Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Mai 2015 - 3 K 621/14
Tenor
Der Haftungsbescheid der Beklagten vom 02.04.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 22./27.01.2014 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Mai 2015 - 3 K 621/14
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Mai 2015 - 3 K 621/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.
(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren und einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren dienen ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden Steuern (Sachhaftung).
(2) Die Sachhaftung entsteht bei einfuhr- und ausfuhrabgaben- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, mit ihrem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch mit Beginn ihrer Gewinnung oder Herstellung.
(3) Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann die Finanzbehörde die Waren mit Beschlag belegen. Als Beschlagnahme genügt das Verbot an den, der die Waren im Gewahrsam hat, über sie zu verfügen.
(4) Die Sachhaftung erlischt mit der Steuerschuld. Sie erlischt ferner mit der Aufhebung der Beschlagnahme oder dadurch, dass die Waren mit Zustimmung der Finanzbehörde in einen steuerlich nicht beschränkten Verkehr übergehen.
(5) Von der Geltendmachung der Sachhaftung wird abgesehen, wenn die Waren dem Verfügungsberechtigten abhanden gekommen sind und die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen oder die einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtigen Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.
(1) Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Die Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(2) Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Als wesentlich beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass fällige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden.
(1) Neben dem Steuerschuldner haften der Nießbraucher des Steuergegenstandes und derjenige, dem ein dem Nießbrauch ähnliches Recht zusteht.
(2) Wird ein Steuergegenstand ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet, so haftet der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Das gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.
Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.
Steuergegenstand ist der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
- 1.
die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich; - 2.
die Grundstücke (§§ 243, 244 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 3 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.Gründe
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I.
- 1
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Schenkungsteuerfestsetzung, mit der sie als Gesamtrechtsnachfolger aus Anlass einer vom Erblasser noch zu Lebzeiten durchgeführten Schenkung in Anspruch genommen worden sind. Die gegen den Schenkungsteuerbescheid nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
- 2
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Die Beschwerdeführer halten unter anderem die vom Finanzamt zur Inanspruchnahme des Schenkers herangezogene Vorschrift des § 20 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG für verfassungswidrig. Der Schenker werde durch die Schenkung entreichert und anders als der Beschenkte nicht in seiner Leistungsfähigkeit gesteigert. Die erheblichen Unterschiede zwischen Schenker und Beschenktem verböten eine Gleichbehandlung.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Es ist weder erkennbar, dass die mittelbar angegriffene Vorschrift des § 20 Abs. 1 ErbStG (1) noch dass die im Wesentlichen angegriffene Entscheidung des Finanzgerichts München (2) die von den Beschwerdeführern gerügten Grundrechte verletzen.
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1. § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erweist sich in der Auslegung, die die Vorschrift durch die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung erfährt, als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (a); ein Verstoß der Vorschrift gegen Art. 2 Abs. 1 oder Art. 14 GG ist schon nicht hinreichend substantiiert dargetan (b).
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a) § 20 Abs. 1 ErbStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil er eine Schenkungsteuerpflicht des Schenkers neben der des Beschenkten begründet.
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aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 122, 210 <230>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <230>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416> m.w.N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>; Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77 f.).
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Bei der Belastung mit einer Steuerschuld hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 210 <230>). Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 117, 1 <30>; 122, 210 <230 f.>). Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <231>). Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfGE 116, 164 <180 f.>; 117, 1 <31>; 123, 1 <19>; 127, 224 <245>).
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bb) Daran gemessen liegt in der Heranziehung des Schenkers zur Haftung für die Schenkungsteuer kein Gleichheitsverstoß.
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(1) Allerdings fehlte es für die Inanspruchnahme des Schenkers zur Schenkungsteuer an dem Belastungsgrund, der die Steuerpflicht des Beschenkten rechtfertigt.
- 10
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Die Schenkungsteuer besteuert ebenso wie die Erbschaftsteuer, deren Grundsätzen sie folgt, nicht die Schenkung als solche, sondern die beim jeweiligen Beschenkten mit der Schenkung eintretende Bereicherung (ebenso für die Erbschaftsteuer vgl. BVerfGE 93, 165 <167>; 117, 1 <33>). Der Gesetzgeber verfolgt mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung das Ziel, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs nach seinem jeweiligen Wert zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (die durch Erbfall oder Schenkung vermittelte Bereicherung) des Erwerbers zu besteuern (§ 10 Abs. 1 ErbStG - BVerfGE 117, 1<33>).
- 11
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Eine Bereicherung oder sonstige Steigerung der materiellen Leistungsfähigkeit tritt durch die Schenkung nur beim Beschenkten, nicht aber beim Schenkenden ein. In seiner Person wird der Belastungsgrund der Schenkungsteuer nicht folgerichtig umgesetzt. Dass er bei durch die Schenkung verringerter Leistungsfähigkeit nach § 20 Abs. 1 ErbStG in grundsätzlich gleicher Weise die Schenkungsteuer schuldet wie der durch die Schenkung Bereicherte, lässt sich aus dem Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit nicht ableiten (vgl. dazu Jochum, in: Wilms/Jochum/Götz, Kommentar zum ErbStG, Stand Dezember 2011, § 20 Rn. 11, 46).
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(2) Die Heranziehung des Schenkers nach § 20 Abs. 1 ErbStG zur Haftung für die Steuerpflicht des Beschenkten ist jedoch - jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn das Gesetz auferlegt ihm - in der der Auslegung durch die Finanzgerichte - nicht gleichrangig neben dem Beschenkten eine Steuerschuld wegen seiner Leistungsfähigkeit, sondern lässt ihn für die Steuerschuld des Beschenkten haften.
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(a) Ein solches Verständnis des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Haftungsnorm des Schenkers erschließt sich zwar nicht ohne weiteres aus Wortlaut und systematischer Stellung der Norm. Die begriffliche Trennung zwischen Steueranspruch und Steuerhaftung in § 33 AO und der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG deuten im Gegenteil eher auf einen Steueranspruch hin. Wegen des identischen Belastungseffekts von Steueranspruch und Steuerhaftung trägt § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG jedoch auch eine Auslegung als Haftungsnorm zu Lasten des Schenkers. Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1961 (II 282/58 U - BFHE 75, 151) entspricht es gefestigter finanzgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Finanzbehörde mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer, die in erster Linie den Beschenkten zum Steuerschuldner macht, sich bei Anforderung der Steuer grundsätzlich auch an ihn zu halten hat (BFH, a.a.O.,
noch zu der Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 1 ErbStG 1951; ebenso BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - II R 2/07 -, BFHE 222, 68 und FG Köln, Urteil vom 10. März 2010 - 9 K 1550/09 -, EFG 2010, S. 1434). Die steuerliche Haftung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist danach nachrangig zur Steuerschuld des Beschenkten, so dass die Finanzbehörde sich mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer in erster Linie an den Beschenkten als Steuerschuldner halten muss. Dies hat das Finanzamt bei seiner Ermessensentscheidung darüber, gegen welchen der Gesamtschuldner die Schenkungsteuer festgesetzt wird, zu berücksichtigen und, soweit es zum Verständnis des Steuerbescheids erforderlich ist, zu begründen (§§ 5, 121 Abs. 1 AO). Von diesem Grundsatz darf die Finanzbehörde nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen, etwa wenn der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst übernommen hat und dies dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheides bekannt ist (BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - II R 2/07 -, BFHE 222, 68 ; vgl. ferner Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, 39. Aufl. 2010, Rn. 26), oder wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos geblieben ist oder als nicht zweckmäßig erscheint (vgl. FG Köln, Urteil vom 10. März 2010 - 9 K 1550/09 -, EFG 2010, S. 1434 ). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es wegen Zahlungsschwierigkeiten des Beschenkten nicht möglich oder wegen seines Wegzugs ins Ausland schwierig ist, bei ihm die Steuer beizutreiben (Kien-Hümbert, in: Moench/Weinmann, ErbStG, § 20 Rn. 7 , vgl. FG Köln, Urteil vom 8. Mai 2001 - 9 K 4175/99 -, EFG 2001, S. 1154).
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Das steuerrechtliche Schrifttum (Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 20 Rn. 4
; Meincke, ErbStG, 15. Aufl. 2009, § 20 Rn. 6; Raßfeld-Wilske, in: Rödl/Preißer u.a., ErbStG, 2009, § 20, Kap. 2.2, S. 1007; Richter, in: Viskorf/Knobel/Schuck, ErbStG, 3. Aufl. 2009, § 20 Rn. 6 f.) und die finanzbehördliche Praxis teilen diese Sichtweise der Rechtsprechung vom Haftungscharakter der Geldleistungspflicht des Schenkers. Sie erweist sich, worauf das Finanzgericht Köln unter Hinweis auf die Formulierung "auch der Schenker" zumindest vertretbar abstellt, als vereinbar mit dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.
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Die verfassungsrechtliche Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht hat von diesem Verständnis des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als materielle Haftungsnorm auszugehen. Können verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen die weite Interpretation einer Vorschrift bestehen, durch eine einengende Auslegung des Gesetzes, über die zudem weitgehende Übereinstimmung in Rechtsprechung und Literatur besteht, behoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht diese seiner Prüfung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 26, 41 <43>; 87, 209 <226 f.>; 92, 1 <18>; 126, 170 <196 f.>).
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(b) Eine steuerliche (sekundäre) Haftung des Schenkers für die Steuerschuld des Beschenkten bedarf wegen des darin enthaltenen hoheitlichen, belastenden Eingriffs allerdings ebenfalls einer sachlichen Legitimation nach Art. 3 Abs. 1 GG. Sie kann, wie oben ausgeführt, nicht in der Leistungsfähigkeit des Schenkers liegen, sondern muss sich auf andere Sachgründe stützen.
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Haftungsvorschriften oder sonstige Besteuerungsregelungen, die gemäß § 33 Abs. 1 AO eine Steuerpflicht begründen, ohne dass der Betroffene selbst den eigentlichen Besteuerungsgrund erfüllt, sind im allgemeinen und besonderen Steuerrecht nicht unüblich (vgl. zum Beispiel §§ 69 ff. AO, §§ 38 ff., 42d EStG, §§ 43 ff., 44 Abs. 5 EStG, §§ 48 ff. EStG, § 50a EStG; § 13 GrEStG; § 11 GrStG; § 13b f. UStG). Hinter ihnen steht das berechtigte Interesse des Staates an einer wirkungsvollen, praktikablen und möglichst effizienten Durchsetzung des Steueranspruchs. Dieses im Grundsatz legitime Anliegen verlangt allerdings zum einen eine Entscheidung des Gesetzgebers darüber, wer an Stelle des eigentlichen Steuerschuldners haften soll. Zum anderen darf auch der Gesetzgeber die Haftung eines Dritten für eine nicht eigentlich ihn treffende Steuerschuld nur anordnen, wenn ein hinreichender Sachgrund für das Einstehenmüssen des Dritten für eine fremde Steuerschuld vorliegt. Derartige Sachgründe können zum Beispiel in der Tatsache liegen, dass der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst vertraglich übernommen hat (BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - 2 R 2/07; BFHE 222, 68; vgl. ferner Gebel, in: Troll/Gebel/Jülich, Erbschaftsteuergesetz, 39. Aufl., 2010, Rn. 26) oder wenn Haftender und Steuerpflichtiger kollusiv zur Steuerumgehung zusammenwirken. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist das Verständnis von § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Haftungsnorm verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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(3) Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die Heranziehung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer zur Schenkungsteuer im konkreten Fall und die Bestätigung dieser Steuerfestsetzung durch die Finanzgerichte nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
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Es kann dahin stehen, ob - was zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens in Streit steht - der zwischenzeitlich verstorbene Schenker tatsächlich in einer Zusatzvereinbarung zum maßgeblichen "Nießbrauch-, Schenkungs- und Rentenvertrag" die Schenkungsteuer vertraglich übernommen hat und ob seine Heranziehung zur Schenkungsteuer dann nicht schon allein deshalb als verfassungsgemäß zu beurteilen wäre. Zudem konnte die Schenkungsteuer beim Beschenkten ersichtlich nicht beigetrieben werden. Insoweit führen die Beschwerdeführer selbst aus, dass keine realistische Aussicht bestehe, dass der Beschenkte zukünftig seitens des Fiskus oder der Beschwerdeführer in irgendeiner Form erfolgreich in Anspruch genommen werden könne. Beitreibungsmaßnahmen werden auch von den Beschwerdeführern ausdrücklich als nicht erfolgversprechend eingestuft.
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§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG begründet im vorliegenden Fall jedenfalls wegen des kollusiven Verhaltens des Schenkers mit dem Beschenkten eine Steuerpflicht des Schenkers . Vor diesem Hintergrund mangelt es nicht an einem sachlichen Grund, die Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des Schenkers für die Schenkungsteuer in Anspruch zu nehmen, zumal sie - falls auf den Beschenkten zu einem späteren Zeitpunkt Zugriff genommen werden können sollte - vorbehaltlich einer etwaigen Verjährung einen Ausgleichsanspruch aus der gesamtschuldnerischen Haftung haben und somit bei dem Beschenkten Rückgriff nehmen könnten.
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b) Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß der angegriffenen Vorschrift gegen Art. 14 Abs. 1 GG und gegen Art. 2 Abs. 1 GG rügen, genügt ihr Vortrag nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung und Substantiierung nach den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
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2. Die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts als solche verletzt ebenfalls weder die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG), noch das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG und ebenso wenig die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG.
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Die Feststellung des Sachverhalts sowie die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode sind Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 <13>; 96, 375 <394 f.>; 111, 54 <81 f.>; 122, 248 <257 f.>).
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Diese verfassungsrechtlichen Grenzen sind hier gewahrt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer, die sie insoweit im Wesentlichen gegen die vom Finanzgericht vorgenommene Tatsachenwürdigung in Bezug auf die Vereinbarung zwischen Erblasser und Beschenktem aus dem Jahre 1992 und gegen die Auslegung und Anwendung des Steuerrechts und finanzgerichtlichen Verfahrensrechts richten, lassen keinen Verfassungsverstoß erkennen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2009 - 8 K 3904/09 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde, geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.
Gründe
-
I.
- 1
-
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Schenkungsteuerfestsetzung, mit der sie als Gesamtrechtsnachfolger aus Anlass einer vom Erblasser noch zu Lebzeiten durchgeführten Schenkung in Anspruch genommen worden sind. Die gegen den Schenkungsteuerbescheid nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
- 2
-
Die Beschwerdeführer halten unter anderem die vom Finanzamt zur Inanspruchnahme des Schenkers herangezogene Vorschrift des § 20 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG für verfassungswidrig. Der Schenker werde durch die Schenkung entreichert und anders als der Beschenkte nicht in seiner Leistungsfähigkeit gesteigert. Die erheblichen Unterschiede zwischen Schenker und Beschenktem verböten eine Gleichbehandlung.
-
II.
- 3
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Es ist weder erkennbar, dass die mittelbar angegriffene Vorschrift des § 20 Abs. 1 ErbStG (1) noch dass die im Wesentlichen angegriffene Entscheidung des Finanzgerichts München (2) die von den Beschwerdeführern gerügten Grundrechte verletzen.
- 4
-
1. § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erweist sich in der Auslegung, die die Vorschrift durch die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung erfährt, als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (a); ein Verstoß der Vorschrift gegen Art. 2 Abs. 1 oder Art. 14 GG ist schon nicht hinreichend substantiiert dargetan (b).
- 5
-
a) § 20 Abs. 1 ErbStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil er eine Schenkungsteuerpflicht des Schenkers neben der des Beschenkten begründet.
- 6
-
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 122, 210 <230>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <230>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416> m.w.N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>; Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77 f.).
- 7
-
Bei der Belastung mit einer Steuerschuld hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 210 <230>). Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 117, 1 <30>; 122, 210 <230 f.>). Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <231>). Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfGE 116, 164 <180 f.>; 117, 1 <31>; 123, 1 <19>; 127, 224 <245>).
- 8
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bb) Daran gemessen liegt in der Heranziehung des Schenkers zur Haftung für die Schenkungsteuer kein Gleichheitsverstoß.
- 9
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(1) Allerdings fehlte es für die Inanspruchnahme des Schenkers zur Schenkungsteuer an dem Belastungsgrund, der die Steuerpflicht des Beschenkten rechtfertigt.
- 10
-
Die Schenkungsteuer besteuert ebenso wie die Erbschaftsteuer, deren Grundsätzen sie folgt, nicht die Schenkung als solche, sondern die beim jeweiligen Beschenkten mit der Schenkung eintretende Bereicherung (ebenso für die Erbschaftsteuer vgl. BVerfGE 93, 165 <167>; 117, 1 <33>). Der Gesetzgeber verfolgt mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung das Ziel, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs nach seinem jeweiligen Wert zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (die durch Erbfall oder Schenkung vermittelte Bereicherung) des Erwerbers zu besteuern (§ 10 Abs. 1 ErbStG - BVerfGE 117, 1<33>).
- 11
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Eine Bereicherung oder sonstige Steigerung der materiellen Leistungsfähigkeit tritt durch die Schenkung nur beim Beschenkten, nicht aber beim Schenkenden ein. In seiner Person wird der Belastungsgrund der Schenkungsteuer nicht folgerichtig umgesetzt. Dass er bei durch die Schenkung verringerter Leistungsfähigkeit nach § 20 Abs. 1 ErbStG in grundsätzlich gleicher Weise die Schenkungsteuer schuldet wie der durch die Schenkung Bereicherte, lässt sich aus dem Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit nicht ableiten (vgl. dazu Jochum, in: Wilms/Jochum/Götz, Kommentar zum ErbStG, Stand Dezember 2011, § 20 Rn. 11, 46).
- 12
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(2) Die Heranziehung des Schenkers nach § 20 Abs. 1 ErbStG zur Haftung für die Steuerpflicht des Beschenkten ist jedoch - jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn das Gesetz auferlegt ihm - in der der Auslegung durch die Finanzgerichte - nicht gleichrangig neben dem Beschenkten eine Steuerschuld wegen seiner Leistungsfähigkeit, sondern lässt ihn für die Steuerschuld des Beschenkten haften.
- 13
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(a) Ein solches Verständnis des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Haftungsnorm des Schenkers erschließt sich zwar nicht ohne weiteres aus Wortlaut und systematischer Stellung der Norm. Die begriffliche Trennung zwischen Steueranspruch und Steuerhaftung in § 33 AO und der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG deuten im Gegenteil eher auf einen Steueranspruch hin. Wegen des identischen Belastungseffekts von Steueranspruch und Steuerhaftung trägt § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG jedoch auch eine Auslegung als Haftungsnorm zu Lasten des Schenkers. Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1961 (II 282/58 U - BFHE 75, 151) entspricht es gefestigter finanzgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Finanzbehörde mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer, die in erster Linie den Beschenkten zum Steuerschuldner macht, sich bei Anforderung der Steuer grundsätzlich auch an ihn zu halten hat (BFH, a.a.O.,
noch zu der Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 1 ErbStG 1951; ebenso BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - II R 2/07 -, BFHE 222, 68 und FG Köln, Urteil vom 10. März 2010 - 9 K 1550/09 -, EFG 2010, S. 1434). Die steuerliche Haftung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist danach nachrangig zur Steuerschuld des Beschenkten, so dass die Finanzbehörde sich mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer in erster Linie an den Beschenkten als Steuerschuldner halten muss. Dies hat das Finanzamt bei seiner Ermessensentscheidung darüber, gegen welchen der Gesamtschuldner die Schenkungsteuer festgesetzt wird, zu berücksichtigen und, soweit es zum Verständnis des Steuerbescheids erforderlich ist, zu begründen (§§ 5, 121 Abs. 1 AO). Von diesem Grundsatz darf die Finanzbehörde nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen, etwa wenn der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst übernommen hat und dies dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheides bekannt ist (BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - II R 2/07 -, BFHE 222, 68 ; vgl. ferner Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, 39. Aufl. 2010, Rn. 26), oder wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos geblieben ist oder als nicht zweckmäßig erscheint (vgl. FG Köln, Urteil vom 10. März 2010 - 9 K 1550/09 -, EFG 2010, S. 1434 ). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es wegen Zahlungsschwierigkeiten des Beschenkten nicht möglich oder wegen seines Wegzugs ins Ausland schwierig ist, bei ihm die Steuer beizutreiben (Kien-Hümbert, in: Moench/Weinmann, ErbStG, § 20 Rn. 7 , vgl. FG Köln, Urteil vom 8. Mai 2001 - 9 K 4175/99 -, EFG 2001, S. 1154).
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Das steuerrechtliche Schrifttum (Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 20 Rn. 4
; Meincke, ErbStG, 15. Aufl. 2009, § 20 Rn. 6; Raßfeld-Wilske, in: Rödl/Preißer u.a., ErbStG, 2009, § 20, Kap. 2.2, S. 1007; Richter, in: Viskorf/Knobel/Schuck, ErbStG, 3. Aufl. 2009, § 20 Rn. 6 f.) und die finanzbehördliche Praxis teilen diese Sichtweise der Rechtsprechung vom Haftungscharakter der Geldleistungspflicht des Schenkers. Sie erweist sich, worauf das Finanzgericht Köln unter Hinweis auf die Formulierung "auch der Schenker" zumindest vertretbar abstellt, als vereinbar mit dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.
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Die verfassungsrechtliche Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht hat von diesem Verständnis des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als materielle Haftungsnorm auszugehen. Können verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen die weite Interpretation einer Vorschrift bestehen, durch eine einengende Auslegung des Gesetzes, über die zudem weitgehende Übereinstimmung in Rechtsprechung und Literatur besteht, behoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht diese seiner Prüfung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 26, 41 <43>; 87, 209 <226 f.>; 92, 1 <18>; 126, 170 <196 f.>).
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(b) Eine steuerliche (sekundäre) Haftung des Schenkers für die Steuerschuld des Beschenkten bedarf wegen des darin enthaltenen hoheitlichen, belastenden Eingriffs allerdings ebenfalls einer sachlichen Legitimation nach Art. 3 Abs. 1 GG. Sie kann, wie oben ausgeführt, nicht in der Leistungsfähigkeit des Schenkers liegen, sondern muss sich auf andere Sachgründe stützen.
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Haftungsvorschriften oder sonstige Besteuerungsregelungen, die gemäß § 33 Abs. 1 AO eine Steuerpflicht begründen, ohne dass der Betroffene selbst den eigentlichen Besteuerungsgrund erfüllt, sind im allgemeinen und besonderen Steuerrecht nicht unüblich (vgl. zum Beispiel §§ 69 ff. AO, §§ 38 ff., 42d EStG, §§ 43 ff., 44 Abs. 5 EStG, §§ 48 ff. EStG, § 50a EStG; § 13 GrEStG; § 11 GrStG; § 13b f. UStG). Hinter ihnen steht das berechtigte Interesse des Staates an einer wirkungsvollen, praktikablen und möglichst effizienten Durchsetzung des Steueranspruchs. Dieses im Grundsatz legitime Anliegen verlangt allerdings zum einen eine Entscheidung des Gesetzgebers darüber, wer an Stelle des eigentlichen Steuerschuldners haften soll. Zum anderen darf auch der Gesetzgeber die Haftung eines Dritten für eine nicht eigentlich ihn treffende Steuerschuld nur anordnen, wenn ein hinreichender Sachgrund für das Einstehenmüssen des Dritten für eine fremde Steuerschuld vorliegt. Derartige Sachgründe können zum Beispiel in der Tatsache liegen, dass der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst vertraglich übernommen hat (BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - 2 R 2/07; BFHE 222, 68; vgl. ferner Gebel, in: Troll/Gebel/Jülich, Erbschaftsteuergesetz, 39. Aufl., 2010, Rn. 26) oder wenn Haftender und Steuerpflichtiger kollusiv zur Steuerumgehung zusammenwirken. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist das Verständnis von § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Haftungsnorm verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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(3) Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die Heranziehung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer zur Schenkungsteuer im konkreten Fall und die Bestätigung dieser Steuerfestsetzung durch die Finanzgerichte nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
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Es kann dahin stehen, ob - was zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens in Streit steht - der zwischenzeitlich verstorbene Schenker tatsächlich in einer Zusatzvereinbarung zum maßgeblichen "Nießbrauch-, Schenkungs- und Rentenvertrag" die Schenkungsteuer vertraglich übernommen hat und ob seine Heranziehung zur Schenkungsteuer dann nicht schon allein deshalb als verfassungsgemäß zu beurteilen wäre. Zudem konnte die Schenkungsteuer beim Beschenkten ersichtlich nicht beigetrieben werden. Insoweit führen die Beschwerdeführer selbst aus, dass keine realistische Aussicht bestehe, dass der Beschenkte zukünftig seitens des Fiskus oder der Beschwerdeführer in irgendeiner Form erfolgreich in Anspruch genommen werden könne. Beitreibungsmaßnahmen werden auch von den Beschwerdeführern ausdrücklich als nicht erfolgversprechend eingestuft.
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§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG begründet im vorliegenden Fall jedenfalls wegen des kollusiven Verhaltens des Schenkers mit dem Beschenkten eine Steuerpflicht des Schenkers . Vor diesem Hintergrund mangelt es nicht an einem sachlichen Grund, die Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des Schenkers für die Schenkungsteuer in Anspruch zu nehmen, zumal sie - falls auf den Beschenkten zu einem späteren Zeitpunkt Zugriff genommen werden können sollte - vorbehaltlich einer etwaigen Verjährung einen Ausgleichsanspruch aus der gesamtschuldnerischen Haftung haben und somit bei dem Beschenkten Rückgriff nehmen könnten.
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b) Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß der angegriffenen Vorschrift gegen Art. 14 Abs. 1 GG und gegen Art. 2 Abs. 1 GG rügen, genügt ihr Vortrag nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung und Substantiierung nach den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
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2. Die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts als solche verletzt ebenfalls weder die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG), noch das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG und ebenso wenig die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG.
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Die Feststellung des Sachverhalts sowie die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode sind Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 <13>; 96, 375 <394 f.>; 111, 54 <81 f.>; 122, 248 <257 f.>).
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Diese verfassungsrechtlichen Grenzen sind hier gewahrt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer, die sie insoweit im Wesentlichen gegen die vom Finanzgericht vorgenommene Tatsachenwürdigung in Bezug auf die Vereinbarung zwischen Erblasser und Beschenktem aus dem Jahre 1992 und gegen die Auslegung und Anwendung des Steuerrechts und finanzgerichtlichen Verfahrensrechts richten, lassen keinen Verfassungsverstoß erkennen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2009 - 8 K 3904/09 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde, geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2009 - 8 K 3904/09 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde, geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Die Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(2) Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Als wesentlich beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass fällige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2009 - 8 K 3904/09 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde, geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Schenkungsteuerfestsetzung, mit der sie als Gesamtrechtsnachfolger aus Anlass einer vom Erblasser noch zu Lebzeiten durchgeführten Schenkung in Anspruch genommen worden sind. Die gegen den Schenkungsteuerbescheid nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
- 2
-
Die Beschwerdeführer halten unter anderem die vom Finanzamt zur Inanspruchnahme des Schenkers herangezogene Vorschrift des § 20 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG für verfassungswidrig. Der Schenker werde durch die Schenkung entreichert und anders als der Beschenkte nicht in seiner Leistungsfähigkeit gesteigert. Die erheblichen Unterschiede zwischen Schenker und Beschenktem verböten eine Gleichbehandlung.
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II.
- 3
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Es ist weder erkennbar, dass die mittelbar angegriffene Vorschrift des § 20 Abs. 1 ErbStG (1) noch dass die im Wesentlichen angegriffene Entscheidung des Finanzgerichts München (2) die von den Beschwerdeführern gerügten Grundrechte verletzen.
- 4
-
1. § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erweist sich in der Auslegung, die die Vorschrift durch die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung erfährt, als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (a); ein Verstoß der Vorschrift gegen Art. 2 Abs. 1 oder Art. 14 GG ist schon nicht hinreichend substantiiert dargetan (b).
- 5
-
a) § 20 Abs. 1 ErbStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil er eine Schenkungsteuerpflicht des Schenkers neben der des Beschenkten begründet.
- 6
-
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 122, 210 <230>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <230>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416> m.w.N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>; Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77 f.).
- 7
-
Bei der Belastung mit einer Steuerschuld hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 210 <230>). Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 117, 1 <30>; 122, 210 <230 f.>). Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <231>). Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfGE 116, 164 <180 f.>; 117, 1 <31>; 123, 1 <19>; 127, 224 <245>).
- 8
-
bb) Daran gemessen liegt in der Heranziehung des Schenkers zur Haftung für die Schenkungsteuer kein Gleichheitsverstoß.
- 9
-
(1) Allerdings fehlte es für die Inanspruchnahme des Schenkers zur Schenkungsteuer an dem Belastungsgrund, der die Steuerpflicht des Beschenkten rechtfertigt.
- 10
-
Die Schenkungsteuer besteuert ebenso wie die Erbschaftsteuer, deren Grundsätzen sie folgt, nicht die Schenkung als solche, sondern die beim jeweiligen Beschenkten mit der Schenkung eintretende Bereicherung (ebenso für die Erbschaftsteuer vgl. BVerfGE 93, 165 <167>; 117, 1 <33>). Der Gesetzgeber verfolgt mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung das Ziel, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs nach seinem jeweiligen Wert zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (die durch Erbfall oder Schenkung vermittelte Bereicherung) des Erwerbers zu besteuern (§ 10 Abs. 1 ErbStG - BVerfGE 117, 1<33>).
- 11
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Eine Bereicherung oder sonstige Steigerung der materiellen Leistungsfähigkeit tritt durch die Schenkung nur beim Beschenkten, nicht aber beim Schenkenden ein. In seiner Person wird der Belastungsgrund der Schenkungsteuer nicht folgerichtig umgesetzt. Dass er bei durch die Schenkung verringerter Leistungsfähigkeit nach § 20 Abs. 1 ErbStG in grundsätzlich gleicher Weise die Schenkungsteuer schuldet wie der durch die Schenkung Bereicherte, lässt sich aus dem Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit nicht ableiten (vgl. dazu Jochum, in: Wilms/Jochum/Götz, Kommentar zum ErbStG, Stand Dezember 2011, § 20 Rn. 11, 46).
- 12
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(2) Die Heranziehung des Schenkers nach § 20 Abs. 1 ErbStG zur Haftung für die Steuerpflicht des Beschenkten ist jedoch - jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn das Gesetz auferlegt ihm - in der der Auslegung durch die Finanzgerichte - nicht gleichrangig neben dem Beschenkten eine Steuerschuld wegen seiner Leistungsfähigkeit, sondern lässt ihn für die Steuerschuld des Beschenkten haften.
- 13
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(a) Ein solches Verständnis des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Haftungsnorm des Schenkers erschließt sich zwar nicht ohne weiteres aus Wortlaut und systematischer Stellung der Norm. Die begriffliche Trennung zwischen Steueranspruch und Steuerhaftung in § 33 AO und der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG deuten im Gegenteil eher auf einen Steueranspruch hin. Wegen des identischen Belastungseffekts von Steueranspruch und Steuerhaftung trägt § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG jedoch auch eine Auslegung als Haftungsnorm zu Lasten des Schenkers. Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1961 (II 282/58 U - BFHE 75, 151) entspricht es gefestigter finanzgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Finanzbehörde mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer, die in erster Linie den Beschenkten zum Steuerschuldner macht, sich bei Anforderung der Steuer grundsätzlich auch an ihn zu halten hat (BFH, a.a.O.,
noch zu der Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 1 ErbStG 1951; ebenso BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - II R 2/07 -, BFHE 222, 68 und FG Köln, Urteil vom 10. März 2010 - 9 K 1550/09 -, EFG 2010, S. 1434). Die steuerliche Haftung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist danach nachrangig zur Steuerschuld des Beschenkten, so dass die Finanzbehörde sich mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer in erster Linie an den Beschenkten als Steuerschuldner halten muss. Dies hat das Finanzamt bei seiner Ermessensentscheidung darüber, gegen welchen der Gesamtschuldner die Schenkungsteuer festgesetzt wird, zu berücksichtigen und, soweit es zum Verständnis des Steuerbescheids erforderlich ist, zu begründen (§§ 5, 121 Abs. 1 AO). Von diesem Grundsatz darf die Finanzbehörde nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen, etwa wenn der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst übernommen hat und dies dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheides bekannt ist (BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - II R 2/07 -, BFHE 222, 68 ; vgl. ferner Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, 39. Aufl. 2010, Rn. 26), oder wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos geblieben ist oder als nicht zweckmäßig erscheint (vgl. FG Köln, Urteil vom 10. März 2010 - 9 K 1550/09 -, EFG 2010, S. 1434 ). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es wegen Zahlungsschwierigkeiten des Beschenkten nicht möglich oder wegen seines Wegzugs ins Ausland schwierig ist, bei ihm die Steuer beizutreiben (Kien-Hümbert, in: Moench/Weinmann, ErbStG, § 20 Rn. 7 , vgl. FG Köln, Urteil vom 8. Mai 2001 - 9 K 4175/99 -, EFG 2001, S. 1154).
- 14
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Das steuerrechtliche Schrifttum (Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 20 Rn. 4
; Meincke, ErbStG, 15. Aufl. 2009, § 20 Rn. 6; Raßfeld-Wilske, in: Rödl/Preißer u.a., ErbStG, 2009, § 20, Kap. 2.2, S. 1007; Richter, in: Viskorf/Knobel/Schuck, ErbStG, 3. Aufl. 2009, § 20 Rn. 6 f.) und die finanzbehördliche Praxis teilen diese Sichtweise der Rechtsprechung vom Haftungscharakter der Geldleistungspflicht des Schenkers. Sie erweist sich, worauf das Finanzgericht Köln unter Hinweis auf die Formulierung "auch der Schenker" zumindest vertretbar abstellt, als vereinbar mit dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.
- 15
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Die verfassungsrechtliche Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht hat von diesem Verständnis des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als materielle Haftungsnorm auszugehen. Können verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen die weite Interpretation einer Vorschrift bestehen, durch eine einengende Auslegung des Gesetzes, über die zudem weitgehende Übereinstimmung in Rechtsprechung und Literatur besteht, behoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht diese seiner Prüfung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 26, 41 <43>; 87, 209 <226 f.>; 92, 1 <18>; 126, 170 <196 f.>).
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(b) Eine steuerliche (sekundäre) Haftung des Schenkers für die Steuerschuld des Beschenkten bedarf wegen des darin enthaltenen hoheitlichen, belastenden Eingriffs allerdings ebenfalls einer sachlichen Legitimation nach Art. 3 Abs. 1 GG. Sie kann, wie oben ausgeführt, nicht in der Leistungsfähigkeit des Schenkers liegen, sondern muss sich auf andere Sachgründe stützen.
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Haftungsvorschriften oder sonstige Besteuerungsregelungen, die gemäß § 33 Abs. 1 AO eine Steuerpflicht begründen, ohne dass der Betroffene selbst den eigentlichen Besteuerungsgrund erfüllt, sind im allgemeinen und besonderen Steuerrecht nicht unüblich (vgl. zum Beispiel §§ 69 ff. AO, §§ 38 ff., 42d EStG, §§ 43 ff., 44 Abs. 5 EStG, §§ 48 ff. EStG, § 50a EStG; § 13 GrEStG; § 11 GrStG; § 13b f. UStG). Hinter ihnen steht das berechtigte Interesse des Staates an einer wirkungsvollen, praktikablen und möglichst effizienten Durchsetzung des Steueranspruchs. Dieses im Grundsatz legitime Anliegen verlangt allerdings zum einen eine Entscheidung des Gesetzgebers darüber, wer an Stelle des eigentlichen Steuerschuldners haften soll. Zum anderen darf auch der Gesetzgeber die Haftung eines Dritten für eine nicht eigentlich ihn treffende Steuerschuld nur anordnen, wenn ein hinreichender Sachgrund für das Einstehenmüssen des Dritten für eine fremde Steuerschuld vorliegt. Derartige Sachgründe können zum Beispiel in der Tatsache liegen, dass der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst vertraglich übernommen hat (BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - 2 R 2/07; BFHE 222, 68; vgl. ferner Gebel, in: Troll/Gebel/Jülich, Erbschaftsteuergesetz, 39. Aufl., 2010, Rn. 26) oder wenn Haftender und Steuerpflichtiger kollusiv zur Steuerumgehung zusammenwirken. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist das Verständnis von § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Haftungsnorm verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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(3) Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die Heranziehung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer zur Schenkungsteuer im konkreten Fall und die Bestätigung dieser Steuerfestsetzung durch die Finanzgerichte nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
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Es kann dahin stehen, ob - was zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens in Streit steht - der zwischenzeitlich verstorbene Schenker tatsächlich in einer Zusatzvereinbarung zum maßgeblichen "Nießbrauch-, Schenkungs- und Rentenvertrag" die Schenkungsteuer vertraglich übernommen hat und ob seine Heranziehung zur Schenkungsteuer dann nicht schon allein deshalb als verfassungsgemäß zu beurteilen wäre. Zudem konnte die Schenkungsteuer beim Beschenkten ersichtlich nicht beigetrieben werden. Insoweit führen die Beschwerdeführer selbst aus, dass keine realistische Aussicht bestehe, dass der Beschenkte zukünftig seitens des Fiskus oder der Beschwerdeführer in irgendeiner Form erfolgreich in Anspruch genommen werden könne. Beitreibungsmaßnahmen werden auch von den Beschwerdeführern ausdrücklich als nicht erfolgversprechend eingestuft.
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§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG begründet im vorliegenden Fall jedenfalls wegen des kollusiven Verhaltens des Schenkers mit dem Beschenkten eine Steuerpflicht des Schenkers . Vor diesem Hintergrund mangelt es nicht an einem sachlichen Grund, die Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des Schenkers für die Schenkungsteuer in Anspruch zu nehmen, zumal sie - falls auf den Beschenkten zu einem späteren Zeitpunkt Zugriff genommen werden können sollte - vorbehaltlich einer etwaigen Verjährung einen Ausgleichsanspruch aus der gesamtschuldnerischen Haftung haben und somit bei dem Beschenkten Rückgriff nehmen könnten.
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b) Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß der angegriffenen Vorschrift gegen Art. 14 Abs. 1 GG und gegen Art. 2 Abs. 1 GG rügen, genügt ihr Vortrag nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung und Substantiierung nach den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
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2. Die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts als solche verletzt ebenfalls weder die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG), noch das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG und ebenso wenig die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG.
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Die Feststellung des Sachverhalts sowie die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode sind Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 <13>; 96, 375 <394 f.>; 111, 54 <81 f.>; 122, 248 <257 f.>).
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Diese verfassungsrechtlichen Grenzen sind hier gewahrt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer, die sie insoweit im Wesentlichen gegen die vom Finanzgericht vorgenommene Tatsachenwürdigung in Bezug auf die Vereinbarung zwischen Erblasser und Beschenktem aus dem Jahre 1992 und gegen die Auslegung und Anwendung des Steuerrechts und finanzgerichtlichen Verfahrensrechts richten, lassen keinen Verfassungsverstoß erkennen.
- 25
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gründe
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I.
- 1
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Schenkungsteuerfestsetzung, mit der sie als Gesamtrechtsnachfolger aus Anlass einer vom Erblasser noch zu Lebzeiten durchgeführten Schenkung in Anspruch genommen worden sind. Die gegen den Schenkungsteuerbescheid nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
- 2
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Die Beschwerdeführer halten unter anderem die vom Finanzamt zur Inanspruchnahme des Schenkers herangezogene Vorschrift des § 20 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG für verfassungswidrig. Der Schenker werde durch die Schenkung entreichert und anders als der Beschenkte nicht in seiner Leistungsfähigkeit gesteigert. Die erheblichen Unterschiede zwischen Schenker und Beschenktem verböten eine Gleichbehandlung.
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II.
- 3
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Es ist weder erkennbar, dass die mittelbar angegriffene Vorschrift des § 20 Abs. 1 ErbStG (1) noch dass die im Wesentlichen angegriffene Entscheidung des Finanzgerichts München (2) die von den Beschwerdeführern gerügten Grundrechte verletzen.
- 4
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1. § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erweist sich in der Auslegung, die die Vorschrift durch die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung erfährt, als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (a); ein Verstoß der Vorschrift gegen Art. 2 Abs. 1 oder Art. 14 GG ist schon nicht hinreichend substantiiert dargetan (b).
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a) § 20 Abs. 1 ErbStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil er eine Schenkungsteuerpflicht des Schenkers neben der des Beschenkten begründet.
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aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 122, 210 <230>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <230>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416> m.w.N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>; Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77 f.).
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Bei der Belastung mit einer Steuerschuld hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 210 <230>). Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 117, 1 <30>; 122, 210 <230 f.>). Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <231>). Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfGE 116, 164 <180 f.>; 117, 1 <31>; 123, 1 <19>; 127, 224 <245>).
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bb) Daran gemessen liegt in der Heranziehung des Schenkers zur Haftung für die Schenkungsteuer kein Gleichheitsverstoß.
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(1) Allerdings fehlte es für die Inanspruchnahme des Schenkers zur Schenkungsteuer an dem Belastungsgrund, der die Steuerpflicht des Beschenkten rechtfertigt.
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Die Schenkungsteuer besteuert ebenso wie die Erbschaftsteuer, deren Grundsätzen sie folgt, nicht die Schenkung als solche, sondern die beim jeweiligen Beschenkten mit der Schenkung eintretende Bereicherung (ebenso für die Erbschaftsteuer vgl. BVerfGE 93, 165 <167>; 117, 1 <33>). Der Gesetzgeber verfolgt mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung das Ziel, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs nach seinem jeweiligen Wert zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (die durch Erbfall oder Schenkung vermittelte Bereicherung) des Erwerbers zu besteuern (§ 10 Abs. 1 ErbStG - BVerfGE 117, 1<33>).
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Eine Bereicherung oder sonstige Steigerung der materiellen Leistungsfähigkeit tritt durch die Schenkung nur beim Beschenkten, nicht aber beim Schenkenden ein. In seiner Person wird der Belastungsgrund der Schenkungsteuer nicht folgerichtig umgesetzt. Dass er bei durch die Schenkung verringerter Leistungsfähigkeit nach § 20 Abs. 1 ErbStG in grundsätzlich gleicher Weise die Schenkungsteuer schuldet wie der durch die Schenkung Bereicherte, lässt sich aus dem Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit nicht ableiten (vgl. dazu Jochum, in: Wilms/Jochum/Götz, Kommentar zum ErbStG, Stand Dezember 2011, § 20 Rn. 11, 46).
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(2) Die Heranziehung des Schenkers nach § 20 Abs. 1 ErbStG zur Haftung für die Steuerpflicht des Beschenkten ist jedoch - jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn das Gesetz auferlegt ihm - in der der Auslegung durch die Finanzgerichte - nicht gleichrangig neben dem Beschenkten eine Steuerschuld wegen seiner Leistungsfähigkeit, sondern lässt ihn für die Steuerschuld des Beschenkten haften.
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(a) Ein solches Verständnis des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Haftungsnorm des Schenkers erschließt sich zwar nicht ohne weiteres aus Wortlaut und systematischer Stellung der Norm. Die begriffliche Trennung zwischen Steueranspruch und Steuerhaftung in § 33 AO und der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG deuten im Gegenteil eher auf einen Steueranspruch hin. Wegen des identischen Belastungseffekts von Steueranspruch und Steuerhaftung trägt § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG jedoch auch eine Auslegung als Haftungsnorm zu Lasten des Schenkers. Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1961 (II 282/58 U - BFHE 75, 151) entspricht es gefestigter finanzgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Finanzbehörde mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer, die in erster Linie den Beschenkten zum Steuerschuldner macht, sich bei Anforderung der Steuer grundsätzlich auch an ihn zu halten hat (BFH, a.a.O.,
noch zu der Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 1 ErbStG 1951; ebenso BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - II R 2/07 -, BFHE 222, 68 und FG Köln, Urteil vom 10. März 2010 - 9 K 1550/09 -, EFG 2010, S. 1434). Die steuerliche Haftung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist danach nachrangig zur Steuerschuld des Beschenkten, so dass die Finanzbehörde sich mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer in erster Linie an den Beschenkten als Steuerschuldner halten muss. Dies hat das Finanzamt bei seiner Ermessensentscheidung darüber, gegen welchen der Gesamtschuldner die Schenkungsteuer festgesetzt wird, zu berücksichtigen und, soweit es zum Verständnis des Steuerbescheids erforderlich ist, zu begründen (§§ 5, 121 Abs. 1 AO). Von diesem Grundsatz darf die Finanzbehörde nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen, etwa wenn der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst übernommen hat und dies dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheides bekannt ist (BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - II R 2/07 -, BFHE 222, 68 ; vgl. ferner Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, 39. Aufl. 2010, Rn. 26), oder wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos geblieben ist oder als nicht zweckmäßig erscheint (vgl. FG Köln, Urteil vom 10. März 2010 - 9 K 1550/09 -, EFG 2010, S. 1434 ). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es wegen Zahlungsschwierigkeiten des Beschenkten nicht möglich oder wegen seines Wegzugs ins Ausland schwierig ist, bei ihm die Steuer beizutreiben (Kien-Hümbert, in: Moench/Weinmann, ErbStG, § 20 Rn. 7 , vgl. FG Köln, Urteil vom 8. Mai 2001 - 9 K 4175/99 -, EFG 2001, S. 1154).
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Das steuerrechtliche Schrifttum (Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 20 Rn. 4
; Meincke, ErbStG, 15. Aufl. 2009, § 20 Rn. 6; Raßfeld-Wilske, in: Rödl/Preißer u.a., ErbStG, 2009, § 20, Kap. 2.2, S. 1007; Richter, in: Viskorf/Knobel/Schuck, ErbStG, 3. Aufl. 2009, § 20 Rn. 6 f.) und die finanzbehördliche Praxis teilen diese Sichtweise der Rechtsprechung vom Haftungscharakter der Geldleistungspflicht des Schenkers. Sie erweist sich, worauf das Finanzgericht Köln unter Hinweis auf die Formulierung "auch der Schenker" zumindest vertretbar abstellt, als vereinbar mit dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.
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Die verfassungsrechtliche Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht hat von diesem Verständnis des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als materielle Haftungsnorm auszugehen. Können verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen die weite Interpretation einer Vorschrift bestehen, durch eine einengende Auslegung des Gesetzes, über die zudem weitgehende Übereinstimmung in Rechtsprechung und Literatur besteht, behoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht diese seiner Prüfung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 26, 41 <43>; 87, 209 <226 f.>; 92, 1 <18>; 126, 170 <196 f.>).
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(b) Eine steuerliche (sekundäre) Haftung des Schenkers für die Steuerschuld des Beschenkten bedarf wegen des darin enthaltenen hoheitlichen, belastenden Eingriffs allerdings ebenfalls einer sachlichen Legitimation nach Art. 3 Abs. 1 GG. Sie kann, wie oben ausgeführt, nicht in der Leistungsfähigkeit des Schenkers liegen, sondern muss sich auf andere Sachgründe stützen.
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Haftungsvorschriften oder sonstige Besteuerungsregelungen, die gemäß § 33 Abs. 1 AO eine Steuerpflicht begründen, ohne dass der Betroffene selbst den eigentlichen Besteuerungsgrund erfüllt, sind im allgemeinen und besonderen Steuerrecht nicht unüblich (vgl. zum Beispiel §§ 69 ff. AO, §§ 38 ff., 42d EStG, §§ 43 ff., 44 Abs. 5 EStG, §§ 48 ff. EStG, § 50a EStG; § 13 GrEStG; § 11 GrStG; § 13b f. UStG). Hinter ihnen steht das berechtigte Interesse des Staates an einer wirkungsvollen, praktikablen und möglichst effizienten Durchsetzung des Steueranspruchs. Dieses im Grundsatz legitime Anliegen verlangt allerdings zum einen eine Entscheidung des Gesetzgebers darüber, wer an Stelle des eigentlichen Steuerschuldners haften soll. Zum anderen darf auch der Gesetzgeber die Haftung eines Dritten für eine nicht eigentlich ihn treffende Steuerschuld nur anordnen, wenn ein hinreichender Sachgrund für das Einstehenmüssen des Dritten für eine fremde Steuerschuld vorliegt. Derartige Sachgründe können zum Beispiel in der Tatsache liegen, dass der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst vertraglich übernommen hat (BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - 2 R 2/07; BFHE 222, 68; vgl. ferner Gebel, in: Troll/Gebel/Jülich, Erbschaftsteuergesetz, 39. Aufl., 2010, Rn. 26) oder wenn Haftender und Steuerpflichtiger kollusiv zur Steuerumgehung zusammenwirken. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist das Verständnis von § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Haftungsnorm verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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(3) Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die Heranziehung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer zur Schenkungsteuer im konkreten Fall und die Bestätigung dieser Steuerfestsetzung durch die Finanzgerichte nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
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Es kann dahin stehen, ob - was zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens in Streit steht - der zwischenzeitlich verstorbene Schenker tatsächlich in einer Zusatzvereinbarung zum maßgeblichen "Nießbrauch-, Schenkungs- und Rentenvertrag" die Schenkungsteuer vertraglich übernommen hat und ob seine Heranziehung zur Schenkungsteuer dann nicht schon allein deshalb als verfassungsgemäß zu beurteilen wäre. Zudem konnte die Schenkungsteuer beim Beschenkten ersichtlich nicht beigetrieben werden. Insoweit führen die Beschwerdeführer selbst aus, dass keine realistische Aussicht bestehe, dass der Beschenkte zukünftig seitens des Fiskus oder der Beschwerdeführer in irgendeiner Form erfolgreich in Anspruch genommen werden könne. Beitreibungsmaßnahmen werden auch von den Beschwerdeführern ausdrücklich als nicht erfolgversprechend eingestuft.
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§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG begründet im vorliegenden Fall jedenfalls wegen des kollusiven Verhaltens des Schenkers mit dem Beschenkten eine Steuerpflicht des Schenkers . Vor diesem Hintergrund mangelt es nicht an einem sachlichen Grund, die Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des Schenkers für die Schenkungsteuer in Anspruch zu nehmen, zumal sie - falls auf den Beschenkten zu einem späteren Zeitpunkt Zugriff genommen werden können sollte - vorbehaltlich einer etwaigen Verjährung einen Ausgleichsanspruch aus der gesamtschuldnerischen Haftung haben und somit bei dem Beschenkten Rückgriff nehmen könnten.
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b) Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß der angegriffenen Vorschrift gegen Art. 14 Abs. 1 GG und gegen Art. 2 Abs. 1 GG rügen, genügt ihr Vortrag nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung und Substantiierung nach den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
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2. Die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts als solche verletzt ebenfalls weder die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG), noch das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG und ebenso wenig die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG.
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Die Feststellung des Sachverhalts sowie die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode sind Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 <13>; 96, 375 <394 f.>; 111, 54 <81 f.>; 122, 248 <257 f.>).
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Diese verfassungsrechtlichen Grenzen sind hier gewahrt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer, die sie insoweit im Wesentlichen gegen die vom Finanzgericht vorgenommene Tatsachenwürdigung in Bezug auf die Vereinbarung zwischen Erblasser und Beschenktem aus dem Jahre 1992 und gegen die Auslegung und Anwendung des Steuerrechts und finanzgerichtlichen Verfahrensrechts richten, lassen keinen Verfassungsverstoß erkennen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2009 - 8 K 3904/09 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde, geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Schenkungsteuerfestsetzung, mit der sie als Gesamtrechtsnachfolger aus Anlass einer vom Erblasser noch zu Lebzeiten durchgeführten Schenkung in Anspruch genommen worden sind. Die gegen den Schenkungsteuerbescheid nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
- 2
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Die Beschwerdeführer halten unter anderem die vom Finanzamt zur Inanspruchnahme des Schenkers herangezogene Vorschrift des § 20 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG für verfassungswidrig. Der Schenker werde durch die Schenkung entreichert und anders als der Beschenkte nicht in seiner Leistungsfähigkeit gesteigert. Die erheblichen Unterschiede zwischen Schenker und Beschenktem verböten eine Gleichbehandlung.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Es ist weder erkennbar, dass die mittelbar angegriffene Vorschrift des § 20 Abs. 1 ErbStG (1) noch dass die im Wesentlichen angegriffene Entscheidung des Finanzgerichts München (2) die von den Beschwerdeführern gerügten Grundrechte verletzen.
- 4
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1. § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erweist sich in der Auslegung, die die Vorschrift durch die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung erfährt, als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (a); ein Verstoß der Vorschrift gegen Art. 2 Abs. 1 oder Art. 14 GG ist schon nicht hinreichend substantiiert dargetan (b).
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a) § 20 Abs. 1 ErbStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil er eine Schenkungsteuerpflicht des Schenkers neben der des Beschenkten begründet.
- 6
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aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 122, 210 <230>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <230>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416> m.w.N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>; Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77 f.).
- 7
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Bei der Belastung mit einer Steuerschuld hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 210 <230>). Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 117, 1 <30>; 122, 210 <230 f.>). Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <231>). Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfGE 116, 164 <180 f.>; 117, 1 <31>; 123, 1 <19>; 127, 224 <245>).
- 8
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bb) Daran gemessen liegt in der Heranziehung des Schenkers zur Haftung für die Schenkungsteuer kein Gleichheitsverstoß.
- 9
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(1) Allerdings fehlte es für die Inanspruchnahme des Schenkers zur Schenkungsteuer an dem Belastungsgrund, der die Steuerpflicht des Beschenkten rechtfertigt.
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Die Schenkungsteuer besteuert ebenso wie die Erbschaftsteuer, deren Grundsätzen sie folgt, nicht die Schenkung als solche, sondern die beim jeweiligen Beschenkten mit der Schenkung eintretende Bereicherung (ebenso für die Erbschaftsteuer vgl. BVerfGE 93, 165 <167>; 117, 1 <33>). Der Gesetzgeber verfolgt mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung das Ziel, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs nach seinem jeweiligen Wert zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (die durch Erbfall oder Schenkung vermittelte Bereicherung) des Erwerbers zu besteuern (§ 10 Abs. 1 ErbStG - BVerfGE 117, 1<33>).
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Eine Bereicherung oder sonstige Steigerung der materiellen Leistungsfähigkeit tritt durch die Schenkung nur beim Beschenkten, nicht aber beim Schenkenden ein. In seiner Person wird der Belastungsgrund der Schenkungsteuer nicht folgerichtig umgesetzt. Dass er bei durch die Schenkung verringerter Leistungsfähigkeit nach § 20 Abs. 1 ErbStG in grundsätzlich gleicher Weise die Schenkungsteuer schuldet wie der durch die Schenkung Bereicherte, lässt sich aus dem Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit nicht ableiten (vgl. dazu Jochum, in: Wilms/Jochum/Götz, Kommentar zum ErbStG, Stand Dezember 2011, § 20 Rn. 11, 46).
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(2) Die Heranziehung des Schenkers nach § 20 Abs. 1 ErbStG zur Haftung für die Steuerpflicht des Beschenkten ist jedoch - jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn das Gesetz auferlegt ihm - in der der Auslegung durch die Finanzgerichte - nicht gleichrangig neben dem Beschenkten eine Steuerschuld wegen seiner Leistungsfähigkeit, sondern lässt ihn für die Steuerschuld des Beschenkten haften.
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(a) Ein solches Verständnis des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Haftungsnorm des Schenkers erschließt sich zwar nicht ohne weiteres aus Wortlaut und systematischer Stellung der Norm. Die begriffliche Trennung zwischen Steueranspruch und Steuerhaftung in § 33 AO und der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG deuten im Gegenteil eher auf einen Steueranspruch hin. Wegen des identischen Belastungseffekts von Steueranspruch und Steuerhaftung trägt § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG jedoch auch eine Auslegung als Haftungsnorm zu Lasten des Schenkers. Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1961 (II 282/58 U - BFHE 75, 151) entspricht es gefestigter finanzgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Finanzbehörde mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer, die in erster Linie den Beschenkten zum Steuerschuldner macht, sich bei Anforderung der Steuer grundsätzlich auch an ihn zu halten hat (BFH, a.a.O.,
noch zu der Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 1 ErbStG 1951; ebenso BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - II R 2/07 -, BFHE 222, 68 und FG Köln, Urteil vom 10. März 2010 - 9 K 1550/09 -, EFG 2010, S. 1434). Die steuerliche Haftung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist danach nachrangig zur Steuerschuld des Beschenkten, so dass die Finanzbehörde sich mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer in erster Linie an den Beschenkten als Steuerschuldner halten muss. Dies hat das Finanzamt bei seiner Ermessensentscheidung darüber, gegen welchen der Gesamtschuldner die Schenkungsteuer festgesetzt wird, zu berücksichtigen und, soweit es zum Verständnis des Steuerbescheids erforderlich ist, zu begründen (§§ 5, 121 Abs. 1 AO). Von diesem Grundsatz darf die Finanzbehörde nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen, etwa wenn der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst übernommen hat und dies dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheides bekannt ist (BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - II R 2/07 -, BFHE 222, 68 ; vgl. ferner Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, 39. Aufl. 2010, Rn. 26), oder wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos geblieben ist oder als nicht zweckmäßig erscheint (vgl. FG Köln, Urteil vom 10. März 2010 - 9 K 1550/09 -, EFG 2010, S. 1434 ). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es wegen Zahlungsschwierigkeiten des Beschenkten nicht möglich oder wegen seines Wegzugs ins Ausland schwierig ist, bei ihm die Steuer beizutreiben (Kien-Hümbert, in: Moench/Weinmann, ErbStG, § 20 Rn. 7 , vgl. FG Köln, Urteil vom 8. Mai 2001 - 9 K 4175/99 -, EFG 2001, S. 1154).
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Das steuerrechtliche Schrifttum (Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 20 Rn. 4
; Meincke, ErbStG, 15. Aufl. 2009, § 20 Rn. 6; Raßfeld-Wilske, in: Rödl/Preißer u.a., ErbStG, 2009, § 20, Kap. 2.2, S. 1007; Richter, in: Viskorf/Knobel/Schuck, ErbStG, 3. Aufl. 2009, § 20 Rn. 6 f.) und die finanzbehördliche Praxis teilen diese Sichtweise der Rechtsprechung vom Haftungscharakter der Geldleistungspflicht des Schenkers. Sie erweist sich, worauf das Finanzgericht Köln unter Hinweis auf die Formulierung "auch der Schenker" zumindest vertretbar abstellt, als vereinbar mit dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.
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Die verfassungsrechtliche Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht hat von diesem Verständnis des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als materielle Haftungsnorm auszugehen. Können verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen die weite Interpretation einer Vorschrift bestehen, durch eine einengende Auslegung des Gesetzes, über die zudem weitgehende Übereinstimmung in Rechtsprechung und Literatur besteht, behoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht diese seiner Prüfung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 26, 41 <43>; 87, 209 <226 f.>; 92, 1 <18>; 126, 170 <196 f.>).
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(b) Eine steuerliche (sekundäre) Haftung des Schenkers für die Steuerschuld des Beschenkten bedarf wegen des darin enthaltenen hoheitlichen, belastenden Eingriffs allerdings ebenfalls einer sachlichen Legitimation nach Art. 3 Abs. 1 GG. Sie kann, wie oben ausgeführt, nicht in der Leistungsfähigkeit des Schenkers liegen, sondern muss sich auf andere Sachgründe stützen.
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Haftungsvorschriften oder sonstige Besteuerungsregelungen, die gemäß § 33 Abs. 1 AO eine Steuerpflicht begründen, ohne dass der Betroffene selbst den eigentlichen Besteuerungsgrund erfüllt, sind im allgemeinen und besonderen Steuerrecht nicht unüblich (vgl. zum Beispiel §§ 69 ff. AO, §§ 38 ff., 42d EStG, §§ 43 ff., 44 Abs. 5 EStG, §§ 48 ff. EStG, § 50a EStG; § 13 GrEStG; § 11 GrStG; § 13b f. UStG). Hinter ihnen steht das berechtigte Interesse des Staates an einer wirkungsvollen, praktikablen und möglichst effizienten Durchsetzung des Steueranspruchs. Dieses im Grundsatz legitime Anliegen verlangt allerdings zum einen eine Entscheidung des Gesetzgebers darüber, wer an Stelle des eigentlichen Steuerschuldners haften soll. Zum anderen darf auch der Gesetzgeber die Haftung eines Dritten für eine nicht eigentlich ihn treffende Steuerschuld nur anordnen, wenn ein hinreichender Sachgrund für das Einstehenmüssen des Dritten für eine fremde Steuerschuld vorliegt. Derartige Sachgründe können zum Beispiel in der Tatsache liegen, dass der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst vertraglich übernommen hat (BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - 2 R 2/07; BFHE 222, 68; vgl. ferner Gebel, in: Troll/Gebel/Jülich, Erbschaftsteuergesetz, 39. Aufl., 2010, Rn. 26) oder wenn Haftender und Steuerpflichtiger kollusiv zur Steuerumgehung zusammenwirken. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist das Verständnis von § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Haftungsnorm verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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(3) Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die Heranziehung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer zur Schenkungsteuer im konkreten Fall und die Bestätigung dieser Steuerfestsetzung durch die Finanzgerichte nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
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Es kann dahin stehen, ob - was zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens in Streit steht - der zwischenzeitlich verstorbene Schenker tatsächlich in einer Zusatzvereinbarung zum maßgeblichen "Nießbrauch-, Schenkungs- und Rentenvertrag" die Schenkungsteuer vertraglich übernommen hat und ob seine Heranziehung zur Schenkungsteuer dann nicht schon allein deshalb als verfassungsgemäß zu beurteilen wäre. Zudem konnte die Schenkungsteuer beim Beschenkten ersichtlich nicht beigetrieben werden. Insoweit führen die Beschwerdeführer selbst aus, dass keine realistische Aussicht bestehe, dass der Beschenkte zukünftig seitens des Fiskus oder der Beschwerdeführer in irgendeiner Form erfolgreich in Anspruch genommen werden könne. Beitreibungsmaßnahmen werden auch von den Beschwerdeführern ausdrücklich als nicht erfolgversprechend eingestuft.
- 20
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§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG begründet im vorliegenden Fall jedenfalls wegen des kollusiven Verhaltens des Schenkers mit dem Beschenkten eine Steuerpflicht des Schenkers . Vor diesem Hintergrund mangelt es nicht an einem sachlichen Grund, die Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des Schenkers für die Schenkungsteuer in Anspruch zu nehmen, zumal sie - falls auf den Beschenkten zu einem späteren Zeitpunkt Zugriff genommen werden können sollte - vorbehaltlich einer etwaigen Verjährung einen Ausgleichsanspruch aus der gesamtschuldnerischen Haftung haben und somit bei dem Beschenkten Rückgriff nehmen könnten.
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b) Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß der angegriffenen Vorschrift gegen Art. 14 Abs. 1 GG und gegen Art. 2 Abs. 1 GG rügen, genügt ihr Vortrag nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung und Substantiierung nach den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
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2. Die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts als solche verletzt ebenfalls weder die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG), noch das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG und ebenso wenig die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG.
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Die Feststellung des Sachverhalts sowie die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode sind Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 <13>; 96, 375 <394 f.>; 111, 54 <81 f.>; 122, 248 <257 f.>).
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Diese verfassungsrechtlichen Grenzen sind hier gewahrt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer, die sie insoweit im Wesentlichen gegen die vom Finanzgericht vorgenommene Tatsachenwürdigung in Bezug auf die Vereinbarung zwischen Erblasser und Beschenktem aus dem Jahre 1992 und gegen die Auslegung und Anwendung des Steuerrechts und finanzgerichtlichen Verfahrensrechts richten, lassen keinen Verfassungsverstoß erkennen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2009 - 8 K 3904/09 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde, geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.
Gründe
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I.
- 1
-
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Schenkungsteuerfestsetzung, mit der sie als Gesamtrechtsnachfolger aus Anlass einer vom Erblasser noch zu Lebzeiten durchgeführten Schenkung in Anspruch genommen worden sind. Die gegen den Schenkungsteuerbescheid nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
- 2
-
Die Beschwerdeführer halten unter anderem die vom Finanzamt zur Inanspruchnahme des Schenkers herangezogene Vorschrift des § 20 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG für verfassungswidrig. Der Schenker werde durch die Schenkung entreichert und anders als der Beschenkte nicht in seiner Leistungsfähigkeit gesteigert. Die erheblichen Unterschiede zwischen Schenker und Beschenktem verböten eine Gleichbehandlung.
-
II.
- 3
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Es ist weder erkennbar, dass die mittelbar angegriffene Vorschrift des § 20 Abs. 1 ErbStG (1) noch dass die im Wesentlichen angegriffene Entscheidung des Finanzgerichts München (2) die von den Beschwerdeführern gerügten Grundrechte verletzen.
- 4
-
1. § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erweist sich in der Auslegung, die die Vorschrift durch die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung erfährt, als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (a); ein Verstoß der Vorschrift gegen Art. 2 Abs. 1 oder Art. 14 GG ist schon nicht hinreichend substantiiert dargetan (b).
- 5
-
a) § 20 Abs. 1 ErbStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil er eine Schenkungsteuerpflicht des Schenkers neben der des Beschenkten begründet.
- 6
-
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 122, 210 <230>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <230>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416> m.w.N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>; Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77 f.).
- 7
-
Bei der Belastung mit einer Steuerschuld hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 210 <230>). Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 117, 1 <30>; 122, 210 <230 f.>). Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <231>). Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfGE 116, 164 <180 f.>; 117, 1 <31>; 123, 1 <19>; 127, 224 <245>).
- 8
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bb) Daran gemessen liegt in der Heranziehung des Schenkers zur Haftung für die Schenkungsteuer kein Gleichheitsverstoß.
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(1) Allerdings fehlte es für die Inanspruchnahme des Schenkers zur Schenkungsteuer an dem Belastungsgrund, der die Steuerpflicht des Beschenkten rechtfertigt.
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Die Schenkungsteuer besteuert ebenso wie die Erbschaftsteuer, deren Grundsätzen sie folgt, nicht die Schenkung als solche, sondern die beim jeweiligen Beschenkten mit der Schenkung eintretende Bereicherung (ebenso für die Erbschaftsteuer vgl. BVerfGE 93, 165 <167>; 117, 1 <33>). Der Gesetzgeber verfolgt mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung das Ziel, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs nach seinem jeweiligen Wert zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (die durch Erbfall oder Schenkung vermittelte Bereicherung) des Erwerbers zu besteuern (§ 10 Abs. 1 ErbStG - BVerfGE 117, 1<33>).
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Eine Bereicherung oder sonstige Steigerung der materiellen Leistungsfähigkeit tritt durch die Schenkung nur beim Beschenkten, nicht aber beim Schenkenden ein. In seiner Person wird der Belastungsgrund der Schenkungsteuer nicht folgerichtig umgesetzt. Dass er bei durch die Schenkung verringerter Leistungsfähigkeit nach § 20 Abs. 1 ErbStG in grundsätzlich gleicher Weise die Schenkungsteuer schuldet wie der durch die Schenkung Bereicherte, lässt sich aus dem Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit nicht ableiten (vgl. dazu Jochum, in: Wilms/Jochum/Götz, Kommentar zum ErbStG, Stand Dezember 2011, § 20 Rn. 11, 46).
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(2) Die Heranziehung des Schenkers nach § 20 Abs. 1 ErbStG zur Haftung für die Steuerpflicht des Beschenkten ist jedoch - jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn das Gesetz auferlegt ihm - in der der Auslegung durch die Finanzgerichte - nicht gleichrangig neben dem Beschenkten eine Steuerschuld wegen seiner Leistungsfähigkeit, sondern lässt ihn für die Steuerschuld des Beschenkten haften.
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(a) Ein solches Verständnis des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Haftungsnorm des Schenkers erschließt sich zwar nicht ohne weiteres aus Wortlaut und systematischer Stellung der Norm. Die begriffliche Trennung zwischen Steueranspruch und Steuerhaftung in § 33 AO und der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG deuten im Gegenteil eher auf einen Steueranspruch hin. Wegen des identischen Belastungseffekts von Steueranspruch und Steuerhaftung trägt § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG jedoch auch eine Auslegung als Haftungsnorm zu Lasten des Schenkers. Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1961 (II 282/58 U - BFHE 75, 151) entspricht es gefestigter finanzgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Finanzbehörde mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer, die in erster Linie den Beschenkten zum Steuerschuldner macht, sich bei Anforderung der Steuer grundsätzlich auch an ihn zu halten hat (BFH, a.a.O.,
noch zu der Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 1 ErbStG 1951; ebenso BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - II R 2/07 -, BFHE 222, 68 und FG Köln, Urteil vom 10. März 2010 - 9 K 1550/09 -, EFG 2010, S. 1434). Die steuerliche Haftung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist danach nachrangig zur Steuerschuld des Beschenkten, so dass die Finanzbehörde sich mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer in erster Linie an den Beschenkten als Steuerschuldner halten muss. Dies hat das Finanzamt bei seiner Ermessensentscheidung darüber, gegen welchen der Gesamtschuldner die Schenkungsteuer festgesetzt wird, zu berücksichtigen und, soweit es zum Verständnis des Steuerbescheids erforderlich ist, zu begründen (§§ 5, 121 Abs. 1 AO). Von diesem Grundsatz darf die Finanzbehörde nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen, etwa wenn der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst übernommen hat und dies dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheides bekannt ist (BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - II R 2/07 -, BFHE 222, 68 ; vgl. ferner Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, 39. Aufl. 2010, Rn. 26), oder wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos geblieben ist oder als nicht zweckmäßig erscheint (vgl. FG Köln, Urteil vom 10. März 2010 - 9 K 1550/09 -, EFG 2010, S. 1434 ). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es wegen Zahlungsschwierigkeiten des Beschenkten nicht möglich oder wegen seines Wegzugs ins Ausland schwierig ist, bei ihm die Steuer beizutreiben (Kien-Hümbert, in: Moench/Weinmann, ErbStG, § 20 Rn. 7 , vgl. FG Köln, Urteil vom 8. Mai 2001 - 9 K 4175/99 -, EFG 2001, S. 1154).
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Das steuerrechtliche Schrifttum (Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 20 Rn. 4
; Meincke, ErbStG, 15. Aufl. 2009, § 20 Rn. 6; Raßfeld-Wilske, in: Rödl/Preißer u.a., ErbStG, 2009, § 20, Kap. 2.2, S. 1007; Richter, in: Viskorf/Knobel/Schuck, ErbStG, 3. Aufl. 2009, § 20 Rn. 6 f.) und die finanzbehördliche Praxis teilen diese Sichtweise der Rechtsprechung vom Haftungscharakter der Geldleistungspflicht des Schenkers. Sie erweist sich, worauf das Finanzgericht Köln unter Hinweis auf die Formulierung "auch der Schenker" zumindest vertretbar abstellt, als vereinbar mit dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.
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Die verfassungsrechtliche Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht hat von diesem Verständnis des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als materielle Haftungsnorm auszugehen. Können verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen die weite Interpretation einer Vorschrift bestehen, durch eine einengende Auslegung des Gesetzes, über die zudem weitgehende Übereinstimmung in Rechtsprechung und Literatur besteht, behoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht diese seiner Prüfung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 26, 41 <43>; 87, 209 <226 f.>; 92, 1 <18>; 126, 170 <196 f.>).
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(b) Eine steuerliche (sekundäre) Haftung des Schenkers für die Steuerschuld des Beschenkten bedarf wegen des darin enthaltenen hoheitlichen, belastenden Eingriffs allerdings ebenfalls einer sachlichen Legitimation nach Art. 3 Abs. 1 GG. Sie kann, wie oben ausgeführt, nicht in der Leistungsfähigkeit des Schenkers liegen, sondern muss sich auf andere Sachgründe stützen.
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Haftungsvorschriften oder sonstige Besteuerungsregelungen, die gemäß § 33 Abs. 1 AO eine Steuerpflicht begründen, ohne dass der Betroffene selbst den eigentlichen Besteuerungsgrund erfüllt, sind im allgemeinen und besonderen Steuerrecht nicht unüblich (vgl. zum Beispiel §§ 69 ff. AO, §§ 38 ff., 42d EStG, §§ 43 ff., 44 Abs. 5 EStG, §§ 48 ff. EStG, § 50a EStG; § 13 GrEStG; § 11 GrStG; § 13b f. UStG). Hinter ihnen steht das berechtigte Interesse des Staates an einer wirkungsvollen, praktikablen und möglichst effizienten Durchsetzung des Steueranspruchs. Dieses im Grundsatz legitime Anliegen verlangt allerdings zum einen eine Entscheidung des Gesetzgebers darüber, wer an Stelle des eigentlichen Steuerschuldners haften soll. Zum anderen darf auch der Gesetzgeber die Haftung eines Dritten für eine nicht eigentlich ihn treffende Steuerschuld nur anordnen, wenn ein hinreichender Sachgrund für das Einstehenmüssen des Dritten für eine fremde Steuerschuld vorliegt. Derartige Sachgründe können zum Beispiel in der Tatsache liegen, dass der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst vertraglich übernommen hat (BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - 2 R 2/07; BFHE 222, 68; vgl. ferner Gebel, in: Troll/Gebel/Jülich, Erbschaftsteuergesetz, 39. Aufl., 2010, Rn. 26) oder wenn Haftender und Steuerpflichtiger kollusiv zur Steuerumgehung zusammenwirken. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist das Verständnis von § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Haftungsnorm verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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(3) Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die Heranziehung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer zur Schenkungsteuer im konkreten Fall und die Bestätigung dieser Steuerfestsetzung durch die Finanzgerichte nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
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Es kann dahin stehen, ob - was zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens in Streit steht - der zwischenzeitlich verstorbene Schenker tatsächlich in einer Zusatzvereinbarung zum maßgeblichen "Nießbrauch-, Schenkungs- und Rentenvertrag" die Schenkungsteuer vertraglich übernommen hat und ob seine Heranziehung zur Schenkungsteuer dann nicht schon allein deshalb als verfassungsgemäß zu beurteilen wäre. Zudem konnte die Schenkungsteuer beim Beschenkten ersichtlich nicht beigetrieben werden. Insoweit führen die Beschwerdeführer selbst aus, dass keine realistische Aussicht bestehe, dass der Beschenkte zukünftig seitens des Fiskus oder der Beschwerdeführer in irgendeiner Form erfolgreich in Anspruch genommen werden könne. Beitreibungsmaßnahmen werden auch von den Beschwerdeführern ausdrücklich als nicht erfolgversprechend eingestuft.
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§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG begründet im vorliegenden Fall jedenfalls wegen des kollusiven Verhaltens des Schenkers mit dem Beschenkten eine Steuerpflicht des Schenkers . Vor diesem Hintergrund mangelt es nicht an einem sachlichen Grund, die Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des Schenkers für die Schenkungsteuer in Anspruch zu nehmen, zumal sie - falls auf den Beschenkten zu einem späteren Zeitpunkt Zugriff genommen werden können sollte - vorbehaltlich einer etwaigen Verjährung einen Ausgleichsanspruch aus der gesamtschuldnerischen Haftung haben und somit bei dem Beschenkten Rückgriff nehmen könnten.
- 21
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b) Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß der angegriffenen Vorschrift gegen Art. 14 Abs. 1 GG und gegen Art. 2 Abs. 1 GG rügen, genügt ihr Vortrag nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung und Substantiierung nach den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
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2. Die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts als solche verletzt ebenfalls weder die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG), noch das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG und ebenso wenig die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG.
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Die Feststellung des Sachverhalts sowie die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode sind Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 <13>; 96, 375 <394 f.>; 111, 54 <81 f.>; 122, 248 <257 f.>).
- 24
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Diese verfassungsrechtlichen Grenzen sind hier gewahrt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer, die sie insoweit im Wesentlichen gegen die vom Finanzgericht vorgenommene Tatsachenwürdigung in Bezug auf die Vereinbarung zwischen Erblasser und Beschenktem aus dem Jahre 1992 und gegen die Auslegung und Anwendung des Steuerrechts und finanzgerichtlichen Verfahrensrechts richten, lassen keinen Verfassungsverstoß erkennen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2009 - 8 K 3904/09 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde, geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2009 - 8 K 3904/09 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde, geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Die Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(2) Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Als wesentlich beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass fällige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2009 - 8 K 3904/09 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde, geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Schenkungsteuerfestsetzung, mit der sie als Gesamtrechtsnachfolger aus Anlass einer vom Erblasser noch zu Lebzeiten durchgeführten Schenkung in Anspruch genommen worden sind. Die gegen den Schenkungsteuerbescheid nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
- 2
-
Die Beschwerdeführer halten unter anderem die vom Finanzamt zur Inanspruchnahme des Schenkers herangezogene Vorschrift des § 20 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG für verfassungswidrig. Der Schenker werde durch die Schenkung entreichert und anders als der Beschenkte nicht in seiner Leistungsfähigkeit gesteigert. Die erheblichen Unterschiede zwischen Schenker und Beschenktem verböten eine Gleichbehandlung.
-
II.
- 3
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Es ist weder erkennbar, dass die mittelbar angegriffene Vorschrift des § 20 Abs. 1 ErbStG (1) noch dass die im Wesentlichen angegriffene Entscheidung des Finanzgerichts München (2) die von den Beschwerdeführern gerügten Grundrechte verletzen.
- 4
-
1. § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erweist sich in der Auslegung, die die Vorschrift durch die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung erfährt, als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (a); ein Verstoß der Vorschrift gegen Art. 2 Abs. 1 oder Art. 14 GG ist schon nicht hinreichend substantiiert dargetan (b).
- 5
-
a) § 20 Abs. 1 ErbStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil er eine Schenkungsteuerpflicht des Schenkers neben der des Beschenkten begründet.
- 6
-
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 122, 210 <230>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <230>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416> m.w.N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>; Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77 f.).
- 7
-
Bei der Belastung mit einer Steuerschuld hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 210 <230>). Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 117, 1 <30>; 122, 210 <230 f.>). Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <231>). Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfGE 116, 164 <180 f.>; 117, 1 <31>; 123, 1 <19>; 127, 224 <245>).
- 8
-
bb) Daran gemessen liegt in der Heranziehung des Schenkers zur Haftung für die Schenkungsteuer kein Gleichheitsverstoß.
- 9
-
(1) Allerdings fehlte es für die Inanspruchnahme des Schenkers zur Schenkungsteuer an dem Belastungsgrund, der die Steuerpflicht des Beschenkten rechtfertigt.
- 10
-
Die Schenkungsteuer besteuert ebenso wie die Erbschaftsteuer, deren Grundsätzen sie folgt, nicht die Schenkung als solche, sondern die beim jeweiligen Beschenkten mit der Schenkung eintretende Bereicherung (ebenso für die Erbschaftsteuer vgl. BVerfGE 93, 165 <167>; 117, 1 <33>). Der Gesetzgeber verfolgt mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung das Ziel, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs nach seinem jeweiligen Wert zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (die durch Erbfall oder Schenkung vermittelte Bereicherung) des Erwerbers zu besteuern (§ 10 Abs. 1 ErbStG - BVerfGE 117, 1<33>).
- 11
-
Eine Bereicherung oder sonstige Steigerung der materiellen Leistungsfähigkeit tritt durch die Schenkung nur beim Beschenkten, nicht aber beim Schenkenden ein. In seiner Person wird der Belastungsgrund der Schenkungsteuer nicht folgerichtig umgesetzt. Dass er bei durch die Schenkung verringerter Leistungsfähigkeit nach § 20 Abs. 1 ErbStG in grundsätzlich gleicher Weise die Schenkungsteuer schuldet wie der durch die Schenkung Bereicherte, lässt sich aus dem Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit nicht ableiten (vgl. dazu Jochum, in: Wilms/Jochum/Götz, Kommentar zum ErbStG, Stand Dezember 2011, § 20 Rn. 11, 46).
- 12
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(2) Die Heranziehung des Schenkers nach § 20 Abs. 1 ErbStG zur Haftung für die Steuerpflicht des Beschenkten ist jedoch - jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn das Gesetz auferlegt ihm - in der der Auslegung durch die Finanzgerichte - nicht gleichrangig neben dem Beschenkten eine Steuerschuld wegen seiner Leistungsfähigkeit, sondern lässt ihn für die Steuerschuld des Beschenkten haften.
- 13
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(a) Ein solches Verständnis des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Haftungsnorm des Schenkers erschließt sich zwar nicht ohne weiteres aus Wortlaut und systematischer Stellung der Norm. Die begriffliche Trennung zwischen Steueranspruch und Steuerhaftung in § 33 AO und der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG deuten im Gegenteil eher auf einen Steueranspruch hin. Wegen des identischen Belastungseffekts von Steueranspruch und Steuerhaftung trägt § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG jedoch auch eine Auslegung als Haftungsnorm zu Lasten des Schenkers. Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1961 (II 282/58 U - BFHE 75, 151) entspricht es gefestigter finanzgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Finanzbehörde mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer, die in erster Linie den Beschenkten zum Steuerschuldner macht, sich bei Anforderung der Steuer grundsätzlich auch an ihn zu halten hat (BFH, a.a.O.,
noch zu der Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 1 ErbStG 1951; ebenso BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - II R 2/07 -, BFHE 222, 68 und FG Köln, Urteil vom 10. März 2010 - 9 K 1550/09 -, EFG 2010, S. 1434). Die steuerliche Haftung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist danach nachrangig zur Steuerschuld des Beschenkten, so dass die Finanzbehörde sich mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer in erster Linie an den Beschenkten als Steuerschuldner halten muss. Dies hat das Finanzamt bei seiner Ermessensentscheidung darüber, gegen welchen der Gesamtschuldner die Schenkungsteuer festgesetzt wird, zu berücksichtigen und, soweit es zum Verständnis des Steuerbescheids erforderlich ist, zu begründen (§§ 5, 121 Abs. 1 AO). Von diesem Grundsatz darf die Finanzbehörde nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen, etwa wenn der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst übernommen hat und dies dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheides bekannt ist (BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - II R 2/07 -, BFHE 222, 68 ; vgl. ferner Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, 39. Aufl. 2010, Rn. 26), oder wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos geblieben ist oder als nicht zweckmäßig erscheint (vgl. FG Köln, Urteil vom 10. März 2010 - 9 K 1550/09 -, EFG 2010, S. 1434 ). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es wegen Zahlungsschwierigkeiten des Beschenkten nicht möglich oder wegen seines Wegzugs ins Ausland schwierig ist, bei ihm die Steuer beizutreiben (Kien-Hümbert, in: Moench/Weinmann, ErbStG, § 20 Rn. 7 , vgl. FG Köln, Urteil vom 8. Mai 2001 - 9 K 4175/99 -, EFG 2001, S. 1154).
- 14
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Das steuerrechtliche Schrifttum (Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 20 Rn. 4
; Meincke, ErbStG, 15. Aufl. 2009, § 20 Rn. 6; Raßfeld-Wilske, in: Rödl/Preißer u.a., ErbStG, 2009, § 20, Kap. 2.2, S. 1007; Richter, in: Viskorf/Knobel/Schuck, ErbStG, 3. Aufl. 2009, § 20 Rn. 6 f.) und die finanzbehördliche Praxis teilen diese Sichtweise der Rechtsprechung vom Haftungscharakter der Geldleistungspflicht des Schenkers. Sie erweist sich, worauf das Finanzgericht Köln unter Hinweis auf die Formulierung "auch der Schenker" zumindest vertretbar abstellt, als vereinbar mit dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.
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Die verfassungsrechtliche Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht hat von diesem Verständnis des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als materielle Haftungsnorm auszugehen. Können verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen die weite Interpretation einer Vorschrift bestehen, durch eine einengende Auslegung des Gesetzes, über die zudem weitgehende Übereinstimmung in Rechtsprechung und Literatur besteht, behoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht diese seiner Prüfung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 26, 41 <43>; 87, 209 <226 f.>; 92, 1 <18>; 126, 170 <196 f.>).
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(b) Eine steuerliche (sekundäre) Haftung des Schenkers für die Steuerschuld des Beschenkten bedarf wegen des darin enthaltenen hoheitlichen, belastenden Eingriffs allerdings ebenfalls einer sachlichen Legitimation nach Art. 3 Abs. 1 GG. Sie kann, wie oben ausgeführt, nicht in der Leistungsfähigkeit des Schenkers liegen, sondern muss sich auf andere Sachgründe stützen.
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Haftungsvorschriften oder sonstige Besteuerungsregelungen, die gemäß § 33 Abs. 1 AO eine Steuerpflicht begründen, ohne dass der Betroffene selbst den eigentlichen Besteuerungsgrund erfüllt, sind im allgemeinen und besonderen Steuerrecht nicht unüblich (vgl. zum Beispiel §§ 69 ff. AO, §§ 38 ff., 42d EStG, §§ 43 ff., 44 Abs. 5 EStG, §§ 48 ff. EStG, § 50a EStG; § 13 GrEStG; § 11 GrStG; § 13b f. UStG). Hinter ihnen steht das berechtigte Interesse des Staates an einer wirkungsvollen, praktikablen und möglichst effizienten Durchsetzung des Steueranspruchs. Dieses im Grundsatz legitime Anliegen verlangt allerdings zum einen eine Entscheidung des Gesetzgebers darüber, wer an Stelle des eigentlichen Steuerschuldners haften soll. Zum anderen darf auch der Gesetzgeber die Haftung eines Dritten für eine nicht eigentlich ihn treffende Steuerschuld nur anordnen, wenn ein hinreichender Sachgrund für das Einstehenmüssen des Dritten für eine fremde Steuerschuld vorliegt. Derartige Sachgründe können zum Beispiel in der Tatsache liegen, dass der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst vertraglich übernommen hat (BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - 2 R 2/07; BFHE 222, 68; vgl. ferner Gebel, in: Troll/Gebel/Jülich, Erbschaftsteuergesetz, 39. Aufl., 2010, Rn. 26) oder wenn Haftender und Steuerpflichtiger kollusiv zur Steuerumgehung zusammenwirken. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist das Verständnis von § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Haftungsnorm verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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(3) Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die Heranziehung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer zur Schenkungsteuer im konkreten Fall und die Bestätigung dieser Steuerfestsetzung durch die Finanzgerichte nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
- 19
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Es kann dahin stehen, ob - was zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens in Streit steht - der zwischenzeitlich verstorbene Schenker tatsächlich in einer Zusatzvereinbarung zum maßgeblichen "Nießbrauch-, Schenkungs- und Rentenvertrag" die Schenkungsteuer vertraglich übernommen hat und ob seine Heranziehung zur Schenkungsteuer dann nicht schon allein deshalb als verfassungsgemäß zu beurteilen wäre. Zudem konnte die Schenkungsteuer beim Beschenkten ersichtlich nicht beigetrieben werden. Insoweit führen die Beschwerdeführer selbst aus, dass keine realistische Aussicht bestehe, dass der Beschenkte zukünftig seitens des Fiskus oder der Beschwerdeführer in irgendeiner Form erfolgreich in Anspruch genommen werden könne. Beitreibungsmaßnahmen werden auch von den Beschwerdeführern ausdrücklich als nicht erfolgversprechend eingestuft.
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§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG begründet im vorliegenden Fall jedenfalls wegen des kollusiven Verhaltens des Schenkers mit dem Beschenkten eine Steuerpflicht des Schenkers . Vor diesem Hintergrund mangelt es nicht an einem sachlichen Grund, die Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des Schenkers für die Schenkungsteuer in Anspruch zu nehmen, zumal sie - falls auf den Beschenkten zu einem späteren Zeitpunkt Zugriff genommen werden können sollte - vorbehaltlich einer etwaigen Verjährung einen Ausgleichsanspruch aus der gesamtschuldnerischen Haftung haben und somit bei dem Beschenkten Rückgriff nehmen könnten.
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b) Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß der angegriffenen Vorschrift gegen Art. 14 Abs. 1 GG und gegen Art. 2 Abs. 1 GG rügen, genügt ihr Vortrag nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung und Substantiierung nach den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
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2. Die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts als solche verletzt ebenfalls weder die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG), noch das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG und ebenso wenig die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG.
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Die Feststellung des Sachverhalts sowie die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode sind Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 <13>; 96, 375 <394 f.>; 111, 54 <81 f.>; 122, 248 <257 f.>).
- 24
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Diese verfassungsrechtlichen Grenzen sind hier gewahrt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer, die sie insoweit im Wesentlichen gegen die vom Finanzgericht vorgenommene Tatsachenwürdigung in Bezug auf die Vereinbarung zwischen Erblasser und Beschenktem aus dem Jahre 1992 und gegen die Auslegung und Anwendung des Steuerrechts und finanzgerichtlichen Verfahrensrechts richten, lassen keinen Verfassungsverstoß erkennen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gründe
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I.
- 1
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Schenkungsteuerfestsetzung, mit der sie als Gesamtrechtsnachfolger aus Anlass einer vom Erblasser noch zu Lebzeiten durchgeführten Schenkung in Anspruch genommen worden sind. Die gegen den Schenkungsteuerbescheid nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
- 2
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Die Beschwerdeführer halten unter anderem die vom Finanzamt zur Inanspruchnahme des Schenkers herangezogene Vorschrift des § 20 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG für verfassungswidrig. Der Schenker werde durch die Schenkung entreichert und anders als der Beschenkte nicht in seiner Leistungsfähigkeit gesteigert. Die erheblichen Unterschiede zwischen Schenker und Beschenktem verböten eine Gleichbehandlung.
-
II.
- 3
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Es ist weder erkennbar, dass die mittelbar angegriffene Vorschrift des § 20 Abs. 1 ErbStG (1) noch dass die im Wesentlichen angegriffene Entscheidung des Finanzgerichts München (2) die von den Beschwerdeführern gerügten Grundrechte verletzen.
- 4
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1. § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erweist sich in der Auslegung, die die Vorschrift durch die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung erfährt, als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (a); ein Verstoß der Vorschrift gegen Art. 2 Abs. 1 oder Art. 14 GG ist schon nicht hinreichend substantiiert dargetan (b).
- 5
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a) § 20 Abs. 1 ErbStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil er eine Schenkungsteuerpflicht des Schenkers neben der des Beschenkten begründet.
- 6
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aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 122, 210 <230>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <230>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416> m.w.N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>; Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77 f.).
- 7
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Bei der Belastung mit einer Steuerschuld hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 210 <230>). Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 117, 1 <30>; 122, 210 <230 f.>). Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <231>). Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfGE 116, 164 <180 f.>; 117, 1 <31>; 123, 1 <19>; 127, 224 <245>).
- 8
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bb) Daran gemessen liegt in der Heranziehung des Schenkers zur Haftung für die Schenkungsteuer kein Gleichheitsverstoß.
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(1) Allerdings fehlte es für die Inanspruchnahme des Schenkers zur Schenkungsteuer an dem Belastungsgrund, der die Steuerpflicht des Beschenkten rechtfertigt.
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Die Schenkungsteuer besteuert ebenso wie die Erbschaftsteuer, deren Grundsätzen sie folgt, nicht die Schenkung als solche, sondern die beim jeweiligen Beschenkten mit der Schenkung eintretende Bereicherung (ebenso für die Erbschaftsteuer vgl. BVerfGE 93, 165 <167>; 117, 1 <33>). Der Gesetzgeber verfolgt mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung das Ziel, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs nach seinem jeweiligen Wert zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (die durch Erbfall oder Schenkung vermittelte Bereicherung) des Erwerbers zu besteuern (§ 10 Abs. 1 ErbStG - BVerfGE 117, 1<33>).
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Eine Bereicherung oder sonstige Steigerung der materiellen Leistungsfähigkeit tritt durch die Schenkung nur beim Beschenkten, nicht aber beim Schenkenden ein. In seiner Person wird der Belastungsgrund der Schenkungsteuer nicht folgerichtig umgesetzt. Dass er bei durch die Schenkung verringerter Leistungsfähigkeit nach § 20 Abs. 1 ErbStG in grundsätzlich gleicher Weise die Schenkungsteuer schuldet wie der durch die Schenkung Bereicherte, lässt sich aus dem Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit nicht ableiten (vgl. dazu Jochum, in: Wilms/Jochum/Götz, Kommentar zum ErbStG, Stand Dezember 2011, § 20 Rn. 11, 46).
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(2) Die Heranziehung des Schenkers nach § 20 Abs. 1 ErbStG zur Haftung für die Steuerpflicht des Beschenkten ist jedoch - jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn das Gesetz auferlegt ihm - in der der Auslegung durch die Finanzgerichte - nicht gleichrangig neben dem Beschenkten eine Steuerschuld wegen seiner Leistungsfähigkeit, sondern lässt ihn für die Steuerschuld des Beschenkten haften.
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(a) Ein solches Verständnis des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Haftungsnorm des Schenkers erschließt sich zwar nicht ohne weiteres aus Wortlaut und systematischer Stellung der Norm. Die begriffliche Trennung zwischen Steueranspruch und Steuerhaftung in § 33 AO und der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG deuten im Gegenteil eher auf einen Steueranspruch hin. Wegen des identischen Belastungseffekts von Steueranspruch und Steuerhaftung trägt § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG jedoch auch eine Auslegung als Haftungsnorm zu Lasten des Schenkers. Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1961 (II 282/58 U - BFHE 75, 151) entspricht es gefestigter finanzgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Finanzbehörde mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer, die in erster Linie den Beschenkten zum Steuerschuldner macht, sich bei Anforderung der Steuer grundsätzlich auch an ihn zu halten hat (BFH, a.a.O.,
noch zu der Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 1 ErbStG 1951; ebenso BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - II R 2/07 -, BFHE 222, 68 und FG Köln, Urteil vom 10. März 2010 - 9 K 1550/09 -, EFG 2010, S. 1434). Die steuerliche Haftung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist danach nachrangig zur Steuerschuld des Beschenkten, so dass die Finanzbehörde sich mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer in erster Linie an den Beschenkten als Steuerschuldner halten muss. Dies hat das Finanzamt bei seiner Ermessensentscheidung darüber, gegen welchen der Gesamtschuldner die Schenkungsteuer festgesetzt wird, zu berücksichtigen und, soweit es zum Verständnis des Steuerbescheids erforderlich ist, zu begründen (§§ 5, 121 Abs. 1 AO). Von diesem Grundsatz darf die Finanzbehörde nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen, etwa wenn der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst übernommen hat und dies dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheides bekannt ist (BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - II R 2/07 -, BFHE 222, 68 ; vgl. ferner Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, 39. Aufl. 2010, Rn. 26), oder wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos geblieben ist oder als nicht zweckmäßig erscheint (vgl. FG Köln, Urteil vom 10. März 2010 - 9 K 1550/09 -, EFG 2010, S. 1434 ). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es wegen Zahlungsschwierigkeiten des Beschenkten nicht möglich oder wegen seines Wegzugs ins Ausland schwierig ist, bei ihm die Steuer beizutreiben (Kien-Hümbert, in: Moench/Weinmann, ErbStG, § 20 Rn. 7 , vgl. FG Köln, Urteil vom 8. Mai 2001 - 9 K 4175/99 -, EFG 2001, S. 1154).
- 14
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Das steuerrechtliche Schrifttum (Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 20 Rn. 4
; Meincke, ErbStG, 15. Aufl. 2009, § 20 Rn. 6; Raßfeld-Wilske, in: Rödl/Preißer u.a., ErbStG, 2009, § 20, Kap. 2.2, S. 1007; Richter, in: Viskorf/Knobel/Schuck, ErbStG, 3. Aufl. 2009, § 20 Rn. 6 f.) und die finanzbehördliche Praxis teilen diese Sichtweise der Rechtsprechung vom Haftungscharakter der Geldleistungspflicht des Schenkers. Sie erweist sich, worauf das Finanzgericht Köln unter Hinweis auf die Formulierung "auch der Schenker" zumindest vertretbar abstellt, als vereinbar mit dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.
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Die verfassungsrechtliche Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht hat von diesem Verständnis des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als materielle Haftungsnorm auszugehen. Können verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen die weite Interpretation einer Vorschrift bestehen, durch eine einengende Auslegung des Gesetzes, über die zudem weitgehende Übereinstimmung in Rechtsprechung und Literatur besteht, behoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht diese seiner Prüfung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 26, 41 <43>; 87, 209 <226 f.>; 92, 1 <18>; 126, 170 <196 f.>).
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(b) Eine steuerliche (sekundäre) Haftung des Schenkers für die Steuerschuld des Beschenkten bedarf wegen des darin enthaltenen hoheitlichen, belastenden Eingriffs allerdings ebenfalls einer sachlichen Legitimation nach Art. 3 Abs. 1 GG. Sie kann, wie oben ausgeführt, nicht in der Leistungsfähigkeit des Schenkers liegen, sondern muss sich auf andere Sachgründe stützen.
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Haftungsvorschriften oder sonstige Besteuerungsregelungen, die gemäß § 33 Abs. 1 AO eine Steuerpflicht begründen, ohne dass der Betroffene selbst den eigentlichen Besteuerungsgrund erfüllt, sind im allgemeinen und besonderen Steuerrecht nicht unüblich (vgl. zum Beispiel §§ 69 ff. AO, §§ 38 ff., 42d EStG, §§ 43 ff., 44 Abs. 5 EStG, §§ 48 ff. EStG, § 50a EStG; § 13 GrEStG; § 11 GrStG; § 13b f. UStG). Hinter ihnen steht das berechtigte Interesse des Staates an einer wirkungsvollen, praktikablen und möglichst effizienten Durchsetzung des Steueranspruchs. Dieses im Grundsatz legitime Anliegen verlangt allerdings zum einen eine Entscheidung des Gesetzgebers darüber, wer an Stelle des eigentlichen Steuerschuldners haften soll. Zum anderen darf auch der Gesetzgeber die Haftung eines Dritten für eine nicht eigentlich ihn treffende Steuerschuld nur anordnen, wenn ein hinreichender Sachgrund für das Einstehenmüssen des Dritten für eine fremde Steuerschuld vorliegt. Derartige Sachgründe können zum Beispiel in der Tatsache liegen, dass der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst vertraglich übernommen hat (BFH, Urteil vom 1. Juli 2008 - 2 R 2/07; BFHE 222, 68; vgl. ferner Gebel, in: Troll/Gebel/Jülich, Erbschaftsteuergesetz, 39. Aufl., 2010, Rn. 26) oder wenn Haftender und Steuerpflichtiger kollusiv zur Steuerumgehung zusammenwirken. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist das Verständnis von § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Haftungsnorm verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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(3) Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die Heranziehung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer zur Schenkungsteuer im konkreten Fall und die Bestätigung dieser Steuerfestsetzung durch die Finanzgerichte nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
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Es kann dahin stehen, ob - was zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens in Streit steht - der zwischenzeitlich verstorbene Schenker tatsächlich in einer Zusatzvereinbarung zum maßgeblichen "Nießbrauch-, Schenkungs- und Rentenvertrag" die Schenkungsteuer vertraglich übernommen hat und ob seine Heranziehung zur Schenkungsteuer dann nicht schon allein deshalb als verfassungsgemäß zu beurteilen wäre. Zudem konnte die Schenkungsteuer beim Beschenkten ersichtlich nicht beigetrieben werden. Insoweit führen die Beschwerdeführer selbst aus, dass keine realistische Aussicht bestehe, dass der Beschenkte zukünftig seitens des Fiskus oder der Beschwerdeführer in irgendeiner Form erfolgreich in Anspruch genommen werden könne. Beitreibungsmaßnahmen werden auch von den Beschwerdeführern ausdrücklich als nicht erfolgversprechend eingestuft.
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§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG begründet im vorliegenden Fall jedenfalls wegen des kollusiven Verhaltens des Schenkers mit dem Beschenkten eine Steuerpflicht des Schenkers . Vor diesem Hintergrund mangelt es nicht an einem sachlichen Grund, die Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des Schenkers für die Schenkungsteuer in Anspruch zu nehmen, zumal sie - falls auf den Beschenkten zu einem späteren Zeitpunkt Zugriff genommen werden können sollte - vorbehaltlich einer etwaigen Verjährung einen Ausgleichsanspruch aus der gesamtschuldnerischen Haftung haben und somit bei dem Beschenkten Rückgriff nehmen könnten.
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b) Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß der angegriffenen Vorschrift gegen Art. 14 Abs. 1 GG und gegen Art. 2 Abs. 1 GG rügen, genügt ihr Vortrag nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung und Substantiierung nach den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
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2. Die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts als solche verletzt ebenfalls weder die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG), noch das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG und ebenso wenig die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG.
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Die Feststellung des Sachverhalts sowie die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode sind Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 <13>; 96, 375 <394 f.>; 111, 54 <81 f.>; 122, 248 <257 f.>).
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Diese verfassungsrechtlichen Grenzen sind hier gewahrt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer, die sie insoweit im Wesentlichen gegen die vom Finanzgericht vorgenommene Tatsachenwürdigung in Bezug auf die Vereinbarung zwischen Erblasser und Beschenktem aus dem Jahre 1992 und gegen die Auslegung und Anwendung des Steuerrechts und finanzgerichtlichen Verfahrensrechts richten, lassen keinen Verfassungsverstoß erkennen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2009 - 8 K 3904/09 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde, geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.