Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Okt. 2008 - 7 K 2783/07

published on 15/10/2008 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Okt. 2008 - 7 K 2783/07
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das Wintersemester 2007/2008.
Die am … 1980 geborene Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2001/2002 bei der Beklagten im Studiengang Humanmedizin. Das Wintersemester 2007/2008 war ihr 13. Fachsemester.
Unter dem 22.07.2007, bei der Beklagten eingegangen am 23.07.2007, beantragte die Klägerin unter Verwendung des von der Beklagten herausgegebenen Formularantrags die Befreiung von der Zahlung der Studiengebühr für das Wintersemester 2007/2008. Als Befreiungsgrund angekreuzt war die Alternative
„Wegen Zeiten der Kindererziehung und -pflege für ein Kind, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG)“.
Dem Antrag beigefügt war eine Schwangerschaftsbescheinigung der Gynäkologin Dr. med. … ... vom 12.07.2007, in der der errechnete Geburtstermin mit 02.11.2007 und die Schwangerschaftswoche mit 23 + 6 angegeben war.
Mit Bescheid vom 08.08.2007 lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach § 6 Abs. 1 LHGebG eine Befreiung möglich sei, wenn die Klägerin ein Kind pflege und erziehe, das zu Beginn des genannten Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet habe. In den Antragsunterlagen werde der voraussichtliche Geburtstermin mit 02. November 2007 angegeben. Da die Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt kein Kind pflege und erziehe, sei ihr Befreiungsantrag abzulehnen. Nach der Geburt des Kindes könne ein Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr aus dem oben genannten Grund für das nächste Semester gestellt werden.
Am 10.09.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 08.08.2007 zu verpflichten, sie von der Studiengebührenpflicht für das Wintersemester 2007/2008 zu befreien,
hilfsweise, ihr die Studiengebühr für das Wintersemester 2007/2008 ganz oder teilweise zu erlassen.
10 
Zur Begründung führt sie aus: Obwohl sie schwanger sei (voraussichtlicher Geburtstermin 02.11.2007), wolle sie dennoch ihr Studium auch im Wintersemester 2007/2008 fortsetzen. Im Falle eines Urlaubsemesters könne sie keine Scheine machen. Mit der Begründung, dass sie gegenwärtig noch kein Kind pflege und erziehe, könne ihr die Beklagte eine Befreiung nicht verwehren. Auch der Stichtag des Semesterbeginns (01.10.2007) könne nicht entscheidend sein, da nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG der Semesterbeginn lediglich dafür maßgeblich sei, ob das Kind das achte Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Wie in Fällen der teilzeitigen Pflege und Erziehung eines Kindes zu entscheiden sei, sei im Landeshochschulgebührengesetz nicht geregelt. Sie pflege und erziehe ein Kind voraussichtlich für den Zeitraum vom 02.11.2007 bis 30.03.2008 und somit für knapp fünf Monate des sechsmonatigen Semesters. Mit Blick auf dieses Verhältnis sei ihr die Gebührenbefreiung zu bewilligen. Dies entspreche auch Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach Studierende während der Pflege und Erziehung eines kleinen Kindes finanziell entlastet werden sollen, wenn sie ihr Studium dennoch fortführen. Hilfsweise sei ihr die Gebühr ganz oder teilweise zu erlassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
13 
Gemäß § 6 Abs. 4 LHGebG entschieden die Hochschulen über die Befreiung von der Gebührenpflicht auf Antrag. Der Antrag sei vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen (§ 6 Abs. 4 Satz 2 LHGebG). Die Vorlesungen hätten in Heidelberg am 15.10.2007 begonnen. Zwar habe die Klägerin den Antrag vor diesem Termin gestellt, jedoch seien bis heute (22.10.2007) die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nicht gegeben. Da eine Ausnahmevorschrift für den Fall der nachträglichen Erfüllung der Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung nicht existiere, sei die Gebührenbefreiung nur möglich, wenn der Antrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt werde und bis zu diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung vorlägen. Die Regelung der Notwendigkeit einer Antragstellung vor Vorlesungsbeginn diene der Verwaltungsvereinfachung. Der Gesetzgeber sei sich darüber im Klaren gewesen, dass die Voraussetzungen der Befreiungstatbestände auch nachträglich eintreten können, etwa bei Eintreten einer Behinderung oder chronischen Krankheit im Semester oder bei Beginn der Erziehung und Pflege eines Kindes nach Vorlesungsbeginn. Dennoch habe er den Befreiungstatbestand nicht auf diese Fälle erstreckt. Falls entsprechende Umstände erst nach Semester-/Vorlesungsbeginn eintreten, sei grundsätzlich ein Erlass möglich. Ein entsprechender Antrag könne auch noch nach Vorlesungsbeginn gestellt werden. Ein Erlass komme hier aber ebenfalls nicht in Betracht, da die Klägerin sich frei dazu entschieden habe, trotz Schwangerschaft an den Veranstaltungen teilzunehmen. Schwangere Studentinnen könnten sich gem. § 61 Abs. 1 LHG auf Antrag beurlauben lassen.
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Am 03.11.2007 hat die Klägerin einen Sohn geboren.
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Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die von der Beklagten vorgelegte Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
17 
Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren der Klägerin auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht ist als Verpflichtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 11 LHGebG) zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.08.2007, mit dem diese den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das WS 2007/2008 abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Befreiung (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO; im Folgenden unter 1.). Die mit dem Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage auf Erlass der Studiengebühr ist bereits unzulässig, weil die Klägerin den gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 LHGebG erforderlichen Erlassantrag bei der Beklagten nicht gestellt hat. Unabhängig davon liegen auch die Voraussetzungen für einen Erlass der Studiengebühr nicht vor (im Folgenden unter 2.).
18 
1. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15) „sollen“ Studierende von der Gebührenpflicht nach § 3 befreit werden, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Allgemeinen Grundsätzen entsprechend (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 7 Rn. 11) folgt aus der Ausgestaltung der Regelung als „Soll-Vorschrift“, dass der Antragsteller bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in der Regel von der Studiengebührenpflicht zu befreien ist; lediglich in atypischen Sonderfällen kann die Befreiung nach Ermessen abgelehnt werden (vgl. auch LTDrucks 13/4858, S. 22, 58). § 6 Abs. 4 LHGebG bestimmt, dass die Hochschulen über die Befreiung von der Gebührenpflicht nach Abs. 1 S. 1 auf Antrag entscheiden (S. 1); der Antrag ist vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen (S. 2).
19 
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer Befreiung der Klägerin von der Studiengebührenpflicht nicht erfüllt. Wie dargelegt, muss der Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 4 S. 2 LHGebG vor Beginn der Vorlesungszeit (hier: 15.10.2007) gestellt werden. Nach Auffassung der Kammer müssen innerhalb dieser Antragsfrist aber auch die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LHGebG vorliegen. Daran fehlt es hier.
20 
Unstreitig hat die Klägerin den Befreiungsantrag am 23.07.2007 und damit gemäß § 6 Abs. 4 S. 2 LHGebG vor Beginn der Vorlesungszeit (15.10.2007) gestellt. Indes erfüllte die damals schwangere Klägerin weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch des Beginns der Vorlesungszeit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LHGebG. Vielmehr trat der Befreiungsgrund erst mit der Geburt ihres Sohnes am 03.11.2007 ein. Davor fehlte es noch an einem „Kind“ im Sinne der Vorschrift, dem die Klägerin Pflege und Erziehung angedeihen lassen konnte.
21 
Dass die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 LHGebG Zeiten der Schwangerschaft im Unterschied zu Zeiten der Pflege und Erziehung eines Kindes nicht als Grund für eine Befreiung anerkennen, begegnet - auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 4 GG - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, Juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 27.03.2008 - 8 K 19081/06 -, Juris; zum Ermessen des Gesetzgebers bei der Erfüllung des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 4 GG vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 02.04.1996 - 2 BvR 169/93 -, NJW 1997, 54).
22 
Aus dem Umstand, dass die Befreiungsvoraussetzungen am 03.11.2007 (und damit knapp drei Wochen nach dem Beginn der Vorlesungszeit am 15.10.2007) eingetreten sind, vermag die Klägerin für ihr Begehren nichts herzuleiten. Denn die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LHGebG müssen innerhalb der Antragsfrist des § 6 Abs. 4 S. 2 LHGebG (Beginn der Vorlesungszeit) vorliegen. Dies folgt aus dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Regelung sowie aus der gesetzlichen Systematik.
23 
Ausweislich der Materialien hat der Gesetzgeber Vorschlägen, die Bestimmung der Frist den Hochschulen zu überlassen, auf die Frist zu verzichten bzw. eine Antragstellung während des Semesters (mit der Folge der Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren) zuzulassen, eine Absage erteilt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 61 f.). Mit der Frist sollte im Sinne der vom Gesetzgeber angestrebten Verwaltungsvereinfachung (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 24) spätestens bei Vorlesungsbeginn Klarheit darüber herbeigeführt werden, ob die Befreiung für das Bezugssemester insgesamt zu gewähren ist oder nicht. Damit sollte auch eine - erheblichen Verwaltungsaufwand verursachende - Rückerstattung oder Teilrückerstattung bereits gezahlter Studiengebühren während des Semesters vermieden sowie die gemeinsame Bearbeitung etwa mit Anträgen auf Gewährung des Darlehens nach § 7 LHGebG ermöglicht werden (LTDrucks 13/4858, S. 61 f.). Dies setzt aber voraus, dass (spätestens) zu dem im Gesetz markierten Zeitpunkt nicht nur der Antrag einschließlich der erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen, sondern auch die Befreiungsvoraussetzungen selbst vorliegen. Denn nur dann wird die Hochschule tatsächlich in die Lage versetzt, bereits zu diesem Zeitpunkt abschließend über die Gewährung einer Befreiung zu entscheiden.
24 
Für diese Auslegung sprechen auch Gründe der Systematik. So hat der Gesetzgeber ausweislich des § 6 Abs. 4 S. 2 LHGebG - im Unterschied zum Antrag auf Befreiung - für den Antrag auf Erlass der Studiengebühr ausdrücklich keine Frist normiert („mit Ausnahme der Anträge nach Abs. 3“). Nach der Gesetzesbegründung soll damit der Erlass der Gebühr, falls die zum Erlass führenden Umstände erst während des Semesters eintreten, auch zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden können (vgl. LTDrucks.13/4858, S. 24; vgl. auch S. 62: „Sind im Einzelfall andere Handhabungen geboten, so kann dies über den Erlass gelöst werden.“). Eröffnet der Gesetzgeber mithin die Möglichkeit des Erlasses explizit auch als „Auffangregelung“ für die Fälle nach Vorlesungsbeginn eintretender Umstände, erscheint im Wege des Gegenschlusses die Annahme gerechtfertigt, dass durch die Normierung der Antragsfrist für Befreiungsanträge gerade auch die Fälle ausgeschlossen werden sollten, in denen die zur Befreiung führenden Umstände - wie im Falle der Klägerin - erst nach dem Beginn der Vorlesungszeit eintreten.
25 
Diese Interpretation entspricht schließlich auch den der Regelung zugrunde liegenden gesetzgeberischen Vorstellungen zum Wesen der Studiengebühr als Benutzungsgebühr (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 19, 21 f.). Der Gesetzgeber hielt die gesetzliche Festlegung der Frist wie den Ausschluss einer (Teil-) Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren bei einer Antragstellung während des Semesters auch deshalb für sachgerecht, weil „nach Vorlesungsbeginn bereits Leistungen in Anspruch genommen“ worden seien (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 24, 61 f.). Diese Begründung zeigt, dass der Gesetzgeber die Begründung der Studiengebührenschuld in voller Höhe (und implizit den Ausschluss der Befreiung) bereits für gerechtfertigt hält, wenn lediglich für eine kurze Zeit des Semesters Leistungen der Hochschule in Anspruch genommen worden sind, ohne dass in diesem Zeitraum die gesetzlichen Voraussetzungen einer Befreiung vorgelegen haben. Dieses Verständnis steht in Einklang mit den Grundsätzen zur Einstufung der Studiengebühr als Benutzungsgebühr (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 11.07.2007 - 7 K 444/07 - Juris) und begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird Bezug genommen auf das Urteil der Kammer vom 28.02.2007 - 7 K 175/05 - zu § 6 Abs. 1 Satz 1 des am 01.01.2000 in Kraft getretenen Landeshochschulgebührengesetzes vom 15.12.1999 (GBl. S. 517/605) - LHGebG a.F. - („Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester nach Beginn der Vorlesungszeit 1000 DM“.). Dort hatte die Kammer ausgeführt, dass eine - auch anteilige - Erstattung der regelmäßig schon bei der Rückmeldung in voller Höhe fälligen (Langzeit-) Studiengebühr für den Fall der Veränderung der Verhältnisse nach Beginn der Vorlesungszeit (etwa durch Exmatrikulation) ausscheidet und es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber als für das Fortbestehen der vollen Gebührenpflicht maßgeblichen Benutzungszeitraum das Semester nach Beginn der Vorlesungszeit bestimmt und die Berücksichtigung später eintretender Veränderungen ausgeschlossen hat. Zur Begründung heißt es:
26 
„Die Immatrikulation bzw. Rückmeldung stellt mithin gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung dar. Mit der Immatrikulation bzw. Rückmeldung belegt der Studierende einen Studienplatz, er wird Mitglied der Hochschule und erlangt dadurch einen ausgleichspflichtigen Sondervorteil, unabhängig davon, ob und in wieweit er einzelne Lehrleistungen der Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). In seiner Entscheidung vom 31.03.2006 hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass der Studierende durch die Immatrikulation einen Studienplatz belegt, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, ohne dass es darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden. Es ist deshalb grundsätzlich gerechtfertigt, die Entstehung der Gebührenpflicht auf diesen Anmeldevorgang (Immatrikulation bzw. Rückmeldung) vorzuverlagern und das Risiko dafür, dass das Ausbildungsangebot - entgegen der mit der „Anmeldung“ erklärten Absicht - dann doch nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wird, den Gebührenpflichtigen in vollem Umfang aufzuerlegen. Dies gilt umso mehr, als die Hochschulen die von ihnen bereitzustellenden und weitgehend vorzuhaltenden Ressourcen auch auf der Grundlage dieser „Anmeldungen“ lange vor dem Beginn des eigentlichen Semesterbetriebs ermitteln und insoweit erforderliche Vorbereitungen treffen müssen. Zumindest die mit der Organisation der Einrichtung „Hochschule“ verbundenen Vorhaltekosten entstehen weitgehend außerhalb des eigentlichen Benutzungszeitraums. Die Exmatrikulation eines einzelnen Studierenden nach dem Beginn der Vorlesungszeit und auch später im Laufe des Semesters wirkt sich insoweit regelmäßig nicht mehr kostensenkend aus. Auch daraus ergibt sich ein sachlicher Grund dafür, dass der Gesetzgeber diesen Vorgang gebührenrechtlich vernachlässigt hat. Mit Blick auf den Gesichtspunkt der Kostendeckung kann hierbei auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Studiengebühr unstreitig weit unter den realen Kosten liegt, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Darüber hinaus spricht für die Zulässigkeit der hier im Streit stehenden Regelung, dass der Gesetzgeber mit Blick darauf, dass die Langzeitstudiengebühr in einem Massenverfahren erhoben wird, aus Praktikabilitätsgründen und zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands zulässigerweise den Zweck verfolgen konnte, Teilrückerstattungen und Auseinandersetzungen über deren Höhe auszuschließen. Dass der Gesetzgeber insoweit eine andere Regelung hätte treffen und insbesondere einen - späteren - Zeitpunkt hätte bestimmen können, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Klägers danach nicht die Annahme, dass er mit der Anknüpfung an den Beginn der Vorlesungszeit gegen verfassungsrechtliche Vorgaben der Gebührenerhebung verstoßen hat.“
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Danach konnte der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der in § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG a.F. erfolgten Anknüpfung an den Beginn der Vorlesungszeit im Sinne eines „Alles-oder-Nichts-Prinzips“ bewirken, dass nach diesem Zeitpunkt eintretende Veränderungen (wie etwa die Exmatrikulation) das Fortbestehen der vollen Gebührenpflicht unberührt ließen. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass auch die der hier maßgeblichen Regelung des § 6 Abs. 4 S. 2 LHGebG zugrunde liegende Auffassung des Gesetzgebers, wonach aus der Bestimmung der zeitlichen Grenze für die Stellung des Befreiungsantrags folgt, dass der nachträgliche Eintritt der Voraussetzungen eines Befreiungstatbestandes die Erteilung einer (anteiligen) Befreiung von der Gebührenpflicht nicht rechtfertigt, keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
28 
2. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren auf vollständigen oder teilweisen Erlass der Studiengebühr für das WS 2007/2008 ist bereits unzulässig. Da die Klägerin vor Klageerhebung den nach § 6 Abs. 4 S. 1 LHGebG erforderlichen Erlassantrag nicht gestellt hat, fehlt es an einer Klagevoraussetzung für die vorliegende Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.1980 - 1 C 89.79 -, BVerwGE 57, 204, 210, und v. 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, NVwZ 2001, 101 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 75 Rn. 7 m.w.N.).
29 
Über den Erlass der Studiengebühr entscheiden die Hochschulen und Berufsakademien auf Antrag (§ 6 Abs. 4 S. 1 LHGebG). Die Klägerin hat indes den zwingend erforderlichen Antrag bei der Beklagten nicht gestellt. Sie hat weder den hierfür von der Beklagten herausgegebenen Formularantrag eingereicht noch dieser gegenüber sonst in schriftlicher Weise den Willen bekundet, dass ihr die Studiengebühr ganz oder teilweise erlassen wird.
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Ob in dem an das Gericht gerichteten und der Beklagten von Amts wegen zugestellten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.10.2007 ein wirksamer Erlassantrag an die Beklagte gesehen werden könnte, kann die Kammer offen lassen. Denn selbst dann wäre die Klage unzulässig, weil die Antragstellung bei der Behörde keine bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz nachholbare Sachurteilsvoraussetzung, sondern eine grundsätzlich nicht nachholbare Klagevoraussetzung ist (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2000, a.a.O. m.w.N.).
31 
Unabhängig davon wäre die Klage auch unbegründet. Denn jedenfalls fehlt es an den Erlassvoraussetzungen. Der Klägerin steht deshalb ein Anspruch darauf, dass ihr die Studiengebühr für das WS 2007/2008 erlassen wird, nicht zu.
32 
Nach § 6 Abs. 3 S. 1 LHGebG können die Hochschulen und Berufsakademien die Studiengebühr nach § 21 LGebG stunden oder nach § 22 LGebG erlassen. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 LGebG kann die Behörde Ansprüche ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine derartige Unbilligkeit kann sich aus den persönlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners (persönliche Billigkeitsgründe) oder der Sache (sachliche Billigkeitsgründe) ergeben (vgl. Nr. 2 der Hinweise des Finanzministeriums zu § 22 LGebG v. 15.06.2005 - AH-LGebG - ; Rüsken, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 163 Rn. 32; Nieders. OVG, Beschl. v. 01.12.2006, NVwZ-RR 2007, 275; zur Bedeutung des vergleichbaren unbestimmten Rechtsbegriffs der unbilligen Härte auf der Tatbestands- sowie auf der Rechtsfolgenseite der Norm vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 01.12.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 17.07.1998, BVerwGE 107, 164, zu § 25 Abs. 6 BAföG).
33 
Mit dem Vorbringen der Klägerin sind persönliche Billigkeitsgründe nicht substantiiert aufgezeigt worden. Ein solcher Grund kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gebühreneinziehung die persönliche oder wirtschaftliche Existenz des Schuldners vernichten oder ernsthaft gefährden würde (vgl. Nr. 2.2.1 AH-LGebG) bzw. wenn der Gebührenschuldner durch die Gebührenerhebung in eine unverschuldete finanzielle Notlage geraten würde, sodass sein notwendiger Lebensunterhalt dauerhaft gefährdet wäre (vgl. Rüsken, a.a.O., § 163 Rn. 87 m.w.N.). Nach § 6 Abs. 3 S. 2 LHGebG sowie der Gesetzesbegründung ist im Rahmen der restriktiv auszulegenden (LTDrucks. 13/4858, S. 24) Erlassregelung auch zu berücksichtigen, ob die unbillige Härte nicht durch die Möglichkeit einer Darlehensgewährung (nach § 7 LHGebG) ausgeglichen werden kann (vgl. LTDrucks. 13/4858, S. 24). Ausgehend hiervon sind Anhaltspunkte für das Vorliegen oder das Bevorstehen einer derartigen existenziellen bzw. finanziellen Notlage der Klägerin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hat zu ihren finanziellen Verhältnissen keine substantiierten Angaben gemacht. Es obliegt indes dem Gebührenschuldner, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse so detailliert und nachvollziehbar anzugeben, dass der Hochschule eine Prüfung ermöglicht wird, mit welchen wirtschaftlichen Auswirkungen die Erhebung der Studiengebühr von 500,-- EURO verbunden ist. Daran hat es die Klägerin ersichtlich fehlen lassen. Vor diesem Hintergrund ist auch mit ihrem Vorbringen, die Möglichkeit einer - gemäß § 3 S. 2 Nr. 1 LHGebG zur Ausnahme von der Gebührenpflicht führenden - Beurlaubung sei nicht in Betracht gekommen, da sie dann keine Scheine hätte machen können und sie - weil diese nur im Wintersemester angeboten würden - ein ganzes Jahr ihres Studiums verloren hätte, ein persönlicher Billigkeitsgrund nicht dargetan.
34 
Aber auch eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen vermag die Kammer nicht festzustellen.
35 
Sachliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn die Erhebung der Gebühr zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Gebühr unbillig erscheint, wenn also nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass die Abgabenerhebung zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führt (vgl. Rüsken, a.a.O., § 163 Rn. 32 m.w.N.; Nieders. OVG, a.a.O.; vgl auch Nr. 2.2.2 der AH-LGebG). Härten, die der Gesetzgeber bei der Regelung des gesetzlichen Tatbestands bedacht und in Kauf genommen hat, rechtfertigen daher einen Billigkeitserlass nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.1987 - 1 BvR 623/86 - Juris; BFHE 108, 571, 572). Bei Anwendung dieses Maßstabs liegt hier eine sachliche Unbilligkeit der Gebührenerhebung nicht vor.
36 
Die Klägerin sieht es als unbillig an, dass sie den Befreiungsgrund des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LHGebG während des überwiegenden Teils des Semesters (vom 03.11.2007 bis zum 30.03.2008) erfüllt, aber gleichwohl nicht in den Genuss der Befreiung kommt. Indes hat der Gesetzgeber diese mit der Fixierung der Antragsfrist in § 6 Abs. 4 S. 2 LHGebG auf den Vorlesungsbeginn verbundene Härte gesehen. Dies belegen sowohl die Ausführungen in der Gesetzesmaterialien zu dem mit der Antragsfrist verfolgten Zweck der Verwaltungsvereinfachung wie die Erwägungen zur Möglichkeit des Erlasses in Fällen, in denen die zum Erlass führenden Umstände erst während des Semesters eintreten (vgl. LTDrucks.13/4858, S. 24, 62; sowie bereits die Darstellung oben S. 6 f.). Insoweit handelt es sich gerade nicht um einen „nicht vorhersehbaren Sonderfall“, dem mit dem Instrument des Erlasses Rechnung getragen werden soll (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 61). Im Übrigen ist bereits aufgezeigt worden, dass der Landesgesetzgeber die Begründung der Studiengebührenschuld in voller Höhe in gebührenrechtlicher Hinsicht auch dann für gerechtfertigt hält, wenn der Studierende lediglich für einen Teil des Semesters Leistungen der Hochschule in Anspruch genommen hat, ohne dass in dieser Zeitraum die Voraussetzungen einer Befreiung vorgelegen haben (oben S. 7). Daher verbietet sich auch die Annahme, die Erhebung der Gebühr laufe im Falle der Klägerin den Wertungen des Gesetzgebers zuwider.
37 
Mit der in den Gesetzesmaterialien enthaltenen Formulierung „Sind im Einzelfall andere Handhabungen geboten, so kann dies über den Erlass gelöst werden.“ (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 62) weist der Gesetzgeber lediglich auf die Möglichkeit des Erlasses in Fällen des nachträglichen Eintritts etwa auch von Befreiungsvoraussetzungen hin. Die legislative Entscheidung, in solchen Fällen keine Befreiung zu gewähren, begründet für sich genommen jedoch noch keine sachliche Unbilligkeit. Es müssen vielmehr - insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht - besondere Umstände des Einzelfalls hinzukommen (vgl. auch Rüsken, a.a.O., Rn. 33), die die Versagung der Befreiung aus der Sicht des Gebührenschuldners als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Umstände sind indes im Falle der Klägerin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert wird gemäß §§ 45 Abs. 1 S. 2 u. 3, 52 Abs. 3 GKG auf 500,- EUR festgesetzt.
41 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
16 
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
17 
Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren der Klägerin auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht ist als Verpflichtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 11 LHGebG) zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.08.2007, mit dem diese den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Studiengebührenpflicht für das WS 2007/2008 abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Befreiung (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO; im Folgenden unter 1.). Die mit dem Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage auf Erlass der Studiengebühr ist bereits unzulässig, weil die Klägerin den gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 LHGebG erforderlichen Erlassantrag bei der Beklagten nicht gestellt hat. Unabhängig davon liegen auch die Voraussetzungen für einen Erlass der Studiengebühr nicht vor (im Folgenden unter 2.).
18 
1. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Landeshochschulgebührengesetzes - LHGebG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2005 (GBl S. 794, ber. 2006, S. 15) „sollen“ Studierende von der Gebührenpflicht nach § 3 befreit werden, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Allgemeinen Grundsätzen entsprechend (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 7 Rn. 11) folgt aus der Ausgestaltung der Regelung als „Soll-Vorschrift“, dass der Antragsteller bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in der Regel von der Studiengebührenpflicht zu befreien ist; lediglich in atypischen Sonderfällen kann die Befreiung nach Ermessen abgelehnt werden (vgl. auch LTDrucks 13/4858, S. 22, 58). § 6 Abs. 4 LHGebG bestimmt, dass die Hochschulen über die Befreiung von der Gebührenpflicht nach Abs. 1 S. 1 auf Antrag entscheiden (S. 1); der Antrag ist vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen (S. 2).
19 
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer Befreiung der Klägerin von der Studiengebührenpflicht nicht erfüllt. Wie dargelegt, muss der Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 4 S. 2 LHGebG vor Beginn der Vorlesungszeit (hier: 15.10.2007) gestellt werden. Nach Auffassung der Kammer müssen innerhalb dieser Antragsfrist aber auch die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LHGebG vorliegen. Daran fehlt es hier.
20 
Unstreitig hat die Klägerin den Befreiungsantrag am 23.07.2007 und damit gemäß § 6 Abs. 4 S. 2 LHGebG vor Beginn der Vorlesungszeit (15.10.2007) gestellt. Indes erfüllte die damals schwangere Klägerin weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch des Beginns der Vorlesungszeit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LHGebG. Vielmehr trat der Befreiungsgrund erst mit der Geburt ihres Sohnes am 03.11.2007 ein. Davor fehlte es noch an einem „Kind“ im Sinne der Vorschrift, dem die Klägerin Pflege und Erziehung angedeihen lassen konnte.
21 
Dass die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 LHGebG Zeiten der Schwangerschaft im Unterschied zu Zeiten der Pflege und Erziehung eines Kindes nicht als Grund für eine Befreiung anerkennen, begegnet - auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 4 GG - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 20.06.2007 - 1 K 2324/06 -, Juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 27.03.2008 - 8 K 19081/06 -, Juris; zum Ermessen des Gesetzgebers bei der Erfüllung des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 4 GG vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 02.04.1996 - 2 BvR 169/93 -, NJW 1997, 54).
22 
Aus dem Umstand, dass die Befreiungsvoraussetzungen am 03.11.2007 (und damit knapp drei Wochen nach dem Beginn der Vorlesungszeit am 15.10.2007) eingetreten sind, vermag die Klägerin für ihr Begehren nichts herzuleiten. Denn die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LHGebG müssen innerhalb der Antragsfrist des § 6 Abs. 4 S. 2 LHGebG (Beginn der Vorlesungszeit) vorliegen. Dies folgt aus dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Regelung sowie aus der gesetzlichen Systematik.
23 
Ausweislich der Materialien hat der Gesetzgeber Vorschlägen, die Bestimmung der Frist den Hochschulen zu überlassen, auf die Frist zu verzichten bzw. eine Antragstellung während des Semesters (mit der Folge der Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren) zuzulassen, eine Absage erteilt (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 61 f.). Mit der Frist sollte im Sinne der vom Gesetzgeber angestrebten Verwaltungsvereinfachung (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 24) spätestens bei Vorlesungsbeginn Klarheit darüber herbeigeführt werden, ob die Befreiung für das Bezugssemester insgesamt zu gewähren ist oder nicht. Damit sollte auch eine - erheblichen Verwaltungsaufwand verursachende - Rückerstattung oder Teilrückerstattung bereits gezahlter Studiengebühren während des Semesters vermieden sowie die gemeinsame Bearbeitung etwa mit Anträgen auf Gewährung des Darlehens nach § 7 LHGebG ermöglicht werden (LTDrucks 13/4858, S. 61 f.). Dies setzt aber voraus, dass (spätestens) zu dem im Gesetz markierten Zeitpunkt nicht nur der Antrag einschließlich der erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen, sondern auch die Befreiungsvoraussetzungen selbst vorliegen. Denn nur dann wird die Hochschule tatsächlich in die Lage versetzt, bereits zu diesem Zeitpunkt abschließend über die Gewährung einer Befreiung zu entscheiden.
24 
Für diese Auslegung sprechen auch Gründe der Systematik. So hat der Gesetzgeber ausweislich des § 6 Abs. 4 S. 2 LHGebG - im Unterschied zum Antrag auf Befreiung - für den Antrag auf Erlass der Studiengebühr ausdrücklich keine Frist normiert („mit Ausnahme der Anträge nach Abs. 3“). Nach der Gesetzesbegründung soll damit der Erlass der Gebühr, falls die zum Erlass führenden Umstände erst während des Semesters eintreten, auch zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden können (vgl. LTDrucks.13/4858, S. 24; vgl. auch S. 62: „Sind im Einzelfall andere Handhabungen geboten, so kann dies über den Erlass gelöst werden.“). Eröffnet der Gesetzgeber mithin die Möglichkeit des Erlasses explizit auch als „Auffangregelung“ für die Fälle nach Vorlesungsbeginn eintretender Umstände, erscheint im Wege des Gegenschlusses die Annahme gerechtfertigt, dass durch die Normierung der Antragsfrist für Befreiungsanträge gerade auch die Fälle ausgeschlossen werden sollten, in denen die zur Befreiung führenden Umstände - wie im Falle der Klägerin - erst nach dem Beginn der Vorlesungszeit eintreten.
25 
Diese Interpretation entspricht schließlich auch den der Regelung zugrunde liegenden gesetzgeberischen Vorstellungen zum Wesen der Studiengebühr als Benutzungsgebühr (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 19, 21 f.). Der Gesetzgeber hielt die gesetzliche Festlegung der Frist wie den Ausschluss einer (Teil-) Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren bei einer Antragstellung während des Semesters auch deshalb für sachgerecht, weil „nach Vorlesungsbeginn bereits Leistungen in Anspruch genommen“ worden seien (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 24, 61 f.). Diese Begründung zeigt, dass der Gesetzgeber die Begründung der Studiengebührenschuld in voller Höhe (und implizit den Ausschluss der Befreiung) bereits für gerechtfertigt hält, wenn lediglich für eine kurze Zeit des Semesters Leistungen der Hochschule in Anspruch genommen worden sind, ohne dass in diesem Zeitraum die gesetzlichen Voraussetzungen einer Befreiung vorgelegen haben. Dieses Verständnis steht in Einklang mit den Grundsätzen zur Einstufung der Studiengebühr als Benutzungsgebühr (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 11.07.2007 - 7 K 444/07 - Juris) und begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird Bezug genommen auf das Urteil der Kammer vom 28.02.2007 - 7 K 175/05 - zu § 6 Abs. 1 Satz 1 des am 01.01.2000 in Kraft getretenen Landeshochschulgebührengesetzes vom 15.12.1999 (GBl. S. 517/605) - LHGebG a.F. - („Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester nach Beginn der Vorlesungszeit 1000 DM“.). Dort hatte die Kammer ausgeführt, dass eine - auch anteilige - Erstattung der regelmäßig schon bei der Rückmeldung in voller Höhe fälligen (Langzeit-) Studiengebühr für den Fall der Veränderung der Verhältnisse nach Beginn der Vorlesungszeit (etwa durch Exmatrikulation) ausscheidet und es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber als für das Fortbestehen der vollen Gebührenpflicht maßgeblichen Benutzungszeitraum das Semester nach Beginn der Vorlesungszeit bestimmt und die Berücksichtigung später eintretender Veränderungen ausgeschlossen hat. Zur Begründung heißt es:
26 
„Die Immatrikulation bzw. Rückmeldung stellt mithin gebührenrechtlich den Beginn der Benutzung der staatlichen Einrichtung dar. Mit der Immatrikulation bzw. Rückmeldung belegt der Studierende einen Studienplatz, er wird Mitglied der Hochschule und erlangt dadurch einen ausgleichspflichtigen Sondervorteil, unabhängig davon, ob und in wieweit er einzelne Lehrleistungen der Hochschule tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). In seiner Entscheidung vom 31.03.2006 hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass der Studierende durch die Immatrikulation einen Studienplatz belegt, für den die Hochschule ihre mit erheblichen Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, ohne dass es darauf ankommt, ob die Leistungen im Einzelfall in Anspruch genommen werden. Es ist deshalb grundsätzlich gerechtfertigt, die Entstehung der Gebührenpflicht auf diesen Anmeldevorgang (Immatrikulation bzw. Rückmeldung) vorzuverlagern und das Risiko dafür, dass das Ausbildungsangebot - entgegen der mit der „Anmeldung“ erklärten Absicht - dann doch nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wird, den Gebührenpflichtigen in vollem Umfang aufzuerlegen. Dies gilt umso mehr, als die Hochschulen die von ihnen bereitzustellenden und weitgehend vorzuhaltenden Ressourcen auch auf der Grundlage dieser „Anmeldungen“ lange vor dem Beginn des eigentlichen Semesterbetriebs ermitteln und insoweit erforderliche Vorbereitungen treffen müssen. Zumindest die mit der Organisation der Einrichtung „Hochschule“ verbundenen Vorhaltekosten entstehen weitgehend außerhalb des eigentlichen Benutzungszeitraums. Die Exmatrikulation eines einzelnen Studierenden nach dem Beginn der Vorlesungszeit und auch später im Laufe des Semesters wirkt sich insoweit regelmäßig nicht mehr kostensenkend aus. Auch daraus ergibt sich ein sachlicher Grund dafür, dass der Gesetzgeber diesen Vorgang gebührenrechtlich vernachlässigt hat. Mit Blick auf den Gesichtspunkt der Kostendeckung kann hierbei auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Studiengebühr unstreitig weit unter den realen Kosten liegt, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2000, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006, a.a.O.). Darüber hinaus spricht für die Zulässigkeit der hier im Streit stehenden Regelung, dass der Gesetzgeber mit Blick darauf, dass die Langzeitstudiengebühr in einem Massenverfahren erhoben wird, aus Praktikabilitätsgründen und zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands zulässigerweise den Zweck verfolgen konnte, Teilrückerstattungen und Auseinandersetzungen über deren Höhe auszuschließen. Dass der Gesetzgeber insoweit eine andere Regelung hätte treffen und insbesondere einen - späteren - Zeitpunkt hätte bestimmen können, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Klägers danach nicht die Annahme, dass er mit der Anknüpfung an den Beginn der Vorlesungszeit gegen verfassungsrechtliche Vorgaben der Gebührenerhebung verstoßen hat.“
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Danach konnte der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der in § 6 Abs. 1 S. 1 LHGebG a.F. erfolgten Anknüpfung an den Beginn der Vorlesungszeit im Sinne eines „Alles-oder-Nichts-Prinzips“ bewirken, dass nach diesem Zeitpunkt eintretende Veränderungen (wie etwa die Exmatrikulation) das Fortbestehen der vollen Gebührenpflicht unberührt ließen. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass auch die der hier maßgeblichen Regelung des § 6 Abs. 4 S. 2 LHGebG zugrunde liegende Auffassung des Gesetzgebers, wonach aus der Bestimmung der zeitlichen Grenze für die Stellung des Befreiungsantrags folgt, dass der nachträgliche Eintritt der Voraussetzungen eines Befreiungstatbestandes die Erteilung einer (anteiligen) Befreiung von der Gebührenpflicht nicht rechtfertigt, keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
28 
2. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren auf vollständigen oder teilweisen Erlass der Studiengebühr für das WS 2007/2008 ist bereits unzulässig. Da die Klägerin vor Klageerhebung den nach § 6 Abs. 4 S. 1 LHGebG erforderlichen Erlassantrag nicht gestellt hat, fehlt es an einer Klagevoraussetzung für die vorliegende Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.1980 - 1 C 89.79 -, BVerwGE 57, 204, 210, und v. 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, NVwZ 2001, 101 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 75 Rn. 7 m.w.N.).
29 
Über den Erlass der Studiengebühr entscheiden die Hochschulen und Berufsakademien auf Antrag (§ 6 Abs. 4 S. 1 LHGebG). Die Klägerin hat indes den zwingend erforderlichen Antrag bei der Beklagten nicht gestellt. Sie hat weder den hierfür von der Beklagten herausgegebenen Formularantrag eingereicht noch dieser gegenüber sonst in schriftlicher Weise den Willen bekundet, dass ihr die Studiengebühr ganz oder teilweise erlassen wird.
30 
Ob in dem an das Gericht gerichteten und der Beklagten von Amts wegen zugestellten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.10.2007 ein wirksamer Erlassantrag an die Beklagte gesehen werden könnte, kann die Kammer offen lassen. Denn selbst dann wäre die Klage unzulässig, weil die Antragstellung bei der Behörde keine bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz nachholbare Sachurteilsvoraussetzung, sondern eine grundsätzlich nicht nachholbare Klagevoraussetzung ist (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2000, a.a.O. m.w.N.).
31 
Unabhängig davon wäre die Klage auch unbegründet. Denn jedenfalls fehlt es an den Erlassvoraussetzungen. Der Klägerin steht deshalb ein Anspruch darauf, dass ihr die Studiengebühr für das WS 2007/2008 erlassen wird, nicht zu.
32 
Nach § 6 Abs. 3 S. 1 LHGebG können die Hochschulen und Berufsakademien die Studiengebühr nach § 21 LGebG stunden oder nach § 22 LGebG erlassen. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 LGebG kann die Behörde Ansprüche ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine derartige Unbilligkeit kann sich aus den persönlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners (persönliche Billigkeitsgründe) oder der Sache (sachliche Billigkeitsgründe) ergeben (vgl. Nr. 2 der Hinweise des Finanzministeriums zu § 22 LGebG v. 15.06.2005 - AH-LGebG - ; Rüsken, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 163 Rn. 32; Nieders. OVG, Beschl. v. 01.12.2006, NVwZ-RR 2007, 275; zur Bedeutung des vergleichbaren unbestimmten Rechtsbegriffs der unbilligen Härte auf der Tatbestands- sowie auf der Rechtsfolgenseite der Norm vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 01.12.2006, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 17.07.1998, BVerwGE 107, 164, zu § 25 Abs. 6 BAföG).
33 
Mit dem Vorbringen der Klägerin sind persönliche Billigkeitsgründe nicht substantiiert aufgezeigt worden. Ein solcher Grund kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gebühreneinziehung die persönliche oder wirtschaftliche Existenz des Schuldners vernichten oder ernsthaft gefährden würde (vgl. Nr. 2.2.1 AH-LGebG) bzw. wenn der Gebührenschuldner durch die Gebührenerhebung in eine unverschuldete finanzielle Notlage geraten würde, sodass sein notwendiger Lebensunterhalt dauerhaft gefährdet wäre (vgl. Rüsken, a.a.O., § 163 Rn. 87 m.w.N.). Nach § 6 Abs. 3 S. 2 LHGebG sowie der Gesetzesbegründung ist im Rahmen der restriktiv auszulegenden (LTDrucks. 13/4858, S. 24) Erlassregelung auch zu berücksichtigen, ob die unbillige Härte nicht durch die Möglichkeit einer Darlehensgewährung (nach § 7 LHGebG) ausgeglichen werden kann (vgl. LTDrucks. 13/4858, S. 24). Ausgehend hiervon sind Anhaltspunkte für das Vorliegen oder das Bevorstehen einer derartigen existenziellen bzw. finanziellen Notlage der Klägerin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hat zu ihren finanziellen Verhältnissen keine substantiierten Angaben gemacht. Es obliegt indes dem Gebührenschuldner, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse so detailliert und nachvollziehbar anzugeben, dass der Hochschule eine Prüfung ermöglicht wird, mit welchen wirtschaftlichen Auswirkungen die Erhebung der Studiengebühr von 500,-- EURO verbunden ist. Daran hat es die Klägerin ersichtlich fehlen lassen. Vor diesem Hintergrund ist auch mit ihrem Vorbringen, die Möglichkeit einer - gemäß § 3 S. 2 Nr. 1 LHGebG zur Ausnahme von der Gebührenpflicht führenden - Beurlaubung sei nicht in Betracht gekommen, da sie dann keine Scheine hätte machen können und sie - weil diese nur im Wintersemester angeboten würden - ein ganzes Jahr ihres Studiums verloren hätte, ein persönlicher Billigkeitsgrund nicht dargetan.
34 
Aber auch eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen vermag die Kammer nicht festzustellen.
35 
Sachliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn die Erhebung der Gebühr zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Gebühr unbillig erscheint, wenn also nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass die Abgabenerhebung zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führt (vgl. Rüsken, a.a.O., § 163 Rn. 32 m.w.N.; Nieders. OVG, a.a.O.; vgl auch Nr. 2.2.2 der AH-LGebG). Härten, die der Gesetzgeber bei der Regelung des gesetzlichen Tatbestands bedacht und in Kauf genommen hat, rechtfertigen daher einen Billigkeitserlass nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.1987 - 1 BvR 623/86 - Juris; BFHE 108, 571, 572). Bei Anwendung dieses Maßstabs liegt hier eine sachliche Unbilligkeit der Gebührenerhebung nicht vor.
36 
Die Klägerin sieht es als unbillig an, dass sie den Befreiungsgrund des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LHGebG während des überwiegenden Teils des Semesters (vom 03.11.2007 bis zum 30.03.2008) erfüllt, aber gleichwohl nicht in den Genuss der Befreiung kommt. Indes hat der Gesetzgeber diese mit der Fixierung der Antragsfrist in § 6 Abs. 4 S. 2 LHGebG auf den Vorlesungsbeginn verbundene Härte gesehen. Dies belegen sowohl die Ausführungen in der Gesetzesmaterialien zu dem mit der Antragsfrist verfolgten Zweck der Verwaltungsvereinfachung wie die Erwägungen zur Möglichkeit des Erlasses in Fällen, in denen die zum Erlass führenden Umstände erst während des Semesters eintreten (vgl. LTDrucks.13/4858, S. 24, 62; sowie bereits die Darstellung oben S. 6 f.). Insoweit handelt es sich gerade nicht um einen „nicht vorhersehbaren Sonderfall“, dem mit dem Instrument des Erlasses Rechnung getragen werden soll (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 61). Im Übrigen ist bereits aufgezeigt worden, dass der Landesgesetzgeber die Begründung der Studiengebührenschuld in voller Höhe in gebührenrechtlicher Hinsicht auch dann für gerechtfertigt hält, wenn der Studierende lediglich für einen Teil des Semesters Leistungen der Hochschule in Anspruch genommen hat, ohne dass in dieser Zeitraum die Voraussetzungen einer Befreiung vorgelegen haben (oben S. 7). Daher verbietet sich auch die Annahme, die Erhebung der Gebühr laufe im Falle der Klägerin den Wertungen des Gesetzgebers zuwider.
37 
Mit der in den Gesetzesmaterialien enthaltenen Formulierung „Sind im Einzelfall andere Handhabungen geboten, so kann dies über den Erlass gelöst werden.“ (vgl. LTDrucks 13/4858, S. 62) weist der Gesetzgeber lediglich auf die Möglichkeit des Erlasses in Fällen des nachträglichen Eintritts etwa auch von Befreiungsvoraussetzungen hin. Die legislative Entscheidung, in solchen Fällen keine Befreiung zu gewähren, begründet für sich genommen jedoch noch keine sachliche Unbilligkeit. Es müssen vielmehr - insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht - besondere Umstände des Einzelfalls hinzukommen (vgl. auch Rüsken, a.a.O., Rn. 33), die die Versagung der Befreiung aus der Sicht des Gebührenschuldners als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Umstände sind indes im Falle der Klägerin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert wird gemäß §§ 45 Abs. 1 S. 2 u. 3, 52 Abs. 3 GKG auf 500,- EUR festgesetzt.
41 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich ge
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet s
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.