Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Juli 2016 - AN 14 K 15.50534
Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Klägerin, geb. am ... 2015 in ..., ist äthiopische Staatsangehörige und zugehörig dem Volke der Oromo. Sie ist das Kind von Herrn ... (Az. AN 14 S 15.50036 und AN 14 K 15.50037) und Frau ... (Az. AN 14 K 15.50064).
Für die Klägerin gilt der Antrag gemäß § 14a Abs. 2 2. Alternative AsylG als am
Die Eltern der Klägerin haben bereits in Italien ein Asylverfahren durchgeführt und erhielten beide in diesem die Anerkennung eines Flüchtlingsstatus.
Entsprechend dem Aktenvermerk des Bundesamtes vom
In diesem Rahmen hat der Vater für die Klägerin vorgetragen, dass er mit seiner Familie bereits seit fast 2 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebe und die Familie dabei sei, sich eine Zukunft aufzubauen. Seine Tochter, die Klägerin, sei in Deutschland geboren worden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
Dieser Bescheid wurde der Klägerin am
Mit Schriftsatz ihres Prozessvertreters vom
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom
November 2015, mit der Maßgabe aufzuheben, dass der gesamte Bescheid mit Ausnahme des in Nummer 2 am Ende ausgesprochenen Abschiebungsverbots
hinsichtlich Äthiopien aufgehoben wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 11. November 2015.
Hinsichtlich des Termins zur mündlichen Verhandlung am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Behörden- und Gerichtsakten verwiesen, insbesondere auch hinsichtlich der gerichtlichen Verfahren der Eltern der Klägerin mit den Aktenzeichen AN 14 S 15.50036, AN 14 K 15.50037 und AN 14 K 15.50064.
Gründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
1.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Juni 2014 als auch mit Beschluss vom 30. September 2015 darauf hingewiesen, dass im Falle der Anerkennung des Asylbewerbers als Flüchtling nach § 3 AsylG durch einen Drittstaat kein Anspruch auf eine erneute Anerkennungsentscheidung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Bundesrepublik Deutschland besteht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig. Über § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt dies auch in Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (vgl. BVerwG, U. v. 11.6.2014 - 10 C 7.13 - juris;
Die Eltern als gesetzliche Vertreter der Klägerin, Frau ... und Herr ..., haben beide in Italien die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG erhalten. Da die Klägerin in Deutschland geboren wurde, kann sie selbstverständlich nicht selbst die Anerkennung als Flüchtling in Italien erhalten haben. Allerdings ist für minderjährige Kinder wie die Klägerin, die in einem Mitgliedstaat geboren werden, die Frage der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags untrennbar mit der Situation ihrer Familienangehörigen, im vorliegenden Fall mit ihren Eltern, verbunden.
Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist für die Zwecke der Dublin-Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO). Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss (Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO).
Beide Elternteile der Klägerin fallen unter die Definition des Familienangehörigen nach Art. 2 Buchst. g, Spiegelstrich 3 Dublin III-VO.
Ist nach alledem vorliegend Art. 20 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 einschlägig, folgt daraus, dass die Republik Italien für das Asylverfahren der minderjährigen, im Bundesgebiet geborenen Klägerin zuständig und zu ihrer Aufnahme verpflichtet ist (so auch VG Cottbus, B. v. 11.07.2014 - VG 5 L 190/14.A - juris; VG Meiningen, B. v. 04.12.2014, 5 E 20238/14 Me - juris).
Die Vorschrift ordnet für das minderjährige Kind eine zuständigkeits- und verfahrensrechtliche Akzessorietät zum Hauptverfahren der Familienangehörigen (ihrer Eltern) an. Ein gesondertes Ersuchen für das Kind ist entbehrlich (Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-Verordnung), weil schon kein gesondertes Zuständigkeitsverfahren eingeleitet wird.
Dass die Wahrung des Familienverbandes mit ihren Eltern dem Kindeswohl der Klägerin abträglich wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr drängt sich maßgeblich angesichts ihres Alters nur das Gegenteil auf.
Dies steht auch im Einklang mit weiteren europäischen Rechtsvorschriften. Nach Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EO (Qualifikationsrichtlinie) tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. Die Klägerin hat in Italien Anspruch auf die in Art. 24-35 der genannten Qualifikationsrichtlinie genannten Leistungen wie etwa Aufenthaltstitel, Sozialhilfe, medizinische Versorgung, Wohnraum und Integrationsmaßnahmen.
2.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) erweist sich der streitgegenständliche Bescheid in der Ziffer 2 (Sätze 1-3) als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die in Ziffer 2 (Sätze 1-3) des Bescheides vom
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Aus-länder in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asyl-verfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt vorliegend keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich unter Fristsetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG die Klägerin zur Ausreise aufgefordert und ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung als sogenanntes milderes Mittel angedroht. Der Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG lässt dies eindeutig nicht zu, vielmehr räumt die Regelung dem Bundesamt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von vornherein kein Ermessen ein. Da es somit an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung fehlt, ist diese objektiv rechtswidrig (vgl. dazu auch BVerwG, B. v. 23.10.2015, 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Ansbach, U. v. 14.3.2016 - AN 14 K 15.50509 -, juris;
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung auch nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (so auch VG Gelsenkirchen, U. v. 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A -, juris; VG Berlin, U. v. 4.6.2015 - 23 K 906.14.A -
juris; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris; VG Ansbach, U. v. 14.3.2016 - AN 14 K 15.50509 -, juris;
Rn. 16).
§ 34a Abs. 1 AsylG ist auch aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3 3. Alt. AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U. v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris). Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass § 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U. v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 1.12.2012 - 2 S 6.12 - juris; OVG Hamburg, B. v. 3.12.2010 - 4 Bis 223/10 - juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in § 34a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zulasten der Klägerin, weil bei einer derartigen Konstellation erst die Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris, Ran. 38). Für die minderjährige Klägerin besteht hierdurch eine erhebliche tatsächliche und rechtliche Unsicherheit, inwieweit etwaige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (wie zum Beispiel eine Reise- und Transportunfähigkeit) anerkannt werden oder eben nicht.
Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt zudem eine angesichts des Art. 19 Abs. 4 GG bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das mildere Mittel ist. Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stünde der Klägerin aufgrund der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein deutlich besserer Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt (VG Ansbach -
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Abs. 1 AsylG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
§ 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach §§ 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nur nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG "zusammen" - das heißt zeitgleich - mit "der Abschiebungsanordnung nach § 34a" zu treffen und dann "dem Ausländer selbst zuzustellen". Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach § 34a AsylG (OVG NRW, B. v. 25.9.2000 - 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und
Dies zeigt sich auch daran, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung - anders als der einer Abschiebungsanordnung - nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Berlin, U. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist § 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem "gewöhnlichen Entscheidungsprogramm" über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris).
Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 11. November 2015 wird die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da - wie bereits festgestellt - ihre Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. dazu VG Ans-bach,
3.
Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ist in der Folge auch das in der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 11. November 2015 festgesetzte Einreise-und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Juli 2016 - AN 14 K 15.50534
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Juli 2016 - AN 14 K 15.50534 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).
Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Der Kläger, geb. am ... 1987 in .../Äthiopien, ist äthiopischer Staatsangehöriger, zugehörig dem Volke der Oromo und moslemischer Religionszugehörigkeit. Am
Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am
Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes - EURODAC-Treffer Italien der Kategorie 1 - lagen Anhaltspunkte vor für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO).
Nach der Dublin III-VO wurde am
Mit Bescheid des Bundesamtes vom
Frau ... wurde in Italien der Flüchtlingsstatus bewilligt. Die italienischen Behörden haben der Wiedereinreise der Familie zugestimmt. Das Bundesamt hat gegen Frau ... eine Abschiebungsandrohung erlassen, gegen die ebenfalls Klage beim VG Ansbach mit dem Aktenzeichen AN 14 K 15.50064 eingereicht wurde.
Mit Urkunde der Stadt ..., Jugendamt,
Am
Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wies mit Schriftsatz vom 15. September 2015 darauf hin, dass die Dublin-Bestimmungen nicht mehr einschlägig seien, da der Kläger in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei und verwies hierbei auf beigefügte Schreiben der italienischen Behörden vom 19. Dezember 2014 hinsichtlich des Klägers und seiner Frau ...(Blatt 150 - 152 der Gerichtsakte).
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erließ am 10. November 2015 gegenüber dem Kläger einen neuen Bescheid:
„ 1. Die Durchführung eines Asylverfahrens wird abgelehnt.
2. Die Ziffer 1 des am
bleibt bestehen.
3. Die Ziffer 2 des am
aufgehoben.
4. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle
einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtba- ren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Italien abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.
Der Antragsteller darf nicht nach Äthiopien abgeschoben werden.“
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom
1, 2 und 4 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides vom
Hinsichtlich des Termins zur mündlichen Verhandlung am
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten (auch hinsichtlich der Verfahren mit den Aktenzeichen AN 14 S 15.50036, AN 14 K 15.50534 (...) und AN 14 K 15.50064 (...) Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
1.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylG erweisen sich die Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom
Zu Recht verweist die Beklagte auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an. Es besteht aber gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG) oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland. Vielmehr ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig (BVerwG, U. v. 17.06.2014 - 10 C 7.13 - juris;
Denn Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie 2013 - eröffnet dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, das heißt ihm entweder die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. Art. 2 Buchst. i der Richtlinie; BVerwG, a. a. O..).
Dem Kläger wurde - ebenso wie seiner Frau,... - bereits in Italien nach § 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Blatt 50 der Gerichtsakte). Ein gleichwohl gestellter Asylantrag ist wie oben ausgeführt unzulässig. Kraft Gesetzes besteht für die Bundesrepublik Deutschland nach § 60 Abs. 1 AufenthG ein Abschiebungsverbot in das Herkunftsland. Dies hat das Bundesamt richtigerweise in dem Bescheid vom 10. November 2015 in der Ziffer 4, Satz 4, zum Ausdruck gebracht.
2.
Die in der Ziffer 4 (Sätze 1-3) des Bescheides vom
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Aus-länder in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asyl-verfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt vorliegend keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich unter Fristsetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG den Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung als sogenanntes milderes Mittel angedroht. Der Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG lässt dies eindeutig nicht zu, vielmehr räumt die Regelung dem Bundesamt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von vornherein kein Ermessen ein. Da es somit an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung fehlt, ist diese objektiv rechtswidrig (vgl. dazu auch BVerwG, B. v. 23.10.2015, 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Ansbach, U. v. 14.3.2016 - AN 14 K 15.50509 -, juris;
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung auch nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (so auch VG Gelsenkirchen, U. v. 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A -, juris; VG Berlin, U. v. 4.6.2015 - 23 K 906.14.A - juris; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris; VG Ansbach, U. v. 14.3.2016 - AN 14 K 15.50509 -, juris;
§ 34a Abs. 1 AsylG ist auch aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3 3. Alt. AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U. v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris). Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass § 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U. v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 1.12.2012 - 2 S 6.12 - juris; OVG Hamburg, B. v. 3.12.2010 - 4 Bs 223/10 - juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in § 34a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zulasten des Klägers, weil bei einer derartigen Konstellation erst die Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris, Rn. 38). Für den Kläger besteht hierdurch eine erhebliche tatsächliche und rechtliche Unsicherheit, inwieweit etwaige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (wie zum Beispiel eine Reise- und Transportunfähigkeit) anerkannt werden oder eben nicht. Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt zudem eine angesichts des Art. 19 Abs. 4 GG bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für den Kläger dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das mildere Mittel ist. Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stünde dem Kläger aufgrund der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein deutlich besserer Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird inner-halb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach § 80 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt (VG Ansbach -
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Abs. 1 AsylG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
§ 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach §§ 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nur nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG „zusammen“ - das heißt zeitgleich - mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach § 34a AsylG (OVG NRW, B. v. 25.9.2000 - 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und
Dies zeigt sich auch daran, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung - anders als der einer Abschiebungsanordnung - nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Berlin, U. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist § 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris).
Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in der Ziffer 4 (Satz 1-3) des Bescheides der Beklagten vom 10. November 2015 wird der Kläger auch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil - wie bereits festgestellt - seine Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. dazu VG Ansbach, U. v. 26.2.2016 - AN 14 K 15.50261 und AN 14 K 15.50262;
Ergänzend ist daraufhin zu weisen, dass die Ausführungen des Bundesamts in dem Bescheid vom 10. November 2015 (Seite 3 und 4) hinsichtlich einem Einreise- und Aufenthaltsverbot des Klägers nach § 11 AufenthG ins Leere gehen, da ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gerade nicht verhängt wurde.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.
(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
Gründe
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I
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Der Kläger, nach eigenem Vortrag ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im August 2013 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern nach Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zuvor war der Familie bereits in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), dass der Asylantrag des Klägers nach § 27a AsylVfG unzulässig ist (Ziffer 1) und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2).
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Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage stattgegeben. Mit "Ergänzungsbescheid" vom 28. April 2015 hat das Bundesamt Ziffer 2 des Bescheids vom 13. Dezember 2013 in eine Abschiebungsandrohung nach Ungarn geändert. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Anschlussberufung des Klägers mit Urteil vom 29. April 2015 festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheids erledigt hat, und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Begründet hat er dies damit, dass die ursprüngliche Verantwortlichkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrags des Klägers nicht mehr fortbestehe, nachdem das Bundesamt bezüglich der weiteren Familienangehörigen von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht habe. Die Entscheidung des Bundesamts würde sich auch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage als im Ergebnis zutreffend darstellen, insbesondere sei die Beklagte nicht wegen der subsidiären Schutzgewährung in Ungarn an einer erneuten Sachentscheidung gehindert. Der Antrag sei als Folgeschutzgesuch zu werten, das die Beklagte nach § 71a AsylVfG prüfen müsse. Hinsichtlich der Abschiebungsanordnung habe sich der Rechtsstreit mit dem "Ergänzungsbescheid" der Beklagten erledigt. Dieser enthalte nicht nur eine inhaltliche Modifikation, sondern stelle einen neuen Verwaltungsakt dar, der den früheren jedenfalls konkludent ersetze.
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-
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Beklagten, mit der diese die Zulassung der Revision erstrebt.
-
II
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Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 (BVerwGE 150, 29) liegt nicht vor. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur gegeben, wenn die Vorinstanz einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widerspricht.
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-
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Asylantrag des Klägers nicht schon deshalb unzulässig ist, weil ihm in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Dies steht nicht in Widerspruch zu der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieser lag eine andere Fallkonstellation zugrunde, da der Kläger im dortigen Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt worden war. Eine solche ausländische Flüchtlingsanerkennung hat zur Folge, dass der Betroffene nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG kraft nationalen Rechts nicht in den Herkunftsstaat abgeschoben werden darf; einen Anspruch auf eine (neuerliche) Statusanerkennung durch das Bundesamt hat er nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aber nicht. Dies gilt über § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch in Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Vorliegend geht es hingegen um die Konsequenzen, die sich aus der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei gleichzeitiger Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat für einen erneuten Asylantrag im Bundesgebiet ergeben. Hierzu sind der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine tragenden Rechtssätze zu entnehmen, von denen das Berufungsgericht abgewichen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung insbesondere nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass jede Form einer im Ausland bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes den Ausschluss einer nochmaligen materiellen Prüfung im Bundesgebiet zur Folge hat. Die Entscheidung verhält sich insbesondere nicht zu der hier entscheidungserheblichen Frage, ob die Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat auch einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht.
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2. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).
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a) Die Beschwerde hält zunächst - für den Fall, dass es an einer höchstrichterlichen Klärung fehlt - für grundsätzlich klärungsbedürftig,
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"ob infolge der Regelung in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG) jede Form einer im Ausland bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes für das Bundesgebiet zur Folge hat, dass ein Anspruch auf ein nochmaliges materielles Prüfverfahren zu internationalem Schutz insgesamt ausgeschlossen ist."
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Dazu führt sie ergänzend aus, dass die vom Berufungsgericht hierzu vertretenen Rechtsgrundsätze in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten seien und sich weder unmittelbar noch mit Hilfe anerkannter Auslegungsgrundsätze aus dem Gesetz ergäben. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde keine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Frage auf, die eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt.
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Soweit die Beschwerde auf die ihrer Auffassung nach divergierende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs München in seinen Beschlüssen vom 16. Juni 2015 - 20 B 15.50058 - (juris) und vom 18. Juni 2015 - 20 B 15.300117 - (juris) verweist, betrafen beide Verfahren die (nochmalige) Zuerkennung subsidiären Schutzes für eine in einem anderen Mitgliedstaat bereits als schutzberechtigt anerkannte Person, während der Kläger mit seinem Asylantrag vorliegend (auch) die - von den ungarischen Behörden abgelehnte - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und damit eine Aufstockung seines Schutzes begehrt.
- 11
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Soweit die Beschwerde im Übrigen hinsichtlich des Umfangs der aus § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzuleitenden Unzulässigkeit eines materiellen Prüfverfahrens darauf hinweist, dass die Ablehnung der Durchführung eines erneuten Asylverfahrens wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Art. 33 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60) - Asylverfahrensrichtlinie n.F. - entspreche, wonach die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Dublin-Bestimmungen einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten dürfen, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, übersieht sie die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU. Danach wenden die Mitgliedstaaten die in Umsetzung dieser Richtlinie nach Art. 51 Abs. 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf förmlich gestellte Anträge auf internationalem Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher an; für vor diesem Datum gestellte Anträge gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften "nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG" (Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Zu den dieser Übergangsregelung unterfallenden Bestimmungen zählt auch die Ermächtigung in Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU, die regelt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Dublin-Verordnungen ein Antrag nicht geprüft wird, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen Unzulässigkeit nicht prüfen müssen. Folglich darf ein - wie hier - vor dem Stichtag (20. Juli 2015) gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig betrachtet werden. Nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/85/EG können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat aber nur als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Daran fehlt es hier.
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Da es sich bei der den Mitgliedstaaten in Art. 33 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten - und gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten - Option um eine den Antragsteller belastende Änderung handelt, ermöglicht auch die Günstigkeitsbestimmung des Art. 5 der Richtlinie 2013/32/EU keine vorzeitige Anwendung der Änderung auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge. Damit steht im vorliegenden Verfahren Unionsrecht der von der Beklagten angenommenen Auslegung des § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
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b) Des Weiteren hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig,
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"ob sich die Abschiebungsanordnung als spezielle Ausformung der Abschiebungsandrohung darstellt bzw. jedenfalls insoweit teilidentisch ist, als unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung des Charakters als Ausreiseverfügung bei gleichbleibendem Zielstaatsbezug eine Abänderung in eine Abschiebungsandrohung möglich ist oder es sich dabei um völlig unterschiedliche Regelungen handelt, die nicht einmal teilidentisch sind, so dass die erfolgte Abänderung zur vollständigen Erledigung der verfügten Abschiebungsanordnung führt."
- 14
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In diesem Zusammenhang verweist sie darauf, dass beide Maßnahmen der Umsetzung einer festgestellten Ausreiseverpflichtung dienten, der Prüfungsinhalt jedenfalls insoweit identisch sei, als es um die zielstaatsbezogene Gefährdungslage gehe und nach dem das Asylverfahren in besonderer Weise prägenden Grundsatz der Verfahrenskonzentration und -beschleunigung es zielführender wäre, abschichtbare Regelungsbereiche - wie etwa die Frage einer zielstaatsbezogenen Gefährdungslage - umfassend bereits in einem anhängigen Streitverfahren einer Überprüfung zu unterziehen, anstatt sie mit neu ausgelösten Rechtsmittelfristen einer Überprüfung in einem eigenständigen und späteren Gerichtsverfahren zu überantworten.
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Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, da die aufgeworfene Rechtsfrage ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand des Gesetzes beantwortet werden kann. Das Bundesamt hat die auf § 34a AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung durch den "Ergänzungsbescheid" inhaltlich nicht lediglich modifiziert, sondern durch eine andere Regelung, nämlich eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG ersetzt. Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere stellt sich eine Abschiebungsanordnung nicht als spezielle Ausformung einer Abschiebungsandrohung dar und ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung mitenthalten. Auch der Umstand, dass beide Maßnahmen auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nämlich auf eine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet, und teilweise identische Prüfungsinhalte bestehen, begründet keine Teilidentität in dem Sinne, dass die Ersetzung einer (rechtswidrigen) Abschiebungsanordnung durch eine Abschiebungsandrohung nicht zur (vollständigen) Erledigung der Abschiebungsanordnung führt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abschiebungsandrohung einer Fristsetzung bedarf. Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (§ 34 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG). Die Abschiebungsanordnung bedarf hingegen nach § 34a Abs. 1 AsylVfG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung, darf aber nur in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat angeordnet werden und setzt voraus, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Tenor
1. Die Klage wird in der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung nach Italien.
Die Klägerin, geb. am ... 1986, ist äthiopischer Staatsangehörigkeit und zugehörig dem Volke der Oromo. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am
In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am
Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2015, am gleichen Tage beim zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen, Klage und beantragte für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts.
Zur Begründung trägt sie vor, dass in Deutschland ihr Asylantrag nicht materiell geprüft worden sei. Die Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 sei auf alle Fälle rechtswidrig. Nach der einhelligen Rechtsprechung des BayVGH (mit Hinweis auf den
In dem Termin der mündlichen Verhandlung am
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid.
Wegen der weiteren Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorliegende Behörden- und Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom
Gründe
Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom
1. Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom
2. Die Abschiebungsandrohung nach Italien in der Ziffer 2 und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
2.1. Die Ziffer 2 des Bescheides vom
Das Bundesamt führt in seinen Begründungen aus, dass eine Abschiebungsandrohung anstatt einer Anordnung ebenfalls zulässig sei, da es sich hierbei um das „mildere Mittel“ handle.
Diese rechtliche Auffassung der Beklagten ist unzutreffend. Es fehlt gerade an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2015, 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15; VG Düsseldorf, U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris; VG Ansbach, U.v. 22.4.2015 - 14 K 15.50044 - juris). Der klare Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG „bedarf es nicht“ ist in anderen Regelungszusammenhängen so zu verstehen, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 16). In Betracht wäre allenfalls eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG gekommen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 - juris; VG Ansbach, U.v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris).
§ 34a Abs. 1 AsylG ist aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3 3. Alt. AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U.v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris; VG Düsseldorf, U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris).
Von entscheidender Bedeutung ist, dass § 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U.v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.12.2012 - 2 S 6.12 - juris; OVG Hamburg, B.v. 3.12.2010 - 4 Bs 223/10 - juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in § 34a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zulasten der Kläger, weil bei einer derartigen Konstellation erst die jeweilige Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris, Rn. 38).
Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt eine - im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG - bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für die Kläger dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das „mildere Mittel“ ist.
Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stünde der Klägerin aufgrund der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein erhöhter Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellen würde (VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 - 23 K 906.14 A -, juris, Rn. 39).
Die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG kommt vorliegend gerade nicht in Betracht. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese hierfür erforderliche inhaltliche Prüfung wurde durch das Bundesamt gerade nicht vorgenommen.
§ 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach §§ 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier geschehen - nur nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu treffen und dann dem Ausländer selbst zuzustellen. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach § 34a AsylG (OVG NRW, B. v. 25.9.2000 - 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und
Der Erlass einer Abschiebungsandrohung - anders als der einer Abschiebungsanordnung - ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Berlin, U. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist § 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris).
Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2) des Bescheids der Beklagten wird die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da - wie bereits festgestellt - ihre Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. dazu VG Ansbach, U.v. 7.10.2015 - 11 K 15.50067 - juris;
2.2. Die Ziffer 3 des Bescheides vom
Nach § 75 Nr. 12 AufenthG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 AufenthG im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG zu erlassen. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf 5 Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
Da bereits die Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2 des Bescheides vom
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Aufgrund der Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Hinweis:
Das Urteil ist in der Ziffer 1 unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 S. 2 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Urteils steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
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zu beantragen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Beschluss:
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtanwalts ..., ..., wird für das vorliegende Klageverfahren stattgegeben.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts ..., ..., liegen vor.
Gemäß §§ 166 Abs. 1 VwGO, 114 ff. ZPO ist einer Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Klage ist weder mutwillig noch kann zumindest bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife von unzureichenden Erfolgsaussichten ausgegangen werden. Die Klage ist vielmehr hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 erfolgreich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen in der Urteilsbegründung verwiesen.
Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen wurden durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am
Die Beiordnung des Rechtsanwalts ergibt sich aus § 121 Abs. 2 ZPO.
Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015 wird in der Ziffer 2) aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1. den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2015, zugestellt am 9. Oktober 2015, in Ziffer 2) aufzuheben;
2. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 3 AufenthG vorliegen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
1. 2.
1) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder
die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1
des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2015 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegt. Ziffer 2. des Bescheids wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. K. 1980 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger aus dem Volk der Kurden und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. Juni 2014 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 18. Juli 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter. In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am selben Tag gab der Kläger an, er habe bereits in Bulgarien Asyl beantragt und sei dort im Juni 2014 anerkannt worden.
3In seiner persönlichen Anhörung am 23. April 2015 gab der Kläger dazu weiter an, er habe Bulgarien verlassen, da dies nicht sein Ziel gewesen sei. Er sei nur eine gewisse Zeit dort geblieben, weil er seine weitere Ausreise habe finanzieren müssen. In Bulgarien habe er nicht leben können, es gebe weder Arbeit noch Unterstützung. Er habe dort nur mehrere Monate leben können, weil ihm Verwandte aus dem Irak Geld geschickt hätten.
4Mit Bescheid vom 20. Mai 2015, zugestellt am 23. Mai 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls werde er nach Bulgarien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben. Der Kläger dürfe aber nicht nach Syrien abgeschoben werden. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, ein erneutes Anerkennungsverfahren sei nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltgesetzes – AufenthG – unzulässig, da dem Kläger in Bulgarien bereits internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Daher könne der Kläger keine weitere Schutzgewährung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter verlangen. Ferner habe der Kläger bezogen auf Bulgarien keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ein im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangener Sonderfall ergeben könnte, welcher die Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich eines sicheren Drittstaates erlauben würde. Da der Kläger in einen sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a des Asylgesetzes – AsylG – abgeschoben werden solle, sei grundsätzlich nach § 34a AsylG die Abschiebung dorthin anzuordnen. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich um das mildere Mittel gegenüber der Abschiebungsanordnung handele.
5Der Kläger hat am 28. Mai 2015 Klage erhoben und bezieht sich zur Begründung auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2015 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
8hilfsweise,
9ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,
10hilfsweise,
11festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden.
18Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
191.
20Soweit der Kläger sich dagegen wendet, von der Beklagten nicht die Anerkennung als Asylberechtigter sowie Flüchtling bzw. subsidiär Schutzberechtigter erhalten zu haben, ist die Klage jedenfalls unbegründet. Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit hierdurch sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG abgelehnt wurde, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21Der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – scheitert bereits daran, dass der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit unabhängig von seinem konkreten Reiseweg aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nach Deutschland eingereist ist.
22Das Bundesamt hat die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter zu Recht nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG als unzulässig abgelehnt, weil ihm bereits in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt nach Satz 2 auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend für Anträge auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG.
23Damit erstreckt das Gesetz die abschiebungsrechtlichen Rechtswirkungen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung auf internationalen Schutz auch auf Deutschland, und das Bundesamt ist weder berechtigt noch verpflichtet, über einen erneuten Antrag des Asylbewerbers auf internationalen Schutz im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG inhaltlich zu entscheiden. Der Kläger, dem in einem Drittstaat der Status eines Flüchtlings oder subsidiär Schutzberechtigten verliehen worden ist, hat von Rechts wegen kein Sachbescheidungsinteresse daran, in einem erneuten Asylverfahren die bereits zugesprochene Schutzposition nochmals von der Beklagten zu erhalten.
24Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 – und Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, beide juris.
25Der Rechtslage liegt die Annahme zugrunde, dass dem Betroffenen bereits in einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylG ein Schutzstatus zuerkannt worden ist, welcher ihn vor einer Rückführung in sein Heimatland und damit vor drohender politischer Verfolgung oder ernsthaftem Schaden schützt. Bulgarien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat kraft normativer Vergewisserung. Das Konzept sicherer Drittstaaten beruht auf dem Gedanken, dass in Deutschland derjenige keine Schutzbedürftigkeit besitzt, der in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können. Diese Schutzbedürftigkeit fehlt erst recht, wenn der Asylbewerber nicht nur Schutz hätte finden können, sondern sogar Schutz gefunden hat.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 14 A 926/15.A –; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14.A – beide juris.
27Dieser vom einfachen nationalen Recht vorgesehen Ausschluss eines erneuten Asylverfahrens i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Unionsrecht lässt die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz ohne inhaltliche Prüfung ausdrücklich zu.
28Nach Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – VRL-2013 – müssen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen, wenn er nach dieser Vorschrift als unzulässig betrachtet wird. Gemäß Art. 33 Abs. 2 VRL-2013 können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig betrachten, u. a. dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat (Buchst. a). Dies ist hier der Fall, da Bulgarien dem Kläger subsidiären Schutz gewährt hat, welcher nach Art. 2 Buchst. i) VRL-2013 vom Begriff des „internationalen Schutzes“ umfasst ist.
29Der Anwendung dieser Vorschrift steht die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabs. 1 VRL-2013 nicht entgegen. Danach wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 51 Abs. 1 VRL-2013, zu denen auch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 gehört, auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz sowie auf eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach dem 20. Juli 2015 oder früher an (Satz 1). Für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 2005 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – VRL-2005 – (Satz 2).
30Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass nach der Übergangsregelung in Art. 52 Unterabs. 1 Satz 2 VRL-2013 für vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge grundsätzlich das Recht nach Maßgabe der VRL-2005 maßgeblich sei und Art. 33 Abs. 1 VRL-2013 daher für Anträge vor diesem Stichtag keine Anwendung finden könne. Dies habe zur Folge, dass ein erneuter Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig abgelehnt werden könne, wenn einem Schutzsuchenden in dem anderen Mitgliedstaat lediglich der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Denn Art. 25 Abs. 2 a) VRL-2005 habe es nur zugelassen, einen Antrag als unzulässig zu betrachten, wenn dem Betroffenen in dem anderen Mitgliedstaat Flüchtlingsschutz zuerkannt worden sei.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015, 2015 – 1 B 41.15 –, juris.
32Diese Auffassung berücksichtigt aber nicht den eindeutigen Wortlaut von Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 VRL-2013. Danach wenden die Mitgliedstaaten unter anderem Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher (englische Sprachfassung: „or an earlier date“, französische Sprachfassung: „ou à une date antérieure“) an. Dies hat zur Folge, dass Mitgliedstaaten, die diese Regelung bereits vor dem genannten Stichtag in nationales Recht umgesetzt haben, Anträge auf internationalen Schutz ab dem Tag des Inkrafttretens der entsprechenden nationalen Regelung als unzulässig ablehnen können, wenn dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist. In Deutschland ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 durch die Regelungen in § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in nationales Recht umgesetzt worden. Gemäß Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 9474) traten die Regelungen des § 60 Abs. 2 AufenthG am 1. Dezember 2013 in Kraft.
33Die Regelung in Art. 52 Unterabs. 1 Satz 2 VRL-2013 ist – insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlautes des Satzes 1 und des Sinn und Zwecks der Regelung – dahingehend auszulegen, dass wenn ein Mitgliedstaat die Regelung u. a. in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 nicht in nationales Recht umgesetzt hat, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der VRL-2005 für Anträge auf internationalen Schutz anwendbar sind, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind. Mangels direkter Bindungswirkung der Verfahrensrichtlinie 2013 vor dem 20. Juli 2015 bleiben insoweit nur die Regelungen der VRL-2005. Daher überzeugt es bereits mit Blick auf den Wortlaut des Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 VRL-2013 und dem Sinn und Zweck der Richtlinie nicht, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der VRL-2005 auf alle Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind, unabhängig von dem Zeitpunkt der nationalen Umsetzung. Anderenfalls wäre der Passus „oder früher“ in Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 VRL-2013 überflüssig. Dies kann nicht vom Europäischen Gesetzgeber gewollt sein, zumal in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VRL-2013 bestimmt ist, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 30, Artikel 31 Absätze 1, 2 und 6 bis 9, den Artikeln 32 bis 46 – also auch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) –, den Artikeln 49 und 50 sowie dem Anhang I bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Bei Zugrundlegung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wären die Mitgliedstaaten aber gerade an einer Umsetzung vor dem 20. Juli 2015 gehindert gewesen.
34Vgl. VG Stade, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 4 A 980/15 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
35Ein weiteres Asylverfahren i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist in Deutschland auch dann nicht durchzuführen, wenn dem Ausländer eine Rückkehr in den Mitgliedstaat nicht zumutbar ist, in dem er als Flüchtling anerkannt wurde oder der ihm subsidiären Schutz gewährt hat. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn dem Betroffenen in diesem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – droht. Es ist weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtlich geboten, den Betroffenen in einer solchen Konstellation entgegen § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AsylG als Flüchtling anzuerkennen oder ihm subsidiären Schutz zu gewähren. Diese Rechtsinstitute sind nach ihrem Sinn und Zweck auf die Abwehr von Gefahren gerichtet, die einem Ausländer in seinem Herkunftsland drohen. Sie dienen nicht dazu, vor Missständen in einem sicheren Drittstaat zu schützen. Hierzu sind die nationalen Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ausreichend.
36Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
372.
38Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt, ist die Klage zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO.
39Zwar ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei Entscheidungen nach § 27a AsylG anerkannt, dass eine Anfechtungsklage und nicht die Verpflichtungsklage statthaft ist. Dies liegt darin begründet, dass eine materielle Prüfung des Begehrens durch das Bundesamt bislang nicht stattgefunden hat, da das Bundesamt im Rahmen einer „Vorprüfung“ nur über seine Zuständigkeit zu befinden hat, und dem Asylsuchenden nicht eine Tatsacheninstanz verloren gehen soll. Das Bundesamt soll zudem die Möglichkeit behalten, einen Antrag als offensichtlich begründet abzulehnen.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 –; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 13 A 221/15.A –, beide juris.
41Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen nach § 26a AsylG bzw. die Ablehnung von Anträgen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG jedoch nicht übertragbar. Zwar hat auch dann eine Sachprüfung noch nicht stattgefunden. Allerdings hat das Bundesamt, im Gegensatz zu Entscheidungen nach § 27a AsylG, seine Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylverfahrens bereits bejaht und im nationalen Verfahren entschieden. Dies hat das Bundesamt dem Kläger auch ausdrücklich so mitgeteilt. Insofern hat nicht bloß eine „Vorprüfung“ hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesamtes stattgefunden.
42Zudem ergibt die Auslegung des Bescheids, dass das Bundesamt mit dessen Ziffer 1. nicht nur den Asylantrag des Klägers i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, sondern auch über Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens entschieden hat. Denn andernfalls hätte das Bundesamt die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2. nicht erlassen dürfen. Für solch eine (Mit-)Prüfung spricht auch, dass das Bundesamt in seiner Begründung zu Ziffer 1. des Bescheids ausgeführt hat, auch eine Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Bulgariens sei unzulässig, da der Kläger keine Umstände dargelegt habe, aus denen sich ein im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangener Sonderfall ergeben könnte, welcher die Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich eines sicheren Drittstaates erlauben würde.
43Die Klage ist hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch begründet. Ziffer 1. des Bescheids ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
44Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger kann sich gegen eine Abschiebung nach Bulgarien auf Art. 3 EMRK berufen. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
45Die Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG ist hier nicht durch § 31 Abs. 4 AsylG ausgeschlossen, der eine Prüfung von Abschiebungshindernissen nach dieser Vorschrift in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich ausschließt. Die Regelung bedarf jedoch einer verfassungskonformen Auslegung.
46Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließt das Art. 16a Abs. 2 GG, §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylG zu Grunde liegende normative Vergewisserungskonzept es grundsätzlich aus, sich bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat auf Gefährdungen gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berufen.
47Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris.
48Dem normativen Vergewisserungskonzept kann jedoch damit entgegengetreten werden, dass es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Betroffene von einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind.
49BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris.
50Hier liegt ein im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangene Sonderfall vor, weil der Drittstaat (hier Bulgarien) anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterwirft. Allerdings wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta – EU-GRCh – durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten.
51Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 – 14 B 525/15.A – und vom 29. K. 2015 – 14 A 134/15.A –, beide juris.
52Aus Art. 3 EMRK folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Hiernach können sich auch die – staatlich verantworteten – allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die dabei bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen. Diese Vorschrift gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen diese Vorschrift zu begründen.
53Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Gleichzeitig muss bei Asylsuchenden bzw. anerkannten Schutzberechtigten auch berücksichtigt werden, dass diese einer besonders unterprivilegierten und schutzbedürftigen Personengruppe angehören, da sie regelmäßig weder über die notwendigen Sprachkenntnisse noch über familiären oder anders gearteten Rückhalt im Mitgliedstaat verfügen. Es ist deshalb eine Gesamtbetrachtung der Aufnahmebedingungen in dem Zielstaat und der spezifischen Situation von Asylsuchenden sowie anerkannten Schutzberechtigten erforderlich.
54Vgl. nur mit Blick auf systemische Mängel im Rahmen von Rückführungen unter der Dublin II-VO bzw. Dublin III-VO EGMR, Urteile vom 21. K. 2011 – Rs.-Nr. 30696.09 (M.S.S ./. Belgien und Griechenland) – und vom 4. November 2014 – Rs.-Nr. 29217/12 (Tarakhel) –, beide juris; ferner VG Berlin, Urteil vom 31. Juli 2015 – VG 23 K 418/14.A – , juris; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
55Gemessen an diesen – hohen – Anforderungen droht international Schutzberechtigten im Fall der Rückkehr nach Bulgarien derzeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
56Vgl. dazu in letzter Zeit auch VG Oldenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 12 A 498/15 –; VG Aachen, Urteile vom 28. Oktober 2015 – 8 K 299/15.A – und – 8 K 468/15.A –, alle juris; VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 8 K 436/15.A –, www.nrwe.de; VG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 20 K 1516/15.A –; VG Saarland, Urteile vom 5. K. 2016 – 3 K 197/15 u.a.–, juris.
57Es spricht alles dafür, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien dort obdachlos wäre und seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen könnte. Er besitzt in Bulgarien weder einen faktischen Zugang zu einer Sozialwohnung und zu Geldleistungen noch kann davon ausgegangen werden, dass er die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt in Bulgarien durch eine Erwerbstätigkeit sicherstellen kann.
58Die Kammer stützt ihre Einschätzung maßgeblich auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23. Juli 2015. Hiernach existiert in Bulgarien kein konkreter nationaler Integrationsplan. Zwar sei im Juni 2015 eine Integrationsstrategie bis 2016 erlassen worden, an einem Plan zur Umsetzung fehle es aber. Die Qualifikationsrichtlinie sei noch nicht umgesetzt werden. Es fehle an einem ausreichenden Budget für eine effektive Integrationspolitik. Für anerkannte Schutzberechtigte gebe es zwar einen Anspruch auf Sozialhilfe, aber im Vergleich zu bulgarischen Staatsangehörigen in geringerer Höhe. Faktisch erhielten aber nur sehr wenige der anerkannten Schutzberechtigten überhaupt diese finanzielle Unterstützung (in 2014 12 Personen von 7.000 anerkannten Schutzberechtigten). Auch bei der Wohnraumsuche erhalte nur ein verschwindend geringer Teil Unterstützung. In der Regel bedeute der Erhalt eines Schutzstatus Obdachlosigkeit. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei ebenfalls äußerst erschwert. Es fehle an Sprachkenntnissen der Flüchtlinge und an der Bereitschaft der Arbeitgeber, anerkannte Schutzberechtigte anzustellen. Auf dem Schwarzmarkt seien die Möglichkeiten ebenfalls beschränkt, da dieser überwiegend von Roma eingenommen sei.
59Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015.
60Diese Einschätzung wird durch die Angaben in der Auskunft von Frau Dr. Valeria Illareva an den Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg vom 27. August 2015 bestätigt. In der Auskunft wird berichtet, dass das Fehlen eines gesicherten Rechts auf Unterbringung ein wesentliches Problem für Flüchtlinge in Bulgarien sei. Flüchtlinge hätten keinen Anspruch auf Unterbringung in Sozialwohnungen oder Obdachlosenunterkünften, wenn nicht mindestens ein Familienmitglied bulgarischer Staatsangehöriger sei. Die Politik der staatlichen Flüchtlingsbehörde sei unbeständig und willkürlich. Am 21. Juli 2015 hätten die staatliche Flüchtlingsbehörde und das Bulgarische Rote Kreuz eine Fördervereinbarung zur Umsetzung der Maßnahme „Überführung von Nutznießern internationalen Schutzes von den Aufnahmezentren zu anderen Adressen“ unterzeichnet. Die Förderung sei bis zum 15. Juni 2016 durch die Europäische Kommission gesichert. Bislang werde die Förderung jedoch nicht umgesetzt. Grund hierfür sei, dass man in den Genuss der Maßnahme nur komme, wenn man im Besitz eines bulgarischen Ausweisdokuments sei. Hierfür sei jedoch wiederum die Angabe einer Meldeadresse erforderlich. Derzeit verweigere die staatliche Flüchtlingsbehörde den Schutzberechtigten die Möglichkeit, die Adresse der Aufnahmezentren zu diesem Zweck zu verwenden. Auch für einen Antrag auf Sozialhilfe sei ein bulgarisches Ausweisdokument notwendig.
61Vgl. Dr. Valeria Illareva, Auskunft an den VGH Bad.-Württ. vom 27. August 2015.
62Hieraus ergibt sich, dass international Schutzberechtigte in Bulgarien faktisch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, weil sie eine Meldeadresse vorweisen müssen, um Leistungen erhalten zu können. Eine Meldeadresse setzt aber wiederum eine Unterkunft voraus, zu der international Schutzberechtigte keinen effektiven Zugang haben.
63Die Angaben des Auswärtigen Amtes und von Frau Dr. Valeria Illareva decken sich im Wesentlichen mit den Angaben mehrerer anderer Quellen. Auch diese gehen davon aus, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien keinen effektiven Zugang zu einer Wohnung und sozialen Leistungen haben.
64Vgl. Council of Europe (Europarat), Report by Nils Muiznieks following his visit to Bulgaria from 9. to 11. February 2015; ProAsyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Bulgaria, Stand Oktober 2015; Bulgarian Helsinki Committee, Annual monitoring report on status determination procedures in Bulgaria, 2014.
65Soweit nach den vorstehenden Berichten anerkannte Schutzberechtigte nach der Statusanerkennung zum Teil noch in den Aufnahmeeinrichtungen für Antragsteller weiter leben können, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Zum einen geben die Berichte nur einen Kulanzzeitraum von längstens sechs Monaten an, was keine dauerhafte Lösung darstellt. Zudem wird ebenfalls davon berichtet, dass anerkannte Schutzberechtigte regelmäßig (willkürlich) aus den Einrichtungen ausgeschlossen würden. Schließlich würde eine entsprechende Kulanzregelung dem Kläger als Rückkehrer nach Bulgarien von vornherein nicht weiterhelfen. Für eine Wiederaufnahme von anerkannten Schutzberechtigten in Aufnahmeeinrichtungen, die von diesen zuvor verlassen wurden, ist nichts ersichtlich. Dass der bulgarische Staat anerkannte Schutzberechtigte zum Teil trotz der Statusgewährung zunächst weiter in den Aufnahmeeinrichtungen leben lässt, ist zuletzt ein Indiz, dass diese ansonsten keinen effektiven Zugang zu Obdach und Lebensunterhalt haben.
66So auch VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
67Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, ist die Klage dagegen unbegründet. Der Kläger hat nichts dargelegt, woraus sich einen Anspruch auf Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses ergeben könnte.
683.
69Die Klage ist auch hinsichtlich Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids als Anfechtungsklage zulässig und begründet, weil die Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Androhung entbehrt unabhängig von dem bestehenden Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG einer Rechtsgrundlage, da sie sich weder auf § 34a AsylG noch auf § 34 AsylG stützen lässt.
70Nach § 34a AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Rechtsgrundlage deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab; der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG lässt dies eindeutig nicht zu („ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an“).
71Die Androhung der Abschiebung stellt auch kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung dar, da Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung darstellen, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung enthalten. Auch der Umstand, dass beide Maßnahmen auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nämlich auf eine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet, und teilweise identische Prüfungsinhalte bestehen, begründet keine Teilidentität in dem Sinne, dass die Ersetzung einer (rechtswidrigen) Abschiebungsanordnung durch eine Abschiebungsandrohung als „milderes Mittel“ möglich ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abschiebungsandrohung einer Fristsetzung bedarf. Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (§ 34 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG). Die Abschiebungsanordnung bedarf hingegen nach § 34a Abs. 1 AsylG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung, darf aber nur in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat angeordnet werden und setzt voraus, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.
72Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 –, juris.
73Dazu kommt, dass sich das Bundesamt mit der „Ersetzung“ der Abschiebungsanordnung durch eine Androhung der bewussten Zuständigkeitsverteilung des Gesetzgebers zu Lasten des Ausländers, der abgeschoben werden soll, entzieht, weil im Fall einer Abschiebungsandrohung im weiteren Verlauf die Ausländerbehörde für die Prüfung der inlandbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig sein soll. Nach der gefestigten Rechtsprechung ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift aber Aufgabe allein des Bundesamtes, sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse – etwa das Vorliegen von krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit oder der Voraussetzungen des deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens – zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleiben soll.
74Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris.
75Auch mit Blick auf die Rechtschutzmöglichkeiten stellt die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung kein aus Sicht des Betroffenen milderes Mittel dar. Denn dem Adressaten einer Abschiebungsanordnung steht nach § 34a Abs. 2 AsylG ein prozessual anders ausgestalteter Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Nach dessen Satz 1 sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen, und nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt, allerdings von der Einhaltung einer Frist entbindet.
76Vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris.
77Andererseits kann auch § 34 Abs. 1 AsylG nicht als Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung herangezogen werden. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Denn diese Vorschrift ist hier, unabhängig davon, dass – wie dargelegt – die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, nicht anwendbar. Wenn das Bundesamt einen Asylantrag – wie hier – nur nach § 26a AsylG bzw. nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG ablehnt, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht bzw. der Asylantrag unzulässig ist. Diese Entscheidung ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG „zusammen“ – mithin zeitgleich – mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Verknüpfung des § 26a AsylG allein mit § 34a AsylG ausging. Nach der Gesetzessystematik besteht danach ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat.
78In diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 –; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, beide juris.
79Bestätigt wird dies dadurch, dass die Möglichkeit, auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 10 AufenthG zurückzugreifen und eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, nicht voraussetzungslos ist. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung bedarf – anders als derjenige einer Abschiebungsanordnung – stets einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesamtes über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten Voraussetzung. Daran fehlt es in diesem Fall, weil die Prüfung dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bereits von Gesetzes wegen nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG ausgeschlossen ist, da sich Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG allein zur Zulässigkeit des Asylgesuchs im Bundesgebiet verhalten. In diesen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Denn die Einreise aus einem sicheren Drittstaat hat – wie bereits ausgeführt – gerade zur Folge, dass sich ein Asylsuchender grundsätzlich nicht auf §§ 3 und 4 AsylG sowie die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann.
80Vgl. VG Trier, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – 5 L 1659/14.Tr –; Hess.VGH, Beschluss vom 11. August 2014 – 10 A 2348/13.Z.A. –, beide juris.
81Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG.
82Schließlich verletzt die Abschiebungsandrohung den Kläger auch in seinen Rechten, weil sich das Bundesamt durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse entzieht.
83VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris.
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Tenor
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Am 2. Februar 2015 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Am 25. Februar 2015 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden lehnten die Übernahme des Klägers unter dem 11. März 2015 ab. Da dem Kläger bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, könne eine Rücknahme nach den Regelungen der Dublin III-VO nicht erfolgen. Die für den Kläger verantwortliche Behörde sei die Grenzpolizei.
4Mit Bescheid vom 13. April 2015, dem Kläger zugestellt am 17. April 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als unzulässig ab (Ziffer 1) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 2). Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Bulgarien abgeschoben.
5Am 24. April 2015 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt (13 L 1542/15.A).
6Zur Begründung führt er aus, dass es an einer Rechtsgrundlage für den Erlass einer Abschiebungsandrohung fehle. Überdies lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht vor, da es an der erforderlichen Übernahmebereitschaft Bulgariens fehle.
7Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat,
8den Bescheid des Bundesamtes vom 13. April 2015 aufzuheben,
9beantragt er nunmehr,
10Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 13. April 2015, in Ausnahme der Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
14Das Gericht hat mit Beschluss vom 21. Mai 2015 festgestellt, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides aufschiebende Wirkung hat und den Antrag im Übrigen abgelehnt (13 L 1542/15.A).
15Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 (Bl. 73 der Gerichtsakte), hat der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
16Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klage- und des Eilverfahrens sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, nachdem ihr die Sache durch Beschluss der Kammer vom 21. Mai 2015 übertragen worden ist (§ 76 Absatz 1 AsylVfG).
19Gemäß § 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) konnte die Einzelrichterin über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben.
20Das Bundesamt hat gegenüber dem Gericht mit Schreiben vom 26. Januar 2015 sein generelles Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
21Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat – d.h. hinsichtlich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides – war das Verfahren gemäß § 92 Absatz 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Insoweit handelt es sich um eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Beschränkung des Klageantrags, die nicht als Klageänderung im Sinne von § 91 Absatz 1 VwGO anzusehen ist.
22Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 13. April 2015 geregelte Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig (I.) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (II.), § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO.
23I. Nach § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Rechtsgrundlage deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab. Der Wortlaut des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG lässt dies eindeutig nicht zu („ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an“). Die Regelung räumt dem Bundesamt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von vornherein kein Ermessen ein; diese Folge ist vielmehr zwingend, und damit ist für andere Mittel kein Raum.
24VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 34; VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 –, juris, Rn. 23.
25Die Androhung der Abschiebung stellt auch kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung dar. Zwar bedarf es vor dem Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Absatz 1 Satz 3 AsylVfG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung. Indes spricht neben dem klaren Wortlaut des Satzes 1 dieser Vorschrift der Umstand, dass der Gesetzgeber die Formulierung „bedarf es nicht“ in anderen Regelungszusammenhängen so versteht, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (vgl. zu § 68 Absatz 1 Satz 2 VwGO).
26VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 35; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 –, juris, Rn. 24.
27Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, § 34a Absatz 1 AsylVfG als Spezialvorschrift zu § 34 Absatz 1 AsylVfG anzusehen. Grundsätzlich kann zwar für den Fall, dass ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz gewährt worden ist (§ 60 Absatz 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG), nach § 60 Absatz 10 AufenthG nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. Die Vorschrift erfasst damit Fälle, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Absatz 1 Satz 3, 3. Alt. AufenthG) bzw. dem subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Absatz 2 Satz 2 AufenthG) und der in den Drittstaat, keinesfalls aber den Herkunftsstaat, abgeschoben werden soll. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Absatz 1 mit § 26a AsylVfG hat der Gesetzgeber indes klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll.
28VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 37.
29Diese Deutung entspricht überdies dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 34a AsylVfG sieht gerade deshalb von einer Abschiebungsandrohung ab, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann,
30vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 – 25 A 790/96 A –, juris, Rn. 35.
31Der vorherige Erlass einer Abschiebungsandrohung verzögerte somit das vom Gesetzgeber gewollte beschleunigte Verfahren. Dieser hat abweichend von der grundsätzlich im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht geregelten Aufgabenverteilung in § 34a AsylVfG gerade das Bundesamt dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylVfG namentlich auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer divergierenden Entscheidung der Ausländerbehörde insoweit abschieben zu können.
32OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2012 – OVG 2 S 6.12 –, juris Rn. 5f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 –, juris Rn. 9 ff.
33Hier entledigt sich das Bundesamt endgültig dieser bewussten Zuständigkeitsverteilung des Gesetzgebers offenbar zu Lasten des Ausländers, der abgeschoben werden soll, weil im weiteren Verlauf die Ausländerbehörde für die Prüfung der inlandbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig sein soll.
34Vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 38.
35Mit dieser der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechenden Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde geht zudem eine im Lichte von Artikel 19 Absatz 4 GG bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für den Ausländer einher, was die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls als das mildere Mittel erscheinen lässt. Denn dem Adressaten einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG steht seit der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Absatz 2 AsylVfG ein deutlich besserer Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Nach dessen Satz 1 sind Anträge nach § 80 Absatz 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen, und nach § 34a Absatz 2 Satz 2 AsylVfG ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Nach dem bis dahin geltenden Absatz 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Absatz 1 gerade nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Absatz 1 AsylVfG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Absatz 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt.
36VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 39.
37Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Absatz 1 AsylVfG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zu-erkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Vorschrift nicht anwendbar ist. Denn wenn das Bundesamt einen Asylantrag – wie hier – nur nach § 26a AsylVfG ablehnt, ist nach § 31 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist gemäß § 31 Absatz 1 Satz 4 AsylVfG „zusammen“ – dass heißt zeitgleich – mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Verknüpfung des § 26a AsylVfG und im Übrigen auch des § 27a AsylVfG allein mit § 34a AsylVfG ausging. Nach der Gesetzessystematik besteht danach ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat
38OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2000 – 18 B 1783/99 –, juris, Rn. 11 und 21, und Urteil vom 30. September 1996, – 25 A 790/96 A –, juris, Rn. 9; vgl. auch Marx, AsylVfG, 8. Auflage, 2014, § 31 Rn. 17.
39In diesen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was darauf hinweist, dass § 34a AsylVfG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylVfG gegenüber § 34 Absatz 1 AsylVfG spezieller ist.
40VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 40.
41Bestätigt wird dies dadurch, dass die Möglichkeit, auf § 34 Absatz 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Absatz 10 AufenthG zurückzugreifen und eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, nicht voraussetzungslos ist. Grundsätzlich darf das Bundesamt in Fällen der vorliegenden Art die in § 34 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG), weil sich Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylVfG allein zur Zulässigkeit des Asylgesuchs im Bundesgebiet verhalten. So ist es auch im konkreten Fall geschehen. Diesbezüglich ist der angegriffene Bescheid vom 13. April 2014 eindeutig. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt – anders als derjenige einer Abschiebungsanordnung – nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG zudem stets voraus, dass die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und bedarf einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesamtes. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Absatz 1 AsylVfG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylVfG.
42VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 41.
43Nur wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nicht möglich ist, kommt § 31 Absatz 4 AsylVfG nicht zum Zuge mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Absatz 2 und 3 AsylVfG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über das Asylbegehren zu befinden ist. Dies ist schon deswegen unvermeidlich, weil sich in einem solchen Fall nur die Alternative stellt, entweder dem Ausländer ein Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren oder ihn ins Herkunftsland abzuschieben. Die Entscheidung darüber lässt sich aber ohne Prüfung der in §§ 60 Absatz 1, 5 und 7 AufenthG normierten Abschiebungshindernisse nicht treffen. Nur wenn also die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG nicht möglich ist, ist ungeachtet der Einreise aus einem sicheren Drittstaat das volle Entscheidungsprogramm zu beachten. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.
44VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 42 m.w.N.
45II. Schließlich verletzt die Abschiebungsandrohung den Kläger auch in seinen Rechten. Denn durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung entzieht sich das Bundesamt nach den obigen Ausführungen seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse. Während derartige Vollstreckungshindernisse – etwa das Vorliegen einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit – beim Erlass einer Abschiebungsanordnung unmittelbar von dieser Behörde geprüft werden müssen, nimmt das Bundesamt in der hiesigen Konstellation diese Prüfung nicht vor. Liegen solche Hindernisse aber vor, kann der betroffene Asylsuchende diese – wie bereits ausgeführt – nur gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen und vorläufigen Rechtsschutz im Streitfall nur nach § 123 Absatz 1 VwGO erreichen. Sind damit die Rechtsschutzmöglichkeiten des Ausländers daher jedenfalls hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse empfindlich eingeschränkt, kommt es nicht darauf an, dass dem Kläger durch die geänderte Entscheidung statt der ursprünglichen Verpflichtung zur sofortigen Ausreise eine auf 30 Tage verlängerte Ausreisefrist zugestanden wird.
46VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 43 m.w.N.; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 –, juris, Rn. 24.
47Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 155 Absatz 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Absatz 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2015 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegt. Ziffer 2. des Bescheids wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. K. 1980 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger aus dem Volk der Kurden und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. Juni 2014 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 18. Juli 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter. In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am selben Tag gab der Kläger an, er habe bereits in Bulgarien Asyl beantragt und sei dort im Juni 2014 anerkannt worden.
3In seiner persönlichen Anhörung am 23. April 2015 gab der Kläger dazu weiter an, er habe Bulgarien verlassen, da dies nicht sein Ziel gewesen sei. Er sei nur eine gewisse Zeit dort geblieben, weil er seine weitere Ausreise habe finanzieren müssen. In Bulgarien habe er nicht leben können, es gebe weder Arbeit noch Unterstützung. Er habe dort nur mehrere Monate leben können, weil ihm Verwandte aus dem Irak Geld geschickt hätten.
4Mit Bescheid vom 20. Mai 2015, zugestellt am 23. Mai 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls werde er nach Bulgarien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben. Der Kläger dürfe aber nicht nach Syrien abgeschoben werden. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, ein erneutes Anerkennungsverfahren sei nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltgesetzes – AufenthG – unzulässig, da dem Kläger in Bulgarien bereits internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Daher könne der Kläger keine weitere Schutzgewährung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter verlangen. Ferner habe der Kläger bezogen auf Bulgarien keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ein im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangener Sonderfall ergeben könnte, welcher die Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich eines sicheren Drittstaates erlauben würde. Da der Kläger in einen sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a des Asylgesetzes – AsylG – abgeschoben werden solle, sei grundsätzlich nach § 34a AsylG die Abschiebung dorthin anzuordnen. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich um das mildere Mittel gegenüber der Abschiebungsanordnung handele.
5Der Kläger hat am 28. Mai 2015 Klage erhoben und bezieht sich zur Begründung auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2015 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
8hilfsweise,
9ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,
10hilfsweise,
11festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden.
18Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
191.
20Soweit der Kläger sich dagegen wendet, von der Beklagten nicht die Anerkennung als Asylberechtigter sowie Flüchtling bzw. subsidiär Schutzberechtigter erhalten zu haben, ist die Klage jedenfalls unbegründet. Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit hierdurch sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG abgelehnt wurde, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21Der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – scheitert bereits daran, dass der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit unabhängig von seinem konkreten Reiseweg aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nach Deutschland eingereist ist.
22Das Bundesamt hat die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter zu Recht nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG als unzulässig abgelehnt, weil ihm bereits in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt nach Satz 2 auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend für Anträge auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG.
23Damit erstreckt das Gesetz die abschiebungsrechtlichen Rechtswirkungen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung auf internationalen Schutz auch auf Deutschland, und das Bundesamt ist weder berechtigt noch verpflichtet, über einen erneuten Antrag des Asylbewerbers auf internationalen Schutz im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG inhaltlich zu entscheiden. Der Kläger, dem in einem Drittstaat der Status eines Flüchtlings oder subsidiär Schutzberechtigten verliehen worden ist, hat von Rechts wegen kein Sachbescheidungsinteresse daran, in einem erneuten Asylverfahren die bereits zugesprochene Schutzposition nochmals von der Beklagten zu erhalten.
24Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 – und Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, beide juris.
25Der Rechtslage liegt die Annahme zugrunde, dass dem Betroffenen bereits in einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylG ein Schutzstatus zuerkannt worden ist, welcher ihn vor einer Rückführung in sein Heimatland und damit vor drohender politischer Verfolgung oder ernsthaftem Schaden schützt. Bulgarien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat kraft normativer Vergewisserung. Das Konzept sicherer Drittstaaten beruht auf dem Gedanken, dass in Deutschland derjenige keine Schutzbedürftigkeit besitzt, der in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können. Diese Schutzbedürftigkeit fehlt erst recht, wenn der Asylbewerber nicht nur Schutz hätte finden können, sondern sogar Schutz gefunden hat.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 14 A 926/15.A –; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14.A – beide juris.
27Dieser vom einfachen nationalen Recht vorgesehen Ausschluss eines erneuten Asylverfahrens i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Unionsrecht lässt die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz ohne inhaltliche Prüfung ausdrücklich zu.
28Nach Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – VRL-2013 – müssen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen, wenn er nach dieser Vorschrift als unzulässig betrachtet wird. Gemäß Art. 33 Abs. 2 VRL-2013 können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig betrachten, u. a. dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat (Buchst. a). Dies ist hier der Fall, da Bulgarien dem Kläger subsidiären Schutz gewährt hat, welcher nach Art. 2 Buchst. i) VRL-2013 vom Begriff des „internationalen Schutzes“ umfasst ist.
29Der Anwendung dieser Vorschrift steht die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabs. 1 VRL-2013 nicht entgegen. Danach wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 51 Abs. 1 VRL-2013, zu denen auch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 gehört, auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz sowie auf eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach dem 20. Juli 2015 oder früher an (Satz 1). Für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 2005 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – VRL-2005 – (Satz 2).
30Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass nach der Übergangsregelung in Art. 52 Unterabs. 1 Satz 2 VRL-2013 für vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge grundsätzlich das Recht nach Maßgabe der VRL-2005 maßgeblich sei und Art. 33 Abs. 1 VRL-2013 daher für Anträge vor diesem Stichtag keine Anwendung finden könne. Dies habe zur Folge, dass ein erneuter Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig abgelehnt werden könne, wenn einem Schutzsuchenden in dem anderen Mitgliedstaat lediglich der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Denn Art. 25 Abs. 2 a) VRL-2005 habe es nur zugelassen, einen Antrag als unzulässig zu betrachten, wenn dem Betroffenen in dem anderen Mitgliedstaat Flüchtlingsschutz zuerkannt worden sei.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015, 2015 – 1 B 41.15 –, juris.
32Diese Auffassung berücksichtigt aber nicht den eindeutigen Wortlaut von Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 VRL-2013. Danach wenden die Mitgliedstaaten unter anderem Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher (englische Sprachfassung: „or an earlier date“, französische Sprachfassung: „ou à une date antérieure“) an. Dies hat zur Folge, dass Mitgliedstaaten, die diese Regelung bereits vor dem genannten Stichtag in nationales Recht umgesetzt haben, Anträge auf internationalen Schutz ab dem Tag des Inkrafttretens der entsprechenden nationalen Regelung als unzulässig ablehnen können, wenn dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist. In Deutschland ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 durch die Regelungen in § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in nationales Recht umgesetzt worden. Gemäß Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 9474) traten die Regelungen des § 60 Abs. 2 AufenthG am 1. Dezember 2013 in Kraft.
33Die Regelung in Art. 52 Unterabs. 1 Satz 2 VRL-2013 ist – insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlautes des Satzes 1 und des Sinn und Zwecks der Regelung – dahingehend auszulegen, dass wenn ein Mitgliedstaat die Regelung u. a. in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 nicht in nationales Recht umgesetzt hat, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der VRL-2005 für Anträge auf internationalen Schutz anwendbar sind, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind. Mangels direkter Bindungswirkung der Verfahrensrichtlinie 2013 vor dem 20. Juli 2015 bleiben insoweit nur die Regelungen der VRL-2005. Daher überzeugt es bereits mit Blick auf den Wortlaut des Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 VRL-2013 und dem Sinn und Zweck der Richtlinie nicht, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der VRL-2005 auf alle Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind, unabhängig von dem Zeitpunkt der nationalen Umsetzung. Anderenfalls wäre der Passus „oder früher“ in Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 VRL-2013 überflüssig. Dies kann nicht vom Europäischen Gesetzgeber gewollt sein, zumal in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VRL-2013 bestimmt ist, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 30, Artikel 31 Absätze 1, 2 und 6 bis 9, den Artikeln 32 bis 46 – also auch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) –, den Artikeln 49 und 50 sowie dem Anhang I bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Bei Zugrundlegung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wären die Mitgliedstaaten aber gerade an einer Umsetzung vor dem 20. Juli 2015 gehindert gewesen.
34Vgl. VG Stade, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 4 A 980/15 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
35Ein weiteres Asylverfahren i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist in Deutschland auch dann nicht durchzuführen, wenn dem Ausländer eine Rückkehr in den Mitgliedstaat nicht zumutbar ist, in dem er als Flüchtling anerkannt wurde oder der ihm subsidiären Schutz gewährt hat. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn dem Betroffenen in diesem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – droht. Es ist weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtlich geboten, den Betroffenen in einer solchen Konstellation entgegen § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AsylG als Flüchtling anzuerkennen oder ihm subsidiären Schutz zu gewähren. Diese Rechtsinstitute sind nach ihrem Sinn und Zweck auf die Abwehr von Gefahren gerichtet, die einem Ausländer in seinem Herkunftsland drohen. Sie dienen nicht dazu, vor Missständen in einem sicheren Drittstaat zu schützen. Hierzu sind die nationalen Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ausreichend.
36Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
372.
38Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt, ist die Klage zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO.
39Zwar ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei Entscheidungen nach § 27a AsylG anerkannt, dass eine Anfechtungsklage und nicht die Verpflichtungsklage statthaft ist. Dies liegt darin begründet, dass eine materielle Prüfung des Begehrens durch das Bundesamt bislang nicht stattgefunden hat, da das Bundesamt im Rahmen einer „Vorprüfung“ nur über seine Zuständigkeit zu befinden hat, und dem Asylsuchenden nicht eine Tatsacheninstanz verloren gehen soll. Das Bundesamt soll zudem die Möglichkeit behalten, einen Antrag als offensichtlich begründet abzulehnen.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 –; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 13 A 221/15.A –, beide juris.
41Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen nach § 26a AsylG bzw. die Ablehnung von Anträgen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG jedoch nicht übertragbar. Zwar hat auch dann eine Sachprüfung noch nicht stattgefunden. Allerdings hat das Bundesamt, im Gegensatz zu Entscheidungen nach § 27a AsylG, seine Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylverfahrens bereits bejaht und im nationalen Verfahren entschieden. Dies hat das Bundesamt dem Kläger auch ausdrücklich so mitgeteilt. Insofern hat nicht bloß eine „Vorprüfung“ hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesamtes stattgefunden.
42Zudem ergibt die Auslegung des Bescheids, dass das Bundesamt mit dessen Ziffer 1. nicht nur den Asylantrag des Klägers i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, sondern auch über Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens entschieden hat. Denn andernfalls hätte das Bundesamt die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2. nicht erlassen dürfen. Für solch eine (Mit-)Prüfung spricht auch, dass das Bundesamt in seiner Begründung zu Ziffer 1. des Bescheids ausgeführt hat, auch eine Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Bulgariens sei unzulässig, da der Kläger keine Umstände dargelegt habe, aus denen sich ein im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangener Sonderfall ergeben könnte, welcher die Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich eines sicheren Drittstaates erlauben würde.
43Die Klage ist hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch begründet. Ziffer 1. des Bescheids ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
44Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger kann sich gegen eine Abschiebung nach Bulgarien auf Art. 3 EMRK berufen. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
45Die Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG ist hier nicht durch § 31 Abs. 4 AsylG ausgeschlossen, der eine Prüfung von Abschiebungshindernissen nach dieser Vorschrift in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich ausschließt. Die Regelung bedarf jedoch einer verfassungskonformen Auslegung.
46Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließt das Art. 16a Abs. 2 GG, §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylG zu Grunde liegende normative Vergewisserungskonzept es grundsätzlich aus, sich bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat auf Gefährdungen gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berufen.
47Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris.
48Dem normativen Vergewisserungskonzept kann jedoch damit entgegengetreten werden, dass es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Betroffene von einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind.
49BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris.
50Hier liegt ein im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangene Sonderfall vor, weil der Drittstaat (hier Bulgarien) anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterwirft. Allerdings wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta – EU-GRCh – durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten.
51Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 – 14 B 525/15.A – und vom 29. K. 2015 – 14 A 134/15.A –, beide juris.
52Aus Art. 3 EMRK folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Hiernach können sich auch die – staatlich verantworteten – allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die dabei bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen. Diese Vorschrift gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen diese Vorschrift zu begründen.
53Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Gleichzeitig muss bei Asylsuchenden bzw. anerkannten Schutzberechtigten auch berücksichtigt werden, dass diese einer besonders unterprivilegierten und schutzbedürftigen Personengruppe angehören, da sie regelmäßig weder über die notwendigen Sprachkenntnisse noch über familiären oder anders gearteten Rückhalt im Mitgliedstaat verfügen. Es ist deshalb eine Gesamtbetrachtung der Aufnahmebedingungen in dem Zielstaat und der spezifischen Situation von Asylsuchenden sowie anerkannten Schutzberechtigten erforderlich.
54Vgl. nur mit Blick auf systemische Mängel im Rahmen von Rückführungen unter der Dublin II-VO bzw. Dublin III-VO EGMR, Urteile vom 21. K. 2011 – Rs.-Nr. 30696.09 (M.S.S ./. Belgien und Griechenland) – und vom 4. November 2014 – Rs.-Nr. 29217/12 (Tarakhel) –, beide juris; ferner VG Berlin, Urteil vom 31. Juli 2015 – VG 23 K 418/14.A – , juris; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
55Gemessen an diesen – hohen – Anforderungen droht international Schutzberechtigten im Fall der Rückkehr nach Bulgarien derzeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
56Vgl. dazu in letzter Zeit auch VG Oldenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 12 A 498/15 –; VG Aachen, Urteile vom 28. Oktober 2015 – 8 K 299/15.A – und – 8 K 468/15.A –, alle juris; VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 8 K 436/15.A –, www.nrwe.de; VG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 20 K 1516/15.A –; VG Saarland, Urteile vom 5. K. 2016 – 3 K 197/15 u.a.–, juris.
57Es spricht alles dafür, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien dort obdachlos wäre und seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen könnte. Er besitzt in Bulgarien weder einen faktischen Zugang zu einer Sozialwohnung und zu Geldleistungen noch kann davon ausgegangen werden, dass er die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt in Bulgarien durch eine Erwerbstätigkeit sicherstellen kann.
58Die Kammer stützt ihre Einschätzung maßgeblich auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23. Juli 2015. Hiernach existiert in Bulgarien kein konkreter nationaler Integrationsplan. Zwar sei im Juni 2015 eine Integrationsstrategie bis 2016 erlassen worden, an einem Plan zur Umsetzung fehle es aber. Die Qualifikationsrichtlinie sei noch nicht umgesetzt werden. Es fehle an einem ausreichenden Budget für eine effektive Integrationspolitik. Für anerkannte Schutzberechtigte gebe es zwar einen Anspruch auf Sozialhilfe, aber im Vergleich zu bulgarischen Staatsangehörigen in geringerer Höhe. Faktisch erhielten aber nur sehr wenige der anerkannten Schutzberechtigten überhaupt diese finanzielle Unterstützung (in 2014 12 Personen von 7.000 anerkannten Schutzberechtigten). Auch bei der Wohnraumsuche erhalte nur ein verschwindend geringer Teil Unterstützung. In der Regel bedeute der Erhalt eines Schutzstatus Obdachlosigkeit. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei ebenfalls äußerst erschwert. Es fehle an Sprachkenntnissen der Flüchtlinge und an der Bereitschaft der Arbeitgeber, anerkannte Schutzberechtigte anzustellen. Auf dem Schwarzmarkt seien die Möglichkeiten ebenfalls beschränkt, da dieser überwiegend von Roma eingenommen sei.
59Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015.
60Diese Einschätzung wird durch die Angaben in der Auskunft von Frau Dr. Valeria Illareva an den Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg vom 27. August 2015 bestätigt. In der Auskunft wird berichtet, dass das Fehlen eines gesicherten Rechts auf Unterbringung ein wesentliches Problem für Flüchtlinge in Bulgarien sei. Flüchtlinge hätten keinen Anspruch auf Unterbringung in Sozialwohnungen oder Obdachlosenunterkünften, wenn nicht mindestens ein Familienmitglied bulgarischer Staatsangehöriger sei. Die Politik der staatlichen Flüchtlingsbehörde sei unbeständig und willkürlich. Am 21. Juli 2015 hätten die staatliche Flüchtlingsbehörde und das Bulgarische Rote Kreuz eine Fördervereinbarung zur Umsetzung der Maßnahme „Überführung von Nutznießern internationalen Schutzes von den Aufnahmezentren zu anderen Adressen“ unterzeichnet. Die Förderung sei bis zum 15. Juni 2016 durch die Europäische Kommission gesichert. Bislang werde die Förderung jedoch nicht umgesetzt. Grund hierfür sei, dass man in den Genuss der Maßnahme nur komme, wenn man im Besitz eines bulgarischen Ausweisdokuments sei. Hierfür sei jedoch wiederum die Angabe einer Meldeadresse erforderlich. Derzeit verweigere die staatliche Flüchtlingsbehörde den Schutzberechtigten die Möglichkeit, die Adresse der Aufnahmezentren zu diesem Zweck zu verwenden. Auch für einen Antrag auf Sozialhilfe sei ein bulgarisches Ausweisdokument notwendig.
61Vgl. Dr. Valeria Illareva, Auskunft an den VGH Bad.-Württ. vom 27. August 2015.
62Hieraus ergibt sich, dass international Schutzberechtigte in Bulgarien faktisch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, weil sie eine Meldeadresse vorweisen müssen, um Leistungen erhalten zu können. Eine Meldeadresse setzt aber wiederum eine Unterkunft voraus, zu der international Schutzberechtigte keinen effektiven Zugang haben.
63Die Angaben des Auswärtigen Amtes und von Frau Dr. Valeria Illareva decken sich im Wesentlichen mit den Angaben mehrerer anderer Quellen. Auch diese gehen davon aus, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien keinen effektiven Zugang zu einer Wohnung und sozialen Leistungen haben.
64Vgl. Council of Europe (Europarat), Report by Nils Muiznieks following his visit to Bulgaria from 9. to 11. February 2015; ProAsyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Bulgaria, Stand Oktober 2015; Bulgarian Helsinki Committee, Annual monitoring report on status determination procedures in Bulgaria, 2014.
65Soweit nach den vorstehenden Berichten anerkannte Schutzberechtigte nach der Statusanerkennung zum Teil noch in den Aufnahmeeinrichtungen für Antragsteller weiter leben können, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Zum einen geben die Berichte nur einen Kulanzzeitraum von längstens sechs Monaten an, was keine dauerhafte Lösung darstellt. Zudem wird ebenfalls davon berichtet, dass anerkannte Schutzberechtigte regelmäßig (willkürlich) aus den Einrichtungen ausgeschlossen würden. Schließlich würde eine entsprechende Kulanzregelung dem Kläger als Rückkehrer nach Bulgarien von vornherein nicht weiterhelfen. Für eine Wiederaufnahme von anerkannten Schutzberechtigten in Aufnahmeeinrichtungen, die von diesen zuvor verlassen wurden, ist nichts ersichtlich. Dass der bulgarische Staat anerkannte Schutzberechtigte zum Teil trotz der Statusgewährung zunächst weiter in den Aufnahmeeinrichtungen leben lässt, ist zuletzt ein Indiz, dass diese ansonsten keinen effektiven Zugang zu Obdach und Lebensunterhalt haben.
66So auch VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
67Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, ist die Klage dagegen unbegründet. Der Kläger hat nichts dargelegt, woraus sich einen Anspruch auf Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses ergeben könnte.
683.
69Die Klage ist auch hinsichtlich Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids als Anfechtungsklage zulässig und begründet, weil die Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Androhung entbehrt unabhängig von dem bestehenden Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG einer Rechtsgrundlage, da sie sich weder auf § 34a AsylG noch auf § 34 AsylG stützen lässt.
70Nach § 34a AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Rechtsgrundlage deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab; der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG lässt dies eindeutig nicht zu („ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an“).
71Die Androhung der Abschiebung stellt auch kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung dar, da Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung darstellen, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung enthalten. Auch der Umstand, dass beide Maßnahmen auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nämlich auf eine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet, und teilweise identische Prüfungsinhalte bestehen, begründet keine Teilidentität in dem Sinne, dass die Ersetzung einer (rechtswidrigen) Abschiebungsanordnung durch eine Abschiebungsandrohung als „milderes Mittel“ möglich ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abschiebungsandrohung einer Fristsetzung bedarf. Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (§ 34 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG). Die Abschiebungsanordnung bedarf hingegen nach § 34a Abs. 1 AsylG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung, darf aber nur in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat angeordnet werden und setzt voraus, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.
72Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 –, juris.
73Dazu kommt, dass sich das Bundesamt mit der „Ersetzung“ der Abschiebungsanordnung durch eine Androhung der bewussten Zuständigkeitsverteilung des Gesetzgebers zu Lasten des Ausländers, der abgeschoben werden soll, entzieht, weil im Fall einer Abschiebungsandrohung im weiteren Verlauf die Ausländerbehörde für die Prüfung der inlandbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig sein soll. Nach der gefestigten Rechtsprechung ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift aber Aufgabe allein des Bundesamtes, sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse – etwa das Vorliegen von krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit oder der Voraussetzungen des deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens – zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleiben soll.
74Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris.
75Auch mit Blick auf die Rechtschutzmöglichkeiten stellt die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung kein aus Sicht des Betroffenen milderes Mittel dar. Denn dem Adressaten einer Abschiebungsanordnung steht nach § 34a Abs. 2 AsylG ein prozessual anders ausgestalteter Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Nach dessen Satz 1 sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen, und nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt, allerdings von der Einhaltung einer Frist entbindet.
76Vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris.
77Andererseits kann auch § 34 Abs. 1 AsylG nicht als Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung herangezogen werden. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Denn diese Vorschrift ist hier, unabhängig davon, dass – wie dargelegt – die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, nicht anwendbar. Wenn das Bundesamt einen Asylantrag – wie hier – nur nach § 26a AsylG bzw. nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG ablehnt, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht bzw. der Asylantrag unzulässig ist. Diese Entscheidung ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG „zusammen“ – mithin zeitgleich – mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Verknüpfung des § 26a AsylG allein mit § 34a AsylG ausging. Nach der Gesetzessystematik besteht danach ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat.
78In diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 –; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, beide juris.
79Bestätigt wird dies dadurch, dass die Möglichkeit, auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 10 AufenthG zurückzugreifen und eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, nicht voraussetzungslos ist. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung bedarf – anders als derjenige einer Abschiebungsanordnung – stets einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesamtes über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten Voraussetzung. Daran fehlt es in diesem Fall, weil die Prüfung dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bereits von Gesetzes wegen nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG ausgeschlossen ist, da sich Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG allein zur Zulässigkeit des Asylgesuchs im Bundesgebiet verhalten. In diesen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Denn die Einreise aus einem sicheren Drittstaat hat – wie bereits ausgeführt – gerade zur Folge, dass sich ein Asylsuchender grundsätzlich nicht auf §§ 3 und 4 AsylG sowie die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann.
80Vgl. VG Trier, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – 5 L 1659/14.Tr –; Hess.VGH, Beschluss vom 11. August 2014 – 10 A 2348/13.Z.A. –, beide juris.
81Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG.
82Schließlich verletzt die Abschiebungsandrohung den Kläger auch in seinen Rechten, weil sich das Bundesamt durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse entzieht.
83VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris.
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Tenor
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Am 2. Februar 2015 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Am 25. Februar 2015 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden lehnten die Übernahme des Klägers unter dem 11. März 2015 ab. Da dem Kläger bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, könne eine Rücknahme nach den Regelungen der Dublin III-VO nicht erfolgen. Die für den Kläger verantwortliche Behörde sei die Grenzpolizei.
4Mit Bescheid vom 13. April 2015, dem Kläger zugestellt am 17. April 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als unzulässig ab (Ziffer 1) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 2). Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Bulgarien abgeschoben.
5Am 24. April 2015 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt (13 L 1542/15.A).
6Zur Begründung führt er aus, dass es an einer Rechtsgrundlage für den Erlass einer Abschiebungsandrohung fehle. Überdies lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht vor, da es an der erforderlichen Übernahmebereitschaft Bulgariens fehle.
7Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat,
8den Bescheid des Bundesamtes vom 13. April 2015 aufzuheben,
9beantragt er nunmehr,
10Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 13. April 2015, in Ausnahme der Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
14Das Gericht hat mit Beschluss vom 21. Mai 2015 festgestellt, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides aufschiebende Wirkung hat und den Antrag im Übrigen abgelehnt (13 L 1542/15.A).
15Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 (Bl. 73 der Gerichtsakte), hat der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
16Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klage- und des Eilverfahrens sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, nachdem ihr die Sache durch Beschluss der Kammer vom 21. Mai 2015 übertragen worden ist (§ 76 Absatz 1 AsylVfG).
19Gemäß § 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) konnte die Einzelrichterin über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben.
20Das Bundesamt hat gegenüber dem Gericht mit Schreiben vom 26. Januar 2015 sein generelles Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
21Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat – d.h. hinsichtlich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides – war das Verfahren gemäß § 92 Absatz 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Insoweit handelt es sich um eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Beschränkung des Klageantrags, die nicht als Klageänderung im Sinne von § 91 Absatz 1 VwGO anzusehen ist.
22Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 13. April 2015 geregelte Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig (I.) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (II.), § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO.
23I. Nach § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Rechtsgrundlage deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab. Der Wortlaut des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG lässt dies eindeutig nicht zu („ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an“). Die Regelung räumt dem Bundesamt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von vornherein kein Ermessen ein; diese Folge ist vielmehr zwingend, und damit ist für andere Mittel kein Raum.
24VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 34; VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 –, juris, Rn. 23.
25Die Androhung der Abschiebung stellt auch kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung dar. Zwar bedarf es vor dem Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Absatz 1 Satz 3 AsylVfG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung. Indes spricht neben dem klaren Wortlaut des Satzes 1 dieser Vorschrift der Umstand, dass der Gesetzgeber die Formulierung „bedarf es nicht“ in anderen Regelungszusammenhängen so versteht, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (vgl. zu § 68 Absatz 1 Satz 2 VwGO).
26VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 35; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 –, juris, Rn. 24.
27Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, § 34a Absatz 1 AsylVfG als Spezialvorschrift zu § 34 Absatz 1 AsylVfG anzusehen. Grundsätzlich kann zwar für den Fall, dass ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz gewährt worden ist (§ 60 Absatz 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG), nach § 60 Absatz 10 AufenthG nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. Die Vorschrift erfasst damit Fälle, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Absatz 1 Satz 3, 3. Alt. AufenthG) bzw. dem subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Absatz 2 Satz 2 AufenthG) und der in den Drittstaat, keinesfalls aber den Herkunftsstaat, abgeschoben werden soll. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Absatz 1 mit § 26a AsylVfG hat der Gesetzgeber indes klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll.
28VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 37.
29Diese Deutung entspricht überdies dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 34a AsylVfG sieht gerade deshalb von einer Abschiebungsandrohung ab, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann,
30vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 – 25 A 790/96 A –, juris, Rn. 35.
31Der vorherige Erlass einer Abschiebungsandrohung verzögerte somit das vom Gesetzgeber gewollte beschleunigte Verfahren. Dieser hat abweichend von der grundsätzlich im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht geregelten Aufgabenverteilung in § 34a AsylVfG gerade das Bundesamt dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylVfG namentlich auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer divergierenden Entscheidung der Ausländerbehörde insoweit abschieben zu können.
32OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2012 – OVG 2 S 6.12 –, juris Rn. 5f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 –, juris Rn. 9 ff.
33Hier entledigt sich das Bundesamt endgültig dieser bewussten Zuständigkeitsverteilung des Gesetzgebers offenbar zu Lasten des Ausländers, der abgeschoben werden soll, weil im weiteren Verlauf die Ausländerbehörde für die Prüfung der inlandbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig sein soll.
34Vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 38.
35Mit dieser der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechenden Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde geht zudem eine im Lichte von Artikel 19 Absatz 4 GG bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für den Ausländer einher, was die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls als das mildere Mittel erscheinen lässt. Denn dem Adressaten einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG steht seit der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Absatz 2 AsylVfG ein deutlich besserer Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Nach dessen Satz 1 sind Anträge nach § 80 Absatz 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen, und nach § 34a Absatz 2 Satz 2 AsylVfG ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Nach dem bis dahin geltenden Absatz 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Absatz 1 gerade nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Absatz 1 AsylVfG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Absatz 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt.
36VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 39.
37Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Absatz 1 AsylVfG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zu-erkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Vorschrift nicht anwendbar ist. Denn wenn das Bundesamt einen Asylantrag – wie hier – nur nach § 26a AsylVfG ablehnt, ist nach § 31 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist gemäß § 31 Absatz 1 Satz 4 AsylVfG „zusammen“ – dass heißt zeitgleich – mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Verknüpfung des § 26a AsylVfG und im Übrigen auch des § 27a AsylVfG allein mit § 34a AsylVfG ausging. Nach der Gesetzessystematik besteht danach ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat
38OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2000 – 18 B 1783/99 –, juris, Rn. 11 und 21, und Urteil vom 30. September 1996, – 25 A 790/96 A –, juris, Rn. 9; vgl. auch Marx, AsylVfG, 8. Auflage, 2014, § 31 Rn. 17.
39In diesen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was darauf hinweist, dass § 34a AsylVfG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylVfG gegenüber § 34 Absatz 1 AsylVfG spezieller ist.
40VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 40.
41Bestätigt wird dies dadurch, dass die Möglichkeit, auf § 34 Absatz 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Absatz 10 AufenthG zurückzugreifen und eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, nicht voraussetzungslos ist. Grundsätzlich darf das Bundesamt in Fällen der vorliegenden Art die in § 34 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG), weil sich Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylVfG allein zur Zulässigkeit des Asylgesuchs im Bundesgebiet verhalten. So ist es auch im konkreten Fall geschehen. Diesbezüglich ist der angegriffene Bescheid vom 13. April 2014 eindeutig. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt – anders als derjenige einer Abschiebungsanordnung – nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG zudem stets voraus, dass die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und bedarf einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesamtes. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Absatz 1 AsylVfG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylVfG.
42VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 41.
43Nur wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nicht möglich ist, kommt § 31 Absatz 4 AsylVfG nicht zum Zuge mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Absatz 2 und 3 AsylVfG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über das Asylbegehren zu befinden ist. Dies ist schon deswegen unvermeidlich, weil sich in einem solchen Fall nur die Alternative stellt, entweder dem Ausländer ein Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren oder ihn ins Herkunftsland abzuschieben. Die Entscheidung darüber lässt sich aber ohne Prüfung der in §§ 60 Absatz 1, 5 und 7 AufenthG normierten Abschiebungshindernisse nicht treffen. Nur wenn also die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG nicht möglich ist, ist ungeachtet der Einreise aus einem sicheren Drittstaat das volle Entscheidungsprogramm zu beachten. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.
44VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 42 m.w.N.
45II. Schließlich verletzt die Abschiebungsandrohung den Kläger auch in seinen Rechten. Denn durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung entzieht sich das Bundesamt nach den obigen Ausführungen seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse. Während derartige Vollstreckungshindernisse – etwa das Vorliegen einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit – beim Erlass einer Abschiebungsanordnung unmittelbar von dieser Behörde geprüft werden müssen, nimmt das Bundesamt in der hiesigen Konstellation diese Prüfung nicht vor. Liegen solche Hindernisse aber vor, kann der betroffene Asylsuchende diese – wie bereits ausgeführt – nur gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen und vorläufigen Rechtsschutz im Streitfall nur nach § 123 Absatz 1 VwGO erreichen. Sind damit die Rechtsschutzmöglichkeiten des Ausländers daher jedenfalls hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse empfindlich eingeschränkt, kommt es nicht darauf an, dass dem Kläger durch die geänderte Entscheidung statt der ursprünglichen Verpflichtung zur sofortigen Ausreise eine auf 30 Tage verlängerte Ausreisefrist zugestanden wird.
46VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 43 m.w.N.; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 –, juris, Rn. 24.
47Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 155 Absatz 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Absatz 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Tenor
1. Die Klage wird in der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
2. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung nach Italien.
Die Klägerin, geb. am ... 1986, ist äthiopischer Staatsangehörigkeit und zugehörig dem Volke der Oromo. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am
In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am
Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2015, am gleichen Tage beim zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen, Klage und beantragte für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts.
Zur Begründung trägt sie vor, dass in Deutschland ihr Asylantrag nicht materiell geprüft worden sei. Die Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 sei auf alle Fälle rechtswidrig. Nach der einhelligen Rechtsprechung des BayVGH (mit Hinweis auf den
In dem Termin der mündlichen Verhandlung am
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid.
Wegen der weiteren Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorliegende Behörden- und Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom
Gründe
Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom
1. Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom
2. Die Abschiebungsandrohung nach Italien in der Ziffer 2 und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
2.1. Die Ziffer 2 des Bescheides vom
Das Bundesamt führt in seinen Begründungen aus, dass eine Abschiebungsandrohung anstatt einer Anordnung ebenfalls zulässig sei, da es sich hierbei um das „mildere Mittel“ handle.
Diese rechtliche Auffassung der Beklagten ist unzutreffend. Es fehlt gerade an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2015, 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15; VG Düsseldorf, U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris; VG Ansbach, U.v. 22.4.2015 - 14 K 15.50044 - juris). Der klare Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG „bedarf es nicht“ ist in anderen Regelungszusammenhängen so zu verstehen, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 16). In Betracht wäre allenfalls eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG gekommen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 - juris; VG Ansbach, U.v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris).
§ 34a Abs. 1 AsylG ist aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3 3. Alt. AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U.v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris; VG Düsseldorf, U.v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris).
Von entscheidender Bedeutung ist, dass § 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U.v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.12.2012 - 2 S 6.12 - juris; OVG Hamburg, B.v. 3.12.2010 - 4 Bs 223/10 - juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in § 34a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zulasten der Kläger, weil bei einer derartigen Konstellation erst die jeweilige Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris, Rn. 38).
Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt eine - im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG - bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für die Kläger dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das „mildere Mittel“ ist.
Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stünde der Klägerin aufgrund der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein erhöhter Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellen würde (VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 - 23 K 906.14 A -, juris, Rn. 39).
Die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG kommt vorliegend gerade nicht in Betracht. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese hierfür erforderliche inhaltliche Prüfung wurde durch das Bundesamt gerade nicht vorgenommen.
§ 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach §§ 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier geschehen - nur nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu treffen und dann dem Ausländer selbst zuzustellen. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach § 34a AsylG (OVG NRW, B. v. 25.9.2000 - 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und
Der Erlass einer Abschiebungsandrohung - anders als der einer Abschiebungsanordnung - ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Berlin, U. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist § 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U.v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris).
Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2) des Bescheids der Beklagten wird die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da - wie bereits festgestellt - ihre Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. dazu VG Ansbach, U.v. 7.10.2015 - 11 K 15.50067 - juris;
2.2. Die Ziffer 3 des Bescheides vom
Nach § 75 Nr. 12 AufenthG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 AufenthG im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG zu erlassen. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf 5 Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
Da bereits die Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2 des Bescheides vom
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Aufgrund der Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Hinweis:
Das Urteil ist in der Ziffer 1 unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 S. 2 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Urteils steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
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Postfach 616, 91511 Ansbach, |
zu beantragen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Beschluss:
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtanwalts ..., ..., wird für das vorliegende Klageverfahren stattgegeben.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts ..., ..., liegen vor.
Gemäß §§ 166 Abs. 1 VwGO, 114 ff. ZPO ist einer Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Klage ist weder mutwillig noch kann zumindest bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife von unzureichenden Erfolgsaussichten ausgegangen werden. Die Klage ist vielmehr hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 erfolgreich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen in der Urteilsbegründung verwiesen.
Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen wurden durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am
Die Beiordnung des Rechtsanwalts ergibt sich aus § 121 Abs. 2 ZPO.
Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015 wird in der Ziffer 2) aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1. den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2015, zugestellt am 9. Oktober 2015, in Ziffer 2) aufzuheben;
2. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 3 AufenthG vorliegen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
1. 2.
1) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder
die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1
des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Tenor
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Am 2. Februar 2015 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Am 25. Februar 2015 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden lehnten die Übernahme des Klägers unter dem 11. März 2015 ab. Da dem Kläger bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, könne eine Rücknahme nach den Regelungen der Dublin III-VO nicht erfolgen. Die für den Kläger verantwortliche Behörde sei die Grenzpolizei.
4Mit Bescheid vom 13. April 2015, dem Kläger zugestellt am 17. April 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als unzulässig ab (Ziffer 1) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 2). Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Bulgarien abgeschoben.
5Am 24. April 2015 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt (13 L 1542/15.A).
6Zur Begründung führt er aus, dass es an einer Rechtsgrundlage für den Erlass einer Abschiebungsandrohung fehle. Überdies lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht vor, da es an der erforderlichen Übernahmebereitschaft Bulgariens fehle.
7Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat,
8den Bescheid des Bundesamtes vom 13. April 2015 aufzuheben,
9beantragt er nunmehr,
10Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 13. April 2015, in Ausnahme der Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
14Das Gericht hat mit Beschluss vom 21. Mai 2015 festgestellt, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides aufschiebende Wirkung hat und den Antrag im Übrigen abgelehnt (13 L 1542/15.A).
15Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 (Bl. 73 der Gerichtsakte), hat der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
16Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klage- und des Eilverfahrens sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, nachdem ihr die Sache durch Beschluss der Kammer vom 21. Mai 2015 übertragen worden ist (§ 76 Absatz 1 AsylVfG).
19Gemäß § 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) konnte die Einzelrichterin über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben.
20Das Bundesamt hat gegenüber dem Gericht mit Schreiben vom 26. Januar 2015 sein generelles Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
21Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat – d.h. hinsichtlich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides – war das Verfahren gemäß § 92 Absatz 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Insoweit handelt es sich um eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Beschränkung des Klageantrags, die nicht als Klageänderung im Sinne von § 91 Absatz 1 VwGO anzusehen ist.
22Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 13. April 2015 geregelte Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig (I.) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (II.), § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO.
23I. Nach § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Rechtsgrundlage deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab. Der Wortlaut des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG lässt dies eindeutig nicht zu („ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an“). Die Regelung räumt dem Bundesamt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von vornherein kein Ermessen ein; diese Folge ist vielmehr zwingend, und damit ist für andere Mittel kein Raum.
24VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 34; VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 –, juris, Rn. 23.
25Die Androhung der Abschiebung stellt auch kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung dar. Zwar bedarf es vor dem Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Absatz 1 Satz 3 AsylVfG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung. Indes spricht neben dem klaren Wortlaut des Satzes 1 dieser Vorschrift der Umstand, dass der Gesetzgeber die Formulierung „bedarf es nicht“ in anderen Regelungszusammenhängen so versteht, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (vgl. zu § 68 Absatz 1 Satz 2 VwGO).
26VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 35; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 –, juris, Rn. 24.
27Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, § 34a Absatz 1 AsylVfG als Spezialvorschrift zu § 34 Absatz 1 AsylVfG anzusehen. Grundsätzlich kann zwar für den Fall, dass ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz gewährt worden ist (§ 60 Absatz 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG), nach § 60 Absatz 10 AufenthG nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. Die Vorschrift erfasst damit Fälle, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Absatz 1 Satz 3, 3. Alt. AufenthG) bzw. dem subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Absatz 2 Satz 2 AufenthG) und der in den Drittstaat, keinesfalls aber den Herkunftsstaat, abgeschoben werden soll. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Absatz 1 mit § 26a AsylVfG hat der Gesetzgeber indes klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll.
28VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 37.
29Diese Deutung entspricht überdies dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 34a AsylVfG sieht gerade deshalb von einer Abschiebungsandrohung ab, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann,
30vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 – 25 A 790/96 A –, juris, Rn. 35.
31Der vorherige Erlass einer Abschiebungsandrohung verzögerte somit das vom Gesetzgeber gewollte beschleunigte Verfahren. Dieser hat abweichend von der grundsätzlich im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht geregelten Aufgabenverteilung in § 34a AsylVfG gerade das Bundesamt dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylVfG namentlich auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer divergierenden Entscheidung der Ausländerbehörde insoweit abschieben zu können.
32OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2012 – OVG 2 S 6.12 –, juris Rn. 5f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 –, juris Rn. 9 ff.
33Hier entledigt sich das Bundesamt endgültig dieser bewussten Zuständigkeitsverteilung des Gesetzgebers offenbar zu Lasten des Ausländers, der abgeschoben werden soll, weil im weiteren Verlauf die Ausländerbehörde für die Prüfung der inlandbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig sein soll.
34Vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 38.
35Mit dieser der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechenden Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde geht zudem eine im Lichte von Artikel 19 Absatz 4 GG bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für den Ausländer einher, was die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls als das mildere Mittel erscheinen lässt. Denn dem Adressaten einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG steht seit der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Absatz 2 AsylVfG ein deutlich besserer Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Nach dessen Satz 1 sind Anträge nach § 80 Absatz 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen, und nach § 34a Absatz 2 Satz 2 AsylVfG ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Nach dem bis dahin geltenden Absatz 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Absatz 1 gerade nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Absatz 1 AsylVfG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Absatz 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt.
36VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 39.
37Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Absatz 1 AsylVfG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zu-erkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Vorschrift nicht anwendbar ist. Denn wenn das Bundesamt einen Asylantrag – wie hier – nur nach § 26a AsylVfG ablehnt, ist nach § 31 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist gemäß § 31 Absatz 1 Satz 4 AsylVfG „zusammen“ – dass heißt zeitgleich – mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Verknüpfung des § 26a AsylVfG und im Übrigen auch des § 27a AsylVfG allein mit § 34a AsylVfG ausging. Nach der Gesetzessystematik besteht danach ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat
38OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2000 – 18 B 1783/99 –, juris, Rn. 11 und 21, und Urteil vom 30. September 1996, – 25 A 790/96 A –, juris, Rn. 9; vgl. auch Marx, AsylVfG, 8. Auflage, 2014, § 31 Rn. 17.
39In diesen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was darauf hinweist, dass § 34a AsylVfG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylVfG gegenüber § 34 Absatz 1 AsylVfG spezieller ist.
40VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 40.
41Bestätigt wird dies dadurch, dass die Möglichkeit, auf § 34 Absatz 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Absatz 10 AufenthG zurückzugreifen und eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, nicht voraussetzungslos ist. Grundsätzlich darf das Bundesamt in Fällen der vorliegenden Art die in § 34 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG), weil sich Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylVfG allein zur Zulässigkeit des Asylgesuchs im Bundesgebiet verhalten. So ist es auch im konkreten Fall geschehen. Diesbezüglich ist der angegriffene Bescheid vom 13. April 2014 eindeutig. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt – anders als derjenige einer Abschiebungsanordnung – nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG zudem stets voraus, dass die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und bedarf einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesamtes. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Absatz 1 AsylVfG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylVfG.
42VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 41.
43Nur wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nicht möglich ist, kommt § 31 Absatz 4 AsylVfG nicht zum Zuge mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Absatz 2 und 3 AsylVfG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über das Asylbegehren zu befinden ist. Dies ist schon deswegen unvermeidlich, weil sich in einem solchen Fall nur die Alternative stellt, entweder dem Ausländer ein Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren oder ihn ins Herkunftsland abzuschieben. Die Entscheidung darüber lässt sich aber ohne Prüfung der in §§ 60 Absatz 1, 5 und 7 AufenthG normierten Abschiebungshindernisse nicht treffen. Nur wenn also die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG nicht möglich ist, ist ungeachtet der Einreise aus einem sicheren Drittstaat das volle Entscheidungsprogramm zu beachten. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.
44VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 42 m.w.N.
45II. Schließlich verletzt die Abschiebungsandrohung den Kläger auch in seinen Rechten. Denn durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung entzieht sich das Bundesamt nach den obigen Ausführungen seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse. Während derartige Vollstreckungshindernisse – etwa das Vorliegen einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit – beim Erlass einer Abschiebungsanordnung unmittelbar von dieser Behörde geprüft werden müssen, nimmt das Bundesamt in der hiesigen Konstellation diese Prüfung nicht vor. Liegen solche Hindernisse aber vor, kann der betroffene Asylsuchende diese – wie bereits ausgeführt – nur gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen und vorläufigen Rechtsschutz im Streitfall nur nach § 123 Absatz 1 VwGO erreichen. Sind damit die Rechtsschutzmöglichkeiten des Ausländers daher jedenfalls hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse empfindlich eingeschränkt, kommt es nicht darauf an, dass dem Kläger durch die geänderte Entscheidung statt der ursprünglichen Verpflichtung zur sofortigen Ausreise eine auf 30 Tage verlängerte Ausreisefrist zugestanden wird.
46VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 43 m.w.N.; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 –, juris, Rn. 24.
47Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 155 Absatz 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Absatz 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2015 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegt. Ziffer 2. des Bescheids wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. K. 1980 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger aus dem Volk der Kurden und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. Juni 2014 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 18. Juli 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter. In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am selben Tag gab der Kläger an, er habe bereits in Bulgarien Asyl beantragt und sei dort im Juni 2014 anerkannt worden.
3In seiner persönlichen Anhörung am 23. April 2015 gab der Kläger dazu weiter an, er habe Bulgarien verlassen, da dies nicht sein Ziel gewesen sei. Er sei nur eine gewisse Zeit dort geblieben, weil er seine weitere Ausreise habe finanzieren müssen. In Bulgarien habe er nicht leben können, es gebe weder Arbeit noch Unterstützung. Er habe dort nur mehrere Monate leben können, weil ihm Verwandte aus dem Irak Geld geschickt hätten.
4Mit Bescheid vom 20. Mai 2015, zugestellt am 23. Mai 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls werde er nach Bulgarien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben. Der Kläger dürfe aber nicht nach Syrien abgeschoben werden. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, ein erneutes Anerkennungsverfahren sei nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltgesetzes – AufenthG – unzulässig, da dem Kläger in Bulgarien bereits internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Daher könne der Kläger keine weitere Schutzgewährung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter verlangen. Ferner habe der Kläger bezogen auf Bulgarien keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ein im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangener Sonderfall ergeben könnte, welcher die Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich eines sicheren Drittstaates erlauben würde. Da der Kläger in einen sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a des Asylgesetzes – AsylG – abgeschoben werden solle, sei grundsätzlich nach § 34a AsylG die Abschiebung dorthin anzuordnen. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich um das mildere Mittel gegenüber der Abschiebungsanordnung handele.
5Der Kläger hat am 28. Mai 2015 Klage erhoben und bezieht sich zur Begründung auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2015 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
8hilfsweise,
9ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,
10hilfsweise,
11festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden.
18Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
191.
20Soweit der Kläger sich dagegen wendet, von der Beklagten nicht die Anerkennung als Asylberechtigter sowie Flüchtling bzw. subsidiär Schutzberechtigter erhalten zu haben, ist die Klage jedenfalls unbegründet. Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit hierdurch sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG abgelehnt wurde, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21Der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – scheitert bereits daran, dass der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit unabhängig von seinem konkreten Reiseweg aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nach Deutschland eingereist ist.
22Das Bundesamt hat die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter zu Recht nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG als unzulässig abgelehnt, weil ihm bereits in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt nach Satz 2 auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend für Anträge auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG.
23Damit erstreckt das Gesetz die abschiebungsrechtlichen Rechtswirkungen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung auf internationalen Schutz auch auf Deutschland, und das Bundesamt ist weder berechtigt noch verpflichtet, über einen erneuten Antrag des Asylbewerbers auf internationalen Schutz im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG inhaltlich zu entscheiden. Der Kläger, dem in einem Drittstaat der Status eines Flüchtlings oder subsidiär Schutzberechtigten verliehen worden ist, hat von Rechts wegen kein Sachbescheidungsinteresse daran, in einem erneuten Asylverfahren die bereits zugesprochene Schutzposition nochmals von der Beklagten zu erhalten.
24Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 – und Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, beide juris.
25Der Rechtslage liegt die Annahme zugrunde, dass dem Betroffenen bereits in einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylG ein Schutzstatus zuerkannt worden ist, welcher ihn vor einer Rückführung in sein Heimatland und damit vor drohender politischer Verfolgung oder ernsthaftem Schaden schützt. Bulgarien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat kraft normativer Vergewisserung. Das Konzept sicherer Drittstaaten beruht auf dem Gedanken, dass in Deutschland derjenige keine Schutzbedürftigkeit besitzt, der in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können. Diese Schutzbedürftigkeit fehlt erst recht, wenn der Asylbewerber nicht nur Schutz hätte finden können, sondern sogar Schutz gefunden hat.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 14 A 926/15.A –; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14.A – beide juris.
27Dieser vom einfachen nationalen Recht vorgesehen Ausschluss eines erneuten Asylverfahrens i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Unionsrecht lässt die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz ohne inhaltliche Prüfung ausdrücklich zu.
28Nach Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – VRL-2013 – müssen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen, wenn er nach dieser Vorschrift als unzulässig betrachtet wird. Gemäß Art. 33 Abs. 2 VRL-2013 können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig betrachten, u. a. dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat (Buchst. a). Dies ist hier der Fall, da Bulgarien dem Kläger subsidiären Schutz gewährt hat, welcher nach Art. 2 Buchst. i) VRL-2013 vom Begriff des „internationalen Schutzes“ umfasst ist.
29Der Anwendung dieser Vorschrift steht die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabs. 1 VRL-2013 nicht entgegen. Danach wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 51 Abs. 1 VRL-2013, zu denen auch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 gehört, auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz sowie auf eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach dem 20. Juli 2015 oder früher an (Satz 1). Für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 2005 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – VRL-2005 – (Satz 2).
30Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass nach der Übergangsregelung in Art. 52 Unterabs. 1 Satz 2 VRL-2013 für vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge grundsätzlich das Recht nach Maßgabe der VRL-2005 maßgeblich sei und Art. 33 Abs. 1 VRL-2013 daher für Anträge vor diesem Stichtag keine Anwendung finden könne. Dies habe zur Folge, dass ein erneuter Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig abgelehnt werden könne, wenn einem Schutzsuchenden in dem anderen Mitgliedstaat lediglich der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Denn Art. 25 Abs. 2 a) VRL-2005 habe es nur zugelassen, einen Antrag als unzulässig zu betrachten, wenn dem Betroffenen in dem anderen Mitgliedstaat Flüchtlingsschutz zuerkannt worden sei.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015, 2015 – 1 B 41.15 –, juris.
32Diese Auffassung berücksichtigt aber nicht den eindeutigen Wortlaut von Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 VRL-2013. Danach wenden die Mitgliedstaaten unter anderem Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher (englische Sprachfassung: „or an earlier date“, französische Sprachfassung: „ou à une date antérieure“) an. Dies hat zur Folge, dass Mitgliedstaaten, die diese Regelung bereits vor dem genannten Stichtag in nationales Recht umgesetzt haben, Anträge auf internationalen Schutz ab dem Tag des Inkrafttretens der entsprechenden nationalen Regelung als unzulässig ablehnen können, wenn dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist. In Deutschland ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 durch die Regelungen in § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in nationales Recht umgesetzt worden. Gemäß Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 9474) traten die Regelungen des § 60 Abs. 2 AufenthG am 1. Dezember 2013 in Kraft.
33Die Regelung in Art. 52 Unterabs. 1 Satz 2 VRL-2013 ist – insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlautes des Satzes 1 und des Sinn und Zwecks der Regelung – dahingehend auszulegen, dass wenn ein Mitgliedstaat die Regelung u. a. in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) VRL-2013 nicht in nationales Recht umgesetzt hat, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der VRL-2005 für Anträge auf internationalen Schutz anwendbar sind, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind. Mangels direkter Bindungswirkung der Verfahrensrichtlinie 2013 vor dem 20. Juli 2015 bleiben insoweit nur die Regelungen der VRL-2005. Daher überzeugt es bereits mit Blick auf den Wortlaut des Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 VRL-2013 und dem Sinn und Zweck der Richtlinie nicht, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der VRL-2005 auf alle Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind, unabhängig von dem Zeitpunkt der nationalen Umsetzung. Anderenfalls wäre der Passus „oder früher“ in Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 VRL-2013 überflüssig. Dies kann nicht vom Europäischen Gesetzgeber gewollt sein, zumal in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VRL-2013 bestimmt ist, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 30, Artikel 31 Absätze 1, 2 und 6 bis 9, den Artikeln 32 bis 46 – also auch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) –, den Artikeln 49 und 50 sowie dem Anhang I bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Bei Zugrundlegung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wären die Mitgliedstaaten aber gerade an einer Umsetzung vor dem 20. Juli 2015 gehindert gewesen.
34Vgl. VG Stade, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 4 A 980/15 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
35Ein weiteres Asylverfahren i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist in Deutschland auch dann nicht durchzuführen, wenn dem Ausländer eine Rückkehr in den Mitgliedstaat nicht zumutbar ist, in dem er als Flüchtling anerkannt wurde oder der ihm subsidiären Schutz gewährt hat. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn dem Betroffenen in diesem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – droht. Es ist weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtlich geboten, den Betroffenen in einer solchen Konstellation entgegen § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AsylG als Flüchtling anzuerkennen oder ihm subsidiären Schutz zu gewähren. Diese Rechtsinstitute sind nach ihrem Sinn und Zweck auf die Abwehr von Gefahren gerichtet, die einem Ausländer in seinem Herkunftsland drohen. Sie dienen nicht dazu, vor Missständen in einem sicheren Drittstaat zu schützen. Hierzu sind die nationalen Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ausreichend.
36Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
372.
38Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt, ist die Klage zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO.
39Zwar ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei Entscheidungen nach § 27a AsylG anerkannt, dass eine Anfechtungsklage und nicht die Verpflichtungsklage statthaft ist. Dies liegt darin begründet, dass eine materielle Prüfung des Begehrens durch das Bundesamt bislang nicht stattgefunden hat, da das Bundesamt im Rahmen einer „Vorprüfung“ nur über seine Zuständigkeit zu befinden hat, und dem Asylsuchenden nicht eine Tatsacheninstanz verloren gehen soll. Das Bundesamt soll zudem die Möglichkeit behalten, einen Antrag als offensichtlich begründet abzulehnen.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 –; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 13 A 221/15.A –, beide juris.
41Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen nach § 26a AsylG bzw. die Ablehnung von Anträgen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG jedoch nicht übertragbar. Zwar hat auch dann eine Sachprüfung noch nicht stattgefunden. Allerdings hat das Bundesamt, im Gegensatz zu Entscheidungen nach § 27a AsylG, seine Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylverfahrens bereits bejaht und im nationalen Verfahren entschieden. Dies hat das Bundesamt dem Kläger auch ausdrücklich so mitgeteilt. Insofern hat nicht bloß eine „Vorprüfung“ hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesamtes stattgefunden.
42Zudem ergibt die Auslegung des Bescheids, dass das Bundesamt mit dessen Ziffer 1. nicht nur den Asylantrag des Klägers i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, sondern auch über Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens entschieden hat. Denn andernfalls hätte das Bundesamt die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2. nicht erlassen dürfen. Für solch eine (Mit-)Prüfung spricht auch, dass das Bundesamt in seiner Begründung zu Ziffer 1. des Bescheids ausgeführt hat, auch eine Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Bulgariens sei unzulässig, da der Kläger keine Umstände dargelegt habe, aus denen sich ein im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangener Sonderfall ergeben könnte, welcher die Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich eines sicheren Drittstaates erlauben würde.
43Die Klage ist hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch begründet. Ziffer 1. des Bescheids ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
44Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger kann sich gegen eine Abschiebung nach Bulgarien auf Art. 3 EMRK berufen. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
45Die Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG ist hier nicht durch § 31 Abs. 4 AsylG ausgeschlossen, der eine Prüfung von Abschiebungshindernissen nach dieser Vorschrift in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich ausschließt. Die Regelung bedarf jedoch einer verfassungskonformen Auslegung.
46Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließt das Art. 16a Abs. 2 GG, §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylG zu Grunde liegende normative Vergewisserungskonzept es grundsätzlich aus, sich bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat auf Gefährdungen gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berufen.
47Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris.
48Dem normativen Vergewisserungskonzept kann jedoch damit entgegengetreten werden, dass es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Betroffene von einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind.
49BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris.
50Hier liegt ein im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangene Sonderfall vor, weil der Drittstaat (hier Bulgarien) anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterwirft. Allerdings wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta – EU-GRCh – durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten.
51Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 – 14 B 525/15.A – und vom 29. K. 2015 – 14 A 134/15.A –, beide juris.
52Aus Art. 3 EMRK folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Hiernach können sich auch die – staatlich verantworteten – allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die dabei bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen. Diese Vorschrift gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen diese Vorschrift zu begründen.
53Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Gleichzeitig muss bei Asylsuchenden bzw. anerkannten Schutzberechtigten auch berücksichtigt werden, dass diese einer besonders unterprivilegierten und schutzbedürftigen Personengruppe angehören, da sie regelmäßig weder über die notwendigen Sprachkenntnisse noch über familiären oder anders gearteten Rückhalt im Mitgliedstaat verfügen. Es ist deshalb eine Gesamtbetrachtung der Aufnahmebedingungen in dem Zielstaat und der spezifischen Situation von Asylsuchenden sowie anerkannten Schutzberechtigten erforderlich.
54Vgl. nur mit Blick auf systemische Mängel im Rahmen von Rückführungen unter der Dublin II-VO bzw. Dublin III-VO EGMR, Urteile vom 21. K. 2011 – Rs.-Nr. 30696.09 (M.S.S ./. Belgien und Griechenland) – und vom 4. November 2014 – Rs.-Nr. 29217/12 (Tarakhel) –, beide juris; ferner VG Berlin, Urteil vom 31. Juli 2015 – VG 23 K 418/14.A – , juris; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
55Gemessen an diesen – hohen – Anforderungen droht international Schutzberechtigten im Fall der Rückkehr nach Bulgarien derzeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
56Vgl. dazu in letzter Zeit auch VG Oldenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 12 A 498/15 –; VG Aachen, Urteile vom 28. Oktober 2015 – 8 K 299/15.A – und – 8 K 468/15.A –, alle juris; VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 8 K 436/15.A –, www.nrwe.de; VG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 20 K 1516/15.A –; VG Saarland, Urteile vom 5. K. 2016 – 3 K 197/15 u.a.–, juris.
57Es spricht alles dafür, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien dort obdachlos wäre und seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen könnte. Er besitzt in Bulgarien weder einen faktischen Zugang zu einer Sozialwohnung und zu Geldleistungen noch kann davon ausgegangen werden, dass er die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt in Bulgarien durch eine Erwerbstätigkeit sicherstellen kann.
58Die Kammer stützt ihre Einschätzung maßgeblich auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23. Juli 2015. Hiernach existiert in Bulgarien kein konkreter nationaler Integrationsplan. Zwar sei im Juni 2015 eine Integrationsstrategie bis 2016 erlassen worden, an einem Plan zur Umsetzung fehle es aber. Die Qualifikationsrichtlinie sei noch nicht umgesetzt werden. Es fehle an einem ausreichenden Budget für eine effektive Integrationspolitik. Für anerkannte Schutzberechtigte gebe es zwar einen Anspruch auf Sozialhilfe, aber im Vergleich zu bulgarischen Staatsangehörigen in geringerer Höhe. Faktisch erhielten aber nur sehr wenige der anerkannten Schutzberechtigten überhaupt diese finanzielle Unterstützung (in 2014 12 Personen von 7.000 anerkannten Schutzberechtigten). Auch bei der Wohnraumsuche erhalte nur ein verschwindend geringer Teil Unterstützung. In der Regel bedeute der Erhalt eines Schutzstatus Obdachlosigkeit. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei ebenfalls äußerst erschwert. Es fehle an Sprachkenntnissen der Flüchtlinge und an der Bereitschaft der Arbeitgeber, anerkannte Schutzberechtigte anzustellen. Auf dem Schwarzmarkt seien die Möglichkeiten ebenfalls beschränkt, da dieser überwiegend von Roma eingenommen sei.
59Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015.
60Diese Einschätzung wird durch die Angaben in der Auskunft von Frau Dr. Valeria Illareva an den Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg vom 27. August 2015 bestätigt. In der Auskunft wird berichtet, dass das Fehlen eines gesicherten Rechts auf Unterbringung ein wesentliches Problem für Flüchtlinge in Bulgarien sei. Flüchtlinge hätten keinen Anspruch auf Unterbringung in Sozialwohnungen oder Obdachlosenunterkünften, wenn nicht mindestens ein Familienmitglied bulgarischer Staatsangehöriger sei. Die Politik der staatlichen Flüchtlingsbehörde sei unbeständig und willkürlich. Am 21. Juli 2015 hätten die staatliche Flüchtlingsbehörde und das Bulgarische Rote Kreuz eine Fördervereinbarung zur Umsetzung der Maßnahme „Überführung von Nutznießern internationalen Schutzes von den Aufnahmezentren zu anderen Adressen“ unterzeichnet. Die Förderung sei bis zum 15. Juni 2016 durch die Europäische Kommission gesichert. Bislang werde die Förderung jedoch nicht umgesetzt. Grund hierfür sei, dass man in den Genuss der Maßnahme nur komme, wenn man im Besitz eines bulgarischen Ausweisdokuments sei. Hierfür sei jedoch wiederum die Angabe einer Meldeadresse erforderlich. Derzeit verweigere die staatliche Flüchtlingsbehörde den Schutzberechtigten die Möglichkeit, die Adresse der Aufnahmezentren zu diesem Zweck zu verwenden. Auch für einen Antrag auf Sozialhilfe sei ein bulgarisches Ausweisdokument notwendig.
61Vgl. Dr. Valeria Illareva, Auskunft an den VGH Bad.-Württ. vom 27. August 2015.
62Hieraus ergibt sich, dass international Schutzberechtigte in Bulgarien faktisch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, weil sie eine Meldeadresse vorweisen müssen, um Leistungen erhalten zu können. Eine Meldeadresse setzt aber wiederum eine Unterkunft voraus, zu der international Schutzberechtigte keinen effektiven Zugang haben.
63Die Angaben des Auswärtigen Amtes und von Frau Dr. Valeria Illareva decken sich im Wesentlichen mit den Angaben mehrerer anderer Quellen. Auch diese gehen davon aus, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien keinen effektiven Zugang zu einer Wohnung und sozialen Leistungen haben.
64Vgl. Council of Europe (Europarat), Report by Nils Muiznieks following his visit to Bulgaria from 9. to 11. February 2015; ProAsyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Bulgaria, Stand Oktober 2015; Bulgarian Helsinki Committee, Annual monitoring report on status determination procedures in Bulgaria, 2014.
65Soweit nach den vorstehenden Berichten anerkannte Schutzberechtigte nach der Statusanerkennung zum Teil noch in den Aufnahmeeinrichtungen für Antragsteller weiter leben können, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Zum einen geben die Berichte nur einen Kulanzzeitraum von längstens sechs Monaten an, was keine dauerhafte Lösung darstellt. Zudem wird ebenfalls davon berichtet, dass anerkannte Schutzberechtigte regelmäßig (willkürlich) aus den Einrichtungen ausgeschlossen würden. Schließlich würde eine entsprechende Kulanzregelung dem Kläger als Rückkehrer nach Bulgarien von vornherein nicht weiterhelfen. Für eine Wiederaufnahme von anerkannten Schutzberechtigten in Aufnahmeeinrichtungen, die von diesen zuvor verlassen wurden, ist nichts ersichtlich. Dass der bulgarische Staat anerkannte Schutzberechtigte zum Teil trotz der Statusgewährung zunächst weiter in den Aufnahmeeinrichtungen leben lässt, ist zuletzt ein Indiz, dass diese ansonsten keinen effektiven Zugang zu Obdach und Lebensunterhalt haben.
66So auch VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht.
67Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, ist die Klage dagegen unbegründet. Der Kläger hat nichts dargelegt, woraus sich einen Anspruch auf Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses ergeben könnte.
683.
69Die Klage ist auch hinsichtlich Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids als Anfechtungsklage zulässig und begründet, weil die Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Androhung entbehrt unabhängig von dem bestehenden Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG einer Rechtsgrundlage, da sie sich weder auf § 34a AsylG noch auf § 34 AsylG stützen lässt.
70Nach § 34a AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Rechtsgrundlage deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab; der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG lässt dies eindeutig nicht zu („ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an“).
71Die Androhung der Abschiebung stellt auch kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung dar, da Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung darstellen, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung enthalten. Auch der Umstand, dass beide Maßnahmen auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nämlich auf eine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet, und teilweise identische Prüfungsinhalte bestehen, begründet keine Teilidentität in dem Sinne, dass die Ersetzung einer (rechtswidrigen) Abschiebungsanordnung durch eine Abschiebungsandrohung als „milderes Mittel“ möglich ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abschiebungsandrohung einer Fristsetzung bedarf. Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (§ 34 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG). Die Abschiebungsanordnung bedarf hingegen nach § 34a Abs. 1 AsylG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung, darf aber nur in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat angeordnet werden und setzt voraus, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.
72Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 –, juris.
73Dazu kommt, dass sich das Bundesamt mit der „Ersetzung“ der Abschiebungsanordnung durch eine Androhung der bewussten Zuständigkeitsverteilung des Gesetzgebers zu Lasten des Ausländers, der abgeschoben werden soll, entzieht, weil im Fall einer Abschiebungsandrohung im weiteren Verlauf die Ausländerbehörde für die Prüfung der inlandbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig sein soll. Nach der gefestigten Rechtsprechung ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift aber Aufgabe allein des Bundesamtes, sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse – etwa das Vorliegen von krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit oder der Voraussetzungen des deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens – zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleiben soll.
74Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris.
75Auch mit Blick auf die Rechtschutzmöglichkeiten stellt die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung kein aus Sicht des Betroffenen milderes Mittel dar. Denn dem Adressaten einer Abschiebungsanordnung steht nach § 34a Abs. 2 AsylG ein prozessual anders ausgestalteter Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Nach dessen Satz 1 sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen, und nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt, allerdings von der Einhaltung einer Frist entbindet.
76Vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris.
77Andererseits kann auch § 34 Abs. 1 AsylG nicht als Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung herangezogen werden. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Denn diese Vorschrift ist hier, unabhängig davon, dass – wie dargelegt – die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, nicht anwendbar. Wenn das Bundesamt einen Asylantrag – wie hier – nur nach § 26a AsylG bzw. nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG ablehnt, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht bzw. der Asylantrag unzulässig ist. Diese Entscheidung ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG „zusammen“ – mithin zeitgleich – mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Verknüpfung des § 26a AsylG allein mit § 34a AsylG ausging. Nach der Gesetzessystematik besteht danach ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat.
78In diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 –; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, beide juris.
79Bestätigt wird dies dadurch, dass die Möglichkeit, auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 10 AufenthG zurückzugreifen und eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, nicht voraussetzungslos ist. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung bedarf – anders als derjenige einer Abschiebungsanordnung – stets einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesamtes über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten Voraussetzung. Daran fehlt es in diesem Fall, weil die Prüfung dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bereits von Gesetzes wegen nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG ausgeschlossen ist, da sich Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG allein zur Zulässigkeit des Asylgesuchs im Bundesgebiet verhalten. In diesen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Denn die Einreise aus einem sicheren Drittstaat hat – wie bereits ausgeführt – gerade zur Folge, dass sich ein Asylsuchender grundsätzlich nicht auf §§ 3 und 4 AsylG sowie die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann.
80Vgl. VG Trier, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – 5 L 1659/14.Tr –; Hess.VGH, Beschluss vom 11. August 2014 – 10 A 2348/13.Z.A. –, beide juris.
81Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG.
82Schließlich verletzt die Abschiebungsandrohung den Kläger auch in seinen Rechten, weil sich das Bundesamt durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse entzieht.
83VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris.
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Am 2. Februar 2015 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Am 25. Februar 2015 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden lehnten die Übernahme des Klägers unter dem 11. März 2015 ab. Da dem Kläger bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, könne eine Rücknahme nach den Regelungen der Dublin III-VO nicht erfolgen. Die für den Kläger verantwortliche Behörde sei die Grenzpolizei.
4Mit Bescheid vom 13. April 2015, dem Kläger zugestellt am 17. April 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als unzulässig ab (Ziffer 1) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 2). Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Bulgarien abgeschoben.
5Am 24. April 2015 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt (13 L 1542/15.A).
6Zur Begründung führt er aus, dass es an einer Rechtsgrundlage für den Erlass einer Abschiebungsandrohung fehle. Überdies lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht vor, da es an der erforderlichen Übernahmebereitschaft Bulgariens fehle.
7Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat,
8den Bescheid des Bundesamtes vom 13. April 2015 aufzuheben,
9beantragt er nunmehr,
10Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 13. April 2015, in Ausnahme der Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
14Das Gericht hat mit Beschluss vom 21. Mai 2015 festgestellt, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides aufschiebende Wirkung hat und den Antrag im Übrigen abgelehnt (13 L 1542/15.A).
15Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 (Bl. 73 der Gerichtsakte), hat der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
16Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klage- und des Eilverfahrens sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, nachdem ihr die Sache durch Beschluss der Kammer vom 21. Mai 2015 übertragen worden ist (§ 76 Absatz 1 AsylVfG).
19Gemäß § 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) konnte die Einzelrichterin über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben.
20Das Bundesamt hat gegenüber dem Gericht mit Schreiben vom 26. Januar 2015 sein generelles Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
21Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat – d.h. hinsichtlich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides – war das Verfahren gemäß § 92 Absatz 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Insoweit handelt es sich um eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Beschränkung des Klageantrags, die nicht als Klageänderung im Sinne von § 91 Absatz 1 VwGO anzusehen ist.
22Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 13. April 2015 geregelte Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig (I.) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (II.), § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO.
23I. Nach § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Rechtsgrundlage deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab. Der Wortlaut des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG lässt dies eindeutig nicht zu („ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an“). Die Regelung räumt dem Bundesamt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von vornherein kein Ermessen ein; diese Folge ist vielmehr zwingend, und damit ist für andere Mittel kein Raum.
24VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 34; VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 –, juris, Rn. 23.
25Die Androhung der Abschiebung stellt auch kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung dar. Zwar bedarf es vor dem Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Absatz 1 Satz 3 AsylVfG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung. Indes spricht neben dem klaren Wortlaut des Satzes 1 dieser Vorschrift der Umstand, dass der Gesetzgeber die Formulierung „bedarf es nicht“ in anderen Regelungszusammenhängen so versteht, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (vgl. zu § 68 Absatz 1 Satz 2 VwGO).
26VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 35; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 –, juris, Rn. 24.
27Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, § 34a Absatz 1 AsylVfG als Spezialvorschrift zu § 34 Absatz 1 AsylVfG anzusehen. Grundsätzlich kann zwar für den Fall, dass ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz gewährt worden ist (§ 60 Absatz 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG), nach § 60 Absatz 10 AufenthG nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. Die Vorschrift erfasst damit Fälle, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Absatz 1 Satz 3, 3. Alt. AufenthG) bzw. dem subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Absatz 2 Satz 2 AufenthG) und der in den Drittstaat, keinesfalls aber den Herkunftsstaat, abgeschoben werden soll. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Absatz 1 mit § 26a AsylVfG hat der Gesetzgeber indes klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll.
28VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 37.
29Diese Deutung entspricht überdies dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 34a AsylVfG sieht gerade deshalb von einer Abschiebungsandrohung ab, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann,
30vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 – 25 A 790/96 A –, juris, Rn. 35.
31Der vorherige Erlass einer Abschiebungsandrohung verzögerte somit das vom Gesetzgeber gewollte beschleunigte Verfahren. Dieser hat abweichend von der grundsätzlich im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht geregelten Aufgabenverteilung in § 34a AsylVfG gerade das Bundesamt dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylVfG namentlich auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer divergierenden Entscheidung der Ausländerbehörde insoweit abschieben zu können.
32OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2012 – OVG 2 S 6.12 –, juris Rn. 5f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 –, juris Rn. 9 ff.
33Hier entledigt sich das Bundesamt endgültig dieser bewussten Zuständigkeitsverteilung des Gesetzgebers offenbar zu Lasten des Ausländers, der abgeschoben werden soll, weil im weiteren Verlauf die Ausländerbehörde für die Prüfung der inlandbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig sein soll.
34Vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 38.
35Mit dieser der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechenden Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde geht zudem eine im Lichte von Artikel 19 Absatz 4 GG bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für den Ausländer einher, was die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls als das mildere Mittel erscheinen lässt. Denn dem Adressaten einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG steht seit der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Absatz 2 AsylVfG ein deutlich besserer Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Nach dessen Satz 1 sind Anträge nach § 80 Absatz 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen, und nach § 34a Absatz 2 Satz 2 AsylVfG ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Nach dem bis dahin geltenden Absatz 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Absatz 1 gerade nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Absatz 1 AsylVfG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Absatz 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt.
36VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 39.
37Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Absatz 1 AsylVfG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zu-erkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Vorschrift nicht anwendbar ist. Denn wenn das Bundesamt einen Asylantrag – wie hier – nur nach § 26a AsylVfG ablehnt, ist nach § 31 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist gemäß § 31 Absatz 1 Satz 4 AsylVfG „zusammen“ – dass heißt zeitgleich – mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer Verknüpfung des § 26a AsylVfG und im Übrigen auch des § 27a AsylVfG allein mit § 34a AsylVfG ausging. Nach der Gesetzessystematik besteht danach ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat
38OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2000 – 18 B 1783/99 –, juris, Rn. 11 und 21, und Urteil vom 30. September 1996, – 25 A 790/96 A –, juris, Rn. 9; vgl. auch Marx, AsylVfG, 8. Auflage, 2014, § 31 Rn. 17.
39In diesen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was darauf hinweist, dass § 34a AsylVfG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylVfG gegenüber § 34 Absatz 1 AsylVfG spezieller ist.
40VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 40.
41Bestätigt wird dies dadurch, dass die Möglichkeit, auf § 34 Absatz 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Absatz 10 AufenthG zurückzugreifen und eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, nicht voraussetzungslos ist. Grundsätzlich darf das Bundesamt in Fällen der vorliegenden Art die in § 34 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG), weil sich Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylVfG allein zur Zulässigkeit des Asylgesuchs im Bundesgebiet verhalten. So ist es auch im konkreten Fall geschehen. Diesbezüglich ist der angegriffene Bescheid vom 13. April 2014 eindeutig. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt – anders als derjenige einer Abschiebungsanordnung – nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG zudem stets voraus, dass die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und bedarf einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesamtes. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Absatz 1 AsylVfG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylVfG.
42VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 41.
43Nur wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nicht möglich ist, kommt § 31 Absatz 4 AsylVfG nicht zum Zuge mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Absatz 2 und 3 AsylVfG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über das Asylbegehren zu befinden ist. Dies ist schon deswegen unvermeidlich, weil sich in einem solchen Fall nur die Alternative stellt, entweder dem Ausländer ein Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren oder ihn ins Herkunftsland abzuschieben. Die Entscheidung darüber lässt sich aber ohne Prüfung der in §§ 60 Absatz 1, 5 und 7 AufenthG normierten Abschiebungshindernisse nicht treffen. Nur wenn also die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG nicht möglich ist, ist ungeachtet der Einreise aus einem sicheren Drittstaat das volle Entscheidungsprogramm zu beachten. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.
44VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 42 m.w.N.
45II. Schließlich verletzt die Abschiebungsandrohung den Kläger auch in seinen Rechten. Denn durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung entzieht sich das Bundesamt nach den obigen Ausführungen seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse. Während derartige Vollstreckungshindernisse – etwa das Vorliegen einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit – beim Erlass einer Abschiebungsanordnung unmittelbar von dieser Behörde geprüft werden müssen, nimmt das Bundesamt in der hiesigen Konstellation diese Prüfung nicht vor. Liegen solche Hindernisse aber vor, kann der betroffene Asylsuchende diese – wie bereits ausgeführt – nur gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen und vorläufigen Rechtsschutz im Streitfall nur nach § 123 Absatz 1 VwGO erreichen. Sind damit die Rechtsschutzmöglichkeiten des Ausländers daher jedenfalls hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse empfindlich eingeschränkt, kommt es nicht darauf an, dass dem Kläger durch die geänderte Entscheidung statt der ursprünglichen Verpflichtung zur sofortigen Ausreise eine auf 30 Tage verlängerte Ausreisefrist zugestanden wird.
46VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A –, juris, Rn. 43 m.w.N.; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 22. April 2015 – AN 14 K 15.50044 –, juris, Rn. 24.
47Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 155 Absatz 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Absatz 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.