Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Dez. 2014 - 1 K 3388/14

published on 08/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Dez. 2014 - 1 K 3388/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Soweit das Verfahren die Beigeladenen Nrn. 2 bis 7 betrifft, wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 K 4039/14 fortgeführt.

Soweit der Antragsteller seinen Antrag mit Schriftsatz vom 06.11.2014 zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens unter Ausschluss der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behalten.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Das Gericht hielt es im Hinblick auf die insoweit wegen der erfolgten Ernennungen geänderte Prozesslage für sachgerecht, das Verfahren, soweit es die Untersagung der Stellenbesetzungen mit den Beigeladenen Nr. 2 bis 7 betrifft, abzutrennen und insoweit über die Anträge des Antragstellers, zu deren gegebenenfalls beabsichtigter Änderung den übrigen Beteiligten noch ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben wäre, gesondert zu entscheiden (§ 93 Satz 2 VwGO).
2. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 06.11.2014 seinen Antrag nicht mehr aufrechterhält, mithin zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO).
3. Im Übrigen ist der Antrag, der nach zulässiger Antragserweiterung sinngemäß noch darauf gerichtet ist,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Beigeladenen Nr. 1, 8, 9 und 10 zu Richterinnen oder Richtern am Bundesgerichtshof zu ernennen, bevor dem Antragsteller Akteneinsicht
- in die den Mitgliedern des Richterwahlausschusses für die obersten Gerichtshöfe des Bundes vorgelegten Wahlvorschlagsunterlagen betreffend der Wahlen zum Bundesgerichtshof vom 21. März 2013, 22. Mai 2014 und vom 06. November 2014
- nebst in die diesbezüglichen Generalakten,
- in die beim Bundesgerichtshof geführten Akten einschließlich Sitzungsprotokolle betreffend die Stellungnahmen des Präsidialrates des Bundesgerichtshof zu den Wahlvorschlägen der Bundesrichterwahlen zum Bundesgerichtshof aus den Jahren 2013 und 2014,
- sowie in sämtliche beim Bundesgerichtshof zum Kläger vorhandenen Unterlagen
gewährt wurde und ein Monat seit dem mitgeteilten Termin für die Einsichtnahme vergangen ist,
als bloßer verfahrensbegleitender, letztlich allein auf die Gewährung von Akteneinsicht gerichteter Antrag des Antragstellers unzulässig. Ihm steht bereits die Bestimmung des § 44a Satz 1 VwGO, jedenfalls das fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für einen solchen Antrag entgegen.
3.1 Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 04.11.2010 - 2 C 16.09. -, BVerwGE 138, 102 und vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361; Beschlüsse vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 und vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2012, 2). Ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG; Beschlüsse vom 20.06.2013, a.a.O. und vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -, juris, und vom 01.06.2012 - 4 S 472/12 -, VBlBW 2012, 423, m.w.N.).
Zwar gewähren weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes einen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst, namentlich in ein Beamten- oder Richterverhältnis. Entschließt sich der Dienstherr, eine freie Stelle zu besetzen, ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen eines konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Allerdings folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, dass die Entscheidung über die Berücksichtigung oder die Ablehnung des Bewerbers grundsätzlich nur auf unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte gestützt werden darf. Ein Bewerber kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die vom Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2/05 -, juris = Buchholz 11 Art 33 Abs. 2 GG Nr. 33, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Diese Grundsätze gelten nach Maßgabe des durch Art. 36 Abs. 1, 60, 95 Abs. 2, 98 Abs. 1 GG gezogenen verfassungsrechtlichen Rahmens, der hier keiner weiteren Vertiefung bedarf, auch für die Berufung in das Richterverhältnis im Bundesdienst, über die der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet und die mit der Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof durch den Bundespräsidenten abgeschlossen wird (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 DRiG).
10 
3.2 Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen (§ 44a Satz 2 VwGO). Der Regelung des § 44a VwGO als besonderer Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, die auch in Verfahren nach § 123 VwGO zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2/05 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2014 - 4 S 251/14 -, juris Rn. 2, m.w.N), liegt das Modell der Rechtsschutzkonzentration zugrunde. Eine unter Verstoß gegen § 44a VwGO erhobene Klage ist ebenso wie ein entsprechender Antrag unzulässig. Die Vorschrift räumt der Effektivität des Verwaltungshandelns Vorrang vor der jederzeitigen Sicherung eines korrekten Verfahrensablaufs ein und soll verhindern, dass Gerichte in derselben Sache eventuell mehrfach in Anspruch genommen werden. Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a VwGO sind behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen. Rechtsschutz besteht grundsätzlich erst gegen die Sachentscheidung selbst, die das entsprechende Verfahren zum Abschluss bringt. Im Rahmen der dann möglichen Klage überprüft das Gericht inzident auch die vorbereitenden Verfahrenshandlungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.12.2012 - 7 ZB 12.1816 -, juris Rn. 11 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 01.09.2009 - 6 C 4/09 -, juris Rn. 21). So liegen die Dinge auch hier.
11 
Das zur Sicherung geltend gemachte Akteneinsichtsrecht kann nicht losgelöst von der Dokumentationspflicht des Dienstherrn gesehen werden. Die gebotene schriftliche Dokumentation der maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Umsetzung der Auswahlentscheidung und der damit einhergehende Anspruch des unterlegenen Bewerbers auf Einsicht in die Besetzungsakten im Rahmen von Stellenbesetzungen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.11.2012 - 1 WB 4/12 -, BVerwGE 145, 102) erweisen sich als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Dokumentationspflicht stellt als Instrument der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ein Korrektiv zu dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum dar und die Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, ZBR 2008, 169). Zugleich werden hierdurch Umfang und Grenzen des Anspruchs auf Einsicht in die einschlägigen Akten begrenzt. Gleichwohl handelt es sich bei der Dokumentation der maßgeblichen Auswahlerwägungen und der Gewährung von Akteneinsicht um Verfahrenshandlungen im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO, die der eigentlichen Sachentscheidung - der Auswahlentscheidung bzw. der Stellenbesetzung - vorgelagert sind und gegen die isolierter Rechtsschutz daher nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.2012 - 1 WB 4/12 -, a.a.O.). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem eingeschränkten Ziel (§ 88 VwGO), den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die beabsichtigte Ernennungen nur solange nicht vorzunehmen, bis dem Antragsteller die begehrte Akteneinsicht einschließlich einer anschließenden Überlegungszeit, ob erneut ein Untersagungsverfahren - nunmehr gerichtet auf die materielle Auswahlentscheidung - eingeleitet werden soll, gewährt worden ist, ist danach grundsätzlich unzulässig. Effektiver (Eil-) Rechtsschutz ist insoweit gegen die nach der Wahl ergehende Auswahlentscheidung gewährleistet, denn ein bei der Überprüfung festgestellter Fehler der Dokumentation führt grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens .
12 
Es ist zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG auch nicht geboten, § 44a Satz 1 VwGO restriktiv auszulegen und dem Antragsteller zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs die Möglichkeit zu eröffnen, sein Akteneinsichtsrecht losgelöst von einer Überprüfung der Auswahlentscheidung im Übrigen in einem isolierten einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur vorläufigen Untersagung der Ernennung durchzusetzen. Der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin in seinem Beschluss vom 19.08.2014 - 28 L 124/14 - (juris Rn. 10) folgt die Kammer nicht. Wird einem Bewerber die gebotene Akteneinsicht von der Behörde verweigert, kann er zur Vermeidung von endgültigen Rechtsnachteilen sofort und ohne Einschränkung ein gerichtliches Verfahren auf vorläufige Untersagung der Ernennung des erfolgreichen Bewerbers einleiten, in dem dann dem Gericht auf dessen Anforderung die maßgebenden Besetzungsakten einschließlich der Dokumentation der maßgebenden Auswahlerwägungen zur Überprüfung der Auswahlentscheidung vorzulegen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2014 - 1 WDS-VR 23/13 -, juris Rn. 31). Durch Erhalt von Akteneinsicht durch das Gericht (§ 100 VwGO) kann sich dann der Antragsteller Kenntnis von den maßgebenden Erwägungen, die zur Auswahlentscheidung geführt haben, und den diesen zugrunde liegenden Unterlagen verschaffen (in ähnlichem Sinne auch schon VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, ESVGH 47, 6). Fehlt es an einer schriftlichen Dokumentation in den Besetzungsakten führt bereits dieser Mangel zur – im gerichtlichen Eilverfahren nicht heilbaren - Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 – 1 WB 19/08 -, BVerwGE 133, 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -, a.a.O.). Ist sie ausreichend vorhanden, trägt der Dienstherr in einem solchen Fall das Kostenrisiko, wenn der unterlegene Bewerber die ihm im gerichtlichen Verfahren durch Akteneinsicht zur Kenntnis gelangten Auswahlerwägungen akzeptiert und den Rechtsstreit deshalb für erledigt erklärt (vgl. den in § 161 Abs. 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken). Vor dem Eintritt unzumutbarer Nachteile durch Schaffung vollendeter Tatsachen ist der Antragsteller auch in solchen Fällen in der Regel dadurch geschützt, dass der Dienstherr verpflichtet ist, vor Aushändigung der Urkunde einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem Mitbewerber die Möglichkeit zu geben, Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde zu erheben, weil nur so die Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, a.a.O.; zu den Wartefristen im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16/09 -, a.a.O.). Eines zusätzlichen gerichtlichen Verfahrens bedarf es hierzu auch mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen bestmöglichen Besetzung der Stelle nicht. Eine andere Betrachtungsweise ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb angezeigt, weil die Antragsgegnerin sich aus den von ihr vorgebrachten Gründen, deren Berechtigung hier dahingestellt bleiben kann, für befugt gehalten hat, von diesen verfassungsrechtlich vorgegebenen Verfahrensmodalitäten abzuweichen und die Beigeladenen zu 2 bis 7 vor Ablauf der Wartefristen zu ernennen.
13 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
14 
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864).
15 
Die Abtrennung des Verfahrens bezüglich der Beigeladenen Nr. 2 bis 7 und die teilweise Einstellung des Verfahrens sind unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 146 Abs. 2 VwGO).
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 17/06/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2014 - 12 K 4747/13 - wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen K
published on 20/02/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Januar 2014 - 2 K 42/14 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens
published on 23/04/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2013 - 1 K 3551/12 - wird verworfen.Die Streitwertfestsetzung im genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts
published on 20/11/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Auswahlerwägungen einer inzwischen aufgehobenen Auswahlentscheidung des Personalamts der Bundeswehr über die Beset
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 06/06/2018 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2016 - 1 K 2198/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Aufhebung zweier ih
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.

(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(1) Der Richter wird durch Aushändigung einer Urkunde ernannt.

(2) Einer Ernennung bedarf es

1.
zur Begründung des Richterverhältnisses,
2.
zur Umwandlung des Richterverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 8),
3.
zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt.

(3) In der Ernennungsurkunde müssen bei der Begründung des Richterverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Richterverhältnis" mit dem Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit", "auf Probe" oder "kraft Auftrags" enthalten sein. Bei der Begründung eines Richterverhältnisses auf Zeit ist die Zeitdauer der Berufung in der Urkunde anzugeben.

(4) Bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art müssen in der Ernennungsurkunde die diese Art bestimmenden Worte nach Absatz 3 enthalten sein, bei der ersten Verleihung eines Amtes und bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung muß in der Ernennungsurkunde die Amtsbezeichnung dieses Amtes enthalten sein.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.