| |
| Die zulässige Klage ist begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28. September 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Ausweisung verstößt gegen Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB 1/80 -. Bei dieser Ausgangslage kann auch die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben. |
|
| Der Kläger verfügt über eine aufenthaltsrechtliche Position im Sinne des Art. 7 S. 2 ARB 1/80 (1.). Für ihn gelten daher bei der Beschränkung dieses Rechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 die für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger geltenden verfahrensrechtlichen Maßstäbe, denen das vorliegend praktizierte Verfahren nicht entspricht (2.). |
|
| 1. Der Kläger hat als in Deutschland geborenes Kind türkischer Arbeitnehmer in Deutschland eine Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbauer abgeschlossen und damit - dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig - die Rechtsstellung nach Art 7 S. 2 ARB 1/80 erworben. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat er diesen Rechtsstatus seither auch nicht verloren; dieser ist weder dadurch erloschen, dass der Kläger vor seiner Inhaftierung eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hatte, noch dadurch, dass er derzeit eine zeitige Freiheitsstrafe verbüßt. |
|
| Die Grundsätze, die der EuGH für das Erlöschen des Rechts aus Art. 6 ARB 1/80 aufgestellt hat und nach denen bei einer selbstverschuldeten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates das Aufenthaltsrecht verwirkt ist, lassen sich aufgrund der anderen Zweckrichtung des Art. 7 ARB 1/80 nicht auf diesen übertragen. Denn das Recht aus Art. 7 ARB 1/80 ist im Gegensatz zu dem Recht aus Art. 6 ARB 1/80 nur hinsichtlich seiner Entstehung vom Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen abhängig. Sobald es einmal in einer Person entstanden ist, verselbständigt es sich zu einer Rechtsposition, die unabhängig von äußeren Umständen fortbesteht. Das Gericht entnimmt dies der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH. Dieser hat zuletzt in der Rechtssache C-467/02 „Cetinkaya“ (Urt. v. 11. November 2004, NVwZ 2005, 198 = ZAR 2005, 32) entschieden, dass eine Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 von den Mitgliedsstaaten ausschließlich nach Maßgabe Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beenden werden und darüber hinaus nur dadurch verlustig gehen kann, dass das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigte Gründe verlassen wird (so schon EuGH, Urt. v. 16. März 2000 - Rechtssache C-329/97 - „Ergat“, DVBl 2000, 691 = InfAuslR 2000, 217 = EzAR 816 Nr. 5 = NVwZ 2000, 1277 = NJW 2001, 503). Diese Verlustgründe sind abschließend. Denn der EuGH hat es im Fall „Cetinkaya“ (a.a.O. RdNr. 40) abgelehnt, drei ihm mit Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EGV des VG Stuttgart (v. 19. Dezember 2002 - 4 K 4760/02 -, InfAuslR 2003, 87 = AuAS 2003, 95) unterbreitete Fragen zu beantworten, die von der Prämisse ausgegangen waren, dass die Rechte eines türkischen Gastarbeiterkindes aus Art. 7 ARB 1/80 aus anderen Gründen als den eben angeführten erlöschen könnten (so auch die Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-467/02, „Cetinkaya“, RdNr. 25). Nach dieser eindeutigen Klarstellung der europarechtlichen Streitfrage durch den EuGH kann daher der entgegenstehenden Rechtsprechung des 11. Senats des VGH Baden-Württemberg (Urt. v 21.Juli 2004 - 11 S 1303/04 - ) nicht mehr gefolgt werden. |
|
| 2. Ob diese Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 in Anwendung von dessen Art. 14 Abs. 1 materiell-rechtlich beendet werden darf, kann dahingestellt bleiben. Denn für den Kläger finden die für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger geltenden verfahrensrechtlichen Maßstäbe nach dieser Norm Anwendung (2.1), denen vorliegend nicht Rechnung getragen wurde (2.2). |
|
| 2.1 Bei den Regelungen des ARB 1/80 handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH um einen „integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsordnung“, denen die Qualität von sekundärem Gemeinschaftsrecht zukommt. Türkische Arbeitnehmer, die die Anforderungen des ARB 1/80 erfüllen, können nicht nur unmittelbar aus den Regelungen dieses Beschlusses Rechte herleiten, sondern es stehen ihnen noch weitere Rechte zu, die für Unionsbürger geschaffen wurden und im Rahmen des Assoziationsabkommens auf türkische Arbeitnehmer zu übertragen sind. Hergeleitet wird dies aus dem Sinn und Zweck des Assoziationsrechts, die Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer derjenigen der EU-Bürger so weit als möglich anzunähern. In Art. 12 des am 1. Dezember 1964 in Kraft getretenen Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei haben die Vertragsparteien vereinbart, „sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen.“ In Art. 36 des Zusatzprotokolls hierzu vom 23. November 1970 ist dieses im ARB 1/80 umgesetzte Freizügigkeitsziel bekräftigt worden. Damit sind zum Einen die für die Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern entwickelten Grundsätze auf die Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen zu übertragen, welche ein Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 besitzen (BVerwG, Urt. v. 3. August 2004, Az: 1 C 29/02 -, AuAS 2005, 26 = NVwZ 2005, 224). Wie der EUGH zuletzt in der Sache „Dörr und Ünal“ (Urt. v. 2. Juni 2005 - C-136/03 -) entschieden hat, müssen des weiteren, um diesen Freizügigkeitsrechten Wirksamkeit zu verleihen, im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auch die für EU-Bürger geltenden verfahrensrechtlichen Maßstäbe Anwendung finden, denn es wäre durch nichts gerechtfertigt, für die durch ARB 1/80 verliehenen Rechte einen autonomen niedrigeren verfahrensrechtlichen Schutz vorzusehen (siehe hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Maduro in der Sache „Dörr und Ünal“ v. 21 Oktober 2004, RdNr. 59). |
|
| 2.2 Den damit auch im Falle des Klägers geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen wird die angefochtene Ausweisungsverfügung nicht gerecht. Vielmehr verstößt sie gegen Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 i. V. mit Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964, Nr. 56, S. 850). |
|
| Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG hat, „sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben“, die Verwaltungsbehörde über aufenthaltsbeendende Maßnahmen außer in dringenden Fällen „erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes“ zu entscheiden, „vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann“, wobei diese Stelle eine andere sein muss als diejenige, welche für die aufenthaltsbeendende Maßnahme zuständig ist. |
|
| Vorliegend ist die Ausweisung des Klägers vom Regierungspräsidium Karlsruhe verfügt worden. Der durch das Gesetz zur Entlastung der Regierungspräsidien (v. 10. Mai 1999, GBl. S. 173) eingefügte § 6a S. 1 AGVwGO regelt seit seinem Inkrafttreten am 1. Juli 1999 für solche Fälle den Wegfall des in § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgesehenen Vorverfahrens, das der Nachprüfung von „Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts“ dient. Damit kann eine vom Regierungspräsidium verfügte Ausweisung nur noch unmittelbar mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angegriffen werden. In diesem Verfahren wird die Ausweisung jedoch i.S. von Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG nur auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft (2.2.1), und die angefochtene Ausweisungsverfügung erweist sich damit als rechtswidrig, weil es an der für diesen Fall von der o.g. Richtlinie geforderten gesonderten Einschaltung einer „zuständigen Stelle“ vor Erlass der Verfügung fehlt (2.2.2). |
|
| 2.2.1 Das deutsche verwaltungsgerichtliche Verfahren erfüllt nicht die Anforderungen an ein Rechtsmittelverfahren, welche nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG erfüllt sein müssen, damit vor einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf eine vorherige Stellungnahme durch eine gesonderte Stelle mit den in der Richtlinienbestimmung genannten umfassenden Befugnissen verzichtet werden kann. Nach dem vom EuGH in der Sache „Dörr und Ünal“ (a.a.O.) verbindlich getroffenen Auslegung ist hierunter ein Verfahren zu verstehen, welches eine erschöpfende Prüfung (auch) der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme sicher garantiert (siehe EuGH a.a.O. RdNr. 47). Der EuGH hat dies in der o.g. Entscheidung mit Blick auf die österreichische Regelung verneint, welche u.a. dem österreichischen VGH nach dessen Vorabentscheidungsersuchen eine (eigene) Zweckmäßigkeitsentscheidung verwehrt. Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts Maduro in der Rechtssache „Dörr und Ünal“ (a.a.O.) wird dabei unter einer - zur Vermeidung des Tätigwerdens einer unabhängigen Stelle gebotenen - Zweckmäßigkeitskontrolle im Rechtsmittelverfahren eine „eingehende Prüfung der Situation“ verstanden, die vom österreichischen Gerichtsverfahren mit seiner Beschränkung auf eine Kontrolle von Befugnismissbrauch und Ermessensfehlern nicht erbracht werde. |
|
| Gemessen an diesen Grundsätzen findet zwar in einem gerichtlichen Vorverfahren nach § 68 VwGO, jedoch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Zweckmäßigkeitsüberprüfung im o.g. Sinne statt (vgl. § 114 VwGO). Der 11. Senat des VGH Baden-Württemberg geht zwar in seinem Urteil vom 21.Juli 2004 (a.a.O.) davon aus, dass im deutschen Verwaltungsprozess der von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG geforderte gerichtliche Kontrollumfang gewährleistet sei. Er versteht hierunter, dass über eine Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus überprüft werde, ob die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen „angemessenen Ausgleich zwischen den betroffenen berechtigten Interessen“ getroffen und dabei die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und die Grundrechte beachtet habe. An diesem einschränkenden Verständnis kann jedoch im Lichte der Entscheidung des EuGH in Sachen Dörr und Ünal (a.a.O) nicht festgehalten werden. Vielmehr ist danach von einem umfassenderen Verständnis des Zweckmäßigkeitsbegriffs auszugehen, der sich im Ergebnis nicht von dem Bedeutungsgehalt dieses Begriffs in § 68 VwGO unterscheidet. |
|
| Dafür spricht auch die Überlegung, dass der Richtliniengeber des Jahres 1964 von den seinerzeitigen Verhältnissen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausging. Die in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG festgelegten verfahrensrechtlichen Garantien sind von ihm nicht erfunden, sondern in unterschiedlicher Ausprägung in den seinerzeit sechs Mitgliedstaaten vorgefunden und als zulässige Alternativen festgeschrieben worden. So gab und gibt es etwa in der französischen Rechtsordnung zwar eine im Vergleich zu Deutschland eingeschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolle, andererseits aber in ausländerrechtlichen Verfahren eine Vorab-Beteiligung unabhängiger Kommissionen unter richterlichem Vorsitz (vgl. für die heutige Rechtslage in Frankreich Art. L-312 und Art. L-522 des « code de l'entrée et du séjour des étrangers et du droit d’asile », http://www.legifrance.gouv.fr/WAspad/ RechercheSimplePartieCode?commun=&code=CENTGERL.rcv ), welche den Anforderungen einer unabhängigen Stelle i.S. von Art. 9 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 64/221/EWG genügen. Demgegenüber gab und gibt es in Deutschland ein dem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vorgeschaltetes Vorverfahren, in welchem in der Regel die „nächsthöhere“ Behörde vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage eine Kontrolle auch der Zweckmäßigkeit durchführt, was dann gleichfalls den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Beiden Alternativen ist gemeinsam, dass der Aufenthalt eines Freizügigkeitsberechtigten in der Regel erst dann beendet werden darf, nachdem zwei voneinander unabhängige Stellen nach umfassender Prüfung eigene Entscheidungen über Recht- und Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme getroffen haben. |
|
| Nach alledem bleibt festzuhalten, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG als Verfahrensgarantie bei Aufenthaltsbeendigungen alternativ vom Erfordernis entweder einer Rechtsmittelinstanz oder einer vor Erlass der Maßnahme beteiligten unabhängigen Stelle ausgeht, welche auch eineeigene Zweckmäßigkeitsüberprüfung durchführen. Ohne das in § 68 VwGO geregelte Vorverfahren entspricht damit das deutsche verwaltungsgerichtliche Verfahren mit seiner bloßen Überprüfung der Grenzen einer fremden Ermessensentscheidung (§ 114 VwGO) diesen Anforderungen nicht. |
|
| Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ist auch nach wie vor anwendbar, obwohl die Richtlinie 2004/38/EG, die bis zum 30. April 2006 umzusetzen ist, keine vergleichbaren Anforderungen verfahrensrechtlicher Art mehr vorsieht (vgl. Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG). Denn Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG hebt die Richtlinie 64/221/EWG erst mit Wirkung vom 30. April 2006 auf. |
|
| 2.2.2 Auch die in Art. 9 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 64/221/EWG genannte vorab zu beteiligende unabhängige Stelle ist nach Abschaffung des Vorverfahrens durch § 6a AGVwGO in Baden-Württemberg und der mit § 7 AAZuVO erfolgten Entscheidungskonzentration bei den Regierungspräsidien nicht eingerichtet worden. Die Verwaltungsgerichte sind solche Stellen schon deshalb nicht, weil sie erst zeitlich nach dem Erlass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme tätig werden (siehe Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl v. 11. September 2003 in den EuGH-Rechtssachen Orfanopoulos und Oliveri - C-482/01, C-493/01 -). |
|
| 3. Ist die Ausweisung aufzuheben, kann auch die damit verbundene unselbständige Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben, da sie deren Schicksal teilt. |
|
|
|
| 5. Die Berufung gegen dieses Urteil wird gemäß §§ 124a Abs. 1 i. V. mit 124 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 VwGO zugelassen. Der Frage, ob die Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 wegen Nichtzugehörigkeit zum Arbeitsmarkt verlustig gehen kann, kommt mit Blick auf das noch nicht beschiedene Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EGV des Bundesverwaltungsgerichts (v. 3. August 2004 - 1 C 27.02 -) weiterhin grundsätzliche Bedeutung zu. Außerdem wird bezüglich der Fragen, ob bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 entfällt und Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG verletzt ist, vom Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21.Juli 2004 (a.a.O.) abgewichen. |
|