Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Apr. 2015 - 6 K 1514/13; 6 K 1515/13; 6 K 1532/13

bei uns veröffentlicht am24.04.2015

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 05.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.06.2013 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Kläger zur Entrichtung von Vergnügungssteuer für den Monat Februar 2013 in Höhe von 590,00 Euro.
Die Klägerin und ihr Ehemann betreiben im Stadtgebiet der Beklagten eine aus zwei durch einen Durchgang miteinander verbundenen Räumen zuzüglich Büro- und Sanitärräumen bestehende Wettannahmestelle. Der kleinere der beiden Räume mit einem Kundenbereich von 59,72 Quadratmetern, der zudem mit Bildschirmen ausgestattet ist, auf denen die Kunden Wettereignisse verfolgen können, wird von der Klägerin für die Annahme von Pferdewetten genutzt.
Am 19.11.2012 erließ der Gemeinderat der Beklagten eine am 01.02.2013 in Kraft getretene Neufassung seiner Vergnügungssteuersatzung, nach der das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o.ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen, der Vergnügungssteuer als örtlicher Aufwandsteuer unterliegt. In der Begründung zur Neufassung wird unter anderem ausgeführt, mit Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrags zum 01.07.2012 regelten die beteiligten Bundesländer die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele neu. Der Staatsvertrag öffne den Glücksspielmarkt für private Sportwettenanbieter. Neben dem staatlichen Glücksspielangebot könnten nunmehr auch private Unternehmen Konzessionen zum Veranstalten von Sportwetten erhalten. Mit der Erhebung der Vergnügungssteuer werde zum Zwecke des Gemeinwohls unter anderem versucht, das Aufstellen von Glücksspielgeräten und die damit verbundenen Suchtgefahren einzudämmen. Durch die neue Glücksspielregelung müsse damit gerechnet werden, dass auch die Anzahl der Wettbüros im Stadtgebiet nach entsprechenden Konzessionsvergaben zunehme. Die Aufnahme einer Besteuerung von Wettbüros in die Vergnügungssteuersatzung diene dazu, hier gegenzusteuern und die bisherigen lenkungspolitischen Ziele konsequent weiter zu verfolgen.
Mit Bescheid vom 04.02.2013 setzte die Beklagte die von der Klägerin „für Januar 2013“ zu tragende Vergnügungssteuer, ausgehend von einem Steuersatz von 10,00 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche, auf 590,00 Euro fest.
Mit weiterem Bescheid vom 05.02.2013 nahm sie diesen Bescheid unter Hinweis auf einen technischen Fehler zurück und erließ einen Vergnügungssteuerbescheid gleichen Inhalts für den Monat Februar 2013.
Am 20.02.2013 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.02.2013, welchen die Beklagte als gegen den geänderten Bescheid vom 05.02.2013 gerichtet wertete. Sie trug vor, die erhobene Vergnügungssteuer sei der bundesweit erhobenen Sport- und Rennwettensteuer nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) gleichartig. Beide Steuern erfassten den gleichen Aufwand, nämlich das Wettvergnügen ihrer Kunden. Als örtliche Aufwandsteuer dürfe die Vergnügungssteuer nicht neben der gleichartigen bundesweit erhobenen Sport- und Rennwettensteuer erhoben werden. Die Gleichartigkeit sei auch zu prüfen, da die Vergnügungssteuer auf Wettbüros eine neue Steuer darstelle, die bisher nicht erhoben worden sei. Die Steuererhebung verstoße damit gegen Art. 105 Abs. 2a GG.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2013 gebührenpflichtig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, den Gemeinden werde durch Art. 105 Abs. 2a GG und § 9 Abs. 4 KAG für ihren Wirkungskreis und unter dem Vorbehalt fehlender Gleichartigkeit mit bundesgesetzlich geregelten Steuern ein Steuerfindungsrecht eingeräumt. In diesem Rahmen habe sie die Erhebung der Vergnügungssteuer in ihrer Satzung geregelt. Eine Gleichartigkeit mit der bundesrechtlichen Rennwett- und Lotteriesteuer bestehe nicht, da diese ausschließlich auf die getätigten Umsätze abstelle. Ihre Besteuerung knüpfe demgegenüber – wie die Spielgerätesteuer – an den Aufwand an, den der Steuerpflichtige betreibe, um sich an einem bestimmten Ort und in einem bestimmten Rahmen zu vergnügen. Maßgeblich sei insoweit, dass in den Wettbüros nicht nur Wetten getätigt würden, sondern auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht werde. Im Gegensatz zur klassischen Wettannahme könne der Wetter nicht nur Wetten eingehen, sondern dabei weiteren Vergnügungen nachgehen, z.B. Gleichgesinnte treffen, das gewettete Ereignis direkt verfolgen sowie die Geselligkeit und den Service im Wettbüro genießen. Es stehe zu vermuten, dass durch die im Wettbüro eingesetzte Übertragungstechnik höhere Umsätze und Gewinne erzielt würden als bei der klassischen Wettannahme. Mit der Heranziehung der zur Verfügung gestellten Fläche werde ein wirklichkeitsnaher Besteuerungsmaßstab herangezogen. Je größer die Geschäftsfläche sei, desto mehr Personen könnten sich dort aufhalten. Es sei auch eine örtliche Radizierung gegeben, da durch den Steuertatbestand der geforderte örtliche Bezug, der in der nur vor Ort im Wettbüro vorhandenen Möglichkeit bestehe, das Wettereignis mitzuverfolgen, bestehe, hergestellt werde. Durch den örtlichen Bezug, der auf das Vergnügen vor Ort abstelle, würden die Anforderungen für eine örtliche Aufwands- und Verbrauchssteuer erfüllt. Die Besteuerung knüpfe an die Leistungsfähigkeit des Wettkunden an und sei auf diesen abwälzbar. Die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung sei insoweit ausreichend. Das mit der Steuererhebung zugleich verfolgte Lenkungsziel einer Eindämmung der besteuerten Betriebe, mit dem der Spiel- und Wettsucht entgegen gewirkt werde, sei legal und liege im Rahmen der gesetzlichen Gestaltungsfreiheit.
Gegen den am 07.06.2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 21.06.2013 Klage erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen, die erhobene Vergnügungssteuer sei der bundesgesetzlich geregelten Pferdewetten- und Sportwettensteuer gleichartig. Weiter trägt sie vor, die Steuererhebung verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung und gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Form des Gebots der steuerlichen Belastungsgleichheit, weil die Steuererhebung an die Fläche des Wettbüros anknüpfe.
Die Gleichartigkeit müsse bei örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern geprüft werden, wenn es sich nicht um herkömmliche gemeindliche Steuern handle. Letzteres sei nicht der Fall, weil eine Vergnügungssteuer auf Pferde- oder Sportwetten bislang in keinem Bundesland und in keiner Gemeinde erhoben worden sei. Die bloße Bezeichnung als Vergnügungssteuer ändere hieran nichts. Dieser Oberbegriff werde für Steuern auf ganz unterschiedliche Formen des Vergnügens verwendet, so dass es auf den jeweiligen Steuergegenstand ankomme. Das Steuererfindungsrecht der Beklagten werde hierdurch nicht in Frage gestellt, da diese neue örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben dürfe, wenn diese bundesgesetzlich erhobenen Steuern nicht gleichartig seien. Dies sei hier aber der Fall. Der Abschluss von Pferdewetten und die Annahme von Sportwetten unterliege der Renn- und Sportwettensteuer. Gleichzeitig unterwerfe die Beklagte das Veranstalten von Pferdewetten ebenso wie das Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten in Wettbüros der Vergnügungssteuer. Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG verbiete aber sowohl aus kompetenzrechtlichen Gründen als auch zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung des Steuerschuldners eine Doppelbelastung derselben Steuerquelle. Insoweit müssten Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik und die wirtschaftlichen Auswirkungen verglichen werden. Der kommunale Gesetzgeber habe es nicht in der Hand, durch bloße unterschiedliche Formulierung der Steuertatbestände oder durch Schaffung geringfügiger Unterschiede bei den einzelnen Besteuerungsmerkmalen die Gleichartigkeit zu vermeiden. Die Vergnügungssteuer auf Pferde- und Sportwetten in Wettbüros erfasse den Aufwand desjenigen, der Einkommen für sein Vergnügen verwende. Dies sei der Wetter, der als Kunde des Wettbüros Pferde- oder Sportwetten abschließe. Dessen Vergnügungsaufwand bestehe in dem Entgelt, welches er für die Wette zu entrichten habe. Dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit werde aber bereits von der Pferde- und durch die Sportwettensteuer erfasst, deren Bemessungsgrundlage die Wetteinsätze seien. Dass die Beklagte die Höhe der Vergnügungssteuer nicht an den Wetteinsatz, sondern an die Quadratmeterfläche des Wettbüros anknüpfe, sei ein Steuermaßstab, der im Hinblick auf den Belastungsgrund unzutreffend sei. Der Aufwand des Wetters spiegle sich in der Quadratmeterfläche des Wettbüros nicht wider. Die Wahl des falschen Steuermaßstabes verdecke lediglich, dass sowohl bei der Vergnügungssteuer als auch bei der Steuer nach dem RennwLottG die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wetters und damit dieselbe Steuerquelle belastet werde.
10 
Die Anknüpfung der Besteuerung an die Raumgröße verstoße zudem gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Belastungsgleichheit. Danach müsse sich die tatbestandliche Ausgestaltung einer Aufwandsteuer an der Leistungsfähigkeit orientieren, die in der Vermögensverwendung zum Ausdruck komme. Sachgerechter Maßstab sei der tatsächliche individuelle Vergnügungsaufwand des Spielers. Ein Ersatzmaßstab dürfe nur dann gewählt werden, wenn dieser einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich mache. Die Anknüpfung an die Quadratmeterfläche des Wettbüros steht dem Vergnügungsaufwand des Spielers aber nicht nur sehr fern, sondern bilde ihn auch nicht ansatzweise angemessen ab. Während die Größe des Wettbüros mit dem Aufwand der Wetters nichts zu tun habe, ließen sich die monatlichen Wetteinsätze anhand der Aufzeichnungen der Wettbüroinhaber problemlos ermitteln, da diese auch die Grundlage für die Abrechnung mit den Wettveranstaltern bildeten. Aufgrund der Existenz einer verlässliche Grundlage zur Erfassung des Vergnügungsaufwandes der Besucher sei kein Grund ersichtlich, der es rechtfertige, zur Steuerbemessung auf einen diesen nur mittelbar abbildenden Maßstab auszuweichen. Schließlich fehle es auch an jeglichem Bezug zwischen den Wetteinsätzen und der Größe des Wettbüros. Deren Höhe bestimme sich nicht nach der Einrichtung des Wettbüros, sondern werde einheitlich festgesetzt. Die vom Wettveranstalter eingeräumten Quoten seien bundesweit, wenn nicht europa- oder gar weltweit gleich. Es gehe auch nicht um die Erfassung des Vergnügens, das darin liege, dass die Spieler gemeinsam in einem größeren Wettbüro vor Bildschirmen die Wettereignisse verfolgen könnten. Ein gesonderter Eintritt für das Verfolgen der Wetten werde nicht erhoben, so dass der Wetter für dieses Vergnügen nichts aufwenden müsse. Dieser müsse unabhängig davon, ob er in einem Wettbüro wette, welches die gemeinsame Verfolgung der Wettereignisse mit anderen Wettern anbiete oder nicht, den gleichen Wetteinsatz leisten.
11 
Schließlich sei die Veranstaltung von Sportwetten durch private Veranstalter ordnungsrechtlich nicht zulässig, da Konzessionen nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag bislang in keinem einzigen Fall erteilt worden seien. Damit kollidiere eine landesrechtliche Sachregelung, nämlich das Verbot der Veranstaltung von Sportwetten vorbehaltlich bisher nicht erteilter Erlaubnisse, mit einer landesrechtlichen Steuererhebung auf diese Sportwetten auf Grundlage des KAG. Dies sei mit dem Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung nicht vereinbar. Hieran ändere sich durch § 40 AO, wonach Einkünfte aus illegalen Tätigkeiten nicht besser gestellt werden dürften als legal erwirtschaftete Einkünfte, nichts. Denn die Beklagte führe erstmals eine neue Steuerart ein, deren gesamter Anwendungsbereich eine derzeit unerlaubte Tätigkeit erfasse. Damit stelle sie einen Bereich steuerbar, den es aus Sicht des Gesetzgebers überhaupt nicht geben dürfe.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
den Bescheid der Beklagten vom 05.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.06.2013 aufzuheben,
14 
hilfsweise, die Revision zuzulassen sowie
15 
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Sie trägt vor, eine Gleichartigkeit der von ihr erhobenen Vergnügungssteuer mit der Rennwett- und Lotteriesteuer sei nicht erkennbar. Diese knüpfe ausschließlich an die getätigten Umsätze und damit die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen an, während die kommunale Besteuerung ihren Anknüpfungspunkt in dem Aufwand habe, der betrieben werde, um sich an einem bestimmten Ort in einem bestimmten Rahmen zu vergnügen. Wenn dieses Wesensmerkmal in Einzelfällen auch von der Rennwett- und Lotteriesteuer tangiert werde, knüpfe hieran jedenfalls keine Leistungspflicht an. Für die Rennwett- und Lotteriesteuer sei es unerheblich, unter welchen Voraussetzungen gewettet werde. Es unterliege vielmehr jede Form des Wettgeschäfts, ob über ein Onlineportal, einen Automatenschalter, eine Wettannahmestelle ohne Aufenthaltsmöglichkeit oder eine Wettannahmestelle mit Aufenthaltsmöglichkeit, der Besteuerung. Für die Vergnügungssteuerpflicht komme es hingegen darauf an, dass in den Wettbüros nicht nur Wetten getätigt würden, sondern daneben das Mitverfolgen der Wettereignisse möglich sei, womit nicht das Wettgeschäft im herkömmlichen Sinne der Besteuerung unterliege.
19 
Inwieweit in den Wettbüros Wetten getätigt würden, ohne die zur Verfügung stehenden Aufenthaltsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, lasse sich nicht wirklichkeitsgetreu abbilden. Hierüber stünden weder verlässliche Aufzeichnungen noch manipulationssichere Datenauswertungen zur Verfügung. Da jedoch von allen Wettanbietern in Rastatt solche Aufenthaltsmöglichkeiten für die Wetter vorgehalten würden, könne davon ausgegangen werden, dass das Angebot von den Wettern angenommen werde und sich rentiere. Unter diesen Voraussetzungen auf die zur Verfügung gestellte Fläche als Steuermaßstab abzuheben, sei ein wirklichkeitsnaher Maßstab.
20 
Bei der Vergnügungssteuer handle es sich um eine Aufwandsteuer, die dem Charakter nach angesichts der Anknüpfung an die Leistungsfähigkeit des Wettkunden auf diesen abwälzbar sei. Hierbei genüge die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhalte, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen solle, müsse dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es genüge, wenn die Möglichkeit einer Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger in der Besteuerung angelegt sei. Auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelinge, sei Träger der Steuerlast hier tatsächlich der Wettkunde.
21 
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
1. Die Klage ist nach ordnungsgemäß durchgeführtem Vorverfahren, in dem die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zutreffend als gegen den Bescheid vom 05.02.2013 ausgelegt hat, zulässig und begründet.
23 
Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Das von der Klägerin betriebene Wettbüro unterliegt zwar nach §§ 1, 2 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten der Vergnügungssteuer. Nach §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 6 der Vergnügungssteuersatzung war die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum deswegen steuerpflichtig. Auch die Höhe der Vergnügungssteuer wurde nach dem Maßstab der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung korrekt ermittelt.
25 
Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten stellt jedoch keine taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf die Vermittlung oder Veranstaltung von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros (sog. Wettbürosteuer) dar, auch wenn dort neben der Wettscheinannahme das Mitverfolgen der Wettereignisse möglich ist. Denn der Beklagten fehlt es bereits an der Kompetenz zur Erhebung einer solchen Steuer. Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden zwar örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, soweit Steuergesetze nicht bestehen, solange diese bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind und sofern die Steuern nicht vom Land erhoben werden oder den Stadt- und Landkreisen vorbehalten sind. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten hält sich jedoch nicht im Rahmen dieser Ermächtigung. Denn bei der danach erhobenen Wettbürosteuer handelt es sich nicht um eine örtliche Aufwandsteuer.
26 
Ob eine als Vergnügungssteuer erhobene Abgabe tatsächlich eine örtliche Aufwandsteuer darstellt, bestimmt sich nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern nach ihrem Steuertatbestand, ihrem Steuermaßstab und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen. Herkömmliche Vergnügungssteuertatbestände sind als örtliche Aufwandsteuern zu qualifizieren, weil sie die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden besteuern. Sie sollen regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen äußert. Damit beruhen sie auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Hieraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass Veranstaltungen, die für den Teilnehmenden unentgeltlich sind, von vornherein als vergnügungssteuerpflichtig ausscheiden müssen. Denn dort, wo für ein Vergnügen kein finanzieller Aufwand entsteht, kann ein solcher schlechterdings auch nicht Grundlage für eine Besteuerung sein (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.02.2009 – 1 BvL 8/05, Rdnrn. 44 ff.; Beschluss vom 10.08.1989 – 2 BvR 1532/88, Rdnrn. 3 f.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.06.2012 – 9 C 2.12, Rdnrn. 9 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2014 – 2 S 3/14, Rdnr. 24; Urteil vom 23.02.2011 – 2 S 196/10, Rdnr. 51; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22.09.2008 – 3 KO 274/04, Rdnr. 73; Beschluss vom 22.05.2004 – 4 ZKO 890/00, Rdnr. 7 ). Ist mit dem Vergnügen kein in welcher Form auch immer zu erbringender Aufwand verbunden, kann die Steuer ferner auch nicht auf den sich Vergnügenden abgewälzt werden. Eine am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Vergnügungssteuerlast erfordert aber, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.02.2009 – 1 BvL 8/05, Rdnrn. 61 ff. ).
27 
Nach diesen Grundsätzen kann die von der Beklagten erhobene Wettbürosteuer nicht als örtliche Aufwandsteuer angesehen werden. Denn das Verfolgen von Wettereignissen auf den von der Klägerin aufgestellten Bildschirmen ist für die Kunden des Wettbüros kostenfrei. Es handelt sich – wie selbst die Einlassung der Beklagten, man gehe davon aus, dass sich diese Maßnahme lohne und hierdurch höhere Umsätze und Gewinne erzielt werden könnten, zeigt – im Kern um eine Werbemaßnahme. Für die Kammer ist es nachvollziehbar, dass der Einsatz von Bildübertragungen geeignet ist, Wettkunden zu einem längeren Verweilen im Wettbüro und dadurch mitunter auch zu weiteren Wetteinsätzen zu animieren. Indem die Beklagte dies steuerbar stellt, auch um damit – wie sich aus der Satzungsbegründung ergibt – lenkungspolitische Ziele zu verfolgen, erfasst sie jedoch ersichtlich keinen Vergnügungsaufwand, sondern besteuert ein unternehmerisches Konzept und hierdurch allein die Gewinnchancen des Betreibers. Damit handelt es sich aber nicht um eine Aufwandsteuer, sondern letztlich um eine besondere Unternehmensbesteuerung. Für deren Regelung fehlt der Beklagten die Kompetenz (vgl. insoweit auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.07.2012 – 9 CN 1.11, Rdnr. 14; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2014 – 5 C 2008/13.N, Rdnr. 81 ).
28 
Da die Erhebung der Wettbürosteuer durch die Beklagte schon deswegen unzulässig ist, kommt es auf die Klärung der übrigen Einwendungen der Klägerin gegen ihre Rechtmäßigkeit, insbesondere auch die Frage eines Verstoßes gegen das in Art. 105 Abs. 2a GG verfassungsrechtlich verankerten Gleichartigkeitsverbot (vgl. hierzu verneinend Verwaltungsgericht Freiburg, Beschlüsse vom 26.03.2014 – 2 K 2389/12, 2 K 805/13 und 2 K 806/13; Meier/Wolffsohn, KStZ 2007, S. 65, 69 f.; a.A. Birk, ZfWG 2015, S. 2, 4 ff.), nicht mehr entscheidungserheblich an.
29 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
3. Die Berufung war zuzulassen, da der Sache kommt mit Blick auf die beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängigen Normenkontroll- und Berufungsverfahren (Az. 2 S 1025/14, 2 S 1026/14, 2 S 1027/14 und 2 S 2067/14) grundlegende Bedeutung zukommt.
31 
4. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu bejahen, da es der Klägerin in Anbetracht ihrer persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten war, ihre Rechte gegenüber der Beklagten ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen.
32 
B E S C H L U S S
33 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 24.06.2013 gemäß § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 590,00 Euro festgesetzt.
34 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
22 
1. Die Klage ist nach ordnungsgemäß durchgeführtem Vorverfahren, in dem die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zutreffend als gegen den Bescheid vom 05.02.2013 ausgelegt hat, zulässig und begründet.
23 
Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Das von der Klägerin betriebene Wettbüro unterliegt zwar nach §§ 1, 2 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten der Vergnügungssteuer. Nach §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 6 der Vergnügungssteuersatzung war die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum deswegen steuerpflichtig. Auch die Höhe der Vergnügungssteuer wurde nach dem Maßstab der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung korrekt ermittelt.
25 
Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten stellt jedoch keine taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf die Vermittlung oder Veranstaltung von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros (sog. Wettbürosteuer) dar, auch wenn dort neben der Wettscheinannahme das Mitverfolgen der Wettereignisse möglich ist. Denn der Beklagten fehlt es bereits an der Kompetenz zur Erhebung einer solchen Steuer. Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden zwar örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, soweit Steuergesetze nicht bestehen, solange diese bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind und sofern die Steuern nicht vom Land erhoben werden oder den Stadt- und Landkreisen vorbehalten sind. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten hält sich jedoch nicht im Rahmen dieser Ermächtigung. Denn bei der danach erhobenen Wettbürosteuer handelt es sich nicht um eine örtliche Aufwandsteuer.
26 
Ob eine als Vergnügungssteuer erhobene Abgabe tatsächlich eine örtliche Aufwandsteuer darstellt, bestimmt sich nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern nach ihrem Steuertatbestand, ihrem Steuermaßstab und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen. Herkömmliche Vergnügungssteuertatbestände sind als örtliche Aufwandsteuern zu qualifizieren, weil sie die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden besteuern. Sie sollen regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen äußert. Damit beruhen sie auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Hieraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass Veranstaltungen, die für den Teilnehmenden unentgeltlich sind, von vornherein als vergnügungssteuerpflichtig ausscheiden müssen. Denn dort, wo für ein Vergnügen kein finanzieller Aufwand entsteht, kann ein solcher schlechterdings auch nicht Grundlage für eine Besteuerung sein (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.02.2009 – 1 BvL 8/05, Rdnrn. 44 ff.; Beschluss vom 10.08.1989 – 2 BvR 1532/88, Rdnrn. 3 f.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.06.2012 – 9 C 2.12, Rdnrn. 9 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2014 – 2 S 3/14, Rdnr. 24; Urteil vom 23.02.2011 – 2 S 196/10, Rdnr. 51; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22.09.2008 – 3 KO 274/04, Rdnr. 73; Beschluss vom 22.05.2004 – 4 ZKO 890/00, Rdnr. 7 ). Ist mit dem Vergnügen kein in welcher Form auch immer zu erbringender Aufwand verbunden, kann die Steuer ferner auch nicht auf den sich Vergnügenden abgewälzt werden. Eine am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Vergnügungssteuerlast erfordert aber, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.02.2009 – 1 BvL 8/05, Rdnrn. 61 ff. ).
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Nach diesen Grundsätzen kann die von der Beklagten erhobene Wettbürosteuer nicht als örtliche Aufwandsteuer angesehen werden. Denn das Verfolgen von Wettereignissen auf den von der Klägerin aufgestellten Bildschirmen ist für die Kunden des Wettbüros kostenfrei. Es handelt sich – wie selbst die Einlassung der Beklagten, man gehe davon aus, dass sich diese Maßnahme lohne und hierdurch höhere Umsätze und Gewinne erzielt werden könnten, zeigt – im Kern um eine Werbemaßnahme. Für die Kammer ist es nachvollziehbar, dass der Einsatz von Bildübertragungen geeignet ist, Wettkunden zu einem längeren Verweilen im Wettbüro und dadurch mitunter auch zu weiteren Wetteinsätzen zu animieren. Indem die Beklagte dies steuerbar stellt, auch um damit – wie sich aus der Satzungsbegründung ergibt – lenkungspolitische Ziele zu verfolgen, erfasst sie jedoch ersichtlich keinen Vergnügungsaufwand, sondern besteuert ein unternehmerisches Konzept und hierdurch allein die Gewinnchancen des Betreibers. Damit handelt es sich aber nicht um eine Aufwandsteuer, sondern letztlich um eine besondere Unternehmensbesteuerung. Für deren Regelung fehlt der Beklagten die Kompetenz (vgl. insoweit auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.07.2012 – 9 CN 1.11, Rdnr. 14; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2014 – 5 C 2008/13.N, Rdnr. 81 ).
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Da die Erhebung der Wettbürosteuer durch die Beklagte schon deswegen unzulässig ist, kommt es auf die Klärung der übrigen Einwendungen der Klägerin gegen ihre Rechtmäßigkeit, insbesondere auch die Frage eines Verstoßes gegen das in Art. 105 Abs. 2a GG verfassungsrechtlich verankerten Gleichartigkeitsverbot (vgl. hierzu verneinend Verwaltungsgericht Freiburg, Beschlüsse vom 26.03.2014 – 2 K 2389/12, 2 K 805/13 und 2 K 806/13; Meier/Wolffsohn, KStZ 2007, S. 65, 69 f.; a.A. Birk, ZfWG 2015, S. 2, 4 ff.), nicht mehr entscheidungserheblich an.
29 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
3. Die Berufung war zuzulassen, da der Sache kommt mit Blick auf die beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängigen Normenkontroll- und Berufungsverfahren (Az. 2 S 1025/14, 2 S 1026/14, 2 S 1027/14 und 2 S 2067/14) grundlegende Bedeutung zukommt.
31 
4. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu bejahen, da es der Klägerin in Anbetracht ihrer persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten war, ihre Rechte gegenüber der Beklagten ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen.
32 
B E S C H L U S S
33 
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 24.06.2013 gemäß § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 590,00 Euro festgesetzt.
34 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Apr. 2015 - 6 K 1514/13; 6 K 1515/13; 6 K 1532/13

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Apr. 2015 - 6 K 1514/13; 6 K 1515/13; 6 K 1532/13 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 105


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen diese

Abgabenordnung - AO 1977 | § 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln


Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Apr. 2015 - 6 K 1514/13; 6 K 1515/13; 6 K 1532/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Apr. 2015 - 6 K 1514/13; 6 K 1515/13; 6 K 1532/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Juli 2014 - 2 S 3/14

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. November 2013 - 8 K 28/13 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2011 - 2 S 196/10

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2009 - 8 K 3904/09 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde, geändert. Di

Referenzen

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. November 2013 - 8 K 28/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Vergnügungssteuern für „Dakini-Tantra-Massagen“, die sie in ihrem Betrieb im Stadtgebiet der Beklagten anbietet.
Zum 01.01.2012 trat für das Gemeindegebiet der Beklagten eine geänderte Vergnügungssteuersatzung in Kraft. Gemäß dem neu aufgenommenen Steuergegenstand in § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung unterliegt „das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen“ der Vergnügungssteuer. Bemessen wird diese Vergnügungssteuer nach der Fläche des benutzten Raumes je angefangenem Kalendermonat, wobei als Fläche des benutzten Raumes die Fläche der für die Benutzer bestimmten Räume gilt, einschließlich Rängen, Logen, Galerien, Séparées, Erfrischungsräumen, aber ausschließlich der Kassenräume, Kleiderablagen, Toiletten und ähnlicher Nebenräume sowie der Theken (§ 4 Abs. 8 der Satzung). Der Steuersatz beträgt je angefangenem Kalendermonat pro Quadratmeter 10 EUR (§ 5 Abs. 8 der Satzung). In der Beschlussvorlage des Gemeinderats der Beklagten, die zur Beschlussfassung am 16.12.2011 geführt hatte, wurde zur Begründung der Neufassung Folgendes ausgeführt (vgl. GRDrs 1271/2011 Neufassung v. 09.12.2011):
„Auch bei der Einfügung dieses neuen Steuergegenstandes muss neben dem Prinzip der Örtlichkeit eine besondere, über die Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts hinausreichende Einkommensverwendung gegeben sein. Beide Kriterien sind erfüllt. In Baden-Württemberg wird für diese Einrichtungen eine Vergnügungssteuer erhoben. In Leinfelden-Echterdingen, Konstanz, Reutlingen, Sindelfingen und Weinheim, außerhalb des Landes u.a. in Bonn und Köln. Für die Besteuerung der genannten Einrichtungen wird eine Pauschalbesteuerung nach der Fläche gewählt, so wie dies bei den genannten Städten auch der Fall ist. Auch hier werden Nebenräume und Theken bei der Flächenermittlung nicht berücksichtigt. Die entsprechende Vergnügungssteuer-Satzung von Leinfelden-Echterdingen war bereits beim Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängig. Der dortige Flächenmaßstab von 8 EUR je m² Fläche wurde nicht beanstandet. Die Verwaltung hält einen Steuersatz von 10 EUR je m² Fläche für angemessen.“
Auf die Aufforderung der Beklagten, im Hinblick auf diese Satzungsneuregelung den Betrieb steuerlich anzumelden und einen Grundrissplan des für die Dienste benutzen Raumes vorzulegen, meldete die Klägerin ihren Betrieb „unter Vorbehalt“ zum 01.01.2012 an und übermittelte einen Grundrissplan, wonach 3 Räume mit insgesamt 42 m² Fläche für die Massagen genutzt würden.
Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 14.03.2012 setzte die Beklagte gegen die Klägerin Vergnügungssteuern für die Monate Januar und Februar 2012 in Höhe von insgesamt 840 EUR (= 42 m² x 10 EUR x 2 Monate) fest.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 12.04.2012 Widerspruch, der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012, zugestellt am 01.12.2012, zurückgewiesen wurde.
Am 02.01.2013 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, die mit Urteil vom 06.11.2013 abgewiesen wurde. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung sei im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin räume ihren Kunden gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in einer - einem Bordell, Laufhaus, Bar, Sauna-, FKK- und Swingerclub - ähnlichen Einrichtung ein. Der Steuertatbestand greife nicht erst dann ein, wenn sich ein Kunde tatsächlich sexuell vergnüge, sondern bereits dann, wenn ihm hierzu „die Gelegenheit“ gegeben werde und er hierfür finanzielle Mittel aufwende. Diese Gelegenheit werde den Kunden der Klägerin im Rahmen der von ihr gegen Entgelt angebotenen Ganzkörpermassagen, bei denen der Intimbereich einbezogen werde, zweifellos geboten. Dies habe im Übrigen auch die Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin räume ihren Kunden diese Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im Sinne des Steuertatbestandes auch „gezielt“ ein. Da es jedem einzelnen Kunden der Klägerin frei stehe, eine Dakini-Massage zu buchen, bei der der Intimbereich auf seinen Wunsch hin einbezogen werde oder bei der die Massage des Intimbereichs bereits wesentlicher Bestandteil sei, genüge allein dies, um von einer „Zielgerichtetheit“ des klägerischen Angebots im Sinne des Steuertatbestandes auszugehen. Hinzu komme, dass die Klägerin im Rahmen ihres Internetauftritts das mit ihren Massagen verbundene „sexuelle Vergnügen“ bewerbe und dadurch potentielle Kunden dazu animiere, finanzielle Mittel für die bloße Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, aufzuwenden. Sei der Steuertatbestand in diesem Sinne zu verstehen, komme es damit aber weder entscheidungserheblich darauf an, dass die Klägerin die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im Rahmen von Ganzkörpermassagen einräume, die nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritual erfolgten, noch darauf, dass der Hauptzweck der Massagen das ganzheitliche Wohlbefinden im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre sein solle und die Klägerin das durch ihre Massagen hervorgerufene sexuelle Vergnügen nach ihren Einlassungen allenfalls „in Kauf nehme“. Der Betrieb der Klägerin sei zudem eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung. Bei dem Begriff der „ähnlichen Einrichtungen“ handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Rahmen der Auslegung (noch) hinreichend konkretisiert werden könne. Der Begriff „ähnliche Einrichtungen“ sei im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang des Steuertatbestandes weit zu verstehen. Auf Grund der beispielhaften Aufzählung von „Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- oder Swingerclubs“ und dem Umstand, dass es sich um eine Einrichtung handeln müsse, in der die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gezielt eingeräumt werde, fielen nach Auffassung des Gerichts hierunter alle Betriebe, in denen für die Teilnahme an sexuellen Vergnügungen bzw. die Wahrnehmung von Dienstleistungen, die zu einem sexuellen Vergnügen führten, ein Entgelt zu entrichten sei. Die Steuerfestsetzung stelle (auch) keinen Eingriff in das von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG dar. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung nicht etwa an die Tätigkeit der Klägerin selbst bzw. ihren Massagebetrieb anknüpfe, sondern an den von ihren Kunden getätigten Aufwand.
Gegen das ihr am 21.11.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.12.2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und am 20.01.2014 begründet.
Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Tatbestand des gezielten Einräumens der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen ausschließlich im Hinblick auf die Perspektive eines Kunden hin ausgelegt werden dürfe. Vielmehr sei das Tatbestandsmerkmal, da von einer gezielten Einräumung die Rede sei, im Hinblick auf das tatsächliche Angebot auszulegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Massageangebots der Klägerin auf eine ganzheitliche Selbsterfahrung des Kunden abgezielt werde, wobei die sexuelle Energie des eine Massage Empfangenden als Mittel zur spirituellen Erweckung genutzt werden solle. Der Mensch solle dabei auch in seiner Sexualität gewürdigt und diese eben nicht tabuisiert werden. Ein Ziel einer Tantramassage könne dabei auch ein sogenannter „Big Draw“ sein, bei dem die sexuelle Kontinenz trainiert werde und ein Orgasmus gerade unterbleibe, um die - sexuelle - Energie vor dem Höhepunkt in den Körper zu lenken und für die Person ganzheitlich nutzbar zu machen. Insoweit sei davon auszugehen, dass bei dem Massageangebot der Klägerin sexuelle Empfindungen des Kunden lediglich ein Mittel zum Zweck zu einer ganzheitlichen körperlichen und seelischen Selbsterfahrung seien. Auch aus den im Kriterienkatalog des Tantramassagenverbandes, dem die Klägerin angehöre, enthaltenen Ethikrichtlinien sowie der Werbung und des Außenauftritts der Klägerin gehe klar hervor, dass es sich bei ihrem Angebot nicht um ein gezieltes Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen handle.
10 
Zudem sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem Massagestudio der Klägerin um eine ähnliche Einrichtung im Sinne des Steuertatbestands handle. Nach richtiger Auffassung sei das Tatbestandsmerkmal der „ähnlichen Einrichtungen" sehr wohl als bordellähnliche, bzw. zumindest rotlichtmilieunahe Einrichtung zu verstehen. Bei einer Auslegung nach dem Wortlaut sei darauf abzustellen, dass der Begriff der ähnlichen Einrichtung im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Aufzählung verschiedener, dem Rotlichtmilieu zuzurechnenden Betriebe stehe. Nicht zuletzt komme der Wille des Satzungsgebers, gezielt Bordelle und ähnliche Prostitutionsbetriebe zu besteuern, in den Schriftsätzen der Beklagten zum Ausdruck, welche davon ausgehe, dass die Klägerin ein prostitutionsähnliches Gewerbe in einem bordellähnlichen Betrieb betreibe.
11 
Für eine restriktive Auslegung spreche auch der Wille, der in den den Satzungserlass begleitenden Protokollen zum Ausdruck komme. Dort werde mehrfach - auch als Überschrift - von Bordellen, Laufhäusern und ähnlichem gesprochen. Die gewählten Formulierungen zeigten, dass der Wille des Satzungsgebers darauf gerichtet gewesen sei, klassische Einrichtungen des Rotlichtmilieus bzw. Prostitutionsbetriebe zu besteuern. Sogar in der Beschlussvorlage zur Änderung der maßgeblichen Satzung vom 09.12.2011 sei in der Überschrift von der Aufnahme von Bordellen, Laufhäusern, Bars und entsprechenden Clubs in die Besteuerung die Rede. Dies spreche eindeutig dafür, dass der Satzungsgeber ausschließlich Betriebe des Rotlichtmilieus und der Prostitution im Blick gehabt habe.
12 
Auch die Auslegung des Satzungswortlauts anhand des systematischen Gesamtzusammenhangs ergebe, dass der Begriff der „ähnlichen Einrichtungen" als bordellähnliche bzw. rotlichtmilieunahe Einrichtungen zu verstehen sei. Hierbei sei zunächst zu berücksichtigen, dass in den Ziff. 1, 2, 3 sowie 8 und 9 des § 1 Abs. 2 VStS durchgängig zwischen ähnlichen Räumen bzw. Betrieben und anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten differenziert werde. Mithin sei davon auszugehen, dass, soweit die Satzung von einem ähnlichen Ort, einem ähnlichen Betrieb oder auch einer ähnlichen Einrichtung spreche, nicht lediglich ein der Öffentlichkeit zugänglicher Ort gemeint sein könne, sondern vielmehr tatsächlich eine materielle Ähnlichkeit zu ausdrücklich aufgezählten Orten bzw. Betrieben gefordert werde. Insofern sei davon auszugehen, dass mit „ähnlichen Einrichtungen" nur Einrichtungen gemeint sein sollten, die den in Ziff. 10 des Steuertatbestands ausdrücklich genannten Einrichtungen materiell ähnelten. Aus systematischer Sicht könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit den „ähnlichen Einrichtungen" lediglich ein Ort gemeint sein solle, an dem gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen eingeräumt werde. Auch das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil zu Recht davon aus, dass die Ziff. 10 für die Steuerpflichtigkeit zwei Tatbestandsmerkmale enthalte, welche kumulativ vorliegen müssten, einmal das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und zum anderen den Umstand, dass dies an einer bestimmten Örtlichkeit erfolge. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass mit der ähnlichen Einrichtung lediglich ein Ort, an dem gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen eingeräumt werde, gemeint sein solle, laufe aber letztendlich darauf hinaus, dass das Tatbestandsmerkmal der „ähnlichen Einrichtungen" leerlaufe, da bei einer solchen Auslegung lediglich auf das erste Tatbestandsmerkmal abgestellt werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Satzungsgeber mit der ähnlichen Einrichtung lediglich eine Leerformel habe verwenden wollen, zumal eine derartige Auslegung darauf hinauslaufen würde, dass auch sämtliche anderen ausdrücklich genannten Etablissements aus dem Tatbestand gestrichen werden könnten, da es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts letztendlich lediglich auf die Handlung des gezielten Einräumens der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen an irgendeinem Ort ankäme. Hätte der Satzungsgeber dies bezwecken wollen, hätte er den Tatbestand ohne jeglichen Bezug zu einem Ort formulieren können.
13 
Auch eine Auslegung entsprechend dem Normzweck ergebe, dass das Massagestudio der Klägerin nicht unter das Tatbestandsmerkmal der „ähnlichen Einrichtungen" zu subsumieren sei. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass ausweislich der Unterlagen zur ersten Lesung des Verwaltungsausschusses die Änderung der Vergnügungssteuersatzung insbesondere im Hinblick auf die Verwaltungspraxis in anderen baden-württembergischen Gemeinden wie Leinfelden-Echterdingen oder Backnang erfolgt sei. Diese zielten auf eine ordnungspolitische Lenkungswirkung, insbesondere die Eindämmung der mit sexuellen Vergnügungsstätten verbundenen Begleitkriminalität, ab. Dieser Lenkungszweck spreche wiederum dafür, dass auch der Tatbestand der „ähnlichen Einrichtungen" einen Bezug zum diese Begleitkriminalität anziehenden Rotlichtmilieu haben müsse, welcher der Einrichtung der Klägerin eindeutig fehle.
14 
Schließlich spreche auch eine verfassungskonforme Auslegung des Steuertatbestands dafür, dass der Begriff der „ähnlichen Einrichtungen" eng auszulegen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach der Auslegung, welche der Auffassung des Verwaltungsgerichts entspreche, es letztendlich lediglich auf die Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen an einem gegen Entgelt zugänglichen Ort ankäme. Eine entsprechende Auslegung des Tatbestands verstoße jedoch gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot, da unter den so verstandenen Tatbestand eine kaum zu übersehende Vielzahl an Orten und Betrieben subsumiert werden könnte. Wäre lediglich auf einen gegen Entgelt zugänglichen Ort abzustellen, an dem die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen zielgerichtet eingeräumt werde, könnten beispielsweise Diskotheken, Musikclubs, Bars im eigentlichen Sinne und herkömmliche Spa-Wellness-Betriebe in den Anwendungsbereich der Norm fallen. Ein hinreichend abgrenzbarer Tatbestand sei dann jedenfalls nicht mehr gewährleistet.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.11.2013 - 8 K 28/13 - zu ändern und den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 14.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 aufzuheben.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, die Einlassung der Klägerin, dass der in den Unterlagen enthaltene Bezug auf die Satzung von Leinfelden-Echterdingen den Schluss zulasse, dass die Beklagte mit der Vergnügungssteuersatzung auf einen ordnungspolitischen Lenkungszweck abziele, treffe nicht zu. Der Vorschlag zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten sei von der Finanzverwaltung eingereicht worden, die sich. ausschließlich mit den fiskalischen Auswirkungen der Satzungen befasse. Die Satzung der Stadt Leinfelden-Echterdingen und die dazu ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs seien nur wegen der Erwägungen für eine Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer und der Höhe des Steuersatzes relevant gewesen. Dies gehe auch aus der Anlage 8, Punkt 2.3 hervor: „Die entsprechende Vergnügungssteuersatzung von Leinfelden-Echterdingen war bereits beim Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängig. Der dortige Flächenmaßstab von 8 EUR je m2 Fläche wurde nicht beanstandet". Unter Punkt 3 seien die finanziellen und personellen Auswirkungen der Satzungsänderung erläutert worden. Ordnungspolitische Gründe seien in der Sitzungsvorlage der Beklagten nicht maßgeblich gewesen. Auch der Verweis auf die Beschlussvorlage der Stadt Backnang sei für die Erwägungen der Beklagten ohne Belang.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des Senats sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 14.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten stützt sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage in Form der Satzung der Beklagten (I.). Die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer beruht auch auf einer zutreffenden Anwendung dieser Satzung (II.).
I.
22 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 9 Abs. 4 KAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Beklagten (Vergnügungssteuersatzung - VStS -) vom 16.12.2011. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wirksamkeit der Satzung bejaht.
23 
1. Den Gemeinden steht nach § 9 Abs. 4 KAG grundsätzlich das Recht zu, örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Die von der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer ist nach ihrer normativen Ausgestaltung eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, die nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist und daher nicht dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG widerspricht.
24 
a) Die Vergnügungssteuer ist eine typische örtliche Aufwandsteuer, welche die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich des Steuergläubigers zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden besteuert und auch besteuern will. Die Vergnügungssteuer soll regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen äußert (vgl. dazu Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2011, § 3 Rdnr. 161 mit zahlreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Vergnügungssteuer beruht damit auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Damit scheiden solche Veranstaltungen als vergnügungssteuerpflichtig aus, die für den Teilnehmer insgesamt unentgeltlich sind (BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 153/88 - NVwZ 1989, 1112). Gegenstand der Vergnügungssteuer können dementsprechend Vergnügungen jeglicher Art sein, die geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Sexuelle Vergnügungen wie etwa der Besuch von Stripteaseveranstaltungen oder Peepshows bzw. die Wahrnehmung sexueller Dienstleistungen sind davon nicht ausgenommen (vgl. Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 9 Rdnr. 5.2.1; Birk aaO, § 3 Rdnr. 192; VG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - 23 K 4180/04 - NWVBl. 2007, 491).
25 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung unterliegt der Vergnügungssteuer u.a. die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen“. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Vorschrift erfassten sexuellen Vergnügungen Gegenstand einer Aufwandsteuer in Form der Vergnügungssteuer sein können. Gewerbliche Angebote, die die hier vom Satzungsgeber tatbestandlich erfassten sexuellen Handlungen zum Gegenstand haben, sind ohne Frage als Vergnügungen im oben dargestellten Sinne anzusehen.
26 
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Steuer nicht (unmittelbar) von den sich vergnügenden Besuchern der in der Satzung der Beklagten aufgeführten Einrichtungen, sondern von dem Unternehmer der Veranstaltung erhoben wird. Zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer gehört, dass sie nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen soll, sondern zur Vereinfachung der Abwicklung bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird.
27 
2. Die Satzungsbestimmung verstößt auch trotz Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „ähnliche Einrichtungen“ nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwehren rechtsstaatliche Grundsätze dem Gesetzgeber - hier Satzungsgeber - auch im Abgabenrecht nicht, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (BVerfG, Beschluss vom 09.05.1989 - 1 BvL 35/86 - BVerfGE 80, 103-109). Die Ausfüllung unbestimmter Gesetzesbegriffe auf Grund richtungweisender - aus dem Gesetz sich ergebender - Gesichtspunkte ist eine herkömmliche und anerkannte Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane (BVerfG, Beschluss vom 12.01.1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann der rechtsstaatliche Grundsatz der gleichen steuerlichen Belastung und damit der Steuergerechtigkeit sogar eher verwirklicht werden, wenn Steuerverwaltung und Finanzgerichte den Besonderheiten des Einzelfalles durch Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs gerecht werden können, als wenn sie gezwungen werden, jeden Fall in eine starre, enumerativ-kasuistisch gestaltete Norm zu pressen (BVerfG, Entscheidung vom 10.10.1961 - 2 BvL 1/59 -, BVerfGE 13, 153-165). Bei dem Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS, in dem der unbestimmte Rechtsbegriff verwendet wird, handelt es sich um eine typisierende Gruppenbildung. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 u.a. - BVerfGE 133, 377-443) im Abgabenrecht dann zulässig, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Normzweck angelegt sind.
28 
Unter Berücksichtigung des oben (unter 1.a) dargestellten Normzwecks ist die Auslegungsfähigkeit des Begriffs „ähnliche Einrichtungen“ nach Überzeugung des Senats durch die Voranstellung von immerhin sechs benannten zu der Gruppe gehörenden Einrichtungen hinreichend bestimmt. Auch soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt hat, dass man bei Bildung der Veranlagungsgruppe alle einrichtungsgebundenen Gelegenheiten zu sexuellen Vergnügungen erfassen und lediglich die „einrichtungsgelösten“ Veranstaltungen (z.B. Straßenprostitution) ausnehmen wollte, ist dies nicht zu beanstanden. Der Klägerin kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, dass der unbestimmte Rechtsbegriff nicht allein unter Heranziehung des weiteren Tatbestandsmerkmals der „gezielten Einräumung“ eingrenzbar sein dürfe. Vielmehr steht bei der Auslegung des Tatbestands unter Berücksichtigung des Normzwecks einer Vergnügungssteuersatzung die „erste“ Voraussetzung „einer gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ im Vordergrund, während das weitere Tatbestandsmerkmal lediglich einer Begrenzung des Anwendungsbereich der Satzungsvorschrift auf einrichtungsbezogene Vergnügungen dienen soll. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „ähnlichen Einrichtungen“ unter der beschränkenden Voraussetzung der gezielten Gelegenheit zu sexuellem Vergnügen vorzunehmen. Im übrigen sind typisierende Gruppenbildungen mit dem Auffangbegriff der „ähnlichen Einrichtungen“ in Vergnügungssteuersatzungen ein zulässiges Mittel, um neu auftretende Veranstaltungsformen - wie sie auch im vorliegenden Fall von der Klägerin vorgetragen werden - erfassen zu können, deren Besteuerung unter dem Gebot des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist. Sie werden deshalb von der Rechtsprechung regelmäßig nicht beanstandet. So war auch eine fast wortgleich formulierte Satzungsbestimmung bereits Gegenstand einer Entscheidung des Senats (Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - juris), ohne dass sich Bedenken gegen die Auslegungsfähigkeit im Hinblick auf eine ebenfalls nicht ausdrücklich genannte neue Einrichtungsform ergeben hätten.
II.
29 
Auf der Grundlage der - wie dargelegt - wirksamen Satzung der Beklagten begegnet die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für die Monate Januar und Februar 2012 keinen rechtlichen Bedenken; dies gilt sowohl für die Festsetzung der Steuer dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Höhe der Steuer.
30 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er ihren Betrieb zu Unrecht als Bordell bezeichne. Zwar mag die Bezeichnung „Bordell/Club“, die allein bei der Angabe des heranzuziehenden Flächenmaßstabs verwendet wird, auch in einem formularmäßig vorgegebenen, nur mit Stichworten ausgefüllten Festsetzungsbescheid im Hinblick auf die Besonderheiten des Betriebs der Klägerin ungeschickt gewählt sein. Ihr kommt jedoch erkennbar keine Regelungswirkung dahingehend zu, dass es sich bei dem im Bescheid mit „Dakini Massagen Seminare“ bezeichneten Betrieb der Klägerin nach Auffassung der Beklagten um ein Bordell handle. Dementsprechend hat die Beklagte auch im Widerspruchsbescheid die Bezeichnung „Bordell“ nicht verwendet, sondern den Betrieb ausdrücklich als „ähnliche Einrichtung“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS bezeichnet. Hinzu kommt, dass es sich bei der Veranlagung zur Vergnügungssteuer um eine gebundene Entscheidung handelt, bei der allein ein Begründungsfehler nicht zur Rechtswidrigkeit führen würde (vgl. Senatsurteil vom 17.05.1990 - 2 S 710/88 - juris).
31 
2. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Betrieb der Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS erfüllt. Dies gilt sowohl für die Annahme der „gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ (dazu a) als auch hinsichtlich der Einstufung als „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Satzungsregelung (dazu b).
32 
a) Wie bereits dargelegt, wird mit der Vergnügungssteuer der Aufwand des Kunden dafür besteuert, dass er entgeltlich sein Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung befriedigt. Bei der Besteuerung sexuellen Vergnügens müssen Zerstreuung und Entspannung einen erotischen Bezug haben. Dabei kann der erotische Bezug auch allein im Vorführen von Filmen mit entsprechendem Inhalt liegen, wie die schon vor der Satzungsänderung vom 16.12.2011 geltenden Steuertatbestände in den Nrn. 5 - 7 des § 1 Abs. 2 VStS zeigen. Ausgehend davon steht für den Senat außer Frage, dass die Klägerin ihren Kunden die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen einräumt, wenn sie gegen Entgelt Ganzkörpermassagen anbietet, bei denen - in der Regel, jedenfalls aber auf Wunsch des Kunden - der Intimbereich einbezogen wird. Die dabei gebotene Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug besteht auch nicht etwa - wie von der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht - nur in der Vorstellung und Erwartung des Kunden, sondern sie liegt bei einer Massage des Intimbereichs bereits bei objektiver Betrachtungsweise vor. Das wird im übrigen von der Klägerin selbst auch offen so dargestellt, wenn sie zur Tantramassage auf ihrer Internet-Homepage schreibt:
33 
„Zum Menschsein gehört auch unsere erotische Lebensqualität….Wir glauben, dass die liebevolle und achtsame Massage des Intimbereichs im Zusammenhang mit einer ausgiebigen Körper-Massage ein tiefes Gefühl von Angenommen-Sein bewirken kann - angenommen mit dem Bedürfnis nach Berührung, nach Entspannung mit Ruhe sowie mit dem Wunsch, das eigene sexuelle Empfinden in Würde zu genießen.“
34 
Die Klägerin räumt diese Gelegenheit auch i.S. des Steuertatbestands „gezielt“ ein. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin - wie sie geltend macht - in dem erotischen Bezug lediglich einen Teilaspekt im Rahmen des von ihr verfolgten Hauptzwecks der Ganzheitlichkeit sieht. Insbesondere wird dadurch nicht in Frage gestellt, dass im Betrieb der Klägerin gezielt die Gelegenheit zu sexuellem Vergnügen eingeräumt wird, denn die Klägerin nimmt den erotischen Bezug ihrer Massagen nicht lediglich billigend in Kauf. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Sexualität nach ihrem Programm zur Erfahrung der Ganzheitlichkeit unbedingt dazugehört. So findet sich im Leitbild des Betriebs unter Zweck des Unternehmens (S. 6 unten) der abschließende Satz:
35 
„Auf dem Gebiet der ganzheitlichen Massagen und des Wissens um Sinnlichkeit und Sexualität leisten wir als Unternehmen Pionierarbeit.“
36 
Noch deutlicher tritt das in dem Kriterienkatalog des Tantramassage Verband e.V., zu dem sich die Klägerin ausdrücklich bekennt, zu Tage. Dort heißt es unter der Überschrift „Ethische Richtlinien“ u.a.:
37 
„Die Masseurin öffnet den Raum, der es dem Gast ermöglicht, seine eigene Sinnlichkeit und sein eigenes sexuelles Empfinden zu erfahren.“
38 
Schließlich bewirbt die Klägerin gerade den erotischen Bezug des Vergnügens gezielt, indem sie auf der Startseite ihrer Homepage (www...) unter der Rubrik „massagen & preise“ schreibt:
39 
„Tantra und Tantramassage öffnet einen Erfahrungsraum, in dem Sie ganz da sein dürfen - mit Ihrer Genüsslichkeit, mit Ihrer Sinnlichkeit, vielleicht auch mit Ihrer Erregung, Ihrer Lust, Ihrer Ekstase oder eben auch mit Ihrem Bedürfnis nach Ruhe und Stille.“
40 
Auch der von der Klägerin betonte Umstand, dass der Ablauf der Massagen einem strengen Ritual folge, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
41 
b) Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Betrieb der Klägerin um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Satzungsvorschrift handelt. Wie bereits dargelegt, ist die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs maßgeblich unter Berücksichtigung des Normzwecks vorzunehmen. Normzweck ist - wie bereits ausgeführt - die Besteuerung des Aufwands eines Kunden für ihm gebotene entgeltliche Entspannung und Zerstreuung mit erotischem Bezug. Ausgehend davon handelt es sich bei dem Tantra-Massage-Studio, wie der Betrieb von der Klägerin selbst bezeichnet wird, um eine Einrichtung, die in der Gesamtschau den ausdrücklich genannten Einrichtungen (Bordelle, Laufhäuser, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs) ähnlich ist. Diese ausdrücklich genannten „Einrichtungen“ sind entgegen der Auffassung der Klägerin keineswegs untereinander so gleichartig, dass sich ein oder zwei in allen Fällen vorkommende Merkmale eindeutig benennen ließen. Insbesondere findet nicht in allen Einrichtungen zwangsläufig Prostitution statt. Hiervon dürfte nur bei den Bordellen, den Laufhäusern und im Regelfall auch bei den Sauna- und FKK-Clubs auszugehen sein. Demgegenüber findet in Swingerclubs typischerweise keine Prostitution statt. Unter einem „Swinger“ versteht man umgangssprachlich jemanden, der ein promiskuitives Sexualleben hat (vgl. Duden, 24. Auflage). Daher versteht die Rechtsprechung unter einem Swingerclub eine Einrichtung mit dem Zweck, den Besuchern gegen eine Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit gleich gesinnten Partnern oder Paaren zu bieten bzw. zu solchen Betätigungen anzuregen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 - VBlBW 2007, 189). Im Vordergrund steht bei einem Swingerclub somit, den Kunden untereinander die Gelegenheit zu bieten, ihre Sexualität mit verschiedenen Partnern auszuleben (so auch die Definition in wikipedia). Auch in einer Bar findet nicht typischerweise Prostitution statt. Der englische Begriff „Bar“ stellt zunächst auf den Schanktisch, meist eine hohe Theke ab, an dem (alkoholische) Getränke im Stehen oder auf hohen Barhockern eingenommen werden. Zudem wird so ein Gastraum (in Hotels oft Cocktaillounge) bezeichnet, der diesem Zweck dient (vgl. Brockhaus, 18. Auflage). Somit ist eine Bar nach klassischem Sprachverständnis ein Ort, an dem alkoholische Getränke ausgeschenkt werden und der meist nur abends und nachts geöffnet ist (vgl. auch wikipedia). Wie der häufige Fall von Hotel-Bars zeigt, intendiert der Begriff auch keinen Rotlichtmilieu-Bezug. Gerade die Einrichtung „Bar“ ist zudem dem „Massagestudio“ der Klägerin vom Normzweck her gesehen ähnlich, weil auch hier eine Besteuerung nur dann stattfindet, wenn in ihr gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen geboten wird. Das einzige verbindende Element der in § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS genannten Einrichtungen ist somit, dass in ihnen einrichtungsbezogen die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen geboten werden kann, was aber zumindest bei der Bar noch gesondert geprüft werden muss. Vergleichbares gilt für das Massagestudio der Klägerin, weshalb keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass es sich um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Satzungsvorschrift handelt. Eines spezifischen „Rotlichtmilieu“-Bezugs bedarf es nach dem Ausgeführten nicht.
42 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „ähnlichen Einrichtungen“ auf bordellähnliche Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu auch nicht aus dem Normzweck. Schon nach dem Vortrag der Klägerin fehlt es an substantiierten Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte mit der Einführung des neuen Steuertatbestands neben fiskalischen Interessen auch einen ordnungspolitischen Lenkungszweck verfolgt hätte. Der Hinweis in den Beschlussvorlagen auf entsprechende Satzungsbestimmungen anderer Kommunen und deren „Bewertung“ durch die Rechtsprechung ist nicht geeignet, einen Lenkungszweck zu begründen. Denn er erfolgte ersichtlich im Hinblick auf den Flächenmaßstab und die nahezu wortgleiche Formulierung. Es ist darüber hinaus auch fernliegend, dass die Landeshauptstadt Stuttgart - anders als die zum Vergleich genannten kleineren Kommunen Leinfelden-Echterdingen oder Backnang - mit einer Vergnügungssteuer beabsichtigen könnte, prostitutionsähnliche Betriebe aus dem Stadtgebiet komplett fernzuhalten. Ein Lenkungszweck in Bezug auf bestimmte Stadtbezirke kann durch eine für das gesamte Stadtgebiet gleichermaßen geltende Vergnügungsteuererhebung ersichtlich nicht erreicht werden. Soweit trotz fehlender Anhaltspunkte in den Sitzungsunterlagen von Seiten einzelner Gemeinderäte auch eine beschränkende Wirkung von sexbezogenen Einrichtungen beabsichtigt worden sein sollte, wäre eine entsprechende Motivationslage unerheblich. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Satzung nicht an. Soweit von einem „Besteuerungsermessen“ gesprochen wird, ist damit lediglich gemeint, dass die Gemeinden hinsichtlich der Erhebung einer Steuer sowie der Höhe des Steuersatzes eine weitreichende Gestaltungsfreiheit haben, bei deren Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen. Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit ihren eigenen gemeindlichen Interessen abzuwägen, besteht nicht (Senatsurteil vom 11.07.2012 - 2 S 2995/11 - juris).
43 
Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass aus der Normsystematik des § 1 Abs. 2 VStS hervorgehe, dass vom Satzungsgeber mit dem Begriff „ähnlich“ stets ein Bezug zum Rotlichtmilieu gemeint sei. Aus Sicht des Senats erscheint es von vornherein verfehlt, im Hinblick auf die Vielzahl heterogener spezifischer Steuertatbestände in § 1 Abs. 2 VStS eine übergreifende Systematik zur Auslegung dort verwendeter unbestimmter Rechtsbegriffe postulieren zu wollen. Vielmehr müssen die in den unterschiedlichen Steuertatbeständen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe jeweils in enger Rückbindung zu den einzelnen Normzwecken ausgelegt werden, so dass - selbst wenn in einzelnen anderen Normtatbeständen ein „Rotlichtbezug“ vorhanden sein sollte - dies nicht auf die Auslegung der Nr. 10 übertragbar wäre. Im übrigen wird in der von der Klägerin maßgeblich geltend gemachten Nr. 8, mit der das Veranstalten von Sexdarbietungen (Live-Auftritte) in Nachtlokalen, Bars und ähnlichen Betrieben besteuert wird, der Begriff „ähnlich“ nicht mit einer „Einrichtung“, sondern einem „Betrieb“ verknüpft. Es handelt sich somit noch nicht einmal terminologisch um eine Verwendung desselben unbestimmten Rechtsbegriffs wie in Nr. 10.
44 
3. Schließlich ist die angefochtene Veranlagung auch nicht der Höhe nach zu beanstanden. Da die Klägerin insoweit im Berufungsverfahren keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss vom 03. Juli 2014
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 840,- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 14.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten stützt sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage in Form der Satzung der Beklagten (I.). Die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer beruht auch auf einer zutreffenden Anwendung dieser Satzung (II.).
I.
22 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 9 Abs. 4 KAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Beklagten (Vergnügungssteuersatzung - VStS -) vom 16.12.2011. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wirksamkeit der Satzung bejaht.
23 
1. Den Gemeinden steht nach § 9 Abs. 4 KAG grundsätzlich das Recht zu, örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Die von der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer ist nach ihrer normativen Ausgestaltung eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, die nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist und daher nicht dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG widerspricht.
24 
a) Die Vergnügungssteuer ist eine typische örtliche Aufwandsteuer, welche die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich des Steuergläubigers zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden besteuert und auch besteuern will. Die Vergnügungssteuer soll regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen äußert (vgl. dazu Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2011, § 3 Rdnr. 161 mit zahlreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Vergnügungssteuer beruht damit auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Damit scheiden solche Veranstaltungen als vergnügungssteuerpflichtig aus, die für den Teilnehmer insgesamt unentgeltlich sind (BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 153/88 - NVwZ 1989, 1112). Gegenstand der Vergnügungssteuer können dementsprechend Vergnügungen jeglicher Art sein, die geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Sexuelle Vergnügungen wie etwa der Besuch von Stripteaseveranstaltungen oder Peepshows bzw. die Wahrnehmung sexueller Dienstleistungen sind davon nicht ausgenommen (vgl. Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 9 Rdnr. 5.2.1; Birk aaO, § 3 Rdnr. 192; VG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - 23 K 4180/04 - NWVBl. 2007, 491).
25 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung unterliegt der Vergnügungssteuer u.a. die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen“. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Vorschrift erfassten sexuellen Vergnügungen Gegenstand einer Aufwandsteuer in Form der Vergnügungssteuer sein können. Gewerbliche Angebote, die die hier vom Satzungsgeber tatbestandlich erfassten sexuellen Handlungen zum Gegenstand haben, sind ohne Frage als Vergnügungen im oben dargestellten Sinne anzusehen.
26 
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Steuer nicht (unmittelbar) von den sich vergnügenden Besuchern der in der Satzung der Beklagten aufgeführten Einrichtungen, sondern von dem Unternehmer der Veranstaltung erhoben wird. Zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer gehört, dass sie nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen soll, sondern zur Vereinfachung der Abwicklung bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird.
27 
2. Die Satzungsbestimmung verstößt auch trotz Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „ähnliche Einrichtungen“ nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwehren rechtsstaatliche Grundsätze dem Gesetzgeber - hier Satzungsgeber - auch im Abgabenrecht nicht, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (BVerfG, Beschluss vom 09.05.1989 - 1 BvL 35/86 - BVerfGE 80, 103-109). Die Ausfüllung unbestimmter Gesetzesbegriffe auf Grund richtungweisender - aus dem Gesetz sich ergebender - Gesichtspunkte ist eine herkömmliche und anerkannte Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane (BVerfG, Beschluss vom 12.01.1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann der rechtsstaatliche Grundsatz der gleichen steuerlichen Belastung und damit der Steuergerechtigkeit sogar eher verwirklicht werden, wenn Steuerverwaltung und Finanzgerichte den Besonderheiten des Einzelfalles durch Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs gerecht werden können, als wenn sie gezwungen werden, jeden Fall in eine starre, enumerativ-kasuistisch gestaltete Norm zu pressen (BVerfG, Entscheidung vom 10.10.1961 - 2 BvL 1/59 -, BVerfGE 13, 153-165). Bei dem Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS, in dem der unbestimmte Rechtsbegriff verwendet wird, handelt es sich um eine typisierende Gruppenbildung. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 u.a. - BVerfGE 133, 377-443) im Abgabenrecht dann zulässig, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Normzweck angelegt sind.
28 
Unter Berücksichtigung des oben (unter 1.a) dargestellten Normzwecks ist die Auslegungsfähigkeit des Begriffs „ähnliche Einrichtungen“ nach Überzeugung des Senats durch die Voranstellung von immerhin sechs benannten zu der Gruppe gehörenden Einrichtungen hinreichend bestimmt. Auch soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt hat, dass man bei Bildung der Veranlagungsgruppe alle einrichtungsgebundenen Gelegenheiten zu sexuellen Vergnügungen erfassen und lediglich die „einrichtungsgelösten“ Veranstaltungen (z.B. Straßenprostitution) ausnehmen wollte, ist dies nicht zu beanstanden. Der Klägerin kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, dass der unbestimmte Rechtsbegriff nicht allein unter Heranziehung des weiteren Tatbestandsmerkmals der „gezielten Einräumung“ eingrenzbar sein dürfe. Vielmehr steht bei der Auslegung des Tatbestands unter Berücksichtigung des Normzwecks einer Vergnügungssteuersatzung die „erste“ Voraussetzung „einer gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ im Vordergrund, während das weitere Tatbestandsmerkmal lediglich einer Begrenzung des Anwendungsbereich der Satzungsvorschrift auf einrichtungsbezogene Vergnügungen dienen soll. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „ähnlichen Einrichtungen“ unter der beschränkenden Voraussetzung der gezielten Gelegenheit zu sexuellem Vergnügen vorzunehmen. Im übrigen sind typisierende Gruppenbildungen mit dem Auffangbegriff der „ähnlichen Einrichtungen“ in Vergnügungssteuersatzungen ein zulässiges Mittel, um neu auftretende Veranstaltungsformen - wie sie auch im vorliegenden Fall von der Klägerin vorgetragen werden - erfassen zu können, deren Besteuerung unter dem Gebot des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist. Sie werden deshalb von der Rechtsprechung regelmäßig nicht beanstandet. So war auch eine fast wortgleich formulierte Satzungsbestimmung bereits Gegenstand einer Entscheidung des Senats (Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - juris), ohne dass sich Bedenken gegen die Auslegungsfähigkeit im Hinblick auf eine ebenfalls nicht ausdrücklich genannte neue Einrichtungsform ergeben hätten.
II.
29 
Auf der Grundlage der - wie dargelegt - wirksamen Satzung der Beklagten begegnet die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für die Monate Januar und Februar 2012 keinen rechtlichen Bedenken; dies gilt sowohl für die Festsetzung der Steuer dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Höhe der Steuer.
30 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er ihren Betrieb zu Unrecht als Bordell bezeichne. Zwar mag die Bezeichnung „Bordell/Club“, die allein bei der Angabe des heranzuziehenden Flächenmaßstabs verwendet wird, auch in einem formularmäßig vorgegebenen, nur mit Stichworten ausgefüllten Festsetzungsbescheid im Hinblick auf die Besonderheiten des Betriebs der Klägerin ungeschickt gewählt sein. Ihr kommt jedoch erkennbar keine Regelungswirkung dahingehend zu, dass es sich bei dem im Bescheid mit „Dakini Massagen Seminare“ bezeichneten Betrieb der Klägerin nach Auffassung der Beklagten um ein Bordell handle. Dementsprechend hat die Beklagte auch im Widerspruchsbescheid die Bezeichnung „Bordell“ nicht verwendet, sondern den Betrieb ausdrücklich als „ähnliche Einrichtung“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS bezeichnet. Hinzu kommt, dass es sich bei der Veranlagung zur Vergnügungssteuer um eine gebundene Entscheidung handelt, bei der allein ein Begründungsfehler nicht zur Rechtswidrigkeit führen würde (vgl. Senatsurteil vom 17.05.1990 - 2 S 710/88 - juris).
31 
2. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Betrieb der Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS erfüllt. Dies gilt sowohl für die Annahme der „gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ (dazu a) als auch hinsichtlich der Einstufung als „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Satzungsregelung (dazu b).
32 
a) Wie bereits dargelegt, wird mit der Vergnügungssteuer der Aufwand des Kunden dafür besteuert, dass er entgeltlich sein Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung befriedigt. Bei der Besteuerung sexuellen Vergnügens müssen Zerstreuung und Entspannung einen erotischen Bezug haben. Dabei kann der erotische Bezug auch allein im Vorführen von Filmen mit entsprechendem Inhalt liegen, wie die schon vor der Satzungsänderung vom 16.12.2011 geltenden Steuertatbestände in den Nrn. 5 - 7 des § 1 Abs. 2 VStS zeigen. Ausgehend davon steht für den Senat außer Frage, dass die Klägerin ihren Kunden die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen einräumt, wenn sie gegen Entgelt Ganzkörpermassagen anbietet, bei denen - in der Regel, jedenfalls aber auf Wunsch des Kunden - der Intimbereich einbezogen wird. Die dabei gebotene Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug besteht auch nicht etwa - wie von der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht - nur in der Vorstellung und Erwartung des Kunden, sondern sie liegt bei einer Massage des Intimbereichs bereits bei objektiver Betrachtungsweise vor. Das wird im übrigen von der Klägerin selbst auch offen so dargestellt, wenn sie zur Tantramassage auf ihrer Internet-Homepage schreibt:
33 
„Zum Menschsein gehört auch unsere erotische Lebensqualität….Wir glauben, dass die liebevolle und achtsame Massage des Intimbereichs im Zusammenhang mit einer ausgiebigen Körper-Massage ein tiefes Gefühl von Angenommen-Sein bewirken kann - angenommen mit dem Bedürfnis nach Berührung, nach Entspannung mit Ruhe sowie mit dem Wunsch, das eigene sexuelle Empfinden in Würde zu genießen.“
34 
Die Klägerin räumt diese Gelegenheit auch i.S. des Steuertatbestands „gezielt“ ein. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin - wie sie geltend macht - in dem erotischen Bezug lediglich einen Teilaspekt im Rahmen des von ihr verfolgten Hauptzwecks der Ganzheitlichkeit sieht. Insbesondere wird dadurch nicht in Frage gestellt, dass im Betrieb der Klägerin gezielt die Gelegenheit zu sexuellem Vergnügen eingeräumt wird, denn die Klägerin nimmt den erotischen Bezug ihrer Massagen nicht lediglich billigend in Kauf. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Sexualität nach ihrem Programm zur Erfahrung der Ganzheitlichkeit unbedingt dazugehört. So findet sich im Leitbild des Betriebs unter Zweck des Unternehmens (S. 6 unten) der abschließende Satz:
35 
„Auf dem Gebiet der ganzheitlichen Massagen und des Wissens um Sinnlichkeit und Sexualität leisten wir als Unternehmen Pionierarbeit.“
36 
Noch deutlicher tritt das in dem Kriterienkatalog des Tantramassage Verband e.V., zu dem sich die Klägerin ausdrücklich bekennt, zu Tage. Dort heißt es unter der Überschrift „Ethische Richtlinien“ u.a.:
37 
„Die Masseurin öffnet den Raum, der es dem Gast ermöglicht, seine eigene Sinnlichkeit und sein eigenes sexuelles Empfinden zu erfahren.“
38 
Schließlich bewirbt die Klägerin gerade den erotischen Bezug des Vergnügens gezielt, indem sie auf der Startseite ihrer Homepage (www...) unter der Rubrik „massagen & preise“ schreibt:
39 
„Tantra und Tantramassage öffnet einen Erfahrungsraum, in dem Sie ganz da sein dürfen - mit Ihrer Genüsslichkeit, mit Ihrer Sinnlichkeit, vielleicht auch mit Ihrer Erregung, Ihrer Lust, Ihrer Ekstase oder eben auch mit Ihrem Bedürfnis nach Ruhe und Stille.“
40 
Auch der von der Klägerin betonte Umstand, dass der Ablauf der Massagen einem strengen Ritual folge, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
41 
b) Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Betrieb der Klägerin um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Satzungsvorschrift handelt. Wie bereits dargelegt, ist die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs maßgeblich unter Berücksichtigung des Normzwecks vorzunehmen. Normzweck ist - wie bereits ausgeführt - die Besteuerung des Aufwands eines Kunden für ihm gebotene entgeltliche Entspannung und Zerstreuung mit erotischem Bezug. Ausgehend davon handelt es sich bei dem Tantra-Massage-Studio, wie der Betrieb von der Klägerin selbst bezeichnet wird, um eine Einrichtung, die in der Gesamtschau den ausdrücklich genannten Einrichtungen (Bordelle, Laufhäuser, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs) ähnlich ist. Diese ausdrücklich genannten „Einrichtungen“ sind entgegen der Auffassung der Klägerin keineswegs untereinander so gleichartig, dass sich ein oder zwei in allen Fällen vorkommende Merkmale eindeutig benennen ließen. Insbesondere findet nicht in allen Einrichtungen zwangsläufig Prostitution statt. Hiervon dürfte nur bei den Bordellen, den Laufhäusern und im Regelfall auch bei den Sauna- und FKK-Clubs auszugehen sein. Demgegenüber findet in Swingerclubs typischerweise keine Prostitution statt. Unter einem „Swinger“ versteht man umgangssprachlich jemanden, der ein promiskuitives Sexualleben hat (vgl. Duden, 24. Auflage). Daher versteht die Rechtsprechung unter einem Swingerclub eine Einrichtung mit dem Zweck, den Besuchern gegen eine Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit gleich gesinnten Partnern oder Paaren zu bieten bzw. zu solchen Betätigungen anzuregen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 - VBlBW 2007, 189). Im Vordergrund steht bei einem Swingerclub somit, den Kunden untereinander die Gelegenheit zu bieten, ihre Sexualität mit verschiedenen Partnern auszuleben (so auch die Definition in wikipedia). Auch in einer Bar findet nicht typischerweise Prostitution statt. Der englische Begriff „Bar“ stellt zunächst auf den Schanktisch, meist eine hohe Theke ab, an dem (alkoholische) Getränke im Stehen oder auf hohen Barhockern eingenommen werden. Zudem wird so ein Gastraum (in Hotels oft Cocktaillounge) bezeichnet, der diesem Zweck dient (vgl. Brockhaus, 18. Auflage). Somit ist eine Bar nach klassischem Sprachverständnis ein Ort, an dem alkoholische Getränke ausgeschenkt werden und der meist nur abends und nachts geöffnet ist (vgl. auch wikipedia). Wie der häufige Fall von Hotel-Bars zeigt, intendiert der Begriff auch keinen Rotlichtmilieu-Bezug. Gerade die Einrichtung „Bar“ ist zudem dem „Massagestudio“ der Klägerin vom Normzweck her gesehen ähnlich, weil auch hier eine Besteuerung nur dann stattfindet, wenn in ihr gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen geboten wird. Das einzige verbindende Element der in § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS genannten Einrichtungen ist somit, dass in ihnen einrichtungsbezogen die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen geboten werden kann, was aber zumindest bei der Bar noch gesondert geprüft werden muss. Vergleichbares gilt für das Massagestudio der Klägerin, weshalb keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass es sich um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Satzungsvorschrift handelt. Eines spezifischen „Rotlichtmilieu“-Bezugs bedarf es nach dem Ausgeführten nicht.
42 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „ähnlichen Einrichtungen“ auf bordellähnliche Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu auch nicht aus dem Normzweck. Schon nach dem Vortrag der Klägerin fehlt es an substantiierten Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte mit der Einführung des neuen Steuertatbestands neben fiskalischen Interessen auch einen ordnungspolitischen Lenkungszweck verfolgt hätte. Der Hinweis in den Beschlussvorlagen auf entsprechende Satzungsbestimmungen anderer Kommunen und deren „Bewertung“ durch die Rechtsprechung ist nicht geeignet, einen Lenkungszweck zu begründen. Denn er erfolgte ersichtlich im Hinblick auf den Flächenmaßstab und die nahezu wortgleiche Formulierung. Es ist darüber hinaus auch fernliegend, dass die Landeshauptstadt Stuttgart - anders als die zum Vergleich genannten kleineren Kommunen Leinfelden-Echterdingen oder Backnang - mit einer Vergnügungssteuer beabsichtigen könnte, prostitutionsähnliche Betriebe aus dem Stadtgebiet komplett fernzuhalten. Ein Lenkungszweck in Bezug auf bestimmte Stadtbezirke kann durch eine für das gesamte Stadtgebiet gleichermaßen geltende Vergnügungsteuererhebung ersichtlich nicht erreicht werden. Soweit trotz fehlender Anhaltspunkte in den Sitzungsunterlagen von Seiten einzelner Gemeinderäte auch eine beschränkende Wirkung von sexbezogenen Einrichtungen beabsichtigt worden sein sollte, wäre eine entsprechende Motivationslage unerheblich. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Satzung nicht an. Soweit von einem „Besteuerungsermessen“ gesprochen wird, ist damit lediglich gemeint, dass die Gemeinden hinsichtlich der Erhebung einer Steuer sowie der Höhe des Steuersatzes eine weitreichende Gestaltungsfreiheit haben, bei deren Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen. Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit ihren eigenen gemeindlichen Interessen abzuwägen, besteht nicht (Senatsurteil vom 11.07.2012 - 2 S 2995/11 - juris).
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Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass aus der Normsystematik des § 1 Abs. 2 VStS hervorgehe, dass vom Satzungsgeber mit dem Begriff „ähnlich“ stets ein Bezug zum Rotlichtmilieu gemeint sei. Aus Sicht des Senats erscheint es von vornherein verfehlt, im Hinblick auf die Vielzahl heterogener spezifischer Steuertatbestände in § 1 Abs. 2 VStS eine übergreifende Systematik zur Auslegung dort verwendeter unbestimmter Rechtsbegriffe postulieren zu wollen. Vielmehr müssen die in den unterschiedlichen Steuertatbeständen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe jeweils in enger Rückbindung zu den einzelnen Normzwecken ausgelegt werden, so dass - selbst wenn in einzelnen anderen Normtatbeständen ein „Rotlichtbezug“ vorhanden sein sollte - dies nicht auf die Auslegung der Nr. 10 übertragbar wäre. Im übrigen wird in der von der Klägerin maßgeblich geltend gemachten Nr. 8, mit der das Veranstalten von Sexdarbietungen (Live-Auftritte) in Nachtlokalen, Bars und ähnlichen Betrieben besteuert wird, der Begriff „ähnlich“ nicht mit einer „Einrichtung“, sondern einem „Betrieb“ verknüpft. Es handelt sich somit noch nicht einmal terminologisch um eine Verwendung desselben unbestimmten Rechtsbegriffs wie in Nr. 10.
44 
3. Schließlich ist die angefochtene Veranlagung auch nicht der Höhe nach zu beanstanden. Da die Klägerin insoweit im Berufungsverfahren keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss vom 03. Juli 2014
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 840,- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2009 - 8 K 3904/09 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde, geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Veranlagung zur Vergnügungssteuer als Betreiberin eines Bordells in Form eines sogenannten „Laufhauses.“
Die Klägerin ist ein Unternehmen, dessen Gegenstand die gewerbliche Zimmervermittlung und der Betrieb von Animierlokalen, Nachtclubs, Wellness- und FKK-Clubs sowie Gaststätten und Ähnlichem ist. Im Stadtgebiet der Beklagten hat sie Räume mit einer Fläche von 2.551,36 m² im ersten und zweiten Obergeschoss eines Gebäudes „zum Betrieb eines Laufhauses/Bordell/Vergnügungseinrichtung mit Gaststätten“ angemietet. Zum 12.02.2008 wurde der Betrieb im „1. Bauabschnitt“ aufgenommen. Dieser umfasst einen Teil der Räume im ersten Obergeschoss, die als „Kontakthof“ (209,10 m²), Cafeteria (52,91 m²), Elektro-, Sanitär-, Umkleide- und Putzräume sowie als Zimmer, die an Prostituierte vermietet werden (346,87 m²), genutzt werden.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss in öffentlicher Sitzung am 18.12.2007 eine Neufassung seiner Vergnügungssteuersatzung. In der Vorlage zur Neufassung heißt es, dass sich die Notwendigkeit einer Neufassung aus den tatsächlichen Entwicklungen ergebe, mit denen sich die Stadt zunehmend auseinanderzusetzen habe (Betrieb von FKK- und Saunaclubs, Laufhäusern und Ähnlichem). Der Satzungsentwurf beinhalte erstmals die Besteuerung bestimmter Vergnügungen mit sexuellem Hintergrund. Die Verwaltung habe versucht, diejenigen Tatbestände aufzunehmen, die absehbar zu erwarten bzw. aufgrund etwa von Baugesuchen bereits bekannt seien. Durch Vergleich mit Satzungen anderer Städte seien die Steuersätze festgelegt worden. Die Verwaltung sei der Auffassung, dass ordnungs- und baurechtlich nicht verhinderbare Veranstaltungen zumindest besteuert werden sollten.
Die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1
Steuergegenstand
(1) (1) Die Stadt L. erhebt eine Vergnügungssteuer.
Der Vergnügungssteuer unterliegen:
1. [...]
2. das Halten von Filmkabinen zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen
10 
3. Nachtlokale, Tabledance-Lokale oder vergleichbare Betriebe mit erotischen Darbietungen
11 
4. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen
12 
5. Erotik- und Sexmessen
13 
[...]
§ 3
14 
Steuerschuldner und Haftung
15 
(1) Steuerschuldner ist der Aufsteller bzw. der Unternehmer der Veranstaltung.
16 
(2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber genutzter Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
17 
[...]
§ 4
18 
Erhebungsform, Bemessungsgrundlage
19 
[...]
20 
(3) Für Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 3 und 4 wird die Steuer nach dem Flächenmaßstab erhoben.
§ 5
21 
Maßstäbe
22 
[...]
23 
(3) Für den Flächenmaßstab ist die Veranstaltungsfläche maßgeblich. Als Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum zugängliche Flächen mit Ausnahme der Toiletten und Garderobenräume.
24 
[...]
§ 8
25 
Steuersatz beim Flächenmaßstab
26 
(1) Die Steuer bemisst sich bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 3 und 4 nach der Veranstaltungsfläche.
27 
(2) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat je qm der Veranstaltungsfläche 5 EUR bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 3 und 8 EUR bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 4.
28 
[...]
29 
Mit Schreiben vom 12.03.2008 informierte die Beklagte die Klägerin über das Inkrafttreten der Satzung zum 01.01.2008 verbunden mit der Bitte um Mitteilung der genauen Veranstaltungsfläche. Am 29.07.2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die derzeitige Veranstaltungsfläche 209,10 m² betrage.
30 
Mit Bescheid vom 12.11.2008 setzte die Beklagte für das Jahr 2008 eine Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 53.504,-- EUR gegenüber der Klägerin fest. Hierbei wurde laut der Anlage zum Steuerbescheid eine Veranstaltungsfläche von 608 m² für elf Monate zugrunde gelegt.
31 
Am 09.12.2008 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch und trug Folgendes vor: Sie sei nicht Steuerschuldner. Denn sie betreibe lediglich eine gewerbliche Zimmervermietung, in deren Rahmen sie einzelne Zimmer gegen eine Tagespauschale an Prostituierte vermiete; diese könnten sodann in diesen Räumen ihrem Gewerbe nachgehen. Allein das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten stelle keine ausreichende Beziehung zum Steuertatbestand her, weil rechtlich betrachtet lediglich die Raumüberlassung gewährt werde. Sie, die Klägerin, ziehe aus dem Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil. Sie schaffe allenfalls die Möglichkeit für Dritte, den Steuertatbestand zu verwirklichen. Zudem seien die Regelungen über den Flächenmaßstab wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. So belaufe sich die Steuer monatlich auf 8,-- EUR/m² unabhängig davon, ob und wie oft die Fläche tatsächlich zeitlich in Anspruch genommen werde bzw. wie viele sexuelle Handlungen dort stattfänden. Die Steuer habe daher für eine Prostituierte, die ein Zimmer und damit eine bestimmte Fläche für einen Tag im Monat nutze, die gleiche Höhe, wie wenn sie das Zimmer bzw. die Fläche während mehrerer Tage im Monat oder sogar den ganzen Monat lang nutze. Jedenfalls sei aber die dem Bescheid zugrunde gelegte Veranstaltungsfläche fehlerhaft. Die Satzung gelte nur für die dem Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten und Garderobenräume. Dem Publikum zugänglich in diesem Sinne sei aber nur der sog. Kontakthof mit einer Fläche von 209,10 m². Bei den übrigen Flächen handele es sich um Büroräume, Kantinen und vermietete Zimmer, die dem Publikum gerade nicht zugänglich seien. Bei den vermieteten Zimmern entscheide ausschließlich die jeweilige Mieterin, wer Zugang zu dem Raum habe.
32 
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und stellte klar: „Die Festsetzung erfolgt für eine Veranstaltungsfläche von 608 m² (davon entfallen 209,10 m² auf den Kontakthof, 52,91 m² auf die Cafeteria und 346,87 m² auf die Zimmer 1 bis 33; vgl. insgesamt den beigefügten Plan) zu einem Satz von monatlich 8,-- EUR je m² Veranstaltungsfläche.“ Zur Begründung führte sie aus, Steuerschuldner nach § 3 Abs. 1 der Satzung sei der Unternehmer der Veranstaltung. Die Klägerin sei als solcher zu klassifizieren, weil sie das Laufhaus betreibe. Die Flächen der Zimmer seien zu Recht in die Vergnügungssteuer einbezogen worden. Sie seien der Klägerin zuzurechnen. Sie könne insbesondere bezüglich der Zimmer nicht nur als gewerbliche Vermieterin angesehen werden. Diese Betrachtung ergebe sich auch aus der Homepage des Laufhauses, auf der es ausdrücklich heiße: „Ca. 900 m² sind eröffnet. 35 Zimmer eröffnet (bis 95 demnächst).“ Selbst bei - unterstellter - Untervermietung der Zimmer sei das Betreiben des Laufhauses mit sämtlichen dem Publikum zugänglichen Flächen (mit Ausnahme der Toiletten und Garderobenräume) der Klägerin zuzuordnen, da sie auf diese Weise die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen ermögliche. Eine Differenzierung danach, wie die Flächen zeitlich in Anspruch genommen würden bzw. wie viele sexuelle Handlungen dort tatsächlich stattfänden, sei nicht erforderlich. Im Steuer- und Abgabenrecht sei anerkannt, dass typisierende Betrachtungen angestellt werden und Pauschalierungen erfolgen könnten.
33 
Auf die von der Klägerin am 16.10.2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 10.12.2009 den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12.11.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 aufgehoben, soweit die darin festgesetzte Vergnügungssteuer den Betrag von 30.524,56 EUR übersteigt, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Bescheide seien rechtswidrig, soweit darin eine Vergnügungssteuer für die Fläche des Kontakthofs und der Cafeteria in Höhe von 22.979,44 EUR festgesetzt werde. Die Erhebung der Vergnügungssteuer für die Fläche der vermieteten Zimmer in Höhe von 30.524,56 EUR sei hingegen rechtmäßig erfolgt.
34 
Die Besteuerung der gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen im Rahmen einer Vergnügungssteuer sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Steuergegenstand ziele auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden und dessen finanziellen (Mehr-)Aufwand und sei somit als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG zu klassifizieren. Dass hierbei nicht ausdrücklich die grundsätzlich für die Erhebung einer Vergnügungssteuer erforderliche Entgeltlichkeit der betreffenden Vergnügungen in den Tatbestand aufgenommen worden sei, ändere an dessen Rechtmäßigkeit nichts. Es sei den hier in Rede stehenden sexuell motivierten Vergnügungen in Bordellen und ähnlichen Einrichtungen in aller Regel immanent, dass diese nur entgeltlich eingeräumt würden. Die Entgeltlichkeit stelle insofern ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dar.
35 
Weiter sei die Klägerin als Steuerschuldner anzusehen. Dies ergebe sich aus ihrer (Mit-)Unternehmereigenschaft nach § 3 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung. Indem die Klägerin nicht lediglich Zimmer an die Prostituierten vermiete, sondern zudem für das Gesamtkonzept des Laufhauses verantwortlich sei, leiste sie einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes. Ihre Heranziehung als Steuerschuldner stelle sich daher nicht als willkürlich dar. Auch sei der von der Beklagten in § 4 Abs. 3 ihrer Satzung gewählte Flächenmaßstab zulässige Bemessungsgrundlage. Es begegne zudem keinen rechtlichen Bedenken, dass § 5 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung die Veranstaltungsfläche als Maßstab heranziehe. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich, da der individuelle Aufwand bei dem vorliegend zur Diskussion stehenden Steuertatbestand praktisch nicht feststellbar sei und die Festsetzung einer Pauschalsteuer gemessen an der Veranstaltungsfläche deshalb einen rechtmäßigen Ersatzmaßstab darstelle.
36 
Als Veranstaltungsfläche könnten jedoch lediglich die Zimmer der Prostituierten angesehen werden, da ausschließlich hier der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung, d.h. die gezielte entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen, verwirklicht werde. Die Zimmer seien auch dem Publikum zugänglich. Es entspreche gerade der Konzeption eines „Laufhauses“, dass jedermann zu den einzelnen Zimmern gehen und dort Zutritt erhalten könne, wenn er sich mit der Prostituierten darauf einige. Allein der Umstand, dass es der Prostituierten überlassen bleibe, ob sie dem einzelnen Kunden letztlich Zutritt in das Zimmer gewähre oder nicht, schließe die Eigenschaft der Zimmerflächen als Veranstaltungsfläche nicht aus. Ausschlaggebend sei allein, dass die Zimmer nach ihrer Bestimmung dazu dienten, einer wechselnden Kundschaft Raum zu bieten. Die Flächen des Kontakthofs und der Cafeteria seien jedoch nicht Veranstaltungsfläche im Sinne der Satzung. Es fehle insoweit am erforderlichen Bezug zu der zu besteuernden Veranstaltung. Auf diesen Flächen werde den Besuchern des Laufhauses nicht gezielt gegen Entrichtung eines Entgelts die Gelegenheit eingeräumt, sich sexuell zu vergnügen.
37 
Schließlich sei der in § 8 Abs. 2 der Satzung festgelegte Steuersatz für Vergnügungen der vorliegenden Art von 8,-- EUR/m² der Veranstaltungsfläche für jeden angefangenen Kalendermonat rechtmäßig. Insbesondere liege keine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG vor, da keine von der Steuer ausgehende erdrosselnde Wirkung auszumachen sei.
38 
Gegen dieses Urteil richten sich die vom Verwaltungsgericht Stuttgart zugelassenen Berufungen der Klägerin und der Beklagten.
39 
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei nicht Unternehmer i.S.v. § 3 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Nach der Konzeption ihres Betriebes räume nicht sie, sondern die jeweilige Prostituierte die Möglichkeit zu sexuellen Vergnügungen ein. Sie sei in keiner Weise in die Preisgestaltung oder sonstige Absprachen zwischen Prostituierter und Gast involviert und partizipiere nicht am vereinbarten Entgelt. Sie sei auch nicht auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 der Satzung Steuerschuldner, weil sie nicht in einer hinreichend deutlichen Beziehung zum Abgabentatbestand stehe. Als Zwischenvermieterin schaffe sie lediglich die Möglichkeit für einen Dritten - hier die Prostituierten -, den die Steuerpflicht begründenden Tatbestand zu verwirklichen. Auch der in § 4 Abs. 3 der Satzung als Bemessungsgrundlage vorgesehene Flächenmaßstab halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil sachnähere, die Wahrscheinlichkeit des Vergnügungsaufwands genauer abbildende Maßstäbe vorhanden seien. Ein Maßstab komme der Abbildung des tatsächlichen individuellen Vergnügungsaufwands am nächsten, wenn die Steuer an die Anwesenheit einer Prostituierten pro Tag bzw. pro belegtem Raum angeknüpft werde. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass eine Überprüfung der Raumbelegung durch die Verwaltung einen zusätzlichen Aufwand bedeutete. Sie sei gegenüber den Finanzbehörden verpflichtet, Tageslisten über die Belegung der Zimmer durch die Prostituierten zu führen. Danach werde von den Finanzbehörden eine Pauschalsteuer in Höhe von 25,-- EUR täglich für jede bei ihr tätige Prostituierte erhoben und über sie eingezogen. Vor diesem Hintergrund werde durch das Führen der Belegungslisten eine der Wirklichkeit am nächsten kommende Besteuerung über die Anwesenheit der Prostituierten ermöglicht, vergleichbar mit einem Zählwerk am Spielautomaten.
40 
Eine Anwendung des Flächenmaßstabs ohne Abstufung zwischen den verschiedenen Betriebsarten, die die Möglichkeit zu sexuellen Vergnügungen einräumten, verstoße unabhängig davon gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auf dem Gemeindegebiet der Beklagten befinde sich beispielsweise der FKK/Saunaclub „XXX“, der ein besonders gehobenes Ambiente aufweise. Der sich Vergnügende, der eine solch gehobene Einrichtung aufsuche, habe einen größeren Aufwand für das Vergnügen als etwa der Besucher ihrer Einrichtung. Vor diesem Hintergrund sei es gleichheitswidrig, wenn die Beklagte beide Betriebe mit dem gleichen Steuersatz von 8,-- EUR/m² besteuere. Schließlich sei ihr bekannt geworden, dass die Konkurrenzeinrichtung „XXX“ nur für einen Teil ihrer Veranstaltungsfläche Vergnügungssteuer zahlen müsse und daher bei diesem Betrieb andere Maßstäbe von der Beklagten angelegt würden. Dies sei eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und verstoße ebenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
41 
Die Klägerin beantragt,
42 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09 - zu ändern soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12.11.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 insgesamt aufzuheben,
sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
43 
Die Beklagte beantragt,
44 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09 - zu ändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen,
sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
45 
Unter Bezugnahme auf ihren Vortrag in erster Instanz führt sie aus, die Klägerin sei bereits nach § 3 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung als Steuerschuldner anzusehen, da sie einen entscheidenden Beitrag zur Verwirklichung des Steuertatbestandes leiste. Sie sei Betreiber des Laufhauses und als solcher vollwertiger Unternehmer im Sinne der Vorschrift.
46 
Der pauschale Flächenmaßstab sei als zulässige Bemessungsgrundlage anerkannt. Der Besteuerung könne zudem nicht nur die Fläche der Einzelzimmer zugrunde gelegt werden; vielmehr seien auch der Kontakthof und die Cafeteria zu berücksichtigen. Die Besteuerung müsse demnach von einer Fläche von 608 m² ausgehen.
47 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart und der Beklagten vor. Auf diese sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
48 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Berufung der Klägerin hat dagegen keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Anfechtungsklage insgesamt abweisen müssen, da der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12.11.2008 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 rechtmäßig sind und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Bescheid der Beklagten stützt sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage in Form der Satzung der Beklagten (I.). Darüber hinaus beruht die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer auch auf einer zutreffenden Anwendung dieser Satzung (II.).
49 
I. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 9 Abs. 4 KAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Beklagten - Vergnügungssteuersatzung - vom 18.12.2007. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wirksamkeit der Satzung bejaht.
50 
1. Den Gemeinden steht nach § 9 Abs. 4 KAG grundsätzlich das Recht zu, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Die von der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer ist nach ihrer normativen Ausgestaltung eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, die nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist und daher nicht dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG widerspricht.
51 
a) Die Vergnügungssteuer ist eine typische örtliche Aufwandsteuer, welche die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich des Steuergläubigers zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden besteuert und auch besteuern will. Die Vergnügungssteuer soll regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen äußert (vgl. dazu Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2011, § 3 Rdnr. 161 mit zahlreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Vergnügungssteuer beruht damit auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Damit scheiden solche Veranstaltungen als vergnügungssteuerpflichtig aus, die für den Teilnehmer insgesamt unentgeltlich sind (BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 153/88 - NVwZ 1989, 1112). Gegenstand der Vergnügungssteuer können dementsprechend Vergnügungen jeglicher Art sein, die geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Sexuelle Vergnügungen wie etwa der Besuch von Stripteaseveranstaltungen oder Peepshows bzw. die Wahrnehmung sexueller Dienstleistungen sind davon nicht ausgenommen (vgl. Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 9 Rdnr. 5.2.1; Birk aaO, § 3 Rdnr. 192; VG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - 23 K 4180/04 - NWVBl. 2007, 491).
52 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung unterliegt der Vergnügungssteuer u.a. die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen“. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Vorschrift erfassten sexuellen Vergnügungen Gegenstand einer Aufwandsteuer in Form der Vergnügungssteuer sein können. Gewerbliche Angebote, die die hier vom Satzungsgeber tatbestandlich erfassten sexuellen Handlungen zum Gegenstand haben, sind ohne Frage als Vergnügung im oben dargestellten Sinne anzusehen.
53 
Unerheblich ist der Umstand, dass § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung die Vergnügungssteuer nicht ausdrücklich aufentgeltliche Veranstaltungen beschränkt. Da die Gelegenheit zur Teilnahme an sexuellen Vergnügungen in den in Nr. 4 genannten Betrieben wie Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs oder Bordellen in aller Regel nur gegen Bezahlung eines Eintrittsgeldes oder gegen Entgelt möglich ist bzw. erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu entrichten sind, kann die Vorschrift - so zu Recht das Verwaltungsgericht - nur so ausgelegt werden, dass von dem Tatbestand allein die entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen erfasst wird.
54 
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Steuer nicht (unmittelbar) von den sich vergnügenden Besuchern der in der Satzung der Beklagten aufgeführten Einrichtungen, sondern von dem Unternehmer der Veranstaltung erhoben wird. Zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer gehört, dass sie nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen soll, sondern zur Vereinfachung der Erhebung bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird. Darüber, in welcher Weise die Veranstalter ihre steuerliche Belastung im Wege der Überwälzung an die Benutzer der Veranstaltung weitergeben, enthält das herkömmliche Vergnügungssteuerrecht ebenso wenig Bestimmungen wie regelmäßig andere die Überwälzung beabsichtigende Steuergesetze, insbesondere die Verbrauchssteuergesetze. Die Überwälzbarkeit einer Steuer hat demnach nicht zum Inhalt, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten (BVerfG, Urteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76). Für die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuer genügt vielmehr die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der Kosten - treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1). Diese Voraussetzungen sind zumindest solange gegeben, wie das Entgelt für die sexuellen Vergnügungen den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb der Einrichtung deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft.
55 
Anhaltspunkte dafür, dass für die von § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung erfassten Einrichtungen eine Abwälzung der Vergnügungssteuer faktisch unmöglich wäre, sind vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat nicht behauptet, dass ihr Bordell/Laufhaus überhaupt keinen Gewinn mehr abwerfe. Allein der sinngemäße Vortrag, im Hinblick auf die Höhe der Vergnügungssteuer sei sie an der Eröffnung eines weiteren Abschnitts und damit an der Vergrößerung ihres Bordell gehindert, stellt die Abwälzbarkeit der Steuer nicht in Frage, weil sich diese auf den konkreten Betriebsumfang bezieht. Im Übrigen hat die Klägerin ihre Behauptung weder erläutert noch gar belegt; die von ihr geltend gemachte fehlende Rentabilität einer Betriebserweiterung kann auf vielfältigen Gründen - insbesondere einer mangelnden Nachfrage für einen Bordellbetrieb in einer Größe, wie ihn die Klägerin plant - beruhen.
56 
2. Gegen die Steuer auf sexuelle Vergnügungen bestehen auch nicht deshalb verfassungsrechtliche Bedenken, weil die Beklagte sich bei ihrer Einführung davon leiten hat lassen, dass ordnungs- und baurechtlich nicht verhinderbare Veranstaltungen zumindest einer Besteuerung unterzogen werden sollten. Eine nach Art. 105 Abs. 2 a GG in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz eines Landes erlassene satzungsrechtliche Steuerregelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, bedarf keiner zur Steuergesetzgebung hinzutretenden Sachkompetenz. Der Steuergesetzgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern in dem genannten Zusammenhang zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106; BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 C 9.99 - BVerwGE 110, 248). Danach ist es ein zulässiges Lenkungsziel, wenn die Beklagte als Satzungsgeber mit der Einführung einer Steuer auf sexuelle Vergnügungen beabsichtigt, Bordelle und ähnliche Einrichtungen in ihrem Satzungsgebiet - in gewissem Umfang - einzudämmen. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung geregelten sexuellen Vergnügungen - und insbesondere die Prostitution - spielen sich in einer gesellschaftlichen „Grauzone“ ab mit der Folge, dass dieser Bereich zwar nicht durchgehend, aber häufig mit Begleitkriminalität verbunden ist. Dies ist allgemeinkundig und bedarf keiner vertieften Erörterung. Deshalb verfolgt die Beklagte mit der hier zu beurteilenden Regelung zulässige ordnungsrechtliche Nebenzwecke, die die ordnungsrechtlichen Eingriffsgrundlagen sowie die einschlägigen Strafrechtsnormen ergänzen und dementsprechend auch dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung gerecht werden.
57 
3. Der in der Satzung der Beklagten vorgesehene Flächenmaßstab verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 der Satzung wird die Steuer für Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung nach der Veranstaltungsfläche erhoben. Dieser Maßstab kann auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht beanstandet werden.
58 
a) Die hier zu beurteilende Art der Vergnügungssteuer knüpft an die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen gegen Entgelt an. Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung bzw. der Inhaber der für die Veranstaltung genutzten Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt (§ 3 der Satzung). Eigentliches Steuergut ist gleichwohl der Vergnügungsaufwand des einzelnen Besuchers einer der genannten Einrichtungen, weil die Vergnügungssteuer darauf abzielt, die mit der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Damit ist aber der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO).
59 
Der Gesetzgeber ist indes von Verfassungs wegen nicht auf einen derartigen Wirklichkeitsmaßstab beschränkt. Der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die der Gesetzgeber bei der Erschließung einer Steuerquelle in Form des Vergnügungsaufwands des Einzelnen gerade auch bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabs hat, wird durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt, wo eine gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre. Die Gerichte haben nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO).
60 
Wählt der Satzungsgeber im Vergnügungssteuerrecht statt des Wirklichkeitsmaßstabs einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-) Maßstab, so ist er allerdings auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht, weil ein anderer Maßstab dem Wesen der Vergnügungssteuer fremd, also nicht sachgerecht und deshalb mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht zu vereinbaren wäre. Der Rechtfertigungsbedarf für die Wahl eines Ersatzmaßstabs wird dabei umso höher, je weiter sich der im Einzelfall gewählte Maßstab von dem eigentlichen Belastungsgrund entfernt. Der Ersatzmaßstab muss jedenfalls einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des einzelnen Besuchers der Einrichtung aufweisen, der die Erfassung seines Vergnügungsaufwands wenigstens wahrscheinlich macht (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO zu einer Spielgerätesteuer). Der Ersatzmaßstab muss darüber hinaus auch sachlich gerechtfertigt sein, d.h. dem Satzungsgeber darf kein evident sachnäherer Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Verfügung stehen.
61 
b) Diesen Voraussetzungen genügt der hier zu beurteilende Flächenmaßstab. Dieser weist den erforderlichen „lockeren Bezug“ auf, weil es wahrscheinlich ist, dass der Umfang des Vergnügungsaufwands mit der Größe eines Betriebs wächst. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.05.1962 (aaO) im Zusammenhang mit der Vergnügungssteuer die Größe des benutzten Raumes als pauschale Bemessungsgrundlage bezeichnet, die seit langem üblich geworden sei. Im Übrigen sah auch das frühere Vergnügungssteuergesetz für Baden-Württemberg im Einzelfall eine Pauschalsteuer nach der Größe des benutzten Raumes vor (vgl. § 22 Vergnügungssteuergesetz i.d.F. vom 01.04.1964, GBl. S. 205). Zwar steht die Größe der Veranstaltungsfläche ersichtlich in keinem direkten Zusammenhang mit dem Aufwand des einzelnen Besuchers der Veranstaltung, wohl aber zur Umsatzerwartung des Veranstalters. Mit der Größe der Veranstaltungsfläche werden typischerweise auch die Einnahmen steigen, weil mehr Gäste aufgenommen, mehr Waren und Leistungen angeboten werden können und so im Regelfall auch mehr konsumiert werden wird. Der bei einer Veranstaltung erzielte Umsatz seinerseits steht in Relation zu dem durchschnittlichen Aufwand der Veranstaltungsbesucher und stellt so den geforderten Bezug zwischen der Veranstaltungsfläche und dem im Ergebnis zu besteuernden Benutzungsaufwand her (BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 3.03 - BVerwGE 120, 175 zur Vergnügungssteuer für eine Diskothek mit integriertem Kino).
62 
Der von der Beklagten verwendete Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auch sachlich gerechtfertigt, weil wirklichkeitsnähere Maßstäbe für die Erhebung der Vergnügungssteuer entweder nicht handhabbar oder für die Beklagte mit einem wesentlich höheren Kontrollaufwand verbunden wären. Eine Besteuerung des tatsächlichen individuellen Vergnügungsaufwands bei den Besuchern der Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ist praktisch nicht möglich. Der Besuch eines Bordells ist auch unter den heutigen sozialen Gegebenheiten häufig auf Heimlichkeit angelegt, so dass eine Erhebung unmittelbar bei den sich Vergnügenden ausscheidet. Gleiches gilt für eine Steuererhebung bei den einzelnen Prostituierten, die in der Einrichtung der Klägerin tätig sind. Die Besonderheiten des hier zu beurteilenden Gewerbes schließen es aus, den Umsatz der in der Einrichtung jeweils tätigen Prostituierten zuverlässig zu ermitteln. Die Beklagte war schließlich auch nicht gehalten, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der sich am Umsatz der Klägerin ausrichtet. Nach den Angaben der Klägerin stellt sie den bei ihr tätigen Prostituierten die Zimmer gegen eine Tagespauschale in Höhe von 105,-- EUR zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund wäre es der Beklagten nur mit einem unzumutbaren Kontrollaufwand möglich, die Angaben der Klägerin über die Höhe ihrer Einnahmen zu verifizieren; dies gilt sowohl für die Frage, in welchen Zeiträumen die Zimmer überhaupt belegt sind, als auch für die Frage, in welcher Höhe die einzelnen Prostituierten tatsächlich ein Entgelt an die Klägerin leisten. Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht der Vortrag der Klägerin, die Finanzbehörden nähmen eine Pauschalbesteuerung der bei ihr tätigen Prostituierten vor und in diesem Zusammenhang müsse sie eine Zimmerbelegungsliste führen, die Grundlage für die Pauschalsteuer in Höhe von 25,-- EUR täglich pro anwesender Prostituierter bzw. belegtem Zimmer sei. Ein solch ungenauer und auch nicht näher kontrollierbarer Maßstab mag - mangels Alternativen - für die Erhebung der Einkommensteuer für die im Bereich der Prostitution Tätigen gerechtfertigt sein, er ist jedoch keine Alternative zu dem ohne weiteres zu kontrollierenden Flächenmaßstab, zumal dieser nicht mit der Gefahr der Abgabenhinterziehung (vgl. § 7 KAG) verbunden ist.
63 
Soweit die Klägerin fordert, eine Besteuerung der Veranstaltungsfläche ihres Betriebs dürfe nur für diejenigen Zeiten erfolgen, in denen die Zimmer auch tatsächlich von einer Prostituierten belegt seien, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine solche „Einschränkung“ des Flächenmaßstabs würde im Gegenteil einer gleichmäßigen Besteuerung der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung genannten Betriebe zuwiderlaufen. Die darin genannten Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordelle sowie die vergleichbaren Einrichtungen weisen verschiedene Organisationsformen auf und lassen sich insbesondere die Teilnahme an den sexuellen Vergnügungen unterschiedlich entgelten; teilweise haben die Besucher das Entgelt gegenüber der Prostituierten zu entrichten, teilweise ist ein Eintrittsgeld bzw. sind erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu bezahlen. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund wird ein Maßstab, der darauf abstellt, in welchem Umfang die Veranstaltungsfläche des jeweiligen Betriebs tatsächlich in Anspruch genommen wird, den Gegebenheiten der jeweiligen Betriebe von vornherein nicht gerecht. Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang, dass die Klärung der Frage, in welchen Zeiträumen die Zimmer im Betrieb der Klägerin von Prostituierten belegt sind, verwaltungsaufwändig ist und insbesondere die Nachprüfung der von diesen als Steuerschuldner abgegebenen Erklärungen auf schwer überwindliche Schwierigkeiten stieße. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang insbesondere geltend macht, sie müsse Vergnügungssteuer für Zeiten leisten, in denen sie keinen entsprechenden Umsatz mit den Prostituierten und damit mit den sich Vergnügenden habe, verfängt dies gleichfalls nicht. Es reicht aus, wenn - wie dargelegt - die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Im Übrigen ist die Frage, ob die Steuer generell oder im Einzelfall überhöht ist, nicht im Rahmen des Steuermaßstabs, sondern im Rahmen des Steuersatzes zu überprüfen (vgl. dazu unten 4.).
64 
4. Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass der in § 8 Abs. 2 der Satzung für Vergnügen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung festgesetzte Steuersatz von 8,-- EUR/m² der Veranstaltungsfläche für jeden angefangenen Kalendermonat rechtlich nicht zu beanstanden ist.
65 
a) Die Steuersätze dürfen nicht so hoch festgesetzt werden, dass die Steuer den Charakter einer unzulässigen „Erdrosselungssteuer“ erhält. Unter Erdrosselungs- oder Prohibitivsteuern werden Steuern verstanden, die dem Bürger den sinnvollen Gebrauch seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechte unmöglich machen. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine steuergesetzliche Regelung derart in die freie wirtschaftliche Betätigung eingreift, dass es den Betroffenen unmöglich gemacht wird, einen gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218). Danach kann ausgeschlossen werden, dass der hier zu beurteilenden Regelung in der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten generell eine erdrosselnde Wirkung zukommt. Eine solche wurde auch von der Klägerin im Berufungsverfahren weder substantiiert behauptet noch gar belegt. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren unter Auswertung zahlreicher Zeitungsartikel darauf abgestellt, dass es im Stadtgebiet der Beklagten noch einen weiteren Großbetrieb dieser Art gebe, der nach eigenen Angaben wirtschaftlich und kostendeckend arbeiten könne. Auch diese Feststellung hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
66 
b) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, dass die Beklagte die Höhe des Steuersatzes nach den unterschiedlichen Betriebsarten hätte differenzieren müssen und Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere einen höheren Steuersatz für besonders gehobene Einrichtungen - wie etwa den FKK-/Saunaclub „XXX“ - fordere. Einrichtungen wie der Club „XXX“ zeichnen sich im Regelfall nicht nur durch ein gehobeneres Ambiente, sondern darüber hinaus auch durch ein größeres Raumangebot aus, das den Besuchern zur Verfügung steht. Dies gilt gerade auch für den von der Klägerin angesprochenen Betrieb, bei dem es sich ausweislich des Internetauftritts um den größten Saunaclub Europas handeln soll. Dementsprechend bildet der in § 5 Abs. 3 der Satzung vorgesehene Flächenmaßstab gerade auch den größeren Umsatz solcher Einrichtungen und damit gleichzeitig den größeren Aufwand der sich Vergnügenden ab. Eine darüber hinausgehende Differenzierung auch bei der Festsetzung des Steuersatzes verlangt dagegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht, zumal eine solche mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre und schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen würde.
67 
II. Auf der Grundlage der - wie dargelegt - wirksamen Satzung der Beklagten begegnet die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für das Jahr 2008 keinen rechtlichen Bedenken; dies gilt sowohl für die Festsetzung der Steuer dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Höhe der Steuer.
68 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, sie sei überhaupt nicht Steuerschuldner der Vergnügungssteuer. Sie trägt in diesem Zusammenhang vor, nach der Konzeption des Laufhauses räume nicht sie den Besuchern die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ein; dies geschehe vielmehr durch die jeweiligen Prostituierten, die bei ihr die Zimmer angemietet hätten und selbständig tätig seien. Dem kann nicht gefolgt werden.
69 
a) Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. In dem von der Klägerin im Stadtgebiet der Beklagten betriebenen „Laufhaus“ wird den Besuchern gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gegen Entgelt eingeräumt. Es handelt sich damit um ein Bordell i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung. Die Klägerin ist auch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - Unternehmer der steuerpflichtigen Veranstaltung und damit Steuerschuldner nach § 3 Abs. 1 der Satzung.
70 
Der Begriff der „Veranstaltung“ i.S.v. § 3 Abs. 1 der Satzung ist weit zu fassen und mit demjenigen des „Vergnügens“ weitgehend identisch (so auch Birk in: Driehaus, aaO, § 3 Rdnr. 192); danach stellt die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im „Laufhaus“/Bordell die Veranstaltung in diesem Sinne dar. Davon ausgehend ist die Klägerin - und nicht die einzelne Prostituierte - der Unternehmer dieser Veranstaltung. Sie stellt nicht lediglich den Prostituierten die Räumlichkeiten, in denen diese ihre sexuellen Dienste anbieten, zur Verfügung. Vielmehr liegt die Gesamtkonzeption des „Laufhauses“ ausschließlich in ihren Händen. Die Klägerin ist verantwortlich für die Koordination, die Werbung einschließlich des Internetauftritts und die Vermarktung des gesamten „Laufhaus“-Komplexes; dazu gehört nicht nur die Vergabe der Zimmer an die einzelnen Prostituierten, sondern auch der Betrieb des sog. Kontakthofes, in dem sich nach Angaben der Klägerin Geldspielautomaten und sonstige Unterhaltungsmöglichkeiten wie Flipper, Tischfußball und Fernsehgeräte befinden, sowie der Betrieb eines Cafés. Auch für den Reinigungsservice des Gesamtkomplexes einschließlich der Zimmer sowie für den Sicherheitsdienst trägt die Klägerin die Sorge. Aufgrund dieser Strukturen ist der Bestand des hier zu beurteilenden Bordells allein vom unternehmerischen Handeln der Klägerin abhängig.
71 
Darauf, dass den Kunden die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen nicht unmittelbar von der Klägerin, sondern letztlich von den in dem Bordell tätigen Prostituierten eingeräumt wird, und die Besucher das Entgelt nicht an die Klägerin, sondern unmittelbar an die Prostituierten bezahlen, kommt es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht an. Neben der Sache liegt insbesondere die in diesem Zusammenhang von der Klägerin geäußerte Behauptung, „sie partizipiere in keiner Weise am Entgelt, das zwischen der Prostituierten und dem Gast vereinbart werde“. Bereits nach eigenen Angaben erhält die Klägerin von den in ihrem Hause tätigen Prostituierten jeweils eine Tagespauschale von 105,-- EUR. Die Höhe dieser Pauschale macht ohne jeden vernünftigen Zweifel deutlich, dass die Klägerin - auch im Hinblick auf ihre unternehmerische Leistung bei der Organisation und dem Betrieb des Laufhauses - aus der Leistung des Gastes - wenn auch mittelbar - ihre Vorteile zieht. Die Höhe der Tagespauschale geht weit über das hinaus, was bei einem „normalen“ Mietverhältnis zu entrichten wäre. Vor diesem Hintergrund ist es für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin Unternehmer und damit Steuerschuldner ist, unerheblich, ob die bei ihr tätigen Prostituierten selbständig tätig oder angestellt sind bzw. ob diese der Klägerin eine Tagespauschale bezahlen oder einen prozentualen Anteil ihrer Einnahmen überlassen; nicht maßgeblich ist gleichermaßen, wie die Klägerin ihre privatrechtliche Beziehung zu den Prostituierten gestaltet und damit die Frage, ob diese Rechtsgestaltung im Einzelfall dazu dient, die Steuerpflicht zu umgehen. Entscheidende Bedeutung kommt allein dem Umstand zu, dass die Klägerin die Gesamtorganisatorin des „Laufhaus“-Komplexes ist und ihr im Hinblick auf diese unternehmerische Tätigkeit die entsprechenden Einnahmen zufließen.
72 
b) Die Klägerin ist darüber hinaus auch auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 der Satzung als Steuerschuldner anzusehen. Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt danach auch der Inhaber genutzter Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
73 
Das Verwaltungsgericht meint in diesem Zusammenhang, die Beklagte sei berechtigt, in ihrer Satzung neben dem Kreis der „eigentlichen“ Abgabenschuldner (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG) auch einen Haftungstatbestand festzulegen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1a) KAG i.V.m. § 33 Abs. 1 AO). Es versteht § 3 Abs. 2 der Satzung somit als Haftungstatbestand. Dies stellt ein Missverständnis der Regelung dar. Regelungen, nach denen ein Dritter für die Schuld des Abgabenschuldners haftet, haben den Zweck, die Erfüllung der Abgabenschuld zusätzlich zu sichern (Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 7 Rdnr. 49) Diese Haftung ist jedoch zu der des Abgabenschuldners subsidiär, da ein Haftungsschuldner nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a) KAG i.V.m. § 219 Satz 1 AO grundsätzlich nur auf Zahlung in Anspruch genommen werden darf, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben ist oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Um eine solche Haftung geht es der Beklagten mit der Regelung des § 3 Abs. 2 der Satzung jedoch nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.03.2010 - 2 S 2725/09 - VBlBW 2010, 402). Dafür, dass die Haftung der in § 3 Abs. 2 der Satzung genannten Personen gegenüber der von § 3 Abs. 1 der Satzung begründeten Haftung subsidiär sein soll, kann der Regelung nichts entnommen werden.
74 
§ 3 Abs. 2 der Satzung ist daher nicht als Haftungstatbestand, sondern als eine die Regelung in § 3 Abs. 1 der Satzung ergänzende Bestimmung des Steuerschuldners zu verstehen. Gegen die in dieser Weise verstandene Regelung bestehen keine Bedenken. Die Befugnis, den Kreis der Steuerschuldner zu bestimmen, besteht allerdings nicht unbegrenzt. Zum Steuerschuldner kann vielmehr nur derjenige erklärt werden, der in einer hinreichend deutlichen Beziehung zum Abgabentatbestand steht. Letzteres folgt aus dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot. Willkürlich ist eine Schuldnerbestimmung dann nicht, wenn die betreffende Person in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder sie einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1995 - 2 S 262/95 - juris zur Begründung eines Haftungstatbestands). § 3 Abs. 2 der Satzung ist danach bei verfassungskonformer Auslegung nur dann einschlägig, wenn der Inhaber der genutzten Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet. Allein die Vermietung von Räumlichkeiten begründet danach die Eigenschaft als Steuerschuldner nicht. Dass die Klägerin bei der gebotenen verfassungskonformer Auslegung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 der Satzung erfüllt, kann jedoch nach den obigen Ausführungen nicht ernsthaft zweifelhaft sein.
75 
2. Auch die Höhe der festgesetzten Vergnügungssteuer kann nicht beanstandet werden. Die Beklagte hat insbesondere die Veranstaltungsfläche zutreffend ermittelt.
76 
Als Veranstaltungsfläche gelten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Satzung alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten- und Garderobenräume. Das Verwaltungsgericht meint, dies seien im Falle des Laufhauses ausschließlich die Flächen der an die Prostituierten vermieteten Zimmer (= 346,87 m²), nicht jedoch die von der Beklagten ebenfalls der Berechnung zugrunde gelegten Flächen des Kontakthofs (= 209,10 m²) und der Cafeteria (= 52,91 m²). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat die maßgebliche Veranstaltungsfläche i.S.d. § 5 Abs. 3 der Satzung unter Einbeziehung der Flächen des Kontakthofs und der Cafeteria zu Recht auf 608 m² festgesetzt.
77 
Der unmittelbare sexuelle Kontakt zwischen Prostituierten und Kunden findet zwar nur in den einzelnen Zimmern statt. Bei einer sinnorientierten Gesamtschau gehören zur Veranstaltungsfläche jedoch auch die Bereiche des Kontakthofs und der Cafeteria. Gerade diese Flächen machen den besonderen Charakter des hier zu beurteilenden Bordells aus und tragen damit zur Attraktivität der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung bei. Die Kombination verschiedener Servicebereiche und Aufenthaltsmöglichkeiten soll die Kunden anziehen und ist deshalb untrennbar mit den (verbesserten) Geschäftschancen der Prostituierten verbunden. Typischerweise kann erwartet werden, dass das hier zu beurteilende Bordell wegen seiner besonderen Attraktivität mehr Besucher aufweist bzw. höhere Preise von den Besuchern verlangen kann als eine Einrichtung, die diese Servicebereiche nicht anbietet. Die höhere Umsatzerwartung der Klägerin und dementsprechend der höhere Aufwand der Veranstaltungsbesucher lässt sich danach bei typisierender Betrachtung auch auf die Flächen des Kontakthofs und der Cafeteria zurückführen, weshalb sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufspaltung der Einrichtungsflächen verbietet. Würde man den Ansatz des Verwaltungsgerichts konsequent zu Ende denken, müsste man auch innerhalb der Zimmer zwischen Bett und den übrigen Flächen differenzieren; eine solche Vorgehensweise kann nicht ernstlich in Betracht kommen.
78 
Unerheblich ist schließlich der Einwand der Klägerin, nach den derzeitigen Verhältnissen würden sich die Prostituierten fast überwiegend in ihren Zimmern und kaum im Kontakthof aufhalten. Wie sich aus der Bezeichnung Kontakthof ergibt, soll dieser jedenfalls nach der Konzeption der Klägerin der „Geschäftsanbahnung“ zwischen Besucher und Prostituierten dienen. Es entspricht zudem allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine „Kontaktanbahnung“ in einem solchen „Großraum“ für die Besucher leichter und unverfänglicher als in den eher „privaten“ Zimmern der Prostituierten möglich ist. Das von der Klägerin behauptete Verhalten der Prostituierten kann im Übrigen jederzeit wieder geändert werden, d.h. die ursprüngliche Konzeption ist jederzeit wieder verwirklichbar.
79 
3. Auch soweit sich die Klägerin schließlich darauf beruft, die Beklagte habe den Konkurrenzbetrieb „XXX“ in Widerspruch zu ihrer Satzung mit einer zu geringen Veranstaltungsfläche veranlagt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des gegenüber der Klägerin ergangenen Vergnügungssteuerbescheids. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass die Größe der Veranstaltungsfläche des Clubs „XXX“ durch die Polizei überprüft und ausgehend von dieser Überprüfung zutreffend festgesetzt worden sei. Die Klägerin hat diesen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Im Übrigen kann sich die Klägerin - auch bei einer unterstellten fehlerhaft zu niedrig festgesetzten Veranstaltungsfläche im Fall des Club „XXX“ - nicht durchgreifend auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (vgl. etwa Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153).
80 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
81 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
82 
Beschluss
83 
vom 23. Februar 2011
84 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.504,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
48 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Berufung der Klägerin hat dagegen keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Anfechtungsklage insgesamt abweisen müssen, da der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12.11.2008 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 rechtmäßig sind und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Bescheid der Beklagten stützt sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage in Form der Satzung der Beklagten (I.). Darüber hinaus beruht die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer auch auf einer zutreffenden Anwendung dieser Satzung (II.).
49 
I. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 9 Abs. 4 KAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Beklagten - Vergnügungssteuersatzung - vom 18.12.2007. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wirksamkeit der Satzung bejaht.
50 
1. Den Gemeinden steht nach § 9 Abs. 4 KAG grundsätzlich das Recht zu, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Die von der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer ist nach ihrer normativen Ausgestaltung eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, die nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist und daher nicht dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG widerspricht.
51 
a) Die Vergnügungssteuer ist eine typische örtliche Aufwandsteuer, welche die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich des Steuergläubigers zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden besteuert und auch besteuern will. Die Vergnügungssteuer soll regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen äußert (vgl. dazu Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2011, § 3 Rdnr. 161 mit zahlreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Vergnügungssteuer beruht damit auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Damit scheiden solche Veranstaltungen als vergnügungssteuerpflichtig aus, die für den Teilnehmer insgesamt unentgeltlich sind (BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 153/88 - NVwZ 1989, 1112). Gegenstand der Vergnügungssteuer können dementsprechend Vergnügungen jeglicher Art sein, die geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Sexuelle Vergnügungen wie etwa der Besuch von Stripteaseveranstaltungen oder Peepshows bzw. die Wahrnehmung sexueller Dienstleistungen sind davon nicht ausgenommen (vgl. Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 9 Rdnr. 5.2.1; Birk aaO, § 3 Rdnr. 192; VG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - 23 K 4180/04 - NWVBl. 2007, 491).
52 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung unterliegt der Vergnügungssteuer u.a. die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen“. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Vorschrift erfassten sexuellen Vergnügungen Gegenstand einer Aufwandsteuer in Form der Vergnügungssteuer sein können. Gewerbliche Angebote, die die hier vom Satzungsgeber tatbestandlich erfassten sexuellen Handlungen zum Gegenstand haben, sind ohne Frage als Vergnügung im oben dargestellten Sinne anzusehen.
53 
Unerheblich ist der Umstand, dass § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung die Vergnügungssteuer nicht ausdrücklich aufentgeltliche Veranstaltungen beschränkt. Da die Gelegenheit zur Teilnahme an sexuellen Vergnügungen in den in Nr. 4 genannten Betrieben wie Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs oder Bordellen in aller Regel nur gegen Bezahlung eines Eintrittsgeldes oder gegen Entgelt möglich ist bzw. erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu entrichten sind, kann die Vorschrift - so zu Recht das Verwaltungsgericht - nur so ausgelegt werden, dass von dem Tatbestand allein die entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen erfasst wird.
54 
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Steuer nicht (unmittelbar) von den sich vergnügenden Besuchern der in der Satzung der Beklagten aufgeführten Einrichtungen, sondern von dem Unternehmer der Veranstaltung erhoben wird. Zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer gehört, dass sie nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen soll, sondern zur Vereinfachung der Erhebung bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird. Darüber, in welcher Weise die Veranstalter ihre steuerliche Belastung im Wege der Überwälzung an die Benutzer der Veranstaltung weitergeben, enthält das herkömmliche Vergnügungssteuerrecht ebenso wenig Bestimmungen wie regelmäßig andere die Überwälzung beabsichtigende Steuergesetze, insbesondere die Verbrauchssteuergesetze. Die Überwälzbarkeit einer Steuer hat demnach nicht zum Inhalt, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten (BVerfG, Urteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76). Für die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuer genügt vielmehr die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der Kosten - treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1). Diese Voraussetzungen sind zumindest solange gegeben, wie das Entgelt für die sexuellen Vergnügungen den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb der Einrichtung deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft.
55 
Anhaltspunkte dafür, dass für die von § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung erfassten Einrichtungen eine Abwälzung der Vergnügungssteuer faktisch unmöglich wäre, sind vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat nicht behauptet, dass ihr Bordell/Laufhaus überhaupt keinen Gewinn mehr abwerfe. Allein der sinngemäße Vortrag, im Hinblick auf die Höhe der Vergnügungssteuer sei sie an der Eröffnung eines weiteren Abschnitts und damit an der Vergrößerung ihres Bordell gehindert, stellt die Abwälzbarkeit der Steuer nicht in Frage, weil sich diese auf den konkreten Betriebsumfang bezieht. Im Übrigen hat die Klägerin ihre Behauptung weder erläutert noch gar belegt; die von ihr geltend gemachte fehlende Rentabilität einer Betriebserweiterung kann auf vielfältigen Gründen - insbesondere einer mangelnden Nachfrage für einen Bordellbetrieb in einer Größe, wie ihn die Klägerin plant - beruhen.
56 
2. Gegen die Steuer auf sexuelle Vergnügungen bestehen auch nicht deshalb verfassungsrechtliche Bedenken, weil die Beklagte sich bei ihrer Einführung davon leiten hat lassen, dass ordnungs- und baurechtlich nicht verhinderbare Veranstaltungen zumindest einer Besteuerung unterzogen werden sollten. Eine nach Art. 105 Abs. 2 a GG in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz eines Landes erlassene satzungsrechtliche Steuerregelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, bedarf keiner zur Steuergesetzgebung hinzutretenden Sachkompetenz. Der Steuergesetzgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern in dem genannten Zusammenhang zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106; BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 C 9.99 - BVerwGE 110, 248). Danach ist es ein zulässiges Lenkungsziel, wenn die Beklagte als Satzungsgeber mit der Einführung einer Steuer auf sexuelle Vergnügungen beabsichtigt, Bordelle und ähnliche Einrichtungen in ihrem Satzungsgebiet - in gewissem Umfang - einzudämmen. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung geregelten sexuellen Vergnügungen - und insbesondere die Prostitution - spielen sich in einer gesellschaftlichen „Grauzone“ ab mit der Folge, dass dieser Bereich zwar nicht durchgehend, aber häufig mit Begleitkriminalität verbunden ist. Dies ist allgemeinkundig und bedarf keiner vertieften Erörterung. Deshalb verfolgt die Beklagte mit der hier zu beurteilenden Regelung zulässige ordnungsrechtliche Nebenzwecke, die die ordnungsrechtlichen Eingriffsgrundlagen sowie die einschlägigen Strafrechtsnormen ergänzen und dementsprechend auch dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung gerecht werden.
57 
3. Der in der Satzung der Beklagten vorgesehene Flächenmaßstab verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 der Satzung wird die Steuer für Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung nach der Veranstaltungsfläche erhoben. Dieser Maßstab kann auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht beanstandet werden.
58 
a) Die hier zu beurteilende Art der Vergnügungssteuer knüpft an die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen gegen Entgelt an. Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung bzw. der Inhaber der für die Veranstaltung genutzten Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt (§ 3 der Satzung). Eigentliches Steuergut ist gleichwohl der Vergnügungsaufwand des einzelnen Besuchers einer der genannten Einrichtungen, weil die Vergnügungssteuer darauf abzielt, die mit der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Damit ist aber der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO).
59 
Der Gesetzgeber ist indes von Verfassungs wegen nicht auf einen derartigen Wirklichkeitsmaßstab beschränkt. Der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die der Gesetzgeber bei der Erschließung einer Steuerquelle in Form des Vergnügungsaufwands des Einzelnen gerade auch bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabs hat, wird durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt, wo eine gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre. Die Gerichte haben nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO).
60 
Wählt der Satzungsgeber im Vergnügungssteuerrecht statt des Wirklichkeitsmaßstabs einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-) Maßstab, so ist er allerdings auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht, weil ein anderer Maßstab dem Wesen der Vergnügungssteuer fremd, also nicht sachgerecht und deshalb mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht zu vereinbaren wäre. Der Rechtfertigungsbedarf für die Wahl eines Ersatzmaßstabs wird dabei umso höher, je weiter sich der im Einzelfall gewählte Maßstab von dem eigentlichen Belastungsgrund entfernt. Der Ersatzmaßstab muss jedenfalls einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des einzelnen Besuchers der Einrichtung aufweisen, der die Erfassung seines Vergnügungsaufwands wenigstens wahrscheinlich macht (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO zu einer Spielgerätesteuer). Der Ersatzmaßstab muss darüber hinaus auch sachlich gerechtfertigt sein, d.h. dem Satzungsgeber darf kein evident sachnäherer Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Verfügung stehen.
61 
b) Diesen Voraussetzungen genügt der hier zu beurteilende Flächenmaßstab. Dieser weist den erforderlichen „lockeren Bezug“ auf, weil es wahrscheinlich ist, dass der Umfang des Vergnügungsaufwands mit der Größe eines Betriebs wächst. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.05.1962 (aaO) im Zusammenhang mit der Vergnügungssteuer die Größe des benutzten Raumes als pauschale Bemessungsgrundlage bezeichnet, die seit langem üblich geworden sei. Im Übrigen sah auch das frühere Vergnügungssteuergesetz für Baden-Württemberg im Einzelfall eine Pauschalsteuer nach der Größe des benutzten Raumes vor (vgl. § 22 Vergnügungssteuergesetz i.d.F. vom 01.04.1964, GBl. S. 205). Zwar steht die Größe der Veranstaltungsfläche ersichtlich in keinem direkten Zusammenhang mit dem Aufwand des einzelnen Besuchers der Veranstaltung, wohl aber zur Umsatzerwartung des Veranstalters. Mit der Größe der Veranstaltungsfläche werden typischerweise auch die Einnahmen steigen, weil mehr Gäste aufgenommen, mehr Waren und Leistungen angeboten werden können und so im Regelfall auch mehr konsumiert werden wird. Der bei einer Veranstaltung erzielte Umsatz seinerseits steht in Relation zu dem durchschnittlichen Aufwand der Veranstaltungsbesucher und stellt so den geforderten Bezug zwischen der Veranstaltungsfläche und dem im Ergebnis zu besteuernden Benutzungsaufwand her (BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 3.03 - BVerwGE 120, 175 zur Vergnügungssteuer für eine Diskothek mit integriertem Kino).
62 
Der von der Beklagten verwendete Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auch sachlich gerechtfertigt, weil wirklichkeitsnähere Maßstäbe für die Erhebung der Vergnügungssteuer entweder nicht handhabbar oder für die Beklagte mit einem wesentlich höheren Kontrollaufwand verbunden wären. Eine Besteuerung des tatsächlichen individuellen Vergnügungsaufwands bei den Besuchern der Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ist praktisch nicht möglich. Der Besuch eines Bordells ist auch unter den heutigen sozialen Gegebenheiten häufig auf Heimlichkeit angelegt, so dass eine Erhebung unmittelbar bei den sich Vergnügenden ausscheidet. Gleiches gilt für eine Steuererhebung bei den einzelnen Prostituierten, die in der Einrichtung der Klägerin tätig sind. Die Besonderheiten des hier zu beurteilenden Gewerbes schließen es aus, den Umsatz der in der Einrichtung jeweils tätigen Prostituierten zuverlässig zu ermitteln. Die Beklagte war schließlich auch nicht gehalten, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der sich am Umsatz der Klägerin ausrichtet. Nach den Angaben der Klägerin stellt sie den bei ihr tätigen Prostituierten die Zimmer gegen eine Tagespauschale in Höhe von 105,-- EUR zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund wäre es der Beklagten nur mit einem unzumutbaren Kontrollaufwand möglich, die Angaben der Klägerin über die Höhe ihrer Einnahmen zu verifizieren; dies gilt sowohl für die Frage, in welchen Zeiträumen die Zimmer überhaupt belegt sind, als auch für die Frage, in welcher Höhe die einzelnen Prostituierten tatsächlich ein Entgelt an die Klägerin leisten. Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht der Vortrag der Klägerin, die Finanzbehörden nähmen eine Pauschalbesteuerung der bei ihr tätigen Prostituierten vor und in diesem Zusammenhang müsse sie eine Zimmerbelegungsliste führen, die Grundlage für die Pauschalsteuer in Höhe von 25,-- EUR täglich pro anwesender Prostituierter bzw. belegtem Zimmer sei. Ein solch ungenauer und auch nicht näher kontrollierbarer Maßstab mag - mangels Alternativen - für die Erhebung der Einkommensteuer für die im Bereich der Prostitution Tätigen gerechtfertigt sein, er ist jedoch keine Alternative zu dem ohne weiteres zu kontrollierenden Flächenmaßstab, zumal dieser nicht mit der Gefahr der Abgabenhinterziehung (vgl. § 7 KAG) verbunden ist.
63 
Soweit die Klägerin fordert, eine Besteuerung der Veranstaltungsfläche ihres Betriebs dürfe nur für diejenigen Zeiten erfolgen, in denen die Zimmer auch tatsächlich von einer Prostituierten belegt seien, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine solche „Einschränkung“ des Flächenmaßstabs würde im Gegenteil einer gleichmäßigen Besteuerung der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung genannten Betriebe zuwiderlaufen. Die darin genannten Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordelle sowie die vergleichbaren Einrichtungen weisen verschiedene Organisationsformen auf und lassen sich insbesondere die Teilnahme an den sexuellen Vergnügungen unterschiedlich entgelten; teilweise haben die Besucher das Entgelt gegenüber der Prostituierten zu entrichten, teilweise ist ein Eintrittsgeld bzw. sind erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu bezahlen. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund wird ein Maßstab, der darauf abstellt, in welchem Umfang die Veranstaltungsfläche des jeweiligen Betriebs tatsächlich in Anspruch genommen wird, den Gegebenheiten der jeweiligen Betriebe von vornherein nicht gerecht. Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang, dass die Klärung der Frage, in welchen Zeiträumen die Zimmer im Betrieb der Klägerin von Prostituierten belegt sind, verwaltungsaufwändig ist und insbesondere die Nachprüfung der von diesen als Steuerschuldner abgegebenen Erklärungen auf schwer überwindliche Schwierigkeiten stieße. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang insbesondere geltend macht, sie müsse Vergnügungssteuer für Zeiten leisten, in denen sie keinen entsprechenden Umsatz mit den Prostituierten und damit mit den sich Vergnügenden habe, verfängt dies gleichfalls nicht. Es reicht aus, wenn - wie dargelegt - die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Im Übrigen ist die Frage, ob die Steuer generell oder im Einzelfall überhöht ist, nicht im Rahmen des Steuermaßstabs, sondern im Rahmen des Steuersatzes zu überprüfen (vgl. dazu unten 4.).
64 
4. Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass der in § 8 Abs. 2 der Satzung für Vergnügen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung festgesetzte Steuersatz von 8,-- EUR/m² der Veranstaltungsfläche für jeden angefangenen Kalendermonat rechtlich nicht zu beanstanden ist.
65 
a) Die Steuersätze dürfen nicht so hoch festgesetzt werden, dass die Steuer den Charakter einer unzulässigen „Erdrosselungssteuer“ erhält. Unter Erdrosselungs- oder Prohibitivsteuern werden Steuern verstanden, die dem Bürger den sinnvollen Gebrauch seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechte unmöglich machen. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine steuergesetzliche Regelung derart in die freie wirtschaftliche Betätigung eingreift, dass es den Betroffenen unmöglich gemacht wird, einen gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218). Danach kann ausgeschlossen werden, dass der hier zu beurteilenden Regelung in der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten generell eine erdrosselnde Wirkung zukommt. Eine solche wurde auch von der Klägerin im Berufungsverfahren weder substantiiert behauptet noch gar belegt. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren unter Auswertung zahlreicher Zeitungsartikel darauf abgestellt, dass es im Stadtgebiet der Beklagten noch einen weiteren Großbetrieb dieser Art gebe, der nach eigenen Angaben wirtschaftlich und kostendeckend arbeiten könne. Auch diese Feststellung hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
66 
b) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, dass die Beklagte die Höhe des Steuersatzes nach den unterschiedlichen Betriebsarten hätte differenzieren müssen und Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere einen höheren Steuersatz für besonders gehobene Einrichtungen - wie etwa den FKK-/Saunaclub „XXX“ - fordere. Einrichtungen wie der Club „XXX“ zeichnen sich im Regelfall nicht nur durch ein gehobeneres Ambiente, sondern darüber hinaus auch durch ein größeres Raumangebot aus, das den Besuchern zur Verfügung steht. Dies gilt gerade auch für den von der Klägerin angesprochenen Betrieb, bei dem es sich ausweislich des Internetauftritts um den größten Saunaclub Europas handeln soll. Dementsprechend bildet der in § 5 Abs. 3 der Satzung vorgesehene Flächenmaßstab gerade auch den größeren Umsatz solcher Einrichtungen und damit gleichzeitig den größeren Aufwand der sich Vergnügenden ab. Eine darüber hinausgehende Differenzierung auch bei der Festsetzung des Steuersatzes verlangt dagegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht, zumal eine solche mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre und schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen würde.
67 
II. Auf der Grundlage der - wie dargelegt - wirksamen Satzung der Beklagten begegnet die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für das Jahr 2008 keinen rechtlichen Bedenken; dies gilt sowohl für die Festsetzung der Steuer dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Höhe der Steuer.
68 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, sie sei überhaupt nicht Steuerschuldner der Vergnügungssteuer. Sie trägt in diesem Zusammenhang vor, nach der Konzeption des Laufhauses räume nicht sie den Besuchern die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ein; dies geschehe vielmehr durch die jeweiligen Prostituierten, die bei ihr die Zimmer angemietet hätten und selbständig tätig seien. Dem kann nicht gefolgt werden.
69 
a) Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. In dem von der Klägerin im Stadtgebiet der Beklagten betriebenen „Laufhaus“ wird den Besuchern gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gegen Entgelt eingeräumt. Es handelt sich damit um ein Bordell i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung. Die Klägerin ist auch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - Unternehmer der steuerpflichtigen Veranstaltung und damit Steuerschuldner nach § 3 Abs. 1 der Satzung.
70 
Der Begriff der „Veranstaltung“ i.S.v. § 3 Abs. 1 der Satzung ist weit zu fassen und mit demjenigen des „Vergnügens“ weitgehend identisch (so auch Birk in: Driehaus, aaO, § 3 Rdnr. 192); danach stellt die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im „Laufhaus“/Bordell die Veranstaltung in diesem Sinne dar. Davon ausgehend ist die Klägerin - und nicht die einzelne Prostituierte - der Unternehmer dieser Veranstaltung. Sie stellt nicht lediglich den Prostituierten die Räumlichkeiten, in denen diese ihre sexuellen Dienste anbieten, zur Verfügung. Vielmehr liegt die Gesamtkonzeption des „Laufhauses“ ausschließlich in ihren Händen. Die Klägerin ist verantwortlich für die Koordination, die Werbung einschließlich des Internetauftritts und die Vermarktung des gesamten „Laufhaus“-Komplexes; dazu gehört nicht nur die Vergabe der Zimmer an die einzelnen Prostituierten, sondern auch der Betrieb des sog. Kontakthofes, in dem sich nach Angaben der Klägerin Geldspielautomaten und sonstige Unterhaltungsmöglichkeiten wie Flipper, Tischfußball und Fernsehgeräte befinden, sowie der Betrieb eines Cafés. Auch für den Reinigungsservice des Gesamtkomplexes einschließlich der Zimmer sowie für den Sicherheitsdienst trägt die Klägerin die Sorge. Aufgrund dieser Strukturen ist der Bestand des hier zu beurteilenden Bordells allein vom unternehmerischen Handeln der Klägerin abhängig.
71 
Darauf, dass den Kunden die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen nicht unmittelbar von der Klägerin, sondern letztlich von den in dem Bordell tätigen Prostituierten eingeräumt wird, und die Besucher das Entgelt nicht an die Klägerin, sondern unmittelbar an die Prostituierten bezahlen, kommt es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht an. Neben der Sache liegt insbesondere die in diesem Zusammenhang von der Klägerin geäußerte Behauptung, „sie partizipiere in keiner Weise am Entgelt, das zwischen der Prostituierten und dem Gast vereinbart werde“. Bereits nach eigenen Angaben erhält die Klägerin von den in ihrem Hause tätigen Prostituierten jeweils eine Tagespauschale von 105,-- EUR. Die Höhe dieser Pauschale macht ohne jeden vernünftigen Zweifel deutlich, dass die Klägerin - auch im Hinblick auf ihre unternehmerische Leistung bei der Organisation und dem Betrieb des Laufhauses - aus der Leistung des Gastes - wenn auch mittelbar - ihre Vorteile zieht. Die Höhe der Tagespauschale geht weit über das hinaus, was bei einem „normalen“ Mietverhältnis zu entrichten wäre. Vor diesem Hintergrund ist es für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin Unternehmer und damit Steuerschuldner ist, unerheblich, ob die bei ihr tätigen Prostituierten selbständig tätig oder angestellt sind bzw. ob diese der Klägerin eine Tagespauschale bezahlen oder einen prozentualen Anteil ihrer Einnahmen überlassen; nicht maßgeblich ist gleichermaßen, wie die Klägerin ihre privatrechtliche Beziehung zu den Prostituierten gestaltet und damit die Frage, ob diese Rechtsgestaltung im Einzelfall dazu dient, die Steuerpflicht zu umgehen. Entscheidende Bedeutung kommt allein dem Umstand zu, dass die Klägerin die Gesamtorganisatorin des „Laufhaus“-Komplexes ist und ihr im Hinblick auf diese unternehmerische Tätigkeit die entsprechenden Einnahmen zufließen.
72 
b) Die Klägerin ist darüber hinaus auch auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 der Satzung als Steuerschuldner anzusehen. Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt danach auch der Inhaber genutzter Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
73 
Das Verwaltungsgericht meint in diesem Zusammenhang, die Beklagte sei berechtigt, in ihrer Satzung neben dem Kreis der „eigentlichen“ Abgabenschuldner (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG) auch einen Haftungstatbestand festzulegen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1a) KAG i.V.m. § 33 Abs. 1 AO). Es versteht § 3 Abs. 2 der Satzung somit als Haftungstatbestand. Dies stellt ein Missverständnis der Regelung dar. Regelungen, nach denen ein Dritter für die Schuld des Abgabenschuldners haftet, haben den Zweck, die Erfüllung der Abgabenschuld zusätzlich zu sichern (Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 7 Rdnr. 49) Diese Haftung ist jedoch zu der des Abgabenschuldners subsidiär, da ein Haftungsschuldner nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a) KAG i.V.m. § 219 Satz 1 AO grundsätzlich nur auf Zahlung in Anspruch genommen werden darf, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben ist oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Um eine solche Haftung geht es der Beklagten mit der Regelung des § 3 Abs. 2 der Satzung jedoch nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.03.2010 - 2 S 2725/09 - VBlBW 2010, 402). Dafür, dass die Haftung der in § 3 Abs. 2 der Satzung genannten Personen gegenüber der von § 3 Abs. 1 der Satzung begründeten Haftung subsidiär sein soll, kann der Regelung nichts entnommen werden.
74 
§ 3 Abs. 2 der Satzung ist daher nicht als Haftungstatbestand, sondern als eine die Regelung in § 3 Abs. 1 der Satzung ergänzende Bestimmung des Steuerschuldners zu verstehen. Gegen die in dieser Weise verstandene Regelung bestehen keine Bedenken. Die Befugnis, den Kreis der Steuerschuldner zu bestimmen, besteht allerdings nicht unbegrenzt. Zum Steuerschuldner kann vielmehr nur derjenige erklärt werden, der in einer hinreichend deutlichen Beziehung zum Abgabentatbestand steht. Letzteres folgt aus dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot. Willkürlich ist eine Schuldnerbestimmung dann nicht, wenn die betreffende Person in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder sie einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1995 - 2 S 262/95 - juris zur Begründung eines Haftungstatbestands). § 3 Abs. 2 der Satzung ist danach bei verfassungskonformer Auslegung nur dann einschlägig, wenn der Inhaber der genutzten Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet. Allein die Vermietung von Räumlichkeiten begründet danach die Eigenschaft als Steuerschuldner nicht. Dass die Klägerin bei der gebotenen verfassungskonformer Auslegung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 der Satzung erfüllt, kann jedoch nach den obigen Ausführungen nicht ernsthaft zweifelhaft sein.
75 
2. Auch die Höhe der festgesetzten Vergnügungssteuer kann nicht beanstandet werden. Die Beklagte hat insbesondere die Veranstaltungsfläche zutreffend ermittelt.
76 
Als Veranstaltungsfläche gelten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Satzung alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten- und Garderobenräume. Das Verwaltungsgericht meint, dies seien im Falle des Laufhauses ausschließlich die Flächen der an die Prostituierten vermieteten Zimmer (= 346,87 m²), nicht jedoch die von der Beklagten ebenfalls der Berechnung zugrunde gelegten Flächen des Kontakthofs (= 209,10 m²) und der Cafeteria (= 52,91 m²). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat die maßgebliche Veranstaltungsfläche i.S.d. § 5 Abs. 3 der Satzung unter Einbeziehung der Flächen des Kontakthofs und der Cafeteria zu Recht auf 608 m² festgesetzt.
77 
Der unmittelbare sexuelle Kontakt zwischen Prostituierten und Kunden findet zwar nur in den einzelnen Zimmern statt. Bei einer sinnorientierten Gesamtschau gehören zur Veranstaltungsfläche jedoch auch die Bereiche des Kontakthofs und der Cafeteria. Gerade diese Flächen machen den besonderen Charakter des hier zu beurteilenden Bordells aus und tragen damit zur Attraktivität der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung bei. Die Kombination verschiedener Servicebereiche und Aufenthaltsmöglichkeiten soll die Kunden anziehen und ist deshalb untrennbar mit den (verbesserten) Geschäftschancen der Prostituierten verbunden. Typischerweise kann erwartet werden, dass das hier zu beurteilende Bordell wegen seiner besonderen Attraktivität mehr Besucher aufweist bzw. höhere Preise von den Besuchern verlangen kann als eine Einrichtung, die diese Servicebereiche nicht anbietet. Die höhere Umsatzerwartung der Klägerin und dementsprechend der höhere Aufwand der Veranstaltungsbesucher lässt sich danach bei typisierender Betrachtung auch auf die Flächen des Kontakthofs und der Cafeteria zurückführen, weshalb sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufspaltung der Einrichtungsflächen verbietet. Würde man den Ansatz des Verwaltungsgerichts konsequent zu Ende denken, müsste man auch innerhalb der Zimmer zwischen Bett und den übrigen Flächen differenzieren; eine solche Vorgehensweise kann nicht ernstlich in Betracht kommen.
78 
Unerheblich ist schließlich der Einwand der Klägerin, nach den derzeitigen Verhältnissen würden sich die Prostituierten fast überwiegend in ihren Zimmern und kaum im Kontakthof aufhalten. Wie sich aus der Bezeichnung Kontakthof ergibt, soll dieser jedenfalls nach der Konzeption der Klägerin der „Geschäftsanbahnung“ zwischen Besucher und Prostituierten dienen. Es entspricht zudem allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine „Kontaktanbahnung“ in einem solchen „Großraum“ für die Besucher leichter und unverfänglicher als in den eher „privaten“ Zimmern der Prostituierten möglich ist. Das von der Klägerin behauptete Verhalten der Prostituierten kann im Übrigen jederzeit wieder geändert werden, d.h. die ursprüngliche Konzeption ist jederzeit wieder verwirklichbar.
79 
3. Auch soweit sich die Klägerin schließlich darauf beruft, die Beklagte habe den Konkurrenzbetrieb „XXX“ in Widerspruch zu ihrer Satzung mit einer zu geringen Veranstaltungsfläche veranlagt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des gegenüber der Klägerin ergangenen Vergnügungssteuerbescheids. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass die Größe der Veranstaltungsfläche des Clubs „XXX“ durch die Polizei überprüft und ausgehend von dieser Überprüfung zutreffend festgesetzt worden sei. Die Klägerin hat diesen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Im Übrigen kann sich die Klägerin - auch bei einer unterstellten fehlerhaft zu niedrig festgesetzten Veranstaltungsfläche im Fall des Club „XXX“ - nicht durchgreifend auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (vgl. etwa Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153).
80 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
81 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
82 
Beschluss
83 
vom 23. Februar 2011
84 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.504,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. November 2013 - 8 K 28/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Vergnügungssteuern für „Dakini-Tantra-Massagen“, die sie in ihrem Betrieb im Stadtgebiet der Beklagten anbietet.
Zum 01.01.2012 trat für das Gemeindegebiet der Beklagten eine geänderte Vergnügungssteuersatzung in Kraft. Gemäß dem neu aufgenommenen Steuergegenstand in § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung unterliegt „das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen“ der Vergnügungssteuer. Bemessen wird diese Vergnügungssteuer nach der Fläche des benutzten Raumes je angefangenem Kalendermonat, wobei als Fläche des benutzten Raumes die Fläche der für die Benutzer bestimmten Räume gilt, einschließlich Rängen, Logen, Galerien, Séparées, Erfrischungsräumen, aber ausschließlich der Kassenräume, Kleiderablagen, Toiletten und ähnlicher Nebenräume sowie der Theken (§ 4 Abs. 8 der Satzung). Der Steuersatz beträgt je angefangenem Kalendermonat pro Quadratmeter 10 EUR (§ 5 Abs. 8 der Satzung). In der Beschlussvorlage des Gemeinderats der Beklagten, die zur Beschlussfassung am 16.12.2011 geführt hatte, wurde zur Begründung der Neufassung Folgendes ausgeführt (vgl. GRDrs 1271/2011 Neufassung v. 09.12.2011):
„Auch bei der Einfügung dieses neuen Steuergegenstandes muss neben dem Prinzip der Örtlichkeit eine besondere, über die Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts hinausreichende Einkommensverwendung gegeben sein. Beide Kriterien sind erfüllt. In Baden-Württemberg wird für diese Einrichtungen eine Vergnügungssteuer erhoben. In Leinfelden-Echterdingen, Konstanz, Reutlingen, Sindelfingen und Weinheim, außerhalb des Landes u.a. in Bonn und Köln. Für die Besteuerung der genannten Einrichtungen wird eine Pauschalbesteuerung nach der Fläche gewählt, so wie dies bei den genannten Städten auch der Fall ist. Auch hier werden Nebenräume und Theken bei der Flächenermittlung nicht berücksichtigt. Die entsprechende Vergnügungssteuer-Satzung von Leinfelden-Echterdingen war bereits beim Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängig. Der dortige Flächenmaßstab von 8 EUR je m² Fläche wurde nicht beanstandet. Die Verwaltung hält einen Steuersatz von 10 EUR je m² Fläche für angemessen.“
Auf die Aufforderung der Beklagten, im Hinblick auf diese Satzungsneuregelung den Betrieb steuerlich anzumelden und einen Grundrissplan des für die Dienste benutzen Raumes vorzulegen, meldete die Klägerin ihren Betrieb „unter Vorbehalt“ zum 01.01.2012 an und übermittelte einen Grundrissplan, wonach 3 Räume mit insgesamt 42 m² Fläche für die Massagen genutzt würden.
Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 14.03.2012 setzte die Beklagte gegen die Klägerin Vergnügungssteuern für die Monate Januar und Februar 2012 in Höhe von insgesamt 840 EUR (= 42 m² x 10 EUR x 2 Monate) fest.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 12.04.2012 Widerspruch, der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012, zugestellt am 01.12.2012, zurückgewiesen wurde.
Am 02.01.2013 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, die mit Urteil vom 06.11.2013 abgewiesen wurde. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung sei im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin räume ihren Kunden gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in einer - einem Bordell, Laufhaus, Bar, Sauna-, FKK- und Swingerclub - ähnlichen Einrichtung ein. Der Steuertatbestand greife nicht erst dann ein, wenn sich ein Kunde tatsächlich sexuell vergnüge, sondern bereits dann, wenn ihm hierzu „die Gelegenheit“ gegeben werde und er hierfür finanzielle Mittel aufwende. Diese Gelegenheit werde den Kunden der Klägerin im Rahmen der von ihr gegen Entgelt angebotenen Ganzkörpermassagen, bei denen der Intimbereich einbezogen werde, zweifellos geboten. Dies habe im Übrigen auch die Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin räume ihren Kunden diese Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im Sinne des Steuertatbestandes auch „gezielt“ ein. Da es jedem einzelnen Kunden der Klägerin frei stehe, eine Dakini-Massage zu buchen, bei der der Intimbereich auf seinen Wunsch hin einbezogen werde oder bei der die Massage des Intimbereichs bereits wesentlicher Bestandteil sei, genüge allein dies, um von einer „Zielgerichtetheit“ des klägerischen Angebots im Sinne des Steuertatbestandes auszugehen. Hinzu komme, dass die Klägerin im Rahmen ihres Internetauftritts das mit ihren Massagen verbundene „sexuelle Vergnügen“ bewerbe und dadurch potentielle Kunden dazu animiere, finanzielle Mittel für die bloße Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, aufzuwenden. Sei der Steuertatbestand in diesem Sinne zu verstehen, komme es damit aber weder entscheidungserheblich darauf an, dass die Klägerin die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im Rahmen von Ganzkörpermassagen einräume, die nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritual erfolgten, noch darauf, dass der Hauptzweck der Massagen das ganzheitliche Wohlbefinden im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre sein solle und die Klägerin das durch ihre Massagen hervorgerufene sexuelle Vergnügen nach ihren Einlassungen allenfalls „in Kauf nehme“. Der Betrieb der Klägerin sei zudem eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung. Bei dem Begriff der „ähnlichen Einrichtungen“ handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Rahmen der Auslegung (noch) hinreichend konkretisiert werden könne. Der Begriff „ähnliche Einrichtungen“ sei im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang des Steuertatbestandes weit zu verstehen. Auf Grund der beispielhaften Aufzählung von „Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- oder Swingerclubs“ und dem Umstand, dass es sich um eine Einrichtung handeln müsse, in der die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gezielt eingeräumt werde, fielen nach Auffassung des Gerichts hierunter alle Betriebe, in denen für die Teilnahme an sexuellen Vergnügungen bzw. die Wahrnehmung von Dienstleistungen, die zu einem sexuellen Vergnügen führten, ein Entgelt zu entrichten sei. Die Steuerfestsetzung stelle (auch) keinen Eingriff in das von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG dar. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung nicht etwa an die Tätigkeit der Klägerin selbst bzw. ihren Massagebetrieb anknüpfe, sondern an den von ihren Kunden getätigten Aufwand.
Gegen das ihr am 21.11.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.12.2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und am 20.01.2014 begründet.
Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Tatbestand des gezielten Einräumens der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen ausschließlich im Hinblick auf die Perspektive eines Kunden hin ausgelegt werden dürfe. Vielmehr sei das Tatbestandsmerkmal, da von einer gezielten Einräumung die Rede sei, im Hinblick auf das tatsächliche Angebot auszulegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Massageangebots der Klägerin auf eine ganzheitliche Selbsterfahrung des Kunden abgezielt werde, wobei die sexuelle Energie des eine Massage Empfangenden als Mittel zur spirituellen Erweckung genutzt werden solle. Der Mensch solle dabei auch in seiner Sexualität gewürdigt und diese eben nicht tabuisiert werden. Ein Ziel einer Tantramassage könne dabei auch ein sogenannter „Big Draw“ sein, bei dem die sexuelle Kontinenz trainiert werde und ein Orgasmus gerade unterbleibe, um die - sexuelle - Energie vor dem Höhepunkt in den Körper zu lenken und für die Person ganzheitlich nutzbar zu machen. Insoweit sei davon auszugehen, dass bei dem Massageangebot der Klägerin sexuelle Empfindungen des Kunden lediglich ein Mittel zum Zweck zu einer ganzheitlichen körperlichen und seelischen Selbsterfahrung seien. Auch aus den im Kriterienkatalog des Tantramassagenverbandes, dem die Klägerin angehöre, enthaltenen Ethikrichtlinien sowie der Werbung und des Außenauftritts der Klägerin gehe klar hervor, dass es sich bei ihrem Angebot nicht um ein gezieltes Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen handle.
10 
Zudem sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem Massagestudio der Klägerin um eine ähnliche Einrichtung im Sinne des Steuertatbestands handle. Nach richtiger Auffassung sei das Tatbestandsmerkmal der „ähnlichen Einrichtungen" sehr wohl als bordellähnliche, bzw. zumindest rotlichtmilieunahe Einrichtung zu verstehen. Bei einer Auslegung nach dem Wortlaut sei darauf abzustellen, dass der Begriff der ähnlichen Einrichtung im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Aufzählung verschiedener, dem Rotlichtmilieu zuzurechnenden Betriebe stehe. Nicht zuletzt komme der Wille des Satzungsgebers, gezielt Bordelle und ähnliche Prostitutionsbetriebe zu besteuern, in den Schriftsätzen der Beklagten zum Ausdruck, welche davon ausgehe, dass die Klägerin ein prostitutionsähnliches Gewerbe in einem bordellähnlichen Betrieb betreibe.
11 
Für eine restriktive Auslegung spreche auch der Wille, der in den den Satzungserlass begleitenden Protokollen zum Ausdruck komme. Dort werde mehrfach - auch als Überschrift - von Bordellen, Laufhäusern und ähnlichem gesprochen. Die gewählten Formulierungen zeigten, dass der Wille des Satzungsgebers darauf gerichtet gewesen sei, klassische Einrichtungen des Rotlichtmilieus bzw. Prostitutionsbetriebe zu besteuern. Sogar in der Beschlussvorlage zur Änderung der maßgeblichen Satzung vom 09.12.2011 sei in der Überschrift von der Aufnahme von Bordellen, Laufhäusern, Bars und entsprechenden Clubs in die Besteuerung die Rede. Dies spreche eindeutig dafür, dass der Satzungsgeber ausschließlich Betriebe des Rotlichtmilieus und der Prostitution im Blick gehabt habe.
12 
Auch die Auslegung des Satzungswortlauts anhand des systematischen Gesamtzusammenhangs ergebe, dass der Begriff der „ähnlichen Einrichtungen" als bordellähnliche bzw. rotlichtmilieunahe Einrichtungen zu verstehen sei. Hierbei sei zunächst zu berücksichtigen, dass in den Ziff. 1, 2, 3 sowie 8 und 9 des § 1 Abs. 2 VStS durchgängig zwischen ähnlichen Räumen bzw. Betrieben und anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten differenziert werde. Mithin sei davon auszugehen, dass, soweit die Satzung von einem ähnlichen Ort, einem ähnlichen Betrieb oder auch einer ähnlichen Einrichtung spreche, nicht lediglich ein der Öffentlichkeit zugänglicher Ort gemeint sein könne, sondern vielmehr tatsächlich eine materielle Ähnlichkeit zu ausdrücklich aufgezählten Orten bzw. Betrieben gefordert werde. Insofern sei davon auszugehen, dass mit „ähnlichen Einrichtungen" nur Einrichtungen gemeint sein sollten, die den in Ziff. 10 des Steuertatbestands ausdrücklich genannten Einrichtungen materiell ähnelten. Aus systematischer Sicht könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit den „ähnlichen Einrichtungen" lediglich ein Ort gemeint sein solle, an dem gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen eingeräumt werde. Auch das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil zu Recht davon aus, dass die Ziff. 10 für die Steuerpflichtigkeit zwei Tatbestandsmerkmale enthalte, welche kumulativ vorliegen müssten, einmal das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und zum anderen den Umstand, dass dies an einer bestimmten Örtlichkeit erfolge. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass mit der ähnlichen Einrichtung lediglich ein Ort, an dem gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen eingeräumt werde, gemeint sein solle, laufe aber letztendlich darauf hinaus, dass das Tatbestandsmerkmal der „ähnlichen Einrichtungen" leerlaufe, da bei einer solchen Auslegung lediglich auf das erste Tatbestandsmerkmal abgestellt werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Satzungsgeber mit der ähnlichen Einrichtung lediglich eine Leerformel habe verwenden wollen, zumal eine derartige Auslegung darauf hinauslaufen würde, dass auch sämtliche anderen ausdrücklich genannten Etablissements aus dem Tatbestand gestrichen werden könnten, da es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts letztendlich lediglich auf die Handlung des gezielten Einräumens der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen an irgendeinem Ort ankäme. Hätte der Satzungsgeber dies bezwecken wollen, hätte er den Tatbestand ohne jeglichen Bezug zu einem Ort formulieren können.
13 
Auch eine Auslegung entsprechend dem Normzweck ergebe, dass das Massagestudio der Klägerin nicht unter das Tatbestandsmerkmal der „ähnlichen Einrichtungen" zu subsumieren sei. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass ausweislich der Unterlagen zur ersten Lesung des Verwaltungsausschusses die Änderung der Vergnügungssteuersatzung insbesondere im Hinblick auf die Verwaltungspraxis in anderen baden-württembergischen Gemeinden wie Leinfelden-Echterdingen oder Backnang erfolgt sei. Diese zielten auf eine ordnungspolitische Lenkungswirkung, insbesondere die Eindämmung der mit sexuellen Vergnügungsstätten verbundenen Begleitkriminalität, ab. Dieser Lenkungszweck spreche wiederum dafür, dass auch der Tatbestand der „ähnlichen Einrichtungen" einen Bezug zum diese Begleitkriminalität anziehenden Rotlichtmilieu haben müsse, welcher der Einrichtung der Klägerin eindeutig fehle.
14 
Schließlich spreche auch eine verfassungskonforme Auslegung des Steuertatbestands dafür, dass der Begriff der „ähnlichen Einrichtungen" eng auszulegen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach der Auslegung, welche der Auffassung des Verwaltungsgerichts entspreche, es letztendlich lediglich auf die Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen an einem gegen Entgelt zugänglichen Ort ankäme. Eine entsprechende Auslegung des Tatbestands verstoße jedoch gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot, da unter den so verstandenen Tatbestand eine kaum zu übersehende Vielzahl an Orten und Betrieben subsumiert werden könnte. Wäre lediglich auf einen gegen Entgelt zugänglichen Ort abzustellen, an dem die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen zielgerichtet eingeräumt werde, könnten beispielsweise Diskotheken, Musikclubs, Bars im eigentlichen Sinne und herkömmliche Spa-Wellness-Betriebe in den Anwendungsbereich der Norm fallen. Ein hinreichend abgrenzbarer Tatbestand sei dann jedenfalls nicht mehr gewährleistet.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.11.2013 - 8 K 28/13 - zu ändern und den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 14.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 aufzuheben.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, die Einlassung der Klägerin, dass der in den Unterlagen enthaltene Bezug auf die Satzung von Leinfelden-Echterdingen den Schluss zulasse, dass die Beklagte mit der Vergnügungssteuersatzung auf einen ordnungspolitischen Lenkungszweck abziele, treffe nicht zu. Der Vorschlag zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten sei von der Finanzverwaltung eingereicht worden, die sich. ausschließlich mit den fiskalischen Auswirkungen der Satzungen befasse. Die Satzung der Stadt Leinfelden-Echterdingen und die dazu ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs seien nur wegen der Erwägungen für eine Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer und der Höhe des Steuersatzes relevant gewesen. Dies gehe auch aus der Anlage 8, Punkt 2.3 hervor: „Die entsprechende Vergnügungssteuersatzung von Leinfelden-Echterdingen war bereits beim Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängig. Der dortige Flächenmaßstab von 8 EUR je m2 Fläche wurde nicht beanstandet". Unter Punkt 3 seien die finanziellen und personellen Auswirkungen der Satzungsänderung erläutert worden. Ordnungspolitische Gründe seien in der Sitzungsvorlage der Beklagten nicht maßgeblich gewesen. Auch der Verweis auf die Beschlussvorlage der Stadt Backnang sei für die Erwägungen der Beklagten ohne Belang.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des Senats sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 14.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten stützt sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage in Form der Satzung der Beklagten (I.). Die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer beruht auch auf einer zutreffenden Anwendung dieser Satzung (II.).
I.
22 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 9 Abs. 4 KAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Beklagten (Vergnügungssteuersatzung - VStS -) vom 16.12.2011. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wirksamkeit der Satzung bejaht.
23 
1. Den Gemeinden steht nach § 9 Abs. 4 KAG grundsätzlich das Recht zu, örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Die von der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer ist nach ihrer normativen Ausgestaltung eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, die nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist und daher nicht dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG widerspricht.
24 
a) Die Vergnügungssteuer ist eine typische örtliche Aufwandsteuer, welche die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich des Steuergläubigers zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden besteuert und auch besteuern will. Die Vergnügungssteuer soll regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen äußert (vgl. dazu Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2011, § 3 Rdnr. 161 mit zahlreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Vergnügungssteuer beruht damit auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Damit scheiden solche Veranstaltungen als vergnügungssteuerpflichtig aus, die für den Teilnehmer insgesamt unentgeltlich sind (BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 153/88 - NVwZ 1989, 1112). Gegenstand der Vergnügungssteuer können dementsprechend Vergnügungen jeglicher Art sein, die geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Sexuelle Vergnügungen wie etwa der Besuch von Stripteaseveranstaltungen oder Peepshows bzw. die Wahrnehmung sexueller Dienstleistungen sind davon nicht ausgenommen (vgl. Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 9 Rdnr. 5.2.1; Birk aaO, § 3 Rdnr. 192; VG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - 23 K 4180/04 - NWVBl. 2007, 491).
25 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung unterliegt der Vergnügungssteuer u.a. die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen“. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Vorschrift erfassten sexuellen Vergnügungen Gegenstand einer Aufwandsteuer in Form der Vergnügungssteuer sein können. Gewerbliche Angebote, die die hier vom Satzungsgeber tatbestandlich erfassten sexuellen Handlungen zum Gegenstand haben, sind ohne Frage als Vergnügungen im oben dargestellten Sinne anzusehen.
26 
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Steuer nicht (unmittelbar) von den sich vergnügenden Besuchern der in der Satzung der Beklagten aufgeführten Einrichtungen, sondern von dem Unternehmer der Veranstaltung erhoben wird. Zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer gehört, dass sie nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen soll, sondern zur Vereinfachung der Abwicklung bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird.
27 
2. Die Satzungsbestimmung verstößt auch trotz Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „ähnliche Einrichtungen“ nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwehren rechtsstaatliche Grundsätze dem Gesetzgeber - hier Satzungsgeber - auch im Abgabenrecht nicht, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (BVerfG, Beschluss vom 09.05.1989 - 1 BvL 35/86 - BVerfGE 80, 103-109). Die Ausfüllung unbestimmter Gesetzesbegriffe auf Grund richtungweisender - aus dem Gesetz sich ergebender - Gesichtspunkte ist eine herkömmliche und anerkannte Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane (BVerfG, Beschluss vom 12.01.1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann der rechtsstaatliche Grundsatz der gleichen steuerlichen Belastung und damit der Steuergerechtigkeit sogar eher verwirklicht werden, wenn Steuerverwaltung und Finanzgerichte den Besonderheiten des Einzelfalles durch Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs gerecht werden können, als wenn sie gezwungen werden, jeden Fall in eine starre, enumerativ-kasuistisch gestaltete Norm zu pressen (BVerfG, Entscheidung vom 10.10.1961 - 2 BvL 1/59 -, BVerfGE 13, 153-165). Bei dem Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS, in dem der unbestimmte Rechtsbegriff verwendet wird, handelt es sich um eine typisierende Gruppenbildung. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 u.a. - BVerfGE 133, 377-443) im Abgabenrecht dann zulässig, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Normzweck angelegt sind.
28 
Unter Berücksichtigung des oben (unter 1.a) dargestellten Normzwecks ist die Auslegungsfähigkeit des Begriffs „ähnliche Einrichtungen“ nach Überzeugung des Senats durch die Voranstellung von immerhin sechs benannten zu der Gruppe gehörenden Einrichtungen hinreichend bestimmt. Auch soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt hat, dass man bei Bildung der Veranlagungsgruppe alle einrichtungsgebundenen Gelegenheiten zu sexuellen Vergnügungen erfassen und lediglich die „einrichtungsgelösten“ Veranstaltungen (z.B. Straßenprostitution) ausnehmen wollte, ist dies nicht zu beanstanden. Der Klägerin kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, dass der unbestimmte Rechtsbegriff nicht allein unter Heranziehung des weiteren Tatbestandsmerkmals der „gezielten Einräumung“ eingrenzbar sein dürfe. Vielmehr steht bei der Auslegung des Tatbestands unter Berücksichtigung des Normzwecks einer Vergnügungssteuersatzung die „erste“ Voraussetzung „einer gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ im Vordergrund, während das weitere Tatbestandsmerkmal lediglich einer Begrenzung des Anwendungsbereich der Satzungsvorschrift auf einrichtungsbezogene Vergnügungen dienen soll. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „ähnlichen Einrichtungen“ unter der beschränkenden Voraussetzung der gezielten Gelegenheit zu sexuellem Vergnügen vorzunehmen. Im übrigen sind typisierende Gruppenbildungen mit dem Auffangbegriff der „ähnlichen Einrichtungen“ in Vergnügungssteuersatzungen ein zulässiges Mittel, um neu auftretende Veranstaltungsformen - wie sie auch im vorliegenden Fall von der Klägerin vorgetragen werden - erfassen zu können, deren Besteuerung unter dem Gebot des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist. Sie werden deshalb von der Rechtsprechung regelmäßig nicht beanstandet. So war auch eine fast wortgleich formulierte Satzungsbestimmung bereits Gegenstand einer Entscheidung des Senats (Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - juris), ohne dass sich Bedenken gegen die Auslegungsfähigkeit im Hinblick auf eine ebenfalls nicht ausdrücklich genannte neue Einrichtungsform ergeben hätten.
II.
29 
Auf der Grundlage der - wie dargelegt - wirksamen Satzung der Beklagten begegnet die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für die Monate Januar und Februar 2012 keinen rechtlichen Bedenken; dies gilt sowohl für die Festsetzung der Steuer dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Höhe der Steuer.
30 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er ihren Betrieb zu Unrecht als Bordell bezeichne. Zwar mag die Bezeichnung „Bordell/Club“, die allein bei der Angabe des heranzuziehenden Flächenmaßstabs verwendet wird, auch in einem formularmäßig vorgegebenen, nur mit Stichworten ausgefüllten Festsetzungsbescheid im Hinblick auf die Besonderheiten des Betriebs der Klägerin ungeschickt gewählt sein. Ihr kommt jedoch erkennbar keine Regelungswirkung dahingehend zu, dass es sich bei dem im Bescheid mit „Dakini Massagen Seminare“ bezeichneten Betrieb der Klägerin nach Auffassung der Beklagten um ein Bordell handle. Dementsprechend hat die Beklagte auch im Widerspruchsbescheid die Bezeichnung „Bordell“ nicht verwendet, sondern den Betrieb ausdrücklich als „ähnliche Einrichtung“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS bezeichnet. Hinzu kommt, dass es sich bei der Veranlagung zur Vergnügungssteuer um eine gebundene Entscheidung handelt, bei der allein ein Begründungsfehler nicht zur Rechtswidrigkeit führen würde (vgl. Senatsurteil vom 17.05.1990 - 2 S 710/88 - juris).
31 
2. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Betrieb der Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS erfüllt. Dies gilt sowohl für die Annahme der „gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ (dazu a) als auch hinsichtlich der Einstufung als „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Satzungsregelung (dazu b).
32 
a) Wie bereits dargelegt, wird mit der Vergnügungssteuer der Aufwand des Kunden dafür besteuert, dass er entgeltlich sein Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung befriedigt. Bei der Besteuerung sexuellen Vergnügens müssen Zerstreuung und Entspannung einen erotischen Bezug haben. Dabei kann der erotische Bezug auch allein im Vorführen von Filmen mit entsprechendem Inhalt liegen, wie die schon vor der Satzungsänderung vom 16.12.2011 geltenden Steuertatbestände in den Nrn. 5 - 7 des § 1 Abs. 2 VStS zeigen. Ausgehend davon steht für den Senat außer Frage, dass die Klägerin ihren Kunden die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen einräumt, wenn sie gegen Entgelt Ganzkörpermassagen anbietet, bei denen - in der Regel, jedenfalls aber auf Wunsch des Kunden - der Intimbereich einbezogen wird. Die dabei gebotene Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug besteht auch nicht etwa - wie von der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht - nur in der Vorstellung und Erwartung des Kunden, sondern sie liegt bei einer Massage des Intimbereichs bereits bei objektiver Betrachtungsweise vor. Das wird im übrigen von der Klägerin selbst auch offen so dargestellt, wenn sie zur Tantramassage auf ihrer Internet-Homepage schreibt:
33 
„Zum Menschsein gehört auch unsere erotische Lebensqualität….Wir glauben, dass die liebevolle und achtsame Massage des Intimbereichs im Zusammenhang mit einer ausgiebigen Körper-Massage ein tiefes Gefühl von Angenommen-Sein bewirken kann - angenommen mit dem Bedürfnis nach Berührung, nach Entspannung mit Ruhe sowie mit dem Wunsch, das eigene sexuelle Empfinden in Würde zu genießen.“
34 
Die Klägerin räumt diese Gelegenheit auch i.S. des Steuertatbestands „gezielt“ ein. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin - wie sie geltend macht - in dem erotischen Bezug lediglich einen Teilaspekt im Rahmen des von ihr verfolgten Hauptzwecks der Ganzheitlichkeit sieht. Insbesondere wird dadurch nicht in Frage gestellt, dass im Betrieb der Klägerin gezielt die Gelegenheit zu sexuellem Vergnügen eingeräumt wird, denn die Klägerin nimmt den erotischen Bezug ihrer Massagen nicht lediglich billigend in Kauf. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Sexualität nach ihrem Programm zur Erfahrung der Ganzheitlichkeit unbedingt dazugehört. So findet sich im Leitbild des Betriebs unter Zweck des Unternehmens (S. 6 unten) der abschließende Satz:
35 
„Auf dem Gebiet der ganzheitlichen Massagen und des Wissens um Sinnlichkeit und Sexualität leisten wir als Unternehmen Pionierarbeit.“
36 
Noch deutlicher tritt das in dem Kriterienkatalog des Tantramassage Verband e.V., zu dem sich die Klägerin ausdrücklich bekennt, zu Tage. Dort heißt es unter der Überschrift „Ethische Richtlinien“ u.a.:
37 
„Die Masseurin öffnet den Raum, der es dem Gast ermöglicht, seine eigene Sinnlichkeit und sein eigenes sexuelles Empfinden zu erfahren.“
38 
Schließlich bewirbt die Klägerin gerade den erotischen Bezug des Vergnügens gezielt, indem sie auf der Startseite ihrer Homepage (www...) unter der Rubrik „massagen & preise“ schreibt:
39 
„Tantra und Tantramassage öffnet einen Erfahrungsraum, in dem Sie ganz da sein dürfen - mit Ihrer Genüsslichkeit, mit Ihrer Sinnlichkeit, vielleicht auch mit Ihrer Erregung, Ihrer Lust, Ihrer Ekstase oder eben auch mit Ihrem Bedürfnis nach Ruhe und Stille.“
40 
Auch der von der Klägerin betonte Umstand, dass der Ablauf der Massagen einem strengen Ritual folge, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
41 
b) Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Betrieb der Klägerin um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Satzungsvorschrift handelt. Wie bereits dargelegt, ist die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs maßgeblich unter Berücksichtigung des Normzwecks vorzunehmen. Normzweck ist - wie bereits ausgeführt - die Besteuerung des Aufwands eines Kunden für ihm gebotene entgeltliche Entspannung und Zerstreuung mit erotischem Bezug. Ausgehend davon handelt es sich bei dem Tantra-Massage-Studio, wie der Betrieb von der Klägerin selbst bezeichnet wird, um eine Einrichtung, die in der Gesamtschau den ausdrücklich genannten Einrichtungen (Bordelle, Laufhäuser, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs) ähnlich ist. Diese ausdrücklich genannten „Einrichtungen“ sind entgegen der Auffassung der Klägerin keineswegs untereinander so gleichartig, dass sich ein oder zwei in allen Fällen vorkommende Merkmale eindeutig benennen ließen. Insbesondere findet nicht in allen Einrichtungen zwangsläufig Prostitution statt. Hiervon dürfte nur bei den Bordellen, den Laufhäusern und im Regelfall auch bei den Sauna- und FKK-Clubs auszugehen sein. Demgegenüber findet in Swingerclubs typischerweise keine Prostitution statt. Unter einem „Swinger“ versteht man umgangssprachlich jemanden, der ein promiskuitives Sexualleben hat (vgl. Duden, 24. Auflage). Daher versteht die Rechtsprechung unter einem Swingerclub eine Einrichtung mit dem Zweck, den Besuchern gegen eine Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit gleich gesinnten Partnern oder Paaren zu bieten bzw. zu solchen Betätigungen anzuregen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 - VBlBW 2007, 189). Im Vordergrund steht bei einem Swingerclub somit, den Kunden untereinander die Gelegenheit zu bieten, ihre Sexualität mit verschiedenen Partnern auszuleben (so auch die Definition in wikipedia). Auch in einer Bar findet nicht typischerweise Prostitution statt. Der englische Begriff „Bar“ stellt zunächst auf den Schanktisch, meist eine hohe Theke ab, an dem (alkoholische) Getränke im Stehen oder auf hohen Barhockern eingenommen werden. Zudem wird so ein Gastraum (in Hotels oft Cocktaillounge) bezeichnet, der diesem Zweck dient (vgl. Brockhaus, 18. Auflage). Somit ist eine Bar nach klassischem Sprachverständnis ein Ort, an dem alkoholische Getränke ausgeschenkt werden und der meist nur abends und nachts geöffnet ist (vgl. auch wikipedia). Wie der häufige Fall von Hotel-Bars zeigt, intendiert der Begriff auch keinen Rotlichtmilieu-Bezug. Gerade die Einrichtung „Bar“ ist zudem dem „Massagestudio“ der Klägerin vom Normzweck her gesehen ähnlich, weil auch hier eine Besteuerung nur dann stattfindet, wenn in ihr gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen geboten wird. Das einzige verbindende Element der in § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS genannten Einrichtungen ist somit, dass in ihnen einrichtungsbezogen die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen geboten werden kann, was aber zumindest bei der Bar noch gesondert geprüft werden muss. Vergleichbares gilt für das Massagestudio der Klägerin, weshalb keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass es sich um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Satzungsvorschrift handelt. Eines spezifischen „Rotlichtmilieu“-Bezugs bedarf es nach dem Ausgeführten nicht.
42 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „ähnlichen Einrichtungen“ auf bordellähnliche Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu auch nicht aus dem Normzweck. Schon nach dem Vortrag der Klägerin fehlt es an substantiierten Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte mit der Einführung des neuen Steuertatbestands neben fiskalischen Interessen auch einen ordnungspolitischen Lenkungszweck verfolgt hätte. Der Hinweis in den Beschlussvorlagen auf entsprechende Satzungsbestimmungen anderer Kommunen und deren „Bewertung“ durch die Rechtsprechung ist nicht geeignet, einen Lenkungszweck zu begründen. Denn er erfolgte ersichtlich im Hinblick auf den Flächenmaßstab und die nahezu wortgleiche Formulierung. Es ist darüber hinaus auch fernliegend, dass die Landeshauptstadt Stuttgart - anders als die zum Vergleich genannten kleineren Kommunen Leinfelden-Echterdingen oder Backnang - mit einer Vergnügungssteuer beabsichtigen könnte, prostitutionsähnliche Betriebe aus dem Stadtgebiet komplett fernzuhalten. Ein Lenkungszweck in Bezug auf bestimmte Stadtbezirke kann durch eine für das gesamte Stadtgebiet gleichermaßen geltende Vergnügungsteuererhebung ersichtlich nicht erreicht werden. Soweit trotz fehlender Anhaltspunkte in den Sitzungsunterlagen von Seiten einzelner Gemeinderäte auch eine beschränkende Wirkung von sexbezogenen Einrichtungen beabsichtigt worden sein sollte, wäre eine entsprechende Motivationslage unerheblich. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Satzung nicht an. Soweit von einem „Besteuerungsermessen“ gesprochen wird, ist damit lediglich gemeint, dass die Gemeinden hinsichtlich der Erhebung einer Steuer sowie der Höhe des Steuersatzes eine weitreichende Gestaltungsfreiheit haben, bei deren Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen. Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit ihren eigenen gemeindlichen Interessen abzuwägen, besteht nicht (Senatsurteil vom 11.07.2012 - 2 S 2995/11 - juris).
43 
Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass aus der Normsystematik des § 1 Abs. 2 VStS hervorgehe, dass vom Satzungsgeber mit dem Begriff „ähnlich“ stets ein Bezug zum Rotlichtmilieu gemeint sei. Aus Sicht des Senats erscheint es von vornherein verfehlt, im Hinblick auf die Vielzahl heterogener spezifischer Steuertatbestände in § 1 Abs. 2 VStS eine übergreifende Systematik zur Auslegung dort verwendeter unbestimmter Rechtsbegriffe postulieren zu wollen. Vielmehr müssen die in den unterschiedlichen Steuertatbeständen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe jeweils in enger Rückbindung zu den einzelnen Normzwecken ausgelegt werden, so dass - selbst wenn in einzelnen anderen Normtatbeständen ein „Rotlichtbezug“ vorhanden sein sollte - dies nicht auf die Auslegung der Nr. 10 übertragbar wäre. Im übrigen wird in der von der Klägerin maßgeblich geltend gemachten Nr. 8, mit der das Veranstalten von Sexdarbietungen (Live-Auftritte) in Nachtlokalen, Bars und ähnlichen Betrieben besteuert wird, der Begriff „ähnlich“ nicht mit einer „Einrichtung“, sondern einem „Betrieb“ verknüpft. Es handelt sich somit noch nicht einmal terminologisch um eine Verwendung desselben unbestimmten Rechtsbegriffs wie in Nr. 10.
44 
3. Schließlich ist die angefochtene Veranlagung auch nicht der Höhe nach zu beanstanden. Da die Klägerin insoweit im Berufungsverfahren keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss vom 03. Juli 2014
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 840,- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 14.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten stützt sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage in Form der Satzung der Beklagten (I.). Die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer beruht auch auf einer zutreffenden Anwendung dieser Satzung (II.).
I.
22 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 9 Abs. 4 KAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Beklagten (Vergnügungssteuersatzung - VStS -) vom 16.12.2011. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wirksamkeit der Satzung bejaht.
23 
1. Den Gemeinden steht nach § 9 Abs. 4 KAG grundsätzlich das Recht zu, örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Die von der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer ist nach ihrer normativen Ausgestaltung eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, die nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist und daher nicht dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG widerspricht.
24 
a) Die Vergnügungssteuer ist eine typische örtliche Aufwandsteuer, welche die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich des Steuergläubigers zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden besteuert und auch besteuern will. Die Vergnügungssteuer soll regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen äußert (vgl. dazu Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2011, § 3 Rdnr. 161 mit zahlreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Vergnügungssteuer beruht damit auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Damit scheiden solche Veranstaltungen als vergnügungssteuerpflichtig aus, die für den Teilnehmer insgesamt unentgeltlich sind (BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 153/88 - NVwZ 1989, 1112). Gegenstand der Vergnügungssteuer können dementsprechend Vergnügungen jeglicher Art sein, die geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Sexuelle Vergnügungen wie etwa der Besuch von Stripteaseveranstaltungen oder Peepshows bzw. die Wahrnehmung sexueller Dienstleistungen sind davon nicht ausgenommen (vgl. Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 9 Rdnr. 5.2.1; Birk aaO, § 3 Rdnr. 192; VG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - 23 K 4180/04 - NWVBl. 2007, 491).
25 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung unterliegt der Vergnügungssteuer u.a. die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen“. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Vorschrift erfassten sexuellen Vergnügungen Gegenstand einer Aufwandsteuer in Form der Vergnügungssteuer sein können. Gewerbliche Angebote, die die hier vom Satzungsgeber tatbestandlich erfassten sexuellen Handlungen zum Gegenstand haben, sind ohne Frage als Vergnügungen im oben dargestellten Sinne anzusehen.
26 
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Steuer nicht (unmittelbar) von den sich vergnügenden Besuchern der in der Satzung der Beklagten aufgeführten Einrichtungen, sondern von dem Unternehmer der Veranstaltung erhoben wird. Zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer gehört, dass sie nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen soll, sondern zur Vereinfachung der Abwicklung bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird.
27 
2. Die Satzungsbestimmung verstößt auch trotz Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „ähnliche Einrichtungen“ nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwehren rechtsstaatliche Grundsätze dem Gesetzgeber - hier Satzungsgeber - auch im Abgabenrecht nicht, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (BVerfG, Beschluss vom 09.05.1989 - 1 BvL 35/86 - BVerfGE 80, 103-109). Die Ausfüllung unbestimmter Gesetzesbegriffe auf Grund richtungweisender - aus dem Gesetz sich ergebender - Gesichtspunkte ist eine herkömmliche und anerkannte Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane (BVerfG, Beschluss vom 12.01.1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann der rechtsstaatliche Grundsatz der gleichen steuerlichen Belastung und damit der Steuergerechtigkeit sogar eher verwirklicht werden, wenn Steuerverwaltung und Finanzgerichte den Besonderheiten des Einzelfalles durch Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs gerecht werden können, als wenn sie gezwungen werden, jeden Fall in eine starre, enumerativ-kasuistisch gestaltete Norm zu pressen (BVerfG, Entscheidung vom 10.10.1961 - 2 BvL 1/59 -, BVerfGE 13, 153-165). Bei dem Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS, in dem der unbestimmte Rechtsbegriff verwendet wird, handelt es sich um eine typisierende Gruppenbildung. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 u.a. - BVerfGE 133, 377-443) im Abgabenrecht dann zulässig, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Normzweck angelegt sind.
28 
Unter Berücksichtigung des oben (unter 1.a) dargestellten Normzwecks ist die Auslegungsfähigkeit des Begriffs „ähnliche Einrichtungen“ nach Überzeugung des Senats durch die Voranstellung von immerhin sechs benannten zu der Gruppe gehörenden Einrichtungen hinreichend bestimmt. Auch soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt hat, dass man bei Bildung der Veranlagungsgruppe alle einrichtungsgebundenen Gelegenheiten zu sexuellen Vergnügungen erfassen und lediglich die „einrichtungsgelösten“ Veranstaltungen (z.B. Straßenprostitution) ausnehmen wollte, ist dies nicht zu beanstanden. Der Klägerin kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, dass der unbestimmte Rechtsbegriff nicht allein unter Heranziehung des weiteren Tatbestandsmerkmals der „gezielten Einräumung“ eingrenzbar sein dürfe. Vielmehr steht bei der Auslegung des Tatbestands unter Berücksichtigung des Normzwecks einer Vergnügungssteuersatzung die „erste“ Voraussetzung „einer gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ im Vordergrund, während das weitere Tatbestandsmerkmal lediglich einer Begrenzung des Anwendungsbereich der Satzungsvorschrift auf einrichtungsbezogene Vergnügungen dienen soll. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „ähnlichen Einrichtungen“ unter der beschränkenden Voraussetzung der gezielten Gelegenheit zu sexuellem Vergnügen vorzunehmen. Im übrigen sind typisierende Gruppenbildungen mit dem Auffangbegriff der „ähnlichen Einrichtungen“ in Vergnügungssteuersatzungen ein zulässiges Mittel, um neu auftretende Veranstaltungsformen - wie sie auch im vorliegenden Fall von der Klägerin vorgetragen werden - erfassen zu können, deren Besteuerung unter dem Gebot des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist. Sie werden deshalb von der Rechtsprechung regelmäßig nicht beanstandet. So war auch eine fast wortgleich formulierte Satzungsbestimmung bereits Gegenstand einer Entscheidung des Senats (Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - juris), ohne dass sich Bedenken gegen die Auslegungsfähigkeit im Hinblick auf eine ebenfalls nicht ausdrücklich genannte neue Einrichtungsform ergeben hätten.
II.
29 
Auf der Grundlage der - wie dargelegt - wirksamen Satzung der Beklagten begegnet die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für die Monate Januar und Februar 2012 keinen rechtlichen Bedenken; dies gilt sowohl für die Festsetzung der Steuer dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Höhe der Steuer.
30 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er ihren Betrieb zu Unrecht als Bordell bezeichne. Zwar mag die Bezeichnung „Bordell/Club“, die allein bei der Angabe des heranzuziehenden Flächenmaßstabs verwendet wird, auch in einem formularmäßig vorgegebenen, nur mit Stichworten ausgefüllten Festsetzungsbescheid im Hinblick auf die Besonderheiten des Betriebs der Klägerin ungeschickt gewählt sein. Ihr kommt jedoch erkennbar keine Regelungswirkung dahingehend zu, dass es sich bei dem im Bescheid mit „Dakini Massagen Seminare“ bezeichneten Betrieb der Klägerin nach Auffassung der Beklagten um ein Bordell handle. Dementsprechend hat die Beklagte auch im Widerspruchsbescheid die Bezeichnung „Bordell“ nicht verwendet, sondern den Betrieb ausdrücklich als „ähnliche Einrichtung“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS bezeichnet. Hinzu kommt, dass es sich bei der Veranlagung zur Vergnügungssteuer um eine gebundene Entscheidung handelt, bei der allein ein Begründungsfehler nicht zur Rechtswidrigkeit führen würde (vgl. Senatsurteil vom 17.05.1990 - 2 S 710/88 - juris).
31 
2. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Betrieb der Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS erfüllt. Dies gilt sowohl für die Annahme der „gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ (dazu a) als auch hinsichtlich der Einstufung als „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Satzungsregelung (dazu b).
32 
a) Wie bereits dargelegt, wird mit der Vergnügungssteuer der Aufwand des Kunden dafür besteuert, dass er entgeltlich sein Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung befriedigt. Bei der Besteuerung sexuellen Vergnügens müssen Zerstreuung und Entspannung einen erotischen Bezug haben. Dabei kann der erotische Bezug auch allein im Vorführen von Filmen mit entsprechendem Inhalt liegen, wie die schon vor der Satzungsänderung vom 16.12.2011 geltenden Steuertatbestände in den Nrn. 5 - 7 des § 1 Abs. 2 VStS zeigen. Ausgehend davon steht für den Senat außer Frage, dass die Klägerin ihren Kunden die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen einräumt, wenn sie gegen Entgelt Ganzkörpermassagen anbietet, bei denen - in der Regel, jedenfalls aber auf Wunsch des Kunden - der Intimbereich einbezogen wird. Die dabei gebotene Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug besteht auch nicht etwa - wie von der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht - nur in der Vorstellung und Erwartung des Kunden, sondern sie liegt bei einer Massage des Intimbereichs bereits bei objektiver Betrachtungsweise vor. Das wird im übrigen von der Klägerin selbst auch offen so dargestellt, wenn sie zur Tantramassage auf ihrer Internet-Homepage schreibt:
33 
„Zum Menschsein gehört auch unsere erotische Lebensqualität….Wir glauben, dass die liebevolle und achtsame Massage des Intimbereichs im Zusammenhang mit einer ausgiebigen Körper-Massage ein tiefes Gefühl von Angenommen-Sein bewirken kann - angenommen mit dem Bedürfnis nach Berührung, nach Entspannung mit Ruhe sowie mit dem Wunsch, das eigene sexuelle Empfinden in Würde zu genießen.“
34 
Die Klägerin räumt diese Gelegenheit auch i.S. des Steuertatbestands „gezielt“ ein. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin - wie sie geltend macht - in dem erotischen Bezug lediglich einen Teilaspekt im Rahmen des von ihr verfolgten Hauptzwecks der Ganzheitlichkeit sieht. Insbesondere wird dadurch nicht in Frage gestellt, dass im Betrieb der Klägerin gezielt die Gelegenheit zu sexuellem Vergnügen eingeräumt wird, denn die Klägerin nimmt den erotischen Bezug ihrer Massagen nicht lediglich billigend in Kauf. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Sexualität nach ihrem Programm zur Erfahrung der Ganzheitlichkeit unbedingt dazugehört. So findet sich im Leitbild des Betriebs unter Zweck des Unternehmens (S. 6 unten) der abschließende Satz:
35 
„Auf dem Gebiet der ganzheitlichen Massagen und des Wissens um Sinnlichkeit und Sexualität leisten wir als Unternehmen Pionierarbeit.“
36 
Noch deutlicher tritt das in dem Kriterienkatalog des Tantramassage Verband e.V., zu dem sich die Klägerin ausdrücklich bekennt, zu Tage. Dort heißt es unter der Überschrift „Ethische Richtlinien“ u.a.:
37 
„Die Masseurin öffnet den Raum, der es dem Gast ermöglicht, seine eigene Sinnlichkeit und sein eigenes sexuelles Empfinden zu erfahren.“
38 
Schließlich bewirbt die Klägerin gerade den erotischen Bezug des Vergnügens gezielt, indem sie auf der Startseite ihrer Homepage (www...) unter der Rubrik „massagen & preise“ schreibt:
39 
„Tantra und Tantramassage öffnet einen Erfahrungsraum, in dem Sie ganz da sein dürfen - mit Ihrer Genüsslichkeit, mit Ihrer Sinnlichkeit, vielleicht auch mit Ihrer Erregung, Ihrer Lust, Ihrer Ekstase oder eben auch mit Ihrem Bedürfnis nach Ruhe und Stille.“
40 
Auch der von der Klägerin betonte Umstand, dass der Ablauf der Massagen einem strengen Ritual folge, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
41 
b) Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Betrieb der Klägerin um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Satzungsvorschrift handelt. Wie bereits dargelegt, ist die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs maßgeblich unter Berücksichtigung des Normzwecks vorzunehmen. Normzweck ist - wie bereits ausgeführt - die Besteuerung des Aufwands eines Kunden für ihm gebotene entgeltliche Entspannung und Zerstreuung mit erotischem Bezug. Ausgehend davon handelt es sich bei dem Tantra-Massage-Studio, wie der Betrieb von der Klägerin selbst bezeichnet wird, um eine Einrichtung, die in der Gesamtschau den ausdrücklich genannten Einrichtungen (Bordelle, Laufhäuser, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs) ähnlich ist. Diese ausdrücklich genannten „Einrichtungen“ sind entgegen der Auffassung der Klägerin keineswegs untereinander so gleichartig, dass sich ein oder zwei in allen Fällen vorkommende Merkmale eindeutig benennen ließen. Insbesondere findet nicht in allen Einrichtungen zwangsläufig Prostitution statt. Hiervon dürfte nur bei den Bordellen, den Laufhäusern und im Regelfall auch bei den Sauna- und FKK-Clubs auszugehen sein. Demgegenüber findet in Swingerclubs typischerweise keine Prostitution statt. Unter einem „Swinger“ versteht man umgangssprachlich jemanden, der ein promiskuitives Sexualleben hat (vgl. Duden, 24. Auflage). Daher versteht die Rechtsprechung unter einem Swingerclub eine Einrichtung mit dem Zweck, den Besuchern gegen eine Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit gleich gesinnten Partnern oder Paaren zu bieten bzw. zu solchen Betätigungen anzuregen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 - VBlBW 2007, 189). Im Vordergrund steht bei einem Swingerclub somit, den Kunden untereinander die Gelegenheit zu bieten, ihre Sexualität mit verschiedenen Partnern auszuleben (so auch die Definition in wikipedia). Auch in einer Bar findet nicht typischerweise Prostitution statt. Der englische Begriff „Bar“ stellt zunächst auf den Schanktisch, meist eine hohe Theke ab, an dem (alkoholische) Getränke im Stehen oder auf hohen Barhockern eingenommen werden. Zudem wird so ein Gastraum (in Hotels oft Cocktaillounge) bezeichnet, der diesem Zweck dient (vgl. Brockhaus, 18. Auflage). Somit ist eine Bar nach klassischem Sprachverständnis ein Ort, an dem alkoholische Getränke ausgeschenkt werden und der meist nur abends und nachts geöffnet ist (vgl. auch wikipedia). Wie der häufige Fall von Hotel-Bars zeigt, intendiert der Begriff auch keinen Rotlichtmilieu-Bezug. Gerade die Einrichtung „Bar“ ist zudem dem „Massagestudio“ der Klägerin vom Normzweck her gesehen ähnlich, weil auch hier eine Besteuerung nur dann stattfindet, wenn in ihr gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen geboten wird. Das einzige verbindende Element der in § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS genannten Einrichtungen ist somit, dass in ihnen einrichtungsbezogen die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen geboten werden kann, was aber zumindest bei der Bar noch gesondert geprüft werden muss. Vergleichbares gilt für das Massagestudio der Klägerin, weshalb keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass es sich um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Satzungsvorschrift handelt. Eines spezifischen „Rotlichtmilieu“-Bezugs bedarf es nach dem Ausgeführten nicht.
42 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „ähnlichen Einrichtungen“ auf bordellähnliche Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu auch nicht aus dem Normzweck. Schon nach dem Vortrag der Klägerin fehlt es an substantiierten Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte mit der Einführung des neuen Steuertatbestands neben fiskalischen Interessen auch einen ordnungspolitischen Lenkungszweck verfolgt hätte. Der Hinweis in den Beschlussvorlagen auf entsprechende Satzungsbestimmungen anderer Kommunen und deren „Bewertung“ durch die Rechtsprechung ist nicht geeignet, einen Lenkungszweck zu begründen. Denn er erfolgte ersichtlich im Hinblick auf den Flächenmaßstab und die nahezu wortgleiche Formulierung. Es ist darüber hinaus auch fernliegend, dass die Landeshauptstadt Stuttgart - anders als die zum Vergleich genannten kleineren Kommunen Leinfelden-Echterdingen oder Backnang - mit einer Vergnügungssteuer beabsichtigen könnte, prostitutionsähnliche Betriebe aus dem Stadtgebiet komplett fernzuhalten. Ein Lenkungszweck in Bezug auf bestimmte Stadtbezirke kann durch eine für das gesamte Stadtgebiet gleichermaßen geltende Vergnügungsteuererhebung ersichtlich nicht erreicht werden. Soweit trotz fehlender Anhaltspunkte in den Sitzungsunterlagen von Seiten einzelner Gemeinderäte auch eine beschränkende Wirkung von sexbezogenen Einrichtungen beabsichtigt worden sein sollte, wäre eine entsprechende Motivationslage unerheblich. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Satzung nicht an. Soweit von einem „Besteuerungsermessen“ gesprochen wird, ist damit lediglich gemeint, dass die Gemeinden hinsichtlich der Erhebung einer Steuer sowie der Höhe des Steuersatzes eine weitreichende Gestaltungsfreiheit haben, bei deren Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen. Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit ihren eigenen gemeindlichen Interessen abzuwägen, besteht nicht (Senatsurteil vom 11.07.2012 - 2 S 2995/11 - juris).
43 
Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass aus der Normsystematik des § 1 Abs. 2 VStS hervorgehe, dass vom Satzungsgeber mit dem Begriff „ähnlich“ stets ein Bezug zum Rotlichtmilieu gemeint sei. Aus Sicht des Senats erscheint es von vornherein verfehlt, im Hinblick auf die Vielzahl heterogener spezifischer Steuertatbestände in § 1 Abs. 2 VStS eine übergreifende Systematik zur Auslegung dort verwendeter unbestimmter Rechtsbegriffe postulieren zu wollen. Vielmehr müssen die in den unterschiedlichen Steuertatbeständen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe jeweils in enger Rückbindung zu den einzelnen Normzwecken ausgelegt werden, so dass - selbst wenn in einzelnen anderen Normtatbeständen ein „Rotlichtbezug“ vorhanden sein sollte - dies nicht auf die Auslegung der Nr. 10 übertragbar wäre. Im übrigen wird in der von der Klägerin maßgeblich geltend gemachten Nr. 8, mit der das Veranstalten von Sexdarbietungen (Live-Auftritte) in Nachtlokalen, Bars und ähnlichen Betrieben besteuert wird, der Begriff „ähnlich“ nicht mit einer „Einrichtung“, sondern einem „Betrieb“ verknüpft. Es handelt sich somit noch nicht einmal terminologisch um eine Verwendung desselben unbestimmten Rechtsbegriffs wie in Nr. 10.
44 
3. Schließlich ist die angefochtene Veranlagung auch nicht der Höhe nach zu beanstanden. Da die Klägerin insoweit im Berufungsverfahren keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss vom 03. Juli 2014
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 840,- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2009 - 8 K 3904/09 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde, geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Veranlagung zur Vergnügungssteuer als Betreiberin eines Bordells in Form eines sogenannten „Laufhauses.“
Die Klägerin ist ein Unternehmen, dessen Gegenstand die gewerbliche Zimmervermittlung und der Betrieb von Animierlokalen, Nachtclubs, Wellness- und FKK-Clubs sowie Gaststätten und Ähnlichem ist. Im Stadtgebiet der Beklagten hat sie Räume mit einer Fläche von 2.551,36 m² im ersten und zweiten Obergeschoss eines Gebäudes „zum Betrieb eines Laufhauses/Bordell/Vergnügungseinrichtung mit Gaststätten“ angemietet. Zum 12.02.2008 wurde der Betrieb im „1. Bauabschnitt“ aufgenommen. Dieser umfasst einen Teil der Räume im ersten Obergeschoss, die als „Kontakthof“ (209,10 m²), Cafeteria (52,91 m²), Elektro-, Sanitär-, Umkleide- und Putzräume sowie als Zimmer, die an Prostituierte vermietet werden (346,87 m²), genutzt werden.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss in öffentlicher Sitzung am 18.12.2007 eine Neufassung seiner Vergnügungssteuersatzung. In der Vorlage zur Neufassung heißt es, dass sich die Notwendigkeit einer Neufassung aus den tatsächlichen Entwicklungen ergebe, mit denen sich die Stadt zunehmend auseinanderzusetzen habe (Betrieb von FKK- und Saunaclubs, Laufhäusern und Ähnlichem). Der Satzungsentwurf beinhalte erstmals die Besteuerung bestimmter Vergnügungen mit sexuellem Hintergrund. Die Verwaltung habe versucht, diejenigen Tatbestände aufzunehmen, die absehbar zu erwarten bzw. aufgrund etwa von Baugesuchen bereits bekannt seien. Durch Vergleich mit Satzungen anderer Städte seien die Steuersätze festgelegt worden. Die Verwaltung sei der Auffassung, dass ordnungs- und baurechtlich nicht verhinderbare Veranstaltungen zumindest besteuert werden sollten.
Die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1
Steuergegenstand
(1) (1) Die Stadt L. erhebt eine Vergnügungssteuer.
Der Vergnügungssteuer unterliegen:
1. [...]
2. das Halten von Filmkabinen zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen
10 
3. Nachtlokale, Tabledance-Lokale oder vergleichbare Betriebe mit erotischen Darbietungen
11 
4. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen
12 
5. Erotik- und Sexmessen
13 
[...]
§ 3
14 
Steuerschuldner und Haftung
15 
(1) Steuerschuldner ist der Aufsteller bzw. der Unternehmer der Veranstaltung.
16 
(2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber genutzter Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
17 
[...]
§ 4
18 
Erhebungsform, Bemessungsgrundlage
19 
[...]
20 
(3) Für Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 3 und 4 wird die Steuer nach dem Flächenmaßstab erhoben.
§ 5
21 
Maßstäbe
22 
[...]
23 
(3) Für den Flächenmaßstab ist die Veranstaltungsfläche maßgeblich. Als Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum zugängliche Flächen mit Ausnahme der Toiletten und Garderobenräume.
24 
[...]
§ 8
25 
Steuersatz beim Flächenmaßstab
26 
(1) Die Steuer bemisst sich bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 3 und 4 nach der Veranstaltungsfläche.
27 
(2) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat je qm der Veranstaltungsfläche 5 EUR bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 3 und 8 EUR bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 4.
28 
[...]
29 
Mit Schreiben vom 12.03.2008 informierte die Beklagte die Klägerin über das Inkrafttreten der Satzung zum 01.01.2008 verbunden mit der Bitte um Mitteilung der genauen Veranstaltungsfläche. Am 29.07.2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die derzeitige Veranstaltungsfläche 209,10 m² betrage.
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Mit Bescheid vom 12.11.2008 setzte die Beklagte für das Jahr 2008 eine Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 53.504,-- EUR gegenüber der Klägerin fest. Hierbei wurde laut der Anlage zum Steuerbescheid eine Veranstaltungsfläche von 608 m² für elf Monate zugrunde gelegt.
31 
Am 09.12.2008 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch und trug Folgendes vor: Sie sei nicht Steuerschuldner. Denn sie betreibe lediglich eine gewerbliche Zimmervermietung, in deren Rahmen sie einzelne Zimmer gegen eine Tagespauschale an Prostituierte vermiete; diese könnten sodann in diesen Räumen ihrem Gewerbe nachgehen. Allein das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten stelle keine ausreichende Beziehung zum Steuertatbestand her, weil rechtlich betrachtet lediglich die Raumüberlassung gewährt werde. Sie, die Klägerin, ziehe aus dem Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil. Sie schaffe allenfalls die Möglichkeit für Dritte, den Steuertatbestand zu verwirklichen. Zudem seien die Regelungen über den Flächenmaßstab wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. So belaufe sich die Steuer monatlich auf 8,-- EUR/m² unabhängig davon, ob und wie oft die Fläche tatsächlich zeitlich in Anspruch genommen werde bzw. wie viele sexuelle Handlungen dort stattfänden. Die Steuer habe daher für eine Prostituierte, die ein Zimmer und damit eine bestimmte Fläche für einen Tag im Monat nutze, die gleiche Höhe, wie wenn sie das Zimmer bzw. die Fläche während mehrerer Tage im Monat oder sogar den ganzen Monat lang nutze. Jedenfalls sei aber die dem Bescheid zugrunde gelegte Veranstaltungsfläche fehlerhaft. Die Satzung gelte nur für die dem Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten und Garderobenräume. Dem Publikum zugänglich in diesem Sinne sei aber nur der sog. Kontakthof mit einer Fläche von 209,10 m². Bei den übrigen Flächen handele es sich um Büroräume, Kantinen und vermietete Zimmer, die dem Publikum gerade nicht zugänglich seien. Bei den vermieteten Zimmern entscheide ausschließlich die jeweilige Mieterin, wer Zugang zu dem Raum habe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und stellte klar: „Die Festsetzung erfolgt für eine Veranstaltungsfläche von 608 m² (davon entfallen 209,10 m² auf den Kontakthof, 52,91 m² auf die Cafeteria und 346,87 m² auf die Zimmer 1 bis 33; vgl. insgesamt den beigefügten Plan) zu einem Satz von monatlich 8,-- EUR je m² Veranstaltungsfläche.“ Zur Begründung führte sie aus, Steuerschuldner nach § 3 Abs. 1 der Satzung sei der Unternehmer der Veranstaltung. Die Klägerin sei als solcher zu klassifizieren, weil sie das Laufhaus betreibe. Die Flächen der Zimmer seien zu Recht in die Vergnügungssteuer einbezogen worden. Sie seien der Klägerin zuzurechnen. Sie könne insbesondere bezüglich der Zimmer nicht nur als gewerbliche Vermieterin angesehen werden. Diese Betrachtung ergebe sich auch aus der Homepage des Laufhauses, auf der es ausdrücklich heiße: „Ca. 900 m² sind eröffnet. 35 Zimmer eröffnet (bis 95 demnächst).“ Selbst bei - unterstellter - Untervermietung der Zimmer sei das Betreiben des Laufhauses mit sämtlichen dem Publikum zugänglichen Flächen (mit Ausnahme der Toiletten und Garderobenräume) der Klägerin zuzuordnen, da sie auf diese Weise die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen ermögliche. Eine Differenzierung danach, wie die Flächen zeitlich in Anspruch genommen würden bzw. wie viele sexuelle Handlungen dort tatsächlich stattfänden, sei nicht erforderlich. Im Steuer- und Abgabenrecht sei anerkannt, dass typisierende Betrachtungen angestellt werden und Pauschalierungen erfolgen könnten.
33 
Auf die von der Klägerin am 16.10.2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 10.12.2009 den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12.11.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 aufgehoben, soweit die darin festgesetzte Vergnügungssteuer den Betrag von 30.524,56 EUR übersteigt, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Bescheide seien rechtswidrig, soweit darin eine Vergnügungssteuer für die Fläche des Kontakthofs und der Cafeteria in Höhe von 22.979,44 EUR festgesetzt werde. Die Erhebung der Vergnügungssteuer für die Fläche der vermieteten Zimmer in Höhe von 30.524,56 EUR sei hingegen rechtmäßig erfolgt.
34 
Die Besteuerung der gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen im Rahmen einer Vergnügungssteuer sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Steuergegenstand ziele auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden und dessen finanziellen (Mehr-)Aufwand und sei somit als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG zu klassifizieren. Dass hierbei nicht ausdrücklich die grundsätzlich für die Erhebung einer Vergnügungssteuer erforderliche Entgeltlichkeit der betreffenden Vergnügungen in den Tatbestand aufgenommen worden sei, ändere an dessen Rechtmäßigkeit nichts. Es sei den hier in Rede stehenden sexuell motivierten Vergnügungen in Bordellen und ähnlichen Einrichtungen in aller Regel immanent, dass diese nur entgeltlich eingeräumt würden. Die Entgeltlichkeit stelle insofern ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dar.
35 
Weiter sei die Klägerin als Steuerschuldner anzusehen. Dies ergebe sich aus ihrer (Mit-)Unternehmereigenschaft nach § 3 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung. Indem die Klägerin nicht lediglich Zimmer an die Prostituierten vermiete, sondern zudem für das Gesamtkonzept des Laufhauses verantwortlich sei, leiste sie einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes. Ihre Heranziehung als Steuerschuldner stelle sich daher nicht als willkürlich dar. Auch sei der von der Beklagten in § 4 Abs. 3 ihrer Satzung gewählte Flächenmaßstab zulässige Bemessungsgrundlage. Es begegne zudem keinen rechtlichen Bedenken, dass § 5 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung die Veranstaltungsfläche als Maßstab heranziehe. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich, da der individuelle Aufwand bei dem vorliegend zur Diskussion stehenden Steuertatbestand praktisch nicht feststellbar sei und die Festsetzung einer Pauschalsteuer gemessen an der Veranstaltungsfläche deshalb einen rechtmäßigen Ersatzmaßstab darstelle.
36 
Als Veranstaltungsfläche könnten jedoch lediglich die Zimmer der Prostituierten angesehen werden, da ausschließlich hier der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung, d.h. die gezielte entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen, verwirklicht werde. Die Zimmer seien auch dem Publikum zugänglich. Es entspreche gerade der Konzeption eines „Laufhauses“, dass jedermann zu den einzelnen Zimmern gehen und dort Zutritt erhalten könne, wenn er sich mit der Prostituierten darauf einige. Allein der Umstand, dass es der Prostituierten überlassen bleibe, ob sie dem einzelnen Kunden letztlich Zutritt in das Zimmer gewähre oder nicht, schließe die Eigenschaft der Zimmerflächen als Veranstaltungsfläche nicht aus. Ausschlaggebend sei allein, dass die Zimmer nach ihrer Bestimmung dazu dienten, einer wechselnden Kundschaft Raum zu bieten. Die Flächen des Kontakthofs und der Cafeteria seien jedoch nicht Veranstaltungsfläche im Sinne der Satzung. Es fehle insoweit am erforderlichen Bezug zu der zu besteuernden Veranstaltung. Auf diesen Flächen werde den Besuchern des Laufhauses nicht gezielt gegen Entrichtung eines Entgelts die Gelegenheit eingeräumt, sich sexuell zu vergnügen.
37 
Schließlich sei der in § 8 Abs. 2 der Satzung festgelegte Steuersatz für Vergnügungen der vorliegenden Art von 8,-- EUR/m² der Veranstaltungsfläche für jeden angefangenen Kalendermonat rechtmäßig. Insbesondere liege keine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG vor, da keine von der Steuer ausgehende erdrosselnde Wirkung auszumachen sei.
38 
Gegen dieses Urteil richten sich die vom Verwaltungsgericht Stuttgart zugelassenen Berufungen der Klägerin und der Beklagten.
39 
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei nicht Unternehmer i.S.v. § 3 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Nach der Konzeption ihres Betriebes räume nicht sie, sondern die jeweilige Prostituierte die Möglichkeit zu sexuellen Vergnügungen ein. Sie sei in keiner Weise in die Preisgestaltung oder sonstige Absprachen zwischen Prostituierter und Gast involviert und partizipiere nicht am vereinbarten Entgelt. Sie sei auch nicht auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 der Satzung Steuerschuldner, weil sie nicht in einer hinreichend deutlichen Beziehung zum Abgabentatbestand stehe. Als Zwischenvermieterin schaffe sie lediglich die Möglichkeit für einen Dritten - hier die Prostituierten -, den die Steuerpflicht begründenden Tatbestand zu verwirklichen. Auch der in § 4 Abs. 3 der Satzung als Bemessungsgrundlage vorgesehene Flächenmaßstab halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil sachnähere, die Wahrscheinlichkeit des Vergnügungsaufwands genauer abbildende Maßstäbe vorhanden seien. Ein Maßstab komme der Abbildung des tatsächlichen individuellen Vergnügungsaufwands am nächsten, wenn die Steuer an die Anwesenheit einer Prostituierten pro Tag bzw. pro belegtem Raum angeknüpft werde. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass eine Überprüfung der Raumbelegung durch die Verwaltung einen zusätzlichen Aufwand bedeutete. Sie sei gegenüber den Finanzbehörden verpflichtet, Tageslisten über die Belegung der Zimmer durch die Prostituierten zu führen. Danach werde von den Finanzbehörden eine Pauschalsteuer in Höhe von 25,-- EUR täglich für jede bei ihr tätige Prostituierte erhoben und über sie eingezogen. Vor diesem Hintergrund werde durch das Führen der Belegungslisten eine der Wirklichkeit am nächsten kommende Besteuerung über die Anwesenheit der Prostituierten ermöglicht, vergleichbar mit einem Zählwerk am Spielautomaten.
40 
Eine Anwendung des Flächenmaßstabs ohne Abstufung zwischen den verschiedenen Betriebsarten, die die Möglichkeit zu sexuellen Vergnügungen einräumten, verstoße unabhängig davon gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auf dem Gemeindegebiet der Beklagten befinde sich beispielsweise der FKK/Saunaclub „XXX“, der ein besonders gehobenes Ambiente aufweise. Der sich Vergnügende, der eine solch gehobene Einrichtung aufsuche, habe einen größeren Aufwand für das Vergnügen als etwa der Besucher ihrer Einrichtung. Vor diesem Hintergrund sei es gleichheitswidrig, wenn die Beklagte beide Betriebe mit dem gleichen Steuersatz von 8,-- EUR/m² besteuere. Schließlich sei ihr bekannt geworden, dass die Konkurrenzeinrichtung „XXX“ nur für einen Teil ihrer Veranstaltungsfläche Vergnügungssteuer zahlen müsse und daher bei diesem Betrieb andere Maßstäbe von der Beklagten angelegt würden. Dies sei eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und verstoße ebenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
41 
Die Klägerin beantragt,
42 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09 - zu ändern soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12.11.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 insgesamt aufzuheben,
sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
43 
Die Beklagte beantragt,
44 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09 - zu ändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen,
sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
45 
Unter Bezugnahme auf ihren Vortrag in erster Instanz führt sie aus, die Klägerin sei bereits nach § 3 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung als Steuerschuldner anzusehen, da sie einen entscheidenden Beitrag zur Verwirklichung des Steuertatbestandes leiste. Sie sei Betreiber des Laufhauses und als solcher vollwertiger Unternehmer im Sinne der Vorschrift.
46 
Der pauschale Flächenmaßstab sei als zulässige Bemessungsgrundlage anerkannt. Der Besteuerung könne zudem nicht nur die Fläche der Einzelzimmer zugrunde gelegt werden; vielmehr seien auch der Kontakthof und die Cafeteria zu berücksichtigen. Die Besteuerung müsse demnach von einer Fläche von 608 m² ausgehen.
47 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart und der Beklagten vor. Auf diese sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
48 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Berufung der Klägerin hat dagegen keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Anfechtungsklage insgesamt abweisen müssen, da der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12.11.2008 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 rechtmäßig sind und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Bescheid der Beklagten stützt sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage in Form der Satzung der Beklagten (I.). Darüber hinaus beruht die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer auch auf einer zutreffenden Anwendung dieser Satzung (II.).
49 
I. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 9 Abs. 4 KAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Beklagten - Vergnügungssteuersatzung - vom 18.12.2007. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wirksamkeit der Satzung bejaht.
50 
1. Den Gemeinden steht nach § 9 Abs. 4 KAG grundsätzlich das Recht zu, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Die von der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer ist nach ihrer normativen Ausgestaltung eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, die nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist und daher nicht dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG widerspricht.
51 
a) Die Vergnügungssteuer ist eine typische örtliche Aufwandsteuer, welche die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich des Steuergläubigers zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden besteuert und auch besteuern will. Die Vergnügungssteuer soll regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen äußert (vgl. dazu Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2011, § 3 Rdnr. 161 mit zahlreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Vergnügungssteuer beruht damit auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Damit scheiden solche Veranstaltungen als vergnügungssteuerpflichtig aus, die für den Teilnehmer insgesamt unentgeltlich sind (BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 153/88 - NVwZ 1989, 1112). Gegenstand der Vergnügungssteuer können dementsprechend Vergnügungen jeglicher Art sein, die geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Sexuelle Vergnügungen wie etwa der Besuch von Stripteaseveranstaltungen oder Peepshows bzw. die Wahrnehmung sexueller Dienstleistungen sind davon nicht ausgenommen (vgl. Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 9 Rdnr. 5.2.1; Birk aaO, § 3 Rdnr. 192; VG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - 23 K 4180/04 - NWVBl. 2007, 491).
52 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung unterliegt der Vergnügungssteuer u.a. die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen“. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Vorschrift erfassten sexuellen Vergnügungen Gegenstand einer Aufwandsteuer in Form der Vergnügungssteuer sein können. Gewerbliche Angebote, die die hier vom Satzungsgeber tatbestandlich erfassten sexuellen Handlungen zum Gegenstand haben, sind ohne Frage als Vergnügung im oben dargestellten Sinne anzusehen.
53 
Unerheblich ist der Umstand, dass § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung die Vergnügungssteuer nicht ausdrücklich aufentgeltliche Veranstaltungen beschränkt. Da die Gelegenheit zur Teilnahme an sexuellen Vergnügungen in den in Nr. 4 genannten Betrieben wie Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs oder Bordellen in aller Regel nur gegen Bezahlung eines Eintrittsgeldes oder gegen Entgelt möglich ist bzw. erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu entrichten sind, kann die Vorschrift - so zu Recht das Verwaltungsgericht - nur so ausgelegt werden, dass von dem Tatbestand allein die entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen erfasst wird.
54 
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Steuer nicht (unmittelbar) von den sich vergnügenden Besuchern der in der Satzung der Beklagten aufgeführten Einrichtungen, sondern von dem Unternehmer der Veranstaltung erhoben wird. Zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer gehört, dass sie nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen soll, sondern zur Vereinfachung der Erhebung bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird. Darüber, in welcher Weise die Veranstalter ihre steuerliche Belastung im Wege der Überwälzung an die Benutzer der Veranstaltung weitergeben, enthält das herkömmliche Vergnügungssteuerrecht ebenso wenig Bestimmungen wie regelmäßig andere die Überwälzung beabsichtigende Steuergesetze, insbesondere die Verbrauchssteuergesetze. Die Überwälzbarkeit einer Steuer hat demnach nicht zum Inhalt, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten (BVerfG, Urteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76). Für die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuer genügt vielmehr die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der Kosten - treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1). Diese Voraussetzungen sind zumindest solange gegeben, wie das Entgelt für die sexuellen Vergnügungen den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb der Einrichtung deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft.
55 
Anhaltspunkte dafür, dass für die von § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung erfassten Einrichtungen eine Abwälzung der Vergnügungssteuer faktisch unmöglich wäre, sind vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat nicht behauptet, dass ihr Bordell/Laufhaus überhaupt keinen Gewinn mehr abwerfe. Allein der sinngemäße Vortrag, im Hinblick auf die Höhe der Vergnügungssteuer sei sie an der Eröffnung eines weiteren Abschnitts und damit an der Vergrößerung ihres Bordell gehindert, stellt die Abwälzbarkeit der Steuer nicht in Frage, weil sich diese auf den konkreten Betriebsumfang bezieht. Im Übrigen hat die Klägerin ihre Behauptung weder erläutert noch gar belegt; die von ihr geltend gemachte fehlende Rentabilität einer Betriebserweiterung kann auf vielfältigen Gründen - insbesondere einer mangelnden Nachfrage für einen Bordellbetrieb in einer Größe, wie ihn die Klägerin plant - beruhen.
56 
2. Gegen die Steuer auf sexuelle Vergnügungen bestehen auch nicht deshalb verfassungsrechtliche Bedenken, weil die Beklagte sich bei ihrer Einführung davon leiten hat lassen, dass ordnungs- und baurechtlich nicht verhinderbare Veranstaltungen zumindest einer Besteuerung unterzogen werden sollten. Eine nach Art. 105 Abs. 2 a GG in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz eines Landes erlassene satzungsrechtliche Steuerregelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, bedarf keiner zur Steuergesetzgebung hinzutretenden Sachkompetenz. Der Steuergesetzgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern in dem genannten Zusammenhang zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106; BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 C 9.99 - BVerwGE 110, 248). Danach ist es ein zulässiges Lenkungsziel, wenn die Beklagte als Satzungsgeber mit der Einführung einer Steuer auf sexuelle Vergnügungen beabsichtigt, Bordelle und ähnliche Einrichtungen in ihrem Satzungsgebiet - in gewissem Umfang - einzudämmen. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung geregelten sexuellen Vergnügungen - und insbesondere die Prostitution - spielen sich in einer gesellschaftlichen „Grauzone“ ab mit der Folge, dass dieser Bereich zwar nicht durchgehend, aber häufig mit Begleitkriminalität verbunden ist. Dies ist allgemeinkundig und bedarf keiner vertieften Erörterung. Deshalb verfolgt die Beklagte mit der hier zu beurteilenden Regelung zulässige ordnungsrechtliche Nebenzwecke, die die ordnungsrechtlichen Eingriffsgrundlagen sowie die einschlägigen Strafrechtsnormen ergänzen und dementsprechend auch dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung gerecht werden.
57 
3. Der in der Satzung der Beklagten vorgesehene Flächenmaßstab verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 der Satzung wird die Steuer für Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung nach der Veranstaltungsfläche erhoben. Dieser Maßstab kann auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht beanstandet werden.
58 
a) Die hier zu beurteilende Art der Vergnügungssteuer knüpft an die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen gegen Entgelt an. Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung bzw. der Inhaber der für die Veranstaltung genutzten Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt (§ 3 der Satzung). Eigentliches Steuergut ist gleichwohl der Vergnügungsaufwand des einzelnen Besuchers einer der genannten Einrichtungen, weil die Vergnügungssteuer darauf abzielt, die mit der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Damit ist aber der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO).
59 
Der Gesetzgeber ist indes von Verfassungs wegen nicht auf einen derartigen Wirklichkeitsmaßstab beschränkt. Der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die der Gesetzgeber bei der Erschließung einer Steuerquelle in Form des Vergnügungsaufwands des Einzelnen gerade auch bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabs hat, wird durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt, wo eine gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre. Die Gerichte haben nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO).
60 
Wählt der Satzungsgeber im Vergnügungssteuerrecht statt des Wirklichkeitsmaßstabs einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-) Maßstab, so ist er allerdings auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht, weil ein anderer Maßstab dem Wesen der Vergnügungssteuer fremd, also nicht sachgerecht und deshalb mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht zu vereinbaren wäre. Der Rechtfertigungsbedarf für die Wahl eines Ersatzmaßstabs wird dabei umso höher, je weiter sich der im Einzelfall gewählte Maßstab von dem eigentlichen Belastungsgrund entfernt. Der Ersatzmaßstab muss jedenfalls einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des einzelnen Besuchers der Einrichtung aufweisen, der die Erfassung seines Vergnügungsaufwands wenigstens wahrscheinlich macht (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO zu einer Spielgerätesteuer). Der Ersatzmaßstab muss darüber hinaus auch sachlich gerechtfertigt sein, d.h. dem Satzungsgeber darf kein evident sachnäherer Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Verfügung stehen.
61 
b) Diesen Voraussetzungen genügt der hier zu beurteilende Flächenmaßstab. Dieser weist den erforderlichen „lockeren Bezug“ auf, weil es wahrscheinlich ist, dass der Umfang des Vergnügungsaufwands mit der Größe eines Betriebs wächst. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.05.1962 (aaO) im Zusammenhang mit der Vergnügungssteuer die Größe des benutzten Raumes als pauschale Bemessungsgrundlage bezeichnet, die seit langem üblich geworden sei. Im Übrigen sah auch das frühere Vergnügungssteuergesetz für Baden-Württemberg im Einzelfall eine Pauschalsteuer nach der Größe des benutzten Raumes vor (vgl. § 22 Vergnügungssteuergesetz i.d.F. vom 01.04.1964, GBl. S. 205). Zwar steht die Größe der Veranstaltungsfläche ersichtlich in keinem direkten Zusammenhang mit dem Aufwand des einzelnen Besuchers der Veranstaltung, wohl aber zur Umsatzerwartung des Veranstalters. Mit der Größe der Veranstaltungsfläche werden typischerweise auch die Einnahmen steigen, weil mehr Gäste aufgenommen, mehr Waren und Leistungen angeboten werden können und so im Regelfall auch mehr konsumiert werden wird. Der bei einer Veranstaltung erzielte Umsatz seinerseits steht in Relation zu dem durchschnittlichen Aufwand der Veranstaltungsbesucher und stellt so den geforderten Bezug zwischen der Veranstaltungsfläche und dem im Ergebnis zu besteuernden Benutzungsaufwand her (BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 3.03 - BVerwGE 120, 175 zur Vergnügungssteuer für eine Diskothek mit integriertem Kino).
62 
Der von der Beklagten verwendete Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auch sachlich gerechtfertigt, weil wirklichkeitsnähere Maßstäbe für die Erhebung der Vergnügungssteuer entweder nicht handhabbar oder für die Beklagte mit einem wesentlich höheren Kontrollaufwand verbunden wären. Eine Besteuerung des tatsächlichen individuellen Vergnügungsaufwands bei den Besuchern der Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ist praktisch nicht möglich. Der Besuch eines Bordells ist auch unter den heutigen sozialen Gegebenheiten häufig auf Heimlichkeit angelegt, so dass eine Erhebung unmittelbar bei den sich Vergnügenden ausscheidet. Gleiches gilt für eine Steuererhebung bei den einzelnen Prostituierten, die in der Einrichtung der Klägerin tätig sind. Die Besonderheiten des hier zu beurteilenden Gewerbes schließen es aus, den Umsatz der in der Einrichtung jeweils tätigen Prostituierten zuverlässig zu ermitteln. Die Beklagte war schließlich auch nicht gehalten, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der sich am Umsatz der Klägerin ausrichtet. Nach den Angaben der Klägerin stellt sie den bei ihr tätigen Prostituierten die Zimmer gegen eine Tagespauschale in Höhe von 105,-- EUR zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund wäre es der Beklagten nur mit einem unzumutbaren Kontrollaufwand möglich, die Angaben der Klägerin über die Höhe ihrer Einnahmen zu verifizieren; dies gilt sowohl für die Frage, in welchen Zeiträumen die Zimmer überhaupt belegt sind, als auch für die Frage, in welcher Höhe die einzelnen Prostituierten tatsächlich ein Entgelt an die Klägerin leisten. Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht der Vortrag der Klägerin, die Finanzbehörden nähmen eine Pauschalbesteuerung der bei ihr tätigen Prostituierten vor und in diesem Zusammenhang müsse sie eine Zimmerbelegungsliste führen, die Grundlage für die Pauschalsteuer in Höhe von 25,-- EUR täglich pro anwesender Prostituierter bzw. belegtem Zimmer sei. Ein solch ungenauer und auch nicht näher kontrollierbarer Maßstab mag - mangels Alternativen - für die Erhebung der Einkommensteuer für die im Bereich der Prostitution Tätigen gerechtfertigt sein, er ist jedoch keine Alternative zu dem ohne weiteres zu kontrollierenden Flächenmaßstab, zumal dieser nicht mit der Gefahr der Abgabenhinterziehung (vgl. § 7 KAG) verbunden ist.
63 
Soweit die Klägerin fordert, eine Besteuerung der Veranstaltungsfläche ihres Betriebs dürfe nur für diejenigen Zeiten erfolgen, in denen die Zimmer auch tatsächlich von einer Prostituierten belegt seien, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine solche „Einschränkung“ des Flächenmaßstabs würde im Gegenteil einer gleichmäßigen Besteuerung der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung genannten Betriebe zuwiderlaufen. Die darin genannten Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordelle sowie die vergleichbaren Einrichtungen weisen verschiedene Organisationsformen auf und lassen sich insbesondere die Teilnahme an den sexuellen Vergnügungen unterschiedlich entgelten; teilweise haben die Besucher das Entgelt gegenüber der Prostituierten zu entrichten, teilweise ist ein Eintrittsgeld bzw. sind erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu bezahlen. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund wird ein Maßstab, der darauf abstellt, in welchem Umfang die Veranstaltungsfläche des jeweiligen Betriebs tatsächlich in Anspruch genommen wird, den Gegebenheiten der jeweiligen Betriebe von vornherein nicht gerecht. Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang, dass die Klärung der Frage, in welchen Zeiträumen die Zimmer im Betrieb der Klägerin von Prostituierten belegt sind, verwaltungsaufwändig ist und insbesondere die Nachprüfung der von diesen als Steuerschuldner abgegebenen Erklärungen auf schwer überwindliche Schwierigkeiten stieße. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang insbesondere geltend macht, sie müsse Vergnügungssteuer für Zeiten leisten, in denen sie keinen entsprechenden Umsatz mit den Prostituierten und damit mit den sich Vergnügenden habe, verfängt dies gleichfalls nicht. Es reicht aus, wenn - wie dargelegt - die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Im Übrigen ist die Frage, ob die Steuer generell oder im Einzelfall überhöht ist, nicht im Rahmen des Steuermaßstabs, sondern im Rahmen des Steuersatzes zu überprüfen (vgl. dazu unten 4.).
64 
4. Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass der in § 8 Abs. 2 der Satzung für Vergnügen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung festgesetzte Steuersatz von 8,-- EUR/m² der Veranstaltungsfläche für jeden angefangenen Kalendermonat rechtlich nicht zu beanstanden ist.
65 
a) Die Steuersätze dürfen nicht so hoch festgesetzt werden, dass die Steuer den Charakter einer unzulässigen „Erdrosselungssteuer“ erhält. Unter Erdrosselungs- oder Prohibitivsteuern werden Steuern verstanden, die dem Bürger den sinnvollen Gebrauch seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechte unmöglich machen. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine steuergesetzliche Regelung derart in die freie wirtschaftliche Betätigung eingreift, dass es den Betroffenen unmöglich gemacht wird, einen gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218). Danach kann ausgeschlossen werden, dass der hier zu beurteilenden Regelung in der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten generell eine erdrosselnde Wirkung zukommt. Eine solche wurde auch von der Klägerin im Berufungsverfahren weder substantiiert behauptet noch gar belegt. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren unter Auswertung zahlreicher Zeitungsartikel darauf abgestellt, dass es im Stadtgebiet der Beklagten noch einen weiteren Großbetrieb dieser Art gebe, der nach eigenen Angaben wirtschaftlich und kostendeckend arbeiten könne. Auch diese Feststellung hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
66 
b) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, dass die Beklagte die Höhe des Steuersatzes nach den unterschiedlichen Betriebsarten hätte differenzieren müssen und Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere einen höheren Steuersatz für besonders gehobene Einrichtungen - wie etwa den FKK-/Saunaclub „XXX“ - fordere. Einrichtungen wie der Club „XXX“ zeichnen sich im Regelfall nicht nur durch ein gehobeneres Ambiente, sondern darüber hinaus auch durch ein größeres Raumangebot aus, das den Besuchern zur Verfügung steht. Dies gilt gerade auch für den von der Klägerin angesprochenen Betrieb, bei dem es sich ausweislich des Internetauftritts um den größten Saunaclub Europas handeln soll. Dementsprechend bildet der in § 5 Abs. 3 der Satzung vorgesehene Flächenmaßstab gerade auch den größeren Umsatz solcher Einrichtungen und damit gleichzeitig den größeren Aufwand der sich Vergnügenden ab. Eine darüber hinausgehende Differenzierung auch bei der Festsetzung des Steuersatzes verlangt dagegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht, zumal eine solche mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre und schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen würde.
67 
II. Auf der Grundlage der - wie dargelegt - wirksamen Satzung der Beklagten begegnet die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für das Jahr 2008 keinen rechtlichen Bedenken; dies gilt sowohl für die Festsetzung der Steuer dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Höhe der Steuer.
68 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, sie sei überhaupt nicht Steuerschuldner der Vergnügungssteuer. Sie trägt in diesem Zusammenhang vor, nach der Konzeption des Laufhauses räume nicht sie den Besuchern die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ein; dies geschehe vielmehr durch die jeweiligen Prostituierten, die bei ihr die Zimmer angemietet hätten und selbständig tätig seien. Dem kann nicht gefolgt werden.
69 
a) Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. In dem von der Klägerin im Stadtgebiet der Beklagten betriebenen „Laufhaus“ wird den Besuchern gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gegen Entgelt eingeräumt. Es handelt sich damit um ein Bordell i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung. Die Klägerin ist auch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - Unternehmer der steuerpflichtigen Veranstaltung und damit Steuerschuldner nach § 3 Abs. 1 der Satzung.
70 
Der Begriff der „Veranstaltung“ i.S.v. § 3 Abs. 1 der Satzung ist weit zu fassen und mit demjenigen des „Vergnügens“ weitgehend identisch (so auch Birk in: Driehaus, aaO, § 3 Rdnr. 192); danach stellt die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im „Laufhaus“/Bordell die Veranstaltung in diesem Sinne dar. Davon ausgehend ist die Klägerin - und nicht die einzelne Prostituierte - der Unternehmer dieser Veranstaltung. Sie stellt nicht lediglich den Prostituierten die Räumlichkeiten, in denen diese ihre sexuellen Dienste anbieten, zur Verfügung. Vielmehr liegt die Gesamtkonzeption des „Laufhauses“ ausschließlich in ihren Händen. Die Klägerin ist verantwortlich für die Koordination, die Werbung einschließlich des Internetauftritts und die Vermarktung des gesamten „Laufhaus“-Komplexes; dazu gehört nicht nur die Vergabe der Zimmer an die einzelnen Prostituierten, sondern auch der Betrieb des sog. Kontakthofes, in dem sich nach Angaben der Klägerin Geldspielautomaten und sonstige Unterhaltungsmöglichkeiten wie Flipper, Tischfußball und Fernsehgeräte befinden, sowie der Betrieb eines Cafés. Auch für den Reinigungsservice des Gesamtkomplexes einschließlich der Zimmer sowie für den Sicherheitsdienst trägt die Klägerin die Sorge. Aufgrund dieser Strukturen ist der Bestand des hier zu beurteilenden Bordells allein vom unternehmerischen Handeln der Klägerin abhängig.
71 
Darauf, dass den Kunden die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen nicht unmittelbar von der Klägerin, sondern letztlich von den in dem Bordell tätigen Prostituierten eingeräumt wird, und die Besucher das Entgelt nicht an die Klägerin, sondern unmittelbar an die Prostituierten bezahlen, kommt es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht an. Neben der Sache liegt insbesondere die in diesem Zusammenhang von der Klägerin geäußerte Behauptung, „sie partizipiere in keiner Weise am Entgelt, das zwischen der Prostituierten und dem Gast vereinbart werde“. Bereits nach eigenen Angaben erhält die Klägerin von den in ihrem Hause tätigen Prostituierten jeweils eine Tagespauschale von 105,-- EUR. Die Höhe dieser Pauschale macht ohne jeden vernünftigen Zweifel deutlich, dass die Klägerin - auch im Hinblick auf ihre unternehmerische Leistung bei der Organisation und dem Betrieb des Laufhauses - aus der Leistung des Gastes - wenn auch mittelbar - ihre Vorteile zieht. Die Höhe der Tagespauschale geht weit über das hinaus, was bei einem „normalen“ Mietverhältnis zu entrichten wäre. Vor diesem Hintergrund ist es für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin Unternehmer und damit Steuerschuldner ist, unerheblich, ob die bei ihr tätigen Prostituierten selbständig tätig oder angestellt sind bzw. ob diese der Klägerin eine Tagespauschale bezahlen oder einen prozentualen Anteil ihrer Einnahmen überlassen; nicht maßgeblich ist gleichermaßen, wie die Klägerin ihre privatrechtliche Beziehung zu den Prostituierten gestaltet und damit die Frage, ob diese Rechtsgestaltung im Einzelfall dazu dient, die Steuerpflicht zu umgehen. Entscheidende Bedeutung kommt allein dem Umstand zu, dass die Klägerin die Gesamtorganisatorin des „Laufhaus“-Komplexes ist und ihr im Hinblick auf diese unternehmerische Tätigkeit die entsprechenden Einnahmen zufließen.
72 
b) Die Klägerin ist darüber hinaus auch auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 der Satzung als Steuerschuldner anzusehen. Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt danach auch der Inhaber genutzter Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
73 
Das Verwaltungsgericht meint in diesem Zusammenhang, die Beklagte sei berechtigt, in ihrer Satzung neben dem Kreis der „eigentlichen“ Abgabenschuldner (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG) auch einen Haftungstatbestand festzulegen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1a) KAG i.V.m. § 33 Abs. 1 AO). Es versteht § 3 Abs. 2 der Satzung somit als Haftungstatbestand. Dies stellt ein Missverständnis der Regelung dar. Regelungen, nach denen ein Dritter für die Schuld des Abgabenschuldners haftet, haben den Zweck, die Erfüllung der Abgabenschuld zusätzlich zu sichern (Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 7 Rdnr. 49) Diese Haftung ist jedoch zu der des Abgabenschuldners subsidiär, da ein Haftungsschuldner nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a) KAG i.V.m. § 219 Satz 1 AO grundsätzlich nur auf Zahlung in Anspruch genommen werden darf, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben ist oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Um eine solche Haftung geht es der Beklagten mit der Regelung des § 3 Abs. 2 der Satzung jedoch nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.03.2010 - 2 S 2725/09 - VBlBW 2010, 402). Dafür, dass die Haftung der in § 3 Abs. 2 der Satzung genannten Personen gegenüber der von § 3 Abs. 1 der Satzung begründeten Haftung subsidiär sein soll, kann der Regelung nichts entnommen werden.
74 
§ 3 Abs. 2 der Satzung ist daher nicht als Haftungstatbestand, sondern als eine die Regelung in § 3 Abs. 1 der Satzung ergänzende Bestimmung des Steuerschuldners zu verstehen. Gegen die in dieser Weise verstandene Regelung bestehen keine Bedenken. Die Befugnis, den Kreis der Steuerschuldner zu bestimmen, besteht allerdings nicht unbegrenzt. Zum Steuerschuldner kann vielmehr nur derjenige erklärt werden, der in einer hinreichend deutlichen Beziehung zum Abgabentatbestand steht. Letzteres folgt aus dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot. Willkürlich ist eine Schuldnerbestimmung dann nicht, wenn die betreffende Person in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder sie einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1995 - 2 S 262/95 - juris zur Begründung eines Haftungstatbestands). § 3 Abs. 2 der Satzung ist danach bei verfassungskonformer Auslegung nur dann einschlägig, wenn der Inhaber der genutzten Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet. Allein die Vermietung von Räumlichkeiten begründet danach die Eigenschaft als Steuerschuldner nicht. Dass die Klägerin bei der gebotenen verfassungskonformer Auslegung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 der Satzung erfüllt, kann jedoch nach den obigen Ausführungen nicht ernsthaft zweifelhaft sein.
75 
2. Auch die Höhe der festgesetzten Vergnügungssteuer kann nicht beanstandet werden. Die Beklagte hat insbesondere die Veranstaltungsfläche zutreffend ermittelt.
76 
Als Veranstaltungsfläche gelten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Satzung alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten- und Garderobenräume. Das Verwaltungsgericht meint, dies seien im Falle des Laufhauses ausschließlich die Flächen der an die Prostituierten vermieteten Zimmer (= 346,87 m²), nicht jedoch die von der Beklagten ebenfalls der Berechnung zugrunde gelegten Flächen des Kontakthofs (= 209,10 m²) und der Cafeteria (= 52,91 m²). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat die maßgebliche Veranstaltungsfläche i.S.d. § 5 Abs. 3 der Satzung unter Einbeziehung der Flächen des Kontakthofs und der Cafeteria zu Recht auf 608 m² festgesetzt.
77 
Der unmittelbare sexuelle Kontakt zwischen Prostituierten und Kunden findet zwar nur in den einzelnen Zimmern statt. Bei einer sinnorientierten Gesamtschau gehören zur Veranstaltungsfläche jedoch auch die Bereiche des Kontakthofs und der Cafeteria. Gerade diese Flächen machen den besonderen Charakter des hier zu beurteilenden Bordells aus und tragen damit zur Attraktivität der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung bei. Die Kombination verschiedener Servicebereiche und Aufenthaltsmöglichkeiten soll die Kunden anziehen und ist deshalb untrennbar mit den (verbesserten) Geschäftschancen der Prostituierten verbunden. Typischerweise kann erwartet werden, dass das hier zu beurteilende Bordell wegen seiner besonderen Attraktivität mehr Besucher aufweist bzw. höhere Preise von den Besuchern verlangen kann als eine Einrichtung, die diese Servicebereiche nicht anbietet. Die höhere Umsatzerwartung der Klägerin und dementsprechend der höhere Aufwand der Veranstaltungsbesucher lässt sich danach bei typisierender Betrachtung auch auf die Flächen des Kontakthofs und der Cafeteria zurückführen, weshalb sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufspaltung der Einrichtungsflächen verbietet. Würde man den Ansatz des Verwaltungsgerichts konsequent zu Ende denken, müsste man auch innerhalb der Zimmer zwischen Bett und den übrigen Flächen differenzieren; eine solche Vorgehensweise kann nicht ernstlich in Betracht kommen.
78 
Unerheblich ist schließlich der Einwand der Klägerin, nach den derzeitigen Verhältnissen würden sich die Prostituierten fast überwiegend in ihren Zimmern und kaum im Kontakthof aufhalten. Wie sich aus der Bezeichnung Kontakthof ergibt, soll dieser jedenfalls nach der Konzeption der Klägerin der „Geschäftsanbahnung“ zwischen Besucher und Prostituierten dienen. Es entspricht zudem allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine „Kontaktanbahnung“ in einem solchen „Großraum“ für die Besucher leichter und unverfänglicher als in den eher „privaten“ Zimmern der Prostituierten möglich ist. Das von der Klägerin behauptete Verhalten der Prostituierten kann im Übrigen jederzeit wieder geändert werden, d.h. die ursprüngliche Konzeption ist jederzeit wieder verwirklichbar.
79 
3. Auch soweit sich die Klägerin schließlich darauf beruft, die Beklagte habe den Konkurrenzbetrieb „XXX“ in Widerspruch zu ihrer Satzung mit einer zu geringen Veranstaltungsfläche veranlagt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des gegenüber der Klägerin ergangenen Vergnügungssteuerbescheids. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass die Größe der Veranstaltungsfläche des Clubs „XXX“ durch die Polizei überprüft und ausgehend von dieser Überprüfung zutreffend festgesetzt worden sei. Die Klägerin hat diesen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Im Übrigen kann sich die Klägerin - auch bei einer unterstellten fehlerhaft zu niedrig festgesetzten Veranstaltungsfläche im Fall des Club „XXX“ - nicht durchgreifend auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (vgl. etwa Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153).
80 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
81 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
82 
Beschluss
83 
vom 23. Februar 2011
84 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.504,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
48 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Berufung der Klägerin hat dagegen keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Anfechtungsklage insgesamt abweisen müssen, da der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12.11.2008 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 rechtmäßig sind und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Bescheid der Beklagten stützt sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage in Form der Satzung der Beklagten (I.). Darüber hinaus beruht die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer auch auf einer zutreffenden Anwendung dieser Satzung (II.).
49 
I. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 9 Abs. 4 KAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Beklagten - Vergnügungssteuersatzung - vom 18.12.2007. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wirksamkeit der Satzung bejaht.
50 
1. Den Gemeinden steht nach § 9 Abs. 4 KAG grundsätzlich das Recht zu, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Die von der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer ist nach ihrer normativen Ausgestaltung eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, die nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist und daher nicht dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG widerspricht.
51 
a) Die Vergnügungssteuer ist eine typische örtliche Aufwandsteuer, welche die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich des Steuergläubigers zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden besteuert und auch besteuern will. Die Vergnügungssteuer soll regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen äußert (vgl. dazu Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2011, § 3 Rdnr. 161 mit zahlreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Vergnügungssteuer beruht damit auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Damit scheiden solche Veranstaltungen als vergnügungssteuerpflichtig aus, die für den Teilnehmer insgesamt unentgeltlich sind (BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 153/88 - NVwZ 1989, 1112). Gegenstand der Vergnügungssteuer können dementsprechend Vergnügungen jeglicher Art sein, die geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Sexuelle Vergnügungen wie etwa der Besuch von Stripteaseveranstaltungen oder Peepshows bzw. die Wahrnehmung sexueller Dienstleistungen sind davon nicht ausgenommen (vgl. Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 9 Rdnr. 5.2.1; Birk aaO, § 3 Rdnr. 192; VG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - 23 K 4180/04 - NWVBl. 2007, 491).
52 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung unterliegt der Vergnügungssteuer u.a. die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen“. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Vorschrift erfassten sexuellen Vergnügungen Gegenstand einer Aufwandsteuer in Form der Vergnügungssteuer sein können. Gewerbliche Angebote, die die hier vom Satzungsgeber tatbestandlich erfassten sexuellen Handlungen zum Gegenstand haben, sind ohne Frage als Vergnügung im oben dargestellten Sinne anzusehen.
53 
Unerheblich ist der Umstand, dass § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung die Vergnügungssteuer nicht ausdrücklich aufentgeltliche Veranstaltungen beschränkt. Da die Gelegenheit zur Teilnahme an sexuellen Vergnügungen in den in Nr. 4 genannten Betrieben wie Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs oder Bordellen in aller Regel nur gegen Bezahlung eines Eintrittsgeldes oder gegen Entgelt möglich ist bzw. erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu entrichten sind, kann die Vorschrift - so zu Recht das Verwaltungsgericht - nur so ausgelegt werden, dass von dem Tatbestand allein die entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen erfasst wird.
54 
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Steuer nicht (unmittelbar) von den sich vergnügenden Besuchern der in der Satzung der Beklagten aufgeführten Einrichtungen, sondern von dem Unternehmer der Veranstaltung erhoben wird. Zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer gehört, dass sie nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen soll, sondern zur Vereinfachung der Erhebung bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird. Darüber, in welcher Weise die Veranstalter ihre steuerliche Belastung im Wege der Überwälzung an die Benutzer der Veranstaltung weitergeben, enthält das herkömmliche Vergnügungssteuerrecht ebenso wenig Bestimmungen wie regelmäßig andere die Überwälzung beabsichtigende Steuergesetze, insbesondere die Verbrauchssteuergesetze. Die Überwälzbarkeit einer Steuer hat demnach nicht zum Inhalt, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten (BVerfG, Urteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76). Für die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuer genügt vielmehr die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der Kosten - treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1). Diese Voraussetzungen sind zumindest solange gegeben, wie das Entgelt für die sexuellen Vergnügungen den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb der Einrichtung deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft.
55 
Anhaltspunkte dafür, dass für die von § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung erfassten Einrichtungen eine Abwälzung der Vergnügungssteuer faktisch unmöglich wäre, sind vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat nicht behauptet, dass ihr Bordell/Laufhaus überhaupt keinen Gewinn mehr abwerfe. Allein der sinngemäße Vortrag, im Hinblick auf die Höhe der Vergnügungssteuer sei sie an der Eröffnung eines weiteren Abschnitts und damit an der Vergrößerung ihres Bordell gehindert, stellt die Abwälzbarkeit der Steuer nicht in Frage, weil sich diese auf den konkreten Betriebsumfang bezieht. Im Übrigen hat die Klägerin ihre Behauptung weder erläutert noch gar belegt; die von ihr geltend gemachte fehlende Rentabilität einer Betriebserweiterung kann auf vielfältigen Gründen - insbesondere einer mangelnden Nachfrage für einen Bordellbetrieb in einer Größe, wie ihn die Klägerin plant - beruhen.
56 
2. Gegen die Steuer auf sexuelle Vergnügungen bestehen auch nicht deshalb verfassungsrechtliche Bedenken, weil die Beklagte sich bei ihrer Einführung davon leiten hat lassen, dass ordnungs- und baurechtlich nicht verhinderbare Veranstaltungen zumindest einer Besteuerung unterzogen werden sollten. Eine nach Art. 105 Abs. 2 a GG in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz eines Landes erlassene satzungsrechtliche Steuerregelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, bedarf keiner zur Steuergesetzgebung hinzutretenden Sachkompetenz. Der Steuergesetzgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern in dem genannten Zusammenhang zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106; BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 C 9.99 - BVerwGE 110, 248). Danach ist es ein zulässiges Lenkungsziel, wenn die Beklagte als Satzungsgeber mit der Einführung einer Steuer auf sexuelle Vergnügungen beabsichtigt, Bordelle und ähnliche Einrichtungen in ihrem Satzungsgebiet - in gewissem Umfang - einzudämmen. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung geregelten sexuellen Vergnügungen - und insbesondere die Prostitution - spielen sich in einer gesellschaftlichen „Grauzone“ ab mit der Folge, dass dieser Bereich zwar nicht durchgehend, aber häufig mit Begleitkriminalität verbunden ist. Dies ist allgemeinkundig und bedarf keiner vertieften Erörterung. Deshalb verfolgt die Beklagte mit der hier zu beurteilenden Regelung zulässige ordnungsrechtliche Nebenzwecke, die die ordnungsrechtlichen Eingriffsgrundlagen sowie die einschlägigen Strafrechtsnormen ergänzen und dementsprechend auch dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung gerecht werden.
57 
3. Der in der Satzung der Beklagten vorgesehene Flächenmaßstab verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 der Satzung wird die Steuer für Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung nach der Veranstaltungsfläche erhoben. Dieser Maßstab kann auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht beanstandet werden.
58 
a) Die hier zu beurteilende Art der Vergnügungssteuer knüpft an die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen gegen Entgelt an. Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung bzw. der Inhaber der für die Veranstaltung genutzten Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt (§ 3 der Satzung). Eigentliches Steuergut ist gleichwohl der Vergnügungsaufwand des einzelnen Besuchers einer der genannten Einrichtungen, weil die Vergnügungssteuer darauf abzielt, die mit der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Damit ist aber der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO).
59 
Der Gesetzgeber ist indes von Verfassungs wegen nicht auf einen derartigen Wirklichkeitsmaßstab beschränkt. Der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die der Gesetzgeber bei der Erschließung einer Steuerquelle in Form des Vergnügungsaufwands des Einzelnen gerade auch bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabs hat, wird durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt, wo eine gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre. Die Gerichte haben nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO).
60 
Wählt der Satzungsgeber im Vergnügungssteuerrecht statt des Wirklichkeitsmaßstabs einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-) Maßstab, so ist er allerdings auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht, weil ein anderer Maßstab dem Wesen der Vergnügungssteuer fremd, also nicht sachgerecht und deshalb mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht zu vereinbaren wäre. Der Rechtfertigungsbedarf für die Wahl eines Ersatzmaßstabs wird dabei umso höher, je weiter sich der im Einzelfall gewählte Maßstab von dem eigentlichen Belastungsgrund entfernt. Der Ersatzmaßstab muss jedenfalls einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des einzelnen Besuchers der Einrichtung aufweisen, der die Erfassung seines Vergnügungsaufwands wenigstens wahrscheinlich macht (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO zu einer Spielgerätesteuer). Der Ersatzmaßstab muss darüber hinaus auch sachlich gerechtfertigt sein, d.h. dem Satzungsgeber darf kein evident sachnäherer Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Verfügung stehen.
61 
b) Diesen Voraussetzungen genügt der hier zu beurteilende Flächenmaßstab. Dieser weist den erforderlichen „lockeren Bezug“ auf, weil es wahrscheinlich ist, dass der Umfang des Vergnügungsaufwands mit der Größe eines Betriebs wächst. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.05.1962 (aaO) im Zusammenhang mit der Vergnügungssteuer die Größe des benutzten Raumes als pauschale Bemessungsgrundlage bezeichnet, die seit langem üblich geworden sei. Im Übrigen sah auch das frühere Vergnügungssteuergesetz für Baden-Württemberg im Einzelfall eine Pauschalsteuer nach der Größe des benutzten Raumes vor (vgl. § 22 Vergnügungssteuergesetz i.d.F. vom 01.04.1964, GBl. S. 205). Zwar steht die Größe der Veranstaltungsfläche ersichtlich in keinem direkten Zusammenhang mit dem Aufwand des einzelnen Besuchers der Veranstaltung, wohl aber zur Umsatzerwartung des Veranstalters. Mit der Größe der Veranstaltungsfläche werden typischerweise auch die Einnahmen steigen, weil mehr Gäste aufgenommen, mehr Waren und Leistungen angeboten werden können und so im Regelfall auch mehr konsumiert werden wird. Der bei einer Veranstaltung erzielte Umsatz seinerseits steht in Relation zu dem durchschnittlichen Aufwand der Veranstaltungsbesucher und stellt so den geforderten Bezug zwischen der Veranstaltungsfläche und dem im Ergebnis zu besteuernden Benutzungsaufwand her (BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 3.03 - BVerwGE 120, 175 zur Vergnügungssteuer für eine Diskothek mit integriertem Kino).
62 
Der von der Beklagten verwendete Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auch sachlich gerechtfertigt, weil wirklichkeitsnähere Maßstäbe für die Erhebung der Vergnügungssteuer entweder nicht handhabbar oder für die Beklagte mit einem wesentlich höheren Kontrollaufwand verbunden wären. Eine Besteuerung des tatsächlichen individuellen Vergnügungsaufwands bei den Besuchern der Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ist praktisch nicht möglich. Der Besuch eines Bordells ist auch unter den heutigen sozialen Gegebenheiten häufig auf Heimlichkeit angelegt, so dass eine Erhebung unmittelbar bei den sich Vergnügenden ausscheidet. Gleiches gilt für eine Steuererhebung bei den einzelnen Prostituierten, die in der Einrichtung der Klägerin tätig sind. Die Besonderheiten des hier zu beurteilenden Gewerbes schließen es aus, den Umsatz der in der Einrichtung jeweils tätigen Prostituierten zuverlässig zu ermitteln. Die Beklagte war schließlich auch nicht gehalten, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der sich am Umsatz der Klägerin ausrichtet. Nach den Angaben der Klägerin stellt sie den bei ihr tätigen Prostituierten die Zimmer gegen eine Tagespauschale in Höhe von 105,-- EUR zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund wäre es der Beklagten nur mit einem unzumutbaren Kontrollaufwand möglich, die Angaben der Klägerin über die Höhe ihrer Einnahmen zu verifizieren; dies gilt sowohl für die Frage, in welchen Zeiträumen die Zimmer überhaupt belegt sind, als auch für die Frage, in welcher Höhe die einzelnen Prostituierten tatsächlich ein Entgelt an die Klägerin leisten. Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht der Vortrag der Klägerin, die Finanzbehörden nähmen eine Pauschalbesteuerung der bei ihr tätigen Prostituierten vor und in diesem Zusammenhang müsse sie eine Zimmerbelegungsliste führen, die Grundlage für die Pauschalsteuer in Höhe von 25,-- EUR täglich pro anwesender Prostituierter bzw. belegtem Zimmer sei. Ein solch ungenauer und auch nicht näher kontrollierbarer Maßstab mag - mangels Alternativen - für die Erhebung der Einkommensteuer für die im Bereich der Prostitution Tätigen gerechtfertigt sein, er ist jedoch keine Alternative zu dem ohne weiteres zu kontrollierenden Flächenmaßstab, zumal dieser nicht mit der Gefahr der Abgabenhinterziehung (vgl. § 7 KAG) verbunden ist.
63 
Soweit die Klägerin fordert, eine Besteuerung der Veranstaltungsfläche ihres Betriebs dürfe nur für diejenigen Zeiten erfolgen, in denen die Zimmer auch tatsächlich von einer Prostituierten belegt seien, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine solche „Einschränkung“ des Flächenmaßstabs würde im Gegenteil einer gleichmäßigen Besteuerung der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung genannten Betriebe zuwiderlaufen. Die darin genannten Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordelle sowie die vergleichbaren Einrichtungen weisen verschiedene Organisationsformen auf und lassen sich insbesondere die Teilnahme an den sexuellen Vergnügungen unterschiedlich entgelten; teilweise haben die Besucher das Entgelt gegenüber der Prostituierten zu entrichten, teilweise ist ein Eintrittsgeld bzw. sind erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu bezahlen. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund wird ein Maßstab, der darauf abstellt, in welchem Umfang die Veranstaltungsfläche des jeweiligen Betriebs tatsächlich in Anspruch genommen wird, den Gegebenheiten der jeweiligen Betriebe von vornherein nicht gerecht. Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang, dass die Klärung der Frage, in welchen Zeiträumen die Zimmer im Betrieb der Klägerin von Prostituierten belegt sind, verwaltungsaufwändig ist und insbesondere die Nachprüfung der von diesen als Steuerschuldner abgegebenen Erklärungen auf schwer überwindliche Schwierigkeiten stieße. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang insbesondere geltend macht, sie müsse Vergnügungssteuer für Zeiten leisten, in denen sie keinen entsprechenden Umsatz mit den Prostituierten und damit mit den sich Vergnügenden habe, verfängt dies gleichfalls nicht. Es reicht aus, wenn - wie dargelegt - die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Im Übrigen ist die Frage, ob die Steuer generell oder im Einzelfall überhöht ist, nicht im Rahmen des Steuermaßstabs, sondern im Rahmen des Steuersatzes zu überprüfen (vgl. dazu unten 4.).
64 
4. Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass der in § 8 Abs. 2 der Satzung für Vergnügen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung festgesetzte Steuersatz von 8,-- EUR/m² der Veranstaltungsfläche für jeden angefangenen Kalendermonat rechtlich nicht zu beanstanden ist.
65 
a) Die Steuersätze dürfen nicht so hoch festgesetzt werden, dass die Steuer den Charakter einer unzulässigen „Erdrosselungssteuer“ erhält. Unter Erdrosselungs- oder Prohibitivsteuern werden Steuern verstanden, die dem Bürger den sinnvollen Gebrauch seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechte unmöglich machen. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine steuergesetzliche Regelung derart in die freie wirtschaftliche Betätigung eingreift, dass es den Betroffenen unmöglich gemacht wird, einen gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218). Danach kann ausgeschlossen werden, dass der hier zu beurteilenden Regelung in der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten generell eine erdrosselnde Wirkung zukommt. Eine solche wurde auch von der Klägerin im Berufungsverfahren weder substantiiert behauptet noch gar belegt. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren unter Auswertung zahlreicher Zeitungsartikel darauf abgestellt, dass es im Stadtgebiet der Beklagten noch einen weiteren Großbetrieb dieser Art gebe, der nach eigenen Angaben wirtschaftlich und kostendeckend arbeiten könne. Auch diese Feststellung hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
66 
b) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, dass die Beklagte die Höhe des Steuersatzes nach den unterschiedlichen Betriebsarten hätte differenzieren müssen und Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere einen höheren Steuersatz für besonders gehobene Einrichtungen - wie etwa den FKK-/Saunaclub „XXX“ - fordere. Einrichtungen wie der Club „XXX“ zeichnen sich im Regelfall nicht nur durch ein gehobeneres Ambiente, sondern darüber hinaus auch durch ein größeres Raumangebot aus, das den Besuchern zur Verfügung steht. Dies gilt gerade auch für den von der Klägerin angesprochenen Betrieb, bei dem es sich ausweislich des Internetauftritts um den größten Saunaclub Europas handeln soll. Dementsprechend bildet der in § 5 Abs. 3 der Satzung vorgesehene Flächenmaßstab gerade auch den größeren Umsatz solcher Einrichtungen und damit gleichzeitig den größeren Aufwand der sich Vergnügenden ab. Eine darüber hinausgehende Differenzierung auch bei der Festsetzung des Steuersatzes verlangt dagegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht, zumal eine solche mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre und schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen würde.
67 
II. Auf der Grundlage der - wie dargelegt - wirksamen Satzung der Beklagten begegnet die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für das Jahr 2008 keinen rechtlichen Bedenken; dies gilt sowohl für die Festsetzung der Steuer dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Höhe der Steuer.
68 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, sie sei überhaupt nicht Steuerschuldner der Vergnügungssteuer. Sie trägt in diesem Zusammenhang vor, nach der Konzeption des Laufhauses räume nicht sie den Besuchern die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ein; dies geschehe vielmehr durch die jeweiligen Prostituierten, die bei ihr die Zimmer angemietet hätten und selbständig tätig seien. Dem kann nicht gefolgt werden.
69 
a) Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. In dem von der Klägerin im Stadtgebiet der Beklagten betriebenen „Laufhaus“ wird den Besuchern gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gegen Entgelt eingeräumt. Es handelt sich damit um ein Bordell i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung. Die Klägerin ist auch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - Unternehmer der steuerpflichtigen Veranstaltung und damit Steuerschuldner nach § 3 Abs. 1 der Satzung.
70 
Der Begriff der „Veranstaltung“ i.S.v. § 3 Abs. 1 der Satzung ist weit zu fassen und mit demjenigen des „Vergnügens“ weitgehend identisch (so auch Birk in: Driehaus, aaO, § 3 Rdnr. 192); danach stellt die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im „Laufhaus“/Bordell die Veranstaltung in diesem Sinne dar. Davon ausgehend ist die Klägerin - und nicht die einzelne Prostituierte - der Unternehmer dieser Veranstaltung. Sie stellt nicht lediglich den Prostituierten die Räumlichkeiten, in denen diese ihre sexuellen Dienste anbieten, zur Verfügung. Vielmehr liegt die Gesamtkonzeption des „Laufhauses“ ausschließlich in ihren Händen. Die Klägerin ist verantwortlich für die Koordination, die Werbung einschließlich des Internetauftritts und die Vermarktung des gesamten „Laufhaus“-Komplexes; dazu gehört nicht nur die Vergabe der Zimmer an die einzelnen Prostituierten, sondern auch der Betrieb des sog. Kontakthofes, in dem sich nach Angaben der Klägerin Geldspielautomaten und sonstige Unterhaltungsmöglichkeiten wie Flipper, Tischfußball und Fernsehgeräte befinden, sowie der Betrieb eines Cafés. Auch für den Reinigungsservice des Gesamtkomplexes einschließlich der Zimmer sowie für den Sicherheitsdienst trägt die Klägerin die Sorge. Aufgrund dieser Strukturen ist der Bestand des hier zu beurteilenden Bordells allein vom unternehmerischen Handeln der Klägerin abhängig.
71 
Darauf, dass den Kunden die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen nicht unmittelbar von der Klägerin, sondern letztlich von den in dem Bordell tätigen Prostituierten eingeräumt wird, und die Besucher das Entgelt nicht an die Klägerin, sondern unmittelbar an die Prostituierten bezahlen, kommt es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht an. Neben der Sache liegt insbesondere die in diesem Zusammenhang von der Klägerin geäußerte Behauptung, „sie partizipiere in keiner Weise am Entgelt, das zwischen der Prostituierten und dem Gast vereinbart werde“. Bereits nach eigenen Angaben erhält die Klägerin von den in ihrem Hause tätigen Prostituierten jeweils eine Tagespauschale von 105,-- EUR. Die Höhe dieser Pauschale macht ohne jeden vernünftigen Zweifel deutlich, dass die Klägerin - auch im Hinblick auf ihre unternehmerische Leistung bei der Organisation und dem Betrieb des Laufhauses - aus der Leistung des Gastes - wenn auch mittelbar - ihre Vorteile zieht. Die Höhe der Tagespauschale geht weit über das hinaus, was bei einem „normalen“ Mietverhältnis zu entrichten wäre. Vor diesem Hintergrund ist es für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin Unternehmer und damit Steuerschuldner ist, unerheblich, ob die bei ihr tätigen Prostituierten selbständig tätig oder angestellt sind bzw. ob diese der Klägerin eine Tagespauschale bezahlen oder einen prozentualen Anteil ihrer Einnahmen überlassen; nicht maßgeblich ist gleichermaßen, wie die Klägerin ihre privatrechtliche Beziehung zu den Prostituierten gestaltet und damit die Frage, ob diese Rechtsgestaltung im Einzelfall dazu dient, die Steuerpflicht zu umgehen. Entscheidende Bedeutung kommt allein dem Umstand zu, dass die Klägerin die Gesamtorganisatorin des „Laufhaus“-Komplexes ist und ihr im Hinblick auf diese unternehmerische Tätigkeit die entsprechenden Einnahmen zufließen.
72 
b) Die Klägerin ist darüber hinaus auch auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 der Satzung als Steuerschuldner anzusehen. Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt danach auch der Inhaber genutzter Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
73 
Das Verwaltungsgericht meint in diesem Zusammenhang, die Beklagte sei berechtigt, in ihrer Satzung neben dem Kreis der „eigentlichen“ Abgabenschuldner (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG) auch einen Haftungstatbestand festzulegen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1a) KAG i.V.m. § 33 Abs. 1 AO). Es versteht § 3 Abs. 2 der Satzung somit als Haftungstatbestand. Dies stellt ein Missverständnis der Regelung dar. Regelungen, nach denen ein Dritter für die Schuld des Abgabenschuldners haftet, haben den Zweck, die Erfüllung der Abgabenschuld zusätzlich zu sichern (Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 7 Rdnr. 49) Diese Haftung ist jedoch zu der des Abgabenschuldners subsidiär, da ein Haftungsschuldner nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a) KAG i.V.m. § 219 Satz 1 AO grundsätzlich nur auf Zahlung in Anspruch genommen werden darf, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben ist oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Um eine solche Haftung geht es der Beklagten mit der Regelung des § 3 Abs. 2 der Satzung jedoch nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.03.2010 - 2 S 2725/09 - VBlBW 2010, 402). Dafür, dass die Haftung der in § 3 Abs. 2 der Satzung genannten Personen gegenüber der von § 3 Abs. 1 der Satzung begründeten Haftung subsidiär sein soll, kann der Regelung nichts entnommen werden.
74 
§ 3 Abs. 2 der Satzung ist daher nicht als Haftungstatbestand, sondern als eine die Regelung in § 3 Abs. 1 der Satzung ergänzende Bestimmung des Steuerschuldners zu verstehen. Gegen die in dieser Weise verstandene Regelung bestehen keine Bedenken. Die Befugnis, den Kreis der Steuerschuldner zu bestimmen, besteht allerdings nicht unbegrenzt. Zum Steuerschuldner kann vielmehr nur derjenige erklärt werden, der in einer hinreichend deutlichen Beziehung zum Abgabentatbestand steht. Letzteres folgt aus dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot. Willkürlich ist eine Schuldnerbestimmung dann nicht, wenn die betreffende Person in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder sie einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1995 - 2 S 262/95 - juris zur Begründung eines Haftungstatbestands). § 3 Abs. 2 der Satzung ist danach bei verfassungskonformer Auslegung nur dann einschlägig, wenn der Inhaber der genutzten Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet. Allein die Vermietung von Räumlichkeiten begründet danach die Eigenschaft als Steuerschuldner nicht. Dass die Klägerin bei der gebotenen verfassungskonformer Auslegung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 der Satzung erfüllt, kann jedoch nach den obigen Ausführungen nicht ernsthaft zweifelhaft sein.
75 
2. Auch die Höhe der festgesetzten Vergnügungssteuer kann nicht beanstandet werden. Die Beklagte hat insbesondere die Veranstaltungsfläche zutreffend ermittelt.
76 
Als Veranstaltungsfläche gelten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Satzung alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten- und Garderobenräume. Das Verwaltungsgericht meint, dies seien im Falle des Laufhauses ausschließlich die Flächen der an die Prostituierten vermieteten Zimmer (= 346,87 m²), nicht jedoch die von der Beklagten ebenfalls der Berechnung zugrunde gelegten Flächen des Kontakthofs (= 209,10 m²) und der Cafeteria (= 52,91 m²). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat die maßgebliche Veranstaltungsfläche i.S.d. § 5 Abs. 3 der Satzung unter Einbeziehung der Flächen des Kontakthofs und der Cafeteria zu Recht auf 608 m² festgesetzt.
77 
Der unmittelbare sexuelle Kontakt zwischen Prostituierten und Kunden findet zwar nur in den einzelnen Zimmern statt. Bei einer sinnorientierten Gesamtschau gehören zur Veranstaltungsfläche jedoch auch die Bereiche des Kontakthofs und der Cafeteria. Gerade diese Flächen machen den besonderen Charakter des hier zu beurteilenden Bordells aus und tragen damit zur Attraktivität der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung bei. Die Kombination verschiedener Servicebereiche und Aufenthaltsmöglichkeiten soll die Kunden anziehen und ist deshalb untrennbar mit den (verbesserten) Geschäftschancen der Prostituierten verbunden. Typischerweise kann erwartet werden, dass das hier zu beurteilende Bordell wegen seiner besonderen Attraktivität mehr Besucher aufweist bzw. höhere Preise von den Besuchern verlangen kann als eine Einrichtung, die diese Servicebereiche nicht anbietet. Die höhere Umsatzerwartung der Klägerin und dementsprechend der höhere Aufwand der Veranstaltungsbesucher lässt sich danach bei typisierender Betrachtung auch auf die Flächen des Kontakthofs und der Cafeteria zurückführen, weshalb sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufspaltung der Einrichtungsflächen verbietet. Würde man den Ansatz des Verwaltungsgerichts konsequent zu Ende denken, müsste man auch innerhalb der Zimmer zwischen Bett und den übrigen Flächen differenzieren; eine solche Vorgehensweise kann nicht ernstlich in Betracht kommen.
78 
Unerheblich ist schließlich der Einwand der Klägerin, nach den derzeitigen Verhältnissen würden sich die Prostituierten fast überwiegend in ihren Zimmern und kaum im Kontakthof aufhalten. Wie sich aus der Bezeichnung Kontakthof ergibt, soll dieser jedenfalls nach der Konzeption der Klägerin der „Geschäftsanbahnung“ zwischen Besucher und Prostituierten dienen. Es entspricht zudem allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine „Kontaktanbahnung“ in einem solchen „Großraum“ für die Besucher leichter und unverfänglicher als in den eher „privaten“ Zimmern der Prostituierten möglich ist. Das von der Klägerin behauptete Verhalten der Prostituierten kann im Übrigen jederzeit wieder geändert werden, d.h. die ursprüngliche Konzeption ist jederzeit wieder verwirklichbar.
79 
3. Auch soweit sich die Klägerin schließlich darauf beruft, die Beklagte habe den Konkurrenzbetrieb „XXX“ in Widerspruch zu ihrer Satzung mit einer zu geringen Veranstaltungsfläche veranlagt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des gegenüber der Klägerin ergangenen Vergnügungssteuerbescheids. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass die Größe der Veranstaltungsfläche des Clubs „XXX“ durch die Polizei überprüft und ausgehend von dieser Überprüfung zutreffend festgesetzt worden sei. Die Klägerin hat diesen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Im Übrigen kann sich die Klägerin - auch bei einer unterstellten fehlerhaft zu niedrig festgesetzten Veranstaltungsfläche im Fall des Club „XXX“ - nicht durchgreifend auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (vgl. etwa Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153).
80 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
81 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
82 
Beschluss
83 
vom 23. Februar 2011
84 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.504,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.