Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 18. Sept. 2015 - 7 K 2983/14

published on 18/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 18. Sept. 2015 - 7 K 2983/14
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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um eine Verpflichtung der Beklagten zur Untersagung der Errichtung und des Betriebs eines Offshore-Windparks.

2

Die Beigeladene betreibt einen Offshore-Windpark […] in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland. […]

3

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) als zuständige Behörde der Beklagten erteilte mit Bescheid vom 18.12.2002 eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dieses Windparks mit 80 einzelnen Windenergieanlagen einschließlich Nebenanlagen auf einer Fläche von insgesamt 34 km². Die Genehmigung enthält unter Nr. 23 eine Nebenbestimmung mit dem folgenden Inhalt:

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„Die Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 01.06.2005 mit den Bauarbeiten für die Installation der Anlagen begonnen wird. Ferner erlischt die Genehmigung, soweit die gesamte Anlage oder einzelne WEA nicht zügig errichtet, dauerhaft nicht in Betrieb genommen oder dauerhaft außer Betrieb genommen werden oder einzelne Anlagen nur noch sporadisch betrieben werden. Die Genehmigungsbehörde setzt in diesen Fällen nach Anhörung des Genehmigungsinhabers angemessene Fristen.“

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Gegen diese Genehmigung wandte sich der heutige Kläger. Seine Klage wurde vom Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 1.12.2003 (19 K 2474/03) mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, der Kläger sei nicht klagebefugt. Er könne die Klage weder auf die Verletzung eigener Rechte stützen, noch auf eine altruistische Verbandsklagebefugnis. Den zunächst hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 3.5.2004 zurück.

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Die Befristung der Genehmigung wurde mit Bescheiden des BSH vom 25.5.2005, 17.10.2007 und 17.2.2011 jeweils im Sinne einer Fristverlängerung geändert. Der letzte Verlängerungsbescheid sieht vor, dass die Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 31.12.2014 mit den Bauarbeiten für die Installation der Anlagen begonnen wird. Die Verlängerung wurde jeweils damit begründet, dass die Verzögerungen bei der Errichtung des Windparks nachvollziehbar seien und man der Beigeladenen bzw. Vorhabenträgerin nicht vorwerfen könne, sich lediglich Flächen reservieren zu wollen. Eine Abschrift der Verlängerungsbescheide wurde jeweils auch dem Kläger übersandt. Gegen keinen der Verlängerungsbescheide unternahm der Kläger rechtliche Schritte. Eine gegen die Verlängerungsentscheidung aus dem Jahre 2005 erhobene Klage eines anderen Umweltverbands (19 K 2169/06) wurde zurückgenommen. Gegen andere Verlängerungsentscheidungen wandten sich lediglich ein anderer Umweltverband sowie ein Verein und eine Privatperson.

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Im April 2014 begann die Beigeladene mit der Errichtung des Windparks. Mit Schreiben vom 21.2.2014 stellte der Kläger beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) der Beklagten den Antrag, im Rahmen des Umweltschadensgesetzes (USchadG) tätig zu werden und der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb des Windparks zu untersagen, da hiermit ein dauerhafter, nicht mehr umkehrbarer relevanter Lebensraumverlust für die Vogelarten Sterntaucher und Prachttaucher (zwei Arten der Gattung der Seetaucher) in ihrem Hauptkonzentrationsgebiet drohe. Hilfsweise wurde ein Bauverbot für die Monate Mai bis August beantragt, zum Schutze der Schweinswale während der Fortpflanzungszeit. Das BfN lehnte diesen Antrag ab und wies auch einen Widerspruch des Klägers zurück, da es sich für das Begehren des Klägers als nicht zuständig ansah. Hiergegen erhob der Kläger am 17.4.2014 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BfN, mit den Anträgen, die Beklagte zu einer entsprechenden Untersagung der weiteren Errichtung und des Betriebs des Windparks zu verpflichten, wegen ggf. bereits eingetretener Umweltschäden am Lebensraum der genannten Vogelarten die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, die Beklagte zu verpflichten, das Bauverbot zum Schutze der Schweinswale während der Fortpflanzungszeit auszusprechen und wegen ggf. insofern bereits eingetretener Umweltschäden die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gegenüber der Beigeladenen anzuordnen.

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Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage mit Urteil vom 9.7.2014 ab. Es hielt die Klage für unzulässig und begründete dies hinsichtlich der Sanierungsmaßnahmen damit, dass kein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt worden sei. Soweit die Klage auf eine Verpflichtung der Beklagten gerichtet sei, die Errichtung und den Betrieb des geplanten Windparks zu untersagen sowie ein zeitlich befristetes Bauverbot auszusprechen, folge die Unzulässigkeit aus einer fehlenden Passivlegitimation des BfN, was das Verwaltungsgericht Köln wie folgt begründete:

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„Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1. das Begehren verfolgt, nur und ausschließlich das Bundesamt für Naturschutz zu verpflichten, die Errichtung und den Betrieb des geplanten Offshore-Windparks zu untersagen sowie mit dem Antrag zu 3. ebenfalls nur und ausschließlich das Bundesamt für Naturschutz zu verpflichten, ein zeitlich befristetes Bauverbot auszusprechen, folgt die Unzulässigkeit der Klage aus der fehlenden Passivlegitimation des Bundesamtes für Naturschutz. Dann dieses ist nach Auffassung des Gerichts für die begehrten Maßnahmen nicht zuständig.“

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Gegen dieses Urteil legte der Kläger kein Rechtsmittel ein.

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Parallel hierzu hatte der Kläger bereits am 17.6.2014 die vorliegende Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erhoben, ebenfalls gegen die Bundesrepublik Deutschland, diesmal vertreten durch das BSH. Er hat ursprünglich dieselben Anträge angekündigt wie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln. Zur Begründung trägt er vor, die Windparkfläche liege innerhalb des FFH-Gebiets „Sylter Außenriff“ (DE 1209-301) und des Vogelschutzgebiets/Naturschutzgebiets „Östliche Deutsche Bucht“ (DE 1011-401). Die Flächen beider Schutzgebiete überschnitten sich. Durch den Bau und den Betrieb des Windparks drohe ein Umweltschaden i.S.d. Umweltschadensgesetzes und der Umwelthaftungsrichtlinie (UmwelthaftungsRL). Nach Abschluss des gegen die Genehmigung gerichteten Klageverfahrens habe er hierauf sowie auf seine fortbestehende Ansicht, die Genehmigung sei nicht rechtskonform, auch weiterhin in Gesprächen mit dem BfN und dem BSH hingewiesen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch unklar gewesen sei, ob das Projekt überhaupt realisiert werden würde. Aus diesem Grunde habe er auch gegen die Verlängerungen der Genehmigung keine rechtlichen Schritte eingeleitet. In voller Konsequenz sei ihm der anzunehmende Umfang des drohenden Umweltschadens erst Anfang des Jahres 2014 bewusst geworden, und zwar aufgrund eines Gutachtens des Instituts für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen vom 30.1.2014. Anerkannte Umweltverbände wie er seien berechtigt, bei der zuständigen Behörde nach §§ 10, 11 USchadG die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr eines drohenden bzw. zur Sanierung eines eingetretenen Umweltschadens zu beantragen und im Falle der Ablehnung eine gerichtliche Überprüfung zu veranlassen. Dies gelte unabhängig davon, ob das Umweltschadensgesetz für direkt oder nur indirekt durch eine „vollständige Übernahme des Inhalts des USchadG in die SeeAnlV“ anwendbar gehalten werde. Die bestandskräftige Genehmigung schließe dies nicht aus, da die den Umweltschaden begründenden Gesichtspunkte im Zuge der Genehmigungserteilung nicht ordnungsgemäß abgearbeitet worden seien. Die nachteiligen Auswirkungen des Windparks seien seinerzeit weder zutreffend erkannt noch bewältigt worden. Ein Umweltschaden sei auch i.S.d. § 19 BNatSchG und des relevanten europäischen Umweltrechts zu befürchten, und zwar aufgrund des Wegfalls relevanter Habitatsbereiche des Vogelschutzgebiets für die dort wertgebenden Arten Sterntaucher und Prachttaucher, aufgrund einer Beeinträchtigung der Schweinswale sowie aufgrund einer Störung der vorgenannten Arten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG mit negativen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele der Arten. Dies habe auch das BfN während des Genehmigungsverfahrens so gesehen. Die Klage sei als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 VwGO zulässig, da infolge des Baufortschritts bei der Errichtung des Windparks der entstehende Umweltschaden ständig größer zu werden drohe. Ergänzend bezieht der Kläger sich auf seine gegenüber dem Verwaltungsgericht Köln vorgetragenen Erwägungen.

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Nach dem seinerzeitigen Hinweis des Gerichts, dass die Klage schon mangels Vorverfahrens sowie wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig sein könnte, richtete der Kläger nachträglich einen seinen ursprünglichen Klaganträgen entsprechenden Antrag an das BSH.

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Das BSH wies diesen mit Bescheid vom 1.8.2014 zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei für den geltend gemachten Anspruch auf ein Tätigwerden „nach § 10 USchadG i.V.m. § 16 Abs. 3 SeeAnlV“ schon nicht antragsbefugt. Aus eigenen Rechten des Klägers könne sich eine Antragsbefugnis ebenso wenig ergeben wie aus Beteiligungs- oder Klagerechten der anerkannten Umwelt- oder Naturschutzverbände. Die Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) sehe solche nicht vor. Auch aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ließen sie sich nicht herleiten. Auf die im Jahre 2002 erteilte Genehmigung sei das UmwRG gemäß § 5 Abs. 1 UmwRG nicht anwendbar. Darüber hinaus sei das BSH nicht der richtige Adressat für einen Verbandsanspruch wegen des Unterlassens einer Entscheidung nach dem Umweltschadensgesetz i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz Nr. 3 UmwRG, da es hierfür nicht zuständig sei, sondern das BfN. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen scheitere daran, dass § 11 USchadG eine Verbandsklagebefugnis nur zur Durchsetzung von Sanierungsmaßnahmen vorsehe, nicht aber bei der Gefahrenabwehr. Eine entsprechende Begrenzung der Verbandsklagerechte sei durch die Umwelthaftungsrichtlinie den Mitgliedstaaten unionsrechtlich gestattet. Darüber hinaus sei der Anspruch auch nicht begründet. Die Voraussetzungen eines Einschreitens nach § 16 SeeAnlV lägen nicht vor. Die Seetaucherpopulation werde nicht beeinträchtigt. Die Auswirkungen des Windparks auf die Umwelt, auch auf die Seetaucherpopulation, seien im Genehmigungsverfahren ausreichend geprüft worden. Die Genehmigungsfrage sei vom BSH im Rahmen einer Entscheidung nach § 16 SeeAnlV nicht neu aufzuwerfen. Es könne höchstens geprüft werden, ob Anlass für eine nachträgliche Aufhebung oder Einschränkung der Genehmigung bestehe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Auch liege kein erheblicher Habitatverlust vor.

14

Hiergegen legte der Kläger am 7.8.2014 Widerspruch ein. Er beschränkte dabei sein Begehren ausdrücklich auf den Antrag auf Untersagung der weiteren Errichtung und des Betriebs des Windparks. Die weiteren ursprünglichen Anträge verfolge er nicht weiter. Zur Begründung bezog er sich weitgehend auf sein bisheriges Vorbringen. Er war weiterhin der Ansicht, § 11 USchadG enthalte keine Beschränkung der Verbandsklagerechte auf die Durchsetzung von Sanierungsmaßnahmen. Eine solche Beschränkung sei mit den Vorschriften der Aarhus-Konvention (AarhusÜbk) nicht vereinbar.

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Das BSH wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1.10.2014 zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, da dem Kläger die notwendige Widerspruchsbefugnis fehle. Es sei mit Art. 9 Abs. 2 und 3 der Aarhus-Konvention vereinbar, die Antragsbefugnis anerkannter Naturschutzvereinigungen auf Sanierungsfälle zu begrenzen, da die Konvention nicht vorschreibe, Naturschutzvereinigungen bei sämtlichen Entscheidungen mit Umweltbezug zu beteiligen. Außerdem entspreche diese Beschränkung der in Art. 12 Abs. 5 UmwelthaftungsRL enthaltenen Möglichkeit eines Mitgliedstaates, die Verpflichtung der zuständigen Behörden, auf einen Antrag von Umweltvereinigungen tätig zu werden, ausschließlich auf die Schadenssanierung, nicht aber auf die Vermeidung eines Schadens zu erstrecken. Dies folge aus der Systematik und der Zielsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie. Auch aus § 64 BNatSchG könne sich eine Verbandsklagebefugnis im vorliegenden Fall nicht ergeben. Eine Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG scheide außerdem aus, da es nicht um die Anfechtung einer Genehmigung gehe und § 5 Abs. 1 UmwRG außerdem eine Anwendung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes auf die Genehmigung aus dem Jahre 2002 in zeitlicher Hinsicht verhindere. Eine Widerspruchsbefugnis folge auch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, da diese Norm nur Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz erfasse. Das BSH habe aber keine Entscheidung nach dem Umweltschadensgesetz getroffen, sondern nach § 16 SeeAnlV. Auch eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes auf die SeeAnlV scheide aus, da selbst bei Anerkennung einer solchen Analogie die Klagebefugnisse des Klägers nicht über die hinausgehen könnten, wie sie auf Grundlage des Umweltschadensgesetzes bestünden. Diesbezüglich greife auch das Argument nicht, es sei unlogisch, wenn ein Umweltverband erst „sehenden Auges“ abwarten müsse, bis ein Umweltschaden eingetreten sei, bevor er von der zuständigen Behörde Sanierungsmaßnahmen verlangen könne, denn zum einen werde die Gefahrenabwehrprognose bereits im Rahmen der Genehmigung einer Anlage getroffen und hierüber entschieden. Zum anderen sei zu bedenken, dass mit der Durchsetzung von Sanierungspflichten in bestehende Genehmigungen eingegriffen werde, so dass das Genehmigungsverfahren und die damalige Gefahrenprognose unterlaufen würden. Im Übrigen sei auch insofern von der europarechtlichen Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen Sanierung und Gefahrenabwehr im Hinblick auf Verbandsklagebefugnisse auszugehen. Die Annahme eines Umweltschadens scheide außerdem gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatschG aus, da das BSH im Zuge des Genehmigungsverfahrens die Auswirkungen des Windparks „analog § 34 BNatSchG“ überprüft habe. Die Prüfung habe die zu erwartenden Beeinträchtigungen beim Bau und Betrieb des Windparks fehlerfrei abgearbeitet. Schließlich sei der Widerspruch auch unbegründet. Insbesondere sei das Umweltschadensgesetz nicht anwendbar, da der Beigeladenen als Genehmigungsinhaberin kein schuldhaftes Verhalten i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG vorzuwerfen sei.

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Mit Schriftsatz vom 8.8.2014 teilte der Kläger dem Gericht mit, er habe seinen Widerspruch auf seinen ursprünglichen Antrag zu 1) beschränkt, so dass

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„auch die Klageanträge aus der Klageschrift vom 11.06.2014 zu 2 bis 4 nicht aufrechterhalten werden und damit gegenstandslos geworden“

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seien. Die Fortführung der Klage beschränke sich damit auf den Antrag zu 1). Mit Schriftsatz vom 7.10.2014 hat der Kläger noch einmal ausdrücklich einen in dieser Weise reduzierten Klageantrag angekündigt.

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Zur Begründung seines als verbleibend angekündigten Klageantrags trägt der Kläger ergänzend vor, § 11 Abs. 2 USchadG gebe eine umfassende Klagebefugnis für Umweltverbände gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach dem Umweltschadensgesetz. Die Antragsbefugnis nach § 10 USchadG sei hiervon zu unterscheiden und sei nicht an die Klagebefugnis gekoppelt, sondern schaffe lediglich die zusätzliche Möglichkeit einer auf Sanierungsmaßnahmen bezogenen „Tätigkeitserzwingungsklage“ neben der umfassenden Klagebefugnis nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Abgesehen davon bestehe eine Pflicht der zuständigen Behörde, von Amts wegen tätig zu werden. Nichts anderes ergebe sich aus den Vorschriften der Umwelthaftungsrichtlinie. Die in Art. 12 UmwelthaftungsRL vorgesehene Einschränkungsmöglichkeit sei lediglich auf solche Fälle zu beziehen, in denen das Eintreten eines Umweltschadens noch sehr ungewiss sei. Hierdurch könne eine zu große Inanspruchnahme der Behörde durch Anfragen und Bemerkungen vermieden werden. Es gebe jedoch keinen Hinweis, dass durch Art. 12 UmwelthaftungsRL auch die gerichtliche Prüfung für diejenigen Fälle ausgeschlossen werden solle, in denen das Umschlagen der drohenden Gefahr in einen Umweltschaden sehr wahrscheinlich oder offensichtlich sei. Es wäre auch insofern unlogisch, wenn ein Umweltverband zunächst rechtsschutzlos den Eintritt eines absehbaren Umweltschadens abwarten müsse, um erst anschließend die Sanierung des eingetretenen Schadens zur Überprüfung durch ein Gericht stellen zu können. Die Aarhus-Konvention gebiete außerdem, die Vorschriften des nationalen Prozessrechts und Verfahrensrechts und auch die Art. 12 und 13 UmwelthaftungsRL so auszulegen, dass das Ziel eines effektiven Rechtsschutzes für Umweltverbände erreicht werde, verwaltungsbehördliche Entscheidungen, die im Widerspruch zum deutschen oder europäischen Umweltrecht stehen, anzufechten. Eine einschränkende Interpretation des § 11 Abs. 2 USchadG sei hiermit nicht vereinbar. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention vom 30.6./1.7.2014. Sollte Art. 12 Abs. 5 UmwelthaftungsRL als Einschränkung der Verbandsklagebefugnis zu interpretieren sein, wäre diese Vorschrift als Verstoß gegen eine die Europäische Union bindende völkerrechtliche Bestimmung einzuordnen. Auch § 5 UmwRG stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Entscheidend sei hierfür nicht der Zeitpunkt des Ergehens der Genehmigung für den Windpark, sondern allein, dass überhaupt ein Schaden eingetreten sei bzw. drohe, was sich auch aus Art. 17 und 19 UmwelthaftungsRL ergebe.

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Die Klage sei auch begründet. Die Legalisierungswirkung der Genehmigung aus dem Jahre 2002 stehe dem Anspruch auf Untersagung der Errichtung und des Betriebs des Windparks nicht entgegen. Das Umweltschadensgesetz und die Seeanlagenverordnung ermächtigten insbesondere nicht nur zu vorübergehenden Maßnahmen bzw. solchen, die den weiteren Betrieb der Anlagen ermöglichen. Die Behörde sei auch befugt, die Beseitigung einer Anlage anzuordnen, wenn sich die Gefahr eines drohenden Umweltschadens auf andere Weise nicht abwenden ließe. Eine Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG scheide aus. Es genüge insofern nicht, eine mögliche Schädigung im Genehmigungsverfahren irgendwie zu behandeln. Der Genehmigung aus dem Jahre 2002 habe keine korrekte Ermittlung des konkret zu erwartenden Schadens zugrunde gelegen. Die Prüfung der Auswirkung auf die Seetaucher sei – wozu der Kläger näher ausführt – vielmehr grob unzureichend gewesen und daher nicht in der Lage, eine Legalisierungswirkung auszulösen. Insbesondere habe der Verträglichkeitsprüfung ein falscher Maßstab zugrunde gelegen. Prüfungsmaßstab sei nicht Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL und damit nicht § 34 BNatSchG gewesen, sondern der strengere Maßstab nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VogelschutzRL. Abgesehen davon hätte das BSH vor der dreimaligen Verlängerung der Genehmigung jeweils erneut prüfen müssen, ob eine Gefahr für die Meeresumwelt nicht zu erwarten gewesen sei. Nur bejahendenfalls hätte die Genehmigung verlängert werden dürfen. Ferner drohe ein unmittelbarer Umweltschaden. Die Beigeladene habe insofern auch fahrlässig gehandelt, da für sie der Schaden zumindest vorhersehbar sei. Schließlich tritt der Kläger der Ansicht entgegen, die Klage sei aufgrund entgegenstehender Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln unzulässig. Dieses habe lediglich über die Berechtigung seiner Anträge gegenüber dem BfN entschieden, nicht gegenüber der Beklagten insgesamt.

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Seinen verbleibenden Antrag hat der Kläger ursprünglich mit dem Inhalt angekündigt, den Bescheid der Beklagten vom 1.8.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die weitere Errichtung und den Betrieb des geplanten Offshore-Windparks […] zu untersagen, da mit Errichtung und Betrieb des Parks ein dauerhafter, relevanter, nicht mehr umkehrbarer Lebensraumverlust für die Vogelarten Sterntaucher (Gavia stellata) und Prachttaucher (Gavia arctica) in ihrem Hauptkonzentrationsgebiet drohe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, ihm sei erst jetzt bewusst geworden, dass die Errichtung des Windparks durch die Beigeladene abgeschlossen sei; sein Antrag, soweit dieser sich auf die Untersagung der (weiteren) Errichtung des Windparks beziehe, sei auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umzustellen. Das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründet er damit, dass eine dahingehende Wiederholungsgefahr bestehe, dass im Hauptkonzentrationsgebiet der beiden Seetaucherarten weitere Offshore-Windparks durch die Beklagte genehmigt und anschließend durch die Betreiber realisiert werden könnten, wodurch weitere vergleichbare Umweltschäden drohten. Deshalb bestehe ein ausreichendes Interesse zur Weiterverfolgung der Klage auch in Bezug auf die Errichtung des Windparks und die gerichtliche Feststellung, dass der Kläger vor Fertigstellung des Windparks einen Anspruch auf Einschreiten der Beklagten gegen die weitere Errichtung des Parks gehabt habe, um die daraus resultierende Gefahr des Eintretens eines Umweltschadens abzuwenden. Die vorliegende Klage richte sich im Übrigen nicht gegen die Genehmigung des Windparks sowie deren dreimalige Verlängerung.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1.8.2014 – soweit dieser entgegensteht – und des Widerspruchsbescheids vom 1.10.2014 – soweit dieser entgegensteht – zu verpflichten, den Betrieb des Offshore-Windparks […] zu untersagen,

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sowie

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festzustellen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 1.8.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.10.2014 ausgesprochene Ablehnung des weiter verfolgten Antrags des Klägers vom 26.5.2014 im Hinblick auf die Errichtung des Windparks rechtswidrig war.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klage sei zum einen unzulässig, da ihr die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Köln entgegenstehe. Das Verwaltungsgericht Köln habe die damalige Klage des Klägers aufgrund fehlender Passivlegitimation derselben Beklagten wie im vorliegenden Verfahren abgewiesen, über welche richtigerweise im Rahmen der Begründetheit der Klage zu entscheiden sei. Das Verwaltungsgericht Köln habe daher in seiner in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland die falsche Klagegegnerin für das vom Kläger verfolgte Begehren sei. Dies stehe einer erneuten Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Hamburg entgegen. Hieran ändere auch der Erlass des (weiteren) Bescheides der Beklagten vom 1.8.2014 nichts. Sie habe zu diesem Zeitpunkt von der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln keine Kenntnis gehabt. Zum anderen sei die Klage unzulässig, da es dem Kläger an der notwendigen Klagebefugnis mangele. Die Klage betreffe allein die umweltschadensrechtliche Gefahrenabwehrpflicht. Durch das Unterlassen der vom Kläger geforderten Gefahrenabwehrmaßnahmen werde der Kläger aber nicht in eigenen Rechten verletzt. Auch bestehe keine gesetzliche Verbandsklagemöglichkeit. Aus § 11 Abs. 2 USchadG könne sich eine solche schon deshalb nicht ergeben, da das BSH lediglich nach § 16 SeeAnlV tätig werden könne, in diesem Zusammenhang aber eine Verbandsklagemöglichkeit nicht vorgesehen sei. Selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 2 USchadG unterstellte, würde dies keine Klagemöglichkeit des Klägers vermitteln, da ein Verbandsklagerecht nach dem Umweltschadensgesetz nur für die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen, nicht aber zur Durchsetzung von Gefahrenabwehrpflichten bestehe, was sich aus dem systematischen Zusammenhang von § 11 Abs. 2 und § 10 USchadG ergebe. Der Gesetzgeber habe sich bewusst für diese Beschränkung in Ausnutzung einer europarechtlichen Option gemäß Art. 12 Abs. 5 UmwelthaftungsRL entschieden. Da dem Kläger gegenüber der Beklagten oder sonstigen Behörden auch kein Antragsrecht in Bezug auf Sanierungsmaßnahmen zustehe, könne hierauf bezogen auch kein Verbandsklagerecht bestehen. Die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens sei auch insoweit Voraussetzung eines gerichtlichen Verfahrens. Ansonsten könne diese auf das Verwaltungsverfahren bezogene gesetzgeberische Entscheidung im gerichtlichen Wege umgangen werden.

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Im Zuge der Entscheidungen über die Verlängerung der Genehmigung in den Jahren 2005, 2007 und 2011 habe sich die Genehmigungsfrage nicht insgesamt neu gestellt. Die Befristung der Genehmigung diene lediglich dazu, „exklusive Flächenreservierungen“ zu verhindern, die ohne einen nachvollziehbaren Willen zur Realisierung eines Projekts versucht würden. Prüfungsmaßstab im Zuge der Verlängerungsentscheidungen sei daher allein die Frage, ob durch die Verlängerung eine unzulässige Flächenreservierung erfolge, die dem öffentlichen Interesse eines zügigen Ausbaus der Offshore-Windenergie zuwiderlaufe. Nach § 2 SeeAnlV 2002 hätten außerdem nur die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Anlagen oder ihres Betriebs einer Genehmigung bedurft. Eine unzulässige Flächenreservierung sei hier nicht anzunehmen, da die Verzögerungen bei der Errichtung des Windparks aus Gründen eingetreten seien, die nicht von der Beigeladenen zu vertreten gewesen seien.

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Die Beigeladene beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Die Klage sei unzulässig. Aus der Seeanlagenverordnung könne sich kein Verbandsklagerecht des Klägers ergeben, auch nicht in Verbindung mit § 11 Abs. 2 USchadG. Eine analoge Anwendung der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes scheitere daran, dass es dem Kläger nicht um die Anordnung von Maßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz gehe, sondern um eine faktische Beseitigung des Windparks. Ein solcher Anspruch lasse sich aus dem Umweltschadensgesetz nicht ableiten. Es seien allenfalls verhältnismäßige Eingriffe zulässig, auch vor dem Hintergrund der Art. 12 und 14 GG. Außerdem sei ein eventueller Anspruch des Klägers jedenfalls verwirkt, da dieser nicht einmal den Rechtsschutz gegen die Zulassung der Anlage ausgeschöpft habe und anschließend fast 10 Jahre untätig geblieben sei und nichts – jedenfalls nicht dokumentiert – mehr gegen den Windpark unternommen habe, auch nicht gegen die mehrfache Verlängerung der Genehmigung. Auch habe er den Beginn der Errichtungsmaßnahmen jedenfalls insoweit hingenommen, als er hiergegen lediglich ein Verfahren in der Hauptsache, aber kein Eilrechtsschutzverfahren angestrengt habe. Abgesehen davon stelle § 11 Abs. 2 USchadG eine Begrenzung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Umweltverbände in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Gefahrenabwehrmaßnahmen dar. Hinsichtlich dieser sei die Verbandsklagebefugnis nicht eröffnet. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der Umwelthaftungsrichtlinie oder aus Art. 9 Abs. 3 AarhusÜbk. Dem Kläger stehe auch kein subjektives Recht für den geltend gemachten Anspruch zu.

33

Im Übrigen sei das Umweltschadensgesetz schon deshalb nicht für das klägerische Begehren anwendbar, weil ihr, der Beigeladenen, kein Verschulden i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG vorgeworfen werden könne. Außerdem sei die Annahme eines Umweltschadens als Voraussetzung eines Einschreitens nach dem Umweltschadensgesetz auszuschließen, da insofern die Ausnahmevorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG zu beachten sei, nach der kein Umweltschaden vorliege, wenn die Tätigkeit der verantwortlichen Person zugelassen sei und im Rahmen der Zulassung von der zuständigen Behörde u.a. eine Prüfung nach § 34 BNatSchG durchgeführt wurde. Dies sei im Zuge der Genehmigung des Windparks in ausreichender Weise geschehen. Auch sehe das Umweltschadensgesetz keine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger angestrebte Betriebseinstellung des Windparks vor. Maßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz könnten nur solche sein, die den Kern der Genehmigung unberührt ließen. Der Kläger sei auch nicht zur Durchsetzung von Gefahrenabwehrpflichten nach dem Umweltschadensgesetz berufen, sondern lediglich zur Durchsetzung von Sanierungspflichten. Auch aus der Seeanlagenverordnung könne der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Jedenfalls sei das Ermessen der Beklagten, welche Maßnahmen sie ergreife, sollte ein Anspruch des Klägers auf Einschreiten nach dem Umweltschadensgesetz bestehen, nicht auf null im Sinne der vom Kläger begehrten Betriebsuntersagung und Untersagung des Weiterbaus reduziert.

Entscheidungsgründe

A.

34

Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat. Hinsichtlich der zunächst anhängig gemachten Anträge zu 2) bis 4) ist das Prozessverhalten des Klägers als Klagerücknahme zu werten. [wird ausgeführt]

B.

35

Die Klage ist im Übrigen abzuweisen; sie ist unzulässig. Zwar steht die eingetretene Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.7.2014 der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (hierzu unter I.). Dem Kläger mangelt es jedoch an der notwendigen Klagebefugnis (hierzu unter II.). Auf das Bestehen eines ausreichenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses des Klägers für die nunmehr (teilweise) als Fortsetzungsfeststellungsklage erhobene Klage kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

I.

36

Die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.7.2014 schließt weder das Bestehen eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses des Klägers für sein hier zur Entscheidung gestelltes Rechtsschutzbegehr noch die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts Hamburg hierfür aus. Zwar entfällt das allgemeine Rechtsschutzinteresse bei (materieller) Rechtskraft einer (formell) rechtskräftigen Entscheidung über denselben Klagegegenstand; die materielle Rechtskraft einer Entscheidung in einem Vorprozess stellt ein in jeder Lage des Verfahrens zu beachtendes Prozesshindernis dar und schließt grundsätzlich jede neue Verhandlung und Entscheidung über die rechtskräftig festgestellten Rechtsfolgen aus (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 121, Rn. 9). Eine materielle Bindung eines Beteiligten eines früheren Rechtsstreits wird durch § 121 VwGO indes nur normiert, soweit über denselben Streitgegenstand entschieden worden ist, hinsichtlich dessen eine (erneute) gerichtliche Entscheidung begehrt wird. Trotz wortgleicher Formulierung der jeweiligen ursprünglichen Klageanträge zu 1) (hinsichtlich deren Maßgeblichkeit die teilweise Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens eingetretener teilweiser Erledigung nichts ändert) fehlt es an der Identität zwischen dem vorliegend zur Entscheidung gestellten Rechtsschutzbegehr und dem Gegenstand, über den das Verwaltungsgericht Köln mit seinem Urteil vom 9.7.2014 rechtskräftig entschieden hat.

37

Maßgeblich für die Reichweite der Rechtskraft einer früheren Entscheidung ist zunächst die Urteilsformel (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015, 2 B 15/14, juris, Rn. 14; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 121, Rn. 18), die gegebenenfalls der Auslegung bedarf, wofür Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils heranzuziehen sind (BVerwG, Urteil vom 21.09.1984, 8 C 4/82, NVwZ 1985, 412, 413). Das Auslegungserfordernis stellt sich insbesondere bei – wie hier – klageabweisenden Urteilen, da bei diesen der Umfang der Rechtskraft aus der Urteilsformel allein nicht bestimmbar ist. Zu beachten ist weiter, dass im Falle der Abweisung einer Klage wegen Unzulässigkeit nur die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen kann, dass dem prozessualen Anspruch das jeweilige für die Klageabweisung maßgebliche prozessuale Hindernis (Fehlen einer entsprechenden Sachentscheidungsvoraussetzung) entgegensteht (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 11.1.1984, 15 O 232/82, NVwZ 1984, 821). Bei einem aus sachlichen Gründen klageabweisenden Urteil erwächst hingegen auch die Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch aus dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt nicht hergeleitet werden kann, in Rechtskraft (BGH, Urteil vom 17.2.1983, III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 121, Rn. 19).

38

Die gebotene Auslegung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.7.2014 ergibt, dass damit hinsichtlich des Klageantrags zu 1. lediglich eine - für das vorliegende Streitverhältnis zu der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BSH, unergiebige - verbindliche Aussage dazu getroffen sein soll, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt für Naturschutz wegen dessen Unzuständigkeit keinen Anspruch auf Gefahrenabwehrmaßnahmen gegenüber der Beigeladenen geltend machen kann: In den Entscheidungsgründen schließt sich an die Aussage, die erhobene Klage sei insgesamt unzulässig, die Darlegung an, dass die Unzulässigkeit der Anträge (zu 2. und 4.) auf Sanierungsmaßnahmen aus dem Fehlen des erforderlichen Vorverfahrens (bei dem BfN) folge. Die vom Verwaltungsgericht Köln in den Entscheidungsgründen weiter gewählte Formulierung (S. 6 des Urteils)

39

„Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1. das Begehren verfolgt, nur und ausschließlich das Bundesamt für Naturschutz zu verpflichten, die Errichtung und den Betrieb des geplanten Offshore-Windparks zu untersagen sowie mit dem Antrag zu 3. ebenfalls nur und ausschließlich das Bundesamt für Naturschutz zu verpflichten, ein zeitlich befristetes Bauverbot auszusprechen, folgt die Unzulässigkeit der Klage aus der fehlenden Passivlegitimation des Bundesamtes für Naturschutz. Dann dieses ist nach Auffassung des Gerichts für die begehrten Maßnahmen nicht zuständig.“ (Hervorhebungen hinzugefügt)

40

bezieht sich vor diesem Hintergrund (der vorherigen Würdigung der Anträge zu 2 und zu 4) ohne Einschränkung auf die Anträge zu 1) und zu 3) insgesamt. Das Urteil schreibt diesen Anträgen ausdrücklich die Bedeutung zu, sie seien nicht etwa auf einen Anspruch gegen den Rechtsträger, die Bundesrepublik Deutschland, gerichtet, sondern allein gegen eine bestimmte Behörde (BfN). Sodann trifft es über diesen eng gefassten Streitgegenstand die Aussage, insoweit fehle es an der Passivlegitimation.

II.

41

Der Zulässigkeit der Klage steht jedoch entgegen, dass es dem Kläger an der für die von ihm noch erhobenen Verpflichtungs- und im Übrigen erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage notwendigen Klagebefugnis (zur deren Notwendigkeit für beide noch in Rede stehenden Klagearten vgl. Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Ed. 34, Stand: 4/2015, § 42, Rn. 108; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL. 2015, § 113, Rn. 79) mangelt. Weder ist der Kläger in eigenen Rechten betroffen – dies macht er auch nicht geltend –, noch kann sich für ihn eine Klagebefugnis aus altruistischen Verbandsklagerechten anerkannter Umwelt- oder Naturschutzverbände ergeben. Solche Verbandsklagebefugnisse setzen stets einen gesetzlichen Anknüpfungspunkt voraus, da die gesetzlich, insbesondere im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, geregelten Fälle von Verbandsklagebefugnissen als ihren Anwendungsbereich abschließend umschreibende Regelungen zu verstehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014, 4 C 34.13, juris, Rn. 18; Urteil vom 5.9.2013, 7 C 21.12, BVerwGE 147, 312; OVG Lüneburg, Urteil vom 3.3.2015, 4 LC 39/13, NordÖR 2015, 270, 274). Eine Verbandsklagebefugnis, die der vom Kläger (noch) aufrecht erhaltenen Klage zur Zulässigkeit verhelfen könnte, ist gesetzlich indes nicht vorgesehen; weder dem Umweltschadensgesetz bzw. dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (hierzu unter 1.), noch anderen Gesetzen (hierzu unter 2.) ist sie zu entnehmen.

42

1. Eine Verbandsklagebefugnis des Klägers folgt nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 2 UmwRG. Dessen Bestimmungen ordnen anerkannten Umwelt- und Naturschutzverbänden eine Verbandsklagebefugnis gegen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben zu (Balensiefen, UmwRG, 2013, § 1, Rn. 2). Gegen eine solche Zulässigkeitsentscheidung richtet sich die Klage indes nicht. Die Klage ist ausschließlich auf eine Verpflichtung der Beklagten gerichtet, nach dem Umweltschadensgesetz tätig zu werden bzw. rügt die Rechtswidrigkeit eines entsprechenden Unterlassens der Beklagten. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung aus dem Jahre 2002 sowie die Verlängerungsentscheidungen aus den Jahren 2005, 2007 und 2011 kämen zwar als Zulässigkeitsentscheidungen im Sinne der Vorschrift in Betracht, sind jedoch nicht Klagegegenstand. Sie werden, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, mit der Klage nicht angegriffen.

43

Eine Verbandsklagebefugnis des Klägers folgt auch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 USchadG i.V.m. § 11 Abs. 2 USchadG. Zwar regeln diese Bestimmungen eine Verbandsklagebefugnis in Bezug auf Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz (sowie deren Unterlassen). Diese Verbandsklagebefugnis ist nach zutreffendem Regelungsverständnis indes wirksam auf solche Fälle beschränkt, in welchen ein anerkannter Naturschutzverband die Vornahme von Sanierungsmaßnahmen begehrt (so ausdr. Schmidt/Schrader/Zschiesche, Die Verbandsklage im Umwelt- und Naturschutzrecht, 2014, Kap. B. IV., Rn. 383). Sofern – wie hier – die Klage auf eine Verpflichtung staatlicher Behörden zur Vornahme von Gefahrenabwehrmaßnahmen gerichtet ist (hierzu unter a), besteht eine Verbandsklagebefugnis nicht (hierzu unter b).

44

a) Das mit dem verbleibenden Antrag noch geforderte Einschreiten der Beklagten nach dem Umweltschadensgesetz gegen den Betrieb des Windparks der Beigeladenen sowie die geforderte Feststellung, die Entscheidung der Beklagten, nicht im Wege einer Maßnahme nach dem Umweltschadensgesetz gegen dessen weitere Errichtung einzuschreiten, sei rechtswidrig gewesen, sind jeweils auf Gefahrenabwehrmaßnahmen im Sinne des Umweltschadensgesetzes bezogen, nicht auf Sanierungsmaßnahmen. Gemäß § 2 Nr. 6 USchadG ist Vermeidungsmaßnahme jede Maßnahme, um bei einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren. Sanierungsmaßnahme ist gemäß § 2 Nr. 8 USchadG jede Maßnahme, um einen (eingetretenen) Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren. Die Gefahrenabwehrmaßnahme bzw. Vermeidungsmaßnahme zielt m.a.W. darauf, eine auf den – noch nicht erfolgten – Schadenseintritt zusteuernde Kausalkette zu durchbrechen (Petersen, USchadG, 2013, § 2, Rn. 148). Die Sanierungsmaßnahme hat demgegenüber – entsprechend Nr. 1 des Anhangs II zur UmwelthaftungsRL – zum Gegenstand, möglichst eine Zurückversetzung der geschädigten Umwelt in ihren Ausgangszustand zu erreichen, wenn – wie hier – eine Schädigung von Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern in Rede steht (so ebenfalls Petersen, USchadG, 2013, § 2, Rn. 161). Die vom Kläger begehrte Maßnahme der Betriebseinstellung ist – auch nach seinem eigenen Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung – allein darauf ausgerichtet, die Entstehung weiterer Umweltschäden durch den Betrieb des Windparks der Beigeladenen zu verhindern. Der Ausgangszustand der Meeresumwelt würde dadurch nicht wiederhergestellt. Dasselbe gilt für die (ursprünglich als Verpflichtungsantrag) geforderte Einstellung der weiteren Errichtungsmaßnahmen. Auch diese wäre allein darauf ausgerichtet gewesen, einen – nach Ansicht des Klägers – zu befürchtenden Umweltschaden durch die weitere Errichtung des Windparks der Beigeladenen zu verhindern bzw. zu minimieren, und nicht darauf, die Umwelt in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Dass der Kläger die Betriebseinstellung (sowie ursprünglich die Untersagung der weiteren Errichtung des Windparks) ausschließlich im Sinne einer Gefahrenabwehr begehrt, d.h. insoweit keine Sanierungsmaßnahme anzuordnen verlangt, hat er mit seiner ausdrücklichen Erklärung bestätigt, gegen die Beklagte, soweit sie durch das BSH vertreten wird, lediglich einen Anspruch auf die Vornahme von Gefahrenabwehrmaßnahmen durchsetzen zu wollen, wohingegen er einen Anspruch auf die Vornahme von Sanierungsmaßnahmen derzeit gegenüber dem BfN verfolgt (vgl. Mitteilung des Klägers an das BSH vom 7.8.2014 sowie Bescheid des BfN vom 26.3.2015).

45

b) Die nach dem Wortlaut von § 11 Abs. 2 USchadG ohne unmittelbare Einschränkungen – solche ergeben sich danach nur durch die Rechtsgrundverweisung (vgl. Beckmann/Wittmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 75. EL, Stand: 1/2015, § 11 USchadG, Rn. 16; Schrader/Hellenbroich, ZUR 2007, 289, 290; Petersen, USchadG, 2013, § 11, Rn. 24) auf das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – vorgesehene Verbandsklagebefugnis bezieht sich nach zutreffender Normauslegung allein auf die Fälle, für die § 10 USchadG auch eine Antragsbefugnis des Verbandes gegenüber der zuständigen Behörde eröffnet, d.h. auf Sanierungsmaßnahmen im Gegensatz zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Im Einzelnen:

46

Gemäß § 10 USchadG wird die Behörde zur Durchsetzung von Sanierungspflichten auf Antrag u.a. einer Vereinigung nach § 11 Abs. 2 USchadG tätig, wenn die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen. § 11 Abs. 2 USchadG ordnet an, dass für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gilt. Die Bestimmung des Verhältnisses zwischen § 10 USchadG und § 11 Abs. 2 USchadG und damit die Beantwortung der Frage, ob sich hieraus eine Begrenzung der Verbandsklagebefugnisse auf Sanierungsmaßnahmen ergibt, ist in der Literatur bislang umstritten (für eine umfassende Verbandsklagebefugnis: vgl. u.a. Beckmann/Wittmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 54. EL., § 10 USchadG, Rn. 8, Petersen, USchadG, 2013, § 11, Rn. 29; für eine Beschränkung des Verbandsklagerechts auf die Durchsetzung von Sanierungsmaßnahmen: Schmidt/Schrader/Zschiesche, Die Verbandsklage im Umwelt- und Naturschutzrecht, 2014, Kap. B. IV., Rn. 383; Schrader/Hellenbroich, ZUR 2007, 289, 291; so wohl auch Fellenberg, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 19, Rn. 4). Bisher veröffentlichte gerichtliche Entscheidungen zu Sachverhalten, auf die das Umweltschadensgesetz angewendet wird, lassen keine nähere Erörterung dieser Frage erkennen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 20.9.2012, 6 A 186/11, NuR 2013, 442; VG Saarlouis, Urteil vom 12.9.2012, 5 K 209/12, NuR 2013, 439; Saarl. OVG, Urteil vom 11.12.2014, 2 A 449/13, NuR 2015, 206).

47

Die nach Ansicht der Kammer zutreffende Auslegung dieser Normen ergibt, dass eine Verbandsklagebefugnis nach dem Umweltschadensgesetz nur in Bezug auf Sanierungsmaßnahmen geschaffen worden ist. Hierfür sprechen die Entstehungsgeschichte (hierzu unter aa), Sinn und Zweck (hierzu unter bb) sowie Systematik (hierzu unter cc) des Umweltschadensgesetzes. Das Unionsrecht steht einer solchen Auslegung der §§ 10 und 11 USchadG nicht entgegen (hierzu unter dd). Ebenso wenig folgt aus der Aarhus-Konvention eine zwingend gegenteilige Vorgabe (hierzu unter ee).

48

aa) Eine klare Aussage zu dem mit den Regelungen in §§ 10, 11 Abs. 2 USchadG verfolgten Konzept – im Sinne einer bewussten Beschränkung des Verbandsklagerechts auf Sanierungsfragen – ist der Begründung der Bundesregierung für ihren Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie (BT-Drs. 16/3806) zu entnehmen (a.a.O., S. 27):

49

„Entsprechend der durch Artikel 12 Abs. 5 der Umwelthaftungsrichtlinie eingeräumten Option, das Antrags- und Klagerecht auf Fälle der unmittelbaren Gefahr eines Schadens nicht anzuwenden, beschränkt sich die Regelung auf die Durchsetzung der Sanierungspflichten nach § 6.“

50

Diese Aussage ist zwar der Einzelnormbegründung zu § 10 USchadG zugeordnet, der lediglich die Antragsbefugnis regelt. Die intendierte Geltung auch für die Regelung der Klagebefugnis ergibt sich gleichwohl aus dem Begründungstext selbst, da dieser Antrags- und Klagerecht miteinander verknüpft. Dass eine Wiederholung in der Einzelbegründung zu § 11 als nicht erforderlich angesehen wurde, ergibt sich bereits aus dem dortigen Einleitungssatz (a.a.O., S. 27):

51

„§ 11 enthält ergänzende Regelungen zum Rechtsschutz gegenüber einem Handeln oder Unterlassen der zuständigen Behörde.“

52

Damit ist zugleich klargestellt, dass in § 11 nur ergänzende, d.h. insbesondere nicht ausweitende bzw. gegenläufige Regelungen getroffen werden sollten. Wenn hiernach § 11 Abs. 2 eine Verbandsklagebefugnis nur im Hinblick auf die Sanierungsmaßnahmen eröffnen soll, für die in § 10 ein Antragsrecht begründet wird, so entspricht dies schließlich der Zusammenfassung in Form von sogenannten „Eckpunkten“ in der Einleitung der genannten Drucksache (a.a.O., S. 1, 2). Dort wird unter dem vorletzten Spiegelstrich die Behandlung – nur – von Sanierungssachverhalten als abgestimmtes System, beginnend bei der Beteiligung (§ 8) über die Antragsberechtigung (§ 10) bis zur Verbandsklagebefugnis vorgestellt. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Bedeutungszuordnung zu dem in der Sache unverändert gebliebenen Gesetzestext im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind nicht ersichtlich.

53

Der Umstand schließlich, dass sich die genannte Entwurfsbegründung auf die ursprüngliche, zwischenzeitlich geänderte Fassung von § 11 Abs. 2 USchadG bezieht, ist hier unerheblich. Die Änderung durch das „Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften“ vom 21.1.2013 (GVBl. I 2013, 95) hatte zwar die Funktion, nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 12.5.2012, C 115/09) das Verbandsklagerecht auszuweiten. Dies bezog sich jedoch allein auf die Aufgabe der bisherigen Beschränkung auf die Rüge der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte (vgl. Entwurfsbegründung, BT-Drs 17/10957, S. 1), d.h. nicht auf die Ausweitung der Verbandsklagebefugnis über das nach der Umwelthaftungsrichtlinie Gebotene hinaus.

54

bb) Für eine Beschränkung des Verbandsklagerechts auf die Durchsetzung von Sanierungspflichten sprechen auch Sinn und Zweck der beiden in Rede stehenden Normen (vgl. Schrader/Hellenbroich, ZUR 2007, 289, 294; Schmidt/Schrader/Zschiesche, Die Verbandsklage im Umwelt- und Naturschutzrecht, 2014, Kap. B. IV., Rn. 361, 383).

55

Die bewusste Einschränkung der Antragsbefugnis gegenüber den zuständigen Behörden liefe weitgehend leer, würde dasselbe Anliegen von denselben Akteuren (sogleich oder gar zeitgleich) im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes durchgesetzt werden können. Anders gewendet: Hätte der Gesetzgeber in § 11 Abs. 2 USchadG eine umfassende Verbandsklagebefugnis sowohl im Hinblick auf die Durchsetzung von Gefahrenabwehrmaßnahmen als auch von Sanierungsmaßnahmen regeln wollen, hätte er in Bezug auf anerkannte Umwelt- und Naturschutzverbände von der Einschränkung der Antragsbefugnis gegenüber Behörden in § 10 USchadG absehen müssen. Dementsprechend wäre es auch zweckwidrig, § 10 USchadG lediglich als eine die Antragsbefugnis gegenüber der Behörde regelnde Norm zu verstehen und § 11 USchadG als hiervon völlig unabhängige Regelung der Klagebefugnis. Die Verbandsklagebefugnis nach § 11 Abs. 2 USchadG ist die logische Konsequenz aus dem Verbandsantragsrecht nach § 10 USchadG (Balensiefen, USchadG, 2013, § 11, Rn. 2). Sie setzt eine vorherige Mitwirkung eines Umwelt- oder Naturschutzverbandes an einem Verfahren nach § 10 USchadG voraus (vgl. VG Minden, Beschluss vom 18.3.2014, 11 L 706/13, juris, Rn. 18 ff.; Schrader/Hellenbroich, ZUR 2007, 289, 290 f.; Schmidt/Schrader/Zschiesche, Die Verbandsklage im Umwelt- und Naturschutzrecht, 2014, Kap. B. IV., Rn. 402). Bei einer von der Antragsbefugnis nach § 10 USchadG losgelösten Klagebefugnis nach § 11 Abs. 2 USchadG würde es für eine auf § 11 Abs. 2 USchadG gestützte Verbandsklage – der dann kein notwendiges Antragsverfahren nach § 10 USchadG vorausgegangen wäre – an einem Gegenstand der Rechtskontrolle fehlen. Das Gericht wäre vielmehr gezwungen, unabhängig von einem bereits bestehenden streitigen Rechtsverhältnis zu entscheiden und selbst erstmalig eine Rechtsfolge zu bestimmen. Dies wäre mit dem Gewaltenteilungsprinzip nicht vereinbar, wonach auf der Ebene des Einzelfalles grundsätzlich die Exekutive zu handeln und erstmalige Rechtsfolgen herbeizuführen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2007, 6 C 42/06, juris, Rn. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 42, Rn. 6). Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz erfolgt demgegenüber grundsätzlich nachgängig und ist (lediglich) auf die Gewährung von „Rechtsschutz“ gegen exekutives Fehlverhalten – ggf. auch in der Form pflichtwidrigen Unterlassens – bezogen. Ein anderes Verständnis würde den Grundsatz der Zuweisung der Erstentscheidung an die Verwaltung unterlaufen (vgl. VGH München, Beschluss vom 28.4.1992, 21 CE 92.949, juris). Dementsprechend verbieten es Sinn und Zweck des Verwaltungsverfahrens im Regelfall auch, während eines laufenden Verwaltungsverfahrens oder vor seiner Einleitung eine Gerichtsentscheidung herbeizuführen (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL. 2015, § 42, Rn. 165). Die Möglichkeiten, hiervon – etwa im Rahmen einer vorbeugenden Unterlassungsklage – im Ausnahmefall abzuweichen, sind eng beschränkt. Sie sind besonderen Notsituationen vorbehalten (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42, Rn. 55; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL. 2015, § 42, Rn. 168), die mit der hier zu betrachtenden Konstellation nicht vergleichbar sind. Der Erwägung des Klägers, es könne nicht Sinn und Zweck einer naturschutzrechtlichen Regelung – wie hier des Verbandsklagerechts – sein, den Schutz erst nach Eintritt einer Schädigung der Umwelt eingreifen zu lassen, d.h. den Verband zu zwingen, gleichsam die Schädigung sehenden Auges hinzunehmen, ist nicht zu folgen. Widersprüchlich bzw. sinnwidrig wäre eine solche Regelung nur, wenn der Prämisse des Klägers zu folgen wäre, dass die Optimierung des Naturschutzes das einzig erhebliche Regelungsanliegen sei, das wiederum nur durch unbeschränkte Zuständigkeiten der Naturschutzverbände gewährleistet werden könne. Ordnet das Gesetz demgegenüber wie hier, z.B. im Interesse der Effizienz des Behördenhandelns oder auch zur Erleichterung der Umsetzung genehmigter Vorhaben, differenziert und einschränkend Verfahrensrechte zu – d.h. verleiht es den Naturschutzverbänden gerade kein umfassendes Wächteramt –, so ist es (s.o.) auch nur folgerichtig, den gerichtlichen Rechtsschutz entsprechend eingeschränkt zu eröffnen. Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang weiter darauf hin, dass ein sachlich erheblicher, eine Ungleichbehandlung rechtfertigender Unterschied der Sanierungsfälle einerseits und der Gefahrenabwehrfälle andererseits darin besteht, dass der typische Lebenssachverhalt der Gefahrenabwehr durch eine Ungewissheit ob der Art, der Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. des möglichen Umfangs des drohenden Schadens gekennzeichnet ist. Die Rechtsordnung würdigt diese Unsicherheiten regelhaft dadurch, dass der Exekutive für den Umgang mit Gefahrenlagen eine Einschätzungsprärogative sowie Ermessen zu Ob und Wie des Eingriffs wie auch zur Störerauswahl zuerkannt wird; dieser Gestaltungsfreiraum gilt regelmäßig selbst gegenüber Rechtsträgern, die bei Schadenseintritt in ihren subjektiven Rechten betroffen wären und deshalb gegenüber der Ordnungsverwaltung antragsbefugt sind.

56

Dies gilt auch, wenn man den verbleibenden Klageantrag im Sinne des Versuchs der gerichtlichen Durchsetzung einer die Behörde von Amts wegen treffenden Entscheidungspflicht auffasst. Wird die Möglichkeit zur Erhebung einer Verbandsklage von einer vorherigen Beteiligung eines anerkannten Umwelt- oder Naturschutzverbandes im hier vertretenen Sinne von der vorherigen Beteiligung des Verbands an einem Antragsverfahren abhängig gemacht – welches hier allerdings durch § 10 USchadG auf Sanierungspflichten beschränkt wird – bedeutet dies nicht, dass die zuständige Behörde ohne das Vorliegen eines Antrags überhaupt nicht tätig werden könnte. Es ist der Behörde nicht untersagt, selbst von Amts wegen zu handeln. Der aufgezeigte Grundsatz der Nachrangigkeit verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gebietet es lediglich, gerichtlichen Rechtsschutz nicht ohne ein vorangehendes behördliches Vorverfahren zu gewähren, welches vorliegend durch § 10 USchadG von vornherein auf Fälle der Durchsetzung von Sanierungspflichten beschränkt wird. Aus einer bloß objektiven Verpflichtung einer Behörde zu einem Einschreiten von Amts wegen kann hingegen kein Verbandsklagerecht abgeleitet werden.

57

cc) Für dasselbe Ergebnis spricht die systematische Auslegung der §§ 10 und 11 Abs. 2 USchadG, sowohl im Hinblick auf die innere Systematik des Umweltschadensgesetzes (hierzu unter (1)), als auch im Hinblick auf die Wechselbeziehungen zwischen dem Umweltschadensgesetzes und der Seeanlagenverordnung sowie dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (hierzu unter (2)).

58

(1) § 11 Abs. 2 USchadG enthält mit der Formulierung „nach diesem Gesetz“ eine Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten von Verbänden auf solche, die im Umweltschadensgesetz selbst geregelt sind (vgl. Cosack/Enders, DVBl. 2008, 405, 415). Dies bestätigt den Befund der Betrachtung von Sinn und Zweck der Regelungen. Das Verbandsklagerecht bezieht sich auf Rechtspositionen „nach diesem Gesetz“; maßgeblich dafür ist das inhaltlich auf Sanierungsmaßnahmen eingeschränkte Antragsrecht nach § 10 USchadG.

59

(2) Die Beschränkung der Klagebefugnis nach § 11 Abs. 2 USchadG fügt sich schlüssig in das System der umweltrechtlichen Verbandsklagerechte.

60

Zu berücksichtigen ist hier insbesondere, dass die Prognose der Auswirkungen eines (genehmigungsbedürftigen) Vorhabens nicht einer Entscheidung nach dem Umweltschadensgesetz vorbehalten, sondern regelhaft zentraler Gegenstand der Genehmigungsentscheidung ist (vgl. insb. § 7 Abs. 1 Nr. 1 SeeAnlV, § 3 Abs. 1 SeeAnlV 2002). Für solche Genehmigungs- bzw. Zulassungsentscheidungen sind spezifische Verbandsklagerechte geschaffen (vgl. insb. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG). Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens getroffene Gefahrenprognose kann m.a.W. durch anerkannte Umwelt- und Naturschutzverbände in einem gegen die Zulassungsentscheidung gerichteten Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Eine Beschränkung der Verbandsklagebefugnis nach dem Umweltschadensgesetz durch § 11 Abs. 2 USchadG auf die Durchsetzung von Sanierungsmaßnahmen i.S.v. § 10 USchadG steht dementsprechend der Möglichkeit der Verbände, sowohl im Hinblick auf die Vermeidung zukünftiger Schäden als auch im Hinblick auf die Sanierung eingetretener Schäden gerichtliche Überprüfung zu verlangen, nur deutlich eingeschränkt entgegen.

61

Eine Ausdehnung der Verbandsklagerechte auf weitere Gefahrenprognoseentscheidungen (im Sinne einer laufenden Überprüfung aller möglicherweise schädlichen Vorhaben) über den gegen eine Zulassungsentscheidung gerichteten Rechtsschutz hinaus ist nach der Regelungssystematik auch dann nicht geboten, wenn die maßgebliche Genehmigung vor Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes ergangen war bzw. wenn im Rahmen der Genehmigungsentscheidung die Gefahrenlage nur unvollständig gewürdigt worden ist.

62

Bei der Entscheidung über den zeitlichen Anwendungsbereich der Verbandsklagemöglichkeiten hat der Gesetzgeber dem Schutz der Bestandskraft bereits ergangener Genehmigungen Vorrang gegeben. Für Zulassungsentscheidungen, die vor dem in § 5 Abs. 1 UmwRG genannten Stichtag 25.6.2005 ergangen waren, die also auch i.S.d. Altrip-Entscheidung des EuGH (EuGH, Urteil vom 7.11.2013, C-72/12, NVwZ 2014, 49) nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes fallen, sind keine (weiteren) Verbandsklagemöglichkeiten im Hinblick auf Gefahrenprognosen eröffnet. § 5 Abs. 1 UmwRG zielt gerade darauf, den Rechtsschutz gegen Zulassungsentscheidungen – und damit auch gegen diesen zugrunde liegende Gefahrenprognosen –, die vor dem 25.6.2005 bereits ergangen waren, ausschließlich nach den Bestimmungen der VwGO und anderer einschlägiger Fachgesetze der Länder durchzuführen (BR-Drs. 552/06, S. 26; Balensiefen, UmwRG, 2013, § 5, Rn. 1; Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2013, § 5 UmwRG, Rn. 14), d.h. insbesondere eine entsprechende Anwendbarkeit von Verbandsklagebefugnissen zeitlich zu beschränken. In dieses System der zeitlichen Zuordnung im Sinne eines Ausschlusses von Rückwirkung passte es nicht, würde man durch Anerkennung einer auf Gefahrenabwehrmaßnahmen bezogenen Verbandsklagebefugnis i.S.v. § 11 Abs. 2 USchadG eine nachträgliche gerichtliche Prüfung der Gefahrenprognosen eröffnen, die mit der Genehmigungserteilung abgeschlossen sein sollte.

63

Der Umstand, dass § 3 USchadG den Anwendungsbereich des Gesetzes – und damit auch der hier begründeten Verbandsklagebefugnis – auf bestimmte Schäden und Schadensgefahren beschränkt, die § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG zudem in dem Fall für nicht einschlägig erklärt, dass es sich um zuvor ermittelte nachteilige Auswirkungen von Tätigkeiten handelt, die von der zuständigen Behörde (insb. nach den §§ 34, 35, 45 Abs. 7 oder § 67 Abs. 2 BNatSchG) geprüft wurden, ist insoweit unerheblich. Hieraus ergibt sich zwar die grundsätzliche Regelungsaussage, dass eine einmal erteilte Genehmigung nicht jegliche Auswirkungen der dadurch eröffneten Tätigkeit von der Umweltschadenshaftung freistellen soll. Für ein schlüssiges System der Rechtsdurchsetzung reicht es indes aus, dass danach der zuständigen Verwaltung Eingriffsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

64

dd) Zu keinem anderen Ergebnis führt die Auslegung der §§ 10 und 11 Abs. 2 USchadG im Lichte des Unionsrechts, und zwar der Vorschriften der Umwelthaftungsrichtlinie. Diese enthält mit Art. 12 Abs. 5 und Art. 13 eine ähnliche Normenstruktur wie das Umweltschadensgesetz. Die Auslegung der Richtlinie ist wegen dieser (bewussten, vgl. BT-Drs. 16/3806, S. 27, 28) Parallelität zwischen Umwelthaftungsrichtlinie und dem ihrer Umsetzung dienenden Gesetz (a.a.O., u.a. S. 19) nicht allein für die Bestimmung der unionsrechtlichen Grenzen für den Gesetzgeber des Umweltschadensgesetzes von Bedeutung, sondern legt weitergehende Rückschlüsse auf die Auslegung des Umweltschadensgesetzes nahe. Hiernach ist eine Ausdehnung von Verbandsklagebefugnissen auf Gefahrenabwehrmaßnahmen im Falle eines drohenden Umweltschadens auch unionsrechtlich nicht geboten.

65

Der Wortlaut der Umwelthaftungsrichtlinie mit den unmittelbar einschlägigen Bestimmungen in den Artikeln 12 und 13 ist insofern zwar nicht eindeutig. Auch hier werden Antragsbefugnis gegenüber Behörden und (gerichtliche) Prüfungsverfahren in getrennten Normen behandelt und wird die Berechtigung der Mitgliedsstaaten, die Bestimmungen „auf die Fälle einer unmittelbaren Gefahr eines Schadens nicht anzuwenden“, allein in der ersten Norm angeführt.

66

Auch den Erwägungsgründen fehlt es an Eindeutigkeit: Die Gründe 1, 2, 3, 11 und 15 der Richtlinie sprechen von „Vermeidung und Sanierung“ von Umweltschäden. Umweltschäden sollen so gering wie möglich gehalten werden (Erwägungsgrund Nr. 2). Eine zwingende unionsrechtliche Vorgabe zur Ausdehnung eines klägerischen Verbandsklagerechts auch auf die Durchsetzung von Gefahrenabwehrmaßnahmen lässt sich hieraus aber schon aufgrund der sehr offenen Formulierung dieser Erwägungsgründe nicht ableiten. Erwägungsgrund 25 der Richtlinie besagt zudem, dass solche Personen, die von einem Umweltschaden nachteilig betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind, berechtigt sein sollen, die Behörden zum Tätigwerden aufzufordern. Dies gilt auch für Umweltverbände (Nichtregierungsorganisationen), denen die Möglichkeit gegeben werden soll, angemessen zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie beizutragen. „Nachteilig betroffen“ dürfte eine Bezugnahme auf Sanierung darstellen, also die Situation nach Eintritt eines Umweltschadens und die Beseitigung der nachteiligen Betroffenheiten. Auch die Formulierung „wahrscheinlich betroffen“ dürfte nicht als zukunftsgerichtete Wahrscheinlichkeit zu interpretieren sein, sondern als Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf eine gegenwärtige mögliche aber nicht mit Sicherheit nachweisbare Betroffenheit. Hierfür spricht v.a. der Wortlaut des Erwägungsgrundes. Bei einer zukunftsgerichteten Prognose wäre eher eine Formulierung wie „wahrscheinlich betroffen sein werden“ zu erwarten gewesen. Bei einem solchen Gegenwartsbezug der „wahrscheinlichen Betroffenheit“ spricht auch dieser Erwägungsgrund für eine Begrenzung des Klage- und damit auch des Verbandsklagerechts, da schon die Aufforderung zum Tätigwerden der Behörde nur auf Sanierungsmaßnahmen begrenzt wäre. Außerdem besagt Art. 12 Abs. 5 UmwelthaftungsRL, dass genau die im Erwägungsgrund 25 genannte Möglichkeit, Behörden zum Tätigwerden aufzufordern, auf Sanierungssituationen beschränkt werden kann, wohingegen Fälle der unmittelbaren Gefahr eines Schadens ausgenommen werden können. Erwägungsgrund 25 wird also durch den materiellen Inhalt der Richtlinie begrenzt. Wenn dieser Erwägungsgrund die Möglichkeiten betroffener Personen zusammen mit denen der Nichtregierungsorganisationen erwähnt und letzteren eine Ergänzungsfunktion zuschreibt, spricht dies dafür, dass deren Möglichkeiten denen einzelner Personen entsprechen sollen. Dies wiederum spricht dafür, das Verbandsklagerecht nach Art. 13 nicht weiter auszudehnen als Art. 12 Abs. 5 es vorsieht und demzufolge eine nationale Vorschrift zur Umsetzung des Art. 12 Abs. 5 UmwelthaftungsRL auch als Begrenzung nationaler Vorschriften zu einem entsprechenden Verbandsklagerecht anzusehen (so auch Schrader/Hellenbroich, ZUR 2007, 289, 291, welche ausdrücklich betonen, dass es gemäß Art. 12 Abs. 5 UmwelthaftungsRL den Mitgliedstaaten offen steht, Beteiligungsrechte für Umweltverbände hinsichtlich Gefahrenabwehrmaßnahmen einzuräumen oder nicht).

67

Sinn und Zweck des Art. 12 Abs. 5 UmwelthaftungsRL wie auch die Systematik der UmwelthaftungsRL sprechen dafür, dass die Mitgliedsstaaten sowohl für das Verwaltungsverfahren wie auch für dessen gerichtliche Überprüfung die Option haben sollen, u.a. Verfahrensrechte von u.a. Verbänden für Fälle der Gefahrenabwehr auszuschließen, und keine unionsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers besteht, eine auf Gefahrenabwehrmaßnahmen bezogene Verbandsklage einzuführen (so ausdr. Schmidt/Schrader/Zschiesche, Die Verbandsklage im Umwelt- und Naturschutzrecht, 2014, Kap. B. IV., Rn. 383).

68

Die Parallelität zeigt sich bereits im Wortlaut: Die Bestimmung in Art. 13 Abs. 1 UmwelthaftungsRL nimmt unmittelbar Bezug auf Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie und die darin genannten Personen (denen in Art. 12 Abs. 1 auch Nichtregierungsorganisationen – Umweltverbände – gleichgestellt werden). In gleicher Weise auf Art. 12 Abs. 1 nimmt auch Art. 12 Abs. 5 UmwelthaftungsRL Bezug. Hierbei handelt es sich nicht um eine zufällige Textgleichheit; vielmehr wird so der Gleichklang der Verfahrensbeteiligung vor der zuständigen Behörde wie auch vor Gericht sichergestellt. Geboten ist eine solche Abstimmung, weil dem gerichtlichen Verfahren – das sich nach dem Wortlaut auf die „Überprüfung“ von „Entscheidungen, Handlungen oder die Untätigkeit der nach dieser Richtlinie zuständigen Behörde“ zu beziehen hat – auch nach der Abfolge der Vorschriften (zumindest) die in Art. 12 Abs. 1 UmwelthaftungsRL eröffnete Aufforderung zum Tätigwerden durch den dort berechtigten Personenkreis vorangeht.

69

Sinn und Zweck der in Art. 12 Abs. 5 UmwelthaftungsRL eröffneten Nichtanwendungsoption gebieten ebenfalls die Beachtung der Verschränkung von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, d.h. hier des Ausschlusses der Antragsbefugnis im gerichtlichen Verfahren. Das Ziel dieses Ausschlusses, eine nicht zu steuernde Steigerung von Verfahrensaufwand zu vermeiden, würde weitgehend verfehlt, wenn u.a. Verbände zwar kein Verwaltungsverfahren betreiben könnten, dessen (mögliche) Gegenstände aber zur vollen gerichtlichen Überprüfung stellen könnten: Während der in Art. 12 UmwelthaftungsRL angelegte, durch einen Antrag einer Person i.S.v. Absatz 1 der Vorschrift veranlasste Verfahrensaufwand noch von Bewertungen der zuständigen Behörde selbst (z.B. der Glaubhaftigkeit i.S.v. Absatz 3) mit abhängt und gegebenenfalls gering gehalten werden kann, so erhält die behördliche Eingriffs- bzw. Rechenschaftspflicht eine gesteigerte Bedeutung und erhöht sich der Verfahrensaufwand beträchtlich, wenn der Antrag zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird.

70

Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass der Richtliniengeber die hieraus folgende Beschränkung von Verbandsklagebefugnissen nur auf solche Fälle beschränken wollte, in denen der Eintritt eines Schadens unklar ist, nicht aber in Fällen, in denen der Schadenseintritt offensichtlich oder sicher ist. Auch für eine solche Unterscheidung gibt der Wortlaut der Art. 12 und 13 UmwelthaftungsRL keinen Anhaltspunkt.

71

ee) Das Gebot eines umfassenden und auch auf Gefahrenabwehr- bzw. Vermeidungsmaßnahmen bezogenen Verbandsklagerechts und damit die zwingende Interpretation des Verhältnisses von § 10 und § 11 Abs. 2 USchadG im Sinne einer umfassenden Verbandsklagebefugnis des Klägers folgt schließlich auch nicht aus den Vorgaben der Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, BGBl. II 2006, S. 1252). Dasselbe gilt für die entsprechend formulierten Art. 12 Abs. 5 und 13 UmwelthaftungsRL, so dass – entgegen der vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht – Art. 12 Abs. 5 UmwelthaftungsRL auch nicht als Verstoß gegen zwingende Vorgaben der Aarhus-Konvention und damit auch nicht als europarechtlich unwirksam einzuordnen ist.

72

Aus Art. 9 Abs. 2 AarhusÜbk lässt sich keine Notwendigkeit ableiten, § 10 und § 11 Abs. 2 USchadG so auszulegen, dass Verbandsklagebefugnisse auch bezogen auf Gefahrenabwehrmaßnahmen gegen Umweltschäden für bereits zugelassene Vorhaben bestehen müssten. Art. 9 Abs. 2 AarhusÜbk verpflichtet die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass u. a. Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Art. 6 AarhusÜbk und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen der Aarhus-Konvention gelten. Umweltverbänden wird ein solches Interesse generell zugebilligt (Art. 9 Abs. 2 UA 2 AarhusÜbk). Art. 9 Abs. 2 AarhusÜbk gibt damit vor, dass das Verbandsklagerecht sich auf die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche und verfassungsrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen bezieht, für die Art. 6 AarhusÜbk sowie ggf. sonstige Konventionsbestimmungen gelten. Solche stehen vorliegend jedoch nicht in Rede. Art. 6 AarhusÜbk macht Vorgaben für Zulassungsverfahren für die in Anhang I zur Konvention genannten Tätigkeiten (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a) beziehungsweise zu Entscheidungen über nicht in diesem Anhang aufgeführte geplante Tätigkeiten (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b). Hier steht indes nicht ein Zulassungsverfahren in Rede bzw. die Entscheidung über eine nicht zulassungspflichtige geplante Tätigkeit, sondern ein auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen ein bereits bestandskräftig zugelassenes Vorhaben gerichtetes Begehren des Klägers. Hierfür sieht Art. 6 AarhusÜbk keine Beteiligungsrechte vor, so dass sich auch das Verbandsklagerecht nach Art. 9 Abs. 2 AarhusÜbk hierauf nicht beziehen kann.

73

Auch Art. 9 Abs. 3 AarhusÜbk gebietet keine Anerkennung einer auf Gefahrenabwehrmaßnahmen bezogenen Klagebefugnis des Klägers und damit weder eine entsprechend weite Auslegung des Art. 12 Abs. 5 UmwelthaftungsRL noch des § 11 Abs. 2 USchadG. Art. 9 Abs. 3 AarhusÜbk besagt, dass zusätzlich zu den Klagemöglichkeiten nach Art. 9 Abs. 2 AarhusÜbk die Vertragsparteien sicherstellen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Der Europäische Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung zum „slowakischen Braunbären“ (EuGH, Urteil vom 8.3.2011, C-240/09, Slg. 2011, I-1255, Rn. 52) zwar vertreten, dass sich aus dieser Norm konkrete Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergeben. Danach hätten sie das nationale Recht im Anwendungsbereich des europäischen Umweltrechts „so weit wie möglich“ im Einklang mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AarhusÜbk und mit dem Ziel des effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 9 Abs. 4 AarhusÜbk) auszulegen, um es einer Umweltvereinigung zu ermöglichen, eine dem europäischen Umweltrecht möglicherweise widersprechende Entscheidung einer Verwaltungsbehörde vor einem Gericht anzufechten (EuGH, Urteil vom 8.3.2011, C-240/09, Slg. 2011, I-1255, Rn. 52; vgl. auch Spieler, jurisPR-UmwR 3/2013 Anm. 2). Diesem Judikat tritt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht unmittelbar entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.2013, 7 C 21.12, juris, Rn. 21; Urteil vom 1.4.2015, 4 C 6/14, juris, Rn. 34; Spieler, jurisPR-UmwR 3/2013 Anm. 2).

74

Gleichwohl erkennen sowohl der EuGH als auch das Bundesverwaltungsgericht einen Ausgestaltungsvorbehalt der Mitgliedstaaten bzw. Vertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 AarhusÜbk an (EuGH, Urteil vom 8.3.2011, C-240/09, Slg. 2011, I-1255, Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 12.11.2014, 4 C 34/13, juris, Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5.9.2013, 7 C 21/12, juris, Rn. 35). Eine unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 3 AarhusÜbk im nationalen Recht bzw. im Rahmen nationaler Gerichtsverfahren ist nicht gegeben (so ausdr. BVerwG, Urteil vom 5.9.2013, 7 C 21/12, juris, Rn. 37; OVG Lüneburg, Urteil vom 3.3.2015, 4 LC 39/13, NordÖR 2015, 270, 275; vgl. auch EuGH, Urteil vom 8.3.2011, C-240/09, Slg. 2011, I-1255, Rn. 52); sie scheitert insbesondere an der mangelnden Bestimmtheit der Vorschrift (vgl. EuGH, Urteil vom 8.3.2011, C-240/09, Slg. 2011, I-1255, Rn. 45, Koch/Welss, NVwZ 2015, 633, 643). Eine Notwendigkeit einer völlig unbegrenzten Gewährung von Verbandsklagebefugnissen ist auch aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention nicht herzuleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.4.2015, 4 C 6/14, juris, Rn. 35 f.; Urteil vom 19.12.2013, 4 C 14/12, juris, Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.7.2013, 12 MN 300/12, NuR 2013, 672).

75

Der für Art. 9 Abs. 3 AarhusÜbk bestehende Ausgestaltungsvorbehalt wird mit Art. 12 und Art. 13 UmwelthaftungsRL sowie § 10 und § 11 USchadG wahrgenommen. Wie bereits mit den Erwägungen zu Sinn und Zweck der einfachgesetzlichen Vorschrift dargelegt, wird damit die Verbandsklagebefugnis nicht wesentlich berührt.

76

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine im Sinne einer zwingenden Verbandsklagebefugnis des Klägers vorgenommene Interpretation der Entscheidung des EuGH zum „slowakischen Braunbären“ und seiner darin geäußerten Ansicht zur Maßstäblichkeit des Art. 9 Abs. 3 AarhusÜbk schon daran scheitert, dass dieses Urteil auf behördliche Entscheidungen bezogen ist, mit denen Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, genehmigt werden. Eine solche Entscheidung steht vorliegend indes gerade nicht in Rede. Die Genehmigungsentscheidung für den streitbefangenen Windpark ist bestandskräftig. Auf sonstige behördliche Entscheidungen ist die Entscheidung des EuGH zum „slowakischen Braunbären“ hingegen nicht anwendbar (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3.3.2015, 4 LC 39/13, NordÖR 2015, 270, 272, 275).

77

Kein anderes Ergebnis gebietet schließlich auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Verbandsklagerechten in der Sache „Luftreinhalteplan Darmstadt“ (BVerwG, Urteil vom 5.9.2013, 7 C 21/12, juris, Rn. 38 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht erkennt zwar auch darin in Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH zum „slowakischen Braunbären“ eine Erweiterung der Verbandsklagerechte an, wählt allerdings aufgrund einer von ihm erkannten Zirkularität dieser Entscheidung einen anderen Weg, um das Verbandsklagerecht zu begründen (vgl. Koch/Welss, NVwZ 2015, 633, 643). So stützt es seine Entscheidung auf die Erwägung, dass die im seinerzeit von ihm entschiedenen Fall in Rede stehenden Normen auch individualschützenden Charakter hätten, und interpretiert das Verbandsklagerecht als Fortsetzung der Durchsetzung dieser Individualrechte. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellt damit eher einen Anschluss an die Janacek-Entscheidung des EuGH (EuGH, Urteil vom 25.7.2008, C-237/07, NVwZ 2008, 984) dar und ist nicht, gleichsam als Fortschreibung der Entscheidung des EuGH zum „slowakischen Braunbären“, als auf Ausweitung von Verbandsklagerechten gerichtet zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.2013, 7 C 21/12, juris, Rn. 41; so ebenfalls Koch/Welss, NVwZ 2015, 633, 643). Im vorliegenden Fall stehen indes keine individualschützenden Belange und keine hieraus abzuleitende prokuratorische Rechtsstellung eines Umwelt- oder Naturschutzverbandes in Rede, sondern Normen des objektiven Umweltrechts. In Konstellationen, in denen das Verbandsklagerecht nicht als Fortsetzung der Durchsetzung von Individualrechten zu interpretieren ist, lehnt das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Ausdehnung von Verbandsklagebefugnissen über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus vielmehr – und auch unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 3 AarhusÜbk – ebenfalls ab, so jüngst in seiner Entscheidung in der Sache „Wannsee-Route“ (BVerwG, Urteil vom 12.11.2014, 4 C 34/13, ZUR 2015, 351, 354; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.7.2013, 4 MN 155/13, juris, Rn. 11; OVG Koblenz, Beschluss vom 27.2.2013, 8 B 10254/13, juris, Rn. 11).

78

Zu einer anderen Interpretation führen auch nicht die vom Kläger vorgelegten „Findings and recommendations with regard to communication ACCC/C/2008/31 concerning compliance by Germany“ des Compliance Committees zur Aarhus-Konvention vom 20.12.2013 (ACCC/C/2008/31 [Germany]) und die Reaktion der Vertragsstaatenkonferenz am 31.6./1.7.2014 hierauf im „Report of the fifth session of the Meeting of the Parties – Decisions adopted by the Meeting of the Parties“ (ECE/MP.PP/2014/2/Add. 1). Beide Dokumente kritisieren zwar gewisse Nichtvereinbarkeiten deutschen Rechts mit Art. 9 AarhusÜbk, beziehen sich aber an keiner Stelle auf die hier in Rede stehende Frage der Auslegung des Umweltschadensgesetzes und geben daher auch keinen entscheidenden Hinweis darauf, dass eine Auslegung, wie der Kläger sie vertritt, völkerrechtlich geboten wäre. Das Compliance Committee geht vielmehr davon aus, dass Art. 9 Abs. 3 AarhusÜbk weder eine umweltrechtliche Popularklage gebiete, noch eine uferlose Ausdehnung von Verbandsklagebefugnissen. Es betont lediglich die Notwendigkeit, die Hürden für eine Verbandsklage nicht zu strikt zu fassen und bekundet gleichzeitig seinen Respekt vor einem im Vergleich zu Art. 9 Abs. 1 und 2 AarhusÜbk größeren Umsetzungsspielraum der Vertragsstaaten (Rn. 92). Im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 AarhusÜbk übt das Compliance Committee zwar Kritik an der deutschen Rechtslage. Diese bezieht es aber ausdrücklich auf die Zugangsmöglichkeiten von Umweltverbänden zu Gerichtsverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, des Bundes-Naturschutzgesetzes oder des Umweltschadensgesetzes (Rn. 99):

79

„However, in the absence of legislative guarantees for members of the public, including environmental NGOs, to have access to review procedures to challenge acts and omissions of private persons and public authorities in areas of national environmental law beyond the scope of the EAA, the Federal Nature Conservation Act and the Environmental Damage Act the Committee concludes that the conditions laid down by the Party concerned do not ensure standing to environmental NGOs to challenge acts or omissions that contravene national laws relating to the environment.” (Hervorhebung hinzugefügt)

80

Das Compliance Committee spricht dementsprechend die Empfehlung aus, die Bundesrepublik als Vertragspartei möge die nach ihrem Recht normierten Voraussetzungen zur Anerkennung von Verbandsklagebefugnissen zusätzlich zu den im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, im Bundes-Naturschutzgesetz oder dem Umweltschadensgesetz geregelten Möglichkeiten überarbeiten (Rn. 103):

81

„Criteria for the standing of NGOs promoting environmental protection to challenge acts or omissions by private persons or public authorities which contravene national law relating to the environment under article 9, paragraph 3, of the Convention are revised and specifically laid down in sectoral environmental laws, in addition to any existing criteria for NGO standing in the EAA, the Federal Nature Conservation Act and the Environmental Damage Act.” (Hervorhebung hinzugefügt)

82

Hieraus ergibt sich gerade kein Hinweis darauf, dass das Compliance Committee die geltende Rechtslage nach dem Umweltschadensgesetz als problematisch ansah und dementsprechend eine weite Auslegung der danach bestehenden Verbandsklagebefugnisse als völkerrechtlich zwingend geboten. Der Umstand, dass auch eine Aufhebung der Beschränkung auf Sanierungsmaßnahmen nach §§ 10, 11 USchadG zu einer Ausweitung der Verbandsklagebefugnisse beitragen würde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich; gerade weil sich die Bestimmung vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 5 Umwelthaftungs-RL als Beschränkung darstellt, wäre eine hierauf bezogene Kritik unmittelbar auf die Änderung des Umweltschadensgesetzes zu richten gewesen. Die Vertragsstaatenkonferenz schloss sich dieser auf andere Normen bezogenen Empfehlung an.

83

2. Eine Verbandsklagebefugnis des Klägers folgt für den vorliegenden Fall auch nicht aus anderen gesetzlichen Regelungen, insbesondere nicht aus der Seeanlagenverordnung (hierzu unter a) oder dem Bundes-Naturschutzgesetz (hierzu unter b).

84

a) Eine Klagebefugnis des Klägers ergibt sich nicht aus der Seeanlagenverordnung. Weder verweist die Seeanlagenverordnung auf das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, noch normiert sie eigene, spezielle Verbandsklagebefugnisse.

85

Darüber hinaus kann eine Klagebefugnis auch nicht aus § 11 Abs. 2 USchadG i.V.m. § 16 SeeAnlV hergeleitet werden. Abgesehen davon, dass § 11 Abs. 2 USchadG aufgrund der Regelung in § 10 USchadG eine Verbandsklagebefugnis nur hinsichtlich der Durchsetzung von Sanierungsmaßnahmen, nicht aber zur Durchsetzung von Gefahrenabwehr- bzw. Vermeidungsmaßnahmen vorsieht (s.o.), sieht § 11 Abs. 2 USchadG seinem eindeutigen Wortlaut nach eine Verbandsklagebefugnis nur in Bezug auf behördliche Entscheidungen oder deren Unterlassung „nach diesem Gesetz“, also nach dem Umweltschadensgesetz selbst vor. Eine Ausdehnung der in § 11 Abs. 2 USchadG vorgesehenen Verbandsklagebefugnisse auf Entscheidungen nach anderen Gesetzen oder Verordnungen ist damit schon dem Wortlaut nach ausgeschlossen (Petersen, USchadG, 2013, § 11, Rn. 30; vgl. auch Balensiefen, USchadG, 2013, § 11, Rn. 3). Eine Maßnahme der Beklagten nach § 16 Abs. 2 SeeAnlV könnte zwar materiell eine Gefahrenabwehrmaßnahme darstellen. Hieraus ergibt sich indes kein gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Befugnis eines Umwelt- oder Naturschutzverbandes, diese auch gerichtlich im Wege der Verbandsklage einzufordern.

86

Auch eine Klagebefugnis gerichtet auf ein Einschreiten nach der Seeanlagenverordnung in analoger Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Umweltschadensgesetzes ist nicht anzunehmen. Eine analoge Anwendung des Inhalts des Umweltschadensgesetzes auf die behördlichen Eingriffsbefugnisse nach § 16 SeeAnlV und die Bejahung einer entsprechenden Verbandsklagebefugnis ist wegen der Begrenzung von Verbandsklagebefugnissen in § 11 Abs. 2 USchadG auf behördliche Entscheidungen „nach diesem Gesetz“, also nach dem Umweltschadensgesetz, ausgeschlossen. Im Übrigen scheitert eine solche Klagebefugnis jedenfalls daran, dass nach den obigen Feststellungen ohnehin keine Klagebefugnis des Klägers nach dem Umweltschadensgesetz denkbar ist. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Umweltschadensgesetzes auf behördliche Eingriffsbefugnisse nach der Seeanlagenverordnung und eine entsprechende analoge Anerkennung eines Verbandsklagerechts des Klägers könnte allenfalls soweit gehen, wie das Umweltschadensgesetz selbst ein Verbandsklagerecht und eventuelle Ansprüche des Klägers vorsieht.

87

b) Auch aus § 64 BNatSchG ergibt sich keine Klagebefugnis des Klägers. Diese Vorschrift ermöglicht Rechtsbehelfe anerkannter Umweltverbände gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BNatSchG sowie § 63 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG. Es steht vorliegend indes keine Entscheidung in Planfeststellungsverfahren sowie keine Plangenehmigung (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 Nr. 6 und 7 BNatSchG) in Rede, ebenso wenig eine Befreiung von den Ge- oder Verboten einer Verordnung über geschützte Meeresgebiete oder gleichgestellter Gebiete (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 57 Abs. 2 BNatSchG, § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG). Auch ist nicht geltend gemacht worden, die Beklagte habe unter Verkennung der Rechtslage eine Befreiungsentscheidung nicht für erforderlich gehalten und ein Verfahren gewählt, in welchem dem Kläger kein Beteiligungsrecht zur Seite steht (vgl. insofern BVerwG, Urteil vom 19.12.2013, 4 C 14.12, BVerwGE 149, 17; Urteil vom 12.11.2014, 4 C 34/13, ZUR 2015, 351, 355).

C.

88

Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Klage aufrechterhalten wurde, auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ergibt sich die Kostenfolge zu Lasten des Klägers aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

89

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.

D.

90

Die Entscheidung, die Berufung zuzulassen, folgt aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist auszugehen, wenn diese eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 21.1.2009, 1 BvR 2524/06, NVwZ 2009, 515, 518). Dies ist vorliegend für die Frage der Auslegung der §§ 10 und 11 Abs. 2 USchadG und die daraus nach Auffassung der Kammer folgende Beschränkung von Verbandsklagebefugnissen auf Fälle von Sanierungsmaßnahmen der Fall.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrensverfahrens trägt der Kläger; insoweit werden die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattet.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr
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Tatbestand 1 Gegenstand des Rechtsstreits ist die Festlegung von Flugverfahren. 2
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Annotations

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Umweltschaden:
a)
eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes,
b)
eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes,
c)
eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinn des § 2 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die durch eine direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervorgerufen wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht;
2.
Schaden oder Schädigung: eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource (Arten und natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden) oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource;
3.
Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat;
4.
berufliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird;
5.
unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Umweltschaden in naher Zukunft eintreten wird;
6.
Vermeidungsmaßnahme: jede Maßnahme, um bei einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;
7.
Schadensbegrenzungsmaßnahme: jede Maßnahme, um die betreffenden Schadstoffe oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden;
8.
Sanierungsmaßnahme: jede Maßnahme, um einen Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren;
9.
Kosten: die durch eine ordnungsgemäße und wirksame Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung;
10.
fachrechtliche Vorschriften: die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie die zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

Auf

1.
Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Sinne des § 3 Nummer 5 des Gentechnikgesetzes und
2.
die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Natura 2000-Gebiets
ist § 34 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Die Auswahl von geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels erfolgt durch das Bundesamt für Naturschutz unter Beteiligung der Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, und unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den angrenzenden Ländern her.

(2) Die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 erfolgt durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Für die Herstellung der Vereinbarkeit mit Vorgaben aus der Richtlinie 2001/42/EG sowie für die Fortgeltung bestehender Schutzerklärungen gilt § 22 Absatz 2a und 2b Satz 2.

(3) Für die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, einschließlich ihrer Auswahl, sind die folgenden Maßgaben zu beachten:

1.
Beschränkungen des Flugverkehrs, der Schifffahrt, der nach internationalem Recht erlaubten militärischen Nutzung sowie von Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung im Sinne des Artikels 246 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sind nicht zulässig; Artikel 211 Absatz 6 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie die weiteren die Schifffahrt betreffenden völkerrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.
2.
Die Versagungsgründe für Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung im Sinne des Artikels 246 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen bleiben unter Beachtung des Gesetzes über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 785), das zuletzt durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, unberührt.
3.
Beschränkungen der Fischerei sind nur in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und nach Maßgabe des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 217 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, zulässig.
4.
Beschränkungen der Verlegung von unterseeischen Kabeln und Rohrleitungen sind nur in Übereinstimmung mit Artikel 56 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 79 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zulässig und
a)
im Hinblick auf Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 nur nach § 34 sowie
b)
im Hinblick auf weitere der Erfüllung bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen oder der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG dienenden Schutzzwecke nur, wenn die Verlegung diese erheblich beeinträchtigen kann.
5.
Beschränkungen der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind sowie der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen sind zulässig
a)
im Hinblick auf Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 nur nach § 34 sowie
b)
im Hinblick auf weitere der Erfüllung bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen oder der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG dienenden Schutzzwecke nur, wenn das Vorhaben diese erheblich beeinträchtigen kann.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.