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| Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Beförderung von Mitbewerbern zu Ersten Polizei-/Kriminalhauptkommissaren (Besoldungsgruppe A 13). |
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| Der Antragsteller ist Polizeihauptkommissar im gehobenen Dienst der Besoldungsgruppe A 12 und stellvertretender Leiter des Polizeipostens Flughafen R.. Vom 01.01.2016 bis zum 30.06.2016 wurde der Antragsteller an das Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 46, Sachgebiet Luftsicherheit, abgeordnet. Unter dem 25.07.2016 stellte das Regierungspräsidium dem Antragsteller ein Dienstzeugnis ohne Verwendung des amtlichen Vordrucks nach Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes (Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst - VwV-Beurteilung Pol) und des nach Nr. 4.1 VwV-Beurteilung Pol vorgesehenen Punktesystems aus. |
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| Am 29.08.2016 schrieb das Polizeipräsidium Offenburg vier Beförderungsmöglichkeiten nach der Besoldungsgruppe A 13 aus. Dabei wurden folgende Beförderungskriterien zugrunde gelegt: |
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| a) Aktuelle Beurteilung (Gesamtbewertung) b) Aktuelle Beurteilung (Binnendifferenzierung) |
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| aa) Arithmetisches Mittel gesamt bb) Arithmetischen Mittel der Leistungsbeurteilung (…) |
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| Der Antragsteller bewarb sich mit sechs weiteren Personen auf diese Stellen. Für alle Bewerber wurden Anlassbeurteilungen erstellt. Der Beurteilungszeitraum erstreckte sich vom 01.07.2015 bis zum 31.08.2016 bzw. bei einem nicht regelbeurteilten Bewerber vom 01.09.2014 bis zum 31.08.2016. Unter dem 17.10.2016 wurde der Antragsteller beurteilt. Er erreichte ein Gesamtergebnis von 3,75 Punkten. Das arithmetische Gesamtmittel der einzelnen Submerkmale betrug 3,82 Punkte. Das Merkmal „Leistung“ wurde im Mittel mit 3,83 Punkten bewertet. |
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| Mit Fax vom 28.10.2016 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen diese Beurteilung. Diese setze sich nicht mit der besonders positiven Beurteilung durch das Regierungspräsidium auseinander. Dies sei augenfällig, weil sich an der Benotung von Leistung, Sozialverhalten und Befähigung im Vergleich zur Regelbeurteilung vom 07.07.2015 nichts geändert habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum in der dienstlichen Beurteilung die Mitarbeiterführung unausgefüllt geblieben sei. Er sei als stellvertretender Postenleiter mit Führungsfunktion ausgestattet. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, warum es nach seiner Höherstufung in die Besoldungsgruppe A 12 zu einer deutlichen Verschlechterung seiner weiteren Beurteilungen gekommen sei, obwohl die Tätigkeit unverändert geblieben sei. |
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| Mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Offenburg vom 16.01.2017, dem Antragsteller am 19.01.2017 zugegangen, wurde dem Widerspruch insoweit abgeholfen, als das Merkmal „Mitarbeiterführung“ bewertet wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. |
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| Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei das Dienstzeugnis des Regierungspräsidiums Karlsruhe bei der Erstellung der Anlassbeurteilung berücksichtigt und bewertet worden. Berücksichtigt werden müsse aber, dass der Zeitraum der Abordnung mit sechs Monaten kürzer sei als der restliche beurteilte Zeitraum von acht Monaten. Das Dienstzeugnis des Regierungspräsidiums könne nur zu 6/14tel in die Anlassbeurteilung einfließen. |
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| Zu Unrecht beanstande der Antragsteller, es wäre nicht nachvollziehbar, warum es nach der Höherstufung in die Besoldungsgruppe A 12 zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen wäre. Ein höheres Statusamt sei mit gestiegenen Anforderungen verbunden. Bei der Erstellung der Regelbeurteilung nach der Beförderung habe im Übrigen nicht formelhaft eine Abwertung stattgefunden, sondern es sei der Einzelfall betrachtet worden. |
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| Der Antragsteller erhielt unter dem 16.01.2017 eine modifizierte Anlassbeurteilung, in der nun auch das Merkmal „Mitarbeiterführung“ (II. 3) bewertet wurde. Dabei wurde das Submerkmal „Zielvereinbarung; Beurteilen und Fördern“ (II. 3.1) mit drei und die Submerkmale „Umgang mit Konfliktsituationen“ (II.3.2) und „Delegieren und Kontrollieren“ (II.3.3) wurden jeweils mit 4 Punkten bewertet. Hierdurch verschlechterte sich das arithmetische Mittel der Leistungsbeurteilung von 3,83 auf 3,78 Punkte und das arithmetische Gesamtmittel von 3,82 auf 3,79 Punkte. Die Gesamtbewertung blieb unverändert bei 3,75 Punkten. |
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| Am 07.02.2017 erhielt der Antragsteller von dem Antragsgegner eine Absage auf seine Bewerbung. Um für eine Beförderung ausgewählt zu werden, seien folgende Bewertungsergebnisse mindestens erforderlich gewesen: |
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Arithmetisches Mittel gesamt: |
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Arithmetisches Mittel Leistungsbeurteilung: |
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| Der Antragsteller habe folgende Bewertungsergebnisse erzielt: |
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Arithmetisches Mittel gesamt: |
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Arithmetisches Mittel Leistungsbeurteilung: |
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| Die Ränge 1 und 2 belegen Bewerber mit einer Gesamtbewertung von 4,50 bzw. 4,00 Punkten. Der Antragsteller wurde auf den siebten und damit letzten Rang gesetzt. Die Bewerber der Ränge 3 bis 7 erzielten die gleiche Gesamtbewertung von 3,75 Punkten. |
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| Mit Schreiben vom 16.02.2017 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Absage, über den noch nicht entschieden worden ist. |
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| Am 17.02.2017 hat der Antragsteller Klage gegen die Anlassbeurteilung vom 17.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.01.2017 erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Er macht geltend, der Antragsgegner habe die Beurteilung durch das Regierungspräsidium vom 25.07.2016 in der Anlassbeurteilung nicht berücksichtigt. Gemäß Nr. 12 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes (Beurteilungsrichtlinien - BRL) sei bei Verwendung des Beamten im Beurteilungszeitraum von sechs Monaten oder länger bei einer anderen Behörde von dieser Behörde ein Beurteilungsbeitrag unter Verwendung des amtlichen Vordrucks einzuholen. Wenn in der Beurteilung von den Beurteilungsbeiträgen abgewichen werde, sei dies nach Nr. 12.3 BRL zu begründen. Auch bei nicht erfolgender Abweichung müsse nachvollziehbar sein, wie ein Beurteilungsbeitrag in die Gesamtbeurteilung eingeflossen sei. Der Antragsgegner habe sich nicht mit der Bewertung und den von ihm durchgeführten Aufgaben während der Abordnung auseinandergesetzt. Dies folge daraus, dass sich an der Benotung von Leistung, Sozialverhalten und Befähigung in der Anlassbeurteilung im Vergleich zur Regelbeurteilung vom 07.07.2015 nichts geändert habe, obwohl sich der Tätigkeitsinhalt und die Anforderungen erheblich geändert hätten. Er habe im Rahmen seiner Abordnung höher qualifizierte Aufgaben wahrgenommen als in seinem normalen Dienstbetrieb. Das Regierungspräsidium habe ihn außergewöhnlich gut bewertet. Es habe ihm hervorragende Arbeitsresultate selbst unter großem, unvorhersehbarem Arbeitsanfall, die souveräne Vertretung der Sachgebietsleiterin sowie den größten Respekt bescheinigt, der ihm seitens der Flughafenleitung entgegengebracht worden sei. Dies hätte sich bei einer Abordnungszeit von sechs Monaten positiv auf die Anlassbeurteilung im Vergleich zur Regelbeurteilung vom 07.07.2015 auswirken müssen. Dass ihm im Dienstzeugnis des Regierungspräsidiums der größte Respekt von der Flughafenleitung bescheinigt worden sei, stehe im krassen Widerspruch zur Bewertung des Merkmals „Sozialverhalten nach außen“ mit lediglich 3 Punkten in der Anlassbeurteilung. Sofern der Antragsgegner Zweifel an der Beurteilung durch das Regierungspräsidium gehabt haben sollte, hätte er beim Regierungspräsidium um Klarstellung bitten müssen. Die Abweichung von den Beurteilungsbeiträgen des Regierungspräsidiums sei nicht begründet worden. Es sei schon deshalb nicht möglich, dass der Beurteilungsbeitrag des Regierungspräsidiums ordnungsgemäß eingeflossen sei, weil im Widerspruchsbescheid vom 16.01.2017 nicht einmal erklärt werde, von welcher Benotung der Antragsgegner hinsichtlich der Zeit der Abordnung ausgehe. Eine Nachfrage beim Regierungspräsidium habe es nicht gegeben. Der Antragsgegner habe es nicht für notwendig gehalten, dem Regierungspräsidium den Beschreibungskatalog nach Anlage 2 VwV-Beurteilung Pol vorzulegen, damit man dort Kenntnis von den Kriterien, dem Benotungsmaßstab und den Gewichtungen der Benotungen erhalte. |
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| Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum es nach seiner Höherstufung von der Besoldungsgruppe A 11 in die Besoldungsgruppe A 12 zu einer deutlichen Verschlechterung seiner weiteren Beurteilungen gekommen sei, obwohl die Tätigkeit unverändert geblieben sei. So habe die dienstliche Beurteilung vom 14.07.2011 noch ein Beurteilungsergebnis von insgesamt 4,75 Punkten enthalten. Die Anlassbeurteilung bescheinige eine deutliche Verschlechterung. Während in der Beurteilung vom 14.07.2011 der Bereich Mitarbeiterführung dreimal mit jeweils 5 Punkten bewertet worden sei, sei die Mitarbeiterführung in der Anlassbeurteilung lediglich mit drei und zweimal 4 Punkten bewertet worden. |
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| Aufgrund der in der Vergangenheit teilweise mitbeurteilten und teilweise nicht mitbeurteilten Mitarbeiterführung sei ohnehin unklar, nach welchen Kriterien bzw. auf welcher Tatsachengrundlage die entsprechende Benotung vorgenommen worden sei. Die pauschalen Begründungen der Benotungen gemäß der Beurteilung vom 16.01.2017 könnten inhaltlich nicht nachvollzogen werden. Ihm stehe mindestens eine Gesamtnote von 4,75 Punkten zu. |
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| Hinzu komme, dass die Beurteiler und der Beurteilungsberater der Anlassbeurteilung nicht an seinem Dienstort tätig seien, sondern dem Polizeipräsidium Offenburg bzw. dem Polizeirevier Bühl zugeordnet seien, und von seiner täglichen Dienstausübung keine Kenntnis hätten. Visitationen am Dienstort habe es nicht gegeben. Entsprechende Beiträge weiterer Dritter seien nicht eingeholt worden. Insofern fehle der Bewertung unter anderem der Merkmale „Zielvereinbarung: Beurteilen und Fördern“ und „Sozialverhalten nach außen“ eine tragfähige Grundlage. |
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| Ferner hätte der Anlassbeurteilung zugrunde gelegt werden müssen, dass der Leiter des Polizeipostens Flughafen R. erst seit dem 01.09.2015 im Amt sei und diese Stelle ohne Spezialwissen angetreten habe. Der Leiter sei auf die Einarbeitung durch ihn angewiesen gewesen. Auch insoweit habe er Führungsaufgaben wahrgenommen und die (anteilige) Leitung des Flughafens durch den neuen Leiter erst ermöglicht. Darüber hinaus sei der Leiter des Polizeipostens Flughafen R. zu 50 % freigestellt, so dass er zwangsläufig zur restlichen Zeit Führungsfunktion für diesen übernommen habe. Die große Verantwortung, die er trage, hätte eine bessere Bewertung erforderlich gemacht. |
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| Ergänzend weise er auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.01.2017 (4 S 2241/16) hin. Der Antragsgegner habe im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht bloß auf die arithmetischen Mittelwerte abstellen dürfen. Maßgebend für den Leistungsvergleich sei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der aktuellen Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden sei. Vorliegend fehle die bei einem Beurteilungsgleichstand erforderliche inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Beurteilung. |
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| Der Antragsteller beantragt zuletzt sinngemäß, |
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| dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, zwei der vier gemäß der Ausschreibung von Beförderungsmöglichkeiten im gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Polizeipräsidium Offenburg vom 29.08.2016 zu besetzenden Beförderungsstellen zum ersten Polizei-/Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 13) mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. |
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| Der Antragsgegner beantragt, |
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| Er verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 16.01.2017. Ergänzend macht er geltend, dass kein Beurteilungsbeitrag beim Regierungspräsidium unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks gemäß Nr. 12.1 BRL einzuholen gewesen sei. Nach Nr. 19.1 BRL gelte diese Verwaltungsvorschrift nicht für Beamte des Polizeivollzugsdienstes. Anzuwenden sie die VwV-Beurteilung Pol. Diese enthalte keine Regelung, ab welchem Zeitraum (förmliche) Beurteilungsbeiträge einzuholen seien. Ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag werde regelmäßig eingeholt, wenn der Polizeibeamte mindestens sechs Monate zu einer anderen Dienststelle abgeordnet gewesen sei. Es gebe keine Vorgabe der Verwendung eines bestimmten Vordrucks für den Beurteilungsbeitrag. |
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| Entscheidend sei, dass sich der Beurteiler die notwendigen Kenntnisse über die Leistungen des zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum verschafft habe. Sofern die Leistungen nicht durch eigene Anschauungen bewertet werden könnten, müssten Beiträge von Beurteilungsberatern eingeholt werden. Wie diese zu werten seien, unterfalle jedoch dem Werturteil des Beurteilers. Dieser habe bei seiner Entscheidung den Zeitraum der Tätigkeit bei einem anderen Vorgesetzten zu berücksichtigen. Je geringer der Zeitraum sei, den der Beurteiler selbst aus eigenen Anschauung kenne, desto mehr müssten Beiträge von Beurteilungsberatern in die Beurteilung einfließen. Im konkreten Fall umfasse der Beurteilungsbeitrag einen Zeitraum von sechs Monaten. Der Zeitraum, über den sich der Beurteiler einen eigenen Eindruck habe verschaffen können, umfasse acht Monate. Es überwiege der Zeitraum, den der Beurteiler höchstpersönlich habe bewerten können. Die Anlassbeurteilung des Antragstellers basiere auf einer unbestimmten Vielzahl von Einzeleindrücken und sei das Ergebnis einer Bewertung der dienstlichen Leistungen, der Befähigung und der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers. Sie könne nicht als falsch angesehen werden. |
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| Bei der Anlassbeurteilung sei zudem das Fortentwicklungsgebot zu beachten. Danach dürfe eine zwischen zwei Regelbeurteilungsterminen erstellte Anlassbeurteilung die Feststellungen und Bewertungen in der zuvor erstellten Regelbeurteilung lediglich fortentwickeln. Gegen die Regelbeurteilung zum Stichtag 01.07.2015 mit der Gesamtbewertung von 3,75 Punkten habe der Antragsteller kein Rechtsmittel eingelegt. Weder aus den Ausführungen des Antragstellers noch aus den Formulierungen des Dienstzeugnisses des Regierungspräsidiums lasse sich ansatzweise schließen, welche Anhaltspunkte für den vom Antragsteller behaupteten Leistungssprung sprächen, der zu einer Verbesserung der Beurteilung von einem Gesamtwert von 3,75 Punkten zu einer Gesamtbewertung von 4,75 Punkten innerhalb von nur 14 Monaten führen könnte. |
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| Es sei unzutreffend, dass weder der Beurteilungsberater noch der Beurteiler Kenntnis von der täglichen Dienstausübung des Antragstellers hätten. Aus der Lektüre der täglichen Ergebnismeldungen wie auch durch Gespräche, Besprechungen und Besuche vor Ort hätten sich der Beurteilungsberater und der Beurteiler einen umfassenden Einblick von den Leistungen des Antragstellers verschafft. Beispielsweise nehme an der regelmäßig stattfindenden Sitzung der örtlichen Sicherheitskommission am Flughafen neben dem Antragsteller auch der Beurteilungsberater teil. Weitere Erkenntnisquellen des Beurteilers und des Beurteilungsberaters seien beispielsweise die schriftliche Mitarbeit des Antragstellers an der Überarbeitung der „Dienstanweisung Flughafen R.“, Besprechungen oder Besichtigungen von Abschiebungen gewesen. Darüber hinaus habe ein regelmäßiger Austausch des Beurteilungsberaters mit dem direkten Vorgesetzten des Antragstellers hinsichtlich dessen Leistung stattgefunden. |
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| Die Beförderungsauswahlentscheidung habe auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.01.2017 (4 S 2241/16) Bestand. Der Antragsteller habe im Gegensatz zu den ersten drei ausgewählten Bewerbern im Submerkmal „Leistungsumfang“ nicht die Höchstpunktzahl 5 erreicht. Im Vergleich mit dem viertplatzierten Bewerber, dessen Submerkmale „Sozialverhalten nach außen im Umgang mit Bürgern“ und „Zielvereinbarung: Beurteilen und Fördern“ jeweils mit 4 Punkten bewertet worden seien, habe der Antragsteller in diesen beiden Submerkmalen lediglich die Punktzahl 3 erhalten. |
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| Dem Gericht liegen die Bewerbungsverfahrensakte (1 Heft), die Personalakte des Antragstellers (2 Hefte) und die Anlassbeurteilungen der Beigeladenen vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen. |
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| Das vorläufige Rechtsschutzbegehren hat in der Sache Erfolg. |
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| Der vorläufige Rechtsschutz hinsichtlich der Durchsetzung des vom Antragsteller geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch richtet sich nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO. |
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| Auch wenn die Ernennung in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift, ist deren Rechtsbeständigkeit aus Gründen der Ämterstabilität mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG vereinbar, wenn unterlegene Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend machen können. Es muss sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG genügt. Hierfür hat sich eine Praxis der Verwaltungsgerichte herausgebildet, die den gerichtlichen Rechtsschutz in den Zeitraum zwischen der Auswahlentscheidung und der Ernennung verlagert. Ein unterlegener Bewerber ist zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs darauf verwiesen, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird. Erwächst eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts in Rechtskraft, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht zulässigerweise abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber erst ernennen, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat. Ein Hauptsacheverfahren findet dann wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung nicht mehr statt. |
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| Dieses von den Verwaltungsgerichten allgemein praktizierte Modell des vor die Ernennung gezogenen Rechtsschutzes im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG ergebenden Anforderungen nur dann gerecht, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Das Verfahren darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten. Auch dürfen die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannen. Stellen sie eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs fest, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil v. 04.11.2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 31 f.; BVerfG, Kammerbeschluss v. 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15 - juris Rn. 83; jeweils mwN). |
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| Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Streitgegenstands treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund für die begehrte Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und das Recht, dessen Verwirklichung der Antragsteller gefährdet sieht (Anordnungsanspruch), vom Antragsteller glaubhaft zu machen. |
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| Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist notwendig, um die zu besetzenden Stellen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache „freizuhalten“, da die geplante Besetzung der ausgeschriebenen Stellen mit den ausgewählten Beigeladenen das Stellenbesetzungsverfahren abschließen würde und dieses auch wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig zu machen wäre. Sämtliche Stellen stehen mittlerweile zur sofortigen Besetzung zur Verfügung. |
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| Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er wird in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG verletzt. |
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| Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Entschließt sich der Dienstherr, eine freie Stelle zu besetzen, ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil v. 04.11.2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 20 f.; Urteil v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 14; BVerfG, Kammerbeschluss v. 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15 - juris Rn. 69 f.; jeweils mwN). |
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| Nach ständiger Rechtsprechung ist die dienstliche Beurteilung eines Beamten vorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Entscheidungen über dessen Verwendung und dienstliches Fortkommen, weil und soweit sie maßgebliche und zuverlässige Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung enthält (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 15 mwN). Aus der gegenseitigen Abhängigkeit der Bewerbungen folgt, dass jeder Bewerber im Stande sein muss, sowohl eigene Benachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu verhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daher kann sich eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus dem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben. Voraussetzung ist nur, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (BVerwG, Urteil v. 04.11.2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 23.01.2017 - 4 S 2241/16 - juris Rn. 3; jeweils mwN). |
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| Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (stRspr; BVerwG, Urteil v. 04.11.2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 46; Urteil v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 21; jeweils mwN). |
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| Hiervon ausgehend gilt auch im Rahmen der Auswahlentscheidung, dass bei Bewerbern mit gleicher aktueller Gesamtbewertung bezogen auf das Statusamt keinem gegenüber den anderen ein Beurteilungsvorsprung zukommt. Dem widerspricht es, im Rahmen der Auswahlentscheidung auf den höheren Wert des arithmetischen Mittels der Submerkmale abzustellen. Wird bei gleicher eigenständiger Gesamtbewertung auf rein rechnerisch ermittelte Durchschnittswerte der Einzelbewertungen zurückgegriffen, um hieraus - trotz des vorgefundenen Gleichstands - einen Beurteilungsvorsprung herzuleiten, wird in unzulässiger Weise die Gesamtbewertung und die in dieser enthaltenen Würdigung und Gewichtung außer Acht gelassen und die bei einem Beurteilungsgleichstand erforderliche inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Beurteilung verfehlt (VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 23.01.2017 - 4 S 2241/16 - juris Rn. 9). Diese ermöglicht zum Beispiel, einem prognostischen Teil der dienstlichen Beurteilung, insbesondere der Entwicklungsprognose des nächsthöheren Vorgesetzten, maßgebliches und letztlich ausschlaggebendes Gewicht zuzumessen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 29.01.2013 - 1 WB 60/11 - juris Rn. 57). Auch soweit sich von den Einzelbewertungen ausgehend keine Anhaltspunkte für Unterschiede hinsichtlich der im angestrebten Statusamt zu erwartenden Leistungen finden lassen, ist es nicht zulässig, einen Beurteilungsvorsprung aufgrund des höheren Werts des arithmetischen Mittels der Submerkmale zu fingieren. Vielmehr sind dann zunächst frühere Beurteilungen in den Blick zunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., aaO, Rn. 9). Im Übrigen ist eine Einbeziehung der Beurteilung der Befähigungsmerkmale in eine Gesamtsaldierung schon für sich gesehen nicht zulässig. Befähigungsmerkmale entziehen sich grundsätzlich einer generellen und bezugsunabhängigen Gesamtbewertung oder gar Notenvergabe. Eine Gesamtsaldierung widerspricht insoweit bereits dem Sinn der Befähigungsanalyse, mit der individuelle Stärken und Schwächen des Beamten herausdifferenziert werden sollen, um eine fundierte Erkenntnisgrundlage für die künftige Verwendung des Beamten zu schaffen (vgl. VGH Bad.-Württ., aaO, Rn. 11). |
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| Vorliegend beruhte die Auswahlentscheidung primär auf den Ergebnissen der Gesamtbewertungen, sekundär auf dem arithmetischen Gesamtmitteln und tertiär auf dem arithmetischen Mitteln der Leistungsbeurteilungen. Indem der Antragsgegner auf die höheren Wert des arithmetischen Mittels der Submerkmale abgestellt hat, setzt er sich über die jeweiligen Gesamtbewertungen und die in diesen enthaltenen Würdigungen und Gewichtungen hinweg und verfehlt die bei einem Beurteilungsgleichstand erforderliche inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen. |
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| Soweit der Antragsgegner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erstmals darauf abgestellt hat, auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg habe die Auswahlentscheidung Bestand, weil der Antragsteller im Gegensatz zu den ersten drei ausgewählten Bewerbern im Submerkmal „Leistungsumfang“ nicht die Höchstpunktzahl 5 erreicht habe und im Vergleich mit dem viertplatzierten Bewerber in den Submerkmalen „Sozialverhalten nach außen im Umgang mit Bürgern“ und „Zielvereinbarung: Beurteilen und Fördern“ lediglich drei statt vier Punkte erreicht habe, rechtfertigt dies keine abweichende Entscheidung. Die Ausführungen des Antragsgegners genügen nicht, um eine Rangfolge der Bewerber zu begründen. Vielmehr muss er die besondere Bedeutung der Gesichtspunkte, auf die er abstellt, begründen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - juris Rn. 36). Er muss mithin ein Anforderungsprofil grundsätzlich in Bezug auf das konkret angestrebte Statusamt aufzustellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 76; BVerwG, Beschluss v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - juris Rn. 24 ff.; jeweils mwN). Dieses Profil muss nicht zwingend im Vorfeld festgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss v. 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 76 mwN), allerdings nachvollziehbar sein (vgl. nur BVerwG, Beschluss v. 25.04.2007 - 1 WB 31/06 - juris Rn. 60; Beschluss v. 20.11.2012 - 1 WB 4/12 - juris Rn. 35; Beschluss v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - juris Rn. 31; zur Unzulässigkeit, die Grundlagen der Auswahlentscheidung nachträglich zulasten einzelner Bewerber zu verändern vgl. BVerwG, Beschluss v. 27.10.2015 - 1 WB 56/14 - juris Rn. 42 mwN). |
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| Die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl erscheint jedenfalls möglich. Die vier vor dem Antragsteller gelisteten beigeladenen Mitbewerber (Rang 3 bis 6) haben in ihren Anlassbeurteilungen ebenfalls ein Beurteilungsgesamtergebnis von 3,75 Punkten erreicht. Es erscheint möglich, dass der Antragsteller nach Aufstellung eines Anforderungsprofils und unter Ausschöpfung der jeweiligen Gesamtbewertungen auf die Beförderungsränge 3. oder 4. Rang aufrückt. |
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| 3. Zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits merkt das Gericht Folgendes ergänzend an: |
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| Soweit der Antragsteller rügt, der Antragsgegner habe das Dienstzeugnis des Regierungspräsidiums nicht hinreichend berücksichtigt, hat er das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. |
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| Der dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Bewerber zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. BVerwG, Urteil v. 04.11.2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 47; Urteil v. 28.01.2016 - 2 A 1/14 - juris Rn. 22 f.; jeweils mwN). |
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| Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht - oder nicht hinreichend - aus eigener Anschauung, muss er sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen. Er kann sie also nur noch in das Beurteilungssystem - idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers - einpassen. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl). Im ersteren Fall sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst. Andernfalls ist insbesondere bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich (BVerwG, Urteil v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 25). |
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| Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil v. 17.09.2015 - 2 C 27/14 - juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 23.01.2017 - 4 S 2241/16 - juris Rn. 4; jeweils mwN). |
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| Je geringer der Zeitraum ist, den der Beurteiler aus eigener Anschauung beurteilen kann, desto eher müssen Beurteilungsbeiträge Dritter, die auf eigener Anschauung beruhen, in die Beurteilung einfließen und umso höher ist die Begründungslast für den Fall, dass der Beurteiler dennoch von den fremden Bewertungen abweicht. Umgekehrt gilt: Je größer der Zeitraum ist, den der Beurteiler aus eigener Anschauung beurteilen kann, desto weniger muss er die Beurteilungsbeiträge Dritter in seine Überlegungen einbeziehen und desto geringer ist die Begründungslast für den Fall, dass er von den fremden Bewertungen abweichen will. |
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| Der Antragsgegner hat das Dienstzeugnis des Regierungspräsidiums bei der Erstellung der Anlassbeurteilung berücksichtigt und in seine Überlegungen einbezogen. In der Anlassbeurteilung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Beurteilungsbeiträge von der Leitenden Regierungsdirektorin F. vom Regierungspräsidium Karlsruhe, die dem Antragsteller das Dienstzeugnis ausgestellt hat, eingeholt wurden (vgl. S. 1 der Anlassbeurteilung). Aus der Beschreibung des Tätigkeitsgebiets und der Aufgaben in der Anlassbeurteilung ergibt sich, dass der Antragsteller vom 01.01.2016 bis zum 30.06.2016 als Sachbearbeiter für das Regierungspräsidium Karlsruhe im Referat 46, Sachgebiet Luftsicherheit, tätig war (vgl. Anlassbeurteilung S. 2, I.). Im Rahmen der Leistungs- und der Befähigungsbeurteilung geht die Anlassbeurteilung ausdrücklich und konkret auf die Tätigkeit des Antragstellers für das Regierungspräsidium Karlsruhe ein (vgl. II. 1.1, 2. Spiegelstrich, S. 3; II. 1.2, 3. Spiegelstrich, S. 3; II. 1.3, 2. Spiegelstrich, S. 4; III. 1.1., 2. Spiegelstrich, S. 8). |
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| Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, der Antragsgegner habe sich nicht mit seinen Aufgaben während der Abordnung auseinandergesetzt, weil sich an der Benotung von Leistung, Sozialverhalten und Befähigung in der Anlassbeurteilung im Vergleich zur Regelbeurteilung vom 07.07.2015 nichts geändert habe, obwohl er im Rahmen seiner Abordnung höher qualifizierte Aufgaben wahrgenommen habe und das Regierungspräsidium ihn außergewöhnlich gut bewertet habe. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Vortrag des Antragstellers in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, ist sein Argument unschlüssig, da sich die im Ergebnis identische Bewertung durch Regelbeurteilung und Anlassbeurteilung auch daraus ergeben könnte, dass seine Leistungen während des normalen Dienstbetriebs im Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung hinter seinen Leistungen im Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung zurückgeblieben sind. Ob die jeweiligen Bewertungen gerechtfertigt sind, entzieht sich einer gerichtlichen Nachprüfung. |
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| Darüber hinaus steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Bewertung durch das Regierungspräsidium notwendigerweise hätte positiv auf die Anlassbeurteilung im Vergleich zur Regelbeurteilung auswirken müssen. Das Dienstzeugnis des Regierungspräsidiums enthält keine Noten und folgt nicht den in der VwV-Beurteilung Pol vorgegebenen Regeln im Hinblick auf die Struktur, den Beurteilungsmaßstab und das Beurteilungsverfahren, wodurch die Bewertung erheblich erschwert wird. Dennoch hat der Antragsgegner in der Anlassbeurteilung und in großer Ausführlichkeit im Widerspruchsbescheid die Ausführungen des Dienstzeugnisses des Regierungspräsidiums plausibel den Punkten nach Nr. 4.1 i.V.m. Anlage 4 VwV-Beurteilung Pol zugeordnet (vgl. Widerspruchsbescheid vom 16.01.2017, S. 3 ff.). Die hiermit verbundenen Wertungen sind unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte plausibel und nicht zu beanstanden. |
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| Das gilt insbesondere, soweit es in dem Dienstzeugnis heißt, der Antragsteller habe großen, unvorhersehbaren Arbeitsanfall auch unter Zeitdruck mit hervorragenden Arbeitsresultaten erledigt (vgl. Dienstzeugnis des Regierungspräsidiums S. 2, Absatz 3), die Sachgebietsleiterin souverän vertreten (vgl. Dienstzeugnis S. 2, Absatz 4) und die Flughafenleitung als auch die Dienstleister hätte dem Antragsteller den größten Respekt entgegengebracht (vgl. Dienstzeugnis S. 3, Absatz 3). Zwar ließe sich die Wertung des Dienstzeugnisses „(Erledigung) unvorhersehbaren Arbeitsanfall(s) … auch unter Zeitdruck mit hervorragenden Arbeitsresultaten“ für sich mit 5 Punkten (= übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße; vgl. Nr. 4.1 und Anlage 2 VwV-Beurteilung Pol) im Rahmen der Submerkmale „Leistungsumfang“ oder „Leistungsgüte“ oder der Submerkmale der Befähigungsbeurteilung bewerten. Der Antragsgegner musste bei der Einordnung der Wertungen des Dienstzeugnisses in das Punktesystem nach der VwV-Beurteilung Pol jedoch sämtliche, auch die weniger lobenden Bewertungen des Regierungspräsidiums berücksichtigen (etwa: „Die Arbeitsergebnisse waren sorgfältig überlegt und gründlich recherchiert“; „beachtete (…) gewissenhaft die durch europäisches Recht sowie Landes- und Bundeshaushaltsrecht inhaltlichen und formalen Vorgaben“; „gleichbleibend hohe Leistungsgüte“). Eine Beurteilung mit 5 Punkten im Rahmen des Submerkmals „Leistungsgüte“ kommt nach Anlage 2, Nr. 1.2 VwV-Beurteilung Pol in Betracht, wenn der zu Beurteilende komplexe (…) Sachverhalte mit „außerordentlicher“ Sorgfalt erledigt oder bei polizeilichen Anlässen „höchsten“ Schwierigkeitsgrades „stets hervorragende“ Leistungen erbringt. Zudem musste der Antragsgegner berücksichtigen, dass der Antragsteller nur für sechs Monate des Beurteilungszeitraums an das Regierungspräsidium abgeordnet war. Die Wertungen des Dienstzeugnisses konnten also nur relativ zur Abordnungsdauer - konkret zu 6/14tel - in die Bewertung einfließen. Nach Überzeugung des Gerichts steht unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte danach nicht fest, dass die Leistung des Antragstellers mit 5 Punkten hätte bewertet werden müssen. |
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| Vor diesem Hintergrund steht auch die Bewertung des Submerkmals „Sozialverhalten nach außen im Umgang mit Bürgern“ (II. 2.2) mit 3 Punkten nicht - wie vom Antragsteller behauptet - in einem krassen Widerspruch zum Dienstzeugnis des Regierungspräsidiums, wonach er die Sachgebietsleiterin während der urlaubsbedingten Abwesenheit „souverän und mit gutem Überblick für die aktuellen Anforderungen“ vertreten habe (Dienstzeugnis S. 2, Absatz 4) bzw. ihm seitens der Flughafenleitungen und der Dienstleister „größter Respekt“ entgegengebracht worden sei (Dienstzeugnis S. 3, Absatz 3). Zum einen konnten auch diese Wertungen nur zu 6/14tel in die Bewertung einfließen. Zum anderen sind diese Wertungen wenig aussagekräftig. Darüber hinaus lässt vor allem die Wertung, wonach der Antragsteller die Sachgebietsleiterin „souverän und mit gutem Überblick für die aktuellen Anforderungen“ vertreten habe, deutliche Steigerungsmöglichkeiten zu. Daher steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Leistung des Antragstellers nicht mit 3 Punkten hätte bewertet werden dürfen. |
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| Da der Antragsgegner die textlichen Ausführungen des Dienstzeugnisses des Regierungspräsidiums plausibel in das Punktesystem nach Nr. 4.1 i. V. m. Anlage 2 VwV-Beurteilung Pol eingeordnet hat, war er nicht verpflichtet, beim Regierungspräsidium einen Beurteilungsbeitrag unter Verwendung eines Vordrucks einzuholen. Ein solche Verpflichtung folgt ebenfalls nicht aus nach Nr. 12.1 BRL, da diese Verwaltungsvorschrift nach Nr. 19.1 nicht für Beamte des Polizeivollzugsdienstes - wie dem Antragsteller - gilt. Die VwV-Beurteilung Pol enthält keine Nr. 12.1 BRL vergleichbare Vorschrift. Nr. 5.2.1 S. 2 VwV-Beurteilung Pol ordnet lediglich an, dass der Beurteiler „sich gegebenenfalls die erforderlichen Kenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bei entsprechend kundigen anderen Vorgesetzten (Beurteilungsberater) des zu beurteilenden Polizeibeamten zu verschaffen“ hat. |
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| Soweit der Antragsteller behauptet, es sei nicht ersichtlich, auf welchen Sachverhalten die Bewertung der Mitarbeiterführung in der Anlassbeurteilung beruhe, hat er ebenfalls das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Die Bewertung der Mitarbeiterführung, die aufgrund des Widerspruchs des Antragstellers ergänzt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ersichtlich, auf welchen Sachverhalten diese Bewertung beruht. Der Antragsgegner teilt im Widerspruchsbescheid vom 16.01.2017 mit, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum Führungsfunktionen wahrgenommen habe, da in diesem Zeitraum die Stelle des Postenleiters nicht besetzt gewesen sei, der Vorgesetzte des Antragstellers zu 50 % freigestellt sei und das Regierungspräsidium im Dienstzeugnis angegeben habe, dass der Antragsteller die Sachgebietsleiterin während der Urlaubszeit souverän vertreten habe. Ausweislich der Anlassbeurteilung (S. 1) beruht die Beurteilung auf den Kenntnissen des Leiters des Polizeireviers K. und auf dem Beurteilungsbeitrag der Leitenden Regierungsdirektorin F. des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Auch die für die Mitarbeiterführung vergebenen Punkte sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es sind unter Anlegung des reduzierten Maßstabs für die Kontrolldichte keine Hinweise auf Fehler ersichtlich. Die Anlassbeurteilung ist hinreichend klar abgefasst (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.09.2015 - 2 C 5/15 - juris Rn. 20 mwN). Daher greift der Einwand des Antragstellers, die große Verantwortung, die er trage, hätte eine bessere Bewertung erforderlich gemacht, nicht durch. Der Antragsteller setzt seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Antragsgegners. |
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| Auch soweit der Antragsteller vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in der dienstlichen Beurteilung vom 14.07.2011 noch ein Beurteilungsergebnis von 4,75 Punkten erhalten, während er nun lediglich 3,75 Punkte erreicht habe, hat er das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Da die dienstliche Beurteilung den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen soll, müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden. Unabhängig von den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Beamten sind die auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen am einheitlichen Maßstab des Statusamts der Vergleichsgruppe zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 21.12.2016 - 2 VR 1/16 - juris Rn. 25 mwN). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 59). Der Antragsgegner erklärt, die Verschlechterung sei auf die Höherstufung des Antragstellers in die Besoldungsgruppe A 12 zurückzuführen, weshalb sich die Vergleichsgruppe geändert habe. Das höhere Statusamt sei mit gestiegenen Anforderungen verbunden. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. |
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| Schließlich hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, soweit er vorbringt, die Beurteiler und der Beurteilungsberater hätten keine Kenntnis von seiner täglichen Dienstausübung. Nach dem substantiierten Vorbringen des Antragsgegners ist nicht ersichtlich, dass die Anlassbeurteilung des Antragstellers nicht auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt wäre (vgl. BVerwG, Urteil v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 21 mwN) bzw. auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruhen würde (vgl. BVerwG, Urteil v. 28.01.2016 - 2 A 1/14 - juris Rn. 22 f. mwN). Der Antragsgegner hat im Einzelnen erläutert, wie er sich Kenntnis vom Antragsteller verschafft hat. |
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| Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und S 4 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 23.01.2017 - 4 S 2241/16 - juris Rn. 15 mwN). |
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