Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Feb. 2011 - 7 K 1535/10

published on 16/02/2011 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Feb. 2011 - 7 K 1535/10
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten den Erlass einer Diplomierungssatzung und die Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“.
Der Kläger war vom 08.10.1998 bis zum 31.03.2005 bei der Beklagten im Studiengang der Rechtswissenschaften immatrikuliert. Im Juni 2005 legte er erfolgreich die Erste Juristische Staatsprüfung ab. Nach Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes bestand er die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht. Mit Schreiben vom 19.05.2009 beantragte er bei der Beklagten die Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“ aufgrund der erfolgreich absolvierten Ersten Juristischen Staatsprüfung. Er hoffe, die Beklagte werde ihre Universitätssatzung dementsprechend ändern. Dieser Antrag wurde durch die Juristische Fakultät der Beklagten mit Bescheid vom 24.06.2009 abgelehnt, wogegen der Kläger mit Schreiben vom 09.11.2009 Widerspruch einlegte. Per E-Mail des Fakultätsreferenten vom 04.05.2010 an die Prozessbevollmächtigte des Klägers bot die Beklagte diesem an, ihm gegen Vorlage des Originalzeugnisses über die erfolgreich absolvierte Erste Juristische (Staats-) Prüfung eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass nach Ansicht der Juristischen Fakultät das ohne Weiteres mit der bestandenen Ersten Juristischen (Staats-) Prüfung verbundene Recht, die Bezeichnung „Referendar (ref. jur.)" zu führen, hinsichtlich des akademischen Ausbildungsstandes mindestens gleichwertig sei mit einem universitären Hochschulgrad „Diplom", wie er in anderen Fächern üblich sei oder gewesen sei. Dies lehnte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit E-Mail vom 07.05.2010 ab. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 02.06.2010 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 01.07.2010 Klage erhoben. Er beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 24.06.2009 sowie deren Widerspruchsbescheids vom 02.06.2010 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine Diplomierungssatzung für Juristen mit Erster Juristischer Staatsprüfung mit Rückwirkung zum 01.01.2005 zu beschließen.
Zur Begründung führt er aus: Hinsichtlich des „Ob“ des Erlasses einer solchen Satzung ergäbe sich für die Beklagte eine Ermessenreduzierung auf Null, da die Schutzbereiche der Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG eröffnet seien. Andere Absolventen in Baden-Württemberg bekämen nach erfolgreichem Abschluss der Ersten Juristischen Staatsprüfung den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ verliehen. Als er sich immatrikuliert habe, sei die Vergabe der Studienplätze über die ZVS erfolgt. Die Berechtigung zum Führen des Hochschulgrades sei also davon abhängig, ob man zufällig einer Universität zugeteilt werde, die eine Diplomierungssatzung erlassen habe. Alle Absolventen in Baden-Württemberg bekämen dieselben Prüfungsaufgaben gestellt, erhielten aber uneinheitliche Bezeichnungen für ihre Ausbildung. Die Universitäten würden dabei nicht selbständig handeln, da sie zwar den Hochschulgrad verliehen, aber nicht den Inhalt der Prüfung bestimmten. Außerdem stehe die Beklagte in einer Kooperation mit der Universität Mannheim, die den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ verleihen würde. Absolventen aus Tübingen oder Mannheim seien „Diplom-Juristen“, er lediglich „erfolgreich geprüfter Rechtskandidat“. Dies stelle für ihn einen Nachteil dar, da potentielle Arbeitgeber diesen Titel im Gegensatz zum international anerkannten Diplomtitel nicht kennen würden. Insbesondere sei nicht auf den ersten Blick ersichtlich, welcher Beruf hinter „erfolgreich geprüftem Rechtskandidaten" stehen solle. Das in den letzten Jahren stark veränderte Berufsbild der Juristen gebiete die Verleihung dieses Titels. Neben dem Diplom-Wirtschaftsjuristen, der sein Studium an der FH absolviere, gäbe es zahlreiche neue juristisch geprägte Studiengänge, wie z.B. Diplom-Rechtspfleger (FH). Er müsse als Absolvent eines universitären Studiums eine gleichbedeutende Bezeichnung erhalten. Wolle er selbständig tätig werden, könne er nicht unmittelbar aufführen, akademisch juristisch qualifiziert zu sein. Die Beklagte entwerte dadurch ihren Abschluss. Eine Verwechslungsgefahr mit dem einst in der ehemaligen DDR verliehenen Titel „Diplom-Jurist“ bestehe nicht, da es die DDR nicht mehr gäbe und andere Universitäten den Titel ebenfalls verleihen würden. Die Verleihung des Titels „Diplom-Jurist“ erwecke auch nicht den falschen Eindruck, es sei über das Studium hinaus eine weitere Ausbildung erworben worden. Das sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebende Teilhaberecht auf Zulassung zum Hochschulstudium der eigenen Wahl sei wertlos, wenn dem Studenten nicht bei erfolgreichem Abschluss des Studiums eine entsprechende Qualifikation bescheinigt werde. Er verweise überdies auf das Bologna-Abkommen zur Vereinheitlichung der Studienabschlüsse.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht sie geltend: Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers sei zweifelhaft, soweit er nicht bereits im Verwaltungsverfahren den Erlass einer Satzung beantragt habe, welche die Verleihung des universitären Grades „Diplom-Jurist" vorsehe. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für seinen Antrag, da sie keine Nachdiplomierungssatzung erlassen habe. Ermessensfehler bezüglich eines solchen Satzungserlasses seien nicht ersichtlich. Eine Selbstbindung könne nur bei Entscheidungen der Beklagten selbst entstehen, nicht jedoch hinsichtlich Entscheidungen anderer juristischer Fakultäten oder des Landes. Der Tatsache der einheitlichen Durchführung der Ersten Juristischen Staatsprüfung komme keine Bedeutung zu, da das Landesjustizprüfungsamt keine Zuständigkeit für die Verleihung von Hochschulgraden habe. Eventuelle Nachteile bei Bewerbungen würden, wenn sie bestünden und erheblich wären, zudem durch die klarstellende Bescheinigung aufgehoben, welche die Juristische Fakultät dem Kläger angeboten habe. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Ersten Juristischen Staatsprüfung/Ersten Juristischen Prüfung in der jüngsten Vergangenheit sei stets das Recht erworben worden, die Bezeichnung „Referendar" zu führen, nicht hingegen die Bezeichnung „mit Erfolg geprüfter Rechtskandidat“. Überdies sei aus dem Zeugnis sofort ersichtlich, dass die Erste Juristische Staatsprüfung bestanden worden sei. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG bestehe keine unverhältnismäßige Erschwerung der Wahl oder Ausübung eines Berufs.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die einschlägigen Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die Klage ist zulässig.
11 
Gegen die Untätigkeit des Normgebers ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, juris). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass sie sich gegen die Beklagte als Satzungsgeberin richtet und einen Anspruch auf Satzungserlass, also auf Rechtsetzung geltend macht. Der Kläger kann sich hierfür auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen. Rechtsschutz gewährleistet das Grundgesetz nicht nur gegen die mit höherrangigem Recht unvereinbaren Rechtsetzungsakte des - im Rang unterhalb des parlamentarischen Gesetzgebers stehenden - Normgebers, es schließt Rechtsschutz auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares normgeberisches Unterlassen ein (BVerwG, Urteile vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 - und vom 04.07.2002 - 2 C 13/01 -, beide juris). Der Normerlassklage steht die Satzungsautonomie der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechtes daher nicht entgegen. Statthafte Klageart bei der Normerlassklage ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG a.a.O.). Diese tritt nicht gegenüber einer Leistungsklage auf Normerlass zurück, da dem Begehren des Klägers durch die beantragte Feststellung wirksam entsprochen werden kann. Darüber hinaus entspricht die Form des Feststellungsbegehrens besser dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtssetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz unumgänglichen Umfang eingewirkt werden darf (BVerwG a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 14.06.1994 - 15 A 2449/91 -, NVwZ-RR 1995, 105). § 43 Abs. 2 VwGO ist seinem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2002, a.a.O.).
12 
Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Es geht um den Status des Klägers aufgrund des ehemaligen Immatrikulationsverhältnisses (§ 60 Abs. 1 LHG) und der daraus resultierenden Mitgliedschaft bei der Beklagten (§ 9 Abs. 1 LHG). Im Raum steht die Frage, ob er hieraus einen Anspruch auf eine Regelung, nach der er den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ führen darf, herleiten kann. Bei dem Diplomgrad handelt es sich um einen akzessorischen akademischen Grad. Daher richtet sich - auch wenn die Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt, einer staatlichen Stelle, abgelegt worden ist - der geltend gemachte Anspruch gegen die Hochschule, der gegenüber der Prüfling einen Anspruch auf Verleihung des Diplomgrades als Folge des (früher bestehenden) Immatrikulationsverhältnisses behauptet. Dem Kläger kann ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, nicht abgesprochen werden.
13 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger bei der Beklagten nicht ausdrücklich den Erlass einer Diplomierungssatzung beantragt hat. In seinem Antrag auf Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“ vom 19.05.2009 führt er aus, er hoffe auf eine zwischenzeitliche Änderung der Universitätssatzung der Beklagten. Die Beklagte beruft sich in ihrer ablehnenden Entscheidung vom 24.06.2009 ausdrücklich darauf, dass sich der Fakultätsrat in seiner Sitzungen am 17.06.2009 erneut dagegen entschieden habe, eine solche Satzung zu erlassen. Den Kläger darauf zu verweisen, den Erlass einer solchen Satzung erneut bzw. ausdrücklich zu beantragen, liefe auf reine Förmelei hinaus. Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen deutlich gemacht, dass der Erlass einer solchen Satzung (derzeit) nicht in Frage komme. Zuletzt sei die Frage des Erlasses einer solchen Satzung in der Sitzung des Fakultätsrates vom 14.04.2010 erneut geprüft und verneint worden.
14 
Ebenso wenig steht der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entgegen, dass dieser das Vergleichsangebot der Beklagten nicht angenommen hat. Durch dieses würde ihm zwar die Gleichwertigkeit seines Abschlusses mit einem Diplom bestätigt werden. Seinem eigentlichen Rechtsschutzbegehren wäre dadurch allerdings nicht Rechnung getragen, da ihm nach wie vor der von ihm begehrte akademische Grad fehlen würde.
15 
Die isolierte Anfechtung der Ablehnungsentscheidung ist im Rahmen des Normerlassbegehrens ausnahmsweise zulässig. Der Kläger hat ein dementsprechendes Rechtsschutzinteresse. Er hält zwar sein Verpflichtungsbegehren nicht mehr aufrecht, da er eine Verpflichtung der Beklagten zur unmittelbaren Verleihung des Grades mangels Rechtsgrundlage nicht erreichen kann. Diese hat keine dementsprechende Diplomierungssatzung erlassen. Auch aus § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg [Landeshochschulgesetz - LHG] vom 1. Januar 2005 selbst ergibt sich kein direkter Anspruch auf Verleihung des Hochschulgrades, da in dieser Vorschrift lediglich die Ermächtigung zum Erlass von Satzungsrecht enthalten ist. Der Kläger hat aber dennoch ein Interesse an der Aufhebung des belastenden Bescheides (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage, vor §§ 40 ff. Rn. 30). Hätte die Normerlassklage Erfolg, wären gleichzeitig der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid der Beklagten aufzuheben, um diese nicht in Bestandskraft erwachsen zu lassen. Darin hat die Beklagte zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht für verpflichtet hält, eine entsprechende Diplomierungssatzung zu erlassen.
16 
Die Klage ist allerdings nicht begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass einer Diplomierungssatzung für Juristen mit Erster Juristischer Staatsprüfung mit Rückwirkung zum 01.01.2005. Eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer solchen Satzung besteht nicht und ein Rechtsverstoß durch deren bisheriges Unterlassen kann nicht angenommen werden.
18 
Rechtsgrundlage für den Erlass der Diplomierungssatzung ist § 35 Abs. 2 LHG, wonach die Hochschulen Hochschulgrade gemäß ihrer Prüfungsordnungen auch auf Grund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen können (sog. Nachgraduierung). Das Nähere hierzu ist in einer Satzung zu regeln. Bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung handelt es sich um eine staatliche Prüfung im Sinne dieser Norm. Da es sich hierbei nicht um eine Hochschulprüfung handelt, ist mit ihrem Bestehen im Unterschied zu den Prüfungen der Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Masterstudiengänge nicht per se ein akademischer Grad verbunden.
19 
Diese Ermächtigung gewährt dem Kläger keinen Anspruch auf Satzungserlass, auch nicht aufgrund verfassungskonformer Auslegung der Norm. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihr nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 LHG eingeräumtes Ermessen hinsichtlich des „ob“ des Satzungserlasses fehlerhaft ausgeübt hat. Im Hinblick auf den weiten Entschließungs- und Gestaltungsspielraum, der der Beklagten als untergesetzlicher Normgeberin im Rahmen ihrer Satzungsautonomie zukommt, stellt sich das Unterlassen der Normsetzung erst dann als rechtswidrig dar, wenn dies in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung und der entsprechend zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (vgl. zu diesem Maßstab OVG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2001 - 3 R 230/00 -, juris, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG).
20 
Ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht nur dann, wenn durch § 35 Abs. 2 LHG zumindest auch der Schutz von Individualinteressen bezweckt ist und es sich nicht lediglich um eine objektive Regelung des akzessorischen Hochschulgrades handelt. Dafür müsste die aus dem Erhalt eines Hochschulgrades resultierende Begünstigung nicht nur tatsächlich und unbeabsichtigt im Sinne eines bloßen Rechtsreflexes bestehen, sondern die Norm müsste dahingehend ausgelegt werden können, dass diese Begünstigung beabsichtigt ist. Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Verleihung eines Hochschulgrades in Anbetracht der damit verbundenen beruflichen Verwertungsmöglichkeiten zumindest auch dem Interesse einzelner Studenten dient (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2001, a.a.O.). Schließlich wird dem Hochschulabsolventen durch einen akademischen Grad der sichtbare Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Studiums ermöglicht, indem er dazu berechtigt ist, diesen privat und beruflich zu führen (vgl. Bewart, Der gesetzliche Anspruch auf einen akademischen Grad mit bestandenem Ersten Juristischen Staatsexamen, BayVBl. 2005, 648 ff.). Der akademische Grad ist eine öffentliche Würde eigener Art, die durch § 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) geschützt wird (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Auflage, S. 322, 324).
21 
Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 22. Februar 2002 festgestellt hat, sind die Hochschulen bundesrechtlich nicht verpflichtet, den Erlass einer Satzung zu erwägen, nach der Studierenden der Rechtswissenschaft, die die Erste Juristische Staatsprüfung in der Vergangenheit bestanden haben, ein Diplomgrad verliehen wird. Weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) forderten den Erlass einer solchen Altfallregelung. Für Altfälle, in denen die Erste Staatsprüfung schon mehrere Jahre zurückliege, spiele die Erwägung eines schnelleren Zugangs zum Arbeitsmarkt keine wesentliche Rolle. Bei Personen, die bereits beruflich tätig (gewesen) seien oder hätten sein können, habe das Vorhandensein eines Diplomtitels gegenüber der Frage nach den Erfahrungen und Leistungen des Bewerbers bzw. den Gründen für ihr Fehlen allenfalls geringe Bedeutung. Für diesen Personenkreis werde bei Personalentscheidungen in erster Linie auf das Alter, die Berufs- und Lebenserfahrung und den Werdegang abgestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 490). Diese zu § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG ergangene Entscheidung ist auch für die Auslegung der wortgleichen Vorschrift des § 35 Abs. 2 LHG heranzuziehen, da der Landesgesetzgeber über die bundesrechtliche Rahmenvorschrift erkennbar nicht hinausgehen wollte.
22 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf seinen Fall übertragbar. Auch bei ihm handelt es sich um einen sogenannten „Altfall“ im Sinne dieser Entscheidung. Als Hochschulabsolvent ist er nicht Ziel etwaiger Neuregelungen der Beklagten. Er hat die Erste Juristische Staatsprüfung vor mittlerweile fast sechs Jahren abgelegt. Zwar war er bislang nicht beruflich tätig, sondern hat den Juristischen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Zweite Juristische Staatsprüfung (erfolglos) abgelegt. Dies macht jedoch keinen Unterschied. Was der Absolvent nach Abschluss des Hochschulstudiums macht - ob er sofort ins Berufsleben einsteigt oder erst den juristischen Vorbereitungsdienst ableistet - ist nicht von Bedeutung. Es kommt allein darauf an, dass es sich bei ihm um einen ehemaligen und keinen aktuell immatrikulierten Studenten handelt. Grundsätzlich ist die Hochschule allenfalls gegenüber letzteren verpflichtet, Regelungen zu erlassen. Selbst wenn die Beklagten also eine entsprechende Satzung erlassen würde, läge es in ihrem Ermessen, ob sie eine nachträgliche Verleihung des Hochschulgrades an Absolventen überhaupt ermöglicht und gegebenenfalls mit einer Stichtagsregelung versieht (vgl. dazu BayVGH, Urteile vom 08.07.2008 - 7 B 1499/07 - und 09.02.2010 - 7 B 1717/09 -, beide juris). Bei der Gestaltung von Studium und Lehre durch die Hochschulen (§§ 29 ff. LHG) handelt es sich typischerweise um zukunftsorientierte Regelungen vor allem der Studiengänge und Prüfungen. Übergangsbestimmungen kommen grundsätzlich nur zur Wahrung berechtigter Interessen aktuell betroffener Studierender in Betracht. Abgesehen vom Angebot postgradualer Studiengänge (§ 31 Abs. 2 LHG) sehen die erwähnten Vorschriften dementsprechend keine Aufgaben der Hochschulen in Bezug auf Hochschulabsolventen vor. Für die Verleihung von Hochschulgraden gilt nichts anderes. Auch hier erfolgen Änderungen zur Anpassung an Veränderungen in der Berufswelt grundsätzlich ex nunc. Es ist nicht ersichtlich, dass § 35 Abs. 2 LHG davon abweichend einen Auftrag der Hochschulen enthalten könnte, bei der Neueinführung eines Hochschulgrades dessen Verleihung auch an Personen zu erwägen, die die Hochschule nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums bereits verlassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002, a.a.O.).
23 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Satzungserlass aufgrund verfassungskonformer Auslegung des § 35 Abs. 2 LHG bzw. einer Ermessensreduzierung auf Null. Insbesondere führen die Schutz- und Teilhaberechte aus Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu einer Verpflichtung der Universitäten zur rückwirkenden Einführung eines Diplomgrades für Hochschulabsolventen mit Erster Juristischer Staatsprüfung.
24 
Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verlangt keine solche Auslegung und führt auch zu keiner Ermessensreduzierung auf Null. Art. 12 Abs. 1 GG konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (BVerfG, Beschluss vom 29.10.1997 - 1 BvR 780/87 -, BVerfGE 97, 12 m.w.N.). Wegen des grundsätzlich abwehrrechtlichen Charakters von Art. 12 Abs. 1 GG ist hinsichtlich der Ableitung von subjektivrechtlichen Leistungs- oder Teilhaberechten Zurückhaltung geboten (Manssen in v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz Band 1, 6. Auflage 2010, Art. 12 Abs. 1 GG Rn. 9). Anerkannt ist, dass aus dem in Art 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium folgt (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 - und - 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303). Vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst ist auch die Möglichkeit, die Ausbildung durch eine Prüfung abzuschließen (BVerwG, Urteil vom 07.09.1973 - VII C 2/70 -, BVerwGE 44, 70). Ein Anspruch auf Erlass einer Satzung zur nachträglichen Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“ aufgrund einer bestandenen Prüfung lässt sich aus diesem Grundrecht allerdings nicht ableiten.
25 
Zwar wird das Grundrecht der Berufsfreiheit durch die Verleihung eines Hochschulgrades berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002, a.a.O.). Auch wenn einem Diplom keine unmittelbar berufszulassende Bedeutung zukommt, enthält es eine den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührende mittelbare Berufsregelung (OVG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2001, a.a.O.). Es besteht jedoch keine Schutzpflicht des Inhalts, die normative Ausgestaltung eines Berufsbildes an Veränderungen in der Berufswelt dadurch anzupassen, dass es zugunsten der Angehörigen dieses Berufs geändert oder um einzelne Regelungselemente ergänzt wird. Eine solche Verpflichtung wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn das Unterbleiben derartiger Änderungen oder Ergänzungen die Wahl und/oder die Ausübung des Berufs unverhältnismäßig erschwerte (BVerwG, Urteil vom 22.02.2002, a.a.O.). Dies vermag die Kammer nicht festzustellen.
26 
Der von ihm erworbene Hochschulabschluss ist für den Kläger nicht wertlos. Durch ihn ist ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt und die Ausübung eines Berufes in demselben Maße möglich wie allen anderen Absolventen der Ersten Juristischen Staatsprüfung, ob sie nun den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ führen dürfen oder nicht.
27 
In rechtlicher Hinsicht ist ein akademischer Grad für den Zugang zum Arbeitsmarkt nicht erforderlich. Der Kläger kann mit seinem Hochschulabschluss grundsätzlich jeden Beruf ergreifen, der anderen Absolventen des Jurastudiums mit Hochschulgrad eröffnet ist. Bei dem Grad handelt es sich um keine Berufsbezeichnung, die Hochschule verleiht dadurch weder den Beruf noch das Berufsausübungsrecht (Thieme, a.a.O., S. 322). Der akademische Grad „Diplom-Jurist“ stellt weder eine notwendige Voraussetzung für einen bestimmten Beruf dar, wie es beispielsweise bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung für den Beruf des Richters oder Rechtsanwalts der Fall ist, noch wird dadurch eine konkrete berufliche Tätigkeit reglementiert. Er weist lediglich auf eine einmal erbrachte Leistung - die Prüfungsleistung - hin, nicht auf eine dauernd ausgeübte Tätigkeit (Thieme a.a.O.).
28 
Der Kläger kann die erfolgreich abgelegte Hochschulprüfung mit seinem Zeugnis auch unproblematisch nach außen dokumentieren. Er ist aufgrund des Bestehens der Ersten Juristischen (Staats-) Prüfung gemäß § 35 Abs. 3 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 8. Oktober 2002 (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO) dazu berechtigt, die Bezeichnung „Referendar (Ref. jur.)“ zu führen. An keiner Stelle in der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung ist die Rede von der durch den Kläger bemängelten Bezeichnung „mit Erfolg geprüfter Rechtskandidat“. Nach dem Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung wäre der Kläger dazu berechtigt, die Bezeichnung „Rechtsassessor (Ass. jur.)“ zu führen (§ 56 Abs. 2 JAPrO). Die Bedeutung dieser Bezeichnungen, mögen sie auch nicht sonderlich griffig sein, ist den maßgeblichen Kreisen ohne Weiteres vertraut. Der Wunsch nach einem Diplom-Titel oder anderem anerkannten akademischen Grad mag zwar durchaus nachvollziehbar sein, zumal gerade das Diplom in Berufspraxis und Gesellschaft besonders geschätzt ist (Thieme a.a.O.). Ebenso verhält es sich mit dem Wunsch, die eigene Leistung durch Vorweisen eines Hochschulgrades zum Ausdruck zu bringen. Da ein solcher Grad indes rechtlich nicht erforderlich ist und der Kläger seine Qualifikation unproblematisch nachweisen kann, vermögen allein diese Erwägungen keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG zu begründen.
29 
Es kann des Weiteren nicht angenommen werden, dass potentielle Arbeitgeber allein anhand des Vorliegens des Grades „Diplom-Jurist“ eine Vorauswahl treffen und eine Bewerbung des Klägers von vorneherein nicht berücksichtigen werden. Es erscheint wenig lebensnah anzunehmen, dass diese sich allein aufgrund des fehlenden Hochschulgrades gegen einen Bewerber entscheiden würden. Vielmehr wird es ihnen grundsätzlich vor allem darauf ankommen, welche Note in der Ersten Juristischen Staatsprüfung erzielt wurde und gegebenenfalls welche Zusatzqualifikationen (Sprachkenntnisse, Auslandserfahrungen, Praktika u.a.) der Bewerber aufweisen kann. In den maßgeblichen Kreisen dürfte es ferner hinreichend bekannt sein, dass aufgrund der Ersten Juristischen Staatsprüfung per se kein solcher Grad erworben wird. Schließlich handelt es sich bei den Rechtswissenschaften um einen Massenstudiengang mit zahlreichen Absolventen, dessen Ausbildungsstruktur seit Jahren besteht. Für die potentiellen Arbeitgeber ist ohne Weiteres aufgrund des Bestehens der Ersten Juristischen Staatsprüfung erkennbar, dass der Kläger ein akademisches Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat. Dadurch verfügt er über dieselbe Qualifikation wie andere Absolventen der Ersten Juristischen (Staats-) Prüfung. Zwar wurde eine Nachgraduierung inzwischen durch fast alle Universitäten in der Bundesrepublik eingeführt. Als erste Hochschule machte im Jahr 2001 die Universität Göttingen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Mittlerweile wird mit Ausnahme der Universitäten Freiburg und Potsdam - und der Beklagten - von allen juristischen Fakultäten in Deutschland ein akademischer Grad aufgrund der Ersten Juristischen Prüfung verliehen. Insgesamt existiert die Möglichkeit der Nachgraduierung allerdings noch nicht lange genug, um die Annahme zu rechtfertigen, in den maßgeblichen Kreisen rufe ein fehlender Grad gesteigertes Erklärungsbedürfnis hervor. Überdies verleiht beispielsweise die Westfälische Wilhelms-Universität Münster den Grad „Diplom-Jurist“ mittlerweile nur noch an Studenten, die spätestens zum Sommersemester 2007 das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen haben (http://www.jura.uni-muenster.de/go/studieren/studien informationszentrum/diplomjurist.html). Auch vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest fraglich, ob es dauerhaft bei einer Verleihung des Grades „Diplom-Jurist“ durch die überwiegende Mehrzahl der deutschen Hochschulen bleiben wird. Dies spricht ebenfalls gegen die Annahme, dass die Berufswelt bei Bewerbern mit Erster Juristischer Staatsprüfung grundsätzlich einen akademischen Grad erwartet. Selbst wenn sich der Kläger jedoch erklären müsste, weil er im Gegensatz zu Absolventen anderer Hochschulen keinen akademischen Grad aufweisen kann, wäre damit eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner beruflichen Belange nicht verbunden.
30 
Auch aufgrund der tatsächlichen Entwicklungen des Berufsbildes des Juristen kann kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG angenommen werden. Wie dargelegt, ist dem Kläger der Zugang zum Arbeitsmarkt in derselben Weise eröffnet wie anderen Absolventen mit Erster Juristischer Staatsprüfung, egal ob mit oder ohne Hochschulgrad. Nach wie vor zielt die juristische Ausbildung grundsätzlich auf die Justizberufe (Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Notar) oder die höhere Verwaltungslaufbahn ab. Für die Justizberufe wird die Befähigung zum Richteramt gesetzlich vorausgesetzt, also der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität mit der ersten Prüfung und eines anschließenden Vorbereitungsdienstes mit der zweiten Staatsprüfung (vgl. § 5 Abs. 1 DRiG, § 4 BRAO, § 5 BNotO). Auch der Kläger selbst strebte ursprünglich den Erwerb der Befähigung zum Richteramt, also des „Volljuristen“ an, scheiterte jedoch an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Es mag zwar durchaus Juristen geben, die schon nach der Ersten Juristischen Staatsprüfung ins Berufsleben einsteigen, was insbesondere dann naheliegt, wenn keiner der klassischen Justizberufe angestrebt wird. Es drängen allerdings jedes Jahr eine Vielzahl von Volljuristen auf den Arbeitsmarkt. Im Jahr 2010 bestanden beispielsweise 671 Kandidaten die Zweite Juristische Staatsprüfung in Baden-Württemberg (Bericht des Landesjustizprüfungsamts des Landes Baden-Württemberg für das Jahr 2010, Die Justiz 4/2011, 77, 81). Will der Hochschulabsolvent tatsächlich als Jurist in der freien Wirtschaft tätig werden, befindet er sich stets in Konkurrenz zu den Volljuristen mit Zweiter Juristischer Staatsprüfung. Daran ändert auch ein akademischer Grad nichts. Es dürfte sich nach wie vor lediglich um wenige Berufsgruppen handeln, die für Absolventen, die die Erste Juristische Staatsprüfung erfolgreich abgelegt haben, in Betracht kommen. Dies gilt beispielsweise für Banken und Versicherungen, wobei auch hier die Konkurrenz zu Juristen mit Zweiter Juristischer Staatsprüfung groß sein dürfte bzw. eine Zusatzausbildung (Bank- oder Versicherungskaufmann) erforderlich sein könnte. Bekanntermaßen sind die Berufsaussichten auf dem Arbeitsmarkt für Absolventen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit ausreichenden bis befriedigenden Examina begrenzt, wobei in Ermangelung von Alternativen viele den Anwaltsberuf ergreifen. Seit 1996 hat sich die Zahl der Anwälte bundesweit auf mehr als 150.000 fast verdoppelt - Tendenz steigend - wobei im Schnitt in der Bundesrepublik auf 516 Einwohner bzw. potenzielle Mandanten ein Anwalt kommt (Quelle: Wikipedia - Stichwort: Rechtswissenschaften, Stand 2011, http://de.wikipedia.org/wiki/ Rechtswissenschaft).
31 
Weiterhin sind zwar in den letzten Jahren vermehrt „Diplom-Wirtschaftsjuristen“ mit einer Fachhochschulausbildung und „Diplom-Rechtspfleger“ in Konkurrenz zu den universitär ausgebildeten Juristen auf den Arbeitsmarkt getreten. In diesen drei Bereichen werden allerdings unterschiedliche Qualifikationen vermittelt, wodurch eine etwaige Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt deutlich entschärft wird. An den Universitäten wird insbesondere die juristische Methodik gelehrt, die den Juristen das Handwerkszeug zur Lösung juristischer Probleme vermittelt. Demgegenüber besteht bei den Wirtschaftsjuristen die Ausrichtung auf eine interdisziplinäre Qualifikation im Grenzbereich zwischen Wirtschaft und Recht und Diplom-Rechtspfleger nehmen nur bestimmte ihnen übertragene Aufgaben in der Justiz wahr. Absolventen dieser Studiengänge sind demgemäß in ganz anderer Weise juristisch qualifiziert als Juristen mit Erster Juristischer (Staats-) Prüfung. Außerdem sind Wirtschaftsjuristen und Rechtspfleger gegenüber letzteren insoweit im „Nachteil“, als sie gerade kein vollständiges juristisches Hochschulstudium aufweisen können. Sie sind vielmehr stärker auf ihre jeweiligen Bereiche spezialisiert und daher nicht so flexibel im Hinblick auf mögliche Tätigkeitsfelder wie der an der Universität ausgebildete sogenannte „Einheitsjurist“.
32 
Darüber hinaus hat der Kläger keine weiteren Gesichtspunkte vorgetragen, die Grund zu der Annahme geben könnten, sein berufliches Fortkommen wäre unverhältnismäßig erschwert. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm das Ergreifen einer selbständigen Tätigkeit unzumutbar erschwert sein sollte. Auch hier ist es dem Kläger unter Hinweis auf die Erste Juristische Staatsprüfung möglich, seine Qualifikation zu bescheinigen. Ferner ist es ihm durchaus möglich, beispielsweise mit dem Begriff „Jurist“ für sich zu werben.
33 
Sonstige Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Abwägung der Beklagten im Rahmen ihres Satzungsermessens sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die hochschulpolitischen Gründe für den Nichterlass der Diplomierungssatzung mit den Belangen der Studierenden und Absolventen fehlerhaft abgewogen hat. Die Beklagte möchte nicht den falschen Eindruck des Erwerbs einer weiteren Ausbildung wecken und eine Verwechslung mit der früher in der DDR verliehenen Bezeichnung „Diplom-Jurist“ vermeiden. Diese Gründe sind nachvollziehbar und angesichts der allenfalls geringen Auswirkungen auf die Berufsfreiheit auch nicht unverhältnismäßig.
34 
An dieser Bewertung ändert auch der Bologna-Reformprozess zur Angleichung der Studienabschlüsse nichts. Danach soll ein System leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse geschaffen werden mit dem Ziel, die arbeitsmarktrelevanten Qualifikationen der europäischen Bürger ebenso wie die internationale Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Hochschulsystems zu fördern, (vgl. Gemeinsame Erklärung der Europäischen Bildungsminister vom 19. Juni 1999, Bologna, http://www.bmbf.de/pub/bologna_deu.pdf). Im Zuge dessen wurden an den deutschen Hochschulen die Diplom- und Magisterstudiengänge durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt (vgl. nur § 29 Abs. 2 Satz 1 LHG). Eine Umsetzung der Bologna-Richtlinien für Juristen wurde durch die Justizminister allerdings bisher ausdrücklich abgelehnt. Es werde weder ein Berufsbild noch ein Bedarf für Bachelor-Juristen gesehen. Der Bologna-Prozess mache eine Abkehr von der erst jüngst durch den Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung, es bei der einheitsjuristischen Ausbildung zu belassen, nicht nötig (Bericht des Ausschusses der Justizministerkonferenz zur Koordinierung der Juristenausbildung - Der Bologna-Prozess und seine möglichen Auswirkungen auf die Juristenausbildung, Stand 15.10.2005 S. 114, 303, abrufbar z.B. unter http://www.landgericht-mannheim.de/servlet/PB/show/1232024/Bologna-Bericht%20 2005.pdf). Zwar hat die Justizministerkonferenz auf ihrer Herbsttagung 2008 den Ausschuss zur Koordinierung der Juristenausbildung gebeten, anhand unterschiedlicher Modelle Möglichkeiten und Konsequenzen einer Bachelor-Master-Struktur einschließlich der berufspraktischen Phase unter Berücksichtigung des entwickelten Diskussionsmodells eines Spartenvorbereitungsdienstes aufzuzeigen und bis spätestens 2011 zu berichten (Beschluss der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 20. November 2008 in Berlin, http://www.justiz.nrw.de/WebPortal/JM/justizpolitik/jumiko/be schluesse/2008/herbstkonferenz08/I_1.pdf). Derzeit wird allerdings an dem bisherigen zweistufigen Modell festgehalten. Überdies beträfe eine konkrete Umsetzung der Bologna-Richtlinien die Umwandlung des Jurastudiums in ein modulares Studium mit Bachelor- und Masterabschluss. Nicht hingegen ginge es um die im vorliegenden Fall streitgegenständliche Einführung von Diplom-Studiengängen, diese sind zu einem großen Teil schon im Rahmen der Bologna-Reformen abgeschafft worden und sollen insgesamt ganz abgeschafft werden. Zum Teil wurde deshalb von Universitäten, wie z.B. der Universität Münster, bereits die Konsequenz gezogen, die Diplomierungsmöglichkeit wieder auslaufen zu lassen.
35 
Auch die vom Kläger zitierte Empfehlung zur Reform der staatlichen Abschlüsse des Wissenschaftsrates vom 15.11.2002, gemäß der der Wissenschaftsrat als einen ersten Schritt zur Reform der staatlichen Abschlüsse die Hochschulen mit Nachdruck dazu auffordere, konsekutive Studiengänge für das Lehramt und die juristische Ausbildung zu entwickeln und den Absolventen auf Grund einer erfolgreich bestandenen staatlichen Prüfung zugleich einen Hochschulgrad zu verleihen, wie dies § 18 des HRG ausdrücklich vorsehe (http://www.hrk.de/bologna/de/download/dateien/Empfehlung_WissRat_staatl_Abschl_2002.pdf), ist nicht geeignet, das Normsetzungsermessen der Beklagten in rechtserheblicher Weise einzuschränken. Der Wissenschaftsrat ist ein lediglich beratendes Organ für Bundes- und Länderregierungen, er gibt Empfehlungen zur inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Hochschulen, der Wissenschaft und der Forschung ab (vgl. www.wissenschaftsrat.de). Nicht anders verhält es sich mit der Justizministerkonferenz, die die Einführung eines Hochschulgrades für Juristen mit Erster Juristischer (Staats-) Prüfung seit 1997 befürwortet. Zuletzt wird davon abgesehen, eine Empfehlung für die Einführung eines bestimmten Grades auszusprechen, aber vorgeschlagen, dass die Justizministerkonferenz gegenüber den Universitäten nochmals nachdrücklich anrege, den Absolventinnen und Absolventen der Ersten Juristischen (Staats-) Prüfung zusätzlich einen akademischen Abschlussgrad zu verleihen (Bericht des Ausschusses der Justizministerkonferenz zur Koordinierung der Juristenausbildung für die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 11. bis 13. Juni 2001 in Trier, S 19, zu finden unter http ://www.justiz.nrw.de/JM/landesjustizpruefungsamt/2_jur_staatspr/pdf/bericht.pdf). Rechtliche Bindungen für die Normsetzung der Beklagten ergeben sich hieraus indes nicht.
36 
Durch den Nichterlass der Satzung verstößt die Beklagte schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es besteht keine Ungleichbehandlung des Klägers mit Absolventen anderer Universitäten. Eine Ungleichbehandlung setzt voraus, dass verfassungsrechtlich relevante Vergleichsfälle herangezogen werden (Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Auflage 2009, Art. 3 Rn. 80). Die Absolventen der Beklagten und die Absolventen anderer Hochschulen stellen jedoch unterschiedliche Vergleichsgruppen dar. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LHG), die das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze hat (§ 8 Abs. 1 Satz 4 LHG). Innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs einer Selbstverwaltungskörperschaft kann zwar eine Ungleichbehandlung vorliegen, nicht jedoch zwischen verschiedenen autonomen Körperschaften (Dürig in Maunz-Dürig, Grundgesetz Kommentar, Stand Oktober 2010, Art. 3 Abs. 1 Rn. 245). Eine Ungleichbehandlung könnte vorliegend also dann angenommen werden, wenn der Kläger gegenüber anderen Absolventen der Beklagten benachteiligt würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Keiner der Hochschulabsolventen der Beklagten erhält den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“. In anderen Studiengängen, die in einer staatlichen Prüfung enden, hat sie von der Ermächtigung des § 35 Abs. 2 LHG ebenfalls keinen Gebrauch gemacht. Bei der Beklagten können in den Fächern Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie und den Lehramtsstudiengängen für Gymnasien staatliche Prüfungen absolviert werden. Auch diesen Absolventen wird kein Hochschulgrad verliehen.
37 
Ein Gleichheitsverstoß folgt auch nicht daraus, dass die Absolventen anderer Studiengänge, die nicht mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung enden, einen akademischen Grad erhalten. Denn dies ist gemäß § 35 Abs. 1 LHG immer der Fall, während es nach § 35 Abs. 2 LHG bei einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung im Ermessen der Beklagten liegt. Im Vergleich zu Abs. 1 besteht nach Abs. 2 gerade keine Verpflichtung der Hochschulen zur Verleihung eines Hochschulgrades. Es ist danach erkennbarer Wille des Landesgesetzgebers, dass die Hochschule hierüber frei innerhalb ihrer Satzungsautonomie entscheiden kann. Die divergierende Regelung ist letztlich Ausfluss der unterschiedlichen Ausbildungsstruktur eines universitären Studiums mit Erwerb eines Hochschulabschlusses durch Hochschulprüfung und eines solchen, das mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung endet, wie etwa die juristische Ausbildung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann hieraus nicht abgeleitet werden.
38 
Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass an allen Universitäten in Baden-Württemberg dieselben Klausuren in der Staatsprüfung gestellt werden. Das liegt daran, dass zur Sicherung bestimmter Qualifikationsstandards diese Prüfungen nicht der Eigenregie der Hochschulen unterliegen, sondern vom Staat (Landesjustizprüfungsamt) durchgeführt werden. Über das Staatsexamen will der Staat den Kenntnis- und Leistungsstand zentraler Berufsgruppen wie Richter, Lehrer und Ärzte im Interesse der Bevölkerung garantieren. Durch die staatliche Kontrolle und Ausgestaltung bestimmter Ausbildungen sollen Qualität, Vergleichbarkeit und Transparenz solcher Qualifikationen gesichert werden, die für die Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten und für das öffentliche Wohl von besonderer Bedeutung sind. Außerdem sollen die staatlichen Prüfungsämter für Verfahrens- und Rechtssicherheit sorgen. Dadurch wird jedoch die grundgesetzlich garantierte Autonomie der Hochschulen, insbesondere auch in der Frage der normativen Einführung eines Hochschulgrades, nicht berührt. Eine Kooperation mit der Universität Mannheim führt ebenfalls nicht dazu, dass diese und die Beklagte als eine einheitliche Körperschaft anzusehen sind. Davon abgesehen ist von der Kooperation lediglich die Anerkennung bestimmter Seminarscheine bei der Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung erfasst.
39 
Mit Blick auf die erwähnte Autonomie der Hochschulen kommt schließlich der Tatsache, dass der Kläger über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS), jetzt Stiftung für Hochschulzulassung, der Beklagten zugeteilt wurde, keine maßgebliche Bedeutung zu. Der Kläger hätte während des Studiums überdies jederzeit die Möglichkeit gehabt, an eine andere Hochschule zu wechseln. Es mag zwar sein, dass er damals noch davon ausging, auch die Zweite Juristische Staatsprüfung zu absolvieren und deshalb an solche Fragen wie den Erwerb eines Hochschulgrades nach der Ersten Juristischen Staatsprüfung gar nicht gedacht hat. Dies ist jedoch letztlich seiner Risikosphäre zuzurechnen und führt nicht zu einer Verletzung in Art. 3 Abs. 1 GG.
40 
Ob der Nichterlass der begehrten Regelung die sachgerechteste und zweckmäßigste Lösung darstellt, unterliegt nicht der Beurteilung der Kammer. Diese kann sich schon aus Gründen der Gewaltenteilung nicht an die Stelle der Beklagten setzen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
42 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Frage, ob die Beklagten gegenüber Juristen mit Erster Juristischer Staatsprüfung zum rückwirkenden Erlass einer Diplomierungssatzung verpflichtet ist, grundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
43 
BESCHLUSS
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 18.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (DVBl. 2004, 1529) auf EUR 15.000,- festgesetzt.
45 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
10 
Die Klage ist zulässig.
11 
Gegen die Untätigkeit des Normgebers ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, juris). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass sie sich gegen die Beklagte als Satzungsgeberin richtet und einen Anspruch auf Satzungserlass, also auf Rechtsetzung geltend macht. Der Kläger kann sich hierfür auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen. Rechtsschutz gewährleistet das Grundgesetz nicht nur gegen die mit höherrangigem Recht unvereinbaren Rechtsetzungsakte des - im Rang unterhalb des parlamentarischen Gesetzgebers stehenden - Normgebers, es schließt Rechtsschutz auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares normgeberisches Unterlassen ein (BVerwG, Urteile vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 - und vom 04.07.2002 - 2 C 13/01 -, beide juris). Der Normerlassklage steht die Satzungsautonomie der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechtes daher nicht entgegen. Statthafte Klageart bei der Normerlassklage ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG a.a.O.). Diese tritt nicht gegenüber einer Leistungsklage auf Normerlass zurück, da dem Begehren des Klägers durch die beantragte Feststellung wirksam entsprochen werden kann. Darüber hinaus entspricht die Form des Feststellungsbegehrens besser dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtssetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz unumgänglichen Umfang eingewirkt werden darf (BVerwG a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 14.06.1994 - 15 A 2449/91 -, NVwZ-RR 1995, 105). § 43 Abs. 2 VwGO ist seinem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2002, a.a.O.).
12 
Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Es geht um den Status des Klägers aufgrund des ehemaligen Immatrikulationsverhältnisses (§ 60 Abs. 1 LHG) und der daraus resultierenden Mitgliedschaft bei der Beklagten (§ 9 Abs. 1 LHG). Im Raum steht die Frage, ob er hieraus einen Anspruch auf eine Regelung, nach der er den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ führen darf, herleiten kann. Bei dem Diplomgrad handelt es sich um einen akzessorischen akademischen Grad. Daher richtet sich - auch wenn die Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt, einer staatlichen Stelle, abgelegt worden ist - der geltend gemachte Anspruch gegen die Hochschule, der gegenüber der Prüfling einen Anspruch auf Verleihung des Diplomgrades als Folge des (früher bestehenden) Immatrikulationsverhältnisses behauptet. Dem Kläger kann ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, nicht abgesprochen werden.
13 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger bei der Beklagten nicht ausdrücklich den Erlass einer Diplomierungssatzung beantragt hat. In seinem Antrag auf Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“ vom 19.05.2009 führt er aus, er hoffe auf eine zwischenzeitliche Änderung der Universitätssatzung der Beklagten. Die Beklagte beruft sich in ihrer ablehnenden Entscheidung vom 24.06.2009 ausdrücklich darauf, dass sich der Fakultätsrat in seiner Sitzungen am 17.06.2009 erneut dagegen entschieden habe, eine solche Satzung zu erlassen. Den Kläger darauf zu verweisen, den Erlass einer solchen Satzung erneut bzw. ausdrücklich zu beantragen, liefe auf reine Förmelei hinaus. Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen deutlich gemacht, dass der Erlass einer solchen Satzung (derzeit) nicht in Frage komme. Zuletzt sei die Frage des Erlasses einer solchen Satzung in der Sitzung des Fakultätsrates vom 14.04.2010 erneut geprüft und verneint worden.
14 
Ebenso wenig steht der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entgegen, dass dieser das Vergleichsangebot der Beklagten nicht angenommen hat. Durch dieses würde ihm zwar die Gleichwertigkeit seines Abschlusses mit einem Diplom bestätigt werden. Seinem eigentlichen Rechtsschutzbegehren wäre dadurch allerdings nicht Rechnung getragen, da ihm nach wie vor der von ihm begehrte akademische Grad fehlen würde.
15 
Die isolierte Anfechtung der Ablehnungsentscheidung ist im Rahmen des Normerlassbegehrens ausnahmsweise zulässig. Der Kläger hat ein dementsprechendes Rechtsschutzinteresse. Er hält zwar sein Verpflichtungsbegehren nicht mehr aufrecht, da er eine Verpflichtung der Beklagten zur unmittelbaren Verleihung des Grades mangels Rechtsgrundlage nicht erreichen kann. Diese hat keine dementsprechende Diplomierungssatzung erlassen. Auch aus § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg [Landeshochschulgesetz - LHG] vom 1. Januar 2005 selbst ergibt sich kein direkter Anspruch auf Verleihung des Hochschulgrades, da in dieser Vorschrift lediglich die Ermächtigung zum Erlass von Satzungsrecht enthalten ist. Der Kläger hat aber dennoch ein Interesse an der Aufhebung des belastenden Bescheides (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage, vor §§ 40 ff. Rn. 30). Hätte die Normerlassklage Erfolg, wären gleichzeitig der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid der Beklagten aufzuheben, um diese nicht in Bestandskraft erwachsen zu lassen. Darin hat die Beklagte zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht für verpflichtet hält, eine entsprechende Diplomierungssatzung zu erlassen.
16 
Die Klage ist allerdings nicht begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass einer Diplomierungssatzung für Juristen mit Erster Juristischer Staatsprüfung mit Rückwirkung zum 01.01.2005. Eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer solchen Satzung besteht nicht und ein Rechtsverstoß durch deren bisheriges Unterlassen kann nicht angenommen werden.
18 
Rechtsgrundlage für den Erlass der Diplomierungssatzung ist § 35 Abs. 2 LHG, wonach die Hochschulen Hochschulgrade gemäß ihrer Prüfungsordnungen auch auf Grund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen können (sog. Nachgraduierung). Das Nähere hierzu ist in einer Satzung zu regeln. Bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung handelt es sich um eine staatliche Prüfung im Sinne dieser Norm. Da es sich hierbei nicht um eine Hochschulprüfung handelt, ist mit ihrem Bestehen im Unterschied zu den Prüfungen der Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Masterstudiengänge nicht per se ein akademischer Grad verbunden.
19 
Diese Ermächtigung gewährt dem Kläger keinen Anspruch auf Satzungserlass, auch nicht aufgrund verfassungskonformer Auslegung der Norm. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihr nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 LHG eingeräumtes Ermessen hinsichtlich des „ob“ des Satzungserlasses fehlerhaft ausgeübt hat. Im Hinblick auf den weiten Entschließungs- und Gestaltungsspielraum, der der Beklagten als untergesetzlicher Normgeberin im Rahmen ihrer Satzungsautonomie zukommt, stellt sich das Unterlassen der Normsetzung erst dann als rechtswidrig dar, wenn dies in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung und der entsprechend zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (vgl. zu diesem Maßstab OVG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2001 - 3 R 230/00 -, juris, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG).
20 
Ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht nur dann, wenn durch § 35 Abs. 2 LHG zumindest auch der Schutz von Individualinteressen bezweckt ist und es sich nicht lediglich um eine objektive Regelung des akzessorischen Hochschulgrades handelt. Dafür müsste die aus dem Erhalt eines Hochschulgrades resultierende Begünstigung nicht nur tatsächlich und unbeabsichtigt im Sinne eines bloßen Rechtsreflexes bestehen, sondern die Norm müsste dahingehend ausgelegt werden können, dass diese Begünstigung beabsichtigt ist. Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Verleihung eines Hochschulgrades in Anbetracht der damit verbundenen beruflichen Verwertungsmöglichkeiten zumindest auch dem Interesse einzelner Studenten dient (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2001, a.a.O.). Schließlich wird dem Hochschulabsolventen durch einen akademischen Grad der sichtbare Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Studiums ermöglicht, indem er dazu berechtigt ist, diesen privat und beruflich zu führen (vgl. Bewart, Der gesetzliche Anspruch auf einen akademischen Grad mit bestandenem Ersten Juristischen Staatsexamen, BayVBl. 2005, 648 ff.). Der akademische Grad ist eine öffentliche Würde eigener Art, die durch § 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) geschützt wird (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Auflage, S. 322, 324).
21 
Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 22. Februar 2002 festgestellt hat, sind die Hochschulen bundesrechtlich nicht verpflichtet, den Erlass einer Satzung zu erwägen, nach der Studierenden der Rechtswissenschaft, die die Erste Juristische Staatsprüfung in der Vergangenheit bestanden haben, ein Diplomgrad verliehen wird. Weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) forderten den Erlass einer solchen Altfallregelung. Für Altfälle, in denen die Erste Staatsprüfung schon mehrere Jahre zurückliege, spiele die Erwägung eines schnelleren Zugangs zum Arbeitsmarkt keine wesentliche Rolle. Bei Personen, die bereits beruflich tätig (gewesen) seien oder hätten sein können, habe das Vorhandensein eines Diplomtitels gegenüber der Frage nach den Erfahrungen und Leistungen des Bewerbers bzw. den Gründen für ihr Fehlen allenfalls geringe Bedeutung. Für diesen Personenkreis werde bei Personalentscheidungen in erster Linie auf das Alter, die Berufs- und Lebenserfahrung und den Werdegang abgestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 490). Diese zu § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG ergangene Entscheidung ist auch für die Auslegung der wortgleichen Vorschrift des § 35 Abs. 2 LHG heranzuziehen, da der Landesgesetzgeber über die bundesrechtliche Rahmenvorschrift erkennbar nicht hinausgehen wollte.
22 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf seinen Fall übertragbar. Auch bei ihm handelt es sich um einen sogenannten „Altfall“ im Sinne dieser Entscheidung. Als Hochschulabsolvent ist er nicht Ziel etwaiger Neuregelungen der Beklagten. Er hat die Erste Juristische Staatsprüfung vor mittlerweile fast sechs Jahren abgelegt. Zwar war er bislang nicht beruflich tätig, sondern hat den Juristischen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Zweite Juristische Staatsprüfung (erfolglos) abgelegt. Dies macht jedoch keinen Unterschied. Was der Absolvent nach Abschluss des Hochschulstudiums macht - ob er sofort ins Berufsleben einsteigt oder erst den juristischen Vorbereitungsdienst ableistet - ist nicht von Bedeutung. Es kommt allein darauf an, dass es sich bei ihm um einen ehemaligen und keinen aktuell immatrikulierten Studenten handelt. Grundsätzlich ist die Hochschule allenfalls gegenüber letzteren verpflichtet, Regelungen zu erlassen. Selbst wenn die Beklagten also eine entsprechende Satzung erlassen würde, läge es in ihrem Ermessen, ob sie eine nachträgliche Verleihung des Hochschulgrades an Absolventen überhaupt ermöglicht und gegebenenfalls mit einer Stichtagsregelung versieht (vgl. dazu BayVGH, Urteile vom 08.07.2008 - 7 B 1499/07 - und 09.02.2010 - 7 B 1717/09 -, beide juris). Bei der Gestaltung von Studium und Lehre durch die Hochschulen (§§ 29 ff. LHG) handelt es sich typischerweise um zukunftsorientierte Regelungen vor allem der Studiengänge und Prüfungen. Übergangsbestimmungen kommen grundsätzlich nur zur Wahrung berechtigter Interessen aktuell betroffener Studierender in Betracht. Abgesehen vom Angebot postgradualer Studiengänge (§ 31 Abs. 2 LHG) sehen die erwähnten Vorschriften dementsprechend keine Aufgaben der Hochschulen in Bezug auf Hochschulabsolventen vor. Für die Verleihung von Hochschulgraden gilt nichts anderes. Auch hier erfolgen Änderungen zur Anpassung an Veränderungen in der Berufswelt grundsätzlich ex nunc. Es ist nicht ersichtlich, dass § 35 Abs. 2 LHG davon abweichend einen Auftrag der Hochschulen enthalten könnte, bei der Neueinführung eines Hochschulgrades dessen Verleihung auch an Personen zu erwägen, die die Hochschule nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums bereits verlassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002, a.a.O.).
23 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Satzungserlass aufgrund verfassungskonformer Auslegung des § 35 Abs. 2 LHG bzw. einer Ermessensreduzierung auf Null. Insbesondere führen die Schutz- und Teilhaberechte aus Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu einer Verpflichtung der Universitäten zur rückwirkenden Einführung eines Diplomgrades für Hochschulabsolventen mit Erster Juristischer Staatsprüfung.
24 
Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verlangt keine solche Auslegung und führt auch zu keiner Ermessensreduzierung auf Null. Art. 12 Abs. 1 GG konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (BVerfG, Beschluss vom 29.10.1997 - 1 BvR 780/87 -, BVerfGE 97, 12 m.w.N.). Wegen des grundsätzlich abwehrrechtlichen Charakters von Art. 12 Abs. 1 GG ist hinsichtlich der Ableitung von subjektivrechtlichen Leistungs- oder Teilhaberechten Zurückhaltung geboten (Manssen in v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz Band 1, 6. Auflage 2010, Art. 12 Abs. 1 GG Rn. 9). Anerkannt ist, dass aus dem in Art 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium folgt (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 - und - 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303). Vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst ist auch die Möglichkeit, die Ausbildung durch eine Prüfung abzuschließen (BVerwG, Urteil vom 07.09.1973 - VII C 2/70 -, BVerwGE 44, 70). Ein Anspruch auf Erlass einer Satzung zur nachträglichen Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“ aufgrund einer bestandenen Prüfung lässt sich aus diesem Grundrecht allerdings nicht ableiten.
25 
Zwar wird das Grundrecht der Berufsfreiheit durch die Verleihung eines Hochschulgrades berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002, a.a.O.). Auch wenn einem Diplom keine unmittelbar berufszulassende Bedeutung zukommt, enthält es eine den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührende mittelbare Berufsregelung (OVG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2001, a.a.O.). Es besteht jedoch keine Schutzpflicht des Inhalts, die normative Ausgestaltung eines Berufsbildes an Veränderungen in der Berufswelt dadurch anzupassen, dass es zugunsten der Angehörigen dieses Berufs geändert oder um einzelne Regelungselemente ergänzt wird. Eine solche Verpflichtung wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn das Unterbleiben derartiger Änderungen oder Ergänzungen die Wahl und/oder die Ausübung des Berufs unverhältnismäßig erschwerte (BVerwG, Urteil vom 22.02.2002, a.a.O.). Dies vermag die Kammer nicht festzustellen.
26 
Der von ihm erworbene Hochschulabschluss ist für den Kläger nicht wertlos. Durch ihn ist ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt und die Ausübung eines Berufes in demselben Maße möglich wie allen anderen Absolventen der Ersten Juristischen Staatsprüfung, ob sie nun den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ führen dürfen oder nicht.
27 
In rechtlicher Hinsicht ist ein akademischer Grad für den Zugang zum Arbeitsmarkt nicht erforderlich. Der Kläger kann mit seinem Hochschulabschluss grundsätzlich jeden Beruf ergreifen, der anderen Absolventen des Jurastudiums mit Hochschulgrad eröffnet ist. Bei dem Grad handelt es sich um keine Berufsbezeichnung, die Hochschule verleiht dadurch weder den Beruf noch das Berufsausübungsrecht (Thieme, a.a.O., S. 322). Der akademische Grad „Diplom-Jurist“ stellt weder eine notwendige Voraussetzung für einen bestimmten Beruf dar, wie es beispielsweise bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung für den Beruf des Richters oder Rechtsanwalts der Fall ist, noch wird dadurch eine konkrete berufliche Tätigkeit reglementiert. Er weist lediglich auf eine einmal erbrachte Leistung - die Prüfungsleistung - hin, nicht auf eine dauernd ausgeübte Tätigkeit (Thieme a.a.O.).
28 
Der Kläger kann die erfolgreich abgelegte Hochschulprüfung mit seinem Zeugnis auch unproblematisch nach außen dokumentieren. Er ist aufgrund des Bestehens der Ersten Juristischen (Staats-) Prüfung gemäß § 35 Abs. 3 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 8. Oktober 2002 (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO) dazu berechtigt, die Bezeichnung „Referendar (Ref. jur.)“ zu führen. An keiner Stelle in der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung ist die Rede von der durch den Kläger bemängelten Bezeichnung „mit Erfolg geprüfter Rechtskandidat“. Nach dem Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung wäre der Kläger dazu berechtigt, die Bezeichnung „Rechtsassessor (Ass. jur.)“ zu führen (§ 56 Abs. 2 JAPrO). Die Bedeutung dieser Bezeichnungen, mögen sie auch nicht sonderlich griffig sein, ist den maßgeblichen Kreisen ohne Weiteres vertraut. Der Wunsch nach einem Diplom-Titel oder anderem anerkannten akademischen Grad mag zwar durchaus nachvollziehbar sein, zumal gerade das Diplom in Berufspraxis und Gesellschaft besonders geschätzt ist (Thieme a.a.O.). Ebenso verhält es sich mit dem Wunsch, die eigene Leistung durch Vorweisen eines Hochschulgrades zum Ausdruck zu bringen. Da ein solcher Grad indes rechtlich nicht erforderlich ist und der Kläger seine Qualifikation unproblematisch nachweisen kann, vermögen allein diese Erwägungen keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG zu begründen.
29 
Es kann des Weiteren nicht angenommen werden, dass potentielle Arbeitgeber allein anhand des Vorliegens des Grades „Diplom-Jurist“ eine Vorauswahl treffen und eine Bewerbung des Klägers von vorneherein nicht berücksichtigen werden. Es erscheint wenig lebensnah anzunehmen, dass diese sich allein aufgrund des fehlenden Hochschulgrades gegen einen Bewerber entscheiden würden. Vielmehr wird es ihnen grundsätzlich vor allem darauf ankommen, welche Note in der Ersten Juristischen Staatsprüfung erzielt wurde und gegebenenfalls welche Zusatzqualifikationen (Sprachkenntnisse, Auslandserfahrungen, Praktika u.a.) der Bewerber aufweisen kann. In den maßgeblichen Kreisen dürfte es ferner hinreichend bekannt sein, dass aufgrund der Ersten Juristischen Staatsprüfung per se kein solcher Grad erworben wird. Schließlich handelt es sich bei den Rechtswissenschaften um einen Massenstudiengang mit zahlreichen Absolventen, dessen Ausbildungsstruktur seit Jahren besteht. Für die potentiellen Arbeitgeber ist ohne Weiteres aufgrund des Bestehens der Ersten Juristischen Staatsprüfung erkennbar, dass der Kläger ein akademisches Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat. Dadurch verfügt er über dieselbe Qualifikation wie andere Absolventen der Ersten Juristischen (Staats-) Prüfung. Zwar wurde eine Nachgraduierung inzwischen durch fast alle Universitäten in der Bundesrepublik eingeführt. Als erste Hochschule machte im Jahr 2001 die Universität Göttingen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Mittlerweile wird mit Ausnahme der Universitäten Freiburg und Potsdam - und der Beklagten - von allen juristischen Fakultäten in Deutschland ein akademischer Grad aufgrund der Ersten Juristischen Prüfung verliehen. Insgesamt existiert die Möglichkeit der Nachgraduierung allerdings noch nicht lange genug, um die Annahme zu rechtfertigen, in den maßgeblichen Kreisen rufe ein fehlender Grad gesteigertes Erklärungsbedürfnis hervor. Überdies verleiht beispielsweise die Westfälische Wilhelms-Universität Münster den Grad „Diplom-Jurist“ mittlerweile nur noch an Studenten, die spätestens zum Sommersemester 2007 das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen haben (http://www.jura.uni-muenster.de/go/studieren/studien informationszentrum/diplomjurist.html). Auch vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest fraglich, ob es dauerhaft bei einer Verleihung des Grades „Diplom-Jurist“ durch die überwiegende Mehrzahl der deutschen Hochschulen bleiben wird. Dies spricht ebenfalls gegen die Annahme, dass die Berufswelt bei Bewerbern mit Erster Juristischer Staatsprüfung grundsätzlich einen akademischen Grad erwartet. Selbst wenn sich der Kläger jedoch erklären müsste, weil er im Gegensatz zu Absolventen anderer Hochschulen keinen akademischen Grad aufweisen kann, wäre damit eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner beruflichen Belange nicht verbunden.
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Auch aufgrund der tatsächlichen Entwicklungen des Berufsbildes des Juristen kann kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG angenommen werden. Wie dargelegt, ist dem Kläger der Zugang zum Arbeitsmarkt in derselben Weise eröffnet wie anderen Absolventen mit Erster Juristischer Staatsprüfung, egal ob mit oder ohne Hochschulgrad. Nach wie vor zielt die juristische Ausbildung grundsätzlich auf die Justizberufe (Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Notar) oder die höhere Verwaltungslaufbahn ab. Für die Justizberufe wird die Befähigung zum Richteramt gesetzlich vorausgesetzt, also der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität mit der ersten Prüfung und eines anschließenden Vorbereitungsdienstes mit der zweiten Staatsprüfung (vgl. § 5 Abs. 1 DRiG, § 4 BRAO, § 5 BNotO). Auch der Kläger selbst strebte ursprünglich den Erwerb der Befähigung zum Richteramt, also des „Volljuristen“ an, scheiterte jedoch an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Es mag zwar durchaus Juristen geben, die schon nach der Ersten Juristischen Staatsprüfung ins Berufsleben einsteigen, was insbesondere dann naheliegt, wenn keiner der klassischen Justizberufe angestrebt wird. Es drängen allerdings jedes Jahr eine Vielzahl von Volljuristen auf den Arbeitsmarkt. Im Jahr 2010 bestanden beispielsweise 671 Kandidaten die Zweite Juristische Staatsprüfung in Baden-Württemberg (Bericht des Landesjustizprüfungsamts des Landes Baden-Württemberg für das Jahr 2010, Die Justiz 4/2011, 77, 81). Will der Hochschulabsolvent tatsächlich als Jurist in der freien Wirtschaft tätig werden, befindet er sich stets in Konkurrenz zu den Volljuristen mit Zweiter Juristischer Staatsprüfung. Daran ändert auch ein akademischer Grad nichts. Es dürfte sich nach wie vor lediglich um wenige Berufsgruppen handeln, die für Absolventen, die die Erste Juristische Staatsprüfung erfolgreich abgelegt haben, in Betracht kommen. Dies gilt beispielsweise für Banken und Versicherungen, wobei auch hier die Konkurrenz zu Juristen mit Zweiter Juristischer Staatsprüfung groß sein dürfte bzw. eine Zusatzausbildung (Bank- oder Versicherungskaufmann) erforderlich sein könnte. Bekanntermaßen sind die Berufsaussichten auf dem Arbeitsmarkt für Absolventen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit ausreichenden bis befriedigenden Examina begrenzt, wobei in Ermangelung von Alternativen viele den Anwaltsberuf ergreifen. Seit 1996 hat sich die Zahl der Anwälte bundesweit auf mehr als 150.000 fast verdoppelt - Tendenz steigend - wobei im Schnitt in der Bundesrepublik auf 516 Einwohner bzw. potenzielle Mandanten ein Anwalt kommt (Quelle: Wikipedia - Stichwort: Rechtswissenschaften, Stand 2011, http://de.wikipedia.org/wiki/ Rechtswissenschaft).
31 
Weiterhin sind zwar in den letzten Jahren vermehrt „Diplom-Wirtschaftsjuristen“ mit einer Fachhochschulausbildung und „Diplom-Rechtspfleger“ in Konkurrenz zu den universitär ausgebildeten Juristen auf den Arbeitsmarkt getreten. In diesen drei Bereichen werden allerdings unterschiedliche Qualifikationen vermittelt, wodurch eine etwaige Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt deutlich entschärft wird. An den Universitäten wird insbesondere die juristische Methodik gelehrt, die den Juristen das Handwerkszeug zur Lösung juristischer Probleme vermittelt. Demgegenüber besteht bei den Wirtschaftsjuristen die Ausrichtung auf eine interdisziplinäre Qualifikation im Grenzbereich zwischen Wirtschaft und Recht und Diplom-Rechtspfleger nehmen nur bestimmte ihnen übertragene Aufgaben in der Justiz wahr. Absolventen dieser Studiengänge sind demgemäß in ganz anderer Weise juristisch qualifiziert als Juristen mit Erster Juristischer (Staats-) Prüfung. Außerdem sind Wirtschaftsjuristen und Rechtspfleger gegenüber letzteren insoweit im „Nachteil“, als sie gerade kein vollständiges juristisches Hochschulstudium aufweisen können. Sie sind vielmehr stärker auf ihre jeweiligen Bereiche spezialisiert und daher nicht so flexibel im Hinblick auf mögliche Tätigkeitsfelder wie der an der Universität ausgebildete sogenannte „Einheitsjurist“.
32 
Darüber hinaus hat der Kläger keine weiteren Gesichtspunkte vorgetragen, die Grund zu der Annahme geben könnten, sein berufliches Fortkommen wäre unverhältnismäßig erschwert. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm das Ergreifen einer selbständigen Tätigkeit unzumutbar erschwert sein sollte. Auch hier ist es dem Kläger unter Hinweis auf die Erste Juristische Staatsprüfung möglich, seine Qualifikation zu bescheinigen. Ferner ist es ihm durchaus möglich, beispielsweise mit dem Begriff „Jurist“ für sich zu werben.
33 
Sonstige Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Abwägung der Beklagten im Rahmen ihres Satzungsermessens sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die hochschulpolitischen Gründe für den Nichterlass der Diplomierungssatzung mit den Belangen der Studierenden und Absolventen fehlerhaft abgewogen hat. Die Beklagte möchte nicht den falschen Eindruck des Erwerbs einer weiteren Ausbildung wecken und eine Verwechslung mit der früher in der DDR verliehenen Bezeichnung „Diplom-Jurist“ vermeiden. Diese Gründe sind nachvollziehbar und angesichts der allenfalls geringen Auswirkungen auf die Berufsfreiheit auch nicht unverhältnismäßig.
34 
An dieser Bewertung ändert auch der Bologna-Reformprozess zur Angleichung der Studienabschlüsse nichts. Danach soll ein System leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse geschaffen werden mit dem Ziel, die arbeitsmarktrelevanten Qualifikationen der europäischen Bürger ebenso wie die internationale Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Hochschulsystems zu fördern, (vgl. Gemeinsame Erklärung der Europäischen Bildungsminister vom 19. Juni 1999, Bologna, http://www.bmbf.de/pub/bologna_deu.pdf). Im Zuge dessen wurden an den deutschen Hochschulen die Diplom- und Magisterstudiengänge durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt (vgl. nur § 29 Abs. 2 Satz 1 LHG). Eine Umsetzung der Bologna-Richtlinien für Juristen wurde durch die Justizminister allerdings bisher ausdrücklich abgelehnt. Es werde weder ein Berufsbild noch ein Bedarf für Bachelor-Juristen gesehen. Der Bologna-Prozess mache eine Abkehr von der erst jüngst durch den Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung, es bei der einheitsjuristischen Ausbildung zu belassen, nicht nötig (Bericht des Ausschusses der Justizministerkonferenz zur Koordinierung der Juristenausbildung - Der Bologna-Prozess und seine möglichen Auswirkungen auf die Juristenausbildung, Stand 15.10.2005 S. 114, 303, abrufbar z.B. unter http://www.landgericht-mannheim.de/servlet/PB/show/1232024/Bologna-Bericht%20 2005.pdf). Zwar hat die Justizministerkonferenz auf ihrer Herbsttagung 2008 den Ausschuss zur Koordinierung der Juristenausbildung gebeten, anhand unterschiedlicher Modelle Möglichkeiten und Konsequenzen einer Bachelor-Master-Struktur einschließlich der berufspraktischen Phase unter Berücksichtigung des entwickelten Diskussionsmodells eines Spartenvorbereitungsdienstes aufzuzeigen und bis spätestens 2011 zu berichten (Beschluss der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 20. November 2008 in Berlin, http://www.justiz.nrw.de/WebPortal/JM/justizpolitik/jumiko/be schluesse/2008/herbstkonferenz08/I_1.pdf). Derzeit wird allerdings an dem bisherigen zweistufigen Modell festgehalten. Überdies beträfe eine konkrete Umsetzung der Bologna-Richtlinien die Umwandlung des Jurastudiums in ein modulares Studium mit Bachelor- und Masterabschluss. Nicht hingegen ginge es um die im vorliegenden Fall streitgegenständliche Einführung von Diplom-Studiengängen, diese sind zu einem großen Teil schon im Rahmen der Bologna-Reformen abgeschafft worden und sollen insgesamt ganz abgeschafft werden. Zum Teil wurde deshalb von Universitäten, wie z.B. der Universität Münster, bereits die Konsequenz gezogen, die Diplomierungsmöglichkeit wieder auslaufen zu lassen.
35 
Auch die vom Kläger zitierte Empfehlung zur Reform der staatlichen Abschlüsse des Wissenschaftsrates vom 15.11.2002, gemäß der der Wissenschaftsrat als einen ersten Schritt zur Reform der staatlichen Abschlüsse die Hochschulen mit Nachdruck dazu auffordere, konsekutive Studiengänge für das Lehramt und die juristische Ausbildung zu entwickeln und den Absolventen auf Grund einer erfolgreich bestandenen staatlichen Prüfung zugleich einen Hochschulgrad zu verleihen, wie dies § 18 des HRG ausdrücklich vorsehe (http://www.hrk.de/bologna/de/download/dateien/Empfehlung_WissRat_staatl_Abschl_2002.pdf), ist nicht geeignet, das Normsetzungsermessen der Beklagten in rechtserheblicher Weise einzuschränken. Der Wissenschaftsrat ist ein lediglich beratendes Organ für Bundes- und Länderregierungen, er gibt Empfehlungen zur inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Hochschulen, der Wissenschaft und der Forschung ab (vgl. www.wissenschaftsrat.de). Nicht anders verhält es sich mit der Justizministerkonferenz, die die Einführung eines Hochschulgrades für Juristen mit Erster Juristischer (Staats-) Prüfung seit 1997 befürwortet. Zuletzt wird davon abgesehen, eine Empfehlung für die Einführung eines bestimmten Grades auszusprechen, aber vorgeschlagen, dass die Justizministerkonferenz gegenüber den Universitäten nochmals nachdrücklich anrege, den Absolventinnen und Absolventen der Ersten Juristischen (Staats-) Prüfung zusätzlich einen akademischen Abschlussgrad zu verleihen (Bericht des Ausschusses der Justizministerkonferenz zur Koordinierung der Juristenausbildung für die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 11. bis 13. Juni 2001 in Trier, S 19, zu finden unter http ://www.justiz.nrw.de/JM/landesjustizpruefungsamt/2_jur_staatspr/pdf/bericht.pdf). Rechtliche Bindungen für die Normsetzung der Beklagten ergeben sich hieraus indes nicht.
36 
Durch den Nichterlass der Satzung verstößt die Beklagte schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es besteht keine Ungleichbehandlung des Klägers mit Absolventen anderer Universitäten. Eine Ungleichbehandlung setzt voraus, dass verfassungsrechtlich relevante Vergleichsfälle herangezogen werden (Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Auflage 2009, Art. 3 Rn. 80). Die Absolventen der Beklagten und die Absolventen anderer Hochschulen stellen jedoch unterschiedliche Vergleichsgruppen dar. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LHG), die das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze hat (§ 8 Abs. 1 Satz 4 LHG). Innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs einer Selbstverwaltungskörperschaft kann zwar eine Ungleichbehandlung vorliegen, nicht jedoch zwischen verschiedenen autonomen Körperschaften (Dürig in Maunz-Dürig, Grundgesetz Kommentar, Stand Oktober 2010, Art. 3 Abs. 1 Rn. 245). Eine Ungleichbehandlung könnte vorliegend also dann angenommen werden, wenn der Kläger gegenüber anderen Absolventen der Beklagten benachteiligt würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Keiner der Hochschulabsolventen der Beklagten erhält den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“. In anderen Studiengängen, die in einer staatlichen Prüfung enden, hat sie von der Ermächtigung des § 35 Abs. 2 LHG ebenfalls keinen Gebrauch gemacht. Bei der Beklagten können in den Fächern Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie und den Lehramtsstudiengängen für Gymnasien staatliche Prüfungen absolviert werden. Auch diesen Absolventen wird kein Hochschulgrad verliehen.
37 
Ein Gleichheitsverstoß folgt auch nicht daraus, dass die Absolventen anderer Studiengänge, die nicht mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung enden, einen akademischen Grad erhalten. Denn dies ist gemäß § 35 Abs. 1 LHG immer der Fall, während es nach § 35 Abs. 2 LHG bei einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung im Ermessen der Beklagten liegt. Im Vergleich zu Abs. 1 besteht nach Abs. 2 gerade keine Verpflichtung der Hochschulen zur Verleihung eines Hochschulgrades. Es ist danach erkennbarer Wille des Landesgesetzgebers, dass die Hochschule hierüber frei innerhalb ihrer Satzungsautonomie entscheiden kann. Die divergierende Regelung ist letztlich Ausfluss der unterschiedlichen Ausbildungsstruktur eines universitären Studiums mit Erwerb eines Hochschulabschlusses durch Hochschulprüfung und eines solchen, das mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung endet, wie etwa die juristische Ausbildung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann hieraus nicht abgeleitet werden.
38 
Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass an allen Universitäten in Baden-Württemberg dieselben Klausuren in der Staatsprüfung gestellt werden. Das liegt daran, dass zur Sicherung bestimmter Qualifikationsstandards diese Prüfungen nicht der Eigenregie der Hochschulen unterliegen, sondern vom Staat (Landesjustizprüfungsamt) durchgeführt werden. Über das Staatsexamen will der Staat den Kenntnis- und Leistungsstand zentraler Berufsgruppen wie Richter, Lehrer und Ärzte im Interesse der Bevölkerung garantieren. Durch die staatliche Kontrolle und Ausgestaltung bestimmter Ausbildungen sollen Qualität, Vergleichbarkeit und Transparenz solcher Qualifikationen gesichert werden, die für die Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten und für das öffentliche Wohl von besonderer Bedeutung sind. Außerdem sollen die staatlichen Prüfungsämter für Verfahrens- und Rechtssicherheit sorgen. Dadurch wird jedoch die grundgesetzlich garantierte Autonomie der Hochschulen, insbesondere auch in der Frage der normativen Einführung eines Hochschulgrades, nicht berührt. Eine Kooperation mit der Universität Mannheim führt ebenfalls nicht dazu, dass diese und die Beklagte als eine einheitliche Körperschaft anzusehen sind. Davon abgesehen ist von der Kooperation lediglich die Anerkennung bestimmter Seminarscheine bei der Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung erfasst.
39 
Mit Blick auf die erwähnte Autonomie der Hochschulen kommt schließlich der Tatsache, dass der Kläger über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS), jetzt Stiftung für Hochschulzulassung, der Beklagten zugeteilt wurde, keine maßgebliche Bedeutung zu. Der Kläger hätte während des Studiums überdies jederzeit die Möglichkeit gehabt, an eine andere Hochschule zu wechseln. Es mag zwar sein, dass er damals noch davon ausging, auch die Zweite Juristische Staatsprüfung zu absolvieren und deshalb an solche Fragen wie den Erwerb eines Hochschulgrades nach der Ersten Juristischen Staatsprüfung gar nicht gedacht hat. Dies ist jedoch letztlich seiner Risikosphäre zuzurechnen und führt nicht zu einer Verletzung in Art. 3 Abs. 1 GG.
40 
Ob der Nichterlass der begehrten Regelung die sachgerechteste und zweckmäßigste Lösung darstellt, unterliegt nicht der Beurteilung der Kammer. Diese kann sich schon aus Gründen der Gewaltenteilung nicht an die Stelle der Beklagten setzen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
42 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Frage, ob die Beklagten gegenüber Juristen mit Erster Juristischer Staatsprüfung zum rückwirkenden Erlass einer Diplomierungssatzung verpflichtet ist, grundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
43 
BESCHLUSS
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 18.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (DVBl. 2004, 1529) auf EUR 15.000,- festgesetzt.
45 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 06/08/2012 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2011 - 7 K 1535/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Wer unbefugt

1.
inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2.
die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3.
die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4.
inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist.

(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1.
sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, das notarielle Amt auszuüben,
2.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, das notarielle Amt ordnungsgemäß auszuüben, oder
3.
sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Person eröffnet oder die Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, hat die Landesjustizverwaltung der Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Landesjustizverwaltung hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wurde, auch auf einer klinischen Beobachtung der Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat die Person zu tragen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 vorliegt. Die Person ist bei der Fristsetzung auf diese Folgen hinzuweisen.

(4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht erstmals zum Notar bestellt werden.

(5) Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erworben wurde. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Wer unbefugt

1.
inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2.
die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3.
die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4.
inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist.

(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1.
sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, das notarielle Amt auszuüben,
2.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, das notarielle Amt ordnungsgemäß auszuüben, oder
3.
sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Person eröffnet oder die Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, hat die Landesjustizverwaltung der Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Landesjustizverwaltung hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wurde, auch auf einer klinischen Beobachtung der Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat die Person zu tragen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 vorliegt. Die Person ist bei der Fristsetzung auf diese Folgen hinzuweisen.

(4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht erstmals zum Notar bestellt werden.

(5) Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erworben wurde. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.