Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 30. Apr. 2015 - 2 K 3225/13

published on 30/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 30. Apr. 2015 - 2 K 3225/13
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 für sein Studium im Bachelorstudiengang Erziehungs- und Bildungswissenschaft mit Nebenfach Soziologie an der Universität A. Ausbildungsförderung zu gewähren.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für das 7. und 8. Hochschulsemester, in denen er seine Ausbildung im Bachelorstudiengang Erziehungs- und Bildungswissenschaft mit Nebenfach Soziologie abgeschlossen hat.

2

Der […] geborene Kläger legte im Juni 2009 das Abitur ab (Bl. A 6 der Förderungsakte). Die Universität A. lehnte seine Bewerbung um einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Erziehungs- und Bildungswissenschaft für das Wintersemester 2009/2010 zunächst ab (Bl. D 10 der Förderungsakte), wogegen der Kläger sich im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg wandte. Aufgrund eines durch das Verwaltungsgericht Hamburg vermittelten Vergleichs ließ die Universität A. den Kläger schließlich mit Bescheid vom 13. Oktober 2009 zum Wintersemester 2009/2010 zum Studium im Bachelorstudiengang Erziehungs- und Bildungswissenschaft zu (Bl. D 7 der Förderungsakte), wobei es dem Kläger oblag, ein nicht zulassungsbeschränktes Nebenfach zu wählen. Er wählte das Nebenfach Philosophie (Bl. D 67 der Förderungsakte).

3

Die Beklagte gewährte dem Kläger auf seine Anträge vom 29. Oktober 2009 (Bl. A 1 der Förderungsakte), 27. September 2010 (Bl. B 1 der Förderungsakte) bzw. 15. September 2011 (Bl. C 1 der Förderungsakte) hin mit Bescheiden vom 15. Januar 2010 (Bl. A 25 der Förderungsakte), 29. Oktober/23. November 2010 (Teil B a.E. der Förderungsakte) bzw. 30. November 2011 (Teil C a.E. der Förderungsakte) für die Bewilligungszeiträume von Oktober 2009 bis September 2010, Oktober 2010 bis September 2011 bzw. Oktober 2011 bis September 2012 Ausbildungsförderung. Weder in der Förderungsanträgen noch in den Bewilligungsbescheiden noch in den vom Kläger für das 1., 3. und 5. Hochschulsemester vorgelegten Immatrikulationsbescheinigungen (Bl. A 7, B 4, C 5 der Förderungsakte) ist das Nebenfach ausgewiesen. Der Kläger legte am 29. November 2011 eine am 22. November 2011 von der Universität A. ausgestellte Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG vor (Bl. C 20 der Förderungsakte), in der für das Hauptfach Erziehungs- und Bildungswissenschaft und das Nebenfach Soziologie bestätigt wurde,

4

„dass die/der Auszubildende die bei geordnetem Verlauf ihrer/seiner Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistung am 30.9.11 erbracht hat.“

5

Der Kläger hatte zum Wintersemester 2010/2011, dem 3. Hochschulsemester, das Nebenfach von Philosophie auf Soziologie gewechselt.

6

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 22. August 2012 Ausbildungsförderung für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum des 7. und 8. Hochschulsemesters von Oktober 2012 bis September 2013 (Bl. D 1 der Förderungsakte) und machte mit Schreiben vom gleichen Tag eine „Überschreitung der Förderungshöchstdauer durch Fachrichtungswechsel im Nebenfach“ geltend (Bl. D 28 der Förderungsakte). Am 4. Oktober 2012 legte der Kläger eine Immatrikulationsbescheinigung vor, ausweislich derer er im Wintersemester 2012/2013 im Bachelorstudiengang Erziehungs- und Bildungswissenschaft im 7. Hochschulsemester und 7. Fachsemester stand (Bl. D 12 der Förderungsakte). Die Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft bescheinigte ihm unter dem 17. Oktober 2012, dass er sich im Wintersemester 2012/2013 im Nebenfach Soziologie im 5. Fachsemester befinde (Bl. D 31 der Förderungsakte). Ferner legte der Kläger die Bescheinigung der Universität A. vom 18. Oktober 2012 auf dem dafür vorgesehenen Formblatt vor, nach welcher er die Ausbildung innerhalb von zwölf Monaten voraussichtlich im Monat September 2013 abschließe (Bl. D 30 der Förderungsakte).

7

Der Kläger teilte mit Schreiben vom 10. Januar 2013 (Bl. D 40 der Förderungsakte) der Beklagten mit:

8

„Ich hätte das von mir zunächst aufgenommene Nebenfach (Philosophie) nicht weiter studiert, wenn ich keinen Studienplatz für Soziologie bekommen hätte, da ich mich sowohl intellektuell[…] als auch psychisch nicht in der Lage fühle[,] dem Nebenfach gerecht zu werden. Somit diente die Aufnahme des 1. Nebenfaches (Philosophie) lediglich dazu, das Hauptfachstudium überhaupt aufnehmen zu können.“

9

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18. Januar 2013 die Förderung für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG ab und führte aus:

10

„Sie haben zum WS 2010/2011 das Nebenfach gewechselt zu Soziologie. […]

11

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann gegeben sein, wenn der Auszubildende zu einem früheren Zeitpunkt zu der Ausbildung an einer Hochschule aus Kapazitätsgründen nicht zugelassen worden ist, für die er nach Abbruch der zunächst begonnenen Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung gefördert werden will. Allerdings ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes in diesen Fällen nur zu bejahen, wenn der Auszubildende

12

- die nach Abbruch der bisherigen Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung aufgenommene Hochschulausbildung von Anfang an angestrebt hatte,
- ausschließlich auf Grund der rechtlichen Beschränkungen bei der Vergabe von Studienplätzen gehindert war, diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu beginnen,
- ohne Unterbrechung die ihm zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten genutzt hat, um einen Studienplatz in seinem Wunschstudium zu erhalten; ausgenommen hiervon sind Zeiten der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, des Freiwilligen Sozialen Jahres sowie vergleichbaren Dienste, und die bisherige Ausbildung für den Fall der Nichtzulassung zum Wunschstudium auch berufsqualifizierend abschließen wollte. Dies ist nicht der Fall, wenn die bisherige Ausbildung lediglich zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten bis zur sicheren Zulassung zum Wunschstudium aufgenommen wird.

13

Sie hätten das zunächst aufgenommene Nebenfach aber nicht weiter studiert, sondern es diente lediglich dazu, das Hauptstudium überhaupt aufzunehmen.“

14

Der Kläger legte am 25. Januar 2013 Widerspruch ein (Bl. D 42 der Förderungsakte), den er am 5. Juli 2013 rechtsanwaltlich begründen ließ (Bl. D 58 der Förderungsakte): In dem Wechsel des Nebenfachs liege kein Fachrichtungswechsel, da es sich nicht um eine selbständige Fachrichtung handele. Das Nebenfach stelle lediglich einen integralen Bestandteil des Bachelorstudiengangs Erziehungs- und Bildungswissenschaft dar, der 45 von 180 Leistungspunkten umfasse und dessen studienbegleitende Leistungsnachweise zu 25 % in die Abschlussnote eingingen. Selbst wenn ein Fachrichtungswechsel angenommen würde, sei ein wichtiger Grund zu vermuten. Auch liege ein schwerwiegender Grund für ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer vor. Der Kläger bezog sich auf ein Attest vom 4. Juni 2013 des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychologischen Psychotherapeuten Dipl.-Psych. S. H., ausweislich dessen der Kläger an einem Rezidiv einer Angstneurose mit besonderem Schwerpunkt Angst vor Versagen im Leistungsbereich leide (Bl. D 68 der Förderungsakte).

15

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2013 – am 17. Juli 2013 per einfachem Einschreiben zur Post gegeben – zurück (Bl. D a.E. der Förderungsakte) und führte aus: Es liege ein Fachrichtungswechsel vor, nicht lediglich eine Schwerpunktverlagerung. Da der Kläger von Anfang an nicht beabsichtigt habe, das Studium mit dem zunächst gewählten Nebenfach Philosophie abzuschließen, fehle es an einem wichtigen Grund.

16

Das Verwaltungsgericht Hamburg lehnte in einem Eilverfahren, 2 E 2998/13, mit Beschluss vom 8. August 2013 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Ausbildungsförderung für die Monate August und September 2013 und einen diesbezüglichen Prozesskostenhilfeantrag ab. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht gewährte auf die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe hin mit Beschluss vom 6. Januar 2014, 4 So 97/13, Prozesskostenhilfe für die erste Instanz. Zudem gewährte es mit Beschluss vom 6. Januar 2014, 4 Bs 262/13, Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz und stellte das Beschwerdeverfahren ein.

17

Zur Begründung der am 19. August 2013 erhobenen Klage trägt der Kläger unter Bezugnahme auf die Widerspruchsbegründung vor, er habe einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Soweit die Beklagte vorbringe, dass eine Ursächlichkeit für die eingetretene Verzögerung deshalb nicht nachgewiesen werden könne, weil er die Leistungsnachweise ordnungsgemäß vorgelegt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass er nicht voll studierfähig sei. Die Besonderheit der Erkrankung ergebe sich gerade daraus, dass die Belastbarkeit bis zu einem bestimmten Belastungspunkt gegeben und ab einem bestimmten Punkt nicht mehr voll bzw. lediglich noch eingeschränkt vorliege. Zur weiteren Begründung trägt der Kläger vor, es liege kein Fachrichtungswechsel vor. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Wechsel von Unterrichtsfächern in Lehramtsstudiengängen sei nicht einschlägig. Der Arbeitsaufwand in den einzelnen Unterrichtsfächern sei deutlich höher als derjenige in einem Nebenfach des Bachelorstudiengangs Erziehungs- und Bildungswissenschaft. Die berufliche Verwendbarkeit werde durch die Wahl des Nebenfachs keineswegs in derselben oder vergleichbaren Weise beeinflusst wie durch die Wahl des Unterrichtsfachs. Die Prüfungsordnungen sähen auch nicht vor, dass das Studium des Nebenfachs gleichzeitig mit dem des Hauptfachs aufgenommen werden müsse. Der Kläger beruft sich auf eine Entscheidung der Kammer, in der darauf abgestellt wurde, dass in der Prüfungsordnung nur ein ordnungsgemäßes Studium in Haupt- und Nebenfächern in der neunsemestrigen Studienzeit vorgeschrieben war, aber nicht, wann mit dem Studium in den Nebenfächern begonnen werden müsse (Beschl. v. 24.10.2011, 2 K 1947/11) sowie auf eine Entscheidung der Kammer, in der angenommen wurde, dass nach dem 4. Fachsemester im Hauptfach sowie nach dem, eventuell davon abweichenden, 4. Fachsemester im Nebenfach ein Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG vorzulegen sei (Beschl. v. 15.5.2006, 2 E 938/06).

18

Der Kläger beantragt,

19

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2013 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 für sein Studium im Bachelorstudiengang Erziehungs- und Bildungswissenschaft mit Nebenfach Soziologie an der Universität A. Ausbildungsförderung zu gewähren.

20

und beantragt ferner,

21

die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte bezieht sich zu Begründung auf den Widerspruchsbescheid und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren.

25

Die Förderungsakte der Beklagten sowie die Akte des Eilverfahrens 2 E 2998/13 (4 So 97/13, 4 Bs 262/13) sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die zulässige Klage hat nach § 113 Abs. 5 VwGO in der Sache Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten für den Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 für sein Studium im Bachelorstudiengang Erziehungs- und Bildungswissenschaft mit Nebenfach Soziologie an der Universität A. Ausbildungsförderung beanspruchen.

27

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht gemäß § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197, für den streitgegenständlichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.12.2011, BGBl. I S. 2854 – BAföG) für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Danach ist die Ausbildung des Klägers im Bachelorstudiengang Erziehungs- und Bildungswissenschaft mit Nebenfach Soziologie dem Grunde nach förderungsfähig.

28

Es handelt sich um eine Erstausbildung, da der Kläger seinen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG folgenden Grundanspruch auf Ausbildungsförderung bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss nach mindestens drei Schul- oder Studienjahren berufsbildender Ausbildung nicht bereits zuvor erschöpft hatte. Zulasten des Klägers kann unterstellt werden, dass seine Ausbildung deshalb eine andere Ausbildung i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG ist, weil der Austausch des Nebenfachs von Philosophie zu Soziologie zum 3. Hochschulsemester mit einem Fachrichtungswechsel einherging. Denn der unterstellte Fachrichtungswechsel steht der Förderung nicht entgegen, da ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel zu vermuten und die Vermutung nicht widerlegt ist (1.). Die Ausbildung des Klägers ist auch noch im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 förderungsfähig (2.).

29

1. Der unterstellte Fachrichtungswechsel steht der weiteren Förderung nicht entgegen, da ein wichtiger Grund gegeben ist. Die Förderung der anderen Ausbildung nach einem Fachrichtungswechsel setzt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG einen wichtigen Grund voraus. Ein wichtiger Grund genügt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG auch bei einer Ausbildung an einer Hochschule, wenn der Fachrichtungswechsel, wie vorliegend, bis zum Beginn des 4. Fachsemesters vollzogen wird. Bei einem, hier vorliegenden, erstmaligen Fachrichtungswechsel wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 Alt. 1 BAföG in der Regel vermutet, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Dies gilt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG bis zum Beginn des 3. Fachsemesters auch bei Ausbildungen an einer Hochschule. Der Kläger hat den Fachrichtungswechsel noch in der von der Regelvermutung gezogenen zeitlichen Grenze vollzogen. Die Vermutung ist im Einzelfall nicht widerlegt. Zwar ist die Vermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 Alt. 1 BAföG widerleglich. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Fiktion. Doch liegt der Regelfall eines erstmaligen Fachrichtungswechsels vor, in dem die Vermutung eingreift. Die Kammer hält an der im Eilverfahren geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung nicht fest. Im Einzelnen:

30

Zunächst hat der Gesetzgeber mit der Regelvermutung eine formelle Verfahrenserleichterung geschaffen. Nach dem der Einführung einer Regelvermutung zugrundeliegenden Entwurf eines Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BT-Drs. 15/3655, S. 5, 9 f.) dient die Regelvermutung dazu, dass Auszubildende, die ihre Ausbildung erstmalig wechseln oder abbrechen, dies im Regelfall nicht mehr begründen müssen, so dass das Förderungsamt „von der verwaltungsaufwändigen Überprüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt“, entlastet und der Gefahr begegnet werde, dass im Ergebnis „die bloße Formulierungskunst des Antragstellers“ entscheide. Zudem hat der Gesetzgeber in den Grenzen der Regelvermutung den Auszubildenden von der objektiven Beweislast hinsichtlich des wichtigen Grundes befreit. Schließlich muss der Regelvermutung auch in materiellrechtlicher Hinsicht ein Gehalt beigemessen werden. Denn eine Verfahrenserleichterung tritt wegen der Pflicht des Förderungsamts nach § 68 Nr. 1 i.V.m. § 20 SGB I zur Amtsermittlung und der Pflicht des Betroffenen zur Mitteilung aller für die Leistungsgewährung erheblichen Umstände nach § 68 Nr. 1 i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I bei rechtskonformem Verhalten aller Beteiligten nur dann ein, wenn wegen der Regelvermutung materiellrechtlich die näheren Umstände des Fachrichtungswechsels im Regelfall nicht für die Leistungsgewährung erheblich sind.

31

Ausgehend davon ist der Regelfall eines erstmaligen Fachrichtungswechsels gegeben. Die Umstände des Falles überschreiten nicht den Rahmen eines üblichen erstmaligen Fachrichtungswechsels, der nach der Entscheidung des Gesetzgebers förderungsunschädlich sein soll. Insbesondere ist der Fall nicht vergleichbar mit „völlig willkürlichen Ausbildungs- und Fachrichtungswechseln ohne ursprünglich ernsthafte Abschlussabsicht“, bei denen der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien eine Förderung für eine Fehlentwicklung hielte. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Förderung eines Wunschstudiums nach dem Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium (nachgewiesen bei Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 142, 143, 146, 149). Für die Anerkennung eines wichtigen Grundes ist dabei zu verlangen, dass der Auszubildende das Parkstudium für den Fall der Nichtzulassung zum Wunschstudium auch berufsqualifizierend abschließen wollte; wer lediglich beabsichtigt, Wartezeiten bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, kann sich bei einem späteren Fachrichtungswechsel nicht auf einen wichtigen Grund berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.1983, 5 C 122/81, BVerwGE 67, 250, juris Rn. 11). Das Parkstudium muss mithin gegenüber dem Wunschstudium zweite Wahl gewesen sein, aber immerhin dieses und nicht nur Überbrückungsstudium (VG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2013, 2 E 2998/13). Ein solches bloßes Überbrückungsstudium ist in der vom Kläger ursprünglich aufgenommen Ausbildung im Studiengang Erziehungs- und Bildungswissenschaft mit Nebenfach Philosophie jedoch nicht zu sehen. Auch das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 10. Januar 2013 widerlegt die Regelvermutung eines wichtigen Grundes nicht.

32

Zum einen hängt das Vorliegen eines wichtigen Grundes von einer Interessenabwägung ab (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, Rn. 132 m.w.N.). In diese ist insbesondere einzustellen, ob der Fachrichtungswechsel eine Verlängerung der Ausbildung erwarten lässt. Dieses ist hier nicht der Fall. Ein Fachrichtungswechsel liegt für die Ausbildung des Klägers nur wegen des Austauschs des Nebenfachs vor. Die übrigen integralen Bestandteile des ursprünglichen Studiengangs entsprechen dem des neuen, anderen Studiengangs. Insoweit bleiben die Fachspezifischen Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Erziehungs- und Bildungswissenschat der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft (v. 12.9.2007, Amtl. Anz. 2008, S. 564) anwendbar. Die für das neue Nebenfach Soziologie einschlägigen Regelungen schließen nicht aus, das Nebenfachstudium in lediglich vier Fachsemestern zu absolvieren. Nach den Fachspezifischen Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Soziologie (B. A.) (v. 25.6.2008 – FSB Soziologie) zu § 4 Abs. 2 der Prüfungsordnung der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschat für Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) (v. 12.9.2007, Amtl. Anz. 2008, S. 219 – PO EPB BA) umfasst die Einführungsphase des Nebenfachstudiums das 1. bis 4. Fachsemester mit den Modulen A und B und 12 Leistungspunkten, die Aufbauphase das 3. bis 6. Fachsemester mit den Modulen C und D und 17 Leistungspunkten. Aus der Doppelbelegung des 3. und 4. Fachsemesters geht hervor, dass ggf. die Einführungsphase in lediglich zwei Studienhalbjahren (z.B. 1. und 2. oder auch 3. und 4. Fachsemester) und ggf. die Aufbauphase ebenfalls in nur zwei Studienhalbjahren (z.B. 5. und 6. oder auch 3. und 4. Fachsemester) absolviert werden kann. Auch zeigt der Umstand, dass der vom Kläger noch in dem ursprünglichen Nebenfach Philosophie erworbene Leistungsnachweis im Modul Logik und Argumentationstheorie mit 6 Leistungspunkten im freien Wahlbereich des letztlich abgeschlossenen Bachelorstudiengangs Anerkennung gefunden hat, dass mit dem Austausch des Nebenfachs zum 3. Hochschulsemester nicht notwendiger Weise eine Ausbildungsverzögerung verbunden war. Dies bestätigt die von der Universität A. am 22. November 2011 ausgestellte Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG, die für das Hauptfach Erziehungs- und Bildungswissenschaft und das Nebenfach Soziologie bestätigt, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistung zum Ende des 4. Hochschulsemesters am 30. September 2011 erbracht habe.

33

Zum anderen ist dem Schreiben des Klägers vom 10. Januar 2013 nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit der Schluss zu entnehmen, dass es der Kläger bereits bei Aufnahme der ursprünglichen Ausbildung mit dem Nebenfach Philosophie ausgeschlossen hätte, das Studium mit diesem Nebenfach auch abzuschließen. Da der Wille des Klägers, die Ausbildung im Hauptfach abzuschließen, außer Frage steht, ohne ein Nebenfach der Bachelorstudiengang aber nicht abgeschlossen werden kann, ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger das Nebenfachstudium ersatzlos aufgegeben hätte. Soweit der Kläger dargelegt hat, er hätte das zunächst aufgenommene Nebenfach Philosophie nicht weiter studiert, wenn er keinen Studienplatz für Soziologie bekommen hätte, da er sich sowohl intellektuell als auch psychisch nicht in der Lage fühle dem Nebenfach gerecht zu werden, wird damit nur seine Selbsteinschätzung deutlich, die er bei Abfassen des Schreibens vom 10. Januar 2013 im Hinblick auf den bereits über zwei Jahre zurückliegenden Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels einnahm. Aus der Erklärung des Klägers geht nicht eindeutig hervor, dass er bereits im Zeitpunkt der Aufnahme des Nebenfachstudiums Philosophie ausgeschlossen hätte, das Nebenfachstudium zu fördern. Gegen eine solche Annahme spricht, dass der Kläger ausweislich des erworbenen Leistungsnachweises im Modul Logik und Argumentationstheorie das Nebenfachstudium Philosophie tatsächlich gefördert hat. Soweit der Kläger geäußert hat, die Aufnahme des ersten Nebenfachs habe „[s]omit“ lediglich dazu gedient, das Hauptfachstudium überhaupt aufzunehmen, so lässt dies ebenfalls nur eine rückblickende Einschätzung klar erkennen und lässt nicht eindeutig einen bereits bei Aufnahme des Nebenfachstudiums Philosophie bestehenden Willen erkennen, dieses in keinem Fall abzuschließen.

34

2. Förderungsfähig war die Ausbildung auch im streitgegenständlichen Zeitraum der beiden letzten Semester von Oktober 2012 bis September 2013. Es kann dahinstehen, ob das streitgegenständliche 7./8. Hochschulsemester noch in die Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG fällt oder ein Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer wegen eines schwerwiegenden Grundes nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG besteht. Wenigstens hat der Kläger einen Anspruch auf Ausbildungsförderung als Hilfe zum Studienabschluss gemäß § 15 Abs. 3a BAföG in der Förderungsart eines Bankdarlehens gemäß § 18c BAföG. Nach § 15 Abs. 3a Satz 1 BAföG wird Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt § 15 Abs. 3a Satz 1 BAföG gemäß § 15 Abs. 3a Satz 2 BAföG unter der Voraussetzung, dass der Auszubildende eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Eine gesonderte Abschlussprüfung ist in dem Bachelorstudiengang des Klägers nicht vorgesehen. Die Universität A. hat unter dem 18. Oktober 2012 bescheinigt, dass der Kläger die Ausbildung innerhalb von zwölf Monaten voraussichtlich im Monat September 2013 abschließen werde.

II.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren folgt aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 9.5.2012, 2 A 5/11, juris Rn. 2), welche sich die Kammer zu Eigen macht, ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Diese Voraussetzungen lagen hier bei Beauftragung des späteren Prozessbevollmächtigten vor, da die Frage eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel im vorliegenden Einzelfall besondere Schwierigkeiten aufwarf.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 09/05/2012 00:00

Gründe 1 Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist begründet.
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Annotations

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Förderungsleistungen im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 1a bis 11 zurückzuzahlen.

(1a) Auszubildende und die Kreditanstalt für Wiederaufbau können von den Absätzen 2 bis 11 abweichende Darlehensbedingungen vereinbaren.

(2) Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen gestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich jeweils zum 31. März und 30. September um die gestundeten Zinsen.

(3) Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gelten – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – ab 1. April und 1. Oktober jeweils für ein halbes Jahr die Euro Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom Hundert. Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz.

(4) Vom Beginn der Rückzahlung an ist auf Antrag des Darlehensnehmers ein Festzins für die (Rest-)Laufzeit, längstens jedoch für zehn Jahre zu vereinbaren. Der Antrag kann jeweils zum 1. April und 1. Oktober gestellt werden und muss einen Monat im Voraus bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingegangen sein. Es gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit entsprechender Laufzeit, zuzüglich eines Aufschlags von eins vom Hundert.

(5) § 18 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 11 ist entsprechend anzuwenden. Für die Rückzahlung gelten alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung geleisteten Darlehen als ein Darlehen.

(6) Das Bankdarlehen ist einschließlich der Zinsen – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Die erste Rate ist 18 Monate nach dem Ende des Monats, für den der Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden ist, zu zahlen.

(7) Hat jemand ein in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen und ein in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnetes Darlehen erhalten, ist deren Rückzahlung so aufeinander abzustimmen, dass ein in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen vor einem in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehen und beide Darlehen einschließlich der Zinsen in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mindestens 130 Euro innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen sind. Die erste Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens ist in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des in Absatz 1 bezeichneten Darlehens folgt. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Darlehen vor diesem Zeitpunkt getilgt, ist die erste Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens am Ende des Monats zu leisten, der auf den Monat der Tilgung folgt. § 18 Absatz 4 bleibt unberührt.

(8) Vor Beginn der Rückzahlung teilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer – unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 6 – die Höhe der Darlehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für ihn geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge sowie den Rückzahlungszeitraum mit. Nach Aufforderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(9) Das Darlehen kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

(10) Auf Verlangen der Kreditanstalt für Wiederaufbau ist ihr die Darlehens- und Zinsschuld eines Darlehensnehmers zu zahlen, von dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.
der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten für sechs aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des vierfachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,
2.
der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wirksam gekündigt worden ist,
3.
die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,
4.
der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder seit mindestens einem Jahr Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält oder
5.
der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.
Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund über.

(11) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anpassung der Höhe der Aufschläge nach den Absätzen 3 und 4 an die tatsächlichen Kosten.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.