Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Juli 2015 - 3 K 3496/15

published on 24/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Juli 2015 - 3 K 3496/15
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die unter Anordnung des Sofortvollzugs ergangene Verfügung der Antragsgegnerin vom 07.04.2015, mit der ihm die Nutzung einer doppelstöckigen Zelthalle untersagt wird.
Der Kläger, ein Sportverein, dessen Profifußballabteilung derzeit in der 2. Fußball-Bundesliga spielt, beantragte am 01.06.2014 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer „Doppelstockzelthalle als Fliegender Bau" in Karlsruhe, Adenauerring 17. Nach den vorgelegten Planunterlagen soll das Zelt unmittelbar neben dem Wildparkstadion östlich von der Stadiongaststätte als „VIP-Zelt" für Heimspiele aufgestellt werden, um dort Gäste mit angelieferten Speisen zu verköstigen. Die Speisen sollen in einem Container innerhalb des Zeltes erwärmt und zubereitet werden; offene Kochstellen sind nicht vorgesehen. Das zweistöckige Zelt soll eine Grundfläche von ca. 15 x 20 m haben. Die Gäste sollen an Tischen bedient werden. Der Aufenthaltsbereich für die Gäste umfasst im Erdgeschoss ca. 289 m² und im Obergeschoss ca. 264 m². Es handelt sich bei dem Zelt um eine Stahlkonstruktion mit Außenwänden aus Glas und Planen und einem Planendach; die Innen- und die Außentreppen sind als Stahl/Holztreppen ausgebildet. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Zelt bereits seit einigen Jahren auf einer nur wenige Meter entfernten Fläche gestanden hatte und versetzt werden soll, weil der bisherige Standort für andere Zwecke benötigt wird. An dem bisherigen Standort war das Zelt nach Angaben des Antragstellers über Jahre hinweg - wohl seit dem Jahr 2007 und zuletzt bis 30.08.2013 - immer wieder als „Fliegender Bau" abgenommen worden. Am jetzt geplanten Standort soll das Zelt mit dem Neubau bzw. Umbau des Stadions, in dem nach Angaben des Antragstellers „ein regulärer VIP-Bereich“ zur Verfügung stehen soll, ersatzlos entfallen. Genutzt werden soll das Zelt ausschließlich im Rahmen von Bundesliga- und Pokalheimspielen an maximal 25 Tagen pro Jahr.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens machte die Branddirektion der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.06.2014 erhebliche Bedenken geltend und erklärte, eine brandschutztechnische Zustimmung nur erteilen zu können, wenn bei der Ausführung und Nutzung der Zelthalle bestimmten Anforderungen genügt werde (tragende Bauteile und Trennwände feuerhemmend, Treppen und Außenwände aus nicht brennbaren Baustoffen, Treppen für Gebäudeklasse 3 in den tragenden Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen oder feuerhemmend, Außenwände aus nicht brennbaren Baustoffen u.a.).
Noch vor einer Entscheidung über den Bauantrag begann der Antragsteller mit der Versetzung der Zelthalle vom bisherigen an den neuen Standort. Einer am 16.07.2014 unter Anordnung des Sofortvollzugs ergangenen Baueinstellungsverfügung leistete der Antragsteller keine Folge, sondern stellte die Zelthalle - nach Angaben der Antragsgegnerin unter Abweichung von den eingereichten Plänen - fertig.
Für das erste Heimspiel der Saison 2014/15 am 03.08.2014 sowie für weitere Heimspiele beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin jeweils die Erteilung von Einzelgenehmigungen, welche die Antragsgegnerin von einer Gebrauchsabnahme für Fliegende Bauten durch den TÜV abhängig machte. Die auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen den Bau und Betrieb fliegender Bauten erstellten Prüfberichte des TÜV vom 31.07.2014 und vom 19.09.2014 stellten zwar zahlreiche Mängel sowie Abweichungen von der Ausführungsgenehmigung fest, es wurde aber darauf hingewiesen, dass bei Einhaltung der aufgeführten Betriebsauflagen und Beseitigung der aufgeführten Mängel keine Bedenken gegen den Betrieb bestünden. Trotz der Mängel erfolgte eine Nutzungsfreigabe der Zelthalle zunächst für die Heimspiele im August und September 2014 und dann auch für die Heimspiele bis Ende März 2015. Von Seiten der Antragsgegnerin wurde der Antragsteller wiederholt, unter anderem auch mit Schreiben des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 13.08.2014, eindringlich darauf hingewiesen, dass die Nutzung des Zeltes als Fliegender Bau nur nach Umsetzung aller vom TÜV geforderten Maßnahmen und nur zeitlich befristet möglich sei. Mit E-Mail vom 27.03.2015 teilte das Bauordnungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass eine Genehmigung als Fliegender Bau nicht mehr möglich sei und kündigte den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung an, deren Vollzug bei umgehender Vorlage einer mängelfreien Gebrauchsabnahme durch den TÜV bis zum Ablauf der Saison ausgesetzt werden könne.
Mit Verfügung vom 07.04.2015 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Nutzung der Doppelstockhalle „VIP-Zelt“ (Ziff. 1) und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziff. 2). Unter Ziffer 3 der Verfügung wird ausgeführt, dass der Vollzug der Verfügung bis zum 02.06.2015 ausgesetzt werden könne, wenn ein Bericht des TÜV über eine erneute Gebrauchsabnahme vorgelegt werde, der bestätige, dass aus statischer Sicht keine Bedenken gegen eine Nutzung bestünden. Für den Fall, dass der Verfügung nicht nachgekommen werde, wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro angedroht (Ziff. 4).
Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 65 Satz 2 LBO könne die Nutzung einer baulichen Anlage untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehe. Bei der Doppelstockzelthalle handele es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO, da sie unmittelbar mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt sei. Bauliche Anlagen bedürften gemäß § 49 LBO einer Baugenehmigung, sofern es sich u. a. nicht um einen Fliegenden Bau nach § 69 LBO handele. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LBO seien Fliegende Bauten bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt seien, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 LBO bedürften sie, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Fliegende Bauten seien regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der Bauherr die Absicht habe, die bauliche Anlage in einer unbestimmten Anzahl von Fällen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums an verschiedenen Orten aufzustellen und abzubauen; nicht ausreichend sei die Absicht des einmaligen Abbaus, um den Bau auf einem anderen Grundstück wieder aufzustellen. Ein Bau, der zwar zum wiederholten Auf- und Abbau geeignet sei, jedoch dauernd oder langfristig auf einem Platz aufgestellt werde, sei dem gewöhnlichen bauaufsichtlichen Verfahren unterworfen. Nach der Verwaltungsvorschrift über Fliegende Bauten sei bei einer Aufstellungsdauer von mehr als drei Monaten zu prüfen, ob tatsächlich noch von einem Fliegenden Bau ausgegangen werden könne; bei einer Aufstellung von mehr als sechs Monaten sei grundsätzlich von einer baulichen Anlage auszugehen, die einer Baugenehmigung bedürfe. Die Doppelstockzelthalle solle nach Angaben des Antragstellers bis zum Stadionneubau bzw. -umbau genutzt werden. Aufgrund der diesbezüglich noch anstehenden Planungsschritte - Erstellung des Bebauungsplans, Vorbereitung Umbau/Neubau Stadion und Umfeld, etc. - sei davon auszugehen, dass mit der Errichtung des neuen Stadions erst in ca. vier Jahren begonnen werden könne. Das „VIP-Zelt" solle folglich noch mindestens vier Jahre genutzt werden. Die sechsmonatige Nutzungsdauer nach Einzelabnahme durch den TÜV-Süd habe bereits mit Ablauf des 31.01.2015 geendet. Aufgrund der inzwischen über neunmonatigen Nutzung des „VIP-Zelts" und aufgrund der Ortsgebundenheit und der beabsichtigten dauerhaften Aufstellung am selben Standort sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr von einem Fliegenden Bau im Sinne des § 69 LBO bzw. nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift auszugehen. Die Doppelstockzelthalle bedürfe folglich gemäß § 49 LBO einer Baugenehmigung. Eine solche sei nicht erteilt worden. Die errichtete Doppelstockzelthalle sei somit formell rechtswidrig. Es liegt zudem eine materielle Rechtswidrigkeit vor, da die Doppelstockzelthalle im klaren Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehe und eine Baugenehmigung für das „VIP-Zelt" in der errichteten Form nicht erteilt werden könne. Da es sich vorliegend um keinen Fliegenden Bau im Sinne des § 69 LBO handele, seien baurechtlich weitergehende Anforderungen an die Zelthalle zu stellen. Der derzeitige Zustand widerspreche nach den Feststellungen vor Ort und nach der fachbehördlichen Stellungnahme der Branddirektion den Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz und zu den notwendigen Rettungswegen, ebenso den einschlägigen Bestimmungen aus der Ausführungsverordnung zur LBO (LBOAVO) sowie der Versammlungsstättenverordnung. Insbesondere bestünden hinsichtlich der brandschutztechnischen Qualität der bei der Errichtung der Zelthalle verwendeten Bauteile erhebliche Abweichungen zu den gesetzlichen Vorgaben. Die Zelthalle sei nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 LBO in die Gebäudeklasse 3 einzustufen. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 müssten die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen feuerhemmend (F 30) sein, um die Standsicherheit für die zur Personenrettung erforderliche Zeit sicherzustellen; aus dem gleichen Grund müssten auch Decken und ihre Anschlüsse feuerhemmend (F 30) sein. Bei Versammlungstätten - um eine solche handele es sich bei der Doppelstockzelthalle - lägen die Anforderungen an diese Bauteile noch deutlich höher; diese müssten feuerbeständig (F 90) sein. Zwar halte es die Branddirektion in ihrer fachbehördlichen Stellungnahme bei der bestehenden Zelthalle auch für vertretbar, tragende und aussteifende Wände und Stützen, sowie Decken, Dächer und ihre Anschlüsse feuerhemmend (F 30) auszuführen, sofern sichergestellt werde, dass sich nicht mehr als 200 Besucher gleichzeitig im Zelt aufhielten. Die vorliegend errichtete Doppelstockzelthalle genüge jedoch auch den Anforderungen nach einer feuerhemmenden Ausführung bei Weitem nicht. Es liege daher ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 LBO vor, da die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit der sich in der Doppelstockzelthalle aufhaltenden Personen bedroht seien, und es werde auch gegen § 15 Abs. 1 LBO verstoßen, da der Brandausbreitung nicht vorgebeugt werde und im Falle eines Brandes die Rettung von Menschen sowie wirksame Löscharbeiten nicht wie vorgesehen möglich seien. Darüber hinaus liege auch ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 LBO vor, da eine ordnungsgemäße und sichere Ausführung der Rettungswege nicht gegeben sei. Der Fluchtweg im Obergeschoss zwischen den beiden Containern (Kühlhaus und Aufwärmküche) ins Freie müsste durch eine feuerhemmende Verkleidung dieser Container sichergestellt werden. Die dem Mängelbericht des TÜV vom 19.09.2014 zu entnehmende Verkehrslast auf den als Rettungswegen im Sinne des § 15 Abs. 3 LBO vorgesehenen Innen- und Außentreppen betrage 3,5 kN/m² und entspreche nicht den bei dauerhaften baulichen Anlagen erforderlichen 5,0 kN/m². Das beantragte und bereits genutzte „VIP-Zelt" sei aufgrund der genannten Mängel baurechtlich nicht genehmigungsfähig. Eine Baugenehmigung gemäß § 58 Abs. 1 LBO könne nicht erteilt werden, da öffentlich-rechtliche Vorschriften offensichtlich entgegenstünden. Zwar könnten nach der Verwaltungsvorschrift für Fliegende Bauten die Ausführungsgenehmigung und das Prüfbuch des Fliegenden Baus einer Baugenehmigung grundsätzlich zugrunde gelegt werden, wenn der Fliegende Bau die Anforderungen an eine dauerhafte Nutzung erfülle. Auch liege eine Ausführungsgenehmigung des TÜV-Süd für das „VIP-Zelt" vor. Das ausgeführte Bauwerk entspreche allerdings in mehreren Punkten nicht den der Ausführungsgenehmigung zugrunde liegenden, vom TÜV-Süd geprüften und freigegebenen statischen Unterlagen. So seien zusätzlich insbesondere Container sowie ein Speiseaufzug in die Zelthalle eingebaut. Auch die festgestellte teilweise Verankerung mit Erdnägeln - statt über Schwerlastböden - stehe der Ausführungsgenehmigung entgegen. Das Prüfbuch sei zudem nicht auf eine dauerhafte Nutzung des Bauwerks ausgelegt, da z.B. keine Berechnung zu Schneelasten vorliege. Verschiedene sicherheitsrelevante Anforderungen (Statik, Brandschutz) der Verwaltungsvorschritt seien deutlich geringer als in den Regelungen der Landesbauordnung und der Versammlungsstättenverordnung. Da die Zelthalle vorliegend für eine dauerhafte Nutzung vorgesehen sei, müsse sie den an eine dauerhaft genutzte bauliche Anlage gestellten Anforderungen genügen. Das Prüfbuch könne im Ergebnis, auch aufgrund der erheblichen Abweichungen in der Bauausführung, alleine nicht als Grundlage herangezogen werden. Weitere Unterlagen lägen nicht vor. Aus brandschutztechnischer Sicht könne aufgrund der bestehenden Gefahrensituation auf die brandschutztechnische Ausführung der Bauteile nicht verzichtet werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 65 Satz 2 LBO für eine Nutzungsuntersagung seien damit gegeben.
Hinsichtlich der Ergreifung von Maßnahmen nach § 65 Satz 2 LBO sei der Behörde Ermessen eingeräumt, welches sie verhältnismäßig auszuüben habe. Sie habe dabei eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem berechtigten Interesse des Betreibers an der Beibehaltung der Nutzung und des vorhandenen baulichen Zustandes und dem gleichfalls berechtigten öffentlichen Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände. Bei dieser Abwägung sei das Bauordnungsamt zu dem Ergebnis gelangt, dem öffentlichen Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände eindeutig Vorrang einzuräumen, zumal aufgrund der brandschutztechnischen und statischen Mängel am bestehenden „VIP-Zelt" eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Personen gegeben sei. Demgegenüber hätten die privaten Interessen des Betreibers, die überwiegend wirtschaftlicher Art seien, zurückzustehen. Die Beseitigung der Gefahrensituation sei eindeutig höher zu bewerten als das wirtschaftliches Interesse des Antragstellers. Die Nutzungsuntersagung sei geeignet zur schnellen Beseitigung dieser Gefahrensituation. Ein milderes, den Antragsteller weniger belastendes Mittel zur Erreichung dieses Ziels sei nicht erkennbar. Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes seien die Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes. Da am Vollzug der Anordnung ein öffentliches Interesse bestehe, sehe sich die Behörde veranlasst, die Mittel des Verwaltungszwangs in Anspruch zu nehmen. Die Verfügung wurde am 09.04.2015 zugestellt.
Am 07.05.2015 erhob der Antragsteller Widerspruch, zu dessen Begründung ausgeführt wurde, die Nutzungsuntersagung hätte nicht mit der Begründung der formellen Rechtswidrigkeit erlassen werden dürfen. Als milderes Mittel zu einer Untersagung wäre eine Baugenehmigung mit Auflagen zu erteilen gewesen. Das VIP-Zelt sei unter Zugrundelegung der Ausführungsgenehmigung genehmigungsfähig. Die von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken hinsichtlich Statik, Schneelast und Brandschutz könnten durch die Erteilung von Auflagen ausgeräumt werden; hierzu werde auf die Gebrauchsabnahme des TÜV vom 21.04.2015 verwiesen. Es sei auch unberücksichtigt geblieben, dass die Nutzung des Zeltes allenfalls für wenige Jahre erfolge und auch ein Fliegender Bau mehrere Jahre ohne erneute Ausführungsgenehmigung betrieben werden dürfe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2015 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zur Begründung bezog sich die Widerspruchsbehörde im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung und führte ergänzend aus, die Mindestanforderungen hinsichtlich Brandschutz und Standsicherheit könnten mit der vorhandenen Tragkonstruktion und den verwendeten Materialien des Zeltbauwerks auch dann nicht erfüllt werden, wenn Nachrüstungen vorgenommen würden, da das Zelt als solches für eine dauerhafte Nutzung nicht bestimmt und nicht geeignet sei. Die Vorschläge des TÜV orientierten sich offensichtlich an den Vorgaben für Fliegende Bauten, die auf feste bauliche Anlagen gerade nicht anzuwenden seien und die mit den - vom TÜV ohnehin nur als Empfehlungen formulierten - Verhaltensvorschriften zu einer baurechtlich akzeptablen Gefahrenabwehr nicht geeignet seien. So werde eine Empfehlung, bei einer als Rettungsweg vorgesehenen Fluchttreppe „großes Menschengedränge" wegen nicht ausreichend vorhandener Verkehrslasten zu vermeiden, weder statischen noch brandschutztechnischen Anforderungen an eine feste bauliche Anlage gerecht. Die Bescheinigungen des TÜV in seinen verschiedenen Gebrauchsabnahmen - für einzelne oder mehrere Veranstaltungen zusammen gefasst - könnten einer Baugenehmigung auch deswegen nicht zugrunde gelegt werden, weil in allen Berichten - zuletzt am 21.04.2015 - eine mängelfreie Abnahme gerade nicht erfolgt sei. Bei allen „Abnahmen" sei unter Nummer 1 durchgängig gefordert worden, dass eine verantwortliche sachkundige Person zu benennen sei, die die ordnungsgemäße Sicherstellung des Betriebs gewährleisten und vor jeder Inbetriebnahme alle Teile der Anlage auf ihren einwandfreien Zustand überprüfen und während des Betriebs überwachen solle. Ein solcher Sachverständiger sei bis heute nicht benannt worden. Inwieweit die technischen Auflagen des TÜV umgesetzt worden seien, sei weder vom TÜV selbst noch von der Stadt überprüft worden, so dass viele dieser Vorgaben in jeder neuen Abnahme erneut auftauchten. Schon damit werde deutlich, dass die für einzelne Veranstaltungen möglicherweise noch ausreichenden Verhaltens- und Beobachtungspflichten für einen dauerhaft sicheren Betrieb des VIP-Zeltes nicht akzeptabel seien. Überdies führe auch der TÜV in seinen jeweiligen Gutachten aus, dass „weitergehende Anforderungen zuständiger Behörden" nicht berührt würden. Zuständige Behörde zur Beurteilung fester baulicher Anlagen sei jedoch die Baurechtsbehörde; der TÜV sei nach Ziffer 5.1 der FIBauVwV nur für die Erteilung und Verlängerung sowie nachfolgende Prüfungen bei Fliegenden Bauten zuständig. Die Aussagen und Empfehlungen des TÜV könnten daher im vorliegenden Sachverhalt ohnehin nicht als Grundlage baurechtlicher Entscheidungen herangezogen werden. Angesichts der durchgängig festgestellten Sicherheitsmängel sei eine Nutzungsuntersagung nicht nur gerechtfertigt, sondern zur Gefahrenabwehr dringend geboten. Der Widerspruchsbescheid wurde am 25.06.2015 zugestellt.
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Am 10.07.2015 hat der Antragsteller unter Hinweis darauf, dass die Anfechtungsklage in der Hauptsache fristgerecht erhoben werde, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung des Antrags wiederholt und vertieft er sein Vorbingen im Widerspruchsverfahren.
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Der Antragsteller beantragt bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens,
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die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen Ziff. 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 07.04.2015 wiederherzustellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie bezieht sich auf die ergangenen Bescheide und trägt ergänzend vor, die mit konkreten Gefahren verbundene Nutzung einer ungenehmigten und derzeit nicht genehmigungsfähigen Anlage rechtfertige die Anordnung der sofortigen Vollziehung ohne Weiteres. Das Vollziehungsinteresse sei insbesondere gegeben, wenn mit der Nutzung Gefahren für Leib und Leben der Nutzer verbunden seien und wirtschaftliche Nutzungen aus der baulichen Anlage gezogen würden, obwohl deren Nutzung formell und materiell baurechtswidrig sei. Die angefochtene Verfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Das Zelt sei kein Fliegender Bau und bedürfe deshalb einer Baugenehmigung. Es handele sich bei dem Zelt um ein Gebäude der Gebäudeklasse 3, das unter den Versammlungsstättenbegriff falle. Die Brandschutzanforderungen an Gebäude der Gebäudeklasse 3 und an eine Versammlungsstätte seien vom Antragsteller bisher nicht berücksichtigt worden. Die Nutzungsuntersagungsverfügung sei erforderlich, um die vorhandene Gefährdungssituation zu beenden. Mildere Maßnahmen in Gestalt von Auflagen oder ähnliches seien nicht ersichtlich bzw. ungeeignet, die Gefährdungssituation zu beenden. Die mit der Nutzungsuntersagung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile müsse der Antragsteller in Kauf nehmen. Unabhängig von der bauordnungsrechtlichen Situation des Gebäudes stelle sich darüber hinaus die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Denn beim Wildparkstadion und seinem Umfeld dürfte es sich gegenwärtig noch um Außenbereichsflächen handeln.
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Am 24.04.2015 legte der Antragsteller einen Prüfbericht des TÜV vom 21.04.2015 vor, in dem ausgeführt wird, dass bei Einhaltung der aufgeführten Betriebsauflagen und Beseitigung der aufgeführten Mängel keine Bedenken gegen einen Betrieb bis 25.04.2016 bestünden.
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Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Zelthalle bei den weiteren Heimspielen der Saison 2014/15 am 24.05.2015 und beim Relegationsspiel am 01.06.2015 als VIP-Bereich genutzt hat.
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Der Antragsteller hat am 24.07.2015 Klage gegen die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin vom 07.04.2015 erhoben. Diese wird unter dem Aktenzeichen 3 K 3676/15 geführt.
20 
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
21 
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin ausgesprochene Nutzungsuntersagung der Zelthalle entfällt im vorliegenden Fall, weil die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Dass die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Derartiges ergibt sich weder aus der Formulierung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes noch aus dessen Begründung.
22 
Der Antrag bleibt aber ohne Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 07.04.2015 ist nicht wiederherzustellen, denn der Rechtsbehelf des Antragstellers verspricht nach derzeitigem Kenntnisstand keinen Erfolg in der Hauptsache. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Die angefochtene Verfügung stellt sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch inhaltlich als rechtmäßig dar. Private Interessen des Antragstellers, denen ein höheres Gewicht als dem öffentlichen Interesse an der baldigen Durchsetzung der Regelung zuzumessen wäre, sind nicht ersichtlich.
23 
Die Antragsgegnerin hat die mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.04.2015 verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht ordnungsgemäß schriftlich begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat die Behörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die besonderen Gründe dafür darzulegen, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs - so wie sie in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Normalfall vorgesehen ist - ausnahmsweise nicht hingenommen werden kann. Durch diese Begründungspflicht soll zum einen der Betroffene in die Lage versetzt werden, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines eventuellen Rechtsbehelfs abschätzen zu können. Zum anderen wird die Behörde durch den Begründungszwang angehalten, sich den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und daher besonders sorgfältig zu überprüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung notwendig macht. Erforderlich ist damit eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit geboten ist und das Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des angefochtenen Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, demgegenüber zurücktreten muss.
24 
Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der sofortigen Vollziehung ausgeführt, dass diese im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten sei, weil zum einen Verstöße gegen brandschutztechnische Vorschriften vorlägen und zum anderen kein aktueller Nachweis über eine ordnungsgemäße Statik für die Nutzung nach dem 31.03.2015 vorliege, so dass gegenwärtig davon ausgehen sei, dass bei dem „VIP-Zelt" auch aus statischer Sicht eine Gefahrensituation vorliege. Demgegenüber hätten die wirtschaftlichen Interessen gegenüber der Gefahrenbeseitigung zurück zu treten. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung hätten Rechtsmittel gegen die Verfügung eingelegter Widerspruch aufschiebende Wirkung. Wegen der umfangreichen baulichen Mängel in Bezug auf den Brandschutz und der nicht vorliegenden aktuellen Statik könne hinsichtlich der damit verbundenen Gefahren für Leben, Gesundheit der Benutzer der Zelthalle der rechtskräftige Abschluss eines etwaigen Verwaltungsstreitverfahrens nicht abgewartet werden. Diese Begründung genügt den an sie zu stellenden Anforderungen, weil die Antragsgegnerin bezogen auf den konkreten Einzelfall und nicht nur formelhaft dargelegt hat, aus welchen Gründen sie sich für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entschieden hat. Ob diese Gründe zutreffen, ist keine Frage der formell ordnungsgemäßen Begründung.
25 
In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung einstweilen bis zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung im Hauptsacheverfahren verschont zu werden. Denn die Anfechtungsklage des Antragstellers wird voraussichtlich nicht erfolgreich sein. Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die gegenüber dem Antragsteller erlassene Nutzungsuntersagung als rechtmäßig.
26 
Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Der Rechtsschutzanspruch des Antragstellers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen; dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist stattzugeben, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht überwiegt (ständige Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris). .
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Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur summarisch möglichen Prüfung die angefochtene Verfügung voraussichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin stützt die angefochtene Verfügung auf § 65 Satz 2 LBO. Nach dieser Vorschrift kann die Baurechtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein solcher Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt mit Rücksicht auf das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) voraus, dass die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist (formelle Illegalität) und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (materielle Illegalität; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, juris, m.w.N). Soll eine Nutzungsuntersagung nur vorläufig, das heißt bis zur endgültigen Klärung im Baugenehmigungsverfahren gelten, reicht allein eine formelle Baurechtswidrigkeit aus (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2007 - 8 S 2606/06 -, juris). Da es sich bei der angefochtenen Nutzungsuntersagung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebend auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, soweit es um die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 65 Satz 2 LBO geht; für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung der Beklagten ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.2002 - 5 S 2570/96 -, juris).
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Nach Lage der Dinge sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung gegeben, weil es sich bei der vom Antragsteller errichteten Zelthalle um eine bauliche Anlage handelt, die einer Baugenehmigung bedarf. Eine Baugenehmigung wurde aber nicht erteilt und kann wegen Verstößen gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften aller Voraussicht nach nicht erteilt werden.
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Dass es sich bei der Zelthalle um eine bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO handelt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Als solche bedarf ihre Errichtung nach § 49 LBO einer Baugenehmigung, soweit in §§ 50, 51, 69 oder 70 LBO nichts anderes bestimmt ist. Vorliegend ist die Erteilung einer Baugenehmigung nicht entbehrlich. Insbesondere handelt es sich bei dem Vorhaben des Antragstellers nicht um einen so genannten Fliegenden Bau. Fliegende Bauten sind nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LBO bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten aufgestellt und abgebaut zu werden. Die Formulierung „geeignet und bestimmt“ macht deutlich, dass nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des fliegenden Bauwerks dieses nicht nur nach seiner Konstruktion für wiederholte Auf- und Abbauten geeignet sein muss, sondern dass der Bauherr auch die Absicht haben muss, die Anlage in einer unbestimmten Anzahl von Fällen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums an verschiedenen Orten aufzustellen und abzubauen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.1990 - 3 S 676/90 -, juris, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 02.11.2011 - OVG 10 S 28.11 -; HessVGH, Beschl. v. 27.01.1985 - 4 TH 277/84 -, juris; Thür.OVG, Beschl. v. 27.06.1996 - 1 EO 425/95 -, juris).
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Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn es fehlt schon am Willen des Antragstellers, die Zelthalle wiederholt an wechselnden Orten für vorübergehende Zeit aufzustellen. Vielmehr hat er - wie sich seinen Ausführungen entnehmen lässt - erkennbar die Absicht, das Vorhaben ortsfest zu nutzen. Das Zelt soll nämlich bis zum Neubau bzw. Umbau des Stadions an dem jetzigen Standort für einen Zeitraum von ca. vier Jahren für die Bewirtung der Inhaber von VIP-Karten genutzt werden. Diesem Zweck diente die Zelthalle bereits in der Vergangenheit. Der Antragsteller hat die Zelthalle nach eigenen Angaben seit 2007 über Jahre hinweg ortsfest genutzt. Der Wechsel des Standortes ist ersichtlich nur deshalb erfolgt, weil der bisherige Standort der Doppelstockzelthalle nunmehr für andere Zwecke benötigt wird. Erstrebt aber der Antragsteller keinen Ortswechsel, sondern will er die Zelthalle über einen längeren Zeitraum - wie hier für die Dauer von vier oder mehr Jahren - an einem Standort belassen, liegt kein Fliegender Bau vor (siehe dazu auch Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen vom 03.08.2012 - FlBauVwV). Mithin bedarf das Vorhaben einer Baugenehmigung. Dass die Zelthalle - wie bereits ausgeführt - über Jahre hinweg an anderer Stelle des Stadiongeländes aufgebaut war und im Jahr 2014 nach sieben Jahren Standzeit ein Wechsel des Standortes erfolgte, gebietet keine andere Beurteilung, sondern belegt, dass es sich um eine ortsfeste Anlage handelt. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Zelthalle nach § 69 Abs. 2 Satz 1 LBO über eine Ausführungsgenehmigung verfüge und Ausführungsgenehmigungen nach § 69 Abs. 4 LBO für bestimmte Fristen erteilt würden, die nach Anlage 2 FlBauVwV für Zelthallen bis zu fünf Jahren betrügen. Damit verkennt der Antragsteller Sinn und Zweck der Ausführungsgenehmigung. Diese soll den Betreiber von der Notwendigkeit entbinden, an jedem Aufstellungsort erneut die Übereinstimmung der Anlage in technisch-konstruktiver Sicht mit den baurechtlichen Anforderungen nachzuweisen (Sauter, LBO, 3. Aufl. Stand Januar 2015, § 69 Rn. 11). Ob ein Vorhaben nach den zuvor aufgezeigten Kriterien als Fliegender Bau zu bewerten ist, ergibt sich deshalb gerade nicht aus dem Vorliegen einer Ausführungsgenehmigung. Im Übrigen kommt es für die Bewertung, ob es sich bei der Zelthalle um einen Fliegenden Bau handelt, nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin das Vorhaben an seinem früheren Standort wohl als Fliegenden Bau behandelt hat und im Hinblick darauf Gebrauchsabnahmen erfolgt sein dürften. Eine solche Handhabung dürfte rechtswidrig gewesen sein und ist - worauf in anderem Zusammenhang noch zurück zu kommen ist - nicht geeignet, einen Vertrauensschutz zu Gunsten des Antragstellers zu begründen. Im Übrigen hat der Antragsteller selbst die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt und ist damit ganz offensichtlich vom Erfordernis einer Baugenehmigung ausgegangen.
31 
Dass damit baugenehmigungspflichtige Vorhaben ist auch nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt. Denn über den Antrag des Antragstellers vom 01.06.2014 hat die Antragsgegnerin nicht entschieden. Damit ist das Vorhaben formell rechtswidrig.
32 
Darüber hinaus ist das Vorhaben nach derzeitigem Erkenntnisstand auch materiell baurechtswidrig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zelthalle als Versammlungsstätte zu qualifizieren ist oder nicht. Denn der derzeitige Zustand der Zelthalle wiederspricht nach den Feststellungen der Antragsgegnerin den einschlägigen brandschutzrechtlichen Anforderungen sowohl der §§ 26 und 27 LBO und der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) als auch den erhöhten Anforderrungen der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO). Diesen Feststellungen der Antragsgegnerin ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten.
33 
Aller Voraussicht nach zutreffend gehen Antragsgegnerin und Widerspruchsbehörde übereinstimmend davon aus, dass es sich bei dem Doppelstockzelt des Antragstellers nach § 2 Abs. 4 Satz 1 LBO um ein Gebäude der Gebäudeklasse 3 handelt. Die Annahme eines Gebäudes der Gebäudeklasse 1 nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO scheidet offensichtlich aus. Diese Gebäudeklasse umfasst freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m². Zwar ist das Gebäude im Sinne dieser Vorschrift weniger als 7 m hoch, weil die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, in einer Höhe von 3,72 m über der Geländeoberfläche liegt (siehe dazu § 2 Abs. 4 Satz 2 LBO). Es handelt sich aber nicht um ein freistehendes Gebäude. Das Zelt ist an den Damm des Stadions, das seinerseits eine bauliche Anlage ist, angebaut und mit diesem durch den östlichen Treppenaufgang zur Haupttribüne verbunden. Außerdem übersteigt die Nutzfläche der beiden Stockwerke der Doppelstockzelthalle des Antragstellers das in der Vorschrift genannte Flächenmaß von 400 m² ausweislich der vorgelegten Unterlagen mit rund 770 m² deutlich (Erdgeschoss rund 410 m², Obergeschoss rund 360 m² brutto). Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch ein Gebäude der Gebäudeklasse 2 nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO nicht angenommen werden kann. Diese Gebäudeklasse umfasst Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und ist - wie Gebäudeklasse 1 - im Hinblick auf die Flächenvorgaben nicht einschlägig.
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Die an Gebäude zu stellenden brandschutzrechtlichen Anforderungen an Wände, Stützen und Decken ergeben sich in Konkretisierung der Vorschriften des § 27 LBO über die Anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile aus den Vorschriften der §§ 4 ff. der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO). Nach § 4 Abs.1 Nr. a LBOAVO müssen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen feuerhemmend - das bedeutet mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 Minuten „F 30“ - ausgeführt sein; das Gleiche gilt bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 LBOAVO für Decken und ihre Anschlüsse.
35 
Handelt es sich bei der baulichen Anlage darüber hinaus um eine Versammlungsstätte, sind unter bestimmten weiteren Voraussetzungen erhöhte brandschutztechnische Anforderungen an die verwendeten Bauteile zu stellen. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Nach § 2 Abs. 1 VStättVO sind Versammlungsstätten bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen - u.a. geselliger, sportlicher und unterhaltender Art - bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VStättVO gelten die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, wenn die Versammlungsräume einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VStättVO wird die Anzahl der Besucher bei Sitzplätzen an Tischen wie folgt bemessen: ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraums. Davon ausgehend fassen die für den Aufenthalt der Besucher zugänglichen Räume mit einer Grundfläche im Erdgeschoß des Zeltes von rund 290 m² und einer Grundfläche im Obergeschoss von 264 m² insgesamt 554 Personen; damit ist das Doppelstockzelt des Antragstellers - auch falls von den genannten Flächen weitere Abzüge vorzunehmen sein sollten - ohne Weiteres als Versammlungsstätte mit Versammlungsräumen anzusehen. Die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung gelten nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 VStättVO zwar nicht für Fliegende Bauten. Als Fliegender Bau ist das Zelt aber im Hinblick auf seine ortsfeste Verwendung nicht zu anzusehen; hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die erhöhten brandschutztechnischen Anforderungen ergeben sich aus § 1 Abs. 4 VStättVO. Danach sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Das bedeutet, dass nach § 1 Abs. 4 VStättVO i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBOAVO tragende und aussteifende Wände und Stützen feuerbeständig sein müssen, mithin die Feuerwiderstandsfähigkeit „F 90“ aufweisen; das Gleiche gilt für Decken und ihre Anschlüsse (§ 1 Abs. 4 VStättVO i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBOAVO).
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Nach den Feststellungen der Branddirektion der Antragsgegnerin sind in dem Doppelstockzelt des Antragstellers bereits die an Bauteile eines Gebäudes der Gebäudeklasse 3 zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Den an Gebäude der Gebäudeklasse 5 zu stellenden Anforderungen wird damit erst recht nicht genügt.
37 
Diesen Feststellungen der Antragsgegnerin ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Die von ihm vorgelegte brandschutztechnische Stellungnahme der Brandschutzingenieure XXX vom 09.07.2015 ist als Nachweis für die Erfüllung der an das Doppelstockzelt zu stellenden brandschutztechnischen Anforderungen nicht geeignet. Die Stellungnahme beschreibt zunächst die bauliche Situation sowie den Betriebsablauf und gibt dazu rechtliche Bewertungen ab (Nrn. 1 bis 12 der Stellungnahme). Unter Nr. 13 der „Brandschutztechnischen Beurteilung“ heißt es wörtlich: „Aus brandschutzrechtlicher Sicht können die Auflagen der Brandschutzdirektion wie folgt abgeändert werden“. Unter Nr. 14 werden sodann „Nebenbestimmungen / brandschutztechnische Auflagen“ aufgelistet; unter anderem wird vorgeschlagen, an die tragenden Bauteile, die Trennwände sowie an die tragenden Bauteile der notwendigen Treppen „nichtbrennbare Anforderungen“ zu stellen (Nrn. 14.1 - 14.3). In Nr. 15 a der Stellungnahme wird schließlich unter der Überschrift „Gefahr für Leben und Gesundheit“ ausgeführt: „Gegen die Nutzung des 2geschossigen VIP-Zeltes bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken, wenn die o.g. Anforderungen beachtet werden, sodass eine Gefahr für Leib und Leben abgewendet werden kann bzw. nicht zu befürchten ist.“
38 
Dass diese Stellungnahme nicht geeignet ist, die Feststellungen der Antragsgegnerin zu erschüttern, ergibt sich bereits aus ihrem unzutreffenden Ansatzpunkt. So ist unter Nr. 1 der Stellungnahme ausgeführt, dass das Gebäude gemäß Landesbauordnung in die Gebäudeklasse 1 einzustufen sei und dass von daher keine Anforderungen an die tragenden Bauteile zu stellen seien. Diese Auffassung ist - wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt - unzutreffend. Es handelt sich bei dem Doppelstockzelt um ein Gebäude der Gebäudeklasse 3.
39 
Ausgehend von dieser fehlerhaften Einstufung des Doppelstockzeltes finden sich in der Stellungnahme keinerlei Angaben zu den Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tatsächlich verwendeten Bauteile. Damit ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass diese Anforderungen bislang nicht erfüllt sind. Dass die Stellungnahme die Empfehlung enthält, Nebenbestimmungen und Auflagen zu erteilen, in denen „nichtbrennbare Anforderungen“ an tragende Bauteile, Trennwände und Bauteile von Treppen aufgenommen werden sollen, lässt nur den Schluss zu, dass die bisherige Ausführung diesen Anforderungen nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang entspricht.
40 
Dies ergibt sich schließlich auch aus dem Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift, in der er vorträgt, die verwendeten Zeltplanen seien schwer entflammbar und entsprächen der Baustoffklasse DIN 4102-B1. Auch das zeigt, dass die Anforderungen der LBOAVO nicht erfüllt sind und daher nicht den Anforderungen der Branddirektion der Antragsgegnerin in ihrer Äußerung vom 21.06.2014 entsprechen, wonach die Außenwände aus nicht brennbaren Baustoffen zu errichten sind. Nach § 5 Abs. 1 Satz1 LBOAVO müssen nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind unterhalb der Hochhausgrenze aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. Diesen Anforderungen entspricht die verwendete Zeltplane schon deshalb nicht, weil „schwer entflammbar“ etwas anderes bedeutet als „nicht brennbar“ oder „feuerhemmend“ (vgl. § 26 Abs. 1 LBO). Bei Baustoffen, die „schwer entflammbar“ sind, wird der Zeitpunkt der Entzündung durch die „schwer entflammbare“ Eigenschaft verzögert; brennbar sind diese Baustoffe gleichwohl. Wären die Zeltplanen nicht brennbar, trügen sie die Bezeichnung DIN 4102-A1 oder DIN 4102-A2.
41 
Damit erweist sich die vom Antragsteller aufgenommene Nutzung als materiell baurechtswidrig, ohne dass es darauf ankäme, ob die Nutzung noch aus weiteren Gründen - etwa bauplanungsrechtlicher Art oder im Hinblick auf Fragen der Statik und der Rettungswege - gegen baurechtliche Vorschriften verstößt.
42 
Die Antragsgegnerin hat von ihrem Ermessen auch in einem dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die Grenzen des Ermessens nicht überschritten (vgl. § 114 VwGO). Die Nutzungsuntersagung ist verhältnismäßig, da wegen der Brandgefahren ein milderes, aber gleich effektives Mittel ausscheidet. Lassen sich die erkannten Brandschutzmängel nicht umgehend beheben, so kann die Nutzungsuntersagung eine geeignete und erforderliche Maßnahme sein, den mit Brandschutzmängeln einhergehenden Gefahren zu begegnen. Finanzielle Interessen der betroffenen Eigentümer müssen dabei gegenüber den Interessen an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leib und Leben der Benutzer der baulichen Anlage grundsätzlich zurücktreten. In einer derartigen Situation, in der unter den Beteiligten streitig ist, ob Brandschutzvorschriften beachtet wurden, dürfen etwaige Zweifel an der Berechtigung einer Nutzungsuntersagung einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 08.05.2007 - 10 B 2555/06 -, juris). Maßgeblich für diese Einschätzung ist die zugrundeliegende Erkenntnis, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss, und dass demzufolge der Zustand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, jederzeit sein Ende finden kann (vgl. OVG NRW, Urt. v. 28.08.2001 - 10 A 3051/99 -, juris).
43 
Auf Vertrauensschutz kann sich der Antragsteller aller Voraussicht nach nicht berufen. Trotz der jahrelangen Praxis, das Doppelstockzelt des Antragstellers als Fliegenden Bau zu behandeln, dürfte die Antragsgegnerin ihr Recht auf Einschreiten gegen die unzulässige Nutzung des Zeltes an seinem neuen Standort nicht verwirkt haben. Die Verwirkung bildet einen Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. Ein Recht darf nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Ein Recht ist insbesondere dann verwirkt, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde, und sich in Folge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urt. v. 11.01.2006 - 7 B 70.05 -, juris). Dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hätte, dass sie auf die Einhaltung der Vorschriften des Bauordnungsrechts und dabei insbesondere der brandschutztechnischen Anforderungen nicht mehr dringen würde, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil ergibt sich aus der vorliegenden Akte, dass nach der Errichtung des Doppelstockzelts am neuen Standort wiederholt und mit Nachdruck darauf hingewiesen wurde, dass die bauliche Anlage den brandschutzrechtlichen und statischen Anforderungen nicht genügt und eine weitere Nutzung der Anlage nicht mehr hingenommen werden kann. Dass der Antragsteller diese Hinweise nicht ernst genommen hat, kann nicht zu Lasten der Antragsgegnerin gehen.
44 
Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Dieses von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO geforderte besondere öffentliche Interesse muss über jenes Interesse hinausgehen, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (ständige Rspr. des Bundesverfassungsgerichts; vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 18.07.1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 -; Beschl. v. 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 -, jew. juris), wobei es auch im Rahmen der Feststellung des besonderen Vollzugsinteresses einer umfassenden Interessenabwägung bedarf (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 93). Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung liegt vorliegend in der Verhinderung bzw. Beendigung der Gefährdung von Leib und Leben der Nutzer der Doppelstockzelthalle durch einen Brand. Ausweislich der vorliegenden Behördenakten bestehen erhebliche brandschutztechnische Mängel. Im Übrigen basiert das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung auch darauf, dass ansonsten durch die Einlegung von Rechtsmitteln weiterhin wirtschaftliche Vorteile aus der illegalen Nutzung erzielt werden könnten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.04.2012 - 10 B 382/12 -, juris) .
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
46 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
47 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 08/04/2010 00:00

Tenor 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 des Bescheids des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart vom 14. Mai 2009 - 92-5417-1.5 L...- v
published on 01/02/2007 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Oktober 2006 - 9 K 790/06 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das B
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.