Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Okt. 2016 - 3 K 46/16

published on 06/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Okt. 2016 - 3 K 46/16
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Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für den Neubau eines Finanzamts.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. ..., G... Straße ... in Karlsruhe. Das Grundstück ist unmittelbar angrenzend an die Straße mit einem vier-geschossigen Wohngebäude mit einer Traufhöhe von ca. 14,71 m und einer Firsthöhe von ca. 20,28 m bebaut. Der Beigeladene ist Eigentümer der Flurstücke Nr. ... und ..., ... Allee ... und ... in Karlsruhe (im Folgenden: Baugrundstück). Das Baugrundstück liegt im Blockinnenbereich des durch die Blockrandbebauung der ... Allee, der G...-...Straße, der G... Straße und der V... Straße gebildeten Quartiers. Es grenzt im Norden an das Grundstück der Kläger an. Zur Lage der Grundstücke und der vorhandenen und geplanten Bebauung wird auf den nachfolgenden Lageplan und das Luftbild verwiesen:
„Machbarkeitsstudie, Lageplan ... Allee“
Luftbild
Das Grundstück der Kläger und das Baugrundstück liegen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Nutzungsartfestsetzung Nr. 614“ vom 09.10.1984 (Blatt Nr. 40), der als Nutzungsart ein Mischgebiet festsetzt. Weitere Festsetzungen enthält der Bebauungsplan nicht.
Der Beigeladene beabsichtigt auf dem Baugrundstück den Neubau eines Verwaltungsgebäudes, in dem die Finanzämter Karlsruhe-Stadt und Karlsruhe-Durlach zusammengeführt werden sollen. Er beantragte hierzu am 30.04.2015 die Erteilung eines Bauvorbescheids zu folgenden Fragen:
1. Bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit
Ist eine Genehmigung des Vorhabens auf Grundlage des § 34 BauGB möglich?
2. Maß der baulichen Nutzung
10 
Wird in Anlehnung an die umzusetzende Programmatik und unter Beachtung [von] § 34 BauGB bezogen auf die Gesamtgrundstücksfläche
eine GRZ ohne Stellplätze und Zuwege von rd. 0,44
eine GRZ mit Stellplätzen und Zuwegen von rd. 0,71
eine GFZ von rd. 1,79
eine Bebauung mit 6 VG
möglich sein?
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3. Geschossentwicklung
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Muss davon ausgegangen werden, dass die Zahl der Geschosse zu den Rändern des Blockinnenraumes in Anlehnung an die umgebende Blockrandbebauung zu reduzieren ist?
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4. Grenzbebauung
14 
Ist an der westlichen Grundstücksgrenze entsprechend der Ausgangslage auf Nachbargrundstücken eine Grenzbebauung zulässig?
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5. Stellplätze
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Kann von einer Zahl der nachzuweisenden notwendigen Stellplätze für Finanzamt Karlsruhe-Stadt: 56, Finanzamt Karlsruhe-Durlach: 47, gesamt: 103 ausgegangen werden?
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Ist die Annahme richtig, dass die Hauptzufahrt der Stellplätze bzw. einer Tiefgarage über die ... Allee und die Nebenzufahrt über die G... Straße erfolgen kann?
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6. Vegetation
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Ist das Entfernen des Bewuchses im Baufeld zu Gunsten der Baumaßnahme unter Einbeziehung evtl. notwendiger Ausgleichsmaßnahmen möglich?
20 
Nach der dem Antrag beigefügten Baubeschreibung beabsichtigt der Beigeladene, das Bauvorhaben in zwei Bauabschnitten umzusetzen. Zunächst soll der Neubau des Finanzamts Karlsruhe-Stadt mit einer Gesamtnutzfläche von 6.227 m² und einer Büronutzfläche von 4.224 m² realisiert werden und anschließend der Neubau des Finanzamts Karlsruhe-Durlach mit einer Gesamtnutzfläche von 5.284 m² und einer Büronutzfläche von 3.515 m². Es sei vorgesehen, die erforderlichen Stellplätze in Tiefgaragen unterzubringen mit Zufahrten über die ... Allee und die G... Straße, wobei sich die Hauptzufahrt an der ... Allee befinden solle. Im Westen solle eventuell unmittelbar an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Im Übrigen gälten die Abstandsregelungen der Landesbauordnung. Das Bauvorhaben solle im Nord-Süd-Gebäuderiegel maximal sechs-geschossig werden, zur westlichen Grundstücksgrenze sei eine Abtreppung auf vier bis fünf Geschosse angedacht.
21 
Das Baugrundstück ist derzeit mit den Gebäuden einer ehemaligen Kosmetikfabrik bebaut, die seit der Einstellung der Produktion in den 1970er Jahren durch die Landespolizei genutzt werden. Der Teil des Baugrundstücks, auf dem der Neubau des Finanzamts errichtet werden soll, ist derzeit eine brachliegende Fläche, die durch die Landespolizei als Park- und Abstellfläche genutzt wird. Auf dem Baugrundstück befindet sich zudem eine Fläche mit Baum- und Strauchbewuchs.
22 
Die Kläger wurden mit Schreiben der Beklagten vom 07.05.2015 als Angrenzer von dem Bauvorhaben benachrichtigt. Mit Schreiben vom 27.05.2015, 29.05.2015, 30.05.2016 und 01.06.2016 machten sie im Wesentlichen geltend, durch das Bauvorhaben werde ihr Wohngebäude unzumutbar verschattet und ihnen werde der bis-her weitreichende Ausblick auf den Baumbestand genommen. Das Vorhaben führe deshalb zu einer reduzierten Wohnqualität und damit auch zu einem Wertverlust ihres Wohneigentums. Die Zusammenlegung der Finanzämter Karlsruhe-Stadt und Karlsruhe-Durlach sei eine Zukunftsvision. Derzeit bestehe ein Bedarf lediglich für das Finanzamt Karlsruhe-Stadt. Aus städtebaulicher Sicht solle sich die Bebauung an anderen Blockbebauungen in der Oststadt orientieren, bei denen die Blockinnenbebauung die Blockrandbebauung nicht überrage. Das Gebäude des Polizeipräsidiums (ehemaliges Fabrikgebäude) rechtfertige es nicht, dass auch neue Gebäude die Blockrandbebauung überragten. Der geplante sechs-geschossige Nord-Süd-Gebäuderiegel überrage die Traufhöhe ihres Wohnhauses um mehr als 4 m. Als mögliche Lösung komme eine Abtreppung des geplanten Nord-Süd-Gebäuderiegels im Norden auf lediglich 14,50 m in Betracht. Die G... Straße, die verkehrsberuhigt und als Tempo 30-Zone ausgewiesen sei, sei der erhöhten Verkehrsbelastung durch die Fahrzeuge der Beschäftigten und Besucher des Finanzamts und der Polizei sowie die Einsatzfahrzeuge der Polizei nicht gewachsen. Die erhöhte Verkehrsbelastung begründe auch ein Sicherheitsrisiko für Fußgänger und Radfahrer. Zudem sei die Parkplatzsituation für die Anwohner der G... Straße bereits derzeit prekär und werde durch das Bauvorhaben weiter verschärft. Der auf dem Baugrundstück vorhandene Baumbestand müsse erhalten bleiben, um die Luft- und Wohnqualität in dem Gebiet zu erhalten. Wegen der Größenordnung und der erheblichen Auswirkungen des Vorhabens sowie der Notwendigkeit, dieses mit der geplanten Erweiterung des Polizeipräsidiums abzustimmen, sei eine Bauleitplanung erforderlich.
23 
Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen unter dem 23.07.2015 einen Bauvorbescheid und führte unter der Überschrift „Bedingungen, Auflagen und Hinweise“ aus, Gegenstand des Bauvorbescheids seien die in der Anlage zum Antrag auf Bauvorbescheid formulierten Fragen, die Baubeschreibung und die mit „Machbarkeitsstudie, Lageplan ... Allee“ bezeichnete Konzeptskizze. Zu den einzelnen Fragen führte die Beklagte im Wesentlichen folgendes aus:
24 
Zu Frage 1: Das Grundstück liege im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Nutzungsartfestsetzung Nr. 614“, wonach als Art der Nutzung ein Mischgebiet (§ 6 BauNVO) festgesetzt sei. Anlagen für Verwaltung seien damit grundsätzlich zulässig. In Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche sei das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen.
25 
Zu Frage 2: Maßgebend für die Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung sei die Umgebungsbebauung. Die relative Grund- und Geschoßflächenzahl seien keine Maßfaktoren, die bei der Prüfung herangezogen würden. Vielmehr seien optisch wahrnehmbare und in der näheren Umgebung ohne weiteres erkennbare Bezugsgrößen heranzuziehen. Aus der Umgebung seien die Traufhöhen und Gebäudehöhen der Blockrandbebauung des Baublocks ... Allee, G...-...Straße, G... Straße und die auf dem Baugrundstück vorhandene Bebauung des Polizeipräsidiums prägend. Die überbaubaren Grundstücksflächen, wie sie im Lageplan dargestellt seien, fügten sich in die Umgebung ein. Eine sechs-geschossige Bebauung sei mit dem geplanten Nord-Süd-Gebäuderiegel denkbar, soweit eine Wandhöhe von 18,60 m eingehalten werde. Maßgebend sei der direkt gegenüberliegende Gebäuderiegel des Polizeipräsidiums, dessen Traufhöhe 18 m betrage.
26 
Zu Frage 3: Die prägenden Traufhöhen der Blockrandbebauung beliefen sich auf 15,50 m, somit sei hinsichtlich der drei Gebäudequerriegel, die in die Blockrandstruktur hineinragten, ebenfalls eine Gebäudehöhe von 15,50 m einzuhalten. Die Blockinnenbebauung prägten niedrige Rück- und Seitengebäude, die eine maximale Wandhöhe von 12 m aufwiesen. Die Höhenabstufung der westlichen Kopfbauten füge sich mit 12,40 m Wandhöhe ein.
27 
Zu Frage 4: Die Hof- und Rückbebauung auf den Nachbargrundstücken weise keine geschlossene Bauweise auf. Somit lägen die Voraussetzungen für die generelle Zulässigkeit einer Grenzbebauung nicht vor. Eine Grenzbebauung könne nur zugelassen werden, wenn die Eigentümer der angrenzenden Flurstücke Nr. ... und ... eine Freihaltebaulast oder Anbaubaulast übernähmen.
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Zu Frage 5: Bei einer Bürogesamtfläche von 7.739 m² ergäben sich nach § 37 LBO für den Standort 103 notwendige Kfz-Stellplätze. Bei der Berechnung sei die Zahl der Stellplätze aufgrund der ÖPNV-Anbindung auf 40 % gemindert worden. Auf dem Baugrundstück, hauptsächlich im vorgesehenen Baufeld, seien mit Baugenehmigung vom 27.07.1982 242 notwendige Kfz-Stellplätze für die Nutzungen in den Bestandsgebäuden nachgewiesen worden. Die weggefallenen Stellplätze seien im Bauantrag nachzuweisen. Diese Zahl könne sich eventuell durch Neuberechnung unter Berücksichtigung des ÖPNV reduzieren. Die Hauptzufahrt zu den Stellplätzen solle über die ... Allee erfolgen, die Nebenzufahrt über die G... Straße. So könne zusätzlicher Verkehr auf im Netz untergeordneten Straßen vermieden werden. Gegebenenfalls seien ausreichende Aufstellflächen zur ... Allee nachzuweisen. Dies könne erst anhand konkreter Planunterlagen geprüft werden.
29 
Frage 6: Der vorhandene Baumbewuchs im Baufeld übernehme eine klimaregulierende Funktion für das Lokalklima im Quartier. Dies gehe aus dem städtebaulichen Rahmenplan (SRK, Forschungsprojekt KLIMOPASS) hervor. Durch geeignete Maßnahmen seien die klimatischen Gegebenheiten zu erhalten bzw. zu verbessern (§ 3 Abs. 1 LBO). Hierfür sei ein gutachterliches Maßnahmenkonzept in Abstimmung mit dem Gartenbauamt und dem Amt für Umwelt und Arbeitsschutz zu erarbeiten. Vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse seien folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: Es seien so viele Bäume wie möglich in dem Quartier zu pflanzen. Die Tiefgarage müsse deshalb partiell eine für Baumpflanzungen ausreichende Erdandeckung von 0,80 m bis 1 m über Dränschicht erhalten. Die Dachflächen mit Aufsicht seien mit einer intensiven Dachbegrünung (mindestens 30 cm über Dränschicht) und die oberste Dachebene sei mit einer extensiven Begrünung mit mindestens 10-12 cm Substrat über Dränschicht auszuführen. Eine Fassadenbegrünung sei vorzunehmen, wo dies möglich sei. Der genannte Maßnahmenkatalog sei nicht abschließend. Die Klimaneutralität der Baumaßnahme sei gutachterlich, gegebenenfalls auch (soweit geeignet) mithilfe des „Karlsruher Modells“ abschließend zu verifizieren. Die notwendigen Begrünungsmaßnahmen seien vor Einreichen des Bauantrags mit dem Gartenbauamt abzustimmen. Mit dem Bauantrag sei ein qualifizierter Begrünungsplan einzureichen.
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Der Bauvorbescheid wurde den Klägern am 25.07.2015 zugestellt. Am 21.08.2015 legten sie hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung verwiesen sie im Wesentlichen auf ihre Einwendungen im Rahmen der Nachbarbeteiligung und trugen ergänzend vor, mit Bauvorbescheid vom 01.10.2014 sei eine Erweiterung des Polizeipräsidiums auf dem östlichen Teil des Baugrundstücks genehmigt worden. Es sei zu erwarten, dass hier in Zukunft 850 Personen arbeiteten. Mit dem angegriffenen Bauvorbescheid vom 23.07.2015 sei nun eine Überbauung des westlichen Teils des Baugrundstücks genehmigt worden, um die Finanzämter Karlsruhe-Stadt und Karlsruhe-Durlacher mit ca. 650 Beschäftigten zusammenzuführen. Die beiden Verfahren seien ohne ein übergeordnetes Gesamtkonzept durchgeführt worden. Es gebe keine abgestimmte Planung, welche beispielsweise die Parkplatzsituation für die zukünftig 1.500 Beschäftigten des neuen Behördenzentrums klären könnte. Durch das Vorhaben seien eine erhöhte Verkehrsbelastung, eine Verschlechterung der ohnehin angespannten Parkraumsituation, der Verlust von Grünflächen und klimatischen Ausgleichsflächen und die Verschattung von Fassaden, Balkonen und Gärten zu erwarten. Derartige einschneidende Bauvorhaben sollten zwingend durch einen kommunalen, politischen Prozess unter Einbindung der Öffentlichkeit begleitet werden. Die Aufstellung eines Bebauungsplans erscheine in Anbetracht des Umfangs der Planung und der erheblichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft zwingend erforderlich. Das Bauvorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der geplante Nord-Süd-Gebäuderiegel überrage die umgebenden Wohngebäude deutlich. Als nähere Umgebung könne nur die Blockrandbebauung gelten, die das Gelände im Süden, Westen und Norden umgebe. Von außerhalb dieses Blocks sei das Gelände kaum wahrnehmbar. Die Auswahl der im Bauvorbescheid herangezogenen Referenzbauten entbehre jeder sachlichen Grundlage. Es würden größtenteils Eckgebäude angeführt, die sich im Umkreis von einigen 100 m befänden. In gründerzeitlichen Wohnquartieren mit Blockrandbebauung seien Eckgebäude regelmäßig höher ausgeführt als die „normalen“ Blockränder entlang der Straßenzüge und könnten für die Bebauung des Blockinnenbereichs nicht als Referenzbauten herangezogen werden. Es sei im Übrigen städtebaulich unüblich, im Blockinnenbereich höher als die Traufhöhe der umgebenden Gebäude zu bauen. Vielmehr seien die Gebäude im Innenbereich mindestens ein bis zwei Geschosse niedriger, so wie es auch bei den Hintergebäuden an der G... Straße und der G...-... Straße der Fall sei. Einzig diese Gebäude könnten als nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB herangezogen werden. Die Bestandsgebäude im westlichen Grundstücksteil (Polizeipräsidium) seien als Referenzobjekte nicht geeignet. Es handele sich um größtenteils denkmalgeschützte Gebäude, die zum Gesamtensemble der ehemaligen Kosmetikfabrik gehörten. Diese Gebäude seien nicht von einer Blockrandbebauung umgeben. Das Bauvorhaben würde den kompletten Baumbestand im westlichen Grundstücksteil zerstören, der sich über Jahrzehnte biotopartig habe entwickeln können und der entscheidend zur Luftqualität in der Oststadt und damit zur Wohnqualität beitrage. Mit dem Baumbestand werde auch der Lebensraum der Tiere, die sich im Laufe der Jahre dort angesiedelt hätten (Singvögel, Turmfalken, Mauersegler, Fledermäuse, Eichhörnchen, etc.), zerstört. Hinsichtlich des Umgangs mit dem Baumbestand widerspreche der angegriffene Bauvorbescheid dem Bauvorbescheid für die Erweiterung des Polizeipräsidiums vom 01.10.2014, wonach „die Gehölzgruppe im Westen des Grundstücks (…) zu erhalten und während der Bauarbeiten gegen Beschädigungen zu sichern“ sei. Das Bauvorhaben widerspreche darüber hinaus dem Städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung. Insoweit werde auf die Stellungnahme des Gartenbauamts vom 25.06.2015 verwiesen.
31 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 07.12.2015, die den Klägern am 10.12.2015 zugestellt wurden, zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus, der Bauvorbescheid verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Die Einhaltung der Abstandsflächen werde erst im Baugenehmigungsverfahren geprüft. § 34 Abs. 1 BauGB entfalte unmittelbar keine drittschützende Wirkung. Eine Verletzung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots sei hier nicht gegeben. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass sich die Beleuchtungssituation zumindest in den unteren Stockwerken des Hauses der Kläger verändern werde. Nach ständiger Rechtsprechung sei allerdings in Fällen, in denen ein Bauvorhaben die bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächen einhalte, für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr, da in Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung das Gebot der Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden sei. Eine Berufung auf das Rücksichtnahmegebot sei in diesen Fällen nur ausnahmsweise möglich, wenn ein krasses Missverhältnis der Gebäude zueinander bestehe und ein sicherheitsrechtliches und gesundheitliches Minimum nicht mehr gewährleistet sei. Davon sei hier nicht auszugehen. Das geplante Gebäude füge sich trotz seines Bauvolumens in die Umgebung ein. Das Baugrundstück werde einerseits durch die Bebauung entlang der G... Straße, der G...-... Straße und der ... Allee geprägt und andererseits durch die Gebäude der ehemaligen Fabrik, die im östlichen Teil des Quartiers keine geordneten Baustrukturen aufwiesen. Eine Differenzierung der näheren Umgebung nach Blockinnen- und Blockrandbebauung sei hier nicht möglich, da klare Strukturunterschiede nicht feststellbar seien. Anders als bei vielen im Stadtgebiet vorzufindenden Baugebieten, bei denen eine relativ hohe Blockrandbebauung von einer kleinteiligen deutlich niedrigeren und auch hinsichtlich der Bauweise anders strukturierten Bebauung im Blockinnenbereich klar abgegrenzt sei, prägten hier zwei nebeneinanderliegende unterschiedliche Baustrukturen das Baugrundstück. Mit einer zugelassenen Wandhöhe von 18,60 m bewege sich das Bauvorhaben im Rahmen der Wandhöhen zwischen 14,50 m und 15,50 m entlang der G... Straße und der Höhe des ehemaligen Fabrikgebäudes, die sich auf 18 bis 21,50 m belaufe. Im Übrigen sei schon fraglich, ob die Wandhöhen der Gebäude für die höhenmäßige Begrenzung des Vorhabens überhaupt maßgeblich seien, da zur Beurteilung des Einfügens in der Regel die absoluten Höhen (also die Firsthöhen) herangezogen werden müssten. Denn nur die Firsthöhen seien von der jeweiligen Dachform unabhängig. Bei Zugrundelegung der Firsthöhen wäre eine absolute Höhe des Bauvorhabens von bis zu 25 m entsprechend der Firsthöhe des benachbarten Gebäudes möglich. Was den bisher freien weiträumigen Ausblick vor allem auf das Wäldchen und die unbebaute Fläche betreffe, sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu verweisen, wonach der freie Ausblick in aller Regel nicht geschützt sei (Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.1990 - 8 S 2599/89 -, juris). Anhaltspunkte für eine von diesem Grundsatz abweichende Beurteilung seien nicht ersichtlich. Soweit die Kläger forderten, dass die Bäume auf dem Baugrundstück erhalten bleiben müssten, um eine auch vom Gartenbauamt geforderte klimaneutrale Bebauung zu gewährleisten, sei auf die Auflagen im Bauvorbescheid zu verweisen, wonach der Beigeladene in Abstimmung mit dem Gartenbauamt einen Maßnahmenkatalog vorzulegen habe, mit dem sichergestellt werden solle, dass die Baumaßnahme klimaneutral ausgeführt werde. Im Übrigen seien Auswirkungen von Baumaßnahmen auf die städtischen Klimaverhältnisse keine Belange, die im Rahmen eines Nachbarwiderspruchs geprüft werden könnten. Auch hinsichtlich einer möglichen Verkehrszunahme und einer Erhöhung des Parkdrucks in der G... Straße seien die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Zwar sei nicht auszuschließen, dass Nutzer des Finanzamts auch den öffentlichen Parkraum beanspruchten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris) liege allerdings dann, wenn die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen würden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stünden, keine Nachbarrechtsverletzung vor. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründe kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Parkraums. Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergäben, seien mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln. Schließlich bestehe entgegen der Auffassung der Kläger kein nachbarlicher Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten weder aus dem Abwägungsgebot noch aus der Verpflichtung zur Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung Ansprüche auf bestimmte Planungsmaßnahmen begründet werden.
32 
Die Kläger haben am 08.01.2016 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor, das Bauvorhaben verstoße gegen das in § 34 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot. Aufgrund des Bauvorhabens sei mit einer unzumutbaren Erhöhung der Verkehrsbelastung zu rechnen. Das erhöhte Verkehrsaufkommen durch den Zu- und Abfahrtsverkehr führe zu einer unzumutbaren Störung des Wohnfriedens und einer unzumutbaren Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Tiefgarage hauptsächlich über die Hauptzufahrt an der ... Allee angefahren werde; vielmehr sei mit einer erheblichen Nutzung der Nebenzufahrt in der G... Straße zu rechnen. Die Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Wohnfrieden würden auch durch den auftretenden Baulärm in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Darüber hinaus halte sich das Bauvorhaben nicht innerhalb des Rahmens, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet werde. Die nähere Umgebung sei durch eine relativ hohe Blockrandbebauung vor einer kleinteiligen deutlich niedrigeren Blockinnenbebauung geprägt. Die Hintergebäude der G... Straße und der G...-... Straße seien mindestens ein bis zwei Geschosse niedriger als das geplante Vorhaben. Bei den ehemaligen Gebäuden der Kosmetikfabrik handele es sich um Fremdkörper, welche für die Bestimmung der näheren Umgebung nicht berücksichtigt werden dürften. Die prägende Wirkung des Altbestandes bestehe nur so lange fort, bis die bisherige bestandsgeschützte Nutzung endgültig aufgegeben worden sei und nach der Verkehrsauffassung mit einer erneuten Aufnahme nicht mehr gerechnet werden könne. Der angegriffene Bauvorbescheid verletze zudem das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB. Denn das geplante Vorhaben stelle einen massiven Eingriff in die bestehende Umgebung verbunden mit erheblichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft dar. Derartige Auswirkungen hätten zwingend im Rahmen einer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nach vorheriger Beteiligung der betroffenen Nachbarn berücksichtigt werden müssen. Das drittschützende Abwägungsgebot dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibe. Entsprechend der Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Genehmigung eines Außenbereichsvorhabens unter Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB entwickelt habe (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5/01 -, NVwZ 2003, 86), sei das Planungserfordernis auch im Rahmen des § 34 BauGB zu berücksichtigen.
33 
Die Kläger beantragen,
34 
den Bauvorbescheid der Beklagten vom 23.07.2015 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.12.2015 aufzuheben.
35 
Die Beklagte beantragt,
36 
die Klagen abzuweisen.
37 
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den Bauvorbescheid und den Widerspruchsbescheid. Sie führt ergänzend aus, die infolge des Vorhabens zu erwartende Verkehrsbelastung auf der ... Allee werde sich nicht spürbar erhöhen. Bei der ... Allee handele es sich um eine innerstädtische Hauptverkehrsachse von Ost nach West, die bereits jetzt mit erheblichem Verkehr belastet sei. Die Ausgestaltung der Zufahrt zur Tiefgarage und die damit verbundene Prüfung der Einhaltung etwaiger Immissionsrichtwerte sei nicht Gegenstand des Bauvorbescheids, sondern sei dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Der mit der Bebauung des Blockinnenbereichs zwangsläufig verbundene Baulärm sei von den Klägern grundsätzlich zu dulden. Es bestehe kein Anspruch auf dauerhafte Freihaltung des Blockinnenbereichs zur Vermeidung von Baustellenlärm. Die Ausführungen der Kläger zur Verletzung des Abwägungsgebots aufgrund einer unterlassenen Planung seien nicht überzeugend. Denn die von ihnen zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beziehe sich ausschließlich auf die spezielle Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB und sei auf die allgemeine Regelung des § 1 Abs. 7 BauGB nicht übertragbar. Würde man der Argumentation der Kläger folgen, ergäbe sich aus der Unterlassung der Aufstellung eines Bebauungsplans ein Anspruch des Nachbarn oder des Bauherrn auf Erlass eines Bebauungsplans. Ein solcher sei jedoch nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB ausgeschlossen.
38 
Der Beigeladene beantragt,
39 
die Klagen abzuweisen.
40 
Er wiederholt zur Begründung im Wesentlichen die Begründung der Widerspruchsbescheide und die Ausführungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren.
41 
Der Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 15.08.2016 erklärt, dass nunmehr nach Durchführung eines Architektenwettbewerbs eine geänderte Bauform beabsichtigt sei. An dem Bauvorbescheid solle aber festgehalten werden.
42 
Die Kammer hat das Baugrundstück und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses dieser Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
43 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
44 
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bauvorbescheid der Beklagten vom 23.07.2015 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.12.2015 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45 
Nach §§ 57, 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist dem Bauherrn vor Einreichen eines Bauantrags auf schriftlichen Antrag ein positiver schriftlicher Bescheid zur Beantwortung einzelner Fragen eines Bauvorhabens zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Klage eines Nachbarn gegen einen den Bauherrn begünstigenden Bauvorbescheid kann nur dann Erfolg haben, wenn ein Verstoß des Bauvorbescheids gegen eine öffentlich-rechtliche Norm vorliegt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14/87 -, juris; stRspr). Eine Verletzung nachbarschützender Rechte ergibt sich vorliegend nicht aus einem Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 LVwVfG (dazu unter 1.). Der angegriffene Bauvorbescheid verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des materiellen Bauplanungsrechts (dazu unter 2.) oder solche des Bauordnungsrechts (dazu unter 3.).
46 
1. Der Bauvorbescheid verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 LVwVfG. Der Regelungsinhalt des Bauvorbescheids ergibt sich - auch hinsichtlich der Beantwortung der Frage 6 - hinreichend aus dem Gesamtkontext. So wird insbesondere hinsichtlich der Frage, ob das Entfernen des Bewuchses im Baufeld möglich ist (Frage 6), aus dem Bauvorbescheid hinreichend deutlich, dass die Beklagte den Beigeladenen auf das Baugenehmigungsverfahren verweist, indem sie ihm aufgibt, in Abstimmung mit dem Gartenbauamt und dem Amt für Umwelt und Arbeitsschutz ein gutachterliches Maßnahmenkonzept zu erarbeiten und die Klimaneutralität der Baumaßnahme gutachterlich zu verifizieren. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt bei Verletzung des § 37 Abs. 1 LVwVfG im Übrigen nur vor, wenn eine Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Die Unbestimmtheit eines Bauvorbescheids ist nur dann nachbarrechtlich erheblich, wenn infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben nachbarschützenden Vorschriften entspricht (vgl. BayVGH, Urteil vom 10.12.2007 - 1 BV 04.843 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, juris zum Nachbarschutz bei unvollständigen oder unbestimmten Bauvorlagen). Eine solche Unbestimmtheit des Bauvorbescheids ist hier nicht gegeben.
47 
2. Der Bauvorbescheid verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des materiellen Bauplanungsrechts. Da sich das Baugrundstück im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Nutzungsartfestsetzung Nr. 614“ befindet, der lediglich eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung enthält, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB. Der Bebauungsplan setzt für das betreffende Gebiet als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet fest. Die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet allgemein zulässig.
48 
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit mangels Festsetzungen im Bebauungsplan nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
49 
Als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde anzusehen, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 -, juris). Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung vorhanden ist, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, juris).
50 
Die Bebauung in dem Gebiet zwischen der ... Allee, der G...-...Straße, der G... Straße und der V... Straße, in dem das Grundstück der Kläger und das Baugrundstück liegen, erfüllt die Voraussetzungen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Das Quartier ist geprägt durch eine zusammenhängende Blockrandbebauung und eine uneinheitliche Blockinnenbebauung. Die Freifläche im Blockinnenbereich, auf der das Bauvorhaben errichtet werden soll, ist trotz ihrer erheblichen Ausdehnung von bis zu 140 m dem Bebauungszusammenhang zugehörig, weil sie von der Blockrandbebauung quasi als Rahmen umgeben ist und die Blockinnenbebauung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, juris).
51 
§ 34 Abs. 1 BauGB entfaltet unmittelbar keine nachbarschützende Wirkung. Nachbarschützende Wirkung kommt Verstößen gegen die genannten Merkmale nur mittelbar über das im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 4 C 12/14 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris; Urteil vom 17.04.2013 - 5 S 3140/11 -, juris; stRspr).Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht demgegenüber derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.04.2016 - 3 S 1784/15 -, juris; Urteil vom 17.04.2013 - 5 S 3140/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, juris; Urteil vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, juris; stRspr). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht.
52 
Ausgehend hiervon kann die Kammer unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, wie sie sich bei der Inaugenscheinnahme der Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen dargestellt haben, keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot feststellen.
53 
Nach Auffassung der Kammer fügt sich das Vorhaben vielmehr hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
54 
Zur Bestimmung der Eigenart der Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist auf einer ersten Stufe alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris). Maßstabsbildend ist die Umgebung, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, und vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, jeweils juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, juris; stRspr). Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38/13 -, juris m.w.N.).
55 
Auf einer zweiten Stufe sind aus der Betrachtung der näheren Umgebung solche baulichen Anlagen auszusondern, die die vorhandene Bebauung nicht prägen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheinen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - IV C 77/73 -, juris). Dazu gehören zum einen bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, wie insbesondere eine in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehende singuläre Anlage. Derartige Anlagen dürfen aber nur ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss auf einer dritten Stufe unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, juris).
56 
Nach dem der Bauvoranfrage beigefügten Lageplanausschnitt, dem der Kammer vorliegenden Luftbild und dem Eindruck, den die Kammer bei der Einnahme des Augenscheins gewonnen hat, wird die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche durch das Straßengeviert... Allee, G...-...Straße, G... Straße und V... Straße gebildet. Die Hauptgebäude sind im Bereich der G...-... Straße und der G... Straße sowie im westlichen Bereich der ... Allee fast durchgängig entlang der jeweiligen Straßenbegrenzungslinien und in geschlossener Bauweise im Sinne einer Blockrandbebauung errichtet. Im Innern des Straßengevierts befinden sich im Bereich zwischen G... Straße und G...-... Straße mehrere teils zu Wohnzwecken, teils gewerblich genutzte Rückgebäude. Im östlichen Teil des Straßengevierts befindet sich das ehemalige Fabrikgebäude, das jetzt durch die Landespolizei genutzt wird. Daneben gibt es im Innenbereich mehrere unregelmäßig verteilte Freiflächen.
57 
Prägende Wirkung für das Baugrundstück hat auch das ehemalige Fabrikgebäude, welches nun durch die Landespolizei genutzt wird. Dieses erscheint im Hinblick auf die vorhandene Bebauung nicht als Fremdkörper. Zwar handelt es sich hierbei um ein nach seinem Volumen und seiner Lage einzigartiges Gebäude. Einer Ausklammerung dieses auf dem Baugrundstück befindlichen Gebäudes steht aber entgegen, dass es nach seinem äußeren Erscheinungsbild den Charakter des Baugrundstücks wesentlich prägt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - IV C 77/73 -, juris). Nach dem bei der Einnahme des Augenscheins gewonnen Eindruck unterscheidet sich das Fabrikgebäude nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht wesentlich von der Blockrandbebauung, die insgesamt ebenfalls ein erhebliches Volumen aufweist. Die Bebauung in dem Quartier stellt sich dem Betrachter als Gesamtensemble dar. Dabei erscheinen die beiden nördlich des Fabrikgebäudes, angrenzend an die G... Straße gelegenen Häuser als Fortsetzung der Blockrandbebauung, so dass der Nord-Süd-Gebäuderiegel des ehemaligen Fabrikgebäudes noch als Teil der Blockinnenbebauung anzusehen ist. Durch die Aufgabe der früheren Nutzung als Fabrikgebäude in den 1970er Jahren ist die prägende Wirkung des Gebäudes nicht entfallen, weil sich zeitnah hieran die Nutzung durch die Landespolizei anschloss. Wegen der geänderten Nutzung kann eine prägende Wirkung im Übrigen nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, nicht aber hinsichtlich des hier in Frage stehenden Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche entfallen sein.
58 
Ein Vorhaben, das sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in der Regel in seine Umgebung ein. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, kann sich der Umgebung einfügen. Das ist der Fall, wenn es weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9/7 -, juris).
59 
Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung ist für die Frage des Einfügens auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung abzustellen, wobei vorrangig diejenigen Maßkriterien wesentlich sind, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. In erster Line ist auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Beschluss vom 03.04.2014 - 4 B 12/14 -, juris; Beschluss vom 14.03.2013 - 4 B 49/12 -, juris; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris, der auf die Firsthöhe abstellt). Die Traufhöhe kann, muss aber nicht prägend sein; entscheidend sind auch insoweit die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 26.07.2006 - 4 B 55/06 -, juris).
60 
Die Gebäude der das Baugrundstück umgebenden Blockrandbebauung sind vier- bis sechsgeschossig und erreichen Traufhöhen von ca. 14,16 m (... Allee 29 c) bis 18,54 m (G...-... Straße 17) und Firsthöhen von ca. 17,57 m (G...-... Straße 21) bis 23,83 m (... Allee 27). Aus dem vom Beigeladenen-Vertreter vorgelegten Plan des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung, aus dem sich die Trauf- und Firsthöhen der Gebäude in dem betreffenden Quartier ergeben, ist ersichtlich, dass die Eckgebäude der Blockrandbebauung die übrigen Gebäude der Blockrandbebauung entgegen dem Vortrag der Kläger tatsächlich nicht überragen. Es bedarf damit keiner Entscheidung, ob solche Eckgebäude aus der Betrachtung der maßgeblichen Höhen auszunehmen sind. Die Blockinnenbebauung im Westen hat eine maximale Traufhöhe von ca. 15,72 m (Rückgebäude G...-... Straße 17). Das Bestandsgebäude des Polizeipräsidiums weist im nördlichen Teil des Nord-Süd-Gebäuderiegel eine Traufhöhe von ca. 21,03 m und eine Firsthöhe von ca. 24,97 m auf. Im mittleren Bereich hat der Nord-Süd-Gebäuderiegel eine Traufhöhe von ca. 18,62 m und eine Firsthöhe von ca. 25,99 m. Der Eckquader ganz im Süden dieses Gebäuderiegels hat eine Traufhöhe von ca. 21,86 m.
61 
Der Bauvorbescheid lässt im geplanten Nord-Süd-Gebäuderiegel eine sechsgeschossige Bebauung mit einer maximalen Wandhöhe von 18,60 m zu und in den drei Gebäudequerriegeln eine Traufhöhe von 15,50 m, wobei eine Höhenabstufung bis auf eine Wandhöhe von 12,40 m vorzunehmen ist. Damit hält sich das Bauvorhaben, selbst wenn das ehemalige Fabrikgebäude außer Betracht bleibt, sowohl hinsichtlich der absoluten Höhe als auch im Hinblick auf die vorhandenen Traufhöhen in dem gegebenen Rahmen.
62 
Das Bauvorhaben fügt sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein. Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38/13 -, juris).
63 
Das Bauvorhaben fügt sich als Blockinnenbebauung in die nähere Umgebung ein. Denn im Blockinnenbereich befinden sich nicht nur im westlichen Teil einige kleinere Gebäude, vielmehr ragt auch das im östlichen Teil gelegene ehemalige Fabrikgebäude in den Blockinnenbereich hinein. Das ehemalige Fabrikgebäude ist hinsichtlich der überbaubaren Grundfläche als prägend anzusehen; seine konkrete Grundfläche ist nach dem vorliegenden Lageplan der des Bauvorhabens vergleichbar.
64 
Von einem Einfügen des Bauvorhabens ist schließlich auch hinsichtlich der Bauweise auszugehen. In der näheren Umgebung sind offene und geschlossene Bauweisen vorhanden.
65 
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zum Nachteil der Kläger ist nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme nicht festzustellen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich nach dem derzeitigen Stand der Planung insbesondere nicht in Bezug auf die Belange Besonnung, Belichtung und Belüftung. Beeinträchtigungen dieser Belange sind vom betroffenen Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften (§ 5 LBO) eingehalten sind. Denn diese zielen im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse nicht zuletzt darauf ab, eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Gebäude- und von sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen, und konkretisieren insoweit das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215/96 -, juris; Beschluss vom 22.11.1984 - 4 B 244/84 -, juris).
66 
Vorliegend stellt der Bauvorbescheid fest, dass eine westliche Grenzbebauung, wie sie im Lageplan vorgesehen ist, unzulässig ist. Er trifft allerdings keine Aussage darüber, welche Abstandsflächen konkret einzuhalten sind. Hierzu verweist er vielmehr auf das Baugenehmigungsverfahren. Da folglich erst nach Erteilung der Baugenehmigung klar ist, welcher Abstand zum Grundstück der Kläger eingehalten werden wird, kann die Beachtung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die Belange Besonnung, Belichtung und Belüftung erst nach Ergehen der Baugenehmigung abschließend geprüft werden. Soweit angenommen wird, was der Beigeladene ausweislich seiner Bauvoranfrage beabsichtigt, dass zum Grundstück der Kläger hin die nach der Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen eingehalten werden, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Besonnungs-, Belichtungs- und Belüftungssituation für die Kläger unzumutbar verschlechtern wird. Eine Ausnahmesituation, die zur Bejahung einer Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtsnahmegebots hinsichtlich der Belange Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen führen könnte, liegt hier nicht vor. Besonders nachteilige lagespezifische oder topografische Verhältnisse sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
67 
Ausnahmsweise kann eine bauliche Anlage - auch bei Einhaltung der Abstandsvorschriften - deshalb rücksichtslos sein, weil sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, juris; BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1/78 -, juris: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34/85 -, juris: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen). Eine erdrückende Wirkung liegt danach nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, juris Rn. 64). Für die Annahme einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist grundsätzlich kein Raum, wenn der Baukörper des Bauvorhabens nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 2 CS 12.2290 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 11.05.2010 - 2 CS 10.454 -, juris Rn. 5).
68 
Gemessen hieran kann eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens zulasten des Grundstücks der Kläger nach der derzeitigen Planung nicht angenommen werden. Zwar hat das Bauvorhaben insgesamt ein deutlich größeres Volumen als das Haus der Kläger an der G... Straße. Dieses ist jedoch als Teil einer Reihenhausblockrandbebauung errichtet worden, die insgesamt ebenfalls ein erhebliches Bauvolumen aufweist. Auch hinsichtlich der Gebäudehöhen ist bei einer Gesamtwürdigung nicht von einem krassen proportional schlechthin unangemessenen Missverhältnis auszugehen. Der sechsgeschossige Nord-Süd-Gebäuderriegel überragt mit der zugelassenen Wandhöhe von 18,60 m zwar die Traufhöhe des an der G... Straße liegenden vierstöckigen Hauses der Kläger, die sich lediglich auf ca. 14,71 m beläuft; die Firsthöhe des an der G... Straße gelegenen Gebäudes übertrifft allerdings mit ca. 20,28 m die Wandhöhe des Nord-Süd-Gebäuderiegels des Bauvorhabens deutlich. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Bauvorhaben nach Westen hin auf eine Wandhöhe von 12,40 m abgestuft werden soll. Damit überragt das Gebäude der Kläger den westlichen Teil des Bauvorhabens deutlich.
69 
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den durch das Vorhaben verursachten An- und Abfahrtsverkehrslärm. Zwar sind die von einem Vorhaben verursachten Geräusche - auch soweit es sich um zusätzliches Verkehrsaufkommen handelt - dem Bauherren unabhängig davon zuzurechnen, ob sie auf dem Baugrundstück selbst oder außerhalb desselben auf den angrenzenden öffentlichen Verkehrsanlagen entstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.10.1998 - 8 S 2192/98 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20.01.1989 - 4 B 116/88 -, juris). In einem Mischgebiet unzumutbare Verkehrslärmimmissionen zulasten der Kläger sind hier allerdings bereits deshalb nicht zu erwarten, weil in der G... Straße lediglich eine Nebenzufahrt zur Tiefgarage genehmigt wurde; die Hauptzufahrt soll über die ... Allee erfolgen. Der Beigeladene hat somit - etwa durch eigeschränkte Zufahrtsberechtigungen - dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptverkehr tatsächlich über die Durlacher Alle und nicht über die G... Straße ein- und ausgeleitet wird. Darüber hinaus ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei der G... Straße um eine Durchgangsstraße handelt, auf der immer mit Verkehrsgeräuschen zu rechnen ist. Im Übrigen ist die konkrete Ausgestaltung der Zufahrt nicht Gegenstand des Bauvorbescheids. Die Beurteilung der Frage, ob von der Zufahrt selbst eine erhebliche Störung des Grundstücks der Kläger ausgeht, hat im späteren Baugenehmigungsverfahren zu erfolgen.
70 
Soweit die Kläger sich auf unzumutbare Belästigungen durch den durch das Vorhaben verursachten Baulärm berufen, kommt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht in Betracht. Beeinträchtigungen durch Baulärm sind nicht im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfen; gegen sie muss sich der Betroffene vielmehr nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelfall zur Wehr setzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2015 - 10 S 2471/14 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 14.07.2015 - 15 CS 15.1141 -, juris).
71 
Auch den Einwand, das geplante Vorhaben führe zu einem Wertverlust ihres Grundstücks, können die Kläger - abgesehen davon, ob diese Befürchtung objektiv überhaupt gerechtfertigt ist - dem Bauvorhaben im Rahmen des Nachbarschutzes nach dem Gebot der Rücksichtnahme nicht entgegen halten. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden. Nur so weit, wie ein Nachbar aus städtebaulichen Gründen Rücksichtnahme verlangen kann, schlägt auch der Gesichtspunkt der Wertminderung zu Buche (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2003 - 5 S 138/03 -, juris; vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195/97 -, juris).
72 
Die Kläger können gegen den Bauvorbescheid auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Vorhaben und die dadurch bedingte Entfernung des Baum- und Strauchbewuchses hätten unzumutbare Auswirkungen auf die klimatischen Wohnverhältnisse auf ihrem Grundstück. Nachteilige klimatische Auswirkungen eines genehmigten Gebäudes verletzen den Nachbarn nur dann in seinen Rechten, wenn sie eine Gesundheitsgefährdung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 GG oder des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO begründen oder nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots unzumutbar sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.02.1995 - 3 S 3407/94 -, juris). Solche Auswirkungen sind derzeit nicht zu befürchten. Denn der Bauvorbescheid hat dem Beigeladenen auferlegt, die klimatischen Gegebenheiten durch geeignete Maßnahmen zu erhalten beziehungsweise zu verbessern. Hierfür ist ein gutachterliches Maßnahmenkonzept in Abstimmung mit dem Gartenbauamt und dem Amt für Umwelt und Arbeitsschutz zu erarbeiten; bestimmte Mindestanforderungen sind zu erfüllen. Die Klimaneutralität der Baumaßnahme ist gutachterlich zu verifizieren.
73 
Soweit die Kläger einwenden, das Vorhaben beeinträchtige die Aussicht auf die bisher unbebaute Fläche und das Wäldchen, ist ihnen entgegen zu halten, dass der freie Ausblick nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in aller Regel rechtlich nicht schutzwürdig ist. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht stellt grundsätzlich eine bloße Chance dar, deren Vereitelung nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleichkommt (vgl. BVerwG Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5/93 -, juris). Dies gilt insbesondere in Innenstadtlagen mit regelmäßig hochgradig verdichteter Bebauung, die städtebaulich zulässig und auch erwünscht ist. Der Betroffene muss damit rechnen, dass eine Blickbeziehung verbaut wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.1990 - 8 S 2599/89 -, juris). Etwas anderes kann allenfalls in Ausnahmefällen gelten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.06.2010 - 15 ZB 09.2132 -, juris), wovon hier aber keine Rede sein kann.
74 
Die Kläger können die Aufhebung des Bauvorbescheids schließlich nicht deshalb verlangen, weil - nach ihrer Auffassung - die Aufstellung eines Bebauungsplans i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich gewesen ist und dieses Planungserfordernis mit der Erteilung des Bauvorbescheids umgangen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nicht deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot, weil es bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht und deshalb ein Planungsbedürfnis auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2016 - 7 B 1371/15 -, juris). Ein Planungserfordernis ist bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich kein selbständiger Ablehnungsgrund (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3/78 -, juris). Maßgeblich sind vielmehr allein die im Tatbestand des § 34 BauGB aufgeführten Zulässigkeitskriterien (Einfügen nach Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Wahrung des Ortsbilds). Diese Kriterien sind abschließend und können nicht durch weitere Zulassungsschranken, etwa in Gestalt öffentlicher Belange, angereichert werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.12.2010 - 3 S 2190/10 -, juris; Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 8/80 -, juris). Eine angemessene Berücksichtigung nachbarlicher Interessen kann im unbeplanten Innenbereich in aller Regel über das im Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme erfolgen. Fügt sich ein Vorhaben - wie hier - in die Eigenart der näheren Umgebung ein, ist es nach der gesetzlichen Wertung in § 34 Abs. 1 BauGB zuzulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14/01 -, juris). Für eine über das Rücksichtnahmegebot hinausgehende Abwägung widerstreitender Interessen ist im Rahmen der gebundenen Entscheidung nach § 34 Abs. 1 BauGB kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14/01 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, juris).
75 
Nur ergänzend ist auszuführen, dass die Funktion des § 34 BauGB als Planersatzvorschrift weitgehend entfallen würde, wenn jedes Planungserfordernis die Erteilung einer Baugenehmigung nach dieser Vorschrift ausschlösse (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.02.2012 - 2 B 15/12 -, juris). Einer Berücksichtigung des Planungserfordernisses im Rahmen des §34 BauGB steht schließlich auch entgegen, dass nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB weder der Bauherr noch der Nachbar einen Anspruch auf eine gemeindliche Bauleitplanung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1982 - 4 B 145/82 -, juris; Beschluss vom 24.04.1997 - 4 B 65/97 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 10.06.2008 - 8 D 103/07.AK -, juris). Die Gemeinde könnte die Bauabsichten des Bauherrn somit durch ein Untätigbleiben hintertreiben, was mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre.
76 
2. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften berufen.
77 
Der Bauvorbescheid ist insoweit nicht zu beanstanden, als die Frage, ob insgesamt 103 Stellplätze für das geplante Finanzamt ausreichend sind, positiv beschieden wurde. Die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 37 Abs. 1 LBO über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze ist nicht nachbarschützend, sondern dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris; Sauter, LBO, Stand: Februar 2016, § 37 Rn. 12). Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris m.w.N.; vgl. Sauter, LBO, Stand: Februar 2016, § 37 Rn. 12). Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1998 - 1 B 33/98 -, juris). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und der Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris).
78 
Nach diesen Maßgaben kann die Kammer einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen von den Klägern gerügten Stellplatzmangel - selbst wenn dieser gegeben sein sollte - nicht feststellen.Der bloße Hinweis auf die Inanspruchnahme der angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Mitarbeitern und Besuchern des geplanten Finanzamts vermag nach dem oben Gesagten eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Dafür, dass der zusätzliche Park- und Suchverkehr zur Folge hat, dass die Kläger ihr Grundstück nicht mehr ohne Weiteres anfahren können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07-, juris), ergeben sich weder aus dem Vortrag der Kläger noch nach dem Eindruck, den die Kammer bei der Einnahme des Augenscheins gewonnen hat, hinreichende Anhaltspunkte. Wie oben dargelegt, bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass durch den Parkplatzsuchverkehr in einem Mischgebiet unzulässige Lärmimmissionen hervorgerufen werden.
79 
Die im Bauvorbescheid vorgenommene Berechnung der notwendigen Stellplätze begegnet im Übrigen auch keinen Bedenken. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO sind bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, notwendige Kfz-Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze steht den Baurechtsbehörden kein Beurteilungsspielraum zu (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.1985 - 3 S 2183/84 -, VBlBW 1985, 459). Nach der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 28.05.2015 kommt es für die Ermittlung der Zahl der notwendigen Kfz-Stellplätze auf die Lage, die Nutzung, die Größe und die Art des Bauvorhabens an. Bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Kfz-Stellplätze ist von den im Anhang 1 genannten Richtzahlen auszugehen. Die Umstände des Einzelfalles sind innerhalb des angegebenen Spielraums in die Beurteilung einzubeziehen. Die Einbindung des Standorts in das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs ist nach der im Anhang aufgeführten Art und Weise zu berücksichtigen. Eine besonders gute Erreichbarkeit des Standorts mit öffentlichen Verkehrsmitteln führt dabei zur größtmöglichen Minderung der Zahl der Kfz-Stellplätze, wobei eine Grundausstattung der Anlage mit Stellplätzen grundsätzlich erhalten bleiben muss. Die Grundausstattung beträgt mindestens 30 % der Kfz-Stellplätze nach Tabelle B des Anhangs. Ergibt sich bei dieser Ermittlung ein geringerer Wert als die in der Tabelle genannte Mindestzahl, ist jedoch mindestens diese Zahl zu erbringen. Errechnet sich bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Kfz-Stellplätze eine Bruchzahl, ist auf ganze Zahlen auf- bzw. abzurunden. Nach Tabelle B Ziffer 2.1 des Anhangs 1 ist der Stellplatzbedarf bei einem Verwaltungsgebäude nach der Büronutzfläche zu berechnen. Bei einer geplanten Büronutzfläche von insgesamt 7.739 m² ergibt sich danach ein Stellplatzbedarf von 193-258 Stellplätzen. Die vorgenommene Minderung der Zahl der notwendigen KfZ-Stellplätze auf 40 % der zugrunde gelegten 258 Stellplätze aufgrund der guten Erreichbarkeit des Standorts mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist auf der Grundlage des nach der VwV Stellplätze vorgesehenen und von der Beklagten angewandten Punktsystems nicht zu beanstanden.
80 
Eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris) scheidet auch mit Blick auf die von der Nebenzufahrt zur Tiefgarage und den Stellplätzen ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen aus. Nach § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO sind Stellplätze einschließlich der Zufahrten so anzuordnen und einzurichten, dass u.a. das Wohnen und Arbeiten durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich, d.h. unzumutbar gestört werden. Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris). Was erheblich ist, ist auch hier - spiegelbildlich zum und in Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots - nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Einzelfalls (tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit, Intensität der Beeinträchtigung) zu entscheiden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, juris; vgl. auch Sauter, LBO, Stand: Februar 2016, § 37 Rn. 109).
81 
Danach ist eine erhebliche Störung hier nicht erkennbar. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Verkehrslärmbeeinträchtigungen im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit verwiesen. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich davon auszugehen, dass - wie hier - notwendige Stellplätze und Garagen keine billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris).
82 
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entsprach es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten nach Maßgabe des § 162 Abs. 3 VwGO den Klägern aufzuerlegen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, juris).
83 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
84 
Beschluss
85 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 10.000,- EUR festgesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.01.2016 - 3 S 2660/15 -, juris).
86 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
44 
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bauvorbescheid der Beklagten vom 23.07.2015 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.12.2015 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45 
Nach §§ 57, 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist dem Bauherrn vor Einreichen eines Bauantrags auf schriftlichen Antrag ein positiver schriftlicher Bescheid zur Beantwortung einzelner Fragen eines Bauvorhabens zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Klage eines Nachbarn gegen einen den Bauherrn begünstigenden Bauvorbescheid kann nur dann Erfolg haben, wenn ein Verstoß des Bauvorbescheids gegen eine öffentlich-rechtliche Norm vorliegt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14/87 -, juris; stRspr). Eine Verletzung nachbarschützender Rechte ergibt sich vorliegend nicht aus einem Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 LVwVfG (dazu unter 1.). Der angegriffene Bauvorbescheid verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des materiellen Bauplanungsrechts (dazu unter 2.) oder solche des Bauordnungsrechts (dazu unter 3.).
46 
1. Der Bauvorbescheid verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 LVwVfG. Der Regelungsinhalt des Bauvorbescheids ergibt sich - auch hinsichtlich der Beantwortung der Frage 6 - hinreichend aus dem Gesamtkontext. So wird insbesondere hinsichtlich der Frage, ob das Entfernen des Bewuchses im Baufeld möglich ist (Frage 6), aus dem Bauvorbescheid hinreichend deutlich, dass die Beklagte den Beigeladenen auf das Baugenehmigungsverfahren verweist, indem sie ihm aufgibt, in Abstimmung mit dem Gartenbauamt und dem Amt für Umwelt und Arbeitsschutz ein gutachterliches Maßnahmenkonzept zu erarbeiten und die Klimaneutralität der Baumaßnahme gutachterlich zu verifizieren. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt bei Verletzung des § 37 Abs. 1 LVwVfG im Übrigen nur vor, wenn eine Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Die Unbestimmtheit eines Bauvorbescheids ist nur dann nachbarrechtlich erheblich, wenn infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben nachbarschützenden Vorschriften entspricht (vgl. BayVGH, Urteil vom 10.12.2007 - 1 BV 04.843 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, juris zum Nachbarschutz bei unvollständigen oder unbestimmten Bauvorlagen). Eine solche Unbestimmtheit des Bauvorbescheids ist hier nicht gegeben.
47 
2. Der Bauvorbescheid verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des materiellen Bauplanungsrechts. Da sich das Baugrundstück im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Nutzungsartfestsetzung Nr. 614“ befindet, der lediglich eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung enthält, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB. Der Bebauungsplan setzt für das betreffende Gebiet als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet fest. Die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet allgemein zulässig.
48 
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit mangels Festsetzungen im Bebauungsplan nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
49 
Als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde anzusehen, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 -, juris). Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung vorhanden ist, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, juris).
50 
Die Bebauung in dem Gebiet zwischen der ... Allee, der G...-...Straße, der G... Straße und der V... Straße, in dem das Grundstück der Kläger und das Baugrundstück liegen, erfüllt die Voraussetzungen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Das Quartier ist geprägt durch eine zusammenhängende Blockrandbebauung und eine uneinheitliche Blockinnenbebauung. Die Freifläche im Blockinnenbereich, auf der das Bauvorhaben errichtet werden soll, ist trotz ihrer erheblichen Ausdehnung von bis zu 140 m dem Bebauungszusammenhang zugehörig, weil sie von der Blockrandbebauung quasi als Rahmen umgeben ist und die Blockinnenbebauung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, juris).
51 
§ 34 Abs. 1 BauGB entfaltet unmittelbar keine nachbarschützende Wirkung. Nachbarschützende Wirkung kommt Verstößen gegen die genannten Merkmale nur mittelbar über das im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 4 C 12/14 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris; Urteil vom 17.04.2013 - 5 S 3140/11 -, juris; stRspr).Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht demgegenüber derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.04.2016 - 3 S 1784/15 -, juris; Urteil vom 17.04.2013 - 5 S 3140/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, juris; Urteil vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, juris; stRspr). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht.
52 
Ausgehend hiervon kann die Kammer unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, wie sie sich bei der Inaugenscheinnahme der Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen dargestellt haben, keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot feststellen.
53 
Nach Auffassung der Kammer fügt sich das Vorhaben vielmehr hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
54 
Zur Bestimmung der Eigenart der Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist auf einer ersten Stufe alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris). Maßstabsbildend ist die Umgebung, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, und vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, jeweils juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, juris; stRspr). Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38/13 -, juris m.w.N.).
55 
Auf einer zweiten Stufe sind aus der Betrachtung der näheren Umgebung solche baulichen Anlagen auszusondern, die die vorhandene Bebauung nicht prägen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheinen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - IV C 77/73 -, juris). Dazu gehören zum einen bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, wie insbesondere eine in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehende singuläre Anlage. Derartige Anlagen dürfen aber nur ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss auf einer dritten Stufe unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, juris).
56 
Nach dem der Bauvoranfrage beigefügten Lageplanausschnitt, dem der Kammer vorliegenden Luftbild und dem Eindruck, den die Kammer bei der Einnahme des Augenscheins gewonnen hat, wird die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche durch das Straßengeviert... Allee, G...-...Straße, G... Straße und V... Straße gebildet. Die Hauptgebäude sind im Bereich der G...-... Straße und der G... Straße sowie im westlichen Bereich der ... Allee fast durchgängig entlang der jeweiligen Straßenbegrenzungslinien und in geschlossener Bauweise im Sinne einer Blockrandbebauung errichtet. Im Innern des Straßengevierts befinden sich im Bereich zwischen G... Straße und G...-... Straße mehrere teils zu Wohnzwecken, teils gewerblich genutzte Rückgebäude. Im östlichen Teil des Straßengevierts befindet sich das ehemalige Fabrikgebäude, das jetzt durch die Landespolizei genutzt wird. Daneben gibt es im Innenbereich mehrere unregelmäßig verteilte Freiflächen.
57 
Prägende Wirkung für das Baugrundstück hat auch das ehemalige Fabrikgebäude, welches nun durch die Landespolizei genutzt wird. Dieses erscheint im Hinblick auf die vorhandene Bebauung nicht als Fremdkörper. Zwar handelt es sich hierbei um ein nach seinem Volumen und seiner Lage einzigartiges Gebäude. Einer Ausklammerung dieses auf dem Baugrundstück befindlichen Gebäudes steht aber entgegen, dass es nach seinem äußeren Erscheinungsbild den Charakter des Baugrundstücks wesentlich prägt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - IV C 77/73 -, juris). Nach dem bei der Einnahme des Augenscheins gewonnen Eindruck unterscheidet sich das Fabrikgebäude nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht wesentlich von der Blockrandbebauung, die insgesamt ebenfalls ein erhebliches Volumen aufweist. Die Bebauung in dem Quartier stellt sich dem Betrachter als Gesamtensemble dar. Dabei erscheinen die beiden nördlich des Fabrikgebäudes, angrenzend an die G... Straße gelegenen Häuser als Fortsetzung der Blockrandbebauung, so dass der Nord-Süd-Gebäuderiegel des ehemaligen Fabrikgebäudes noch als Teil der Blockinnenbebauung anzusehen ist. Durch die Aufgabe der früheren Nutzung als Fabrikgebäude in den 1970er Jahren ist die prägende Wirkung des Gebäudes nicht entfallen, weil sich zeitnah hieran die Nutzung durch die Landespolizei anschloss. Wegen der geänderten Nutzung kann eine prägende Wirkung im Übrigen nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, nicht aber hinsichtlich des hier in Frage stehenden Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche entfallen sein.
58 
Ein Vorhaben, das sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in der Regel in seine Umgebung ein. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, kann sich der Umgebung einfügen. Das ist der Fall, wenn es weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9/7 -, juris).
59 
Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung ist für die Frage des Einfügens auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung abzustellen, wobei vorrangig diejenigen Maßkriterien wesentlich sind, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. In erster Line ist auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Beschluss vom 03.04.2014 - 4 B 12/14 -, juris; Beschluss vom 14.03.2013 - 4 B 49/12 -, juris; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris, der auf die Firsthöhe abstellt). Die Traufhöhe kann, muss aber nicht prägend sein; entscheidend sind auch insoweit die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 26.07.2006 - 4 B 55/06 -, juris).
60 
Die Gebäude der das Baugrundstück umgebenden Blockrandbebauung sind vier- bis sechsgeschossig und erreichen Traufhöhen von ca. 14,16 m (... Allee 29 c) bis 18,54 m (G...-... Straße 17) und Firsthöhen von ca. 17,57 m (G...-... Straße 21) bis 23,83 m (... Allee 27). Aus dem vom Beigeladenen-Vertreter vorgelegten Plan des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung, aus dem sich die Trauf- und Firsthöhen der Gebäude in dem betreffenden Quartier ergeben, ist ersichtlich, dass die Eckgebäude der Blockrandbebauung die übrigen Gebäude der Blockrandbebauung entgegen dem Vortrag der Kläger tatsächlich nicht überragen. Es bedarf damit keiner Entscheidung, ob solche Eckgebäude aus der Betrachtung der maßgeblichen Höhen auszunehmen sind. Die Blockinnenbebauung im Westen hat eine maximale Traufhöhe von ca. 15,72 m (Rückgebäude G...-... Straße 17). Das Bestandsgebäude des Polizeipräsidiums weist im nördlichen Teil des Nord-Süd-Gebäuderiegel eine Traufhöhe von ca. 21,03 m und eine Firsthöhe von ca. 24,97 m auf. Im mittleren Bereich hat der Nord-Süd-Gebäuderiegel eine Traufhöhe von ca. 18,62 m und eine Firsthöhe von ca. 25,99 m. Der Eckquader ganz im Süden dieses Gebäuderiegels hat eine Traufhöhe von ca. 21,86 m.
61 
Der Bauvorbescheid lässt im geplanten Nord-Süd-Gebäuderiegel eine sechsgeschossige Bebauung mit einer maximalen Wandhöhe von 18,60 m zu und in den drei Gebäudequerriegeln eine Traufhöhe von 15,50 m, wobei eine Höhenabstufung bis auf eine Wandhöhe von 12,40 m vorzunehmen ist. Damit hält sich das Bauvorhaben, selbst wenn das ehemalige Fabrikgebäude außer Betracht bleibt, sowohl hinsichtlich der absoluten Höhe als auch im Hinblick auf die vorhandenen Traufhöhen in dem gegebenen Rahmen.
62 
Das Bauvorhaben fügt sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein. Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38/13 -, juris).
63 
Das Bauvorhaben fügt sich als Blockinnenbebauung in die nähere Umgebung ein. Denn im Blockinnenbereich befinden sich nicht nur im westlichen Teil einige kleinere Gebäude, vielmehr ragt auch das im östlichen Teil gelegene ehemalige Fabrikgebäude in den Blockinnenbereich hinein. Das ehemalige Fabrikgebäude ist hinsichtlich der überbaubaren Grundfläche als prägend anzusehen; seine konkrete Grundfläche ist nach dem vorliegenden Lageplan der des Bauvorhabens vergleichbar.
64 
Von einem Einfügen des Bauvorhabens ist schließlich auch hinsichtlich der Bauweise auszugehen. In der näheren Umgebung sind offene und geschlossene Bauweisen vorhanden.
65 
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zum Nachteil der Kläger ist nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme nicht festzustellen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich nach dem derzeitigen Stand der Planung insbesondere nicht in Bezug auf die Belange Besonnung, Belichtung und Belüftung. Beeinträchtigungen dieser Belange sind vom betroffenen Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften (§ 5 LBO) eingehalten sind. Denn diese zielen im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse nicht zuletzt darauf ab, eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Gebäude- und von sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen, und konkretisieren insoweit das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215/96 -, juris; Beschluss vom 22.11.1984 - 4 B 244/84 -, juris).
66 
Vorliegend stellt der Bauvorbescheid fest, dass eine westliche Grenzbebauung, wie sie im Lageplan vorgesehen ist, unzulässig ist. Er trifft allerdings keine Aussage darüber, welche Abstandsflächen konkret einzuhalten sind. Hierzu verweist er vielmehr auf das Baugenehmigungsverfahren. Da folglich erst nach Erteilung der Baugenehmigung klar ist, welcher Abstand zum Grundstück der Kläger eingehalten werden wird, kann die Beachtung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die Belange Besonnung, Belichtung und Belüftung erst nach Ergehen der Baugenehmigung abschließend geprüft werden. Soweit angenommen wird, was der Beigeladene ausweislich seiner Bauvoranfrage beabsichtigt, dass zum Grundstück der Kläger hin die nach der Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen eingehalten werden, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Besonnungs-, Belichtungs- und Belüftungssituation für die Kläger unzumutbar verschlechtern wird. Eine Ausnahmesituation, die zur Bejahung einer Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtsnahmegebots hinsichtlich der Belange Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen führen könnte, liegt hier nicht vor. Besonders nachteilige lagespezifische oder topografische Verhältnisse sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
67 
Ausnahmsweise kann eine bauliche Anlage - auch bei Einhaltung der Abstandsvorschriften - deshalb rücksichtslos sein, weil sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, juris; BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1/78 -, juris: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34/85 -, juris: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen). Eine erdrückende Wirkung liegt danach nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, juris Rn. 64). Für die Annahme einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist grundsätzlich kein Raum, wenn der Baukörper des Bauvorhabens nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 2 CS 12.2290 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 11.05.2010 - 2 CS 10.454 -, juris Rn. 5).
68 
Gemessen hieran kann eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens zulasten des Grundstücks der Kläger nach der derzeitigen Planung nicht angenommen werden. Zwar hat das Bauvorhaben insgesamt ein deutlich größeres Volumen als das Haus der Kläger an der G... Straße. Dieses ist jedoch als Teil einer Reihenhausblockrandbebauung errichtet worden, die insgesamt ebenfalls ein erhebliches Bauvolumen aufweist. Auch hinsichtlich der Gebäudehöhen ist bei einer Gesamtwürdigung nicht von einem krassen proportional schlechthin unangemessenen Missverhältnis auszugehen. Der sechsgeschossige Nord-Süd-Gebäuderriegel überragt mit der zugelassenen Wandhöhe von 18,60 m zwar die Traufhöhe des an der G... Straße liegenden vierstöckigen Hauses der Kläger, die sich lediglich auf ca. 14,71 m beläuft; die Firsthöhe des an der G... Straße gelegenen Gebäudes übertrifft allerdings mit ca. 20,28 m die Wandhöhe des Nord-Süd-Gebäuderiegels des Bauvorhabens deutlich. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Bauvorhaben nach Westen hin auf eine Wandhöhe von 12,40 m abgestuft werden soll. Damit überragt das Gebäude der Kläger den westlichen Teil des Bauvorhabens deutlich.
69 
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den durch das Vorhaben verursachten An- und Abfahrtsverkehrslärm. Zwar sind die von einem Vorhaben verursachten Geräusche - auch soweit es sich um zusätzliches Verkehrsaufkommen handelt - dem Bauherren unabhängig davon zuzurechnen, ob sie auf dem Baugrundstück selbst oder außerhalb desselben auf den angrenzenden öffentlichen Verkehrsanlagen entstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.10.1998 - 8 S 2192/98 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20.01.1989 - 4 B 116/88 -, juris). In einem Mischgebiet unzumutbare Verkehrslärmimmissionen zulasten der Kläger sind hier allerdings bereits deshalb nicht zu erwarten, weil in der G... Straße lediglich eine Nebenzufahrt zur Tiefgarage genehmigt wurde; die Hauptzufahrt soll über die ... Allee erfolgen. Der Beigeladene hat somit - etwa durch eigeschränkte Zufahrtsberechtigungen - dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptverkehr tatsächlich über die Durlacher Alle und nicht über die G... Straße ein- und ausgeleitet wird. Darüber hinaus ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei der G... Straße um eine Durchgangsstraße handelt, auf der immer mit Verkehrsgeräuschen zu rechnen ist. Im Übrigen ist die konkrete Ausgestaltung der Zufahrt nicht Gegenstand des Bauvorbescheids. Die Beurteilung der Frage, ob von der Zufahrt selbst eine erhebliche Störung des Grundstücks der Kläger ausgeht, hat im späteren Baugenehmigungsverfahren zu erfolgen.
70 
Soweit die Kläger sich auf unzumutbare Belästigungen durch den durch das Vorhaben verursachten Baulärm berufen, kommt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht in Betracht. Beeinträchtigungen durch Baulärm sind nicht im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfen; gegen sie muss sich der Betroffene vielmehr nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelfall zur Wehr setzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2015 - 10 S 2471/14 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 14.07.2015 - 15 CS 15.1141 -, juris).
71 
Auch den Einwand, das geplante Vorhaben führe zu einem Wertverlust ihres Grundstücks, können die Kläger - abgesehen davon, ob diese Befürchtung objektiv überhaupt gerechtfertigt ist - dem Bauvorhaben im Rahmen des Nachbarschutzes nach dem Gebot der Rücksichtnahme nicht entgegen halten. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden. Nur so weit, wie ein Nachbar aus städtebaulichen Gründen Rücksichtnahme verlangen kann, schlägt auch der Gesichtspunkt der Wertminderung zu Buche (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2003 - 5 S 138/03 -, juris; vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195/97 -, juris).
72 
Die Kläger können gegen den Bauvorbescheid auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Vorhaben und die dadurch bedingte Entfernung des Baum- und Strauchbewuchses hätten unzumutbare Auswirkungen auf die klimatischen Wohnverhältnisse auf ihrem Grundstück. Nachteilige klimatische Auswirkungen eines genehmigten Gebäudes verletzen den Nachbarn nur dann in seinen Rechten, wenn sie eine Gesundheitsgefährdung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 GG oder des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO begründen oder nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots unzumutbar sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.02.1995 - 3 S 3407/94 -, juris). Solche Auswirkungen sind derzeit nicht zu befürchten. Denn der Bauvorbescheid hat dem Beigeladenen auferlegt, die klimatischen Gegebenheiten durch geeignete Maßnahmen zu erhalten beziehungsweise zu verbessern. Hierfür ist ein gutachterliches Maßnahmenkonzept in Abstimmung mit dem Gartenbauamt und dem Amt für Umwelt und Arbeitsschutz zu erarbeiten; bestimmte Mindestanforderungen sind zu erfüllen. Die Klimaneutralität der Baumaßnahme ist gutachterlich zu verifizieren.
73 
Soweit die Kläger einwenden, das Vorhaben beeinträchtige die Aussicht auf die bisher unbebaute Fläche und das Wäldchen, ist ihnen entgegen zu halten, dass der freie Ausblick nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in aller Regel rechtlich nicht schutzwürdig ist. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht stellt grundsätzlich eine bloße Chance dar, deren Vereitelung nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleichkommt (vgl. BVerwG Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5/93 -, juris). Dies gilt insbesondere in Innenstadtlagen mit regelmäßig hochgradig verdichteter Bebauung, die städtebaulich zulässig und auch erwünscht ist. Der Betroffene muss damit rechnen, dass eine Blickbeziehung verbaut wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.1990 - 8 S 2599/89 -, juris). Etwas anderes kann allenfalls in Ausnahmefällen gelten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.06.2010 - 15 ZB 09.2132 -, juris), wovon hier aber keine Rede sein kann.
74 
Die Kläger können die Aufhebung des Bauvorbescheids schließlich nicht deshalb verlangen, weil - nach ihrer Auffassung - die Aufstellung eines Bebauungsplans i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich gewesen ist und dieses Planungserfordernis mit der Erteilung des Bauvorbescheids umgangen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nicht deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot, weil es bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht und deshalb ein Planungsbedürfnis auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2016 - 7 B 1371/15 -, juris). Ein Planungserfordernis ist bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich kein selbständiger Ablehnungsgrund (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3/78 -, juris). Maßgeblich sind vielmehr allein die im Tatbestand des § 34 BauGB aufgeführten Zulässigkeitskriterien (Einfügen nach Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Wahrung des Ortsbilds). Diese Kriterien sind abschließend und können nicht durch weitere Zulassungsschranken, etwa in Gestalt öffentlicher Belange, angereichert werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.12.2010 - 3 S 2190/10 -, juris; Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 8/80 -, juris). Eine angemessene Berücksichtigung nachbarlicher Interessen kann im unbeplanten Innenbereich in aller Regel über das im Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme erfolgen. Fügt sich ein Vorhaben - wie hier - in die Eigenart der näheren Umgebung ein, ist es nach der gesetzlichen Wertung in § 34 Abs. 1 BauGB zuzulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14/01 -, juris). Für eine über das Rücksichtnahmegebot hinausgehende Abwägung widerstreitender Interessen ist im Rahmen der gebundenen Entscheidung nach § 34 Abs. 1 BauGB kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14/01 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, juris).
75 
Nur ergänzend ist auszuführen, dass die Funktion des § 34 BauGB als Planersatzvorschrift weitgehend entfallen würde, wenn jedes Planungserfordernis die Erteilung einer Baugenehmigung nach dieser Vorschrift ausschlösse (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.02.2012 - 2 B 15/12 -, juris). Einer Berücksichtigung des Planungserfordernisses im Rahmen des §34 BauGB steht schließlich auch entgegen, dass nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB weder der Bauherr noch der Nachbar einen Anspruch auf eine gemeindliche Bauleitplanung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1982 - 4 B 145/82 -, juris; Beschluss vom 24.04.1997 - 4 B 65/97 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 10.06.2008 - 8 D 103/07.AK -, juris). Die Gemeinde könnte die Bauabsichten des Bauherrn somit durch ein Untätigbleiben hintertreiben, was mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre.
76 
2. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften berufen.
77 
Der Bauvorbescheid ist insoweit nicht zu beanstanden, als die Frage, ob insgesamt 103 Stellplätze für das geplante Finanzamt ausreichend sind, positiv beschieden wurde. Die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 37 Abs. 1 LBO über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze ist nicht nachbarschützend, sondern dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris; Sauter, LBO, Stand: Februar 2016, § 37 Rn. 12). Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris m.w.N.; vgl. Sauter, LBO, Stand: Februar 2016, § 37 Rn. 12). Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1998 - 1 B 33/98 -, juris). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und der Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris).
78 
Nach diesen Maßgaben kann die Kammer einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen von den Klägern gerügten Stellplatzmangel - selbst wenn dieser gegeben sein sollte - nicht feststellen.Der bloße Hinweis auf die Inanspruchnahme der angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Mitarbeitern und Besuchern des geplanten Finanzamts vermag nach dem oben Gesagten eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Dafür, dass der zusätzliche Park- und Suchverkehr zur Folge hat, dass die Kläger ihr Grundstück nicht mehr ohne Weiteres anfahren können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07-, juris), ergeben sich weder aus dem Vortrag der Kläger noch nach dem Eindruck, den die Kammer bei der Einnahme des Augenscheins gewonnen hat, hinreichende Anhaltspunkte. Wie oben dargelegt, bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass durch den Parkplatzsuchverkehr in einem Mischgebiet unzulässige Lärmimmissionen hervorgerufen werden.
79 
Die im Bauvorbescheid vorgenommene Berechnung der notwendigen Stellplätze begegnet im Übrigen auch keinen Bedenken. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO sind bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, notwendige Kfz-Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze steht den Baurechtsbehörden kein Beurteilungsspielraum zu (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.1985 - 3 S 2183/84 -, VBlBW 1985, 459). Nach der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 28.05.2015 kommt es für die Ermittlung der Zahl der notwendigen Kfz-Stellplätze auf die Lage, die Nutzung, die Größe und die Art des Bauvorhabens an. Bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Kfz-Stellplätze ist von den im Anhang 1 genannten Richtzahlen auszugehen. Die Umstände des Einzelfalles sind innerhalb des angegebenen Spielraums in die Beurteilung einzubeziehen. Die Einbindung des Standorts in das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs ist nach der im Anhang aufgeführten Art und Weise zu berücksichtigen. Eine besonders gute Erreichbarkeit des Standorts mit öffentlichen Verkehrsmitteln führt dabei zur größtmöglichen Minderung der Zahl der Kfz-Stellplätze, wobei eine Grundausstattung der Anlage mit Stellplätzen grundsätzlich erhalten bleiben muss. Die Grundausstattung beträgt mindestens 30 % der Kfz-Stellplätze nach Tabelle B des Anhangs. Ergibt sich bei dieser Ermittlung ein geringerer Wert als die in der Tabelle genannte Mindestzahl, ist jedoch mindestens diese Zahl zu erbringen. Errechnet sich bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Kfz-Stellplätze eine Bruchzahl, ist auf ganze Zahlen auf- bzw. abzurunden. Nach Tabelle B Ziffer 2.1 des Anhangs 1 ist der Stellplatzbedarf bei einem Verwaltungsgebäude nach der Büronutzfläche zu berechnen. Bei einer geplanten Büronutzfläche von insgesamt 7.739 m² ergibt sich danach ein Stellplatzbedarf von 193-258 Stellplätzen. Die vorgenommene Minderung der Zahl der notwendigen KfZ-Stellplätze auf 40 % der zugrunde gelegten 258 Stellplätze aufgrund der guten Erreichbarkeit des Standorts mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist auf der Grundlage des nach der VwV Stellplätze vorgesehenen und von der Beklagten angewandten Punktsystems nicht zu beanstanden.
80 
Eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris) scheidet auch mit Blick auf die von der Nebenzufahrt zur Tiefgarage und den Stellplätzen ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen aus. Nach § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO sind Stellplätze einschließlich der Zufahrten so anzuordnen und einzurichten, dass u.a. das Wohnen und Arbeiten durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich, d.h. unzumutbar gestört werden. Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris). Was erheblich ist, ist auch hier - spiegelbildlich zum und in Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots - nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Einzelfalls (tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit, Intensität der Beeinträchtigung) zu entscheiden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, juris; vgl. auch Sauter, LBO, Stand: Februar 2016, § 37 Rn. 109).
81 
Danach ist eine erhebliche Störung hier nicht erkennbar. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Verkehrslärmbeeinträchtigungen im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit verwiesen. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich davon auszugehen, dass - wie hier - notwendige Stellplätze und Garagen keine billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris).
82 
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entsprach es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten nach Maßgabe des § 162 Abs. 3 VwGO den Klägern aufzuerlegen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, juris).
83 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
84 
Beschluss
85 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 10.000,- EUR festgesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.01.2016 - 3 S 2660/15 -, juris).
86 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 14/07/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Stre
published on 25/04/2016 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2015 - 2 K 2761/14 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsverfahre
published on 11/03/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfah
published on 11/02/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2013 - 2 K 682/12 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers des ...-Lebensmitte
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.