Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. März 2005 - 5 K 4713/03

published on 15/03/2005 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. März 2005 - 5 K 4713/03
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Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids vom 13.11.2003 verpflichtet, dem Kläger ab 01.01.2003 bis 30.06.2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz.
Der am 26.01.1970 geborene Kläger ist infolge eines Verkehrsunfalles seit 1988 querschnittsgelähmt. Er ist nach den Feststellungen der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg aus medizinischen Gründen dauerhaft erwerbsunfähig und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Kläger war seit 01.10.1993 mit der türkischen Staatsangehörigen ... ... verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Izmir vom 14.12.2002 geschieden. Was Unterhaltsansprüche angeht, enthält das Urteil lediglich den Hinweis, dass die Ehefrau, die „Klägerin“, keinen Antrag auf Schadensersatz und Unterhalt gestellt hat und es deshalb keiner Entscheidung dafür bedarf.
Der Kläger beantragte am 23.12.2002 bei der Beklagten Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. Als Einkommen gab er die Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 201,29 EUR monatlich und Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR an. Außerdem bezieht der Kläger ab 01.01.2003 Wohngeld in Höhe von monatlich 177 EUR. Mit Bescheid der Beklagten vom 20.02.2003 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt, weil er nicht dem Personenkreis der Antragsberechtigten nach § 1 GSiG angehöre. Dieser Entscheidung lag der Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 24.07.2001 zugrunde, wonach für die Anerkennung des Rentenanspruchs des Klägers die Verhältnisse des Arbeitsmarktes ausschlaggebend gewesen seien. Am 19.03.2003 legte der Kläger Widerspruch ein und belegte, dass er aus medizinischen Gründen auf Dauer erwerbsunfähig sei. Mit Schreiben vom 21.08.2003 verlangte die Beklagte Unterlagen und Auskünfte zu eventuellen Unterhaltsansprüchen gegen seine geschiedene Ehefrau. Der Kläger ließ mitteilen, dass seine geschiedene Ehefrau keine Berufsausbildung habe und deshalb nicht zur Leistung von Unterhalt in der Lage sein dürfte. Sie solle wieder verheiratet sein. Es sei auch nicht anzunehmen, dass sie ein Einkommen beziehe, das über der Pfändungsfreigrenze liege. Eine frühere Rechtsanwältin des Klägers sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen die geschiedene Ehefrau aussichtslos sei. Die geschiedene Ehefrau verheimliche auch ihre Anschrift.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2003, an den Kläger am 21.11.2003 zur Post aufgegeben, wurde der Bescheid vom 20.02.2003 aufgehoben. Der Widerspruch wurde jedoch mit neuer Begründung zurückgewiesen. Die Bedürftigkeit des Klägers sei nicht nachgewiesen. Zum „Beschaffen können“ von Einkommen und Vermögen im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 GSiG gehöre auch die Realisierung von Ansprüchen, insbesondere von Unterhaltsansprüchen gegen geschiedene Ehegatten. Die Ehefrau des Klägers sei wieder verheiratet und lebe in der Bundesrepublik Deutschland. Es könne nicht festgestellt werden, dass ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht bestehe. Im Jahr 2001 sei die geschiedene Ehefrau auch leistungsfähig gewesen. Ein solcher Unterhaltsanspruch sei durchaus realisierbar.
Am 12.12.2003 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Er trägt vor, seit dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 01.01.2003 sei ein eventueller Unterhaltsanspruch gegen seine frühere Ehefrau nicht durchsetzbar. Die frühere Ehefrau verheimliche ihre Anschrift. Postsendungen unter der von ihr genannten Anschrift seien mit dem postalischen Vermerk zurückgekommen, dass der Empfänger unter der angegeben Anschrift nicht ermittelt werden könne. Die jetzige Anschrift der Ehefrau sei nicht zu ermitteln. Sie sei mangels Berufsausbildung nach der Lebenserfahrung auch nicht in der Lage, ein Einkommen in einer Höhe zu erzielen, das über der Pfändungsfreigrenze liege. Sollten wider der Lebenserfahrung Unterhaltsansprüche gegen seine frühere Ehefrau bestehen, könnten sie mangels Kenntnis der Anschrift der Ehefrau nicht durchgesetzt werden. Die Beklagte habe eine Auskunft zu einer neueren Anschrift der Ehefrau aus Gründen des Sozialdatenschutzes abgelehnt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids vom 13.11.2003 zu verpflichten, dem Kläger ab 01.01.2003 bis 30.06.2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie trägt unter Verweis auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales vor, es bestehe weder ein titulierter noch ein zumindest unstreitig festgestellter und realisierbarer Unterhaltsanspruch gegenüber der geschiedenen Ehefrau. Nicht einmal die Höhe des Anspruchs stehe fest. Der Kläger sei vollständig auf den Sozialhilfeträger zu verweisen. Dieser könne im Wege der ihm zur Verfügung stehenden Überleitungsmöglichkeiten nach §§ 90, 91 BSHG die Forderungen gegen Dritte geltend machen. Insoweit werde sich die Höhe des Anspruchs und seine Realisierbarkeit ergeben. Aufgrund der ungeklärten Unterhaltsansprüche des Klägers gegen seine geschiedene Ehefrau seien keine Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz zu gewähren. Bis zum Zeitpunkt der Klärung sei der Kläger auf Leistungen nach dem BSHG zu verweisen. Er habe jedoch auch keinen Leistungsanspruch nach dem Bundessozialhilfegesetz, da er ein seinen Bedarf übersteigendes Einkommen habe. Das der Mutter der Klägers gezahlte Kindergeld sei auf den Bedarf des Klägers anzurechnen (Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg, Rd.Nr.76.47). Eine Vorleistung von Grundsicherungsleistungen sei mangels gesetzlicher Ermächtigung der Überleitung von Ansprüchen auf den Grundsicherungsträger nicht möglich.
11 
Der Kammer liegen die Grundsicherungsakte und die Verfahrensakten 5 K 4713/03 vor. Auf diese sowie den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig und mit dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Klagantrag, der den Leistungszeitraum vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 umfasst, auch begründet. Die Ablehnung der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung durch den angegriffenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13.11.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.5 S.1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung in gesetzlicher Höhe für den beantragten Leistungszeitraum.
13 
Nach § 6 Satz 1 GSiG in der für den hier betroffenen Leistungszeitraum maßgeblichen Fassung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310) wird die Grundsicherungsleistung in der Regel für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres bewilligt. Eine Ausnahme von dieser Regel enthält § 6 Satz 2 GSiG, allerdings nur für den Beginn der Leistung. Nach dieser Vorschrift beginnt der Bewilligungszeitraum bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderungen eingetreten und mitgeteilt worden sind. Folglich und weil das Gesetz erst am 01.01.2003 in Kraft trat, ist im vorliegenden Fall für den Beginn der Leistung der 1. Januar 2003 maßgeblich. Für das Ende des Bewilligungsabschnittes verbleibt es jedoch bei dem in § 6 Satz 1 GSiG genannten Zeitpunkt. Weil der Kläger seinen Antrag vor dem 1. Juli gestellt hat, war nach dieser Vorschrift nur die Verpflichtung der Beklagten für die Monate Januar bis Juni 2003 auszusprechen. Eine Bewilligung nach § 6 Satz 1 GSiG bis zum 30. Juni des Folgejahres kommt begrifflich nur dann in Betracht, wenn der Antrag nach dem 1. Juli des vorangegangenen Jahres gestellt wird. Bei Anträgen, die vor dem 1. Juli gestellt werden, kann sich zum 1. Juli des Jahres z.B. durch die Rentenanpassung und die Neufestsetzung der Regelsätze nach dem BSHG eine Änderung ergeben, so dass die Leistung bei diesen Anträgen nur bis zum 30. Juni desselben Jahres zu bewilligen ist (BayVGH, Urteil vom 05.02.2004 - 12 BV 03.3282 -; Renn in LPK-GSiG, 2003, § 6 Rnrn 6,7,13).
14 
Das bloße Vorhandensein eines geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, gegen den Unterhaltsansprüche bestehen können, schließt den Kläger nicht von den Leistungen der Grundsicherung aus. Es kommt vielmehr auf die Realisierbarkeit des Unterhaltsanspruchs an.
15 
Nach dem Grundsicherungsgesetz sind Unterhaltsleistungen, die tatsächlich erbracht werden, grundsicherungsrechtlich zu berücksichtigende Einkünfte i.S.d. § 3 Abs.2 GSiG i.V.m. §§ 76ff BSHG (BayVGH aaO; Schoch in LPK-GSiG, § 2 Rnrn 27ff.) Hier geht es jedoch um die Behandlung von Unterhaltsansprüchen, deren Bestehen, Höhe und Realisierbarkeit zweifelhaft ist. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG bleiben lediglich Unterhaltsansprüche von Antragsberechtigten gegenüber Eltern und Kindern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen i.S.d. § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100000 Euro liegt. Es wird nach § 2 Abs. 2 S. 1 GSiG vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Wird die gesetzliche Vermutung widerlegt, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung, § 2 Abs. 3 Satz 1 GSiG. Ein Unterhaltsrückgriff gegen diesen Personenkreis scheidet nach Maßgabe dieser Regelung aus.
16 
Das Grundsicherungsgesetz schweigt jedoch zu der Frage, ob sonstige Unterhaltsansprüche des Antragsberechtigten darüber hinaus an dieser Privilegierung teilnehmen. Das Grundsicherungsgesetz verzichtet auch vollständig auf den Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Grundsicherung bei dem in § 1 GSiG angeführten Personenkreis. Es existieren insoweit keine den §§ 90, 91 BSHG vergleichbaren Überleitungsvorschriften. Der Gesetzgeber verfolgte damit die Absicht, den Hauptgrund für so genannte verschämte Altersarmut zu beseitigen, nämlich die Furcht insbesondere alter Menschen vor dem Unterhaltsrückgriff auf Kinder. Deshalb sah der Gesetzgeber die Freistellung von Eltern und Kindern vom Unterhaltsrückgriff vor. Ziel ist es nicht, die heute Unterhaltspflichtigen zu entlasten, sondern die Situation der Hilfeempfänger zu verbessern, indem es diesem erleichtert wird, die Existenz sichernden Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.
17 
Unterhaltsansprüche nach §§ 1361, 1569 BGB sind nur dann anspruchshindernd zu berücksichtigen, wenn sie alsbald realisierbar sind. Zum „Beschaffen können“ von Einkommen i.S.d. § 2 Abs.1 S. 1 GSiG zählen nur durchsetzbare Unterhaltsansprüche, die als so genannte bereite Mittel zur Verfügung stehen. Es überzeugt weder die Meinung, die sämtliche Unterhaltsansprüche gegen Dritte wie diejenigen gegenüber Kindern und Eltern nach § 2 Abs.1 Satz 3 GSiG privilegieren will, noch die Auffassung, die mittels einer strikten Auslegung bei den hier in Rede stehenden Unterhaltsansprüchen gegen Dritte unabhängig von ihrer alsbaldigen Durchsetzbarkeit zum Ausschluss von den Leistungen der Grundsicherung gelangt. Vielmehr gilt das Nachrangprinzip auch für die Anwendung des Grundsicherungsgesetzes, wie sich insbesondere aus § 3 Abs.2 GSiG ergibt, der für den Einsatz von Einkommen und Vermögen auf §§ 76 bis 88 BSHG verweist. Nach der dem Gesetzgeber der Verweisungsnorm des § 3 Abs. 2 GSiG bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 76 BSHG sind nur bereite Mittel Einkommen und schließen die Hilfebedürftigkeit aus.
18 
Im Einzelnen ist dazu auszuführen: Der Auffassung, dass aufgrund der (bewussten) Entscheidung des Gesetzgebers solche Unterhaltsansprüche gegen Dritte nicht zu berücksichtigen seien und der Antragsberechtigte nicht auf sie verwiesen werden kann, steht die Position gegenüber, wonach das Tatbestandsmerkmal „Beschaffen können“ in § 2 Abs.1 Satz 1 GSiG eng auszulegen sei, dass also der Antragsberechtigte vor der Inanspruchnahme der Grundsicherung den Unterhaltsanspruch einzusetzen habe. Falls dies nicht möglich sei, also insbesondere zur Überbrückung gegenwärtiger Notlagen, sei der Träger der Sozialhilfe zuständig. Diese Haltung nimmt die Beklagte ein, indem sie sich darauf beruft, dass aus dem Fehlen von Überleitungsvorschriften die Notwendigkeit einer strikten Auslegung des Gesetzes folge: Die Grundsicherung als eine vorrangige gesetzliche Leistung enthalte deshalb keine gesetzliche Regelung zur nachträglichen Herstellung des Nachrangs der Grundsicherungsleistungen, weil im BSHG als dem untersten Netz sozialer Sicherung die Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger vorgesehen sei. Das Grundsicherungsgesetz schütze dritte Personen, die weder Eltern noch Kinder seien, auch nicht vor dem Unterhaltsrückgriff. Außerdem wolle der Gesetzgeber den Grundsicherungsträgern keine Kostennachteile (gemeint ist im Vergleich zu den Trägern der Sozialhilfe) entstehen lassen (Münder, NJW 2002, 3361ff; SHR Baden-Württemberg A 95 2.1.2; Klinkhammer FamRZ 2002, 997ff.; Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Hinweise NDV 2002, 341ff.).
19 
Die Auffassung, die die dargestellte strikte Auslegung für geboten hält, vermag nicht zu überzeugen. Gegen die angebliche Absicht des Gesetzgebers, die Träger der Grundsicherung nicht schlechter stellen zu wollen als die Träger der Sozialhilfe, spricht schon, dass solche Absichten den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen sind. Offen bleibt auch, worin eine Schlechterstellung liegen soll, wenn der Grundsicherungsträger gesetzlich vorgesehene Leistungen erbringen muss und diese nicht verweigern kann. Dies erscheint überdies wegen der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers, die verschämte Altersarmut beseitigen zu wollen, auch fragwürdig. Außerdem erstattet der Bund den Ländern die Mehrausgaben, die u.a. aufgrund der eingeschränkten Unterhaltspflicht entstehen (vgl. Münder, aaO S. 3665). Das systematische Argument, die Sozialhilfe als unterstes soziales Sicherungsnetz müsse alle vorrangig nicht abgedeckten materiellen Risiken auffangen, führt dazu, dass sich in jedes vorrangige Leistungsgesetz Ausschlussgründe im Wege einer strikten Auslegung hineininterpretieren ließen, obwohl der Gesetzgeber eine vorrangige gesetzliche Leistung vorgesehen hat. Eine solche Auslegung überschreitet die zulässigen von der Verfassung gesetzten Grenzen der Auslegung von Gesetzen nach deren Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Zwecksetzung.
20 
Ein gesetzliches Strukturprinzip der Grundsicherung, wonach der Verzicht auf die Inanspruchnahme Dritter im Wege der Überleitung von Unterhaltsansprüchen zum Ausschluss der Leistungen der Grundsicherung führen müsse, ergibt sich nicht aus dem Grundsicherungsgesetz. Der Ausschluss ist ausdrücklich nur in § 2 Abs.3 GSiG für Eltern und Kinder vorgesehen, im Übrigen schweigen Gesetz und Gesetzesmaterialien (vgl. zum Ganzen: Schoch in LPK-GSiG § 2 Rnrn 17ff.).
21 
Eine völlige Privilegierung von Unterhaltsansprüchen gegen Dritte überzeugt allerdings ebenso wenig. Der Erst-Recht-Schluss, der bei Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte des 2. und 3. Grades vor dem Hintergrund, dass insoweit auch im Sozialhilferecht ein Übergang derartiger Unterhaltsansprüche nicht vorgesehen ist (§ 91 Abs.1 Satz 3 BSHG), zu einem überzeugenden Ergebnis führen mag (Schoch in LPK-GSiG § 2 Rnr.26; Kunkel ZFSH/SGB 2003, 328f), greift im Bereich der hier fraglichen Unterhaltsansprüche gegen sonstige Dritte deshalb nicht, weil die hier betroffenen Unterhaltsverpflichteten nicht diejenigen sind, die der Antragsberechtigte schonen will und die ihn von einer Antragstellung abhalten würden, so dass der Schutzzweck des GSiG insoweit leer liefe.
22 
Außerdem geht auch das Grundsicherungsgesetz vom Nachrangprinzip aus. Dem Grundsicherungsgesetz fehlt zwar das Mittel zur nachträglichen Herstellung des Nachrangs in Form von Überleitungsvorschriften wie §§ 90,91 BSHG, gleichwohl ergibt sich aber die Geltung des Grundsatzes des Nachrangs aus § 2 Abs. 1 GSiG, wonach ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nur besteht, soweit die Antragsberechtigten ihren Lebensunterhalt nicht beschaffen können. Ferner ergibt sich seine Geltung aus § 3 Abs. 2 GSiG, wonach Einkommen und Vermögen einzusetzen sind, bevor ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen entsteht. § 3 Abs. 2 GSiG verweist für den Einsatz von Einkommen und Vermögen auf §§ 76 bis 88 BSHG. Deshalb ist auch die insoweit maßgebliche Rechtsprechung, die der Gesetzgeber der Verweisungsnorm des § 3 Abs.2 GSiG kannte, anwendbar. Danach sind nur bereite Mittel Einkommen, die die Hilfebedürftigkeit i.S.d. BSHG ausschließen (BVerwGE 55, 148; 67,163). Nur der Bedarfsdeckung zur Verfügung stehende Mittel gehören zum sozialhilferechtlich zu berücksichtigenden Einkommen. Mit dieser Rechtsprechung - angewendet im Bereich des Grundsicherungsgesetz - lässt es sich nicht vereinbaren, bei einem Mangel an bereiten Mitteln von einer Bedarfsdeckung auszugehen oder diese zu unterstellen, indem das Tatbestandsmerkmal des „Beschaffen können“ strikt ausgelegt und deshalb bejaht wird (Schoch in LPK-GSiG, 2003, § 3 Rnrn 79; § 2 Rnr.24).
23 
Im vorliegenden Fall fehlte es jedenfalls in der fraglichen Zeit des hier maßgeblichen Leistungszeitraums im Jahr 2003 an der alsbaldigen Durchsetzbarkeit eines Unterhaltsanspruchs im Sinne des Vorhandenseins bereiter Mittel. Schon das Bestehen von Unterhaltsansprüchen gegen die wieder verheiratete türkische Ehefrau ist aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen fraglich, ebenso deren eventuelle Höhe. Ein Unterhaltstitel existiert überhaupt nicht. Die Realisierbarkeit eventuell bestehender Ansprüche ist nach den gegebenen Umständen ungewiss, was bereits mit der Ermittlung der Anschrift der sich dem Kläger gegenüber verborgen haltenden Ehefrau anfängt und mit der Frage der Vollstreckbarkeit endet. Völlig offen ist etwa, ob die berufslose Ehefrau, die mit 17 Jahren mit dem Kläger verheiratet wurde, überhaupt über eigene Einkünfte verfügt.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 GKG.
25 
Die Berufung war nach § 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob das bloße Vorhandensein eines geschiedenen Ehegatten, gegen den Unterhaltsansprüche bestehen können, den Antragsberechtigten nach § 1 GSiG unabhängig von der Realisierbarkeit des Anspruchs von den Leistungen der Grundsicherung ausschließt, ist grundsätzlich bedeutsam. Sie stellt sich auch jetzt noch nach Maßgabe der §§ 41 Abs.2, 43 SGB XII.

Gründe

 
12 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig und mit dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Klagantrag, der den Leistungszeitraum vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 umfasst, auch begründet. Die Ablehnung der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung durch den angegriffenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13.11.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.5 S.1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung in gesetzlicher Höhe für den beantragten Leistungszeitraum.
13 
Nach § 6 Satz 1 GSiG in der für den hier betroffenen Leistungszeitraum maßgeblichen Fassung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310) wird die Grundsicherungsleistung in der Regel für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres bewilligt. Eine Ausnahme von dieser Regel enthält § 6 Satz 2 GSiG, allerdings nur für den Beginn der Leistung. Nach dieser Vorschrift beginnt der Bewilligungszeitraum bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderungen eingetreten und mitgeteilt worden sind. Folglich und weil das Gesetz erst am 01.01.2003 in Kraft trat, ist im vorliegenden Fall für den Beginn der Leistung der 1. Januar 2003 maßgeblich. Für das Ende des Bewilligungsabschnittes verbleibt es jedoch bei dem in § 6 Satz 1 GSiG genannten Zeitpunkt. Weil der Kläger seinen Antrag vor dem 1. Juli gestellt hat, war nach dieser Vorschrift nur die Verpflichtung der Beklagten für die Monate Januar bis Juni 2003 auszusprechen. Eine Bewilligung nach § 6 Satz 1 GSiG bis zum 30. Juni des Folgejahres kommt begrifflich nur dann in Betracht, wenn der Antrag nach dem 1. Juli des vorangegangenen Jahres gestellt wird. Bei Anträgen, die vor dem 1. Juli gestellt werden, kann sich zum 1. Juli des Jahres z.B. durch die Rentenanpassung und die Neufestsetzung der Regelsätze nach dem BSHG eine Änderung ergeben, so dass die Leistung bei diesen Anträgen nur bis zum 30. Juni desselben Jahres zu bewilligen ist (BayVGH, Urteil vom 05.02.2004 - 12 BV 03.3282 -; Renn in LPK-GSiG, 2003, § 6 Rnrn 6,7,13).
14 
Das bloße Vorhandensein eines geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, gegen den Unterhaltsansprüche bestehen können, schließt den Kläger nicht von den Leistungen der Grundsicherung aus. Es kommt vielmehr auf die Realisierbarkeit des Unterhaltsanspruchs an.
15 
Nach dem Grundsicherungsgesetz sind Unterhaltsleistungen, die tatsächlich erbracht werden, grundsicherungsrechtlich zu berücksichtigende Einkünfte i.S.d. § 3 Abs.2 GSiG i.V.m. §§ 76ff BSHG (BayVGH aaO; Schoch in LPK-GSiG, § 2 Rnrn 27ff.) Hier geht es jedoch um die Behandlung von Unterhaltsansprüchen, deren Bestehen, Höhe und Realisierbarkeit zweifelhaft ist. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG bleiben lediglich Unterhaltsansprüche von Antragsberechtigten gegenüber Eltern und Kindern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen i.S.d. § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100000 Euro liegt. Es wird nach § 2 Abs. 2 S. 1 GSiG vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Wird die gesetzliche Vermutung widerlegt, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung, § 2 Abs. 3 Satz 1 GSiG. Ein Unterhaltsrückgriff gegen diesen Personenkreis scheidet nach Maßgabe dieser Regelung aus.
16 
Das Grundsicherungsgesetz schweigt jedoch zu der Frage, ob sonstige Unterhaltsansprüche des Antragsberechtigten darüber hinaus an dieser Privilegierung teilnehmen. Das Grundsicherungsgesetz verzichtet auch vollständig auf den Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Grundsicherung bei dem in § 1 GSiG angeführten Personenkreis. Es existieren insoweit keine den §§ 90, 91 BSHG vergleichbaren Überleitungsvorschriften. Der Gesetzgeber verfolgte damit die Absicht, den Hauptgrund für so genannte verschämte Altersarmut zu beseitigen, nämlich die Furcht insbesondere alter Menschen vor dem Unterhaltsrückgriff auf Kinder. Deshalb sah der Gesetzgeber die Freistellung von Eltern und Kindern vom Unterhaltsrückgriff vor. Ziel ist es nicht, die heute Unterhaltspflichtigen zu entlasten, sondern die Situation der Hilfeempfänger zu verbessern, indem es diesem erleichtert wird, die Existenz sichernden Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.
17 
Unterhaltsansprüche nach §§ 1361, 1569 BGB sind nur dann anspruchshindernd zu berücksichtigen, wenn sie alsbald realisierbar sind. Zum „Beschaffen können“ von Einkommen i.S.d. § 2 Abs.1 S. 1 GSiG zählen nur durchsetzbare Unterhaltsansprüche, die als so genannte bereite Mittel zur Verfügung stehen. Es überzeugt weder die Meinung, die sämtliche Unterhaltsansprüche gegen Dritte wie diejenigen gegenüber Kindern und Eltern nach § 2 Abs.1 Satz 3 GSiG privilegieren will, noch die Auffassung, die mittels einer strikten Auslegung bei den hier in Rede stehenden Unterhaltsansprüchen gegen Dritte unabhängig von ihrer alsbaldigen Durchsetzbarkeit zum Ausschluss von den Leistungen der Grundsicherung gelangt. Vielmehr gilt das Nachrangprinzip auch für die Anwendung des Grundsicherungsgesetzes, wie sich insbesondere aus § 3 Abs.2 GSiG ergibt, der für den Einsatz von Einkommen und Vermögen auf §§ 76 bis 88 BSHG verweist. Nach der dem Gesetzgeber der Verweisungsnorm des § 3 Abs. 2 GSiG bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 76 BSHG sind nur bereite Mittel Einkommen und schließen die Hilfebedürftigkeit aus.
18 
Im Einzelnen ist dazu auszuführen: Der Auffassung, dass aufgrund der (bewussten) Entscheidung des Gesetzgebers solche Unterhaltsansprüche gegen Dritte nicht zu berücksichtigen seien und der Antragsberechtigte nicht auf sie verwiesen werden kann, steht die Position gegenüber, wonach das Tatbestandsmerkmal „Beschaffen können“ in § 2 Abs.1 Satz 1 GSiG eng auszulegen sei, dass also der Antragsberechtigte vor der Inanspruchnahme der Grundsicherung den Unterhaltsanspruch einzusetzen habe. Falls dies nicht möglich sei, also insbesondere zur Überbrückung gegenwärtiger Notlagen, sei der Träger der Sozialhilfe zuständig. Diese Haltung nimmt die Beklagte ein, indem sie sich darauf beruft, dass aus dem Fehlen von Überleitungsvorschriften die Notwendigkeit einer strikten Auslegung des Gesetzes folge: Die Grundsicherung als eine vorrangige gesetzliche Leistung enthalte deshalb keine gesetzliche Regelung zur nachträglichen Herstellung des Nachrangs der Grundsicherungsleistungen, weil im BSHG als dem untersten Netz sozialer Sicherung die Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger vorgesehen sei. Das Grundsicherungsgesetz schütze dritte Personen, die weder Eltern noch Kinder seien, auch nicht vor dem Unterhaltsrückgriff. Außerdem wolle der Gesetzgeber den Grundsicherungsträgern keine Kostennachteile (gemeint ist im Vergleich zu den Trägern der Sozialhilfe) entstehen lassen (Münder, NJW 2002, 3361ff; SHR Baden-Württemberg A 95 2.1.2; Klinkhammer FamRZ 2002, 997ff.; Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Hinweise NDV 2002, 341ff.).
19 
Die Auffassung, die die dargestellte strikte Auslegung für geboten hält, vermag nicht zu überzeugen. Gegen die angebliche Absicht des Gesetzgebers, die Träger der Grundsicherung nicht schlechter stellen zu wollen als die Träger der Sozialhilfe, spricht schon, dass solche Absichten den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen sind. Offen bleibt auch, worin eine Schlechterstellung liegen soll, wenn der Grundsicherungsträger gesetzlich vorgesehene Leistungen erbringen muss und diese nicht verweigern kann. Dies erscheint überdies wegen der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers, die verschämte Altersarmut beseitigen zu wollen, auch fragwürdig. Außerdem erstattet der Bund den Ländern die Mehrausgaben, die u.a. aufgrund der eingeschränkten Unterhaltspflicht entstehen (vgl. Münder, aaO S. 3665). Das systematische Argument, die Sozialhilfe als unterstes soziales Sicherungsnetz müsse alle vorrangig nicht abgedeckten materiellen Risiken auffangen, führt dazu, dass sich in jedes vorrangige Leistungsgesetz Ausschlussgründe im Wege einer strikten Auslegung hineininterpretieren ließen, obwohl der Gesetzgeber eine vorrangige gesetzliche Leistung vorgesehen hat. Eine solche Auslegung überschreitet die zulässigen von der Verfassung gesetzten Grenzen der Auslegung von Gesetzen nach deren Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Zwecksetzung.
20 
Ein gesetzliches Strukturprinzip der Grundsicherung, wonach der Verzicht auf die Inanspruchnahme Dritter im Wege der Überleitung von Unterhaltsansprüchen zum Ausschluss der Leistungen der Grundsicherung führen müsse, ergibt sich nicht aus dem Grundsicherungsgesetz. Der Ausschluss ist ausdrücklich nur in § 2 Abs.3 GSiG für Eltern und Kinder vorgesehen, im Übrigen schweigen Gesetz und Gesetzesmaterialien (vgl. zum Ganzen: Schoch in LPK-GSiG § 2 Rnrn 17ff.).
21 
Eine völlige Privilegierung von Unterhaltsansprüchen gegen Dritte überzeugt allerdings ebenso wenig. Der Erst-Recht-Schluss, der bei Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte des 2. und 3. Grades vor dem Hintergrund, dass insoweit auch im Sozialhilferecht ein Übergang derartiger Unterhaltsansprüche nicht vorgesehen ist (§ 91 Abs.1 Satz 3 BSHG), zu einem überzeugenden Ergebnis führen mag (Schoch in LPK-GSiG § 2 Rnr.26; Kunkel ZFSH/SGB 2003, 328f), greift im Bereich der hier fraglichen Unterhaltsansprüche gegen sonstige Dritte deshalb nicht, weil die hier betroffenen Unterhaltsverpflichteten nicht diejenigen sind, die der Antragsberechtigte schonen will und die ihn von einer Antragstellung abhalten würden, so dass der Schutzzweck des GSiG insoweit leer liefe.
22 
Außerdem geht auch das Grundsicherungsgesetz vom Nachrangprinzip aus. Dem Grundsicherungsgesetz fehlt zwar das Mittel zur nachträglichen Herstellung des Nachrangs in Form von Überleitungsvorschriften wie §§ 90,91 BSHG, gleichwohl ergibt sich aber die Geltung des Grundsatzes des Nachrangs aus § 2 Abs. 1 GSiG, wonach ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nur besteht, soweit die Antragsberechtigten ihren Lebensunterhalt nicht beschaffen können. Ferner ergibt sich seine Geltung aus § 3 Abs. 2 GSiG, wonach Einkommen und Vermögen einzusetzen sind, bevor ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen entsteht. § 3 Abs. 2 GSiG verweist für den Einsatz von Einkommen und Vermögen auf §§ 76 bis 88 BSHG. Deshalb ist auch die insoweit maßgebliche Rechtsprechung, die der Gesetzgeber der Verweisungsnorm des § 3 Abs.2 GSiG kannte, anwendbar. Danach sind nur bereite Mittel Einkommen, die die Hilfebedürftigkeit i.S.d. BSHG ausschließen (BVerwGE 55, 148; 67,163). Nur der Bedarfsdeckung zur Verfügung stehende Mittel gehören zum sozialhilferechtlich zu berücksichtigenden Einkommen. Mit dieser Rechtsprechung - angewendet im Bereich des Grundsicherungsgesetz - lässt es sich nicht vereinbaren, bei einem Mangel an bereiten Mitteln von einer Bedarfsdeckung auszugehen oder diese zu unterstellen, indem das Tatbestandsmerkmal des „Beschaffen können“ strikt ausgelegt und deshalb bejaht wird (Schoch in LPK-GSiG, 2003, § 3 Rnrn 79; § 2 Rnr.24).
23 
Im vorliegenden Fall fehlte es jedenfalls in der fraglichen Zeit des hier maßgeblichen Leistungszeitraums im Jahr 2003 an der alsbaldigen Durchsetzbarkeit eines Unterhaltsanspruchs im Sinne des Vorhandenseins bereiter Mittel. Schon das Bestehen von Unterhaltsansprüchen gegen die wieder verheiratete türkische Ehefrau ist aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen fraglich, ebenso deren eventuelle Höhe. Ein Unterhaltstitel existiert überhaupt nicht. Die Realisierbarkeit eventuell bestehender Ansprüche ist nach den gegebenen Umständen ungewiss, was bereits mit der Ermittlung der Anschrift der sich dem Kläger gegenüber verborgen haltenden Ehefrau anfängt und mit der Frage der Vollstreckbarkeit endet. Völlig offen ist etwa, ob die berufslose Ehefrau, die mit 17 Jahren mit dem Kläger verheiratet wurde, überhaupt über eigene Einkünfte verfügt.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 GKG.
25 
Die Berufung war nach § 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob das bloße Vorhandensein eines geschiedenen Ehegatten, gegen den Unterhaltsansprüche bestehen können, den Antragsberechtigten nach § 1 GSiG unabhängig von der Realisierbarkeit des Anspruchs von den Leistungen der Grundsicherung ausschließt, ist grundsätzlich bedeutsam. Sie stellt sich auch jetzt noch nach Maßgabe der §§ 41 Abs.2, 43 SGB XII.

Sonstige Literatur

 
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RECHTSMITTELBELEHRUNG:
27 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
28 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
29 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
30 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
31 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
32 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
33 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 15/03/2005 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids vom 13.11.2003 verpflichtet, dem Kläger ab 01.01.2003 bis 30.06.2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 2. Die Beklagte trägt die Kos
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published on 20/12/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 84/04 Verkündet am: 20. Dezember 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 15/03/2005 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids vom 13.11.2003 verpflichtet, dem Kläger ab 01.01.2003 bis 30.06.2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 2. Die Beklagte trägt die Kos
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.