Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Jan. 2015 - 2 K 3866/14

published on 29/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Jan. 2015 - 2 K 3866/14
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Gericht

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Tenor

1. Hinsichtlich des Antragstellers zu 5) wird das Verfahren nach Zurücknahme des Antrags eingestellt.

2. Die Anträge der übrigen Antragsteller werden abgelehnt.

3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

4. Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen am 12.11.2014 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Verbrauchermarktes mit 70 Stellplätzen.
Mit Bescheid vom 12.11.2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Verbrauchermarktes mit 70 Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (... ...). Errichtet werden soll ein Lebensmittel-Vollsortiment-Markt (Edeka-Markt) einschließlich einem Backshop mit rund 1.400 qm Verkaufsfläche sowie 70 Stellplätzen. Das Baugrundstück, das bislang unbebaut ist, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „... ... ...“ vom 17.12.2013. Der Bebauungsplan, der eine Fläche von ca. 0,8 Hektar umfasst, setzt im Westen ein allgemeines Wohngebiet (2.532 qm) und im Osten ein Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortiment-Markt“ (4.820 qm) fest.
Die Antragsteller sind - bis auf den Antragsteller zu 2) - Eigentümer von Wohnungen auf den nördlich des Baugrundstücks liegenden Grundstücken Flst.-Nr. ... (... ...) und Flst.-Nr. ... (... ...). Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans, der als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet festsetzt.
Die Antragsteller haben gegen den Bebauungsplan „... ... ...“, der am 24.02.2014 bekannt gemacht worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einen Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO gestellt (Az. 5 S 1078/14), über den noch nicht entschieden worden ist.
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12.11.2014 enthält u.a. folgende Auflagen:
Maßnahmen zum Lärmschutz
a) Das Schalltechnische Gutachten der ... ... ... ... vom Juni 2012 sowie die ergänzenden Erläuterungen zur schalltechnischen Untersuchung mit Plan 5 und Tabellen 3 bis 6 vom 24.10.2014 und den ergänzenden Tabellen 1 bis 2 vom 31.07.2014 sind Bestandteil dieser Entscheidung und zwingend einzuhalten.
b) Die Öffnungszeiten des Verbrauchermarktes und des Backshops werden auf einen Zeitraum zwischen 7:00 und 21:30 Uhr begrenzt.
c) Für die Anlieferung des Verbrauchermarktes sind folgende Betriebszeiten einzuhalten:
10 
- Max. 1 Lkw zwischen 6:00 Uhr und 7:00 Uhr
- Max. 5 Lkw zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr
11 
Die Be- und Entladetätigkeiten sind an der eingehausten Laderampe des Verbrauchermarktes im Osten hinter geschlossenem Tor durchzuführen.
12 
d) Die Anlieferung des Backshops darf mit max. einem Lkw zwischen 6:00 und 7:00 Uhr unmittelbar neben dem Eingang des Verbrauchermarktes erfolgen.
13 
e) Die Einkaufswagen sind in geräuscharmer Ausführung vorzusehen.
14 
Ausweislich der genehmigten Pläne werden die Stellplätze, die entlang der ... gegenüber den Anwesen der Antragsteller errichtet werden, überdacht und - bis auf die Zu- und Abfahrten auf die ... - mit geschlossenen Wänden versehen.
15 
Die Antragsteller beantragen (sachdienlich ausgelegt, s. § 88 VwGO),
16 
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 12.11.2014 erteilte Baugenehmigung anzuordnen.
17 
Zur Begründung verweisen sie auf das beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängige Normenkontrollverfahren. Obwohl im Normenkontrollverfahren bisher noch keine Antragserwiderung vorgelegt worden sei, sei die Baugenehmigung erteilt und der Beigeladenen gestattet worden, die Bäume auf dem Baugrundstück zu fällen. Der Bebauungsplan „... ... ...“ sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Ein Lebensmittelmarkt in dieser Größe habe in einem reinen Wohngebiet nichts zu suchen. Die in der Baugenehmigung festgelegten Schallschutzmaßnahmen seien nicht ausreichend. Das Schallschutzgutachten der Firma ... ... berücksichtige nur den Planungsstand vom 02.04.2012, nicht aber die jetzt bestehende Bausituation. Zwischenzeitlich seien in unmittelbarer Nachbarschaft zum geplanten Supermarkt zwei weitere Bauwerke mit insgesamt 28 Wohnungen sowie auf dem Grundstück ... ... ein Mehrfamilienhaus errichtet worden. Durch diese Gebäude sei eine neue schalltechnische Situation entstanden. Die von ihnen in Auftrag gegebene Schallschutztechnische Untersuchung vom September 2014 zeige, dass der Lärmpegel deutlich höher liege als von ... ... angegeben. Der zulässige Höchstwert von 50 dB(A) werde bereits ohne die jetzt im Dach des Parkplatzes vorgesehenen sieben Brandschutzöffnungen überschritten. Sie hätten deshalb ein neues Schallschutzgutachten in Auftrag gegeben, das dem jetzigen Stand Rechnung trage.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
die Anträge abzulehnen.
20 
Sie macht geltend, die Anträge der Antragsteller zu 2), zu 4) und zu 7) seien bereits unzulässig, da diese Antragsteller im Rahmen der zweiten Angrenzerbenachrichtigung keine oder nur verspätet Einwendungen erhoben hätten. Die dadurch eingetretene materielle Präklusion führe dazu, dass ihnen die Antragsbefugnis fehle. Im Übrigen seien die Anträge unbegründet. Die Bekanntmachung des Bebauungsplanes am 24.02.2014 ohne Abdruck eines Plans mit Einzeichnung des Plangebiets sei üblich und ausreichend. Die Antragsteller würden keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt, denn die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm würden eingehalten. Die beiden im Bau befindlichen Gebäude westlich des Verbrauchermarktes seien bereits in dem ursprünglichen Schalltechnischen Gutachten der Firma ... ... vom Juni 2012 berücksichtigt. Nachdem der Parkplatz des Verbrauchermarktes nach Westen hin mit einer geschlossenen Wand versehen werde, sei auch nicht ersichtlich, welche Reflektionen über die Außenwand der neu errichteten Gebäude auf die Gebäude ... ... und ... einwirken könnten. Zu der Situation infolge der Errichtung des Mehrfamilienhauses in der ... ... habe der Gutachter in einer ergänzenden E-Mail vom 12.12.2014 Stellung genommen. Die von den Antragstellern vorgelegte Schalltechnische Untersuchung vom September 2014 gelange zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich des Verkehrslärms keine deutlich wahrnehmbare Steigerung der Lärmbelastung von mindestens 3 dB(A) entstehen werde. Hinsichtlich des Gewerbelärms könnten unter Berücksichtigung von aufwändigen Schutzmaßnahmen wie Wandscheiben um den gesamten Parkplatz herum, Überdachungen und Einhausungen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte gerade noch vermieden werden. Im Nachtzeitraum seien Anlieferungsvorgänge oder Geräuscherzeugungen durch Kundenverkehr durch entsprechend verkürzte Öffnungszeiten auszuschließen. Da die entsprechenden Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen worden seien, würden die Immissionsrichtwerte nicht überschritten. Für eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans bestehe kein Ansatz.
21 
Die Beigeladene beantragt,
22 
die Anträge abzulehnen.
23 
Sie macht ergänzend geltend, dass im Rahmen des Eilverfahrens nur geprüft werden könne, ob der Bebauungsplan offensichtlich unwirksam sei. Dies sei nicht der Fall. Zudem seien die Antragsteller selbst wenn der Bebauungsplan „... ... ...“ unwirksam sein sollte nicht in ihren eigenen Rechten verletzt. Denn dann würde sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans „... ... ...“ vom 16.12.1997 beurteilen. Dieser Bebauungsplan, der für das maßgebliche Gebiet ein allgemeines Wohngebiet ausweise, lasse zwar für das Baugrundstück (nur) einen Discounter mit bis zu 800 qm Verkaufsfläche zu. Da jedoch die Grundstücke der Antragsteller außerhalb des Bebauungsplans „... ... ...“ lägen, hätten die Antragsteller keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet.
24 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegende Bauakte verwiesen.
II.
25 
Nachdem der Antragsteller zu 5) seinen Antrag zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit gem. § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
26 
Soweit die Anträge aufrechterhalten worden sind, haben sie keinen Erfolg.
27 
Mangels aufschiebender Wirkung der Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gem. § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache nach § 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Widersprüche aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse der Nachbarn an einer aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung trotz eingelegten Rechtsmittels sofort Gebrauch machen zu können, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Hieraus folgt, dass bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen ist. Dies gilt ungeachtet des durch die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehung (§ 212a BauGB) veränderten Ansatzes der gerichtlichen Prüfung (vgl. hierzu und zum folgenden Bay. VGH, Beschl. v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 - juris). Fällt die Erfolgsprognose danach zugunsten der Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber den Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Baugenehmigung regelmäßig auszusetzen. Erscheint ein Nachbarrechtsbehelf dagegen als voraussichtlich aussichtslos, so ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden.
28 
Gemessen hieran waren die Anträge abzulehnen, denn nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage werden die Antragsteller durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12.11.2014 nicht in ihren Rechten verletzt.
29 
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans „... ... ...“, was von den Antragstellern nicht in Frage gestellt wird. Das geplante Bauvorhaben dürfte auch nicht gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte baurechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen. Für den Fall, dass der Bebauungsplan „... ... ...“ unwirksam sein sollte, würde die Baugenehmigung zwar unstreitig gegen die Festsetzungen des Vorgängerplanes „... ... ...“ verstoßen, die Antragsteller, deren Eigentum nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans „... ... ...“ liegt, hätten jedoch keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in dem angrenzenden Plangebiet. Ihr Nachbarschutz würde sich bundesrechtlich auch dann nur nach dem in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme bestimmen (s. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris).
30 
Gehen von einem Vorhaben Immissionen aus, so bietet sich bei der Bemessung dessen, was den durch das Vorhaben Belästigten nach dem Gebot der Rücksichtnahme zugemutet werden kann, eine Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.07.2011 - 8 S 2581/10 - juris).
31 
Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Immissionsschutzgesetzes so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Frage, ob Immissionen erheblich in diesem Sinne sind, wird konkretisiert durch die auf Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist dabei insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 26.03.2014 - 4 B 3/14 - juris m.w.N.).
32 
Nummer 6.1 TA-Lärm legt Immissionsrichtwerte für verschiedene Baugebietstypen fest. In einem reinen Wohngebiet beträgt der Immissionsrichtwert tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A). Diese Vorgaben werden hinsichtlich des allein streitigen Gewerbelärms auch nach dem Ergebnis der von den Antragstellern selbst vorgelegten Schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... & ... vom September 2014 eingehalten. Eine deutliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte wird in dieser Schalltechnischen Untersuchung nur für den Fall festgestellt, dass die Baugenehmigung keine zusätzlichen abschirmenden Maßnahmen für einzelne Geräuscherzeuger vorsieht. Bei Berücksichtigung von aufwändigen Schallschutzmaßnahmen, wie Einhausung der Anlieferung, nahezu vollständige Überdachung des Parkplatzbereiches sowie geschlossene Wandscheiben um den gesamten Parkplatz mit Öffnungen nur im Bereich der Ein- und Ausfahrten, wird eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (gerade noch) vermieden. Dabei wurden auch die inzwischen errichteten weiteren Wohnhäuser westlich des Baugrundstücks und auf dem Grundstück ... ... berücksichtigt, wie sich aus den der Schalltechnischen Untersuchung beigefügten Plänen ergibt. Auch wird nur von einer nahezu vollständigen Überdachung des Parkplatzbereiches ausgegangen, was angesichts der ausschließlich zugelassenen Brandschutzöffnungen der Fall ist. Zudem sind diese Brandschutzöffnungen im Schalltechnischen Gutachten von ... ... berücksichtigt, dessen Plausibilität in der von den Antragstellern vorgelegten Schalltechnischen Untersuchung überprüft wird. Das nunmehr genehmigte Vorhaben berücksichtigt alle Vorgaben zur Lärmminderung. Während der Nachtzeit (22.00 - 06.00 Uhr, s. Nummer 6.4 TA-Lärm) ist auf Grund der in der Baugenehmigung gemachten Auflagen sowohl der Liefer- als auch der Kundenverkehr ausgeschlossen.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem die Beigeladene selbst einen Antrag gestellt hat, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erachten (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - juris).
34 
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (in Anlehnung an Nr. 1.5, Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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published on 26/03/2014 00:00

Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg.
published on 20/01/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtliche
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published on 23/09/2015 00:00

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Südlich der Postwiesenstraße“ der Antragsg
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Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.