Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. März 2008 - 1 K 1636/06

published on 12/03/2008 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. März 2008 - 1 K 1636/06
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Tenor

Die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein Landwirt, wendet sich gegen die Rückforderung von Ausgleichszahlungen.
Am 26.03.2001 beantragte er für das Antragsjahr 2001, am 25.02.2002 für das Antragsjahr 2002 Leistungen im Rahmen des Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleichs (MEKA II).
Mit Bescheid vom 15.03.2002 bewilligte ihm das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für das Antragsjahr 2001 eine Ausgleichsleistung in Höhe von 3861,70 EUR, mit Bescheid vom 30.09.2002 für das Antragsjahr 2002 eine Ausgleichsleistung in Höhe von 3558,40 EUR. Auf den Widerspruch des Klägers erhöhte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit Bescheid vom 28.04.2003 die Ausgleichsleistung im Bescheid vom 30.09.2002 auf 3953,90 EUR.
Mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 hob das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis seinen Bescheid vom 15.03.2002 teilweise rückwirkend auf, setzte die Ausgleichsleistung um 1014,00 EUR herab und forderte diesen Betrag zurück. Mit weiteren Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2005 wurde der Bescheid vom 28.04.2003 teilweise rückwirkend aufgehoben, die Ausgleichsleistung um 1059,40 EUR herabgesetzt und dieser Betrag zurückgefordert.
Gegen diese Änderungs- und Rückforderungsbescheide legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, er habe keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht. Er habe auf die Richtigkeit der Bescheide vertraut, zumal die zuständige Sachbearbeiterin in ihrem Prüfungsvermerk bestätigt habe, die erforderlichen Angaben seien vollständig und plausibel.
Mit Bescheiden vom 31.05.2006 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Programm MEKA II sei die Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000. Unter Ziffer 3 der MEKA II-Richtlinie sei die vom Kläger beantragte Maßnahme D 2 "Ökologischer Landbau für Grünlandflächen" näher beschrieben. Grundsätzlich könne eine Ausgleichsleistung von 13 Punkten je ha (dies wären 130 EUR je ha) gewährt werden. Dies gelte jedoch nicht uneingeschränkt für alle beantragten Flächen. U.a. für Rauhfutterflächen für Pferde, soweit sie nicht der Stutenmilcherzeugung dienten, sowie für Grünland in Unternehmen mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV (rauhfutterfressende Großvieheinheiten) pro ha HFF (Hauptfutterfläche) werde keine Ausgleichsleistung gewährt. Der Betrieb des Klägers erfülle zwar die grundsätzliche Voraussetzung, an die eine Ausgleichsleistung nach D 2 geknüpft sei. Die Pferde, die der Kläger in seinem Betrieb halte, dienten nicht der Stutenmilcherzeugung. Deshalb sei das Grünland, das für ihre Ernährung verwendet werde, nicht förderfähig. Für das verbleibende Grünland sei der Mindest-RGV-Besatz von 0,3 RGV/ha unterschritten, so dass die Gewährung einer Ausgleichszahlung nicht möglich sei. Der Kläger sei nach dem maßgeblichen Gemeinschaftsrecht zur Rückzahlung verpflichtet. Daher habe das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für das Antragsjahr 2001 einen Betrag in Höhe von 1014,00 EUR und für das Antragsjahr 2002 einen Betrag in Höhe von 990,60 EUR zurückfordern müssen.
Am 30.06.2006 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, da er, wie er im Einzelnen darlegt, den Irrtum bei der Bewilligung billigerweise nicht habe erkennen können.
Er beantragt,
die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 28.04.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.05.2006 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Rücknahme sei § 48 Abs. 1 LVwVfG. Dem stehe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2003 - 3 C 25/02 - nicht entgegen, da vor Überprüfung der Bewilligungsbescheide der Jahre 2001 und 2002 durch das angerufene Gericht für die Verwaltung kein Anlass bestanden habe, an einer landesweit richtlinienkonformen Praxis zu zweifeln. Das Land werde auch bei den weiteren Betrieben, denen zu Unrecht Ausgleichsleistungen gewährt worden seien, Rückforderungsverfahren einleiten und damit nachträglich eine richtlinienkonforme Verwaltungspraxis sicherstellen.
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Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis (drei Bände), des Regierungspräsidiums Karlsruhe (ein Band), die Gerichtsakte 10 K 4206/02 sowie die Bewilligungsbescheide der Landratsämter des Beklagten für die Jahre 2001 und 2002, soweit sie Betriebe mit Pferdebesatz betreffen, (11 Ordner) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässigen Klagen sind begründet, da die angegriffenen Bescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide rechtswidrig sind und daher den Klägern seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
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Die angegriffenen Bescheide sind zunächst insoweit rechtswidrig als die Bewilligung von Ausgleichsleistungen für die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau“ aufgehoben und die ausbezahlten Beträge zurückgefordert wurden.
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Als Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide kommen nur §§ 48 ff. LVwVfG in Betracht. Die Ausgleichsleistungen wurden zwar auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.05.1999 über die Förderung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen und der Verordnung (EG) Nr. 1057/1999 der Kommission vom 23.07.1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gewährt. Das Gemeinschaftsrecht enthält jedoch im gegenwärtigen Stand der Entwicklung keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regeln, Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Prämien und Beihilfen zurückzunehmen oder zu widerrufen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 - NVwZ-RR 2004, 413 = Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44 m.w. Nw.). Die in den Widerspruchsbescheiden aufgeführten Vorschriften über die Rückzahlungspflicht regeln nur diese, ermächtigen jedoch nicht zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden (vgl.: BVerwG, a.a.O.).
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Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG als Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Zuwendungsbescheide nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Im vorliegenden Rechtsstreit fehlt es an dem Merkmal der Rechtswidrigkeit der zu Gunsten des Klägers ergangenen Bewilligungsbescheide. Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, wenn er gegen Rechtsnormen verstößt. Die MEKA II-Richtlinie ist eine Verwaltungsvorschrift, keine Rechtsnorm, der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien allein macht daher die Bewilligungsbescheide nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 - 3 C 25/02 - NVwZ 2003, 1384 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104).
18 
Die zu Gunsten des Klägers ergangenen Zuwendungsbescheide verstoßen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sind unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.: Urteil vom 23.04.2003, a.a.O.), der das Gericht folgt, kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung erlangen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt. In einem solchen Fall ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Diese Überlegungen können aber nur dann Platz greifen, wenn wirklich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliegt. Das setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus. Eine solche abweichende Praxis kann jedoch nicht festgestellt werden. Vielmehr ergibt eine Auswertung der Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 2001 und 2002, dass das beklagte Land in der überwiegenden Zahl der Fälle die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau“ bezüglich Grünflächen bei Betrieben mit ausschließlichem oder teilweisem Pferdebesatz unter Verstoß gegen die Richtlinien gefördert hat. Denn insoweit wurde nicht beachtet, dass nach ihnen für Rauhfutterflächen für Pferde, soweit sie nicht der Stutenmilcherzeugung dienen, und für Grünland in Unternehmen mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche keine Ausgleichszahlung gewährt wird.
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Maßgebliche Vergleichsgruppe für die Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG sind, da der Kläger in seinem Betrieb neben Pferden auch andere rauhfutterfressende Großvieheinheiten, nämlich Mutterschafe, in den Antragsjahren gehalten hat, Unternehmen mit Pferden und mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche.
20 
Insoweit ergab eine Durchsicht der vom beklagten Land vorgelegten Bescheide, dass im Antragsjahr 2001 bei 23 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten haben, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha vorlag, so dass nach den Verwaltungsvorschriften an diese Betriebe keine Ausgleichsleistungen für Grünflächen im Rahmen des ökologischen Landbaus hätten bewilligt werden dürfen. Dennoch sind bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags an 18 dieser Betriebe solche Mittel bewilligt worden. Dabei handelt es sich neben dem Betreib des Klägers um folgende Betriebe:
21 
Betrieb ... in Leutkirch: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 9,79 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,16/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
22 
Betrieb ... in Tettnang: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 3,98 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,21/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
23 
Betrieb ... in Eigeltingen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 29,13 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,26/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
24 
Betrieb ... in Grünkraut: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 10,03 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,21/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
25 
Betrieb ... in Hüffenhardt: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 7,01 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,17/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
26 
Betrieb ... in Waldbronn: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 17,28 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,15/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
27 
Betrieb ... in Epfendorf: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 24,28 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,26/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
28 
Betrieb ... in Reichenbach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 42,87 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,1/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
29 
Betrieb ... in Vogtsburg: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 3,44 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,06/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
30 
Betrieb ... in Bad Wurzbach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 11,43 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,098/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
31 
Betrieb ... in Ibach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 23,98 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,23/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
32 
Betrieb ... in Stödtlen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 93,17 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,004/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
33 
Betrieb ... in Tettnang: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 13,04 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,28/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
34 
Betrieb ... in Malsburg-Marzell: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 6,09 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,23/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
35 
Betrieb ... in Allensbach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 10,29 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,14/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
36 
Betrieb ... in Pfalzgrafenweiler: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 63,89 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,2/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
37 
Betrieb ... in Heigerloch: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 13,51 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,23/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
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Im Antragsjahr 2002 lag bei 31 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten haben, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha vorlag, so dass nach den Verwaltungsvorschriften an diese Betriebe keine Ausgleichsleistungen für Grünflächen im Rahmen des ökologischen Landbaus hätten bewilligt werden dürfen. Dennoch sind bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags an 25 dieser Betriebe solche Mittel bewilligt worden. Dabei handelt es sich neben dem Betrieb des Klägers um folgende Betriebe:
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Betrieb ... in Leutkirch: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 9,61 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,2/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
40 
Betrieb ... in Beilstein: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 7,38 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,08/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
41 
Betrieb ... in Schramberg: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 4,94 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,2/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
42 
Betrieb ... in Waldbronn: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 17,28 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,18/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
43 
Betrieb ... in Epfendorf: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 24,28 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,27/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
44 
Betrieb ... in Reichenbach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 41,21 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,07/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
45 
Betrieb ... in Guggenhausen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 2,41 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,14/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
46 
Betrieb ... in Stödtlen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 96,03 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,004b/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
47 
Betrieb ... in Malsburg-Marzell: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 6,09 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,23/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
48 
Betrieb ... in Biederbach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 7,12 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,17/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
49 
Betrieb ... in Gundelfingen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 9,24 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,26/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
50 
Betrieb ... in Baden-Baden: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 55,71 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,27/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
51 
Betrieb ... in Grafenhausen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 33,15 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,08/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
52 
Betrieb ... in Allensbach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 10,32 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,28/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
53 
Betrieb ... in Pfalzgrafenweiler: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 63,94 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,17/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
54 
Betrieb ... in Schömberg: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 25,69 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,29/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
55 
Betrieb ... in Weissach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 4,39 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,28/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
56 
Betrieb ... in Dunningen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 9,91 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,23/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
57 
Betrieb ... in Haigerloch: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 15,16 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,22/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
58 
Weiterhin erhielten fünf Betriebe, nämlich die Betriebe ... in Hockenheim, ... in Marxzell, ... in Waldstetten, ... in Waldbronn und ... in Tettnang unter Verstoß gegen die Richtlinien Ausgleichszahlungen für die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau“, obwohl der RGV-Besatz unter 0,3/ha lag. Die Bewilligungsbescheide wurden durch Bescheide vom 04.11.2005, 28.04.2005, 29.03.2004, 26.06.2007 und 27.05.2005, also zu Zeitpunkten, in denen die Anträge für 2002 beschieden waren, insoweit teilweise aufgehoben.
59 
Diesen Feststellungen für die Jahre 2001 und 2002, die ihm mit gerichtlicher Verfügung vom 23.01.2008 mitgeteilt worden sind, hat das beklagte Land nicht widersprochen. Zudem ist das Ministerium Ländlicher Raum der ihm über das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis übermittelten gerichtlichen Aufforderung vom 28.02.2008, bis zur mündlichen Verhandlung zu erklären, ob sich diese Feststellungen mit den dortigen decken, nicht nachgekommen.
60 
Ob die nicht erfolgte Bewilligung bei den fünf Betrieben im Jahr 2001 und bei den sechs Betrieben im Jahr 2002, die ebenfalls neben Pferden einen RGV-Besatz unter 0,3 RGV/ha hatten, auf der Umsetzung der MEKA II-Richtlinie beruhte oder es hier an einem entsprechenden Antrag fehlte, lässt sich für das Gericht nicht beurteilen, da ihm nur die (zeitlich letzten) Bewilligungsbescheide, nicht aber auch die Anträge vorlagen. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, da bereits aufgrund der Zahl der Betriebe, an die entgegen den Richtlinien Leistungen gewährt wurden, festzustellen ist, dass sich keine den Verwaltungsvorschriften entsprechende Praxis entwickelt hat. Mangels einer solchen Praxis stellt die nicht richtlinienkonforme Gewährung von Ausgleichzahlungen an den Kläger keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar; die an ihn ergangenen Bescheide sind vielmehr rechtmäßig, so dass § 48 Abs. 1 LVwVfG als Ermächtigungsgrundlage für eine teilweise Rücknahme nicht in Betracht kommt.
61 
Ergänzend bemerkt das Gericht, dass sich auch bei Betrieben, die nur Pferde halten (sog. reine Pferdebetriebe), keine der MEKA II-Richtlinie entsprechende ständige Verwaltungspraxis entwickelt hat. Vielmehr wurden auch hier in den Jahren 2001 und 2002 in einer Vielzahl von Fällen Ausgleichsleistungen nach D 2 „Ökologischer Landbau“ für Rauhfutterflächen für Pferde gewährt, obwohl diese nicht der Erzeugung von Stutenmilch dienten.
62 
Soweit das beklagte Land vorträgt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2003 (a.a.O.) sei im vorliegenden Rechtstreit nicht einschlägig, weil das Land durch die teilweise Rücknahme der Bescheide, in denen unter Verstoß gegen die Richtlinie eine Ausgleichleistung bewilligt worden sei, eine richtlinienkonforme Verwaltungspraxis nachträglich herstellen wolle, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG setzt das Vorhandensein einer bestehenden - und nicht künftigen - richtlinienkonformen Praxis voraus, wie sich aus den Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts unter 3.1. der Entscheidungsgründe (s.o. Seite 5) unzweideutig ergibt.
63 
Auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots sind die an den Kläger ergangenen Bescheide nicht rechtswidrig. Da der Gleichheitssatz auch das Willkürverbot beinhaltet, könnte die Frage naheliegen, ob ein Rechtsverstoß sich auch ohne Feststellung einer entgegenstehenden Praxis aus der Verletzung einer absolut eindeutigen und unmissverständlichen Richtlinienbestimmung ergeben kann, die für unterschiedliche Interpretationen keinen Raum lässt (vgl: BVerwG, Urteil vom 23.04.2003, a.a.O.). Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da diese Voraussetzung hier erkennbar nicht vorliegt. Die Frage, ob ein Betrieb mit einem Besatz von Pferden und anderen rauhfutterfressenden Großvieheinheiten eine Förderung im hier streitgegenständlichen Bereich erhält, setzt eine Berechnung mit mehreren Rechenschritten voraus. Zur Berechnung ist die Kenntnis auch anderer Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere der Anlage 1, aber auch der nicht veröffentlichten Vorgaben des Ministeriums, in welchem Umfang für Futterflächen für Pferde, soweit sie nicht der Stutenmilcherzeugung dienen, Abzüge von der Hauptfutterfläche vorzunehmen sind, erforderlich. Mit dem deckt sich die Antwort der zuständigen Sachbearbeiterin des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis auf die Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2007, weshalb sie den Kläger nicht aufgrund seiner Angaben im Antrag, er habe Pferde, darauf hingewiesen habe, dass eine Förderung nicht in Betracht komme. Hierauf antwortete sie nämlich, allein aus der Angabe, Pferde zu haben, könne nicht geschlossen werden, dass eine Förderung nicht in Betracht komme, dies bedürfe näherer Klärung, die im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Antrags nicht zu leisten sei.
64 
Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 und 3 LVwVfG für einen Widerruf liegen ersichtlich und unbestrittener Maßen nicht vor.
II.
65 
Auch soweit für das Antragsjahr 2002 die Bewilligung von Ausgleichsleistungen für die Pflege von Landschaftselementen teilweise aufgehoben wurde und ein Betrag in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig. Dabei kann das Gericht offen lassen, ob für die teilweise Aufhebung, die nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2007 deswegen erfolgte, weil seitens des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis falsche Bescheinigungen ausgestellt wurden, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 oder § 49 Abs. 2 oder 3 LVwVfG überhaupt vorlagen. Da sich weder Aufhebungs- noch Widerspruchsbescheid zur Aufhebung in diesem Punkt verhalten, fehlt es in jedem Fall an der erforderlichen Ermessensausübung. Schon daher ist der angegriffene Bescheid in diesem Punkt rechtswidrig.
III.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
67 
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 2073,40 festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die zulässigen Klagen sind begründet, da die angegriffenen Bescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide rechtswidrig sind und daher den Klägern seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
15 
Die angegriffenen Bescheide sind zunächst insoweit rechtswidrig als die Bewilligung von Ausgleichsleistungen für die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau“ aufgehoben und die ausbezahlten Beträge zurückgefordert wurden.
16 
Als Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide kommen nur §§ 48 ff. LVwVfG in Betracht. Die Ausgleichsleistungen wurden zwar auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.05.1999 über die Förderung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen und der Verordnung (EG) Nr. 1057/1999 der Kommission vom 23.07.1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gewährt. Das Gemeinschaftsrecht enthält jedoch im gegenwärtigen Stand der Entwicklung keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regeln, Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Prämien und Beihilfen zurückzunehmen oder zu widerrufen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 - NVwZ-RR 2004, 413 = Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44 m.w. Nw.). Die in den Widerspruchsbescheiden aufgeführten Vorschriften über die Rückzahlungspflicht regeln nur diese, ermächtigen jedoch nicht zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden (vgl.: BVerwG, a.a.O.).
17 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG als Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Zuwendungsbescheide nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Im vorliegenden Rechtsstreit fehlt es an dem Merkmal der Rechtswidrigkeit der zu Gunsten des Klägers ergangenen Bewilligungsbescheide. Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, wenn er gegen Rechtsnormen verstößt. Die MEKA II-Richtlinie ist eine Verwaltungsvorschrift, keine Rechtsnorm, der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien allein macht daher die Bewilligungsbescheide nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 - 3 C 25/02 - NVwZ 2003, 1384 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104).
18 
Die zu Gunsten des Klägers ergangenen Zuwendungsbescheide verstoßen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sind unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.: Urteil vom 23.04.2003, a.a.O.), der das Gericht folgt, kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung erlangen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt. In einem solchen Fall ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Diese Überlegungen können aber nur dann Platz greifen, wenn wirklich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliegt. Das setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus. Eine solche abweichende Praxis kann jedoch nicht festgestellt werden. Vielmehr ergibt eine Auswertung der Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 2001 und 2002, dass das beklagte Land in der überwiegenden Zahl der Fälle die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau“ bezüglich Grünflächen bei Betrieben mit ausschließlichem oder teilweisem Pferdebesatz unter Verstoß gegen die Richtlinien gefördert hat. Denn insoweit wurde nicht beachtet, dass nach ihnen für Rauhfutterflächen für Pferde, soweit sie nicht der Stutenmilcherzeugung dienen, und für Grünland in Unternehmen mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche keine Ausgleichszahlung gewährt wird.
19 
Maßgebliche Vergleichsgruppe für die Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG sind, da der Kläger in seinem Betrieb neben Pferden auch andere rauhfutterfressende Großvieheinheiten, nämlich Mutterschafe, in den Antragsjahren gehalten hat, Unternehmen mit Pferden und mit einem Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche.
20 
Insoweit ergab eine Durchsicht der vom beklagten Land vorgelegten Bescheide, dass im Antragsjahr 2001 bei 23 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten haben, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha vorlag, so dass nach den Verwaltungsvorschriften an diese Betriebe keine Ausgleichsleistungen für Grünflächen im Rahmen des ökologischen Landbaus hätten bewilligt werden dürfen. Dennoch sind bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags an 18 dieser Betriebe solche Mittel bewilligt worden. Dabei handelt es sich neben dem Betreib des Klägers um folgende Betriebe:
21 
Betrieb ... in Leutkirch: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 9,79 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,16/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
22 
Betrieb ... in Tettnang: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 3,98 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,21/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
23 
Betrieb ... in Eigeltingen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 29,13 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,26/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
24 
Betrieb ... in Grünkraut: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 10,03 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,21/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
25 
Betrieb ... in Hüffenhardt: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 7,01 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,17/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
26 
Betrieb ... in Waldbronn: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 17,28 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,15/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
27 
Betrieb ... in Epfendorf: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 24,28 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,26/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
28 
Betrieb ... in Reichenbach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 42,87 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,1/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
29 
Betrieb ... in Vogtsburg: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 3,44 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,06/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
30 
Betrieb ... in Bad Wurzbach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 11,43 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,098/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
31 
Betrieb ... in Ibach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 23,98 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,23/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
32 
Betrieb ... in Stödtlen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 93,17 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,004/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
33 
Betrieb ... in Tettnang: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 13,04 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,28/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
34 
Betrieb ... in Malsburg-Marzell: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 6,09 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,23/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
35 
Betrieb ... in Allensbach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 10,29 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,14/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
36 
Betrieb ... in Pfalzgrafenweiler: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 63,89 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,2/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
37 
Betrieb ... in Heigerloch: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 13,51 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,23/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
38 
Im Antragsjahr 2002 lag bei 31 Betrieben, die MEKA II-Mittel erhalten haben, neben Pferden ein Viehbesatz unter 0,3 RGV/ha vorlag, so dass nach den Verwaltungsvorschriften an diese Betriebe keine Ausgleichsleistungen für Grünflächen im Rahmen des ökologischen Landbaus hätten bewilligt werden dürfen. Dennoch sind bei der erstmaligen Bescheidung des Antrags an 25 dieser Betriebe solche Mittel bewilligt worden. Dabei handelt es sich neben dem Betrieb des Klägers um folgende Betriebe:
39 
Betrieb ... in Leutkirch: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 9,61 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,2/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
40 
Betrieb ... in Beilstein: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 7,38 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,08/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
41 
Betrieb ... in Schramberg: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 4,94 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,2/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
42 
Betrieb ... in Waldbronn: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 17,28 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,18/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
43 
Betrieb ... in Epfendorf: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 24,28 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,27/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
44 
Betrieb ... in Reichenbach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 41,21 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,07/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
45 
Betrieb ... in Guggenhausen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 2,41 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,14/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
46 
Betrieb ... in Stödtlen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 96,03 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,004b/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
47 
Betrieb ... in Malsburg-Marzell: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 6,09 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,23/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
48 
Betrieb ... in Biederbach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 7,12 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,17/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
49 
Betrieb ... in Gundelfingen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 9,24 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,26/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
50 
Betrieb ... in Baden-Baden: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 55,71 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,27/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
51 
Betrieb ... in Grafenhausen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 33,15 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,08/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
52 
Betrieb ... in Allensbach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 10,32 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,28/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
53 
Betrieb ... in Pfalzgrafenweiler: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 63,94 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,17/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
54 
Betrieb ... in Schömberg: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 25,69 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,29/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
55 
Betrieb ... in Weissach: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 4,39 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,28/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
56 
Betrieb ... in Dunningen: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 9,91 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,23/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
57 
Betrieb ... in Haigerloch: Bei Zugrundelegung der in den Widerspruchsbescheiden verwandten Berechnungsmethode war zunächst von der Hauptfutterfläche von 15,16 ha die Futterfläche für Pferde abziehen, die nach den Widerspruchsbescheiden und der ergänzenden Auskunft des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für Pferde über 6 Monate mit 0,3 ha und für Pferde bis 6 Monate mit 0,225 ha anzusetzen ist. Für die verbleibende Hauptfutterfläche errechnet sich unter Zugrundelegung der Anlage 1 zur Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen, vom 12.09.2000 ein RGV-Besatz von 0,22/ha, also unterhalb der Fördergrenze von 0,3 RGV/ha.
58 
Weiterhin erhielten fünf Betriebe, nämlich die Betriebe ... in Hockenheim, ... in Marxzell, ... in Waldstetten, ... in Waldbronn und ... in Tettnang unter Verstoß gegen die Richtlinien Ausgleichszahlungen für die Maßnahme D 2 „Ökologischer Landbau“, obwohl der RGV-Besatz unter 0,3/ha lag. Die Bewilligungsbescheide wurden durch Bescheide vom 04.11.2005, 28.04.2005, 29.03.2004, 26.06.2007 und 27.05.2005, also zu Zeitpunkten, in denen die Anträge für 2002 beschieden waren, insoweit teilweise aufgehoben.
59 
Diesen Feststellungen für die Jahre 2001 und 2002, die ihm mit gerichtlicher Verfügung vom 23.01.2008 mitgeteilt worden sind, hat das beklagte Land nicht widersprochen. Zudem ist das Ministerium Ländlicher Raum der ihm über das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis übermittelten gerichtlichen Aufforderung vom 28.02.2008, bis zur mündlichen Verhandlung zu erklären, ob sich diese Feststellungen mit den dortigen decken, nicht nachgekommen.
60 
Ob die nicht erfolgte Bewilligung bei den fünf Betrieben im Jahr 2001 und bei den sechs Betrieben im Jahr 2002, die ebenfalls neben Pferden einen RGV-Besatz unter 0,3 RGV/ha hatten, auf der Umsetzung der MEKA II-Richtlinie beruhte oder es hier an einem entsprechenden Antrag fehlte, lässt sich für das Gericht nicht beurteilen, da ihm nur die (zeitlich letzten) Bewilligungsbescheide, nicht aber auch die Anträge vorlagen. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, da bereits aufgrund der Zahl der Betriebe, an die entgegen den Richtlinien Leistungen gewährt wurden, festzustellen ist, dass sich keine den Verwaltungsvorschriften entsprechende Praxis entwickelt hat. Mangels einer solchen Praxis stellt die nicht richtlinienkonforme Gewährung von Ausgleichzahlungen an den Kläger keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar; die an ihn ergangenen Bescheide sind vielmehr rechtmäßig, so dass § 48 Abs. 1 LVwVfG als Ermächtigungsgrundlage für eine teilweise Rücknahme nicht in Betracht kommt.
61 
Ergänzend bemerkt das Gericht, dass sich auch bei Betrieben, die nur Pferde halten (sog. reine Pferdebetriebe), keine der MEKA II-Richtlinie entsprechende ständige Verwaltungspraxis entwickelt hat. Vielmehr wurden auch hier in den Jahren 2001 und 2002 in einer Vielzahl von Fällen Ausgleichsleistungen nach D 2 „Ökologischer Landbau“ für Rauhfutterflächen für Pferde gewährt, obwohl diese nicht der Erzeugung von Stutenmilch dienten.
62 
Soweit das beklagte Land vorträgt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2003 (a.a.O.) sei im vorliegenden Rechtstreit nicht einschlägig, weil das Land durch die teilweise Rücknahme der Bescheide, in denen unter Verstoß gegen die Richtlinie eine Ausgleichleistung bewilligt worden sei, eine richtlinienkonforme Verwaltungspraxis nachträglich herstellen wolle, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG setzt das Vorhandensein einer bestehenden - und nicht künftigen - richtlinienkonformen Praxis voraus, wie sich aus den Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts unter 3.1. der Entscheidungsgründe (s.o. Seite 5) unzweideutig ergibt.
63 
Auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots sind die an den Kläger ergangenen Bescheide nicht rechtswidrig. Da der Gleichheitssatz auch das Willkürverbot beinhaltet, könnte die Frage naheliegen, ob ein Rechtsverstoß sich auch ohne Feststellung einer entgegenstehenden Praxis aus der Verletzung einer absolut eindeutigen und unmissverständlichen Richtlinienbestimmung ergeben kann, die für unterschiedliche Interpretationen keinen Raum lässt (vgl: BVerwG, Urteil vom 23.04.2003, a.a.O.). Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da diese Voraussetzung hier erkennbar nicht vorliegt. Die Frage, ob ein Betrieb mit einem Besatz von Pferden und anderen rauhfutterfressenden Großvieheinheiten eine Förderung im hier streitgegenständlichen Bereich erhält, setzt eine Berechnung mit mehreren Rechenschritten voraus. Zur Berechnung ist die Kenntnis auch anderer Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere der Anlage 1, aber auch der nicht veröffentlichten Vorgaben des Ministeriums, in welchem Umfang für Futterflächen für Pferde, soweit sie nicht der Stutenmilcherzeugung dienen, Abzüge von der Hauptfutterfläche vorzunehmen sind, erforderlich. Mit dem deckt sich die Antwort der zuständigen Sachbearbeiterin des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis auf die Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2007, weshalb sie den Kläger nicht aufgrund seiner Angaben im Antrag, er habe Pferde, darauf hingewiesen habe, dass eine Förderung nicht in Betracht komme. Hierauf antwortete sie nämlich, allein aus der Angabe, Pferde zu haben, könne nicht geschlossen werden, dass eine Förderung nicht in Betracht komme, dies bedürfe näherer Klärung, die im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Antrags nicht zu leisten sei.
64 
Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 und 3 LVwVfG für einen Widerruf liegen ersichtlich und unbestrittener Maßen nicht vor.
II.
65 
Auch soweit für das Antragsjahr 2002 die Bewilligung von Ausgleichsleistungen für die Pflege von Landschaftselementen teilweise aufgehoben wurde und ein Betrag in Höhe von 68,80 EUR zurückgefordert wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig. Dabei kann das Gericht offen lassen, ob für die teilweise Aufhebung, die nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2007 deswegen erfolgte, weil seitens des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis falsche Bescheinigungen ausgestellt wurden, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 oder § 49 Abs. 2 oder 3 LVwVfG überhaupt vorlagen. Da sich weder Aufhebungs- noch Widerspruchsbescheid zur Aufhebung in diesem Punkt verhalten, fehlt es in jedem Fall an der erforderlichen Ermessensausübung. Schon daher ist der angegriffene Bescheid in diesem Punkt rechtswidrig.
III.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
67 
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 2073,40 festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 19/03/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsa
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.