Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 20. Mai 2015 - 6 K 2948/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage.
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Sie stellte am 15. Februar 2013 den Antrag, an der Bahnbrücke in der A.-Straße eine Werbeanlage zu errichten. Die Werbeanlage soll an dem Brückenbauwerk, das sich auf dem Flurstück mit der Nr. xxx (früher: yyy) befindet, angebracht werden. Es handelt sich dabei um eine Bahnbrücke, die über eine Straße führt. Die Werbeanlage ist ca. 3,90 m breit, ca. 2,80 m hoch und für wechselnde Plakate vorgesehen. Die Werbeanlage soll, wenn man aus östlicher Richtung entlang der A.-Straße auf die Bahnbrücke zukommt, auf der linken Seite direkt an der Brücke links der Fahrbahn angebracht werden. In den Bauvorlagen 2/1 und 2/2 ist die dort als „Premium-Großfläche“ bezeichnete Werbeanlage jeweils so eingezeichnet, dass die Anlage über die Grenze des Flurstücks Nr. xxx hinaus- und in den Luftraum des Flurstücks Nr. zzz, das zum öffentlichen Straßenraum gehört, hineinragt. In der als Bauvorlage 2/4 vorgelegten Lichtbildmontage ist der Werbeanlage dagegen so dargestellt, dass sie mit einem Abstand von ca. 1-2 m von der Kante der Brückenwand an dieser angebracht wird. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Vorbehaltsgebiets „B“.
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Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte die Erteilung der begehrten Baugenehmigung mit Bescheid vom 16. April 2013 ab. Sie begründete dies damit, dass nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO Werbeanlagen an Brücken unzulässig seien und eine bauordnungsrechtliche Abweichung nicht in Aussicht gestellt werden könne.
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Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den sie im Wesentlichen mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO begründete.
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Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2013 zurück. Sie hielt daran fest, dass die geplante Anlage wegen des allgemeinen Verbots von Werbeanlagen an Brücken unzulässig sei und dieses Verbot auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
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Die Klägerin hat am 25. Juli 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen erneut vor, dass ein generelles Verbot von Werbeanlagen an Brücken verfassungsrechtlich bedenklich sei. Sie verweist hierzu auf das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 23. Januar 2012 (Vf. 18-VII-09), nach dem ein solches Verbot nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig sei. Denn es seien Fälle denkbar, in denen aufgrund des Standorts in einem Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebiet ortsgestalterische Gründe nicht hinreichend gewichtig seien, um ein generelles Verbot von Werbeanlagen an Brücken zu rechtfertigen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. April 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2013 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf die Erwägungen in ihrem Widerspruchsbescheid.
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Die Sachakte der Beklagten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
VerfGH
I.
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Die zulässige Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung ist unbegründet.
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Die Ablehnung der begehrten Genehmigung ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO, da die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung nach § 72 HBauO hat. Die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben sich aus § 62 Abs. 1 Satz 1 HBauO, da Werbeanlagen nicht zu den nach § 61 Abs. 1 HBauO im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu beurteilenden Anlagen zählen. Die Werbeanlage ist zum einen schon deshalb nicht genehmigungsfähig, da der Antrag nicht hinreichend bestimmt ist (hierzu unter 1.). Zum anderen verstößt die Werbeanlage gegen die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Vorschrift des § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO (hierzu unter 2.).
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1. Die beantragte Werbeanlage ist schon deswegen nicht genehmigungsfähig, weil die Antragsunterlagen nicht hinreichend bestimmt sind. Denn die eingereichten Bauvorlagen enthalten widersprüchliche Angaben zum konkreten Standort der Werbeanlage. Nach § 5 Abs. 1 BauVorlVO sind ein Auszug des Liegenschaftskatasters mit Einzeichnung des Standorts (Nr. 1) sowie eine Zeichnung und Beschreibung oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage, vorzulegen. Die Klägerin hat einen Lageplan mit Einzeichnung des Standorts inkl. Maßangaben zur Breite der Anlage (Bauvorlage 2/2) und eine Lichtbildmontage (Bauvorlage 2/4) eingereicht. Diese Bauvorlagen enthalten widersprüchliche Angaben zum Standort der Anlage. Die Einzeichnung in der Bauvorlage 2/2 stellt die Werbeanlage so dar, dass sie teilweise in den Straßenraum hineinreicht, der in dem Lageplan durch hellgraue Linien begrenzt ist. Dies würde dazu führen, dass die Anlage teilweise in den Luftraum der Flurstücke zzz und aaa hineinreichen würde, die jeweils zum öffentlichen Straßenraum gehören. Dagegen ist auf der Fotomontage die Werbeanlage mit einem deutlichen Abstand zum Straßenraum, etwa 1-2 m von der Kante der Brückenwand entfernt, eingefügt. Danach würde die Anlage weiter südlich und eindeutig nur auf dem Flurstück xxx (früher: yyy) angebracht. Wegen dieser Widersprüche lässt sich den Bauvorlagen der Standort der Anlage nicht eindeutig entnehmen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Bauvorlagen an keiner Stelle eine Vermaßung hinsichtlich der Höhe, in der die Anlage angebracht werden soll, enthalten (§ 5 Abs. 2 BauVorlVO).
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2. Die streitgegenständliche Werbeanlage ist weiterhin deswegen nicht genehmigungsfähig, da sie gegen § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO verstößt. Danach sind Werbeanlagen an Böschungen, Brücken, Ufern und Bäumen unzulässig.
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a. Diese Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ist nicht erkennbar, dass sie das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG oder die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verletzen würde. Es kann daher offen bleiben, inwieweit sich die Klägerin, die nicht Eigentümerin der Flächen ist, auf denen die Werbeanlage errichtet werden soll, auf eine Verletzung der Eigentumsgarantie überhaupt berufen könnte.
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aa. Die Klägerin trägt vor, das generelle Verbot von Werbeanlagen an Brücken verletze das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG sowie die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Sie beruft sich dazu auf ein Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Dieser hat im Jahr 2012 Regelungen einer örtlichen Gestaltungssatzung für nichtig erklärt, die ein Verbot von „Werbeanlagen an und auf Brückengeländern und -brüstungen“ vorsahen. Ein solches Verbot, das nicht nach der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete, in denen die Werbeanlagen errichtet werden sollen, differenziere, sei keine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, da sie nicht erforderlich sei. Denn die Werbeanlagen führten beispielsweise in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten nicht ohne Weiteres zu einer Beeinträchtigung des Ortsbilds. Zwar seien Brücken als exponierte Bauwerke in der Regel von besonderer Bedeutung für das Ortsbild. Es sei jedoch denkbar, dass beispielsweise wegen des Standorts in einem Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbaren Sondergebiet ortsgestalterische Gründe nicht hinreichend gewichtig seien, um ein generelles Werbeverbot zu rechtfertigen (VerfGH München, Entsch. v. 23.1.2012, Vf. 18-VII-09, Rn. 126 f., juris).
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Dagegen haben verschiedene Gerichtsentscheidungen in der Vergangenheit die Verfassungskonformität von § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahr 1961 zu der Vorgängervorschrift, dem Hamburger Gesetz über Außenwerbung an Brücken, entschieden, dass dieses nicht gegen Art. 14 GG verstoße. Es hat festgestellt, dass das Gesetz der Baupflege diene und als solches eine Inhaltsbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sei. Diese müsse auf vernünftigen gesetzgeberischen Erwägungen und insbesondere einer angemessenen Abwägung der Belange des Einzelnen und der Allgemeinheit beruhen. Dem genüge das Brückenwerbungsgesetz. Das baupflegerische Ziel, ästhetische unerwünschte Erscheinungen aus dem Stadt- und Landschaftsbild fernzuhalten, sei ein legitimes Anliegen des öffentlichen Interesses. Dieses habe wiederum ein hinreichendes Gewicht gegenüber dem Interesse des Eigentümers daran, seine Brücke zur Werbung, also einem der Brücke an sich funktionsfremden Zweck, zu nutzen (BVerwG, NJW 1962, 552, 553). Dieser Ansicht hat sich das Hamburgische Oberverwaltungsgericht für die in § 73 Abs. 3 Nr. 1 HBauO a.F. überführte Vorschrift angeschlossen (OVG Hamburg, HmbJVBl. 1974, 6, 7). Auch das Verwaltungsgericht Hamburg konnte bisher keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO erkennen (VG Hamburg, Urt. v. 9.8.2002, 7 VG 1756/2002, Rn. 26, juris; Urt. v. 14.2.2005, 19 K 2012/02, und Urt. v. 16.7.2014, 7 K 2797/12, nicht veröffentlicht). Eine vergleichbare Regelung in Niedersachsen wurde ebenfalls ausdrücklich als verfassungskonform bestätigt (OVG Lüneburg, Urt. v. 4.5.1974, OVGE 30, 393).
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bb. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin geben keinen Anlas, von der bisherigen Bewertung des § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO abzuweichen.
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(1) Eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG liegt nicht vor. Vielmehr handelt es sich bei § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO um eine verfassungskonforme Inhaltsbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Eine solche setzt voraus, dass der Gesetzgeber das in Art. 14 GG angelegte Spannungsverhältnis zwischen der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, dem Regelungsauftrag in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG in einen problem- und situationsbezogenen interessengerechten Ausgleich bringt (BVerfG, NJW 2006, 1191, 1193 f.). Dabei ist er insbesondere an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (BVerfG, NVwZ 2009, 1025, 1028). Im Rahmen der Prüfung, ob eine Inhaltsbestimmung angemessen ist, ist bei gesetzlichen Regelungen, die das Grundeigentum betreffen, die Situationsgebundenheit dieses Eigentums zu beachten (BVerwG, Urt. v. 24.6.1993, 7 C 26/92, Rn. 38, juris).
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Gemessen an diesen Maßstäben ist das Verbot von Werbeanlagen an Brücken in § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei um eine bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschrift. Die positive Gestaltung des Ortsbildes ist als solche ein legitimes Ziel, das die Einschränkung des Eigentümers in den Möglichkeiten, sein Eigentum zu nutzen, rechtfertigen kann (BVerwG, Beschl. v. 6.12.1999, 4 B 75/99, Rn. 13, juris). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO nicht als Konkretisierung des allgemeinen Verunstaltungsgebots in § 12 Abs. 1 HBauO zu verstehen ist, sondern vielmehr als Vorschrift der positiven Baupflege. Dabei ist das Verunstaltungsverbot als generelle Gestaltungsanforderung darauf ausgerichtet, dass die bauliche Anlage das Gesamtbild der Umgebung nicht stören darf, das heißt der Gegensatz zwischen der baulichen Anlage und der Umgebung darf vom Betrachter nicht als belastend oder Unlust erregend empfunden werden (grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.6.1955, I C 146.53, NJW 1955, 1647; Niere, in: Alexejew, HBauO, Stand: Jan. 2012, § 12 Rn. 40). Neben diesem negativen Schutz ist jedoch auch die positive Gestaltungspflege zulässig (Niere, a.a.O., § 12 Rn. 11). Diese ist darauf ausgerichtet, positiv auf die Baukultur einzuwirken und das Stadtbild zu gestalten (OVG Hamburg, Beschl. v. 2.6.2010, 2 Bf 411/08.Z, juris). Wegen dieser unterschiedlichen Zielrichtungen des Verunstaltungsverbots einerseits und der positiven Gestaltungspflege andererseits sind die jeweiligen Anforderungen nach unterschiedlichen Maßstäben zu beurteilen. Das Verunstaltungsverbot ist darauf ausgerichtet ist, eine Störung der vorhandenen Umgebung zu verhindern und daher je nach vorhandener Bebauung und je nach Gebiet, in dem ein Vorhaben verwirklicht werden soll, unterschiedlich zu beurteilen. Was verunstaltend wirkt, kann von Fall zu Fall abweichend zu beurteilen sein, je nachdem, wie sich die vorhandene Umgebung darstellt. Dagegen ist die positive Gestaltungspflege darauf ausgerichtet, gestalterisch erst dafür zu sorgen, dass als positiv und wünschenswert wahrgenommene gestalterische Anforderungen verwirklicht werden.
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Die Maßnahme, Brücken von Werbung freizuhalten, ist gemäß diesen rechtlichen Vorgaben geeignet, das Ortsbild positiv zu gestalten. Der Gesetzgeber begründet dieses Ziel damit, dass zum einen Brücken an der Gestaltung des hamburgischen Stadt- und Landschaftsbildes einen hervorragenden Anteil haben. Zum anderen fallen sie infolge ihrer Ausdehnung und beherrschenden Wirkung regelmäßig besonders ins Auge (Begründung des Senats zum Gesetz über Außenwerbung an Brücken, Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft 1957, Nr. 263, S. 1). Damit ist die gestalterische Schutzwürdigkeit gerade von Brücken begründet. Die besondere Bedeutung von Brücken für das Ortsbild aufgrund ihrer exponierten Lage erkennt auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof an (VerfGH München, Entsch. v. 23.1.2012, Vf. 18-VII-09, Rn. 127, juris). Eine Gefährdung des Ortsbilds gerade durch Werbeanlagen kann ebenfalls begründet werden. Denn Werbeanlagen beeinflussen das Stadtbild maßgeblich. Werbung dient dazu, Menschen anzuregen, zu informieren, aufzuklären oder auch zu beeinflussen. Sie soll in erster Linie zum Erwerb von Waren unterschiedlichster Art oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen anregen. Zu diesem Zweck ist Werbung ihrer Natur nach darauf ausgerichtet, die Aufmerksamkeit der Menschen auf sich zu lenken und daher auffällig zu sein (Niere, in: Alexejew, HBauO, Stand: Jan. 2012, § 13 Rn. 2).
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Das gesetzgeberische Ziel, Brücken zum Schutze des Stadtbilds von Werbeanlagen freizuhalten, erstreckt sich auf alle Brücken unabhängig davon, wie der Brückenstandort bauplanungsrechtlich einzuordnen ist. Auch in diesem umfassenden Verständnis handelt es sich um ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Vorgaben zur positiven Gestaltung von baulichen Anlagen sind nicht auf bestimmte Gebietsarten beschränkt. Insofern erscheint es als legitimes Ziel, eine einheitliche Regelung für Werbung an Brücken im gesamten Stadtgebiet zu treffen. In Zusammenschau mit den weiteren in § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO genannten Orten, an denen Werbeanlagen generell verboten sind, nämlich Böschungen, Ufern und Bäumen, ergibt sich die schlüssige Konzeption des Gesetzgebers für eine positive bauliche Gestaltung des Ortsbilds, nämlich die, gewisse Merkmale des Ortsbildes generell werbefrei zu halten, sodass diese ihre prägende Wirkung in allen Gebieten uneingeschränkt entfalten können.
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Um dieses Ziel zu erreichen, ist das generelle Verbot in § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO erforderlich. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Ein nach Gebietsarten differenzierendes Verbot von Werbeanlagen an Brücken wäre nicht gleich geeignet, das Ziel, Brücken wegen ihrer ortsbildprägenden Wirkung im gesamten Stadtgebiet von Werbung freizuhalten, zu verwirklichen.
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Die Vorschrift ist weiterhin verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet den Verstoß eines generellen Verbots von Werbung an Brücken gegen die Eigentumsgarantie damit, dass wegen der möglichen Standorte der Werbung in Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbaren Sondergebieten ortsgestalterische Gründe nicht in jedem Fall hinreichend gewichtig sein könnten, um das generelle Werbeverbot zu rechtfertigen. An den genannten Standorten würden Werbeanlagen nicht unbedingt zu einer Beeinträchtigung des Ortsbilds führen (VerfGH München, Entsch. v. 23.1.2012, Vf. 18-VII-09, Rn. 126 f., juris). Dies überzeugt nicht. Denn durch das generelle Verbot von Werbeanlagen an Brücken wird, wie oben ausgeführt, keine Verunstaltung abgewehrt, sondern eine positive gestalterische Vorgabe geschaffen. Es wird dadurch die Zielsetzung von werbefreien Brücken, unabhängig von ihrer konkreten Umgebung, umgesetzt. Zwar sind in Gewerbe- und Industriegebieten Werbeanlagen regelmäßig auch unter gestalterischen Gesichtspunkten zulässig (OVG Münster, Urt. v. 20.2.2004, DÖV 2004, 840). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber nicht in zulässiger Weise allgemeine einschränkende Regelungen für Werbeanlagen auch in Gewerbe- und Industriegebieten treffen dürfte. Denn eine positive Gestaltungsvorgabe wie die Freihaltung von Brücken von Werbung kann nur dann ihre volle Wirksamkeit entfalten, wenn sie generell gilt. Würde die Zulässigkeit von Werbeanlagen an Brücken stets von der Beeinträchtigung des Ortsbildes im konkreten Fall abhängig gemacht, so könnte eine positive gestalterische Wirkung nicht erreicht werden. Damit würde der Gesetzgeber in seinen Möglichkeiten, positive Baugestaltung zu betreiben, erheblich eingeschränkt. Er wäre vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, dass Verunstaltungsverbot zu konkretisieren. Dass dieses Verständnis der grundrechtlichen Vorgaben für bauordnungsrechtliche Gestaltungsregeln unzutreffend ist, zeigt sich bereits daran, dass die Möglichkeit zur positiven Gestaltungspflege neben der Abwehr von Verunstaltungen allgemein anerkannt ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 2.6.2010, 2 Bf 411/08.Z, Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 11.9.2014, 1 B 14.170, Rn. 20; OVG Münster, Beschl. v. 6.7.2012, 2 D 27/11.NE, Rn. 78; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.3.2009, 3 S 1953/07, Rn. 31, jeweils juris; Niere, in: Alexejew, HBauO, Stand: Jan. 2012, § 12 Rn. 11).
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Dagegen sind die Interessen der Grundeigentümer, die gegen ein generelles Verbot von Werbeanlagen an Brücken sprechen, als weniger gewichtig einzuordnen. Zum einen handelt es sich bei Werbung an Brücken lediglich um eine funktionsfremde zusätzliche Nutzung (BVerwG, Urt. v. 29.8.1981, NJW 1962, 552, 553). Zum anderen sein rein merkantile Interessen, denen wegen der vielfältigen Möglichkeiten, an anderen Stellen Werbung anzubringen, ein geringes Gewicht zukommt (OVG Lüneburg, Urt. v. 5.4.1974, OVGE 30, 393, 395). Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass für etwaige atypische Ausnahmefälle, in denen tatsächlich keine negativen Auswirkungen auf das Ortsbild festzustellen sind, die Möglichkeit besteht, eine Werbeanlage an einer Brücke im Wege der Abweichung nach § 69 Abs. 1 HBauO zuzulassen.
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(2) Auch eine Verletzung der Berufsfreiheit von derjenigen, die in der Werbebranche tätig sind, wird durch das generelle Verbot von Werbeanlagen an Brücken nicht verursacht. Hier kann offen bleiben, ob ein derartiges Verbot überhaupt eine berufsregelnde Tendenz hat und daher ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 GG Abs. 1 vorliegt (vgl. Ruffert, in: Epping/Hillgruber, GG, Stand: Dez. 2014, Art. 14 Rn. 55). Denn jedenfalls wäre ein entsprechender Eingriff aus den soeben aufgeführten Gründen gerechtfertigt. Im Hinblick auf die Berufsfreiheit der Werbetreibenden ist ergänzend zu berücksichtigen, dass nicht ersichtlich ist, dass das Verbot von Werbeanlagen an Brücken im gesamten Stadtgebiet dazu führen würde, dass nicht mehr ausreichend geeignete Flächen für Werbeanlagen vorhanden wären. Auch wenn Brücken wegen ihrer exponierten Lage für werbetreibende Unternehmen von besonderem Interesse sind, so ist das Verbot dennoch gerechtfertigt, da hieraus zugleich die besondere störende Wirkung für das Ortsbild folgt.
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b. Die streitgegenständliche Werbeanlage verstößt gegen § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO, denn sie soll an einer Brücke errichtet werden. Unter Brücken sind Ingenieurbauwerke zu verstehen, die der Überführung in der Regel eines Verkehrsweges über ein Hindernis dienen, wobei es sich bei dem Hindernis unter anderem um einen natürlichen Geländeeinschnitt, einen Wasserlauf oder eine andere zu überquerende Verkehrsanlage handeln kann (VG Hamburg, Urt. vom 9.8.2002, 7 VG 1756/2002, Rn. 21, juris; Niere, in: Alexejew, HBauO, Stand: Jan. 2012, § 13 HBauO, Rn. 87). Bei der Bahnbrücke am westlichen Ende der A.-Straße handelt es sich um eine Brücke im Sinne dieser Vorschrift. Die streitgegenständliche Werbeanlage befindet sich „an“ dieser Brücke, denn der Unterbau einer Brücke ist als deren Bestandteil anzusehen (OVG Hamburg, Urt. v. 21.6.1973, HmbJVBl. 1974, 6, 7). Die streitgegenständliche Werbeanlage soll direkt an den Unterbau der Brücke angebracht und mit diesem fest verbunden werden.
II.
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Die Klage hat auch im Hinblick auf den in dem Aufhebungsantrag regelmäßig mit enthaltenen Verpflichtungsantrag keinen Erfolg. Zwar dürfte der ablehnende Bescheid, der vom Bezirksamt A. erlassen wurde, formell rechtswidrig sein. Denn der Standort der beantragten Werbeanlage liegt im Vorbehaltsgebiet „B“, wie sich aus dem mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 29. Mai 2012 eingefügten § 5 Abs. 4 und der ebenfalls eingefügten Anlage 3 zu § 5 Abs. 4 ergibt (HmbGVBl. 2012 Nr. 24 v. 15.6.2012, S. 213). In Vorbehaltsgebieten ist nach Abschnitt II Abs. 2 i.V.m. Abschnitt I HBauO-ZustO die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung und somit auch für die Erteilung bzw. Versagung von Baugenehmigungen nach § 72 Abs. 1 HBauO zuständig. Jedoch besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Aufhebung des Ablehnungsbescheids und des diesen bestätigenden Widerspruchsbescheids. Denn diese enthalten über die Ablehnung einer begehrten Begünstigung hinaus keine eigenständige Regelung zu Lasten der Klägerin. Die Belastung liegt allein darin, dass ihr die begehrte Begünstigung in Form der Baugenehmigung versagt wurde. Diese Entscheidung ist jedoch, wie ausgeführt, inhaltlich nicht zu beanstanden. Insofern geht von dem Ablehnungsbescheid keine eigenständige Belastung aus, an deren Aufhebung die Klägerin ein rechtliches Interesse haben könnte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.05.1996, Bf VI 27/95, Rn. 47, juris)
III.
- 31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung sowie zur Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Insbesondere ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage nach der Verfassungskonformität des § 13 Abs. 3 Nr. 3 HBauO nicht allein entscheidungstragend ist.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.