Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 01. Dez. 2017 - 19 K 2583/16

published on 01/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 01. Dez. 2017 - 19 K 2583/16
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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. August 2015 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann wegen der Kosten des Verfahrens die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die ihr durch einen von ihrem Verfahrensbevollmächtigten in ihrem Namen bei der Beklagten erhobenen Widerspruch entstanden sind.

2

Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2015/2016 bei der Beklagten um einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit für das 1. Fachsemester. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2015 „aus kapazitativen Gründen“ ab. Mit Schreiben vom 1. September 2015 erhob der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin unter Vorlage einer von dieser am selben Tag erteilten Vollmacht, die gemäß Ziff. 1 zur Prozessführung legitimierte, Widerspruch gegen den Bescheid. Zu dessen Begründung trug er vor, dass die Kapazität im Studiengang Soziale Arbeit zu niedrig angesetzt und daher nicht ausgeschöpft sei. Er, der Verfahrensbevollmächtigte, bitte um Übersendung des vollständigen Kapazitätsberichts und der Berechnung des CNW und des CAp für alle Studiengänge der Lehreinheit sowie des CAq und CAp für die Studiengänge, für die ein Dienstleistungsbedarf geltend gemacht werde. Weiter sei es fehlerhaft, dass die Klägerin in der Wartezeitquote von 10% nicht berücksichtigt worden sei. Auch unter Abzug von Studienzeiten an anderen Hochschulen seien zugunsten der Klägerin 21 Halbjahre seit dem Abitur im Jahr 2003 zu berücksichtigen. Soweit nach § 12 Satz 4 der Ordnung zur Regelung der Allgemeinen Bestimmungen für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (im Folgenden: HAWAZO) höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt würden, fehle es für diese Regelung an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Eine solche Bestimmung liege nicht mit § 4 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hamburg (Hochschulzulassungsgesetz - HZG) vor. Gemäß dieser Vorschrift würden Studienanfängerplätze nach der Wartezeitquote allein nach der Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vergangenen Halbjahre vergeben. Sollte nicht umgehend, spätestens aber bis zum 4. September 2015 eine Abhilfe erfolgen, zumindest aber die erbetene Auskunft erteilt werden, würde er, der Verfahrensbevollmächtigte, der Klägerin raten, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.

3

Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellte die Klägerin am 18. September 2015 (19 ZE 1506/15). Mit Sammelbeschluss vom 15. Oktober 2015 gab die Kammer dem Antrag der Klägerin – sowie den Anträgen von weiteren 99 Antragstellerinnen und Antragstellern –, vorläufig einen Studienplatz des ersten Fachsemesters im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 zuzuweisen, statt. Hierauf lies die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 21. Oktober 2015 „in Abänderung“ des Bescheides vom 26. August 2015 zum gewünschten Studiengang zu. Mit Schreiben an die Beklagte vom 3. März 2016 verwies der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin auf die ergangene Abhilfeentscheidung und forderte vergeblich auf, „nunmehr auch die erforderliche Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren gemäß § 80 HmbVwVfG“ zu treffen. Seine Hinzuziehung sei in diesem besonderen Fall erforderlich gewesen, weil es neben der Frage, ob die Kapazität ausgeschöpft worden sei, auch darum gegangen sei, dass die Klägerin in der Wartezeitquote hätte berücksichtigt werden müssen.

4

Am 8. Juni 2016 hat die Klägerin Klage erhoben: Von dem Fall, der Gegenstand des Urteils des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 (3 Bf 60/13) und nachfolgend des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2014 (6 B 21.14) gewesen sei und in dem die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten beim Streit im Widerspruchsverfahren um die Zulassung zum Studium verneint worden sei, unterscheide sich der vorliegende Fall in mehrerlei Hinsicht. Zunächst sei es mit dem Widerspruch vom 1. September 2015 nicht nur um die Frage eines außerkapazitären Studienplatzes, sondern auch um die Frage gegangen, warum die Klägerin trotz ihrer langen Wartezeit innerkapazitär nicht hätte berücksichtigt werden können. Außerdem hätte ein Folgenbeseitigungsanspruch zu ihren Gunsten geprüft werden müssen, weil es in Betracht komme, dass die Beklagte die innerkapazitären Plätze gemäß der Wartezeitquote aufgrund der als unwirksam anzusehenden Limitierung der anzurechnenden Wartesemester durch § 12 Satz 4 HAWAZO nach einem unzutreffenden Ranking unter Auslassung der Klägerin vergeben hat. Hinzu komme, dass nicht nur allgemein behauptet worden sei, dass die Kapazität zu niedrig angesetzt worden sei, sondern ausdrücklich spezifizierte Unterlagen angefordert worden seien und weiterer Vortrag ausdrücklich vorbehalten worden sei. Die Beklagte habe darauf trotz Fristsetzung nicht reagiert. Erst danach sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich geworden, um über das Gericht an die Unterlagen heranzukommen. Wenn die gesetzte Frist zu kurz gewesen sein sollte, hätte die Beklagte hierauf mit einem Antrag auf Fristverlängerung reagieren können. Sie, die Klägerin, habe sich nicht darauf verlassen können, dass die Beklagte ihre Verwaltungspraxis beibehalte, wonach sie jedenfalls die letztinstanzliche Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufige Rechtsschutzes akzeptiere und zur Grundlage des Ausgangs des Widerspruchsverfahrens mache. Zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs sei dem Verfahrensbeauftragten noch kein Auftrag auf Stellung eines Antrags nach § 123 VwGO erteilt gewesen; daran änderte die erteilte Vollmacht vom 1. September 2015 nichts. Die noch ausstehende Beauftragung ergebe sich aus der Formulierung im Widerspruchsschreiben. Andernfalls hätte der Verfahrensbevollmächtigte formuliert, dass für den Fall, dass bis zu dem genannten Datum keine Abhilfe erfolgt sei, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werde.

5

Die Klägerin ist der Ansicht, der bereits mit der Klageschrift verfolgte Anspruch nach § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG umfasse streitwertmäßig die begehrten Anwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR. Zumindest sei die jedenfalls verdiente und nach vorgenannter Bestimmung zu erstattende Gebühr für eine Beratung nach § 34 Abs. 1 Satz 3 letzter Hs. RVG in Höhe von höchstens 190 EUR zuzüglich Umsatzsteuer beim Streitwert zu berücksichtigen; nichts anderes folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.4.1988, 6 41/85, juris Rn. 20). Das Bundesverwaltungsgerichts gehe danach nur „prinzipiell“ davon aus, dass für die Beratungsgebühr die gleichen Maßstäbe wie für die gemäß § 80 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG schon im Rahmen der Kostenentscheidung zu treffenden Bestimmung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war, gelten. Durch den weiteren Streitgegenstand, die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. August 2015 für notwendig zu erklären, erhöhe sich der Streitwert nicht.

6

Die Klägerin ist der Auffassung, eine Vertretung der Beklagten im gerichtlichen Verfahren durch Frau Rechtsanwältin ... sei in Zweifel zu ziehen, weil eine Bevollmächtigung durch den Präsidenten der Hochschule nicht nachgewiesen sei.

7

Die Klägerin beantragt,

8

1. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. August 2015 zu erstatten,

9

2. die Beklagte zu verpflichten, die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. August 2015 für notwendig zu erklären.

10

Frau Rechtsanwältin ... erkennt den Antrag zu 1. für die Beklagte an und beantragt hinsichtlich des Antrages zu 2.,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

hinsichtlich des Klageantrags zu 1. den Erlass eines Anerkenntnisurteils.

14

Die Beklagte ist nach dem Vortrag von Frau Rechtsanwältin ... der Ansicht, der Widerspruch sei nur erforderlich gewesen, um die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides vom 26. August 2015 zu verhindern und der Klägerin damit die Möglichkeit zu eröffnen, beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO zu stellen. Die Dinge lägen hier damit nicht anders als in dem Fall, der dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 (3 Bf 60/13) und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2014 (6 B 21.14) zugrunde gelegen habe. In jenem Verfahren hätte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin ebenfalls die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens beantragt. Sowohl das Hamburgische Oberverwaltungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten in jenem Fall, der mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sei, entschieden, dass in der Regel eine Zuziehung eines Rechtsanwalts für einen zu erhebenden Widerspruch gegen die Versagung der Zulassung zum Studium nicht notwendig sei, weil es keiner qualifizierten Begründung bedürfe und der Widerspruch lediglich dem Zweck diene, den Eintritt der Bestandskraft des ablehnenden Bescheides zu verhindern. Es sei richtig, dass die Beklagte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts bzw. des Oberverwaltungsgerichts im Eilverfahren nach § 123 VwGO in Zulassungssachen stets akzeptiere, d.h. nicht in einem nachgelagerten Widerspruchsverfahren noch hinterfrage. Jedenfalls die obergerichtliche Entscheidung werde zur Grundlage des Ausgangs des Widerspruchsverfahrens gemacht. Wenn im vorliegenden Eilverfahren entschieden worden wäre, dass § 12 Satz 4 HAWAZO unwirksam und deshalb die Kapazitätsberechnung neu durchzuführen sei, so hätte die Beklagte dies akzeptiert. Für die Erhebung des Widerspruchs hätte die Klägerin lediglich auf ein entsprechendes Muster des AStA der Beklagten zurückgreifen müssen. Eine Beratungsgebühr sei beim Streitwert hinsichtlich des Klageantrags zu 1) nicht zu berücksichtigen; ausweislich der Vollmacht vom 1. September 2015 habe zu jenem Zeitpunkt bereits ein Prozessführungsführungsauftrag vorgelegen. Damit könne für die Beratung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG keine gesonderte Vergütung verlangt werden.

15

Der Berichterstatter hat Beweis erhoben zur Frage, inwieweit der AStA der Universität Hamburg und der AStA der Beklagten die Studienbewerber bei letzterer bei der Erhebung eines Widerspruchs gegen einen die Zulassung zum Studium versagenden Bescheid unterstützen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die dem Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 8. September 2017 beigefügten Auskünfte und Materialien des AStA der Universität Hamburg und des AStA der Beklagten, die E-Mail des AStA der Universität Hamburg vom 11. September 2017 und die Auskunft des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zu seiner beratenden Tätigkeit für den AStA der Beklagten (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2017, S. 2 Abs. 3) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

16

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

II.

17

Die Klage hat nur mit ihrem Antrag zu 1. Erfolg (vgl. 1). Der Antrag zu 2. ist zulässig, aber unbegründet (vgl. 2).

18

1. Da die Beklagte, vertreten durch Frau Rechtsanwältin ..., den geltend gemachten Anspruch gemäß dem Antrag zu 1. anerkannt hat, ist sie, die Beklagte, dem Anerkenntnis gemäß zu verpflichten (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 ZPO), der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. August 2015 zu erstatten.

19

Der Einwand der Klägerin, Frau Rechtsanwältin ... fehle es für eine Vertretung der Beklagten an der erforderlichen Bevollmächtigung durch den Präsidenten der Hochschule, trifft nicht zu. Zwar verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass die Beklagte kraft Gesetzes durch ihre Präsidentin bzw. ihren Präsident gerichtlich (und außergerichtlich) und nicht durch den Kanzler, welcher allein die von Frau Rechtsanwältin ... vorgelegte Prozessvollmacht vom 30. Oktober 2015 unterzeichnet hatte, vertreten wird (vgl. § 81 Abs. 2 HmbHG). Allerdings war der Kanzler durch die seinerzeit amtierende Präsidentin der Beklagten bevollmächtigt worden, eine Prozessvollmacht zu erteilen. Nach der Richtlinie der Präsidentin zur Geschäftsverteilung des Präsidiums der HAW Hamburg, in Kraft getreten am 1. Juli 2014, gehört „Recht“ zu den besonderen Aufgaben des Kanzlers (vgl. § 1 Buchstabe E). Weiter ist im Rahmen der Vertretungsregelungen bestimmt (vgl. § 2 Satz 1), dass der Kanzler die Präsidentin „im Rahmen der Geschäftsverteilung selbständig und eigenverantwortlich“ vertritt. Ferner ist nach den Vertretungsregelungen vorgesehen (vgl. § 2 Satz 2), dass die Präsidentin in „Rechtsangelegenheiten“ ständig durch den Kanzler vertreten wird. Die nach diesen Regelungen ausgesprochene Bevollmächtigung des Kanzlers ist wirksam. Hier gilt nichts anderes als bei einer rechtsgeschäftlichen Vertretung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (z.B. beim Abschluss von Verträgen, Sieweke in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 81 Rn. 4).

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2. Dem Antrag zu 2. muss hingegen der Erfolg versagt bleiben. Er ist zulässig (vgl. a)), aber unbegründet (vgl. b)).

21

a) Der Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. August 2015 für notwendig zu erklären, ist zulässig.

22

aa) Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht. Ob es bei einem – wie hier – ausgebliebenen Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten generell eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO nicht bedarf (in diesem Sinne jeweils unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 17.12.2001, 6 C 19/01, NVwZ-RR 2002, 446, juris: Ziekow, VwVfG, Kommentar, 3. Aufl., § 80 Rn. 30 und Schübel-Pfister in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 80 Rn. 66), kann offen bleiben. Jedenfalls ist die mit Schriftsatz vom 11. November 2016 im Wege der Klageerweiterung erhobene Verpflichtungsklage gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ohne vorherigen Abschluss eines Vorverfahrens als Untätigkeitsklage zulässig (vgl. insoweit auch das BVerwG a.a.O., juris Rn. 10). Der Antrag, die Zuziehung für notwendig zu erklären, war bei der Beklagten bereits am 3. März 2016 (vgl. Anlage K2) und damit mehr als drei Monate vor Klageerhebung gestellt worden.

23

bb) Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, kann im Wege objektiver Klagenhäufung auch neben dem auf § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG i.V.m. § 72 VwGO gestützten Antrag zu 1. geltend gemacht werden. Es handelt sich beim Streit um die Kostengrundentscheidung um kein vorgreifliches Rechtsverhältnis. Die Beklagte hat über die Zuziehung eines Bevollmächtigten bei der ausstehenden Kostengrundentscheidung vielmehr mitzuentscheiden (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG und BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, 2 C 29/06, NVwZ 2008, 324, juris Rn. 10: Folgeentscheidung). Deshalb ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine kumulative Antragstellung zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1987, 8 C 129/84, NVwZ 1988, 249, juris Rn. 3, 9, 12; vgl. auch Urt. v. 16.12.1988, 7 C 93/86, NVwZ-RR 1989, 581, juris Rn. 11).

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b) Der Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. August 2015 für notwendig zu erklären, ist unbegründet.

25

Die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist - anders als diejenige von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Dabei ist die Frage der Notwendigkeit unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerwG, Beschl. v. 2.7.2014, 6 B 21/14, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 183, juris Rn. 7).

26

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Widerspruch keine besonderen Schwierigkeiten aufwies (aa)), es der Klägerin nach ihrem Bildungs- und Erfahrungsstand sowie ihren persönlichen Verhältnissen zuzumuten war, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben (bb)) und die Bedeutung des Widerspruchs für die Klägerin anwaltliche Hilfe für die Erhebung des Widerspruches nicht erforderlich machte (cc)). Abzustellen ist dabei auf die Mandatierung für das Widerspruchsverfahren zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruches (BVerwG, Beschl. v. 1.6.2010, 6 B 77/09 , juris Rn. 6 m.w.N), nicht aber auf das Mandat zur zeitnahen Durchsetzung des behaupteten Anspruchs auf Zulassung zum Studium durch ein gerichtliches Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG Hamburg, Urt. v. 28.1.2014, 3 Bf 60/13, JurBüro 2014, 374, juris Rn. 27).

27

aa) Die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium stellte sich am 1. September 2015 weder in formaler noch in inhaltlicher Hinsicht als schwierig dar, so dass die Klägerin hierfür keiner anwaltlichen Hilfe bedurfte.

28

(1) In formaler Hinsicht beschreibt die dem Bescheid beigefügte, korrekte Rechtsbehelfsbelehrung die Anforderungen an einen Widerspruch hinreichend deutlich, um die Erhebung eines solchen als einfach einzuschätzen. Die Klägerin ist auf die Möglichkeit eines schriftlichen Widerspruchs und alternativ eines solchen zur Niederschrift bei der Beklagten hingewiesen worden, wobei sich deren Geschäftszeiten aus dem Briefkopf ergeben.

29

(2) In inhaltlicher Hinsicht bedurfte der Widerspruch zum Zeitpunkt seiner Erhebung keines Aufwandes der Klägerin, weil eine Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten war. Der Widerspruch stellte sich unter Würdigung der konkreten Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei bzw. eines vernünftigen Bürgers mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.7.2014, 6 B 21/14, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 183, juris Rn. 7) als bloßer formaler Akt zur Verhinderung der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides dar. Das beruht darauf, dass der Antrag auf Zulassung zum Studium sich auf das bevorstehende Wintersemester bezog und die Klägerin folglich ein dringendes Interesse an der Aufnahme des Studiums in diesem Semester hatte, das allein mit einem Widerspruch gegen die Versagung der Zulassung nicht durchzusetzen war, sondern eines Antrages nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht Hamburg bedurfte. Daran ändert der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe auf ihre rechtliche Argumentation mit dem Widerspruchsschreiben und die dortige Aufforderung, spezifizierte Unterlagen zur Verfügung zu stellen, trotz Fristsetzung nicht reagiert, nichts. Die Einlassung, „erst danach“ sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich geworden, überzeugt nicht. Die vorgetragene gestufte Beauftragung des Rechtsanwalts – erst mit Erhebung des Widerspruchs, dann mit der Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – gibt dem Widerspruch keine gesteigerte Bedeutung. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist von maximal 3 Tagen – das Widerspruchsschreiben datiert vom 1. September 2015 und das Ende der Frist hatte der Verfahrensbevollmächtigte auf den 4. September 2015 gelegt – auf das Widerspruchsschreiben eingeht. Vielmehr konnte die Klägerin vor Ablauf von drei Monaten nicht mit einer Entscheidung rechnen (Rechtsgedanke aus § 42a Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG und § 75 Satz 2 VwGO). Selbst wenn man dem nicht folgte, hätte für die Beklagte im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein zureichender Grund bestanden von der Entscheidung des Widerspruchs abzusehen und sich zunächst auf eine Rechtsverteidigung in den 124 gerichtlichen Eilverfahren zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit zu beschränken, weil das Gericht – thematisch – den Streitstoff des Widerspruchverfahrens aufarbeitet und eine zeitlich parallele Bearbeitung durch die Behörde damit unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgewährung keinen erkennbaren Sinn ergeben, sondern nur Abstimmungsschwierigkeiten zwischen dem gerichtlichen und dem behördlichen Verfahren heraufbeschwören würde. Bei dieser Ausgangslage musste die Klägerin – wie dann auch geschehen – einen Antrag nach § 123 VwGO stellen, weil allen Studienplatzbewerberinnen und Studienplatzbewerbern, die „nur“ einen Widerspruch erheben, mit einem negativen Ausgang dieses Verfahrens rechnen müssen, weil das Verwaltungsgericht alle von ihm „gefundenen“ Studienplätze kapazitätswirksam den Antragstellerinnen und Antragstellern im gerichtlichen Verfahren zuweist, sodass in den „isolierten“ Widerspruchsverfahren anschließend keine weiteren Studienplätze mehr vergeben werden können. Dies würde selbst dann gelten, wenn die bei Gericht anhängigen Eilverfahren durch Vergleich beendet werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.6.2017, 3 Nc 105/16, BA S. 19 f.).

30

Der Vortrag zur Unwirksamkeit der Limitierung der Anzahl der anzurechnenden Wartesemester durch § 12 Satz 4 HAWAZO, der im Falle der Klägerin zu 21 Wartesemestern führt, kann eine andere Bewertung nicht rechtfertigen. Er ändert nichts daran, dass aus Sicht einer verständigen Partei bzw. eines vernünftigen Bürgers mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eine Begründung des Widerspruchs nicht geboten war. Zwar trifft es zu, dass eine Nichtigkeit dieser Bestimmung nicht nur Auswirkungen auf die Vergabe außerkapazitärer Studienplätze hat, sondern auch die Vergabe von innerkapazitären Studienplätzen betrifft und Fragen nach einem Anspruch auf Folgenbeseitigung aufwirft, wenn die innerkapazitären Studienplätze aufgrund einer falschen Berechnung der Wartezeit nach einem unzutreffenden Ranking schon sämtlich vergeben worden sind. Diese tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte sind aber nicht einer Prüfung im Widerspruchsverfahren als „Hauptsacheverfahren“ vorbehalten, weil das Verwaltungsgericht auf die Vergabe von außerkapazitären Studienplätzen beschränkt wäre. Die Argumentation zu § 12 Satz 4 HAWAZO war im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich beachtlich. Denn das Verwaltungsgericht als Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (arg. e § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Dementsprechend hat die Kammer die Argumentation des Klägervertreters auch in ihrer hochschulzulassungsrechtlichen Rechtsprechung aufgegriffen (vgl. Beschl. v. 9.11.2017, 19 ZE 247/17, 19 ZE 219 ZE 247/17 u.a., juris Rn. 239).

31

Im Widerspruchsverfahren vorgetragene rechtliche Argumente erlangen erkennbar auch nach Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens keine praktische Bedeutung. Die Beschlüsse der Kammer im Verfahren nach § 123 VwGO und die des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren weisen mit Rücksicht auf die Bedeutung der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG eine Hauptsacheentscheidungen im Urteilsverfahren vergleichbare Begründungtiefe auf. Die Entscheidungen der Kammer, zumindest aber die Beschwerdeentscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, werden entsprechend von der Beklagten nicht mehr in Frage stellt, sondern zur Grundlage des Ausgangs des Widerspruchsverfahrens gemacht. Auf diesen Gesichtspunkt hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 2.7.2014, 6 B 21/14, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 183, juris Rn. 9) in Abgrenzung zu der Fallgruppe, in der die angegangene Hochschule deutlich gemacht hat, dass sie auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls keine endgültige Studienzulassung vornehmen wolle (vgl. insoweit OVG Hamburg, Beschl. v 3.2.2014, 3 Nc 2/13, juris Rn. 5 f.), hingewiesen und die Bewertung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, in Zulassungsstreitigkeiten sei bei der Beklagten regelhaft eine Erhebung des Widerspruchs ohne anwaltliche Hilfe zumutbar, bestätigt. Für die von der Klägerin angeführte Möglichkeit der Änderung der Praxis der Beklagten lagen und liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine solche Änderung würde nur in Erwägung zu ziehen sein, wenn das Verwaltungsgericht und/oder das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren nur noch eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage vornehmen würde(n), so dass im „anschließenden“ Widerspruchsverfahren für die Hochschule nicht nur theoretisch, sondern auch rechtspraktisch noch Raum für eine abweichende Bewertung des geltend gemachten Zulassungsanspruchs bestünde. Für eine solche Entwicklung ist aber nichts ersichtlich.

32

Während der Frist für die Erhebung des Widerspruches und damit zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters mit der Erhebung des Widerspruches diente ein solcher mithin nur dazu, die Bestandskraft der Ablehnung zu vermeiden und der Klägerin so die Möglichkeit der Durchführung eines gerichtlichen, auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens zu eröffnen und offen zu halten. Die Tatsache, dass ein Studienplatz nur über das gerichtliche Eilverfahren zu erlangen ist, war auch der Klägerin angesichts der bestehenden Informationsmöglichkeiten (vgl. nachstehend (bb)) ersichtlich nicht verborgen geblieben, jedenfalls aber am Maßstab einer verständigen Partei bzw. eines vernünftigen Bürgers mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage erkennbar. Das vorgetragene Argument, erst nach Fristablauf sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich geworden, „um über das Gericht an die Unterlagen heranzukommen“, stützt die gegenteilige Argumentation der Klägerin nicht. Das Gegenteil ist der Fall. Wie dem den Beteiligten bekannten Sammelbeschluss vom 15. Oktober 2015 zu entnehmen ist, war der Antrag der Klägerin (19 ZE 1506/15) eben nicht auf Herausgabe von Kapazitätsunterlagen, sondern auf vorläufige Zulassung zum Studium im gewünschten Studiengang gerichtet. Die vorgetragene gestufte Beauftragung des Rechtsanwalts - erst mit Erhebung des Widerspruchs, dann mit der Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Klägerin konnte sich gemessen am Maßstab einer verständigen Partei bzw. eines vernünftigen Bürgers mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage auf die rein formale Erhebung eines Widerspruches beschränken. Einer inhaltlichen Begründung des Widerspruchs bedurfte es zu dem Zeitpunkt der Widerspruchserhebung nicht. Denn in Verfahren wie dem vorliegenden findet ein “echtes” Vorverfahren in dem Sinne, dass auf den Widerspruch hin selbständig die Recht- und Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts überprüft wird, jedenfalls regelhaft nicht statt (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 25.10.1982, 13 B 3767/82, NVwZ 1983, 356).

33

bb) Der 1983 geborenen Klägerin, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und 2003 die allgemeine Hochschulreife erlangt hatte, war es nach ihrem Bildungs- und Erfahrungsstand zuzumuten, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben. Sie konnte zwar nicht auf juristische Vorbildung zurückgreifen; sie ist aber nicht nur der deutschen Sprache mächtig, sondern angesichts der ihr zuerkannten Hochschulreife ohne weiteres imstande, die Rechtsmittelbelehrung des Ablehnungsbescheides zu verstehen und sich über die daraus ergebenen Konsequenzen zu informieren. Zu den Informationsmöglichkeiten zählen allerdings nicht mehr die Hinweise des AStA der Universität Hamburg zur „Studienplatzbeschaffung“, auf welche das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (a.a.O., Rn. 32 f.) noch abgestellt hatte. Dies ergibt sich aus der E-Mail des AStA der Universität Hamburg vom 7. September 2017 und den beigefügten drei Readern. Nach dem Inhalt des Kästchens auf Seite 3 der Reader sollen sich die Informationen – anders als zum Zeitpunkt der Auswertung durch das Oberverwaltungsgericht – nur noch auf Verfahren bei der Universität Hamburg und nicht mehr (auch) auf Verfahren bei der hier beklagten Hochschule beziehen. Deshalb ist die Klägerin dieses Verfahrens nicht (mehr) auf den Inhalt der Reader zu verweisen. Allerdings hat auch der AStA der Beklagten für das hier maßgebliche Wintersemester 2015/2016 Hilfestellungen angeboten, und zwar

34

- einen Textvorschlag für den Widerspruch,
- eine allgemeine Erläuterung zum „Einklagen“ mit Ausführungen zur Erhebung des Widerspruchs und Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
sowie
- rechtliche Beratung.

35

Auf die E-Mail des AStA der Beklagten vom 7. September 2017 nebst Anlagen wird Bezug genommen. Der Klägerin hat damit eine gut erreichbare und inhaltlich brauchbare Hilfestellung zur Erhebung des Widerspruchs zur Verfügung gestanden. Sie kann auch auf die rechtliche Beratung durch den AStA der Beklagten verwiesen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine rechtliche Beratung der Studienbewerber der Aufgabenzuweisung an den AStA als Organ der Studierendenschaft unterfällt (vgl. § 102 Abs. 2, 3 HmbHG). Denn die Rechtsberatung stellt jedenfalls eine erlaubte unentgeltliche Rechtsdienstleistung im Sinne von § 6 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Zwar muss, wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter „Anleitung“ einer solchen Person erfolgt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 RDG). Jedenfalls eine solche „Anleitung“ ist anzunehmen. „Anleitung“ erfordert gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 RDG eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Davon ist beim AStA der Beklagten auszugehen. Denn der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2017 auf Frage des Berichterstatters bestätigt, dass er einen Beratungsvertrag mit dem AStA der Beklagten hat (vgl. S. 2 Abs. 3, 4 des Protokolls).

36

Gegen eine Zumutbarkeit der eigenständigen Widerspruchserhebung spricht nicht das Argument, dass Widerspruch und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung „in einer Hand“, nämlich der des (später) im gerichtlichen Verfahren vertretenden Rechtsanwalts liegen sollten, um die Gefahr von Missverständnissen bei der Koordination beider Rechtsbehelfe zu vermindern. Zwar spricht einiges für eine anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen NC-Verfahren nach § 123 VwGO, weshalb in einem solchen Zulassungsstreit auch dann Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden kann, wenn die Hochschule ihrerseits nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (vgl. § 121 Abs. 2 ZPO und hierzu ausführlich unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung OVG Hamburg, Beschl. v. 10.5.2000, 3 So 19/00, NVwZ-RR 2001, 68, juris Rn. 3 ff.) Das führt aber nicht zur Unzumutbarkeit der getrennten Bearbeitung der Rechtsbehelfsverfahren durch den Rechtsanwalt und den ihn mandatierenden Studienbewerber. Denn ein Kommunikationsbedarf besteht im Grunde nur insoweit, als klarzustellen ist, wer – der Bevollmächtigte oder der Studienbewerber persönlich – den Widerspruch erheben soll (OVG Hamburg, Urt. v. 28.1.2014, 3 Bf 60/13, JurBüro 2014, 374, juris Rn. 34). Denn der weitere Gang des Widerspruchsverfahrens ist im Wesentlichen vom Ausgang des gerichtlichen Eilverfahrens abhängig. Soweit das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Beschl. v. 26.8.1987, 1 E 14/87, NVwZ 1988, 842, 843) darauf abstellt, ein rechtsunkundiger Studienbewerber, der im Verfahren nach § 123 VwGO einen Bevollmächtigten bestelle, müsse es aus seiner Sicht als „unnötige Erschwerung des Verfahrens“ ansehen, wenn von ihm erwartet würde, trotz Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die gerichtliche Durchsetzung seines Begehrens das daneben notwendige Verwaltungsverfahren ohne dessen Hilfe durchzuführen, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist dem Studienbewerber unbenommen sich im Widerspruchsverfahren anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Es geht „nur“ um die Frage, ob er die Kosten für ein anwaltlich begleitetes Widerspruchsverfahrens – immerhin knapp 500 EUR (vgl. nachstehend III.) – rechtlich auf die Hochschule abwälzen kann. Dafür spricht aber regelhaft nichts. Denn eine verständige Partei bzw. ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage hätte angesichts des ungewissen Ausgangs des Verfahrens einerseits und des geringen Aufwandes eines selbst erhobenen Widerspruchs anderseits die zusätzlichen Kosten eines Mandats für einen Widerspruch vermieden (OVG Hamburg a.a.O.).

37

cc) Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes für die Erhebung des Widerspruches gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium ist nicht wegen der Bedeutung des Widerspruchs für die Klägerin notwendig gewesen. Die Erhebung des Widerspruchs war - auch wenn seinerzeit die Stellung eines Antrages nach § 123 VwGO noch nicht beabsichtigt gewesen ist - aus Sicht einer verständigen Partei bzw. eines vernünftigen Bürgers mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage von geringer Bedeutung, weil damit allein aufgrund der beschriebenen beschränkten Funktion des Widerspruchsverfahrens im „NC-Massengeschäft“ und einer Verteilung der „gefundenen“ Studienplätze im zeitlich vorgelagerten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren praktisch nichts auszurichten war. Effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG kann im NC-Verfahren eben nur durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreicht werden (so auch OVG Koblenz, Beschl. v. 26.8.1987, 1 E 14/87, NVwZ 1988, 842, 843).

III.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eröffnet, weil die speziellere Regelung in § 156 VwGO, die bei einem „sofortigen Anerkenntnis“ der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens der klagenden Partei zuweist, nicht greift. Denn es fehlt an einem „sofortigen Anerkenntnis“; die Beklagte hatte zunächst Klageabweisung beantragt. Die Voraussetzungen von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO liegen vor, weil die Beklagte nur zu einem geringen Teil – nämlich hinsichtlich des Antrags zu 1. – unterlegen ist. Diesem Antrag ist ein Streitwert von 5,00 EUR und dem Antrag zu 2. entsprechend der Berechnung der Klägerin gemäß Seite 2 der Klageschrift

39

1,3 Geschäftsgebühr nach VV 2300

393,90 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale nach VV 7002 zum RVG

20,00 EUR

Zwischensumme

413,90 EUR

19% Umsatzsteuer gemäß VV 7008 RVG

78,64 EUR

Summe 

492,54 EUR

40

ein Streitwert von 492,54 EUR zuzuordnen. Beim Streitwert zum Antrag zu 1. sind das Porto für das Widerspruchsschreiben vom 1. September 2015 sowie das Porto für das Schreiben vom 3. März 2016 anzusetzen, mit welchem die Klägerin die Beklagte vergeblich zu einer Kostenentscheidung für das Widerspruchsverfahren aufgefordert hat. Außerdem sind die Kosten für den Druck der Schreiben mittels eines Computers zu berücksichtigen. Diese Kosten schätzt der Berichterstatter mangels näherer Angaben der Klägerin auf insgesamt 5,00 EUR. Deren Ansicht, es seien schon beim Antrag zu 1. die Kosten anzusetzen, die verlangt werden könnten, wenn die Zuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erklärt würde, überzeugt nicht. Die Anwaltskosten sind gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2.7.2014, 6 B 21/14, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 183, juris Tenor u. Rn. 1, 19) erst dem Anspruch nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG und damit hier dem Antrag zu 2. zuzuordnen. Der Umstand, dass der vom Bundesverwaltungsgericht festgesetzte, inhaltlich nicht näher aufgeschlüsselte Betrag mit 489,45 EUR um 3,09 EUR hinter dem oben errechneten Betrag zurückbleibt, beruht nicht auf einem anderen rechtlichen Ansatz, sondern darauf, dass die 1,0 Gebühr beim Gegenstandswert von 5.000,00 EUR durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2013 (BGBl. I S. 2586) von 301,00 EUR auf 303,00 erhöht worden ist. Die Einordnung der Anwaltskosten zum Anspruch nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG ist zwingend, weil die Kostengrundentscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG nur eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für die Erstattung der Anwaltskosten ist. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG ist für die Erstattung dieser Kosten von konstitutiver Bedeutung (BVerwG, Urt. v. 18.4.1998, 6 C 41/85, BVerwGE 79, 226, juris Rn. 17).

41

Der Streitwert zum Antrag zu 1) ist nicht auf 226,10 EUR festzusetzen, weil hiernach auch eine Gebühr für Beratung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz RVG von 190,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer geltend gemacht worden ist. Für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Zum danach maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung war aber die Geltendmachung einer Beratungsgebühr nicht erkennbar. Hierzu wurde erst in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2017 vorgetragen. Dass ein solcher Anspruch neben den auf Seite 2 der Klageschrift berechneten Gebühren als „Minus“ geltend gemacht wurde, versteht sich für den Leser der Klageschrift auch nicht etwa „von selbst“. Vielmehr liegt es so, dass die hier vorgenommene Bevollmächtigung des Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren eine Gebühr nach § 34 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz RVG rechtlich ausschließt. Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt nicht nach außen erkennbar förmlich als Bevollmächtigter bestellt worden ist, sondern den Widerspruchsführer lediglich intern beraten hat, ist für die Erstattung von Anwaltskosten der Rückgriff auf die allgemeine Kostenerstattungsregelung des § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG möglich (BVerwG, Beschl. v. 2.7.2014, 6 B 21/14, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 183, juris Rn. 12).

42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

43

Der Anregung der Klägerin, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung aber auch wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen, kann nicht gefolgt werden.

44

1. Eine Berufungszulassung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darf durch den Berichterstatter nicht erfolgen. Die Entscheidung hierüber ist dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren vorbehalten. Gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO lässt das Verwaltungsgericht die Berufung in dem Urteil (nur) zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen.

45

2. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu, weil die hier vertretene, dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 28.1.2014, 3 Bf 60/13, JurBüro 2014, 374) folgende Rechtsauffassung von der des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Beschl. v. 26.8.1987, 1 E 14/87, NVwZ 1988, 842) abweicht. Den diesbezüglichen Vortrag des Klägervertreters mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht nicht für ausreichend erachtet, um der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Damit ist die in dieser Streitfrage erwartete grundsätzliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeblieben (Neumann, jurisPR-BVerwG 24/2014 Anm. 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat trotz der allgemein und auf einen Regelfall bezogenen Ausführungen in dem angegriffenen Urteil unter den zugleich festgestellten tatsächlichen Umständen eine weitere rechtliche Klärung nicht für erforderlich gehalten (Neumann a.a.O.). Mit anderen Worten ist der Meinungsstreit im Sinne des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts als geklärt anzusehen.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 02/07/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
published on 03/02/2014 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Beklagten wird verworfen, soweit sie sich gegen die Kostengrundentscheidung (2. des Tenors) im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Februar 2013 wendet. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgew
published on 28/01/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens träg
published on 01/06/2010 00:00

Gründe 1 Die auf die Grundsatz- (1.) und die Verfahrensrüge (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet;
1a.
die Einreichung von Schutzschriften und die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung;
1b.
die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung);
2.
außergerichtliche Verhandlungen;
3.
Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter;
5.
das Verfahren
a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),
b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und
e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
6.
die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands;
7.
die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe;
8.
die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels;
9.
die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses;
9a.
die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach
a)
§ 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung,
b)
§ 39 Absatz 1 und § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes,
c)
§ 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes,
d)
§ 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes,
e)
§ 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes,
f)
§ 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und
g)
§ 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
10.
die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels;
10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind;
11.
die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet;
12.
die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;
13.
die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird;
14.
die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung;
15.
(weggefallen)
16.
die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und
17.
die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.

(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere

1.
gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüssenach §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung,
3.
die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung),
4.
die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben,
5.
die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und
6.
die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.