Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 25. Apr. 2018 - 1 K 2463/16
Tenor
Die Verfügung der Beklagten vom 07.03.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 25. Apr. 2018 - 1 K 2463/16
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 25. Apr. 2018 - 1 K 2463/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.
Der Streitwert wird auf 5.000.-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2013 - 8 K 3253/12 - geändert. Der Bescheid der Polizeidirektion ... vom 13. Juli 2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 14. September 2012 werden aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
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(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.
(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.
(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.
(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
Tenor
1. Der Bescheid vom 9. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2016 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsver-fahren wird für notwendig erklärt.
4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
"(…) Herr … ist nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst. Es ist nach ärztlich-wissenschaftlicher Erfahrung nicht zu erwarten, dass die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst innerhalb zweier Jahre wiedererlangt wird (…).
Der Beamte ist nur eingeschränkt gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes. Es müsste aufgrund der Erkrankung des Beamten eine schonende Eingliederung in den neuen, dem Beamten nicht vertrauten Dienstbetrieb gewährleistet sein. Inwieweit in den nächsten 12 Monaten eine heimatferne Verwendung, z.B. im Sinne einer Umschulungsmaßnahme, möglich ist, kann zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abgesehen werden.
Der Beamte ist aktuell heimatnah in medizinischer Betreuung und sollte dies zunächst beibehalten.
Eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes kann durchaus als gesundheitsfördernd interpretiert werden.
Bei Nicht-Berücksichtigung im allgemeinen Verwaltungsdienst sollte eine erneute Untersuchung des Beamten nach 2 Jahren erfolgen, um eine neue Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst bzw. eine Wiederaufnahme des Polizeivollzugsdienstes zu prüfen. (…)."
die Zurruhesetzungsverfügung der Beklagten vom 09.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2016 wird aufgehoben und die Beiziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.
die Klage abzuweisen.
Gründe
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß. An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.
Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Zurruhesetzungs-bescheid vom 13. August 2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
3Die Klägerin steht als Justizvollzugshauptsekretärin im Dienst des Beklagten und war in der Jugendarrestanstalt in S. tätig. Seit dem 14. Dezember 2012 ist die Klägerin ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.
4Der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. ordnete unter dem 12. März 2013 eine amtsärztliche Untersuchung beim Gesundheitsamt des F. -S1. -Kreises an. Mit Gutachten vom 9. Juli 2013 stellte die begutachtende Fachärztin für Innere Medizin, Arbeits- und Sozialmedizin, Frau Dr. med. T. -S2. , unter Berücksichtigung des ärztlichen Berichts des Facharztes für Psychiatrie N. H. vom 12. Mai 2013 (Bl. 74 der Gerichtsakte) und des fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens des Amtspsychiaters Dr. L. vom 24. Mai 2013 (Bl. 72 f. der Gerichtsakte) fest, dass die Klägerin an einem mittelschweren depressiven Syndrom leide und der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung bestehe (Bl. 3 ff. Heft 8 der Beiakten). Aufgrund der Ausprägung der klinischen Symptomatik bestehe derzeit keine Dienstfähigkeit. Mit einer Wiedereingliederung sei nicht innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen. Eine intensive stationäre Therapie in einer psychosomatischen Fachklinik werde angeraten.
5Die Amtsärztin des Gesundheitsamtes des F. -S1. -Kreises erstattete unter dem 5. März 2014 eine ergänzende Stellungnahme zu ihrem Gutachten vom 9. Juli 2013 hinsichtlich der Frage, warum die Klägerin nicht orthopädisch begutachtet worden sei (Bl. 96 der Gerichtsakte). Danach habe das seelische Befinden der Klägerin deutlich im Vordergrund gestanden und einen von den Fußbeschwerden unabhängigen Krankheitswert gehabt. Daher hätte auch ein zusätzliches fachorthopädisches Gutachten zu keinem anderen Ergebnis geführt.
6Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 teilte der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. der Klägerin mit, dass er beabsichtige, sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen (Bl. 12 f. Heft 8 der Beiakten).
7Unter dem 8. August 2013 widersprach die Klägerin ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (Bl. 14 f. Heft 8 der Beiakten). Das amtsärztliche Gutachten setze sich nicht mit ihren Beeinträchtigungen auseinander und sei unbrauchbar. Bereits die Verfassung der Gutachterin erlaube keine sachgerechte Begutachtung. Die Gutachterin habe während der Begutachtung permanent gegähnt. Auch sei der Gutachterin erst nach einer halben Stunde aufgefallen, dass sie Brillenträgerin sei.
8Mit Schreiben vom 12. August 2013 teilte der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. der Klägerin mit, dass dem Zurruhesetzungsverfahren Fortgang gegeben werde (Bl. 14 f. der Gerichtsakte). Dieses Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
9Mit Bescheid vom 13. August 2013 versetze der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. die Klägerin unter Bezugnahme auf das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens vom 9. Juli 2013 mit Ablauf des Monats, in dem ihr die Verfügung zugestellt wurde, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.
10Die Klägerin hat am 23. August 2013 Klage erhoben. Mit einer Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit sei innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen. Sowohl das amtsärztliche Gutachten als auch die ergänzende Stellungnahme der Amtsärztin seien völlig substanzlos und unergiebig.
11Die Klägerin hat ursprünglich sinngemäß beantragt, die Bescheide der Jugend-arrestanstalt S. vom 12. August 2013 und vom 13. August 2013 aufzuheben.
12Nachdem der Beklagte im Erörterungstermin vom 26. Februar 2014 den Bescheid vom 12. August 2013 aufgehoben hat und die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr,
13den Zurruhesetzungsbescheid der Jugendarrestanstalt S. vom 13. August 2013 aufzuheben.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Das der Zurruhesetzung zugrunde gelegte amtsärztliche Gutachten vom 8. Juli 2013 sei nicht zu beanstanden. Auch werde bestritten, dass sich die Amtsärztin fehlerhaft verhalten habe.
17Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. med. U. M. , der seinerseits ein interdisziplinäres Gutachten des Herrn Priv.-Doz. Dr. med. M. I. eingeholt hat, zu den im Beweisbeschluss vom 8. Mai 2014 genannten Fragen (Bl. 111 der Gerichtsakte). Des Weiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der beiden vorstehend genannten Sachverständigen zu ihren schriftlich erstatteten Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2014. Auf den Inhalt dieser beiden Gutachten und auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Dezember 2014 wird Bezug genommen (Bl. 159 bis 210 der Gerichtsakte).
18Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist begründet. Der diesbezügliche Bescheid des Vollzugsleiters der Jugendarrestanstalt S. vom 13. August 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
21Der Bescheid ist zwar formell rechtmäßig (vgl. unter I.), jedoch materiell rechtswidrig (vgl. unter II.).
22I. Der angefochtene Bescheid vom 13. August 2013 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
23Der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. war nach §§ 36 Absatz 1 Satz 1, 17 Absatz 1 Satz 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW), in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM – ZustVO JM) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO) für die Entscheidung über die Zurruhesetzung der Klägerin zuständig.
24Die nach § 17 Absatz 1 Nr. 1, 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten vor Erlass des angefochtenen Bescheides ist erfolgt (Bl. 10 Heft 8 der Beiakten). Auch liegt die gemäß § 72 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 9 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG) erforderliche Zustimmung des Personalrats vor (Bl. 10 Heft 8 der Beiakten).
25Die nach § 34 Absatz 1 Satz 2 LBG NRW vorgeschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Zurruhesetzung ist durch das Schreiben des Vollzugsleiters der Jugendarrestanstalt S. vom 17. Juli 2013 erfolgt.
26II. Der Bescheid ist indes materiell rechtswidrig. Im Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu Recht von der Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgegangen ist (vgl. unter 1.). Denn er hat jedenfalls zu Unrecht nicht nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit der Klägerin gesucht (vgl. unter 2.).
271. Rechtsgrundlage für die Zurruhesetzung einer Beamtin oder eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ist § 26 Absatz 1 Gesetz zur Regelung der Statusrechte der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). Danach sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (Satz 1). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (Satz 2). Nach § 33 Absatz 1 Satz 3 LBG NRW beträgt diese Frist sechs Monate.
28Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist auf das abstrakt-funktionelle Amt, also hier auf das Amt der Klägerin als Justizvollzugshauptsekretärin bei der Jugendarrestanstalt in S. , ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es daher nicht aus, dass der Beamte den Pflichten seines bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Dienstunfähigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Beamte den Anforderungen keines der für sein statusrechtliches Amt innerhalb der Behörde vorgesehenen Dienstpostens mehr gerecht werden kann.
29Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27. November 2008 – 2 B 32.08 –, juris, Rn. 4 m.w.N. und 28. Juni 1990 – 2 C 18.89 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 45 m.w.N. und 17. September 2003 – 1 A 1069/01 –, juris, Rn. 46; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 23. Juni 2010 – 10 K 648/08 –, juris, Rn. 54; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 9. Juni 2010 ‑ 2 K 14/08 –, juris, Rn. 35 m.w.N.
30Der Behörde kommt bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist bzw. seine Dienstunfähigkeit aufgrund langfristiger Erkrankung und negativer Prognose vermutet werden kann, kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen. Ärztliche Gutachten müssen zur Frage der Dienstunfähigkeit von Beamten hinreichend und nachvollziehbar begründet sein. Bei der Prüfung nach § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
31OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 1 B 1490/11 –, juris, Rn. 6 und 8; undUrteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 37 m.w.N.
32Diese Voraussetzungen werden hier nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Datum der Zurruhesetzung mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Indes war die Annahme, dass sie aufgrund ihrer psychischen Leiden im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vom 13. August 2013 dienstunfähig i.S.d. § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG war, gemessen an den vorstehenden Grundsätzen nicht auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 9. Juli 2013 gerechtfertigt (a). Ob sich die Dienstunfähigkeit der Klägerin aus dem Interdisziplinären Sachverständigengutachten von Prof. Dr. med. U. M. und Priv.-Doz. Dr. med. M. I. vom 29. September 2014 ergibt, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben (b), da der Beklagte nach den Ergebnissen der durchgeführten Beweisaufnahmen jedenfalls nicht von seiner Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit befreit gewesen ist (siehe unter 2.).
33a) Dem amtsärztlichen Gutachten vom 9. Juli 2013 haften Mängel an, die es ungeeignet machen, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen über die Dienstunfähigkeit der Klägerin zu vermitteln.
34Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Ein im Zurruhe-setzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellung-nahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.
35BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 2 B 2.10 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2014 – 6 A 2006/13 –, juris, Rn. 16 m.w.N. und 4. September 2014 – 1 B 807/14 –, juris, Rn. 22 ff. m.w.N.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 30. Juli 2014 – 2 A 281/12 –, juris, Rn. 38.
36Die vorstehend aufgezeigten Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn der Amtsarzt – wie hier – einen Facharzt einschaltet und sich dessen medizinischer Beurteilung anschließt. Denn die Stellungnahme des Facharztes wird in diesem Fall dem Amtsarzt zugerechnet.
37Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. März 2007 – 5 LA 255/04 –, juris, Rn. 9 m.w.N.
38Diesen Anforderungen genügt das amtsärztliche Gutachten vom 9. Juli 2013 nicht, weil es nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet ist (aa) und überdies auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruht (bb).
39aa) Weder das amtsärztliche Gutachten vom 9. Juli 2013, noch das fachpsychiatrische Zusatzgutachten vom 24. Mai 2013, enthalten eine hinreichende Begründung für die gestellte Diagnose eines depressiven Syndroms mittelschwerer Ausprägung und die Prognose der fehlenden Dienstfähigkeit der Klägerin. Die Amtsärztin fasst in ihrem Ergebnis der Beurteilung zusammen, die Klägerin leide an Achillessehnenbeschwerden, Fersensporn sowie Beschwerden der Fußsohle bei Plantarfasziitis. Darüber hinaus liege bei ihr ein seelisches Leiden vor, in diagnostischer Hinsicht bestehe ein depressives Syndrom mittelschwerer Ausprägung. Zudem könne eine Somatisierungsstörung nicht sicher ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang könne es sich bei den Fußbeschwerden auch um ein psychosomatisches Leiden handeln. Aufgrund der Ausprägung der klinischen Symptomatik bestehe derzeit keine Dienstfähigkeit. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit könne nicht innerhalb der nächsten sechs Monate gerechnet werden. Das amtsärztliche Gutachten enthält lediglich die Darstellung der wesentlichen Befunde, ohne Einzelheiten der Befunderhebung und ihrer Entscheidungsgrundlage anzugeben, die es der Behörde und dem Gericht ermöglichen, sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil über die Dienstfähigkeit der Klägerin zu bilden. Die ärztliche Prognose beschränkt sich auf die – letztlich erst von dem Beklagten unter Einbeziehung des Gutachtens eigenverantwortlich zu treffende – Feststellung der Dienstunfähigkeit und ist ebenfalls nicht weiter begründet, setzt sich insbesondere auch nicht mit der Fähigkeit der Klägerin zur Ausübung ihres abstrakt-funktionellen Amtes auseinander. Die gestellte Prognose lässt sich auch nicht zwingend aus der genannten Diagnose herleiten. Denn allein der Umstand, dass ein Beamter – mittelschwer – depressiv ist, führt nicht zwingend zu seiner Dienstunfähigkeit,
40OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 1 B 1490/11 –, juris, Rn. 12; Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 4. September 2014 – 5 K 1470/13 –, juris, Rn. 45,
41was auch der Sachverständige Priv.-Doz. med. Dr. M. I. in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Angaben, warum die Gutachterin gleichwohl davon ausgeht, dass die Klägerin innerhalb der folgenden sechs Monate die Dienstfähigkeit nicht wiedererlangen würde, fehlen.
42Gleiches gilt für das fachpsychiatrische Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. W. L. vom 24. Mai 2013. Darin werden, im Anschluss an die Wiedergabe der von der Klägerin geäußerten Beschwerden, die seitens der Amtsärztin gestellten Fragen beantwortet. Dabei beschränkt sich auch Herr Dr. med. W. L. auf die zusammenfassende Wiedergabe seiner Diagnose und Prognose, die derjenigen der Amtsärztin entspricht.
43Hinzukommt, dass nicht erkennbar wird, inwieweit sich die begutachtende Amtsärztin mit dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie N. H. vom 12. Mai 2013, das sie ausweislich ihres Gutachtens ebenfalls zur Grundlage ihrer Begutachtung gemacht hat, tatsächlich auseinandergesetzt hat. Ein nähere Auseinandersetzung wäre zu erwarten gewesen, da Herr H. in seinem Gutachten ein differenziertes Bild vom Gesundheitszustand der Klägerin vermittelt: Obgleich die Klägerin am 11. März 2013 noch ein sehr schwer depressives Bild abgegeben habe, habe bereits am 25. April 2013 eine deutliche Besserung vorgelegen. Eine Prognose hinsichtlich ihrer Dienstunfähigkeit sei noch unklar gewesen.
44bb) Zudem beruht das amtsärztliche Gutachten auf einer nur unvollständigen Tatsachengrundlage, da die Fußbeschwerden der Klägerin bei der Begutachtung ihrer Dienstfähigkeit im Ergebnis nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Insoweit fehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit die psychischen Leiden der Klägerin auf ihren physischen Beschwerden beruhen. Dass sich langjährige körperliche Leiden unklarer Genese auch auf den psychischen Gesundheitszustand eines Menschen nachteilig auswirken können, erscheint dem Gericht naheliegend, und ist vom Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. med. M. I. in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll geschildert worden. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Untersuchung vom 23. Mai 2013 Herrn Dr. med. W. L. von ihren langjährigen Fußleiden berichtet und in diesem Zusammenhang die Vermutung geäußert, dass ihre depressive Symptomatik auf ihre chronischen Schmerzen in beiden Füßen zurückführen sei. Insoweit haben beide Gutachter – ohne eine nähere Begründung – ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei den Fußbeschwerden um ein psychosomatisches Leiden handle. Bei einer solch reinen Vermutung hätten aber eine orthopädische Begutachtung und die Auseinandersetzung mit einer etwaigen Kausalität zwischen den physischen und psychischen Beschwerden der Klägerin nicht unterbleiben dürfen. In diesem Zusammenhang weist das Gericht zudem auf die diesbezügliche Beanstandung des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. M. I. in der mündlichen Verhandlung hin: „dass er angenommen habe, die Klägerin habe sich etwas eingebildet, so etwas sage man nicht und sowas gebe es auch nicht“.
45b) Auch nach Einbeziehung der gerichtlich eingeholten Interdisziplinären Sachverständigengutachten von Dr. med. U. M. und Priv.-Doz. Dr. med. M. I. lässt sich die erforderliche Prognose der sechsmonatigen Dienstunfähigkeit der Klägerin ab dem 13. August 2013 nicht als von vornherein richtig ansehen.
46Das Gericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. med. U. M. (bb), der seinerseits ein interdisziplinäres Gutachten des Herrn Priv.-Doz. Dr. med. M. I. (aa) eingeholt hat, Beweis erhoben zu den Fragen, ob die Fuß-beschwerden der Klägern im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Absatz 1 Satz 3 LBG NRW mit Erfolg hätten behandelt werden können und ob die Möglichkeit bestand, dass die Fußbeschwerden für das seelische Leiden der Klägerin kausal geworden sind. Überdies hat das Gericht Beweis erhoben durch ergänzende und vertiefende Befragung der beiden Sachverständigen zu ihren schriftlich erstatteten Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2014.
47aa) Aufgrund der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. med. M. I. kann nicht zu der Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer neurologischen und/oder psychischen Leiden im Zeitpunkt der Zurruhesetzung dienstunfähig gewesen ist.
48Zwar geht der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. med. M. I. im Ergebnis davon aus, dass die psychologischen und neurologischen Leiden auch in den sechs Monaten ab dem 13. August 2013 fortbestanden hätten. Insoweit kam er in seinem ausführlichen neurologischen und psychiatrisch-psychosomatischen Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine atypische Polyneuropathie bestehe, deren Herkunft nicht geklärt werden könne. Darüber hinaus bestehe eine reaktive depressive Entwicklung auf das Schmerzgeschehen der Polyneuropathie hin (oder gegebenenfalls auch der Fersenspornerkrankung). Diese depressive Entwicklung sei nicht eigenständiger genuiner Natur, sondern reaktiv auf die Beschwerden an den Füßen zu sehen. Die reaktive Depression sei weitestgehend abgeklungen, so dass die Klägerin selbst davon ausgehe, dass sie demnächst wieder dienstfähig werde. Dieser Auffassung sei neurologisch und psychiatrisch zuzustimmen.
49Diese schriftlichen Ausführungen ergänzte und vertiefte der Sachverständige bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2014 in überzeugender und nachvollziehbarer Weise wie folgt: Zunächst führte er aus, bei seiner Untersuchung der Klägerin am 8. Juli 2014 einen vollständig unauffälligen psychopathologischen Befund festgestellt zu haben. Die Klägerin habe ihm jedoch nachvollziehbar schildern können, dass sie depressiv gewesen sei. Konkret habe er bei der Klägerin eine Anpassungsstörung depressiver Ausprägung im Erleben einer Krankheit, für die keine Erklärung vorhanden sei, festgestellt. Eine solche Anpassungsstörung entstehe in Reaktion auf ein anderes Geschehen, das hier im Bereich der Fußbeschwerden liege. Sie verschwinde dann auch wieder, wenn die Ursache ihrerseits verschwinde und insoweit passe es ins Bild, dass die Klägerin geschildert habe, dass auch die Fußbeschwerden inzwischen besser geworden seien. Auf Nachfrage des Gerichts führte der Sachverständige weiter aus, auf welcher Grundlage er zu dieser Einschätzung gelangt ist. So habe er im Rahmen der Anamnese die gutachterlich vorhandenen Äußerungen von Herrn Dr. N1. , Frau Dr. T. -S2. und Herrn Dr. L. herangezogen, die letztlich das von ihm gefundene Ergebnis gestützt hätten. In diesem Zusammenhang klärte der Sachverständige schlüssig auf, dass seine Diagnose nicht im Widerspruch zu der Diagnose einer mittelschweren Depression stehe, in dem er den Begriff „Depression“ näher erläuterte. Die von ihm diagnostizierte Anpassungsstörung sei danach von den vorgenannten Gutachtern als Depression bezeichnet worden. So könne unter dem Begriff der Depression eine reaktive, neurotische oder endogene Depression verstanden werden. Inzwischen gehe man in der psychopathologischen Wissenschaft davon aus, dass die depressiven Erkrankungen ohne Bezugnahme auf ihre Ursache klassifiziert würden. Die ICD-10 enthalte in den Ziffern F43.2 und F43.1 insoweit aber zwei Ausnahmen, nämlich die Posttraumatische Belastungsstörung und die Anpassungsstörung, die explizit genannt seien. Auf weitere Nachfrage des Gerichts erläuterte der Sachverständige, dass eine Anpassungsstörung keineswegs innerhalb von sechs Monaten verschwinden müsse. Dies könne auch Jahre andauern. Mit Blick auf das fortwährende Leiden der Klägerin führte er nachvollziehbar aus, dass die Anpassungsstörung im Prinzip dann auch erst eine Chance habe zu verschwinden, wenn die Ursache verschwinde. Mit anderen Worten: Solange die Fußbeschwerden der Klägerin andauern, sei es naheliegend, dass auch die Anpassungsstörung fortdauere. Diese in sich schlüssigen Ausführungen stehen auch nicht im Widerspruch dazu, dass sich die psychischen Beschwerden eingestellt haben, obwohl die Klägerin nach wie vor unter ihren Fußbeschwerden leidet. Zum einen bereits deshalb nicht, weil die Polyneuropathie ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen gebessert erschien. Zum anderen hat der Sachverständige auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestätigt, dass es vorkomme, dass sich die psychologische Situation unabhängig von den körperlichen Beschwerden bessere. So etwas nenne man Copingstrategien. Der Patient lerne mit seinen physischen Beschwerden zu leben. Dies sei insbesondere dann erfolgreich, wenn die körperlichen Beschwerden behandelt werden könnten, so helfe etwa Insulin bei Diabetes. Es sei ungleich schwerer in Angelegenheiten, die nicht behandelt werden könnten. Aber auch dies sei individuell verschieden. Zwar hat der Sachverständige sodann auf Nachfrage des Vertreters des Beklagten bestätigt, dass der Zusammenbruch der Klägerin im Jahre 2012 gegen eine Copingstrategie spreche. Dies kann aber allenfalls für den genannten Zeitpunkt und wird nicht generell gelten. Entsprechend hat die Klägerin daraufhin glaubhaft geschildert, dass sie sich nach ihrem Zusammenbruch im Dezember 2012 bereits im Sommer 2013 in Behandlung des Herrn N2. , Heilpraktiker und Psychologe, begeben habe. Mit dessen Hilfe habe sie sog. Copingstrategien erlernt. Zudem habe sie sich bei Herrn Dr. med. M. N1. , Facharzt für Neurologie und Psychotherapie, in Behandlung begeben. Dieser habe eine Polyneuropathie unklarer Ätiologie diagnostiziert (vgl. Bl. 70 der Gerichtakte). Insoweit erscheint es dem Gericht plausibel und überzeugend, dass sich die psychische Situation infolge der zeitnahen medikamentösen und psychologischen Behandlung, aber vor allem auch durch das Erhalten einer Diagnose hinsichtlich ihrer jahrelangen – bis dahin nicht auf eine Ursache zurückführbaren – Fußbeschwerden erheblich gebessert hat, wenn auch die Fußleiden selbst nicht verschwunden sind. Hierfür spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass der Sachverständigen I. im Zeitpunkt seiner Untersuchung einen unauffälligen psychopathologischen Befund bei der Klägerin festgestellt hat, obgleich die Klägerin nach wie vor unter ihren Fußbeschwerden gelitten hat.
50Der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. med. M. I. ist sodann auf weitere Nachfrage des Gerichts zu dem Ergebnis gekommen, dass am 13. August 2013 nicht habe vorhergesehen werden können, wann mit einer Besserung der psychischen Beschwerden bei der Klägerin habe gerechnet werden können, weil seinerzeit auch unklar gewesen sei, in welchem Zeitraum und ob überhaupt, die Fußbeschwerden zu einer Besserung hätten gelangen können. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige Dr. med. U. M. in seinem schriftlichen Gutachten angegeben habe, dass gerechnet vom 13. August 2013 die Fußbeschwerden nicht innerhalb von sechs Monaten mit Erfolg hätten behandelt werden können, gehe er davon aus, dass auch die psychischen Beschwerden ab diesem Datum nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgreich hätten behandelt werden können.
51Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber, dass der Gutachter angegeben hat, nicht sagen zu können, ob die seelischen Leiden der Klägerin seinerzeit zu ihrer Dienstunfähigkeit geführt haben, da er sie damals nicht untersucht habe. Eine diesbezügliche Einschätzung sei sehr schwer. Die Klägerin habe nachvollziehbar geschildert, dass sie in der Jugendarrestanstalt endlos Gänge rauf und runter laufen müsse. Auch habe sie von Kompensationsmöglichkeiten berichtet, die sie entwickelt habe, weil sie die Beschwerden bereits seit 2004 gehabt habe. Auch mit Blick auf die Polyneuropathie könne er nicht angeben, ob diese zu einer Dienstunfähigkeit geführt habe. Es handele sich um eine sehr untypische Polyneuropathie. So sei beispielsweise kein Reflexverlust vorhanden und die Erkrankung erstrecke sich auch nicht auf die Beine, was sonst typisch sei. Allerdings komme es vor, dass in der neurologischen Praxis genaue Diagnosen nicht gestellt werden könnten. Demnach kann unter Berücksichtigung der Angaben von Priv.-Doz. Dr. med. M. I. zwar angenommen werden, dass die am 13. August 2013 vorhandenen Erkrankungen (d.h. Anpassungsstörung und Polyneuropathie) voraussichtlich zumindest weitere sechs Monate fortgedauert hätten; indes lässt diese Annahme nach den Ausführungen des Gutachters nicht den Schluss zu, dass diese auch zu einer Dienstunfähigkeit geführt hätten. Entsprechend kann die Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Der Sachverständige konnte im Ergebnis die entscheidende Frage, ob die Klägerin aufgrund ihrer neurologischen und psychischen Beschwerden dienstunfähig gewesen ist, nicht aufklären.
52Eine weitere Beweisaufnahme seitens des Gerichts kommt nicht in Betracht. Nach § 86 Absatz 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen.
53Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 1563/11 –, juris, Rn. 58.
54Die gerichtliche Aufklärungspflicht endet aber, wenn – wie hier – eine weitere Sachverhaltsaufklärung tatsächlich unmöglich ist. Der Sachverständige, der auf dem Gebiet der Neuropsychologie über eine langjährige Erfahrung und Expertise verfügt, war trotz der bereits am 8. Juli 2014 erfolgten Begutachtung der Klägerin nicht mehr in der Lage, die Dienstfähigkeit der Klägerin im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Zeitpunkt, dem 13. August 2013, zu beurteilen. Inwieweit ein anderer Gutachter die Dienstfähigkeit der Klägerin mit der gebotenen Verlässlichkeit zu einem noch späteren Untersuchungszeitpunkt rückwirkend zu beurteilen vermag, ist nicht ersichtlich und wurde auch seitens des Beklagten nicht vorgetragen. Dies gilt umso mehr, als bei der Erstellung eines Gutachtens der persönliche Eindruck des Arztes von dem Probanden zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine ausschlaggebende Rolle spielt, insbesondere wenn sich der Gesundheitszustand des Probanden – wie vorliegend – im Laufe der Zeit maßgeblich verbessert.
55Die danach vorliegende Nichterweislichkeit der Dienstunfähigkeit der Klägerin geht zu Lasten des Beklagten da dieser die materielle Beweislast hierfür obliegt. Es ist Aufgabe des Beklagten, zu belegen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 13. August 2013 dienstunfähig war.
56OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 1. März 2013 – 5 LB 79/11 –, juris, Rn. 34 und 3. August 2012 – 5 LB 234/10 –, juris, Rn. 49 m.w.N.
57bb) Auch aufgrund der Fußleiden der Klägerin lässt sich die Prognose der Dienstunfähigkeit nicht hinreichend stützen. Zwar ist der Sachverständige Dr. med. U. M. zu dem Ergebnis gekommen, dass die Fußleiden nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem 13. August 2013 mit Erfolg hätten behandelt werden können. Auch hat der Gutachter anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, dass das bei der Klägerin vorhandene Fußleiden eine Erfüllung ihrer Dienstpflichten auf dem zuletzt innegehabten Dienstposten mit überwiegend gehender und stehender Tätigkeit unmöglich gemacht hat.
58Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es indes nicht aus, dass der Beamte den Pflichten seines bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Sondern es ist auf das abstrakt-funktionelle Amt, also auf das Amt der Klägerin als Justizoberinspektorin bei der Jugendarrestanstalt S. ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen. Es kommt für die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin maßgeblich darauf an, ob es in der Jugendarrestanstalt S. auch Dienstposten gibt, die ihrem Amt als Justizvollzugshauptsekretärin und ihrer gesundheitlichen Eignung entsprechen. Bei der Suche nach einem für die Klägerin geeigneten Dienstposten in der Jugendarrestanstalt S. hat der Beklagte folgende Grundsätze zu berücksichtigen: Reicht die Leistungsfähigkeit eines Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten wieder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderung eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderung vorübergehend zwangsläufig verbunden ist.
59BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, BVerwGE 126, 182 (183 f.); OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 49 m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2010 – 13 K 5027/09 –, juris, Rn. 43.
60Solche Tätigkeiten (etwa in der Pforte, dem Fahrdienst oder der Verwaltung) sind für die Klägerin in der Jugendarrestanstalt S. zumindest denkbar: Das Gericht folgt den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. U. M. . Danach bestand die Dienstunfähigkeit der Klägerin hinsichtlich des vor ihrer Zurruhesetzung ausgeübten Dienstpostens in der Jugendarrestanstalt S. , da sie überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten auszuüben hatte. Überwiegend sitzende Tätigkeiten hätten dagegen problemlos von der Klägerin ausgeübt werden können, auch solche Tätigkeiten, bei denen sich Sitzen, Gehen und Stehen abwechseln würden, solange der sitzende Anteil überwogen hätte.
61Ob entsprechende Dienstposten bei der Jugendarrestanstalt S. vorhanden und besetzbar waren, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht restlos geklärt werden. Diese Frage kann im Ergebnis aber dahingestellt bleiben. Denn der Beklagte hat jedenfalls nicht nach einer für die Klägerin geeigneten anderweitigen Verwendung im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG gesucht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt:
622. Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG). Das ist gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 BeamtStG der Fall, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift ist die Übertragung eines anderen Amtes in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Nach Absatz 2 Satz 3 haben Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
63§ 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 BeamtStG sind Ausdruck des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann.
64Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 21, unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/5372, S. 33 und 13/3994, S. 33; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 69; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 29 f.
65Die Vorschriften sind Teil der vielfältigen Bemühungen des Gesetzgebers, Pensionierungen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze soweit wie möglich zu vermeiden. Hierzu gehören auch die Weiterverwendung begrenzt dienstfähiger Beamter nach § 27 BeamtStG und die Reaktivierung von Ruhestandsbeamten nach § 29 BeamtStG, § 35 LBG.
66Ebenso zu §§ 42a, 42 Absatz 3 und § 45 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 71; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 31 f.
67Da § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG an die Dienstunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 anknüpft, kann eine anderweitige Verwendung im Sinne der Vorschrift nur die Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen bzw. im konkret-funktionellen Sinne bedeuten, welches nicht dem bisherigen statusrechtlichen Amt des dienstunfähigen Beamten zugeordnet ist. Demzufolge ist eine anderweitige Verwendung im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde möglich, wenn dem Beamten dort gleichwertige Funktionsämter einer anderen Laufbahn übertragen werden können. Steht ein dem bisherigen Statusamt entsprechender anderer Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde zur Verfügung, fehlt es dagegen bereits an der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 1 BeamtStG (s.o.). Der Anwendungsbereich des § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG hat im Übrigen nicht nur einen Einsatz bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde im Blick. Er betrifft vielmehr auch gerade solche anderweitigen Verwendungen, die mit der Versetzung zu einer anderen Behörde verbunden sind. Bei dieser muss dem Beamten ein neues statusrechtliches Amt gleicher Wertigkeit verliehen werden, wenn er nicht auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der dem bisherigen statusrechtlichen Amt zugeordnet ist. Neue Funktionsämter, die nicht dem bisherigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind, können nur unter Verleihung des entsprechenden Amtes im statusrechtlichen Sinne übertragen werden.
68Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 73; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 33 f.
69§ 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG begründet zugleich die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar.
70Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 75; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 38 f.
71Die Suche nach einer § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG entsprechenden anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 26 Absatz 2 Satz 2 BeamtStG, wonach die Übertragung eines anderen Amtes zulässig ist, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, dass den Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann. Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG nicht herleiten. Auch die amtliche Gesetzesbegründung enthält keinen Hinweis, dass eine Beschränkung gewollt ist.
72Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/4027, S. 28 f., zu § 27 des Entwurfs; ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 28; OVG NRW Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 78; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 40 f.
73Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 26 Absatz 2 BeamtStG zur Vermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht und die dazu erforderliche Laufbahnbefähigung erst nach einer – ggf. längeren – Unterweisungszeit erworben werden kann.
74Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 42 f.
75Der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung wird durch den Wortlaut des § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG verdeutlicht, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden "soll". Soll-Vorschriften gestatten Abweichungen von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Fällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist.
76Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 77; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 35 f.
77Nach alledem ist es – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten die Vorgaben des § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die erforderliche Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
78Ebenso mit Blick auf § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, BVerwGE 124, 99, 108 f., und vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2009 – 6 A 3712/06 –, juris, Rn. 66, und vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 81; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 44 f.
79Das erkennende Gericht vermag nicht festzustellen, dass der Beklagte seiner Suchpflicht gemessen an den zuvor dargestellten Anforderungen des § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG hinreichend nachgekommen ist. Vielmehr hat der Beklagte aufgrund des Ergebnisses des amtsärztlichen Gutachtens vom 9. Juli 2013 auf eine Überprüfung der anderweitigen Verwendungsmöglichkeit ausweislich der Verfügung vom 17. Juli 2013 (Bl. 8 Heft 8 des Verwaltungsvorgangs) von vornherein verzichtet. Hierzu war er indes nicht berechtigt. Denn eine Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i.S.v. § 26 Absatz 2 BeamtStG zu suchen, besteht nur dann nicht, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes des Beamten eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen ist. Der Dienstherr kann sich jedoch nur dann darauf berufen, nicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit verpflichtet zu sein, wenn seine Annahme einer fehlenden anderweitigen Verwendungsmöglichkeit auf tragfähigen Feststellungen gründet.
80OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2012 – 6 A 2559/11 –, juris, Rn. 8 m.w.N. und 15. Juli 2011 – 6 A 1581/10 –, juris, Rn. 6.
81Das ist hier nicht der Fall. Die Einschätzung des Beklagten, der Gesundheitszustand der Klägerin stehe einer anderweitigen Verwendung entgegen, kann nicht auf das ärztliche Gutachten vom 9. Juli 2013 gestützt werden, da dieses – wie oben ausgeführt (II. 1. a)) – keine tragfähige Grundlage bietet. Überdies ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Gesundheitszustand der Klägerin einer anderweitigen Verwendung – sofern in der Jugendarrestanstalt nicht bereits eine leidensgerechte, dem Statusamt der Klägerin entsprechende, Tätigkeit vorhanden ist – nicht entgegensteht. Ihre Fußbeschwerden – auf die es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur noch ankommt, da ihre Dienstunfähigkeit aufgrund ihrer psychischen Beschwerden nicht mehr aufzuklären gewesen ist – stehen zumindest einer überwiegend sitzenden Tätigkeit nicht entgegen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
82Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1, 161 Absatz 2 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet das Gericht gemäß § 161 Absatz 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Dem entspricht es auch diese Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er den „Scheinverwaltungsakt“ vom 12. August 2013 aufgehoben und damit dem Begehren der Klägerin entsprochen hat.
83Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2013 - 8 K 3253/12 - geändert. Der Bescheid der Polizeidirektion ... vom 13. Juli 2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 14. September 2012 werden aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
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(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.
(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.
(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.
(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
Tenor
1. Der Bescheid vom 9. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2016 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsver-fahren wird für notwendig erklärt.
4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
"(…) Herr … ist nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst. Es ist nach ärztlich-wissenschaftlicher Erfahrung nicht zu erwarten, dass die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst innerhalb zweier Jahre wiedererlangt wird (…).
Der Beamte ist nur eingeschränkt gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes. Es müsste aufgrund der Erkrankung des Beamten eine schonende Eingliederung in den neuen, dem Beamten nicht vertrauten Dienstbetrieb gewährleistet sein. Inwieweit in den nächsten 12 Monaten eine heimatferne Verwendung, z.B. im Sinne einer Umschulungsmaßnahme, möglich ist, kann zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abgesehen werden.
Der Beamte ist aktuell heimatnah in medizinischer Betreuung und sollte dies zunächst beibehalten.
Eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes kann durchaus als gesundheitsfördernd interpretiert werden.
Bei Nicht-Berücksichtigung im allgemeinen Verwaltungsdienst sollte eine erneute Untersuchung des Beamten nach 2 Jahren erfolgen, um eine neue Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst bzw. eine Wiederaufnahme des Polizeivollzugsdienstes zu prüfen. (…)."
die Zurruhesetzungsverfügung der Beklagten vom 09.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2016 wird aufgehoben und die Beiziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.
die Klage abzuweisen.
Gründe
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß. An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.
Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Zurruhesetzungs-bescheid vom 13. August 2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
3Die Klägerin steht als Justizvollzugshauptsekretärin im Dienst des Beklagten und war in der Jugendarrestanstalt in S. tätig. Seit dem 14. Dezember 2012 ist die Klägerin ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.
4Der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. ordnete unter dem 12. März 2013 eine amtsärztliche Untersuchung beim Gesundheitsamt des F. -S1. -Kreises an. Mit Gutachten vom 9. Juli 2013 stellte die begutachtende Fachärztin für Innere Medizin, Arbeits- und Sozialmedizin, Frau Dr. med. T. -S2. , unter Berücksichtigung des ärztlichen Berichts des Facharztes für Psychiatrie N. H. vom 12. Mai 2013 (Bl. 74 der Gerichtsakte) und des fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens des Amtspsychiaters Dr. L. vom 24. Mai 2013 (Bl. 72 f. der Gerichtsakte) fest, dass die Klägerin an einem mittelschweren depressiven Syndrom leide und der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung bestehe (Bl. 3 ff. Heft 8 der Beiakten). Aufgrund der Ausprägung der klinischen Symptomatik bestehe derzeit keine Dienstfähigkeit. Mit einer Wiedereingliederung sei nicht innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen. Eine intensive stationäre Therapie in einer psychosomatischen Fachklinik werde angeraten.
5Die Amtsärztin des Gesundheitsamtes des F. -S1. -Kreises erstattete unter dem 5. März 2014 eine ergänzende Stellungnahme zu ihrem Gutachten vom 9. Juli 2013 hinsichtlich der Frage, warum die Klägerin nicht orthopädisch begutachtet worden sei (Bl. 96 der Gerichtsakte). Danach habe das seelische Befinden der Klägerin deutlich im Vordergrund gestanden und einen von den Fußbeschwerden unabhängigen Krankheitswert gehabt. Daher hätte auch ein zusätzliches fachorthopädisches Gutachten zu keinem anderen Ergebnis geführt.
6Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 teilte der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. der Klägerin mit, dass er beabsichtige, sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen (Bl. 12 f. Heft 8 der Beiakten).
7Unter dem 8. August 2013 widersprach die Klägerin ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (Bl. 14 f. Heft 8 der Beiakten). Das amtsärztliche Gutachten setze sich nicht mit ihren Beeinträchtigungen auseinander und sei unbrauchbar. Bereits die Verfassung der Gutachterin erlaube keine sachgerechte Begutachtung. Die Gutachterin habe während der Begutachtung permanent gegähnt. Auch sei der Gutachterin erst nach einer halben Stunde aufgefallen, dass sie Brillenträgerin sei.
8Mit Schreiben vom 12. August 2013 teilte der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. der Klägerin mit, dass dem Zurruhesetzungsverfahren Fortgang gegeben werde (Bl. 14 f. der Gerichtsakte). Dieses Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
9Mit Bescheid vom 13. August 2013 versetze der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. die Klägerin unter Bezugnahme auf das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens vom 9. Juli 2013 mit Ablauf des Monats, in dem ihr die Verfügung zugestellt wurde, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.
10Die Klägerin hat am 23. August 2013 Klage erhoben. Mit einer Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit sei innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen. Sowohl das amtsärztliche Gutachten als auch die ergänzende Stellungnahme der Amtsärztin seien völlig substanzlos und unergiebig.
11Die Klägerin hat ursprünglich sinngemäß beantragt, die Bescheide der Jugend-arrestanstalt S. vom 12. August 2013 und vom 13. August 2013 aufzuheben.
12Nachdem der Beklagte im Erörterungstermin vom 26. Februar 2014 den Bescheid vom 12. August 2013 aufgehoben hat und die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr,
13den Zurruhesetzungsbescheid der Jugendarrestanstalt S. vom 13. August 2013 aufzuheben.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Das der Zurruhesetzung zugrunde gelegte amtsärztliche Gutachten vom 8. Juli 2013 sei nicht zu beanstanden. Auch werde bestritten, dass sich die Amtsärztin fehlerhaft verhalten habe.
17Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. med. U. M. , der seinerseits ein interdisziplinäres Gutachten des Herrn Priv.-Doz. Dr. med. M. I. eingeholt hat, zu den im Beweisbeschluss vom 8. Mai 2014 genannten Fragen (Bl. 111 der Gerichtsakte). Des Weiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der beiden vorstehend genannten Sachverständigen zu ihren schriftlich erstatteten Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2014. Auf den Inhalt dieser beiden Gutachten und auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Dezember 2014 wird Bezug genommen (Bl. 159 bis 210 der Gerichtsakte).
18Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist begründet. Der diesbezügliche Bescheid des Vollzugsleiters der Jugendarrestanstalt S. vom 13. August 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
21Der Bescheid ist zwar formell rechtmäßig (vgl. unter I.), jedoch materiell rechtswidrig (vgl. unter II.).
22I. Der angefochtene Bescheid vom 13. August 2013 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
23Der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. war nach §§ 36 Absatz 1 Satz 1, 17 Absatz 1 Satz 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW), in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM – ZustVO JM) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO) für die Entscheidung über die Zurruhesetzung der Klägerin zuständig.
24Die nach § 17 Absatz 1 Nr. 1, 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten vor Erlass des angefochtenen Bescheides ist erfolgt (Bl. 10 Heft 8 der Beiakten). Auch liegt die gemäß § 72 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 9 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG) erforderliche Zustimmung des Personalrats vor (Bl. 10 Heft 8 der Beiakten).
25Die nach § 34 Absatz 1 Satz 2 LBG NRW vorgeschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Zurruhesetzung ist durch das Schreiben des Vollzugsleiters der Jugendarrestanstalt S. vom 17. Juli 2013 erfolgt.
26II. Der Bescheid ist indes materiell rechtswidrig. Im Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu Recht von der Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgegangen ist (vgl. unter 1.). Denn er hat jedenfalls zu Unrecht nicht nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit der Klägerin gesucht (vgl. unter 2.).
271. Rechtsgrundlage für die Zurruhesetzung einer Beamtin oder eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ist § 26 Absatz 1 Gesetz zur Regelung der Statusrechte der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). Danach sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (Satz 1). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (Satz 2). Nach § 33 Absatz 1 Satz 3 LBG NRW beträgt diese Frist sechs Monate.
28Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist auf das abstrakt-funktionelle Amt, also hier auf das Amt der Klägerin als Justizvollzugshauptsekretärin bei der Jugendarrestanstalt in S. , ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es daher nicht aus, dass der Beamte den Pflichten seines bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Dienstunfähigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Beamte den Anforderungen keines der für sein statusrechtliches Amt innerhalb der Behörde vorgesehenen Dienstpostens mehr gerecht werden kann.
29Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27. November 2008 – 2 B 32.08 –, juris, Rn. 4 m.w.N. und 28. Juni 1990 – 2 C 18.89 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 45 m.w.N. und 17. September 2003 – 1 A 1069/01 –, juris, Rn. 46; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 23. Juni 2010 – 10 K 648/08 –, juris, Rn. 54; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 9. Juni 2010 ‑ 2 K 14/08 –, juris, Rn. 35 m.w.N.
30Der Behörde kommt bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist bzw. seine Dienstunfähigkeit aufgrund langfristiger Erkrankung und negativer Prognose vermutet werden kann, kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen. Ärztliche Gutachten müssen zur Frage der Dienstunfähigkeit von Beamten hinreichend und nachvollziehbar begründet sein. Bei der Prüfung nach § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
31OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 1 B 1490/11 –, juris, Rn. 6 und 8; undUrteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 37 m.w.N.
32Diese Voraussetzungen werden hier nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Datum der Zurruhesetzung mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Indes war die Annahme, dass sie aufgrund ihrer psychischen Leiden im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vom 13. August 2013 dienstunfähig i.S.d. § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG war, gemessen an den vorstehenden Grundsätzen nicht auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 9. Juli 2013 gerechtfertigt (a). Ob sich die Dienstunfähigkeit der Klägerin aus dem Interdisziplinären Sachverständigengutachten von Prof. Dr. med. U. M. und Priv.-Doz. Dr. med. M. I. vom 29. September 2014 ergibt, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben (b), da der Beklagte nach den Ergebnissen der durchgeführten Beweisaufnahmen jedenfalls nicht von seiner Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit befreit gewesen ist (siehe unter 2.).
33a) Dem amtsärztlichen Gutachten vom 9. Juli 2013 haften Mängel an, die es ungeeignet machen, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen über die Dienstunfähigkeit der Klägerin zu vermitteln.
34Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Ein im Zurruhe-setzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellung-nahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.
35BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 2 B 2.10 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2014 – 6 A 2006/13 –, juris, Rn. 16 m.w.N. und 4. September 2014 – 1 B 807/14 –, juris, Rn. 22 ff. m.w.N.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 30. Juli 2014 – 2 A 281/12 –, juris, Rn. 38.
36Die vorstehend aufgezeigten Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn der Amtsarzt – wie hier – einen Facharzt einschaltet und sich dessen medizinischer Beurteilung anschließt. Denn die Stellungnahme des Facharztes wird in diesem Fall dem Amtsarzt zugerechnet.
37Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. März 2007 – 5 LA 255/04 –, juris, Rn. 9 m.w.N.
38Diesen Anforderungen genügt das amtsärztliche Gutachten vom 9. Juli 2013 nicht, weil es nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet ist (aa) und überdies auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruht (bb).
39aa) Weder das amtsärztliche Gutachten vom 9. Juli 2013, noch das fachpsychiatrische Zusatzgutachten vom 24. Mai 2013, enthalten eine hinreichende Begründung für die gestellte Diagnose eines depressiven Syndroms mittelschwerer Ausprägung und die Prognose der fehlenden Dienstfähigkeit der Klägerin. Die Amtsärztin fasst in ihrem Ergebnis der Beurteilung zusammen, die Klägerin leide an Achillessehnenbeschwerden, Fersensporn sowie Beschwerden der Fußsohle bei Plantarfasziitis. Darüber hinaus liege bei ihr ein seelisches Leiden vor, in diagnostischer Hinsicht bestehe ein depressives Syndrom mittelschwerer Ausprägung. Zudem könne eine Somatisierungsstörung nicht sicher ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang könne es sich bei den Fußbeschwerden auch um ein psychosomatisches Leiden handeln. Aufgrund der Ausprägung der klinischen Symptomatik bestehe derzeit keine Dienstfähigkeit. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit könne nicht innerhalb der nächsten sechs Monate gerechnet werden. Das amtsärztliche Gutachten enthält lediglich die Darstellung der wesentlichen Befunde, ohne Einzelheiten der Befunderhebung und ihrer Entscheidungsgrundlage anzugeben, die es der Behörde und dem Gericht ermöglichen, sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil über die Dienstfähigkeit der Klägerin zu bilden. Die ärztliche Prognose beschränkt sich auf die – letztlich erst von dem Beklagten unter Einbeziehung des Gutachtens eigenverantwortlich zu treffende – Feststellung der Dienstunfähigkeit und ist ebenfalls nicht weiter begründet, setzt sich insbesondere auch nicht mit der Fähigkeit der Klägerin zur Ausübung ihres abstrakt-funktionellen Amtes auseinander. Die gestellte Prognose lässt sich auch nicht zwingend aus der genannten Diagnose herleiten. Denn allein der Umstand, dass ein Beamter – mittelschwer – depressiv ist, führt nicht zwingend zu seiner Dienstunfähigkeit,
40OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 1 B 1490/11 –, juris, Rn. 12; Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 4. September 2014 – 5 K 1470/13 –, juris, Rn. 45,
41was auch der Sachverständige Priv.-Doz. med. Dr. M. I. in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Angaben, warum die Gutachterin gleichwohl davon ausgeht, dass die Klägerin innerhalb der folgenden sechs Monate die Dienstfähigkeit nicht wiedererlangen würde, fehlen.
42Gleiches gilt für das fachpsychiatrische Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. W. L. vom 24. Mai 2013. Darin werden, im Anschluss an die Wiedergabe der von der Klägerin geäußerten Beschwerden, die seitens der Amtsärztin gestellten Fragen beantwortet. Dabei beschränkt sich auch Herr Dr. med. W. L. auf die zusammenfassende Wiedergabe seiner Diagnose und Prognose, die derjenigen der Amtsärztin entspricht.
43Hinzukommt, dass nicht erkennbar wird, inwieweit sich die begutachtende Amtsärztin mit dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie N. H. vom 12. Mai 2013, das sie ausweislich ihres Gutachtens ebenfalls zur Grundlage ihrer Begutachtung gemacht hat, tatsächlich auseinandergesetzt hat. Ein nähere Auseinandersetzung wäre zu erwarten gewesen, da Herr H. in seinem Gutachten ein differenziertes Bild vom Gesundheitszustand der Klägerin vermittelt: Obgleich die Klägerin am 11. März 2013 noch ein sehr schwer depressives Bild abgegeben habe, habe bereits am 25. April 2013 eine deutliche Besserung vorgelegen. Eine Prognose hinsichtlich ihrer Dienstunfähigkeit sei noch unklar gewesen.
44bb) Zudem beruht das amtsärztliche Gutachten auf einer nur unvollständigen Tatsachengrundlage, da die Fußbeschwerden der Klägerin bei der Begutachtung ihrer Dienstfähigkeit im Ergebnis nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Insoweit fehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit die psychischen Leiden der Klägerin auf ihren physischen Beschwerden beruhen. Dass sich langjährige körperliche Leiden unklarer Genese auch auf den psychischen Gesundheitszustand eines Menschen nachteilig auswirken können, erscheint dem Gericht naheliegend, und ist vom Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. med. M. I. in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll geschildert worden. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Untersuchung vom 23. Mai 2013 Herrn Dr. med. W. L. von ihren langjährigen Fußleiden berichtet und in diesem Zusammenhang die Vermutung geäußert, dass ihre depressive Symptomatik auf ihre chronischen Schmerzen in beiden Füßen zurückführen sei. Insoweit haben beide Gutachter – ohne eine nähere Begründung – ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei den Fußbeschwerden um ein psychosomatisches Leiden handle. Bei einer solch reinen Vermutung hätten aber eine orthopädische Begutachtung und die Auseinandersetzung mit einer etwaigen Kausalität zwischen den physischen und psychischen Beschwerden der Klägerin nicht unterbleiben dürfen. In diesem Zusammenhang weist das Gericht zudem auf die diesbezügliche Beanstandung des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. M. I. in der mündlichen Verhandlung hin: „dass er angenommen habe, die Klägerin habe sich etwas eingebildet, so etwas sage man nicht und sowas gebe es auch nicht“.
45b) Auch nach Einbeziehung der gerichtlich eingeholten Interdisziplinären Sachverständigengutachten von Dr. med. U. M. und Priv.-Doz. Dr. med. M. I. lässt sich die erforderliche Prognose der sechsmonatigen Dienstunfähigkeit der Klägerin ab dem 13. August 2013 nicht als von vornherein richtig ansehen.
46Das Gericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. med. U. M. (bb), der seinerseits ein interdisziplinäres Gutachten des Herrn Priv.-Doz. Dr. med. M. I. (aa) eingeholt hat, Beweis erhoben zu den Fragen, ob die Fuß-beschwerden der Klägern im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Absatz 1 Satz 3 LBG NRW mit Erfolg hätten behandelt werden können und ob die Möglichkeit bestand, dass die Fußbeschwerden für das seelische Leiden der Klägerin kausal geworden sind. Überdies hat das Gericht Beweis erhoben durch ergänzende und vertiefende Befragung der beiden Sachverständigen zu ihren schriftlich erstatteten Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2014.
47aa) Aufgrund der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. med. M. I. kann nicht zu der Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer neurologischen und/oder psychischen Leiden im Zeitpunkt der Zurruhesetzung dienstunfähig gewesen ist.
48Zwar geht der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. med. M. I. im Ergebnis davon aus, dass die psychologischen und neurologischen Leiden auch in den sechs Monaten ab dem 13. August 2013 fortbestanden hätten. Insoweit kam er in seinem ausführlichen neurologischen und psychiatrisch-psychosomatischen Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine atypische Polyneuropathie bestehe, deren Herkunft nicht geklärt werden könne. Darüber hinaus bestehe eine reaktive depressive Entwicklung auf das Schmerzgeschehen der Polyneuropathie hin (oder gegebenenfalls auch der Fersenspornerkrankung). Diese depressive Entwicklung sei nicht eigenständiger genuiner Natur, sondern reaktiv auf die Beschwerden an den Füßen zu sehen. Die reaktive Depression sei weitestgehend abgeklungen, so dass die Klägerin selbst davon ausgehe, dass sie demnächst wieder dienstfähig werde. Dieser Auffassung sei neurologisch und psychiatrisch zuzustimmen.
49Diese schriftlichen Ausführungen ergänzte und vertiefte der Sachverständige bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2014 in überzeugender und nachvollziehbarer Weise wie folgt: Zunächst führte er aus, bei seiner Untersuchung der Klägerin am 8. Juli 2014 einen vollständig unauffälligen psychopathologischen Befund festgestellt zu haben. Die Klägerin habe ihm jedoch nachvollziehbar schildern können, dass sie depressiv gewesen sei. Konkret habe er bei der Klägerin eine Anpassungsstörung depressiver Ausprägung im Erleben einer Krankheit, für die keine Erklärung vorhanden sei, festgestellt. Eine solche Anpassungsstörung entstehe in Reaktion auf ein anderes Geschehen, das hier im Bereich der Fußbeschwerden liege. Sie verschwinde dann auch wieder, wenn die Ursache ihrerseits verschwinde und insoweit passe es ins Bild, dass die Klägerin geschildert habe, dass auch die Fußbeschwerden inzwischen besser geworden seien. Auf Nachfrage des Gerichts führte der Sachverständige weiter aus, auf welcher Grundlage er zu dieser Einschätzung gelangt ist. So habe er im Rahmen der Anamnese die gutachterlich vorhandenen Äußerungen von Herrn Dr. N1. , Frau Dr. T. -S2. und Herrn Dr. L. herangezogen, die letztlich das von ihm gefundene Ergebnis gestützt hätten. In diesem Zusammenhang klärte der Sachverständige schlüssig auf, dass seine Diagnose nicht im Widerspruch zu der Diagnose einer mittelschweren Depression stehe, in dem er den Begriff „Depression“ näher erläuterte. Die von ihm diagnostizierte Anpassungsstörung sei danach von den vorgenannten Gutachtern als Depression bezeichnet worden. So könne unter dem Begriff der Depression eine reaktive, neurotische oder endogene Depression verstanden werden. Inzwischen gehe man in der psychopathologischen Wissenschaft davon aus, dass die depressiven Erkrankungen ohne Bezugnahme auf ihre Ursache klassifiziert würden. Die ICD-10 enthalte in den Ziffern F43.2 und F43.1 insoweit aber zwei Ausnahmen, nämlich die Posttraumatische Belastungsstörung und die Anpassungsstörung, die explizit genannt seien. Auf weitere Nachfrage des Gerichts erläuterte der Sachverständige, dass eine Anpassungsstörung keineswegs innerhalb von sechs Monaten verschwinden müsse. Dies könne auch Jahre andauern. Mit Blick auf das fortwährende Leiden der Klägerin führte er nachvollziehbar aus, dass die Anpassungsstörung im Prinzip dann auch erst eine Chance habe zu verschwinden, wenn die Ursache verschwinde. Mit anderen Worten: Solange die Fußbeschwerden der Klägerin andauern, sei es naheliegend, dass auch die Anpassungsstörung fortdauere. Diese in sich schlüssigen Ausführungen stehen auch nicht im Widerspruch dazu, dass sich die psychischen Beschwerden eingestellt haben, obwohl die Klägerin nach wie vor unter ihren Fußbeschwerden leidet. Zum einen bereits deshalb nicht, weil die Polyneuropathie ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen gebessert erschien. Zum anderen hat der Sachverständige auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestätigt, dass es vorkomme, dass sich die psychologische Situation unabhängig von den körperlichen Beschwerden bessere. So etwas nenne man Copingstrategien. Der Patient lerne mit seinen physischen Beschwerden zu leben. Dies sei insbesondere dann erfolgreich, wenn die körperlichen Beschwerden behandelt werden könnten, so helfe etwa Insulin bei Diabetes. Es sei ungleich schwerer in Angelegenheiten, die nicht behandelt werden könnten. Aber auch dies sei individuell verschieden. Zwar hat der Sachverständige sodann auf Nachfrage des Vertreters des Beklagten bestätigt, dass der Zusammenbruch der Klägerin im Jahre 2012 gegen eine Copingstrategie spreche. Dies kann aber allenfalls für den genannten Zeitpunkt und wird nicht generell gelten. Entsprechend hat die Klägerin daraufhin glaubhaft geschildert, dass sie sich nach ihrem Zusammenbruch im Dezember 2012 bereits im Sommer 2013 in Behandlung des Herrn N2. , Heilpraktiker und Psychologe, begeben habe. Mit dessen Hilfe habe sie sog. Copingstrategien erlernt. Zudem habe sie sich bei Herrn Dr. med. M. N1. , Facharzt für Neurologie und Psychotherapie, in Behandlung begeben. Dieser habe eine Polyneuropathie unklarer Ätiologie diagnostiziert (vgl. Bl. 70 der Gerichtakte). Insoweit erscheint es dem Gericht plausibel und überzeugend, dass sich die psychische Situation infolge der zeitnahen medikamentösen und psychologischen Behandlung, aber vor allem auch durch das Erhalten einer Diagnose hinsichtlich ihrer jahrelangen – bis dahin nicht auf eine Ursache zurückführbaren – Fußbeschwerden erheblich gebessert hat, wenn auch die Fußleiden selbst nicht verschwunden sind. Hierfür spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass der Sachverständigen I. im Zeitpunkt seiner Untersuchung einen unauffälligen psychopathologischen Befund bei der Klägerin festgestellt hat, obgleich die Klägerin nach wie vor unter ihren Fußbeschwerden gelitten hat.
50Der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. med. M. I. ist sodann auf weitere Nachfrage des Gerichts zu dem Ergebnis gekommen, dass am 13. August 2013 nicht habe vorhergesehen werden können, wann mit einer Besserung der psychischen Beschwerden bei der Klägerin habe gerechnet werden können, weil seinerzeit auch unklar gewesen sei, in welchem Zeitraum und ob überhaupt, die Fußbeschwerden zu einer Besserung hätten gelangen können. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige Dr. med. U. M. in seinem schriftlichen Gutachten angegeben habe, dass gerechnet vom 13. August 2013 die Fußbeschwerden nicht innerhalb von sechs Monaten mit Erfolg hätten behandelt werden können, gehe er davon aus, dass auch die psychischen Beschwerden ab diesem Datum nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgreich hätten behandelt werden können.
51Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber, dass der Gutachter angegeben hat, nicht sagen zu können, ob die seelischen Leiden der Klägerin seinerzeit zu ihrer Dienstunfähigkeit geführt haben, da er sie damals nicht untersucht habe. Eine diesbezügliche Einschätzung sei sehr schwer. Die Klägerin habe nachvollziehbar geschildert, dass sie in der Jugendarrestanstalt endlos Gänge rauf und runter laufen müsse. Auch habe sie von Kompensationsmöglichkeiten berichtet, die sie entwickelt habe, weil sie die Beschwerden bereits seit 2004 gehabt habe. Auch mit Blick auf die Polyneuropathie könne er nicht angeben, ob diese zu einer Dienstunfähigkeit geführt habe. Es handele sich um eine sehr untypische Polyneuropathie. So sei beispielsweise kein Reflexverlust vorhanden und die Erkrankung erstrecke sich auch nicht auf die Beine, was sonst typisch sei. Allerdings komme es vor, dass in der neurologischen Praxis genaue Diagnosen nicht gestellt werden könnten. Demnach kann unter Berücksichtigung der Angaben von Priv.-Doz. Dr. med. M. I. zwar angenommen werden, dass die am 13. August 2013 vorhandenen Erkrankungen (d.h. Anpassungsstörung und Polyneuropathie) voraussichtlich zumindest weitere sechs Monate fortgedauert hätten; indes lässt diese Annahme nach den Ausführungen des Gutachters nicht den Schluss zu, dass diese auch zu einer Dienstunfähigkeit geführt hätten. Entsprechend kann die Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Der Sachverständige konnte im Ergebnis die entscheidende Frage, ob die Klägerin aufgrund ihrer neurologischen und psychischen Beschwerden dienstunfähig gewesen ist, nicht aufklären.
52Eine weitere Beweisaufnahme seitens des Gerichts kommt nicht in Betracht. Nach § 86 Absatz 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen.
53Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 1563/11 –, juris, Rn. 58.
54Die gerichtliche Aufklärungspflicht endet aber, wenn – wie hier – eine weitere Sachverhaltsaufklärung tatsächlich unmöglich ist. Der Sachverständige, der auf dem Gebiet der Neuropsychologie über eine langjährige Erfahrung und Expertise verfügt, war trotz der bereits am 8. Juli 2014 erfolgten Begutachtung der Klägerin nicht mehr in der Lage, die Dienstfähigkeit der Klägerin im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Zeitpunkt, dem 13. August 2013, zu beurteilen. Inwieweit ein anderer Gutachter die Dienstfähigkeit der Klägerin mit der gebotenen Verlässlichkeit zu einem noch späteren Untersuchungszeitpunkt rückwirkend zu beurteilen vermag, ist nicht ersichtlich und wurde auch seitens des Beklagten nicht vorgetragen. Dies gilt umso mehr, als bei der Erstellung eines Gutachtens der persönliche Eindruck des Arztes von dem Probanden zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine ausschlaggebende Rolle spielt, insbesondere wenn sich der Gesundheitszustand des Probanden – wie vorliegend – im Laufe der Zeit maßgeblich verbessert.
55Die danach vorliegende Nichterweislichkeit der Dienstunfähigkeit der Klägerin geht zu Lasten des Beklagten da dieser die materielle Beweislast hierfür obliegt. Es ist Aufgabe des Beklagten, zu belegen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 13. August 2013 dienstunfähig war.
56OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 1. März 2013 – 5 LB 79/11 –, juris, Rn. 34 und 3. August 2012 – 5 LB 234/10 –, juris, Rn. 49 m.w.N.
57bb) Auch aufgrund der Fußleiden der Klägerin lässt sich die Prognose der Dienstunfähigkeit nicht hinreichend stützen. Zwar ist der Sachverständige Dr. med. U. M. zu dem Ergebnis gekommen, dass die Fußleiden nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem 13. August 2013 mit Erfolg hätten behandelt werden können. Auch hat der Gutachter anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, dass das bei der Klägerin vorhandene Fußleiden eine Erfüllung ihrer Dienstpflichten auf dem zuletzt innegehabten Dienstposten mit überwiegend gehender und stehender Tätigkeit unmöglich gemacht hat.
58Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es indes nicht aus, dass der Beamte den Pflichten seines bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Sondern es ist auf das abstrakt-funktionelle Amt, also auf das Amt der Klägerin als Justizoberinspektorin bei der Jugendarrestanstalt S. ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen. Es kommt für die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin maßgeblich darauf an, ob es in der Jugendarrestanstalt S. auch Dienstposten gibt, die ihrem Amt als Justizvollzugshauptsekretärin und ihrer gesundheitlichen Eignung entsprechen. Bei der Suche nach einem für die Klägerin geeigneten Dienstposten in der Jugendarrestanstalt S. hat der Beklagte folgende Grundsätze zu berücksichtigen: Reicht die Leistungsfähigkeit eines Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten wieder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderung eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderung vorübergehend zwangsläufig verbunden ist.
59BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, BVerwGE 126, 182 (183 f.); OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 49 m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2010 – 13 K 5027/09 –, juris, Rn. 43.
60Solche Tätigkeiten (etwa in der Pforte, dem Fahrdienst oder der Verwaltung) sind für die Klägerin in der Jugendarrestanstalt S. zumindest denkbar: Das Gericht folgt den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. U. M. . Danach bestand die Dienstunfähigkeit der Klägerin hinsichtlich des vor ihrer Zurruhesetzung ausgeübten Dienstpostens in der Jugendarrestanstalt S. , da sie überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten auszuüben hatte. Überwiegend sitzende Tätigkeiten hätten dagegen problemlos von der Klägerin ausgeübt werden können, auch solche Tätigkeiten, bei denen sich Sitzen, Gehen und Stehen abwechseln würden, solange der sitzende Anteil überwogen hätte.
61Ob entsprechende Dienstposten bei der Jugendarrestanstalt S. vorhanden und besetzbar waren, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht restlos geklärt werden. Diese Frage kann im Ergebnis aber dahingestellt bleiben. Denn der Beklagte hat jedenfalls nicht nach einer für die Klägerin geeigneten anderweitigen Verwendung im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG gesucht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt:
622. Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG). Das ist gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 BeamtStG der Fall, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift ist die Übertragung eines anderen Amtes in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Nach Absatz 2 Satz 3 haben Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
63§ 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 BeamtStG sind Ausdruck des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann.
64Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 21, unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/5372, S. 33 und 13/3994, S. 33; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 69; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 29 f.
65Die Vorschriften sind Teil der vielfältigen Bemühungen des Gesetzgebers, Pensionierungen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze soweit wie möglich zu vermeiden. Hierzu gehören auch die Weiterverwendung begrenzt dienstfähiger Beamter nach § 27 BeamtStG und die Reaktivierung von Ruhestandsbeamten nach § 29 BeamtStG, § 35 LBG.
66Ebenso zu §§ 42a, 42 Absatz 3 und § 45 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 71; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 31 f.
67Da § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG an die Dienstunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 anknüpft, kann eine anderweitige Verwendung im Sinne der Vorschrift nur die Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen bzw. im konkret-funktionellen Sinne bedeuten, welches nicht dem bisherigen statusrechtlichen Amt des dienstunfähigen Beamten zugeordnet ist. Demzufolge ist eine anderweitige Verwendung im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde möglich, wenn dem Beamten dort gleichwertige Funktionsämter einer anderen Laufbahn übertragen werden können. Steht ein dem bisherigen Statusamt entsprechender anderer Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde zur Verfügung, fehlt es dagegen bereits an der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 1 BeamtStG (s.o.). Der Anwendungsbereich des § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG hat im Übrigen nicht nur einen Einsatz bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde im Blick. Er betrifft vielmehr auch gerade solche anderweitigen Verwendungen, die mit der Versetzung zu einer anderen Behörde verbunden sind. Bei dieser muss dem Beamten ein neues statusrechtliches Amt gleicher Wertigkeit verliehen werden, wenn er nicht auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der dem bisherigen statusrechtlichen Amt zugeordnet ist. Neue Funktionsämter, die nicht dem bisherigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind, können nur unter Verleihung des entsprechenden Amtes im statusrechtlichen Sinne übertragen werden.
68Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 73; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 33 f.
69§ 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG begründet zugleich die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar.
70Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 75; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 38 f.
71Die Suche nach einer § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG entsprechenden anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 26 Absatz 2 Satz 2 BeamtStG, wonach die Übertragung eines anderen Amtes zulässig ist, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, dass den Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann. Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG nicht herleiten. Auch die amtliche Gesetzesbegründung enthält keinen Hinweis, dass eine Beschränkung gewollt ist.
72Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/4027, S. 28 f., zu § 27 des Entwurfs; ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 28; OVG NRW Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 78; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 40 f.
73Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 26 Absatz 2 BeamtStG zur Vermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht und die dazu erforderliche Laufbahnbefähigung erst nach einer – ggf. längeren – Unterweisungszeit erworben werden kann.
74Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 42 f.
75Der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung wird durch den Wortlaut des § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG verdeutlicht, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden "soll". Soll-Vorschriften gestatten Abweichungen von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Fällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist.
76Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 77; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 35 f.
77Nach alledem ist es – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten die Vorgaben des § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die erforderliche Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
78Ebenso mit Blick auf § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, BVerwGE 124, 99, 108 f., und vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2009 – 6 A 3712/06 –, juris, Rn. 66, und vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 81; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 44 f.
79Das erkennende Gericht vermag nicht festzustellen, dass der Beklagte seiner Suchpflicht gemessen an den zuvor dargestellten Anforderungen des § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG hinreichend nachgekommen ist. Vielmehr hat der Beklagte aufgrund des Ergebnisses des amtsärztlichen Gutachtens vom 9. Juli 2013 auf eine Überprüfung der anderweitigen Verwendungsmöglichkeit ausweislich der Verfügung vom 17. Juli 2013 (Bl. 8 Heft 8 des Verwaltungsvorgangs) von vornherein verzichtet. Hierzu war er indes nicht berechtigt. Denn eine Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i.S.v. § 26 Absatz 2 BeamtStG zu suchen, besteht nur dann nicht, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes des Beamten eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen ist. Der Dienstherr kann sich jedoch nur dann darauf berufen, nicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit verpflichtet zu sein, wenn seine Annahme einer fehlenden anderweitigen Verwendungsmöglichkeit auf tragfähigen Feststellungen gründet.
80OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2012 – 6 A 2559/11 –, juris, Rn. 8 m.w.N. und 15. Juli 2011 – 6 A 1581/10 –, juris, Rn. 6.
81Das ist hier nicht der Fall. Die Einschätzung des Beklagten, der Gesundheitszustand der Klägerin stehe einer anderweitigen Verwendung entgegen, kann nicht auf das ärztliche Gutachten vom 9. Juli 2013 gestützt werden, da dieses – wie oben ausgeführt (II. 1. a)) – keine tragfähige Grundlage bietet. Überdies ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Gesundheitszustand der Klägerin einer anderweitigen Verwendung – sofern in der Jugendarrestanstalt nicht bereits eine leidensgerechte, dem Statusamt der Klägerin entsprechende, Tätigkeit vorhanden ist – nicht entgegensteht. Ihre Fußbeschwerden – auf die es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur noch ankommt, da ihre Dienstunfähigkeit aufgrund ihrer psychischen Beschwerden nicht mehr aufzuklären gewesen ist – stehen zumindest einer überwiegend sitzenden Tätigkeit nicht entgegen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
82Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1, 161 Absatz 2 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet das Gericht gemäß § 161 Absatz 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Dem entspricht es auch diese Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er den „Scheinverwaltungsakt“ vom 12. August 2013 aufgehoben und damit dem Begehren der Klägerin entsprochen hat.
83Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.