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| Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. |
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| Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren der Klägerin auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht ist als Verpflichtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 11 LHGebG) zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.08.2007, mit dem diese den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das WS 2007/2008 abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Befreiung (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO; im Folgenden unter 1.). Die mit dem Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage auf Erlass der Studiengebühr ist bereits unzulässig, weil die Klägerin den gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 LHGebG erforderlichen Erlassantrag bei der Beklagten nicht gestellt hat. Unabhängig davon liegen auch die Voraussetzungen für einen Erlass der Studiengebühr nicht vor (im Folgenden unter 2.). |
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| 1. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15) „sollen“ Studierende von der Gebührenpflicht nach § 3 befreit werden, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Allgemeinen Grundsätzen entsprechend (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 7 Rn. 11) folgt aus der Ausgestaltung der Regelung als „Soll-Vorschrift“, dass der Antragsteller bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in der Regel von der Studiengebührenpflicht zu befreien ist; lediglich in atypischen Sonderfällen kann die Befreiung nach Ermessen abgelehnt werden (vgl. auch LTDrucks 13/4858, S. 22, 58). § 6 Abs. 4 LHGebG bestimmt, dass die Hochschulen über die Befreiung von der Gebührenpflicht nach Abs. 1 S. 1 auf Antrag entscheiden (S. 1); der Antrag ist vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen (S. 2). |
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| Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer Befreiung der Klägerin von der Studiengebührenpflicht nicht erfüllt. Wie dargelegt, muss der Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 4 S. 2 LHGebG vor Beginn der Vorlesungszeit (hier: 15.10.2007) gestellt werden. Nach Auffassung der Kammer müssen innerhalb dieser Antragsfrist aber auch die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LHGebG vorliegen. Daran fehlt es hier. |
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| Unstreitig hat die Klägerin den Befreiungsantrag am 23.07.2007 und damit gemäß § 6 Abs. 4 S. 2 LHGebG vor Beginn der Vorlesungszeit (15.10.2007) gestellt. Indes erfüllte die damals schwangere Klägerin weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch des Beginns der Vorlesungszeit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LHGebG. Vielmehr trat der Befreiungsgrund erst mit der Geburt ihres Sohnes am 03.11.2007 ein. Davor fehlte es noch an einem „Kind“ im Sinne der Vorschrift, dem die Klägerin Pflege und Erziehung angedeihen lassen konnte. |
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| Dass die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 LHGebG Zeiten der Schwangerschaft im Unterschied zu Zeiten der Pflege und Erziehung eines Kindes nicht als Grund für eine Befreiung anerkennen, begegnet - auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 4 GG - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, Juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 27.03.2008 - 8 K 19081/06 -, Juris; zum Ermessen des Gesetzgebers bei der Erfüllung des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 4 GG vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 02.04.1996 - 2 BvR 169/93 -, NJW 1997, 54). |
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| Aus dem Umstand, dass die Befreiungsvoraussetzungen am 03.11.2007 (und damit knapp drei Wochen nach dem Beginn der Vorlesungszeit am 15.10.2007) eingetreten sind, vermag die Klägerin für ihr Begehren nichts herzuleiten. Denn die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LHGebG müssen innerhalb der Antragsfrist des § 6 Abs. 4 S. 2 LHGebG (Beginn der Vorlesungszeit) vorliegen. Dies folgt aus dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Regelung sowie aus der gesetzlichen Systematik. |
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| Ausweislich der Materialien hat der Gesetzgeber Vorschlägen, die Bestimmung der Frist den Hochschulen zu überlassen, auf die Frist zu verzichten bzw. eine Antragstellung während des Semesters (mit der Folge der Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren) zuzulassen, eine Absage erteilt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 61 f.). Mit der Frist sollte im Sinne der vom Gesetzgeber angestrebten Verwaltungsvereinfachung (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 24) spätestens bei Vorlesungsbeginn Klarheit darüber herbeigeführt werden, ob die Befreiung für das Bezugssemester insgesamt zu gewähren ist oder nicht. Damit sollte auch eine - erheblichen Verwaltungsaufwand verursachende - Rückerstattung oder Teilrückerstattung bereits gezahlter Studiengebühren während des Semesters vermieden sowie die gemeinsame Bearbeitung etwa mit Anträgen auf Gewährung des Darlehens nach § 7 LHGebG ermöglicht werden (LTDrucks 13/4858, S. 61 f.). Dies setzt aber voraus, dass (spätestens) zu dem im Gesetz markierten Zeitpunkt nicht nur der Antrag einschließlich der erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen, sondern auch die Befreiungsvoraussetzungen selbst vorliegen. Denn nur dann wird die Hochschule tatsächlich in die Lage versetzt, bereits zu diesem Zeitpunkt abschließend über die Gewährung einer Befreiung zu entscheiden. |
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| Für diese Auslegung sprechen auch Gründe der Systematik. So hat der Gesetzgeber ausweislich des § 6 Abs. 4 S. 2 LHGebG - im Unterschied zum Antrag auf Befreiung - für den Antrag auf Erlass der Studiengebühr ausdrücklich keine Frist normiert („mit Ausnahme der Anträge nach Abs. 3“). Nach der Gesetzesbegründung soll damit der Erlass der Gebühr, falls die zum Erlass führenden Umstände erst während des Semesters eintreten, auch zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden können (vgl. LTDrucks.13/4858, S. 24; vgl. auch S. 62: „Sind im Einzelfall andere Handhabungen geboten, so kann dies über den Erlass gelöst werden.“). Eröffnet der Gesetzgeber mithin die Möglichkeit des Erlasses explizit auch als „Auffangregelung“ für die Fälle nach Vorlesungsbeginn eintretender Umstände, erscheint im Wege des Gegenschlusses die Annahme gerechtfertigt, dass durch die Normierung der Antragsfrist für Befreiungsanträge gerade auch die Fälle ausgeschlossen werden sollten, in denen die zur Befreiung führenden Umstände - wie im Falle der Klägerin - erst nach dem Beginn der Vorlesungszeit eintreten. |
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| Diese Interpretation entspricht schließlich auch den der Regelung zugrunde liegenden gesetzgeberischen Vorstellungen zum Wesen der Studiengebühr als Benutzungsgebühr (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 19, 21 f.). Der Gesetzgeber hielt die gesetzliche Festlegung der Frist wie den Ausschluss einer (Teil-) Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren bei einer Antragstellung während des Semesters auch deshalb für sachgerecht, weil „nach Vorlesungsbeginn bereits Leistungen in Anspruch genommen“ worden seien (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 24, 61 f.). Diese Begründung zeigt, dass der Gesetzgeber die Begründung der Studiengebührenschuld in voller Höhe (und implizit den Ausschluss der Befreiung) bereits für gerechtfertigt hält, wenn lediglich für eine kurze Zeit des Semesters Leistungen der Hochschule in Anspruch genommen worden sind, ohne dass in diesem Zeitraum die gesetzlichen Voraussetzungen einer Befreiung vorgelegen haben. Dieses Verständnis steht in Einklang mit den Grundsätzen zur Einstufung der Studiengebühr als Benutzungsgebühr (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 11.07.2007 - 7 K 444/07 - Juris) und begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird Bezug genommen auf das Urteil der Kammer vom 28.02.2007 - 7 K 175/05 - zu § 6 Abs. 1 Satz 1 des am 01.01.2000 in Kraft getretenen Landeshochschulgebührengesetzes vom 15.12.1999 (GBl. S. 517/605) - LHGebG a.F. - („Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester nach Beginn der Vorlesungszeit 1000 DM“.). Dort hatte die Kammer ausgeführt, dass eine - auch anteilige - Erstattung der regelmäßig schon bei der Rückmeldung in voller Höhe fälligen (Langzeit-) Studiengebühr für den Fall der Veränderung der Verhältnisse nach Beginn der Vorlesungszeit (etwa durch Exmatrikulation) ausscheidet und es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber als für das Fortbestehen der vollen Gebührenpflicht maßgeblichen Benutzungszeitraum das Semester nach Beginn der Vorlesungszeit bestimmt und die Berücksichtigung später eintretender Veränderungen ausgeschlossen hat. Zur Begründung heißt es: |
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| „Die Immatrikulation bzw. Rückmeldung stellt mithin gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung dar. Mit der Immatrikulation bzw. Rückmeldung belegt der Studierende einen Studienplatz, er wird Mitglied der Hochschule und erlangt dadurch einen ausgleichspflichtigen Sondervorteil, unabhängig davon, ob und in wieweit er einzelne Lehrleistungen der Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). In seiner Entscheidung vom 31.03.2006 hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass der Studierende durch die Immatrikulation einen Studienplatz belegt, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, ohne dass es darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden. Es ist deshalb grundsätzlich gerechtfertigt, die Entstehung der Gebührenpflicht auf diesen Anmeldevorgang (Immatrikulation bzw. Rückmeldung) vorzuverlagern und das Risiko dafür, dass das Ausbildungsangebot - entgegen der mit der „Anmeldung“ erklärten Absicht - dann doch nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wird, den Gebührenpflichtigen in vollem Umfang aufzuerlegen. Dies gilt umso mehr, als die Hochschulen die von ihnen bereitzustellenden und weitgehend vorzuhaltenden Ressourcen auch auf der Grundlage dieser „Anmeldungen“ lange vor dem Beginn des eigentlichen Semesterbetriebs ermitteln und insoweit erforderliche Vorbereitungen treffen müssen. Zumindest die mit der Organisation der Einrichtung „Hochschule“ verbundenen Vorhaltekosten entstehen weitgehend außerhalb des eigentlichen Benutzungszeitraums. Die Exmatrikulation eines einzelnen Studierenden nach dem Beginn der Vorlesungszeit und auch später im Laufe des Semesters wirkt sich insoweit regelmäßig nicht mehr kostensenkend aus. Auch daraus ergibt sich ein sachlicher Grund dafür, dass der Gesetzgeber diesen Vorgang gebührenrechtlich vernachlässigt hat. Mit Blick auf den Gesichtspunkt der Kostendeckung kann hierbei auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Studiengebühr unstreitig weit unter den realen Kosten liegt, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Darüber hinaus spricht für die Zulässigkeit der hier im Streit stehenden Regelung, dass der Gesetzgeber mit Blick darauf, dass die Langzeitstudiengebühr in einem Massenverfahren erhoben wird, aus Praktikabilitätsgründen und zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands zulässigerweise den Zweck verfolgen konnte, Teilrückerstattungen und Auseinandersetzungen über deren Höhe auszuschließen. Dass der Gesetzgeber insoweit eine andere Regelung hätte treffen und insbesondere einen - späteren - Zeitpunkt hätte bestimmen können, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Klägers danach nicht die Annahme, dass er mit der Anknüpfung an den Beginn der Vorlesungszeit gegen verfassungsrechtliche Vorgaben der Gebührenerhebung verstoßen hat.“ |
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| Danach konnte der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der in § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG a.F. erfolgten Anknüpfung an den Beginn der Vorlesungszeit im Sinne eines „Alles-oder-Nichts-Prinzips“ bewirken, dass nach diesem Zeitpunkt eintretende Veränderungen (wie etwa die Exmatrikulation) das Fortbestehen der vollen Gebührenpflicht unberührt ließen. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass auch die der hier maßgeblichen Regelung des § 6 Abs. 4 S. 2 LHGebG zugrunde liegende Auffassung des Gesetzgebers, wonach aus der Bestimmung der zeitlichen Grenze für die Stellung des Befreiungsantrags folgt, dass der nachträgliche Eintritt der Voraussetzungen eines Befreiungstatbestandes die Erteilung einer (anteiligen) Befreiung von der Gebührenpflicht nicht rechtfertigt, keinen rechtlichen Bedenken begegnet. |
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| 2. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren auf vollständigen oder teilweisen Erlass der Studiengebühr für das WS 2007/2008 ist bereits unzulässig. Da die Klägerin vor Klageerhebung den nach § 6 Abs. 4 S. 1 LHGebG erforderlichen Erlassantrag nicht gestellt hat, fehlt es an einer Klagevoraussetzung für die vorliegende Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.1980 - 1 C 89.79 -, BVerwGE 57, 204, 210, und v. 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, NVwZ 2001, 101 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 75 Rn. 7 m.w.N.). |
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| Über den Erlass der Studiengebühr entscheiden die Hochschulen und Berufsakademien auf Antrag (§ 6 Abs. 4 S. 1 LHGebG). Die Klägerin hat indes den zwingend erforderlichen Antrag bei der Beklagten nicht gestellt. Sie hat weder den hierfür von der Beklagten herausgegebenen Formularantrag eingereicht noch dieser gegenüber sonst in schriftlicher Weise den Willen bekundet, dass ihr die Studiengebühr ganz oder teilweise erlassen wird. |
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| Ob in dem an das Gericht gerichteten und der Beklagten von Amts wegen zugestellten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.10.2007 ein wirksamer Erlassantrag an die Beklagte gesehen werden könnte, kann die Kammer offen lassen. Denn selbst dann wäre die Klage unzulässig, weil die Antragstellung bei der Behörde keine bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz nachholbare Sachurteilsvoraussetzung, sondern eine grundsätzlich nicht nachholbare Klagevoraussetzung ist (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2000, a.a.O. m.w.N.). |
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| Unabhängig davon wäre die Klage auch unbegründet. Denn jedenfalls fehlt es an den Erlassvoraussetzungen. Der Klägerin steht deshalb ein Anspruch darauf, dass ihr die Studiengebühr für das WS 2007/2008 erlassen wird, nicht zu. |
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| Nach § 6 Abs. 3 S. 1 LHGebG können die Hochschulen und Berufsakademien die Studiengebühr nach § 21 LGebG stunden oder nach § 22 LGebG erlassen. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 LGebG kann die Behörde Ansprüche ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine derartige Unbilligkeit kann sich aus den persönlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners (persönliche Billigkeitsgründe) oder der Sache (sachliche Billigkeitsgründe) ergeben (vgl. Nr. 2 der Hinweise des Finanzministeriums zu § 22 LGebG v. 15.06.2005 - AH-LGebG - ; Rüsken, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 163 Rn. 32; Nieders. OVG, Beschl. v. 01.12.2006, NVwZ-RR 2007, 275; zur Bedeutung des vergleichbaren unbestimmten Rechtsbegriffs der unbilligen Härte auf der Tatbestands- sowie auf der Rechtsfolgenseite der Norm vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 01.12.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 17.07.1998, BVerwGE 107, 164, zu § 25 Abs. 6 BAföG). |
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| Mit dem Vorbringen der Klägerin sind persönliche Billigkeitsgründe nicht substantiiert aufgezeigt worden. Ein solcher Grund kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gebühreneinziehung die persönliche oder wirtschaftliche Existenz des Schuldners vernichten oder ernsthaft gefährden würde (vgl. Nr. 2.2.1 AH-LGebG) bzw. wenn der Gebührenschuldner durch die Gebührenerhebung in eine unverschuldete finanzielle Notlage geraten würde, sodass sein notwendiger Lebensunterhalt dauerhaft gefährdet wäre (vgl. Rüsken, a.a.O., § 163 Rn. 87 m.w.N.). Nach § 6 Abs. 3 S. 2 LHGebG sowie der Gesetzesbegründung ist im Rahmen der restriktiv auszulegenden (LTDrucks. 13/4858, S. 24) Erlassregelung auch zu berücksichtigen, ob die unbillige Härte nicht durch die Möglichkeit einer Darlehensgewährung (nach § 7 LHGebG) ausgeglichen werden kann (vgl. LTDrucks. 13/4858, S. 24). Ausgehend hiervon sind Anhaltspunkte für das Vorliegen oder das Bevorstehen einer derartigen existenziellen bzw. finanziellen Notlage der Klägerin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hat zu ihren finanziellen Verhältnissen keine substantiierten Angaben gemacht. Es obliegt indes dem Gebührenschuldner, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse so detailliert und nachvollziehbar anzugeben, dass der Hochschule eine Prüfung ermöglicht wird, mit welchen wirtschaftlichen Auswirkungen die Erhebung der Studiengebühr von 500,-- EURO verbunden ist. Daran hat es die Klägerin ersichtlich fehlen lassen. Vor diesem Hintergrund ist auch mit ihrem Vorbringen, die Möglichkeit einer - gemäß § 3 S. 2 Nr. 1 LHGebG zur Ausnahme von der Gebührenpflicht führenden - Beurlaubung sei nicht in Betracht gekommen, da sie dann keine Scheine hätte machen können und sie - weil diese nur im Wintersemester angeboten würden - ein ganzes Jahr ihres Studiums verloren hätte, ein persönlicher Billigkeitsgrund nicht dargetan. |
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| Aber auch eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen vermag die Kammer nicht festzustellen. |
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| Sachliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn die Erhebung der Gebühr zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Gebühr unbillig erscheint, wenn also nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass die Abgabenerhebung zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führt (vgl. Rüsken, a.a.O., § 163 Rn. 32 m.w.N.; Nieders. OVG, a.a.O.; vgl auch Nr. 2.2.2 der AH-LGebG). Härten, die der Gesetzgeber bei der Regelung des gesetzlichen Tatbestands bedacht und in Kauf genommen hat, rechtfertigen daher einen Billigkeitserlass nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.1987 - 1 BvR 623/86 - Juris; BFHE 108, 571, 572). Bei Anwendung dieses Maßstabs liegt hier eine sachliche Unbilligkeit der Gebührenerhebung nicht vor. |
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| Die Klägerin sieht es als unbillig an, dass sie den Befreiungsgrund des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LHGebG während des überwiegenden Teils des Semesters (vom 03.11.2007 bis zum 30.03.2008) erfüllt, aber gleichwohl nicht in den Genuss der Befreiung kommt. Indes hat der Gesetzgeber diese mit der Fixierung der Antragsfrist in § 6 Abs. 4 S. 2 LHGebG auf den Vorlesungsbeginn verbundene Härte gesehen. Dies belegen sowohl die Ausführungen in der Gesetzesmaterialien zu dem mit der Antragsfrist verfolgten Zweck der Verwaltungsvereinfachung wie die Erwägungen zur Möglichkeit des Erlasses in Fällen, in denen die zum Erlass führenden Umstände erst während des Semesters eintreten (vgl. LTDrucks.13/4858, S. 24, 62; sowie bereits die Darstellung oben S. 6 f.). Insoweit handelt es sich gerade nicht um einen „nicht vorhersehbaren Sonderfall“, dem mit dem Instrument des Erlasses Rechnung getragen werden soll (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 61). Im Übrigen ist bereits aufgezeigt worden, dass der Landesgesetzgeber die Begründung der Studiengebührenschuld in voller Höhe in gebührenrechtlicher Hinsicht auch dann für gerechtfertigt hält, wenn der Studierende lediglich für einen Teil des Semesters Leistungen der Hochschule in Anspruch genommen hat, ohne dass in dieser Zeitraum die Voraussetzungen einer Befreiung vorgelegen haben (oben S. 7). Daher verbietet sich auch die Annahme, die Erhebung der Gebühr laufe im Falle der Klägerin den Wertungen des Gesetzgebers zuwider. |
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| Mit der in den Gesetzesmaterialien enthaltenen Formulierung „Sind im Einzelfall andere Handhabungen geboten, so kann dies über den Erlass gelöst werden.“ (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 62) weist der Gesetzgeber lediglich auf die Möglichkeit des Erlasses in Fällen des nachträglichen Eintritts etwa auch von Befreiungsvoraussetzungen hin. Die legislative Entscheidung, in solchen Fällen keine Befreiung zu gewähren, begründet für sich genommen jedoch noch keine sachliche Unbilligkeit. Es müssen vielmehr - insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht - besondere Umstände des Einzelfalls hinzukommen (vgl. auch Rüsken, a.a.O., Rn. 33), die die Versagung der Befreiung aus der Sicht des Gebührenschuldners als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Umstände sind indes im Falle der Klägerin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. |
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| Der Streitwert wird gemäß §§ 45 Abs. 1 S. 2 u. 3, 52 Abs. 3 GKG auf 500,- EUR festgesetzt. |
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