Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 10. Nov. 2004 - 11 K 1231/03

bei uns veröffentlicht am10.11.2004

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Äußerungen im Schreiben vom 15.07.1999 von Absatz zwei bis zum Ende, wie sie im Tatbestand wiedergegeben sind, zu widerrufen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist als Beamtin auf Lebenszeit als Justizobersekretärin im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig. Sie ist derzeit beim Notariat ... beschäftigt. Stammdienststelle ist die Staatsanwaltschaft (im folgenden StA) ....
Am 22.02.1999 legte die Klägerin ein privatärztliches Attest vor, ausweislich dessen sie eine Daumensattelgelenksarthrose an der Arbeitshand rechts habe. Darin wurde gebeten, diese Minderbelastbarkeit des rechten Daumens für Schreibarbeiten mit zu berücksichtigen. Da ein operativer Eingriff auf Dauer nicht auszuschließen sei, solle für die Zwischenzeit ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden.
Der Geschäftsleiter der StA legte daraufhin mit Schreiben vom 22.03.1999 dar, bei der StA könne kein adäquater Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Er wies darauf hin, er habe die personalverwaltende Stelle (das OLG ...) gebeten, anderweitig einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Ausweislich einer Telefonnotiz vom 26.04.1999 lehnte es die Klägerin zunächst ab, an eine andere Justizbehörde versetzt zu werden. Am 21.09.1999 erfolgte in ihrem Einvernehmen ihre Abordnung an das Notariat ....
Im Juli 1999 war die Klägerin bei der StA ... beschäftigt. Am 06.07.1999 fand ein Gespräch zwischen ihr und StA (GL) ... über die Zahl der nicht eingetragenen Vollstreckungssachen statt. Eine erneute Erörterung am 15.07.1999 kam nicht zustande. Daraufhin erstellte StA ... ein Schreiben vom 15.07.1999, in dem es im Wesentlichen heißt:
„Sie haben mir vor einigen Tagen erklärt, dass sie Arthrose in einer Hand haben und deswegen nur noch in der Lage sind, die Hälfte der von Ihnen zu leistenden Arbeit zu erbringen. Wie ich inzwischen erfahren habe, gibt es weder ein amtsärztliches Attest über die von Ihnen behauptete Beeinträchtigung, noch besitzen Sie einen Schwerbehindertenausweis. Ihre Behauptung, dass Ihre Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, ist bisher lediglich eine Behauptung und das privatärztliche Attest Ihres Arztes, der Ihnen nach Ihren Worten geraten haben soll, auf Ihre Gesundheit zu achten, ist ebenfalls kein Beweis. Im Übrigen können Mitarbeiter nicht einfach den Grad ihrer Behinderung festlegen und dann selbst ihre Arbeitsleistung so reduzieren, wie es Ihnen in den Kram passt.
Wenn Sie glauben, dass irgendjemand von Ihren Kolleginnen oder Kollegen bereit ist, Ihnen zu helfen, dann irren Sie sich. Das haben Sie sich selbst zuzuschreiben, denn diese Leute, die Sie als „dumm“ bezeichnen, weil Sie ihre Pflicht erfüllen und denen gegenüber Sie behaupten, dass hier „rotchinesische“ Arbeitsverhältnisse herrschen und dass die Mitarbeiter hier ausgebeutet würden, haben keine Lust, Sie in Ihrem Glauben zu bestärken.
Sie irren sich auch, wenn Sie glauben, dass Sie sich durch Ausfüllen von Zetteln, in denen Sie die Zahl der nichteingetragenen Neuvollzüge mitteilen und die Höhe der Aktenstapel messen, aus der Verantwortung für ihre Arbeitsbereiche abmelden können. Der Kernsatz der Dienstanweisung, die Sie so ärgert, besagt, dass das Service-Team für das Funktionieren der Geschäftsstelle verantwortlich ist. Darum kümmern Sie sich seit längerem nicht mehr. Sie machen Dienst nach Vorschrift. Ich bin nicht bereit, diese Dienstpflichtverletzungen länger hinzunehmen. Ich weise Sie und Frau ..., soweit diese Verantwortung für die eingerissenen Zustände trägt, an, arbeitstäglich mindestens zehn Eintragungen nachzuholen und mir bis spätestens 30.07.1999 erstmalig mitzuteilen, was Sie erreicht haben. Sie haben außerdem die sonstigen Aktenstapel durchzusehen und ggf. nach Absprache mit Herrn Rechtspfleger ... die Bearbeitung dieser Dinge zügig fortzuführen.
Ich mache Sie auch für alle Dinge, die sich aus Ihrer destruktiven und pflichtwidrigen Arbeitsweise ergeben, verantwortlich.
Sollte sich ihr Verhalten nicht erheblich ändern, wird sich Ihre Dienststellung und Ihre Arbeitsweise auch auf Ihre nächste Beurteilung auswirken.“
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Gegen dieses Schreiben legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.10.1999 am 25.10.1999 bei der StA ... „Rechtsmittel“ ein und machte geltend, StA ... sei zum Erlass einer solchen Disziplinarverfügung nicht befugt gewesen, die Verfügung sei auch sachlich nicht begründet gewesen. Daraufhin leitete der leitende Oberstaatsanwalt das Schreiben der Klägerin vom 22.10.1999 am 04.11.1999 an den Generalstaatsanwalt Karlsruhe weiter, da er die Auffassung vertrat, es handele sich um eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Dem trat der Vertreter der Klägerin mit Schriftsatz vom 16.03.2000 entgegen und verwies darauf, mit seinem Rechtsmittel vom 22.10.1999 werde die Aufhebung der Verfügung vom 15.07.1999 beantragt und deren Entfernung aus den Personalakten. Die am selben Tag, aber mit gesondertem Schriftsatz erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde, richte sich gegen StA ... und verfolge das Ziel der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen ihn.
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Mit Schreiben vom 15.03.2000 teilte die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe dem Vertreter des Klägers mit, der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 22.10.1999 könne keine Folge gegeben werden. Soweit die Klägerin durch Schriftsatz vom gleichen Tage „Rechtsmittel“ gegen dieses Schreiben eingelegt habe, sei ein gesonderter Bescheid nicht zu erteilen. Bei dem Schreiben handele es sich um missbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten, die nach § 6 Abs. 2 LDO nicht als Disziplinarmaßnahmen zu qualifizieren seien.
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Daraufhin erbat die Klägerin mit Schreiben vom 19.04.2000 an den Justizminister die Prüfung dienstaufsichtlicher Maßnahmen. Im Antwortschreiben vom 04.09.2000 führte das Justizministerium aus: In Anbetracht des gesamten vorangegangenen Geschehens seien die Äußerungen von StA ... in seinem Schreiben vom 15.07.1999 nachvollziehbar und stellten keine Dienstpflichtverletzung dar. Auf den in der Folgezeit geführten Schriftverkehr (JM vom 04.03.2002) reagierte die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.03.2002, in dem unter anderem gefordert wurde, die damalige Sachbearbeiterin beim Justizministerium nicht mehr mit der Angelegenheit zu betrauen. Dem trat das Justizministerium mit Schreiben vom 02.04.2002 entgegen, gegen das die Klägerin am 08.04.2002 „Widerspruch“ eingelegt hat; über diesen ist bislang nicht entschieden worden.
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Am 08.04.2003 hat die Klägerin Klage erhoben; sie beantragt,
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„1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 15.07.1999 wird aufgehoben.
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2. Der Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 02.04.2002 wird aufgehoben.
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3. Der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 15.03.2000 wird aufgehoben.
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4. Es wird festgestellt, dass Herr Staatsanwalt ... zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 15.07.1999 nicht befugt war, missbilligende Äußerungen gegenüber der Klägerin gem. Schreiben vom 15.07.1999 abzugeben.
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5. Es wird festgestellt, dass die gem. Schreiben vom 15.07.1999 von der Staats-anwaltschaft ... gegenüber der Klägerin abgegebenen missbilligenden Äußerungen unbegründet waren.
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6. Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft ... nicht berechtigt war, die missbilligenden Äußerungen gem. Schreiben vom 15.07.1999 ohne Zustimmung der Klägerin an den Personalrat, die Frauenbeauftragte, an den für die Klägerin zum 15.07.1999 zuständigen Rechtspfleger und an die Kollegin der Klägerin zu verschicken.
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7. Die Beklagte wird verpflichtet, die Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 15.07.1999 aus den Personalakten der Klägerin zu entfernen.
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8. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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9. Es wird festgestellt, dass die Beziehung eines Rechtsanwaltes für das Vorverfahren notwendig war.“
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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei als Untätigkeitsklage anzusehen, da sie ausdrücklich mit Schriftsatz vom 16.03.2000 gegenüber der StA ... mitgeteilt habe, es werde ein förmlicher Bescheid gefordert. Die Frage, ob der mit Schreiben vom 15.07.1999 ausgesprochene Vorwurf der Dienstpflichtverletzung Außenwirkung erlangt habe, bedürfe nach diesseitiger Auffassung keiner Beweisaufnahme. Denn die Außenwirkung ergebe sich aus dem Schriftwechsel, dem Schreiben des leitenden Oberstaatsanwaltes Dr. ... vom 13.09.1999 gegenüber dem ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerin. Darin heiße es: „Das Schreiben vom 15.07.1999 hat Herr ... dem Personalrat, der Frauenbeauftragten, dem für ... zuständigen Rechtspfleger, ihrer Kollegin Frau ..., dem Geschäftsleiter und mir zugeleitet. Dies vermag ich nicht zu beanstanden“. Herr ... habe mit dem Vorwurf der „Dienstpflichtverletzungen“ und ihrer Verantwortlichkeit „für alle Dinge, die sich aus ihrer destruktiven und pflichtwidrigen Arbeitsweise ergeben“ im Schreiben vom 15.07.1999 eindeutig den Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung nicht nur erhoben, sondern eine solche als Tatsache festgestellt. Diese negative missbilligende und nicht zutreffende Tatsachenbehauptung sei Dritten gegenüber verbreitet worden. Bei dieser Sachlage komme es nicht darauf an, dass die Äußerung vom 15.07.1999 nicht in ihre förmliche Personalakte aufgenommen worden sei. Die Generalstaatsanwalt-schaft Karlsruhe habe mit Schreiben vom 15.03.2000 die Maßnahme des Staatsanwalt ... selbst als „missbilligende Äußerung eines Dienstvorgesetzten“ qualifiziert. Sie sei als eigenständige Person angegriffen worden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, dem zentralen Klageantrag Nr. 7 fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Das Schreiben sei dort nicht enthalten. Es sei zu Recht nur in einer Sachakte zur Dienstaufsichtsbeschwerde gegen StA a. D. ... geführt worden. Zweifel an der Zulässigkeit der anderen Anträge ergäben sich unter anderem daraus, dass häufig bezüglich des selben Begehrens Aufhebung und zugleich Feststellung begehrt werde. Das Schreiben vom 15.07.1999 sei keine förmliche Missbilligung durch den an sich unzuständigen Fachvorgesetzten. Eine förmliche Missbilligung liege begrifflich nur vor, wenn der Dienstvorgesetzte schriftlich pflichtwidriges Verhalten rüge, was zu den Personalakten genommen werde. Eine einfache Missbilligung durch den Fachvorgesetzten sei zwar möglich und zulässig. Das Schreiben vom 15.07.1999 beinhalte aber eine solche nicht, weil darin weder von einer Missbilligung die Rede sei noch sei erklärt worden, dass die Aufnahme dieses Schreibens in die Personalakte geplant sei. Es dürfte sich um eine sog. negativ-kritische Äußerung eines Fachvorgesetzten handeln, die sich der Dienstvorgesetzte aber nicht zu eigen gemacht habe. Das Schreiben vom 15.09.1999 sei nur in der Sachakte zur Dienstaufsichtsbeschwerde belassen worden. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Schreibens vom 15.07.1999, am Bescheid vom 15.03.2000 sowie am Bescheid vom 02.04.2002 seien weder dargelegt noch ersichtlich. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Widerruf der Erklärung von StA ... zu, weil dieser seine Befugnisse nicht überschritten habe. Der Dienstvorgesetzte habe sich den Vorwurf der Dienstpflichtverletzung auch nicht zu eigen gemacht.
27 
Die Beteiligten verzichteten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2004 auf deren Fortsetzung und erklärten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.
28 
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des Beklagten (1 Heft Personalakten,    1 Heft Dienstakten, 3 Hefte der StA ..., 1 Heft des JM) und Vorgänge zum Widerspruch vom 08.04.2003 vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
30 
Das beklagte Land war zu verurteilen, die Äußerungen im Schreiben vom 15.07.1999 in dem Umfang zu widerrufen wie sie im Tatbestand wiedergegeben wurden. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
31 
Für eine Klage auf „Aufhebung des Schreibens vom 15.07.1999“ oder auf Feststellung, dass die gemäß dem Schreiben vom 15.07.1999 abgegebenen „missbilligenden Äußerungen unbegründet waren“ bzw. „dass Staatsanwalt ... zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 15.07.1999 nicht befugt war, missbilligende Äußerungen gegenüber der Klägerin gemäß Schreiben vom 15.07.1999 abzugeben“, ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) gegeben. Es handelt sich nicht um Nebenansprüche einer vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgenden Schadensersatzforderung nach § 839 BGB, Art. 34 S. 3 GG (vgl. BGHZ 78, 274, 277).
32 
Die Aufhebungs- und Feststellungsanträge in Bezug auf das Schreiben vom 15.07.1999 waren im Interesse der Klägerin sinngemäß als Antrag auf Widerruf der Äußerungen im Schreiben vom 15.07.1999 auszulegen (§ 88 VwGO). Der Antrag auf Widerruf ist in der Form der Leistungsklage zulässig, wobei es keiner abschließenden Beurteilung bedarf, ob dieses Schreiben einen Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) darstellt, weil Rechtsschutz im Beamtenverhältnis unabhängig von der Form staatlichen Handelns zu gewähren ist (BVerwG, Urt. v. 22.05.1980 - 2 C 30/78 -, BVerwGE 60, 144 = ZBR 1981, 28 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 21.03.2003, DGVZ 2004, 25 ff. unter Hinweis auf BVerwGE 60, 144 = ZBR 1981, 28), wenn der Beamte in seinen Rechten betroffen sein kann. Das Schreiben vom 15.07.1999 enthält im Wesentlichen den Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen und eine Weisung, wie künftig die Arbeit erledigt werden soll, ist aber keine förmliche missbilligende Äußerung im Sinne von § 6 Abs. 2 LDO (1.). Betroffen sein kann der Beamte hierdurch, wenn der Dienstvorgesetzte sich eine kritische Äußerung des Fachvorgesetzten zu eigen macht (1.1.) oder wenn eine solche den persönlichen Bereich des Beamten betrifft (1.2.). Betroffen ist die Klägerin jedenfalls in ihrem Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (1.3.). Die weiteren Anträge sind, auch als Hilfsanträge, unzulässig (2.). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen im Schreiben vom 15.07.1999 zu (3.).
33 
1. Wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat (s. SS. v. 07.04.2004 u. Schreiben des JM v. 04.03.2002), ist das Schreiben vom 15.07.1999 keine - im Disziplinarrechtsweg verfolgbare - förmliche missbilligende Äußerung i.S.d. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 BDG bzw. § 6 Abs. 2 LDO, weil sie nicht vom Dienstvorgesetzten herrührt, sondern vom Fachvorgesetzten. Dienstvorgesetzter der Klägerin war gem. § 16 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 4 AGGVG der Leiter der StA.... An dieser gesetzlichen Regelung ändert das vom Justizministerium erlassene „Gesamtkonzept zur Schaffung neuer Organisationsstrukturen bei den Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg“ in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan der StA ..., der jedem Abteilungsleiter für den Bereich seiner Abteilung die „Aufsicht über das Serviceteam“ überträgt, nichts.
34 
1.1. In seinen Rechten betroffen ist der Beamte jedenfalls dann, wenn der Dienstvorgesetzte sich einen schriftlichen Vorwurf, z.B. den einer Dienstpflichtverletzung, eines Fachvorgesetzten zu Eigen macht, indem er ihn bestätigt (BDH, Beschl. v. 10.03.1964, BDHE 6, 13 ff.) oder wenn ein schriftlicher Vorwurf zu den Personalakten genommen wird und sich damit auf spätere Personalentscheidungen des Dienstherrn und das berufliche Fortkommen des Beamten auswirken kann (Czermak, BayVBl. 1989, 193 ff., 200). Beides ist hier nicht der Fall. Der Dienstvorgesetzte hat sich das Schreiben des StA ... vom 15.07.1999 nicht zu Eigen gemacht, es ist auch nicht zu den Personalakten gelangt. Es befindet sich in den Akten der StA ... über die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 20.08.1999 Az. 100 AR (DB) 16/99. Der Vertreter des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2004 und in dem vom beklagten Land nicht widerrufenen Vergleichsvorschlag erklärt, „dass es die mit Schreiben der StA ... vom 15.07.1999 aufgestellte Behauptung, dass die Klägerin ihre Dienstpflichten verletzt habe, sich nicht zu Eigen gemacht hat und nicht zu eigen macht“. Damit hat sich das beklagte Land von den Äußerungen des StA ... in dem Schreiben vom 15.07.1999 distanziert und zum Ausdruck gebracht, dass es dieses nicht zum Nachteil der Klägerin verwerten wird. Allerdings ist ein handschriftlicher Entwurf einer Vorbeurteilung, die offenbar von StA ... stammt, in die Dienstakte der Klägerin gelangt, indem sie dort auf den rückwärtigen Aktendeckel geheftet wurde. Es ist jedoch nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht dargetan worden, inwieweit sich diese Vorbeurteilung nachteilig auf ihre Rechtsstellung ausgewirkt hat bzw. noch auswirken könnte und dass über sie das Schreiben vom 15.07.1999 Eingang in die Personalakten gefunden hätte. Die der Klägerin zuletzt erstellte Beurteilung vom 23.05.2003 weicht in allen Punkten von dem handschriftlichen Entwurf des StA ... ab, letzterer hat weder ausdrücklich noch durch Übernahme einer Bewertung oder Formulierung Eingang in die Beurteilung vom 23.05.2003 gefunden. Der Einwand, sie werde gleichwohl mitverwertet, ist nicht objektivierbar. Aus der Weiterleitung des Schreibens vom 15.07.1999 durch StA ... an den Leitenden OSTA bei der StA ... lässt sich ebenfalls keine Rechtsverletzung der Klägerin ableiten. Denn dies hatte keine Konsequenzen und solche sind auch künftig ausgeschlossen, wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung klarstellend betonte, weil sich der Dienstvorgesetzte den Inhalt des Schreibens vom 15.07.1999 auch künftig nicht zu Eigen machen werde. Rechte der Klägerin können durch diese Verfahrensweise nicht verletzt werden. Ebenso wenig ist erkennbar und von der Klägerin auch nicht dargetan worden, dass und inwiefern die Weiterleitung des Schreibens an den Rechtspfleger, den Personalrat und an die Frauenbeauftragte geeignet sein kann, ihre Rechte nachteilig zu berühren.
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1.2. Weisungen oder kritische Äußerungen eines Fachvorgesetzten können nach der Rechtsprechung Rechte eines Beamten nur unter besonderen Voraussetzungen verletzen. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Tendenz zu entnehmen, Weisungen, welche die Art und Weise der Diensterfüllung des Beamten und das von ihm dabei zu beachtende Verhalten betreffen, keine Außenwirkung beizumessen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.03.2003, DGVZ 2004, 25 ff. unter Hinweis auf BVerwGE 60, 144 = ZBR 1981, 28; vgl. z.B. OVG NW, Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, v. 29.10.1999 - 1 A 5223/97.PVL - m.w.N.). Ein Teil der Rechtsprechung unterscheidet danach, ob eine Dienstpflichtverletzung mit Unterlassungsaufforderung für die Zukunft vorgehalten wird, ob also die Bewertung eines zurückliegenden Verhaltens vorliegt, oder ob lediglich die Art und Weise der Dienstverrichtung beanstandet wird, der Charakter der zukunftsbezogenen Weisung also überwiegt. Im letzteren Fall fehlt mangels einer eigenen Rechtsverletzung die Klagebefugnis (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.1987 - 4 S 2975/85 -, PersV 1988, 177 ff., kritisch dazu Prof. M. Fleig, DÖD 1992, 129 ff., 132 f. li. Sp. m.w.N.). Ähnlich differenziert das OVG Koblenz (Urt. v. 28.10.1994, NVwZ-RR 1995, 342 ff., krit. dazu Prof. Dr. Rogusch, DÖD, 1996, 81 ff., 83) nach der Finalität des Vorgangs auf drei mögliche Rechtsebenen: Den Bereich des Amtes, das Dienstverhältnis und den Privatbereich, wobei lediglich ersterer aus dem Regime des subjektiven Rechtes ausgenommen ist.
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Nach allen Auffassungen fehlt es an einer möglichen Verletzung von Rechten der Klägerin. Das Schreiben vom 15.07.1999 befasst sich eingangs mit den u.a. von der Klägerin verursachten Zuständen in der Service-Einheit 9/4, der geltend gemachten Arthrose in einer Hand und der Feststellung, dass ein amtsärztliches Attest nicht vorliege. Dieser Passus schließt mit dem Vorhalt, Mitarbeiter könnten „nicht einfach den Grad ihrer Behinderung festlegen und dann selbst ihre Arbeitsleistung so reduzieren, wie es ihnen in den Kram passt“. Der Absatz steht - wie die weiteren Vorwürfe, u.a. der der „Dienstpflichtverletzungen“, - im Zusammenhang mit der daran anschließenden sinngemäß in die Zukunft gerichteten Aufforderung an die Klägerin, Rückstände abzubauen und zu einem Funktionieren der Service-Einheit beizutragen. Dies kommt deutlich zum Ausdruck durch folgenden Hinweis: „Ich bin nicht bereit, diese Dienstpflichtverletzungen länger hinzunehmen. Ich weise Sie und Frau ..., soweit diese Verantwortung für die eingerissenen Zustände trägt, an, arbeitstäglich mindestens zehn Eintragungen nachzuholen und mir bis spätestens 30.07.1999 erstmalig mitzuteilen, was Sie erreicht haben“. Damit in Verbindung stehen auch die Vorhaltungen, sie habe es sich selbst zuzuschreiben, dass ihr niemand helfe, und die zitierte Äußerung der Klägerin über „rot-chinesische“ Verhältnisse bei der StA .... Auf die zukunftsgerichtete Weisung bezieht sich auch der Vorwurf der „destruktiven und pflichtwidrigen Arbeitsweise“, ebenso die Androhung von Auswirkungen auf die nächste Beurteilung. Die Zielrichtung des Schreibens vom 15.07.1999 ist insgesamt auf die Erledigung der Arbeit, den Abbau der Rückstände und auf ein Funktionieren der Service-Einheit ausgerichtet, also auf den Dienstbetrieb, auf Vorgänge, die das konkrete Amt ausmachen, nicht auf den persönlichen Bereich des Beamten.
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1.3. Eine mögliche Verletzung in ihren Rechten kann die Klägerin aber aus der sinngemäß geltend gemachten Verletzung ihrer Berufsehre ableiten. Die mit einer kritischen Äußerung verbundene Aufforderung, ein entsprechendes Verhalten künftig zu unterlassen, kann geeignet sein, die Berufsehre des Beamten zu beeinträchtigen, auch wenn ihr eine unmittelbare Rechtswirkung, etwa in Gestalt einer förmlichen Sanktion seitens des Dienstherrn fehlt (vgl. Czermak, BayVBl. 1989, 193 ff., 200; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, DÖV 1983, 730 ff. = DVBl. 1983, 1248 ff. zu einer Rüge des Amtsgerichtspräsidenten gegenüber einem Rechtsbeistand). Auch im Beamtenverhältnis beanspruchen die Grundrechte Geltung, wobei der Pflichtenkreis des Beamten gemäß Art. 33 Abs. 5 GG dessen rechtliche Möglichkeit begrenzt, von Grundrechten Gebrauch zu machen, soweit Aufgabe und Zweck des öffentlichen Amts dies erfordern (vgl. BVerfGE 39, 334 <366 f.>; vgl. auch BVerfG, Entsch. v. 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282-340 = NJW 2003, 3111-3118; BVerwGE 56, 227 <228 f.>; Plog/Wiedow u.a., BBG, Kommentar, § 2 Rdnr. 12 ff.; BVerwGE 30, 29 (31); 42, 79 (82); BVerwG, Entsch. v. 26.03.1975, BVerwGE 47, 365-379 = ZBR 1975, 194-203). Das Recht auf Ehre ist als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (BVerwG Urt. v. 23. Mai 1989 - 7 C 2/87 -, BVerwGE 82, 76-97 = NJW 1989, 2272-2278 unter Hinweis auf BVerfGE 54, 208 <217>; 75, 369 <380>). Dazu rechnet auch die Berufsehre eines Beamten.
38 
Die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Berufsehre sowie ein Rechtsschutzinteresse an einer Leistungsklage auf Widerruf der kritischen Äußerungen kann der Klägerin nicht deshalb abgesprochen werden, weil sich der Dienstherr die Äußerungen des Fachvorgesetzten nie zu Eigen gemacht oder weil er den Vergleichsvorschlag des Gerichts vom 15.09.2004 nicht widerrufen hat. Dies schließt eine mögliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Körperschaft, der der Fachvorgesetzte angehörte, nicht aus. Denn die Klägerin hat mit der Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht das erreicht, was sie mit dem gegen das beklagte Land gerichteten Widerrufsanspruch begehrt.
39 
Ein Vorverfahren war bezüglich des Aufhebungs- bzw. Widerrufsanspruchs entbehrlich, weil sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 07.04.2004 nicht nur hilfsweise auf diesen Anspruch eingelassen hat (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 02.09.1983, NVwZ 1984, 507 ff. = DVBl. 1984, 91 ff. m.w.N.; a.A. BayVGH, Beschl. v. 19.10.1998, UPR 1999, 276 ff.).
40 
2. Im Übrigen ist die Klage unzulässig.
41 
2.1. Für eine Feststellungsklage entsprechend den schriftsätzlich gestellten Anträgen Ziffer 4 - 6 besteht keine Veranlassung, sie ist neben einer Leistungsklage aus Gründen der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO) und wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses unzulässig. Soweit die Feststellungsanträge neben einem Widerrufsanspruch als Hilfsanträge aufzufassen wären, wären sie aufgrund des begründeten Widerrufsanspruchs entbehrlich.
42 
2.2. Die Klage auf Aufhebung des mit Widerspruch vom 08.04.2002 angegriffenen Schreibens des Justizministeriums vom 02.04.2002 ist ungeachtet der zulässigen Klageart u.a. deshalb unzulässig, weil Rechte der Klägerin hierdurch nicht verletzt werden können und das erforderliche Vorverfahren (§ 126 Abs. 3 BRRG) fehlt. Unzulässig ist auch die Klage mit dem Antrag, den „Bescheid“ der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 15.03.2000 aufzuheben. Durch die darin enthaltene Mitteilung der Zurückweisung der Dienstaufsichtsbeschwerde der Klägerin gegen StA ... können deren Rechte nicht verletzt werden. Gegen die Mitteilung des Ergebnisses einer Dienstaufsichtsbeschwerde kann allenfalls - wenn sie überhaupt für justitiabel gehalten wird - im Wege der allgemeinen Leistungsklage vorgegangen werden, da sie keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG darstellt. In der Sache hat der Antragsteller nur ein Recht auf Entgegennahme der Dienstaufsichtsbeschwerde, ihre sachliche Prüfung sowie ihre Bescheidung, aber kein Recht auf eine Bescheidung im Sinne des Antragstellers (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.11.1996 - 7 E 13031/96 - ). Dieser Rechtsstellung ist hier Rechnung getragen worden. Ebenfalls keine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin lässt sich bezüglich der weiteren Ausführungen in diesem Schreiben zum Rechtscharakter einer missbilligenden Äußerung feststellen. Diese sind als rechtliche Hinweise - ohne Regelungsgehalt - aufzufassen. Diesen Rechtsstandpunkt hat das Justizministerium auch in einem späteren Schreiben vom 04.09.2000 geteilt, ohne hierdurch eine die Rechte der Klägerin berührende Regelung geschaffen zu haben.
43 
2.3. Der auf die Entfernung des Schreibens vom 15.07.1999 aus den Personalakten gerichtete Antrag geht offensichtlich ins Leere und ist deshalb unzulässig, weil das genannte Schreiben eindeutig nicht zu den Personalakten gelangt ist und dies der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und im Erörterungstermin auch unterbreitet wurde.
44 
3. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Widerruf des Schreibens vom 15.07.1999 gegen das beklagte Land zu, unabhängig davon, ob dieser sich aus dem Gesichtspunkt des Folgenbeseitigungsanspruchs oder der Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) ergibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entsch. v. 04.02.1988, BayVBl. 1988, 469 = NJW 1988, 2399 ff. m.w.N.; BGHZ 34, 99 ff., 107 f.) kann der Widerruf dienstlicher Äußerungen, die im hoheitlichen Bereich gefallen sind (3.1.), mit dem Folgenbeseitigungsanspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 17.01.1980, BVerwGE 59, 319 ff., BVerwG, Urt. v. 29.10.1987, BVerwGE 75, 354 ff. = DÖV 1987, 155 ff., vgl. auch BVerwG Urt. v. 29.06.1995, BVerwGE 99, 56 ff. m.w.N. zur Fürsorgepflicht und ansehensmindernden Äußerungen über einen Beamten). Begründet ist der Anspruch, wenn es unwahre Tatsachenbehauptungen sind (3.2.).
45 
3.1. Ein Widerrufsanspruch öffentlich-rechtlicher Art setzt voraus, dass die streitige Äußerung hoheitlich, in Ausübung des Amtes, gefallen ist (BVerwG, Urt. v. 29.10.1987, a.a.O.). Angesichts der beamtenrechtlichen Beratungs-, Unterstützungs- und Gehorsamspflichten (§ 37 BRRG, §§ 7 ff. LBG) sowie der Pflichten des Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen zu einem korrekten, achtungsvollen und vertrauenswürdigen Auftreten (§ 36 BRRG), wobei er sich insbesondere eines angemessenen Umgangstons zu befleißigen hat (BGH, Urt. v. 01.08.2002, NJW 2002, 3172 ff.), wird ein Vorgesetzter im Rahmen der Dienstausübung grundsätzlich hoheitlich tätig, z.B. wenn er einen Untergebenen respektlos behandelt. Auch der Umstand, dass ein konkreter dienstlicher Anlass nicht immer erkennbar ist, gebietet keine andere Beurteilung. Sogar ein Missbrauch des Amtes zu eigennützigen, schikanösen oder gar strafbaren Zwecken, eine Pflichtwidrigkeit aus eigensüchtigen oder rein persönlichen Gründen, schließt den für das Handeln in Ausübung des Amtes maßgeblichen inneren Zusammenhang zwischen Amtsausübung und schädigendem Verhalten nicht von vornherein aus (BGH, Urt. v. 01.08.2002, a.a.O.,). Gibt der Dienstvorgesetzte eine Äußerung im Rahmen seiner Aufgaben als Dienstvorgesetzter für den Dienstherrn und in Bezug auf das zwischen diesem und dem betroffenen Beamten bestehende Beamtenverhältnis ab, so richtet sich der Widerrufsanspruch, wenn überhaupt, nur gegen den Dienstherrn (BVerwG, Urt. v. 29.01.1987, BVerwGE 75, 354 ff. = DÖV 1987, 155 ff. u. Urt. v. 29.06.1995, BVerwGE 99, 56 ff.). Denn dann muss seine Äußerung der Körperschaft zugerechnet werden, als deren Organ er gehandelt hat (BVerwG, Beschl. v. 27.12.1967, DÖV 1968, 429; BGHZ 78, 274 ff.), und zwar ungeachtet der Frage der Zuständigkeit bzw. Berechtigung des handelnden Organs zu einer solchen Äußerung. Dasselbe gilt für eine Äußerung eines Fachvorgesetzten, wie sie hier in der Stellungnahme des StA ... ihren Niederschlag gefunden hat. Dieser hat mit der Äußerung vom 15.07.1999 hoheitlich gehandelt, weil er im Rahmen seiner Aufgaben für eine ordnungsgemäße Erledigung der Vorgänge in der ihm zugewiesenen Serviceeinheit Sorge tragen wollte und seine Äußerungen sich auf die konkrete Dienstverrichtung des Beamten bezogen. Selbst wenn sich der Fachvorgesetzte damit außerhalb seiner ihm in dieser Eigenschaft eingeräumten Rechte bewegt hätte, hätte er hoheitlich gehandelt. Denn die kritischen Bemerkungen und der Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen sowie die Aufforderung zum Abbau der Rückstände beziehen sich auf die konkrete Dienstverrichtung der Klägerin, zu deren Beanstandung sich StA ... als Organ seines Dienstherrn offenbar berechtigt sah. Für die rechtliche Qualifizierung dieser Äußerung ist die Vergleichsbereitschaft des beklagten Landes unerheblich.
46 
Ein privatrechtlicher Widerrufsanspruch gegen den einzelnen Amtsträger kann bei hoheitlichem Handeln lediglich insoweit in Betracht kommen, als der Amtsträger gelegentlich der hoheitlichen Äußerung eine darüber nach Form oder Inhalt hinausgehende, insoweit ihm persönlich zuzurechnende und selbständig die Ehre des Betroffenen beeinträchtigende Äußerung getan hat und gerade deren Widerruf verlangt wird (BVerwG, Urt. v. 29.01.1987, a.a.O.,; BGHZ 34, 99, 107 f.). Derartiges ist hier nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich.
47 
Einem Widerruf zugänglich sind nur rechtsverletzende unwahre Tatsachenbehauptungen; dagegen vermögen Wertungen und Meinungsäußerungen einen Widerrufsanspruch nicht begründen. Dies gilt auch für Äußerungen von Amtsträgern (OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.01.2001-, ; BVerfG, Entsch. v. 27.02.2003 - 1 BvR 181/97-, NJW 2003, 1855 ff. m.w.N.). Ein Anspruch auf Widerruf unwahrer Tatsachenbehauptungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Äußernde seine Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat, vor allem seiner Darlegungspflicht nicht nachkommt (BVerfG, Entsch. v. 27.02.2003 - 1 BvR 181/97- a.a.O., m.w.N., BVerfG, Entsch. v. 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 - m.w.N. u. unter Hinweis auf BVerfG, Entsch. v. 09.10.1991 - 1 BvR 15 - ). Für die Abgrenzung von Wertungen und Tatsachen kommt es auf den Inhalt der Äußerung an. Eine Tatsache ist im Unterschied zur Wertung einer Überprüfung auf ihren Richtigkeitsgehalt, mithin dem Beweis zugänglich. Ob eine Tatsachenäußerung vorliegt, ist durch Deutung zu klären (BVerfG, Entsch. v. 27.02.2003 - 1 BvR 181/97-, a.a.O., m.w.N.). Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch  Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von Art. 5 GG geschützt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.11.2000, NJW-RR 2001, 766 ff.). Für die Qualifizierung einer Tatsachenbehauptung als wahr oder unwahr ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich (OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.05.2002 - 14 U 48/01 -).
48 
3.2. Gemessen daran handelt es sich im Schreiben vom 15.07.1999 im Kern um die unwahre Tatsachenbehauptung, die Klägerin sei entgegen der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht krank, auch nicht teilweise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, sie erledige einen Großteil der Arbeit nicht, kümmere sich seit langem nicht mehr um das Funktionieren der Geschäftsstelle und verletze deshalb Dienstpflichten. Diese Aussagen müssen vor dem Hintergrund der von der Klägerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 22.02.1999, 16.04.1999 und 28.06.1999 und der in diesem Zeitraum stattgefundenen Gespräche mit der Klägerin, dem Leiter der StA ... und dem Personalreferenten beim OLG Karlsruhe sowie StA ..., anlässlich derer eine Lösung in der Form einer anderweitigen Verwendung der Klägerin gesucht wurde, gesehen werden. Im Hinblick darauf waren die oben genannten Vorwürfe vom Empfängerhorizont aus und damit aus Sicht der Klägerin dahin zu verstehen, sie schiebe ihre Erkrankung vor, die privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei „kein Beweis“ für ihre Erklärung, wie StA ... ausdrücklich festgestellt hat, und sie bestimme aufgrund der nicht bewiesenen Erkrankung den „Grad ihrer Behinderung“ und damit den Umfang ihrer Arbeitsleistung selbst. Diese Vorhaltungen basieren auf der unwahren, dem Beweis zugänglichen - vom beklagten Land nicht bewiesenen - Tatsachenbehauptung, die Klägerin sei nicht krank bzw. nicht eingeschränkt arbeitsfähig. Dass die der Klägerin bescheinigte eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit nicht richtig war, ist bis heute nicht bewiesen, die gegenteilige Tatsachenbehauptung des StA ... ist unwahr. Das vorgelegte privatärztliche Attest vom 22.02.1999 bescheinigte ihr eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Anhaltspunkte gegen dessen Richtigkeit bestanden nicht. Die Klägerin wurde zuvor von dem dafür zuständigen Dienstvorgesetzten auch nicht zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests aufgefordert. Wenn der Dienstherr begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten hat, obliegt es seiner Fürsorgepflicht, den Beamten zu einer Überprüfung seiner Arbeitsfähigkeit durch den Amtsarzt aufzufordern (§§ 53 ff., 57a ff. LBG, 26a BRRG, 42a BBG). Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen (VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.09.2004 - 2 K 651/04 - m.w.N., OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13.11.1996, ZBR 1999, 140 ff.). Eine solche Weisung unterblieb hier. Für die Klägerin bestand kein Anlass, ein amtsärztliches Attest beizubringen.
49 
Die Vorwürfe waren inhaltlich auch insoweit unrichtig, als dies den Umfang der angeblich nicht erledigten Arbeitsvorgänge betrifft. Das Gericht geht aufgrund der Angaben der Klägerin im Erörterungstermin und nach Aktenlage davon aus, dass die Klägerin jedenfalls einen Teil der Arbeit in der Serviceeinheit 9/4 erledigt hat, einen nicht näher bestimmbaren Teil krankheitsbedingt nicht erledigen konnte. Mit den Aussagen, sie kümmere sich seit längerem nicht mehr um das Funktionieren der Geschäftsstelle und sie mache Dienst nach Vorschrift, wurde ihr - trotz der dem Fachvorgesetzten bei herabsetzenden Tatsachenbehauptungen obliegenden Darlegungslast (BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 - m.w.N. ) - ohne Tatsachenbeleg gewissermaßen eine Untätigkeit in nahezu vollem Umfang vorgeworfen; dies ist in dieser Reichweite inhaltlich unzutreffend, weil die Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts einen Teil der angefallenen Arbeitsvorgänge bearbeitet hat. Ein solcher Vorhalt mag je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht ehrverletzend sein, etwa wenn nachgewiesenermaßen und ohne weiteres erkennbar ein Großteil der anfallenden Arbeiten in der Geschäftsstelle nicht bewältigt werden. So lagen die Dinge hier aber nicht, die Klägerin erledigte unbestrittenermaßen zumindest einen Teil der angefallenen Arbeit. Der auf die genannten Vorhalte gestützte - in der Sache nicht begründete - Vorwurf der „Dienstpflichtverletzungen“ ist deshalb, selbst wenn er inhaltlich teilweise zuträfe, eine Verletzung der Berufsehre der Klägerin. Der Vorwurf von „Dienstpflichtverletzungen“ ist selbst eine Tatsache, er wird aus unwahren Tatsachen abgeleitet, indem den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kein Beweiswert beigemessen wird. Die Äußerungen im Schreiben vom 15.07.1999 verletzen das Ansehen der Klägerin in Bezug auf ihre pflichtgemäße Erfüllung ihrer Dienstpflichten und hinsichtlich ihrer beruflichen Betätigung sowie ihrer Einstellung insgesamt. Ihr wird vorgeworfen eine Krankheit vorzuschieben und unter diesem Vorwand ihre Arbeit nicht erledigt zu haben. Eine derart unwahre Tatsachenbehauptung berührt den Kern der dem Beamten obliegenden Aufgaben und Dienstpflichten, bei deren Beurteilung bzw. Beanstandung er einen Anspruch auf eine wahrheitsgetreue Behandlung der einzelnen Vorgänge hat, soweit dies möglich ist. Der Dienstherr muss alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen, den Beamten vor unwahren Tatsachenbehauptungen zu schützen. Dies ist hier nicht geschehen. StA ... hat bei Abfassung des Schreibens vom 15.07.1999 in einer dem Dienstherrn zurechenbaren Weise seine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Klärung der eingeschränkten Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit der Klägerin und der Reichweite ihrer Verwendung in der Geschäftsstelle nicht beachtet. Vor allem unterblieb eine Aufforderung zur amtsärztlichen Überprüfung ihrer Arbeitsfähigkeit. Die bisherigen Erklärungen des beklagten Landes haben diese Verletzung nicht beseitigt. Selbst wenn man der Auffassung folgen würde, wonach das Persönlichkeitsrecht und die Berufsehre durch eine inhaltlich unrichtige kritische Äußerung gegenüber einem Beamten nicht automatisch verletzt werden, jedenfalls dann nicht, wenn letztere nach Inhalt und Form nicht überzogen ist (vgl. LAG Köln, Urt. v. 07.01.1998, MDR 1998, 136 ff. [juris]), so wäre der von StA ... erhobene Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung trotz vorgelegter eingeschränkter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung inhaltlich überzogen.
50 
Soweit einzelne Äußerungen im Schreiben vom 15.07.1999 Meinungen des Verfassers sind, wie etwa die Sätze, “Wenn Sie glauben, dass irgend jemand von Ihren Kolleginnen bereit ist, Ihnen zu helfen“ und „Sie irren sich auch, wenn Sie glauben, dass Sie sich durch Ausfüllen von Zetteln ... aus der Verantwortung für Ihren Arbeitsbereich abmelden können“, so treten diese Äußerungen hinter der Mitteilung der unwahren Tatsachen zurück, die das Schreiben prägen und seinen Kern ausmachen. Dieses sind die auf unwahre, weil nicht bewiesene Tatsachen gestützte Behauptung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit der Klägerin und die Feststellung, dass die Klägerin sich seit langem nicht mehr um das Funktionieren der Geschäftsstelle kümmere, sowie der auf (unwahren) Tatsachenbehauptungen basierende Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen. In diesem Gesamtzusammenhang kommt den Meinungsäußerungen des Verfassers nur eine untergeordnete Bedeutung zu, die ebenfalls dem Widerrufsanspruch unterliegen.
51 
Der Verletzung der Berufsehre der Klägerin war durch die Verurteilung des beklagten Landes Rechnung zu tragen, die Äußerungen im Schreiben vom 15.07.1999 von Seite eins Absatz zwei bis zu dessen Ende, wie sie im Tatbestand wiedergegeben sind, in vollem Umfang zu widerrufen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO gegeben ist.
53 
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bezüglich des Aufhebungs- bzw. Widerrufsanspruchs war notwendig (§ 162 Abs. 2 S. 1 VwGO). Für eine dementsprechende Entscheidung besteht auch dann Veranlassung, wenn kein förmliches Vorverfahren durchgeführt wurde, der Beklagte sich darauf aber in der Sache eingelassen hat.

Gründe

 
29 
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
30 
Das beklagte Land war zu verurteilen, die Äußerungen im Schreiben vom 15.07.1999 in dem Umfang zu widerrufen wie sie im Tatbestand wiedergegeben wurden. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
31 
Für eine Klage auf „Aufhebung des Schreibens vom 15.07.1999“ oder auf Feststellung, dass die gemäß dem Schreiben vom 15.07.1999 abgegebenen „missbilligenden Äußerungen unbegründet waren“ bzw. „dass Staatsanwalt ... zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 15.07.1999 nicht befugt war, missbilligende Äußerungen gegenüber der Klägerin gemäß Schreiben vom 15.07.1999 abzugeben“, ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) gegeben. Es handelt sich nicht um Nebenansprüche einer vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgenden Schadensersatzforderung nach § 839 BGB, Art. 34 S. 3 GG (vgl. BGHZ 78, 274, 277).
32 
Die Aufhebungs- und Feststellungsanträge in Bezug auf das Schreiben vom 15.07.1999 waren im Interesse der Klägerin sinngemäß als Antrag auf Widerruf der Äußerungen im Schreiben vom 15.07.1999 auszulegen (§ 88 VwGO). Der Antrag auf Widerruf ist in der Form der Leistungsklage zulässig, wobei es keiner abschließenden Beurteilung bedarf, ob dieses Schreiben einen Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) darstellt, weil Rechtsschutz im Beamtenverhältnis unabhängig von der Form staatlichen Handelns zu gewähren ist (BVerwG, Urt. v. 22.05.1980 - 2 C 30/78 -, BVerwGE 60, 144 = ZBR 1981, 28 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 21.03.2003, DGVZ 2004, 25 ff. unter Hinweis auf BVerwGE 60, 144 = ZBR 1981, 28), wenn der Beamte in seinen Rechten betroffen sein kann. Das Schreiben vom 15.07.1999 enthält im Wesentlichen den Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen und eine Weisung, wie künftig die Arbeit erledigt werden soll, ist aber keine förmliche missbilligende Äußerung im Sinne von § 6 Abs. 2 LDO (1.). Betroffen sein kann der Beamte hierdurch, wenn der Dienstvorgesetzte sich eine kritische Äußerung des Fachvorgesetzten zu eigen macht (1.1.) oder wenn eine solche den persönlichen Bereich des Beamten betrifft (1.2.). Betroffen ist die Klägerin jedenfalls in ihrem Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (1.3.). Die weiteren Anträge sind, auch als Hilfsanträge, unzulässig (2.). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen im Schreiben vom 15.07.1999 zu (3.).
33 
1. Wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat (s. SS. v. 07.04.2004 u. Schreiben des JM v. 04.03.2002), ist das Schreiben vom 15.07.1999 keine - im Disziplinarrechtsweg verfolgbare - förmliche missbilligende Äußerung i.S.d. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 BDG bzw. § 6 Abs. 2 LDO, weil sie nicht vom Dienstvorgesetzten herrührt, sondern vom Fachvorgesetzten. Dienstvorgesetzter der Klägerin war gem. § 16 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 4 AGGVG der Leiter der StA.... An dieser gesetzlichen Regelung ändert das vom Justizministerium erlassene „Gesamtkonzept zur Schaffung neuer Organisationsstrukturen bei den Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg“ in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan der StA ..., der jedem Abteilungsleiter für den Bereich seiner Abteilung die „Aufsicht über das Serviceteam“ überträgt, nichts.
34 
1.1. In seinen Rechten betroffen ist der Beamte jedenfalls dann, wenn der Dienstvorgesetzte sich einen schriftlichen Vorwurf, z.B. den einer Dienstpflichtverletzung, eines Fachvorgesetzten zu Eigen macht, indem er ihn bestätigt (BDH, Beschl. v. 10.03.1964, BDHE 6, 13 ff.) oder wenn ein schriftlicher Vorwurf zu den Personalakten genommen wird und sich damit auf spätere Personalentscheidungen des Dienstherrn und das berufliche Fortkommen des Beamten auswirken kann (Czermak, BayVBl. 1989, 193 ff., 200). Beides ist hier nicht der Fall. Der Dienstvorgesetzte hat sich das Schreiben des StA ... vom 15.07.1999 nicht zu Eigen gemacht, es ist auch nicht zu den Personalakten gelangt. Es befindet sich in den Akten der StA ... über die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 20.08.1999 Az. 100 AR (DB) 16/99. Der Vertreter des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2004 und in dem vom beklagten Land nicht widerrufenen Vergleichsvorschlag erklärt, „dass es die mit Schreiben der StA ... vom 15.07.1999 aufgestellte Behauptung, dass die Klägerin ihre Dienstpflichten verletzt habe, sich nicht zu Eigen gemacht hat und nicht zu eigen macht“. Damit hat sich das beklagte Land von den Äußerungen des StA ... in dem Schreiben vom 15.07.1999 distanziert und zum Ausdruck gebracht, dass es dieses nicht zum Nachteil der Klägerin verwerten wird. Allerdings ist ein handschriftlicher Entwurf einer Vorbeurteilung, die offenbar von StA ... stammt, in die Dienstakte der Klägerin gelangt, indem sie dort auf den rückwärtigen Aktendeckel geheftet wurde. Es ist jedoch nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht dargetan worden, inwieweit sich diese Vorbeurteilung nachteilig auf ihre Rechtsstellung ausgewirkt hat bzw. noch auswirken könnte und dass über sie das Schreiben vom 15.07.1999 Eingang in die Personalakten gefunden hätte. Die der Klägerin zuletzt erstellte Beurteilung vom 23.05.2003 weicht in allen Punkten von dem handschriftlichen Entwurf des StA ... ab, letzterer hat weder ausdrücklich noch durch Übernahme einer Bewertung oder Formulierung Eingang in die Beurteilung vom 23.05.2003 gefunden. Der Einwand, sie werde gleichwohl mitverwertet, ist nicht objektivierbar. Aus der Weiterleitung des Schreibens vom 15.07.1999 durch StA ... an den Leitenden OSTA bei der StA ... lässt sich ebenfalls keine Rechtsverletzung der Klägerin ableiten. Denn dies hatte keine Konsequenzen und solche sind auch künftig ausgeschlossen, wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung klarstellend betonte, weil sich der Dienstvorgesetzte den Inhalt des Schreibens vom 15.07.1999 auch künftig nicht zu Eigen machen werde. Rechte der Klägerin können durch diese Verfahrensweise nicht verletzt werden. Ebenso wenig ist erkennbar und von der Klägerin auch nicht dargetan worden, dass und inwiefern die Weiterleitung des Schreibens an den Rechtspfleger, den Personalrat und an die Frauenbeauftragte geeignet sein kann, ihre Rechte nachteilig zu berühren.
35 
1.2. Weisungen oder kritische Äußerungen eines Fachvorgesetzten können nach der Rechtsprechung Rechte eines Beamten nur unter besonderen Voraussetzungen verletzen. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Tendenz zu entnehmen, Weisungen, welche die Art und Weise der Diensterfüllung des Beamten und das von ihm dabei zu beachtende Verhalten betreffen, keine Außenwirkung beizumessen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.03.2003, DGVZ 2004, 25 ff. unter Hinweis auf BVerwGE 60, 144 = ZBR 1981, 28; vgl. z.B. OVG NW, Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, v. 29.10.1999 - 1 A 5223/97.PVL - m.w.N.). Ein Teil der Rechtsprechung unterscheidet danach, ob eine Dienstpflichtverletzung mit Unterlassungsaufforderung für die Zukunft vorgehalten wird, ob also die Bewertung eines zurückliegenden Verhaltens vorliegt, oder ob lediglich die Art und Weise der Dienstverrichtung beanstandet wird, der Charakter der zukunftsbezogenen Weisung also überwiegt. Im letzteren Fall fehlt mangels einer eigenen Rechtsverletzung die Klagebefugnis (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.1987 - 4 S 2975/85 -, PersV 1988, 177 ff., kritisch dazu Prof. M. Fleig, DÖD 1992, 129 ff., 132 f. li. Sp. m.w.N.). Ähnlich differenziert das OVG Koblenz (Urt. v. 28.10.1994, NVwZ-RR 1995, 342 ff., krit. dazu Prof. Dr. Rogusch, DÖD, 1996, 81 ff., 83) nach der Finalität des Vorgangs auf drei mögliche Rechtsebenen: Den Bereich des Amtes, das Dienstverhältnis und den Privatbereich, wobei lediglich ersterer aus dem Regime des subjektiven Rechtes ausgenommen ist.
36 
Nach allen Auffassungen fehlt es an einer möglichen Verletzung von Rechten der Klägerin. Das Schreiben vom 15.07.1999 befasst sich eingangs mit den u.a. von der Klägerin verursachten Zuständen in der Service-Einheit 9/4, der geltend gemachten Arthrose in einer Hand und der Feststellung, dass ein amtsärztliches Attest nicht vorliege. Dieser Passus schließt mit dem Vorhalt, Mitarbeiter könnten „nicht einfach den Grad ihrer Behinderung festlegen und dann selbst ihre Arbeitsleistung so reduzieren, wie es ihnen in den Kram passt“. Der Absatz steht - wie die weiteren Vorwürfe, u.a. der der „Dienstpflichtverletzungen“, - im Zusammenhang mit der daran anschließenden sinngemäß in die Zukunft gerichteten Aufforderung an die Klägerin, Rückstände abzubauen und zu einem Funktionieren der Service-Einheit beizutragen. Dies kommt deutlich zum Ausdruck durch folgenden Hinweis: „Ich bin nicht bereit, diese Dienstpflichtverletzungen länger hinzunehmen. Ich weise Sie und Frau ..., soweit diese Verantwortung für die eingerissenen Zustände trägt, an, arbeitstäglich mindestens zehn Eintragungen nachzuholen und mir bis spätestens 30.07.1999 erstmalig mitzuteilen, was Sie erreicht haben“. Damit in Verbindung stehen auch die Vorhaltungen, sie habe es sich selbst zuzuschreiben, dass ihr niemand helfe, und die zitierte Äußerung der Klägerin über „rot-chinesische“ Verhältnisse bei der StA .... Auf die zukunftsgerichtete Weisung bezieht sich auch der Vorwurf der „destruktiven und pflichtwidrigen Arbeitsweise“, ebenso die Androhung von Auswirkungen auf die nächste Beurteilung. Die Zielrichtung des Schreibens vom 15.07.1999 ist insgesamt auf die Erledigung der Arbeit, den Abbau der Rückstände und auf ein Funktionieren der Service-Einheit ausgerichtet, also auf den Dienstbetrieb, auf Vorgänge, die das konkrete Amt ausmachen, nicht auf den persönlichen Bereich des Beamten.
37 
1.3. Eine mögliche Verletzung in ihren Rechten kann die Klägerin aber aus der sinngemäß geltend gemachten Verletzung ihrer Berufsehre ableiten. Die mit einer kritischen Äußerung verbundene Aufforderung, ein entsprechendes Verhalten künftig zu unterlassen, kann geeignet sein, die Berufsehre des Beamten zu beeinträchtigen, auch wenn ihr eine unmittelbare Rechtswirkung, etwa in Gestalt einer förmlichen Sanktion seitens des Dienstherrn fehlt (vgl. Czermak, BayVBl. 1989, 193 ff., 200; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, DÖV 1983, 730 ff. = DVBl. 1983, 1248 ff. zu einer Rüge des Amtsgerichtspräsidenten gegenüber einem Rechtsbeistand). Auch im Beamtenverhältnis beanspruchen die Grundrechte Geltung, wobei der Pflichtenkreis des Beamten gemäß Art. 33 Abs. 5 GG dessen rechtliche Möglichkeit begrenzt, von Grundrechten Gebrauch zu machen, soweit Aufgabe und Zweck des öffentlichen Amts dies erfordern (vgl. BVerfGE 39, 334 <366 f.>; vgl. auch BVerfG, Entsch. v. 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282-340 = NJW 2003, 3111-3118; BVerwGE 56, 227 <228 f.>; Plog/Wiedow u.a., BBG, Kommentar, § 2 Rdnr. 12 ff.; BVerwGE 30, 29 (31); 42, 79 (82); BVerwG, Entsch. v. 26.03.1975, BVerwGE 47, 365-379 = ZBR 1975, 194-203). Das Recht auf Ehre ist als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (BVerwG Urt. v. 23. Mai 1989 - 7 C 2/87 -, BVerwGE 82, 76-97 = NJW 1989, 2272-2278 unter Hinweis auf BVerfGE 54, 208 <217>; 75, 369 <380>). Dazu rechnet auch die Berufsehre eines Beamten.
38 
Die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Berufsehre sowie ein Rechtsschutzinteresse an einer Leistungsklage auf Widerruf der kritischen Äußerungen kann der Klägerin nicht deshalb abgesprochen werden, weil sich der Dienstherr die Äußerungen des Fachvorgesetzten nie zu Eigen gemacht oder weil er den Vergleichsvorschlag des Gerichts vom 15.09.2004 nicht widerrufen hat. Dies schließt eine mögliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Körperschaft, der der Fachvorgesetzte angehörte, nicht aus. Denn die Klägerin hat mit der Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht das erreicht, was sie mit dem gegen das beklagte Land gerichteten Widerrufsanspruch begehrt.
39 
Ein Vorverfahren war bezüglich des Aufhebungs- bzw. Widerrufsanspruchs entbehrlich, weil sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 07.04.2004 nicht nur hilfsweise auf diesen Anspruch eingelassen hat (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 02.09.1983, NVwZ 1984, 507 ff. = DVBl. 1984, 91 ff. m.w.N.; a.A. BayVGH, Beschl. v. 19.10.1998, UPR 1999, 276 ff.).
40 
2. Im Übrigen ist die Klage unzulässig.
41 
2.1. Für eine Feststellungsklage entsprechend den schriftsätzlich gestellten Anträgen Ziffer 4 - 6 besteht keine Veranlassung, sie ist neben einer Leistungsklage aus Gründen der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO) und wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses unzulässig. Soweit die Feststellungsanträge neben einem Widerrufsanspruch als Hilfsanträge aufzufassen wären, wären sie aufgrund des begründeten Widerrufsanspruchs entbehrlich.
42 
2.2. Die Klage auf Aufhebung des mit Widerspruch vom 08.04.2002 angegriffenen Schreibens des Justizministeriums vom 02.04.2002 ist ungeachtet der zulässigen Klageart u.a. deshalb unzulässig, weil Rechte der Klägerin hierdurch nicht verletzt werden können und das erforderliche Vorverfahren (§ 126 Abs. 3 BRRG) fehlt. Unzulässig ist auch die Klage mit dem Antrag, den „Bescheid“ der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 15.03.2000 aufzuheben. Durch die darin enthaltene Mitteilung der Zurückweisung der Dienstaufsichtsbeschwerde der Klägerin gegen StA ... können deren Rechte nicht verletzt werden. Gegen die Mitteilung des Ergebnisses einer Dienstaufsichtsbeschwerde kann allenfalls - wenn sie überhaupt für justitiabel gehalten wird - im Wege der allgemeinen Leistungsklage vorgegangen werden, da sie keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG darstellt. In der Sache hat der Antragsteller nur ein Recht auf Entgegennahme der Dienstaufsichtsbeschwerde, ihre sachliche Prüfung sowie ihre Bescheidung, aber kein Recht auf eine Bescheidung im Sinne des Antragstellers (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.11.1996 - 7 E 13031/96 - ). Dieser Rechtsstellung ist hier Rechnung getragen worden. Ebenfalls keine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin lässt sich bezüglich der weiteren Ausführungen in diesem Schreiben zum Rechtscharakter einer missbilligenden Äußerung feststellen. Diese sind als rechtliche Hinweise - ohne Regelungsgehalt - aufzufassen. Diesen Rechtsstandpunkt hat das Justizministerium auch in einem späteren Schreiben vom 04.09.2000 geteilt, ohne hierdurch eine die Rechte der Klägerin berührende Regelung geschaffen zu haben.
43 
2.3. Der auf die Entfernung des Schreibens vom 15.07.1999 aus den Personalakten gerichtete Antrag geht offensichtlich ins Leere und ist deshalb unzulässig, weil das genannte Schreiben eindeutig nicht zu den Personalakten gelangt ist und dies der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und im Erörterungstermin auch unterbreitet wurde.
44 
3. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Widerruf des Schreibens vom 15.07.1999 gegen das beklagte Land zu, unabhängig davon, ob dieser sich aus dem Gesichtspunkt des Folgenbeseitigungsanspruchs oder der Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) ergibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entsch. v. 04.02.1988, BayVBl. 1988, 469 = NJW 1988, 2399 ff. m.w.N.; BGHZ 34, 99 ff., 107 f.) kann der Widerruf dienstlicher Äußerungen, die im hoheitlichen Bereich gefallen sind (3.1.), mit dem Folgenbeseitigungsanspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 17.01.1980, BVerwGE 59, 319 ff., BVerwG, Urt. v. 29.10.1987, BVerwGE 75, 354 ff. = DÖV 1987, 155 ff., vgl. auch BVerwG Urt. v. 29.06.1995, BVerwGE 99, 56 ff. m.w.N. zur Fürsorgepflicht und ansehensmindernden Äußerungen über einen Beamten). Begründet ist der Anspruch, wenn es unwahre Tatsachenbehauptungen sind (3.2.).
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3.1. Ein Widerrufsanspruch öffentlich-rechtlicher Art setzt voraus, dass die streitige Äußerung hoheitlich, in Ausübung des Amtes, gefallen ist (BVerwG, Urt. v. 29.10.1987, a.a.O.). Angesichts der beamtenrechtlichen Beratungs-, Unterstützungs- und Gehorsamspflichten (§ 37 BRRG, §§ 7 ff. LBG) sowie der Pflichten des Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen zu einem korrekten, achtungsvollen und vertrauenswürdigen Auftreten (§ 36 BRRG), wobei er sich insbesondere eines angemessenen Umgangstons zu befleißigen hat (BGH, Urt. v. 01.08.2002, NJW 2002, 3172 ff.), wird ein Vorgesetzter im Rahmen der Dienstausübung grundsätzlich hoheitlich tätig, z.B. wenn er einen Untergebenen respektlos behandelt. Auch der Umstand, dass ein konkreter dienstlicher Anlass nicht immer erkennbar ist, gebietet keine andere Beurteilung. Sogar ein Missbrauch des Amtes zu eigennützigen, schikanösen oder gar strafbaren Zwecken, eine Pflichtwidrigkeit aus eigensüchtigen oder rein persönlichen Gründen, schließt den für das Handeln in Ausübung des Amtes maßgeblichen inneren Zusammenhang zwischen Amtsausübung und schädigendem Verhalten nicht von vornherein aus (BGH, Urt. v. 01.08.2002, a.a.O.,). Gibt der Dienstvorgesetzte eine Äußerung im Rahmen seiner Aufgaben als Dienstvorgesetzter für den Dienstherrn und in Bezug auf das zwischen diesem und dem betroffenen Beamten bestehende Beamtenverhältnis ab, so richtet sich der Widerrufsanspruch, wenn überhaupt, nur gegen den Dienstherrn (BVerwG, Urt. v. 29.01.1987, BVerwGE 75, 354 ff. = DÖV 1987, 155 ff. u. Urt. v. 29.06.1995, BVerwGE 99, 56 ff.). Denn dann muss seine Äußerung der Körperschaft zugerechnet werden, als deren Organ er gehandelt hat (BVerwG, Beschl. v. 27.12.1967, DÖV 1968, 429; BGHZ 78, 274 ff.), und zwar ungeachtet der Frage der Zuständigkeit bzw. Berechtigung des handelnden Organs zu einer solchen Äußerung. Dasselbe gilt für eine Äußerung eines Fachvorgesetzten, wie sie hier in der Stellungnahme des StA ... ihren Niederschlag gefunden hat. Dieser hat mit der Äußerung vom 15.07.1999 hoheitlich gehandelt, weil er im Rahmen seiner Aufgaben für eine ordnungsgemäße Erledigung der Vorgänge in der ihm zugewiesenen Serviceeinheit Sorge tragen wollte und seine Äußerungen sich auf die konkrete Dienstverrichtung des Beamten bezogen. Selbst wenn sich der Fachvorgesetzte damit außerhalb seiner ihm in dieser Eigenschaft eingeräumten Rechte bewegt hätte, hätte er hoheitlich gehandelt. Denn die kritischen Bemerkungen und der Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen sowie die Aufforderung zum Abbau der Rückstände beziehen sich auf die konkrete Dienstverrichtung der Klägerin, zu deren Beanstandung sich StA ... als Organ seines Dienstherrn offenbar berechtigt sah. Für die rechtliche Qualifizierung dieser Äußerung ist die Vergleichsbereitschaft des beklagten Landes unerheblich.
46 
Ein privatrechtlicher Widerrufsanspruch gegen den einzelnen Amtsträger kann bei hoheitlichem Handeln lediglich insoweit in Betracht kommen, als der Amtsträger gelegentlich der hoheitlichen Äußerung eine darüber nach Form oder Inhalt hinausgehende, insoweit ihm persönlich zuzurechnende und selbständig die Ehre des Betroffenen beeinträchtigende Äußerung getan hat und gerade deren Widerruf verlangt wird (BVerwG, Urt. v. 29.01.1987, a.a.O.,; BGHZ 34, 99, 107 f.). Derartiges ist hier nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich.
47 
Einem Widerruf zugänglich sind nur rechtsverletzende unwahre Tatsachenbehauptungen; dagegen vermögen Wertungen und Meinungsäußerungen einen Widerrufsanspruch nicht begründen. Dies gilt auch für Äußerungen von Amtsträgern (OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.01.2001-, ; BVerfG, Entsch. v. 27.02.2003 - 1 BvR 181/97-, NJW 2003, 1855 ff. m.w.N.). Ein Anspruch auf Widerruf unwahrer Tatsachenbehauptungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Äußernde seine Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat, vor allem seiner Darlegungspflicht nicht nachkommt (BVerfG, Entsch. v. 27.02.2003 - 1 BvR 181/97- a.a.O., m.w.N., BVerfG, Entsch. v. 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 - m.w.N. u. unter Hinweis auf BVerfG, Entsch. v. 09.10.1991 - 1 BvR 15 - ). Für die Abgrenzung von Wertungen und Tatsachen kommt es auf den Inhalt der Äußerung an. Eine Tatsache ist im Unterschied zur Wertung einer Überprüfung auf ihren Richtigkeitsgehalt, mithin dem Beweis zugänglich. Ob eine Tatsachenäußerung vorliegt, ist durch Deutung zu klären (BVerfG, Entsch. v. 27.02.2003 - 1 BvR 181/97-, a.a.O., m.w.N.). Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch  Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von Art. 5 GG geschützt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.11.2000, NJW-RR 2001, 766 ff.). Für die Qualifizierung einer Tatsachenbehauptung als wahr oder unwahr ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich (OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.05.2002 - 14 U 48/01 -).
48 
3.2. Gemessen daran handelt es sich im Schreiben vom 15.07.1999 im Kern um die unwahre Tatsachenbehauptung, die Klägerin sei entgegen der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht krank, auch nicht teilweise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, sie erledige einen Großteil der Arbeit nicht, kümmere sich seit langem nicht mehr um das Funktionieren der Geschäftsstelle und verletze deshalb Dienstpflichten. Diese Aussagen müssen vor dem Hintergrund der von der Klägerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 22.02.1999, 16.04.1999 und 28.06.1999 und der in diesem Zeitraum stattgefundenen Gespräche mit der Klägerin, dem Leiter der StA ... und dem Personalreferenten beim OLG Karlsruhe sowie StA ..., anlässlich derer eine Lösung in der Form einer anderweitigen Verwendung der Klägerin gesucht wurde, gesehen werden. Im Hinblick darauf waren die oben genannten Vorwürfe vom Empfängerhorizont aus und damit aus Sicht der Klägerin dahin zu verstehen, sie schiebe ihre Erkrankung vor, die privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei „kein Beweis“ für ihre Erklärung, wie StA ... ausdrücklich festgestellt hat, und sie bestimme aufgrund der nicht bewiesenen Erkrankung den „Grad ihrer Behinderung“ und damit den Umfang ihrer Arbeitsleistung selbst. Diese Vorhaltungen basieren auf der unwahren, dem Beweis zugänglichen - vom beklagten Land nicht bewiesenen - Tatsachenbehauptung, die Klägerin sei nicht krank bzw. nicht eingeschränkt arbeitsfähig. Dass die der Klägerin bescheinigte eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit nicht richtig war, ist bis heute nicht bewiesen, die gegenteilige Tatsachenbehauptung des StA ... ist unwahr. Das vorgelegte privatärztliche Attest vom 22.02.1999 bescheinigte ihr eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Anhaltspunkte gegen dessen Richtigkeit bestanden nicht. Die Klägerin wurde zuvor von dem dafür zuständigen Dienstvorgesetzten auch nicht zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests aufgefordert. Wenn der Dienstherr begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten hat, obliegt es seiner Fürsorgepflicht, den Beamten zu einer Überprüfung seiner Arbeitsfähigkeit durch den Amtsarzt aufzufordern (§§ 53 ff., 57a ff. LBG, 26a BRRG, 42a BBG). Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen (VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.09.2004 - 2 K 651/04 - m.w.N., OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13.11.1996, ZBR 1999, 140 ff.). Eine solche Weisung unterblieb hier. Für die Klägerin bestand kein Anlass, ein amtsärztliches Attest beizubringen.
49 
Die Vorwürfe waren inhaltlich auch insoweit unrichtig, als dies den Umfang der angeblich nicht erledigten Arbeitsvorgänge betrifft. Das Gericht geht aufgrund der Angaben der Klägerin im Erörterungstermin und nach Aktenlage davon aus, dass die Klägerin jedenfalls einen Teil der Arbeit in der Serviceeinheit 9/4 erledigt hat, einen nicht näher bestimmbaren Teil krankheitsbedingt nicht erledigen konnte. Mit den Aussagen, sie kümmere sich seit längerem nicht mehr um das Funktionieren der Geschäftsstelle und sie mache Dienst nach Vorschrift, wurde ihr - trotz der dem Fachvorgesetzten bei herabsetzenden Tatsachenbehauptungen obliegenden Darlegungslast (BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 - m.w.N. ) - ohne Tatsachenbeleg gewissermaßen eine Untätigkeit in nahezu vollem Umfang vorgeworfen; dies ist in dieser Reichweite inhaltlich unzutreffend, weil die Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts einen Teil der angefallenen Arbeitsvorgänge bearbeitet hat. Ein solcher Vorhalt mag je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht ehrverletzend sein, etwa wenn nachgewiesenermaßen und ohne weiteres erkennbar ein Großteil der anfallenden Arbeiten in der Geschäftsstelle nicht bewältigt werden. So lagen die Dinge hier aber nicht, die Klägerin erledigte unbestrittenermaßen zumindest einen Teil der angefallenen Arbeit. Der auf die genannten Vorhalte gestützte - in der Sache nicht begründete - Vorwurf der „Dienstpflichtverletzungen“ ist deshalb, selbst wenn er inhaltlich teilweise zuträfe, eine Verletzung der Berufsehre der Klägerin. Der Vorwurf von „Dienstpflichtverletzungen“ ist selbst eine Tatsache, er wird aus unwahren Tatsachen abgeleitet, indem den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kein Beweiswert beigemessen wird. Die Äußerungen im Schreiben vom 15.07.1999 verletzen das Ansehen der Klägerin in Bezug auf ihre pflichtgemäße Erfüllung ihrer Dienstpflichten und hinsichtlich ihrer beruflichen Betätigung sowie ihrer Einstellung insgesamt. Ihr wird vorgeworfen eine Krankheit vorzuschieben und unter diesem Vorwand ihre Arbeit nicht erledigt zu haben. Eine derart unwahre Tatsachenbehauptung berührt den Kern der dem Beamten obliegenden Aufgaben und Dienstpflichten, bei deren Beurteilung bzw. Beanstandung er einen Anspruch auf eine wahrheitsgetreue Behandlung der einzelnen Vorgänge hat, soweit dies möglich ist. Der Dienstherr muss alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen, den Beamten vor unwahren Tatsachenbehauptungen zu schützen. Dies ist hier nicht geschehen. StA ... hat bei Abfassung des Schreibens vom 15.07.1999 in einer dem Dienstherrn zurechenbaren Weise seine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Klärung der eingeschränkten Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit der Klägerin und der Reichweite ihrer Verwendung in der Geschäftsstelle nicht beachtet. Vor allem unterblieb eine Aufforderung zur amtsärztlichen Überprüfung ihrer Arbeitsfähigkeit. Die bisherigen Erklärungen des beklagten Landes haben diese Verletzung nicht beseitigt. Selbst wenn man der Auffassung folgen würde, wonach das Persönlichkeitsrecht und die Berufsehre durch eine inhaltlich unrichtige kritische Äußerung gegenüber einem Beamten nicht automatisch verletzt werden, jedenfalls dann nicht, wenn letztere nach Inhalt und Form nicht überzogen ist (vgl. LAG Köln, Urt. v. 07.01.1998, MDR 1998, 136 ff. [juris]), so wäre der von StA ... erhobene Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung trotz vorgelegter eingeschränkter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung inhaltlich überzogen.
50 
Soweit einzelne Äußerungen im Schreiben vom 15.07.1999 Meinungen des Verfassers sind, wie etwa die Sätze, “Wenn Sie glauben, dass irgend jemand von Ihren Kolleginnen bereit ist, Ihnen zu helfen“ und „Sie irren sich auch, wenn Sie glauben, dass Sie sich durch Ausfüllen von Zetteln ... aus der Verantwortung für Ihren Arbeitsbereich abmelden können“, so treten diese Äußerungen hinter der Mitteilung der unwahren Tatsachen zurück, die das Schreiben prägen und seinen Kern ausmachen. Dieses sind die auf unwahre, weil nicht bewiesene Tatsachen gestützte Behauptung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit der Klägerin und die Feststellung, dass die Klägerin sich seit langem nicht mehr um das Funktionieren der Geschäftsstelle kümmere, sowie der auf (unwahren) Tatsachenbehauptungen basierende Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen. In diesem Gesamtzusammenhang kommt den Meinungsäußerungen des Verfassers nur eine untergeordnete Bedeutung zu, die ebenfalls dem Widerrufsanspruch unterliegen.
51 
Der Verletzung der Berufsehre der Klägerin war durch die Verurteilung des beklagten Landes Rechnung zu tragen, die Äußerungen im Schreiben vom 15.07.1999 von Seite eins Absatz zwei bis zu dessen Ende, wie sie im Tatbestand wiedergegeben sind, in vollem Umfang zu widerrufen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO gegeben ist.
53 
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bezüglich des Aufhebungs- bzw. Widerrufsanspruchs war notwendig (§ 162 Abs. 2 S. 1 VwGO). Für eine dementsprechende Entscheidung besteht auch dann Veranlassung, wenn kein förmliches Vorverfahren durchgeführt wurde, der Beklagte sich darauf aber in der Sache eingelassen hat.

Sonstige Literatur

 
54 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
55 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
56 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
57 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
58 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
59 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
60 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
61 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
62 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
63 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
64 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
65 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
66 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
67 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
68 
BESCHLUSS:
69 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG, § 5 ZPO auf EUR 8.000,-- festgesetzt. Für den beantragten Widerruf war der Regelstreitwert in Höhe von EUR 4.000,-- für den Anspruch auf Entfernung aus den Personalakten ebenfalls EUR 4.000,-- festzusetzen. Den übrigen Anträgen war keine selbständige Bedeutung beizumessen.
70 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 10. Nov. 2004 - 11 K 1231/03

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 10. Nov. 2004 - 11 K 1231/03

Referenzen - Gesetze

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 10. Nov. 2004 - 11 K 1231/03 zitiert 29 §§.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 126


(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Absatz 1, einsch

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden 1. in Recht

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(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Ar

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 10. Nov. 2004 - 11 K 1231/03 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 10. Nov. 2004 - 11 K 1231/03 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Sept. 2004 - 2 K 651/04

bei uns veröffentlicht am 14.09.2004

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 2 K 381/04 - gegen die Verfügung des Oberschulamts Karlsruhe vom 20.01.2004 wird wiederhergestellt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wi

Referenzen

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 2 K 381/04 - gegen die Verfügung des Oberschulamts Karlsruhe vom 20.01.2004 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die XXX geborene Antragstellerin ist Beamtin auf Lebenszeit im Schuldienst des Antragsgegners. Sie wurde 1992 zur Konrektorin an der Grund- und Hauptschule XXX ernannt. Im Februar 1998 wurde die Antragstellerin zur Schulleiterin der XXX-schule in XXX, eine Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule, bestellt; nach Ablauf der Probezeit wurde sie am 18.03.2000 zur Rektorin dieser Schule ernannt.  
Mit Schreiben vom 20.01.2004 teilte das Oberschulamt Karlsruhe der Antragstellerin mit, es halte es aus Gründen der Fürsorgepflicht für erforderlich, ihre Dienstfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen; das Schreiben enthielt weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung. Den von der Antragstellerin gegen dieses Schreiben eingelegten Widerspruch wies das Oberschulamt Karlsruhe mit Bescheid vom 05.02.2004 - der Antragstellerin zugestellt am 07.02.2004 - zurück. Im Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, dass gem. § 53 Abs. 1 LBG der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen sei, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sei. Bei Zweifel über die Dienstfähigkeit sei der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich halte, auch beobachten zu lassen. Seit Oktober 2003 habe das Staatliche Schulamt XXX, welches als untere Schulaufsichtsbehörde auch die Fach- und Dienstaufsicht über das Lehrpersonal der Waldschule führe, das Oberschulamt in mehreren Schreiben darüber unterrichtet, dass das dienstliche Verhalten der Antragstellerin zunehmend von äußerst negativen Veränderungen begleitet werde, die zu der Besorgnis Anlass geben würden, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihre Führungsverantwortung als Leiterin einer Grund-, Haupt- und Werkrealschule wahrzunehmen und der Erfüllung der schulgesetzlichen Aufgaben nachzukommen. Nach sorgfältiger Prüfung der vorgelegten umfangreichen Unterlagen würden auch beim Oberschulamt Karlsruhe ernsthafte und erhebliche Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen, da die Antragstellerin in zunehmendem Maße nicht mehr in der Lage sei, Konflikte mit Vorgesetzten, Erziehungsberechtigten und Schülern adressatenbezogen aufzuarbeiten. Die Antragstellerin sei insbesondere gegenüber der Leiterin des Staatlichen Schulamts XXX, Frau Schulamtsdirektorin XXX, nicht mehr bereit oder fähig, Weisungen in der gebotenen Form anzunehmen und umzusetzen und zwar vor allen Dingen dann, wenn der Grund für die Weisungen in einem dienstlichen Fehlverhalten der Antragstellerin zu suchen sei. Dabei würden erhebliche Defizite, wenn nicht gar ein völliges Fehlen von Wahrnehmungs- und Einsichtsfähigkeit bei der Antragstellerin überdeutlich, da sich die Beamtin außer Stande sehe, ein Fehlverhalten einzusehen.
Nachdem die Antragstellerin gegen den Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 20.01.2004 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 05.02.2004 am 11.02.2004 Klage erhoben hat - Verfahren 2 K 381/04 - hat das Oberschulamt Karlsruhe mit Verfügung vom 24.02.2004 die sofortige Vollziehung der angefochtenen Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 20.01.2004 angeordnet.  
Am 02.03.2004 hat die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Sie beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 2 K 381/04 - gegen die Verfügung des Oberschulamts Karlsruhe vom 20.01.2004 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 05.02.2004 wiederherzustellen.  
Die angefochtene Verfügung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und im Übrigen auch materiell rechtswidrig. An ihrer uneingeschränkten Dienstfähigkeit gebe es keinen Zweifel. Zur Begründung verweist die Antragstellerin u.a. auf eine von ihr vorgelegte eidesstattliche Versicherung des damaligen (bis Ende März 2004) Schulamtsdirektors beim Staatlichen Schulamt XXX und stellvertretenden Amtsleiter dieser Behörde, Herrn XXX .
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen.
10 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, den Inhalt der der Kammer vorliegenden Personalakten der Antragstellerin sowie die Gerichtsakte im Klageverfahren - 2 K 381/04 - verwiesen.
II.
11 
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO ist zulässig und begründet.
12 
Der Antrag ist statthaft, denn die an die Antragstellerin gerichtete Aufforderung des Oberschulamts Karlsruhe, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist ein mit Widerspruch und Klage anfechtbarer Verwaltungsakt. Rechtsbehelfe gegen diese Aufforderung entfalten daher grundsätzlich gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung; vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz wird gem. § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO gewährt.  
13 
Gestützt ist die Aufforderung auf § 53 Abs. 1 S. 3 LBG. Gem. § 53 Abs. 1 S. 1 LBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen (§ 53 Abs. 1 S. 3 LBG). In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob eine Weisung aufgrund von § 53 Abs. 1 S. 3 LBG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, Verwaltungsaktqualität besitzt (bejahend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.09.1987 - 4 S 1674/87 -, DVBl. 1988, S. 358; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.06.1990 - 5 M 22/90 -, NVwZ 1990, S. 1194; Battis, BBG, 2. Aufl., 1997, § 42, Rn. 7; Fürst, in: GKÖD, K § 42, Rn. 23; verneinend: BVerwG, Beschluss vom 19.06.2000 - 1 DB 13/00 -, BVerwGE 111, S. 246; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 42, Rn. 10b; offengelassen von: BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4/78, Buchholz 232 § 42, Nr. 14.). Dabei sind die den genannten Entscheidungen jeweils zugrundeliegenden Fallgestaltungen allerdings sehr unterschiedlich und kaum vergleichbar. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19.06.2000, a.a.O, entschieden, dass die an einen Ruhestandsbeamten gerichtete Weisung im Sinne von § 45 Abs. 3 S. 1 BBG regelmäßig kein Verwaltungsakt ist. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 BBG ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter, solange er das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten. Die Aufforderung zur Reaktivierung setzt u.a. voraus, dass zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen an das neue Amt genügt. Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen (früher: § 45 Abs. 3 S. 1, jetzt: § 45 Abs. 4 S. 1 BBG). Das Bundesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Weisung aufgrund dieser Vorschrift ihrem objektiven Sinngehalt nach in der Regel nicht dazu bestimmt ist, den Ruhestandsbeamten als Person zu verpflichten. Sie ist regelmäßig an ihn allein in seiner Eigenschaft als Ruhestandsbeamter gerichtet und ergeht daher im Rahmen des Ruhestandsbeamtenverhältnisses, so dass sie keine Außenwirkung entfaltet. Mit dieser Fallgestaltung lässt sich die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende nicht vergleichen. Die Anordnung des Dienstherrn, sich wegen des Verdachts auf Dienstunfähigkeit, deren Ursache offenbar im psycho-mentalen Bereich vermutet wird, einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ist trotz der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ein Verwaltungsakt. Die Anordnung hat Regelungscharakter, weil sie der Antragstellerin verbindlich vorschreibt, welche konkrete Maßnahmen sie ergreifen muss, um ihrer allgemeinen Hingabepflicht zu genügen (§§ 73 S. 1, 74 S. 2 LBG). Sie hat darüber hinaus auch Außenwirkung, denn sie ist eine schwerwiegende Maßnahme, die die Antragstellerin tief in ihrem Grundrecht auf Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) betrifft. Allein die Tatsache der amtsärztlichen Untersuchung ist geeignet, das Ansehen der Antragstellerin bei den Mitgliedern des Lehrerkollegiums sowie den Eltern der Schüler zu schädigen und ihre Autorität in Frage zu stellen. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ging bei der vergleichbaren Anordnung einer psycho-mentalen Untersuchung von deren Verwaltungsaktqualität aus (s. Beschluss vom 09.09.1987, a.a.O); ebenso hat die Kammer im Urteil vom 21.08.2003 - 2 K 1812/03 - die Aufforderung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, im Hinblick u.a. auf die Grundrechtsrelevanz dieser Anordnung, als Verwaltungsakt angesehen.
14 
Der Antrag ist auch begründet.  
15 
Soweit die Antragstellerin allerdings in formeller Hinsicht rügt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 24.02.2004 sei nicht ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO), vermag ihr die Kammer nicht zu folgen. Die Verfügung enthält eine Begründung, die auch nicht formelhaft ist und sich namentlich nicht in der bloßen Wiedergabe des Wortlautes des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO erschöpft. Das Oberschulamt Karlsruhe hat in der angefochtenen Verfügung vielmehr ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten sei, da aufgrund sich häufender negativer Ereignisse an Schulen und der entsprechenden Berichterstattungen in den Medien die Schulverwaltung, besonders aber Lehrerinnen, Lehrer und Schulleiter in ihrer Vorbildfunktion von großen Teilen der Öffentlichkeit, aber auch von Schülerinnen und Schülern zunehmend kritisch begleitet werden würden. Dies erfordere bei den Unterrichtenden zwangsläufig ein verstärktes Bemühen, ihr erzieherisches Wirken mit äußerster Sensibilität, vor allen Dingen aber mit größtmöglicher Transparenz zu gestalten, um so eine tragfähige Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit herzustellen, die für eine Verwirklichung des verfassungsmäßig bestimmten Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule unerlässlich sei. Die bisherigen Pflichtverletzungen der Antragstellerin hätten in hohem Maße die Schulverwaltung belastet. Die vorrangige Verantwortung gerade der Schulverwaltung gegenüber Kolleginnen und Kollegen der Antragstellerin, aber auch gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten ließen deshalb ein gewichtiges Interesse an der baldigen Klärung der Frage bestehen, ob die ernstlichen und erheblichen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin tatsächlich begründet seien. Diese Begründung ist ausreichend, denn mit ihr sind die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rn 43).
16 
Bei der gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung gebührt jedoch dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug der angegriffenen Verfügung verschont zu bleiben, Vorrang gegenüber dem gegenläufigen öffentlichen Interesse, denn es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung der Antragstellerin.
17 
Für den Erlass einer Anordnung an einen Beamten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, reicht es in der Regel aus, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich Zweifel an seiner Dienstfähigkeit ergeben können. Ob diese Zweifel berechtigt oder begründet sind, soll gerade durch die Untersuchung geklärt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer solchen Anordnung kann sich daher regelmäßig nicht darauf erstrecken, den Berechtigungsgrad der Zweifel des Dienstvorgesetzten zu ergründen; das würde die Gefahr einer Vorwegnahme des ärztlichen Untersuchungsergebnisses beinhalten. Die gerichtliche Überprüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist (BVerwG, Beschl. v. 28.05.1984 - 2 B 205/82 - Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1). Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung gelten allerdings strengere Voraussetzungen als für die Anordnung einer sonstigen ärztlichen Untersuchung. Eine solche Anordnung entspricht nur dann der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und ist damit ermessensgerecht, wenn gewichtige Gründe hierfür vorliegen, bzw. wenn deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete Dienstunfähigkeit des Beamten sprechen (s. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Rdnrn. 55 und 56 zu § 45 LBG Nordrhein-Westfalen, der § 53 LBG Baden-Württemberg entspricht).
18 
Das Oberschulamt Karlsruhe hat zwar nicht ausdrücklich eine psychiatrische oder psychologische Untersuchung der Antragstellerin angeordnet, aus seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 05.02.2004 ist jedoch zu entnehmen, dass es eine im geistigen-seelischen Bereich liegende Erkrankung der Antragstellerin vermutet oder jedenfalls zumindest nicht ausschließen kann. Im Widerspruchsbescheid wird zwar darauf hingewiesen, dass die in § 53 Abs. 1 S. 1 LBG definierte Dienstunfähigkeit nicht voraussetze, dass die Begriffe „körperliche Gebrechen“ und „Schwäche der geistigen Kräfte“ auf Krankheiten im engeren Sinne beschränkt seien. Dienstunfähigkeit könne durchaus auch ausgelöst werden durch eine Minderung der geistigen Beweglichkeit, Gemütsverstimmungen, ein Nachlassen der nervlichen oder seelischen Belastbarkeit, ein persönlichkeitsbedingter Mangel an Willenskraft, Selbstbeherrschung oder ein unter dienstlichen Belastungen auftretender erheblicher Mangel an Selbstbeherrschung, Einsichts-, Kooperations- und Kompromissfähigkeit. Der Widerspruchsbescheid führt dann weiter aus, dass bei der Antragstellerin erhebliche Defizite, wenn nicht gar ein völliges Fehlen von Wahrnehmungs- und Einsichtsfähigkeit überdeutlich seien. Da das Oberschulamt nicht bereits selbst aus diesem Defizit an Wahrnehmungs- und Einsichtsfähigkeit auf die Dienstunfähigkeit der Antragstellerin schließt, sondern vielmehr deren amtsärztliche Untersuchung für geboten hält, will es offensichtlich geklärt haben, ob dieses Defizit krankhafter Natur ist. Zumindest jedenfalls soll bei der Antragstellerin untersucht werden, ob der Verdacht zutrifft, dass bei ihr eine konstitutionell bedingte Minderung der Wahrnehmungs- und Einsichtsfähigkeit vorliegt, deren Ursache im psycho-mentalen Bereich vermutet wird. Eine derartige ärztliche Untersuchung, die nicht nur auf eine körperliche Untersuchung beschränkt ist, sondern vielmehr in der Hauptsache die Offenbarung höchst persönlicher Angelegenheiten erfordert, greift so tief in die private persönliche Sphäre der Antragstellerin ein, dass diese Art der Feststellung der Dienstfähigkeit auch mit Hilfe ärztlicher Sachverständiger enge Grenzen gesetzt sind (s. insoweit auch VGH Bad.-Württ., B. v. 09.09.1987, a.a.O). Die vom Oberschulamt im Widerspruchsbescheid genannten Anhaltspunkte reichen nicht aus, um eine derartige Untersuchung zu rechtfertigen.
19 
Das Oberschulamt führt im Widerspruchsbescheid mehrere der Antragstellerin zur Last gelegte Pflichtverletzungen auf. Zum einen wird der Antragstellerin vorgehalten, sie habe im September 2003 beantragt, in den ersten Klassen der XXX-schule XXX im Rahmen einer Nebentätigkeit gegen Entgelt während der regelmäßigen Unterrichtszeit Volkshochschulkurse abhalten zu dürfen, in denen die Schülerinnen und Schüler entgegen dem ausdrücklichen baden-württembergischen Konzept des frühen Fremdsprachenlernens bereits in den ersten beiden Schuljahren Lesen und Schreiben in englischer Sprache erlernen sollten. Obwohl die Schulverwaltung den Antrag auf Genehmigung dieser Nebentätigkeit abgelehnt und dabei ausführlich begründet habe, welch schweren Ansehens- und Vertrauensschaden für die öffentliche Verwaltung und insbesondere das Amt einer Rektorin die Genehmigung einer derartigen Nebentätigkeit dargestellt hätte, hätte die Antragstellerin erneut einen nur leicht modifizierten (Veranstaltungsort, Kurszeiten) Genehmigungsantrag gestellt. Auch beim Umgang mit Schülern und deren Erziehungsberechtigten habe die Antragstellerin jegliches Fingerspitzengefühl, Kompromiss- und Kooperationsfähigkeit vermissen lassen. Sie habe z.B. im Schuljahr 2002/2003 einen Schüler der Klasse 3 in einer Art akustisch geschlossenen Käfig vor das Rektorat auf den Schulflur gesetzt und über 14 Tage unter ihrer persönlichen und dauernden Kontrolle mit Kopfhörer und Pappdeckelaussicht „schulfähig“ machen wollen. Über diesen Schüler und seine Eltern, insbesondere seinen aus dem Kongo stammenden Vater, habe sie sich sehr abschätzig geäußert und gegenüber der Schulamtsdirektion mitgeteilt, dass sie jegliche weitere Verantwortung für diesen Schüler ablehne. Bei diesen Vorwürfen könnte es sich um Pflichtverletzungen der Antragstellerin im Sinne von Dienstvergehen gem. § 95 LBG handeln. Gegen diese muss das Oberschulamt jedoch disziplinarrechtlich vorgehen. Die Vorwürfe rechtfertigen aber keine Bedenken an der geistigen oder psychischen Dienstfähigkeit der Antragstellerin. Dies gilt um so mehr, als der Schulamtsdirektor a.D. XXX in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 03.03.2004 ausführt, dass er in den nahezu fünf Jahren, in denen er für die XXX-schule dienstlich zuständig gewesen sei, zu keinem Zeitpunkt Anlass gehabt habe, an der uneingeschränkten Dienstfähigkeit der Antragstellerin zu zweifeln. Dieser eidesstattlichen Versicherung kommt auch deshalb ganz besondere Bedeutung zu, weil Herr XXX bereits im Jahr 1999 einen ausführlichen Bericht über das Wirken der Antragstellerin als Rektorin an der XXX-schule XXX und davor als Konrektorin abgegeben und sich dabei auch durchaus kritisch mit deren Führungsstil auseinandergesetzt hat. In diesem Bericht vom 08.09.1999 werden die Eindrücke über das Verhalten der Antragstellerin wie folgt zusammengefasst:
20 
Frau XXX hat ein sicheres, unerschrockenes, fast burschikos wirkendes Auftreten. Hohe sprachliche Kodierung einerseits und der unvermittelte Wechsel in Ausdrucksweisen auf einfachstem Sprachniveau sind für ihre Gesprächspartner unerwartet und ungewohnt. Verunsicherung und ablehnende Haltung sind zwingende Folgeerscheinungen. Der unbekümmerte, lockere Sprachfluss der Schulleiterin wirkt sicher und souverän. Diese sprachliche Begegnungsformel zeigt deutliche Merkmale von Überheblichkeit. Frau XXX verfügt über eine breite Palette der sprachlichen Kommunikation. Was sie in der Wirkung auf den Empfänger nicht genügend abschätzt und bedenkt, ist beispielsweise der ansatzlose Wechsel der sprachlichen Diktion bspw. zwischen anerkennendem Lob einerseits und abgrundtiefer Ablehnung von Sachen, Leistungen und Personen. Verstärkt wird diese sprachliche „Ausdrucksweise“ durch eine deutlich feststellbare weite Spanne an emotionaler und körpersprachlicher „Ausdrucksfähigkeit“. Diese Fähigkeiten sind eigentlich als Führungseigenschaften begrüßenswert und bereichernd. Der angemessene Einsatz dieser Kommunikationsfaktoren und die reflektierte, adressatenbezogene Steuerung gelingt der Schulleiterin oftmals noch nicht, so dass Verunsicherung, Verärgerung und Verletzungen beim Gesprächspartner als Folge unausbleiblich sind. Wer so handelt, gibt verständlicherweise Anlass für Beteiligte, im gemeinsamen Miteinander sich nicht als Partner, sondern als Gegner zu sehen, wobei es nur allzu menschlich ist, dass diese wiederum ihrerseits Fehler oder Fehlhandlungen bei der Rektorin suchen, diese kommentieren, dokumentieren, untereinander austauschen und als Folge dann auch ernsthaften Leidensdruck erleben.
21 
Bestehen keine ernsthaften Anzeichen für eine geistige oder psychische Erkrankung der Antragstellerin, besteht auch keine Veranlassung für die vom Oberschulamt angeordnete amtsärztliche Untersuchung. Gegen die der Antragstellerin vom Oberschulamt zur Last gelegten Pflichtverletzungen im Sinne von Dienstvergehen gem. § 95 LBG hat das Oberschulamt vielmehr disziplinarrechtlich vorzugehen.  
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO; die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 S. 2 GKG i. d. F. der Bekanntmachung vom 15.12.1975 (BGBl. I S. 1075, S. 3047; vgl. Art. 1 § 72 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 2 K 381/04 - gegen die Verfügung des Oberschulamts Karlsruhe vom 20.01.2004 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die XXX geborene Antragstellerin ist Beamtin auf Lebenszeit im Schuldienst des Antragsgegners. Sie wurde 1992 zur Konrektorin an der Grund- und Hauptschule XXX ernannt. Im Februar 1998 wurde die Antragstellerin zur Schulleiterin der XXX-schule in XXX, eine Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule, bestellt; nach Ablauf der Probezeit wurde sie am 18.03.2000 zur Rektorin dieser Schule ernannt.  
Mit Schreiben vom 20.01.2004 teilte das Oberschulamt Karlsruhe der Antragstellerin mit, es halte es aus Gründen der Fürsorgepflicht für erforderlich, ihre Dienstfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen; das Schreiben enthielt weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung. Den von der Antragstellerin gegen dieses Schreiben eingelegten Widerspruch wies das Oberschulamt Karlsruhe mit Bescheid vom 05.02.2004 - der Antragstellerin zugestellt am 07.02.2004 - zurück. Im Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, dass gem. § 53 Abs. 1 LBG der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen sei, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sei. Bei Zweifel über die Dienstfähigkeit sei der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich halte, auch beobachten zu lassen. Seit Oktober 2003 habe das Staatliche Schulamt XXX, welches als untere Schulaufsichtsbehörde auch die Fach- und Dienstaufsicht über das Lehrpersonal der Waldschule führe, das Oberschulamt in mehreren Schreiben darüber unterrichtet, dass das dienstliche Verhalten der Antragstellerin zunehmend von äußerst negativen Veränderungen begleitet werde, die zu der Besorgnis Anlass geben würden, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihre Führungsverantwortung als Leiterin einer Grund-, Haupt- und Werkrealschule wahrzunehmen und der Erfüllung der schulgesetzlichen Aufgaben nachzukommen. Nach sorgfältiger Prüfung der vorgelegten umfangreichen Unterlagen würden auch beim Oberschulamt Karlsruhe ernsthafte und erhebliche Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen, da die Antragstellerin in zunehmendem Maße nicht mehr in der Lage sei, Konflikte mit Vorgesetzten, Erziehungsberechtigten und Schülern adressatenbezogen aufzuarbeiten. Die Antragstellerin sei insbesondere gegenüber der Leiterin des Staatlichen Schulamts XXX, Frau Schulamtsdirektorin XXX, nicht mehr bereit oder fähig, Weisungen in der gebotenen Form anzunehmen und umzusetzen und zwar vor allen Dingen dann, wenn der Grund für die Weisungen in einem dienstlichen Fehlverhalten der Antragstellerin zu suchen sei. Dabei würden erhebliche Defizite, wenn nicht gar ein völliges Fehlen von Wahrnehmungs- und Einsichtsfähigkeit bei der Antragstellerin überdeutlich, da sich die Beamtin außer Stande sehe, ein Fehlverhalten einzusehen.
Nachdem die Antragstellerin gegen den Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 20.01.2004 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 05.02.2004 am 11.02.2004 Klage erhoben hat - Verfahren 2 K 381/04 - hat das Oberschulamt Karlsruhe mit Verfügung vom 24.02.2004 die sofortige Vollziehung der angefochtenen Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 20.01.2004 angeordnet.  
Am 02.03.2004 hat die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Sie beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 2 K 381/04 - gegen die Verfügung des Oberschulamts Karlsruhe vom 20.01.2004 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 05.02.2004 wiederherzustellen.  
Die angefochtene Verfügung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und im Übrigen auch materiell rechtswidrig. An ihrer uneingeschränkten Dienstfähigkeit gebe es keinen Zweifel. Zur Begründung verweist die Antragstellerin u.a. auf eine von ihr vorgelegte eidesstattliche Versicherung des damaligen (bis Ende März 2004) Schulamtsdirektors beim Staatlichen Schulamt XXX und stellvertretenden Amtsleiter dieser Behörde, Herrn XXX .
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen.
10 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, den Inhalt der der Kammer vorliegenden Personalakten der Antragstellerin sowie die Gerichtsakte im Klageverfahren - 2 K 381/04 - verwiesen.
II.
11 
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO ist zulässig und begründet.
12 
Der Antrag ist statthaft, denn die an die Antragstellerin gerichtete Aufforderung des Oberschulamts Karlsruhe, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist ein mit Widerspruch und Klage anfechtbarer Verwaltungsakt. Rechtsbehelfe gegen diese Aufforderung entfalten daher grundsätzlich gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung; vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz wird gem. § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO gewährt.  
13 
Gestützt ist die Aufforderung auf § 53 Abs. 1 S. 3 LBG. Gem. § 53 Abs. 1 S. 1 LBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen (§ 53 Abs. 1 S. 3 LBG). In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob eine Weisung aufgrund von § 53 Abs. 1 S. 3 LBG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, Verwaltungsaktqualität besitzt (bejahend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.09.1987 - 4 S 1674/87 -, DVBl. 1988, S. 358; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.06.1990 - 5 M 22/90 -, NVwZ 1990, S. 1194; Battis, BBG, 2. Aufl., 1997, § 42, Rn. 7; Fürst, in: GKÖD, K § 42, Rn. 23; verneinend: BVerwG, Beschluss vom 19.06.2000 - 1 DB 13/00 -, BVerwGE 111, S. 246; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 42, Rn. 10b; offengelassen von: BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4/78, Buchholz 232 § 42, Nr. 14.). Dabei sind die den genannten Entscheidungen jeweils zugrundeliegenden Fallgestaltungen allerdings sehr unterschiedlich und kaum vergleichbar. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19.06.2000, a.a.O, entschieden, dass die an einen Ruhestandsbeamten gerichtete Weisung im Sinne von § 45 Abs. 3 S. 1 BBG regelmäßig kein Verwaltungsakt ist. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 BBG ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter, solange er das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten. Die Aufforderung zur Reaktivierung setzt u.a. voraus, dass zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen an das neue Amt genügt. Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen (früher: § 45 Abs. 3 S. 1, jetzt: § 45 Abs. 4 S. 1 BBG). Das Bundesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Weisung aufgrund dieser Vorschrift ihrem objektiven Sinngehalt nach in der Regel nicht dazu bestimmt ist, den Ruhestandsbeamten als Person zu verpflichten. Sie ist regelmäßig an ihn allein in seiner Eigenschaft als Ruhestandsbeamter gerichtet und ergeht daher im Rahmen des Ruhestandsbeamtenverhältnisses, so dass sie keine Außenwirkung entfaltet. Mit dieser Fallgestaltung lässt sich die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende nicht vergleichen. Die Anordnung des Dienstherrn, sich wegen des Verdachts auf Dienstunfähigkeit, deren Ursache offenbar im psycho-mentalen Bereich vermutet wird, einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ist trotz der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ein Verwaltungsakt. Die Anordnung hat Regelungscharakter, weil sie der Antragstellerin verbindlich vorschreibt, welche konkrete Maßnahmen sie ergreifen muss, um ihrer allgemeinen Hingabepflicht zu genügen (§§ 73 S. 1, 74 S. 2 LBG). Sie hat darüber hinaus auch Außenwirkung, denn sie ist eine schwerwiegende Maßnahme, die die Antragstellerin tief in ihrem Grundrecht auf Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) betrifft. Allein die Tatsache der amtsärztlichen Untersuchung ist geeignet, das Ansehen der Antragstellerin bei den Mitgliedern des Lehrerkollegiums sowie den Eltern der Schüler zu schädigen und ihre Autorität in Frage zu stellen. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ging bei der vergleichbaren Anordnung einer psycho-mentalen Untersuchung von deren Verwaltungsaktqualität aus (s. Beschluss vom 09.09.1987, a.a.O); ebenso hat die Kammer im Urteil vom 21.08.2003 - 2 K 1812/03 - die Aufforderung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, im Hinblick u.a. auf die Grundrechtsrelevanz dieser Anordnung, als Verwaltungsakt angesehen.
14 
Der Antrag ist auch begründet.  
15 
Soweit die Antragstellerin allerdings in formeller Hinsicht rügt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 24.02.2004 sei nicht ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO), vermag ihr die Kammer nicht zu folgen. Die Verfügung enthält eine Begründung, die auch nicht formelhaft ist und sich namentlich nicht in der bloßen Wiedergabe des Wortlautes des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO erschöpft. Das Oberschulamt Karlsruhe hat in der angefochtenen Verfügung vielmehr ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten sei, da aufgrund sich häufender negativer Ereignisse an Schulen und der entsprechenden Berichterstattungen in den Medien die Schulverwaltung, besonders aber Lehrerinnen, Lehrer und Schulleiter in ihrer Vorbildfunktion von großen Teilen der Öffentlichkeit, aber auch von Schülerinnen und Schülern zunehmend kritisch begleitet werden würden. Dies erfordere bei den Unterrichtenden zwangsläufig ein verstärktes Bemühen, ihr erzieherisches Wirken mit äußerster Sensibilität, vor allen Dingen aber mit größtmöglicher Transparenz zu gestalten, um so eine tragfähige Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit herzustellen, die für eine Verwirklichung des verfassungsmäßig bestimmten Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule unerlässlich sei. Die bisherigen Pflichtverletzungen der Antragstellerin hätten in hohem Maße die Schulverwaltung belastet. Die vorrangige Verantwortung gerade der Schulverwaltung gegenüber Kolleginnen und Kollegen der Antragstellerin, aber auch gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten ließen deshalb ein gewichtiges Interesse an der baldigen Klärung der Frage bestehen, ob die ernstlichen und erheblichen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin tatsächlich begründet seien. Diese Begründung ist ausreichend, denn mit ihr sind die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rn 43).
16 
Bei der gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung gebührt jedoch dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug der angegriffenen Verfügung verschont zu bleiben, Vorrang gegenüber dem gegenläufigen öffentlichen Interesse, denn es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung der Antragstellerin.
17 
Für den Erlass einer Anordnung an einen Beamten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, reicht es in der Regel aus, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich Zweifel an seiner Dienstfähigkeit ergeben können. Ob diese Zweifel berechtigt oder begründet sind, soll gerade durch die Untersuchung geklärt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer solchen Anordnung kann sich daher regelmäßig nicht darauf erstrecken, den Berechtigungsgrad der Zweifel des Dienstvorgesetzten zu ergründen; das würde die Gefahr einer Vorwegnahme des ärztlichen Untersuchungsergebnisses beinhalten. Die gerichtliche Überprüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist (BVerwG, Beschl. v. 28.05.1984 - 2 B 205/82 - Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1). Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung gelten allerdings strengere Voraussetzungen als für die Anordnung einer sonstigen ärztlichen Untersuchung. Eine solche Anordnung entspricht nur dann der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und ist damit ermessensgerecht, wenn gewichtige Gründe hierfür vorliegen, bzw. wenn deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete Dienstunfähigkeit des Beamten sprechen (s. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Rdnrn. 55 und 56 zu § 45 LBG Nordrhein-Westfalen, der § 53 LBG Baden-Württemberg entspricht).
18 
Das Oberschulamt Karlsruhe hat zwar nicht ausdrücklich eine psychiatrische oder psychologische Untersuchung der Antragstellerin angeordnet, aus seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 05.02.2004 ist jedoch zu entnehmen, dass es eine im geistigen-seelischen Bereich liegende Erkrankung der Antragstellerin vermutet oder jedenfalls zumindest nicht ausschließen kann. Im Widerspruchsbescheid wird zwar darauf hingewiesen, dass die in § 53 Abs. 1 S. 1 LBG definierte Dienstunfähigkeit nicht voraussetze, dass die Begriffe „körperliche Gebrechen“ und „Schwäche der geistigen Kräfte“ auf Krankheiten im engeren Sinne beschränkt seien. Dienstunfähigkeit könne durchaus auch ausgelöst werden durch eine Minderung der geistigen Beweglichkeit, Gemütsverstimmungen, ein Nachlassen der nervlichen oder seelischen Belastbarkeit, ein persönlichkeitsbedingter Mangel an Willenskraft, Selbstbeherrschung oder ein unter dienstlichen Belastungen auftretender erheblicher Mangel an Selbstbeherrschung, Einsichts-, Kooperations- und Kompromissfähigkeit. Der Widerspruchsbescheid führt dann weiter aus, dass bei der Antragstellerin erhebliche Defizite, wenn nicht gar ein völliges Fehlen von Wahrnehmungs- und Einsichtsfähigkeit überdeutlich seien. Da das Oberschulamt nicht bereits selbst aus diesem Defizit an Wahrnehmungs- und Einsichtsfähigkeit auf die Dienstunfähigkeit der Antragstellerin schließt, sondern vielmehr deren amtsärztliche Untersuchung für geboten hält, will es offensichtlich geklärt haben, ob dieses Defizit krankhafter Natur ist. Zumindest jedenfalls soll bei der Antragstellerin untersucht werden, ob der Verdacht zutrifft, dass bei ihr eine konstitutionell bedingte Minderung der Wahrnehmungs- und Einsichtsfähigkeit vorliegt, deren Ursache im psycho-mentalen Bereich vermutet wird. Eine derartige ärztliche Untersuchung, die nicht nur auf eine körperliche Untersuchung beschränkt ist, sondern vielmehr in der Hauptsache die Offenbarung höchst persönlicher Angelegenheiten erfordert, greift so tief in die private persönliche Sphäre der Antragstellerin ein, dass diese Art der Feststellung der Dienstfähigkeit auch mit Hilfe ärztlicher Sachverständiger enge Grenzen gesetzt sind (s. insoweit auch VGH Bad.-Württ., B. v. 09.09.1987, a.a.O). Die vom Oberschulamt im Widerspruchsbescheid genannten Anhaltspunkte reichen nicht aus, um eine derartige Untersuchung zu rechtfertigen.
19 
Das Oberschulamt führt im Widerspruchsbescheid mehrere der Antragstellerin zur Last gelegte Pflichtverletzungen auf. Zum einen wird der Antragstellerin vorgehalten, sie habe im September 2003 beantragt, in den ersten Klassen der XXX-schule XXX im Rahmen einer Nebentätigkeit gegen Entgelt während der regelmäßigen Unterrichtszeit Volkshochschulkurse abhalten zu dürfen, in denen die Schülerinnen und Schüler entgegen dem ausdrücklichen baden-württembergischen Konzept des frühen Fremdsprachenlernens bereits in den ersten beiden Schuljahren Lesen und Schreiben in englischer Sprache erlernen sollten. Obwohl die Schulverwaltung den Antrag auf Genehmigung dieser Nebentätigkeit abgelehnt und dabei ausführlich begründet habe, welch schweren Ansehens- und Vertrauensschaden für die öffentliche Verwaltung und insbesondere das Amt einer Rektorin die Genehmigung einer derartigen Nebentätigkeit dargestellt hätte, hätte die Antragstellerin erneut einen nur leicht modifizierten (Veranstaltungsort, Kurszeiten) Genehmigungsantrag gestellt. Auch beim Umgang mit Schülern und deren Erziehungsberechtigten habe die Antragstellerin jegliches Fingerspitzengefühl, Kompromiss- und Kooperationsfähigkeit vermissen lassen. Sie habe z.B. im Schuljahr 2002/2003 einen Schüler der Klasse 3 in einer Art akustisch geschlossenen Käfig vor das Rektorat auf den Schulflur gesetzt und über 14 Tage unter ihrer persönlichen und dauernden Kontrolle mit Kopfhörer und Pappdeckelaussicht „schulfähig“ machen wollen. Über diesen Schüler und seine Eltern, insbesondere seinen aus dem Kongo stammenden Vater, habe sie sich sehr abschätzig geäußert und gegenüber der Schulamtsdirektion mitgeteilt, dass sie jegliche weitere Verantwortung für diesen Schüler ablehne. Bei diesen Vorwürfen könnte es sich um Pflichtverletzungen der Antragstellerin im Sinne von Dienstvergehen gem. § 95 LBG handeln. Gegen diese muss das Oberschulamt jedoch disziplinarrechtlich vorgehen. Die Vorwürfe rechtfertigen aber keine Bedenken an der geistigen oder psychischen Dienstfähigkeit der Antragstellerin. Dies gilt um so mehr, als der Schulamtsdirektor a.D. XXX in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 03.03.2004 ausführt, dass er in den nahezu fünf Jahren, in denen er für die XXX-schule dienstlich zuständig gewesen sei, zu keinem Zeitpunkt Anlass gehabt habe, an der uneingeschränkten Dienstfähigkeit der Antragstellerin zu zweifeln. Dieser eidesstattlichen Versicherung kommt auch deshalb ganz besondere Bedeutung zu, weil Herr XXX bereits im Jahr 1999 einen ausführlichen Bericht über das Wirken der Antragstellerin als Rektorin an der XXX-schule XXX und davor als Konrektorin abgegeben und sich dabei auch durchaus kritisch mit deren Führungsstil auseinandergesetzt hat. In diesem Bericht vom 08.09.1999 werden die Eindrücke über das Verhalten der Antragstellerin wie folgt zusammengefasst:
20 
Frau XXX hat ein sicheres, unerschrockenes, fast burschikos wirkendes Auftreten. Hohe sprachliche Kodierung einerseits und der unvermittelte Wechsel in Ausdrucksweisen auf einfachstem Sprachniveau sind für ihre Gesprächspartner unerwartet und ungewohnt. Verunsicherung und ablehnende Haltung sind zwingende Folgeerscheinungen. Der unbekümmerte, lockere Sprachfluss der Schulleiterin wirkt sicher und souverän. Diese sprachliche Begegnungsformel zeigt deutliche Merkmale von Überheblichkeit. Frau XXX verfügt über eine breite Palette der sprachlichen Kommunikation. Was sie in der Wirkung auf den Empfänger nicht genügend abschätzt und bedenkt, ist beispielsweise der ansatzlose Wechsel der sprachlichen Diktion bspw. zwischen anerkennendem Lob einerseits und abgrundtiefer Ablehnung von Sachen, Leistungen und Personen. Verstärkt wird diese sprachliche „Ausdrucksweise“ durch eine deutlich feststellbare weite Spanne an emotionaler und körpersprachlicher „Ausdrucksfähigkeit“. Diese Fähigkeiten sind eigentlich als Führungseigenschaften begrüßenswert und bereichernd. Der angemessene Einsatz dieser Kommunikationsfaktoren und die reflektierte, adressatenbezogene Steuerung gelingt der Schulleiterin oftmals noch nicht, so dass Verunsicherung, Verärgerung und Verletzungen beim Gesprächspartner als Folge unausbleiblich sind. Wer so handelt, gibt verständlicherweise Anlass für Beteiligte, im gemeinsamen Miteinander sich nicht als Partner, sondern als Gegner zu sehen, wobei es nur allzu menschlich ist, dass diese wiederum ihrerseits Fehler oder Fehlhandlungen bei der Rektorin suchen, diese kommentieren, dokumentieren, untereinander austauschen und als Folge dann auch ernsthaften Leidensdruck erleben.
21 
Bestehen keine ernsthaften Anzeichen für eine geistige oder psychische Erkrankung der Antragstellerin, besteht auch keine Veranlassung für die vom Oberschulamt angeordnete amtsärztliche Untersuchung. Gegen die der Antragstellerin vom Oberschulamt zur Last gelegten Pflichtverletzungen im Sinne von Dienstvergehen gem. § 95 LBG hat das Oberschulamt vielmehr disziplinarrechtlich vorzugehen.  
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO; die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 S. 2 GKG i. d. F. der Bekanntmachung vom 15.12.1975 (BGBl. I S. 1075, S. 3047; vgl. Art. 1 § 72 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.