Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Apr. 2005 - 2 K 328/05

published on 07/04/2005 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Apr. 2005 - 2 K 328/05
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen ihren Ausschluss vom Jahrmarkt 2005 der beklagten Stadt.
Die Kläger bewerben sich seit mehreren Jahren erfolglos um Zulassung zum Pforzheimer Jahrmarkt, der von der Beklagten als öffentliche Einrichtung jährlich im Monat Juni veranstaltet wird. Mit Antrag vom 02.08.2004 bewarben sie sich zum Jahrmarkt vom 10.06. bis 19.06.2005 mit dem Verkaufswagen „...“ (Größe 6 x 2,5 m), in dem verschiedene Café-Spezialitäten (Kaffee, Espresso, Cappuccino, Latte Macchiato, Café au lait, Mocca Cino, Kakao mit Sahne), Crêpes (süße, beschwipste, pikante und vegetarische), süße Waffeln mit verschiedenen Beilagen und Wiener Germknödel angeboten werden. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 16.11.2004 ab. Die Ablehnung wurde mit Schreiben vom 16.12.2004 wie folgt begründet: Das konkrete Platzangebot für den Jahrmarkt 2004 richte sich in der jeweiligen Sparte regelmäßig nach dem bekannten Verbraucherverhalten. Die Stadt habe - wie in den vergangenen Jahren - insgesamt 13 Sparten für die Bereiche Fahrgeschäfte, Kinderfahrgeschäfte, Schaugeschäfte, Belustigungen, Eisgeschäfte, Zuckerwaren u.ä., Zelte & Imbissbetriebe mit Alkoholausschank, Imbissbetriebe ohne Alkoholausschank, Schießhallen, Verlosungen, Spielgeschäfte, Allgemeiner Verkauf und Spezialverkauf gebildet. Von den elf in der Sparte Imbissbetriebe ohne Alkoholausschank zur Verfügung stehenden Plätzen seien zwei an die Unterkategorie „Pizzabäckerei“, zwei an Anbieter von „Gebäck, süßen Mahlzeiten und Kaffeespezialitäten“, einen an einen Getränke- und Fruchtspezialisten und die übrigen sechs an reine Spezialanbieter im Bereich der herzhaften Mahlzeiten in- und ausländischer Küche vergeben worden. Für die Unterkategorie „Gebäck, süße Mahlzeiten und Kaffeespezialitäten“ hätten sich insgesamt sieben Anbieter beworben, von denen ein Bewerber, Herr ..., das Kriterium „bekannt und bewährt“ erfüllt habe und daher nach den Vergabegrundsätzen der Stadt gegenüber Neubewerbern derselben Unterkategorie vorrangig zuzulassen gewesen sei. Darüber hinaus habe sich die Stadt entschieden, als eine von sechs Neubewerbern Frau ... mit ihrer Waffelbäckerei zuzulassen. Die als einziges Geschäft unter den Neubewerbern dieser Unterkategorie mit 13 Frontmetern nahezu doppelt so große, höchstattraktive Waffelbäckerei biete ein volles Sortiment an frischen Waffeln mit diversen Früchten, Sahne und Soßen nebst sämtlichen Kaffeespezialitäten sowie Backwerk zum Kaffee an. Ausschlaggebend sei darüber hinaus insbesondere auch der integrierte Freisitz gewesen.
Den von den Klägern gegen die Ablehnung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2005 - den Klägern zugestellt am 20.01.2005 - zurück.
Die Kläger haben am 09.02.2005 Klage erhoben. Sie tragen vor, ihre Nichtzulassung sei ermessenfehlerhaft. Die Vergaberichtlinien durch den Ausschuss für öffentliche Einrichtungen der Beklagten, die Grundlage für die Auswahlentscheidung gewesen seien, stellten keine ausreichende Rechtsgrundlage dar, da der Gesamtgemeinderat hätte zustimmen müssen. Es gebe keine nachvollziehbaren Gründe, weshalb ihnen andere vergleichbare Imbiss- und Süßwarenbetriebe vorgezogen werden würden, ohne dass diese Attraktivitätsvorteile geltend machen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass jedem Neubewerber innerhalb eines erkennbaren zeitlichen Turnus eine Zulassungschance eingeräumt werden müsse. Dies sei bei ihnen nicht der Fall, nachdem sie sich bereits seit rund acht Jahren vergeblich bewerben würden. Eine Vergabepraxis, die Bewerbern immer nur dann eine Zulassungschance einräume, wenn ihr Geschäft eine Neuheit biete und gegenüber den Dauerbeschickern ein bei weiterem attraktiveres Angebot bereit halte, sei problematisch. Dies bedeute nämlich, dass ein Neubewerber auf unabsehbare Zeit von einer Zulassung ausgeschlossen werde, wenn es ihm nicht gelinge, über das Merkmal Attraktivität einen Vorteil gegenüber den privilegierten Bewerbern zu erreichen. Dadurch erhalte das Zulassungskriterium „bekannt und bewährt“ einen Stellenwert, der ihm im Hinblick auf die in § 70 Abs. 1 GewO garantierte Marktfreiheit nicht zukomme. Die Bevorzugung von Frau ... sei ermessensfehlerhaft. Die Beklagte übersehe, dass ihr Verkaufswagen völlig neu gestaltet worden sei; sie seien ebenfalls in der Lage, einen Freisitz zu installieren.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 16.11.2004 in der Fassung vom 16.12.2004 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 17.01.2005 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, sie mit dem Imbissbetrieb „...“ zum Pforzheimer Jahrmarkt 2005 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie vertieft die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, die Kläger hätten sich mit der „...“ erstmals zum Jahrmarkt 2000 beworben. Die in den Jahren zuvor angemeldete „...“ oder „...“ sei nicht vergleichbar gewesen. Der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen sei ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Stand der Kläger nicht im Sinne der Vergabekriterien deutlich gegenüber den Angeboten der Mitbewerbern der Unterkategorie „Gebäck, süße Mahlzeiten und Kaffeespezialitäten“ abhebe. Grundlage für die Entscheidung hätten nur die vorgelegten Unterlagen sein können, aus denen weder die Umgestaltung des Verkaufswagens noch die Möglichkeit eines Freisitzes zu entnehmen gewesen sei.
11 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die dem Gericht vorliegenden einschlägigen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten im Verfahren 2 K 798/04 (Rechtsstreit um die Zulassung zum Jahrmarkt 2004) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat das ihr zustehende sog. Ausschließungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Die angefochtenen Bescheide sind somit rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
13 
Der Pforzheimer Jahrmarkt, der von der Beklagten als öffentliche Einrichtung betrieben wird, stellt einen Jahrmarkt im Sinn des § 68 Abs. 2 GewO dar. Bei ihm handelt es sich um eine im Sinn von § 69 Abs. 1 GewO gewerberechtlich festgesetzte Veranstaltung, auf die § 70 GewO Anwendung findet. Gem. Abs. 1 dieser Vorschrift besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zulassung zu der jeweiligen Veranstaltung. Nach § 70 Abs. 3 GewO können aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Bewerber von der Teilnahme ausgeschlossen werden (in der Sache ebenso § 5 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 der Jahrmarkt - und Volksfestsatzung der Beklagten vom 23.05.1978). Danach ist der Beklagten in Einschränkung des Grundsatzes der Marktfreiheit insbesondere bei Platzmangel ein Auswahlermessen eingeräumt, das die Beklagte im vorliegenden Fall auch unstreitig ausgeübt hat. Entgegen der Ansicht der Kläger sind die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Erwägungen zur Ausübung des Ausschließungsermessens auch nicht zu ihrem Nachteil fehlerhaft.
14 
Die Beklagte legte bei der Entscheidung über die Zulassungsanträge der Bewerber die 1986 vom Amt für öffentliche Ordnung in Absprache mit dem Rechtsamt schriftlich niedergelegten „Auswahlkriterien für die Zuteilung von Standplätzen auf dem Pforzheimer Jahrmarkt“ (im Folgenden: „Auswahlkriterien“) zugrunde. Diesbezüglich liegt weder in formeller noch in materieller Hinsicht ein Rechtsverstoß zu Lasten der Kläger vor. Der VGH Bad.Württ. hat in einem Urteil vom 26.03.1996 - 14 S 2026/94 - hinsichtlich dieser „Auswahlkriterien“ folgendes ausgeführt:
15 
Zwar ist der Erlass von allgemeinen Richtlinien, die im Sinne verwaltungsintern bindender Verwaltungsvorschriften das Verwaltungsermessen im Interesse einheitlicher und gleichmäßiger Handhabung steuern sollen, nach dem Gemeinderecht grundsätzlich nicht ein vom Bürgermeister bzw. der in seinem Auftrag handelnden Verwaltung in eigener Zuständigkeit zu erledigendes Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 44 Abs. 2 S. 1 GemO), weil es nach § 24 Abs. 1 S. 2 GemO in die Kompetenz des Gemeinderats fällt, die „Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde“ festzulegen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.02.1987, VBlBW 1987, 344; Urt. v. 24.02.1989, BWGZ 1989, 788). Demnach ist es angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit selbst in Großstädten, solange die betreffende Kompetenz nicht übertragen wird, Aufgabe des Gemeinderats, durch den Erlass von allgemeinen Richtlinien die Grundsätze festzulegen, nach denen Bewerber zu Jahrmärkten und Volksfesten zugelassen bzw. von einer Zulassung ausgeschlossen werden (Urteil des erkennenden Senats v. 27.08.1990, GewArch 1991, 35). Das führt hier in Anbetracht der „Auswahlkriterien“ indessen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen die gemeinderechtliche Kompetenzordnung in Gestalt einer Verletzung des § 24 Abs. 1 S. 2 GemO. Denn bei der Beklagten ist für die Entscheidung über Zulassungsanträge in jedem Einzelfall nicht die nach Weisung des Bürgermeisters handelnde Verwaltung zuständig, sondern der gemeinderätliche Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und Umweltschutz als beschließender Ausschuss nach § 39 Abs. 1 GemO (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 der Hauptsatzung der Beklagten; siehe auch § 5 Abs. 2 S. 1 und Abs. 6 S. 1 der Jahrmarkt- und Volksfestsatzung). Es kann nicht davon ausgegangen werden, das Amt für öffentliche Ordnung und das Rechtsamt hätten mit den „Auswahlkriterien“ Regelungen nach Art von verwaltungsintern bindenden Verwaltungsvorschriften erlassen, d.h. sie hätten den Gemeinderat bzw. dessen beschließenden Ausschuss binden wollen. Zwar verfährt der Ausschuss ausweislich der Angaben der Beklagten nach den „Auswahlkriterien“. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Ausschuss insoweit jeweils aufgrund eigener Entschließung entscheidet, zumal es sich bei den „Auswahlkriterien“ nach Darstellung der Beklagten lediglich um eine Festschreibung der bisher geübten Praxis des Ausschusses handelt.
16 
Von dem Gesagten zu unterscheiden ist die Frage, ob etwa eine Regelung der Vergabekriterien durch eine Satzung oder Richtlinien des Gemeinderats vorliegen muss (in dieser Richtung, aber die Frage offen lassend obiter dictum in dem Urteil des Senats vom 30.04.1991, GewArch 1991,344). Eine solche Forderung lässt sich aus der gemeinderechtlichen Kompetenzordnung jedenfalls dann nicht zwingend ableiten, wenn der Gemeinderat selbst durch einen beschließenden Ausschuss über die Zulassungsanträge befindet. Aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG folgt nicht allgemein - als geltendes Recht -, dass die Vergabekriterien durch die Satzung oder Richtlinien des Gemeinderats geregelt werden müssen (auch wenn eine derartige Regelung, soweit wesentliche Grundzüge der Vergabekriterien in Rede stehen, rechtspolitisch wünschenswert erscheinen mag). Im Licht der verfassungsmäßig gewährleisteten Berufsfreiheit weist § 70 Abs. 3 GewO eine hinreichende Dichte der normativen Regelung auf. Dem Grundrechtsbezug, den die Entscheidungen über eine Zulassung zu Jahrmärkten und Volksfesten für die Anbieter besitzen, ist im Übrigen dadurch Rechnung zu tragen, dass bei der notwendigen Auswahl unter den Bewerbern - in der gebotenen Berücksichtigung der Marktfreiheit - sachgerecht verfahren wird, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob und in welcher Weise die diesbezüglichen Grundsätze schriftlich niedergelegt oder bekannt gemacht sind (in diesem Sinn z.B. auch BayVGH, Beschl. v. 29.01.1991, GewArch 1991, 230; OVG Bremen, Urt. v. 27.04.1993, GewArch 1993, 480).
17 
Die „Auswahlkriterien“ sehen vor, dass auf dem Jahrmarktgelände - neben dem dem Jahrmarkt angeschlossenen Krämermarkt - in ausgewogener und möglichst attraktiver Weise Schaustellungen, unterhaltende Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten dargeboten und die üblichen Waren feilgeboten werden; es soll ein ausgewogenes Angebot der verschiedenen Branchen gemacht werden, so dass die einzelnen Branchen in Anzahl und Größe - auch im Hinblick auf das Verbraucherverhalten - begrenzt werden (Abschnitt 1). Abschnitt 4 der „Auswahlkriterien“ enthält die Grundsätze über die „Vergabe bei Überangebot“, d.h. bei Platzmangel. Danach haben langjährig bekannte und bewährte Beschicker bei gleichen Wettbewerbsbedingungen Vorrang vor neuen Bewerbern, wobei bekannt und bewährt ein Beschicker ist, der sich nach fünf Teilnahmen am Jahrmarkt als zuverlässig erwiesen hat. Ferner heißt es, der Vorrang könne nur für ein Geschäft gleicher Art und gleichen Umfangs wie bisher geltend gemacht werden; von dem Vorrang könne im Einzelfall abgewichen werden, wenn es die Ausgewogenheit des Angebots erfordere oder wenn eine attraktive Neuheit oder eine Rarität angeboten werde. Es ist vorgesehen, dass der Anteil neuer Bewerber in den einzelnen Sparten in der Regel 20 v. H. der verfügbaren Plätze beträgt. Wie ein dem Prinzip der Marktfreiheit gerecht werdendes Zulassungssystem auszugestalten ist, welche Bewerbergruppen gebildet und nach welchen Kriterien innerhalb der Gruppen Standplätze zugeteilt werden, liegt im gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Ermessen des Veranstalters. Dabei ist davon auszugehen, dass die Platzkonzeption wie überhaupt die Gesamtkonzeption eines Jahrmarktes oder Volksfestes, insbesondere die Aufteilung des insgesamt zur Verfügung stehenden Geländes ausschließlich Sache des Veranstalters ist. Er hat insofern eine Ausgestaltungsbefugnis, der keine engen rechtlichen Grenzen gesetzt sind. Sie umfasst die Festlegung des räumlichen Umfangs der Veranstaltung und des gewünschten Gesamtbilds und konkretisiert sich u.a. in der Befugnis, die Art der zuzulassenden Betriebe (Branchen, Sparten) zu bestimmen und gleichartige Geschäfte zur Vermeidung eines einförmigen Erscheinungsbildes und im Interesse der Ausgewogenheit des Gesamtangebots der verschiedenen Sparten der Zahl nach zu begrenzen (vgl. zum Ganzen etwa BayVGH, Beschl. v. 29.01.1991, GewArch 1991, 230; OVG NW, Beschl. v. 10.07.1991, GewArch 1991, 435; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.1992, GewArch 1993, 72).
18 
Eine Auswahl unter den - in einer Sparte konkurrierenden - Bewerbern nach dem Vorrang bekannter und bewährter Beschicker ist prinzipiell zulässig. Das Kriterium „bekannt und bewährt“ ist ein sachgerechtes - mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbares - Differenzierungsmerkmal bei der Vergabe der Standplätze. Es darf allerdings nicht zum alleinigen Verteilungsmaßstab erhoben werden, weil die Marktfreiheit nur dadurch erhalten werden kann, dass auch Bewerbern, die dieses Kriterium nicht erfüllen, eine reale Zulassungschance eingeräumt wird. Eine an der Marktfreiheit und am Gleichbehandlungsgrundsatz ausgerichtete Praxis muss die Altbeschicker mit dem Risiko verminderter Zulassungschancen durch Neuzulassungen belasten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 27.04.1984, Buchholz 451.20 § 70 GewO Nr. 1 = GewArch 1984, 265; Urteil des erkennenden Senats vom 30.04.1991, GewArch 1991, 344).
19 
Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitigen Ablehnung. Die Bildung der Bewerbergruppen und die vorgenommene Aufteilung halten sich - soweit hier erheblich - im Rahmen der Ausgestaltungsbefugnis der Beklagten. Insbesondere war die - im Interesse der Ausgewogenheit geschehene - Beschränkung der Zahl der in der Sparte Imbissbetriebe ohne Alkoholausschank zuzulassenden Geschäfte auf elf nicht sachfremd. Auch die Beschränkung in der Unterkategorie „Gebäck, süße Mahlzeiten und Kaffeespezialitäten“ auf zwei Standplätze ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat einen dieser Plätze an einen „bekannten und bewährten“ Bewerber vergeben und den anderen an einen Neubewerber. Auch diese Aufteilung ist nach den oben angeführten Ausführungen des VGH Baden-Württemberg nicht zu beanstanden. Auch in seinem Urteil vom 30.04.1991 - 14 S 1277/89 - (Juris) hat der VGH Baden-Württemberg ausdrücklich ausgeführt, dass im Grundsatz keine Bedenken gegen einen Verteilungsmaßstab bestehen, der das Kriterium „bekannt und bewährt“ als positiven Auswahlgesichtspunkt zugunsten eines Kreises von Stammbeschickern einsetzt. Das Vergabekriterium „bekannt und bewährt“ darf lediglich nicht zum alleinigen Verteilungsmaßstab erhoben werden, weil die Marktfreiheit nur dadurch erhalten werden kann, dass auch allen anderen Bewerbern eine reale Zulassungschance eingeräumt wird.
20 
Entgegen der Ansicht der Kläger fordert die Einräumung einer realen Zulassungschance jedoch nicht, dass jeder Neubewerber in einem erkennbaren zeitlichen Turnus dann auch tatsächlich zugelassen werden muss. Eine solche Forderung ist der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Marktfreiheit nicht zu entnehmen. Dem insoweit grundlegenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.1984 - 1 C 24.82 - (Juris) lag die besondere Konstellation zugrunde, dass die in diesem Verfahren beklagte Stadt auf unbegrenzte Zeit in jedem Jahr Standplätze nur an „bekannte und bewährte“ Unternehmer vergeben hat; dies hatte zur Folge, dass sämtlichen Bewerbern, die diesem Kreis nicht angehörten, auf unabsehbare Zeit die Teilnahme am Markt verschlossen war. Nur hinsichtlich dieser Konstellation hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Auswahlentscheidung, der ein System zugrunde liegt, das Neu- oder Wiederholungsbewerbern, die bisher nicht kontinuierlich auf dem Markt vertreten waren, weder im Jahre der Antragstellung noch in einem erkennbaren zeitlichen Turnus eine Zulassungschance einräumt, in jedem Fall außerhalb der Ermessensgrenzen des § 70 Abs. 3 GewO liegt. Die der Marktfreiheit immanente Zulassungschance müsse zwingend durch das im Rahmen des § 70 Abs. 3 GewO angewandte Auswahlverfahren garantiert sein. Bei einem Auswahlverfahren, bei der die Zulassungschance eines Neubewerbers ausschließlich von dem Teilnahmewillen der privilegierten Unternehmen und deren Fähigkeit abhänge, durch entsprechende Leistungen den erworbenen Bekanntheits- und Bewährungsgrad zu behaupten, sei dies nicht der Fall. Aus dieser Rechtsprechung ist lediglich zu entnehmen, dass ein Neubewerber eine Zulassungs chance haben muss und ein System, das allen Neubewerbern von vorneherein überhaupt keine Zulassungs chancen einräumt, die vom Grundsatz der Marktfreiheit gezogenen Ermessensgrenzen überschreitet. Dieser Rechtsprechung sind dagegen keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass jeder Neubewerber dann auch tatsächlich irgendwann einmal zum Zuge kommen muss. Der Marktfreiheit ist vielmehr bereits dann Genüge getan, wenn die Gruppe der Neubewerber insgesamt eine Zulassungschance hat; welcher der Neubewerber sich innerhalb dieser Gruppe dann im Einzelfall durchsetzt, ist eine Frage der Attraktivität der einzelnen Verkaufsstände. Würde dagegen innerhalb der Gruppe der Neubewerber das Anciennitätsprinzip gelten, mit der Folge, dass innerhalb dieser Gruppe die Bewerber, der sich bereits seit längerem bewerben, bevorzugt werden müssten, würde dies dem Grundsatz der Marktfreiheit geradezu widersprechen.
21 
Die Beklagte ist somit nicht verpflichtet, jeden Neubewerber nach einer gewissen Anzahl von Bewerbungen mindestens einmal zum Zuge kommen zu lassen. Sie ist vielmehr berechtigt, ihre Auswahl unter den Neubewerbern nach Attraktivitäts- oder weiteren sachgerechten Gesichtspunkten zu treffen. Bei Anwendung dieser Grundsätze erscheint die Bevorzugung der Mitbewerberin Frau ... ermessensfehlerfrei. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob den von den Klägern zusammen mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen bereits zu entnehmen war, dass diese ihren Verkaufsstand grundlegend umgestalten würden, so dass dieser nunmehr auch nach Ansicht der Beklagten jahrmarktgerecht, d.h. hinreichend attraktiv ist. Auch wenn dies bereits bei der Antragstellung ersichtlich gewesen sein sollte, so war es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, die Neubewerberin Frau ... mit der Begründung vorzuziehen, dass diese einen in ihren Verkaufsstand integrierten, überdachten Freisitz mit zahlreichen Sitzplätzen anbietet. Darüber hinaus haben der Vertreter der Beklagten sowie deren Marktleiter in der mündlichen Verhandlung noch darauf hingewiesen, dass der Verkaufsstand der Frau ... direkt neben einem Kinderfahrgeschäft (Autoskooter) stehen werde und aus diesem Grund der Kaffeeausschank mit einer Sitzgelegenheit für die wartenden Eltern besonders sinnvoll erschienen sei. Diese Erwägungen sind sachgerecht und rechtlich bedenkenfrei.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat das ihr zustehende sog. Ausschließungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Die angefochtenen Bescheide sind somit rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
13 
Der Pforzheimer Jahrmarkt, der von der Beklagten als öffentliche Einrichtung betrieben wird, stellt einen Jahrmarkt im Sinn des § 68 Abs. 2 GewO dar. Bei ihm handelt es sich um eine im Sinn von § 69 Abs. 1 GewO gewerberechtlich festgesetzte Veranstaltung, auf die § 70 GewO Anwendung findet. Gem. Abs. 1 dieser Vorschrift besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zulassung zu der jeweiligen Veranstaltung. Nach § 70 Abs. 3 GewO können aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Bewerber von der Teilnahme ausgeschlossen werden (in der Sache ebenso § 5 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 der Jahrmarkt - und Volksfestsatzung der Beklagten vom 23.05.1978). Danach ist der Beklagten in Einschränkung des Grundsatzes der Marktfreiheit insbesondere bei Platzmangel ein Auswahlermessen eingeräumt, das die Beklagte im vorliegenden Fall auch unstreitig ausgeübt hat. Entgegen der Ansicht der Kläger sind die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Erwägungen zur Ausübung des Ausschließungsermessens auch nicht zu ihrem Nachteil fehlerhaft.
14 
Die Beklagte legte bei der Entscheidung über die Zulassungsanträge der Bewerber die 1986 vom Amt für öffentliche Ordnung in Absprache mit dem Rechtsamt schriftlich niedergelegten „Auswahlkriterien für die Zuteilung von Standplätzen auf dem Pforzheimer Jahrmarkt“ (im Folgenden: „Auswahlkriterien“) zugrunde. Diesbezüglich liegt weder in formeller noch in materieller Hinsicht ein Rechtsverstoß zu Lasten der Kläger vor. Der VGH Bad.Württ. hat in einem Urteil vom 26.03.1996 - 14 S 2026/94 - hinsichtlich dieser „Auswahlkriterien“ folgendes ausgeführt:
15 
Zwar ist der Erlass von allgemeinen Richtlinien, die im Sinne verwaltungsintern bindender Verwaltungsvorschriften das Verwaltungsermessen im Interesse einheitlicher und gleichmäßiger Handhabung steuern sollen, nach dem Gemeinderecht grundsätzlich nicht ein vom Bürgermeister bzw. der in seinem Auftrag handelnden Verwaltung in eigener Zuständigkeit zu erledigendes Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 44 Abs. 2 S. 1 GemO), weil es nach § 24 Abs. 1 S. 2 GemO in die Kompetenz des Gemeinderats fällt, die „Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde“ festzulegen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.02.1987, VBlBW 1987, 344; Urt. v. 24.02.1989, BWGZ 1989, 788). Demnach ist es angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit selbst in Großstädten, solange die betreffende Kompetenz nicht übertragen wird, Aufgabe des Gemeinderats, durch den Erlass von allgemeinen Richtlinien die Grundsätze festzulegen, nach denen Bewerber zu Jahrmärkten und Volksfesten zugelassen bzw. von einer Zulassung ausgeschlossen werden (Urteil des erkennenden Senats v. 27.08.1990, GewArch 1991, 35). Das führt hier in Anbetracht der „Auswahlkriterien“ indessen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen die gemeinderechtliche Kompetenzordnung in Gestalt einer Verletzung des § 24 Abs. 1 S. 2 GemO. Denn bei der Beklagten ist für die Entscheidung über Zulassungsanträge in jedem Einzelfall nicht die nach Weisung des Bürgermeisters handelnde Verwaltung zuständig, sondern der gemeinderätliche Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und Umweltschutz als beschließender Ausschuss nach § 39 Abs. 1 GemO (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 der Hauptsatzung der Beklagten; siehe auch § 5 Abs. 2 S. 1 und Abs. 6 S. 1 der Jahrmarkt- und Volksfestsatzung). Es kann nicht davon ausgegangen werden, das Amt für öffentliche Ordnung und das Rechtsamt hätten mit den „Auswahlkriterien“ Regelungen nach Art von verwaltungsintern bindenden Verwaltungsvorschriften erlassen, d.h. sie hätten den Gemeinderat bzw. dessen beschließenden Ausschuss binden wollen. Zwar verfährt der Ausschuss ausweislich der Angaben der Beklagten nach den „Auswahlkriterien“. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Ausschuss insoweit jeweils aufgrund eigener Entschließung entscheidet, zumal es sich bei den „Auswahlkriterien“ nach Darstellung der Beklagten lediglich um eine Festschreibung der bisher geübten Praxis des Ausschusses handelt.
16 
Von dem Gesagten zu unterscheiden ist die Frage, ob etwa eine Regelung der Vergabekriterien durch eine Satzung oder Richtlinien des Gemeinderats vorliegen muss (in dieser Richtung, aber die Frage offen lassend obiter dictum in dem Urteil des Senats vom 30.04.1991, GewArch 1991,344). Eine solche Forderung lässt sich aus der gemeinderechtlichen Kompetenzordnung jedenfalls dann nicht zwingend ableiten, wenn der Gemeinderat selbst durch einen beschließenden Ausschuss über die Zulassungsanträge befindet. Aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG folgt nicht allgemein - als geltendes Recht -, dass die Vergabekriterien durch die Satzung oder Richtlinien des Gemeinderats geregelt werden müssen (auch wenn eine derartige Regelung, soweit wesentliche Grundzüge der Vergabekriterien in Rede stehen, rechtspolitisch wünschenswert erscheinen mag). Im Licht der verfassungsmäßig gewährleisteten Berufsfreiheit weist § 70 Abs. 3 GewO eine hinreichende Dichte der normativen Regelung auf. Dem Grundrechtsbezug, den die Entscheidungen über eine Zulassung zu Jahrmärkten und Volksfesten für die Anbieter besitzen, ist im Übrigen dadurch Rechnung zu tragen, dass bei der notwendigen Auswahl unter den Bewerbern - in der gebotenen Berücksichtigung der Marktfreiheit - sachgerecht verfahren wird, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob und in welcher Weise die diesbezüglichen Grundsätze schriftlich niedergelegt oder bekannt gemacht sind (in diesem Sinn z.B. auch BayVGH, Beschl. v. 29.01.1991, GewArch 1991, 230; OVG Bremen, Urt. v. 27.04.1993, GewArch 1993, 480).
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Die „Auswahlkriterien“ sehen vor, dass auf dem Jahrmarktgelände - neben dem dem Jahrmarkt angeschlossenen Krämermarkt - in ausgewogener und möglichst attraktiver Weise Schaustellungen, unterhaltende Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten dargeboten und die üblichen Waren feilgeboten werden; es soll ein ausgewogenes Angebot der verschiedenen Branchen gemacht werden, so dass die einzelnen Branchen in Anzahl und Größe - auch im Hinblick auf das Verbraucherverhalten - begrenzt werden (Abschnitt 1). Abschnitt 4 der „Auswahlkriterien“ enthält die Grundsätze über die „Vergabe bei Überangebot“, d.h. bei Platzmangel. Danach haben langjährig bekannte und bewährte Beschicker bei gleichen Wettbewerbsbedingungen Vorrang vor neuen Bewerbern, wobei bekannt und bewährt ein Beschicker ist, der sich nach fünf Teilnahmen am Jahrmarkt als zuverlässig erwiesen hat. Ferner heißt es, der Vorrang könne nur für ein Geschäft gleicher Art und gleichen Umfangs wie bisher geltend gemacht werden; von dem Vorrang könne im Einzelfall abgewichen werden, wenn es die Ausgewogenheit des Angebots erfordere oder wenn eine attraktive Neuheit oder eine Rarität angeboten werde. Es ist vorgesehen, dass der Anteil neuer Bewerber in den einzelnen Sparten in der Regel 20 v. H. der verfügbaren Plätze beträgt. Wie ein dem Prinzip der Marktfreiheit gerecht werdendes Zulassungssystem auszugestalten ist, welche Bewerbergruppen gebildet und nach welchen Kriterien innerhalb der Gruppen Standplätze zugeteilt werden, liegt im gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Ermessen des Veranstalters. Dabei ist davon auszugehen, dass die Platzkonzeption wie überhaupt die Gesamtkonzeption eines Jahrmarktes oder Volksfestes, insbesondere die Aufteilung des insgesamt zur Verfügung stehenden Geländes ausschließlich Sache des Veranstalters ist. Er hat insofern eine Ausgestaltungsbefugnis, der keine engen rechtlichen Grenzen gesetzt sind. Sie umfasst die Festlegung des räumlichen Umfangs der Veranstaltung und des gewünschten Gesamtbilds und konkretisiert sich u.a. in der Befugnis, die Art der zuzulassenden Betriebe (Branchen, Sparten) zu bestimmen und gleichartige Geschäfte zur Vermeidung eines einförmigen Erscheinungsbildes und im Interesse der Ausgewogenheit des Gesamtangebots der verschiedenen Sparten der Zahl nach zu begrenzen (vgl. zum Ganzen etwa BayVGH, Beschl. v. 29.01.1991, GewArch 1991, 230; OVG NW, Beschl. v. 10.07.1991, GewArch 1991, 435; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.1992, GewArch 1993, 72).
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Eine Auswahl unter den - in einer Sparte konkurrierenden - Bewerbern nach dem Vorrang bekannter und bewährter Beschicker ist prinzipiell zulässig. Das Kriterium „bekannt und bewährt“ ist ein sachgerechtes - mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbares - Differenzierungsmerkmal bei der Vergabe der Standplätze. Es darf allerdings nicht zum alleinigen Verteilungsmaßstab erhoben werden, weil die Marktfreiheit nur dadurch erhalten werden kann, dass auch Bewerbern, die dieses Kriterium nicht erfüllen, eine reale Zulassungschance eingeräumt wird. Eine an der Marktfreiheit und am Gleichbehandlungsgrundsatz ausgerichtete Praxis muss die Altbeschicker mit dem Risiko verminderter Zulassungschancen durch Neuzulassungen belasten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 27.04.1984, Buchholz 451.20 § 70 GewO Nr. 1 = GewArch 1984, 265; Urteil des erkennenden Senats vom 30.04.1991, GewArch 1991, 344).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitigen Ablehnung. Die Bildung der Bewerbergruppen und die vorgenommene Aufteilung halten sich - soweit hier erheblich - im Rahmen der Ausgestaltungsbefugnis der Beklagten. Insbesondere war die - im Interesse der Ausgewogenheit geschehene - Beschränkung der Zahl der in der Sparte Imbissbetriebe ohne Alkoholausschank zuzulassenden Geschäfte auf elf nicht sachfremd. Auch die Beschränkung in der Unterkategorie „Gebäck, süße Mahlzeiten und Kaffeespezialitäten“ auf zwei Standplätze ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat einen dieser Plätze an einen „bekannten und bewährten“ Bewerber vergeben und den anderen an einen Neubewerber. Auch diese Aufteilung ist nach den oben angeführten Ausführungen des VGH Baden-Württemberg nicht zu beanstanden. Auch in seinem Urteil vom 30.04.1991 - 14 S 1277/89 - (Juris) hat der VGH Baden-Württemberg ausdrücklich ausgeführt, dass im Grundsatz keine Bedenken gegen einen Verteilungsmaßstab bestehen, der das Kriterium „bekannt und bewährt“ als positiven Auswahlgesichtspunkt zugunsten eines Kreises von Stammbeschickern einsetzt. Das Vergabekriterium „bekannt und bewährt“ darf lediglich nicht zum alleinigen Verteilungsmaßstab erhoben werden, weil die Marktfreiheit nur dadurch erhalten werden kann, dass auch allen anderen Bewerbern eine reale Zulassungschance eingeräumt wird.
20 
Entgegen der Ansicht der Kläger fordert die Einräumung einer realen Zulassungschance jedoch nicht, dass jeder Neubewerber in einem erkennbaren zeitlichen Turnus dann auch tatsächlich zugelassen werden muss. Eine solche Forderung ist der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Marktfreiheit nicht zu entnehmen. Dem insoweit grundlegenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.1984 - 1 C 24.82 - (Juris) lag die besondere Konstellation zugrunde, dass die in diesem Verfahren beklagte Stadt auf unbegrenzte Zeit in jedem Jahr Standplätze nur an „bekannte und bewährte“ Unternehmer vergeben hat; dies hatte zur Folge, dass sämtlichen Bewerbern, die diesem Kreis nicht angehörten, auf unabsehbare Zeit die Teilnahme am Markt verschlossen war. Nur hinsichtlich dieser Konstellation hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Auswahlentscheidung, der ein System zugrunde liegt, das Neu- oder Wiederholungsbewerbern, die bisher nicht kontinuierlich auf dem Markt vertreten waren, weder im Jahre der Antragstellung noch in einem erkennbaren zeitlichen Turnus eine Zulassungschance einräumt, in jedem Fall außerhalb der Ermessensgrenzen des § 70 Abs. 3 GewO liegt. Die der Marktfreiheit immanente Zulassungschance müsse zwingend durch das im Rahmen des § 70 Abs. 3 GewO angewandte Auswahlverfahren garantiert sein. Bei einem Auswahlverfahren, bei der die Zulassungschance eines Neubewerbers ausschließlich von dem Teilnahmewillen der privilegierten Unternehmen und deren Fähigkeit abhänge, durch entsprechende Leistungen den erworbenen Bekanntheits- und Bewährungsgrad zu behaupten, sei dies nicht der Fall. Aus dieser Rechtsprechung ist lediglich zu entnehmen, dass ein Neubewerber eine Zulassungs chance haben muss und ein System, das allen Neubewerbern von vorneherein überhaupt keine Zulassungs chancen einräumt, die vom Grundsatz der Marktfreiheit gezogenen Ermessensgrenzen überschreitet. Dieser Rechtsprechung sind dagegen keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass jeder Neubewerber dann auch tatsächlich irgendwann einmal zum Zuge kommen muss. Der Marktfreiheit ist vielmehr bereits dann Genüge getan, wenn die Gruppe der Neubewerber insgesamt eine Zulassungschance hat; welcher der Neubewerber sich innerhalb dieser Gruppe dann im Einzelfall durchsetzt, ist eine Frage der Attraktivität der einzelnen Verkaufsstände. Würde dagegen innerhalb der Gruppe der Neubewerber das Anciennitätsprinzip gelten, mit der Folge, dass innerhalb dieser Gruppe die Bewerber, der sich bereits seit längerem bewerben, bevorzugt werden müssten, würde dies dem Grundsatz der Marktfreiheit geradezu widersprechen.
21 
Die Beklagte ist somit nicht verpflichtet, jeden Neubewerber nach einer gewissen Anzahl von Bewerbungen mindestens einmal zum Zuge kommen zu lassen. Sie ist vielmehr berechtigt, ihre Auswahl unter den Neubewerbern nach Attraktivitäts- oder weiteren sachgerechten Gesichtspunkten zu treffen. Bei Anwendung dieser Grundsätze erscheint die Bevorzugung der Mitbewerberin Frau ... ermessensfehlerfrei. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob den von den Klägern zusammen mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen bereits zu entnehmen war, dass diese ihren Verkaufsstand grundlegend umgestalten würden, so dass dieser nunmehr auch nach Ansicht der Beklagten jahrmarktgerecht, d.h. hinreichend attraktiv ist. Auch wenn dies bereits bei der Antragstellung ersichtlich gewesen sein sollte, so war es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, die Neubewerberin Frau ... mit der Begründung vorzuziehen, dass diese einen in ihren Verkaufsstand integrierten, überdachten Freisitz mit zahlreichen Sitzplätzen anbietet. Darüber hinaus haben der Vertreter der Beklagten sowie deren Marktleiter in der mündlichen Verhandlung noch darauf hingewiesen, dass der Verkaufsstand der Frau ... direkt neben einem Kinderfahrgeschäft (Autoskooter) stehen werde und aus diesem Grund der Kaffeeausschank mit einer Sitzgelegenheit für die wartenden Eltern besonders sinnvoll erschienen sei. Diese Erwägungen sind sachgerecht und rechtlich bedenkenfrei.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Sonstige Literatur

 
23 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
24 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
25 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
26 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
27 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
28 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
29 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
30 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
31 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
32 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
33 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
34 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
35 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
36 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
37 
BESCHLUSS:
38 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
39 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 11/11/2014 00:00

Tenor Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die … anzuweisen, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Zulassung des Antragstellers zum Freiburger Weihnachtsmarkt zu entscheiden.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.D
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(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.