Ausführungen zu Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG.
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Dem Kläger drohen bei einer unterstellten Rückkehr aber landesweit Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen.
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Eine konkret - individuelle Gefährdung gem. Satz 1 der Vorschrift im Fall der Rückkehr nach Afghanistan hat der Kläger allerdings nicht glaubhaft gemacht. Er beruft sich vielmehr nur auf allgemeine Gefahren im Sinne von Satz 2.
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Dennoch muss die Klage insoweit Erfolg haben.
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Wegen Gefahren in Afghanistan, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, kann grundsätzlich Abschiebungsschutz unmittelbar nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht gewährt werden, da insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG entgegensteht. Danach können die Auswirkungen solcher allgemeiner Gefahren auf den einzelnen Ausländer nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG - die in Baden-Württemberg derzeit nicht vorliegt - zur Aussetzung der Abschiebung führen.
34 
Eine Überwindung dieser Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG kommt aber auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. hierzu grundsätzlich BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, BVerwGE 114, 379 zu § 53 Abs. 6 AuslG) in Betracht. Die Überwindung der Sperrwirkung setzt zum ersten voraus, dass dem betroffenen Ausländer kein gleichwertiger Schutz gewährt wird. Ist der Asylbewerber anderweitig in einer Form vor Abschiebung geschützt, die dem Schutz durch einen Erlass nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG entspricht, so bedarf er nicht des zusätzlichen Schutzes der verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG. Außerdem dient es der Verfahrens- und Prozessökonomie, das Bundesamt und die Gerichte von der - unter Umständen aufwändigen - Prüfung der zweiten Voraussetzung, nämlich einer extremen Gefahrenlage (dazu unten), zu entlasten, wenn der Aufenthalt des Ausländers wegen eines anderweitigen Bleiberechts oder Abschiebungshindernisses ohnehin nicht in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens beendet werden kann. Ebenso wie bei § 60 a Abs. 1 AufenthG kommt es ausschließlich darauf an, ob der Erlass im maßgeblichen Zeitpunkt besteht und anwendbar ist. Gleichwertig ist der anderweitige Schutz, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 60 a Abs. 1 AufenthG hätte.
35 
Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG aufgrund einer allgemeinen Gefahrenlage liegen hier vor. Denn die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG scheitert für den Kläger nach dem obigen Maßstab nicht schon daran, dass ihm gleichwertiger Abschiebungsschutz aufgrund der derzeitigen Erlasslage gewährt wird (unten 1.) und auch eine extreme Gefahrenlage liegt für ihn vor (unten 2.).
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1. Da sich die Frage nach der Gleichwertigkeit auf den Abschiebungsschutz bezieht und beschränkt, ist es freilich rechtlich unerheblich, wenn eine Erlasslage auch von der Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr der Betroffenen in ihren Heimatstaat ausgeht und deshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für Betroffene ausschließt. Folgt aus dem Nachrang der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG deren Nichtanwendung dann, wenn der Ausländer bereits eine den vergleichbar wirksamen Abschiebungsschutz vermittelnde Duldung besitzt oder diese ihm aufgrund der ausländerrechtlichen Erlasslage gewährt wird oder gewährt werden muss, so kommt es nicht darauf an, ob der Schutz auf rechtlichen - insbesondere inlandsbezogenen - Abschiebungshindernissen, die auch die Zumutbarkeit der freiwilligen Rückkehr ausschließen, oder lediglich auf faktischen Abschiebungshindernissen beruht. Denn auch der auf § 60 a AufenthG beruhende Abschiebungsschutz umfasst keine Feststellung zur Zumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr, da er nach politischem Ermessen gewährt wird. Abschiebungsschutz in diesem Sinne kann auch dann gewährt werden, wenn dieser weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zwingend geboten ist ( vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.09.2004 - A 2 S 471/02 -, juris, zum Irak).
37 
Aufgrund des derzeit vorliegenden Erlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.04.2005, geändert am 01.08.2005 - 4-13-AFG/8 -, der auf den Beschlüssen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 19.11.2004 und vom 23./24.06.2005 beruht, werden afghanischen Staatsangehörigen auch Duldungen erteilt bzw. verlängert. Anders als nach der vorherigen Erlasslage sind (für den mit Vorrang zurückzuführenden Personenkreis) diese Duldungen aber mit der „Auflage“ zu versehen, dass sie erlöschen, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird, bzw. sie sollen grundsätzlich (sonstiger Personenkreis) mit dieser „auflösenden Bedingung“ erteilt werden (s. III. des Erlasses). Dem liegt zugrunde, dass sich die Innenministerkonferenz einig war, dass nunmehr die Voraussetzungen für den Beginn der Rückführung nach Afghanistan gegeben seien. Wer nicht unter eine - zusätzlich beschlossene - besondere Bleiberechtsregelung (dazu unten) falle, müsse ausreisen, sei es freiwillig oder im Wege der Abschiebung (vgl. den Bericht „Konferenz der Innenminister und -senatoren Juni 2005 in Stuttgart“ unter www.im.baden-wuerttemberg.de). Dementsprechend geht der Erlass davon aus, dass grundsätzlich alle afghanischen Staatsangehörigen zwangsweise rückgeführt werden können. Es wird lediglich für einen bestimmten Personenkreis (I. 1. und 2. des Erlasses) ein Vorrang der Rückführung aufgestellt, der aber nichts daran ändert, dass auch die übrigen afghanischen Staatsangehörigen der Rückführungsmöglichkeit unterliegen, was lediglich unter dem Vorbehalt vorheriger Abstimmung mit dem Innenministerium steht. Nach dieser Regelung obliegt es folglich allein der von objektiven Umständen, insbesondere in Afghanistan, unabhängigen Entschließung der mit der Rückführung betrauten Behörden, wann die erteilten Duldungen enden. Das kann jederzeit der Fall sein. Anders als nach der vorherigen Erlasslage (dazu noch Einzelrichterurteil der Kammer v. 01.04.2005 - A 10 K 11994/03 -, beruhend auf Kammerurteil v. 18.05.2004 - A 10 K 11551/03 -) fehlt es damit an der Gleichwertigkeit des gegenwärtigen Abschiebungsschutzes mit einem solchen nach § 60 a AufenthG, der eine gewisse Beständigkeit der Aussetzung der Abschiebung in Abhängigkeit von einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder doch jedenfalls der politischen Entschließung beinhaltet.
38 
Unerheblich ist es, dass für einen bestimmten Personenkreis ein Bleiberecht eingeführt wurde (vgl. Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 23 AufenthG für afghanische Staatsangehörige v. 01.08.2005 - 4-13-AFG/13 -). Derartige Bleiberechtsregelungen haben - sofern nicht im Einzelfall zugunsten des Betroffenen bereits von ihnen Gebrauch gemacht wurde, was beim Kläger schon deshalb nicht der Fall sein kann, weil sein Asylverfahren noch anhängig ist (vgl. IV. der Anordnung) - bei der Beurteilung des gleichwertigen Abschiebungsschutzes außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, a.a.O.). Denn das würde die Entscheidung des Gerichts mit den verbleibenden Unwägbarkeiten einer Inzidentprüfung über die voraussichtliche Entscheidung der Ausländerbehörde belasten, ohne Bindungswirkung zu entfalten.
39 
Mithin oblag es der Kammer, die zweite Voraussetzung der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG zu prüfen.
40 
2. Eine extreme Gefahrenlage ist für den Kläger gegeben.
41 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, dürfen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) und die Verwaltungsgerichte sich über die in den Regelungen der §§ 53 Abs. 6 S. 1 und 2, 54 AuslG (heute §§ 60 Abs. 7 S. 1 und 2, 60 a AufenthG) zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Kompetenzentscheidung grundsätzlich nicht hinwegsetzen; sie haben diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers wegen ihrer Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) vielmehr zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG (heute § 60 a AufenthG) nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG (heute § 60 Abs. 7 AufenthG) zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (heute § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist (nur) dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung - regelmäßig dem Heimatstaat - einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde“ (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 ff., sowie Urt. v. 08.12.1998, BVerwGE 108, 77 ff; B. v. 25.10.1999, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 25; Urt. v. 12.07.2001, a.a.O.). Dabei ist nicht erforderlich, dass die genannten Folgen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat, eintreten. Die Gefahr besteht auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, B. v. 26.01.1999, NVwZ 1999, 668 = InfAuslR 1999, 265). Voraussetzung ist weiter, dass die extreme Gefahrenlage landesweit besteht oder ein Ausweichen nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, a.a.O., u. Urt. v. 02.09.1997, BVerwGE 105, 187 m. w. N.).
42 
Die Entscheidung, ob eine solche extreme Gefahrenlage vorliegt, ist von jedem Gericht auf der Grundlage der von ihm verwerteten tatsächlichen Erkenntnisse in eigener Verantwortung zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 5.01 - , juris). Sie ist stets anhand einer sogenannten Gesamtschau, nämlich mit Blick auf sämtliche dem Ausländer drohenden Gefahren zu beantworten (BVerwG, B. v. 25.02.2000, Buchholz a.a.O. Nr. 31). Individuelle Gefährdungen, die sich aus allgemeinen Gefahren im Sinn des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG ergeben, können dessen „Sperrwirkung“ auch dann nicht überwinden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwG, Urt. v. 08.12.1998, a.a.O. m. w. N.).
43 
Es geht somit um die Frage, ob die allgemeinen in Afghanistan drohenden Gefahren im Hinblick auf Minen, die Sicherheitslage und die Versorgungslage - und seien sie auch durch individuelle Umstände verstärkt - die Annahme einer extremen Gefahrenlage im bezeichneten Sinn rechtfertigen. Das ist jedenfalls bezüglich der Versorgungslage unter Berücksichtigung der beim Kläger vorliegenden Besonderheiten der Fall. Denn die dargelegten - engen - Voraussetzungen liegen zur Überzeugung des Gerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) vor.
44 
Das ergibt sich allerdings noch nicht aus der Gefährdung durch Minen. Insoweit hat die Kammer schon in ihrer bisherigen Rechtsprechung (z.B. Einzelrichterurt. v. 28.08.2002 -A 10 K 11964/02 -, zurückgehend auf Kammerurt. v. 24.04.2002 - A 10 K 10307/98 -) ausgeführt:
45 
„Die Gefahr, Opfer einer der zahlreichen in afghanischem Boden liegenden Minen zu werden, besteht nicht mit der erforderlichen gesteigerten Wahrscheinlichkeit. Aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln ... ergibt sich, dass die Vereinten Nationen von mindestens 10 Millionen Minen ausgehen und dass im Durchschnitt jeden Monat 65 Afghanen Opfer von Minen werden. So bedrückend diese Zahl auch ist, lässt sie doch ersichtlich nicht die Annahme zu, dass jeder Rückkehrer zumal in den auch von den Hilfsorganisationen erfassten Städten wie der Millionenstadt Kabul, die von Minen bereits weitaus besser geräumt sind als ländliche Gebiete, „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde. Auch die zu den Landminen hinzugetretene Gefahr durch den hohen Anteil an Blindgängern unter den von der US-Luftwaffe eingesetzten Streubomben ... besteht nicht in den als Rückkehrer-Zielort in Betracht kommenden Städten, sondern in den Zielgebieten der US-Luftwaffe in den vermeintlichen Rückzugsgebieten der Taliban und der Al Qaida. Diese zusätzliche Gefahr gebietet deshalb keine andere Beurteilung.“
46 
Daran ist festzuhalten. Inzwischen ist das Minenräumungsprogramm der Vereinten Nationen fortgeschritten, die Bundesregierung hat deutsche Minenräumexperten entsandt, die im Rahmen dieses Programms lokale Organisationen mit Hundestaffeln unterweisen und beaufsichtigen, und UNHCR führt an den Rückkehrerrouten Minen-Schulungsprogramme durch (AA, Lagebericht v. 21.06.2005, S. 11). Wenn auch Afghanistan frühestens 2012 minenfrei sein wird, ist die Gefahr doch nicht derart groß, dass man jeden Rückkehrer gleichsam sehenden Auges der Wahrscheinlichkeit aussetzen würde, ihr zum Opfer zu fallen.
47 
Gleiches gilt für die Prognose, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit Rückkehrer Opfer der unzureichenden und noch immer instabilen Sicherheitslage werden können. Insoweit hat die Kammer schon in ihrer bisherigen Rechtsprechung (a.a.O.) ausgeführt:
48 
„Zumindest in der Region in und um Kabul sorgt die internationale Schutztruppe ISAF in Zusammenarbeit mit afghanischen Kräften für jedenfalls so weit reichende Sicherheit, dass die Annahme, jeder Rückkehrer werde „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“, ausgeschlossen erscheint. Es ist auch zu erwarten, dass das Mandat der ISAF verlängert wird, jedenfalls aber Truppen der USA in Afghanistan verbleiben, bis eine ausgebildete afghanische Armee zur Verfügung steht ... Außerdem ist der Wiederaufbau einer afghanischen Polizei bereits in die Wege geleitet; Hilfe hierbei leistet die Bundesrepublik Deutschland durch Entsendung von Polizeikräften ... Das Mandat der ISAF und der Bundeswehr ist verlängert worden ...; die Tatsache, dass beide Mandate auf den Bereich Kabul beschränkt sind, ändert daran nichts. Trotz aller nach wie vor bestehenden Unsicherheiten und Mängel in der Sicherheitslage kommt insoweit die Annahme einer Situation, die die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG in verfassungskonformer Auslegung erfüllt, nicht in Betracht.“
49 
Auch daran ist für den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung festzuhalten. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Lagebericht v. 21.06.2005, S. 5, 12) hat sich die Sicherheitslage zwar landesweit nicht verbessert. In etlichen Provinzen herrscht Gewalt zwischen militärischen und politischen rivalisierenden Gruppen, so dass dorthin eine Rückkehr nicht ohne Risiko für Leib und Leben möglich ist. Insbesondere im Süden und Osten ist es seit Sommer 2003 zu gewaltsamen Übergriffen von Taliban gekommen, doch werden diese im Osten, Südosten und Süden mit über 18.000 Kämpfern der Anti-Terror-Koalition bekämpft. Im Raum Kabul ist die Sicherheitslage zwar noch fragil, aber wegen der ISAF-Truppen vergleichsweise zufrieden stellend. Von UNHCR wird sie dort seit Mitte 2002 für freiwillige Rückkehrer als „ausreichend sicher“ bezeichnet.
50 
Die Auswertung der von der Kammer geführten Pressesammlung hat für das Jahr 2005 folgendes Bild ergeben: Zwar hat es bis Oktober 2005 in Afghanistan allein in diesem Jahr etwa 1.400 Tote gegeben (vgl. Berliner Zeitung v. 20.10.2005; AP/dpa v. 19.10.2005; SZ v. 12.10., 15.09. u. 02.06.2005; NZZ v. 19.09.2005). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich weniger um Zivilisten als vornehmlich um Taliban-Kämpfer (z.B. SZ v. 31.10./01.11., 22.09., 12.09.2005; dpa v. 04.10.2005; FAZ v. 07.09., 23.08., 30.06., 24.06.2005; FASZ v. 28.08.2005; NZZ v. 26.08., 16.08., 27.07., 04.07., 16.06., 11.05., 20.04.2005; Die Welt v. 30.07., 18.07., 21.06.2005; FR v. 22.04.2005), US-Soldaten, afghanische Soldaten oder Polizisten (z.B. SZ v. 31.10./01.11., 29.09., 26.09., 22.09., 11.07., 07.07.2005; dpa v. 04.10., 12.07.2005; FAZ v. 22.08., 30.06.2005; NZZ v. 18.08., 04.07., 11.05.2005; FR v. 26.07.2005; Die Welt v. 21.06.2005) sowie um Mitarbeiter von Hilfsorganisationen gehandelt hat (z.B. SZ v. 13.10.2005; FAZ v. 07.09.2005). In der Zeit vor der Parlamentswahl waren auch gelegentlich Kandidaten die Ziele von Gewalttaten. Die meisten Opfer entfielen auf den Süden/Südosten des Landes (z.B. SZ v. 31.10./01.11., 13.10., 12.10., 22.09., 16.08., 02.06.2005; dpa v. 11.10., 04.10., 12.07.2005; NZZ v. 15.09., 26.08., 18.08., 27.07., 04.07., 16.06., 30.05., 11.05.2005; FAZ v. 07.09., 22.08., 24.06.2005; FR v. 29.08., 25.07.2005; Die Welt v. 30.07., 18.07., 21.06.2005; AP v. 20.05.2005; TAZ v. 04.04.2005). Für den Raum Kabul wird dagegen verhältnismäßig wenig über Opfer der Sicherheitslage berichtet (z.B. SZ v. 29.09.2005: Bomben auf Armee-Ausbildungszentrum, v. 12.09.2005: Schüsse auf Verteidigungsminister; FAZ v. 22.08.2005: Bombe auf Mitarbeiter der US-Botschaft, v. 13.05.2005: Tote u. Verletzte bei Demonstrationen wegen Koranschändungen durch US-Streitkräfte in Guantanamo; FR v. 26.07.2005: Anschlag auf Polizisten; Die Welt v. 31.05.2005: 2 Anschläge auf NATO-Ziele; NZZ v. 11.05.2005 u. SZ v. 10.05.2005: Selbstmordattentat auf Internet-Café). Außerdem hatte die Gewaltanwendung im Vorfeld der Parlamentswahlen deutlich zugenommen (NZZ v. 26.08.2005), die inzwischen am 18.09.2005 durchgeführt worden sind.
51 
Insgesamt folgt daraus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan zwar außerordentlich problematisch, aber nicht landesweit so beschaffen ist, dass Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt werden.
52 
Etwas anderes gilt aber unter Berücksichtigung der individuellen Lage des Klägers für die im Vordergrund der Befürchtungen der meisten Rückkehrer und auch Beobachter stehende Versorgungslage, die in jüngerer Zeit schon Anlass für verschiedene Verwaltungsgerichte war, betroffenen afghanischen Staatsangehörigen den Schutz von § 53 Abs. 6 AuslG zuzuerkennen (vgl. z. B. OVG Hamburg, Urt. v. 23.02.2001, InfAuslR 2001, 373, und Urt. v. 06.07.2001 - 1 Bf 549/98.A -; OVG Bautzen, Urt.v. 29.02.2000 - A 4 B 4289/97 -; VG Darmstadt, Urt. v. 27.06.2002 -2 E 30447/99.A- , sämtlich juris). Eine vergleichbare Zuspitzung der Versorgungslage lässt sich auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung feststellen (Abweichung von der mit der Anwesenheit zahlreicher Hilfsorganisationen in Afghanistan und deren flexibler Reaktion auf unvorhergesehene Lageverschärfungen begründeten früheren Rechtsprechung der Kammer, z.B. Urt. v. 24.04. u. 28.08.2002, a.a.O.; ebenso noch VG Sigmaringen, Urt. v. 18.07.2005 - A 2 K 11626/03 - ; VG Stade, Urt. v. 29.11.2004 - 6 A 1694/03 - für den Raum Kabul; VG Arnsberg, Urt. v. 18.11.2004 - 6 K 4553/03.A - ebenfalls für Kabul, sämtlich juris). Das beruht auf folgenden Erwägungen:
53 
Es ergibt sich zwar weiterhin aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln und ist auch allgemeinkundig, dass in Afghanistan auch derzeit noch zahlreiche supranationale, staatliche und auch private Hilfsorganisationen die Versorgung der notleidenden Bevölkerung einschließlich Rückkehrern zu sichern versuchen. Gleichwohl ist die Versorgungslage äußerst problematisch.
54 
Das Auswärtige Amt (Lagebericht v. 21.06.2005) bezeichnet die Wirtschaftslage Afghanistans als einem der ärmsten Länder der Welt als „desolat“. Die humanitäre Situation stehe mit Blick auf die etwa vier Millionen zurückgekehrten Flüchtlinge, vornehmlich aus Pakistan, vor „großen Herausforderungen“ (jeweils S. 5). Die Wohnraumversorgung sei unzureichend, knapp und die Preise in Kabul seien hoch (S. 27). Die Versorgungslage in Kabul und anderen großen Städten habe sich grundsätzlich verbessert, in anderen Gebieten sei sie weiter „nicht zufrieden stellend bis völlig unzureichend“ (S. 27). Humanitäre Hilfe sei weiterhin „von erheblicher Bedeutung“; sie werde im Norden durch Zugangsprobleme, im Süden und Osten durch Sicherheitsprobleme erschwert (S. 27). Die medizinische Versorgung sei völlig unzureichend, selbst in Kabul (S. 27). Rückkehrer könnten „auf Schwierigkeiten stoßen“, wenn sie außerhalb eines Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehrten und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie örtliche Kenntnisse fehlten (S. 6, 27). Freiwillige Rückkehrer zu ihren Angehörigen und zum Teil auch in die ehemaligen Unterkünfte strapazierten die nur sehr knappen Ressourcen an Wohnraum und Versorgung noch weiter (S. 28). UNHCR habe mit verschiedenen Organisationen eine Vereinbarung über die Errichtung von Unterkünften geschlossen; bis Ende 2003 seien knapp 70.000 gebaut worden, 2004 wegen fehlender Finanzen nur noch 27.000 (S. 29). Die Fortsetzung der Hilfsoperationen von UNHCR und IOM (International Organisation for Migration) seien von neuen Unterstützungszusagen der Geberländer abhängig (S. 29).
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Schon dieses vom Auswärtigen Amt gezeichnete Bild erscheint äußerst düster.
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Noch düsterer stellt es sich nach dem „Bericht über eine Untersuchung in Afghanistan im Zeitraum März/April 2005“ dar („Rückkehr nach Afghanistan“ v. Juni 2005, herausgegeben v. Informationsverbund Asyl e.V. und der Stiftung Pro Asyl, verfasst v. Rechtsanwältin V. Arendt-Rojahn, Vizepräsidentin des VG Frankfurt/Main E. Buchberger, Rechtsanwalt A. Schreckmann, Rechtsanwalt V. Pfaff u. M. B. El- Mogaddedi, im Folgenden „Bericht“). Hierin wird aufgrund von Beobachtungen und Gesprächen mit fachkundigen Personen in Afghanistan im Großen und Ganzen in Übereinstimmung mit dem Auswärtigen Amt im Einzelnen dargelegt: Afghanistan gehöre zu den ärmsten Ländern der Welt. Etwa 70 % der Bevölkerung litten an Unterernährung. Für 2005 sei mit Pakistan und Iran die Rückkehr von 700.000 Flüchtlingen vereinbart. Die meisten europäischen Länder hielten - anders als Deutschland bezüglich seiner etwa 16.000 Flüchtlinge - zwangsweise Rückführungen derzeit für verfrüht. Dänemark, Frankreich, Großbritannien und die Niederlande hätten sog. Drei-Parteien-Abkommen jeweils mit Afghanistan und UNHCR zur Regelung der Rückkehr afghanischer Flüchtlinge geschlossen, in deren Rahmen sie auch nicht freiwillige Rückführungen vornähmen, auch mit Pakistan, Iran und Australien bestünden derartige Abkommen. Ein entsprechendes Abkommen mit Deutschland sei dagegen im Januar 2005 nicht zustande gekommen. Neben der Arbeitslosigkeit sei die Obdachlosigkeit das größte Problem für Rückkehrer. Das Land sei dem Zustrom der Rückkehrer nicht mehr gewachsen. Ohne Obdach sei es unmöglich, Arbeit zu bekommen (alles S. 1). Fast die Hälfte des afghanischen Etats von 678 Millionen (US-) Dollar entfalle auf das Innen- und das Verteidigungsministerium (S. 3), während dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung nur ca. 2 Millionen Dollar zur Verfügung stünden. Von den von den Geberländern versprochenen 13,4 Milliarden Dollar seien etwa 9 Milliarden in den Hilfsfonds eingeflossen, davon seien nur 3,9 Milliarden freigegeben. Die Anwesenheit von über 2.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) mindere die Defizite wegen oft eigennütziger Interessen und des Beitragens zur Wohnungsverknappung und zur Mietpreisexplosion nicht (S. 4). Die Rückkehrerproblematik überfordere Staat und Gesellschaft völlig, was zur Steigerung der - auch organisierten - Kriminalität beitrage (S. 5). Im Rahmen des Programms zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (sog. DDR-Programm) seien rund 45.000 Personen entwaffnet und knapp 40.000 auch demobilisiert worden, von denen 38.000 an aus Fördermitteln finanzierten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen teilnähmen. Sie träten mit den Rückkehrern in Konkurrenz (S. 6). Der Aufbau der Justiz sei über Anfänge nicht hinausgekommen (S. 7). Die medizinische Versorgung sei völlig unzureichend (S. 8). Versorgungsbedürftige Alte und Kranke hätten außerhalb der Großfamilie kaum Überlebenschancen (S. 12). Rückkehrer aus Europa, die nicht mehr in die eigene Familie zurückkehren könnten, könnten auch nicht mehr auf ein soziales Netz der Nachbarschaftshilfe zurückgreifen (S. 13). Die Rückforderung einer Immobilie sei mit größten Schwierigkeiten verbunden (ebenfalls S. 13). Der unbestrittene Besitz von Grundeigentum sei aber unabdingbare Voraussetzung für die Zuteilung von Baumaterial für eine Unterkunft durch UNHCR. Seit Frühjahr 2002 seien mehr als 3 Millionen Menschen mit UN-Unterstützung zurückgekehrt, davon etwa 2,3 Millionen aus Pakistan und 800.000 aus Iran. Daneben gebe es eine erhebliche Zahl von nicht registrierten Rückkehrern. UNHCR sei grundsätzlich nur für die registrierten Flüchtlinge zuständig, die Unterkunft für eine Nacht erhielten und am nächsten Tag registriert und weitergeleitet würden, jedenfalls aber das Lager verlassen müssten (S. 14). Sie erhielten je nach Entfernung vom Herkunftsort zwischen 4 und 34 Dollar Reisegeld und ein Startgeld von 12 Dollar. Da die Rückkehr in die Herkunftsregion nur bedingt gelinge, seien die großen Städte enorm angewachsen, was die ohnehin kaum vorhandene Infrastruktur belaste und die Regierung vor schier unlösbare Probleme stelle; eines der größten davon sei die Obdachlosigkeit. Die Mietpreise in Kabul seien auch dank der NGOs exorbitant in die Höhe geschossen und überstiegen selbst mittelständische Monatseinkommen bei weitem. Auf dem Arbeitsmarkt stünden die Rückkehrer in Konkurrenz zur übrigen Bevölkerung, für die selbst schon keine Arbeit vorhanden sei (alles S. 15). Akademiker würden bei Hilfsorganisationen unterwertig beschäftigt und verdrängten damit andere. Rückkehrer ohne Grundeigentum, Aufnahme in einer Familie oder Unterkunft und Lebensgrundlage in einer Stadt könnten entweder in das Ausgangsland zurückkehren oder in einem der Camps landen, die sich an verschiedenen Orten (Kabul, Mazar-e-Sharif, Herat, Jalababad) als slumartige Lager entwickelt hätten. Im letzten Winter habe es seitens der Hilfsorganisationen dort je einen Sack Kohle und Mehl à 49 kg pro Familie, 5 Liter Öl und 2 Decken gegeben. Es seien Frauen, Kinder und alte Menschen gestorben. Die afghanische Regierung wolle keine Unterstützung gewähren, etwa durch Zelte, um eine Verfestigung zu vermeiden, sondern andere Lösungen finden (alles S. 16), z.B. in Ruinen. Auch UNHCR wolle eine Zeltkultur vermeiden und daher keinen weiteren Zuwachs fördern. Regierungsvertreter und NGOs würden zu helfen versuchen, aber das Ausmaß des Elends sei so gewaltig, dass die meisten ohne Hilfe auskommen müssten (S. 17). Die Regionen der großen Städte, vor allem Kabul, sähen sich einem nicht zu bewältigenden Flüchtlingsstrom gegenüber, der nicht abbreche, weil Pakistan und Iran auf Rückkehr drängten. Jeder Rückkehrer ohne große finanzielle Mittel stelle eine nicht verkraftbare Belastung dar. Abgeschobene Personen fielen weder unter das Mandat von UNHCR noch der IOM (International Organisation for Migration). Hilfe könne insoweit nur im Rahmen trilateraler Abkommen geleistet werden. Ohne Aufnahme in den Schutz einer Familie erscheine die Rückkehr äußerst schwierig und sei für bestimmte Personengruppen ausgeschlossen (alles S. 20). Die geschilderten Wohnungsprobleme bestünden besonders auch für Rückkehrer (S. 21). Das Angebot an Arbeit durch die NGOs sei gesättigt. Sie stellten auch hohe Anforderungen wie englische Sprachkenntnisse. Mangels Wachstum und eigener Produktion gebe es in anderen Bereichen nur schwer Arbeit, allenfalls als ambulanter Straßenhändler, wovon es aber schon unzählige gebe. Landwirtschaft falle wegen der Verminung der Felder weitgehend aus (alles S. 22). Hilflos außerhalb des Familienverbandes seien neben Frauen auch Kranke und Alte (S. 23).
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Ein ähnliches Bild zeichnet der Sachverständige Dr. D. (Stellungnahme v. 24.07.2004 an OVG Bautzen): Die Verhältnisse, mit denen sich abgeschobene Asylbewerber konfrontiert sehen würden, seien katastrophal zu nennen. Die soziale Lage in Afghanistan mache es Rückkehrern praktisch unmöglich, sich eine Existenz aufzubauen. Innerhalb kürzester Zeit hätten 1,5 Millionen Rückkehrer Kabul überschwemmt, wo sich die Hilfsorganisationen nicht in der Lage gesehen hätten, für eine derartige Masse Menschen Nahrungsmittel und Unterkünfte zu stellen und ihnen eine wirtschaftliche Perspektive zu eröffnen (S. 46). Internationale Organisationen legten bei der Auswahl der Hilfsbedürftigen strenge Maßstäbe an und unterstellten einem Rückkehrer aus Europa die finanzielle Besserstellung. Das Heer der Tagelöhner und Arbeitslosen lasse die Aussicht auf Arbeit gering erscheinen (S. 47). In den Zeltlagern seien die hygienischen Verhältnisse ebenfalls katastrophal. Von der Bevölkerungszahl von über 3 Millionen in Kabul sei etwa die Hälfte mittellose Flüchtlinge, weshalb die Hilfsangebote nur einen kleinen Teil erreichten (S. 48). In anderen Landesteilen sei die Situation noch aussichtsloser. Lebensmittelpreise und Mieten seien in astronomische Höhen gestiegen, auch wegen der zahlreichen Helfer (S. 49). Von den den Hilfsorganisationen zugeflossenen Mitteln entfalle fast ein Viertel auf die Gehälter, ein weiterer Teil fließe in dunkle Kanäle (S. 50). Wenn ein Rückkehrer, der seine eigene Existenz nicht sichern könne, nicht auf Unterstützung im Lande, etwa durch verwandtschaftliche Beziehungen, rechnen könne, sei die Versorgung in einem lebensbedrohlichen Maß ungesichert (S. 50).
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Aus den Verlautbarungen von UNHCR selbst ergibt sich folgendes Bild: Er beziffert die Zahl der Rückkehrer seit Ende 2001 auf 3,5 Millionen mit UNHCR-Hilfe und weitere 700.000 ohne solche. Die Entscheidung der pakistanischen Regierung zur Schließung von Flüchtlingslagern mit der Folge starken Anwachsens der Rückkehrwilligen habe die UNHCR-Operationen unter signifikanten Druck gebracht. Es seien Programme zur Ansiedlung in den Herkunftsgebieten entwickelt worden und dazu 24.000 Rückkehrer-Unterkünfte im ganzen Land gebaut worden. Mit Iran sei eine Verlängerung des Drei-Parteien-Abkommens bis März 2006 erreicht worden. Die Priorität für 2005 bleibe die freiwillige Rückkehr aus Pakistan und Iran. Es werde mit der Überwachung sowohl freiwillig wie gezwungen Zurückkehrender fortgefahren, auch am Flughafen Kabul aus Nicht-Nachbarstaaten, woher bis Ende August 2005 1.237 Personen zurückgeführt worden seien, die Mehrheit aus Großbritannien im Rahmen des Drei-Parteien-Abkommens (s. UNHCR „Afghan Operation Update“ Sept. 2005). Das Maximum an Rückkehrern aus Pakistan und Iran werde 2005/2006 erwartet. Eine Herausforderung werde 2006 die Beschaffung von Behausung und Land für die Rückkehrer sein, eine andere der hohe Anteil an Rückkehrern ohne reguläre Einkommensquelle (10 %) oder abhängig von Lohnarbeit (25 %) (s. UNHCR „Country Operations Plan - Overview, Planning Year 2006“ v. 01.09.2005). Die von UNHCR unterstützte Rückkehr laufe so ab, dass in einem entsprechenden Zentrum in Pakistan oder Iran bzw. - bei ferneren Ländern - in einem UNHCR-Büro Registrierung und Unterschrift vorgenommen würden. Nach Einreise müsse dann beim nächsten Zahlungszentrum eine Vorstellung erfolgen, bei der 12 Dollar Niederlassungshilfe als Ersatz für frühere Lebensmittelhilfe ausbezahlt würden. Die Zahl dieser Zentren sei 2004 von 12 auf 8 reduziert worden. 2002 bis 2004 seien fast 78 Millionen Dollar an derartigen Barzahlungen erfolgt. 2005 würden etwa 705.000 Rückkehrer erwartet, wofür 13 Millionen Dollar veranschlagt seien (UNHCR „Voluntary Repatriation“ v. 23.08.2005). Etwa 45 % der freiwilligen Rückkehrer in städtische Gebiete verließen sich auf Tagelöhnerarbeit als erste Einkommensquelle (UNHCR „Protection“ v. 23.08.2005). Die in 25 Jahren zerstörten Unterkünfte betrügen etwa 500.000. Viele Rückkehrer hätten keine Wahl als mit Verwandten oder Freunden in oft überfüllten Unterkünften zu leben. Bei der Versorgung mit Baumaterial hätten Familien mit Land aber ohne Mittel Priorität (UNHCR „Shelter“ v. 23.08.2005). Der Mangel an Beschäftigungsverhältnissen sei das größte Hindernis für die Reintegration der Rückkehrer (UNHCR „Income & Coexistence“ v. 23.08.2005).
59 
Der Presse ist weiter zu entnehmen: Kabul ist in den letzten drei Jahren die am schnellsten wachsende Stadt der Welt mit einem Wachstum von 1 auf 3 Millionen (NZZ v. 04.10.2005). Die Flüchtlinge in Kabul hausen in zerrissenen Plachen des UNO-Flüchtlingswerks entlang der Ausfallstraßen (ebenfalls NZZ v. 04.10.2005). Der Wiederaufbauprozess bleibt weiter hinter den Planungen zurück (FAZ v. 09.09.2005 u. Die Welt v. 30.07.2005). Von den 2.600 NROs werden viele der Verschwendung beschuldigt (FR v. 15.08.2005 u. FAZ v. 04.06.2005). Die NROs verdrängen private Firmen aus dem Baugewerbe, weshalb bereits ein beschränkendes Gesetz erlassen worden ist (FAZ v. 04.06.2005 u. FR v. 18.05.2005). Der vergangene Winter hat laut Deutschem Rotem Kreuz den Menschen sehr zugesetzt (AP v. 20.05.2005). Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt, mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (Stern v. 21.02.2005).
60 
Weiter ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, dass die internationalen Hilfsorganisationen derzeit auch wegen anderer internationaler Katastrophen stark gefordert sind. Nach der allgemeinkundigen Tsunami-Katastrophe in Südost-Asien hat der UN-Generalsekretär im Oktober 2005 einen dramatischen Hilfsappell wegen des Erdbebens in Pakistan mit mehr als 3 Millionen Obdachlosen an die Weltöffentlichkeit gerichtet (SZ v. 27.10.2005). UNHCR und das Welternährungsprogramm WFP haben an die Geberländer appelliert, der Reduzierung von Nahrungsmittelhilfe für Afrikas Flüchtlinge ein Ende zu setzen (UNHCR-Veröffentlichung v. 14.09.2005).  
61 
In Würdigung dieser Gesamtumstände muss zur Überzeugung der Kammer zwar nicht befürchtet werden, dass bei einer Rückkehr jeder afghanische Staatsangehörige „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde. Das muss aber für die Bevölkerungsgruppe der langjährig in Europa ansässigen nicht freiwillig zurückkehrenden Flüchtlinge angenommen werden, die nicht auf den Rückhalt von Verwandten oder Bekannten/Freunden in Afghanistan und/oder dortigen erreichbaren Grundbesitz zurückgreifen können und/oder über für ein Leben am Existenzminimum ausreichende Ersparnisse verfügen und die deshalb außer Stande sind, aus eigener Kraft für ihre Existenz zu sorgen.
62 
Denn diese Rückkehrer haben keinerlei realistische Chance, der Obdachlosigkeit und der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Ein Unterkommen wäre allenfalls in den Zeltlagern denkbar, die aber bereits überfüllt sind und deren Verfestigung und Vergrößerung von den Hilfsorganisationen nicht gewünscht wird mit der Folge, dass diese keine weiteren Zelte zur Verfügung stellen. Selbst eine Betätigung als Tagelöhner ist angesichts des Heeres von freiwilligen Rückkehrern, die sich um solche Einkommensquellen bemühen, so gut wie ausgeschlossen. Die abgeschobenen Rückkehrer unterfallen auch nicht dem Mandat von UNHCR und können deshalb auch nicht mit ausreichender humanitärer Hilfe rechnen. Insgesamt sind die Hilfsorganisationen durch den gewaltigen Zustrom der freiwilligen Rückkehrer, insbesondere aus Pakistan und Iran, der auch im Jahr 2006 anhalten wird, derart an ihre Grenzen gestoßen, dass sie zusätzliche nicht freiwillige Rückkehrer, deren Betreuung und Versorgung folglich auch nicht vorbereitet werden kann und die nicht für sich selbst sorgen können, nicht mehr verkraften können. Solche Rückkehrer sind daher der ernstlichen Gefahr ausgesetzt, mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert zu sein. Diese Gefahr verstärkt sich noch durch den bevorstehenden Winter.
63 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass bereits über 1.000 afghanische Staatsangehörige nicht freiwillig zurückgekehrt, sondern zwangsweise zurückgeführt worden sind, ohne dass bekannt geworden wäre, dass sie dem Hungertod zum Opfer gefallen seien oder auch nur ernsthaft davon bedroht gewesen wären. Denn diese Rückführungen erfolgten sämtlich im Rahmen der abgeschlossenen Drei-Parteien-Vereinbarungen, in der Mehrzahl aus Großbritannien. Sie waren deshalb auch in Afghanistan vorbereitet und begleitet, während dies bei Abschiebungen aus Deutschland mangels eines solchen Abkommens nicht der Fall ist (entgegen den noch im Urteil v. 24.04.2002 - A 10 K 10307/98 - geäußerten Erwartungen der Kammer).
64 
Auch die Zahl der in Afghanistan tätigen Hilfsorganisationen vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Immerhin konnten sie nicht verhindern, dass - wie erwähnt - in den Flüchtlingslagern bereits geschwächte Menschen zu Tode gekommen sind. Auch ist die hohe Zahl deswegen zu relativieren, weil gegen zahlreiche NGOs Vorwürfe der Eigennützigkeit erhoben werden und deshalb Zweifel an ihrer Effektivität angebracht erscheinen.
65 
Der Kläger gehört auch der genannten Gruppe an. Er hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, zwar bei seiner Ausreise noch Familie im Raum Kandahar gehabt zu haben, nämlich seine Eltern und eine jüngere Schwester. Zu diesen habe er aber nach ihrer im Frühjahr 2001 erfolgten telefonischen Äußerung der Absicht, diesen Raum wegen des drohenden Krieges zu verlassen, seit kurz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet keinen Kontakt mehr gehabt. Sie seien dort telefonisch nicht erreichbar und hätten sich seither nicht mehr bei ihm bzw. seinem Onkel gemeldet. Unter den allgemeinkundigen Umständen, die seither die Umwälzungen in Afghanistan bewirkt haben, ist die hieraus gezogene Schlussfolgerung des Klägers, dass sich seine Familie nicht mehr dort aufhalte, nicht nur nachvollziehbar, sondern überwiegend wahrscheinlich. Ob sie sich anderswo in Afghanistan aufhält, ist unklar. Dass der Kläger sie ggf. an einem anderen Ort in Afghanistan zu finden vermag, ist so gut wie ausgeschlossen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan in das Netz einer Familie aufgenommen werden kann. Auch dass er dort über Grundbesitz verfügt, kann unter diesen Umständen nicht ernsthaft unterstellt werden. Dass der Kläger als Auszubildender in Deutschland keine Ersparnisse anhäufen konnte, die ihm ein Leben am Existenzminimum in Afghanistan erlauben, glaubt ihm die Kammer ebenfalls, weil es der Lebenserfahrung entspricht.
66 
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn der Kläger noch Familie im Raum Kandahar hätte; in diesem Fall wäre zu erwägen, ob ihm die Rückkehr dorthin angesichts der dortigen Sicherheitsprobleme u.a. mit den Taliban (dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21.06.2006, S. 13 und S. 30 zur Straße Kabul - Kandahar) möglich und zumutbar wäre.
67 
III. Da dem Kläger somit in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren ist, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben, soweit er entgegensteht. Das betrifft insbesondere Nr. 3 des Bescheids und die unter dessen Nr. 4 verfügte Abschiebungsandrohung, soweit Afghanistan in ihr nicht als Staat bezeichnet worden ist, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf, sondern als Zielstaat der Abschiebung benannt worden ist (§§ 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, 59 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 AufenthG). Im Übrigen bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung dagegen unberührt (§ 59 Abs. 3 S. 3 AufenthG).
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei die Kammer das Unterliegen des Klägers mit ¾, sein Obsiegen mit ¼ bewertet; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).

Gründe

 
13 
Das Gericht konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten sowie des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten über die Klage verhandeln und entscheiden, da von der Beklagten auf die Einhaltung der Ladungsfrist und vom Bundesbeauftragten auf die Förmlichkeiten der Ladung überhaupt verzichtet wurde (Schriftsätze v. 04.02.1994 u. 31.07.1995).
14 
Nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG) ist der Streitgegenstand neu zu bestimmen. Denn mit Außerkrafttreten des Ausländergesetzes am 01.01.2005 und gleichzeitig mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wurde § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthG und § 53 AuslG durch § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ersetzt (vgl. Art. 1 u. 15 Abs. 3 Nr. 1 ZuwandG). Da das Bundesamt infolge der Klageerhebung und der dadurch gem. § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG bewirkten Hinausschiebung der maßgebenden Sach- und Rechtslage verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit seines Bescheides bis zur gerichtlichen Entscheidung fortlaufend unter Kontrolle zu halten, müsste es heute feststellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenhaltG vorliegen (vgl. §§ 13 Abs. 1, 2, 24 Abs. 2, 31 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 AsylVfG). Seine noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen zum Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erstrecken sich daher ungeachtet dessen, dass insoweit eine Übergangsregelung für anhängige asylverfahrensrechtliche Streitigkeiten fehlt, nunmehr kraft Gesetzes auf das Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG einerseits und von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG andererseits. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu (I.); auch der Hilfsantrag auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen hat nur teilweise Erfolg (II.). Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist ebenfalls teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (III.).
15 
I. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch seinen Heimatstaat oder durch Maßnahmen Dritter, die diesem Staat zurechenbar sind, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (z. B. seine Ethnie oder Volkszugehörigkeit), gezielt Rechtsgutverletzungen zugefügt werden, die ihn nach ihrer Intensität und Schwere aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315, 333 ff.).
16 
Als derartige Rechtsgutverletzungen kommen zunächst Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen der physischen (Bewegungs-)Freiheit in Betracht. Erheblich sind indes auch etwa Beschränkungen des Rechts auf freie Religionsausübung, wenn diese nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, Beschl. v. 02.07.1980, BVerfGE 54, 341, 357; B. v. 02.07.1987, BVerfGE 76, 143, 158), wenn der Gläubige mit anderen Worten durch die ihm auferlegten Einschränkungen und Verhaltenspflichten als religiös geprägte Persönlichkeit in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit in Mitleidenschaft gezogen wird (BVerfG, Urt. v. 25.10.1988, BVerfGE 80, 321, 324 m. w. N. und BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, BVerwGE 120, 16).
17 
Da das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtgedanken beruht und von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraussetzt (BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986, BVerfGE 74, 51, 60, sowie Beschl. v. 10.07.1989, a. a. O., S. 344), ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylbewerber verfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr wird für die Anerkennung des unverfolgt Ausgereisten als asylberechtigt verlangt. Ergibt die rückschauende Betrachtung dagegen, dass der Asylsuchende "vorverfolgt", also bereits verfolgt gewesen oder vor unmittelbar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung geflohen ist, so kommt die Asylgewährung regelmäßig nur dann nicht in Betracht, wenn er in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden und eine Verfolgungswiederholung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986, a. a. O., S. 64 ff. u. v. 10.07.1989, a. a. O., S. 344 ff.; BVerwG, Urt. v. 15.05.1990, BVerwGE 85, 139 u. v. 20.11.1990, BVerwGE 87, 152). Dieser herabgestufte Prognosemaßstab setzt aber eine Verknüpfung zwischen erlittener und künftig drohender Verfolgung für die Frage der Schutzgewährung voraus. Eine situationsbedingte Vorverfolgung führt daher nur bei der Gefahr der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung zur Anwendung des herabgestuften Maßstabs. Er ist nur dann anzuwenden, wenn bei einer am Gedanken der Zumutbarkeit der Rückkehr ausgerichteten wertenden Betrachtung ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei Rückkehr des Asylsuchenden mit einem Wiederaufleben der bereits einmal erlittenen Verfolgung zu rechnen ist oder nach den gesamten Umständen das Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung besteht. Ist die (vermutete) politische Überzeugung oder Gesinnung des Asylsuchenden Anknüpfungspunkt der Verfolgung, ist zu prüfen, ob eine darauf beruhende Vorverfolgung auch unter veränderten politischen Verhältnissen - wie etwa bei einem Regimewechsel - ein Wiederholungsrisiko indiziert (BVerwG, Urt. v. 18.02.1997, BVerwGE 104 ,97).
18 
Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Asylsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls im Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 64 m. w. N.). Ein im Laufe des Asylverfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen; berichtigt der Asylsuchende in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (BVerwG, Urt. v. 12.11.1985, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 41).
19 
Vorverfolgung kann für den Kläger nicht angenommen werden, obwohl er in der mündlichen Verhandlung den Aktenvermerk des Bundesamtes vom 03.08.2000 nicht bestätigt hat, dass er bereits als Kleinkind nach Indien verbracht worden sei und seither nie in Afghanistan gelebt habe. Vielmehr hat er dies in der mündlichen Verhandlung dahin richtig gestellt, dass er nach Rückkehr aus Indien für einige Monate bei seinen Eltern in einem Ort nahe Kandahar gewesen sei. Er hat aber für diese Zeit keine Ereignisse angegeben, die sich als auch nur unmittelbar drohende politische Verfolgung darstellen. Vielmehr soll man ihn so gut wie gar nicht aus dem Haus gelassen haben. Zu den damals im Raum Kandahar herrschenden Taliban kann er keinen Kontakt gehabt haben, weil er von deren Anwesenheit erklärtermaßen nur vom Hören-Sagen gewusst hat. Diesem Vortrag lässt sich eine politische Vorverfolgung des Klägers nicht entnehmen.
20 
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob es dem Kläger geglaubt werden kann, dass er auf dem Luftweg eingereist ist, obwohl er zum Nachweis keinerlei Unterlagen vorgelegt hat, oder ob er nicht vielmehr auf dem Landweg eingereist sein muss, was zur Folge hätte, dass er sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen könnte (Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a Abs. 1 AsylVfG).
21 
Politische Verfolgung hat der damit unverfolgt ausgereiste Kläger auch bei seiner Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Subjektive Nachfluchtgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch objektive Nachfluchtgründe liegen nicht vor.
22 
Es ist z.T. allgemeinkundig (das sind u.a. Tatsachen, über die sich jedermann ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen sicher unterrichten kann, vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, § 98 Rn. 23 u. Dawin in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 108 Rn. 16, jeweils m.w.N.) und ergibt sich im Übrigen aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln, dass die politischen und militärischen Ereignisse seit dem 11.09.2001 in Afghanistan eine drastische Veränderung der Verhältnisse mit sich gebracht haben. Diese lässt sich in groben Zügen wie folgt zusammenfassen:
23 
Das frühere Regime der Taliban, deren (quasi-)staatliche Macht Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen war (vgl. nur z.B. BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.08.2000, InfAuslR 2000, 521, u. BVerwG, Urt. v. 04.11.1997 - 9 C 34.96 -, v. 19.05.1998 - 9 C 5.98 - u. v. 20.02.2001 - 1 C 30.00 - u.a.), wurde durch die Truppen einer internationalen Koalition zumindest derart nachhaltig geschwächt, dass im Dezember 2001 in Kabul eine Interimsregierung unter Hamid Karzai eingesetzt werden konnte. Dieser wurde im Juni 2002 von der Loya Jirga zum Interimspräsidenten gewählt. Für den Schutz des Landes und der Regierung wurde mit Mandat der Vereinten Nationen die International Security Assistance Force (ISAF) eingesetzt, an der auch deutsche Soldaten beteiligt sind. Außerdem bekämpft die Operation „Enduring Freedom“ weiterhin im Land verbliebene oder in Randgebieten wieder einsickernde Taliban- und Al Qaida-Kämpfer. Am 04.01.2004 wurde eine afghanische Verfassung mit einem umfangreichen Menschenrechtskatalog verabschiedet, deren Überwachung der verfassungsrechtlichen Status genießenden Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission MRK obliegt. Im Oktober 2004 fanden Präsidentschaftswahlen statt, aus denen Hamid Karzai mit mehr als 55 Prozent als Sieger hervorging. Das UN-Mandat wurde vom UN-Sicherheitsrat im März 2005 um ein weiteres Jahr verlängert, worauf die Vereinten Nationen im September 2005 vorzeitig das ISAF-Mandat verlängerten. Am 18.09.2005 fanden Parlamentswahlen statt. Deren Ergebnis ist noch nicht offiziell verkündet. Polizei und Armee sind im Aufbau. Die Zentralregierung hat indessen keine landesweite Macht. In zahlreichen Provinzen herrschen lokale Machthaber und Kommandeure, deren Verhalten dem Einfluss der Zentralregierung entzogen ist.
24 
Darüber, dass die Zentralregierung Personen oder Personengruppen politisch verfolgt, liegen keine Erkenntnisse vor (vgl. den Inhalt des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 21.06.2005). Schon deshalb kann landesweite Verfolgung nicht angenommen werden, sofern es in anderen Regionen politische Verfolgung durch (quasi-)staatliche Akteure geben sollte.
25 
Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass Hindus in Afghanistan im Hinblick auf ihren Glauben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und landesweit eine Gruppenverfolgung bzw. gruppengerichtete Verfolgung droht. Das gilt insbesondere für Kabul. Der Sachverständige Dr. D. (Stellungnahme v. 05.02.2004 an VG Wiesbaden) ist in neuen Recherchen zu dem Ergebnis gelangt, dass dort 2000 bis 3000 Hindus leben, die versuchen, in ihren alten Wohngebieten im Westen von Kabul unter dem Schutz der internationalen ISAF-Truppe ihre Kultur und Religion zu leben. Die Tempel seien wieder geöffnet, Versammlungen würden abgehalten und einige kulturelle Institutionen seien entstanden. Von Verfolgungsmaßnahmen erwähnt der Sachverständige nichts. Unter diesen Umständen scheidet eine gruppengerichtete landesweite Verfolgung von Hindus in Afghanistan aus.
26 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG. Danach darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559 - Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (Satz 2). Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (Satz 3). Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern Staat, Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (Satz 4).
27 
Die Bestimmung des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG gibt - ebenso wie der bisherige § 51 Abs. 1 AuslG - das Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1 GFK wieder. Das Bundesverwaltungsgericht hatte deshalb bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG entschieden, dass die Vorschrift so auszulegen und anzuwenden ist, dass die Begriffe des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 GFK und dem des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG übereinstimmen (BVerwG, Urt. v. 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 m. w. N.). Auch und gerade mit Blick auf die nunmehr in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG aufgenommene ausdrückliche Verweisung auf die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ist an dieser Rechtsprechung unverändert festzuhalten (BVerwG, Urt. v. 08.02.2005, DVBl 2005, 982). Eine wesentliche Rechtsänderung gegenüber der Vorläuferregelung des § 51 Abs. 1 AuslG dürfte lediglich insoweit eingetreten sein, als als Voraussetzung staatlicher Verfolgung - etwa in Bürgerkriegsgebieten - im Hinblick auf § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG nicht mehr auf die effektive Gebietsgewalt des Staates abzustellen sein dürfte (so noch BVerwG, Urt. v. 18.01.1994 a. a. O.), sondern unter bestimmten Umständen auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann. Hiervon abgesehen ist weiter davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des anzuwendenden Prognosemaßstabs, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung mit den Voraussetzungen des Asylanspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG übereinstimmen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.02.1992, DVBl. 1992, 843).
28 
Nach alledem ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu Art. 16 a GG zugleich, dass auch ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gegeben ist. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG gegeben sein könnten.
29 
II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf den hilfsweise begehrten Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG. Für Folter (Absatz 2), Todesstrafe (Absatz 3) und ein förmliches Auslieferungsersuchen (Absatz 4) fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Auch für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Unzulässigkeit der Abschiebung nach der EMRK) bietet der Vortrag des Klägers keine konkreten Anknüpfungspunkte. Das ergibt sich sinngemäß schon aus den vorstehenden Ausführungen zu Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG.
30 
Dem Kläger drohen bei einer unterstellten Rückkehr aber landesweit Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen.
31 
Eine konkret - individuelle Gefährdung gem. Satz 1 der Vorschrift im Fall der Rückkehr nach Afghanistan hat der Kläger allerdings nicht glaubhaft gemacht. Er beruft sich vielmehr nur auf allgemeine Gefahren im Sinne von Satz 2.
32 
Dennoch muss die Klage insoweit Erfolg haben.
33 
Wegen Gefahren in Afghanistan, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, kann grundsätzlich Abschiebungsschutz unmittelbar nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht gewährt werden, da insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG entgegensteht. Danach können die Auswirkungen solcher allgemeiner Gefahren auf den einzelnen Ausländer nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG - die in Baden-Württemberg derzeit nicht vorliegt - zur Aussetzung der Abschiebung führen.
34 
Eine Überwindung dieser Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG kommt aber auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. hierzu grundsätzlich BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, BVerwGE 114, 379 zu § 53 Abs. 6 AuslG) in Betracht. Die Überwindung der Sperrwirkung setzt zum ersten voraus, dass dem betroffenen Ausländer kein gleichwertiger Schutz gewährt wird. Ist der Asylbewerber anderweitig in einer Form vor Abschiebung geschützt, die dem Schutz durch einen Erlass nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG entspricht, so bedarf er nicht des zusätzlichen Schutzes der verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG. Außerdem dient es der Verfahrens- und Prozessökonomie, das Bundesamt und die Gerichte von der - unter Umständen aufwändigen - Prüfung der zweiten Voraussetzung, nämlich einer extremen Gefahrenlage (dazu unten), zu entlasten, wenn der Aufenthalt des Ausländers wegen eines anderweitigen Bleiberechts oder Abschiebungshindernisses ohnehin nicht in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens beendet werden kann. Ebenso wie bei § 60 a Abs. 1 AufenthG kommt es ausschließlich darauf an, ob der Erlass im maßgeblichen Zeitpunkt besteht und anwendbar ist. Gleichwertig ist der anderweitige Schutz, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 60 a Abs. 1 AufenthG hätte.
35 
Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG aufgrund einer allgemeinen Gefahrenlage liegen hier vor. Denn die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG scheitert für den Kläger nach dem obigen Maßstab nicht schon daran, dass ihm gleichwertiger Abschiebungsschutz aufgrund der derzeitigen Erlasslage gewährt wird (unten 1.) und auch eine extreme Gefahrenlage liegt für ihn vor (unten 2.).
36 
1. Da sich die Frage nach der Gleichwertigkeit auf den Abschiebungsschutz bezieht und beschränkt, ist es freilich rechtlich unerheblich, wenn eine Erlasslage auch von der Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr der Betroffenen in ihren Heimatstaat ausgeht und deshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für Betroffene ausschließt. Folgt aus dem Nachrang der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG deren Nichtanwendung dann, wenn der Ausländer bereits eine den vergleichbar wirksamen Abschiebungsschutz vermittelnde Duldung besitzt oder diese ihm aufgrund der ausländerrechtlichen Erlasslage gewährt wird oder gewährt werden muss, so kommt es nicht darauf an, ob der Schutz auf rechtlichen - insbesondere inlandsbezogenen - Abschiebungshindernissen, die auch die Zumutbarkeit der freiwilligen Rückkehr ausschließen, oder lediglich auf faktischen Abschiebungshindernissen beruht. Denn auch der auf § 60 a AufenthG beruhende Abschiebungsschutz umfasst keine Feststellung zur Zumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr, da er nach politischem Ermessen gewährt wird. Abschiebungsschutz in diesem Sinne kann auch dann gewährt werden, wenn dieser weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zwingend geboten ist ( vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.09.2004 - A 2 S 471/02 -, juris, zum Irak).
37 
Aufgrund des derzeit vorliegenden Erlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.04.2005, geändert am 01.08.2005 - 4-13-AFG/8 -, der auf den Beschlüssen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 19.11.2004 und vom 23./24.06.2005 beruht, werden afghanischen Staatsangehörigen auch Duldungen erteilt bzw. verlängert. Anders als nach der vorherigen Erlasslage sind (für den mit Vorrang zurückzuführenden Personenkreis) diese Duldungen aber mit der „Auflage“ zu versehen, dass sie erlöschen, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird, bzw. sie sollen grundsätzlich (sonstiger Personenkreis) mit dieser „auflösenden Bedingung“ erteilt werden (s. III. des Erlasses). Dem liegt zugrunde, dass sich die Innenministerkonferenz einig war, dass nunmehr die Voraussetzungen für den Beginn der Rückführung nach Afghanistan gegeben seien. Wer nicht unter eine - zusätzlich beschlossene - besondere Bleiberechtsregelung (dazu unten) falle, müsse ausreisen, sei es freiwillig oder im Wege der Abschiebung (vgl. den Bericht „Konferenz der Innenminister und -senatoren Juni 2005 in Stuttgart“ unter www.im.baden-wuerttemberg.de). Dementsprechend geht der Erlass davon aus, dass grundsätzlich alle afghanischen Staatsangehörigen zwangsweise rückgeführt werden können. Es wird lediglich für einen bestimmten Personenkreis (I. 1. und 2. des Erlasses) ein Vorrang der Rückführung aufgestellt, der aber nichts daran ändert, dass auch die übrigen afghanischen Staatsangehörigen der Rückführungsmöglichkeit unterliegen, was lediglich unter dem Vorbehalt vorheriger Abstimmung mit dem Innenministerium steht. Nach dieser Regelung obliegt es folglich allein der von objektiven Umständen, insbesondere in Afghanistan, unabhängigen Entschließung der mit der Rückführung betrauten Behörden, wann die erteilten Duldungen enden. Das kann jederzeit der Fall sein. Anders als nach der vorherigen Erlasslage (dazu noch Einzelrichterurteil der Kammer v. 01.04.2005 - A 10 K 11994/03 -, beruhend auf Kammerurteil v. 18.05.2004 - A 10 K 11551/03 -) fehlt es damit an der Gleichwertigkeit des gegenwärtigen Abschiebungsschutzes mit einem solchen nach § 60 a AufenthG, der eine gewisse Beständigkeit der Aussetzung der Abschiebung in Abhängigkeit von einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder doch jedenfalls der politischen Entschließung beinhaltet.
38 
Unerheblich ist es, dass für einen bestimmten Personenkreis ein Bleiberecht eingeführt wurde (vgl. Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 23 AufenthG für afghanische Staatsangehörige v. 01.08.2005 - 4-13-AFG/13 -). Derartige Bleiberechtsregelungen haben - sofern nicht im Einzelfall zugunsten des Betroffenen bereits von ihnen Gebrauch gemacht wurde, was beim Kläger schon deshalb nicht der Fall sein kann, weil sein Asylverfahren noch anhängig ist (vgl. IV. der Anordnung) - bei der Beurteilung des gleichwertigen Abschiebungsschutzes außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, a.a.O.). Denn das würde die Entscheidung des Gerichts mit den verbleibenden Unwägbarkeiten einer Inzidentprüfung über die voraussichtliche Entscheidung der Ausländerbehörde belasten, ohne Bindungswirkung zu entfalten.
39 
Mithin oblag es der Kammer, die zweite Voraussetzung der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG zu prüfen.
40 
2. Eine extreme Gefahrenlage ist für den Kläger gegeben.
41 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, dürfen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) und die Verwaltungsgerichte sich über die in den Regelungen der §§ 53 Abs. 6 S. 1 und 2, 54 AuslG (heute §§ 60 Abs. 7 S. 1 und 2, 60 a AufenthG) zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Kompetenzentscheidung grundsätzlich nicht hinwegsetzen; sie haben diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers wegen ihrer Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) vielmehr zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG (heute § 60 a AufenthG) nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG (heute § 60 Abs. 7 AufenthG) zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (heute § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist (nur) dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung - regelmäßig dem Heimatstaat - einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde“ (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 ff., sowie Urt. v. 08.12.1998, BVerwGE 108, 77 ff; B. v. 25.10.1999, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 25; Urt. v. 12.07.2001, a.a.O.). Dabei ist nicht erforderlich, dass die genannten Folgen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat, eintreten. Die Gefahr besteht auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, B. v. 26.01.1999, NVwZ 1999, 668 = InfAuslR 1999, 265). Voraussetzung ist weiter, dass die extreme Gefahrenlage landesweit besteht oder ein Ausweichen nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, a.a.O., u. Urt. v. 02.09.1997, BVerwGE 105, 187 m. w. N.).
42 
Die Entscheidung, ob eine solche extreme Gefahrenlage vorliegt, ist von jedem Gericht auf der Grundlage der von ihm verwerteten tatsächlichen Erkenntnisse in eigener Verantwortung zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 5.01 - , juris). Sie ist stets anhand einer sogenannten Gesamtschau, nämlich mit Blick auf sämtliche dem Ausländer drohenden Gefahren zu beantworten (BVerwG, B. v. 25.02.2000, Buchholz a.a.O. Nr. 31). Individuelle Gefährdungen, die sich aus allgemeinen Gefahren im Sinn des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG ergeben, können dessen „Sperrwirkung“ auch dann nicht überwinden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwG, Urt. v. 08.12.1998, a.a.O. m. w. N.).
43 
Es geht somit um die Frage, ob die allgemeinen in Afghanistan drohenden Gefahren im Hinblick auf Minen, die Sicherheitslage und die Versorgungslage - und seien sie auch durch individuelle Umstände verstärkt - die Annahme einer extremen Gefahrenlage im bezeichneten Sinn rechtfertigen. Das ist jedenfalls bezüglich der Versorgungslage unter Berücksichtigung der beim Kläger vorliegenden Besonderheiten der Fall. Denn die dargelegten - engen - Voraussetzungen liegen zur Überzeugung des Gerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) vor.
44 
Das ergibt sich allerdings noch nicht aus der Gefährdung durch Minen. Insoweit hat die Kammer schon in ihrer bisherigen Rechtsprechung (z.B. Einzelrichterurt. v. 28.08.2002 -A 10 K 11964/02 -, zurückgehend auf Kammerurt. v. 24.04.2002 - A 10 K 10307/98 -) ausgeführt:
45 
„Die Gefahr, Opfer einer der zahlreichen in afghanischem Boden liegenden Minen zu werden, besteht nicht mit der erforderlichen gesteigerten Wahrscheinlichkeit. Aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln ... ergibt sich, dass die Vereinten Nationen von mindestens 10 Millionen Minen ausgehen und dass im Durchschnitt jeden Monat 65 Afghanen Opfer von Minen werden. So bedrückend diese Zahl auch ist, lässt sie doch ersichtlich nicht die Annahme zu, dass jeder Rückkehrer zumal in den auch von den Hilfsorganisationen erfassten Städten wie der Millionenstadt Kabul, die von Minen bereits weitaus besser geräumt sind als ländliche Gebiete, „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde. Auch die zu den Landminen hinzugetretene Gefahr durch den hohen Anteil an Blindgängern unter den von der US-Luftwaffe eingesetzten Streubomben ... besteht nicht in den als Rückkehrer-Zielort in Betracht kommenden Städten, sondern in den Zielgebieten der US-Luftwaffe in den vermeintlichen Rückzugsgebieten der Taliban und der Al Qaida. Diese zusätzliche Gefahr gebietet deshalb keine andere Beurteilung.“
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Daran ist festzuhalten. Inzwischen ist das Minenräumungsprogramm der Vereinten Nationen fortgeschritten, die Bundesregierung hat deutsche Minenräumexperten entsandt, die im Rahmen dieses Programms lokale Organisationen mit Hundestaffeln unterweisen und beaufsichtigen, und UNHCR führt an den Rückkehrerrouten Minen-Schulungsprogramme durch (AA, Lagebericht v. 21.06.2005, S. 11). Wenn auch Afghanistan frühestens 2012 minenfrei sein wird, ist die Gefahr doch nicht derart groß, dass man jeden Rückkehrer gleichsam sehenden Auges der Wahrscheinlichkeit aussetzen würde, ihr zum Opfer zu fallen.
47 
Gleiches gilt für die Prognose, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit Rückkehrer Opfer der unzureichenden und noch immer instabilen Sicherheitslage werden können. Insoweit hat die Kammer schon in ihrer bisherigen Rechtsprechung (a.a.O.) ausgeführt:
48 
„Zumindest in der Region in und um Kabul sorgt die internationale Schutztruppe ISAF in Zusammenarbeit mit afghanischen Kräften für jedenfalls so weit reichende Sicherheit, dass die Annahme, jeder Rückkehrer werde „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“, ausgeschlossen erscheint. Es ist auch zu erwarten, dass das Mandat der ISAF verlängert wird, jedenfalls aber Truppen der USA in Afghanistan verbleiben, bis eine ausgebildete afghanische Armee zur Verfügung steht ... Außerdem ist der Wiederaufbau einer afghanischen Polizei bereits in die Wege geleitet; Hilfe hierbei leistet die Bundesrepublik Deutschland durch Entsendung von Polizeikräften ... Das Mandat der ISAF und der Bundeswehr ist verlängert worden ...; die Tatsache, dass beide Mandate auf den Bereich Kabul beschränkt sind, ändert daran nichts. Trotz aller nach wie vor bestehenden Unsicherheiten und Mängel in der Sicherheitslage kommt insoweit die Annahme einer Situation, die die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG in verfassungskonformer Auslegung erfüllt, nicht in Betracht.“
49 
Auch daran ist für den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung festzuhalten. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Lagebericht v. 21.06.2005, S. 5, 12) hat sich die Sicherheitslage zwar landesweit nicht verbessert. In etlichen Provinzen herrscht Gewalt zwischen militärischen und politischen rivalisierenden Gruppen, so dass dorthin eine Rückkehr nicht ohne Risiko für Leib und Leben möglich ist. Insbesondere im Süden und Osten ist es seit Sommer 2003 zu gewaltsamen Übergriffen von Taliban gekommen, doch werden diese im Osten, Südosten und Süden mit über 18.000 Kämpfern der Anti-Terror-Koalition bekämpft. Im Raum Kabul ist die Sicherheitslage zwar noch fragil, aber wegen der ISAF-Truppen vergleichsweise zufrieden stellend. Von UNHCR wird sie dort seit Mitte 2002 für freiwillige Rückkehrer als „ausreichend sicher“ bezeichnet.
50 
Die Auswertung der von der Kammer geführten Pressesammlung hat für das Jahr 2005 folgendes Bild ergeben: Zwar hat es bis Oktober 2005 in Afghanistan allein in diesem Jahr etwa 1.400 Tote gegeben (vgl. Berliner Zeitung v. 20.10.2005; AP/dpa v. 19.10.2005; SZ v. 12.10., 15.09. u. 02.06.2005; NZZ v. 19.09.2005). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich weniger um Zivilisten als vornehmlich um Taliban-Kämpfer (z.B. SZ v. 31.10./01.11., 22.09., 12.09.2005; dpa v. 04.10.2005; FAZ v. 07.09., 23.08., 30.06., 24.06.2005; FASZ v. 28.08.2005; NZZ v. 26.08., 16.08., 27.07., 04.07., 16.06., 11.05., 20.04.2005; Die Welt v. 30.07., 18.07., 21.06.2005; FR v. 22.04.2005), US-Soldaten, afghanische Soldaten oder Polizisten (z.B. SZ v. 31.10./01.11., 29.09., 26.09., 22.09., 11.07., 07.07.2005; dpa v. 04.10., 12.07.2005; FAZ v. 22.08., 30.06.2005; NZZ v. 18.08., 04.07., 11.05.2005; FR v. 26.07.2005; Die Welt v. 21.06.2005) sowie um Mitarbeiter von Hilfsorganisationen gehandelt hat (z.B. SZ v. 13.10.2005; FAZ v. 07.09.2005). In der Zeit vor der Parlamentswahl waren auch gelegentlich Kandidaten die Ziele von Gewalttaten. Die meisten Opfer entfielen auf den Süden/Südosten des Landes (z.B. SZ v. 31.10./01.11., 13.10., 12.10., 22.09., 16.08., 02.06.2005; dpa v. 11.10., 04.10., 12.07.2005; NZZ v. 15.09., 26.08., 18.08., 27.07., 04.07., 16.06., 30.05., 11.05.2005; FAZ v. 07.09., 22.08., 24.06.2005; FR v. 29.08., 25.07.2005; Die Welt v. 30.07., 18.07., 21.06.2005; AP v. 20.05.2005; TAZ v. 04.04.2005). Für den Raum Kabul wird dagegen verhältnismäßig wenig über Opfer der Sicherheitslage berichtet (z.B. SZ v. 29.09.2005: Bomben auf Armee-Ausbildungszentrum, v. 12.09.2005: Schüsse auf Verteidigungsminister; FAZ v. 22.08.2005: Bombe auf Mitarbeiter der US-Botschaft, v. 13.05.2005: Tote u. Verletzte bei Demonstrationen wegen Koranschändungen durch US-Streitkräfte in Guantanamo; FR v. 26.07.2005: Anschlag auf Polizisten; Die Welt v. 31.05.2005: 2 Anschläge auf NATO-Ziele; NZZ v. 11.05.2005 u. SZ v. 10.05.2005: Selbstmordattentat auf Internet-Café). Außerdem hatte die Gewaltanwendung im Vorfeld der Parlamentswahlen deutlich zugenommen (NZZ v. 26.08.2005), die inzwischen am 18.09.2005 durchgeführt worden sind.
51 
Insgesamt folgt daraus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan zwar außerordentlich problematisch, aber nicht landesweit so beschaffen ist, dass Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt werden.
52 
Etwas anderes gilt aber unter Berücksichtigung der individuellen Lage des Klägers für die im Vordergrund der Befürchtungen der meisten Rückkehrer und auch Beobachter stehende Versorgungslage, die in jüngerer Zeit schon Anlass für verschiedene Verwaltungsgerichte war, betroffenen afghanischen Staatsangehörigen den Schutz von § 53 Abs. 6 AuslG zuzuerkennen (vgl. z. B. OVG Hamburg, Urt. v. 23.02.2001, InfAuslR 2001, 373, und Urt. v. 06.07.2001 - 1 Bf 549/98.A -; OVG Bautzen, Urt.v. 29.02.2000 - A 4 B 4289/97 -; VG Darmstadt, Urt. v. 27.06.2002 -2 E 30447/99.A- , sämtlich juris). Eine vergleichbare Zuspitzung der Versorgungslage lässt sich auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung feststellen (Abweichung von der mit der Anwesenheit zahlreicher Hilfsorganisationen in Afghanistan und deren flexibler Reaktion auf unvorhergesehene Lageverschärfungen begründeten früheren Rechtsprechung der Kammer, z.B. Urt. v. 24.04. u. 28.08.2002, a.a.O.; ebenso noch VG Sigmaringen, Urt. v. 18.07.2005 - A 2 K 11626/03 - ; VG Stade, Urt. v. 29.11.2004 - 6 A 1694/03 - für den Raum Kabul; VG Arnsberg, Urt. v. 18.11.2004 - 6 K 4553/03.A - ebenfalls für Kabul, sämtlich juris). Das beruht auf folgenden Erwägungen:
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Es ergibt sich zwar weiterhin aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln und ist auch allgemeinkundig, dass in Afghanistan auch derzeit noch zahlreiche supranationale, staatliche und auch private Hilfsorganisationen die Versorgung der notleidenden Bevölkerung einschließlich Rückkehrern zu sichern versuchen. Gleichwohl ist die Versorgungslage äußerst problematisch.
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Das Auswärtige Amt (Lagebericht v. 21.06.2005) bezeichnet die Wirtschaftslage Afghanistans als einem der ärmsten Länder der Welt als „desolat“. Die humanitäre Situation stehe mit Blick auf die etwa vier Millionen zurückgekehrten Flüchtlinge, vornehmlich aus Pakistan, vor „großen Herausforderungen“ (jeweils S. 5). Die Wohnraumversorgung sei unzureichend, knapp und die Preise in Kabul seien hoch (S. 27). Die Versorgungslage in Kabul und anderen großen Städten habe sich grundsätzlich verbessert, in anderen Gebieten sei sie weiter „nicht zufrieden stellend bis völlig unzureichend“ (S. 27). Humanitäre Hilfe sei weiterhin „von erheblicher Bedeutung“; sie werde im Norden durch Zugangsprobleme, im Süden und Osten durch Sicherheitsprobleme erschwert (S. 27). Die medizinische Versorgung sei völlig unzureichend, selbst in Kabul (S. 27). Rückkehrer könnten „auf Schwierigkeiten stoßen“, wenn sie außerhalb eines Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehrten und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie örtliche Kenntnisse fehlten (S. 6, 27). Freiwillige Rückkehrer zu ihren Angehörigen und zum Teil auch in die ehemaligen Unterkünfte strapazierten die nur sehr knappen Ressourcen an Wohnraum und Versorgung noch weiter (S. 28). UNHCR habe mit verschiedenen Organisationen eine Vereinbarung über die Errichtung von Unterkünften geschlossen; bis Ende 2003 seien knapp 70.000 gebaut worden, 2004 wegen fehlender Finanzen nur noch 27.000 (S. 29). Die Fortsetzung der Hilfsoperationen von UNHCR und IOM (International Organisation for Migration) seien von neuen Unterstützungszusagen der Geberländer abhängig (S. 29).
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Schon dieses vom Auswärtigen Amt gezeichnete Bild erscheint äußerst düster.
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Noch düsterer stellt es sich nach dem „Bericht über eine Untersuchung in Afghanistan im Zeitraum März/April 2005“ dar („Rückkehr nach Afghanistan“ v. Juni 2005, herausgegeben v. Informationsverbund Asyl e.V. und der Stiftung Pro Asyl, verfasst v. Rechtsanwältin V. Arendt-Rojahn, Vizepräsidentin des VG Frankfurt/Main E. Buchberger, Rechtsanwalt A. Schreckmann, Rechtsanwalt V. Pfaff u. M. B. El- Mogaddedi, im Folgenden „Bericht“). Hierin wird aufgrund von Beobachtungen und Gesprächen mit fachkundigen Personen in Afghanistan im Großen und Ganzen in Übereinstimmung mit dem Auswärtigen Amt im Einzelnen dargelegt: Afghanistan gehöre zu den ärmsten Ländern der Welt. Etwa 70 % der Bevölkerung litten an Unterernährung. Für 2005 sei mit Pakistan und Iran die Rückkehr von 700.000 Flüchtlingen vereinbart. Die meisten europäischen Länder hielten - anders als Deutschland bezüglich seiner etwa 16.000 Flüchtlinge - zwangsweise Rückführungen derzeit für verfrüht. Dänemark, Frankreich, Großbritannien und die Niederlande hätten sog. Drei-Parteien-Abkommen jeweils mit Afghanistan und UNHCR zur Regelung der Rückkehr afghanischer Flüchtlinge geschlossen, in deren Rahmen sie auch nicht freiwillige Rückführungen vornähmen, auch mit Pakistan, Iran und Australien bestünden derartige Abkommen. Ein entsprechendes Abkommen mit Deutschland sei dagegen im Januar 2005 nicht zustande gekommen. Neben der Arbeitslosigkeit sei die Obdachlosigkeit das größte Problem für Rückkehrer. Das Land sei dem Zustrom der Rückkehrer nicht mehr gewachsen. Ohne Obdach sei es unmöglich, Arbeit zu bekommen (alles S. 1). Fast die Hälfte des afghanischen Etats von 678 Millionen (US-) Dollar entfalle auf das Innen- und das Verteidigungsministerium (S. 3), während dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung nur ca. 2 Millionen Dollar zur Verfügung stünden. Von den von den Geberländern versprochenen 13,4 Milliarden Dollar seien etwa 9 Milliarden in den Hilfsfonds eingeflossen, davon seien nur 3,9 Milliarden freigegeben. Die Anwesenheit von über 2.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) mindere die Defizite wegen oft eigennütziger Interessen und des Beitragens zur Wohnungsverknappung und zur Mietpreisexplosion nicht (S. 4). Die Rückkehrerproblematik überfordere Staat und Gesellschaft völlig, was zur Steigerung der - auch organisierten - Kriminalität beitrage (S. 5). Im Rahmen des Programms zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (sog. DDR-Programm) seien rund 45.000 Personen entwaffnet und knapp 40.000 auch demobilisiert worden, von denen 38.000 an aus Fördermitteln finanzierten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen teilnähmen. Sie träten mit den Rückkehrern in Konkurrenz (S. 6). Der Aufbau der Justiz sei über Anfänge nicht hinausgekommen (S. 7). Die medizinische Versorgung sei völlig unzureichend (S. 8). Versorgungsbedürftige Alte und Kranke hätten außerhalb der Großfamilie kaum Überlebenschancen (S. 12). Rückkehrer aus Europa, die nicht mehr in die eigene Familie zurückkehren könnten, könnten auch nicht mehr auf ein soziales Netz der Nachbarschaftshilfe zurückgreifen (S. 13). Die Rückforderung einer Immobilie sei mit größten Schwierigkeiten verbunden (ebenfalls S. 13). Der unbestrittene Besitz von Grundeigentum sei aber unabdingbare Voraussetzung für die Zuteilung von Baumaterial für eine Unterkunft durch UNHCR. Seit Frühjahr 2002 seien mehr als 3 Millionen Menschen mit UN-Unterstützung zurückgekehrt, davon etwa 2,3 Millionen aus Pakistan und 800.000 aus Iran. Daneben gebe es eine erhebliche Zahl von nicht registrierten Rückkehrern. UNHCR sei grundsätzlich nur für die registrierten Flüchtlinge zuständig, die Unterkunft für eine Nacht erhielten und am nächsten Tag registriert und weitergeleitet würden, jedenfalls aber das Lager verlassen müssten (S. 14). Sie erhielten je nach Entfernung vom Herkunftsort zwischen 4 und 34 Dollar Reisegeld und ein Startgeld von 12 Dollar. Da die Rückkehr in die Herkunftsregion nur bedingt gelinge, seien die großen Städte enorm angewachsen, was die ohnehin kaum vorhandene Infrastruktur belaste und die Regierung vor schier unlösbare Probleme stelle; eines der größten davon sei die Obdachlosigkeit. Die Mietpreise in Kabul seien auch dank der NGOs exorbitant in die Höhe geschossen und überstiegen selbst mittelständische Monatseinkommen bei weitem. Auf dem Arbeitsmarkt stünden die Rückkehrer in Konkurrenz zur übrigen Bevölkerung, für die selbst schon keine Arbeit vorhanden sei (alles S. 15). Akademiker würden bei Hilfsorganisationen unterwertig beschäftigt und verdrängten damit andere. Rückkehrer ohne Grundeigentum, Aufnahme in einer Familie oder Unterkunft und Lebensgrundlage in einer Stadt könnten entweder in das Ausgangsland zurückkehren oder in einem der Camps landen, die sich an verschiedenen Orten (Kabul, Mazar-e-Sharif, Herat, Jalababad) als slumartige Lager entwickelt hätten. Im letzten Winter habe es seitens der Hilfsorganisationen dort je einen Sack Kohle und Mehl à 49 kg pro Familie, 5 Liter Öl und 2 Decken gegeben. Es seien Frauen, Kinder und alte Menschen gestorben. Die afghanische Regierung wolle keine Unterstützung gewähren, etwa durch Zelte, um eine Verfestigung zu vermeiden, sondern andere Lösungen finden (alles S. 16), z.B. in Ruinen. Auch UNHCR wolle eine Zeltkultur vermeiden und daher keinen weiteren Zuwachs fördern. Regierungsvertreter und NGOs würden zu helfen versuchen, aber das Ausmaß des Elends sei so gewaltig, dass die meisten ohne Hilfe auskommen müssten (S. 17). Die Regionen der großen Städte, vor allem Kabul, sähen sich einem nicht zu bewältigenden Flüchtlingsstrom gegenüber, der nicht abbreche, weil Pakistan und Iran auf Rückkehr drängten. Jeder Rückkehrer ohne große finanzielle Mittel stelle eine nicht verkraftbare Belastung dar. Abgeschobene Personen fielen weder unter das Mandat von UNHCR noch der IOM (International Organisation for Migration). Hilfe könne insoweit nur im Rahmen trilateraler Abkommen geleistet werden. Ohne Aufnahme in den Schutz einer Familie erscheine die Rückkehr äußerst schwierig und sei für bestimmte Personengruppen ausgeschlossen (alles S. 20). Die geschilderten Wohnungsprobleme bestünden besonders auch für Rückkehrer (S. 21). Das Angebot an Arbeit durch die NGOs sei gesättigt. Sie stellten auch hohe Anforderungen wie englische Sprachkenntnisse. Mangels Wachstum und eigener Produktion gebe es in anderen Bereichen nur schwer Arbeit, allenfalls als ambulanter Straßenhändler, wovon es aber schon unzählige gebe. Landwirtschaft falle wegen der Verminung der Felder weitgehend aus (alles S. 22). Hilflos außerhalb des Familienverbandes seien neben Frauen auch Kranke und Alte (S. 23).
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Ein ähnliches Bild zeichnet der Sachverständige Dr. D. (Stellungnahme v. 24.07.2004 an OVG Bautzen): Die Verhältnisse, mit denen sich abgeschobene Asylbewerber konfrontiert sehen würden, seien katastrophal zu nennen. Die soziale Lage in Afghanistan mache es Rückkehrern praktisch unmöglich, sich eine Existenz aufzubauen. Innerhalb kürzester Zeit hätten 1,5 Millionen Rückkehrer Kabul überschwemmt, wo sich die Hilfsorganisationen nicht in der Lage gesehen hätten, für eine derartige Masse Menschen Nahrungsmittel und Unterkünfte zu stellen und ihnen eine wirtschaftliche Perspektive zu eröffnen (S. 46). Internationale Organisationen legten bei der Auswahl der Hilfsbedürftigen strenge Maßstäbe an und unterstellten einem Rückkehrer aus Europa die finanzielle Besserstellung. Das Heer der Tagelöhner und Arbeitslosen lasse die Aussicht auf Arbeit gering erscheinen (S. 47). In den Zeltlagern seien die hygienischen Verhältnisse ebenfalls katastrophal. Von der Bevölkerungszahl von über 3 Millionen in Kabul sei etwa die Hälfte mittellose Flüchtlinge, weshalb die Hilfsangebote nur einen kleinen Teil erreichten (S. 48). In anderen Landesteilen sei die Situation noch aussichtsloser. Lebensmittelpreise und Mieten seien in astronomische Höhen gestiegen, auch wegen der zahlreichen Helfer (S. 49). Von den den Hilfsorganisationen zugeflossenen Mitteln entfalle fast ein Viertel auf die Gehälter, ein weiterer Teil fließe in dunkle Kanäle (S. 50). Wenn ein Rückkehrer, der seine eigene Existenz nicht sichern könne, nicht auf Unterstützung im Lande, etwa durch verwandtschaftliche Beziehungen, rechnen könne, sei die Versorgung in einem lebensbedrohlichen Maß ungesichert (S. 50).
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Aus den Verlautbarungen von UNHCR selbst ergibt sich folgendes Bild: Er beziffert die Zahl der Rückkehrer seit Ende 2001 auf 3,5 Millionen mit UNHCR-Hilfe und weitere 700.000 ohne solche. Die Entscheidung der pakistanischen Regierung zur Schließung von Flüchtlingslagern mit der Folge starken Anwachsens der Rückkehrwilligen habe die UNHCR-Operationen unter signifikanten Druck gebracht. Es seien Programme zur Ansiedlung in den Herkunftsgebieten entwickelt worden und dazu 24.000 Rückkehrer-Unterkünfte im ganzen Land gebaut worden. Mit Iran sei eine Verlängerung des Drei-Parteien-Abkommens bis März 2006 erreicht worden. Die Priorität für 2005 bleibe die freiwillige Rückkehr aus Pakistan und Iran. Es werde mit der Überwachung sowohl freiwillig wie gezwungen Zurückkehrender fortgefahren, auch am Flughafen Kabul aus Nicht-Nachbarstaaten, woher bis Ende August 2005 1.237 Personen zurückgeführt worden seien, die Mehrheit aus Großbritannien im Rahmen des Drei-Parteien-Abkommens (s. UNHCR „Afghan Operation Update“ Sept. 2005). Das Maximum an Rückkehrern aus Pakistan und Iran werde 2005/2006 erwartet. Eine Herausforderung werde 2006 die Beschaffung von Behausung und Land für die Rückkehrer sein, eine andere der hohe Anteil an Rückkehrern ohne reguläre Einkommensquelle (10 %) oder abhängig von Lohnarbeit (25 %) (s. UNHCR „Country Operations Plan - Overview, Planning Year 2006“ v. 01.09.2005). Die von UNHCR unterstützte Rückkehr laufe so ab, dass in einem entsprechenden Zentrum in Pakistan oder Iran bzw. - bei ferneren Ländern - in einem UNHCR-Büro Registrierung und Unterschrift vorgenommen würden. Nach Einreise müsse dann beim nächsten Zahlungszentrum eine Vorstellung erfolgen, bei der 12 Dollar Niederlassungshilfe als Ersatz für frühere Lebensmittelhilfe ausbezahlt würden. Die Zahl dieser Zentren sei 2004 von 12 auf 8 reduziert worden. 2002 bis 2004 seien fast 78 Millionen Dollar an derartigen Barzahlungen erfolgt. 2005 würden etwa 705.000 Rückkehrer erwartet, wofür 13 Millionen Dollar veranschlagt seien (UNHCR „Voluntary Repatriation“ v. 23.08.2005). Etwa 45 % der freiwilligen Rückkehrer in städtische Gebiete verließen sich auf Tagelöhnerarbeit als erste Einkommensquelle (UNHCR „Protection“ v. 23.08.2005). Die in 25 Jahren zerstörten Unterkünfte betrügen etwa 500.000. Viele Rückkehrer hätten keine Wahl als mit Verwandten oder Freunden in oft überfüllten Unterkünften zu leben. Bei der Versorgung mit Baumaterial hätten Familien mit Land aber ohne Mittel Priorität (UNHCR „Shelter“ v. 23.08.2005). Der Mangel an Beschäftigungsverhältnissen sei das größte Hindernis für die Reintegration der Rückkehrer (UNHCR „Income & Coexistence“ v. 23.08.2005).
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Der Presse ist weiter zu entnehmen: Kabul ist in den letzten drei Jahren die am schnellsten wachsende Stadt der Welt mit einem Wachstum von 1 auf 3 Millionen (NZZ v. 04.10.2005). Die Flüchtlinge in Kabul hausen in zerrissenen Plachen des UNO-Flüchtlingswerks entlang der Ausfallstraßen (ebenfalls NZZ v. 04.10.2005). Der Wiederaufbauprozess bleibt weiter hinter den Planungen zurück (FAZ v. 09.09.2005 u. Die Welt v. 30.07.2005). Von den 2.600 NROs werden viele der Verschwendung beschuldigt (FR v. 15.08.2005 u. FAZ v. 04.06.2005). Die NROs verdrängen private Firmen aus dem Baugewerbe, weshalb bereits ein beschränkendes Gesetz erlassen worden ist (FAZ v. 04.06.2005 u. FR v. 18.05.2005). Der vergangene Winter hat laut Deutschem Rotem Kreuz den Menschen sehr zugesetzt (AP v. 20.05.2005). Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt, mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (Stern v. 21.02.2005).
60 
Weiter ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, dass die internationalen Hilfsorganisationen derzeit auch wegen anderer internationaler Katastrophen stark gefordert sind. Nach der allgemeinkundigen Tsunami-Katastrophe in Südost-Asien hat der UN-Generalsekretär im Oktober 2005 einen dramatischen Hilfsappell wegen des Erdbebens in Pakistan mit mehr als 3 Millionen Obdachlosen an die Weltöffentlichkeit gerichtet (SZ v. 27.10.2005). UNHCR und das Welternährungsprogramm WFP haben an die Geberländer appelliert, der Reduzierung von Nahrungsmittelhilfe für Afrikas Flüchtlinge ein Ende zu setzen (UNHCR-Veröffentlichung v. 14.09.2005).  
61 
In Würdigung dieser Gesamtumstände muss zur Überzeugung der Kammer zwar nicht befürchtet werden, dass bei einer Rückkehr jeder afghanische Staatsangehörige „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde. Das muss aber für die Bevölkerungsgruppe der langjährig in Europa ansässigen nicht freiwillig zurückkehrenden Flüchtlinge angenommen werden, die nicht auf den Rückhalt von Verwandten oder Bekannten/Freunden in Afghanistan und/oder dortigen erreichbaren Grundbesitz zurückgreifen können und/oder über für ein Leben am Existenzminimum ausreichende Ersparnisse verfügen und die deshalb außer Stande sind, aus eigener Kraft für ihre Existenz zu sorgen.
62 
Denn diese Rückkehrer haben keinerlei realistische Chance, der Obdachlosigkeit und der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Ein Unterkommen wäre allenfalls in den Zeltlagern denkbar, die aber bereits überfüllt sind und deren Verfestigung und Vergrößerung von den Hilfsorganisationen nicht gewünscht wird mit der Folge, dass diese keine weiteren Zelte zur Verfügung stellen. Selbst eine Betätigung als Tagelöhner ist angesichts des Heeres von freiwilligen Rückkehrern, die sich um solche Einkommensquellen bemühen, so gut wie ausgeschlossen. Die abgeschobenen Rückkehrer unterfallen auch nicht dem Mandat von UNHCR und können deshalb auch nicht mit ausreichender humanitärer Hilfe rechnen. Insgesamt sind die Hilfsorganisationen durch den gewaltigen Zustrom der freiwilligen Rückkehrer, insbesondere aus Pakistan und Iran, der auch im Jahr 2006 anhalten wird, derart an ihre Grenzen gestoßen, dass sie zusätzliche nicht freiwillige Rückkehrer, deren Betreuung und Versorgung folglich auch nicht vorbereitet werden kann und die nicht für sich selbst sorgen können, nicht mehr verkraften können. Solche Rückkehrer sind daher der ernstlichen Gefahr ausgesetzt, mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert zu sein. Diese Gefahr verstärkt sich noch durch den bevorstehenden Winter.
63 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass bereits über 1.000 afghanische Staatsangehörige nicht freiwillig zurückgekehrt, sondern zwangsweise zurückgeführt worden sind, ohne dass bekannt geworden wäre, dass sie dem Hungertod zum Opfer gefallen seien oder auch nur ernsthaft davon bedroht gewesen wären. Denn diese Rückführungen erfolgten sämtlich im Rahmen der abgeschlossenen Drei-Parteien-Vereinbarungen, in der Mehrzahl aus Großbritannien. Sie waren deshalb auch in Afghanistan vorbereitet und begleitet, während dies bei Abschiebungen aus Deutschland mangels eines solchen Abkommens nicht der Fall ist (entgegen den noch im Urteil v. 24.04.2002 - A 10 K 10307/98 - geäußerten Erwartungen der Kammer).
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Auch die Zahl der in Afghanistan tätigen Hilfsorganisationen vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Immerhin konnten sie nicht verhindern, dass - wie erwähnt - in den Flüchtlingslagern bereits geschwächte Menschen zu Tode gekommen sind. Auch ist die hohe Zahl deswegen zu relativieren, weil gegen zahlreiche NGOs Vorwürfe der Eigennützigkeit erhoben werden und deshalb Zweifel an ihrer Effektivität angebracht erscheinen.
65 
Der Kläger gehört auch der genannten Gruppe an. Er hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, zwar bei seiner Ausreise noch Familie im Raum Kandahar gehabt zu haben, nämlich seine Eltern und eine jüngere Schwester. Zu diesen habe er aber nach ihrer im Frühjahr 2001 erfolgten telefonischen Äußerung der Absicht, diesen Raum wegen des drohenden Krieges zu verlassen, seit kurz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet keinen Kontakt mehr gehabt. Sie seien dort telefonisch nicht erreichbar und hätten sich seither nicht mehr bei ihm bzw. seinem Onkel gemeldet. Unter den allgemeinkundigen Umständen, die seither die Umwälzungen in Afghanistan bewirkt haben, ist die hieraus gezogene Schlussfolgerung des Klägers, dass sich seine Familie nicht mehr dort aufhalte, nicht nur nachvollziehbar, sondern überwiegend wahrscheinlich. Ob sie sich anderswo in Afghanistan aufhält, ist unklar. Dass der Kläger sie ggf. an einem anderen Ort in Afghanistan zu finden vermag, ist so gut wie ausgeschlossen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan in das Netz einer Familie aufgenommen werden kann. Auch dass er dort über Grundbesitz verfügt, kann unter diesen Umständen nicht ernsthaft unterstellt werden. Dass der Kläger als Auszubildender in Deutschland keine Ersparnisse anhäufen konnte, die ihm ein Leben am Existenzminimum in Afghanistan erlauben, glaubt ihm die Kammer ebenfalls, weil es der Lebenserfahrung entspricht.
66 
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn der Kläger noch Familie im Raum Kandahar hätte; in diesem Fall wäre zu erwägen, ob ihm die Rückkehr dorthin angesichts der dortigen Sicherheitsprobleme u.a. mit den Taliban (dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21.06.2006, S. 13 und S. 30 zur Straße Kabul - Kandahar) möglich und zumutbar wäre.
67 
III. Da dem Kläger somit in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren ist, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben, soweit er entgegensteht. Das betrifft insbesondere Nr. 3 des Bescheids und die unter dessen Nr. 4 verfügte Abschiebungsandrohung, soweit Afghanistan in ihr nicht als Staat bezeichnet worden ist, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf, sondern als Zielstaat der Abschiebung benannt worden ist (§§ 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, 59 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 AufenthG). Im Übrigen bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung dagegen unberührt (§ 59 Abs. 3 S. 3 AufenthG).
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei die Kammer das Unterliegen des Klägers mit ¾, sein Obsiegen mit ¼ bewertet; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).

Sonstige Literatur

 
69 
Rechtsmittelbelehrung
70 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, zu stellen.
71 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
72 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.
73 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
74 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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published on 18/07/2005 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans besteht. Die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkenn
published on 16/09/2004 00:00

Tenor Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten und der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. März 2002 - A 12 K 10694/01 - teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die K
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.