Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2015 - 15 CS 15.1141

published on 14/07/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2015 - 15 CS 15.1141
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 18. Juli 2014 für die Errichtung einer Eigentumswohnanlage mit sechs Wohneinheiten.

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller (FlNr. ...) liegt nordwestlich des Baugrundstücks (FlNr. ... und ...) und hat mit diesem auf 4 m Länge eine gemeinsame Grundstücksgrenze.

Die Antragsteller haben am 30. Juli 2014 Klage gegen die Baugenehmigung vom 18. Juli 2014 erhoben (Az. RN 6 K 14.1260), über die noch nicht entschieden wurde. Am 20. April 2015 beantragten sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Mit Beschluss vom 5. Mai 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die zu Recht im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung verletze keine nachbarlichen Rechte der Antragsteller. Das Bauvorhaben der Beigeladenen begegne der Art der baulichen Nutzung nach keinen Bedenken und verletze auch das Rücksichtnahmegebot nicht. Insbesondere gehe von dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung in Richtung auf das Grundstück der Antragsteller aus. Ein Abwehrrecht auf Schutz vor Beeinträchtigung der Aussicht stehe den Antragstellern nicht zu. Hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigung der Standsicherheit in der Umgebung befindlicher Gebäude seien die Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzt. Die befürchteten Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten seien keine im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfenden Belange. Eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren nur zu prüfen, soweit eine nach den wasserrechtlichen Vorschriften erforderliche Entscheidung entfalle oder ersetzt werde, was hier nicht der Fall sei. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots seien Veränderungen im Bereich des Grundwassers unerheblich. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergebe sich auch nicht wegen des Zu- und Abfahrtsverkehrs und der Stellplatzanordnung. Nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts würden nicht verletzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Sie machen geltend, das Vorhaben verletze das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Infolge des Abrisses des Altgebäudes und des Aushubs der Baugrube sei eine bisher übersehene Altlast, eine erhebliche Ölkontamination, wirksam geworden, die auf das Grundstück der Antragsteller einwirke. Den Antragsteller sei es nicht zuzumuten, die aufgrund der Baumaßnahmen virulent gewordene und deren Grundstück beeinträchtigende Ölkontamination hinzunehmen. Wegen des hohen Grundwasserspiegels müssten die Beigeladenen das Grundwasser ständig abpumpen, ableiten und entsorgen. Hierfür fehle es an einer behördlichen Erlaubnis. Außerdem ergebe sich durch das Ableiten des Grundwassers eine Grundwassersenkung, so dass die Gebäudestatik der Häuser der Antragsteller und Nachbarn beeinträchtigt und beschädigt werden könne. Darin liege eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Außerdem werde das Rücksichtnahmegebot auch deshalb verletzt, weil durch Zu- und Abfahrtsverkehr zu und vom geplanten Bau eine unzumutbare Erhöhung der Lärmbelästigung und Feinstaubwirkungen erfolgen werde. Die Zufahrt zum Vorhaben sei bislang nur als Zufahrt zu zwei Einfamilienhäusern eingerichtet und nicht als Zufahrt zu einem großen Baukörper mit sechs Wohneinheiten. Im Übrigen werde Bezug auf den Vortrag im Klage- und Antragsverfahren vor dem Verwaltungsgericht genommen.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Mai 2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragsteller gegen den Baugenehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 18. Juli 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsteller in drittschützenden Rechten verletzt sein könnten. Die geltend gemachte Ölkontamination stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Baugenehmigung. Nach den Befunden sei davon auszugehen, dass die Verunreinigungen nicht vom Baugrundstück stammten, sondern von außen dorthin gelangt seien. Im Übrigen sei eine Ölkontamination nach den Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu behandeln, die nicht Gegenstand des Prüfprogramms im vereinfachten Genehmigungsverfahren seien. Dass eine Rücksichtnahmeverletzung vorliege, werde nicht substantiiert dargelegt. Auch eine Entnahme von Grundwasser sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Schließlich ergebe sich aus der Zufahrt keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Dafür, dass durch die Zufahrt unzulässige Lärm- oder Staubimmissionen hervorgerufen würden, ergäben sich keine Anhaltspunkte.

Die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Die Quelle der eingewandten Ölkontamination befinde sich nicht auf dem Baugrundstück, sondern wohl aus einem Heizöltank eines angrenzenden Grundstücks. Die Kontamination sei so gering, dass nicht einmal die Erde abgetragen und entsorgt werden müsse. Deshalb hätten die betroffenen Fachbehörden den Weiterbau auch gestattet. Es treffe nicht zu, dass auf dem Baugrundstück eine Wasserhaltung vorgenommen und ohne behördliche Erlaubnis regelmäßig Grundwasser abgepumpt werde; andernfalls wären die Fachbehörden längst eingeschritten. Im Übrigen sei der Grundwasserspiegel nicht so hoch, weil ansonsten die Häuser in der Umgebung nicht unterkellert wären. Die reklamierte Lärm- und Feinstaubbelastung nehme durch die für die Errichtung des Gebäudes erforderlichen Fahrten keine unzumutbaren Ausmaße an. Die Zufahrt zu den Baugrundstücken sei ausreichend.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Klageverfahren) und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung lassen nicht erkennen, dass die angefochtene Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften zulasten der Antragsteller verletzt.

a) Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb das Vorhandensein einer Bodenkontamination auf dem Baugrundstück die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung infrage stellen und schutzwürdige Rechte der Antragsteller verletzen könnte. Soweit eingewandt wird, die bisher übersehene Altlast werde aufgrund der Baumaßnahme wirksam, virulent bzw. spürbar trifft das nicht zu. Wirksam, virulent und spürbar war die Altlast schon zuvor, sie wurde durch den Aushub der Baugrube lediglich erkannt; ihr kann im Zuge der Bauarbeiten wirksam begegnet werden (vgl. die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 8.7.2015 vorgelegte Besprechungsnotiz vom 15.5.2015). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Befürchtung, vorgefundenes Öl könne sich der Grundwasserverhältnisse wegen auf das Grundstück der Antragsteller verteilen (vgl. Schriftsatz vom 13.7.2015).

Davon abgesehen berührt eine auf dem Baugrundstück etwa noch vorhandene Altlast nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Das gilt gleichermaßen für die Mutmaßung der Antragsteller, bei den Bauarbeiten seien möglicherweise ölführende Leitungen verletzt worden. Insoweit fehlt es an im vereinfachten Genehmigungsverfahren an zu prüfenden bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Regelungen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn eine Bodenkontamination - wie hier - aus Anlass eines Bauvorhabens zu Tage tritt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Baugrundstück nach seiner Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung ungeeignet wäre (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO) oder eine die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Lage eintreten würde (Art. 3 Abs. 1 BayBO), die nicht durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes bewältigt werden könnte.

b) Auch die - bestrittene - Behauptung der Antragsteller, die Beigeladenen würden ständig Grundwasser abpumpen, ableiten und entsorgen, wofür sie keine behördliche Erlaubnis hätten und was zu einem Rücksichtnahmeverstoß führen könne, weil die Statik u. a. des Gebäudes der Antragsteller beeinträchtigt und beschädigt werden könne, vermag eine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht zu rechtfertigen.

Das Verwaltungsgericht hat umfassend erläutert, weshalb negative Veränderungen des Grundwassers aus Rechtsgründen nicht zu berücksichtigen seien, u. a. weil die Baugenehmigung eine etwa erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis nicht mit einschließe. Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen ebenso wenig auseinander wie mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten keine im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfenden Belange sind (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 8.7.2013 - 2 CS 13.807 - NVwZ 2013, 1622 = juris Rn. 14). Davon abgesehen ist nicht glaubhaft gemacht, dass infolge zeitlich begrenzter Baumaßnahmen (hier: Baugrubenaushub) die Grundwasserverhältnisse so nachhaltig verändert werden könnten, dass die Statik des Gebäudes der Antragsteller Schaden nehmen könnte. Da jedes Bauvorhaben Auswirkungen auf das Grundwasser haben kann und sich diese Auswirkungen regelmäßig nicht auf das Baugrundstück begrenzen lassen, kann nicht in jedem baubedingten Entzug von Grundwasser auf dem Nachbargrundstück ein unmittelbarer Eingriff in das Eigentum des Nachbarn liegen (BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 35/87 - juris Rn. 43).

c) Soweit die Antragsteller einen Rücksichtnahmeverstoß durch die vom „Bau“ verursachten (Verkehrs-) Lärm- und Feinstaubbelastungen einwenden, kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden, wonach Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten keine im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfenden Belange sind.

d) Soweit die Zufahrtsverhältnisse des Baugrundstücks thematisiert werden, ist nicht zu sehen, inwieweit das nordwestlich des Baugrundstücks liegende Antragstellergrundstück durch die Erschließung des Baugrundstücks von Süden her betroffen sein kann. Von einer wesentlichen Behinderung des Zu- und Abfahrtsverkehrs durch die geringe Breite der Zufahrtsstraße ist angesichts einer Wohnhausbebauung mit sechs Eigentumswohnungen ohnehin nicht auszugehen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, wonach die von den Stellplätzen und Garagen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen sind. Besondere Verhältnisse, die eine andere Bewertung zulassen könnten, bestehen nicht.

2. Soweit die Antragsteller im Übrigen „zur Vermeidung von Wiederholungen“ lediglich auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Klage- und Antragsverfahren Bezug nehmen, können sie damit nicht durchdringen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Begründung der Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dem genügt der bloße Verweis auf das im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 22 f. m. w. N.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 06/10/2016 00:00

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen.2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Tatbestand   1 Die Kläger wenden sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid
published on 06/10/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.