Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 21. Juli 2015 - 9 K 2909/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob das Arbeitsamtsgebäude der Klägerin dem Denkmalschutz unterliegt.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks X, bestehend aus den Flurstücken Y und Z in der Gemarkung …. Die Klägerin betreibt in dem auf dem Grundstück bestehenden Gebäude eine Außenstelle der Bundesagentur für Arbeit.
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Das Gebäude wurde zwischen 1951 und 1953 auf dem Grundstück eines kriegszerstörten Schulgebäudes nach dem Entwurf des Baurats … erbaut. Der Neubau berücksichtigte die Traufhöhen, Baulinien und -materialien der Umgebung, insbesondere des benachbarten Fachwerkgebäudes der Musikschule (…), das bereits damals unter Denkmalschutz stand und weiterhin steht. Auf der anderen Seite des …Wegs befindet sich die unter Denkmalschutz stehende Ruine der benachbarten … Kirche, die ebenfalls im Zweiten Weltkrieg zerstört wurde.
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Das Gebäude … liegt im Geltungsbereich des Durchführungsplans …. Dieser weist das Flurstück Y als besondere Fläche für das Arbeitsamt und das Flurstück Z als Straßenfläche aus. Das aus rotem Backstein errichtete Arbeitsamt weist einen L-förmigen Grundriss mit einem Hauptflügel mit drei Vollgeschossen entlang der … Straße und einem Nebenflügel mit zwei Vollgeschossen entlang des …Wegs (jeweils zuzüglich Dachgeschoss) auf. Aufgrund des abgesenkten Hofs im Nordosten wirkt das Gebäude von der Hofseite aus betrachtet um ein zusätzliches Geschoss erhöht.
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Im November 2006 genehmigte die Baubehörde nach Beteiligung des Denkmalschutzamts Umbauarbeiten an dem Gebäude, die im Anschluss durchgeführt wurden. So wurden unter anderem ein Aufzug an der Gebäuderückseite des Nebenflügels installiert und im Zuge dessen die an dieser Seite bestehende Gaube deutlich vergrößert und die Breite des Eingangsbereichs im Erdgeschoss und der dort vorhandenen Treppe etwa zur Hälfte vermindert. An der Hofseite des Hauptflügels wurde ein Windfang eingebaut. Um neue Büros im Dachgeschoss zu schaffen, wurden fünf vorhandene Gauben an der Südseite des Nebenflügels … durch größere ersetzt, wie sie bereits an der Nordseite und in einem Fall auch an der Südseite vorhanden waren. Im Gebäudeinneren wurden auf allen Ebenen die Grundrisse verändert. Außerdem wurde das Dach neu eingedeckt, wobei den zu ersetzenden Dachpfannen ähnliche in naturrot aus Ton verwendet wurden. Weiterhin erfolgte ein Austausch der vormals vierflügeligen Kellerfenster nach Rücksprache mit dem Denkmalschutzamt.
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Im Februar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Gebäude als Kulturdenkmal in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler nach § 7a Abs. 2 des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 (DSchG 1973) in der Fassung vom 7. April 2006 (HmbGVBl. S. 143) eingetragen worden sei. Geplante Bauvorhaben seien dem Denkmalschutzamt anzuzeigen.
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Im Mai 2010 stellte die Klägerin einen Bauantrag, um einen außenliegenden Sonnenschutz an dem Gebäude anzubringen. Nach einem Hinweis der Beklagten, dass die Erteilungsvoraussetzungen aus Gründen des Denkmalschutzes nicht gegeben seien, nahm die Klägerin diesen Antrag im August 2010 zurück. Mit Bescheid vom 22. November 2010 verfügte die Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin die Unterschutzstellung des Gebäudes nach § 6 Abs. 1 sowie § 2 Nr. 1 DSchG 1973.
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Zur Begründung führte sie u.a. unter Bezugnahme auf ein Gutachten zum Denkmalwert des Arbeitsamtes … vom 9. September 2010 aus, dass bereits der Neubau des Arbeitsamtes … in den Jahren 1951 bis 1953 unter Auflagen des Denkmalschutzamtes gestanden habe, da das Flurstück Y bereits seit 1941 als Umgebung der … Kirche in … geschützt gewesen sei. Das Gebäude sei aus bau- und städtebaugeschichtlichen Gründen schutzwürdig. Es stelle ein qualitätsvolles Beispiel für traditionalistische Nachkriegsarchitektur dar, da es in vereinfachter Weise traditionelle und regionale Formen und Materialien wie Backstein, Satteldächer oder Gauben aufnehme. Dies sei auch Ausdruck des Bestrebens von …, sich an der historischen Umgebung zu orientieren. Gemeinsam mit dem nicht weit entfernt liegenden Gebäude …, welches 1956 als Stahlbetonskelettbau mit Rasterfassade errichtet worden sei, verdeutliche das Gebäude … die unterschiedlichen Architekturentwicklungen der Nachkriegszeit. Außerdem veranschauliche es den Umgang mit Baulücken in historischen Kontexten und sei ein Zeugnis für die Geschichte des Wiederaufbaus in Harburg. Das Gebäude sei auch zur Wahrung der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes von Harburg schutzwürdig, da es die … Straße und die …Straße präge. Schließlich liege der Erhalt des Gebäudes im öffentlichen Interesse. Das Arbeitsamt habe sich gut, zum Teil mit Ausstattung, erhalten. Auf dem Vorplatz des Arbeitsamts befinde sich ein Keramikrelief von …, das im Rahmen des 1950 aufgelegten Programmes „Kunst am Bau“ gefördert worden sei. Teil dieses Programms sei auch die im Gebäudeinneren angebrachte Eisenarbeit, welche Bauarbeiter darstelle. An bauzeitlicher Innenausstattung gebe es außerdem das erhaltene Haupttreppenhaus sowie Holztüren mit Glasfeldern.
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Dagegen legte die Klägerin fristgemäß Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie unter Vorlage einer gutachterlichen Ersteinschätzung von … vom 18. März 2011 vor, dass das Gebäude als einfacher Klinkerbau aus den Jahren 1951-1953 keinen denkmalschutzwürdigen Charakter aufweise. Es hebe sich in seiner Ausführung gänzlich vom Bild des historischen Zentrums sowie der angrenzenden Umgebung ab. Durch die mit der Unterschutzstellung verbundenen wirtschaftlichen Einbußen sowie die Einschränkungen der Nutzbarkeit des Gebäudes werde ein unzumutbarer Eingriff in die Rechte der Klägerin begründet. Die Denkmaleigenschaft des Gebäudes sei zweifelhaft, da es sich um ein architektonisch recht junges und einfaches Gebäude handele, an dem umfassende Umbauten, Entkernungen und neue Einbauten vorgenommen worden seien. Die Veränderungen (im Einzelnen: Erneuerung aller Türen und Fenster sowie des Dachs, Erneuerung und teilweise erhebliche Veränderung der Dachgauben, Entfernung der Putzumrahmung und Versetzen nach außen von fünf der Fenster an der …, Fahrstuhleingang sowie Veränderung der gesamten Rückfront und Anbau des Windfangs; umfangreicher Umbau des Inneren, mit teilweise neuen Grundrissen, Entfernung des Amtsleiterbüros, Ausbau des Dachgeschosses, Entfernung des Handlaufs und des gesamten Treppengeländers im Inneren) würden sich bei dem Gebäude besonders schwerwiegend auswirken, da es sich um ein einfaches Gebäude handele, bei dem nur wenige Elemente den Gesamteindruck definieren würden. Bei der Unterschutzstellung habe im Übrigen kein ausreichender Vergleich zwischen dem ursprünglichen Zustand und dem Istzustand des Gebäudes stattgefunden.
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Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2011 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass dem Gebäude auch städtebauliche Bedeutung zukomme, da es durch seine Kubatur und Materialität Bezug auf seine Umgebung nehme und durch den Vorplatz mit Keramikrelief an der … Straße, dem L-förmigen Grundriss und seiner Größe einen städtebaulichen Akzent setze. Die vorgenommenen Veränderungen hätten nicht zu einem Wegfall des Erhaltungsinteresses geführt, da der überwiegende Teil der historischen Substanz noch erhalten sei. Bei den Veränderungen handele es sich im Wesentlichen um bloße Erhaltungsmaßnahmen, so etwa bei dem Austausch der Fenster und Dachziegel, der im Übrigen nach historischem Vorbild und nach Vorgaben des Denkmalschutzamts vorgenommen worden sei. Der hofseitige Umbau durch den Einbau eines überwiegend transparenten Windfangs und den Umbau eines Treppenhausfensters, habe die ursprüngliche Fassade nicht wesentlich verändert. Der Großteil, bestehend aus 14 Fensterachsen, sei in kaum verändertem Zustand noch vorhanden. Gleiches gelte für den Umbau von vier Fenstern an der Gebäudefront. Weniger als die Hälfte der Gauben sei verändert worden. Der bereits zur Erbauungszeit vorhandene Eingang an der Ostfassade sei lediglich durch einen behindertengerechten Eingang modifiziert worden. Das historische Treppengeländer im Gebäudeinneren sei noch vorhanden und lediglich aus Sicherheitsgründen um ein zweites Geländer ergänzt worden. Da trotz der Veränderungen ein funktionaler Zusammenhang zwischen Innen und Außen gegeben sei und noch Ausstattungsteile vorhanden seien, sei das Gebäude insgesamt schutzwürdig. Wirtschaftliche Erwägungen stellten eine Unterschutzstellung nicht in Frage. Diese Aspekte seien im Rahmen nachfolgender Erhaltungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
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Hiergegen hat die Klägerin am 30. November 2011 Klage erhoben und die Klage um die hilfsweisen Anträge festzustellen, dass die angegriffenen Bescheide rechtswidrig gewesen seien und dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung des Gebäudes nach dem novellierten Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 (DSchG 2013, HmbGVBl. S. 142) weder ganz noch teilweise vorlägen, ergänzt. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass die Klage weiterhin als Anfechtungsklage statthaft sei, da sowohl das novellierte Denkmalschutzgesetz 2013 als auch das Denkmalschutzgesetz 1973 verfassungswidrig seien. Im Falle der Erledigung des Unterschutzstellungsbescheids durch Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes 2013 könne die Klägerin das ursprünglich verfolgte Klagebegehren zumindest im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgen. Die Klägerin wünsche auch eine verbindliche Feststellung der Rechtslage für die Vergangenheit. Schließlich sei die Klage auf Feststellung, dass der Gebäudekomplex … nicht dem Denkmalschutz unterliege, zulässig und begründet.
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Die Denkmalschutzgesetze 1973 und 2013 würden beide gegen das Bestimmtheitsgebot, den Vorbehalt des Gesetzes und das Eigentumsgrundrecht verstoßen. Das Denkmalschutzgesetz 2013 sähe außerdem keinen ausreichenden Rechtsschutz der Betroffenen vor. Das Eigentumsrecht sei verletzt, da beide Gesetze keine angemessenen Ausgleichsregelungen für die Inanspruchnahme des Eigentümers vorsähen. Da sich die Klägerin in der streitgegenständlichen Situation in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüber der Beklagten befinde und ihren Bestand an Sachmitteln als Ausdruck ihrer Selbstverwaltungsbefugnisse nach Art. 87 Abs. 2 GG dieser gegenüber zu verteidigen habe, könne sie sich auch auf das Eigentumsgrundrecht berufen.
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Die Unterschutzstellung sei formell und materiell rechtswidrig.
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Das Gebäude sei kein nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 DSchG 1973 bzw. § 4 DSchG 2013 schützenswertes Denkmal. Durch die Umbauten sei der Funktionszusammenhang zwischen Fassade und Gebäudeinnerem aufgehoben worden, der Gebäudekomplex sei vollständig entkernt worden. Die einzig noch verbliebenen historischen Ausbauten (ein Terrazzoboden im Dachgeschoss, zwei vorhandene Fenster im Kellerbereich, der Standort des ansonsten umfangreich veränderten Treppenhauses sowie einige bauzeitliche Türen und Oberlichter) könnten nicht als denkmalschutzrechtlich relevant eingestuft werden. Für die einzelnen Umbaumaßnahmen und deren Bewertung wird auf die Darstellungen in den Gutachten von … vom 18. März 2011, vom 12. November 2012, vom 5. November 2013 und vom 9. April 2014 Bezug genommen.
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Eine Unterschutzstellung des Gebäudes aus stadt-, bau- oder architekturgeschichtlichen Gründen komme nicht in Frage. Es sei nicht Schauplatz eines historischen Ereignisses und mache ein solches auch nicht deutlich. Das Gebäude sei nicht Zeugnis einer geschichtlichen Entwicklung. Selbst in seinem ursprünglichen Zustand sei das Gebäude kein typischer Bau der 1950er Jahre gewesen, sondern stelle lediglich einen Rückgriff auf einen schon damals überkommenen Baustil dar. Der Umstand, dass das Gebäude zur Beseitigung einer Baulücke geplant worden sei, treffe auf eine Vielzahl anderer Gebäude in Hamburg zu und begründe daher keine besondere Schutzwürdigkeit.
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Die Unterschutzstellung sei auch nicht zur Bewahrung der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes gerechtfertigt. Dem stehe schon entgegen, dass es nicht im Rahmen einer einheitlichen Planung der näheren Umgebung errichtet worden sei. Darüber hinaus sei das Gebäude aus der Richtung des Hafens nicht einsehbar, da es aufgrund der Straßenverbreiterung der …Straße hinter die Fassaden der umstehenden Gebäude zurückspringe. Prägend seien vielmehr der benachbarte Glockenturm sowie die Kirchenruine. Der Vorplatz vor dem Hauptgebäude sei kein Ausdruck historischer Gegebenheiten, sondern resultiere aus dem im Durchführungsplan … vorgesehenen, aber nicht umgesetzten Vorhaben, die … Straße zu verbreitern. Bereits bei seiner Errichtung habe sich das Arbeitsamt aufgrund des Ensembleschutzes der … Kirche in die Umgebung einpassen müssen und diese daher gar nicht maßstäblich prägen können. Sofern die Gestaltung des Gebäudes mit zwei separierten Eingängen für Männer und Frauen tatsächlich habe stadtbildprägend wirken können, sei dies an dem Gebäude in dem heutigen Bauzustand nicht mehr ablesbar.
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Weiter fehle es am öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung. So gebe es in der Stadt Hamburg viele Anfang der 1950er Jahre errichtete Arbeitsamtsgebäude, so etwa in … und …. Das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung sei auch im Vergleich mit anderen Gebäuden, die dem Traditionalismus zugerechnet werden müssten und über weit mehr historische Bausubstanz und Alleinstellungsmerkmale verfügten, wie etwa der … Bahnhof und das Gebäude der … Bücherhalle, und bei denen die Beklagte ein Schutzinteresse auch nicht angenommen habe, abzulehnen. Ein öffentliches Erhaltungsinteresse könne zuletzt nicht dadurch begründet werden, dass das Gebäude in diversen fachlichen Publikationen genannt worden sei. Denn diese Publikationen seien alle erschienen, bevor ab etwa 2006 die maßgeblichen Umbaumaßnahmen stattgefunden hätten und bildeten daher den tatsächlichen Erhaltungszustand nicht mehr ab.
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Schließlich sei die Maßnahme deswegen unverhältnismäßig, weil sich die Beklagte mit der weit weniger einschneidenden Maßnahme der teilweisen Unterschutzstellung nicht auseinandergesetzt habe. Eine solche teilweise Unterschutzstellung sei aber angezeigt, da kein Funktionszusammenhang mehr zwischen der Fassade und dem entkernten Gebäudeinneren bestehe.
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Dass bei der Bauausführung von den Grundrissen aus dem Jahre 1951 abgewichen worden sei, werde bestritten. Die Pläne aus den Jahren 1953 und 1956 seien nicht verbindlich, da ihnen der Grünstempel fehle. Außerdem handele es sich um Pläne zum Nachweis der Elektroinstallationen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2011 aufzuheben,
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hilfsweise,
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1. festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 22.November 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2011 rechtswidrig waren,
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2. festzustellen, dass das Gebäude ..., belegen auf den Flurstücken ... und ... der Gemarkung Harburg, nicht, auch nicht teilweise dem Denkmalschutz unterliegt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf das Vorbringen in den angegriffenen Bescheiden sowie auf das Gutachten vom 9. September 2010.
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Vertiefend führt sie aus, dass bereits das im Krieg zerstörte Schulgebäude …, das vor Errichtung des Arbeitsamtes auf dem Flurstück Y gestanden hatte, seit 1940 als Umgebung der … Kirche unter Denkmalschutz gestanden habe. Dieser Umgebungsschutz sei auch nach der Kriegszerstörung der Schule und der Kirche im Jahre 1944 nicht gelöscht worden, da die Ruine der Kirche weiter unter Denkmalschutz gestanden habe. Deshalb habe das Denkmalschutzamt auf den Neubau des Arbeitsamtes Einfluss nehmen können.
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Sie ist der Ansicht, dass die Klage als Anfechtungsklage unzulässig sei. Der angegriffene Bescheid habe sich durch das Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes 2013 erledigt.
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Die Feststellungsklage sei unbegründet. Das Denkmalschutzgesetz 2013 sei verfassungskonform. Auf das Denkmalschutzgesetz 1973 komme es vorliegend wegen der Erledigung des Unterschutzstellungsbescheids nicht an. Da die Entscheidungen über die Genehmigung baulicher Veränderungen als Ermessensentscheidungen ausgestaltet seien, sei von der Verfassungsmäßigkeit der rechtlichen Grundlagen auszugehen. Zwar sehe das Denkmalschutzgesetz 2013 keinen ausdrücklichen Auskunftsanspruch zur Denkmaleigenschaft eines Gebäudes vor. Dies führe aber nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Vorgaben, da ein solcher Auskunftsanspruch zumindest nach § 25 HmbVwVfG gegeben sei und in der Verwaltungspraxis eingeräumt werde.
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Trotz der vorgenommenen Veränderungen an dem Gebäude stehe dessen Denkmaleigenschaft nicht in Frage. Die Schutzwürdigkeit des Gebäudes ergebe sich dadurch, dass es den Wiederaufbau des Harburger Zentrums in den 1950er Jahren bezeuge und einen Beitrag zur dortigen Stadt- und Baugeschichte leiste. An dem Gebäude lasse sich ablesen, wie die öffentliche Hand unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes versucht habe, Baulücken zu schließen. Gleichzeitig sei das Bestreben bei der Errichtung gewesen, angemessene Verwaltungsbauten mit zwei Eingängen (getrennt nach Geschlechtern) zu schaffen.
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Das Gebäude sei durch die Außengestaltung (insbesondere: Art der Fensteranbringung und Verwendung von Sprossen, Variation der Geschosszahlen, Gauben, Backsteinmauern, Satteldach mit Pfannenabdeckung) ein Beispiel des Traditionalismus der 1950er Jahre. Gleichzeitig weise es durch die Eisenarbeit im Inneren, die keramische Arbeit an der Fassade, die Türen, die Oberlichter, die Treppen und den Bodenbelag moderne Elemente und somit Anzeichen einer gegenläufigen Architekturströmung auf. Das Gebäude stehe somit für seine Zeit, da in den 1950er Jahren der Traditionalismus noch der vorherrschende Baustil gewesen sei, gleichzeitig aber modernistische Gebäude entstanden und die Zeit daher durch die Parallelität mehrerer Baustile geprägt gewesen sei. Ein Austausch von Fenstern und Dachbedeckung bei denkmalgeschützten Gebäuden sei üblich.
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Das Arbeitsamt sei auch seiner Art nach, als Untergattung der Verwaltungsbauten, schützenswert. Arbeitsämter seien in besonderer Weise mit der Geschichte der Arbeiterbewegung verbunden. Auch seien im Denkmalschutz ausschließlich die lokalen Vergleichsbauten zu berücksichtigen. In Hamburg stünden lediglich drei Arbeitsämter unter Denkmalschutz.
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Die Schutzwürdigkeit des Gebäudes ergebe sich auch daraus, dass das Gebäude die zum Teil aus dem 17. bis 19. Jahrhundert stammende nähere Umgebung präge. Es nehme zum einen die Traufhöhen, Baulinien und -materialien der Umgebung auf, setze aber durch seinen Vorplatz mit keramischer Arbeit, die Gebäudegröße und den L-förmigen Grundriss samt abgesenktem Hof eigene Akzente.
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Das erforderliche öffentliche Interesse an dem Erhalt des Gebäudes sei schließlich deswegen anzunehmen, weil das Gebäude in mehreren maßgeblichen Publikationen als öffentlicher Bau, der bis heute eine wichtige Funktion im Zentrum … habe, benannt werde. Dass die Publikationen vor Durchführung der Umbaumaßnahmen erschienen seien stehe dem öffentlichen Erhaltungsinteresse nicht entgegen, da diese Umbaumaßnahmen nicht die Denkmaleigenschaft des Gebäudes berührten. Das öffentliche Interesse an dem Erhalt des Gebäudes entfalle auch nicht dadurch, dass die Beklagte die Denkmalwürdigkeit anderer Gebäude (Arbeitsamt …, Arbeitsamt …, S-Bahnhof … und Bücherhalle …) verneint habe. Zum Teil seien die Gebäude schon nicht vergleichbar, da sie aus einer anderen Zeit stammten und anders als das streitgegenständliche Gebäude nicht im historischen Zentrum, sondern am Rande bebauter Gebiete belegen seien. Zum anderen sei bei einem Teil der Gebäude die Denkmaleigenschaft bejaht worden, der Denkmalschutz habe aber in den konkreten Fällen gegenüber anderen öffentlichen Belangen zurückstehen müssen. Die denkmalschutzrechtliche Behandlung anderer Gebäude lasse grundsätzlich keine Aussage über den Denkmalwert des konkret in Streit stehenden Gebäudes zu.
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Einer Teilunterschutzstellung stehe entgegen, dass das Gebäude nicht entkernt sei, sondern durch den Erhalt historischer Bausubstanz noch ein funktioneller Zusammenhang zwischen den Bauteilen, insbesondere zwischen der Fassade und dem Innenausbau, bestehe. So seien etwa noch bauzeitliche Außenwände, Treppenhäuser, Innenwände, alle tragenden Wände, Geschossdecken-, Dach- und Bodenkonstruktionen, Innen- und Außentüren, Oberlichter, eine Eisenarbeit und ein Terrazzoboden erhalten. Die Veränderung der Grundrisse im Gebäudeinneren, insbesondere durch die Umstrukturierung der Büroflächen, sei unerheblich, da diese Grundrisse den Denkmalschutzwert nicht begründeten. Aus den Grundrissen aus dem Jahre 1953 (Kellergeschoss, Erdgeschoss und Dachgeschoss) und 1956 (1. und 2. Obergeschoss) ergebe sich, dass bei der Bauausführung von den ursprünglichen Grundrissen aus dem Jahre 1951 teilweise abgewichen worden sei, sodass die späteren baulichen Veränderungen anhand der Unterlagen aus den Jahren 1953 und 1956 zu beurteilen seien.
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Der Vorplatz vor dem Haupteingang des Arbeitsamtes an der … befinde sich mindestens seit 1844 in der heutigen Form. Bei der Errichtung des Arbeitsamtes sei durch die Freihaltung des Vorplatzes die charakteristische Eigenheit des Harburger Ortsbildes an dieser Stelle bewahrt worden.
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Die Fenster an der hofseitigen großen Belichtungsfläche für das Treppenhaus seien bereits bei der Errichtung 1953 mit drei Fenstern pro Reihe anders als in der Planung 1951 (mit sechs Fenstern pro Reihe) angeordnet worden. Die heutige Anordnung der Fenster entspreche derjenigen aus dem Jahre 1953.
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Das Gericht hat über das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes, seiner Umgebung und den Erhaltungszustand des Gebäudeinneren durch Inaugenscheinnahme Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 Bezug genommen. Das Gericht hat die Sachakte der Beklagten sowie die Bauakte zum Grundstück … beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag (I.) und der erste Hilfsantrag (II.) sind unzulässig, der zweite Hilfsantrag ist unbegründet (III.).
I.
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Der Hauptantrag, mit dem die Klägerin die gerichtliche Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheids vom 22. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2011 begehrt, ist unzulässig, da diesem Antrag im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten haben sich mit dem Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) am 1. Mai 2013 durch Rechtsänderung erledigt. Mit dem neuen Denkmalschutzgesetz hat die Gesetzgeberin das System des Denkmalschutzes in Hamburg in eine Regelungsstruktur überführt, nach der bauliche Anlagen von Gesetzes wegen als Denkmäler geschützt sind, wenn sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 DSchG erfüllen (sogenanntes ipso-iure-Prinzip bzw. ipsa-lege-Prinzip). Der Schutz eines Denkmals hängt nicht mehr von der Eintragung eines Denkmals in die nachrichtliche bzw. deklaratorische Denkmalliste ab, wie § 6 Abs. 1 Satz 3 HmbDSchG ausdrücklich regelt. Die abstrakt-generelle Regelung des neuen Denkmalschutzgesetzes entzieht den nicht bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten, mit denen die Denkmaleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Gebäude festgestellt wird, im Wege einer inhaltlichen Überlagerung die Regelungswirkung. Die gerichtliche Aufhebung der Bescheide würde die Kläger nicht von den denkmalschutzrechtlichen Verpflichtungen befreien (vgl. zum Ganzen: VGH Kassel, Urt. v. 23.1.1992, 4 UE 3467/88, juris, Rn. 26 ff.; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 2; VG Hamburg, Urt. v. 18.3.2015, 9 K 1021/13, bisher n.v.).
- 42
Die Zulässigkeit des Hauptantrags folgt auch nicht daraus, dass das hamburgische Denkmalsschutzgesetz 2013 verfassungswidrig ist und nach dessen verfassungsgerichtlicher Verwerfung das hamburgische Denkmalsschutzgesetz 1973 fortgelten würde, das eine konstitutive Unterschutzstellung durch Verwaltungsakt vorsah, wie die Klägerin geltend macht. Denn an der Verfassungsmäßigkeit des Denkmalschutzgesetzes 2013 bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere teilt die Kammer die von der Klägerin gegen das Gesetz vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Einer Vorlage zum Bundesverfassungsgericht oder zum Hamburgischen Verfassungsgericht bedurfte es nicht. Das Gesetz verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen das Bestimmtheitsgebot oder gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (VG Hamburg, Urt. v. 18.3.2015, 9 K 1021/13, bisher n.v.; zum Bestimmtheitsgebot: VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 45 ff.).
II.
- 43
Der nach Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes 2013 gestellte Hilfsantrag zu 1, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der Unterschutzstellungsbescheid vom 22. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2011 rechtswidrig gewesen ist, ist zwar gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., 2013, § 91, Rn. 9 m.w.N.), sodass es für die Zulässigkeit nicht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 91 VwGO ankommt. Er ist aber unzulässig. Diesem Fortsetzungsfeststellungsantrag fehlt das erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Hierzu genügt grundsätzlich jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.3.1976, BVerwGE 53, 134), wobei die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und der Kläger mit der Entscheidung „etwas anfangen“ können muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.1998, BVerwGE 106, 295, 296 f.). Nach Auffassung der Kammer besteht ein solches Feststellungsinteresse nicht. Insbesondere erweist sich eine auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude weder ganz noch teilweise dem Denkmalschutz nach § 4 DSchG 2013 unterliegen, deshalb als rechtsschutzintensiver und damit unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses vorrangig, weil ein solches Feststellungsurteil eine umfängliche materielle Prüfung der Denkmaleigenschaft nach § 4 DSchG 2013 zur Folge hat, wogegen im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Unterschutzstellungsbescheids auch nur wegen formeller Fehler festgestellt werden könnte (ausführlich: VG Hamburg, Urt. v. 18.3.2015, 9 K 1021/13, bisher n.v.).
- 44
Etwas anderes folgt nicht aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass ein Feststellungsinteresse der Klägerin bestehe, weil diese bereits vor Erlass des Unterschutzstellungsbescheids aufgrund einer negativen Stellungnahme der Beklagten in einem Baugenehmigungsverfahren mit dem Ziel der Anbringung außenliegenden Sonnenschutzes den Bauantrag zurückgenommen habe. Da die Klägerin den Bauantrag im damaligen Verfahren zurückgenommen hat, ist nicht ersichtlich, wie die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterschutzstellungsbescheids für die Vergangenheit ihre Rechtsposition verbessern könnte. Insbesondere kommt aufgrund dieser Rücknahme kein Schadensersatz in Betracht, für dessen gerichtliche Durchsetzung die Klärung der Rechtmäßigkeit des Unterschutzstellungsbescheids von Interesse sein könnte.
III.
- 45
Auch der nach Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes 2013 gestellte Hilfsantrag zu 2, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Gebäude nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz unterliegt, stellt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO dar (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 91, Rn. 9 m.w.N.). Der Antrag ist zwar zulässig (hierzu unter 1.) aber nicht begründet (hierzu unter 2.).
- 46
1. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 1. Alternative VwGO zulässig (vgl. hierzu und zum Folgenden: VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 36 ff.; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.; Urt. v. 18.3.2015, 9 K 1021/13, bisher n.v.). Die Eigenschaft eines Gebäudes, nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz zu unterliegen, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 1. Alternative VwGO dar. Hierbei steht der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte Grundsatz der Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage nicht entgegen, da die Klägerin ihr verfahrensgegenständliches Begehren nicht durch eine Gestaltungs-, Leistungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgen kann. Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt bereits aus den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen, die das Denkmalschutzgesetz dem Eigentümer eines Denkmals auferlegt, insbesondere der Erhaltungspflicht nach § 7 DSchG 2013.
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2. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Nach Maßgabe des Denkmalschutzgesetzes 2013, das verfassungsgemäß und damit anwendbar ist (s.o. I.), ist das Gebäude …, belegen auf den Flurstücken Y und Z der Gemarkung … als Baudenkmal nach § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG geschützt.Dem Gebäude kommt eine geschichtliche Bedeutung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu [a)]. Diese geschichtliche Bedeutung ist durch die nach der Errichtung durchgeführten Umbauarbeiten weder ganz noch teilweise entfallen [b)]. Hingegen ist das Gebäude nicht zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig [c)].Schließlich liegt die Erhaltung des Arbeitsamtsgebäudes im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG im öffentlichen Interesse [d)].
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a) Der Begriff der geschichtlichen Bedeutung in § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist weit auszulegen. Es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 57). Die geschichtliche Bedeutung ist hierbei nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt, sondern umfasst vielmehr auch Gegenstände des Denkmalschutzes, die nur für einzelne Wissenschaftsdisziplinen (z.B. Kirchengeschichte, Baugeschichte, Kunstgeschichte) oder für die Regionalgeschichte, Heimatgeschichte oder Stadtgeschichte von Bedeutung sind (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris, Rn. 30). Die geschichtliche Bedeutung eines Objekts folgt aus dem Wert einer baulichen Anlage für die Dokumentation früherer Bauweisen und der politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse, die in ihm zum Ausdruck gelangen. Das Objekt muss geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen. Dies ist dann der Fall, wenn das Objekt für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert hat, wenn ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder wenn es im Sinne eines Assoziationswertes einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen seiner Zeit herstellt. Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als Zeugnis der Vergangenheit. Die den Aussagewert des Denkmals begründende geschichtliche Bedeutung muss jedoch nicht unmittelbar, das heißt ohne dass es einer Erläuterung der geschichtlichen Zusammenhänge bedarf, am Objekt selbst ablesbar sein (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 59; OVG Koblenz, Urt. v. 27.9.1989, NJW 1990, 2018, 2019). Ein geschichtlicher Aussagewert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen. Für die Erkennbarkeit des geschichtlichen Zusammenhangs ist hierbei nicht auf einen „unbefangenen“, über die geschichtlichen Zusammenhänge nicht unterrichteten Betrachter abzustellen, da Denkmäler ihren Aussagewert regelmäßig nur für denjenigen Betrachter entfalten, der mit den in Rede stehenden Verhältnissen der jeweiligen Epoche zumindest ansatzweise vertraut ist (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O, Rn. 61 ff.). Dies setzt in der Regel die Bereitschaft des Betrachters voraus, sich mit dem Objekt und den in ihm verkörperten historischen Gegebenheiten auseinanderzusetzen und macht insofern ein zumindest punktuell angeeignetes Fachwissen erforderlich, insbesondere, wenn die geschichtliche Bedeutung nicht unmittelbar am Objekt selbst ablesbar ist, sondern erst im Zusammenwirken mit anderen Quellen sichtbar wird.Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob das Vorliegen eines Aussagewertes ausschließlich an dem Urteil eines sachverständigen Betrachters zu messen ist oder auf den verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter abzustellen ist, da beide Maßstäbe häufig zum selben Ergebnis führen. Die Denkmalschutzgesetze stellen keine Zeitgrenzen auf und bei den schützenswerten Gebäuden muss es sich nicht um solche der fernen Vergangenheit handeln (OVG Berlin, Urt. v. 8.7.1999, 2 B 1.95, juris, Rn. 30).
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In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht aufgrund des Gutachtens der wissenschaftlichen Mitarbeiterin des Denkmalschutzamtes vom 9. September 2010, des dem Gericht vorliegenden Aktenmaterials und der Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2015 davon überzeugt, dass dem Gebäude … eine geschichtliche Bedeutung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG zukommt. Es ist eine bauliche Anlage, die die architekturgeschichtliche Entwicklung in Hamburg in der frühen Nachkriegszeit nach dem Zweiten Weltkrieg [aa)] und die Geschichte des Wiederaufbaus in der Harburger Innenstadt zu dieser Zeit [bb)] in anschaulicher Weise dokumentiert.
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aa) Das Gebäude dokumentiert in architekturgeschichtlicher Hinsicht, dass in Hamburg noch in der frühen Nachkriegszeit im Rahmen des Wiederaufbaus der Stadt nach dem Zweiten Weltkrieg öffentliche Verwaltungsgebäude errichtet worden sind, die dem sogenannten traditionalistischen Baustil verpflichtet waren. Durch das Gebäude wird für den informierten Betrachter erfahrbar, dass das Bauen in der Nachkriegszeit in Hamburg neben den Konzepten der rationalistischen Moderne auch an den Gestaltungskonzepten des Traditionalismus der süddeutschen Architekturschulen, insbesondere der Stuttgarter Schule orientiert war. Bei dem Traditionalismus handelt es sich um eine stilistische Strömung der Architektur, die sich seit Beginn des 20. Jahrhunderts entwickelte und sich in Abgrenzung von modernen architektonischen Konzepten den ortstypischen traditionellen Bauformen des 18. und 19. Jahrhunderts anschloss (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 18.3.2015, 9 K 1021/13, bisher n.v., S. 25 des Urteilsabdrucks). Charakteristisch für eine traditionalistische Architektur sind u.a. eine Blockhaftigkeit der Gebäude, eine symmetrische Grundeinstellung bei gleichzeitigen experimentell-asymmetrischen „Übungen“ in Grundriss- und Fassadengestaltung, eine kubische Verschachtelung von Baukörpern, eine strenge Gesamtwirkung der Architektur und ein weitgehender Verzicht auf Ornament bzw. der Gebrauch von sehr abstrahierter und geometrisierter Ornamentik (Ehmann, Traditionalismus um 1910, 2006, S. 19).
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Mit dem Gutachten des Denkmalschutzamtes vom 9. September 2010 und aufgrund der Inaugenscheinnahme des Gebäudes geht die Kammer davon aus, dass die Außengestaltung des Gebäudes … dem traditionalistischen Architekturstil zuzuordnen ist. Dafür sprechen folgende Aspekte: Die streng symmetrisch angeordneten Fensterachsen, die durch ein Zurücktreten einzelner Reihen von Fenstern asymmetrische Elemente aufweisen, der Rückgriff auf traditionelle und regionale Formen und Materialien wie Backsteinfassade, Satteldach mit Pfannenabdeckung und eine Vielzahl von Gauben, die unterteilten Fenster (Sprossenfenster), die schlichte, sachliche und strenge Bauart sowie die Variation der Geschosszahlen und Gebäudehöhe. Von einer Zuordnung des Gebäudes zum Traditionalismus geht auch die Klägerin aus (vgl. Gutachten des ... vom 12. November 2012, S. 8).
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Entgegen der Auffassung der Klägerin erkennt die Kammer in der Zuordnung des Arbeitsamtsgebäudes zum Stil des Traditionalismus einen die Denkmalfähigkeit begründenden Zeugniswert. Zwar ist der Klägerin und ihrem Gutachter zuzugeben, dass der Traditionalismus zu Beginn der 1950er Jahre in gewisser Hinsicht ein stilistisch überholtes Konzept darstellte, da die Hochzeit des Traditionalismus nach den Darstellungen der Fachliteratur im traditionalistischen Massenwohnungsbau der 1920er Jahre gelegen hat und nach dem Zweiten Weltkrieg, jedenfalls in der Bundesrepublik, von den Konzepten der rationalen Moderne überholt worden ist (VG Hamburg, Urt. v. 18.3.2015, 9 K 1021/13, bisher n.v.,S. 26 des Urteilsabdrucks). Ein besonderer Aussagewert entsteht indessen – wie die Beklagte zutreffend geltend macht – aus der Tatsache, dass sich gerade während des gesellschaftlich-politischen Umbruchs nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und dem Ende des Zweiten Weltkriegs die öffentliche Hand bei ihrer Bautätigkeit an den stilistischen Konzepten der Vorkriegszeit orientierte. Das Gebäude ist für den informierten Betrachter ein greifbares Anschauungsobjekt für die architektonische Kontinuität zwischen der Vor- und Nachkriegszeit. Erkennbar ist, dass nach der Zäsur des Zweiten Weltkriegs und dem Wandel der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Bau öffentlicher Verwaltungsgebäude in einer ähnlichen Form fortgeführt worden ist, wie vor dem Krieg (vgl. zum traditionalistischen Wohnungsbau in der Nachkriegszeit im privaten Bausektor: VG Hamburg, Urt. v. 18.3.2015, 9 K 1021/13, bisher n.v. S. 26 des Urteilsabdrucks; Urt. v. 29.6.2015, 7 K 2569/13,bisher n.v.).
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bb) Das Gebäude dokumentiert außerdem die Geschichte des Wiederaufbaus in der Harburger Innenstadt nach dem Zweiten Weltkrieg. Vor allem zwei Aspekte verleihen dem Gebäude insoweit einen besonderen Aussagewert, der es von vielen weiteren Gebäuden, die im Rahmen des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg errichtet wurden, unterscheidet. Einerseits wurde bei der Errichtung des Arbeitsamtsgebäudes im Rahmen des Wiederaufbaus nach dem Krieg der Denkmalschutz, unter dem die nähere Umgebung schon damals stand, berücksichtigt. Bereits das im Krieg zerstörte Schulgebäude …, das vor Errichtung des Arbeitsamtes auf dem Flurstück Y gestanden hatte, hatte seit 1940 als Umgebung der benachbarten … Kirche unter Denkmalschutz gestanden. Dieser Umgebungsschutz wurde auch nach der Kriegszerstörung der Schule und der Kirche im Jahre 1944 nicht aufgehoben, da die Ruine der Kirche weiter unter Denkmalschutz stand. Bei dem Bauvorhaben wurde auch auf das ebenfalls unter Denkmalschutz stehende Gebäude … Rücksicht genommen (Architekten- und Ingenieurverein Hamburg e.V.(Hrsg.), Hamburg und seine Bauten 1929-1953, 1953, S. 125). Dies zeigt sich etwa an der Gebäudeform, den Baulinien, der Variation der Gebäudehöhe mit einem niedrigeren Nebenflügel … und den verwendeten Materialien (Backstein und Dachpfannen). Andererseits verdeutlicht das Arbeitsamtsgebäude gemeinsam mit dem nicht weit entfernt liegenden Gebäude …, das 1956 als Stahlbetonskelettbau mit Rasterfassade errichtet wurde, die unterschiedlichen Architekturströmungen, die den Wiederaufbau der Harburger Innenstadt nach dem Zweiten Weltkrieg geprägt haben.
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Dabei ist es unerheblich, ob sich dieser geschichtliche Aussagewert des Gebäudes in vollem Umfang unmittelbar am Objekt selbst ablesen lässt. Denn zumindest zusammen mit Erläuterungen zur Baugeschichte des Gebäudes wird die geschichtliche Bedeutung erkennbar und am Gebäude ablesbar.
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Es kann dahinstehen, ob der Bezugsrahmen für die Geschichte des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg der Bezirk Harburg oder der Stadtteil Harburg ist (für eine stadtteilbezogene Auslegung des Begriffs der geschichtlichen Bedeutung in Bezug auf den Stadtteil Bahrenfeld, wenn auch nicht unmittelbar zum Denkmalschutz: OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, 2 E 6/07.N, Rn. 49; kritisch zur Ortsgeschichte von Volksdorf bzw. der Walddörfer als Bezugsrahmen: VG Hamburg, Urt. v. 11.6.2015, 7 K 4838/13, bisher n.v., S. 16 f.). Denn in beiden Fällen kommt dem Arbeitsamtsgebäude hinreichende Bedeutung für die Geschichte des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg zu. Aufgrund seiner zentralen Lage im historischen Teil der Harburger Innenstadt ist der dargelegte Aussagewert für die Geschichte des Wiederaufbaus sowohl für den Stadtteil als auch für den Bezirk Harburg von hinreichender Bedeutung.
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Hingegen ist nach Auffassung der Kammer als Bezugsrahmen für die Geschichte des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg nicht auf das gesamte Hamburger Stadtgebiet abzustellen. Dies beruht auf den folgenden Erwägungen: Erstens wäre der Bezirk Harburg sowohl nach Einwohnerzahl als auch nach Fläche eine eigene Großstadt, wenn er nicht Teil von Hamburg wäre. Zweitens war Harburg bis zum Groß-Hamburg-Gesetz im Jahre 1937 eine eigene Stadt mit einer eigenen Stadtgeschichte. Die hiermit verbundene Tradition der Eigenständigkeit war auch beim Bau des Arbeitsamtsgebäudes noch wirkmächtig, zumal bei dem Wiederaufbau des im Zweiten Weltkrieg zerstörten ehemaligen Schulgebäudes die vom Denkmalschutz geprägte nähere Umgebung zu berücksichtigen war, die ihrerseits aus einer Zeit stammte, in der Harburg noch eine eigenständige Stadt war. Schließlich spricht die starke räumliche Trennung des Harburger Zentrums von der Hamburger Innenstadt durch die Elbe, die Elbinsel und das Hafengebiet für eine eigenständige Betrachtung der Geschichte des Wiederaufbaus von Harburg.
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b) Die nach der Errichtung des Arbeitsamtsgebäudes durchgeführten Umbauarbeiten stehen der Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht entgegen, da diese die geschichtliche Bedeutung des Gebäudes nicht haben entfallen lassen [aa)]. Obwohl das Gebäudeinnere für die geschichtliche Bedeutung nur von untergeordneter Bedeutung ist, kommt eine Teilunterschutzstellung nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind [bb)].
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Nach verbreiteter obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, führen Um-bauten nur dann zum Verlust der Denkmaleigenschaft, wenn die historische Substanz des Gebäudes soweit verlorengegangen ist, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, juris, Rn. 47), wenn durch die Umbauten die Identität des Gebäudes aufgehoben wird, also der Aussagewert des Kulturdenkmals verloren gegangen ist (OVG Bautzen, Beschl. v. 23.6.2006, 1 B 227/05, juris, Rn. 6, m.w.N.) oder wenn derart weitreichende bauliche Veränderungen erfolgt sind, dass die jeweilige Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr sichtbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.12.2011, OVG 2 N 104.09, juris, Rn 3). Hierbei ist eine schematische, an Zahlenwerten orientierte Betrachtung nicht möglich, sondern eine qualitative Bewertung der erhaltenen Bauteile vorzunehmen, die die Gründe der Unterschutzstellung und alle Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt (OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, a.a.O., Rn. 48). Bloße Erhaltungsmaßnahmen führen regelmäßig nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft, da Arbeiten dieser Art lediglich Ausdruck des selbstverständlichen Umstands sind, dass Baudenkmäler „durch die Zeit gehen“ und laufender Unterhaltung bedürfen (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 15.12.2011, 2 L 152/06, juris, Rn. 90, m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 6.12.2012, 2 Bf 133/11.Z, juris, Rn. 22).
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Nach diesen Maßstäben ist die Denkmaleigenschaft des Arbeitsamtsgebäudes nicht durch die Umbauarbeiten nach der Errichtung entfallen. Das Gebäude befindet sich in einem für die Begründung der Denkmaleigenschaft hinreichenden Erhaltungszustand. Es hat seine historische Substanz nicht soweit eingebüßt, dass es nicht mehr als Dokument für die zuvor dargelegten geschichtlichen Zusammenhänge dienen könnte.
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Einige der von der Klägerin vorgetragenen baulichen Änderungen haben nach Überzeugung der Kammer nicht stattgefunden. So sind die Gauben auf der Hofseite des Nebenflügels nicht neu gestaltet worden. Zwar ergibt sich aus der Ansicht in der Bauakte (Anlage 3, Blatt 11), dass ursprünglich eine durchgehende Gauben-Konstruktion auf dieser Hofseite geplant war. Schon bei der Bauausführung wurden jedoch stattdessen die noch heute bestehenden sechs getrennten Gauben errichtet, wie das Foto in dem Zeitungsartikel vom 18. Mai 1953 (Bl. 384 d.A.) zeigt.
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Die ursprünglich geplanten kleinteiligen Fenster (sechs pro Reihe) der großen Belichtungsfläche für das Treppenhaus auf der Hofseite des Hauptflügels (vgl. Anlage 3 zur Bauakte, Blatt 7) wurden bereits bei der Bauausführung durch breitere Fensterelemente (drei pro Reihe) ersetzt (vgl. Foto in dem Zeitungsartikel vom 18. Mai 1953, Bl. 384 d.A.).
- 62
Zwar hat es Umbauten an dem Gebäude gegeben, die auch zu Änderungen am äußeren Erscheinungsbild geführt haben. So wurden die fünf nördlichsten Fenster im zweiten Stock an der Frontseite des Hauptflügels zur … nach vorne versetzt und die Putzumrahmung entfernt. Dies ist ein nicht unerheblicher Verlust, da diese fünf Fenster ein aussagekräftiges Beispiel für die traditionalistische Fassadengestaltung (asymmetrische „Übung“ bei grundlegend symmetrischem Aufbau) waren. Auf der Hofseite des Hauptflügels wurde ein Windfang eingebaut und am Dach vier Luken entfernt und ein Dachfenster hinzugefügt. Die Pergola im Eingangsbereich des Hauptflügels (…) wurde entfernt. In den Eingangsbereich des Nebenflügels (…) wurde ein Fahrstuhl eingebaut. Die Gaube über dem Eingang des Nebenflügels (…) und die Gauben an der Seite des Nebenflügels zum … wurden deutlich vergrößert.
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Trotz dieser Umgestaltungenist die geschichtliche Bedeutung aber noch an dem Gebäude ablesbar. Dies gilt zum einen für die architekturgeschichtliche Bedeutung. Das Gebäude ist weiterhin als traditionalistisch zu erkennen. An der streng symmetrischen Anordnung der Fensterachsen, die durch ein Zurücktreten einzelner Reihen von Fenstern asymmetrische Elemente aufweisen, an dem Rückgriff auf traditionelle und regionale Formen und Materialien wie Backsteinfassade, Satteldach mit Pfannenabdeckung und eine Vielzahl von Gauben, an der Unterteilung der Fenster (Sprossenfenster) und an der schlichten, sachlichen und strengen Bauart sowie der Variation der Geschosszahlen und Gebäudehöhe hat sich nichts geändert. Dies gilt zum anderen für die Geschichte des Wiederaufbaus der Harburger Innenstadt nach dem Zweiten Weltkrieg. Die Berücksichtigung des Denkmalschutzes der näheren Umgebung beim Wiederaufbau ist weiterhin erkennbar, da die Umbauten die Gebäudeform, die Baulinien, die Variation der Gebäudehöhe mit einem niedrigeren Nebenflügel am … und die verwendeten Materialien (Backstein und Dachpfannen) nicht verändert haben. Trotz der Änderungen verdeutlicht das Arbeitsamtsgebäude weiterhin gemeinsam mit dem nicht weit entfernt liegenden Gebäude … die unterschiedlichen Architekturströmungen, die den Wiederaufbau der Harburger Innenstadt nach dem Zweiten Weltkrieg geprägt haben.
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Der Austausch der Fenster und Eingangstüren und die Neueindeckung des Daches (inklusive Wärmedämmung) stellen bloße Erhaltungsmaßnahmen dar, die nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft führen. Der Austausch ist weitgehend nach den Vorgaben der Beklagten erfolgt und hat sich an der originalen Gestaltung orientiert.
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Die von der Klägerin vorgetragenen und aus der Bauakte ersichtlichen Änderungen im Gebäudeinneren führen nicht zum Entfallen des geschichtlichen Aussagewertes und damit der Denkmaleigenschaft. Denn sowohl die architektur- als auch die städtebaugeschichtliche Bedeutung des Arbeitsamtsgebäudes wird maßgeblich durch die Kubatur, die Form und das Gebäudeäußere bestimmt. Darauf wirken sich die Maßnahmen im Gebäudeinneren nicht aus.
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bb) Obwohl das Gebäudeinnere – auch angesichts der im Inneren erfolgten Umbaumaßnahmen – für die geschichtliche Bedeutung des Arbeitsamtsgebäudes nur von untergeordneter Bedeutung ist, kommt eine Teilunterschutzstellung – etwa beschränkt auf die Fassade und die Kubatur des Gebäudes – nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
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Zwar kommt nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 DSchG 2013 eine Teilunterschutzstellung grundsätzlich in Betracht. Denn danach kann ein Baudenkmal eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung sein. Jedoch stellt die Begründung des Senatsentwurfs zum aktuellen Denkmalschutzgesetz (Bü-Drs. 20/5703, S. 15) klar: „Der Schutzumfang bei Baudenkmälern umfasst im Regelfall das Baudenkmal als Ganzes und damit grundsätzlich auch das Innere des Gebäudes. Eine Teilunterschutzstellung (beispielsweise lediglich der Fassade) kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn zwischen der Denkmalsubstanz und den neuen Elementen keinerlei Funktionszusammenhang mehr besteht. Das ist im Regelfall nur bei einer vollständigen Entkernung des Gebäudes (Austausch der inneren Tragstruktur von Geschossdecken und Stützen) gegeben.“ Dieser im Senatsvorschlag geäußerte, Wille hat zwar nicht unmittelbar in den Gesetzestext Eingang gefunden (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 71). Er kann aber, wie jede Gesetzesbegründung, zur historischen Auslegung des Gesetzestextes herangezogen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Bürgerschaft eine kontroverse Diskussion des Entwurfs stattfand, in der auch die Eigentümerbelange und die öffentlichen Interessen an einer Beschränkung der Reichweite des Denkmalschutzes zum Ausdruck kamen (so aber: VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O unter Verweis auf das Plenarprotokoll 20/55 der 55. Sitzung der Bürgerschaft, 27.3.2013, S. 4265 ff.). Denn zum einen wurde die kontroverse Diskussion nicht über die Frage der Teilunterschutzstellung im Rahmen des § 4 Abs. 2 DSchG 2013 geführt, sondern über die Rechtsschutzmöglichkeiten des Eigentümers im Rahmen der Umstellung auf das ipsa-lege-Prinzip (vgl. den Zusatzantrag der CDU-Fraktion, Bü-Drs. 20/7390 und die Ausführungen der FDP-Abgeordneten auf S. 4268 des Plenarprotokolls 20/55). Zum anderen wurde der Gesetzesentwurf (Bü-Drs. 20/5703), auf den sich die Gesetzesbegründung bezieht, in Bezug auf die Teilunterschutzstellung in unveränderter Form in erster und zweiter Lesung von der Bürgerschaft beschlossen.
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Etwas Anderes folgt nicht aus der Pflicht zur verfassungskonformen Interpretation des Denkmalschutzgesetzes im Hinblick auf Art. 14 GG (a.A.: VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O). Denn Art. 14 GG steht dem Gesetz bzw. der Auslegung des Gesetzes, wonach eine Teilunterschutzstellung auf den Fall beschränkt ist, in dem zwischen der Denkmalsubstanz und den neuen Elementen keinerlei Funktionszusammenhang mehr besteht, was im Regelfall nur bei einer vollständigen Entkernung des Gebäudes der Fall ist, nicht entgegen.
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Zwar wird die Art. 14 GG berührende Wirkung des Denkmalschutzes bereits mit der Feststellung der Denkmaleigenschaft und nicht erst mit dem Genehmigungsverfahren hinsichtlich konkreter Vorhaben relevant (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 4 C 3/08, juris, Rn. 10). Ab dem Vorliegen der Denkmaleigenschaft treffen den Eigentümer eines Denkmals – soweit er Verfügungsberechtigter ist – diverse Pflichten (die gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 DSchG bußgeldbewehrten Erhaltungs- und Instandsetzungspflichten des § 7 Abs. 1 DSchG sowie Anzeigepflichten des § 7 Abs. 4 DSchG, vgl. hierzu und zum Folgenden VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 67). Die Denkmalschutzbehörde kann den Verfügungsberechtigten zu Erhaltungsmaßnahmen verpflichten und diese ggf. auch auf Kosten des Verfügungsberechtigten durchführen (§ 7 Abs. 6 DSchG). Sie kann vom Verfügungsberechtigten die Erstellung eines Denkmalpflegeplans auf eigene Kosten verlangen (§ 10 Abs. 1 DSchG). Schließlich folgt aus der Denkmaleigenschaft der Genehmigungsvorbehalt des § 9 Abs. 1 DSchG. Bauliche Maßnahmen sind somit nicht nur mit der Bau-, sondern auch mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen, was für den Verfügungsberechtigten einen zeitlichen, planerischen und finanziellen Mehraufwand darstellen kann (vgl. etwa die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 § 7 der Verordnung vom 17. Dezember 2013 – HmbGVBl. S. 545, 552).
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Daraus folgt aber nicht, dass die Begrenzung der Teilunterschutzstellung auf Fälle, in denen zwischen der Denkmalsubstanz und den neuen Elementen keinerlei Funktionszusammenhang mehr besteht, was im Regelfall nur bei einer vollständigen Entkernung des Gebäudes der Fall ist, gegen Art. 14 GG verstößt. Vielmehr hält sich eine solche Regelung im Rahmen der nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässigen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (vgl. OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, juris, Rn. 17 f.; Urt. v. 30.7.1993, 7 A 1038/92, juris, Rn. 56 ff.; Urt. v. 12.9.2006, 10 A 1541/05, juris, Rn. 68; OVG Schleswig, Urt. v. 10.10.1995, 1 L 27/95, juris, Rn. 38).
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Denn der besonderen, durch die Unterschutzstellung auch des Gebäudeinneren bewirkten Belastung des Eigentümers kann durch eine die Eigentümerinteressen hinreichend berücksichtigende Anwendung der Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes begegnet werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, a.a.O., Rn. 19 ff.; Urt. v. 12.9.2006, a.a.O.). Die Erhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtungen sind so auszulegen, dass das Denkmal – aus denkmalschutzrechtlichen Gründen – nur insoweit zu erhalten und in Stand zu setzen ist, wie es für den Erhalt des Denkmalwerts erforderlich ist. Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Bezug auf das Gebäudeinnere sind danach nur verhältnismäßig, wenn sie erforderlich sind, um den Denkmalwert des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. Ein Denkmalpflegeplan in Bezug auf das Gebäudeinnere ist nur verhältnismäßig, wenn dies zur Erhaltung des Denkmalwerts des gesamten Gebäudes erforderlich ist. Eine Änderungsgenehmigung für das Gebäudeinnere darf nur versagt werden, wenn durch die geplante Änderung der Denkmalwert des gesamten Gebäudes beeinträchtigt wird.
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Auch die Auslegung des § 4 Abs. 2 DSchG 2013, nach der eine Teilunterschutzstellung des Gebäudeäußeren in der Regel nur bei der Entkernung des Gebäudeinneren in Betracht kommt, verstößt nicht gegen Art. 14 GG. Zwar wird in der Rechtsprechung auch der Ansatz vertreten, dass eine Teilunterschutzstellung –unabhängig von der Frage der Entkernung – bereits dann in Betracht kommt, wenn das Innere eines Gebäudes seit der Entstehungszeit so stark verändert worden ist, dass es seine historische Aussagekraft verloren hat und nicht etwa wiederum Zeugnis für eine für sich genommen dokumentationswürdige Nutzungs- und Umbaugeschichte des Objekts ablegt, und wenn das Äußere des Gebäudes einer eigenständigen denkmalrechtlichen Bewertung zugänglich ist (OVG Münster, Urt. v. 12.9.2006, 10 A 1541/05, juris, Rn. 69). Eine aus Art. 14 GG stammende Pflicht, im Rahmen der Entscheidung über die Teilunterschutzstellung nicht auf die Frage der Entkernung, sondern auf den Verlust jeglicher historischer Aussagekraft abzustellen, besteht aber nicht. Vielmehr verbieten Art. 14 GG und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dem Gesetzgeber nicht, in seinen abstrakt-generellen Regelungen zu typisieren und aus Gründen der Rechtssicherheit eindeutig nachprüfbare Abgrenzungskriterien zum Verlust des Funktionszusammenhangs zwischen Gebäudeäußerem und -innerem einzuführen. Zwar mag es Fälle geben, in denen die historische Aussagekraft des Gebäudeinneren bereits verloren gegangen ist, obwohl keine Entkernung vorliegt. Jedoch kann auch in diesen Fällen im Einklang mit Art. 14 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der fehlenden Schutzwürdigkeit des Gebäudeinneren bei der Anwendung der denkmalschutzrechtlichen Pflichten und im denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ausreichend Rechnung getragen werden.
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Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Eigentümer durch die Gesamtunterschutzstellung des Gebäudes deshalb nicht wesentlich stärker belastet wird als bei einer Teilunterschutzstellung des Gebäudeäußeren, weil die Verfügungsfreiheit des Eigentümers in Bezug auf das Gebäudeinnere auch bei einer solchen Teilunterschutzstellung durch den dann greifenden Umgebungsschutz gemäß § 8 DSchG 2013 (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 69 f.) eingeschränkt würde (so auch: OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, juris, Rn. 19).
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Dass eine Beschränkung der Teilunterschutzstellung auf den Fall der Entkernung des Gebäudeinneren mit Art. 14 GG unvereinbar ist, kann nicht mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (1 BvL 7/91, juris) begründet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Beschluss die damalige Regelung des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes für mit Art. 14 GG unvereinbar erklärt, weil die Beseitigung eines Denkmals danach nur aus überwiegenden Gemeinwohlgründen zulässig war. Dies könne zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers führen, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr vorhanden sei und dennoch die Beseitigung des Baudenkmals nicht in Betracht komme (BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, a.a.O., Rn. 85). Zu der Frage der Teilunterschutzstellung hat sich das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss nicht geäußert. Es hat aber die Verhältnismäßigkeit des Genehmigungsvorbehalts für bauliche Maßnahmen an Denkmälern – bis auf den Fall, dass keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit des Denkmals besteht – bejaht und den hohen Rang des Denkmalschutzes betont (BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, a.a.O., Rn. 83 f.).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Kammer 7 des Verwaltungsgerichts Hamburg (Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 68) zitierten Urteilen des OVG Koblenz vom 5. Juni 1987 (DÖV 1988, 431 f.) und OVG Bautzen vom 12. Juni 1997 (SächsVBl. 1998, 12 ff.). Das OVG Koblenz hat in seinem Urteil lediglich entschieden, dass eine Teilunterschutzstellung nach dem rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz nicht ausgeschlossen ist. Dabei handelt es sich allerdings um ein obiter dictum, da das OVG Koblenz die Gesamtunterschutzstellung des betroffenen Gebäudes für rechtmäßig hielt. Das Gericht führte außerdem aus, dass in den Fällen, in denen es zu einer Gesamtunterschutzstellung komme, obwohl es Bestandteile des Gebäudes gebe, die für sich genommen nicht schützenswert sind, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht im Unterschutzstellungsverfahren, sondern bei der Entscheidung über eine Änderungsgenehmigung zu berücksichtigen sei (OVG Koblenz, Urt. v. 5.6.1987, a.a.O., 432). Auch das OVG Bautzen hat in seinem Urteil eine Teilunterschutzstellung ausgeschlossen und dabei auf die Rechtsprechung des OVG Münster, die eine Teilunterschutzstellung nur im Ausnahmefall zulässt (OVG Münster, Urt. v. 30.7.1993, 7 A 1038/92, juris) Bezug genommen (OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, a.a.O., 16).
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Die Unterschutzstellung des gesamten Hauses weist schließlich wichtige praktische Vorzüge auf. Dazu hat das OVG Münster ausgeführt (Urt. v. 2.11.1988, a.a.O., Rn. 33 f.):
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„Diese Verfahrensweise hat nämlich zur Folge, daß die Frage der Denkmalwürdigkeit der einzelnen Teile einer baulichen Anlage – bis hin zu einer Aufteilung in kleinste Einheiten – nicht schon bei der Unterschutzstellung entschieden werden muß, sondern dem späteren Genehmigungsverfahren nach § 9 DSchG [diese Norm entspricht dem § 9 DSchG Hamburg 2013] vorbehalten bleiben kann. Würde man in jedem Einzelfall schon bei der Unterschutzstellungsentscheidung die exakte Abgrenzung der für sich isoliert gesehen denkmalwürdigen Teile der Anlage von den übrigen Teilen der Anlage fordern, würde man dieses Verfahren mit umfangreichen Erhebungen befrachten, die sich möglicherweise in der Zukunft als unnötig herausstellen; denn im Zeitpunkt der Unterschutzstellung steht oft noch nicht fest, welche Veränderungen an der Anlage später einmal vorgenommen werden sollen. Kommt es dann später zu einer Veränderung von Teilen der Anlage, die für sich betrachtet nicht als denkmalwürdig zu bewerten sind, so kann es sein, daß die zuständige Behörde von der Ermächtigung des § 9 DSchG Gebrauch macht, so daß sich auch in diesem Stadium eine streitige Auseinandersetzung über die Denkmalwürdigkeit bestimmter Teile einer Anlage erübrigt.“
- 78
Darüber hinaus weist das OVG Münster auf deutliche Vorteile bei der Abwicklung der Förderung von Baumaßnahmen an Denkmälern (vgl. § 7 Abs. 2 DSchG) und der Steuerbegünstigungen (vgl. etwa § 7i EStG, § 32 GrStG) hin, die für den Eigentümer einfacher und in der Regel günstiger zu gestalten sind, wenn das gesamte Haus unter Schutz gestellt wird (OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, a.a.O. unter Verweis auf: Hönes, DÖV 1988, 432).
- 79
Diese Ausführungen sind nach Auffassung der Kammer auch auf die Feststellungsklage hinsichtlich der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes zu übertragen, da auch insoweit die Verfahrens- und Prozessökonomie für eine abschließende denkmalschutzrechtliche Bewertung des Gebäudeinneren erst bei der Anwendung des Denkmalschutzgesetzes – etwa im Änderungsgenehmigungsverfahren – spricht. In diesem Zusammenhang weist die Kammer daraufhin, dass etwa für die Frage des außenliegenden Sonnenschutzes, welches im Jahre 2010 der Auslöser für die Unterschutzstellung war, die Denkmaleigenschaft des Gebäudeinneren unerheblich ist. Für eine gesamte Unterschutzstellung und eine erst im denkmalschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahren erfolgende genaue Untersuchung des Gebäudeinneren darauf, welche Bestandteile noch denkmalschutzwürdig sind, spricht auch, dass die Genauigkeit und Vollständigkeit der Untersuchung der Denkmalschutzwürdigkeit im Änderungsgenehmigungsverfahren besser gewährleistet wird. Gerade bei größeren Gebäuden wie dem vorliegenden droht ansonsten aufgrund der vielen Einzelheiten und Ausstattungsteile bei einer umfassenden Prüfung schon im Rahmen der Prüfung der Denkmaleigenschaft des Gesamtgebäudes eine geringere Prüfungsdichte als bei der Frage, ob ein konkret umrissenes Änderungsvorhaben im Gebäudeinneren denkmalschutzrechtlich zulässig ist.
- 80
Gemessen an diesem Maßstab kommt eine Teilunterschutzstellung – etwa beschränkt auf die Fassade und die Kubatur des Gebäudes – nicht in Betracht. Das Gebäudeinnere ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht entkernt. Nach der in der Gesetzesbegründung enthaltenen Definition liegt eine Entkernung beim Austausch der inneren Tragstruktur von Geschossdecken und Stützen vor (Bü-Drs. 20/5703, S. 15). Diese Definition deckt sich mit dem allgemeinen Sprachverständnis.
- 81
Ein solcher Austausch der Tragstruktur ist nicht erfolgt. Selbst wenn – wie von der Klägerin gefordert – die Grundrisse aus dem Jahre 1951 mit den aktuellsten in der Bauakte befindlichen Grundrissen aus dem Jahre 2006 und den Eindrücken aus der Inaugenscheinnahme verglichen werden, bestehen keine Anhaltspunkte für einen solchen Austausch. Zwar wurden die Grundrisse verändert. Ein Eingriff in die Tragstruktur fand aber – bis auf den Bereich des neu eingebauten Fahrstuhls am Eingang des Nebenflügels (…) – nicht statt. Dies folgt schon daraus, dass im Rahmen der Umbaumaßnahmen im Jahre 2006 eine neue statische Berechnung nur für den Einbau des Fahrstuhls erfolgte (vgl. Begleitschreiben zum Bauantrag des Architekten der Klägerin vom 28. September 2006, Anlage 9 der Bauakte).
- 82
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Grundrisse von 1951 oder die von der Beklagten im Archiv der Schulbehörde gefundenen Grundrisse aus den Jahren 1953 und 1956 den Originalzustand des Gebäudeinneren nach der Errichtung dokumentieren, nicht an.
- 83
Es liegt auch kein atypischer Ausnahmefall im Sinne der Gesetzesbegründung („im Regelfall“) dergestalt vor, dass zwischen der Denkmalsubstanz und den neuen Elementen keinerlei Funktionszusammenhang mehr besteht, obwohl es nicht zu einer vollständigen Entkernung des Gebäudes gekommen ist. Im Gegenteil hat die Inaugenscheinnahme gezeigt, dass die tragenden Gebäudestrukturen weitgehend im Originalzustand erhalten sind. Außerdem sind im Gebäudeinneren die beiden Treppenhäuser noch weitgehend und die im Gutachten zum Denkmalwert des Arbeitsamtes … vom 9. September 2010 erwähnte Eisenarbeit, die Bauarbeiter darstellt, im Originalzustand erhalten.
- 84
c) Hingegen ist das Arbeitsamt nicht zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig. Insoweit ist ein Bauwerk denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, NVwZ-RR 1989, 117). Dabei ist eine gewisse aus der Eigenart sich ergebende „Dominanz“ erforderlich, d. h. das Bauwerk darf nicht nur beiläufige Zutat einer städtebaulichen Struktur oder Bestandteil einer „Aller-Welts-Siedlung“ sein. Gegen die Schutzwürdigkeit eines Bauwerks zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes spricht, wenn sich die Bebauung der Umgebung nicht an dem Bauwerk orientiert und keine klaren Sichtachsen auf das Gebäude ausgerichtet sind (OVG Lüneburg, Urt. v. 4.12.2014, 1 LC 106/13, juris, Rn. 65).
- 85
Nach Ansicht der Kammer bestimmt das Arbeitsamtsgebäude das Stadtbild der Umgebung nicht seit alters her. Das Gebäude ist erst nach dem Zweiten Weltkrieg in den Jahren zwischen 1951 und 1953 errichtet worden. Insoweit spricht schon viel dafür, dass das Gebäude noch nicht lange genug steht, um das Bild der Umgebung seit alters her bestimmen zu können. Jedenfalls bestimmt das Gebäude nicht das Stadtbild der Umgebung. Vielmehr ist es – auch nach Auffassung der Beklagten – nach dem Zweiten Weltkrieg in eine Baulücke so hineingebaut worden, dass es sich in die bereits unter Denkmalschutz stehende Umgebung (das zweigeschossige Fachwerkgebäude … und die Ruine der … Kirche) einfügt und die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude nicht beeinträchtigt. Die Umgebung hatte maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung des Arbeitsamtsgebäudes und nicht umgekehrt das Gebäude auf die Umgebung.
- 86
Das Arbeitsamtsgebäude ist auch kein kennzeichnender Bestandsteil einer typisch historischen Stadtstruktur. Es wurde vielmehr nach dem Zweiten Weltkrieg in einer Baulücke errichtet, sodass es schon zeitlich kein Bestandteil einer historisch einheitlichen Stadtstruktur ist. Außerdem passte es sich an die bestehende Umgebung an, ohne diese besonders zu kennzeichnen.
- 87
Davon unabhängig fehlt dem Arbeitsamtsgebäude die Dominanz in Bezug auf die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes der Umgebung. Dies gilt selbst dann, wenn der kleine Vorplatz vor dem Hauptflügel des Gebäudes zur … hin – wie von der Beklagten behauptet – schon vor dem im Krieg zerstörten ehemaligen Schulgebäude, an dessen Stelle das Arbeitsamtsgebäude errichtet wurde, bestanden haben sollte. Zwar hat das Gebäude zusammen mit dem Glockenturm der im Krieg zerstörten, benachbarten Dreifaltigkeitskirche eine gewisse prägende Wirkung auf den … und den zwischen dem Arbeitsamtsgebäude und der Ruine der Kirche entstandenen Platz. Gleiches gilt für die Abschnitte der … und der … jeweils unmittelbar vor dem Arbeitsamtsgebäude. Dies ist aber insgesamt ein zu kleiner Bereich, um von einer Dominanz hinsichtlich der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes der Umgebung auszugehen, zumal es sich bei dem von dem Arbeitsamtsgebäude geprägten Bereich – der …, dem … und der … – um kleine, im Vergleich zu den umgebenden Straßen (…, …) wenig frequentiert Nebenstraßen handelt. Darüber hinaus sind der … und die … für den gewöhnlichen Fahrzeugverkehr gesperrt.
- 88
Demgegenüber kommt dem Arbeitsamtsgebäude in dem weitaus größeren Bereich der übrigen Umgebung aus allen Perspektiven keine prägende Wirkung zu: Zwar ist das Gebäude zu erkennen, wenn man die … entlang aus südlicher Richtung auf das Gebäude zukommt. Aufgrund des Rücksprungs des Hauptflügels von der Straßenfront kommt ihm aber keine besondere Bedeutung zu. Auch tritt aus dieser Perspektive der Glockenturm der … Kirche in den Vordergrund. Das auf dem Vorplatz vor dem Hauptflügel des Arbeitsamtes zur … hin befindliche Keramikrelief prägt die Umgebung kaum, da es zu einem nicht unerheblichen Teil von den Fahrzeugen, die auf dem als Parkplatz genutzten Vorplatz parken, verdeckt wird.
- 89
Vom … aus gesehen, steht das Gebäude … im Vordergrund. Dahinter verschwindet das Arbeitsamtsgebäude weitgehend und hat keinen prägenden Einfluss.
- 90
Auch von der … aus ist das Arbeitsamtsgebäude kaum wahrzunehmen. Wenn man von der … die … hinunterblickt, ist im Hintergrund nur der äußerste östliche Teil des Nebenflügels wahrnehmbar. In dem schmalen Durchgang zwischen den Gebäuden … und … ist im Hintergrund ein wenig aussagekräftiger Teil des Hauptflügels des Arbeitsamtsgebäudes auszumachen.
- 91
Von der … (…) ist das Gebäude nicht zu erkennen. Gleiches gilt aufgrund des Rücksprungs von der Straßenfront wenn man die … entlang aus nördlicher Richtung auf das Gebäude zukommt. Das Gebäude ist vom westlichen Bürgersteig erst ab der Höhe der einmündenden … im Hintergrund zu erkennen.
- 92
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten zur Akte gereichten Luftbildern aus der Vogelperspektive (Bl. 383 d.A.). Es ist bereits fraglich, ob sich aus diesen Bildern eine gewisse Dominanz der Umgebungsbebauung ergibt, da sich das Arbeitsamtsgebäude seiner Höhe nach nicht wesentlich von den übrigen Gebäuden unterscheidet und keine besonders exponierte Lage aufweist, an der sich die übrige Bebauung orientiert. Unabhängig davon hat diese Vogelperspektive nach Auffassung der Kammer für die stadtbildprägende Wirkung keine entscheidende Bedeutung, denn diese Perspektive nimmt ein Betrachter des Gebäudes gewöhnlich nicht ein. Aus Sicht der Kammer kommt es für die charakteristische Eigenheit des Stadtbildes in der Regel – und auch im vorliegenden Fall – maßgeblich auf die Perspektive der Teilnehmer des Straßenverkehrs (v.a. Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuginsassen) an.
- 93
Angesichts der fehlenden Dominanz des Arbeitsamtsgebäudes kann dahinstehen, ob die Freihaltung des Vorplatzes vor dem Haupteingang ... – wie von der Beklagten vorgetragen – dem historischen Stadtbild mindestens seit dem Jahre 1844 entspricht.
- 94
d) Die Erhaltung des Arbeitsamtsgebäudes liegt im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG im öffentlichen Interesse.
- 95
aa) Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Erhaltungsinteresses in § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG hat die Aufgabe, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Objekte eine eingrenzende Auswahl zu treffen und eine unangemessene Ausweitung des Denkmalbegriffs zu verhindern. Neben der Ausgrenzung rein individueller Vorlieben und privater Lieb-haberinteressen greift es vor allem dann als Korrektiv ein, wenn zahlreiche vergleichbare Objekte noch vorhanden sind. Die Erhaltungswürdigkeit setzt damit zwar keine Einmaligkeit voraus. Das öffentliche Interesse an der Einstufung eines Objekts als Denkmal wird aber umso schwieriger zu begründen sein, je mehr vergleichbare Exemplare es in der Nähe gibt. Neben dem Seltenheitswert sind weiter der dokumentarische und exemplarische Wert von Bedeutung. Auch insoweit bezweckt das Merkmal des öffentlichen Interesses jedoch nicht, lediglich herausragende Beispiele oder besonders typische Vertreter einer Gattung unter Schutz zu stellen. Es können auch solche Objekte denkmalwürdig sein, die unterhalb dieser Schwelle Ausdruck geschichtlicher Epochen und Entwicklungen sind. Ferner spielen das Alter sowie das Maß der Originalität und der Integrität eine Rolle. Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 81, m.w.N).
- 96
Vor diesem Hintergrund liegt die Erhaltung des Arbeitsamtsgebäudes im öffentlichen Interesse. Bei der Erhaltung des Gebäudes zur Wahrung seines geschichtlichen Aussagewerts handelt es sich nicht um eine rein individuelle Vorliebe oder ein privates Liebhaberinteresse. Trotz der erfolgten Änderungen liegt noch ausreichend Originalsubstanz hinsichtlich der Gebäudeteile, die die Denkmaleigenschaft begründen, vor [s.o. 2. b) aa)].
- 97
Gegen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Gebäudes spricht nicht, dass es ihm an Seltenheitswert mangeln würde. Für die Bewertung vergleichbarer Objekte ist zunächst der sachliche und örtliche Vergleichsrahmen zu bestimmen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 29.6.2015, 7 K 2569/13, bisher n.v., S. 20 des Urteilsabdrucks). Die sachliche Vergleichskategorie bilden vorliegend traditionalistische öffentliche Verwaltungsgebäude der Nachkriegszeit. Dass nicht alle traditionalistischen Gebäude, sondern nur solche der Nachkriegszeit in die Betrachtung einzubeziehen sind, ergibt sich aus dem besonderen architekturhistorischen Interesse an der Verwendung des Stils gerade in dieser Zeitschicht [s.o. 2. a) aa)]. Hinsichtlich des Gebäudetyps sind für die Vergleichsbetrachtung öffentliche Verwaltungsbauten heranzuziehen, da diese in Abgrenzung zum Wohnungsbau und zu privaten Verwaltungsbauten eine eigenständige Gebäudekategorie darstellen.
- 98
Die Kammer ist der Überzeugung, dass aus den bereits genannten Gründen [s.o. 2. a) bb)] auch für den Seltenheitswert im Rahmen des öffentlichen Interesses der geographische Bezugsrahmen nicht das gesamte Hamburger Stadtgebiet, sondern der Bezirk oder Stadtteil Harburg ist (hingegen stellt im Regelfall auf das gesamte Hamburger Stadtgebiet ab: VG Hamburg, Urt. v. 29.6.2015, 7 K 2569/13, bisher n.v., S. 21 des Urteilsabdrucks). Im Rahmen des öffentlichen Interesses folgt dies zusätzlich aus dem vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zur Bestimmung des Seltenheitswerts verwendeten Merkmal der „Nähe“ (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.: „Das öffentliche Interesse an der Einstufung eines Objekts als Denkmal wird aber umso schwieriger zu begründen sein, je mehr vergleichbare Exemplare es in der Nähe gibt“). Der Begriff der Nähe spricht gegen die Einbeziehung des gesamten, weiträumigen Hamburger Stadtgebiets.
- 99
Innerhalb des Bezirks bzw. Stadtteils Harburg bestehen keine vergleichbaren Exemplare, die gleich gut oder gar besser erhalten sind. Hinsichtlich des ehemaligen Arbeitsamtes in … ist angesichts seiner Randlage im Bezirk Harburg bereits fraglich, ob es sich noch in der Nähe des streitgegenständlichen Gebäudes befindet. Jedenfalls ist dieses Gebäude schon aus anderen Gründen nicht vergleichbar. Es ist mittlerweile zu einem Wohnhaus umgebaut und dabei wesentlich verändert worden. Darüber hinaus dokumentiert dieses Gebäude – schon aufgrund seiner geographischen Randlage – nicht die Wiederaufbaugeschichte der Harburger Innenstadt. Davon unabhängig hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, dass bei der Errichtung des Arbeitsamtsgebäudes in … im Rahmen der Wiederaufbauleistung nach dem Zweiten Weltkrieg der Denkmalschutz der Umgebung berücksichtigt werden musste.
- 100
Das ehemalige Arbeitsamtsgebäude in … und der ehemalige … Bahnhof, die beide nicht nach sondern vor dem Zweiten Weltkrieg errichtet wurden, sowie die ehemalige … Bücherhalle kommen als vergleichbare Exemplar nicht mehr in Betracht, da sie abgerissen wurden. Davon unabhängig befanden sich die genannten Gebäude nicht in der Nähe des Harburger Arbeitsamtsgebäudes.
- 101
Da bereits in der Kategorie der öffentlichen Verwaltungsbauten keine vergleichbaren Exemplare ersichtlich sind, die den Seltenheitswert des verfahrensgegenständlichen Gebäudes ausschließen würden, kann dahinstehen, ob im Rahmen der Vergleichsbauten – entsprechend der Ansicht der Beklagten – nur auf Arbeitsämter als eigenständige Gebäudekategorie abzustellen ist.
- 102
bb) Des Weiteren setzt das öffentliche Erhaltungsinteresse voraus, dass die Notwendigkeit der Erhaltung eines Objekts in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist oder dass sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 87 ff.). Das Interesse der Fachöffentlichkeit und der Bevölkerung lässt sich in der Regel durch Fachpublikationen und Presseberichte dokumentieren.
- 103
Das Interesse der Fachöffentlichkeit ist vorliegend durch die von der Beklagten genannten Publikationen (Bl. 447 bis 465 d.A.), die sich mit dem Arbeitsamtsgebäude auseinandersetzen, dokumentiert.
- 104
Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sich diese Publikationen zur Dokumentation des öffentlichen Interesses heranziehen, obwohl nach dem Erscheinen der Arbeiten weitere Umbaumaßnahmen an dem Arbeitsamtsgebäude durchgeführt wurden. Die Änderungen im Gebäudeinneren sind insoweit unerheblich, weil sich die Publikationen – bis auf die im Treppenhaus angebrachte Eisenarbeit – ausschließlich mit dem Gebäudeäußeren beschäftigen (Hellberg/Albrecht/Grunert, Harburg und Umgebung, Denkmaltopographie, 1999, S. 108; Lange, Vom Kontor zum Großraumbüro, Königstein/Taunus, 1999, S. 92; Architekten- und Ingenieurverein Hamburg e.V., Hamburg und seine Bauten 1929-1953, 1953, S. 125).
- 105
Auch die Änderungen im äußeren Erscheinungsbild führen nicht dazu, dass sich das Interesse der Fachöffentlichkeit an der Erhaltung des Arbeitsamtsgebäudes nicht mehr mit den Publikationen begründen lässt. Wesentliche Änderungen an dem Gebäudeäußeren hatten zur Zeit der Erstellung der ausführlichsten Publikation bereits stattgefunden: Die fünf nördlichsten Fenster im zweiten Stock an der Frontseite des Hauptflügels zur … waren bereits nach vorne versetzt und deren Putzumrahmung war entfernt worden. Auch die Pergola im Eingangsbereich des Hauptflügels (…) bestand nicht mehr (vgl. das Foto des Gebäudes in: Hellberg/Albrecht/Grunert, a.a.O.). Aber auch die nach der Erstellung der Publikationen durchgeführten Arbeiten haben nicht dazu geführt, dass die geschichtliche Bedeutung, auf die sich die Publikationen beziehen, nicht mehr an dem Gebäude ablesbar ist [s.o. 2. b) aa)]. Sowohl der traditionalistische Architekturstil als auch die Geschichte des Wiederaufbaus der Harburger Innenstadt nach dem Zweiten Weltkrieg lassen sich noch auf denkmalwürdige Weise an dem Gebäude ablesen.
- 106
c) Der von der Klägerin geltend gemachte unzumutbare Eingriff in ihre Eigentümerposition durch die mit der Unterschutzstellung verbundenen wirtschaftlichen Einbußen und die Einschränkungen der Nutzbarkeit des Gebäudes sind nach der Konzeption des Denkmalschutzgesetzes bei der Beurteilung des öffentlichen Erhaltungsinteresses außer Betracht zu lassen. Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der Eigentümerinteressen erfolgt umfassend im Rahmen der Erteilung von Genehmigungen für bauliche Veränderungen nach § 9 DSchG.
IV.
- 107
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
V.
- 108
Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Voraussetzungen der denkmalrechtlichen Teilunterschutzstellung – etwa beschränkt auf die Fassade und die Kubatur eines Gebäudes – und der geographische Bezugsrahmen sowohl für die geschichtliche Bedeutung eines Bauwerks im Rahmen der Denkmalfähigkeit als auch für das öffentliche Erhaltungsinteresse (Begriff der „Nähe“ in Bezug auf die Betrachtung vergleichbarer Bauwerke), werfen obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen auf, deren Klärung im Hinblick auf zukünftige Verfahren im allgemeinen Interesse liegt.
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Annotations
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Grundsteuer ist zu erlassen
- 1.
für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. Bei Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert ist der Erlaß von der weiteren Voraussetzung abhängig, daß sie in dem billigerweise zu fordernden Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sind; - 2.
für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen.
(2) Ist der Rohertrag für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, durch die Benutzung zu den genannten Zwecken nachhaltig gemindert, so ist von der Grundsteuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der Rohertrag gemindert ist. Das gilt nur, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.