Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 25. Jan. 2012 - 4 K 2622/10

published on 25/01/2012 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 25. Jan. 2012 - 4 K 2622/10
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Reduzierung der Öffnungszeiten der Ortsverwaltung einer Ortschaft im Gemeindegebiet des beklagten Gemeinderats.
Der Kläger ist der Ortschaftsrat der Ortschaft Mutschelbach in der Gemeinde Karlsbad. In der Vereinbarung über die Neubildung der Gemeinde „Karlsbad“ vom 23.07.1971 wurden die Gemeinden Auerbach, Ittersbach, Langensteinbach, Mutschelbach und Spielberg (im Folgenden: Vereinigte Gemeinden) zu der neuen Gemeinde KARLSBAD vereinigt (§ 1 Abs. 1). Laut § 1 Abs. 2 werden die Namen der vereinigten Gemeinden als Ortsteils- und Ortschaftsbezeichnungen beibehalten. Nach § 6 der Vereinbarung werden die Verwaltungseinrichtungen der vereinigten Gemeinden zweckentsprechend zusammengefasst und bis zur Errichtung eines neuen Verwaltungszentrums in den vorhandenen Verwaltungsräumen untergebracht. In § 7 Abs. 1 der Vereinbarung (Einführung der Ortschaftsverfassung) führt die Gemeinde Karlsbad „für die vereinigten Gemeinden als Ortsteile die Ortschaftsverfassung nach § 76 b bis 76 g GemO mit folgenden Maßgaben ein:
1. Durch die Hauptsatzung werden:
a) die Ortschaften “Auerbach“, „Ittersbach“,
„Langensteinbach“, „Mutschelbach“ und
„Spielberg“ eingerichtet;
                 
b) die Zahl der Ortschaftsräte der Ortschaft
Auerbach
 8
        
Ittersbach auf
 8
        
Langensteinbach auf
 10
        
Mutschelbach auf
 8
        
Spielberg auf
 8
festgesetzt.“
                 
Ferner ist in der Vereinbarung geregelt, dass durch Satzung festzulegen ist, dass dem Ortschaftsrat jeder Ortschaft im einzelnen aufgeführte Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen werden und dass er zu anderen ebenfalls im einzelnen genannten Angelegenheiten zu hören ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 d 1-8). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung und die Hauptsatzung in der Fassung vom 28.07.2004 verwiesen. § 17 Nr. 3 der Hauptsatzung lautet: „Wichtige Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere:“ Es folgen Festsetzungen in Nr. 3.1-3.8. Nr. 3.2. heißt: „die Bestimmung und wesentliche Änderung der Zuständigkeiten sowie die Aufhebung der örtlichen Verwaltung in der Ortschaft“. § 17 Nr. 4 Satz 1 lautet: „Dem Ortschaftsrat werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel folgende Angelegenheiten, soweit sie die jeweilige Ortschaft betreffen, zur Entscheidung übertragen“. Diese Angelegenheiten sind in den Nrn. 4.1-4.5 aufgezählt.
In allen Ortschaften, auch in Mutschelbach, hatte die Ortsverwaltung an allen Wochentagen geöffnet. Der Gemeinderat der Gemeinde Karlsbad befasste sich in seiner Sitzung vom 24.03.2010 mit einem Vorschlag der Verwaltung, nach dem die Öffnungszeiten der Ortsverwaltung Mutschelbach von bislang fünf halben Tagen auf zwei halbe Tage pro Woche reduziert werden sollten.
Am 22.06.2010 fand eine Gemeinderatssitzung statt. Die Einladung dazu erging an alle Ortsvorsteher, auch an den der Ortschaft Mutschelbach, der zugleich Gemeinderatsmitglied ist, und an die Gemeinderäte. Top 6 der nichtöffentlichen Sitzung lautete: "Vorstellung des Verwaltungsvorschlags zur Reduzierung der Öffnungszeiten der Ortsverwaltungen Vorl. G 10/048“. Laut Protokoll wurde über den Vorschlag beraten. Die Einladung zur öffentlichen und nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung am 08.07.2010 erging ebenfalls an alle Ortsvorsteher und an die Gemeinderäte. Top 8 des öffentlichen Teils hieß: "Vorstellung des Verwaltungsvorschlags zur Reduzierung der Öffnungszeiten der Ortsverwaltungen Vorl. G 10/048“. In der Sitzung wurde über den Vorschlag diskutiert und auf Antrag mit Mehrheit beschlossen, dass die Ortschaftsräte anzuhören sind.
Im Schreibens des Bürgermeisteramtes der Gemeinde Karlsbad vom 09.07.2010, das an alle Ortsvorsteher gerichtet war, wurde mitgeteilt, dass der Gemeinderat am 24.03.2010 eine Reduzierung der Öffnungszeiten der Ortsverwaltungen beschlossen hat. Der vorgelegte Umsetzungsvorschlag sah für Mutschelbach fünf Stunden/Woche vor. Dazu sollten jeweils eine Stunde/Woche Rentenanträge nach Termin und eine Stunde Sekretariatstätigkeiten für den Ortsvorsteher/Ortschaftsrat kommen. Ferner heißt es in diesem Schreiben: „Der Gemeinderat möchte vor einer Beschlussfassung die Ortschaftsräte anhören. Die Verwaltung wird dieses Thema in der letzten Sitzung des Gemeinderates vor der Sommerpause am 28.07. wieder auf die Tagesordnung des Gemeinderates bringen. Wir bitten Sie bis dahin eine Stellungnahme Ihres Ortschaftsrates herbeizuführen.“
Der Ortschaftsrat der Ortschaft Mutschelbach setzte sich in seiner Sitzung am 27.07.2010 mit den Einsparvorschlägen der Verwaltung auseinander. Auf das darüber erstellte Protokoll der Sitzung vom 27.07.2010 wird Bezug genommen (Anlage K1 in der VG-Akte, AS 9 f.). Der Ortschaftsrat Mutschelbachs stimmte der Reduzierung von Öffnungszeiten und Leistungen in der Ortsverwaltung Mutschelbach einstimmig nicht zu. Das Ergebnis der Stellungnahmen der Ortschaftsräte wurde am Vormittag des 28.07.2010 telefonisch von der Verwaltung abgefragt.
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In der Tagesordnung für die öffentliche und nichtöffentliche Gemeinderatssitzung am 28.07.2010 heißt es unter TOP 4: „Vorstellung des Verwaltungsvorschlags zur Reduzierung der Öffnungszeiten der Ortsverwaltungen alte Vorl. G 10/048“. Der beklagte Gemeinderat der Gemeinde Karlsbad beschloss in seiner Sitzung am 28.07.2010, die Öffnungszeiten der Ortsverwaltung Mutschelbachs von bislang fünf halben Tagen auf zwei Tage pro Woche für jeweils drei Stunden zu reduzieren. Auf die Niederschrift über die Sitzung wird verwiesen.
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Nachdem außergerichtliche Vergleichsbemühungen scheiterten, erhob der Ortschaftsrat Mutschelbachs, vertreten durch den Vorsitzenden des Ortschaftsrats, Klage gegen den Gemeinderat der Gemeinde Karlsbad, mit der er beantragt,
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es wird festgestellt, dass der Beschluss des Gemeinderats vom 28.07.2010 bezüglich der Reduzierung der Öffnungszeiten der Ortsverwaltung Mutschelbach rechtswidrig ist.
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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Aus der vorgelegten Sitzungsvorlage der Verwaltung ergebe sich, dass eine ordnungsgemäße Anhörung des Ortschaftsrats von Auerbach auf keinen Fall erfolgt sei, weil dieser erst am Tag nach der Gemeinderatssitzung, also erst am 29.07.2010, getagt habe und einen förmlichen Beschluss habe fassen können. Eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 70 GemO setze jedoch eine ordnungsgemäße Sitzung und Beschlussfassung voraus. Der beklagte Gemeinderat habe das Anhörungsrecht des klagenden Ortschaftsrats nicht beachtet. Der Vorlage zur entscheidenden Gemeinderatssitzung vom 28.07.2010 hätte das schriftliche Protokoll der Sitzung des Ortschaftsrats vom 27.07.2010 beigelegt werden müssen. Der Gemeinderat könne nur dann ordnungsgemäß entscheiden, wenn ihm alle entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt würden. Unstreitig sei, dass eine Stellungnahme des Ortschaftsrats zum Gegenstand der Beratung dieses Gremiums zu machen sei, wenn der Gemeinderat über eine Angelegenheit zu entscheiden habe. Das Unterlassen der vorgeschriebenen Anhörung stelle einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der den vom Gemeinderat gefassten Beschluss vom 28.07.2010 rechtswidrig mache (so VGH Bad.-Württ., BWGZ 1981, 817). Außerdem seien der Ortschaftsrat und der Ortsvorsteher nicht ausreichend und nicht rechtzeitig über den Einsparungsvorschlag informiert gewesen.
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Der Gemeinderatsbeschluss vom 28.07.2010 verletze aber auch die organschaftlichen Rechte, die dem Ortschaftsrat nach der Vereinbarung zur Neubildung der Gemeinde Karlsbad vom 23.07.1971 zustünden. Auf § 7 Abs. 1 Ziff. 2 der Vereinbarung werde verwiesen. Der klagende Ortschaftsrat habe einen Rechtsanspruch darauf, dass eine örtliche Verwaltung in dem Umfang eingerichtet bleibe, solange hierfür ein Bedürfnis bestehe. Eine Zusammenstellung vom Jahr 2009 ergebe, dass für die in der Ortsverwaltung anfallenden Tätigkeiten eine Arbeitszeit von 24,5 Stunden entstehe. Auf die Anlagen K4 und K5 und die Sitzungsniederschrift vom 27.07.2010 werde Bezug genommen.
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Im Gegensatz zu den Ortsverwaltungen der Ortschaften Auerbach, Ittersbach und Spielberg werde von der Ortsverwaltung Mutschelbach keine Amtsfunktion eines zentralen Amtes für die Gemeinde Karlsbad wahrgenommen, weshalb schon damit eine Benachteiligung für die Einwohner von Mutschelbach entstanden sei.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, mit Schreiben des Bürgermeisteramtes Karlsbad vom 09.07.2010 sei der Kläger hinreichend über die Angelegenheit „Reduzierung der Öffnungszeiten der Ortsverwaltungen“ informiert worden, um sein Anhörungsrecht sachgerecht ausüben zu können. Nicht erforderlich sei gewesen, auch ein dem Gemeinderat vorliegendes „Einsparkonzept“, das auf Aufschrieben und Fallzahlen beruhe, dem Ortschaftsrat im Rahmen der Anhörung vorzulegen. Dem Ortschaftsrat seien keine „entscheidungserheblichen Tatsachen“ vorenthalten worden. Ihm sei durch das „Anhörungsschreiben“ das Ziel der geplanten Beschlussfassung (Reduzierung der Öffnungszeiten der Ortsverwaltung auf fünf Stunden/Woche zuzüglich eine Stunde für Rentenanträge und eine Stunde Sekretariatstätigkeiten für den Ortsvorsteher/Ortschaftsrat) mitgeteilt worden. Hierdurch sei er in die Lage versetzt worden, sich inhaltlich in sachgerechter Weise mit der Thematik zu befassen. Da den Ortschaftsräten die von der Ortsverwaltung durchgeführten Arbeiten gut vertraut gewesen seien, habe es keiner näheren Aufschlüsselung der zugrundeliegenden „Berechnung“ bedurft. Denn auch ohne diese sei der Ortschaftsrat in der Lage gewesen, zu überprüfen, ob die für die Ortsverwaltung vorgesehene Arbeitszeit aus seiner Sicht ausreichend sei und sich hierzu eine Meinung zu bilden. Dass sich der Ortschaftsrat offensichtlich in der Lage gesehen habe, sich inhaltlich umfassend mit der Thematik auseinanderzusetzen, zeige auch das Protokoll der Ortschaftsratssitzung vom 27.07.2010.
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Auch die Frage, ob „eine Stunde pro Woche für den Ortsvorsteher/Ortschaftsrat offenkundig völlig unzureichend“ sei, wie der Kläger vortrage, sei rechtlich irrelevant. Bei dem Anhörungsrecht handele es sich um ein formelles Beteiligungsrecht. Ob die dem später getroffenen Beschluss zugrundeliegenden Tatsachen und Erwägungen inhaltlich richtig seien, sei eine hiervon zu trennende „materielle“ Frage. Selbst bei einer - unterstellten - fehlerhaften Einschätzung ergäbe sich hieraus keine Verletzung eines organschaftlichen Rechts des Ortschaftsrats.
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Die lediglich telefonische Abfrage des Beratungsergebnisses des Ortschaftsrates und dessen Mitteilung an den Gemeinderat verletze das Anhörungsrecht des Ortschaftsrats nicht. Erforderlich sei lediglich, dem Ortschaftsrat angemessen „Gelegenheit“ zur Stellungnahme zu geben. Hierfür habe die Zeit zwischen dem Anhörungsschreiben vom 09.07.2010 und der Gemeinderatssitzung am 28.07.2010 genügt. Ob und in welcher Form der Ortschaftsrat dann von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch mache, ob er etwa eine schriftliche Stellungnahme abgebe, sich mündlich oder gar nicht äußere, obliege ihm. Die telefonisch abgefragte Stellungnahme sei in der Gemeinderatssitzung bekanntgegeben worden. Sie sei offenbar auch in der Diskussion im Gemeinderat berücksichtigt worden, wie sich dem Sitzungsprotokoll entnehmen lasse. Damit sei der Ortschaftsrat insgesamt ordnungsgemäß angehört worden.
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Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Gemeinde Karlsbad (1 Heft) und die Verwaltungsgerichtsakten im vorausgegangenen Eilverfahren (4 K 2490/10) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage des Ortschaftsrats ist zulässig, aber unbegründet.
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Es handelt sich um einen sog. kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit, der dadurch gekennzeichnet ist, dass Gemeindeorgane und/oder Teile von ihnen über Bestand und Reichweite zwischen- oder innerorganschaftlicher Rechte streiten. Nach dem die Verwaltungsgerichtsordnung beherrschenden Prinzip des subjektiven Rechtsschutzes ist auch in einem Kommunalverfassungsstreit die verwaltungsgerichtliche Klage nur zulässig, wenn und soweit der Kläger sich auf eine Rechtsposition berufen kann, die ihm durch das Gesetz eingeräumt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechend). Eine Klage, die auf die Feststellung einer allein objektiv-rechtlichen Überschreitung oder Unterschreitung von Kompetenzen eines Organs gerichtet ist und nicht dem weiteren Erfordernis genügt, dass der Kläger durch rechtswidriges Organhandeln in einer ihm gesetzlich eingeräumten Rechtsposition verletzt sein kann, bleibt auch im Gewand des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits eine unzulässige Popularklage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.03.1999 - 1 S 2059/98 -, VBlBW 1999, 304 m.w.N.; Gern, VBLBW 1989, 450 ff.). Eine lediglich mittelbare Betroffenheit ist nicht geeignet, eine Klagebefugnis zu begründen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.09.1992 - 1 S 506/92 -, VBlBW 1993, 179). Die Klagebefugnis eines Organs oder Organteils kann nur auf solche organschaftlichen Rechte gestützt werden, die gerade dem klagenden Organ oder Organteil zustehen. Erforderlich ist die Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte (Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Rn 97 ff., 100 ff.). Die Gemeindeordnung lässt die Einführung der Ortschaftsverfassung durch die Hauptsatzung zu und regelt dort (§§ 67 ff. GemO) gewisse Mindeststandards, Aufgaben und Rechte des Ortschaftsrats, die ihm nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften als Gremium zustehen (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 und 2 GemO). Für die ordnungsgemäße Einberufung des Ortschaftsrats ist hiernach auf die Vorschriften über die Einberufung des Gemeinderats in entsprechender Anwendung zurückzugreifen.
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Die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist für das Begehren des Klägers die statthafte Klageart. Eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Wirkungen des streitgegenständlichen Gemeinderatsbeschlusses sich auf den organinternen Rechtskreis des Ortschaftsrats begrenzen und somit kein außerhalb der Verwaltung stehendes Rechtssubjekt betreffen. Die Maßnahmen haben mithin mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsaktcharakter im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG.
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Mit der Behauptung, sein Anhörungsrecht sei aus verschiedenen und näher erläuterten Gründen verletzt worden, beruft sich der klagende Ortschaftsrat auf eine Rechtsposition, die ihm möglicherweise durch § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO und § 17 Nr. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Karlsbad eingeräumt worden ist und deren Verletzung er geltend macht. Dabei ist der „Ortschaftsrat“ nach dem Wortlaut der Vorschriften der GemO als Gremium mit Befugnissen ausgestattet (s. §§ 69, 70 GemO), nicht seine einzelnen Mitglieder. Träfe die Behauptung des klagenden Ortschaftsrats zu, sein Anhörungsrecht aus § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO und der Hauptsatzung sei deshalb verletzt, weil die Frist für die Abgabe der Stellungnahme zu kurz gewesen sei und/oder in der Gemeinderatssitzung das Protokoll über die Sitzung des Ortschaftsrats von Mutschelbach vom 27.07.2010 nicht vorgelegen habe, wäre er durch die Entscheidung des Gemeinderats vom 28.07.2010 aller Voraussicht nach in seinen Rechten verletzt. Dies reicht aus, um seine Klagebefugnis zu bejahen (vgl. zum Ganzen: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 22. Ergänzungslieferung 2011, § 61 Rn 6 m.w.N.).
26 
Die ihm durch die §§ 69, 70 GemO gesetzlich eingeräumte Stellung rechtfertigt es, den Ortschaftsrat auch als beteiligtenfähig (vgl. § 61 Nr. 2 VwGO) anzusehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 61 Rn 11 und Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 61 Rn 3; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2000 - 1 S 2441/99 -, ohne Begründung). Für die Beteiligtenfähigkeit genügt es, wenn dem klagenden Organ im konkreten Verfahren Rechte zustehen können. Dies ist hier der Fall, dem Ortschaftsrat ist in § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO ein Anhörungsrecht eingeräumt.
27 
Die Subsidiaritätsklausel (§ 43 Abs. 2 VwGO) gilt im Organstreitverfahren nicht. Eine Frist ist ebenfalls grundsätzlich nicht einzuhalten. Ein allgemeines Rechtsschutzinteresse ist hier trotz Zeitablaufs zu bejahen, das Begehren des Klägers hat sich insbesondere nicht erledigt. Denn durch eine entsprechende Umorganisation können die bisherigen Öffnungszeiten der Ortsverwaltung in Mutschelbach wieder eingerichtet werden.
28 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klage ist zutreffend gegen den Gemeinderat der Gemeinde Karlsbad gerichtet. Im Organstreitverfahren ist die Klage gegen das Organ oder gegen den Organteil oder gegen den Funktionsträger zu richten, dem die interne Kompetenz zuzurechnen oder die behauptete Kompetenzverletzung anzulasten ist. Die passive Prozessführungsbefugnis richtet sich hier nicht nach dem Rechtsträgerprinzip (§ 78 VwGO), sondern allein nach der innerorganisatorischen Kompetenz- oder Pflichtenzuordnung (Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O, § 78 Rn 50 m.w.N.; insoweit unklar VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.03.1999 - 1 S 2059/98 -, a.a.O.; OVG Sachsen, Urt. v. 19.04.2011 - 4 C 32/08 -, ). Der Beschluss, um dessen Rechtswidrigkeit es geht, wurde vom Gemeinderat gefasst. Unabhängig davon, ob dieser zuständig und ob der Beschluss materiell-rechtlich rechtmäßig war, ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihm gegenüber zu treffen, um eine mit Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) ausgestattete Entscheidung dem Organ entgegenhalten zu können, das den Beschluss gefasst hat. Dass es gegebenenfalls wegen der Kompetenz des Bürgermeisters gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 GemO i.V.m. § 11 Nr. 1 der Hauptsatzung sachdienlich wäre, die Klage zusätzlich auch gegen den Bürgermeister zu richten, weil er für die Entscheidung über die Organisation der Verwaltung, auch der Ortsverwaltungen zuständig ist (s. Ade/Faiß/Waibel/Stehle, Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, § 68 Anm. 3; Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Bd. 1, § 68 Rn 8) sowie für den Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses (§ 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 GemO), macht die Feststellungsklage des klagenden Ortschaftsrats gegen den Gemeinderat nicht unbegründet. Denn die Feststellung, dass der streitgegenständliche Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig ist, ist unabhängig von der Kompetenzordnung Voraussetzung dafür, dass das zuständige Organ ein dahingehendes Urteil bindet.
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Der Kläger wird durch den Gemeinderatsbeschluss vom 28.07.2010 nicht in eigenen, ihm durch die GemO (1.) oder die Hauptsatzung (§ 17) (2.) eingeräumten Rechten verletzt. Eine Verletzung eigener Rechte des Ortschaftsrats kann sich auch nicht aus der Vereinbarung über die Neubildung der Gemeinde „Karlsbad“ vom 23.07.1971 (3.) und der Geschäftsordnung der Gemeinde Karlsbad vom 22.02.200 ergeben (4.).
1.
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Durch die Hauptsatzung der Gemeinde Karlsbad in der Fassung vom 28.07.2004 i.V.m. § 67 S. 1 GemO wurde in der Gemeinde Karlsbad die Ortschaftsverfassung eingeführt. Dafür gelten nach § 67 S. 2 die §§ 68 bis 73 GemO. Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten (§ 70 Abs. 1 Satz 1 GemO). Ferner ist er zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, anzuhören (§ 70 Abs. 1 Satz 2 GemO). Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen (§ 70 Abs. 1 Satz 3 GemO). Keines dieser Rechte des klagenden Ortschaftsrats ist verletzt. Dem Anhörungsrecht des klagenden Ortschaftsrats ist ausreichend Rechnung getragen worden, er ist form- und fristgerecht angehört worden.
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Der Vorschlag betreffend die Reduzierung der Öffnungszeiten der Ortsverwaltung in der Ortschaft Mutschelbach ist eine wichtige Angelegenheit im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO, zu der der Ortschaftsrat der Ortschaft Mutschelbach „zu hören“ war. Das Anhörungsrecht stellt eine wesentliche Verfahrensvorschrift dar. Wird dagegen verstoßen, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses (Ade/Faiß/Waibel/Stehle, a.a.O., § 70 Anm. 3).
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Der Wortlaut des § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO deutet mit der Formulierung "zu hören" darauf hin, dass die Anhörung formfrei ist, also kein förmliches Verfahren voraussetzt. Im Übrigen besagt die Vorschrift nichts zur Form, in der der Ortschaftsrat sein Anhörungsrecht wahrnehmen kann. Hinweise dafür können sich aus den Vorschriften über die Rechtsstellung und Funktion des Ortschaftsrats ergeben, aus § 72 GemO i.V.m. der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts des Zweiten Teils der Gemeindeordnung, u.a. §§ 34 ff. GemO, und § 126 GemO unter Beachtung der Maßgaben in den Nummern 1-5. Für die Einberufung des Ortschaftsrats mit dem Ziel, ihn „zu hören“, sind die Bestimmungen über die Einberufung des Gemeinderates (§ 34 Abs. 1 Satz 1 2. HS GemO) entsprechend heranzuziehen, soweit sie mit Sinn und Zweck der Ortschaftsverfassung und des Ortschaftsrats vereinbar sind. Zu beachten ist ferner die Regelung über die Rechtsstellung des Ortsvorstehers in § 71 GemO. Ortsvorsteher können an den Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen (§ 71 Abs. 4 GemO) und im Rahmen der Geschäftsordnung für den Gemeinderat handeln. Eine ausdrückliche Regelung darüber, in welcher Form die Stellungnahme bzw. die Auffassung des Ortschaftsrats in den Gemeinderat einzubringen ist, findet sich in diesen Vorschriften nicht. Maßstäbe dafür ergeben sich aber daraus, dass für die Einberufung des Ortschaftsrats und damit für dessen Meinungsbildungsprozess auf die Vorschriften über die Einberufung des Gemeinderats (§§ 72, 34 ff. GemO) verwiesen wird sowie aus Sinn und Zweck des Anhörungsrechts, das dazu dienen soll, die Willensbildung im Gemeinderat zu beeinflussen. Eine Anhörung des Ortschaftsrats hat deshalb rechtzeitig vor der Entscheidung des dafür zuständigen Gremiums zu erfolgen. Dem Ortschaftsrat ist für die Wahrnehmung seiner Anhörung ausreichend Zeit einzuräumen, um die Angelegenheit im erforderlichen Umfang erörtern zu können. Dazu sind dem Ortschaftsrat unter Umständen Informationen über die entscheidungserheblichen Tatsachen zur Verfügung zu stellen. Die Terminplanung ist so vorzunehmen, dass das Ergebnis der Anhörung des Ortschaftsrats die Willensbildung im Gemeinderat beeinflussen kann. Die Stellungnahme des Ortschaftsrats ist für die Gemeindeorgane aber nicht verbindlich, sie ist lediglich eine Empfehlung bzw. Orientierungshilfe (Ade/Faiß/Waibel/Stehle, a.a.O., § 70 Anm. 3).
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Gemessen an diesen Anforderungen war der Ortsvorsteher der Ortschaft Mutschelbach ausreichend informiert, um seinerseits als Vorsitzender des Ortschaftsrats (§ 69 Abs. 3 GemO) in angemessener Zeit den Ortschaftsrat zu informieren, einzuberufen und dessen Stellungnahme zur Reduzierung der Öffnungszeiten der Ortsverwaltung in Mutschelbach einzuholen. Diese Stellungnahme fand auch Eingang in die Willensbildung des Gemeinderates. Darauf, dass der Ortsvorsteher des klagenden Ortschaftsrats nicht rechtzeitig und ausreichend informiert gewesen sei und deshalb auch den Ortschaftsrat habe nicht in angemessener Zeit und Form informieren können, kann sich der klagende Ortschaftsrat nicht berufen. Denn, wie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt wurde, erhielt der Vertreter des klagenden Ortschaftsrats, Ortsvorsteher ..., wie alle Ortsvorsteher, in seiner Eigenschaft als Ortsvorsteher (§ 71 Abs. 4 GemO) und daneben als Gemeinderat die ausdrücklich an beide Funktionsträger gerichtete Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 22.06.2010, der der Verwaltungsvorschlag „Vorl. G 10/048“ beigefügt war. Dieser sah für Mutschelbach die Öffnung der Ortsverwaltung an einem (halben) Tag vor. Den Arbeitszeiten wurden eine Stunde pro Woche für Rentenanträge und eine Stunde pro Woche für die Erstellung des Ortschaftsratsprotokolls hinzugerechnet. Der Vorschlag beruhte auf einer sog „Personalübersicht Ortsverwaltungen und Bürgerbüro (Au + Mu 1 Tag, Sp + Itt 2 Tage pro Woche)“, aus der sich die berechneten Arbeitszeiten ergeben. Diese sog. „Personalübersicht“ lag nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung jedem Gemeinderat und damit auch Ortsvorsteher ... in der Sitzung am 22.06.2010 vor. Der Ortsvorsteher des klagenden Ortschaftsrats war deshalb nach Erhalt der Einladung zu der am 22.06.2010 anberaumten Gemeinderatssitzung über den Sparvorschlag der Verwaltung und spätestens seit der Gemeinderatssitzung vom 22.06.2010 über Einzelheiten der geplanten Einsparung der Öffnungszeiten in Mutschelbach informiert und dadurch in die Lage versetzt, den klagenden Ortschaftsrat über den Sparvorschlag und die Berechnung der Arbeitszeiten in Kenntnis zu setzen. Alle Ortsvorsteher erhielten ferner die Einladung zur Gemeinderatssitzung am 08.07.2010, der die „Vorlage Nr. G 10 / 048 (neu)“ beigefügt war, die inhaltlich identisch ist mit der Vorlage, die mit der Einladung zur Gemeinderatssitzung am 22.06.2010 übersandt wurde. Darauf, ob und in welcher Reichweite der Ortsvorsteher Mutschelbachs bereits im Mai 2010 durch den Hauptamtsleiter der Gemeinde Karlsbad über die geplante Reduzierung der Öffnungszeiten der Ortsverwaltungen informiert und ob die sog. „Personalübersicht“ mit der Ladung zur Gemeinderatssitzung vom 22.06.2010 mitübersandt worden ist, kommt es nicht mehr an.
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Vor dem Hintergrund der vorausgegangenen Gemeinderatssitzungen war die Zeit, die dem klagenden Ortschaftsrat für seine Stellungnahme zur Verfügung stand, ausreichend, und zwar auch dann, wenn man berücksichtigt, dass die Anhörung des klagenden Ortschaftsrats erst auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vom 08.07.2010 hin in die Wege geleitet wurde und die Ortsvorsteher erst mit Schreiben des Bürgermeisters vom 09.07.2010 dazu aufgefordert wurden, eine Stellungnahme bis zur nächsten Gemeinderatssitzung am 28.07.2010 herbeizuführen. Dass diesem Schreiben keine Unterlagen beigefügt waren, verletzt nicht das Anhörungsrecht aus § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO. Denn die einschlägigen Informationen, die für das Einholen der Stellungnahme des Ortschaftsrats erforderlich waren, lagen den Ortsvorstehern mit den erwähnten Vorlagen zu den Gemeinderatssitzungen einschließlich der sog. „Personalübersicht“ spätestens seit der Sitzung am 22.06.2010 vor. Der Einwand, die sog. „Personalübersicht“ sei inhaltlich falsch, es seien Arbeitszeiten willkürlich zugeordnet worden, berührt, abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen, beispielsweise einer rechtserheblichen Täuschung des Ortschaftsrats, nicht das Anhörungsrecht und ist deshalb nicht geeignet, dieses zu verletzen. Denn Sinn und Zweck des Anhörungsrechts ist es gerade, dass der Ortschaftsrat die Sach- und Rechtslage prüft und gegebenenfalls auf unzutreffende Sachverhaltsfeststellungen hinweist, um die Willensbildung im Gemeinderat zu beeinflussen. Selbst wenn für die Einleitung der Anhörung des Ortschaftsrats die Vorschriften über die Einberufung zu einer Gemeinderatssitzung entsprechend anwendbar wären (§ 72 i.V.m. §§ 37 ff. GemO), wären diese hier nicht verletzt, weil die Ortsvorsteher in ihrer Funktion rechtzeitig und ausreichend über den geplanten Reduzierungsvorschlag informiert wurden.
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Die für die Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrats durch den Ortsvorsteher entsprechend anwendbaren §§ 34, 36, 37 i.V.m § 72 GemO sind gewahrt, sie waren einhaltbar. Dem Ortschaftsrat ist für die Abgabe einer Stellungnahme ausreichend Zeit einzuräumen, um die Angelegenheit im erforderlichen Umfang erörtern zu können (Ade/Faiß/Waibel/Stehle, a.a.O., § 70 Anm. 3). Wie viel Zeit hierfür notwendig ist, lässt sich, ebenso wie für Gemeinderatssitzungen, nicht generell, sondern nur im Einzelfall bestimmen. Abzustellen ist im Einzelfall auf die Ortsgröße, den Umfang der Tagesordnung und die Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Beratungsgegenstands. Auch Vorbehandlungen des Beratungsgegenstands in früheren Sitzungen können den Aufwand für die Vorbereitung der Sitzung mindern (vgl. zu § 34 Abs. 1 GemO: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, NuR 2006, 443 ff. u. Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, VBLBW 1990, 457 f.). Der verbliebene Zeitraum von 18 Tagen zwischen dem durch Amtsboten an die Ortsvorsteher übermittelten Schreiben vom 09.07.2010 bis zum 28.07.2010 war ausreichend, um das Anhörungsrecht in der streitgegenständlichen Angelegenheit, der Reduzierung der Öffnungszeiten der Ortsverwaltung in Mutschelbach, sachgerecht ausüben zu können. Einzelheiten über die in Mutschelbach anfallenden Verwaltungstätigkeiten waren dem Ortsvorsteher und den Mitgliedern des Ortschaftsrats bereits vor dem 09.07.2010 bekannt. Diese Angelegenheit war nicht besonders komplex oder schwierig, sie erforderte keine ausführliche Vorbefassung, durch Lesen umfangreicher Unterlagen, Nachforschungen oder Ähnliches. Ein Zeitraum von 18 Tagen war ausreichend, den Ortschaftsrat über die anfallende Verwaltungsarbeit, das Bedürfnis für Öffnungszeiten in Mutschelbach und über die geplante Reduzierung zu informieren sowie ein Meinungsbild bzw. eine Stellungnahme des klagenden Ortschaftsrats herbeizuführen, zumal sich jedes Mitglied des Ortschaftsrats selbst über die Notwendigkeit der Öffnungszeiten der Ortsverwaltung informieren konnte. Der Ortschaftsrat befasste sich am 27.07.2010 laut Tagesordnung nur mit einem Tagesordnungspunkt, der Reduzierung der Öffnungszeiten seiner Ortsverwaltung. Andere aufwändige Beratungsgegenstände gab es im maßgeblichen Zeitraum nicht. Für den fraglichen Zeitraum vom 09.07. bis 28.07.2010 kann auch nicht davon gesprochen werden, dass dies die Haupturlaubszeit ist, in der ein aus 8 Personen bestehender Ortschaftsrat nicht zusammenkommen könnte. Die Sommerferien begannen im Jahr 2010 am 29.07.2010. Dass der Ortsvorsteher Mutschelbachs die Sitzung des Ortschaftsrats am 27.07.2010 von seinem am 10.07.2010 angetretenen Urlaub aus organisieren musste, wie er in der mündlichen Verhandlung vortrug, fällt in seine persönliche Lebensgestaltung, die er mit seiner Stellung als Ehrenbeamter (§ 70 Abs. 1 Satz 3 GemO) in Einklang bringen muss. Die deshalb für ihn entstandenen Erschwernisse für die Einberufung der Ortschaftsratssitzung führen nicht dazu, dass den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 i. V. m § 72 GemO nicht Rechnung getragen werden konnte.
36 
Das Anhörungsrecht ist schließlich nicht deshalb verletzt, weil dem Gemeinderat das schriftliche Protokoll über die Stellungnahme des klagenden Ortschaftsrats Mutschelbachs in seiner Sitzung am 28.07.2010 nicht vorlag. Wie der Vertreter des klagenden Ortschaftsrats in der mündlichen Verhandlung vortrug, konnte das Protokoll in der Kürze der Zeit nicht fertiggestellt werden. Das Ergebnis der Stellungnahme der Ortschaftsräte wurde, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bestätigten, am Vormittag des 28.07.2010 telefonisch von der Verwaltung der Gemeinde Karlsbad abgefragt. Die telefonische Abfrage diente dazu, die Gemeinderatssitzung vorzubereiten (§§ 36 Abs. 1, 43 Abs. 1 GemO). Ob die Mitteilung des Ergebnisses der Stellungnahmen durch den Bürgermeister oder dessen Vertreter in der Gemeinderatssitzung am 28.07.2010 ausreichend gewesen wäre, um § 70 Abs. 1 S. 2 GemO zu wahren, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die gewählte Verfahrensweise verletzt nicht das Anhörungsrecht aus § 70 Abs. 1 S. 2 GemO, weil zusätzlich zur Bekanntgabe des Anhörungsergebnisses der klagende Ortschaftsrat gehört wurde, indem der Ortsvorsteher Mutschelbachs ausreichend Gelegenheit hatte, die Auffassung des Ortschaftsrats Mutschelbachs in der Gemeinderatssitzung am 28.07.2010 vorzutragen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls über die Sitzung des beklagten Gemeinderats am 28.07.2010 leitete der Vorsitzende bzw. der Bürgermeister Top 4 der Tagesordnung in der Weise ein, dass er mitteilte, dass die Ortschaftsräte nach dem Beschluss der letzten Gemeinderatssitzung angehört worden sind. Daraufhin erläuterte der Hauptamtsleiter die Ergebnisse der Ortschaftsratsbeschlüsse und teilte mit, dass die Kürzungen mit Ausnahme von Spielberg in den übrigen Ortschaftsräten durchgängig auf Ablehnung gestoßen sind. Im weiteren Verlauf der Gemeinderatssitzung meldeten sich mehrere Gemeinderäte zu Wort, darunter auch der Ortsvorsteher des klagenden Ortschaftsrats. Er kritisierte ausdrücklich „das Verfahren zur Bemessung der Arbeitszeit anteilig in den Ortsverwaltungen mit Beispielen“. Die Ausführungen des Protokolls über die Gemeinderatssitzung am 28.07.2010 lassen erkennen, dass der Ortsvorsteher des klagenden Ortschaftsrats Gelegenheit hatte, dessen Argumente dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung mitzuteilen. Umgekehrt ergibt sich aus dem Protokoll kein Anhaltspunkt dafür, dass der Ortsvorsteher Mutschelbachs in seinem Recht aus § 71 Abs. 4 GemO beschränkt oder gar gehindert worden wäre. Nach weiterer Diskussion stimmte der Gemeinderat dem Beschlussvorschlag mehrheitlich zu. Das Anhörungsrecht aus § 70 Abs. 1 S. 2 GemO wird hierdurch nicht verletzt.
37 
Entgegen der Auffassung des Klägers gebieten die entsprechend anwendbaren §§ 24 ff., 33 ff. und 44 ff. i.V.m. § 72 GemO über die Rechtsstellung und Mitwirkung der Gemeinderäte nach ihrem Wortlaut und Sinn zur Wahrung des Anhörungsrechts aus § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht, dass in der Gemeinderatssitzung ein schriftliches Protokoll über die Sitzung des Ortschaftsrats bzw. eine schriftliche Stellungnahme vorliegen muss. Die Beratung des Gemeinderats erfolgt, abgesehen von der Besonderheit des Verfahrens der Offenlegung (§ 37 Abs. 1 S. 2 GemO), in der Regel mündlich. Nichts anderes gilt für die Beratung über das Ergebnis der Anhörung des Ortschaftsrats. Etwas anderes geht auch nicht aus § 71 Abs. 4 GemO hervor. Vielmehr wird die Stellungnahme des Ortschaftsrats vom Ortsvorsteher im Gemeinderat bzw. im zuständigen Ausschuss vorgetragen und erläutert (Ade/Faiß/Waibel/Stehle, a.a.O., § 70 Anm. 3; Waibel, Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg, 5. Auflage, 2007, Rn 418). Im Regelfall erfolgt dies mündlich. Maßgeblich ist, dass die Stellungnahme die Willensbildung des Gemeinderates beeinflussen kann, wozu ein mündlicher Vortrag geeignet ist. Die vom Klägervertreter zitierten Ausführungen in der Literatur, wonach die Stellungnahme des Ortschaftsrats in vollem Wortlaut einschließlich einer eventuellen Begründung rechtzeitig mitgeteilt werden müsse (Mezger/Sixt, Die Ortschaftsverfassung in Baden-Württemberg, 6. Auflage, S. 40), sind nicht zwingend dahin zu verstehen, dass dem Gemeinderat eine Stellungnahme des Ortschaftsrats in Schriftform vorliegen muss, wie der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung schlussfolgerte. Diese Auffassung findet auch keine Stütze im Gesetz. Für den Einfluss auf die Willensbildung des Gemeinderats ist notwendig, aber auch ausreichend, dass dem Gemeinderat vor seiner Beschlussfassung das Ergebnis der Anhörung sowie die Begründung des Ortschaftsrats unterbreitet werden, damit der Gemeinderat die Möglichkeit hat, sich damit auseinanderzusetzen, mit anderen Worten, darüber zu beraten (§ 37 Abs. 1 Satz 1 GemO). Sinn und Zweck des Anhörungsrechts ist ausreichend Rechnung getragen, wenn der Ortsvorsteher – wie hier – die Gelegenheit hat, von seinem Recht aus § 71 Abs. 4 GemO Gebrauch zu machen und die Stellungnahme des Ortschaftsrats mündlich vortragen kann, sei es, dass er den Wortlaut einer bereits schriftlich ausgearbeiteten Stellungnahme verliest oder dass er mündlich die Argumente der Beschlussfassung des Ortschaftsrats dem Gemeinderat erläutert. Diese Erfordernisse sind hier erfüllt, was durch die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegt wird.
38 
Die gebotene und sorgfältige Vorbereitung eines Tagesordnungspunktes kann es allerdings gebieten, dass den Gemeinderäten mit der Einladung zur Sitzung und gegebenenfalls im Einzelfall in der Sitzung schriftliche Unterlagen überlassen werden müssen, um hinreichend informiert zu sein. Dies ist hier geschehen. Dahingehende Anforderungen berühren aber nicht das Anhörungsrecht des Ortschaftsrats, sie betreffen möglicherweise Rechte der einzelnen Gemeinderäte. Zur Klarstellung ist hinsichtlich des Vorbringens, der Einladung zur Gemeinderatssitzung hätten das am 28.07.2010 noch nicht fertiggestellt gewesene Protokoll über die Ortschaftsratssitzung vom 27.07.2010 und weitere Berechnungsunterlagen beigefügt werden müssen, anzumerken, dass dadurch, dass dies nicht geschah, Rechte des Ortschaftsrats nicht verletzt sein können. Zwar kann der Gemeinderat - rechtmäßig - nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen (§ 37 Abs. 1 Satz 1 GemO). Ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Gemeinderatsbeschluss ist wegen des vorausgegangenen Einberufungsmangels rechtswidrig. Die fehlerhafte Einberufung schlägt also auf die Rechtmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses durch. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Annahme, der Gemeinderat verletze mit einer solchen Beschlussfassung auch das Recht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds aus § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO bzw. das hier maßgebliche Anhörungsrecht des Ortschaftsrats aus § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO. Eine Rechtsverletzung durch den Gemeinderat scheidet aus, soweit § 34 Abs. 1 Satz 1 2. HS GemO fordert, dass der Bürgermeister der Einberufung die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen hat. Diese Verpflichtung kann allein dem Bürgermeister zugerechnet werden; sie ist ein Teil der Sitzungsvorbereitung, die nach § 34 Abs. 1 GemO ausschließlich seine Aufgabe ist. Der Gemeinderat kann nicht Adressat eines solchen Rechtes sein. Einen Antrag, die Verhandlung über die Öffnungszeiten im Ganzen oder bezogen nur auf die Ortschaft Mutschelbach zu verlegen, hat der Vertreter des klagenden Ortschaftsrats nicht gestellt (vgl. §§ 17 Abs. 5, 18 Abs. 2, 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Karlsbad vom 22.02.2000), weshalb offen bleiben kann, ob eine fehlerhafte Ablehnung eines solchen Antrags Rechte des Ortschaftsrats verletzen kann.
39 
Die weiteren Einwände des klagenden Ortschaftsrats befassen sich mit der Zweckmäßigkeit der Einschränkung der Öffnungszeiten der Ortsverwaltung gerade in Mutschelbach und einer Benachteiligung Mutschelbachs im Vergleich mit anderen Ortschaften; er macht damit letztlich geltend, die beschlossene Reduzierung für Mutschelbach sei aus vielerlei Gründen in der Sache unrichtig, womit er im Rahmen der Frage, ob sein Anhörungsrecht verletzt ist, nicht gehört werden kann. Denn dieses beinhaltet nicht, dass der Gemeinderat in seinem Sinne entscheidet. Auch aus den anderen ihm nach § 70 Abs. 1 GemO zustehenden Rechten folgt kein Recht darauf, dass der Gemeinderat in seinem Sinne entscheidet. Der klagende Ortschaftsrat kann sich ferner nicht darauf berufen, der Ortschaftsrat einer anderen Ortschaft, der von Auerbach, sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, weil er insoweit keine eigenen Rechte hat.
40 
Das Vorschlagsrecht des klagenden Ortschaftsrats (§ 70 Abs. 1 S. 2 GemO) ist ebenfalls nicht verletzt. Es gibt dem Ortschaftsrat die Möglichkeit, die Initiative in allen Angelegenheiten zu ergreifen, die die Ortschaft betreffen. Es ist also nicht auf wichtige Angelegenheiten begrenzt. Ein solcher Vorschlag kann nach § 34 Abs. 1 GemO vom Ortsvorsteher oder von einem Teil der Ortschaftsräte initiiert werden (Waibel, a.a.O., Rn 418). Einen über die ablehnende Stellungnahme hinausgehenden (Gegen-)Vorschlag hat der klagende Ortschaftsrat, vertreten durch den Ortsvorsteher, nicht gemacht, weshalb das Vorschlagsrecht nicht verletzt sein kann.
41 
Schließlich folgt entgegen den Ausführungen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung aus den organschaftlichen Rechten des Ortschaftsrats und des Ortsvorstehers kein Recht des Ortschaftsrats darauf, dass die Öffnungszeiten der örtlichen Verwaltung im bisherigen Umfang aufrechterhalten werden bzw. dass darüber der Ortschaftsrat zu entscheiden hat. Aus Rechten des Ortsvorstehers als Organ der Ortschaftsverfassung folgen ferner keine Rechte des Ortschaftsrats. Der Funktionskreis des Ortsvorstehers beschränkt sich, abgesehen von seinem Recht des § 71 Abs. 4 GemO, auf die ihm übertragenen Aufgaben (vgl. §§ 69 Abs. 3, 71 Abs. 3 Satz 2 GemO) und darauf, dass er den Bürgermeister bei der Leitung der örtlichen Verwaltung vertritt (Ade/Faiß/Waibel/Stehle, a.a.O., § 71 Anm. 4).
2.
42 
Aus der Hauptsatzung der Gemeinde Karlsbad ergibt sich ebenfalls keine Rechtsverletzung des Klägers. § 17 der Hauptsatzung regelt die Zuständigkeiten des Ortschaftsrats, Nr. 1 und 2 entsprechen § 70 Abs. 1 Satz 1-3 GemO. Ein darüber hinausgehendes Recht des Ortschaftsrats enthält § 17 Nr. 1 und 2 der Hauptsatzung nicht. § 17 Nr. 3 der Hauptsatzung bestimmt, was wichtige Angelegenheiten im Sinne des „Absatzes 2“ sind, ohne diese abschließend festzulegen, was aus der Formulierung „insbesondere“ hervorgeht. Hierzu rechnet Nr. 3.2. „die Bestimmung und wesentliche Änderung der Zuständigkeiten sowie die Aufhebung der örtlichen Verwaltung in der Ortschaft“. Dass es in § 17 Nr. 3 Satz 1 der Hauptsatzung „im Sinnes des Absatzes 2“ heißt, anstatt, „im Sinne der Nr. 2“ ist als Redaktionsversehen zu bewerten, weil § 17 keine Absätze kennt und § 17 Nr. 2 und 3 keinen Sinn machen würde. In Nr. 3 können nicht Angelegenheiten im Sinne der Nr. 4 gemeint sein, denn die systematische Reihenfolge der Nummern 1-4 knüpft an § 70 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GemO an, nämlich daran, dass sich das Anhörungsrecht aus § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO auf „wichtige Angelegenheiten“ beschränkt, während die Übertragung zur selbständigen Erledigung durch Satzung „bestimmte Angelegenheiten“ erfasst. Letztere sind eindeutig in § 17 Nr. 4 der Hauptsatzung festgelegt. Die Reduzierung der Öffnungszeiten der Ortsverwaltung in den einzelnen Ortschaften fällt zwar nicht eindeutig unter § 17 Nr. 3.2 der Hauptsatzung. Aber selbst wenn dies darunter zu subsumieren wäre, wäre dem Ortschaftsrat bezüglich der Ortsverwaltung in seiner Ortschaft nur ein Anhörungsrecht eingeräumt, wie es sich ohnehin bereits aus § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO ergibt. Dieses ist nicht verletzt.
43 
Nach § 17 Nr. 4 der Hauptsatzung werden dem Ortschaftsrat im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel in Ziffern 4.1-4.5 im Einzelnen genannte Angelegenheiten übertragen, soweit sie die jeweilige Ortschaft betreffen. Nicht dazu zählen die Organisation und Reduzierung der Ortsverwaltungen. Diesbezüglich wurde den Ortschaftsräten in der Hauptsatzung der Gemeinde Karlsbad keine Kompetenz eingeräumt. Vielmehr weist deren Hauptsatzung in § 11 Nr. 1 Satz 2 diese Aufgabe dem Bürgermeister zu; dort heißt es in Anlehnung an den Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 GemO: „Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung.“ Dies entspricht der aus § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 GemO folgenden Kompetenzregelung, die die Organisation der Verwaltung auch in den Ortschaften dem Bürgermeister überträgt (Ade/Faiß/Waibel/Stehle, a.a.O., § 68 Anm. 3). Die Regelungen über die Ortschaftsverfassung in den §§ 67 ff. GemO stellen es in das Ermessen des Gemeinderats, ob und in welchem Umfang er selbstständige Entscheidungszuständigkeiten durch die Hauptsatzung auf den Ortschaftsrat überträgt (§ 70 Abs. 2 Satz 1 GemO). Ist, wie hier, die Einrichtung und Organisation der örtlichen Verwaltung nicht durch die Hauptsatzung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 GemO) der Gemeinde der Entscheidungszuständigkeit des Ortschaftsrats übertragen (vgl. Waibel, a.a.O., Rn 419; Ade/Faiß/Waibel/Stehle, a.a.O., § 70 Anm. 5; Mezger/Sixt, a.a.O., S. 42 ff., 71 f ), so stehen ihm solche Rechte nicht zu.
44 
Auch daraus, dass in anderen Ortschaften durch die Ortsverwaltung besondere Zuständigkeiten wahrgenommen werden und Mutschelbachs Bürger schon deshalb benachteiligt seien, kann der klagende Ortschaftsrat keine eigene Rechtsverletzung aus Satzungsbestimmungen herleiten.
3.
45 
Aus der Vereinbarung vom 23.07.1971 folgen ebenfalls keine Rechte des Ortschaftsrats, die durch den Gemeinderatsbeschluss vom 28.07.2010 verletzt sind. Aus einer Gesamtschau ihre Regelungen lassen sich keine dem Ortschaftsrat bei der Organisation und Reduzierung der Ortsverwaltung in den jeweiligen Ortschaften über § 70 Abs. 1 GemO und § 17 der Hauptsatzung hinausgehenden (Mitwirkungs-) Rechte ableiten, insbesondere kein Recht darauf, dass die Ortsverwaltungen unverändert aufrechterhalten bleiben. Die Vereinbarung trennt, wie es § 70 Abs. 1 i.V.m. 2 Satz 1 GemO vorsieht, zwischen Angelegenheiten, die dem Ortschaftsrat zur selbstständigen Entscheidung im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel übertragen sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 c, c1-c5) und solchen, in denen der Ortschaftsrat zu hören ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 d)). Die Reduzierung der Öffnungszeiten der Ortsverwaltungen ist in der Vereinbarung den Angelegenheiten zugeordnet, in denen der Ortschaftsrat zu hören ist, sofern man sie unter § 7 Abs. 1 Nr. 1 d 2) subsumiert, wonach durch Satzung festzulegen ist, dass der Ortschaftsrat zu „Bestimmung und wesentliche Verminderung der Zuständigkeiten sowie Aufhebung der örtlichen Verwaltung in der Ortschaft nach Ziff. 2.“ zu hören ist. Die streitgegenständliche Reduzierung ist dagegen nicht den Angelegenheiten zugeordnet, die durch Hauptsatzung zur selbstständigen Erledigung durch den Ortschaftsrat zuzuweisen sind. Bei den in § 7 Abs. 1 Nr. 1 c) bis c5) der Vereinbarung genannten Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung sind die Einrichtung, Reduzierung und Abschaffung der Ortsverwaltung nicht erwähnt, sie gehören deshalb nicht hierzu. Die Frage der Änderung und Aufhebung der örtlichen Verwaltung, was auch die Reduzierung der Öffnungszeiten der örtlichen Verwaltung beinhalten kann, wurde in der Vereinbarung gesehen und geregelt, was die Annahme zulässt, dass die Vereinbarung vom 23.07.1971 dem Ortschaftsrat über ein Anhörungsrecht, das durch die Hauptsatzung zu begründenden ist, hinaus keine Rechte verschaffen wollte.
46 
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 der Vereinbarung bestätigt diese Auslegung und enthält ebenfalls kein Recht des Ortschaftsrats des Inhalts, dass die Ortsverwaltung in den Ortschaften im bisherigen Umfang aufrechterhalten wird bzw. dass über die Einrichtung, Organisation und Reduzierung der Ortsverwaltung der Ortschaftsrat entscheidet. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Vereinbarung, noch eine Gesamtschau der Vereinbarung i.V.m. den Zuständigkeitsregelungen in der Gemeindeordnung (§§ 24 ff., 42 ff., 67 ff., 70 Abs. 2 GemO) lassen, ungeachtet der Frage der Zulässigkeit einer solchen Regelung in der Vereinbarung, eine dahingehende Auslegung zu. § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Vereinbarung lautet: "In jeder Ortschaft nach Ziffer 1a wird eine örtliche Verwaltung eingerichtet und so lange unterhalten, wie ein Bedürfnis hierfür besteht und die Belange der gesamten Gemeindeverwaltung dies zulassen. Ihre Zuständigkeiten und Organisation werden vom Bürgermeister der Gemeinde Karlsbad kraft seiner Organisationsgewalt nach § 44 Abs. 1 S. 2 GO entsprechend dem örtlichen Bedürfnis, insbesondere der Bedürfnisse der älteren Einwohner in der jeweiligen Ortschaft, unter Berücksichtigung der Belange der gesamten Gemeindeverwaltung bestimmt." Das Wort „Ortschaftsrat“ ist in beiden Sätzen nicht erwähnt, weshalb schon der Wortlaut der Auslegung entgegensteht, dass sich daraus ein über § 7 Abs. 1 Nr. 1 hinausgehendes, wie auch immer geartetes Recht des Ortschaftsrats ergeben könnte. § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 der Vereinbarung enthält keine Aussage darüber, wer über die Frage entscheidet, ob ein "Bedürfnis" besteht. Dazu verhält sich Satz 2, indem er auf die Organisationsgewalt des Bürgermeisters der Gemeinde Karlsbad nach § 44 Abs. 1 S. 2 GemO verweist und ausführt, dass ihre (die der Gemeindeverwaltung) "Zuständigkeiten und Organisation" der Bürgermeister nach Maßgabe der genannten Voraussetzungen bestimmt. Dieser Satz ist dahin zu verstehen, dass mit der Vereinbarung keine von der in den §§ 67 ff., 24 ff., 42 ff. GemO festgelegten Kompetenzordnung abweichende Regelung zugunsten des Ortschaftsrats geschaffen werden sollte. Mit anderen Worten, die sich aus der GemO ergebende Kompetenzordnung ist in der Vereinbarung deklatorisch festgestellt.
47 
Die Organisation und Einrichtung der Verwaltung unterliegen nach den §§ 42 ff. GemO der Zuständigkeit des Bürgermeisters und dies gilt, wie bereits erwähnt, auch bei Einführung der Ortschaftsverfassung (Ade/Faiß/Waibel/Stehle, a.a.O., § 68 Anm. 3). Wenn die Gemeinde Ortschaften einrichtet, ergibt sich daraus nicht kraft Gesetzes die Folge, dass örtliche Verwaltungen eingerichtet werden müssen, vielmehr ist dies der pflichtgemäßen Entscheidung der Gemeinde überlassen. Zuständig für diese Entscheidung ist der Bürgermeister, da es sich um eine Frage der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 GemO handelt. Der Bürgermeister legt auch fest, welche Ämter in den Ortsverwaltungen vertreten sind und bestimmt, welche Anliegen der Bürger in den staatlichen Verwaltungen erledigt werden (Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 68 Rn 8). Die Entscheidung über den unbestimmten Rechtsbegriff, wann ein örtliches Bedürfnis vorliegt, obliegt mangels gegenteiliger Bestimmungen dem Bürgermeister, nicht dem Ortschaftsrat. Eine davon abweichende Zuständigkeitsregelung für Angelegenheiten einer Ortschaft kann die Gemeinde in der Hauptsatzung (§ 70 Abs. 2 GemO) vorsehen, was hier nicht geschehen ist.
48 
Rechte des Ortschaftsrats können schließlich nicht deshalb verletzt werden, weil der Bürgermeister allein zuständig ist für die Entscheidung über die Reduzierung der Öffnungszeiten der Ortsverwaltungen. In der Sache dürfte es empfehlenswert sein, wenn der zuständige Bürgermeister seinen Reduzierungsvorschlag mit dem Gemeinderat abstimmt, um über die nötigen Haushaltsmittel verfügen zu können, die wiederum der Beschlussfassung des Gemeinderats unterliegen (Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., Bd. 1, § 68 Rn 8).
4.
49 
Aus der Geschäftsordnung der Gemeinde Karlsbad können sich im Hinblick auf § 70 Abs. 2 GemO keine weitergehenden organschaftlichen Rechte des Ortschaftsrats ergeben.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegen.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5000.-- festgesetzt.
53 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
22 
Die Klage des Ortschaftsrats ist zulässig, aber unbegründet.
23 
Es handelt sich um einen sog. kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit, der dadurch gekennzeichnet ist, dass Gemeindeorgane und/oder Teile von ihnen über Bestand und Reichweite zwischen- oder innerorganschaftlicher Rechte streiten. Nach dem die Verwaltungsgerichtsordnung beherrschenden Prinzip des subjektiven Rechtsschutzes ist auch in einem Kommunalverfassungsstreit die verwaltungsgerichtliche Klage nur zulässig, wenn und soweit der Kläger sich auf eine Rechtsposition berufen kann, die ihm durch das Gesetz eingeräumt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechend). Eine Klage, die auf die Feststellung einer allein objektiv-rechtlichen Überschreitung oder Unterschreitung von Kompetenzen eines Organs gerichtet ist und nicht dem weiteren Erfordernis genügt, dass der Kläger durch rechtswidriges Organhandeln in einer ihm gesetzlich eingeräumten Rechtsposition verletzt sein kann, bleibt auch im Gewand des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits eine unzulässige Popularklage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.03.1999 - 1 S 2059/98 -, VBlBW 1999, 304 m.w.N.; Gern, VBLBW 1989, 450 ff.). Eine lediglich mittelbare Betroffenheit ist nicht geeignet, eine Klagebefugnis zu begründen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.09.1992 - 1 S 506/92 -, VBlBW 1993, 179). Die Klagebefugnis eines Organs oder Organteils kann nur auf solche organschaftlichen Rechte gestützt werden, die gerade dem klagenden Organ oder Organteil zustehen. Erforderlich ist die Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte (Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Rn 97 ff., 100 ff.). Die Gemeindeordnung lässt die Einführung der Ortschaftsverfassung durch die Hauptsatzung zu und regelt dort (§§ 67 ff. GemO) gewisse Mindeststandards, Aufgaben und Rechte des Ortschaftsrats, die ihm nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften als Gremium zustehen (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 und 2 GemO). Für die ordnungsgemäße Einberufung des Ortschaftsrats ist hiernach auf die Vorschriften über die Einberufung des Gemeinderats in entsprechender Anwendung zurückzugreifen.
24 
Die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist für das Begehren des Klägers die statthafte Klageart. Eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Wirkungen des streitgegenständlichen Gemeinderatsbeschlusses sich auf den organinternen Rechtskreis des Ortschaftsrats begrenzen und somit kein außerhalb der Verwaltung stehendes Rechtssubjekt betreffen. Die Maßnahmen haben mithin mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsaktcharakter im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG.
25 
Mit der Behauptung, sein Anhörungsrecht sei aus verschiedenen und näher erläuterten Gründen verletzt worden, beruft sich der klagende Ortschaftsrat auf eine Rechtsposition, die ihm möglicherweise durch § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO und § 17 Nr. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Karlsbad eingeräumt worden ist und deren Verletzung er geltend macht. Dabei ist der „Ortschaftsrat“ nach dem Wortlaut der Vorschriften der GemO als Gremium mit Befugnissen ausgestattet (s. §§ 69, 70 GemO), nicht seine einzelnen Mitglieder. Träfe die Behauptung des klagenden Ortschaftsrats zu, sein Anhörungsrecht aus § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO und der Hauptsatzung sei deshalb verletzt, weil die Frist für die Abgabe der Stellungnahme zu kurz gewesen sei und/oder in der Gemeinderatssitzung das Protokoll über die Sitzung des Ortschaftsrats von Mutschelbach vom 27.07.2010 nicht vorgelegen habe, wäre er durch die Entscheidung des Gemeinderats vom 28.07.2010 aller Voraussicht nach in seinen Rechten verletzt. Dies reicht aus, um seine Klagebefugnis zu bejahen (vgl. zum Ganzen: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 22. Ergänzungslieferung 2011, § 61 Rn 6 m.w.N.).
26 
Die ihm durch die §§ 69, 70 GemO gesetzlich eingeräumte Stellung rechtfertigt es, den Ortschaftsrat auch als beteiligtenfähig (vgl. § 61 Nr. 2 VwGO) anzusehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 61 Rn 11 und Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 61 Rn 3; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2000 - 1 S 2441/99 -, ohne Begründung). Für die Beteiligtenfähigkeit genügt es, wenn dem klagenden Organ im konkreten Verfahren Rechte zustehen können. Dies ist hier der Fall, dem Ortschaftsrat ist in § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO ein Anhörungsrecht eingeräumt.
27 
Die Subsidiaritätsklausel (§ 43 Abs. 2 VwGO) gilt im Organstreitverfahren nicht. Eine Frist ist ebenfalls grundsätzlich nicht einzuhalten. Ein allgemeines Rechtsschutzinteresse ist hier trotz Zeitablaufs zu bejahen, das Begehren des Klägers hat sich insbesondere nicht erledigt. Denn durch eine entsprechende Umorganisation können die bisherigen Öffnungszeiten der Ortsverwaltung in Mutschelbach wieder eingerichtet werden.
28 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klage ist zutreffend gegen den Gemeinderat der Gemeinde Karlsbad gerichtet. Im Organstreitverfahren ist die Klage gegen das Organ oder gegen den Organteil oder gegen den Funktionsträger zu richten, dem die interne Kompetenz zuzurechnen oder die behauptete Kompetenzverletzung anzulasten ist. Die passive Prozessführungsbefugnis richtet sich hier nicht nach dem Rechtsträgerprinzip (§ 78 VwGO), sondern allein nach der innerorganisatorischen Kompetenz- oder Pflichtenzuordnung (Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O, § 78 Rn 50 m.w.N.; insoweit unklar VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.03.1999 - 1 S 2059/98 -, a.a.O.; OVG Sachsen, Urt. v. 19.04.2011 - 4 C 32/08 -, ). Der Beschluss, um dessen Rechtswidrigkeit es geht, wurde vom Gemeinderat gefasst. Unabhängig davon, ob dieser zuständig und ob der Beschluss materiell-rechtlich rechtmäßig war, ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihm gegenüber zu treffen, um eine mit Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) ausgestattete Entscheidung dem Organ entgegenhalten zu können, das den Beschluss gefasst hat. Dass es gegebenenfalls wegen der Kompetenz des Bürgermeisters gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 GemO i.V.m. § 11 Nr. 1 der Hauptsatzung sachdienlich wäre, die Klage zusätzlich auch gegen den Bürgermeister zu richten, weil er für die Entscheidung über die Organisation der Verwaltung, auch der Ortsverwaltungen zuständig ist (s. Ade/Faiß/Waibel/Stehle, Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, § 68 Anm. 3; Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Bd. 1, § 68 Rn 8) sowie für den Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses (§ 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 GemO), macht die Feststellungsklage des klagenden Ortschaftsrats gegen den Gemeinderat nicht unbegründet. Denn die Feststellung, dass der streitgegenständliche Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig ist, ist unabhängig von der Kompetenzordnung Voraussetzung dafür, dass das zuständige Organ ein dahingehendes Urteil bindet.
29 
Der Kläger wird durch den Gemeinderatsbeschluss vom 28.07.2010 nicht in eigenen, ihm durch die GemO (1.) oder die Hauptsatzung (§ 17) (2.) eingeräumten Rechten verletzt. Eine Verletzung eigener Rechte des Ortschaftsrats kann sich auch nicht aus der Vereinbarung über die Neubildung der Gemeinde „Karlsbad“ vom 23.07.1971 (3.) und der Geschäftsordnung der Gemeinde Karlsbad vom 22.02.200 ergeben (4.).
1.
30 
Durch die Hauptsatzung der Gemeinde Karlsbad in der Fassung vom 28.07.2004 i.V.m. § 67 S. 1 GemO wurde in der Gemeinde Karlsbad die Ortschaftsverfassung eingeführt. Dafür gelten nach § 67 S. 2 die §§ 68 bis 73 GemO. Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten (§ 70 Abs. 1 Satz 1 GemO). Ferner ist er zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, anzuhören (§ 70 Abs. 1 Satz 2 GemO). Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen (§ 70 Abs. 1 Satz 3 GemO). Keines dieser Rechte des klagenden Ortschaftsrats ist verletzt. Dem Anhörungsrecht des klagenden Ortschaftsrats ist ausreichend Rechnung getragen worden, er ist form- und fristgerecht angehört worden.
31 
Der Vorschlag betreffend die Reduzierung der Öffnungszeiten der Ortsverwaltung in der Ortschaft Mutschelbach ist eine wichtige Angelegenheit im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO, zu der der Ortschaftsrat der Ortschaft Mutschelbach „zu hören“ war. Das Anhörungsrecht stellt eine wesentliche Verfahrensvorschrift dar. Wird dagegen verstoßen, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses (Ade/Faiß/Waibel/Stehle, a.a.O., § 70 Anm. 3).
32 
Der Wortlaut des § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO deutet mit der Formulierung "zu hören" darauf hin, dass die Anhörung formfrei ist, also kein förmliches Verfahren voraussetzt. Im Übrigen besagt die Vorschrift nichts zur Form, in der der Ortschaftsrat sein Anhörungsrecht wahrnehmen kann. Hinweise dafür können sich aus den Vorschriften über die Rechtsstellung und Funktion des Ortschaftsrats ergeben, aus § 72 GemO i.V.m. der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts des Zweiten Teils der Gemeindeordnung, u.a. §§ 34 ff. GemO, und § 126 GemO unter Beachtung der Maßgaben in den Nummern 1-5. Für die Einberufung des Ortschaftsrats mit dem Ziel, ihn „zu hören“, sind die Bestimmungen über die Einberufung des Gemeinderates (§ 34 Abs. 1 Satz 1 2. HS GemO) entsprechend heranzuziehen, soweit sie mit Sinn und Zweck der Ortschaftsverfassung und des Ortschaftsrats vereinbar sind. Zu beachten ist ferner die Regelung über die Rechtsstellung des Ortsvorstehers in § 71 GemO. Ortsvorsteher können an den Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen (§ 71 Abs. 4 GemO) und im Rahmen der Geschäftsordnung für den Gemeinderat handeln. Eine ausdrückliche Regelung darüber, in welcher Form die Stellungnahme bzw. die Auffassung des Ortschaftsrats in den Gemeinderat einzubringen ist, findet sich in diesen Vorschriften nicht. Maßstäbe dafür ergeben sich aber daraus, dass für die Einberufung des Ortschaftsrats und damit für dessen Meinungsbildungsprozess auf die Vorschriften über die Einberufung des Gemeinderats (§§ 72, 34 ff. GemO) verwiesen wird sowie aus Sinn und Zweck des Anhörungsrechts, das dazu dienen soll, die Willensbildung im Gemeinderat zu beeinflussen. Eine Anhörung des Ortschaftsrats hat deshalb rechtzeitig vor der Entscheidung des dafür zuständigen Gremiums zu erfolgen. Dem Ortschaftsrat ist für die Wahrnehmung seiner Anhörung ausreichend Zeit einzuräumen, um die Angelegenheit im erforderlichen Umfang erörtern zu können. Dazu sind dem Ortschaftsrat unter Umständen Informationen über die entscheidungserheblichen Tatsachen zur Verfügung zu stellen. Die Terminplanung ist so vorzunehmen, dass das Ergebnis der Anhörung des Ortschaftsrats die Willensbildung im Gemeinderat beeinflussen kann. Die Stellungnahme des Ortschaftsrats ist für die Gemeindeorgane aber nicht verbindlich, sie ist lediglich eine Empfehlung bzw. Orientierungshilfe (Ade/Faiß/Waibel/Stehle, a.a.O., § 70 Anm. 3).
33 
Gemessen an diesen Anforderungen war der Ortsvorsteher der Ortschaft Mutschelbach ausreichend informiert, um seinerseits als Vorsitzender des Ortschaftsrats (§ 69 Abs. 3 GemO) in angemessener Zeit den Ortschaftsrat zu informieren, einzuberufen und dessen Stellungnahme zur Reduzierung der Öffnungszeiten der Ortsverwaltung in Mutschelbach einzuholen. Diese Stellungnahme fand auch Eingang in die Willensbildung des Gemeinderates. Darauf, dass der Ortsvorsteher des klagenden Ortschaftsrats nicht rechtzeitig und ausreichend informiert gewesen sei und deshalb auch den Ortschaftsrat habe nicht in angemessener Zeit und Form informieren können, kann sich der klagende Ortschaftsrat nicht berufen. Denn, wie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt wurde, erhielt der Vertreter des klagenden Ortschaftsrats, Ortsvorsteher ..., wie alle Ortsvorsteher, in seiner Eigenschaft als Ortsvorsteher (§ 71 Abs. 4 GemO) und daneben als Gemeinderat die ausdrücklich an beide Funktionsträger gerichtete Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 22.06.2010, der der Verwaltungsvorschlag „Vorl. G 10/048“ beigefügt war. Dieser sah für Mutschelbach die Öffnung der Ortsverwaltung an einem (halben) Tag vor. Den Arbeitszeiten wurden eine Stunde pro Woche für Rentenanträge und eine Stunde pro Woche für die Erstellung des Ortschaftsratsprotokolls hinzugerechnet. Der Vorschlag beruhte auf einer sog „Personalübersicht Ortsverwaltungen und Bürgerbüro (Au + Mu 1 Tag, Sp + Itt 2 Tage pro Woche)“, aus der sich die berechneten Arbeitszeiten ergeben. Diese sog. „Personalübersicht“ lag nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung jedem Gemeinderat und damit auch Ortsvorsteher ... in der Sitzung am 22.06.2010 vor. Der Ortsvorsteher des klagenden Ortschaftsrats war deshalb nach Erhalt der Einladung zu der am 22.06.2010 anberaumten Gemeinderatssitzung über den Sparvorschlag der Verwaltung und spätestens seit der Gemeinderatssitzung vom 22.06.2010 über Einzelheiten der geplanten Einsparung der Öffnungszeiten in Mutschelbach informiert und dadurch in die Lage versetzt, den klagenden Ortschaftsrat über den Sparvorschlag und die Berechnung der Arbeitszeiten in Kenntnis zu setzen. Alle Ortsvorsteher erhielten ferner die Einladung zur Gemeinderatssitzung am 08.07.2010, der die „Vorlage Nr. G 10 / 048 (neu)“ beigefügt war, die inhaltlich identisch ist mit der Vorlage, die mit der Einladung zur Gemeinderatssitzung am 22.06.2010 übersandt wurde. Darauf, ob und in welcher Reichweite der Ortsvorsteher Mutschelbachs bereits im Mai 2010 durch den Hauptamtsleiter der Gemeinde Karlsbad über die geplante Reduzierung der Öffnungszeiten der Ortsverwaltungen informiert und ob die sog. „Personalübersicht“ mit der Ladung zur Gemeinderatssitzung vom 22.06.2010 mitübersandt worden ist, kommt es nicht mehr an.
34 
Vor dem Hintergrund der vorausgegangenen Gemeinderatssitzungen war die Zeit, die dem klagenden Ortschaftsrat für seine Stellungnahme zur Verfügung stand, ausreichend, und zwar auch dann, wenn man berücksichtigt, dass die Anhörung des klagenden Ortschaftsrats erst auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vom 08.07.2010 hin in die Wege geleitet wurde und die Ortsvorsteher erst mit Schreiben des Bürgermeisters vom 09.07.2010 dazu aufgefordert wurden, eine Stellungnahme bis zur nächsten Gemeinderatssitzung am 28.07.2010 herbeizuführen. Dass diesem Schreiben keine Unterlagen beigefügt waren, verletzt nicht das Anhörungsrecht aus § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO. Denn die einschlägigen Informationen, die für das Einholen der Stellungnahme des Ortschaftsrats erforderlich waren, lagen den Ortsvorstehern mit den erwähnten Vorlagen zu den Gemeinderatssitzungen einschließlich der sog. „Personalübersicht“ spätestens seit der Sitzung am 22.06.2010 vor. Der Einwand, die sog. „Personalübersicht“ sei inhaltlich falsch, es seien Arbeitszeiten willkürlich zugeordnet worden, berührt, abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen, beispielsweise einer rechtserheblichen Täuschung des Ortschaftsrats, nicht das Anhörungsrecht und ist deshalb nicht geeignet, dieses zu verletzen. Denn Sinn und Zweck des Anhörungsrechts ist es gerade, dass der Ortschaftsrat die Sach- und Rechtslage prüft und gegebenenfalls auf unzutreffende Sachverhaltsfeststellungen hinweist, um die Willensbildung im Gemeinderat zu beeinflussen. Selbst wenn für die Einleitung der Anhörung des Ortschaftsrats die Vorschriften über die Einberufung zu einer Gemeinderatssitzung entsprechend anwendbar wären (§ 72 i.V.m. §§ 37 ff. GemO), wären diese hier nicht verletzt, weil die Ortsvorsteher in ihrer Funktion rechtzeitig und ausreichend über den geplanten Reduzierungsvorschlag informiert wurden.
35 
Die für die Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrats durch den Ortsvorsteher entsprechend anwendbaren §§ 34, 36, 37 i.V.m § 72 GemO sind gewahrt, sie waren einhaltbar. Dem Ortschaftsrat ist für die Abgabe einer Stellungnahme ausreichend Zeit einzuräumen, um die Angelegenheit im erforderlichen Umfang erörtern zu können (Ade/Faiß/Waibel/Stehle, a.a.O., § 70 Anm. 3). Wie viel Zeit hierfür notwendig ist, lässt sich, ebenso wie für Gemeinderatssitzungen, nicht generell, sondern nur im Einzelfall bestimmen. Abzustellen ist im Einzelfall auf die Ortsgröße, den Umfang der Tagesordnung und die Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Beratungsgegenstands. Auch Vorbehandlungen des Beratungsgegenstands in früheren Sitzungen können den Aufwand für die Vorbereitung der Sitzung mindern (vgl. zu § 34 Abs. 1 GemO: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, NuR 2006, 443 ff. u. Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, VBLBW 1990, 457 f.). Der verbliebene Zeitraum von 18 Tagen zwischen dem durch Amtsboten an die Ortsvorsteher übermittelten Schreiben vom 09.07.2010 bis zum 28.07.2010 war ausreichend, um das Anhörungsrecht in der streitgegenständlichen Angelegenheit, der Reduzierung der Öffnungszeiten der Ortsverwaltung in Mutschelbach, sachgerecht ausüben zu können. Einzelheiten über die in Mutschelbach anfallenden Verwaltungstätigkeiten waren dem Ortsvorsteher und den Mitgliedern des Ortschaftsrats bereits vor dem 09.07.2010 bekannt. Diese Angelegenheit war nicht besonders komplex oder schwierig, sie erforderte keine ausführliche Vorbefassung, durch Lesen umfangreicher Unterlagen, Nachforschungen oder Ähnliches. Ein Zeitraum von 18 Tagen war ausreichend, den Ortschaftsrat über die anfallende Verwaltungsarbeit, das Bedürfnis für Öffnungszeiten in Mutschelbach und über die geplante Reduzierung zu informieren sowie ein Meinungsbild bzw. eine Stellungnahme des klagenden Ortschaftsrats herbeizuführen, zumal sich jedes Mitglied des Ortschaftsrats selbst über die Notwendigkeit der Öffnungszeiten der Ortsverwaltung informieren konnte. Der Ortschaftsrat befasste sich am 27.07.2010 laut Tagesordnung nur mit einem Tagesordnungspunkt, der Reduzierung der Öffnungszeiten seiner Ortsverwaltung. Andere aufwändige Beratungsgegenstände gab es im maßgeblichen Zeitraum nicht. Für den fraglichen Zeitraum vom 09.07. bis 28.07.2010 kann auch nicht davon gesprochen werden, dass dies die Haupturlaubszeit ist, in der ein aus 8 Personen bestehender Ortschaftsrat nicht zusammenkommen könnte. Die Sommerferien begannen im Jahr 2010 am 29.07.2010. Dass der Ortsvorsteher Mutschelbachs die Sitzung des Ortschaftsrats am 27.07.2010 von seinem am 10.07.2010 angetretenen Urlaub aus organisieren musste, wie er in der mündlichen Verhandlung vortrug, fällt in seine persönliche Lebensgestaltung, die er mit seiner Stellung als Ehrenbeamter (§ 70 Abs. 1 Satz 3 GemO) in Einklang bringen muss. Die deshalb für ihn entstandenen Erschwernisse für die Einberufung der Ortschaftsratssitzung führen nicht dazu, dass den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 i. V. m § 72 GemO nicht Rechnung getragen werden konnte.
36 
Das Anhörungsrecht ist schließlich nicht deshalb verletzt, weil dem Gemeinderat das schriftliche Protokoll über die Stellungnahme des klagenden Ortschaftsrats Mutschelbachs in seiner Sitzung am 28.07.2010 nicht vorlag. Wie der Vertreter des klagenden Ortschaftsrats in der mündlichen Verhandlung vortrug, konnte das Protokoll in der Kürze der Zeit nicht fertiggestellt werden. Das Ergebnis der Stellungnahme der Ortschaftsräte wurde, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bestätigten, am Vormittag des 28.07.2010 telefonisch von der Verwaltung der Gemeinde Karlsbad abgefragt. Die telefonische Abfrage diente dazu, die Gemeinderatssitzung vorzubereiten (§§ 36 Abs. 1, 43 Abs. 1 GemO). Ob die Mitteilung des Ergebnisses der Stellungnahmen durch den Bürgermeister oder dessen Vertreter in der Gemeinderatssitzung am 28.07.2010 ausreichend gewesen wäre, um § 70 Abs. 1 S. 2 GemO zu wahren, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die gewählte Verfahrensweise verletzt nicht das Anhörungsrecht aus § 70 Abs. 1 S. 2 GemO, weil zusätzlich zur Bekanntgabe des Anhörungsergebnisses der klagende Ortschaftsrat gehört wurde, indem der Ortsvorsteher Mutschelbachs ausreichend Gelegenheit hatte, die Auffassung des Ortschaftsrats Mutschelbachs in der Gemeinderatssitzung am 28.07.2010 vorzutragen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls über die Sitzung des beklagten Gemeinderats am 28.07.2010 leitete der Vorsitzende bzw. der Bürgermeister Top 4 der Tagesordnung in der Weise ein, dass er mitteilte, dass die Ortschaftsräte nach dem Beschluss der letzten Gemeinderatssitzung angehört worden sind. Daraufhin erläuterte der Hauptamtsleiter die Ergebnisse der Ortschaftsratsbeschlüsse und teilte mit, dass die Kürzungen mit Ausnahme von Spielberg in den übrigen Ortschaftsräten durchgängig auf Ablehnung gestoßen sind. Im weiteren Verlauf der Gemeinderatssitzung meldeten sich mehrere Gemeinderäte zu Wort, darunter auch der Ortsvorsteher des klagenden Ortschaftsrats. Er kritisierte ausdrücklich „das Verfahren zur Bemessung der Arbeitszeit anteilig in den Ortsverwaltungen mit Beispielen“. Die Ausführungen des Protokolls über die Gemeinderatssitzung am 28.07.2010 lassen erkennen, dass der Ortsvorsteher des klagenden Ortschaftsrats Gelegenheit hatte, dessen Argumente dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung mitzuteilen. Umgekehrt ergibt sich aus dem Protokoll kein Anhaltspunkt dafür, dass der Ortsvorsteher Mutschelbachs in seinem Recht aus § 71 Abs. 4 GemO beschränkt oder gar gehindert worden wäre. Nach weiterer Diskussion stimmte der Gemeinderat dem Beschlussvorschlag mehrheitlich zu. Das Anhörungsrecht aus § 70 Abs. 1 S. 2 GemO wird hierdurch nicht verletzt.
37 
Entgegen der Auffassung des Klägers gebieten die entsprechend anwendbaren §§ 24 ff., 33 ff. und 44 ff. i.V.m. § 72 GemO über die Rechtsstellung und Mitwirkung der Gemeinderäte nach ihrem Wortlaut und Sinn zur Wahrung des Anhörungsrechts aus § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht, dass in der Gemeinderatssitzung ein schriftliches Protokoll über die Sitzung des Ortschaftsrats bzw. eine schriftliche Stellungnahme vorliegen muss. Die Beratung des Gemeinderats erfolgt, abgesehen von der Besonderheit des Verfahrens der Offenlegung (§ 37 Abs. 1 S. 2 GemO), in der Regel mündlich. Nichts anderes gilt für die Beratung über das Ergebnis der Anhörung des Ortschaftsrats. Etwas anderes geht auch nicht aus § 71 Abs. 4 GemO hervor. Vielmehr wird die Stellungnahme des Ortschaftsrats vom Ortsvorsteher im Gemeinderat bzw. im zuständigen Ausschuss vorgetragen und erläutert (Ade/Faiß/Waibel/Stehle, a.a.O., § 70 Anm. 3; Waibel, Gemeindeverfassungsrecht Baden-Württemberg, 5. Auflage, 2007, Rn 418). Im Regelfall erfolgt dies mündlich. Maßgeblich ist, dass die Stellungnahme die Willensbildung des Gemeinderates beeinflussen kann, wozu ein mündlicher Vortrag geeignet ist. Die vom Klägervertreter zitierten Ausführungen in der Literatur, wonach die Stellungnahme des Ortschaftsrats in vollem Wortlaut einschließlich einer eventuellen Begründung rechtzeitig mitgeteilt werden müsse (Mezger/Sixt, Die Ortschaftsverfassung in Baden-Württemberg, 6. Auflage, S. 40), sind nicht zwingend dahin zu verstehen, dass dem Gemeinderat eine Stellungnahme des Ortschaftsrats in Schriftform vorliegen muss, wie der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung schlussfolgerte. Diese Auffassung findet auch keine Stütze im Gesetz. Für den Einfluss auf die Willensbildung des Gemeinderats ist notwendig, aber auch ausreichend, dass dem Gemeinderat vor seiner Beschlussfassung das Ergebnis der Anhörung sowie die Begründung des Ortschaftsrats unterbreitet werden, damit der Gemeinderat die Möglichkeit hat, sich damit auseinanderzusetzen, mit anderen Worten, darüber zu beraten (§ 37 Abs. 1 Satz 1 GemO). Sinn und Zweck des Anhörungsrechts ist ausreichend Rechnung getragen, wenn der Ortsvorsteher – wie hier – die Gelegenheit hat, von seinem Recht aus § 71 Abs. 4 GemO Gebrauch zu machen und die Stellungnahme des Ortschaftsrats mündlich vortragen kann, sei es, dass er den Wortlaut einer bereits schriftlich ausgearbeiteten Stellungnahme verliest oder dass er mündlich die Argumente der Beschlussfassung des Ortschaftsrats dem Gemeinderat erläutert. Diese Erfordernisse sind hier erfüllt, was durch die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegt wird.
38 
Die gebotene und sorgfältige Vorbereitung eines Tagesordnungspunktes kann es allerdings gebieten, dass den Gemeinderäten mit der Einladung zur Sitzung und gegebenenfalls im Einzelfall in der Sitzung schriftliche Unterlagen überlassen werden müssen, um hinreichend informiert zu sein. Dies ist hier geschehen. Dahingehende Anforderungen berühren aber nicht das Anhörungsrecht des Ortschaftsrats, sie betreffen möglicherweise Rechte der einzelnen Gemeinderäte. Zur Klarstellung ist hinsichtlich des Vorbringens, der Einladung zur Gemeinderatssitzung hätten das am 28.07.2010 noch nicht fertiggestellt gewesene Protokoll über die Ortschaftsratssitzung vom 27.07.2010 und weitere Berechnungsunterlagen beigefügt werden müssen, anzumerken, dass dadurch, dass dies nicht geschah, Rechte des Ortschaftsrats nicht verletzt sein können. Zwar kann der Gemeinderat - rechtmäßig - nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen (§ 37 Abs. 1 Satz 1 GemO). Ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Gemeinderatsbeschluss ist wegen des vorausgegangenen Einberufungsmangels rechtswidrig. Die fehlerhafte Einberufung schlägt also auf die Rechtmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses durch. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Annahme, der Gemeinderat verletze mit einer solchen Beschlussfassung auch das Recht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds aus § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO bzw. das hier maßgebliche Anhörungsrecht des Ortschaftsrats aus § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO. Eine Rechtsverletzung durch den Gemeinderat scheidet aus, soweit § 34 Abs. 1 Satz 1 2. HS GemO fordert, dass der Bürgermeister der Einberufung die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen hat. Diese Verpflichtung kann allein dem Bürgermeister zugerechnet werden; sie ist ein Teil der Sitzungsvorbereitung, die nach § 34 Abs. 1 GemO ausschließlich seine Aufgabe ist. Der Gemeinderat kann nicht Adressat eines solchen Rechtes sein. Einen Antrag, die Verhandlung über die Öffnungszeiten im Ganzen oder bezogen nur auf die Ortschaft Mutschelbach zu verlegen, hat der Vertreter des klagenden Ortschaftsrats nicht gestellt (vgl. §§ 17 Abs. 5, 18 Abs. 2, 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Karlsbad vom 22.02.2000), weshalb offen bleiben kann, ob eine fehlerhafte Ablehnung eines solchen Antrags Rechte des Ortschaftsrats verletzen kann.
39 
Die weiteren Einwände des klagenden Ortschaftsrats befassen sich mit der Zweckmäßigkeit der Einschränkung der Öffnungszeiten der Ortsverwaltung gerade in Mutschelbach und einer Benachteiligung Mutschelbachs im Vergleich mit anderen Ortschaften; er macht damit letztlich geltend, die beschlossene Reduzierung für Mutschelbach sei aus vielerlei Gründen in der Sache unrichtig, womit er im Rahmen der Frage, ob sein Anhörungsrecht verletzt ist, nicht gehört werden kann. Denn dieses beinhaltet nicht, dass der Gemeinderat in seinem Sinne entscheidet. Auch aus den anderen ihm nach § 70 Abs. 1 GemO zustehenden Rechten folgt kein Recht darauf, dass der Gemeinderat in seinem Sinne entscheidet. Der klagende Ortschaftsrat kann sich ferner nicht darauf berufen, der Ortschaftsrat einer anderen Ortschaft, der von Auerbach, sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, weil er insoweit keine eigenen Rechte hat.
40 
Das Vorschlagsrecht des klagenden Ortschaftsrats (§ 70 Abs. 1 S. 2 GemO) ist ebenfalls nicht verletzt. Es gibt dem Ortschaftsrat die Möglichkeit, die Initiative in allen Angelegenheiten zu ergreifen, die die Ortschaft betreffen. Es ist also nicht auf wichtige Angelegenheiten begrenzt. Ein solcher Vorschlag kann nach § 34 Abs. 1 GemO vom Ortsvorsteher oder von einem Teil der Ortschaftsräte initiiert werden (Waibel, a.a.O., Rn 418). Einen über die ablehnende Stellungnahme hinausgehenden (Gegen-)Vorschlag hat der klagende Ortschaftsrat, vertreten durch den Ortsvorsteher, nicht gemacht, weshalb das Vorschlagsrecht nicht verletzt sein kann.
41 
Schließlich folgt entgegen den Ausführungen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung aus den organschaftlichen Rechten des Ortschaftsrats und des Ortsvorstehers kein Recht des Ortschaftsrats darauf, dass die Öffnungszeiten der örtlichen Verwaltung im bisherigen Umfang aufrechterhalten werden bzw. dass darüber der Ortschaftsrat zu entscheiden hat. Aus Rechten des Ortsvorstehers als Organ der Ortschaftsverfassung folgen ferner keine Rechte des Ortschaftsrats. Der Funktionskreis des Ortsvorstehers beschränkt sich, abgesehen von seinem Recht des § 71 Abs. 4 GemO, auf die ihm übertragenen Aufgaben (vgl. §§ 69 Abs. 3, 71 Abs. 3 Satz 2 GemO) und darauf, dass er den Bürgermeister bei der Leitung der örtlichen Verwaltung vertritt (Ade/Faiß/Waibel/Stehle, a.a.O., § 71 Anm. 4).
2.
42 
Aus der Hauptsatzung der Gemeinde Karlsbad ergibt sich ebenfalls keine Rechtsverletzung des Klägers. § 17 der Hauptsatzung regelt die Zuständigkeiten des Ortschaftsrats, Nr. 1 und 2 entsprechen § 70 Abs. 1 Satz 1-3 GemO. Ein darüber hinausgehendes Recht des Ortschaftsrats enthält § 17 Nr. 1 und 2 der Hauptsatzung nicht. § 17 Nr. 3 der Hauptsatzung bestimmt, was wichtige Angelegenheiten im Sinne des „Absatzes 2“ sind, ohne diese abschließend festzulegen, was aus der Formulierung „insbesondere“ hervorgeht. Hierzu rechnet Nr. 3.2. „die Bestimmung und wesentliche Änderung der Zuständigkeiten sowie die Aufhebung der örtlichen Verwaltung in der Ortschaft“. Dass es in § 17 Nr. 3 Satz 1 der Hauptsatzung „im Sinnes des Absatzes 2“ heißt, anstatt, „im Sinne der Nr. 2“ ist als Redaktionsversehen zu bewerten, weil § 17 keine Absätze kennt und § 17 Nr. 2 und 3 keinen Sinn machen würde. In Nr. 3 können nicht Angelegenheiten im Sinne der Nr. 4 gemeint sein, denn die systematische Reihenfolge der Nummern 1-4 knüpft an § 70 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GemO an, nämlich daran, dass sich das Anhörungsrecht aus § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO auf „wichtige Angelegenheiten“ beschränkt, während die Übertragung zur selbständigen Erledigung durch Satzung „bestimmte Angelegenheiten“ erfasst. Letztere sind eindeutig in § 17 Nr. 4 der Hauptsatzung festgelegt. Die Reduzierung der Öffnungszeiten der Ortsverwaltung in den einzelnen Ortschaften fällt zwar nicht eindeutig unter § 17 Nr. 3.2 der Hauptsatzung. Aber selbst wenn dies darunter zu subsumieren wäre, wäre dem Ortschaftsrat bezüglich der Ortsverwaltung in seiner Ortschaft nur ein Anhörungsrecht eingeräumt, wie es sich ohnehin bereits aus § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO ergibt. Dieses ist nicht verletzt.
43 
Nach § 17 Nr. 4 der Hauptsatzung werden dem Ortschaftsrat im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel in Ziffern 4.1-4.5 im Einzelnen genannte Angelegenheiten übertragen, soweit sie die jeweilige Ortschaft betreffen. Nicht dazu zählen die Organisation und Reduzierung der Ortsverwaltungen. Diesbezüglich wurde den Ortschaftsräten in der Hauptsatzung der Gemeinde Karlsbad keine Kompetenz eingeräumt. Vielmehr weist deren Hauptsatzung in § 11 Nr. 1 Satz 2 diese Aufgabe dem Bürgermeister zu; dort heißt es in Anlehnung an den Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 GemO: „Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung.“ Dies entspricht der aus § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 GemO folgenden Kompetenzregelung, die die Organisation der Verwaltung auch in den Ortschaften dem Bürgermeister überträgt (Ade/Faiß/Waibel/Stehle, a.a.O., § 68 Anm. 3). Die Regelungen über die Ortschaftsverfassung in den §§ 67 ff. GemO stellen es in das Ermessen des Gemeinderats, ob und in welchem Umfang er selbstständige Entscheidungszuständigkeiten durch die Hauptsatzung auf den Ortschaftsrat überträgt (§ 70 Abs. 2 Satz 1 GemO). Ist, wie hier, die Einrichtung und Organisation der örtlichen Verwaltung nicht durch die Hauptsatzung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 GemO) der Gemeinde der Entscheidungszuständigkeit des Ortschaftsrats übertragen (vgl. Waibel, a.a.O., Rn 419; Ade/Faiß/Waibel/Stehle, a.a.O., § 70 Anm. 5; Mezger/Sixt, a.a.O., S. 42 ff., 71 f ), so stehen ihm solche Rechte nicht zu.
44 
Auch daraus, dass in anderen Ortschaften durch die Ortsverwaltung besondere Zuständigkeiten wahrgenommen werden und Mutschelbachs Bürger schon deshalb benachteiligt seien, kann der klagende Ortschaftsrat keine eigene Rechtsverletzung aus Satzungsbestimmungen herleiten.
3.
45 
Aus der Vereinbarung vom 23.07.1971 folgen ebenfalls keine Rechte des Ortschaftsrats, die durch den Gemeinderatsbeschluss vom 28.07.2010 verletzt sind. Aus einer Gesamtschau ihre Regelungen lassen sich keine dem Ortschaftsrat bei der Organisation und Reduzierung der Ortsverwaltung in den jeweiligen Ortschaften über § 70 Abs. 1 GemO und § 17 der Hauptsatzung hinausgehenden (Mitwirkungs-) Rechte ableiten, insbesondere kein Recht darauf, dass die Ortsverwaltungen unverändert aufrechterhalten bleiben. Die Vereinbarung trennt, wie es § 70 Abs. 1 i.V.m. 2 Satz 1 GemO vorsieht, zwischen Angelegenheiten, die dem Ortschaftsrat zur selbstständigen Entscheidung im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel übertragen sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 c, c1-c5) und solchen, in denen der Ortschaftsrat zu hören ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 d)). Die Reduzierung der Öffnungszeiten der Ortsverwaltungen ist in der Vereinbarung den Angelegenheiten zugeordnet, in denen der Ortschaftsrat zu hören ist, sofern man sie unter § 7 Abs. 1 Nr. 1 d 2) subsumiert, wonach durch Satzung festzulegen ist, dass der Ortschaftsrat zu „Bestimmung und wesentliche Verminderung der Zuständigkeiten sowie Aufhebung der örtlichen Verwaltung in der Ortschaft nach Ziff. 2.“ zu hören ist. Die streitgegenständliche Reduzierung ist dagegen nicht den Angelegenheiten zugeordnet, die durch Hauptsatzung zur selbstständigen Erledigung durch den Ortschaftsrat zuzuweisen sind. Bei den in § 7 Abs. 1 Nr. 1 c) bis c5) der Vereinbarung genannten Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung sind die Einrichtung, Reduzierung und Abschaffung der Ortsverwaltung nicht erwähnt, sie gehören deshalb nicht hierzu. Die Frage der Änderung und Aufhebung der örtlichen Verwaltung, was auch die Reduzierung der Öffnungszeiten der örtlichen Verwaltung beinhalten kann, wurde in der Vereinbarung gesehen und geregelt, was die Annahme zulässt, dass die Vereinbarung vom 23.07.1971 dem Ortschaftsrat über ein Anhörungsrecht, das durch die Hauptsatzung zu begründenden ist, hinaus keine Rechte verschaffen wollte.
46 
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 der Vereinbarung bestätigt diese Auslegung und enthält ebenfalls kein Recht des Ortschaftsrats des Inhalts, dass die Ortsverwaltung in den Ortschaften im bisherigen Umfang aufrechterhalten wird bzw. dass über die Einrichtung, Organisation und Reduzierung der Ortsverwaltung der Ortschaftsrat entscheidet. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Vereinbarung, noch eine Gesamtschau der Vereinbarung i.V.m. den Zuständigkeitsregelungen in der Gemeindeordnung (§§ 24 ff., 42 ff., 67 ff., 70 Abs. 2 GemO) lassen, ungeachtet der Frage der Zulässigkeit einer solchen Regelung in der Vereinbarung, eine dahingehende Auslegung zu. § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Vereinbarung lautet: "In jeder Ortschaft nach Ziffer 1a wird eine örtliche Verwaltung eingerichtet und so lange unterhalten, wie ein Bedürfnis hierfür besteht und die Belange der gesamten Gemeindeverwaltung dies zulassen. Ihre Zuständigkeiten und Organisation werden vom Bürgermeister der Gemeinde Karlsbad kraft seiner Organisationsgewalt nach § 44 Abs. 1 S. 2 GO entsprechend dem örtlichen Bedürfnis, insbesondere der Bedürfnisse der älteren Einwohner in der jeweiligen Ortschaft, unter Berücksichtigung der Belange der gesamten Gemeindeverwaltung bestimmt." Das Wort „Ortschaftsrat“ ist in beiden Sätzen nicht erwähnt, weshalb schon der Wortlaut der Auslegung entgegensteht, dass sich daraus ein über § 7 Abs. 1 Nr. 1 hinausgehendes, wie auch immer geartetes Recht des Ortschaftsrats ergeben könnte. § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 der Vereinbarung enthält keine Aussage darüber, wer über die Frage entscheidet, ob ein "Bedürfnis" besteht. Dazu verhält sich Satz 2, indem er auf die Organisationsgewalt des Bürgermeisters der Gemeinde Karlsbad nach § 44 Abs. 1 S. 2 GemO verweist und ausführt, dass ihre (die der Gemeindeverwaltung) "Zuständigkeiten und Organisation" der Bürgermeister nach Maßgabe der genannten Voraussetzungen bestimmt. Dieser Satz ist dahin zu verstehen, dass mit der Vereinbarung keine von der in den §§ 67 ff., 24 ff., 42 ff. GemO festgelegten Kompetenzordnung abweichende Regelung zugunsten des Ortschaftsrats geschaffen werden sollte. Mit anderen Worten, die sich aus der GemO ergebende Kompetenzordnung ist in der Vereinbarung deklatorisch festgestellt.
47 
Die Organisation und Einrichtung der Verwaltung unterliegen nach den §§ 42 ff. GemO der Zuständigkeit des Bürgermeisters und dies gilt, wie bereits erwähnt, auch bei Einführung der Ortschaftsverfassung (Ade/Faiß/Waibel/Stehle, a.a.O., § 68 Anm. 3). Wenn die Gemeinde Ortschaften einrichtet, ergibt sich daraus nicht kraft Gesetzes die Folge, dass örtliche Verwaltungen eingerichtet werden müssen, vielmehr ist dies der pflichtgemäßen Entscheidung der Gemeinde überlassen. Zuständig für diese Entscheidung ist der Bürgermeister, da es sich um eine Frage der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 GemO handelt. Der Bürgermeister legt auch fest, welche Ämter in den Ortsverwaltungen vertreten sind und bestimmt, welche Anliegen der Bürger in den staatlichen Verwaltungen erledigt werden (Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 68 Rn 8). Die Entscheidung über den unbestimmten Rechtsbegriff, wann ein örtliches Bedürfnis vorliegt, obliegt mangels gegenteiliger Bestimmungen dem Bürgermeister, nicht dem Ortschaftsrat. Eine davon abweichende Zuständigkeitsregelung für Angelegenheiten einer Ortschaft kann die Gemeinde in der Hauptsatzung (§ 70 Abs. 2 GemO) vorsehen, was hier nicht geschehen ist.
48 
Rechte des Ortschaftsrats können schließlich nicht deshalb verletzt werden, weil der Bürgermeister allein zuständig ist für die Entscheidung über die Reduzierung der Öffnungszeiten der Ortsverwaltungen. In der Sache dürfte es empfehlenswert sein, wenn der zuständige Bürgermeister seinen Reduzierungsvorschlag mit dem Gemeinderat abstimmt, um über die nötigen Haushaltsmittel verfügen zu können, die wiederum der Beschlussfassung des Gemeinderats unterliegen (Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., Bd. 1, § 68 Rn 8).
4.
49 
Aus der Geschäftsordnung der Gemeinde Karlsbad können sich im Hinblick auf § 70 Abs. 2 GemO keine weitergehenden organschaftlichen Rechte des Ortschaftsrats ergeben.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegen.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5000.-- festgesetzt.
53 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 02/11/2005 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ausschnitt: Wacholder, Teilge
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published on 29/01/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger ist der Ortschaftsrat der Ortschaft Flehingen der Gemeinde Oberderdingen. Er begehrt die Feststellung, dass ihm die aufgrund der Ein
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.