Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Feb. 2011 - 2 K 2551/10
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Feb. 2011 - 2 K 2551/10
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Feb. 2011 - 2 K 2551/10 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird.
Im Übrigen wird die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.
(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird.
Im Übrigen wird die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der ihm zuvor bewilligten Ausgleichszulage Landwirtschaft. |
Der Kläger ist Haupterwerbslandwirt in Sch.. Am 09.03.2000 beantragte er beim Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Rottweil (im Folgenden: ALLB Rottweil) unter anderem Leistungen nach der Richtlinie zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage Landwirtschaft). Dabei gab er an, er bewirtschafte insgesamt 7,83 Hektar als Grünland. |
Am 15.06.2000 führte das ALLB Rottweil beim Kläger eine Vorortkontrolle durch. |
Mit Bescheid des ALLB Rottweil vom 29.09.2000 wurde dem Kläger für das Antragsjahr 2000 eine Ausgleichszulage Landwirtschaft in Höhe von 1.138,06 EUR bewilligt. Dabei legte das ALLB Rottweil eine Fläche der Grünlandnutzung von 7,83 Hektar zugrunde. |
Am 09.03.2001 wurde auf Wunsch und im Beisein des Klägers ein neuer Vorort-Termin durchgeführt. Dabei wurde die als Grünland genutzte Fläche des Klägers mit 7,32 ha berechnet. Zur Flächenermittlung im Einzelnen wird auf die Verwaltungsakte in dem Verfahren 1 K 1485/02, Seite 325 ff. verwiesen. |
Mit Bescheid vom 28.05.2001 wurde der Bewilligungsbescheid vom 29.9.2000 rückwirkend insoweit zurückgenommen als die Ausgleichsleistung für das Jahr 2000 nunmehr 710,87 EUR beträgt. Für den Rückforderungsbetrag in Höhe von 427,19 EUR wurde ab dem 22.9.2000 eine Verzinsung in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskont-/ Basiszinssatz festgesetzt, so dass sich bis zum Zahlungsziel am 18.6.2001 ein Zinsbetrag in Höhe von 22,91 und ein Gesamtforderungsbetrag in Höhe von 450,10 EUR ergab. Zur Begründung wurde angeführt, die Vorort-Kontrolle im Juni 2000 und im März 2001 habe im Vergleich zur Beantragung abweichende Flächen ergeben. Auch seien insgesamt 6 Teilstücke mit einer Fläche von insgesamt 0,29 ar aus der Förderung herauszunehmen, weil diese Schläge für sich die Größe von 10 ar nicht erreichten. Da die ermittelte Fläche von der angegebenen Fläche um mehr als 3% abweiche, werde die ermittelte Fläche um das Doppelte der Differenz gekürzt und ein Flächenabzug von 1,60 ha vorgenommen. |
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid rechtzeitig Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er bestehe auf den ursprünglichen Flächen. Es sei nicht zulässig, sein einheitliches Hofgrundstück auseinander zu reißen und Parzellen von weniger als 10 ar zu bilden, damit diese nun aus der Förderung herausfielen. |
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.06.2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Vor-Ort-Kontrolle habe man eine um 0,51 ha geringere Fläche vorgefunden als vom Kläger angegeben. Die zusätzliche Herausnahme von 0,29 ha auf Grund der geringen Schlaggröße sei nach Ziffer 4.3. der maßgeblichen Richtlinie zur Ausgleichszulage Landwirtschaft korrekt. Ein Schlag sei eine zusammenhängende Fläche, die einheitlich mit einer Kultur bebaut sei. Ein Weg o.ä. verhindere - wie im Fall des Klägers - die Einheitlichkeit der Fläche. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29.06.2002 zugestellt. |
Am 25.7.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es sei zweifelhaft, ob die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächen korrekt ermittelt worden seien. Vermessungen seien jedenfalls nicht durchgeführt worden. Dagegen habe er in seinem Antrag die Flächenangaben gemacht, die ihm von amtlicher Seite vorgegeben gewesen seien. Die Rückforderung sei auch nicht möglich, da der Beklagte diese Leistungen am 29.9.2000 in Kenntnis der bei der Vorort-Kontrolle angeblich vorgefundenen Abweichungen bewilligt habe. Insofern habe der Kläger auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung vertrauen dürfen. Vor allem aber sei die vom Beklagten vorgenommene Schlagbildung nicht nachvollziehbar. So sei die gesamte Fläche mit Grünland bewirtschaftet; unterschiedliche Kulturen würden nicht angebaut. Insgesamt seien alle Teilstücke Teil eines einheitlichen Flurstücks. Eine Unterbrechung der Weidebewirtschaftung sei durch die auf dem Grundstück verlaufenden Wege nicht gegeben. Dabei sei zu bedenken, dass die Herausnahme von Schlägen mit einer Fläche von weniger als 10 ar gemeinschaftsrechtlich nicht gefordert sei. Diese Vorgabe sei allein im Landesrecht verortet. |
Der Kläger beantragt, |
den Bescheid des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Rottweil vom 28.5.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 aufzuheben. |
Das beklagte Land beantragt, |
die Klage abzuweisen. |
Es trägt ergänzend vor, der Kläger könne sich nicht insoweit auf ein schützenswertes Vertrauen stützen, als in den Bewilligungsbescheid - trotz des abweichenden Ergebnisses der Vorort-Kontrolle - teilweise die Angaben des Klägers in die Berechnung der Förderung eingeflossen seien. Denn die richtige Vermessung der Flächen sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides noch streitig gewesen und der Kläger habe gewusst, dass das ALLB Rottweil die vom Kläger angegebenen Daten als unrichtig angesehen habe. Die dem Rückforderungsbescheid zugrunde liegende Flächenberechnung sei korrekt; sie sei vor Ort unter Mitarbeit des Amtes für Flurneuordnung und Landentwicklung Rottweil mit Hilfe des insoweit üblichen und hinreichenden Planimetrierverfahrens „Planix“ erfolgt. Auch die Schlagbildung sei richtig vorgenommen worden, da neben der einheitlichen Bewirtschaftung von Flächen auch ein flächenmäßiger Zusammenhang gegeben sein müsse. An einem solchen fehle es, wenn aufgrund eines Weges oder eines Weidezauns der Bewirtschaftungsvorgang etwa bei der Grasernte unterbrochen werden müsse. |
Der Kammer lagen die in einem Heft verbundenen Verwaltungsakten des ALLB Rottweil und des Regierungspräsidiums Freiburg zur Rückforderung der Ausgleichszulage Landwirtschaft sowie die Akten zur Rückforderung der MEKA-Förderung (1 K 1485/02) vor. Auf den Inhalt dieser Akten wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte. |
Entscheidungsgründe
1. Die in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung der dem Kläger ursprünglich mit Bescheid vom 29.9.2000 bewilligten Ausgleichszulage Landwirtschaft von 1.1338,06 EUR auf 710,87 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 LVwVfG. Insoweit gibt es keine vorrangig anzuwendenden Rechtsnormen. |
Das Europäische Gemeinschaftsrecht bietet für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide keine Grundlage. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), aus deren Mitteln die vorliegende Maßnahme kofinanziert wurde. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1258/99 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl Nr. L 160/103) treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Dies gilt auch für Beträge, die - wie hier - aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung des Rates genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (EuGH, Urteil vom 19.9.2002 - Rs. C-336/00, Republik Österreich gegen Huber - Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff.). Sofern die - hier maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl Nr. L 214/31) über den Verweis in Art. 48 Abs. 1 auf die Regelung des Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl Nr. L 391/92) die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beihilfen nebst Zinsen vorsieht, liegt hierin ebenfalls keine Ermächtigung zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden, sondern nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen im nationalen Recht (BVerwG, Urt. v. 10. 12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS m.w.N.). |
Auch das Bundesrecht enthält keine einschlägigen Bestimmungen. Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (vom 31.8.1972, BGBl. I S. 1617 i.d.F. der Bek. v. 20.9.1995, BGBl. I 1146) ist nicht einschlägig. Der insoweit als Ermächtigungsgrundlage in Frage kommende § 10 MOG trifft Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden "in den Fällen der §§ 6 und 8". Ein solcher Fall liegt mit der Ausgleichszulage Landwirtschaft jedoch - trotz der Bewilligung nach einem flächenbezogenen Maßstab (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG) - nicht vor, weil mit der Ausgleichszulage keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe an regionale Nachteile anknüpft (zur fehlenden Anwendbarkeit des MOG in diesen Fällen, BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, a.a.O.). |
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die hiernach zunächst zu fordernde Voraussetzung, dass der Bewilligungsbescheid des ALLB Rottweil vom 29.9.2000 in dem Umfang von Anfang an rechtswidrig war, in dem er nun durch den angefochtenen Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 aufgehoben wurde, ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer gegeben. Der Kläger hatte bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheid vom 29.9.2000 keinen Anspruch auf die Bewilligung einer Ausgleichszulage Landwirtschaft für das Jahr 2000, die den Betrag von 710,87 EUR überschreitet, denn die als Grünland förderfähige Fläche seines Betriebes umfasste bereits zu diesem Zeitpunkt nur noch 5,43 ha. |
Die vom Kläger für das Jahr 2000 begehrte Ausgleichszulage für landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete beruht auf der Richtlinie des Ministeriums ländlicher Raum zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten vom 11.9.2000 (GABl. 2000, S. 360). Diese Richtlinie ist formell wie auch materiell-rechtlich betrachtet eine Verwaltungsvorschrift ohne die Qualität einer Rechtsnorm mit Außenwirkung und vermittelt deshalb für sich genommen keinen Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichsleistung (vgl. BVerwG Urt. v. 6.11.1986 - 3 C 72/84 -, BVerwGE 75, 109, 116 sowie Ziff. 1.2 der Richtlinie). Da die der Gewährung der Ausgleichszulage Landwirtschaft zugrunde liegende Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. Nr. L 142/1) und das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (i.d.F. der Bek. v. 21.7.1988, BGBl. I S. 1055, geänd. d. G. v. 8.8.1997, BGBl. I S. 2027) ebenfalls keinen subjektiven Rechtsanspruch eines Zuwendungsempfängers begründen, sondern allein allgemeine Grundsätze für die Förderung enthalten, hat ein Zuwendungsempfänger lediglich einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) und im Rahmen der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45, 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.08.1994 - 9 A 1979/93 -, AgrarR 1994, 412 sowie VG Freiburg, Urt. v. 18.9.2002 - 1 K 2342/00 -). Dies hat zur Folge, dass die Rechtmäßigkeit der Beihilfegewährung an den Kläger an den Vorgaben der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Ausgleichszulage Landwirtschaft vom 11.9.2000 zu messen ist, die als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der vom Landwirtschaftsministerium gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Landwirtschaftsverwaltung auszulegen und anzuwenden ist (zur Auslegung von Verwaltungsvorschriften allg. vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, DVBl. 2001, 214, 215). |
Gemessen an diesen Kriterien ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die eigentlich förderfähige Grünlandfläche des Klägers nur 7,03 ha umfasst. Diese Fläche errechnet sich aus der bei der Vorort-Kontrolle tatsächlich vorgefundenen Grünlandfläche und der Herausnahme der sechs Schläge mit weniger als 0,1 ha. |
Die Kammer hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keinen Anlass zu der Annahme, dass die bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 ermittelte Grünlandfläche des Klägers mit insgesamt 7,32 ha fehlerhaft bestimmt worden ist. Soweit der Kläger unter Vorlage von Lichtbildern gerügt hat, dass einzelne Teilflächen im Waldrandgebiet von den Rindern noch beweidet werden und deshalb - entgegen der Auffassung des Beklagten - noch als Grünland anzusehen seien, folgt dem die Kammer nicht. Der Vertreter des beklagten Landes hat überzeugend dargelegt, nach welchen Kriterien die Mitarbeiter der Landwirtschaftsverwaltung im Rahmen der Gewährung der Ausgleichszulage Landwirtschaft noch von Grünland ausgehen und in welchen Fällen insbesondere der permanenten Sukzession der Wälder in die Wiesenflächen dies nicht mehr der Fall sei. Das hierbei maßgebliche Kriterium eines ungehinderten Mähvorgangs und des weitgehenden Fehlens einer bestimmten sukzessionstypischen Vegetation ist sachgerecht und deshalb als Ausdruck der behördlichen Praxis vom Gericht nicht zu beanstanden. Der Kläger konnte nicht darlegen, dass die Mitarbeiter des ALLB Rottweil - was angesichts seines auf bloße Gleichbehandlung mit anderen Antragstellern reduzierten Anspruchs maßgeblich wäre - bei der Beurteilung seiner Flächen von dem insoweit üblichen Maßstab willkürlich abgewichen wären. Vielmehr zeigen gerade die vorgelegten Lichtbilder, dass es sich bei den zwischen ihm und den Prüfern vor Ort streitigen Waldrandflächen um solche Flächen handelt, die zwar durchaus noch beweidet werden können, die aber bereits aufgrund der insgesamt vorhandenen Vegetation keine reinen Grünlandflächen mehr sind. Auch der Verweis des Klägers auf die Verhältnisse im Münstertal begründet keinen Anlass für die Annahme, die Prüfer des ALLB Rottweil hätten den Kläger im Verhältnis zu den dortigen Landwirten willkürlich schlechter behandelt. Denn abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers zu der dortigen Prüfungspraxis wenig substantiiert war, hat der Vertreter des als Aufsichtsbehörde auch insoweit zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die im Münstertal vorherrschende Praxis gerade darin bestünde, die problematischen Sukzessionsflächen über die Zurückdrängung des Waldbewuchses wieder in reines und damit dann erneut förderfähiges Grünland umzuwandeln. |
Im Rahmen der Ermittlung der Grünlandfläche des Klägers ist - entgegen seiner Auffassung - weiter auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Holzlagerplätze nicht als Grünlandfläche ansieht. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass auch die Holzlagerplätze nach ihrer Auflösung wieder zu Grünland werden können, doch ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers selbst, dass er die betroffenen Flächen während des Jahres 2000 für einen beträchtlichen Zeitraum nicht als Grünland genutzt hat, sondern eben als Lagerplatz. |
Der Beklagte hat von der so ermittelten Grünlandfläche ohne Rechtsfehler sechs Flächen mit insgesamt 0,29 ha abgezogen, weil die entsprechenden Schläge nicht die nach der Richtlinie notwendige Schlaggröße von jeweils mehr als 0,1 ha hatten. Auch insoweit gilt, dass der Kläger nur einen Anspruch darauf hat, dass die Behörde ihn bei der Ermittlung der förderfähigen Grünlandfläche nicht willkürlich anders behandelt als andere Zuwendungsempfänger. Insofern sind die Einwendungen des Klägerbevollmächtigten zur Konterkarierung der Flurbereinigung ebenso wenig relevant wie die Frage nach dem tieferen Sinn dieser Regelung. Maßgeblich ist allein, ob die Schlagbildung als solche und die Herausnahme der Schläge mit einer Fläche von weniger als 0,1 ha dem Willen des Richtliniengebers und der von diesem gebilligten Zuwendungspraxis der Landwirtschaftsbehörden entspricht. Beides ist der Fall. So ergibt sich die Notwendigkeit der Herausnahme von Schlägen mit einer Fläche von weniger als 0,1 ha aus der förderfähigen Grünlandfläche aus der Ziffer 4.3 der Zuwendungsrichtlinie, nach welcher für Schläge unter 0,1 ha keine Ausgleichszulage gewährt wird, falls es sich nicht um ganze Flurstücke handelt. Vor allem aber hat der Beklagte die Schlagbildung ohne Willkür nach sachgerechten Kriterien vorgenommen. Hintergrund der Schlagbildung ist die Verpflichtung des Beklagten flächenbezogene Fördermaßnahmen wie Ausgleichszulage Landwirtschaft auf einzeln ausgewiesene Parzellen zu beziehen (vgl. etwa Art. 46 Abs. 2 der hier maßgeblichen VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. 214/31). Dabei ist der mit einem Schlag identische Begriff der „landwirtschaftlich genutzten Parzelle“ im Rahmen des hier noch maßgeblichen Art. 1 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. L 355/1 i.d.F. des Art. 1 lit c der VO (EG) Nr. 1593/2000 des Rates vom 17.7.2000 zur Änderung dieser Verordnung, ABl. Nr. L 182/4; zur Geltung der Regelung auf Beihilferegelungen des Jahres 2000 vgl. Art. 153 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003, ABl. Nr. 270/1) europarechtlich bindend als ein zusammenhängendes Stück Land definiert, das von einem einzigen Betriebsinhaber für eine bestimmte Kultur genutzt wird. Es begegnet somit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das beklagte Land in seiner Verwaltungspraxis eine Schlagbildung immer dann vornimmt, wenn eine landwirtschaftlich genutzte Fläche durch einen Weg oder andere Nutzungen deutlich von anderen Flächen abgetrennt ist. Die vom Kläger vorgebrachte Erwägung, dass die Wege aufgrund einer weitläufigen Umzäunung kein Hindernis für eine Beweidung auch dieser Flächen durch seine Rinder seien und deshalb der Annahme einer einheitlich bewirtschafteten Fläche nicht entgegenstünden, übersieht, dass die Definition des Schlages bzw. der landwirtschaftlich genutzten Parzelle an ein im räumlichen Sinne zusammenhängendes Stück Land anknüpft und dass von einem solchen auch bei wohlwollender Betrachtung nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn die als zu klein angesehenen Schläge von den größeren Grünlandflächen - wie im Fall des Klägers - teilweise sogar durch geteerte Wirtschaftswege abgetrennt sind. |
Schließlich hat der Beklagte von der dergestalt ermittelten förderfähigen Grünlandfläche des Klägers zu Recht weitere 1,6 ha Fläche abgezogen. Denn dieser Abzug ergibt sich zwingend aus der Regelung der Ziffer 7.2 Satz 2 und 3 der Richtlinie zur Ausgleichszulage Landwirtschaft. Hiernach findet in den Fällen, in denen die festgestellte tatsächliche Fläche die im Förderantrag angegebene Fläche um mehr als 3 % unterschreitet, die Regelung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 Anwendung. Nach dieser Regelung, die gleichzeitig zwingend durch Art. 48 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. Nr. L 214/31) gefordert wird, wird die tatsächlich ermittelte Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz zwischen der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche und der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche gekürzt, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992, ABl. Nr. L 391/36 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6.7.1995 (ABl. Nr. L 156/27 und der VO (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21.12.1999, ABl. Nr. L 340/29; die Regelung des Art. 53 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001, ABl. Nr. L 327/11, die die VO (EG) Nr. 3887/92 insgesamt aufhebt, ist für Beihilfeanträge, die sich auf das Jahr 2000 beziehen, nicht anwendbar). Da der Kläger in seinem Beihilfeantrag vom 9.3.2000 die förderfähige Fläche mit 7,83 ha angegeben hatte, diese aber bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 rechtsfehlerfrei mit nur 7,03 ha festgestellt wurde, ergibt sich nach dieser Regelung ein Abzug von 1,6 ha (2 x 0,8 ha). Dabei ist die Kürzungsregelung auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichszulage zurückzubeziehen, d.h. die Kürzungsregelung entfaltet ihre Wirkung nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides, sondern sie macht die Bewilligung der Zuwendung bereits von Anfang an insoweit rechtswidrig, als diese auf die von der Kürzung erfassten Flächen bezogen ist. |
Bezogen auf die Kürzung der förderfähigen Fläche kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Angaben zur Fläche auf die amtlichen Angaben in den Katasterauszügen gestützt hat. Zwar kommen nach der Regelung des Art. 9 Abs. 2 Satz 4 der VO (EG) Nr. 3887/92 die Kürzungen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat, doch liegen diese Voraussetzungen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar lässt sich anhand des in der Verwaltungsakte zum Verwaltungsrechtsstreit 1 K 1485/02 befindlichen Katasterauszugs vom 15.4.1993 eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Umfang der vom Kläger angegebenen 7,83 ha errechnen, doch weist bereits der Katasterauszug vom 17.9.1998 eine solche nur noch in Höhe von 7,1 ha aus, so dass es sich bei den Flächenberechnungen aus dem Jahr 1993 schon deshalb nicht mehr um in diesem Sinne „behördlich anerkannte Angaben“ handeln kann. Im Übrigen hat der Vertreter des Beklagten zu Recht darauf verwiesen, dass es unabhängig von solchen Flächenangaben stets die eigene Verantwortung des Antragstellers sein muss, die Flächen, die aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen natürlichen Sukzession des Waldes oder einer anderweitigen wirtschaftlichen Nutzung - etwa als Holzlagerplatz - keine Grünlandflächen mehr sind oder die die besonderen Anforderungen der Förderrichtlinien etwa in Bezug auf die Mindestgröße eines Schlages nicht erfüllen, aus diesen Angaben herauszurechnen. |
Umfasste die im Rahmen der Ausgleichszulage Landwirtschaft als Grünland letztlich förderfähige Fläche des Klägers somit bereits im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur 5,43 ha und war deshalb die Bewilligung einer Ausgleichszulage Landwirtschaft für das Jahr 2000 insoweit bereits damals rechtswidrig, als diese den Betrag von 710,87 EUR überschritt, so ist die entsprechende Rücknahme dieses Bewilligungsbescheides in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 auch im Übrigen rechtmäßig. |
Zunächst steht dieser Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen, nach dem ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der Kläger deshalb nicht auf Vertrauen berufen kann, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Denn der Kläger hat Flächenangaben gemacht, die unrichtig waren und die für die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft zumindest mitursächlich waren. Insoweit ist es unschädlich, dass das ALLB Rottweil im Zeitpunkt der Bewilligung bereits aufgrund einer Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 Hinweise darauf hatte, dass die Flächenangaben des Klägers unrichtig sind. Denn hierdurch wurde keine Situation geschaffen, in der der Kläger davon ausgehen konnte, dass der Beklagte von seiner Auffassung der eigentlich falschen Flächenangaben abgerückt sei und dieser nun die Angaben des Klägers als richtig akzeptiere. Vielmehr war dem Kläger bewusst, dass die Behörde nach wie vor von einer geringeren Fläche ausging und sich - unabhängig von dem Erlass des Bewilligungsbescheides - vorbehalten hatte, aufgrund der massiven Proteste des Klägers gegen die bei der Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 vorgenommene Flächenermittlung später, d.h. im März 2001, nochmals eine Flächenbestimmung vorzunehmen. Man mag es der Behörde als mangelnde Sorgfalt vorwerfen oder aber auch als Entgegenkommen zugute halten, dass das ALLB Rottweil die Ausgleichszulage Landwirtschaft trotz der nach wie vor streitigen Flächenermittlung bereits vor dem zweiten Vorort-Termin und auf der Grundlage der Angaben des Klägers bewilligt hat; am Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ändert dies jedoch ebenso wenig, wie das - hier zu seinen Gunsten unterstellte - mangelnde Verschulden des Klägers (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 -, BVerwGE 74, 357, 364). Doch selbst wenn die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ebenso ausgeschlossen wäre wie der ebenfalls in Betracht kommende Verlust des Vertrauens nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG bildete die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG keine Beschränkung der Rücknahme des Bewilligungsbescheides. Denn jedenfalls ist bei der dargelegten Sachlage das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur so eingeschränkt schutzwürdig, dass es angesichts der öffentlichen Interessen an der Teilrücknahme der Bewilligung bzw. an der damit einhergehenden Wiederherstellung einer rechtmäßigen Subventionsbewilligung auf dem Gebiet des Landwirtschaftsrechts in jedem Fall zurücktreten muss. Insofern stellte sich der Sachverhalt auch dann als ein solcher dar, in dem das Vertrauen des Klägers entgegen der Regelvermutung des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG in atypischer Weise selbst dann nicht hinreichend schutzwürdig wäre, wenn der Kläger - wofür nichts näher dargelegt ist - die gewährte Beihilfe im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung bereits in dem Sinne verbraucht hätte, dass er nunmehr entreichert wäre (zum Begriff des Verbrauchs vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.1993 - 2 C 15/91 -, DVBl. 1993, 947). Denn aus dem gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 anwendbaren Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 ergibt sich, dass der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Zurückzahlung dieser Beträge verpflichtet ist. Dabei ist es gemäß Art. 10 des EG-Vertrags Sache der Mitgliedsstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Verpflichtungen zu sorgen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Damit ist in der Sache die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten nach Art. 8 Abs. 1 lit. c der VO (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17.5.1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik identisch, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Verpflichtung führt dazu, dass das mit der Rücknahme einer rechtswidrigen Agrarbeihilfe verfolgte öffentliche Interesse im Rahmen der Abwägung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG gegenüber dem Vertrauensschutz ein regelmäßig gesteigertes und damit überwiegendes Gewicht erhält, da anderenfalls die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung praktisch weitgehend unmöglich gemacht würde. |
Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Der Beklagte hat weder in Bezug auf die Rücknahme als solche noch in Hinblick auf die Frage der Rückwirkung der Rücknahmeentscheidung einen gemäß § 40 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO rechtlich relevanten Ermessensfehler gemacht. Zwar finden sich weder in der Rücknahmeentscheidung des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 noch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 Erwägungen für und gegen eine rückwirkende Teilrücknahme der Ausgleichszulage Landwirtschaft. Doch ist das Rücknahmeermessen der Landwirtschaftsbehörde durch die oben dargelegte gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zu einer rückwirkenden Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Ausgleichszulage einerseits (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 21.9.1983 - Rs 205/82 -, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633, Rn. 17 ff sowie Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 23) und die insoweit durch die Richtlinie des Ministeriums ländlicher Raum vom 11.9.2000 antizipierte Verwaltungspraxis andererseits derart festgelegt, dass zumindest in den Fällen, in denen - wie hier - Seitens des Klägers keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen sind, die nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung als möglich erscheinen lassen, keine besonderen Ermessenerwägungen angestellt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 57 sowie Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS). |
2. Die in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 weiter ausgesprochene Festsetzung des aufgrund der Teilrücknahme des Bescheides vom 29.9.2000 zu erstattenden Betrags in Höhe von 427,19 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 LVwVfG. Der festgesetzte Betrag entspricht dem Umfang der Teilaufhebung. Eine Reduzierung dieses Betrages gemäß § 49a Abs. 2 LVwVfG kommt nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger in Bezug auf die zu Unrecht bezogene Ausgleichszulage Landwirtschaft im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert wäre. Im Übrigen fehlte es ihm auch an der für die Reduzierung eines Erstattungsbeitrags nach dieser Vorschrift im Bereich der gemeinschaftsrechtlichen Subventionen zwingend notwendigen Gutgläubigkeit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Leistung (zu diesem Erfordernis EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 38). |
3. Die in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 schließlich festgelegte Verzinsung des zu erstattenden Betrags mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank rückwirkend ab dem Zeitpunkt der materiell unrechtmäßigen Auszahlung der Ausgleichszulage Landwirtschaft an den Kläger hat ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG. Diese Regelung entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Gewährung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft. Denn nach dem gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 anwendbaren Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht nur zur Zurückzahlung dieser Beträge, sondern auch zur Zahlung der Zinsen verpflichtet, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen. Dabei ist der anzuwendende Zinssatz gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts festzusetzen. Ein Sachverhalt, nach welchem gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG von der Verzinsung des Erstattungsbetrags abgesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Verzicht auf die Verzinsung käme angesichts der Notwendigkeit der effektiven Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in das nationale Recht der Rückforderung zu Unrecht bewilligter Agrarsubventionen überhaupt nur dann in Betracht, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen (Art. 14 Abs. 1 Satz 3 der VO (EWG) Nr. 3887/92). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da die zu Unrecht gezahlten Beträge - wie dargelegt - zumindest auch auf den unrichtigen Angaben des Klägers im Rahmen der Antragstellung beruhten und der Kläger bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft zum 29.9.2000 wusste, dass die dem Bescheid zugrunde liegenden Flächenangaben von der Landwirtschaftsbehörde der Höhe nach bestritten sind. |
Die vom Kläger-Bevollmächtigten zur Verzinsung vorgetragene Anwendung abweichenden Europarechts hat im Regelungskontext der hier maßgeblichen Regelung der Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 keine Grundlage. |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
Gründe
1. Die in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung der dem Kläger ursprünglich mit Bescheid vom 29.9.2000 bewilligten Ausgleichszulage Landwirtschaft von 1.1338,06 EUR auf 710,87 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 LVwVfG. Insoweit gibt es keine vorrangig anzuwendenden Rechtsnormen. |
Das Europäische Gemeinschaftsrecht bietet für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide keine Grundlage. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), aus deren Mitteln die vorliegende Maßnahme kofinanziert wurde. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1258/99 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl Nr. L 160/103) treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Dies gilt auch für Beträge, die - wie hier - aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung des Rates genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (EuGH, Urteil vom 19.9.2002 - Rs. C-336/00, Republik Österreich gegen Huber - Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff.). Sofern die - hier maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl Nr. L 214/31) über den Verweis in Art. 48 Abs. 1 auf die Regelung des Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl Nr. L 391/92) die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beihilfen nebst Zinsen vorsieht, liegt hierin ebenfalls keine Ermächtigung zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden, sondern nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen im nationalen Recht (BVerwG, Urt. v. 10. 12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS m.w.N.). |
Auch das Bundesrecht enthält keine einschlägigen Bestimmungen. Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (vom 31.8.1972, BGBl. I S. 1617 i.d.F. der Bek. v. 20.9.1995, BGBl. I 1146) ist nicht einschlägig. Der insoweit als Ermächtigungsgrundlage in Frage kommende § 10 MOG trifft Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden "in den Fällen der §§ 6 und 8". Ein solcher Fall liegt mit der Ausgleichszulage Landwirtschaft jedoch - trotz der Bewilligung nach einem flächenbezogenen Maßstab (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG) - nicht vor, weil mit der Ausgleichszulage keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe an regionale Nachteile anknüpft (zur fehlenden Anwendbarkeit des MOG in diesen Fällen, BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, a.a.O.). |
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die hiernach zunächst zu fordernde Voraussetzung, dass der Bewilligungsbescheid des ALLB Rottweil vom 29.9.2000 in dem Umfang von Anfang an rechtswidrig war, in dem er nun durch den angefochtenen Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 aufgehoben wurde, ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer gegeben. Der Kläger hatte bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheid vom 29.9.2000 keinen Anspruch auf die Bewilligung einer Ausgleichszulage Landwirtschaft für das Jahr 2000, die den Betrag von 710,87 EUR überschreitet, denn die als Grünland förderfähige Fläche seines Betriebes umfasste bereits zu diesem Zeitpunkt nur noch 5,43 ha. |
Die vom Kläger für das Jahr 2000 begehrte Ausgleichszulage für landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete beruht auf der Richtlinie des Ministeriums ländlicher Raum zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten vom 11.9.2000 (GABl. 2000, S. 360). Diese Richtlinie ist formell wie auch materiell-rechtlich betrachtet eine Verwaltungsvorschrift ohne die Qualität einer Rechtsnorm mit Außenwirkung und vermittelt deshalb für sich genommen keinen Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichsleistung (vgl. BVerwG Urt. v. 6.11.1986 - 3 C 72/84 -, BVerwGE 75, 109, 116 sowie Ziff. 1.2 der Richtlinie). Da die der Gewährung der Ausgleichszulage Landwirtschaft zugrunde liegende Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. Nr. L 142/1) und das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (i.d.F. der Bek. v. 21.7.1988, BGBl. I S. 1055, geänd. d. G. v. 8.8.1997, BGBl. I S. 2027) ebenfalls keinen subjektiven Rechtsanspruch eines Zuwendungsempfängers begründen, sondern allein allgemeine Grundsätze für die Förderung enthalten, hat ein Zuwendungsempfänger lediglich einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) und im Rahmen der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45, 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.08.1994 - 9 A 1979/93 -, AgrarR 1994, 412 sowie VG Freiburg, Urt. v. 18.9.2002 - 1 K 2342/00 -). Dies hat zur Folge, dass die Rechtmäßigkeit der Beihilfegewährung an den Kläger an den Vorgaben der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Ausgleichszulage Landwirtschaft vom 11.9.2000 zu messen ist, die als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der vom Landwirtschaftsministerium gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Landwirtschaftsverwaltung auszulegen und anzuwenden ist (zur Auslegung von Verwaltungsvorschriften allg. vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, DVBl. 2001, 214, 215). |
Gemessen an diesen Kriterien ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die eigentlich förderfähige Grünlandfläche des Klägers nur 7,03 ha umfasst. Diese Fläche errechnet sich aus der bei der Vorort-Kontrolle tatsächlich vorgefundenen Grünlandfläche und der Herausnahme der sechs Schläge mit weniger als 0,1 ha. |
Die Kammer hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keinen Anlass zu der Annahme, dass die bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 ermittelte Grünlandfläche des Klägers mit insgesamt 7,32 ha fehlerhaft bestimmt worden ist. Soweit der Kläger unter Vorlage von Lichtbildern gerügt hat, dass einzelne Teilflächen im Waldrandgebiet von den Rindern noch beweidet werden und deshalb - entgegen der Auffassung des Beklagten - noch als Grünland anzusehen seien, folgt dem die Kammer nicht. Der Vertreter des beklagten Landes hat überzeugend dargelegt, nach welchen Kriterien die Mitarbeiter der Landwirtschaftsverwaltung im Rahmen der Gewährung der Ausgleichszulage Landwirtschaft noch von Grünland ausgehen und in welchen Fällen insbesondere der permanenten Sukzession der Wälder in die Wiesenflächen dies nicht mehr der Fall sei. Das hierbei maßgebliche Kriterium eines ungehinderten Mähvorgangs und des weitgehenden Fehlens einer bestimmten sukzessionstypischen Vegetation ist sachgerecht und deshalb als Ausdruck der behördlichen Praxis vom Gericht nicht zu beanstanden. Der Kläger konnte nicht darlegen, dass die Mitarbeiter des ALLB Rottweil - was angesichts seines auf bloße Gleichbehandlung mit anderen Antragstellern reduzierten Anspruchs maßgeblich wäre - bei der Beurteilung seiner Flächen von dem insoweit üblichen Maßstab willkürlich abgewichen wären. Vielmehr zeigen gerade die vorgelegten Lichtbilder, dass es sich bei den zwischen ihm und den Prüfern vor Ort streitigen Waldrandflächen um solche Flächen handelt, die zwar durchaus noch beweidet werden können, die aber bereits aufgrund der insgesamt vorhandenen Vegetation keine reinen Grünlandflächen mehr sind. Auch der Verweis des Klägers auf die Verhältnisse im Münstertal begründet keinen Anlass für die Annahme, die Prüfer des ALLB Rottweil hätten den Kläger im Verhältnis zu den dortigen Landwirten willkürlich schlechter behandelt. Denn abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers zu der dortigen Prüfungspraxis wenig substantiiert war, hat der Vertreter des als Aufsichtsbehörde auch insoweit zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die im Münstertal vorherrschende Praxis gerade darin bestünde, die problematischen Sukzessionsflächen über die Zurückdrängung des Waldbewuchses wieder in reines und damit dann erneut förderfähiges Grünland umzuwandeln. |
Im Rahmen der Ermittlung der Grünlandfläche des Klägers ist - entgegen seiner Auffassung - weiter auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Holzlagerplätze nicht als Grünlandfläche ansieht. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass auch die Holzlagerplätze nach ihrer Auflösung wieder zu Grünland werden können, doch ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers selbst, dass er die betroffenen Flächen während des Jahres 2000 für einen beträchtlichen Zeitraum nicht als Grünland genutzt hat, sondern eben als Lagerplatz. |
Der Beklagte hat von der so ermittelten Grünlandfläche ohne Rechtsfehler sechs Flächen mit insgesamt 0,29 ha abgezogen, weil die entsprechenden Schläge nicht die nach der Richtlinie notwendige Schlaggröße von jeweils mehr als 0,1 ha hatten. Auch insoweit gilt, dass der Kläger nur einen Anspruch darauf hat, dass die Behörde ihn bei der Ermittlung der förderfähigen Grünlandfläche nicht willkürlich anders behandelt als andere Zuwendungsempfänger. Insofern sind die Einwendungen des Klägerbevollmächtigten zur Konterkarierung der Flurbereinigung ebenso wenig relevant wie die Frage nach dem tieferen Sinn dieser Regelung. Maßgeblich ist allein, ob die Schlagbildung als solche und die Herausnahme der Schläge mit einer Fläche von weniger als 0,1 ha dem Willen des Richtliniengebers und der von diesem gebilligten Zuwendungspraxis der Landwirtschaftsbehörden entspricht. Beides ist der Fall. So ergibt sich die Notwendigkeit der Herausnahme von Schlägen mit einer Fläche von weniger als 0,1 ha aus der förderfähigen Grünlandfläche aus der Ziffer 4.3 der Zuwendungsrichtlinie, nach welcher für Schläge unter 0,1 ha keine Ausgleichszulage gewährt wird, falls es sich nicht um ganze Flurstücke handelt. Vor allem aber hat der Beklagte die Schlagbildung ohne Willkür nach sachgerechten Kriterien vorgenommen. Hintergrund der Schlagbildung ist die Verpflichtung des Beklagten flächenbezogene Fördermaßnahmen wie Ausgleichszulage Landwirtschaft auf einzeln ausgewiesene Parzellen zu beziehen (vgl. etwa Art. 46 Abs. 2 der hier maßgeblichen VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. 214/31). Dabei ist der mit einem Schlag identische Begriff der „landwirtschaftlich genutzten Parzelle“ im Rahmen des hier noch maßgeblichen Art. 1 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. L 355/1 i.d.F. des Art. 1 lit c der VO (EG) Nr. 1593/2000 des Rates vom 17.7.2000 zur Änderung dieser Verordnung, ABl. Nr. L 182/4; zur Geltung der Regelung auf Beihilferegelungen des Jahres 2000 vgl. Art. 153 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003, ABl. Nr. 270/1) europarechtlich bindend als ein zusammenhängendes Stück Land definiert, das von einem einzigen Betriebsinhaber für eine bestimmte Kultur genutzt wird. Es begegnet somit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das beklagte Land in seiner Verwaltungspraxis eine Schlagbildung immer dann vornimmt, wenn eine landwirtschaftlich genutzte Fläche durch einen Weg oder andere Nutzungen deutlich von anderen Flächen abgetrennt ist. Die vom Kläger vorgebrachte Erwägung, dass die Wege aufgrund einer weitläufigen Umzäunung kein Hindernis für eine Beweidung auch dieser Flächen durch seine Rinder seien und deshalb der Annahme einer einheitlich bewirtschafteten Fläche nicht entgegenstünden, übersieht, dass die Definition des Schlages bzw. der landwirtschaftlich genutzten Parzelle an ein im räumlichen Sinne zusammenhängendes Stück Land anknüpft und dass von einem solchen auch bei wohlwollender Betrachtung nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn die als zu klein angesehenen Schläge von den größeren Grünlandflächen - wie im Fall des Klägers - teilweise sogar durch geteerte Wirtschaftswege abgetrennt sind. |
Schließlich hat der Beklagte von der dergestalt ermittelten förderfähigen Grünlandfläche des Klägers zu Recht weitere 1,6 ha Fläche abgezogen. Denn dieser Abzug ergibt sich zwingend aus der Regelung der Ziffer 7.2 Satz 2 und 3 der Richtlinie zur Ausgleichszulage Landwirtschaft. Hiernach findet in den Fällen, in denen die festgestellte tatsächliche Fläche die im Förderantrag angegebene Fläche um mehr als 3 % unterschreitet, die Regelung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 Anwendung. Nach dieser Regelung, die gleichzeitig zwingend durch Art. 48 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. Nr. L 214/31) gefordert wird, wird die tatsächlich ermittelte Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz zwischen der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche und der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche gekürzt, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992, ABl. Nr. L 391/36 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6.7.1995 (ABl. Nr. L 156/27 und der VO (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21.12.1999, ABl. Nr. L 340/29; die Regelung des Art. 53 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001, ABl. Nr. L 327/11, die die VO (EG) Nr. 3887/92 insgesamt aufhebt, ist für Beihilfeanträge, die sich auf das Jahr 2000 beziehen, nicht anwendbar). Da der Kläger in seinem Beihilfeantrag vom 9.3.2000 die förderfähige Fläche mit 7,83 ha angegeben hatte, diese aber bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 rechtsfehlerfrei mit nur 7,03 ha festgestellt wurde, ergibt sich nach dieser Regelung ein Abzug von 1,6 ha (2 x 0,8 ha). Dabei ist die Kürzungsregelung auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichszulage zurückzubeziehen, d.h. die Kürzungsregelung entfaltet ihre Wirkung nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides, sondern sie macht die Bewilligung der Zuwendung bereits von Anfang an insoweit rechtswidrig, als diese auf die von der Kürzung erfassten Flächen bezogen ist. |
Bezogen auf die Kürzung der förderfähigen Fläche kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Angaben zur Fläche auf die amtlichen Angaben in den Katasterauszügen gestützt hat. Zwar kommen nach der Regelung des Art. 9 Abs. 2 Satz 4 der VO (EG) Nr. 3887/92 die Kürzungen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat, doch liegen diese Voraussetzungen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar lässt sich anhand des in der Verwaltungsakte zum Verwaltungsrechtsstreit 1 K 1485/02 befindlichen Katasterauszugs vom 15.4.1993 eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Umfang der vom Kläger angegebenen 7,83 ha errechnen, doch weist bereits der Katasterauszug vom 17.9.1998 eine solche nur noch in Höhe von 7,1 ha aus, so dass es sich bei den Flächenberechnungen aus dem Jahr 1993 schon deshalb nicht mehr um in diesem Sinne „behördlich anerkannte Angaben“ handeln kann. Im Übrigen hat der Vertreter des Beklagten zu Recht darauf verwiesen, dass es unabhängig von solchen Flächenangaben stets die eigene Verantwortung des Antragstellers sein muss, die Flächen, die aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen natürlichen Sukzession des Waldes oder einer anderweitigen wirtschaftlichen Nutzung - etwa als Holzlagerplatz - keine Grünlandflächen mehr sind oder die die besonderen Anforderungen der Förderrichtlinien etwa in Bezug auf die Mindestgröße eines Schlages nicht erfüllen, aus diesen Angaben herauszurechnen. |
Umfasste die im Rahmen der Ausgleichszulage Landwirtschaft als Grünland letztlich förderfähige Fläche des Klägers somit bereits im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur 5,43 ha und war deshalb die Bewilligung einer Ausgleichszulage Landwirtschaft für das Jahr 2000 insoweit bereits damals rechtswidrig, als diese den Betrag von 710,87 EUR überschritt, so ist die entsprechende Rücknahme dieses Bewilligungsbescheides in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 auch im Übrigen rechtmäßig. |
Zunächst steht dieser Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen, nach dem ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der Kläger deshalb nicht auf Vertrauen berufen kann, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Denn der Kläger hat Flächenangaben gemacht, die unrichtig waren und die für die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft zumindest mitursächlich waren. Insoweit ist es unschädlich, dass das ALLB Rottweil im Zeitpunkt der Bewilligung bereits aufgrund einer Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 Hinweise darauf hatte, dass die Flächenangaben des Klägers unrichtig sind. Denn hierdurch wurde keine Situation geschaffen, in der der Kläger davon ausgehen konnte, dass der Beklagte von seiner Auffassung der eigentlich falschen Flächenangaben abgerückt sei und dieser nun die Angaben des Klägers als richtig akzeptiere. Vielmehr war dem Kläger bewusst, dass die Behörde nach wie vor von einer geringeren Fläche ausging und sich - unabhängig von dem Erlass des Bewilligungsbescheides - vorbehalten hatte, aufgrund der massiven Proteste des Klägers gegen die bei der Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 vorgenommene Flächenermittlung später, d.h. im März 2001, nochmals eine Flächenbestimmung vorzunehmen. Man mag es der Behörde als mangelnde Sorgfalt vorwerfen oder aber auch als Entgegenkommen zugute halten, dass das ALLB Rottweil die Ausgleichszulage Landwirtschaft trotz der nach wie vor streitigen Flächenermittlung bereits vor dem zweiten Vorort-Termin und auf der Grundlage der Angaben des Klägers bewilligt hat; am Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ändert dies jedoch ebenso wenig, wie das - hier zu seinen Gunsten unterstellte - mangelnde Verschulden des Klägers (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 -, BVerwGE 74, 357, 364). Doch selbst wenn die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ebenso ausgeschlossen wäre wie der ebenfalls in Betracht kommende Verlust des Vertrauens nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG bildete die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG keine Beschränkung der Rücknahme des Bewilligungsbescheides. Denn jedenfalls ist bei der dargelegten Sachlage das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur so eingeschränkt schutzwürdig, dass es angesichts der öffentlichen Interessen an der Teilrücknahme der Bewilligung bzw. an der damit einhergehenden Wiederherstellung einer rechtmäßigen Subventionsbewilligung auf dem Gebiet des Landwirtschaftsrechts in jedem Fall zurücktreten muss. Insofern stellte sich der Sachverhalt auch dann als ein solcher dar, in dem das Vertrauen des Klägers entgegen der Regelvermutung des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG in atypischer Weise selbst dann nicht hinreichend schutzwürdig wäre, wenn der Kläger - wofür nichts näher dargelegt ist - die gewährte Beihilfe im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung bereits in dem Sinne verbraucht hätte, dass er nunmehr entreichert wäre (zum Begriff des Verbrauchs vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.1993 - 2 C 15/91 -, DVBl. 1993, 947). Denn aus dem gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 anwendbaren Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 ergibt sich, dass der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Zurückzahlung dieser Beträge verpflichtet ist. Dabei ist es gemäß Art. 10 des EG-Vertrags Sache der Mitgliedsstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Verpflichtungen zu sorgen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Damit ist in der Sache die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten nach Art. 8 Abs. 1 lit. c der VO (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17.5.1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik identisch, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Verpflichtung führt dazu, dass das mit der Rücknahme einer rechtswidrigen Agrarbeihilfe verfolgte öffentliche Interesse im Rahmen der Abwägung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG gegenüber dem Vertrauensschutz ein regelmäßig gesteigertes und damit überwiegendes Gewicht erhält, da anderenfalls die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung praktisch weitgehend unmöglich gemacht würde. |
Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Der Beklagte hat weder in Bezug auf die Rücknahme als solche noch in Hinblick auf die Frage der Rückwirkung der Rücknahmeentscheidung einen gemäß § 40 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO rechtlich relevanten Ermessensfehler gemacht. Zwar finden sich weder in der Rücknahmeentscheidung des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 noch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 Erwägungen für und gegen eine rückwirkende Teilrücknahme der Ausgleichszulage Landwirtschaft. Doch ist das Rücknahmeermessen der Landwirtschaftsbehörde durch die oben dargelegte gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zu einer rückwirkenden Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Ausgleichszulage einerseits (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 21.9.1983 - Rs 205/82 -, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633, Rn. 17 ff sowie Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 23) und die insoweit durch die Richtlinie des Ministeriums ländlicher Raum vom 11.9.2000 antizipierte Verwaltungspraxis andererseits derart festgelegt, dass zumindest in den Fällen, in denen - wie hier - Seitens des Klägers keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen sind, die nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung als möglich erscheinen lassen, keine besonderen Ermessenerwägungen angestellt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 57 sowie Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS). |
2. Die in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 weiter ausgesprochene Festsetzung des aufgrund der Teilrücknahme des Bescheides vom 29.9.2000 zu erstattenden Betrags in Höhe von 427,19 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 LVwVfG. Der festgesetzte Betrag entspricht dem Umfang der Teilaufhebung. Eine Reduzierung dieses Betrages gemäß § 49a Abs. 2 LVwVfG kommt nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger in Bezug auf die zu Unrecht bezogene Ausgleichszulage Landwirtschaft im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert wäre. Im Übrigen fehlte es ihm auch an der für die Reduzierung eines Erstattungsbeitrags nach dieser Vorschrift im Bereich der gemeinschaftsrechtlichen Subventionen zwingend notwendigen Gutgläubigkeit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Leistung (zu diesem Erfordernis EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 38). |
3. Die in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 schließlich festgelegte Verzinsung des zu erstattenden Betrags mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank rückwirkend ab dem Zeitpunkt der materiell unrechtmäßigen Auszahlung der Ausgleichszulage Landwirtschaft an den Kläger hat ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG. Diese Regelung entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Gewährung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft. Denn nach dem gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 anwendbaren Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht nur zur Zurückzahlung dieser Beträge, sondern auch zur Zahlung der Zinsen verpflichtet, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen. Dabei ist der anzuwendende Zinssatz gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts festzusetzen. Ein Sachverhalt, nach welchem gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG von der Verzinsung des Erstattungsbetrags abgesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Verzicht auf die Verzinsung käme angesichts der Notwendigkeit der effektiven Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in das nationale Recht der Rückforderung zu Unrecht bewilligter Agrarsubventionen überhaupt nur dann in Betracht, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen (Art. 14 Abs. 1 Satz 3 der VO (EWG) Nr. 3887/92). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da die zu Unrecht gezahlten Beträge - wie dargelegt - zumindest auch auf den unrichtigen Angaben des Klägers im Rahmen der Antragstellung beruhten und der Kläger bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft zum 29.9.2000 wusste, dass die dem Bescheid zugrunde liegenden Flächenangaben von der Landwirtschaftsbehörde der Höhe nach bestritten sind. |
Die vom Kläger-Bevollmächtigten zur Verzinsung vorgetragene Anwendung abweichenden Europarechts hat im Regelungskontext der hier maßgeblichen Regelung der Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 keine Grundlage. |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. August 2006 - 16 K 2707/05 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2003 - 2 K 2266/00 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird.
Im Übrigen wird die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird.
Im Übrigen wird die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.
(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird.
Im Übrigen wird die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der ihm zuvor bewilligten Ausgleichszulage Landwirtschaft. |
Der Kläger ist Haupterwerbslandwirt in Sch.. Am 09.03.2000 beantragte er beim Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Rottweil (im Folgenden: ALLB Rottweil) unter anderem Leistungen nach der Richtlinie zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage Landwirtschaft). Dabei gab er an, er bewirtschafte insgesamt 7,83 Hektar als Grünland. |
Am 15.06.2000 führte das ALLB Rottweil beim Kläger eine Vorortkontrolle durch. |
Mit Bescheid des ALLB Rottweil vom 29.09.2000 wurde dem Kläger für das Antragsjahr 2000 eine Ausgleichszulage Landwirtschaft in Höhe von 1.138,06 EUR bewilligt. Dabei legte das ALLB Rottweil eine Fläche der Grünlandnutzung von 7,83 Hektar zugrunde. |
Am 09.03.2001 wurde auf Wunsch und im Beisein des Klägers ein neuer Vorort-Termin durchgeführt. Dabei wurde die als Grünland genutzte Fläche des Klägers mit 7,32 ha berechnet. Zur Flächenermittlung im Einzelnen wird auf die Verwaltungsakte in dem Verfahren 1 K 1485/02, Seite 325 ff. verwiesen. |
Mit Bescheid vom 28.05.2001 wurde der Bewilligungsbescheid vom 29.9.2000 rückwirkend insoweit zurückgenommen als die Ausgleichsleistung für das Jahr 2000 nunmehr 710,87 EUR beträgt. Für den Rückforderungsbetrag in Höhe von 427,19 EUR wurde ab dem 22.9.2000 eine Verzinsung in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskont-/ Basiszinssatz festgesetzt, so dass sich bis zum Zahlungsziel am 18.6.2001 ein Zinsbetrag in Höhe von 22,91 und ein Gesamtforderungsbetrag in Höhe von 450,10 EUR ergab. Zur Begründung wurde angeführt, die Vorort-Kontrolle im Juni 2000 und im März 2001 habe im Vergleich zur Beantragung abweichende Flächen ergeben. Auch seien insgesamt 6 Teilstücke mit einer Fläche von insgesamt 0,29 ar aus der Förderung herauszunehmen, weil diese Schläge für sich die Größe von 10 ar nicht erreichten. Da die ermittelte Fläche von der angegebenen Fläche um mehr als 3% abweiche, werde die ermittelte Fläche um das Doppelte der Differenz gekürzt und ein Flächenabzug von 1,60 ha vorgenommen. |
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid rechtzeitig Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er bestehe auf den ursprünglichen Flächen. Es sei nicht zulässig, sein einheitliches Hofgrundstück auseinander zu reißen und Parzellen von weniger als 10 ar zu bilden, damit diese nun aus der Förderung herausfielen. |
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.06.2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Vor-Ort-Kontrolle habe man eine um 0,51 ha geringere Fläche vorgefunden als vom Kläger angegeben. Die zusätzliche Herausnahme von 0,29 ha auf Grund der geringen Schlaggröße sei nach Ziffer 4.3. der maßgeblichen Richtlinie zur Ausgleichszulage Landwirtschaft korrekt. Ein Schlag sei eine zusammenhängende Fläche, die einheitlich mit einer Kultur bebaut sei. Ein Weg o.ä. verhindere - wie im Fall des Klägers - die Einheitlichkeit der Fläche. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29.06.2002 zugestellt. |
Am 25.7.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es sei zweifelhaft, ob die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächen korrekt ermittelt worden seien. Vermessungen seien jedenfalls nicht durchgeführt worden. Dagegen habe er in seinem Antrag die Flächenangaben gemacht, die ihm von amtlicher Seite vorgegeben gewesen seien. Die Rückforderung sei auch nicht möglich, da der Beklagte diese Leistungen am 29.9.2000 in Kenntnis der bei der Vorort-Kontrolle angeblich vorgefundenen Abweichungen bewilligt habe. Insofern habe der Kläger auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung vertrauen dürfen. Vor allem aber sei die vom Beklagten vorgenommene Schlagbildung nicht nachvollziehbar. So sei die gesamte Fläche mit Grünland bewirtschaftet; unterschiedliche Kulturen würden nicht angebaut. Insgesamt seien alle Teilstücke Teil eines einheitlichen Flurstücks. Eine Unterbrechung der Weidebewirtschaftung sei durch die auf dem Grundstück verlaufenden Wege nicht gegeben. Dabei sei zu bedenken, dass die Herausnahme von Schlägen mit einer Fläche von weniger als 10 ar gemeinschaftsrechtlich nicht gefordert sei. Diese Vorgabe sei allein im Landesrecht verortet. |
Der Kläger beantragt, |
den Bescheid des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Rottweil vom 28.5.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 aufzuheben. |
Das beklagte Land beantragt, |
die Klage abzuweisen. |
Es trägt ergänzend vor, der Kläger könne sich nicht insoweit auf ein schützenswertes Vertrauen stützen, als in den Bewilligungsbescheid - trotz des abweichenden Ergebnisses der Vorort-Kontrolle - teilweise die Angaben des Klägers in die Berechnung der Förderung eingeflossen seien. Denn die richtige Vermessung der Flächen sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides noch streitig gewesen und der Kläger habe gewusst, dass das ALLB Rottweil die vom Kläger angegebenen Daten als unrichtig angesehen habe. Die dem Rückforderungsbescheid zugrunde liegende Flächenberechnung sei korrekt; sie sei vor Ort unter Mitarbeit des Amtes für Flurneuordnung und Landentwicklung Rottweil mit Hilfe des insoweit üblichen und hinreichenden Planimetrierverfahrens „Planix“ erfolgt. Auch die Schlagbildung sei richtig vorgenommen worden, da neben der einheitlichen Bewirtschaftung von Flächen auch ein flächenmäßiger Zusammenhang gegeben sein müsse. An einem solchen fehle es, wenn aufgrund eines Weges oder eines Weidezauns der Bewirtschaftungsvorgang etwa bei der Grasernte unterbrochen werden müsse. |
Der Kammer lagen die in einem Heft verbundenen Verwaltungsakten des ALLB Rottweil und des Regierungspräsidiums Freiburg zur Rückforderung der Ausgleichszulage Landwirtschaft sowie die Akten zur Rückforderung der MEKA-Förderung (1 K 1485/02) vor. Auf den Inhalt dieser Akten wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte. |
Entscheidungsgründe
1. Die in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung der dem Kläger ursprünglich mit Bescheid vom 29.9.2000 bewilligten Ausgleichszulage Landwirtschaft von 1.1338,06 EUR auf 710,87 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 LVwVfG. Insoweit gibt es keine vorrangig anzuwendenden Rechtsnormen. |
Das Europäische Gemeinschaftsrecht bietet für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide keine Grundlage. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), aus deren Mitteln die vorliegende Maßnahme kofinanziert wurde. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1258/99 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl Nr. L 160/103) treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Dies gilt auch für Beträge, die - wie hier - aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung des Rates genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (EuGH, Urteil vom 19.9.2002 - Rs. C-336/00, Republik Österreich gegen Huber - Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff.). Sofern die - hier maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl Nr. L 214/31) über den Verweis in Art. 48 Abs. 1 auf die Regelung des Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl Nr. L 391/92) die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beihilfen nebst Zinsen vorsieht, liegt hierin ebenfalls keine Ermächtigung zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden, sondern nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen im nationalen Recht (BVerwG, Urt. v. 10. 12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS m.w.N.). |
Auch das Bundesrecht enthält keine einschlägigen Bestimmungen. Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (vom 31.8.1972, BGBl. I S. 1617 i.d.F. der Bek. v. 20.9.1995, BGBl. I 1146) ist nicht einschlägig. Der insoweit als Ermächtigungsgrundlage in Frage kommende § 10 MOG trifft Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden "in den Fällen der §§ 6 und 8". Ein solcher Fall liegt mit der Ausgleichszulage Landwirtschaft jedoch - trotz der Bewilligung nach einem flächenbezogenen Maßstab (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG) - nicht vor, weil mit der Ausgleichszulage keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe an regionale Nachteile anknüpft (zur fehlenden Anwendbarkeit des MOG in diesen Fällen, BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, a.a.O.). |
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die hiernach zunächst zu fordernde Voraussetzung, dass der Bewilligungsbescheid des ALLB Rottweil vom 29.9.2000 in dem Umfang von Anfang an rechtswidrig war, in dem er nun durch den angefochtenen Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 aufgehoben wurde, ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer gegeben. Der Kläger hatte bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheid vom 29.9.2000 keinen Anspruch auf die Bewilligung einer Ausgleichszulage Landwirtschaft für das Jahr 2000, die den Betrag von 710,87 EUR überschreitet, denn die als Grünland förderfähige Fläche seines Betriebes umfasste bereits zu diesem Zeitpunkt nur noch 5,43 ha. |
Die vom Kläger für das Jahr 2000 begehrte Ausgleichszulage für landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete beruht auf der Richtlinie des Ministeriums ländlicher Raum zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten vom 11.9.2000 (GABl. 2000, S. 360). Diese Richtlinie ist formell wie auch materiell-rechtlich betrachtet eine Verwaltungsvorschrift ohne die Qualität einer Rechtsnorm mit Außenwirkung und vermittelt deshalb für sich genommen keinen Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichsleistung (vgl. BVerwG Urt. v. 6.11.1986 - 3 C 72/84 -, BVerwGE 75, 109, 116 sowie Ziff. 1.2 der Richtlinie). Da die der Gewährung der Ausgleichszulage Landwirtschaft zugrunde liegende Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. Nr. L 142/1) und das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (i.d.F. der Bek. v. 21.7.1988, BGBl. I S. 1055, geänd. d. G. v. 8.8.1997, BGBl. I S. 2027) ebenfalls keinen subjektiven Rechtsanspruch eines Zuwendungsempfängers begründen, sondern allein allgemeine Grundsätze für die Förderung enthalten, hat ein Zuwendungsempfänger lediglich einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) und im Rahmen der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45, 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.08.1994 - 9 A 1979/93 -, AgrarR 1994, 412 sowie VG Freiburg, Urt. v. 18.9.2002 - 1 K 2342/00 -). Dies hat zur Folge, dass die Rechtmäßigkeit der Beihilfegewährung an den Kläger an den Vorgaben der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Ausgleichszulage Landwirtschaft vom 11.9.2000 zu messen ist, die als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der vom Landwirtschaftsministerium gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Landwirtschaftsverwaltung auszulegen und anzuwenden ist (zur Auslegung von Verwaltungsvorschriften allg. vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, DVBl. 2001, 214, 215). |
Gemessen an diesen Kriterien ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die eigentlich förderfähige Grünlandfläche des Klägers nur 7,03 ha umfasst. Diese Fläche errechnet sich aus der bei der Vorort-Kontrolle tatsächlich vorgefundenen Grünlandfläche und der Herausnahme der sechs Schläge mit weniger als 0,1 ha. |
Die Kammer hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keinen Anlass zu der Annahme, dass die bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 ermittelte Grünlandfläche des Klägers mit insgesamt 7,32 ha fehlerhaft bestimmt worden ist. Soweit der Kläger unter Vorlage von Lichtbildern gerügt hat, dass einzelne Teilflächen im Waldrandgebiet von den Rindern noch beweidet werden und deshalb - entgegen der Auffassung des Beklagten - noch als Grünland anzusehen seien, folgt dem die Kammer nicht. Der Vertreter des beklagten Landes hat überzeugend dargelegt, nach welchen Kriterien die Mitarbeiter der Landwirtschaftsverwaltung im Rahmen der Gewährung der Ausgleichszulage Landwirtschaft noch von Grünland ausgehen und in welchen Fällen insbesondere der permanenten Sukzession der Wälder in die Wiesenflächen dies nicht mehr der Fall sei. Das hierbei maßgebliche Kriterium eines ungehinderten Mähvorgangs und des weitgehenden Fehlens einer bestimmten sukzessionstypischen Vegetation ist sachgerecht und deshalb als Ausdruck der behördlichen Praxis vom Gericht nicht zu beanstanden. Der Kläger konnte nicht darlegen, dass die Mitarbeiter des ALLB Rottweil - was angesichts seines auf bloße Gleichbehandlung mit anderen Antragstellern reduzierten Anspruchs maßgeblich wäre - bei der Beurteilung seiner Flächen von dem insoweit üblichen Maßstab willkürlich abgewichen wären. Vielmehr zeigen gerade die vorgelegten Lichtbilder, dass es sich bei den zwischen ihm und den Prüfern vor Ort streitigen Waldrandflächen um solche Flächen handelt, die zwar durchaus noch beweidet werden können, die aber bereits aufgrund der insgesamt vorhandenen Vegetation keine reinen Grünlandflächen mehr sind. Auch der Verweis des Klägers auf die Verhältnisse im Münstertal begründet keinen Anlass für die Annahme, die Prüfer des ALLB Rottweil hätten den Kläger im Verhältnis zu den dortigen Landwirten willkürlich schlechter behandelt. Denn abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers zu der dortigen Prüfungspraxis wenig substantiiert war, hat der Vertreter des als Aufsichtsbehörde auch insoweit zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die im Münstertal vorherrschende Praxis gerade darin bestünde, die problematischen Sukzessionsflächen über die Zurückdrängung des Waldbewuchses wieder in reines und damit dann erneut förderfähiges Grünland umzuwandeln. |
Im Rahmen der Ermittlung der Grünlandfläche des Klägers ist - entgegen seiner Auffassung - weiter auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Holzlagerplätze nicht als Grünlandfläche ansieht. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass auch die Holzlagerplätze nach ihrer Auflösung wieder zu Grünland werden können, doch ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers selbst, dass er die betroffenen Flächen während des Jahres 2000 für einen beträchtlichen Zeitraum nicht als Grünland genutzt hat, sondern eben als Lagerplatz. |
Der Beklagte hat von der so ermittelten Grünlandfläche ohne Rechtsfehler sechs Flächen mit insgesamt 0,29 ha abgezogen, weil die entsprechenden Schläge nicht die nach der Richtlinie notwendige Schlaggröße von jeweils mehr als 0,1 ha hatten. Auch insoweit gilt, dass der Kläger nur einen Anspruch darauf hat, dass die Behörde ihn bei der Ermittlung der förderfähigen Grünlandfläche nicht willkürlich anders behandelt als andere Zuwendungsempfänger. Insofern sind die Einwendungen des Klägerbevollmächtigten zur Konterkarierung der Flurbereinigung ebenso wenig relevant wie die Frage nach dem tieferen Sinn dieser Regelung. Maßgeblich ist allein, ob die Schlagbildung als solche und die Herausnahme der Schläge mit einer Fläche von weniger als 0,1 ha dem Willen des Richtliniengebers und der von diesem gebilligten Zuwendungspraxis der Landwirtschaftsbehörden entspricht. Beides ist der Fall. So ergibt sich die Notwendigkeit der Herausnahme von Schlägen mit einer Fläche von weniger als 0,1 ha aus der förderfähigen Grünlandfläche aus der Ziffer 4.3 der Zuwendungsrichtlinie, nach welcher für Schläge unter 0,1 ha keine Ausgleichszulage gewährt wird, falls es sich nicht um ganze Flurstücke handelt. Vor allem aber hat der Beklagte die Schlagbildung ohne Willkür nach sachgerechten Kriterien vorgenommen. Hintergrund der Schlagbildung ist die Verpflichtung des Beklagten flächenbezogene Fördermaßnahmen wie Ausgleichszulage Landwirtschaft auf einzeln ausgewiesene Parzellen zu beziehen (vgl. etwa Art. 46 Abs. 2 der hier maßgeblichen VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. 214/31). Dabei ist der mit einem Schlag identische Begriff der „landwirtschaftlich genutzten Parzelle“ im Rahmen des hier noch maßgeblichen Art. 1 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. L 355/1 i.d.F. des Art. 1 lit c der VO (EG) Nr. 1593/2000 des Rates vom 17.7.2000 zur Änderung dieser Verordnung, ABl. Nr. L 182/4; zur Geltung der Regelung auf Beihilferegelungen des Jahres 2000 vgl. Art. 153 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003, ABl. Nr. 270/1) europarechtlich bindend als ein zusammenhängendes Stück Land definiert, das von einem einzigen Betriebsinhaber für eine bestimmte Kultur genutzt wird. Es begegnet somit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das beklagte Land in seiner Verwaltungspraxis eine Schlagbildung immer dann vornimmt, wenn eine landwirtschaftlich genutzte Fläche durch einen Weg oder andere Nutzungen deutlich von anderen Flächen abgetrennt ist. Die vom Kläger vorgebrachte Erwägung, dass die Wege aufgrund einer weitläufigen Umzäunung kein Hindernis für eine Beweidung auch dieser Flächen durch seine Rinder seien und deshalb der Annahme einer einheitlich bewirtschafteten Fläche nicht entgegenstünden, übersieht, dass die Definition des Schlages bzw. der landwirtschaftlich genutzten Parzelle an ein im räumlichen Sinne zusammenhängendes Stück Land anknüpft und dass von einem solchen auch bei wohlwollender Betrachtung nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn die als zu klein angesehenen Schläge von den größeren Grünlandflächen - wie im Fall des Klägers - teilweise sogar durch geteerte Wirtschaftswege abgetrennt sind. |
Schließlich hat der Beklagte von der dergestalt ermittelten förderfähigen Grünlandfläche des Klägers zu Recht weitere 1,6 ha Fläche abgezogen. Denn dieser Abzug ergibt sich zwingend aus der Regelung der Ziffer 7.2 Satz 2 und 3 der Richtlinie zur Ausgleichszulage Landwirtschaft. Hiernach findet in den Fällen, in denen die festgestellte tatsächliche Fläche die im Förderantrag angegebene Fläche um mehr als 3 % unterschreitet, die Regelung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 Anwendung. Nach dieser Regelung, die gleichzeitig zwingend durch Art. 48 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. Nr. L 214/31) gefordert wird, wird die tatsächlich ermittelte Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz zwischen der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche und der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche gekürzt, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992, ABl. Nr. L 391/36 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6.7.1995 (ABl. Nr. L 156/27 und der VO (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21.12.1999, ABl. Nr. L 340/29; die Regelung des Art. 53 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001, ABl. Nr. L 327/11, die die VO (EG) Nr. 3887/92 insgesamt aufhebt, ist für Beihilfeanträge, die sich auf das Jahr 2000 beziehen, nicht anwendbar). Da der Kläger in seinem Beihilfeantrag vom 9.3.2000 die förderfähige Fläche mit 7,83 ha angegeben hatte, diese aber bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 rechtsfehlerfrei mit nur 7,03 ha festgestellt wurde, ergibt sich nach dieser Regelung ein Abzug von 1,6 ha (2 x 0,8 ha). Dabei ist die Kürzungsregelung auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichszulage zurückzubeziehen, d.h. die Kürzungsregelung entfaltet ihre Wirkung nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides, sondern sie macht die Bewilligung der Zuwendung bereits von Anfang an insoweit rechtswidrig, als diese auf die von der Kürzung erfassten Flächen bezogen ist. |
Bezogen auf die Kürzung der förderfähigen Fläche kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Angaben zur Fläche auf die amtlichen Angaben in den Katasterauszügen gestützt hat. Zwar kommen nach der Regelung des Art. 9 Abs. 2 Satz 4 der VO (EG) Nr. 3887/92 die Kürzungen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat, doch liegen diese Voraussetzungen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar lässt sich anhand des in der Verwaltungsakte zum Verwaltungsrechtsstreit 1 K 1485/02 befindlichen Katasterauszugs vom 15.4.1993 eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Umfang der vom Kläger angegebenen 7,83 ha errechnen, doch weist bereits der Katasterauszug vom 17.9.1998 eine solche nur noch in Höhe von 7,1 ha aus, so dass es sich bei den Flächenberechnungen aus dem Jahr 1993 schon deshalb nicht mehr um in diesem Sinne „behördlich anerkannte Angaben“ handeln kann. Im Übrigen hat der Vertreter des Beklagten zu Recht darauf verwiesen, dass es unabhängig von solchen Flächenangaben stets die eigene Verantwortung des Antragstellers sein muss, die Flächen, die aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen natürlichen Sukzession des Waldes oder einer anderweitigen wirtschaftlichen Nutzung - etwa als Holzlagerplatz - keine Grünlandflächen mehr sind oder die die besonderen Anforderungen der Förderrichtlinien etwa in Bezug auf die Mindestgröße eines Schlages nicht erfüllen, aus diesen Angaben herauszurechnen. |
Umfasste die im Rahmen der Ausgleichszulage Landwirtschaft als Grünland letztlich förderfähige Fläche des Klägers somit bereits im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur 5,43 ha und war deshalb die Bewilligung einer Ausgleichszulage Landwirtschaft für das Jahr 2000 insoweit bereits damals rechtswidrig, als diese den Betrag von 710,87 EUR überschritt, so ist die entsprechende Rücknahme dieses Bewilligungsbescheides in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 auch im Übrigen rechtmäßig. |
Zunächst steht dieser Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen, nach dem ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der Kläger deshalb nicht auf Vertrauen berufen kann, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Denn der Kläger hat Flächenangaben gemacht, die unrichtig waren und die für die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft zumindest mitursächlich waren. Insoweit ist es unschädlich, dass das ALLB Rottweil im Zeitpunkt der Bewilligung bereits aufgrund einer Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 Hinweise darauf hatte, dass die Flächenangaben des Klägers unrichtig sind. Denn hierdurch wurde keine Situation geschaffen, in der der Kläger davon ausgehen konnte, dass der Beklagte von seiner Auffassung der eigentlich falschen Flächenangaben abgerückt sei und dieser nun die Angaben des Klägers als richtig akzeptiere. Vielmehr war dem Kläger bewusst, dass die Behörde nach wie vor von einer geringeren Fläche ausging und sich - unabhängig von dem Erlass des Bewilligungsbescheides - vorbehalten hatte, aufgrund der massiven Proteste des Klägers gegen die bei der Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 vorgenommene Flächenermittlung später, d.h. im März 2001, nochmals eine Flächenbestimmung vorzunehmen. Man mag es der Behörde als mangelnde Sorgfalt vorwerfen oder aber auch als Entgegenkommen zugute halten, dass das ALLB Rottweil die Ausgleichszulage Landwirtschaft trotz der nach wie vor streitigen Flächenermittlung bereits vor dem zweiten Vorort-Termin und auf der Grundlage der Angaben des Klägers bewilligt hat; am Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ändert dies jedoch ebenso wenig, wie das - hier zu seinen Gunsten unterstellte - mangelnde Verschulden des Klägers (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 -, BVerwGE 74, 357, 364). Doch selbst wenn die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ebenso ausgeschlossen wäre wie der ebenfalls in Betracht kommende Verlust des Vertrauens nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG bildete die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG keine Beschränkung der Rücknahme des Bewilligungsbescheides. Denn jedenfalls ist bei der dargelegten Sachlage das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur so eingeschränkt schutzwürdig, dass es angesichts der öffentlichen Interessen an der Teilrücknahme der Bewilligung bzw. an der damit einhergehenden Wiederherstellung einer rechtmäßigen Subventionsbewilligung auf dem Gebiet des Landwirtschaftsrechts in jedem Fall zurücktreten muss. Insofern stellte sich der Sachverhalt auch dann als ein solcher dar, in dem das Vertrauen des Klägers entgegen der Regelvermutung des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG in atypischer Weise selbst dann nicht hinreichend schutzwürdig wäre, wenn der Kläger - wofür nichts näher dargelegt ist - die gewährte Beihilfe im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung bereits in dem Sinne verbraucht hätte, dass er nunmehr entreichert wäre (zum Begriff des Verbrauchs vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.1993 - 2 C 15/91 -, DVBl. 1993, 947). Denn aus dem gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 anwendbaren Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 ergibt sich, dass der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Zurückzahlung dieser Beträge verpflichtet ist. Dabei ist es gemäß Art. 10 des EG-Vertrags Sache der Mitgliedsstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Verpflichtungen zu sorgen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Damit ist in der Sache die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten nach Art. 8 Abs. 1 lit. c der VO (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17.5.1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik identisch, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Verpflichtung führt dazu, dass das mit der Rücknahme einer rechtswidrigen Agrarbeihilfe verfolgte öffentliche Interesse im Rahmen der Abwägung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG gegenüber dem Vertrauensschutz ein regelmäßig gesteigertes und damit überwiegendes Gewicht erhält, da anderenfalls die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung praktisch weitgehend unmöglich gemacht würde. |
Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Der Beklagte hat weder in Bezug auf die Rücknahme als solche noch in Hinblick auf die Frage der Rückwirkung der Rücknahmeentscheidung einen gemäß § 40 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO rechtlich relevanten Ermessensfehler gemacht. Zwar finden sich weder in der Rücknahmeentscheidung des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 noch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 Erwägungen für und gegen eine rückwirkende Teilrücknahme der Ausgleichszulage Landwirtschaft. Doch ist das Rücknahmeermessen der Landwirtschaftsbehörde durch die oben dargelegte gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zu einer rückwirkenden Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Ausgleichszulage einerseits (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 21.9.1983 - Rs 205/82 -, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633, Rn. 17 ff sowie Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 23) und die insoweit durch die Richtlinie des Ministeriums ländlicher Raum vom 11.9.2000 antizipierte Verwaltungspraxis andererseits derart festgelegt, dass zumindest in den Fällen, in denen - wie hier - Seitens des Klägers keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen sind, die nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung als möglich erscheinen lassen, keine besonderen Ermessenerwägungen angestellt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 57 sowie Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS). |
2. Die in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 weiter ausgesprochene Festsetzung des aufgrund der Teilrücknahme des Bescheides vom 29.9.2000 zu erstattenden Betrags in Höhe von 427,19 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 LVwVfG. Der festgesetzte Betrag entspricht dem Umfang der Teilaufhebung. Eine Reduzierung dieses Betrages gemäß § 49a Abs. 2 LVwVfG kommt nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger in Bezug auf die zu Unrecht bezogene Ausgleichszulage Landwirtschaft im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert wäre. Im Übrigen fehlte es ihm auch an der für die Reduzierung eines Erstattungsbeitrags nach dieser Vorschrift im Bereich der gemeinschaftsrechtlichen Subventionen zwingend notwendigen Gutgläubigkeit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Leistung (zu diesem Erfordernis EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 38). |
3. Die in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 schließlich festgelegte Verzinsung des zu erstattenden Betrags mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank rückwirkend ab dem Zeitpunkt der materiell unrechtmäßigen Auszahlung der Ausgleichszulage Landwirtschaft an den Kläger hat ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG. Diese Regelung entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Gewährung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft. Denn nach dem gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 anwendbaren Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht nur zur Zurückzahlung dieser Beträge, sondern auch zur Zahlung der Zinsen verpflichtet, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen. Dabei ist der anzuwendende Zinssatz gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts festzusetzen. Ein Sachverhalt, nach welchem gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG von der Verzinsung des Erstattungsbetrags abgesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Verzicht auf die Verzinsung käme angesichts der Notwendigkeit der effektiven Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in das nationale Recht der Rückforderung zu Unrecht bewilligter Agrarsubventionen überhaupt nur dann in Betracht, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen (Art. 14 Abs. 1 Satz 3 der VO (EWG) Nr. 3887/92). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da die zu Unrecht gezahlten Beträge - wie dargelegt - zumindest auch auf den unrichtigen Angaben des Klägers im Rahmen der Antragstellung beruhten und der Kläger bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft zum 29.9.2000 wusste, dass die dem Bescheid zugrunde liegenden Flächenangaben von der Landwirtschaftsbehörde der Höhe nach bestritten sind. |
Die vom Kläger-Bevollmächtigten zur Verzinsung vorgetragene Anwendung abweichenden Europarechts hat im Regelungskontext der hier maßgeblichen Regelung der Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 keine Grundlage. |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
Gründe
1. Die in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung der dem Kläger ursprünglich mit Bescheid vom 29.9.2000 bewilligten Ausgleichszulage Landwirtschaft von 1.1338,06 EUR auf 710,87 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 LVwVfG. Insoweit gibt es keine vorrangig anzuwendenden Rechtsnormen. |
Das Europäische Gemeinschaftsrecht bietet für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide keine Grundlage. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), aus deren Mitteln die vorliegende Maßnahme kofinanziert wurde. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1258/99 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl Nr. L 160/103) treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Dies gilt auch für Beträge, die - wie hier - aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung des Rates genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (EuGH, Urteil vom 19.9.2002 - Rs. C-336/00, Republik Österreich gegen Huber - Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff.). Sofern die - hier maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl Nr. L 214/31) über den Verweis in Art. 48 Abs. 1 auf die Regelung des Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl Nr. L 391/92) die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beihilfen nebst Zinsen vorsieht, liegt hierin ebenfalls keine Ermächtigung zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden, sondern nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen im nationalen Recht (BVerwG, Urt. v. 10. 12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS m.w.N.). |
Auch das Bundesrecht enthält keine einschlägigen Bestimmungen. Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (vom 31.8.1972, BGBl. I S. 1617 i.d.F. der Bek. v. 20.9.1995, BGBl. I 1146) ist nicht einschlägig. Der insoweit als Ermächtigungsgrundlage in Frage kommende § 10 MOG trifft Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden "in den Fällen der §§ 6 und 8". Ein solcher Fall liegt mit der Ausgleichszulage Landwirtschaft jedoch - trotz der Bewilligung nach einem flächenbezogenen Maßstab (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG) - nicht vor, weil mit der Ausgleichszulage keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe an regionale Nachteile anknüpft (zur fehlenden Anwendbarkeit des MOG in diesen Fällen, BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, a.a.O.). |
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die hiernach zunächst zu fordernde Voraussetzung, dass der Bewilligungsbescheid des ALLB Rottweil vom 29.9.2000 in dem Umfang von Anfang an rechtswidrig war, in dem er nun durch den angefochtenen Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 aufgehoben wurde, ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer gegeben. Der Kläger hatte bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheid vom 29.9.2000 keinen Anspruch auf die Bewilligung einer Ausgleichszulage Landwirtschaft für das Jahr 2000, die den Betrag von 710,87 EUR überschreitet, denn die als Grünland förderfähige Fläche seines Betriebes umfasste bereits zu diesem Zeitpunkt nur noch 5,43 ha. |
Die vom Kläger für das Jahr 2000 begehrte Ausgleichszulage für landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete beruht auf der Richtlinie des Ministeriums ländlicher Raum zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten vom 11.9.2000 (GABl. 2000, S. 360). Diese Richtlinie ist formell wie auch materiell-rechtlich betrachtet eine Verwaltungsvorschrift ohne die Qualität einer Rechtsnorm mit Außenwirkung und vermittelt deshalb für sich genommen keinen Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichsleistung (vgl. BVerwG Urt. v. 6.11.1986 - 3 C 72/84 -, BVerwGE 75, 109, 116 sowie Ziff. 1.2 der Richtlinie). Da die der Gewährung der Ausgleichszulage Landwirtschaft zugrunde liegende Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. Nr. L 142/1) und das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (i.d.F. der Bek. v. 21.7.1988, BGBl. I S. 1055, geänd. d. G. v. 8.8.1997, BGBl. I S. 2027) ebenfalls keinen subjektiven Rechtsanspruch eines Zuwendungsempfängers begründen, sondern allein allgemeine Grundsätze für die Förderung enthalten, hat ein Zuwendungsempfänger lediglich einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) und im Rahmen der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45, 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.08.1994 - 9 A 1979/93 -, AgrarR 1994, 412 sowie VG Freiburg, Urt. v. 18.9.2002 - 1 K 2342/00 -). Dies hat zur Folge, dass die Rechtmäßigkeit der Beihilfegewährung an den Kläger an den Vorgaben der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Ausgleichszulage Landwirtschaft vom 11.9.2000 zu messen ist, die als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der vom Landwirtschaftsministerium gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Landwirtschaftsverwaltung auszulegen und anzuwenden ist (zur Auslegung von Verwaltungsvorschriften allg. vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, DVBl. 2001, 214, 215). |
Gemessen an diesen Kriterien ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die eigentlich förderfähige Grünlandfläche des Klägers nur 7,03 ha umfasst. Diese Fläche errechnet sich aus der bei der Vorort-Kontrolle tatsächlich vorgefundenen Grünlandfläche und der Herausnahme der sechs Schläge mit weniger als 0,1 ha. |
Die Kammer hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keinen Anlass zu der Annahme, dass die bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 ermittelte Grünlandfläche des Klägers mit insgesamt 7,32 ha fehlerhaft bestimmt worden ist. Soweit der Kläger unter Vorlage von Lichtbildern gerügt hat, dass einzelne Teilflächen im Waldrandgebiet von den Rindern noch beweidet werden und deshalb - entgegen der Auffassung des Beklagten - noch als Grünland anzusehen seien, folgt dem die Kammer nicht. Der Vertreter des beklagten Landes hat überzeugend dargelegt, nach welchen Kriterien die Mitarbeiter der Landwirtschaftsverwaltung im Rahmen der Gewährung der Ausgleichszulage Landwirtschaft noch von Grünland ausgehen und in welchen Fällen insbesondere der permanenten Sukzession der Wälder in die Wiesenflächen dies nicht mehr der Fall sei. Das hierbei maßgebliche Kriterium eines ungehinderten Mähvorgangs und des weitgehenden Fehlens einer bestimmten sukzessionstypischen Vegetation ist sachgerecht und deshalb als Ausdruck der behördlichen Praxis vom Gericht nicht zu beanstanden. Der Kläger konnte nicht darlegen, dass die Mitarbeiter des ALLB Rottweil - was angesichts seines auf bloße Gleichbehandlung mit anderen Antragstellern reduzierten Anspruchs maßgeblich wäre - bei der Beurteilung seiner Flächen von dem insoweit üblichen Maßstab willkürlich abgewichen wären. Vielmehr zeigen gerade die vorgelegten Lichtbilder, dass es sich bei den zwischen ihm und den Prüfern vor Ort streitigen Waldrandflächen um solche Flächen handelt, die zwar durchaus noch beweidet werden können, die aber bereits aufgrund der insgesamt vorhandenen Vegetation keine reinen Grünlandflächen mehr sind. Auch der Verweis des Klägers auf die Verhältnisse im Münstertal begründet keinen Anlass für die Annahme, die Prüfer des ALLB Rottweil hätten den Kläger im Verhältnis zu den dortigen Landwirten willkürlich schlechter behandelt. Denn abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers zu der dortigen Prüfungspraxis wenig substantiiert war, hat der Vertreter des als Aufsichtsbehörde auch insoweit zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die im Münstertal vorherrschende Praxis gerade darin bestünde, die problematischen Sukzessionsflächen über die Zurückdrängung des Waldbewuchses wieder in reines und damit dann erneut förderfähiges Grünland umzuwandeln. |
Im Rahmen der Ermittlung der Grünlandfläche des Klägers ist - entgegen seiner Auffassung - weiter auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Holzlagerplätze nicht als Grünlandfläche ansieht. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass auch die Holzlagerplätze nach ihrer Auflösung wieder zu Grünland werden können, doch ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers selbst, dass er die betroffenen Flächen während des Jahres 2000 für einen beträchtlichen Zeitraum nicht als Grünland genutzt hat, sondern eben als Lagerplatz. |
Der Beklagte hat von der so ermittelten Grünlandfläche ohne Rechtsfehler sechs Flächen mit insgesamt 0,29 ha abgezogen, weil die entsprechenden Schläge nicht die nach der Richtlinie notwendige Schlaggröße von jeweils mehr als 0,1 ha hatten. Auch insoweit gilt, dass der Kläger nur einen Anspruch darauf hat, dass die Behörde ihn bei der Ermittlung der förderfähigen Grünlandfläche nicht willkürlich anders behandelt als andere Zuwendungsempfänger. Insofern sind die Einwendungen des Klägerbevollmächtigten zur Konterkarierung der Flurbereinigung ebenso wenig relevant wie die Frage nach dem tieferen Sinn dieser Regelung. Maßgeblich ist allein, ob die Schlagbildung als solche und die Herausnahme der Schläge mit einer Fläche von weniger als 0,1 ha dem Willen des Richtliniengebers und der von diesem gebilligten Zuwendungspraxis der Landwirtschaftsbehörden entspricht. Beides ist der Fall. So ergibt sich die Notwendigkeit der Herausnahme von Schlägen mit einer Fläche von weniger als 0,1 ha aus der förderfähigen Grünlandfläche aus der Ziffer 4.3 der Zuwendungsrichtlinie, nach welcher für Schläge unter 0,1 ha keine Ausgleichszulage gewährt wird, falls es sich nicht um ganze Flurstücke handelt. Vor allem aber hat der Beklagte die Schlagbildung ohne Willkür nach sachgerechten Kriterien vorgenommen. Hintergrund der Schlagbildung ist die Verpflichtung des Beklagten flächenbezogene Fördermaßnahmen wie Ausgleichszulage Landwirtschaft auf einzeln ausgewiesene Parzellen zu beziehen (vgl. etwa Art. 46 Abs. 2 der hier maßgeblichen VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. 214/31). Dabei ist der mit einem Schlag identische Begriff der „landwirtschaftlich genutzten Parzelle“ im Rahmen des hier noch maßgeblichen Art. 1 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. L 355/1 i.d.F. des Art. 1 lit c der VO (EG) Nr. 1593/2000 des Rates vom 17.7.2000 zur Änderung dieser Verordnung, ABl. Nr. L 182/4; zur Geltung der Regelung auf Beihilferegelungen des Jahres 2000 vgl. Art. 153 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003, ABl. Nr. 270/1) europarechtlich bindend als ein zusammenhängendes Stück Land definiert, das von einem einzigen Betriebsinhaber für eine bestimmte Kultur genutzt wird. Es begegnet somit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das beklagte Land in seiner Verwaltungspraxis eine Schlagbildung immer dann vornimmt, wenn eine landwirtschaftlich genutzte Fläche durch einen Weg oder andere Nutzungen deutlich von anderen Flächen abgetrennt ist. Die vom Kläger vorgebrachte Erwägung, dass die Wege aufgrund einer weitläufigen Umzäunung kein Hindernis für eine Beweidung auch dieser Flächen durch seine Rinder seien und deshalb der Annahme einer einheitlich bewirtschafteten Fläche nicht entgegenstünden, übersieht, dass die Definition des Schlages bzw. der landwirtschaftlich genutzten Parzelle an ein im räumlichen Sinne zusammenhängendes Stück Land anknüpft und dass von einem solchen auch bei wohlwollender Betrachtung nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn die als zu klein angesehenen Schläge von den größeren Grünlandflächen - wie im Fall des Klägers - teilweise sogar durch geteerte Wirtschaftswege abgetrennt sind. |
Schließlich hat der Beklagte von der dergestalt ermittelten förderfähigen Grünlandfläche des Klägers zu Recht weitere 1,6 ha Fläche abgezogen. Denn dieser Abzug ergibt sich zwingend aus der Regelung der Ziffer 7.2 Satz 2 und 3 der Richtlinie zur Ausgleichszulage Landwirtschaft. Hiernach findet in den Fällen, in denen die festgestellte tatsächliche Fläche die im Förderantrag angegebene Fläche um mehr als 3 % unterschreitet, die Regelung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 Anwendung. Nach dieser Regelung, die gleichzeitig zwingend durch Art. 48 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. Nr. L 214/31) gefordert wird, wird die tatsächlich ermittelte Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz zwischen der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche und der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche gekürzt, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992, ABl. Nr. L 391/36 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6.7.1995 (ABl. Nr. L 156/27 und der VO (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21.12.1999, ABl. Nr. L 340/29; die Regelung des Art. 53 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001, ABl. Nr. L 327/11, die die VO (EG) Nr. 3887/92 insgesamt aufhebt, ist für Beihilfeanträge, die sich auf das Jahr 2000 beziehen, nicht anwendbar). Da der Kläger in seinem Beihilfeantrag vom 9.3.2000 die förderfähige Fläche mit 7,83 ha angegeben hatte, diese aber bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 rechtsfehlerfrei mit nur 7,03 ha festgestellt wurde, ergibt sich nach dieser Regelung ein Abzug von 1,6 ha (2 x 0,8 ha). Dabei ist die Kürzungsregelung auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichszulage zurückzubeziehen, d.h. die Kürzungsregelung entfaltet ihre Wirkung nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides, sondern sie macht die Bewilligung der Zuwendung bereits von Anfang an insoweit rechtswidrig, als diese auf die von der Kürzung erfassten Flächen bezogen ist. |
Bezogen auf die Kürzung der förderfähigen Fläche kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Angaben zur Fläche auf die amtlichen Angaben in den Katasterauszügen gestützt hat. Zwar kommen nach der Regelung des Art. 9 Abs. 2 Satz 4 der VO (EG) Nr. 3887/92 die Kürzungen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat, doch liegen diese Voraussetzungen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar lässt sich anhand des in der Verwaltungsakte zum Verwaltungsrechtsstreit 1 K 1485/02 befindlichen Katasterauszugs vom 15.4.1993 eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Umfang der vom Kläger angegebenen 7,83 ha errechnen, doch weist bereits der Katasterauszug vom 17.9.1998 eine solche nur noch in Höhe von 7,1 ha aus, so dass es sich bei den Flächenberechnungen aus dem Jahr 1993 schon deshalb nicht mehr um in diesem Sinne „behördlich anerkannte Angaben“ handeln kann. Im Übrigen hat der Vertreter des Beklagten zu Recht darauf verwiesen, dass es unabhängig von solchen Flächenangaben stets die eigene Verantwortung des Antragstellers sein muss, die Flächen, die aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen natürlichen Sukzession des Waldes oder einer anderweitigen wirtschaftlichen Nutzung - etwa als Holzlagerplatz - keine Grünlandflächen mehr sind oder die die besonderen Anforderungen der Förderrichtlinien etwa in Bezug auf die Mindestgröße eines Schlages nicht erfüllen, aus diesen Angaben herauszurechnen. |
Umfasste die im Rahmen der Ausgleichszulage Landwirtschaft als Grünland letztlich förderfähige Fläche des Klägers somit bereits im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur 5,43 ha und war deshalb die Bewilligung einer Ausgleichszulage Landwirtschaft für das Jahr 2000 insoweit bereits damals rechtswidrig, als diese den Betrag von 710,87 EUR überschritt, so ist die entsprechende Rücknahme dieses Bewilligungsbescheides in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 auch im Übrigen rechtmäßig. |
Zunächst steht dieser Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen, nach dem ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der Kläger deshalb nicht auf Vertrauen berufen kann, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Denn der Kläger hat Flächenangaben gemacht, die unrichtig waren und die für die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft zumindest mitursächlich waren. Insoweit ist es unschädlich, dass das ALLB Rottweil im Zeitpunkt der Bewilligung bereits aufgrund einer Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 Hinweise darauf hatte, dass die Flächenangaben des Klägers unrichtig sind. Denn hierdurch wurde keine Situation geschaffen, in der der Kläger davon ausgehen konnte, dass der Beklagte von seiner Auffassung der eigentlich falschen Flächenangaben abgerückt sei und dieser nun die Angaben des Klägers als richtig akzeptiere. Vielmehr war dem Kläger bewusst, dass die Behörde nach wie vor von einer geringeren Fläche ausging und sich - unabhängig von dem Erlass des Bewilligungsbescheides - vorbehalten hatte, aufgrund der massiven Proteste des Klägers gegen die bei der Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 vorgenommene Flächenermittlung später, d.h. im März 2001, nochmals eine Flächenbestimmung vorzunehmen. Man mag es der Behörde als mangelnde Sorgfalt vorwerfen oder aber auch als Entgegenkommen zugute halten, dass das ALLB Rottweil die Ausgleichszulage Landwirtschaft trotz der nach wie vor streitigen Flächenermittlung bereits vor dem zweiten Vorort-Termin und auf der Grundlage der Angaben des Klägers bewilligt hat; am Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ändert dies jedoch ebenso wenig, wie das - hier zu seinen Gunsten unterstellte - mangelnde Verschulden des Klägers (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 -, BVerwGE 74, 357, 364). Doch selbst wenn die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ebenso ausgeschlossen wäre wie der ebenfalls in Betracht kommende Verlust des Vertrauens nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG bildete die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG keine Beschränkung der Rücknahme des Bewilligungsbescheides. Denn jedenfalls ist bei der dargelegten Sachlage das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur so eingeschränkt schutzwürdig, dass es angesichts der öffentlichen Interessen an der Teilrücknahme der Bewilligung bzw. an der damit einhergehenden Wiederherstellung einer rechtmäßigen Subventionsbewilligung auf dem Gebiet des Landwirtschaftsrechts in jedem Fall zurücktreten muss. Insofern stellte sich der Sachverhalt auch dann als ein solcher dar, in dem das Vertrauen des Klägers entgegen der Regelvermutung des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG in atypischer Weise selbst dann nicht hinreichend schutzwürdig wäre, wenn der Kläger - wofür nichts näher dargelegt ist - die gewährte Beihilfe im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung bereits in dem Sinne verbraucht hätte, dass er nunmehr entreichert wäre (zum Begriff des Verbrauchs vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.1993 - 2 C 15/91 -, DVBl. 1993, 947). Denn aus dem gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 anwendbaren Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 ergibt sich, dass der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Zurückzahlung dieser Beträge verpflichtet ist. Dabei ist es gemäß Art. 10 des EG-Vertrags Sache der Mitgliedsstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Verpflichtungen zu sorgen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Damit ist in der Sache die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten nach Art. 8 Abs. 1 lit. c der VO (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17.5.1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik identisch, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Verpflichtung führt dazu, dass das mit der Rücknahme einer rechtswidrigen Agrarbeihilfe verfolgte öffentliche Interesse im Rahmen der Abwägung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG gegenüber dem Vertrauensschutz ein regelmäßig gesteigertes und damit überwiegendes Gewicht erhält, da anderenfalls die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung praktisch weitgehend unmöglich gemacht würde. |
Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Der Beklagte hat weder in Bezug auf die Rücknahme als solche noch in Hinblick auf die Frage der Rückwirkung der Rücknahmeentscheidung einen gemäß § 40 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO rechtlich relevanten Ermessensfehler gemacht. Zwar finden sich weder in der Rücknahmeentscheidung des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 noch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 Erwägungen für und gegen eine rückwirkende Teilrücknahme der Ausgleichszulage Landwirtschaft. Doch ist das Rücknahmeermessen der Landwirtschaftsbehörde durch die oben dargelegte gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zu einer rückwirkenden Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Ausgleichszulage einerseits (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 21.9.1983 - Rs 205/82 -, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633, Rn. 17 ff sowie Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 23) und die insoweit durch die Richtlinie des Ministeriums ländlicher Raum vom 11.9.2000 antizipierte Verwaltungspraxis andererseits derart festgelegt, dass zumindest in den Fällen, in denen - wie hier - Seitens des Klägers keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen sind, die nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung als möglich erscheinen lassen, keine besonderen Ermessenerwägungen angestellt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 57 sowie Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS). |
2. Die in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 weiter ausgesprochene Festsetzung des aufgrund der Teilrücknahme des Bescheides vom 29.9.2000 zu erstattenden Betrags in Höhe von 427,19 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 LVwVfG. Der festgesetzte Betrag entspricht dem Umfang der Teilaufhebung. Eine Reduzierung dieses Betrages gemäß § 49a Abs. 2 LVwVfG kommt nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger in Bezug auf die zu Unrecht bezogene Ausgleichszulage Landwirtschaft im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert wäre. Im Übrigen fehlte es ihm auch an der für die Reduzierung eines Erstattungsbeitrags nach dieser Vorschrift im Bereich der gemeinschaftsrechtlichen Subventionen zwingend notwendigen Gutgläubigkeit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Leistung (zu diesem Erfordernis EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 38). |
3. Die in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 schließlich festgelegte Verzinsung des zu erstattenden Betrags mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank rückwirkend ab dem Zeitpunkt der materiell unrechtmäßigen Auszahlung der Ausgleichszulage Landwirtschaft an den Kläger hat ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG. Diese Regelung entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Gewährung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft. Denn nach dem gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 anwendbaren Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht nur zur Zurückzahlung dieser Beträge, sondern auch zur Zahlung der Zinsen verpflichtet, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen. Dabei ist der anzuwendende Zinssatz gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts festzusetzen. Ein Sachverhalt, nach welchem gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG von der Verzinsung des Erstattungsbetrags abgesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Verzicht auf die Verzinsung käme angesichts der Notwendigkeit der effektiven Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in das nationale Recht der Rückforderung zu Unrecht bewilligter Agrarsubventionen überhaupt nur dann in Betracht, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen (Art. 14 Abs. 1 Satz 3 der VO (EWG) Nr. 3887/92). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da die zu Unrecht gezahlten Beträge - wie dargelegt - zumindest auch auf den unrichtigen Angaben des Klägers im Rahmen der Antragstellung beruhten und der Kläger bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft zum 29.9.2000 wusste, dass die dem Bescheid zugrunde liegenden Flächenangaben von der Landwirtschaftsbehörde der Höhe nach bestritten sind. |
Die vom Kläger-Bevollmächtigten zur Verzinsung vorgetragene Anwendung abweichenden Europarechts hat im Regelungskontext der hier maßgeblichen Regelung der Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 keine Grundlage. |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. August 2006 - 16 K 2707/05 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2003 - 2 K 2266/00 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird.
Im Übrigen wird die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.