Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 04. Mai 2017 - 2 K 1667/16
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2016 verpflichtet, dem Kläger für seinen Auslandsaufenthalt als Visiting Scholar am Department of Chemical Engineering der Universität B. Vereinigte Staaten, für den Bewilligungszeitraum von Mai 2015 bis September 2015 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu bewilligen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für einen Forschungsaufenthalt im Ausland, dessen Einordnung als Auslandsstudium oder Auslandspraktikum in Frage steht.
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Der Kläger nahm zum Wintersemester 2013/2014 das Studium im Masterstudiengang Chemieingenieurwesen an der Universität A. auf. In der einschlägigen Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen an der Universität A. ist geregelt: Nach § 37a Abs. 1 ist ein Industriepraktikum als Studienleistung zu erbringen, das 6 Credits entspricht und fünf Wochen dauert, wobei das Nähere die Praktikumsordnung der Fakultät für Chemie regelt. Nach § 37a Abs. 4 ist zudem ein Auslandsaufenthalt im Umfang von 20 Credits an einer ausländischen Universität oder an einer ausländischen Institution mit fachlichem Bezug zu den Inhalten des Masterstudiengangs Chemieingenieurwesen zu absolvieren, wobei während des Auslandsaufenthalts eine Seminararbeit durchzuführen ist, für die 14 Credits als Prüfungsleistung und 6 Credits als Studienleistung vergeben werden und die erfolgreiche Teilnahme von den Hochschulen und Institutionen bestätigt und durch zu bewertende Berichte nachgewiesen wird. Nach § 37a Abs. 5 können dann, wenn ein Auslandsaufenthalt nicht möglich ist, stattdessen eine Semesterarbeit im Umfang von 14 Credits an der Fakultät für Chemie oder der Fakultät für Maschinenwesen sowie Studienleistungen im Umfang von 6 Credits im Bereich „Soft Skills“ absolviert werden.
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Für das Inlandsstudium erhielt der Kläger gemäß Bescheid des Studentenwerks München vom 28. April 2015 für den Bewilligungszeitraum von Dezember 2014 bis April 2015 Ausbildungsförderung. Bei der Beklagten beantragte der Kläger am 9. April 2015 die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum von Mai 2015 bis September 2015. Dabei bezeichnete er die in den Vereinigten Staaten von Amerika gelegene Hochschule Universität B. als Ausbildungsstätte und Chemical Engineering als Fachrichtung (Bl. 2 der Sachakte). Gleichwohl machte der Kläger am 20. Mai 2015 geltend (Bl. 31 der Sachakte): Während seines Aufenthalts in den Vereinigten Staaten nehme er nicht an einem Forschungsprogramm, sondern an einem Forschungspraktikum teil und dementsprechend sei er nicht an der amerikanischen Hochschule immatrikuliert. Auch werde er keine Vorlesungen der Universität B. besuchen können, da er dort kein Student sei. Seine Position sei der eines Gastwissenschaftlers zu vergleichen. Der Kläger legte eine Bescheinigung der Universität A. vom 8. Mai 2015 vor, nach der er im Zeitraum von 4. Mai 2015 bis 4. September 2015 ein Praktikum an der Universität B. durchführe, das den Anforderungen der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung an die Praktikumsstelle entspreche, vorgeschrieben und noch abzuleisten und in den Ausbildungsbestimmungen inhaltlich geregelt sei, wobei die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums vier Monate betrage (Bl. 28 der Sachakte). Der Kläger legte ferner ein an ihn als „MS Student of Chemical Engineering, [englische Bezeichnung der Universität A.“ adressiertes Anschreiben der Universität B. vom 2. März 2015 vor, das ihn einlädt, für vier Monate der Forschungsgruppe eines bestimmten Professors am Department of Chemical Engineering beizutreten (Bl. 30 der Sachakte). Im Sommersemester 2015, in den der Auslandsaufenthalt fällt, war der Kläger weiter an der Universität A. immatrikuliert (Bl. 14 der Sachakte).
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Die Beklagte lehnte den Antrag auf Auslandsförderung mit Bescheid vom 29. Juni 2015 ab, da der Auslandsaufenthalt nicht die besonderen Förderungsvoraussetzungen eines Praktikums erfülle; er werde insbesondere nicht außerhalb einer Ausbildungsstätte durchgeführt (Bl. 50 der Sachakte).
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Zur Begründung seines am 6. Juli 2015 erhobenen Widerspruchs brachte der Kläger vor (Bl. 52 der Sachakte): Seine Ausbildungsstätte sei die Universität A. und nicht die Universität B. Dort werde er nicht ausgebildet, sondern synthetisiere einen für die Industrie gedachten Vanadiumoxid-Katalysator mit verschiedenen Trägermaterialien. Zu seinen Tätigkeiten gehörten die Herstellung des Katalysators, der Aufbau und die Kalibrierung des Reaktors, die Durchführung der Versuche und anschließender Auswertung. Ihm werde nicht geholfen, nur er sei für das Projekt zuständig.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2015 zurück und führte aus: Der Auslandsaufenthalt des Klägers sei weder als Praktikum noch als Studium zu fördern. Als Praktikum sei nur eine fachpraktische Ausbildung außerhalb der jeweiligen Ausbildungsstätte anzusehen. Eine fachpraktische Ausbildung innerhalb von Einrichtungen einer Ausbildungsstätte werde bereits nach den allgemeinen Bestimmungen gefördert. Forschungspraktika erfolgten grundsätzlich in den hochschuleigenen Forschungslaboren. Würden die Forschungspraktika im Inland absolviert, wären sie so in den Ausbildungsbetrieb eingebettet, dass die für den Aufenthalt im Forschungslabor verwendete Zeit ebenso wie die anderen Studienveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Seminare) als Studium gefördert werden könnten, ohne dass die besonderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 BAföG geprüft werden müssten. Die Einordnung eines Forschungspraktikums an einer ausländischen Ausbildungsstätte könne nicht unter anderen Gesichtspunkten erfolgen. Das Forschungspraktikum sei auch nicht wie ein Studium zu fördern. Eine Förderung als Studium setze voraus, dass ein „Besuch“ der ausländischen Hochschule feststellbar sei, was eine organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur jeweiligen Hochschule durch Immatrikulation voraussetze. Sei die Zulassung zur betreffenden Hochschule eingeschränkt, bestehe keine volle organisationsrechtliche Zugehörigkeit. Auf die Immatrikulation an der inländischen Hochschule komme es nicht an, da es um den „Besuch“ der ausländischen Ausbildungsstätte gehe.
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Der Kläger hat am 26. Februar 2016 Klage erhoben, entsprechend seinem Wohnsitz und der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid folgend beim Bayerischen Verwaltungsgericht München. Das angerufene Gericht hat sich mit Beschluss vom 5. April 2016, M 15 K 16.917, für örtlich unzuständig erklärt und die Klage an das erkennende Gericht verwiesen.
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Der Kläger meint nunmehr, er habe der Universität B. organisationsrechtlich zugehört. Er nimmt auf ein Bestätigungsschreiben dieser Hochschule vom 16. Februar 2016 Bezug, nach dem er vom 4. Mai 2015 bis 2. September 2015 dort die Stellung eines Visiting Scholar innehatte.
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Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausgeblieben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt auf den Widerspruchsbescheid Bezug und trägt ergänzend insbesondere vor: Finde eine praktische Ausbildung innerhalb der Ausbildungsstätte statt, gebe es keinen Anlass für die Frage, ob noch eine hinreichende Einbindung in das Studium gegeben sei; oft fänden die Arbeiten im Forschungslabor auch begleitend zu Vorlesungen statt. Die Frage eines hinreichenden Bezugs zur gewählten Studienrichtung stelle sich erst bei Absolvierung eines Ausbildungsteils außerhalb einer Ausbildungsstätte i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG, so dass der Gesetzgeber die Anforderungen in § 2 Abs. 4 BAföG aufgestellt habe und auch mit § 5 Abs. 5 BAföG gesonderte Regelungen für erforderlich halte. Es könne deshalb nicht darauf abgestellt werden, dass ein Praktikum i.S.d. § 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 5 BAföG vorliege, weil es in einem außerhalb der inländischen Hochschule liegenden Forschungslabor absolviert werde. Bei der Aufnahme in ein Forschungslabor könne auch nicht von einem Besuch der Ausbildungsstätte i.S.d. § 2 BAföG gesprochen werden.
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Die Sachakte ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gemacht worden. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Im Einvernehmen der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. Der Entscheidung über die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2017 nach § 101 Abs. 1 VwGO steht das Ausbleiben des Klägers gemäß § 102 Abs. 1 VwGO nicht entgegen, da er bei der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
I.
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Die „gegen den Widerspruchsbescheid“ erhobene Klage, für die ein Klageantrag weder in der mündlichen Verhandlung gestellt noch schriftsätzlich angekündigt worden ist, wird gemäß § 88 VwGO nach dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel so ausgelegt, wie es sich aus dem stattgebenden Entscheidungsausspruch ergibt.
II.
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Die Klage ist zulässig (hierzu unter 1.) und auch begründet (hierzu unter 2.).
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1. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt aus dem Verweisungsbeschluss des zunächst angerufenen Gerichts. Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das erkennende Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bindend. Auf die (aufrechterhaltene) Auffassung des erkennenden Gerichts hinsichtlich des Gerichtsstands für Klagen auf Ausbildungsförderung im Ausland (dazu nur VG Hamburg, Urt. v. 8.3.2017, 2 K 6506/15; Urt. v. 23.11.2016, 2 K 2732/16; Urt. v. 21.12.2011, 2 K 838/10, NVwZ-RR 2012, 351, juris Rn. 16) kommt es nicht an.
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2. Die Klage ist nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet. Der Bescheid vom 29. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu. Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht gemäß § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197 m. spät. Änd. – BAföG) für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Danach kann der Kläger für den Auslandsaufenthalt als Visiting Scholar am Department of Chemical Engineering der Universität B. Ausbildungsförderung beanspruchen (hierzu unter a.). Der Anspruch des Klägers erstreckt sich auf den von Mai 2015 bis September 2015 reichenden Bewilligungszeitraum (hierzu unter b.) und richtet sich gegen die Beklagte (hierzu unter c.).
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a. Der Forschungsaufenthalt des Klägers als Visiting Scholar am Department of Chemical Engineering der Universität B. ist als ein in ein Inlandsstudium eingebettetes Auslandsstudium förderungsfähig.
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Für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte wird nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und (außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen) zumindest ein Teil auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Der Besuch der Ausbildungsstätte muss dem Besuch einer im Inland gelegenen und im Katalog des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten nach § 2 BAföG gleichwertig sein. Die Ausbildung im Ausland muss gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BAföG mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern. Findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BAföG mindestens zwölf Wochen dauern.
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Die daraus abzuleitenden Förderungsvoraussetzungen sind erfüllt. Der vom Kläger zum Zweck der Ausbildung durchgeführte Auslandsaufenthalt stand nach § 5 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG der Beibehaltung des ständigen Wohnsitzes im Inland als dem nicht nur vorübergehenden Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht entgegen. Der Auslandsaufenthalt des Klägers ist seiner Ausbildung nach deren Ausbildungsstand förderlich (hierzu unter aa.), vollzieht sich durch Besuch einer im Ausland gelegenen, gleichwertigen Ausbildungsstätte (hierzu unter cc.), ist zumindest teilweise auf das Inlandsstudium anrechenbar (hierzu unter bb.) und weist die geforderte Mindestdauer auf (hierzu unter dd.).
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aa. Der Auslandsaufenthalt des Klägers ist seiner Ausbildung nach deren Ausbildungsstand förderlich, wie § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG zur Voraussetzung der Förderung des Auslandsaufenthalts macht.
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Mit der Ausbildung, auf die sich die Förderlichkeit bezieht, kann keine erst durch den Besuch der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte definierte Ausbildung bezeichnet sein, sondern nur eine Ausbildung, die bereits betrieben wird und an sich förderungsfähig ist als Ausbildung im Inland nach § 4 BAföG oder als nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG gleichgestellte Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz. Die Stammausbildungsstätte muss als inländische Ausbildungsstätte dem abstrakten Förderungsbereich des Gesetzes nach § 2 Abs. 1 bis 3 BAföG unterfallen oder als ausländische Ausbildungsstätte einer solchen inländischen Ausbildungsstätte entsprechen.
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Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 5.12.2000, 5 C 25/00, BVerwGE 112, 248, juris Rn. 40), der das erkennende Gericht folgt, ist die Förderungsvoraussetzung der Förderlichkeit der Auslandsausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht so zu verstehen, dass nur solche Lehrveranstaltungen gefördert werden könnten, die den bereits erreichten Ausbildungsstand des Förderungsbewerbers fachlich weiter entwickeln. Gemeint ist vielmehr die allgemeine Förderlichkeit für die Inlandsausbildung, nämlich dass der Auszubildende über die reine Erweiterung seines Fachwissens hinaus durch Einblick in einen anderen Lebens- und Kulturkreis eine allgemeine Horizonterweiterung erfährt, die ihm in seinem späteren Berufsleben von Nutzen sein kann. Für die Annahme der Förderlichkeit der Auslandsausbildung wird lediglich verlangt, dass die inländische Ausbildung des Bewerbers für eine Auslandsförderung einen gewissen Stand erreicht, der Auszubildende also an einer Ausbildungsstätte im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz in der gewählten Fachrichtung bereits Grundkenntnisse erworben hat.
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Diese Förderungsvoraussetzung ist erfüllt. Eine zur Einbettung des Auslandsaufenthalts geeignete Ausbildung des Klägers an einer Stammausbildungsstätte ist vorhanden. Er hatte vor Beginn des Auslandsaufenthalts bereits eine an sich förderungsfähige Ausbildung im Inland aufgenommen. Das vom Kläger zum Wintersemester 2013/2014 im Masterstudiengang Chemieingenieurwesen der Universität A. begonnene Studium ist förderungsfähig. Dies folgt aus dem vom Studentenwerk München vom 28. April 2015 für den Bewilligungszeitraum von Dezember 2014 bis April 2015 erteilten Bescheid, mit dem zugleich mit Wirkung für den ganzen Ausbildungsabschnitt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BAföG über die Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1a BAföG positiv entschieden worden ist.
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bb. Der Kläger hat, wie §§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Halbs. 1 BAföG voraussetzt, eine im Ausland gelegene, mit einer inländischen Hochschule gleichwertige Ausbildungsstätte besucht, indem er an der Universität B. als Visiting Scholar am Department of Chemical Engineering das ihm auferlegte Forschungsprojekt durchgeführt hat.
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Das Erfordernis der Gleichwertigkeit ist selbst dann erfüllt, wenn es in konkretem Bezug auf den Besuch der Stammausbildungsstätte geprüft wird, in den die Auslandsausbildung eingebunden ist (dazu VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 20.9.2012, 2 K 1942/12, juris Rn. 21). Die Universität B. ist mit einer inländischen und § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG unterfallenden Hochschule gleichwertig. Dies bestätigt die Datenbank der Kultusministerkonferenz „anabin“, in der sie mit „H+“ gekennzeichnet und mithin als Hochschule angesehen wird.
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Dem Erfordernis eines Besuchs der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte hat der Kläger Genüge getan. Der Besuch eine Ausbildungsstätte setzt voraus, dass der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört und die dort angebotene Ausbildung tatsächlich betreibt (BVerwG, Urt. v. 5.12.2000, a.a.O., Rn. 35; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 20 Rn. 38). Dies ist der Fall. Im Einzelnen:
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Der Kläger hat während seines Forschungsaufenthalts die an der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte angebotene Ausbildung tatsächlich betrieben, indem er im Rahmen eines von der ausländischen Ausbildungsstätte vorgegebenen Themas ein Forschungsprojekt durchgeführt hat. Zwar hat der Kläger vorprozessual die Einschätzung geäußert, er werde an der amerikanischen Hochschule nicht ausgebildet und dies auf den tatsächlichen Umstand zu stützen versucht, er sei während des Forschungsaufenthalts selbst für ein Projekt der Synthese eines bestimmten Katalysators zuständig, wobei ihm nicht geholfen werde. Doch trägt der vorgetragene tatsächliche Umstand nicht die vom Kläger geäußerte Einschätzung. Vielmehr ist die im Rahmen des vorgegebenen Themas eigenständig durchgeführte Forschung Ausdruck der Ausbildung an der ausländischen Hochschule im Chemieingenieurwesen. Im Fall eines Forschungsaufenthalts kann nicht die Teilnahme an Lehrveranstaltungen verlangt werden. Zutreffend haben das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg (Urt. v. 26.7.2016, RO 6 K 16.261) und ihm folgend der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 1.2.2017, 12 ZB 16.1581, juris Rn. 5) für einen Kommilitonen des Klägers darauf abgestellt,
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„dass aktive Forschung an den Universitäten essentieller Bestandteil eines Hochschulstudiums und damit auch wesentlicher Bestandteil des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG ist. Ein Vergleich mit anderen Studierenden ist bereits deshalb nicht zielführend, weil jedes Studium individuell nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung durchgeführt wird. So sieht die Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen an der Universität A. vom 15. Januar 2015 in der hier maßgeblichen Fassung vom 3. September 2015 in § 37a Abs. 4 einen Auslandsaufenthalt im Umfang von 20 Credits an einer ausländischen Universität ausdrücklich vor, währenddessen eine Semesterarbeit/ein Forschungspraktikum durchzuführen ist. Ein Forschungspraktikum, alternativ eine Semesterarbeit, ist demnach wesentlicher Bestandteil des Studiums. Deshalb kann es für die Einschätzung einer förderungswürdigen Ausbildung nicht mehr ausschlaggebend sein, ob darüber hinaus auch noch, ggf. unnötige, Vorlesungen besucht wurden (vgl. hierzu VG Frankfurt v. 12.2.2002, a.a.O. zum insoweit vergleichbaren Fall der Anfertigung einer Diplomarbeit im Ausland).“
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Nach der auf den Kläger anwendbaren Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen an der Universität A. sind keine anderen Maßstäbe anzulegen. Die Beklagte selbst hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die für den Aufenthalt in einem inländischen Forschungslabor verwendete Zeit ebenso wie andere Studienveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Seminare) als Studium gefördert werden können und darauf hingewiesen, dass die Einordnung eines Forschungspraktikums an einer ausländischen Ausbildungsstätte nicht unter anderen Gesichtspunkten erfolgen kann.
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Der Kläger hat während seines Forschungsaufenthalts der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört, wie es für einen Besuch dieser Ausbildungsstätte vorausgesetzt wird. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urt. v. 5.12.2000, a.a.O., Rn. 35) ist zu Recht das Erfordernis einer korporationsrechtlichen Angehörigkeit (so noch BVerwG, Urt. v. 13.10.1998, 5 C 33/97, NVwZ-RR 1999, 249, juris Rn. 19) dem Erfordernis einer organisationsrechtlichen Angehörigkeit gewichen. Die Mitgliedschaft als ordentlicher Student in einer Korporation, etwa nach dem Modell einer Gruppenuniversität (dazu vgl. BVerfG, Urt. v. 29.5.1973, 1 BvR 424/71, BVerfGE 35, 79, juris Rn. 119 ff.), ist weder Grund der Ausbildungsförderung noch deren Voraussetzung. Das erkennende Gericht schließt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 5.12.2000, a.a.O., Rn. 36) an:
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„Gefördert werden soll nach Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht die Begründung eines organisationsrechtlichen Status an einer Ausbildungsstätte, sondern die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung. Die Begründung einer organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zu einer Hochschule durch Einschreibung stellt lediglich die regelmäßige hochschulrechtliche Voraussetzung für die Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung dar und verdankt ihre Aufnahme in den Begriff des Besuchs einer Ausbildungsstätte dieser Zugangsbedeutung für die förderungsfähige Ausbildung. Die hochschulrechtliche Einschreibung ist deshalb auch regelmäßig ein verlässliches Beweisanzeichen für die Aufnahme und gegebenenfalls Fortführung einer förderungsfähigen Ausbildung an einer bestimmten Ausbildungsstätte. Sie kann aber durch objektiv feststellbare Umstände sowohl widerlegt […] als auch ersetzt werden.“
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Selbst an inländischen Hochschulen ist das Studium nicht notwendigerweise mit einer Mitgliedschaft in der Hochschule verbunden. Etwa sind die Studenten der von einer juristischen Person des Privatrechts getragenen Bucerius Law School nicht deren Mitglieder. Ebenso können die Studenten einer von der Bundesrepublik Deutschland getragenen Hochschule der Bundeswehr nicht deren Mitglieder sein, weil der Hochschule die Außenrechtsfähigkeit fehlt (dazu VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2014, 2 K 2013/12, juris Rn. 65 ff.). Das Studium an ausländischen Ausbildungsstätten setzt eine Mitgliedschaft in einer Körperschaft ebenso wenig voraus.
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Förderungsrechtlich letztlich maßgeblich ist nicht, ob ein Auszubildender formell immatrikuliert ist, d.h. in ein von der Ausbildungsstätte geführtes und als Matrikel bezeichnetes Verzeichnis eingetragen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Ausbildungsstätte in ihrem jeweiligen Organisationsbetrieb dem Betroffenen die für seine jeweilige Ausbildung erforderlichen Ressourcen eröffnet hat. Das erkennende Gericht macht sich die nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Urt. v. 12.2.2002, 10 E 1270/96, juris Rn. 32) zu Eigen:
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„Das Merkmal ‚organisationsrechtlich angehört‘ dient ersichtlich zur Abgrenzung von solchen Personen, die eine Ausbildungsstätte nur gelegentlich bzw. aufgrund eigenen Entschlusses und ohne Gestattung der Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungsstätte und Gestattung der Nutzung der dort angebotenen sächlichen und persönlichen Ausbildungsmittel besuchen. Vielmehr soll durch einen förmlichen Aufnahmeakt eine Eingliederung in den Organisationsbetrieb der Ausbildungsstätte und die Anerkennung der für diese Stätte existierenden organisationsrechtlichen Regelungen sichergestellt werden.“
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Desgleichen ist höchstrichterlich zutreffend anerkannt, dass die Einschreibung an einer ausländischen Gasthochschule dann förderungsrechtlich entbehrlich ist, wenn sie mit der inländischen Heimathochschule vereinbart hat, dass die Austauschstudenten an ihrer jeweiligen Heimathochschule immatrikuliert bleiben, um ihnen Studiengebühren zu ersparen, sie aber an der Gasthochschule den Status eines offiziellen Austauschstudenten in Form eines Vollzeit-Studenten genießen (BVerwG, Urt. v. 5.12.2000, a.a.O., Rn. 37). Daran anknüpfend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 1.2.2017, 12 ZB 16.1581, juris Rn. 3) zutreffend ausgeführt,
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„dass für die Annahme einer hinreichenden organisationsrechtlichen Zugehörigkeit nicht zwingend ein genereller Vertrag zwischen einer inländischen und einer ausländischen Hochschule bestehen müsste. Eine organisationsrechtliche Eingliederung sieht nicht eine bestimmte Form vor. Denn gefördert werden soll nach Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht die Begründung eines organisationsrechtlichen Status an einer Ausbildungsstätte, sondern die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung […]. Eine individuelle Vereinbarung kann im Ergebnis nicht anders beurteilt werden als das Vorliegen eines generellen Vertrages zwischen zwei Hochschulen.“
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Nach diesen Maßstäben war der Aufenthalt des Klägers mit einer für die Annahme eines Besuchs der Ausbildungsstätte hinreichenden organisatorischen Angehörigkeit verbunden. Die Stellung als Visiting Scholar ist dafür im Einzelfall hinreichend (vgl. dazu bereits VGH München, Beschl. v. 1.2.2017, a.a.O., Rn. 4, VG Regensburg, Urt. v. 26.7.2016, a.a.O., VG Frankfurt a. M., Urt. v. 12.2.2002, a.a.O., Rn. 32). Zwar bezeichnet die Stellung eines Visiting Scholar dem Wortlaut nach nicht einen Gaststudenten, sondern einen Gastwissenschaftler. Doch vermittelte die Stellung als Visiting Scholar dem Kläger am Department of Chemical Engineering keine Position als Lehrender, sondern als Lernender, nämlich als durch Forschung in der Forschungsgruppe eines bestimmten Professors am Department of Chemical Engineering Lernender. Die Universität B. hat dem Kläger in ihrem Organisationsbetrieb am Department of Chemical Engineering die für seine Ausbildung durch ein Forschungsprojekt erforderlichen Ressourcen eröffnet. Der Kläger hat dadurch die für diese Stätte existierenden organisationsrechtlichen Regelungen anerkannt und war bei der Durchführung des Forschungsprojekts dem von der ausländischen Gastausbildungsstätte vorgegebenen Thema unterworfen. Deshalb genügt entgegen der Annahme der Beklagten im Fall des Klägers die Aufnahme in ein Forschungslabor, um die die Merkmale eines Besuchs der Ausbildungsstätte zu erfüllen.
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Dieses Ergebnis ist auch zwingend, um den Wertungswiderspruch zu vermeiden, auf dem die ablehnende Entscheidung der Beklagten über den Förderungsantrag beruht. Die Beklagte hat eine Förderung des Forschungsaufenthalts als Praktikum nach § 5 Abs. 5 BAföG dem Kläger bereits mit der Begründung versagt, es fehle an einer fachpraktischen Ausbildung außerhalb der jeweiligen Ausbildungsstätte und eine fachpraktische Ausbildung innerhalb von Einrichtungen einer Ausbildungsstätte werde bereits nach den allgemeinen Bestimmungen gefördert. Wenn mit der Beklagten die Zuordnung des Klägers während seines Forschungsaufenthalts zu der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte für hinreichend erachtet wird, um eine fachpraktische Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte zu verneinen und damit eine Förderung als Praktikum abzulehnen, muss die Zuordnung des Klägers zur Ausbildungsstätte auch für hinreichend erachtet werden, um einen Besuch der Gastausbildungsstätte zu bejahen und damit die Förderung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG zu eröffnen.
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cc. Zumindest ein Teil der Ausbildung im Ausland kann, wie § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG für eine Förderung voraussetzt, auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden. Dabei ist die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit der den Rahmen bildenden Ausbildung an der Stammausbildungsstätte gemeint. Dieses Erfordernis erfüllt der Auslandsaufenthalt des Klägers als Visiting Scholar am Department of Chemical Engineering der Universität B. Er dauerte vier Monate und einen Tag, vom 4. Mai 2015 bis 4. September 2015. Davon sind rechnerisch vier Monate, d.h. fast der gesamte Auslandsaufenthalt, auf das Inlandsstudium anrechnungsfähig. Nach § 37a Abs. 4 der einschlägigen Fachprüfungs- und Studienordnung werden durch den Auslandsaufenthalt an einer ausländischen Universität oder an einer ausländischen Institution mit fachlichem Bezug zu den Inhalten des Masterstudiengangs Chemieingenieurwesen 20 Credits erworben. Da 30 Credits einem Studienhalbjahr von sechs Monaten entsprechen, entsprechen 20 Credits einem Zeitraum von vier Monaten.
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dd. Der Auslandsaufenthalt des Klägers als Visiting Scholar vom 4. Mai 2015 bis 4. September 2015 weist eine Dauer von mindestens zwölf Wochen auf, die für eine Förderung hinreichend ist. Im Einzelnen:
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Zwar gilt eine Mindestdauer von zwölf Wochen ohne weitere Voraussetzung nur für ein Praktikum im Ausland gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG. Demgegenüber muss der Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Var. 1 BAföG mindestens sechs Monate oder gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Var. 2 BAföG ein Semester dauern. Der Forschungsaufenthalt des Klägers währte keine sechs Monate, sondern nur vier Monate und einen Tag. Auch ist kein volles Semester erreicht. Allerdings unterfällt dem Begriff des Semesters i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BAföG, das dem Wortlaut nach ein Halbjahr bezeichnet, auch ein Trimester an einer ausländischen Ausbildungsstätte, falls dort das Studienjahr in drei Trimester und eine vorlegungsfreie Zeit geteilt ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.1.2014, 4 LA 51/13, NJW 2014, 1130 LS, juris Rn. 8 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 23.1.2012, 2 B 261/11, NVwZ-RR 2012, 274, juris Rn. 8 ff.). Indessen kann der Forschungsaufenthalt des Klägers vom 4. Mai 2015 bis 4. September 2015 ausgehend von einer Einteilung des Studienjahrs an der Universität B. in drei nach den Jahreszeiten Herbst, Winter und Frühling benannte Vorlesungsviertel und die in den Sommer fallenden Ferien, keinem der drei Trimester zugeordnet werden.
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Doch genügt eine Mindestdauer von zwölf Wochen für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BAföG dann, wenn die Ausbildung im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation stattfindet. Dies ist nach dem insoweit anzulegenden Maßstab der Fall.
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Eine mit der Ausbildungsstätte vereinbarte Kooperation i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BAföG ist bereits dann gegeben, wenn zum einen die Gastausbildungsstätte den Auslandsaufenthalt mit Rücksicht auf den Besuch der Stammausbildungsstätte ermöglicht und zum anderen die Stammausbildungsstätte einen Auslandsaufenthalt fordert, d.h. es sich um die einzige oder eine von mehreren zwingend vorgeschriebenen Möglichkeiten der Vorbereitung oder Ergänzung einer Ausbildung an der Stammausbildungsstätte handelt. Diese – weite – Auslegung des Tatbestandsmerkmals der vereinbarten Kooperation dient der Vermeidung eines sonst drohenden Wertungswiderspruchs, der in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Schlechterstellung des Auslandsstudiums gegenüber dem Auslandspraktikum bestünde. Die vom Gesetzgeber mit dem Erfordernis einer Mindestdauer verfolgte Zweckrichtung geht, wie nachfolgende dargestellt, aus den Gesetzgebungsmaterialien hervor:
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Einerseits soll die Auslandsausbildung hinreichend lang sein, um ein Kennenlernen von Land und Leuten zu ermöglichen. Eine Regelung zur Mindestdauer ist durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetz (v. 22.5.1990, BGBl. I S. 936 – 12. BAföGÄndG) in das Gesetz eingeführt worden. Der erste Halbsatz lautete zunächst:
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„Die Ausbildung muß mindestens sechs Monate dauern […].“
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Zur Begründung ist im einschlägigen Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 11/5961, S. 19) ausgeführt:
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„Die Förderung einer Ausbildung im Ausland soll gewährleisten, daß der Auszubildende u. a. Sprache, Land und Leute des Aufenthaltsstaates kennenlernen kann. Dies setzt insbesondere eine gewisse Mindestdauer des Auslandsaufenthaltes voraus. Für die theoretische Ausbildung wird die Mindestdauer daher in Satz 2 (neu) auf sechs Monate festgelegt.“
- 50
Andererseits wird der vorgenannte Zweck dadurch eingeschränkt, dass auch eine kurze Ausbildung im Ausland gefördert werden soll, wenn es sich nur um eine sinnvolle Teilausbildung handelt. In diese Richtung weist bereits der zweite Halbsatz des § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in der Fassung des 12. BAföGÄndG:
- 51
„findet sie [d.h. die Ausbildung] im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muß sie mindestens drei Monate dauern.“
- 52
Diese Einfügung beruht auf der, insoweit allerdings ohne Begründung gebliebenen, Beschlussempfehlung des federführenden Bundestagsausschusses (BT-Drs. 11/6747, S. 7). Die Förderung einer sinnvollen, wenn auch kurzen Teilausbildung, zu ermöglichen dient darüber hinaus die Modifikation der Mindestdauerregelung durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz (v. 19.3.2001, BGBl. I S. 390 – AföRG). Durch dieses wurden die Alternative „oder ein Semester“ eingeführt sowie die Angabe „drei Monate“ durch die Angabe „zwölf Wochen“ ersetzt. Im einschlägigen Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/4731, S. 31) ist dies wie folgt begründet:
- 53
„Durch die flexiblere Bestimmung der Mindestausbildungsdauer im Ausland wird die Leistung von Ausbildungsförderung auch in den Fällen ermöglicht, in denen ein nach ausländischem Recht bestimmter Ausbildungsabschnitt nicht exakt drei bzw. sechs Monate dauert, aber gewährleistet ist, dass innerhalb der an der ausländischen Ausbildungsstätte üblichen Ausbildungsperiode eine sinnvolle Teilausbildung betrieben werden kann.“
- 54
Maßgeblich für die Mindestdauer ist ausgehend davon letztlich, ob eine sinnvolle Teilausbildung gewährleistet ist. Dem folgt die bereits dargestellte – weite – Auslegung des Begriffs Semester i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Var. 2 BAföG, worunter als sinnvolle Teilausbildung auch ein Trimester fällt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.1.2014, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 23.1.2012, a.a.O.). Entsprechendes muss für die Auslegung des ebenfalls die Förderung eines sechs Monate unterschreitenden Zeitraums ermöglichenden Tatbestandsmerkmals in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BAföG gelten, dass die Ausbildung im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation stattfindet. Für das Vorliegen einer vereinbarten Kooperation ist es unerheblich, ob dem Zusammenwirken zwischen der im Ausland besuchten Gastausbildungsstätte und der Stammausbildungsstätte der den Rahmen bildenden Ausbildung eine nach deutschem zivil- oder öffentlichen Recht oder nach ausländischem Recht wirksame Vereinbarung zwischen den verschiedenen Rechtskreisen angehörenden Ausbildungsstätten zugrunde liegt. Vielmehr folgt aus der vom Gesetzgeber gewollten flexibleren Bestimmung der Mindestausbildungsdauer im Ausland, dass dann nicht an einer starren Grenze von sechs Monaten festgehalten werden kann, wenn ein tatsächliches Zusammenwirken beider Ausbildungsstätten eine sinnvolle Teilausbildung im Ausland gewährleistet.
- 55
Eine sinnvolle Teilausbildung im Ausland ist bei einer zwölfwöchigen Dauer nach der Wertung des Gesetzgebers jedenfalls dann gewährleistet, wenn zum einen die Gastausbildungsstätte den Auslandsaufenthalt mit Rücksicht auf den Besuch der Stammausbildungsstätte ermöglicht und zum anderen die Stammausbildungsstätte einen Auslandsaufenthalt fordert. Da unter diesen Voraussetzungen ein Auslandspraktikum nach § 5 Abs. 5 BAföG förderungsfähig ist, kann für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, insbesondere für ein Auslandsstudium, nichts anderes gelten. Denn dies widerspräche dem zugrundeliegenden Wertungsgefüge. Dieses Wertungsgefüge besteht aus den einheitlichen gesetzgeberischen Wertentscheidungen, die sowohl der Förderung eines Auslandsaufenthalts als Auslandsstudium nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG als auch der Förderung eines Auslandsaufenthalts als Auslandspraktikum nach § 5 Abs. 5 BAföG zugrunde liegen. Die Wertentscheidungen kommen in vier Voraussetzungen der Förderung eines Auslandsaufenthalts außerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz zum Ausdruck, die beiden Förderungstatbestände gemeinsam sind:
- 56
Erste gemeinsame Förderungsvoraussetzung des Auslandsaufenthalts ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 BAföG, dass er der Ausbildung an der Stammausbildungsstätte nach dem Ausbildungsstand förderlich ist, was eine zur Einbettung des Auslandsaufenthalts geeignete, bereits aufgenommene Ausbildung erfordert (dazu s.o. aa.). Die Wertungseinheit im Hinblick auf diese Förderungsvoraussetzung kommt etwa darin zum Ausdruck, dass bei einem Praktikum im Ausland außerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz entgegen dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG keine Förderlichkeit zu verlangen ist, da dies nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG bei einem Studium außerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz ebenso wenig verlangt wird (VG Hamburg, Urt. v. 23.11.2016, 2 K 2732/16).
- 57
Zweite gemeinsame Förderungsvoraussetzung des Auslandsaufenthalts ist, dass die inhaltliche Verantwortung für die Ausbildung durch eine Ausbildungsstätte gewahrt ist, sei es durch Gastausbildungsstätte im Ausland, die der Auszubildende i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG besucht (dazu s.o. bb.) oder durch die Stammausbildungsstätte, die den Inhalt des Praktikums in Ausbildungsbestimmungen geregelt hat, wie § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG für jedes Praktikum im In- oder Ausland verlangt (dazu Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 5 Rn. 26).
- 58
Dritte gemeinsame Förderungsvoraussetzung ist die sinnhafte Einbettung des Auslandsaufenthalts in die Ausbildung an der Stammausbildungsstätte. Während der Gesetzgebers es für ein Auslandsstudium gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG ausreichen lässt, dass es auf die Ausbildungszeit an der Stammausbildungsstätte zumindest teilweise anrechenbar ist (dazu s.o. cc.), verlangt der Gesetzgeber für ein Auslandspraktikum gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG, dass die Stammausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt und das Praktikum im Zusammenhang mit dem Besuch der Stammausbildungsstätte Berufsfachschule, Fachschulklasse, Höhere Fachschule, Akademie und Hochschule (in vollem Umfang) gefordert wird. Ein Praktikum ist gefordert, wenn es die einzige Möglichkeit oder eine von mehreren zwingend vorgeschriebenen Möglichkeiten der Vorbereitung oder Ergänzung einer Ausbildung ist (ebenso die Rechtsauffassung in Tz. 2.4.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz v. 15.10.1991, GMBl. S. 770, zuletzt geändert am 29.10.2013, GMBl. S. 1094 – BAföGVwV 1991).
- 59
Vierte gemeinsame Förderungsvoraussetzung ist die – vorliegend zu erörternde – Mindestdauer des Auslandsaufenthalts. Aus der vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierung innerhalb der dritten gemeinsamen Förderungsvoraussetzung geht aber hervor, dass dann, wenn der Auslandsaufenthalt in vollem Umfang gefordert ist und anerkennungsfähig ist und deshalb selbst als Praktikum nach der Wertung des Gesetzgebers sinnhaft in die Ausbildung an der Stammausbildungsstätte eingebettet wäre, die vierte Förderungsvoraussetzung nicht ohne Wertungswiderspruch deshalb verneint werden kann, weil kein Praktikum außerhalb einer Ausbildungsstätte, sondern der Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte gegeben ist.
- 60
Nach diesem Maßstab hat die Ausbildung des Klägers im Rahmen einer mit der Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BAföG stattgefunden, so dass eine Mindestdauer des Auslandsaufenthalts von zwölf Wochen, die vorliegend erreicht ist, für eine Förderungsfähigkeit genügt. Eine sinnvolle Teilausbildung im Ausland ist aufgrund des tatsächlichen Zusammenwirkens beider Ausbildungsstätten zu bejahen. Zum einen hat die Universität B. als Gastausbildungsstätte den Kläger ausweislich des Anschreibens vom 2. März 2015 gerade als „MS Student of Chemical Engineering, TU Munich“, d.h. als Studenten im Magisterstudiengang Chemieingenieurwesen an der Stammausbildungsstätte Universität A., eingeladen, für vier Monate der Forschungsgruppe am Department of Chemical Engineering beizutreten. Zum anderen hat die Stammausbildungsstätte in § 37a Abs. 4 der Fachprüfungs- und Studienordnung als einer von mehreren zwingenden Möglichkeiten zum Erwerb von 20 Credits einen viermonatigen Auslandsaufenthalt an einer ausländischen Universität oder an einer ausländischen Institution mit fachlichem Bezug zu den Inhalten des Masterstudiengangs Chemieingenieurwesen gefordert.
- 61
b. Der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung erstreckt sich auf den von Mai 2015 bis September 2015 reichenden und damit fünf Monate langen Bewilligungszeitraum.
- 62
Dahinstehen kann, ob die Förderungsvoraussetzungen während des gesamten Auslandsaufenthalt des Klägers als Visiting Scholar erfüllt waren oder nur vom 4. Mai 2015 bis 3. September 2015, nicht aber am 4. September 2015 als letzten Tag des Forschungsaufenthalts, als die sich aus § 37a Abs. 4 der Fachprüfungs- und Studienordnung ergebende Dauer von vier Monaten Auslandsaufenthalt überschritten worden ist.
- 63
Zwar ist im Rahmen der Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG das teilweise fehlende Gefordertsein des Auslandsaufenthalts bereits deshalb unerheblich, weil insoweit eine zumindest teilweise Anrechenbarkeit genügt (dazu s.o. a. cc.). Doch käme etwas anderes im Rahmen der Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BAföG deshalb in Betracht, weil die Anwendung einer lediglich zwölfwöchigen Mindestdauer unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden gesetzgeberischen Wertung gerade darin gründet, dass der Auslandsaufenthalt wie bei einem Praktikum in vollem Umfang gefordert ist i.S.d. § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG (dazu s.o. a. dd.).
- 64
Jedenfalls sind im Ergebnis alle Monate des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums in den Förderungsanspruch einbezogen. Nach dem Monatsprinzip (vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 20 Rn. 34) beginnt der Förderungsanspruch am ersten Tag des Kalendermonats, in dem erstmals alle Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind, d.h. hier am 1. Mai 2015, und endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem letztmals alle Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind, d.h. hier am 30. September 2015.
- 65
c. Der Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Forschungsaufenthalt in den Vereinigten Staaten richtet sich gegen die Beklagte. Die Beklagte ist der Verwaltungsträger des örtlich zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung. Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 BAföG ist für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 5 sowie § 6 BAföG ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 BAföG durch § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland (v. 6.1.2004, BGBl. I S. 42 m. spät. Änd. – BAföG-AuslandseitsV) die Freie und Hansestadt Hamburg als das zuständige Land bestimmt, das für alle Auszubildenden, die die in den Vereinigten Staaten von Amerika gelegene Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.
- 66
Die Verbandseit träfe, gäbe es keine abweichende Regelung, nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG die Freie und Hansestadt Hamburg als Land der Bundesrepublik Deutschland. Die Organeit läge, gäbe es keine abweichende Regelung, bei dem für die Durchführung des BAföG nach Abschnitt I der Anordnung über eiten auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung (v. 12.2.2002, Amtl. Anz. S. 817 m. spät. Änd. – AföZustAnO) nachrangig zuständigen Bezirksamt Hamburg-Mitte. Eine abweichende Regelung ist jedoch durch Art. 35 der vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg erlassenen Anordnung zur Neuregelung von eiten aus Anlass der Umstrukturierung der Behörden 2006 (v. 29.8.2016, Amtl. Anz. S. 2165) in Abänderung von Abschnitt II AföZustAnO getroffen worden. Damit wurden der Beklagten die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung für Auszubildende, die an den Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten, sowie nach § 45 Abs. 4 Satz 1 BAföG übertragen. Diese Zuständigkeitsübertragung genügt dem rechtsstaatlichen Vorrang des Gesetzes (VG Hamburg, Urt. v. 14.10.2015, 2 K 2004/14). Sie steht in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über das Studierendenwerk Hamburg (v. 29.6.2005, HmbGVBl. S. 250 – StWG). Nach dieser Vorschrift können der Beklagten gegen Erstattung der Kosten nach ihrer Anhörung von der zuständigen Behörde Aufgaben im Rahmen von § 2 Abs. 3 StWG als Auftragsangelegenheiten zur Wahrnehmung übertragen werden, insbesondere solche der staatlichen Ausbildungsförderung. Die Zuständigkeitsübertragung auf die Beklagte statt durch Außenrechtsakt durch bloße Anordnung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg verletzt auch nicht den rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes (VG Hamburg, Urt. v. 14.10.2015, a.a.O.). Nach Art. 57 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (v. 6.6.1962, HmbGVBl. S. 117 m. spät. Änd. – HmbVerf) regelt das Gesetz Aufbau und Gliederung der Verwaltung, d.h. trifft die organisatorischen Entscheidungen darüber, welche Behörden bestehen und wie ihr Verhältnis zueinander geordnet ist (David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 57 Rn. 4). Doch obliegt dem Senat nach Art. 57 Satz 2 HmbVerf die Abgrenzung der einzelnen Verwaltungszweige, d.h. die Bestimmung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, wozu es keiner Rechtsverordnung bedarf (David, a.a.O., Rn. 5, Rn. 9). Ein Vorbehalt des Gesetzes besteht danach in Hamburg für eine Übertragung der Verbandszuständigkeit nicht, solange Aufbau und Gliederung der Verwaltung, d.h. die prägenden Elemente des Verwaltungsträgers, wie vorliegend, unberührt bleiben.
III.
- 67
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Mehrkosten der Anrufung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München sind nicht gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Zwar findet diese Vorschrift im Verwaltungsprozess gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechende Anwendung, doch gemäß § 155 Abs. 5 VwGO dann nicht, wenn der Beklagte den Kläger unrichtig über das zuständige Gericht belehrt hat (BVerwG, Beschl. v. 28.11.1979, 4 B 211/79, Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 6, juris Rn. 3). Ein solcher Fall der unrichtigen Belehrung ist gegeben, weil das erkennende Gericht auch insoweit an die Zuständigkeitsbestimmung des angerufenen Gerichts gebunden ist.
- 68
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unter Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.
(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.
(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann, - 2.
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die
- 1.
auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen, - 2.
auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen, - 3.
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über
- 1.
eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a, - 2.
eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2, - 3.
eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder - 4.
eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
(2) In dem Bescheid sind anzugeben
- 1.
die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs, - 2.
die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden, - 3.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung, - 4.
die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern, - 5.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.
(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.
(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.
(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- 1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und - 2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
- 1.
(weggefallen) - 2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, - 3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, - 4.
wenn der Auszubildende - a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder - b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
- 5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
(3) Hat der Auszubildende
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.(4) (weggefallen)
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn
- 1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 2.
seine Eltern nicht mehr leben, - 3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand, - 4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben, - 5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat, - 6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.
(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.
(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn
- 1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 2.
seine Eltern nicht mehr leben, - 3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand, - 4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben, - 5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat, - 6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.
(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.
(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist
- 1.
in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkei durch das Land Baden-Württemberg, - 2.
in Liechtenstein, Österreich oder der Schweiz durch das Land Bayern, - 3.
in Italien, San Marino oder Vatikanstadt durch das Land Berlin, - 4.
in Afrika oder Ozeanien durch das Land Brandenburg, - 5.
in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanada durch das Land Bremen, - 6.
in den Vereinigten Staaten von Amerika durch das Land Hamburg, - 7.
in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australien durch das Land Hessen, - 8.
in Schweden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern, - 9.
in Großbritannien oder Irland durch das Land Niedersachsen, - 10.
Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden durch das Land Nordrhein-Westfalen, - 11.
in Andorra, Frankreich oder Monaco durch das Land Rheinland-Pfalz, - 12.
in Malta oder Portugal durch das Saarland, - 13.
in Finnland durch das Land Sachsen-Anhalt, - 14.
in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrussland durch das Land Sachsen, - 15.
in Dänemark, Island oder Norwegen durch das Land Schleswig-Holstein, - 16.
in Kanada durch das Land Thüringen.
(2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.
(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn
- 1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 2.
seine Eltern nicht mehr leben, - 3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand, - 4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben, - 5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat, - 6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.
(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.