Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Okt. 2011 - 9 K 2215/10

published on 20/10/2011 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Okt. 2011 - 9 K 2215/10
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Kosten einer Zwangsräumung einer Wohnung.
Der Kläger wurde zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit durch die Beklagte am 20.02.2008 in seine bisherige Wohnung (...straße ..., 75217 Birkenfeld) wiedereingewiesen. Die Einweisung wurde durch die Beklagte bis zum 29.05.2008 verlängert. Mit Schreiben vom 26.05.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher am 13.06.2008 um 08.30 Uhr erfolgen solle. Mitarbeiter des Gesundheitsamts Enzkreis und der Ortspolizeibehörde der Beklagten konnten am 19.05.2008 trotz einer durch den Kläger verweigerten Hygienebegehung durch ein Fenster Einblicke in die Wohnung erlangen und kamen zu dem Schluss, dass eine Räumung der Wohnung und eine „gründliche Reinigung und Desinfektion“ nach § 16 IfSG erforderlich seien. Dies teilte das Gesundheitsamt Enzkreis der Beklagten mit Schreiben vom 21.05.2008, eingegangen am 23.05.2008, mit. Das Polizeirevier Neuenbürg - alarmiert aufgrund einer Ruhestörung - stellte am 26.05.2008 im Rahmen einer Kontaktaufnahme mit dem Kläger durch die halb geöffnete Wohnungstüre fest, dass sich dessen Wohnung in einem „völlig verwahrlosten Zustand“ befand, sich geschätzt 10 bis 12 freilaufende Kaninchen darin aufhielten, der Boden mit Kot und Urin übersät war, sich an den Wänden und Decken Unmengen Fliegen befanden und überall Essensreste zu sehen waren. Auch wurde ein süßlicher, beißender und „ekelerregender“ Geruch aus der Wohnung wahrgenommen. Das Polizeirevier Neuenbürg kam aufgrund dieses Eindrucks zu dem Schluss, dass eine Seuchengefahr nicht ausgeschlossen werden konnte. Im Rahmen einer weiteren Überprüfung der Wohnung des Klägers durch die Polizeidirektion Pforzheim - Polizeihundeführerstaffel - am 01.06.2008 wurde durch ein Fenster festgestellt, dass sich ca. 20 Kaninchen frei in der Wohnung befanden und der Fußboden mit Exkrementen der Tiere übersät war. Am 02.06.2008 und 03.08.2008 wurde die Wohnung durch die Beklagte unter Einsatz der Firma ... GmbH zwangsgeräumt, gesäubert und desinfiziert; Teile des Inventars wurden entsorgt. Die etwa 150 darin vorgefundenen Kaninchen wurden beschlagnahmt. Die Beklagte wies dem Kläger am 02.06.2008 eine Wohnung in einer gemeindeeigenen Obdachlosenunterkunft zu.
Mit „Gebührenbescheid“ vom 02.03.2010 zog die Beklagte den Kläger zur Erstattung eines Betrags von 4.294,53 EUR heran. Diesen Betrag hatte die Firma ... GmbH der Beklagten am 04.06.2008 in Rechnung gestellt.
Der Kläger legte Widerspruch gegen den Bescheid ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Räumung rechtswidrig erfolgt und zur Gefahrenabwehr nicht erforderlich gewesen sei. Seine Wertsachen und Einrichtungsgegenstände, sowie sein Hausrat seien zudem nicht gesichert und ihm nicht übergeben worden, wodurch ihm erheblicher Schaden entstanden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2010 wies das Landratsamt Enzkreis den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und setzte hierfür eine Verwaltungsgebühr von 184,-- EUR fest. Darin führte das Landratsamt aus, dass die Zwangsräumung dringend erforderlich gewesen sei, da der Zustand der Wohnung eine Gesundheitsgefährdung für den Kläger dargestellt habe. Die Wohnung sei verdreckt und unbewohnbar vorgefunden worden, weshalb dadurch die öffentliche Sicherheit in Form des Individualrechtsguts Gesundheit betroffen gewesen sei. Auch habe ein öffentliches Interesse an der Zwangsräumung bestanden, da eine Beeinträchtigung benachbarter Wohnungen durch die Nichtentsorgung der Kaninchenfäkalien sehr wahrscheinlich gewesen sei. Eine Anhörung des Klägers habe nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG unterbleiben können. Im öffentlichen Interesse an der Abwendung weiterer Schädigungen sei ein längeres Verfahren unmöglich gewesen. Der der Vollstreckung zugrundeliegende Verwaltungsakt habe sich konkludent aus der konkreten Situation ergeben. Die Voraussetzungen der Ersatzvornahme hätten vorgelegen. Der Sofortvollzug des Grundverwaltungsakts sei mündlich angeordnet worden; einer besonderen Begründung habe es nicht bedurft, da Gefahr im Verzug vorgelegen habe. Im Übrigen sei die Auswahl des Zwangsmittels Ersatzvornahme ermessensfehlerfrei erfolgt. Ein Zwangsgeld sei ungeeignet gewesen, um die Gesundheitsgefahr für den Kläger und seine Nachbarn einzudämmen. Von einer Androhung der Ersatzvornahme habe nach § 21 LVwVG abgesehen werden können. Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme habe die Beklagte den Kostenbescheid vom 02.03.2010 erlassen können. Die Bezeichnung des Kostenbescheids als „Gebührenbescheid“ führe nicht zu dessen Nichtigkeit nach § 44 LVwVfG.
Am 30.08.2010 hat der Kläger Klage erhoben, die er im Wesentlichen damit begründet, dass die Räumung am 02.06.2008 nicht notwendig gewesen sei, da ein Termin zur Wohnungsräumung bereits auf den 13.06.2008 festgelegt worden sei. Durch das Landgericht Karlsruhe habe er zudem am 27.05.2008 Räumungsschutz bis 31.08.2008 erhalten. Gefahr im Verzug habe am 02.06.2008 nicht vorgelegen. Die Beklagte sei seit 19.02.2008 über seinen gesundheitlichen Zustand und sein problematisches Verhältnis mit dem Gebäudeeigentümer informiert gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2010 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Enzkreis vom 22.07.2010 einschließlich der für den Widerspruchsbescheid festgesetzten Verwaltungsgebühr aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist sie auf die in den Bescheiden enthaltenen Ausführungen. Ebenso nimmt sie Bezug auf die Entscheidungen der Kammer in den vom Kläger bereits früher angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die der Kammer vorliegende einschlägige Akten der Beklagten und des Landratsamts Enzkreis (je ein Band), die Gerichtsakten zu den Verfahren 9 K 154/09, 9 K 329/09, 9 K 3734/008, 9 K 3732/08, 9 K 3733/08, 9 K 3969/08 und 9 K 2096/08 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14 
Von der Einhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO ist auszugehen. Da sich auch unter Einschaltung der Widerspruchsbehörde nicht aufklären lässt, wann der Widerspruchsbescheid vom 22.07.2010 dem Kläger zugestellt wurde und damit eine Verfristung nicht feststeht, ist die Klage als fristgerecht erhoben und zulässig zu betrachten.
15 
Der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2010 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Enzkreis vom 22.07.2010 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
1.
16 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Räumungskosten ist § 8 Abs. 2 S. 1 PolG. Die Räumung, Säuberung und Desinfektion der Wohnung durch die Beklagte stellt eine unmittelbare Ausführung einer infektionsschutzrechtlichen Gefahrenabwehrmaßnahme nach § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG dar.
a.
17 
Im Gegensatz zur Darstellung im Widerspruchsbescheid ist nicht von einer Ersatzvornahme nach § 25 LVwVG auszugehen. Unmittelbare Ausführung und Ersatzvornahme unterscheiden sich nach dem Vorliegen einer Grundverfügung gegenüber dem Betroffenen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.1995 - 1 S 631/95 -, DÖV 1996, 84). Vorliegend erging gegenüber dem Kläger keine Grundverfügung, weshalb eine Ersatzvornahme ausscheidet. Dem Kläger wurde weder schriftlich, noch mündlich mitgeteilt, dass und in welchem Umfang er Maßnahmen hinsichtlich des Zustands seiner Wohnung und seines Inventars durchzuführen habe. Zwar stellt § 37 Abs. 2 S. 1 LVwVfG die Wahl der Form des zu erlassenden Verwaltungsakts in das Ermessen der Behörde, doch besteht die Formfreiheit der Behörde lediglich unter der Prämisse, dass tatsächlich ein Verwaltungsakt erlassen wird. Es wurde von der Beklagten weder schriftsätzlich, noch in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass gegenüber dem Kläger im Zeitraum vor dem 02.06.2008 oder noch am Morgen vor Beginn der behördlichen Maßnahmen ein mündlicher Verwaltungsakt ergangen sei. Vielmehr geht die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom Vorliegen eines konkludenten Verwaltungsakts aus, welcher aus der tatsächlichen Durchführung der Zwangsentrümpelung und -räumung abzuleiten sei. Zwar ermöglicht § 37 Abs. 2 S. 1 LVwVfG durchaus den Erlass konkludenter Verwaltungsakte, indem sich die Regelung auf „in anderer Weise“ erlassene Verwaltungsakte bezieht. Dies setzt jedoch voraus, dass der Inhalt der Willenserklärung unmissverständlich aus einem Verhalten des Erklärenden zu schließen ist, da der Grundsatz der Formenklarheit in einem solchen Fall besondere Bedeutung gewinnt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 37 Rn. 79, § 35 Rn. 81 und § 41 Rn. 101). Die Annahme eines konkludenten Erlasses darf nicht zu einer Fiktion der Bekanntgabe führen. Von einem konkludenten Erlass ist dann auszugehen, wenn aus einem bestimmten Behördenverhalten typischerweise auf einen Behördenwillen geschlossen werden kann, da damit in der Regel die Unmissverständlichkeit des entsprechenden Behördenwillens einhergeht. Im vorliegenden Fall würde die Annahme eines konkludent ergangenen Verwaltungsakts zu einer Verwischung der Grenze zwischen Ersatzvornahme und unmittelbarer Ausführung führen. Indem die Beklagte durch die Firma ... GmbH mit der Räumung der Wohnung des Klägers begann, war für diesen keineswegs unmissverständlich erkennbar, welches Handeln von ihm verlangt wurde. Aus seinem objektiven Empfängerhorizont konnte er daraus weder ableiten, dass ihm gegenüber eine behördliche Anordnung ergehen sollte, noch deren genauen Inhalt erkennen. Dieser rechtlichen Einordnung steht die Beurteilung der Widerspruchsbehörde, dem sich die Beklagte in ihrer Klageerwiderung anschließt, nicht entgegen. Die Kammer ist an deren diesbezügliche Auffassung nicht gebunden, sondern muss das Vorliegen einer Grundverfügung unabhängig von der Behördeneinschätzung beurteilen.
b.
18 
Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit für den Kostenbescheid folgt der Zuständigkeit für die unmittelbare Ausführung. Die Beklagte war als Ortspolizeibehörde sachlich nach § 54 Satz 1 IfSG, § 1 Abs. 6 S. 1 IfSGZuVO i.V.m. §§ 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 S. 1, 66 Abs. 2 PolG und örtlich nach § 68 Abs. 1 S. 1 PolG für die unmittelbare Ausführung zuständig. Die anzunehmende fehlende Anhörung vor Erlass des Kostenbescheides wurde durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 45 Rn. 26). Die fehlerhafte Bezeichnung des Kostenbescheids als „Gebührenbescheid“ führt ebenso wenig zu dessen Rechtswidrigkeit. Für den Kläger war der Regelungsgehalt des Bescheids trotz der Falschbezeichnung erkennbar, weshalb dieser mit seinem wahren, nur unvollkommen zum Ausdruck gelangten Inhalt wirksam wurde. Es liegt daher lediglich eine Falschbezeichnung im Sinne von § 42 LVwVfG vor, die jederzeit berichtigt werden kann. Eine inhaltliche Unrichtigkeit folgt aus der fehlerhaften Bezeichnung nicht, weshalb es sich weder um einen Rechtswidrigkeitsgrund i.S.v. § 113 Abs. 1 VwGO, noch einen Nichtigkeitsgrund i.S.v. § 44 LVwVfG handelt. Schließlich hält der Kostenbescheid auch einer Kontrolle anhand des Begründungserfordernisses des § 39 Abs. 1 S. 1 und 2 LVwVfG stand. Für den Kläger war aus dem Kostenbescheid abzuleiten, dass damit die Auslagen der Beklagten für die Firma ... GmbH aufgrund der erfolgten Räumung und Säuberung seiner Wohnung auf ihn umgelegt werden sollen. Da die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung nicht im Ermessen der Beklagten steht, erübrigten sich entsprechende Ausführungen im Kostenbescheid.
c.
19 
Der Kostenbescheid ist ebenso materiell rechtmäßig. Voraussetzung des Kostener-stattungsanspruchs ist aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der unmittelbar ausgeführten Maßnahme (Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 8 Rn. 32). Die unmittelbare Ausführung ist nach herrschender Meinung kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 793 f.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 20 Rn. 25), weshalb deren inzidente Überprüfung - unabhängig von der Frage nach einer Bestandskraft - möglich und erforderlich ist. Die unmittelbare Ausführung in Form der Räumung, Reinigung und Desinfizierung der vom Kläger bewohnten Wohnung erweist sich als formell rechtmäßig. Deren Rechtsgrundlage findet sich aufgrund der rechtlichen Qualifizierung der Maßnahme als unmittelbare Ausführung einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme in § 8 Abs. 1 S. 1 PolG i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG. Die Beklagte war - wie bereits dargelegt - als Ortspolizeibehörde sachlich nach § 54 Satz 1 IfSG, § 1 Abs. 6 S. 1 IfSGZuVO i.V.m. §§ 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 S. 1, 66 Abs. 2 PolG und örtlich nach § 68 Abs. 1 S. 1 PolG zuständig.
20 
Überdies lagen die materiellen Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung vor. Der Tatbestand des § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG als spezieller, der polizeilichen Generalklausel vorrangiger Befugnisnorm war erfüllt. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, hier die Beklagte als Ortspolizeibehörde, dann, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen, die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren. Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Die Beklagte nahm die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen vor, nachdem ihr durch das Gesundheitsamt Enzkreis und das Polizeirevier Neuenbürg Hinweise auf den Zustand der Wohnung zugeleitet worden waren. Mitarbeiter des Gesundheitsamts Enzkreis und der Ortspolizeibehörde der Beklagten konnten am 19.05.2008 trotz einer durch den Kläger verweigerten Hygienebegehung durch das Fenster Einblicke in die Wohnung erlangen und kamen zu dem Schluss, dass eine Räumung der Wohnung und eine „gründliche Reinigung und Desinfektion“ nach § 16 IfSG erforderlich sind. Dies teilte das Gesundheitsamt Enzkreis der Beklagten mit Schreiben vom 21.05.2008, eingegangen am 23.05.2008, mit. Das Polizeirevier Neuenbürg - alarmiert aufgrund einer Ruhestörung - stellte am 26.05.2008 im Rahmen einer Kontaktaufnahme mit dem Kläger durch die halb geöffnete Wohnungstüre fest, dass sich dessen Wohnung in einem „völlig verwahrlosten Zustand“ befand, sich geschätzt 10 bis 12 freilaufende Kaninchen darin aufhielten, der Boden mit Kot und Urin übersät war, sich an den Wänden und Decken Fliegen befanden und überall Essensreste zu sehen waren. Auch wurde ein süßlicher, beißender und „ekelerregender“ Geruch aus der Wohnung wahrgenommen. Das Polizeirevier Neuenbürg kam aufgrund dieses Eindrucks zu dem Schluss, dass eine Seuchengefahr nicht ausgeschlossen werden konnte. Infolgedessen kam es am 01.06.2008 zu einer weiteren Überprüfung der Wohnung des Klägers durch die Polizeihundeführerstaffel. Dabei wurde durch Einblicke durch ein Fenster festgestellt, dass sich ca. 20 Kaninchen frei in der Wohnung befanden und der Fußboden mit Exkrementen der Tiere übersät war. Die Küche glich überdies „einer Müllhalde“. Schließlich wurde festgestellt, dass von den Kaninchenexkrementen ein starker Geruch ausging, der durch die damals hohen Temperaturen begünstigt wurde. Die sich im beigezogenen Verwaltungsvorgang befindlichen Fotografien bestätigen ohne Weiteres die behördlichen Feststellungen zum Zustand der Wohnung. Insbesondere war die Wohnung in erheblichem Maße mit Exkrementen verunreinigt. Diese fanden sich nicht nur auf dem Wohnungsboden, sondern auch an den Wänden, auf den Einrichtungsgegenständen und Kleidungsstücken. Überdies ist erkennbar, dass die Wohnung in erheblichem Maße mit Müll überzogen war. Kaninchen sind auf den Bildern freilaufend überall in der Wohnung zu erkennen. Aus den beigezogenen Akten der weiteren Verfahren des Klägers folgt, dass sich am Morgen des 02.06.2008 in seiner Zweizimmerwohnung 113 Kaninchen sowie weitere Jungtiere befanden. Der Zustand der Wohnung und die hieraus resultierenden, auf der Hand liegenden Krankheitsgefahren i.S.v. § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG, insbesondere durch den über die Wohnung verstreuten Kaninchenkot, rechtfertigten auch und gerade mit Blick auf die damalige warme Wetterlage die Annahme der Beklagten, es bedürfe eines infektionsschutzrechtlichen Einschreitens. Es konnte davon ausgegangen werden, dass ein Auftreten übertragbarer Krankheiten möglich und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich waren. Lagen somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG vor, war die Beklagte als zuständige Behörde zum Einschreiten verpflichtet. Denn nach § 16 Abs. 1 IfSG „trifft“ die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, weshalb es sich bei dem „Ob“ des Einschreitens um eine gebundene Entscheidung handelt. Dagegen steht die Wahl der zu treffenden notwendigen Maßnahmen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2001 - 6 A 12111/00 -, NVwZ-RR 2002, 351, 352). Die durchgeführten Maßnahmen der Wohnungsräumung, der Entsorgung großer Teile des Inventars, Reinigung und Desinfektion waren angesichts des Zustands der Wohnung erforderlich, um eine effektive Abwehr der dem Kläger und den weiteren Bewohnern des Gebäudes drohenden Gesundheitsgefahren zu gewährleisten. Die insbesondere durch die erhebliche Menge an Kaninchenfäkalien verursachte Gesundheitsgefahr konnte nur durch eine umfassende Räumung, Reinigung und Desinfektion der Wohnung beseitigt werden. Ebenso ist die Kammer insbesondere aufgrund der vorliegenden Fotografien davon überzeugt, dass eine Entsorgung großer Teile des Inventars zur Gefahrbeseitigung erforderlich war. Die Beklagte trug in der mündlichen Verhandlung vor, dass die Wohnung zum Zwecke der Reinigung und Desinfektion in Gänze entrümpelt werden musste und die wenigen noch brauchbaren Gegenstände - einige Kleidungsstücke und ein Kühlschrank - dem Kläger in seine neue Bleibe im gemeindeeigenen Obdachlosenheim gebracht worden seien. Die Entsorgung beschränkte sich damit auf diejenigen Teile des Inventars, die aufgrund ihres Verschmutzungsgrads als gesundheitsgefährdend einzustufen waren und ist damit insgesamt als verhältnismäßig zu betrachten. Da die durchgeführten Maßnahmen vertretbare Handlungen darstellen, waren sie grundsätzlich auch tauglicher Gegenstand einer unmittelbaren Ausführung nach § 8 Abs. 1 S. 1 PolG.
21 
Die Anwesenheit des Klägers in seiner Wohnung am Morgen des 02.06.2008 steht der Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung nicht entgegen. Zwar geht § 8 Abs. 1 S. 1 PolG vom Leitbild des nicht oder nicht rechtzeitig erreichbaren Störers aus, doch kann auch bei einem anwesenden Störer § 8 Abs. 1 S. 1 PolG zur Anwendung gelangen, wenn dieser zur Gefahrenabwehr schlechthin ungeeignet ist oder bei akuter Gefahr selbst ein unverzügliches Befolgen der Polizeiverfügung durch den Störer zu spät käme (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 8 Rn. 13 m.w.N.). Der Kläger war als Bewohner der Wohnung, Halter der Kaninchen und Verursacher der Verschmutzung Handlungsstörer nach § 6 Abs. 1 PolG. Nachdem die Wohnung am Morgen des 02.06.2008 durch Vertreter der Beklagten betreten wurde, fanden diese den Kläger mit Pusteln und Kaninchenexkrementen übersät vor. Da sein Zustand physisch wie psychisch schlecht war, wurde er auf eigenen Wunsch per Krankenwagen in ein Krankenhaus verbracht. Dies steht im Einklang mit den Attesten, die der Kammer aus den beigezogenen Akten der weiteren gerichtlichen Verfahren des Klägers vorliegen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger seit mehreren Jahren unter anderem an einer rezidivierenden depressiven Störung, Angststörungen, Panikattacken, Herzrasen, Schlafstörungen, Antriebsminderungen, innerer Unruhe und Existenzängsten leidet. Er war damit als völlig ungeeignet zu betrachten, einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung in der - aufgrund der warmen Wetterlage und der Gefährdung seiner selbst und weiterer Hausbewohner - gebotenen Eile nachzukommen. Ein sofortiges Einschreiten zur Beseitigung der Gefahr war unerlässlich, der Erlass einer Verfügung gegenüber dem Kläger oder ein Zuwarten bis zum angekündigten Räumungstermin in Ansehung des Zustands der Wohnung nicht möglich. Einer unmittelbaren Ausführung steht zudem nicht entgegen, dass auch der Eigentümer der Wohnung als Zustandsstörer nach § 7 PolG grundsätzlich zur Vornahme der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen herangezogen werden konnte (vgl. zu dieser Möglichkeit VG Arnsberg, Beschluss vom 09.05.2008 - 3 L 336/08 -, NZM 2008, 814). Denn auch eine Anordnung gegenüber diesem hätte zu einer weiteren Verzögerung der Gefahrbeseitigung geführt, was angesichts der dargestellten Umstände nicht hingenommen werden konnte.
22 
Die Kammer verkennt nicht, dass die durchgeführten Maßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung der Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 13 Abs. 1 GG darstellen. Beide Eingriffe sind indes gerechtfertigt. Die aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG erwachsende Schutzbefugnis des Staates für die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger begrenzt das verfassungsrechtlich gewährleistete Maß der Eigentumsnutzung und der Unverletzlichkeit der Wohnung. Zwar ist dem jeweils Betroffenen und seiner Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf seinen eigenen Schutz aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG großes Gewicht beizumessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1989 - 3 C 4/86 -, NJW 1989, 2960), doch bestand im vorliegenden Fall nicht nur eine Gesundheitsgefährdung des Klägers selbst, sondern auch der übrigen Bewohner des Gebäudes, was ein Einschreiten der Beklagten auch in Form der Entsorgung von Inventarteilen erforderlich machte. Einer richterlichen Anordnung der Maßnahme bedurfte es nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2008 - 13 E 1290/08 -, WuM 2008, 740). Dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegen nur Durchsuchungen der Wohnung. Um eine „Durchsuchung“ handelt es sich vorliegend aber nicht. Durchsuchung i.S.v. Art. 13 Abs. 2 GG ist das zielgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85 -, BVerfGE 75, 318). Vorliegend zielte das Betreten der Wohnung nicht darauf ab, in der Wohnung verborgene Dinge oder Sachverhalte aufzuspüren, sondern die von der Wohnung ausgehende infektionsschutzrechtlich relevante Gefahr zu beseitigen.
d.
23 
Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger als Handlungsstörer mit den Kosten der unmittelbaren Ausführung zu belasten, ist nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 PolG nicht zu beanstanden. Die Kostentragungspflicht erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Die Entscheidung, ob ein Störer zum Ersatz der Kosten herangezogen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht es in der Regel, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten erhebt, weil sie eine in erster Linie dem Störer oder Pflichtigen obliegende Aufgabe wahrgenommen hat (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 8 Rn. 27). Da es sich bei § 8 Abs. 1 PolG um ein verkürztes Vollstreckungsverfahren handelt, orientiert sich auch die Kostenerstattungsregelung des § 8 Abs. 2 PolG an den Kostentatbeständen des gestreckten Verfahrens (Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 802). Damit sind die Kosten, die von der Beklagten an die Firma ... GmbH aufgrund deren Rechnung vom 04.06.2008 für deren Einsatz vom 02. und 03.06.2008 zu bezahlen waren, in Anlehnung an §§ 25, 31 Abs. 1, 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO dem Grunde nach umlagefähig. Auch hinsichtlich der Höhe der Kosten bestehen keine Bedenken an deren Angemessenheit. Der Rechnung der Firma ... GmbH liegen am 02.06.2008 Räumungstätigkeiten von 4 Mitarbeitern zu je 5 Stunden vormittags, sowie von 5 Mitarbeitern zu je 4,5 Stunden nachmittags zugrunde. Für den 03.06.2008 wurden Kosten für Entsorgungsfahrten und -gebühren und eine entsprechende Tätigkeit von 3 Mitarbeitern zu je 1,5 Stunden, sowie für eine Restentrümpelung, Grundreinigung, Desinfektion und weitere Entsorgungsfahrten und eine entsprechende Tätigkeit von 4 Mitarbeitern zu je 5 Stunden und 2 „Chefstunden“ in Rechnung gestellt. Die in Rechnung gestellten Tätigkeiten sind sowohl hinsichtlich deren Inhalt, als auch deren Dauer von der unmittelbaren Ausführung der infektionsschutzrechtlichen Maßnahme nach § 8 Abs. 1 S. 1 PolG i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG gedeckt. Da die Generalklausel des § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG alle notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahren ermöglicht und im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt - sowohl eine Räumung, Grundreinigung und Desinfektion der Wohnung, als auch eine Entsorgung eines Großteils des Inventars erforderlich waren, erweisen sich die dem Kläger auferlegten Kosten auch der Höhe nach als rechtmäßig.
2.
24 
Auch die Festsetzung der Widerspruchsgebühr - insoweit ist die Beklagte als gesetzlicher Prozessstandschafter des Landes Baden-Württemberg anzusehen - erfolgte rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Widerspruchsgebühr sind §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3 LGebG i.V.m. Nr. 9 der Anlage zur Verordnung des Landratsamts Enzkreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung) vom 20.12.2005. Danach ist für eine Zurückweisung eines förmlichen Rechtsbehelfs im Verwaltungsverfahren als unzulässig oder im wesentlichen unbegründet eine Gebühr von 46,-- EUR pro Stunde festzusetzen. Die Widerspruchsgebühr von 184,-- EUR entspricht daher einem zeitlichen Aufwand von vier Stunden. Diese zeitliche Inanspruchnahme für die Bearbeitung des Widerspruchs des Klägers ist plausibel und nicht zu beanstanden. Da vorliegend keine Besonderheiten vorliegen und insbesondere kein Gebührenrahmen einschlägig ist, hatte die Widerspruchsbehörde auch keine über die genannten Gründe hinausgehende Begründung für die Gebührenhöhe zu geben (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 -, VGHBW-Ls 1991, Beilage 5, B2).
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
27 
Beschluss
28 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 4.478,53 EUR festgesetzt.
29 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14 
Von der Einhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO ist auszugehen. Da sich auch unter Einschaltung der Widerspruchsbehörde nicht aufklären lässt, wann der Widerspruchsbescheid vom 22.07.2010 dem Kläger zugestellt wurde und damit eine Verfristung nicht feststeht, ist die Klage als fristgerecht erhoben und zulässig zu betrachten.
15 
Der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2010 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Enzkreis vom 22.07.2010 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
1.
16 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Räumungskosten ist § 8 Abs. 2 S. 1 PolG. Die Räumung, Säuberung und Desinfektion der Wohnung durch die Beklagte stellt eine unmittelbare Ausführung einer infektionsschutzrechtlichen Gefahrenabwehrmaßnahme nach § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG dar.
a.
17 
Im Gegensatz zur Darstellung im Widerspruchsbescheid ist nicht von einer Ersatzvornahme nach § 25 LVwVG auszugehen. Unmittelbare Ausführung und Ersatzvornahme unterscheiden sich nach dem Vorliegen einer Grundverfügung gegenüber dem Betroffenen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.1995 - 1 S 631/95 -, DÖV 1996, 84). Vorliegend erging gegenüber dem Kläger keine Grundverfügung, weshalb eine Ersatzvornahme ausscheidet. Dem Kläger wurde weder schriftlich, noch mündlich mitgeteilt, dass und in welchem Umfang er Maßnahmen hinsichtlich des Zustands seiner Wohnung und seines Inventars durchzuführen habe. Zwar stellt § 37 Abs. 2 S. 1 LVwVfG die Wahl der Form des zu erlassenden Verwaltungsakts in das Ermessen der Behörde, doch besteht die Formfreiheit der Behörde lediglich unter der Prämisse, dass tatsächlich ein Verwaltungsakt erlassen wird. Es wurde von der Beklagten weder schriftsätzlich, noch in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass gegenüber dem Kläger im Zeitraum vor dem 02.06.2008 oder noch am Morgen vor Beginn der behördlichen Maßnahmen ein mündlicher Verwaltungsakt ergangen sei. Vielmehr geht die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom Vorliegen eines konkludenten Verwaltungsakts aus, welcher aus der tatsächlichen Durchführung der Zwangsentrümpelung und -räumung abzuleiten sei. Zwar ermöglicht § 37 Abs. 2 S. 1 LVwVfG durchaus den Erlass konkludenter Verwaltungsakte, indem sich die Regelung auf „in anderer Weise“ erlassene Verwaltungsakte bezieht. Dies setzt jedoch voraus, dass der Inhalt der Willenserklärung unmissverständlich aus einem Verhalten des Erklärenden zu schließen ist, da der Grundsatz der Formenklarheit in einem solchen Fall besondere Bedeutung gewinnt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 37 Rn. 79, § 35 Rn. 81 und § 41 Rn. 101). Die Annahme eines konkludenten Erlasses darf nicht zu einer Fiktion der Bekanntgabe führen. Von einem konkludenten Erlass ist dann auszugehen, wenn aus einem bestimmten Behördenverhalten typischerweise auf einen Behördenwillen geschlossen werden kann, da damit in der Regel die Unmissverständlichkeit des entsprechenden Behördenwillens einhergeht. Im vorliegenden Fall würde die Annahme eines konkludent ergangenen Verwaltungsakts zu einer Verwischung der Grenze zwischen Ersatzvornahme und unmittelbarer Ausführung führen. Indem die Beklagte durch die Firma ... GmbH mit der Räumung der Wohnung des Klägers begann, war für diesen keineswegs unmissverständlich erkennbar, welches Handeln von ihm verlangt wurde. Aus seinem objektiven Empfängerhorizont konnte er daraus weder ableiten, dass ihm gegenüber eine behördliche Anordnung ergehen sollte, noch deren genauen Inhalt erkennen. Dieser rechtlichen Einordnung steht die Beurteilung der Widerspruchsbehörde, dem sich die Beklagte in ihrer Klageerwiderung anschließt, nicht entgegen. Die Kammer ist an deren diesbezügliche Auffassung nicht gebunden, sondern muss das Vorliegen einer Grundverfügung unabhängig von der Behördeneinschätzung beurteilen.
b.
18 
Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit für den Kostenbescheid folgt der Zuständigkeit für die unmittelbare Ausführung. Die Beklagte war als Ortspolizeibehörde sachlich nach § 54 Satz 1 IfSG, § 1 Abs. 6 S. 1 IfSGZuVO i.V.m. §§ 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 S. 1, 66 Abs. 2 PolG und örtlich nach § 68 Abs. 1 S. 1 PolG für die unmittelbare Ausführung zuständig. Die anzunehmende fehlende Anhörung vor Erlass des Kostenbescheides wurde durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 45 Rn. 26). Die fehlerhafte Bezeichnung des Kostenbescheids als „Gebührenbescheid“ führt ebenso wenig zu dessen Rechtswidrigkeit. Für den Kläger war der Regelungsgehalt des Bescheids trotz der Falschbezeichnung erkennbar, weshalb dieser mit seinem wahren, nur unvollkommen zum Ausdruck gelangten Inhalt wirksam wurde. Es liegt daher lediglich eine Falschbezeichnung im Sinne von § 42 LVwVfG vor, die jederzeit berichtigt werden kann. Eine inhaltliche Unrichtigkeit folgt aus der fehlerhaften Bezeichnung nicht, weshalb es sich weder um einen Rechtswidrigkeitsgrund i.S.v. § 113 Abs. 1 VwGO, noch einen Nichtigkeitsgrund i.S.v. § 44 LVwVfG handelt. Schließlich hält der Kostenbescheid auch einer Kontrolle anhand des Begründungserfordernisses des § 39 Abs. 1 S. 1 und 2 LVwVfG stand. Für den Kläger war aus dem Kostenbescheid abzuleiten, dass damit die Auslagen der Beklagten für die Firma ... GmbH aufgrund der erfolgten Räumung und Säuberung seiner Wohnung auf ihn umgelegt werden sollen. Da die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung nicht im Ermessen der Beklagten steht, erübrigten sich entsprechende Ausführungen im Kostenbescheid.
c.
19 
Der Kostenbescheid ist ebenso materiell rechtmäßig. Voraussetzung des Kostener-stattungsanspruchs ist aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der unmittelbar ausgeführten Maßnahme (Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 8 Rn. 32). Die unmittelbare Ausführung ist nach herrschender Meinung kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 793 f.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 20 Rn. 25), weshalb deren inzidente Überprüfung - unabhängig von der Frage nach einer Bestandskraft - möglich und erforderlich ist. Die unmittelbare Ausführung in Form der Räumung, Reinigung und Desinfizierung der vom Kläger bewohnten Wohnung erweist sich als formell rechtmäßig. Deren Rechtsgrundlage findet sich aufgrund der rechtlichen Qualifizierung der Maßnahme als unmittelbare Ausführung einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme in § 8 Abs. 1 S. 1 PolG i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG. Die Beklagte war - wie bereits dargelegt - als Ortspolizeibehörde sachlich nach § 54 Satz 1 IfSG, § 1 Abs. 6 S. 1 IfSGZuVO i.V.m. §§ 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 S. 1, 66 Abs. 2 PolG und örtlich nach § 68 Abs. 1 S. 1 PolG zuständig.
20 
Überdies lagen die materiellen Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung vor. Der Tatbestand des § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG als spezieller, der polizeilichen Generalklausel vorrangiger Befugnisnorm war erfüllt. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, hier die Beklagte als Ortspolizeibehörde, dann, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen, die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren. Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Die Beklagte nahm die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen vor, nachdem ihr durch das Gesundheitsamt Enzkreis und das Polizeirevier Neuenbürg Hinweise auf den Zustand der Wohnung zugeleitet worden waren. Mitarbeiter des Gesundheitsamts Enzkreis und der Ortspolizeibehörde der Beklagten konnten am 19.05.2008 trotz einer durch den Kläger verweigerten Hygienebegehung durch das Fenster Einblicke in die Wohnung erlangen und kamen zu dem Schluss, dass eine Räumung der Wohnung und eine „gründliche Reinigung und Desinfektion“ nach § 16 IfSG erforderlich sind. Dies teilte das Gesundheitsamt Enzkreis der Beklagten mit Schreiben vom 21.05.2008, eingegangen am 23.05.2008, mit. Das Polizeirevier Neuenbürg - alarmiert aufgrund einer Ruhestörung - stellte am 26.05.2008 im Rahmen einer Kontaktaufnahme mit dem Kläger durch die halb geöffnete Wohnungstüre fest, dass sich dessen Wohnung in einem „völlig verwahrlosten Zustand“ befand, sich geschätzt 10 bis 12 freilaufende Kaninchen darin aufhielten, der Boden mit Kot und Urin übersät war, sich an den Wänden und Decken Fliegen befanden und überall Essensreste zu sehen waren. Auch wurde ein süßlicher, beißender und „ekelerregender“ Geruch aus der Wohnung wahrgenommen. Das Polizeirevier Neuenbürg kam aufgrund dieses Eindrucks zu dem Schluss, dass eine Seuchengefahr nicht ausgeschlossen werden konnte. Infolgedessen kam es am 01.06.2008 zu einer weiteren Überprüfung der Wohnung des Klägers durch die Polizeihundeführerstaffel. Dabei wurde durch Einblicke durch ein Fenster festgestellt, dass sich ca. 20 Kaninchen frei in der Wohnung befanden und der Fußboden mit Exkrementen der Tiere übersät war. Die Küche glich überdies „einer Müllhalde“. Schließlich wurde festgestellt, dass von den Kaninchenexkrementen ein starker Geruch ausging, der durch die damals hohen Temperaturen begünstigt wurde. Die sich im beigezogenen Verwaltungsvorgang befindlichen Fotografien bestätigen ohne Weiteres die behördlichen Feststellungen zum Zustand der Wohnung. Insbesondere war die Wohnung in erheblichem Maße mit Exkrementen verunreinigt. Diese fanden sich nicht nur auf dem Wohnungsboden, sondern auch an den Wänden, auf den Einrichtungsgegenständen und Kleidungsstücken. Überdies ist erkennbar, dass die Wohnung in erheblichem Maße mit Müll überzogen war. Kaninchen sind auf den Bildern freilaufend überall in der Wohnung zu erkennen. Aus den beigezogenen Akten der weiteren Verfahren des Klägers folgt, dass sich am Morgen des 02.06.2008 in seiner Zweizimmerwohnung 113 Kaninchen sowie weitere Jungtiere befanden. Der Zustand der Wohnung und die hieraus resultierenden, auf der Hand liegenden Krankheitsgefahren i.S.v. § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG, insbesondere durch den über die Wohnung verstreuten Kaninchenkot, rechtfertigten auch und gerade mit Blick auf die damalige warme Wetterlage die Annahme der Beklagten, es bedürfe eines infektionsschutzrechtlichen Einschreitens. Es konnte davon ausgegangen werden, dass ein Auftreten übertragbarer Krankheiten möglich und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich waren. Lagen somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG vor, war die Beklagte als zuständige Behörde zum Einschreiten verpflichtet. Denn nach § 16 Abs. 1 IfSG „trifft“ die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, weshalb es sich bei dem „Ob“ des Einschreitens um eine gebundene Entscheidung handelt. Dagegen steht die Wahl der zu treffenden notwendigen Maßnahmen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2001 - 6 A 12111/00 -, NVwZ-RR 2002, 351, 352). Die durchgeführten Maßnahmen der Wohnungsräumung, der Entsorgung großer Teile des Inventars, Reinigung und Desinfektion waren angesichts des Zustands der Wohnung erforderlich, um eine effektive Abwehr der dem Kläger und den weiteren Bewohnern des Gebäudes drohenden Gesundheitsgefahren zu gewährleisten. Die insbesondere durch die erhebliche Menge an Kaninchenfäkalien verursachte Gesundheitsgefahr konnte nur durch eine umfassende Räumung, Reinigung und Desinfektion der Wohnung beseitigt werden. Ebenso ist die Kammer insbesondere aufgrund der vorliegenden Fotografien davon überzeugt, dass eine Entsorgung großer Teile des Inventars zur Gefahrbeseitigung erforderlich war. Die Beklagte trug in der mündlichen Verhandlung vor, dass die Wohnung zum Zwecke der Reinigung und Desinfektion in Gänze entrümpelt werden musste und die wenigen noch brauchbaren Gegenstände - einige Kleidungsstücke und ein Kühlschrank - dem Kläger in seine neue Bleibe im gemeindeeigenen Obdachlosenheim gebracht worden seien. Die Entsorgung beschränkte sich damit auf diejenigen Teile des Inventars, die aufgrund ihres Verschmutzungsgrads als gesundheitsgefährdend einzustufen waren und ist damit insgesamt als verhältnismäßig zu betrachten. Da die durchgeführten Maßnahmen vertretbare Handlungen darstellen, waren sie grundsätzlich auch tauglicher Gegenstand einer unmittelbaren Ausführung nach § 8 Abs. 1 S. 1 PolG.
21 
Die Anwesenheit des Klägers in seiner Wohnung am Morgen des 02.06.2008 steht der Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung nicht entgegen. Zwar geht § 8 Abs. 1 S. 1 PolG vom Leitbild des nicht oder nicht rechtzeitig erreichbaren Störers aus, doch kann auch bei einem anwesenden Störer § 8 Abs. 1 S. 1 PolG zur Anwendung gelangen, wenn dieser zur Gefahrenabwehr schlechthin ungeeignet ist oder bei akuter Gefahr selbst ein unverzügliches Befolgen der Polizeiverfügung durch den Störer zu spät käme (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 8 Rn. 13 m.w.N.). Der Kläger war als Bewohner der Wohnung, Halter der Kaninchen und Verursacher der Verschmutzung Handlungsstörer nach § 6 Abs. 1 PolG. Nachdem die Wohnung am Morgen des 02.06.2008 durch Vertreter der Beklagten betreten wurde, fanden diese den Kläger mit Pusteln und Kaninchenexkrementen übersät vor. Da sein Zustand physisch wie psychisch schlecht war, wurde er auf eigenen Wunsch per Krankenwagen in ein Krankenhaus verbracht. Dies steht im Einklang mit den Attesten, die der Kammer aus den beigezogenen Akten der weiteren gerichtlichen Verfahren des Klägers vorliegen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger seit mehreren Jahren unter anderem an einer rezidivierenden depressiven Störung, Angststörungen, Panikattacken, Herzrasen, Schlafstörungen, Antriebsminderungen, innerer Unruhe und Existenzängsten leidet. Er war damit als völlig ungeeignet zu betrachten, einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung in der - aufgrund der warmen Wetterlage und der Gefährdung seiner selbst und weiterer Hausbewohner - gebotenen Eile nachzukommen. Ein sofortiges Einschreiten zur Beseitigung der Gefahr war unerlässlich, der Erlass einer Verfügung gegenüber dem Kläger oder ein Zuwarten bis zum angekündigten Räumungstermin in Ansehung des Zustands der Wohnung nicht möglich. Einer unmittelbaren Ausführung steht zudem nicht entgegen, dass auch der Eigentümer der Wohnung als Zustandsstörer nach § 7 PolG grundsätzlich zur Vornahme der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen herangezogen werden konnte (vgl. zu dieser Möglichkeit VG Arnsberg, Beschluss vom 09.05.2008 - 3 L 336/08 -, NZM 2008, 814). Denn auch eine Anordnung gegenüber diesem hätte zu einer weiteren Verzögerung der Gefahrbeseitigung geführt, was angesichts der dargestellten Umstände nicht hingenommen werden konnte.
22 
Die Kammer verkennt nicht, dass die durchgeführten Maßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung der Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 13 Abs. 1 GG darstellen. Beide Eingriffe sind indes gerechtfertigt. Die aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG erwachsende Schutzbefugnis des Staates für die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger begrenzt das verfassungsrechtlich gewährleistete Maß der Eigentumsnutzung und der Unverletzlichkeit der Wohnung. Zwar ist dem jeweils Betroffenen und seiner Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf seinen eigenen Schutz aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG großes Gewicht beizumessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1989 - 3 C 4/86 -, NJW 1989, 2960), doch bestand im vorliegenden Fall nicht nur eine Gesundheitsgefährdung des Klägers selbst, sondern auch der übrigen Bewohner des Gebäudes, was ein Einschreiten der Beklagten auch in Form der Entsorgung von Inventarteilen erforderlich machte. Einer richterlichen Anordnung der Maßnahme bedurfte es nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2008 - 13 E 1290/08 -, WuM 2008, 740). Dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegen nur Durchsuchungen der Wohnung. Um eine „Durchsuchung“ handelt es sich vorliegend aber nicht. Durchsuchung i.S.v. Art. 13 Abs. 2 GG ist das zielgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85 -, BVerfGE 75, 318). Vorliegend zielte das Betreten der Wohnung nicht darauf ab, in der Wohnung verborgene Dinge oder Sachverhalte aufzuspüren, sondern die von der Wohnung ausgehende infektionsschutzrechtlich relevante Gefahr zu beseitigen.
d.
23 
Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger als Handlungsstörer mit den Kosten der unmittelbaren Ausführung zu belasten, ist nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 PolG nicht zu beanstanden. Die Kostentragungspflicht erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Die Entscheidung, ob ein Störer zum Ersatz der Kosten herangezogen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht es in der Regel, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten erhebt, weil sie eine in erster Linie dem Störer oder Pflichtigen obliegende Aufgabe wahrgenommen hat (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 8 Rn. 27). Da es sich bei § 8 Abs. 1 PolG um ein verkürztes Vollstreckungsverfahren handelt, orientiert sich auch die Kostenerstattungsregelung des § 8 Abs. 2 PolG an den Kostentatbeständen des gestreckten Verfahrens (Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 802). Damit sind die Kosten, die von der Beklagten an die Firma ... GmbH aufgrund deren Rechnung vom 04.06.2008 für deren Einsatz vom 02. und 03.06.2008 zu bezahlen waren, in Anlehnung an §§ 25, 31 Abs. 1, 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO dem Grunde nach umlagefähig. Auch hinsichtlich der Höhe der Kosten bestehen keine Bedenken an deren Angemessenheit. Der Rechnung der Firma ... GmbH liegen am 02.06.2008 Räumungstätigkeiten von 4 Mitarbeitern zu je 5 Stunden vormittags, sowie von 5 Mitarbeitern zu je 4,5 Stunden nachmittags zugrunde. Für den 03.06.2008 wurden Kosten für Entsorgungsfahrten und -gebühren und eine entsprechende Tätigkeit von 3 Mitarbeitern zu je 1,5 Stunden, sowie für eine Restentrümpelung, Grundreinigung, Desinfektion und weitere Entsorgungsfahrten und eine entsprechende Tätigkeit von 4 Mitarbeitern zu je 5 Stunden und 2 „Chefstunden“ in Rechnung gestellt. Die in Rechnung gestellten Tätigkeiten sind sowohl hinsichtlich deren Inhalt, als auch deren Dauer von der unmittelbaren Ausführung der infektionsschutzrechtlichen Maßnahme nach § 8 Abs. 1 S. 1 PolG i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG gedeckt. Da die Generalklausel des § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG alle notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahren ermöglicht und im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt - sowohl eine Räumung, Grundreinigung und Desinfektion der Wohnung, als auch eine Entsorgung eines Großteils des Inventars erforderlich waren, erweisen sich die dem Kläger auferlegten Kosten auch der Höhe nach als rechtmäßig.
2.
24 
Auch die Festsetzung der Widerspruchsgebühr - insoweit ist die Beklagte als gesetzlicher Prozessstandschafter des Landes Baden-Württemberg anzusehen - erfolgte rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Widerspruchsgebühr sind §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3 LGebG i.V.m. Nr. 9 der Anlage zur Verordnung des Landratsamts Enzkreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung) vom 20.12.2005. Danach ist für eine Zurückweisung eines förmlichen Rechtsbehelfs im Verwaltungsverfahren als unzulässig oder im wesentlichen unbegründet eine Gebühr von 46,-- EUR pro Stunde festzusetzen. Die Widerspruchsgebühr von 184,-- EUR entspricht daher einem zeitlichen Aufwand von vier Stunden. Diese zeitliche Inanspruchnahme für die Bearbeitung des Widerspruchs des Klägers ist plausibel und nicht zu beanstanden. Da vorliegend keine Besonderheiten vorliegen und insbesondere kein Gebührenrahmen einschlägig ist, hatte die Widerspruchsbehörde auch keine über die genannten Gründe hinausgehende Begründung für die Gebührenhöhe zu geben (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 -, VGHBW-Ls 1991, Beilage 5, B2).
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
27 
Beschluss
28 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 4.478,53 EUR festgesetzt.
29 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 17/10/2016 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nr. 2 des Bescheides des Landratsamts Aschaffenburg vom 20. September 2016 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Von den Kosten hat der A
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Annotations

(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht und dieses Gesetz durch die Länder vollzogen wird. Sie können ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im Einzelnen von einer diesen jeweils nachgeordneten Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht und dieses Gesetz durch die Länder vollzogen wird. Sie können ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im Einzelnen von einer diesen jeweils nachgeordneten Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet wird.

(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht und dieses Gesetz durch die Länder vollzogen wird. Sie können ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im Einzelnen von einer diesen jeweils nachgeordneten Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht und dieses Gesetz durch die Länder vollzogen wird. Sie können ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im Einzelnen von einer diesen jeweils nachgeordneten Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet wird.

(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.