Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 15. Mai 2014 - 9 E 366/14
Gericht
Tenor
Der Antrag vom 30. Januar 2014 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die Kammer kann durch den Vorsitzenden entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben, § 87a Abs. 2 VwGO.
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II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der Antragsgegnerin zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor dem Abschluss des Klageverfahrens 9 K 365/14 vorzunehmen, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
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Ihre Abschiebung ist nicht gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG auszusetzen, weil sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Antragstellerin steht kein mit der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu.
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1. Soweit die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen geltend macht, kommt allein eine solche nach § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Danach kann Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf die Sicherung des Lebensunterhalts kann gemäß §§ 36 Abs. 2 Satz 2, 30 Abs. 3, 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verzichtet werden. Mit der Anknüpfung an eine außergewöhnliche Härte ist der Nachzug auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urt. v. 30.7.2013, 1 C 15/12, juris). Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Als schutzbedürftig kommt insoweit allein der Sohn der Antragstellerin in Betracht, der gerade volljährig geworden ist, noch die Schule besucht, mit der Antragstellerin wohl seit mehr als 10 Jahren fast durchgängig zusammen lebt und wirtschaftlich und familiär noch nicht selbstständig ist. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Sohn der Antragstellerin in diesem Sinne auf die bislang von der Antragstellerin gewährte familiäre Lebenshilfe dringend angewiesen ist. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass es sich bei dem Sohn der Antragstellerin um einen körperlich und seelisch normal entwickelten jungen Erwachsenen handelt. Rechtlich ist er seit Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr auf Lebenshilfe angewiesen. Wirtschaftlich erbringt die Antragstellerin für den Sohn keine Lebenshilfe. Beide wohnen bei dem Neffen der Antragstellerin, der für die Wohnungskosten und - neben Leistungen des Vaters des Sohnes der Antragstellerin – für den sonstigen Lebensunterhalt aufkommt. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass die Antragstellerin als den Sohn im täglichen Leben umsorgende und ihm auch als Ansprechpartnerin und Halt gebendes Elternteil zur Verfügung steht und dass sie insofern für ihn eine erhebliche Bedeutung hat. Dass der Sohn der Antragstellerin, der ausweislich der in seinem aufenthaltsrechtlichen Verfahren vorgelegten Unterstützungsschreiben über ein mehrjährig gefestigtes Netz von sozialen Beziehungen außerhalb der Familie und zu seinem in Hamburg lebenden Vater verfügt, in dem oben beschriebenen Sinne auf Lebenshilfe der Mutter dringend angewiesen ist, ergibt sich daraus allerdings nicht.
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2. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist nicht glaubhaft gemacht.
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a) Es kann dahinstehen, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis analog § 25 a Abs. 2 AufenthG an Eltern volljähriger Ausländer, die über eine Niederlassungserlaubnis aus familiären Gründen verfügen, überhaupt in Betracht kommt. Ein solcher Anspruch würde jedenfalls daran scheitern, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist, § 25 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Die Klägerin ist nicht erwerbstätig.
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b) Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise der nach eigenen Angaben gesunden Antragstellerin, die über einen gültigen Reisepass verfügt, ist nicht erkennbar. Ihre Ausreise ist aber auch nicht rechtlich unmöglich. In Betracht kommt allein eine unter den Begriff der Unmöglichkeit zu fassende Unzumutbarkeit im Hinblick auf den Schutz der Familie aus Art. 6 GG bzw. des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK.
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Das Recht auf Achtung des Privatlebens in Art. 8 Abs. 1 EMRK gibt einem Ausländer nach ständiger Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keinen Anspruch darauf, sich einen Aufenthaltsort in einem Konventionsstaat frei zu wählen. Vielmehr ist den Konventionsstaaten grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Einwanderung in ihr Hoheitsgebiet zulassen wollen. Die Vertragsstaaten haben nach den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über Einreise, den Aufenthalt und die Aufenthaltsbeendigung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden (EGMR, Urt. v. 14.6.2011, NVwZ 2012, 947, Osman/Dänemark; Urt. v. 7.10.2004 (Dragan), NVwZ 2005, 1043; Urt. v. 16.9.2004 (Ghiban), NVwZ 2005, 1046).
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Allerdings kann einem Ausländer bei fortschreitender Aufenthaltsdauer aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens eine von dem Vertragsstaat zu beachtende Rechtsposition zuwachsen, mithin ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot aus Art. 8 EMRK resultieren (BVerwG, Beschl. v. 14.12.2010, 1 B 30/10, juris). Das von dieser Bestimmung u.a. geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen – angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen – bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschl. v. 23.7.2007, NVwZ 2007, 946; BVerwG, Urt. v. 27.1.2009, BVerwGE 133, 72; EGMR, Urt. v. 23.6.2008 (Maslov), InfAuslR 2008, 333). Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt danach für solche Ausländer in Betracht, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutsche Staatsangehörige sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998, NVwZ 1999, 303; VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2011, ZAR 2011, 313). Ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet, kommt jedoch grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (BVerwG, Urt. v. 26.10.2010, NVwZ-RR 2011, 210; Urt. v. 30.4.2009, NVwZ 2009, 1239; zur Frage der Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 EMRK bei geduldeten Ausländern vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2009, 3 Bs 104/09, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010, InfAuslR 2011, 250).
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Nach diesen Maßstäben ist im Falle der Antragstellerin der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Zwar hält sie sich bereits seit knapp vierzehn Jahren im Bundesgebiet auf. Dieser Aufenthalt war jedoch in der weit überwiegenden Zeit illegal. Lediglich in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes ab Juli 2001 dürfte er gemäß § 1 Abs. 1 DVAuslG i.V.m. Anlage I dazu legal gewesen sein.
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Selbst wenn das Gericht aber mit der Antragstellerin davon ausginge, dass die Illegalität ihres Aufenthaltes in Deutschland in den seit der erstmaligen Einreise nahezu durchgehend illegal war, der Schutzwürdigkeit ihrer sozialen und wirtschaftlichen Bindungen nicht entgegensteht, haben einerseits die dargelegten Bindungen im Bundesgebiet und andererseits ihre Entfremdung von den Lebensverhältnissen im Heimatland kein Maß erreicht, das ihr die Rückkehr nach Ecuador unzumutbar machen würde. Die Antragstellerin hat es in den knapp 13 Jahren ihres Aufenthaltes und trotz der vieljährigen Begleitung der schulischen Entwicklung ihres Sohnes in Deutschland nicht vermocht, die deutsche Sprache in einem Maße zu erlernen, das den Umgang mit Behörden ohne Dolmetscher ermöglichen würde. Eine wirtschaftliche Integration hat nicht erkennbar stattgefunden. Eine soziale Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse außerhalb des engen familiären Kreises ist nur zu erahnen. Die Antragstellerin selbst hat dazu nichts vorgetragen. Sie hat allerdings verschiedene Solidaritätsbekundungen aus Lübeck und Hamburg vorgelegt, zu einem großen Teil von Freunden des Sohnes und deren Familienangehörigen. Andererseits ist auch nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin den Lebensverhältnissen in ihrer Heimat entfremdet ist. Sie hat dort die ersten 46 Jahre ihres Lebens verbracht und spricht die Sprache ihres Heimatlandes noch heute vorwiegend bzw. nach den Angaben in der Anhörung vor der Antragsgegnerin vom 11. November 2013, bei der ihre Prozessbevollmächtigte zugegen war, ausschließlich. Das Gericht geht davon aus, dass die Antragstellerin aus den ersten 4/5 ihres Lebens auch noch über Kontakte im Heimatland verfügt, die sie im Falle ihrer Rückkehr wieder beleben kann. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass und ggf. unter welchen genauen Umständen es zu einem Abbruch früherer Beziehungen gekommen sein könnte. Dies liegt auch nicht nahe, nachdem die Antragstellerin zumindest im Jahr 2012 noch Kontakt zu einer in Ecuador lebenden Rechtsanwältin hat herstellen könne, die sie im Vaterschaftsanerkennungsverfahren vor dem Provinzgericht Guayaquil vertreten hat.
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Der Anspruch der Antragstellerin auf Schutz ihres Familienlebens macht ihre Ausreise ebenfalls nicht unmöglich. In Betracht kommt insoweit die familiäre Beziehung zu ihrem 18-jährigen und damit volljährigen Sohn. Mit diesem lebt sie – soweit erkennbar allein mit einer Unterbrechung zwischen November 2011 und August 2012, als der Sohn bei seinem Vater gelebt hat – seit März 2003 in häuslicher Gemeinschaft in Deutschland. Die familiäre Beziehung zu volljährigen Kindern kann dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK unterfallen und in die Abwägungen mit einzubeziehen sein, wenn neben den üblichen gefühlsmäßigen Bindungen zusätzliche Abhängigkeitsaspekte vorliegen (vgl. EGMR, Urt. v. 19.3.2013, juris, Rn. 31, 41, 44; Urt. v. 17.4.2003, juris, Nr. 44). Hier lebt der Sohn der Antragstellerin seit vielen Jahren mit der Antragstellerin in einem Haushalt und sie umsorgt ihn und steht ihm erziehend, aber auch als Ansprechpartnerin zur Verfügung. Selbst wenn die Abhängigkeit des noch die Schule besuchenden Sohnes, der wirtschaftlich nicht von der Antragstellerin abhängt, nicht mit der eines minderjährigen Kindes vergleichbar ist (s.o. 1.), geht die Bindung doch über die „bloße“ gefühlsmäßige Bindung hinaus. In diese familiäre Bindung wird durch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin und die beabsichtigte Beendigung ihres Aufenthaltes eingegriffen. Dies bedarf der Rechtfertigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK (EGMR, Urt. v. 14.6.2011, a.a.O.), die hier vorliegt. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährten Rechts eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Diesen Zwecken dienen die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes als gesetzlicher Grundlage der streitigen Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 AufenthG. Dieses Gesetz dient u.a. dem legitimen Zweck der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. In dieser Zwecksetzung drückt sich auch das wesentliche Interesse der Allgemeinheit aus, das bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen im Rahmen der Würdigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen ist. Daneben erlangt das Interesse der Allgemeinheit am Schutz deutscher Sozialsysteme vor Inanspruchnahme durch illegal sich aufhaltende Ausländer allenfalls geringes Gewicht. Zwar dürfte die Antragstellerin jedenfalls gegenwärtig die rechtliche Möglichkeit haben, öffentliche Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit nimmt sie aber nicht in Anspruch, die Versorgung übernimmt ihre weitere Familie und sie erstrebt die Erlaubnis, eine Arbeit aufnehmen zu dürfen. Dem Interesse der Allgemeinheit stehen das nach den vorstehenden Ausführungen nur geringgewichtige Interesse der Antragstellerin an einem Verbleib zum Schutz ihres Privatlebens und das Interesse der Antragstellerin und ihres Sohnes an dem Schutz ihres Familienlebens gegenüber. Auch der Schutz des Familienlebens ist aufgrund der Volljährigkeit des Sohnes und des nur noch abgeschwächt vorhandenen Abhängigkeitsverhältnisses nicht von eindeutig überwiegendem Gewicht. Hinzu kommt, dass nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass sich die familiäre Beziehung im Bundesgebiet ausschließlich in Zeiten des illegalen Aufenthalts der Antragstellerin und nur deswegen hat entwickeln können, weil sie ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde gegenüber nicht offen gelegt hat. Auch die Anzeige des Aufenthaltes des Sohnes, die nach § 13 DVAuslG innerhalb von drei Monaten hätte erfolgen müssen, und die der Antragsgegnerin die Möglichkeit gegeben hätte, die aufenthaltsrechtliche Situation zu überprüfen, ist offenbar unterblieben. Auch wenn sich der Sohn, anders als die Antragstellerin, erlaubt im Bundesgebiet aufhielt, ändert dies nichts daran, dass für die Entwicklung der familiären Beziehung im Bundesgebiet die aufenthaltsrechtliche Grundlage fehlte. Dies ist bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen, weil sonst das den Interessen der Allgemeinheit an einer geregelten Zuwanderung zuwider laufende Verhalten der Antragstellerin positiv sanktioniert würde. Weiter ist bei der Abwägung zu beachten, ob die familiäre Beziehung der Antragstellerin zu ihrem Sohn dauerhaft unterbrochen wird. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die enge häusliche Lebensgemeinschaft, die die beiden derzeit noch führen, zumindest für einen gewissen Zeitraum unterbrochen werden wird, weil der Sohn sich derzeit noch in schulischer Ausbildung befindet, die er nach Möglichkeit fortsetzen will. Daran wird sich die weitere Ausbildung anschließen, die der Sohn vermutlich ebenfalls in Deutschland absolvieren will. Jedenfalls während dieser Zeit wird der Kontakt nur durch Briefe, elektronische Kommunikation und Besuchsreisen aufrechterhalten werden können. Letztlich hängt es auch von der Entscheidung des volljährigen Sohnes der Antragstellerin ab, ob eine enge häusliche Lebensgemeinschaft überhaupt wieder aufgenommen werden wird, oder ob die durch die Beendigung des Aufenthaltes der Antragstellerin herbeigeführte Trennung der häuslichen Gemeinschaft dauerhaft bleiben wird – wie es auch sonst im Verhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern üblich ist. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Fortführung der Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland der Antragstellerin und ihres Sohnes nicht von vornherein ausgeschlossen wäre, da der Sohn jedenfalls die ersten sieben Jahre seines Lebens dort verbracht hat, in seinem ecuadorianisch geprägten familiären Umfeld in Deutschland aufgewachsen ist und spanisch spricht. Wägt das Gericht die aufgezeigten Umstände gegeneinander ab, so erscheint der Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Maßgeblich dafür ist, dass dem durch den langjährigen illegalen Aufenthalt der Antragstellerin beeinträchtigten Interesse der Allgemeinheit, das nicht positiv sanktioniert werden darf, nur noch abgeschwächt zu berücksichtigende familiäre Beziehungen gegenüber stehen.
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c) Soweit bei der Gesamtabwägung Unsicherheiten verbleiben, rechtfertigen diese trotz des interimistischen Charakters des Verfahrens einstweiligen Rechtsschutzes nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 21.2.2011, 2 B 1392/10, juris). Sie gehen auf das Verhalten der, im Aufenthaltserlaubnisverfahren durch eine ausländerrechtlich sehr erfahrene Rechtsanwältin vertretene, Antragstellerin in diesem Verfahren zurück. Die Antragstellerin hat es während der gesamten Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland bis Dezember 2012 vermieden, mit der Antragsgegnerin in Kontakt zu treten und es so verhindert, dass ihre früheren Lebensumstände in Ecuador und die Beziehungen dorthin bekannt werden. Der Meldepflicht aus § 13 DVAuslG für ihren Sohn hat sie – soweit bekannt – ebenfalls nicht genügt. Auch nachdem sie den Aufenthaltserlaubnisantrag im Dezember 2012 gestellt hatte, hat sie zu den familiären Umständen in Deutschland und Ecuador keine über die im vorliegenden Beschluss verwendeten Angaben hinausgehenden Angaben gemacht. Daran hat sie trotz der jedenfalls ihrer Rechtsanwältin bekannten Notwendigkeit, die für ihren Anordnungsanspruch sprechenden Tatsachen glaubhaft zu machen, auch im gerichtlichen Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes festgehalten, obwohl ihr nach ihrem eigenen rechtlichen Vorbringen bewusst war, dass es für die Gesamtwürdigung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK auf diese familiären Verhältnisse ankam.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
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IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin war gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
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Annotations
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
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über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,
- 1.
deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, - 2.
die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, - 3.
soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.