Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Juni 2008 - 6 K 2099/07

published on 26/06/2008 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Juni 2008 - 6 K 2099/07
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die klagende Stadt Rastatt begehrt die Feststellung, dass die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses der Beigeladenen mit ergänzenden Fachmärkten auf ihrer Gemarkung keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft. Hilfsweise begehrt sie die Verpflichtung des beklagten Landes, die von ihr fürsorglich beantragte Abweichung von Zielen der Raumordnung gem. § 24 Landesplanungsgesetz - LplG - zuzulassen.
Die Klägerin und die Beigeladene bemühen sich seit Ende 2005 um die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit begleitenden Fachmärkten auf Gemarkung der Klägerin nahe der Bundesautobahn A 5. Ein zunächst geplantes Projekt im Gewerbe- und Industriegebiet „Stockfeld“, das die Ansiedlung eines ...-Möbelhauses mit einer Verkaufsfläche von 25.000 qm sowie ein sogenanntes Furniture Competence Center (FCC) mit einer weiteren Verkaufsfläche von 15.000 qm umfasste, wobei ca. 10.000 qm Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente vorgesehen waren, fand unter raumordnerischen Gesichtspunkten nicht die Billigung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde) in dessen vorläufiger Gesamtbewertung vom 16.10.2006. Da die Errichtung eines ...-Hauses in der Region Mittlerer Oberrhein jedoch für wünschenswert angesehen wurde, regte das Regierungspräsidium an, „mögliche Spielräume unter allen projektrelevanten Aspekten (Gestaltung des Projekts, Standort und genehmigungsbezogene Randbedingungen) auszuloten“.
Am 30.05.2007 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens für ein (modifiziertes) ...-Einrichtungshaus mit ergänzenden Fachmärkten. Einen Tag später, am 31.05.2007, ging beim Regierungspräsidium Karlsruhe ein ergänzender bzw. fürsorglich gestellter Zielabweichungsantrag der Klägerin gem. § 24 LplG ein. Gegenstand dieser Anträge ist die Errichtung eines ...-Einrichtungshauses mit ca. 25.500 qm Verkaufsfläche sowie eines Bau- und Gartenmarkts mit ca. 11.000 qm Verkaufsfläche und eines Küchenfachmarkts mit ca. 4.000 qm Verkaufsfläche auf einem Baugrundstück mit einer Fläche von 130.000 qm unmittelbar westlich der Bundesautobahn 5 und südlich der Rauentaler Straße/Rastätter Straße. Dieses Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Lochfeld“, der für diesen Bereich teilweise Gewerbegebiet und teilweise Industriegebiet festsetzt. Nach entsprechender Zuordnung eines von der Beigeladenen eingeholten Marktgutachtens umfassen die 25.500 qm Verkaufsfläche des Einrichtungshauses 16.800 qm Möbel-Kernsortiment, 4.650 qm zentrenrelevante Nebensortimente und 4.050 qm nicht zentrenrelevante Nebensortimente. Der geplante Bau- und Gartenmarkt enthält 700 qm zentrenrelevante Randsortimente sowie 700 qm nicht zentrenrelevante Randsortimente. Der geplante Küchenfachmarkt umfasst 100 qm zentrenrelevante Randsortimente.
Mit Bescheid vom 21.06.2007 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag der Klägerin vom 31.05.2007 auf Abweichung von Zielen des Landentwicklungsplans (LEP 2002) und des Regionalplans Mittlerer Oberrhein zum Zweck der geplanten Ansiedlung eines ...-Möbelhauses mit ergänzenden Fachmärkten in Rastatt ab. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, das geplante Vorhaben verletze als typisch oberzentrale Einrichtung das raumordnungsrechtliche Kongruenzgebot, da der Einzugsbereich des geplanten Vorhabens den Verflechtungsbereich des Mittelzentrums Rastatt wesentlich überschreite. Lediglich 10 % der Umsätze des ...-Einrichtungshauses stammten aus dem Mittelbereich Rastatt. Auch bei den ergänzenden Fachmärkten würden nur 43 % der Umsätze aus dem zugewiesenen Mittelbereich generiert. Das geplante Vorhaben umfasse mindestens 5.450 qm zentrenrelevante Sortimente (bei Einschluss der Leuchten und Teppiche: 8.450 qm) und verletze mit dem geplanten autobahnorientierten und peripher in einem bereits durch umfangreiche Einzelhandelsansiedlungen geprägten Gewerbegebiet das raumordnungsrechtliche Integrationsgebot, wonach insbesondere zentrenrelevante Sortimente an städtebaulich integrierten Standorten angesiedelt werden sollten. Bei Beachtung des Integrationsgebots wären im Rahmen einer Ansiedlung von nicht zentrenrelevanten Sortimenten maximal 800 qm zentrenrelevante Sortimente zulässig. Ob das Vorhaben außerdem das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot verletze, könne offenbleiben. Zwar ermittele das Marktgutachten der ... vom Mai 2007 in zahlreichen Sortimentsbereichen Umsatzumverteilungen in Rastatt und den umliegenden Kommunen von weniger als 10 % und bei den zentrenrelevanten Sortimenten Haushaltswaren/Glas/ Porzellan/Keramik, Heimtextilien, Bettwaren Umsatzumverteilungen von bis zu 10 bis 12 %, bei Leuchten und Teppichen 10 bis 13 %; allerdings sei das Marktgutachten nicht plausibel, da es von einer zu niedrigen Flächenproduktivität ausgehe. Die beantragte Zielabweichung sei gem. § 24 LplG unzulässig, da das Vorhaben raumordnerisch nicht vertretbar sei und mit den dargestellten Verstößen gegen das Kongruenz- und Integrationsgebot Grundzüge der Planung in gravierender Weise verletze. Der Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22.06.2007 zugestellt. Die Beigeladene erhielt nachrichtlich Kenntnis vom ablehnenden Bescheid des Regierungspräsidiums mit dem Hinweis, dass wegen der Zielverstöße von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abgesehen werde.
Mit ihrer am 09.07.2007 rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin,
1. den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 aufzuheben;
2. festzustellen, dass die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft;
3. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zuzulassen;
höchsthilfsweise: über den Antrag auf Zulassung einer Zielabweichung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Zur Begründung trägt die Klägerin vor, der ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums leide an einem vollständigen Ermessensausfall, weil sich die Raumordnungsbehörde darauf beschränke, die Verletzung der fraglichen Zielvorgaben festzustellen und die Voraussetzungen für ein Zielabweichungsverfahren zu verneinen. Ihre im Zielabweichungsantrag vorgebrachten Argumente seien in der angefochtenen Entscheidung vollständig unberücksichtigt geblieben. Dort habe sie geltend gemacht, dass die Region Mittlerer Oberrhein „...“ unterversorgt“ sei, das Oberzentrum Karlsruhe der Beigeladenen trotz intensiver Suche keinen geeigneten Standort habe anbieten können, Möbelhäuser wie dasjenige der Beigeladenen branchenüblich den Verflechtungsbereich der Standortgemeinde überschritten und mit den „Markenartikeln“ in der jeweiligen Innenstadt regelmäßig gar nicht in Konkurrenz träten und dass die Stadt Rastatt nach einer jüngst durchgeführten Untersuchung unter den Gesichtspunkten Entwicklungsdynamik, Arbeitsplatzzentralität und Einzelhandelszentralität de facto Merkmale eines kleineren Oberzentrums aufweise. Die bereits im Zusammenhang mit der Ansiedlung eines Wohnkaufhauses der Unternehmensgruppe ... im Bereich „Obsthof“ der Stadt Pforzheim vertretene Rechtsauffassung des Beklagten, wonach zentrenrelevante Randsortimente in nicht integrierter Lage maximal 800 qm der Verkaufsfläche des Fachmarkts ausmachen dürften und eine Abweichung von dieser Vorgabe nicht möglich sei, bedürfe dringend einer gerichtlichen Überprüfung.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Die Klage sei bereits unzulässig, da mit dem Antrag auf Zielabweichung lediglich die Abweichung vom Integrationsgebot und Kongruenzgebot begehrt werde. Durch das Vorhaben betroffen sei jedoch auch das Beeinträchtigungsverbot. Zudem sei der fragliche Bereich weder als integrierte Lage noch als Ergänzungsstandort im Regionalplan ausgewiesen. In beiden Fällen handele es sich um raumordnerische Ziele.
14 
Die Klage sei aber auch unbegründet. Dem geplanten Vorhaben stünden u.a. das Kongruenzgebot und das Integrationsgebot entgegen. Es sei der höheren Raumordnungsbehörde verwehrt, eine Abweichung von diesen verbindlichen Vorgaben zuzulassen, da das geplante Vorhaben unter raumordnerischen Gesichtspunkten nicht vertretbar sei und bei Zulassung der beantragten Zielabweichung offensichtlich die Grundzüge der raumordnerischen einzelhandelsbezogenen Vorgaben im Landesentwicklungsplan Baden-Württem- berg und im Regionalplan Mittlerer Oberrhein berührt würden. Da beide Voraussetzungen nicht erfüllt seien, sei es dem Regierungspräsidium verwehrt gewesen, den Zielabweichungsantrag positiv zu bescheiden. Insbesondere sei kein Raum für eine Ermessensentscheidung. Darüber hinaus stehe dem beantragten Vorhaben auch das Beeinträchtigungsverbot entgegen und es fehle bei dem vorgesehenen Standort an der erforderlichen Ausweisung eines sog. Ergänzungsstandortes gem. Plansatz 2.5.3 (Z) 5 des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 in der Fassung der Teilfortschreibung vom Mai 2006.
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Das Zielabweichungsverfahren ermögliche - wie die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB -lediglich punktuelle Abweichungen von verbindlichen Planinhalten, stelle aber kein Verfahren zur Änderung eines Ziels noch des Raumordnungsplans insgesamt dar. Das geplante Vorhaben der Beigeladenen sei raumordnerisch nicht vertretbar. In dieser Form sei es im Rahmen einer Regionalplanänderung nicht planbar, weil eine solche Planung gegen die in Plansatz 3.3.7 LEP 2002 enthaltenen einzelhandelsbezogenen verbindlichen Ziele der Raumordnung verstieße. Darüber hinaus würde eine solche Planung eine negative Vorbildwirkung entfalten und die Realisierung weiterer Einzelhandelsgroßvorhaben - insbesondere weiterer Wohnkaufhäuser mit einem großen Anteil zentrenrelevanter Sortimente - an ungeeigneten Standorten nach sich ziehen und damit die planerischen Aktivitäten des Landes, der Regionalverbände, aber auch der Kommunen auf Dauer konterkarieren, die darauf hinzielten, lebendige Innenstädte mit einer attraktiven verbrauchernahen Versorgung zu sichern und weiter zu entwickeln. Mit der Nichteinhaltung des Kongruenz-und Integrationsgebots verstoße das beabsichtigte Vorhaben auch gegen Grundzüge der Planung, da beide Gebote Teil der planerischen Grundkonzeption des Landesentwicklungsplans seien. Zudem werde das Beeinträchtigungsverbot verletzt, da deutlich mehr als 10 % Umsatzumverteilung bei zentrenrelevanten Sortimenten zu erwarten sei. Das Marktgutachten der ... gehe von einer deutlich zu niedrigen Flächenproduktivität des ...-Einrichtungshauses aus. Schließlich fehle es an einer regionalplanerischen Ausweisung als Ergänzungsstandort. Bei den genannten Vorgaben handele es sich insgesamt um verbindliche Ziele der Raumordnung gem. § 3 Nr. 2 ROG.
16 
Entgegen der Auffassung der Klägerin in deren Zielabweichungsantrag existiere kein Anspruch eines Marktteilnehmers, in jeder Region und unter Berücksichtigung seiner speziellen Standortanforderungen Betriebe eröffnen zu können. Wenn sich eine Firma für ein Betriebskonzept entscheide, das sehr spezielle Standortanforderungen umfasse, so ergebe sich daraus kein Anspruch, dass die einschlägigen raumordnerischen Regelungen an dieses Betriebskonzept angepasst oder regelmäßig Abweichungen von den raumordnerischen Vorgaben zugelassen würden. Beispiele belegten, dass auch moderne Möbelmärkte unter Beachtung der raumordnerischen Vorgaben errichtet werden könnten. Auch könne der Umfang der Verkaufsfläche eines Fachmarkts auf den zugehörigen Mittelbereich abgestimmt werden. Sei das Sortiment eines Fachmarkts in besonderem Maße spezialisiert und bedürfe deshalb eines weiteren Einzugsbereichs, so könne dies eine Zielabweichung begründen. Das Vorhaben der Beigeladenen umfasse aber ein sehr breites Sortimentsspektrum mit einem sehr hohen Anteil an zentrenrelevanten Sortimenten.
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Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.02.2008 beantragt die Beigeladene,
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1. den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 aufzuheben;
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2. festzustellen, dass der Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 keine verbindlichen Zielen der Raumordnung entgegen stehen;
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3. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zuzulassen.
21 
Die mit Haupt- und Hilfsantrag zulässige Klage sei begründet, da der beabsichtigten Planung keine Ziele der Raumordnung entgegenstünden. Die Einzelhandelsansiedlung verletze nicht das Beeinträchtigungsverbot und stehe auch im Einklang mit dem Kongruenzgebot und dem Integrationsgebot. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 sei aufzuheben, da er mangels Verstoßes der Planung gegen Ziele der Raumordnung rechtswidrig sei und die Klägerin in ihrer kommunalen Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 GG verletze.
22 
Ein Verstoß gegen das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot scheide aus, da die Anhaltswerte des Einzelhandelserlasses hinsichtlich der zu erwartenden Umsatzumverteilungsquoten unterschritten würden. Nach den Ergebnissen der Wirkungsanalyse der ... in deren Gutachten vom Mai 2007 hielten die prognostizierten Umsatzumverteilungseffekte sowohl für das Kern- als auch für das Nebensortiment die raumordnungsrechtlichen Vorgaben des Beeinträchtigungsverbots ein. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien Datengrundlage, Berechnungsmethode und Ergebnisse der Wirkungsanalyse belastbar. Insbesondere sei die angenommene Flächenproduktivität des geplanten Einrichtungshauses nicht zu niedrig angesetzt.
23 
Dem Ansiedlungsvorhaben stehe weder ein landesplanerisches noch ein regionalplanerisches Ziel der Raumordnung in Form eines verbindlichen Kongruenzgebotes entgegen. Plansatz 3.3.7.1 S. 1 LEP 2002 sei kein verbindliches Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Nr. 2 ROG, da er als sog. „Soll-Ziel“ mangels sachlicher Bestimmbarkeit und mangelnder Letztabgewogenheit nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an Plansätze mit Regel-Ausnahme-Struktur entspreche. Danach müssten sowohl die Regelbindung als auch die Ausnahmebindung dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitserfordernis genügen. Diese zu Regel-Ausnahme-Zielen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch auf sog. Soll-Ziele zu übertragen. Danach genüge Plansatz 3.3.7.1 S. 1 LEP 2002 - isoliert betrachtet - den Anforderungen nicht, da die Vorschrift keinerlei Aussage dazu enthalte, in welchen Fallgestaltungen und unter welchen Voraussetzungen von der Soll-Aussage abgewichen werden könne, nach der die Verkaufsfläche von Einzelhandelsgroßprojekten so bemessen sein solle, dass der Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreite. Weder sei ersichtlich, wann Überschreitungen des Verflechtungsbereichs wesentlich im Sinne der Festlegung seien, noch sei bestimmbar, welche atypischen Fälle eine Abweichung von der Zielaussage ermöglichen sollten. Allenfalls bei gemeinsamer Betrachtung des Soll-Kongruenzgebots in Plansatz 3.3.7.1. S. 1 LEP 2002 mit dem Beeinträchtigungsverbot des S. 2 der Vorschrift könne der Planaussage insgesamt Zielqualität beigemessen werden. In diesem Fall verstieße das Ansiedlungsvorhaben jedoch nicht gegen Ziele der Raumordnung; zwar läge wegen des Überschreitens des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs ein Verstoß gegen die Regelaussage des S. 1 vor, das konkrete Vorhaben würde jedoch ausnahmsweise die zentralen Versorgungsfunktionen nicht wesentlich beeinträchtigen (S. 2).
24 
Den Erfordernissen der ausreichenden Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit genüge auch nicht das regionalplanerische Kongruenzgebot aus Plansatz 2.5.3 (3.) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 in der Fassung der Teilfortschreibung vom Mai 2006, soweit es in S. 2 bei der Festlegung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsgroßprojekten eine Abstimmungspflicht in Bezug auf die Einwohnerzahl des zentralen Ortes und dessen Verflechtungsbereich postuliere. Damit sei kein verbindliches Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Nr. 2 ROG verbunden. Auch aus raumordnungssystematischen Gründen könne eine Auslegung von Plansatz 2.5.3 (3) S. 2 des Regionalplans als striktes Kongruenzgebot kein verbindliches Ziel der Raumordnung sein. Als solches verstieße es auch gegen die kommunale Planungshoheit der Gemeinden gem. Art. 28 Abs. 2 GG und gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) der Betreiber großflächiger Einzelhandelseinrichtungen. Allenfalls in Verbindung mit dem in Plansatz 2.5.3 (3) S. 1 des Regionalplans geregelten Beeinträchtigungsverbot könne das Kongruenzgebot des S. 2 als Ziel der Raumordnung verstanden werden. Wie auf der Ebene der Landesplanung ausgeführt, wäre dann aber ein Widerspruch zum Kongruenzerfordernis raumordnungsrechtlich unschädlich, wenn die Vorgaben des Beeinträchtigungsverbots - wie hier - eingehalten seien.
25 
Dem Ansiedlungsvorhaben stehe weder ein landesplanerisches noch ein regionalplanerisches Ziel der Raumordnung in Form eines verbindlichen Integrationsgebots entgegen. Das in Plansatz 3.3.7.2 S. 2 LEP 2002 enthaltene Integrationsgebot stehe dem Ansiedlungsvorhaben schon deshalb nicht entgegen, weil die „Soll-Festlegung“ mangels Bestimmtheit oder wenigstens Bestimmbarkeit keine Zielqualität besitze. Im Übrigen entspreche das Vorhaben dem Integrationsgebot des Plansatzes 3.3.7.2 S. 3 LEP 2002, weil es in einer städtebaulichen Randlage angesiedelt werden solle, seinen weit überwiegenden Schwerpunkt in nicht zentrenrelevanten Warensortimenten - insbesondere dem Möbelkernsortiment - haben werde und die zentrenrelevanten Sortimente nur untergeordnete Randsortimente seien. Allenfalls in Verbindung mit dem in Plansatz 3.3.7.2 S. 1 LEP 2002 enthaltenen Beeinträchtigungsverbot lasse sich das Integrationsgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung begreifen. Nach den Prognosen der ... würde das Ansiedlungsvorhaben dann aber die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in der Standortgemeinde Rastatt oder die Funktionsfähigkeit ihres zentralörtlichen Versorgungskerns nicht beeinträchtigen.
26 
Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen Plansatz 2.5.3 (4) des Regionalplanes, da es seinen eindeutigen Schwerpunkt im nicht zentrenrelevanten Möbelkernsortiment habe und zentrenrelevante Randsortimente nach S. 5 des Plansatzes auch außerhalb der Vorranggebiete zulässig seien, sofern sie - wie vorliegend der Fall - regionalplanerisch verträglich seien. Die Rechtsauffassung des Beklagten, ein Ausnahmefall im Sinne des Plansatzes 2.5.3 (4) S. 5 des Regionalplans könne nicht vorliegen und das Integrationsgebot des Regionalplans sei stets dann verletzt, wenn eine Gesamtverkaufsfläche von 800 qm im Bereich der zentrenrelevanten Rand- und Nebensortimente überschritten werde, sei nicht haltbar. Die zu § 11 Abs. 3 BauNVO ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einzelhandelsvorhaben sei auf den vorliegenden raumordnungsrechtlichen Zusammenhang nicht übertragbar. Im Übrigen führe auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Überschreiten der 800 qm-Schwelle nicht stets zur städtebaulichen Unzulässigkeit eines Vorhabens; vielmehr bedürfe es in diesem Fall nur einer eingehenden Einzelfallprüfung. Selbst nach der Planbegründung des Regionalplans, der an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs 3 BauNVO anknüpfe, sei eine starre Anwendung der 800 qm-Grenze im Rahmen der Ausnahmeregelung des Plansatzes 2.5.3 (4) S. 5 des Regionalplans nicht gefordert.
27 
Schließlich stünden dem Vorhaben auch nicht die raumordnerischen Festlegungen in Plansatz 2.5.3 (5) des Regionalplans entgegen, wonach Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten in den integrierten Lagen angesiedelt werden sollen. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit einer Soll-Formulierung als verbindliches Ziel der Raumordnung komme hier der Ausnahmefall nach S. 2 des Plansatzes zur Anwendung, da keine geeigneten Flächen in den Vorranggebieten (= integrierte Lagen) vorhanden seien. Auch stehe S. 3 des Plansatzes dem Vorhaben nicht entgegen, da Ergänzungsstandorten als sog. „Vorbehaltsgebieten“ i.S.v. § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ROG keine materielle Exklusivität zukomme und der regionalplanerischen Regelung auch keine Zielqualität beigemessen werden könne. Jedenfalls verstieße Plansatz 2.5.3 (5) des Regionalplans bei restriktiver Auslegung gegen Art. 28 Abs. 2 GG, da regionalplanerische Vorgaben für die innergemeindliche Standortwahl - jedenfalls als zwingendes Ziel der Raumordnung -nicht erforderlich wären und einen unangemessenen und damit unverhältnismäßigen Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit darstellten. Eine strikte Formulierung des regionalplanerischen Integrationsgebots verstieße schließlich auch gegen Art. 12 GG.
28 
Jedenfalls sei der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag zu 3. begründet, da das Ansiedlungsvorhaben nicht die Grundzüge der Landes- und Regionalplanung berühre und die von der Klägerin beantragte Zielabweichung hätte gewährt werden müssen.
29 
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.04.2008 repliziert die Klägerin auf die Klageerwiderung des Beklagten und vertieft ihre bisherigen Ausführungen. Hinsichtlich der Verbindlichkeit und Tragweite der aus dem „Zentrale-Orte-Prinzip“ abgeleiteten raumordnerischen Vorgaben schließt sie sich in vollem Umfang den rechtlichen Ausführungen der Beigeladenen in deren Schriftsatz vom 15.02.2008 an. Mit weiterem Schriftsatz vom 20.06.2008 rügt sie ferner die mangelnde Durchführung des Beteiligungsverfahrens gem. § 24 S. 3 LplG. Dieser Verstoß führe zur Rechtswidrigkeit der den Zielabweichungsantrag ablehnenden Entscheidung des Beklagten.
30 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten (5 Leitzordner) sowie seine Gerichtsakten (2 Bände) vor, auf deren Inhalt verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen zulässig. Sie ist jedoch insgesamt unbegründet.
32 
Das im Antrag der Beigeladenen vom 30.05.2007 auf Einleitung eines Raumordnungsverfahrens bezeichnete Vorhaben der Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten auf Gemarkung der Klägerin verstößt gegen das landesplanerische Zentrale-Orte-Prinzip gemäß Plansatz 3.3.7 (Z) S. 1 2. HS des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg - LEP 2002 - in Verbindung mit dem Kongruenzgebot gemäß Plansatz 3.3.7 (Z) S. 1 1. HS und Plansatz 3.3.7.1 (Z) S. 1 LEP 2002. Der Antrag der Klägerin, festzustellen, dass das Vorhaben keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft, ist daher unbegründet (nachfolgend A). Die Klägerin hat darüber hinaus weder den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zulassung der beantragten Zielabweichung entsprechend ihrem Antrag vom 31.05.2007 noch einen Verbeschei-dungsanspruch. Der die beantragte Zielabweichung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 21.06.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (nachfolgend B).
A)
I.
33 
Da die Klägerin die Rechtsauffassung vertritt, das geplante Ansiedlungsvorhaben stehe im Einklang mit den verbindlichen Zielen der Raumordnung, kommt für sie eine Verpflichtungsklage auf Zulassung einer Zielabweichung gem. § 24 Landesplanungsgesetz - LplG -(jedenfalls mit dem Hauptantrag) nicht in Frage, weil sie mit einer solchen Klage ihren Rechtsstandpunkt aufgeben würde und überdies noch die Prozesskosten tragen müsste, wenn das Gericht die raumordnerische Vereinbarkeit des Vorhabens bejahen und die Verpflichtungsklage mangels Zulassungsanspruchs abweisen würde. Dem hier geltend gemachten Feststellungsbegehren steht daher § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO nicht entgegen (Sodan-Ziekow, Nomos-Kommentar zur VwGO, Bd. I 2003, § 43 Rdnr. 131 mit Verweis auf BVerwGE 39, 247, 249). Die Klägerin ist als Trägerin der Bauleitplanung gem. § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung gebunden und verfügt daher über ein entsprechendes Antragsrecht. Ob der Feststellungsklage - wie der Beklagte meint - das Rechtsschutzinteresse fehlt, weil das Vorhaben der Beigeladenen auch gegen das Beeinträchtigungsverbot gem. Plansatz 3.3.7.2 (Z) S. 1 LEP 2002 verstoße, der fragliche Ansiedlungsort weder als integrierte Lage noch als Ergänzungsstandort im Regionalplan ausgewiesen sei und es sich insoweit ebenfalls um raumordnerische Ziele handele, kann offenbleiben, da die Feststellungsklage jedenfalls unbegründet ist.
II.
34 
Nach Plansatz 3.3.7. (Z) S. 1 2. HS LEP 2002 dürfen Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden (Zentrale-Orte-Prinzip oder Konzentrationsgrundsatz). Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 (Z) S. 2 LEP 2002). Nach Plansatz 3.3.7 (Z) S. 1 1. HS LEP 2002 sollen sich Einzelhandelsgroßprojekte in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen. Gem. Plansatz 3.3.7.1 (Z) S. 1 soll die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet (sog. Kongruenzgebot).
35 
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.09.2003, NVwZ 2004, 220, 224) stellt der Konzentrationsgrundsatz ein Ziel der Raumordnung i.S.v. § 3 Nr. 2 ROG dar. Nach dieser Rechtsprechung ist die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe nicht auf die Instrumente der Bauleitplanung beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu weiter aus:
36 
„Sie ( die Standortplanung) kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung („polyzentrale Siedlungsstruktur“) verbunden werden. Die Verbindung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer bestimmten Zentralitätsstufe soll die Versorgung in allen Teilen des Landes entsprechend dem Bedarf in zumutbarer Entfernung auch für die nicht-mobile Bevölkerung sicherstellen und zugleich einer Unterversorgung zentraler Wohnbereiche entgegenwirken, die eintritt, wenn die Konzentration des großflächigen Einzelhandels an Standorten, die gar nicht zum Netz der zentralen Orte gehören oder innerhalb des hierarchisch gegliederten Systems auf einer niedrigen Zentralitätsstufe liegen, zu einem „flächendeckenden“ Kaufkraftabzug aus den Versorgungszentren der höherstufigen zentralen Orte führt“ (BVerwG, a.a.O., S. 224).“
37 
Dieser Zielsetzung entspricht die in Plansatz 3.3.7 (Z) S. 1 2. HS LEP 2002 enthaltene Aussage, wonach Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden dürfen. Mit den in Plansatz 3.3.7 (Z) S. 2 LEP 2002 beschriebenen Ausnahmen entspricht das hier formulierte Konzentrationsgebot ferner den Bestimmtheitsanforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an Planaussagen stellt, die - wie hier - eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen. Denn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2003, NVwZ 2004, 226 können auch landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt. Diesen Anforderungen trägt Plansatz 3.3.7 (Z) S. 1 2. HS LEP 2002 als Regelaussage und Plansatz 3.3.7 (Z) S. 2 als Ausnahme hinreichend Rechnung. In der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist das in Plansatz 3.3.7 LEP 2002 enthaltene Zentrale-Orte-Prinzip als verbindliches raumordnerisches Ziel anerkannt (Urt. v. 13.07.2004, VBlBW 2005, 67; Urt. v. 08.12.2005 - 3 S 2693/04 -, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -; Beschl. v. 09.12.2005 - 8 S 1754/05 - [auch zum Regel-Ausnahmeverhältnis v. S. 1 2. HS und S. 2] und zuletzt Normenkontrollurteil v. 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -; zur Bedeutung des Systems der zentralörtlichen Gliederung als Grundprinzip der Raumordnung in anderen Bundesländern vgl. ferner die Urteile des OVG Berlin-Brandenburg v. 12.05.2006 - 12 A 28.05 - juris, und des Niedersächsischen OVG v. 01.05.2005 - 1 LC 107/05 - juris; zum Meinungsstand im Schrifttum hinsichtlich der rechtlichen Bedeutung und Zulässigkeit des Konzentrationsgebots vgl. den Beitrag von Uechtritz, Großflächige Einzelhandelsbetriebe und Regionalplanung, Dokumentation zum 15. Deutschen Verwaltungsrichtertag, Weimar 2007, S. 169, 176 ff., der dem Konzentrationsgebot bei Beachtung der Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Bestimmtheit von landesplanerischen Aussagen eigenständige Bedeutung beimisst). Allerdings kommt dem Zentrale-Orte-Prinzip im vorliegenden Zusammenhang keine allein entscheidende Bedeutung zu. Nach der Zentralitätshierachie des Landesentwicklungsplans 2002 ist die Klägerin als Mittelzentrum eingestuft (vgl. Plansatz 2.5.9 (Z) LEP 2002 und Anhang zum LEP 2002 zu 2.5 Zentrale Orte und Verflechtungsbereiche, 2.5.9 Mittelzentren und Mittelbereiche). Nach Plansatz 3.3.7 (Z) S. 1 2. HS LEP 2002 dürfen in Mittelzentren Einzelhandelsgroßprojekte ausgewiesen werden. Rechtliche Relevanz erlangt das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgebot) nach Auffassung der erkennenden Kammer erst in Verbindung mit dem Kongruenzgebot des Plansatzes 3.3.7 (Z) S. 1 1. HS und Plansatz 3.3.7.1 (Z) S. 1 LEP 2002, demzufolge Einzelhandelsgroßprojekte nach Umfang (Verkaufsfläche) und Zweckbestimmung (Sortimente) der räumlich-funktionell zugeordneten Versorgungsaufgabe der jeweiligen Zentralitätsstufe entsprechen sollen (nachfolgend 2.).
38 
2. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen geht das erkennende Gericht von der Zielqualität des Kongruenzgebots in der Ausgestaltung, die es durch die Plansätze 3.3.7 und 3.3.7.1 des Landesentwicklungsplans 2002 gefunden hat, aus (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2005 - 3 S 2693/04 -, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 08.06.2006 - 4 BN 8.06 - u. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.07.2004, VBlBW 2005, 67, 72; in seinem Urt. v. 17.09.2006, a. a. O. S. 224, hat das BVerwG die Zielqualität des im Rheinland-Pfälzischen Landesentwicklungsplan enthaltenen Kongruenzgebots offengelassen; ebenso das OVG Berlin-Brandenburg im Urt. v. 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, a.a.O. zum dortigen Landesentwicklungsprogramm; zum Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung siehe auch Uechtritz, a.a.O., S. 181 f. m.w.N.). Soweit die Beigeladene und - ihr folgend - die Klägerin die Zielqualität des Kongruenzgebots im LEP 2002 wegen seiner mangelnden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit verneinen und sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18.09.2003 (a.a.O.) beziehen, wonach landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, die Merkmale eines Ziels der Raumordnung (nur dann) erfüllen, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt, verkennen sie, dass das in Plansatz 3.3.7 (Z) S. 1 1. HS und Plansatz 3.3.7.1 (Z) S. 1 LEP 2002 enthaltene Kongruenzgebot gerade keine Regel-Ausnahme-Struktur aufweist, sondern als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, die nach Auffassung der erkennenden Kammer keine planerische Disposition nachgeordneter Planungsträger zulässt, sondern als strikte Zielvorgabe anzusehen ist (zu sog. Soll-Vorschriften in landesplanerischen Aussagen ebenso Koch/Hendler, Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 3. Auflage 2001, § 3 Rndnr. 54 sowie jüngst Sparwasser, Einzelhandelssteuerung in der Regionalplanung, VBlBW 2008, 171, 175 f). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im Normenkontrollurteil vom 16.11.2001 (VBlBW 2002, 200, 202) zu Soll-Formulierungen in landesplanerischen Zielaussagen ausgeführt:
39 
„Sollvorschriften sind aber ebenso verbindlich wie Mussvorschriften, solange nicht atypische Umstände vorliegen, die im Einzelfall ein Abweichen von der Regel ausnahmsweise rechtfertigen. Der Verbindlichkeitsanspruch einer Zielaussage wird durch die Verwendung des Wortes „soll“ nicht in Frage gestellt (Runkel, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand: November 2000, § 1 Rdnr. 49 f. m.w.N.; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2001, § 1 Rdnr. 392;: Goppel, BayVBl. 1998, 289)“.
40 
Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht. Nach Überzeugung der Kammer sind die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht zum Ziel- oder Grundsatzcharakter von raumordnungsrechtlichen Normen mit Regel-Ausnahme-Struktur entwickelt hat (BVerwG, Urteile v. 17.09.2003, a.a.O. u. v. 18.09.2003, a.a.O.), auf raumordnungsrechtliche Soll-Vorschriften nicht übertragbar (a.A.: OVG NW, Urt. v. 06.06.2005 - 10 D 145/04.NE - juris, unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung; ebenso BayVGH, Urt. v. 19.04.2004, BayVBl. 2005, S. 80 mit Anmerkung v. Goppel, S. 83). Entgegen der Auffassung des OVG NRW (a.a.O.) bedeutet das Wort „soll“ nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht, dass die daran anknüpfende Rechtsfolge als „grundsätzlich“ bzw. als „in der Regel“ verbindlich anzunehmen ist; vielmehr ist die Soll-Vorschrift - wie im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.11.2001 (a.a.O.) ausgeführt wird - als verbindliche Muss-Vorschrift anzusehen, die lediglich bei Vorliegen atypischer Umstände ausnahmsweise ein Abweichen rechtfertigt (ebenso Sparwasser, a. a. O.). Wegen dieser Unterschiede zwischen einer Soll- und einer in der Regel-Ausnahme-Vorschrift hält es die Kammer für nicht zulässig, die zu Regel-Ausnahme-Vorschriften ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) auf Soll-Vorschriften zu übertragen (ebenso Goppel, Anm. in BayVBl. 2005, S. 83; zu dieser Unterscheidung siehe auch Runkel, in Bielenberg/Runkel/Spannowski, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, K § 3, Rdnr. 27, der allerdings unzutreffend den Beschluss d. BVerwG v. 28.12.2005 - 4 BN 40/05 -, juris, zur Stützung seiner Rechtsauffassung zitiert; denn dieser Beschluss enthält gerade keine Aussage zu Soll-Zielen, da sich diese Frage im konkreten Zulassungsverfahren nicht stellte, s. Rndnr. 19 des Beschlusses des BVerwG v. 28.12.2005, a. a. O.). Geht es bei landesplanerischen Soll-Zielen somit nicht um die Verankerung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses, sondern um eine strikte Zielfestlegung, die eine Abweichung lediglich in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen zulässt, wird mit der Soll-Regelung auch kein Spielraum eröffnet, wie dies mit der Schaffung eines Regel-Ausnahmeverhältnisses verbunden ist (Goppel, Ziele der Raumordnung, BayVBl. 1998, 289, 292). Für die Beurteilung der Zielqualität des in Plansatz 3.3.7 (Z) S. 1 1. HS und Plansatz 3.3.7.1 (Z) S. 1 LEP 2002 in der Form von Soll-Vorschriften normierten Kongruenzgebots ist daher von entscheidender Bedeutung, ob diese Regelungen noch einen Abwägungsspielraum eröffnen (Heemeyer, Abgrenzung von Zielen u. Grundsätzen der Raumordnung, UPR 2007, 10, 12; Erbguth, Factory-Outlet-Center: Landesplanungs- und städtebaurechtliche Fragen, NVwZ 2000, 969, 973). Dies ist nach Überzeugung der erkennenden Kammer nicht der Fall. Denn mit der „Ventilöffnung“ für den atypischen Einzelfall (s. Goppel a. a. O.) wird den Zieladressaten, soweit sie selbst Planungsträger im hierarchisch gestuften Planungssystem sind, für Fallgestaltungen, in denen die Einzelfälle nicht alle vorhersehbar sind und die Steuerungswirkung der verbindlichen Zielaussage unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unangemessen sein kann, eine Abweichungsmöglichkeit eröffnet, die ihnen eine dem planerischen Gesamtkonzept entsprechende Ausgestaltung ermöglicht, „ohne dass die Zielfestlegung für den Normalfall gefährdet wird“ (Spannowski, Möglichkeiten zur Steuerung der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch die Raumordnung u. ihre Durchsetzung, UPR 2003, 248, 253). Dabei ist zu berücksichtigen, dass einer etwa fehlerhaften Annahme eines atypischen Sachverhalts durch einen Planungsträger mit den Mitteln der Rechts- und Fachaufsicht begegnet werden kann. Daneben behält das Zielabweichungsverfahren gem. § 24 LplG seinen Sinn und seine Berechtigung, da dieses Verfahren eine „Umsteuerung“, d.h. ein Abgehen von den verbindlich festgelegten Zielen der Raumordnung durch die zuständige Raumordnungsbehörde auch in den Fällen ermöglicht, die von dem auf den atypischen Einzelfall zugeschnittenen Ausnahmetatbestand nicht erfasst werden (Spannowski, a.a.O., S. 255; Goppel, a. a. O., S. 292; Nonnenmacher, Kommunen und Raumordnung, VBlBW 2008, S. 201, 203).
41 
b) Das Kongruenzgebot des Plansatzes 3.3.7 (Z) S. 1 1. HS LEP 2002, wonach sich Einzelhandelsgroßprojekte in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen und - als dessen Konkretisierung - Plansatz 3.3.7.1 (Z) S. 1 LEP 2002, wonach die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein soll, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet, genügt auch im Übrigen den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG an die Bestimmtheit oder jedenfalls Bestimmbarkeit von verbindlichen Zielen der Raumordnung. Der Umstand, dass einzelne Begriffe dieser Plansätze der Auslegung bzw. Konkretisierung bedürfen, steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen (Spannowski, a.a.O., S. 250, s. auch BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 7/07 - juris, Rndnr. 13 zur Auslegung des § 34 Abs. 3 BauGB). Da maßgeblich auf die Sicht des Planadressaten (des kommunalen Planungsträgers) abzustellen ist, reicht eine Bestimmbarkeit des Zieles aus, von der ausgegangen werden kann, wenn die Festlegung selbst oder im Zusammenhang mit anderen Festlegungen, naturräumlichen Gegebenheiten, anerkannten Standards etc. so konkretisiert werden kann, dass sie einen bestimmten räumlichen und sachlichen Inhalt hat, den der Zieladressat beachten soll. Haben sich zur Zentrenverträglichkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben bereits Erfahrungen gebildet, die zu Schwellen- bzw. Grenzwerten verdichtet worden sind, kann auch auf derartige Untersuchungen Bezug genommen werden (Erbguth, a.a.O., S. 973 f.). Im Hinblick darauf hat die erkennende Kammer keine Bedenken, zur Konkretisierung des Kongruenzgebots auf die Anhaltswerte in Ziff. 3.2.1.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 zurückzugreifen (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2005 - 3 S 2693/04 - S. 16 des Umdr.). Danach liegt eine Verletzung des Kongruenzgebots vor, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschreitet. Eine wesentliche Überschreitung ist in der Regel gegeben, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden.
42 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach dem Gutachten der ... vom Mai 2007 beläuft sich der Marktanteil durch Kunden aus dem Mittelbereich Rastatt (= Verflechtungsbereich; siehe Anhang zum LEP 2002 zu 2.5 Zentrale Orte u. Verflechtungsbereiche, 2.5.9; im ...-Gutachten Zone I a und I b) bezogen auf das Gesamtsortiment des ...-Einrichtungshauses auf ca. 10 bis 11 % (...-Gutachten, Gliederungspunkt 2.1, S. 59); d.h. rund 90 % der zu erwartenden Umsätze des ...-Einrichtungshauses werden durch Kunden von außerhalb des Mittelbereichs Rastatt erwirtschaftet (...-Gutachten, Gliederungspunkt 2.1.3, S. 65). Bezüglich des ergänzenden Küchenfachmarkts sowie des Bau-und Gartenmarkts errechnet das ...-Gutachten einen Umsatzanteil von lediglich ca. 43 % aus dem Mittelbereich Rastatt (...-Gutachten, Gliederungspunkt 2.2.3, S. 70). Bei einer gemeinsamen Betrachtung des ...-Einrichtungshauses und der Fachmärkte stammen ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich Rastatt, mithin 82 % der erwarteten Umsätze von außerhalb (...-Gutachten, Gliederungspunkt IV, S. 75). Diese - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Zahlen belegen einen erheblichen Verstoß gegen das Kongruenzgebot der Plansätze 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002. Das geplante Ansiedlungsvorhaben fügt sich danach nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein; sein Einzugsbereich überschreitet den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich.
43 
3. Ob das Vorhaben darüber hinaus gegen weitere verbindliche Raumordnungsziele des LEP 2002 (Beeinträchtigungsverbot, Integrationsgebot) oder gegen verbindliche Ziele des Regionalplans Mittlerer Oberrhein verstößt, kann offenbleiben. Denn der Antrag der Klägerin, festzustellen, dass das Vorhaben keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft, ist bereits wegen des hier festgestellten Verstoßes gegen das Konzentrationsgebot in Verbindung mit dem Kongruenzgebot des LEP 2002 unbegründet.
B)
I.
44 
Die Klage ist mit dem hilfsweise geltend gemachten Verpflichtungsantrag (zu 3.) zulässig. Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus ihrer Befugnis, als „öffentliche Stelle“ i.S.d. § 3 Nr. 5 ROG ein Zielabweichungsverfahren zu beantragen (siehe auch § 24 S. 2 LplG). Da die begehrte Abweichungszulassung gegenüber der Klägerin einen Verwaltungsakt darstellt, kommt als zulässige Klageart nur die Verpflichtungsklage in Betracht (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.09.2006 - 8 A 10343/06 - juris, m.w.N. sowie Nonnenmacher, a.a.O., S. 201)).
II.
45 
1. Die Klage ist jedoch auch mit dem Verpflichtungsantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von einem Ziel der Raumordnung gem. § 24 S. 1 LplG. Der ihren Antrag ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
46 
Gem. § 24 S. 1 LplG kann die höhere Raumordnungsbehörde in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das Vorhaben der Beigeladenen berührt Grundzüge der Planung im Sinne dieser Vorschrift. Da die eine Ermessensentscheidung erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 S. 1 LplG nicht vorliegen, war das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Raumordnungsbehörde kraft zwingenden Rechts verpflichtet, den Zielabweichungsantrag abzulehnen. Bei dieser Sachlage blieb kein Raum für Ermessenserwägungen.
47 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach dem Sinn und Zweck des Begriffs „Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption zu verstehen, die die im Einzelnen aufgeführten Ziele trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt (BVerwG, Urt. v. 15.07.2005 - 9 VR 43/04 -, juris mit Verweis auf BVerwGE 85, 66, 72). Nach Auffassung der erkennenden Kammer gehören das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot zu den Zielen, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmen.
48 
Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Regelungen in Plansatz 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung großflächiger Einzelhandelsprojekte an die jeweilige zentralörtliche Versorgungsfunktion in dem Sinne, dass die Ansiedlung eines solchen Projekts dem Versorgungsbereich des jeweiligen zentralen Ortes entsprechen soll (vgl. die Regelungen des Plansatzes 3.3 LEP 2002, Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen), bilden das Grundgerüst einer Landesplanung, die auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist (vgl. Uechtritz, a. a. O.; S. 172 m. w. N. in Fußnote 2). Das OVG Berlin-Brandenburg führt im Urteil v. 12.05.2006, a. a. O. Rndnr. 80 Folgendes aus:
49 
„Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Damit sind wichtige Gemeinwohlbelange angesprochen, die Vorhaben wie die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen der überörtlichen Wirkung aus dem Kreis der ausschließlichen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft herausheben“.
50 
Im Hinblick darauf schließt sich die erkennende Kammer der auch in der Literatur vertretenen Auffassung an, eine Abweichung von Regelungen, welche sich auf das für Einzelhandelsgroßprojekte maßgebliche Zentrale-Orte-Konzept stützen, berühre immer die Grundstruktur des jeweiligen Planes, zumal dieses Konzept nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 6 ROG zum verbindlichen Inhalt jeder Landesplanung zähle (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 11 ROG Bund, Rn. 35).
51 
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.06.2008 unterliegt der angefochtene Bescheid des Beklagten auch nicht deshalb der verwaltungsgerichtlichen Aufhebung, weil das Beteiligungsverfahren gem. § 24 S. 3 LplG nicht durchgeführt worden ist. Denn das Gesetz schreibt eine Beteiligung der dort genannten Stellen lediglich dann vor, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der „Zulassung“ der Zielabweichung berührt sein können. Im vorliegenden Fall kam für den Beklagten die Zulassung einer Abweichung jedoch nicht in Betracht, weil er das Vorliegen der das Ermessen erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 S. 1 LplG - nach Auffassung der erkennenden Kammer zu Recht - verneint hat. Ist die Zulassung einer Zielabweichung schon wegen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend abzulehnen, bedarf es aber keiner Beteiligung der in § 24 S. 3 LplG genannten Stellen mehr. Das in dieser Vorschrift geregelte Beteiligungsverfahren macht vielmehr nur dann Sinn, wenn der Zulassungsantrag die „tatbestandliche Hürde“ des § 24 S. 1 LplG genommen hat und eine Ermessensentscheidung der höheren Raumordnungsbehörde über die Zulassung einer Zielabweichung in Betracht kommt. Im Übrigen wäre der Verfahrensverstoß gem. § 46 LVwVfG unbeachtlich, da er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung war zwingend abzulehnen.
52 
2. Ob der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung auch insoweit standhält, als er darüber hinaus auf eine Verletzung des Integrationsgebots (Plansatz 3.3.7.2 (Z) Sätze 2 und 3 LEP 2002 und Plansatz 2.5.3 (Z) 4 und (Z) 5 des Regionalplans Mittlerer Oberrhein) gestützt wird, bedarf aufgrund der obigen Erwägungen keiner abschließenden Klärung mehr. Lediglich obiter dictum sei bemerkt, dass sich die erkennende Kammer aber auch nicht dazu veranlasst sähe, die Rechtsauffassung des Beklagten zu beanstanden, soweit er eine Verletzung des Integrationsgebots auf die Erwägung stützt, das geplante Projekt der Beigeladenen umfasse insgesamt - nach der Zuordnung im Marktgutachten und unter Verweis auf das Einzelhandelskonzept der Klägerin - 5.450 qm zentrenrelevanter Sortimente (bei Einbeziehung von Leuchten und Teppichen: 8.450 qm zentrenrelevanter Sortimente); bei dem vorgesehenen Standort handle es sich um einen autobahnorientierten Standort in einem peripher gelegenen und bereits durch umfangreiche Einzelhandelsansiedlungen geprägten Gewerbegebiet; bei Beachtung des Integrationsgebots wären (im Rahmen einer Ansiedlung von überwiegend nichtzentrenrelevanten Sortimenten) maximal 800 qm zentrenrelevante Sortimente zulässig.
53 
Mit dieser Begründung knüpft der Beklagte ersichtlich an die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 BauNVO an. Zwar ist diese Vorschrift im vorliegenden - raumordnungsrechtlichen - Zusammenhang nicht unmittelbar anwendbar; vielmehr ergänzt sie die Zulässigkeitskriterien für die Gebietstypen nach §§ 2 ff BauNVO, soweit sie die Anlagetypen Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe - bei Eingreifen der Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 S. 2 BauNVO - in allen Baugebieten für unzulässig erklärt. Allerdings hat die Rechtsprechung dem § 11 Abs. 3 BauNVO bereits in anderem rechtlichen Zusammenhang eine über den unmittelbaren Anwendungsbereich hinausgehende Bedeutung beigemessen. So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits in seinem Urteil vom 06.07.2000 - 8 S 2437/99 -, juris, die Vermutungsregelung in § 11 Abs. 3 BauNVO als „normierten städtebaulichen Sachverstand“ qualifiziert, dem auch bei der Anwendung des interkommunalen Abstimmungsgebots gemäß § 2 Abs. 2 BauGB „Wertungshilfen“ entnommen werden können. In einem weiteren Urteil (vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67) hebt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die der Regelung zugrundeliegende Wertung hervor, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotenzial aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen, wobei die Vorschrift durch eine „betont übergemeindliche Sichtweise geprägt“ sei. In seinem Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5/01 -, juris bestätigt das Bundesverwaltungsgericht diese Sichtweise des § 11 Abs. 3 BauNVO und qualifiziert diese Vorschrift als Ausdruck der Erkenntnis, dass Einkaufszentren und sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe unter den in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Voraussetzungen regelmäßig geeignet sind, Nachbargemeinden in so gewichtiger Weise zu beeinträchtigen, dass sie ohne förmliche Planung, die dem Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB gerecht wird, nicht zugelassen werden dürfen. Auch in dieser Entscheidung wird die „übergemeindliche Sichtweise des § 11 Abs. 3 BauNVO“ hervorgehoben. In der einschlägigen Fachliteratur wird - im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2002 - von einer „Grundentscheidung“ gesprochen, die der Normgeber in § 11 Abs. 3 BauNVO getroffen habe und die „allgemeine Beachtung“ beanspruche (Halama, Die Metamorphose der „Krabbenkamp“-Formel, DVBl. 2004, 79, 83). Diese Erwägungen lassen nach Überzeugung der erkennenden Kammer einen Rückgriff auf § 11 Abs. 3 BauNVO auch im vorliegenden raumordnungsrechtlichen Zusammenhang zu. Mit der Anknüpfung an den Schwellenwert des § 11 Abs. 3 BauNVO (nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen 800 qm Verkaufsfläche einer Geschossfläche von 1.200 qm, vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005, NVwZ 2006, 452, 453) geht der Beklagte im Rahmen seiner raumordnerischen Beurteilung davon aus, dass das in städtebaulich nicht integrierter Lage geplante Einzelhandelsgroßprojekt der Beigeladenen das landesplanerische Integrationsgebot dann verletzt, wenn es bezüglich der zentrenrelevanten Sortimente den Schwellenwert des § 11 Abs. 3 BauNVO überschreitet und damit „typischerweise“ ein raumordnungsrechtliches Beeinträchtigungspotential aufweist, dem mit den Mitteln der Landesplanung und Raumordnung gerade entgegengewirkt werden soll. Dabei kann im vorliegenden Zusammenhang die Frage offenbleiben, ob bei der raumordnerischen Beurteilung der Schwellenwert des § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO als starre Grenze oder - wie bei unmittelbarer Anwendung der Vorschrift - als Vermutungsregel anzusehen ist, die eine Einzelfallprüfung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.11.2005, a. a. O.) eröffnet (vgl. Sparwasser a. a. O., S. 172, der für die Beurteilung der Regionalbedeutsamkeit eines Einzelhandelsvorhabens wegen der zu erwartenden städtebaulichen Auswirkungen auf § 11 Abs. 3 BauNVO zurückgreift und Betriebe des großflächigen Einzelhandels dem regionalplanerischen Zugriff aussetzt, sofern nicht im Einzelfall überörtliche Auswirkungen auszuschließen sind; so auch der jüngst ergangene Beschluss des VGH Baden-Württemberg v. 19.05.2008 - 3 S 2509/07 - wonach „manches dafür spricht“, dass ein Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 1050 qm „regelmäßig auch regionalbedeutsam ist“, wobei für diese Einstufung auch Wortlaut und Struktur des § 11 Abs. 3 LplG sprächen, der in Satz 2 Nr. 5 auch Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe aufführe). Denn bei einer Überschreitung des Schwellenwerts bei den zentrenrelevanten Rand- oder Nebensortimenten um das sieben- bis zehnfache (je nach Zuordnung) dürfte für den Beklagten in Bezug auf das Vorhaben der Beigeladenen schon kein Anlass zu einer Einzelfallprüfung bestanden haben.
54 
3. Keiner abschließenden Klärung bedarf ferner die Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen darüber hinaus das Beeinträchtigungsverbot des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) S. 2 und 3.3.7.2 (Z) S. 1 LEP 2002 verletzt, zumal dieser Gesichtspunkt auch im Bescheid des Beklagten vom 21.06.2007 offengeblieben ist. Daher stellt sich auch aus Rechtsgründen nicht die Notwendigkeit einer Beweiserhebung zur Frage, ob das ...-Gutachten vom Mai 2007 von einer zu niedrigen Flächenproduktivität hinsichtlich des geplanten Vorhabens ausgeht und daher (nur) zu Umsatzumverteilungen im Bereich von 10 % bei den zentrenrelevanten Sortimenten gelangt.
55 
4. Musste der Beklagte nach den obigen Ausführungen den Zielabweichungsantrag der Klägerin wegen Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 S. 1 LplG ablehnen, so bestand - wie schon oben ausgeführt wurde - für ihn keine Veranlassung, das mit dieser Vorschrift eröffnete Ermessen auszuüben. Der hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsantrag ist daher ebenso wenig begründet wie der ebenfalls hilfsweise geltend gemachte Verbescheidungsantrag.
56 
5. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 21.06.2007 verletzt auch nicht die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte Planungshoheit der Klägerin. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 17.09.2003, NVwZ 2004, 220, 224 ausgeführt:
57 
„Die Verbindung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer bestimmten Zentralitätsstufe soll die Versorgung in allen Teilen des Landes entsprechend dem Bedarf in zumutbarer Entfernung auch für die nicht-mobile Bevölkerung sicherstellen und zugleich einer Unterversorgung zentraler Wohnbereiche entgegenwirken, die eintritt, wenn die Konzentration des großflächigen Einzelhandels an Standorten, die gar nicht zum Netz der zentralen Orte gehören oder innerhalb des hierarchisch gegliederten Systems auf einer niedrigen Zentralitätsstufe liegen, zu einem „flächendeckenden“ Kaufkraftabzug aus den Versorgungszentren der höherstufigen zentralen Orte führt. ... Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden liegt darin nicht.“
58 
Dieser Beurteilung schließt sich das erkennende Gericht an. Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung vermag das Gericht angesichts des höheren Gewichts der mit dem LEP 2002 verfolgten überörtlichen Interessen nicht zu erkennen.
59 
Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Beigeladenen waren die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
60 
Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob auf raumordnungsrechtliche Soll-Vorschriften die Grundsätze anzuwenden sind, die das Bundesverwaltungsgericht zum Zielcharakter von raumordnungsrechtlichen Normen mit Regel-Ausnahme-Struktur entwickelt hat (BVerwG, Urt. v. 18.09.2003, NVwZ 2004, 226), grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.
61 
Beschluss
62 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
63 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
31 
Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen zulässig. Sie ist jedoch insgesamt unbegründet.
32 
Das im Antrag der Beigeladenen vom 30.05.2007 auf Einleitung eines Raumordnungsverfahrens bezeichnete Vorhaben der Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten auf Gemarkung der Klägerin verstößt gegen das landesplanerische Zentrale-Orte-Prinzip gemäß Plansatz 3.3.7 (Z) S. 1 2. HS des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg - LEP 2002 - in Verbindung mit dem Kongruenzgebot gemäß Plansatz 3.3.7 (Z) S. 1 1. HS und Plansatz 3.3.7.1 (Z) S. 1 LEP 2002. Der Antrag der Klägerin, festzustellen, dass das Vorhaben keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft, ist daher unbegründet (nachfolgend A). Die Klägerin hat darüber hinaus weder den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zulassung der beantragten Zielabweichung entsprechend ihrem Antrag vom 31.05.2007 noch einen Verbeschei-dungsanspruch. Der die beantragte Zielabweichung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 21.06.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (nachfolgend B).
A)
I.
33 
Da die Klägerin die Rechtsauffassung vertritt, das geplante Ansiedlungsvorhaben stehe im Einklang mit den verbindlichen Zielen der Raumordnung, kommt für sie eine Verpflichtungsklage auf Zulassung einer Zielabweichung gem. § 24 Landesplanungsgesetz - LplG -(jedenfalls mit dem Hauptantrag) nicht in Frage, weil sie mit einer solchen Klage ihren Rechtsstandpunkt aufgeben würde und überdies noch die Prozesskosten tragen müsste, wenn das Gericht die raumordnerische Vereinbarkeit des Vorhabens bejahen und die Verpflichtungsklage mangels Zulassungsanspruchs abweisen würde. Dem hier geltend gemachten Feststellungsbegehren steht daher § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO nicht entgegen (Sodan-Ziekow, Nomos-Kommentar zur VwGO, Bd. I 2003, § 43 Rdnr. 131 mit Verweis auf BVerwGE 39, 247, 249). Die Klägerin ist als Trägerin der Bauleitplanung gem. § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung gebunden und verfügt daher über ein entsprechendes Antragsrecht. Ob der Feststellungsklage - wie der Beklagte meint - das Rechtsschutzinteresse fehlt, weil das Vorhaben der Beigeladenen auch gegen das Beeinträchtigungsverbot gem. Plansatz 3.3.7.2 (Z) S. 1 LEP 2002 verstoße, der fragliche Ansiedlungsort weder als integrierte Lage noch als Ergänzungsstandort im Regionalplan ausgewiesen sei und es sich insoweit ebenfalls um raumordnerische Ziele handele, kann offenbleiben, da die Feststellungsklage jedenfalls unbegründet ist.
II.
34 
Nach Plansatz 3.3.7. (Z) S. 1 2. HS LEP 2002 dürfen Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden (Zentrale-Orte-Prinzip oder Konzentrationsgrundsatz). Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 (Z) S. 2 LEP 2002). Nach Plansatz 3.3.7 (Z) S. 1 1. HS LEP 2002 sollen sich Einzelhandelsgroßprojekte in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen. Gem. Plansatz 3.3.7.1 (Z) S. 1 soll die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet (sog. Kongruenzgebot).
35 
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.09.2003, NVwZ 2004, 220, 224) stellt der Konzentrationsgrundsatz ein Ziel der Raumordnung i.S.v. § 3 Nr. 2 ROG dar. Nach dieser Rechtsprechung ist die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe nicht auf die Instrumente der Bauleitplanung beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu weiter aus:
36 
„Sie ( die Standortplanung) kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung („polyzentrale Siedlungsstruktur“) verbunden werden. Die Verbindung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer bestimmten Zentralitätsstufe soll die Versorgung in allen Teilen des Landes entsprechend dem Bedarf in zumutbarer Entfernung auch für die nicht-mobile Bevölkerung sicherstellen und zugleich einer Unterversorgung zentraler Wohnbereiche entgegenwirken, die eintritt, wenn die Konzentration des großflächigen Einzelhandels an Standorten, die gar nicht zum Netz der zentralen Orte gehören oder innerhalb des hierarchisch gegliederten Systems auf einer niedrigen Zentralitätsstufe liegen, zu einem „flächendeckenden“ Kaufkraftabzug aus den Versorgungszentren der höherstufigen zentralen Orte führt“ (BVerwG, a.a.O., S. 224).“
37 
Dieser Zielsetzung entspricht die in Plansatz 3.3.7 (Z) S. 1 2. HS LEP 2002 enthaltene Aussage, wonach Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden dürfen. Mit den in Plansatz 3.3.7 (Z) S. 2 LEP 2002 beschriebenen Ausnahmen entspricht das hier formulierte Konzentrationsgebot ferner den Bestimmtheitsanforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an Planaussagen stellt, die - wie hier - eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen. Denn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2003, NVwZ 2004, 226 können auch landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt. Diesen Anforderungen trägt Plansatz 3.3.7 (Z) S. 1 2. HS LEP 2002 als Regelaussage und Plansatz 3.3.7 (Z) S. 2 als Ausnahme hinreichend Rechnung. In der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist das in Plansatz 3.3.7 LEP 2002 enthaltene Zentrale-Orte-Prinzip als verbindliches raumordnerisches Ziel anerkannt (Urt. v. 13.07.2004, VBlBW 2005, 67; Urt. v. 08.12.2005 - 3 S 2693/04 -, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -; Beschl. v. 09.12.2005 - 8 S 1754/05 - [auch zum Regel-Ausnahmeverhältnis v. S. 1 2. HS und S. 2] und zuletzt Normenkontrollurteil v. 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -; zur Bedeutung des Systems der zentralörtlichen Gliederung als Grundprinzip der Raumordnung in anderen Bundesländern vgl. ferner die Urteile des OVG Berlin-Brandenburg v. 12.05.2006 - 12 A 28.05 - juris, und des Niedersächsischen OVG v. 01.05.2005 - 1 LC 107/05 - juris; zum Meinungsstand im Schrifttum hinsichtlich der rechtlichen Bedeutung und Zulässigkeit des Konzentrationsgebots vgl. den Beitrag von Uechtritz, Großflächige Einzelhandelsbetriebe und Regionalplanung, Dokumentation zum 15. Deutschen Verwaltungsrichtertag, Weimar 2007, S. 169, 176 ff., der dem Konzentrationsgebot bei Beachtung der Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Bestimmtheit von landesplanerischen Aussagen eigenständige Bedeutung beimisst). Allerdings kommt dem Zentrale-Orte-Prinzip im vorliegenden Zusammenhang keine allein entscheidende Bedeutung zu. Nach der Zentralitätshierachie des Landesentwicklungsplans 2002 ist die Klägerin als Mittelzentrum eingestuft (vgl. Plansatz 2.5.9 (Z) LEP 2002 und Anhang zum LEP 2002 zu 2.5 Zentrale Orte und Verflechtungsbereiche, 2.5.9 Mittelzentren und Mittelbereiche). Nach Plansatz 3.3.7 (Z) S. 1 2. HS LEP 2002 dürfen in Mittelzentren Einzelhandelsgroßprojekte ausgewiesen werden. Rechtliche Relevanz erlangt das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgebot) nach Auffassung der erkennenden Kammer erst in Verbindung mit dem Kongruenzgebot des Plansatzes 3.3.7 (Z) S. 1 1. HS und Plansatz 3.3.7.1 (Z) S. 1 LEP 2002, demzufolge Einzelhandelsgroßprojekte nach Umfang (Verkaufsfläche) und Zweckbestimmung (Sortimente) der räumlich-funktionell zugeordneten Versorgungsaufgabe der jeweiligen Zentralitätsstufe entsprechen sollen (nachfolgend 2.).
38 
2. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen geht das erkennende Gericht von der Zielqualität des Kongruenzgebots in der Ausgestaltung, die es durch die Plansätze 3.3.7 und 3.3.7.1 des Landesentwicklungsplans 2002 gefunden hat, aus (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2005 - 3 S 2693/04 -, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 08.06.2006 - 4 BN 8.06 - u. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.07.2004, VBlBW 2005, 67, 72; in seinem Urt. v. 17.09.2006, a. a. O. S. 224, hat das BVerwG die Zielqualität des im Rheinland-Pfälzischen Landesentwicklungsplan enthaltenen Kongruenzgebots offengelassen; ebenso das OVG Berlin-Brandenburg im Urt. v. 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, a.a.O. zum dortigen Landesentwicklungsprogramm; zum Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung siehe auch Uechtritz, a.a.O., S. 181 f. m.w.N.). Soweit die Beigeladene und - ihr folgend - die Klägerin die Zielqualität des Kongruenzgebots im LEP 2002 wegen seiner mangelnden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit verneinen und sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18.09.2003 (a.a.O.) beziehen, wonach landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, die Merkmale eines Ziels der Raumordnung (nur dann) erfüllen, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt, verkennen sie, dass das in Plansatz 3.3.7 (Z) S. 1 1. HS und Plansatz 3.3.7.1 (Z) S. 1 LEP 2002 enthaltene Kongruenzgebot gerade keine Regel-Ausnahme-Struktur aufweist, sondern als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, die nach Auffassung der erkennenden Kammer keine planerische Disposition nachgeordneter Planungsträger zulässt, sondern als strikte Zielvorgabe anzusehen ist (zu sog. Soll-Vorschriften in landesplanerischen Aussagen ebenso Koch/Hendler, Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 3. Auflage 2001, § 3 Rndnr. 54 sowie jüngst Sparwasser, Einzelhandelssteuerung in der Regionalplanung, VBlBW 2008, 171, 175 f). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im Normenkontrollurteil vom 16.11.2001 (VBlBW 2002, 200, 202) zu Soll-Formulierungen in landesplanerischen Zielaussagen ausgeführt:
39 
„Sollvorschriften sind aber ebenso verbindlich wie Mussvorschriften, solange nicht atypische Umstände vorliegen, die im Einzelfall ein Abweichen von der Regel ausnahmsweise rechtfertigen. Der Verbindlichkeitsanspruch einer Zielaussage wird durch die Verwendung des Wortes „soll“ nicht in Frage gestellt (Runkel, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand: November 2000, § 1 Rdnr. 49 f. m.w.N.; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2001, § 1 Rdnr. 392;: Goppel, BayVBl. 1998, 289)“.
40 
Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht. Nach Überzeugung der Kammer sind die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht zum Ziel- oder Grundsatzcharakter von raumordnungsrechtlichen Normen mit Regel-Ausnahme-Struktur entwickelt hat (BVerwG, Urteile v. 17.09.2003, a.a.O. u. v. 18.09.2003, a.a.O.), auf raumordnungsrechtliche Soll-Vorschriften nicht übertragbar (a.A.: OVG NW, Urt. v. 06.06.2005 - 10 D 145/04.NE - juris, unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung; ebenso BayVGH, Urt. v. 19.04.2004, BayVBl. 2005, S. 80 mit Anmerkung v. Goppel, S. 83). Entgegen der Auffassung des OVG NRW (a.a.O.) bedeutet das Wort „soll“ nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht, dass die daran anknüpfende Rechtsfolge als „grundsätzlich“ bzw. als „in der Regel“ verbindlich anzunehmen ist; vielmehr ist die Soll-Vorschrift - wie im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.11.2001 (a.a.O.) ausgeführt wird - als verbindliche Muss-Vorschrift anzusehen, die lediglich bei Vorliegen atypischer Umstände ausnahmsweise ein Abweichen rechtfertigt (ebenso Sparwasser, a. a. O.). Wegen dieser Unterschiede zwischen einer Soll- und einer in der Regel-Ausnahme-Vorschrift hält es die Kammer für nicht zulässig, die zu Regel-Ausnahme-Vorschriften ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) auf Soll-Vorschriften zu übertragen (ebenso Goppel, Anm. in BayVBl. 2005, S. 83; zu dieser Unterscheidung siehe auch Runkel, in Bielenberg/Runkel/Spannowski, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, K § 3, Rdnr. 27, der allerdings unzutreffend den Beschluss d. BVerwG v. 28.12.2005 - 4 BN 40/05 -, juris, zur Stützung seiner Rechtsauffassung zitiert; denn dieser Beschluss enthält gerade keine Aussage zu Soll-Zielen, da sich diese Frage im konkreten Zulassungsverfahren nicht stellte, s. Rndnr. 19 des Beschlusses des BVerwG v. 28.12.2005, a. a. O.). Geht es bei landesplanerischen Soll-Zielen somit nicht um die Verankerung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses, sondern um eine strikte Zielfestlegung, die eine Abweichung lediglich in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen zulässt, wird mit der Soll-Regelung auch kein Spielraum eröffnet, wie dies mit der Schaffung eines Regel-Ausnahmeverhältnisses verbunden ist (Goppel, Ziele der Raumordnung, BayVBl. 1998, 289, 292). Für die Beurteilung der Zielqualität des in Plansatz 3.3.7 (Z) S. 1 1. HS und Plansatz 3.3.7.1 (Z) S. 1 LEP 2002 in der Form von Soll-Vorschriften normierten Kongruenzgebots ist daher von entscheidender Bedeutung, ob diese Regelungen noch einen Abwägungsspielraum eröffnen (Heemeyer, Abgrenzung von Zielen u. Grundsätzen der Raumordnung, UPR 2007, 10, 12; Erbguth, Factory-Outlet-Center: Landesplanungs- und städtebaurechtliche Fragen, NVwZ 2000, 969, 973). Dies ist nach Überzeugung der erkennenden Kammer nicht der Fall. Denn mit der „Ventilöffnung“ für den atypischen Einzelfall (s. Goppel a. a. O.) wird den Zieladressaten, soweit sie selbst Planungsträger im hierarchisch gestuften Planungssystem sind, für Fallgestaltungen, in denen die Einzelfälle nicht alle vorhersehbar sind und die Steuerungswirkung der verbindlichen Zielaussage unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unangemessen sein kann, eine Abweichungsmöglichkeit eröffnet, die ihnen eine dem planerischen Gesamtkonzept entsprechende Ausgestaltung ermöglicht, „ohne dass die Zielfestlegung für den Normalfall gefährdet wird“ (Spannowski, Möglichkeiten zur Steuerung der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch die Raumordnung u. ihre Durchsetzung, UPR 2003, 248, 253). Dabei ist zu berücksichtigen, dass einer etwa fehlerhaften Annahme eines atypischen Sachverhalts durch einen Planungsträger mit den Mitteln der Rechts- und Fachaufsicht begegnet werden kann. Daneben behält das Zielabweichungsverfahren gem. § 24 LplG seinen Sinn und seine Berechtigung, da dieses Verfahren eine „Umsteuerung“, d.h. ein Abgehen von den verbindlich festgelegten Zielen der Raumordnung durch die zuständige Raumordnungsbehörde auch in den Fällen ermöglicht, die von dem auf den atypischen Einzelfall zugeschnittenen Ausnahmetatbestand nicht erfasst werden (Spannowski, a.a.O., S. 255; Goppel, a. a. O., S. 292; Nonnenmacher, Kommunen und Raumordnung, VBlBW 2008, S. 201, 203).
41 
b) Das Kongruenzgebot des Plansatzes 3.3.7 (Z) S. 1 1. HS LEP 2002, wonach sich Einzelhandelsgroßprojekte in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen und - als dessen Konkretisierung - Plansatz 3.3.7.1 (Z) S. 1 LEP 2002, wonach die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein soll, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet, genügt auch im Übrigen den Anforderungen des § 3 Nr. 2 ROG an die Bestimmtheit oder jedenfalls Bestimmbarkeit von verbindlichen Zielen der Raumordnung. Der Umstand, dass einzelne Begriffe dieser Plansätze der Auslegung bzw. Konkretisierung bedürfen, steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen (Spannowski, a.a.O., S. 250, s. auch BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 7/07 - juris, Rndnr. 13 zur Auslegung des § 34 Abs. 3 BauGB). Da maßgeblich auf die Sicht des Planadressaten (des kommunalen Planungsträgers) abzustellen ist, reicht eine Bestimmbarkeit des Zieles aus, von der ausgegangen werden kann, wenn die Festlegung selbst oder im Zusammenhang mit anderen Festlegungen, naturräumlichen Gegebenheiten, anerkannten Standards etc. so konkretisiert werden kann, dass sie einen bestimmten räumlichen und sachlichen Inhalt hat, den der Zieladressat beachten soll. Haben sich zur Zentrenverträglichkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben bereits Erfahrungen gebildet, die zu Schwellen- bzw. Grenzwerten verdichtet worden sind, kann auch auf derartige Untersuchungen Bezug genommen werden (Erbguth, a.a.O., S. 973 f.). Im Hinblick darauf hat die erkennende Kammer keine Bedenken, zur Konkretisierung des Kongruenzgebots auf die Anhaltswerte in Ziff. 3.2.1.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 zurückzugreifen (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2005 - 3 S 2693/04 - S. 16 des Umdr.). Danach liegt eine Verletzung des Kongruenzgebots vor, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschreitet. Eine wesentliche Überschreitung ist in der Regel gegeben, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden.
42 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach dem Gutachten der ... vom Mai 2007 beläuft sich der Marktanteil durch Kunden aus dem Mittelbereich Rastatt (= Verflechtungsbereich; siehe Anhang zum LEP 2002 zu 2.5 Zentrale Orte u. Verflechtungsbereiche, 2.5.9; im ...-Gutachten Zone I a und I b) bezogen auf das Gesamtsortiment des ...-Einrichtungshauses auf ca. 10 bis 11 % (...-Gutachten, Gliederungspunkt 2.1, S. 59); d.h. rund 90 % der zu erwartenden Umsätze des ...-Einrichtungshauses werden durch Kunden von außerhalb des Mittelbereichs Rastatt erwirtschaftet (...-Gutachten, Gliederungspunkt 2.1.3, S. 65). Bezüglich des ergänzenden Küchenfachmarkts sowie des Bau-und Gartenmarkts errechnet das ...-Gutachten einen Umsatzanteil von lediglich ca. 43 % aus dem Mittelbereich Rastatt (...-Gutachten, Gliederungspunkt 2.2.3, S. 70). Bei einer gemeinsamen Betrachtung des ...-Einrichtungshauses und der Fachmärkte stammen ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich Rastatt, mithin 82 % der erwarteten Umsätze von außerhalb (...-Gutachten, Gliederungspunkt IV, S. 75). Diese - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Zahlen belegen einen erheblichen Verstoß gegen das Kongruenzgebot der Plansätze 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002. Das geplante Ansiedlungsvorhaben fügt sich danach nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein; sein Einzugsbereich überschreitet den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich.
43 
3. Ob das Vorhaben darüber hinaus gegen weitere verbindliche Raumordnungsziele des LEP 2002 (Beeinträchtigungsverbot, Integrationsgebot) oder gegen verbindliche Ziele des Regionalplans Mittlerer Oberrhein verstößt, kann offenbleiben. Denn der Antrag der Klägerin, festzustellen, dass das Vorhaben keinen verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft, ist bereits wegen des hier festgestellten Verstoßes gegen das Konzentrationsgebot in Verbindung mit dem Kongruenzgebot des LEP 2002 unbegründet.
B)
I.
44 
Die Klage ist mit dem hilfsweise geltend gemachten Verpflichtungsantrag (zu 3.) zulässig. Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus ihrer Befugnis, als „öffentliche Stelle“ i.S.d. § 3 Nr. 5 ROG ein Zielabweichungsverfahren zu beantragen (siehe auch § 24 S. 2 LplG). Da die begehrte Abweichungszulassung gegenüber der Klägerin einen Verwaltungsakt darstellt, kommt als zulässige Klageart nur die Verpflichtungsklage in Betracht (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.09.2006 - 8 A 10343/06 - juris, m.w.N. sowie Nonnenmacher, a.a.O., S. 201)).
II.
45 
1. Die Klage ist jedoch auch mit dem Verpflichtungsantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von einem Ziel der Raumordnung gem. § 24 S. 1 LplG. Der ihren Antrag ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
46 
Gem. § 24 S. 1 LplG kann die höhere Raumordnungsbehörde in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das Vorhaben der Beigeladenen berührt Grundzüge der Planung im Sinne dieser Vorschrift. Da die eine Ermessensentscheidung erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 S. 1 LplG nicht vorliegen, war das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Raumordnungsbehörde kraft zwingenden Rechts verpflichtet, den Zielabweichungsantrag abzulehnen. Bei dieser Sachlage blieb kein Raum für Ermessenserwägungen.
47 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach dem Sinn und Zweck des Begriffs „Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption zu verstehen, die die im Einzelnen aufgeführten Ziele trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt (BVerwG, Urt. v. 15.07.2005 - 9 VR 43/04 -, juris mit Verweis auf BVerwGE 85, 66, 72). Nach Auffassung der erkennenden Kammer gehören das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot zu den Zielen, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmen.
48 
Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Regelungen in Plansatz 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung großflächiger Einzelhandelsprojekte an die jeweilige zentralörtliche Versorgungsfunktion in dem Sinne, dass die Ansiedlung eines solchen Projekts dem Versorgungsbereich des jeweiligen zentralen Ortes entsprechen soll (vgl. die Regelungen des Plansatzes 3.3 LEP 2002, Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen), bilden das Grundgerüst einer Landesplanung, die auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist (vgl. Uechtritz, a. a. O.; S. 172 m. w. N. in Fußnote 2). Das OVG Berlin-Brandenburg führt im Urteil v. 12.05.2006, a. a. O. Rndnr. 80 Folgendes aus:
49 
„Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Damit sind wichtige Gemeinwohlbelange angesprochen, die Vorhaben wie die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen der überörtlichen Wirkung aus dem Kreis der ausschließlichen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft herausheben“.
50 
Im Hinblick darauf schließt sich die erkennende Kammer der auch in der Literatur vertretenen Auffassung an, eine Abweichung von Regelungen, welche sich auf das für Einzelhandelsgroßprojekte maßgebliche Zentrale-Orte-Konzept stützen, berühre immer die Grundstruktur des jeweiligen Planes, zumal dieses Konzept nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 6 ROG zum verbindlichen Inhalt jeder Landesplanung zähle (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 11 ROG Bund, Rn. 35).
51 
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.06.2008 unterliegt der angefochtene Bescheid des Beklagten auch nicht deshalb der verwaltungsgerichtlichen Aufhebung, weil das Beteiligungsverfahren gem. § 24 S. 3 LplG nicht durchgeführt worden ist. Denn das Gesetz schreibt eine Beteiligung der dort genannten Stellen lediglich dann vor, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der „Zulassung“ der Zielabweichung berührt sein können. Im vorliegenden Fall kam für den Beklagten die Zulassung einer Abweichung jedoch nicht in Betracht, weil er das Vorliegen der das Ermessen erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 S. 1 LplG - nach Auffassung der erkennenden Kammer zu Recht - verneint hat. Ist die Zulassung einer Zielabweichung schon wegen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend abzulehnen, bedarf es aber keiner Beteiligung der in § 24 S. 3 LplG genannten Stellen mehr. Das in dieser Vorschrift geregelte Beteiligungsverfahren macht vielmehr nur dann Sinn, wenn der Zulassungsantrag die „tatbestandliche Hürde“ des § 24 S. 1 LplG genommen hat und eine Ermessensentscheidung der höheren Raumordnungsbehörde über die Zulassung einer Zielabweichung in Betracht kommt. Im Übrigen wäre der Verfahrensverstoß gem. § 46 LVwVfG unbeachtlich, da er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung war zwingend abzulehnen.
52 
2. Ob der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung auch insoweit standhält, als er darüber hinaus auf eine Verletzung des Integrationsgebots (Plansatz 3.3.7.2 (Z) Sätze 2 und 3 LEP 2002 und Plansatz 2.5.3 (Z) 4 und (Z) 5 des Regionalplans Mittlerer Oberrhein) gestützt wird, bedarf aufgrund der obigen Erwägungen keiner abschließenden Klärung mehr. Lediglich obiter dictum sei bemerkt, dass sich die erkennende Kammer aber auch nicht dazu veranlasst sähe, die Rechtsauffassung des Beklagten zu beanstanden, soweit er eine Verletzung des Integrationsgebots auf die Erwägung stützt, das geplante Projekt der Beigeladenen umfasse insgesamt - nach der Zuordnung im Marktgutachten und unter Verweis auf das Einzelhandelskonzept der Klägerin - 5.450 qm zentrenrelevanter Sortimente (bei Einbeziehung von Leuchten und Teppichen: 8.450 qm zentrenrelevanter Sortimente); bei dem vorgesehenen Standort handle es sich um einen autobahnorientierten Standort in einem peripher gelegenen und bereits durch umfangreiche Einzelhandelsansiedlungen geprägten Gewerbegebiet; bei Beachtung des Integrationsgebots wären (im Rahmen einer Ansiedlung von überwiegend nichtzentrenrelevanten Sortimenten) maximal 800 qm zentrenrelevante Sortimente zulässig.
53 
Mit dieser Begründung knüpft der Beklagte ersichtlich an die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 BauNVO an. Zwar ist diese Vorschrift im vorliegenden - raumordnungsrechtlichen - Zusammenhang nicht unmittelbar anwendbar; vielmehr ergänzt sie die Zulässigkeitskriterien für die Gebietstypen nach §§ 2 ff BauNVO, soweit sie die Anlagetypen Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe - bei Eingreifen der Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 S. 2 BauNVO - in allen Baugebieten für unzulässig erklärt. Allerdings hat die Rechtsprechung dem § 11 Abs. 3 BauNVO bereits in anderem rechtlichen Zusammenhang eine über den unmittelbaren Anwendungsbereich hinausgehende Bedeutung beigemessen. So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits in seinem Urteil vom 06.07.2000 - 8 S 2437/99 -, juris, die Vermutungsregelung in § 11 Abs. 3 BauNVO als „normierten städtebaulichen Sachverstand“ qualifiziert, dem auch bei der Anwendung des interkommunalen Abstimmungsgebots gemäß § 2 Abs. 2 BauGB „Wertungshilfen“ entnommen werden können. In einem weiteren Urteil (vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67) hebt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die der Regelung zugrundeliegende Wertung hervor, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotenzial aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen, wobei die Vorschrift durch eine „betont übergemeindliche Sichtweise geprägt“ sei. In seinem Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5/01 -, juris bestätigt das Bundesverwaltungsgericht diese Sichtweise des § 11 Abs. 3 BauNVO und qualifiziert diese Vorschrift als Ausdruck der Erkenntnis, dass Einkaufszentren und sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe unter den in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Voraussetzungen regelmäßig geeignet sind, Nachbargemeinden in so gewichtiger Weise zu beeinträchtigen, dass sie ohne förmliche Planung, die dem Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB gerecht wird, nicht zugelassen werden dürfen. Auch in dieser Entscheidung wird die „übergemeindliche Sichtweise des § 11 Abs. 3 BauNVO“ hervorgehoben. In der einschlägigen Fachliteratur wird - im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2002 - von einer „Grundentscheidung“ gesprochen, die der Normgeber in § 11 Abs. 3 BauNVO getroffen habe und die „allgemeine Beachtung“ beanspruche (Halama, Die Metamorphose der „Krabbenkamp“-Formel, DVBl. 2004, 79, 83). Diese Erwägungen lassen nach Überzeugung der erkennenden Kammer einen Rückgriff auf § 11 Abs. 3 BauNVO auch im vorliegenden raumordnungsrechtlichen Zusammenhang zu. Mit der Anknüpfung an den Schwellenwert des § 11 Abs. 3 BauNVO (nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen 800 qm Verkaufsfläche einer Geschossfläche von 1.200 qm, vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005, NVwZ 2006, 452, 453) geht der Beklagte im Rahmen seiner raumordnerischen Beurteilung davon aus, dass das in städtebaulich nicht integrierter Lage geplante Einzelhandelsgroßprojekt der Beigeladenen das landesplanerische Integrationsgebot dann verletzt, wenn es bezüglich der zentrenrelevanten Sortimente den Schwellenwert des § 11 Abs. 3 BauNVO überschreitet und damit „typischerweise“ ein raumordnungsrechtliches Beeinträchtigungspotential aufweist, dem mit den Mitteln der Landesplanung und Raumordnung gerade entgegengewirkt werden soll. Dabei kann im vorliegenden Zusammenhang die Frage offenbleiben, ob bei der raumordnerischen Beurteilung der Schwellenwert des § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO als starre Grenze oder - wie bei unmittelbarer Anwendung der Vorschrift - als Vermutungsregel anzusehen ist, die eine Einzelfallprüfung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.11.2005, a. a. O.) eröffnet (vgl. Sparwasser a. a. O., S. 172, der für die Beurteilung der Regionalbedeutsamkeit eines Einzelhandelsvorhabens wegen der zu erwartenden städtebaulichen Auswirkungen auf § 11 Abs. 3 BauNVO zurückgreift und Betriebe des großflächigen Einzelhandels dem regionalplanerischen Zugriff aussetzt, sofern nicht im Einzelfall überörtliche Auswirkungen auszuschließen sind; so auch der jüngst ergangene Beschluss des VGH Baden-Württemberg v. 19.05.2008 - 3 S 2509/07 - wonach „manches dafür spricht“, dass ein Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 1050 qm „regelmäßig auch regionalbedeutsam ist“, wobei für diese Einstufung auch Wortlaut und Struktur des § 11 Abs. 3 LplG sprächen, der in Satz 2 Nr. 5 auch Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe aufführe). Denn bei einer Überschreitung des Schwellenwerts bei den zentrenrelevanten Rand- oder Nebensortimenten um das sieben- bis zehnfache (je nach Zuordnung) dürfte für den Beklagten in Bezug auf das Vorhaben der Beigeladenen schon kein Anlass zu einer Einzelfallprüfung bestanden haben.
54 
3. Keiner abschließenden Klärung bedarf ferner die Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen darüber hinaus das Beeinträchtigungsverbot des Plansatzes 3.3.7.1 (Z) S. 2 und 3.3.7.2 (Z) S. 1 LEP 2002 verletzt, zumal dieser Gesichtspunkt auch im Bescheid des Beklagten vom 21.06.2007 offengeblieben ist. Daher stellt sich auch aus Rechtsgründen nicht die Notwendigkeit einer Beweiserhebung zur Frage, ob das ...-Gutachten vom Mai 2007 von einer zu niedrigen Flächenproduktivität hinsichtlich des geplanten Vorhabens ausgeht und daher (nur) zu Umsatzumverteilungen im Bereich von 10 % bei den zentrenrelevanten Sortimenten gelangt.
55 
4. Musste der Beklagte nach den obigen Ausführungen den Zielabweichungsantrag der Klägerin wegen Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 S. 1 LplG ablehnen, so bestand - wie schon oben ausgeführt wurde - für ihn keine Veranlassung, das mit dieser Vorschrift eröffnete Ermessen auszuüben. Der hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsantrag ist daher ebenso wenig begründet wie der ebenfalls hilfsweise geltend gemachte Verbescheidungsantrag.
56 
5. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 21.06.2007 verletzt auch nicht die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte Planungshoheit der Klägerin. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 17.09.2003, NVwZ 2004, 220, 224 ausgeführt:
57 
„Die Verbindung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer bestimmten Zentralitätsstufe soll die Versorgung in allen Teilen des Landes entsprechend dem Bedarf in zumutbarer Entfernung auch für die nicht-mobile Bevölkerung sicherstellen und zugleich einer Unterversorgung zentraler Wohnbereiche entgegenwirken, die eintritt, wenn die Konzentration des großflächigen Einzelhandels an Standorten, die gar nicht zum Netz der zentralen Orte gehören oder innerhalb des hierarchisch gegliederten Systems auf einer niedrigen Zentralitätsstufe liegen, zu einem „flächendeckenden“ Kaufkraftabzug aus den Versorgungszentren der höherstufigen zentralen Orte führt. ... Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden liegt darin nicht.“
58 
Dieser Beurteilung schließt sich das erkennende Gericht an. Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung vermag das Gericht angesichts des höheren Gewichts der mit dem LEP 2002 verfolgten überörtlichen Interessen nicht zu erkennen.
59 
Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Beigeladenen waren die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
60 
Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob auf raumordnungsrechtliche Soll-Vorschriften die Grundsätze anzuwenden sind, die das Bundesverwaltungsgericht zum Zielcharakter von raumordnungsrechtlichen Normen mit Regel-Ausnahme-Struktur entwickelt hat (BVerwG, Urt. v. 18.09.2003, NVwZ 2004, 226), grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.
61 
Beschluss
62 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
63 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 19/05/2008 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. September 2007 - 10 K 924/07 - werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin und die Beigeladen
published on 27/09/2007 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „Kleinau“ der Stadt Kuppenheim vom 24.07.2006 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die di
published on 09/12/2005 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2005 - 12 K 2082/05 - werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwer
published on 13/07/2004 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich de
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published on 04/07/2012 00:00

Tenor Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 26. Juni 2008 - 6 K 2099/07 - werden zurückgewiesen.Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte
published on 17/12/2009 00:00

Tenor Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2008 - 6 K 2099/07 - werden zurückgewiesen. Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn

1.
die Vorschriften des § 9 über die Beteiligung verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Personen oder öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind oder eine grenzüberschreitende Beteiligung fehlerhaft erfolgte, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind;
2.
die Vorschriften des § 7 Absatz 5 und des § 9 Absatz 2 über die Begründung des Raumordnungsplans sowie seiner Entwürfe verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung unvollständig ist;
3.
der mit der Bekanntmachung (§ 10) verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht wurde.

(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans ist auch unbeachtlich, wenn

1.
§ 13 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Regionalplans aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet ergebende geordnete räumliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, oder
2.
der Regionalplan aus einem Raumordnungsplan für das Landesgebiet entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sich nach Bekanntmachung oder Verkündung des Regionalplans herausstellt.

(3) Für die Abwägung nach § 7 Abs. 2 ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Bei Anwendung des § 8 gilt ergänzend zu den Absätzen 1 bis 3:

1.
Ein für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Mangel des nach § 9 Absatz 2 bei der Beteiligung beizufügenden Umweltberichts (§ 8 Abs. 1) besteht, wenn dieser in wesentlichen Punkten unvollständig ist und diese Punkte nicht Bestandteil der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 sind.
2.
Unterbleibt nach § 8 Abs. 2 eine Umweltprüfung, gilt die Vorprüfung des Einzelfalls als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 8 Abs. 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Mangel.

(5) Unbeachtlich werden

1.
eine nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
nach Absatz 3 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
3.
eine nach Absatz 4 beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Raumordnungsplans gegenüber der zuständigen Stelle unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Raumordnungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(6) Der Raumordnungsplan kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn

1.
die Vorschriften des § 9 über die Beteiligung verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Personen oder öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind oder eine grenzüberschreitende Beteiligung fehlerhaft erfolgte, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind;
2.
die Vorschriften des § 7 Absatz 5 und des § 9 Absatz 2 über die Begründung des Raumordnungsplans sowie seiner Entwürfe verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung unvollständig ist;
3.
der mit der Bekanntmachung (§ 10) verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht wurde.

(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans ist auch unbeachtlich, wenn

1.
§ 13 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Regionalplans aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet ergebende geordnete räumliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, oder
2.
der Regionalplan aus einem Raumordnungsplan für das Landesgebiet entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sich nach Bekanntmachung oder Verkündung des Regionalplans herausstellt.

(3) Für die Abwägung nach § 7 Abs. 2 ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Bei Anwendung des § 8 gilt ergänzend zu den Absätzen 1 bis 3:

1.
Ein für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Mangel des nach § 9 Absatz 2 bei der Beteiligung beizufügenden Umweltberichts (§ 8 Abs. 1) besteht, wenn dieser in wesentlichen Punkten unvollständig ist und diese Punkte nicht Bestandteil der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 sind.
2.
Unterbleibt nach § 8 Abs. 2 eine Umweltprüfung, gilt die Vorprüfung des Einzelfalls als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 8 Abs. 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Mangel.

(5) Unbeachtlich werden

1.
eine nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
nach Absatz 3 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
3.
eine nach Absatz 4 beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Raumordnungsplans gegenüber der zuständigen Stelle unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Raumordnungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(6) Der Raumordnungsplan kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.