Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Feb. 2011 - 2 K 2551/10

bei uns veröffentlicht am07.02.2011

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts ..., mit dem Fördergelder, die nach der MEKA-III-Richtlinie bewilligt wurden, für das Antragsjahr 2007 teilweise zurückgefordert werden.
Mit einem Gemeinsamen Antrag 2007 vom 14.05.2007 beantragte die Klägerin unter anderem nach Maßgabe der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich – MEKA III), Fördergelder für das Jahr 2007.
Diese Richtlinie bestimmt in ihrer Ziffer 5.1:
„Die 5-jährige Verpflichtung geht der Zuwendungsempfänger für die einzelnen Maßnahmen mit der ersten Antragstellung im Gemeinsamen Antrag ein (Sammelantrag gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Eine jährliche Antragstellung im Verpflichtungszeitraum ist zwingend erforderlich. Wird kein Antrag gestellt, gilt dies als Kündigung der eingegangenen Verpflichtung.“
In Ziffer 5.2 regelt die Richtlinie:
„Die Übertragung von Verpflichtungen auf ein anderes Unternehmen ist nur zusammen mit der entsprechenden Fläche möglich. Die Übertragung ist von den beiden Vertragsparteien der zuständigen Bewilligungsbehörde schriftlich vor der jeweiligen Antragstellung mitzuteilen.“
Die Klägerin beantragte für das Jahr 2007 nach Maßgabe der MEKA-III-Richtline die Förderung der Maßnahmen „N-B2 Grünlandförderung“ für 691,18 Hektar sowie „N-G1.1 Biotopförderung“ für 1,78 Hektar.
Das Landratsamt ... bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 04.06.2008 insgesamt 62.378,90 EUR an Fördergeldern. Dabei wurden in Bezug auf die Förderung für die Maßnahme „N-B2“ 690,33 Hektar und für die Maßnahme „N-G1.1“ 1,78 Hektar zugrunde gelegt.
Der Bescheid enthält unter anderem folgenden Passus:
10 
„Folgende Verpflichtungen sind Bestandteil dieses Bescheides:
- Die bewilligten MEKA-Maßnahmen sind für die Dauer der Verpflichtung grundsätzlich in Höhe des eingegangenen Verpflichtungsumfangs durchzuführen.
- Die jeweiligen Auflagen der bewilligten Maßnahmen sind für die Dauer der Verpflichtung einzuhalten.
[…]“   
11 
Im Gemeinsamen Antrag 2008 vom 14.05.2008 beantragte die Klägerin erneut eine Förderung auf Grundlage der MEKA-III-Richtlinie für die Maßnahmen „N-B2“ und „N-G1.1“, gab jedoch für die Grünlandförderung nur noch eine Fläche von 575,51 Hektar an, die vom Landratsamt ... in Höhe von 568,74 Hektar als zuwendungsfähig anerkannt wurde.
12 
Hieran schloss sich die Überprüfung des Antrags an, bei der zunächst die Flächen auf deren Existenz, Flächengrößen und Förderfähigkeit sowie auf mögliche Doppelbeantragung hin überprüft wurden. Diese Überprüfung wurde am 13.01.2009 (vgl. Vermerk (13)) abgeschlossen. Danach wurde mit den gewonnenen Flächeninformation die Einhaltung der Vorgaben der MEKA-III-Richtlinie überprüft (vgl. Vermerk (14) vom 23.09.2008) und die Klägerin wegen unerklärlichen Abweichungen am 16.01.2009 angeschrieben. Die Klägerin bat in diesem Zusammenhang um mehrere, ihr jeweils bewilligten Fristverlängerungen, um Verpflichtungsübertragungserklärungen beibringen zu können. Am 03.07.2009 vermerkte das Landratsamt die abschließende Ermittlung des Sachverhalts (vgl. Vermerk (17)).
13 
Mit Bescheid vom 15.07.2009 setzte das Landratsamt die Förderung für das Antragsjahr 2007 auf 55.363,40 EUR neu fest und forderte den Differenzbetrag von 7.015,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 19,96 EUR, insgesamt also 7.035,46 EUR, von der Klägerin zurück. Die Rückforderung beruht ausweislich der Berechnungen im angefochtenen Bescheid auf einer vom Landratsamt ... nur noch anerkannten förderfähigen Fläche von 612,38 Hektar (entspricht einem Abzug von 77,95 Hektar) für die Maßnahme „N-B2“.
14 
Hintergrund für die Annahme einer geringeren förderfähigen Fläche bildete der Umstand, dass die Klägerin von den Gemeinden ... und ... gepachtete Flächen zurückgegeben musste, nachdem die hierzu geschlossenen Pachtverträge zum Ende des Jahres 2007 von Seiten der Gemeinden gekündigt und die Flächen an andere Landwirte weiterverpachtet worden waren. Die neuen Pächter waren nicht bereit gewesen, eine entsprechende „MEKA-Übernahmeerklärung“ abzugeben.
15 
Mit am 04.08.2009 beim Landwirtschaftsamt ... eingegangenen Schreiben erhoben die Geschäftsführer der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.07.2009, der vom Regierungspräsidium ... mit Bescheid vom 25.08.2010, der Klägerin am 28.08.2010 zugestellt, zurückgewiesen wurde.
16 
Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass die Klägerin durch ihre Unterschrift unter den Antrag erklärt habe, die beantragte Maßnahme grundsätzlich in dem beantragten Umfang für die Dauer von mindestens fünf Jahren im Betrieb durchzuführen. Die Auflage der fünfjährigen Verpflichtung leite sich aus Art. 39 VO (EG) Nr. 1698/2005 ab. Da die Klägerin bereits in den Jahren zuvor Maßnahmen im Rahmen der MEKA-II-Richtlinie durchgeführt habe, seien ihr diese Voraussetzungen bekannt gewesen. Indem sie sich für die Förderung nach der MEKA-III-Richtlinie entschieden habe, habe sie auch die Auflagen und Konsequenzen in Kauf genommen. Insbesondere hätte die Klägerin dafür Sorge tragen müssen, dass ihr die Flächen, die sie im Erstantrag angegeben habe, über fünf Jahre zur Verfügung stehen. Auch der Umstand, dass die neuen Pächter eine Übernahmeerklärung im Sinne von Ziff. 5.2 der MEKA-III-Richtlinie zu Gunsten der Klägerin nicht unterschrieben hätten, ginge zu deren Lasten. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die neuen Pächter die Vorgaben der ursprünglich von der Klägerin beantragten Maßnahme erfüllen würden. Eine Ausnahme von der eingegangenen Verpflichtung könne schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt der höheren Gewalt, insbesondere nach Art. 47 VO (EG) Nr. 1974/2006, oder der außergewöhnlichen Umstände angenommen werden. Denn die Kündigung der Pachtverträge sei ein üblicher Vorgang, der durch eine entsprechende Vertragsdauer hätte vermieden werden können. Die zu viel gezahlte Förderung sei zurückzufordern, da sie zu einem nicht unerheblichen Teil durch Mittel der Europäischen Union finanziert werde und sich hieraus ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Rückforderung ergebe.
17 
Mit am 27.09.2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Darin führt sie aus, dass sie stellenweise über 30 Jahre lang Pächterin der weggefallenen Flächen gewesen sei. Sie habe aus finanziellen Gründen sich mit der neuen Hauptpächterin nicht auf eine Übernahmeerklärung im Sinne von Ziff. 5.2 der MEKA-III-Richtlinie einigen können, da diese im Gegenzug weitere Flächen abgetreten gewollt habe. Durch die Übertragung der streitgegenständlichen Flächen werde aber letztlich dem Sinn der Richtlinie entsprochen, da auch die neuen Pächter die Verpflichtungserklärung der Richtlinie unterzeichnet hätten und auf großen Teilen der Fläche sogar höherwertige Maßnahmen durchführen würden.
18 
Soweit das Landratsamt und das Regierungspräsidium davon ausgegangen seien, dass ein Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände nicht vorlägen, würden sie verkennen, dass sie es als eine der beiden Vertragsparteien nicht in der Hand habe, den Pachtvertrag einseitig zu verlängern.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
den Bescheid über „Marktentlastung- und Landschaftsausgleich (MEKA III)“ des Landratsamts ... vom 15.07.2009 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 25.08.2010 aufzuheben.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass bereits die Richtlinie in Ziff. 5.6 in den Fällen der Übertragung der förderfähigen Flächen auf andere Personen grundsätzlich vorsehe, dass erhaltene Fördergelder zurückzuzahlen seien. Es sei Sache der Klägerin sicherzustellen, dass sie die freiwillig eingegangene Verpflichtung zur fünfjährigen Bewirtschaftung einhalten könne. Es liege in ihrer Risikosphäre, eine entsprechende Förderung zu beantragen, ohne sich durch den Abschluss von zeitlich gebundenen Pachtverträgen abgesichert zu haben. Hinzu komme, dass die Kündigungen der Pachtverträge zum Ende des Jahres 2007 erfolgt seien. Zwar sei der Antrag für die Förderung zu diesem Zeitpunkt bereits gestellt gewesen, die ursprüngliche Bewilligung der Förderung sei allerdings erst am 04.06.2008 ergangen. Die Klägerin habe demnach lange vor der ursprünglichen Bewilligung Kenntnis davon gehabt, dass ihre Angaben im Antrag nicht mehr stimmen und sie die eingegangene Verpflichtung zumindest nicht mehr selbst habe erfüllen können. Der Antrag und somit auch die Begründung der Verpflichtung hätten demzufolge noch rechtzeitig durch die Klägerin korrigiert werden können. Die Klägerin habe darüber hinaus eine schriftliche Übernahmeerklärung der neuen Pächter nicht vorgelegt, obwohl das Landratsamt ihr hierzu die Möglichkeit eröffnet habe, diese Erklärung noch während der Antragsbearbeitung nachzureichen und für sie sogar jeden Folgebewirtschafter ermittelt habe. Die Übernahmeerklärungen würden außerdem nicht nur eine Warnfunktion für den Übernehmer erfüllen. Sie seien auch ein wesentliches Instrument, um eine doppelte Förderung von Flächen zu vermeiden und für ihn unerlässlich, um ein EU-konformes Förderverfahren durchzuführen. Die Pachtflächenverluste würden auch keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Die Kündigung eines Pachtvertrages sei gerade nicht mit dem unvermeidbaren Todesfall oder einer staatlichen Enteignung zu vergleichen. Vielmehr habe es in der Hand der Klägerin gelegen, ihrerseits durch den Abschluss von entsprechend langen Pachtverträgen die Einhaltung der Verpflichtung sicherzustellen. Auch der Versuch Dritter, aus dieser misslichen Lage einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, könne nicht dazu führen, von einer Rückforderung abzusehen.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten sowie die beigezogenen Behördenakten, Schriftsätze und Anlagen verwiesen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt.

Entscheidungsgründe

 
I.
25 
Die Entscheidung konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem die Verfahrensbeteiligten ihre Zustimmung hierzu erteilt haben.
II.
26 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
27 
Die angefochtene Entscheidung des Landratsamts in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung besteht aus zwei Verwaltungsakten im Sinne von § 35 S. 1 LVwVfG. Sowohl der Teilaufhebungsbescheid, mit dem der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Förderung beseitigt wird (dazu unter 1.), als auch der Rückforderungsbescheid, mit dem ein Titel für die ggf. zwangsweise Durchsetzung der Rückzahlungspflicht geschaffen wird (dazu unter 2.), sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
28 
1.) a.) Rechtsgrundlage des Teilaufhebungsbescheids ist § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (- LVwVfG -).
29 
Aufgrund des in der Eingriffsverwaltung geltenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, B. v. 14.03.1972 - 2 BvR 41/71 -, BVerfGE 33, 1) scheidet Ziff. 7 der MEKA-III-Richtlinie als Grundlage für den Erlass des Teilaufhebungsbescheides von vornherein aus, obwohl die Richtlinie Bestimmungen hierzu enthält. Sie stellt als Verwaltungsvorschrift keine gesetzliche Regelung dar. Im Übrigen normieren die in Ziff. 1.2 der Richtlinie genannten Gesetze und Verordnungen keine taugliche Rechtsgrundlage. VO (EG) Nr. 1290/2005 errichtet den Europäischen Landwirtschaftsfonds, normiert aber selbst keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Aufhebungsbescheids. VO (EG) Nr. 1698/2005 trifft lediglich Rahmenbestimmungen für die Förderung des ländlichen Raums und normiert in Art. 39 eine fünfjährige Verpflichtung der Landwirte für Zahlungen. VO (EG) Nr. 1974/2006 stellt die Durchführungsverordnung zur VO (EG) Nr. 1698/2005 dar. Sie enthält aber keine Rechtsgrundlage für Aufhebungsbescheide. VO (EG) Nr. 1975/2006 ist eine weitere Durchführungsverordnung. Sie verweist in Art. 2 insbesondere auf die Rückforderungsbestimmungen der VO (EG) Nr. 796/2004, die taugliche Rechtsgrundlage für den Rückforderungs-, nicht aber für den Aufhebungsbescheid ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). VO (EG) Nr. 1782/2003 normiert Grundlagen für die landwirtschaftliche Förderung, enthält aber ebenfalls keine rechtliche Grundlage für Aufhebungsbescheide. VO (EG) Nr. 885/2006 enthält lediglich Bestimmungen zu Zahlstellen und Rechnungsberichten. Auch die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (BGBl. I. S. 3194) enthält keine Rechtsgrundlage für Aufhebungsbescheide; Gleiches gilt für § 16a des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz. § 10 MOG ist ebenfalls nicht einschlägig, weil mit der Zulage keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe an regionale Nachteile anknüpft (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, - 3 C 22/02 -, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009, - 10 S 1578/08 -, VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004, - 1 K 1486/02 -).
30 
b.) Der angefochtene Teilaufhebungsbescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, die gegen seine formelle Rechtmäßigkeit sprechen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich.
31 
c.) Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
32 
Nach § 49 Abs. 3 LVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Ziff. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Ziff. 2). § 48 Abs. 4 LVwVfG gilt entsprechend. Diese Voraussetzungen liegen vor.
33 
aa.) Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 04.06.2008 ist ein Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks, hier der Förderung des ländlichen Raums nach Maßgabe der MEKA-III-Richtlinie („N-B2“), gewährt. Er ist auch unanfechtbar geworden.
34 
bb.) Dieser Bescheid war auch rechtmäßig. Denn zum Zeitpunkt seines Erlasses hatte die Klägerin die von ihr angegebenen und vom Landratsamt als förderfähig anerkannten Flächen aufgrund der damals noch bestehenden und bis dahin ungekündigten Pachtverträgen im Besitz gehabt.
35 
cc.) Nach § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LVwVfG muss der Verwaltungsakt mit einer Auflage verbunden sein und der Begünstigte muss die Auflage nicht erfüllt haben. Der Bewilligungsbescheid vom 04.06.2008 enthält als eine von mehreren Verpflichtungen, dass die jeweiligen Auflagen der bewilligten Maßnahmen für die Dauer der Verpflichtung einzuhalten sind. Ob hierin eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG gesehen werden kann, erscheint fraglich, da dieser Passus des Bescheids offensichtlich nur Bezug auf die MEKA-III-Richtlinie nimmt, konkret auf die fünfjährige Verpflichtung (Ziff. 5.1), ohne aber selbst die fünfjährige Verpflichtung zur Wahrung der Antragsvoraussetzungen dem Adressaten des Bescheids explizit aufzuerlegen.
36 
Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen. Denn jedenfalls ist § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LVwVfG zumindest entsprechend anwendbar, wenn, wie hier, eine fünfjährige Verpflichtung auch nur in den der Vergabe der Förderung zugrunde liegenden Richtlinien bestimmt wird (VG Karlsruhe, Urt. v. 30.06.2008 - 2 K 2537/07 - und BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - für einen vergleichbaren Fall, bei der die „Auflage“ nicht in einer Verwaltungsvorschrift, dafür aber in einem Bewirtschaftungsvertrag niedergelegt war).
37 
Die Klägerin hat die Auflage auch nicht erfüllt. Denn Teile der von ihr ursprünglich als förderfähig beantragten Flächen stehen ihr nach Kündigung der dazu gehörigen Pachtverträge nicht mehr zur Verfügung. Auf ein Verschulden kommt es nicht an (BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - 4 B 198/95 -). Die Klägerin kann daher auf dieser (Tatbestands-)Ebene nicht damit gehört werden, dass ihr eine Verlängerung der Pachtverträge oder die Beibringung entsprechender Übernahmeerklärungen von den neuen Pächtern (Ziff. 5.2 der MEKA-III-Richtline) nicht gelungen sei.
38 
dd.) § 49 LVwVfG stellt den Widerruf in das Ermessen der Behörde. Ermessensfehler im Sinne des § 114 S. 1 VwGO sind nicht ersichtlich.
39 
Weder Landratsamt noch Regierungspräsidium nehmen Ermessenserwägungen getrennt zu Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vor. Dies ist aber im Ergebnis unerheblich, da die Gesichtspunkte, die die Aufhebung rechtfertigen, identisch mit den Erwägungen zur Rückforderung sind.
40 
(1) Landratsamt und Regierungspräsidium stellen zunächst darauf ab, dass es Sache der Klägerin sei, für die ausreichende Fortsetzung der Pachtverträge zu sorgen. Dass trotz der Einwendung der Klägerin, eine einseitige Verlängerung der Pachtverträge sei nach den Regeln des BGB nicht möglich, an der Aufhebung festgehalten wird, ist nicht unverhältnismäßig und verlässt damit nicht die Grenzen des dem Beklagten eingeräumten Ermessens. Denn Dauerschuldverhältnissen ist ein Kündigungsrecht stets immanent (vgl. nur §§ 584, 314 BGB), so dass mit dessen Ausübung stets gerechnet werden muss. Dass der Beklagte insoweit darauf hinweist, dass die Klägerin für eine mindestens fünfjährige Fortsetzung der Verträge hätte Sorge tragen müssen, ist nicht zu beanstanden. Gerade vor der Beantragung einer finanziell so erheblichen Förderung wie der vorliegenden ist es ohne Weiteres zumutbar, mit den Vertragspartnern über eine entsprechende Festschreibung der Vertragslaufzeit zu verhandeln und so die Einhaltung der Förderbedingungen zu sichern.
41 
Dass der Beklagte von der Aufhebung nicht abgesehen hat, weil es der Klägerin nicht gelungen ist, Übernahmeerklärungen i. S. v. Ziff. 5.2 der Richtlinie beizubringen, begründet ebenfalls keinen Ermessensfehler. Es liegt ebenfalls in der Risikosphäre der Klägerin, sich mit den neuen Pächtern einig zu werden. Dass die Wettbewerber nicht ohne Weiteres, sondern nur im Gegenzug mit einer Gegenleistung die Übernahmeerklärungen unterschreiben, ist angesichts der Höhe der Förderung und den Wettbewerbsbedingungen in der Landwirtschaft nachvollziehbar. Dass die neuen Pächter ihrerseits die Vorgaben der Maßnahme nunmehr erfüllen, begründet keinen Belang, von der Teilaufhebung abzusehen. Denn zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass es andernfalls zu einer Doppelförderung kommen würde. Die Klägerin würde so Gelder erhalten, ohne irgendeine förderfähige Maßnahme selbst zu unternehmen; dies entspricht jedoch nicht dem Sinn der Richtlinie.
42 
(2) Es liegt auch deswegen kein Ermessensfehler vor, weil der Beklagte nicht von höherer Gewalt bzw. einem außergewöhnlichen Umstand wegen der Kündigung der Pachtverträge ausgegangen ist. Im Rahmen des Ermessens ist zu berücksichtigen, dass der Vollzug des Gemeinschaftsrechts nicht durch die Anwendung des nationalen Rechts praktisch unmöglich gemacht werden darf. Mithin besteht ein Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts mit der Folge, dass das Interesse an der gleichmäßigen Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu beachten ist (Grundsatz der Effektivität und der Äquivalenz, Art. 10 AEUV; vgl. Kugele, in: VwVfG-Onlinekommentar, § 48 VwVfG, Stand 01.10.2010, Rn. 9). Die Ausübung des Ermessens dahin, dass von einer Rückforderung gänzlich abzusehen ist, kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht.
43 
Ob ein Fall höherer Gewalt oder ein außergewöhnlicher Umstand hierzu zwingt, kann dahinstehen, wenn diese Fälle bereits nicht vorliegen.
44 
Einen Anhaltspunkt, was unter höherer Gewalt bzw. unter einem außergewöhnlichen Umstand im Landwirtschaftssubventionsrecht zu verstehen ist, gibt Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003, auf den auch die MEKA-III-Richtlinie verweist. Art. 40 Abs. 4 zählt als Regelbeispiele den Tod des Betriebsinhabers, eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht, eine unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs und einen Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers auf. Eines der genannten Regelbeispiele liegt aber nicht vor.
45 
Nach dem EuGH sind im Bereich der Agrarverordnungen unter „höherer Gewalt“ ferner ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urt. v. 11.07.2002 - Rs. C-210/00 -, Tz. 79). Die Kündigung ist aber kein derartiges ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis. Denn die Kündigung ist kein zufälliges, sondern gerade ein gesetzlich und vertraglich vorgesehenes Verhalten, mit dem jederzeit zu rechnen ist. Es unterliegt auch dem Einfluss der Klägerin. Denn sie kann das Kündigungsrecht selbst ausüben und ihr steht die Möglichkeit zu, im Falle der an sie andressierten Kündigung, diese durch Nachverhandeln abzuwenden, um so den Vertrag fortzusetzen.
46 
(3) Schließlich macht der Umstand, dass die Klägerin die Kündigungen nicht zu vertreten hat, die Teilaufhebung nicht ermessensfehlerhaft. Art. 4 Abs. 4 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 stellt insoweit klar, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung – und damit der rechtlich vorgelagerten Aufhebung des Bewilligungsbescheids – keine verschuldensabhängige (Art. 5 Abs. 1 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995) Sanktion darstellt. Ob die Klägerin daher ein Verschulden an den Kündigungen trifft, ist rechtlich unerheblich.
47 
ee.) Der Aufhebung steht auch eine Verfristung gemäß § 49 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 LVwVfG nicht entgegenstehen.
48 
§ 48 Abs. 4 LVwVfG ist neben Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 anwendbar. Im vorliegenden Fall wird die Beihilfe nicht aufgrund eines vorgelagerten Verfahrens von EU-Behörden vergeben. Da das Gemeinschaftsrecht zur Aufhebung des Subventionsbescheids keine Rechtsgrundlage enthält (s.o.), bestimmt sie sich nach nationalem Recht, also auch unter Anwendung des § 48 Abs. 4 LVwVfG (Ehlers, GewArch 1999, 305, 309 f. m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48, Rn. 236).
49 
Nach dem Großen Senat des BVerwG (B. v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 - u. - GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356) ist erforderlich, dass die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, sondern dass ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2007 - 8 S 2090/06 -). Die Kenntniserlangung dieser Tatsachen soll erst erfolgt sein, wenn die Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind (BVerwG, B. v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 - u. - GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356, 364 f.). Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29. 7. 2005 - 5 S 2372/03 -). Jedenfalls muss eine notwendige Anhörung (mit angemessener Frist zur Stellungnahme) bereits erfolgt sein (BVerwG Urt. v. 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485; BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, BVerwGE 118, 174, 179; VG Freiburg, Urt. v. 18.10.2005 - 1 K 1928/04 -, NVwZ-RR 2006, 464, 465).
50 
Der Sachverhalt war abschließend am 03.07.2009 ermittelt. Der angefochtene Rückforderungsbescheid erging am 15.07.2009. Die Jahresfrist ist damit gewahrt.
51 
ff.) Die (Teil-)Aufhebung der ursprünglichen Förderungsbewilligung ist auch nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Insbesondere scheidet ein derartiger Ausschluss der Aufhebung nach Art. 73 Abs. 4 oder Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 aus.
52 
Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 normiert eine Rückforderungsrechtgrundlage. Die in Art. 73 Abs. 4 normierten Vertrauensschutzregeln bzw. die in Art. 73 Abs. 5 geregelten Fristen sind daher auf die Aufhebung der ursprünglichen Förderungsbewilligung nicht übertragbar. Selbst wenn aber eine Übertragung erfolgt, so sind weder die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 4 noch des Art. 73 Abs. 5 erfüllt. Nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Anhaltspunkte hierfür liegen erkennbar nicht vor. Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 bestimmt eine Pflicht zur Rückzahlung nur innerhalb von zehn Jahren bzw. vier Jahren bei Gutgläubigkeit. Diese Fristen sind gewahrt.
53 
2.) Auch der Rückforderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
54 
Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). Bedenken gegen seine formelle Rechtmäßigkeit bestehen keine.
55 
Der Rückforderungsbescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zzgl. der gemäß Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 zu berechnenden Zinsen verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor.
56 
Es liegen zu Unrecht gezahlte Beträge vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Klägerin ist daher zur Rückzahlung verpflichtet. Die Rückforderung ist weder wegen eines entgegenstehenden Vertrauensschutzes nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 ausgeschlossen, noch ist sie nach Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 verfristet. Auch hierzu wird nach oben verwiesen. Die Zinsberechnung entspricht schließlich den Vorgaben des Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004.
III.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird abgesehen. Gründe, die Berufung nach §§ 124, 124a VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
58 
Beschluss
59 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 7.015,50 EUR festgesetzt.
60 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.
25 
Die Entscheidung konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem die Verfahrensbeteiligten ihre Zustimmung hierzu erteilt haben.
II.
26 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
27 
Die angefochtene Entscheidung des Landratsamts in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung besteht aus zwei Verwaltungsakten im Sinne von § 35 S. 1 LVwVfG. Sowohl der Teilaufhebungsbescheid, mit dem der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Förderung beseitigt wird (dazu unter 1.), als auch der Rückforderungsbescheid, mit dem ein Titel für die ggf. zwangsweise Durchsetzung der Rückzahlungspflicht geschaffen wird (dazu unter 2.), sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
28 
1.) a.) Rechtsgrundlage des Teilaufhebungsbescheids ist § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (- LVwVfG -).
29 
Aufgrund des in der Eingriffsverwaltung geltenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, B. v. 14.03.1972 - 2 BvR 41/71 -, BVerfGE 33, 1) scheidet Ziff. 7 der MEKA-III-Richtlinie als Grundlage für den Erlass des Teilaufhebungsbescheides von vornherein aus, obwohl die Richtlinie Bestimmungen hierzu enthält. Sie stellt als Verwaltungsvorschrift keine gesetzliche Regelung dar. Im Übrigen normieren die in Ziff. 1.2 der Richtlinie genannten Gesetze und Verordnungen keine taugliche Rechtsgrundlage. VO (EG) Nr. 1290/2005 errichtet den Europäischen Landwirtschaftsfonds, normiert aber selbst keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Aufhebungsbescheids. VO (EG) Nr. 1698/2005 trifft lediglich Rahmenbestimmungen für die Förderung des ländlichen Raums und normiert in Art. 39 eine fünfjährige Verpflichtung der Landwirte für Zahlungen. VO (EG) Nr. 1974/2006 stellt die Durchführungsverordnung zur VO (EG) Nr. 1698/2005 dar. Sie enthält aber keine Rechtsgrundlage für Aufhebungsbescheide. VO (EG) Nr. 1975/2006 ist eine weitere Durchführungsverordnung. Sie verweist in Art. 2 insbesondere auf die Rückforderungsbestimmungen der VO (EG) Nr. 796/2004, die taugliche Rechtsgrundlage für den Rückforderungs-, nicht aber für den Aufhebungsbescheid ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). VO (EG) Nr. 1782/2003 normiert Grundlagen für die landwirtschaftliche Förderung, enthält aber ebenfalls keine rechtliche Grundlage für Aufhebungsbescheide. VO (EG) Nr. 885/2006 enthält lediglich Bestimmungen zu Zahlstellen und Rechnungsberichten. Auch die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (BGBl. I. S. 3194) enthält keine Rechtsgrundlage für Aufhebungsbescheide; Gleiches gilt für § 16a des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz. § 10 MOG ist ebenfalls nicht einschlägig, weil mit der Zulage keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe an regionale Nachteile anknüpft (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, - 3 C 22/02 -, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009, - 10 S 1578/08 -, VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004, - 1 K 1486/02 -).
30 
b.) Der angefochtene Teilaufhebungsbescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, die gegen seine formelle Rechtmäßigkeit sprechen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich.
31 
c.) Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
32 
Nach § 49 Abs. 3 LVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Ziff. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Ziff. 2). § 48 Abs. 4 LVwVfG gilt entsprechend. Diese Voraussetzungen liegen vor.
33 
aa.) Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 04.06.2008 ist ein Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks, hier der Förderung des ländlichen Raums nach Maßgabe der MEKA-III-Richtlinie („N-B2“), gewährt. Er ist auch unanfechtbar geworden.
34 
bb.) Dieser Bescheid war auch rechtmäßig. Denn zum Zeitpunkt seines Erlasses hatte die Klägerin die von ihr angegebenen und vom Landratsamt als förderfähig anerkannten Flächen aufgrund der damals noch bestehenden und bis dahin ungekündigten Pachtverträgen im Besitz gehabt.
35 
cc.) Nach § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LVwVfG muss der Verwaltungsakt mit einer Auflage verbunden sein und der Begünstigte muss die Auflage nicht erfüllt haben. Der Bewilligungsbescheid vom 04.06.2008 enthält als eine von mehreren Verpflichtungen, dass die jeweiligen Auflagen der bewilligten Maßnahmen für die Dauer der Verpflichtung einzuhalten sind. Ob hierin eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG gesehen werden kann, erscheint fraglich, da dieser Passus des Bescheids offensichtlich nur Bezug auf die MEKA-III-Richtlinie nimmt, konkret auf die fünfjährige Verpflichtung (Ziff. 5.1), ohne aber selbst die fünfjährige Verpflichtung zur Wahrung der Antragsvoraussetzungen dem Adressaten des Bescheids explizit aufzuerlegen.
36 
Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen. Denn jedenfalls ist § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LVwVfG zumindest entsprechend anwendbar, wenn, wie hier, eine fünfjährige Verpflichtung auch nur in den der Vergabe der Förderung zugrunde liegenden Richtlinien bestimmt wird (VG Karlsruhe, Urt. v. 30.06.2008 - 2 K 2537/07 - und BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - für einen vergleichbaren Fall, bei der die „Auflage“ nicht in einer Verwaltungsvorschrift, dafür aber in einem Bewirtschaftungsvertrag niedergelegt war).
37 
Die Klägerin hat die Auflage auch nicht erfüllt. Denn Teile der von ihr ursprünglich als förderfähig beantragten Flächen stehen ihr nach Kündigung der dazu gehörigen Pachtverträge nicht mehr zur Verfügung. Auf ein Verschulden kommt es nicht an (BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - 4 B 198/95 -). Die Klägerin kann daher auf dieser (Tatbestands-)Ebene nicht damit gehört werden, dass ihr eine Verlängerung der Pachtverträge oder die Beibringung entsprechender Übernahmeerklärungen von den neuen Pächtern (Ziff. 5.2 der MEKA-III-Richtline) nicht gelungen sei.
38 
dd.) § 49 LVwVfG stellt den Widerruf in das Ermessen der Behörde. Ermessensfehler im Sinne des § 114 S. 1 VwGO sind nicht ersichtlich.
39 
Weder Landratsamt noch Regierungspräsidium nehmen Ermessenserwägungen getrennt zu Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vor. Dies ist aber im Ergebnis unerheblich, da die Gesichtspunkte, die die Aufhebung rechtfertigen, identisch mit den Erwägungen zur Rückforderung sind.
40 
(1) Landratsamt und Regierungspräsidium stellen zunächst darauf ab, dass es Sache der Klägerin sei, für die ausreichende Fortsetzung der Pachtverträge zu sorgen. Dass trotz der Einwendung der Klägerin, eine einseitige Verlängerung der Pachtverträge sei nach den Regeln des BGB nicht möglich, an der Aufhebung festgehalten wird, ist nicht unverhältnismäßig und verlässt damit nicht die Grenzen des dem Beklagten eingeräumten Ermessens. Denn Dauerschuldverhältnissen ist ein Kündigungsrecht stets immanent (vgl. nur §§ 584, 314 BGB), so dass mit dessen Ausübung stets gerechnet werden muss. Dass der Beklagte insoweit darauf hinweist, dass die Klägerin für eine mindestens fünfjährige Fortsetzung der Verträge hätte Sorge tragen müssen, ist nicht zu beanstanden. Gerade vor der Beantragung einer finanziell so erheblichen Förderung wie der vorliegenden ist es ohne Weiteres zumutbar, mit den Vertragspartnern über eine entsprechende Festschreibung der Vertragslaufzeit zu verhandeln und so die Einhaltung der Förderbedingungen zu sichern.
41 
Dass der Beklagte von der Aufhebung nicht abgesehen hat, weil es der Klägerin nicht gelungen ist, Übernahmeerklärungen i. S. v. Ziff. 5.2 der Richtlinie beizubringen, begründet ebenfalls keinen Ermessensfehler. Es liegt ebenfalls in der Risikosphäre der Klägerin, sich mit den neuen Pächtern einig zu werden. Dass die Wettbewerber nicht ohne Weiteres, sondern nur im Gegenzug mit einer Gegenleistung die Übernahmeerklärungen unterschreiben, ist angesichts der Höhe der Förderung und den Wettbewerbsbedingungen in der Landwirtschaft nachvollziehbar. Dass die neuen Pächter ihrerseits die Vorgaben der Maßnahme nunmehr erfüllen, begründet keinen Belang, von der Teilaufhebung abzusehen. Denn zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass es andernfalls zu einer Doppelförderung kommen würde. Die Klägerin würde so Gelder erhalten, ohne irgendeine förderfähige Maßnahme selbst zu unternehmen; dies entspricht jedoch nicht dem Sinn der Richtlinie.
42 
(2) Es liegt auch deswegen kein Ermessensfehler vor, weil der Beklagte nicht von höherer Gewalt bzw. einem außergewöhnlichen Umstand wegen der Kündigung der Pachtverträge ausgegangen ist. Im Rahmen des Ermessens ist zu berücksichtigen, dass der Vollzug des Gemeinschaftsrechts nicht durch die Anwendung des nationalen Rechts praktisch unmöglich gemacht werden darf. Mithin besteht ein Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts mit der Folge, dass das Interesse an der gleichmäßigen Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu beachten ist (Grundsatz der Effektivität und der Äquivalenz, Art. 10 AEUV; vgl. Kugele, in: VwVfG-Onlinekommentar, § 48 VwVfG, Stand 01.10.2010, Rn. 9). Die Ausübung des Ermessens dahin, dass von einer Rückforderung gänzlich abzusehen ist, kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht.
43 
Ob ein Fall höherer Gewalt oder ein außergewöhnlicher Umstand hierzu zwingt, kann dahinstehen, wenn diese Fälle bereits nicht vorliegen.
44 
Einen Anhaltspunkt, was unter höherer Gewalt bzw. unter einem außergewöhnlichen Umstand im Landwirtschaftssubventionsrecht zu verstehen ist, gibt Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003, auf den auch die MEKA-III-Richtlinie verweist. Art. 40 Abs. 4 zählt als Regelbeispiele den Tod des Betriebsinhabers, eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht, eine unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs und einen Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers auf. Eines der genannten Regelbeispiele liegt aber nicht vor.
45 
Nach dem EuGH sind im Bereich der Agrarverordnungen unter „höherer Gewalt“ ferner ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urt. v. 11.07.2002 - Rs. C-210/00 -, Tz. 79). Die Kündigung ist aber kein derartiges ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis. Denn die Kündigung ist kein zufälliges, sondern gerade ein gesetzlich und vertraglich vorgesehenes Verhalten, mit dem jederzeit zu rechnen ist. Es unterliegt auch dem Einfluss der Klägerin. Denn sie kann das Kündigungsrecht selbst ausüben und ihr steht die Möglichkeit zu, im Falle der an sie andressierten Kündigung, diese durch Nachverhandeln abzuwenden, um so den Vertrag fortzusetzen.
46 
(3) Schließlich macht der Umstand, dass die Klägerin die Kündigungen nicht zu vertreten hat, die Teilaufhebung nicht ermessensfehlerhaft. Art. 4 Abs. 4 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 stellt insoweit klar, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung – und damit der rechtlich vorgelagerten Aufhebung des Bewilligungsbescheids – keine verschuldensabhängige (Art. 5 Abs. 1 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995) Sanktion darstellt. Ob die Klägerin daher ein Verschulden an den Kündigungen trifft, ist rechtlich unerheblich.
47 
ee.) Der Aufhebung steht auch eine Verfristung gemäß § 49 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 LVwVfG nicht entgegenstehen.
48 
§ 48 Abs. 4 LVwVfG ist neben Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 anwendbar. Im vorliegenden Fall wird die Beihilfe nicht aufgrund eines vorgelagerten Verfahrens von EU-Behörden vergeben. Da das Gemeinschaftsrecht zur Aufhebung des Subventionsbescheids keine Rechtsgrundlage enthält (s.o.), bestimmt sie sich nach nationalem Recht, also auch unter Anwendung des § 48 Abs. 4 LVwVfG (Ehlers, GewArch 1999, 305, 309 f. m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48, Rn. 236).
49 
Nach dem Großen Senat des BVerwG (B. v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 - u. - GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356) ist erforderlich, dass die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, sondern dass ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2007 - 8 S 2090/06 -). Die Kenntniserlangung dieser Tatsachen soll erst erfolgt sein, wenn die Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind (BVerwG, B. v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 - u. - GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356, 364 f.). Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29. 7. 2005 - 5 S 2372/03 -). Jedenfalls muss eine notwendige Anhörung (mit angemessener Frist zur Stellungnahme) bereits erfolgt sein (BVerwG Urt. v. 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485; BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, BVerwGE 118, 174, 179; VG Freiburg, Urt. v. 18.10.2005 - 1 K 1928/04 -, NVwZ-RR 2006, 464, 465).
50 
Der Sachverhalt war abschließend am 03.07.2009 ermittelt. Der angefochtene Rückforderungsbescheid erging am 15.07.2009. Die Jahresfrist ist damit gewahrt.
51 
ff.) Die (Teil-)Aufhebung der ursprünglichen Förderungsbewilligung ist auch nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Insbesondere scheidet ein derartiger Ausschluss der Aufhebung nach Art. 73 Abs. 4 oder Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 aus.
52 
Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 normiert eine Rückforderungsrechtgrundlage. Die in Art. 73 Abs. 4 normierten Vertrauensschutzregeln bzw. die in Art. 73 Abs. 5 geregelten Fristen sind daher auf die Aufhebung der ursprünglichen Förderungsbewilligung nicht übertragbar. Selbst wenn aber eine Übertragung erfolgt, so sind weder die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 4 noch des Art. 73 Abs. 5 erfüllt. Nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Anhaltspunkte hierfür liegen erkennbar nicht vor. Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 bestimmt eine Pflicht zur Rückzahlung nur innerhalb von zehn Jahren bzw. vier Jahren bei Gutgläubigkeit. Diese Fristen sind gewahrt.
53 
2.) Auch der Rückforderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
54 
Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). Bedenken gegen seine formelle Rechtmäßigkeit bestehen keine.
55 
Der Rückforderungsbescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zzgl. der gemäß Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 zu berechnenden Zinsen verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor.
56 
Es liegen zu Unrecht gezahlte Beträge vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Klägerin ist daher zur Rückzahlung verpflichtet. Die Rückforderung ist weder wegen eines entgegenstehenden Vertrauensschutzes nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 ausgeschlossen, noch ist sie nach Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 verfristet. Auch hierzu wird nach oben verwiesen. Die Zinsberechnung entspricht schließlich den Vorgaben des Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004.
III.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird abgesehen. Gründe, die Berufung nach §§ 124, 124a VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
58 
Beschluss
59 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 7.015,50 EUR festgesetzt.
60 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Feb. 2011 - 2 K 2551/10

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Feb. 2011 - 2 K 2551/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Feb. 2011 - 2 K 2551/10 zitiert 15 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund


(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 10 Rücknahme, Widerruf, Erstattung


(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 584 Kündigungsfrist


(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablau

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Feb. 2011 - 2 K 2551/10 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Apr. 2007 - 8 S 2090/06

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer immissionsschutzrechtlichen Geneh

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird.

Im Übrigen wird die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA II).
Der Kläger beantragte am 26.03.2001 für das Antragsjahr 2001 sowie am 25.02.2002 für das Antragsjahr 2002 Leistungen nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492). Mit Bewilligungsbescheid vom 15.03.2002 bewilligte das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (ALLB) Sinsheim dem Kläger für das Antragsjahr 2001 eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 3.861,70 EUR. Davon entfielen Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,00 EUR auf die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau Grünland“ für eine Fläche von 7,80 ha. Als Berechnungsgrundlagen werden eine Hauptfutterfläche (HFF) von 11,14 ha, ein Viehbestand von 11 Pferden ab drei Jahren und 5 Mutterschafen und ein RGV - Besatz (Rauhfutter fressende Großvieheinheit) von 1,05 RGV/ ha Hauptfutterfläche (HFF) genannt. Mit Bescheid vom 30.09.2002 bewilligte das ALLB dem Kläger für das Antragsjahr 2002 eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 3.558,40 EUR, die mit Bescheid vom 28.04.2003 auf 3.953,90 EUR erhöht wurde. Hiervon entfielen auf die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau Grünland“ Ausgleichsleistungen in Höhe von 990,60 EUR für eine Grünlandfläche von 7,62 ha, sowie 68,80 EUR auf die Maßnahme G 2.1 „Pflege von Landschaftselementen“ für eine Fläche von 0,45 ha. Als Berechnungsgrundlagen werden im Bescheid ein Viehbestand von 12 Pferden ab drei Jahren und 5 Mutterschafen, eine Hauptfutterfläche von 11,26 ha sowie ein RGV - Besatz von 1,13 RGV/ ha HFF genannt. Die Bewilligungsbescheide enthielten jeweils die Erläuterung „Für Rauhfutterflächen von Pferden kann beim Ökologischen Landbau bzw. Völligen Verzicht im MEKA II keine Ausgleichsleistung gewährt werden“.
Mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Bescheid vom 15.03.2002 (Antragsjahr 2001) rückwirkend teilweise auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1.014,- EUR herab und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen ab 12.03.2002 zurück. Mit weiterem Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis seinen Bescheid vom 28.04.2003 (Antragsjahr 2002) rückwirkend teilweise auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1.059,40 EUR herab (990,60 EUR bzgl. Maßnahme D 2 und 68, 80 EUR bzgl. Maßnahme G 2.1) und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen ab 20.09.2002 zurück.
Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, er habe auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide vertrauen dürfen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 31.05.2006 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Nach Ziff. 3 der Richtlinie MEKA II könne eine Ausgleichsleistung für die Maßnahme D 2 „ökologischer Landbau für Gründlandflächen“ u.a. nicht gewährt werden für Rauhfutterflächen für Pferde, soweit sie nicht der Stutenmilcherzeugung dienen, sowie für Grünland in Unternehmen mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF. Die Pferdehaltung des Klägers diene nicht der Stutenmilcherzeugung. Deshalb sei das Grünland, das für die Ernährung seiner Pferde verwendet werde, nicht förderfähig. Aufgrund der Vorgaben des Ministeriums ländlicher Raum werde in diesem Fall pauschal 0,3 ha Grünland/Pferdegroßvieheinheit angerechnet. Für das verbleibende Grünland werde der Mindestbesatz von 0,3 RGV/ha HFF unterschritten, weil die angegebenen 12 bzw. 11 Pferde nicht in die Ermittlung des RGV-Besatzes einbezogen werden könnten. Nach Abzug der Hauptfutterfläche für Pferde und der allein anrechenbaren RGV für Schafe ergebe sich jeweils ein Besatz von 0,1 RGV/ha HFF. Dem Kläger könne daher keine Ausgleichsleistung für die Maßnahme D 2 gewährt werden. Nach Art. 73 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 796/2004 sei der Betriebsinhaber bei zu Unrecht erhaltenen Beträgen zur Rückzahlung nebst Zinsen verpflichtet, es sei denn, die Zahlung sei auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Die Zahlung sei zwar auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen, weil nicht erkannt worden sei, dass der RGV Besatz ohne Pferde unter dem die Förderung erforderlichen Viehbesatz von 0,3 RGV/ha HFF liege. Der Kläger habe diesen Irrtum aber aus den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag entnehmen können. Dort seien die zuwendungsfähigen Maßnahmen beschrieben und ein Umrechnungsschlüssel enthalten. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, vor Antragstellung vorab eine Hilfsrechnung zu erstellen, um zu prüfen, ob er den Mindestbesatz erreiche. Er habe mit seiner Unterschrift im Antragsteil A 5 bestätigt, dass er die Rechtsgrundlagen und Erläuterungen der Förderung zur Kenntnis genommen habe. Er könne sich auch nicht auf eine falsche Beratung durch das ALLB Sinsheim berufen. Bei der Antragsannahme werde lediglich die formale Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags überprüft; die Behörde sei weder verpflichtet noch aufgrund der Vielzahl der Anträge in der Lage, die beihilferelevanten Berechnungen näher zu überprüfen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen liege beim Antragsteller.
Der Kläger hat am 30.06.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er macht geltend, er habe den Irrtum der Behörde billigerweise nicht erkennen können. Er habe in tatsächlicher Hinsicht vollständige und richtige Angaben gemacht. Die Rechtsanwendung obliege der Behörde und könne von ihm nicht überprüft werden, zumal es sich offensichtlich um einen Programmierfehler gehandelt habe. Die Behörde habe einen Vertrauenstatbestand gesetzt, weil sie ihm die Antragstellung empfohlen und mit ihm gemeinsam den Antrag bearbeitet habe. Aufgrund des umfangreichen Schriftwechsels und der zahlreichen Nachfragen habe er davon ausgehen können, dass ihm die letztlich bewilligte Leistung auch zustehe. Es sei widersprüchlich, wenn von ihm verlangt werde, dass er die der Bewilligung zugrunde gelegte Berechnung im vorhinein überprüfe, obwohl sich die Behörde selbst hierzu nicht in der Lage sehe. Für einen Landwirt sei es nicht möglich gewesen, den Berechnungsfehler der Behörde zu erkennen. Die unterschiedliche Behandlung von Pferden und Schafen und der Umstand, dass ohne die Berücksichtigung der Pferde auch der Großteil seiner Hauptfutterflächen nicht der Berechnung zugrunde gelegt würden, sei ihm nicht bekannt gewesen. Selbst wenn er aufgrund der Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag hätte erkennen müssen, dass die Pferdehaltung nicht im Rahmen der Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau“ förderfähig gewesen sei, habe er nicht erkennen können, dass der Mindest-Besatz von 0,3 RGV/ha HFF nicht erreicht werde. Die Vorgaben des Ministeriums ländlicher Raum, wonach pro Pferd pauschal 0,3 ha Grünland einzusetzen seien, seien ihm nicht bekannt gewesen und hätten ihm auch nicht bekannt sein müssen. Bei einer derart komplizierten Materie habe er vielmehr davon ausgehen dürfen, dass ihm die ausdrücklich seitens der fachkundigen Mitarbeiter der zuständigen Behörde zur Antragstellung empfohlene Leistung zu Recht gewährt werde, zumal er tatsächlich ökologischen Landbau betreibe und ihm die bewilligte Förderung daher grundsätzlich zustehe. Es handele sich somit nicht um eine Situation, in der es sich ohne weiteres aufgedrängt habe, dass ihm die gewährte Förderung nicht zustehe. Der Kläger hat beantragt, die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 aufzuheben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er führt aus, die Überzahlung der Behörde sei nicht durch einen Programmierfehler entstanden; vielmehr sei eine Fehlermeldung bei der Bearbeitung des Antrags vom Landwirtschaftsamt Sinsheim zu unrecht so interpretiert worden, dass die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II von der EDV ohne weiteres Zutun des Sachbearbeiters umgesetzt werde. Daher sei die Frage, ob der erforderliche Tierbesatz vom 0,3 RGV/ha HFF gegeben sei, nicht weiter geprüft worden. Seit dem Antragsjahr 2003 sei eine neue EDV-Fehlermeldung bezüglich des Viehbesatzes eingeführt worden, die so programmiert sei, dass sie, um den Antrag bewilligen und auszahlen zu können, stets manuell bearbeitet werden müsse.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 48 LVwVfG. Die Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig, weil im Fall des Klägers der in Ziff. 3 Abschnitt D 2 MEKA II Richtlinie vorgesehene Ausschluss eingreife. Die Vorgehensweise im Falle des Klägers entspreche der in Baden-Württemberg üblichen Verwaltungspraxis. Werde ein Pferdebetrieb wegen fehlender zusätzlicher Rauhfutter fressender Tiere oder ungenügendem Viehbesatz zur Erreichung der Verpflichtung von mindestens 0,3 RGV/ha HFF als sog. reiner Pferdehaltungsbetrieb von der Gründlandförderung ausgeschlossen, werde dies durch den Bearbeitungscode 19178 „keine Förderung von Grünlandflächen beim ökologischen Landbau/völligen Verzicht im MEKA II, weil reiner Pferdebetrieb“ zum Ausdruck gebracht. Im Antragsjahr 2001 seien 357 Anträge von Betrieben mit Pferdehaltung gestellt worden; bei 28 Betrieben sei der Bearbeitungscode 19178 erschienen. Im Jahre 2002 seien bei 431 Anträgen von Betrieben mit Pferdehaltung 33 mal der Code 19178 eingegeben worden. Die Vergabepraxis sei auch nicht willkürlich oder zweckwidrig. Die Begründung für den Ausschluss der Leistungen liege darin, dass für die in der Regel sehr extensiv bewirtschafteten Rauhfutterflächen für Pferde sowie für Grünland mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF durch die ökologische Wirtschaftsweise keine nennenswerten Nachteile entstünden, die eine Ausgleichsleistung rechtfertigten. Darüber hinaus verstoße die richtlinienwidrige Ausgleichsleistung sowohl gegen EU-Recht als auch gegen Haushaltsrecht. Die Aufhebungsbescheide litten auch nicht unter einem Ermessensfehler. Nach der Rechtsprechung des EuGH überwiege bei gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebener Rückforderung in der Regel das Rücknahmeinteresse bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen. Die Rückzahlungsverpflichtung sei gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben. Zudem zwängen haushaltsrechtliche Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Rückforderung, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorlägen. In diesem Fall bedürfe es keiner weiteren besonderen Ermessenserwägungen, da das Ermessen nur durch eine Entscheidung für die Aufhebung fehlerfrei ausgeübt werden könne. Vertrauensschutz stehe dem Kläger nicht zu, weil er sich vor der Beantragung staatlicher Leistungen hätte kundig machen müssen, ob er die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlagen erfülle. Aus den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag gehe eindeutig hervor, dass Rauhfutterflächen für Pferde und Grünland mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF nicht förderfähig seien. Auch ohne den Flächenabzug für Pferde hätte er zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der erforderliche Viehbesatz (erst recht) nicht erreicht werde. Spätestens nach dem Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte ihm klar werden müssen, dass die Bewilligungen irrtümlich ergangen seien. Der Kläger trage die Verantwortung dafür, dass die Fördervoraussetzungen eingehalten würden und habe die Bewilligungsbescheide inhaltlich vollständig zur Kenntnis zu nehmen und zu überprüfen. Hieran ändere auch die Beratung durch das Amt für Landwirtschaft nichts.
Mit Urteil vom 12.03.2008 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird ausgeführt: Der hier allein einschlägige § 48 LVwVfG komme als Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme nicht in Betracht, weil die Zuwendungsbescheide nicht rechtswidrig seien. Allein ein Verstoß gegen Subventionsrichtlinien mache einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Auswertung der Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 2001 und 2002 habe ergeben, dass im Antragsjahr 2001 bei 23 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten hätten, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF vorgelegen habe, so dass nach den Verwaltungsvorschriften diesen Betrieben keine Ausgleichsleistungen für Grünflächen im Rahmen des ökologischen Landbaus zugestanden hätten. Gleichwohl seien bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags an 18 dieser Betriebe solche Mittel bewilligt worden. Im Antragsjahr 2002 hätte bei 31 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten hätten, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF vorgelegen. Bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags seien an 25 dieser Betriebe dennoch Mittel bewilligt worden. Es lasse sich nicht feststellen, ob die nicht erfolgte Bewilligung bei den übrigen Betrieben auf der Umsetzung der MEKA II - Richtlinie oder auf dem Fehlen eines entsprechenden Antrags beruht habe. Es genüge auch nicht, dass der Beklagte eine richtlinienkonforme Vergabepraxis durch teilweise Rücknahme der Bescheide nachträglich herstellen wolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG das Vorhandensein einer bestehenden und nicht einer künftigen richtlinienkonformen Praxis voraus (Hinweis auf Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris). Auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots seien die Bewilligungsbescheide nicht rechtswidrig. Zwar könne sich ein Rechtsverstoß auch ohne Feststellung einer entgegenstehenden Praxis aus der Verletzung einer absolut eindeutigen und unmissverständlichen Richtlinienbestimmung ergeben, die für unterschiedliche Interpretationen keinen Raum lasse. Ein solcher Fall liege nicht vor. Die Berechnung setze mehrere Rechenschritte und die Kenntnis der nicht veröffentlichten Vorgaben des Ministeriums Ländlicher Raum voraus. Auch soweit die Ausgleichsleistungen für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR für das Antragsjahr 2002 zurückgefordert würden, sei der Änderungsbescheid rechtswidrig, weil es insoweit an der erforderlichen Ermessensausübung fehle. Keiner der angefochtenen Bescheide verhalte sich zu diesem Punkt.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 14.04.2008 zugestellt. Auf seinen am 05.05.2008 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 16.06.2008 - zugestellt am 20.06.2008 - die Berufung zugelassen.
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Am 17.07.2008 hat der Beklagte die Berufung unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren und Stellung eines Antrags wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebiete der Gleichheitsgrundsatz die Rückforderung der nicht richtlinienkonform gewährten Ausgleichsleistungen. Im Zeitpunkt der Bewilligung sei von dem in der Richtlinie vorgesehenen Entscheidungsmaßstab auszugehen, weil es noch keine Vergleichsfälle gegeben habe. Das Verwaltungsgericht sei ferner von falschen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen. Eine Überprüfung habe ergeben, dass von den Betrieben, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen der Vorgabe D 2 Ausgleichsleistungen erhalten hätten, sieben Betrieben im Antragsjahr 2001 und sechs Betrieben im Antragsjahr 2002 richtlinienkonform Mittel bewilligt worden seien, etwa wegen Stutenmilcherzeugung. Für die übrigen Betriebe seien Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Im Übrigen müssten auch die Jahre 2003 bis 2006 als Vergleichsmaßstab einbezogen werden. Ab dem Jahr 2003 habe sich eine einheitlich richtlinienkonforme Vergabepraxis entwickelt, weil durch eine Änderung der Programmierung sichergestellt worden sei, dass eine Ausgleichsleistungen für Betriebe mit einem Besatz unter 0,3 RGV/ha HFF nicht mehr bewilligt werden könne. Schließlich ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide auch aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV und gegen Landeshaushaltsrecht, da das Programm MEKA II von der EU bis zu 60 % mitfinanziert werde und im Haushaltsplan eingestellt worden sei.
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Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, der Beklagte habe eine richtliniengeleitete Praxis für die Jahre 2001 und 2002 nach wie vor nicht dargelegt; insbesondere die Einstufung von Betrieben als Stutenmilcherzeuger sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen könne es von ihm billigerweise nicht erwartet werden, dass er Einzelheiten der europäischen Normsetzung bemerke, die auch von den damit befassten Behörden nicht erkannt worden und bei der Gestaltung ihrer EDV-Programme nicht berücksichtigt worden seien.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die dem Senat vorliegenden einschlägigen Akten des Beklagten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis von 28.04.2005 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. 1., 2. und 3.1). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (3.2).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 48 LVwVfG.
20 
1.1 Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie MEKA II v. 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492) gewährt. Diese Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 v. 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 v. 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 v. 26.2.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 v. 29. 04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung VO (EG) Nr. 1258/1999 v. 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.). Die hier umstrittene Maßnahme nach Ziff. D 2 der Richtlinie MEKA II ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für die Einführung und Beibehaltung von Verfahren des ökologischen Landbaus und den Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz und Düngemittel und fördert keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
24 
1.3 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25 
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 nicht gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 und deren Durchführungsverordnungen enthalten keine konkreten Vorgaben bezüglich des hier umstrittenen Grenzwerts 0,3 RGV/ ha HFF; dieser findet sich ausschließlich in der nationalen Richtlinie MEKA II zur Umsetzung dieser Verordnungen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für den einzelnen EU-Bürger hätte, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EGV vor. Danach ist bei der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen ein beihilfeaufsichtliches Verfahren der Kommission vorgeschrieben. Bis zur Entscheidung der Kommission besteht eine Sperrwirkung für die Durchführung der Maßnahme. Als rechtswidrig wird danach eine Beihilfe bezeichnet, wenn ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Anmeldegebot oder die Sperrwirkung vorliegt (Geiger, EUV/EGV, Art. 88 Rdnr.16). Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).
26 
Diese Konstellationen sind hier nicht gegeben. MEKA II ist notifiziert. Beihilferegelungen werden weder neu eingeführt noch umgestaltet, zumal eine Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht werden (Beljin in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 135). Die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sind in der Regel mitgenehmigt und bedürfen keiner Anmeldung, abgesehen davon, dass hier Geringfügigkeit vorliegt. Es handelt sich somit auch nicht um eine anmeldepflichtige Einzelbeihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen (Art. 88 Abs. 1 EGV) erfasst keine Einzelmaßnahmen (Beljin in Schulze/Zu-leeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 160). Eine aufsichtliche Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV liegt ebenfalls nicht vor.
27 
Auch das Landeshaushaltsrecht verhält sich nicht zur Frage des Viehbesatzes, sondern trifft nur eine grundsätzliche Entscheidung über die generelle Zweckbestimmung bestimmter Mittel. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der zweckentsprechenden sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
28 
1.3.2 Die Bewilligungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von 1.014,00 EUR für das Antragsjahr 2001 und von 990,60 EUR für das Antragsjahr 2002 nicht mit Ziff. 3 D 2 der Richtlinie MEKA II vereinbar ist. Auch soweit für das Antragsjahr 2002 darüber hinaus noch Ausgleichsleistungen nach G 2.1 MEKA II für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert werden, weil statt der angenommenen 45 ar nur 1,5 ar förderfähige Flächen vorliegen, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.
29 
Allerdings macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - mwN., juris).
30 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - mwN., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
31 
Im vorliegenden Fall verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der nicht unerheblichen Zahl der unter Verstoß gegen die Vorgabe D 2 MEKA II erfolgten Bewilligungen ergibt, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine einheitliche richtlinienkonforme Vergabepraxis bestanden habe und eine solche auch nicht nachträglich durch Rückforderungen hergestellt werden könne, weil es nicht um eine zukünftige, sondern nur um eine gegenwärtige Vergabepraxis gehen könne. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im voraus bekanntgegeben Verwaltungsrichtlinie die Verwaltungspraxis insoweit antizipiert, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier dem Ministerium Ländlicher Raum, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (Gerhardt in Schoch u.a., VwGO, § 114 Rdnr. 22). Hierfür ist nichts ersichtlich; vielmehr sind einzelne untere Verwaltungsbehörden aufgrund missverständlicher Vorgaben des EDV-Programms irrtümlich von der Richtlinie abgewichen.
32 
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Gleichwohl ist eine ausschließliche Beschränkung auf die Vergabepraxis im Zeitraum 2001 bis 2002 nicht geboten. Der gesamte Geltungszeitraum der Richtlinie MEKA II (2000 bis 2005) kann nur deshalb nicht ohne weiteres in den Blick genommen werden, weil die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, die Vergabepraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist eine solche Änderung aber nicht erfolgt; vielmehr wurde eine einheitliche Umsetzung der Vorgabe D 2 ab dem Jahr 2003 sichergestellt, indem der Bearbeitungscode so geändert wurde, dass der Sachbearbeiter angehalten wird, die Einhaltung des erforderlichen Viehbesatzes individuell zu prüfen. Auch wenn damit noch nicht nachgewiesen ist, dass der Grenzwert in der Folgezeit ausnahmslos beachtet wurden, wird gleichwohl deutlich, dass eine generelle Änderung der Vergabepraxis nicht erfolgt ist. Die Vergabepraxis ab dem Jahr 2003 kann somit als Indiz herangezogen werden, dass sich der Wille des Richtliniengebers, Ausgleichsleistungen entsprechend der Vorgabe D 2 nach MEKA II zu bewilligen, nicht gewandelt hat. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG v. 23.04.2003 (aaO.) wurde die Absicht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren, auch verlautbart und deren Einhaltung geprüft. Die Richtlinie wurde veröffentlicht und in den Ausfüllhinweisen und den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommen. Darüber hinaus waren für die Antragsjahre 2001 und 2002 auch schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 06.05.2008 wurden die Regierungspräsidien zur Überprüfung aller vom Verwaltungsgericht genannten Fälle und ggf. Einleitung von Rückforderungsverfahren angewiesen. Das Landratsamt hat den Sachstand der Rückforderungsverfahren hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner hat das Landratsamt mehrere Fälle aufgezeigt, in denen Ausgleichsleistungen wegen Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV/ha HFF in den Antragsjahren 2001 und 2002 abgelehnt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie insgesamt oder der hier umstrittene Grenzwert zu irgendeinem Zeitpunkt als obsolet behandelt wurde.
33 
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, auf die eingeleiteten Rückforderungsverfahren zur Herstellung einer einheitlichen Vergabepraxis zu verweisen. Denn es geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Rückforderungen wegen einer künftigen richtlinienkonformen Praxis, sondern um eine von Anfang an gewollte, aber irrtümlich nicht umgesetzte Handhabung durch einzelne Behörden, die nicht vom Willen der für den Erlass der Richtlinie zuständigen Behörde gedeckt war und von dieser nicht geduldet wurde. Folgte man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wäre es dem Beklagten von vorneherein verwehrt, anfängliche Fehler nachgeordneter Behörden bei der Anwendung unübersichtlicher Verwaltungsvorschriften zu korrigieren, zumindest wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
34 
Die durch Ziff. 2 D 2 MEKA II antizipierte Ermessensausübung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Grenzwert über den Viehbesatz mit der gemeinschaftsrechtlichen Zweckbestimmung der Beihilfe nicht vereinbar wäre. Wie der Beklagte ausgeführt hat, dient die umstritten Zuwendung dem Ausgleich von Nachteilen dafür, dass der Beihilfeempfänger Rauhfutterflächen extensiv bewirtschaftet und auf den Einsatz synthetisch-chemischer Düngemittel verzichtet. Ist der Besatz mit rauhfutterfressendem Vieh ohnehin nur gering, erleidet der Landwirt durch die extensive Bewirtschaftung keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile, so dass eine Ausgleichszulage als nicht geboten erachtet wird. Diese Erwägungen sind sachgerecht.
35 
1.3.3 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
36 
Das Gemeinschaftsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (BVerwG, B. v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 - juris, Senatsurt. v. 22.06.2004 - 10 S 557/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - juris; Nieders.OVG, Urt. v. 24.04.2008 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2007 - 11 B 6.05 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.).
37 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 v. 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/200 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 v. 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1.1.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung.
38 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 4 1. UA gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Absatz 4 2. UA).
39 
Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung unstrittig auf einem Irrtum der Behörde. Ob ein individuelles Verschulden des Sachbearbeiters oder ein Programmierungsfehler anderer Behörden vorliegt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist lediglich, dass der Fehler der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.). Die Berufung auf Vertrauensschutz ist vorliegend nicht schon nach Absatz 4 2. UA der o.g. Bestimmungen ausgeschlossen. Denn die Rückforderungsbescheide sind nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden. Darüber hinaus unterlag die Behörde bei der Bewilligung - mit Ausnahme der Maßnahme G 2.1 - keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder der Tierbestands, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass ein anspruchsbegründender Grenzwert unterschritten wird.
40 
Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar handelte der Kläger unstrittig insoweit gutgläubig, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht hat und tatsächlich Ökologischen Landbau betreibt. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen, deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, wird darauf hingewiesen, dass bei reiner Pferdehaltung sowie bei Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV pro ha/HFF keine Ausgleichsleistungen erfolgen. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen ist auch ein Umrechnungsschlüssel enthalten, aus dem sich die Berechnung der Großvieheinheiten unschwer ergibt. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger bereits bei der Antragstellung eine überschlägige Berechnung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zuzumuten ist, zumal er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt hat und die einzelnen Rechenschritte in den Ausfüllhinweisen nicht im Einzelnen erläutert werden. Spätestens nach Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass die Bescheide in sich widersprüchlich sind. In den Bewilligungsbescheiden werden einerseits die Berechnungsgrundlagen verhältnismäßig kurz und übersichtlich dargestellt; andererseits wird im Abschnitt B „Erläuterungen zu Kürzungen/Abzügen/sonstigen Bestimmungen“ unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für Rauhfutterflächen von Pferden beim Ökologischen Landbau keine Ausgleichleistungen gewährt werden. Wenn gleichwohl wird im Abschnitt A „Berechnungsgrundlagen“ von einem RGV-Besatz 1,05 bzw. 1,13 RGV/ha HFF ausgegangen wird, kann ein solcher Wert bei einer Hauptfutterfläche von etwa 11 ha offensichtlich nur erreicht werden, wenn auch etwa 11 Großvieheinheiten vorhanden sind. Dem Kläger hätte dann aber auffallen müssen, dass eine solche Zahl an Großvieheinheiten in seinem Betrieb nur dann erreicht wird, wenn auch die 11 bzw. 12 Pferde und nicht ausschließlich seine 5 Mutterschafen berücksichtigt werden. Es lag daher auf der Hand, dass die Behörde bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen auch die Rauhfutterflächen für Pferde berücksichtigt hatte. Dies bedurfte auch keiner ins Einzelne gehenden Berechnungen, insbesondere nicht der Kenntnis, mit welchem Betrag Raufutterflächen von Pferden nach der innerdienstlichen Weisung angerechnet werden. Selbst wenn aber angenommen wird, dass der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass der Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen war, weil die einzelnen Rechenschritte in den Bewilligungsbescheiden nicht dargestellt sind, so bestand jedenfalls aufgrund der Erläuterungen in Abschnitt B offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheide. Dem Kläger war es dann aber billigerweise zuzumuten, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, liegt in der Natur der Sache und entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, den Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen.
41 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden kann. Zwar hat er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er fälschlicher Weise dahingehend beraten wurde, dass Hauptfutterflächen für Pferde förderungsfähig seien. In einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werde, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen, als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend wurde dem Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag kein Rechtsrat erteilt, auf den er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. Vielmehr beschränkte sich die Beratungsleistung der Behörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II wurde von der Behörde nicht verkannt oder falsch ausgelegt, sondern noch nicht geprüft. Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich auch zur Antragsstellung bezüglich der Ausgleichsleitung nach Ziff. 2 D 2 MEKA II geraten hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese Ausgleichsleistung dann auch tatsächlich bewilligt wird. Es ist für einen Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen klar erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung noch im Einzelnen geprüft werden müssen, bevor eine Zuwendung letztlich bewilligt wird. Der Umstand, dass die Behörde zur Antragstellung geraten hat, entbindet den Empfänger einer Zuwendung daher nicht von seinen Sorgfaltspflichten nach Erhalt des Bescheids. Ist der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeutet der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet wird.
42 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht für das Antragsjahr 2002 geboten. Der Umstand, dass dem Kläger für das Antragsjahr 2001 bereits Ausgleichsleistungen nach der Vorgabe D 2 bewilligt worden waren, begründet kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm diese Zuwendung auch im Antragsjahr 2002 zusteht. Der Kläger hat einen neuen Antrag mit teilweise geänderten Berechnungsgrundlagen gestellt; er war daher gehalten, auch den Folgebescheid auf offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten hin zu überprüfen.
43 
1.3.4 Die angefochtenen Rückforderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide leiden auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder die Rückforderungsbescheide noch die Widerspruchsbescheide Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -juris). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 im Einzelnen dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen Ausgleichsleistungen entgegen Ziff. D 2 MEKA II erfolgt sind, ebenfalls Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.
44 
2. Die Rückforderung der Ausgleichsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2004 aaO.). Danach ist der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Beträge zuzüglich der nach Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Wie ausgeführt, kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.
45 
Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001/ Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, 10 Jahren vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre. Vorliegend ist der Kläger bereits im Jahre 2004, also innerhalb des Zeitraums von 4 Jahren, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden.
46 
3.1 Danach ist auch die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Rückforderungsbescheide ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für das Antragsjahr 2001. Allerdings war die Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen bis zum Jahr 2001 Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998, der durch Art 48 Abs. 1 2. UA der damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 für unmittelbar anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 14 Abs. 3 3. UA waren keine Zinsen zu entrichten, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der Behörde beruhten. Die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 ist aber durch die späteren Durchführungsverordnungen aufgehoben worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445 / 2002, Art. 74 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004). Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 war im Zeitpunkt der Rückforderung seinerseits durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden. Zwar bleibt nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die frühere Verordnung VO (EWG) Nr. 3887/92 für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor dem 01.01.2002 anwendbar. Daraus hat der Senat geschlossen, dass für die Wirtschaftsjahre bis 1999 grundsätzlich die im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Rückzahlungsregelungen Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 27.05.2005 - 10 S 263/05 - juris). Auf die genannte Übergangsregelung nimmt die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Durchführungsverordnung (EG) 817/2004 aber nicht Bezug. Anders als nach früherem Recht enthält die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 71 Nr. 2 auch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des zu Unrecht Begünstigten und verweist nur im Hinblick auf die weiteren Modalitäten auf Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Übergangsregelung, wonach für das Antragsjahr 2001 nach wie vor die damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 Anwendung findet, liegt ebenfalls nicht vor. Da das Gemeinschaftsrecht somit im vorliegenden Fall keine Fortgeltung der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmungen über die Zinszahlungspflicht anordnet, geht der Senat - anders als für den Fall, in dem die Verordnungen VO (EWG) Nr. 3887/92 und VO (EG) Nr. 2419/2001 über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für unmittelbar anwendbar erklärt werden - davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung die teilweise günstigere, teilweise strengere Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 auch für das Wirtschaftsjahr 2001 keine Geltung mehr hat. Der Zinszahlungspflicht kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht.
47 
Nach Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 796/2004 richtet sich der anzuwendende Zinssatz nach nationalem Recht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit drei vom Hundert der über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide geltende Zinssatz in Höhe von 5 vom Hundert über dem maßgeblichen Diskontsatz (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der ab 01.03.2005 geltenden Fassung) hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
48 
3.2 Die Berufung des Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Rückforderungsbescheide festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
49 
Nach Art. 49 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 796/2004 werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet. In den Behördenakten findet sich weder ein Nachweis über die Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide noch ein Vermerk über deren Aufgabe zur Post. Sind die angefochtenen Bescheide vom 28.04.2005 am gleichen Tag ab gesandt worden, gelten sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 01.05.2005. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 01.05.2005 Widerspruch eingelegt hat. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zinszahlungspflicht am 01.05.2005 beginnt. Soweit die angefochtenen Bescheide den Kläger zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 12.03.2002 (Antragsjahr 2001) bzw. dem 20.09.2002 (Antragsjahr 2002) und der Rückzahlung verpflichten, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann insbesondere auch nicht aus 14 Abs. 3 1. UA VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998 hergeleitet werden, wonach für die Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Auszahlung der Zuwendung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wurde. Wie ausgeführt, war diese Regelung aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aufgehoben; mangels Bezugnahme auf die Übergangsregelung kann auch nicht von ihrer Fortgeltung für frühere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ausgegangen werden.
50 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 19. März 2009
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.073,40 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis von 28.04.2005 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. 1., 2. und 3.1). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (3.2).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 48 LVwVfG.
20 
1.1 Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie MEKA II v. 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492) gewährt. Diese Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 v. 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 v. 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 v. 26.2.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 v. 29. 04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung VO (EG) Nr. 1258/1999 v. 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.). Die hier umstrittene Maßnahme nach Ziff. D 2 der Richtlinie MEKA II ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für die Einführung und Beibehaltung von Verfahren des ökologischen Landbaus und den Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz und Düngemittel und fördert keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
24 
1.3 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25 
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 nicht gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 und deren Durchführungsverordnungen enthalten keine konkreten Vorgaben bezüglich des hier umstrittenen Grenzwerts 0,3 RGV/ ha HFF; dieser findet sich ausschließlich in der nationalen Richtlinie MEKA II zur Umsetzung dieser Verordnungen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für den einzelnen EU-Bürger hätte, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EGV vor. Danach ist bei der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen ein beihilfeaufsichtliches Verfahren der Kommission vorgeschrieben. Bis zur Entscheidung der Kommission besteht eine Sperrwirkung für die Durchführung der Maßnahme. Als rechtswidrig wird danach eine Beihilfe bezeichnet, wenn ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Anmeldegebot oder die Sperrwirkung vorliegt (Geiger, EUV/EGV, Art. 88 Rdnr.16). Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).
26 
Diese Konstellationen sind hier nicht gegeben. MEKA II ist notifiziert. Beihilferegelungen werden weder neu eingeführt noch umgestaltet, zumal eine Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht werden (Beljin in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 135). Die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sind in der Regel mitgenehmigt und bedürfen keiner Anmeldung, abgesehen davon, dass hier Geringfügigkeit vorliegt. Es handelt sich somit auch nicht um eine anmeldepflichtige Einzelbeihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen (Art. 88 Abs. 1 EGV) erfasst keine Einzelmaßnahmen (Beljin in Schulze/Zu-leeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 160). Eine aufsichtliche Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV liegt ebenfalls nicht vor.
27 
Auch das Landeshaushaltsrecht verhält sich nicht zur Frage des Viehbesatzes, sondern trifft nur eine grundsätzliche Entscheidung über die generelle Zweckbestimmung bestimmter Mittel. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der zweckentsprechenden sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
28 
1.3.2 Die Bewilligungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von 1.014,00 EUR für das Antragsjahr 2001 und von 990,60 EUR für das Antragsjahr 2002 nicht mit Ziff. 3 D 2 der Richtlinie MEKA II vereinbar ist. Auch soweit für das Antragsjahr 2002 darüber hinaus noch Ausgleichsleistungen nach G 2.1 MEKA II für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert werden, weil statt der angenommenen 45 ar nur 1,5 ar förderfähige Flächen vorliegen, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.
29 
Allerdings macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - mwN., juris).
30 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - mwN., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
31 
Im vorliegenden Fall verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der nicht unerheblichen Zahl der unter Verstoß gegen die Vorgabe D 2 MEKA II erfolgten Bewilligungen ergibt, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine einheitliche richtlinienkonforme Vergabepraxis bestanden habe und eine solche auch nicht nachträglich durch Rückforderungen hergestellt werden könne, weil es nicht um eine zukünftige, sondern nur um eine gegenwärtige Vergabepraxis gehen könne. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im voraus bekanntgegeben Verwaltungsrichtlinie die Verwaltungspraxis insoweit antizipiert, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier dem Ministerium Ländlicher Raum, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (Gerhardt in Schoch u.a., VwGO, § 114 Rdnr. 22). Hierfür ist nichts ersichtlich; vielmehr sind einzelne untere Verwaltungsbehörden aufgrund missverständlicher Vorgaben des EDV-Programms irrtümlich von der Richtlinie abgewichen.
32 
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Gleichwohl ist eine ausschließliche Beschränkung auf die Vergabepraxis im Zeitraum 2001 bis 2002 nicht geboten. Der gesamte Geltungszeitraum der Richtlinie MEKA II (2000 bis 2005) kann nur deshalb nicht ohne weiteres in den Blick genommen werden, weil die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, die Vergabepraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist eine solche Änderung aber nicht erfolgt; vielmehr wurde eine einheitliche Umsetzung der Vorgabe D 2 ab dem Jahr 2003 sichergestellt, indem der Bearbeitungscode so geändert wurde, dass der Sachbearbeiter angehalten wird, die Einhaltung des erforderlichen Viehbesatzes individuell zu prüfen. Auch wenn damit noch nicht nachgewiesen ist, dass der Grenzwert in der Folgezeit ausnahmslos beachtet wurden, wird gleichwohl deutlich, dass eine generelle Änderung der Vergabepraxis nicht erfolgt ist. Die Vergabepraxis ab dem Jahr 2003 kann somit als Indiz herangezogen werden, dass sich der Wille des Richtliniengebers, Ausgleichsleistungen entsprechend der Vorgabe D 2 nach MEKA II zu bewilligen, nicht gewandelt hat. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG v. 23.04.2003 (aaO.) wurde die Absicht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren, auch verlautbart und deren Einhaltung geprüft. Die Richtlinie wurde veröffentlicht und in den Ausfüllhinweisen und den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommen. Darüber hinaus waren für die Antragsjahre 2001 und 2002 auch schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 06.05.2008 wurden die Regierungspräsidien zur Überprüfung aller vom Verwaltungsgericht genannten Fälle und ggf. Einleitung von Rückforderungsverfahren angewiesen. Das Landratsamt hat den Sachstand der Rückforderungsverfahren hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner hat das Landratsamt mehrere Fälle aufgezeigt, in denen Ausgleichsleistungen wegen Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV/ha HFF in den Antragsjahren 2001 und 2002 abgelehnt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie insgesamt oder der hier umstrittene Grenzwert zu irgendeinem Zeitpunkt als obsolet behandelt wurde.
33 
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, auf die eingeleiteten Rückforderungsverfahren zur Herstellung einer einheitlichen Vergabepraxis zu verweisen. Denn es geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Rückforderungen wegen einer künftigen richtlinienkonformen Praxis, sondern um eine von Anfang an gewollte, aber irrtümlich nicht umgesetzte Handhabung durch einzelne Behörden, die nicht vom Willen der für den Erlass der Richtlinie zuständigen Behörde gedeckt war und von dieser nicht geduldet wurde. Folgte man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wäre es dem Beklagten von vorneherein verwehrt, anfängliche Fehler nachgeordneter Behörden bei der Anwendung unübersichtlicher Verwaltungsvorschriften zu korrigieren, zumindest wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
34 
Die durch Ziff. 2 D 2 MEKA II antizipierte Ermessensausübung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Grenzwert über den Viehbesatz mit der gemeinschaftsrechtlichen Zweckbestimmung der Beihilfe nicht vereinbar wäre. Wie der Beklagte ausgeführt hat, dient die umstritten Zuwendung dem Ausgleich von Nachteilen dafür, dass der Beihilfeempfänger Rauhfutterflächen extensiv bewirtschaftet und auf den Einsatz synthetisch-chemischer Düngemittel verzichtet. Ist der Besatz mit rauhfutterfressendem Vieh ohnehin nur gering, erleidet der Landwirt durch die extensive Bewirtschaftung keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile, so dass eine Ausgleichszulage als nicht geboten erachtet wird. Diese Erwägungen sind sachgerecht.
35 
1.3.3 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
36 
Das Gemeinschaftsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (BVerwG, B. v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 - juris, Senatsurt. v. 22.06.2004 - 10 S 557/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - juris; Nieders.OVG, Urt. v. 24.04.2008 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2007 - 11 B 6.05 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.).
37 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 v. 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/200 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 v. 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1.1.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung.
38 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 4 1. UA gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Absatz 4 2. UA).
39 
Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung unstrittig auf einem Irrtum der Behörde. Ob ein individuelles Verschulden des Sachbearbeiters oder ein Programmierungsfehler anderer Behörden vorliegt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist lediglich, dass der Fehler der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.). Die Berufung auf Vertrauensschutz ist vorliegend nicht schon nach Absatz 4 2. UA der o.g. Bestimmungen ausgeschlossen. Denn die Rückforderungsbescheide sind nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden. Darüber hinaus unterlag die Behörde bei der Bewilligung - mit Ausnahme der Maßnahme G 2.1 - keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder der Tierbestands, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass ein anspruchsbegründender Grenzwert unterschritten wird.
40 
Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar handelte der Kläger unstrittig insoweit gutgläubig, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht hat und tatsächlich Ökologischen Landbau betreibt. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen, deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, wird darauf hingewiesen, dass bei reiner Pferdehaltung sowie bei Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV pro ha/HFF keine Ausgleichsleistungen erfolgen. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen ist auch ein Umrechnungsschlüssel enthalten, aus dem sich die Berechnung der Großvieheinheiten unschwer ergibt. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger bereits bei der Antragstellung eine überschlägige Berechnung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zuzumuten ist, zumal er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt hat und die einzelnen Rechenschritte in den Ausfüllhinweisen nicht im Einzelnen erläutert werden. Spätestens nach Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass die Bescheide in sich widersprüchlich sind. In den Bewilligungsbescheiden werden einerseits die Berechnungsgrundlagen verhältnismäßig kurz und übersichtlich dargestellt; andererseits wird im Abschnitt B „Erläuterungen zu Kürzungen/Abzügen/sonstigen Bestimmungen“ unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für Rauhfutterflächen von Pferden beim Ökologischen Landbau keine Ausgleichleistungen gewährt werden. Wenn gleichwohl wird im Abschnitt A „Berechnungsgrundlagen“ von einem RGV-Besatz 1,05 bzw. 1,13 RGV/ha HFF ausgegangen wird, kann ein solcher Wert bei einer Hauptfutterfläche von etwa 11 ha offensichtlich nur erreicht werden, wenn auch etwa 11 Großvieheinheiten vorhanden sind. Dem Kläger hätte dann aber auffallen müssen, dass eine solche Zahl an Großvieheinheiten in seinem Betrieb nur dann erreicht wird, wenn auch die 11 bzw. 12 Pferde und nicht ausschließlich seine 5 Mutterschafen berücksichtigt werden. Es lag daher auf der Hand, dass die Behörde bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen auch die Rauhfutterflächen für Pferde berücksichtigt hatte. Dies bedurfte auch keiner ins Einzelne gehenden Berechnungen, insbesondere nicht der Kenntnis, mit welchem Betrag Raufutterflächen von Pferden nach der innerdienstlichen Weisung angerechnet werden. Selbst wenn aber angenommen wird, dass der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass der Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen war, weil die einzelnen Rechenschritte in den Bewilligungsbescheiden nicht dargestellt sind, so bestand jedenfalls aufgrund der Erläuterungen in Abschnitt B offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheide. Dem Kläger war es dann aber billigerweise zuzumuten, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, liegt in der Natur der Sache und entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, den Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen.
41 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden kann. Zwar hat er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er fälschlicher Weise dahingehend beraten wurde, dass Hauptfutterflächen für Pferde förderungsfähig seien. In einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werde, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen, als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend wurde dem Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag kein Rechtsrat erteilt, auf den er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. Vielmehr beschränkte sich die Beratungsleistung der Behörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II wurde von der Behörde nicht verkannt oder falsch ausgelegt, sondern noch nicht geprüft. Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich auch zur Antragsstellung bezüglich der Ausgleichsleitung nach Ziff. 2 D 2 MEKA II geraten hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese Ausgleichsleistung dann auch tatsächlich bewilligt wird. Es ist für einen Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen klar erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung noch im Einzelnen geprüft werden müssen, bevor eine Zuwendung letztlich bewilligt wird. Der Umstand, dass die Behörde zur Antragstellung geraten hat, entbindet den Empfänger einer Zuwendung daher nicht von seinen Sorgfaltspflichten nach Erhalt des Bescheids. Ist der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeutet der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet wird.
42 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht für das Antragsjahr 2002 geboten. Der Umstand, dass dem Kläger für das Antragsjahr 2001 bereits Ausgleichsleistungen nach der Vorgabe D 2 bewilligt worden waren, begründet kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm diese Zuwendung auch im Antragsjahr 2002 zusteht. Der Kläger hat einen neuen Antrag mit teilweise geänderten Berechnungsgrundlagen gestellt; er war daher gehalten, auch den Folgebescheid auf offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten hin zu überprüfen.
43 
1.3.4 Die angefochtenen Rückforderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide leiden auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder die Rückforderungsbescheide noch die Widerspruchsbescheide Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -juris). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 im Einzelnen dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen Ausgleichsleistungen entgegen Ziff. D 2 MEKA II erfolgt sind, ebenfalls Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.
44 
2. Die Rückforderung der Ausgleichsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2004 aaO.). Danach ist der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Beträge zuzüglich der nach Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Wie ausgeführt, kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.
45 
Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001/ Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, 10 Jahren vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre. Vorliegend ist der Kläger bereits im Jahre 2004, also innerhalb des Zeitraums von 4 Jahren, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden.
46 
3.1 Danach ist auch die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Rückforderungsbescheide ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für das Antragsjahr 2001. Allerdings war die Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen bis zum Jahr 2001 Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998, der durch Art 48 Abs. 1 2. UA der damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 für unmittelbar anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 14 Abs. 3 3. UA waren keine Zinsen zu entrichten, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der Behörde beruhten. Die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 ist aber durch die späteren Durchführungsverordnungen aufgehoben worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445 / 2002, Art. 74 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004). Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 war im Zeitpunkt der Rückforderung seinerseits durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden. Zwar bleibt nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die frühere Verordnung VO (EWG) Nr. 3887/92 für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor dem 01.01.2002 anwendbar. Daraus hat der Senat geschlossen, dass für die Wirtschaftsjahre bis 1999 grundsätzlich die im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Rückzahlungsregelungen Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 27.05.2005 - 10 S 263/05 - juris). Auf die genannte Übergangsregelung nimmt die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Durchführungsverordnung (EG) 817/2004 aber nicht Bezug. Anders als nach früherem Recht enthält die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 71 Nr. 2 auch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des zu Unrecht Begünstigten und verweist nur im Hinblick auf die weiteren Modalitäten auf Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Übergangsregelung, wonach für das Antragsjahr 2001 nach wie vor die damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 Anwendung findet, liegt ebenfalls nicht vor. Da das Gemeinschaftsrecht somit im vorliegenden Fall keine Fortgeltung der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmungen über die Zinszahlungspflicht anordnet, geht der Senat - anders als für den Fall, in dem die Verordnungen VO (EWG) Nr. 3887/92 und VO (EG) Nr. 2419/2001 über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für unmittelbar anwendbar erklärt werden - davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung die teilweise günstigere, teilweise strengere Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 auch für das Wirtschaftsjahr 2001 keine Geltung mehr hat. Der Zinszahlungspflicht kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht.
47 
Nach Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 796/2004 richtet sich der anzuwendende Zinssatz nach nationalem Recht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit drei vom Hundert der über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide geltende Zinssatz in Höhe von 5 vom Hundert über dem maßgeblichen Diskontsatz (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der ab 01.03.2005 geltenden Fassung) hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
48 
3.2 Die Berufung des Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Rückforderungsbescheide festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
49 
Nach Art. 49 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 796/2004 werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet. In den Behördenakten findet sich weder ein Nachweis über die Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide noch ein Vermerk über deren Aufgabe zur Post. Sind die angefochtenen Bescheide vom 28.04.2005 am gleichen Tag ab gesandt worden, gelten sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 01.05.2005. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 01.05.2005 Widerspruch eingelegt hat. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zinszahlungspflicht am 01.05.2005 beginnt. Soweit die angefochtenen Bescheide den Kläger zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 12.03.2002 (Antragsjahr 2001) bzw. dem 20.09.2002 (Antragsjahr 2002) und der Rückzahlung verpflichten, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann insbesondere auch nicht aus 14 Abs. 3 1. UA VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998 hergeleitet werden, wonach für die Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Auszahlung der Zuwendung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wurde. Wie ausgeführt, war diese Regelung aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aufgehoben; mangels Bezugnahme auf die Übergangsregelung kann auch nicht von ihrer Fortgeltung für frühere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ausgegangen werden.
50 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 19. März 2009
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.073,40 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird.

Im Übrigen wird die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA II).
Der Kläger beantragte am 26.03.2001 für das Antragsjahr 2001 sowie am 25.02.2002 für das Antragsjahr 2002 Leistungen nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492). Mit Bewilligungsbescheid vom 15.03.2002 bewilligte das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (ALLB) Sinsheim dem Kläger für das Antragsjahr 2001 eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 3.861,70 EUR. Davon entfielen Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,00 EUR auf die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau Grünland“ für eine Fläche von 7,80 ha. Als Berechnungsgrundlagen werden eine Hauptfutterfläche (HFF) von 11,14 ha, ein Viehbestand von 11 Pferden ab drei Jahren und 5 Mutterschafen und ein RGV - Besatz (Rauhfutter fressende Großvieheinheit) von 1,05 RGV/ ha Hauptfutterfläche (HFF) genannt. Mit Bescheid vom 30.09.2002 bewilligte das ALLB dem Kläger für das Antragsjahr 2002 eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 3.558,40 EUR, die mit Bescheid vom 28.04.2003 auf 3.953,90 EUR erhöht wurde. Hiervon entfielen auf die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau Grünland“ Ausgleichsleistungen in Höhe von 990,60 EUR für eine Grünlandfläche von 7,62 ha, sowie 68,80 EUR auf die Maßnahme G 2.1 „Pflege von Landschaftselementen“ für eine Fläche von 0,45 ha. Als Berechnungsgrundlagen werden im Bescheid ein Viehbestand von 12 Pferden ab drei Jahren und 5 Mutterschafen, eine Hauptfutterfläche von 11,26 ha sowie ein RGV - Besatz von 1,13 RGV/ ha HFF genannt. Die Bewilligungsbescheide enthielten jeweils die Erläuterung „Für Rauhfutterflächen von Pferden kann beim Ökologischen Landbau bzw. Völligen Verzicht im MEKA II keine Ausgleichsleistung gewährt werden“.
Mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Bescheid vom 15.03.2002 (Antragsjahr 2001) rückwirkend teilweise auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1.014,- EUR herab und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen ab 12.03.2002 zurück. Mit weiterem Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis seinen Bescheid vom 28.04.2003 (Antragsjahr 2002) rückwirkend teilweise auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1.059,40 EUR herab (990,60 EUR bzgl. Maßnahme D 2 und 68, 80 EUR bzgl. Maßnahme G 2.1) und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen ab 20.09.2002 zurück.
Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, er habe auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide vertrauen dürfen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 31.05.2006 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Nach Ziff. 3 der Richtlinie MEKA II könne eine Ausgleichsleistung für die Maßnahme D 2 „ökologischer Landbau für Gründlandflächen“ u.a. nicht gewährt werden für Rauhfutterflächen für Pferde, soweit sie nicht der Stutenmilcherzeugung dienen, sowie für Grünland in Unternehmen mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF. Die Pferdehaltung des Klägers diene nicht der Stutenmilcherzeugung. Deshalb sei das Grünland, das für die Ernährung seiner Pferde verwendet werde, nicht förderfähig. Aufgrund der Vorgaben des Ministeriums ländlicher Raum werde in diesem Fall pauschal 0,3 ha Grünland/Pferdegroßvieheinheit angerechnet. Für das verbleibende Grünland werde der Mindestbesatz von 0,3 RGV/ha HFF unterschritten, weil die angegebenen 12 bzw. 11 Pferde nicht in die Ermittlung des RGV-Besatzes einbezogen werden könnten. Nach Abzug der Hauptfutterfläche für Pferde und der allein anrechenbaren RGV für Schafe ergebe sich jeweils ein Besatz von 0,1 RGV/ha HFF. Dem Kläger könne daher keine Ausgleichsleistung für die Maßnahme D 2 gewährt werden. Nach Art. 73 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 796/2004 sei der Betriebsinhaber bei zu Unrecht erhaltenen Beträgen zur Rückzahlung nebst Zinsen verpflichtet, es sei denn, die Zahlung sei auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Die Zahlung sei zwar auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen, weil nicht erkannt worden sei, dass der RGV Besatz ohne Pferde unter dem die Förderung erforderlichen Viehbesatz von 0,3 RGV/ha HFF liege. Der Kläger habe diesen Irrtum aber aus den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag entnehmen können. Dort seien die zuwendungsfähigen Maßnahmen beschrieben und ein Umrechnungsschlüssel enthalten. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, vor Antragstellung vorab eine Hilfsrechnung zu erstellen, um zu prüfen, ob er den Mindestbesatz erreiche. Er habe mit seiner Unterschrift im Antragsteil A 5 bestätigt, dass er die Rechtsgrundlagen und Erläuterungen der Förderung zur Kenntnis genommen habe. Er könne sich auch nicht auf eine falsche Beratung durch das ALLB Sinsheim berufen. Bei der Antragsannahme werde lediglich die formale Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags überprüft; die Behörde sei weder verpflichtet noch aufgrund der Vielzahl der Anträge in der Lage, die beihilferelevanten Berechnungen näher zu überprüfen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen liege beim Antragsteller.
Der Kläger hat am 30.06.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er macht geltend, er habe den Irrtum der Behörde billigerweise nicht erkennen können. Er habe in tatsächlicher Hinsicht vollständige und richtige Angaben gemacht. Die Rechtsanwendung obliege der Behörde und könne von ihm nicht überprüft werden, zumal es sich offensichtlich um einen Programmierfehler gehandelt habe. Die Behörde habe einen Vertrauenstatbestand gesetzt, weil sie ihm die Antragstellung empfohlen und mit ihm gemeinsam den Antrag bearbeitet habe. Aufgrund des umfangreichen Schriftwechsels und der zahlreichen Nachfragen habe er davon ausgehen können, dass ihm die letztlich bewilligte Leistung auch zustehe. Es sei widersprüchlich, wenn von ihm verlangt werde, dass er die der Bewilligung zugrunde gelegte Berechnung im vorhinein überprüfe, obwohl sich die Behörde selbst hierzu nicht in der Lage sehe. Für einen Landwirt sei es nicht möglich gewesen, den Berechnungsfehler der Behörde zu erkennen. Die unterschiedliche Behandlung von Pferden und Schafen und der Umstand, dass ohne die Berücksichtigung der Pferde auch der Großteil seiner Hauptfutterflächen nicht der Berechnung zugrunde gelegt würden, sei ihm nicht bekannt gewesen. Selbst wenn er aufgrund der Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag hätte erkennen müssen, dass die Pferdehaltung nicht im Rahmen der Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau“ förderfähig gewesen sei, habe er nicht erkennen können, dass der Mindest-Besatz von 0,3 RGV/ha HFF nicht erreicht werde. Die Vorgaben des Ministeriums ländlicher Raum, wonach pro Pferd pauschal 0,3 ha Grünland einzusetzen seien, seien ihm nicht bekannt gewesen und hätten ihm auch nicht bekannt sein müssen. Bei einer derart komplizierten Materie habe er vielmehr davon ausgehen dürfen, dass ihm die ausdrücklich seitens der fachkundigen Mitarbeiter der zuständigen Behörde zur Antragstellung empfohlene Leistung zu Recht gewährt werde, zumal er tatsächlich ökologischen Landbau betreibe und ihm die bewilligte Förderung daher grundsätzlich zustehe. Es handele sich somit nicht um eine Situation, in der es sich ohne weiteres aufgedrängt habe, dass ihm die gewährte Förderung nicht zustehe. Der Kläger hat beantragt, die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 aufzuheben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er führt aus, die Überzahlung der Behörde sei nicht durch einen Programmierfehler entstanden; vielmehr sei eine Fehlermeldung bei der Bearbeitung des Antrags vom Landwirtschaftsamt Sinsheim zu unrecht so interpretiert worden, dass die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II von der EDV ohne weiteres Zutun des Sachbearbeiters umgesetzt werde. Daher sei die Frage, ob der erforderliche Tierbesatz vom 0,3 RGV/ha HFF gegeben sei, nicht weiter geprüft worden. Seit dem Antragsjahr 2003 sei eine neue EDV-Fehlermeldung bezüglich des Viehbesatzes eingeführt worden, die so programmiert sei, dass sie, um den Antrag bewilligen und auszahlen zu können, stets manuell bearbeitet werden müsse.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 48 LVwVfG. Die Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig, weil im Fall des Klägers der in Ziff. 3 Abschnitt D 2 MEKA II Richtlinie vorgesehene Ausschluss eingreife. Die Vorgehensweise im Falle des Klägers entspreche der in Baden-Württemberg üblichen Verwaltungspraxis. Werde ein Pferdebetrieb wegen fehlender zusätzlicher Rauhfutter fressender Tiere oder ungenügendem Viehbesatz zur Erreichung der Verpflichtung von mindestens 0,3 RGV/ha HFF als sog. reiner Pferdehaltungsbetrieb von der Gründlandförderung ausgeschlossen, werde dies durch den Bearbeitungscode 19178 „keine Förderung von Grünlandflächen beim ökologischen Landbau/völligen Verzicht im MEKA II, weil reiner Pferdebetrieb“ zum Ausdruck gebracht. Im Antragsjahr 2001 seien 357 Anträge von Betrieben mit Pferdehaltung gestellt worden; bei 28 Betrieben sei der Bearbeitungscode 19178 erschienen. Im Jahre 2002 seien bei 431 Anträgen von Betrieben mit Pferdehaltung 33 mal der Code 19178 eingegeben worden. Die Vergabepraxis sei auch nicht willkürlich oder zweckwidrig. Die Begründung für den Ausschluss der Leistungen liege darin, dass für die in der Regel sehr extensiv bewirtschafteten Rauhfutterflächen für Pferde sowie für Grünland mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF durch die ökologische Wirtschaftsweise keine nennenswerten Nachteile entstünden, die eine Ausgleichsleistung rechtfertigten. Darüber hinaus verstoße die richtlinienwidrige Ausgleichsleistung sowohl gegen EU-Recht als auch gegen Haushaltsrecht. Die Aufhebungsbescheide litten auch nicht unter einem Ermessensfehler. Nach der Rechtsprechung des EuGH überwiege bei gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebener Rückforderung in der Regel das Rücknahmeinteresse bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen. Die Rückzahlungsverpflichtung sei gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben. Zudem zwängen haushaltsrechtliche Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Rückforderung, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorlägen. In diesem Fall bedürfe es keiner weiteren besonderen Ermessenserwägungen, da das Ermessen nur durch eine Entscheidung für die Aufhebung fehlerfrei ausgeübt werden könne. Vertrauensschutz stehe dem Kläger nicht zu, weil er sich vor der Beantragung staatlicher Leistungen hätte kundig machen müssen, ob er die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlagen erfülle. Aus den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag gehe eindeutig hervor, dass Rauhfutterflächen für Pferde und Grünland mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF nicht förderfähig seien. Auch ohne den Flächenabzug für Pferde hätte er zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der erforderliche Viehbesatz (erst recht) nicht erreicht werde. Spätestens nach dem Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte ihm klar werden müssen, dass die Bewilligungen irrtümlich ergangen seien. Der Kläger trage die Verantwortung dafür, dass die Fördervoraussetzungen eingehalten würden und habe die Bewilligungsbescheide inhaltlich vollständig zur Kenntnis zu nehmen und zu überprüfen. Hieran ändere auch die Beratung durch das Amt für Landwirtschaft nichts.
Mit Urteil vom 12.03.2008 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird ausgeführt: Der hier allein einschlägige § 48 LVwVfG komme als Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme nicht in Betracht, weil die Zuwendungsbescheide nicht rechtswidrig seien. Allein ein Verstoß gegen Subventionsrichtlinien mache einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Auswertung der Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 2001 und 2002 habe ergeben, dass im Antragsjahr 2001 bei 23 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten hätten, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF vorgelegen habe, so dass nach den Verwaltungsvorschriften diesen Betrieben keine Ausgleichsleistungen für Grünflächen im Rahmen des ökologischen Landbaus zugestanden hätten. Gleichwohl seien bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags an 18 dieser Betriebe solche Mittel bewilligt worden. Im Antragsjahr 2002 hätte bei 31 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten hätten, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF vorgelegen. Bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags seien an 25 dieser Betriebe dennoch Mittel bewilligt worden. Es lasse sich nicht feststellen, ob die nicht erfolgte Bewilligung bei den übrigen Betrieben auf der Umsetzung der MEKA II - Richtlinie oder auf dem Fehlen eines entsprechenden Antrags beruht habe. Es genüge auch nicht, dass der Beklagte eine richtlinienkonforme Vergabepraxis durch teilweise Rücknahme der Bescheide nachträglich herstellen wolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG das Vorhandensein einer bestehenden und nicht einer künftigen richtlinienkonformen Praxis voraus (Hinweis auf Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris). Auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots seien die Bewilligungsbescheide nicht rechtswidrig. Zwar könne sich ein Rechtsverstoß auch ohne Feststellung einer entgegenstehenden Praxis aus der Verletzung einer absolut eindeutigen und unmissverständlichen Richtlinienbestimmung ergeben, die für unterschiedliche Interpretationen keinen Raum lasse. Ein solcher Fall liege nicht vor. Die Berechnung setze mehrere Rechenschritte und die Kenntnis der nicht veröffentlichten Vorgaben des Ministeriums Ländlicher Raum voraus. Auch soweit die Ausgleichsleistungen für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR für das Antragsjahr 2002 zurückgefordert würden, sei der Änderungsbescheid rechtswidrig, weil es insoweit an der erforderlichen Ermessensausübung fehle. Keiner der angefochtenen Bescheide verhalte sich zu diesem Punkt.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 14.04.2008 zugestellt. Auf seinen am 05.05.2008 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 16.06.2008 - zugestellt am 20.06.2008 - die Berufung zugelassen.
10 
Am 17.07.2008 hat der Beklagte die Berufung unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren und Stellung eines Antrags wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebiete der Gleichheitsgrundsatz die Rückforderung der nicht richtlinienkonform gewährten Ausgleichsleistungen. Im Zeitpunkt der Bewilligung sei von dem in der Richtlinie vorgesehenen Entscheidungsmaßstab auszugehen, weil es noch keine Vergleichsfälle gegeben habe. Das Verwaltungsgericht sei ferner von falschen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen. Eine Überprüfung habe ergeben, dass von den Betrieben, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen der Vorgabe D 2 Ausgleichsleistungen erhalten hätten, sieben Betrieben im Antragsjahr 2001 und sechs Betrieben im Antragsjahr 2002 richtlinienkonform Mittel bewilligt worden seien, etwa wegen Stutenmilcherzeugung. Für die übrigen Betriebe seien Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Im Übrigen müssten auch die Jahre 2003 bis 2006 als Vergleichsmaßstab einbezogen werden. Ab dem Jahr 2003 habe sich eine einheitlich richtlinienkonforme Vergabepraxis entwickelt, weil durch eine Änderung der Programmierung sichergestellt worden sei, dass eine Ausgleichsleistungen für Betriebe mit einem Besatz unter 0,3 RGV/ha HFF nicht mehr bewilligt werden könne. Schließlich ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide auch aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV und gegen Landeshaushaltsrecht, da das Programm MEKA II von der EU bis zu 60 % mitfinanziert werde und im Haushaltsplan eingestellt worden sei.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, der Beklagte habe eine richtliniengeleitete Praxis für die Jahre 2001 und 2002 nach wie vor nicht dargelegt; insbesondere die Einstufung von Betrieben als Stutenmilcherzeuger sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen könne es von ihm billigerweise nicht erwartet werden, dass er Einzelheiten der europäischen Normsetzung bemerke, die auch von den damit befassten Behörden nicht erkannt worden und bei der Gestaltung ihrer EDV-Programme nicht berücksichtigt worden seien.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die dem Senat vorliegenden einschlägigen Akten des Beklagten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis von 28.04.2005 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. 1., 2. und 3.1). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (3.2).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 48 LVwVfG.
20 
1.1 Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie MEKA II v. 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492) gewährt. Diese Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 v. 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 v. 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 v. 26.2.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 v. 29. 04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung VO (EG) Nr. 1258/1999 v. 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.). Die hier umstrittene Maßnahme nach Ziff. D 2 der Richtlinie MEKA II ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für die Einführung und Beibehaltung von Verfahren des ökologischen Landbaus und den Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz und Düngemittel und fördert keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
24 
1.3 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25 
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 nicht gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 und deren Durchführungsverordnungen enthalten keine konkreten Vorgaben bezüglich des hier umstrittenen Grenzwerts 0,3 RGV/ ha HFF; dieser findet sich ausschließlich in der nationalen Richtlinie MEKA II zur Umsetzung dieser Verordnungen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für den einzelnen EU-Bürger hätte, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EGV vor. Danach ist bei der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen ein beihilfeaufsichtliches Verfahren der Kommission vorgeschrieben. Bis zur Entscheidung der Kommission besteht eine Sperrwirkung für die Durchführung der Maßnahme. Als rechtswidrig wird danach eine Beihilfe bezeichnet, wenn ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Anmeldegebot oder die Sperrwirkung vorliegt (Geiger, EUV/EGV, Art. 88 Rdnr.16). Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).
26 
Diese Konstellationen sind hier nicht gegeben. MEKA II ist notifiziert. Beihilferegelungen werden weder neu eingeführt noch umgestaltet, zumal eine Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht werden (Beljin in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 135). Die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sind in der Regel mitgenehmigt und bedürfen keiner Anmeldung, abgesehen davon, dass hier Geringfügigkeit vorliegt. Es handelt sich somit auch nicht um eine anmeldepflichtige Einzelbeihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen (Art. 88 Abs. 1 EGV) erfasst keine Einzelmaßnahmen (Beljin in Schulze/Zu-leeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 160). Eine aufsichtliche Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV liegt ebenfalls nicht vor.
27 
Auch das Landeshaushaltsrecht verhält sich nicht zur Frage des Viehbesatzes, sondern trifft nur eine grundsätzliche Entscheidung über die generelle Zweckbestimmung bestimmter Mittel. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der zweckentsprechenden sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
28 
1.3.2 Die Bewilligungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von 1.014,00 EUR für das Antragsjahr 2001 und von 990,60 EUR für das Antragsjahr 2002 nicht mit Ziff. 3 D 2 der Richtlinie MEKA II vereinbar ist. Auch soweit für das Antragsjahr 2002 darüber hinaus noch Ausgleichsleistungen nach G 2.1 MEKA II für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert werden, weil statt der angenommenen 45 ar nur 1,5 ar förderfähige Flächen vorliegen, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.
29 
Allerdings macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - mwN., juris).
30 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - mwN., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
31 
Im vorliegenden Fall verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der nicht unerheblichen Zahl der unter Verstoß gegen die Vorgabe D 2 MEKA II erfolgten Bewilligungen ergibt, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine einheitliche richtlinienkonforme Vergabepraxis bestanden habe und eine solche auch nicht nachträglich durch Rückforderungen hergestellt werden könne, weil es nicht um eine zukünftige, sondern nur um eine gegenwärtige Vergabepraxis gehen könne. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im voraus bekanntgegeben Verwaltungsrichtlinie die Verwaltungspraxis insoweit antizipiert, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier dem Ministerium Ländlicher Raum, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (Gerhardt in Schoch u.a., VwGO, § 114 Rdnr. 22). Hierfür ist nichts ersichtlich; vielmehr sind einzelne untere Verwaltungsbehörden aufgrund missverständlicher Vorgaben des EDV-Programms irrtümlich von der Richtlinie abgewichen.
32 
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Gleichwohl ist eine ausschließliche Beschränkung auf die Vergabepraxis im Zeitraum 2001 bis 2002 nicht geboten. Der gesamte Geltungszeitraum der Richtlinie MEKA II (2000 bis 2005) kann nur deshalb nicht ohne weiteres in den Blick genommen werden, weil die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, die Vergabepraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist eine solche Änderung aber nicht erfolgt; vielmehr wurde eine einheitliche Umsetzung der Vorgabe D 2 ab dem Jahr 2003 sichergestellt, indem der Bearbeitungscode so geändert wurde, dass der Sachbearbeiter angehalten wird, die Einhaltung des erforderlichen Viehbesatzes individuell zu prüfen. Auch wenn damit noch nicht nachgewiesen ist, dass der Grenzwert in der Folgezeit ausnahmslos beachtet wurden, wird gleichwohl deutlich, dass eine generelle Änderung der Vergabepraxis nicht erfolgt ist. Die Vergabepraxis ab dem Jahr 2003 kann somit als Indiz herangezogen werden, dass sich der Wille des Richtliniengebers, Ausgleichsleistungen entsprechend der Vorgabe D 2 nach MEKA II zu bewilligen, nicht gewandelt hat. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG v. 23.04.2003 (aaO.) wurde die Absicht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren, auch verlautbart und deren Einhaltung geprüft. Die Richtlinie wurde veröffentlicht und in den Ausfüllhinweisen und den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommen. Darüber hinaus waren für die Antragsjahre 2001 und 2002 auch schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 06.05.2008 wurden die Regierungspräsidien zur Überprüfung aller vom Verwaltungsgericht genannten Fälle und ggf. Einleitung von Rückforderungsverfahren angewiesen. Das Landratsamt hat den Sachstand der Rückforderungsverfahren hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner hat das Landratsamt mehrere Fälle aufgezeigt, in denen Ausgleichsleistungen wegen Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV/ha HFF in den Antragsjahren 2001 und 2002 abgelehnt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie insgesamt oder der hier umstrittene Grenzwert zu irgendeinem Zeitpunkt als obsolet behandelt wurde.
33 
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, auf die eingeleiteten Rückforderungsverfahren zur Herstellung einer einheitlichen Vergabepraxis zu verweisen. Denn es geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Rückforderungen wegen einer künftigen richtlinienkonformen Praxis, sondern um eine von Anfang an gewollte, aber irrtümlich nicht umgesetzte Handhabung durch einzelne Behörden, die nicht vom Willen der für den Erlass der Richtlinie zuständigen Behörde gedeckt war und von dieser nicht geduldet wurde. Folgte man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wäre es dem Beklagten von vorneherein verwehrt, anfängliche Fehler nachgeordneter Behörden bei der Anwendung unübersichtlicher Verwaltungsvorschriften zu korrigieren, zumindest wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
34 
Die durch Ziff. 2 D 2 MEKA II antizipierte Ermessensausübung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Grenzwert über den Viehbesatz mit der gemeinschaftsrechtlichen Zweckbestimmung der Beihilfe nicht vereinbar wäre. Wie der Beklagte ausgeführt hat, dient die umstritten Zuwendung dem Ausgleich von Nachteilen dafür, dass der Beihilfeempfänger Rauhfutterflächen extensiv bewirtschaftet und auf den Einsatz synthetisch-chemischer Düngemittel verzichtet. Ist der Besatz mit rauhfutterfressendem Vieh ohnehin nur gering, erleidet der Landwirt durch die extensive Bewirtschaftung keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile, so dass eine Ausgleichszulage als nicht geboten erachtet wird. Diese Erwägungen sind sachgerecht.
35 
1.3.3 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
36 
Das Gemeinschaftsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (BVerwG, B. v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 - juris, Senatsurt. v. 22.06.2004 - 10 S 557/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - juris; Nieders.OVG, Urt. v. 24.04.2008 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2007 - 11 B 6.05 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.).
37 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 v. 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/200 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 v. 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1.1.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung.
38 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 4 1. UA gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Absatz 4 2. UA).
39 
Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung unstrittig auf einem Irrtum der Behörde. Ob ein individuelles Verschulden des Sachbearbeiters oder ein Programmierungsfehler anderer Behörden vorliegt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist lediglich, dass der Fehler der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.). Die Berufung auf Vertrauensschutz ist vorliegend nicht schon nach Absatz 4 2. UA der o.g. Bestimmungen ausgeschlossen. Denn die Rückforderungsbescheide sind nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden. Darüber hinaus unterlag die Behörde bei der Bewilligung - mit Ausnahme der Maßnahme G 2.1 - keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder der Tierbestands, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass ein anspruchsbegründender Grenzwert unterschritten wird.
40 
Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar handelte der Kläger unstrittig insoweit gutgläubig, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht hat und tatsächlich Ökologischen Landbau betreibt. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen, deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, wird darauf hingewiesen, dass bei reiner Pferdehaltung sowie bei Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV pro ha/HFF keine Ausgleichsleistungen erfolgen. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen ist auch ein Umrechnungsschlüssel enthalten, aus dem sich die Berechnung der Großvieheinheiten unschwer ergibt. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger bereits bei der Antragstellung eine überschlägige Berechnung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zuzumuten ist, zumal er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt hat und die einzelnen Rechenschritte in den Ausfüllhinweisen nicht im Einzelnen erläutert werden. Spätestens nach Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass die Bescheide in sich widersprüchlich sind. In den Bewilligungsbescheiden werden einerseits die Berechnungsgrundlagen verhältnismäßig kurz und übersichtlich dargestellt; andererseits wird im Abschnitt B „Erläuterungen zu Kürzungen/Abzügen/sonstigen Bestimmungen“ unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für Rauhfutterflächen von Pferden beim Ökologischen Landbau keine Ausgleichleistungen gewährt werden. Wenn gleichwohl wird im Abschnitt A „Berechnungsgrundlagen“ von einem RGV-Besatz 1,05 bzw. 1,13 RGV/ha HFF ausgegangen wird, kann ein solcher Wert bei einer Hauptfutterfläche von etwa 11 ha offensichtlich nur erreicht werden, wenn auch etwa 11 Großvieheinheiten vorhanden sind. Dem Kläger hätte dann aber auffallen müssen, dass eine solche Zahl an Großvieheinheiten in seinem Betrieb nur dann erreicht wird, wenn auch die 11 bzw. 12 Pferde und nicht ausschließlich seine 5 Mutterschafen berücksichtigt werden. Es lag daher auf der Hand, dass die Behörde bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen auch die Rauhfutterflächen für Pferde berücksichtigt hatte. Dies bedurfte auch keiner ins Einzelne gehenden Berechnungen, insbesondere nicht der Kenntnis, mit welchem Betrag Raufutterflächen von Pferden nach der innerdienstlichen Weisung angerechnet werden. Selbst wenn aber angenommen wird, dass der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass der Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen war, weil die einzelnen Rechenschritte in den Bewilligungsbescheiden nicht dargestellt sind, so bestand jedenfalls aufgrund der Erläuterungen in Abschnitt B offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheide. Dem Kläger war es dann aber billigerweise zuzumuten, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, liegt in der Natur der Sache und entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, den Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen.
41 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden kann. Zwar hat er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er fälschlicher Weise dahingehend beraten wurde, dass Hauptfutterflächen für Pferde förderungsfähig seien. In einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werde, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen, als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend wurde dem Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag kein Rechtsrat erteilt, auf den er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. Vielmehr beschränkte sich die Beratungsleistung der Behörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II wurde von der Behörde nicht verkannt oder falsch ausgelegt, sondern noch nicht geprüft. Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich auch zur Antragsstellung bezüglich der Ausgleichsleitung nach Ziff. 2 D 2 MEKA II geraten hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese Ausgleichsleistung dann auch tatsächlich bewilligt wird. Es ist für einen Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen klar erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung noch im Einzelnen geprüft werden müssen, bevor eine Zuwendung letztlich bewilligt wird. Der Umstand, dass die Behörde zur Antragstellung geraten hat, entbindet den Empfänger einer Zuwendung daher nicht von seinen Sorgfaltspflichten nach Erhalt des Bescheids. Ist der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeutet der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet wird.
42 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht für das Antragsjahr 2002 geboten. Der Umstand, dass dem Kläger für das Antragsjahr 2001 bereits Ausgleichsleistungen nach der Vorgabe D 2 bewilligt worden waren, begründet kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm diese Zuwendung auch im Antragsjahr 2002 zusteht. Der Kläger hat einen neuen Antrag mit teilweise geänderten Berechnungsgrundlagen gestellt; er war daher gehalten, auch den Folgebescheid auf offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten hin zu überprüfen.
43 
1.3.4 Die angefochtenen Rückforderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide leiden auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder die Rückforderungsbescheide noch die Widerspruchsbescheide Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -juris). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 im Einzelnen dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen Ausgleichsleistungen entgegen Ziff. D 2 MEKA II erfolgt sind, ebenfalls Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.
44 
2. Die Rückforderung der Ausgleichsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2004 aaO.). Danach ist der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Beträge zuzüglich der nach Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Wie ausgeführt, kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.
45 
Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001/ Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, 10 Jahren vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre. Vorliegend ist der Kläger bereits im Jahre 2004, also innerhalb des Zeitraums von 4 Jahren, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden.
46 
3.1 Danach ist auch die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Rückforderungsbescheide ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für das Antragsjahr 2001. Allerdings war die Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen bis zum Jahr 2001 Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998, der durch Art 48 Abs. 1 2. UA der damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 für unmittelbar anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 14 Abs. 3 3. UA waren keine Zinsen zu entrichten, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der Behörde beruhten. Die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 ist aber durch die späteren Durchführungsverordnungen aufgehoben worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445 / 2002, Art. 74 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004). Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 war im Zeitpunkt der Rückforderung seinerseits durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden. Zwar bleibt nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die frühere Verordnung VO (EWG) Nr. 3887/92 für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor dem 01.01.2002 anwendbar. Daraus hat der Senat geschlossen, dass für die Wirtschaftsjahre bis 1999 grundsätzlich die im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Rückzahlungsregelungen Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 27.05.2005 - 10 S 263/05 - juris). Auf die genannte Übergangsregelung nimmt die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Durchführungsverordnung (EG) 817/2004 aber nicht Bezug. Anders als nach früherem Recht enthält die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 71 Nr. 2 auch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des zu Unrecht Begünstigten und verweist nur im Hinblick auf die weiteren Modalitäten auf Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Übergangsregelung, wonach für das Antragsjahr 2001 nach wie vor die damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 Anwendung findet, liegt ebenfalls nicht vor. Da das Gemeinschaftsrecht somit im vorliegenden Fall keine Fortgeltung der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmungen über die Zinszahlungspflicht anordnet, geht der Senat - anders als für den Fall, in dem die Verordnungen VO (EWG) Nr. 3887/92 und VO (EG) Nr. 2419/2001 über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für unmittelbar anwendbar erklärt werden - davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung die teilweise günstigere, teilweise strengere Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 auch für das Wirtschaftsjahr 2001 keine Geltung mehr hat. Der Zinszahlungspflicht kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht.
47 
Nach Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 796/2004 richtet sich der anzuwendende Zinssatz nach nationalem Recht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit drei vom Hundert der über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide geltende Zinssatz in Höhe von 5 vom Hundert über dem maßgeblichen Diskontsatz (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der ab 01.03.2005 geltenden Fassung) hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
48 
3.2 Die Berufung des Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Rückforderungsbescheide festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
49 
Nach Art. 49 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 796/2004 werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet. In den Behördenakten findet sich weder ein Nachweis über die Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide noch ein Vermerk über deren Aufgabe zur Post. Sind die angefochtenen Bescheide vom 28.04.2005 am gleichen Tag ab gesandt worden, gelten sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 01.05.2005. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 01.05.2005 Widerspruch eingelegt hat. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zinszahlungspflicht am 01.05.2005 beginnt. Soweit die angefochtenen Bescheide den Kläger zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 12.03.2002 (Antragsjahr 2001) bzw. dem 20.09.2002 (Antragsjahr 2002) und der Rückzahlung verpflichten, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann insbesondere auch nicht aus 14 Abs. 3 1. UA VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998 hergeleitet werden, wonach für die Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Auszahlung der Zuwendung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wurde. Wie ausgeführt, war diese Regelung aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aufgehoben; mangels Bezugnahme auf die Übergangsregelung kann auch nicht von ihrer Fortgeltung für frühere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ausgegangen werden.
50 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 19. März 2009
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.073,40 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis von 28.04.2005 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. 1., 2. und 3.1). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (3.2).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 48 LVwVfG.
20 
1.1 Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie MEKA II v. 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492) gewährt. Diese Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 v. 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 v. 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 v. 26.2.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 v. 29. 04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung VO (EG) Nr. 1258/1999 v. 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.). Die hier umstrittene Maßnahme nach Ziff. D 2 der Richtlinie MEKA II ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für die Einführung und Beibehaltung von Verfahren des ökologischen Landbaus und den Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz und Düngemittel und fördert keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
24 
1.3 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25 
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 nicht gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 und deren Durchführungsverordnungen enthalten keine konkreten Vorgaben bezüglich des hier umstrittenen Grenzwerts 0,3 RGV/ ha HFF; dieser findet sich ausschließlich in der nationalen Richtlinie MEKA II zur Umsetzung dieser Verordnungen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für den einzelnen EU-Bürger hätte, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EGV vor. Danach ist bei der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen ein beihilfeaufsichtliches Verfahren der Kommission vorgeschrieben. Bis zur Entscheidung der Kommission besteht eine Sperrwirkung für die Durchführung der Maßnahme. Als rechtswidrig wird danach eine Beihilfe bezeichnet, wenn ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Anmeldegebot oder die Sperrwirkung vorliegt (Geiger, EUV/EGV, Art. 88 Rdnr.16). Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).
26 
Diese Konstellationen sind hier nicht gegeben. MEKA II ist notifiziert. Beihilferegelungen werden weder neu eingeführt noch umgestaltet, zumal eine Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht werden (Beljin in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 135). Die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sind in der Regel mitgenehmigt und bedürfen keiner Anmeldung, abgesehen davon, dass hier Geringfügigkeit vorliegt. Es handelt sich somit auch nicht um eine anmeldepflichtige Einzelbeihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen (Art. 88 Abs. 1 EGV) erfasst keine Einzelmaßnahmen (Beljin in Schulze/Zu-leeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 160). Eine aufsichtliche Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV liegt ebenfalls nicht vor.
27 
Auch das Landeshaushaltsrecht verhält sich nicht zur Frage des Viehbesatzes, sondern trifft nur eine grundsätzliche Entscheidung über die generelle Zweckbestimmung bestimmter Mittel. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der zweckentsprechenden sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
28 
1.3.2 Die Bewilligungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von 1.014,00 EUR für das Antragsjahr 2001 und von 990,60 EUR für das Antragsjahr 2002 nicht mit Ziff. 3 D 2 der Richtlinie MEKA II vereinbar ist. Auch soweit für das Antragsjahr 2002 darüber hinaus noch Ausgleichsleistungen nach G 2.1 MEKA II für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert werden, weil statt der angenommenen 45 ar nur 1,5 ar förderfähige Flächen vorliegen, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.
29 
Allerdings macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - mwN., juris).
30 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - mwN., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
31 
Im vorliegenden Fall verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der nicht unerheblichen Zahl der unter Verstoß gegen die Vorgabe D 2 MEKA II erfolgten Bewilligungen ergibt, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine einheitliche richtlinienkonforme Vergabepraxis bestanden habe und eine solche auch nicht nachträglich durch Rückforderungen hergestellt werden könne, weil es nicht um eine zukünftige, sondern nur um eine gegenwärtige Vergabepraxis gehen könne. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im voraus bekanntgegeben Verwaltungsrichtlinie die Verwaltungspraxis insoweit antizipiert, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier dem Ministerium Ländlicher Raum, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (Gerhardt in Schoch u.a., VwGO, § 114 Rdnr. 22). Hierfür ist nichts ersichtlich; vielmehr sind einzelne untere Verwaltungsbehörden aufgrund missverständlicher Vorgaben des EDV-Programms irrtümlich von der Richtlinie abgewichen.
32 
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Gleichwohl ist eine ausschließliche Beschränkung auf die Vergabepraxis im Zeitraum 2001 bis 2002 nicht geboten. Der gesamte Geltungszeitraum der Richtlinie MEKA II (2000 bis 2005) kann nur deshalb nicht ohne weiteres in den Blick genommen werden, weil die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, die Vergabepraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist eine solche Änderung aber nicht erfolgt; vielmehr wurde eine einheitliche Umsetzung der Vorgabe D 2 ab dem Jahr 2003 sichergestellt, indem der Bearbeitungscode so geändert wurde, dass der Sachbearbeiter angehalten wird, die Einhaltung des erforderlichen Viehbesatzes individuell zu prüfen. Auch wenn damit noch nicht nachgewiesen ist, dass der Grenzwert in der Folgezeit ausnahmslos beachtet wurden, wird gleichwohl deutlich, dass eine generelle Änderung der Vergabepraxis nicht erfolgt ist. Die Vergabepraxis ab dem Jahr 2003 kann somit als Indiz herangezogen werden, dass sich der Wille des Richtliniengebers, Ausgleichsleistungen entsprechend der Vorgabe D 2 nach MEKA II zu bewilligen, nicht gewandelt hat. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG v. 23.04.2003 (aaO.) wurde die Absicht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren, auch verlautbart und deren Einhaltung geprüft. Die Richtlinie wurde veröffentlicht und in den Ausfüllhinweisen und den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommen. Darüber hinaus waren für die Antragsjahre 2001 und 2002 auch schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 06.05.2008 wurden die Regierungspräsidien zur Überprüfung aller vom Verwaltungsgericht genannten Fälle und ggf. Einleitung von Rückforderungsverfahren angewiesen. Das Landratsamt hat den Sachstand der Rückforderungsverfahren hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner hat das Landratsamt mehrere Fälle aufgezeigt, in denen Ausgleichsleistungen wegen Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV/ha HFF in den Antragsjahren 2001 und 2002 abgelehnt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie insgesamt oder der hier umstrittene Grenzwert zu irgendeinem Zeitpunkt als obsolet behandelt wurde.
33 
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, auf die eingeleiteten Rückforderungsverfahren zur Herstellung einer einheitlichen Vergabepraxis zu verweisen. Denn es geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Rückforderungen wegen einer künftigen richtlinienkonformen Praxis, sondern um eine von Anfang an gewollte, aber irrtümlich nicht umgesetzte Handhabung durch einzelne Behörden, die nicht vom Willen der für den Erlass der Richtlinie zuständigen Behörde gedeckt war und von dieser nicht geduldet wurde. Folgte man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wäre es dem Beklagten von vorneherein verwehrt, anfängliche Fehler nachgeordneter Behörden bei der Anwendung unübersichtlicher Verwaltungsvorschriften zu korrigieren, zumindest wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
34 
Die durch Ziff. 2 D 2 MEKA II antizipierte Ermessensausübung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Grenzwert über den Viehbesatz mit der gemeinschaftsrechtlichen Zweckbestimmung der Beihilfe nicht vereinbar wäre. Wie der Beklagte ausgeführt hat, dient die umstritten Zuwendung dem Ausgleich von Nachteilen dafür, dass der Beihilfeempfänger Rauhfutterflächen extensiv bewirtschaftet und auf den Einsatz synthetisch-chemischer Düngemittel verzichtet. Ist der Besatz mit rauhfutterfressendem Vieh ohnehin nur gering, erleidet der Landwirt durch die extensive Bewirtschaftung keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile, so dass eine Ausgleichszulage als nicht geboten erachtet wird. Diese Erwägungen sind sachgerecht.
35 
1.3.3 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
36 
Das Gemeinschaftsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (BVerwG, B. v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 - juris, Senatsurt. v. 22.06.2004 - 10 S 557/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - juris; Nieders.OVG, Urt. v. 24.04.2008 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2007 - 11 B 6.05 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.).
37 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 v. 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/200 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 v. 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1.1.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung.
38 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 4 1. UA gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Absatz 4 2. UA).
39 
Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung unstrittig auf einem Irrtum der Behörde. Ob ein individuelles Verschulden des Sachbearbeiters oder ein Programmierungsfehler anderer Behörden vorliegt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist lediglich, dass der Fehler der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.). Die Berufung auf Vertrauensschutz ist vorliegend nicht schon nach Absatz 4 2. UA der o.g. Bestimmungen ausgeschlossen. Denn die Rückforderungsbescheide sind nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden. Darüber hinaus unterlag die Behörde bei der Bewilligung - mit Ausnahme der Maßnahme G 2.1 - keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder der Tierbestands, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass ein anspruchsbegründender Grenzwert unterschritten wird.
40 
Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar handelte der Kläger unstrittig insoweit gutgläubig, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht hat und tatsächlich Ökologischen Landbau betreibt. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen, deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, wird darauf hingewiesen, dass bei reiner Pferdehaltung sowie bei Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV pro ha/HFF keine Ausgleichsleistungen erfolgen. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen ist auch ein Umrechnungsschlüssel enthalten, aus dem sich die Berechnung der Großvieheinheiten unschwer ergibt. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger bereits bei der Antragstellung eine überschlägige Berechnung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zuzumuten ist, zumal er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt hat und die einzelnen Rechenschritte in den Ausfüllhinweisen nicht im Einzelnen erläutert werden. Spätestens nach Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass die Bescheide in sich widersprüchlich sind. In den Bewilligungsbescheiden werden einerseits die Berechnungsgrundlagen verhältnismäßig kurz und übersichtlich dargestellt; andererseits wird im Abschnitt B „Erläuterungen zu Kürzungen/Abzügen/sonstigen Bestimmungen“ unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für Rauhfutterflächen von Pferden beim Ökologischen Landbau keine Ausgleichleistungen gewährt werden. Wenn gleichwohl wird im Abschnitt A „Berechnungsgrundlagen“ von einem RGV-Besatz 1,05 bzw. 1,13 RGV/ha HFF ausgegangen wird, kann ein solcher Wert bei einer Hauptfutterfläche von etwa 11 ha offensichtlich nur erreicht werden, wenn auch etwa 11 Großvieheinheiten vorhanden sind. Dem Kläger hätte dann aber auffallen müssen, dass eine solche Zahl an Großvieheinheiten in seinem Betrieb nur dann erreicht wird, wenn auch die 11 bzw. 12 Pferde und nicht ausschließlich seine 5 Mutterschafen berücksichtigt werden. Es lag daher auf der Hand, dass die Behörde bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen auch die Rauhfutterflächen für Pferde berücksichtigt hatte. Dies bedurfte auch keiner ins Einzelne gehenden Berechnungen, insbesondere nicht der Kenntnis, mit welchem Betrag Raufutterflächen von Pferden nach der innerdienstlichen Weisung angerechnet werden. Selbst wenn aber angenommen wird, dass der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass der Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen war, weil die einzelnen Rechenschritte in den Bewilligungsbescheiden nicht dargestellt sind, so bestand jedenfalls aufgrund der Erläuterungen in Abschnitt B offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheide. Dem Kläger war es dann aber billigerweise zuzumuten, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, liegt in der Natur der Sache und entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, den Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen.
41 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden kann. Zwar hat er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er fälschlicher Weise dahingehend beraten wurde, dass Hauptfutterflächen für Pferde förderungsfähig seien. In einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werde, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen, als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend wurde dem Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag kein Rechtsrat erteilt, auf den er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. Vielmehr beschränkte sich die Beratungsleistung der Behörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II wurde von der Behörde nicht verkannt oder falsch ausgelegt, sondern noch nicht geprüft. Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich auch zur Antragsstellung bezüglich der Ausgleichsleitung nach Ziff. 2 D 2 MEKA II geraten hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese Ausgleichsleistung dann auch tatsächlich bewilligt wird. Es ist für einen Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen klar erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung noch im Einzelnen geprüft werden müssen, bevor eine Zuwendung letztlich bewilligt wird. Der Umstand, dass die Behörde zur Antragstellung geraten hat, entbindet den Empfänger einer Zuwendung daher nicht von seinen Sorgfaltspflichten nach Erhalt des Bescheids. Ist der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeutet der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet wird.
42 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht für das Antragsjahr 2002 geboten. Der Umstand, dass dem Kläger für das Antragsjahr 2001 bereits Ausgleichsleistungen nach der Vorgabe D 2 bewilligt worden waren, begründet kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm diese Zuwendung auch im Antragsjahr 2002 zusteht. Der Kläger hat einen neuen Antrag mit teilweise geänderten Berechnungsgrundlagen gestellt; er war daher gehalten, auch den Folgebescheid auf offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten hin zu überprüfen.
43 
1.3.4 Die angefochtenen Rückforderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide leiden auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder die Rückforderungsbescheide noch die Widerspruchsbescheide Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -juris). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 im Einzelnen dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen Ausgleichsleistungen entgegen Ziff. D 2 MEKA II erfolgt sind, ebenfalls Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.
44 
2. Die Rückforderung der Ausgleichsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2004 aaO.). Danach ist der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Beträge zuzüglich der nach Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Wie ausgeführt, kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.
45 
Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001/ Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, 10 Jahren vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre. Vorliegend ist der Kläger bereits im Jahre 2004, also innerhalb des Zeitraums von 4 Jahren, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden.
46 
3.1 Danach ist auch die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Rückforderungsbescheide ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für das Antragsjahr 2001. Allerdings war die Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen bis zum Jahr 2001 Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998, der durch Art 48 Abs. 1 2. UA der damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 für unmittelbar anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 14 Abs. 3 3. UA waren keine Zinsen zu entrichten, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der Behörde beruhten. Die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 ist aber durch die späteren Durchführungsverordnungen aufgehoben worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445 / 2002, Art. 74 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004). Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 war im Zeitpunkt der Rückforderung seinerseits durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden. Zwar bleibt nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die frühere Verordnung VO (EWG) Nr. 3887/92 für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor dem 01.01.2002 anwendbar. Daraus hat der Senat geschlossen, dass für die Wirtschaftsjahre bis 1999 grundsätzlich die im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Rückzahlungsregelungen Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 27.05.2005 - 10 S 263/05 - juris). Auf die genannte Übergangsregelung nimmt die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Durchführungsverordnung (EG) 817/2004 aber nicht Bezug. Anders als nach früherem Recht enthält die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 71 Nr. 2 auch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des zu Unrecht Begünstigten und verweist nur im Hinblick auf die weiteren Modalitäten auf Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Übergangsregelung, wonach für das Antragsjahr 2001 nach wie vor die damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 Anwendung findet, liegt ebenfalls nicht vor. Da das Gemeinschaftsrecht somit im vorliegenden Fall keine Fortgeltung der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmungen über die Zinszahlungspflicht anordnet, geht der Senat - anders als für den Fall, in dem die Verordnungen VO (EWG) Nr. 3887/92 und VO (EG) Nr. 2419/2001 über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für unmittelbar anwendbar erklärt werden - davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung die teilweise günstigere, teilweise strengere Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 auch für das Wirtschaftsjahr 2001 keine Geltung mehr hat. Der Zinszahlungspflicht kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht.
47 
Nach Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 796/2004 richtet sich der anzuwendende Zinssatz nach nationalem Recht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit drei vom Hundert der über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide geltende Zinssatz in Höhe von 5 vom Hundert über dem maßgeblichen Diskontsatz (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der ab 01.03.2005 geltenden Fassung) hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
48 
3.2 Die Berufung des Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Rückforderungsbescheide festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
49 
Nach Art. 49 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 796/2004 werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet. In den Behördenakten findet sich weder ein Nachweis über die Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide noch ein Vermerk über deren Aufgabe zur Post. Sind die angefochtenen Bescheide vom 28.04.2005 am gleichen Tag ab gesandt worden, gelten sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 01.05.2005. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 01.05.2005 Widerspruch eingelegt hat. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zinszahlungspflicht am 01.05.2005 beginnt. Soweit die angefochtenen Bescheide den Kläger zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 12.03.2002 (Antragsjahr 2001) bzw. dem 20.09.2002 (Antragsjahr 2002) und der Rückzahlung verpflichten, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann insbesondere auch nicht aus 14 Abs. 3 1. UA VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998 hergeleitet werden, wonach für die Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Auszahlung der Zuwendung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wurde. Wie ausgeführt, war diese Regelung aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aufgehoben; mangels Bezugnahme auf die Übergangsregelung kann auch nicht von ihrer Fortgeltung für frühere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ausgegangen werden.
50 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 19. März 2009
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.073,40 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der ihm zuvor bewilligten Ausgleichszulage Landwirtschaft.
Der Kläger ist Haupterwerbslandwirt in Sch.. Am 09.03.2000 beantragte er beim Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Rottweil (im Folgenden: ALLB Rottweil) unter anderem Leistungen nach der Richtlinie zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage Landwirtschaft). Dabei gab er an, er bewirtschafte insgesamt 7,83 Hektar als Grünland.
Am 15.06.2000 führte das ALLB Rottweil beim Kläger eine Vorortkontrolle durch.
Mit Bescheid des ALLB Rottweil vom 29.09.2000 wurde dem Kläger für das Antragsjahr 2000 eine Ausgleichszulage Landwirtschaft in Höhe von 1.138,06 EUR bewilligt. Dabei legte das ALLB Rottweil eine Fläche der Grünlandnutzung von 7,83 Hektar zugrunde.
Am 09.03.2001 wurde auf Wunsch und im Beisein des Klägers ein neuer Vorort-Termin durchgeführt. Dabei wurde die als Grünland genutzte Fläche des Klägers mit 7,32 ha berechnet. Zur Flächenermittlung im Einzelnen wird auf die Verwaltungsakte in dem Verfahren 1 K 1485/02, Seite 325 ff. verwiesen.
Mit Bescheid vom 28.05.2001 wurde der Bewilligungsbescheid vom 29.9.2000 rückwirkend insoweit zurückgenommen als die Ausgleichsleistung für das Jahr 2000 nunmehr 710,87 EUR beträgt. Für den Rückforderungsbetrag in Höhe von 427,19 EUR wurde ab dem 22.9.2000 eine Verzinsung in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskont-/ Basiszinssatz festgesetzt, so dass sich bis zum Zahlungsziel am 18.6.2001 ein Zinsbetrag in Höhe von 22,91 und ein Gesamtforderungsbetrag in Höhe von 450,10 EUR ergab. Zur Begründung wurde angeführt, die Vorort-Kontrolle im Juni 2000 und im März 2001 habe im Vergleich zur Beantragung abweichende Flächen ergeben. Auch seien insgesamt 6 Teilstücke mit einer Fläche von insgesamt 0,29 ar aus der Förderung herauszunehmen, weil diese Schläge für sich die Größe von 10 ar nicht erreichten. Da die ermittelte Fläche von der angegebenen Fläche um mehr als 3% abweiche, werde die ermittelte Fläche um das Doppelte der Differenz gekürzt und ein Flächenabzug von 1,60 ha vorgenommen.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid rechtzeitig Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er bestehe auf den ursprünglichen Flächen. Es sei nicht zulässig, sein einheitliches Hofgrundstück auseinander zu reißen und Parzellen von weniger als 10 ar zu bilden, damit diese nun aus der Förderung herausfielen.
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.06.2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Vor-Ort-Kontrolle habe man eine um 0,51 ha geringere Fläche vorgefunden als vom Kläger angegeben. Die zusätzliche Herausnahme von 0,29 ha auf Grund der geringen Schlaggröße sei nach Ziffer 4.3. der maßgeblichen Richtlinie zur Ausgleichszulage Landwirtschaft korrekt. Ein Schlag sei eine zusammenhängende Fläche, die einheitlich mit einer Kultur bebaut sei. Ein Weg o.ä. verhindere - wie im Fall des Klägers - die Einheitlichkeit der Fläche. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29.06.2002 zugestellt.
Am 25.7.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es sei zweifelhaft, ob die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächen korrekt ermittelt worden seien. Vermessungen seien jedenfalls nicht durchgeführt worden. Dagegen habe er in seinem Antrag die Flächenangaben gemacht, die ihm von amtlicher Seite vorgegeben gewesen seien. Die Rückforderung sei auch nicht möglich, da der Beklagte diese Leistungen am 29.9.2000 in Kenntnis der bei der Vorort-Kontrolle angeblich vorgefundenen Abweichungen bewilligt habe. Insofern habe der Kläger auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung vertrauen dürfen. Vor allem aber sei die vom Beklagten vorgenommene Schlagbildung nicht nachvollziehbar. So sei die gesamte Fläche mit Grünland bewirtschaftet; unterschiedliche Kulturen würden nicht angebaut. Insgesamt seien alle Teilstücke Teil eines einheitlichen Flurstücks. Eine Unterbrechung der Weidebewirtschaftung sei durch die auf dem Grundstück verlaufenden Wege nicht gegeben. Dabei sei zu bedenken, dass die Herausnahme von Schlägen mit einer Fläche von weniger als 10 ar gemeinschaftsrechtlich nicht gefordert sei. Diese Vorgabe sei allein im Landesrecht verortet.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Rottweil vom 28.5.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt ergänzend vor, der Kläger könne sich nicht insoweit auf ein schützenswertes Vertrauen stützen, als in den Bewilligungsbescheid - trotz des abweichenden Ergebnisses der Vorort-Kontrolle - teilweise die Angaben des Klägers in die Berechnung der Förderung eingeflossen seien. Denn die richtige Vermessung der Flächen sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides noch streitig gewesen und der Kläger habe gewusst, dass das ALLB Rottweil die vom Kläger angegebenen Daten als unrichtig angesehen habe. Die dem Rückforderungsbescheid zugrunde liegende Flächenberechnung sei korrekt; sie sei vor Ort unter Mitarbeit des Amtes für Flurneuordnung und Landentwicklung Rottweil mit Hilfe des insoweit üblichen und hinreichenden Planimetrierverfahrens „Planix“ erfolgt. Auch die Schlagbildung sei richtig vorgenommen worden, da neben der einheitlichen Bewirtschaftung von Flächen auch ein flächenmäßiger Zusammenhang gegeben sein müsse. An einem solchen fehle es, wenn aufgrund eines Weges oder eines Weidezauns der Bewirtschaftungsvorgang etwa bei der Grasernte unterbrochen werden müsse.
Der Kammer lagen die in einem Heft verbundenen Verwaltungsakten des ALLB Rottweil und des Regierungspräsidiums Freiburg zur Rückforderung der Ausgleichszulage Landwirtschaft sowie die Akten zur Rückforderung der MEKA-Förderung (1 K 1485/02) vor. Auf den Inhalt dieser Akten wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

1. Die in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung der dem Kläger ursprünglich mit Bescheid vom 29.9.2000 bewilligten Ausgleichszulage Landwirtschaft von 1.1338,06 EUR auf 710,87 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 LVwVfG. Insoweit gibt es keine vorrangig anzuwendenden Rechtsnormen.
Das Europäische Gemeinschaftsrecht bietet für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide keine Grundlage. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), aus deren Mitteln die vorliegende Maßnahme kofinanziert wurde. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1258/99 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl Nr. L 160/103) treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Dies gilt auch für Beträge, die - wie hier - aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung des Rates genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (EuGH, Urteil vom 19.9.2002 - Rs. C-336/00, Republik Österreich gegen Huber - Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff.). Sofern die - hier maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl Nr. L 214/31) über den Verweis in Art. 48 Abs. 1 auf die Regelung des Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl Nr. L 391/92) die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beihilfen nebst Zinsen vorsieht, liegt hierin ebenfalls keine Ermächtigung zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden, sondern nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen im nationalen Recht (BVerwG, Urt. v. 10. 12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS m.w.N.).
Auch das Bundesrecht enthält keine einschlägigen Bestimmungen. Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (vom 31.8.1972, BGBl. I S. 1617 i.d.F. der Bek. v. 20.9.1995, BGBl. I 1146) ist nicht einschlägig. Der insoweit als Ermächtigungsgrundlage in Frage kommende § 10 MOG trifft Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden "in den Fällen der §§ 6 und 8". Ein solcher Fall liegt mit der Ausgleichszulage Landwirtschaft jedoch - trotz der Bewilligung nach einem flächenbezogenen Maßstab (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG) - nicht vor, weil mit der Ausgleichszulage keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe an regionale Nachteile anknüpft (zur fehlenden Anwendbarkeit des MOG in diesen Fällen, BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, a.a.O.).
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die hiernach zunächst zu fordernde Voraussetzung, dass der Bewilligungsbescheid des ALLB Rottweil vom 29.9.2000 in dem Umfang von Anfang an rechtswidrig war, in dem er nun durch den angefochtenen Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 aufgehoben wurde, ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer gegeben. Der Kläger hatte bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheid vom 29.9.2000 keinen Anspruch auf die Bewilligung einer Ausgleichszulage Landwirtschaft für das Jahr 2000, die den Betrag von 710,87 EUR überschreitet, denn die als Grünland förderfähige Fläche seines Betriebes umfasste bereits zu diesem Zeitpunkt nur noch 5,43 ha.
Die vom Kläger für das Jahr 2000 begehrte Ausgleichszulage für landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete beruht auf der Richtlinie des Ministeriums ländlicher Raum zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten vom 11.9.2000 (GABl. 2000, S. 360). Diese Richtlinie ist formell wie auch materiell-rechtlich betrachtet eine Verwaltungsvorschrift ohne die Qualität einer Rechtsnorm mit Außenwirkung und vermittelt deshalb für sich genommen keinen Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichsleistung (vgl. BVerwG Urt. v. 6.11.1986 - 3 C 72/84 -, BVerwGE 75, 109, 116 sowie Ziff. 1.2 der Richtlinie). Da die der Gewährung der Ausgleichszulage Landwirtschaft zugrunde liegende Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. Nr. L 142/1) und das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (i.d.F. der Bek. v. 21.7.1988, BGBl. I S. 1055, geänd. d. G. v. 8.8.1997, BGBl. I S. 2027) ebenfalls keinen subjektiven Rechtsanspruch eines Zuwendungsempfängers begründen, sondern allein allgemeine Grundsätze für die Förderung enthalten, hat ein Zuwendungsempfänger lediglich einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) und im Rahmen der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45, 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.08.1994 - 9 A 1979/93 -, AgrarR 1994, 412 sowie VG Freiburg, Urt. v. 18.9.2002 - 1 K 2342/00 -). Dies hat zur Folge, dass die Rechtmäßigkeit der Beihilfegewährung an den Kläger an den Vorgaben der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Ausgleichszulage Landwirtschaft vom 11.9.2000 zu messen ist, die als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der vom Landwirtschaftsministerium gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Landwirtschaftsverwaltung auszulegen und anzuwenden ist (zur Auslegung von Verwaltungsvorschriften allg. vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, DVBl. 2001, 214, 215).
Gemessen an diesen Kriterien ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die eigentlich förderfähige Grünlandfläche des Klägers nur 7,03 ha umfasst. Diese Fläche errechnet sich aus der bei der Vorort-Kontrolle tatsächlich vorgefundenen Grünlandfläche und der Herausnahme der sechs Schläge mit weniger als 0,1 ha.
Die Kammer hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keinen Anlass zu der Annahme, dass die bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 ermittelte Grünlandfläche des Klägers mit insgesamt 7,32 ha fehlerhaft bestimmt worden ist. Soweit der Kläger unter Vorlage von Lichtbildern gerügt hat, dass einzelne Teilflächen im Waldrandgebiet von den Rindern noch beweidet werden und deshalb - entgegen der Auffassung des Beklagten - noch als Grünland anzusehen seien, folgt dem die Kammer nicht. Der Vertreter des beklagten Landes hat überzeugend dargelegt, nach welchen Kriterien die Mitarbeiter der Landwirtschaftsverwaltung im Rahmen der Gewährung der Ausgleichszulage Landwirtschaft noch von Grünland ausgehen und in welchen Fällen insbesondere der permanenten Sukzession der Wälder in die Wiesenflächen dies nicht mehr der Fall sei. Das hierbei maßgebliche Kriterium eines ungehinderten Mähvorgangs und des weitgehenden Fehlens einer bestimmten sukzessionstypischen Vegetation ist sachgerecht und deshalb als Ausdruck der behördlichen Praxis vom Gericht nicht zu beanstanden. Der Kläger konnte nicht darlegen, dass die Mitarbeiter des ALLB Rottweil - was angesichts seines auf bloße Gleichbehandlung mit anderen Antragstellern reduzierten Anspruchs maßgeblich wäre - bei der Beurteilung seiner Flächen von dem insoweit üblichen Maßstab willkürlich abgewichen wären. Vielmehr zeigen gerade die vorgelegten Lichtbilder, dass es sich bei den zwischen ihm und den Prüfern vor Ort streitigen Waldrandflächen um solche Flächen handelt, die zwar durchaus noch beweidet werden können, die aber bereits aufgrund der insgesamt vorhandenen Vegetation keine reinen Grünlandflächen mehr sind. Auch der Verweis des Klägers auf die Verhältnisse im Münstertal begründet keinen Anlass für die Annahme, die Prüfer des ALLB Rottweil hätten den Kläger im Verhältnis zu den dortigen Landwirten willkürlich schlechter behandelt. Denn abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers zu der dortigen Prüfungspraxis wenig substantiiert war, hat der Vertreter des als Aufsichtsbehörde auch insoweit zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die im Münstertal vorherrschende Praxis gerade darin bestünde, die problematischen Sukzessionsflächen über die Zurückdrängung des Waldbewuchses wieder in reines und damit dann erneut förderfähiges Grünland umzuwandeln.
Im Rahmen der Ermittlung der Grünlandfläche des Klägers ist - entgegen seiner Auffassung - weiter auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Holzlagerplätze nicht als Grünlandfläche ansieht. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass auch die Holzlagerplätze nach ihrer Auflösung wieder zu Grünland werden können, doch ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers selbst, dass er die betroffenen Flächen während des Jahres 2000 für einen beträchtlichen Zeitraum nicht als Grünland genutzt hat, sondern eben als Lagerplatz.
Der Beklagte hat von der so ermittelten Grünlandfläche ohne Rechtsfehler sechs Flächen mit insgesamt 0,29 ha abgezogen, weil die entsprechenden Schläge nicht die nach der Richtlinie notwendige Schlaggröße von jeweils mehr als 0,1 ha hatten. Auch insoweit gilt, dass der Kläger nur einen Anspruch darauf hat, dass die Behörde ihn bei der Ermittlung der förderfähigen Grünlandfläche nicht willkürlich anders behandelt als andere Zuwendungsempfänger. Insofern sind die Einwendungen des Klägerbevollmächtigten zur Konterkarierung der Flurbereinigung ebenso wenig relevant wie die Frage nach dem tieferen Sinn dieser Regelung. Maßgeblich ist allein, ob die Schlagbildung als solche und die Herausnahme der Schläge mit einer Fläche von weniger als 0,1 ha dem Willen des Richtliniengebers und der von diesem gebilligten Zuwendungspraxis der Landwirtschaftsbehörden entspricht. Beides ist der Fall. So ergibt sich die Notwendigkeit der Herausnahme von Schlägen mit einer Fläche von weniger als 0,1 ha aus der förderfähigen Grünlandfläche aus der Ziffer 4.3 der Zuwendungsrichtlinie, nach welcher für Schläge unter 0,1 ha keine Ausgleichszulage gewährt wird, falls es sich nicht um ganze Flurstücke handelt. Vor allem aber hat der Beklagte die Schlagbildung ohne Willkür nach sachgerechten Kriterien vorgenommen. Hintergrund der Schlagbildung ist die Verpflichtung des Beklagten flächenbezogene Fördermaßnahmen wie Ausgleichszulage Landwirtschaft auf einzeln ausgewiesene Parzellen zu beziehen (vgl. etwa Art. 46 Abs. 2 der hier maßgeblichen VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. 214/31). Dabei ist der mit einem Schlag identische Begriff der „landwirtschaftlich genutzten Parzelle“ im Rahmen des hier noch maßgeblichen Art. 1 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. L 355/1 i.d.F. des Art. 1 lit c der VO (EG) Nr. 1593/2000 des Rates vom 17.7.2000 zur Änderung dieser Verordnung, ABl. Nr. L 182/4; zur Geltung der Regelung auf Beihilferegelungen des Jahres 2000 vgl. Art. 153 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003, ABl. Nr. 270/1) europarechtlich bindend als ein zusammenhängendes Stück Land definiert, das von einem einzigen Betriebsinhaber für eine bestimmte Kultur genutzt wird. Es begegnet somit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das beklagte Land in seiner Verwaltungspraxis eine Schlagbildung immer dann vornimmt, wenn eine landwirtschaftlich genutzte Fläche durch einen Weg oder andere Nutzungen deutlich von anderen Flächen abgetrennt ist. Die vom Kläger vorgebrachte Erwägung, dass die Wege aufgrund einer weitläufigen Umzäunung kein Hindernis für eine Beweidung auch dieser Flächen durch seine Rinder seien und deshalb der Annahme einer einheitlich bewirtschafteten Fläche nicht entgegenstünden, übersieht, dass die Definition des Schlages bzw. der landwirtschaftlich genutzten Parzelle an ein im räumlichen Sinne zusammenhängendes Stück Land anknüpft und dass von einem solchen auch bei wohlwollender Betrachtung nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn die als zu klein angesehenen Schläge von den größeren Grünlandflächen - wie im Fall des Klägers - teilweise sogar durch geteerte Wirtschaftswege abgetrennt sind.
Schließlich hat der Beklagte von der dergestalt ermittelten förderfähigen Grünlandfläche des Klägers zu Recht weitere 1,6 ha Fläche abgezogen. Denn dieser Abzug ergibt sich zwingend aus der Regelung der Ziffer 7.2 Satz 2 und 3 der Richtlinie zur Ausgleichszulage Landwirtschaft. Hiernach findet in den Fällen, in denen die festgestellte tatsächliche Fläche die im Förderantrag angegebene Fläche um mehr als 3 % unterschreitet, die Regelung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 Anwendung. Nach dieser Regelung, die gleichzeitig zwingend durch Art. 48 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. Nr. L 214/31) gefordert wird, wird die tatsächlich ermittelte Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz zwischen der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche und der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche gekürzt, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992, ABl. Nr. L 391/36 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6.7.1995 (ABl. Nr. L 156/27 und der VO (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21.12.1999, ABl. Nr. L 340/29; die Regelung des Art. 53 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001, ABl. Nr. L 327/11, die die VO (EG) Nr. 3887/92 insgesamt aufhebt, ist für Beihilfeanträge, die sich auf das Jahr 2000 beziehen, nicht anwendbar). Da der Kläger in seinem Beihilfeantrag vom 9.3.2000 die förderfähige Fläche mit 7,83 ha angegeben hatte, diese aber bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 rechtsfehlerfrei mit nur 7,03 ha festgestellt wurde, ergibt sich nach dieser Regelung ein Abzug von 1,6 ha (2 x 0,8 ha). Dabei ist die Kürzungsregelung auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichszulage zurückzubeziehen, d.h. die Kürzungsregelung entfaltet ihre Wirkung nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides, sondern sie macht die Bewilligung der Zuwendung bereits von Anfang an insoweit rechtswidrig, als diese auf die von der Kürzung erfassten Flächen bezogen ist.
Bezogen auf die Kürzung der förderfähigen Fläche kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Angaben zur Fläche auf die amtlichen Angaben in den Katasterauszügen gestützt hat. Zwar kommen nach der Regelung des Art. 9 Abs. 2 Satz 4 der VO (EG) Nr. 3887/92 die Kürzungen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat, doch liegen diese Voraussetzungen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar lässt sich anhand des in der Verwaltungsakte zum Verwaltungsrechtsstreit 1 K 1485/02 befindlichen Katasterauszugs vom 15.4.1993 eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Umfang der vom Kläger angegebenen 7,83 ha errechnen, doch weist bereits der Katasterauszug vom 17.9.1998 eine solche nur noch in Höhe von 7,1 ha aus, so dass es sich bei den Flächenberechnungen aus dem Jahr 1993 schon deshalb nicht mehr um in diesem Sinne „behördlich anerkannte Angaben“ handeln kann. Im Übrigen hat der Vertreter des Beklagten zu Recht darauf verwiesen, dass es unabhängig von solchen Flächenangaben stets die eigene Verantwortung des Antragstellers sein muss, die Flächen, die aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen natürlichen Sukzession des Waldes oder einer anderweitigen wirtschaftlichen Nutzung - etwa als Holzlagerplatz - keine Grünlandflächen mehr sind oder die die besonderen Anforderungen der Förderrichtlinien etwa in Bezug auf die Mindestgröße eines Schlages nicht erfüllen, aus diesen Angaben herauszurechnen.
Umfasste die im Rahmen der Ausgleichszulage Landwirtschaft als Grünland letztlich förderfähige Fläche des Klägers somit bereits im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur 5,43 ha und war deshalb die Bewilligung einer Ausgleichszulage Landwirtschaft für das Jahr 2000 insoweit bereits damals rechtswidrig, als diese den Betrag von 710,87 EUR überschritt, so ist die entsprechende Rücknahme dieses Bewilligungsbescheides in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 auch im Übrigen rechtmäßig.
Zunächst steht dieser Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen, nach dem ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der Kläger deshalb nicht auf Vertrauen berufen kann, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Denn der Kläger hat Flächenangaben gemacht, die unrichtig waren und die für die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft zumindest mitursächlich waren. Insoweit ist es unschädlich, dass das ALLB Rottweil im Zeitpunkt der Bewilligung bereits aufgrund einer Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 Hinweise darauf hatte, dass die Flächenangaben des Klägers unrichtig sind. Denn hierdurch wurde keine Situation geschaffen, in der der Kläger davon ausgehen konnte, dass der Beklagte von seiner Auffassung der eigentlich falschen Flächenangaben abgerückt sei und dieser nun die Angaben des Klägers als richtig akzeptiere. Vielmehr war dem Kläger bewusst, dass die Behörde nach wie vor von einer geringeren Fläche ausging und sich - unabhängig von dem Erlass des Bewilligungsbescheides - vorbehalten hatte, aufgrund der massiven Proteste des Klägers gegen die bei der Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 vorgenommene Flächenermittlung später, d.h. im März 2001, nochmals eine Flächenbestimmung vorzunehmen. Man mag es der Behörde als mangelnde Sorgfalt vorwerfen oder aber auch als Entgegenkommen zugute halten, dass das ALLB Rottweil die Ausgleichszulage Landwirtschaft trotz der nach wie vor streitigen Flächenermittlung bereits vor dem zweiten Vorort-Termin und auf der Grundlage der Angaben des Klägers bewilligt hat; am Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ändert dies jedoch ebenso wenig, wie das - hier zu seinen Gunsten unterstellte - mangelnde Verschulden des Klägers (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 -, BVerwGE 74, 357, 364). Doch selbst wenn die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ebenso ausgeschlossen wäre wie der ebenfalls in Betracht kommende Verlust des Vertrauens nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG bildete die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG keine Beschränkung der Rücknahme des Bewilligungsbescheides. Denn jedenfalls ist bei der dargelegten Sachlage das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur so eingeschränkt schutzwürdig, dass es angesichts der öffentlichen Interessen an der Teilrücknahme der Bewilligung bzw. an der damit einhergehenden Wiederherstellung einer rechtmäßigen Subventionsbewilligung auf dem Gebiet des Landwirtschaftsrechts in jedem Fall zurücktreten muss. Insofern stellte sich der Sachverhalt auch dann als ein solcher dar, in dem das Vertrauen des Klägers entgegen der Regelvermutung des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG in atypischer Weise selbst dann nicht hinreichend schutzwürdig wäre, wenn der Kläger - wofür nichts näher dargelegt ist - die gewährte Beihilfe im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung bereits in dem Sinne verbraucht hätte, dass er nunmehr entreichert wäre (zum Begriff des Verbrauchs vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.1993 - 2 C 15/91 -, DVBl. 1993, 947). Denn aus dem gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 anwendbaren Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 ergibt sich, dass der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Zurückzahlung dieser Beträge verpflichtet ist. Dabei ist es gemäß Art. 10 des EG-Vertrags Sache der Mitgliedsstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Verpflichtungen zu sorgen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Damit ist in der Sache die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten nach Art. 8 Abs. 1 lit. c der VO (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17.5.1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik identisch, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Verpflichtung führt dazu, dass das mit der Rücknahme einer rechtswidrigen Agrarbeihilfe verfolgte öffentliche Interesse im Rahmen der Abwägung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG gegenüber dem Vertrauensschutz ein regelmäßig gesteigertes und damit überwiegendes Gewicht erhält, da anderenfalls die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung praktisch weitgehend unmöglich gemacht würde.
Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Der Beklagte hat weder in Bezug auf die Rücknahme als solche noch in Hinblick auf die Frage der Rückwirkung der Rücknahmeentscheidung einen gemäß § 40 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO rechtlich relevanten Ermessensfehler gemacht. Zwar finden sich weder in der Rücknahmeentscheidung des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 noch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 Erwägungen für und gegen eine rückwirkende Teilrücknahme der Ausgleichszulage Landwirtschaft. Doch ist das Rücknahmeermessen der Landwirtschaftsbehörde durch die oben dargelegte gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zu einer rückwirkenden Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Ausgleichszulage einerseits (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 21.9.1983 - Rs 205/82 -, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633, Rn. 17 ff sowie Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 23) und die insoweit durch die Richtlinie des Ministeriums ländlicher Raum vom 11.9.2000 antizipierte Verwaltungspraxis andererseits derart festgelegt, dass zumindest in den Fällen, in denen - wie hier - Seitens des Klägers keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen sind, die nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung als möglich erscheinen lassen, keine besonderen Ermessenerwägungen angestellt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 57 sowie Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS).
2. Die in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 weiter ausgesprochene Festsetzung des aufgrund der Teilrücknahme des Bescheides vom 29.9.2000 zu erstattenden Betrags in Höhe von 427,19 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 LVwVfG. Der festgesetzte Betrag entspricht dem Umfang der Teilaufhebung. Eine Reduzierung dieses Betrages gemäß § 49a Abs. 2 LVwVfG kommt nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger in Bezug auf die zu Unrecht bezogene Ausgleichszulage Landwirtschaft im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert wäre. Im Übrigen fehlte es ihm auch an der für die Reduzierung eines Erstattungsbeitrags nach dieser Vorschrift im Bereich der gemeinschaftsrechtlichen Subventionen zwingend notwendigen Gutgläubigkeit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Leistung (zu diesem Erfordernis EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 38).
3. Die in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 schließlich festgelegte Verzinsung des zu erstattenden Betrags mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank rückwirkend ab dem Zeitpunkt der materiell unrechtmäßigen Auszahlung der Ausgleichszulage Landwirtschaft an den Kläger hat ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG. Diese Regelung entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Gewährung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft. Denn nach dem gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 anwendbaren Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht nur zur Zurückzahlung dieser Beträge, sondern auch zur Zahlung der Zinsen verpflichtet, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen. Dabei ist der anzuwendende Zinssatz gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts festzusetzen. Ein Sachverhalt, nach welchem gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG von der Verzinsung des Erstattungsbetrags abgesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Verzicht auf die Verzinsung käme angesichts der Notwendigkeit der effektiven Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in das nationale Recht der Rückforderung zu Unrecht bewilligter Agrarsubventionen überhaupt nur dann in Betracht, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen (Art. 14 Abs. 1 Satz 3 der VO (EWG) Nr. 3887/92). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da die zu Unrecht gezahlten Beträge - wie dargelegt - zumindest auch auf den unrichtigen Angaben des Klägers im Rahmen der Antragstellung beruhten und der Kläger bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft zum 29.9.2000 wusste, dass die dem Bescheid zugrunde liegenden Flächenangaben von der Landwirtschaftsbehörde der Höhe nach bestritten sind.
Die vom Kläger-Bevollmächtigten zur Verzinsung vorgetragene Anwendung abweichenden Europarechts hat im Regelungskontext der hier maßgeblichen Regelung der Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 keine Grundlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe

1. Die in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung der dem Kläger ursprünglich mit Bescheid vom 29.9.2000 bewilligten Ausgleichszulage Landwirtschaft von 1.1338,06 EUR auf 710,87 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 LVwVfG. Insoweit gibt es keine vorrangig anzuwendenden Rechtsnormen.
Das Europäische Gemeinschaftsrecht bietet für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide keine Grundlage. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), aus deren Mitteln die vorliegende Maßnahme kofinanziert wurde. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1258/99 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl Nr. L 160/103) treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Dies gilt auch für Beträge, die - wie hier - aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung des Rates genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (EuGH, Urteil vom 19.9.2002 - Rs. C-336/00, Republik Österreich gegen Huber - Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff.). Sofern die - hier maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl Nr. L 214/31) über den Verweis in Art. 48 Abs. 1 auf die Regelung des Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl Nr. L 391/92) die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beihilfen nebst Zinsen vorsieht, liegt hierin ebenfalls keine Ermächtigung zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden, sondern nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen im nationalen Recht (BVerwG, Urt. v. 10. 12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS m.w.N.).
Auch das Bundesrecht enthält keine einschlägigen Bestimmungen. Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (vom 31.8.1972, BGBl. I S. 1617 i.d.F. der Bek. v. 20.9.1995, BGBl. I 1146) ist nicht einschlägig. Der insoweit als Ermächtigungsgrundlage in Frage kommende § 10 MOG trifft Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden "in den Fällen der §§ 6 und 8". Ein solcher Fall liegt mit der Ausgleichszulage Landwirtschaft jedoch - trotz der Bewilligung nach einem flächenbezogenen Maßstab (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG) - nicht vor, weil mit der Ausgleichszulage keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe an regionale Nachteile anknüpft (zur fehlenden Anwendbarkeit des MOG in diesen Fällen, BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, a.a.O.).
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die hiernach zunächst zu fordernde Voraussetzung, dass der Bewilligungsbescheid des ALLB Rottweil vom 29.9.2000 in dem Umfang von Anfang an rechtswidrig war, in dem er nun durch den angefochtenen Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 aufgehoben wurde, ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer gegeben. Der Kläger hatte bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheid vom 29.9.2000 keinen Anspruch auf die Bewilligung einer Ausgleichszulage Landwirtschaft für das Jahr 2000, die den Betrag von 710,87 EUR überschreitet, denn die als Grünland förderfähige Fläche seines Betriebes umfasste bereits zu diesem Zeitpunkt nur noch 5,43 ha.
Die vom Kläger für das Jahr 2000 begehrte Ausgleichszulage für landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete beruht auf der Richtlinie des Ministeriums ländlicher Raum zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten vom 11.9.2000 (GABl. 2000, S. 360). Diese Richtlinie ist formell wie auch materiell-rechtlich betrachtet eine Verwaltungsvorschrift ohne die Qualität einer Rechtsnorm mit Außenwirkung und vermittelt deshalb für sich genommen keinen Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichsleistung (vgl. BVerwG Urt. v. 6.11.1986 - 3 C 72/84 -, BVerwGE 75, 109, 116 sowie Ziff. 1.2 der Richtlinie). Da die der Gewährung der Ausgleichszulage Landwirtschaft zugrunde liegende Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. Nr. L 142/1) und das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (i.d.F. der Bek. v. 21.7.1988, BGBl. I S. 1055, geänd. d. G. v. 8.8.1997, BGBl. I S. 2027) ebenfalls keinen subjektiven Rechtsanspruch eines Zuwendungsempfängers begründen, sondern allein allgemeine Grundsätze für die Förderung enthalten, hat ein Zuwendungsempfänger lediglich einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) und im Rahmen der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45, 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.08.1994 - 9 A 1979/93 -, AgrarR 1994, 412 sowie VG Freiburg, Urt. v. 18.9.2002 - 1 K 2342/00 -). Dies hat zur Folge, dass die Rechtmäßigkeit der Beihilfegewährung an den Kläger an den Vorgaben der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Ausgleichszulage Landwirtschaft vom 11.9.2000 zu messen ist, die als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der vom Landwirtschaftsministerium gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Landwirtschaftsverwaltung auszulegen und anzuwenden ist (zur Auslegung von Verwaltungsvorschriften allg. vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, DVBl. 2001, 214, 215).
Gemessen an diesen Kriterien ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die eigentlich förderfähige Grünlandfläche des Klägers nur 7,03 ha umfasst. Diese Fläche errechnet sich aus der bei der Vorort-Kontrolle tatsächlich vorgefundenen Grünlandfläche und der Herausnahme der sechs Schläge mit weniger als 0,1 ha.
Die Kammer hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keinen Anlass zu der Annahme, dass die bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 ermittelte Grünlandfläche des Klägers mit insgesamt 7,32 ha fehlerhaft bestimmt worden ist. Soweit der Kläger unter Vorlage von Lichtbildern gerügt hat, dass einzelne Teilflächen im Waldrandgebiet von den Rindern noch beweidet werden und deshalb - entgegen der Auffassung des Beklagten - noch als Grünland anzusehen seien, folgt dem die Kammer nicht. Der Vertreter des beklagten Landes hat überzeugend dargelegt, nach welchen Kriterien die Mitarbeiter der Landwirtschaftsverwaltung im Rahmen der Gewährung der Ausgleichszulage Landwirtschaft noch von Grünland ausgehen und in welchen Fällen insbesondere der permanenten Sukzession der Wälder in die Wiesenflächen dies nicht mehr der Fall sei. Das hierbei maßgebliche Kriterium eines ungehinderten Mähvorgangs und des weitgehenden Fehlens einer bestimmten sukzessionstypischen Vegetation ist sachgerecht und deshalb als Ausdruck der behördlichen Praxis vom Gericht nicht zu beanstanden. Der Kläger konnte nicht darlegen, dass die Mitarbeiter des ALLB Rottweil - was angesichts seines auf bloße Gleichbehandlung mit anderen Antragstellern reduzierten Anspruchs maßgeblich wäre - bei der Beurteilung seiner Flächen von dem insoweit üblichen Maßstab willkürlich abgewichen wären. Vielmehr zeigen gerade die vorgelegten Lichtbilder, dass es sich bei den zwischen ihm und den Prüfern vor Ort streitigen Waldrandflächen um solche Flächen handelt, die zwar durchaus noch beweidet werden können, die aber bereits aufgrund der insgesamt vorhandenen Vegetation keine reinen Grünlandflächen mehr sind. Auch der Verweis des Klägers auf die Verhältnisse im Münstertal begründet keinen Anlass für die Annahme, die Prüfer des ALLB Rottweil hätten den Kläger im Verhältnis zu den dortigen Landwirten willkürlich schlechter behandelt. Denn abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers zu der dortigen Prüfungspraxis wenig substantiiert war, hat der Vertreter des als Aufsichtsbehörde auch insoweit zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die im Münstertal vorherrschende Praxis gerade darin bestünde, die problematischen Sukzessionsflächen über die Zurückdrängung des Waldbewuchses wieder in reines und damit dann erneut förderfähiges Grünland umzuwandeln.
Im Rahmen der Ermittlung der Grünlandfläche des Klägers ist - entgegen seiner Auffassung - weiter auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Holzlagerplätze nicht als Grünlandfläche ansieht. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass auch die Holzlagerplätze nach ihrer Auflösung wieder zu Grünland werden können, doch ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers selbst, dass er die betroffenen Flächen während des Jahres 2000 für einen beträchtlichen Zeitraum nicht als Grünland genutzt hat, sondern eben als Lagerplatz.
Der Beklagte hat von der so ermittelten Grünlandfläche ohne Rechtsfehler sechs Flächen mit insgesamt 0,29 ha abgezogen, weil die entsprechenden Schläge nicht die nach der Richtlinie notwendige Schlaggröße von jeweils mehr als 0,1 ha hatten. Auch insoweit gilt, dass der Kläger nur einen Anspruch darauf hat, dass die Behörde ihn bei der Ermittlung der förderfähigen Grünlandfläche nicht willkürlich anders behandelt als andere Zuwendungsempfänger. Insofern sind die Einwendungen des Klägerbevollmächtigten zur Konterkarierung der Flurbereinigung ebenso wenig relevant wie die Frage nach dem tieferen Sinn dieser Regelung. Maßgeblich ist allein, ob die Schlagbildung als solche und die Herausnahme der Schläge mit einer Fläche von weniger als 0,1 ha dem Willen des Richtliniengebers und der von diesem gebilligten Zuwendungspraxis der Landwirtschaftsbehörden entspricht. Beides ist der Fall. So ergibt sich die Notwendigkeit der Herausnahme von Schlägen mit einer Fläche von weniger als 0,1 ha aus der förderfähigen Grünlandfläche aus der Ziffer 4.3 der Zuwendungsrichtlinie, nach welcher für Schläge unter 0,1 ha keine Ausgleichszulage gewährt wird, falls es sich nicht um ganze Flurstücke handelt. Vor allem aber hat der Beklagte die Schlagbildung ohne Willkür nach sachgerechten Kriterien vorgenommen. Hintergrund der Schlagbildung ist die Verpflichtung des Beklagten flächenbezogene Fördermaßnahmen wie Ausgleichszulage Landwirtschaft auf einzeln ausgewiesene Parzellen zu beziehen (vgl. etwa Art. 46 Abs. 2 der hier maßgeblichen VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. 214/31). Dabei ist der mit einem Schlag identische Begriff der „landwirtschaftlich genutzten Parzelle“ im Rahmen des hier noch maßgeblichen Art. 1 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. L 355/1 i.d.F. des Art. 1 lit c der VO (EG) Nr. 1593/2000 des Rates vom 17.7.2000 zur Änderung dieser Verordnung, ABl. Nr. L 182/4; zur Geltung der Regelung auf Beihilferegelungen des Jahres 2000 vgl. Art. 153 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003, ABl. Nr. 270/1) europarechtlich bindend als ein zusammenhängendes Stück Land definiert, das von einem einzigen Betriebsinhaber für eine bestimmte Kultur genutzt wird. Es begegnet somit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das beklagte Land in seiner Verwaltungspraxis eine Schlagbildung immer dann vornimmt, wenn eine landwirtschaftlich genutzte Fläche durch einen Weg oder andere Nutzungen deutlich von anderen Flächen abgetrennt ist. Die vom Kläger vorgebrachte Erwägung, dass die Wege aufgrund einer weitläufigen Umzäunung kein Hindernis für eine Beweidung auch dieser Flächen durch seine Rinder seien und deshalb der Annahme einer einheitlich bewirtschafteten Fläche nicht entgegenstünden, übersieht, dass die Definition des Schlages bzw. der landwirtschaftlich genutzten Parzelle an ein im räumlichen Sinne zusammenhängendes Stück Land anknüpft und dass von einem solchen auch bei wohlwollender Betrachtung nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn die als zu klein angesehenen Schläge von den größeren Grünlandflächen - wie im Fall des Klägers - teilweise sogar durch geteerte Wirtschaftswege abgetrennt sind.
Schließlich hat der Beklagte von der dergestalt ermittelten förderfähigen Grünlandfläche des Klägers zu Recht weitere 1,6 ha Fläche abgezogen. Denn dieser Abzug ergibt sich zwingend aus der Regelung der Ziffer 7.2 Satz 2 und 3 der Richtlinie zur Ausgleichszulage Landwirtschaft. Hiernach findet in den Fällen, in denen die festgestellte tatsächliche Fläche die im Förderantrag angegebene Fläche um mehr als 3 % unterschreitet, die Regelung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 Anwendung. Nach dieser Regelung, die gleichzeitig zwingend durch Art. 48 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. Nr. L 214/31) gefordert wird, wird die tatsächlich ermittelte Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz zwischen der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche und der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche gekürzt, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992, ABl. Nr. L 391/36 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6.7.1995 (ABl. Nr. L 156/27 und der VO (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21.12.1999, ABl. Nr. L 340/29; die Regelung des Art. 53 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001, ABl. Nr. L 327/11, die die VO (EG) Nr. 3887/92 insgesamt aufhebt, ist für Beihilfeanträge, die sich auf das Jahr 2000 beziehen, nicht anwendbar). Da der Kläger in seinem Beihilfeantrag vom 9.3.2000 die förderfähige Fläche mit 7,83 ha angegeben hatte, diese aber bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 rechtsfehlerfrei mit nur 7,03 ha festgestellt wurde, ergibt sich nach dieser Regelung ein Abzug von 1,6 ha (2 x 0,8 ha). Dabei ist die Kürzungsregelung auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichszulage zurückzubeziehen, d.h. die Kürzungsregelung entfaltet ihre Wirkung nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides, sondern sie macht die Bewilligung der Zuwendung bereits von Anfang an insoweit rechtswidrig, als diese auf die von der Kürzung erfassten Flächen bezogen ist.
Bezogen auf die Kürzung der förderfähigen Fläche kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Angaben zur Fläche auf die amtlichen Angaben in den Katasterauszügen gestützt hat. Zwar kommen nach der Regelung des Art. 9 Abs. 2 Satz 4 der VO (EG) Nr. 3887/92 die Kürzungen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat, doch liegen diese Voraussetzungen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar lässt sich anhand des in der Verwaltungsakte zum Verwaltungsrechtsstreit 1 K 1485/02 befindlichen Katasterauszugs vom 15.4.1993 eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Umfang der vom Kläger angegebenen 7,83 ha errechnen, doch weist bereits der Katasterauszug vom 17.9.1998 eine solche nur noch in Höhe von 7,1 ha aus, so dass es sich bei den Flächenberechnungen aus dem Jahr 1993 schon deshalb nicht mehr um in diesem Sinne „behördlich anerkannte Angaben“ handeln kann. Im Übrigen hat der Vertreter des Beklagten zu Recht darauf verwiesen, dass es unabhängig von solchen Flächenangaben stets die eigene Verantwortung des Antragstellers sein muss, die Flächen, die aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen natürlichen Sukzession des Waldes oder einer anderweitigen wirtschaftlichen Nutzung - etwa als Holzlagerplatz - keine Grünlandflächen mehr sind oder die die besonderen Anforderungen der Förderrichtlinien etwa in Bezug auf die Mindestgröße eines Schlages nicht erfüllen, aus diesen Angaben herauszurechnen.
Umfasste die im Rahmen der Ausgleichszulage Landwirtschaft als Grünland letztlich förderfähige Fläche des Klägers somit bereits im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur 5,43 ha und war deshalb die Bewilligung einer Ausgleichszulage Landwirtschaft für das Jahr 2000 insoweit bereits damals rechtswidrig, als diese den Betrag von 710,87 EUR überschritt, so ist die entsprechende Rücknahme dieses Bewilligungsbescheides in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 auch im Übrigen rechtmäßig.
Zunächst steht dieser Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen, nach dem ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der Kläger deshalb nicht auf Vertrauen berufen kann, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Denn der Kläger hat Flächenangaben gemacht, die unrichtig waren und die für die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft zumindest mitursächlich waren. Insoweit ist es unschädlich, dass das ALLB Rottweil im Zeitpunkt der Bewilligung bereits aufgrund einer Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 Hinweise darauf hatte, dass die Flächenangaben des Klägers unrichtig sind. Denn hierdurch wurde keine Situation geschaffen, in der der Kläger davon ausgehen konnte, dass der Beklagte von seiner Auffassung der eigentlich falschen Flächenangaben abgerückt sei und dieser nun die Angaben des Klägers als richtig akzeptiere. Vielmehr war dem Kläger bewusst, dass die Behörde nach wie vor von einer geringeren Fläche ausging und sich - unabhängig von dem Erlass des Bewilligungsbescheides - vorbehalten hatte, aufgrund der massiven Proteste des Klägers gegen die bei der Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 vorgenommene Flächenermittlung später, d.h. im März 2001, nochmals eine Flächenbestimmung vorzunehmen. Man mag es der Behörde als mangelnde Sorgfalt vorwerfen oder aber auch als Entgegenkommen zugute halten, dass das ALLB Rottweil die Ausgleichszulage Landwirtschaft trotz der nach wie vor streitigen Flächenermittlung bereits vor dem zweiten Vorort-Termin und auf der Grundlage der Angaben des Klägers bewilligt hat; am Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ändert dies jedoch ebenso wenig, wie das - hier zu seinen Gunsten unterstellte - mangelnde Verschulden des Klägers (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 -, BVerwGE 74, 357, 364). Doch selbst wenn die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ebenso ausgeschlossen wäre wie der ebenfalls in Betracht kommende Verlust des Vertrauens nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG bildete die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG keine Beschränkung der Rücknahme des Bewilligungsbescheides. Denn jedenfalls ist bei der dargelegten Sachlage das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur so eingeschränkt schutzwürdig, dass es angesichts der öffentlichen Interessen an der Teilrücknahme der Bewilligung bzw. an der damit einhergehenden Wiederherstellung einer rechtmäßigen Subventionsbewilligung auf dem Gebiet des Landwirtschaftsrechts in jedem Fall zurücktreten muss. Insofern stellte sich der Sachverhalt auch dann als ein solcher dar, in dem das Vertrauen des Klägers entgegen der Regelvermutung des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG in atypischer Weise selbst dann nicht hinreichend schutzwürdig wäre, wenn der Kläger - wofür nichts näher dargelegt ist - die gewährte Beihilfe im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung bereits in dem Sinne verbraucht hätte, dass er nunmehr entreichert wäre (zum Begriff des Verbrauchs vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.1993 - 2 C 15/91 -, DVBl. 1993, 947). Denn aus dem gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 anwendbaren Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 ergibt sich, dass der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Zurückzahlung dieser Beträge verpflichtet ist. Dabei ist es gemäß Art. 10 des EG-Vertrags Sache der Mitgliedsstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Verpflichtungen zu sorgen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Damit ist in der Sache die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten nach Art. 8 Abs. 1 lit. c der VO (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17.5.1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik identisch, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Verpflichtung führt dazu, dass das mit der Rücknahme einer rechtswidrigen Agrarbeihilfe verfolgte öffentliche Interesse im Rahmen der Abwägung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG gegenüber dem Vertrauensschutz ein regelmäßig gesteigertes und damit überwiegendes Gewicht erhält, da anderenfalls die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung praktisch weitgehend unmöglich gemacht würde.
Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Der Beklagte hat weder in Bezug auf die Rücknahme als solche noch in Hinblick auf die Frage der Rückwirkung der Rücknahmeentscheidung einen gemäß § 40 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO rechtlich relevanten Ermessensfehler gemacht. Zwar finden sich weder in der Rücknahmeentscheidung des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 noch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 Erwägungen für und gegen eine rückwirkende Teilrücknahme der Ausgleichszulage Landwirtschaft. Doch ist das Rücknahmeermessen der Landwirtschaftsbehörde durch die oben dargelegte gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zu einer rückwirkenden Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Ausgleichszulage einerseits (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 21.9.1983 - Rs 205/82 -, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633, Rn. 17 ff sowie Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 23) und die insoweit durch die Richtlinie des Ministeriums ländlicher Raum vom 11.9.2000 antizipierte Verwaltungspraxis andererseits derart festgelegt, dass zumindest in den Fällen, in denen - wie hier - Seitens des Klägers keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen sind, die nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung als möglich erscheinen lassen, keine besonderen Ermessenerwägungen angestellt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 57 sowie Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS).
2. Die in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 weiter ausgesprochene Festsetzung des aufgrund der Teilrücknahme des Bescheides vom 29.9.2000 zu erstattenden Betrags in Höhe von 427,19 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 LVwVfG. Der festgesetzte Betrag entspricht dem Umfang der Teilaufhebung. Eine Reduzierung dieses Betrages gemäß § 49a Abs. 2 LVwVfG kommt nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger in Bezug auf die zu Unrecht bezogene Ausgleichszulage Landwirtschaft im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert wäre. Im Übrigen fehlte es ihm auch an der für die Reduzierung eines Erstattungsbeitrags nach dieser Vorschrift im Bereich der gemeinschaftsrechtlichen Subventionen zwingend notwendigen Gutgläubigkeit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Leistung (zu diesem Erfordernis EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 38).
3. Die in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 schließlich festgelegte Verzinsung des zu erstattenden Betrags mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank rückwirkend ab dem Zeitpunkt der materiell unrechtmäßigen Auszahlung der Ausgleichszulage Landwirtschaft an den Kläger hat ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG. Diese Regelung entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Gewährung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft. Denn nach dem gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 anwendbaren Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht nur zur Zurückzahlung dieser Beträge, sondern auch zur Zahlung der Zinsen verpflichtet, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen. Dabei ist der anzuwendende Zinssatz gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts festzusetzen. Ein Sachverhalt, nach welchem gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG von der Verzinsung des Erstattungsbetrags abgesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Verzicht auf die Verzinsung käme angesichts der Notwendigkeit der effektiven Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in das nationale Recht der Rückforderung zu Unrecht bewilligter Agrarsubventionen überhaupt nur dann in Betracht, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen (Art. 14 Abs. 1 Satz 3 der VO (EWG) Nr. 3887/92). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da die zu Unrecht gezahlten Beträge - wie dargelegt - zumindest auch auf den unrichtigen Angaben des Klägers im Rahmen der Antragstellung beruhten und der Kläger bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft zum 29.9.2000 wusste, dass die dem Bescheid zugrunde liegenden Flächenangaben von der Landwirtschaftsbehörde der Höhe nach bestritten sind.
Die vom Kläger-Bevollmächtigten zur Verzinsung vorgetragene Anwendung abweichenden Europarechts hat im Regelungskontext der hier maßgeblichen Regelung der Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 keine Grundlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. August 2006 - 16 K 2707/05 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Bescheinigung nach
§ 7h EStG (in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung).
Er ist Eigentümer des Wohnbaugrundstücks ... ... (.... ...) in Stuttgart, Gemarkung Zuffenhausen. Dieses Grundstück lag im räumlichen Geltungsbereich des Sanierungsgebiets „Zuffenhausen 3-Zehnthof“; die Sanierungssatzung wurde nach Abschluss der Sanierung am 29.07.1999 aufgehoben.
Auf Antrag des Klägers vom 31.08.1995 wurde mit Bescheid der Beklagten vom 21.12.1995 ein „Anbau und bauliche Änderungen am Wohnhaus“ mit der Nebenbestimmung sanierungsrechtlich genehmigt, dass „Material und Farben der Balkone, des Vordaches der Garagentore und der Pergola sowie die Begrünung des Garagendachs vor Ausführung mit der Stadt abzustimmen“ sind. Am 13.11.1997 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Bescheinigung nach § 7h EStG. Darin wird bestätigt, dass das Gebäude ... ... im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt und es sich bei dem Anbau und den baulichen Änderungen um Maßnahmen nach § 177 BauGB gehandelt habe, die der Durchführung der Sanierung gedient hätten. Ergänzend dazu bescheinigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 05.07.1999, dass sich die anerkannten Kosten der durchgeführten Baumaßnahmen auf 777.262,93 DM brutto für die Jahre 1995 bis 1998 belaufen hätten.
Mit Schreiben vom 15.03.2002 rügte das Finanzamt Stuttgart III gegenüber der Beklagten, dass die Bescheinigung nach § 7h EStG auf einer unzureichenden Prüfung des Sachverhalts beruhe. Die auf den Anbau entfallenden Kosten seien steuerlich nicht begünstigt; nach der vorläufigen Aufstellung des Architekten entfielen nur 160.000,-- DM auf die Sanierung. Außerdem seien Baumaßnahmen auch dann nicht begünstigt, wenn sie ohne vorherige Abstimmung mit der Fachbehörde oder ohne konkrete vertragliche Vereinbarungen auf freiwilliger Grundlage durchgeführt worden seien; das Finanzamt bitte um Mitteilung, ob und inwieweit die Baumaßnahmen vorher mit der Beklagten abgesprochen und ob sie gemäß diesen Absprachen durchgeführt worden seien. Mit Schreiben vom 22.05.2002 teilte die Beklagte dem Finanzamt Stuttgart III mit, über die Baumaßnahmen sei zwar keine Modernisierungsvereinbarung abgeschlossen worden, sie seien jedoch vor Baubeginn - u.a. auch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens - mit ihr abgestimmt worden. Da es sich bei dem Anbau um eine untergeordnete Erweiterung der Bestandsfläche handle, könnten auch die hierfür entstandenen Neubaukosten als sanierungsbedingte Modernisierungs- und Instandhaltungskosten anerkannt werden.
Am 01.08.2003 leitete das Finanzamt Stuttgart III gegenüber der Beklagten
- Amt für Stadterneuerung - auf Weisung des Rechnungsprüfungsamts und in Übereinstimmung mit der Oberfinanzdirektion Stuttgart ein Remonstrationsverfahren mit dem Ziel der Rücknahme der Bescheinigung vom 13.11.1997 ein. Zur Begründung wird ausgeführt: Gegenüber dem Kläger sei offenbar kein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot im Sinne des § 177 BauGB ausgesprochen worden. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 22.05.2002 habe sich der Kläger auch nicht vertraglich gegenüber der Beklagten zur Durchführung solcher Maßnahmen verpflichtet; eine eventuelle Abstimmung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sei nicht geeignet, eine förmliche Vereinbarung über bestimmte Modernisierungsmaßnahmen zu ersetzen. Somit lägen die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung nach § 7h EStG nicht vor; die Bescheinigung vom 13.11.1997 sei unrichtig und von der Beklagten zurückzunehmen.
Die Beklagte - Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung - führte mit Schreiben vom 23.09.2003 gegenüber dem Finanzamt Stuttgart III u.a. aus, ein förmliches Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot habe ihr Gemeinderat bislang noch nie beschlossen. Vielmehr verpflichte sich der Eigentümer regelmäßig im Rahmen einer einvernehmlichen Modernisierungsabsprache gegenüber der Stadt zur Durchführung bestimmter Maßnahmen im Sinne des § 177 BauGB. Allerdings sei bis zum Erlass der gemeinsamen Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums vom 11.06.2001 (Bescheinigungsrichtlinie) eine (schriftliche) Modernisierungsvereinbarung nur dann geschlossen worden, wenn der Eigentümer eine Sanierungsforderung in Anspruch genommen habe. Seit Erlass der Bescheinigungsrichtlinie werde eine Modernisierungsvereinbarung auch ohne Inanspruchnahme eines Sanierungszuschusses dann geschlossen, wenn der Eigentümer eine Steuerbegünstigung nach § 7h EStG in Anspruch nehmen wolle. Da es sich hier um einen Altvorgang vor dem Juni 2001 ohne Gewährung eines Zuschusses aus Landesmitteln handle, sei folglich keine Modernisierungsvereinbarung geschlossen worden.
Mit Schreiben vom 08.10.2003 erwiderte das Finanzamt Stuttgart III, die Beklagte könne sich für die Änderung ihrer Praxis im Jahre 2001 nicht auf die damals ergangene Bescheinigungsrichtlinie berufen, die an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nichts geändert habe. Danach habe jedoch stets die Notwendigkeit des Abschlusses einer Vereinbarung vor Beginn der Baumaßnahmen bestanden, wie sich bereits den Einkommenssteuerrichtlinien 1993 in R 83 a Abs. 6 und der Einkommenssteuerkommentierung von Schmidt in der 15. Aufl. (1996) entnehmen lasse. An der Forderung nach Rücknahme der Bescheinigung werde daher festgehalten.
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Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2003 an das Finanzamt Stuttgart III erneut ab. Das Bauvorhaben des Klägers sei, wie in Sanierungsgebieten üblich, vor Baubeginn mit dem Amt für Stadterneuerung abgestimmt worden. Dem Amt für Stadterneuerung seien die Anforderungen der Finanzverwaltung und insbesondere die Notwendigkeit einer konkreten vertraglichen Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde als Voraussetzung für die Begünstigung nach § 7h EStG erst durch die Bekanntmachung der Bescheinigungsrichtlinie vom 11.06.2001 bewusst geworden. Bis dahin seien keine solchen Vereinbarungen geschlossen worden, was auch bei anderen Städten und Gemeinden so üblich gewesen und bis dahin von den Finanzbehörden auch akzeptiert worden sei. Man sehe sich daher außer Stande, die erteilte Bescheinigung zurückzunehmen.
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Mit Schreiben vom 21.04.2004 bat das Finanzministerium Baden-Württemberg das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, die Beklagte zur Rücknahme der Bescheinigung zu veranlassen. Mit Schreiben vom 03.05.2004 teilte das Wirtschaftsministerium dem Regierungspräsidium Stuttgart mit, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung die Voraussetzungen der §§ 177 BauGB, 7h EStG für die Erteilung der Bescheinigung nicht vorgelegen hätten und bat um weitere Veranlassung im Rahmen der Fach- und Rechtsaufsicht. Das Regierungspräsidium Stuttgart bat daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2004, die dem Kläger erteilte Bescheinigung zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 06.09.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Rücknahme der Bescheinigung sei beabsichtigt und gab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen.
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Nachdem sich der Kläger geäußert hatte, nahm die Beklagte die Bescheinigung vom 13.11.1997 mit Bescheid vom 15.03.2005 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Die Bescheinigung hätte nur erteilt werden dürfen, wenn die Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen aufgrund einer konkreten vertraglichen Verpflichtung durchgeführt worden wären. Die Rücknahme sei angemessen. Sie sei das „mildeste Mittel“, um die rechtswidrige Bescheinigung zu beseitigen und die Bindung des Finanzamts an dieselbe zu beenden. Das Interesse des Klägers an deren Aufrechterhaltung müsse demgegenüber zurücktreten. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG sei noch nicht abgelaufen. Sie sei nicht durch die Aufforderung zur Rücknahme mit Schreiben des Finanzamts Stuttgart III vom 30.07.2003 in Gang gesetzt worden. Denn sie selbst habe noch mit Schreiben vom 28.11.2003 dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Bescheinigung für rechtmäßig gehalten werde und sie sich zur Rücknahme außer Stande sehe. Erst durch die Weisung zur Rücknahme mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2004 im laufenden Remonstrationsverfahren habe die Frist zu laufen begonnen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2005 aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen zurück.
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Mit seiner am 17.08.2005 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten über die Rücknahme der Bescheinigung nach § 7h EStG und deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 aufzuheben. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
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Mit Urteil vom 07.08.2006 - 16 K 2707/05 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Verwaltungsrechtsweg sei zwar gegeben. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Rücknahme der Bescheinigung für die Vergangenheit sei rechtmäßig. § 7h Abs.1 EStG 1997 beziehe sich nicht nur auf § 177 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB, in denen näher umschrieben werde, was Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen seien, sondern auf die gesamte Vorschrift. Daher setze eine Bescheinigung nach § 7h Abs. 1 EStG voraus, dass steuerlich zu fördernde Maßnahmen auf einem entsprechenden städtebaurechtlichen Gebot der Gemeinde nach § 177 Abs. 1 BauGB beruhten. Da solche Anordnungen in der Praxis nur geringe Bedeutung besäßen, stehe der hoheitlichen Anordnung eines solchen Gebots ein dieses Gebot ersetzender städtebaulicher Vertrag gleich. Solche Verträge bedürften indes der Schriftform. Die hier zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffenen mündlichen Absprachen über die Beseitigung von Missständen und Mängeln am Wohngebäude reichten daher nicht aus. Die Beklagte sei im Rahmen des Ermessens auch zutreffend davon ausgegangen, dass das öffentliche (fiskalische) Interesse an der Beseitigung nicht gerechtfertigter Steuerbegünstigungen das Vertrauen des Klägers in deren Fortbestand überwiege. Maßgebend hierfür sei der Umstand, dass die Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung bereits abgeschlossen gewesen seien. Zur Frage der wirtschaftlichen Bedeutung der Rücknahme der Bescheinigung habe der Kläger vor deren Erlass nichts vorgetragen. Im Übrigen gebe es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Baumaßnahmen deshalb mit der Beklagten abgesprochen habe, um eine Steuervergünstigung zu erreichen. Dagegen spreche, dass die Beklagte in allen Fällen, in denen die Baumaßnahmen - wie hier - nicht mit Sanierungsmitteln bezuschusst worden seien, die Bescheinigung bis zum Erlass der Richtlinien vom 11.06.2001 nicht davon abhängig gemacht habe, dass ein Gebot oder ein städtebaulicher Vertrag vorgelegen habe. Auch aus den der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen könne nicht hergeleitet werden, dass es eine Absprache gegeben habe. Denn diese Nebenbestimmungen seien ordnungsrechtlicher Natur. Die Jahresfrist für die Rücknahme sei gewahrt. Sie beginne erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt habe und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gehörten auch alle Umstände, die für die Beurteilung der Frage von Bedeutung seien, ob der Begünstigte in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut habe. Es könne offen bleiben, ob die Jahresfrist danach erst mit Ablauf der dem Kläger mit Schreiben vom 06.09.2004 gesetzten Frist für eine Stellungnahme zur geplanten Rücknahme zu laufen begonnen habe. Denn jedenfalls habe sie frühestens in dem Zeitpunkt begonnen, in dem das Regierungspräsidium Stuttgart als Rechtsaufsichtsbehörde die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2004 zur Rücknahme der Bescheinigung vom 13.11.1997 aufgefordert habe. Somit sei die Rücknahme mit Bescheid vom 15.03.2005 noch innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Das Urteil wurde dem Kläger am 15.08.2006 zugestellt.
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Am 29.08.2006 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. August 2006 - 16 K 2707/05 - zu ändern und den Rücknahmebescheid der Stadt Stuttgart vom 15. März 2005 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 aufzuheben.
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Er trägt zur Begründung vor: Die ihm erteilte Bescheinigung nach § 7h EStG sei nicht rechtswidrig. Der Gesetzgeber verweise in § 7h EStG nicht auf das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nach § 177 Abs. 1 BauGB, sondern allein auf die in § 177 Abs. 2 und 3 BauGB umschriebenen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Zweck der Verweisung sei die Beschränkung der steuerlichen Begünstigung auf die städtebaulich, sozialpolitisch und denkmalpflegerisch erwünschte Beseitigung von Missständen und Mängeln. Für diese Auslegung spreche auch, dass Gebäudemodernisierungen in Sanierungsgebieten ohnehin stets aufgrund von Absprachen mit den Kommunen erfolgten, welche gemäß §§ 144, 145 BauGB die „Durchführungsverantwortung“ für die Gestaltung des Sanierungsgebiets und seiner Gebäude hätten, und zwar unabhängig davon, ob eine förmliche Modernisierungsvereinbarung getroffen worden sei oder nicht. Solche förmlichen Modernisierungsvereinbarungen seien nur dann notwendig, wenn die Kommune einen Zuschuss zu den Maßnahmen zahle. Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung sei die Gewährung der Steuervergünstigung nicht daran geknüpft, dass ein solcher Zuschuss bezahlt worden sei. Aus der Regelung des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG sei nicht zu folgern, dass die Steuerbegünstigung nur im Falle einer vertraglichen Verpflichtung zur Vornahme von Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde zu gewähren sei. Denn hier handle es sich um eine Erstreckung der Steuervergünstigung auf denkmalbezogene Maßnahmen, die über Maßnahmen zur Modernisierung hinausgingen und für die schon aus kompetenzrechtlichen Gründen von vornherein kein Modernisierungsgebot nach § 177 Abs. 1 BauGB in Betracht käme. Die hier in Rede stehenden Maßnahmen seien auch in Absprache mit der Beklagten durchgeführt worden. Vertreter des Amtes für Stadterneuerung der Beklagten hätten ihm zunächst die sanierungsrechtlichen Verpflichtungen und Möglichkeiten zur Modernisierung und Instandsetzung seines Wohngebäudes erläutert. Er habe daraufhin seine Bereitschaft hierzu bekundet. Die Vertreter der Beklagten hätten ihn zwar darauf hingewiesen, dass keine Kostenerstattung nach § 177 Abs. 4 BauGB erfolgen werde, hätten ihm indes zugesichert, die Bescheinigung nach § 7h EStG zu erteilen. Er habe die Ergebnisse des Gesprächs in seinem Baugesuch und seinem Antrag auf Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung absprachegemäß umgesetzt. Mit Erteilung der Baugenehmigung und der sanierungsrechtlichen Genehmigung habe die Beklagte zumindest konkludent die geplanten Baumaßnahmen gebilligt; zudem habe sie ausdrücklich gefordert, dass „Material und Farben der Balkone, des Vordachs der Garagentore und der Pergola sowie die Begrünung des Garagendaches mit der Stadt abzustimmen“ seien. Sein Antrag und die Bewilligung durch die Beklagte stellten somit der Sache nach eine schriftliche Modernisierungsabsprache dar. In einer gesondert formulierten Modernisierungsabsprache hätte nichts weiter geregelt werden können, zumal keine Kostenerstattung erfolgt sei. Auch vor diesem Hintergrund sei die Bescheinigung nach § 7h EStG zu Recht ergangen. Außerdem sei die Bescheinigung erst nach Ablauf der Jahresfrist zurückgenommen worden. Die Beklagte sei durch das Schreiben des Finanzamts Stuttgart III vom 30.07.2003 auf die Rechtswidrigkeit der Bescheinigung hingewiesen worden, habe diese jedoch erst mit Bescheid vom 15.03.2005 zurückgenommen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass sie diesen Rechtsstandpunkt erst auf der Grundlage der fachaufsichtlichen Weisung des Regierungspräsidiums akzeptiert habe. Denn sie hätte sich innerhalb eines Jahres nach dem Schreiben des Finanzamts Klarheit über die Rechtslage verschaffen müssen. Schließlich hätte die Bescheinigung auch deshalb nicht zurückgenommen werden dürfen, weil er auf deren Fortbestand habe vertrauen dürfen und dieses Vertrauen schutzwürdig gewesen sei. Er habe die Bauinvestitionen in vollem Vertrauen auf die von der Beklagten zugesagten Steuervergünstigungen nach § 7h EStG und in Absprache mit der Beklagten vorgenommen. Das fiskalische Interesse an der Beseitigung der Steuerbegünstigung wiege demgegenüber nicht schwer. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei Kenntnis der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung eine förmliche Modernisierungsvereinbarung zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossen worden wäre. Für die Jahre 1997 bis 1999 habe er die steuerliche Vergünstigungen erhalten; sie seien jedoch von der Finanzverwaltung wieder „zurückgefordert“ worden. Er habe gegen alle Steuerbescheide seit 1997 Einsprüche eingelegt, über die wegen des vorliegenden Verfahrens noch nicht entscheiden worden sei.
18 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie erwidert: Die dem Kläger erteilte Bescheinigung nach § 7h EStG sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG verweise nach seinem Wortlaut auf die gesamte Vorschrift des § 177 BauGB und damit auch auf Abs. 1, in dem der Erlass von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten geregelt sei. Zwar stehe der hoheitlichen Anordnung eines solchen Gebotes eine schriftliche Modernisierungsvereinbarung gleich, in der sich der Eigentümer gegenüber der Gemeinde verpflichte, im einzelnen umschriebene Maßnahmen zur Behebung von Missständen und Mängeln vorzunehmen. Die schriftliche Antragstellung des Klägers und die schriftliche Genehmigung der Baumaßnahmen erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Die Jahresfrist habe erst mit Aufforderung des Regierungspräsidiums zur Rücknahme der Bescheinigung mit Schreiben vom 18.08.2004 zu laufen begonnen, weil der Behörde erst zu diesem Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit derselben bewusst geworden sei. Das öffentliche Interesse in Gestalt des Interesses an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Beseitigung ungerechtfertigter Steuervergünstigungen überwiege das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der ihm erteilten Bescheinigung. Auch gebe es kein milderes Mittel, um die Bindung der Finanzbehörden an die Bescheinigung als Grundlagenbescheid für die Gewährung der Steuervergünstigung zu beseitigen und rechtmäßige Zustände herzustellen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2005 über die Rücknahme der dem Kläger nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG erteilten Bescheinigung und deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 aufheben müssen, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die § 7h-Bescheinigung vom 13.11.1997 rechtswidrig ist. Denn sie bestätigt zu Unrecht - mit Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt -, dass die vom Kläger an seinem Gebäude ... ... durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen. Nach dieser Vorschrift können bei Gebäuden in Sanierungsgebieten erhöhte Absetzungen von den Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB vorgenommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Förderung bereits dann gegeben sind, wenn am Gebäude Mängel oder Missstände im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB vorlagen und diese behoben wurden. Denn § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG verweist nach seinem Wortlaut auf die Vorschrift des § 177 BauGB im Ganzen und damit auch auf dessen Absatz 1, der die Gemeinden ermächtigt, die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden in Sanierungsgebieten durch entsprechende Anordnungen durchzusetzen. Anstelle solcher Gebote schließen die Gemeinden in der Praxis meist städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB mit den Eigentümern, in denen diese sich zur Durchführung näher bestimmter Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen verpflichten (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 177 Rn. 21). Diese Vorgehensweise trägt dem Kooperationsgedanken Rechnung, von dem das Sanierungsrecht geprägt ist (vgl. § 175 Abs. 1 BauGB), und erfüllt daher ebenfalls die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung (vgl. Einkommenssteuerrichtlinien 2005, BStBl. I Sondernr. 1 R 7h (6); Gemeinsame Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums vom 11.06.2001 - Bescheinigungsrichtlinie - GABl. 2001, 793, TZ 3.1; vgl. auch BFH, Beschluss vom 06.12.2002 - 9 B 109/02 -, BFH/NV 2003, 469). Demgegenüber stellen freiwillige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auch dann keine Maßnahmen im Sinne des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG dar, wenn sie in Absprache mit der Gemeinde erfolgen und der Beseitigung von Mängeln und Missständen im Sinne von § 177 Abs. 2 und 3 BauGB dienen, sondern nur dann, wenn sie auf der Grundlage eines Gebots nach § 177 Abs. 1 BauGB oder einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Gemeinde durchgeführt wurden. Der Senat schließt sich damit der bislang von der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassung an (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.1997 - 6 L 2067/96 - und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.06.2004 - 3 L 64/02 -, NVwZ 2005, 835; Blümich, EStG, Bd. 1, § 7h Rn. 23 f.; Kirchhof, EStG, 2001, § 7h RdNr. 3; Schmidt, EStG, 25. Aufl. § 7h Rn. 3).
24 
Für diese Auffassung spricht neben der uneingeschränkten Verweisung auf § 177 BauGB in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG auch Satz 2 dieser Vorschrift, welcher die steuerliche Förderung auf denkmalbezogene Maßnahmen unter der Voraussetzung erstreckt, dass sich der Eigentümer hierzu gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung ist hinsichtlich der sanierungsbezogenen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen entbehrlich, weil deren verpflichtender Charakter bereits durch die umfassende Verweisung auf § 177 BauGB - und damit auch auf dessen Absatz 1 - in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG zur Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung gemacht wird. Demgegenüber ermächtigt § 177 BauGB nicht zur Anordnung städtebaulicher Gebote hinsichtlich der in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG genannten denkmalbezogenen Maßnahmen. Dieser Auslegung kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass sich freiwillige Modernisierungsmaßnahmen, die in Absprache mit der Gemeinde realisiert werden, nicht von den auf Grundlage vertraglicher Verpflichtungen durchzuführenden Maßnahmen unterscheiden, wie der Kläger meint. Abgesehen davon, dass die Gemeinden keine Möglichkeit haben, mündliche Absprachen über Modernisierungsmaßnahmen gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen, kann vom Eigentümer nur dann verlangt werden, sich vertraglich zur Durchführung im einzelnen bezeichneter Modernisierungsmaßnahmen in einem bestimmten Zeitraum (vgl. § 177 Abs. 1 Satz 3 BauGB) als Ersatz für eine ansonsten mögliche einseitige Anordnung von Geboten nach § 177 Abs. 1 BauGB (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 177 Rn. 34) zu verpflichten, wenn gemäß § 175 Abs. 2 BauGB die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Mit der Anknüpfung der steuerlichen Begünstigung an Modernisierungsmaßnahmen verpflichtenden Charakters wird daher zugleich erreicht, dass diese auf Maßnahmen mit städtebaulicher Dringlichkeit beschränkt wird. Hier hat der Kläger die Modernisierungsmaßnahmen nicht aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten, sondern freiwillig durchgeführt. Daran ändert nichts, dass er sie unter Beachtung mündlicher Absprachen mit Mitarbeitern der Beklagten gemäß der ihm erteilten Baugenehmigung und der darin enthaltenen sanierungsrechtlichen Auflagen realisiert hat. Denn hierzu war der Kläger nicht verpflichtet. Somit ist die ihm erteilte Bescheinigung rechtswidrig.
25 
Die Rücknahme der Bescheinigung mit Bescheid vom 15.03.2005 erfolgte jedoch nicht innerhalb der Rücknahmefrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG und ist daher ihrerseits rechtswidrig.
26 
Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme ab dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, nur innerhalb eines Jahres zulässig. Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Denn § 48 Abs. 4 LVwVfG ist nicht im Sinne einer „Bearbeitungsfrist“ zu verstehen, die mit der Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu laufen beginnt und der Behörde ein Jahr Zeit lässt, um hinsichtlich des Vorliegens der weiteren Rücknahmevoraussetzungen Entscheidungsreife herbeizuführen. Eine solche „Bearbeitungsfrist“ wäre nicht sachgerecht, weil es nicht allein vom Willen der Behörde abhängt, ob die Sache in diesem Zeitraum tatsächlich entscheidungsreif gemacht werden kann; vielmehr kann sich die Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen aus den unterschiedlichsten Gründen verzögern (zum Beispiel Zeugenvernehmung oder Einholung von Sachverständigengutachten). Nach Sinn und Zweck der Regelung handelt es sich daher um eine „Entscheidungsfrist“, die grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife zu laufen beginnt (grundlegend BVerwG Großer Senat, Beschl. vom 19.12.1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 -, BVerwGE 70, 356; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 48 Rn. 219 ff.). Hingegen vermag ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum der Behörde - anders als ein Rechtsirrtum in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts - den Fristbeginn nicht zu hindern. Denn andernfalls wäre die Entscheidungsreife abhängig von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit der handelnden Behörde; je geringer diese ausgeprägt ist, desto großzügiger wäre die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist. Eine solche Auslegung wäre nicht vereinbar mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit hinsichtlich des Bestandes von Verwaltungsakten herbeizuführen. Sie würde ferner die in § 48 Abs. 4 LVwVfG normierte Beschränkung der Kenntnis auf „Tatsachen“ „ins Leere laufen“ lassen (vgl. BVerwG, Urt. vom 05.08.1996 - 5 C 6.95 -, NWVBl. 1997, 293 unter Hinweis darauf, dass ein Rechtsirrtum über die Erforderlichkeit von Ermessenserwägungen den Beginn der Jahresfrist nicht hinausschiebt mit der Folge, dass ein Rücknahmebescheid, welcher einen fristgerecht erlassenen ersten Rücknahmebescheid ersetzt, verfristet sein kann; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199; ebenso mit eingehender Begründung BSG, Urt. vom 27.07.1989 - 11/7 RAr 115/87 -, BSGE 65, 221 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 46 Rn. 141). Ausgehend davon wurde die dem Kläger erteilte Bescheinigung nach § 7h EStG erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG zurückgenommen.
27 
Der Irrtum der Beklagten über die Rechtmäßigkeit ihrer Praxis, Bescheinigungen nach § 7h EStG auch bei freiwilligen Modernisierungsmaßnahmen ohne konkrete vertragliche Verpflichtungen auszustellen, war nach eigenem Bekunden mit Bekanntmachung der verbindlichen Vorgaben zur Auslegung und Anwendung unter anderem des § 7h EStG in der Bescheinigungsrichtlinie des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 11.06.2001 (a.a.O.) behoben. Bezogen auf das vorliegende Verfahren war der entsprechende Rechtsirrtum bei der zuständigen Behörde spätestens im November 2003 entfallen. Denn das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung hat im Rahmen des Remonstrationsverfahrens, das der streitgegenständlichen Rücknahme vorangegangen war, mit Schreiben vom 28.11.2003 gegenüber dem Finanzamt Stuttgart III ausdrücklich angegeben, ihm sei aufgrund der Bescheinigungsrichtlinie bewusst geworden, dass die Begünstigung nach § 7h EStG eine konkrete vertragliche Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde voraussetze. Damit hat die zuständige Behörde zu erkennen gegeben, dass sie nunmehr von der Rechtswidrigkeit ihrer früheren Verwaltungspraxis ausgeht. Zwar hat das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung in diesem Schreiben weiter ausgeführt, dass es sich - gleichwohl - außerstande sehe, die dem Kläger erteilte Bescheinigung zurückzunehmen, weil bis zum Erlass der Bescheinigungsrichtlinie keine konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Stadt abgeschlossen worden seien und diese - auch bei anderen Gemeinden übliche - Vorgehensweise von der Finanzbehörde bis dahin akzeptiert worden sei. Diese Aussage relativiert jedoch nicht die zuvor geäußerte Feststellung zur Rechtswidrigkeit der früheren Verwaltungspraxis in Bezug auf die dem Kläger erteilte Bescheinigung. Denn mit der Bescheinigungsrichtlinie hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit konkreter vertraglicher Modernisierungspflichten sind nicht etwa Konsequenzen aus einer Rechtsänderung gezogen worden. Vielmehr ist der steuerrechtliche Begünstigungstatbestand hinsichtlich der umfassenden Verweisung auf § 177 BauGB seit Erteilung der Bescheinigung im November 1997 unverändert geblieben. Damit war für die Beklagte klar, dass auch die Praxis vor Erlass der Bescheinigungsrichtlinie rechtswidrig gewesen war. Ihre Annahme, die dem Kläger erteilte Bescheinigung trotz erkannter Rechtswidrigkeit nicht zurücknehmen zu können, bezieht sich daher auf das Fehlen weiterer Rücknahmevoraussetzungen. Offenbar war sie der Auffassung, dass ein Vertrauenstatbestand vorliege, hinter dem das öffentliche Interesse an der Rücknahme zurücktreten müsse; an dieser Rechtsauffassung hat sie dann in der Folgezeit festgehalten, bis sie vom Regierungspräsidium mit Schreiben vom 18.08.2004 zur Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung angewiesen wurde. Wie ausgeführt, kommt es daher für den Beginn der Rücknahmefrist nicht darauf an, ob die zuständige Behörde hinsichtlich solcher weiterer Rücknahmevoraussetzungen einem Rechtsirrtum unterlegen ist oder nicht.
28 
Im vorliegenden Fall begann nach alledem die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG Ende November 2003 zu laufen, als das Amt für Stadtplanung bezogen auf das konkrete Verfahren (spätestens) Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung erlangt und zugleich angenommen hat, die weiteren Rücknahmevoraussetzungen lägen nicht vor. Dies hat zur Folge, dass die „Entscheidungsfrist“ des § 48 Abs. 4 LVwVfG bei Erlass des Rücknahmebescheids am 15. März 2005 bereits abgelaufen war. Zwar trifft die von der Beklagten zunächst vertretene Auffassung, die vor Erlass der Bescheinigungsrichtlinie rechtswidrig erteilten Bescheinigungen könnten mit Blick auf die damalige, von der Finanzverwaltung akzeptierte Praxis generell nicht zurückgenommen werden, nicht zu; vielmehr war dies von einer einzelfallbezogenen Würdigung insbesondere unter Vertrauensschutzgesichtspunkten abhängig. Auch spricht viel dafür, dass bei zutreffender Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen der Sachverhalt im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung noch nicht hinreichend geklärt war. Insbesondere war der zuständigen Behörde damals noch nicht bekannt, ob der Kläger die ihm bereits gewährten Steuervergünstigungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG verbraucht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 3 C 3.95 -, BVerwGE 104, 289 zur Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 VwVfG auf Verwaltungsakte, die Grundlage für eine bezifferbare Steuerverschonung sind; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 15.91 -, DVBl. 1993, 947 zum Leistungsverbrauch). Ein solcher Klärungsbedarf hindert jedoch den Fristbeginn hier nicht. Denn mit Blick auf den Zweck der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG als „Entscheidungsfrist“ kommt es allein darauf an, ob a u s S i c h t d e r B e h ö r d e Entscheidungsreife gegeben ist. Hat diese - wie hier - zu erkennen gegeben, dass sie eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts von vornherein - ohne Klärung konkreter Vertrauensschutzaspekte - für unzulässig hält, beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn diese Rechtsauffassung unzutreffend ist und eine Rücknahme bei hinreichender Aufklärung des Sachverhalts in Betracht kommt. Denn ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum hat - wie oben dargelegt - keine fristhemmende Wirkung. Käme es für die Frage der Entscheidungsreife nicht auf die Rechtsauffassung der Rücknahmebehörde, sondern auf die zutreffende Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen an, wäre es von den Rechtskenntnissen der Behörde abhängig, ob und wann sie die zur Herbeiführung der Entscheidungsreife notwendige Sachaufklärung vornimmt. Die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist wäre also um so länger bemessen, je geringer die Rechtskenntnisse der jeweiligen Behörde sind. Dies wäre aber mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf den Bestand von Verwaltungsakten zu gewährleisten, nicht zu vereinbaren. Im Übrigen läge auch treuwidriges Verhalten vor, wenn sich eine Rücknahmebehörde, die zu erkennen gegeben hatte, dass aus ihrer Sicht Entscheidungsreife vorlag, später hinsichtlich des Fristablaufs auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung beriefe. Somit beginnt die Jahresfrist zu laufen, wenn der Behörde alle Tatsachen bekannt sind, die nach ihrer Rechtsauffassung für die Entscheidung über eine Rücknahme des - als rechtswidrig erkannten - Verwaltungsakts erheblich sind. Wie ausgeführt, bestand hier für die Beklagte im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung kein Anlass für weitere Sachaufklärung, weil sie deren Rücknahme unabhängig von den konkreten Einzelfallumständen für unzulässig hielt, so dass die Jahresfrist (spätestens) im November 2003 zu laufen begann.
29 
Die Beklagte ist schließlich auch in der Folgezeit bis zum Ablauf der Jahresfrist davon ausgegangen, dass sie ohne weitere Sachverhaltsaufklärung über die Frage einer Rücknahme der Bescheinigung entscheiden könne. Das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2004, mit dem sie zur Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung angewiesen wurde, hat daran nichts geändert. Denn diese Weisung wurde nicht von einer Würdigung der Einzelfallumstände abhängig gemacht, sondern galt unbedingt. Dementsprechend finden sich im Rücknahmebescheid und im Widerspruchsbescheid der Beklagten auch keine auf die konkreten Umstände bezogenen Ermessenserwägungen. Die Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 07.09.2004 im Anschluss an die Weisung des Regierungspräsidiums stellt sich vor diesem Hintergrund lediglich als formelle Wahrung des rechtlichen Gehörs dar und war nicht auf weitere Sachaufklärung gerichtet.
30 
Unabhängig davon ist die Rücknahme der Bescheinigung auch wegen fehlender Ermessenserwägungen rechtswidrig. Im Rücknahmebescheid der Beklagten vom 15.03.2005 und in deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 wird zwar ausgeführt, dass das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der Bescheinigung gegenüber dem Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln zurücktreten müsse. Als Begründung wird jedoch lediglich angegeben, dass es kein „milderes Mittel“ gebe, um den rechtswidrigen Bescheid und damit die Bindung des Finanzamts an die Bescheinigung des Vorliegens der Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung zu beseitigen. Für die Rücknahmeentscheidung war demnach allein ausschlaggebend, dass die Bindung der Finanzverwaltung an die Bescheinigung als Grundlagenbescheid für die steuerliche Begünstigung nicht auf andere Weise aufgehoben werden kann; auf eine konkrete Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln und dem privaten Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der steuerlichen Begünstigung kam es der Beklagten erkennbar nicht an.
31 
Dieser „Nichtgebrauch“ des Ermessens ist mit § 48 LVwVfG nicht vereinbar. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG ist die Vorschrift auch auf solche Verwaltungsakte anzuwenden, die - wie hier die Bescheinigung nach § 7h EStG -Voraussetzung für die Gewährung von Geldleistungen sind. Das Rücknahmeermessen ist demnach nicht erst von der Finanzverwaltung im Rahmen der Entscheidung darüber auszuüben, ob bereits gewährte steuerliche Vergünstigungen zurückgefordert werden sollen. Davon abgesehen stellt die Bescheinigung auch die Grundlage für die Bewilligung noch nicht gewährter steuerlicher Vergünstigungen dar. Hier bestand auch Anlass, den konkreten Sachverhalt im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen. Das gilt einmal mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Beseitigung zu Unrecht erlangter Steuerbegünstigungen. Dessen Gewicht hängt u.a. wesentlich davon ab, ob bei Kenntnis der zutreffenden Auslegung des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG eine verpflichtende Modernisierungsvereinbarung über die abgesprochenen und tatsächlich auch ausgeführten baulichen Maßnahmen getroffen worden wäre. In diesem Fall wären die vom Kläger vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen der Sache nach steuerlich förderungswürdig gewesen, was den fehlenden Vertragsschluss im Nachhinein als eher formalen Mangel erscheinen ließe und das Gewicht des fiskalischen Interesses minderte. Ferner hat der Kläger angegeben, dass er die Modernisierungsmaßnahme nur deshalb durchgeführt habe, weil Mitarbeiter der Beklagten ihm die Erteilung der Bescheinigung nach § 7h EStG mündlich zugesichert hätten. Dieser Umstand kann zwar nicht mit den in § 48 Abs. 2 LVwVfG genannten Vertrauenstatbeständen gleichgesetzt werden, welche eine Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ausschließen; für die ermessensgerechte Berücksichtigung des Vertrauensschutzes ist er aber durchaus von Belang. Schließlich war nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären, ob die eben genannten ermessensrelevanten Umstände vorliegen. Denn die Beklagte hat diesbezüglich überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt. Das Gericht kann jedoch eine unterbliebene Ermessensausübung nicht anstelle der Behörde nachholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1989 - 4 NB 24.88 -, DVBl. 1989, 1105 m.w.N.).
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
34 
Beschluss
vom 03. April 2007
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2005 über die Rücknahme der dem Kläger nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG erteilten Bescheinigung und deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 aufheben müssen, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die § 7h-Bescheinigung vom 13.11.1997 rechtswidrig ist. Denn sie bestätigt zu Unrecht - mit Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt -, dass die vom Kläger an seinem Gebäude ... ... durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen. Nach dieser Vorschrift können bei Gebäuden in Sanierungsgebieten erhöhte Absetzungen von den Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB vorgenommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Förderung bereits dann gegeben sind, wenn am Gebäude Mängel oder Missstände im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB vorlagen und diese behoben wurden. Denn § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG verweist nach seinem Wortlaut auf die Vorschrift des § 177 BauGB im Ganzen und damit auch auf dessen Absatz 1, der die Gemeinden ermächtigt, die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden in Sanierungsgebieten durch entsprechende Anordnungen durchzusetzen. Anstelle solcher Gebote schließen die Gemeinden in der Praxis meist städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB mit den Eigentümern, in denen diese sich zur Durchführung näher bestimmter Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen verpflichten (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 177 Rn. 21). Diese Vorgehensweise trägt dem Kooperationsgedanken Rechnung, von dem das Sanierungsrecht geprägt ist (vgl. § 175 Abs. 1 BauGB), und erfüllt daher ebenfalls die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung (vgl. Einkommenssteuerrichtlinien 2005, BStBl. I Sondernr. 1 R 7h (6); Gemeinsame Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums vom 11.06.2001 - Bescheinigungsrichtlinie - GABl. 2001, 793, TZ 3.1; vgl. auch BFH, Beschluss vom 06.12.2002 - 9 B 109/02 -, BFH/NV 2003, 469). Demgegenüber stellen freiwillige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auch dann keine Maßnahmen im Sinne des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG dar, wenn sie in Absprache mit der Gemeinde erfolgen und der Beseitigung von Mängeln und Missständen im Sinne von § 177 Abs. 2 und 3 BauGB dienen, sondern nur dann, wenn sie auf der Grundlage eines Gebots nach § 177 Abs. 1 BauGB oder einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Gemeinde durchgeführt wurden. Der Senat schließt sich damit der bislang von der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassung an (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.1997 - 6 L 2067/96 - und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.06.2004 - 3 L 64/02 -, NVwZ 2005, 835; Blümich, EStG, Bd. 1, § 7h Rn. 23 f.; Kirchhof, EStG, 2001, § 7h RdNr. 3; Schmidt, EStG, 25. Aufl. § 7h Rn. 3).
24 
Für diese Auffassung spricht neben der uneingeschränkten Verweisung auf § 177 BauGB in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG auch Satz 2 dieser Vorschrift, welcher die steuerliche Förderung auf denkmalbezogene Maßnahmen unter der Voraussetzung erstreckt, dass sich der Eigentümer hierzu gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung ist hinsichtlich der sanierungsbezogenen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen entbehrlich, weil deren verpflichtender Charakter bereits durch die umfassende Verweisung auf § 177 BauGB - und damit auch auf dessen Absatz 1 - in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG zur Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung gemacht wird. Demgegenüber ermächtigt § 177 BauGB nicht zur Anordnung städtebaulicher Gebote hinsichtlich der in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG genannten denkmalbezogenen Maßnahmen. Dieser Auslegung kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass sich freiwillige Modernisierungsmaßnahmen, die in Absprache mit der Gemeinde realisiert werden, nicht von den auf Grundlage vertraglicher Verpflichtungen durchzuführenden Maßnahmen unterscheiden, wie der Kläger meint. Abgesehen davon, dass die Gemeinden keine Möglichkeit haben, mündliche Absprachen über Modernisierungsmaßnahmen gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen, kann vom Eigentümer nur dann verlangt werden, sich vertraglich zur Durchführung im einzelnen bezeichneter Modernisierungsmaßnahmen in einem bestimmten Zeitraum (vgl. § 177 Abs. 1 Satz 3 BauGB) als Ersatz für eine ansonsten mögliche einseitige Anordnung von Geboten nach § 177 Abs. 1 BauGB (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 177 Rn. 34) zu verpflichten, wenn gemäß § 175 Abs. 2 BauGB die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Mit der Anknüpfung der steuerlichen Begünstigung an Modernisierungsmaßnahmen verpflichtenden Charakters wird daher zugleich erreicht, dass diese auf Maßnahmen mit städtebaulicher Dringlichkeit beschränkt wird. Hier hat der Kläger die Modernisierungsmaßnahmen nicht aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten, sondern freiwillig durchgeführt. Daran ändert nichts, dass er sie unter Beachtung mündlicher Absprachen mit Mitarbeitern der Beklagten gemäß der ihm erteilten Baugenehmigung und der darin enthaltenen sanierungsrechtlichen Auflagen realisiert hat. Denn hierzu war der Kläger nicht verpflichtet. Somit ist die ihm erteilte Bescheinigung rechtswidrig.
25 
Die Rücknahme der Bescheinigung mit Bescheid vom 15.03.2005 erfolgte jedoch nicht innerhalb der Rücknahmefrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG und ist daher ihrerseits rechtswidrig.
26 
Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme ab dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, nur innerhalb eines Jahres zulässig. Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Denn § 48 Abs. 4 LVwVfG ist nicht im Sinne einer „Bearbeitungsfrist“ zu verstehen, die mit der Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu laufen beginnt und der Behörde ein Jahr Zeit lässt, um hinsichtlich des Vorliegens der weiteren Rücknahmevoraussetzungen Entscheidungsreife herbeizuführen. Eine solche „Bearbeitungsfrist“ wäre nicht sachgerecht, weil es nicht allein vom Willen der Behörde abhängt, ob die Sache in diesem Zeitraum tatsächlich entscheidungsreif gemacht werden kann; vielmehr kann sich die Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen aus den unterschiedlichsten Gründen verzögern (zum Beispiel Zeugenvernehmung oder Einholung von Sachverständigengutachten). Nach Sinn und Zweck der Regelung handelt es sich daher um eine „Entscheidungsfrist“, die grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife zu laufen beginnt (grundlegend BVerwG Großer Senat, Beschl. vom 19.12.1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 -, BVerwGE 70, 356; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 48 Rn. 219 ff.). Hingegen vermag ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum der Behörde - anders als ein Rechtsirrtum in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts - den Fristbeginn nicht zu hindern. Denn andernfalls wäre die Entscheidungsreife abhängig von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit der handelnden Behörde; je geringer diese ausgeprägt ist, desto großzügiger wäre die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist. Eine solche Auslegung wäre nicht vereinbar mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit hinsichtlich des Bestandes von Verwaltungsakten herbeizuführen. Sie würde ferner die in § 48 Abs. 4 LVwVfG normierte Beschränkung der Kenntnis auf „Tatsachen“ „ins Leere laufen“ lassen (vgl. BVerwG, Urt. vom 05.08.1996 - 5 C 6.95 -, NWVBl. 1997, 293 unter Hinweis darauf, dass ein Rechtsirrtum über die Erforderlichkeit von Ermessenserwägungen den Beginn der Jahresfrist nicht hinausschiebt mit der Folge, dass ein Rücknahmebescheid, welcher einen fristgerecht erlassenen ersten Rücknahmebescheid ersetzt, verfristet sein kann; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199; ebenso mit eingehender Begründung BSG, Urt. vom 27.07.1989 - 11/7 RAr 115/87 -, BSGE 65, 221 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 46 Rn. 141). Ausgehend davon wurde die dem Kläger erteilte Bescheinigung nach § 7h EStG erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG zurückgenommen.
27 
Der Irrtum der Beklagten über die Rechtmäßigkeit ihrer Praxis, Bescheinigungen nach § 7h EStG auch bei freiwilligen Modernisierungsmaßnahmen ohne konkrete vertragliche Verpflichtungen auszustellen, war nach eigenem Bekunden mit Bekanntmachung der verbindlichen Vorgaben zur Auslegung und Anwendung unter anderem des § 7h EStG in der Bescheinigungsrichtlinie des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 11.06.2001 (a.a.O.) behoben. Bezogen auf das vorliegende Verfahren war der entsprechende Rechtsirrtum bei der zuständigen Behörde spätestens im November 2003 entfallen. Denn das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung hat im Rahmen des Remonstrationsverfahrens, das der streitgegenständlichen Rücknahme vorangegangen war, mit Schreiben vom 28.11.2003 gegenüber dem Finanzamt Stuttgart III ausdrücklich angegeben, ihm sei aufgrund der Bescheinigungsrichtlinie bewusst geworden, dass die Begünstigung nach § 7h EStG eine konkrete vertragliche Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde voraussetze. Damit hat die zuständige Behörde zu erkennen gegeben, dass sie nunmehr von der Rechtswidrigkeit ihrer früheren Verwaltungspraxis ausgeht. Zwar hat das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung in diesem Schreiben weiter ausgeführt, dass es sich - gleichwohl - außerstande sehe, die dem Kläger erteilte Bescheinigung zurückzunehmen, weil bis zum Erlass der Bescheinigungsrichtlinie keine konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Stadt abgeschlossen worden seien und diese - auch bei anderen Gemeinden übliche - Vorgehensweise von der Finanzbehörde bis dahin akzeptiert worden sei. Diese Aussage relativiert jedoch nicht die zuvor geäußerte Feststellung zur Rechtswidrigkeit der früheren Verwaltungspraxis in Bezug auf die dem Kläger erteilte Bescheinigung. Denn mit der Bescheinigungsrichtlinie hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit konkreter vertraglicher Modernisierungspflichten sind nicht etwa Konsequenzen aus einer Rechtsänderung gezogen worden. Vielmehr ist der steuerrechtliche Begünstigungstatbestand hinsichtlich der umfassenden Verweisung auf § 177 BauGB seit Erteilung der Bescheinigung im November 1997 unverändert geblieben. Damit war für die Beklagte klar, dass auch die Praxis vor Erlass der Bescheinigungsrichtlinie rechtswidrig gewesen war. Ihre Annahme, die dem Kläger erteilte Bescheinigung trotz erkannter Rechtswidrigkeit nicht zurücknehmen zu können, bezieht sich daher auf das Fehlen weiterer Rücknahmevoraussetzungen. Offenbar war sie der Auffassung, dass ein Vertrauenstatbestand vorliege, hinter dem das öffentliche Interesse an der Rücknahme zurücktreten müsse; an dieser Rechtsauffassung hat sie dann in der Folgezeit festgehalten, bis sie vom Regierungspräsidium mit Schreiben vom 18.08.2004 zur Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung angewiesen wurde. Wie ausgeführt, kommt es daher für den Beginn der Rücknahmefrist nicht darauf an, ob die zuständige Behörde hinsichtlich solcher weiterer Rücknahmevoraussetzungen einem Rechtsirrtum unterlegen ist oder nicht.
28 
Im vorliegenden Fall begann nach alledem die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG Ende November 2003 zu laufen, als das Amt für Stadtplanung bezogen auf das konkrete Verfahren (spätestens) Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung erlangt und zugleich angenommen hat, die weiteren Rücknahmevoraussetzungen lägen nicht vor. Dies hat zur Folge, dass die „Entscheidungsfrist“ des § 48 Abs. 4 LVwVfG bei Erlass des Rücknahmebescheids am 15. März 2005 bereits abgelaufen war. Zwar trifft die von der Beklagten zunächst vertretene Auffassung, die vor Erlass der Bescheinigungsrichtlinie rechtswidrig erteilten Bescheinigungen könnten mit Blick auf die damalige, von der Finanzverwaltung akzeptierte Praxis generell nicht zurückgenommen werden, nicht zu; vielmehr war dies von einer einzelfallbezogenen Würdigung insbesondere unter Vertrauensschutzgesichtspunkten abhängig. Auch spricht viel dafür, dass bei zutreffender Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen der Sachverhalt im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung noch nicht hinreichend geklärt war. Insbesondere war der zuständigen Behörde damals noch nicht bekannt, ob der Kläger die ihm bereits gewährten Steuervergünstigungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG verbraucht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 3 C 3.95 -, BVerwGE 104, 289 zur Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 VwVfG auf Verwaltungsakte, die Grundlage für eine bezifferbare Steuerverschonung sind; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 15.91 -, DVBl. 1993, 947 zum Leistungsverbrauch). Ein solcher Klärungsbedarf hindert jedoch den Fristbeginn hier nicht. Denn mit Blick auf den Zweck der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG als „Entscheidungsfrist“ kommt es allein darauf an, ob a u s S i c h t d e r B e h ö r d e Entscheidungsreife gegeben ist. Hat diese - wie hier - zu erkennen gegeben, dass sie eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts von vornherein - ohne Klärung konkreter Vertrauensschutzaspekte - für unzulässig hält, beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn diese Rechtsauffassung unzutreffend ist und eine Rücknahme bei hinreichender Aufklärung des Sachverhalts in Betracht kommt. Denn ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum hat - wie oben dargelegt - keine fristhemmende Wirkung. Käme es für die Frage der Entscheidungsreife nicht auf die Rechtsauffassung der Rücknahmebehörde, sondern auf die zutreffende Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen an, wäre es von den Rechtskenntnissen der Behörde abhängig, ob und wann sie die zur Herbeiführung der Entscheidungsreife notwendige Sachaufklärung vornimmt. Die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist wäre also um so länger bemessen, je geringer die Rechtskenntnisse der jeweiligen Behörde sind. Dies wäre aber mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf den Bestand von Verwaltungsakten zu gewährleisten, nicht zu vereinbaren. Im Übrigen läge auch treuwidriges Verhalten vor, wenn sich eine Rücknahmebehörde, die zu erkennen gegeben hatte, dass aus ihrer Sicht Entscheidungsreife vorlag, später hinsichtlich des Fristablaufs auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung beriefe. Somit beginnt die Jahresfrist zu laufen, wenn der Behörde alle Tatsachen bekannt sind, die nach ihrer Rechtsauffassung für die Entscheidung über eine Rücknahme des - als rechtswidrig erkannten - Verwaltungsakts erheblich sind. Wie ausgeführt, bestand hier für die Beklagte im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung kein Anlass für weitere Sachaufklärung, weil sie deren Rücknahme unabhängig von den konkreten Einzelfallumständen für unzulässig hielt, so dass die Jahresfrist (spätestens) im November 2003 zu laufen begann.
29 
Die Beklagte ist schließlich auch in der Folgezeit bis zum Ablauf der Jahresfrist davon ausgegangen, dass sie ohne weitere Sachverhaltsaufklärung über die Frage einer Rücknahme der Bescheinigung entscheiden könne. Das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2004, mit dem sie zur Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung angewiesen wurde, hat daran nichts geändert. Denn diese Weisung wurde nicht von einer Würdigung der Einzelfallumstände abhängig gemacht, sondern galt unbedingt. Dementsprechend finden sich im Rücknahmebescheid und im Widerspruchsbescheid der Beklagten auch keine auf die konkreten Umstände bezogenen Ermessenserwägungen. Die Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 07.09.2004 im Anschluss an die Weisung des Regierungspräsidiums stellt sich vor diesem Hintergrund lediglich als formelle Wahrung des rechtlichen Gehörs dar und war nicht auf weitere Sachaufklärung gerichtet.
30 
Unabhängig davon ist die Rücknahme der Bescheinigung auch wegen fehlender Ermessenserwägungen rechtswidrig. Im Rücknahmebescheid der Beklagten vom 15.03.2005 und in deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 wird zwar ausgeführt, dass das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der Bescheinigung gegenüber dem Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln zurücktreten müsse. Als Begründung wird jedoch lediglich angegeben, dass es kein „milderes Mittel“ gebe, um den rechtswidrigen Bescheid und damit die Bindung des Finanzamts an die Bescheinigung des Vorliegens der Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung zu beseitigen. Für die Rücknahmeentscheidung war demnach allein ausschlaggebend, dass die Bindung der Finanzverwaltung an die Bescheinigung als Grundlagenbescheid für die steuerliche Begünstigung nicht auf andere Weise aufgehoben werden kann; auf eine konkrete Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln und dem privaten Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der steuerlichen Begünstigung kam es der Beklagten erkennbar nicht an.
31 
Dieser „Nichtgebrauch“ des Ermessens ist mit § 48 LVwVfG nicht vereinbar. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG ist die Vorschrift auch auf solche Verwaltungsakte anzuwenden, die - wie hier die Bescheinigung nach § 7h EStG -Voraussetzung für die Gewährung von Geldleistungen sind. Das Rücknahmeermessen ist demnach nicht erst von der Finanzverwaltung im Rahmen der Entscheidung darüber auszuüben, ob bereits gewährte steuerliche Vergünstigungen zurückgefordert werden sollen. Davon abgesehen stellt die Bescheinigung auch die Grundlage für die Bewilligung noch nicht gewährter steuerlicher Vergünstigungen dar. Hier bestand auch Anlass, den konkreten Sachverhalt im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen. Das gilt einmal mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Beseitigung zu Unrecht erlangter Steuerbegünstigungen. Dessen Gewicht hängt u.a. wesentlich davon ab, ob bei Kenntnis der zutreffenden Auslegung des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG eine verpflichtende Modernisierungsvereinbarung über die abgesprochenen und tatsächlich auch ausgeführten baulichen Maßnahmen getroffen worden wäre. In diesem Fall wären die vom Kläger vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen der Sache nach steuerlich förderungswürdig gewesen, was den fehlenden Vertragsschluss im Nachhinein als eher formalen Mangel erscheinen ließe und das Gewicht des fiskalischen Interesses minderte. Ferner hat der Kläger angegeben, dass er die Modernisierungsmaßnahme nur deshalb durchgeführt habe, weil Mitarbeiter der Beklagten ihm die Erteilung der Bescheinigung nach § 7h EStG mündlich zugesichert hätten. Dieser Umstand kann zwar nicht mit den in § 48 Abs. 2 LVwVfG genannten Vertrauenstatbeständen gleichgesetzt werden, welche eine Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ausschließen; für die ermessensgerechte Berücksichtigung des Vertrauensschutzes ist er aber durchaus von Belang. Schließlich war nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären, ob die eben genannten ermessensrelevanten Umstände vorliegen. Denn die Beklagte hat diesbezüglich überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt. Das Gericht kann jedoch eine unterbliebene Ermessensausübung nicht anstelle der Behörde nachholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1989 - 4 NB 24.88 -, DVBl. 1989, 1105 m.w.N.).
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
34 
Beschluss
vom 03. April 2007
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2003 - 2 K 2266/00 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer ihm erteilten Baugenehmigung.
Die Mutter des Klägers ist Eigentümerin des 14.915 m² großen Grundstücks Flst.Nr. 639 im Ortsteil Oberweier der Beklagten. Das oberhalb des Ortes am Waldrand gelegene Grundstück liegt im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung „Vorbergzone zwischen Ettlingenweier und Malsch, Mohrenwiesen und Langwiesen“ vom 18.04.1941. Seit den vierziger Jahren steht auf dem Grundstück ein Gebäude, das in der Folgezeit mehrmals (mit Genehmigung) erweitert wurde. Seit den sechziger Jahren war auf dem Grundstück ein parkartiger Garten angelegt mit teilweise auch exotischen Bäumen und verschiedenen baulichen Anlagen (z. B. Mauern zur Terrassierung des Geländes, Ponystall und Schwimmbecken).
Bis 1976 nutzte die Eigentümerfamilie das Gebäude zu Wohnzwecken, „soweit dies von der Witterung her möglich war.“ In der Folgezeit war das Haus bis Ende 1994 möbliert an einen Freund der Familie vermietet. Ab 1995 beabsichtigte der Kläger die (Eigen-)Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken. Es handelte sich um ein zweistöckiges, teilweise unterkellertes Haus, an das eine ca. 50 m² große Terrasse mit Pergola angebaut war; das darunter befindliche, talseitig ebenerdig in Erscheinung tretende Untergeschoss wurde ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt; insgesamt betrug die Wohnfläche nach der in den Akten befindlichen Berechnung ca. 175 m².
Unter dem 29.02.1996 erteilte die Beklagte der Mutter des Klägers einen Bauvorbescheid für die „Sanierung eines Wohnhauses mit Atelier“, das als geschlossener Glasanbau auf der bisherigen Terrasse errichtet werden sollte.
Mit Bescheid vom 06.12.1996 erteilte die Beklagte der Mutter des Klägers antragsgemäß eine Baugenehmigung für die „Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers“; nach den genehmigten Plänen sollte die Wohnfläche im Vergleich zur Bauvoranfrage durch Umbaumaßnahmen nochmals um ca. 22 m² (11 %) vergrößert werden. Unter Nr. 56 der Nebenbestimmungen heißt es, dass das Vorhaben unabhängig von der baurechtlichen Genehmigung auch einer Erlaubnis nach der Landschaftsschutzverordnung bedarf, wozu eine Überarbeitung des unter dem 27.11.1996 vorgelegten Grünpflegeplans als Rahmenkonzept unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Punkte erforderlich ist. Unter dem 15.07.1997 erteilte die Beklagte wegen weiterer Änderungswünsche im Innern des Gebäudes eine entsprechende Ergänzungsbaugenehmigung.
Mit Bescheid vom 20.08.1997 erteilte das Landratsamt Karlsruhe der Mutter des Klägers, der in einem Ortstermin am 18.06.1997 für diese einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, gemäß § 3 der Landschaftsschutzverordnung 1941 die Erlaubnis „zur Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers in Ettlingen-Oberweier, Flst.Nr. 639, entsprechend der Baugenehmigung der Stadt Ettlingen vom 06.12.1996. Der Grünpflegeplan der Gruppe Ökologie und Planung vom 23.07.1997 mit Erläuterungsbericht ist Bestandteil dieser Genehmigung.“ Der Grünpflegeplan, der auf Grund des am 18.06.1997 durchgeführten Ortstermins nochmals überarbeitet worden war, enthält sowohl textliche (Erläuterungsbericht) als auch zeichnerische Aussagen (Plan „Parkgarten“) zur landschaftsgärtnerischen Gestaltung des Baugrundstücks. Vorgesehen ist dessen Untergliederung in die Teilräume „Hausumfeld“, „Nutzgarten“, „Wiese“, „Talkante“, „Vogelschutzgebiet“ und „Garten der Exoten“. Gleichzeitig soll ein „geschlossenes landschaftstypisches Bild entstehen, das den umgebenden Landschaftsraum und die Topografie harmonisch einbezieht und stärkt“. Vorgesehen sind Abholzungen und Auslichtungen zur Verbesserung bzw. Wiederherstellung von Blickbeziehungen vom oberhalb des Grundstücks vorbeiführenden Wanderweg in das Rheintal. An baulichen Veränderungen ist vorgesehen: das in Richtung Westen abfallende Gelände soll terrassiert und die einzelnen Ebenen sollen durch Mauern in Material und Dimensionierung wie die bereits vorhandenen Sandsteinmauern abgefangen werden; das vorhandene Schwimmbecken soll zurückgebaut werden; es soll ein Quellgarten angelegt werden, wofür ein ca. 200 m² großer Teich über einen wassergebundenen Weg sowie eine übererdete Treppe an das Wohnhaus angebunden und dadurch ein Retentionsraum für anfallendes Regenwasser geschaffen werden soll.
Bei einer Baukontrolle im März 1998 stellte die Beklagte fest, dass abweichend von der Genehmigung vom 06.12.1996 gebaut und darüber hinaus im Zuge der Bauausführung die zur Sanierung vorgesehenen Teile des Wohnhauses bis auf wenige Reste vollständig abgebrochen worden waren. Zur Begründung verwies der Kläger auf ein Schreiben des von ihm beauftragten Statikers P. vom 16.03.1998, in dem die Abbrucharbeiten im „Nebengebäude mit Garage“, im „Schrägflügel mit Atelier“ und im „Hauptgebäude“ als unausweichlich bezeichnet wurden mit der abschließenden Feststellung, dass beim Hauptgebäude die Maßnahmen zur Sicherung und Weiterverwendung von vorhandener Bausubstanz in keinem vertretbaren Verhältnis von Kosten und Nutzung stünden, zumal die dabei entstehende Qualität der Gebäudeteile völlig unbefriedigend sei.
Im Rahmen eines „Ergänzungsbauantrags“ vom 16.04.1998 teilte das Landratsamt Karlsruhe der anfragenden Beklagten mit Schreiben vom 28.05.1998 mit, dass seitens der Unteren Naturschutzbehörde keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden, da der Umfang und die Kubatur der baulichen Anlagen sich nicht änderten und im Vergleich zum Vorhaben (nach der Baugenehmigung vom 06.12.1996) keine Erweiterungen vorgenommen würden; eine Änderung der landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis vom 20.08.1997 sei nicht erforderlich. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17.06.1998 eine „Nachtrags-Baugenehmigung“ für das Vorhaben „Abbruch und Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“. Unter Nr. 1 der Nebenbestimmungen heißt es, dass diese „Ergänzungsbaugenehmigung“ einen Bestandteil der Baugenehmigung vom 06.12.1996 bildet, deren allgemeine und besondere Bedingungen auch für die Neuerrichtung maßgebend sind. Unter Nr. 4 der Nebenbestimmungen ist festgelegt, dass die Erlaubnisse von der Landschaftsschutzgebietsverordnung 1941 zur Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers vom 20.08.1997 sowie zum Abbruch und zur Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit Atelier vom 28.05.1998 Bestandteil dieses Bescheids sind. Genehmigt ist auch eine Planunterlage „Parkgarten“ mit Ausführungsplan Bepflanzung.
Im Februar 1999 stellte die Beklagte fest, dass der Dachfirst des Wohngebäudes ca. 30 cm höher als genehmigt ausgeführt worden war. Nach Baueinstellung vom 23.02.1999 teilte das Landratsamt Karlsruhe der Beklagten mit Schreiben vom 30.03.1999 mit, dass nach Ortsbesichtigung durch den Naturschutzbeauftragten und nochmaliger Prüfung die nicht genehmigte Vergrößerung bzw. Erhöhung des Wohnhauses um ca. 30 cm keine erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung von Naturhaushalt und Landschaftsbild darstelle; die geringfügige Veränderung könne aus naturschutzrechtlicher Sicht toleriert werden; eine nachträgliche Änderung der landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis sei nicht erforderlich. Unter dem 09.04.1999 wurde der Bau wieder frei gegeben.
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Gegen das Bauvorhaben gab es seitens mehrerer Nachbarn Einwendungen, die sowohl zu einem verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren als auch zu einem Petitionsverfahren führten. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 02.12.1998 - 13 K 3123/98 - lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Anträge von Nachbarn auf vorläufige Baueinstellung sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung vom 17.06.1998 ab; es bestünden zwar erhebliche Zweifel, ob die angefochtene Baugenehmigung mit § 35 Abs. 2 und 3 BauGB und insbesondere mit § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB vereinbar sei, ein Verstoß gegen drittschützende Normen oder das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Nachbarn liege jedoch nicht vor. Mit Schreiben vom 01.06.1999 vertrat das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg gegenüber dem Petitionsausschuss die Auffassung, dass das exponiert in Erscheinung tretende Wohnhaus mit Atelier mit den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung 1941 nicht zu vereinbaren sei; mit seiner großzügigen Gebäudeplanung und der markanten Freiflächengestaltung, insbesondere der Errichtung zahlreicher Betonmauern im Gartenbereich, stelle das Vorhaben als wesensfremde Nutzung einen Fremdkörper in der geschützten Landschaft dar; die Baugenehmigung vom 17.06.1998 sei rechtswidrig und müsse daher zurückgenommen werden; weiterhin sei der Abbruch der erstellten Betonmauern sowie der Treppenanlage anzuordnen. Mit Schreiben vom 11.10.1999 bat das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Karlsruhe, die Beklagte zur Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 sowie zur Beseitigung von Außenanlagen (Mauern, Treppenanlage und Einfriedigung) und das Landratsamt Karlsruhe zur Rücknahme der naturschutzrechtlichen Erlaubnis vom 20.08.1997 anzuweisen, was das Regierungspräsidium Karlsruhe jeweils mit Erlass vom 21.10.1999 umsetzte.
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Mit „Entscheidung“ vom 30.11.1999 nahm die Beklagte - nach Anhörung des Klägers - die Baugenehmigung vom 17.06.1998 zurück (Nr.1) und ordnete die Beseitigung von im Einzelnen aufgeführten Außenanlagen an (Nr. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt: Das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege; es widerspreche auch den Darstellungen des Flächennutzungsplans, beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und lasse die Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis vom 20.08.1997 sei auf eine Sanierung des Hauses gerichtet gewesen und insoweit mit dessen Abbruch gegenstandslos geworden; eine Erlaubnis zur Neuerrichtung sei nicht erteilt worden. Da der Abbruch des neuen Gebäudes unverhältnismäßig wäre, müsse es in dem (rechtswidrig) genehmigten Umfang geduldet werden.
12 
Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 31.07.2000 zurück: Nach dem nahezu vollständigen Abbruch des vorhandenen Wohngebäudes sei dessen Bestandsschutz entfallen; auch der Bauvorbescheid vom 29.02.1996 sowie die Baugenehmigung vom 06.12.1996, die auf eine Sanierung des Wohngebäudes gerichtet gewesen seien, hätten ihre Wirksamkeit verloren; da kein Gebäude mehr vorhanden (gewesen) sei, entfalle auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB; bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege das öffentliche Interesse an einem rechtmäßigen Gesetzesvollzug, da das umfangreiche, exponierte Gebäude eine erhebliche Vorbildwirkung habe; der Nachteil, der durch den Wegfall des erweiterten Bestandsschutzes entstehe, wodurch auch die erheblichen Investitionen für das Wohnhaus und die vom Naturschutz initiierte Umgestaltung des Grundstücks teilweise entwertet würden, sei dem Kläger zumutbar.
13 
Mit Verfügung vom 02.02.2000 gegenüber der Mutter des Klägers (als Grundstückseigentümerin) nahm das Landratsamt Karlsruhe die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis vom 20.08.1997 zurück. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 01.03.2001 zurückgewiesen. Die von der Mutter des Klägers erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 12.06.2003 - 2 K 566/01 - abgewiesen; der hiergegen (nach Zulassung) gerichteten Berufung hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 5 S 2373/03 stattgegeben.
14 
Am 09.08.2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.07.2000 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Grundfläche des jetzigen Gebäudes entspreche exakt derjenigen des bereits seit Jahrzehnten bestehenden und von der Familie zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes. Weder durch das Gebäude noch durch die Umgestaltung der Außenanlagen würden der Naturgenuss beeinträchtigt oder das Landschaftsbild verunstaltet. Spätestens seit 1960 sei ein parkartiger Garten vorhanden gewesen, dessen Pflege- und Erhaltungszustand in hohem Maße sanierungsbedürftig gewesen sei. Insoweit sei sogar eine Verbesserung eingetreten. Bei Erlass der Rücknahmeverfügung sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bereits abgelaufen gewesen. Die Beklagte habe ihre Eingriffsbefugnis verwirkt, nachdem die einzelnen, vom Landratsamt Karlsruhe teilweise sogar geforderten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Verbesserungsmaßnahmen in einem mehr als zweijährigen Planungsprozess gemeinsam zwischen Behörden und Bauherrn festgelegt worden seien. Im Rahmen der Ermessensbetätigung sei auch nicht berücksichtigt worden, dass er im Vertrauen auf die Baugenehmigung vom 17.06.1998 das vorhandene Schwimmbad zurückgebaut und weitere Außenanlagen (z. B. Ponystall) abgerissen habe. Im Übrigen sei der Gleichheitssatz verletzt, da im Außenbereich der Beklagten eine Vielzahl von Gebäuden zu Wohnzwecken genutzt werde.
15 
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten.
16 
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12.06.2003 die in Nr. 2 des Bescheids der Beklagten vom 30.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.07.2000 verfügte Beseitigungsanordnung aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Insoweit heißt es in den Gründen im Wesentlichen: Die angefochtene Rücknahmeentscheidung beziehe sich allein auf die dem Kläger zuletzt erteilte Baugenehmigung vom 17.06.1998. Das errichtete Gebäude, bei dem es sich faktisch um einen Neubau handele, sei mit dem ursprünglich geplanten Erweiterungsbau nicht identisch; der Bauvorbescheid sowie die zuvor erteilten Baugenehmigungen, die sich ausschließlich auf die Sanierung (und Erweiterung) des bestehenden Wohnhauses bezogen hätten, seien nicht ausgenutzt worden. Die Nachtrags-Baugenehmigung vom 17.06.1998 sei rechtswidrig gewesen, da die Errichtung des Wohnhauses gegen § 35 BauGB verstoße. Eine teilweise Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB scheide aus. Schon wegen der Errichtung des Ateliers auf der früheren ca. 50 m² großen Terrasse sei das Wohnhaus hinsichtlich seiner Größe kein dem beseitigten Gebäude gleichartiges Wohngebäude mit lediglich geringfügiger Erweiterung. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 3 BauGB; durch die Errichtung des erheblich größeren Neubaus sei die weitere Verfestigung der im Landschaftsschutzgebiet unerwünschten Wohnbebauung zu befürchten. Die Rücknahme der Baugenehmigung scheitere nicht an der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG; das zuständige Bauordnungsamt der Beklagten habe die für den Beginn der Frist allein ausschlaggebende positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung erst im Oktober 1999 erlangt, als ihr die abschließende Bewertung des Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (im Rahmen des Petitionsverfahrens) bekannt geworden sei. Das der Behörde nach § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen sei jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 31.07.2000 fehlerfrei ausgeübt worden. Auch wenn das nunmehr errichtete Gebäude hinsichtlich Größe und Kubatur dem mit Bescheid vom 06.12.1996 Genehmigten weitgehend entspreche, habe der Kläger durch die in Rede stehende Baugenehmigung einen ganz erheblichen Vorteil hinsichtlich Lebensdauer und Qualität des Gebäudes erworben; es sei deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde den für die Aufrechterhaltung der Baugenehmigung sprechenden Gesichtspunkten weniger Gewicht beigemessen habe. Dass dem Kläger möglicherweise nach § 48 Abs. 3 LVwVfG zustehende Ausgleichsansprüche nicht in die Ermessenserwägungen eingestellt worden seien, sei nicht zu beanstanden, da das Entstehen eines solchen Ausgleichsanspruchs die Folge einer ermessensfehlerfrei verfügten Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts sei. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz scheide aus, da die in der unmittelbaren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Wohnnutzung in den letzten zwanzig Jahren nicht erweitert worden sei und somit kein vergleichbarer Sachverhalt vorliege.
17 
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 14.10.2003 - 5 S 1885/03 -, zugestellt am 27.10.2003, die Berufung zugelassen, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Auf Antrag des Klägers vom 20.11.2003 hat der Senatsvorsitzende die Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung bis 10.12.2003 verlängert. Am 08.12.2003 hat der Kläger die Berufung begründet.
18 
Er beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2003 - 2 K 2266/00 - insoweit zu ändern, als die Klage abgewiesen worden ist, und den Bescheid der Beklagten vom 30. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31. Juli 2000 insgesamt aufzuheben.
20 
Er macht geltend: Das umstrittene Wohngebäude sei in bodenrechtlicher Hinsicht (Standort, Volumen, Nutzung und Funktion) - worauf es entscheidet ankomme - gleichartig mit dem alten Gebäude. Aus den (in Kopie) vorgelegten Fotos ergebe sich, dass im Bereich der Terrasse/Pergola die Stirnseite verglast gewesen sei, nicht hingegen die Längsseite; hier hätten sich zwischen den Holzpfosten blickundurchlässige Paneele aus Weidengeflecht befunden (als Sichtschutz gegenüber dem Waldweg). Die Terrasse/Pergola sei in Richtung Stirnseite mit einem geschlossenen, nicht verglasten Flachdach überdeckt gewesen; dieser Bereich sei 22,5 m² groß, der nicht überdachte Bereich ca. 32,75 m² groß gewesen. Die für die Berechnung der Wohnfläche relevante Zunahme von 27 m² reduziere sich durch den Wegfall der Trennwände im Untergeschoss (2 m²) und der Loggia (7 m²) auf 18 m². Durch den Wegfall von Mauern innerhalb des Gebäudes habe sich zwar berechnungstechnisch eine Mehrfläche ergeben. Die Umfassungswände des Gebäudes seien jedoch genau an der selben Stelle, soweit sie nicht ohnehin alte Bausubstanz seien, und mit identischer Grundfläche wieder errichtet worden. Auch sei die Wohnfläche des alten Gebäudes (Raum unter der Terrasse/Pergola) berechnungstechnisch höher anzusetzen; bei voller Berücksichtigung der Loggia ergebe sich eine Fläche (des alten Gebäudes) von 190,30 m². Wenn das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Atelier von der „Errichtung eines geschlossenen Glasanbaus“ spreche, so gebe dies den beim Ortstermin gewonnenen Eindruck zutreffend wieder. Er sei freiberuflich als Künstler tätig. Das Atelier werde von ihm und seiner Ehefrau außerhalb der Arbeitszeiten genutzt, die sie im Atelier in Karlsruhe-Durlach, bei Kunden und auf Reisen verbrächten. Nur hier fänden die beruflichen Kontakte zu Dritten statt. Das Gebäude bestehe aus einer einzigen Wohnung, nicht aus zwei Wohnungen. Der (eine) große Raum im Untergeschoss, wo sich bisher drei Räume befunden hätten, verfüge über keinen eigenen Eingang, sondern sei nur über den Eingang des Erdgeschosses zu erreichen; er werde von seiner Ehefrau als Wohnraum und teilweise als Schlafraum sowie gelegentlich als Gästezimmer genutzt. Die Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB wolle spekulative Maßnahmen verhindern. Davon könne hier keine Rede sein, da seit dem Erwerb des Grundstücks und dessen Nutzung durch die Familie ca. 50 Jahre vergangen seien und nach Beendigung des zwischenzeitlichen Mietverhältnisses mit einem Freund der Familie (von 1976 bis Ende 1994) das Objekt wieder von der Familie, insbesondere durch ihn, genutzt werde. Selbst wenn man in der Erstellung eines zusätzlichen Raums (Atelier) auf der identischen Fläche der bisherigen Terrasse/Pergola eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i. S. des § 35 BauGB sehen wollte, hätte jedenfalls bei der Ausübung des Rücknahmeermessens berücksichtigt werden müssen, dass das Landratsamt Karlsruhe als Untere Naturschutzbehörde für den neu entstehenden Raum „Atelier“ Ausgleichsmaßnahmen verlangt habe (Rückbau des Schwimmbades, der in diesem Bereich versiegelten Flächen, des früheren Ponystalls und des Schuppens sowie Schaffung einer Sichtachse vom Waldweg zur Rheinebene durch Fällen von ca. 80 Bäumen und Entfernen von Büschen), die mit großem Kostenaufwand bereits vor Jahre realisiert worden seien. Dieser Verbund von genehmigten Baumaßnahmen und naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen stehe einer Rücknahme der Baugenehmigung entgegen. Die positiven Beurteilungen des Naturschutzbeauftragten beim Ortstermin im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe das Verwaltungsgericht übergangen. Bei der Ermessensbetätigung seien im Rahmen des öffentlichen Interesses auch die im Falle einer Rücknahme die Beklagte treffenden finanziellen Folgen in Millionenhöhe (Wertminderung des Grundstücks, fehlgeschlagene Investitionen zur Entfernung vorhandener Anlagen, Kosten zur Erstellung der Außenanlage) als widerstreitend zu berücksichtigen. Da vorliegend ein etwaiger Rechtsirrtum der Beklagten hinsichtlich der Baugenehmigung vom 17.06.1998 in Kenntnis und unter Abwägung aller maßgeblichen Aspekte erfolgt sei, müsse für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG für eine Rücknahme auf den Zeitpunkt der fehlerhaften Entscheidung abgestellt werden.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten, des Landratsamts Karlsruhe sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens 2 K 566/01 und des diesbezüglichen Berufungsverfahrens 5 S 2373/03.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die nach Zulassung durch Senatsbeschluss vom 14.10.2003 - 5 S 1885/03 - statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 3 VwGO) Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die - im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 30.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.07.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung ist § 48 LVwVfG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Hieran gemessen erweist sich die angefochtene Rücknahmeentscheidung nicht als fehlerhaft.
27 
Die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 17.06.1998 ist rechtswidrig gewesen.
28 
Sie ist zwar als „Nachtrags-Baugenehmigung“ bezeichnet, nennt aber als genehmigtes Vorhaben „Abbruch und Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“ auf dem Grundstück Flst.Nr. 639 im Ortsteil Oberweier der Beklagten. Auch unter Nr. 5 der Nebenbestimmungen heißt es, dass es sich nunmehr um die Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit Atelier und um keine Sanierungsmaßnahme mehr handelt. Demgegenüber wurde die Baugenehmigung vom 06.12.1996 der Mutter des Klägers für die „Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers“ erteilt. Nach der Stellungnahme des Architekten L. vom 16.03.1998 seien bei den Bauarbeiten in intensiver Zusammenarbeit mit dem Statiker P. kleinstmögliche Sanierungs- und Erneuerungsabschnitte im Sinne dieser Genehmigung vorgesehen und entsprechend berücksichtigt worden; die Bauabwicklung selbst habe jedoch einige unvorhersehbare Überraschungen gebracht; beim seitlichen Anbau habe sich herausgestellt, dass die Decke über dem Untergeschoss äußerst marode gewesen sei und nicht mehr habe gehalten werden können; dasselbe Problem habe sich für den Fußbodenaufbau ergeben, der aus dem gleichen Grund erneuert werden müsse; beim Nebengebäude mit Garage sei die vorhandene Bausubstanz ebenfalls sehr schlecht gewesen und habe eine Ausführung - wie beschrieben - nicht ermöglicht; auch beim Hauptgebäude hätten verschiedene unvorhersehbare Umstände eine sofortige Änderung der Methode erforderlich gemacht, zumal auch dringend notwendige Sicherheitsaspekte hinzugekommen seien. In der Stellungnahme des Statikers P. vom 16.03.1998 heißt es u. a., dass beim Nebengebäude mit Garage die vorhandene Holzbalkendecke, die durch Fäulnis teilweise bereits erheblich geschädigt gewesen sei, weder statisch noch konstruktiv geeignet sei, die Zusatzlasten aus der mindestens 30 cm starken Erdüberdeckung zu übertragen; das mit der Erdüberdeckung vorhandene Anheben des Geländes führe zu einem Erddruck, der von den gemauerten Außenwänden sowie von der bestehenden Stützmauer nicht aufgenommen werden könne, ein Abbruch dieser Bauteile sei deshalb unausweichlich gewesen; auch für den Bereich „Schrägflügel mit Atelier“ sei es unausweichlich gewesen, die Decke über dem Untergeschoss abzubrechen und zu erneuern (wegen weitgehender Beseitigung der Innenwände sei die vorhandene Decke nicht mehr tragfähig gewesen; es sei hinzugekommen, dass die Zusatzlasten aus den Stahlstützen im Erdgeschoss, durch die die neue Decke über Erdgeschoss getragen würde, von der alten Decke nicht hätten aufgenommen werden können); auch bei Beibehaltung des Fußbodenaufbaus im Untergeschoss wäre in absehbarer Zeit ein kapitaler Bauschaden entstanden; bei den Außenwänden im Untergeschoss seien ebenfalls Änderungen erforderlich geworden; beim Hauptgebäude seien zu Beginn der Arbeiten für die Erstellung des Untergeschosses beim Abbruch der Fundamente an der westlichen Gebäudehälfte unerwartete Schwierigkeiten aufgetreten, der unvermeidliche Abbruch der Betonblöcke im Bereich der UG-Treppe zusammen mit den nicht verwendbaren Konstruktionsteilen im Untergeschoss sei wegen der Größe der Teile und deren zerklüfteter Form mit schonenden und erschütterungsarmen Verfahren nicht zu bewältigen gewesen; die demnach nur mit Bohrhammer und Baggermeißel durchzuführenden Arbeiten hätten infolge der erheblichen Erschütterungen dazu geführt, dass die schon recht marode Konstruktion im Erdgeschoss und im Dachgeschoss in ihrer Standsicherheit gefährdet worden wäre; dies hätte ein nicht vertretbares Risiko für die Bauarbeiten, aber auch für die Bausubstanz bedeutet; wegen des relativ geringen Anteils der noch verwendbaren Wandteile im Erdgeschoss sei in Abstimmung entschieden worden, dass die das Ausführungsrisiko erzeugenden alten Bauteile im Erdgeschoss abgebrochen werden müssten und danach konventionell von unten nach oben neu errichtet würden; die gleichen Umstände und Verfahrensweisen seien im Bereich der derzeit noch stehenden Osthälfte des Gebäudes zu erwarten.
29 
Angesichts dieses (statischen) Befunds und des Umstands, dass der anstehende Bauaufwand quantitativ und qualitativ trotz teilweise noch beibehaltener Mauerreste den eines Neubaus erreicht, was auch die in den Akten befindlichen Lichtbilder aus Anlass der im März 1998 durchgeführten Baukontrolle belegen, fehlt es an der Identität mit dem bisher vorhandenen Gebäude. Die „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 stellt daher für den Abbruch und die „Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“ die allein maßgebliche baurechtliche Grundlage dar. Insofern ist die Bezeichnung als „Nachtrags-Baugenehmigung“ nicht ganz korrekt, da eine solche nur für die Zulassung kleinerer Änderungen in Betracht kommt, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren; ihr Regelungsgehalt beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Änderungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen, während Grundlage des Vorhabens als solchem die ursprüngliche Baugenehmigung bleibt (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 27.09.1994 - 2 R 46/93 - Juris). Die danach inkorrekte Bezeichnung ist jedoch für die Bestimmung des wahren Regelungsgehalts der „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 unschädlich.
30 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des umstrittenen (Neubau-)Vorhabens steht nicht bereits auf Grund des der Mutter des Klägers erteilten Bauvorbescheids vom 29.02.1996 fest. Denn auch dieser Bauvorbescheid betraf (nur) die „Sanierung des Gebäudes“, wie sie mit der Baugenehmigung vom 06.12.1996 zunächst auch zugelassen worden war, die dann allerdings aus den wiedergegebenen Gründen nicht realisiert werden konnte.
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Das mit der zurückgenommenen „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 genehmigte (Neubau-)Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig. Der Kläger kann sich hierfür nicht auf den (Teil-)Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB berufen. Danach kann den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben i. S. des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im übrigen Außenbereich vertraglich i. S. des Absatzes 3 sind Nr. 2 die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter den folgenden in a bis d aufgeführten Voraussetzungen; nach Satz 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.
32 
Das Verwaltungsgericht hat die nach dieser Regelung beanspruchte (Teil-)Privilegierung des umstrittenen Vorhabens daran scheitern lassen, dass das neu zu errichtende Wohngebäude wegen des geplanten Ateliers auf der früheren ca. 50 m² großen Terrasse (über dem als Einliegerwohnung vorgesehenen Untergeschoss des Anbaus) kein dem beseitigten Gebäude vergleichbares Wohngebäude (mit nur geringfügigen Erweiterungen) sei. Hiergegen wendet sich der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 - NVwZ 1991, 1076, wonach durch die Einbeziehung einer zweiseitig abgeschlossenen (kleinen) Terrasse (im Eckbereich des ebenerdigen Gebäudes) als zusätzlicher Wohnraum, eine Vollunterkellerung sowie eine andere Dachgestaltung die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange nicht zusätzlich negativ betroffen würden; hinsichtlich des Bauvolumens lasse sich eine Grenze, bei deren Überschreitung die Gleichartigkeit entfalle, nicht abstrakt in Prozentsätzen festlegen; für das Merkmal der Geringfügigkeit der Erweiterung komme es nicht allein auf das quantitative Verhältnis zwischen dem ursprünglich vorhanden gewesenen Gebäude und dem Ersatzbau an; vielmehr sei von entscheidender Bedeutung, wie sich die Erweiterung auf die vom Ersatzbau betroffenen öffentlichen Belange auswirke. Der Kläger weist auf den „raumartigen Charakter“ der bisherigen Terrasse/Pergola hin (massive Mauerscheibe an der Stirnseite mit Verglasung, zwischen den Holzpfosten an der Längsseite blickundurchlässige Paneele als Windschutz, teilweise Überdachung der Terrasse/Pergola mit geschlossenem Flachdach auf Querbalken in Richtung Stirnseite mit einem überdachten Bereich von 22,5 m² und einem nicht überdachten Bereich von 32,75 m², berechnungstechnisch relevante Mehrung der Wohnfläche lediglich ca. 18 m²) und hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend betont, dass das Gebäude auch nicht einsehbar gewesen sei. Letzterer Umstand ist jedoch für die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange irrelevant. Ob wegen eines anzunehmenden „raumartigen Charakters“ im Bereich der Terrasse/Pergola des alten Gebäudes das nunmehr errichtete Atelier als allenfalls geringfügige und damit zulässige Erweiterung des neuen Gebäudes angesehen werden kann, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung.
33 
Denn es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB, dass das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Regelung vermeiden will, dass Dritte im Außenbereich solche Gebäude, die Missstände oder Mängel aufweisen, aufkaufen und an ihrer Stelle neue Wohnbauten errichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 2.78 - BVerwGE 62, 32 = NJW 1981, 2143). Dass dem umstrittenen (Neubau-)Vorhaben ein solchermaßen spekulatives Moment anhaftete, kann der Senat auch nicht erkennen. Der Kläger übersieht jedoch, dass der Gesetzgeber zur Erreichung dieses Ziels bei dem vorliegend allein einschlägigen Tatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB kumulativ das Vorliegen der unter a bis d genannten Voraussetzungen verlangt. Nur dem Eigentümer (oder einem Familienangehörigen), der das alte Gebäude seit längerer Zeit selbst bewohnt hat, soll die Regelung den Ersatzbau ermöglichen; die gesetzliche Erleichterung soll denjenigen zugute kommen, die sich längere Zeit mit den Missständen bzw. Mängeln abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie im Familienleben eine bedeutende Rolle spielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 - NJW 1982, 2512 = DÖV 1982, 1031). Dient ein Wohngebäude während einer solch längeren Zeit der Versorgung einer Familie mit dem notwendigen Wohnraum, der Missstände bzw. Mängel aufweist, so ist es zur Beseitigung der darin liegenden Härten und Schwierigkeiten gerechtfertigt, der sich mit dem mangelhaften Wohnstandard abfindenden Familie die Erleichterung der gesetzlichen Regelung zugute kommen zu lassen. Erforderlich ist eine Kontinuität der Eigennutzung; der Eigentümer muss das alte Wohngebäude über längere Zeit ununterbrochen bis zur Neuerrichtung eines gleichartigen Ersatzbaus selbst genutzt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1988 - 4 B 41.88 - NVwZ 1989, 355 = DÖV 1988, 198). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
34 
Auf die frühere jahrelange Nutzung des Gebäudes durch die Eigentümerfamilie bis zum Jahre 1976 kann sich der Kläger ebenso wenig berufen wie auf die nachfolgende Nutzung durch einen engen Freund der Familie bis zum Ende des Jahres 1994. Für die Zeit ab 1995 bis Anfang des Jahres 1998, dem Beginn der Arbeiten zur Realisierung der (Sanierungs-)Baugenehmigung vom 06.12.1996, kann dahinstehen, ob diese Zeitspanne als „längere Zeit“ i. S. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB angesehen werden kann. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 - a.a.O.) einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren und das OVG Lüneburg (vgl. Urt. v. 07.12.1977 - 1 A 198/75 - BRS 33 Nr. 77) auch drei Jahre nicht für ausreichend gehalten haben, wird in der Literatur wegen des zu fordernden strengen Maßstabs und unter Berufung auf eine allgemeine Verkehrsauffassung eine Eigennutzung von (wohl eher) mindestens vier Jahren verlangt (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, RdNr. 137 zu § 35). Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit jedoch nicht, da der Senat die Überzeugung gewonnen hat, dass der Kläger - als Sohn der Grundstückseigentümerin - das alte Gebäude nicht i. S. von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB als Wohnung selbst genutzt hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zunächst zwar angegeben, dass er nach dem Auszug des Mieters ab Anfang des Jahres 1995 das Gebäude genutzt habe. Er hat jedoch sogleich die Einschränkung hinzugefügt, dass dies nur der Fall gewesen sei, „soweit es die Witterung erlaubt habe“. Ausweislich der Akten war während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums als Adresse des Klägers - der in der Regel auch als Vertreter seiner Mutter, der Grundstückseigentümerin, aufgetreten ist - angegeben „P…straße … 13. OG … Karlsruhe“. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung letztlich eingeräumt, dass er sich in dem alten Gebäude nicht im Sinne eines „ständigen Wohnens“ aufgehalten habe. Diente somit das Gebäude nicht der Versorgung des Klägers mit dem notwendigen - mit Missständen bzw. Mängeln behafteten - Wohnraum (zu Dauerwohnzwecken), so liegen auch keine „Härten und Schwierigkeiten“ vor, zu deren Behebung es gerechtfertigt wäre, dem sich damit abfindenden Kläger die Erleichterung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB zugute kommen zu lassen.
35 
Ist das mit Bescheid vom 17.06.1998 genehmigte (Neubau-)Vorhaben danach voll umfänglich an § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu messen, so erweist es sich als unzulässig, da es (zumindest) die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend dargelegt. Dem ist der Kläger im Berufungsverfahren nicht (substantiiert) entgegengetreten; sein Hinweis auf die naturschutzrechtlichen „Gegenleistungen“ zur Kompensation des mit dem Vorhaben, insbesondere mit dem Atelier, verbundenen Eingriffs in die Landschaft hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter.
36 
Die Rücknahmeentscheidung ist nicht verspätet erfolgt. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 - GrS 1 und 2/84 - (BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819) findet die Vorschrift (auch) Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat; hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass mit Blick auf die zurückgenommene Baugenehmigung vom 17.06.1998 nur eine Rechtswidrigkeit wegen eines „Rechtsirrtums“ in Betracht kommt. Der Kläger meint, dass bei einem (etwaigen) Rechtsirrtum der Behörde, der - wie vorliegend - in Kenntnis und unter Abwägung aller maßgeblichen Argumente und Vorschriften erfolgt sei, für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG auf den Zeitpunkt der angeblich fehlerhaften Entscheidung abzustellen sei. Demgegenüber beginnt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 die Jahresfrist (erst) zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind; das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist.
37 
Ausgehend hiervon hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG - entgegen der Meinung des Klägers - nicht, auch nicht ausnahmsweise, bereits mit dem Erlass der (rechtswidrigen) Baugenehmigung vom 17.06.1998 zu laufen begonnen. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Bauordnungsamt der Beklagten erstmals mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.10.1999 von der im beigefügten Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 11.10.1999 vertretenen (verbindlichen) Auffassung der obersten Baurechtsbehörde zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 17.06.1998 - als Voraussetzung für die darin enthaltenen Aufforderung an das Regierungspräsidium, die Beklagte zur Rücknahme dieser Baugenehmigung anzuweisen - erfahren hat. Damit ist die im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 30.11.1999 - dem Kläger zugegangen am 01.12.1999 - verfügte Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 rechtzeitig erfolgt.
38 
Das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffnete Rücknahmeermessen hat jedenfalls das Regierungspräsidium Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 31.07.2000 gemessen an § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausgeübt. Die Behörde hat erkannt, dass eine Rücknahme der Baugenehmigung mit erheblichen Nachteilen für den Kläger verbunden ist. Zwar droht dem Kläger in der Folge dieser Entscheidung keine Anordnung zum Abbruch des Gebäudes. Eine solche hat die Beklagte im Ausgangsbescheid vom 30.11.1999 für unverhältnismäßig erachtet und daher eine Duldung des Gebäudes in dem rechtswidrig genehmigten Umfang, ausgesprochen. Mit der Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 entfällt jedoch deren Legalisierungswirkung und damit auch der Anknüpfungspunkt für die Bestandsschutzregelung des § 35 Abs. 4 BauGB. Die Behörde hat gesehen, dass mit dem Wegfall der Baugenehmigung als rechtlicher Absicherung des neu errichteten Wohngebäudes auch die erheblichen finanziellen Investitionen entsprechend entwertet werden, die der Kläger für die Errichtung des Gebäudes selbst wie auch für die aus Gründen des Naturschutzes geforderte landschaftsgärtnerische Gestaltung des Grundstücks aufgewandt hat. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Rüge des Klägers, dass die Behörde wegen der - auch nicht ermittelten - Höhe eines ihm insoweit zustehenden Ausgleichsanspruchs nach § 48 Abs. 3 LVwVfG (auch) im öffentlichen Interesse zur Vermeidung einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand von einer Rücknahme der Baugenehmigung hätte absehen müssen. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG hat die Behörde dem Betroffenen bei Rücknahme des Verwaltungsakts auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Es erscheint bereits fraglich, ob die Behörde einen - zudem antragsabhängigen - Anspruch des Klägers auf Ausgleich eines Vermögensnachteils überhaupt der Höhe nach - jedenfalls in der Größenordnung - bereits im Rahmen der Ermessensbetätigung feststellen muss. Denn vorliegend hat die Behörde ihre Rücknahmeentscheidung tragend auf die „erhebliche Vorbildwirkung des umfangreichen, exponierten Vorhabens in landschaftlich reizvoller Lage“ gestützt. Zwar kann das Gebäude - weil ausdrücklich geduldet - stehen bleiben, aber es sollte doch klargestellt und betont werden, dass es hierfür keine legalisierende, einen Bestandsschutz vermittelnde Baugenehmigung gibt. Soweit die Behörde in diesem Zusammenhang auf die gesellschaftliche Stellung des Klägers und dessen Bekanntheitsgrad sowie auf das daraus folgende Echo in der (Presse-)Öffentlichkeit als „daneben“ zu berücksichtigende Umstände hingewiesen hat, ist dies nicht im Sinne eines unzulässigen „Prominenten-Malus“ zu verstehen. Vielmehr sollte damit nur dem Eindruck vorgebeugt werden, dass dem für die Rücknahme der rechtswidrigen Baugenehmigung vom 17.06.1998 streitenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei einem in der Öffentlichkeit bekannten Bauherrn nicht in gleichem Maß - wie bei jedem anderen Bürger - Geltung verschafft werde. Es sollte der Eindruck einer Vorzugsbehandlung des Klägers in der behördlichen Genehmigungspraxis hinsichtlich der Errichtung eines - zumal umfangreichen und exponiert gelegenen - Wohnbauvorhabens im Außenbereich vermieden werden. Zusammenhängend damit hat die Behörde berechtigterweise die Befürchtung geäußert, dass sich künftig andere Bauwerber auf eine Genehmigung des umstrittenen Vorhabens berufen würden. Dieser Überlegung steht nicht entgegen, dass es in der Sache selbst, d. h. bei der Erteilung einer beantragten Baugenehmigung, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Nach all dem ist es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Behörde dem im öffentlichen Interesse liegenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang eingeräumt hat gegenüber dem Vertrauen des Klägers, das dieser durch Realisierung des Gebäudes und der aus Gründen des Naturschutzes geforderten gestalterischen Maßnahmen im „Parkgarten“ ins Werk gesetzt und wofür er erhebliche finanzielle Mittel aufgewandt hat. Dies steht einer Rücknahme der Baugenehmigung nicht zwingend entgegen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
24 
Die nach Zulassung durch Senatsbeschluss vom 14.10.2003 - 5 S 1885/03 - statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 3 VwGO) Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die - im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 30.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.07.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung ist § 48 LVwVfG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Hieran gemessen erweist sich die angefochtene Rücknahmeentscheidung nicht als fehlerhaft.
27 
Die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 17.06.1998 ist rechtswidrig gewesen.
28 
Sie ist zwar als „Nachtrags-Baugenehmigung“ bezeichnet, nennt aber als genehmigtes Vorhaben „Abbruch und Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“ auf dem Grundstück Flst.Nr. 639 im Ortsteil Oberweier der Beklagten. Auch unter Nr. 5 der Nebenbestimmungen heißt es, dass es sich nunmehr um die Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit Atelier und um keine Sanierungsmaßnahme mehr handelt. Demgegenüber wurde die Baugenehmigung vom 06.12.1996 der Mutter des Klägers für die „Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers“ erteilt. Nach der Stellungnahme des Architekten L. vom 16.03.1998 seien bei den Bauarbeiten in intensiver Zusammenarbeit mit dem Statiker P. kleinstmögliche Sanierungs- und Erneuerungsabschnitte im Sinne dieser Genehmigung vorgesehen und entsprechend berücksichtigt worden; die Bauabwicklung selbst habe jedoch einige unvorhersehbare Überraschungen gebracht; beim seitlichen Anbau habe sich herausgestellt, dass die Decke über dem Untergeschoss äußerst marode gewesen sei und nicht mehr habe gehalten werden können; dasselbe Problem habe sich für den Fußbodenaufbau ergeben, der aus dem gleichen Grund erneuert werden müsse; beim Nebengebäude mit Garage sei die vorhandene Bausubstanz ebenfalls sehr schlecht gewesen und habe eine Ausführung - wie beschrieben - nicht ermöglicht; auch beim Hauptgebäude hätten verschiedene unvorhersehbare Umstände eine sofortige Änderung der Methode erforderlich gemacht, zumal auch dringend notwendige Sicherheitsaspekte hinzugekommen seien. In der Stellungnahme des Statikers P. vom 16.03.1998 heißt es u. a., dass beim Nebengebäude mit Garage die vorhandene Holzbalkendecke, die durch Fäulnis teilweise bereits erheblich geschädigt gewesen sei, weder statisch noch konstruktiv geeignet sei, die Zusatzlasten aus der mindestens 30 cm starken Erdüberdeckung zu übertragen; das mit der Erdüberdeckung vorhandene Anheben des Geländes führe zu einem Erddruck, der von den gemauerten Außenwänden sowie von der bestehenden Stützmauer nicht aufgenommen werden könne, ein Abbruch dieser Bauteile sei deshalb unausweichlich gewesen; auch für den Bereich „Schrägflügel mit Atelier“ sei es unausweichlich gewesen, die Decke über dem Untergeschoss abzubrechen und zu erneuern (wegen weitgehender Beseitigung der Innenwände sei die vorhandene Decke nicht mehr tragfähig gewesen; es sei hinzugekommen, dass die Zusatzlasten aus den Stahlstützen im Erdgeschoss, durch die die neue Decke über Erdgeschoss getragen würde, von der alten Decke nicht hätten aufgenommen werden können); auch bei Beibehaltung des Fußbodenaufbaus im Untergeschoss wäre in absehbarer Zeit ein kapitaler Bauschaden entstanden; bei den Außenwänden im Untergeschoss seien ebenfalls Änderungen erforderlich geworden; beim Hauptgebäude seien zu Beginn der Arbeiten für die Erstellung des Untergeschosses beim Abbruch der Fundamente an der westlichen Gebäudehälfte unerwartete Schwierigkeiten aufgetreten, der unvermeidliche Abbruch der Betonblöcke im Bereich der UG-Treppe zusammen mit den nicht verwendbaren Konstruktionsteilen im Untergeschoss sei wegen der Größe der Teile und deren zerklüfteter Form mit schonenden und erschütterungsarmen Verfahren nicht zu bewältigen gewesen; die demnach nur mit Bohrhammer und Baggermeißel durchzuführenden Arbeiten hätten infolge der erheblichen Erschütterungen dazu geführt, dass die schon recht marode Konstruktion im Erdgeschoss und im Dachgeschoss in ihrer Standsicherheit gefährdet worden wäre; dies hätte ein nicht vertretbares Risiko für die Bauarbeiten, aber auch für die Bausubstanz bedeutet; wegen des relativ geringen Anteils der noch verwendbaren Wandteile im Erdgeschoss sei in Abstimmung entschieden worden, dass die das Ausführungsrisiko erzeugenden alten Bauteile im Erdgeschoss abgebrochen werden müssten und danach konventionell von unten nach oben neu errichtet würden; die gleichen Umstände und Verfahrensweisen seien im Bereich der derzeit noch stehenden Osthälfte des Gebäudes zu erwarten.
29 
Angesichts dieses (statischen) Befunds und des Umstands, dass der anstehende Bauaufwand quantitativ und qualitativ trotz teilweise noch beibehaltener Mauerreste den eines Neubaus erreicht, was auch die in den Akten befindlichen Lichtbilder aus Anlass der im März 1998 durchgeführten Baukontrolle belegen, fehlt es an der Identität mit dem bisher vorhandenen Gebäude. Die „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 stellt daher für den Abbruch und die „Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“ die allein maßgebliche baurechtliche Grundlage dar. Insofern ist die Bezeichnung als „Nachtrags-Baugenehmigung“ nicht ganz korrekt, da eine solche nur für die Zulassung kleinerer Änderungen in Betracht kommt, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren; ihr Regelungsgehalt beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Änderungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen, während Grundlage des Vorhabens als solchem die ursprüngliche Baugenehmigung bleibt (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 27.09.1994 - 2 R 46/93 - Juris). Die danach inkorrekte Bezeichnung ist jedoch für die Bestimmung des wahren Regelungsgehalts der „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 unschädlich.
30 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des umstrittenen (Neubau-)Vorhabens steht nicht bereits auf Grund des der Mutter des Klägers erteilten Bauvorbescheids vom 29.02.1996 fest. Denn auch dieser Bauvorbescheid betraf (nur) die „Sanierung des Gebäudes“, wie sie mit der Baugenehmigung vom 06.12.1996 zunächst auch zugelassen worden war, die dann allerdings aus den wiedergegebenen Gründen nicht realisiert werden konnte.
31 
Das mit der zurückgenommenen „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 genehmigte (Neubau-)Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig. Der Kläger kann sich hierfür nicht auf den (Teil-)Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB berufen. Danach kann den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben i. S. des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im übrigen Außenbereich vertraglich i. S. des Absatzes 3 sind Nr. 2 die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter den folgenden in a bis d aufgeführten Voraussetzungen; nach Satz 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.
32 
Das Verwaltungsgericht hat die nach dieser Regelung beanspruchte (Teil-)Privilegierung des umstrittenen Vorhabens daran scheitern lassen, dass das neu zu errichtende Wohngebäude wegen des geplanten Ateliers auf der früheren ca. 50 m² großen Terrasse (über dem als Einliegerwohnung vorgesehenen Untergeschoss des Anbaus) kein dem beseitigten Gebäude vergleichbares Wohngebäude (mit nur geringfügigen Erweiterungen) sei. Hiergegen wendet sich der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 - NVwZ 1991, 1076, wonach durch die Einbeziehung einer zweiseitig abgeschlossenen (kleinen) Terrasse (im Eckbereich des ebenerdigen Gebäudes) als zusätzlicher Wohnraum, eine Vollunterkellerung sowie eine andere Dachgestaltung die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange nicht zusätzlich negativ betroffen würden; hinsichtlich des Bauvolumens lasse sich eine Grenze, bei deren Überschreitung die Gleichartigkeit entfalle, nicht abstrakt in Prozentsätzen festlegen; für das Merkmal der Geringfügigkeit der Erweiterung komme es nicht allein auf das quantitative Verhältnis zwischen dem ursprünglich vorhanden gewesenen Gebäude und dem Ersatzbau an; vielmehr sei von entscheidender Bedeutung, wie sich die Erweiterung auf die vom Ersatzbau betroffenen öffentlichen Belange auswirke. Der Kläger weist auf den „raumartigen Charakter“ der bisherigen Terrasse/Pergola hin (massive Mauerscheibe an der Stirnseite mit Verglasung, zwischen den Holzpfosten an der Längsseite blickundurchlässige Paneele als Windschutz, teilweise Überdachung der Terrasse/Pergola mit geschlossenem Flachdach auf Querbalken in Richtung Stirnseite mit einem überdachten Bereich von 22,5 m² und einem nicht überdachten Bereich von 32,75 m², berechnungstechnisch relevante Mehrung der Wohnfläche lediglich ca. 18 m²) und hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend betont, dass das Gebäude auch nicht einsehbar gewesen sei. Letzterer Umstand ist jedoch für die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange irrelevant. Ob wegen eines anzunehmenden „raumartigen Charakters“ im Bereich der Terrasse/Pergola des alten Gebäudes das nunmehr errichtete Atelier als allenfalls geringfügige und damit zulässige Erweiterung des neuen Gebäudes angesehen werden kann, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung.
33 
Denn es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB, dass das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Regelung vermeiden will, dass Dritte im Außenbereich solche Gebäude, die Missstände oder Mängel aufweisen, aufkaufen und an ihrer Stelle neue Wohnbauten errichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 2.78 - BVerwGE 62, 32 = NJW 1981, 2143). Dass dem umstrittenen (Neubau-)Vorhaben ein solchermaßen spekulatives Moment anhaftete, kann der Senat auch nicht erkennen. Der Kläger übersieht jedoch, dass der Gesetzgeber zur Erreichung dieses Ziels bei dem vorliegend allein einschlägigen Tatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB kumulativ das Vorliegen der unter a bis d genannten Voraussetzungen verlangt. Nur dem Eigentümer (oder einem Familienangehörigen), der das alte Gebäude seit längerer Zeit selbst bewohnt hat, soll die Regelung den Ersatzbau ermöglichen; die gesetzliche Erleichterung soll denjenigen zugute kommen, die sich längere Zeit mit den Missständen bzw. Mängeln abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie im Familienleben eine bedeutende Rolle spielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 - NJW 1982, 2512 = DÖV 1982, 1031). Dient ein Wohngebäude während einer solch längeren Zeit der Versorgung einer Familie mit dem notwendigen Wohnraum, der Missstände bzw. Mängel aufweist, so ist es zur Beseitigung der darin liegenden Härten und Schwierigkeiten gerechtfertigt, der sich mit dem mangelhaften Wohnstandard abfindenden Familie die Erleichterung der gesetzlichen Regelung zugute kommen zu lassen. Erforderlich ist eine Kontinuität der Eigennutzung; der Eigentümer muss das alte Wohngebäude über längere Zeit ununterbrochen bis zur Neuerrichtung eines gleichartigen Ersatzbaus selbst genutzt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1988 - 4 B 41.88 - NVwZ 1989, 355 = DÖV 1988, 198). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
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Auf die frühere jahrelange Nutzung des Gebäudes durch die Eigentümerfamilie bis zum Jahre 1976 kann sich der Kläger ebenso wenig berufen wie auf die nachfolgende Nutzung durch einen engen Freund der Familie bis zum Ende des Jahres 1994. Für die Zeit ab 1995 bis Anfang des Jahres 1998, dem Beginn der Arbeiten zur Realisierung der (Sanierungs-)Baugenehmigung vom 06.12.1996, kann dahinstehen, ob diese Zeitspanne als „längere Zeit“ i. S. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB angesehen werden kann. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 - a.a.O.) einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren und das OVG Lüneburg (vgl. Urt. v. 07.12.1977 - 1 A 198/75 - BRS 33 Nr. 77) auch drei Jahre nicht für ausreichend gehalten haben, wird in der Literatur wegen des zu fordernden strengen Maßstabs und unter Berufung auf eine allgemeine Verkehrsauffassung eine Eigennutzung von (wohl eher) mindestens vier Jahren verlangt (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, RdNr. 137 zu § 35). Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit jedoch nicht, da der Senat die Überzeugung gewonnen hat, dass der Kläger - als Sohn der Grundstückseigentümerin - das alte Gebäude nicht i. S. von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB als Wohnung selbst genutzt hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zunächst zwar angegeben, dass er nach dem Auszug des Mieters ab Anfang des Jahres 1995 das Gebäude genutzt habe. Er hat jedoch sogleich die Einschränkung hinzugefügt, dass dies nur der Fall gewesen sei, „soweit es die Witterung erlaubt habe“. Ausweislich der Akten war während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums als Adresse des Klägers - der in der Regel auch als Vertreter seiner Mutter, der Grundstückseigentümerin, aufgetreten ist - angegeben „P…straße … 13. OG … Karlsruhe“. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung letztlich eingeräumt, dass er sich in dem alten Gebäude nicht im Sinne eines „ständigen Wohnens“ aufgehalten habe. Diente somit das Gebäude nicht der Versorgung des Klägers mit dem notwendigen - mit Missständen bzw. Mängeln behafteten - Wohnraum (zu Dauerwohnzwecken), so liegen auch keine „Härten und Schwierigkeiten“ vor, zu deren Behebung es gerechtfertigt wäre, dem sich damit abfindenden Kläger die Erleichterung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB zugute kommen zu lassen.
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Ist das mit Bescheid vom 17.06.1998 genehmigte (Neubau-)Vorhaben danach voll umfänglich an § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu messen, so erweist es sich als unzulässig, da es (zumindest) die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend dargelegt. Dem ist der Kläger im Berufungsverfahren nicht (substantiiert) entgegengetreten; sein Hinweis auf die naturschutzrechtlichen „Gegenleistungen“ zur Kompensation des mit dem Vorhaben, insbesondere mit dem Atelier, verbundenen Eingriffs in die Landschaft hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter.
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Die Rücknahmeentscheidung ist nicht verspätet erfolgt. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 - GrS 1 und 2/84 - (BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819) findet die Vorschrift (auch) Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat; hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass mit Blick auf die zurückgenommene Baugenehmigung vom 17.06.1998 nur eine Rechtswidrigkeit wegen eines „Rechtsirrtums“ in Betracht kommt. Der Kläger meint, dass bei einem (etwaigen) Rechtsirrtum der Behörde, der - wie vorliegend - in Kenntnis und unter Abwägung aller maßgeblichen Argumente und Vorschriften erfolgt sei, für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG auf den Zeitpunkt der angeblich fehlerhaften Entscheidung abzustellen sei. Demgegenüber beginnt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 die Jahresfrist (erst) zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind; das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist.
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Ausgehend hiervon hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG - entgegen der Meinung des Klägers - nicht, auch nicht ausnahmsweise, bereits mit dem Erlass der (rechtswidrigen) Baugenehmigung vom 17.06.1998 zu laufen begonnen. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Bauordnungsamt der Beklagten erstmals mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.10.1999 von der im beigefügten Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 11.10.1999 vertretenen (verbindlichen) Auffassung der obersten Baurechtsbehörde zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 17.06.1998 - als Voraussetzung für die darin enthaltenen Aufforderung an das Regierungspräsidium, die Beklagte zur Rücknahme dieser Baugenehmigung anzuweisen - erfahren hat. Damit ist die im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 30.11.1999 - dem Kläger zugegangen am 01.12.1999 - verfügte Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 rechtzeitig erfolgt.
38 
Das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffnete Rücknahmeermessen hat jedenfalls das Regierungspräsidium Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 31.07.2000 gemessen an § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausgeübt. Die Behörde hat erkannt, dass eine Rücknahme der Baugenehmigung mit erheblichen Nachteilen für den Kläger verbunden ist. Zwar droht dem Kläger in der Folge dieser Entscheidung keine Anordnung zum Abbruch des Gebäudes. Eine solche hat die Beklagte im Ausgangsbescheid vom 30.11.1999 für unverhältnismäßig erachtet und daher eine Duldung des Gebäudes in dem rechtswidrig genehmigten Umfang, ausgesprochen. Mit der Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 entfällt jedoch deren Legalisierungswirkung und damit auch der Anknüpfungspunkt für die Bestandsschutzregelung des § 35 Abs. 4 BauGB. Die Behörde hat gesehen, dass mit dem Wegfall der Baugenehmigung als rechtlicher Absicherung des neu errichteten Wohngebäudes auch die erheblichen finanziellen Investitionen entsprechend entwertet werden, die der Kläger für die Errichtung des Gebäudes selbst wie auch für die aus Gründen des Naturschutzes geforderte landschaftsgärtnerische Gestaltung des Grundstücks aufgewandt hat. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Rüge des Klägers, dass die Behörde wegen der - auch nicht ermittelten - Höhe eines ihm insoweit zustehenden Ausgleichsanspruchs nach § 48 Abs. 3 LVwVfG (auch) im öffentlichen Interesse zur Vermeidung einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand von einer Rücknahme der Baugenehmigung hätte absehen müssen. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG hat die Behörde dem Betroffenen bei Rücknahme des Verwaltungsakts auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Es erscheint bereits fraglich, ob die Behörde einen - zudem antragsabhängigen - Anspruch des Klägers auf Ausgleich eines Vermögensnachteils überhaupt der Höhe nach - jedenfalls in der Größenordnung - bereits im Rahmen der Ermessensbetätigung feststellen muss. Denn vorliegend hat die Behörde ihre Rücknahmeentscheidung tragend auf die „erhebliche Vorbildwirkung des umfangreichen, exponierten Vorhabens in landschaftlich reizvoller Lage“ gestützt. Zwar kann das Gebäude - weil ausdrücklich geduldet - stehen bleiben, aber es sollte doch klargestellt und betont werden, dass es hierfür keine legalisierende, einen Bestandsschutz vermittelnde Baugenehmigung gibt. Soweit die Behörde in diesem Zusammenhang auf die gesellschaftliche Stellung des Klägers und dessen Bekanntheitsgrad sowie auf das daraus folgende Echo in der (Presse-)Öffentlichkeit als „daneben“ zu berücksichtigende Umstände hingewiesen hat, ist dies nicht im Sinne eines unzulässigen „Prominenten-Malus“ zu verstehen. Vielmehr sollte damit nur dem Eindruck vorgebeugt werden, dass dem für die Rücknahme der rechtswidrigen Baugenehmigung vom 17.06.1998 streitenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei einem in der Öffentlichkeit bekannten Bauherrn nicht in gleichem Maß - wie bei jedem anderen Bürger - Geltung verschafft werde. Es sollte der Eindruck einer Vorzugsbehandlung des Klägers in der behördlichen Genehmigungspraxis hinsichtlich der Errichtung eines - zumal umfangreichen und exponiert gelegenen - Wohnbauvorhabens im Außenbereich vermieden werden. Zusammenhängend damit hat die Behörde berechtigterweise die Befürchtung geäußert, dass sich künftig andere Bauwerber auf eine Genehmigung des umstrittenen Vorhabens berufen würden. Dieser Überlegung steht nicht entgegen, dass es in der Sache selbst, d. h. bei der Erteilung einer beantragten Baugenehmigung, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Nach all dem ist es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Behörde dem im öffentlichen Interesse liegenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang eingeräumt hat gegenüber dem Vertrauen des Klägers, das dieser durch Realisierung des Gebäudes und der aus Gründen des Naturschutzes geforderten gestalterischen Maßnahmen im „Parkgarten“ ins Werk gesetzt und wofür er erhebliche finanzielle Mittel aufgewandt hat. Dies steht einer Rücknahme der Baugenehmigung nicht zwingend entgegen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
41 
Rechtsmittelbelehrung
42 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
43 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
44 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
45 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
46 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für drei Windenergieanlagen.
Mit Entscheidung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 25.9.2002 erhielt die Klägerin im Anschluss an ihren Antrag vom 13.3.2002 und ein daran anschließendes vereinfachtes Genehmigungsverfahren die mit zahlreichen Nebenbestimmungen und der Festsetzung einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe versehene immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windfarm („Windpark ...“) mit drei Windenergieanlagen des Typs J. (Gesamthöhe 138,5 m, Nennleistung 1,5 MW) auf dem Grundstück Flst.Nr. ... der Gemarkung L. der beigeladenen Stadt ..., die zuvor ihr Einvernehmen erteilt hatte. Die Forstdirektion Freiburg erteilte am 14.10.2002 eine forstrechtliche Umwandlungsgenehmigung. Das Vorhaben liegt östlich der B 500 in einer Höhe von etwa 1100 m ü.NN. auf dem „...“, der Teil eines parallel zu und zwischen dem L.- und U. verlaufenden Höhenrückens ist; etwa 60 m südlich des südlichsten Anlagenstandorts grenzt das Landschaftsschutzgebiet Hochschwarzwald an.
Die planungsrechtliche Situation des Vorhabensstandorts stellt sich wie folgt dar: Nach vorangegangenem Aufstellungsbeschluss vom 3.4.2001 hatte der Gemeinderat der beigeladenen Stadt ... am 10.12.2002 einen Bebauungsplan beschlossen, der am Standort ... eine Fläche zur Errichtung von 3 Windkraftanlagen festsetzt. Eine öffentliche Bekanntmachung und ein Genehmigungsantrag an das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis erfolgten seither nicht. Am 20.5.2003 beschloss der Gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft ...-... (VVG) die 1. Fortschreibung des bestehenden Gemeinsamen Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Darstellung von Sonderbauflächen bzw. Positivstandorten für die Windkraftnutzung. Im Anschluss an einen Standortsuchlauf beschloss der Gemeinsame Ausschuss der VVG am 1.12.2003 die Auslegung des Entwurfs mit dem einzigen Standort ...; die öffentliche Auslegung erfolgte vom 7.7.2005 bis zum 8.8.2005. Der beigeladene Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg beschloss am 15.7.2005 die Regionalplan-Teilfortschreibung Windkraft als Satzung. Im Regionalplan werden durch Plansatz 4.2.3 Vorranggebiete nach § 11 Abs. 7 Satz 3 LplG für regional bedeutsame Windkraftanlagen ausgewiesen. Außerhalb dieser Gebiete wird die Errichtung und der Betrieb regional bedeutsamer Windkraftanlagen ausgeschlossen. Der Standort ... ist ebenfalls als vorrangig aufgenommen worden. Der Satzungsbeschluss erging ungeachtet dessen, dass das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 30.3.2005 angekündigt hatte, die Genehmigung für den gesamten Plan zu versagen, wenn der Standort ... positiv aufgenommen werde.
Gegen die der Klägerin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhob die beigeladene Stadt Vöhrenbach am 10.10.2002 mit der Begründung Widerspruch, sie betreibe derzeit ein Flächennutzungsplanänderungsverfahren zur Ausweisung eines Positivstandortes für eine Windenergieanlage auf dem zu ihrer Gemarkung ... gehörenden Teil des .... Eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer entsprechenden Anlage im Bereich des geplanten Positivstandortes sei anhängig. Ferner erhoben neben einer Bürgerinitiative „S.“ die beigeladenen Eheleute B. am 24.2.2003 Widerspruch und führten - näher begründet in einem weiteren Schreiben vom 30.3.2003 - aus, Schallimmissionen und Schattenwurf beeinträchtigten sie ebenso unzumutbar wie die Tatsache, dass sich die genehmigten Windkraftanlagen an der Grenze zum Landschaftsschutzgebiet befänden.
Im Rahmen einer von den beigeladenen Eheleuten B. ebenfalls erhobenen Petition zum Landtag nahm das RP Freiburg unter dem 8.5.2003 gegenüber dem Wirtschaftsministerium dahin Stellung, die Bearbeitung des mittlerweile vom Landratsamt vorgelegten Widerspruchs der beigeladenen Eheleute B. werde wegen der Petition zurückgestellt. Die Eheleute würden (näher ausgeführt) nicht in ihren Rechten verletzt. Allerdings sei die immissionsschutzrechtliche Genehmigung objektiv rechtswidrig, weil das Landratsamt entgegen den Anforderungen der 9. BImschV seine Entscheidung nicht näher begründet habe, wodurch zugleich die erforderliche naturschutzrechtliche Abwägung vollständig ausgefallen sei. Mit weiterem Schreiben vom 13.5.2003 teilte das RP Freiburg dem Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis den letztgenannten Umstand, verbunden mit der Anregung zur Nachbesserung, mit. Durch Bescheid vom 6.8.2003 ergänzte das Landratsamt darauf hin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25.9.2002 unter gleichzeitiger ausführlicher Begründung um genauer bestimmte naturschutzrechtliche Bestimmungen. Im August 2003 erklärte das RP Freiburg im Rahmen des Petitionsverfahrens gegenüber dem Wirtschaftsministerium, gegen die neuerliche naturschutzrechtliche Abwägung und Begründung des Landratsamts bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Im Anschluss an einen durch den Petitionsausschuss im Oktober 2003 durchgeführten Ortstermin nahm das RP Freiburg unter dem 9.12.2003 gegenüber dem (nunmehr federführenden) Umweltministerium dahin Stellung, abweichend von der bisherigen Ansicht und aufgrund der Maßstäbe, die das RP Freiburg zuletzt entwickelt habe, seien das Ausgangsvorhaben und ein mittlerweile im Mai 2003 von der Klägerin zur Genehmigung gestelltes Änderungsvorhaben (3 höhere Anlagen an geringfügig geänderten Standorten - Streitgegenstand im Parallelverfahren 1 K 585/04) weder aus naturschutzrechtlicher noch aus bauplanungsrechtlicher Sicht genehmigungsfähig. Entsprechend seien mit Schreiben vom 8.10. und 18.11.2003 an die unteren Baurechts- und Naturschutzbehörden im Anschluss an die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 20.5.2003 Maßstäbe konkretisiert worden, die bei der Zulassung von Windenergieanlagen zu beachten seien. Hiernach sei bei den zu treffenden Abwägungsentscheidungen den Belangen der natürlichen Eigenart der Landschaft und des Landschaftsbildes sowie des Naturschutzes ein stärkeres Gewicht beizumessen. Das geplante Vorhaben führe zu einer erheblichen negativen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in einer besonders schützenswerten Erholungslandschaft. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25.9.2002 sei rechtswidrig und zurückzunehmen. Mit Entscheidung vom 25.3.2004 setzte das RP Freiburg den Sofortvollzug der erteilten Genehmigung vom 25.9.2002 aus. Mit weiterem Schreiben vom 31.3.2004 wies das RP Freiburg das Landratsamt an, den Änderungsgenehmigungsantrag der Klägerin vom Mai 2003 abzulehnen und ferner die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25.9.2002/6.8.2003 zurückzunehmen. Wegen der Zusage der Landesregierung, sowohl die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25.9.2002 zurückzunehmen als auch die beantragte Änderungsgenehmigung abzulehnen, hatte der Landtag bereits in seiner Sitzung vom 24.3.2004 die Petition der beigeladenen Eheleute B. für erledigt erklärt.
Nachdem es die Klägerin unter dem 5.4.2004 zu einer beabsichtigten Rücknahme angehört und diese - detailliert begründet - am 22.4.2004 Stellung genommen hatte, nahm das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Entscheidung vom 24.5.2004 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25.9.2002 in der Fassung vom 6.8.2003 zurück. Zur Begründung wurde, gestützt auf § 48 LVwVfG, ausgeführt, das Vorhaben sei wegen Verstoßes gegen naturschutzrechtliche und bauplanungsrechtliche Bestimmungen rechtswidrig. Es stelle einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar und beeinträchtige das Landschaftsbild erheblich. Zu Gunsten der Klägerin werde sowohl die Nichtanwendbarkeit des § 50 LVwVfG als auch die Beachtlichkeit von Vertrauensschutzerwägungen i. S. v. § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG unterstellt. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung werde schließlich das öffentliche Interesse an der Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit hingegen höher bewertet als dasjenige der Klägerin am Fortbestand der Genehmigung. Das Anliegen, besonders schützenswerte Teile des Schwarzwaldes vor Verunstaltung zu bewahren, habe außerordentlich große Bedeutung. In Anbetracht des nicht von vornherein offensichtlich unbegründeten Widerspruchs der beigeladenen Eheleute B. habe die Klägerin sich darauf einstellen müssen, dass die Genehmigung möglicherweise im Widerspruchsverfahren aufgehoben werde. Unabhängig davon seien Vertrauensschutzaspekte aber auch nicht von großem Gewicht: Das genehmigte Vorhaben sei bislang nicht ins Werk gesetzt, das Vertrauen also nicht über die Planungs- und Entwicklungsphase hinaus betätigt. Inwieweit angekündigte Entschädigungsforderungen des Käufers der Genehmigung tatsächlich einen Vertrauensschaden darstellten, sei gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen und näher zu belegen. Auch die im Laufe des Petitionsverfahrens eine Zulässigkeit „gerade noch“ bejahenden Äußerungen des Landratsamts, des Regierungspräsidiums und der beteiligten Ministerien, könnten keinen höheren Vertrauensschutz begründen. Dabei habe es sich um interne Mitteilungen und Stellungnahmen gehandelt, die ebenso wie Bitten des Petitionsausschusses keine ermessensbindende Wirkung für die Verwaltungstätigkeit hätten. Gleiches gelte für mündliche Stellungnahmen der Verwaltung beim Ortstermin des Petitionsausschusses, auch wenn alle Beteiligten zwangsläufig davon Kenntnis erlangt hätten.
Nachdem diese Entscheidung der Klägerin am 27.5.2004 zugestellt worden war, erhob sie 22.6.2004 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 18.8.2004 (eingeschrieben zur Post am selben Tag) zurückgewiesen wurde. Die Widerspruchsbehörde machte sich die Ermessenserwägungen des Landratsamts zu eigen und führte ferner aus, eine Vertrauensbetätigung der Klägerin habe im wesentlichen nur im Abschluss des Konzeptionsübernahmevertrags mit der S. am 21.3.2003 bestanden, jedoch komme dem nicht dasselbe Gewicht zu, wie wenn die Klägerin eigenes Vermögen aufgewandt oder entsprechende Dispositionen zur Umsetzung der erforderlichen Investitionen in Millionenhöhe selbst getätigt hätte. Sollte der Klägerin bei der Rückabwicklung des Vertrags ein Vermögensnachteil entstehen, sei dieser unter den in § 48 Abs. 3 LVwVfG genannten Voraussetzungen zu entschädigen. Selbst ein solcher Vermögensnachteil könne aber vorliegend den Eingriff in die besonders schützenswerte Landschaft nicht rechtfertigen. Im übrigen reiche das Vertrauen der Klägerin nicht so weit, wie wenn eine bereits bestandskräftige Genehmigung zurückgenommen werde. Sie habe im Rechtsbehelfs- und Petitionsverfahren mit einer Aufhebung rechnen müssen. Dieser geringere Vertrauensschutz sei ihr bewusst gewesen, weil sie in beiden Verfahren mit der Argumentation, nur eine bestandskräftige Genehmigung gebe ihr die notwendige Sicherheit für die Verwirklichung des Vorhabens, auf einen raschen Abschluss gedrängt habe. Soweit sie schließlich durch behördliche Stellungnahmen darin bestärkt worden sein wolle, dass die Genehmigung rechtmäßig sei, verkenne sie, dass diese Äußerungen beim Abschluss des Konzeptionsübernahmevertrags ohne Bedeutung gewesen und erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt seien. Im übrigen handele es sich bei diesen Stellungnahmen um reine Verwaltungsinterna, denen keine Bindungswirkung zukomme.
Die Klägerin hat am 8.9.2004 Klage erhoben und trägt vor: Im Rahmen des ausschließlich geltenden § 48 LVwVfG sei am 24.5.2004 bereits die Jahresfrist abgelaufen gewesen. Maßgebliche Kenntnis vom überwiegenden (öffentlichen) Interesse des Landschaftsschutzes habe das Landratsamt bereits auf Grund des zu den Verwaltungsakten genommenen Schreibens der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Freiburg vom 15.6.2001 gehabt. Ferner sei das Landratsamt durch Schreiben des RP Freiburg vom 13.5.2003 von der objektiven Rechtswidrigkeit der Genehmigung in Kenntnis gesetzt worden, ohne diese zum Anlass für eine Aufhebung zu nehmen. Unzutreffend sei ferner die Behauptung, die Behörden hätten sich in einem Rechtsirrtum über das Entgegenstehen öffentlicher Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 5. BauGB befunden, der erst durch das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 20.5.2003 und die nachfolgenden Erlasse des RP Freiburg vom 8.10./18.11.2003 aufgeklärt worden sei. Vielmehr habe der VGH Baden-Württemberg im genannten Urteil ohne Wende in der Rechtsprechung nur eine Subsumtion des Einzelfalles vorgenommen. Im Bebauungsplanverfahren der beigeladenen Stadt ... für den Windkraftstandort ... habe das RP Freiburg ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Realisierung einer Windfarm im Bereich ... auf Grund der damit verbundenen Anlagenmassierung bzw. Landschaftsbildbeeinträchtigung aus raumordnerischer Sicht sehr problematisch und wohl auch rechtlich unzulässig sei. Es entspreche nicht dem Zweck der Jahresfristregelung, dass die Frist nicht zu laufen beginne, wenn die zuständigen Behörden ihre Augen vor der zutreffenden Rechtslage verschlössen. Die Genehmigung sei aber auch materiell rechtmäßig. Soweit wegen des Fledermausschutzes auf „erst seit kurzem vorliegende wissenschaftliche Untersuchungen“ abgestellt werde, könne dies für eine Rechtswidrigkeit der Genehmigung nichts hergeben, weil insoweit nämlich maßgeblich die günstigere Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids sei. Für die politisch motivierte und nachträglich konstruierte Rechtsposition des Landes würden lediglich Nachteile für das Landschaftsbild angeführt, wie sie naturgemäß mit jeder Windfarm einhergingen. Auf vermeintlich entgegenstehende Belange komme es letztlich jedoch nicht an, weil das Vorhaben in einem Gebiet liege, für das zumindest im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt seien. Vorsorglich erkläre sie, die Klägerin, dass sie die Festsetzungen des vom Gemeinderat der beigeladenen Stadt ... in seiner Sitzung am 10.12.2002 beschlossenen Bebauungsplans für sich und ihre Rechtsnachfolger anerkenne. In einem § 33 BauGB-Gebiet könnten aber artenschutzrechtliche Belange, wie sich aus §§ 19, 21 Abs. 2 Satz 1, 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG ergebe, nicht entgegenstehen; im Übrigen wäre eine Rücknahme jedenfalls wegen der Möglichkeit geringer belastender Maßnahmen nach § 17 BImSchG (Abschaltungen in Zeiten mit Insekten-/Fledermausflug) unverhältnismäßig. Eine vergleichbare landschaftsspezifische Einzigartigkeit des „...“ wie der vom Beklagten herangezogene Fall Görwihl (Gemarkung ... im ... bestehe schließlich nicht. Die zuständigen Planungsgremien (Stadt ..., Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg) hätten sowohl im Bebauungsplan als auch in der Regionalplanfortschreibung den „...“ als Positivstandort bzw. Vorrangfläche gewählt, was bereits gegen einen grob unangemessenen Eingriff spreche. Auch die Ermessensausübung sei schließlich fehlerhaft. In der Rücknahmeentscheidung sei vollkommen unberücksichtigt geblieben, dass die aufgehobene Genehmigung noch einmal mit Bescheid vom 6.8.2003 explizit bestätigt bzw. in naturschutzfachlicher Sicht ergänzt worden sei. Im übrigen sei während des (Gegenstand des Parallelverfahrens 1 K 585/04 bildenden) Änderungsgenehmigungsverfahrens auch zu keiner Zeit ein Hinweis dazu ergangenen, dass nunmehr Belange des Landschaftsschutzes entgegenstehen könnten. Im Verhältnis zur Entscheidung vom 6.8.2003 stelle die nunmehr dieselben Gesichtspunkte heranziehende Rücknahme vom 24.5.2004 mithin einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Schließlich sei übersehen worden, dass der Standort „...“ im Tausch zum Standort „Leimgrube“ habe verwirklicht werden sollen. Die Tatsache, dass die beigeladene Stadt ... alles unternommen habe, den aus ihrer Sicht günstigeren Standort planungsrechtlich zu realisieren, sei ein Umstand, der ihr (der Klägerin) schützenswertes Vertrauen maßgeblich gegenüber dem öffentlichen Rücknahmeinteresse bestärkt habe.
Die Klägerin beantragt,
10 
den Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 24.5.2004 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 18.8.2004 aufzuheben.
11 
Das beklagte Land beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Es verweist auf die angefochtenen Entscheidungen und trägt ergänzend vor: Von einer politisch motivierten Entscheidung könne nicht die Rede sein. Erst nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 20.5.2003 habe das RP Freiburg den rechtlichen Handlungsspielraum für eine restriktivere Zulassung von Windkraftanlagen eröffnet gesehen. Mit den Erlassen vom 8.10.2003 und 18.11.2003 seien die Baurechts- und Naturschutzbehörden zur Beachtung angehalten worden. Die im Petitionsverfahren beteiligten Ministerien hätten diesen Meinungswandel mitgetragen. Der Petitionsausschuss habe sich die Stellungnahme der Regierung mit großer, die Regierungskoalition übergreifender Mehrheit zu eigen gemacht. Der Bebauungsplan „Windkraftstandort ...“ der beigeladenen Stadt ... habe keine materielle Planreife erlangt, weil er zwar bereits am 10.12.2002 beschlossen, seither jedoch weder öffentlich bekanntgemacht noch dem Landratsamt zur Genehmigung vorgelegt worden sei. § 33 BauGB setze funktionell voraus, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten eines Bebauungsplans unverzüglich geschaffen würden. Daran fehle es hier aber. Zu Gunsten des Vorhabens könne ferner auch der Regionalplanentwurf keine Vorwirkung zeitigen. Dem Standort ... stehe eine Entscheidung des Landtags und der obersten Landesbehörden entgegen. In der Stellungnahme zu den Petitionen u. a. der beigeladenen Eheleute B. hätten die beteiligten Ministerien dargelegt, dass das Landschaftsbild in einem relativ unberührten Teil des Schwarzwalds bei Errichtung von Windenergieanlagen dieser Größendimension eine massive Störung erfahre. Petitionsausschuss und Landtag hätten sich diese Auffassung zu eigen gemacht. Auf Grund der Zusage der Landesregierung im Petitionsverfahren, es würden am ... keine Windkraftanlagen zugelassen, sei die Petition für erledigt erklärt worden. Diese Zusage der Regierung stehe inhaltlich einer Zulassung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen entgegen. Sie sei für das Wirtschaftsministerium als oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und die anderen obersten Landesbehörden bindend. Der beigeladene Regionalverband sei deshalb nach § 13 Abs. 1 LPlG schon aus Rechtsgründen daran gehindert, diesen Standort als Vorranggebiet auszuweisen, weil die obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde von ihrem Letztentscheidungsrecht Gebrauch gemacht habe. Mit Schreiben vom 30.3.2005 habe das Wirtschaftsministerium den Regionalverband auf die Genehmigungsverweigerung hingewiesen. Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG sei eine Entscheidungsfrist und hier gewahrt. Das für die Genehmigung zuständige Landratsamt habe frühestens nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 20.5.2003 und den Erlassen des RP Freiburg vom 8.10./18.11.2003 erkennen können, dass die erteilte Genehmigung rechtswidrig gewesen sei. Erst die förmliche Weisung des RP Freiburg vom 31.3.2004 habe schließlich beim Landratsamt zu einer geänderten Rechtsauffassung geführt; der „Rechtsirrtum“ sei erst zu diesem Zeitpunkt behoben und eine „positive Kenntnis“ von der Rechtswidrigkeit der Genehmigung gegeben gewesen.
14 
Mit Schriftsatz vom 17.6.2005 hat das beklagte Land schließlich seine naturschutzrechtliche Abwägungsentscheidung um dem Gesichtspunkt des Artenschutzes „rein vorsorglich in entsprechender Anwendung der §§ 114 Satz 2, 115 VwGO“ ergänzt und auf „seit kurzem vorliegende“ wissenschaftliche Untersuchungen zur Beeinträchtigung strukturgebundener Fledermausarten (Zwischenbericht vom Dezember 2004 des Planungsbüros Dr. B., beauftragt durch die Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Freiburg) hingewiesen. Ferner hat es am 4.10.2005 eine unter dem 30.9.2005 durch dasselbe Planungsbüros erstellte "Einschätzung des Gefährdungspotenzials für Fledermäuse an drei geplanten Windkraftanlagen-Standorten im Bereich ..., Stadt ...“ vorgelegt und ergänzend ausgeführt, insbesondere unter Zwergfledermäusen sei mit einer erheblichen Anzahl von Schlagopfern zu rechnen.
15 
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Der beigeladene Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg hat ausgeführt, der Standort ... habe nach den zugrunde gelegten Abwägungskriterien die Voraussetzungen einer Vorrangfläche aufgewiesen. Das Landschaftsbild sei nicht maßgeblich beeinträchtigt, weil der ... zu den am wenigsten einsehbaren Standorten in der Raumschaft gehöre. Der Ankündigung des Wirtschaftsministeriums, die Genehmigung des Regionalplans zu versagen, habe man sich nicht gebeugt, um keinen Planungsfehler zu begehen. Da der Regionalplan zwar nicht genehmigt, jedoch als Satzung beschlossen sei, entfalteten sowohl die positiven als auch die negativen Elemente seiner planerischen Aussagen, die Merkmale von Zielen der Raumordnung aufwiesen, rechtliche Wirkungen schon bevor sie die Qualität verbindlicher Zielvorgaben erlangten. § 13 Abs. 1 LPlG stehe einer solchen Vorwirkung nicht entgegen. Eine Entscheidung des Landtags liege nicht vor, vielmehr erschöpfe sich die Entscheidung über die Petitionen in einer Erledigungserklärung. Ferner fehle es an einer Entscheidung der Landesregierung, die nur in Form eines Kabinettsbeschlusses hätte ergehen können. Selbst wenn schließlich das Wirtschaftsministerium eine oberste Landesbehörde im Sinne der Vorschrift sei, stelle seine Einzelfallweisung, wie sich auch aus § 8 Abs. 5 LPlG a.F. ergebe, keine erforderliche Planungsentscheidung dar, weil sie nicht die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region und angestrebte räumliche Entwicklung des Landes betreffe.
16 
Die Kammer hat den Standort ... ebenso in Augenschein genommen wie die daran angrenzenden Bereiche des ...- und ...; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstands wird auf die ausführlichen Schriftsätze der Beteiligten und den Akteninhalt Bezug genommen. Zusammen mit den Verwaltungsakten (3 Hefte des RP Freiburg) des Parallelverfahrens 1 K 585/04 (vgl. Urteil vom heutigen Tag) liegen der Kammer vor: 5 Hefte Genehmigungsakten des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis, 3 weitere Hefte Widerspruchs-/Petitionsakten des RP Freiburg, 3 Hefte Regionalplanakten und 2 Sichtbarkeitsanalyse-Karten des beigeladenen Regionalverbands Schwarzwald-Baar-Heuberg sowie schließlich 15 Hefte Bauleitplanungs-Akten der beigeladenen Stadt ... und der VVG .../...

Entscheidungsgründe

 
18 
A. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Klägerin ist als Rücknahmeadressat klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Einer etwaigen Übertragung der zurückgenommenen Genehmigung vom 25.9.2002/6.8.2003 an die S. im März 2003 kommt ungeachtet dessen, dass diese laut Erklärung der Klägerin erst nach bestandskräftiger Genehmigung hat erfolgen sollen, keine Bedeutung (mehr) zu. Es ist davon auszugehen, dass im Anschluss an den Rücktritt der S. vom 8.6.2004 die Klägerin die Genehmigung wieder zurückerhalten hat; eine vorübergehende Genehmigungsinhaberschaft der S. hat die Rücknahmeentscheidung gegenüber der Klägerin nicht unwirksam werden lassen.
19 
Auch ein Rechtsschutzbedürfnis kann schließlich nicht verneint werden. Die Klägerin hat zwar im Mai 2003 eine geänderte, neue Genehmigung beantragt (Gegenstand des Parallelverfahrens 1 K 585/04) und hierzu im Juli 2003 schriftlich erklärt, die zur Neugenehmigung gestellten Windenergieanlagen sollten an Stelle der bereits genehmigten errichtet werden. Zugleich hat sie jedoch auch deutlich gemacht, dass sie von der ersten Genehmigung Gebrauch machen werde, wenn es nicht zur Genehmigung der neuen Anlagen komme. Das kann - i. S. einer auflösenden Bedingung des zweiten Genehmigungsantrags bzw. einer aufschiebend bedingten Verzichtserklärung zum ersten Antrag - (wirtschaftlich sinnvoll) nur so verstanden werden, dass erst eine unanfechtbare neue Genehmigung das Interesse der Klägerin an der bereits erteilten entfallen lässt. Da eine unanfechtbare neue Genehmigung (noch) nicht vorliegt ist diese Bedingung (noch) nicht eingetreten; mithin hat die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein berechtigtes Interesse, die Rücknahme der bereits enthaltenen Genehmigung aus der Welt zu schaffen.
20 
B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Rücknahmeentscheidung des Landratsamts vom 24.5.2004 ist nicht rechtswidrig und verletzt folglich die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
I. Rechtsgrundlage der Rücknahme ist ausschließlich § 48 Abs. 1, Abs. 2 bis 4 LVwVfG. Die Rücknahme einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist im BImSchG - anders als der Widerruf (vgl. § 21 BImSchG) - nicht geregelt und wird nicht ausgeschlossen (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, § 21 BImSchG [Oktober 1990] Rnr. 2). Eine Aufrechterhaltung der behördlichen Rücknahmeregelung als Widerruf wäre allerdings aufgrund der erheblichen Wesensverschiedenheit der Institute ebensowenig in Betracht gekommen wie eine Umdeutung. Die Rücknahmeentscheidung ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landratsamt ist sowohl die sachlich (§§ 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 BImSchZuVO, 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG) als auch die örtlich zuständige Behörde (§§ 48 Abs. 5, 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG) hierfür gewesen. Ferner ist die Klägerin zuvor angehört worden (§ 28 LVwVfG) und im Bescheid finden sich ausführliche rechtliche und tatsächliche Erwägungen sowohl zu den tatbestandlichen Handlungsvoraussetzungen als auch zur Ermessensbetätigung (§ 39 Abs. 1 LVwVfG).
22 
1.) Bei der Rücknahmeentscheidung durfte ferner nicht - was das Landratsamt im Ergebnis zu recht unterstellt hat - auf die erleichterten Voraussetzungen des § 50 LVwVfG zurückgegriffen werden. Das folgt daraus, dass die Rücknahmeentscheidung nicht wegen immissionsrechtlicher Rechtswidrigkeit (zu Lasten der Eheleute B.) erging bzw. nicht deshalb ergehen konnte. Nur wenn sie nämlich auf den - allein beachtlichen weil zulässigen - Widerspruch der beigeladenen Eheleute B. hin einen Rechtsverstoß gegen die diese als Nachbarn schützenden §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 22 BImSchG sanktioniert hätte, wäre § 50 LVwVfG einschlägig gewesen. Durch die „soweit“-Regelung in dieser Vorschrift soll die Behörde von den Schranken der §§ 48, 49 LVwVfG nur insoweit befreit sein, wie dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Nur soweit die bekämpfte Belastung des Verwaltungsakts genommen wird, ist dieser dann frei rücknehmbar. Dies bedeutet, dass eine Aufhebung unter den erleichterten Voraussetzungen des § 50 LVwVfG nicht erfolgen kann, wenn die Rechte des Dritten, die er mit seinem Rechtsbehelf geltend gemacht hat, dadurch nicht betroffen werden (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 50 Rnr. 104; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 50 Rnrn. 21 u. 25).
23 
Der spätestens im Schreiben der Eheleute B. vom 30.3.2003 enthaltene Widerspruch ist zwar, weil sie Nachbarn im Sinne des Immissionsschutzrechts sind, zulässig gewesen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG [Rücksichtnahmegebot] i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO entspr.; zum Erfordernis der Zulässigkeit des Widerspruchs: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 50 Rdnr. 22 m. w. N.). Nachdem ihnen die Genehmigung nicht bekanntgegeben worden war, konnten sie schließlich auch noch binnen Jahresfrist (§ 242 BGB i.V.m. entspr. Anwendung des § 58 VwGO) seit zuverlässiger Kenntnisnahmemöglichkeit - diese erhielten sie durch Schreiben des Landratsamts 17.3.2003 - Widerspruch erheben. Hingegen fehlt es, wie unten bei der Frage der Rechtswidrigkeit der Genehmigung im Kontext des Rücksichtnahmegebots gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 22 BImSchG dargelegt ist, an der Begründetheit des Widerspruchs. Dem Sinn und Zweck des § 50 LVwVfG wird nur eine Auslegung gerecht, die sowohl Zulässigkeit als auch vollständige Begründetheit des Rechtsbehelfs im Zeitpunkt der Rücknahme verlangt (in diesem Sinn: BVerwG, Urt. v. 15.2.1990 - 4 C 39/86 - NVwZ 1990, 857; Urt. v. 18.4.1996 - 4 C 6/95 - NVwZ 1997, 272; Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rnr. 24; a.A.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.5.1996 - 8 S 270/96 - NVwZ-RR 1997, 401: es genügt, wenn kein offensichtlich unbegründeter Widerspruch vorliegt; noch weitergehend Bay. VGH, NVwZ 1997, 701: auf Begründetheit des Widerspruchs kommt es nicht an).
24 
2.) Die mangels Einschlägigkeit des § 50 LVwVfG folglich geltende Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG war ferner im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rücknahmebescheids am 27.5.2004 (für diesen Zeitpunkt, um die Jahresfrist zu wahren: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rnr. 152; a.A.: BFH, Urt. v. 31.10.1989 - VIII R 60/88 - NVwZ 1990, 1207: Erlasszeitpunkt [= Verlassen des Behördenbereichs] genügt) auch nicht verstrichen. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 (GrS 1 und 2/84 - BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819) findet die Vorschrift (auch) Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.07.2005 - 5 S 2372/03 - VENSA).
25 
Vorliegend kommt allein die Rechtswidrigkeit wegen Rechtsirrtums - hier über das Vorliegen einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch das (genehmigte) Vorhaben der Klägerin - in Betracht. In einem solchen Fall kann für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG jedoch nicht - wie die Klägerin meint - auf den Zeitpunkt der angeblich fehlerhaften Entscheidung abgestellt werden. Das widerspräche dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist. Von der für sie bindenden Rechtsauffassung der übergeordneten Fachbehörde hat das Landratsamt erst mit Schreiben des RP Freiburg vom 31.3.2004, in welchem eine entsprechende Rücknahmeweisung enthalten war, maßgebliche Kenntnis erhalten (so auch für den Fall einer im Fachaufsichtsweg durch Weisung des RP an das LRA veranlassten Rücknahme einer aufgrund „Rechtsirrtums“ rechtswidrigen Baugenehmigung: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.07.2005, a.a.O.). Weitergehend gehörte zur Herstellung der maßgeblichen Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG erst beginnen konnte, auch noch das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der - wie hier - zudem die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (BVerwG, Urt. v. 20.9.2001 - 7 C 6.01 - NVwZ 2002, 485; Beschl. v. 19.12.1984, a.a.O.).
26 
Demgemäß hat die einjährige Rücknahmefrist hier nicht vor dem 22.4.2004 begonnen, als die Stellungnahme der Klägerin auf das ausführliche Anhörungsschreiben des Landratsamts hin dort eingegangen ist. Die Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. Eine schuldhafte Unkenntnis der Behörde genügt nicht. Die Behörde erhält die Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts berufene Amtswalter - hier die (Untere) Immissionsschutzbehörde des Landratsamts - positive Kenntnis erlangt hat. Einzelne Fachfragen begutachtende Mitarbeiter einer Behörde stehen diesem innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung berufenen Amtswalter nicht gleich. Würde die Jahresfrist dadurch verkürzt oder beseitigt, dass der zuständigen Behörde die Kenntnisse anderer Behörden zugerechnet werden, würde das mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verfolgte Ziel, der zuständigen Behörde eine hinreichend lange Zeit für eine Prüfung und Entscheidung zu gewähren, verfehlt (BVerwG, Urt. v. 24.1.2001 - 8 C 8.00 - DVBl 2001, 1221; Beschl. v. 19.12.1984, a.a.O.). Deshalb kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, das Landratsamt habe anderweitige Stellungnahmen des RP Freiburg - speziell diejenige der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege vom 15.6.2001 anlässlich der Bauleitplanung der beigeladenen Stadt ... - schon 2001 bzw. 2002 zur Kenntnis erhalten und in die Akten genommen.
27 
3.) Eine Rücknahme war ferner nicht verwirkt. Allerdings ist, obwohl bereits § 48 Abs. 4 LVwVfG auf dem Gedanken der Verwirkung beruht, gleichwohl noch Raum für die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung. Die Behörde kann deshalb die Befugnis zur Rücknahme auch schon vor Ablauf der Frist verlieren, wenn sie durch ein entsprechendes Verhalten den Anschein erweckt, sie werde von ihrer Befugnis zur Rücknahme keinen Gebrauch machen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rdnr. 147 m.w.N.). Ein Fall der Verzögerung des Fristbeginns (vgl. für eine Verwirkung wegen Hinauszögern des Anhörungsverfahrens: BVerwG, Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226, 236; Beschl. v. 7.11.2000 - 8 B 137.00 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 99) ist vorliegend nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das Landratsamt spätestens im Ortstermin des Petitionsausschusses (Oktober 2003) oder jedenfalls durch die Erlasse des RP Freiburg vom 8.10.2003 und 18.11.2003 eine verlässliche Kenntnis des Rechtsirrtums gehabt hätte, wäre keine Verwirkung eingetreten, weil die Behörde die Rücknahme dann gleichwohl noch innerhalb der Jahresfrist ausgesprochen hatte und im Zeitraum zwischen Oktober/November 2003 und Mai 2004 auch sonst kein (ausdrückliches oder konkludentes) Verhalten an den Tag legte, wonach eine Rücknahme unterbleiben werde. Zwar hatte das Landratsamt der Klägerin noch unter dem 6.8.2003 eine Ergänzungsgenehmigung zur (Ausgangs-) Genehmigung vom 25.9.2002 erteilt, deren (Begründungs-) Gegenstand gerade eine das Problem der Landschaftsbildbeeinträchtigung ausführlich thematisierende und zugunsten des Vorhabens (i.V.m. Ausgleichsabgabe) gehende naturschutzrechtliche Abwägung enthielt. Gleichwohl kann die Kammer auch darin kein widersprüchliches bzw. treuwidriges Verhalten („venire contra factum proprium“) erblicken. Die Entscheidung vom 6.8.2003 erging, um den Inhalt der Genehmigung vom 25.9.2002 gemäß der Vorgabe in § 21 Abs. 1 Nr. 5 der 9. BImSchV dergestalt nachzubessern, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe noch ausführlicher dargelegt wurden, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hatten. Das Landratsamt hatte also nicht etwa aufgrund des Schreibens des RP Freiburg vom 13.5.2003 einen Rechtsirrtum erkannt und zum Anlass genommen, diesen noch einmal in der Sache zu bestätigen; vielmehr wollte es erkennbar und ausschließlich dieselben Gründe, die bereits zur Erteilung der Genehmigung vom 25.9.2002 geführt hatten, noch einmal - formalrechtlich bedingt - „nachliefern“. Hierdurch war zugleich gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG die Heilung eines formellen Mangels bewirkt worden (zur Heilbarkeit vgl. auch Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a.a.O. Band II § 21 9. BImSchV [Oktober 2003], Rnr. 6).
28 
II. Auch die weiteren materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine - wie zum Schluss darzulegen ist: ermessensfehlerfreie (dazu unter III.) - Rücknahme lagen schließlich vor. Die Genehmigung vom 25.9.2002/6.8.2003 verstößt zwar weder gegen rechtlich geschützte Positionen der Nachbarn noch gegen artenschutzrechtliche Vorschriften (dazu unter 1.), hingegen hätte sie aus Landschaftsschutzgründen nicht ergehen dürfen, woran auch die planungsrechtliche Situation des Standorts ... nichts ändert (dazu unter 2.). Maßgeblich bei dieser Prüfung war die objektive Rechtswidrigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rnrn. 51-53 bzw. 57). Wegen dem aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden (passiven) Bestandsschutz (zur Rechtsposition des Inhabers einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vgl. Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 6 BImSchG [März 2001] Rnr. 29; Vor § 4 BImSchG [Oktober 1993] Rnr. 22; § 4 BImSchG [Oktober 1993] Rnr. 32) war allerdings im Blick zu behalten, ob sich eine spätere Änderung der Sach- und/oder Rechtslage zugunsten der Klägerin ergeben hatte (zur Relevanz von Sachverhalts-/Rechtsänderungen vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 2005, 14.Aufl. § 113 Rnr. 46).
29 
Zu 1.): a.) Durch den Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG; vgl. zugleich § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB für die Relevanz als bauplanungsrechtlichen Belang). Mit Ausnahme der beigeladenen Eheleute B. haben sonst Nachbarn insoweit auch keine Einwendungen vorgebracht. Die dem Anwesen der beigeladenen Eheleute B. nächstgelegene der drei Anlagen befindet sich in einem Abstand von ca. 550 m. Unzumutbare Licht-/Schattenimmissionen in Form von Discoeffekten oder rücksichtslosem Schattenwurf zu Lasten des Anwesens der beigeladenen Eheleute sind jedoch zu verneinen. Wegen des Discoeffektes folgt das aus Nr. 4 der Bestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 25.9.2002, in der die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Villingen-Schwenningen vom 11.4.2002 zum Gegenstand der Genehmigung gemacht worden sind. In ihrer Ziffer 4 ist vorgesehen, dass störenden Lichtblitzen durch Verwendung mittelreflektierender Farben und matter Glanzgrade (näher bezeichnete RAL-, DIN- und ISO-Vorschriften) für Turm, Kanzel und Rotorblätter vorzubeugen ist.
30 
Gleiches gilt für die Schattenwurfproblematik. Die mit anerkanntem Computerprogramm (W.) erstellte ursprüngliche Schattenwurfprognose der Klägerin vom 8.3.2002 wäre allerdings nicht endgültig aussagekräftig gewesen, weil sie den lediglich 250 m südlich der südlichsten ihrer drei Anlagen beantragten Windkraftanlagen-Standort der Fa. G. nicht berücksichtigt hatte. Wegen des für Immissionen geltenden Akzeptorbezugs (vgl. § 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG; ferner ausführlich OVG Münster, Beschl. v. 26.2.2003 - 7 B 2434/02 - BauR 2003, 1361) bedurfte es allerdings einer einwirkungsort-bezogenen Gesamtbetrachtung der Immissionen aller vier Windkraftanlagen am Wohnort der Eheleute B.. Eine entsprechende neue Schattenwurfprognose hat die Klägerin jedoch unter dem 15.5.2003 (mit W.) im Zusammenhang mit ihrem Änderungsantrag vom Mai 2003 nicht nur für ihre neu geplanten Windenergieanlagen, sondern auch für die genehmigten Anlagen einschließlich derjenigen der Anlage der Fa. G. nachgeliefert. Diese Prognose berücksichtigt nunmehr an ausgewählten Immissionspunkten (Schattenrezeptoren) - darunter auch dem Immissionspunkt G („S. Häusle Nord“ = Anwesen der B.s) - die Schattenwurfdauer. Die in der Rechtsprechung bislang gezogene - allerdings sehr konservative, weil auf unwahrscheinlichen (worst-case-)Annahmen beruhende - Zumutbarkeitsgrenze von 30 Stunden/Jahr und 30 Minuten/Tag wäre danach im Fall des Betriebs aller 4 Windkraftanlagen prognostisch für den Immissionspunkt G mit 51:38 Stunden/Jahr und 32 Minuten/Tag überschritten. Ungeachtet der in der Prognose unberücksichtigten und sich zugunsten der Beigeladenen auswirkenden, weil zum Anlagenstandort hin steil ansteigenden Topografie gibt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25.9.2002 jedenfalls in Nr. 4 ihrer Nebenbestimmungen i. V. m. Ziffer 3 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Villingen-Schwenningen vom 11.4.2002 der Klägerin auf, die Windenergieanlagen so auszurüsten, dass bei Sonnenschein (mind. 120 W/qm) und Winden aus passenden Richtungen zwangsläufig sichergestellt ist, dass die Bewohner im Westen, Norden und Osten der Anlagen nicht länger als 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr durch periodischen Schattenwurf beaufschlagt werden. Ferner müssen die ermittelten Daten zur Sonnescheindauer und Abschaltzeit von der Steuereinheit über mindestens ein Jahr dokumentiert und die Protokolle jederzeit zur Einsichtnahme auf Verlangen der zuständigen Behörden bereitgehalten werden. Zweifel der Beigeladenen B. an der Geeignetheit der Abschaltpflicht schlagen demgegenüber nicht durch. Ungeachtet dessen ist bislang eine Praktikabilität solcher Nebenbestimmungen in der Rechtsprechung auch nicht in Zweifel gezogen worden. Auch dem Einwand, selbst nach Abschaltung gebe es noch stehende Rotorblätter, die einen stehenden Schatten werfen würden, kann nicht gefolgt werden, weil die Immissionsprognose auf den ungünstigsten Fall (drehende Rotorblätter) abstellt und durch das Stehen der Rotorblätter der rasche Sonnenlauf viel schneller zu einer „Situationsänderung“ zugunsten der Beigeladenen führen wird. Zwar ist in der Nebenbestimmung vom 11.4.2002 nicht die Immissionsprognose in Bezug genommen, sondern von „Bewohner(n) im Westen, Norden und Osten der Anlagen“ die Rede. Das kann jedoch (noch) in dem Sinn ausgelegt werden, dass hiermit die in den Prognosen konkret begutachteten Immissionspunkte A bis G (R., L., A.hof Süd, A.hof West, A.hof Häusle, S. Häusle Nord und S. Häusle Süd) gemeint sind. Auch wenn sich schließlich die Nebenbestimmungen vom 11.4.2002 nur auf die ursprüngliche Immissionsprognose vom März 2002 und nicht auf diejenige vom Mai 2003 beziehen, stellt das keinen die Rücknahme rechtfertigenden Rechtswidrigkeitsgrund dar, weil als milderes Mittel eine Nachbesserung gemäß § 17 BImSchG in Betracht gekommen wäre.
31 
Auch für unzumutbare Schallimmissionen ist schließlich nichts erkennbar. Insbesondere durfte die computergestützte Schallimmissionsprognose auf die Immissionen abstellen, die bei Nennleistungsbetrieb entstehen, weil es sich bei den Windkraftanlagen der Klägerin um „pitch-gesteuerte“ Anlagen handelt, deren Umdrehungszahlbegrenzung einen Anstieg der Umdrehungszahl (und damit eine weitere Erhöhung des Schallleistungspegels) bei steigender Windgeschwindigkeit verhindert (zu Details vgl. auch Oerder, BauR 2005, 643, 651 m.w.N.). Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die hohen Anforderungen, die an die Verlässlichkeit einer prognostischen Einschätzung der Einhaltung von Zumutbarkeitskriterien im Genehmigungsverfahren zu stellen sind, vorliegen und dass somit die Prognose „auf der sicheren Seite“ liegt (zu dieser Anforderung: OVG Münster, Beschl. v. 26.2.2003, a.a.O.). Der ebenfalls in der nachgebesserten (weil die Immissionen der Anlage der Fa. G. berücksichtigenden) Gesamtprognose vom 15.5.2003 für den Immissionspunkt D (= S. Häusle Nord = Anwesen der Beigeladenen) prognostisch ermittelte Beurteilungspegel beträgt danach 42,1 dB(A) und hält somit den nach TA-Lärm 1998 für MI-/MD-Gebiete maßgeblichen Nachtwert - angewendet auf Wohnnutzung im Außenbereich - von 45 dB(A) ein. Die Einhaltung dieses Wertes ist darüber hinaus in den zum Gegenstand der Genehmigung gewordenen Nebenbestimmungen des Gewerbeaufsichtsamts (dort Ziffer 1) auferlegt worden. Nur dann, wenn die bei Betrieb einer Anlage entstehenden Immissionen regelmäßig die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in einer Genehmigung die maßgeblichen Immissionsrichtwerte als Grenzwert festzulegen (Bay. VGH, Urt. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503). Anhaltspunkte hierfür gibt es vorliegend jedoch nicht. Die Einhaltung abstrakter „Abstandsvorschriften“ konnte - entgegen der Auffassung der beigeladenen Eheleute - mangels hierzu in §§ 3, 6, 48 BImSchG i.V.m. TA Lärm 1998 angelegter normativer Vorgaben ebenso wenig gefordert werden wie bestimmte generelle Sicherheitszuschläge (anders noch OVG Münster, Beschl. v. 23.1.1998 - 7 B 2984/97 - BauR 1998, 523; VG Oldenburg, Beschl. v. 1.7.1998 - 4 B 1807/98 - ZUR 1998, 260, und Urt. v. 19.6.1997 - 4 A 1851/95 - ZUR 1998, 40).
32 
Raum für eine ausnahmsweise andere Betrachtung, etwa wegen im Einzelfall erdrückender Wirkung zulasten der beigeladenen Eheleute, gibt es angesichts der beim Augenschein festgestellten, nach Nordwesten zum Anlagenstandort hin ansteigenden und den Wohnort der Beigeladenen damit zugleich abschirmenden, ferner mit dichtem Wald bestandenen Topografie nicht.
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b.) Auch artenschutzrechtliche Belange (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. Vorschriften des BNatSchG und LNatSchG) hätten einem Bestand der Genehmigung nicht entgegengestanden bzw. deren Rücknahme nicht gerechtfertigt. Eine Beeinträchtigung des Auerhuhns ist von der Beklagtenseite - anders als für den 2 km östlich entfernten Standort im Verfahren 1 K 323/03 - nicht geltend gemacht worden. Sie hätten dem Vorhaben der Klägerin überdies auch nicht entgegen gehalten werden können. Auf die Begründung der Kammer im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 1 K 323/03 wird Bezug genommen, wo insoweit ausgeführt ist:
34 
„… Entgegen der Auffassung des beklagten Landes stehen naturschutzrechtliche Belange des Artenschutzes dem Vorhaben nicht entgegen. Das Auerhuhn ist eine geschützte Art nach lit. A 108 des Anhangs I zu Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung wild lebender Vogelarten vom 02.04.1979, ABl. EG Nr. L 103/1) und eine streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10c BNatSchG i.V.m. Spalte 3 des Anhang 1 zu § 1 der Bundesartenschutzverordnung vom 15.02.2005 (BGBl I, S. 258). Die geltend gemachte Beeinträchtigung eines Auerhuhnbiotops liegt nach Auffassung der Kammer bereits tatsächlich nicht vor, weil im betreffenden Gebiet nach insofern übereinstimmender Aussage aller Beteiligten seit langer Zeit keine Auerhühner leben, auch wenn die betreffende Waldfläche als Auerhuhnbiotop in der Waldbiotopkartierungskarte des Landes dargestellt ist. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg, Abt. Landespflege, vom 25.10.2005 war die nächstgelegene Beobachtung eines Auerhuhnes rund 750m östlich des geplanten Standortes, der damit deutlich außerhalb des Gebietes liegt, in dem Auerhühner leben, wie z.B. östlich des Bregtales, wo das beklagte Land auch Vogelschutzgebiete gemeldet hat. Im Hinblick auf das fehlende Vorkommen des Auerhuhns in der näheren Umgebung ist das Gebiet des geplanten Standortes also nicht als faktisches Vogelschutzgebiet anzusehen und nach Art. 4 Abs. 1 Satz 3 der Vogelschutzrichtlinie als eines der „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete“ zu einem Schutzgebiet für das Auerhuhn zu erklären. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob es dem Land auch aus rechtlichen Gründen versagt wäre, sich auf artenschutzrechtliche Belange zu berufen, weil es eine einstweilige Sicherstellung der Fläche gemäß § 60 Abs. 2 LNatSchG ausdrücklich ablehnt. Möglicherweise wäre eine solche einstweilige Sicherstellung für ein potenzielles Vogelschutzgebiet erforderlich (so wohl der Bayerischer VGH, Beschl. vom 19.04.2005, 8 A 02.40040, NuR 2005, 592), nachdem der EuGH die in der Rechtsprechung entwickelte Auffassung des vorläufigen Schutzes faktischer Schutzgebiete als nicht europarechtskonform angesehen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 13.01.2005, Rs. C-117/03 - Dragaggi, Rn. 26 ff., NuR 2005, 242; ausdrücklich a.A. wohl BVerwG, Beschl. vom 07.09.2005, 4 B 49.05). Soweit das beklagte Land des weiteren darauf abstellt, die Fläche um den Standort könne auch ein „Trittsteinbiotop“ für außerhalb liegende Auerhuhnhabitate um den Rohrhardsberg und östlich des Bregtales darstellen, scheitert dies nach Auffassung der Kammer an der bislang fehlenden Umsetzung der maßgeblichen Bestimmung des § 3 BNatSchG zum Biotopverbund durch das beklagte Land einerseits und den ausdrücklich nicht beabsichtigten Schutzmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 4 BNatSchG andererseits. Da eine förmliche Unterschutzstellung nach §§ 21, 22 LNatSchG, die bei entsprechender Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit jederzeit (auch ohne Meldung als Vogelschutzgebiet nach § 26a Abs. 2 LNatSchG) möglich wäre, ausdrücklich nicht erfolgen soll und auch ein einstweiliges Sicherstellungsverfahren nach § 60 Abs. 2 LNatSchG weder eingeleitet noch beabsichtigt ist, stellt dieses Vorbringen wohl eher eine Schutzbehauptung dar, mit der der Versuch unternommen werden sollte, ein grundsätzlich zulässiges Vorhaben zu verhindern. Aus den oben genannten Gründen scheidet auch eine Anwendung des § 42 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (Störungsverbot für Lebensräume streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten, zu denen Auerhühner nach den Anhängen zur Bundesartenschutzverordnung und der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung wild lebender Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie - zählen) aus. …“.
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Ferner hätte selbst der seitens des Beklagten weitaus konkreter „aufgearbeitete“ Gesichtspunkt des Fledermausschutzes nach der Überzeugung der Kammer eine Rücknahme der Genehmigung nicht gerechtfertigt. Das folgt zwar nicht schon aus § 43 Abs. 4 Satz 1 und § 21 Abs. 2 BNatSchG - § 33 BauGB ist nämlich nicht zugunsten der Klägerin anwendbar (vgl. unten 2 b. bb.) -, dennoch stehen die artenschutzrechtlichen Vorschriften dem Vorhaben nicht absolut entgegen. Allerdings waren kritische Erkenntnisse zum Konfliktpotenzial der Windenergienutzung gegenüber dem Fledermausschutz ausweislich des Untersuchungsberichts des Büros Dr. B. vom Dezember 2004 (dort im Literaturanhang) im Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Jahr 2002 bereits vorhanden. Soweit es sich folglich bei den Gutachten des genannten Büros vom Dezember 2004 bzw. - konkret den ... betreffend - vom September 2005 überhaupt um neue wissenschaftliche Erkenntnisse handeln sollte, hätten diese - weil bereits zuvor im Sachverhalt angelegt und später „nur“ einem fortschreitenden Erkenntnisstand entsprechend - eine rücknahmerelevante Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht ausgeschlossen (vgl. allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rdnr. 61).
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Zwar hat das Gutachten des Planungsbüros Dr. B. vom 30.9.2005 zur „Abschätzung des Gefährdungspotenzials für Fledermäuse an drei geplanten Windkraftanlagenstandorten im Bereich ...“ auf der Grundlage stichprobenartiger Erfassungen (drei Termine im August und September 2005) fünf Fledermausarten (darunter das Große Mausohr) nachgewiesen und es hält das Vorkommen dreier weiterer Fledermausarten für sehr wahrscheinlich. Ferner prognostiziert diese Expertise im Fall der Ausführung des genehmigten Vorhabens den dauerhaften Verlust von Jagdhabitaten und von bestehenden oder potenziellen Quartierbäumen ebenso wie kleinräumige Verluste von Jagdraum (betreffend das am Boden jagende Große Mausohr). Das Kollisionsrisiko für residente oder ziehende Fledermausarten am ... erachtet es schließlich für deutlich erhöht und zwar bezogen auf die am Vorhabensstandort in vergleichsweise hoher Zahl auftretende Zwergfledermaus mit einem Maß, welches zu erheblichen Beeinträchtigungen lokaler Populationen führen könne. Kleinabendsegler und Nordfledermaus würden zwar in geringerem Umfang ein Kollisionsrisiko aufweisen, angesichts nur geringer Koloniegröße und restriktiver Verbreitung würden auch hier jedoch die Populationen empfindlich reagieren. Ein hingegen geringes Kollisionsrisiko sieht das Gutachten für Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Kleine Bartfledermaus und Braunes Langohr.
37 
Ein Bauverbot für das Vorhaben der Klägerin hätte sich hieraus gleichwohl nicht ergeben können (a.A. VG Dresden, Urt. v. 2.6.2003 - 7 K 2583/03 - NuR 2003, 775; VG Gera, Urt. v. 28.4.2005 - 4 K 1071/02 GE - Juris Web [L]). Zwar sind gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 b aa., Nr. 11 b BNatSchG i.V.m. Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RiL) alle heimischen Fledermausarten besonders geschützte, streng geschützte Arten, für die aufgrund § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. (§ 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.) ein Verletzungs- und Tötungsverbot (bezogen auf die Tiere) bzw. ein Beschädigungs- und Zerstörungsverbot (bezogen auf ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten) gilt. Hierdurch werden jedoch nicht allgemein die Lebensräume oder auch nur sämtliche Lebensstätten dieser Arten geschützt, sondern nur die ausdrücklich genannten. Die Nahrungsbereiche der Tiere, ihre Jagd- und Überwinterungsplätze fallen hingegen nicht unter das Beschädigungs-/ Zerstörungsverbot (BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 C 6.00 - NVwZ 2001, 1040). Sowohl einem durch Baumschlag während der Bauphase nicht auszuschließenden Verlust an Quartierbäumen als auch einer Kollision mit drehenden Rotorblättern hätte aber vorliegend durch - gegenüber einer Rücknahme belastungsgeringere - Nebenbestimmungen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 12 BImSchG) zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bezogen auf Bau- und Betriebszeit Rechnung getragen werden können, soweit sich das Kollisionsrisiko als rechtlich erheblich erweist. Nach Auskunft des Vertreters des RP Freiburg in der mündlichen Verhandlung sind Baumquartiere nur in der frostfreien Zeit für Fledermäuse nutzbar. Daraus schließt die Kammer, dass ein Baumeinschlag in der kalten Jahreszeit das Risiko der Verletzung oder Tötung von Tieren auf ein Mindestmaß reduziert. Angesichts des am Standort ... umfangreich vorhandenen Fichtenhochbestandes besteht ferner ein ausreichendes Angebot an Ausweichquartieren für Fledermäuse in den Sommermonaten. Die Betriebszeiten der Windenergieanlagen können schließlich in den Sommermonaten begrenzt werden, wobei sogar ein Ausmaß, wie es vom Vertreter des RP Freiburg erwogen wurde (Abschaltung in der Zeit von Dämmerungsbeginn bis Dämmerungsende bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/sec. im Zeitraum April bis September) nach eigenen Angaben der Klägerin immer noch wirtschaftlich Sinn machen würde. Das entspricht auch den Erkenntnissen der Kammer aus den Erhebungen des beigeladenen Regionalverbands zum Regionalplanentwurf, wonach der höchste Windertrag zwischen Dezember und Februar anfällt. Eine Rücknahme der gesamten Genehmigung aus artenschutzrechtlichen Gründen wäre damit aber zugleich ermessensfehlerhaft gewesen. Das gilt - berücksichtigt man die noch nicht abgeschlossen Untersuchungen zum Fledermausschlagrisiko - auch wegen der Möglichkeit, Ermittlungen sogar während des Anlagenbetriebs vorzuschreiben (§ 26 BImSchG) sowie im Wege der Überwachung nachträgliche Auflagen bis hin zu einem Widerruf zu erwägen (§§ 52, 17, 21 BImSchG). Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das am Standort ... durch das Büro Dr. B. festgestellte Große Mausohr in Anhang II der FFH-RiL (a.) Tiere: Wirbeltiere: Chiroptera: Myotis myotis) als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse bestimmt ist, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen (vgl. insbesondere Art. 6 Abs. 2 FFH-RiL). Konkrete Absichten dafür, am ... eine solche Gebietsausweisung vorzunehmen, gibt es nämlich seitens der beteiligten Behörden ebenso wenig wie im Fall des Auerhuhns (s.o.). Im übrigen hat der Vertreter des RP Freiburg auf Nachfrage erklärt, die Erkenntnisse des Büros Dr. B. zu Fledermausvorkommen am ... ließen keinen Änderungsbedarf im Bereich der Forstbewirtschaftung erkennen. Ob damit nicht bereits zum Ausdruck kommt, dass das beklagte Land selbst das Risiko für vorhandene Fledermauspopulationen als artenschutzrechtlich - und damit auch immissionsschutzrechtlich - unerheblich einstuft, oder ob nicht sogar einiges für die Auffassung der Klägerin sprechen könnte, diese Erhebungen hätten ohnehin nur das Vorhandensein eines an vielen Standorten üblichen „Standardbesatzes“ an Fledermäusen aufgezeigt, kann angesichts noch nicht systematisch betriebener Forschungen dahinstehen.
38 
Zu 2.): a.) Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung widerspricht hingegen materiellem Bauplanungsrecht in Gestalt des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG), weil das Vorhaben der Klägerin auch unter Berücksichtigung seiner Privilegierung das Landschaftsbild verunstaltet. Die Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung vom 25.9.2002 (BauGB i.d.F. des Gesetzes vom 30.7.1996 und des BauROG 1998) war insoweit keine wesentlich andere als im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 (jetzt: Nr. 7) BauGB privilegiertes Vorhaben zur Nutzung der Windenergie sind die Windkraftanlagen der Klägerin zulässig, wenn - was unstreitig ist - die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn - worauf es hier wesentlich ankommt - öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht entgegenstehen. Die Privilegierung bewirkt ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den vom Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen privatem Interesse an der Verwirklichung und öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie in der Regel, d. h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind. Aufgrund des einem privilegierten Vorhaben bei der - gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren (d.h. die gesetzliche Wertung nachvollziehenden) - Abwägung zukommenden Gewichts können sich öffentliche Belange demgegenüber (nur) dann durchsetzen, wenn sie im Einzelfall besonders gewichtig sind. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch ein privilegiertes Vorhaben ist demnach nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung und um einen besonders groben, weil in ästhetischer Hinsicht grob unangemessenen und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfundenen Eingriff in das Landschaftsbild handelt (BVerwG, Urt. v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.5.2003 - 5 S 1181/02 - VBlBW 2003, 395; Urt. v. 16.10.2002 - 8 S 737/02 - Juris Web).
39 
Der Schutz des Landschaftsbildes geht vorliegend dem privilegierten Vorhaben der Klägerin vor. Davon hat sich die Kammer bei der Beweisaufnahme überzeugt, ohne dass durch den Regionalplanentwurf oder die kontroversen Ansichten der Beteiligten insoweit eine Bindungs- oder zumindest Indizwirkung vorgegeben gewesen wäre. ...- und ...tal weisen jeweils sowohl für sich aber auch in ihrer Gemeinschaftlichkeit - gewissermaßen als flächenhaftes „Ensemble“, das durch parallel zueinander benachbarte Täler gebildet wird - charakteristische Eigenarten auf. Anders als die sonst regelmäßig deutlich engeren/enger wirkenden Schwarzwaldtäler sind diese beiden Täler in Richtung zu den jeweilig sie begrenzenden Höhenzügen hin durch sanft ansteigende Wiesenflächen gekennzeichnet. Dieses vom Beklagten so bezeichnete danubische (d.h. zur Donauebene hin abfallende) Relief unterscheidet sich sehr stark von den westlich der Täler angrenzenden, zur Rheinebene hin orientierten und nicht nur viel steileren sondern auch weitaus bergigeren Schwarzwaldhöhen. In beiden Tälern hat sich eine selbst bei objektivierender Zurückhaltung solche Attribute wie „Kleinod“ und „Schmuckstück“ verdienende Kulturlandschaft entwickelt. Sie weist eine nur geringe Besiedlung mit einer weitgehenden Freiheit von technischen Anlagen auf. Die durch beide Täler führenden Straßen können auf Grund ihrer (als dienend und untergeordnet empfundenen) Erschließungsfunktion sowie wegen ihres der Talsohle folgenden und gewissermaßen dem Mäander der jeweiligen Bäche (... und ...) ähnlichen Verlaufs nicht als Fremdkörper oder als erhebliche Vorbelastung angesehen werden. Das gleiche gilt für die gering dimensionierten (weil nur örtlicher Versorgung dienenden), nur auf Holzpfosten stehenden Stromleitungen in beiden Tälern. Die beide Täler begrenzenden, bewaldeten Höhenkuppen bilden schließlich einen harmonischen Abschluss der Freiflächen.
40 
Der Zulassung von Windkraftanlagen auf dem ... käme angesichts dieser besonderen Eigenart und Schönheit der beiden Täler die Wirkung eines Missgriffs bei der an sich zulässigen Gestaltung des Bildes einer Kulturlandschaft zu. Die Kammer konnte diese Auswirkung ohne weiteres anhand des Augenscheins, der bereits vorhandenen Lichtbilder (vgl. GAS. 541 ff.9 sowie schließlich der vom beigeladenen Regionalverband gefertigten Sichtbarkeitsanalyse beurteilen. Einer ergänzenden Verwendung von Fesselballonen - wie vom Beklagtenvertreter lediglich hilfsweise beantragt - bedurfte es nicht. Käme es zur Errichtung der Windfarm, lägen beide Täler lägen nicht mehr den bewaldeten Höhenrücken, sondern den auf diesen „thronenden“, auf Grund ihrer Höhe von fast 140 Metern deutlich horizontüberschreitenden Windkraftanlagen „zu Füßen“. Der äußerst transparenten - d.h.: strukturell abwechslungsreich gegliederten und vielfältige Sichtbeziehungen zwischen ihren einzelnen Teilräumen ermöglichenden - Landschaft würde damit in grober Weise erstmals ein technisches Bauelement hinzugefügt, welches einen in seiner Wirkung durch nichts zu kompensierenden Fremdkörper darstellte. Demgegenüber kann die vorhandene, derzeit 63,5 m hohe und gemäß (allerdings noch nicht rechtskräftigem) Urteil der Kammer vom 25.10.2005 (1 K 2723/04) sogar zulässigerweise auf 138,5 m zu erhöhende Windkraftanlage auf der Fernhöhe nicht als Vorbelastung des ...tals angesehen werden. Anders als bei der Windfarm der Klägerin handelt es sich nur um eine einzige Anlage. Ferner kann diese Anlage vom Betrachter ohne weiteres dem Bereich außerhalb des ...tales zugeordnet werden. Ein sich aus Richtung Südosten aus dem ...tal heraus auf die Fernhöhe zubewegender Betrachter erhält nicht den Eindruck einer Dominanz der Anlage zu Lasten des ...tales bzw. ihrer Einstrahlung in dieses Tal. Umgekehrt nimmt derjenige, der sich aus Richtung „Kalter Herberge“ (also von Süd/Südwest) ins Tal begibt diese Anlage - weil in seinem Rücken liegend - nicht wahr. Das wäre bei der Windfarm der Klägerin völlig anders, die gleich zu Beginn des Tales (vgl. das bei der Beweisaufnahme gefertigte Lichtbild 1 ebenso wie das von der Klägerin im Termin übergebene Lichtbild, auf dem mit Hilfe einer Computersimulation die 3 Windkraftanlagen sogar dargestellt sind) linker Hand - gewissermaßen wie ein „technische Pförtner“ - wahrzunehmen wäre. Besonders nachteilig für ...- und ...tal wäre ferner, dass die 3 Anlagen aufgrund ihrer Höhe überaus deutlich den Horizont überschreiten; es gibt weder im Nah- noch Mittelbereich eine Wald- oder Bergkulisse, deren Silhouette diejenige der Anlagen optisch „aufnehmen“ bzw. zu einer Vermeidung oder wenigstens Verminderung der Anlagendominanz führen könnte. Diese tiefgreifende Veränderung des Landschaftsbildes durch die genehmigten Windenergieanlagen würde sich jedem Betrachter unmittelbar und ohne relativierende/kompensierende Zusatz- oder Vorbeurteilung erschließen. Auch die vom beigeladenen Regionalverband anlässlich dessen Regionalplanung erstellte Sichtbarkeitsanalyse zum Standort ... für den Nah- und Mittelbereich (Radius 0-5 km) zeigt sehr anschaulich, dass die Rotornaben der drei Windkraftanlagen in einem überaus großen und zusammenhängenden Bereich beider Täler zu sehen wären. In dieser Abwägung spielte zu Lasten der Windkraftanlagen schließlich auch eine bedeutsame Rolle, dass sie neben ihrer statischen Präsenz auch ein erhebliches Unruhemoment durch die anlagentypische Drehbewegung der Rotoren mit sich bringen. Hierdurch sowie durch die Sicherheitskennzeichnung der Türme (Blinklichter) drängten sie sich einmal mehr zu Lasten jeweils beider Täler als Blickfang auf. Angesichts einer solchen (im Errichtungszeitpunkt) sofort eintretenden Wirkung spielt es keine Rolle, dass die Lebensdauer einer Windkraftanlage begrenzt ist. Auf die der Klägerin auferlegte Rückbauverpflichtung (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB) kommt es folglich ungeachtet dessen nicht an, dass diese auch nur für den Fall einer dauerhaften Nutzungsaufgabe gegolten hätte.
41 
b.) Raum für eine andere Bewertung i.S. einer am Ende doch noch erhöhten Durchsetzungsfähigkeit des Vorhabens aus Gründen der Regionalplanung (dazu (aa)) und der Bauleitplanung (dazu (bb)) war demgegenüber nicht.
42 
(aa) Zwar sieht der Teilregionalplan Windkraft, welcher am 15.7.2005 als Satzung beschlossen wurde, den Standort ... als Vorrangfläche vor. Obwohl der Plan sich - weil noch nicht genehmigt und noch nicht bekannt gemacht - im Entwurfsstadium befindet, hätte seine Darstellung eines Positivstandorts am ... zwar gleichwohl als ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung die Qualität eines zugunsten des Vorhabens streitenden öffentlichen Belangs haben können. Negative und positive Komponenten regionalplanerisch festgelegter Konzentrationszonen bedingen einander nämlich derart, dass sich der Ausschluss raumbedeutsamer Anlagen auf Teilen des Plangebiets nur dann rechtfertigen lässt, wenn sich diese an anderen Stellen gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen können (BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738). Gleichwohl scheitert dies vorliegend daran, dass nicht angenommen werden kann, der konkret das Vorhaben betreffende Planungsstand werde über sein Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe gemäß § 3 Nr. 2 ROG erstarken (zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urt. v. 27.1.2005 - 4 C 5/04 - NVwZ 2005, 578). Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat nämlich definitiv erklärt und angekündigt, den Teilregionalplan nicht in vollem Umfang, sondern nur mit Ausnahme des Vorrangstandortes ... zu genehmigen. Ob der beigeladene Regionalverband gegen eine verweigerte Genehmigung gerichtlich vorgehen wird bzw. in einem solchen Fall überhaupt klagebefugt wäre (was bezogen auf den Teilaspekt der Planungshoheit zumindest noch unter Geltung des § 10 LplG a.F. vom VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1998 - 8 S 1093/98 - abgelehnt wurde) ist aber offen.
43 
Unabhängig vom nicht zu prognostizierenden Ausgang eines Prozesses wäre eine derzeitige Erwartung, der erreichte Planungsstand werde künftig auch Außenwirkung entfalten jedenfalls auch aus einem weiteren Grund nicht gerechtfertigt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 ROG, einer gem. § 22 Satz 3 ROG unmittelbar anzuwendenden Bestimmung, muss ein Regionalplan, der nicht vor dem 20.7.2006 abgeschlossen wird, in einem Verfahren erlassen werden, das eine Umweltprüfung nach § 7 Abs. 5 ff. ROG beinhaltet. Ein Planungsverfahren, das einer staatlichen Genehmigung bedarf, ist frühestens „abgeschlossen“, sobald diese Genehmigung erteilt ist (so Berkemann, in Berkemann/Halama, Erstkommentierung zum BauGB 2004, § 244 Rn. 20, zur wortgleichen Bestimmung des § 244 Abs. 1 BauGB; auf die öffentliche Bekanntmachung abstellend Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 244 Rn. 23). Da die europarechtlich vorgeschriebene Umweltprüfung aber unverzichtbarer Bestandteil (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 22 ROG) des Planungsverfahrens ist, liegt ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, von dem zu erwarten ist, dass es sich zu einem verbindlichen, den Wirksamkeitsanforderungen genügenden Zielfestlegung i.S.d. § 3 Nr. 2 ROG verfestigt, erst nach Durchführung der Umweltprüfung i.S.d. § 7 Abs. 5 ROG vor. Ansonsten würde der Zweck der Umweltprüfung mit ihrer förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung maßgeblich entwertet. Da diese Prognose einer Genehmigung vor dem 20.7.2006 nach derzeitigem Verfahrensstand nicht getroffen werden kann, liegt mithin kein hinreichend konkretisiertes, in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung vor.
44 
(bb) Das Vorhaben der Klägerin war schließlich zu keinem Zeitpunkt nach § 33 BauGB mit der Folge zulässig, dass eine auch bauplanungsrechtlich konforme Genehmigung vorlag. Die Errichtung von 3 Windkraftanlagen am Standort ... ist zwar durch die Festsetzungen des - noch nicht in Kraft getretenen - Bebauungsplans „Windkraftstandort ... gedeckt. Es fehlt jedoch an den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Diese als materielle Planreife bezeichnete Planungssituation ist (nur dann) gegeben, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls hinreichend voraussehbar und mit gebotener Sicherheit beurteilbar ist, dass der Inhalt des Entwurfs mit der Qualität des § 10 BauGB festgesetzt werden wird (BVerwG, Beschl. v. 25.11.1991 - 4 B 212/91 - Buchholz 406.11 § 33 BBauG/BauGB Nr. 7).
45 
Berechtigte Erwartungen, das Vorhaben der Klägerin werde von künftigen bauplanerischen Festsetzungen gedeckt sein, bestanden jedoch zu keiner Zeit. Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im September 2002 hatte der Bebauungsplan einen rechtserheblichen Fehler, weil er nicht aus dem damals bestehenden - keinen Windkraftstandort darstellenden - Flächennutzungsplan entwickelt worden war (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB); auch ein Fall des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB lag nicht vor. Ebenso wenig war ein Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB eingeleitet (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.10.1991 - 5 S 2394/90 -, wonach das Parallelverfahren vor Satzungsbeschluss eingeleitet sein und einen substanziellen Stand erreicht haben muss). An den laut Planerläuterung spezifisch angestrebten Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 BauGB (vorgezogener Bebauungsplan) fehlte es schließlich deshalb, weil eine Flächennutzungsplanung bereits vorlag (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Band 1 [März 2004] § 8 Rnr. 125 m.w.N.). Überdies jedoch hatte die Klägerin damals auch keine Anerkennungserklärung (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) abgegeben. Zwar liegt eine solche Erklärung mittlerweile seit dem 2.9.2005 vor (vgl. Seite 4/5 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, GAS. 367/369). Es mag auch angenommen werden, dass sie, obwohl im Gerichtsverfahren erfolgt, wirksam wurde, weil sie mit Intention der Klägerin (über das Gericht) der beigeladenen Stadt ... zugeleitet wurde. Der am ... nunmehr einen Positivstandort für Windenergienutzung darstellende Entwurf der 1. Fortschreibung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans der VVG ...-... lag inzwischen zwar in der Zeit vom 7.7.-8.8.2005 aus. Eine Anwendung des § 33 BauGB scheitert gleichwohl daran, dass bereits zuvor sowohl durch das Landratsamt als auch das RP Freiburg sowie schließlich - im regionalplanerischen Kontext - durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit und mithin Genehmigungsfähigkeit (zur Genehmigungsbedürftigkeit beider Bauleitpläne vgl. §§ 6 Abs. 1, Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB) einer planerischen Positivausweisung des Standorts... wegen Landschaftsverunstaltung geltend gemacht worden waren. Bedenken der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde, der Landesplanungsbehörde oder anderer höherer Behörden aber stehen in aller Regel der Annahme der materiellen Planreife entgegen (BVerwG, Beschl. v. 25.11.1991, a.a.O.; ferner ausführlich m.w.N. aus der Rspr. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB [Januar 2005], § 33 Rnr. 46).
46 
Der Umstand, dass die beigeladene Stadt ... gegenüber der Genehmigungsbehörde gerichtlich vorgehen könnte, rechtfertigt demgegenüber keine positive Prognose über den Fortbestand der künftigen Festsetzungen. Die in § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB angelegte Anknüpfung an den materiellen Stand der Planungsarbeiten besagt nicht, dass im Streitfall das Verwaltungsgericht die eingeleitete Planung „zu Ende denken“ bzw. inzident darüber befinden müsste, ob die von der Genehmigungsbehörde eingenommene Weigerungshaltung in einem später anhängig werdenden Rechtsstreit einer Nachprüfung standhielte. Maßgebend ist allein die Prüfung, ob im Blick auf den Inhalt der künftigen Festsetzungen nach dem Stand der Planung im Augenblick der Entscheidung Zweifel bestehen. Ist dies - wie vorliegend - der Fall wirken sich diese gegen die Anwendbarkeit des § 33 BauGB aus (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O. bei § 33 BauGB). Ein Hindernis für eine positive Prognose ergibt sich schließlich auch aus §§ 233 Abs. 1 Satz 1 a.E., 244 Abs. 1 BauGB 2004. Danach kommt, nicht anders als für Regionalpläne (vgl. bereits oben unter aa.) für die betroffenen, genehmigungsbedürftigen Bauleitpläne ab 21.7.2006 neues Recht zur Anwendung. Die Bauleitplanung wird dann gemäß § 2 Abs. 4 BauGB 2004 (i.V.m. der Plan-UP-Richtlinie) mit der Durchführung einer Umweltprüfung zu Ende zu führen bzw. neu aufzugreifen sein. Bis zum 20.7.2006 aber ist keine Entscheidung über eine, wie angekündigt, zu verweigernde Genehmigung zu prognostizieren. Ein rechtswidriger Eingriff in das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 der Klägerin liegt in dieser Auslegung schließlich nicht, weil der Gesetzgeber kraft Verfassung nicht zur Regelung des § 33 BauGB gezwungen war (BVerwG, Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - NVwZ 2003, 86).
47 
III. Die Ermessenserwägungen, die der Rücknahmebescheid des Landratsamts in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.8.2004 aufweist (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sind schließlich gemessen an § 114 Satz 1 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Durch Äußerungen von Behördenvertretern im Petitionsverfahren war, das wurde in der Rücknahmeentscheidung zutreffend dargelegt, keine Bindung der Verwaltung hin auf ein Rücknahmeverbot begründet worden. Bei der Betätigung des nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffneten Rücknahmeermessens wurde ferner insbesondere erkannt, dass eine Rücknahme der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit wirtschaftlichen Nachteilen für die Klägerin verbunden sein wird. Zutreffend ist das Gewicht eines Vertrauensschutzes jedoch dadurch als gemindert angesehen worden, dass die Klägerin die Genehmigung „nur“ verkauft hatte und dass diese noch nicht ins Werk gesetzt wurde. Unschädlich ist ferner, dass die Höhe eines aus der Rücknahme resultierenden Ausgleichsanspruchs (vgl. § 48 Abs. 3 LVwVfG) nicht ermittelt wurde. Diese Feststellung war ungeachtet dessen, dass ein erforderlicher Antrag gar nicht vorlag, im Rahmen einer Ermessensbetätigung nicht erforderlich. Im übrigen lässt die Rücknahmeentscheidung in eindeutiger Hinsicht erkennen, dass sie das öffentliche Interesse am Schutz einer - wie oben dargelegt: tatsächlich besonders sensiblen - Landschaft nicht nur höher als das wirtschaftliche Interesse der Klägerin sondern auch höher als dasjenige an der Ersparnis staatlicher Entschädigungsleistungen an die Klägerin bewertet hat. Die Ermessensbetätigung musste auch nicht etwa den Umstand berücksichtigen, dass durch Ergänzungsbescheid vom 6.8.2003 die Genehmigung noch einmal nachgebessert worden war. Jenseits der bereits oben genannten Gesichtspunkte einer möglichen (aber verneinten) Verwirkung kam dem kein eigenständiges Gewicht mehr zu. Der Einwand der Klägerin, es sei verkannt worden, dass der Standort ... „Tauschobjekt“ für den Standort Leimgrube gewesen sei, verfängt schließlich ebenfalls nicht. Die Klägerin hatte zwar die seit Januar 2002 in ihrem Besitz befindliche, später auch bestandskräftig gewordene Baugenehmigung für die Errichtung von 3 Windkraftanlagen am Standort Leimgrube im Vertrauen auf eine Realisierung des Vorhabens am Standort ... an die E. verkauft. Wirtschaftliche Nachteile, die in eine Vertrauensschutzprüfung hätten relevant eingestellt werden können/müssen, hat sie in diesem Zusammenhang jedoch nicht dargetan. Allein die Enttäuschung eines „Realisierungsinteresses“ an einer Windfarm konnte einer Rücknahmeentscheidung nicht entgegenstehen. Insoweit lag es voll und ganz im Risikobereich der Klägerin, wenn sie eine bestandskräftige Genehmigung zu einem Zeitpunkt aufgab, zu dem sie noch keinen „adäquaten Ersatz“ in Händen hielt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben und mithin kein Kostenrisiko eingegangen sind, waren ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieser Entscheidung folgendes gilt:

Gründe

 
18 
A. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Klägerin ist als Rücknahmeadressat klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Einer etwaigen Übertragung der zurückgenommenen Genehmigung vom 25.9.2002/6.8.2003 an die S. im März 2003 kommt ungeachtet dessen, dass diese laut Erklärung der Klägerin erst nach bestandskräftiger Genehmigung hat erfolgen sollen, keine Bedeutung (mehr) zu. Es ist davon auszugehen, dass im Anschluss an den Rücktritt der S. vom 8.6.2004 die Klägerin die Genehmigung wieder zurückerhalten hat; eine vorübergehende Genehmigungsinhaberschaft der S. hat die Rücknahmeentscheidung gegenüber der Klägerin nicht unwirksam werden lassen.
19 
Auch ein Rechtsschutzbedürfnis kann schließlich nicht verneint werden. Die Klägerin hat zwar im Mai 2003 eine geänderte, neue Genehmigung beantragt (Gegenstand des Parallelverfahrens 1 K 585/04) und hierzu im Juli 2003 schriftlich erklärt, die zur Neugenehmigung gestellten Windenergieanlagen sollten an Stelle der bereits genehmigten errichtet werden. Zugleich hat sie jedoch auch deutlich gemacht, dass sie von der ersten Genehmigung Gebrauch machen werde, wenn es nicht zur Genehmigung der neuen Anlagen komme. Das kann - i. S. einer auflösenden Bedingung des zweiten Genehmigungsantrags bzw. einer aufschiebend bedingten Verzichtserklärung zum ersten Antrag - (wirtschaftlich sinnvoll) nur so verstanden werden, dass erst eine unanfechtbare neue Genehmigung das Interesse der Klägerin an der bereits erteilten entfallen lässt. Da eine unanfechtbare neue Genehmigung (noch) nicht vorliegt ist diese Bedingung (noch) nicht eingetreten; mithin hat die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein berechtigtes Interesse, die Rücknahme der bereits enthaltenen Genehmigung aus der Welt zu schaffen.
20 
B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Rücknahmeentscheidung des Landratsamts vom 24.5.2004 ist nicht rechtswidrig und verletzt folglich die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
I. Rechtsgrundlage der Rücknahme ist ausschließlich § 48 Abs. 1, Abs. 2 bis 4 LVwVfG. Die Rücknahme einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist im BImSchG - anders als der Widerruf (vgl. § 21 BImSchG) - nicht geregelt und wird nicht ausgeschlossen (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, § 21 BImSchG [Oktober 1990] Rnr. 2). Eine Aufrechterhaltung der behördlichen Rücknahmeregelung als Widerruf wäre allerdings aufgrund der erheblichen Wesensverschiedenheit der Institute ebensowenig in Betracht gekommen wie eine Umdeutung. Die Rücknahmeentscheidung ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landratsamt ist sowohl die sachlich (§§ 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 BImSchZuVO, 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG) als auch die örtlich zuständige Behörde (§§ 48 Abs. 5, 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG) hierfür gewesen. Ferner ist die Klägerin zuvor angehört worden (§ 28 LVwVfG) und im Bescheid finden sich ausführliche rechtliche und tatsächliche Erwägungen sowohl zu den tatbestandlichen Handlungsvoraussetzungen als auch zur Ermessensbetätigung (§ 39 Abs. 1 LVwVfG).
22 
1.) Bei der Rücknahmeentscheidung durfte ferner nicht - was das Landratsamt im Ergebnis zu recht unterstellt hat - auf die erleichterten Voraussetzungen des § 50 LVwVfG zurückgegriffen werden. Das folgt daraus, dass die Rücknahmeentscheidung nicht wegen immissionsrechtlicher Rechtswidrigkeit (zu Lasten der Eheleute B.) erging bzw. nicht deshalb ergehen konnte. Nur wenn sie nämlich auf den - allein beachtlichen weil zulässigen - Widerspruch der beigeladenen Eheleute B. hin einen Rechtsverstoß gegen die diese als Nachbarn schützenden §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 22 BImSchG sanktioniert hätte, wäre § 50 LVwVfG einschlägig gewesen. Durch die „soweit“-Regelung in dieser Vorschrift soll die Behörde von den Schranken der §§ 48, 49 LVwVfG nur insoweit befreit sein, wie dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Nur soweit die bekämpfte Belastung des Verwaltungsakts genommen wird, ist dieser dann frei rücknehmbar. Dies bedeutet, dass eine Aufhebung unter den erleichterten Voraussetzungen des § 50 LVwVfG nicht erfolgen kann, wenn die Rechte des Dritten, die er mit seinem Rechtsbehelf geltend gemacht hat, dadurch nicht betroffen werden (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 50 Rnr. 104; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 50 Rnrn. 21 u. 25).
23 
Der spätestens im Schreiben der Eheleute B. vom 30.3.2003 enthaltene Widerspruch ist zwar, weil sie Nachbarn im Sinne des Immissionsschutzrechts sind, zulässig gewesen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG [Rücksichtnahmegebot] i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO entspr.; zum Erfordernis der Zulässigkeit des Widerspruchs: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 50 Rdnr. 22 m. w. N.). Nachdem ihnen die Genehmigung nicht bekanntgegeben worden war, konnten sie schließlich auch noch binnen Jahresfrist (§ 242 BGB i.V.m. entspr. Anwendung des § 58 VwGO) seit zuverlässiger Kenntnisnahmemöglichkeit - diese erhielten sie durch Schreiben des Landratsamts 17.3.2003 - Widerspruch erheben. Hingegen fehlt es, wie unten bei der Frage der Rechtswidrigkeit der Genehmigung im Kontext des Rücksichtnahmegebots gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 22 BImSchG dargelegt ist, an der Begründetheit des Widerspruchs. Dem Sinn und Zweck des § 50 LVwVfG wird nur eine Auslegung gerecht, die sowohl Zulässigkeit als auch vollständige Begründetheit des Rechtsbehelfs im Zeitpunkt der Rücknahme verlangt (in diesem Sinn: BVerwG, Urt. v. 15.2.1990 - 4 C 39/86 - NVwZ 1990, 857; Urt. v. 18.4.1996 - 4 C 6/95 - NVwZ 1997, 272; Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rnr. 24; a.A.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.5.1996 - 8 S 270/96 - NVwZ-RR 1997, 401: es genügt, wenn kein offensichtlich unbegründeter Widerspruch vorliegt; noch weitergehend Bay. VGH, NVwZ 1997, 701: auf Begründetheit des Widerspruchs kommt es nicht an).
24 
2.) Die mangels Einschlägigkeit des § 50 LVwVfG folglich geltende Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG war ferner im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rücknahmebescheids am 27.5.2004 (für diesen Zeitpunkt, um die Jahresfrist zu wahren: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rnr. 152; a.A.: BFH, Urt. v. 31.10.1989 - VIII R 60/88 - NVwZ 1990, 1207: Erlasszeitpunkt [= Verlassen des Behördenbereichs] genügt) auch nicht verstrichen. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 (GrS 1 und 2/84 - BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819) findet die Vorschrift (auch) Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.07.2005 - 5 S 2372/03 - VENSA).
25 
Vorliegend kommt allein die Rechtswidrigkeit wegen Rechtsirrtums - hier über das Vorliegen einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch das (genehmigte) Vorhaben der Klägerin - in Betracht. In einem solchen Fall kann für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG jedoch nicht - wie die Klägerin meint - auf den Zeitpunkt der angeblich fehlerhaften Entscheidung abgestellt werden. Das widerspräche dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist. Von der für sie bindenden Rechtsauffassung der übergeordneten Fachbehörde hat das Landratsamt erst mit Schreiben des RP Freiburg vom 31.3.2004, in welchem eine entsprechende Rücknahmeweisung enthalten war, maßgebliche Kenntnis erhalten (so auch für den Fall einer im Fachaufsichtsweg durch Weisung des RP an das LRA veranlassten Rücknahme einer aufgrund „Rechtsirrtums“ rechtswidrigen Baugenehmigung: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.07.2005, a.a.O.). Weitergehend gehörte zur Herstellung der maßgeblichen Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG erst beginnen konnte, auch noch das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der - wie hier - zudem die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (BVerwG, Urt. v. 20.9.2001 - 7 C 6.01 - NVwZ 2002, 485; Beschl. v. 19.12.1984, a.a.O.).
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Demgemäß hat die einjährige Rücknahmefrist hier nicht vor dem 22.4.2004 begonnen, als die Stellungnahme der Klägerin auf das ausführliche Anhörungsschreiben des Landratsamts hin dort eingegangen ist. Die Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. Eine schuldhafte Unkenntnis der Behörde genügt nicht. Die Behörde erhält die Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts berufene Amtswalter - hier die (Untere) Immissionsschutzbehörde des Landratsamts - positive Kenntnis erlangt hat. Einzelne Fachfragen begutachtende Mitarbeiter einer Behörde stehen diesem innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung berufenen Amtswalter nicht gleich. Würde die Jahresfrist dadurch verkürzt oder beseitigt, dass der zuständigen Behörde die Kenntnisse anderer Behörden zugerechnet werden, würde das mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verfolgte Ziel, der zuständigen Behörde eine hinreichend lange Zeit für eine Prüfung und Entscheidung zu gewähren, verfehlt (BVerwG, Urt. v. 24.1.2001 - 8 C 8.00 - DVBl 2001, 1221; Beschl. v. 19.12.1984, a.a.O.). Deshalb kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, das Landratsamt habe anderweitige Stellungnahmen des RP Freiburg - speziell diejenige der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege vom 15.6.2001 anlässlich der Bauleitplanung der beigeladenen Stadt ... - schon 2001 bzw. 2002 zur Kenntnis erhalten und in die Akten genommen.
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3.) Eine Rücknahme war ferner nicht verwirkt. Allerdings ist, obwohl bereits § 48 Abs. 4 LVwVfG auf dem Gedanken der Verwirkung beruht, gleichwohl noch Raum für die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung. Die Behörde kann deshalb die Befugnis zur Rücknahme auch schon vor Ablauf der Frist verlieren, wenn sie durch ein entsprechendes Verhalten den Anschein erweckt, sie werde von ihrer Befugnis zur Rücknahme keinen Gebrauch machen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rdnr. 147 m.w.N.). Ein Fall der Verzögerung des Fristbeginns (vgl. für eine Verwirkung wegen Hinauszögern des Anhörungsverfahrens: BVerwG, Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226, 236; Beschl. v. 7.11.2000 - 8 B 137.00 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 99) ist vorliegend nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das Landratsamt spätestens im Ortstermin des Petitionsausschusses (Oktober 2003) oder jedenfalls durch die Erlasse des RP Freiburg vom 8.10.2003 und 18.11.2003 eine verlässliche Kenntnis des Rechtsirrtums gehabt hätte, wäre keine Verwirkung eingetreten, weil die Behörde die Rücknahme dann gleichwohl noch innerhalb der Jahresfrist ausgesprochen hatte und im Zeitraum zwischen Oktober/November 2003 und Mai 2004 auch sonst kein (ausdrückliches oder konkludentes) Verhalten an den Tag legte, wonach eine Rücknahme unterbleiben werde. Zwar hatte das Landratsamt der Klägerin noch unter dem 6.8.2003 eine Ergänzungsgenehmigung zur (Ausgangs-) Genehmigung vom 25.9.2002 erteilt, deren (Begründungs-) Gegenstand gerade eine das Problem der Landschaftsbildbeeinträchtigung ausführlich thematisierende und zugunsten des Vorhabens (i.V.m. Ausgleichsabgabe) gehende naturschutzrechtliche Abwägung enthielt. Gleichwohl kann die Kammer auch darin kein widersprüchliches bzw. treuwidriges Verhalten („venire contra factum proprium“) erblicken. Die Entscheidung vom 6.8.2003 erging, um den Inhalt der Genehmigung vom 25.9.2002 gemäß der Vorgabe in § 21 Abs. 1 Nr. 5 der 9. BImSchV dergestalt nachzubessern, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe noch ausführlicher dargelegt wurden, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hatten. Das Landratsamt hatte also nicht etwa aufgrund des Schreibens des RP Freiburg vom 13.5.2003 einen Rechtsirrtum erkannt und zum Anlass genommen, diesen noch einmal in der Sache zu bestätigen; vielmehr wollte es erkennbar und ausschließlich dieselben Gründe, die bereits zur Erteilung der Genehmigung vom 25.9.2002 geführt hatten, noch einmal - formalrechtlich bedingt - „nachliefern“. Hierdurch war zugleich gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG die Heilung eines formellen Mangels bewirkt worden (zur Heilbarkeit vgl. auch Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a.a.O. Band II § 21 9. BImSchV [Oktober 2003], Rnr. 6).
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II. Auch die weiteren materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine - wie zum Schluss darzulegen ist: ermessensfehlerfreie (dazu unter III.) - Rücknahme lagen schließlich vor. Die Genehmigung vom 25.9.2002/6.8.2003 verstößt zwar weder gegen rechtlich geschützte Positionen der Nachbarn noch gegen artenschutzrechtliche Vorschriften (dazu unter 1.), hingegen hätte sie aus Landschaftsschutzgründen nicht ergehen dürfen, woran auch die planungsrechtliche Situation des Standorts ... nichts ändert (dazu unter 2.). Maßgeblich bei dieser Prüfung war die objektive Rechtswidrigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rnrn. 51-53 bzw. 57). Wegen dem aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden (passiven) Bestandsschutz (zur Rechtsposition des Inhabers einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vgl. Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 6 BImSchG [März 2001] Rnr. 29; Vor § 4 BImSchG [Oktober 1993] Rnr. 22; § 4 BImSchG [Oktober 1993] Rnr. 32) war allerdings im Blick zu behalten, ob sich eine spätere Änderung der Sach- und/oder Rechtslage zugunsten der Klägerin ergeben hatte (zur Relevanz von Sachverhalts-/Rechtsänderungen vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 2005, 14.Aufl. § 113 Rnr. 46).
29 
Zu 1.): a.) Durch den Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG; vgl. zugleich § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB für die Relevanz als bauplanungsrechtlichen Belang). Mit Ausnahme der beigeladenen Eheleute B. haben sonst Nachbarn insoweit auch keine Einwendungen vorgebracht. Die dem Anwesen der beigeladenen Eheleute B. nächstgelegene der drei Anlagen befindet sich in einem Abstand von ca. 550 m. Unzumutbare Licht-/Schattenimmissionen in Form von Discoeffekten oder rücksichtslosem Schattenwurf zu Lasten des Anwesens der beigeladenen Eheleute sind jedoch zu verneinen. Wegen des Discoeffektes folgt das aus Nr. 4 der Bestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 25.9.2002, in der die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Villingen-Schwenningen vom 11.4.2002 zum Gegenstand der Genehmigung gemacht worden sind. In ihrer Ziffer 4 ist vorgesehen, dass störenden Lichtblitzen durch Verwendung mittelreflektierender Farben und matter Glanzgrade (näher bezeichnete RAL-, DIN- und ISO-Vorschriften) für Turm, Kanzel und Rotorblätter vorzubeugen ist.
30 
Gleiches gilt für die Schattenwurfproblematik. Die mit anerkanntem Computerprogramm (W.) erstellte ursprüngliche Schattenwurfprognose der Klägerin vom 8.3.2002 wäre allerdings nicht endgültig aussagekräftig gewesen, weil sie den lediglich 250 m südlich der südlichsten ihrer drei Anlagen beantragten Windkraftanlagen-Standort der Fa. G. nicht berücksichtigt hatte. Wegen des für Immissionen geltenden Akzeptorbezugs (vgl. § 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG; ferner ausführlich OVG Münster, Beschl. v. 26.2.2003 - 7 B 2434/02 - BauR 2003, 1361) bedurfte es allerdings einer einwirkungsort-bezogenen Gesamtbetrachtung der Immissionen aller vier Windkraftanlagen am Wohnort der Eheleute B.. Eine entsprechende neue Schattenwurfprognose hat die Klägerin jedoch unter dem 15.5.2003 (mit W.) im Zusammenhang mit ihrem Änderungsantrag vom Mai 2003 nicht nur für ihre neu geplanten Windenergieanlagen, sondern auch für die genehmigten Anlagen einschließlich derjenigen der Anlage der Fa. G. nachgeliefert. Diese Prognose berücksichtigt nunmehr an ausgewählten Immissionspunkten (Schattenrezeptoren) - darunter auch dem Immissionspunkt G („S. Häusle Nord“ = Anwesen der B.s) - die Schattenwurfdauer. Die in der Rechtsprechung bislang gezogene - allerdings sehr konservative, weil auf unwahrscheinlichen (worst-case-)Annahmen beruhende - Zumutbarkeitsgrenze von 30 Stunden/Jahr und 30 Minuten/Tag wäre danach im Fall des Betriebs aller 4 Windkraftanlagen prognostisch für den Immissionspunkt G mit 51:38 Stunden/Jahr und 32 Minuten/Tag überschritten. Ungeachtet der in der Prognose unberücksichtigten und sich zugunsten der Beigeladenen auswirkenden, weil zum Anlagenstandort hin steil ansteigenden Topografie gibt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25.9.2002 jedenfalls in Nr. 4 ihrer Nebenbestimmungen i. V. m. Ziffer 3 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Villingen-Schwenningen vom 11.4.2002 der Klägerin auf, die Windenergieanlagen so auszurüsten, dass bei Sonnenschein (mind. 120 W/qm) und Winden aus passenden Richtungen zwangsläufig sichergestellt ist, dass die Bewohner im Westen, Norden und Osten der Anlagen nicht länger als 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr durch periodischen Schattenwurf beaufschlagt werden. Ferner müssen die ermittelten Daten zur Sonnescheindauer und Abschaltzeit von der Steuereinheit über mindestens ein Jahr dokumentiert und die Protokolle jederzeit zur Einsichtnahme auf Verlangen der zuständigen Behörden bereitgehalten werden. Zweifel der Beigeladenen B. an der Geeignetheit der Abschaltpflicht schlagen demgegenüber nicht durch. Ungeachtet dessen ist bislang eine Praktikabilität solcher Nebenbestimmungen in der Rechtsprechung auch nicht in Zweifel gezogen worden. Auch dem Einwand, selbst nach Abschaltung gebe es noch stehende Rotorblätter, die einen stehenden Schatten werfen würden, kann nicht gefolgt werden, weil die Immissionsprognose auf den ungünstigsten Fall (drehende Rotorblätter) abstellt und durch das Stehen der Rotorblätter der rasche Sonnenlauf viel schneller zu einer „Situationsänderung“ zugunsten der Beigeladenen führen wird. Zwar ist in der Nebenbestimmung vom 11.4.2002 nicht die Immissionsprognose in Bezug genommen, sondern von „Bewohner(n) im Westen, Norden und Osten der Anlagen“ die Rede. Das kann jedoch (noch) in dem Sinn ausgelegt werden, dass hiermit die in den Prognosen konkret begutachteten Immissionspunkte A bis G (R., L., A.hof Süd, A.hof West, A.hof Häusle, S. Häusle Nord und S. Häusle Süd) gemeint sind. Auch wenn sich schließlich die Nebenbestimmungen vom 11.4.2002 nur auf die ursprüngliche Immissionsprognose vom März 2002 und nicht auf diejenige vom Mai 2003 beziehen, stellt das keinen die Rücknahme rechtfertigenden Rechtswidrigkeitsgrund dar, weil als milderes Mittel eine Nachbesserung gemäß § 17 BImSchG in Betracht gekommen wäre.
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Auch für unzumutbare Schallimmissionen ist schließlich nichts erkennbar. Insbesondere durfte die computergestützte Schallimmissionsprognose auf die Immissionen abstellen, die bei Nennleistungsbetrieb entstehen, weil es sich bei den Windkraftanlagen der Klägerin um „pitch-gesteuerte“ Anlagen handelt, deren Umdrehungszahlbegrenzung einen Anstieg der Umdrehungszahl (und damit eine weitere Erhöhung des Schallleistungspegels) bei steigender Windgeschwindigkeit verhindert (zu Details vgl. auch Oerder, BauR 2005, 643, 651 m.w.N.). Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die hohen Anforderungen, die an die Verlässlichkeit einer prognostischen Einschätzung der Einhaltung von Zumutbarkeitskriterien im Genehmigungsverfahren zu stellen sind, vorliegen und dass somit die Prognose „auf der sicheren Seite“ liegt (zu dieser Anforderung: OVG Münster, Beschl. v. 26.2.2003, a.a.O.). Der ebenfalls in der nachgebesserten (weil die Immissionen der Anlage der Fa. G. berücksichtigenden) Gesamtprognose vom 15.5.2003 für den Immissionspunkt D (= S. Häusle Nord = Anwesen der Beigeladenen) prognostisch ermittelte Beurteilungspegel beträgt danach 42,1 dB(A) und hält somit den nach TA-Lärm 1998 für MI-/MD-Gebiete maßgeblichen Nachtwert - angewendet auf Wohnnutzung im Außenbereich - von 45 dB(A) ein. Die Einhaltung dieses Wertes ist darüber hinaus in den zum Gegenstand der Genehmigung gewordenen Nebenbestimmungen des Gewerbeaufsichtsamts (dort Ziffer 1) auferlegt worden. Nur dann, wenn die bei Betrieb einer Anlage entstehenden Immissionen regelmäßig die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in einer Genehmigung die maßgeblichen Immissionsrichtwerte als Grenzwert festzulegen (Bay. VGH, Urt. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503). Anhaltspunkte hierfür gibt es vorliegend jedoch nicht. Die Einhaltung abstrakter „Abstandsvorschriften“ konnte - entgegen der Auffassung der beigeladenen Eheleute - mangels hierzu in §§ 3, 6, 48 BImSchG i.V.m. TA Lärm 1998 angelegter normativer Vorgaben ebenso wenig gefordert werden wie bestimmte generelle Sicherheitszuschläge (anders noch OVG Münster, Beschl. v. 23.1.1998 - 7 B 2984/97 - BauR 1998, 523; VG Oldenburg, Beschl. v. 1.7.1998 - 4 B 1807/98 - ZUR 1998, 260, und Urt. v. 19.6.1997 - 4 A 1851/95 - ZUR 1998, 40).
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Raum für eine ausnahmsweise andere Betrachtung, etwa wegen im Einzelfall erdrückender Wirkung zulasten der beigeladenen Eheleute, gibt es angesichts der beim Augenschein festgestellten, nach Nordwesten zum Anlagenstandort hin ansteigenden und den Wohnort der Beigeladenen damit zugleich abschirmenden, ferner mit dichtem Wald bestandenen Topografie nicht.
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b.) Auch artenschutzrechtliche Belange (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. Vorschriften des BNatSchG und LNatSchG) hätten einem Bestand der Genehmigung nicht entgegengestanden bzw. deren Rücknahme nicht gerechtfertigt. Eine Beeinträchtigung des Auerhuhns ist von der Beklagtenseite - anders als für den 2 km östlich entfernten Standort im Verfahren 1 K 323/03 - nicht geltend gemacht worden. Sie hätten dem Vorhaben der Klägerin überdies auch nicht entgegen gehalten werden können. Auf die Begründung der Kammer im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 1 K 323/03 wird Bezug genommen, wo insoweit ausgeführt ist:
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„… Entgegen der Auffassung des beklagten Landes stehen naturschutzrechtliche Belange des Artenschutzes dem Vorhaben nicht entgegen. Das Auerhuhn ist eine geschützte Art nach lit. A 108 des Anhangs I zu Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung wild lebender Vogelarten vom 02.04.1979, ABl. EG Nr. L 103/1) und eine streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10c BNatSchG i.V.m. Spalte 3 des Anhang 1 zu § 1 der Bundesartenschutzverordnung vom 15.02.2005 (BGBl I, S. 258). Die geltend gemachte Beeinträchtigung eines Auerhuhnbiotops liegt nach Auffassung der Kammer bereits tatsächlich nicht vor, weil im betreffenden Gebiet nach insofern übereinstimmender Aussage aller Beteiligten seit langer Zeit keine Auerhühner leben, auch wenn die betreffende Waldfläche als Auerhuhnbiotop in der Waldbiotopkartierungskarte des Landes dargestellt ist. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg, Abt. Landespflege, vom 25.10.2005 war die nächstgelegene Beobachtung eines Auerhuhnes rund 750m östlich des geplanten Standortes, der damit deutlich außerhalb des Gebietes liegt, in dem Auerhühner leben, wie z.B. östlich des Bregtales, wo das beklagte Land auch Vogelschutzgebiete gemeldet hat. Im Hinblick auf das fehlende Vorkommen des Auerhuhns in der näheren Umgebung ist das Gebiet des geplanten Standortes also nicht als faktisches Vogelschutzgebiet anzusehen und nach Art. 4 Abs. 1 Satz 3 der Vogelschutzrichtlinie als eines der „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete“ zu einem Schutzgebiet für das Auerhuhn zu erklären. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob es dem Land auch aus rechtlichen Gründen versagt wäre, sich auf artenschutzrechtliche Belange zu berufen, weil es eine einstweilige Sicherstellung der Fläche gemäß § 60 Abs. 2 LNatSchG ausdrücklich ablehnt. Möglicherweise wäre eine solche einstweilige Sicherstellung für ein potenzielles Vogelschutzgebiet erforderlich (so wohl der Bayerischer VGH, Beschl. vom 19.04.2005, 8 A 02.40040, NuR 2005, 592), nachdem der EuGH die in der Rechtsprechung entwickelte Auffassung des vorläufigen Schutzes faktischer Schutzgebiete als nicht europarechtskonform angesehen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 13.01.2005, Rs. C-117/03 - Dragaggi, Rn. 26 ff., NuR 2005, 242; ausdrücklich a.A. wohl BVerwG, Beschl. vom 07.09.2005, 4 B 49.05). Soweit das beklagte Land des weiteren darauf abstellt, die Fläche um den Standort könne auch ein „Trittsteinbiotop“ für außerhalb liegende Auerhuhnhabitate um den Rohrhardsberg und östlich des Bregtales darstellen, scheitert dies nach Auffassung der Kammer an der bislang fehlenden Umsetzung der maßgeblichen Bestimmung des § 3 BNatSchG zum Biotopverbund durch das beklagte Land einerseits und den ausdrücklich nicht beabsichtigten Schutzmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 4 BNatSchG andererseits. Da eine förmliche Unterschutzstellung nach §§ 21, 22 LNatSchG, die bei entsprechender Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit jederzeit (auch ohne Meldung als Vogelschutzgebiet nach § 26a Abs. 2 LNatSchG) möglich wäre, ausdrücklich nicht erfolgen soll und auch ein einstweiliges Sicherstellungsverfahren nach § 60 Abs. 2 LNatSchG weder eingeleitet noch beabsichtigt ist, stellt dieses Vorbringen wohl eher eine Schutzbehauptung dar, mit der der Versuch unternommen werden sollte, ein grundsätzlich zulässiges Vorhaben zu verhindern. Aus den oben genannten Gründen scheidet auch eine Anwendung des § 42 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (Störungsverbot für Lebensräume streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten, zu denen Auerhühner nach den Anhängen zur Bundesartenschutzverordnung und der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung wild lebender Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie - zählen) aus. …“.
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Ferner hätte selbst der seitens des Beklagten weitaus konkreter „aufgearbeitete“ Gesichtspunkt des Fledermausschutzes nach der Überzeugung der Kammer eine Rücknahme der Genehmigung nicht gerechtfertigt. Das folgt zwar nicht schon aus § 43 Abs. 4 Satz 1 und § 21 Abs. 2 BNatSchG - § 33 BauGB ist nämlich nicht zugunsten der Klägerin anwendbar (vgl. unten 2 b. bb.) -, dennoch stehen die artenschutzrechtlichen Vorschriften dem Vorhaben nicht absolut entgegen. Allerdings waren kritische Erkenntnisse zum Konfliktpotenzial der Windenergienutzung gegenüber dem Fledermausschutz ausweislich des Untersuchungsberichts des Büros Dr. B. vom Dezember 2004 (dort im Literaturanhang) im Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Jahr 2002 bereits vorhanden. Soweit es sich folglich bei den Gutachten des genannten Büros vom Dezember 2004 bzw. - konkret den ... betreffend - vom September 2005 überhaupt um neue wissenschaftliche Erkenntnisse handeln sollte, hätten diese - weil bereits zuvor im Sachverhalt angelegt und später „nur“ einem fortschreitenden Erkenntnisstand entsprechend - eine rücknahmerelevante Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht ausgeschlossen (vgl. allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rdnr. 61).
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Zwar hat das Gutachten des Planungsbüros Dr. B. vom 30.9.2005 zur „Abschätzung des Gefährdungspotenzials für Fledermäuse an drei geplanten Windkraftanlagenstandorten im Bereich ...“ auf der Grundlage stichprobenartiger Erfassungen (drei Termine im August und September 2005) fünf Fledermausarten (darunter das Große Mausohr) nachgewiesen und es hält das Vorkommen dreier weiterer Fledermausarten für sehr wahrscheinlich. Ferner prognostiziert diese Expertise im Fall der Ausführung des genehmigten Vorhabens den dauerhaften Verlust von Jagdhabitaten und von bestehenden oder potenziellen Quartierbäumen ebenso wie kleinräumige Verluste von Jagdraum (betreffend das am Boden jagende Große Mausohr). Das Kollisionsrisiko für residente oder ziehende Fledermausarten am ... erachtet es schließlich für deutlich erhöht und zwar bezogen auf die am Vorhabensstandort in vergleichsweise hoher Zahl auftretende Zwergfledermaus mit einem Maß, welches zu erheblichen Beeinträchtigungen lokaler Populationen führen könne. Kleinabendsegler und Nordfledermaus würden zwar in geringerem Umfang ein Kollisionsrisiko aufweisen, angesichts nur geringer Koloniegröße und restriktiver Verbreitung würden auch hier jedoch die Populationen empfindlich reagieren. Ein hingegen geringes Kollisionsrisiko sieht das Gutachten für Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Kleine Bartfledermaus und Braunes Langohr.
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Ein Bauverbot für das Vorhaben der Klägerin hätte sich hieraus gleichwohl nicht ergeben können (a.A. VG Dresden, Urt. v. 2.6.2003 - 7 K 2583/03 - NuR 2003, 775; VG Gera, Urt. v. 28.4.2005 - 4 K 1071/02 GE - Juris Web [L]). Zwar sind gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 b aa., Nr. 11 b BNatSchG i.V.m. Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RiL) alle heimischen Fledermausarten besonders geschützte, streng geschützte Arten, für die aufgrund § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. (§ 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.) ein Verletzungs- und Tötungsverbot (bezogen auf die Tiere) bzw. ein Beschädigungs- und Zerstörungsverbot (bezogen auf ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten) gilt. Hierdurch werden jedoch nicht allgemein die Lebensräume oder auch nur sämtliche Lebensstätten dieser Arten geschützt, sondern nur die ausdrücklich genannten. Die Nahrungsbereiche der Tiere, ihre Jagd- und Überwinterungsplätze fallen hingegen nicht unter das Beschädigungs-/ Zerstörungsverbot (BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 C 6.00 - NVwZ 2001, 1040). Sowohl einem durch Baumschlag während der Bauphase nicht auszuschließenden Verlust an Quartierbäumen als auch einer Kollision mit drehenden Rotorblättern hätte aber vorliegend durch - gegenüber einer Rücknahme belastungsgeringere - Nebenbestimmungen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 12 BImSchG) zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bezogen auf Bau- und Betriebszeit Rechnung getragen werden können, soweit sich das Kollisionsrisiko als rechtlich erheblich erweist. Nach Auskunft des Vertreters des RP Freiburg in der mündlichen Verhandlung sind Baumquartiere nur in der frostfreien Zeit für Fledermäuse nutzbar. Daraus schließt die Kammer, dass ein Baumeinschlag in der kalten Jahreszeit das Risiko der Verletzung oder Tötung von Tieren auf ein Mindestmaß reduziert. Angesichts des am Standort ... umfangreich vorhandenen Fichtenhochbestandes besteht ferner ein ausreichendes Angebot an Ausweichquartieren für Fledermäuse in den Sommermonaten. Die Betriebszeiten der Windenergieanlagen können schließlich in den Sommermonaten begrenzt werden, wobei sogar ein Ausmaß, wie es vom Vertreter des RP Freiburg erwogen wurde (Abschaltung in der Zeit von Dämmerungsbeginn bis Dämmerungsende bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/sec. im Zeitraum April bis September) nach eigenen Angaben der Klägerin immer noch wirtschaftlich Sinn machen würde. Das entspricht auch den Erkenntnissen der Kammer aus den Erhebungen des beigeladenen Regionalverbands zum Regionalplanentwurf, wonach der höchste Windertrag zwischen Dezember und Februar anfällt. Eine Rücknahme der gesamten Genehmigung aus artenschutzrechtlichen Gründen wäre damit aber zugleich ermessensfehlerhaft gewesen. Das gilt - berücksichtigt man die noch nicht abgeschlossen Untersuchungen zum Fledermausschlagrisiko - auch wegen der Möglichkeit, Ermittlungen sogar während des Anlagenbetriebs vorzuschreiben (§ 26 BImSchG) sowie im Wege der Überwachung nachträgliche Auflagen bis hin zu einem Widerruf zu erwägen (§§ 52, 17, 21 BImSchG). Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das am Standort ... durch das Büro Dr. B. festgestellte Große Mausohr in Anhang II der FFH-RiL (a.) Tiere: Wirbeltiere: Chiroptera: Myotis myotis) als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse bestimmt ist, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen (vgl. insbesondere Art. 6 Abs. 2 FFH-RiL). Konkrete Absichten dafür, am ... eine solche Gebietsausweisung vorzunehmen, gibt es nämlich seitens der beteiligten Behörden ebenso wenig wie im Fall des Auerhuhns (s.o.). Im übrigen hat der Vertreter des RP Freiburg auf Nachfrage erklärt, die Erkenntnisse des Büros Dr. B. zu Fledermausvorkommen am ... ließen keinen Änderungsbedarf im Bereich der Forstbewirtschaftung erkennen. Ob damit nicht bereits zum Ausdruck kommt, dass das beklagte Land selbst das Risiko für vorhandene Fledermauspopulationen als artenschutzrechtlich - und damit auch immissionsschutzrechtlich - unerheblich einstuft, oder ob nicht sogar einiges für die Auffassung der Klägerin sprechen könnte, diese Erhebungen hätten ohnehin nur das Vorhandensein eines an vielen Standorten üblichen „Standardbesatzes“ an Fledermäusen aufgezeigt, kann angesichts noch nicht systematisch betriebener Forschungen dahinstehen.
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Zu 2.): a.) Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung widerspricht hingegen materiellem Bauplanungsrecht in Gestalt des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG), weil das Vorhaben der Klägerin auch unter Berücksichtigung seiner Privilegierung das Landschaftsbild verunstaltet. Die Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung vom 25.9.2002 (BauGB i.d.F. des Gesetzes vom 30.7.1996 und des BauROG 1998) war insoweit keine wesentlich andere als im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 (jetzt: Nr. 7) BauGB privilegiertes Vorhaben zur Nutzung der Windenergie sind die Windkraftanlagen der Klägerin zulässig, wenn - was unstreitig ist - die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn - worauf es hier wesentlich ankommt - öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht entgegenstehen. Die Privilegierung bewirkt ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den vom Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen privatem Interesse an der Verwirklichung und öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie in der Regel, d. h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind. Aufgrund des einem privilegierten Vorhaben bei der - gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren (d.h. die gesetzliche Wertung nachvollziehenden) - Abwägung zukommenden Gewichts können sich öffentliche Belange demgegenüber (nur) dann durchsetzen, wenn sie im Einzelfall besonders gewichtig sind. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch ein privilegiertes Vorhaben ist demnach nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung und um einen besonders groben, weil in ästhetischer Hinsicht grob unangemessenen und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfundenen Eingriff in das Landschaftsbild handelt (BVerwG, Urt. v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.5.2003 - 5 S 1181/02 - VBlBW 2003, 395; Urt. v. 16.10.2002 - 8 S 737/02 - Juris Web).
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Der Schutz des Landschaftsbildes geht vorliegend dem privilegierten Vorhaben der Klägerin vor. Davon hat sich die Kammer bei der Beweisaufnahme überzeugt, ohne dass durch den Regionalplanentwurf oder die kontroversen Ansichten der Beteiligten insoweit eine Bindungs- oder zumindest Indizwirkung vorgegeben gewesen wäre. ...- und ...tal weisen jeweils sowohl für sich aber auch in ihrer Gemeinschaftlichkeit - gewissermaßen als flächenhaftes „Ensemble“, das durch parallel zueinander benachbarte Täler gebildet wird - charakteristische Eigenarten auf. Anders als die sonst regelmäßig deutlich engeren/enger wirkenden Schwarzwaldtäler sind diese beiden Täler in Richtung zu den jeweilig sie begrenzenden Höhenzügen hin durch sanft ansteigende Wiesenflächen gekennzeichnet. Dieses vom Beklagten so bezeichnete danubische (d.h. zur Donauebene hin abfallende) Relief unterscheidet sich sehr stark von den westlich der Täler angrenzenden, zur Rheinebene hin orientierten und nicht nur viel steileren sondern auch weitaus bergigeren Schwarzwaldhöhen. In beiden Tälern hat sich eine selbst bei objektivierender Zurückhaltung solche Attribute wie „Kleinod“ und „Schmuckstück“ verdienende Kulturlandschaft entwickelt. Sie weist eine nur geringe Besiedlung mit einer weitgehenden Freiheit von technischen Anlagen auf. Die durch beide Täler führenden Straßen können auf Grund ihrer (als dienend und untergeordnet empfundenen) Erschließungsfunktion sowie wegen ihres der Talsohle folgenden und gewissermaßen dem Mäander der jeweiligen Bäche (... und ...) ähnlichen Verlaufs nicht als Fremdkörper oder als erhebliche Vorbelastung angesehen werden. Das gleiche gilt für die gering dimensionierten (weil nur örtlicher Versorgung dienenden), nur auf Holzpfosten stehenden Stromleitungen in beiden Tälern. Die beide Täler begrenzenden, bewaldeten Höhenkuppen bilden schließlich einen harmonischen Abschluss der Freiflächen.
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Der Zulassung von Windkraftanlagen auf dem ... käme angesichts dieser besonderen Eigenart und Schönheit der beiden Täler die Wirkung eines Missgriffs bei der an sich zulässigen Gestaltung des Bildes einer Kulturlandschaft zu. Die Kammer konnte diese Auswirkung ohne weiteres anhand des Augenscheins, der bereits vorhandenen Lichtbilder (vgl. GAS. 541 ff.9 sowie schließlich der vom beigeladenen Regionalverband gefertigten Sichtbarkeitsanalyse beurteilen. Einer ergänzenden Verwendung von Fesselballonen - wie vom Beklagtenvertreter lediglich hilfsweise beantragt - bedurfte es nicht. Käme es zur Errichtung der Windfarm, lägen beide Täler lägen nicht mehr den bewaldeten Höhenrücken, sondern den auf diesen „thronenden“, auf Grund ihrer Höhe von fast 140 Metern deutlich horizontüberschreitenden Windkraftanlagen „zu Füßen“. Der äußerst transparenten - d.h.: strukturell abwechslungsreich gegliederten und vielfältige Sichtbeziehungen zwischen ihren einzelnen Teilräumen ermöglichenden - Landschaft würde damit in grober Weise erstmals ein technisches Bauelement hinzugefügt, welches einen in seiner Wirkung durch nichts zu kompensierenden Fremdkörper darstellte. Demgegenüber kann die vorhandene, derzeit 63,5 m hohe und gemäß (allerdings noch nicht rechtskräftigem) Urteil der Kammer vom 25.10.2005 (1 K 2723/04) sogar zulässigerweise auf 138,5 m zu erhöhende Windkraftanlage auf der Fernhöhe nicht als Vorbelastung des ...tals angesehen werden. Anders als bei der Windfarm der Klägerin handelt es sich nur um eine einzige Anlage. Ferner kann diese Anlage vom Betrachter ohne weiteres dem Bereich außerhalb des ...tales zugeordnet werden. Ein sich aus Richtung Südosten aus dem ...tal heraus auf die Fernhöhe zubewegender Betrachter erhält nicht den Eindruck einer Dominanz der Anlage zu Lasten des ...tales bzw. ihrer Einstrahlung in dieses Tal. Umgekehrt nimmt derjenige, der sich aus Richtung „Kalter Herberge“ (also von Süd/Südwest) ins Tal begibt diese Anlage - weil in seinem Rücken liegend - nicht wahr. Das wäre bei der Windfarm der Klägerin völlig anders, die gleich zu Beginn des Tales (vgl. das bei der Beweisaufnahme gefertigte Lichtbild 1 ebenso wie das von der Klägerin im Termin übergebene Lichtbild, auf dem mit Hilfe einer Computersimulation die 3 Windkraftanlagen sogar dargestellt sind) linker Hand - gewissermaßen wie ein „technische Pförtner“ - wahrzunehmen wäre. Besonders nachteilig für ...- und ...tal wäre ferner, dass die 3 Anlagen aufgrund ihrer Höhe überaus deutlich den Horizont überschreiten; es gibt weder im Nah- noch Mittelbereich eine Wald- oder Bergkulisse, deren Silhouette diejenige der Anlagen optisch „aufnehmen“ bzw. zu einer Vermeidung oder wenigstens Verminderung der Anlagendominanz führen könnte. Diese tiefgreifende Veränderung des Landschaftsbildes durch die genehmigten Windenergieanlagen würde sich jedem Betrachter unmittelbar und ohne relativierende/kompensierende Zusatz- oder Vorbeurteilung erschließen. Auch die vom beigeladenen Regionalverband anlässlich dessen Regionalplanung erstellte Sichtbarkeitsanalyse zum Standort ... für den Nah- und Mittelbereich (Radius 0-5 km) zeigt sehr anschaulich, dass die Rotornaben der drei Windkraftanlagen in einem überaus großen und zusammenhängenden Bereich beider Täler zu sehen wären. In dieser Abwägung spielte zu Lasten der Windkraftanlagen schließlich auch eine bedeutsame Rolle, dass sie neben ihrer statischen Präsenz auch ein erhebliches Unruhemoment durch die anlagentypische Drehbewegung der Rotoren mit sich bringen. Hierdurch sowie durch die Sicherheitskennzeichnung der Türme (Blinklichter) drängten sie sich einmal mehr zu Lasten jeweils beider Täler als Blickfang auf. Angesichts einer solchen (im Errichtungszeitpunkt) sofort eintretenden Wirkung spielt es keine Rolle, dass die Lebensdauer einer Windkraftanlage begrenzt ist. Auf die der Klägerin auferlegte Rückbauverpflichtung (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB) kommt es folglich ungeachtet dessen nicht an, dass diese auch nur für den Fall einer dauerhaften Nutzungsaufgabe gegolten hätte.
41 
b.) Raum für eine andere Bewertung i.S. einer am Ende doch noch erhöhten Durchsetzungsfähigkeit des Vorhabens aus Gründen der Regionalplanung (dazu (aa)) und der Bauleitplanung (dazu (bb)) war demgegenüber nicht.
42 
(aa) Zwar sieht der Teilregionalplan Windkraft, welcher am 15.7.2005 als Satzung beschlossen wurde, den Standort ... als Vorrangfläche vor. Obwohl der Plan sich - weil noch nicht genehmigt und noch nicht bekannt gemacht - im Entwurfsstadium befindet, hätte seine Darstellung eines Positivstandorts am ... zwar gleichwohl als ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung die Qualität eines zugunsten des Vorhabens streitenden öffentlichen Belangs haben können. Negative und positive Komponenten regionalplanerisch festgelegter Konzentrationszonen bedingen einander nämlich derart, dass sich der Ausschluss raumbedeutsamer Anlagen auf Teilen des Plangebiets nur dann rechtfertigen lässt, wenn sich diese an anderen Stellen gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen können (BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738). Gleichwohl scheitert dies vorliegend daran, dass nicht angenommen werden kann, der konkret das Vorhaben betreffende Planungsstand werde über sein Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe gemäß § 3 Nr. 2 ROG erstarken (zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urt. v. 27.1.2005 - 4 C 5/04 - NVwZ 2005, 578). Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat nämlich definitiv erklärt und angekündigt, den Teilregionalplan nicht in vollem Umfang, sondern nur mit Ausnahme des Vorrangstandortes ... zu genehmigen. Ob der beigeladene Regionalverband gegen eine verweigerte Genehmigung gerichtlich vorgehen wird bzw. in einem solchen Fall überhaupt klagebefugt wäre (was bezogen auf den Teilaspekt der Planungshoheit zumindest noch unter Geltung des § 10 LplG a.F. vom VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1998 - 8 S 1093/98 - abgelehnt wurde) ist aber offen.
43 
Unabhängig vom nicht zu prognostizierenden Ausgang eines Prozesses wäre eine derzeitige Erwartung, der erreichte Planungsstand werde künftig auch Außenwirkung entfalten jedenfalls auch aus einem weiteren Grund nicht gerechtfertigt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 ROG, einer gem. § 22 Satz 3 ROG unmittelbar anzuwendenden Bestimmung, muss ein Regionalplan, der nicht vor dem 20.7.2006 abgeschlossen wird, in einem Verfahren erlassen werden, das eine Umweltprüfung nach § 7 Abs. 5 ff. ROG beinhaltet. Ein Planungsverfahren, das einer staatlichen Genehmigung bedarf, ist frühestens „abgeschlossen“, sobald diese Genehmigung erteilt ist (so Berkemann, in Berkemann/Halama, Erstkommentierung zum BauGB 2004, § 244 Rn. 20, zur wortgleichen Bestimmung des § 244 Abs. 1 BauGB; auf die öffentliche Bekanntmachung abstellend Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 244 Rn. 23). Da die europarechtlich vorgeschriebene Umweltprüfung aber unverzichtbarer Bestandteil (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 22 ROG) des Planungsverfahrens ist, liegt ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, von dem zu erwarten ist, dass es sich zu einem verbindlichen, den Wirksamkeitsanforderungen genügenden Zielfestlegung i.S.d. § 3 Nr. 2 ROG verfestigt, erst nach Durchführung der Umweltprüfung i.S.d. § 7 Abs. 5 ROG vor. Ansonsten würde der Zweck der Umweltprüfung mit ihrer förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung maßgeblich entwertet. Da diese Prognose einer Genehmigung vor dem 20.7.2006 nach derzeitigem Verfahrensstand nicht getroffen werden kann, liegt mithin kein hinreichend konkretisiertes, in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung vor.
44 
(bb) Das Vorhaben der Klägerin war schließlich zu keinem Zeitpunkt nach § 33 BauGB mit der Folge zulässig, dass eine auch bauplanungsrechtlich konforme Genehmigung vorlag. Die Errichtung von 3 Windkraftanlagen am Standort ... ist zwar durch die Festsetzungen des - noch nicht in Kraft getretenen - Bebauungsplans „Windkraftstandort ... gedeckt. Es fehlt jedoch an den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Diese als materielle Planreife bezeichnete Planungssituation ist (nur dann) gegeben, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls hinreichend voraussehbar und mit gebotener Sicherheit beurteilbar ist, dass der Inhalt des Entwurfs mit der Qualität des § 10 BauGB festgesetzt werden wird (BVerwG, Beschl. v. 25.11.1991 - 4 B 212/91 - Buchholz 406.11 § 33 BBauG/BauGB Nr. 7).
45 
Berechtigte Erwartungen, das Vorhaben der Klägerin werde von künftigen bauplanerischen Festsetzungen gedeckt sein, bestanden jedoch zu keiner Zeit. Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im September 2002 hatte der Bebauungsplan einen rechtserheblichen Fehler, weil er nicht aus dem damals bestehenden - keinen Windkraftstandort darstellenden - Flächennutzungsplan entwickelt worden war (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB); auch ein Fall des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB lag nicht vor. Ebenso wenig war ein Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB eingeleitet (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.10.1991 - 5 S 2394/90 -, wonach das Parallelverfahren vor Satzungsbeschluss eingeleitet sein und einen substanziellen Stand erreicht haben muss). An den laut Planerläuterung spezifisch angestrebten Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 BauGB (vorgezogener Bebauungsplan) fehlte es schließlich deshalb, weil eine Flächennutzungsplanung bereits vorlag (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Band 1 [März 2004] § 8 Rnr. 125 m.w.N.). Überdies jedoch hatte die Klägerin damals auch keine Anerkennungserklärung (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) abgegeben. Zwar liegt eine solche Erklärung mittlerweile seit dem 2.9.2005 vor (vgl. Seite 4/5 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, GAS. 367/369). Es mag auch angenommen werden, dass sie, obwohl im Gerichtsverfahren erfolgt, wirksam wurde, weil sie mit Intention der Klägerin (über das Gericht) der beigeladenen Stadt ... zugeleitet wurde. Der am ... nunmehr einen Positivstandort für Windenergienutzung darstellende Entwurf der 1. Fortschreibung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans der VVG ...-... lag inzwischen zwar in der Zeit vom 7.7.-8.8.2005 aus. Eine Anwendung des § 33 BauGB scheitert gleichwohl daran, dass bereits zuvor sowohl durch das Landratsamt als auch das RP Freiburg sowie schließlich - im regionalplanerischen Kontext - durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit und mithin Genehmigungsfähigkeit (zur Genehmigungsbedürftigkeit beider Bauleitpläne vgl. §§ 6 Abs. 1, Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB) einer planerischen Positivausweisung des Standorts... wegen Landschaftsverunstaltung geltend gemacht worden waren. Bedenken der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde, der Landesplanungsbehörde oder anderer höherer Behörden aber stehen in aller Regel der Annahme der materiellen Planreife entgegen (BVerwG, Beschl. v. 25.11.1991, a.a.O.; ferner ausführlich m.w.N. aus der Rspr. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB [Januar 2005], § 33 Rnr. 46).
46 
Der Umstand, dass die beigeladene Stadt ... gegenüber der Genehmigungsbehörde gerichtlich vorgehen könnte, rechtfertigt demgegenüber keine positive Prognose über den Fortbestand der künftigen Festsetzungen. Die in § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB angelegte Anknüpfung an den materiellen Stand der Planungsarbeiten besagt nicht, dass im Streitfall das Verwaltungsgericht die eingeleitete Planung „zu Ende denken“ bzw. inzident darüber befinden müsste, ob die von der Genehmigungsbehörde eingenommene Weigerungshaltung in einem später anhängig werdenden Rechtsstreit einer Nachprüfung standhielte. Maßgebend ist allein die Prüfung, ob im Blick auf den Inhalt der künftigen Festsetzungen nach dem Stand der Planung im Augenblick der Entscheidung Zweifel bestehen. Ist dies - wie vorliegend - der Fall wirken sich diese gegen die Anwendbarkeit des § 33 BauGB aus (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O. bei § 33 BauGB). Ein Hindernis für eine positive Prognose ergibt sich schließlich auch aus §§ 233 Abs. 1 Satz 1 a.E., 244 Abs. 1 BauGB 2004. Danach kommt, nicht anders als für Regionalpläne (vgl. bereits oben unter aa.) für die betroffenen, genehmigungsbedürftigen Bauleitpläne ab 21.7.2006 neues Recht zur Anwendung. Die Bauleitplanung wird dann gemäß § 2 Abs. 4 BauGB 2004 (i.V.m. der Plan-UP-Richtlinie) mit der Durchführung einer Umweltprüfung zu Ende zu führen bzw. neu aufzugreifen sein. Bis zum 20.7.2006 aber ist keine Entscheidung über eine, wie angekündigt, zu verweigernde Genehmigung zu prognostizieren. Ein rechtswidriger Eingriff in das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 der Klägerin liegt in dieser Auslegung schließlich nicht, weil der Gesetzgeber kraft Verfassung nicht zur Regelung des § 33 BauGB gezwungen war (BVerwG, Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - NVwZ 2003, 86).
47 
III. Die Ermessenserwägungen, die der Rücknahmebescheid des Landratsamts in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.8.2004 aufweist (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sind schließlich gemessen an § 114 Satz 1 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Durch Äußerungen von Behördenvertretern im Petitionsverfahren war, das wurde in der Rücknahmeentscheidung zutreffend dargelegt, keine Bindung der Verwaltung hin auf ein Rücknahmeverbot begründet worden. Bei der Betätigung des nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffneten Rücknahmeermessens wurde ferner insbesondere erkannt, dass eine Rücknahme der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit wirtschaftlichen Nachteilen für die Klägerin verbunden sein wird. Zutreffend ist das Gewicht eines Vertrauensschutzes jedoch dadurch als gemindert angesehen worden, dass die Klägerin die Genehmigung „nur“ verkauft hatte und dass diese noch nicht ins Werk gesetzt wurde. Unschädlich ist ferner, dass die Höhe eines aus der Rücknahme resultierenden Ausgleichsanspruchs (vgl. § 48 Abs. 3 LVwVfG) nicht ermittelt wurde. Diese Feststellung war ungeachtet dessen, dass ein erforderlicher Antrag gar nicht vorlag, im Rahmen einer Ermessensbetätigung nicht erforderlich. Im übrigen lässt die Rücknahmeentscheidung in eindeutiger Hinsicht erkennen, dass sie das öffentliche Interesse am Schutz einer - wie oben dargelegt: tatsächlich besonders sensiblen - Landschaft nicht nur höher als das wirtschaftliche Interesse der Klägerin sondern auch höher als dasjenige an der Ersparnis staatlicher Entschädigungsleistungen an die Klägerin bewertet hat. Die Ermessensbetätigung musste auch nicht etwa den Umstand berücksichtigen, dass durch Ergänzungsbescheid vom 6.8.2003 die Genehmigung noch einmal nachgebessert worden war. Jenseits der bereits oben genannten Gesichtspunkte einer möglichen (aber verneinten) Verwirkung kam dem kein eigenständiges Gewicht mehr zu. Der Einwand der Klägerin, es sei verkannt worden, dass der Standort ... „Tauschobjekt“ für den Standort Leimgrube gewesen sei, verfängt schließlich ebenfalls nicht. Die Klägerin hatte zwar die seit Januar 2002 in ihrem Besitz befindliche, später auch bestandskräftig gewordene Baugenehmigung für die Errichtung von 3 Windkraftanlagen am Standort Leimgrube im Vertrauen auf eine Realisierung des Vorhabens am Standort ... an die E. verkauft. Wirtschaftliche Nachteile, die in eine Vertrauensschutzprüfung hätten relevant eingestellt werden können/müssen, hat sie in diesem Zusammenhang jedoch nicht dargetan. Allein die Enttäuschung eines „Realisierungsinteresses“ an einer Windfarm konnte einer Rücknahmeentscheidung nicht entgegenstehen. Insoweit lag es voll und ganz im Risikobereich der Klägerin, wenn sie eine bestandskräftige Genehmigung zu einem Zeitpunkt aufgab, zu dem sie noch keinen „adäquaten Ersatz“ in Händen hielt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben und mithin kein Kostenrisiko eingegangen sind, waren ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieser Entscheidung folgendes gilt:

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird.

Im Übrigen wird die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA II).
Der Kläger beantragte am 26.03.2001 für das Antragsjahr 2001 sowie am 25.02.2002 für das Antragsjahr 2002 Leistungen nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492). Mit Bewilligungsbescheid vom 15.03.2002 bewilligte das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (ALLB) Sinsheim dem Kläger für das Antragsjahr 2001 eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 3.861,70 EUR. Davon entfielen Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,00 EUR auf die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau Grünland“ für eine Fläche von 7,80 ha. Als Berechnungsgrundlagen werden eine Hauptfutterfläche (HFF) von 11,14 ha, ein Viehbestand von 11 Pferden ab drei Jahren und 5 Mutterschafen und ein RGV - Besatz (Rauhfutter fressende Großvieheinheit) von 1,05 RGV/ ha Hauptfutterfläche (HFF) genannt. Mit Bescheid vom 30.09.2002 bewilligte das ALLB dem Kläger für das Antragsjahr 2002 eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 3.558,40 EUR, die mit Bescheid vom 28.04.2003 auf 3.953,90 EUR erhöht wurde. Hiervon entfielen auf die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau Grünland“ Ausgleichsleistungen in Höhe von 990,60 EUR für eine Grünlandfläche von 7,62 ha, sowie 68,80 EUR auf die Maßnahme G 2.1 „Pflege von Landschaftselementen“ für eine Fläche von 0,45 ha. Als Berechnungsgrundlagen werden im Bescheid ein Viehbestand von 12 Pferden ab drei Jahren und 5 Mutterschafen, eine Hauptfutterfläche von 11,26 ha sowie ein RGV - Besatz von 1,13 RGV/ ha HFF genannt. Die Bewilligungsbescheide enthielten jeweils die Erläuterung „Für Rauhfutterflächen von Pferden kann beim Ökologischen Landbau bzw. Völligen Verzicht im MEKA II keine Ausgleichsleistung gewährt werden“.
Mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Bescheid vom 15.03.2002 (Antragsjahr 2001) rückwirkend teilweise auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1.014,- EUR herab und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen ab 12.03.2002 zurück. Mit weiterem Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis seinen Bescheid vom 28.04.2003 (Antragsjahr 2002) rückwirkend teilweise auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1.059,40 EUR herab (990,60 EUR bzgl. Maßnahme D 2 und 68, 80 EUR bzgl. Maßnahme G 2.1) und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen ab 20.09.2002 zurück.
Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, er habe auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide vertrauen dürfen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 31.05.2006 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Nach Ziff. 3 der Richtlinie MEKA II könne eine Ausgleichsleistung für die Maßnahme D 2 „ökologischer Landbau für Gründlandflächen“ u.a. nicht gewährt werden für Rauhfutterflächen für Pferde, soweit sie nicht der Stutenmilcherzeugung dienen, sowie für Grünland in Unternehmen mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF. Die Pferdehaltung des Klägers diene nicht der Stutenmilcherzeugung. Deshalb sei das Grünland, das für die Ernährung seiner Pferde verwendet werde, nicht förderfähig. Aufgrund der Vorgaben des Ministeriums ländlicher Raum werde in diesem Fall pauschal 0,3 ha Grünland/Pferdegroßvieheinheit angerechnet. Für das verbleibende Grünland werde der Mindestbesatz von 0,3 RGV/ha HFF unterschritten, weil die angegebenen 12 bzw. 11 Pferde nicht in die Ermittlung des RGV-Besatzes einbezogen werden könnten. Nach Abzug der Hauptfutterfläche für Pferde und der allein anrechenbaren RGV für Schafe ergebe sich jeweils ein Besatz von 0,1 RGV/ha HFF. Dem Kläger könne daher keine Ausgleichsleistung für die Maßnahme D 2 gewährt werden. Nach Art. 73 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 796/2004 sei der Betriebsinhaber bei zu Unrecht erhaltenen Beträgen zur Rückzahlung nebst Zinsen verpflichtet, es sei denn, die Zahlung sei auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Die Zahlung sei zwar auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen, weil nicht erkannt worden sei, dass der RGV Besatz ohne Pferde unter dem die Förderung erforderlichen Viehbesatz von 0,3 RGV/ha HFF liege. Der Kläger habe diesen Irrtum aber aus den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag entnehmen können. Dort seien die zuwendungsfähigen Maßnahmen beschrieben und ein Umrechnungsschlüssel enthalten. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, vor Antragstellung vorab eine Hilfsrechnung zu erstellen, um zu prüfen, ob er den Mindestbesatz erreiche. Er habe mit seiner Unterschrift im Antragsteil A 5 bestätigt, dass er die Rechtsgrundlagen und Erläuterungen der Förderung zur Kenntnis genommen habe. Er könne sich auch nicht auf eine falsche Beratung durch das ALLB Sinsheim berufen. Bei der Antragsannahme werde lediglich die formale Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags überprüft; die Behörde sei weder verpflichtet noch aufgrund der Vielzahl der Anträge in der Lage, die beihilferelevanten Berechnungen näher zu überprüfen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen liege beim Antragsteller.
Der Kläger hat am 30.06.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er macht geltend, er habe den Irrtum der Behörde billigerweise nicht erkennen können. Er habe in tatsächlicher Hinsicht vollständige und richtige Angaben gemacht. Die Rechtsanwendung obliege der Behörde und könne von ihm nicht überprüft werden, zumal es sich offensichtlich um einen Programmierfehler gehandelt habe. Die Behörde habe einen Vertrauenstatbestand gesetzt, weil sie ihm die Antragstellung empfohlen und mit ihm gemeinsam den Antrag bearbeitet habe. Aufgrund des umfangreichen Schriftwechsels und der zahlreichen Nachfragen habe er davon ausgehen können, dass ihm die letztlich bewilligte Leistung auch zustehe. Es sei widersprüchlich, wenn von ihm verlangt werde, dass er die der Bewilligung zugrunde gelegte Berechnung im vorhinein überprüfe, obwohl sich die Behörde selbst hierzu nicht in der Lage sehe. Für einen Landwirt sei es nicht möglich gewesen, den Berechnungsfehler der Behörde zu erkennen. Die unterschiedliche Behandlung von Pferden und Schafen und der Umstand, dass ohne die Berücksichtigung der Pferde auch der Großteil seiner Hauptfutterflächen nicht der Berechnung zugrunde gelegt würden, sei ihm nicht bekannt gewesen. Selbst wenn er aufgrund der Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag hätte erkennen müssen, dass die Pferdehaltung nicht im Rahmen der Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau“ förderfähig gewesen sei, habe er nicht erkennen können, dass der Mindest-Besatz von 0,3 RGV/ha HFF nicht erreicht werde. Die Vorgaben des Ministeriums ländlicher Raum, wonach pro Pferd pauschal 0,3 ha Grünland einzusetzen seien, seien ihm nicht bekannt gewesen und hätten ihm auch nicht bekannt sein müssen. Bei einer derart komplizierten Materie habe er vielmehr davon ausgehen dürfen, dass ihm die ausdrücklich seitens der fachkundigen Mitarbeiter der zuständigen Behörde zur Antragstellung empfohlene Leistung zu Recht gewährt werde, zumal er tatsächlich ökologischen Landbau betreibe und ihm die bewilligte Förderung daher grundsätzlich zustehe. Es handele sich somit nicht um eine Situation, in der es sich ohne weiteres aufgedrängt habe, dass ihm die gewährte Förderung nicht zustehe. Der Kläger hat beantragt, die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 aufzuheben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er führt aus, die Überzahlung der Behörde sei nicht durch einen Programmierfehler entstanden; vielmehr sei eine Fehlermeldung bei der Bearbeitung des Antrags vom Landwirtschaftsamt Sinsheim zu unrecht so interpretiert worden, dass die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II von der EDV ohne weiteres Zutun des Sachbearbeiters umgesetzt werde. Daher sei die Frage, ob der erforderliche Tierbesatz vom 0,3 RGV/ha HFF gegeben sei, nicht weiter geprüft worden. Seit dem Antragsjahr 2003 sei eine neue EDV-Fehlermeldung bezüglich des Viehbesatzes eingeführt worden, die so programmiert sei, dass sie, um den Antrag bewilligen und auszahlen zu können, stets manuell bearbeitet werden müsse.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 48 LVwVfG. Die Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig, weil im Fall des Klägers der in Ziff. 3 Abschnitt D 2 MEKA II Richtlinie vorgesehene Ausschluss eingreife. Die Vorgehensweise im Falle des Klägers entspreche der in Baden-Württemberg üblichen Verwaltungspraxis. Werde ein Pferdebetrieb wegen fehlender zusätzlicher Rauhfutter fressender Tiere oder ungenügendem Viehbesatz zur Erreichung der Verpflichtung von mindestens 0,3 RGV/ha HFF als sog. reiner Pferdehaltungsbetrieb von der Gründlandförderung ausgeschlossen, werde dies durch den Bearbeitungscode 19178 „keine Förderung von Grünlandflächen beim ökologischen Landbau/völligen Verzicht im MEKA II, weil reiner Pferdebetrieb“ zum Ausdruck gebracht. Im Antragsjahr 2001 seien 357 Anträge von Betrieben mit Pferdehaltung gestellt worden; bei 28 Betrieben sei der Bearbeitungscode 19178 erschienen. Im Jahre 2002 seien bei 431 Anträgen von Betrieben mit Pferdehaltung 33 mal der Code 19178 eingegeben worden. Die Vergabepraxis sei auch nicht willkürlich oder zweckwidrig. Die Begründung für den Ausschluss der Leistungen liege darin, dass für die in der Regel sehr extensiv bewirtschafteten Rauhfutterflächen für Pferde sowie für Grünland mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF durch die ökologische Wirtschaftsweise keine nennenswerten Nachteile entstünden, die eine Ausgleichsleistung rechtfertigten. Darüber hinaus verstoße die richtlinienwidrige Ausgleichsleistung sowohl gegen EU-Recht als auch gegen Haushaltsrecht. Die Aufhebungsbescheide litten auch nicht unter einem Ermessensfehler. Nach der Rechtsprechung des EuGH überwiege bei gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebener Rückforderung in der Regel das Rücknahmeinteresse bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen. Die Rückzahlungsverpflichtung sei gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben. Zudem zwängen haushaltsrechtliche Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Rückforderung, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorlägen. In diesem Fall bedürfe es keiner weiteren besonderen Ermessenserwägungen, da das Ermessen nur durch eine Entscheidung für die Aufhebung fehlerfrei ausgeübt werden könne. Vertrauensschutz stehe dem Kläger nicht zu, weil er sich vor der Beantragung staatlicher Leistungen hätte kundig machen müssen, ob er die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlagen erfülle. Aus den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag gehe eindeutig hervor, dass Rauhfutterflächen für Pferde und Grünland mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF nicht förderfähig seien. Auch ohne den Flächenabzug für Pferde hätte er zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der erforderliche Viehbesatz (erst recht) nicht erreicht werde. Spätestens nach dem Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte ihm klar werden müssen, dass die Bewilligungen irrtümlich ergangen seien. Der Kläger trage die Verantwortung dafür, dass die Fördervoraussetzungen eingehalten würden und habe die Bewilligungsbescheide inhaltlich vollständig zur Kenntnis zu nehmen und zu überprüfen. Hieran ändere auch die Beratung durch das Amt für Landwirtschaft nichts.
Mit Urteil vom 12.03.2008 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird ausgeführt: Der hier allein einschlägige § 48 LVwVfG komme als Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme nicht in Betracht, weil die Zuwendungsbescheide nicht rechtswidrig seien. Allein ein Verstoß gegen Subventionsrichtlinien mache einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Auswertung der Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 2001 und 2002 habe ergeben, dass im Antragsjahr 2001 bei 23 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten hätten, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF vorgelegen habe, so dass nach den Verwaltungsvorschriften diesen Betrieben keine Ausgleichsleistungen für Grünflächen im Rahmen des ökologischen Landbaus zugestanden hätten. Gleichwohl seien bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags an 18 dieser Betriebe solche Mittel bewilligt worden. Im Antragsjahr 2002 hätte bei 31 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten hätten, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF vorgelegen. Bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags seien an 25 dieser Betriebe dennoch Mittel bewilligt worden. Es lasse sich nicht feststellen, ob die nicht erfolgte Bewilligung bei den übrigen Betrieben auf der Umsetzung der MEKA II - Richtlinie oder auf dem Fehlen eines entsprechenden Antrags beruht habe. Es genüge auch nicht, dass der Beklagte eine richtlinienkonforme Vergabepraxis durch teilweise Rücknahme der Bescheide nachträglich herstellen wolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG das Vorhandensein einer bestehenden und nicht einer künftigen richtlinienkonformen Praxis voraus (Hinweis auf Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris). Auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots seien die Bewilligungsbescheide nicht rechtswidrig. Zwar könne sich ein Rechtsverstoß auch ohne Feststellung einer entgegenstehenden Praxis aus der Verletzung einer absolut eindeutigen und unmissverständlichen Richtlinienbestimmung ergeben, die für unterschiedliche Interpretationen keinen Raum lasse. Ein solcher Fall liege nicht vor. Die Berechnung setze mehrere Rechenschritte und die Kenntnis der nicht veröffentlichten Vorgaben des Ministeriums Ländlicher Raum voraus. Auch soweit die Ausgleichsleistungen für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR für das Antragsjahr 2002 zurückgefordert würden, sei der Änderungsbescheid rechtswidrig, weil es insoweit an der erforderlichen Ermessensausübung fehle. Keiner der angefochtenen Bescheide verhalte sich zu diesem Punkt.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 14.04.2008 zugestellt. Auf seinen am 05.05.2008 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 16.06.2008 - zugestellt am 20.06.2008 - die Berufung zugelassen.
10 
Am 17.07.2008 hat der Beklagte die Berufung unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren und Stellung eines Antrags wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebiete der Gleichheitsgrundsatz die Rückforderung der nicht richtlinienkonform gewährten Ausgleichsleistungen. Im Zeitpunkt der Bewilligung sei von dem in der Richtlinie vorgesehenen Entscheidungsmaßstab auszugehen, weil es noch keine Vergleichsfälle gegeben habe. Das Verwaltungsgericht sei ferner von falschen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen. Eine Überprüfung habe ergeben, dass von den Betrieben, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen der Vorgabe D 2 Ausgleichsleistungen erhalten hätten, sieben Betrieben im Antragsjahr 2001 und sechs Betrieben im Antragsjahr 2002 richtlinienkonform Mittel bewilligt worden seien, etwa wegen Stutenmilcherzeugung. Für die übrigen Betriebe seien Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Im Übrigen müssten auch die Jahre 2003 bis 2006 als Vergleichsmaßstab einbezogen werden. Ab dem Jahr 2003 habe sich eine einheitlich richtlinienkonforme Vergabepraxis entwickelt, weil durch eine Änderung der Programmierung sichergestellt worden sei, dass eine Ausgleichsleistungen für Betriebe mit einem Besatz unter 0,3 RGV/ha HFF nicht mehr bewilligt werden könne. Schließlich ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide auch aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV und gegen Landeshaushaltsrecht, da das Programm MEKA II von der EU bis zu 60 % mitfinanziert werde und im Haushaltsplan eingestellt worden sei.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, der Beklagte habe eine richtliniengeleitete Praxis für die Jahre 2001 und 2002 nach wie vor nicht dargelegt; insbesondere die Einstufung von Betrieben als Stutenmilcherzeuger sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen könne es von ihm billigerweise nicht erwartet werden, dass er Einzelheiten der europäischen Normsetzung bemerke, die auch von den damit befassten Behörden nicht erkannt worden und bei der Gestaltung ihrer EDV-Programme nicht berücksichtigt worden seien.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die dem Senat vorliegenden einschlägigen Akten des Beklagten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis von 28.04.2005 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. 1., 2. und 3.1). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (3.2).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 48 LVwVfG.
20 
1.1 Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie MEKA II v. 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492) gewährt. Diese Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 v. 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 v. 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 v. 26.2.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 v. 29. 04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung VO (EG) Nr. 1258/1999 v. 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.). Die hier umstrittene Maßnahme nach Ziff. D 2 der Richtlinie MEKA II ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für die Einführung und Beibehaltung von Verfahren des ökologischen Landbaus und den Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz und Düngemittel und fördert keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
24 
1.3 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25 
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 nicht gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 und deren Durchführungsverordnungen enthalten keine konkreten Vorgaben bezüglich des hier umstrittenen Grenzwerts 0,3 RGV/ ha HFF; dieser findet sich ausschließlich in der nationalen Richtlinie MEKA II zur Umsetzung dieser Verordnungen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für den einzelnen EU-Bürger hätte, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EGV vor. Danach ist bei der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen ein beihilfeaufsichtliches Verfahren der Kommission vorgeschrieben. Bis zur Entscheidung der Kommission besteht eine Sperrwirkung für die Durchführung der Maßnahme. Als rechtswidrig wird danach eine Beihilfe bezeichnet, wenn ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Anmeldegebot oder die Sperrwirkung vorliegt (Geiger, EUV/EGV, Art. 88 Rdnr.16). Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).
26 
Diese Konstellationen sind hier nicht gegeben. MEKA II ist notifiziert. Beihilferegelungen werden weder neu eingeführt noch umgestaltet, zumal eine Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht werden (Beljin in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 135). Die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sind in der Regel mitgenehmigt und bedürfen keiner Anmeldung, abgesehen davon, dass hier Geringfügigkeit vorliegt. Es handelt sich somit auch nicht um eine anmeldepflichtige Einzelbeihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen (Art. 88 Abs. 1 EGV) erfasst keine Einzelmaßnahmen (Beljin in Schulze/Zu-leeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 160). Eine aufsichtliche Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV liegt ebenfalls nicht vor.
27 
Auch das Landeshaushaltsrecht verhält sich nicht zur Frage des Viehbesatzes, sondern trifft nur eine grundsätzliche Entscheidung über die generelle Zweckbestimmung bestimmter Mittel. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der zweckentsprechenden sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
28 
1.3.2 Die Bewilligungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von 1.014,00 EUR für das Antragsjahr 2001 und von 990,60 EUR für das Antragsjahr 2002 nicht mit Ziff. 3 D 2 der Richtlinie MEKA II vereinbar ist. Auch soweit für das Antragsjahr 2002 darüber hinaus noch Ausgleichsleistungen nach G 2.1 MEKA II für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert werden, weil statt der angenommenen 45 ar nur 1,5 ar förderfähige Flächen vorliegen, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.
29 
Allerdings macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - mwN., juris).
30 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - mwN., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
31 
Im vorliegenden Fall verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der nicht unerheblichen Zahl der unter Verstoß gegen die Vorgabe D 2 MEKA II erfolgten Bewilligungen ergibt, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine einheitliche richtlinienkonforme Vergabepraxis bestanden habe und eine solche auch nicht nachträglich durch Rückforderungen hergestellt werden könne, weil es nicht um eine zukünftige, sondern nur um eine gegenwärtige Vergabepraxis gehen könne. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im voraus bekanntgegeben Verwaltungsrichtlinie die Verwaltungspraxis insoweit antizipiert, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier dem Ministerium Ländlicher Raum, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (Gerhardt in Schoch u.a., VwGO, § 114 Rdnr. 22). Hierfür ist nichts ersichtlich; vielmehr sind einzelne untere Verwaltungsbehörden aufgrund missverständlicher Vorgaben des EDV-Programms irrtümlich von der Richtlinie abgewichen.
32 
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Gleichwohl ist eine ausschließliche Beschränkung auf die Vergabepraxis im Zeitraum 2001 bis 2002 nicht geboten. Der gesamte Geltungszeitraum der Richtlinie MEKA II (2000 bis 2005) kann nur deshalb nicht ohne weiteres in den Blick genommen werden, weil die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, die Vergabepraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist eine solche Änderung aber nicht erfolgt; vielmehr wurde eine einheitliche Umsetzung der Vorgabe D 2 ab dem Jahr 2003 sichergestellt, indem der Bearbeitungscode so geändert wurde, dass der Sachbearbeiter angehalten wird, die Einhaltung des erforderlichen Viehbesatzes individuell zu prüfen. Auch wenn damit noch nicht nachgewiesen ist, dass der Grenzwert in der Folgezeit ausnahmslos beachtet wurden, wird gleichwohl deutlich, dass eine generelle Änderung der Vergabepraxis nicht erfolgt ist. Die Vergabepraxis ab dem Jahr 2003 kann somit als Indiz herangezogen werden, dass sich der Wille des Richtliniengebers, Ausgleichsleistungen entsprechend der Vorgabe D 2 nach MEKA II zu bewilligen, nicht gewandelt hat. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG v. 23.04.2003 (aaO.) wurde die Absicht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren, auch verlautbart und deren Einhaltung geprüft. Die Richtlinie wurde veröffentlicht und in den Ausfüllhinweisen und den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommen. Darüber hinaus waren für die Antragsjahre 2001 und 2002 auch schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 06.05.2008 wurden die Regierungspräsidien zur Überprüfung aller vom Verwaltungsgericht genannten Fälle und ggf. Einleitung von Rückforderungsverfahren angewiesen. Das Landratsamt hat den Sachstand der Rückforderungsverfahren hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner hat das Landratsamt mehrere Fälle aufgezeigt, in denen Ausgleichsleistungen wegen Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV/ha HFF in den Antragsjahren 2001 und 2002 abgelehnt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie insgesamt oder der hier umstrittene Grenzwert zu irgendeinem Zeitpunkt als obsolet behandelt wurde.
33 
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, auf die eingeleiteten Rückforderungsverfahren zur Herstellung einer einheitlichen Vergabepraxis zu verweisen. Denn es geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Rückforderungen wegen einer künftigen richtlinienkonformen Praxis, sondern um eine von Anfang an gewollte, aber irrtümlich nicht umgesetzte Handhabung durch einzelne Behörden, die nicht vom Willen der für den Erlass der Richtlinie zuständigen Behörde gedeckt war und von dieser nicht geduldet wurde. Folgte man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wäre es dem Beklagten von vorneherein verwehrt, anfängliche Fehler nachgeordneter Behörden bei der Anwendung unübersichtlicher Verwaltungsvorschriften zu korrigieren, zumindest wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
34 
Die durch Ziff. 2 D 2 MEKA II antizipierte Ermessensausübung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Grenzwert über den Viehbesatz mit der gemeinschaftsrechtlichen Zweckbestimmung der Beihilfe nicht vereinbar wäre. Wie der Beklagte ausgeführt hat, dient die umstritten Zuwendung dem Ausgleich von Nachteilen dafür, dass der Beihilfeempfänger Rauhfutterflächen extensiv bewirtschaftet und auf den Einsatz synthetisch-chemischer Düngemittel verzichtet. Ist der Besatz mit rauhfutterfressendem Vieh ohnehin nur gering, erleidet der Landwirt durch die extensive Bewirtschaftung keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile, so dass eine Ausgleichszulage als nicht geboten erachtet wird. Diese Erwägungen sind sachgerecht.
35 
1.3.3 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
36 
Das Gemeinschaftsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (BVerwG, B. v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 - juris, Senatsurt. v. 22.06.2004 - 10 S 557/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - juris; Nieders.OVG, Urt. v. 24.04.2008 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2007 - 11 B 6.05 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.).
37 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 v. 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/200 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 v. 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1.1.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung.
38 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 4 1. UA gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Absatz 4 2. UA).
39 
Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung unstrittig auf einem Irrtum der Behörde. Ob ein individuelles Verschulden des Sachbearbeiters oder ein Programmierungsfehler anderer Behörden vorliegt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist lediglich, dass der Fehler der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.). Die Berufung auf Vertrauensschutz ist vorliegend nicht schon nach Absatz 4 2. UA der o.g. Bestimmungen ausgeschlossen. Denn die Rückforderungsbescheide sind nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden. Darüber hinaus unterlag die Behörde bei der Bewilligung - mit Ausnahme der Maßnahme G 2.1 - keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder der Tierbestands, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass ein anspruchsbegründender Grenzwert unterschritten wird.
40 
Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar handelte der Kläger unstrittig insoweit gutgläubig, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht hat und tatsächlich Ökologischen Landbau betreibt. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen, deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, wird darauf hingewiesen, dass bei reiner Pferdehaltung sowie bei Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV pro ha/HFF keine Ausgleichsleistungen erfolgen. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen ist auch ein Umrechnungsschlüssel enthalten, aus dem sich die Berechnung der Großvieheinheiten unschwer ergibt. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger bereits bei der Antragstellung eine überschlägige Berechnung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zuzumuten ist, zumal er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt hat und die einzelnen Rechenschritte in den Ausfüllhinweisen nicht im Einzelnen erläutert werden. Spätestens nach Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass die Bescheide in sich widersprüchlich sind. In den Bewilligungsbescheiden werden einerseits die Berechnungsgrundlagen verhältnismäßig kurz und übersichtlich dargestellt; andererseits wird im Abschnitt B „Erläuterungen zu Kürzungen/Abzügen/sonstigen Bestimmungen“ unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für Rauhfutterflächen von Pferden beim Ökologischen Landbau keine Ausgleichleistungen gewährt werden. Wenn gleichwohl wird im Abschnitt A „Berechnungsgrundlagen“ von einem RGV-Besatz 1,05 bzw. 1,13 RGV/ha HFF ausgegangen wird, kann ein solcher Wert bei einer Hauptfutterfläche von etwa 11 ha offensichtlich nur erreicht werden, wenn auch etwa 11 Großvieheinheiten vorhanden sind. Dem Kläger hätte dann aber auffallen müssen, dass eine solche Zahl an Großvieheinheiten in seinem Betrieb nur dann erreicht wird, wenn auch die 11 bzw. 12 Pferde und nicht ausschließlich seine 5 Mutterschafen berücksichtigt werden. Es lag daher auf der Hand, dass die Behörde bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen auch die Rauhfutterflächen für Pferde berücksichtigt hatte. Dies bedurfte auch keiner ins Einzelne gehenden Berechnungen, insbesondere nicht der Kenntnis, mit welchem Betrag Raufutterflächen von Pferden nach der innerdienstlichen Weisung angerechnet werden. Selbst wenn aber angenommen wird, dass der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass der Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen war, weil die einzelnen Rechenschritte in den Bewilligungsbescheiden nicht dargestellt sind, so bestand jedenfalls aufgrund der Erläuterungen in Abschnitt B offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheide. Dem Kläger war es dann aber billigerweise zuzumuten, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, liegt in der Natur der Sache und entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, den Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen.
41 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden kann. Zwar hat er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er fälschlicher Weise dahingehend beraten wurde, dass Hauptfutterflächen für Pferde förderungsfähig seien. In einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werde, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen, als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend wurde dem Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag kein Rechtsrat erteilt, auf den er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. Vielmehr beschränkte sich die Beratungsleistung der Behörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II wurde von der Behörde nicht verkannt oder falsch ausgelegt, sondern noch nicht geprüft. Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich auch zur Antragsstellung bezüglich der Ausgleichsleitung nach Ziff. 2 D 2 MEKA II geraten hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese Ausgleichsleistung dann auch tatsächlich bewilligt wird. Es ist für einen Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen klar erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung noch im Einzelnen geprüft werden müssen, bevor eine Zuwendung letztlich bewilligt wird. Der Umstand, dass die Behörde zur Antragstellung geraten hat, entbindet den Empfänger einer Zuwendung daher nicht von seinen Sorgfaltspflichten nach Erhalt des Bescheids. Ist der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeutet der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet wird.
42 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht für das Antragsjahr 2002 geboten. Der Umstand, dass dem Kläger für das Antragsjahr 2001 bereits Ausgleichsleistungen nach der Vorgabe D 2 bewilligt worden waren, begründet kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm diese Zuwendung auch im Antragsjahr 2002 zusteht. Der Kläger hat einen neuen Antrag mit teilweise geänderten Berechnungsgrundlagen gestellt; er war daher gehalten, auch den Folgebescheid auf offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten hin zu überprüfen.
43 
1.3.4 Die angefochtenen Rückforderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide leiden auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder die Rückforderungsbescheide noch die Widerspruchsbescheide Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -juris). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 im Einzelnen dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen Ausgleichsleistungen entgegen Ziff. D 2 MEKA II erfolgt sind, ebenfalls Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.
44 
2. Die Rückforderung der Ausgleichsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2004 aaO.). Danach ist der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Beträge zuzüglich der nach Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Wie ausgeführt, kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.
45 
Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001/ Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, 10 Jahren vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre. Vorliegend ist der Kläger bereits im Jahre 2004, also innerhalb des Zeitraums von 4 Jahren, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden.
46 
3.1 Danach ist auch die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Rückforderungsbescheide ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für das Antragsjahr 2001. Allerdings war die Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen bis zum Jahr 2001 Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998, der durch Art 48 Abs. 1 2. UA der damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 für unmittelbar anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 14 Abs. 3 3. UA waren keine Zinsen zu entrichten, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der Behörde beruhten. Die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 ist aber durch die späteren Durchführungsverordnungen aufgehoben worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445 / 2002, Art. 74 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004). Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 war im Zeitpunkt der Rückforderung seinerseits durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden. Zwar bleibt nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die frühere Verordnung VO (EWG) Nr. 3887/92 für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor dem 01.01.2002 anwendbar. Daraus hat der Senat geschlossen, dass für die Wirtschaftsjahre bis 1999 grundsätzlich die im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Rückzahlungsregelungen Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 27.05.2005 - 10 S 263/05 - juris). Auf die genannte Übergangsregelung nimmt die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Durchführungsverordnung (EG) 817/2004 aber nicht Bezug. Anders als nach früherem Recht enthält die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 71 Nr. 2 auch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des zu Unrecht Begünstigten und verweist nur im Hinblick auf die weiteren Modalitäten auf Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Übergangsregelung, wonach für das Antragsjahr 2001 nach wie vor die damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 Anwendung findet, liegt ebenfalls nicht vor. Da das Gemeinschaftsrecht somit im vorliegenden Fall keine Fortgeltung der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmungen über die Zinszahlungspflicht anordnet, geht der Senat - anders als für den Fall, in dem die Verordnungen VO (EWG) Nr. 3887/92 und VO (EG) Nr. 2419/2001 über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für unmittelbar anwendbar erklärt werden - davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung die teilweise günstigere, teilweise strengere Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 auch für das Wirtschaftsjahr 2001 keine Geltung mehr hat. Der Zinszahlungspflicht kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht.
47 
Nach Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 796/2004 richtet sich der anzuwendende Zinssatz nach nationalem Recht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit drei vom Hundert der über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide geltende Zinssatz in Höhe von 5 vom Hundert über dem maßgeblichen Diskontsatz (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der ab 01.03.2005 geltenden Fassung) hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
48 
3.2 Die Berufung des Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Rückforderungsbescheide festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
49 
Nach Art. 49 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 796/2004 werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet. In den Behördenakten findet sich weder ein Nachweis über die Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide noch ein Vermerk über deren Aufgabe zur Post. Sind die angefochtenen Bescheide vom 28.04.2005 am gleichen Tag ab gesandt worden, gelten sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 01.05.2005. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 01.05.2005 Widerspruch eingelegt hat. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zinszahlungspflicht am 01.05.2005 beginnt. Soweit die angefochtenen Bescheide den Kläger zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 12.03.2002 (Antragsjahr 2001) bzw. dem 20.09.2002 (Antragsjahr 2002) und der Rückzahlung verpflichten, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann insbesondere auch nicht aus 14 Abs. 3 1. UA VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998 hergeleitet werden, wonach für die Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Auszahlung der Zuwendung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wurde. Wie ausgeführt, war diese Regelung aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aufgehoben; mangels Bezugnahme auf die Übergangsregelung kann auch nicht von ihrer Fortgeltung für frühere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ausgegangen werden.
50 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 19. März 2009
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.073,40 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis von 28.04.2005 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. 1., 2. und 3.1). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (3.2).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 48 LVwVfG.
20 
1.1 Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie MEKA II v. 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492) gewährt. Diese Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 v. 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 v. 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 v. 26.2.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 v. 29. 04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung VO (EG) Nr. 1258/1999 v. 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.). Die hier umstrittene Maßnahme nach Ziff. D 2 der Richtlinie MEKA II ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für die Einführung und Beibehaltung von Verfahren des ökologischen Landbaus und den Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz und Düngemittel und fördert keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
24 
1.3 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25 
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 nicht gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 und deren Durchführungsverordnungen enthalten keine konkreten Vorgaben bezüglich des hier umstrittenen Grenzwerts 0,3 RGV/ ha HFF; dieser findet sich ausschließlich in der nationalen Richtlinie MEKA II zur Umsetzung dieser Verordnungen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für den einzelnen EU-Bürger hätte, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EGV vor. Danach ist bei der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen ein beihilfeaufsichtliches Verfahren der Kommission vorgeschrieben. Bis zur Entscheidung der Kommission besteht eine Sperrwirkung für die Durchführung der Maßnahme. Als rechtswidrig wird danach eine Beihilfe bezeichnet, wenn ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Anmeldegebot oder die Sperrwirkung vorliegt (Geiger, EUV/EGV, Art. 88 Rdnr.16). Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).
26 
Diese Konstellationen sind hier nicht gegeben. MEKA II ist notifiziert. Beihilferegelungen werden weder neu eingeführt noch umgestaltet, zumal eine Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht werden (Beljin in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 135). Die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sind in der Regel mitgenehmigt und bedürfen keiner Anmeldung, abgesehen davon, dass hier Geringfügigkeit vorliegt. Es handelt sich somit auch nicht um eine anmeldepflichtige Einzelbeihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen (Art. 88 Abs. 1 EGV) erfasst keine Einzelmaßnahmen (Beljin in Schulze/Zu-leeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 160). Eine aufsichtliche Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV liegt ebenfalls nicht vor.
27 
Auch das Landeshaushaltsrecht verhält sich nicht zur Frage des Viehbesatzes, sondern trifft nur eine grundsätzliche Entscheidung über die generelle Zweckbestimmung bestimmter Mittel. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der zweckentsprechenden sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
28 
1.3.2 Die Bewilligungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von 1.014,00 EUR für das Antragsjahr 2001 und von 990,60 EUR für das Antragsjahr 2002 nicht mit Ziff. 3 D 2 der Richtlinie MEKA II vereinbar ist. Auch soweit für das Antragsjahr 2002 darüber hinaus noch Ausgleichsleistungen nach G 2.1 MEKA II für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert werden, weil statt der angenommenen 45 ar nur 1,5 ar förderfähige Flächen vorliegen, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.
29 
Allerdings macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - mwN., juris).
30 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - mwN., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
31 
Im vorliegenden Fall verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der nicht unerheblichen Zahl der unter Verstoß gegen die Vorgabe D 2 MEKA II erfolgten Bewilligungen ergibt, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine einheitliche richtlinienkonforme Vergabepraxis bestanden habe und eine solche auch nicht nachträglich durch Rückforderungen hergestellt werden könne, weil es nicht um eine zukünftige, sondern nur um eine gegenwärtige Vergabepraxis gehen könne. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im voraus bekanntgegeben Verwaltungsrichtlinie die Verwaltungspraxis insoweit antizipiert, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier dem Ministerium Ländlicher Raum, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (Gerhardt in Schoch u.a., VwGO, § 114 Rdnr. 22). Hierfür ist nichts ersichtlich; vielmehr sind einzelne untere Verwaltungsbehörden aufgrund missverständlicher Vorgaben des EDV-Programms irrtümlich von der Richtlinie abgewichen.
32 
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Gleichwohl ist eine ausschließliche Beschränkung auf die Vergabepraxis im Zeitraum 2001 bis 2002 nicht geboten. Der gesamte Geltungszeitraum der Richtlinie MEKA II (2000 bis 2005) kann nur deshalb nicht ohne weiteres in den Blick genommen werden, weil die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, die Vergabepraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist eine solche Änderung aber nicht erfolgt; vielmehr wurde eine einheitliche Umsetzung der Vorgabe D 2 ab dem Jahr 2003 sichergestellt, indem der Bearbeitungscode so geändert wurde, dass der Sachbearbeiter angehalten wird, die Einhaltung des erforderlichen Viehbesatzes individuell zu prüfen. Auch wenn damit noch nicht nachgewiesen ist, dass der Grenzwert in der Folgezeit ausnahmslos beachtet wurden, wird gleichwohl deutlich, dass eine generelle Änderung der Vergabepraxis nicht erfolgt ist. Die Vergabepraxis ab dem Jahr 2003 kann somit als Indiz herangezogen werden, dass sich der Wille des Richtliniengebers, Ausgleichsleistungen entsprechend der Vorgabe D 2 nach MEKA II zu bewilligen, nicht gewandelt hat. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG v. 23.04.2003 (aaO.) wurde die Absicht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren, auch verlautbart und deren Einhaltung geprüft. Die Richtlinie wurde veröffentlicht und in den Ausfüllhinweisen und den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommen. Darüber hinaus waren für die Antragsjahre 2001 und 2002 auch schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 06.05.2008 wurden die Regierungspräsidien zur Überprüfung aller vom Verwaltungsgericht genannten Fälle und ggf. Einleitung von Rückforderungsverfahren angewiesen. Das Landratsamt hat den Sachstand der Rückforderungsverfahren hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner hat das Landratsamt mehrere Fälle aufgezeigt, in denen Ausgleichsleistungen wegen Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV/ha HFF in den Antragsjahren 2001 und 2002 abgelehnt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie insgesamt oder der hier umstrittene Grenzwert zu irgendeinem Zeitpunkt als obsolet behandelt wurde.
33 
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, auf die eingeleiteten Rückforderungsverfahren zur Herstellung einer einheitlichen Vergabepraxis zu verweisen. Denn es geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Rückforderungen wegen einer künftigen richtlinienkonformen Praxis, sondern um eine von Anfang an gewollte, aber irrtümlich nicht umgesetzte Handhabung durch einzelne Behörden, die nicht vom Willen der für den Erlass der Richtlinie zuständigen Behörde gedeckt war und von dieser nicht geduldet wurde. Folgte man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wäre es dem Beklagten von vorneherein verwehrt, anfängliche Fehler nachgeordneter Behörden bei der Anwendung unübersichtlicher Verwaltungsvorschriften zu korrigieren, zumindest wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
34 
Die durch Ziff. 2 D 2 MEKA II antizipierte Ermessensausübung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Grenzwert über den Viehbesatz mit der gemeinschaftsrechtlichen Zweckbestimmung der Beihilfe nicht vereinbar wäre. Wie der Beklagte ausgeführt hat, dient die umstritten Zuwendung dem Ausgleich von Nachteilen dafür, dass der Beihilfeempfänger Rauhfutterflächen extensiv bewirtschaftet und auf den Einsatz synthetisch-chemischer Düngemittel verzichtet. Ist der Besatz mit rauhfutterfressendem Vieh ohnehin nur gering, erleidet der Landwirt durch die extensive Bewirtschaftung keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile, so dass eine Ausgleichszulage als nicht geboten erachtet wird. Diese Erwägungen sind sachgerecht.
35 
1.3.3 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
36 
Das Gemeinschaftsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (BVerwG, B. v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 - juris, Senatsurt. v. 22.06.2004 - 10 S 557/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - juris; Nieders.OVG, Urt. v. 24.04.2008 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2007 - 11 B 6.05 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.).
37 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 v. 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/200 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 v. 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1.1.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung.
38 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 4 1. UA gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Absatz 4 2. UA).
39 
Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung unstrittig auf einem Irrtum der Behörde. Ob ein individuelles Verschulden des Sachbearbeiters oder ein Programmierungsfehler anderer Behörden vorliegt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist lediglich, dass der Fehler der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.). Die Berufung auf Vertrauensschutz ist vorliegend nicht schon nach Absatz 4 2. UA der o.g. Bestimmungen ausgeschlossen. Denn die Rückforderungsbescheide sind nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden. Darüber hinaus unterlag die Behörde bei der Bewilligung - mit Ausnahme der Maßnahme G 2.1 - keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder der Tierbestands, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass ein anspruchsbegründender Grenzwert unterschritten wird.
40 
Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar handelte der Kläger unstrittig insoweit gutgläubig, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht hat und tatsächlich Ökologischen Landbau betreibt. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen, deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, wird darauf hingewiesen, dass bei reiner Pferdehaltung sowie bei Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV pro ha/HFF keine Ausgleichsleistungen erfolgen. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen ist auch ein Umrechnungsschlüssel enthalten, aus dem sich die Berechnung der Großvieheinheiten unschwer ergibt. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger bereits bei der Antragstellung eine überschlägige Berechnung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zuzumuten ist, zumal er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt hat und die einzelnen Rechenschritte in den Ausfüllhinweisen nicht im Einzelnen erläutert werden. Spätestens nach Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass die Bescheide in sich widersprüchlich sind. In den Bewilligungsbescheiden werden einerseits die Berechnungsgrundlagen verhältnismäßig kurz und übersichtlich dargestellt; andererseits wird im Abschnitt B „Erläuterungen zu Kürzungen/Abzügen/sonstigen Bestimmungen“ unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für Rauhfutterflächen von Pferden beim Ökologischen Landbau keine Ausgleichleistungen gewährt werden. Wenn gleichwohl wird im Abschnitt A „Berechnungsgrundlagen“ von einem RGV-Besatz 1,05 bzw. 1,13 RGV/ha HFF ausgegangen wird, kann ein solcher Wert bei einer Hauptfutterfläche von etwa 11 ha offensichtlich nur erreicht werden, wenn auch etwa 11 Großvieheinheiten vorhanden sind. Dem Kläger hätte dann aber auffallen müssen, dass eine solche Zahl an Großvieheinheiten in seinem Betrieb nur dann erreicht wird, wenn auch die 11 bzw. 12 Pferde und nicht ausschließlich seine 5 Mutterschafen berücksichtigt werden. Es lag daher auf der Hand, dass die Behörde bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen auch die Rauhfutterflächen für Pferde berücksichtigt hatte. Dies bedurfte auch keiner ins Einzelne gehenden Berechnungen, insbesondere nicht der Kenntnis, mit welchem Betrag Raufutterflächen von Pferden nach der innerdienstlichen Weisung angerechnet werden. Selbst wenn aber angenommen wird, dass der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass der Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen war, weil die einzelnen Rechenschritte in den Bewilligungsbescheiden nicht dargestellt sind, so bestand jedenfalls aufgrund der Erläuterungen in Abschnitt B offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheide. Dem Kläger war es dann aber billigerweise zuzumuten, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, liegt in der Natur der Sache und entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, den Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen.
41 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden kann. Zwar hat er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er fälschlicher Weise dahingehend beraten wurde, dass Hauptfutterflächen für Pferde förderungsfähig seien. In einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werde, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen, als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend wurde dem Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag kein Rechtsrat erteilt, auf den er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. Vielmehr beschränkte sich die Beratungsleistung der Behörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II wurde von der Behörde nicht verkannt oder falsch ausgelegt, sondern noch nicht geprüft. Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich auch zur Antragsstellung bezüglich der Ausgleichsleitung nach Ziff. 2 D 2 MEKA II geraten hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese Ausgleichsleistung dann auch tatsächlich bewilligt wird. Es ist für einen Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen klar erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung noch im Einzelnen geprüft werden müssen, bevor eine Zuwendung letztlich bewilligt wird. Der Umstand, dass die Behörde zur Antragstellung geraten hat, entbindet den Empfänger einer Zuwendung daher nicht von seinen Sorgfaltspflichten nach Erhalt des Bescheids. Ist der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeutet der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet wird.
42 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht für das Antragsjahr 2002 geboten. Der Umstand, dass dem Kläger für das Antragsjahr 2001 bereits Ausgleichsleistungen nach der Vorgabe D 2 bewilligt worden waren, begründet kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm diese Zuwendung auch im Antragsjahr 2002 zusteht. Der Kläger hat einen neuen Antrag mit teilweise geänderten Berechnungsgrundlagen gestellt; er war daher gehalten, auch den Folgebescheid auf offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten hin zu überprüfen.
43 
1.3.4 Die angefochtenen Rückforderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide leiden auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder die Rückforderungsbescheide noch die Widerspruchsbescheide Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -juris). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 im Einzelnen dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen Ausgleichsleistungen entgegen Ziff. D 2 MEKA II erfolgt sind, ebenfalls Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.
44 
2. Die Rückforderung der Ausgleichsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2004 aaO.). Danach ist der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Beträge zuzüglich der nach Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Wie ausgeführt, kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.
45 
Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001/ Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, 10 Jahren vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre. Vorliegend ist der Kläger bereits im Jahre 2004, also innerhalb des Zeitraums von 4 Jahren, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden.
46 
3.1 Danach ist auch die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Rückforderungsbescheide ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für das Antragsjahr 2001. Allerdings war die Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen bis zum Jahr 2001 Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998, der durch Art 48 Abs. 1 2. UA der damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 für unmittelbar anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 14 Abs. 3 3. UA waren keine Zinsen zu entrichten, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der Behörde beruhten. Die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 ist aber durch die späteren Durchführungsverordnungen aufgehoben worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445 / 2002, Art. 74 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004). Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 war im Zeitpunkt der Rückforderung seinerseits durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden. Zwar bleibt nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die frühere Verordnung VO (EWG) Nr. 3887/92 für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor dem 01.01.2002 anwendbar. Daraus hat der Senat geschlossen, dass für die Wirtschaftsjahre bis 1999 grundsätzlich die im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Rückzahlungsregelungen Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 27.05.2005 - 10 S 263/05 - juris). Auf die genannte Übergangsregelung nimmt die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Durchführungsverordnung (EG) 817/2004 aber nicht Bezug. Anders als nach früherem Recht enthält die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 71 Nr. 2 auch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des zu Unrecht Begünstigten und verweist nur im Hinblick auf die weiteren Modalitäten auf Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Übergangsregelung, wonach für das Antragsjahr 2001 nach wie vor die damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 Anwendung findet, liegt ebenfalls nicht vor. Da das Gemeinschaftsrecht somit im vorliegenden Fall keine Fortgeltung der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmungen über die Zinszahlungspflicht anordnet, geht der Senat - anders als für den Fall, in dem die Verordnungen VO (EWG) Nr. 3887/92 und VO (EG) Nr. 2419/2001 über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für unmittelbar anwendbar erklärt werden - davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung die teilweise günstigere, teilweise strengere Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 auch für das Wirtschaftsjahr 2001 keine Geltung mehr hat. Der Zinszahlungspflicht kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht.
47 
Nach Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 796/2004 richtet sich der anzuwendende Zinssatz nach nationalem Recht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit drei vom Hundert der über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide geltende Zinssatz in Höhe von 5 vom Hundert über dem maßgeblichen Diskontsatz (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der ab 01.03.2005 geltenden Fassung) hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
48 
3.2 Die Berufung des Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Rückforderungsbescheide festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
49 
Nach Art. 49 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 796/2004 werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet. In den Behördenakten findet sich weder ein Nachweis über die Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide noch ein Vermerk über deren Aufgabe zur Post. Sind die angefochtenen Bescheide vom 28.04.2005 am gleichen Tag ab gesandt worden, gelten sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 01.05.2005. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 01.05.2005 Widerspruch eingelegt hat. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zinszahlungspflicht am 01.05.2005 beginnt. Soweit die angefochtenen Bescheide den Kläger zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 12.03.2002 (Antragsjahr 2001) bzw. dem 20.09.2002 (Antragsjahr 2002) und der Rückzahlung verpflichten, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann insbesondere auch nicht aus 14 Abs. 3 1. UA VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998 hergeleitet werden, wonach für die Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Auszahlung der Zuwendung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wurde. Wie ausgeführt, war diese Regelung aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aufgehoben; mangels Bezugnahme auf die Übergangsregelung kann auch nicht von ihrer Fortgeltung für frühere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ausgegangen werden.
50 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 19. März 2009
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.073,40 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird.

Im Übrigen wird die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA II).
Der Kläger beantragte am 26.03.2001 für das Antragsjahr 2001 sowie am 25.02.2002 für das Antragsjahr 2002 Leistungen nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492). Mit Bewilligungsbescheid vom 15.03.2002 bewilligte das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (ALLB) Sinsheim dem Kläger für das Antragsjahr 2001 eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 3.861,70 EUR. Davon entfielen Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,00 EUR auf die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau Grünland“ für eine Fläche von 7,80 ha. Als Berechnungsgrundlagen werden eine Hauptfutterfläche (HFF) von 11,14 ha, ein Viehbestand von 11 Pferden ab drei Jahren und 5 Mutterschafen und ein RGV - Besatz (Rauhfutter fressende Großvieheinheit) von 1,05 RGV/ ha Hauptfutterfläche (HFF) genannt. Mit Bescheid vom 30.09.2002 bewilligte das ALLB dem Kläger für das Antragsjahr 2002 eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 3.558,40 EUR, die mit Bescheid vom 28.04.2003 auf 3.953,90 EUR erhöht wurde. Hiervon entfielen auf die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau Grünland“ Ausgleichsleistungen in Höhe von 990,60 EUR für eine Grünlandfläche von 7,62 ha, sowie 68,80 EUR auf die Maßnahme G 2.1 „Pflege von Landschaftselementen“ für eine Fläche von 0,45 ha. Als Berechnungsgrundlagen werden im Bescheid ein Viehbestand von 12 Pferden ab drei Jahren und 5 Mutterschafen, eine Hauptfutterfläche von 11,26 ha sowie ein RGV - Besatz von 1,13 RGV/ ha HFF genannt. Die Bewilligungsbescheide enthielten jeweils die Erläuterung „Für Rauhfutterflächen von Pferden kann beim Ökologischen Landbau bzw. Völligen Verzicht im MEKA II keine Ausgleichsleistung gewährt werden“.
Mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Bescheid vom 15.03.2002 (Antragsjahr 2001) rückwirkend teilweise auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1.014,- EUR herab und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen ab 12.03.2002 zurück. Mit weiterem Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis seinen Bescheid vom 28.04.2003 (Antragsjahr 2002) rückwirkend teilweise auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1.059,40 EUR herab (990,60 EUR bzgl. Maßnahme D 2 und 68, 80 EUR bzgl. Maßnahme G 2.1) und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen ab 20.09.2002 zurück.
Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, er habe auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide vertrauen dürfen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 31.05.2006 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Nach Ziff. 3 der Richtlinie MEKA II könne eine Ausgleichsleistung für die Maßnahme D 2 „ökologischer Landbau für Gründlandflächen“ u.a. nicht gewährt werden für Rauhfutterflächen für Pferde, soweit sie nicht der Stutenmilcherzeugung dienen, sowie für Grünland in Unternehmen mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF. Die Pferdehaltung des Klägers diene nicht der Stutenmilcherzeugung. Deshalb sei das Grünland, das für die Ernährung seiner Pferde verwendet werde, nicht förderfähig. Aufgrund der Vorgaben des Ministeriums ländlicher Raum werde in diesem Fall pauschal 0,3 ha Grünland/Pferdegroßvieheinheit angerechnet. Für das verbleibende Grünland werde der Mindestbesatz von 0,3 RGV/ha HFF unterschritten, weil die angegebenen 12 bzw. 11 Pferde nicht in die Ermittlung des RGV-Besatzes einbezogen werden könnten. Nach Abzug der Hauptfutterfläche für Pferde und der allein anrechenbaren RGV für Schafe ergebe sich jeweils ein Besatz von 0,1 RGV/ha HFF. Dem Kläger könne daher keine Ausgleichsleistung für die Maßnahme D 2 gewährt werden. Nach Art. 73 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 796/2004 sei der Betriebsinhaber bei zu Unrecht erhaltenen Beträgen zur Rückzahlung nebst Zinsen verpflichtet, es sei denn, die Zahlung sei auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Die Zahlung sei zwar auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen, weil nicht erkannt worden sei, dass der RGV Besatz ohne Pferde unter dem die Förderung erforderlichen Viehbesatz von 0,3 RGV/ha HFF liege. Der Kläger habe diesen Irrtum aber aus den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag entnehmen können. Dort seien die zuwendungsfähigen Maßnahmen beschrieben und ein Umrechnungsschlüssel enthalten. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, vor Antragstellung vorab eine Hilfsrechnung zu erstellen, um zu prüfen, ob er den Mindestbesatz erreiche. Er habe mit seiner Unterschrift im Antragsteil A 5 bestätigt, dass er die Rechtsgrundlagen und Erläuterungen der Förderung zur Kenntnis genommen habe. Er könne sich auch nicht auf eine falsche Beratung durch das ALLB Sinsheim berufen. Bei der Antragsannahme werde lediglich die formale Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags überprüft; die Behörde sei weder verpflichtet noch aufgrund der Vielzahl der Anträge in der Lage, die beihilferelevanten Berechnungen näher zu überprüfen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen liege beim Antragsteller.
Der Kläger hat am 30.06.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er macht geltend, er habe den Irrtum der Behörde billigerweise nicht erkennen können. Er habe in tatsächlicher Hinsicht vollständige und richtige Angaben gemacht. Die Rechtsanwendung obliege der Behörde und könne von ihm nicht überprüft werden, zumal es sich offensichtlich um einen Programmierfehler gehandelt habe. Die Behörde habe einen Vertrauenstatbestand gesetzt, weil sie ihm die Antragstellung empfohlen und mit ihm gemeinsam den Antrag bearbeitet habe. Aufgrund des umfangreichen Schriftwechsels und der zahlreichen Nachfragen habe er davon ausgehen können, dass ihm die letztlich bewilligte Leistung auch zustehe. Es sei widersprüchlich, wenn von ihm verlangt werde, dass er die der Bewilligung zugrunde gelegte Berechnung im vorhinein überprüfe, obwohl sich die Behörde selbst hierzu nicht in der Lage sehe. Für einen Landwirt sei es nicht möglich gewesen, den Berechnungsfehler der Behörde zu erkennen. Die unterschiedliche Behandlung von Pferden und Schafen und der Umstand, dass ohne die Berücksichtigung der Pferde auch der Großteil seiner Hauptfutterflächen nicht der Berechnung zugrunde gelegt würden, sei ihm nicht bekannt gewesen. Selbst wenn er aufgrund der Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag hätte erkennen müssen, dass die Pferdehaltung nicht im Rahmen der Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau“ förderfähig gewesen sei, habe er nicht erkennen können, dass der Mindest-Besatz von 0,3 RGV/ha HFF nicht erreicht werde. Die Vorgaben des Ministeriums ländlicher Raum, wonach pro Pferd pauschal 0,3 ha Grünland einzusetzen seien, seien ihm nicht bekannt gewesen und hätten ihm auch nicht bekannt sein müssen. Bei einer derart komplizierten Materie habe er vielmehr davon ausgehen dürfen, dass ihm die ausdrücklich seitens der fachkundigen Mitarbeiter der zuständigen Behörde zur Antragstellung empfohlene Leistung zu Recht gewährt werde, zumal er tatsächlich ökologischen Landbau betreibe und ihm die bewilligte Förderung daher grundsätzlich zustehe. Es handele sich somit nicht um eine Situation, in der es sich ohne weiteres aufgedrängt habe, dass ihm die gewährte Förderung nicht zustehe. Der Kläger hat beantragt, die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 aufzuheben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er führt aus, die Überzahlung der Behörde sei nicht durch einen Programmierfehler entstanden; vielmehr sei eine Fehlermeldung bei der Bearbeitung des Antrags vom Landwirtschaftsamt Sinsheim zu unrecht so interpretiert worden, dass die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II von der EDV ohne weiteres Zutun des Sachbearbeiters umgesetzt werde. Daher sei die Frage, ob der erforderliche Tierbesatz vom 0,3 RGV/ha HFF gegeben sei, nicht weiter geprüft worden. Seit dem Antragsjahr 2003 sei eine neue EDV-Fehlermeldung bezüglich des Viehbesatzes eingeführt worden, die so programmiert sei, dass sie, um den Antrag bewilligen und auszahlen zu können, stets manuell bearbeitet werden müsse.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 48 LVwVfG. Die Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig, weil im Fall des Klägers der in Ziff. 3 Abschnitt D 2 MEKA II Richtlinie vorgesehene Ausschluss eingreife. Die Vorgehensweise im Falle des Klägers entspreche der in Baden-Württemberg üblichen Verwaltungspraxis. Werde ein Pferdebetrieb wegen fehlender zusätzlicher Rauhfutter fressender Tiere oder ungenügendem Viehbesatz zur Erreichung der Verpflichtung von mindestens 0,3 RGV/ha HFF als sog. reiner Pferdehaltungsbetrieb von der Gründlandförderung ausgeschlossen, werde dies durch den Bearbeitungscode 19178 „keine Förderung von Grünlandflächen beim ökologischen Landbau/völligen Verzicht im MEKA II, weil reiner Pferdebetrieb“ zum Ausdruck gebracht. Im Antragsjahr 2001 seien 357 Anträge von Betrieben mit Pferdehaltung gestellt worden; bei 28 Betrieben sei der Bearbeitungscode 19178 erschienen. Im Jahre 2002 seien bei 431 Anträgen von Betrieben mit Pferdehaltung 33 mal der Code 19178 eingegeben worden. Die Vergabepraxis sei auch nicht willkürlich oder zweckwidrig. Die Begründung für den Ausschluss der Leistungen liege darin, dass für die in der Regel sehr extensiv bewirtschafteten Rauhfutterflächen für Pferde sowie für Grünland mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF durch die ökologische Wirtschaftsweise keine nennenswerten Nachteile entstünden, die eine Ausgleichsleistung rechtfertigten. Darüber hinaus verstoße die richtlinienwidrige Ausgleichsleistung sowohl gegen EU-Recht als auch gegen Haushaltsrecht. Die Aufhebungsbescheide litten auch nicht unter einem Ermessensfehler. Nach der Rechtsprechung des EuGH überwiege bei gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebener Rückforderung in der Regel das Rücknahmeinteresse bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen. Die Rückzahlungsverpflichtung sei gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben. Zudem zwängen haushaltsrechtliche Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Rückforderung, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorlägen. In diesem Fall bedürfe es keiner weiteren besonderen Ermessenserwägungen, da das Ermessen nur durch eine Entscheidung für die Aufhebung fehlerfrei ausgeübt werden könne. Vertrauensschutz stehe dem Kläger nicht zu, weil er sich vor der Beantragung staatlicher Leistungen hätte kundig machen müssen, ob er die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlagen erfülle. Aus den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag gehe eindeutig hervor, dass Rauhfutterflächen für Pferde und Grünland mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF nicht förderfähig seien. Auch ohne den Flächenabzug für Pferde hätte er zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der erforderliche Viehbesatz (erst recht) nicht erreicht werde. Spätestens nach dem Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte ihm klar werden müssen, dass die Bewilligungen irrtümlich ergangen seien. Der Kläger trage die Verantwortung dafür, dass die Fördervoraussetzungen eingehalten würden und habe die Bewilligungsbescheide inhaltlich vollständig zur Kenntnis zu nehmen und zu überprüfen. Hieran ändere auch die Beratung durch das Amt für Landwirtschaft nichts.
Mit Urteil vom 12.03.2008 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird ausgeführt: Der hier allein einschlägige § 48 LVwVfG komme als Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme nicht in Betracht, weil die Zuwendungsbescheide nicht rechtswidrig seien. Allein ein Verstoß gegen Subventionsrichtlinien mache einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Auswertung der Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 2001 und 2002 habe ergeben, dass im Antragsjahr 2001 bei 23 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten hätten, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF vorgelegen habe, so dass nach den Verwaltungsvorschriften diesen Betrieben keine Ausgleichsleistungen für Grünflächen im Rahmen des ökologischen Landbaus zugestanden hätten. Gleichwohl seien bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags an 18 dieser Betriebe solche Mittel bewilligt worden. Im Antragsjahr 2002 hätte bei 31 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten hätten, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF vorgelegen. Bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags seien an 25 dieser Betriebe dennoch Mittel bewilligt worden. Es lasse sich nicht feststellen, ob die nicht erfolgte Bewilligung bei den übrigen Betrieben auf der Umsetzung der MEKA II - Richtlinie oder auf dem Fehlen eines entsprechenden Antrags beruht habe. Es genüge auch nicht, dass der Beklagte eine richtlinienkonforme Vergabepraxis durch teilweise Rücknahme der Bescheide nachträglich herstellen wolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG das Vorhandensein einer bestehenden und nicht einer künftigen richtlinienkonformen Praxis voraus (Hinweis auf Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris). Auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots seien die Bewilligungsbescheide nicht rechtswidrig. Zwar könne sich ein Rechtsverstoß auch ohne Feststellung einer entgegenstehenden Praxis aus der Verletzung einer absolut eindeutigen und unmissverständlichen Richtlinienbestimmung ergeben, die für unterschiedliche Interpretationen keinen Raum lasse. Ein solcher Fall liege nicht vor. Die Berechnung setze mehrere Rechenschritte und die Kenntnis der nicht veröffentlichten Vorgaben des Ministeriums Ländlicher Raum voraus. Auch soweit die Ausgleichsleistungen für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR für das Antragsjahr 2002 zurückgefordert würden, sei der Änderungsbescheid rechtswidrig, weil es insoweit an der erforderlichen Ermessensausübung fehle. Keiner der angefochtenen Bescheide verhalte sich zu diesem Punkt.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 14.04.2008 zugestellt. Auf seinen am 05.05.2008 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 16.06.2008 - zugestellt am 20.06.2008 - die Berufung zugelassen.
10 
Am 17.07.2008 hat der Beklagte die Berufung unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren und Stellung eines Antrags wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebiete der Gleichheitsgrundsatz die Rückforderung der nicht richtlinienkonform gewährten Ausgleichsleistungen. Im Zeitpunkt der Bewilligung sei von dem in der Richtlinie vorgesehenen Entscheidungsmaßstab auszugehen, weil es noch keine Vergleichsfälle gegeben habe. Das Verwaltungsgericht sei ferner von falschen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen. Eine Überprüfung habe ergeben, dass von den Betrieben, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen der Vorgabe D 2 Ausgleichsleistungen erhalten hätten, sieben Betrieben im Antragsjahr 2001 und sechs Betrieben im Antragsjahr 2002 richtlinienkonform Mittel bewilligt worden seien, etwa wegen Stutenmilcherzeugung. Für die übrigen Betriebe seien Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Im Übrigen müssten auch die Jahre 2003 bis 2006 als Vergleichsmaßstab einbezogen werden. Ab dem Jahr 2003 habe sich eine einheitlich richtlinienkonforme Vergabepraxis entwickelt, weil durch eine Änderung der Programmierung sichergestellt worden sei, dass eine Ausgleichsleistungen für Betriebe mit einem Besatz unter 0,3 RGV/ha HFF nicht mehr bewilligt werden könne. Schließlich ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide auch aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV und gegen Landeshaushaltsrecht, da das Programm MEKA II von der EU bis zu 60 % mitfinanziert werde und im Haushaltsplan eingestellt worden sei.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, der Beklagte habe eine richtliniengeleitete Praxis für die Jahre 2001 und 2002 nach wie vor nicht dargelegt; insbesondere die Einstufung von Betrieben als Stutenmilcherzeuger sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen könne es von ihm billigerweise nicht erwartet werden, dass er Einzelheiten der europäischen Normsetzung bemerke, die auch von den damit befassten Behörden nicht erkannt worden und bei der Gestaltung ihrer EDV-Programme nicht berücksichtigt worden seien.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die dem Senat vorliegenden einschlägigen Akten des Beklagten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis von 28.04.2005 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. 1., 2. und 3.1). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (3.2).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 48 LVwVfG.
20 
1.1 Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie MEKA II v. 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492) gewährt. Diese Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 v. 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 v. 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 v. 26.2.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 v. 29. 04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung VO (EG) Nr. 1258/1999 v. 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.). Die hier umstrittene Maßnahme nach Ziff. D 2 der Richtlinie MEKA II ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für die Einführung und Beibehaltung von Verfahren des ökologischen Landbaus und den Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz und Düngemittel und fördert keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
24 
1.3 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25 
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 nicht gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 und deren Durchführungsverordnungen enthalten keine konkreten Vorgaben bezüglich des hier umstrittenen Grenzwerts 0,3 RGV/ ha HFF; dieser findet sich ausschließlich in der nationalen Richtlinie MEKA II zur Umsetzung dieser Verordnungen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für den einzelnen EU-Bürger hätte, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EGV vor. Danach ist bei der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen ein beihilfeaufsichtliches Verfahren der Kommission vorgeschrieben. Bis zur Entscheidung der Kommission besteht eine Sperrwirkung für die Durchführung der Maßnahme. Als rechtswidrig wird danach eine Beihilfe bezeichnet, wenn ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Anmeldegebot oder die Sperrwirkung vorliegt (Geiger, EUV/EGV, Art. 88 Rdnr.16). Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).
26 
Diese Konstellationen sind hier nicht gegeben. MEKA II ist notifiziert. Beihilferegelungen werden weder neu eingeführt noch umgestaltet, zumal eine Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht werden (Beljin in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 135). Die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sind in der Regel mitgenehmigt und bedürfen keiner Anmeldung, abgesehen davon, dass hier Geringfügigkeit vorliegt. Es handelt sich somit auch nicht um eine anmeldepflichtige Einzelbeihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen (Art. 88 Abs. 1 EGV) erfasst keine Einzelmaßnahmen (Beljin in Schulze/Zu-leeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 160). Eine aufsichtliche Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV liegt ebenfalls nicht vor.
27 
Auch das Landeshaushaltsrecht verhält sich nicht zur Frage des Viehbesatzes, sondern trifft nur eine grundsätzliche Entscheidung über die generelle Zweckbestimmung bestimmter Mittel. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der zweckentsprechenden sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
28 
1.3.2 Die Bewilligungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von 1.014,00 EUR für das Antragsjahr 2001 und von 990,60 EUR für das Antragsjahr 2002 nicht mit Ziff. 3 D 2 der Richtlinie MEKA II vereinbar ist. Auch soweit für das Antragsjahr 2002 darüber hinaus noch Ausgleichsleistungen nach G 2.1 MEKA II für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert werden, weil statt der angenommenen 45 ar nur 1,5 ar förderfähige Flächen vorliegen, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.
29 
Allerdings macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - mwN., juris).
30 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - mwN., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
31 
Im vorliegenden Fall verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der nicht unerheblichen Zahl der unter Verstoß gegen die Vorgabe D 2 MEKA II erfolgten Bewilligungen ergibt, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine einheitliche richtlinienkonforme Vergabepraxis bestanden habe und eine solche auch nicht nachträglich durch Rückforderungen hergestellt werden könne, weil es nicht um eine zukünftige, sondern nur um eine gegenwärtige Vergabepraxis gehen könne. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im voraus bekanntgegeben Verwaltungsrichtlinie die Verwaltungspraxis insoweit antizipiert, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier dem Ministerium Ländlicher Raum, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (Gerhardt in Schoch u.a., VwGO, § 114 Rdnr. 22). Hierfür ist nichts ersichtlich; vielmehr sind einzelne untere Verwaltungsbehörden aufgrund missverständlicher Vorgaben des EDV-Programms irrtümlich von der Richtlinie abgewichen.
32 
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Gleichwohl ist eine ausschließliche Beschränkung auf die Vergabepraxis im Zeitraum 2001 bis 2002 nicht geboten. Der gesamte Geltungszeitraum der Richtlinie MEKA II (2000 bis 2005) kann nur deshalb nicht ohne weiteres in den Blick genommen werden, weil die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, die Vergabepraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist eine solche Änderung aber nicht erfolgt; vielmehr wurde eine einheitliche Umsetzung der Vorgabe D 2 ab dem Jahr 2003 sichergestellt, indem der Bearbeitungscode so geändert wurde, dass der Sachbearbeiter angehalten wird, die Einhaltung des erforderlichen Viehbesatzes individuell zu prüfen. Auch wenn damit noch nicht nachgewiesen ist, dass der Grenzwert in der Folgezeit ausnahmslos beachtet wurden, wird gleichwohl deutlich, dass eine generelle Änderung der Vergabepraxis nicht erfolgt ist. Die Vergabepraxis ab dem Jahr 2003 kann somit als Indiz herangezogen werden, dass sich der Wille des Richtliniengebers, Ausgleichsleistungen entsprechend der Vorgabe D 2 nach MEKA II zu bewilligen, nicht gewandelt hat. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG v. 23.04.2003 (aaO.) wurde die Absicht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren, auch verlautbart und deren Einhaltung geprüft. Die Richtlinie wurde veröffentlicht und in den Ausfüllhinweisen und den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommen. Darüber hinaus waren für die Antragsjahre 2001 und 2002 auch schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 06.05.2008 wurden die Regierungspräsidien zur Überprüfung aller vom Verwaltungsgericht genannten Fälle und ggf. Einleitung von Rückforderungsverfahren angewiesen. Das Landratsamt hat den Sachstand der Rückforderungsverfahren hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner hat das Landratsamt mehrere Fälle aufgezeigt, in denen Ausgleichsleistungen wegen Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV/ha HFF in den Antragsjahren 2001 und 2002 abgelehnt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie insgesamt oder der hier umstrittene Grenzwert zu irgendeinem Zeitpunkt als obsolet behandelt wurde.
33 
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, auf die eingeleiteten Rückforderungsverfahren zur Herstellung einer einheitlichen Vergabepraxis zu verweisen. Denn es geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Rückforderungen wegen einer künftigen richtlinienkonformen Praxis, sondern um eine von Anfang an gewollte, aber irrtümlich nicht umgesetzte Handhabung durch einzelne Behörden, die nicht vom Willen der für den Erlass der Richtlinie zuständigen Behörde gedeckt war und von dieser nicht geduldet wurde. Folgte man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wäre es dem Beklagten von vorneherein verwehrt, anfängliche Fehler nachgeordneter Behörden bei der Anwendung unübersichtlicher Verwaltungsvorschriften zu korrigieren, zumindest wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
34 
Die durch Ziff. 2 D 2 MEKA II antizipierte Ermessensausübung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Grenzwert über den Viehbesatz mit der gemeinschaftsrechtlichen Zweckbestimmung der Beihilfe nicht vereinbar wäre. Wie der Beklagte ausgeführt hat, dient die umstritten Zuwendung dem Ausgleich von Nachteilen dafür, dass der Beihilfeempfänger Rauhfutterflächen extensiv bewirtschaftet und auf den Einsatz synthetisch-chemischer Düngemittel verzichtet. Ist der Besatz mit rauhfutterfressendem Vieh ohnehin nur gering, erleidet der Landwirt durch die extensive Bewirtschaftung keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile, so dass eine Ausgleichszulage als nicht geboten erachtet wird. Diese Erwägungen sind sachgerecht.
35 
1.3.3 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
36 
Das Gemeinschaftsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (BVerwG, B. v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 - juris, Senatsurt. v. 22.06.2004 - 10 S 557/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - juris; Nieders.OVG, Urt. v. 24.04.2008 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2007 - 11 B 6.05 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.).
37 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 v. 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/200 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 v. 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1.1.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung.
38 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 4 1. UA gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Absatz 4 2. UA).
39 
Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung unstrittig auf einem Irrtum der Behörde. Ob ein individuelles Verschulden des Sachbearbeiters oder ein Programmierungsfehler anderer Behörden vorliegt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist lediglich, dass der Fehler der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.). Die Berufung auf Vertrauensschutz ist vorliegend nicht schon nach Absatz 4 2. UA der o.g. Bestimmungen ausgeschlossen. Denn die Rückforderungsbescheide sind nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden. Darüber hinaus unterlag die Behörde bei der Bewilligung - mit Ausnahme der Maßnahme G 2.1 - keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder der Tierbestands, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass ein anspruchsbegründender Grenzwert unterschritten wird.
40 
Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar handelte der Kläger unstrittig insoweit gutgläubig, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht hat und tatsächlich Ökologischen Landbau betreibt. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen, deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, wird darauf hingewiesen, dass bei reiner Pferdehaltung sowie bei Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV pro ha/HFF keine Ausgleichsleistungen erfolgen. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen ist auch ein Umrechnungsschlüssel enthalten, aus dem sich die Berechnung der Großvieheinheiten unschwer ergibt. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger bereits bei der Antragstellung eine überschlägige Berechnung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zuzumuten ist, zumal er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt hat und die einzelnen Rechenschritte in den Ausfüllhinweisen nicht im Einzelnen erläutert werden. Spätestens nach Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass die Bescheide in sich widersprüchlich sind. In den Bewilligungsbescheiden werden einerseits die Berechnungsgrundlagen verhältnismäßig kurz und übersichtlich dargestellt; andererseits wird im Abschnitt B „Erläuterungen zu Kürzungen/Abzügen/sonstigen Bestimmungen“ unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für Rauhfutterflächen von Pferden beim Ökologischen Landbau keine Ausgleichleistungen gewährt werden. Wenn gleichwohl wird im Abschnitt A „Berechnungsgrundlagen“ von einem RGV-Besatz 1,05 bzw. 1,13 RGV/ha HFF ausgegangen wird, kann ein solcher Wert bei einer Hauptfutterfläche von etwa 11 ha offensichtlich nur erreicht werden, wenn auch etwa 11 Großvieheinheiten vorhanden sind. Dem Kläger hätte dann aber auffallen müssen, dass eine solche Zahl an Großvieheinheiten in seinem Betrieb nur dann erreicht wird, wenn auch die 11 bzw. 12 Pferde und nicht ausschließlich seine 5 Mutterschafen berücksichtigt werden. Es lag daher auf der Hand, dass die Behörde bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen auch die Rauhfutterflächen für Pferde berücksichtigt hatte. Dies bedurfte auch keiner ins Einzelne gehenden Berechnungen, insbesondere nicht der Kenntnis, mit welchem Betrag Raufutterflächen von Pferden nach der innerdienstlichen Weisung angerechnet werden. Selbst wenn aber angenommen wird, dass der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass der Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen war, weil die einzelnen Rechenschritte in den Bewilligungsbescheiden nicht dargestellt sind, so bestand jedenfalls aufgrund der Erläuterungen in Abschnitt B offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheide. Dem Kläger war es dann aber billigerweise zuzumuten, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, liegt in der Natur der Sache und entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, den Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen.
41 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden kann. Zwar hat er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er fälschlicher Weise dahingehend beraten wurde, dass Hauptfutterflächen für Pferde förderungsfähig seien. In einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werde, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen, als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend wurde dem Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag kein Rechtsrat erteilt, auf den er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. Vielmehr beschränkte sich die Beratungsleistung der Behörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II wurde von der Behörde nicht verkannt oder falsch ausgelegt, sondern noch nicht geprüft. Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich auch zur Antragsstellung bezüglich der Ausgleichsleitung nach Ziff. 2 D 2 MEKA II geraten hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese Ausgleichsleistung dann auch tatsächlich bewilligt wird. Es ist für einen Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen klar erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung noch im Einzelnen geprüft werden müssen, bevor eine Zuwendung letztlich bewilligt wird. Der Umstand, dass die Behörde zur Antragstellung geraten hat, entbindet den Empfänger einer Zuwendung daher nicht von seinen Sorgfaltspflichten nach Erhalt des Bescheids. Ist der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeutet der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet wird.
42 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht für das Antragsjahr 2002 geboten. Der Umstand, dass dem Kläger für das Antragsjahr 2001 bereits Ausgleichsleistungen nach der Vorgabe D 2 bewilligt worden waren, begründet kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm diese Zuwendung auch im Antragsjahr 2002 zusteht. Der Kläger hat einen neuen Antrag mit teilweise geänderten Berechnungsgrundlagen gestellt; er war daher gehalten, auch den Folgebescheid auf offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten hin zu überprüfen.
43 
1.3.4 Die angefochtenen Rückforderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide leiden auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder die Rückforderungsbescheide noch die Widerspruchsbescheide Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -juris). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 im Einzelnen dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen Ausgleichsleistungen entgegen Ziff. D 2 MEKA II erfolgt sind, ebenfalls Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.
44 
2. Die Rückforderung der Ausgleichsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2004 aaO.). Danach ist der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Beträge zuzüglich der nach Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Wie ausgeführt, kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.
45 
Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001/ Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, 10 Jahren vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre. Vorliegend ist der Kläger bereits im Jahre 2004, also innerhalb des Zeitraums von 4 Jahren, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden.
46 
3.1 Danach ist auch die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Rückforderungsbescheide ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für das Antragsjahr 2001. Allerdings war die Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen bis zum Jahr 2001 Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998, der durch Art 48 Abs. 1 2. UA der damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 für unmittelbar anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 14 Abs. 3 3. UA waren keine Zinsen zu entrichten, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der Behörde beruhten. Die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 ist aber durch die späteren Durchführungsverordnungen aufgehoben worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445 / 2002, Art. 74 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004). Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 war im Zeitpunkt der Rückforderung seinerseits durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden. Zwar bleibt nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die frühere Verordnung VO (EWG) Nr. 3887/92 für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor dem 01.01.2002 anwendbar. Daraus hat der Senat geschlossen, dass für die Wirtschaftsjahre bis 1999 grundsätzlich die im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Rückzahlungsregelungen Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 27.05.2005 - 10 S 263/05 - juris). Auf die genannte Übergangsregelung nimmt die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Durchführungsverordnung (EG) 817/2004 aber nicht Bezug. Anders als nach früherem Recht enthält die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 71 Nr. 2 auch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des zu Unrecht Begünstigten und verweist nur im Hinblick auf die weiteren Modalitäten auf Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Übergangsregelung, wonach für das Antragsjahr 2001 nach wie vor die damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 Anwendung findet, liegt ebenfalls nicht vor. Da das Gemeinschaftsrecht somit im vorliegenden Fall keine Fortgeltung der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmungen über die Zinszahlungspflicht anordnet, geht der Senat - anders als für den Fall, in dem die Verordnungen VO (EWG) Nr. 3887/92 und VO (EG) Nr. 2419/2001 über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für unmittelbar anwendbar erklärt werden - davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung die teilweise günstigere, teilweise strengere Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 auch für das Wirtschaftsjahr 2001 keine Geltung mehr hat. Der Zinszahlungspflicht kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht.
47 
Nach Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 796/2004 richtet sich der anzuwendende Zinssatz nach nationalem Recht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit drei vom Hundert der über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide geltende Zinssatz in Höhe von 5 vom Hundert über dem maßgeblichen Diskontsatz (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der ab 01.03.2005 geltenden Fassung) hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
48 
3.2 Die Berufung des Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Rückforderungsbescheide festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
49 
Nach Art. 49 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 796/2004 werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet. In den Behördenakten findet sich weder ein Nachweis über die Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide noch ein Vermerk über deren Aufgabe zur Post. Sind die angefochtenen Bescheide vom 28.04.2005 am gleichen Tag ab gesandt worden, gelten sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 01.05.2005. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 01.05.2005 Widerspruch eingelegt hat. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zinszahlungspflicht am 01.05.2005 beginnt. Soweit die angefochtenen Bescheide den Kläger zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 12.03.2002 (Antragsjahr 2001) bzw. dem 20.09.2002 (Antragsjahr 2002) und der Rückzahlung verpflichten, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann insbesondere auch nicht aus 14 Abs. 3 1. UA VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998 hergeleitet werden, wonach für die Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Auszahlung der Zuwendung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wurde. Wie ausgeführt, war diese Regelung aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aufgehoben; mangels Bezugnahme auf die Übergangsregelung kann auch nicht von ihrer Fortgeltung für frühere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ausgegangen werden.
50 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 19. März 2009
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.073,40 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis von 28.04.2005 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. 1., 2. und 3.1). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (3.2).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 48 LVwVfG.
20 
1.1 Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie MEKA II v. 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492) gewährt. Diese Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 v. 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 v. 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 v. 26.2.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 v. 29. 04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung VO (EG) Nr. 1258/1999 v. 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.). Die hier umstrittene Maßnahme nach Ziff. D 2 der Richtlinie MEKA II ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für die Einführung und Beibehaltung von Verfahren des ökologischen Landbaus und den Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz und Düngemittel und fördert keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
24 
1.3 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25 
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 nicht gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 und deren Durchführungsverordnungen enthalten keine konkreten Vorgaben bezüglich des hier umstrittenen Grenzwerts 0,3 RGV/ ha HFF; dieser findet sich ausschließlich in der nationalen Richtlinie MEKA II zur Umsetzung dieser Verordnungen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für den einzelnen EU-Bürger hätte, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EGV vor. Danach ist bei der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen ein beihilfeaufsichtliches Verfahren der Kommission vorgeschrieben. Bis zur Entscheidung der Kommission besteht eine Sperrwirkung für die Durchführung der Maßnahme. Als rechtswidrig wird danach eine Beihilfe bezeichnet, wenn ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Anmeldegebot oder die Sperrwirkung vorliegt (Geiger, EUV/EGV, Art. 88 Rdnr.16). Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).
26 
Diese Konstellationen sind hier nicht gegeben. MEKA II ist notifiziert. Beihilferegelungen werden weder neu eingeführt noch umgestaltet, zumal eine Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht werden (Beljin in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 135). Die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sind in der Regel mitgenehmigt und bedürfen keiner Anmeldung, abgesehen davon, dass hier Geringfügigkeit vorliegt. Es handelt sich somit auch nicht um eine anmeldepflichtige Einzelbeihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen (Art. 88 Abs. 1 EGV) erfasst keine Einzelmaßnahmen (Beljin in Schulze/Zu-leeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 160). Eine aufsichtliche Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV liegt ebenfalls nicht vor.
27 
Auch das Landeshaushaltsrecht verhält sich nicht zur Frage des Viehbesatzes, sondern trifft nur eine grundsätzliche Entscheidung über die generelle Zweckbestimmung bestimmter Mittel. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der zweckentsprechenden sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
28 
1.3.2 Die Bewilligungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von 1.014,00 EUR für das Antragsjahr 2001 und von 990,60 EUR für das Antragsjahr 2002 nicht mit Ziff. 3 D 2 der Richtlinie MEKA II vereinbar ist. Auch soweit für das Antragsjahr 2002 darüber hinaus noch Ausgleichsleistungen nach G 2.1 MEKA II für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert werden, weil statt der angenommenen 45 ar nur 1,5 ar förderfähige Flächen vorliegen, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.
29 
Allerdings macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - mwN., juris).
30 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - mwN., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
31 
Im vorliegenden Fall verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der nicht unerheblichen Zahl der unter Verstoß gegen die Vorgabe D 2 MEKA II erfolgten Bewilligungen ergibt, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine einheitliche richtlinienkonforme Vergabepraxis bestanden habe und eine solche auch nicht nachträglich durch Rückforderungen hergestellt werden könne, weil es nicht um eine zukünftige, sondern nur um eine gegenwärtige Vergabepraxis gehen könne. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im voraus bekanntgegeben Verwaltungsrichtlinie die Verwaltungspraxis insoweit antizipiert, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier dem Ministerium Ländlicher Raum, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (Gerhardt in Schoch u.a., VwGO, § 114 Rdnr. 22). Hierfür ist nichts ersichtlich; vielmehr sind einzelne untere Verwaltungsbehörden aufgrund missverständlicher Vorgaben des EDV-Programms irrtümlich von der Richtlinie abgewichen.
32 
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Gleichwohl ist eine ausschließliche Beschränkung auf die Vergabepraxis im Zeitraum 2001 bis 2002 nicht geboten. Der gesamte Geltungszeitraum der Richtlinie MEKA II (2000 bis 2005) kann nur deshalb nicht ohne weiteres in den Blick genommen werden, weil die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, die Vergabepraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist eine solche Änderung aber nicht erfolgt; vielmehr wurde eine einheitliche Umsetzung der Vorgabe D 2 ab dem Jahr 2003 sichergestellt, indem der Bearbeitungscode so geändert wurde, dass der Sachbearbeiter angehalten wird, die Einhaltung des erforderlichen Viehbesatzes individuell zu prüfen. Auch wenn damit noch nicht nachgewiesen ist, dass der Grenzwert in der Folgezeit ausnahmslos beachtet wurden, wird gleichwohl deutlich, dass eine generelle Änderung der Vergabepraxis nicht erfolgt ist. Die Vergabepraxis ab dem Jahr 2003 kann somit als Indiz herangezogen werden, dass sich der Wille des Richtliniengebers, Ausgleichsleistungen entsprechend der Vorgabe D 2 nach MEKA II zu bewilligen, nicht gewandelt hat. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG v. 23.04.2003 (aaO.) wurde die Absicht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren, auch verlautbart und deren Einhaltung geprüft. Die Richtlinie wurde veröffentlicht und in den Ausfüllhinweisen und den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommen. Darüber hinaus waren für die Antragsjahre 2001 und 2002 auch schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 06.05.2008 wurden die Regierungspräsidien zur Überprüfung aller vom Verwaltungsgericht genannten Fälle und ggf. Einleitung von Rückforderungsverfahren angewiesen. Das Landratsamt hat den Sachstand der Rückforderungsverfahren hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner hat das Landratsamt mehrere Fälle aufgezeigt, in denen Ausgleichsleistungen wegen Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV/ha HFF in den Antragsjahren 2001 und 2002 abgelehnt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie insgesamt oder der hier umstrittene Grenzwert zu irgendeinem Zeitpunkt als obsolet behandelt wurde.
33 
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, auf die eingeleiteten Rückforderungsverfahren zur Herstellung einer einheitlichen Vergabepraxis zu verweisen. Denn es geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Rückforderungen wegen einer künftigen richtlinienkonformen Praxis, sondern um eine von Anfang an gewollte, aber irrtümlich nicht umgesetzte Handhabung durch einzelne Behörden, die nicht vom Willen der für den Erlass der Richtlinie zuständigen Behörde gedeckt war und von dieser nicht geduldet wurde. Folgte man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wäre es dem Beklagten von vorneherein verwehrt, anfängliche Fehler nachgeordneter Behörden bei der Anwendung unübersichtlicher Verwaltungsvorschriften zu korrigieren, zumindest wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
34 
Die durch Ziff. 2 D 2 MEKA II antizipierte Ermessensausübung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Grenzwert über den Viehbesatz mit der gemeinschaftsrechtlichen Zweckbestimmung der Beihilfe nicht vereinbar wäre. Wie der Beklagte ausgeführt hat, dient die umstritten Zuwendung dem Ausgleich von Nachteilen dafür, dass der Beihilfeempfänger Rauhfutterflächen extensiv bewirtschaftet und auf den Einsatz synthetisch-chemischer Düngemittel verzichtet. Ist der Besatz mit rauhfutterfressendem Vieh ohnehin nur gering, erleidet der Landwirt durch die extensive Bewirtschaftung keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile, so dass eine Ausgleichszulage als nicht geboten erachtet wird. Diese Erwägungen sind sachgerecht.
35 
1.3.3 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
36 
Das Gemeinschaftsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (BVerwG, B. v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 - juris, Senatsurt. v. 22.06.2004 - 10 S 557/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - juris; Nieders.OVG, Urt. v. 24.04.2008 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2007 - 11 B 6.05 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.).
37 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 v. 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/200 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 v. 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1.1.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung.
38 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 4 1. UA gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Absatz 4 2. UA).
39 
Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung unstrittig auf einem Irrtum der Behörde. Ob ein individuelles Verschulden des Sachbearbeiters oder ein Programmierungsfehler anderer Behörden vorliegt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist lediglich, dass der Fehler der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.). Die Berufung auf Vertrauensschutz ist vorliegend nicht schon nach Absatz 4 2. UA der o.g. Bestimmungen ausgeschlossen. Denn die Rückforderungsbescheide sind nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden. Darüber hinaus unterlag die Behörde bei der Bewilligung - mit Ausnahme der Maßnahme G 2.1 - keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder der Tierbestands, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass ein anspruchsbegründender Grenzwert unterschritten wird.
40 
Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar handelte der Kläger unstrittig insoweit gutgläubig, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht hat und tatsächlich Ökologischen Landbau betreibt. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen, deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, wird darauf hingewiesen, dass bei reiner Pferdehaltung sowie bei Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV pro ha/HFF keine Ausgleichsleistungen erfolgen. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen ist auch ein Umrechnungsschlüssel enthalten, aus dem sich die Berechnung der Großvieheinheiten unschwer ergibt. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger bereits bei der Antragstellung eine überschlägige Berechnung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zuzumuten ist, zumal er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt hat und die einzelnen Rechenschritte in den Ausfüllhinweisen nicht im Einzelnen erläutert werden. Spätestens nach Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass die Bescheide in sich widersprüchlich sind. In den Bewilligungsbescheiden werden einerseits die Berechnungsgrundlagen verhältnismäßig kurz und übersichtlich dargestellt; andererseits wird im Abschnitt B „Erläuterungen zu Kürzungen/Abzügen/sonstigen Bestimmungen“ unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für Rauhfutterflächen von Pferden beim Ökologischen Landbau keine Ausgleichleistungen gewährt werden. Wenn gleichwohl wird im Abschnitt A „Berechnungsgrundlagen“ von einem RGV-Besatz 1,05 bzw. 1,13 RGV/ha HFF ausgegangen wird, kann ein solcher Wert bei einer Hauptfutterfläche von etwa 11 ha offensichtlich nur erreicht werden, wenn auch etwa 11 Großvieheinheiten vorhanden sind. Dem Kläger hätte dann aber auffallen müssen, dass eine solche Zahl an Großvieheinheiten in seinem Betrieb nur dann erreicht wird, wenn auch die 11 bzw. 12 Pferde und nicht ausschließlich seine 5 Mutterschafen berücksichtigt werden. Es lag daher auf der Hand, dass die Behörde bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen auch die Rauhfutterflächen für Pferde berücksichtigt hatte. Dies bedurfte auch keiner ins Einzelne gehenden Berechnungen, insbesondere nicht der Kenntnis, mit welchem Betrag Raufutterflächen von Pferden nach der innerdienstlichen Weisung angerechnet werden. Selbst wenn aber angenommen wird, dass der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass der Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen war, weil die einzelnen Rechenschritte in den Bewilligungsbescheiden nicht dargestellt sind, so bestand jedenfalls aufgrund der Erläuterungen in Abschnitt B offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheide. Dem Kläger war es dann aber billigerweise zuzumuten, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, liegt in der Natur der Sache und entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, den Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen.
41 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden kann. Zwar hat er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er fälschlicher Weise dahingehend beraten wurde, dass Hauptfutterflächen für Pferde förderungsfähig seien. In einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werde, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen, als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend wurde dem Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag kein Rechtsrat erteilt, auf den er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. Vielmehr beschränkte sich die Beratungsleistung der Behörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II wurde von der Behörde nicht verkannt oder falsch ausgelegt, sondern noch nicht geprüft. Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich auch zur Antragsstellung bezüglich der Ausgleichsleitung nach Ziff. 2 D 2 MEKA II geraten hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese Ausgleichsleistung dann auch tatsächlich bewilligt wird. Es ist für einen Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen klar erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung noch im Einzelnen geprüft werden müssen, bevor eine Zuwendung letztlich bewilligt wird. Der Umstand, dass die Behörde zur Antragstellung geraten hat, entbindet den Empfänger einer Zuwendung daher nicht von seinen Sorgfaltspflichten nach Erhalt des Bescheids. Ist der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeutet der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet wird.
42 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht für das Antragsjahr 2002 geboten. Der Umstand, dass dem Kläger für das Antragsjahr 2001 bereits Ausgleichsleistungen nach der Vorgabe D 2 bewilligt worden waren, begründet kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm diese Zuwendung auch im Antragsjahr 2002 zusteht. Der Kläger hat einen neuen Antrag mit teilweise geänderten Berechnungsgrundlagen gestellt; er war daher gehalten, auch den Folgebescheid auf offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten hin zu überprüfen.
43 
1.3.4 Die angefochtenen Rückforderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide leiden auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder die Rückforderungsbescheide noch die Widerspruchsbescheide Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -juris). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 im Einzelnen dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen Ausgleichsleistungen entgegen Ziff. D 2 MEKA II erfolgt sind, ebenfalls Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.
44 
2. Die Rückforderung der Ausgleichsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2004 aaO.). Danach ist der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Beträge zuzüglich der nach Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Wie ausgeführt, kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.
45 
Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001/ Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, 10 Jahren vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre. Vorliegend ist der Kläger bereits im Jahre 2004, also innerhalb des Zeitraums von 4 Jahren, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden.
46 
3.1 Danach ist auch die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Rückforderungsbescheide ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für das Antragsjahr 2001. Allerdings war die Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen bis zum Jahr 2001 Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998, der durch Art 48 Abs. 1 2. UA der damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 für unmittelbar anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 14 Abs. 3 3. UA waren keine Zinsen zu entrichten, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der Behörde beruhten. Die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 ist aber durch die späteren Durchführungsverordnungen aufgehoben worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445 / 2002, Art. 74 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004). Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 war im Zeitpunkt der Rückforderung seinerseits durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden. Zwar bleibt nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die frühere Verordnung VO (EWG) Nr. 3887/92 für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor dem 01.01.2002 anwendbar. Daraus hat der Senat geschlossen, dass für die Wirtschaftsjahre bis 1999 grundsätzlich die im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Rückzahlungsregelungen Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 27.05.2005 - 10 S 263/05 - juris). Auf die genannte Übergangsregelung nimmt die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Durchführungsverordnung (EG) 817/2004 aber nicht Bezug. Anders als nach früherem Recht enthält die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 71 Nr. 2 auch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des zu Unrecht Begünstigten und verweist nur im Hinblick auf die weiteren Modalitäten auf Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Übergangsregelung, wonach für das Antragsjahr 2001 nach wie vor die damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 Anwendung findet, liegt ebenfalls nicht vor. Da das Gemeinschaftsrecht somit im vorliegenden Fall keine Fortgeltung der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmungen über die Zinszahlungspflicht anordnet, geht der Senat - anders als für den Fall, in dem die Verordnungen VO (EWG) Nr. 3887/92 und VO (EG) Nr. 2419/2001 über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für unmittelbar anwendbar erklärt werden - davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung die teilweise günstigere, teilweise strengere Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 auch für das Wirtschaftsjahr 2001 keine Geltung mehr hat. Der Zinszahlungspflicht kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht.
47 
Nach Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 796/2004 richtet sich der anzuwendende Zinssatz nach nationalem Recht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit drei vom Hundert der über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide geltende Zinssatz in Höhe von 5 vom Hundert über dem maßgeblichen Diskontsatz (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der ab 01.03.2005 geltenden Fassung) hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
48 
3.2 Die Berufung des Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Rückforderungsbescheide festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
49 
Nach Art. 49 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 796/2004 werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet. In den Behördenakten findet sich weder ein Nachweis über die Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide noch ein Vermerk über deren Aufgabe zur Post. Sind die angefochtenen Bescheide vom 28.04.2005 am gleichen Tag ab gesandt worden, gelten sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 01.05.2005. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 01.05.2005 Widerspruch eingelegt hat. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zinszahlungspflicht am 01.05.2005 beginnt. Soweit die angefochtenen Bescheide den Kläger zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 12.03.2002 (Antragsjahr 2001) bzw. dem 20.09.2002 (Antragsjahr 2002) und der Rückzahlung verpflichten, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann insbesondere auch nicht aus 14 Abs. 3 1. UA VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998 hergeleitet werden, wonach für die Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Auszahlung der Zuwendung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wurde. Wie ausgeführt, war diese Regelung aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aufgehoben; mangels Bezugnahme auf die Übergangsregelung kann auch nicht von ihrer Fortgeltung für frühere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ausgegangen werden.
50 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 19. März 2009
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.073,40 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird.

Im Übrigen wird die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA II).
Der Kläger beantragte am 26.03.2001 für das Antragsjahr 2001 sowie am 25.02.2002 für das Antragsjahr 2002 Leistungen nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492). Mit Bewilligungsbescheid vom 15.03.2002 bewilligte das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (ALLB) Sinsheim dem Kläger für das Antragsjahr 2001 eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 3.861,70 EUR. Davon entfielen Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,00 EUR auf die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau Grünland“ für eine Fläche von 7,80 ha. Als Berechnungsgrundlagen werden eine Hauptfutterfläche (HFF) von 11,14 ha, ein Viehbestand von 11 Pferden ab drei Jahren und 5 Mutterschafen und ein RGV - Besatz (Rauhfutter fressende Großvieheinheit) von 1,05 RGV/ ha Hauptfutterfläche (HFF) genannt. Mit Bescheid vom 30.09.2002 bewilligte das ALLB dem Kläger für das Antragsjahr 2002 eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 3.558,40 EUR, die mit Bescheid vom 28.04.2003 auf 3.953,90 EUR erhöht wurde. Hiervon entfielen auf die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau Grünland“ Ausgleichsleistungen in Höhe von 990,60 EUR für eine Grünlandfläche von 7,62 ha, sowie 68,80 EUR auf die Maßnahme G 2.1 „Pflege von Landschaftselementen“ für eine Fläche von 0,45 ha. Als Berechnungsgrundlagen werden im Bescheid ein Viehbestand von 12 Pferden ab drei Jahren und 5 Mutterschafen, eine Hauptfutterfläche von 11,26 ha sowie ein RGV - Besatz von 1,13 RGV/ ha HFF genannt. Die Bewilligungsbescheide enthielten jeweils die Erläuterung „Für Rauhfutterflächen von Pferden kann beim Ökologischen Landbau bzw. Völligen Verzicht im MEKA II keine Ausgleichsleistung gewährt werden“.
Mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Bescheid vom 15.03.2002 (Antragsjahr 2001) rückwirkend teilweise auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1.014,- EUR herab und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen ab 12.03.2002 zurück. Mit weiterem Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis seinen Bescheid vom 28.04.2003 (Antragsjahr 2002) rückwirkend teilweise auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1.059,40 EUR herab (990,60 EUR bzgl. Maßnahme D 2 und 68, 80 EUR bzgl. Maßnahme G 2.1) und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen ab 20.09.2002 zurück.
Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, er habe auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide vertrauen dürfen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 31.05.2006 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Nach Ziff. 3 der Richtlinie MEKA II könne eine Ausgleichsleistung für die Maßnahme D 2 „ökologischer Landbau für Gründlandflächen“ u.a. nicht gewährt werden für Rauhfutterflächen für Pferde, soweit sie nicht der Stutenmilcherzeugung dienen, sowie für Grünland in Unternehmen mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF. Die Pferdehaltung des Klägers diene nicht der Stutenmilcherzeugung. Deshalb sei das Grünland, das für die Ernährung seiner Pferde verwendet werde, nicht förderfähig. Aufgrund der Vorgaben des Ministeriums ländlicher Raum werde in diesem Fall pauschal 0,3 ha Grünland/Pferdegroßvieheinheit angerechnet. Für das verbleibende Grünland werde der Mindestbesatz von 0,3 RGV/ha HFF unterschritten, weil die angegebenen 12 bzw. 11 Pferde nicht in die Ermittlung des RGV-Besatzes einbezogen werden könnten. Nach Abzug der Hauptfutterfläche für Pferde und der allein anrechenbaren RGV für Schafe ergebe sich jeweils ein Besatz von 0,1 RGV/ha HFF. Dem Kläger könne daher keine Ausgleichsleistung für die Maßnahme D 2 gewährt werden. Nach Art. 73 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 796/2004 sei der Betriebsinhaber bei zu Unrecht erhaltenen Beträgen zur Rückzahlung nebst Zinsen verpflichtet, es sei denn, die Zahlung sei auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Die Zahlung sei zwar auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen, weil nicht erkannt worden sei, dass der RGV Besatz ohne Pferde unter dem die Förderung erforderlichen Viehbesatz von 0,3 RGV/ha HFF liege. Der Kläger habe diesen Irrtum aber aus den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag entnehmen können. Dort seien die zuwendungsfähigen Maßnahmen beschrieben und ein Umrechnungsschlüssel enthalten. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, vor Antragstellung vorab eine Hilfsrechnung zu erstellen, um zu prüfen, ob er den Mindestbesatz erreiche. Er habe mit seiner Unterschrift im Antragsteil A 5 bestätigt, dass er die Rechtsgrundlagen und Erläuterungen der Förderung zur Kenntnis genommen habe. Er könne sich auch nicht auf eine falsche Beratung durch das ALLB Sinsheim berufen. Bei der Antragsannahme werde lediglich die formale Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags überprüft; die Behörde sei weder verpflichtet noch aufgrund der Vielzahl der Anträge in der Lage, die beihilferelevanten Berechnungen näher zu überprüfen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen liege beim Antragsteller.
Der Kläger hat am 30.06.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er macht geltend, er habe den Irrtum der Behörde billigerweise nicht erkennen können. Er habe in tatsächlicher Hinsicht vollständige und richtige Angaben gemacht. Die Rechtsanwendung obliege der Behörde und könne von ihm nicht überprüft werden, zumal es sich offensichtlich um einen Programmierfehler gehandelt habe. Die Behörde habe einen Vertrauenstatbestand gesetzt, weil sie ihm die Antragstellung empfohlen und mit ihm gemeinsam den Antrag bearbeitet habe. Aufgrund des umfangreichen Schriftwechsels und der zahlreichen Nachfragen habe er davon ausgehen können, dass ihm die letztlich bewilligte Leistung auch zustehe. Es sei widersprüchlich, wenn von ihm verlangt werde, dass er die der Bewilligung zugrunde gelegte Berechnung im vorhinein überprüfe, obwohl sich die Behörde selbst hierzu nicht in der Lage sehe. Für einen Landwirt sei es nicht möglich gewesen, den Berechnungsfehler der Behörde zu erkennen. Die unterschiedliche Behandlung von Pferden und Schafen und der Umstand, dass ohne die Berücksichtigung der Pferde auch der Großteil seiner Hauptfutterflächen nicht der Berechnung zugrunde gelegt würden, sei ihm nicht bekannt gewesen. Selbst wenn er aufgrund der Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag hätte erkennen müssen, dass die Pferdehaltung nicht im Rahmen der Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau“ förderfähig gewesen sei, habe er nicht erkennen können, dass der Mindest-Besatz von 0,3 RGV/ha HFF nicht erreicht werde. Die Vorgaben des Ministeriums ländlicher Raum, wonach pro Pferd pauschal 0,3 ha Grünland einzusetzen seien, seien ihm nicht bekannt gewesen und hätten ihm auch nicht bekannt sein müssen. Bei einer derart komplizierten Materie habe er vielmehr davon ausgehen dürfen, dass ihm die ausdrücklich seitens der fachkundigen Mitarbeiter der zuständigen Behörde zur Antragstellung empfohlene Leistung zu Recht gewährt werde, zumal er tatsächlich ökologischen Landbau betreibe und ihm die bewilligte Förderung daher grundsätzlich zustehe. Es handele sich somit nicht um eine Situation, in der es sich ohne weiteres aufgedrängt habe, dass ihm die gewährte Förderung nicht zustehe. Der Kläger hat beantragt, die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 aufzuheben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er führt aus, die Überzahlung der Behörde sei nicht durch einen Programmierfehler entstanden; vielmehr sei eine Fehlermeldung bei der Bearbeitung des Antrags vom Landwirtschaftsamt Sinsheim zu unrecht so interpretiert worden, dass die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II von der EDV ohne weiteres Zutun des Sachbearbeiters umgesetzt werde. Daher sei die Frage, ob der erforderliche Tierbesatz vom 0,3 RGV/ha HFF gegeben sei, nicht weiter geprüft worden. Seit dem Antragsjahr 2003 sei eine neue EDV-Fehlermeldung bezüglich des Viehbesatzes eingeführt worden, die so programmiert sei, dass sie, um den Antrag bewilligen und auszahlen zu können, stets manuell bearbeitet werden müsse.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 48 LVwVfG. Die Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig, weil im Fall des Klägers der in Ziff. 3 Abschnitt D 2 MEKA II Richtlinie vorgesehene Ausschluss eingreife. Die Vorgehensweise im Falle des Klägers entspreche der in Baden-Württemberg üblichen Verwaltungspraxis. Werde ein Pferdebetrieb wegen fehlender zusätzlicher Rauhfutter fressender Tiere oder ungenügendem Viehbesatz zur Erreichung der Verpflichtung von mindestens 0,3 RGV/ha HFF als sog. reiner Pferdehaltungsbetrieb von der Gründlandförderung ausgeschlossen, werde dies durch den Bearbeitungscode 19178 „keine Förderung von Grünlandflächen beim ökologischen Landbau/völligen Verzicht im MEKA II, weil reiner Pferdebetrieb“ zum Ausdruck gebracht. Im Antragsjahr 2001 seien 357 Anträge von Betrieben mit Pferdehaltung gestellt worden; bei 28 Betrieben sei der Bearbeitungscode 19178 erschienen. Im Jahre 2002 seien bei 431 Anträgen von Betrieben mit Pferdehaltung 33 mal der Code 19178 eingegeben worden. Die Vergabepraxis sei auch nicht willkürlich oder zweckwidrig. Die Begründung für den Ausschluss der Leistungen liege darin, dass für die in der Regel sehr extensiv bewirtschafteten Rauhfutterflächen für Pferde sowie für Grünland mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF durch die ökologische Wirtschaftsweise keine nennenswerten Nachteile entstünden, die eine Ausgleichsleistung rechtfertigten. Darüber hinaus verstoße die richtlinienwidrige Ausgleichsleistung sowohl gegen EU-Recht als auch gegen Haushaltsrecht. Die Aufhebungsbescheide litten auch nicht unter einem Ermessensfehler. Nach der Rechtsprechung des EuGH überwiege bei gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebener Rückforderung in der Regel das Rücknahmeinteresse bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen. Die Rückzahlungsverpflichtung sei gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben. Zudem zwängen haushaltsrechtliche Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Rückforderung, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorlägen. In diesem Fall bedürfe es keiner weiteren besonderen Ermessenserwägungen, da das Ermessen nur durch eine Entscheidung für die Aufhebung fehlerfrei ausgeübt werden könne. Vertrauensschutz stehe dem Kläger nicht zu, weil er sich vor der Beantragung staatlicher Leistungen hätte kundig machen müssen, ob er die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlagen erfülle. Aus den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag gehe eindeutig hervor, dass Rauhfutterflächen für Pferde und Grünland mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF nicht förderfähig seien. Auch ohne den Flächenabzug für Pferde hätte er zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der erforderliche Viehbesatz (erst recht) nicht erreicht werde. Spätestens nach dem Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte ihm klar werden müssen, dass die Bewilligungen irrtümlich ergangen seien. Der Kläger trage die Verantwortung dafür, dass die Fördervoraussetzungen eingehalten würden und habe die Bewilligungsbescheide inhaltlich vollständig zur Kenntnis zu nehmen und zu überprüfen. Hieran ändere auch die Beratung durch das Amt für Landwirtschaft nichts.
Mit Urteil vom 12.03.2008 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird ausgeführt: Der hier allein einschlägige § 48 LVwVfG komme als Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme nicht in Betracht, weil die Zuwendungsbescheide nicht rechtswidrig seien. Allein ein Verstoß gegen Subventionsrichtlinien mache einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Auswertung der Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 2001 und 2002 habe ergeben, dass im Antragsjahr 2001 bei 23 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten hätten, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF vorgelegen habe, so dass nach den Verwaltungsvorschriften diesen Betrieben keine Ausgleichsleistungen für Grünflächen im Rahmen des ökologischen Landbaus zugestanden hätten. Gleichwohl seien bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags an 18 dieser Betriebe solche Mittel bewilligt worden. Im Antragsjahr 2002 hätte bei 31 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten hätten, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF vorgelegen. Bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags seien an 25 dieser Betriebe dennoch Mittel bewilligt worden. Es lasse sich nicht feststellen, ob die nicht erfolgte Bewilligung bei den übrigen Betrieben auf der Umsetzung der MEKA II - Richtlinie oder auf dem Fehlen eines entsprechenden Antrags beruht habe. Es genüge auch nicht, dass der Beklagte eine richtlinienkonforme Vergabepraxis durch teilweise Rücknahme der Bescheide nachträglich herstellen wolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG das Vorhandensein einer bestehenden und nicht einer künftigen richtlinienkonformen Praxis voraus (Hinweis auf Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris). Auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots seien die Bewilligungsbescheide nicht rechtswidrig. Zwar könne sich ein Rechtsverstoß auch ohne Feststellung einer entgegenstehenden Praxis aus der Verletzung einer absolut eindeutigen und unmissverständlichen Richtlinienbestimmung ergeben, die für unterschiedliche Interpretationen keinen Raum lasse. Ein solcher Fall liege nicht vor. Die Berechnung setze mehrere Rechenschritte und die Kenntnis der nicht veröffentlichten Vorgaben des Ministeriums Ländlicher Raum voraus. Auch soweit die Ausgleichsleistungen für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR für das Antragsjahr 2002 zurückgefordert würden, sei der Änderungsbescheid rechtswidrig, weil es insoweit an der erforderlichen Ermessensausübung fehle. Keiner der angefochtenen Bescheide verhalte sich zu diesem Punkt.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 14.04.2008 zugestellt. Auf seinen am 05.05.2008 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 16.06.2008 - zugestellt am 20.06.2008 - die Berufung zugelassen.
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Am 17.07.2008 hat der Beklagte die Berufung unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren und Stellung eines Antrags wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebiete der Gleichheitsgrundsatz die Rückforderung der nicht richtlinienkonform gewährten Ausgleichsleistungen. Im Zeitpunkt der Bewilligung sei von dem in der Richtlinie vorgesehenen Entscheidungsmaßstab auszugehen, weil es noch keine Vergleichsfälle gegeben habe. Das Verwaltungsgericht sei ferner von falschen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen. Eine Überprüfung habe ergeben, dass von den Betrieben, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen der Vorgabe D 2 Ausgleichsleistungen erhalten hätten, sieben Betrieben im Antragsjahr 2001 und sechs Betrieben im Antragsjahr 2002 richtlinienkonform Mittel bewilligt worden seien, etwa wegen Stutenmilcherzeugung. Für die übrigen Betriebe seien Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Im Übrigen müssten auch die Jahre 2003 bis 2006 als Vergleichsmaßstab einbezogen werden. Ab dem Jahr 2003 habe sich eine einheitlich richtlinienkonforme Vergabepraxis entwickelt, weil durch eine Änderung der Programmierung sichergestellt worden sei, dass eine Ausgleichsleistungen für Betriebe mit einem Besatz unter 0,3 RGV/ha HFF nicht mehr bewilligt werden könne. Schließlich ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide auch aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV und gegen Landeshaushaltsrecht, da das Programm MEKA II von der EU bis zu 60 % mitfinanziert werde und im Haushaltsplan eingestellt worden sei.
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Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, der Beklagte habe eine richtliniengeleitete Praxis für die Jahre 2001 und 2002 nach wie vor nicht dargelegt; insbesondere die Einstufung von Betrieben als Stutenmilcherzeuger sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen könne es von ihm billigerweise nicht erwartet werden, dass er Einzelheiten der europäischen Normsetzung bemerke, die auch von den damit befassten Behörden nicht erkannt worden und bei der Gestaltung ihrer EDV-Programme nicht berücksichtigt worden seien.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die dem Senat vorliegenden einschlägigen Akten des Beklagten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis von 28.04.2005 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. 1., 2. und 3.1). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (3.2).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 48 LVwVfG.
20 
1.1 Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie MEKA II v. 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492) gewährt. Diese Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 v. 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 v. 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 v. 26.2.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 v. 29. 04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung VO (EG) Nr. 1258/1999 v. 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.). Die hier umstrittene Maßnahme nach Ziff. D 2 der Richtlinie MEKA II ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für die Einführung und Beibehaltung von Verfahren des ökologischen Landbaus und den Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz und Düngemittel und fördert keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
24 
1.3 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25 
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 nicht gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 und deren Durchführungsverordnungen enthalten keine konkreten Vorgaben bezüglich des hier umstrittenen Grenzwerts 0,3 RGV/ ha HFF; dieser findet sich ausschließlich in der nationalen Richtlinie MEKA II zur Umsetzung dieser Verordnungen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für den einzelnen EU-Bürger hätte, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EGV vor. Danach ist bei der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen ein beihilfeaufsichtliches Verfahren der Kommission vorgeschrieben. Bis zur Entscheidung der Kommission besteht eine Sperrwirkung für die Durchführung der Maßnahme. Als rechtswidrig wird danach eine Beihilfe bezeichnet, wenn ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Anmeldegebot oder die Sperrwirkung vorliegt (Geiger, EUV/EGV, Art. 88 Rdnr.16). Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).
26 
Diese Konstellationen sind hier nicht gegeben. MEKA II ist notifiziert. Beihilferegelungen werden weder neu eingeführt noch umgestaltet, zumal eine Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht werden (Beljin in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 135). Die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sind in der Regel mitgenehmigt und bedürfen keiner Anmeldung, abgesehen davon, dass hier Geringfügigkeit vorliegt. Es handelt sich somit auch nicht um eine anmeldepflichtige Einzelbeihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen (Art. 88 Abs. 1 EGV) erfasst keine Einzelmaßnahmen (Beljin in Schulze/Zu-leeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 160). Eine aufsichtliche Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV liegt ebenfalls nicht vor.
27 
Auch das Landeshaushaltsrecht verhält sich nicht zur Frage des Viehbesatzes, sondern trifft nur eine grundsätzliche Entscheidung über die generelle Zweckbestimmung bestimmter Mittel. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der zweckentsprechenden sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
28 
1.3.2 Die Bewilligungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von 1.014,00 EUR für das Antragsjahr 2001 und von 990,60 EUR für das Antragsjahr 2002 nicht mit Ziff. 3 D 2 der Richtlinie MEKA II vereinbar ist. Auch soweit für das Antragsjahr 2002 darüber hinaus noch Ausgleichsleistungen nach G 2.1 MEKA II für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert werden, weil statt der angenommenen 45 ar nur 1,5 ar förderfähige Flächen vorliegen, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.
29 
Allerdings macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - mwN., juris).
30 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - mwN., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
31 
Im vorliegenden Fall verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der nicht unerheblichen Zahl der unter Verstoß gegen die Vorgabe D 2 MEKA II erfolgten Bewilligungen ergibt, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine einheitliche richtlinienkonforme Vergabepraxis bestanden habe und eine solche auch nicht nachträglich durch Rückforderungen hergestellt werden könne, weil es nicht um eine zukünftige, sondern nur um eine gegenwärtige Vergabepraxis gehen könne. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im voraus bekanntgegeben Verwaltungsrichtlinie die Verwaltungspraxis insoweit antizipiert, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier dem Ministerium Ländlicher Raum, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (Gerhardt in Schoch u.a., VwGO, § 114 Rdnr. 22). Hierfür ist nichts ersichtlich; vielmehr sind einzelne untere Verwaltungsbehörden aufgrund missverständlicher Vorgaben des EDV-Programms irrtümlich von der Richtlinie abgewichen.
32 
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Gleichwohl ist eine ausschließliche Beschränkung auf die Vergabepraxis im Zeitraum 2001 bis 2002 nicht geboten. Der gesamte Geltungszeitraum der Richtlinie MEKA II (2000 bis 2005) kann nur deshalb nicht ohne weiteres in den Blick genommen werden, weil die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, die Vergabepraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist eine solche Änderung aber nicht erfolgt; vielmehr wurde eine einheitliche Umsetzung der Vorgabe D 2 ab dem Jahr 2003 sichergestellt, indem der Bearbeitungscode so geändert wurde, dass der Sachbearbeiter angehalten wird, die Einhaltung des erforderlichen Viehbesatzes individuell zu prüfen. Auch wenn damit noch nicht nachgewiesen ist, dass der Grenzwert in der Folgezeit ausnahmslos beachtet wurden, wird gleichwohl deutlich, dass eine generelle Änderung der Vergabepraxis nicht erfolgt ist. Die Vergabepraxis ab dem Jahr 2003 kann somit als Indiz herangezogen werden, dass sich der Wille des Richtliniengebers, Ausgleichsleistungen entsprechend der Vorgabe D 2 nach MEKA II zu bewilligen, nicht gewandelt hat. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG v. 23.04.2003 (aaO.) wurde die Absicht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren, auch verlautbart und deren Einhaltung geprüft. Die Richtlinie wurde veröffentlicht und in den Ausfüllhinweisen und den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommen. Darüber hinaus waren für die Antragsjahre 2001 und 2002 auch schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 06.05.2008 wurden die Regierungspräsidien zur Überprüfung aller vom Verwaltungsgericht genannten Fälle und ggf. Einleitung von Rückforderungsverfahren angewiesen. Das Landratsamt hat den Sachstand der Rückforderungsverfahren hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner hat das Landratsamt mehrere Fälle aufgezeigt, in denen Ausgleichsleistungen wegen Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV/ha HFF in den Antragsjahren 2001 und 2002 abgelehnt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie insgesamt oder der hier umstrittene Grenzwert zu irgendeinem Zeitpunkt als obsolet behandelt wurde.
33 
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, auf die eingeleiteten Rückforderungsverfahren zur Herstellung einer einheitlichen Vergabepraxis zu verweisen. Denn es geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Rückforderungen wegen einer künftigen richtlinienkonformen Praxis, sondern um eine von Anfang an gewollte, aber irrtümlich nicht umgesetzte Handhabung durch einzelne Behörden, die nicht vom Willen der für den Erlass der Richtlinie zuständigen Behörde gedeckt war und von dieser nicht geduldet wurde. Folgte man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wäre es dem Beklagten von vorneherein verwehrt, anfängliche Fehler nachgeordneter Behörden bei der Anwendung unübersichtlicher Verwaltungsvorschriften zu korrigieren, zumindest wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
34 
Die durch Ziff. 2 D 2 MEKA II antizipierte Ermessensausübung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Grenzwert über den Viehbesatz mit der gemeinschaftsrechtlichen Zweckbestimmung der Beihilfe nicht vereinbar wäre. Wie der Beklagte ausgeführt hat, dient die umstritten Zuwendung dem Ausgleich von Nachteilen dafür, dass der Beihilfeempfänger Rauhfutterflächen extensiv bewirtschaftet und auf den Einsatz synthetisch-chemischer Düngemittel verzichtet. Ist der Besatz mit rauhfutterfressendem Vieh ohnehin nur gering, erleidet der Landwirt durch die extensive Bewirtschaftung keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile, so dass eine Ausgleichszulage als nicht geboten erachtet wird. Diese Erwägungen sind sachgerecht.
35 
1.3.3 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
36 
Das Gemeinschaftsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (BVerwG, B. v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 - juris, Senatsurt. v. 22.06.2004 - 10 S 557/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - juris; Nieders.OVG, Urt. v. 24.04.2008 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2007 - 11 B 6.05 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.).
37 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 v. 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/200 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 v. 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1.1.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung.
38 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 4 1. UA gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Absatz 4 2. UA).
39 
Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung unstrittig auf einem Irrtum der Behörde. Ob ein individuelles Verschulden des Sachbearbeiters oder ein Programmierungsfehler anderer Behörden vorliegt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist lediglich, dass der Fehler der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.). Die Berufung auf Vertrauensschutz ist vorliegend nicht schon nach Absatz 4 2. UA der o.g. Bestimmungen ausgeschlossen. Denn die Rückforderungsbescheide sind nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden. Darüber hinaus unterlag die Behörde bei der Bewilligung - mit Ausnahme der Maßnahme G 2.1 - keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder der Tierbestands, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass ein anspruchsbegründender Grenzwert unterschritten wird.
40 
Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar handelte der Kläger unstrittig insoweit gutgläubig, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht hat und tatsächlich Ökologischen Landbau betreibt. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen, deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, wird darauf hingewiesen, dass bei reiner Pferdehaltung sowie bei Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV pro ha/HFF keine Ausgleichsleistungen erfolgen. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen ist auch ein Umrechnungsschlüssel enthalten, aus dem sich die Berechnung der Großvieheinheiten unschwer ergibt. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger bereits bei der Antragstellung eine überschlägige Berechnung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zuzumuten ist, zumal er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt hat und die einzelnen Rechenschritte in den Ausfüllhinweisen nicht im Einzelnen erläutert werden. Spätestens nach Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass die Bescheide in sich widersprüchlich sind. In den Bewilligungsbescheiden werden einerseits die Berechnungsgrundlagen verhältnismäßig kurz und übersichtlich dargestellt; andererseits wird im Abschnitt B „Erläuterungen zu Kürzungen/Abzügen/sonstigen Bestimmungen“ unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für Rauhfutterflächen von Pferden beim Ökologischen Landbau keine Ausgleichleistungen gewährt werden. Wenn gleichwohl wird im Abschnitt A „Berechnungsgrundlagen“ von einem RGV-Besatz 1,05 bzw. 1,13 RGV/ha HFF ausgegangen wird, kann ein solcher Wert bei einer Hauptfutterfläche von etwa 11 ha offensichtlich nur erreicht werden, wenn auch etwa 11 Großvieheinheiten vorhanden sind. Dem Kläger hätte dann aber auffallen müssen, dass eine solche Zahl an Großvieheinheiten in seinem Betrieb nur dann erreicht wird, wenn auch die 11 bzw. 12 Pferde und nicht ausschließlich seine 5 Mutterschafen berücksichtigt werden. Es lag daher auf der Hand, dass die Behörde bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen auch die Rauhfutterflächen für Pferde berücksichtigt hatte. Dies bedurfte auch keiner ins Einzelne gehenden Berechnungen, insbesondere nicht der Kenntnis, mit welchem Betrag Raufutterflächen von Pferden nach der innerdienstlichen Weisung angerechnet werden. Selbst wenn aber angenommen wird, dass der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass der Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen war, weil die einzelnen Rechenschritte in den Bewilligungsbescheiden nicht dargestellt sind, so bestand jedenfalls aufgrund der Erläuterungen in Abschnitt B offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheide. Dem Kläger war es dann aber billigerweise zuzumuten, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, liegt in der Natur der Sache und entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, den Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen.
41 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden kann. Zwar hat er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er fälschlicher Weise dahingehend beraten wurde, dass Hauptfutterflächen für Pferde förderungsfähig seien. In einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werde, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen, als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend wurde dem Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag kein Rechtsrat erteilt, auf den er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. Vielmehr beschränkte sich die Beratungsleistung der Behörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II wurde von der Behörde nicht verkannt oder falsch ausgelegt, sondern noch nicht geprüft. Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich auch zur Antragsstellung bezüglich der Ausgleichsleitung nach Ziff. 2 D 2 MEKA II geraten hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese Ausgleichsleistung dann auch tatsächlich bewilligt wird. Es ist für einen Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen klar erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung noch im Einzelnen geprüft werden müssen, bevor eine Zuwendung letztlich bewilligt wird. Der Umstand, dass die Behörde zur Antragstellung geraten hat, entbindet den Empfänger einer Zuwendung daher nicht von seinen Sorgfaltspflichten nach Erhalt des Bescheids. Ist der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeutet der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet wird.
42 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht für das Antragsjahr 2002 geboten. Der Umstand, dass dem Kläger für das Antragsjahr 2001 bereits Ausgleichsleistungen nach der Vorgabe D 2 bewilligt worden waren, begründet kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm diese Zuwendung auch im Antragsjahr 2002 zusteht. Der Kläger hat einen neuen Antrag mit teilweise geänderten Berechnungsgrundlagen gestellt; er war daher gehalten, auch den Folgebescheid auf offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten hin zu überprüfen.
43 
1.3.4 Die angefochtenen Rückforderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide leiden auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder die Rückforderungsbescheide noch die Widerspruchsbescheide Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -juris). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 im Einzelnen dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen Ausgleichsleistungen entgegen Ziff. D 2 MEKA II erfolgt sind, ebenfalls Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.
44 
2. Die Rückforderung der Ausgleichsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2004 aaO.). Danach ist der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Beträge zuzüglich der nach Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Wie ausgeführt, kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.
45 
Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001/ Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, 10 Jahren vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre. Vorliegend ist der Kläger bereits im Jahre 2004, also innerhalb des Zeitraums von 4 Jahren, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden.
46 
3.1 Danach ist auch die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Rückforderungsbescheide ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für das Antragsjahr 2001. Allerdings war die Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen bis zum Jahr 2001 Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998, der durch Art 48 Abs. 1 2. UA der damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 für unmittelbar anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 14 Abs. 3 3. UA waren keine Zinsen zu entrichten, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der Behörde beruhten. Die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 ist aber durch die späteren Durchführungsverordnungen aufgehoben worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445 / 2002, Art. 74 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004). Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 war im Zeitpunkt der Rückforderung seinerseits durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden. Zwar bleibt nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die frühere Verordnung VO (EWG) Nr. 3887/92 für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor dem 01.01.2002 anwendbar. Daraus hat der Senat geschlossen, dass für die Wirtschaftsjahre bis 1999 grundsätzlich die im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Rückzahlungsregelungen Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 27.05.2005 - 10 S 263/05 - juris). Auf die genannte Übergangsregelung nimmt die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Durchführungsverordnung (EG) 817/2004 aber nicht Bezug. Anders als nach früherem Recht enthält die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 71 Nr. 2 auch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des zu Unrecht Begünstigten und verweist nur im Hinblick auf die weiteren Modalitäten auf Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Übergangsregelung, wonach für das Antragsjahr 2001 nach wie vor die damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 Anwendung findet, liegt ebenfalls nicht vor. Da das Gemeinschaftsrecht somit im vorliegenden Fall keine Fortgeltung der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmungen über die Zinszahlungspflicht anordnet, geht der Senat - anders als für den Fall, in dem die Verordnungen VO (EWG) Nr. 3887/92 und VO (EG) Nr. 2419/2001 über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für unmittelbar anwendbar erklärt werden - davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung die teilweise günstigere, teilweise strengere Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 auch für das Wirtschaftsjahr 2001 keine Geltung mehr hat. Der Zinszahlungspflicht kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht.
47 
Nach Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 796/2004 richtet sich der anzuwendende Zinssatz nach nationalem Recht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit drei vom Hundert der über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide geltende Zinssatz in Höhe von 5 vom Hundert über dem maßgeblichen Diskontsatz (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der ab 01.03.2005 geltenden Fassung) hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
48 
3.2 Die Berufung des Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Rückforderungsbescheide festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
49 
Nach Art. 49 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 796/2004 werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet. In den Behördenakten findet sich weder ein Nachweis über die Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide noch ein Vermerk über deren Aufgabe zur Post. Sind die angefochtenen Bescheide vom 28.04.2005 am gleichen Tag ab gesandt worden, gelten sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 01.05.2005. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 01.05.2005 Widerspruch eingelegt hat. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zinszahlungspflicht am 01.05.2005 beginnt. Soweit die angefochtenen Bescheide den Kläger zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 12.03.2002 (Antragsjahr 2001) bzw. dem 20.09.2002 (Antragsjahr 2002) und der Rückzahlung verpflichten, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann insbesondere auch nicht aus 14 Abs. 3 1. UA VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998 hergeleitet werden, wonach für die Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Auszahlung der Zuwendung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wurde. Wie ausgeführt, war diese Regelung aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aufgehoben; mangels Bezugnahme auf die Übergangsregelung kann auch nicht von ihrer Fortgeltung für frühere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ausgegangen werden.
50 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 19. März 2009
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.073,40 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis von 28.04.2005 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. 1., 2. und 3.1). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (3.2).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 48 LVwVfG.
20 
1.1 Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie MEKA II v. 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492) gewährt. Diese Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 v. 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 v. 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 v. 26.2.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 v. 29. 04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung VO (EG) Nr. 1258/1999 v. 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.). Die hier umstrittene Maßnahme nach Ziff. D 2 der Richtlinie MEKA II ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für die Einführung und Beibehaltung von Verfahren des ökologischen Landbaus und den Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz und Düngemittel und fördert keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
24 
1.3 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25 
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 nicht gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 und deren Durchführungsverordnungen enthalten keine konkreten Vorgaben bezüglich des hier umstrittenen Grenzwerts 0,3 RGV/ ha HFF; dieser findet sich ausschließlich in der nationalen Richtlinie MEKA II zur Umsetzung dieser Verordnungen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für den einzelnen EU-Bürger hätte, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EGV vor. Danach ist bei der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen ein beihilfeaufsichtliches Verfahren der Kommission vorgeschrieben. Bis zur Entscheidung der Kommission besteht eine Sperrwirkung für die Durchführung der Maßnahme. Als rechtswidrig wird danach eine Beihilfe bezeichnet, wenn ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Anmeldegebot oder die Sperrwirkung vorliegt (Geiger, EUV/EGV, Art. 88 Rdnr.16). Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).
26 
Diese Konstellationen sind hier nicht gegeben. MEKA II ist notifiziert. Beihilferegelungen werden weder neu eingeführt noch umgestaltet, zumal eine Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht werden (Beljin in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 135). Die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sind in der Regel mitgenehmigt und bedürfen keiner Anmeldung, abgesehen davon, dass hier Geringfügigkeit vorliegt. Es handelt sich somit auch nicht um eine anmeldepflichtige Einzelbeihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen (Art. 88 Abs. 1 EGV) erfasst keine Einzelmaßnahmen (Beljin in Schulze/Zu-leeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 160). Eine aufsichtliche Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV liegt ebenfalls nicht vor.
27 
Auch das Landeshaushaltsrecht verhält sich nicht zur Frage des Viehbesatzes, sondern trifft nur eine grundsätzliche Entscheidung über die generelle Zweckbestimmung bestimmter Mittel. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der zweckentsprechenden sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
28 
1.3.2 Die Bewilligungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von 1.014,00 EUR für das Antragsjahr 2001 und von 990,60 EUR für das Antragsjahr 2002 nicht mit Ziff. 3 D 2 der Richtlinie MEKA II vereinbar ist. Auch soweit für das Antragsjahr 2002 darüber hinaus noch Ausgleichsleistungen nach G 2.1 MEKA II für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert werden, weil statt der angenommenen 45 ar nur 1,5 ar förderfähige Flächen vorliegen, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.
29 
Allerdings macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - mwN., juris).
30 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - mwN., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
31 
Im vorliegenden Fall verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der nicht unerheblichen Zahl der unter Verstoß gegen die Vorgabe D 2 MEKA II erfolgten Bewilligungen ergibt, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine einheitliche richtlinienkonforme Vergabepraxis bestanden habe und eine solche auch nicht nachträglich durch Rückforderungen hergestellt werden könne, weil es nicht um eine zukünftige, sondern nur um eine gegenwärtige Vergabepraxis gehen könne. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im voraus bekanntgegeben Verwaltungsrichtlinie die Verwaltungspraxis insoweit antizipiert, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier dem Ministerium Ländlicher Raum, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (Gerhardt in Schoch u.a., VwGO, § 114 Rdnr. 22). Hierfür ist nichts ersichtlich; vielmehr sind einzelne untere Verwaltungsbehörden aufgrund missverständlicher Vorgaben des EDV-Programms irrtümlich von der Richtlinie abgewichen.
32 
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Gleichwohl ist eine ausschließliche Beschränkung auf die Vergabepraxis im Zeitraum 2001 bis 2002 nicht geboten. Der gesamte Geltungszeitraum der Richtlinie MEKA II (2000 bis 2005) kann nur deshalb nicht ohne weiteres in den Blick genommen werden, weil die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, die Vergabepraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist eine solche Änderung aber nicht erfolgt; vielmehr wurde eine einheitliche Umsetzung der Vorgabe D 2 ab dem Jahr 2003 sichergestellt, indem der Bearbeitungscode so geändert wurde, dass der Sachbearbeiter angehalten wird, die Einhaltung des erforderlichen Viehbesatzes individuell zu prüfen. Auch wenn damit noch nicht nachgewiesen ist, dass der Grenzwert in der Folgezeit ausnahmslos beachtet wurden, wird gleichwohl deutlich, dass eine generelle Änderung der Vergabepraxis nicht erfolgt ist. Die Vergabepraxis ab dem Jahr 2003 kann somit als Indiz herangezogen werden, dass sich der Wille des Richtliniengebers, Ausgleichsleistungen entsprechend der Vorgabe D 2 nach MEKA II zu bewilligen, nicht gewandelt hat. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG v. 23.04.2003 (aaO.) wurde die Absicht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren, auch verlautbart und deren Einhaltung geprüft. Die Richtlinie wurde veröffentlicht und in den Ausfüllhinweisen und den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommen. Darüber hinaus waren für die Antragsjahre 2001 und 2002 auch schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 06.05.2008 wurden die Regierungspräsidien zur Überprüfung aller vom Verwaltungsgericht genannten Fälle und ggf. Einleitung von Rückforderungsverfahren angewiesen. Das Landratsamt hat den Sachstand der Rückforderungsverfahren hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner hat das Landratsamt mehrere Fälle aufgezeigt, in denen Ausgleichsleistungen wegen Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV/ha HFF in den Antragsjahren 2001 und 2002 abgelehnt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie insgesamt oder der hier umstrittene Grenzwert zu irgendeinem Zeitpunkt als obsolet behandelt wurde.
33 
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, auf die eingeleiteten Rückforderungsverfahren zur Herstellung einer einheitlichen Vergabepraxis zu verweisen. Denn es geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Rückforderungen wegen einer künftigen richtlinienkonformen Praxis, sondern um eine von Anfang an gewollte, aber irrtümlich nicht umgesetzte Handhabung durch einzelne Behörden, die nicht vom Willen der für den Erlass der Richtlinie zuständigen Behörde gedeckt war und von dieser nicht geduldet wurde. Folgte man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wäre es dem Beklagten von vorneherein verwehrt, anfängliche Fehler nachgeordneter Behörden bei der Anwendung unübersichtlicher Verwaltungsvorschriften zu korrigieren, zumindest wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
34 
Die durch Ziff. 2 D 2 MEKA II antizipierte Ermessensausübung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Grenzwert über den Viehbesatz mit der gemeinschaftsrechtlichen Zweckbestimmung der Beihilfe nicht vereinbar wäre. Wie der Beklagte ausgeführt hat, dient die umstritten Zuwendung dem Ausgleich von Nachteilen dafür, dass der Beihilfeempfänger Rauhfutterflächen extensiv bewirtschaftet und auf den Einsatz synthetisch-chemischer Düngemittel verzichtet. Ist der Besatz mit rauhfutterfressendem Vieh ohnehin nur gering, erleidet der Landwirt durch die extensive Bewirtschaftung keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile, so dass eine Ausgleichszulage als nicht geboten erachtet wird. Diese Erwägungen sind sachgerecht.
35 
1.3.3 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
36 
Das Gemeinschaftsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (BVerwG, B. v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 - juris, Senatsurt. v. 22.06.2004 - 10 S 557/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - juris; Nieders.OVG, Urt. v. 24.04.2008 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2007 - 11 B 6.05 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.).
37 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 v. 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/200 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 v. 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1.1.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung.
38 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 4 1. UA gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Absatz 4 2. UA).
39 
Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung unstrittig auf einem Irrtum der Behörde. Ob ein individuelles Verschulden des Sachbearbeiters oder ein Programmierungsfehler anderer Behörden vorliegt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist lediglich, dass der Fehler der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.). Die Berufung auf Vertrauensschutz ist vorliegend nicht schon nach Absatz 4 2. UA der o.g. Bestimmungen ausgeschlossen. Denn die Rückforderungsbescheide sind nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden. Darüber hinaus unterlag die Behörde bei der Bewilligung - mit Ausnahme der Maßnahme G 2.1 - keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder der Tierbestands, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass ein anspruchsbegründender Grenzwert unterschritten wird.
40 
Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar handelte der Kläger unstrittig insoweit gutgläubig, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht hat und tatsächlich Ökologischen Landbau betreibt. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen, deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, wird darauf hingewiesen, dass bei reiner Pferdehaltung sowie bei Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV pro ha/HFF keine Ausgleichsleistungen erfolgen. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen ist auch ein Umrechnungsschlüssel enthalten, aus dem sich die Berechnung der Großvieheinheiten unschwer ergibt. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger bereits bei der Antragstellung eine überschlägige Berechnung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zuzumuten ist, zumal er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt hat und die einzelnen Rechenschritte in den Ausfüllhinweisen nicht im Einzelnen erläutert werden. Spätestens nach Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass die Bescheide in sich widersprüchlich sind. In den Bewilligungsbescheiden werden einerseits die Berechnungsgrundlagen verhältnismäßig kurz und übersichtlich dargestellt; andererseits wird im Abschnitt B „Erläuterungen zu Kürzungen/Abzügen/sonstigen Bestimmungen“ unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für Rauhfutterflächen von Pferden beim Ökologischen Landbau keine Ausgleichleistungen gewährt werden. Wenn gleichwohl wird im Abschnitt A „Berechnungsgrundlagen“ von einem RGV-Besatz 1,05 bzw. 1,13 RGV/ha HFF ausgegangen wird, kann ein solcher Wert bei einer Hauptfutterfläche von etwa 11 ha offensichtlich nur erreicht werden, wenn auch etwa 11 Großvieheinheiten vorhanden sind. Dem Kläger hätte dann aber auffallen müssen, dass eine solche Zahl an Großvieheinheiten in seinem Betrieb nur dann erreicht wird, wenn auch die 11 bzw. 12 Pferde und nicht ausschließlich seine 5 Mutterschafen berücksichtigt werden. Es lag daher auf der Hand, dass die Behörde bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen auch die Rauhfutterflächen für Pferde berücksichtigt hatte. Dies bedurfte auch keiner ins Einzelne gehenden Berechnungen, insbesondere nicht der Kenntnis, mit welchem Betrag Raufutterflächen von Pferden nach der innerdienstlichen Weisung angerechnet werden. Selbst wenn aber angenommen wird, dass der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass der Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen war, weil die einzelnen Rechenschritte in den Bewilligungsbescheiden nicht dargestellt sind, so bestand jedenfalls aufgrund der Erläuterungen in Abschnitt B offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheide. Dem Kläger war es dann aber billigerweise zuzumuten, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, liegt in der Natur der Sache und entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, den Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen.
41 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden kann. Zwar hat er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er fälschlicher Weise dahingehend beraten wurde, dass Hauptfutterflächen für Pferde förderungsfähig seien. In einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werde, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen, als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend wurde dem Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag kein Rechtsrat erteilt, auf den er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. Vielmehr beschränkte sich die Beratungsleistung der Behörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II wurde von der Behörde nicht verkannt oder falsch ausgelegt, sondern noch nicht geprüft. Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich auch zur Antragsstellung bezüglich der Ausgleichsleitung nach Ziff. 2 D 2 MEKA II geraten hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese Ausgleichsleistung dann auch tatsächlich bewilligt wird. Es ist für einen Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen klar erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung noch im Einzelnen geprüft werden müssen, bevor eine Zuwendung letztlich bewilligt wird. Der Umstand, dass die Behörde zur Antragstellung geraten hat, entbindet den Empfänger einer Zuwendung daher nicht von seinen Sorgfaltspflichten nach Erhalt des Bescheids. Ist der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeutet der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet wird.
42 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht für das Antragsjahr 2002 geboten. Der Umstand, dass dem Kläger für das Antragsjahr 2001 bereits Ausgleichsleistungen nach der Vorgabe D 2 bewilligt worden waren, begründet kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm diese Zuwendung auch im Antragsjahr 2002 zusteht. Der Kläger hat einen neuen Antrag mit teilweise geänderten Berechnungsgrundlagen gestellt; er war daher gehalten, auch den Folgebescheid auf offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten hin zu überprüfen.
43 
1.3.4 Die angefochtenen Rückforderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide leiden auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder die Rückforderungsbescheide noch die Widerspruchsbescheide Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -juris). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 im Einzelnen dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen Ausgleichsleistungen entgegen Ziff. D 2 MEKA II erfolgt sind, ebenfalls Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.
44 
2. Die Rückforderung der Ausgleichsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2004 aaO.). Danach ist der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Beträge zuzüglich der nach Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Wie ausgeführt, kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.
45 
Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001/ Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, 10 Jahren vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre. Vorliegend ist der Kläger bereits im Jahre 2004, also innerhalb des Zeitraums von 4 Jahren, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden.
46 
3.1 Danach ist auch die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Rückforderungsbescheide ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für das Antragsjahr 2001. Allerdings war die Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen bis zum Jahr 2001 Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998, der durch Art 48 Abs. 1 2. UA der damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 für unmittelbar anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 14 Abs. 3 3. UA waren keine Zinsen zu entrichten, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der Behörde beruhten. Die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 ist aber durch die späteren Durchführungsverordnungen aufgehoben worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445 / 2002, Art. 74 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004). Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 war im Zeitpunkt der Rückforderung seinerseits durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden. Zwar bleibt nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die frühere Verordnung VO (EWG) Nr. 3887/92 für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor dem 01.01.2002 anwendbar. Daraus hat der Senat geschlossen, dass für die Wirtschaftsjahre bis 1999 grundsätzlich die im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Rückzahlungsregelungen Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 27.05.2005 - 10 S 263/05 - juris). Auf die genannte Übergangsregelung nimmt die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Durchführungsverordnung (EG) 817/2004 aber nicht Bezug. Anders als nach früherem Recht enthält die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 71 Nr. 2 auch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des zu Unrecht Begünstigten und verweist nur im Hinblick auf die weiteren Modalitäten auf Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Übergangsregelung, wonach für das Antragsjahr 2001 nach wie vor die damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 Anwendung findet, liegt ebenfalls nicht vor. Da das Gemeinschaftsrecht somit im vorliegenden Fall keine Fortgeltung der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmungen über die Zinszahlungspflicht anordnet, geht der Senat - anders als für den Fall, in dem die Verordnungen VO (EWG) Nr. 3887/92 und VO (EG) Nr. 2419/2001 über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für unmittelbar anwendbar erklärt werden - davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung die teilweise günstigere, teilweise strengere Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 auch für das Wirtschaftsjahr 2001 keine Geltung mehr hat. Der Zinszahlungspflicht kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht.
47 
Nach Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 796/2004 richtet sich der anzuwendende Zinssatz nach nationalem Recht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit drei vom Hundert der über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide geltende Zinssatz in Höhe von 5 vom Hundert über dem maßgeblichen Diskontsatz (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der ab 01.03.2005 geltenden Fassung) hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
48 
3.2 Die Berufung des Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Rückforderungsbescheide festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
49 
Nach Art. 49 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 796/2004 werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet. In den Behördenakten findet sich weder ein Nachweis über die Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide noch ein Vermerk über deren Aufgabe zur Post. Sind die angefochtenen Bescheide vom 28.04.2005 am gleichen Tag ab gesandt worden, gelten sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 01.05.2005. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 01.05.2005 Widerspruch eingelegt hat. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zinszahlungspflicht am 01.05.2005 beginnt. Soweit die angefochtenen Bescheide den Kläger zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 12.03.2002 (Antragsjahr 2001) bzw. dem 20.09.2002 (Antragsjahr 2002) und der Rückzahlung verpflichten, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann insbesondere auch nicht aus 14 Abs. 3 1. UA VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998 hergeleitet werden, wonach für die Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Auszahlung der Zuwendung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wurde. Wie ausgeführt, war diese Regelung aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aufgehoben; mangels Bezugnahme auf die Übergangsregelung kann auch nicht von ihrer Fortgeltung für frühere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ausgegangen werden.
50 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 19. März 2009
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.073,40 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der ihm zuvor bewilligten Ausgleichszulage Landwirtschaft.
Der Kläger ist Haupterwerbslandwirt in Sch.. Am 09.03.2000 beantragte er beim Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Rottweil (im Folgenden: ALLB Rottweil) unter anderem Leistungen nach der Richtlinie zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage Landwirtschaft). Dabei gab er an, er bewirtschafte insgesamt 7,83 Hektar als Grünland.
Am 15.06.2000 führte das ALLB Rottweil beim Kläger eine Vorortkontrolle durch.
Mit Bescheid des ALLB Rottweil vom 29.09.2000 wurde dem Kläger für das Antragsjahr 2000 eine Ausgleichszulage Landwirtschaft in Höhe von 1.138,06 EUR bewilligt. Dabei legte das ALLB Rottweil eine Fläche der Grünlandnutzung von 7,83 Hektar zugrunde.
Am 09.03.2001 wurde auf Wunsch und im Beisein des Klägers ein neuer Vorort-Termin durchgeführt. Dabei wurde die als Grünland genutzte Fläche des Klägers mit 7,32 ha berechnet. Zur Flächenermittlung im Einzelnen wird auf die Verwaltungsakte in dem Verfahren 1 K 1485/02, Seite 325 ff. verwiesen.
Mit Bescheid vom 28.05.2001 wurde der Bewilligungsbescheid vom 29.9.2000 rückwirkend insoweit zurückgenommen als die Ausgleichsleistung für das Jahr 2000 nunmehr 710,87 EUR beträgt. Für den Rückforderungsbetrag in Höhe von 427,19 EUR wurde ab dem 22.9.2000 eine Verzinsung in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskont-/ Basiszinssatz festgesetzt, so dass sich bis zum Zahlungsziel am 18.6.2001 ein Zinsbetrag in Höhe von 22,91 und ein Gesamtforderungsbetrag in Höhe von 450,10 EUR ergab. Zur Begründung wurde angeführt, die Vorort-Kontrolle im Juni 2000 und im März 2001 habe im Vergleich zur Beantragung abweichende Flächen ergeben. Auch seien insgesamt 6 Teilstücke mit einer Fläche von insgesamt 0,29 ar aus der Förderung herauszunehmen, weil diese Schläge für sich die Größe von 10 ar nicht erreichten. Da die ermittelte Fläche von der angegebenen Fläche um mehr als 3% abweiche, werde die ermittelte Fläche um das Doppelte der Differenz gekürzt und ein Flächenabzug von 1,60 ha vorgenommen.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid rechtzeitig Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er bestehe auf den ursprünglichen Flächen. Es sei nicht zulässig, sein einheitliches Hofgrundstück auseinander zu reißen und Parzellen von weniger als 10 ar zu bilden, damit diese nun aus der Förderung herausfielen.
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.06.2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Vor-Ort-Kontrolle habe man eine um 0,51 ha geringere Fläche vorgefunden als vom Kläger angegeben. Die zusätzliche Herausnahme von 0,29 ha auf Grund der geringen Schlaggröße sei nach Ziffer 4.3. der maßgeblichen Richtlinie zur Ausgleichszulage Landwirtschaft korrekt. Ein Schlag sei eine zusammenhängende Fläche, die einheitlich mit einer Kultur bebaut sei. Ein Weg o.ä. verhindere - wie im Fall des Klägers - die Einheitlichkeit der Fläche. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29.06.2002 zugestellt.
Am 25.7.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es sei zweifelhaft, ob die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächen korrekt ermittelt worden seien. Vermessungen seien jedenfalls nicht durchgeführt worden. Dagegen habe er in seinem Antrag die Flächenangaben gemacht, die ihm von amtlicher Seite vorgegeben gewesen seien. Die Rückforderung sei auch nicht möglich, da der Beklagte diese Leistungen am 29.9.2000 in Kenntnis der bei der Vorort-Kontrolle angeblich vorgefundenen Abweichungen bewilligt habe. Insofern habe der Kläger auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung vertrauen dürfen. Vor allem aber sei die vom Beklagten vorgenommene Schlagbildung nicht nachvollziehbar. So sei die gesamte Fläche mit Grünland bewirtschaftet; unterschiedliche Kulturen würden nicht angebaut. Insgesamt seien alle Teilstücke Teil eines einheitlichen Flurstücks. Eine Unterbrechung der Weidebewirtschaftung sei durch die auf dem Grundstück verlaufenden Wege nicht gegeben. Dabei sei zu bedenken, dass die Herausnahme von Schlägen mit einer Fläche von weniger als 10 ar gemeinschaftsrechtlich nicht gefordert sei. Diese Vorgabe sei allein im Landesrecht verortet.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Rottweil vom 28.5.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt ergänzend vor, der Kläger könne sich nicht insoweit auf ein schützenswertes Vertrauen stützen, als in den Bewilligungsbescheid - trotz des abweichenden Ergebnisses der Vorort-Kontrolle - teilweise die Angaben des Klägers in die Berechnung der Förderung eingeflossen seien. Denn die richtige Vermessung der Flächen sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides noch streitig gewesen und der Kläger habe gewusst, dass das ALLB Rottweil die vom Kläger angegebenen Daten als unrichtig angesehen habe. Die dem Rückforderungsbescheid zugrunde liegende Flächenberechnung sei korrekt; sie sei vor Ort unter Mitarbeit des Amtes für Flurneuordnung und Landentwicklung Rottweil mit Hilfe des insoweit üblichen und hinreichenden Planimetrierverfahrens „Planix“ erfolgt. Auch die Schlagbildung sei richtig vorgenommen worden, da neben der einheitlichen Bewirtschaftung von Flächen auch ein flächenmäßiger Zusammenhang gegeben sein müsse. An einem solchen fehle es, wenn aufgrund eines Weges oder eines Weidezauns der Bewirtschaftungsvorgang etwa bei der Grasernte unterbrochen werden müsse.
Der Kammer lagen die in einem Heft verbundenen Verwaltungsakten des ALLB Rottweil und des Regierungspräsidiums Freiburg zur Rückforderung der Ausgleichszulage Landwirtschaft sowie die Akten zur Rückforderung der MEKA-Förderung (1 K 1485/02) vor. Auf den Inhalt dieser Akten wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

1. Die in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung der dem Kläger ursprünglich mit Bescheid vom 29.9.2000 bewilligten Ausgleichszulage Landwirtschaft von 1.1338,06 EUR auf 710,87 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 LVwVfG. Insoweit gibt es keine vorrangig anzuwendenden Rechtsnormen.
Das Europäische Gemeinschaftsrecht bietet für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide keine Grundlage. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), aus deren Mitteln die vorliegende Maßnahme kofinanziert wurde. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1258/99 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl Nr. L 160/103) treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Dies gilt auch für Beträge, die - wie hier - aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung des Rates genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (EuGH, Urteil vom 19.9.2002 - Rs. C-336/00, Republik Österreich gegen Huber - Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff.). Sofern die - hier maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl Nr. L 214/31) über den Verweis in Art. 48 Abs. 1 auf die Regelung des Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl Nr. L 391/92) die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beihilfen nebst Zinsen vorsieht, liegt hierin ebenfalls keine Ermächtigung zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden, sondern nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen im nationalen Recht (BVerwG, Urt. v. 10. 12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS m.w.N.).
Auch das Bundesrecht enthält keine einschlägigen Bestimmungen. Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (vom 31.8.1972, BGBl. I S. 1617 i.d.F. der Bek. v. 20.9.1995, BGBl. I 1146) ist nicht einschlägig. Der insoweit als Ermächtigungsgrundlage in Frage kommende § 10 MOG trifft Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden "in den Fällen der §§ 6 und 8". Ein solcher Fall liegt mit der Ausgleichszulage Landwirtschaft jedoch - trotz der Bewilligung nach einem flächenbezogenen Maßstab (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG) - nicht vor, weil mit der Ausgleichszulage keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe an regionale Nachteile anknüpft (zur fehlenden Anwendbarkeit des MOG in diesen Fällen, BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, a.a.O.).
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die hiernach zunächst zu fordernde Voraussetzung, dass der Bewilligungsbescheid des ALLB Rottweil vom 29.9.2000 in dem Umfang von Anfang an rechtswidrig war, in dem er nun durch den angefochtenen Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 aufgehoben wurde, ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer gegeben. Der Kläger hatte bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheid vom 29.9.2000 keinen Anspruch auf die Bewilligung einer Ausgleichszulage Landwirtschaft für das Jahr 2000, die den Betrag von 710,87 EUR überschreitet, denn die als Grünland förderfähige Fläche seines Betriebes umfasste bereits zu diesem Zeitpunkt nur noch 5,43 ha.
Die vom Kläger für das Jahr 2000 begehrte Ausgleichszulage für landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete beruht auf der Richtlinie des Ministeriums ländlicher Raum zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten vom 11.9.2000 (GABl. 2000, S. 360). Diese Richtlinie ist formell wie auch materiell-rechtlich betrachtet eine Verwaltungsvorschrift ohne die Qualität einer Rechtsnorm mit Außenwirkung und vermittelt deshalb für sich genommen keinen Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichsleistung (vgl. BVerwG Urt. v. 6.11.1986 - 3 C 72/84 -, BVerwGE 75, 109, 116 sowie Ziff. 1.2 der Richtlinie). Da die der Gewährung der Ausgleichszulage Landwirtschaft zugrunde liegende Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. Nr. L 142/1) und das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (i.d.F. der Bek. v. 21.7.1988, BGBl. I S. 1055, geänd. d. G. v. 8.8.1997, BGBl. I S. 2027) ebenfalls keinen subjektiven Rechtsanspruch eines Zuwendungsempfängers begründen, sondern allein allgemeine Grundsätze für die Förderung enthalten, hat ein Zuwendungsempfänger lediglich einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) und im Rahmen der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45, 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.08.1994 - 9 A 1979/93 -, AgrarR 1994, 412 sowie VG Freiburg, Urt. v. 18.9.2002 - 1 K 2342/00 -). Dies hat zur Folge, dass die Rechtmäßigkeit der Beihilfegewährung an den Kläger an den Vorgaben der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Ausgleichszulage Landwirtschaft vom 11.9.2000 zu messen ist, die als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der vom Landwirtschaftsministerium gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Landwirtschaftsverwaltung auszulegen und anzuwenden ist (zur Auslegung von Verwaltungsvorschriften allg. vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, DVBl. 2001, 214, 215).
Gemessen an diesen Kriterien ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die eigentlich förderfähige Grünlandfläche des Klägers nur 7,03 ha umfasst. Diese Fläche errechnet sich aus der bei der Vorort-Kontrolle tatsächlich vorgefundenen Grünlandfläche und der Herausnahme der sechs Schläge mit weniger als 0,1 ha.
Die Kammer hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keinen Anlass zu der Annahme, dass die bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 ermittelte Grünlandfläche des Klägers mit insgesamt 7,32 ha fehlerhaft bestimmt worden ist. Soweit der Kläger unter Vorlage von Lichtbildern gerügt hat, dass einzelne Teilflächen im Waldrandgebiet von den Rindern noch beweidet werden und deshalb - entgegen der Auffassung des Beklagten - noch als Grünland anzusehen seien, folgt dem die Kammer nicht. Der Vertreter des beklagten Landes hat überzeugend dargelegt, nach welchen Kriterien die Mitarbeiter der Landwirtschaftsverwaltung im Rahmen der Gewährung der Ausgleichszulage Landwirtschaft noch von Grünland ausgehen und in welchen Fällen insbesondere der permanenten Sukzession der Wälder in die Wiesenflächen dies nicht mehr der Fall sei. Das hierbei maßgebliche Kriterium eines ungehinderten Mähvorgangs und des weitgehenden Fehlens einer bestimmten sukzessionstypischen Vegetation ist sachgerecht und deshalb als Ausdruck der behördlichen Praxis vom Gericht nicht zu beanstanden. Der Kläger konnte nicht darlegen, dass die Mitarbeiter des ALLB Rottweil - was angesichts seines auf bloße Gleichbehandlung mit anderen Antragstellern reduzierten Anspruchs maßgeblich wäre - bei der Beurteilung seiner Flächen von dem insoweit üblichen Maßstab willkürlich abgewichen wären. Vielmehr zeigen gerade die vorgelegten Lichtbilder, dass es sich bei den zwischen ihm und den Prüfern vor Ort streitigen Waldrandflächen um solche Flächen handelt, die zwar durchaus noch beweidet werden können, die aber bereits aufgrund der insgesamt vorhandenen Vegetation keine reinen Grünlandflächen mehr sind. Auch der Verweis des Klägers auf die Verhältnisse im Münstertal begründet keinen Anlass für die Annahme, die Prüfer des ALLB Rottweil hätten den Kläger im Verhältnis zu den dortigen Landwirten willkürlich schlechter behandelt. Denn abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers zu der dortigen Prüfungspraxis wenig substantiiert war, hat der Vertreter des als Aufsichtsbehörde auch insoweit zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die im Münstertal vorherrschende Praxis gerade darin bestünde, die problematischen Sukzessionsflächen über die Zurückdrängung des Waldbewuchses wieder in reines und damit dann erneut förderfähiges Grünland umzuwandeln.
Im Rahmen der Ermittlung der Grünlandfläche des Klägers ist - entgegen seiner Auffassung - weiter auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Holzlagerplätze nicht als Grünlandfläche ansieht. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass auch die Holzlagerplätze nach ihrer Auflösung wieder zu Grünland werden können, doch ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers selbst, dass er die betroffenen Flächen während des Jahres 2000 für einen beträchtlichen Zeitraum nicht als Grünland genutzt hat, sondern eben als Lagerplatz.
Der Beklagte hat von der so ermittelten Grünlandfläche ohne Rechtsfehler sechs Flächen mit insgesamt 0,29 ha abgezogen, weil die entsprechenden Schläge nicht die nach der Richtlinie notwendige Schlaggröße von jeweils mehr als 0,1 ha hatten. Auch insoweit gilt, dass der Kläger nur einen Anspruch darauf hat, dass die Behörde ihn bei der Ermittlung der förderfähigen Grünlandfläche nicht willkürlich anders behandelt als andere Zuwendungsempfänger. Insofern sind die Einwendungen des Klägerbevollmächtigten zur Konterkarierung der Flurbereinigung ebenso wenig relevant wie die Frage nach dem tieferen Sinn dieser Regelung. Maßgeblich ist allein, ob die Schlagbildung als solche und die Herausnahme der Schläge mit einer Fläche von weniger als 0,1 ha dem Willen des Richtliniengebers und der von diesem gebilligten Zuwendungspraxis der Landwirtschaftsbehörden entspricht. Beides ist der Fall. So ergibt sich die Notwendigkeit der Herausnahme von Schlägen mit einer Fläche von weniger als 0,1 ha aus der förderfähigen Grünlandfläche aus der Ziffer 4.3 der Zuwendungsrichtlinie, nach welcher für Schläge unter 0,1 ha keine Ausgleichszulage gewährt wird, falls es sich nicht um ganze Flurstücke handelt. Vor allem aber hat der Beklagte die Schlagbildung ohne Willkür nach sachgerechten Kriterien vorgenommen. Hintergrund der Schlagbildung ist die Verpflichtung des Beklagten flächenbezogene Fördermaßnahmen wie Ausgleichszulage Landwirtschaft auf einzeln ausgewiesene Parzellen zu beziehen (vgl. etwa Art. 46 Abs. 2 der hier maßgeblichen VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. 214/31). Dabei ist der mit einem Schlag identische Begriff der „landwirtschaftlich genutzten Parzelle“ im Rahmen des hier noch maßgeblichen Art. 1 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. L 355/1 i.d.F. des Art. 1 lit c der VO (EG) Nr. 1593/2000 des Rates vom 17.7.2000 zur Änderung dieser Verordnung, ABl. Nr. L 182/4; zur Geltung der Regelung auf Beihilferegelungen des Jahres 2000 vgl. Art. 153 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003, ABl. Nr. 270/1) europarechtlich bindend als ein zusammenhängendes Stück Land definiert, das von einem einzigen Betriebsinhaber für eine bestimmte Kultur genutzt wird. Es begegnet somit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das beklagte Land in seiner Verwaltungspraxis eine Schlagbildung immer dann vornimmt, wenn eine landwirtschaftlich genutzte Fläche durch einen Weg oder andere Nutzungen deutlich von anderen Flächen abgetrennt ist. Die vom Kläger vorgebrachte Erwägung, dass die Wege aufgrund einer weitläufigen Umzäunung kein Hindernis für eine Beweidung auch dieser Flächen durch seine Rinder seien und deshalb der Annahme einer einheitlich bewirtschafteten Fläche nicht entgegenstünden, übersieht, dass die Definition des Schlages bzw. der landwirtschaftlich genutzten Parzelle an ein im räumlichen Sinne zusammenhängendes Stück Land anknüpft und dass von einem solchen auch bei wohlwollender Betrachtung nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn die als zu klein angesehenen Schläge von den größeren Grünlandflächen - wie im Fall des Klägers - teilweise sogar durch geteerte Wirtschaftswege abgetrennt sind.
Schließlich hat der Beklagte von der dergestalt ermittelten förderfähigen Grünlandfläche des Klägers zu Recht weitere 1,6 ha Fläche abgezogen. Denn dieser Abzug ergibt sich zwingend aus der Regelung der Ziffer 7.2 Satz 2 und 3 der Richtlinie zur Ausgleichszulage Landwirtschaft. Hiernach findet in den Fällen, in denen die festgestellte tatsächliche Fläche die im Förderantrag angegebene Fläche um mehr als 3 % unterschreitet, die Regelung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 Anwendung. Nach dieser Regelung, die gleichzeitig zwingend durch Art. 48 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. Nr. L 214/31) gefordert wird, wird die tatsächlich ermittelte Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz zwischen der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche und der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche gekürzt, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992, ABl. Nr. L 391/36 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6.7.1995 (ABl. Nr. L 156/27 und der VO (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21.12.1999, ABl. Nr. L 340/29; die Regelung des Art. 53 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001, ABl. Nr. L 327/11, die die VO (EG) Nr. 3887/92 insgesamt aufhebt, ist für Beihilfeanträge, die sich auf das Jahr 2000 beziehen, nicht anwendbar). Da der Kläger in seinem Beihilfeantrag vom 9.3.2000 die förderfähige Fläche mit 7,83 ha angegeben hatte, diese aber bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 rechtsfehlerfrei mit nur 7,03 ha festgestellt wurde, ergibt sich nach dieser Regelung ein Abzug von 1,6 ha (2 x 0,8 ha). Dabei ist die Kürzungsregelung auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichszulage zurückzubeziehen, d.h. die Kürzungsregelung entfaltet ihre Wirkung nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides, sondern sie macht die Bewilligung der Zuwendung bereits von Anfang an insoweit rechtswidrig, als diese auf die von der Kürzung erfassten Flächen bezogen ist.
Bezogen auf die Kürzung der förderfähigen Fläche kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Angaben zur Fläche auf die amtlichen Angaben in den Katasterauszügen gestützt hat. Zwar kommen nach der Regelung des Art. 9 Abs. 2 Satz 4 der VO (EG) Nr. 3887/92 die Kürzungen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat, doch liegen diese Voraussetzungen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar lässt sich anhand des in der Verwaltungsakte zum Verwaltungsrechtsstreit 1 K 1485/02 befindlichen Katasterauszugs vom 15.4.1993 eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Umfang der vom Kläger angegebenen 7,83 ha errechnen, doch weist bereits der Katasterauszug vom 17.9.1998 eine solche nur noch in Höhe von 7,1 ha aus, so dass es sich bei den Flächenberechnungen aus dem Jahr 1993 schon deshalb nicht mehr um in diesem Sinne „behördlich anerkannte Angaben“ handeln kann. Im Übrigen hat der Vertreter des Beklagten zu Recht darauf verwiesen, dass es unabhängig von solchen Flächenangaben stets die eigene Verantwortung des Antragstellers sein muss, die Flächen, die aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen natürlichen Sukzession des Waldes oder einer anderweitigen wirtschaftlichen Nutzung - etwa als Holzlagerplatz - keine Grünlandflächen mehr sind oder die die besonderen Anforderungen der Förderrichtlinien etwa in Bezug auf die Mindestgröße eines Schlages nicht erfüllen, aus diesen Angaben herauszurechnen.
Umfasste die im Rahmen der Ausgleichszulage Landwirtschaft als Grünland letztlich förderfähige Fläche des Klägers somit bereits im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur 5,43 ha und war deshalb die Bewilligung einer Ausgleichszulage Landwirtschaft für das Jahr 2000 insoweit bereits damals rechtswidrig, als diese den Betrag von 710,87 EUR überschritt, so ist die entsprechende Rücknahme dieses Bewilligungsbescheides in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 auch im Übrigen rechtmäßig.
Zunächst steht dieser Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen, nach dem ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der Kläger deshalb nicht auf Vertrauen berufen kann, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Denn der Kläger hat Flächenangaben gemacht, die unrichtig waren und die für die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft zumindest mitursächlich waren. Insoweit ist es unschädlich, dass das ALLB Rottweil im Zeitpunkt der Bewilligung bereits aufgrund einer Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 Hinweise darauf hatte, dass die Flächenangaben des Klägers unrichtig sind. Denn hierdurch wurde keine Situation geschaffen, in der der Kläger davon ausgehen konnte, dass der Beklagte von seiner Auffassung der eigentlich falschen Flächenangaben abgerückt sei und dieser nun die Angaben des Klägers als richtig akzeptiere. Vielmehr war dem Kläger bewusst, dass die Behörde nach wie vor von einer geringeren Fläche ausging und sich - unabhängig von dem Erlass des Bewilligungsbescheides - vorbehalten hatte, aufgrund der massiven Proteste des Klägers gegen die bei der Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 vorgenommene Flächenermittlung später, d.h. im März 2001, nochmals eine Flächenbestimmung vorzunehmen. Man mag es der Behörde als mangelnde Sorgfalt vorwerfen oder aber auch als Entgegenkommen zugute halten, dass das ALLB Rottweil die Ausgleichszulage Landwirtschaft trotz der nach wie vor streitigen Flächenermittlung bereits vor dem zweiten Vorort-Termin und auf der Grundlage der Angaben des Klägers bewilligt hat; am Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ändert dies jedoch ebenso wenig, wie das - hier zu seinen Gunsten unterstellte - mangelnde Verschulden des Klägers (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 -, BVerwGE 74, 357, 364). Doch selbst wenn die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ebenso ausgeschlossen wäre wie der ebenfalls in Betracht kommende Verlust des Vertrauens nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG bildete die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG keine Beschränkung der Rücknahme des Bewilligungsbescheides. Denn jedenfalls ist bei der dargelegten Sachlage das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur so eingeschränkt schutzwürdig, dass es angesichts der öffentlichen Interessen an der Teilrücknahme der Bewilligung bzw. an der damit einhergehenden Wiederherstellung einer rechtmäßigen Subventionsbewilligung auf dem Gebiet des Landwirtschaftsrechts in jedem Fall zurücktreten muss. Insofern stellte sich der Sachverhalt auch dann als ein solcher dar, in dem das Vertrauen des Klägers entgegen der Regelvermutung des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG in atypischer Weise selbst dann nicht hinreichend schutzwürdig wäre, wenn der Kläger - wofür nichts näher dargelegt ist - die gewährte Beihilfe im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung bereits in dem Sinne verbraucht hätte, dass er nunmehr entreichert wäre (zum Begriff des Verbrauchs vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.1993 - 2 C 15/91 -, DVBl. 1993, 947). Denn aus dem gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 anwendbaren Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 ergibt sich, dass der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Zurückzahlung dieser Beträge verpflichtet ist. Dabei ist es gemäß Art. 10 des EG-Vertrags Sache der Mitgliedsstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Verpflichtungen zu sorgen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Damit ist in der Sache die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten nach Art. 8 Abs. 1 lit. c der VO (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17.5.1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik identisch, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Verpflichtung führt dazu, dass das mit der Rücknahme einer rechtswidrigen Agrarbeihilfe verfolgte öffentliche Interesse im Rahmen der Abwägung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG gegenüber dem Vertrauensschutz ein regelmäßig gesteigertes und damit überwiegendes Gewicht erhält, da anderenfalls die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung praktisch weitgehend unmöglich gemacht würde.
Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Der Beklagte hat weder in Bezug auf die Rücknahme als solche noch in Hinblick auf die Frage der Rückwirkung der Rücknahmeentscheidung einen gemäß § 40 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO rechtlich relevanten Ermessensfehler gemacht. Zwar finden sich weder in der Rücknahmeentscheidung des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 noch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 Erwägungen für und gegen eine rückwirkende Teilrücknahme der Ausgleichszulage Landwirtschaft. Doch ist das Rücknahmeermessen der Landwirtschaftsbehörde durch die oben dargelegte gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zu einer rückwirkenden Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Ausgleichszulage einerseits (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 21.9.1983 - Rs 205/82 -, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633, Rn. 17 ff sowie Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 23) und die insoweit durch die Richtlinie des Ministeriums ländlicher Raum vom 11.9.2000 antizipierte Verwaltungspraxis andererseits derart festgelegt, dass zumindest in den Fällen, in denen - wie hier - Seitens des Klägers keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen sind, die nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung als möglich erscheinen lassen, keine besonderen Ermessenerwägungen angestellt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 57 sowie Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS).
2. Die in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 weiter ausgesprochene Festsetzung des aufgrund der Teilrücknahme des Bescheides vom 29.9.2000 zu erstattenden Betrags in Höhe von 427,19 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 LVwVfG. Der festgesetzte Betrag entspricht dem Umfang der Teilaufhebung. Eine Reduzierung dieses Betrages gemäß § 49a Abs. 2 LVwVfG kommt nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger in Bezug auf die zu Unrecht bezogene Ausgleichszulage Landwirtschaft im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert wäre. Im Übrigen fehlte es ihm auch an der für die Reduzierung eines Erstattungsbeitrags nach dieser Vorschrift im Bereich der gemeinschaftsrechtlichen Subventionen zwingend notwendigen Gutgläubigkeit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Leistung (zu diesem Erfordernis EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 38).
3. Die in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 schließlich festgelegte Verzinsung des zu erstattenden Betrags mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank rückwirkend ab dem Zeitpunkt der materiell unrechtmäßigen Auszahlung der Ausgleichszulage Landwirtschaft an den Kläger hat ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG. Diese Regelung entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Gewährung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft. Denn nach dem gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 anwendbaren Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht nur zur Zurückzahlung dieser Beträge, sondern auch zur Zahlung der Zinsen verpflichtet, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen. Dabei ist der anzuwendende Zinssatz gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts festzusetzen. Ein Sachverhalt, nach welchem gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG von der Verzinsung des Erstattungsbetrags abgesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Verzicht auf die Verzinsung käme angesichts der Notwendigkeit der effektiven Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in das nationale Recht der Rückforderung zu Unrecht bewilligter Agrarsubventionen überhaupt nur dann in Betracht, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen (Art. 14 Abs. 1 Satz 3 der VO (EWG) Nr. 3887/92). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da die zu Unrecht gezahlten Beträge - wie dargelegt - zumindest auch auf den unrichtigen Angaben des Klägers im Rahmen der Antragstellung beruhten und der Kläger bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft zum 29.9.2000 wusste, dass die dem Bescheid zugrunde liegenden Flächenangaben von der Landwirtschaftsbehörde der Höhe nach bestritten sind.
Die vom Kläger-Bevollmächtigten zur Verzinsung vorgetragene Anwendung abweichenden Europarechts hat im Regelungskontext der hier maßgeblichen Regelung der Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 keine Grundlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe

1. Die in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung der dem Kläger ursprünglich mit Bescheid vom 29.9.2000 bewilligten Ausgleichszulage Landwirtschaft von 1.1338,06 EUR auf 710,87 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 LVwVfG. Insoweit gibt es keine vorrangig anzuwendenden Rechtsnormen.
Das Europäische Gemeinschaftsrecht bietet für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide keine Grundlage. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), aus deren Mitteln die vorliegende Maßnahme kofinanziert wurde. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1258/99 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl Nr. L 160/103) treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Dies gilt auch für Beträge, die - wie hier - aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung des Rates genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (EuGH, Urteil vom 19.9.2002 - Rs. C-336/00, Republik Österreich gegen Huber - Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff.). Sofern die - hier maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl Nr. L 214/31) über den Verweis in Art. 48 Abs. 1 auf die Regelung des Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl Nr. L 391/92) die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beihilfen nebst Zinsen vorsieht, liegt hierin ebenfalls keine Ermächtigung zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden, sondern nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen im nationalen Recht (BVerwG, Urt. v. 10. 12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS m.w.N.).
Auch das Bundesrecht enthält keine einschlägigen Bestimmungen. Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (vom 31.8.1972, BGBl. I S. 1617 i.d.F. der Bek. v. 20.9.1995, BGBl. I 1146) ist nicht einschlägig. Der insoweit als Ermächtigungsgrundlage in Frage kommende § 10 MOG trifft Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden "in den Fällen der §§ 6 und 8". Ein solcher Fall liegt mit der Ausgleichszulage Landwirtschaft jedoch - trotz der Bewilligung nach einem flächenbezogenen Maßstab (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG) - nicht vor, weil mit der Ausgleichszulage keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe an regionale Nachteile anknüpft (zur fehlenden Anwendbarkeit des MOG in diesen Fällen, BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, a.a.O.).
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die hiernach zunächst zu fordernde Voraussetzung, dass der Bewilligungsbescheid des ALLB Rottweil vom 29.9.2000 in dem Umfang von Anfang an rechtswidrig war, in dem er nun durch den angefochtenen Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 aufgehoben wurde, ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer gegeben. Der Kläger hatte bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheid vom 29.9.2000 keinen Anspruch auf die Bewilligung einer Ausgleichszulage Landwirtschaft für das Jahr 2000, die den Betrag von 710,87 EUR überschreitet, denn die als Grünland förderfähige Fläche seines Betriebes umfasste bereits zu diesem Zeitpunkt nur noch 5,43 ha.
Die vom Kläger für das Jahr 2000 begehrte Ausgleichszulage für landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete beruht auf der Richtlinie des Ministeriums ländlicher Raum zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten vom 11.9.2000 (GABl. 2000, S. 360). Diese Richtlinie ist formell wie auch materiell-rechtlich betrachtet eine Verwaltungsvorschrift ohne die Qualität einer Rechtsnorm mit Außenwirkung und vermittelt deshalb für sich genommen keinen Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichsleistung (vgl. BVerwG Urt. v. 6.11.1986 - 3 C 72/84 -, BVerwGE 75, 109, 116 sowie Ziff. 1.2 der Richtlinie). Da die der Gewährung der Ausgleichszulage Landwirtschaft zugrunde liegende Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. Nr. L 142/1) und das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (i.d.F. der Bek. v. 21.7.1988, BGBl. I S. 1055, geänd. d. G. v. 8.8.1997, BGBl. I S. 2027) ebenfalls keinen subjektiven Rechtsanspruch eines Zuwendungsempfängers begründen, sondern allein allgemeine Grundsätze für die Förderung enthalten, hat ein Zuwendungsempfänger lediglich einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) und im Rahmen der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45, 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.08.1994 - 9 A 1979/93 -, AgrarR 1994, 412 sowie VG Freiburg, Urt. v. 18.9.2002 - 1 K 2342/00 -). Dies hat zur Folge, dass die Rechtmäßigkeit der Beihilfegewährung an den Kläger an den Vorgaben der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Ausgleichszulage Landwirtschaft vom 11.9.2000 zu messen ist, die als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der vom Landwirtschaftsministerium gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Landwirtschaftsverwaltung auszulegen und anzuwenden ist (zur Auslegung von Verwaltungsvorschriften allg. vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, DVBl. 2001, 214, 215).
Gemessen an diesen Kriterien ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die eigentlich förderfähige Grünlandfläche des Klägers nur 7,03 ha umfasst. Diese Fläche errechnet sich aus der bei der Vorort-Kontrolle tatsächlich vorgefundenen Grünlandfläche und der Herausnahme der sechs Schläge mit weniger als 0,1 ha.
Die Kammer hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keinen Anlass zu der Annahme, dass die bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 ermittelte Grünlandfläche des Klägers mit insgesamt 7,32 ha fehlerhaft bestimmt worden ist. Soweit der Kläger unter Vorlage von Lichtbildern gerügt hat, dass einzelne Teilflächen im Waldrandgebiet von den Rindern noch beweidet werden und deshalb - entgegen der Auffassung des Beklagten - noch als Grünland anzusehen seien, folgt dem die Kammer nicht. Der Vertreter des beklagten Landes hat überzeugend dargelegt, nach welchen Kriterien die Mitarbeiter der Landwirtschaftsverwaltung im Rahmen der Gewährung der Ausgleichszulage Landwirtschaft noch von Grünland ausgehen und in welchen Fällen insbesondere der permanenten Sukzession der Wälder in die Wiesenflächen dies nicht mehr der Fall sei. Das hierbei maßgebliche Kriterium eines ungehinderten Mähvorgangs und des weitgehenden Fehlens einer bestimmten sukzessionstypischen Vegetation ist sachgerecht und deshalb als Ausdruck der behördlichen Praxis vom Gericht nicht zu beanstanden. Der Kläger konnte nicht darlegen, dass die Mitarbeiter des ALLB Rottweil - was angesichts seines auf bloße Gleichbehandlung mit anderen Antragstellern reduzierten Anspruchs maßgeblich wäre - bei der Beurteilung seiner Flächen von dem insoweit üblichen Maßstab willkürlich abgewichen wären. Vielmehr zeigen gerade die vorgelegten Lichtbilder, dass es sich bei den zwischen ihm und den Prüfern vor Ort streitigen Waldrandflächen um solche Flächen handelt, die zwar durchaus noch beweidet werden können, die aber bereits aufgrund der insgesamt vorhandenen Vegetation keine reinen Grünlandflächen mehr sind. Auch der Verweis des Klägers auf die Verhältnisse im Münstertal begründet keinen Anlass für die Annahme, die Prüfer des ALLB Rottweil hätten den Kläger im Verhältnis zu den dortigen Landwirten willkürlich schlechter behandelt. Denn abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers zu der dortigen Prüfungspraxis wenig substantiiert war, hat der Vertreter des als Aufsichtsbehörde auch insoweit zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die im Münstertal vorherrschende Praxis gerade darin bestünde, die problematischen Sukzessionsflächen über die Zurückdrängung des Waldbewuchses wieder in reines und damit dann erneut förderfähiges Grünland umzuwandeln.
Im Rahmen der Ermittlung der Grünlandfläche des Klägers ist - entgegen seiner Auffassung - weiter auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Holzlagerplätze nicht als Grünlandfläche ansieht. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass auch die Holzlagerplätze nach ihrer Auflösung wieder zu Grünland werden können, doch ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers selbst, dass er die betroffenen Flächen während des Jahres 2000 für einen beträchtlichen Zeitraum nicht als Grünland genutzt hat, sondern eben als Lagerplatz.
Der Beklagte hat von der so ermittelten Grünlandfläche ohne Rechtsfehler sechs Flächen mit insgesamt 0,29 ha abgezogen, weil die entsprechenden Schläge nicht die nach der Richtlinie notwendige Schlaggröße von jeweils mehr als 0,1 ha hatten. Auch insoweit gilt, dass der Kläger nur einen Anspruch darauf hat, dass die Behörde ihn bei der Ermittlung der förderfähigen Grünlandfläche nicht willkürlich anders behandelt als andere Zuwendungsempfänger. Insofern sind die Einwendungen des Klägerbevollmächtigten zur Konterkarierung der Flurbereinigung ebenso wenig relevant wie die Frage nach dem tieferen Sinn dieser Regelung. Maßgeblich ist allein, ob die Schlagbildung als solche und die Herausnahme der Schläge mit einer Fläche von weniger als 0,1 ha dem Willen des Richtliniengebers und der von diesem gebilligten Zuwendungspraxis der Landwirtschaftsbehörden entspricht. Beides ist der Fall. So ergibt sich die Notwendigkeit der Herausnahme von Schlägen mit einer Fläche von weniger als 0,1 ha aus der förderfähigen Grünlandfläche aus der Ziffer 4.3 der Zuwendungsrichtlinie, nach welcher für Schläge unter 0,1 ha keine Ausgleichszulage gewährt wird, falls es sich nicht um ganze Flurstücke handelt. Vor allem aber hat der Beklagte die Schlagbildung ohne Willkür nach sachgerechten Kriterien vorgenommen. Hintergrund der Schlagbildung ist die Verpflichtung des Beklagten flächenbezogene Fördermaßnahmen wie Ausgleichszulage Landwirtschaft auf einzeln ausgewiesene Parzellen zu beziehen (vgl. etwa Art. 46 Abs. 2 der hier maßgeblichen VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. 214/31). Dabei ist der mit einem Schlag identische Begriff der „landwirtschaftlich genutzten Parzelle“ im Rahmen des hier noch maßgeblichen Art. 1 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. L 355/1 i.d.F. des Art. 1 lit c der VO (EG) Nr. 1593/2000 des Rates vom 17.7.2000 zur Änderung dieser Verordnung, ABl. Nr. L 182/4; zur Geltung der Regelung auf Beihilferegelungen des Jahres 2000 vgl. Art. 153 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003, ABl. Nr. 270/1) europarechtlich bindend als ein zusammenhängendes Stück Land definiert, das von einem einzigen Betriebsinhaber für eine bestimmte Kultur genutzt wird. Es begegnet somit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das beklagte Land in seiner Verwaltungspraxis eine Schlagbildung immer dann vornimmt, wenn eine landwirtschaftlich genutzte Fläche durch einen Weg oder andere Nutzungen deutlich von anderen Flächen abgetrennt ist. Die vom Kläger vorgebrachte Erwägung, dass die Wege aufgrund einer weitläufigen Umzäunung kein Hindernis für eine Beweidung auch dieser Flächen durch seine Rinder seien und deshalb der Annahme einer einheitlich bewirtschafteten Fläche nicht entgegenstünden, übersieht, dass die Definition des Schlages bzw. der landwirtschaftlich genutzten Parzelle an ein im räumlichen Sinne zusammenhängendes Stück Land anknüpft und dass von einem solchen auch bei wohlwollender Betrachtung nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn die als zu klein angesehenen Schläge von den größeren Grünlandflächen - wie im Fall des Klägers - teilweise sogar durch geteerte Wirtschaftswege abgetrennt sind.
Schließlich hat der Beklagte von der dergestalt ermittelten förderfähigen Grünlandfläche des Klägers zu Recht weitere 1,6 ha Fläche abgezogen. Denn dieser Abzug ergibt sich zwingend aus der Regelung der Ziffer 7.2 Satz 2 und 3 der Richtlinie zur Ausgleichszulage Landwirtschaft. Hiernach findet in den Fällen, in denen die festgestellte tatsächliche Fläche die im Förderantrag angegebene Fläche um mehr als 3 % unterschreitet, die Regelung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 Anwendung. Nach dieser Regelung, die gleichzeitig zwingend durch Art. 48 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. Nr. L 214/31) gefordert wird, wird die tatsächlich ermittelte Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz zwischen der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche und der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche gekürzt, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992, ABl. Nr. L 391/36 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6.7.1995 (ABl. Nr. L 156/27 und der VO (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21.12.1999, ABl. Nr. L 340/29; die Regelung des Art. 53 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001, ABl. Nr. L 327/11, die die VO (EG) Nr. 3887/92 insgesamt aufhebt, ist für Beihilfeanträge, die sich auf das Jahr 2000 beziehen, nicht anwendbar). Da der Kläger in seinem Beihilfeantrag vom 9.3.2000 die förderfähige Fläche mit 7,83 ha angegeben hatte, diese aber bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 rechtsfehlerfrei mit nur 7,03 ha festgestellt wurde, ergibt sich nach dieser Regelung ein Abzug von 1,6 ha (2 x 0,8 ha). Dabei ist die Kürzungsregelung auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichszulage zurückzubeziehen, d.h. die Kürzungsregelung entfaltet ihre Wirkung nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides, sondern sie macht die Bewilligung der Zuwendung bereits von Anfang an insoweit rechtswidrig, als diese auf die von der Kürzung erfassten Flächen bezogen ist.
Bezogen auf die Kürzung der förderfähigen Fläche kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Angaben zur Fläche auf die amtlichen Angaben in den Katasterauszügen gestützt hat. Zwar kommen nach der Regelung des Art. 9 Abs. 2 Satz 4 der VO (EG) Nr. 3887/92 die Kürzungen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat, doch liegen diese Voraussetzungen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar lässt sich anhand des in der Verwaltungsakte zum Verwaltungsrechtsstreit 1 K 1485/02 befindlichen Katasterauszugs vom 15.4.1993 eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Umfang der vom Kläger angegebenen 7,83 ha errechnen, doch weist bereits der Katasterauszug vom 17.9.1998 eine solche nur noch in Höhe von 7,1 ha aus, so dass es sich bei den Flächenberechnungen aus dem Jahr 1993 schon deshalb nicht mehr um in diesem Sinne „behördlich anerkannte Angaben“ handeln kann. Im Übrigen hat der Vertreter des Beklagten zu Recht darauf verwiesen, dass es unabhängig von solchen Flächenangaben stets die eigene Verantwortung des Antragstellers sein muss, die Flächen, die aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen natürlichen Sukzession des Waldes oder einer anderweitigen wirtschaftlichen Nutzung - etwa als Holzlagerplatz - keine Grünlandflächen mehr sind oder die die besonderen Anforderungen der Förderrichtlinien etwa in Bezug auf die Mindestgröße eines Schlages nicht erfüllen, aus diesen Angaben herauszurechnen.
Umfasste die im Rahmen der Ausgleichszulage Landwirtschaft als Grünland letztlich förderfähige Fläche des Klägers somit bereits im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur 5,43 ha und war deshalb die Bewilligung einer Ausgleichszulage Landwirtschaft für das Jahr 2000 insoweit bereits damals rechtswidrig, als diese den Betrag von 710,87 EUR überschritt, so ist die entsprechende Rücknahme dieses Bewilligungsbescheides in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 auch im Übrigen rechtmäßig.
Zunächst steht dieser Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen, nach dem ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich der Kläger deshalb nicht auf Vertrauen berufen kann, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Denn der Kläger hat Flächenangaben gemacht, die unrichtig waren und die für die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft zumindest mitursächlich waren. Insoweit ist es unschädlich, dass das ALLB Rottweil im Zeitpunkt der Bewilligung bereits aufgrund einer Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 Hinweise darauf hatte, dass die Flächenangaben des Klägers unrichtig sind. Denn hierdurch wurde keine Situation geschaffen, in der der Kläger davon ausgehen konnte, dass der Beklagte von seiner Auffassung der eigentlich falschen Flächenangaben abgerückt sei und dieser nun die Angaben des Klägers als richtig akzeptiere. Vielmehr war dem Kläger bewusst, dass die Behörde nach wie vor von einer geringeren Fläche ausging und sich - unabhängig von dem Erlass des Bewilligungsbescheides - vorbehalten hatte, aufgrund der massiven Proteste des Klägers gegen die bei der Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 vorgenommene Flächenermittlung später, d.h. im März 2001, nochmals eine Flächenbestimmung vorzunehmen. Man mag es der Behörde als mangelnde Sorgfalt vorwerfen oder aber auch als Entgegenkommen zugute halten, dass das ALLB Rottweil die Ausgleichszulage Landwirtschaft trotz der nach wie vor streitigen Flächenermittlung bereits vor dem zweiten Vorort-Termin und auf der Grundlage der Angaben des Klägers bewilligt hat; am Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ändert dies jedoch ebenso wenig, wie das - hier zu seinen Gunsten unterstellte - mangelnde Verschulden des Klägers (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 -, BVerwGE 74, 357, 364). Doch selbst wenn die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ebenso ausgeschlossen wäre wie der ebenfalls in Betracht kommende Verlust des Vertrauens nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG bildete die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG keine Beschränkung der Rücknahme des Bewilligungsbescheides. Denn jedenfalls ist bei der dargelegten Sachlage das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur so eingeschränkt schutzwürdig, dass es angesichts der öffentlichen Interessen an der Teilrücknahme der Bewilligung bzw. an der damit einhergehenden Wiederherstellung einer rechtmäßigen Subventionsbewilligung auf dem Gebiet des Landwirtschaftsrechts in jedem Fall zurücktreten muss. Insofern stellte sich der Sachverhalt auch dann als ein solcher dar, in dem das Vertrauen des Klägers entgegen der Regelvermutung des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG in atypischer Weise selbst dann nicht hinreichend schutzwürdig wäre, wenn der Kläger - wofür nichts näher dargelegt ist - die gewährte Beihilfe im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung bereits in dem Sinne verbraucht hätte, dass er nunmehr entreichert wäre (zum Begriff des Verbrauchs vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.1993 - 2 C 15/91 -, DVBl. 1993, 947). Denn aus dem gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 anwendbaren Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 ergibt sich, dass der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Zurückzahlung dieser Beträge verpflichtet ist. Dabei ist es gemäß Art. 10 des EG-Vertrags Sache der Mitgliedsstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Verpflichtungen zu sorgen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Damit ist in der Sache die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten nach Art. 8 Abs. 1 lit. c der VO (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17.5.1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik identisch, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Verpflichtung führt dazu, dass das mit der Rücknahme einer rechtswidrigen Agrarbeihilfe verfolgte öffentliche Interesse im Rahmen der Abwägung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG gegenüber dem Vertrauensschutz ein regelmäßig gesteigertes und damit überwiegendes Gewicht erhält, da anderenfalls die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung praktisch weitgehend unmöglich gemacht würde.
Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Der Beklagte hat weder in Bezug auf die Rücknahme als solche noch in Hinblick auf die Frage der Rückwirkung der Rücknahmeentscheidung einen gemäß § 40 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO rechtlich relevanten Ermessensfehler gemacht. Zwar finden sich weder in der Rücknahmeentscheidung des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 noch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 Erwägungen für und gegen eine rückwirkende Teilrücknahme der Ausgleichszulage Landwirtschaft. Doch ist das Rücknahmeermessen der Landwirtschaftsbehörde durch die oben dargelegte gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zu einer rückwirkenden Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Ausgleichszulage einerseits (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 21.9.1983 - Rs 205/82 -, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633, Rn. 17 ff sowie Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 23) und die insoweit durch die Richtlinie des Ministeriums ländlicher Raum vom 11.9.2000 antizipierte Verwaltungspraxis andererseits derart festgelegt, dass zumindest in den Fällen, in denen - wie hier - Seitens des Klägers keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen sind, die nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung als möglich erscheinen lassen, keine besonderen Ermessenerwägungen angestellt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 57 sowie Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS).
2. Die in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 weiter ausgesprochene Festsetzung des aufgrund der Teilrücknahme des Bescheides vom 29.9.2000 zu erstattenden Betrags in Höhe von 427,19 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 LVwVfG. Der festgesetzte Betrag entspricht dem Umfang der Teilaufhebung. Eine Reduzierung dieses Betrages gemäß § 49a Abs. 2 LVwVfG kommt nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger in Bezug auf die zu Unrecht bezogene Ausgleichszulage Landwirtschaft im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert wäre. Im Übrigen fehlte es ihm auch an der für die Reduzierung eines Erstattungsbeitrags nach dieser Vorschrift im Bereich der gemeinschaftsrechtlichen Subventionen zwingend notwendigen Gutgläubigkeit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Leistung (zu diesem Erfordernis EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 38).
3. Die in dem Bescheid des ALLB Rottweil vom 28.5.2001 schließlich festgelegte Verzinsung des zu erstattenden Betrags mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank rückwirkend ab dem Zeitpunkt der materiell unrechtmäßigen Auszahlung der Ausgleichszulage Landwirtschaft an den Kläger hat ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG. Diese Regelung entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Gewährung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft. Denn nach dem gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 anwendbaren Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht nur zur Zurückzahlung dieser Beträge, sondern auch zur Zahlung der Zinsen verpflichtet, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen. Dabei ist der anzuwendende Zinssatz gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts festzusetzen. Ein Sachverhalt, nach welchem gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG von der Verzinsung des Erstattungsbetrags abgesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Verzicht auf die Verzinsung käme angesichts der Notwendigkeit der effektiven Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in das nationale Recht der Rückforderung zu Unrecht bewilligter Agrarsubventionen überhaupt nur dann in Betracht, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen (Art. 14 Abs. 1 Satz 3 der VO (EWG) Nr. 3887/92). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da die zu Unrecht gezahlten Beträge - wie dargelegt - zumindest auch auf den unrichtigen Angaben des Klägers im Rahmen der Antragstellung beruhten und der Kläger bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft zum 29.9.2000 wusste, dass die dem Bescheid zugrunde liegenden Flächenangaben von der Landwirtschaftsbehörde der Höhe nach bestritten sind.
Die vom Kläger-Bevollmächtigten zur Verzinsung vorgetragene Anwendung abweichenden Europarechts hat im Regelungskontext der hier maßgeblichen Regelung der Art. 48 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1750/1999 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 keine Grundlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. August 2006 - 16 K 2707/05 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Bescheinigung nach
§ 7h EStG (in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung).
Er ist Eigentümer des Wohnbaugrundstücks ... ... (.... ...) in Stuttgart, Gemarkung Zuffenhausen. Dieses Grundstück lag im räumlichen Geltungsbereich des Sanierungsgebiets „Zuffenhausen 3-Zehnthof“; die Sanierungssatzung wurde nach Abschluss der Sanierung am 29.07.1999 aufgehoben.
Auf Antrag des Klägers vom 31.08.1995 wurde mit Bescheid der Beklagten vom 21.12.1995 ein „Anbau und bauliche Änderungen am Wohnhaus“ mit der Nebenbestimmung sanierungsrechtlich genehmigt, dass „Material und Farben der Balkone, des Vordaches der Garagentore und der Pergola sowie die Begrünung des Garagendachs vor Ausführung mit der Stadt abzustimmen“ sind. Am 13.11.1997 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Bescheinigung nach § 7h EStG. Darin wird bestätigt, dass das Gebäude ... ... im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt und es sich bei dem Anbau und den baulichen Änderungen um Maßnahmen nach § 177 BauGB gehandelt habe, die der Durchführung der Sanierung gedient hätten. Ergänzend dazu bescheinigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 05.07.1999, dass sich die anerkannten Kosten der durchgeführten Baumaßnahmen auf 777.262,93 DM brutto für die Jahre 1995 bis 1998 belaufen hätten.
Mit Schreiben vom 15.03.2002 rügte das Finanzamt Stuttgart III gegenüber der Beklagten, dass die Bescheinigung nach § 7h EStG auf einer unzureichenden Prüfung des Sachverhalts beruhe. Die auf den Anbau entfallenden Kosten seien steuerlich nicht begünstigt; nach der vorläufigen Aufstellung des Architekten entfielen nur 160.000,-- DM auf die Sanierung. Außerdem seien Baumaßnahmen auch dann nicht begünstigt, wenn sie ohne vorherige Abstimmung mit der Fachbehörde oder ohne konkrete vertragliche Vereinbarungen auf freiwilliger Grundlage durchgeführt worden seien; das Finanzamt bitte um Mitteilung, ob und inwieweit die Baumaßnahmen vorher mit der Beklagten abgesprochen und ob sie gemäß diesen Absprachen durchgeführt worden seien. Mit Schreiben vom 22.05.2002 teilte die Beklagte dem Finanzamt Stuttgart III mit, über die Baumaßnahmen sei zwar keine Modernisierungsvereinbarung abgeschlossen worden, sie seien jedoch vor Baubeginn - u.a. auch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens - mit ihr abgestimmt worden. Da es sich bei dem Anbau um eine untergeordnete Erweiterung der Bestandsfläche handle, könnten auch die hierfür entstandenen Neubaukosten als sanierungsbedingte Modernisierungs- und Instandhaltungskosten anerkannt werden.
Am 01.08.2003 leitete das Finanzamt Stuttgart III gegenüber der Beklagten
- Amt für Stadterneuerung - auf Weisung des Rechnungsprüfungsamts und in Übereinstimmung mit der Oberfinanzdirektion Stuttgart ein Remonstrationsverfahren mit dem Ziel der Rücknahme der Bescheinigung vom 13.11.1997 ein. Zur Begründung wird ausgeführt: Gegenüber dem Kläger sei offenbar kein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot im Sinne des § 177 BauGB ausgesprochen worden. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 22.05.2002 habe sich der Kläger auch nicht vertraglich gegenüber der Beklagten zur Durchführung solcher Maßnahmen verpflichtet; eine eventuelle Abstimmung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sei nicht geeignet, eine förmliche Vereinbarung über bestimmte Modernisierungsmaßnahmen zu ersetzen. Somit lägen die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung nach § 7h EStG nicht vor; die Bescheinigung vom 13.11.1997 sei unrichtig und von der Beklagten zurückzunehmen.
Die Beklagte - Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung - führte mit Schreiben vom 23.09.2003 gegenüber dem Finanzamt Stuttgart III u.a. aus, ein förmliches Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot habe ihr Gemeinderat bislang noch nie beschlossen. Vielmehr verpflichte sich der Eigentümer regelmäßig im Rahmen einer einvernehmlichen Modernisierungsabsprache gegenüber der Stadt zur Durchführung bestimmter Maßnahmen im Sinne des § 177 BauGB. Allerdings sei bis zum Erlass der gemeinsamen Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums vom 11.06.2001 (Bescheinigungsrichtlinie) eine (schriftliche) Modernisierungsvereinbarung nur dann geschlossen worden, wenn der Eigentümer eine Sanierungsforderung in Anspruch genommen habe. Seit Erlass der Bescheinigungsrichtlinie werde eine Modernisierungsvereinbarung auch ohne Inanspruchnahme eines Sanierungszuschusses dann geschlossen, wenn der Eigentümer eine Steuerbegünstigung nach § 7h EStG in Anspruch nehmen wolle. Da es sich hier um einen Altvorgang vor dem Juni 2001 ohne Gewährung eines Zuschusses aus Landesmitteln handle, sei folglich keine Modernisierungsvereinbarung geschlossen worden.
Mit Schreiben vom 08.10.2003 erwiderte das Finanzamt Stuttgart III, die Beklagte könne sich für die Änderung ihrer Praxis im Jahre 2001 nicht auf die damals ergangene Bescheinigungsrichtlinie berufen, die an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nichts geändert habe. Danach habe jedoch stets die Notwendigkeit des Abschlusses einer Vereinbarung vor Beginn der Baumaßnahmen bestanden, wie sich bereits den Einkommenssteuerrichtlinien 1993 in R 83 a Abs. 6 und der Einkommenssteuerkommentierung von Schmidt in der 15. Aufl. (1996) entnehmen lasse. An der Forderung nach Rücknahme der Bescheinigung werde daher festgehalten.
10 
Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2003 an das Finanzamt Stuttgart III erneut ab. Das Bauvorhaben des Klägers sei, wie in Sanierungsgebieten üblich, vor Baubeginn mit dem Amt für Stadterneuerung abgestimmt worden. Dem Amt für Stadterneuerung seien die Anforderungen der Finanzverwaltung und insbesondere die Notwendigkeit einer konkreten vertraglichen Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde als Voraussetzung für die Begünstigung nach § 7h EStG erst durch die Bekanntmachung der Bescheinigungsrichtlinie vom 11.06.2001 bewusst geworden. Bis dahin seien keine solchen Vereinbarungen geschlossen worden, was auch bei anderen Städten und Gemeinden so üblich gewesen und bis dahin von den Finanzbehörden auch akzeptiert worden sei. Man sehe sich daher außer Stande, die erteilte Bescheinigung zurückzunehmen.
11 
Mit Schreiben vom 21.04.2004 bat das Finanzministerium Baden-Württemberg das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, die Beklagte zur Rücknahme der Bescheinigung zu veranlassen. Mit Schreiben vom 03.05.2004 teilte das Wirtschaftsministerium dem Regierungspräsidium Stuttgart mit, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung die Voraussetzungen der §§ 177 BauGB, 7h EStG für die Erteilung der Bescheinigung nicht vorgelegen hätten und bat um weitere Veranlassung im Rahmen der Fach- und Rechtsaufsicht. Das Regierungspräsidium Stuttgart bat daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2004, die dem Kläger erteilte Bescheinigung zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 06.09.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Rücknahme der Bescheinigung sei beabsichtigt und gab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen.
12 
Nachdem sich der Kläger geäußert hatte, nahm die Beklagte die Bescheinigung vom 13.11.1997 mit Bescheid vom 15.03.2005 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Die Bescheinigung hätte nur erteilt werden dürfen, wenn die Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen aufgrund einer konkreten vertraglichen Verpflichtung durchgeführt worden wären. Die Rücknahme sei angemessen. Sie sei das „mildeste Mittel“, um die rechtswidrige Bescheinigung zu beseitigen und die Bindung des Finanzamts an dieselbe zu beenden. Das Interesse des Klägers an deren Aufrechterhaltung müsse demgegenüber zurücktreten. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG sei noch nicht abgelaufen. Sie sei nicht durch die Aufforderung zur Rücknahme mit Schreiben des Finanzamts Stuttgart III vom 30.07.2003 in Gang gesetzt worden. Denn sie selbst habe noch mit Schreiben vom 28.11.2003 dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Bescheinigung für rechtmäßig gehalten werde und sie sich zur Rücknahme außer Stande sehe. Erst durch die Weisung zur Rücknahme mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2004 im laufenden Remonstrationsverfahren habe die Frist zu laufen begonnen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2005 aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen zurück.
13 
Mit seiner am 17.08.2005 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten über die Rücknahme der Bescheinigung nach § 7h EStG und deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 aufzuheben. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
14 
Mit Urteil vom 07.08.2006 - 16 K 2707/05 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Verwaltungsrechtsweg sei zwar gegeben. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Rücknahme der Bescheinigung für die Vergangenheit sei rechtmäßig. § 7h Abs.1 EStG 1997 beziehe sich nicht nur auf § 177 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB, in denen näher umschrieben werde, was Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen seien, sondern auf die gesamte Vorschrift. Daher setze eine Bescheinigung nach § 7h Abs. 1 EStG voraus, dass steuerlich zu fördernde Maßnahmen auf einem entsprechenden städtebaurechtlichen Gebot der Gemeinde nach § 177 Abs. 1 BauGB beruhten. Da solche Anordnungen in der Praxis nur geringe Bedeutung besäßen, stehe der hoheitlichen Anordnung eines solchen Gebots ein dieses Gebot ersetzender städtebaulicher Vertrag gleich. Solche Verträge bedürften indes der Schriftform. Die hier zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffenen mündlichen Absprachen über die Beseitigung von Missständen und Mängeln am Wohngebäude reichten daher nicht aus. Die Beklagte sei im Rahmen des Ermessens auch zutreffend davon ausgegangen, dass das öffentliche (fiskalische) Interesse an der Beseitigung nicht gerechtfertigter Steuerbegünstigungen das Vertrauen des Klägers in deren Fortbestand überwiege. Maßgebend hierfür sei der Umstand, dass die Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung bereits abgeschlossen gewesen seien. Zur Frage der wirtschaftlichen Bedeutung der Rücknahme der Bescheinigung habe der Kläger vor deren Erlass nichts vorgetragen. Im Übrigen gebe es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Baumaßnahmen deshalb mit der Beklagten abgesprochen habe, um eine Steuervergünstigung zu erreichen. Dagegen spreche, dass die Beklagte in allen Fällen, in denen die Baumaßnahmen - wie hier - nicht mit Sanierungsmitteln bezuschusst worden seien, die Bescheinigung bis zum Erlass der Richtlinien vom 11.06.2001 nicht davon abhängig gemacht habe, dass ein Gebot oder ein städtebaulicher Vertrag vorgelegen habe. Auch aus den der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen könne nicht hergeleitet werden, dass es eine Absprache gegeben habe. Denn diese Nebenbestimmungen seien ordnungsrechtlicher Natur. Die Jahresfrist für die Rücknahme sei gewahrt. Sie beginne erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt habe und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gehörten auch alle Umstände, die für die Beurteilung der Frage von Bedeutung seien, ob der Begünstigte in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut habe. Es könne offen bleiben, ob die Jahresfrist danach erst mit Ablauf der dem Kläger mit Schreiben vom 06.09.2004 gesetzten Frist für eine Stellungnahme zur geplanten Rücknahme zu laufen begonnen habe. Denn jedenfalls habe sie frühestens in dem Zeitpunkt begonnen, in dem das Regierungspräsidium Stuttgart als Rechtsaufsichtsbehörde die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2004 zur Rücknahme der Bescheinigung vom 13.11.1997 aufgefordert habe. Somit sei die Rücknahme mit Bescheid vom 15.03.2005 noch innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Das Urteil wurde dem Kläger am 15.08.2006 zugestellt.
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Am 29.08.2006 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. August 2006 - 16 K 2707/05 - zu ändern und den Rücknahmebescheid der Stadt Stuttgart vom 15. März 2005 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 aufzuheben.
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Er trägt zur Begründung vor: Die ihm erteilte Bescheinigung nach § 7h EStG sei nicht rechtswidrig. Der Gesetzgeber verweise in § 7h EStG nicht auf das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nach § 177 Abs. 1 BauGB, sondern allein auf die in § 177 Abs. 2 und 3 BauGB umschriebenen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Zweck der Verweisung sei die Beschränkung der steuerlichen Begünstigung auf die städtebaulich, sozialpolitisch und denkmalpflegerisch erwünschte Beseitigung von Missständen und Mängeln. Für diese Auslegung spreche auch, dass Gebäudemodernisierungen in Sanierungsgebieten ohnehin stets aufgrund von Absprachen mit den Kommunen erfolgten, welche gemäß §§ 144, 145 BauGB die „Durchführungsverantwortung“ für die Gestaltung des Sanierungsgebiets und seiner Gebäude hätten, und zwar unabhängig davon, ob eine förmliche Modernisierungsvereinbarung getroffen worden sei oder nicht. Solche förmlichen Modernisierungsvereinbarungen seien nur dann notwendig, wenn die Kommune einen Zuschuss zu den Maßnahmen zahle. Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung sei die Gewährung der Steuervergünstigung nicht daran geknüpft, dass ein solcher Zuschuss bezahlt worden sei. Aus der Regelung des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG sei nicht zu folgern, dass die Steuerbegünstigung nur im Falle einer vertraglichen Verpflichtung zur Vornahme von Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde zu gewähren sei. Denn hier handle es sich um eine Erstreckung der Steuervergünstigung auf denkmalbezogene Maßnahmen, die über Maßnahmen zur Modernisierung hinausgingen und für die schon aus kompetenzrechtlichen Gründen von vornherein kein Modernisierungsgebot nach § 177 Abs. 1 BauGB in Betracht käme. Die hier in Rede stehenden Maßnahmen seien auch in Absprache mit der Beklagten durchgeführt worden. Vertreter des Amtes für Stadterneuerung der Beklagten hätten ihm zunächst die sanierungsrechtlichen Verpflichtungen und Möglichkeiten zur Modernisierung und Instandsetzung seines Wohngebäudes erläutert. Er habe daraufhin seine Bereitschaft hierzu bekundet. Die Vertreter der Beklagten hätten ihn zwar darauf hingewiesen, dass keine Kostenerstattung nach § 177 Abs. 4 BauGB erfolgen werde, hätten ihm indes zugesichert, die Bescheinigung nach § 7h EStG zu erteilen. Er habe die Ergebnisse des Gesprächs in seinem Baugesuch und seinem Antrag auf Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung absprachegemäß umgesetzt. Mit Erteilung der Baugenehmigung und der sanierungsrechtlichen Genehmigung habe die Beklagte zumindest konkludent die geplanten Baumaßnahmen gebilligt; zudem habe sie ausdrücklich gefordert, dass „Material und Farben der Balkone, des Vordachs der Garagentore und der Pergola sowie die Begrünung des Garagendaches mit der Stadt abzustimmen“ seien. Sein Antrag und die Bewilligung durch die Beklagte stellten somit der Sache nach eine schriftliche Modernisierungsabsprache dar. In einer gesondert formulierten Modernisierungsabsprache hätte nichts weiter geregelt werden können, zumal keine Kostenerstattung erfolgt sei. Auch vor diesem Hintergrund sei die Bescheinigung nach § 7h EStG zu Recht ergangen. Außerdem sei die Bescheinigung erst nach Ablauf der Jahresfrist zurückgenommen worden. Die Beklagte sei durch das Schreiben des Finanzamts Stuttgart III vom 30.07.2003 auf die Rechtswidrigkeit der Bescheinigung hingewiesen worden, habe diese jedoch erst mit Bescheid vom 15.03.2005 zurückgenommen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass sie diesen Rechtsstandpunkt erst auf der Grundlage der fachaufsichtlichen Weisung des Regierungspräsidiums akzeptiert habe. Denn sie hätte sich innerhalb eines Jahres nach dem Schreiben des Finanzamts Klarheit über die Rechtslage verschaffen müssen. Schließlich hätte die Bescheinigung auch deshalb nicht zurückgenommen werden dürfen, weil er auf deren Fortbestand habe vertrauen dürfen und dieses Vertrauen schutzwürdig gewesen sei. Er habe die Bauinvestitionen in vollem Vertrauen auf die von der Beklagten zugesagten Steuervergünstigungen nach § 7h EStG und in Absprache mit der Beklagten vorgenommen. Das fiskalische Interesse an der Beseitigung der Steuerbegünstigung wiege demgegenüber nicht schwer. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei Kenntnis der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung eine förmliche Modernisierungsvereinbarung zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossen worden wäre. Für die Jahre 1997 bis 1999 habe er die steuerliche Vergünstigungen erhalten; sie seien jedoch von der Finanzverwaltung wieder „zurückgefordert“ worden. Er habe gegen alle Steuerbescheide seit 1997 Einsprüche eingelegt, über die wegen des vorliegenden Verfahrens noch nicht entscheiden worden sei.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert: Die dem Kläger erteilte Bescheinigung nach § 7h EStG sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG verweise nach seinem Wortlaut auf die gesamte Vorschrift des § 177 BauGB und damit auch auf Abs. 1, in dem der Erlass von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten geregelt sei. Zwar stehe der hoheitlichen Anordnung eines solchen Gebotes eine schriftliche Modernisierungsvereinbarung gleich, in der sich der Eigentümer gegenüber der Gemeinde verpflichte, im einzelnen umschriebene Maßnahmen zur Behebung von Missständen und Mängeln vorzunehmen. Die schriftliche Antragstellung des Klägers und die schriftliche Genehmigung der Baumaßnahmen erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Die Jahresfrist habe erst mit Aufforderung des Regierungspräsidiums zur Rücknahme der Bescheinigung mit Schreiben vom 18.08.2004 zu laufen begonnen, weil der Behörde erst zu diesem Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit derselben bewusst geworden sei. Das öffentliche Interesse in Gestalt des Interesses an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Beseitigung ungerechtfertigter Steuervergünstigungen überwiege das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der ihm erteilten Bescheinigung. Auch gebe es kein milderes Mittel, um die Bindung der Finanzbehörden an die Bescheinigung als Grundlagenbescheid für die Gewährung der Steuervergünstigung zu beseitigen und rechtmäßige Zustände herzustellen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2005 über die Rücknahme der dem Kläger nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG erteilten Bescheinigung und deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 aufheben müssen, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die § 7h-Bescheinigung vom 13.11.1997 rechtswidrig ist. Denn sie bestätigt zu Unrecht - mit Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt -, dass die vom Kläger an seinem Gebäude ... ... durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen. Nach dieser Vorschrift können bei Gebäuden in Sanierungsgebieten erhöhte Absetzungen von den Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB vorgenommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Förderung bereits dann gegeben sind, wenn am Gebäude Mängel oder Missstände im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB vorlagen und diese behoben wurden. Denn § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG verweist nach seinem Wortlaut auf die Vorschrift des § 177 BauGB im Ganzen und damit auch auf dessen Absatz 1, der die Gemeinden ermächtigt, die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden in Sanierungsgebieten durch entsprechende Anordnungen durchzusetzen. Anstelle solcher Gebote schließen die Gemeinden in der Praxis meist städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB mit den Eigentümern, in denen diese sich zur Durchführung näher bestimmter Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen verpflichten (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 177 Rn. 21). Diese Vorgehensweise trägt dem Kooperationsgedanken Rechnung, von dem das Sanierungsrecht geprägt ist (vgl. § 175 Abs. 1 BauGB), und erfüllt daher ebenfalls die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung (vgl. Einkommenssteuerrichtlinien 2005, BStBl. I Sondernr. 1 R 7h (6); Gemeinsame Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums vom 11.06.2001 - Bescheinigungsrichtlinie - GABl. 2001, 793, TZ 3.1; vgl. auch BFH, Beschluss vom 06.12.2002 - 9 B 109/02 -, BFH/NV 2003, 469). Demgegenüber stellen freiwillige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auch dann keine Maßnahmen im Sinne des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG dar, wenn sie in Absprache mit der Gemeinde erfolgen und der Beseitigung von Mängeln und Missständen im Sinne von § 177 Abs. 2 und 3 BauGB dienen, sondern nur dann, wenn sie auf der Grundlage eines Gebots nach § 177 Abs. 1 BauGB oder einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Gemeinde durchgeführt wurden. Der Senat schließt sich damit der bislang von der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassung an (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.1997 - 6 L 2067/96 - und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.06.2004 - 3 L 64/02 -, NVwZ 2005, 835; Blümich, EStG, Bd. 1, § 7h Rn. 23 f.; Kirchhof, EStG, 2001, § 7h RdNr. 3; Schmidt, EStG, 25. Aufl. § 7h Rn. 3).
24 
Für diese Auffassung spricht neben der uneingeschränkten Verweisung auf § 177 BauGB in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG auch Satz 2 dieser Vorschrift, welcher die steuerliche Förderung auf denkmalbezogene Maßnahmen unter der Voraussetzung erstreckt, dass sich der Eigentümer hierzu gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung ist hinsichtlich der sanierungsbezogenen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen entbehrlich, weil deren verpflichtender Charakter bereits durch die umfassende Verweisung auf § 177 BauGB - und damit auch auf dessen Absatz 1 - in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG zur Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung gemacht wird. Demgegenüber ermächtigt § 177 BauGB nicht zur Anordnung städtebaulicher Gebote hinsichtlich der in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG genannten denkmalbezogenen Maßnahmen. Dieser Auslegung kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass sich freiwillige Modernisierungsmaßnahmen, die in Absprache mit der Gemeinde realisiert werden, nicht von den auf Grundlage vertraglicher Verpflichtungen durchzuführenden Maßnahmen unterscheiden, wie der Kläger meint. Abgesehen davon, dass die Gemeinden keine Möglichkeit haben, mündliche Absprachen über Modernisierungsmaßnahmen gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen, kann vom Eigentümer nur dann verlangt werden, sich vertraglich zur Durchführung im einzelnen bezeichneter Modernisierungsmaßnahmen in einem bestimmten Zeitraum (vgl. § 177 Abs. 1 Satz 3 BauGB) als Ersatz für eine ansonsten mögliche einseitige Anordnung von Geboten nach § 177 Abs. 1 BauGB (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 177 Rn. 34) zu verpflichten, wenn gemäß § 175 Abs. 2 BauGB die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Mit der Anknüpfung der steuerlichen Begünstigung an Modernisierungsmaßnahmen verpflichtenden Charakters wird daher zugleich erreicht, dass diese auf Maßnahmen mit städtebaulicher Dringlichkeit beschränkt wird. Hier hat der Kläger die Modernisierungsmaßnahmen nicht aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten, sondern freiwillig durchgeführt. Daran ändert nichts, dass er sie unter Beachtung mündlicher Absprachen mit Mitarbeitern der Beklagten gemäß der ihm erteilten Baugenehmigung und der darin enthaltenen sanierungsrechtlichen Auflagen realisiert hat. Denn hierzu war der Kläger nicht verpflichtet. Somit ist die ihm erteilte Bescheinigung rechtswidrig.
25 
Die Rücknahme der Bescheinigung mit Bescheid vom 15.03.2005 erfolgte jedoch nicht innerhalb der Rücknahmefrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG und ist daher ihrerseits rechtswidrig.
26 
Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme ab dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, nur innerhalb eines Jahres zulässig. Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Denn § 48 Abs. 4 LVwVfG ist nicht im Sinne einer „Bearbeitungsfrist“ zu verstehen, die mit der Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu laufen beginnt und der Behörde ein Jahr Zeit lässt, um hinsichtlich des Vorliegens der weiteren Rücknahmevoraussetzungen Entscheidungsreife herbeizuführen. Eine solche „Bearbeitungsfrist“ wäre nicht sachgerecht, weil es nicht allein vom Willen der Behörde abhängt, ob die Sache in diesem Zeitraum tatsächlich entscheidungsreif gemacht werden kann; vielmehr kann sich die Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen aus den unterschiedlichsten Gründen verzögern (zum Beispiel Zeugenvernehmung oder Einholung von Sachverständigengutachten). Nach Sinn und Zweck der Regelung handelt es sich daher um eine „Entscheidungsfrist“, die grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife zu laufen beginnt (grundlegend BVerwG Großer Senat, Beschl. vom 19.12.1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 -, BVerwGE 70, 356; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 48 Rn. 219 ff.). Hingegen vermag ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum der Behörde - anders als ein Rechtsirrtum in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts - den Fristbeginn nicht zu hindern. Denn andernfalls wäre die Entscheidungsreife abhängig von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit der handelnden Behörde; je geringer diese ausgeprägt ist, desto großzügiger wäre die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist. Eine solche Auslegung wäre nicht vereinbar mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit hinsichtlich des Bestandes von Verwaltungsakten herbeizuführen. Sie würde ferner die in § 48 Abs. 4 LVwVfG normierte Beschränkung der Kenntnis auf „Tatsachen“ „ins Leere laufen“ lassen (vgl. BVerwG, Urt. vom 05.08.1996 - 5 C 6.95 -, NWVBl. 1997, 293 unter Hinweis darauf, dass ein Rechtsirrtum über die Erforderlichkeit von Ermessenserwägungen den Beginn der Jahresfrist nicht hinausschiebt mit der Folge, dass ein Rücknahmebescheid, welcher einen fristgerecht erlassenen ersten Rücknahmebescheid ersetzt, verfristet sein kann; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199; ebenso mit eingehender Begründung BSG, Urt. vom 27.07.1989 - 11/7 RAr 115/87 -, BSGE 65, 221 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 46 Rn. 141). Ausgehend davon wurde die dem Kläger erteilte Bescheinigung nach § 7h EStG erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG zurückgenommen.
27 
Der Irrtum der Beklagten über die Rechtmäßigkeit ihrer Praxis, Bescheinigungen nach § 7h EStG auch bei freiwilligen Modernisierungsmaßnahmen ohne konkrete vertragliche Verpflichtungen auszustellen, war nach eigenem Bekunden mit Bekanntmachung der verbindlichen Vorgaben zur Auslegung und Anwendung unter anderem des § 7h EStG in der Bescheinigungsrichtlinie des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 11.06.2001 (a.a.O.) behoben. Bezogen auf das vorliegende Verfahren war der entsprechende Rechtsirrtum bei der zuständigen Behörde spätestens im November 2003 entfallen. Denn das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung hat im Rahmen des Remonstrationsverfahrens, das der streitgegenständlichen Rücknahme vorangegangen war, mit Schreiben vom 28.11.2003 gegenüber dem Finanzamt Stuttgart III ausdrücklich angegeben, ihm sei aufgrund der Bescheinigungsrichtlinie bewusst geworden, dass die Begünstigung nach § 7h EStG eine konkrete vertragliche Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde voraussetze. Damit hat die zuständige Behörde zu erkennen gegeben, dass sie nunmehr von der Rechtswidrigkeit ihrer früheren Verwaltungspraxis ausgeht. Zwar hat das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung in diesem Schreiben weiter ausgeführt, dass es sich - gleichwohl - außerstande sehe, die dem Kläger erteilte Bescheinigung zurückzunehmen, weil bis zum Erlass der Bescheinigungsrichtlinie keine konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Stadt abgeschlossen worden seien und diese - auch bei anderen Gemeinden übliche - Vorgehensweise von der Finanzbehörde bis dahin akzeptiert worden sei. Diese Aussage relativiert jedoch nicht die zuvor geäußerte Feststellung zur Rechtswidrigkeit der früheren Verwaltungspraxis in Bezug auf die dem Kläger erteilte Bescheinigung. Denn mit der Bescheinigungsrichtlinie hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit konkreter vertraglicher Modernisierungspflichten sind nicht etwa Konsequenzen aus einer Rechtsänderung gezogen worden. Vielmehr ist der steuerrechtliche Begünstigungstatbestand hinsichtlich der umfassenden Verweisung auf § 177 BauGB seit Erteilung der Bescheinigung im November 1997 unverändert geblieben. Damit war für die Beklagte klar, dass auch die Praxis vor Erlass der Bescheinigungsrichtlinie rechtswidrig gewesen war. Ihre Annahme, die dem Kläger erteilte Bescheinigung trotz erkannter Rechtswidrigkeit nicht zurücknehmen zu können, bezieht sich daher auf das Fehlen weiterer Rücknahmevoraussetzungen. Offenbar war sie der Auffassung, dass ein Vertrauenstatbestand vorliege, hinter dem das öffentliche Interesse an der Rücknahme zurücktreten müsse; an dieser Rechtsauffassung hat sie dann in der Folgezeit festgehalten, bis sie vom Regierungspräsidium mit Schreiben vom 18.08.2004 zur Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung angewiesen wurde. Wie ausgeführt, kommt es daher für den Beginn der Rücknahmefrist nicht darauf an, ob die zuständige Behörde hinsichtlich solcher weiterer Rücknahmevoraussetzungen einem Rechtsirrtum unterlegen ist oder nicht.
28 
Im vorliegenden Fall begann nach alledem die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG Ende November 2003 zu laufen, als das Amt für Stadtplanung bezogen auf das konkrete Verfahren (spätestens) Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung erlangt und zugleich angenommen hat, die weiteren Rücknahmevoraussetzungen lägen nicht vor. Dies hat zur Folge, dass die „Entscheidungsfrist“ des § 48 Abs. 4 LVwVfG bei Erlass des Rücknahmebescheids am 15. März 2005 bereits abgelaufen war. Zwar trifft die von der Beklagten zunächst vertretene Auffassung, die vor Erlass der Bescheinigungsrichtlinie rechtswidrig erteilten Bescheinigungen könnten mit Blick auf die damalige, von der Finanzverwaltung akzeptierte Praxis generell nicht zurückgenommen werden, nicht zu; vielmehr war dies von einer einzelfallbezogenen Würdigung insbesondere unter Vertrauensschutzgesichtspunkten abhängig. Auch spricht viel dafür, dass bei zutreffender Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen der Sachverhalt im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung noch nicht hinreichend geklärt war. Insbesondere war der zuständigen Behörde damals noch nicht bekannt, ob der Kläger die ihm bereits gewährten Steuervergünstigungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG verbraucht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 3 C 3.95 -, BVerwGE 104, 289 zur Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 VwVfG auf Verwaltungsakte, die Grundlage für eine bezifferbare Steuerverschonung sind; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 15.91 -, DVBl. 1993, 947 zum Leistungsverbrauch). Ein solcher Klärungsbedarf hindert jedoch den Fristbeginn hier nicht. Denn mit Blick auf den Zweck der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG als „Entscheidungsfrist“ kommt es allein darauf an, ob a u s S i c h t d e r B e h ö r d e Entscheidungsreife gegeben ist. Hat diese - wie hier - zu erkennen gegeben, dass sie eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts von vornherein - ohne Klärung konkreter Vertrauensschutzaspekte - für unzulässig hält, beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn diese Rechtsauffassung unzutreffend ist und eine Rücknahme bei hinreichender Aufklärung des Sachverhalts in Betracht kommt. Denn ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum hat - wie oben dargelegt - keine fristhemmende Wirkung. Käme es für die Frage der Entscheidungsreife nicht auf die Rechtsauffassung der Rücknahmebehörde, sondern auf die zutreffende Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen an, wäre es von den Rechtskenntnissen der Behörde abhängig, ob und wann sie die zur Herbeiführung der Entscheidungsreife notwendige Sachaufklärung vornimmt. Die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist wäre also um so länger bemessen, je geringer die Rechtskenntnisse der jeweiligen Behörde sind. Dies wäre aber mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf den Bestand von Verwaltungsakten zu gewährleisten, nicht zu vereinbaren. Im Übrigen läge auch treuwidriges Verhalten vor, wenn sich eine Rücknahmebehörde, die zu erkennen gegeben hatte, dass aus ihrer Sicht Entscheidungsreife vorlag, später hinsichtlich des Fristablaufs auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung beriefe. Somit beginnt die Jahresfrist zu laufen, wenn der Behörde alle Tatsachen bekannt sind, die nach ihrer Rechtsauffassung für die Entscheidung über eine Rücknahme des - als rechtswidrig erkannten - Verwaltungsakts erheblich sind. Wie ausgeführt, bestand hier für die Beklagte im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung kein Anlass für weitere Sachaufklärung, weil sie deren Rücknahme unabhängig von den konkreten Einzelfallumständen für unzulässig hielt, so dass die Jahresfrist (spätestens) im November 2003 zu laufen begann.
29 
Die Beklagte ist schließlich auch in der Folgezeit bis zum Ablauf der Jahresfrist davon ausgegangen, dass sie ohne weitere Sachverhaltsaufklärung über die Frage einer Rücknahme der Bescheinigung entscheiden könne. Das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2004, mit dem sie zur Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung angewiesen wurde, hat daran nichts geändert. Denn diese Weisung wurde nicht von einer Würdigung der Einzelfallumstände abhängig gemacht, sondern galt unbedingt. Dementsprechend finden sich im Rücknahmebescheid und im Widerspruchsbescheid der Beklagten auch keine auf die konkreten Umstände bezogenen Ermessenserwägungen. Die Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 07.09.2004 im Anschluss an die Weisung des Regierungspräsidiums stellt sich vor diesem Hintergrund lediglich als formelle Wahrung des rechtlichen Gehörs dar und war nicht auf weitere Sachaufklärung gerichtet.
30 
Unabhängig davon ist die Rücknahme der Bescheinigung auch wegen fehlender Ermessenserwägungen rechtswidrig. Im Rücknahmebescheid der Beklagten vom 15.03.2005 und in deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 wird zwar ausgeführt, dass das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der Bescheinigung gegenüber dem Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln zurücktreten müsse. Als Begründung wird jedoch lediglich angegeben, dass es kein „milderes Mittel“ gebe, um den rechtswidrigen Bescheid und damit die Bindung des Finanzamts an die Bescheinigung des Vorliegens der Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung zu beseitigen. Für die Rücknahmeentscheidung war demnach allein ausschlaggebend, dass die Bindung der Finanzverwaltung an die Bescheinigung als Grundlagenbescheid für die steuerliche Begünstigung nicht auf andere Weise aufgehoben werden kann; auf eine konkrete Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln und dem privaten Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der steuerlichen Begünstigung kam es der Beklagten erkennbar nicht an.
31 
Dieser „Nichtgebrauch“ des Ermessens ist mit § 48 LVwVfG nicht vereinbar. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG ist die Vorschrift auch auf solche Verwaltungsakte anzuwenden, die - wie hier die Bescheinigung nach § 7h EStG -Voraussetzung für die Gewährung von Geldleistungen sind. Das Rücknahmeermessen ist demnach nicht erst von der Finanzverwaltung im Rahmen der Entscheidung darüber auszuüben, ob bereits gewährte steuerliche Vergünstigungen zurückgefordert werden sollen. Davon abgesehen stellt die Bescheinigung auch die Grundlage für die Bewilligung noch nicht gewährter steuerlicher Vergünstigungen dar. Hier bestand auch Anlass, den konkreten Sachverhalt im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen. Das gilt einmal mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Beseitigung zu Unrecht erlangter Steuerbegünstigungen. Dessen Gewicht hängt u.a. wesentlich davon ab, ob bei Kenntnis der zutreffenden Auslegung des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG eine verpflichtende Modernisierungsvereinbarung über die abgesprochenen und tatsächlich auch ausgeführten baulichen Maßnahmen getroffen worden wäre. In diesem Fall wären die vom Kläger vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen der Sache nach steuerlich förderungswürdig gewesen, was den fehlenden Vertragsschluss im Nachhinein als eher formalen Mangel erscheinen ließe und das Gewicht des fiskalischen Interesses minderte. Ferner hat der Kläger angegeben, dass er die Modernisierungsmaßnahme nur deshalb durchgeführt habe, weil Mitarbeiter der Beklagten ihm die Erteilung der Bescheinigung nach § 7h EStG mündlich zugesichert hätten. Dieser Umstand kann zwar nicht mit den in § 48 Abs. 2 LVwVfG genannten Vertrauenstatbeständen gleichgesetzt werden, welche eine Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ausschließen; für die ermessensgerechte Berücksichtigung des Vertrauensschutzes ist er aber durchaus von Belang. Schließlich war nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären, ob die eben genannten ermessensrelevanten Umstände vorliegen. Denn die Beklagte hat diesbezüglich überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt. Das Gericht kann jedoch eine unterbliebene Ermessensausübung nicht anstelle der Behörde nachholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1989 - 4 NB 24.88 -, DVBl. 1989, 1105 m.w.N.).
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
34 
Beschluss
vom 03. April 2007
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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2005 über die Rücknahme der dem Kläger nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG erteilten Bescheinigung und deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 aufheben müssen, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die § 7h-Bescheinigung vom 13.11.1997 rechtswidrig ist. Denn sie bestätigt zu Unrecht - mit Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt -, dass die vom Kläger an seinem Gebäude ... ... durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen. Nach dieser Vorschrift können bei Gebäuden in Sanierungsgebieten erhöhte Absetzungen von den Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB vorgenommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Förderung bereits dann gegeben sind, wenn am Gebäude Mängel oder Missstände im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB vorlagen und diese behoben wurden. Denn § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG verweist nach seinem Wortlaut auf die Vorschrift des § 177 BauGB im Ganzen und damit auch auf dessen Absatz 1, der die Gemeinden ermächtigt, die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden in Sanierungsgebieten durch entsprechende Anordnungen durchzusetzen. Anstelle solcher Gebote schließen die Gemeinden in der Praxis meist städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB mit den Eigentümern, in denen diese sich zur Durchführung näher bestimmter Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen verpflichten (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 177 Rn. 21). Diese Vorgehensweise trägt dem Kooperationsgedanken Rechnung, von dem das Sanierungsrecht geprägt ist (vgl. § 175 Abs. 1 BauGB), und erfüllt daher ebenfalls die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung (vgl. Einkommenssteuerrichtlinien 2005, BStBl. I Sondernr. 1 R 7h (6); Gemeinsame Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums vom 11.06.2001 - Bescheinigungsrichtlinie - GABl. 2001, 793, TZ 3.1; vgl. auch BFH, Beschluss vom 06.12.2002 - 9 B 109/02 -, BFH/NV 2003, 469). Demgegenüber stellen freiwillige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auch dann keine Maßnahmen im Sinne des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG dar, wenn sie in Absprache mit der Gemeinde erfolgen und der Beseitigung von Mängeln und Missständen im Sinne von § 177 Abs. 2 und 3 BauGB dienen, sondern nur dann, wenn sie auf der Grundlage eines Gebots nach § 177 Abs. 1 BauGB oder einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Gemeinde durchgeführt wurden. Der Senat schließt sich damit der bislang von der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassung an (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.1997 - 6 L 2067/96 - und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.06.2004 - 3 L 64/02 -, NVwZ 2005, 835; Blümich, EStG, Bd. 1, § 7h Rn. 23 f.; Kirchhof, EStG, 2001, § 7h RdNr. 3; Schmidt, EStG, 25. Aufl. § 7h Rn. 3).
24 
Für diese Auffassung spricht neben der uneingeschränkten Verweisung auf § 177 BauGB in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG auch Satz 2 dieser Vorschrift, welcher die steuerliche Förderung auf denkmalbezogene Maßnahmen unter der Voraussetzung erstreckt, dass sich der Eigentümer hierzu gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung ist hinsichtlich der sanierungsbezogenen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen entbehrlich, weil deren verpflichtender Charakter bereits durch die umfassende Verweisung auf § 177 BauGB - und damit auch auf dessen Absatz 1 - in § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG zur Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung gemacht wird. Demgegenüber ermächtigt § 177 BauGB nicht zur Anordnung städtebaulicher Gebote hinsichtlich der in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG genannten denkmalbezogenen Maßnahmen. Dieser Auslegung kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass sich freiwillige Modernisierungsmaßnahmen, die in Absprache mit der Gemeinde realisiert werden, nicht von den auf Grundlage vertraglicher Verpflichtungen durchzuführenden Maßnahmen unterscheiden, wie der Kläger meint. Abgesehen davon, dass die Gemeinden keine Möglichkeit haben, mündliche Absprachen über Modernisierungsmaßnahmen gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen, kann vom Eigentümer nur dann verlangt werden, sich vertraglich zur Durchführung im einzelnen bezeichneter Modernisierungsmaßnahmen in einem bestimmten Zeitraum (vgl. § 177 Abs. 1 Satz 3 BauGB) als Ersatz für eine ansonsten mögliche einseitige Anordnung von Geboten nach § 177 Abs. 1 BauGB (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 177 Rn. 34) zu verpflichten, wenn gemäß § 175 Abs. 2 BauGB die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Mit der Anknüpfung der steuerlichen Begünstigung an Modernisierungsmaßnahmen verpflichtenden Charakters wird daher zugleich erreicht, dass diese auf Maßnahmen mit städtebaulicher Dringlichkeit beschränkt wird. Hier hat der Kläger die Modernisierungsmaßnahmen nicht aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten, sondern freiwillig durchgeführt. Daran ändert nichts, dass er sie unter Beachtung mündlicher Absprachen mit Mitarbeitern der Beklagten gemäß der ihm erteilten Baugenehmigung und der darin enthaltenen sanierungsrechtlichen Auflagen realisiert hat. Denn hierzu war der Kläger nicht verpflichtet. Somit ist die ihm erteilte Bescheinigung rechtswidrig.
25 
Die Rücknahme der Bescheinigung mit Bescheid vom 15.03.2005 erfolgte jedoch nicht innerhalb der Rücknahmefrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG und ist daher ihrerseits rechtswidrig.
26 
Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme ab dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, nur innerhalb eines Jahres zulässig. Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Denn § 48 Abs. 4 LVwVfG ist nicht im Sinne einer „Bearbeitungsfrist“ zu verstehen, die mit der Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu laufen beginnt und der Behörde ein Jahr Zeit lässt, um hinsichtlich des Vorliegens der weiteren Rücknahmevoraussetzungen Entscheidungsreife herbeizuführen. Eine solche „Bearbeitungsfrist“ wäre nicht sachgerecht, weil es nicht allein vom Willen der Behörde abhängt, ob die Sache in diesem Zeitraum tatsächlich entscheidungsreif gemacht werden kann; vielmehr kann sich die Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen aus den unterschiedlichsten Gründen verzögern (zum Beispiel Zeugenvernehmung oder Einholung von Sachverständigengutachten). Nach Sinn und Zweck der Regelung handelt es sich daher um eine „Entscheidungsfrist“, die grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife zu laufen beginnt (grundlegend BVerwG Großer Senat, Beschl. vom 19.12.1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 -, BVerwGE 70, 356; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 48 Rn. 219 ff.). Hingegen vermag ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum der Behörde - anders als ein Rechtsirrtum in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts - den Fristbeginn nicht zu hindern. Denn andernfalls wäre die Entscheidungsreife abhängig von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit der handelnden Behörde; je geringer diese ausgeprägt ist, desto großzügiger wäre die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist. Eine solche Auslegung wäre nicht vereinbar mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit hinsichtlich des Bestandes von Verwaltungsakten herbeizuführen. Sie würde ferner die in § 48 Abs. 4 LVwVfG normierte Beschränkung der Kenntnis auf „Tatsachen“ „ins Leere laufen“ lassen (vgl. BVerwG, Urt. vom 05.08.1996 - 5 C 6.95 -, NWVBl. 1997, 293 unter Hinweis darauf, dass ein Rechtsirrtum über die Erforderlichkeit von Ermessenserwägungen den Beginn der Jahresfrist nicht hinausschiebt mit der Folge, dass ein Rücknahmebescheid, welcher einen fristgerecht erlassenen ersten Rücknahmebescheid ersetzt, verfristet sein kann; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199; ebenso mit eingehender Begründung BSG, Urt. vom 27.07.1989 - 11/7 RAr 115/87 -, BSGE 65, 221 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 46 Rn. 141). Ausgehend davon wurde die dem Kläger erteilte Bescheinigung nach § 7h EStG erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG zurückgenommen.
27 
Der Irrtum der Beklagten über die Rechtmäßigkeit ihrer Praxis, Bescheinigungen nach § 7h EStG auch bei freiwilligen Modernisierungsmaßnahmen ohne konkrete vertragliche Verpflichtungen auszustellen, war nach eigenem Bekunden mit Bekanntmachung der verbindlichen Vorgaben zur Auslegung und Anwendung unter anderem des § 7h EStG in der Bescheinigungsrichtlinie des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 11.06.2001 (a.a.O.) behoben. Bezogen auf das vorliegende Verfahren war der entsprechende Rechtsirrtum bei der zuständigen Behörde spätestens im November 2003 entfallen. Denn das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung hat im Rahmen des Remonstrationsverfahrens, das der streitgegenständlichen Rücknahme vorangegangen war, mit Schreiben vom 28.11.2003 gegenüber dem Finanzamt Stuttgart III ausdrücklich angegeben, ihm sei aufgrund der Bescheinigungsrichtlinie bewusst geworden, dass die Begünstigung nach § 7h EStG eine konkrete vertragliche Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde voraussetze. Damit hat die zuständige Behörde zu erkennen gegeben, dass sie nunmehr von der Rechtswidrigkeit ihrer früheren Verwaltungspraxis ausgeht. Zwar hat das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung in diesem Schreiben weiter ausgeführt, dass es sich - gleichwohl - außerstande sehe, die dem Kläger erteilte Bescheinigung zurückzunehmen, weil bis zum Erlass der Bescheinigungsrichtlinie keine konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Stadt abgeschlossen worden seien und diese - auch bei anderen Gemeinden übliche - Vorgehensweise von der Finanzbehörde bis dahin akzeptiert worden sei. Diese Aussage relativiert jedoch nicht die zuvor geäußerte Feststellung zur Rechtswidrigkeit der früheren Verwaltungspraxis in Bezug auf die dem Kläger erteilte Bescheinigung. Denn mit der Bescheinigungsrichtlinie hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit konkreter vertraglicher Modernisierungspflichten sind nicht etwa Konsequenzen aus einer Rechtsänderung gezogen worden. Vielmehr ist der steuerrechtliche Begünstigungstatbestand hinsichtlich der umfassenden Verweisung auf § 177 BauGB seit Erteilung der Bescheinigung im November 1997 unverändert geblieben. Damit war für die Beklagte klar, dass auch die Praxis vor Erlass der Bescheinigungsrichtlinie rechtswidrig gewesen war. Ihre Annahme, die dem Kläger erteilte Bescheinigung trotz erkannter Rechtswidrigkeit nicht zurücknehmen zu können, bezieht sich daher auf das Fehlen weiterer Rücknahmevoraussetzungen. Offenbar war sie der Auffassung, dass ein Vertrauenstatbestand vorliege, hinter dem das öffentliche Interesse an der Rücknahme zurücktreten müsse; an dieser Rechtsauffassung hat sie dann in der Folgezeit festgehalten, bis sie vom Regierungspräsidium mit Schreiben vom 18.08.2004 zur Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung angewiesen wurde. Wie ausgeführt, kommt es daher für den Beginn der Rücknahmefrist nicht darauf an, ob die zuständige Behörde hinsichtlich solcher weiterer Rücknahmevoraussetzungen einem Rechtsirrtum unterlegen ist oder nicht.
28 
Im vorliegenden Fall begann nach alledem die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG Ende November 2003 zu laufen, als das Amt für Stadtplanung bezogen auf das konkrete Verfahren (spätestens) Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung erlangt und zugleich angenommen hat, die weiteren Rücknahmevoraussetzungen lägen nicht vor. Dies hat zur Folge, dass die „Entscheidungsfrist“ des § 48 Abs. 4 LVwVfG bei Erlass des Rücknahmebescheids am 15. März 2005 bereits abgelaufen war. Zwar trifft die von der Beklagten zunächst vertretene Auffassung, die vor Erlass der Bescheinigungsrichtlinie rechtswidrig erteilten Bescheinigungen könnten mit Blick auf die damalige, von der Finanzverwaltung akzeptierte Praxis generell nicht zurückgenommen werden, nicht zu; vielmehr war dies von einer einzelfallbezogenen Würdigung insbesondere unter Vertrauensschutzgesichtspunkten abhängig. Auch spricht viel dafür, dass bei zutreffender Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen der Sachverhalt im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung noch nicht hinreichend geklärt war. Insbesondere war der zuständigen Behörde damals noch nicht bekannt, ob der Kläger die ihm bereits gewährten Steuervergünstigungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG verbraucht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 3 C 3.95 -, BVerwGE 104, 289 zur Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 VwVfG auf Verwaltungsakte, die Grundlage für eine bezifferbare Steuerverschonung sind; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 15.91 -, DVBl. 1993, 947 zum Leistungsverbrauch). Ein solcher Klärungsbedarf hindert jedoch den Fristbeginn hier nicht. Denn mit Blick auf den Zweck der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG als „Entscheidungsfrist“ kommt es allein darauf an, ob a u s S i c h t d e r B e h ö r d e Entscheidungsreife gegeben ist. Hat diese - wie hier - zu erkennen gegeben, dass sie eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts von vornherein - ohne Klärung konkreter Vertrauensschutzaspekte - für unzulässig hält, beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn diese Rechtsauffassung unzutreffend ist und eine Rücknahme bei hinreichender Aufklärung des Sachverhalts in Betracht kommt. Denn ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum hat - wie oben dargelegt - keine fristhemmende Wirkung. Käme es für die Frage der Entscheidungsreife nicht auf die Rechtsauffassung der Rücknahmebehörde, sondern auf die zutreffende Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen an, wäre es von den Rechtskenntnissen der Behörde abhängig, ob und wann sie die zur Herbeiführung der Entscheidungsreife notwendige Sachaufklärung vornimmt. Die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist wäre also um so länger bemessen, je geringer die Rechtskenntnisse der jeweiligen Behörde sind. Dies wäre aber mit dem Zweck der Jahresfrist, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf den Bestand von Verwaltungsakten zu gewährleisten, nicht zu vereinbaren. Im Übrigen läge auch treuwidriges Verhalten vor, wenn sich eine Rücknahmebehörde, die zu erkennen gegeben hatte, dass aus ihrer Sicht Entscheidungsreife vorlag, später hinsichtlich des Fristablaufs auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung beriefe. Somit beginnt die Jahresfrist zu laufen, wenn der Behörde alle Tatsachen bekannt sind, die nach ihrer Rechtsauffassung für die Entscheidung über eine Rücknahme des - als rechtswidrig erkannten - Verwaltungsakts erheblich sind. Wie ausgeführt, bestand hier für die Beklagte im Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheinigung kein Anlass für weitere Sachaufklärung, weil sie deren Rücknahme unabhängig von den konkreten Einzelfallumständen für unzulässig hielt, so dass die Jahresfrist (spätestens) im November 2003 zu laufen begann.
29 
Die Beklagte ist schließlich auch in der Folgezeit bis zum Ablauf der Jahresfrist davon ausgegangen, dass sie ohne weitere Sachverhaltsaufklärung über die Frage einer Rücknahme der Bescheinigung entscheiden könne. Das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2004, mit dem sie zur Rücknahme der dem Kläger erteilten Bescheinigung angewiesen wurde, hat daran nichts geändert. Denn diese Weisung wurde nicht von einer Würdigung der Einzelfallumstände abhängig gemacht, sondern galt unbedingt. Dementsprechend finden sich im Rücknahmebescheid und im Widerspruchsbescheid der Beklagten auch keine auf die konkreten Umstände bezogenen Ermessenserwägungen. Die Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 07.09.2004 im Anschluss an die Weisung des Regierungspräsidiums stellt sich vor diesem Hintergrund lediglich als formelle Wahrung des rechtlichen Gehörs dar und war nicht auf weitere Sachaufklärung gerichtet.
30 
Unabhängig davon ist die Rücknahme der Bescheinigung auch wegen fehlender Ermessenserwägungen rechtswidrig. Im Rücknahmebescheid der Beklagten vom 15.03.2005 und in deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 wird zwar ausgeführt, dass das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der Bescheinigung gegenüber dem Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln zurücktreten müsse. Als Begründung wird jedoch lediglich angegeben, dass es kein „milderes Mittel“ gebe, um den rechtswidrigen Bescheid und damit die Bindung des Finanzamts an die Bescheinigung des Vorliegens der Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung zu beseitigen. Für die Rücknahmeentscheidung war demnach allein ausschlaggebend, dass die Bindung der Finanzverwaltung an die Bescheinigung als Grundlagenbescheid für die steuerliche Begünstigung nicht auf andere Weise aufgehoben werden kann; auf eine konkrete Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am rechtmäßigen Verwaltungshandeln und dem privaten Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der steuerlichen Begünstigung kam es der Beklagten erkennbar nicht an.
31 
Dieser „Nichtgebrauch“ des Ermessens ist mit § 48 LVwVfG nicht vereinbar. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG ist die Vorschrift auch auf solche Verwaltungsakte anzuwenden, die - wie hier die Bescheinigung nach § 7h EStG -Voraussetzung für die Gewährung von Geldleistungen sind. Das Rücknahmeermessen ist demnach nicht erst von der Finanzverwaltung im Rahmen der Entscheidung darüber auszuüben, ob bereits gewährte steuerliche Vergünstigungen zurückgefordert werden sollen. Davon abgesehen stellt die Bescheinigung auch die Grundlage für die Bewilligung noch nicht gewährter steuerlicher Vergünstigungen dar. Hier bestand auch Anlass, den konkreten Sachverhalt im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen. Das gilt einmal mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Beseitigung zu Unrecht erlangter Steuerbegünstigungen. Dessen Gewicht hängt u.a. wesentlich davon ab, ob bei Kenntnis der zutreffenden Auslegung des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG eine verpflichtende Modernisierungsvereinbarung über die abgesprochenen und tatsächlich auch ausgeführten baulichen Maßnahmen getroffen worden wäre. In diesem Fall wären die vom Kläger vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen der Sache nach steuerlich förderungswürdig gewesen, was den fehlenden Vertragsschluss im Nachhinein als eher formalen Mangel erscheinen ließe und das Gewicht des fiskalischen Interesses minderte. Ferner hat der Kläger angegeben, dass er die Modernisierungsmaßnahme nur deshalb durchgeführt habe, weil Mitarbeiter der Beklagten ihm die Erteilung der Bescheinigung nach § 7h EStG mündlich zugesichert hätten. Dieser Umstand kann zwar nicht mit den in § 48 Abs. 2 LVwVfG genannten Vertrauenstatbeständen gleichgesetzt werden, welche eine Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ausschließen; für die ermessensgerechte Berücksichtigung des Vertrauensschutzes ist er aber durchaus von Belang. Schließlich war nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären, ob die eben genannten ermessensrelevanten Umstände vorliegen. Denn die Beklagte hat diesbezüglich überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt. Das Gericht kann jedoch eine unterbliebene Ermessensausübung nicht anstelle der Behörde nachholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1989 - 4 NB 24.88 -, DVBl. 1989, 1105 m.w.N.).
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
34 
Beschluss
vom 03. April 2007
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,-- EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2003 - 2 K 2266/00 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer ihm erteilten Baugenehmigung.
Die Mutter des Klägers ist Eigentümerin des 14.915 m² großen Grundstücks Flst.Nr. 639 im Ortsteil Oberweier der Beklagten. Das oberhalb des Ortes am Waldrand gelegene Grundstück liegt im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung „Vorbergzone zwischen Ettlingenweier und Malsch, Mohrenwiesen und Langwiesen“ vom 18.04.1941. Seit den vierziger Jahren steht auf dem Grundstück ein Gebäude, das in der Folgezeit mehrmals (mit Genehmigung) erweitert wurde. Seit den sechziger Jahren war auf dem Grundstück ein parkartiger Garten angelegt mit teilweise auch exotischen Bäumen und verschiedenen baulichen Anlagen (z. B. Mauern zur Terrassierung des Geländes, Ponystall und Schwimmbecken).
Bis 1976 nutzte die Eigentümerfamilie das Gebäude zu Wohnzwecken, „soweit dies von der Witterung her möglich war.“ In der Folgezeit war das Haus bis Ende 1994 möbliert an einen Freund der Familie vermietet. Ab 1995 beabsichtigte der Kläger die (Eigen-)Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken. Es handelte sich um ein zweistöckiges, teilweise unterkellertes Haus, an das eine ca. 50 m² große Terrasse mit Pergola angebaut war; das darunter befindliche, talseitig ebenerdig in Erscheinung tretende Untergeschoss wurde ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt; insgesamt betrug die Wohnfläche nach der in den Akten befindlichen Berechnung ca. 175 m².
Unter dem 29.02.1996 erteilte die Beklagte der Mutter des Klägers einen Bauvorbescheid für die „Sanierung eines Wohnhauses mit Atelier“, das als geschlossener Glasanbau auf der bisherigen Terrasse errichtet werden sollte.
Mit Bescheid vom 06.12.1996 erteilte die Beklagte der Mutter des Klägers antragsgemäß eine Baugenehmigung für die „Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers“; nach den genehmigten Plänen sollte die Wohnfläche im Vergleich zur Bauvoranfrage durch Umbaumaßnahmen nochmals um ca. 22 m² (11 %) vergrößert werden. Unter Nr. 56 der Nebenbestimmungen heißt es, dass das Vorhaben unabhängig von der baurechtlichen Genehmigung auch einer Erlaubnis nach der Landschaftsschutzverordnung bedarf, wozu eine Überarbeitung des unter dem 27.11.1996 vorgelegten Grünpflegeplans als Rahmenkonzept unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Punkte erforderlich ist. Unter dem 15.07.1997 erteilte die Beklagte wegen weiterer Änderungswünsche im Innern des Gebäudes eine entsprechende Ergänzungsbaugenehmigung.
Mit Bescheid vom 20.08.1997 erteilte das Landratsamt Karlsruhe der Mutter des Klägers, der in einem Ortstermin am 18.06.1997 für diese einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, gemäß § 3 der Landschaftsschutzverordnung 1941 die Erlaubnis „zur Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers in Ettlingen-Oberweier, Flst.Nr. 639, entsprechend der Baugenehmigung der Stadt Ettlingen vom 06.12.1996. Der Grünpflegeplan der Gruppe Ökologie und Planung vom 23.07.1997 mit Erläuterungsbericht ist Bestandteil dieser Genehmigung.“ Der Grünpflegeplan, der auf Grund des am 18.06.1997 durchgeführten Ortstermins nochmals überarbeitet worden war, enthält sowohl textliche (Erläuterungsbericht) als auch zeichnerische Aussagen (Plan „Parkgarten“) zur landschaftsgärtnerischen Gestaltung des Baugrundstücks. Vorgesehen ist dessen Untergliederung in die Teilräume „Hausumfeld“, „Nutzgarten“, „Wiese“, „Talkante“, „Vogelschutzgebiet“ und „Garten der Exoten“. Gleichzeitig soll ein „geschlossenes landschaftstypisches Bild entstehen, das den umgebenden Landschaftsraum und die Topografie harmonisch einbezieht und stärkt“. Vorgesehen sind Abholzungen und Auslichtungen zur Verbesserung bzw. Wiederherstellung von Blickbeziehungen vom oberhalb des Grundstücks vorbeiführenden Wanderweg in das Rheintal. An baulichen Veränderungen ist vorgesehen: das in Richtung Westen abfallende Gelände soll terrassiert und die einzelnen Ebenen sollen durch Mauern in Material und Dimensionierung wie die bereits vorhandenen Sandsteinmauern abgefangen werden; das vorhandene Schwimmbecken soll zurückgebaut werden; es soll ein Quellgarten angelegt werden, wofür ein ca. 200 m² großer Teich über einen wassergebundenen Weg sowie eine übererdete Treppe an das Wohnhaus angebunden und dadurch ein Retentionsraum für anfallendes Regenwasser geschaffen werden soll.
Bei einer Baukontrolle im März 1998 stellte die Beklagte fest, dass abweichend von der Genehmigung vom 06.12.1996 gebaut und darüber hinaus im Zuge der Bauausführung die zur Sanierung vorgesehenen Teile des Wohnhauses bis auf wenige Reste vollständig abgebrochen worden waren. Zur Begründung verwies der Kläger auf ein Schreiben des von ihm beauftragten Statikers P. vom 16.03.1998, in dem die Abbrucharbeiten im „Nebengebäude mit Garage“, im „Schrägflügel mit Atelier“ und im „Hauptgebäude“ als unausweichlich bezeichnet wurden mit der abschließenden Feststellung, dass beim Hauptgebäude die Maßnahmen zur Sicherung und Weiterverwendung von vorhandener Bausubstanz in keinem vertretbaren Verhältnis von Kosten und Nutzung stünden, zumal die dabei entstehende Qualität der Gebäudeteile völlig unbefriedigend sei.
Im Rahmen eines „Ergänzungsbauantrags“ vom 16.04.1998 teilte das Landratsamt Karlsruhe der anfragenden Beklagten mit Schreiben vom 28.05.1998 mit, dass seitens der Unteren Naturschutzbehörde keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden, da der Umfang und die Kubatur der baulichen Anlagen sich nicht änderten und im Vergleich zum Vorhaben (nach der Baugenehmigung vom 06.12.1996) keine Erweiterungen vorgenommen würden; eine Änderung der landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis vom 20.08.1997 sei nicht erforderlich. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17.06.1998 eine „Nachtrags-Baugenehmigung“ für das Vorhaben „Abbruch und Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“. Unter Nr. 1 der Nebenbestimmungen heißt es, dass diese „Ergänzungsbaugenehmigung“ einen Bestandteil der Baugenehmigung vom 06.12.1996 bildet, deren allgemeine und besondere Bedingungen auch für die Neuerrichtung maßgebend sind. Unter Nr. 4 der Nebenbestimmungen ist festgelegt, dass die Erlaubnisse von der Landschaftsschutzgebietsverordnung 1941 zur Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers vom 20.08.1997 sowie zum Abbruch und zur Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit Atelier vom 28.05.1998 Bestandteil dieses Bescheids sind. Genehmigt ist auch eine Planunterlage „Parkgarten“ mit Ausführungsplan Bepflanzung.
Im Februar 1999 stellte die Beklagte fest, dass der Dachfirst des Wohngebäudes ca. 30 cm höher als genehmigt ausgeführt worden war. Nach Baueinstellung vom 23.02.1999 teilte das Landratsamt Karlsruhe der Beklagten mit Schreiben vom 30.03.1999 mit, dass nach Ortsbesichtigung durch den Naturschutzbeauftragten und nochmaliger Prüfung die nicht genehmigte Vergrößerung bzw. Erhöhung des Wohnhauses um ca. 30 cm keine erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung von Naturhaushalt und Landschaftsbild darstelle; die geringfügige Veränderung könne aus naturschutzrechtlicher Sicht toleriert werden; eine nachträgliche Änderung der landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis sei nicht erforderlich. Unter dem 09.04.1999 wurde der Bau wieder frei gegeben.
10 
Gegen das Bauvorhaben gab es seitens mehrerer Nachbarn Einwendungen, die sowohl zu einem verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren als auch zu einem Petitionsverfahren führten. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 02.12.1998 - 13 K 3123/98 - lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Anträge von Nachbarn auf vorläufige Baueinstellung sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung vom 17.06.1998 ab; es bestünden zwar erhebliche Zweifel, ob die angefochtene Baugenehmigung mit § 35 Abs. 2 und 3 BauGB und insbesondere mit § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB vereinbar sei, ein Verstoß gegen drittschützende Normen oder das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Nachbarn liege jedoch nicht vor. Mit Schreiben vom 01.06.1999 vertrat das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg gegenüber dem Petitionsausschuss die Auffassung, dass das exponiert in Erscheinung tretende Wohnhaus mit Atelier mit den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung 1941 nicht zu vereinbaren sei; mit seiner großzügigen Gebäudeplanung und der markanten Freiflächengestaltung, insbesondere der Errichtung zahlreicher Betonmauern im Gartenbereich, stelle das Vorhaben als wesensfremde Nutzung einen Fremdkörper in der geschützten Landschaft dar; die Baugenehmigung vom 17.06.1998 sei rechtswidrig und müsse daher zurückgenommen werden; weiterhin sei der Abbruch der erstellten Betonmauern sowie der Treppenanlage anzuordnen. Mit Schreiben vom 11.10.1999 bat das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Karlsruhe, die Beklagte zur Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 sowie zur Beseitigung von Außenanlagen (Mauern, Treppenanlage und Einfriedigung) und das Landratsamt Karlsruhe zur Rücknahme der naturschutzrechtlichen Erlaubnis vom 20.08.1997 anzuweisen, was das Regierungspräsidium Karlsruhe jeweils mit Erlass vom 21.10.1999 umsetzte.
11 
Mit „Entscheidung“ vom 30.11.1999 nahm die Beklagte - nach Anhörung des Klägers - die Baugenehmigung vom 17.06.1998 zurück (Nr.1) und ordnete die Beseitigung von im Einzelnen aufgeführten Außenanlagen an (Nr. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt: Das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege; es widerspreche auch den Darstellungen des Flächennutzungsplans, beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und lasse die Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis vom 20.08.1997 sei auf eine Sanierung des Hauses gerichtet gewesen und insoweit mit dessen Abbruch gegenstandslos geworden; eine Erlaubnis zur Neuerrichtung sei nicht erteilt worden. Da der Abbruch des neuen Gebäudes unverhältnismäßig wäre, müsse es in dem (rechtswidrig) genehmigten Umfang geduldet werden.
12 
Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 31.07.2000 zurück: Nach dem nahezu vollständigen Abbruch des vorhandenen Wohngebäudes sei dessen Bestandsschutz entfallen; auch der Bauvorbescheid vom 29.02.1996 sowie die Baugenehmigung vom 06.12.1996, die auf eine Sanierung des Wohngebäudes gerichtet gewesen seien, hätten ihre Wirksamkeit verloren; da kein Gebäude mehr vorhanden (gewesen) sei, entfalle auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB; bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege das öffentliche Interesse an einem rechtmäßigen Gesetzesvollzug, da das umfangreiche, exponierte Gebäude eine erhebliche Vorbildwirkung habe; der Nachteil, der durch den Wegfall des erweiterten Bestandsschutzes entstehe, wodurch auch die erheblichen Investitionen für das Wohnhaus und die vom Naturschutz initiierte Umgestaltung des Grundstücks teilweise entwertet würden, sei dem Kläger zumutbar.
13 
Mit Verfügung vom 02.02.2000 gegenüber der Mutter des Klägers (als Grundstückseigentümerin) nahm das Landratsamt Karlsruhe die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis vom 20.08.1997 zurück. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 01.03.2001 zurückgewiesen. Die von der Mutter des Klägers erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 12.06.2003 - 2 K 566/01 - abgewiesen; der hiergegen (nach Zulassung) gerichteten Berufung hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 5 S 2373/03 stattgegeben.
14 
Am 09.08.2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.07.2000 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Grundfläche des jetzigen Gebäudes entspreche exakt derjenigen des bereits seit Jahrzehnten bestehenden und von der Familie zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes. Weder durch das Gebäude noch durch die Umgestaltung der Außenanlagen würden der Naturgenuss beeinträchtigt oder das Landschaftsbild verunstaltet. Spätestens seit 1960 sei ein parkartiger Garten vorhanden gewesen, dessen Pflege- und Erhaltungszustand in hohem Maße sanierungsbedürftig gewesen sei. Insoweit sei sogar eine Verbesserung eingetreten. Bei Erlass der Rücknahmeverfügung sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bereits abgelaufen gewesen. Die Beklagte habe ihre Eingriffsbefugnis verwirkt, nachdem die einzelnen, vom Landratsamt Karlsruhe teilweise sogar geforderten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Verbesserungsmaßnahmen in einem mehr als zweijährigen Planungsprozess gemeinsam zwischen Behörden und Bauherrn festgelegt worden seien. Im Rahmen der Ermessensbetätigung sei auch nicht berücksichtigt worden, dass er im Vertrauen auf die Baugenehmigung vom 17.06.1998 das vorhandene Schwimmbad zurückgebaut und weitere Außenanlagen (z. B. Ponystall) abgerissen habe. Im Übrigen sei der Gleichheitssatz verletzt, da im Außenbereich der Beklagten eine Vielzahl von Gebäuden zu Wohnzwecken genutzt werde.
15 
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten.
16 
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12.06.2003 die in Nr. 2 des Bescheids der Beklagten vom 30.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.07.2000 verfügte Beseitigungsanordnung aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Insoweit heißt es in den Gründen im Wesentlichen: Die angefochtene Rücknahmeentscheidung beziehe sich allein auf die dem Kläger zuletzt erteilte Baugenehmigung vom 17.06.1998. Das errichtete Gebäude, bei dem es sich faktisch um einen Neubau handele, sei mit dem ursprünglich geplanten Erweiterungsbau nicht identisch; der Bauvorbescheid sowie die zuvor erteilten Baugenehmigungen, die sich ausschließlich auf die Sanierung (und Erweiterung) des bestehenden Wohnhauses bezogen hätten, seien nicht ausgenutzt worden. Die Nachtrags-Baugenehmigung vom 17.06.1998 sei rechtswidrig gewesen, da die Errichtung des Wohnhauses gegen § 35 BauGB verstoße. Eine teilweise Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB scheide aus. Schon wegen der Errichtung des Ateliers auf der früheren ca. 50 m² großen Terrasse sei das Wohnhaus hinsichtlich seiner Größe kein dem beseitigten Gebäude gleichartiges Wohngebäude mit lediglich geringfügiger Erweiterung. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 3 BauGB; durch die Errichtung des erheblich größeren Neubaus sei die weitere Verfestigung der im Landschaftsschutzgebiet unerwünschten Wohnbebauung zu befürchten. Die Rücknahme der Baugenehmigung scheitere nicht an der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG; das zuständige Bauordnungsamt der Beklagten habe die für den Beginn der Frist allein ausschlaggebende positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung erst im Oktober 1999 erlangt, als ihr die abschließende Bewertung des Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (im Rahmen des Petitionsverfahrens) bekannt geworden sei. Das der Behörde nach § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen sei jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 31.07.2000 fehlerfrei ausgeübt worden. Auch wenn das nunmehr errichtete Gebäude hinsichtlich Größe und Kubatur dem mit Bescheid vom 06.12.1996 Genehmigten weitgehend entspreche, habe der Kläger durch die in Rede stehende Baugenehmigung einen ganz erheblichen Vorteil hinsichtlich Lebensdauer und Qualität des Gebäudes erworben; es sei deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde den für die Aufrechterhaltung der Baugenehmigung sprechenden Gesichtspunkten weniger Gewicht beigemessen habe. Dass dem Kläger möglicherweise nach § 48 Abs. 3 LVwVfG zustehende Ausgleichsansprüche nicht in die Ermessenserwägungen eingestellt worden seien, sei nicht zu beanstanden, da das Entstehen eines solchen Ausgleichsanspruchs die Folge einer ermessensfehlerfrei verfügten Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts sei. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz scheide aus, da die in der unmittelbaren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Wohnnutzung in den letzten zwanzig Jahren nicht erweitert worden sei und somit kein vergleichbarer Sachverhalt vorliege.
17 
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 14.10.2003 - 5 S 1885/03 -, zugestellt am 27.10.2003, die Berufung zugelassen, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Auf Antrag des Klägers vom 20.11.2003 hat der Senatsvorsitzende die Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung bis 10.12.2003 verlängert. Am 08.12.2003 hat der Kläger die Berufung begründet.
18 
Er beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2003 - 2 K 2266/00 - insoweit zu ändern, als die Klage abgewiesen worden ist, und den Bescheid der Beklagten vom 30. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31. Juli 2000 insgesamt aufzuheben.
20 
Er macht geltend: Das umstrittene Wohngebäude sei in bodenrechtlicher Hinsicht (Standort, Volumen, Nutzung und Funktion) - worauf es entscheidet ankomme - gleichartig mit dem alten Gebäude. Aus den (in Kopie) vorgelegten Fotos ergebe sich, dass im Bereich der Terrasse/Pergola die Stirnseite verglast gewesen sei, nicht hingegen die Längsseite; hier hätten sich zwischen den Holzpfosten blickundurchlässige Paneele aus Weidengeflecht befunden (als Sichtschutz gegenüber dem Waldweg). Die Terrasse/Pergola sei in Richtung Stirnseite mit einem geschlossenen, nicht verglasten Flachdach überdeckt gewesen; dieser Bereich sei 22,5 m² groß, der nicht überdachte Bereich ca. 32,75 m² groß gewesen. Die für die Berechnung der Wohnfläche relevante Zunahme von 27 m² reduziere sich durch den Wegfall der Trennwände im Untergeschoss (2 m²) und der Loggia (7 m²) auf 18 m². Durch den Wegfall von Mauern innerhalb des Gebäudes habe sich zwar berechnungstechnisch eine Mehrfläche ergeben. Die Umfassungswände des Gebäudes seien jedoch genau an der selben Stelle, soweit sie nicht ohnehin alte Bausubstanz seien, und mit identischer Grundfläche wieder errichtet worden. Auch sei die Wohnfläche des alten Gebäudes (Raum unter der Terrasse/Pergola) berechnungstechnisch höher anzusetzen; bei voller Berücksichtigung der Loggia ergebe sich eine Fläche (des alten Gebäudes) von 190,30 m². Wenn das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Atelier von der „Errichtung eines geschlossenen Glasanbaus“ spreche, so gebe dies den beim Ortstermin gewonnenen Eindruck zutreffend wieder. Er sei freiberuflich als Künstler tätig. Das Atelier werde von ihm und seiner Ehefrau außerhalb der Arbeitszeiten genutzt, die sie im Atelier in Karlsruhe-Durlach, bei Kunden und auf Reisen verbrächten. Nur hier fänden die beruflichen Kontakte zu Dritten statt. Das Gebäude bestehe aus einer einzigen Wohnung, nicht aus zwei Wohnungen. Der (eine) große Raum im Untergeschoss, wo sich bisher drei Räume befunden hätten, verfüge über keinen eigenen Eingang, sondern sei nur über den Eingang des Erdgeschosses zu erreichen; er werde von seiner Ehefrau als Wohnraum und teilweise als Schlafraum sowie gelegentlich als Gästezimmer genutzt. Die Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB wolle spekulative Maßnahmen verhindern. Davon könne hier keine Rede sein, da seit dem Erwerb des Grundstücks und dessen Nutzung durch die Familie ca. 50 Jahre vergangen seien und nach Beendigung des zwischenzeitlichen Mietverhältnisses mit einem Freund der Familie (von 1976 bis Ende 1994) das Objekt wieder von der Familie, insbesondere durch ihn, genutzt werde. Selbst wenn man in der Erstellung eines zusätzlichen Raums (Atelier) auf der identischen Fläche der bisherigen Terrasse/Pergola eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i. S. des § 35 BauGB sehen wollte, hätte jedenfalls bei der Ausübung des Rücknahmeermessens berücksichtigt werden müssen, dass das Landratsamt Karlsruhe als Untere Naturschutzbehörde für den neu entstehenden Raum „Atelier“ Ausgleichsmaßnahmen verlangt habe (Rückbau des Schwimmbades, der in diesem Bereich versiegelten Flächen, des früheren Ponystalls und des Schuppens sowie Schaffung einer Sichtachse vom Waldweg zur Rheinebene durch Fällen von ca. 80 Bäumen und Entfernen von Büschen), die mit großem Kostenaufwand bereits vor Jahre realisiert worden seien. Dieser Verbund von genehmigten Baumaßnahmen und naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen stehe einer Rücknahme der Baugenehmigung entgegen. Die positiven Beurteilungen des Naturschutzbeauftragten beim Ortstermin im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe das Verwaltungsgericht übergangen. Bei der Ermessensbetätigung seien im Rahmen des öffentlichen Interesses auch die im Falle einer Rücknahme die Beklagte treffenden finanziellen Folgen in Millionenhöhe (Wertminderung des Grundstücks, fehlgeschlagene Investitionen zur Entfernung vorhandener Anlagen, Kosten zur Erstellung der Außenanlage) als widerstreitend zu berücksichtigen. Da vorliegend ein etwaiger Rechtsirrtum der Beklagten hinsichtlich der Baugenehmigung vom 17.06.1998 in Kenntnis und unter Abwägung aller maßgeblichen Aspekte erfolgt sei, müsse für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG für eine Rücknahme auf den Zeitpunkt der fehlerhaften Entscheidung abgestellt werden.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten, des Landratsamts Karlsruhe sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens 2 K 566/01 und des diesbezüglichen Berufungsverfahrens 5 S 2373/03.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die nach Zulassung durch Senatsbeschluss vom 14.10.2003 - 5 S 1885/03 - statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 3 VwGO) Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die - im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 30.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.07.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung ist § 48 LVwVfG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Hieran gemessen erweist sich die angefochtene Rücknahmeentscheidung nicht als fehlerhaft.
27 
Die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 17.06.1998 ist rechtswidrig gewesen.
28 
Sie ist zwar als „Nachtrags-Baugenehmigung“ bezeichnet, nennt aber als genehmigtes Vorhaben „Abbruch und Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“ auf dem Grundstück Flst.Nr. 639 im Ortsteil Oberweier der Beklagten. Auch unter Nr. 5 der Nebenbestimmungen heißt es, dass es sich nunmehr um die Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit Atelier und um keine Sanierungsmaßnahme mehr handelt. Demgegenüber wurde die Baugenehmigung vom 06.12.1996 der Mutter des Klägers für die „Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers“ erteilt. Nach der Stellungnahme des Architekten L. vom 16.03.1998 seien bei den Bauarbeiten in intensiver Zusammenarbeit mit dem Statiker P. kleinstmögliche Sanierungs- und Erneuerungsabschnitte im Sinne dieser Genehmigung vorgesehen und entsprechend berücksichtigt worden; die Bauabwicklung selbst habe jedoch einige unvorhersehbare Überraschungen gebracht; beim seitlichen Anbau habe sich herausgestellt, dass die Decke über dem Untergeschoss äußerst marode gewesen sei und nicht mehr habe gehalten werden können; dasselbe Problem habe sich für den Fußbodenaufbau ergeben, der aus dem gleichen Grund erneuert werden müsse; beim Nebengebäude mit Garage sei die vorhandene Bausubstanz ebenfalls sehr schlecht gewesen und habe eine Ausführung - wie beschrieben - nicht ermöglicht; auch beim Hauptgebäude hätten verschiedene unvorhersehbare Umstände eine sofortige Änderung der Methode erforderlich gemacht, zumal auch dringend notwendige Sicherheitsaspekte hinzugekommen seien. In der Stellungnahme des Statikers P. vom 16.03.1998 heißt es u. a., dass beim Nebengebäude mit Garage die vorhandene Holzbalkendecke, die durch Fäulnis teilweise bereits erheblich geschädigt gewesen sei, weder statisch noch konstruktiv geeignet sei, die Zusatzlasten aus der mindestens 30 cm starken Erdüberdeckung zu übertragen; das mit der Erdüberdeckung vorhandene Anheben des Geländes führe zu einem Erddruck, der von den gemauerten Außenwänden sowie von der bestehenden Stützmauer nicht aufgenommen werden könne, ein Abbruch dieser Bauteile sei deshalb unausweichlich gewesen; auch für den Bereich „Schrägflügel mit Atelier“ sei es unausweichlich gewesen, die Decke über dem Untergeschoss abzubrechen und zu erneuern (wegen weitgehender Beseitigung der Innenwände sei die vorhandene Decke nicht mehr tragfähig gewesen; es sei hinzugekommen, dass die Zusatzlasten aus den Stahlstützen im Erdgeschoss, durch die die neue Decke über Erdgeschoss getragen würde, von der alten Decke nicht hätten aufgenommen werden können); auch bei Beibehaltung des Fußbodenaufbaus im Untergeschoss wäre in absehbarer Zeit ein kapitaler Bauschaden entstanden; bei den Außenwänden im Untergeschoss seien ebenfalls Änderungen erforderlich geworden; beim Hauptgebäude seien zu Beginn der Arbeiten für die Erstellung des Untergeschosses beim Abbruch der Fundamente an der westlichen Gebäudehälfte unerwartete Schwierigkeiten aufgetreten, der unvermeidliche Abbruch der Betonblöcke im Bereich der UG-Treppe zusammen mit den nicht verwendbaren Konstruktionsteilen im Untergeschoss sei wegen der Größe der Teile und deren zerklüfteter Form mit schonenden und erschütterungsarmen Verfahren nicht zu bewältigen gewesen; die demnach nur mit Bohrhammer und Baggermeißel durchzuführenden Arbeiten hätten infolge der erheblichen Erschütterungen dazu geführt, dass die schon recht marode Konstruktion im Erdgeschoss und im Dachgeschoss in ihrer Standsicherheit gefährdet worden wäre; dies hätte ein nicht vertretbares Risiko für die Bauarbeiten, aber auch für die Bausubstanz bedeutet; wegen des relativ geringen Anteils der noch verwendbaren Wandteile im Erdgeschoss sei in Abstimmung entschieden worden, dass die das Ausführungsrisiko erzeugenden alten Bauteile im Erdgeschoss abgebrochen werden müssten und danach konventionell von unten nach oben neu errichtet würden; die gleichen Umstände und Verfahrensweisen seien im Bereich der derzeit noch stehenden Osthälfte des Gebäudes zu erwarten.
29 
Angesichts dieses (statischen) Befunds und des Umstands, dass der anstehende Bauaufwand quantitativ und qualitativ trotz teilweise noch beibehaltener Mauerreste den eines Neubaus erreicht, was auch die in den Akten befindlichen Lichtbilder aus Anlass der im März 1998 durchgeführten Baukontrolle belegen, fehlt es an der Identität mit dem bisher vorhandenen Gebäude. Die „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 stellt daher für den Abbruch und die „Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“ die allein maßgebliche baurechtliche Grundlage dar. Insofern ist die Bezeichnung als „Nachtrags-Baugenehmigung“ nicht ganz korrekt, da eine solche nur für die Zulassung kleinerer Änderungen in Betracht kommt, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren; ihr Regelungsgehalt beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Änderungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen, während Grundlage des Vorhabens als solchem die ursprüngliche Baugenehmigung bleibt (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 27.09.1994 - 2 R 46/93 - Juris). Die danach inkorrekte Bezeichnung ist jedoch für die Bestimmung des wahren Regelungsgehalts der „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 unschädlich.
30 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des umstrittenen (Neubau-)Vorhabens steht nicht bereits auf Grund des der Mutter des Klägers erteilten Bauvorbescheids vom 29.02.1996 fest. Denn auch dieser Bauvorbescheid betraf (nur) die „Sanierung des Gebäudes“, wie sie mit der Baugenehmigung vom 06.12.1996 zunächst auch zugelassen worden war, die dann allerdings aus den wiedergegebenen Gründen nicht realisiert werden konnte.
31 
Das mit der zurückgenommenen „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 genehmigte (Neubau-)Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig. Der Kläger kann sich hierfür nicht auf den (Teil-)Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB berufen. Danach kann den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben i. S. des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im übrigen Außenbereich vertraglich i. S. des Absatzes 3 sind Nr. 2 die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter den folgenden in a bis d aufgeführten Voraussetzungen; nach Satz 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.
32 
Das Verwaltungsgericht hat die nach dieser Regelung beanspruchte (Teil-)Privilegierung des umstrittenen Vorhabens daran scheitern lassen, dass das neu zu errichtende Wohngebäude wegen des geplanten Ateliers auf der früheren ca. 50 m² großen Terrasse (über dem als Einliegerwohnung vorgesehenen Untergeschoss des Anbaus) kein dem beseitigten Gebäude vergleichbares Wohngebäude (mit nur geringfügigen Erweiterungen) sei. Hiergegen wendet sich der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 - NVwZ 1991, 1076, wonach durch die Einbeziehung einer zweiseitig abgeschlossenen (kleinen) Terrasse (im Eckbereich des ebenerdigen Gebäudes) als zusätzlicher Wohnraum, eine Vollunterkellerung sowie eine andere Dachgestaltung die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange nicht zusätzlich negativ betroffen würden; hinsichtlich des Bauvolumens lasse sich eine Grenze, bei deren Überschreitung die Gleichartigkeit entfalle, nicht abstrakt in Prozentsätzen festlegen; für das Merkmal der Geringfügigkeit der Erweiterung komme es nicht allein auf das quantitative Verhältnis zwischen dem ursprünglich vorhanden gewesenen Gebäude und dem Ersatzbau an; vielmehr sei von entscheidender Bedeutung, wie sich die Erweiterung auf die vom Ersatzbau betroffenen öffentlichen Belange auswirke. Der Kläger weist auf den „raumartigen Charakter“ der bisherigen Terrasse/Pergola hin (massive Mauerscheibe an der Stirnseite mit Verglasung, zwischen den Holzpfosten an der Längsseite blickundurchlässige Paneele als Windschutz, teilweise Überdachung der Terrasse/Pergola mit geschlossenem Flachdach auf Querbalken in Richtung Stirnseite mit einem überdachten Bereich von 22,5 m² und einem nicht überdachten Bereich von 32,75 m², berechnungstechnisch relevante Mehrung der Wohnfläche lediglich ca. 18 m²) und hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend betont, dass das Gebäude auch nicht einsehbar gewesen sei. Letzterer Umstand ist jedoch für die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange irrelevant. Ob wegen eines anzunehmenden „raumartigen Charakters“ im Bereich der Terrasse/Pergola des alten Gebäudes das nunmehr errichtete Atelier als allenfalls geringfügige und damit zulässige Erweiterung des neuen Gebäudes angesehen werden kann, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung.
33 
Denn es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB, dass das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Regelung vermeiden will, dass Dritte im Außenbereich solche Gebäude, die Missstände oder Mängel aufweisen, aufkaufen und an ihrer Stelle neue Wohnbauten errichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 2.78 - BVerwGE 62, 32 = NJW 1981, 2143). Dass dem umstrittenen (Neubau-)Vorhaben ein solchermaßen spekulatives Moment anhaftete, kann der Senat auch nicht erkennen. Der Kläger übersieht jedoch, dass der Gesetzgeber zur Erreichung dieses Ziels bei dem vorliegend allein einschlägigen Tatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB kumulativ das Vorliegen der unter a bis d genannten Voraussetzungen verlangt. Nur dem Eigentümer (oder einem Familienangehörigen), der das alte Gebäude seit längerer Zeit selbst bewohnt hat, soll die Regelung den Ersatzbau ermöglichen; die gesetzliche Erleichterung soll denjenigen zugute kommen, die sich längere Zeit mit den Missständen bzw. Mängeln abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie im Familienleben eine bedeutende Rolle spielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 - NJW 1982, 2512 = DÖV 1982, 1031). Dient ein Wohngebäude während einer solch längeren Zeit der Versorgung einer Familie mit dem notwendigen Wohnraum, der Missstände bzw. Mängel aufweist, so ist es zur Beseitigung der darin liegenden Härten und Schwierigkeiten gerechtfertigt, der sich mit dem mangelhaften Wohnstandard abfindenden Familie die Erleichterung der gesetzlichen Regelung zugute kommen zu lassen. Erforderlich ist eine Kontinuität der Eigennutzung; der Eigentümer muss das alte Wohngebäude über längere Zeit ununterbrochen bis zur Neuerrichtung eines gleichartigen Ersatzbaus selbst genutzt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1988 - 4 B 41.88 - NVwZ 1989, 355 = DÖV 1988, 198). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
34 
Auf die frühere jahrelange Nutzung des Gebäudes durch die Eigentümerfamilie bis zum Jahre 1976 kann sich der Kläger ebenso wenig berufen wie auf die nachfolgende Nutzung durch einen engen Freund der Familie bis zum Ende des Jahres 1994. Für die Zeit ab 1995 bis Anfang des Jahres 1998, dem Beginn der Arbeiten zur Realisierung der (Sanierungs-)Baugenehmigung vom 06.12.1996, kann dahinstehen, ob diese Zeitspanne als „längere Zeit“ i. S. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB angesehen werden kann. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 - a.a.O.) einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren und das OVG Lüneburg (vgl. Urt. v. 07.12.1977 - 1 A 198/75 - BRS 33 Nr. 77) auch drei Jahre nicht für ausreichend gehalten haben, wird in der Literatur wegen des zu fordernden strengen Maßstabs und unter Berufung auf eine allgemeine Verkehrsauffassung eine Eigennutzung von (wohl eher) mindestens vier Jahren verlangt (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, RdNr. 137 zu § 35). Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit jedoch nicht, da der Senat die Überzeugung gewonnen hat, dass der Kläger - als Sohn der Grundstückseigentümerin - das alte Gebäude nicht i. S. von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB als Wohnung selbst genutzt hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zunächst zwar angegeben, dass er nach dem Auszug des Mieters ab Anfang des Jahres 1995 das Gebäude genutzt habe. Er hat jedoch sogleich die Einschränkung hinzugefügt, dass dies nur der Fall gewesen sei, „soweit es die Witterung erlaubt habe“. Ausweislich der Akten war während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums als Adresse des Klägers - der in der Regel auch als Vertreter seiner Mutter, der Grundstückseigentümerin, aufgetreten ist - angegeben „P…straße … 13. OG … Karlsruhe“. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung letztlich eingeräumt, dass er sich in dem alten Gebäude nicht im Sinne eines „ständigen Wohnens“ aufgehalten habe. Diente somit das Gebäude nicht der Versorgung des Klägers mit dem notwendigen - mit Missständen bzw. Mängeln behafteten - Wohnraum (zu Dauerwohnzwecken), so liegen auch keine „Härten und Schwierigkeiten“ vor, zu deren Behebung es gerechtfertigt wäre, dem sich damit abfindenden Kläger die Erleichterung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB zugute kommen zu lassen.
35 
Ist das mit Bescheid vom 17.06.1998 genehmigte (Neubau-)Vorhaben danach voll umfänglich an § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu messen, so erweist es sich als unzulässig, da es (zumindest) die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend dargelegt. Dem ist der Kläger im Berufungsverfahren nicht (substantiiert) entgegengetreten; sein Hinweis auf die naturschutzrechtlichen „Gegenleistungen“ zur Kompensation des mit dem Vorhaben, insbesondere mit dem Atelier, verbundenen Eingriffs in die Landschaft hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter.
36 
Die Rücknahmeentscheidung ist nicht verspätet erfolgt. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 - GrS 1 und 2/84 - (BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819) findet die Vorschrift (auch) Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat; hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass mit Blick auf die zurückgenommene Baugenehmigung vom 17.06.1998 nur eine Rechtswidrigkeit wegen eines „Rechtsirrtums“ in Betracht kommt. Der Kläger meint, dass bei einem (etwaigen) Rechtsirrtum der Behörde, der - wie vorliegend - in Kenntnis und unter Abwägung aller maßgeblichen Argumente und Vorschriften erfolgt sei, für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG auf den Zeitpunkt der angeblich fehlerhaften Entscheidung abzustellen sei. Demgegenüber beginnt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 die Jahresfrist (erst) zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind; das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist.
37 
Ausgehend hiervon hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG - entgegen der Meinung des Klägers - nicht, auch nicht ausnahmsweise, bereits mit dem Erlass der (rechtswidrigen) Baugenehmigung vom 17.06.1998 zu laufen begonnen. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Bauordnungsamt der Beklagten erstmals mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.10.1999 von der im beigefügten Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 11.10.1999 vertretenen (verbindlichen) Auffassung der obersten Baurechtsbehörde zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 17.06.1998 - als Voraussetzung für die darin enthaltenen Aufforderung an das Regierungspräsidium, die Beklagte zur Rücknahme dieser Baugenehmigung anzuweisen - erfahren hat. Damit ist die im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 30.11.1999 - dem Kläger zugegangen am 01.12.1999 - verfügte Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 rechtzeitig erfolgt.
38 
Das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffnete Rücknahmeermessen hat jedenfalls das Regierungspräsidium Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 31.07.2000 gemessen an § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausgeübt. Die Behörde hat erkannt, dass eine Rücknahme der Baugenehmigung mit erheblichen Nachteilen für den Kläger verbunden ist. Zwar droht dem Kläger in der Folge dieser Entscheidung keine Anordnung zum Abbruch des Gebäudes. Eine solche hat die Beklagte im Ausgangsbescheid vom 30.11.1999 für unverhältnismäßig erachtet und daher eine Duldung des Gebäudes in dem rechtswidrig genehmigten Umfang, ausgesprochen. Mit der Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 entfällt jedoch deren Legalisierungswirkung und damit auch der Anknüpfungspunkt für die Bestandsschutzregelung des § 35 Abs. 4 BauGB. Die Behörde hat gesehen, dass mit dem Wegfall der Baugenehmigung als rechtlicher Absicherung des neu errichteten Wohngebäudes auch die erheblichen finanziellen Investitionen entsprechend entwertet werden, die der Kläger für die Errichtung des Gebäudes selbst wie auch für die aus Gründen des Naturschutzes geforderte landschaftsgärtnerische Gestaltung des Grundstücks aufgewandt hat. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Rüge des Klägers, dass die Behörde wegen der - auch nicht ermittelten - Höhe eines ihm insoweit zustehenden Ausgleichsanspruchs nach § 48 Abs. 3 LVwVfG (auch) im öffentlichen Interesse zur Vermeidung einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand von einer Rücknahme der Baugenehmigung hätte absehen müssen. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG hat die Behörde dem Betroffenen bei Rücknahme des Verwaltungsakts auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Es erscheint bereits fraglich, ob die Behörde einen - zudem antragsabhängigen - Anspruch des Klägers auf Ausgleich eines Vermögensnachteils überhaupt der Höhe nach - jedenfalls in der Größenordnung - bereits im Rahmen der Ermessensbetätigung feststellen muss. Denn vorliegend hat die Behörde ihre Rücknahmeentscheidung tragend auf die „erhebliche Vorbildwirkung des umfangreichen, exponierten Vorhabens in landschaftlich reizvoller Lage“ gestützt. Zwar kann das Gebäude - weil ausdrücklich geduldet - stehen bleiben, aber es sollte doch klargestellt und betont werden, dass es hierfür keine legalisierende, einen Bestandsschutz vermittelnde Baugenehmigung gibt. Soweit die Behörde in diesem Zusammenhang auf die gesellschaftliche Stellung des Klägers und dessen Bekanntheitsgrad sowie auf das daraus folgende Echo in der (Presse-)Öffentlichkeit als „daneben“ zu berücksichtigende Umstände hingewiesen hat, ist dies nicht im Sinne eines unzulässigen „Prominenten-Malus“ zu verstehen. Vielmehr sollte damit nur dem Eindruck vorgebeugt werden, dass dem für die Rücknahme der rechtswidrigen Baugenehmigung vom 17.06.1998 streitenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei einem in der Öffentlichkeit bekannten Bauherrn nicht in gleichem Maß - wie bei jedem anderen Bürger - Geltung verschafft werde. Es sollte der Eindruck einer Vorzugsbehandlung des Klägers in der behördlichen Genehmigungspraxis hinsichtlich der Errichtung eines - zumal umfangreichen und exponiert gelegenen - Wohnbauvorhabens im Außenbereich vermieden werden. Zusammenhängend damit hat die Behörde berechtigterweise die Befürchtung geäußert, dass sich künftig andere Bauwerber auf eine Genehmigung des umstrittenen Vorhabens berufen würden. Dieser Überlegung steht nicht entgegen, dass es in der Sache selbst, d. h. bei der Erteilung einer beantragten Baugenehmigung, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Nach all dem ist es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Behörde dem im öffentlichen Interesse liegenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang eingeräumt hat gegenüber dem Vertrauen des Klägers, das dieser durch Realisierung des Gebäudes und der aus Gründen des Naturschutzes geforderten gestalterischen Maßnahmen im „Parkgarten“ ins Werk gesetzt und wofür er erhebliche finanzielle Mittel aufgewandt hat. Dies steht einer Rücknahme der Baugenehmigung nicht zwingend entgegen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
24 
Die nach Zulassung durch Senatsbeschluss vom 14.10.2003 - 5 S 1885/03 - statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 3 VwGO) Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die - im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 30.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.07.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung ist § 48 LVwVfG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Hieran gemessen erweist sich die angefochtene Rücknahmeentscheidung nicht als fehlerhaft.
27 
Die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 17.06.1998 ist rechtswidrig gewesen.
28 
Sie ist zwar als „Nachtrags-Baugenehmigung“ bezeichnet, nennt aber als genehmigtes Vorhaben „Abbruch und Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“ auf dem Grundstück Flst.Nr. 639 im Ortsteil Oberweier der Beklagten. Auch unter Nr. 5 der Nebenbestimmungen heißt es, dass es sich nunmehr um die Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit Atelier und um keine Sanierungsmaßnahme mehr handelt. Demgegenüber wurde die Baugenehmigung vom 06.12.1996 der Mutter des Klägers für die „Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers“ erteilt. Nach der Stellungnahme des Architekten L. vom 16.03.1998 seien bei den Bauarbeiten in intensiver Zusammenarbeit mit dem Statiker P. kleinstmögliche Sanierungs- und Erneuerungsabschnitte im Sinne dieser Genehmigung vorgesehen und entsprechend berücksichtigt worden; die Bauabwicklung selbst habe jedoch einige unvorhersehbare Überraschungen gebracht; beim seitlichen Anbau habe sich herausgestellt, dass die Decke über dem Untergeschoss äußerst marode gewesen sei und nicht mehr habe gehalten werden können; dasselbe Problem habe sich für den Fußbodenaufbau ergeben, der aus dem gleichen Grund erneuert werden müsse; beim Nebengebäude mit Garage sei die vorhandene Bausubstanz ebenfalls sehr schlecht gewesen und habe eine Ausführung - wie beschrieben - nicht ermöglicht; auch beim Hauptgebäude hätten verschiedene unvorhersehbare Umstände eine sofortige Änderung der Methode erforderlich gemacht, zumal auch dringend notwendige Sicherheitsaspekte hinzugekommen seien. In der Stellungnahme des Statikers P. vom 16.03.1998 heißt es u. a., dass beim Nebengebäude mit Garage die vorhandene Holzbalkendecke, die durch Fäulnis teilweise bereits erheblich geschädigt gewesen sei, weder statisch noch konstruktiv geeignet sei, die Zusatzlasten aus der mindestens 30 cm starken Erdüberdeckung zu übertragen; das mit der Erdüberdeckung vorhandene Anheben des Geländes führe zu einem Erddruck, der von den gemauerten Außenwänden sowie von der bestehenden Stützmauer nicht aufgenommen werden könne, ein Abbruch dieser Bauteile sei deshalb unausweichlich gewesen; auch für den Bereich „Schrägflügel mit Atelier“ sei es unausweichlich gewesen, die Decke über dem Untergeschoss abzubrechen und zu erneuern (wegen weitgehender Beseitigung der Innenwände sei die vorhandene Decke nicht mehr tragfähig gewesen; es sei hinzugekommen, dass die Zusatzlasten aus den Stahlstützen im Erdgeschoss, durch die die neue Decke über Erdgeschoss getragen würde, von der alten Decke nicht hätten aufgenommen werden können); auch bei Beibehaltung des Fußbodenaufbaus im Untergeschoss wäre in absehbarer Zeit ein kapitaler Bauschaden entstanden; bei den Außenwänden im Untergeschoss seien ebenfalls Änderungen erforderlich geworden; beim Hauptgebäude seien zu Beginn der Arbeiten für die Erstellung des Untergeschosses beim Abbruch der Fundamente an der westlichen Gebäudehälfte unerwartete Schwierigkeiten aufgetreten, der unvermeidliche Abbruch der Betonblöcke im Bereich der UG-Treppe zusammen mit den nicht verwendbaren Konstruktionsteilen im Untergeschoss sei wegen der Größe der Teile und deren zerklüfteter Form mit schonenden und erschütterungsarmen Verfahren nicht zu bewältigen gewesen; die demnach nur mit Bohrhammer und Baggermeißel durchzuführenden Arbeiten hätten infolge der erheblichen Erschütterungen dazu geführt, dass die schon recht marode Konstruktion im Erdgeschoss und im Dachgeschoss in ihrer Standsicherheit gefährdet worden wäre; dies hätte ein nicht vertretbares Risiko für die Bauarbeiten, aber auch für die Bausubstanz bedeutet; wegen des relativ geringen Anteils der noch verwendbaren Wandteile im Erdgeschoss sei in Abstimmung entschieden worden, dass die das Ausführungsrisiko erzeugenden alten Bauteile im Erdgeschoss abgebrochen werden müssten und danach konventionell von unten nach oben neu errichtet würden; die gleichen Umstände und Verfahrensweisen seien im Bereich der derzeit noch stehenden Osthälfte des Gebäudes zu erwarten.
29 
Angesichts dieses (statischen) Befunds und des Umstands, dass der anstehende Bauaufwand quantitativ und qualitativ trotz teilweise noch beibehaltener Mauerreste den eines Neubaus erreicht, was auch die in den Akten befindlichen Lichtbilder aus Anlass der im März 1998 durchgeführten Baukontrolle belegen, fehlt es an der Identität mit dem bisher vorhandenen Gebäude. Die „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 stellt daher für den Abbruch und die „Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“ die allein maßgebliche baurechtliche Grundlage dar. Insofern ist die Bezeichnung als „Nachtrags-Baugenehmigung“ nicht ganz korrekt, da eine solche nur für die Zulassung kleinerer Änderungen in Betracht kommt, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren; ihr Regelungsgehalt beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Änderungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen, während Grundlage des Vorhabens als solchem die ursprüngliche Baugenehmigung bleibt (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 27.09.1994 - 2 R 46/93 - Juris). Die danach inkorrekte Bezeichnung ist jedoch für die Bestimmung des wahren Regelungsgehalts der „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 unschädlich.
30 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des umstrittenen (Neubau-)Vorhabens steht nicht bereits auf Grund des der Mutter des Klägers erteilten Bauvorbescheids vom 29.02.1996 fest. Denn auch dieser Bauvorbescheid betraf (nur) die „Sanierung des Gebäudes“, wie sie mit der Baugenehmigung vom 06.12.1996 zunächst auch zugelassen worden war, die dann allerdings aus den wiedergegebenen Gründen nicht realisiert werden konnte.
31 
Das mit der zurückgenommenen „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 genehmigte (Neubau-)Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig. Der Kläger kann sich hierfür nicht auf den (Teil-)Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB berufen. Danach kann den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben i. S. des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im übrigen Außenbereich vertraglich i. S. des Absatzes 3 sind Nr. 2 die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter den folgenden in a bis d aufgeführten Voraussetzungen; nach Satz 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.
32 
Das Verwaltungsgericht hat die nach dieser Regelung beanspruchte (Teil-)Privilegierung des umstrittenen Vorhabens daran scheitern lassen, dass das neu zu errichtende Wohngebäude wegen des geplanten Ateliers auf der früheren ca. 50 m² großen Terrasse (über dem als Einliegerwohnung vorgesehenen Untergeschoss des Anbaus) kein dem beseitigten Gebäude vergleichbares Wohngebäude (mit nur geringfügigen Erweiterungen) sei. Hiergegen wendet sich der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 - NVwZ 1991, 1076, wonach durch die Einbeziehung einer zweiseitig abgeschlossenen (kleinen) Terrasse (im Eckbereich des ebenerdigen Gebäudes) als zusätzlicher Wohnraum, eine Vollunterkellerung sowie eine andere Dachgestaltung die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange nicht zusätzlich negativ betroffen würden; hinsichtlich des Bauvolumens lasse sich eine Grenze, bei deren Überschreitung die Gleichartigkeit entfalle, nicht abstrakt in Prozentsätzen festlegen; für das Merkmal der Geringfügigkeit der Erweiterung komme es nicht allein auf das quantitative Verhältnis zwischen dem ursprünglich vorhanden gewesenen Gebäude und dem Ersatzbau an; vielmehr sei von entscheidender Bedeutung, wie sich die Erweiterung auf die vom Ersatzbau betroffenen öffentlichen Belange auswirke. Der Kläger weist auf den „raumartigen Charakter“ der bisherigen Terrasse/Pergola hin (massive Mauerscheibe an der Stirnseite mit Verglasung, zwischen den Holzpfosten an der Längsseite blickundurchlässige Paneele als Windschutz, teilweise Überdachung der Terrasse/Pergola mit geschlossenem Flachdach auf Querbalken in Richtung Stirnseite mit einem überdachten Bereich von 22,5 m² und einem nicht überdachten Bereich von 32,75 m², berechnungstechnisch relevante Mehrung der Wohnfläche lediglich ca. 18 m²) und hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend betont, dass das Gebäude auch nicht einsehbar gewesen sei. Letzterer Umstand ist jedoch für die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange irrelevant. Ob wegen eines anzunehmenden „raumartigen Charakters“ im Bereich der Terrasse/Pergola des alten Gebäudes das nunmehr errichtete Atelier als allenfalls geringfügige und damit zulässige Erweiterung des neuen Gebäudes angesehen werden kann, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung.
33 
Denn es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB, dass das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Regelung vermeiden will, dass Dritte im Außenbereich solche Gebäude, die Missstände oder Mängel aufweisen, aufkaufen und an ihrer Stelle neue Wohnbauten errichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 2.78 - BVerwGE 62, 32 = NJW 1981, 2143). Dass dem umstrittenen (Neubau-)Vorhaben ein solchermaßen spekulatives Moment anhaftete, kann der Senat auch nicht erkennen. Der Kläger übersieht jedoch, dass der Gesetzgeber zur Erreichung dieses Ziels bei dem vorliegend allein einschlägigen Tatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB kumulativ das Vorliegen der unter a bis d genannten Voraussetzungen verlangt. Nur dem Eigentümer (oder einem Familienangehörigen), der das alte Gebäude seit längerer Zeit selbst bewohnt hat, soll die Regelung den Ersatzbau ermöglichen; die gesetzliche Erleichterung soll denjenigen zugute kommen, die sich längere Zeit mit den Missständen bzw. Mängeln abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie im Familienleben eine bedeutende Rolle spielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 - NJW 1982, 2512 = DÖV 1982, 1031). Dient ein Wohngebäude während einer solch längeren Zeit der Versorgung einer Familie mit dem notwendigen Wohnraum, der Missstände bzw. Mängel aufweist, so ist es zur Beseitigung der darin liegenden Härten und Schwierigkeiten gerechtfertigt, der sich mit dem mangelhaften Wohnstandard abfindenden Familie die Erleichterung der gesetzlichen Regelung zugute kommen zu lassen. Erforderlich ist eine Kontinuität der Eigennutzung; der Eigentümer muss das alte Wohngebäude über längere Zeit ununterbrochen bis zur Neuerrichtung eines gleichartigen Ersatzbaus selbst genutzt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1988 - 4 B 41.88 - NVwZ 1989, 355 = DÖV 1988, 198). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
34 
Auf die frühere jahrelange Nutzung des Gebäudes durch die Eigentümerfamilie bis zum Jahre 1976 kann sich der Kläger ebenso wenig berufen wie auf die nachfolgende Nutzung durch einen engen Freund der Familie bis zum Ende des Jahres 1994. Für die Zeit ab 1995 bis Anfang des Jahres 1998, dem Beginn der Arbeiten zur Realisierung der (Sanierungs-)Baugenehmigung vom 06.12.1996, kann dahinstehen, ob diese Zeitspanne als „längere Zeit“ i. S. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB angesehen werden kann. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 - a.a.O.) einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren und das OVG Lüneburg (vgl. Urt. v. 07.12.1977 - 1 A 198/75 - BRS 33 Nr. 77) auch drei Jahre nicht für ausreichend gehalten haben, wird in der Literatur wegen des zu fordernden strengen Maßstabs und unter Berufung auf eine allgemeine Verkehrsauffassung eine Eigennutzung von (wohl eher) mindestens vier Jahren verlangt (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, RdNr. 137 zu § 35). Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit jedoch nicht, da der Senat die Überzeugung gewonnen hat, dass der Kläger - als Sohn der Grundstückseigentümerin - das alte Gebäude nicht i. S. von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB als Wohnung selbst genutzt hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zunächst zwar angegeben, dass er nach dem Auszug des Mieters ab Anfang des Jahres 1995 das Gebäude genutzt habe. Er hat jedoch sogleich die Einschränkung hinzugefügt, dass dies nur der Fall gewesen sei, „soweit es die Witterung erlaubt habe“. Ausweislich der Akten war während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums als Adresse des Klägers - der in der Regel auch als Vertreter seiner Mutter, der Grundstückseigentümerin, aufgetreten ist - angegeben „P…straße … 13. OG … Karlsruhe“. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung letztlich eingeräumt, dass er sich in dem alten Gebäude nicht im Sinne eines „ständigen Wohnens“ aufgehalten habe. Diente somit das Gebäude nicht der Versorgung des Klägers mit dem notwendigen - mit Missständen bzw. Mängeln behafteten - Wohnraum (zu Dauerwohnzwecken), so liegen auch keine „Härten und Schwierigkeiten“ vor, zu deren Behebung es gerechtfertigt wäre, dem sich damit abfindenden Kläger die Erleichterung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB zugute kommen zu lassen.
35 
Ist das mit Bescheid vom 17.06.1998 genehmigte (Neubau-)Vorhaben danach voll umfänglich an § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu messen, so erweist es sich als unzulässig, da es (zumindest) die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend dargelegt. Dem ist der Kläger im Berufungsverfahren nicht (substantiiert) entgegengetreten; sein Hinweis auf die naturschutzrechtlichen „Gegenleistungen“ zur Kompensation des mit dem Vorhaben, insbesondere mit dem Atelier, verbundenen Eingriffs in die Landschaft hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter.
36 
Die Rücknahmeentscheidung ist nicht verspätet erfolgt. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 - GrS 1 und 2/84 - (BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819) findet die Vorschrift (auch) Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat; hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass mit Blick auf die zurückgenommene Baugenehmigung vom 17.06.1998 nur eine Rechtswidrigkeit wegen eines „Rechtsirrtums“ in Betracht kommt. Der Kläger meint, dass bei einem (etwaigen) Rechtsirrtum der Behörde, der - wie vorliegend - in Kenntnis und unter Abwägung aller maßgeblichen Argumente und Vorschriften erfolgt sei, für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG auf den Zeitpunkt der angeblich fehlerhaften Entscheidung abzustellen sei. Demgegenüber beginnt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 die Jahresfrist (erst) zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind; das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist.
37 
Ausgehend hiervon hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG - entgegen der Meinung des Klägers - nicht, auch nicht ausnahmsweise, bereits mit dem Erlass der (rechtswidrigen) Baugenehmigung vom 17.06.1998 zu laufen begonnen. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Bauordnungsamt der Beklagten erstmals mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.10.1999 von der im beigefügten Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 11.10.1999 vertretenen (verbindlichen) Auffassung der obersten Baurechtsbehörde zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 17.06.1998 - als Voraussetzung für die darin enthaltenen Aufforderung an das Regierungspräsidium, die Beklagte zur Rücknahme dieser Baugenehmigung anzuweisen - erfahren hat. Damit ist die im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 30.11.1999 - dem Kläger zugegangen am 01.12.1999 - verfügte Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 rechtzeitig erfolgt.
38 
Das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffnete Rücknahmeermessen hat jedenfalls das Regierungspräsidium Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 31.07.2000 gemessen an § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausgeübt. Die Behörde hat erkannt, dass eine Rücknahme der Baugenehmigung mit erheblichen Nachteilen für den Kläger verbunden ist. Zwar droht dem Kläger in der Folge dieser Entscheidung keine Anordnung zum Abbruch des Gebäudes. Eine solche hat die Beklagte im Ausgangsbescheid vom 30.11.1999 für unverhältnismäßig erachtet und daher eine Duldung des Gebäudes in dem rechtswidrig genehmigten Umfang, ausgesprochen. Mit der Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 entfällt jedoch deren Legalisierungswirkung und damit auch der Anknüpfungspunkt für die Bestandsschutzregelung des § 35 Abs. 4 BauGB. Die Behörde hat gesehen, dass mit dem Wegfall der Baugenehmigung als rechtlicher Absicherung des neu errichteten Wohngebäudes auch die erheblichen finanziellen Investitionen entsprechend entwertet werden, die der Kläger für die Errichtung des Gebäudes selbst wie auch für die aus Gründen des Naturschutzes geforderte landschaftsgärtnerische Gestaltung des Grundstücks aufgewandt hat. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Rüge des Klägers, dass die Behörde wegen der - auch nicht ermittelten - Höhe eines ihm insoweit zustehenden Ausgleichsanspruchs nach § 48 Abs. 3 LVwVfG (auch) im öffentlichen Interesse zur Vermeidung einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand von einer Rücknahme der Baugenehmigung hätte absehen müssen. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG hat die Behörde dem Betroffenen bei Rücknahme des Verwaltungsakts auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Es erscheint bereits fraglich, ob die Behörde einen - zudem antragsabhängigen - Anspruch des Klägers auf Ausgleich eines Vermögensnachteils überhaupt der Höhe nach - jedenfalls in der Größenordnung - bereits im Rahmen der Ermessensbetätigung feststellen muss. Denn vorliegend hat die Behörde ihre Rücknahmeentscheidung tragend auf die „erhebliche Vorbildwirkung des umfangreichen, exponierten Vorhabens in landschaftlich reizvoller Lage“ gestützt. Zwar kann das Gebäude - weil ausdrücklich geduldet - stehen bleiben, aber es sollte doch klargestellt und betont werden, dass es hierfür keine legalisierende, einen Bestandsschutz vermittelnde Baugenehmigung gibt. Soweit die Behörde in diesem Zusammenhang auf die gesellschaftliche Stellung des Klägers und dessen Bekanntheitsgrad sowie auf das daraus folgende Echo in der (Presse-)Öffentlichkeit als „daneben“ zu berücksichtigende Umstände hingewiesen hat, ist dies nicht im Sinne eines unzulässigen „Prominenten-Malus“ zu verstehen. Vielmehr sollte damit nur dem Eindruck vorgebeugt werden, dass dem für die Rücknahme der rechtswidrigen Baugenehmigung vom 17.06.1998 streitenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei einem in der Öffentlichkeit bekannten Bauherrn nicht in gleichem Maß - wie bei jedem anderen Bürger - Geltung verschafft werde. Es sollte der Eindruck einer Vorzugsbehandlung des Klägers in der behördlichen Genehmigungspraxis hinsichtlich der Errichtung eines - zumal umfangreichen und exponiert gelegenen - Wohnbauvorhabens im Außenbereich vermieden werden. Zusammenhängend damit hat die Behörde berechtigterweise die Befürchtung geäußert, dass sich künftig andere Bauwerber auf eine Genehmigung des umstrittenen Vorhabens berufen würden. Dieser Überlegung steht nicht entgegen, dass es in der Sache selbst, d. h. bei der Erteilung einer beantragten Baugenehmigung, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Nach all dem ist es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Behörde dem im öffentlichen Interesse liegenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang eingeräumt hat gegenüber dem Vertrauen des Klägers, das dieser durch Realisierung des Gebäudes und der aus Gründen des Naturschutzes geforderten gestalterischen Maßnahmen im „Parkgarten“ ins Werk gesetzt und wofür er erhebliche finanzielle Mittel aufgewandt hat. Dies steht einer Rücknahme der Baugenehmigung nicht zwingend entgegen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
41 
Rechtsmittelbelehrung
42 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
43 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
44 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
45 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
46 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für drei Windenergieanlagen.
Mit Entscheidung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 25.9.2002 erhielt die Klägerin im Anschluss an ihren Antrag vom 13.3.2002 und ein daran anschließendes vereinfachtes Genehmigungsverfahren die mit zahlreichen Nebenbestimmungen und der Festsetzung einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe versehene immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windfarm („Windpark ...“) mit drei Windenergieanlagen des Typs J. (Gesamthöhe 138,5 m, Nennleistung 1,5 MW) auf dem Grundstück Flst.Nr. ... der Gemarkung L. der beigeladenen Stadt ..., die zuvor ihr Einvernehmen erteilt hatte. Die Forstdirektion Freiburg erteilte am 14.10.2002 eine forstrechtliche Umwandlungsgenehmigung. Das Vorhaben liegt östlich der B 500 in einer Höhe von etwa 1100 m ü.NN. auf dem „...“, der Teil eines parallel zu und zwischen dem L.- und U. verlaufenden Höhenrückens ist; etwa 60 m südlich des südlichsten Anlagenstandorts grenzt das Landschaftsschutzgebiet Hochschwarzwald an.
Die planungsrechtliche Situation des Vorhabensstandorts stellt sich wie folgt dar: Nach vorangegangenem Aufstellungsbeschluss vom 3.4.2001 hatte der Gemeinderat der beigeladenen Stadt ... am 10.12.2002 einen Bebauungsplan beschlossen, der am Standort ... eine Fläche zur Errichtung von 3 Windkraftanlagen festsetzt. Eine öffentliche Bekanntmachung und ein Genehmigungsantrag an das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis erfolgten seither nicht. Am 20.5.2003 beschloss der Gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft ...-... (VVG) die 1. Fortschreibung des bestehenden Gemeinsamen Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Darstellung von Sonderbauflächen bzw. Positivstandorten für die Windkraftnutzung. Im Anschluss an einen Standortsuchlauf beschloss der Gemeinsame Ausschuss der VVG am 1.12.2003 die Auslegung des Entwurfs mit dem einzigen Standort ...; die öffentliche Auslegung erfolgte vom 7.7.2005 bis zum 8.8.2005. Der beigeladene Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg beschloss am 15.7.2005 die Regionalplan-Teilfortschreibung Windkraft als Satzung. Im Regionalplan werden durch Plansatz 4.2.3 Vorranggebiete nach § 11 Abs. 7 Satz 3 LplG für regional bedeutsame Windkraftanlagen ausgewiesen. Außerhalb dieser Gebiete wird die Errichtung und der Betrieb regional bedeutsamer Windkraftanlagen ausgeschlossen. Der Standort ... ist ebenfalls als vorrangig aufgenommen worden. Der Satzungsbeschluss erging ungeachtet dessen, dass das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 30.3.2005 angekündigt hatte, die Genehmigung für den gesamten Plan zu versagen, wenn der Standort ... positiv aufgenommen werde.
Gegen die der Klägerin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhob die beigeladene Stadt Vöhrenbach am 10.10.2002 mit der Begründung Widerspruch, sie betreibe derzeit ein Flächennutzungsplanänderungsverfahren zur Ausweisung eines Positivstandortes für eine Windenergieanlage auf dem zu ihrer Gemarkung ... gehörenden Teil des .... Eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer entsprechenden Anlage im Bereich des geplanten Positivstandortes sei anhängig. Ferner erhoben neben einer Bürgerinitiative „S.“ die beigeladenen Eheleute B. am 24.2.2003 Widerspruch und führten - näher begründet in einem weiteren Schreiben vom 30.3.2003 - aus, Schallimmissionen und Schattenwurf beeinträchtigten sie ebenso unzumutbar wie die Tatsache, dass sich die genehmigten Windkraftanlagen an der Grenze zum Landschaftsschutzgebiet befänden.
Im Rahmen einer von den beigeladenen Eheleuten B. ebenfalls erhobenen Petition zum Landtag nahm das RP Freiburg unter dem 8.5.2003 gegenüber dem Wirtschaftsministerium dahin Stellung, die Bearbeitung des mittlerweile vom Landratsamt vorgelegten Widerspruchs der beigeladenen Eheleute B. werde wegen der Petition zurückgestellt. Die Eheleute würden (näher ausgeführt) nicht in ihren Rechten verletzt. Allerdings sei die immissionsschutzrechtliche Genehmigung objektiv rechtswidrig, weil das Landratsamt entgegen den Anforderungen der 9. BImschV seine Entscheidung nicht näher begründet habe, wodurch zugleich die erforderliche naturschutzrechtliche Abwägung vollständig ausgefallen sei. Mit weiterem Schreiben vom 13.5.2003 teilte das RP Freiburg dem Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis den letztgenannten Umstand, verbunden mit der Anregung zur Nachbesserung, mit. Durch Bescheid vom 6.8.2003 ergänzte das Landratsamt darauf hin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25.9.2002 unter gleichzeitiger ausführlicher Begründung um genauer bestimmte naturschutzrechtliche Bestimmungen. Im August 2003 erklärte das RP Freiburg im Rahmen des Petitionsverfahrens gegenüber dem Wirtschaftsministerium, gegen die neuerliche naturschutzrechtliche Abwägung und Begründung des Landratsamts bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Im Anschluss an einen durch den Petitionsausschuss im Oktober 2003 durchgeführten Ortstermin nahm das RP Freiburg unter dem 9.12.2003 gegenüber dem (nunmehr federführenden) Umweltministerium dahin Stellung, abweichend von der bisherigen Ansicht und aufgrund der Maßstäbe, die das RP Freiburg zuletzt entwickelt habe, seien das Ausgangsvorhaben und ein mittlerweile im Mai 2003 von der Klägerin zur Genehmigung gestelltes Änderungsvorhaben (3 höhere Anlagen an geringfügig geänderten Standorten - Streitgegenstand im Parallelverfahren 1 K 585/04) weder aus naturschutzrechtlicher noch aus bauplanungsrechtlicher Sicht genehmigungsfähig. Entsprechend seien mit Schreiben vom 8.10. und 18.11.2003 an die unteren Baurechts- und Naturschutzbehörden im Anschluss an die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 20.5.2003 Maßstäbe konkretisiert worden, die bei der Zulassung von Windenergieanlagen zu beachten seien. Hiernach sei bei den zu treffenden Abwägungsentscheidungen den Belangen der natürlichen Eigenart der Landschaft und des Landschaftsbildes sowie des Naturschutzes ein stärkeres Gewicht beizumessen. Das geplante Vorhaben führe zu einer erheblichen negativen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in einer besonders schützenswerten Erholungslandschaft. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25.9.2002 sei rechtswidrig und zurückzunehmen. Mit Entscheidung vom 25.3.2004 setzte das RP Freiburg den Sofortvollzug der erteilten Genehmigung vom 25.9.2002 aus. Mit weiterem Schreiben vom 31.3.2004 wies das RP Freiburg das Landratsamt an, den Änderungsgenehmigungsantrag der Klägerin vom Mai 2003 abzulehnen und ferner die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25.9.2002/6.8.2003 zurückzunehmen. Wegen der Zusage der Landesregierung, sowohl die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25.9.2002 zurückzunehmen als auch die beantragte Änderungsgenehmigung abzulehnen, hatte der Landtag bereits in seiner Sitzung vom 24.3.2004 die Petition der beigeladenen Eheleute B. für erledigt erklärt.
Nachdem es die Klägerin unter dem 5.4.2004 zu einer beabsichtigten Rücknahme angehört und diese - detailliert begründet - am 22.4.2004 Stellung genommen hatte, nahm das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Entscheidung vom 24.5.2004 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25.9.2002 in der Fassung vom 6.8.2003 zurück. Zur Begründung wurde, gestützt auf § 48 LVwVfG, ausgeführt, das Vorhaben sei wegen Verstoßes gegen naturschutzrechtliche und bauplanungsrechtliche Bestimmungen rechtswidrig. Es stelle einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar und beeinträchtige das Landschaftsbild erheblich. Zu Gunsten der Klägerin werde sowohl die Nichtanwendbarkeit des § 50 LVwVfG als auch die Beachtlichkeit von Vertrauensschutzerwägungen i. S. v. § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG unterstellt. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung werde schließlich das öffentliche Interesse an der Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit hingegen höher bewertet als dasjenige der Klägerin am Fortbestand der Genehmigung. Das Anliegen, besonders schützenswerte Teile des Schwarzwaldes vor Verunstaltung zu bewahren, habe außerordentlich große Bedeutung. In Anbetracht des nicht von vornherein offensichtlich unbegründeten Widerspruchs der beigeladenen Eheleute B. habe die Klägerin sich darauf einstellen müssen, dass die Genehmigung möglicherweise im Widerspruchsverfahren aufgehoben werde. Unabhängig davon seien Vertrauensschutzaspekte aber auch nicht von großem Gewicht: Das genehmigte Vorhaben sei bislang nicht ins Werk gesetzt, das Vertrauen also nicht über die Planungs- und Entwicklungsphase hinaus betätigt. Inwieweit angekündigte Entschädigungsforderungen des Käufers der Genehmigung tatsächlich einen Vertrauensschaden darstellten, sei gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen und näher zu belegen. Auch die im Laufe des Petitionsverfahrens eine Zulässigkeit „gerade noch“ bejahenden Äußerungen des Landratsamts, des Regierungspräsidiums und der beteiligten Ministerien, könnten keinen höheren Vertrauensschutz begründen. Dabei habe es sich um interne Mitteilungen und Stellungnahmen gehandelt, die ebenso wie Bitten des Petitionsausschusses keine ermessensbindende Wirkung für die Verwaltungstätigkeit hätten. Gleiches gelte für mündliche Stellungnahmen der Verwaltung beim Ortstermin des Petitionsausschusses, auch wenn alle Beteiligten zwangsläufig davon Kenntnis erlangt hätten.
Nachdem diese Entscheidung der Klägerin am 27.5.2004 zugestellt worden war, erhob sie 22.6.2004 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 18.8.2004 (eingeschrieben zur Post am selben Tag) zurückgewiesen wurde. Die Widerspruchsbehörde machte sich die Ermessenserwägungen des Landratsamts zu eigen und führte ferner aus, eine Vertrauensbetätigung der Klägerin habe im wesentlichen nur im Abschluss des Konzeptionsübernahmevertrags mit der S. am 21.3.2003 bestanden, jedoch komme dem nicht dasselbe Gewicht zu, wie wenn die Klägerin eigenes Vermögen aufgewandt oder entsprechende Dispositionen zur Umsetzung der erforderlichen Investitionen in Millionenhöhe selbst getätigt hätte. Sollte der Klägerin bei der Rückabwicklung des Vertrags ein Vermögensnachteil entstehen, sei dieser unter den in § 48 Abs. 3 LVwVfG genannten Voraussetzungen zu entschädigen. Selbst ein solcher Vermögensnachteil könne aber vorliegend den Eingriff in die besonders schützenswerte Landschaft nicht rechtfertigen. Im übrigen reiche das Vertrauen der Klägerin nicht so weit, wie wenn eine bereits bestandskräftige Genehmigung zurückgenommen werde. Sie habe im Rechtsbehelfs- und Petitionsverfahren mit einer Aufhebung rechnen müssen. Dieser geringere Vertrauensschutz sei ihr bewusst gewesen, weil sie in beiden Verfahren mit der Argumentation, nur eine bestandskräftige Genehmigung gebe ihr die notwendige Sicherheit für die Verwirklichung des Vorhabens, auf einen raschen Abschluss gedrängt habe. Soweit sie schließlich durch behördliche Stellungnahmen darin bestärkt worden sein wolle, dass die Genehmigung rechtmäßig sei, verkenne sie, dass diese Äußerungen beim Abschluss des Konzeptionsübernahmevertrags ohne Bedeutung gewesen und erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt seien. Im übrigen handele es sich bei diesen Stellungnahmen um reine Verwaltungsinterna, denen keine Bindungswirkung zukomme.
Die Klägerin hat am 8.9.2004 Klage erhoben und trägt vor: Im Rahmen des ausschließlich geltenden § 48 LVwVfG sei am 24.5.2004 bereits die Jahresfrist abgelaufen gewesen. Maßgebliche Kenntnis vom überwiegenden (öffentlichen) Interesse des Landschaftsschutzes habe das Landratsamt bereits auf Grund des zu den Verwaltungsakten genommenen Schreibens der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Freiburg vom 15.6.2001 gehabt. Ferner sei das Landratsamt durch Schreiben des RP Freiburg vom 13.5.2003 von der objektiven Rechtswidrigkeit der Genehmigung in Kenntnis gesetzt worden, ohne diese zum Anlass für eine Aufhebung zu nehmen. Unzutreffend sei ferner die Behauptung, die Behörden hätten sich in einem Rechtsirrtum über das Entgegenstehen öffentlicher Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 5. BauGB befunden, der erst durch das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 20.5.2003 und die nachfolgenden Erlasse des RP Freiburg vom 8.10./18.11.2003 aufgeklärt worden sei. Vielmehr habe der VGH Baden-Württemberg im genannten Urteil ohne Wende in der Rechtsprechung nur eine Subsumtion des Einzelfalles vorgenommen. Im Bebauungsplanverfahren der beigeladenen Stadt ... für den Windkraftstandort ... habe das RP Freiburg ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Realisierung einer Windfarm im Bereich ... auf Grund der damit verbundenen Anlagenmassierung bzw. Landschaftsbildbeeinträchtigung aus raumordnerischer Sicht sehr problematisch und wohl auch rechtlich unzulässig sei. Es entspreche nicht dem Zweck der Jahresfristregelung, dass die Frist nicht zu laufen beginne, wenn die zuständigen Behörden ihre Augen vor der zutreffenden Rechtslage verschlössen. Die Genehmigung sei aber auch materiell rechtmäßig. Soweit wegen des Fledermausschutzes auf „erst seit kurzem vorliegende wissenschaftliche Untersuchungen“ abgestellt werde, könne dies für eine Rechtswidrigkeit der Genehmigung nichts hergeben, weil insoweit nämlich maßgeblich die günstigere Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids sei. Für die politisch motivierte und nachträglich konstruierte Rechtsposition des Landes würden lediglich Nachteile für das Landschaftsbild angeführt, wie sie naturgemäß mit jeder Windfarm einhergingen. Auf vermeintlich entgegenstehende Belange komme es letztlich jedoch nicht an, weil das Vorhaben in einem Gebiet liege, für das zumindest im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt seien. Vorsorglich erkläre sie, die Klägerin, dass sie die Festsetzungen des vom Gemeinderat der beigeladenen Stadt ... in seiner Sitzung am 10.12.2002 beschlossenen Bebauungsplans für sich und ihre Rechtsnachfolger anerkenne. In einem § 33 BauGB-Gebiet könnten aber artenschutzrechtliche Belange, wie sich aus §§ 19, 21 Abs. 2 Satz 1, 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG ergebe, nicht entgegenstehen; im Übrigen wäre eine Rücknahme jedenfalls wegen der Möglichkeit geringer belastender Maßnahmen nach § 17 BImSchG (Abschaltungen in Zeiten mit Insekten-/Fledermausflug) unverhältnismäßig. Eine vergleichbare landschaftsspezifische Einzigartigkeit des „...“ wie der vom Beklagten herangezogene Fall Görwihl (Gemarkung ... im ... bestehe schließlich nicht. Die zuständigen Planungsgremien (Stadt ..., Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg) hätten sowohl im Bebauungsplan als auch in der Regionalplanfortschreibung den „...“ als Positivstandort bzw. Vorrangfläche gewählt, was bereits gegen einen grob unangemessenen Eingriff spreche. Auch die Ermessensausübung sei schließlich fehlerhaft. In der Rücknahmeentscheidung sei vollkommen unberücksichtigt geblieben, dass die aufgehobene Genehmigung noch einmal mit Bescheid vom 6.8.2003 explizit bestätigt bzw. in naturschutzfachlicher Sicht ergänzt worden sei. Im übrigen sei während des (Gegenstand des Parallelverfahrens 1 K 585/04 bildenden) Änderungsgenehmigungsverfahrens auch zu keiner Zeit ein Hinweis dazu ergangenen, dass nunmehr Belange des Landschaftsschutzes entgegenstehen könnten. Im Verhältnis zur Entscheidung vom 6.8.2003 stelle die nunmehr dieselben Gesichtspunkte heranziehende Rücknahme vom 24.5.2004 mithin einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Schließlich sei übersehen worden, dass der Standort „...“ im Tausch zum Standort „Leimgrube“ habe verwirklicht werden sollen. Die Tatsache, dass die beigeladene Stadt ... alles unternommen habe, den aus ihrer Sicht günstigeren Standort planungsrechtlich zu realisieren, sei ein Umstand, der ihr (der Klägerin) schützenswertes Vertrauen maßgeblich gegenüber dem öffentlichen Rücknahmeinteresse bestärkt habe.
Die Klägerin beantragt,
10 
den Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 24.5.2004 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 18.8.2004 aufzuheben.
11 
Das beklagte Land beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Es verweist auf die angefochtenen Entscheidungen und trägt ergänzend vor: Von einer politisch motivierten Entscheidung könne nicht die Rede sein. Erst nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 20.5.2003 habe das RP Freiburg den rechtlichen Handlungsspielraum für eine restriktivere Zulassung von Windkraftanlagen eröffnet gesehen. Mit den Erlassen vom 8.10.2003 und 18.11.2003 seien die Baurechts- und Naturschutzbehörden zur Beachtung angehalten worden. Die im Petitionsverfahren beteiligten Ministerien hätten diesen Meinungswandel mitgetragen. Der Petitionsausschuss habe sich die Stellungnahme der Regierung mit großer, die Regierungskoalition übergreifender Mehrheit zu eigen gemacht. Der Bebauungsplan „Windkraftstandort ...“ der beigeladenen Stadt ... habe keine materielle Planreife erlangt, weil er zwar bereits am 10.12.2002 beschlossen, seither jedoch weder öffentlich bekanntgemacht noch dem Landratsamt zur Genehmigung vorgelegt worden sei. § 33 BauGB setze funktionell voraus, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten eines Bebauungsplans unverzüglich geschaffen würden. Daran fehle es hier aber. Zu Gunsten des Vorhabens könne ferner auch der Regionalplanentwurf keine Vorwirkung zeitigen. Dem Standort ... stehe eine Entscheidung des Landtags und der obersten Landesbehörden entgegen. In der Stellungnahme zu den Petitionen u. a. der beigeladenen Eheleute B. hätten die beteiligten Ministerien dargelegt, dass das Landschaftsbild in einem relativ unberührten Teil des Schwarzwalds bei Errichtung von Windenergieanlagen dieser Größendimension eine massive Störung erfahre. Petitionsausschuss und Landtag hätten sich diese Auffassung zu eigen gemacht. Auf Grund der Zusage der Landesregierung im Petitionsverfahren, es würden am ... keine Windkraftanlagen zugelassen, sei die Petition für erledigt erklärt worden. Diese Zusage der Regierung stehe inhaltlich einer Zulassung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen entgegen. Sie sei für das Wirtschaftsministerium als oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und die anderen obersten Landesbehörden bindend. Der beigeladene Regionalverband sei deshalb nach § 13 Abs. 1 LPlG schon aus Rechtsgründen daran gehindert, diesen Standort als Vorranggebiet auszuweisen, weil die obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde von ihrem Letztentscheidungsrecht Gebrauch gemacht habe. Mit Schreiben vom 30.3.2005 habe das Wirtschaftsministerium den Regionalverband auf die Genehmigungsverweigerung hingewiesen. Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG sei eine Entscheidungsfrist und hier gewahrt. Das für die Genehmigung zuständige Landratsamt habe frühestens nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 20.5.2003 und den Erlassen des RP Freiburg vom 8.10./18.11.2003 erkennen können, dass die erteilte Genehmigung rechtswidrig gewesen sei. Erst die förmliche Weisung des RP Freiburg vom 31.3.2004 habe schließlich beim Landratsamt zu einer geänderten Rechtsauffassung geführt; der „Rechtsirrtum“ sei erst zu diesem Zeitpunkt behoben und eine „positive Kenntnis“ von der Rechtswidrigkeit der Genehmigung gegeben gewesen.
14 
Mit Schriftsatz vom 17.6.2005 hat das beklagte Land schließlich seine naturschutzrechtliche Abwägungsentscheidung um dem Gesichtspunkt des Artenschutzes „rein vorsorglich in entsprechender Anwendung der §§ 114 Satz 2, 115 VwGO“ ergänzt und auf „seit kurzem vorliegende“ wissenschaftliche Untersuchungen zur Beeinträchtigung strukturgebundener Fledermausarten (Zwischenbericht vom Dezember 2004 des Planungsbüros Dr. B., beauftragt durch die Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Freiburg) hingewiesen. Ferner hat es am 4.10.2005 eine unter dem 30.9.2005 durch dasselbe Planungsbüros erstellte "Einschätzung des Gefährdungspotenzials für Fledermäuse an drei geplanten Windkraftanlagen-Standorten im Bereich ..., Stadt ...“ vorgelegt und ergänzend ausgeführt, insbesondere unter Zwergfledermäusen sei mit einer erheblichen Anzahl von Schlagopfern zu rechnen.
15 
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Der beigeladene Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg hat ausgeführt, der Standort ... habe nach den zugrunde gelegten Abwägungskriterien die Voraussetzungen einer Vorrangfläche aufgewiesen. Das Landschaftsbild sei nicht maßgeblich beeinträchtigt, weil der ... zu den am wenigsten einsehbaren Standorten in der Raumschaft gehöre. Der Ankündigung des Wirtschaftsministeriums, die Genehmigung des Regionalplans zu versagen, habe man sich nicht gebeugt, um keinen Planungsfehler zu begehen. Da der Regionalplan zwar nicht genehmigt, jedoch als Satzung beschlossen sei, entfalteten sowohl die positiven als auch die negativen Elemente seiner planerischen Aussagen, die Merkmale von Zielen der Raumordnung aufwiesen, rechtliche Wirkungen schon bevor sie die Qualität verbindlicher Zielvorgaben erlangten. § 13 Abs. 1 LPlG stehe einer solchen Vorwirkung nicht entgegen. Eine Entscheidung des Landtags liege nicht vor, vielmehr erschöpfe sich die Entscheidung über die Petitionen in einer Erledigungserklärung. Ferner fehle es an einer Entscheidung der Landesregierung, die nur in Form eines Kabinettsbeschlusses hätte ergehen können. Selbst wenn schließlich das Wirtschaftsministerium eine oberste Landesbehörde im Sinne der Vorschrift sei, stelle seine Einzelfallweisung, wie sich auch aus § 8 Abs. 5 LPlG a.F. ergebe, keine erforderliche Planungsentscheidung dar, weil sie nicht die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region und angestrebte räumliche Entwicklung des Landes betreffe.
16 
Die Kammer hat den Standort ... ebenso in Augenschein genommen wie die daran angrenzenden Bereiche des ...- und ...; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstands wird auf die ausführlichen Schriftsätze der Beteiligten und den Akteninhalt Bezug genommen. Zusammen mit den Verwaltungsakten (3 Hefte des RP Freiburg) des Parallelverfahrens 1 K 585/04 (vgl. Urteil vom heutigen Tag) liegen der Kammer vor: 5 Hefte Genehmigungsakten des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis, 3 weitere Hefte Widerspruchs-/Petitionsakten des RP Freiburg, 3 Hefte Regionalplanakten und 2 Sichtbarkeitsanalyse-Karten des beigeladenen Regionalverbands Schwarzwald-Baar-Heuberg sowie schließlich 15 Hefte Bauleitplanungs-Akten der beigeladenen Stadt ... und der VVG .../...

Entscheidungsgründe

 
18 
A. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Klägerin ist als Rücknahmeadressat klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Einer etwaigen Übertragung der zurückgenommenen Genehmigung vom 25.9.2002/6.8.2003 an die S. im März 2003 kommt ungeachtet dessen, dass diese laut Erklärung der Klägerin erst nach bestandskräftiger Genehmigung hat erfolgen sollen, keine Bedeutung (mehr) zu. Es ist davon auszugehen, dass im Anschluss an den Rücktritt der S. vom 8.6.2004 die Klägerin die Genehmigung wieder zurückerhalten hat; eine vorübergehende Genehmigungsinhaberschaft der S. hat die Rücknahmeentscheidung gegenüber der Klägerin nicht unwirksam werden lassen.
19 
Auch ein Rechtsschutzbedürfnis kann schließlich nicht verneint werden. Die Klägerin hat zwar im Mai 2003 eine geänderte, neue Genehmigung beantragt (Gegenstand des Parallelverfahrens 1 K 585/04) und hierzu im Juli 2003 schriftlich erklärt, die zur Neugenehmigung gestellten Windenergieanlagen sollten an Stelle der bereits genehmigten errichtet werden. Zugleich hat sie jedoch auch deutlich gemacht, dass sie von der ersten Genehmigung Gebrauch machen werde, wenn es nicht zur Genehmigung der neuen Anlagen komme. Das kann - i. S. einer auflösenden Bedingung des zweiten Genehmigungsantrags bzw. einer aufschiebend bedingten Verzichtserklärung zum ersten Antrag - (wirtschaftlich sinnvoll) nur so verstanden werden, dass erst eine unanfechtbare neue Genehmigung das Interesse der Klägerin an der bereits erteilten entfallen lässt. Da eine unanfechtbare neue Genehmigung (noch) nicht vorliegt ist diese Bedingung (noch) nicht eingetreten; mithin hat die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein berechtigtes Interesse, die Rücknahme der bereits enthaltenen Genehmigung aus der Welt zu schaffen.
20 
B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Rücknahmeentscheidung des Landratsamts vom 24.5.2004 ist nicht rechtswidrig und verletzt folglich die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
I. Rechtsgrundlage der Rücknahme ist ausschließlich § 48 Abs. 1, Abs. 2 bis 4 LVwVfG. Die Rücknahme einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist im BImSchG - anders als der Widerruf (vgl. § 21 BImSchG) - nicht geregelt und wird nicht ausgeschlossen (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, § 21 BImSchG [Oktober 1990] Rnr. 2). Eine Aufrechterhaltung der behördlichen Rücknahmeregelung als Widerruf wäre allerdings aufgrund der erheblichen Wesensverschiedenheit der Institute ebensowenig in Betracht gekommen wie eine Umdeutung. Die Rücknahmeentscheidung ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landratsamt ist sowohl die sachlich (§§ 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 BImSchZuVO, 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG) als auch die örtlich zuständige Behörde (§§ 48 Abs. 5, 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG) hierfür gewesen. Ferner ist die Klägerin zuvor angehört worden (§ 28 LVwVfG) und im Bescheid finden sich ausführliche rechtliche und tatsächliche Erwägungen sowohl zu den tatbestandlichen Handlungsvoraussetzungen als auch zur Ermessensbetätigung (§ 39 Abs. 1 LVwVfG).
22 
1.) Bei der Rücknahmeentscheidung durfte ferner nicht - was das Landratsamt im Ergebnis zu recht unterstellt hat - auf die erleichterten Voraussetzungen des § 50 LVwVfG zurückgegriffen werden. Das folgt daraus, dass die Rücknahmeentscheidung nicht wegen immissionsrechtlicher Rechtswidrigkeit (zu Lasten der Eheleute B.) erging bzw. nicht deshalb ergehen konnte. Nur wenn sie nämlich auf den - allein beachtlichen weil zulässigen - Widerspruch der beigeladenen Eheleute B. hin einen Rechtsverstoß gegen die diese als Nachbarn schützenden §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 22 BImSchG sanktioniert hätte, wäre § 50 LVwVfG einschlägig gewesen. Durch die „soweit“-Regelung in dieser Vorschrift soll die Behörde von den Schranken der §§ 48, 49 LVwVfG nur insoweit befreit sein, wie dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Nur soweit die bekämpfte Belastung des Verwaltungsakts genommen wird, ist dieser dann frei rücknehmbar. Dies bedeutet, dass eine Aufhebung unter den erleichterten Voraussetzungen des § 50 LVwVfG nicht erfolgen kann, wenn die Rechte des Dritten, die er mit seinem Rechtsbehelf geltend gemacht hat, dadurch nicht betroffen werden (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 50 Rnr. 104; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 50 Rnrn. 21 u. 25).
23 
Der spätestens im Schreiben der Eheleute B. vom 30.3.2003 enthaltene Widerspruch ist zwar, weil sie Nachbarn im Sinne des Immissionsschutzrechts sind, zulässig gewesen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG [Rücksichtnahmegebot] i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO entspr.; zum Erfordernis der Zulässigkeit des Widerspruchs: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 50 Rdnr. 22 m. w. N.). Nachdem ihnen die Genehmigung nicht bekanntgegeben worden war, konnten sie schließlich auch noch binnen Jahresfrist (§ 242 BGB i.V.m. entspr. Anwendung des § 58 VwGO) seit zuverlässiger Kenntnisnahmemöglichkeit - diese erhielten sie durch Schreiben des Landratsamts 17.3.2003 - Widerspruch erheben. Hingegen fehlt es, wie unten bei der Frage der Rechtswidrigkeit der Genehmigung im Kontext des Rücksichtnahmegebots gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 22 BImSchG dargelegt ist, an der Begründetheit des Widerspruchs. Dem Sinn und Zweck des § 50 LVwVfG wird nur eine Auslegung gerecht, die sowohl Zulässigkeit als auch vollständige Begründetheit des Rechtsbehelfs im Zeitpunkt der Rücknahme verlangt (in diesem Sinn: BVerwG, Urt. v. 15.2.1990 - 4 C 39/86 - NVwZ 1990, 857; Urt. v. 18.4.1996 - 4 C 6/95 - NVwZ 1997, 272; Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rnr. 24; a.A.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.5.1996 - 8 S 270/96 - NVwZ-RR 1997, 401: es genügt, wenn kein offensichtlich unbegründeter Widerspruch vorliegt; noch weitergehend Bay. VGH, NVwZ 1997, 701: auf Begründetheit des Widerspruchs kommt es nicht an).
24 
2.) Die mangels Einschlägigkeit des § 50 LVwVfG folglich geltende Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG war ferner im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rücknahmebescheids am 27.5.2004 (für diesen Zeitpunkt, um die Jahresfrist zu wahren: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rnr. 152; a.A.: BFH, Urt. v. 31.10.1989 - VIII R 60/88 - NVwZ 1990, 1207: Erlasszeitpunkt [= Verlassen des Behördenbereichs] genügt) auch nicht verstrichen. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 (GrS 1 und 2/84 - BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819) findet die Vorschrift (auch) Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.07.2005 - 5 S 2372/03 - VENSA).
25 
Vorliegend kommt allein die Rechtswidrigkeit wegen Rechtsirrtums - hier über das Vorliegen einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch das (genehmigte) Vorhaben der Klägerin - in Betracht. In einem solchen Fall kann für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG jedoch nicht - wie die Klägerin meint - auf den Zeitpunkt der angeblich fehlerhaften Entscheidung abgestellt werden. Das widerspräche dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist. Von der für sie bindenden Rechtsauffassung der übergeordneten Fachbehörde hat das Landratsamt erst mit Schreiben des RP Freiburg vom 31.3.2004, in welchem eine entsprechende Rücknahmeweisung enthalten war, maßgebliche Kenntnis erhalten (so auch für den Fall einer im Fachaufsichtsweg durch Weisung des RP an das LRA veranlassten Rücknahme einer aufgrund „Rechtsirrtums“ rechtswidrigen Baugenehmigung: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.07.2005, a.a.O.). Weitergehend gehörte zur Herstellung der maßgeblichen Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG erst beginnen konnte, auch noch das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der - wie hier - zudem die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (BVerwG, Urt. v. 20.9.2001 - 7 C 6.01 - NVwZ 2002, 485; Beschl. v. 19.12.1984, a.a.O.).
26 
Demgemäß hat die einjährige Rücknahmefrist hier nicht vor dem 22.4.2004 begonnen, als die Stellungnahme der Klägerin auf das ausführliche Anhörungsschreiben des Landratsamts hin dort eingegangen ist. Die Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. Eine schuldhafte Unkenntnis der Behörde genügt nicht. Die Behörde erhält die Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts berufene Amtswalter - hier die (Untere) Immissionsschutzbehörde des Landratsamts - positive Kenntnis erlangt hat. Einzelne Fachfragen begutachtende Mitarbeiter einer Behörde stehen diesem innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung berufenen Amtswalter nicht gleich. Würde die Jahresfrist dadurch verkürzt oder beseitigt, dass der zuständigen Behörde die Kenntnisse anderer Behörden zugerechnet werden, würde das mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verfolgte Ziel, der zuständigen Behörde eine hinreichend lange Zeit für eine Prüfung und Entscheidung zu gewähren, verfehlt (BVerwG, Urt. v. 24.1.2001 - 8 C 8.00 - DVBl 2001, 1221; Beschl. v. 19.12.1984, a.a.O.). Deshalb kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, das Landratsamt habe anderweitige Stellungnahmen des RP Freiburg - speziell diejenige der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege vom 15.6.2001 anlässlich der Bauleitplanung der beigeladenen Stadt ... - schon 2001 bzw. 2002 zur Kenntnis erhalten und in die Akten genommen.
27 
3.) Eine Rücknahme war ferner nicht verwirkt. Allerdings ist, obwohl bereits § 48 Abs. 4 LVwVfG auf dem Gedanken der Verwirkung beruht, gleichwohl noch Raum für die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung. Die Behörde kann deshalb die Befugnis zur Rücknahme auch schon vor Ablauf der Frist verlieren, wenn sie durch ein entsprechendes Verhalten den Anschein erweckt, sie werde von ihrer Befugnis zur Rücknahme keinen Gebrauch machen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rdnr. 147 m.w.N.). Ein Fall der Verzögerung des Fristbeginns (vgl. für eine Verwirkung wegen Hinauszögern des Anhörungsverfahrens: BVerwG, Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226, 236; Beschl. v. 7.11.2000 - 8 B 137.00 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 99) ist vorliegend nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das Landratsamt spätestens im Ortstermin des Petitionsausschusses (Oktober 2003) oder jedenfalls durch die Erlasse des RP Freiburg vom 8.10.2003 und 18.11.2003 eine verlässliche Kenntnis des Rechtsirrtums gehabt hätte, wäre keine Verwirkung eingetreten, weil die Behörde die Rücknahme dann gleichwohl noch innerhalb der Jahresfrist ausgesprochen hatte und im Zeitraum zwischen Oktober/November 2003 und Mai 2004 auch sonst kein (ausdrückliches oder konkludentes) Verhalten an den Tag legte, wonach eine Rücknahme unterbleiben werde. Zwar hatte das Landratsamt der Klägerin noch unter dem 6.8.2003 eine Ergänzungsgenehmigung zur (Ausgangs-) Genehmigung vom 25.9.2002 erteilt, deren (Begründungs-) Gegenstand gerade eine das Problem der Landschaftsbildbeeinträchtigung ausführlich thematisierende und zugunsten des Vorhabens (i.V.m. Ausgleichsabgabe) gehende naturschutzrechtliche Abwägung enthielt. Gleichwohl kann die Kammer auch darin kein widersprüchliches bzw. treuwidriges Verhalten („venire contra factum proprium“) erblicken. Die Entscheidung vom 6.8.2003 erging, um den Inhalt der Genehmigung vom 25.9.2002 gemäß der Vorgabe in § 21 Abs. 1 Nr. 5 der 9. BImSchV dergestalt nachzubessern, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe noch ausführlicher dargelegt wurden, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hatten. Das Landratsamt hatte also nicht etwa aufgrund des Schreibens des RP Freiburg vom 13.5.2003 einen Rechtsirrtum erkannt und zum Anlass genommen, diesen noch einmal in der Sache zu bestätigen; vielmehr wollte es erkennbar und ausschließlich dieselben Gründe, die bereits zur Erteilung der Genehmigung vom 25.9.2002 geführt hatten, noch einmal - formalrechtlich bedingt - „nachliefern“. Hierdurch war zugleich gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG die Heilung eines formellen Mangels bewirkt worden (zur Heilbarkeit vgl. auch Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a.a.O. Band II § 21 9. BImSchV [Oktober 2003], Rnr. 6).
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II. Auch die weiteren materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine - wie zum Schluss darzulegen ist: ermessensfehlerfreie (dazu unter III.) - Rücknahme lagen schließlich vor. Die Genehmigung vom 25.9.2002/6.8.2003 verstößt zwar weder gegen rechtlich geschützte Positionen der Nachbarn noch gegen artenschutzrechtliche Vorschriften (dazu unter 1.), hingegen hätte sie aus Landschaftsschutzgründen nicht ergehen dürfen, woran auch die planungsrechtliche Situation des Standorts ... nichts ändert (dazu unter 2.). Maßgeblich bei dieser Prüfung war die objektive Rechtswidrigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rnrn. 51-53 bzw. 57). Wegen dem aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden (passiven) Bestandsschutz (zur Rechtsposition des Inhabers einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vgl. Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 6 BImSchG [März 2001] Rnr. 29; Vor § 4 BImSchG [Oktober 1993] Rnr. 22; § 4 BImSchG [Oktober 1993] Rnr. 32) war allerdings im Blick zu behalten, ob sich eine spätere Änderung der Sach- und/oder Rechtslage zugunsten der Klägerin ergeben hatte (zur Relevanz von Sachverhalts-/Rechtsänderungen vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 2005, 14.Aufl. § 113 Rnr. 46).
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Zu 1.): a.) Durch den Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG; vgl. zugleich § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB für die Relevanz als bauplanungsrechtlichen Belang). Mit Ausnahme der beigeladenen Eheleute B. haben sonst Nachbarn insoweit auch keine Einwendungen vorgebracht. Die dem Anwesen der beigeladenen Eheleute B. nächstgelegene der drei Anlagen befindet sich in einem Abstand von ca. 550 m. Unzumutbare Licht-/Schattenimmissionen in Form von Discoeffekten oder rücksichtslosem Schattenwurf zu Lasten des Anwesens der beigeladenen Eheleute sind jedoch zu verneinen. Wegen des Discoeffektes folgt das aus Nr. 4 der Bestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 25.9.2002, in der die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Villingen-Schwenningen vom 11.4.2002 zum Gegenstand der Genehmigung gemacht worden sind. In ihrer Ziffer 4 ist vorgesehen, dass störenden Lichtblitzen durch Verwendung mittelreflektierender Farben und matter Glanzgrade (näher bezeichnete RAL-, DIN- und ISO-Vorschriften) für Turm, Kanzel und Rotorblätter vorzubeugen ist.
30 
Gleiches gilt für die Schattenwurfproblematik. Die mit anerkanntem Computerprogramm (W.) erstellte ursprüngliche Schattenwurfprognose der Klägerin vom 8.3.2002 wäre allerdings nicht endgültig aussagekräftig gewesen, weil sie den lediglich 250 m südlich der südlichsten ihrer drei Anlagen beantragten Windkraftanlagen-Standort der Fa. G. nicht berücksichtigt hatte. Wegen des für Immissionen geltenden Akzeptorbezugs (vgl. § 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG; ferner ausführlich OVG Münster, Beschl. v. 26.2.2003 - 7 B 2434/02 - BauR 2003, 1361) bedurfte es allerdings einer einwirkungsort-bezogenen Gesamtbetrachtung der Immissionen aller vier Windkraftanlagen am Wohnort der Eheleute B.. Eine entsprechende neue Schattenwurfprognose hat die Klägerin jedoch unter dem 15.5.2003 (mit W.) im Zusammenhang mit ihrem Änderungsantrag vom Mai 2003 nicht nur für ihre neu geplanten Windenergieanlagen, sondern auch für die genehmigten Anlagen einschließlich derjenigen der Anlage der Fa. G. nachgeliefert. Diese Prognose berücksichtigt nunmehr an ausgewählten Immissionspunkten (Schattenrezeptoren) - darunter auch dem Immissionspunkt G („S. Häusle Nord“ = Anwesen der B.s) - die Schattenwurfdauer. Die in der Rechtsprechung bislang gezogene - allerdings sehr konservative, weil auf unwahrscheinlichen (worst-case-)Annahmen beruhende - Zumutbarkeitsgrenze von 30 Stunden/Jahr und 30 Minuten/Tag wäre danach im Fall des Betriebs aller 4 Windkraftanlagen prognostisch für den Immissionspunkt G mit 51:38 Stunden/Jahr und 32 Minuten/Tag überschritten. Ungeachtet der in der Prognose unberücksichtigten und sich zugunsten der Beigeladenen auswirkenden, weil zum Anlagenstandort hin steil ansteigenden Topografie gibt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25.9.2002 jedenfalls in Nr. 4 ihrer Nebenbestimmungen i. V. m. Ziffer 3 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Villingen-Schwenningen vom 11.4.2002 der Klägerin auf, die Windenergieanlagen so auszurüsten, dass bei Sonnenschein (mind. 120 W/qm) und Winden aus passenden Richtungen zwangsläufig sichergestellt ist, dass die Bewohner im Westen, Norden und Osten der Anlagen nicht länger als 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr durch periodischen Schattenwurf beaufschlagt werden. Ferner müssen die ermittelten Daten zur Sonnescheindauer und Abschaltzeit von der Steuereinheit über mindestens ein Jahr dokumentiert und die Protokolle jederzeit zur Einsichtnahme auf Verlangen der zuständigen Behörden bereitgehalten werden. Zweifel der Beigeladenen B. an der Geeignetheit der Abschaltpflicht schlagen demgegenüber nicht durch. Ungeachtet dessen ist bislang eine Praktikabilität solcher Nebenbestimmungen in der Rechtsprechung auch nicht in Zweifel gezogen worden. Auch dem Einwand, selbst nach Abschaltung gebe es noch stehende Rotorblätter, die einen stehenden Schatten werfen würden, kann nicht gefolgt werden, weil die Immissionsprognose auf den ungünstigsten Fall (drehende Rotorblätter) abstellt und durch das Stehen der Rotorblätter der rasche Sonnenlauf viel schneller zu einer „Situationsänderung“ zugunsten der Beigeladenen führen wird. Zwar ist in der Nebenbestimmung vom 11.4.2002 nicht die Immissionsprognose in Bezug genommen, sondern von „Bewohner(n) im Westen, Norden und Osten der Anlagen“ die Rede. Das kann jedoch (noch) in dem Sinn ausgelegt werden, dass hiermit die in den Prognosen konkret begutachteten Immissionspunkte A bis G (R., L., A.hof Süd, A.hof West, A.hof Häusle, S. Häusle Nord und S. Häusle Süd) gemeint sind. Auch wenn sich schließlich die Nebenbestimmungen vom 11.4.2002 nur auf die ursprüngliche Immissionsprognose vom März 2002 und nicht auf diejenige vom Mai 2003 beziehen, stellt das keinen die Rücknahme rechtfertigenden Rechtswidrigkeitsgrund dar, weil als milderes Mittel eine Nachbesserung gemäß § 17 BImSchG in Betracht gekommen wäre.
31 
Auch für unzumutbare Schallimmissionen ist schließlich nichts erkennbar. Insbesondere durfte die computergestützte Schallimmissionsprognose auf die Immissionen abstellen, die bei Nennleistungsbetrieb entstehen, weil es sich bei den Windkraftanlagen der Klägerin um „pitch-gesteuerte“ Anlagen handelt, deren Umdrehungszahlbegrenzung einen Anstieg der Umdrehungszahl (und damit eine weitere Erhöhung des Schallleistungspegels) bei steigender Windgeschwindigkeit verhindert (zu Details vgl. auch Oerder, BauR 2005, 643, 651 m.w.N.). Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die hohen Anforderungen, die an die Verlässlichkeit einer prognostischen Einschätzung der Einhaltung von Zumutbarkeitskriterien im Genehmigungsverfahren zu stellen sind, vorliegen und dass somit die Prognose „auf der sicheren Seite“ liegt (zu dieser Anforderung: OVG Münster, Beschl. v. 26.2.2003, a.a.O.). Der ebenfalls in der nachgebesserten (weil die Immissionen der Anlage der Fa. G. berücksichtigenden) Gesamtprognose vom 15.5.2003 für den Immissionspunkt D (= S. Häusle Nord = Anwesen der Beigeladenen) prognostisch ermittelte Beurteilungspegel beträgt danach 42,1 dB(A) und hält somit den nach TA-Lärm 1998 für MI-/MD-Gebiete maßgeblichen Nachtwert - angewendet auf Wohnnutzung im Außenbereich - von 45 dB(A) ein. Die Einhaltung dieses Wertes ist darüber hinaus in den zum Gegenstand der Genehmigung gewordenen Nebenbestimmungen des Gewerbeaufsichtsamts (dort Ziffer 1) auferlegt worden. Nur dann, wenn die bei Betrieb einer Anlage entstehenden Immissionen regelmäßig die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in einer Genehmigung die maßgeblichen Immissionsrichtwerte als Grenzwert festzulegen (Bay. VGH, Urt. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503). Anhaltspunkte hierfür gibt es vorliegend jedoch nicht. Die Einhaltung abstrakter „Abstandsvorschriften“ konnte - entgegen der Auffassung der beigeladenen Eheleute - mangels hierzu in §§ 3, 6, 48 BImSchG i.V.m. TA Lärm 1998 angelegter normativer Vorgaben ebenso wenig gefordert werden wie bestimmte generelle Sicherheitszuschläge (anders noch OVG Münster, Beschl. v. 23.1.1998 - 7 B 2984/97 - BauR 1998, 523; VG Oldenburg, Beschl. v. 1.7.1998 - 4 B 1807/98 - ZUR 1998, 260, und Urt. v. 19.6.1997 - 4 A 1851/95 - ZUR 1998, 40).
32 
Raum für eine ausnahmsweise andere Betrachtung, etwa wegen im Einzelfall erdrückender Wirkung zulasten der beigeladenen Eheleute, gibt es angesichts der beim Augenschein festgestellten, nach Nordwesten zum Anlagenstandort hin ansteigenden und den Wohnort der Beigeladenen damit zugleich abschirmenden, ferner mit dichtem Wald bestandenen Topografie nicht.
33 
b.) Auch artenschutzrechtliche Belange (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. Vorschriften des BNatSchG und LNatSchG) hätten einem Bestand der Genehmigung nicht entgegengestanden bzw. deren Rücknahme nicht gerechtfertigt. Eine Beeinträchtigung des Auerhuhns ist von der Beklagtenseite - anders als für den 2 km östlich entfernten Standort im Verfahren 1 K 323/03 - nicht geltend gemacht worden. Sie hätten dem Vorhaben der Klägerin überdies auch nicht entgegen gehalten werden können. Auf die Begründung der Kammer im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 1 K 323/03 wird Bezug genommen, wo insoweit ausgeführt ist:
34 
„… Entgegen der Auffassung des beklagten Landes stehen naturschutzrechtliche Belange des Artenschutzes dem Vorhaben nicht entgegen. Das Auerhuhn ist eine geschützte Art nach lit. A 108 des Anhangs I zu Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung wild lebender Vogelarten vom 02.04.1979, ABl. EG Nr. L 103/1) und eine streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10c BNatSchG i.V.m. Spalte 3 des Anhang 1 zu § 1 der Bundesartenschutzverordnung vom 15.02.2005 (BGBl I, S. 258). Die geltend gemachte Beeinträchtigung eines Auerhuhnbiotops liegt nach Auffassung der Kammer bereits tatsächlich nicht vor, weil im betreffenden Gebiet nach insofern übereinstimmender Aussage aller Beteiligten seit langer Zeit keine Auerhühner leben, auch wenn die betreffende Waldfläche als Auerhuhnbiotop in der Waldbiotopkartierungskarte des Landes dargestellt ist. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg, Abt. Landespflege, vom 25.10.2005 war die nächstgelegene Beobachtung eines Auerhuhnes rund 750m östlich des geplanten Standortes, der damit deutlich außerhalb des Gebietes liegt, in dem Auerhühner leben, wie z.B. östlich des Bregtales, wo das beklagte Land auch Vogelschutzgebiete gemeldet hat. Im Hinblick auf das fehlende Vorkommen des Auerhuhns in der näheren Umgebung ist das Gebiet des geplanten Standortes also nicht als faktisches Vogelschutzgebiet anzusehen und nach Art. 4 Abs. 1 Satz 3 der Vogelschutzrichtlinie als eines der „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete“ zu einem Schutzgebiet für das Auerhuhn zu erklären. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob es dem Land auch aus rechtlichen Gründen versagt wäre, sich auf artenschutzrechtliche Belange zu berufen, weil es eine einstweilige Sicherstellung der Fläche gemäß § 60 Abs. 2 LNatSchG ausdrücklich ablehnt. Möglicherweise wäre eine solche einstweilige Sicherstellung für ein potenzielles Vogelschutzgebiet erforderlich (so wohl der Bayerischer VGH, Beschl. vom 19.04.2005, 8 A 02.40040, NuR 2005, 592), nachdem der EuGH die in der Rechtsprechung entwickelte Auffassung des vorläufigen Schutzes faktischer Schutzgebiete als nicht europarechtskonform angesehen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 13.01.2005, Rs. C-117/03 - Dragaggi, Rn. 26 ff., NuR 2005, 242; ausdrücklich a.A. wohl BVerwG, Beschl. vom 07.09.2005, 4 B 49.05). Soweit das beklagte Land des weiteren darauf abstellt, die Fläche um den Standort könne auch ein „Trittsteinbiotop“ für außerhalb liegende Auerhuhnhabitate um den Rohrhardsberg und östlich des Bregtales darstellen, scheitert dies nach Auffassung der Kammer an der bislang fehlenden Umsetzung der maßgeblichen Bestimmung des § 3 BNatSchG zum Biotopverbund durch das beklagte Land einerseits und den ausdrücklich nicht beabsichtigten Schutzmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 4 BNatSchG andererseits. Da eine förmliche Unterschutzstellung nach §§ 21, 22 LNatSchG, die bei entsprechender Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit jederzeit (auch ohne Meldung als Vogelschutzgebiet nach § 26a Abs. 2 LNatSchG) möglich wäre, ausdrücklich nicht erfolgen soll und auch ein einstweiliges Sicherstellungsverfahren nach § 60 Abs. 2 LNatSchG weder eingeleitet noch beabsichtigt ist, stellt dieses Vorbringen wohl eher eine Schutzbehauptung dar, mit der der Versuch unternommen werden sollte, ein grundsätzlich zulässiges Vorhaben zu verhindern. Aus den oben genannten Gründen scheidet auch eine Anwendung des § 42 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (Störungsverbot für Lebensräume streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten, zu denen Auerhühner nach den Anhängen zur Bundesartenschutzverordnung und der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung wild lebender Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie - zählen) aus. …“.
35 
Ferner hätte selbst der seitens des Beklagten weitaus konkreter „aufgearbeitete“ Gesichtspunkt des Fledermausschutzes nach der Überzeugung der Kammer eine Rücknahme der Genehmigung nicht gerechtfertigt. Das folgt zwar nicht schon aus § 43 Abs. 4 Satz 1 und § 21 Abs. 2 BNatSchG - § 33 BauGB ist nämlich nicht zugunsten der Klägerin anwendbar (vgl. unten 2 b. bb.) -, dennoch stehen die artenschutzrechtlichen Vorschriften dem Vorhaben nicht absolut entgegen. Allerdings waren kritische Erkenntnisse zum Konfliktpotenzial der Windenergienutzung gegenüber dem Fledermausschutz ausweislich des Untersuchungsberichts des Büros Dr. B. vom Dezember 2004 (dort im Literaturanhang) im Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Jahr 2002 bereits vorhanden. Soweit es sich folglich bei den Gutachten des genannten Büros vom Dezember 2004 bzw. - konkret den ... betreffend - vom September 2005 überhaupt um neue wissenschaftliche Erkenntnisse handeln sollte, hätten diese - weil bereits zuvor im Sachverhalt angelegt und später „nur“ einem fortschreitenden Erkenntnisstand entsprechend - eine rücknahmerelevante Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht ausgeschlossen (vgl. allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rdnr. 61).
36 
Zwar hat das Gutachten des Planungsbüros Dr. B. vom 30.9.2005 zur „Abschätzung des Gefährdungspotenzials für Fledermäuse an drei geplanten Windkraftanlagenstandorten im Bereich ...“ auf der Grundlage stichprobenartiger Erfassungen (drei Termine im August und September 2005) fünf Fledermausarten (darunter das Große Mausohr) nachgewiesen und es hält das Vorkommen dreier weiterer Fledermausarten für sehr wahrscheinlich. Ferner prognostiziert diese Expertise im Fall der Ausführung des genehmigten Vorhabens den dauerhaften Verlust von Jagdhabitaten und von bestehenden oder potenziellen Quartierbäumen ebenso wie kleinräumige Verluste von Jagdraum (betreffend das am Boden jagende Große Mausohr). Das Kollisionsrisiko für residente oder ziehende Fledermausarten am ... erachtet es schließlich für deutlich erhöht und zwar bezogen auf die am Vorhabensstandort in vergleichsweise hoher Zahl auftretende Zwergfledermaus mit einem Maß, welches zu erheblichen Beeinträchtigungen lokaler Populationen führen könne. Kleinabendsegler und Nordfledermaus würden zwar in geringerem Umfang ein Kollisionsrisiko aufweisen, angesichts nur geringer Koloniegröße und restriktiver Verbreitung würden auch hier jedoch die Populationen empfindlich reagieren. Ein hingegen geringes Kollisionsrisiko sieht das Gutachten für Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Kleine Bartfledermaus und Braunes Langohr.
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Ein Bauverbot für das Vorhaben der Klägerin hätte sich hieraus gleichwohl nicht ergeben können (a.A. VG Dresden, Urt. v. 2.6.2003 - 7 K 2583/03 - NuR 2003, 775; VG Gera, Urt. v. 28.4.2005 - 4 K 1071/02 GE - Juris Web [L]). Zwar sind gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 b aa., Nr. 11 b BNatSchG i.V.m. Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RiL) alle heimischen Fledermausarten besonders geschützte, streng geschützte Arten, für die aufgrund § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. (§ 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.) ein Verletzungs- und Tötungsverbot (bezogen auf die Tiere) bzw. ein Beschädigungs- und Zerstörungsverbot (bezogen auf ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten) gilt. Hierdurch werden jedoch nicht allgemein die Lebensräume oder auch nur sämtliche Lebensstätten dieser Arten geschützt, sondern nur die ausdrücklich genannten. Die Nahrungsbereiche der Tiere, ihre Jagd- und Überwinterungsplätze fallen hingegen nicht unter das Beschädigungs-/ Zerstörungsverbot (BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 C 6.00 - NVwZ 2001, 1040). Sowohl einem durch Baumschlag während der Bauphase nicht auszuschließenden Verlust an Quartierbäumen als auch einer Kollision mit drehenden Rotorblättern hätte aber vorliegend durch - gegenüber einer Rücknahme belastungsgeringere - Nebenbestimmungen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 12 BImSchG) zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bezogen auf Bau- und Betriebszeit Rechnung getragen werden können, soweit sich das Kollisionsrisiko als rechtlich erheblich erweist. Nach Auskunft des Vertreters des RP Freiburg in der mündlichen Verhandlung sind Baumquartiere nur in der frostfreien Zeit für Fledermäuse nutzbar. Daraus schließt die Kammer, dass ein Baumeinschlag in der kalten Jahreszeit das Risiko der Verletzung oder Tötung von Tieren auf ein Mindestmaß reduziert. Angesichts des am Standort ... umfangreich vorhandenen Fichtenhochbestandes besteht ferner ein ausreichendes Angebot an Ausweichquartieren für Fledermäuse in den Sommermonaten. Die Betriebszeiten der Windenergieanlagen können schließlich in den Sommermonaten begrenzt werden, wobei sogar ein Ausmaß, wie es vom Vertreter des RP Freiburg erwogen wurde (Abschaltung in der Zeit von Dämmerungsbeginn bis Dämmerungsende bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/sec. im Zeitraum April bis September) nach eigenen Angaben der Klägerin immer noch wirtschaftlich Sinn machen würde. Das entspricht auch den Erkenntnissen der Kammer aus den Erhebungen des beigeladenen Regionalverbands zum Regionalplanentwurf, wonach der höchste Windertrag zwischen Dezember und Februar anfällt. Eine Rücknahme der gesamten Genehmigung aus artenschutzrechtlichen Gründen wäre damit aber zugleich ermessensfehlerhaft gewesen. Das gilt - berücksichtigt man die noch nicht abgeschlossen Untersuchungen zum Fledermausschlagrisiko - auch wegen der Möglichkeit, Ermittlungen sogar während des Anlagenbetriebs vorzuschreiben (§ 26 BImSchG) sowie im Wege der Überwachung nachträgliche Auflagen bis hin zu einem Widerruf zu erwägen (§§ 52, 17, 21 BImSchG). Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das am Standort ... durch das Büro Dr. B. festgestellte Große Mausohr in Anhang II der FFH-RiL (a.) Tiere: Wirbeltiere: Chiroptera: Myotis myotis) als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse bestimmt ist, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen (vgl. insbesondere Art. 6 Abs. 2 FFH-RiL). Konkrete Absichten dafür, am ... eine solche Gebietsausweisung vorzunehmen, gibt es nämlich seitens der beteiligten Behörden ebenso wenig wie im Fall des Auerhuhns (s.o.). Im übrigen hat der Vertreter des RP Freiburg auf Nachfrage erklärt, die Erkenntnisse des Büros Dr. B. zu Fledermausvorkommen am ... ließen keinen Änderungsbedarf im Bereich der Forstbewirtschaftung erkennen. Ob damit nicht bereits zum Ausdruck kommt, dass das beklagte Land selbst das Risiko für vorhandene Fledermauspopulationen als artenschutzrechtlich - und damit auch immissionsschutzrechtlich - unerheblich einstuft, oder ob nicht sogar einiges für die Auffassung der Klägerin sprechen könnte, diese Erhebungen hätten ohnehin nur das Vorhandensein eines an vielen Standorten üblichen „Standardbesatzes“ an Fledermäusen aufgezeigt, kann angesichts noch nicht systematisch betriebener Forschungen dahinstehen.
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Zu 2.): a.) Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung widerspricht hingegen materiellem Bauplanungsrecht in Gestalt des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG), weil das Vorhaben der Klägerin auch unter Berücksichtigung seiner Privilegierung das Landschaftsbild verunstaltet. Die Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung vom 25.9.2002 (BauGB i.d.F. des Gesetzes vom 30.7.1996 und des BauROG 1998) war insoweit keine wesentlich andere als im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 (jetzt: Nr. 7) BauGB privilegiertes Vorhaben zur Nutzung der Windenergie sind die Windkraftanlagen der Klägerin zulässig, wenn - was unstreitig ist - die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn - worauf es hier wesentlich ankommt - öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht entgegenstehen. Die Privilegierung bewirkt ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den vom Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen privatem Interesse an der Verwirklichung und öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie in der Regel, d. h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind. Aufgrund des einem privilegierten Vorhaben bei der - gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren (d.h. die gesetzliche Wertung nachvollziehenden) - Abwägung zukommenden Gewichts können sich öffentliche Belange demgegenüber (nur) dann durchsetzen, wenn sie im Einzelfall besonders gewichtig sind. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch ein privilegiertes Vorhaben ist demnach nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung und um einen besonders groben, weil in ästhetischer Hinsicht grob unangemessenen und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfundenen Eingriff in das Landschaftsbild handelt (BVerwG, Urt. v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.5.2003 - 5 S 1181/02 - VBlBW 2003, 395; Urt. v. 16.10.2002 - 8 S 737/02 - Juris Web).
39 
Der Schutz des Landschaftsbildes geht vorliegend dem privilegierten Vorhaben der Klägerin vor. Davon hat sich die Kammer bei der Beweisaufnahme überzeugt, ohne dass durch den Regionalplanentwurf oder die kontroversen Ansichten der Beteiligten insoweit eine Bindungs- oder zumindest Indizwirkung vorgegeben gewesen wäre. ...- und ...tal weisen jeweils sowohl für sich aber auch in ihrer Gemeinschaftlichkeit - gewissermaßen als flächenhaftes „Ensemble“, das durch parallel zueinander benachbarte Täler gebildet wird - charakteristische Eigenarten auf. Anders als die sonst regelmäßig deutlich engeren/enger wirkenden Schwarzwaldtäler sind diese beiden Täler in Richtung zu den jeweilig sie begrenzenden Höhenzügen hin durch sanft ansteigende Wiesenflächen gekennzeichnet. Dieses vom Beklagten so bezeichnete danubische (d.h. zur Donauebene hin abfallende) Relief unterscheidet sich sehr stark von den westlich der Täler angrenzenden, zur Rheinebene hin orientierten und nicht nur viel steileren sondern auch weitaus bergigeren Schwarzwaldhöhen. In beiden Tälern hat sich eine selbst bei objektivierender Zurückhaltung solche Attribute wie „Kleinod“ und „Schmuckstück“ verdienende Kulturlandschaft entwickelt. Sie weist eine nur geringe Besiedlung mit einer weitgehenden Freiheit von technischen Anlagen auf. Die durch beide Täler führenden Straßen können auf Grund ihrer (als dienend und untergeordnet empfundenen) Erschließungsfunktion sowie wegen ihres der Talsohle folgenden und gewissermaßen dem Mäander der jeweiligen Bäche (... und ...) ähnlichen Verlaufs nicht als Fremdkörper oder als erhebliche Vorbelastung angesehen werden. Das gleiche gilt für die gering dimensionierten (weil nur örtlicher Versorgung dienenden), nur auf Holzpfosten stehenden Stromleitungen in beiden Tälern. Die beide Täler begrenzenden, bewaldeten Höhenkuppen bilden schließlich einen harmonischen Abschluss der Freiflächen.
40 
Der Zulassung von Windkraftanlagen auf dem ... käme angesichts dieser besonderen Eigenart und Schönheit der beiden Täler die Wirkung eines Missgriffs bei der an sich zulässigen Gestaltung des Bildes einer Kulturlandschaft zu. Die Kammer konnte diese Auswirkung ohne weiteres anhand des Augenscheins, der bereits vorhandenen Lichtbilder (vgl. GAS. 541 ff.9 sowie schließlich der vom beigeladenen Regionalverband gefertigten Sichtbarkeitsanalyse beurteilen. Einer ergänzenden Verwendung von Fesselballonen - wie vom Beklagtenvertreter lediglich hilfsweise beantragt - bedurfte es nicht. Käme es zur Errichtung der Windfarm, lägen beide Täler lägen nicht mehr den bewaldeten Höhenrücken, sondern den auf diesen „thronenden“, auf Grund ihrer Höhe von fast 140 Metern deutlich horizontüberschreitenden Windkraftanlagen „zu Füßen“. Der äußerst transparenten - d.h.: strukturell abwechslungsreich gegliederten und vielfältige Sichtbeziehungen zwischen ihren einzelnen Teilräumen ermöglichenden - Landschaft würde damit in grober Weise erstmals ein technisches Bauelement hinzugefügt, welches einen in seiner Wirkung durch nichts zu kompensierenden Fremdkörper darstellte. Demgegenüber kann die vorhandene, derzeit 63,5 m hohe und gemäß (allerdings noch nicht rechtskräftigem) Urteil der Kammer vom 25.10.2005 (1 K 2723/04) sogar zulässigerweise auf 138,5 m zu erhöhende Windkraftanlage auf der Fernhöhe nicht als Vorbelastung des ...tals angesehen werden. Anders als bei der Windfarm der Klägerin handelt es sich nur um eine einzige Anlage. Ferner kann diese Anlage vom Betrachter ohne weiteres dem Bereich außerhalb des ...tales zugeordnet werden. Ein sich aus Richtung Südosten aus dem ...tal heraus auf die Fernhöhe zubewegender Betrachter erhält nicht den Eindruck einer Dominanz der Anlage zu Lasten des ...tales bzw. ihrer Einstrahlung in dieses Tal. Umgekehrt nimmt derjenige, der sich aus Richtung „Kalter Herberge“ (also von Süd/Südwest) ins Tal begibt diese Anlage - weil in seinem Rücken liegend - nicht wahr. Das wäre bei der Windfarm der Klägerin völlig anders, die gleich zu Beginn des Tales (vgl. das bei der Beweisaufnahme gefertigte Lichtbild 1 ebenso wie das von der Klägerin im Termin übergebene Lichtbild, auf dem mit Hilfe einer Computersimulation die 3 Windkraftanlagen sogar dargestellt sind) linker Hand - gewissermaßen wie ein „technische Pförtner“ - wahrzunehmen wäre. Besonders nachteilig für ...- und ...tal wäre ferner, dass die 3 Anlagen aufgrund ihrer Höhe überaus deutlich den Horizont überschreiten; es gibt weder im Nah- noch Mittelbereich eine Wald- oder Bergkulisse, deren Silhouette diejenige der Anlagen optisch „aufnehmen“ bzw. zu einer Vermeidung oder wenigstens Verminderung der Anlagendominanz führen könnte. Diese tiefgreifende Veränderung des Landschaftsbildes durch die genehmigten Windenergieanlagen würde sich jedem Betrachter unmittelbar und ohne relativierende/kompensierende Zusatz- oder Vorbeurteilung erschließen. Auch die vom beigeladenen Regionalverband anlässlich dessen Regionalplanung erstellte Sichtbarkeitsanalyse zum Standort ... für den Nah- und Mittelbereich (Radius 0-5 km) zeigt sehr anschaulich, dass die Rotornaben der drei Windkraftanlagen in einem überaus großen und zusammenhängenden Bereich beider Täler zu sehen wären. In dieser Abwägung spielte zu Lasten der Windkraftanlagen schließlich auch eine bedeutsame Rolle, dass sie neben ihrer statischen Präsenz auch ein erhebliches Unruhemoment durch die anlagentypische Drehbewegung der Rotoren mit sich bringen. Hierdurch sowie durch die Sicherheitskennzeichnung der Türme (Blinklichter) drängten sie sich einmal mehr zu Lasten jeweils beider Täler als Blickfang auf. Angesichts einer solchen (im Errichtungszeitpunkt) sofort eintretenden Wirkung spielt es keine Rolle, dass die Lebensdauer einer Windkraftanlage begrenzt ist. Auf die der Klägerin auferlegte Rückbauverpflichtung (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB) kommt es folglich ungeachtet dessen nicht an, dass diese auch nur für den Fall einer dauerhaften Nutzungsaufgabe gegolten hätte.
41 
b.) Raum für eine andere Bewertung i.S. einer am Ende doch noch erhöhten Durchsetzungsfähigkeit des Vorhabens aus Gründen der Regionalplanung (dazu (aa)) und der Bauleitplanung (dazu (bb)) war demgegenüber nicht.
42 
(aa) Zwar sieht der Teilregionalplan Windkraft, welcher am 15.7.2005 als Satzung beschlossen wurde, den Standort ... als Vorrangfläche vor. Obwohl der Plan sich - weil noch nicht genehmigt und noch nicht bekannt gemacht - im Entwurfsstadium befindet, hätte seine Darstellung eines Positivstandorts am ... zwar gleichwohl als ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung die Qualität eines zugunsten des Vorhabens streitenden öffentlichen Belangs haben können. Negative und positive Komponenten regionalplanerisch festgelegter Konzentrationszonen bedingen einander nämlich derart, dass sich der Ausschluss raumbedeutsamer Anlagen auf Teilen des Plangebiets nur dann rechtfertigen lässt, wenn sich diese an anderen Stellen gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen können (BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738). Gleichwohl scheitert dies vorliegend daran, dass nicht angenommen werden kann, der konkret das Vorhaben betreffende Planungsstand werde über sein Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe gemäß § 3 Nr. 2 ROG erstarken (zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urt. v. 27.1.2005 - 4 C 5/04 - NVwZ 2005, 578). Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat nämlich definitiv erklärt und angekündigt, den Teilregionalplan nicht in vollem Umfang, sondern nur mit Ausnahme des Vorrangstandortes ... zu genehmigen. Ob der beigeladene Regionalverband gegen eine verweigerte Genehmigung gerichtlich vorgehen wird bzw. in einem solchen Fall überhaupt klagebefugt wäre (was bezogen auf den Teilaspekt der Planungshoheit zumindest noch unter Geltung des § 10 LplG a.F. vom VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1998 - 8 S 1093/98 - abgelehnt wurde) ist aber offen.
43 
Unabhängig vom nicht zu prognostizierenden Ausgang eines Prozesses wäre eine derzeitige Erwartung, der erreichte Planungsstand werde künftig auch Außenwirkung entfalten jedenfalls auch aus einem weiteren Grund nicht gerechtfertigt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 ROG, einer gem. § 22 Satz 3 ROG unmittelbar anzuwendenden Bestimmung, muss ein Regionalplan, der nicht vor dem 20.7.2006 abgeschlossen wird, in einem Verfahren erlassen werden, das eine Umweltprüfung nach § 7 Abs. 5 ff. ROG beinhaltet. Ein Planungsverfahren, das einer staatlichen Genehmigung bedarf, ist frühestens „abgeschlossen“, sobald diese Genehmigung erteilt ist (so Berkemann, in Berkemann/Halama, Erstkommentierung zum BauGB 2004, § 244 Rn. 20, zur wortgleichen Bestimmung des § 244 Abs. 1 BauGB; auf die öffentliche Bekanntmachung abstellend Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 244 Rn. 23). Da die europarechtlich vorgeschriebene Umweltprüfung aber unverzichtbarer Bestandteil (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 22 ROG) des Planungsverfahrens ist, liegt ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, von dem zu erwarten ist, dass es sich zu einem verbindlichen, den Wirksamkeitsanforderungen genügenden Zielfestlegung i.S.d. § 3 Nr. 2 ROG verfestigt, erst nach Durchführung der Umweltprüfung i.S.d. § 7 Abs. 5 ROG vor. Ansonsten würde der Zweck der Umweltprüfung mit ihrer förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung maßgeblich entwertet. Da diese Prognose einer Genehmigung vor dem 20.7.2006 nach derzeitigem Verfahrensstand nicht getroffen werden kann, liegt mithin kein hinreichend konkretisiertes, in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung vor.
44 
(bb) Das Vorhaben der Klägerin war schließlich zu keinem Zeitpunkt nach § 33 BauGB mit der Folge zulässig, dass eine auch bauplanungsrechtlich konforme Genehmigung vorlag. Die Errichtung von 3 Windkraftanlagen am Standort ... ist zwar durch die Festsetzungen des - noch nicht in Kraft getretenen - Bebauungsplans „Windkraftstandort ... gedeckt. Es fehlt jedoch an den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Diese als materielle Planreife bezeichnete Planungssituation ist (nur dann) gegeben, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls hinreichend voraussehbar und mit gebotener Sicherheit beurteilbar ist, dass der Inhalt des Entwurfs mit der Qualität des § 10 BauGB festgesetzt werden wird (BVerwG, Beschl. v. 25.11.1991 - 4 B 212/91 - Buchholz 406.11 § 33 BBauG/BauGB Nr. 7).
45 
Berechtigte Erwartungen, das Vorhaben der Klägerin werde von künftigen bauplanerischen Festsetzungen gedeckt sein, bestanden jedoch zu keiner Zeit. Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im September 2002 hatte der Bebauungsplan einen rechtserheblichen Fehler, weil er nicht aus dem damals bestehenden - keinen Windkraftstandort darstellenden - Flächennutzungsplan entwickelt worden war (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB); auch ein Fall des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB lag nicht vor. Ebenso wenig war ein Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB eingeleitet (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.10.1991 - 5 S 2394/90 -, wonach das Parallelverfahren vor Satzungsbeschluss eingeleitet sein und einen substanziellen Stand erreicht haben muss). An den laut Planerläuterung spezifisch angestrebten Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 BauGB (vorgezogener Bebauungsplan) fehlte es schließlich deshalb, weil eine Flächennutzungsplanung bereits vorlag (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Band 1 [März 2004] § 8 Rnr. 125 m.w.N.). Überdies jedoch hatte die Klägerin damals auch keine Anerkennungserklärung (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) abgegeben. Zwar liegt eine solche Erklärung mittlerweile seit dem 2.9.2005 vor (vgl. Seite 4/5 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, GAS. 367/369). Es mag auch angenommen werden, dass sie, obwohl im Gerichtsverfahren erfolgt, wirksam wurde, weil sie mit Intention der Klägerin (über das Gericht) der beigeladenen Stadt ... zugeleitet wurde. Der am ... nunmehr einen Positivstandort für Windenergienutzung darstellende Entwurf der 1. Fortschreibung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans der VVG ...-... lag inzwischen zwar in der Zeit vom 7.7.-8.8.2005 aus. Eine Anwendung des § 33 BauGB scheitert gleichwohl daran, dass bereits zuvor sowohl durch das Landratsamt als auch das RP Freiburg sowie schließlich - im regionalplanerischen Kontext - durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit und mithin Genehmigungsfähigkeit (zur Genehmigungsbedürftigkeit beider Bauleitpläne vgl. §§ 6 Abs. 1, Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB) einer planerischen Positivausweisung des Standorts... wegen Landschaftsverunstaltung geltend gemacht worden waren. Bedenken der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde, der Landesplanungsbehörde oder anderer höherer Behörden aber stehen in aller Regel der Annahme der materiellen Planreife entgegen (BVerwG, Beschl. v. 25.11.1991, a.a.O.; ferner ausführlich m.w.N. aus der Rspr. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB [Januar 2005], § 33 Rnr. 46).
46 
Der Umstand, dass die beigeladene Stadt ... gegenüber der Genehmigungsbehörde gerichtlich vorgehen könnte, rechtfertigt demgegenüber keine positive Prognose über den Fortbestand der künftigen Festsetzungen. Die in § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB angelegte Anknüpfung an den materiellen Stand der Planungsarbeiten besagt nicht, dass im Streitfall das Verwaltungsgericht die eingeleitete Planung „zu Ende denken“ bzw. inzident darüber befinden müsste, ob die von der Genehmigungsbehörde eingenommene Weigerungshaltung in einem später anhängig werdenden Rechtsstreit einer Nachprüfung standhielte. Maßgebend ist allein die Prüfung, ob im Blick auf den Inhalt der künftigen Festsetzungen nach dem Stand der Planung im Augenblick der Entscheidung Zweifel bestehen. Ist dies - wie vorliegend - der Fall wirken sich diese gegen die Anwendbarkeit des § 33 BauGB aus (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O. bei § 33 BauGB). Ein Hindernis für eine positive Prognose ergibt sich schließlich auch aus §§ 233 Abs. 1 Satz 1 a.E., 244 Abs. 1 BauGB 2004. Danach kommt, nicht anders als für Regionalpläne (vgl. bereits oben unter aa.) für die betroffenen, genehmigungsbedürftigen Bauleitpläne ab 21.7.2006 neues Recht zur Anwendung. Die Bauleitplanung wird dann gemäß § 2 Abs. 4 BauGB 2004 (i.V.m. der Plan-UP-Richtlinie) mit der Durchführung einer Umweltprüfung zu Ende zu führen bzw. neu aufzugreifen sein. Bis zum 20.7.2006 aber ist keine Entscheidung über eine, wie angekündigt, zu verweigernde Genehmigung zu prognostizieren. Ein rechtswidriger Eingriff in das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 der Klägerin liegt in dieser Auslegung schließlich nicht, weil der Gesetzgeber kraft Verfassung nicht zur Regelung des § 33 BauGB gezwungen war (BVerwG, Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - NVwZ 2003, 86).
47 
III. Die Ermessenserwägungen, die der Rücknahmebescheid des Landratsamts in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.8.2004 aufweist (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sind schließlich gemessen an § 114 Satz 1 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Durch Äußerungen von Behördenvertretern im Petitionsverfahren war, das wurde in der Rücknahmeentscheidung zutreffend dargelegt, keine Bindung der Verwaltung hin auf ein Rücknahmeverbot begründet worden. Bei der Betätigung des nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffneten Rücknahmeermessens wurde ferner insbesondere erkannt, dass eine Rücknahme der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit wirtschaftlichen Nachteilen für die Klägerin verbunden sein wird. Zutreffend ist das Gewicht eines Vertrauensschutzes jedoch dadurch als gemindert angesehen worden, dass die Klägerin die Genehmigung „nur“ verkauft hatte und dass diese noch nicht ins Werk gesetzt wurde. Unschädlich ist ferner, dass die Höhe eines aus der Rücknahme resultierenden Ausgleichsanspruchs (vgl. § 48 Abs. 3 LVwVfG) nicht ermittelt wurde. Diese Feststellung war ungeachtet dessen, dass ein erforderlicher Antrag gar nicht vorlag, im Rahmen einer Ermessensbetätigung nicht erforderlich. Im übrigen lässt die Rücknahmeentscheidung in eindeutiger Hinsicht erkennen, dass sie das öffentliche Interesse am Schutz einer - wie oben dargelegt: tatsächlich besonders sensiblen - Landschaft nicht nur höher als das wirtschaftliche Interesse der Klägerin sondern auch höher als dasjenige an der Ersparnis staatlicher Entschädigungsleistungen an die Klägerin bewertet hat. Die Ermessensbetätigung musste auch nicht etwa den Umstand berücksichtigen, dass durch Ergänzungsbescheid vom 6.8.2003 die Genehmigung noch einmal nachgebessert worden war. Jenseits der bereits oben genannten Gesichtspunkte einer möglichen (aber verneinten) Verwirkung kam dem kein eigenständiges Gewicht mehr zu. Der Einwand der Klägerin, es sei verkannt worden, dass der Standort ... „Tauschobjekt“ für den Standort Leimgrube gewesen sei, verfängt schließlich ebenfalls nicht. Die Klägerin hatte zwar die seit Januar 2002 in ihrem Besitz befindliche, später auch bestandskräftig gewordene Baugenehmigung für die Errichtung von 3 Windkraftanlagen am Standort Leimgrube im Vertrauen auf eine Realisierung des Vorhabens am Standort ... an die E. verkauft. Wirtschaftliche Nachteile, die in eine Vertrauensschutzprüfung hätten relevant eingestellt werden können/müssen, hat sie in diesem Zusammenhang jedoch nicht dargetan. Allein die Enttäuschung eines „Realisierungsinteresses“ an einer Windfarm konnte einer Rücknahmeentscheidung nicht entgegenstehen. Insoweit lag es voll und ganz im Risikobereich der Klägerin, wenn sie eine bestandskräftige Genehmigung zu einem Zeitpunkt aufgab, zu dem sie noch keinen „adäquaten Ersatz“ in Händen hielt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben und mithin kein Kostenrisiko eingegangen sind, waren ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieser Entscheidung folgendes gilt:

Gründe

 
18 
A. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Klägerin ist als Rücknahmeadressat klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Einer etwaigen Übertragung der zurückgenommenen Genehmigung vom 25.9.2002/6.8.2003 an die S. im März 2003 kommt ungeachtet dessen, dass diese laut Erklärung der Klägerin erst nach bestandskräftiger Genehmigung hat erfolgen sollen, keine Bedeutung (mehr) zu. Es ist davon auszugehen, dass im Anschluss an den Rücktritt der S. vom 8.6.2004 die Klägerin die Genehmigung wieder zurückerhalten hat; eine vorübergehende Genehmigungsinhaberschaft der S. hat die Rücknahmeentscheidung gegenüber der Klägerin nicht unwirksam werden lassen.
19 
Auch ein Rechtsschutzbedürfnis kann schließlich nicht verneint werden. Die Klägerin hat zwar im Mai 2003 eine geänderte, neue Genehmigung beantragt (Gegenstand des Parallelverfahrens 1 K 585/04) und hierzu im Juli 2003 schriftlich erklärt, die zur Neugenehmigung gestellten Windenergieanlagen sollten an Stelle der bereits genehmigten errichtet werden. Zugleich hat sie jedoch auch deutlich gemacht, dass sie von der ersten Genehmigung Gebrauch machen werde, wenn es nicht zur Genehmigung der neuen Anlagen komme. Das kann - i. S. einer auflösenden Bedingung des zweiten Genehmigungsantrags bzw. einer aufschiebend bedingten Verzichtserklärung zum ersten Antrag - (wirtschaftlich sinnvoll) nur so verstanden werden, dass erst eine unanfechtbare neue Genehmigung das Interesse der Klägerin an der bereits erteilten entfallen lässt. Da eine unanfechtbare neue Genehmigung (noch) nicht vorliegt ist diese Bedingung (noch) nicht eingetreten; mithin hat die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein berechtigtes Interesse, die Rücknahme der bereits enthaltenen Genehmigung aus der Welt zu schaffen.
20 
B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Rücknahmeentscheidung des Landratsamts vom 24.5.2004 ist nicht rechtswidrig und verletzt folglich die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
I. Rechtsgrundlage der Rücknahme ist ausschließlich § 48 Abs. 1, Abs. 2 bis 4 LVwVfG. Die Rücknahme einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist im BImSchG - anders als der Widerruf (vgl. § 21 BImSchG) - nicht geregelt und wird nicht ausgeschlossen (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, § 21 BImSchG [Oktober 1990] Rnr. 2). Eine Aufrechterhaltung der behördlichen Rücknahmeregelung als Widerruf wäre allerdings aufgrund der erheblichen Wesensverschiedenheit der Institute ebensowenig in Betracht gekommen wie eine Umdeutung. Die Rücknahmeentscheidung ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landratsamt ist sowohl die sachlich (§§ 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 BImSchZuVO, 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG) als auch die örtlich zuständige Behörde (§§ 48 Abs. 5, 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG) hierfür gewesen. Ferner ist die Klägerin zuvor angehört worden (§ 28 LVwVfG) und im Bescheid finden sich ausführliche rechtliche und tatsächliche Erwägungen sowohl zu den tatbestandlichen Handlungsvoraussetzungen als auch zur Ermessensbetätigung (§ 39 Abs. 1 LVwVfG).
22 
1.) Bei der Rücknahmeentscheidung durfte ferner nicht - was das Landratsamt im Ergebnis zu recht unterstellt hat - auf die erleichterten Voraussetzungen des § 50 LVwVfG zurückgegriffen werden. Das folgt daraus, dass die Rücknahmeentscheidung nicht wegen immissionsrechtlicher Rechtswidrigkeit (zu Lasten der Eheleute B.) erging bzw. nicht deshalb ergehen konnte. Nur wenn sie nämlich auf den - allein beachtlichen weil zulässigen - Widerspruch der beigeladenen Eheleute B. hin einen Rechtsverstoß gegen die diese als Nachbarn schützenden §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 22 BImSchG sanktioniert hätte, wäre § 50 LVwVfG einschlägig gewesen. Durch die „soweit“-Regelung in dieser Vorschrift soll die Behörde von den Schranken der §§ 48, 49 LVwVfG nur insoweit befreit sein, wie dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Nur soweit die bekämpfte Belastung des Verwaltungsakts genommen wird, ist dieser dann frei rücknehmbar. Dies bedeutet, dass eine Aufhebung unter den erleichterten Voraussetzungen des § 50 LVwVfG nicht erfolgen kann, wenn die Rechte des Dritten, die er mit seinem Rechtsbehelf geltend gemacht hat, dadurch nicht betroffen werden (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 50 Rnr. 104; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 50 Rnrn. 21 u. 25).
23 
Der spätestens im Schreiben der Eheleute B. vom 30.3.2003 enthaltene Widerspruch ist zwar, weil sie Nachbarn im Sinne des Immissionsschutzrechts sind, zulässig gewesen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG [Rücksichtnahmegebot] i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO entspr.; zum Erfordernis der Zulässigkeit des Widerspruchs: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 50 Rdnr. 22 m. w. N.). Nachdem ihnen die Genehmigung nicht bekanntgegeben worden war, konnten sie schließlich auch noch binnen Jahresfrist (§ 242 BGB i.V.m. entspr. Anwendung des § 58 VwGO) seit zuverlässiger Kenntnisnahmemöglichkeit - diese erhielten sie durch Schreiben des Landratsamts 17.3.2003 - Widerspruch erheben. Hingegen fehlt es, wie unten bei der Frage der Rechtswidrigkeit der Genehmigung im Kontext des Rücksichtnahmegebots gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 22 BImSchG dargelegt ist, an der Begründetheit des Widerspruchs. Dem Sinn und Zweck des § 50 LVwVfG wird nur eine Auslegung gerecht, die sowohl Zulässigkeit als auch vollständige Begründetheit des Rechtsbehelfs im Zeitpunkt der Rücknahme verlangt (in diesem Sinn: BVerwG, Urt. v. 15.2.1990 - 4 C 39/86 - NVwZ 1990, 857; Urt. v. 18.4.1996 - 4 C 6/95 - NVwZ 1997, 272; Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rnr. 24; a.A.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.5.1996 - 8 S 270/96 - NVwZ-RR 1997, 401: es genügt, wenn kein offensichtlich unbegründeter Widerspruch vorliegt; noch weitergehend Bay. VGH, NVwZ 1997, 701: auf Begründetheit des Widerspruchs kommt es nicht an).
24 
2.) Die mangels Einschlägigkeit des § 50 LVwVfG folglich geltende Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG war ferner im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rücknahmebescheids am 27.5.2004 (für diesen Zeitpunkt, um die Jahresfrist zu wahren: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rnr. 152; a.A.: BFH, Urt. v. 31.10.1989 - VIII R 60/88 - NVwZ 1990, 1207: Erlasszeitpunkt [= Verlassen des Behördenbereichs] genügt) auch nicht verstrichen. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 (GrS 1 und 2/84 - BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819) findet die Vorschrift (auch) Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.07.2005 - 5 S 2372/03 - VENSA).
25 
Vorliegend kommt allein die Rechtswidrigkeit wegen Rechtsirrtums - hier über das Vorliegen einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch das (genehmigte) Vorhaben der Klägerin - in Betracht. In einem solchen Fall kann für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG jedoch nicht - wie die Klägerin meint - auf den Zeitpunkt der angeblich fehlerhaften Entscheidung abgestellt werden. Das widerspräche dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist. Von der für sie bindenden Rechtsauffassung der übergeordneten Fachbehörde hat das Landratsamt erst mit Schreiben des RP Freiburg vom 31.3.2004, in welchem eine entsprechende Rücknahmeweisung enthalten war, maßgebliche Kenntnis erhalten (so auch für den Fall einer im Fachaufsichtsweg durch Weisung des RP an das LRA veranlassten Rücknahme einer aufgrund „Rechtsirrtums“ rechtswidrigen Baugenehmigung: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.07.2005, a.a.O.). Weitergehend gehörte zur Herstellung der maßgeblichen Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG erst beginnen konnte, auch noch das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der - wie hier - zudem die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (BVerwG, Urt. v. 20.9.2001 - 7 C 6.01 - NVwZ 2002, 485; Beschl. v. 19.12.1984, a.a.O.).
26 
Demgemäß hat die einjährige Rücknahmefrist hier nicht vor dem 22.4.2004 begonnen, als die Stellungnahme der Klägerin auf das ausführliche Anhörungsschreiben des Landratsamts hin dort eingegangen ist. Die Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. Eine schuldhafte Unkenntnis der Behörde genügt nicht. Die Behörde erhält die Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts berufene Amtswalter - hier die (Untere) Immissionsschutzbehörde des Landratsamts - positive Kenntnis erlangt hat. Einzelne Fachfragen begutachtende Mitarbeiter einer Behörde stehen diesem innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung berufenen Amtswalter nicht gleich. Würde die Jahresfrist dadurch verkürzt oder beseitigt, dass der zuständigen Behörde die Kenntnisse anderer Behörden zugerechnet werden, würde das mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verfolgte Ziel, der zuständigen Behörde eine hinreichend lange Zeit für eine Prüfung und Entscheidung zu gewähren, verfehlt (BVerwG, Urt. v. 24.1.2001 - 8 C 8.00 - DVBl 2001, 1221; Beschl. v. 19.12.1984, a.a.O.). Deshalb kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, das Landratsamt habe anderweitige Stellungnahmen des RP Freiburg - speziell diejenige der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege vom 15.6.2001 anlässlich der Bauleitplanung der beigeladenen Stadt ... - schon 2001 bzw. 2002 zur Kenntnis erhalten und in die Akten genommen.
27 
3.) Eine Rücknahme war ferner nicht verwirkt. Allerdings ist, obwohl bereits § 48 Abs. 4 LVwVfG auf dem Gedanken der Verwirkung beruht, gleichwohl noch Raum für die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung. Die Behörde kann deshalb die Befugnis zur Rücknahme auch schon vor Ablauf der Frist verlieren, wenn sie durch ein entsprechendes Verhalten den Anschein erweckt, sie werde von ihrer Befugnis zur Rücknahme keinen Gebrauch machen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rdnr. 147 m.w.N.). Ein Fall der Verzögerung des Fristbeginns (vgl. für eine Verwirkung wegen Hinauszögern des Anhörungsverfahrens: BVerwG, Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226, 236; Beschl. v. 7.11.2000 - 8 B 137.00 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 99) ist vorliegend nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das Landratsamt spätestens im Ortstermin des Petitionsausschusses (Oktober 2003) oder jedenfalls durch die Erlasse des RP Freiburg vom 8.10.2003 und 18.11.2003 eine verlässliche Kenntnis des Rechtsirrtums gehabt hätte, wäre keine Verwirkung eingetreten, weil die Behörde die Rücknahme dann gleichwohl noch innerhalb der Jahresfrist ausgesprochen hatte und im Zeitraum zwischen Oktober/November 2003 und Mai 2004 auch sonst kein (ausdrückliches oder konkludentes) Verhalten an den Tag legte, wonach eine Rücknahme unterbleiben werde. Zwar hatte das Landratsamt der Klägerin noch unter dem 6.8.2003 eine Ergänzungsgenehmigung zur (Ausgangs-) Genehmigung vom 25.9.2002 erteilt, deren (Begründungs-) Gegenstand gerade eine das Problem der Landschaftsbildbeeinträchtigung ausführlich thematisierende und zugunsten des Vorhabens (i.V.m. Ausgleichsabgabe) gehende naturschutzrechtliche Abwägung enthielt. Gleichwohl kann die Kammer auch darin kein widersprüchliches bzw. treuwidriges Verhalten („venire contra factum proprium“) erblicken. Die Entscheidung vom 6.8.2003 erging, um den Inhalt der Genehmigung vom 25.9.2002 gemäß der Vorgabe in § 21 Abs. 1 Nr. 5 der 9. BImSchV dergestalt nachzubessern, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe noch ausführlicher dargelegt wurden, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hatten. Das Landratsamt hatte also nicht etwa aufgrund des Schreibens des RP Freiburg vom 13.5.2003 einen Rechtsirrtum erkannt und zum Anlass genommen, diesen noch einmal in der Sache zu bestätigen; vielmehr wollte es erkennbar und ausschließlich dieselben Gründe, die bereits zur Erteilung der Genehmigung vom 25.9.2002 geführt hatten, noch einmal - formalrechtlich bedingt - „nachliefern“. Hierdurch war zugleich gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG die Heilung eines formellen Mangels bewirkt worden (zur Heilbarkeit vgl. auch Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a.a.O. Band II § 21 9. BImSchV [Oktober 2003], Rnr. 6).
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II. Auch die weiteren materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine - wie zum Schluss darzulegen ist: ermessensfehlerfreie (dazu unter III.) - Rücknahme lagen schließlich vor. Die Genehmigung vom 25.9.2002/6.8.2003 verstößt zwar weder gegen rechtlich geschützte Positionen der Nachbarn noch gegen artenschutzrechtliche Vorschriften (dazu unter 1.), hingegen hätte sie aus Landschaftsschutzgründen nicht ergehen dürfen, woran auch die planungsrechtliche Situation des Standorts ... nichts ändert (dazu unter 2.). Maßgeblich bei dieser Prüfung war die objektive Rechtswidrigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rnrn. 51-53 bzw. 57). Wegen dem aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden (passiven) Bestandsschutz (zur Rechtsposition des Inhabers einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vgl. Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 6 BImSchG [März 2001] Rnr. 29; Vor § 4 BImSchG [Oktober 1993] Rnr. 22; § 4 BImSchG [Oktober 1993] Rnr. 32) war allerdings im Blick zu behalten, ob sich eine spätere Änderung der Sach- und/oder Rechtslage zugunsten der Klägerin ergeben hatte (zur Relevanz von Sachverhalts-/Rechtsänderungen vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 2005, 14.Aufl. § 113 Rnr. 46).
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Zu 1.): a.) Durch den Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG; vgl. zugleich § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB für die Relevanz als bauplanungsrechtlichen Belang). Mit Ausnahme der beigeladenen Eheleute B. haben sonst Nachbarn insoweit auch keine Einwendungen vorgebracht. Die dem Anwesen der beigeladenen Eheleute B. nächstgelegene der drei Anlagen befindet sich in einem Abstand von ca. 550 m. Unzumutbare Licht-/Schattenimmissionen in Form von Discoeffekten oder rücksichtslosem Schattenwurf zu Lasten des Anwesens der beigeladenen Eheleute sind jedoch zu verneinen. Wegen des Discoeffektes folgt das aus Nr. 4 der Bestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 25.9.2002, in der die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Villingen-Schwenningen vom 11.4.2002 zum Gegenstand der Genehmigung gemacht worden sind. In ihrer Ziffer 4 ist vorgesehen, dass störenden Lichtblitzen durch Verwendung mittelreflektierender Farben und matter Glanzgrade (näher bezeichnete RAL-, DIN- und ISO-Vorschriften) für Turm, Kanzel und Rotorblätter vorzubeugen ist.
30 
Gleiches gilt für die Schattenwurfproblematik. Die mit anerkanntem Computerprogramm (W.) erstellte ursprüngliche Schattenwurfprognose der Klägerin vom 8.3.2002 wäre allerdings nicht endgültig aussagekräftig gewesen, weil sie den lediglich 250 m südlich der südlichsten ihrer drei Anlagen beantragten Windkraftanlagen-Standort der Fa. G. nicht berücksichtigt hatte. Wegen des für Immissionen geltenden Akzeptorbezugs (vgl. § 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG; ferner ausführlich OVG Münster, Beschl. v. 26.2.2003 - 7 B 2434/02 - BauR 2003, 1361) bedurfte es allerdings einer einwirkungsort-bezogenen Gesamtbetrachtung der Immissionen aller vier Windkraftanlagen am Wohnort der Eheleute B.. Eine entsprechende neue Schattenwurfprognose hat die Klägerin jedoch unter dem 15.5.2003 (mit W.) im Zusammenhang mit ihrem Änderungsantrag vom Mai 2003 nicht nur für ihre neu geplanten Windenergieanlagen, sondern auch für die genehmigten Anlagen einschließlich derjenigen der Anlage der Fa. G. nachgeliefert. Diese Prognose berücksichtigt nunmehr an ausgewählten Immissionspunkten (Schattenrezeptoren) - darunter auch dem Immissionspunkt G („S. Häusle Nord“ = Anwesen der B.s) - die Schattenwurfdauer. Die in der Rechtsprechung bislang gezogene - allerdings sehr konservative, weil auf unwahrscheinlichen (worst-case-)Annahmen beruhende - Zumutbarkeitsgrenze von 30 Stunden/Jahr und 30 Minuten/Tag wäre danach im Fall des Betriebs aller 4 Windkraftanlagen prognostisch für den Immissionspunkt G mit 51:38 Stunden/Jahr und 32 Minuten/Tag überschritten. Ungeachtet der in der Prognose unberücksichtigten und sich zugunsten der Beigeladenen auswirkenden, weil zum Anlagenstandort hin steil ansteigenden Topografie gibt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25.9.2002 jedenfalls in Nr. 4 ihrer Nebenbestimmungen i. V. m. Ziffer 3 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Villingen-Schwenningen vom 11.4.2002 der Klägerin auf, die Windenergieanlagen so auszurüsten, dass bei Sonnenschein (mind. 120 W/qm) und Winden aus passenden Richtungen zwangsläufig sichergestellt ist, dass die Bewohner im Westen, Norden und Osten der Anlagen nicht länger als 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr durch periodischen Schattenwurf beaufschlagt werden. Ferner müssen die ermittelten Daten zur Sonnescheindauer und Abschaltzeit von der Steuereinheit über mindestens ein Jahr dokumentiert und die Protokolle jederzeit zur Einsichtnahme auf Verlangen der zuständigen Behörden bereitgehalten werden. Zweifel der Beigeladenen B. an der Geeignetheit der Abschaltpflicht schlagen demgegenüber nicht durch. Ungeachtet dessen ist bislang eine Praktikabilität solcher Nebenbestimmungen in der Rechtsprechung auch nicht in Zweifel gezogen worden. Auch dem Einwand, selbst nach Abschaltung gebe es noch stehende Rotorblätter, die einen stehenden Schatten werfen würden, kann nicht gefolgt werden, weil die Immissionsprognose auf den ungünstigsten Fall (drehende Rotorblätter) abstellt und durch das Stehen der Rotorblätter der rasche Sonnenlauf viel schneller zu einer „Situationsänderung“ zugunsten der Beigeladenen führen wird. Zwar ist in der Nebenbestimmung vom 11.4.2002 nicht die Immissionsprognose in Bezug genommen, sondern von „Bewohner(n) im Westen, Norden und Osten der Anlagen“ die Rede. Das kann jedoch (noch) in dem Sinn ausgelegt werden, dass hiermit die in den Prognosen konkret begutachteten Immissionspunkte A bis G (R., L., A.hof Süd, A.hof West, A.hof Häusle, S. Häusle Nord und S. Häusle Süd) gemeint sind. Auch wenn sich schließlich die Nebenbestimmungen vom 11.4.2002 nur auf die ursprüngliche Immissionsprognose vom März 2002 und nicht auf diejenige vom Mai 2003 beziehen, stellt das keinen die Rücknahme rechtfertigenden Rechtswidrigkeitsgrund dar, weil als milderes Mittel eine Nachbesserung gemäß § 17 BImSchG in Betracht gekommen wäre.
31 
Auch für unzumutbare Schallimmissionen ist schließlich nichts erkennbar. Insbesondere durfte die computergestützte Schallimmissionsprognose auf die Immissionen abstellen, die bei Nennleistungsbetrieb entstehen, weil es sich bei den Windkraftanlagen der Klägerin um „pitch-gesteuerte“ Anlagen handelt, deren Umdrehungszahlbegrenzung einen Anstieg der Umdrehungszahl (und damit eine weitere Erhöhung des Schallleistungspegels) bei steigender Windgeschwindigkeit verhindert (zu Details vgl. auch Oerder, BauR 2005, 643, 651 m.w.N.). Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die hohen Anforderungen, die an die Verlässlichkeit einer prognostischen Einschätzung der Einhaltung von Zumutbarkeitskriterien im Genehmigungsverfahren zu stellen sind, vorliegen und dass somit die Prognose „auf der sicheren Seite“ liegt (zu dieser Anforderung: OVG Münster, Beschl. v. 26.2.2003, a.a.O.). Der ebenfalls in der nachgebesserten (weil die Immissionen der Anlage der Fa. G. berücksichtigenden) Gesamtprognose vom 15.5.2003 für den Immissionspunkt D (= S. Häusle Nord = Anwesen der Beigeladenen) prognostisch ermittelte Beurteilungspegel beträgt danach 42,1 dB(A) und hält somit den nach TA-Lärm 1998 für MI-/MD-Gebiete maßgeblichen Nachtwert - angewendet auf Wohnnutzung im Außenbereich - von 45 dB(A) ein. Die Einhaltung dieses Wertes ist darüber hinaus in den zum Gegenstand der Genehmigung gewordenen Nebenbestimmungen des Gewerbeaufsichtsamts (dort Ziffer 1) auferlegt worden. Nur dann, wenn die bei Betrieb einer Anlage entstehenden Immissionen regelmäßig die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in einer Genehmigung die maßgeblichen Immissionsrichtwerte als Grenzwert festzulegen (Bay. VGH, Urt. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503). Anhaltspunkte hierfür gibt es vorliegend jedoch nicht. Die Einhaltung abstrakter „Abstandsvorschriften“ konnte - entgegen der Auffassung der beigeladenen Eheleute - mangels hierzu in §§ 3, 6, 48 BImSchG i.V.m. TA Lärm 1998 angelegter normativer Vorgaben ebenso wenig gefordert werden wie bestimmte generelle Sicherheitszuschläge (anders noch OVG Münster, Beschl. v. 23.1.1998 - 7 B 2984/97 - BauR 1998, 523; VG Oldenburg, Beschl. v. 1.7.1998 - 4 B 1807/98 - ZUR 1998, 260, und Urt. v. 19.6.1997 - 4 A 1851/95 - ZUR 1998, 40).
32 
Raum für eine ausnahmsweise andere Betrachtung, etwa wegen im Einzelfall erdrückender Wirkung zulasten der beigeladenen Eheleute, gibt es angesichts der beim Augenschein festgestellten, nach Nordwesten zum Anlagenstandort hin ansteigenden und den Wohnort der Beigeladenen damit zugleich abschirmenden, ferner mit dichtem Wald bestandenen Topografie nicht.
33 
b.) Auch artenschutzrechtliche Belange (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. Vorschriften des BNatSchG und LNatSchG) hätten einem Bestand der Genehmigung nicht entgegengestanden bzw. deren Rücknahme nicht gerechtfertigt. Eine Beeinträchtigung des Auerhuhns ist von der Beklagtenseite - anders als für den 2 km östlich entfernten Standort im Verfahren 1 K 323/03 - nicht geltend gemacht worden. Sie hätten dem Vorhaben der Klägerin überdies auch nicht entgegen gehalten werden können. Auf die Begründung der Kammer im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 1 K 323/03 wird Bezug genommen, wo insoweit ausgeführt ist:
34 
„… Entgegen der Auffassung des beklagten Landes stehen naturschutzrechtliche Belange des Artenschutzes dem Vorhaben nicht entgegen. Das Auerhuhn ist eine geschützte Art nach lit. A 108 des Anhangs I zu Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung wild lebender Vogelarten vom 02.04.1979, ABl. EG Nr. L 103/1) und eine streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10c BNatSchG i.V.m. Spalte 3 des Anhang 1 zu § 1 der Bundesartenschutzverordnung vom 15.02.2005 (BGBl I, S. 258). Die geltend gemachte Beeinträchtigung eines Auerhuhnbiotops liegt nach Auffassung der Kammer bereits tatsächlich nicht vor, weil im betreffenden Gebiet nach insofern übereinstimmender Aussage aller Beteiligten seit langer Zeit keine Auerhühner leben, auch wenn die betreffende Waldfläche als Auerhuhnbiotop in der Waldbiotopkartierungskarte des Landes dargestellt ist. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg, Abt. Landespflege, vom 25.10.2005 war die nächstgelegene Beobachtung eines Auerhuhnes rund 750m östlich des geplanten Standortes, der damit deutlich außerhalb des Gebietes liegt, in dem Auerhühner leben, wie z.B. östlich des Bregtales, wo das beklagte Land auch Vogelschutzgebiete gemeldet hat. Im Hinblick auf das fehlende Vorkommen des Auerhuhns in der näheren Umgebung ist das Gebiet des geplanten Standortes also nicht als faktisches Vogelschutzgebiet anzusehen und nach Art. 4 Abs. 1 Satz 3 der Vogelschutzrichtlinie als eines der „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete“ zu einem Schutzgebiet für das Auerhuhn zu erklären. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob es dem Land auch aus rechtlichen Gründen versagt wäre, sich auf artenschutzrechtliche Belange zu berufen, weil es eine einstweilige Sicherstellung der Fläche gemäß § 60 Abs. 2 LNatSchG ausdrücklich ablehnt. Möglicherweise wäre eine solche einstweilige Sicherstellung für ein potenzielles Vogelschutzgebiet erforderlich (so wohl der Bayerischer VGH, Beschl. vom 19.04.2005, 8 A 02.40040, NuR 2005, 592), nachdem der EuGH die in der Rechtsprechung entwickelte Auffassung des vorläufigen Schutzes faktischer Schutzgebiete als nicht europarechtskonform angesehen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 13.01.2005, Rs. C-117/03 - Dragaggi, Rn. 26 ff., NuR 2005, 242; ausdrücklich a.A. wohl BVerwG, Beschl. vom 07.09.2005, 4 B 49.05). Soweit das beklagte Land des weiteren darauf abstellt, die Fläche um den Standort könne auch ein „Trittsteinbiotop“ für außerhalb liegende Auerhuhnhabitate um den Rohrhardsberg und östlich des Bregtales darstellen, scheitert dies nach Auffassung der Kammer an der bislang fehlenden Umsetzung der maßgeblichen Bestimmung des § 3 BNatSchG zum Biotopverbund durch das beklagte Land einerseits und den ausdrücklich nicht beabsichtigten Schutzmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 4 BNatSchG andererseits. Da eine förmliche Unterschutzstellung nach §§ 21, 22 LNatSchG, die bei entsprechender Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit jederzeit (auch ohne Meldung als Vogelschutzgebiet nach § 26a Abs. 2 LNatSchG) möglich wäre, ausdrücklich nicht erfolgen soll und auch ein einstweiliges Sicherstellungsverfahren nach § 60 Abs. 2 LNatSchG weder eingeleitet noch beabsichtigt ist, stellt dieses Vorbringen wohl eher eine Schutzbehauptung dar, mit der der Versuch unternommen werden sollte, ein grundsätzlich zulässiges Vorhaben zu verhindern. Aus den oben genannten Gründen scheidet auch eine Anwendung des § 42 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (Störungsverbot für Lebensräume streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten, zu denen Auerhühner nach den Anhängen zur Bundesartenschutzverordnung und der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung wild lebender Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie - zählen) aus. …“.
35 
Ferner hätte selbst der seitens des Beklagten weitaus konkreter „aufgearbeitete“ Gesichtspunkt des Fledermausschutzes nach der Überzeugung der Kammer eine Rücknahme der Genehmigung nicht gerechtfertigt. Das folgt zwar nicht schon aus § 43 Abs. 4 Satz 1 und § 21 Abs. 2 BNatSchG - § 33 BauGB ist nämlich nicht zugunsten der Klägerin anwendbar (vgl. unten 2 b. bb.) -, dennoch stehen die artenschutzrechtlichen Vorschriften dem Vorhaben nicht absolut entgegen. Allerdings waren kritische Erkenntnisse zum Konfliktpotenzial der Windenergienutzung gegenüber dem Fledermausschutz ausweislich des Untersuchungsberichts des Büros Dr. B. vom Dezember 2004 (dort im Literaturanhang) im Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Jahr 2002 bereits vorhanden. Soweit es sich folglich bei den Gutachten des genannten Büros vom Dezember 2004 bzw. - konkret den ... betreffend - vom September 2005 überhaupt um neue wissenschaftliche Erkenntnisse handeln sollte, hätten diese - weil bereits zuvor im Sachverhalt angelegt und später „nur“ einem fortschreitenden Erkenntnisstand entsprechend - eine rücknahmerelevante Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht ausgeschlossen (vgl. allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rdnr. 61).
36 
Zwar hat das Gutachten des Planungsbüros Dr. B. vom 30.9.2005 zur „Abschätzung des Gefährdungspotenzials für Fledermäuse an drei geplanten Windkraftanlagenstandorten im Bereich ...“ auf der Grundlage stichprobenartiger Erfassungen (drei Termine im August und September 2005) fünf Fledermausarten (darunter das Große Mausohr) nachgewiesen und es hält das Vorkommen dreier weiterer Fledermausarten für sehr wahrscheinlich. Ferner prognostiziert diese Expertise im Fall der Ausführung des genehmigten Vorhabens den dauerhaften Verlust von Jagdhabitaten und von bestehenden oder potenziellen Quartierbäumen ebenso wie kleinräumige Verluste von Jagdraum (betreffend das am Boden jagende Große Mausohr). Das Kollisionsrisiko für residente oder ziehende Fledermausarten am ... erachtet es schließlich für deutlich erhöht und zwar bezogen auf die am Vorhabensstandort in vergleichsweise hoher Zahl auftretende Zwergfledermaus mit einem Maß, welches zu erheblichen Beeinträchtigungen lokaler Populationen führen könne. Kleinabendsegler und Nordfledermaus würden zwar in geringerem Umfang ein Kollisionsrisiko aufweisen, angesichts nur geringer Koloniegröße und restriktiver Verbreitung würden auch hier jedoch die Populationen empfindlich reagieren. Ein hingegen geringes Kollisionsrisiko sieht das Gutachten für Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Kleine Bartfledermaus und Braunes Langohr.
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Ein Bauverbot für das Vorhaben der Klägerin hätte sich hieraus gleichwohl nicht ergeben können (a.A. VG Dresden, Urt. v. 2.6.2003 - 7 K 2583/03 - NuR 2003, 775; VG Gera, Urt. v. 28.4.2005 - 4 K 1071/02 GE - Juris Web [L]). Zwar sind gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 b aa., Nr. 11 b BNatSchG i.V.m. Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RiL) alle heimischen Fledermausarten besonders geschützte, streng geschützte Arten, für die aufgrund § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. (§ 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.) ein Verletzungs- und Tötungsverbot (bezogen auf die Tiere) bzw. ein Beschädigungs- und Zerstörungsverbot (bezogen auf ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten) gilt. Hierdurch werden jedoch nicht allgemein die Lebensräume oder auch nur sämtliche Lebensstätten dieser Arten geschützt, sondern nur die ausdrücklich genannten. Die Nahrungsbereiche der Tiere, ihre Jagd- und Überwinterungsplätze fallen hingegen nicht unter das Beschädigungs-/ Zerstörungsverbot (BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 C 6.00 - NVwZ 2001, 1040). Sowohl einem durch Baumschlag während der Bauphase nicht auszuschließenden Verlust an Quartierbäumen als auch einer Kollision mit drehenden Rotorblättern hätte aber vorliegend durch - gegenüber einer Rücknahme belastungsgeringere - Nebenbestimmungen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 12 BImSchG) zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bezogen auf Bau- und Betriebszeit Rechnung getragen werden können, soweit sich das Kollisionsrisiko als rechtlich erheblich erweist. Nach Auskunft des Vertreters des RP Freiburg in der mündlichen Verhandlung sind Baumquartiere nur in der frostfreien Zeit für Fledermäuse nutzbar. Daraus schließt die Kammer, dass ein Baumeinschlag in der kalten Jahreszeit das Risiko der Verletzung oder Tötung von Tieren auf ein Mindestmaß reduziert. Angesichts des am Standort ... umfangreich vorhandenen Fichtenhochbestandes besteht ferner ein ausreichendes Angebot an Ausweichquartieren für Fledermäuse in den Sommermonaten. Die Betriebszeiten der Windenergieanlagen können schließlich in den Sommermonaten begrenzt werden, wobei sogar ein Ausmaß, wie es vom Vertreter des RP Freiburg erwogen wurde (Abschaltung in der Zeit von Dämmerungsbeginn bis Dämmerungsende bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/sec. im Zeitraum April bis September) nach eigenen Angaben der Klägerin immer noch wirtschaftlich Sinn machen würde. Das entspricht auch den Erkenntnissen der Kammer aus den Erhebungen des beigeladenen Regionalverbands zum Regionalplanentwurf, wonach der höchste Windertrag zwischen Dezember und Februar anfällt. Eine Rücknahme der gesamten Genehmigung aus artenschutzrechtlichen Gründen wäre damit aber zugleich ermessensfehlerhaft gewesen. Das gilt - berücksichtigt man die noch nicht abgeschlossen Untersuchungen zum Fledermausschlagrisiko - auch wegen der Möglichkeit, Ermittlungen sogar während des Anlagenbetriebs vorzuschreiben (§ 26 BImSchG) sowie im Wege der Überwachung nachträgliche Auflagen bis hin zu einem Widerruf zu erwägen (§§ 52, 17, 21 BImSchG). Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das am Standort ... durch das Büro Dr. B. festgestellte Große Mausohr in Anhang II der FFH-RiL (a.) Tiere: Wirbeltiere: Chiroptera: Myotis myotis) als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse bestimmt ist, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen (vgl. insbesondere Art. 6 Abs. 2 FFH-RiL). Konkrete Absichten dafür, am ... eine solche Gebietsausweisung vorzunehmen, gibt es nämlich seitens der beteiligten Behörden ebenso wenig wie im Fall des Auerhuhns (s.o.). Im übrigen hat der Vertreter des RP Freiburg auf Nachfrage erklärt, die Erkenntnisse des Büros Dr. B. zu Fledermausvorkommen am ... ließen keinen Änderungsbedarf im Bereich der Forstbewirtschaftung erkennen. Ob damit nicht bereits zum Ausdruck kommt, dass das beklagte Land selbst das Risiko für vorhandene Fledermauspopulationen als artenschutzrechtlich - und damit auch immissionsschutzrechtlich - unerheblich einstuft, oder ob nicht sogar einiges für die Auffassung der Klägerin sprechen könnte, diese Erhebungen hätten ohnehin nur das Vorhandensein eines an vielen Standorten üblichen „Standardbesatzes“ an Fledermäusen aufgezeigt, kann angesichts noch nicht systematisch betriebener Forschungen dahinstehen.
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Zu 2.): a.) Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung widerspricht hingegen materiellem Bauplanungsrecht in Gestalt des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG), weil das Vorhaben der Klägerin auch unter Berücksichtigung seiner Privilegierung das Landschaftsbild verunstaltet. Die Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung vom 25.9.2002 (BauGB i.d.F. des Gesetzes vom 30.7.1996 und des BauROG 1998) war insoweit keine wesentlich andere als im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 (jetzt: Nr. 7) BauGB privilegiertes Vorhaben zur Nutzung der Windenergie sind die Windkraftanlagen der Klägerin zulässig, wenn - was unstreitig ist - die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn - worauf es hier wesentlich ankommt - öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht entgegenstehen. Die Privilegierung bewirkt ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den vom Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen privatem Interesse an der Verwirklichung und öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie in der Regel, d. h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind. Aufgrund des einem privilegierten Vorhaben bei der - gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren (d.h. die gesetzliche Wertung nachvollziehenden) - Abwägung zukommenden Gewichts können sich öffentliche Belange demgegenüber (nur) dann durchsetzen, wenn sie im Einzelfall besonders gewichtig sind. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch ein privilegiertes Vorhaben ist demnach nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung und um einen besonders groben, weil in ästhetischer Hinsicht grob unangemessenen und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfundenen Eingriff in das Landschaftsbild handelt (BVerwG, Urt. v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.5.2003 - 5 S 1181/02 - VBlBW 2003, 395; Urt. v. 16.10.2002 - 8 S 737/02 - Juris Web).
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Der Schutz des Landschaftsbildes geht vorliegend dem privilegierten Vorhaben der Klägerin vor. Davon hat sich die Kammer bei der Beweisaufnahme überzeugt, ohne dass durch den Regionalplanentwurf oder die kontroversen Ansichten der Beteiligten insoweit eine Bindungs- oder zumindest Indizwirkung vorgegeben gewesen wäre. ...- und ...tal weisen jeweils sowohl für sich aber auch in ihrer Gemeinschaftlichkeit - gewissermaßen als flächenhaftes „Ensemble“, das durch parallel zueinander benachbarte Täler gebildet wird - charakteristische Eigenarten auf. Anders als die sonst regelmäßig deutlich engeren/enger wirkenden Schwarzwaldtäler sind diese beiden Täler in Richtung zu den jeweilig sie begrenzenden Höhenzügen hin durch sanft ansteigende Wiesenflächen gekennzeichnet. Dieses vom Beklagten so bezeichnete danubische (d.h. zur Donauebene hin abfallende) Relief unterscheidet sich sehr stark von den westlich der Täler angrenzenden, zur Rheinebene hin orientierten und nicht nur viel steileren sondern auch weitaus bergigeren Schwarzwaldhöhen. In beiden Tälern hat sich eine selbst bei objektivierender Zurückhaltung solche Attribute wie „Kleinod“ und „Schmuckstück“ verdienende Kulturlandschaft entwickelt. Sie weist eine nur geringe Besiedlung mit einer weitgehenden Freiheit von technischen Anlagen auf. Die durch beide Täler führenden Straßen können auf Grund ihrer (als dienend und untergeordnet empfundenen) Erschließungsfunktion sowie wegen ihres der Talsohle folgenden und gewissermaßen dem Mäander der jeweiligen Bäche (... und ...) ähnlichen Verlaufs nicht als Fremdkörper oder als erhebliche Vorbelastung angesehen werden. Das gleiche gilt für die gering dimensionierten (weil nur örtlicher Versorgung dienenden), nur auf Holzpfosten stehenden Stromleitungen in beiden Tälern. Die beide Täler begrenzenden, bewaldeten Höhenkuppen bilden schließlich einen harmonischen Abschluss der Freiflächen.
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Der Zulassung von Windkraftanlagen auf dem ... käme angesichts dieser besonderen Eigenart und Schönheit der beiden Täler die Wirkung eines Missgriffs bei der an sich zulässigen Gestaltung des Bildes einer Kulturlandschaft zu. Die Kammer konnte diese Auswirkung ohne weiteres anhand des Augenscheins, der bereits vorhandenen Lichtbilder (vgl. GAS. 541 ff.9 sowie schließlich der vom beigeladenen Regionalverband gefertigten Sichtbarkeitsanalyse beurteilen. Einer ergänzenden Verwendung von Fesselballonen - wie vom Beklagtenvertreter lediglich hilfsweise beantragt - bedurfte es nicht. Käme es zur Errichtung der Windfarm, lägen beide Täler lägen nicht mehr den bewaldeten Höhenrücken, sondern den auf diesen „thronenden“, auf Grund ihrer Höhe von fast 140 Metern deutlich horizontüberschreitenden Windkraftanlagen „zu Füßen“. Der äußerst transparenten - d.h.: strukturell abwechslungsreich gegliederten und vielfältige Sichtbeziehungen zwischen ihren einzelnen Teilräumen ermöglichenden - Landschaft würde damit in grober Weise erstmals ein technisches Bauelement hinzugefügt, welches einen in seiner Wirkung durch nichts zu kompensierenden Fremdkörper darstellte. Demgegenüber kann die vorhandene, derzeit 63,5 m hohe und gemäß (allerdings noch nicht rechtskräftigem) Urteil der Kammer vom 25.10.2005 (1 K 2723/04) sogar zulässigerweise auf 138,5 m zu erhöhende Windkraftanlage auf der Fernhöhe nicht als Vorbelastung des ...tals angesehen werden. Anders als bei der Windfarm der Klägerin handelt es sich nur um eine einzige Anlage. Ferner kann diese Anlage vom Betrachter ohne weiteres dem Bereich außerhalb des ...tales zugeordnet werden. Ein sich aus Richtung Südosten aus dem ...tal heraus auf die Fernhöhe zubewegender Betrachter erhält nicht den Eindruck einer Dominanz der Anlage zu Lasten des ...tales bzw. ihrer Einstrahlung in dieses Tal. Umgekehrt nimmt derjenige, der sich aus Richtung „Kalter Herberge“ (also von Süd/Südwest) ins Tal begibt diese Anlage - weil in seinem Rücken liegend - nicht wahr. Das wäre bei der Windfarm der Klägerin völlig anders, die gleich zu Beginn des Tales (vgl. das bei der Beweisaufnahme gefertigte Lichtbild 1 ebenso wie das von der Klägerin im Termin übergebene Lichtbild, auf dem mit Hilfe einer Computersimulation die 3 Windkraftanlagen sogar dargestellt sind) linker Hand - gewissermaßen wie ein „technische Pförtner“ - wahrzunehmen wäre. Besonders nachteilig für ...- und ...tal wäre ferner, dass die 3 Anlagen aufgrund ihrer Höhe überaus deutlich den Horizont überschreiten; es gibt weder im Nah- noch Mittelbereich eine Wald- oder Bergkulisse, deren Silhouette diejenige der Anlagen optisch „aufnehmen“ bzw. zu einer Vermeidung oder wenigstens Verminderung der Anlagendominanz führen könnte. Diese tiefgreifende Veränderung des Landschaftsbildes durch die genehmigten Windenergieanlagen würde sich jedem Betrachter unmittelbar und ohne relativierende/kompensierende Zusatz- oder Vorbeurteilung erschließen. Auch die vom beigeladenen Regionalverband anlässlich dessen Regionalplanung erstellte Sichtbarkeitsanalyse zum Standort ... für den Nah- und Mittelbereich (Radius 0-5 km) zeigt sehr anschaulich, dass die Rotornaben der drei Windkraftanlagen in einem überaus großen und zusammenhängenden Bereich beider Täler zu sehen wären. In dieser Abwägung spielte zu Lasten der Windkraftanlagen schließlich auch eine bedeutsame Rolle, dass sie neben ihrer statischen Präsenz auch ein erhebliches Unruhemoment durch die anlagentypische Drehbewegung der Rotoren mit sich bringen. Hierdurch sowie durch die Sicherheitskennzeichnung der Türme (Blinklichter) drängten sie sich einmal mehr zu Lasten jeweils beider Täler als Blickfang auf. Angesichts einer solchen (im Errichtungszeitpunkt) sofort eintretenden Wirkung spielt es keine Rolle, dass die Lebensdauer einer Windkraftanlage begrenzt ist. Auf die der Klägerin auferlegte Rückbauverpflichtung (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB) kommt es folglich ungeachtet dessen nicht an, dass diese auch nur für den Fall einer dauerhaften Nutzungsaufgabe gegolten hätte.
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b.) Raum für eine andere Bewertung i.S. einer am Ende doch noch erhöhten Durchsetzungsfähigkeit des Vorhabens aus Gründen der Regionalplanung (dazu (aa)) und der Bauleitplanung (dazu (bb)) war demgegenüber nicht.
42 
(aa) Zwar sieht der Teilregionalplan Windkraft, welcher am 15.7.2005 als Satzung beschlossen wurde, den Standort ... als Vorrangfläche vor. Obwohl der Plan sich - weil noch nicht genehmigt und noch nicht bekannt gemacht - im Entwurfsstadium befindet, hätte seine Darstellung eines Positivstandorts am ... zwar gleichwohl als ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung die Qualität eines zugunsten des Vorhabens streitenden öffentlichen Belangs haben können. Negative und positive Komponenten regionalplanerisch festgelegter Konzentrationszonen bedingen einander nämlich derart, dass sich der Ausschluss raumbedeutsamer Anlagen auf Teilen des Plangebiets nur dann rechtfertigen lässt, wenn sich diese an anderen Stellen gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen können (BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738). Gleichwohl scheitert dies vorliegend daran, dass nicht angenommen werden kann, der konkret das Vorhaben betreffende Planungsstand werde über sein Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe gemäß § 3 Nr. 2 ROG erstarken (zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urt. v. 27.1.2005 - 4 C 5/04 - NVwZ 2005, 578). Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat nämlich definitiv erklärt und angekündigt, den Teilregionalplan nicht in vollem Umfang, sondern nur mit Ausnahme des Vorrangstandortes ... zu genehmigen. Ob der beigeladene Regionalverband gegen eine verweigerte Genehmigung gerichtlich vorgehen wird bzw. in einem solchen Fall überhaupt klagebefugt wäre (was bezogen auf den Teilaspekt der Planungshoheit zumindest noch unter Geltung des § 10 LplG a.F. vom VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1998 - 8 S 1093/98 - abgelehnt wurde) ist aber offen.
43 
Unabhängig vom nicht zu prognostizierenden Ausgang eines Prozesses wäre eine derzeitige Erwartung, der erreichte Planungsstand werde künftig auch Außenwirkung entfalten jedenfalls auch aus einem weiteren Grund nicht gerechtfertigt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 ROG, einer gem. § 22 Satz 3 ROG unmittelbar anzuwendenden Bestimmung, muss ein Regionalplan, der nicht vor dem 20.7.2006 abgeschlossen wird, in einem Verfahren erlassen werden, das eine Umweltprüfung nach § 7 Abs. 5 ff. ROG beinhaltet. Ein Planungsverfahren, das einer staatlichen Genehmigung bedarf, ist frühestens „abgeschlossen“, sobald diese Genehmigung erteilt ist (so Berkemann, in Berkemann/Halama, Erstkommentierung zum BauGB 2004, § 244 Rn. 20, zur wortgleichen Bestimmung des § 244 Abs. 1 BauGB; auf die öffentliche Bekanntmachung abstellend Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 244 Rn. 23). Da die europarechtlich vorgeschriebene Umweltprüfung aber unverzichtbarer Bestandteil (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 22 ROG) des Planungsverfahrens ist, liegt ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, von dem zu erwarten ist, dass es sich zu einem verbindlichen, den Wirksamkeitsanforderungen genügenden Zielfestlegung i.S.d. § 3 Nr. 2 ROG verfestigt, erst nach Durchführung der Umweltprüfung i.S.d. § 7 Abs. 5 ROG vor. Ansonsten würde der Zweck der Umweltprüfung mit ihrer förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung maßgeblich entwertet. Da diese Prognose einer Genehmigung vor dem 20.7.2006 nach derzeitigem Verfahrensstand nicht getroffen werden kann, liegt mithin kein hinreichend konkretisiertes, in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung vor.
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(bb) Das Vorhaben der Klägerin war schließlich zu keinem Zeitpunkt nach § 33 BauGB mit der Folge zulässig, dass eine auch bauplanungsrechtlich konforme Genehmigung vorlag. Die Errichtung von 3 Windkraftanlagen am Standort ... ist zwar durch die Festsetzungen des - noch nicht in Kraft getretenen - Bebauungsplans „Windkraftstandort ... gedeckt. Es fehlt jedoch an den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Diese als materielle Planreife bezeichnete Planungssituation ist (nur dann) gegeben, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls hinreichend voraussehbar und mit gebotener Sicherheit beurteilbar ist, dass der Inhalt des Entwurfs mit der Qualität des § 10 BauGB festgesetzt werden wird (BVerwG, Beschl. v. 25.11.1991 - 4 B 212/91 - Buchholz 406.11 § 33 BBauG/BauGB Nr. 7).
45 
Berechtigte Erwartungen, das Vorhaben der Klägerin werde von künftigen bauplanerischen Festsetzungen gedeckt sein, bestanden jedoch zu keiner Zeit. Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im September 2002 hatte der Bebauungsplan einen rechtserheblichen Fehler, weil er nicht aus dem damals bestehenden - keinen Windkraftstandort darstellenden - Flächennutzungsplan entwickelt worden war (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB); auch ein Fall des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB lag nicht vor. Ebenso wenig war ein Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB eingeleitet (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.10.1991 - 5 S 2394/90 -, wonach das Parallelverfahren vor Satzungsbeschluss eingeleitet sein und einen substanziellen Stand erreicht haben muss). An den laut Planerläuterung spezifisch angestrebten Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 BauGB (vorgezogener Bebauungsplan) fehlte es schließlich deshalb, weil eine Flächennutzungsplanung bereits vorlag (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Band 1 [März 2004] § 8 Rnr. 125 m.w.N.). Überdies jedoch hatte die Klägerin damals auch keine Anerkennungserklärung (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) abgegeben. Zwar liegt eine solche Erklärung mittlerweile seit dem 2.9.2005 vor (vgl. Seite 4/5 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, GAS. 367/369). Es mag auch angenommen werden, dass sie, obwohl im Gerichtsverfahren erfolgt, wirksam wurde, weil sie mit Intention der Klägerin (über das Gericht) der beigeladenen Stadt ... zugeleitet wurde. Der am ... nunmehr einen Positivstandort für Windenergienutzung darstellende Entwurf der 1. Fortschreibung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans der VVG ...-... lag inzwischen zwar in der Zeit vom 7.7.-8.8.2005 aus. Eine Anwendung des § 33 BauGB scheitert gleichwohl daran, dass bereits zuvor sowohl durch das Landratsamt als auch das RP Freiburg sowie schließlich - im regionalplanerischen Kontext - durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit und mithin Genehmigungsfähigkeit (zur Genehmigungsbedürftigkeit beider Bauleitpläne vgl. §§ 6 Abs. 1, Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB) einer planerischen Positivausweisung des Standorts... wegen Landschaftsverunstaltung geltend gemacht worden waren. Bedenken der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde, der Landesplanungsbehörde oder anderer höherer Behörden aber stehen in aller Regel der Annahme der materiellen Planreife entgegen (BVerwG, Beschl. v. 25.11.1991, a.a.O.; ferner ausführlich m.w.N. aus der Rspr. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB [Januar 2005], § 33 Rnr. 46).
46 
Der Umstand, dass die beigeladene Stadt ... gegenüber der Genehmigungsbehörde gerichtlich vorgehen könnte, rechtfertigt demgegenüber keine positive Prognose über den Fortbestand der künftigen Festsetzungen. Die in § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB angelegte Anknüpfung an den materiellen Stand der Planungsarbeiten besagt nicht, dass im Streitfall das Verwaltungsgericht die eingeleitete Planung „zu Ende denken“ bzw. inzident darüber befinden müsste, ob die von der Genehmigungsbehörde eingenommene Weigerungshaltung in einem später anhängig werdenden Rechtsstreit einer Nachprüfung standhielte. Maßgebend ist allein die Prüfung, ob im Blick auf den Inhalt der künftigen Festsetzungen nach dem Stand der Planung im Augenblick der Entscheidung Zweifel bestehen. Ist dies - wie vorliegend - der Fall wirken sich diese gegen die Anwendbarkeit des § 33 BauGB aus (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O. bei § 33 BauGB). Ein Hindernis für eine positive Prognose ergibt sich schließlich auch aus §§ 233 Abs. 1 Satz 1 a.E., 244 Abs. 1 BauGB 2004. Danach kommt, nicht anders als für Regionalpläne (vgl. bereits oben unter aa.) für die betroffenen, genehmigungsbedürftigen Bauleitpläne ab 21.7.2006 neues Recht zur Anwendung. Die Bauleitplanung wird dann gemäß § 2 Abs. 4 BauGB 2004 (i.V.m. der Plan-UP-Richtlinie) mit der Durchführung einer Umweltprüfung zu Ende zu führen bzw. neu aufzugreifen sein. Bis zum 20.7.2006 aber ist keine Entscheidung über eine, wie angekündigt, zu verweigernde Genehmigung zu prognostizieren. Ein rechtswidriger Eingriff in das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 der Klägerin liegt in dieser Auslegung schließlich nicht, weil der Gesetzgeber kraft Verfassung nicht zur Regelung des § 33 BauGB gezwungen war (BVerwG, Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - NVwZ 2003, 86).
47 
III. Die Ermessenserwägungen, die der Rücknahmebescheid des Landratsamts in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.8.2004 aufweist (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sind schließlich gemessen an § 114 Satz 1 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Durch Äußerungen von Behördenvertretern im Petitionsverfahren war, das wurde in der Rücknahmeentscheidung zutreffend dargelegt, keine Bindung der Verwaltung hin auf ein Rücknahmeverbot begründet worden. Bei der Betätigung des nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffneten Rücknahmeermessens wurde ferner insbesondere erkannt, dass eine Rücknahme der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit wirtschaftlichen Nachteilen für die Klägerin verbunden sein wird. Zutreffend ist das Gewicht eines Vertrauensschutzes jedoch dadurch als gemindert angesehen worden, dass die Klägerin die Genehmigung „nur“ verkauft hatte und dass diese noch nicht ins Werk gesetzt wurde. Unschädlich ist ferner, dass die Höhe eines aus der Rücknahme resultierenden Ausgleichsanspruchs (vgl. § 48 Abs. 3 LVwVfG) nicht ermittelt wurde. Diese Feststellung war ungeachtet dessen, dass ein erforderlicher Antrag gar nicht vorlag, im Rahmen einer Ermessensbetätigung nicht erforderlich. Im übrigen lässt die Rücknahmeentscheidung in eindeutiger Hinsicht erkennen, dass sie das öffentliche Interesse am Schutz einer - wie oben dargelegt: tatsächlich besonders sensiblen - Landschaft nicht nur höher als das wirtschaftliche Interesse der Klägerin sondern auch höher als dasjenige an der Ersparnis staatlicher Entschädigungsleistungen an die Klägerin bewertet hat. Die Ermessensbetätigung musste auch nicht etwa den Umstand berücksichtigen, dass durch Ergänzungsbescheid vom 6.8.2003 die Genehmigung noch einmal nachgebessert worden war. Jenseits der bereits oben genannten Gesichtspunkte einer möglichen (aber verneinten) Verwirkung kam dem kein eigenständiges Gewicht mehr zu. Der Einwand der Klägerin, es sei verkannt worden, dass der Standort ... „Tauschobjekt“ für den Standort Leimgrube gewesen sei, verfängt schließlich ebenfalls nicht. Die Klägerin hatte zwar die seit Januar 2002 in ihrem Besitz befindliche, später auch bestandskräftig gewordene Baugenehmigung für die Errichtung von 3 Windkraftanlagen am Standort Leimgrube im Vertrauen auf eine Realisierung des Vorhabens am Standort ... an die E. verkauft. Wirtschaftliche Nachteile, die in eine Vertrauensschutzprüfung hätten relevant eingestellt werden können/müssen, hat sie in diesem Zusammenhang jedoch nicht dargetan. Allein die Enttäuschung eines „Realisierungsinteresses“ an einer Windfarm konnte einer Rücknahmeentscheidung nicht entgegenstehen. Insoweit lag es voll und ganz im Risikobereich der Klägerin, wenn sie eine bestandskräftige Genehmigung zu einem Zeitpunkt aufgab, zu dem sie noch keinen „adäquaten Ersatz“ in Händen hielt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben und mithin kein Kostenrisiko eingegangen sind, waren ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieser Entscheidung folgendes gilt:

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird.

Im Übrigen wird die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA II).
Der Kläger beantragte am 26.03.2001 für das Antragsjahr 2001 sowie am 25.02.2002 für das Antragsjahr 2002 Leistungen nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492). Mit Bewilligungsbescheid vom 15.03.2002 bewilligte das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (ALLB) Sinsheim dem Kläger für das Antragsjahr 2001 eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 3.861,70 EUR. Davon entfielen Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,00 EUR auf die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau Grünland“ für eine Fläche von 7,80 ha. Als Berechnungsgrundlagen werden eine Hauptfutterfläche (HFF) von 11,14 ha, ein Viehbestand von 11 Pferden ab drei Jahren und 5 Mutterschafen und ein RGV - Besatz (Rauhfutter fressende Großvieheinheit) von 1,05 RGV/ ha Hauptfutterfläche (HFF) genannt. Mit Bescheid vom 30.09.2002 bewilligte das ALLB dem Kläger für das Antragsjahr 2002 eine Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 3.558,40 EUR, die mit Bescheid vom 28.04.2003 auf 3.953,90 EUR erhöht wurde. Hiervon entfielen auf die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau Grünland“ Ausgleichsleistungen in Höhe von 990,60 EUR für eine Grünlandfläche von 7,62 ha, sowie 68,80 EUR auf die Maßnahme G 2.1 „Pflege von Landschaftselementen“ für eine Fläche von 0,45 ha. Als Berechnungsgrundlagen werden im Bescheid ein Viehbestand von 12 Pferden ab drei Jahren und 5 Mutterschafen, eine Hauptfutterfläche von 11,26 ha sowie ein RGV - Besatz von 1,13 RGV/ ha HFF genannt. Die Bewilligungsbescheide enthielten jeweils die Erläuterung „Für Rauhfutterflächen von Pferden kann beim Ökologischen Landbau bzw. Völligen Verzicht im MEKA II keine Ausgleichsleistung gewährt werden“.
Mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Bescheid vom 15.03.2002 (Antragsjahr 2001) rückwirkend teilweise auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1.014,- EUR herab und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen ab 12.03.2002 zurück. Mit weiterem Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis seinen Bescheid vom 28.04.2003 (Antragsjahr 2002) rückwirkend teilweise auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1.059,40 EUR herab (990,60 EUR bzgl. Maßnahme D 2 und 68, 80 EUR bzgl. Maßnahme G 2.1) und forderte diesen Betrag zuzüglich Zinsen ab 20.09.2002 zurück.
Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, er habe auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide vertrauen dürfen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 31.05.2006 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Nach Ziff. 3 der Richtlinie MEKA II könne eine Ausgleichsleistung für die Maßnahme D 2 „ökologischer Landbau für Gründlandflächen“ u.a. nicht gewährt werden für Rauhfutterflächen für Pferde, soweit sie nicht der Stutenmilcherzeugung dienen, sowie für Grünland in Unternehmen mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF. Die Pferdehaltung des Klägers diene nicht der Stutenmilcherzeugung. Deshalb sei das Grünland, das für die Ernährung seiner Pferde verwendet werde, nicht förderfähig. Aufgrund der Vorgaben des Ministeriums ländlicher Raum werde in diesem Fall pauschal 0,3 ha Grünland/Pferdegroßvieheinheit angerechnet. Für das verbleibende Grünland werde der Mindestbesatz von 0,3 RGV/ha HFF unterschritten, weil die angegebenen 12 bzw. 11 Pferde nicht in die Ermittlung des RGV-Besatzes einbezogen werden könnten. Nach Abzug der Hauptfutterfläche für Pferde und der allein anrechenbaren RGV für Schafe ergebe sich jeweils ein Besatz von 0,1 RGV/ha HFF. Dem Kläger könne daher keine Ausgleichsleistung für die Maßnahme D 2 gewährt werden. Nach Art. 73 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 796/2004 sei der Betriebsinhaber bei zu Unrecht erhaltenen Beträgen zur Rückzahlung nebst Zinsen verpflichtet, es sei denn, die Zahlung sei auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Die Zahlung sei zwar auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen, weil nicht erkannt worden sei, dass der RGV Besatz ohne Pferde unter dem die Förderung erforderlichen Viehbesatz von 0,3 RGV/ha HFF liege. Der Kläger habe diesen Irrtum aber aus den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag entnehmen können. Dort seien die zuwendungsfähigen Maßnahmen beschrieben und ein Umrechnungsschlüssel enthalten. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, vor Antragstellung vorab eine Hilfsrechnung zu erstellen, um zu prüfen, ob er den Mindestbesatz erreiche. Er habe mit seiner Unterschrift im Antragsteil A 5 bestätigt, dass er die Rechtsgrundlagen und Erläuterungen der Förderung zur Kenntnis genommen habe. Er könne sich auch nicht auf eine falsche Beratung durch das ALLB Sinsheim berufen. Bei der Antragsannahme werde lediglich die formale Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags überprüft; die Behörde sei weder verpflichtet noch aufgrund der Vielzahl der Anträge in der Lage, die beihilferelevanten Berechnungen näher zu überprüfen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen liege beim Antragsteller.
Der Kläger hat am 30.06.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er macht geltend, er habe den Irrtum der Behörde billigerweise nicht erkennen können. Er habe in tatsächlicher Hinsicht vollständige und richtige Angaben gemacht. Die Rechtsanwendung obliege der Behörde und könne von ihm nicht überprüft werden, zumal es sich offensichtlich um einen Programmierfehler gehandelt habe. Die Behörde habe einen Vertrauenstatbestand gesetzt, weil sie ihm die Antragstellung empfohlen und mit ihm gemeinsam den Antrag bearbeitet habe. Aufgrund des umfangreichen Schriftwechsels und der zahlreichen Nachfragen habe er davon ausgehen können, dass ihm die letztlich bewilligte Leistung auch zustehe. Es sei widersprüchlich, wenn von ihm verlangt werde, dass er die der Bewilligung zugrunde gelegte Berechnung im vorhinein überprüfe, obwohl sich die Behörde selbst hierzu nicht in der Lage sehe. Für einen Landwirt sei es nicht möglich gewesen, den Berechnungsfehler der Behörde zu erkennen. Die unterschiedliche Behandlung von Pferden und Schafen und der Umstand, dass ohne die Berücksichtigung der Pferde auch der Großteil seiner Hauptfutterflächen nicht der Berechnung zugrunde gelegt würden, sei ihm nicht bekannt gewesen. Selbst wenn er aufgrund der Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag hätte erkennen müssen, dass die Pferdehaltung nicht im Rahmen der Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau“ förderfähig gewesen sei, habe er nicht erkennen können, dass der Mindest-Besatz von 0,3 RGV/ha HFF nicht erreicht werde. Die Vorgaben des Ministeriums ländlicher Raum, wonach pro Pferd pauschal 0,3 ha Grünland einzusetzen seien, seien ihm nicht bekannt gewesen und hätten ihm auch nicht bekannt sein müssen. Bei einer derart komplizierten Materie habe er vielmehr davon ausgehen dürfen, dass ihm die ausdrücklich seitens der fachkundigen Mitarbeiter der zuständigen Behörde zur Antragstellung empfohlene Leistung zu Recht gewährt werde, zumal er tatsächlich ökologischen Landbau betreibe und ihm die bewilligte Förderung daher grundsätzlich zustehe. Es handele sich somit nicht um eine Situation, in der es sich ohne weiteres aufgedrängt habe, dass ihm die gewährte Förderung nicht zustehe. Der Kläger hat beantragt, die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 aufzuheben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er führt aus, die Überzahlung der Behörde sei nicht durch einen Programmierfehler entstanden; vielmehr sei eine Fehlermeldung bei der Bearbeitung des Antrags vom Landwirtschaftsamt Sinsheim zu unrecht so interpretiert worden, dass die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II von der EDV ohne weiteres Zutun des Sachbearbeiters umgesetzt werde. Daher sei die Frage, ob der erforderliche Tierbesatz vom 0,3 RGV/ha HFF gegeben sei, nicht weiter geprüft worden. Seit dem Antragsjahr 2003 sei eine neue EDV-Fehlermeldung bezüglich des Viehbesatzes eingeführt worden, die so programmiert sei, dass sie, um den Antrag bewilligen und auszahlen zu können, stets manuell bearbeitet werden müsse.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 48 LVwVfG. Die Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig, weil im Fall des Klägers der in Ziff. 3 Abschnitt D 2 MEKA II Richtlinie vorgesehene Ausschluss eingreife. Die Vorgehensweise im Falle des Klägers entspreche der in Baden-Württemberg üblichen Verwaltungspraxis. Werde ein Pferdebetrieb wegen fehlender zusätzlicher Rauhfutter fressender Tiere oder ungenügendem Viehbesatz zur Erreichung der Verpflichtung von mindestens 0,3 RGV/ha HFF als sog. reiner Pferdehaltungsbetrieb von der Gründlandförderung ausgeschlossen, werde dies durch den Bearbeitungscode 19178 „keine Förderung von Grünlandflächen beim ökologischen Landbau/völligen Verzicht im MEKA II, weil reiner Pferdebetrieb“ zum Ausdruck gebracht. Im Antragsjahr 2001 seien 357 Anträge von Betrieben mit Pferdehaltung gestellt worden; bei 28 Betrieben sei der Bearbeitungscode 19178 erschienen. Im Jahre 2002 seien bei 431 Anträgen von Betrieben mit Pferdehaltung 33 mal der Code 19178 eingegeben worden. Die Vergabepraxis sei auch nicht willkürlich oder zweckwidrig. Die Begründung für den Ausschluss der Leistungen liege darin, dass für die in der Regel sehr extensiv bewirtschafteten Rauhfutterflächen für Pferde sowie für Grünland mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF durch die ökologische Wirtschaftsweise keine nennenswerten Nachteile entstünden, die eine Ausgleichsleistung rechtfertigten. Darüber hinaus verstoße die richtlinienwidrige Ausgleichsleistung sowohl gegen EU-Recht als auch gegen Haushaltsrecht. Die Aufhebungsbescheide litten auch nicht unter einem Ermessensfehler. Nach der Rechtsprechung des EuGH überwiege bei gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebener Rückforderung in der Regel das Rücknahmeinteresse bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen. Die Rückzahlungsverpflichtung sei gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben. Zudem zwängen haushaltsrechtliche Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Rückforderung, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorlägen. In diesem Fall bedürfe es keiner weiteren besonderen Ermessenserwägungen, da das Ermessen nur durch eine Entscheidung für die Aufhebung fehlerfrei ausgeübt werden könne. Vertrauensschutz stehe dem Kläger nicht zu, weil er sich vor der Beantragung staatlicher Leistungen hätte kundig machen müssen, ob er die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlagen erfülle. Aus den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag gehe eindeutig hervor, dass Rauhfutterflächen für Pferde und Grünland mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF nicht förderfähig seien. Auch ohne den Flächenabzug für Pferde hätte er zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der erforderliche Viehbesatz (erst recht) nicht erreicht werde. Spätestens nach dem Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte ihm klar werden müssen, dass die Bewilligungen irrtümlich ergangen seien. Der Kläger trage die Verantwortung dafür, dass die Fördervoraussetzungen eingehalten würden und habe die Bewilligungsbescheide inhaltlich vollständig zur Kenntnis zu nehmen und zu überprüfen. Hieran ändere auch die Beratung durch das Amt für Landwirtschaft nichts.
Mit Urteil vom 12.03.2008 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird ausgeführt: Der hier allein einschlägige § 48 LVwVfG komme als Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme nicht in Betracht, weil die Zuwendungsbescheide nicht rechtswidrig seien. Allein ein Verstoß gegen Subventionsrichtlinien mache einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Auswertung der Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 2001 und 2002 habe ergeben, dass im Antragsjahr 2001 bei 23 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten hätten, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF vorgelegen habe, so dass nach den Verwaltungsvorschriften diesen Betrieben keine Ausgleichsleistungen für Grünflächen im Rahmen des ökologischen Landbaus zugestanden hätten. Gleichwohl seien bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags an 18 dieser Betriebe solche Mittel bewilligt worden. Im Antragsjahr 2002 hätte bei 31 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten hätten, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha HFF vorgelegen. Bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags seien an 25 dieser Betriebe dennoch Mittel bewilligt worden. Es lasse sich nicht feststellen, ob die nicht erfolgte Bewilligung bei den übrigen Betrieben auf der Umsetzung der MEKA II - Richtlinie oder auf dem Fehlen eines entsprechenden Antrags beruht habe. Es genüge auch nicht, dass der Beklagte eine richtlinienkonforme Vergabepraxis durch teilweise Rücknahme der Bescheide nachträglich herstellen wolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG das Vorhandensein einer bestehenden und nicht einer künftigen richtlinienkonformen Praxis voraus (Hinweis auf Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris). Auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots seien die Bewilligungsbescheide nicht rechtswidrig. Zwar könne sich ein Rechtsverstoß auch ohne Feststellung einer entgegenstehenden Praxis aus der Verletzung einer absolut eindeutigen und unmissverständlichen Richtlinienbestimmung ergeben, die für unterschiedliche Interpretationen keinen Raum lasse. Ein solcher Fall liege nicht vor. Die Berechnung setze mehrere Rechenschritte und die Kenntnis der nicht veröffentlichten Vorgaben des Ministeriums Ländlicher Raum voraus. Auch soweit die Ausgleichsleistungen für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR für das Antragsjahr 2002 zurückgefordert würden, sei der Änderungsbescheid rechtswidrig, weil es insoweit an der erforderlichen Ermessensausübung fehle. Keiner der angefochtenen Bescheide verhalte sich zu diesem Punkt.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 14.04.2008 zugestellt. Auf seinen am 05.05.2008 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 16.06.2008 - zugestellt am 20.06.2008 - die Berufung zugelassen.
10 
Am 17.07.2008 hat der Beklagte die Berufung unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren und Stellung eines Antrags wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebiete der Gleichheitsgrundsatz die Rückforderung der nicht richtlinienkonform gewährten Ausgleichsleistungen. Im Zeitpunkt der Bewilligung sei von dem in der Richtlinie vorgesehenen Entscheidungsmaßstab auszugehen, weil es noch keine Vergleichsfälle gegeben habe. Das Verwaltungsgericht sei ferner von falschen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen. Eine Überprüfung habe ergeben, dass von den Betrieben, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen der Vorgabe D 2 Ausgleichsleistungen erhalten hätten, sieben Betrieben im Antragsjahr 2001 und sechs Betrieben im Antragsjahr 2002 richtlinienkonform Mittel bewilligt worden seien, etwa wegen Stutenmilcherzeugung. Für die übrigen Betriebe seien Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Im Übrigen müssten auch die Jahre 2003 bis 2006 als Vergleichsmaßstab einbezogen werden. Ab dem Jahr 2003 habe sich eine einheitlich richtlinienkonforme Vergabepraxis entwickelt, weil durch eine Änderung der Programmierung sichergestellt worden sei, dass eine Ausgleichsleistungen für Betriebe mit einem Besatz unter 0,3 RGV/ha HFF nicht mehr bewilligt werden könne. Schließlich ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide auch aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV und gegen Landeshaushaltsrecht, da das Programm MEKA II von der EU bis zu 60 % mitfinanziert werde und im Haushaltsplan eingestellt worden sei.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, der Beklagte habe eine richtliniengeleitete Praxis für die Jahre 2001 und 2002 nach wie vor nicht dargelegt; insbesondere die Einstufung von Betrieben als Stutenmilcherzeuger sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen könne es von ihm billigerweise nicht erwartet werden, dass er Einzelheiten der europäischen Normsetzung bemerke, die auch von den damit befassten Behörden nicht erkannt worden und bei der Gestaltung ihrer EDV-Programme nicht berücksichtigt worden seien.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die dem Senat vorliegenden einschlägigen Akten des Beklagten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis von 28.04.2005 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. 1., 2. und 3.1). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (3.2).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 48 LVwVfG.
20 
1.1 Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie MEKA II v. 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492) gewährt. Diese Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 v. 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 v. 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 v. 26.2.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 v. 29. 04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung VO (EG) Nr. 1258/1999 v. 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.). Die hier umstrittene Maßnahme nach Ziff. D 2 der Richtlinie MEKA II ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für die Einführung und Beibehaltung von Verfahren des ökologischen Landbaus und den Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz und Düngemittel und fördert keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
24 
1.3 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25 
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 nicht gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 und deren Durchführungsverordnungen enthalten keine konkreten Vorgaben bezüglich des hier umstrittenen Grenzwerts 0,3 RGV/ ha HFF; dieser findet sich ausschließlich in der nationalen Richtlinie MEKA II zur Umsetzung dieser Verordnungen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für den einzelnen EU-Bürger hätte, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EGV vor. Danach ist bei der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen ein beihilfeaufsichtliches Verfahren der Kommission vorgeschrieben. Bis zur Entscheidung der Kommission besteht eine Sperrwirkung für die Durchführung der Maßnahme. Als rechtswidrig wird danach eine Beihilfe bezeichnet, wenn ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Anmeldegebot oder die Sperrwirkung vorliegt (Geiger, EUV/EGV, Art. 88 Rdnr.16). Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).
26 
Diese Konstellationen sind hier nicht gegeben. MEKA II ist notifiziert. Beihilferegelungen werden weder neu eingeführt noch umgestaltet, zumal eine Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht werden (Beljin in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 135). Die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sind in der Regel mitgenehmigt und bedürfen keiner Anmeldung, abgesehen davon, dass hier Geringfügigkeit vorliegt. Es handelt sich somit auch nicht um eine anmeldepflichtige Einzelbeihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen (Art. 88 Abs. 1 EGV) erfasst keine Einzelmaßnahmen (Beljin in Schulze/Zu-leeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 160). Eine aufsichtliche Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV liegt ebenfalls nicht vor.
27 
Auch das Landeshaushaltsrecht verhält sich nicht zur Frage des Viehbesatzes, sondern trifft nur eine grundsätzliche Entscheidung über die generelle Zweckbestimmung bestimmter Mittel. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der zweckentsprechenden sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
28 
1.3.2 Die Bewilligungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von 1.014,00 EUR für das Antragsjahr 2001 und von 990,60 EUR für das Antragsjahr 2002 nicht mit Ziff. 3 D 2 der Richtlinie MEKA II vereinbar ist. Auch soweit für das Antragsjahr 2002 darüber hinaus noch Ausgleichsleistungen nach G 2.1 MEKA II für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert werden, weil statt der angenommenen 45 ar nur 1,5 ar förderfähige Flächen vorliegen, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.
29 
Allerdings macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - mwN., juris).
30 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - mwN., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
31 
Im vorliegenden Fall verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der nicht unerheblichen Zahl der unter Verstoß gegen die Vorgabe D 2 MEKA II erfolgten Bewilligungen ergibt, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine einheitliche richtlinienkonforme Vergabepraxis bestanden habe und eine solche auch nicht nachträglich durch Rückforderungen hergestellt werden könne, weil es nicht um eine zukünftige, sondern nur um eine gegenwärtige Vergabepraxis gehen könne. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im voraus bekanntgegeben Verwaltungsrichtlinie die Verwaltungspraxis insoweit antizipiert, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier dem Ministerium Ländlicher Raum, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (Gerhardt in Schoch u.a., VwGO, § 114 Rdnr. 22). Hierfür ist nichts ersichtlich; vielmehr sind einzelne untere Verwaltungsbehörden aufgrund missverständlicher Vorgaben des EDV-Programms irrtümlich von der Richtlinie abgewichen.
32 
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Gleichwohl ist eine ausschließliche Beschränkung auf die Vergabepraxis im Zeitraum 2001 bis 2002 nicht geboten. Der gesamte Geltungszeitraum der Richtlinie MEKA II (2000 bis 2005) kann nur deshalb nicht ohne weiteres in den Blick genommen werden, weil die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, die Vergabepraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist eine solche Änderung aber nicht erfolgt; vielmehr wurde eine einheitliche Umsetzung der Vorgabe D 2 ab dem Jahr 2003 sichergestellt, indem der Bearbeitungscode so geändert wurde, dass der Sachbearbeiter angehalten wird, die Einhaltung des erforderlichen Viehbesatzes individuell zu prüfen. Auch wenn damit noch nicht nachgewiesen ist, dass der Grenzwert in der Folgezeit ausnahmslos beachtet wurden, wird gleichwohl deutlich, dass eine generelle Änderung der Vergabepraxis nicht erfolgt ist. Die Vergabepraxis ab dem Jahr 2003 kann somit als Indiz herangezogen werden, dass sich der Wille des Richtliniengebers, Ausgleichsleistungen entsprechend der Vorgabe D 2 nach MEKA II zu bewilligen, nicht gewandelt hat. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG v. 23.04.2003 (aaO.) wurde die Absicht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren, auch verlautbart und deren Einhaltung geprüft. Die Richtlinie wurde veröffentlicht und in den Ausfüllhinweisen und den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommen. Darüber hinaus waren für die Antragsjahre 2001 und 2002 auch schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 06.05.2008 wurden die Regierungspräsidien zur Überprüfung aller vom Verwaltungsgericht genannten Fälle und ggf. Einleitung von Rückforderungsverfahren angewiesen. Das Landratsamt hat den Sachstand der Rückforderungsverfahren hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner hat das Landratsamt mehrere Fälle aufgezeigt, in denen Ausgleichsleistungen wegen Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV/ha HFF in den Antragsjahren 2001 und 2002 abgelehnt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie insgesamt oder der hier umstrittene Grenzwert zu irgendeinem Zeitpunkt als obsolet behandelt wurde.
33 
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, auf die eingeleiteten Rückforderungsverfahren zur Herstellung einer einheitlichen Vergabepraxis zu verweisen. Denn es geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Rückforderungen wegen einer künftigen richtlinienkonformen Praxis, sondern um eine von Anfang an gewollte, aber irrtümlich nicht umgesetzte Handhabung durch einzelne Behörden, die nicht vom Willen der für den Erlass der Richtlinie zuständigen Behörde gedeckt war und von dieser nicht geduldet wurde. Folgte man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wäre es dem Beklagten von vorneherein verwehrt, anfängliche Fehler nachgeordneter Behörden bei der Anwendung unübersichtlicher Verwaltungsvorschriften zu korrigieren, zumindest wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
34 
Die durch Ziff. 2 D 2 MEKA II antizipierte Ermessensausübung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Grenzwert über den Viehbesatz mit der gemeinschaftsrechtlichen Zweckbestimmung der Beihilfe nicht vereinbar wäre. Wie der Beklagte ausgeführt hat, dient die umstritten Zuwendung dem Ausgleich von Nachteilen dafür, dass der Beihilfeempfänger Rauhfutterflächen extensiv bewirtschaftet und auf den Einsatz synthetisch-chemischer Düngemittel verzichtet. Ist der Besatz mit rauhfutterfressendem Vieh ohnehin nur gering, erleidet der Landwirt durch die extensive Bewirtschaftung keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile, so dass eine Ausgleichszulage als nicht geboten erachtet wird. Diese Erwägungen sind sachgerecht.
35 
1.3.3 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
36 
Das Gemeinschaftsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (BVerwG, B. v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 - juris, Senatsurt. v. 22.06.2004 - 10 S 557/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - juris; Nieders.OVG, Urt. v. 24.04.2008 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2007 - 11 B 6.05 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.).
37 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 v. 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/200 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 v. 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1.1.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung.
38 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 4 1. UA gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Absatz 4 2. UA).
39 
Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung unstrittig auf einem Irrtum der Behörde. Ob ein individuelles Verschulden des Sachbearbeiters oder ein Programmierungsfehler anderer Behörden vorliegt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist lediglich, dass der Fehler der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.). Die Berufung auf Vertrauensschutz ist vorliegend nicht schon nach Absatz 4 2. UA der o.g. Bestimmungen ausgeschlossen. Denn die Rückforderungsbescheide sind nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden. Darüber hinaus unterlag die Behörde bei der Bewilligung - mit Ausnahme der Maßnahme G 2.1 - keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder der Tierbestands, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass ein anspruchsbegründender Grenzwert unterschritten wird.
40 
Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar handelte der Kläger unstrittig insoweit gutgläubig, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht hat und tatsächlich Ökologischen Landbau betreibt. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen, deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, wird darauf hingewiesen, dass bei reiner Pferdehaltung sowie bei Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV pro ha/HFF keine Ausgleichsleistungen erfolgen. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen ist auch ein Umrechnungsschlüssel enthalten, aus dem sich die Berechnung der Großvieheinheiten unschwer ergibt. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger bereits bei der Antragstellung eine überschlägige Berechnung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zuzumuten ist, zumal er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt hat und die einzelnen Rechenschritte in den Ausfüllhinweisen nicht im Einzelnen erläutert werden. Spätestens nach Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass die Bescheide in sich widersprüchlich sind. In den Bewilligungsbescheiden werden einerseits die Berechnungsgrundlagen verhältnismäßig kurz und übersichtlich dargestellt; andererseits wird im Abschnitt B „Erläuterungen zu Kürzungen/Abzügen/sonstigen Bestimmungen“ unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für Rauhfutterflächen von Pferden beim Ökologischen Landbau keine Ausgleichleistungen gewährt werden. Wenn gleichwohl wird im Abschnitt A „Berechnungsgrundlagen“ von einem RGV-Besatz 1,05 bzw. 1,13 RGV/ha HFF ausgegangen wird, kann ein solcher Wert bei einer Hauptfutterfläche von etwa 11 ha offensichtlich nur erreicht werden, wenn auch etwa 11 Großvieheinheiten vorhanden sind. Dem Kläger hätte dann aber auffallen müssen, dass eine solche Zahl an Großvieheinheiten in seinem Betrieb nur dann erreicht wird, wenn auch die 11 bzw. 12 Pferde und nicht ausschließlich seine 5 Mutterschafen berücksichtigt werden. Es lag daher auf der Hand, dass die Behörde bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen auch die Rauhfutterflächen für Pferde berücksichtigt hatte. Dies bedurfte auch keiner ins Einzelne gehenden Berechnungen, insbesondere nicht der Kenntnis, mit welchem Betrag Raufutterflächen von Pferden nach der innerdienstlichen Weisung angerechnet werden. Selbst wenn aber angenommen wird, dass der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass der Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen war, weil die einzelnen Rechenschritte in den Bewilligungsbescheiden nicht dargestellt sind, so bestand jedenfalls aufgrund der Erläuterungen in Abschnitt B offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheide. Dem Kläger war es dann aber billigerweise zuzumuten, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, liegt in der Natur der Sache und entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, den Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen.
41 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden kann. Zwar hat er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er fälschlicher Weise dahingehend beraten wurde, dass Hauptfutterflächen für Pferde förderungsfähig seien. In einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werde, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen, als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend wurde dem Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag kein Rechtsrat erteilt, auf den er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. Vielmehr beschränkte sich die Beratungsleistung der Behörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II wurde von der Behörde nicht verkannt oder falsch ausgelegt, sondern noch nicht geprüft. Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich auch zur Antragsstellung bezüglich der Ausgleichsleitung nach Ziff. 2 D 2 MEKA II geraten hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese Ausgleichsleistung dann auch tatsächlich bewilligt wird. Es ist für einen Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen klar erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung noch im Einzelnen geprüft werden müssen, bevor eine Zuwendung letztlich bewilligt wird. Der Umstand, dass die Behörde zur Antragstellung geraten hat, entbindet den Empfänger einer Zuwendung daher nicht von seinen Sorgfaltspflichten nach Erhalt des Bescheids. Ist der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeutet der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet wird.
42 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht für das Antragsjahr 2002 geboten. Der Umstand, dass dem Kläger für das Antragsjahr 2001 bereits Ausgleichsleistungen nach der Vorgabe D 2 bewilligt worden waren, begründet kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm diese Zuwendung auch im Antragsjahr 2002 zusteht. Der Kläger hat einen neuen Antrag mit teilweise geänderten Berechnungsgrundlagen gestellt; er war daher gehalten, auch den Folgebescheid auf offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten hin zu überprüfen.
43 
1.3.4 Die angefochtenen Rückforderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide leiden auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder die Rückforderungsbescheide noch die Widerspruchsbescheide Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -juris). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 im Einzelnen dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen Ausgleichsleistungen entgegen Ziff. D 2 MEKA II erfolgt sind, ebenfalls Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.
44 
2. Die Rückforderung der Ausgleichsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2004 aaO.). Danach ist der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Beträge zuzüglich der nach Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Wie ausgeführt, kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.
45 
Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001/ Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, 10 Jahren vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre. Vorliegend ist der Kläger bereits im Jahre 2004, also innerhalb des Zeitraums von 4 Jahren, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden.
46 
3.1 Danach ist auch die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Rückforderungsbescheide ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für das Antragsjahr 2001. Allerdings war die Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen bis zum Jahr 2001 Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998, der durch Art 48 Abs. 1 2. UA der damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 für unmittelbar anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 14 Abs. 3 3. UA waren keine Zinsen zu entrichten, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der Behörde beruhten. Die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 ist aber durch die späteren Durchführungsverordnungen aufgehoben worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445 / 2002, Art. 74 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004). Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 war im Zeitpunkt der Rückforderung seinerseits durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden. Zwar bleibt nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die frühere Verordnung VO (EWG) Nr. 3887/92 für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor dem 01.01.2002 anwendbar. Daraus hat der Senat geschlossen, dass für die Wirtschaftsjahre bis 1999 grundsätzlich die im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Rückzahlungsregelungen Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 27.05.2005 - 10 S 263/05 - juris). Auf die genannte Übergangsregelung nimmt die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Durchführungsverordnung (EG) 817/2004 aber nicht Bezug. Anders als nach früherem Recht enthält die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 71 Nr. 2 auch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des zu Unrecht Begünstigten und verweist nur im Hinblick auf die weiteren Modalitäten auf Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Übergangsregelung, wonach für das Antragsjahr 2001 nach wie vor die damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 Anwendung findet, liegt ebenfalls nicht vor. Da das Gemeinschaftsrecht somit im vorliegenden Fall keine Fortgeltung der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmungen über die Zinszahlungspflicht anordnet, geht der Senat - anders als für den Fall, in dem die Verordnungen VO (EWG) Nr. 3887/92 und VO (EG) Nr. 2419/2001 über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für unmittelbar anwendbar erklärt werden - davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung die teilweise günstigere, teilweise strengere Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 auch für das Wirtschaftsjahr 2001 keine Geltung mehr hat. Der Zinszahlungspflicht kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht.
47 
Nach Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 796/2004 richtet sich der anzuwendende Zinssatz nach nationalem Recht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit drei vom Hundert der über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide geltende Zinssatz in Höhe von 5 vom Hundert über dem maßgeblichen Diskontsatz (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der ab 01.03.2005 geltenden Fassung) hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
48 
3.2 Die Berufung des Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Rückforderungsbescheide festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
49 
Nach Art. 49 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 796/2004 werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet. In den Behördenakten findet sich weder ein Nachweis über die Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide noch ein Vermerk über deren Aufgabe zur Post. Sind die angefochtenen Bescheide vom 28.04.2005 am gleichen Tag ab gesandt worden, gelten sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 01.05.2005. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 01.05.2005 Widerspruch eingelegt hat. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zinszahlungspflicht am 01.05.2005 beginnt. Soweit die angefochtenen Bescheide den Kläger zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 12.03.2002 (Antragsjahr 2001) bzw. dem 20.09.2002 (Antragsjahr 2002) und der Rückzahlung verpflichten, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann insbesondere auch nicht aus 14 Abs. 3 1. UA VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998 hergeleitet werden, wonach für die Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Auszahlung der Zuwendung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wurde. Wie ausgeführt, war diese Regelung aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aufgehoben; mangels Bezugnahme auf die Übergangsregelung kann auch nicht von ihrer Fortgeltung für frühere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ausgegangen werden.
50 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 19. März 2009
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.073,40 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18 
Das Verwaltungsgericht hat die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis von 28.04.2005 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Soweit der Kläger durch die genannten Bescheide zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.014,-- EUR und 1.059,40 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf die Rückforderungsbeträge für den Zeitraum ab der Übermittlung der Änderungs- und Rückforderungsbescheide verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. 1., 2. und 3.1). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Klage begründet und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (3.2).
19 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 48 LVwVfG.
20 
1.1 Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 -C-336/00 - Republik Österreich -Slg. 2002, I-7699, Rn. 54ff, BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - mwN., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
21 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie MEKA II v. 12.09.2000 (GABl. 2001 S. 492) gewährt. Diese Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 v. 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 v. 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 v. 26.2.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 v. 29. 04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung VO (EG) Nr. 1258/1999 v. 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
22 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.).
23 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 aaO.). Die hier umstrittene Maßnahme nach Ziff. D 2 der Richtlinie MEKA II ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für die Einführung und Beibehaltung von Verfahren des ökologischen Landbaus und den Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz und Düngemittel und fördert keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
24 
1.3 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
25 
1.3.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 nicht gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht. Die VO (EG) Nr. 1257/1999 und deren Durchführungsverordnungen enthalten keine konkreten Vorgaben bezüglich des hier umstrittenen Grenzwerts 0,3 RGV/ ha HFF; dieser findet sich ausschließlich in der nationalen Richtlinie MEKA II zur Umsetzung dieser Verordnungen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtswirkungen dies für den einzelnen EU-Bürger hätte, liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EGV vor. Danach ist bei der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen ein beihilfeaufsichtliches Verfahren der Kommission vorgeschrieben. Bis zur Entscheidung der Kommission besteht eine Sperrwirkung für die Durchführung der Maßnahme. Als rechtswidrig wird danach eine Beihilfe bezeichnet, wenn ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen das Anmeldegebot oder die Sperrwirkung vorliegt (Geiger, EUV/EGV, Art. 88 Rdnr.16). Rechtswidrig ist eine Beihilfe ferner, wenn eine bestandskräftige Entscheidung der Kommission vorliegt, dass die Subvention gemeinschaftsrechtswidrig ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - juris).
26 
Diese Konstellationen sind hier nicht gegeben. MEKA II ist notifiziert. Beihilferegelungen werden weder neu eingeführt noch umgestaltet, zumal eine Umgestaltung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Ausgangsmittel um mehr als 20 % erhöht werden (Beljin in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 135). Die in Anwendung einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sind in der Regel mitgenehmigt und bedürfen keiner Anmeldung, abgesehen davon, dass hier Geringfügigkeit vorliegt. Es handelt sich somit auch nicht um eine anmeldepflichtige Einzelbeihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen (Art. 88 Abs. 1 EGV) erfasst keine Einzelmaßnahmen (Beljin in Schulze/Zu-leeg, Europarecht, § 28 Rdnr. 160). Eine aufsichtliche Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 EGV liegt ebenfalls nicht vor.
27 
Auch das Landeshaushaltsrecht verhält sich nicht zur Frage des Viehbesatzes, sondern trifft nur eine grundsätzliche Entscheidung über die generelle Zweckbestimmung bestimmter Mittel. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben der zweckentsprechenden sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
28 
1.3.2 Die Bewilligungsbescheide sind aber insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von 1.014,00 EUR für das Antragsjahr 2001 und von 990,60 EUR für das Antragsjahr 2002 nicht mit Ziff. 3 D 2 der Richtlinie MEKA II vereinbar ist. Auch soweit für das Antragsjahr 2002 darüber hinaus noch Ausgleichsleistungen nach G 2.1 MEKA II für die Pflege von Landschaftselementen in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert werden, weil statt der angenommenen 45 ar nur 1,5 ar förderfähige Flächen vorliegen, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.
29 
Allerdings macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessenbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - mwN., juris).
30 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - mwN., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
31 
Im vorliegenden Fall verstoßen die Bewilligungsbescheide vom 15.03.2002 und vom 28.04.2003 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus der nicht unerheblichen Zahl der unter Verstoß gegen die Vorgabe D 2 MEKA II erfolgten Bewilligungen ergibt, dass in den Jahren 2001 und 2002 keine einheitliche richtlinienkonforme Vergabepraxis bestanden habe und eine solche auch nicht nachträglich durch Rückforderungen hergestellt werden könne, weil es nicht um eine zukünftige, sondern nur um eine gegenwärtige Vergabepraxis gehen könne. Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass eine veröffentlichte und sowohl der Verwaltung als auch den Subventionsbewerbern im voraus bekanntgegeben Verwaltungsrichtlinie die Verwaltungspraxis insoweit antizipiert, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei der Auslegung der Willenserklärung (nur) insoweit heranzuziehen, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wird (BVerwG Urt. v. 24.03.1977 aaO.). Weichen untere Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle, hier dem Ministerium Ländlicher Raum, in ihren Willen aufgenommen worden wäre (Gerhardt in Schoch u.a., VwGO, § 114 Rdnr. 22). Hierfür ist nichts ersichtlich; vielmehr sind einzelne untere Verwaltungsbehörden aufgrund missverständlicher Vorgaben des EDV-Programms irrtümlich von der Richtlinie abgewichen.
32 
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings zuzugeben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung ist. Gleichwohl ist eine ausschließliche Beschränkung auf die Vergabepraxis im Zeitraum 2001 bis 2002 nicht geboten. Der gesamte Geltungszeitraum der Richtlinie MEKA II (2000 bis 2005) kann nur deshalb nicht ohne weiteres in den Blick genommen werden, weil die Verwaltung grundsätzlich befugt ist, die Vergabepraxis aus sachlichen Gründen zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - juris). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist eine solche Änderung aber nicht erfolgt; vielmehr wurde eine einheitliche Umsetzung der Vorgabe D 2 ab dem Jahr 2003 sichergestellt, indem der Bearbeitungscode so geändert wurde, dass der Sachbearbeiter angehalten wird, die Einhaltung des erforderlichen Viehbesatzes individuell zu prüfen. Auch wenn damit noch nicht nachgewiesen ist, dass der Grenzwert in der Folgezeit ausnahmslos beachtet wurden, wird gleichwohl deutlich, dass eine generelle Änderung der Vergabepraxis nicht erfolgt ist. Die Vergabepraxis ab dem Jahr 2003 kann somit als Indiz herangezogen werden, dass sich der Wille des Richtliniengebers, Ausgleichsleistungen entsprechend der Vorgabe D 2 nach MEKA II zu bewilligen, nicht gewandelt hat. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des BVerwG v. 23.04.2003 (aaO.) wurde die Absicht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren, auch verlautbart und deren Einhaltung geprüft. Die Richtlinie wurde veröffentlicht und in den Ausfüllhinweisen und den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommen. Darüber hinaus waren für die Antragsjahre 2001 und 2002 auch schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rückforderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 06.05.2008 wurden die Regierungspräsidien zur Überprüfung aller vom Verwaltungsgericht genannten Fälle und ggf. Einleitung von Rückforderungsverfahren angewiesen. Das Landratsamt hat den Sachstand der Rückforderungsverfahren hinreichend substantiiert dargelegt. Ferner hat das Landratsamt mehrere Fälle aufgezeigt, in denen Ausgleichsleistungen wegen Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV/ha HFF in den Antragsjahren 2001 und 2002 abgelehnt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie insgesamt oder der hier umstrittene Grenzwert zu irgendeinem Zeitpunkt als obsolet behandelt wurde.
33 
Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, auf die eingeleiteten Rückforderungsverfahren zur Herstellung einer einheitlichen Vergabepraxis zu verweisen. Denn es geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um Rückforderungen wegen einer künftigen richtlinienkonformen Praxis, sondern um eine von Anfang an gewollte, aber irrtümlich nicht umgesetzte Handhabung durch einzelne Behörden, die nicht vom Willen der für den Erlass der Richtlinie zuständigen Behörde gedeckt war und von dieser nicht geduldet wurde. Folgte man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, wäre es dem Beklagten von vorneherein verwehrt, anfängliche Fehler nachgeordneter Behörden bei der Anwendung unübersichtlicher Verwaltungsvorschriften zu korrigieren, zumindest wenn diese mit einer gewissen Häufigkeit auftreten. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
34 
Die durch Ziff. 2 D 2 MEKA II antizipierte Ermessensausübung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Grenzwert über den Viehbesatz mit der gemeinschaftsrechtlichen Zweckbestimmung der Beihilfe nicht vereinbar wäre. Wie der Beklagte ausgeführt hat, dient die umstritten Zuwendung dem Ausgleich von Nachteilen dafür, dass der Beihilfeempfänger Rauhfutterflächen extensiv bewirtschaftet und auf den Einsatz synthetisch-chemischer Düngemittel verzichtet. Ist der Besatz mit rauhfutterfressendem Vieh ohnehin nur gering, erleidet der Landwirt durch die extensive Bewirtschaftung keine nennenswerten wirtschaftlichen Nachteile, so dass eine Ausgleichszulage als nicht geboten erachtet wird. Diese Erwägungen sind sachgerecht.
35 
1.3.3 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen.
36 
Das Gemeinschaftsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 48 Abs. 2 - 4 LVwVfG. Durch die Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht sollte eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen in der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Anwendung der jeweiligen nationalen Regelungen ließe sich mit dieser Intention nicht vereinbaren (BVerwG, B. v. 29.03.2005 - 3 B 117/04 - juris, Senatsurt. v. 22.06.2004 - 10 S 557/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 - 8 A 11153/07 - juris; Nieders.OVG, Urt. v. 24.04.2008 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2007 - 11 B 6.05 - juris). Der durch die Vertrauensschutzregelungen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.).
37 
Die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Subventionen geregelt. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 v. 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/200 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 v. 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1.1.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung.
38 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Nach Absatz 4 1. UA gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist (Absatz 4 2. UA).
39 
Im vorliegenden Fall beruhte die Überzahlung unstrittig auf einem Irrtum der Behörde. Ob ein individuelles Verschulden des Sachbearbeiters oder ein Programmierungsfehler anderer Behörden vorliegt, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist lediglich, dass der Fehler der Sphäre der Behörde zuzurechnen ist (OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 27.02.2008 aaO.). Die Berufung auf Vertrauensschutz ist vorliegend nicht schon nach Absatz 4 2. UA der o.g. Bestimmungen ausgeschlossen. Denn die Rückforderungsbescheide sind nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden. Darüber hinaus unterlag die Behörde bei der Bewilligung - mit Ausnahme der Maßnahme G 2.1 - keinem Tatsachenirrtum, d.h. einem Irrtum bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts wie etwa der Größe der Flächen oder der Tierbestands, sondern einem Rechtsirrtum, weil sie in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass ein anspruchsbegründender Grenzwert unterschritten wird.
40 
Der Irrtum der Behörde hätte vom Kläger aber billigerweise erkannt werden können. Zwar handelte der Kläger unstrittig insoweit gutgläubig, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht hat und tatsächlich Ökologischen Landbau betreibt. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen, deren Kenntnisnahme der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, wird darauf hingewiesen, dass bei reiner Pferdehaltung sowie bei Unterschreitung des Grenzwerts von 0,3 RGV pro ha/HFF keine Ausgleichsleistungen erfolgen. In den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen ist auch ein Umrechnungsschlüssel enthalten, aus dem sich die Berechnung der Großvieheinheiten unschwer ergibt. Im Hinblick auf die Kompliziertheit der Materie und den beträchtlich Umfang der Erläuterungen und Ausfüllhinweise erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Kläger bereits bei der Antragstellung eine überschlägige Berechnung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen zuzumuten ist, zumal er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt hat und die einzelnen Rechenschritte in den Ausfüllhinweisen nicht im Einzelnen erläutert werden. Spätestens nach Erhalt der Bewilligungsbescheide hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass die Bescheide in sich widersprüchlich sind. In den Bewilligungsbescheiden werden einerseits die Berechnungsgrundlagen verhältnismäßig kurz und übersichtlich dargestellt; andererseits wird im Abschnitt B „Erläuterungen zu Kürzungen/Abzügen/sonstigen Bestimmungen“ unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für Rauhfutterflächen von Pferden beim Ökologischen Landbau keine Ausgleichleistungen gewährt werden. Wenn gleichwohl wird im Abschnitt A „Berechnungsgrundlagen“ von einem RGV-Besatz 1,05 bzw. 1,13 RGV/ha HFF ausgegangen wird, kann ein solcher Wert bei einer Hauptfutterfläche von etwa 11 ha offensichtlich nur erreicht werden, wenn auch etwa 11 Großvieheinheiten vorhanden sind. Dem Kläger hätte dann aber auffallen müssen, dass eine solche Zahl an Großvieheinheiten in seinem Betrieb nur dann erreicht wird, wenn auch die 11 bzw. 12 Pferde und nicht ausschließlich seine 5 Mutterschafen berücksichtigt werden. Es lag daher auf der Hand, dass die Behörde bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen auch die Rauhfutterflächen für Pferde berücksichtigt hatte. Dies bedurfte auch keiner ins Einzelne gehenden Berechnungen, insbesondere nicht der Kenntnis, mit welchem Betrag Raufutterflächen von Pferden nach der innerdienstlichen Weisung angerechnet werden. Selbst wenn aber angenommen wird, dass der Kläger nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass der Behörde ein Berechnungsfehler unterlaufen war, weil die einzelnen Rechenschritte in den Bewilligungsbescheiden nicht dargestellt sind, so bestand jedenfalls aufgrund der Erläuterungen in Abschnitt B offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheide. Dem Kläger war es dann aber billigerweise zuzumuten, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, liegt in der Natur der Sache und entbindet den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, den Zuwendungsbescheid selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen.
41 
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden kann. Zwar hat er den Antrag in Abstimmung mit der Behörde gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er fälschlicher Weise dahingehend beraten wurde, dass Hauptfutterflächen für Pferde förderungsfähig seien. In einem solchen Fall könnte es vom Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erwartet werde, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen, als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend wurde dem Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag kein Rechtsrat erteilt, auf den er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können. Vielmehr beschränkte sich die Beratungsleistung der Behörde im Wesentlichen auf die Hilfe beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Vorgabe D 2 der Richtlinie MEKA II wurde von der Behörde nicht verkannt oder falsch ausgelegt, sondern noch nicht geprüft. Der Umstand, dass die Behörde offensichtlich auch zur Antragsstellung bezüglich der Ausgleichsleitung nach Ziff. 2 D 2 MEKA II geraten hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass diese Ausgleichsleistung dann auch tatsächlich bewilligt wird. Es ist für einen Empfänger landwirtschaftlicher Subventionen klar erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Antragstellung noch im Einzelnen geprüft werden müssen, bevor eine Zuwendung letztlich bewilligt wird. Der Umstand, dass die Behörde zur Antragstellung geraten hat, entbindet den Empfänger einer Zuwendung daher nicht von seinen Sorgfaltspflichten nach Erhalt des Bescheids. Ist der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeutet der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt hat, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet wird.
42 
Eine andere Einschätzung ist auch nicht für das Antragsjahr 2002 geboten. Der Umstand, dass dem Kläger für das Antragsjahr 2001 bereits Ausgleichsleistungen nach der Vorgabe D 2 bewilligt worden waren, begründet kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ihm diese Zuwendung auch im Antragsjahr 2002 zusteht. Der Kläger hat einen neuen Antrag mit teilweise geänderten Berechnungsgrundlagen gestellt; er war daher gehalten, auch den Folgebescheid auf offensichtliche Fehler und Ungereimtheiten hin zu überprüfen.
43 
1.3.4 Die angefochtenen Rückforderungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide leiden auch nicht an Ermessensfehlern. Allerdings geben weder die Rückforderungsbescheide noch die Widerspruchsbescheide Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wieder. Dies ist vorliegend aber nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -juris). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Auch für einen Verstoß gegen das Willkürverbot besteht kein Anhaltspunkt. Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 20.02.2009 im Einzelnen dargelegt, dass in den vom Verwaltungsgericht genannten Fällen, in denen Ausgleichsleistungen entgegen Ziff. D 2 MEKA II erfolgt sind, ebenfalls Rückforderungsverfahren eingeleitet wurden.
44 
2. Die Rückforderung der Ausgleichsleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2004 aaO.). Danach ist der Kläger zur Rückerstattung der überzahlten Beträge zuzüglich der nach Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Wie ausgeführt, kann sich der Kläger demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.
45 
Die Rückzahlungspflicht ist auch nicht durch Zeitablauf erloschen. Nach Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001/ Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 erlischt die Rückzahlungspflicht, wenn zwischen der Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte von der Rechtswidrigkeit der Zahlung erfahren hat, 10 Jahren vergangen sind. Hat der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 4 Jahre. Vorliegend ist der Kläger bereits im Jahre 2004, also innerhalb des Zeitraums von 4 Jahren, zur beabsichtigten Rückforderung angehört worden.
46 
3.1 Danach ist auch die Zinszahlungspflicht ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Rückforderungsbescheide ist nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt auch nicht für das Antragsjahr 2001. Allerdings war die Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Zuwendungen bis zum Jahr 2001 Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998, der durch Art 48 Abs. 1 2. UA der damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 für unmittelbar anwendbar erklärt wurde. Nach Art. 14 Abs. 3 3. UA waren keine Zinsen zu entrichten, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der Behörde beruhten. Die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 ist aber durch die späteren Durchführungsverordnungen aufgehoben worden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) Nr. 445 / 2002, Art. 74 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004). Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 war im Zeitpunkt der Rückforderung seinerseits durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden. Zwar bleibt nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die frühere Verordnung VO (EWG) Nr. 3887/92 für die Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume vor dem 01.01.2002 anwendbar. Daraus hat der Senat geschlossen, dass für die Wirtschaftsjahre bis 1999 grundsätzlich die im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Rückzahlungsregelungen Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 27.05.2005 - 10 S 263/05 - juris). Auf die genannte Übergangsregelung nimmt die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Durchführungsverordnung (EG) 817/2004 aber nicht Bezug. Anders als nach früherem Recht enthält die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 71 Nr. 2 auch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des zu Unrecht Begünstigten und verweist nur im Hinblick auf die weiteren Modalitäten auf Art 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Übergangsregelung, wonach für das Antragsjahr 2001 nach wie vor die damals geltenden Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750 Anwendung findet, liegt ebenfalls nicht vor. Da das Gemeinschaftsrecht somit im vorliegenden Fall keine Fortgeltung der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 getroffenen Bestimmungen über die Zinszahlungspflicht anordnet, geht der Senat - anders als für den Fall, in dem die Verordnungen VO (EWG) Nr. 3887/92 und VO (EG) Nr. 2419/2001 über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für unmittelbar anwendbar erklärt werden - davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückforderung die teilweise günstigere, teilweise strengere Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 auch für das Wirtschaftsjahr 2001 keine Geltung mehr hat. Der Zinszahlungspflicht kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht.
47 
Nach Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 2. UA VO (EG) Nr. 796/2004 richtet sich der anzuwendende Zinssatz nach nationalem Recht. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit drei vom Hundert der über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide geltende Zinssatz in Höhe von 5 vom Hundert über dem maßgeblichen Diskontsatz (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der ab 01.03.2005 geltenden Fassung) hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
48 
3.2 Die Berufung des Beklagten ist aber zurückzuweisen, soweit in den Änderungs- und Rückforderungsbescheiden in der Gestalt der Widerspruchsbescheide Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe der genannten Rückforderungsbescheide festgesetzt worden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
49 
Nach Art. 49 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. dessen Nachfolgevorschrift Art. 73 Abs. 3 1. UA VO (EG) Nr. 796/2004 werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet. In den Behördenakten findet sich weder ein Nachweis über die Bekanntgabe der Änderungs- und Rückforderungsbescheide noch ein Vermerk über deren Aufgabe zur Post. Sind die angefochtenen Bescheide vom 28.04.2005 am gleichen Tag ab gesandt worden, gelten sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG), d.h. am 01.05.2005. Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntgabe erfolgt war, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 01.05.2005 Widerspruch eingelegt hat. Der Senat geht daher davon aus, dass die Zinszahlungspflicht am 01.05.2005 beginnt. Soweit die angefochtenen Bescheide den Kläger zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 12.03.2002 (Antragsjahr 2001) bzw. dem 20.09.2002 (Antragsjahr 2002) und der Rückzahlung verpflichten, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Diese kann insbesondere auch nicht aus 14 Abs. 3 1. UA VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 v. 29.07.1998 hergeleitet werden, wonach für die Berechnung der Zinsen der Zeitraum zwischen der Auszahlung der Zuwendung und der tatsächlichen Rückzahlung zugrunde gelegt wurde. Wie ausgeführt, war diese Regelung aber im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids aufgehoben; mangels Bezugnahme auf die Übergangsregelung kann auch nicht von ihrer Fortgeltung für frühere Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume ausgegangen werden.
50 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss vom 19. März 2009
53 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.073,40 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.