Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 18. März 2015 - 9 K 1021/13

published on 18/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 18. März 2015 - 9 K 1021/13
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Gericht

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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Garage auf dem Grundstück G-Straße in Hamburg nicht dem Denkmalschutz gemäß § 4 HmbDSchG untersteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 9/10, die Beklagte 1/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Qualifikation eines Mehrfamilienhauses und einer Garage als Baudenkmal.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in der G-Straße in Hamburg (Flurstück der Gemarkung), das mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus und einer Garage für Personenkraftwagen bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans X. Die auf dem Grundstück errichteten Gebäude wurden 1950 von dem Architekten Bernhard Stein entworfen. Innerhalb der letzten Jahrzehnte ließen die Kläger das Dach des Gebäudes neu decken, einen Teil der Fassadenfenster ersetzen und in die Dachflächen Fenster einbauen.

3

Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass das Mehrfamilienhaus ein Kulturdenkmal im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 2 HmbDSchG 1997 sei und in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler nach § 7a Abs. 2 HmbDSchG 1997 aufgenommen worden sei. Für alle in Zukunft beabsichtigten baulichen Veränderungen bestehe eine Anzeigepflicht nach § 7a Abs. 1 HmbDSchG 1997.

4

Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 zeigten die Kläger bei der Beklagten den geplanten Einbau eines Wärmedämmverbundsystems an und baten um eine denkmalfachliche Beratung. Die geplanten Maßnahmen sollten unter anderem die Neueindeckung des Dachs, den Austausch der alten Fenster durch Fenster mit einer Wärmeschutzverglasung, die Dämmung der Außenwände mit einem Wärmedämmverbundsystem, die Dämmung der Kellerdecke, die Dämmung der Balkonflächen und den Austausch der Heizungsanlage umfassen. Für die Garage waren eine Dachneueindeckung und der Austausch der Fenster geplant.

5

Im Juni 2011 leitete die Beklagte ein denkmalrechtliches Unterschutzstellungsverfahren ein. Es fand hiernach eine Begehung des Gebäudes durch den Kläger und durch Vertreter der Beklagten statt.

6

Mit Bescheid vom 22. September 2011 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass das Mehrfamilienhaus gemäß § 26 Abs. 1 HmbDSchG 1997 als vorläufig in die Denkmalliste eingetragen gelte. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei dem Wohnhaus um ein schutzwürdiges Kulturdenkmal handele und seine Erhaltung aus geschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse liege. Die geplanten Veränderungen könnten nicht genehmigt werden.

7

Unter dem 24. November 2011 erstellte ein Mitarbeiter der Beklagten ein Gutachten zum Denkmalwert für die verfahrensgegenständlichen Gebäude. In diesem Gutachten ist unter anderem ausgeführt, dass das Ensemble in der G -Straße ein frühes, vergleichsweise qualitätsvoll gestaltetes Beispiel einer Nachkriegsbebauung in den Elbvororten darstelle. Die aus einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus und einer seitlich platzierten Garage bestehende „Gruppe“ sei 1949/50 nach Plänen des Architekten Bernhard Stein für einen Kaufmann errichtet worden, der den größten Teil eines ehemaligen Landsitzes erworben und das Grundstück nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs sukzessiv parzelliert habe und mit Mietshäusern habe bebauen lassen. Zur Beschreibung des Wohnhauses ist im Gutachten ausgeführt, dass ein für die Bauzeit ungewöhnlich hoher handwerklicher Aufwand zu erkennen sei, der sich insbesondere in der Verarbeitung der Haustüren, der Fenster und der Dekorelemente an der Fassade erkennen lasse. Weiter stellt das Gutachten fest, dass das Gebäude in der Kontinuität des traditionalistischen Wohnhausbaus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts stehe und dies für die Bautätigkeit bis Mitte der 1950er Jahre angesichts personeller Kontinuitäten aus der Vorkriegszeit typisch sei. Dieser Stil habe an ortstypische traditionelle Bauformen des 18. und 19. Jahrhunderts angeknüpft. Bei dem Wohnhaus könne die Bauform als entfernte Reminiszenz an den klassizistischen Landhausbau der Elbvororte gelesen werden. Die Garage weise eine mit dem Hauptgebäude korrespondierende, traditionalistische Bauform auf. Die Garage vervollständige den Bau als Ensemble und dokumentiere den zur Bauzeit im Mehrfamilienhausbau ungewöhnlichen Anspruch des Bauherrn, der nach dem Zweiten Weltkrieg deutlich gesteigerten Nachfrage nach Stellplätzen für PKW Rechnung zu tragen. Das Wohnhaus habe zudem über die Jahre kaum bauliche Veränderungen erfahren und stelle ein gut erhaltenes Beispiel einer stilistisch dem Traditionalismus der Vorkriegszeit verpflichteten, jedoch für die frühe Nachkriegszeit typischen Mehrfamilienhausbebauung mittleren bis gehobenen Standards dar. Das Wohngebäude sei eines der ersten nach dem Krieg aufgrund privater Initiative errichteten Gebäude und dokumentiere die allmähliche Zunahme privater Neubautätigkeit im Zuge der Konsolidierung der Hamburger Wirtschaft nach der Währungsreform 1947. Im ortsgeschichtlichen Kontext könne die Gebäudegruppe ferner als ein Beleg der Ausparzellierung der alten Anwesen östlich des Dorfkerns von X nach Ende des Zweiten Weltkriegs gesehen werden. Das Ensemble sei ferner ein Dokument der zeitgenössischen Bemühungen um eine dem Standort formal angemessene Bebauung. Auf den übrigen Inhalt dieses Gutachtens wird Bezug genommen.

8

Mit Bescheid vom 5. März 2012 stellte die Beklagte das Wohngebäude und die Garage als Ensemble gemäß §§ 2 Nr. 2 und 6 Abs. 1 HmbDSchG 1997 unter Denkmalschutz. Zur Begründung führte sie aus, dass die Schutzwürdigkeit des Ensembles aus dem Gutachten des Denkmalschutzamtes vom 24. November 2011 folge. Dieses belege, dass das Ensemble aus geschichtlichen Gründen schutzwürdig sei und dessen Erhalt im öffentlichen Interesse liege. Die Eintragung in die Denkmalliste werde erfolgen, sobald der Bescheid unanfechtbar geworden sei.

9

Am 5. April 2012 legten die Kläger gegen den Unterschutzstellungsbescheid Widerspruch ein. Sie trugen vor, dass die Voraussetzungen für eine denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung als Ensemble im Sinne des § 2 Nr. 2 HmbDSchG 1997 nicht vorlägen. Bei den Gebäuden handele es sich nicht um ein Ensemble im Sinne des § 2 Nr. 2 HmbDSchG 1997. Der denkmalschutzrechtliche Ensembleschutz sei auf die Bewahrung objektübergreifender, geschichtlich wertvoller Strukturen gerichtet. Zu einem räumlichen Aspekt müsse ein qualitativer Aspekt hinzutreten. Dies sei bei den verfahrensgegenständlichen Gebäuden jedoch nicht der Fall. Bei den Gebäuden handele es sich auch nicht um ein anderweitig schutzwürdiges Denkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 HmbDSchG 1997. Insbesondere bestehe keine geschichtliche Bedeutung, da die Gebäude nicht in besonderem Maße zum Aufzeigen oder Erforschen geschichtlicher Entwicklungen geeignet seien. Zudem sei der ursprüngliche Charakter des Hauses und der Garage durch erhebliche Umbauten in den letzten Jahrzehnten verändert worden, sodass der Originalzustand nicht mehr gegeben sei. Auch das erforderliche öffentliche Interesse an der Erhaltung liege nicht vor. Im Übrigen seien die privaten Interessen der Kläger nicht beachtet worden. Die Wärmedämmung sei erforderlich, um Feuchtigkeits- und Schimmelprobleme zu beheben und die energetische Situation des Gebäudes zu verbessern. Der Unterschutzstellungsbescheid lasse ferner nicht erkennen, dass das Denkmalschutzamt die gebotene Ermessensentscheidung getroffen habe, in die die Belange der Eigentümer einzustellen gewesen seien. Die Kläger nahmen im Übrigen Bezug auf das in ihrem Auftrag von Herrn Dr. phil. D. zur Denkmalwürdigkeit der verfahrensgegenständlichen Gebäude erstellte Gutachten vom 2. April 2012.

10

Die verfahrensgegenständlichen Gebäude wurden am 18. Juni 2012 unter der Nr. Y in die Denkmalliste eingetragen, was im amtlichen Anzeiger öffentlich bekannt gemacht und dem Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 2012 bekannt gegeben wurde. Im Dezember 2012 empfahl der Denkmalrat, den Widerspruch der Kläger gegen die Unterschutzstellung zurückzuweisen.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Unterschutzstellung sei rechtmäßig. Insbesondere sei der Bescheid mit einem rechtlich zulässigen Verweis auf das Gutachten vom 24. November 2011 hinreichend begründet worden. Bei dem aus Wohnhaus und Garage bestehenden Ensemble handele es sich um ein Denkmal, dessen Erhalt aus geschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse liege. Die Gebäude hätten den für ein Ensemble erforderlichen zeitlichen, funktionalen und stilistischen Zusammenhang. Ihnen komme aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutung Denkmalwert zu, da sie die in der Bauweise zum Ausdruck kommenden politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse als historische Entwicklung für künftige Generationen anschaulich machten. Das Wohnhaus belege, dass nach der Zäsur des Zweiten Weltkriegs und dem grundlegenden Wandel der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Wohnungsbau in fast derselben Form fortgeführt worden sei, wie vor 1939, da das Gebäude im früheren traditionalistischen Stil errichtet worden sei. Das Gebäude zeige insofern personelle und soziale Kontinuitäten nach dem Kriegsende und ein Festhalten an bestimmten Ideen in der Architektur. Die Garage veranschauliche den Anspruch, der gesteigerten Nachfrage nach PKW-Stellplätzen zu entsprechen. Der Traditionalismus stelle eine sehr einflussreiche, dominierende Bauform der frühen Nachkriegszeit dar. Die traditionalistische Architektur der Zeit zwischen 1945 und 1960 sei auch in den letzten Jahren wiederholt Gegenstand fachwissenschaftlicher Erörterungen gewesen. Der Denkmalwert sei nicht durch die baulichen Änderungen entfallen. Die behaupteten Umbauten seien nicht erheblich. Auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung bestehe. Zwar existierten weitere traditionalistische Wohnbauten dieser Zeit in den westlichen Vororten Hamburgs, diese unterschieden sich jedoch in der Detailausprägung, dem baulichen Standard und dem Erhaltungszustand von den verfahrensgegenständlichen Gebäuden. Die Erhaltung der Gebäude sei auch wirtschaftlich möglich. Die von den Klägern geforderte Abwägung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Eintragung in die Denkmalliste mit den Belangen des Denkmalschutzes finde im Übrigen erst im Zusammenhang mit Entscheidungen über Instandsetzungs- und Veränderungsmaßnahmen statt.

12

Am 18. März 2013 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie machen geltend, dass das am 1. Mai 2013 in Kraft getretene Denkmalschutzgesetz (HmbDSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) verfassungswidrig sei und nicht als Rechtsgrundlage für die Unterschutzstellung der Gebäude herangezogen werden könne. Die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes ließen unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und seien deshalb mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar. Die in § 6 Abs. 2 HmbDSchG vorgesehene Unterschutzstellung kraft Gesetzes entziehe dem betroffenen Eigentümer den Einfluss auf das Unterschutzstellungsverfahren, da eine Anhörung nicht möglich sei. Nach dem neuen Denkmalschutzgesetz sei der Eigentümer nun verpflichtet, bei Einwendungen gegen die Eintragung in die Denkmalschutzliste unmittelbar das Verwaltungsgericht anzurufen. Da hierdurch ein unkalkulierbares Prozessrisiko entstehe, würde dem Eigentümer der gebotene effektive Rechtsschutz abgeschnitten. Zudem seien die Regelungen des § 4 HmbDSchG zu unbestimmt. Wegen der Verfassungswidrigkeit des neuen Denkmalschutzgesetzes finde das Denkmalschutzgesetz von 1997 Anwendung, in dem die Unterschutzstellung durch Verwaltungsakt geregelt sei. Der Unterschutzstellungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Dem Bescheid fehle schon die erforderliche Begründung. Auch die materiellen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 2 HmbDSchG 1997 lägen nicht vor, da eine Denkmalwürdigkeit der verfahrensgegenständlichen Gebäude nicht gegeben sei, was insbesondere durch das von den Klägern in Auftrag gegebene Gutachten vom 2. April 2012 bestätigt werde, auf das die Kläger verweisen. Hierzu wiederholen die Kläger den Vortrag ihres Widerspruchs und vertiefen diesen. Für den Fall, dass sich das Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 als verfassungsgemäß erweisen sollte, hätten die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterschutzstellungsbescheids. Jedenfalls hätten sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude keine Denkmäler seien. Dieses folge aus ihrem Begehren, die Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Unterstützung ihres Vorbringens haben die Kläger ein weiteres Gutachten des Herrn Dr. D. vom 19. November 2013 vorgelegt, auf das Bezug genommen wird.

13

Die Kläger beantragen,

14

den Unterschutzstellungsbescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 aufzuheben,

15

hilfsweise festzustellen, dass der Unterschutzstellungsbescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 rechtswidrig war,

16

weiter hilfsweise festzustellen, dass das Mehrfamilienhaus sowie die Garage auf dem Grundstück G-Str. in X nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz unterliegen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem Widerspruchsbescheid. Der Klagantrag auf Aufhebung der Unterschutzstellungsverfügung sei mit Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 unstatthaft geworden, da sich nach dem neuen Gesetz die Denkmaleigenschaft konstitutiv aus § 4 HmbDSchG ergebe. Der Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Denkmaleigenschaft sei in der Sache nicht begründet. Das Denkmalschutzgesetz sei verfassungsgemäß. Insbesondere das in ihm geregelte ipsa-lege-Prinzip und die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsschutzmöglichkeiten seien ausreichend, insbesondere, weil die Beklagte jederzeit auf Anfrage eine Begründung des Denkmalwertes zur Verfügung stelle, sodass der Verfügungsberechtigte vor Anstrengung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit habe, die Erfolgsaussichten seiner Klage zu prüfen. Die „Gruppe aus Haus und Garage“ sei ein Ensemble, da es sich um eine Gruppe von Objekten handele, die eine übergreifende Bedeutung besäße. Das Ensemble dokumentiere den bauzeitlichen Gebrauch einer Garage, die mit Blick auf die noch 1950 geringe Verbreitung von PKW eine außergewöhnliche bauliche Erscheinung gewesen sei. Hervorzuheben sei ferner die stilistische Angleichung zwischen Haus und Garage. Zur geschichtlichen Bedeutung der Gebäude vertieft die Beklagte ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

20

Das Gericht hat über das Erscheinungsbild der Gebäude und deren Umgebung durch Inaugenscheinnahme Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Das Gericht hat die Sachakte der Beklagten sowie die Bauakte zum Grundstück in der G-Straße beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage hat nur zum Teil Erfolg. Der auf die Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids gerichtete Hauptantrag der Kläger ist unzulässig (hierzu unter I.). Der Hilfsantrag zu 1, mit dem die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide begehren, ist ebenfalls unzulässig (hierzu unter II). Der als Hilfsantrag zu 2 gestellte Antrag auf Feststellung, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude weder ganz noch teilweise dem Denkmalsschutz unterliegen, ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (hierzu unter III.).

I.

22

Der Hauptantrag, mit dem die Kläger die gerichtliche Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheids vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 begehren, ist unzulässig, da diesem Antrag im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten haben sich mit dem Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) am 1. Mai 2013 durch Rechtsänderung erledigt. Von der Unterschutzstellungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, die durch die fristgerechte Einlegung der Klage nicht bestandskräftig geworden ist, geht nach dem Inkrafttreten des neuen Denkmalschutzgesetzes am 1. Mai 2013 keine Regelungswirkung mehr aus. Mit dem neuen Denkmalschutzgesetz hat die Gesetzgeberin das System des Denkmalschutzes in Hamburg in eine Regelungsstruktur überführt, nach der bauliche Anlagen von Gesetzes wegen als Denkmäler geschützt sind, wenn sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 DSchG erfüllen (sogenanntes ipso-iure-Prinzip, ipsa-lege-Prinzip oder Prinzip der normativen Unterschutzstellung; vgl. hierzu: Mittelstein/Jötten, NordÖR 2013, 451 ff). Auch hängt nach dem neuen Gesetz der Schutz eines Denkmals nicht von der Eintragung eines Denkmals in die nachrichtliche bzw. deklaratorische Denkmalliste ab, wie § 6 Abs. 1 Satz 3 HmbDSchG ausdrücklich regelt. Die abstrakt-generelle Regelung des neuen Denkmalschutzgesetzes entzieht den nicht bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten, mit denen die Denkmaleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Gebäude festgestellt wird, im Wege einer inhaltlichen Überlagerung die Regelungswirkung. Anders gewendet gehen von dem ursprünglichen Unterschutzstellungsbescheid und dem Widerspruchsbescheid keine fortdauernden, die Kläger belastenden Rechtswirkungen mehr aus. Auch ihre gerichtliche Aufhebung würde die Kläger nicht von den denkmalschutzrechtlichen Verpflichtungen befreien (vgl. zum Ganzen: VGH Kassel, Urt. v. 23.1.1992, 4 UE 3467/88, juris, Rn. 28; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 2; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 4.4.2006, 7 K 2867/01, juris, Rn. 19; VG Potsdam, Urt. v. 12.1.2005, 2 K 2297/03, juris, Rn. 19; Mittelstein/Jötten, a.a.O., S. 456).

23

Die Zulässigkeit des Hauptantrags folgt auch nicht daraus, dass das hamburgische Denkmalsschutzgesetz 2013 verfassungswidrig ist und nach dessen verfassungsgerichtlicher Verwerfung das hamburgische Denkmalsschutzgesetz 1997 fortgelten würde, das eine konstitutive Unterschutzstellung durch Verwaltungsakt vorsah, wie die Kläger geltend machen. Denn an der Verfassungsmäßigkeit des Denkmalschutzgesetzes 2013 bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere teilt die Kammer die von den Klägern gegen das Gesetz vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Einer Vorlage zum Bundesverfassungsgericht oder zum Hamburgischen Verfassungsgericht bedurfte es nicht.

24

Die rechtlichen Verfügungsbeschränkungen, die mit dem Denkmalsschutz eines Gebäudes verbunden sind, stellen eine grundsätzlich durch das Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigte Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der Gesetzgeber hat bei Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG in gleicher Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981, BVerfGE 58, 300, 338, 353). Er hat dabei die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.6.1979, BVerfGE 52, 1, 28, 42). Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von der Verfassung zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt danach wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.4.1974, BVerfGE 37, 132, 140 ff). Die normierten Eigentumsbindungen dürfen nicht – gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck – zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer unzumutbar treffen (BVerfG, Entscheidung v. 14.2.1967, BVerfGE 21, 150, 150; zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146/87, juris, Rn. 5). Das hamburgische Denkmalschutzgesetz entspricht diesen Anforderungen. Es macht die mit dem Denkmalschutz verbundenen Folgen von der vorhandenen Bedeutung des Eigentumsobjekts für bestimmte öffentliche Interessen abhängig. Hierzu zählt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG die „geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftlichen Bedeutung“ oder die „Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes“, wenn diese jeweils „im öffentlichen Interesse“ liegen. Die hiermit von der Gesetzgeberin verfolgte Zielsetzung ist verfassungsrechtlich legitim. Dabei wird das jeweilige Eigentumsobjekt gerade in seiner sozialen Funktion erfasst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146/87, juris, Rn. 6), nämlich im Hinblick auf seine Wirkung im öffentlichen Raum. Ob die mit dem Denkmalschutz verbundenen Rechtsfolgen zu einer übermäßigen Belastung des Eigentümers führen und damit für ihn unzumutbar sind, lässt sich – anders als die Kläger meinen – nicht verallgemeinernd feststellen. Diese Frage kann erst auf der Ebene des Vollzugs im Einzelfall beurteilt werden. Das Denkmalschutzgesetz schützt jedenfalls die Privatnützigkeit des Grundeigentums insofern in allgemeiner Hinsicht, als die denkmalrechtlichen Pflichten stets zumutbar und die Belastungen des Einzelnen in einem angemessen Verhältnis zu den öffentlichen Interessen stehen müssen: Nach dem hamburgischen Denkmalschutzgesetz sind die Eigentümer unter anderem nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG verpflichtet, das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, vor Gefährdungen zu schützen und instand zu setzen. Unzumutbar sind die Instandhaltungspflichten nach § 7 Abs. 1 Satz 2 wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden können. Auch im Rahmen des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für baulichen Maßnahmen am Denkmal (§ 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG) ist das gesetzliche Ziel eines konkordanten Ausgleichs zwischen Privatnützigkeit und Sozialbindung des Eigentums erkennbar: Zwar dürfen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG Denkmäler ohne Genehmigung nicht ganz oder teilweise beseitigt, wiederhergestellt, erheblich ausgebessert, von ihrem Standort entfernt oder sonst verändert werden. Jedoch darf eine Genehmigung zur baulichen Veränderung nur versagt werden, wenn ihr überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG). Die Genehmigung ist wiederum zu erteilen, sofern überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen, wobei insbesondere Belange des Wohnungsbaus, der energetischen Sanierung, des Einsatzes erneuerbarer Energien und die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG). Das Denkmalschutzgesetz ist somit auf einen grundrechtskonformen Ausgleich der öffentlichen und privaten Interessen angelegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. 6.1987, a.a.O., Rn. 6). Die Wirksamkeit dieses Ausgleichs hängt allerdings maßgeblich von der Entscheidungspraxis der Denkmalbehörde ab. Dies verdeutlicht, dass das grundrechtliche Spannungsverhältnis zwischen der im Denkmalschutz zum Ausdruck kommenden Sozialbindung und der Privatnützigkeit des Grundeigentums in der Verwaltungspraxis stets in besonderem Maße zu berücksichtigen ist, insbesondere, da der Ausgleich öffentlicher und privater Interessen durch zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe geprägt ist.

25

Trotz dieser insbesondere in § 4 DSchG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe genügt das Denkmalschutzgesetz 2013 auch den aus dem Rechtsstaatprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen an die Bestimmtheit des Gesetzes, wie die entscheidende Kammer und die Kammer 7 des Verwaltungsgerichts bereits in anderen denkmalrechtlichen Verfahren entschieden haben (VG Hamburg, Urt. v. 21.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 44-48; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 2985/11, S. 16 f. n.v.; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.). Die Kammer nimmt Bezug auf die dortigen Ausführungen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der für einen wirksamen Denkmalschutz schlechterdings notwendigen unbestimmten Rechtsbegriffe im Denkmalschutzgesetz allerdings voraussetzt, dass die für den Normbetroffenen hiermit verbundenen Auslegungsschwierigkeiten durch seine Rechtsstellung im Verfahren angemessen kompensiert werden (OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 10, unter Verweis auf: BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, a.a.O., sowie m.w.N.). Dies wird im Denkmalschutzgesetz dadurch gewährleistet, dass die Einhaltung der gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des Denkmalschutzes in § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 DSchG vom Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden kann (§ 6 Abs. 1 S. 4 DSchG) und dass sich der Verfügungsberechtigte nach der Eintragung – wie die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren erklärt hat – bei ihr über die Gründe der Eintragung informieren und damit eine konkretisierte Einschätzung der Schutzgründe erhalten kann. Beides ist von Verfassungs wegen geboten (VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 48). Aus diesen Gründen ist dem Verfügungsberechtigten eines denkmalgeschützten Gebäudes auch nicht – wie die Kläger meinen – der Einfluss auf das Verfahren in einer unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit bedenklichen Weise entzogen.

26

Entgegen der Rechtsmeinung der Kläger wird den Verfügungsberechtigten durch das im Denkmalschutzgesetz geregelt ipso-iure-Prinzip auch nicht der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz verwehrt. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, dass der Rechtsweg zu den Gerichten nicht von vornherein ausgeschlossen oder dessen Beschreitung in unzumutbarer Weise erschwert wird, dass im Rahmen des eröffneten Rechtsweges den konkret betroffenen Grundrechten tatsächlich Wirksamkeit verschafft wird und dass der Rechtsschutz, insbesondere soweit es um sofort vollziehbare Maßnahmen der Verwaltungsbehörden geht, „alsbald“ verwirklicht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.1973, BVerfGE 35, 382, 401 ff; Beschl. v. 6.7.1977, BVerfGE 45, 422, 432; Beschl. v. 10.10. 1978, BVerfGE 49, 252, 256 ff.). Diesen Anforderungen entspricht das Denkmalschutzgesetz. Den Verfügungsberechtigten eines etwaigen Baudenkmals steht es auch nach den Regelungen des neuen Denkmalschutzgesetzes frei, gegen die Versagung einer nach § 9 Abs. 1 und 2 DSchG beantragten Genehmigung zur Beseitigung, Wiederherstellung, Ausbesserung und oder zu sonstigen Veränderungen eine als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Var. VwGO statthafte Versagungsgegenklage zu erheben oder eine etwaige Verpflichtung durch die Beklagte zu Erhaltungsmaßnahmen nach § 7 DSchG oder Wiederherstellungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 DSchG mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Var VwGO vor dem Verwaltungsgericht anzugreifen. Entsprechendes gilt für die übrigen Maßnahmen, zu denen die Beklagte durch das Denkmalschutzgesetz gegenüber den Verfügungsberechtigten ermächtigt wird. Jeweils inzidenter wird in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren dabei die Frage der Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit im Sinne des § 4 DSchG der fraglichen baulichen Anlagen durch das Gericht überprüft werden, wobei insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 DSchG einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Es handelt sich bei der Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage zwar um einen unbestimmten Rechtsbegriff wertenden Inhalts. Die Gesetzgeberin hat der Beklagten hierbei jedoch keinen Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.4.1966, IV C 120.65, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.1995, Bf II 60/93 m.w.N., juris; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris). Schließlich haben die Verfügungsberechtigten die Möglichkeit, die Denkmaleigenschaft ihrer baulichen Anlage im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 1. Var VwGO durch das Verwaltungsgericht prüfen zu lassen (vgl. hierzu im Folgenden unter III. sowie die Gesetzesbegründung, Bü-Drs. 20/5703, S. 15; aus der Rechtsprechung: OVG Lüneburg, Urt. v. 15. 7.2014, 1 LB 133/13, juris, Rn. 26; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris, Rn. 25; VG Osnabrück, Urt. v. 15.1.2015, 3 A 87/14, juris, Rn. 51; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 36-39; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.; VG Greifswald, Urt. v. 26. Mai 2005, 1 A 469/97, juris, Rn. 62). Anders als die Kläger meinen, sind in diesen Rechtsschutzkonstellationen die Verfügungsberechtigten auch nicht dadurch einem unkalkulierbaren Prozessrisiko ausgesetzt, dass sie in Ermangelung einer eigenen denkmalfachlichen Expertise vor die Entscheidung gestellt wären, von sich aus kostspielige Erkundungen oder Gutachten über die Denkmalqualität einzuholen und dabei trotzdem Gefahr zu laufen, dass der Denkmalwert der baulichen Anlage in einem Rechtsstreit aufgrund der von der Denkmalbehörde geführten Nachweise bestätigt wird. Denn durch das von Verfassungs wegen gebotene Recht des Verfügungsberechtigten, sich bei der Beklagten über die Gründe der Eintragung in die deklaratorische Denkmalliste zu informieren und eine konkretisierte Einschätzung der Schutzgründe zu erlangen, erhält der Verfügungsberechtigte noch vor der Erhebung einer Klage Informationen über die Erkenntnisse und getroffenen Bewertungen der Beklagten und kann hiernach sein Prozessrisiko angemessen bewerten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 29). Demgegenüber lässt sich ein Anspruch darauf, dass die Form staatlicher (belastender) Maßnahmen so gewählt wird, dass dem Einzelnen dagegen die „umfassendsten“ oder „bestmöglichen“ Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.7.1959, BVerfGE 10, 89, 105; Beschl. v. 14.5.1985, BVerfGE 70, 35,56; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.10. 1995, juris, Rn. 3).

II.

27

Der Hilfsantrag zu 1, mit dem die Kläger die Feststellung begehren, dass der Unterschutzstellungsbescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 rechtswidrig gewesen ist, ist unzulässig. Diesem Fortsetzungsfeststellungsantrag fehlt das erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Hierzu genügt grundsätzlich jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.3.1976, BVerwGE 53, 134), wobei die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und der Kläger mit der Entscheidung „etwas anfangen“ können muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.1998, BVerwGE 106, 295, 296 f.). Ein solches Feststellungsinteresse wird zum Teil in der Rechtsprechung und in der Literatur auch in den Fällen angenommen, in denen die Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage noch unter Geltung eines Denkmalschutzrechts mit konstitutiver Eintragung festgestellt worden ist und dann während des hiergegen betriebenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Denkmalschutzrecht das ipsa-lege-Prinzip eingeführt worden ist. Danach soll die gerichtliche Feststellung, dass der ursprüngliche, die Denkmaleigenschaft feststellende Verwaltungsakt, rechtswidrig gewesen ist, die Grundlage dafür bilden, dass die Denkmalbehörde die Eintragung des Gebäudes in die nunmehr deklaratorisch geführte Denkmalliste löscht (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 23.1.1992, 4 UE 3467/88, juris, Rn. 38; VG Potsdam, Urt. v. 12.1.2005, 2 K 2297/03, juris, Rn. 21). Nach Auffassung der Kammer greift diese Sichtweise indessen zu kurz. Gegenstand einer solchen gerichtlichen Feststellung wäre nämlich nur, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig war (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.1982, BVerwGE 65, 167, 174; Wolff, in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 113, Rn. 301), wobei hierfür die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung des Verwaltungsakts maßgeblich ist (BVerwG, Urt. v. 25.7.1985, BVerwGE 72, 38, 59; OVG Münster, Urt. v. 28.1.2005, 21 A 4463/02, juris, Rn 43; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn 299). Die gerichtliche Feststellung hätte insofern nur zum Gegenstand, dass der Unterschutzstellungsbescheid nach dem Maßstab des alten Denkmalschutzgesetzes 1997 rechtswidrig gewesen ist. Unberührt bliebe von einer solchen Feststellung die Frage, ob die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen die Denkmaleigenschaft nach § 4 DSchG 2013 erfüllen. Ein auf die Rechtslage nach dem Denkmalschutzgesetz 1997 bezogenes Fortsetzungsfeststellungsurteil würde die Kläger insofern nicht von der kraft Gesetzes geltenden Denkmaleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Gebäude nach dem Denkmalschutzgesetz 2013 befreien. Das Fortsetzungsfeststellungsurteil könnte die Position des Klägers insofern weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht verbessern. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass wegen der tatbestandlichen Ähnlichkeit des Denkmalbegriffs in § 4 DSchG 2013 und § 2 DSchG 1997 jedenfalls eine in der Sache ähnliche Feststellung getroffen würde. Eine solche Sichtweise verkennt die formale Änderung der Rechtslage sowie die Wirkung des im Denkmalschutzgesetz 2013 festgelegten Prinzips der normativen Unterschutzstellung. Im Übrigen hat der Gegenstand des Denkmalschutzes in § 4 DSchG 2013 gegenüber der Regelung in § 2 DSchG 1997 durchaus tatbestandliche Veränderungen erfahren. Schließlich erweist sich eine auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude weder ganz noch teilweise dem Denkmalschutz nach § 4 DSchG 2013 unterliegen, auch deshalb als rechtsschutzintensiver und deshalb unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses vorrangig, weil ein solches Feststellungsurteil eine umfängliche materielle Prüfung der Denkmaleigenschaft nach § 4 DSchG 2013 zur Folge hat, wogegen im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Unterschutzstellungsbescheids auch nur wegen formeller Fehler festgestellt werden könnte.

III.

28

Der Hilfsantrag zu 2, mit dem die Kläger die Feststellung begehren, dass das Mehrfamilienhaus sowie die Garage auf dem Grundstück G-Straße in X nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz unterliegen, ist zulässig (hierzu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (hierzu unter 2.).

29

1. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 1. Var. VwGO zulässig. Die Eigenschaft eines Gebäudes, nicht und auch nicht teilweise dem Denkmalschutz zu unterliegen, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 1. Var. VwGO dar, wie die Kammern des Verwaltungsgerichts bereits in anderen denkmalrechtlichen Verfahren entschieden haben (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn 36-39; Urt. v. 26.11.2014, 9 K 393/11, n.v.; zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage im denkmalrechtlichen System der normativen Unterschutzstellung in anderen Bundesländern: OVG Lüneburg, Urt. v. 15. 7.2014, 1 LB 133/13, juris, Rn. 26; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 26. Mai 2005, 1 A 469/97, juris, Rn. 62). Hierbei steht der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte Grundsatz der Subsidiarität auch im vorliegenden Verfahren der Feststellungsklage nicht entgegen, da die Kläger ihr verfahrensgegenständliches Begehren nicht durch eine Gestaltungs-, Leistungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgen können (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 40; VG Osnabrück, Urt. v. 15.1.2015, 3 A 87/14, juris, Rn. 49). Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus dem Interesse der Kläger, an ihrem Gebäude eine energetische Fassadensanierung durchzuführen, die im Falle des Bestehens der Denkmaleigenschaft den gesetzlichen Beschränkungen des § 9 DSchG untersteht. Das Feststellungsinteresse folgt zudem aus den übrigen gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen, die das Denkmalschutzgesetz dem Eigentümer eines Denkmals auferlegt, insbesondere der Erhaltungspflicht nach § 7 DSchG 2013.

30

2. Die Feststellungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach Maßgabe des Denkmalschutzgesetzes 2013, das wie zuvor unter I. dargelegt verfassungsgemäß und damit anwendbar ist, sind das Mehrfamilienhaus und die Garage kein als Ensemble zu schützendes Denkmal im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 2 DSchG [hierzu unter a)]. Nach Überzeugung der Kammer ist jedoch das Mehrfamilienhaus im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG eine bauliche Anlage, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, und deshalb als Baudenkmal nach § 4 Abs. 1 DSchG geschützt [hierzu unter b)]. Die Garage ist demgegenüber nicht als Baudenkmal im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 DSchG geschützt [hierzu unter c)].

31

a) Das Mehrfamilienhaus und die Garage der Kläger auf dem Grundstück in der G-Straße in Hamburg sind kein als Ensemble im Sinne des § 4 Abs. 3 DSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 DSchG geschütztes Denkmal.

32

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG sind unter anderem Ensembles als Denkmäler geschützt. Ein Ensemble ist nach § 4 Abs. 3 DSchG eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätzen sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus den in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch dann, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. Zu den Gründen, derentwegen die Erhaltung eines Ensembles im öffentlichen Interesse liegen kann, zählt § 4 Abs. 2 DSchG dessen geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung oder die Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen eines denkmalwürdigen Ensembles sind vorliegend nicht erfüllt.

33

Für die Denkmalschutzwürdigkeit einer Mehrheit baulicher Anlagen als Ensemble kommt es darauf an, ob das Ensemble als solches von geschichtlicher Bedeutung ist. Dabei reicht die schlichte räumliche Ansammlung mehrerer Objekte zur Begründung nicht aus, selbst wenn sie ihrerseits als Denkmal anzusehen sein sollten. Das Wesen des Ensembles ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass einzelne Elemente zusammenwirken und sich dadurch zu einem einheitlichen Ganzen fügen. Zu dem räumlichen Aspekt muss ein qualitativer Aspekt hinzutreten. So verstanden ist der Ensembleschutz auf die Erhaltung denkmalwerter Zusammenhänge gerichtet, also auf die Bewahrung objektübergreifender, geschichtlich wertvoller Strukturen als solcher (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 64, mit Verweis auf: VGH Mannheim, Urt. v. 24.3.1998, DÖV 1998, 653; sowie m.w.N. aus der Literatur). Um als Ensemble gelten zu können, muss eine Mehrzahl von Objekten miteinander im Zusammenhang stehen und gerade wegen dieses Zusammenhangs in ihrer Gesamtheit schützenswert sein. Das Ensembledenkmal erfährt seinen Denkmalwert damit durch das Einander-Zugeordnet-Sein der Einzelobjekte selbst, aus deren spezifischem Zusammenhang sich der Wert des Ganzen erschließt. Entscheidend ist die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee beziehungsweise ein einheitsstiftendes Merkmal, das der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ des Ensembles ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 8.6.1998, 1 L 3501/96, juris, Rn. 27). Dabei gibt § 4 Abs. 3 DSchG einen inhaltlichen Standard für die Art des erforderlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Objekten nicht vor. Der Ensemblebegriff erfasst ferner nicht nur solche Mehrheiten, die in ihrer Erscheinung aufeinander bezogen sind, sondern auch solche, die durch einen funktionellen Zusammenhang oder eine einheitliche Planung und Errichtung gekennzeichnet sind (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 65). Ob ein einzelnes Objekt zu einem so verstandenen Ensemble gehört, hängt davon ab, ob es einen positiven Beitrag zum Denkmalwert der Gesamtanlage leistet (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 8.6.1998, a.a.O. und Urt. v. 2.10.1987, NVwZ 1988, 1143 ff). Ein Objekt, das innerhalb eines Ensembles liegt, aber für dessen Denkmalwert belanglos ist oder sogar beeinträchtigend wirkt, gehört nicht dazu. Erforderlich ist, dass das einzelne Objekt seinen Teil zu der übergreifenden Komponente oder Idee beiträgt, welche die einzelnen Objekte zu einem einheitlichen Ganzen verbindet und der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ des Ensembles ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn 65). Diese noch zum Ensemblebegriff im alten Denkmalschutzgesetz entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, sind auch in die Begründung des Gesetzesentwurfs des neuen Denkmalschutzgesetzes eingeflossen. Sie werden in der Begründung des Gesetzesentwurfs unter Verweis auf die zitierte Entscheidung des Senats zur Erläuterung des Ensemblebegriffs wiedergegeben (vgl. Bü-Drs. 20/5703, Seite 15). Die Kammer legt diese Rechtssprechungsgrundsätze deshalb ihrer nach § 4 Abs. 3 DSchG 2013 zu treffenden Entscheidung zugrunde.

34

In Anwendung dieser Maßstäbe lässt sich nach Auffassung der Kammer trotz des Gutachtens des Mitarbeiters des Denkmalschutzsamtes vom 24. November 2011, des Sach- und Rechtsvortrags der Beklagten sowie der Inaugenscheinnahme des Mehrfamilienhauses und der Garage in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass diese baulichen Anlagen in ihrer Gesamtheit als Ensemble denkmalwürdig sind. Hierfür ist allerdings nicht schon eine solche Auslegung des Begriffs „Mehrheit“ in § 4 Abs. 3 DSchG maßgeblich, nach der der Begriff denkgesetzlich mehr als zwei Objekte voraussetzt, weil der Begriff „Mehrheit“ den größeren Teil einer bestimmten Anzahl von Dingen umschreibt, wie die Kläger geltend machen. Gegen diese enge Auslegung spricht schon der Zweck des Ensembleschutzes nach dem Denkmalschutzgesetz. Denn auch durch die Verbindung von zwei in einem Zusammenhang stehenden baulichen Anlagen kann sich eine übergreifende Idee oder ein einheitsstiftendes Merkmal ergeben, das Träger einer geschichtlichen Botschaft sein kann. Aus diesem Grund kann auch die frühere Ensembledefinition des Kriterienkatalogs für bezirksbezogene Ensembles nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 DSchG 1997, die im neuen Denkmalschutzgesetz nicht mehr geregelt ist (vgl. hierzu die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft zum Gesetzesentwurf des neuen Denkmalschutzgesetzes, Bü-Dr. 20/5703, S. 3), nicht herangezogen werden. Unzutreffend ist nach Auffassung der Kammer ferner die im ersten Gutachten von Herrn Dr. D. vertretene Auffassung, nach der Ensembles stets Gesamtheiten wie beispielsweise Straßen, Plätze, Ortsbilder, Schloss- und Parkanlagen, Klöster oder Badeanlagen seien und dass es sich jedenfalls um eine Gebäudegruppe handeln müsse, zu der mehrere Hauptgebäude gehören. Denn der weite Umfang der Legaldefinition in § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG („Mehrheit baulicher Anlagen“) sowie die Begründung zum Gesetzesentwurf (Bü-Drs. 20/5703, S. 15) verdeutlichen, dass es der Gesetzgeberin nicht auf eine räumliche oder quantitative Begriffsbestimmung, sondern primär auf die Qualität der Objektbeziehungen ankam.

35

Die Ensembleeigenschaft des Mehrfamilienhauses und der Garage lässt sich nach Überzeugung der Kammer weder aus den von der Beklagten angeführten Gründen noch im Übrigen herleiten. Zwar weisen die Garage und das Mehrfamilienhaus insofern eine stilistische Übereinstimmung auf, als die Garage wie das Wohngebäude über ein Vollwalmdach und einen Dachüberstand verfügt und mit derselben Dachpfanne eingedeckt ist, wie die Inaugenscheinnahme durch das Gericht bestätigt hat. Auch sind beide bauliche Anlagen etwa zu derselben Zeit nach den Plänen desselben Architekten errichtet worden. Jedoch besteht über das räumliche und stilistische Zusammenwirken von Haus und Garage kein denkmalwerter ganzheitlicher Zusammenhang mit einem eigenen qualitativen Aspekt. Insbesondere ist eine geschichtlich wertvolle Struktur, die durch ein objektübergreifendes Zusammenwirken zwischen Mehrfamilienhaus und Garage erzeugt wird, nicht erkennbar. In der Objektbeziehung zwischen Wohnhaus und Garage fehlt die für ein denkmalwertes Ensemble erforderliche übergreifende Komponente oder Idee, die als ein einheitsstiftendes Merkmal den eigentlichen „Träger der geschichtlichen Botschaft“ ausmacht. Denn der einzig erkennbare Zusammenhang besteht vorliegend in der Funktion der Garage als Abstellmöglichkeit für die Personenkraftfahrzeuge der Bewohner des Mehrfamilienhauses. Zwar können auch solche Funktionszusammenhänge zwischen baulichen Anlagen eine geschichtliche, kunsthistorische oder für andere Wissenschaftsdisziplinen bedeutsame Botschaft transportieren, jedoch müssen diese funktionalen Beziehungen ein qualitativ denkmalwertes Niveau aufweisen, also insbesondere Träger einer „übergreifenden Idee“ oder „geschichtlichen Botschaft“ sein, um ein Ensemble begründen zu können. Dies kann nur der Fall sein, wenn der jeweilige Funktionszusammenhang selbst eine geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung aufweist, die ihn von den gewöhnlichen Funktionsbeziehungen zwischen baulichen Haupt- und Nebenanlagen in besonderer Weise abhebt. Dies ist jedoch bei Schaffung einer Abstellmöglichkeit für die Personenkraftwagen der Bewohner eines Mehrfamilienhauses durch eine Garage im Jahr 1950 nicht der Fall. Zwar mag es zutreffend sein, dass Personenkraftwagen noch in den 1950er Jahren eine um ein Vielfaches geringere Verbreitung aufwiesen als heute (so waren nach den statistischen Angaben des Kraftfahrbundesamtes im Jahr 2015 44,4 Millionen PKW, im Jahr 1955 1,7 Millionen PKW und im Jahr 1939 1,4 Millionen PKW zugelassen), jedoch stellt nach Überzeugung der Kammer der Vorgang des Abstellens eines PKW in einer hierfür eigens errichteten baulichen Nebenanlage zu Beginn der 1950er Jahren keinen in geschichtlicher Hinsicht bedeutenden Vorgang mehr dar. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass die Frage der Schaffung von Abstellmöglichkeiten für PKW im öffentlichen Recht der Bauplanung bereits Ende der 1930er Jahre in Form der Reichsgaragenordnung vom 17. Februar 1939 geregelt worden ist. Wie der Kammer zudem aus eigener Anschauung bekannt ist, weisen auch Gebäude, die älter als die verfahrensgegenständlichen Gebäude sind, Nebenanlagen in Form von Garagen für Personenkraftfahrzeuge auf. Insofern ist eine Garage auch kein Ausdruck einer besonderen Wohnkultur der Nachkriegszeit. Die Tatsache, dass die vorliegende Garage ein Anzeichen für eine im Jahr 1950 gehobene Wohnbebauung darstellen mag, hebt den Funktionszusammenhang ebenfalls nicht auf das Niveau eines denkmalwerten Ensemblezusammenhangs.

36

b) Das Mehrfamilienhaus in der G-Straße 53 in Hamburg ist als Baudenkmal nach § 4 Abs. 1 DSchG geschützt, da es im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG i.V.m § 2 Abs. 1 HBauO eine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen Bedeutung [hierzu unter aa)] im öffentlichen Interesse liegt [hierzu unter bb)].

37

aa) Dem Mehrfamilienhaus kommt als Zeugnis für die frühe Wiederaufnahme der privaten Wohnbautätigkeit nach dem zweiten Weltkrieg in Hamburg und des hierbei verwendeten Baustils eine geschichtliche Bedeutung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu [hierzu unter (1)], die durch die nach Errichtung durchgeführten Umbauarbeiten nicht entfallen ist [hierzu unter (2)].

38

(1) Der Begriff der geschichtlichen Bedeutung in § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist im weiten Sinne zu verstehen. Es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 57). Die geschichtliche Bedeutung ist hierbei nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt, sondern umfasst vielmehr auch Gegenstände des Denkmalschutzes, die nur für einzelne Wissenschaftsdisziplinen (z. B. Kirchengeschichte, Baugeschichte, Kunstgeschichte) oder für die Regionalgeschichte, Heimatgeschichte oder Stadtgeschichte von Bedeutung sind (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris Rn. 30). Die geschichtliche Bedeutung eines Objekts folgt aus dem Wert einer baulichen Anlage für die Dokumentation früherer Bauweisen und der politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse, die in ihm zum Ausdruck gelangen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.). Das Objekt muss geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen. Dies ist dann der Fall, wenn das Objekt für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert hat, wenn ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder wenn es im Sinne eines Assoziationswertes einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen seiner Zeit herstellt (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57). Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als Zeugnis der Vergangenheit (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57, m.w.N.). Die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung muss jedoch nicht unmittelbar, das heißt ohne dass es einer Erläuterung der geschichtlichen Zusammenhänge bedarf, am Objekt selbst ablesbar sein (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57; OVG Koblenz, Urt. v. 27.9.1989, NJW 1990, 2018, 2019). Ein geschichtlicher Aussagewert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 57). Für die Erkennbarkeit des geschichtlichen Zusammenhangs ist hierbei nicht auf einen „unbefangenen“, über die geschichtlichen Zusammenhänge nicht unterrichteten Betrachter abzustellen, da Denkmäler ihren Aussagewert regelmäßig nur für denjenigen Betrachter entfalten, der mit den in Rede stehenden politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen der jeweiligen Epoche zumindest ansatzweise vertraut ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 61). Dies setzt in der Regel die Bereitschaft des Betrachters voraus, sich mit dem Objekt und den in ihm verkörperten historischen Gegebenheiten auseinanderzusetzen und macht insofern ein zumindest punktuell angeeignetes Fachwissen erforderlich, insbesondere, wenn die geschichtliche Bedeutung nicht unmittelbar am Objekt selbst ablesbar ist, sondern erst im Zusammenwirken mit anderen Quellen sichtbar wird (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O.). Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob das Vorliegen eines Aussagewertes ausschließlich an dem Urteil eines sachverständigen Betrachters zu messen ist oder auf den verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter abzustellen ist, da beide Maßstäbe häufig zum selben Ergebnis führen (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 63).

39

Nach diesen Maßstäben hat das verfahrensgegenständliche Mehrfamilienhaus eine geschichtliche Bedeutung. Das Mehrfamilienhaus ist eine bauliche Anlage, die die architekturgeschichtliche Entwicklung und die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der frühen Nachkriegszeit in Hamburg in anschaulicher Weise dokumentiert. Es ist ein Zeugnis der Vergangenheit, weil es für den über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter als Anschauungsobjekt einen Bezug zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen dieser Zeit herstellt. Dies beruht auf den folgenden Erwägungen:

40

Das Mehrfamilienhaus ist nach den Informationen der Bauakte in den Jahren 1949/50 nach Plänen des Architekten Bernhard Stein als zweigeschossiges Mietshaus für einen Kaufmann auf einem ehemaligen Landsitz in X errichten worden, der für diese Zwecke neu parzelliert worden ist. Das Gebäude war zwar nicht Schauplatz eines geschichtlichen Ereignisses, seine Errichtung fällt indes in den Zeitraum der Gründung der Bundesrepublik und veranschaulicht den Beginn des privaten Baus von Mehrfamilienhäusern zum Zweck der Vermietung. Wie der Kammer aufgrund der Lektüre einschlägiger architekturgeschichtlicher Werke, die sich mit dem Wiederaufbau Hamburgs nach dem zweiten Weltkrieg befassen (so etwa: Ralf Lange, Hamburg – Wiederaufbau und Neuplanung 1943-1963, 1994), bekannt ist, markiert der Wiederaufbau nach dem zweiten Weltkrieg im Hinblick auf die Kriegszerstörungen und den großen Bedarf an privatem Wohnraum eine für die Geschichte der Architektur- und Städteplanung in Hamburg abgrenzbare und wegen der zahlreichen wegweisenden baulichen Entwicklungen besonders relevante Epoche. In fachwissenschaftlicher Sicht wird im Bereich des Wohnungsbaus zwischen dem zumeist in öffentlicher Trägerschaft oder durch Wohnungsbaugenossenschaften getragenen Siedlungsbau, dem Mehrfamilienhausbau und dem Bau von Einfamilienhäusern differenziert, was im Hinblick auf die unterschiedlichen Gestaltungen, die baulichen Dimensionen und der Auswirkungen auf die Städteplanung der jeweiligen baulichen Anlagen auch für Laien als eine nachvollziehbare Ausdifferenzierung der architektonischen Kategorien erscheint. Das verfahrensgegenständliche Gebäude zeigt für diesen abgrenzbaren Zeitraum und die Gebäudekategorie „Mehrfamilienhaus“ auf, in welcher konkreten architektonischen und baulichen Gestaltung unmittelbar nach der Währungsreform 1947 und der Gründung der Bundesrepublik durch einen privaten Bauträger ein Mehrfamilienhaus errichtet worden ist. Sein besonderer Dokumentationswert ergibt sich daraus, dass das Haus im Vergleich zu anderen Mehrfamilienhäusern dieser Zeit (vgl. etwa: Lange, Hamburg – Wiederaufbau und Neuplanung 1943-1963, Hamburg, 1994, S. 187-198) eine besondere bauliche Gestaltung aufweist – nämlich einerseits durch seinen gehobenen baulichen Standard und andererseits durch seine baustilistische Orientierung an den Prinzipien des sogenannten „Traditionalismus“. Erkennbar wird für den über den Errichtungszeitpunkt informierten Betrachter durch die Betrachtung des Mehrfamilienhauses, dass das Bauen in der frühen Nachkriegszeit in Hamburg nicht allein durch einfache Formen des Wiederaufbaus (wie z.B. Wiedererrichtung von Wohnhäusern in Bombenlücken aus Trümmersteinen) oder durch stilistisch an der rationalen Moderne orientierte Bauformen erfolgte, sondern auch durch einen baulich gehobenen Standard und im Stil des Traditionalismus.

41

Von dem baulich gehobenen Standard hat sich die Kammer bei der Inaugenscheinnahme des Mehrfamilienhauses überzeugt. Dies zeigten vor allem die profilierten Rahmen der mit Sprossen versehenen, farblos lasierten Eichenfenster, die Fensterläden im Erdgeschoss sowie die strukturbezogene Gestaltungselementen der Fassade in Form von Gesimsen über und unter den Fenstern. Von aufwendiger baulicher Gestaltung sind auch die mit Balkonen versehenen Erker der zum Garten zugewandten Gebäudeseite. Im Inneren des Gebäudes stechen im Flur und im Treppenhaus das aufwendig gestaltete schmiedeeiserne Treppengeländer mit seinem Handlauf aus Kupfer und der steinerne Kachelfußboden hervor, auf dem zur Bauzeit im Mittellauf ein Teppichboden verlegt gewesen sein dürfte, wie die auf den Treppenabsätzen erkennbaren Reste metallischer Befestigungselemente zeigen. Die Inaugenscheinnahme einer Wohnung des Gebäudes, die sich über das Erdgeschoss und den ersten Stock erstreckt, zeigte ferner eine aufwendige Innenraumgestaltung durch Parkettfußböden in den repräsentativen Aufenthaltsräumen, Dielenböden aus Pitchpine in den weiteren Räumen und eine Deckengestaltung mit halbbogenförmigem Deckenstuck und Hohlkehle. Die Wohnungstüren sind in massivem Eichenholz ausgeführt und mit Kassetten gegliedert. Auch die aus den Grundrissen der Bauakte ersichtlichen Größen der Wohnungen in Verbindung mit dem großen gemeinschaftlichen Garten des Hauses indizieren das gehobene Wohnniveau. Entsprechendes gilt für die Beschränkung auf sechs Wohneinheiten zur Bauzeit. Im Vergleich zu den im Werk von R. Lange angegeben Beispielen für den Mehrfamilienhausbau in der Zeit des Hamburger Wiederaufbaus (vgl. Lange, a.a.O., S. 187-198), kann das Haus vor diesem Hintergrund gerade nicht – wie die Kläger meinen – als „Standardbau“ der damaligen Zeit klassifiziert werden. Durch sein bauliches Niveau dokumentiert das Gebäude im Sinne eines Zeugnisses der Entwicklung wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse in der Nachkriegszeit, dass bereits in den Jahren 1949 und 1950 einzelne private Investoren über das für die Errichtung eines derart aufwendigen Mehrfamilienhauses erforderliche Kapital verfügten oder dessen Errichtung durch Kredit finanzieren konnten und dass es wohlhabende Mieter als Abnehmer eines solchen Wohnungsangebots gegeben haben muss, das im Hinblick auf seinen Standard und die Lage hochpreisig gewesen sein dürfte.

42

Das Mehrfamilienhaus dokumentiert ferner in architekturgeschichtlicher Hinsicht, dass in Hamburg noch in der frühen Nachkriegszeit Gebäude errichtet worden sind, die dem sogenannten traditionalistischen Baustil verpflichtet waren. Durch das Gebäude wird für den informierten Betrachter erfahrbar, dass das Bauen in der Nachkriegszeit in Hamburg neben den Konzepten der rationalistischen Moderne auch an den Gestaltungskonzepten des Traditionalismus der süddeutschen Architekturschulen, insbesondere der Stuttgarter Schule orientiert war, auch wenn diese Richtung in Hamburg insgesamt betrachtet eine untergeordnete Rolle gespielt haben dürfte (vgl. Lange, a.a.O., S. 7, 9), wobei indessen der Einfamilienhausbau der Nachkriegsjahre (vgl. Lange, a.a.O., S. 162 und 163) und der Kirchenbau (Lange, a.a.O., S. 258, 259) durch traditionalistische Bauten gekennzeichnet sind. Bei dem Traditionalismus handelt es sich um eine stilistische Strömung der Architektur, die sich seit Beginn des 20. Jahrhunderts entwickelte und sich in Abgrenzung von modernen architektonischen Konzepten den ortstypischen traditionellen Bauformen des 18. und 19. Jahrhunderts anschloss. Der Traditionalismus dominierte insbesondere nach 1933 auch den Wohnungsbau (vgl. Krauskopf, in: Krauskopf/Lippert/Zaschke, Neue Tradition – Konzepte einer antimodernen Moderne in Deutschland von 1920 bis 1960, Dresden 2009, S. 7, 8 ff). In der Fachliteratur wird diese Strömung zum Teil in drei Epochen gegliedert: die Heimatschutzarchitektur (1900-1918), die Stuttgarter Schule (1918-1945) und die nationale Moderne (1945-1954) (vgl. Krauskopf, a.a.O., S. 9 f.). Die Kammer geht aufgrund ihrer Inaugenscheinnahme des Gebäudes und der Heranziehung der fachwissenschaftlichen Abhandlungen davon aus, dass das Mehrfamilienhaus diesem Architekturstil zuzuordnen ist. Elemente der traditionellen Bauform hat die Kammer insbesondere in der insgesamt schlichten und sachlichen Bauart (Kubatur des Hauses), dem Vollwalmdach mit leichtem Dachüberstand, den Fenstergesimsen und Fensterläden erkannt, die sich an eine ältere regionale Bautradition (Landhausstil) anlehnen. Elemente der rationalen Moderne waren an dem Haus demgegenüber nicht zu erkennen. Von einer Zuordnung des Gebäudes zum Traditionalismus gehen auch die Beteiligten nach übereinstimmenden Vortrag aus, was auf Seiten der Beklagten insbesondere aus dem Gutachten zum Denkmalwert der Beklagten vom 24. November 2011 und auf Seiten der Kläger aus den Gutachten des Herrn Dr. D. folgt. Entgegen der Auffassung der Kläger erkennt die Kammer in der Zuordnung des Mehrfamilienhauses zum Stil des Traditionalismus einen weiteren denkmalwürdigen Zeugniswert. Zwar ist den Klägern und ihrem Gutachter zuzugeben, dass der Traditionalismus zu Beginn der 1950er Jahre in gewisser Hinsicht ein stilistisch überholtes Konzept darstellte, da die Hochzeit des Traditionalismus nach den Darstellungen der Fachliteratur im traditionalistischen Massenwohnungsbau der 1920er Jahre gelegen hat (vgl. Krauskopf, a.a.O., S. 8 ff.) und nach dem zweiten Weltkrieg, jedenfalls in der der Bundesrepublik von den Konzepten der rationalen Moderne auch im privaten Hausbau überholt worden ist. Ein besonderer Aussagewert entsteht indessen – wie die Beklagte zutreffend geltend macht – aus der Tatsache, dass sich gerade während des gesellschaftlich-politischen Umbruchs nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und dem Ende des Zweiten Weltkriegs das Bauen auf dem Sektor des privaten Wohnungsbaus an den stilistischen Konzepten der Vorkriegszeit orientierte und insofern eine stilistische Kontinuität vermittelt, die dem informierten Betrachter ein greifbares Anschauungsobjekt für die ästhetischen, sozialen und wirtschaftlichen Kontinuitäten zwischen der Vor- und Nachkriegszeit bereitstellt. Erkennbar ist, dass nach der Zäsur des Zweiten Weltkriegs und dem Wandel der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Wohnungsbau in einer ähnlichen Form fortgeführt worden ist, wie vor dem Krieg. Gegen den Denkmalwert spricht auch nicht, dass das Gebäude nicht die neuen und innovativen Entwicklungen in der Architektur der 1950er Jahre anschaulich macht und somit den Aufbruch und die Demokratisierung der Gesellschaft nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges nicht abbildet, wie die Kläger geltend machen. Denn eine Bedeutung für die denkmalrelevante Architekturgeschichte kann nach Überzeugung der Kammer nicht nur durch neue, innovative Entwicklungen in der Architektur entstehen, sondern auch dadurch, dass die Persistenz von Stilrichtungen – und mit ihr gesellschaftlicher Überzeugen und ästhetischer Empfindungen – dokumentiert wird.

43

Die Kammer ist sich hierbei indessen bewusst, dass erst die gedankliche Verbindung zwischen der Fortwirkung einer im Ausklang befindlichen Architekturströmung und den gesellschaftlich-politischen Umbrüchen der Nachkriegszeit den denkmalwürdigen Dokumentationswert erzeugt. Die hierin liegende Ausdifferenzierung einer Architekturströmung und ihre Zusammenschau mit gesellschaftlichen Entwicklungen sind zwar Erkenntnisprozesse, die für den Dokumentationswert eines Denkmals außergewöhnlich voraussetzungsreich sind. Diese erscheinen jedoch wegen der historischen Bedeutung der Zäsuren des Kriegsendes und der Gründung der Bundesrepublik insgesamt als in der Sache geboten.

44

(2) Die nach der Errichtung des Mehrfamilienhauses durchgeführten Umbauarbeiten stehen der Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht entgegen, da diese die geschichtliche Bedeutung des Gebäudes nicht entfallen lassen.

45

Nach verbreiteter obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, führen Umbauten nur dann zum Verlust des Denkmalwertes, wenn die historische Substanz des Gebäudes soweit verlorengegangen ist, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, juris, Rn. 47), wenn durch die Umbauten die Identität des Gebäudes aufgehoben wird, also der Aussagewert des Kulturdenkmals verloren gegangen ist (OVG Bautzen, Beschl. v. 23.6.2006, 1 B 227/05, juris, Rn. 6, m.w.N.) oder wenn derart weitreichende bauliche Veränderungen erfolgt sind, dass die jeweilige Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr sichtbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.12.2011, OVG 2 N 104.09, juris, Rn 3). Hierbei ist eine schematische, an Zahlenwerten orientierte Betrachtung nicht möglich (OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, juris, Rn. 48), sondern eine qualitative Bewertung der erhaltenen Bauteile vorzunehmen (VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris, Rn. 61).

46

Nach diesen Maßstäben ist der Denkmalwert des Mehrfamilienhauses nicht durch die Umbauarbeiten nach der Errichtung entfallen. Auf der Grundlage der Inaugenscheinnahme des Mehrfamilienhauses und der beigezogenen Bauakte steht fest, dass sich das verfahrensgegenständliche Gebäude in einem für die Begründung des Denkmalswerts hinreichendem Erhaltungszustand befindet, da das Gebäude seine historische Substanz nicht soweit eingebüßt hat, dass es nicht mehr als Dokument für die zuvor dargelegten geschichtlichen Zusammenhänge dienen könnte. Insbesondere die von den Klägern dargelegten baulichen Veränderungen begründen weder einzeln noch in ihrer Summe einen Verlust des Dokumentationswerts des Gebäudes. Sie stellen in ihrem Umfang begrenzte, vereinzelte Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen dar, die die spezifische bauliche Gestaltung des Gebäudes, seinen für die Errichtungszeit gehobenen baulichen Standard sowie seine stilistisch dem Traditionalismus zuzuordnenden Gestaltungselemente nicht berühren.

47

Die zwischen den Beteiligten unstreitige erneute Eindeckung des Dachs mit der sogenannten „Frankfurter Pfanne“ in grauer Farbe in einem nicht mehr aufklärbaren Zeitpunkt nach der Errichtung des Gebäudes führt nicht zu einer den Dokumentationswert beeinträchtigenden Veränderung der Gebäudegestalt, ungeachtet dessen, dass sich anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht mehr feststellen lässt, ob sich die Erneuerung farblich an den Originalzustand hält. Selbst wenn man eine solche farbliche Abweichung der Dachziegel unterstellt, begründet diese keine erhebliche gestalterische Variation. Dass darüber hinaus der Dachstuhl verändert sein könnte, ist nach dem Vergleich der Bauzeichnung mit den Lichtbildern vom Gebäude in der Gerichtsakte sowie der Inaugenscheinnahme des Gebäudes in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Die wohl nachträglich in das Dach eingelassenen Trittflächen für den Schornsteinfeger treten wegen ihrer geringen Größe und zurückhaltenden Gestaltung bei einer Betrachtung des Dachs in den Hintergrund. Dies gilt auch für die Metallabdeckungen der beiden Schornsteine.

48

Der Einbau der sieben Dachflächenfenster in die Traufen- und Giebelseiten der Dachflächen, die nach Einsicht in die Bauakte nicht mitgenehmigt worden sind und somit nicht aus der Bauzeit stammen, beeinträchtigen den Denkmalwert nicht. Es handelt sich dabei zwar um vom bauzeitlichen Gestaltungskonzept abweichende Bauelemente, die sich jedoch im Hinblick auf ihre Größe, Materialität, farbliche Gestaltung und Anordnung dem Betrachter nicht aufdrängen und insgesamt unauffällig hinter der Gesamterscheinung des Gebäudes zurücktreten. Sie entziehen dem Gebäude nicht seine gehobene bauliche Erscheinung und überlagern die traditionalistischen Gestaltungselemente nicht.

49

Der Austausch von etwa der Hälfte der Fassadenfenster und Dachgaubenfenster beeinträchtigt den geschichtlichen Dokumentationswert des Gebäudes nicht, da sich die neuen Fenster in ihrer Gestaltung nicht wesentlich von den bauzeitlichen Fensterelementen unterscheiden. Zwar haben die neuen Fenster nicht die gleiche filigrane Wirkung wie die alten Fenster. Auch ist die Rahmenkonstruktion in geringem Umfang unterschiedlich. Jedoch verfügen sie über dieselben Gliederung der Glasflächen durch Sprossen. Auch sind sie wie die alten Fenster in farblos lasiertem Eichenholz ausgeführt und haben somit nahezu den gleichen Farbton. Die geringen Unterschiede in der Gestaltung beruhen vor allem auf der technischen Ausführung und springen dem Betrachter nicht ins Auge.

50

Eine Beeinträchtigung des Denkmalwerts ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Ersetzung der Brüstungsgitter der Balkone auf der südlichen Gebäudeseite. Zwar konnte das Gericht aus den vorliegenden Bauakten die konkrete Gestaltung der Balkongitter nicht entnehmen, da sich den diesbezüglichen Gebäudeansichten keine verbindliche Gestaltung entnehmen ließ, weshalb es zugunsten der Kläger als wahr unterstellt hat, dass die bauzeitlichen Balkongitter ausgetauscht worden sind. Aber auch die in Augenschein genommenen Balkongitter, die aus einfachen, weiß gestrichenen Metallstäben bestehen, haben keine dominierende Wirkung auf die Gestalt des Gebäudes. Sie fügen sich in die traditionalistische, schlichte Gestaltung der Fassade ein. Dies gilt wiederum auch für die Metallgitter, mit denen das im Originalzustand erhaltene Erkerfenster in der südlichen Gebäudeseite versehen ist.

51

Die Erneuerung der Dachrinnen und eines Fallrohrs führen nicht zu einer Beeinträchtigung des Denkmalwerts, da sie in ihrer Ausführung in mittlerweile korrodiertem Kupfer dem bauzeitlichen Baustil entsprechen und den gestalterischen Charakter des Gebäudes nicht verändern.

52

Der zwischen den Beteiligten unstreitige und in der Bauakte dokumentierte Einbau einer Ölzentralheizung mit einem Heizöltank auf der Grundlage einer im Jahr 1971 erteilten Baugenehmigung sowie die im Jahr 1990 genehmigte Querschnittsreduzierung des Schornsteins beeinträchtigen den Denkmalwert nicht, da sie weder in die denkmalwerte Substanz des Gebäudes eingreifen, noch dessen äußere Gestalt beeinträchtigen. Entsprechendes gilt für den Ausbau des Dachgeschosses und die Einrichtung einer Wohnung im Dachgeschoss, die sich aus der im Jahr 1994 erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung ergibt. Entsprechendes gilt für die als wahr zu unterstellenden, von den Klägern behaupteten Umbauten der Wohnungen im Erdgeschoss und den Einbau von Einbauschränken. Auch diese Maßnahmen verändern die Substanz des Gebäudes nicht in einer den Denkmalwert beeinträchtigenden Weise.

53

In der in Augenschein genommenen Wohnung im Erdgeschoss rechts, ließen sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen den Denkmalwert beeinträchtigenden Substanzverlust feststellen. So erzeugen der Einbau einer Küche, die Renovierung des Bades und die Ersetzung der Türbeschläge keine Beeinträchtigung des Denkmalwerts des Interieurs, insbesondere da die Türblätter, die Türrahmen, die Fensterbänke, der Parkett- und Dielenfußboden sowie die bereits zuvor beschriebene Stuckatur der Decke im bauzeitlichen Zustand erhalten sind.

54

Auch die übrigen im Rahmen der Inaugenscheinnahme festgestellten Veränderungen im Innenbereich des Gebäudes beeinträchtigen den Denkmalwert nicht. Dies gilt für die neuen Türbeschläge und Briefkastenschlitze der Wohnungstüren im Dachgeschoss, deren Türblätter, Rahmen und Leibungen zudem aus der Bauzeit stammen dürften. Auch die erneuerten Leuchten im Treppenhaus sowie die Türgriffe im Erdgeschoss, die Beschläge der Hauseingangstür sowie der nachträglich eingefügte elektrische Schließer beeinflussen weder die Gesamterscheinung noch den Denkmalwert. Entsprechendes gilt für die im Keller erkennbaren Leitungssysteme für Wasser und elektrischen Strom, insbesondere, da der Keller im Übrigen dem bauzeitlichen Originalzustand entspricht und auch noch über die bauzeitlichen Türblätter verfügt, wobei wiederum deren Beschläge ausgetauscht worden sein dürften.

55

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war für die Kammer schließlich auch im Übrigen kein Verlust der baulichen Substanz des Gebäudes feststellbar, der dazu führt, dass das Mehrfamilienhaus seine Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen könnte. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Risse in der Fassade und im Treppenhaus des Gebäudes.

56

cc) Die Erhaltung des Mehrfamilienhauses liegt im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG im öffentlichen Interesse, da die Auswahl des Gebäudes unter den für einen Denkmalschutz in Betracht kommenden baulichen Anlagen durch die Beklagte in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist [hierzu unter (1)] und die Notwendigkeit seiner Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist [hierzu unter (2)]. Eine Abwägung des öffentlichen Erhaltungsinteresses mit den privaten Interessen der Kläger hat die Beklagte dabei zu Recht nicht vorgenommen [hierzu unter (3)].

57

(1) Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Erhaltungsinteresses in § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG hat die Aufgabe, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Objekte eine eingrenzende Auswahl zu treffen und eine unangemessene Ausweitung des Denkmalbegriffs zu verhindern. Neben der Ausgrenzung rein individueller Vorlieben und privater Liebhaberinteressen greift es vor allem dann als Korrektiv ein, wenn zahlreiche vergleichbare Objekte noch vorhanden sind. Die Erhaltungswürdigkeit setzt damit zwar keine Einmaligkeit voraus. Das öffentliche Interesse an der Einstufung eines Objekts als Denkmal wird aber umso schwieriger zu begründen sein, je mehr vergleichbare Exemplare es in der Nähe gibt. Neben dem Seltenheitswert sind weiter der dokumentarische und exemplarische Wert von Bedeutung. Auch insoweit bezweckt das Merkmal des öffentlichen Interesses jedoch nicht, lediglich herausragende Beispiele oder besonders typische Vertreter einer Gattung unter Schutz zu stellen. Es können auch solche Objekte denkmalwürdig sein, die unterhalb dieser Schwelle Ausdruck geschichtlicher Epochen und Entwicklungen sind. Ferner spielen das Alter sowie das Maß der Originalität und der Integrität eine Rolle. Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris, Rn. 81, m.w.N).

58

Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein öffentliches Erhaltungsinteresse vor, da das verfahrensgegenständliche Mehrfamilienhaus wegen des Umfangs und der Integrität seiner baulichen Originalsubstanz, die Zeugnis für die traditionalistische Bauweise und seinen Errichtungszeitpunkt ist, im Vergleich zu anderen in der selben Zeit errichteten Mehrfamilienhäusern im traditionalistischen Baustil in den Hamburger Elbvororten insgesamt einen hohen dokumentarischen und exemplarischen Wert aufweist. Wie dargelegt befinden sich die stilprägenden Elemente der baulichen Gestaltung des Hauses in einem guten Erhaltungszustand. Dies gilt insbesondere für die Kubatur und die Dachform, die Elemente der Fassadengestaltung, die Fenster sowie die prägenden Elemente des Treppenhauses und der in Augenschein genommenen Wohnung (Fußböden, Decken, Türen). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nimmt das Gebäude gegenüber anderen Mehrfamilienhäusern in traditionalistischer Bauweise in den westlichen Vororten Hamburgs bezüglich der Ausprägung der baulichen Gestaltungselemente und des Erhaltungszustands eine herausragende Stellung ein. Dies gilt insbesondere für die vier Mehrfamilienhäuser, die auf der von der Beklagten überreichten Karte eingezeichnet sind und für die die Beklagte Lichtbilder vorgelegt hat. Diese Gebäude hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung zum Teil in Augenschein genommen und im Übrigen durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder bewertet. Auf der Karte der Beklagten, die die nähere Umgebung des verfahrensgegenständlichen Gebäude abbildet, sind mit grüner Farbe die zwischen 1946 und 1956 errichteten Häuser abgebildet, wobei die Mehrfamilienhäuser zusätzlich mit einer grünen Kreisfläche umrandet sind. Das Mehrfamilienhaus in der Straße S weist im Vergleich zu dem verfahrensgegenständlichen Gebäude nicht denselben gehoben baulichen Standard auf. Es verfügt lediglich über ein Satteldach und ist insgesamt einfacher gestaltet. Es hat keine besondere Fassadengestaltung. Auch seine Fenster haben einen niedrigeren baulichen Standard. Ein geringerer Standard folgt auch aus der größeren Anzahl von Wohnungen in diesem Gebäudekomplex. Wie die gerichtliche Inaugenscheinnahme des Hauses in der J gezeigt hat, weist auch dieses mit roter Tonpfanne sattelgedeckte Gebäude einen geringeren baulichen Standard auf. Es hat zudem durch einen Anbau an der Gartenseite eine erhebliche bauliche Veränderung erfahren. Die Gestaltung der Fassade ist im Vergleich zum verfahrensgegenständlichen Haus einfacher. Bemerkenswert sind allenfalls die besonders ausgestalteten Dachüberstände sowie die bogenförmigen Stürze über Fenstern und Türen. Dieses Mehrfamilienhaus erreicht nach dem Eindruck der Kammer insgesamt nicht die Qualität und den gehobenen Wohnstandard des verfahrensgegenständlichen Gebäudes. Nach dem Eindruck, den die Kammer durch die Inaugenscheinnahme der zur Akte gereichten Lichtbilder von dem Haus in der R-straße gewonnen hat, ist dieses im Hinblick auf die Dachform und Kubatur durchaus mit dem verfahrensgegenständlichen Gebäude vergleichbar. Es steht indes im Hinblick auf die gestalterischen Fassadenelemente, die Ausführungen der Fenster und des Eingangsbereichs des verfahrensgegenständlichen Gebäudes qualitativ hinter diesem zurück. Dies gilt erst recht für das Mehrfamilienhaus in der N-Straße 20. Die zur Akte gereichten Lichtbilder zeigen, dass dieses Haus im Hinblick auf seine Fassadengestaltung (unverputzter Klinkerstein), die Ausführung der Fenster und die Anzahl der Wohnungen baulich deutlich einfacher als das Mehrfamilienhaus der Kläger gestaltet ist. Prägende stilistische Elemente der traditionalistischen Bauform kann die Kammer an diesem Gebäude kaum erkennen.

59

(2) Die an das öffentliche Erhaltungsinteresse zu stellenden Voraussetzungen liegen auch im Übrigen vor. Dieses setzt nämlich ferner voraus, dass die Notwendigkeit der Erhaltung eines Objekts in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 87; OVG Lüneburg, Urt. v. 3.5.2006, NordÖR 2006, 304 ff; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, a.a.O.; OVG Berlin, Urt. v. 31.10.1997, OVGE 23, 5 ff; OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 21.2.1985, BRS 44 Nr. 125; jeweils m.w.N.), oder dass sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 89; OVG Berlin, Urt. v. 31.10.1997, a.a.O. und Urt. v. 25.7.1997, OVGE 22, 180 ff). Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar kann die Kammer nicht erkennen, dass die Notwendigkeit der Erhaltung des Mehrfamilienhauses der Kläger in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen ist. Jedoch besteht in allgemeiner Hinsicht eine fachwissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Phänomen traditionalistischer Bauten in der Nachkriegszeit in Deutschland. Insbesondere die Tatsache, dass in der Nachkriegszeit Mehrfamilien- und Einfamilienhäuser und andere Gebäude im traditionalistischen Baustil errichtet worden sind, wird in der fachwissenschaftlichen Literatur beschrieben (vgl. Lange, Hamburg, Wiederaufbau und Neuplanung 1943-1963, S. 163, 259) – auch unter dem Gesichtspunkt der sich hierin widerspiegelnden ästhetischen Kontinuität zwischen Vor- und Nachkriegszeit (vgl. hierzu etwa die Beiträge in: Durth/Gutschow, Architektur und Städtebau der Fünfziger Jahre, Tagungsband, Hannover 1990, Mohr, S. 110 ff; Cohen, S. 50 ff). Der Traditionalismus ist insgesamt eine architekturgeschichtliche Epoche, die im fachwissenschaftlichen Diskurs erörtert wird (vgl. hierzu die Beiträge in: Krauskopf/Lippert/Zaschke, Neue Tradition, 2009, Krauskopf, S. 7 ff; Voigt, S. 69ff). Dies indiziert ein wissenschaftliches Interesse, diese Phänomene durch entsprechende bauliche Anlagen konkret erfahrbar zu machen. Jedenfalls aber erschließt sich die geschichtliche Bedeutung, die das verfahrensgegenständliche Mehrfamilienhaus als Beispiel einer frühen privaten Nachkriegsbautätigkeit gehobenen Standards im überkommenen traditionalistischen Baustil dokumentarisch verkörpert, dem Betrachter des Gebäudes, der über dessen Errichtungszeitpunkt und die Grundlagen der baugeschichtlichen Entwicklung der frühen Nachkriegszeit informiert ist, und es besteht eine Notwendigkeit der Erhaltung des Gebäudes aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalls. So waren im Rahmen der Inaugenscheinnahme der für die frühe Nachkriegszeit außergewöhnlich hohe bauliche Standard des Gebäudes und die konservative Formsprache des Traditionalismus erkennbar. Der Erhalt des Gebäudes in seiner konkreten Gestalt ist auch aufgrund seiner besonderen Eigenart notwendig. Wie zuvor dargelegt besteht in den westlichen Elbvororten nur eine vergleichsweise geringe Zahl von Mehrfamilienhäusern im traditionalistischen Baustil aus dieser Bauzeit. Unter diesen sticht das verfahrensgegenständliche Gebäude wiederum mit dem zweiten Element seines Dokumentationswerts – dem gehobenen baulichen Standard – in besonderer Weise hervor. Dadurch entsteht ein besonders hoher Aussagewert für die Öffentlichkeit und das fachwissenschaftliche Publikum über bauliche Entwicklungen nach dem zweiten Weltkrieg in Hamburg, der einen denkmalfachlichen Erhalt des Gebäudes einfordert.

60

(3) Die von den Klägern geltend gemachten privaten Interessen an einer effektiven Wärmedämmung und der Bekämpfung von Feuchtigkeits- und Schimmelproblemen sind nach der Konzeption des Denkmalschutzgesetzes bei der Beurteilung des öffentlichen Erhaltungsinteresses außer Betracht zu lassen. Die von Verfassungs wegen gebotene Berücksichtigung der Eigentümerinteressen erfolgt nämlich allein im Rahmen der Erteilung von Genehmigungen für bauliche Veränderungen nach § 9 DSchG. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang vorsorglich daraufhin, dass bei der nach § 9 Abs. 2 DSchG gebotenen Abwägung nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG insbesondere die energetische Sanierung eines Gebäudes ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Genehmigung der Baumaßnahmen begründen kann.

61

c) Die Garage ist nicht als Baudenkmal im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 DSchG geschützt. Nach den zuvor dargelegten Maßstäben [vgl. III. 2. b) bb) (1)] kommt dieser baulichen Anlage insbesondere keine geschichtliche Bedeutung im Sinne vom § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu. Anders als das Mehrfamilienhaus ist die Garage für sich allein betrachtet nicht geeignet, eine geschichtliche Entwicklung durch die Dokumentation früherer Bauweisen oder der politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse aufzuzeigen. Die Garage weist zwar stilistische Übereinstimmungen mit dem Mehrfamilienhaus auf. Anders als dieses vermittelt die Garage jedoch weder den gehobenen baulichen Standard noch lässt sie sich ohne die Einbeziehung des Mehrfamilienhauses dem traditionalistischen Baustil zuordnen. Der Garage fehlt insofern für einen Dokumentationswert, der dem Mehrfamilienhaus vergleichbar ist, eine hinreichende Anzahl prägender baulicher Merkmale. Denn abgesehen von einem Walmdach mit Dachüberstand und den Garagentüren aus Holz verfügt diese bauliche Anlage nicht über besonders hervortretende Gestaltungsmerkmale, sondern erscheint als eine schlichte und funktionale bauliche Nebenanlage. In Bezug auf die Garage weist die Kammer vorsorglich auf die Regelungen des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes in § 8 DSchG hin.

IV.

62

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei der Festsetzung der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass die Kläger mit dem überwiegenden Teil ihres Begehrens, den die Kammer im Rahmen der Kostenentscheidung mit 9/10 beziffert, unterlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

V.

63

Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Auslegung des denkmalschutzrechtlichen Ensemblebegriffs und die Frage, wann die Erhaltung einer bauliche Anlage aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, werfen obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen auf, deren Klärung im Hinblick auf zukünftige Verfahren im allgemeinen Interesse liegt. Dies gilt insbesondere für die Frage, wann eine funktionale Beziehung zwischen einer baulichen Hauptanlage und einer Nebenanlage das für ein Ensemble erforderliche denkmalwerte Niveau im Sinne einer übergreifenden Komponente oder Idee als Träger der geschichtlichen Botschaft erlangt, sowie die Frage, welche Auswirkungen die von der Kammer erkannte wachsende Ausdifferenzierung von Gebäudekategorien (Einfamilien-, Mehrfamilienhäuser und Siedlungsbau) und architekturhistorischen Epochen (Traditionalismus vor und nach dem zweiten Weltkrieg) im Denkmalschutz auf das öffentliche Erhaltungsinteresse hat. Noch nicht obergerichtlich geklärte Fragen bestehen ferner bei den Einzelheiten gerichtlichen Rechtsschutzes nach Inkrafttreten des im Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 geregelten ipsa-lege-Prinzips.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Tenor Es wird festgestellt, dass das Gebäude B… keine bauliche Anlage ist, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, mit Ausnahme der
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published on 27/07/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wir
published on 23/06/2016 00:00

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzen
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.