Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 20. Okt. 2016 - 19 ZE 460/16

published on 20/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 20. Okt. 2016 - 19 ZE 460/16
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Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen und Antragstellern (im Folgenden einheitlich bezeichnet als Antragsteller) der nachstehend 97 bezeichneten Verfahren vorläufig einen Studienplatz des ersten Fachsemesters im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 zuzuweisen, sofern der jeweilige Antragsteller bis zum 3. November 2016 die vorläufige Einschreibung (Immatrikulation) bei der Antragsgegnerin beantragt:

(…)

2. Die nachstehend 37 bezeichneten Anträge werden abgelehnt:

(…)

3. Die Kosten der Verfahren unter Ziff. 1 trägt die Antragsgegnerin. In den Verfahren unter Ziff. 2 tragen die jeweiligen Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Kammer entscheidet über die Anträge von 134 Studienbewerbern, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihnen einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit (im Folgenden: BASA) vorläufig zuzuweisen, in einem einheitlichen Beschluss.

2

A. Sachverhalt

3

Die Antragsteller erstreben jeweils einen Studienplatz im ersten Fachsemester des Bachelorstudiengangs BASA bei der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2016/2017. Der Studiengang ist dem Department Soziale Arbeit zugeordnet, welches daneben noch den Bachelorstudiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit (im Folgenden: BABE) sowie den Masterstudiengang Soziale Arbeit (im Folgenden: MASA) umfasst. Die Bachelorstudiengänge beginnen jeweils nur zum Wintersemester, der Masterstudiengang zum Sommersemester und zum Wintersemester.

4

Der von der Antragsgegnerin dem Gericht vorgelegten Berechnung über die Aufnahmekapazität des Departments Soziale Arbeit (Anlage Ag 7) liegt ebenso wie der von der Antragsgegnerin an die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung übermittelten Kapazitätsberechnung (Ordner E 23202-05) der 1. September 2015 als Berechnungsstichtag zugrunde. Auf dieser Grundlage setzte die Wissenschaftsbehörde mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Wintersemester 2016/2017 vom 15. Juni 2016 (HmbGVBl. S. 242, Anlage Ag 1, nachfolgend: Zulassungszahlenverordnung HAW WiSe 2016/2017 [ZulZVO HAW WiSe 2016/2017]) die Zulassungszahlen für das erste Fachsemester wie folgt fest:

5

Studiengang

        

Studienplätze

BABE   

        

60    

BASA   

        

192    

MASA   

        

24    

6

Nach der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. September 2016 vorgelegten Erstsemesterliste (Anlage Ag 85) sind für das streitgegenständliche Wintersemester 2016/2017 im ersten Fachsemester immatrikuliert gewesen:

7

Studiengang

        

Studierende

BABE   

        

82    

BASA   

        

188    

MASA   

        

20    

8

Die Antragsgegnerin lehnte die Anträge der Antragsteller auf Zulassung zum Studiengang BASA jeweils mit Bescheid vom 24. August 2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Zahl der Bewerber die Zahl der Studienplätze überstiegen habe. Nach dem Ergebnis des daher erforderlichen Auswahlverfahrens habe den Antragstellern kein Studienplatz zugewiesen werden können. Die Antragsteller erhoben dagegen Widerspruch.

9

Gegen die ablehnende Entscheidung haben die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beantragt. In allen Anträgen machen die Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin verfüge über die im Wintersemester 2016/2017 vergebenen Studienplätze hinaus über weitere Studienplätze für Studienanfänger.

10

Wegen der Einzelheiten der Kapazitätsberechnung wird auf die Sammelordner zum De-partment Soziale Arbeit verwiesen, die die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin sowie sonstige, nicht nur einzelne Verfahren betreffende Unterlagen enthalten. Des Weiteren wird auf die gerichtliche Generalakte, in welche die Vorgänge aufgenommen sind, die alle Verfahren gegen die Antragsgegnerin betreffen, sowie auf die von der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung vorgelegte Akte (Ordner E 23202-05) Bezug genommen. Die die Antragsteller betreffenden Sachakten lagen im Zeitpunkt der Entscheidung vor.

11

B. Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge

12

Die auf vorläufige Zulassung zum Studiengang BASA gerichteten Anträge sind sämtlich zulässig (vgl. nachfolgend I.) und haben zum Teil auch in der Sache Erfolg (vgl. nachfolgend II.).

13

I. Zulässigkeit der Anträge

14

Die Anträge sind als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere haben die Antragsteller jeweils gegen ihre Ablehnungsbescheide vom 24. August 2016 frist- und formgerecht Widerspruch erhoben, so dass die Ablehnungsbescheide nicht bestandskräftig geworden sind. Dies gilt auch für den Antragsteller in dem Verfahren 19 ZE 824/16. In der Sachakte zu diesem Verfahren findet sich der Hinweis, dass bei der Antragsgegnerin kein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid, sondern (mit dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 1. September 2016) nur ein Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität, eingegangen ist. Tatsächlich hat der Antragsteller mit demselben Schriftsatz aber auch Widerspruch eingelegt. Auf Seite 2 des Schriftsatzes heißt es „Namens und in Vollmacht des Antragstellers legen wir Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid ein.“ Auch die Antragstellerin in dem Verfahren 19 ZE 955/16 hat rechtzeitig Widerspruch erhoben. In der Sachakte zu diesem Verfahren findet sich zwar kein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid, sondern vielmehr der Hinweis, dass bei der Antragsgegnerin kein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingegangen ist. Es ist gleichwohl davon auszugehen, dass die betreffende Antragstellerin rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Hierfür ist nämlich ausreichend, wenn der Widerspruch – sei es auch nur als Kopie – durch das Gericht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1992, 7 C 16/92, juris Rn. 21) gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.6.1993, 11 C 16/92, juris Rn. 18) an die Behörde weitergeleitet wird. Von einem solchen Fall ist hier auszugehen. Ein Widerspruchsschreiben ist mit der Antragsschrift zur Gerichtsakte gelangt. Das Gericht hat der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass es davon ausgeht, dass ihr eine entsprechende Abschrift mit der Antragsschrift zugestellt worden ist.Die Antragsgegnerin hat diesem Schreiben nicht widersprochen.

15

Der Zulässigkeit des Antrags der Antragstellerin in dem Verfahren 19 ZE 955/16 steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2016, mit dem sie um „Einstellung der Rechtssache“ gebeten hat, den Antrag zurückgenommen hat. Diese Erklärung hat die Antragstellerin mit Erklärung vom 20. Oktober 2016 wirksam widerrufen. Eine Rücknahmeerklärung ist zwar grundsätzlich bindend. Die Rücknahme eines Antrags kann jedoch ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sie für das Gericht und für den Prozessgegner sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.6.2005, 9 C 8/04, juris Rn. 15; Urt. v. 6.12.1996, 8 C 41/95, NJW 1997, 2897, 2898; siehe auch Beschl. der Kammer v. 7.11.2013, 19 ZE 2184/13). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Das Gericht hatte den Beteiligten mit Hinweis vom 6. Oktober 2016 mitgeteilt, dass es davon ausgeht, dass die Antragstellerin rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat. Die Rücknahmeerklärung der Antragstellerin wurde, wie sich aus dem verfahrensbeendenden Schriftsatz selbst ergibt, durch die offenkundig unzutreffende Vorstellung getragen, der Antrag habe schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil kein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid erhoben worden sei.

16

II. Begründetheit der Anträge

17

Die Anträge sind in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses (vgl. Ziff. 1) ersichtlichen Um-fang begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen zu sein (Anordnungsgrund). Darüber hinaus muss er das Vorliegen eines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen. Vorliegend ist ein Anordnungsgrund zu bejahen (vgl. nachfolgend 1.) und in den Verfahren gemäß Ziff. 1 des Tenors liegt auch ein Anordnungsanspruch vor (vgl. nachfolgend 2.).

18

1. Anordnungsgrund

19

Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsgrund, d.h. eine hinreichende Dringlichkeit in Hinblick auf das bereits begonnene Semester glaubhaft gemacht. Dem steht die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.8.2013, 3 Nc 16/13, juris) nicht entgegen, wonach es regelmäßig an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester erforderlichen Anordnungsgrund fehlen soll, solange das Studium zulassungsfrei an einer anderen deutschen Universität aufgenommen werden kann. Diese Entscheidung wurde für den mit einem Staatsexamen abschließenden Studiengang Rechtswissenschaft der Universität Hamburg getroffen. Das Oberverwaltungsgericht (a.a.O., juris Rn. 41-43) hat dabei selbst betont, dass es zweifelhaft erscheine, ob die auf diesen Studiengang bezogene Rechtsprechung auf Bachelor- und Masterstudiengänge übertragen werden könne. Dieser Betrachtung folgt die Kammer. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, ist die erforderliche Vergleichbarkeit der Studieninhalte diverser Bachelor- und Masterstudiengänge im Bundesgebiet schwerer zu beurteilen. Es gibt in der Regel keine bundesrechtlichen Vorgaben für die Studieninhalte, und die Hochschulen sind bemüht, im Sinne von Alleinstellungsmerkmalen eigene Strukturen und Ausbildungsinhalte zu entwickeln. Es ist damit regelhaft – und so auch hier – im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht gerechtfertigt, mit derart komplexen Fragestellungen den Anordnungsgrund, also drohende „wesentliche Nachteile“, falls die einstweilige Anordnung nicht ergeht, in Zweifel zu ziehen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil sich die Antragsgegnerin vorliegend nicht darauf beruft, dass es an anderen Hochschulstandorten vergleichbare zulassungsfreie Studiengänge gebe.

20

2. Anordnungsanspruch

21

Die 97 Antragsteller der in Ziff. 1 des Tenors angeführten Verfahren haben auch mit dem für die hier erforderliche Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studiengang haben.

22

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung zur Regelung der Allgemeinen Bestimmungen für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (im Folgenden: HAWAZO) erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid, soweit keine Ablehnungsgründe vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 4 Abs. 1 HAWAZO ausländische Bewerberinnen und Bewerber sowie Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben haben (Bildungsinländer), sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Vorschriften ausgewählt werden und damit aus Satzungsrecht einen den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellten, individual-rechtlichen Anspruch auf Studienzulassung nach den Vorschriften der HAWAZO haben dürften.

23

Den in Ziff. 1 des Tenors genannten Antragstellern können keine Ablehnungsgründe entgegen gehalten werden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 HAWAZO sind Ablehnungsgründe insbesondere ein unvollständiger oder nicht form- und fristgemäß eingegangener Antrag nach § 3 HAWAZO (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HAWAZO), das Fehlen einer oder mehrerer Zulassungsvoraussetzungen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HAWAZO) oder Zulassungsbeschränkungen aus kapazitären Gründen nach den geltenden Rechtsvorschriften (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HAWAZO).Ein weiterer Ablehnungsgrund – die Aufzählung in § 9 Abs. 1 HAWAZO ist nicht abschließend, wie aus dem Wort „insbesondere“ folgt – ist der Vorschrift des § 9 Abs. 4 HAWAZO zu entnehmen. Danach führen nachträglich festgestellte falsche und/oder unvollständige Angaben im online gestellten Zulassungsantrag zur Versagung der Immatrikulation und zum Erlöschen der Zulassung. Da hiernach (sogar) ein bereits erlassener positiver Zulassungsbescheid unwirksam wird, ist der Schluss zu ziehen, dass – erst recht – für den Fall, dass (noch) keine Zulassung erfolgt ist, falsche und/oder unvollständige Angaben im online gestellten Zulassungsantrag einen Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 1 HAWAZO darstellen (vgl. etwa Beschl. der Kammer v. 20.10.2016, 19 E 5223/16).

24

Es ist nicht erkennbar, dass einer der Anträge an einem formellen Mangel leidet. Die jeweiligen Zulassungsanträge der Antragsteller sind insbesondere offenbar formgerecht sowie vollständig bei der Antragsgegnerin eingegangen. Es ist auch davon auszugehen, dass alle Zulassungsanträge fristgerecht bei der Antragsgegnerin eingegangen sind: Die in den Sachakten befindlichen nachträglichen Ausdrucke der online gestellten Zulassungsanträge enthalten keinen Hinweis auf den Zeitpunkt des Eingangs bei der Antragsgegnerin. Das Gericht geht mangels anderslautenden Vortrags der Antragsgegnerin davon aus, dass sämtliche hier im Streit befindlichen Zulassungsanträge fristgemäß gestellt wurden.

25

Ferner kann nicht festgestellt werden, dass einem der Antragsteller eine für den Studiengang BASA erforderliche Zulassungsvoraussetzung fehlt. Auch die Antragsgegnerin macht in keinem der hier im Streit befindlichen Fälle einen solchen Ablehnungsgrund geltend.

26

Es sind auch bei keinem der Antragsteller falsche und/oder unvollständige Angaben festzustellen. Soweit die Antragsteller in den Verfahren 19 E 5726/16 und 19 E 5557/16 im online-Bewerbungsverfahren bei der Antragsgegnerin jeweils als Datum des Erwerbs ihrer Hochschulzugangsberechtigung das Datum des Vorliegens der schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife angegeben haben, obwohl zu diesem Zeitpunkt die fachpraktischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife noch nicht gegeben waren, handelt es sich nicht um falsche Angaben, die zu einer Ablehnung führen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer stellt eine fehlerhafte Angabe im Bewerbungsantrag nur dann einen Ablehnungsgrund dar, wenn diese geeignet ist, die Zulassungschance des Bewerbers zu eröffnen oder zu verbessern (vgl. etwa Beschl. v. 3.11.2015, 19 E 5357/15). Dies kann der Fall sein, wenn dem Studienbewerber aufgrund der Falschangabe im Rahmen des Zulassungsverfahrens mehr Wartezeitsemester angerechnet wurden, als ihm von Rechts wegen zustanden. Nach dieser Maßgabe waren die hier zu verzeichnenden falschen Angaben zum Datum der Hochschulzugangsberechtigung nicht geeignet, die jeweilige Zulassungschance der Antragsteller zu verbessern. Gemäß § 12 Satz 2 HAWAZO zählen für die Berechnung der Wartezeitsemester nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Gemäß § 12 Satz 3 HAWAZO werden höchstens sechzehn Halbjahre berücksichtigt. Die falschen Angaben der Antragsteller in den Verfahren 19 E 5726/16 und 19 E 5557/16 bewegen sich jeweils in einem Zeitraum, der über sechzehn Halbjahre hinausgeht. Die Falschangaben konnten sich also auf die Berechnung der Zahl der Wartesemester und somit zugunsten der jeweiligen Antragsteller nicht auswirken.

27

Kapazitäre Ablehnungsgründe können den Antragstellern der in Ziff. 1 des Tenors genannten Verfahren nicht entgegengehalten werden.

28

Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2016/2017 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 14. Februar 1994 (HmbGVBl. S. 35) in der am 31. März 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2015/2016, das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017 in den in Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts bezeichneten Studiengängen vom 10. Juni 2015 (Kapazitätsermittlungsverordnung 2015/2016, HmbGVBl. S. 117) in ihrer Fassung vom 23. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 207).

29

Denn nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99), geändert am 15. Mai 2015 (HmbGVBl. S. 97), in der Fassung vom 23. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 207) gilt abweichend von den Artikeln 1 bis 8 dieses Gesetzes für Zulassungen zum Wintersemester 2015/2016, zum Sommersemester 2016 und zum Wintersemester 2016/2017 einschließlich der Ermittlung der Aufnahmekapazitäten sowie der Festsetzung von Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen an den in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) genannten Hochschulen in Studiengängen, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind, das am 31. März 2014 geltende Recht fort. Der hier im Streit befindliche Studiengang fällt unter diese Regelung.

30

Nach § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (v. 28.12.2004, HmbGVBl. S. 515, in der am 31.3.2014 geltenden Fassung; im Folgenden: HZG) wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschule zu bestimmen, in welchen Studiengängen Zulassungsbeschränkungen bestehen und welche Zulassungszahlen für diese Studiengänge gelten. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 HZG gilt für die Festsetzung der Zulassungszahlen Art. 6 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hoch-schulzulassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni 2008 (HmbGVBl. 2009 S. 37) entsprechend. In Art. 6 des genannten Staatsvertrages sind die Kriterien für die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen geregelt. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 7 des Staatsvertrages bestimmen die Länder die Einzelheiten der Kapazitätsermittlung nach Art. 6 durch Rechtsverordnung. Dies ist in Hamburg durch die von der Wissenschaftsbehörde erlassene Kapazitätsverordnung vom 14. Februar 1994 in der hier maßgeblichen Fassung vom 31. März 2014 geschehen (vgl. die Verordnungsermächtigung in Art. 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17.2.2009 [HmbGVBl. S. 36]).

31

Auf dieser Grundlage ist die jährliche (personelle) Aufnahmekapazität des Studiengangs (Ap) zu bestimmen (vgl. nachfolgend a.). Ihr ist die kapazitätswirksame Vergabe von Studienplätzen durch die Antragsgegnerin gegenüberzustellen (vgl. nachfolgend b.). Danach dürfte die Antragsgegnerin ihre Ausbildungskapazitäten im Studiengang BASA im Wintersemester 2016/2017 noch nicht im vollen Umfang ausgeschöpft haben. Von folgenden Zahlen ist für den Studiengang BASA auszugehen:

32
                 

Studienplätze

jährliche Aufnahmekapazität Ap im Studiengang BASA

        

285 

bereits kapazitätswirksam vergeben

        

 -188 

Differenz

        

 97 

33

Die danach verbleibenden Plätze sind unter einem Vorwegabzug aufgrund einer Härtefallquote nach Qualifikation und Wartezeit zu verteilen (vgl. nachfolgend c.).

34

a. Jährliche Aufnahmekapazität (Ap)

35

Grundlage der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität (Ap) sind nach § 5 Abs. 1 KapVO grundsätzlich die Daten eines Stichtages, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraumes liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Hier hat die Antragsgegnerin von der Regelung in Abs. 2 Satz 4 des einzigen Paragraphen der Kapazitätsermittlungsverordnung 2015/2016 Gebrauch gemacht, wonach der Festsetzung der Zulassungszahlen für das Wintersemester 2016/2017 eine Ermittlung der Aufnahmekapazität für das Studienjahr 2016 (Sommersemester 2016 und Wintersemester 2016/2017) zugrunde gelegt werden kann, wobei der auf das Sommersemester 2016 entfallende Anteil abzuziehen ist. Danach konnte die Antragsgegnerin den 1. September 2015 als einen sechs Monate vor Beginn des Studienjahrs 2016 liegenden Tag als Stichtag wählen.

36

Die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) wird gemäß § 6 KapVO in Verbindung mit der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung durch Gegenüberstellung des Lehrangebots aufgrund der personellen Ausstattung mit der durch den Lehraufwand bestimmten Lehrnachfrage ermittelt. Hierzu ist zunächst das sog. bereinigte Lehrangebot (Sb) des Departments Soziale Arbeit zu ermitteln (vgl. nachfolgend aa.). Diesem ist die Lehrnachfrage (vgl. nachfolgend bb.) gegenüberzustellen. Der so ermittelte Wert (vgl. nachfolgend cc.) ist um die sog. Schwundquote anzupassen (vgl. nachfolgend dd.). Die Kapazität im Studiengang BASA erhöht sich im Wege der horizontalen Substituierung um weitere Studienplätze (vgl. nachfolgend ee.).

37

aa. Bereinigtes Lehrangebot (Sb)

38

Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots ist zunächst das unbereinigte Lehrangebot (S) zu ermitteln (vgl. nachfolgend aaa.). Dieses ist sodann um einen sogenannten Dienstleistungsexport (Dienstleistungsbedarf – E) zu verringern (vgl. nachfolgend bbb.).

39

Hieraus ergibt sich nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen abweichend von den Berechnungen der Antragsgegnerin (679,30 Lehrveranstaltungsstunden – LVS) ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) in Höhe von 926,75 LVS pro Semester.

40

aaa. Unbereinigtes Lehrangebot (S)

41

Das unbereinigte Lehrangebot (S) ergibt sich aus den zugeordneten Stellen von Hochschullehrern (vgl. nachfolgend [1]) unter Berücksichtigung der Verminderungen des Lehrdeputats (vgl. nachfolgend [2]), den Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter (vgl. nachfolgend [3]) sowie der Lehraufträge (vgl. nachfolgend [4]).

42

(1) Lehrdeputat nach Stellen der Hochschullehrer

43

Nach dem kapazitätsrechtlichen Stellen- und Stichtagsprinzip der §§ 5 und 8 KapVO ist grundsätzlich jede Stelle u.a. des wissenschaftlichen Lehrpersonals kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, die am Stichtag im Verwaltungsgliederungsplan verzeichnet ist. Daneben ist eine Stelle auch dann kapazitätswirksam zu berücksichtigen, wenn sie der Lehreinheit zwar nicht formal im Verwaltungsgliederungsplan zugeordnet wurde, der Lehreinheit aber fachlich zuzuordnen ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Für die anzusetzenden Stellen ist gemäß § 9 Abs. 1 KapVO die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung maßgeblich – das sog. Lehrdeputat, das in Deputatstunden gemessen wird. Wie sich aus § 12 der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) ergibt, beträgt die Regellehrverpflichtung für Professoren an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg 18 LVS für eine ganze Stelle.

44

Hiernach ergibt sich abweichend von der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ein Lehrdeputat nach Stellen der Hochschullehrer in Höhe von 612 LVS (statt 540 LVS).Es ist – abweichend von dem als Anlage Ag 8 vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan – entsprechend den vergebenen Leitzeichen von SozA/Prof. 1 bis SozA/Prof. 34 von insgesamt 34 (statt 30) vollen Professorenstellen auszugehen. Die Kammer ist bereits im Beschluss zum Studiengang BASA im Wintersemester 2015/2016 (Beschl. v. 15.10.2015, 19 ZE BASA WiSe 2015/2016) der Antragsgegnerin, die die Stellen SozA/Prof. 13, SozA/Prof. 15, SozA/Prof. 24 und SozA/Prof. 32 unberücksichtigt lassen wollte, nicht gefolgt und hält hieran auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin zu der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2016 fest.

45

(a) Leitzeichen SozA/Prof. 13, SozA/Prof. 24 und SozA/Prof. 32

46

Die Stellen zu den Leitzeichen SozA/Prof. 13, SozA/Prof. 24 und SozA/Prof. 32 sind zu berücksichtigen, obwohl diese im Verwaltungsgliederungsplan nicht (mehr) angeführt werden. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 15. Oktober 2015 (19 ZE BASA WiSe 2015/2016) Bezug genommen:

47

„Die Antragsgegnerin trägt vor, die Stelle SozA/Prof. 13 sei zum 1. September 2014 weggefallen und verweist auf die Anlage AG 62. Diese Stellenverfügung, die als Grund für die Stellenverlagerung „Abordnung zum Präsidium unter Beibehaltung eines Lehranteils“ nennt, ist aus sich heraus aber nicht nachvollziehbar. Die Stelleninhaberin, Frau Dr. B., ist – wie sich aus dem Vorlesungs- und Personalverzeichnis gemäß Anlage AG 14 ergibt – weiterhin im Department Soziale Arbeit tätig. Damit ist ihre Stelle für die Ermittlung des Lehrangebots relevant. Nach dem klaren Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO kommt es nicht darauf an, ob eine Stelle von der Hochschule der Lehreinheit (formal) zugeordnet wurde, sondern darauf, ob die Stelle der Lehreinheit (fachlich) zuzuordnen ist.

48

Die Antragsgegnerin behauptet, die Stelle SozA/Prof. 24 sei „aufgrund des im Jahre 2007 erlassenen Haushaltsbeschlusses der Bürgerschaft gestrichen“ worden. Dies ergibt sich aus der in diesem Zusammenhang vorgelegten Stellenverfügung gemäß Anlage AG 63 jedoch nicht. Danach sollte die Stelle vielmehr in einen „zentralen Pool“ verlagert werden. Dies ist aber bis zum maßgeblichen Stichtag – dem 1. Juni 2015 – nicht geschehen. Die Stellenverfügung datiert nämlich erst vom 14. September 2015. Überdies wäre eine solche „Verlagerung“ kapazitätsrechtlich, wie zur Stelle SozA/Prof. 13 bereits ausgeführt, nicht anzuerkennen. Andernfalls hätte es die Antragsgegnerin in der Hand, die Kapazität durch Überführung von Stellen in den ersonnenen zentralen Stellenpool beliebig zu reduzieren.

49

Für die Stelle SozA/Prof. 32 gilt nichts anderes. Dass die Stellenzuordnung zum Professorenpool (vgl. Anlage AG 64) von der Antragsgegnerin selbst nicht als reale Kapazitätsverlagerung angesehen wird, ergibt sich zudem aus der Anlage AG 18. Danach wird die angeblich im Stellenpool aufgegangene Stelle für das Wintersemester 2015/2016 (weiter) als im Department Soziale Arbeit „vakant“ und damit als besetzbar ausgewiesen.“

50

Diese Ausführungen beanspruchen dem Grunde nach weiter Gültigkeit. Die Antragsgegnerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Stellen mittlerweile gestrichen worden sind und ihr nicht mehr zur Verfügung stehen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

51

Zu der Stelle SozA/Prof. 13 hat die Antragsgegnerin nicht weiter vorgetragen. Wie sich aus dem nunmehr als Anlage Ag 5 vorgelegten Vorlesungs- und Personalverzeichnis für das Wintersemester 2015/2016 ergibt, war die Stelleninhaberin, Frau Prof. Dr. B., zum hier maßgeblichen Stichtag weiterhin im Department Soziale Arbeit tätig (vgl. S. 27, 28, 94, 108 des Vorlesungs- und Personalverzeichnisses).

52

Auch zu der Stelle SozA/Prof. 32 hat die Antragsgegnerin nicht weiter vorgetragen. Die Stelle wird zwar in der Übersicht der Professoren (Anlage Ag 9) nicht mehr als „vakant“ ausgewiesen. Wann und wie die Stelle ggf. entfallen ist, hat die Antragsgegnerin aber weiterhin nicht nachvollziehbar dargelegt.

53

Zu der Stelle SozA/Prof. 24 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass die Stelle am 28. Februar 2009 an die Fakultät Technik und Informatik, Department Maschinenbau und Produktion verlagert worden und dort zum 16. März 2009 als Stelle M+P/Prof. 52 neu besetzt worden sei. Dieser Vortrag mag mit dem Inhalt der in dem Beschluss für das Wintersemester 2015/2016 von der Kammer gewürdigten Stellenverfügung, wonach die Stelle SozA/Prof. 24 zum 1. September 2008 in den „zentralen Pool“ verlagert worden sei, in Einklang zu bringen sein. Die Stellenverfügung stammt allerdings vom 14. September 2015 und ist damit nach dem hier maßgeblichen Stichtag, dem 1. September 2015, erlassen worden. Zudem bleibt die Behauptung, die Stelle sei aufgrund eines im Jahre 2007 erlassenen Haushaltsbeschlusses der Bürgerschaft gestrichen worden, weiter unbelegt.

54

(b) Leitzeichen SozA/Prof. 15

55

Zu berücksichtigen ist zudem die Stelle SozA/Prof. 15. Diese Stelle ist im Verwaltungsgliederungsplan mit dem Vermerk „Verlagerung in den Prof. Pool zum 01.03.2017 (Ablauf Hochschulpakt)“ versehen. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass dieser Vermerk den Zeitpunkt der Beendigung der Finanzierung durch den Hochschulpakt wiedergebe. Nach dem genannten Datum sei die Stelle nicht ausfinanziert und entfalle im Rahmen der Konsolidierung. Soweit die Antragsgegnerin die Stelle mit dem Leitzeichen SozA/Prof. 15 mit dieser Begründung unberücksichtigt lassen will, dringt sie damit nicht durch.

56

Dass die Stelle womöglich aus Hochschulpaktmitteln finanziert ist, ist kapazitätsrechtlich ohne Relevanz. Allein mit dem Hinweis auf eine Finanzierung aus Hochschulpaktmitteln kann keine Stelle und auch kein Stellenanteil unberücksichtigt bleiben. Dies hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem der Antragsgegnerin bekannten Beschluss vom 5. Februar 2013 (3 Nc 228/12, juris Rn. 15) dargelegt.

57

Die Stelle ist auch nicht gemäß § 21 Abs. 1 KapVO in Abzug zu bringen. Nach dieser Vorschrift bleiben einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in dem Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen, bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt. Ob diese Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar ist (verneinend OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.7.1996, 10 N 7771/95, juris Rn. 4 ff.; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 110 m.w.N.), kann dahinstehen. Es braucht vorliegend auch nicht entschieden zu werden, ob die Nichtberücksichtigung von Stellen nach Maßgabe von § 21 Abs. 1 KapVO jedenfalls insoweit gegen höherrangiges Recht verstößt und unbeachtlich ist, als die Stelle – wie hier – im Bewerbungssemester noch besetzt ist. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hatte dies in seinem Beschluss vom 31. März 1995 (OVG Bs III 10/95) angenommen und zur Begründung auf das Stellensollprinzip in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 2. Februar 1993 (HmbGVBl. S. 24) Bezug genommen (vgl. heute die entsprechende Regelung in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni 2008 [HmbGVBl. 2009 S. 37]). In späteren Entscheidungen hat das Oberverwaltungsgericht die Vorschrift des § 21 Abs. 1 KapVO insoweit indes angewendet, ohne allerdings seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufzugeben (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2014, 3 Nc 33/13).

58

Dass die Stelle SozA/Prof. 15 tatsächlich zum angegebenen Zeitpunkt entfällt und deshalb gemäß § 21 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen ist, hat die Antragsgegnerin jedenfalls nicht in dem für die Überzeugungsbildung des Gerichts erforderlichen Maße glaubhaft gemacht. An die Glaubhaftmachung sind wegen des Charakters des § 21 Abs. 1 KapVO als Ausnahmevorschrift zum Stellenprinzip hohe Anforderungen zu stellen. Denn dem Stellenprinzip kommt im Kapazitätsrecht eine zentrale Bedeutung zu, weil es sich aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot und damit aus Art. 12 GG ergibt (vgl. Beschl. der Kammer v. 3.5.2016, 19 ZE Gesundheitswissenschaften SoSe 2016). Gemäß § 21 Abs. 3 KapVO sind die wegfallenden Stellen zu kennzeichnen und der Zeitpunkt des Wegfalls ist im Verwaltungsgliederungsplan festzulegen (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 16). Im von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan (Anlage Ag 8) ist indes kein Vermerk angebracht, dass die Stelle SozA/Prof. 15 künftig wegfällt („kw-Vermerk“), sondern es ist von einer „Verlagerung“ die Rede. Dem entspricht auch das Vorbringen der Antragsgegnerin, dass die Stelle SozA/Prof. 15 in einen „Prof.-Pool“ überführt werden, als solche in diesem „Pool“ aber offenbar weiter bestehen bleiben soll. Es war bereits ausgeführt worden, dass eine derartige „Verlagerung“ kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen ist. Der Vortrag der Antragsgegnerin, sie halte aus verwaltungspraktischen Gründen einen „Pool“ vor, um ohne zeitlichen Vorlauf neue Professorenstellen besetzen zu können und im Zeitpunkt einer Besetzung der dort bestehenden „Stellenhülsen“ würden diese kapazitätswirksam in die entsprechende Lehreinheit einbezogen, verfängt nicht. Denn ob und wann die Stelle SozA/Prof. 15 an eine andere Fakultät verlagert wird, ist völlig offen. Auch der Umstand, dass es sich nach Angaben der Antragsgegnerin um unbesetzte und nicht finanzierte „Stellenhülsen“ handeln soll, führt vor dem Hintergrund des abstrakten Stellenprinzips nicht zu einer anderen Bewertung.

59

(2) Verminderungen des Lehrdeputats

60

Entgegen der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin sind weder 116 LVS in Anwendung von §§ 16, 16a, 17 LVVO noch 6 LVS nach Maßgabe von § 18 LVVO in Abzug zu bringen. Die angesetzten Verminderungen sind nicht anzuerkennen, da die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sämtliche der dafür nach § 19 LVVO erforderlichen Entscheidungen getroffen worden sind. Im Einzelnen gilt Folgendes:

61

Von den einer Lehreinheit aufgrund ihrer personellen Ausstattung zur Verfügung stehenden Lehrveranstaltungsstunden sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO abzuziehen, wenn die Regellehrverpflichtung nach anderen Vorschriften vermindert werden kann. Solche Vorschriften stellen die §§ 16 bis 18 LVVO dar.

62

Maßgeblich sind diejenigen Lehrverminderungen, die am Stichtag (1.9.2015) vorlagen und die den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum (Sommersemester 2016 und Wintersemester 2016/2017) betreffen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 22).

63

Gemäß § 16 Abs. 1 LVVO „kann" die Lehrverpflichtung von Professoren u.a. zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben in der Forschung ermäßigt oder aufgehoben werden (Forschungskontingent). Nach § 16a Abs. 1 LVVO „kann“ die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben bei der Betreuung von Promovierenden ermäßigt oder aufgehoben werden (Kontingent für die Promovierendenbetreuung). Nach § 17 Abs. 1 LVVO „kann" die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Selbstverwaltung oder der staatlichen Auftragsverwaltung der Hochschule oder für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule ermäßigt oder aufgehoben werden, wenn die betreffende Aufgabe die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließt (Kontingent für sonstige Aufgaben). Bei den Entscheidungen über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung handelt es sich um Ermessensentscheidungen, die einer Begründung bedürfen (zu § 17 LVVO vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 25). Für die Aufgaben steht jeder Hochschule gemäß § 16 Abs. 2 LVVO, § 16a Abs. 2 LVVO bzw. gemäß § 17 Abs. 2 LVVO jeweils ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungsstunden zur Verfügung.

64

Die Regelungen in § 19 Abs. 2 LVVO sehen in Bezug auf die Entscheidung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß §§ 16 bis 17 LVVO ein dreistufiges Verfahren vor:

65

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO werden – erstens – die in den §§ 16 bis 17 LVVO genannten Kontingente zunächst in Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Abs. 3 HmbHG zwischen der Hochschule und der Freien und Hansestadt Hamburg festgelegt.

66

Diese Kontingente werden – zweitens – nach § 19 Abs. 2 Satz 2 LVVO in – wie hier – Hochschulen mit Fakultäten vom Präsidium auf die Fakultäten verteilt, da in Hochschulen mit Fakultäten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) LVVO das Präsidium für fakultätsübergreifende Entscheidungen zuständig ist.

67

Für die Verwaltung der nach § 19 Abs. 2 Satz 2 LVVO den Fakultäten zugeteilten Kontingente sind – drittens – nach § 19 Abs. 2 Satz 3 LVVO die Fakultätsleitungen zuständig. Diese Organe treffen nach § 19 Abs. 2 Satz 4 LVVO die Entscheidungen über die Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 HmbHG wird die Fakultät von dem Dekanat geleitet. Das Dekanat besteht aus einer Dekanin oder einem Dekan sowie den Prodekaninnen oder Prodekanen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 HmbHG). Gemäß § 90 Abs. 6 Nr. 4 HmbHG gehören die Entscheidungen über die Lehrverpflichtung zum Aufgabengebiet des Dekanats.

68

Je mehr die gerichtliche Kontrolldichte in inhaltlicher Hinsicht wegen fachlicher Bewertungs- und Ermessensspielräume der Verwaltung, wie sie die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung bei der Vereinbarung und Verteilung der Kontingente in Anspruch nehmen, zurückgeht, desto wesentlicher wird es für die rechtliche Tragfähigkeit der Umsetzung solcher Freiräume, dass jedenfalls die durch Rechtsnormen vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 29).

69

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin zwar glaubhaft gemacht, dass die erforderlichen Entscheidungen für die Verminderungen gemäß §§ 16, 16a und 17 LVVO auf der ersten und zweiten Stufe ordnungsgemäß getroffen worden sind. Die Antragsgegnerin hat am 23. Dezember 2014 mit der Freien und Hansestadt Hamburg eine Ziel- und Leistungsvereinbarung getroffen, in der u.a. Kontingente für Forschungs- und Funktionsentlastungen festgelegt worden sind (vgl. Anlage Ag 6). Die Kammer geht auch davon aus, dass die in der Ziel- und Leistungsvereinbarung vorgesehenen Kontingente durch Beschlüsse in den Sitzungen des Präsidiums vom 20. und 27. August 2015 (vorgelegt als Anlagen Ag 50 bis Ag 54) auf die Fakultäten verteilt worden sind (vgl. bereits Beschl. der Kammer v. 3.5.2016, 19 ZE Gesundheitswissenschaften SoSe 2016).

70

Auf der dritten Stufe kann aber nicht von einem rechtmäßigen Beschluss des Dekanats ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

71

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass das Dekanat die zu gewährenden Lehrverminderungen zwischen dem 27. und dem 31. August 2015 in einem – nicht näher beschriebenen – Umlaufverfahren beschlossen habe und hierzu u.a. als Anlage Ag 56 ein als „Protokoll über den Beschluss im Umlaufverfahren des Dekanats der Fakultät W&S am 31.08.2015“ überschriebenes Dokument vorlegt.

72

Wenn man davon ausgeht, dass ein solches Umlaufverfahren tatsächlich stattgefunden hat, ist der behauptete Beschluss formell rechtswidrig. Aus §§ 96 Abs. 4, 98 HmbHG ergibt sich, dass die Entscheidung des Dekanats über die zu gewährenden Lehrverminderungen nicht in einem Umlaufverfahren hätte getroffen werden dürfen. In § 96 Abs. 4 HmbHG heißt es, dass Selbstverwaltungsgremien beschlussfähig sind, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. § 98 Abs. 1 HmbHG gibt grundsätzlich allen Mitgliedern der Hochschule das Recht als Zuhörerinnen und Zuhörer an den Sitzungen der Selbstverwaltungsgremien teilzunehmen. Bestimmte Angelegenheiten sind gemäß § 98 Abs. 2 HmbHG in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Bereits aus der Verwendung des Wortes „Sitzung“ in den genannten Vorschriften und dem Erfordernis der „Einberufung“ ergibt sich, dass Selbstverwaltungsgremien der Hochschulen ihre Beschlüsse unter gleichzeitiger physischer Anwesenheit der Abstimmungsberechtigten zu treffen haben, sodass ein Umlaufverfahren, bei dem naturgemäß keine Sitzung stattfindet, ausgeschlossen ist. Nur so kann auch der in § 98 HmbHG enthaltene Öffentlichkeitsgrundsatz gewahrt werden. § 96 HmbHG eröffnet in seinem Anwendungsbereich also keinen Spielraum für abweichende Verfahrensgestaltungen (Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, 2011, § 96 Rn. 5). Diesen Verfahrensgrundsätzen des Hamburgischen Hochschulgesetzes entsprechen die Regelungen in der am 31. August 2015 – dem Datum der behaupteten Beschlussfassung – gültigen Grundordnung der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (im Folgenden: GO-HAW) vom 1. September 2004 (in der Fassung vom 3.7.2007, Amtl. Anz. S. 1721), durch die die Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 2 HmbHG ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten u.a. regelt. In § 23 Abs. 1 GO-HAW ist vorgesehen, dass grundsätzlich alle Mitglieder der Hochschule als Zuhörerinnen und Zuhörer an den Sitzungen der Selbstverwaltungsgremien teilnehmen können. Bestimmte Angelegenheiten sind gemäß § 23 Abs. 2 GO-HAW wiederum in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. In § 23 Abs. 4 Satz 1 GO-HAW heißt es, dass die Gremien beschlussfähig sind, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Die angeführten Verfahrensregeln des Hamburgischen Hochschulgesetzes und der Grundordnung der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg sind auf das Fakultätsdekanat der Antragsgegnerin anwendbar, da es sich bei diesem um ein Selbstverwaltungsgremium im Sinne der genannten Vorschriften handelt. Zwar wird der Begriff des Selbstverwaltungsgremiums im Hamburgischen Hochschulgesetz nicht ausdrücklich definiert. Seine Bedeutung lässt sich dem Gesetz indes im Wege der Auslegung entnehmen. In § 5 Abs. 1 HmbHG heißt es zum Begriff der Selbstverwaltung, dass die Hochschulen ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde selbständig wahrnehmen. Gemäß § 5 Abs. 2 HmbHG sind Selbstverwaltungsangelegenheiten alle Angelegenheiten, die nicht staatliche Auftragsangelegenheiten sind. Auftragsangelegenheiten müssen im Gesetz als solche definiert werden. Ist dies nicht der Fall, werden die Angelegenheiten im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses als Selbstverwaltungsangelegenheiten verstanden (vgl. Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, 2011, § 5 Rn. 5). Vor diesem Hintergrund sind die in § 90 Abs. 6 HmbHG genannten Aufgaben des Dekanats, zu denen u.a. auch die Entscheidungen über die Lehrverpflichtung gemäß § 90 Abs. 6 Nr. 4 HmbHG gehören, mangels anderslautender Regelungen im Gesetz dem Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten zuzuordnen. Das Dekanat ist daher entsprechend als Selbstverwaltungsgremium zu verstehen.

73

Die Rechtsauffassung, wonach Selbstverwaltungsgremien (nur) alle nach Statusgruppen zusammengesetzten Gremien sind (vgl. Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, 2011, § 96 Rn. 6), worunter das Dekanat nicht fällt, hält die Kammer danach nicht für überzeugend. Diese Ansicht findet keine Stütze im Hamburgischen Hochschulgesetz. Allein der Umstand, dass in § 96 Abs. 1 HmbHG gewissermaßen als Auffangtatbestand für Selbstverwaltungsgremien, deren Zusammensetzung im Hamburgischen Hochschulgesetz nicht geregelt ist, vorgesehen ist, dass in diesen Selbstverwaltungsgremien alle Mitgliedergruppen der Hochschule angemessen vertreten sein müssen, bedeutet nicht, dass sich die Verfahrensgrundsätze der §§ 96, 98 HmbHG insgesamt nur auf Selbstverwaltungsgremien beziehen, die sich aus verschiedenen Statusgruppen zusammensetzen.Für ein weites Verständnis des Begriffs des Selbstverwaltungsgremiums spricht hingegen die Vorschrift des § 99 Abs. 1 HmbHG. Dort heißt es, dass die Mitglieder der nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien von den jeweiligen Mitgliedergruppen in freier, gleicher, geheimer und in der Regel unmittelbarer Wahl gewählt werden. Die Vorschrift geht also davon aus, dass es auch Selbstverwaltungsgremien gibt, die sich nicht aus Mitgliedern verschiedener Gruppen zusammensetzen. Ansonsten wäre der diesbezügliche Hinweis, der sich auch in § 99 Abs. 2 HmbHG findet, im Gesetzestext überflüssig.

74

Aufgrund des zwingenden Charakters der Verfahrensprinzipien kann dahinstehen, ob das Dekanat in einer – dem Gericht nicht vorgelegten – Geschäftsordnung (vgl. § 18 Abs. 3 GO-HAW) ein Umlaufverfahren für die Fassung seiner Beschlüsse vorsieht. Eine Abweichung wäre auch nach § 101 HmbHG nicht zulässig, da diese Vorschrift nur die Organisation der Selbstverwaltungsgremien betrifft, nicht aber die Verfahrensregeln.

75

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Verfahrensvorschriften der §§ 96 Abs. 4, 98 HmbHG auf das Dekanat keine Anwendung finden und damit unter Umständen ein Umlaufverfahren zulässig gewesen sein könnte, ist nicht glaubhaft gemacht, dass ein solches stattgefunden hat. Die als Anlagen Ag 56 bis 59 vorgelegten Unterlagen – insbesondere die Anlage Ag 56 („Protokoll über den Beschluss im Umlaufverfahren des Dekanats der Fakultät W&S am 31.08.2015“) – genügen nicht den Anforderungen, die an den Nachweis der erforderlichen und rechtzeitigen Entscheidungsfindung durch das geforderte Gremium zu stellen wären. Während für die Glaubhaftmachung eines im Rahmen einer Dekanatssitzung getroffenen Beschlusses, bei der die anwesenden Teilnehmer nach Erörterung der zu gewährenden Lehrverminderungen hierüber abstimmen, regelmäßig die Vorlage eines Protokolls zu verlangen sein dürfte, mit dem die wesentlichen Vorgänge und Umstände, die zur behaupteten Entscheidungsfindung geführt haben, nachvollziehbar „verschriftlicht“ und damit erstmals dokumentiert werden, ist fraglich, ob dies auch für die Beschlussfassung in einem Umlaufverfahren gilt. Es ist schon zweifelhaft, ob ein in einem Umlaufverfahren gefasster Beschluss überhaupt durch ein bloßes, die behaupteten Abläufe zusammenfassendes Schreiben, das vom Dekan und der „Protokollführerin“ unterschrieben worden ist, wie das hier als Anlage Ag 56 vorgelegte Schreiben, glaubhaft gemacht werden kann. Da es – wie oben ausgeführt – von besonderer Bedeutung ist, dass die durch Rechtsnormen vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten werden, sind auch an den Nachweis dieser Verfahrensschritte entsprechende Anforderungen zu stellen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht überzogen, zum Nachweis, dass ein Umlaufverfahren stattgefunden hat und rechtzeitig zum Berechnungsstichtag beendet worden ist, grundsätzlich eine Glaubhaftmachung durch die Vorlage der im Umlaufverfahren verschickten bzw. weitergereichten Anschreiben und Dokumente zu verlangen, zumal dies ohne größere Umstände möglich sein dürfte. Bei einem Umlaufverfahren, bei dem über den Beschlussgegenstand durch Versendung der Entscheidungsgrundlagen und Abstimmung per E-Mail oder in vergleichbarer Weise befunden wird, sind etwa die wesentlichen Vorgänge und Umstände, die zur behaupteten Entscheidungsfindung geführt haben, bereits in Form der durch den Organisator des Umlaufverfahrens versandten und empfangenen Dokumente „verschriftlicht“.

76

Diese Fragen müssen hier jedoch nicht abschließend geklärt werden, da jedenfalls das vorgelegte, als Protokoll bezeichnete Schreiben vom 7. Juni 2016 (Anlage Ag 56) und die übrigen als Anlagen Ag 57 bis 59 eingereichten Unterlagen nicht glaubhaft machen können, dass ein Beschluss des Dekanats über die Ermäßigung der Lehrverpflichtungen bis zum 31. August 2015 gefasst worden ist.

77

Das Umlaufverfahren ist in dem als Protokoll bezeichneten – offenbar erst einige Monate nach dem Umlaufverfahren verfassten – Schreiben vom 7. Juni 2016 nicht näher beschrieben und ohne Angabe von Einzelheiten nur vage zusammengefasst worden. Da also unklar ist, ob das Umlaufverfahren durch Versendung von – hier jedenfalls nicht vorgelegten – E-Mails, auf dem Postweg oder anders durchgeführt worden ist, kann nicht einmal geprüft werden, ob die dortigen Angaben u.a. zu dem Zeitpunkt des Eingangs der abgegebenen Voten der einzelnen Mitglieder in sich stimmig und damit glaubhaft sind. Es kann auch ohne weitere Erläuterung nicht angenommen werden, dass derart komplexe und viele Entscheidungen über im Einzelnen an bestimmte Professoren zu gewährende Lehrentlastungen ohne den Austausch von Argumenten in einem Verfahren, das im Wesentlichen nur die Zustimmung oder Ablehnung und keine Diskussion vorsieht, getroffen werden. Ohne weitere Erläuterung kann das Gericht zudem nicht davon ausgehen, dass – wie es in dem Schreiben vom 7. Juni 2016 heißt – u.a. der Beschlusstext „Deputatsminderungen für das Studien- und Forschungsjahr 2016/Beschluss des Dekanats der Fakultät W&S am 31.08.2015“ in den Umlauf gegeben worden ist, weil in diesem Text bereits das Ergebnis des Umlaufverfahrens – „einstimmig beschlossen“ – genannt wird, was bei ordnungsgemäßem Ablauf der Abstimmung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststehen konnte. Das Dokument ist auch nicht etwa als „Vorschlag“ gekennzeichnet, weil es keinen entsprechenden Hinweis wie „Entwurf“, „Vorlage“ oder „Beschlussvorlage“ enthält. Ein derartiges Vorgehen käme einer Verfahrensgestaltung gleich, die bei den einzelnen Abstimmungsberechtigten zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung ihrer Willensbildung und ihres freien Abstimmungsverhaltens führen könnte und wäre deshalb verfahrensfehlerhaft. Hierdurch würde der Eindruck erzeugt, dass die vom Versender offenbar favorisierte Entscheidung bereits alternativlos feststeht und Änderungsvorschläge hinsichtlich der Vergabe der Deputatsverminderungen an einzelne Begünstigte nicht mehr möglich bzw. unerwünscht sind. Festgestanden hat im Zeitpunkt des In-Umlauf-Gebens ferner noch nicht das Beschlussdatum – das in dem Beschlusstext mit dem 31. August 2015, dem letzten Tag vor dem Berechnungsstichtag, angegeben wurde –, weil noch nicht bekannt sein konnte, wann die letzte Stimmabgabe erfolgen und ob dies tatsächlich rechtzeitig bis zum 31. August 2015 geschehen würde. Nach alledem kann auch nicht als nachgewiesen angesehen werden, dass die undatierte Übersicht „Deputatsermäßigungen in der Fakultät W&S/Jahresplanung“ und die Detailübersicht „Studien- und Forschungsjahr 2016 Dep SozA“ (jeweils Anlage Ag 59) in dem nicht glaubhaft gemachten Umlaufverfahren beschlossen worden sind.

78

Auch die angesetzten Verminderungen nach § 18 LVVO sind kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen. Gemäß § 18 LVVO „kann“ die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter unter Berücksichtigung des Grades ihrer Behinderung ermäßigt werden. Erforderlich für die Anerkennung einer Verminderung für Schwerbehinderte gemäß § 18 LVVO ist – da die Vorschrift in § 19 Abs. 2 LVVO nicht in Bezug genommen wird – gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. c) LVVO (lediglich) eine tragfähige Ermessensentscheidung des für den Lehrverpflichteten zuständigen Dekanats. Hieran fehlt es vorliegend jedoch für die geltend gemachten Verminderungen. Die Entscheidungen sind – soweit überhaupt nachgewiesen – durch den Dekan ergangen (vgl. Anlagen Ag 70 und 71).

79

(3) Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter

80

Das Gericht geht nach Auswertung des Verwaltungsgliederungsplans (Anlage Ag 8), der vorgelegten Arbeitsverträge und Stellenbeschreibungen (Anlagen Ag 10 bis 28) sowie der Stellenübersicht (Anlage Ag 29) abweichend von der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin, die 198 LVS ansetzt, von einer zu berücksichtigenden Lehrverpflichtung durch wissenschaftliche Mitarbeiter in Höhe von 250 LVS aus.

81

Für die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeitern gilt Folgendes: Für Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis u.a. an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg bestimmt § 14 Abs. 1 LVVO, dass in ihren Verträgen festzulegen ist, dass sich die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bemisst. Somit haben für die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LVVO zu gelten, wonach sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle richtet. Sie beträgt bei ausschließlicher Lehrtätigkeit mindestens 12 und höchstens 16 Lehrveranstaltungsstunden. Zwar bezieht sich die Überschrift zu § 10 LVVO nur auf die „Lehrverpflichtung an der Universität, der Technischen Universität Hamburg-Harburg und der HafenCity Universität Hamburg“. Die in § 14 Abs. 1 LVVO erfolgte Bezugnahme auf §§ 10 bis 13 LVVO ist jedoch dahingehend auszulegen, dass die in § 10 Abs. 5 LVVO getroffene Regelung für wissenschaftliche Angestellte aller Hamburger Hochschulen, also auch der HAW Hamburg gelten soll. Entsprechendes ergibt sich insbesondere aus der Begründung des Gesetzentwurfes (Bü-Drs. 19/5391, S. 19 zu § 14 LVVO), in welcher ausgeführt wird, dass der neue § 10 Abs. 5 LVVO die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter „umfassend“ regele, so dass in § 14 Abs. 1 LVVO nunmehr pauschal auf §§ 10 bis 13 LVVO verwiesen und der bisherige § 14 Abs. 2 LVVO a.F. daher ersatzlos gestrichen werden könne. Die Maßgeblichkeit des Arbeitsverhältnisses sowie der Funktionsbeschreibung für den Umfang der Lehrverpflichtung entspricht auch der Regelung in § 27 Abs. 2 Satz 1 HmbHG.

82

Kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen ist dabei nur die selbstständige Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen (Lehrtätigkeit) sowie die selbstständige Betreuung von Studierenden bei Studienarbeiten, bei Studienabschlussarbeiten und bei Praktika in der Hochschule (Betreuungstätigkeit) gemäß §§ 2 Abs. 1, 4, 7 LVVO.

83

Im Einzelnen stellt sich der Umfang der Lehrverpflichtung wie folgt dar:

84
                                   

Lehrdeputat (in LVS zum Stichtag 1.9.2015)

Wiss.
Mitarbeiter

Leitzeichen

Stellen-
anteil

befristet
lt. VGP

Kap-
Bericht

Stellenbeschreibung /
Vertrag

anzusetzen

(…)     

SozA/StandpSoz1/1a

100%   

unbefristet

8       

8       

8       

(…)     

SozA/Med1

100%   

 unbefristet

8       

8       

8       

(…)     

SozA/DSA1

100%   

unbefristet

4       

unklar

16    

(…)     

SozA/BE1

50% + 42%

28.02.2017

12    

12    

12    

(…)     

SozA/BE2

100%   

28.02.2018

16    

16    

16    

(…)     

SozA/BE3

100%   

28.02.2018

16    

16    

16    

(…)     

SozA/BE4

100%   

31.03.2016

12    

16    

16    

(…)     

SozA/BE5

100%   

31.08.2018

16    

16    

16    

(…)     

SozA/BE6

100%   

31.08.2017

16    

16    

16    

(…)     

SozA/BSA1

100%   

unbefristet

16    

unklar

16    

(…)     

SozA/BSA2

75%     

31.08.2018

12    

12    

12    

(…)     

SozA/BSA3

50%     

28.02.2018

8       

8       

8       

(…)     

SozA/BSA4

100%   

31.08.2017

16    

16    

16    

(…)     

SozA/BSA5

100%   

28.02.2017

16    

16    

16    

(…)     

SozA/BSA6

50%     

31.08.2016

8       

8       

8       

(…)     

SozA/BSA7

50%     

31.08.2016

8       

unklar

8       

(…)     

SozA/BSA8

25%     

unbefristet

0       

unklar

4       

(…)     

SozA/FW1

100%   

30.09.2017

(6)     

unklar

16    

(…)     

SozA/FW2

100%   

30.09.2017

(6)     

6       

6       

(…)     

SozA/FW3

64%     

30.09.2017

(4)     

3       

10    

(…)     

SozA/MSA1

50% + 25%

teilweise
31.08.2016

6       

6       

6       

                                                              
                                   

198     

        

250     

85

Für die Stelle von Frau S. mit dem Leitzeichen SozA/BE1 waren – wie in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin angegeben – 12 LVS anzusetzen. Der Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 25. August 2016, für die Stelle seien nur 4 LVS anzusetzen, hat in ihrer eigenen Kapazitätsberechnung und den hierzu vorgelegten Dokumenten keinen Niederschlag gefunden.

86

Die Stelle SozA/BSA7 von Frau C. war wegen fehlender Stellenbeschreibung der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin entsprechend – anteilig – mit 8 LVS anzusetzen. Da es sich gemäß Verwaltungsgliederungsplan um eine 0,5-Stelle handelt, ist dies gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO das maximal anzunehmende Deputat.

87

Die zusätzlichen 52 LVS beruhen auf folgenden vier Gründen:

88

Es ist – erstens – die Stelle von Frau L. mit dem Leitzeichen SozA/DSA1 mit einem Lehrdeputat in Höhe von 16 LVS, der in § 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO genannten Höchstzahl an LVS, zu berücksichtigen, weil die Antragsgegnerin keine aktuelle Stellenbeschreibung eingereicht hat. Die als Anlage Ag 20 eingereichte Stellenbeschreibung vom 1. März 2007 ist ersichtlich überholt. Dass sich dort – anders als in den anderen vorgelegten Stellenbeschreibungen – keine Angabe zu den anzurechnenden LVS findet, sondern nur der prozentuale Anteil der Lehrtätigkeit an der Arbeitszeit (hier 15%) angegeben ist, wäre zwar unschädlich, wenn sich die von der Antragsgegnerin angesetzte Zahl ohne Weiteres nachrechnen bzw. nachvollziehen ließe. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Die Antragsgegnerin erläutert in ihrem Schriftsatz vom 25. August 2016 zwar die Umrechnung von Arbeitszeitanteilen in Lehrveranstaltungsstunden. Hiernach beträgt der prozentuale Zeitanteil an der Jahresarbeitszeit für eine LVS 4,166%. Damit müssten sich für die Stelle SozA/DSA1 bei einem Arbeitszeitanteil von 15% genau 3,6 (= aufgerundet 4) LVS ergeben. Tatsächlich setzt die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung ein Deputat von 4 LVS an. In ihrem Schriftsatz vom 25. August 2016 führt sie jedoch aus, dass die Stelle mit 5 LVS zu berücksichtigen ist. Wie sie diese Zahl errechnet hat, legt die Antragsgegnerin nicht dar. Mit der angeführten Formel lassen sich die von der Antragsgegnerin angesetzten 5 LVS nicht errechnen. Die Antragsgegnerin geht also offenbar selber davon aus, dass die Stellenbeschreibung nicht mehr aktuell ist. Dafür spricht auch, dass die Antragsgegnerin in der für das Wintersemester 2015/2016 vorgelegten Stellenübersicht – unter Einreichung der identischen Stellenbeschreibung – davon ausgegangen war, dass von Frau L. 8 LVS zu erbringen sind (vgl. Beschl. der Kammer v. 15.10.2015, 19 ZE BASA WiSe 2015/2016).

89

Die Antragsgegnerin hätte – zweitens – die Stelle SozA/BE4 von Frau F. mit 16 LVS statt 12 LVS berücksichtigen müssen. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Stellenbeschreibung (Anlage Ag 15) und der Übersicht der im Department Soziale Arbeit tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter (Anlage Ag 29). Zwar wird die Stelle in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin als 75%-Stelle angeführt. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich tatsächlich um eine 75%-Stelle mit der Konsequenz handelt, dass ein geringeres Lehrdeputat anzunehmen ist. Die Stelle ist sowohl im Verwaltungsgliederungsplan (Anlage Ag 8) als 1,0-Stelle als auch in der Stellenübersicht als 100%-Stelle gelistet.

90

Die Antragsgegnerin hätte – drittens – die im Verwaltungsgliederungsplan ausgewiesene 0,25-Stelle SozA/BSA8 berücksichtigen müssen. Da keine Stellenbeschreibung vorliegt, ist von einem maximal anzunehmenden anteiligen Lehrdeputat in Höhe von 4 LVS auszugehen.

91

Die Antragsgegnerin hätte – viertens – nicht die befristeten Stellen SozA/FW1, SozA/FW2 und SozA/FW3 (wohl in Anwendung von § 21 Abs. 1 KapVO) in Abzug bringen dürfen. Dass die Stellen tatsächlich zum angegebenen Zeitpunkt entfallen und deshalb gemäß § 21 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen sind, hat die Antragsgegnerin nicht in dem für die Überzeugungsbildung des Gerichts erforderlichen Maße glaubhaft gemacht (zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung siehe bereits oben die Ausführungen zur Stelle SozA/Prof. 15). Zwar ergibt sich aus Vermerken zu den Stellen SozA/FW1, SozA/FW2 und SozA/FW3 im Verwaltungsgliederungsplan jeweils, dass die Stellen nur bis zum 30. September 2017 bestehen sollen. Diese Kennzeichnungen im Verwaltungsgliederungsplan rechtfertigen die Nichtberücksichtigung der Stellen vorliegend indes nicht. Die Kammer hat bereits im Beschluss vom 15. Oktober 2015 zum Studiengang BASA (19 ZE BASA WiSe 2015/2016) feststellen müssen, dass bloße Eigenangaben der Antragsgegnerin über das künftige Entfallen von Stellen nicht immer verlässlich sind. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen:

92

„Dass sich bloße Eigenangaben der Hochschule über das künftige Entfallen von Stellen als nicht belastbar erweisen können, zeigt exemplarisch die Kapazitätsberechnung im Bachelorstudiengang der Antragsgegnerin BASA für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht den Antrag eines Studienbewerbers auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester mit Beschluss vom 5. März 2014 (3 Nc 33/13, n.v.) abgelehnt, weil die beschließende Kammer bei der Bestimmung der Professorenstellen und des sonstigen wissenschaftlichen Personals hätte § 21 Abs. 1 KapVO anwenden müssen. Die Professorenstellen 60.501, 60.528, 60.532 und 60.533 hätten danach unberücksichtigt bleiben müssen, weil sie mit einem den Anforderungen von § 21 Abs. 3 KapVO genügenden Vermerk "Neue Stelle aus Hochschulpaktmitteln; kw 31.12.2014" versehen seien. Entsprechend habe mit den Stellen des sonstigen wissenschaftlichen Personals 60.622, 60.624, 60.660, 60.665, 60.670 und 60.640 verfahren werden müssen. Denn für diese Stellen ergebe sich aus dem Verwaltungsgliederungsplan, dass sie jeweils auf einen Zeitpunkt zwischen dem 31. August 2014 und dem 31. August 2015 und damit im Sinne von § 21 Abs. 1 KapVO befristet und bereits von daher nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Rechtstatsächlich sind die Stellen, wie sich aus den von der Antragsgegnerin nunmehr für das Wintersemester 2015/2016 vorgelegten Unterlagen (Anlagen AG 14 bis AG 38) ergibt, aber weiterhin vorhanden. Dies folgt bei den Stellen der Professoren (vgl. insoweit Anlage AG 18) und denen der wissenschaftlichen Mitarbeiter (vgl. insoweit Anlage AG 38) gleichermaßen aus den Stellen-Nummern. Sie stimmen mit denjenigen überein, die sich aus dem vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht ausgewerteten Verwaltungsgliederungsplan (Stand: 1.3.2013) ergeben.“

93

Bei einem Abgleich der genannten Stellennummern mit den im zum Berechnungsstichtag (1.9.2015) gültigen Verwaltungsgliederungsplan (Anlage Ag 8) enthaltenen Stellennummern fällt auf, dass sämtliche Stellennummern dort weiter angeführt werden, die entsprechenden Stellen also immer noch bestehen.

94

Auch im Übrigen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass mit einem „kw-Vermerk“ versehene Stellen tatsächlich häufig fortbestehen:

95

So ist dem Verwaltungsgliederungsplan zu entnehmen, dass die Stellen SozA/FW1, SozA/FW2 und SozA/FW3 zunächst nur bis zum 31. März 2015 eingerichtet worden waren und dann in ihrem Fortbestand verlängert worden sind. Bei der Stelle SozA/BE1 findet sich im Verwaltungsgliederungsplan der Hinweis auf eine Befristung bis zum 28. Februar 2017. Im Kapazitätsbericht geht die Antragsgegnerin von einer Befristung bis zum 31. August 2018 aus. Bei der Stelle SozA/BE6 findet sich im Verwaltungsgliederungsplan der Hinweis auf eine Befristung bis zum 31. August 2017. Im Kapazitätsbericht geht die Antragsgegnerin wiederum von einer Befristung bis zum 31. August 2018 aus (vgl. auch die Stellenübersicht, Anlage Ag 29).

96

In dem Department Gesundheitswissenschaften der Antragsgegnerin hat sich zuletzt ein ähnliches Phänomen gezeigt (vgl. Beschl. der Kammer v. 3.5.2016, 19 ZE Gesundheitswissenschaften SoSe 2016; siehe auch Beschl. der Kammer v. 17.5.2016, 19 ZE Log/TB und Marketing/TB SoSe 2016). Auch dort waren Stellen, die mit einem kw-Vermerk versehen worden waren, rechtstatsächlich zum angegebenen Zeitpunkt noch vorhanden.

97

Für das für die Stellen SozA/FW1, SozA/FW2 und SozA/FW3 anzusetzende Deputat gilt im Einzelnen das Folgende:

98

Für die Stelle von Frau W. mit dem Leitzeichen SozA/FW1 sind gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO 16 LVS anzusetzen, da eine Stellenbeschreibung nicht vorliegt. Der Berücksichtigung der Stelle steht im Übrigen nicht die als Anlage Ag 45 von der Antragsgegnerin vorgelegte „Ausscheidensmitteilung“ entgegen. Aus dem Dokument ergibt sich lediglich, dass die Beschäftigung von Frau W. im Projekt „Fit Weiter“ am 29. Februar 2016 endete. Ein Hinweis darauf, dass auch die Stelle zum entsprechenden Zeitpunkt entfallen ist, findet sich dort nicht. Maßgeblich ist nach dem abstrakten Stellenprinzip des § 8 KapVO aber allein, ob die Stelle weiter besteht. Ob die Stelle nach dem Ende der Tätigkeit von Frau W. unbesetzt geblieben ist, ist ohne Relevanz.

99

Für die Stelle von Frau W. mit dem Leitzeichen SozA/FW2 sind entsprechend der vorgelegten Stellenbeschreibung 6 LVS anzusetzen.

100

Für die Stelle von Frau S. mit dem Leitzeichen SozA/FW3 sind 10 LVS anzusetzen. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei der Stelle von Frau S. um eine 0,64-Stelle handelt und entsprechend anteilig von der in § 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO genannten Höchstzahl an LVS auszugehen ist (64% von 16 LVS = abgerundet 10 LVS). Dem steht nicht entgegen, dass in der Stellenbeschreibung zum Leitzeichen SozA/FW3 eine Lehrverpflichtung von 3 LVS angegeben wird, denn diese Stellenbeschreibung stammt vom 1. April 2016 (einem Datum, das nach dem hier maßgeblichen Berechnungsstichtag, dem 1.9.2015, liegt) und geht von einer 0,8-Stelle aus. Eine zum Berechnungsstichtag gültige Stellenbeschreibung hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt.

101

(4) Lehrauftragsstunden

102

Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nach § 10 Satz 2 KapVO nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind; diesbezüglich ist ein entsprechender Nachweis erforderlich.

103

Die Lehrauftragsstunden sind danach aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Anlagen Ag 47 und 48) – abweichend von der Berechnung der Antragsgegnerin, die von 63,3 LVS ([59,6 LVS + 67 LVS]: 2) ausgeht – mit durchschnittlich 64,75 LVS ([62,5 LVS + 67 LVS] : 2) in die Kapazitätsermittlung einzubeziehen.

104

Die Abweichung ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin für das Wintersemester 2014/2015 insgesamt 59,6 LVS ansetzt, sich aus der vorgelegten Übersicht (Anlage Ag 47) aber eine – dort auch vermerkte – Summe von 62,5 LVS ergibt.

105

In der vorgelegten Übersicht für das Sommersemester 2015 (Anlage Ag 48) wird keine Gesamtsumme der anzusetzenden LVS ausgewiesen. Bei einer Addition der in der Spalte „LVS (netto)“ enthaltenen Werte ergibt sich eine Summe von 61 LVS. Da die Antragsgegnerin aber in ihrer Kapazitätsberechnung selbst von 67 LVS ausgeht, ist dieser Wert der Berechnung zugrunde zu legen.

106

Die Kammer akzeptiert die von der Antragsgegnerin für beide Semester in Abzug gebrachten Lehrveranstaltungsstunden wegen „Zusatzangeboten“, weil es sich hierbei um Lehre außerhalb des Curriculums handelt. Auch die zur Kompensation der im Wintersemester 2014/2015 vakanten Stellen SozA/Prof. 18, SozA/Prof. 28, SozA/Prof. 30 und der im Sommersemester 2015 vakanten Stellen SozA/Prof. 18, SozA/Prof. 27 und SozA/Prof. 28 erteilten Lehraufträge sind bei der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen, da die Antragsgegnerin die erteilten Lehraufträge den vakanten Stellen im Einzelnen zugeordnet hat.

107

bbb. Dienstleistungsexport (Dienstleistungsbedarf – E)

108

Um das sog. bereinigte Lehrangebot (Sb) zu erhalten, sind von dem unbereinigten Lehr-angebot (S) die Dienstleistungen (E) abzuziehen, die die Lehreinheit (Department Soziale Arbeit) für nicht ihr zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (sog. Dienstleistungsexport bzw. Dienstleistungsbedarf – E; vgl. § 11 Abs. 1 KapVO). Dieser beträgt vorliegend 0 LVS. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass es einen Dienstleistungsexport nicht gegeben habe.

109

Zwischenergebnis: Als bereinigtes Lehrangebot ergeben sich nach allem 926,75 LVS (612 LVS + 250 LVS + 64,75 LVS) pro Semester.

110

bb. Lehrnachfrage

111

Zur Berechnung der Aufnahmekapazität des Studiengangs BASA ist dem Lehrangebot die Lehrnachfrage, also der Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen. Der Ausbildungsaufwand wird durch den Curricularnormwert ausgedrückt, d.h. durch den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 KapVO).

112

aaa. Festgesetzte Curricularnormwerte

113

Die festgesetzten Curricularnormwerte sind rechtlich nicht zu beanstanden.

114

Die Festsetzung der Curricularnormwerte erfolgt gemäß § 2 Abs. 2 HZG in der am 31. März 2014 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung.

115

Nach Anlage 2 Abschnitt II der Kapazitätsverordnung in der zum 31. März 2014 maßgebli-chen Fassung betragen die Curricularnormwerte (CNW) für die drei Studiengänge des Departments Soziale Arbeit:

116

Studiengang

        

CNW   

BABE   

        

5,41   

BASA   

        

5,34   

MASA   

        

2,25   

117

Diese Werte dürften mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleiteten Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung in Einklang stehen. Aus diesem Gebot lassen sich allerdings keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten. Vielmehr geht es um die Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber muss abgestimmt werden mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden. Die dazu erforderliche Konkretisierung ist zwar mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Verordnungsgebers verbunden, sie muss aber den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muss von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Eine solche Inhaltskontrolle setzt voraus, dass die Annahmen und Wertungen des Normgebers, die seine Abwägung bestimmt haben, im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit offengelegt werden.

118

Der Verordnungsgeber hat die hier in Frage stehenden Curricularnormwerte für den maßgeblichen Berechnungszeitraum ersichtlich unter Zugrundelegung der in den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen für die jeweiligen Lehrveranstaltungsarten vorgesehen Gruppengrößen und Semesterwochenstunden (SWS) ermittelt. Die Gruppengrößen liegen im Rahmen der Richtlinie zur Berechnung der Curricularnormwerte gemäß dem Beschluss des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2011 (Hochschulanzeiger Nr. 68/2011 v. 21.10.2011) in der Fassung vom 24. November 2011 (Anlage Ag 77) sowie der Empfehlungen des Plenums der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschl. v. 14.6.2005, abrufbar unter https://www.hrk.de/positionen/beschluesse-nach-thema/con-vention/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-masterstudiengaengen/). Auch die gewählten Anrechnungsfaktoren für die jeweiligen Lehrveranstaltungen, nämlich 1,00 für Lehrvortragsveranstaltungen, seminaristischen Unterricht, Übungen und Praxisgruppen bzw. 0,30 für die Betreuung der Bachelorthesis und 0,50 für die Betreuung der Masterthesis (Studiengang MASA) halten sich in diesem Rahmen. Die daraus ableitbare Annahme des Verordnungsgebers, dass die somit ermittelten Faktoren im Verhältnis des Lehraufwandes zu den Bedürfnissen der Hochschulbewerber wie auch der bereits zugelassenen Studierenden die angemessene Betreuungsrelation grundsätzlich wiedergeben, ist nicht zu beanstanden. Die Zahlenwerte sind auch im Einzelnen schlüssig und widerspruchsfrei:

119

(1) Studiengang BABE

120

Der Curricularnormwert für den Studiengang BABE beträgt 5,41[11] (vgl. Anlage Ag 74). Die in der Curricularnormwert-Berechnung (Stand: 25.11.2011) zugrunde gelegten Gruppengrößen sind schlüssig. Die Berechnung geht ersichtlich von einer Grundkohorte mit einer Größe von 36 aus. Die Gruppengrößen entsprechen dieser Grundkohorte oder sind eine Teilgruppe davon. Darüber hinaus entsprechen die Gruppengrößen und die der Curricularnormwert-Berechnung zugrunde liegende Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden jeweils den Vorgaben der maßgeblichen Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang BABE (in der Fassung v. 23.4.2015, Hochschulanzeiger Nr. 106/2015 v. 27.5.2015 = Anlage Ag 2, S. 25 ff.). Die Berechnung des Curricularnormwertes im Einzelnen ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Beschl. der Kammer v. 10.10.2013, 19 ZE BASA WiSe 2013/2014 und nachfolgend OVG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2014, 3 Nc 26/13).

121

(2) Studiengang BASA

122

Der Curricularnormwert für den Studiengang BASA beträgt 5,34[17]. Zwar wird in der als Anlage Ag 75 vorgelegten Curricularnormwert-Berechnung (Stand: 21.11.2012) ein Wert von 5,32[31] ausgewiesen. Dieser Wert beruht aber offenbar auf einem Darstellungsfehler: Für die Veranstaltung „Vorstellung der Schwerpunkte“ im Modul Nr. M 6 wird von einer Gruppengröße von 216 Teilnehmern ausgegangen und auf dieser Grundlage ein Curricularanteil von 0,0093 errechnet. Die Antragsgegnerin selbst hat ihrer Berechnung aber tatsächlich eine Gruppengröße von 72 Teilnehmern und damit einen Curricularanteil von 0,0278 zugrunde gelegt, denn bei Einbeziehung des Wertes 0,0278 für diese Veranstaltung ergibt sich insgesamt der festgesetzte Curricularnormwert von 5,34[17]. Die Annahme einer Gruppengröße von 72 Teilnehmern ist auch plausibel, da diese der Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang BASA (in der Fassung v. 23.4.2015, Hochschulanzeiger Nr. 106/2015 v. 27.5.2015 = Anlage Ag 3, S. 7) entspricht.

123

Auch die im Übrigen in der Curricularnormwert-Berechnung zugrunde gelegten Gruppengrößen sind schlüssig. Ausgehend von der Gruppengröße von 72 für Lehrveranstaltungen (Grundkohorte) sind die weiteren Gruppengrößen jeweils Teilmengen davon. Die in der Curricularnormwert-Berechnung genannten Gruppengrößen und die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden entsprechen jeweils den Vorgaben der Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang BASA (Anlage Ag 3, S. 7 ff.). Die Berechnung des Curricularnormwertes im Einzelnen ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Beschl. der Kammer v. 10.10.2013, 19 ZE BASA WiSe 2013/2014 und nachfolgend OVG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2014, 3 Nc 26/13).

124

(3) Studiengang MASA

125

Der Curricularnormwert für den Studiengang MASA beträgt 2,25[00] (vgl. Anlage Ag 76). Auch die in der Curricularnormwert-Berechnung (Stand: 28.6.2013) für den Studiengang MASA zugrunde gelegten Gruppengrößen sind schlüssig und entsprechen ebenso wie die Anzahl der jeweils angesetzten Lehrveranstaltungsstunden den Vorgaben der Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang MASA (in der Fassung v. 29.1.2015, Hochschulanzeiger Nr. 103/2015 v. 26.2.2015 = Anlage Ag 4, S. 31). Die Berechnung der Antragsgegnerin ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden (vgl. Beschl. der Kammer v. 15.10.2015, 19 ZE BASA WiSe 2015/2016).

126

bbb. Curriculareigenanteil

127

Zur Bestimmung der jährlichen Aufnahmekapazität sind aus den Curricularnormwerten sog. Curricularfremdanteile herauszurechnen, d.h. diejenigen Anteile des Curricularnormwerts, die zum Stichtag durch andere Lehreinheiten erbracht wurden (Dienstleistungsimport); denn diese wurden nicht aus dem der Lehreinheit zugeordneten bereinigten Lehrangebot (Sb) erbracht.

128

Die Ausbildungskapazität in den Studiengängen BABE, BASA und MASA wurde am Stichtag jedoch vollständig aus dem der Lehreinheit zugeordneten Lehrangebot erbracht. Der Curriculareigenanteil entspricht daher jeweils dem Curricularnormwert.

129

ccc. Anteilquoten

130

Da dem Department Soziale Arbeit insgesamt drei Studiengänge zugeordnet sind, ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ein gewichteter Eigen-Curricularanteil aller zugeordneten Studiengänge zu bilden, was die Festlegung von sog. Anteilquoten (Zp) er-forderlich macht (vgl. § 12 KapVO; Anlage 1 Abschnitt II, Formel (4) und (5) zur KapVO). Die Anteilquote ist nach § 12 Abs. 1 KapVO das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Aus der Summierung der einzelnen Anteilquoten muss sich somit die Gesamtkapazität (= 1) ergeben. Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können gemäß § 12 Abs. 2 KapVO von der zuständigen Behörde Vorgaben gemacht werden. Weder aus § 12 Abs. 1 KapVO noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot ergeben sich materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtkapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge. Bei der Bestimmung der Anteilquoten steht der Hochschule und ggf. gemäß § 12 Abs. 2 KapVO der zuständigen Behörde daher die Befugnis zu, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“. Die Grenzen dieser Entscheidungsbefugnis sind erst dann überschritten, wenn eine Berufslenkung oder Bedürfnisplanung erfolgt (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15/88, NVwZ-RR 1990, 349, 350 f.).

131

Die in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Anteilquoten „Zp

132

BABE         

0,19

BASA

0,64

MASA

 0,17

Gesamt

1,00

133

liegen ersichtlich auch der Festsetzung der Zulassungszahlen der Zulassungszahlenverordnung HAW WiSe 2016/2017 zugrunde und sind gemessen an den aufgeführten Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden.

134

ddd. Gewichteter Curricular(eigen)anteil

135

Zur Ermittlung der Lehrnachfrage ist gemäß Anlage 1 Abschnitt II Formel (4) der Kapazitätsverordnung ein gewichteter Curricularanteil zu bilden, indem der Curriculareigenanteil (CAp) mit der Anteilquote multipliziert wird. Hieraus ergibt sich für die dem Department Soziale Arbeit zugeordneten drei Studiengänge insgesamt ein gewichteter Curricular(eigen)anteil von 4,8293.

136

BABE

5,4111 x 0,19 = 1,0281

BASA

5,3417 x 0,64 = 3,4187

MASA

2,2500 x 0,17 = 0,3825

Gesamt    

4,8293

137

cc. Jährliche Aufnahmekapazität ohne Berücksichtigung des Schwundes

138

Die jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs BASA ohne Berücksichtigung des Schwundes beläuft sich auf (rechnerisch) 245,6339 Studienanfänger.

139

Die jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang BASA errechnet sich aus dem jährlichen Lehrangebot (2 x Sb) geteilt durch den gewichteten Curriculareigenanteil. Das Ergebnis ist mit der Anteilquote des Studiengangs zu multiplizieren:

140

[(2 x 926,75) : 4,8293] x 0,64 = 245,6339

141

dd. Jährliche Aufnahmekapazität mit Berücksichtigung des Schwundes

142

Unter Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,9373 ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs BASA von (gerundet) 262 Studienplätzen:

143

245,6339 : 0,9373 = 262,0654

144

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO ist die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu überprüfen. Insoweit ist die Zulassungszahl gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO zu erhöhen, weil zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge (sog. Schwundquote).

145

Der Schwundausgleichsfaktor berechnet sich nach dem sog. Hamburger Modell (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 34/08) für den Studiengang BASA aus dem tatsächlichen Schwund in den letzten sechs Semestern vor dem Berechnungsstichtag. Der Berechnungsstichtag ist vorliegend der 1. September 2015; er liegt somit im Wintersemester 2015/2016. Maßgeblich sind damit die davorliegenden sechs Semester, mithin der Zeitraum vom Wintersemester 2012/2013 bis einschließlich zum Sommersemester 2015. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Schwundtabelle (Anlage Ag 83) weist für den Studiengang BASA rechnerisch zutreffend einen Schwundfaktor von 0,9373 aus:

146
        

Schwundberechnung BASA

                                            
                 

Studierende im x-ten Fachsemester

lfd.
Nr.

        

1.    

2.    

3.    

4.    

5.    

6.    

7.    

Summe 

1.    

WiSe 12/13

245     

3       

254     

4       

204     

23    

216     

949     

2.    

SoSe 13

0       

227     

2       

248     

6       

201     

22    

706     

3.    

WiSe 13/14

285     

2       

221     

2       

245     

7       

192     

954     

4.    

SoSe 14

1       

267     

3       

219     

2       

248     

5       

745     

5.    

WiSe 14/15

273     

16    

256     

4       

212     

3       

245     

1009   

6.    

SoSe 15

1       

265     

22    

250     

6       

208     

4       

756     

        

semesterliche Erfolgsquote q

q1    

q2    

q3    

q4    

q5    

q6    

        
                          

0,9664

0,9786

0,9823

0,9874

0,9970

0,9710

        
        

Schwundstudienzeit tq

t1    

+t2     

+t3     

+t4     

+t5     

+t6     

+t7     

tq    

                 

1,0000

0,9664

0,9458

0,9291

0,9174

0,9146

0,8881

6,5614

        

Schwundfaktor (SF) =

Schwundstudienzeit / Regelstudienzeit =

6,5614 / 7 = 

0,9373

147

 ee. Horizontale Substituierung

148

Die Kapazität im Studiengang BASA erhöht sich im Wege der horizontalen Substituierung mit den anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen BABE und MASA um weitere 23 auf insgesamt 285 Studienplätze für das Wintersemester 2016/2017.

149

Zum Wesen der horizontalen Substituierung der Lehrangebote innerhalb einer Lehreinheit hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 15. Dezember 1989 (7 C 15/88, NVwZ-RR 1990, 349, 350) die folgenden grundlegenden Ausführungen gemacht:

150

„Nach der Kapazitätsverordnung ergibt sich die Zahl der verfügbaren Studienplätze aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Der Berechnung des Lehrangebots liegt die Lehreinheit zugrunde, d.h. eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Die Abgrenzung der Lehreinheiten untereinander vollzieht sich folglich nach Fächern. Besteht eine Lehreinheit - wie zumeist - aus mehreren Fächern, so wird das von der Lehreinheit bereitgestellte Lehrangebot unabhängig von den lehreinheitsinternen Fächergrenzen ermittelt. Denn die Kapazitätsverordnung geht für Berechnungszwecke davon aus, daß die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind (sog. “horizontale Substituierbarkeit"). Das bedeutet, daß sich etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit auf die Höhe der Zulassungszahl nicht auswirken, weil ein knappes Lehrangebot in einem Fach der Lehreinheit durch das reichlicher vorhandene Lehrangebot in den anderen Fächern ausgeglichen wird. Dieser Ausgleich ist um so wirkungsvoller, je größer eine Lehreinheit ist. Aus diesem Grund verlangt § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO, die Lehreinheiten so abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungen möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. Die Vorschrift zielt auf die Bildung hinreichend großer Lehreinheiten ab, um das im Kapazitätsrecht angelegte, der Vermeidung engpaßbezogener Kapazitätsermittlung dienende Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit möglichst zur Geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 21 S. 121 = NVwZ 1985, 573).“

151

Diese Ausführungen, denen sich das Hamburgische Oberverwaltungsgericht angeschlossen hat (vgl. etwa Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 81 ff.) und denen auch die Kammer folgt, sind angesichts der seitdem im Wesentlichen unverändert weiter geltenden kapazitätsrechtlichen Prinzipien nach wie vor aktuell. Diese Grundsätze führen im Falle frei gebliebener Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit dazu, dass sich das Kapazitätserschöpfungsgebot insoweit gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzen muss, als nur durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber verhindert werden kann, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben. Diese Schlussfolgerung lässt die in den Anteilquoten zum Ausdruck kommende staatliche Befugnis zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im Grundsatz unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerlässlich ist, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 81; BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15/88, NVwZ-RR 1990, 349, 351).

152

Der horizontalen Substituierung sind allerdings Grenzen gesetzt, wenn die dadurch in einem Studiengang zusätzlich geschaffenen Studienplätze wegen des Fremdanteils im Curricular-normwert in anderen Lehreinheiten eine Lehrnachfrage auslösen würden, die nach den dort gegebenen Kapazitäten nicht befriedigt werden kann. Je höher der curriculare Fremdanteil bei dem betreffenden Studiengang und je belasteter die ggf. in die Pflicht zu nehmende andere Lehreinheit bereits ist, desto geringer sind die Spielräume für zusätzliche Studienplätze im Wege der horizontalen Substituierung. Dies kann dazu führen, dass trotz ungenutzten Lehrangebots in einzelnen Studiengängen der Lehreinheit keine zusätzlichen Studienplätze geschaffen werden können, weil eine andere, für die Bedienung des curricularen Fremdanteils zuständige Lehreinheit die hierfür erforderliche Kapazität nicht hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 14 f.: Keine zusätzlichen Studienplätze im interdisziplinären, der Lehreinheit VWL zugeordneten Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas, weil über die Hälfte der Lehrnachfrage aus dem bereits überbuchten Bereich der Sinologie zu bedienen gewesen wäre).

153

Nach diesen Grundsätzen steht der Übertragung der ungenutzten Studienplätze der Lehreinheit auf den besonders stark nachgefragten Studiengang BASA dem Grunde nach nichts entgegen, denn für diesen Studiengang liegen – wie bereits ausgeführt – keine Curricularfremdanteile vor. Da das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Studienjahr 2016 mit dem Ablauf des Wintersemesters 2016/2017 abgeschlossen sein wird, sind sämtliche ungenutzten Kapazitäten in den Studiengängen BABE und MASA vom Gericht in Studienplätze im Studiengang BASA umzuwandeln.

154

aaa. Freie Lehrkapazität im Studiengang BABE

155

Im Studiengang BABE stehen den 82 Studienplätzen (vgl. nachstehend [1]) 82 immatrikulierte Studienbewerber gegenüber. Als kapazitätswirksam vergeben sind jedoch lediglich 70 Studienplätze anzuerkennen (vgl. nachstehend [2]). Es ergeben sich danach 12 freie Studienplätze, was auch 12 Studienplätzen im Studiengang BASA entspricht (vgl. nachstehend [3]).

156

(1) Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang BABE

157

Die jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs BABE ohne Berücksichtigung des Schwundes beläuft sich auf (rechnerisch) 72,9226 Studienanfänger:

158

[(2 x 926,75) : 4,8293] x 0,19 = 72,9226

159

Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin errechneten Schwundquote von 0,8934, die Fehler nicht erkennen lässt, ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs BABE von (gerundet) 82 Studienplätzen:

160

72,9226 : 0,8934 = 81,6237

161

(2) Kapazitätswirksame Vergabe von Studienplätzen im Studiengang BABE

162

Aus der vorgelegten Erstsemesterliste (Anlage Ag 85) ergibt sich, dass im Studiengang BABE am 14. September 2016 – bei festgesetzten 60 Studienplätzen – insgesamt 82 Studienbewerber eingeschrieben waren. Soweit die Antragsgegnerin im Studiengang BABE mehr als 70 Studienplätze an andere Studienbewerber vergeben hat, sind diese Plätze jedoch nicht als kapazitätswirksam vergeben anzuerkennen.

163

Zwar ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin ausgehend von dem Annahmeverhalten in den letzten drei Zulassungsverfahren im Wintersemester eine Überbuchung vornimmt. Hierfür besteht in § 5 Abs. 1 HAWAZO die erforderliche Rechtsgrundlage. Nach dem Wortlaut der Vorschrift und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 6.8.2014, 3 Nc 5/14) ist bei der Berechnung der Überbuchungsquote dabei von den festgesetzten Zulassungszahlen auszugehen. Eine Überbuchung ist lediglich zulässig, um zu verhindern, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht erreicht wird, weil Studienplätze erfahrungsgemäß zu einem Teil nicht angenommen werden. Sie darf nicht darauf abzielen, die rechtsförmlich festgesetzte Zulassungszahl zu korrigieren, weil sie von der Hochschule für zu gering gehalten wird (vgl. eingehend VerfGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.5.2016, 1 VB 15/15, juris Rn. 76 m.w.N.). Eine diesem Zweck dienende Vergabe von Studienplätzen ist nicht kapazitätswirksam, denn die Hochschulen dürfen über die durch Verordnung festgesetzten Zulassungszahlen hinaus aus eigener Kompetenz keine Studienplätze vergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.2011, 6 CN 3/10, juris Rn. 15 m.w.N.; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 3.6.2014, 3 Nc 122/13, juris Rn. 9 ff.).

164

Danach handelt es sich vorliegend nicht um eine gemäß § 5 Abs. 1 HAWAZO zulässige Überbuchung. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 28. September 2016 selbst dargelegt, dass sie nicht ausgehend von 60 Plätzen – der in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zielzahl – überbucht hat. Sie ist vielmehr von einer Zielzahl von 80 Studienplätzen ausgegangen. Auch in den Ablehnungsbescheiden der Antragsgegnerin vom 31. August 2016 heißt es: „Es stehen zum Wintersemester 16/17 bei insgesamt 464 Bewerbungen nur 80 Plätze zur Verfügung“. Der vorgelegten Erstsemesterliste ist zudem zu entnehmen, dass bereits am 24. August 2016 – dem Tag, bis zu dem die Bewerber im Hauptverfahren die ausgesprochenen Zulassungen annehmen konnten (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 25.8.2016, S. 36) – insgesamt 58 Studienbewerber immatrikuliert waren. Zwischen dem 25. August und dem 7. September 2016 erfolgten weitere 24 Einschreibungen im Nachrückverfahren, obwohl die festgesetzte Einschreibungszahl bereits fast erreicht war. Es waren danach lediglich noch zwei Plätze zu besetzen. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 28. September 2016 ist zwar zu entnehmen, dass sie vermeiden wollte, dass Studienplätze frei bleiben und dass sie bestrebt war, möglichst zügig sämtliche vorhandenen Studienplätze zu besetzen. Mit einer „Überbuchungsabsicht“ im oben beschriebenen Sinne handelte die Antragsgegnerin dabei aber nicht. Die vorgenommene „Überbuchung“ diente nämlich tatsächlich nicht dem normierten Zweck einer Überbuchung, zu vermeiden, dass nicht alle festgesetzten Studienplätze besetzt werden. Vielmehr sollte mit Blick auf die mit der Wissenschaftsbehörde getroffene Vereinbarung insgesamt eine höhere Zahl an Studierenden als rechtsförmlich festgesetzt zugelassen werden.

165

Es ist auch nicht im Sinne einer fiktiven zulässigen Überbuchung zugunsten der Antragsgegnerin (wenigstens) die Anzahl der Studienplätze als kapazitätswirksam vergeben anzusehen, die sich ergeben hätte, wenn die Antragsgegnerin von einer Zielzahl von 60 Plätzen ausgehend überbucht hätte (vgl. Beschl. der Kammer v. 3.5.2016, 19 ZE Gesundheitswissenschaften SoSe 2016). Ansonsten würde die Antragsgegnerin einen nicht anerkennungswürdigen Vorteil daraus ziehen, dass sie entgegen § 5 Abs. 1 HAWAZO bewusst eine falsche Zielzahl angesetzt hat, zu der sie keinerlei Berechnung vorgelegt hat und nach ihrem Vortrag mit Schriftsatz vom 28. September 2016, Grundlage sei (alleine) die in der Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung niedergelegte Bereitstellung von 900 zusätzlichen Studienanfängerplätzen, auch nicht vorlegen kann. Dies darf der Antragsgegnerin mit Blick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Rechtsschutzgarantie insbesondere auch vor dem Hintergrund nicht zum Vorteil gereichen, dass die effektive gerichtliche Kontrolle von Kapazitätsfestsetzungen nicht durch eine Vergabe von im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ermittelten zusätzlichen Studienplätzen vereitelt werden darf, bei der die Studienbewerber nicht berücksichtigt würden, welche die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der festgesetzten Zulassungszahlen herbeigeführt haben (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.5.2016, 1 VB 15/15, juris Rn. 58, 61). So läge es aber hier, wenn man die von der Antragsgegnerin ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage gewählte Zielzahl von 80 anerkennen würde. An dieser Bewertung ändert der Vortrag der Antragsgegnerin nichts, die Zielzahl von 80 Zulassungen resultiere aus einer Vereinbarung mit der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung (vgl. eingehend OVG Hamburg, Beschl. v. 3.6.2014, 3 Nc 122/13, juris Rn. 11). Nur durch die Festsetzung der Zulassungszahl in einer Rechtsverordnung wird die objektive Zulassungsgrenze zum Studium vom dafür legitimierten Verordnungsgeber geprüft sowie öffentlich bekannt gemacht und transparent. Nur so erhalten Studienbewerber, die eine gerichtliche Kontrolle der Kapazität anstreben, hierfür eine rechtssichere und klare Grundlage (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.5.2016, 1 VB 15/15, Leitsatz 5 und juris Rn. 69, 71).

166

Als kapazitätswirksam vergeben sind allerdings die zehn Studienplätze anzusehen, die die Antragsgegnerin den Antragstellern in den gerichtlichen Eilverfahren des Studiengangs BABE mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 vergleichsweise angeboten hat. Insoweit ist nicht von einer unzulässigen Vergabe aus eigener Kompetenz auszugehen. Die Antragsgegnerin hat vielmehr in Erfüllung des gerichtlich geltend gemachten Individualanspruchs der betroffenen Antragsteller gehandelt, denen aufgrund der vorstehenden Berechnung auch bei einer streitigen Entscheidung ein Studienplatz zuzusprechen gewesen wäre. Denn die Ausbildungskapazität im Studiengang BABE betrug in Wahrheit 82 Plätze.

167

Es ist daher von 12 (= 82 - 60 - 10) weiterhin freien Studienplätzen auszugehen.

168

(3) Berechnung freier Lehrkapazität im Studiengang BASA aufgrund freier Lehrkapazität im Studiengang BABE

169

Bei der Umrechnung frei gebliebener Studienplätze aus anderen Studiengängen derselben Lehreinheit in Studienplätze eines Studienganges (Zielstudiengang) mit Bewerberüberhang (SP Z) folgt die Kammer dem vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris, Leitsatz 7, Rn. 93, 95) gebilligten Rechenweg: Die frei gebliebenen Plätze des Studiengangs (SP 1U) sind mit dessen Schwundfaktor (SF 1) und dessen Curricularanteil (CA 1) zu multiplizieren, dieses Zwischenergebnis ist durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs (CA Z) zu dividieren und der so ermittelte Wert ist erneut durch den Schwundfaktor des Zielstudiengangs (SF Z) zu teilen:

170

SP Z = SP 1U * SF 1 * CA 1 / CA Z / SF Z.

171

Ausgehend von

                                   

frei gebliebene Plätze des Studiengangs

SP 1U 

12,0000

                 

Schwundfaktor

SF 1   

0,8934

                 

Curricularanteil

CA 1   

5,4111

                 

Curricularanteil des Zielstudiengangs

CA Z   

5,3417

                 

Schwundfaktor des Zielstudiengangs

SF Z   

0,9373

                 

ergeben sich danach

        

11,5866

12    

(gerundet)

172

weitere Studienplätze im Zielstudiengang mit Bewerberüberhang (SP Z), hier BASA.

173

Die Kammer sieht nach der Überprüfung des seinerzeitigen Schwundfaktors von 0,9146 mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 im Studiengang BABE (19 ZE BABE WiSe 2015/2016) keinen Anlass, die von der Antragsgegnerin nunmehr für den Studiengang BABE angesetzten, für sie ungünstigeren Werte in Zweifel zu ziehen.

174

bbb. Freie Lehrkapazität im Studiengang MASA

175

Im Studiengang MASA stehen im Studienjahr 2016 insgesamt 65 freie Studienplätze zur Verfügung (vgl. nachstehend [1]). Dem stehen 40 immatrikulierte Studienbewerber gegenüber (vgl. nachstehend [2]). Es ergeben sich danach 25 freie Studienplätze, was 11 Studienplätzen im Studiengang BASA entspricht (vgl. nachstehend [3]).

176

(1) Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang MASA

177

Die jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs MASA ohne Berücksichtigung des Schwundes beläuft sich auf (rechnerisch) 65,2465 Studienanfänger.

178

Die jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang MASA errechnet sich aus dem jährli-chen Lehrangebot (2 x Sb) geteilt durch den gewichteten Curriculareigenanteil. Das Ergebnis ist mit der Anteilquote des Studiengangs zu multiplizieren:

179

[(2 x 926,75) : 4,8293] x 0,17 = 65,2465

180

Unter Berücksichtigung einer Schwundquote von 1,000, die bei dem Masterstudiengang unter Auswertung von Anlage Ag 84 noch plausibel erscheint, ergibt sich eine jährliche Auf-nahmekapazität des Studiengangs MASA von (gerundet) 65 Studienplätzen:

181

65,2465 : 1,0000 = 65,2465

182

(2) Kapazitätswirksame Vergabe von Studienplätzen im Studiengang MASA

183

Wie sich aus der als Anlage Ag 85 vorgelegten Erstsemesterliste für das Wintersemester 2016/2017 ergibt, waren am 14. September 2016 insgesamt 20 Studienbewerber im Studiengang MASA eingeschrieben. Für das Sommersemester 2016 hat die Antragsgegnerin keine Erstsemesterliste vorgelegt. Es ergibt sich aber aus der eingereichten Schwundberechnung für den Studiengang MASA (Anlage Ag 84), dass auch im Sommersemester 2016 nur 20 Studienbewerber im ersten Fachsemester eingeschrieben waren.

184

Es ist daher von 25 (= 65 - 20 - 20) freien Studienplätzen auszugehen.

185

(3) Berechnung freier Lehrkapazität im Studiengang BASA aufgrund freier Lehrkapazität im Studiengang MASA

186

Wiederum ausgehend von der Formel

187

SP Z = SP 1U * SF 1 * CA 1 / CA Z / SF Z und:

188

frei gebliebene Plätze des Studiengangs

SP 1U 

25,0000

                 

Schwundfaktor

SF 1   

1,0000

                 

Curricularanteil

CA 1   

2,2500

                 

Curricularanteil des Zielstudiengangs

CA Z   

5,3417

                 

Schwundfaktor des Zielstudiengangs

SF Z   

0,9373

                 

ergeben sich danach

        

11,2348

11    

(gerundet)

189

weitere Studienplätze im Zielstudiengang mit Bewerberüberhang (SP Z), hier BASA.

190

ccc. freie Lehrkapazität insgesamt im Department Soziale Arbeit

191

Im Ergebnis beträgt die Aufnahmekapazität im Wintersemester 2016/2017 im Studiengang BASA nach horizontaler Substituierung mithin 285 Studienplätze:

192

Studienplätze BASA

262  

rechnerisch ermittelt für den Studiengang BASA selbst

  12  

nach horizontaler Substituierung freier Plätze BABE

    11  

nach horizontaler Substituierung freier Plätze MASA

285  

        

193

b. Kapazitätswirksame Vergabe von Studienplätzen

194

Im Studiengang BASA sind damit noch nicht alle verfügbaren Studienplätze kapazitäts-wirksam vergeben. Da Studierende, die sich vor Vorlesungsbeginn bereits wieder exmatrikulieren, einen Studienplatz nicht kapazitätswirksam in Anspruch nehmen, ist maßgeblich auf die kapazitätswirksame Vergabe zum Vorlesungsbeginn abzustellen. Die Plätze der Studierenden, die sich nach Vorlesungsbeginn exmatrikulieren, sind hingegen für den maßgeblichen Zeitraum Wintersemester 2016/2017 kapazitätswirksam vergeben. Das frühe Ausscheiden dieser Studierenden wird sich daher erst zukünftig durch die damit einhergehende Erhöhung der Schwundquote auswirken.

195

Nach der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. September 2016 übersandten Erstsemesterliste (Anlage Ag 85) waren im Studiengang BASA 188 Studierende immatrikuliert. Damit steht bei einer Kapazität von 285 Studienplätzen nur für 97 der 134 Antragsteller ein Studienplatz zur Verfügung. Folglich sind die Anträge von 37 Studienbewerbern abzulehnen.

196

c. Verteilung der noch verfügbaren Studienplätze

197

Da nicht für sämtliche Antragsteller, die einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, ein Studienplatz vorhanden ist, hat das Gericht eine Auswahl unter den Bewerbern zu treffen. Dabei ist zwischen einer Verteilung innerhalb (vgl. nachstehend aa.) und außerhalb (vgl. nachstehend bb.) der festgesetzten Kapazität zu unterscheiden.

198

aa. Verteilung innerhalb der festgesetzten Kapazität

199

Zu verteilen sind danach zunächst vier Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität, weil bei 192 festgesetzten Studienplätzen von der Antragsgegnerin nur 188 Studienbewerber zugelassen wurden.

200

Die Vergabe verbliebener Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität richtet sich nach den materiellen Kriterien der HAWAZO. Da es sich bei dem Studiengang BASA um einen grundständigen Studiengang handelt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 HAWAZO), ist die Reihenfolge der in § 6 Abs. 1 HAWAZO genannten Quoten maßgeblich.

201

aaa. Berücksichtigung im Wege des Nachteilsausgleichs

202

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 HAWAZO erhalten zunächst Bewerber, die unter § 7 HAWAZO fallen, im Wege des Nachteilsausgleichs einen Studienplatz. Vorliegend ist allerdings kein Studienplatz im Wege des Nachteilsausgleichs zu vergeben. Zwar hat die Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 1175/16, wie der entsprechenden Sachakte zu entnehmen ist, einen „Antrag auf Nachteilsausgleich Wartezeit“ gestellt. Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 7 HAWAZO vorliegen, hat die Antragstellerin indes nicht vorgelegt. Der Antrag wurde – wohl deshalb – von der Antragsgegnerin abgelehnt. Auch in der Sachakte der Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 613/16 findet sich ein Hinweis auf einen entsprechenden Antrag, ohne dass die erforderlichen Nachweise vorliegen.

203

bbb. Vorabquoten

204

Sodann erhalten Bewerber einen Studienplatz, die unter eine der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 HAWAZO genannte Vorabquote fallen.

205

Kein Antragsteller macht geltend, er falle unter die Ausländerquote nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) HAWAZO.

206

Auf die Härtequote gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) HAWAZO berufen sich insgesamt 22 Studienbewerber. Zwar ergibt sich – da die Härtequote nur 5% beträgt – bei nur vier zu verteilenden Studienplätzen rechnerisch für Bewerber, die in der Härtequote zu berücksichtigen sind, zunächst kein Studienplatz. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 HAWAZO muss allerdings für jede Quote mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist. Dem entspricht die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 HZG, wonach über jede Vorabquote – wie die Härtequote gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HZG – mindestens eine Person zum Studium zuzulassen ist, wenn in dieser Vorabquote mindestens eine Person zu berücksichtigen ist. Es ist daher ein Studienplatz über die Härtequote zu vergeben.

207

Für die Vergabe von Studienplätzen im Rahmen der Härtequote gilt, dass nur solche Antragsteller Berücksichtigung finden, welche den Vorgaben von § 10 HAWAZO Genüge getan haben. Nach § 10 Satz 3 HAWAZO werden bei der Entscheidung, ob es für einen Studienbewerber aus besonderen persönlichen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde, wenn er den beantragten Studienplatz nicht erhielte, nur solche Umstände berücksichtigt, über die innerhalb der Frist nach § 3 Abs. 1 HAWAZO aussagekräftige Belege eingereicht worden sind. Nach § 10 Satz 4 HAWAZO wird Näheres durch Härtefallrichtlinien geregelt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Härterichtlinien der Antragsgegnerin sind bei der Prüfung der vorgetragenen persönlichen Gründe und den vorgelegten Belegen/Nach-weisen strenge Maßstäbe anzuwenden. Nach Satz 3 dieser Vorschrift müssen Kopien amtlich beglaubigt sein. Auf dieses Erfordernis werden die Antragsteller auch in dem von ihnen bei der Antragsgegnerin einzureichenden und zu unterschreibenden Formular hingewiesen, in dem es heißt: „Diese erforderlichen Unterlagen füge ich bei: Belege zum Härtefallantrag in beglaubigter Kopie (…)“, sodass es nicht als eine übertriebene Förmelei erscheint, ausschließlich Originalbelege und beglaubigte Kopien zur Glaubhaftmachung des Härtegrundes zu akzeptieren.

208

Danach sind von der Verteilung nach Härtegesichtspunkten folgende 17 Antragsteller auszuschließen:

209

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 776/16:

210

Es ist nach dem Inhalt der Sachakte unklar, ob bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist überhaupt ein Härteantrag gestellt wurde. Ein Hinweis auf einen gestellten Härteantrag findet sich dort lediglich auf dem „Kontrollblatt“ mit den Bewerbungsdaten der Antragstellerin unter dem Punkt „gestellte Sonderanträge“. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Begründung gegenüber der Antragsgegnerin.

211

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 1089/16:

212

Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Sachakte wurde entgegen dem Eintrag auf dem „Kontrollblatt“ kein Härteantrag gestellt.Auch hier fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Begründung gegenüber der Antragsgegnerin.

213

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 697/16:

214

Die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass sie mit ihrer Tochter in Hamburg lebt. Aus der vorgelegten Meldebestätigung ergibt sich nur, dass die Antragstellerin in Hamburg lebt. Zudem wurden die Unterlagen nur in einfacher – nicht amtlich beglaubigter – Kopie vorgelegt.

215

Antragsteller im Verfahren 19 ZE 980/16:

216

Der Antragsteller hat mangels Vorlage einer Geburtsurkunde nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem Kind, mit dem er zusammenlebt, um sein eigenes Kind handelt. Die „Betreuung und Erziehung“ des Kindes seiner Lebensgefährtin stellt nach den Umständen des Falles keinen Härtegesichtspunkt dar.

217

Antragsteller im Verfahren 19 ZE 743/16:

218

Der Antragsteller hat mangels Vorlage einer gemeinsamen Meldebestätigung nicht nachgewiesen, dass er mit seinen zwei Kindern zusammenlebt.

219

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 1172/16:

220

Die Antragstellerin hat zum Nachweis dafür, dass sie mit ihrer Tochter in einem an Hamburg angrenzenden Landkreis lebt, nur einfache – nicht amtlich beglaubigte – Kopien der gemeinsamen Meldebestätigung und der Geburtsurkunde der Tochter eingereicht.

221

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 981/16:

222

Die Antragstellerin hat zum Nachweis dafür, dass sie mit ihrem Sohn in Hamburg lebt, zwar eine gemeinsame Meldebestätigung im Original, aber nur eine einfache – nicht amtlich beglaubigte – Kopie der Geburtsurkunde des Sohnes eingereicht.

223

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 1192/16:

224

Die Antragstellerin hat keine besonderen gesundheitlichen Umstände vorgetragen, die nach den Umständen des Falles einen Härtegesichtspunkt darstellen. Aus den vorgelegten Attesten ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin nach dem Unfall im Jahre 2014 auch heute noch gesundheitlich beeinträchtigt und zwingend an den Studienort Hamburg gebunden ist.

225

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 1079/16:

226

Die Antragstellerin hat keine besonderen gesundheitlichen Umstände vorgetragen, die nach den Umständen des Falles einen Härtegesichtspunkt darstellen. Aus der vorgelegten psychiatrischen Stellungnahme ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin an einer Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung leidet. Der Stellungnahme ist auch nicht zu entnehmen, dass für die etwaige Fortführung der Behandlung oder zur Unterstützung des Heilungserfolgs die Aufnahme eines Studiums gerade in Hamburg zwingend erforderlich ist. Dafür, dass sie voraussichtlich den vollen BAföG-Satz erhalten würde, hat die Antragstellerin keinen Nachweis erbracht.

227

Antragstellerin im Verfahren 19 E 5726/16:

228

Die Antragstellerin hat zum Nachweis dafür, dass sie die nachgewiesene Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch im Sinne des SGB IX besitzt, nur eine einfache – nicht amtlich beglaubigte – Kopie ihres Schwerbehindertenausweises eingereicht.

229

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 931/16:

230

Es ist, da die Antragsgegnerin keine vollständige Sachakte vorlegen konnte, schon unklar, ob bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist überhaupt ein Härteantrag gestellt wurde. Dies und ob das im Gerichtsverfahren vorgelegte Attest einen Härtefall aufgrund gesundheitlicher Umstände zu begründen vermag, kann indes dahinstehen, da die Antragstellerin bei der Vergabe der außerkapazitären Studienplätze über die Leistungsquote einen Studienplatz erhält (siehe unten).

231

Antragsteller im Verfahren 19 ZE 785/16:

232

Der Antragsteller hat keine besonderen gesundheitlichen Umstände vorgetragen, die nach den Umständen des Falles einen Härtegesichtspunkt darstellen. Das vorgelegte Attest, wonach der Antragsteller wegen chronischer Krankheiten in hausärztlicher Behandlung ist, ist ohne Aussagekraft.

233

Antragsteller im Verfahren 19 ZE 1231/16:

234

Der Antragsteller hat keine besonderen gesundheitlichen Umstände vorgetragen, die nach den Umständen des Falles einen Härtegesichtspunkt darstellen. Das vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Attest ist nicht hinreichend aussagekräftig, weil es keine konkrete Diagnose einer Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung enthält. Das Attest belegt ferner nicht, dass für die Fortführung der Behandlung oder zur Unterstützung des Heilungserfolgs die Aufnahme eines Studiums gerade in Hamburg zwingend erforderlich ist.

235

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 775/16:

236

Es ist nicht erkennbar, dass die Betreuung der Mutter der Antragstellerin andere Studienorte als Hamburg ausschließt. Die Antragstellerin hat nämlich keinen Nachweis (z.B. durch Vorlage einer Meldebestätigung) darüber erbracht, dass ihre Mutter in Hamburg oder Umgebung wohnhaft ist. Der von der Behörde für Soziales und Familie in Hamburg ausgestellte Schwerbehindertenausweis enthält einen derartigen Nachweis nicht, da er aus dem Jahre 2007 stammt.

237

Antragsteller im Verfahren 19 ZE 591/16:

238

Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass andere Personen zur Pflege seiner Mutter nicht vorhanden sind und seine Mutter deshalb auf seine Pflege angewiesen ist. In der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme heißt es lediglich, dass der Unterstützungsbedarf der Mutter aktuell durch den Antragsteller gewährleistet wird und weitere Unterstützung aus psychologischer Sicht als unerlässlich erachtet wird.

239

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 879/16:

240

Die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass ihre Mutter derzeit pflegebedürftig und die Pflege durch die Antragstellerin erforderlich ist. In dem vorgelegten ärztlichen Attest heißt es nur, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit u.a. den Haushalt der Mutter geführt hat und sich für ihre Mutter verantwortlich fühlt. Die Antragstellerin hat ferner nicht nachgewiesen, dass eine andere Person zur Pflege ihrer Mutter nicht vorhanden ist, denn die Antragstellerin hat noch einen Bruder. Allein der Vortrag, dass der Bruder im Haushalt des geschiedenen Vaters lebt und einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, reicht hierfür nicht.

241

Antragsteller im Verfahren 19 ZE 1025/16:

242

Der Antragsteller hat keine besonderen gesundheitlichen Umstände vorgetragen, die nach den Umständen des Falles einen Härtegesichtspunkt darstellen. Er hat nicht nachgewiesen, dass er an einer Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung leidet. In dem vorgelegten Attest vom 30. Juni 2016 heißt es vielmehr, dass es dem Antragsteller mittlerweile wieder so gut geht, dass er mit großer Wahrscheinlichkeit ein Studium aufnehmen und erfolgreich durchführen kann. Weiter heißt es, dass die Psychotherapie inzwischen „in niedriger Frequenz“ mit Erfolg fortgeführt wird. Dafür, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen sein bisheriges Studium aufgeben musste und eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit aus diesen Gründen für ihn nicht möglich ist, hat er keinen Nachweis erbracht. Das vorgelegte ärztliche Attest belegt auch nicht, dass für die Fortführung einer etwaigen Behandlung oder zur Unterstützung des Heilungserfolgs die Aufnahme eines Studiums gerade in Hamburg zwingend erforderlich ist. Dass der Antragsteller sich in Hamburg in einem gefestigten und stabilen Umfeld befindet, reicht hierfür nicht.

243

Bei den Antragstellern in den Verfahren 19 ZE 554/16, 19 ZE 564/16, 19 ZE 919/16, 19 ZE 921/16 und 19 ZE 978/16 ist hingegen ein Härtegrund zu bejahen.

244

Den über die Härtequote zu vergebenden innerkapazitären Studienplatz erhält die Antragstellerin in dem Verfahren 19 ZE 921/16. Sie hat nachgewiesen, mit ihrem Kind in Hamburg zu leben. Eine Entscheidung nach Maßgabe des Grades der außergewöhnlichen Härte (§ 10 Satz 2 HAWAZO) zwischen ihr und den weiteren Antragstellern, für die ein Härtegrund zu bejahen ist, braucht nicht getroffen zu werden, da sämtliche dieser Antragsteller einen Studienplatz über die innerkapazitäre Hauptquote bzw. die außerkapazitäre Härtequote erhalten (siehe unten).

245

ccc. Hauptquoten

246

Die verbleibenden drei Studienplätze werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 HAWAZO auf die Hauptquoten – d.h. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (Auswahlquote) und nach Wartezeit (Wartezeitquote) – verteilt.

247

Auswahlkriterium im Rahmen der Auswahlquote ist dabei im Studiengang BASA die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (§ 11 HAWAZO i.V.m. § 2 der Auswahlordnung der Fakultät Soziale Arbeit & Pflege für die Bachelorstudiengänge Soziale Arbeit sowie Pflegeentwicklung- und Pflegemanagement v 14.7.2006, Hochschulanzeiger Nr. 1/2006 v. 15.8.2006). Die Auswahlquote beträgt 90% (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) HAWAZO). Die Wartezeitquote berechnet sich aus der Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vergangenen vollen Halbjahre (§ 12 HAWAZO) und beträgt 10% (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) HAWAZO). Da gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 HAWAZO (vgl. auch § 4 Satz 2 HZG) wiederum mindestens ein Studienplatz über die Wartezeitquote zu vergeben ist, verbleiben zwei über die Auswahlquote zu vergebende Studienplätze. Danach ist folgenden Antragstellern ein Studienplatz zuzuweisen:

248

lfd. Nr.

Aktenzeichen

Rang Leistung

Rang Wartezeit

1.    

19 ZE 564/16

438     

2579   

2.    

19 ZE 977/16

456     

2578   

249

Den über die Wartezeitquote zu vergebenden Studienplatz enthält die Antragstellerin im Verfahren:

250

lfd. Nr.

Aktenzeichen

Rang Leistung

Rang Wartezeit

1.    

19 ZE 699/16

1425   

63    

251

bb. Verteilung außerhalb der festgesetzten Kapazität

252

Für die Verteilung der verbleibenden 93 (= 97 - 4) Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität gelten die materiellen Kriterien der HAWAZO nicht. Vielmehr ist es regelmäßig – allerdings nur im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen – angebracht, sich an den Verteilungskriterien des hamburgischen Hochschulzulassungsgesetzes zu orientieren (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 158/11).

253

aaa. Vorabquoten

254

Von den in § 3 Abs. 1 Satz 1 HZG geregelten Vorabquoten ist hier wiederum nur die Härtequote von 5% einschlägig. Bei 93 Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität wären bis zu fünf Plätze (93 x 0,05 = 4,65) nach Härtegesichtspunkten zu vergeben. Da – wie dargelegt – nur vier Antragsteller einen Härtegrund glaubhaft gemacht haben und die Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 564/16 bereits einen Platz über die Leistungsquote innerhalb der festgesetzten Kapazität erhält, bleiben zwei Plätze unbesetzt und werden im Rahmen der Hauptquoten vergeben (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 HZG).

255

Die im Rahmen der Härtequote zu vergebenden Plätze erhalten:

256

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 554/16:

257

Sie hat nachgewiesen, mit ihrer Tochter in Hamburg zu leben.

258

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 919/16:

259

Sie hat nachgewiesen, mit ihrem Sohn in Hamburg zu leben.

260

Antragstellerin im Verfahren 19 ZE 978/16:

261

Sie hat nachgewiesen, mit ihrem Sohn in Hamburg zu leben.

262

bbb. Verteilung auf die Hauptquoten

263

Die nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienanfängerplätze werden über die Hauptquoten gemäß § 4 HZG vergeben. Die Kammer verteilt hierbei die restlichen 90 Studienplätze im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens abweichend von dem in § 4 HZG angelegten Verteilungsschema (90% nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens – Leistungsquote – und 10% nach der Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulberechtigung vergangenen Halbjahre – Wartezeitquote –) im Verhältnis von 60% (Leistungsquote) zu 40% (Wartezeitquote), wobei jeweils die von der Antragsgegnerin in den angefochtenen Bescheiden gebildeten Ränge zugrunde gelegt werden. Durch die stärkere Gewichtung der Wartezeitquote soll im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet werden, dass alle Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung – d.h. auch solche mit einer schlechteren Durchschnittsnote – die Chance erhalten, ein Hochschulstudium im gewünschten Studiengang in absehbarer Zeit aufnehmen zu können (vgl. Beschl. der Kammer v. 16.4.2013, 19 ZE Gesundheitswissenschaften SoSe 2013).

264

Einen der 54 Plätze nach dem Rang der Leistung (90 Plätze x 0,6 = 54 Plätze) erhalten danach:

265

lfd. Nr.

Aktenzeichen

Rang Leistung

Rang Wartezeit

1.    

19 ZE 1146/16

503     

1164   

2.    

19 ZE 788/16

506     

1165   

3.    

19 ZE 826/16

513     

1431   

4.    

19 ZE 1033/16

526     

1417   

5.    

19 ZE 558/16

555     

2597   

6.    

19 ZE 707/16

561     

2608   

7.    

19 ZE 1247/16

617     

1173   

8.    

19 ZE 598/16

625     

1447   

9.    

19 ZE 931/16

669     

2329   

10.     

19 ZE 734/16

711     

302     

11.     

19 ZE 1063/16

785     

1502   

12.     

19 ZE 1267/16

792     

1504   

13.     

19 ZE 510/16

829     

2685   

14.     

19 ZE 747/16

931     

1588   

15.     

19 ZE 1019/16

945     

1580   

16.     

19 ZE 784/16

950     

1574   

17.     

19 ZE 964/16

995     

2710   

18.     

19 ZE 777/16

1022   

241     

19.     

19 ZE 551/16

1023   

239     

20.     

19 ZE 1011/16

1024   

242     

21.     

19 ZE 932/16

1076   

1188   

22.     

19 ZE 824/16

1096   

1648   

23.     

19 ZE 617/16

1188   

2737   

24.     

19 ZE 705/16

1196   

2761   

25.     

19 ZE 481/16

1205   

2759   

26.     

19 ZE 740/16

1228   

189     

27.     

19 ZE 920/16

1229   

215     

28.     

19 ZE 657/16

1270   

776     

29.     

19 ZE 827/16

1303   

1192   

30.     

19 ZE 751/16

1395   

2814   

31.     

19 ZE 1236/16

1406   

2808   

32.     

19 ZE 743/16

1422   

64    

33.     

19 ZE 736/16

1436   

321     

34.     

19 ZE 612/16

1461   

632     

35.     

19 ZE 775/16

1510   

1804   

36.     

19 ZE 906/16

1543   

1797   

37.     

19 ZE 929/16

1551   

1762   

38.     

19 ZE 592/16

1569   

1785   

39.     

19 ZE 976/16

1585   

2359   

40.     

19 ZE 1058/16

1586   

2357   

41.     

19 ZE 708/16

1587   

2356   

42.     

19 ZE 859/16

1635   

2815   

43.     

19 E 5557/16

1641   

75    

44.     

19 ZE 1191/16

1688   

653     

45.     

19 ZE 1037/16

1698   

782     

46.     

19 ZE 616/16

1711   

988     

47.     

19 ZE 710/16

1712   

1007   

48.     

19 ZE 610/16

1717   

979     

49.     

19 ZE 793/16

1721   

989     

50.     

19 ZE 1079/16

1735   

1203   

51.     

19 ZE 955/16

1753   

1863   

52.     

19 ZE 1192/16

1793   

1852   

53.     

19 ZE 774/16

1815   

2366   

54.     

19 ZE 474/16

1829   

2867   

266

Einen der verbleibenden 36 Plätze nach dem Rang der Wartezeit (90 Plätze x 0,4 = 36 Plätze) erhalten danach:

267

lfd. Nr.

Aktenzeichen

Rang Leistung

Rang Wartezeit

1.    

19 ZE 555/16

2054   

95    

2.    

19 ZE 972/16

2263   

97    

3.    

19 ZE 549/16

2471   

116     

4.    

19 ZE 1060/16

2474   

122     

5.    

19 ZE 980/16

2660   

141     

6.    

19 E 5726/16

2674   

142     

7.    

19 ZE 550/16

2066   

258     

8.    

19 ZE 776/16

3087   

282     

9.    

19 ZE 556/16

1875   

330     

10.     

19 ZE 914/16

2078   

336     

11.     

19 ZE 985/16

3004   

370     

12.     

19 ZE 508/16

2505   

496     

13.     

19 ZE 566/16

2502   

501     

14.     

19 ZE 1233/16

2924   

520     

15.     

19 ZE 858/16

2921   

523     

16.     

19 ZE 753/16

2315   

546     

17.     

19 ZE 688/16

1902   

661     

18.     

19 ZE 542/16

1892   

664     

19.     

19 ZE 591/16

2331   

690     

20.     

19 ZE 1133/16

2517   

708     

21.     

19 ZE 1025/16

2703   

726     

22.     

19 ZE 553/16

1904   

784     

23.     

19 ZE 917/16

1929   

1010   

24.     

19 ZE 957/16

1911   

1011   

25.     

19 ZE 891/16

1916   

1015   

26.     

19 ZE 613/16

2139   

1035   

27.     

19 ZE 1172/16

2334   

1062   

28.     

19 ZE 697/16

2341   

1074   

29.     

19 ZE 1095/16

2537   

1104   

30.     

19 ZE 1006/16

3061   

1144   

31.     

19 ZE 1170/16

1937   

1208   

32.     

19 ZE 1175/16

1934   

1210   

33.     

19 ZE 973/16

2143   

1216   

34.     

19 ZE 989/16

2145   

1219   

35.     

19 ZE 1117/16

2361   

1223   

36.     

19 ZE 1110/16

2554   

1225   

268

C. Nebenentscheidungen

269

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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published on 03/06/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdever
published on 23/03/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller erreichte im Frühjahr 2009 die Allgemeine Hochschulreife. Für das Wintersemester 2009/2010 bewarb er sich erfolglos im zentralen Vergabeve
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.