Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Feb. 2014 - 6 A 274/12
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die zulässige Klage richtet sich – wie im Rubrum berichtigt – gegen die S. G. -X. -Universität C. , vertreten durch den Rektor (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 HG NRW).
4Aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
5Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die mit Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2010 durch den Dekan ihrer Medizinischen Fakultät verfügte Entziehung der dem Kläger verliehenen Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ sei formell und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zuständigkeit des Fachbereichs für die Entscheidung über die Entziehung der Bezeichnung ergebe sich als „actus contrarius“ aus seiner Zuständigkeit für ihre Verleihung. Letztere folge aus der in den §§ 16, 26 HG NRW gesetzlich geregelten Aufgabenverteilung zwischen Rektorat und Fachbereich. Die Regelung des § 18 Abs.1 der Fakultätsordnung der Medizinischen Fakultät der Beklagten vom 19. August 2003 in der hier maßgeblichen Fassung der Änderungsordnung vom 13. Juli 2005 (nachfolgend: FakultätsO 2005) stehe dem nicht entgegen, da sie im „Lichte der Vorgaben“ des Hochschulgesetzes auszulegen sei. Auch sei diese Aufgabe durch die Grundordnung der Beklagten nicht auf andere zentrale Organe der Hochschule verlagert worden. Rechtsgrundlage für die angefochtene Rücknahme der Verleihung sei § 18 Abs. 6 Satz 3 FakultätsO 2005, dessen Voraussetzungen hier erfüllt seien. Hiernach könne die Verleihung zurückgenommen werden, wenn ein Grund vorliege, der bei einem Beamten die Rücknahme der Ernennung rechtfertigen würde. Die Annahme, der Kläger sei wegen seiner Verurteilung zu der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 11 Monaten als unwürdig im Sinne von §§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG anzusehen, begegne keinen Bedenken. Das abgeurteilte Vergehen der Bestechlichkeit stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wirken des Klägers bei der Beklagten und stelle eine nachhaltige Störung des Wissenschaftsbetriebes der Beklagten dar. Mit der Annahme von Geld für die Übernahme von Promotionskandidaten sei der Anschein erweckt worden, Doktortitel seien käuflich bzw. die Zahlung eines Geldbetrages erleichtere deren Erwerb. Die Entscheidung sei ermessensfehlerfrei getroffen worden. Schließlich sei die Rücknahme auch rechtzeitig vorgenommen worden.
6Diese vom Verwaltungsgericht eingehend begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
7Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Fachbereich und (für ihn als ausführendes Organ) der Dekan seien für die angefochtene Rücknahme der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ nicht zuständig gewesen. Diese Auffassung trifft nicht zu. Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 HG NRW wird die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ von der Hochschule verliehen. Rücknahme und Widerruf der Bezeichnung werden gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 HG NRW durch die Hochschule geregelt. Zuständig für die Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung und damit als „actus contrarius“ auch für deren Rücknahme ist mangels anderer ausdrücklicher Regelung gemäß §§ 16, 26 ff. HG NRW der Fachbereich. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 HG NRW obliegen dem Präsidium der Hochschule, d.h. hier gemäß § 14 Abs. 2 HG NRW i.V.m. § 5 der Grundordnung der Beklagten in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 24. Mai 2007 (nachfolgend: Grundordnung) dem Rektorat, alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Hochschule, soweit in den Bestimmungen des HG NRW nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Eine solche Festlegung ist für die außerplanmäßige Professur getroffen worden. Die Zuständigkeit des Fachbereichs für deren Verleihung und deren Rücknahme ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 HG NRW. Hiernach erfüllt der Fachbereich als organisatorische Grundeinheit für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Dabei handelt er durch seine Organe. Dies sind der Dekan und der Fachbereichsrat (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 HG NRW). Seine Organisation regelt der Fachbereich durch eine Fachbereichsordnung und erlässt die sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 2 HG NRW). Die Beschlussfassung über die Verleihung und Rücknahme der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ obliegt dem Fachbereichsrat als eine Angelegenheit des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 HG NRW).
8Vgl. zur gleichgelagerten Zuständigkeit für die Honorarprofessur OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2013 - 6 A 839/11 -, juris, Rn. 53 – 56 m.w.N.
9Die Regelung des § 18 Abs. 1 FakultätsO 2005, wonach das Rektorat auf Antrag der Fakultät nach Zustimmung des Senats - bei Vorliegen der im Weiteren genannten Voraussetzungen - die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ verleihen kann, begründet die Zuständigkeit des Rektorats nicht. Diese Regelung ist unwirksam, da sie mit den genannten Bestimmungen des Hochschulgesetzes nicht in Einklang steht. Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 HG NRW kann nur die Grundordnung regeln, dass Aufgaben der Fachbereiche auf zentrale Organe - hierzu zählen u.a. der Rektor und das Rektorat (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 HG NRW) - verlagert werden. Eine derartige Regelung enthält die Grundordnung der Beklagten jedoch nicht.
10Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochten Entscheidung weckt auch das Vorbringen nicht, die Wertungen und Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts zu der Annahme, der Kläger sei zu Recht als unwürdig im Sinne der §§ 12 Abs. 1 Nr. 2 und 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG angesehen worden, seien durch den maßgeblichen, seit dem 3. Januar 2009 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichtes C1. -H. vom 8. Dezember 2008 - 46 Cs 550/08 – (114 Js 74/08 Staatsanwaltschaft L. ) und den darin zugrunde gelegten Sachverhalt nicht gedeckt. Das Fehlverhalten betreffe ausschließlich die Vermittlung von Promotionsmöglichkeiten, nicht dagegen die Beeinflussung der Promotionsverfahren bzw. deren Ergebnisse. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt. Es hat zu Recht entscheidend darauf abgestellt, dass die für die angefochtene Rücknahme maßgebliche Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 6 Satz 3 FakultätsO 2005 i.V.m. §§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG an die strafrechtliche Verurteilung anknüpft, mit der der Unwertgehalt des Verhaltens des Klägers als Vergehen der Bestechlichkeit im Rahmen seines Wirkens bei der Beklagten festgestellt worden ist. Den Strafbefehl und die darin enthaltene strafrechtliche Würdigung seines Verhaltens hat der Kläger akzeptiert und nicht durch Einspruch angefochten. Gemäß § 410 Abs. 3 StPO steht der Strafbefehl damit einem rechtskräftigen Urteil gleich. Das Verwaltungsgericht ist hierbei nicht davon ausgegangen, die von dem Kläger betreuten Promotionen seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es hat lediglich angenommen, durch das Fehlverhalten des Klägers sei „der Anschein“ erweckt worden, Doktortitel seien käuflich bzw. die Zahlung eines Geldbetrages erleichtere den Erwerb. Gründe, die diese Annahme unzutreffend erscheinen lassen, legt der Kläger nicht dar. Auf die Frage, ob die Betreuung von Doktoranden zu seinen arbeitsvertraglich vereinbarten Aufgaben gehörte, kommt es nicht an. Der Kläger hat diese Aufgabe jedenfalls im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als wissenschaftlicher Angestellter der Beklagten in dem fraglichen Zeitraum von 2001 bis 2003 wahrgenommen. Auch steht außer Zweifel, dass er als Betreuer und damit erster Gutachter nicht berechtigt war, für die Annahme der Promotionskandidaten Geldzahlungen entgegenzunehmen.
11Der Kläger beruft sich ferner ohne Erfolg darauf, die Rücknahme der Bezeichnung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht rechtzeitig erfolgt. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Regelung der § 18 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW für nicht anwendbar gehalten. Im Übrigen sei selbst die für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte allgemein geltende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW nicht eingehalten worden. Dem Schreiben der Beklagten an die Staatsanwaltschaft L. vom 4. September 2009 und den vorgelegten Presseberichten vom 22. September und 6. Oktober 2009 sei zu entnehmen, dass der Dekan und damit der Fachbereich bereits ab September 2009 von dem gegen den Kläger ergangenen Strafbefehl vom 8. Dezember 2008 Kenntnis erhalten und die internen Überprüfungen eingesetzt hätten. Die diesbezüglichen Hausakten hierzu habe die Beklagte nicht vollständig vorgelegt.
12Die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW, wonach in den Fällen des § 12 BeamtStG die Ernennung eines Beamten innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden muss, nachdem die dienstvorgesetzte Stelle von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat, ist hier weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Bei der Rücknahme der Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ handelt es sich nicht um die Rücknahme einer Ernennung als statusrechtliche Maßnahme zur Begründung oder im Rahmen eines Beamtenverhältnisses (vgl. § 8 BeamtStG). Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 4 HG NRW begründet die Bezeichnung weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes. Auch weist § 18 Abs. 6 Satz 3 FakultätsO 2005 für die Rücknahme der Verleihung nicht auf die Frist des § 18 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW hin. Für eine analoge Anwendung fehlt es an der hierfür erforderlichen Regelungslücke. Auch verlangt die Interessenlage keine entsprechende Anwendung dieser Sonderbestimmung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die verkürzte Frist des § 18 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW auf dem gesteigerten Interesse sowohl des Beamten als auch des Dienstherrn beruht, den Status eines Beamten angesichts der daran geknüpften beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Rechtsfolgen frühzeitig zu klären. Die mit dem Verlust der Bezeichnung vom Kläger befürchteten nachteiligen finanziellen Folgen und die Ansehenseinbuße zeigen keine vergleichbare Interessenlage auf.
13Maßgeblich für die streitige Rücknahme ist § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW. Hiernach ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhalten hat, welche die Rücknahme rechtfertigen. Das Vorbringen des Klägers weckt keine Zweifel daran, dass die am 17. Dezember 2010 bekanntgegebene Rücknahme rechtzeitig erfolgt ist. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW verlangt für den Beginn der Frist, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hierzu gehören auch alle für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Die Behörde erlangt positive Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufene Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen feststellt.
14Vgl. BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1.84 und GrSen 2.84 -, juris.
15Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist erst beginnen kann, gehört regelmäßig auch die Anhörung des Betroffenen (vgl. § 28 VwVfG NRW). Die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss der Anhörung offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen.
16Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, juris, Rn.13.
17Die Annahme des Verwaltungsgerichts, frühester Zeitpunkt der Kenntnisnahme im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW sei hier der Zeitpunkt der Mitteilung des Rektors an den Fachbereich vom 22. Dezember 2009, mit der der Rektor den Dekan über den rechtskräftigen Strafbefehl und die darin vorgeworfenen Verfehlungen des Klägers informierte, begegnet hiernach im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln. Umstände, die für einen früheren Zeitpunkt als maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme sprechen, hat der Kläger nicht dargelegt. Sein Einwand, der Dekan sei den Presseberichten zufolge bereits im September 2009 von den Vorgängen allgemein unterrichtet gewesen, reicht hierfür nicht aus. Zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen waren zunächst die Akten der Staatsanwaltschaft beizuziehen. Ferner war der Kläger anzuhören, um im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung alle für und gegen ihn sprechenden Umstände hinreichend würdigen zu können. Dass die Voraussetzungen für einen solchen Kenntnisstand beim Fachbereich bereits vor der Mitteilung durch den Rektor vom 22. Dezember 2009 vorgelegen haben könnten, macht der Kläger nicht geltend. Insbesondere trägt er nicht vor, zu diesem Zeitpunkt bereits angehört worden zu sein. Auf die Frage, ob die Annahme des Klägers zutrifft, weitere bereits vor diesem Mitteilungsschreiben seit September 2009 entstandene Verwaltungsvorgänge seien bislang nicht vorgelegt worden, kommt es vorliegend nicht an. Eine bereits durchgeführte Anhörung wäre dem Kläger bekannt.
18Es lassen sich auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO feststellen. Zur Frage der Zuständigkeit ist bereits das Erforderliche ausgeführt worden. Allein mit dem nicht weiter begründeten Vorbringen, es bedürfe der Überprüfung, ob § 18 FakultätsO 2005 eine formell und materiell ordnungsgemäße Regelung im Sinne des § 41 Abs. 4 Satz 2 HG NRW darstelle, sind solche besonderen Schwierigkeiten ebenfalls nicht dargetan.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
20Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
moreResultsText
Annotations
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
- 1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, - 2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, - 3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder - 4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.
(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
(1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach dem gemeinen Wert des enteigneten Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung.
(2) Eine Entschädigung für Bauwerke, deren entschädigungsloser Abbruch nach dem jeweils geltenden Recht gefordert werden kann, ist nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Ist bei befristet zugelassenen Bauwerken, deren Abbruch nach Ablauf der Frist verlangt werden kann, die Frist noch nicht abgelaufen, so ist die Entschädigung für das Bauwerk nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der gesamten Frist zu bemessen.
(3) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrechterhalten oder die gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.
(4) Die bisherigen Preisvorschriften finden für dieses Gesetz keine Anwendung.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach dem gemeinen Wert des enteigneten Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung.
(2) Eine Entschädigung für Bauwerke, deren entschädigungsloser Abbruch nach dem jeweils geltenden Recht gefordert werden kann, ist nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Ist bei befristet zugelassenen Bauwerken, deren Abbruch nach Ablauf der Frist verlangt werden kann, die Frist noch nicht abgelaufen, so ist die Entschädigung für das Bauwerk nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der gesamten Frist zu bemessen.
(3) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrechterhalten oder die gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.
(4) Die bisherigen Preisvorschriften finden für dieses Gesetz keine Anwendung.
(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
- 1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, - 2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, - 3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder - 4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.
(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses, - 2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), - 3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder - 4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, - 2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und - 3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach dem gemeinen Wert des enteigneten Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung.
(2) Eine Entschädigung für Bauwerke, deren entschädigungsloser Abbruch nach dem jeweils geltenden Recht gefordert werden kann, ist nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Ist bei befristet zugelassenen Bauwerken, deren Abbruch nach Ablauf der Frist verlangt werden kann, die Frist noch nicht abgelaufen, so ist die Entschädigung für das Bauwerk nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der gesamten Frist zu bemessen.
(3) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrechterhalten oder die gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.
(4) Die bisherigen Preisvorschriften finden für dieses Gesetz keine Anwendung.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.