Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Feb. 2012 - 2 K 378/12

published on 20/02/2012 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Feb. 2012 - 2 K 378/12
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16.02.2012 gegen die Auflage Nr. 3 in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 03.02.2012 wird wiederhergestellt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16.02.2012 gegen die „Auflage“ Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 03.02.2012 wiederherzustellen,
ist zulässig und begründet.
Bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung gebührt dem Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der angegriffenen Auflage verschont zu bleiben, Vorrang gegenüber dem gegenläufigen öffentlichen Interesse. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das Verbot des Mitführens von Fackeln rechtswidrig, weil es einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 GG darstellt.
Nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Die vom Antragsteller angegriffene, auf diese Bestimmung gestützte Auflage Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 03.02.2012 hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Verfügung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers allerdings in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Antragsgegnerin als untere Verwaltungsbehörde die für die Durchführung des Versammlungsgesetzes zuständige Kreispolizeibehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VersGZuVO, § 62 Abs. 3 PolG, § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG, § 131 Abs. 1 GemO). Ob die Behörde die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG zu Recht bejaht hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Denn dies ist eine Frage der materiellen und nicht der formellen Rechtmäßigkeit der Verfügung.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG liegen hier voraussichtlich nicht vor.
Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind im Hinblick auf das streitgegenständliche Mitführen von Fackeln nach den erkennbaren Umständen nicht ersichtlich. Dies wird von der Antragsgegnerin, die die Auflage Nr. 3 ausschließlich mit einer Verletzung der öffentlichen Ordnung begründet hat, auch nicht geltend gemacht.
Die angegriffene Auflage lässt sich sehr wahrscheinlich auch nicht auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung stützen.
10 
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausgeschlossen, Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ordnung, d. h. der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird, zu verfügen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, BVerfGE 111, 147 = NJW 2004, 2814 m. w. N.; bzgl. eines Versammlungsverbots: BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315). Jedoch sind auch Auflagen am strengen Maßstab des Art. 8 Abs. 1 GG und des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG zu messen (vgl. insoweit BVerfG, Beschl. v. 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, 983).
11 
Ist die Versammlung - wie vorliegend - inhaltlich unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ausgerichtet, kommt eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit nur dann in Betracht, wenn über ihren bloßen Inhalt hinaus Besonderheiten der gemeinschaftlichen Kundgabe und Erörterung bzw. besondere Begleitumstände der Demonstration gegeben sind, etwa wenn die befürchtete Gefahr auf besonderen, beispielsweise provokativen oder aggressiven Begleitumständen beruht, die einen Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2004, a. a. O.; Beschl. v. 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90; Beschl. v. 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01 u.a. -, NJW 2001, 2072).
12 
Ein derartiger Verstoß gegen die öffentliche Ordnung kann etwa angenommen werden, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl 2001, 558). Den sozialen und ethischen Anschauungen über die Grundvoraussetzungen eines geordneten menschlichen Zusammenlebens läuft es ferner zuwider, wenn sich ein Aufzug durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.09.2003, a. a. O.). Das Mitführen von Fackeln verstößt demnach nicht schon als solches gegen die öffentliche Ordnung, sondern erst dann, wenn diese als typische Symbole der Darstellung nationalsozialistischer Machtausübung in aggressiv-kämpferischer Weise eingesetzt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2005 - 1 S 421/05 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 5.09.2003, a. a. O.).
13 
Gemessen an diesen Grundsätzen kann vorliegend aller Voraussicht nach eine Gefahr für die öffentliche Ordnung weder im Hinblick auf die Besonderheiten der gemeinschaftlichen Kundgabe noch unter dem Aspekt der spezifischen Provokationswirkung eines symbolträchtigen Datums (vgl. hierzu: Roth, VBlBW 2003, 41) angenommen werden.
14 
Aufgrund der konkreten Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Fackeln als typische Symbole der Darstellung nationalsozialistischer Machtausübung in agressiv-kämpferischer Weise einsetzen wird und hierdurch ein Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft entstünde (vgl. insoweit bereits VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2005 - 1 S 421/05 -). Denn die geplante Mahnwache findet nicht in der Innenstadt und damit im unmittelbaren Bereich der zeitgleich stattfindenden Lichterkette zum Gedenken der Bürger an den Jahrestag des Bombardement von Pforzheim, sondern wie bereits in der Vergangenheit auf dem Aussichtsplateau im Bereich des Parkplatzes Wartbergallee in einiger Entfernung vom Stadtzentrum statt. Insofern ist eine unmittelbare Konfrontation mit den im Zentrum dem Bombenangriff gedenkenden Bürgern, unter anderem auch den Mitgliedern des „...“ nicht zu befürchten. Auch eine Berücksichtigung der Erfahrungen aus den vergangenen Jahren, in denen der Antragsteller stets Fackeln bei der stillen Mahnwache mitführte, lässt derzeit keinen Raum für die Annahme, dass durch die Verwendung von Fackeln nationalsozialistische Veranstaltungsrituale aufgegriffen würden, die bei der Bevölkerung Assoziationen an paramilitärische Aufmärsche hervorrufen könnten. Die Antragsgegnerin führte in ihrer Verfügung vom 03.02.2012 aus, dass sich zwar im Jahre 2006 Mitglieder des „...“ nicht an die vereinbarte Anmarschroute gehalten, die weiteren Teilnehmer der letztjährigen Mahnwachen - und damit auch der Antragsteller - sich ansonsten jedoch zurückhaltend und unauffällig verhalten hätten.
15 
Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist auch nicht unter dem Aspekt des Symbolschutzes des 23. Februar erkennbar.
16 
Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die öffentliche Ordnung betroffen sein kann, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzugs an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.01.2001, a. a. O.). Ein solch symbolträchtiges Datum hat das BVerfG jedoch - soweit ersichtlich - bislang allein für den Holocaust-Gedenktag (27. Januar) angenommen und dies damit begründet, dass mit der Begehung dieses Gedenktages Verantwortung für die Vergangenheit übernommen und bundesweit nicht nur der Opfer gedacht, sondern zugleich mahnend an die Folgen des Nationalsozialismus erinnert wird, um deren Wiederholung dauerhaft auszuschließen. Darüber hinaus hat das BVerfG ausdrücklich offengelassen, wie die Situation zu beurteilen ist, wenn der Aufzug - wie hier - zu einem in seiner Symbolwirkung nicht eindeutigen oder in öffentlichen Auseinandersetzungen umstrittenen Zeitpunkt durchgeführt werden soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.01.2001, a. a. O.).
17 
Da der 23. Februar keinen Gedenktag darstellt, der eindeutig an die Opfer einer organisierten menschenunwürdigen Behandlung erinnert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2005 - 1 S 421/05; Beschl. d. Kammer v. 21.02.2005 - 2 K 394/05 -), lässt sich die streitgegenständliche Auflage nicht mit einer (nationalen) Symbolwirkung des gewählten Versammlungstermins rechtfertigen.
18 
Der 23. Februar besitzt keinen derart unmittelbaren Bezug zu den NS-Verbrechen, dass sich der angemeldeten Mahnwache des Antragstellers eine Provokation für die Menschen, die der Opfer des Nazi-Regimes gedenken, entnehmen ließe (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2005 - 1 S 421/05 -). Wenngleich die Bombardierung Pforzheims eindeutig die Folge der nationalsozialistischen Kriegsführung war, so wird in der öffentlichen Auseinandersetzung immer wieder auch die Frage gestellt, ob die flächendeckende Bombardierung durch die Alliierten kurz vor Ende des Krieges, die militärisch keine Bedeutung mehr besaß, noch gerechtfertigt war (vgl. Beschl. d. Kammer v. 21.02.2005 - 2 K 394/05 -). In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der 23. Februar für die Bürger der Antragsgegnerin ein offizieller Gedenktag der Stadt ist, der dem friedlichen Gedenken an die Opfer des Bombenangriffs auf die Stadt Pforzheim dient und dass nach dem Willen des Gemeinderats der Antragsgegnerin der Sinngehalt und die Symbolkraft dieses Tags in dem Bekenntnis zu Frieden, Gewaltverzicht, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, Pluralismus, Toleranz, Völkerverständigung und der Abkehr von der gewaltbereiten, radikalen Ideologie, die diesem Bekenntnis zuwiderlaufen, liegen. Für einen Erlass der streitgegenständlichen Auflage allein wegen der historischen Bedeutung des 23. Februar für die Bürger der Antragsgegnerin ist gemäß Art. 5 GG aber kein Raum. Anders kann es nur dann liegen, wenn es nicht um die Unterdrückung der positiv oder negativ symbolisierten Aussage geht, sondern um die Abwehr von Gefahren für ein davon ablösbares schutzfähiges Rechtsgut. Dies würde indes voraussetzen, dass die Meinungskundgabe darauf zielt, die Würde und den sozialen Geltungsanspruch der Personen, derer an dem Ort gedacht wird, in Abrede zu stellen und sie zu entwürdigen (Beschl. d. Kammer v. 21.02.2005 - 2 K 394/05 - m. w. N.). Davon kann hier keine Rede sein.
19 
Dass dieses Jahr ebenfalls am 23. Februar um 10:30 Uhr eine zentrale Gedenkfeier für die Opfer der fremdenfeindlichen Mordserie des NSU in Berlin stattfinden soll, vermag an vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern. Denn weder ist der 23. Februar aufgrund der erstmals erfolgenden Feier nunmehr zum offiziellen Gedenktag erhoben, noch besteht ein direkter inhaltlicher Bezug der zentralen Gedenkfeier in Berlin zur geplanten Mahnwache des Antragstellers. Letztere hat wie auch in den Jahren zuvor (nur) das Bombardement von Pforzheim zum Gegenstand und bezieht zur Mordserie des NSU keine Stellung. Zudem erfolgt in zeitlicher Hinsicht keine Überschneidung der beiden Veranstaltungen, da die Gedenkfeier am späten Vormittag, die Mahnwache hingegen erst abends durchgeführt werden soll.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dies Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 13/03/2015 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 11. März 2015 gegen Nrn. 1 und 2.34 des Bescheids der Stadt W. vom 9. März 2015 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag mit der Maßgabe abgelehnt, dass sich d
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.