Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 20. März 2018 - 9 A 7382/16
Gericht
Tenor
Der Bescheid vom 22. November 2016 wird aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Androhung der Abschiebung nach Griechenland.
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Der am ... Januar 2016 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Die Eltern des Klägers, die beim Bundesamt ein Asylverfahren unter dem Aktenzeichen ... geführt haben, wurden bereits in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. Am 17. März 2016 stellten die Eltern des Klägers für diesen einen Asylantrag.
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Mit Bescheid vom 22. November 2016, dem Kläger am 28. November 2016 zugestellt, lehnte die Beklagte den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und ihm wurde die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu einer Rückübernahme verpflichtet ist, mit Ausnahme von Syrien, angedroht (Nr. 3). Zur Begründung führte sie unter Bezug auf Art. 20 Abs. 3 der Dublin III-VO und § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) und Nr. 2 AsylG aus, der Asylantrag sei unzulässig, da den Eltern des Klägers bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers sei untrennbar mit der Situation seiner Eltern verbunden. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen in Bezug auf Griechenland weder allgemein noch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers vor. Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 35, 34a Abs. 1 Satz 4, 26a AsylG zu erlassen gewesen, die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
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Der Kläger hat dagegen – vertreten durch seine Eltern – am 5. Dezember 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er u.a. vor, dass das griechische Asylsystem an systemischen Mängeln leide.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 22. November 2016 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 9
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
- 10
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30. August 2017 sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Beklagte hat sich im Wege ihrer allgemeinen Prozesserklärungen vom 27. Juni 2017 für alle erstinstanzlichen Streitsachen nach dem Asylgesetz, für die nicht ausdrücklich in der Schriftstückliste der Verfahrensakte des Bundesamts vor der Zustellung des Bescheids eine „besondere Prozessbeobachtung“ verfügt wurde – was hier nicht der Fall ist –, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
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Dem Gericht haben die von der Beklagten geführte Sachakte und die Ausländerakte hinsichtlich des Klägers vorgelegen. Auf deren Inhalt sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Im Einverständnis der Beteiligten durfte die Kammer im schriftlichen Verfahren entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
II.
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Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).
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1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft(vgl.: BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 17). Der Kläger hat auch die Klagefrist von einer Woche gemäß § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten. Gegen den ihm am 28. November 2016 zugestellten Bescheid hat er am 5. Dezember 2016 Klage erhoben.
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2. Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a) Die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig weder gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in direkter [aa)] oder analoger [bb)] Anwendung noch nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG [cc)] vorliegen.
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aa) Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor, da dem Antragsteller in Griechenland kein internationaler Schutz gewährt wurde und es keine Norm im Asylgesetz gibt, die in Deutschland geborene Kinder von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben – wie den Kläger –, in Bezug auf die Unzulässigkeit ihres Asylantrags international Schutzberechtigten gleichstellt.
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bb) Eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. dem Rechtsgedanken des Art. 20 Abs. 3der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 v. 29.6.2013, S. 31 – Dublin III-VO) kommt angesichts des klaren Gesetzeswortlauts des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG [s.o. aa)] nicht in Betracht (VG Regensburg, Beschl. v. 13.9.2017, RN 14 S 17.33783, juris Rn. 16;VG Berlin, Beschl. v. 9.3.2017, 23 L 116.17 A, juris Rn. 7; a.A.: VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 8.5.2017, 16 A 808/15, juris Rn. 18 ff.). Gegen eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG spricht außerdem, dass an das Zurückweisen eines Asylantrags als unzulässig angesichts des hohen Schutzes des Grundrechts auf Asyl sehr hohe Anforderungen gestellt werden müssen (vgl. Stellungnahme des Bundesrats vom 17. Juni 2016 zum Entwurf des Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/8829, S. 24). Vor diesem Hintergrund und als Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Asylantrag inhaltlich zu prüfen ist, sind die Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich restriktiv auszulegen.
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cc) Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnungfür die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
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(1) Die Zuständigkeit Griechenlands folgt nicht aus der unmittelbaren Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO ist für die Zwecke der Dublin III-Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller eingereisten Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Dies gilt gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO auch bei Kindern, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden.
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Bereits nach seinem Wortlaut ist Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf die in Deutschland geborenen Kinder von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, nicht unmittelbar anwendbar (VG Düsseldorf, Beschl. v. 2.6.2017, 22 L 1290/17.A, juris Rn. 20; VG Lüneburg, Urt. v. 24.5.2016, 5 A 194/14, juris Rn. 18; a.A.: VG Greifswald, Urt. v. 22.5.2017, 4 A 1526/16 As HGW, juris Rn. 30;VG Cottbus, Beschl. v. 11.7.2014, 5 L 190/14.A, juris Rn. 12 ff.). Die Eltern des Klägers als dessen Familienangehörige im Sinne des Art. 2 g) Dublin III-VO sind keine „Antragsteller" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO. Nach der Legaldefinition des Art. 2 c) Dublin III-VO ist „Antragsteller" derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. „Begünstigter internationalen Schutzes" hingegen ist nach der Legaldefinition des Art. 2 f) Dublin III-VO derjenige, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Die Eltern des Klägers zählen zum letztgenannten Personenkreis. Ihnen wurde in Griechenland internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Gestalt der Flüchtlingsanerkennung gewährt, so dass über ihren Asylantrag bereits endgültig entschieden wurde.
- 22
Soweit die Gegenauffassung davon ausgeht, die Definition des „Antragstellers“ i.S.d. Art. 2 c) Dublin-III-VO stelle auf den jeweils streitgegenständlichen Antrag, also den in Deutschland gestellten Antrag der Eltern des Klägers ab (VG Greifswald, Urt. v. 22.5.2017, 4 A 1526/16 As HGW, juris Rn. 28; VG Cottbus, Beschl. v. 11.7.2014, 5 L 190/14.A, juris Rn. 13 ff.)bzw. für die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO reiche es aus, dass die Eltern des Klägers vor der Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland „Antragsteller“ i.S.d. Dublin III-Verordnung waren (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 13.9.2017, RN 14 S 17.33783, juris Rn. 18; VG Meiningen, Beschl. v. 4.12.2014, 5 E 20238/14 Me, juris, S. 5), ist dem nicht zu folgen. Denn eine solche Auslegung ist mit dem System der Dublin III-Verordnung und des Asylgesetzes seit der Änderung durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) nicht vereinbar.
- 23
Die Dublin III-VO findet nach ihrer Systematik auf international Schutzberechtigte keine Anwendung mehr. Dies zeigt sich exemplarisch an den Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO. Dieser zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, Antragsteller, über deren Asylanträge noch nicht entschieden wurde [Art. 18 Abs. 1 a)-c) Dublin III-VO] oder deren Asylantrag abgelehnt wurde [Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO], aufzunehmen bzw. wiederaufzunehmen. In Bezug auf international Schutzberechtigte besteht eine solche Aufnahmeverpflichtung gerade nicht. Dementsprechend ergibt sich aus der Dublin III-VO auch keine Pflicht Griechenlands, die Eltern des Klägers wieder aufzunehmen (hierzu und zum Folgenden: VG Düsseldorf, Beschl. v. 2.6.2017, 22 L 1290/17.A, juris Rn. 21). Denn das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO wird (nur) eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer – wie hier die Eltern des Klägers – bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz den Flüchtlingsstatus erhalten hat. Diese Systematik der Dublin III-VO zeigt sich auch daran, dass die Dublin III-VO kein Verfahren zur Rücküberstellung von international Schutzberechtigten enthält, sondern insoweit die zwischen den Mitgliedstaaten abgeschlossenen völkerrechtlichen Rückübernahmeabkommen herangezogen werden (vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., 2018, AsylG, § 29 Rn. 9).
- 24
Diese Systematik ist durch die Änderungen des Integrationsgesetzes in das Asylgesetz aufgenommen worden. Das Asylgesetz unterscheidet zwischen der Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen der Dublin III-Verordnung [§ 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG] einerseits und der Unzulässigkeit wegen der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) andererseits. Beides sind Entscheidungskategorien mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichen Rechtsfolgen (z.B. Abschiebungsanordnung bzw. Abschiebungsandrohung). Die Unzulässigkeitsentscheidung im Rahmen der Dublin III-Verordnung ist keine Auffangkategorie, die eingreift, wenn die Voraussetzungen der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vorliegen. Vor dem Hintergrund dieser Änderung des Integrationsgesetzes überzeugt es nicht, die Rechtsprechung des VG Cottbus(Beschl. v. 11.7.2014, a.a.O. Rn. 12 ff.), des VG Meiningen (Beschl. v. 4.12.2014, a.a.O.) und des VG Ansbach (Urt. v. 29.7.2016, AN 14 K 15.50534, juris Rn. 21), auf die die aktuelleren Entscheidungen verweisen, die die Gegenauffassung vertreten (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 13.9.2017, RN 14 S 17.33783, juris Rn. 18; VG Greifswald, Urt. v. 22.5.2017, 4 A 1526/16 As HGW, juris Rn. 28), zur Auslegung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG heranzuziehen. Denn diese Rechtsprechung ist vor Inkrafttreten des neuen § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG am 6. August 2016 ergangen. Erst durch die Neureglung der Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG wurde die klare Trennung zwischen der Unzulässigkeit wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach der Dublin III-VO (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und wegen der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) in das Asylgesetz eingefügt. Gründe dafür, die Rechtsprechung, die zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes ergangen ist, trotz der grundlegend geänderten Systematik der Unzulässigkeitstatbestände im Asylgesetz weiterhin heranzuziehen, geben die aktuelleren Entscheidungen nicht an.
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Auch der Beschluss des VGH München vom 17. August 2015 (11 B 15.50110, juris Rn. 14) gibt nichts für die Beantwortung der Frage, ob Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf die in Deutschland geborenen Kinder von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, her (a.A.: VG München, Beschl. v. 17.10.2017, M 21 S 17.44597, juris Rn. 17). Denn diese Entscheidung bezog sich auf einen Fall der direkten Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO, weil die Eltern des Kindes in diesem Fall keinen internationalen Schutz erhalten haben, sondern noch in den Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung [gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO] fielen.
- 26
Das weitere Argument der Gegenauffassung (vgl. VG Cottbus, Beschl. v. 11.7.2014, 5 L 190/14.A, juris Rn. 13 ff.), dass auch die Folge- und Zweitanträge von der Dublin III-Verordnung erfasst würden und dies nur möglich sei, wenn der Begriff des „Antragstellers“i.S.d. Art. 2 c) Dublin-III-VO auf den jeweils streitgegenständlichen Antrag bezogen würde, überzeugt ebenfalls nicht. Denn der Vergleich mit den Folge- und Zweitanträgen ist unzutreffend. Insoweit handelt es sich um Fälle, in denen der erste Asylantrag abgelehnt wurde, so dass die Betroffenen nach Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO fallen. Dies ist bei international Schutzberechtigten, deren Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stattgegeben wurde, nicht der Fall (s.o.).
- 27
Schließlich folgt nichts anderes aus dem Verweis der Gegenauffassung (vgl. VG Cottbus, Beschl. v. 11.7.2014, 5 L 190/14.A, juris Rn. 18) auf die Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie). Die Asylverfahrensrichtlinie, insbesondere Art. 33 Abs. 2, regelt die zusätzlichen Fälle, in denen der Asylantrag bei der Prüfung im nationalen Verfahren als unzulässig angesehen werden kann, ohne dass die Dublin III-VO zur Anwendung kommt. Gemäß Art. 33 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie können Asylanträge entweder nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung oder gemäß Art. 33 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie als unzulässig abgelehnt werden. Nach Art. 33 Abs. 2 a) Asylverfahrensrichtlinie ist dies der Fall, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat (die Fälle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Anders als von der Gegenauffassung angenommen zeigt sich in der Systematik des Art. 33 Asylverfahrensrichtlinie exemplarisch die Differenzierung des europäischen Rechts (Dublin III-VO für noch nicht entschiedene Asylanträge und Art. 33 Abs. 2 a) Asylverfahrensrichtlinie für international Schutzberechtigte), so dass „Antragsteller“ i.S.d. Dublin III-VO kein international Schutzberechtigter sein kann.
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(2) Griechenland ist auch nicht nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO analog zuständig geworden (a.A.: VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 8.5.2017, 16 A 808/15, juris Rn. 19 ff.; im Rahmen eines obiter dictums: VGH Mannheim, Beschl. v. 14.3.2018, A 4 S 544/18, juris Rn. 9). Zwar spricht der 15. Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung für eine einheitliche Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Prüfung der Asylanträge aller Mitglieder einer Familie, inklusive der in Deutschland geborenen Kinder von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben. Jedoch haben die Mitgliedstaaten diese Fallgruppe bei Erlass der Dublin III-Verordnung nicht geregelt und die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO liegen aus zwei unabhängig voneinander entscheidungstragenden Gründen nicht vor.
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Zum einen fehlt es an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke. Die Regelung der Zuständigkeit in der Dublin III-VO ist abschließend. Dies zeigt sich an Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO. Danach ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt. Diese Auffangregel greift immer dann ein, wenn die sonstigen Zuständigkeitskriterien einen Sachverhalt nicht erfassen.
- 30
Die Analogiefeindlichkeit der Regelungen zur Zuständigkeitsbestimmung im Rahmen der Dublin III-Verordnung folgt auch aus dem Sinn und Zweck dieser Verordnung. Gemäß dem 4. Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung soll das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen. Nach dem 5. Erwägungsgrund sollte eine solche Formel auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Eine klare und praktikable Formel zur raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ist grundsätzlich analogiefeindlich, da eine analoge Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung eine umfangreiche, von grundlegenden Wertungsfragen abhängige, häufig wenig praktikable und zeitaufwendige Auslegung durch die Behörden und die Gerichte der Mitgliedstaaten voraussetzt. Dass die Analogiebildung im Rahmen der Zuständigkeitskriterien häufig wenig praktikabel und zeitaufwendig ist, beruht auch darauf, dass eine für alle betroffenen Mitgliedstaaten verbindliche Regelung insoweit nicht durch die Entscheidung der Gerichte eines Mitgliedstaats möglich ist, denn diese sind nur für die Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats bindend. Eine analoge Anwendung kann für alle betroffenen Mitgliedstaaten verbindlich nur vom EuGH ausgesprochen werden. Das Herbeiführen einer Grundsatzentscheidung durch den EuGH ist jedoch in der Regel mit erheblichem Zeitaufwand verbunden.
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Zum anderen kommt eine analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO nicht in Betracht, weil es insoweit an einer für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage fehlt. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO findet bei Kindern, die nach der Ankunft eines Antragstellers – der noch in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO fällt, der also noch keinen internationalen Schutz erhalten hat [s.o. (1)] – im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, kein neues Zuständigkeitsverfahren statt. Dies beruht darauf, dass für die Eltern dieses Kindes zwingend schon ein Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren nach der Dublin III-VO stattgefunden hat. Das neugeborene Kind kann in dieses Verfahren der Eltern einbezogen werden. Dies ist im Fall von in Deutschland geborenen Kindern von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, nicht der Fall. Denn diese international Schutzberechtigten unterfallen nicht mehr der Dublin III-VO. Damit fehlt es an einem laufenden Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren hinsichtlich der Eltern, in das das neugeborene Kind einbezogen werden könnte und das ein eigenständiges Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren für das neugeborene Kind entbehrlich machen könnte.
- 32
Dies hat auch praktische Relevanz, denn nur wenn ein Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren nach der Dublin III-VO durchgeführt wird, ist sichergestellt, dass der andere Mitgliedstaat auch das neugeborene Kind aufnimmt und dieses als noch nicht international schutzberechtigt identifiziert, so dass das Asylverfahren für dieses Kind im anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden kann.
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b) Die in Ziffer 2 des Bescheids vom 22. November 2016 getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, ist aufzuheben, weil diese Entscheidungen jedenfalls verfrüht ergangen ist (vgl.: BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 21).
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c) Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 35 AsylG nicht vorliegen. Es ist kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:
- 1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder - 2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.