Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 03. Feb. 2014 - 3 Nc 2/13
Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde der Beklagten wird verworfen, soweit sie sich gegen die Kostengrundentscheidung (2. des Tenors) im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Februar 2013 wendet.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 529,26 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beklagte wendet sich, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit über die endgültige Zulassung der Klägerin zum Studium bei der Beklagten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, gegen den Beschluss vom 7. Februar 2013, mit dem ihr zum einen die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 3 VwGO auferlegt wurden und das Verwaltungsgericht zum anderen die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat.
II.
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Die Beschwerde ist teils unzulässig (1), teils zulässig aber unbegründet (2).
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1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung (Nr. 2. des Tenors) wendet, ist sie gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergehen konnte und ergangen ist.
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2. Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt worden ist, ist die Beschwerde zwar zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.
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a) Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 8.6.1999, 3 So 91/98, NordÖR 2000, 155; bestätigt durch Urt. v. 28.1.2014, 3 Bf 60/13, n.v.), die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Streit um die Zuweisung eines Studienplatzes für das Vorverfahren regelmäßig nicht notwendig i.S. des § 162 Abs. 2 S 2 VwGO bzw. des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG, weil sich die Bedeutung des Widerspruchs im Regelfall darin erschöpft, den Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides zu verhindern und es einem Studienplatzbewerber zumutbar ist, einen solchen Wiederspruch auch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben. Insoweit wird auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil vom 28. Januar 2014 verwiesen.
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b) Anders stellt sich die Sachlage aber dar, wenn nach Abschluss des auf vorläufige Zulassung zum Studium gerichteten Verfahrens des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes das Widerspruchsverfahren nicht nur formal betrieben werden soll oder muss, weil die Hochschule deutlich gemacht hat, dass sie auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine (endgültige) Zulassung zum Studium vorzunehmen nicht bereit ist. Solches ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (im Ergebnis) keinen Erfolg hatte. Aber auch dann, wenn die Hochschule, die eine Zulassung zum Studium aufgrund einer einstweiligen Anordnung unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit vorgenommen hat, diesen Vorbehalt nach der Rückmeldung zum Folgesemester nicht von sich aus auflöst und eine endgültige Zulassung ausspricht, ist solchem Verhalten ihr Wille zu entnehmen, dass sie ohne Verpflichtung in einem Hauptsacheverfahren zur endgültigen Zulassung in dem Studienfach nicht bereit ist.
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Bei solcher Sachlage, die eine inhaltliche Begründung des Widerspruches und damit die Darlegung erfordert, weshalb der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zum Studium entgegen der Ansicht der Hochschule besteht, ist es dem Studienplatzbewerber nicht (mehr) zumutbar, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu betreiben. Denn zum einen handelt es sich bei dem dann inhaltlich zu beurteilenden Hochschulzulassungsrecht um eine rechtliche Spezialmaterie, bei der anwaltliche Hilfe zu suchen grundsätzlich nahe liegt, zum anderen erhält das Widerspruchsverfahren gegen die Versagung der Zulassung zum Studium für den Bewerber dann erhebliche Bedeutung, wenn es, gegebenenfalls nach Ausschöpfung des gerichtlichen Eilverfahrens, die einzige Möglichkeit ist, den geltend gemachten Anspruch gegenüber der Hochschule durchzusetzen.
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So liegt es hier. Die Klägerin war nach erfolgreichem erstinstanzlichem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen des noch von der Beklagten erwogenen Beschwerdeverfahrens im Wintersemester 2009/2010 ausdrücklich nur vorläufig zugelassen und immatrikuliert worden. Nach ihrem unbestrittenen Vorbringen erfolgte auch die Immatrikulation im Folgesemester unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit. Erst mit nach der Erhebung der Untätigkeitsklage von dem Bevollmächtigten in Empfang genommenem Bescheid vom 25. Oktober 2010 hat die Beklagte dem Widerspruch abgeholfen und die Klägerin endgültig zum Studium zugelassen. Angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die Vorläufigkeit der Zulassung im ersten Semester musste die Klägerin, nachdem die Immatrikulation im Folgesemester ebenfalls unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit erfolgte, daraufhin davon ausgehen, dass die Beklagte auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine endgültige Zulassung zum Studium vorzunehmen nicht bereit war. In der Folgezeit war es der Klägerin nicht mehr zuzumuten, das Widerspruchsverfahren durch bloße formelle Erhebung zu betreiben. Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung des Anspruches auf uneingeschränkte Zulassung stellt sich nach der erneut unter Vorbehalt der Vorläufigkeit erfolgten Immatrikulation als notwendig i.S. des § 162 Abs. 2 S 2 VwGO dar.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren bemisst sich nach § 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.