Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Jan. 2015 - 7 K 761/11

published on 21/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Jan. 2015 - 7 K 761/11
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Tenor

Der Bescheid der Rektorin der Beklagten vom 21.02.2011 und der Widerspruchsbescheid des Prorektors für Studium, Lehre und Medienentwicklung der Beklagten vom 07.09.2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihres Doktorgrades.
Die Beklagte verlieh der Klägerin am 24.01.2007 aufgrund ihrer Dissertation mit dem Titel „xxx“ und der mündlichen Prüfung am 24.01.2007 den Grad eines Doktors der Erziehungswissenschaften. Mit ihrem Antrag auf Zulassung zur Prüfung hatte die Klägerin mit Datum vom 23.05.2006 eine „Erklärung bzw. Versicherung“ abgegeben, wonach sie die benutzten Hilfsmittel vollständig angegeben und sämtliche dem Wortlaut oder dem Inhalt nach aus anderen Schriften übernommenen Stellen unter genauer Quellenangabe als solche kenntlich gemacht habe. Die Dissertation wurde durch die beiden Gutachter Prof. Dr. xxx und Prof. Dr. xxx übereinstimmend mit dem Prädikat „cum laude“ (gut) bewertet. Die Arbeit wurde im Jahr 2007 im xxx-Verlag veröffentlicht. Der damalige Dekan der Fakultät I überreichte der Klägerin ihre Promotionsurkunde am 23.05.2007.
Nachdem Wissenschaftler der Universität xxx die beiden Gutachter der Dissertation darauf hingewiesen hatten, dass in der Arbeit der Klägerin Textteile aus fremden Quellen ohne hinreichendes Zitieren übernommen worden seien, informierte der Zweitgutachter am 24.06.2008 den Leiter des Akademischen Prüfungsamts der Beklagten sowie den damaligen Rektor und den damaligen Leiter des Instituts xxx über die Vorwürfe. Mit Schreiben vom 30.06.2008 setzte der Leiter des Akademischen Prüfungsamts die Klägerin von dem ihr gegenüber erhobenen Täuschungsvorwurf in Kenntnis. Sie werde beschuldigt, wesentliche Teile ihrer Dissertation aus Internetquellen übernommen zu haben, ohne dies hinreichend kenntlich gemacht zu haben. Mit Schreiben vom 08.07.2008 wies die Klägerin den Vorwurf der vorsätzlichen Täuschung zurück, bat um Bekanntgabe sämtlicher Vorwürfe und versicherte zugleich ihre uneingeschränkte Unterstützung und Offenheit zur Aufklärung des Sachverhaltes.
Auf ihrer vom damaligen Rektor der Beklagten für den 23.07.2008 einberufenen Sitzung befasste sich zunächst die Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen bezüglich Fehlverhalten in der Wissenschaft der Beklagten (im Folgenden: Ethikkommission) mit den gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls bestand in der Ethikkommission nach Sichtung der vorliegenden Unterlagen Einvernehmen dahingehend, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen die Promotionsordnung vorliege und die Beklagte in der Pflicht sei, sich um die Aberkennung des Titels zu bemühen. Die Ethikkommission beschloss, dass der Rektor zunächst den Rat der Justiziarin der Beklagten zum weiteren Vorgehen einholen solle.
In der Folge bat der Leiter des Akademischen Prüfungsamts - entsprechend den Empfehlungen der Justiziarin der Beklagten - die beiden Gutachter der Dissertation sowie einen externen Gutachter, den an der xxx-Universität xxx tätigen Prof. Dr.xxx, um ihre Stellungnahme, inwieweit die gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfe belastbar seien. Zudem informierte er die Klägerin über diese Vorgehensweise und teilte ihr mit, dass sie nach Vorlage der Gutachten und vor der endgültigen Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades die Möglichkeit habe, zu den konkreten Vorwürfen Stellung zu nehmen.
In seiner Stellungnahme vom 09.07.2009 teilte Prof. Dr. xxx mit, der Vorwurf der fehlenden oder unzureichenden Zitierung treffe im Einzelfall zu. Fußnoten in der Arbeit verwiesen zum Teil auf die Autoren, zum Teil fehlten aber die Verweise auf diese oder sie seien nicht exakt. Prof. Dr. xxx stellte in seiner Stellungnahme vom 10.07.2009 seine Befunde aufgelistet nach Textstellen in Tabellenform dar. Der Vorwurf der fehlenden oder unzureichenden Zitierung treffe aus seiner Sicht zu und dies geschehe in der vorliegenden Dissertation in einem Maß, das tolerierbare Flüchtigkeiten übersteige. In seinem Gutachten vom 18.11.2008 stellte Prof. Dr. xxx zusammenfassend fest, dass die Arbeit sich durch schwere Verstöße gegen eine gute wissenschaftliche Praxis auszeichne.
Mit Schreiben vom 24.11.2009 teilte der Leiter des Akademischen Prüfungsamts der Klägerin mit, die drei beauftragten Gutachter seien zu dem Urteil gekommen, dass ein gravierender Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis vorliege, und forderte sie unter Beifügung von Auszügen aus den Gutachten zur Stellungnahme auf. Nachdem die Klägerin Einsicht in die Verwaltungsakte genommen hatte, äußerte sie sich mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.02.2010 eingehend zu den erhobenen Vorwürfen und wies den Vorwurf der absichtlichen oder grob fahrlässigen Täuschung zurück. Darüber hinaus sei die Aufhebung der Verleihung des Doktorgrades gemäß § 48 Abs. 4 LVwVfG verfristet; jedenfalls sei die lange Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades sei zudem ihre persönliche Situation von wesentlicher Bedeutung, da dem Doktortitel als Ausweis ihrer wissenschaftlichen Arbeit im beruflichen Alltag als Schulrätin im Umgang mit Kollegen in der Schulverwaltung aber auch bei der Aufsicht und Beratung an den Schulen in ihrem Zuständigkeitsbezirk erhebliche Bedeutung zukomme. Diesem Schreiben waren zwei Anlagen beigefügt: eine Anlage 1 (grüner Ordner) mit Stellungnahmen und Erläuterungen der Klägerin zu den einzelnen monierten Textpassagen sowie als Anlage 2 eine persönliche Stellungnahme der Klägerin, in der sie weitere Ergänzungen zu den Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den Vorwurf des unzureichenden Zitierens sowie auf die persönlichen Konsequenzen dieses Verfahrens macht.
Nachdem der Dekan in der Sitzung des Professorenkollegiums der Fakultät xxx der Beklagten am 06.05.2010 einen Überblick über den Stand des Verfahrens gegeben, und das Kollegium darüber informiert hatte, dass die Gutachten sowie die beiden Stellungnahmen der Klägerin zur Einsicht im Institutssekretariat auslägen, wo sich die Professoren bis zur nächsten Sitzung ein eigenes Bild machen könnten, befasste sich das Professorenkollegium der Fakultät xxx der Beklagten in seiner 56. Sitzung am 02.06.2010 unter TOP 3.0 mit der Aberkennung des Doktortitels der Klägerin. Ausweislich des Protokolls wies der Leiter des Akademischen Prüfungsamts in der Sitzung darauf hin, dass das Professorenkollegium keine „rechtswirksame Entscheidung“ zu fällen habe und die letztgültige Entscheidung dem Rektorat vorbehalten bleibe. Er führte weiter aus, dass die Beklagte in diesem inzwischen auch nach außen bekannt gewordenen Fall deutlich machen müsse, dass die Hochschule mit Plagiatsvorwürfen solchen Umfangs nicht nachlässig umgehe. Was die schwierige Beurteilung der sozialen Aspekte der Aberkennung eines Doktortitels und der Schuldhaftigkeit des Verhaltens betreffe, so sei dies Angelegenheit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zur Debatte stünde nur die Frage der Promotionswürdigkeit der Doktorarbeit unter Absehung der plagiierten Teile. Das Professorenkollegium fasste mit 13 Ja-Stimmen, keiner Gegenstimme und vier Enthaltungen den Beschluss, dass aus seiner Sicht der Klägerin der Doktortitel abzuerkennen sei.
Mit Schreiben vom 07.06.2010 wiederholte und ergänzte die Klägerin ihre bisherigen Stellungnahmen und wies erneut auf ihre persönliche Betroffenheit im Falle einer Aberkennung des Titels hin. Nach dem Hinweis des Leiters des Akademischen Prüfungsamts an den Prodekan für Studium, Lehre und Medienentwicklung, dass der grüne Ordner, in dem die Klägerin ihre Stellungnahmen und Anmerkungen zu den einzelnen ihr vorgeworfenen Textstellen zusammengefasst habe, im Dekanatsbüro zur Einsichtnahme bereit gelegen habe, er allerdings weder kopiert noch an der zweiten vorgesehen Einsichtnahmestelle ausgelegt worden sei, und dem Hinweis, dass auch die Ethikkommission bislang keinen abschließenden Beschluss gefasst habe, befasste sich die Ethikkommission in ihrer Sitzung am 30.06.2010 erneut mit den Plagiatsvorwürfen gegen die Klägerin. Ausweislich des Protokolls bestand in der Kommission Einvernehmen darüber, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen die Promotionsordnung vorliege und die Beklagte in der Pflicht sei, sich um die Aberkennung des Titels zu bemühen. Gleichzeitig empfahl die Ethikkommission, das Professorenkollegium der Fakultät xxx bzw. der Promotionsausschuss solle den Sachverhalt unter Hinzuziehung aller vorliegenden Dokumente erneut erörtern und einen Beschluss fassen, wie nach neuester Aktenlage zu entscheiden sei.
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In seiner 57. Sitzung am 07.07.2010 befasste sich auch das Professorenkollegium der Fakultät xxx der Beklagten unter TOP 4 erneut mit den Vorwürfen gegen die Klägerin. Der Dekan informierte das Gremium darüber, dass seit der Entscheidung am 02.06.2010 ein Beschluss der Ethikkommission ergangen sei und die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten eine weitere Stellungnahme abgegeben habe. Nach Kenntnisnahme dieser Unterlagen und einer Diskussion fasste das Professorenkollegium einstimmig mit drei Enthaltungen den Beschluss, es befürworte die Aberkennung des Doktortitels.
11 
Am 14.07.2010 wurde die Klägerin schließlich von den Mitgliedern der Prüfungskommission ihrer Dissertation sowie dem Dekan der Fakultät xxx persönlich zu den Vorwürfen angehört. Nach der Anhörung, an der neben der Klägerin der Erst- und Zweitgutachter der Dissertation, der Dekan der Fakultät xxx sowie Prof. Dr. xxx teilnahmen, stellte die Prüfungskommission in Abwesenheit der Klägerin einstimmig fest, dass die Klägerin nach Einschätzung der Kommission die wissenschaftlichen Anforderungen an eine Dissertation gemäß der Promotionsordnung nicht eingehalten habe.
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Auf seiner Dienstbesprechung am 17.02.2011 beriet das Rektorat auf der Grundlage eines weiteren Gutachtens der Justiziarin der Beklagten vom 14.02.2011 über die Plagiatsvorwürfe gegen die Klägerin und beschloss einstimmig, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen. Mit Bescheid vom 21.02.2011 nahm die Rektorin der Beklagten sodann die Verleihung des akademischen Grades einer Doktorin der Erziehungswissenschaften mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zurück. Die Verleihung des Doktorgrades sei rechtswidrig. In der von der Klägerin vorgelegten Dissertation habe sie entgegen der am 23.05.2006 abgegebenen Erklärung in ganz erheblichem Umfang Text dem Wortlaut nach aus anderen Schriften übernommen und diese Stellen nicht unter genauer Quellenangabe als solche kenntlich gemacht. Sie habe die Gutachter damit vorsätzlich über die Tatsache getäuscht, dass die vorgelegte Dissertation insoweit nicht auf einer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung beruhe. Das Interesse der Beklagten an ihrem Ansehen und ihrem wissenschaftlichen Ruf sei hier höher zu bewerten als die die Klägerin durch die Entziehung treffenden beruflichen und sozialen Folgen. Es sei dem Rektorat bewusst, dass die Entscheidung zu einem Ansehensverlust insbesondere im beruflichen, aber auch im privaten Bereich der Klägerin führe. Jedoch sei das Ausmaß der mit der Unredlichkeit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen der Beklagten ganz erheblich. Das Rektorat habe sich auch mit der von der Klägerin vorgeschlagenen Möglichkeit einer Nachbesserung in Form einer Zweitauflage unter Angabe aller fehlenden Quellenangaben auseinandergesetzt. Jedoch seien das Ansehen und der wissenschaftliche Ruf der Beklagten auch in diesem Fall stark beschädigt. Außerdem bestünden kaum Abschreckungsmöglichkeiten für die Verwendung von Plagiaten, wenn im Fall einer Aufdeckung nachträglich und ansonsten folgenlos nachgebessert werden könne. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG sei wegen der hier vorliegenden vorsätzlichen Täuschung nicht beachtlich. Im Übrigen sei die Jahresfrist auch gewahrt. Der Bescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach gegen den Bescheid binnen eines Monats Klage zu erheben sei, und wurde am 23.02.2011 zugestellt.
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Die Klägerin hat am 22.03.2011 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zudem legte sie am 02.08.2011 bei der Beklagten Widerspruch ein. Die Klägerin begründete ihren Widerspruch dahingehend, dass der Bescheid sowohl an formellen als auch an materiellen Fehlern leide. So sei die Satzung der Beklagten zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Fehlverhalten in der Wissenschaft nicht hinreichend eingehalten worden. Auch sei die Beteiligung des Professorenkollegiums nicht ordnungsgemäß erfolgt. Dem Gremium, vor dem sie letztlich persönlich angehört worden sei, komme weder nach § 48 LVwVfG noch nach der Promotionsordnung oder der Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Fehlverhalten in der Wissenschaft irgendeine relevante Bedeutung zu. Die Anhörung habe stattgefunden, nachdem die beteiligten Gremien abschließend entschieden hätten. Insgesamt habe daher keine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden und es sei in gravierender Weise gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen worden. Darüber hinaus hätten weder die Mitglieder der Ethikkommission noch die Mitglieder des Professorenkollegiums über sämtliche Unterlagen verfügt, insbesondere habe die Anlage 1 zum Schreiben vom 10.02.2010 (grüner Ordner) den beteiligten Personen nicht vorgelegen. Der Bescheid vom 21.02.2011 sei zudem materiell rechtswidrig. Zur Begründung wiederholt die Klägerin insoweit im Wesentlichen ihre zuvor vorgebrachten Einwände.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2012 wies der Prorektor für Studium, Lehre und Medienentwicklung der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, dass für den Widerspruchsbescheid nach § 8 Abs. 2 LHG der für die Lehre zuständige Prorektor zuständig sei. Das Verwaltungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden und begegne keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere liege kein Verstoß gegen die Satzung der Beklagten zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Fehlverhalten in der Wissenschaft vor. Die zuständigen Gremien hätten sehr umfassend und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Unterlagen beraten. Der Klägerin sei in vollem Umfang sowohl Akteneinsicht als auch rechtliches Gehör gewährt worden. Das Professorenkollegium der Fakultät xxx der Beklagten, das bei der Beklagten die Aufgaben des fachlich zuständigen Gremiums - üblicherweise als Promotionsausschuss bezeichnet - wahrnehme, sei ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden. Die Beschäftigung der Prüfungskommission mit den Plagiatsvorwürfen und die Anhörung der Klägerin durch dieses Gremium seien ausdrücklich zur besonderen Wahrung der Interessen der Klägerin erfolgt. Das Gremium sei beteiligt worden, weil dessen Mitglieder unmittelbar an der Verleihung des Doktorgrades an die Klägerin beteiligt gewesen seien und daher besondere Kenntnis der Dissertation gehabt hätten. Die Ergebnisse der Anhörung, Beratung und Beschlussfassung der Mitglieder der Prüfungskommission seien in die Beratung des für die Entziehung des Doktorgrades zuständigen Rektorats eingeflossen. Der Rücknahmebescheid sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es liege eine absichtliche Täuschung vor, da die Klägerin sich vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig fremdes geistiges Eigentum angeeignet habe, und von einem Bagatellverstoß, weder im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Grundlagenteil und empirischem Teil noch im Hinblick auf den quantitativen Vergleich zwischen den aufgeführten Plagiatsstellen und der Seitenzahl der gesamten Dissertation, keine Rede sein könne. Der Entzug des Doktorgrades sei auch verhältnismäßig und zweckmäßig. Der Widerspruchsbescheid wurde am 10.09.2012 zugestellt.
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Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.10.2012, eingegangen bei Gericht am selben Tag, bezog die Klägerin den Widerspruchsbescheid in das vorliegenden Klageverfahren ein. Sie begründete ihre Klage damit, dass der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2011 bereits formell rechtswidrig sei. Der Bescheid sei von dem Rektorat und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Zwar treffe die Promotionsordnung der Beklagten keine explizite Regelung, welches Organ für die Entziehung des Doktorgrades zuständig sei, aus § 14 Abs. 1 der Promotionsordnung ergebe sich aber, dass der Prüfungsausschuss eine Promotionsleistung für ungültig erklären könne, sofern sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde ergebe, dass eine Täuschung vorliege. Für die Bekanntgabe eines entsprechenden Beschlusses sei dann gemäß § 14 Abs. 2 der Promotionsordnung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zuständig. Es spreche daher vieles dafür, dass in analoger Anwendung dieser Vorschriften eine Zuständigkeit der Prüfungsausschusses bzw. dessen Vorsitzenden für die Entziehung des Doktorgrades bestehe. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Satzungsgeber dem Prüfungsausschuss gemäß § 8 Abs. 6 der Promotionsordnung auch im Übrigen die Entscheidung über die Qualität und Fehlerfreiheit einer Dissertation zugewiesen habe. Dies entspreche auch der allgemeinen Zuständigkeitszuweisung aus § 3 der Promotionsordnung. Im Übrigen sei auch zu erwägen, ob nicht der Dekan für die Entziehung zuständig gewesen wäre, da er gemäß § 13 Abs. 2 der Promotionsordnung für die Aushändigung der Promotionsurkunde verantwortlich sei. Eine Zuständigkeit des Rektorats ergebe sich jedenfalls nicht aus § 16 Abs. 3 Satz 1 LHG. Schon aus dem Aufgabenkatalog in § 16 Abs. 3 Satz 2 LHG sei ersichtlich, dass sich dessen subsidiäre Zuständigkeit nur auf organisatorische Aufgaben und nicht auf das dem Wissenschaftsbetrieb zugeordnete Promotionsrecht beziehen könne. Dies widerspreche auch der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit, wonach es verfassungswidrig sei, wenn dem Leitungsorgan Rektorat substanzielle personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse im wissenschaftsrelevanten Bereich zugewiesen würden. Schließlich spreche auch der Umstand, dass der Widerspruchsbescheid von einem Mitglied des Rektorats, dem Prorektor für Studium, Lehre und Medienentwicklung, erlassen worden sei, gegen die Zuständigkeit des Rektorats, denn dann hätte ein einzelnes Mitglied des Gremiums, das die Rücknahme verfügt, über die Recht- und Zweckmäßigkeit des Ausgangsbescheids entschieden. In der neuesten Fassung der Promotionsordnung der Beklagten sei nun ausdrücklich die Zuständigkeit des Promotionsausschusses vorgesehen, woraus sich ersehen lasse, dass die Zuständigkeit des Rektorats nicht richtig sein könne. Gleichwohl habe im vorliegenden Fall nicht der Prüfungsausschuss, sondern das Rektorat die Entziehung angeordnet, insbesondere habe das Rektorat nicht als lediglich ausführendes Organ des Prüfungsausschusses gehandelt und auch eigenes Ermessen ausgeübt. Da der Bescheid von einer unzuständigen Behörde verfügt worden sei, sei er gemäß § 44 LVwVfG nichtig. Selbst wenn das Rektorat zuständig gewesen sein sollte, führe die Beteiligung des Professorenkollegiums der Fakultät xxx zu einem schwerwiegenden Verfahrensfehler, da nicht erkennbar sei, nach welchen verfahrensrechtlichen Regelungen diese Beteiligung erfolgt sei. Schließlich bleibe weiterhin völlig unklar, welches Gremium besetzt mit welchen Mitgliedern hätte beteiligt werden müssen. Nicht zuletzt der Vergleich mit der Neufassung der Promotionsordnung zeige, dass die frühere Rechtsgrundlage nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Der Widerspruchsbescheid vom 07.09.2012 sei rechtswidrig, da er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, denn unterstelle man, dass das Rektorat für den Rücknahmebescheid zuständig gewesen wäre, dürfe der Widerspruchsbescheid nicht von einem Mitglied des gleichen Gremiums erlassen werden. Darüber hinaus seien der Grundsatz einer Entscheidung in angemessener Frist gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie der Grundsatz der Zügigkeit gemäß § 10 Satz 2 LVwVfG durch das Verfahren verletzt worden. Zudem seien der Rücknahmebescheid vom 21.02.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 07.09.2012 auch materiell rechtswidrig. Insoweit wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre im Verwaltungsverfahren bereits vorgetragenen Ausführungen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Rektorin der Beklagten vom 21.02.2011 und den Widerspruchsbescheid des Prorektors für Studium, Lehre und Medienentwicklung der Beklagten vom 07.09.2012 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 07.09.2011. Das Rektorat sei vorliegend für die Entziehung des Doktorgrades zuständig gewesen. Nach dem Landeshochschulgesetz liege die Zuständigkeit für die Entziehung eines Hochschulgrades bei der Hochschule, die den Grad verliehen habe. Die Hochschule habe zudem die umfassende Gestaltungsfreiheit bezüglich des Promotionsverfahrens. Vorliegend sei auf das Verfahren zur Entziehung des Doktorgrades die Promotionsordnung in der Fassung der 5. Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung der Beklagten vom 20.06.2012 anzuwenden. Insofern sei es unbeachtlich, dass sie nunmehr in der Promotionsordnung vom 06.02.2013 im Rahmen des Promotionsverfahrens andere Gremien gebildet und Zuständigkeiten neu geregelt habe. Während § 14 Abs. 3 der Promotionsordnung den Fall der Entziehung des Doktorgrades nach Aushändigung der Promotionsurkunde regele, befassten sich die Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift mit der Ungültigkeitserklärung von Promotionsleistungen vor Aushändigung der Promotionsurkunde. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 14 Abs. 3 der Promotionsordnung bestehe kein Raum für eine analoge Anwendung der Absätze 1 und 2 im vorliegenden Fall. Im Übrigen entspreche eine Zuständigkeit des Prüfungsausschusses auch nicht § 3 der Promotionsordnung, denn gemäß § 3 Abs. 1 der Promotionsordnung obliege diesem die Regelung des organisatorischen Ablaufs und dies auch nur dann und soweit in der Promotionsordnung keine anderen Zuständigkeiten festgelegt seien. Da § 14 Abs. 3 der Promotionsordnung keine Zuständigkeitsregelung und die Promotionsordnung auch im Übrigen keine Auffangregelung enthalte, sei die Regelungskompetenz des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG nicht ausgefüllt worden. Daher sei auf die allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen des Landeshochschulgesetzes zurückzugreifen. Diese fänden sich für den vorliegenden Fall in § 16 Abs. 3 Satz 1 LHG, wonach das Rektorat für alle Angelegenheiten zuständig sei, für die im Landeshochschulgesetz oder in der Grundordnung der Hochschule nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt sei. Eine ausdrückliche Zuständigkeit für die Verleihung und den Entzug des Doktorgrades enthielten die genannten Regelungen nicht. Die Zuständigkeit des Rektorats ergebe sich folgerichtig auch aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung, wonach die Beklagte im Rahmen ihres Promotionsrechts den Grad eines Doktors / einer Doktorin der Erziehungswissenschaft oder der Philosophie vergebe. Vorliegend sei auch § 23 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 LHG nicht einschlägig, da es sich nicht um eine Promotionsordnung der Fakultät, sondern um eine solche der gesamten Beklagten handele. Die zuständige Fakultät lege lediglich jeweils bei Annahme des Doktoranden fest, welcher Doktorgrad verliehen werde. Selbst wenn das Rektorat nicht als zuständige Behörde gehandelt hätte, sei der Entziehungsbescheid keinesfalls nichtig, da ein Fall des § 44 LVwVfG nicht vorliege. Dagegen seien die Voraussetzungen des § 46 LVwVfG erfüllt. Das Rektorat habe darüber hinaus bei seiner Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades den Beurteilungsspielraum des prüfungsrechtlichen Fachgremiums hinreichend berücksichtigt, indem es in Kenntnis und auf der Grundlage der beiden Beschlüsse des Professorengremiums der Fakultät xxx vom 02.06.2010 und vom 07.07.2010 entschieden habe. Das Professorenkollegium sei zudem ordnungsgemäß beteiligt worden. Aus den in der Promotionsordnung diesem Gremium zugewiesenen Aufgaben folge, dass sich das Professorengremium der zuständigen Fakultät umfassend inhaltlich mit den Vorwürfen auseinandersetzen und dazu Stellung nehmen müsse. Dies sei in hinreichendem Maße geschehen. Zudem sei die Ombudsfrau in hinreichendem Maße beteiligt und der Klägerin während des gesamten Verfahrens in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt worden. Weiter sei der Prorektor für Studium, Lehre und Medienentwicklung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig gewesen, was sich aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG ergebe. Dabei handele es sich um eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die es erlaube, dass nicht das gesamte Kollegium, das über den Ausgangsbescheid entschieden habe, auch über den Widerspruchsbescheid entscheide. Der Bescheid vom 21.02.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 07.09.2012 seien auch materiell rechtmäßig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Entziehung vorlägen und auch das Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden sei. Zuletzt sei die Rücknahme auch nicht gemäß § 48 Abs. 4 LVwVfG verfristet.
21 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Behördenakten (3 Ordner, 1 Heft Promotionsakte, 1 Exemplar der veröffentlichten Dissertation) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Gegenstand der zulässigen Klage ist die Aufhebung des Bescheides der Rektorin der Beklagten vom 21.02.2011 und des Widerspruchsbescheids des Prorektors für Studium, Lehre und Medienentwicklung der Beklagten vom 07.09.2012.
23 
Die Einbeziehung des Widerspruchsbescheides in das zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits anhängige Klageverfahren stellt eine zulässige und sachdienliche Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO dar. Der ursprünglich isoliert angefochtene Bescheid der Rektorin der Beklagten vom 21.02.2011 war mit einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass nach § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist zur Einlegung des Widerspruchs eröffnet war. Das entsprechende Widerspruchsverfahren konnte daher noch während des laufenden Prozesses nachgeholt werden (vgl. Eyermann/Renner, Kommentar zur VwGO, 14. Auflage, § 68 Rdnr. 22).
24 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Rektorin der Beklagten vom 21.02.2011 und der Widerspruchsbescheid des Prorektors für Studium, Lehre und Medienentwicklung der Beklagten vom 07.09.2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
25 
Der Bescheid der Rektorin der Beklagten vom 21.02.2011 ist formell rechtswidrig, da mit dem Rektorat nicht das zuständige Gremium über die Entziehung des Doktorgrades entschieden hat.
26 
Entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach das Rektorat für die Entziehung des Doktorgrades zuständig gewesen sei, hat das Rektorat die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades getroffen und nicht etwa nur die Entscheidung eines anderen Gremiums lediglich nach außen kundgegeben. Dies lässt sich der Begründung des Entziehungsbescheids vom 21.02.2011 eindeutig entnehmen. Ausdrücklich heißt es auf Seite 2 des Bescheids: „Das Rektorat hat am 17.02.2011 einvernehmlich beschlossen, die Verleihung des Doktorgrades zurückzunehmen.“ Auch die angestellten Ermessenserwägungen sind offenkundig eigene Ermessenserwägungen des Rektorats. So wird etwa ausgeführt, dass das Rektorat bei seiner Entscheidung über den Entzug des Doktorgrades ausführlich auch die persönlichen Folgen für die Klägerin bedacht habe, und ihm bewusst sei, dass die Entscheidung für die Klägerin zu einem Ansehensverlust führe.
27 
Dementsprechend haben alle anderen am Verfahren beteiligten Gremien keine abschließende Entscheidung über die Entziehung getroffen, sondern jeweils lediglich eine fachliche Einschätzung der Vorwürfe vorgenommen und entsprechende Empfehlungen zum weiteren Vorgehen ausgesprochen. So kam die Ethikkommission bei ihrer abschließenden Sitzung in dieser Sache zu dem Ergebnis, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen die Promotionsordnung vorliege und die Hochschule in der Pflicht sei, sich um die Aberkennung des Titel zu bemühen. Zugleich heißt es im Protokoll vom 30.06.2010 ausdrücklich, dass nach Befassung des Professorenkollegiums und einer Beurteilung durch die Justiziarin abschließend das Rektorat der xxx in der Sache entscheiden müsse. Das Professorenkollegium der Fakultät xxx beschloss auf seiner Sitzung am 02.06.2010, dass der Klägerin „aus der Sicht des Professorengremiums“ der Doktortitel abzuerkennen sei und fasste bei seiner Sitzung am 07.07.2010 den Beschluss, die Aberkennung des Doktortitels zu befürworten. Schließlich traf auch die Prüfungskommission nach der Anhörung der Klägerin am 14.07.2010 keine eigene Sachentscheidung, sondern stellte lediglich fest, dass die Anhörung nach Einschätzung der Prüfungskommission ergeben habe, dass die Klägerin die wissenschaftlichen Anforderungen an eine Dissertation nicht eingehalten habe.
28 
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades lag jedoch nicht beim Rektorat der Beklagten, sondern vielmehr beim Prüfungsausschuss nach § 3a der Promotionsordnung der Beklagten. Dieser wäre zur Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades berufen gewesen.
29 
Im vorliegenden Fall finden das Landeshochschulgesetz in der Fassung vom 01.01.2005, zuletzt geändert durch Art. 2 des Verfasste-Studierenden-Gesetzes vom 10.07.2012, GBl. S. 457 (im Folgenden: LHG a.F.), sowie die Promotionsordnung der Beklagten vom 28.06.2007, Amtliche Bekanntmachung vom 29.06.2007, Nr. 25/2007, in der am 01.06.2012 in Kraft getretenen Fassung der Fünften Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung der xxx vom 20.06.2012, Amtliche Bekanntmachung vom 21.06.2012 Nr. 60/2012 (im Folgenden: PromO) Anwendung. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Doktorgrades – und damit auch die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gremiums – mangels anderweitiger Bestimmungen im Hochschulrecht als dem einschlägigen Fachrecht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids richtet (VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2014 - 15 K 2271/13 -, juris, Rdnr. 39; Urteil der Kammer vom 04.03.2013 – 7 K 3335/11 -, juris, Rdnr. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 – 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19).
30 
Danach liegt die Zuständigkeit für die Entziehung des Doktorgrades bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat. Dies gilt über den in § 35 Abs. 7 Satz 2 LHG a.F.(neu: § 36 Abs. 7 Satz 2 LHG) geregelten Fall der Entziehung des Doktorgrades wegen unwürdigen Verhaltens hinaus für alle Fälle der Entziehung des Doktorgrades (Urteil der Kammer vom 04.03.2013 - 7 K 3335/11 -, juris, Rdnr. 26; ebenso unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 – 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG a.F. handeln in Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, für die Hochschule die nach den Prüfungsordnungen zuständigen Stellen. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst auch Promotionen und damit die Verleihung wie auch - als „actus contrarius“ - die Entziehung des Doktorgrades. Auch bei der Rücknahme eines verliehenen Doktorgrades handelt es sich somit um eine Hochschulprüfungen betreffende Angelegenheit (zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris, Rdnr. 8 m.w.N.; Urteil der Kammer vom 04.03.2013 - 7 K 3335/11 -, juris, Rdnr. 63).
31 
Die Promotionsordnung der Beklagten als die hier einschlägige Prüfungsordnung regelt in § 14 Abs. 3 PromO, dass der Doktorgrad nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entzogen werden kann. Da diese Regelung keine ausdrückliche Zuständigkeitsbestimmung enthält, ist das für die Entziehung des Doktorgrades zuständige Organ im Wege der Auslegung ermitteln.
32 
Die systematische Auslegung, die die sonstigen Regelungen der Promotionsordnung in den Blick nimmt, spricht dafür, dass der Prüfungsausschuss nach § 3a PromO für die Entziehung des Doktorgrades zuständig ist. Nach § 14 Abs. 1 PromO kann der Prüfungsausschuss die Promotionsleistungen für ungültig erklären, wenn sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin sich bei den Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht oder die Zulassung zum Promotionsverfahren durch Täuschung erlangt hat. Es erscheint sachgerecht, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die Promotionsordnung beim Prüfungsausschuss liegt - unabhängig davon, ob die Urkunde bereits übergeben ist oder nicht -, da in der Sache im Wesentlichen dieselben Sachverhalte, insbesondere die Schwere des Verstoßes, zu beurteilen sind.
33 
Jedenfalls folgt die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses für die Entziehung des Doktorgrades aus dem Umstand, dass es sich bei der Entziehung des Doktorgrades um den actus contrarius zur Verleihung handelt und der Prüfungsausschuss nach den im vorliegenden Fall anwendbaren Regelungen die eigentliche Sachentscheidung über die Verleihung des Doktorgrades trifft. Die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses für die Verleihung des Doktorgrades folgt zum einen aus § 3 PromO, wonach der Prüfungsausschuss für den organisatorischen Ablauf des Promotionsverfahrens zuständig ist, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind. Diese Zuständigkeit für die Organisation des Verfahrens wird in § 3a Abs. 1 PromO dahingehend erweitert, dass „für die Durchführung des Promotionsverfahrens und die Erfüllung der sonstigen durch diese Promotionsordnung zugewiesenen Aufgaben“ ein Prüfungsausschuss zu bilden ist. Daraus lässt sich ersehen, dass dem Prüfungsausschuss die tragende Rolle bei der Durchführung des Promotionsverfahrens zukommt. Insbesondere entscheidet er auch gemäß § 8 Abs. 6 Satz 4 PromO auf der Grundlage der Gutachten und auf der Grundlage vorliegender Stellungnahmen über die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation und legt bei Annahme eine Bewertung der Dissertation gemäß § 10 Abs. 1 PromO fest. Nachdem die Dissertation angenommen und die mündliche Prüfung absolviert worden ist, beschränkt sich die Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf die bloße Feststellung, dass alle Promotionsleistungen außer der Veröffentlichung der Doktorarbeit erbracht sind, § 11 Abs. 3 PromO. Auch der Professorenversammlung kommen - anders als dem Prüfungsausschuss - nur singuläre Entscheidungsbefugnisse im Rahmen des Promotionsverfahrens zu, die in der Promotionsordnung aufgezählt sind. So entscheidet sie etwa gemäß § 5 Abs. 3 PromO über die Annahme als Doktorand und weist die beiden betreuenden Professoren zu.
34 
In der Ausfertigung der Promotionsurkunde mit den Unterschriften des Rektors und des Dekans der zuständigen Fakultät liegt dagegen keine inhaltliche Sachentscheidung über die Verleihung des Doktorgrades, sondern damit wird lediglich der durch das erfolgreiche Absolvieren des Promotionsverfahren erworbene Anspruch auf Verleihung des Doktorgrades vollzogen. Insbesondere können weder der Dekan noch der Rektor die Verleihung des Doktorgrades aus eigenem Recht verhindern, sofern der Bewerber die Anforderungen der Promotionsordnung erfüllt, sprich der Prüfungsausschuss die Dissertation angenommen hat, die mündliche Prüfung bestanden und die Veröffentlichung der Arbeit erfolgt ist. Der Umstand, dass ein Mitglied des Rektorats, welches zugleich Mitglied der für die betreffende Promotion zuständigen Fakultät ist und als solches beispielsweise eine gutachterliche Stellungnahme im Rahmen der Auslegung der Dissertation gemäß § 8 Abs. 5 Satz 4 PromO abgeben kann, ändert nichts daran, dass das Rektorat oder einzelne Rektoratsmitglieder keine Sachentscheidung im Rahmen des Promotionsverfahrens treffen.
35 
Diese Zuständigkeitsverteilung entspricht auch der gesetzgeberischen Funktionsverteilung zwischen den Fakultäten auf der einen und dem Rektorat als dem Zentralorgan der Hochschule auf der anderen Seite.
36 
Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 LHG a.F. ist das Rektorat für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Nach § 22 Abs. 1 LHG a.F. ist die Fakultät die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; sie erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der Hochschulorgane in ihrem Bereich die Aufgaben der Hochschule. Die Verleihung eines Doktorgrades ist eine klassische Aufgabe der Fakultäten, da die innerhalb eines Fachbereichs erbrachten wissenschaftlichen Leistungen mit dem Doktortitel ausgezeichnet werden. Im Bereich des Promotionswesens handelt es sich bei den Fakultäten somit keineswegs um „nachgeordnete Behörden“ der zentralen Universitätsverwaltung, sondern um die originär zuständigen Rechtsträger. Dass dies beispielsweise bei der Ernennung von Professoren gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 LHG a.F. (neu: § 48 Abs. 2 Satz 1 LHG) oder bei der Entscheidung über die Verteilung der für die Hochschule verfügbaren Stellen und Mittel gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 LHG a.F. (neu: § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LHG) nach den gesetzlichen Regelungen anders ist, hat keine Bedeutung für die vorliegend in Rede stehende Frage des Promotionsrechts. Aus diesem Grund ist im Übrigen auch eine eindeutige Zuordnung des Promotionsvorhabens zu einer Fakultät geboten, was durch das Erfordernis der Antragstellung zur Annahme als Doktorand bei einer Fakultät gemäß § 5 Abs. 1 PromO und durch den entsprechenden Annahmebeschluss des Professorenkollegiums dieser Fakultät sichergestellt wird.
37 
Inwieweit eine Übertragung der Aufgaben der Fakultäten auf die zentralen Organe der Hochschule durch die Grundordnung möglich wäre (vgl. zur Regelung des § 26 Abs. 5 Satz 1 HG NRW OVG Münster, Urteile vom 22.01.2013 - 6 A 839/11 - und vom 27.02.2014 - 6 A 274/12 -, juris), bedarf hier keiner weiteren Klärung, da die Grundordnung der Beklagten hiervon keinen Gebrauch gemacht hat. Insbesondere handelt es sich bei dem Prüfungsausschuss, der sich nach § 3a Abs. 2 PromO aus den Dekanen der xxx Fakultäten sowie je einem weiteren Professor aus jeder Fakultät sowie dem Leiter des Akademischen Prüfungsamts zusammensetzt, nicht um ein zentrales Organ der Beklagten. Ein derart zusammengesetztes Gremium konnte vielmehr zulässigerweise auf der Grundlage des § 15 Abs. 6 LHG a.F. als gemeinsame Kommission der Fakultäten gebildet werden und damit stellvertretend für diese handeln. Nach § 15 Abs. 6 Satz 1 LHG a.F. können für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fakultäten einer Hochschule oder mehrerer Studienakademien erfordern, gemeinsame Einrichtungen und gemeinsame Kommissionen gebildet und zugleich deren Bezeichnung festgelegt werden. Einer solchen gemeinsamen Kommission können nach § 15 Abs. 6 Satz 2 LHG a.F. unter anderem Entscheidungsbefugnisse über Habilitations-, Promotions- und andere Prüfungsangelegenheiten eingeräumt werden, wobei die Vorgaben des § 10 Abs. 3 LHG hinsichtlich der Stimmengewichtungen einzuhalten sind. Von dieser Möglichkeit der Einräumung von Entscheidungsbefugnissen haben die Fakultäten der Beklagten mit der Übertragung der Zuständigkeit für das Promotionsverfahren auf den Prüfungsausschuss gemäß § 3a PromO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
38 
Ebenfalls nur mit der Zuständigkeit der Fakultäten bzw. der für ihre Aufgabenerfüllung geschaffenen gemeinsamen Kommissionen - hier des Prüfungsausschusses - für die Fragen der Promotion und des sonstigen Prüfungswesens, ist zu erklären, dass das Landeshochschulgesetz in § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG a.F. anordnet, dass das für die Lehre zuständige Mitglied des Rektorats über Widersprüche in Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, entscheidet. Diese dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Rektorats zugewiesenen Befugnisse einer Widerspruchsbehörde, stellen sicher, dass die einzelnen Fakultäten der Universität in prüfungsrechtlichen Fragen einheitliche rechtliche Maßstäbe anlegen. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bei der Entscheidung über den Widerspruch auf den besonderen Beurteilungsspielraum des Prüfungsgremiums, hier des Prüfungsausschusses, Rücksicht zu nehmen (Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris Rdnr. 34 m.w.N.).
39 
Diese Einschränkung der Widerspruchsbefugnis setzt voraus, dass nicht das Rektorat als zentrales Organ der Hochschule, sondern vielmehr das zuständige Prüfungsgremium die Ausgangsentscheidung getroffen hat, wobei dieses im Falle der Entziehung eines Doktorgrades neben der Beurteilung des Umfangs oder des Gewichts des Plagiats und des Ausmaßes der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen im Rahmen des Ermessens auch über die Bedeutung der persönlichen Belange des Betroffenen zu entscheiden hat. Nur wenn das Prüfungsgremium eine abschließende Entscheidung einschließlich der erforderlichen Ermessensausübung getroffen hat und der Betroffene dagegen einen Widerspruch einlegt, wird die Widerspruchsbefugnis des Prorektors für Lehre begründet. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten findet eine Aufspaltung der Entscheidungskompetenzen zwischen dem Prüfungsgremium, das über das Gewicht des Verstoßes entscheidet, und dem zentralen Organ, das die Ermessensentscheidung trifft, auf der Ebene des Ausgangsbescheides nicht statt. Dementsprechend würde sich bei richtiger Rechtsanwendung das von der Klägerin zu Recht aufgeworfene Problem, dass ein Mitglied des Rektorats zur Entscheidung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG über den Widerspruch gegen den Bescheid des gesamten Gremiums berufen wäre, nicht stellen.
40 
Der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses steht auch nicht entgegen, dass nach § 1 Satz 1 PromO die xxx den Doktorgrad verleiht. Damit wird lediglich das in § 38 Abs. 1 Satz 2 LHG a.F. geregelte Promotionsrecht der xxx Hochschulen im Rahmen ihrer Aufgabenstellung ausgefüllt. Ebenso wie die sonstigen akademischen Titel erwirbt der Doktorand den Titel an der Beklagten, in der Sache wird die Prüfung und die Durchführung des Verfahrens jedoch, wie bereits ausgeführt, von den Fakultäten bzw. den von ihnen gebildeten Kommissionen erfüllt. Dementsprechend legt auch nicht etwa die Hochschule, sondern vielmehr die zuständige Fakultät jeweils bei der Annahme als Doktorand fest, welcher Doktorgrad verliehen wird, § 1 Satz 2 PromO.
41 
Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass es sich vorliegend nicht um eine Promotionsordnung der Fakultät, sondern um eine solche der gesamten Hochschule handelt. Ebenso wie es im Organisationsermessen der Hochschule liegt, gemeinsame Gremien bzw. Kommissionen der Fakultäten gemäß § 16 Abs. 5 LHG a.F. zu schaffen, können die Fakultäten ihr Prüfungswesen auch nach einer gemeinsamen Promotionsordnung oder nach sonstigen gemeinsamen Prüfungsordnungen ausrichten, denn diesbezügliche Vorgaben lassen sich § 38 Abs. 4 LHG a.F., der die Satzungsermächtigung für die Promotionsordnungen der Hochschulen enthält, nicht entnehmen. Dies begründet jedoch nicht die Zuständigkeit des Rektorats entgegen der gesetzlichen Aufgabenverteilung. Eine solche könnte - wenn überhaupt - nur durch die Grundordnung der Beklagten erfolgen, was hier jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht geschehen ist.
42 
Schließlich begründet auch der Umstand, dass ein Prüfungsausschuss gemäß § 3a PromO nach den Angaben der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheids nicht eingesetzt war, sondern dessen Aufgaben regelmäßig durch die Professorenversammlung der jeweiligen Fakultät wahrgenommen wurden, nicht die Zuständigkeit des Rektorats. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte jedenfalls für den Erlass belastender Verfügungen, um die es sich bei der Entziehung des Doktorgrades handelt, gegebenenfalls einen Prüfungsausschuss hätte einrichten müssen und dies nach den Vorgaben des § 3a PromO auch möglich gewesen wäre, führt eine ständige Praxis der Beklagten, die nicht im Einklang mit den Satzungsregelungen steht, nicht zu einer Zuständigkeitsbegründung. Dass im Normalfall der reibungslosen Durchführung eines Promotionsverfahren, das mit der Verleihung der Doktorwürde und damit einem begünstigenden Verwaltungsakt endet, das Fehlen des zuständigen Prüfungsausschusses nicht relevant wird, hat keine Bedeutung für die rechtlich maßgebenden Regelungen im vorliegenden Fall.
43 
Der formelle Fehler ist auch nicht nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Nach § 46 LVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zwar liegt hier entgegen der Auffassung der Klägerin kein Fall der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 44 LVwVfG vor, da weder einer der Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 LVwVfG gegeben ist, noch der Fehler, an dem der Verwaltungsakt leidet, bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig im Sinne des § 44 Abs. 1 LVwVfG ist. Soweit das Rektorat über die Entziehung des Doktorgrades entschieden hat, liegt jedoch kein bloßer Verfahrensfehler, sondern ein Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit vor. Ein solcher wird von der Unbeachtlichkeitsregelung des § 46 LVwVfG von vornherein nicht erfasst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 2058/11 -, ESVGH 63, 154; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 14. Aufl., § 46 Rdnr. 14). Darüber hinaus handelt es sich bei der Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG um eine Ermessensentscheidung, bei der angesichts des Umstandes, dass ein anderes Gremium gegebenenfalls andere Ermessenserwägungen anstellen kann, es nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (BVerwG, Urteil vom 07.10.1980 - 6 C 39.80 -, BVerwGE 61, 45; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 46 Rdnr. 32 m.w.N.).
44 
Aufgrund der formellen Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheides ist auch der Widerspruchsbescheid des Prorektors für Studium, Lehre und Medienentwicklung der Beklagten vom 07.09.2012 rechtswidrig und damit aufzuheben.
45 
Angesichts dieser Sachlage bedurften die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, inwieweit die Gremien der Beklagten im Übrigen die verfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten haben, sowie die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung und des Widerspruchsbescheids keiner Entscheidung.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der nicht rechtskundigen Klägerin war es nicht zuzumuten, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen, zumal eine Vielzahl schwieriger Sach- und Rechtsfragen zu klären war.
47 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
48 
B E S C H L U S S
49 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 18.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen auf 15.000,- EUR festgesetzt.
50 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
22 
Gegenstand der zulässigen Klage ist die Aufhebung des Bescheides der Rektorin der Beklagten vom 21.02.2011 und des Widerspruchsbescheids des Prorektors für Studium, Lehre und Medienentwicklung der Beklagten vom 07.09.2012.
23 
Die Einbeziehung des Widerspruchsbescheides in das zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits anhängige Klageverfahren stellt eine zulässige und sachdienliche Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO dar. Der ursprünglich isoliert angefochtene Bescheid der Rektorin der Beklagten vom 21.02.2011 war mit einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass nach § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist zur Einlegung des Widerspruchs eröffnet war. Das entsprechende Widerspruchsverfahren konnte daher noch während des laufenden Prozesses nachgeholt werden (vgl. Eyermann/Renner, Kommentar zur VwGO, 14. Auflage, § 68 Rdnr. 22).
24 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Rektorin der Beklagten vom 21.02.2011 und der Widerspruchsbescheid des Prorektors für Studium, Lehre und Medienentwicklung der Beklagten vom 07.09.2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
25 
Der Bescheid der Rektorin der Beklagten vom 21.02.2011 ist formell rechtswidrig, da mit dem Rektorat nicht das zuständige Gremium über die Entziehung des Doktorgrades entschieden hat.
26 
Entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach das Rektorat für die Entziehung des Doktorgrades zuständig gewesen sei, hat das Rektorat die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades getroffen und nicht etwa nur die Entscheidung eines anderen Gremiums lediglich nach außen kundgegeben. Dies lässt sich der Begründung des Entziehungsbescheids vom 21.02.2011 eindeutig entnehmen. Ausdrücklich heißt es auf Seite 2 des Bescheids: „Das Rektorat hat am 17.02.2011 einvernehmlich beschlossen, die Verleihung des Doktorgrades zurückzunehmen.“ Auch die angestellten Ermessenserwägungen sind offenkundig eigene Ermessenserwägungen des Rektorats. So wird etwa ausgeführt, dass das Rektorat bei seiner Entscheidung über den Entzug des Doktorgrades ausführlich auch die persönlichen Folgen für die Klägerin bedacht habe, und ihm bewusst sei, dass die Entscheidung für die Klägerin zu einem Ansehensverlust führe.
27 
Dementsprechend haben alle anderen am Verfahren beteiligten Gremien keine abschließende Entscheidung über die Entziehung getroffen, sondern jeweils lediglich eine fachliche Einschätzung der Vorwürfe vorgenommen und entsprechende Empfehlungen zum weiteren Vorgehen ausgesprochen. So kam die Ethikkommission bei ihrer abschließenden Sitzung in dieser Sache zu dem Ergebnis, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen die Promotionsordnung vorliege und die Hochschule in der Pflicht sei, sich um die Aberkennung des Titel zu bemühen. Zugleich heißt es im Protokoll vom 30.06.2010 ausdrücklich, dass nach Befassung des Professorenkollegiums und einer Beurteilung durch die Justiziarin abschließend das Rektorat der xxx in der Sache entscheiden müsse. Das Professorenkollegium der Fakultät xxx beschloss auf seiner Sitzung am 02.06.2010, dass der Klägerin „aus der Sicht des Professorengremiums“ der Doktortitel abzuerkennen sei und fasste bei seiner Sitzung am 07.07.2010 den Beschluss, die Aberkennung des Doktortitels zu befürworten. Schließlich traf auch die Prüfungskommission nach der Anhörung der Klägerin am 14.07.2010 keine eigene Sachentscheidung, sondern stellte lediglich fest, dass die Anhörung nach Einschätzung der Prüfungskommission ergeben habe, dass die Klägerin die wissenschaftlichen Anforderungen an eine Dissertation nicht eingehalten habe.
28 
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades lag jedoch nicht beim Rektorat der Beklagten, sondern vielmehr beim Prüfungsausschuss nach § 3a der Promotionsordnung der Beklagten. Dieser wäre zur Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades berufen gewesen.
29 
Im vorliegenden Fall finden das Landeshochschulgesetz in der Fassung vom 01.01.2005, zuletzt geändert durch Art. 2 des Verfasste-Studierenden-Gesetzes vom 10.07.2012, GBl. S. 457 (im Folgenden: LHG a.F.), sowie die Promotionsordnung der Beklagten vom 28.06.2007, Amtliche Bekanntmachung vom 29.06.2007, Nr. 25/2007, in der am 01.06.2012 in Kraft getretenen Fassung der Fünften Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung der xxx vom 20.06.2012, Amtliche Bekanntmachung vom 21.06.2012 Nr. 60/2012 (im Folgenden: PromO) Anwendung. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Doktorgrades – und damit auch die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gremiums – mangels anderweitiger Bestimmungen im Hochschulrecht als dem einschlägigen Fachrecht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids richtet (VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2014 - 15 K 2271/13 -, juris, Rdnr. 39; Urteil der Kammer vom 04.03.2013 – 7 K 3335/11 -, juris, Rdnr. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 – 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19).
30 
Danach liegt die Zuständigkeit für die Entziehung des Doktorgrades bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat. Dies gilt über den in § 35 Abs. 7 Satz 2 LHG a.F.(neu: § 36 Abs. 7 Satz 2 LHG) geregelten Fall der Entziehung des Doktorgrades wegen unwürdigen Verhaltens hinaus für alle Fälle der Entziehung des Doktorgrades (Urteil der Kammer vom 04.03.2013 - 7 K 3335/11 -, juris, Rdnr. 26; ebenso unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 – 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG a.F. handeln in Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, für die Hochschule die nach den Prüfungsordnungen zuständigen Stellen. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst auch Promotionen und damit die Verleihung wie auch - als „actus contrarius“ - die Entziehung des Doktorgrades. Auch bei der Rücknahme eines verliehenen Doktorgrades handelt es sich somit um eine Hochschulprüfungen betreffende Angelegenheit (zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris, Rdnr. 8 m.w.N.; Urteil der Kammer vom 04.03.2013 - 7 K 3335/11 -, juris, Rdnr. 63).
31 
Die Promotionsordnung der Beklagten als die hier einschlägige Prüfungsordnung regelt in § 14 Abs. 3 PromO, dass der Doktorgrad nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entzogen werden kann. Da diese Regelung keine ausdrückliche Zuständigkeitsbestimmung enthält, ist das für die Entziehung des Doktorgrades zuständige Organ im Wege der Auslegung ermitteln.
32 
Die systematische Auslegung, die die sonstigen Regelungen der Promotionsordnung in den Blick nimmt, spricht dafür, dass der Prüfungsausschuss nach § 3a PromO für die Entziehung des Doktorgrades zuständig ist. Nach § 14 Abs. 1 PromO kann der Prüfungsausschuss die Promotionsleistungen für ungültig erklären, wenn sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin sich bei den Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht oder die Zulassung zum Promotionsverfahren durch Täuschung erlangt hat. Es erscheint sachgerecht, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die Promotionsordnung beim Prüfungsausschuss liegt - unabhängig davon, ob die Urkunde bereits übergeben ist oder nicht -, da in der Sache im Wesentlichen dieselben Sachverhalte, insbesondere die Schwere des Verstoßes, zu beurteilen sind.
33 
Jedenfalls folgt die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses für die Entziehung des Doktorgrades aus dem Umstand, dass es sich bei der Entziehung des Doktorgrades um den actus contrarius zur Verleihung handelt und der Prüfungsausschuss nach den im vorliegenden Fall anwendbaren Regelungen die eigentliche Sachentscheidung über die Verleihung des Doktorgrades trifft. Die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses für die Verleihung des Doktorgrades folgt zum einen aus § 3 PromO, wonach der Prüfungsausschuss für den organisatorischen Ablauf des Promotionsverfahrens zuständig ist, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind. Diese Zuständigkeit für die Organisation des Verfahrens wird in § 3a Abs. 1 PromO dahingehend erweitert, dass „für die Durchführung des Promotionsverfahrens und die Erfüllung der sonstigen durch diese Promotionsordnung zugewiesenen Aufgaben“ ein Prüfungsausschuss zu bilden ist. Daraus lässt sich ersehen, dass dem Prüfungsausschuss die tragende Rolle bei der Durchführung des Promotionsverfahrens zukommt. Insbesondere entscheidet er auch gemäß § 8 Abs. 6 Satz 4 PromO auf der Grundlage der Gutachten und auf der Grundlage vorliegender Stellungnahmen über die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation und legt bei Annahme eine Bewertung der Dissertation gemäß § 10 Abs. 1 PromO fest. Nachdem die Dissertation angenommen und die mündliche Prüfung absolviert worden ist, beschränkt sich die Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf die bloße Feststellung, dass alle Promotionsleistungen außer der Veröffentlichung der Doktorarbeit erbracht sind, § 11 Abs. 3 PromO. Auch der Professorenversammlung kommen - anders als dem Prüfungsausschuss - nur singuläre Entscheidungsbefugnisse im Rahmen des Promotionsverfahrens zu, die in der Promotionsordnung aufgezählt sind. So entscheidet sie etwa gemäß § 5 Abs. 3 PromO über die Annahme als Doktorand und weist die beiden betreuenden Professoren zu.
34 
In der Ausfertigung der Promotionsurkunde mit den Unterschriften des Rektors und des Dekans der zuständigen Fakultät liegt dagegen keine inhaltliche Sachentscheidung über die Verleihung des Doktorgrades, sondern damit wird lediglich der durch das erfolgreiche Absolvieren des Promotionsverfahren erworbene Anspruch auf Verleihung des Doktorgrades vollzogen. Insbesondere können weder der Dekan noch der Rektor die Verleihung des Doktorgrades aus eigenem Recht verhindern, sofern der Bewerber die Anforderungen der Promotionsordnung erfüllt, sprich der Prüfungsausschuss die Dissertation angenommen hat, die mündliche Prüfung bestanden und die Veröffentlichung der Arbeit erfolgt ist. Der Umstand, dass ein Mitglied des Rektorats, welches zugleich Mitglied der für die betreffende Promotion zuständigen Fakultät ist und als solches beispielsweise eine gutachterliche Stellungnahme im Rahmen der Auslegung der Dissertation gemäß § 8 Abs. 5 Satz 4 PromO abgeben kann, ändert nichts daran, dass das Rektorat oder einzelne Rektoratsmitglieder keine Sachentscheidung im Rahmen des Promotionsverfahrens treffen.
35 
Diese Zuständigkeitsverteilung entspricht auch der gesetzgeberischen Funktionsverteilung zwischen den Fakultäten auf der einen und dem Rektorat als dem Zentralorgan der Hochschule auf der anderen Seite.
36 
Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 LHG a.F. ist das Rektorat für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Nach § 22 Abs. 1 LHG a.F. ist die Fakultät die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; sie erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der Hochschulorgane in ihrem Bereich die Aufgaben der Hochschule. Die Verleihung eines Doktorgrades ist eine klassische Aufgabe der Fakultäten, da die innerhalb eines Fachbereichs erbrachten wissenschaftlichen Leistungen mit dem Doktortitel ausgezeichnet werden. Im Bereich des Promotionswesens handelt es sich bei den Fakultäten somit keineswegs um „nachgeordnete Behörden“ der zentralen Universitätsverwaltung, sondern um die originär zuständigen Rechtsträger. Dass dies beispielsweise bei der Ernennung von Professoren gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 LHG a.F. (neu: § 48 Abs. 2 Satz 1 LHG) oder bei der Entscheidung über die Verteilung der für die Hochschule verfügbaren Stellen und Mittel gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 LHG a.F. (neu: § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LHG) nach den gesetzlichen Regelungen anders ist, hat keine Bedeutung für die vorliegend in Rede stehende Frage des Promotionsrechts. Aus diesem Grund ist im Übrigen auch eine eindeutige Zuordnung des Promotionsvorhabens zu einer Fakultät geboten, was durch das Erfordernis der Antragstellung zur Annahme als Doktorand bei einer Fakultät gemäß § 5 Abs. 1 PromO und durch den entsprechenden Annahmebeschluss des Professorenkollegiums dieser Fakultät sichergestellt wird.
37 
Inwieweit eine Übertragung der Aufgaben der Fakultäten auf die zentralen Organe der Hochschule durch die Grundordnung möglich wäre (vgl. zur Regelung des § 26 Abs. 5 Satz 1 HG NRW OVG Münster, Urteile vom 22.01.2013 - 6 A 839/11 - und vom 27.02.2014 - 6 A 274/12 -, juris), bedarf hier keiner weiteren Klärung, da die Grundordnung der Beklagten hiervon keinen Gebrauch gemacht hat. Insbesondere handelt es sich bei dem Prüfungsausschuss, der sich nach § 3a Abs. 2 PromO aus den Dekanen der xxx Fakultäten sowie je einem weiteren Professor aus jeder Fakultät sowie dem Leiter des Akademischen Prüfungsamts zusammensetzt, nicht um ein zentrales Organ der Beklagten. Ein derart zusammengesetztes Gremium konnte vielmehr zulässigerweise auf der Grundlage des § 15 Abs. 6 LHG a.F. als gemeinsame Kommission der Fakultäten gebildet werden und damit stellvertretend für diese handeln. Nach § 15 Abs. 6 Satz 1 LHG a.F. können für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fakultäten einer Hochschule oder mehrerer Studienakademien erfordern, gemeinsame Einrichtungen und gemeinsame Kommissionen gebildet und zugleich deren Bezeichnung festgelegt werden. Einer solchen gemeinsamen Kommission können nach § 15 Abs. 6 Satz 2 LHG a.F. unter anderem Entscheidungsbefugnisse über Habilitations-, Promotions- und andere Prüfungsangelegenheiten eingeräumt werden, wobei die Vorgaben des § 10 Abs. 3 LHG hinsichtlich der Stimmengewichtungen einzuhalten sind. Von dieser Möglichkeit der Einräumung von Entscheidungsbefugnissen haben die Fakultäten der Beklagten mit der Übertragung der Zuständigkeit für das Promotionsverfahren auf den Prüfungsausschuss gemäß § 3a PromO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
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Ebenfalls nur mit der Zuständigkeit der Fakultäten bzw. der für ihre Aufgabenerfüllung geschaffenen gemeinsamen Kommissionen - hier des Prüfungsausschusses - für die Fragen der Promotion und des sonstigen Prüfungswesens, ist zu erklären, dass das Landeshochschulgesetz in § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG a.F. anordnet, dass das für die Lehre zuständige Mitglied des Rektorats über Widersprüche in Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, entscheidet. Diese dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Rektorats zugewiesenen Befugnisse einer Widerspruchsbehörde, stellen sicher, dass die einzelnen Fakultäten der Universität in prüfungsrechtlichen Fragen einheitliche rechtliche Maßstäbe anlegen. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bei der Entscheidung über den Widerspruch auf den besonderen Beurteilungsspielraum des Prüfungsgremiums, hier des Prüfungsausschusses, Rücksicht zu nehmen (Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris Rdnr. 34 m.w.N.).
39 
Diese Einschränkung der Widerspruchsbefugnis setzt voraus, dass nicht das Rektorat als zentrales Organ der Hochschule, sondern vielmehr das zuständige Prüfungsgremium die Ausgangsentscheidung getroffen hat, wobei dieses im Falle der Entziehung eines Doktorgrades neben der Beurteilung des Umfangs oder des Gewichts des Plagiats und des Ausmaßes der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen im Rahmen des Ermessens auch über die Bedeutung der persönlichen Belange des Betroffenen zu entscheiden hat. Nur wenn das Prüfungsgremium eine abschließende Entscheidung einschließlich der erforderlichen Ermessensausübung getroffen hat und der Betroffene dagegen einen Widerspruch einlegt, wird die Widerspruchsbefugnis des Prorektors für Lehre begründet. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten findet eine Aufspaltung der Entscheidungskompetenzen zwischen dem Prüfungsgremium, das über das Gewicht des Verstoßes entscheidet, und dem zentralen Organ, das die Ermessensentscheidung trifft, auf der Ebene des Ausgangsbescheides nicht statt. Dementsprechend würde sich bei richtiger Rechtsanwendung das von der Klägerin zu Recht aufgeworfene Problem, dass ein Mitglied des Rektorats zur Entscheidung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG über den Widerspruch gegen den Bescheid des gesamten Gremiums berufen wäre, nicht stellen.
40 
Der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses steht auch nicht entgegen, dass nach § 1 Satz 1 PromO die xxx den Doktorgrad verleiht. Damit wird lediglich das in § 38 Abs. 1 Satz 2 LHG a.F. geregelte Promotionsrecht der xxx Hochschulen im Rahmen ihrer Aufgabenstellung ausgefüllt. Ebenso wie die sonstigen akademischen Titel erwirbt der Doktorand den Titel an der Beklagten, in der Sache wird die Prüfung und die Durchführung des Verfahrens jedoch, wie bereits ausgeführt, von den Fakultäten bzw. den von ihnen gebildeten Kommissionen erfüllt. Dementsprechend legt auch nicht etwa die Hochschule, sondern vielmehr die zuständige Fakultät jeweils bei der Annahme als Doktorand fest, welcher Doktorgrad verliehen wird, § 1 Satz 2 PromO.
41 
Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass es sich vorliegend nicht um eine Promotionsordnung der Fakultät, sondern um eine solche der gesamten Hochschule handelt. Ebenso wie es im Organisationsermessen der Hochschule liegt, gemeinsame Gremien bzw. Kommissionen der Fakultäten gemäß § 16 Abs. 5 LHG a.F. zu schaffen, können die Fakultäten ihr Prüfungswesen auch nach einer gemeinsamen Promotionsordnung oder nach sonstigen gemeinsamen Prüfungsordnungen ausrichten, denn diesbezügliche Vorgaben lassen sich § 38 Abs. 4 LHG a.F., der die Satzungsermächtigung für die Promotionsordnungen der Hochschulen enthält, nicht entnehmen. Dies begründet jedoch nicht die Zuständigkeit des Rektorats entgegen der gesetzlichen Aufgabenverteilung. Eine solche könnte - wenn überhaupt - nur durch die Grundordnung der Beklagten erfolgen, was hier jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht geschehen ist.
42 
Schließlich begründet auch der Umstand, dass ein Prüfungsausschuss gemäß § 3a PromO nach den Angaben der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheids nicht eingesetzt war, sondern dessen Aufgaben regelmäßig durch die Professorenversammlung der jeweiligen Fakultät wahrgenommen wurden, nicht die Zuständigkeit des Rektorats. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte jedenfalls für den Erlass belastender Verfügungen, um die es sich bei der Entziehung des Doktorgrades handelt, gegebenenfalls einen Prüfungsausschuss hätte einrichten müssen und dies nach den Vorgaben des § 3a PromO auch möglich gewesen wäre, führt eine ständige Praxis der Beklagten, die nicht im Einklang mit den Satzungsregelungen steht, nicht zu einer Zuständigkeitsbegründung. Dass im Normalfall der reibungslosen Durchführung eines Promotionsverfahren, das mit der Verleihung der Doktorwürde und damit einem begünstigenden Verwaltungsakt endet, das Fehlen des zuständigen Prüfungsausschusses nicht relevant wird, hat keine Bedeutung für die rechtlich maßgebenden Regelungen im vorliegenden Fall.
43 
Der formelle Fehler ist auch nicht nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Nach § 46 LVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zwar liegt hier entgegen der Auffassung der Klägerin kein Fall der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 44 LVwVfG vor, da weder einer der Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 LVwVfG gegeben ist, noch der Fehler, an dem der Verwaltungsakt leidet, bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig im Sinne des § 44 Abs. 1 LVwVfG ist. Soweit das Rektorat über die Entziehung des Doktorgrades entschieden hat, liegt jedoch kein bloßer Verfahrensfehler, sondern ein Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit vor. Ein solcher wird von der Unbeachtlichkeitsregelung des § 46 LVwVfG von vornherein nicht erfasst (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 2058/11 -, ESVGH 63, 154; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 14. Aufl., § 46 Rdnr. 14). Darüber hinaus handelt es sich bei der Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG um eine Ermessensentscheidung, bei der angesichts des Umstandes, dass ein anderes Gremium gegebenenfalls andere Ermessenserwägungen anstellen kann, es nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (BVerwG, Urteil vom 07.10.1980 - 6 C 39.80 -, BVerwGE 61, 45; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 46 Rdnr. 32 m.w.N.).
44 
Aufgrund der formellen Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheides ist auch der Widerspruchsbescheid des Prorektors für Studium, Lehre und Medienentwicklung der Beklagten vom 07.09.2012 rechtswidrig und damit aufzuheben.
45 
Angesichts dieser Sachlage bedurften die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, inwieweit die Gremien der Beklagten im Übrigen die verfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten haben, sowie die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung und des Widerspruchsbescheids keiner Entscheidung.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der nicht rechtskundigen Klägerin war es nicht zuzumuten, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen, zumal eine Vielzahl schwieriger Sach- und Rechtsfragen zu klären war.
47 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
48 
B E S C H L U S S
49 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 18.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen auf 15.000,- EUR festgesetzt.
50 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 20/03/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die
published on 27/02/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e :2Der Antrag auf Zulassung der Berufung h
published on 03/02/2014 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. März 2013 - 7 K 3335/11 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfahren
published on 04/03/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihres Doktorgrades.2 Die Philosophisch-Historische Fakultät der Beklagten verlieh der Klägerin am 21.08.2000 au
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published on 06/07/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwen
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Annotations

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.