Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 11. Okt. 2016 - 17 AE 4993/16

bei uns veröffentlicht am11.10.2016

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

1

Der am … 1987 geborene Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich seiner beabsichtigten Überstellung nach Polen aufgrund eines sog. Dublin-Bescheids.

2

Der Antragsteller ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er reiste aus Tschetschenien kommend am 07.08.2016 nach Polen ein. Am 12.08.2016 reiste er in das Bundesgebiet ein.

3

Am 17.08.2016 stellte der Antragsteller einen Asylantrag. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Antragsteller an, dass ihm eine Niere im Kindesalter entfernt worden sei; an der anderen Niere habe er mehrere Zysten. Ferner habe er einen Tumor im Kopf. Ein Arzt hätte ihm 2014 gesagt, dass er noch zwei bis drei Jahre zu leben hätte. Durch seinen Tumor bekomme er kurze Epilepsie-Anfälle, die ca. 10-15 Sekunden dauerten. Er habe wegen seiner Epilepsie zunächst das Medikament Lamiktal genommen. Dieses habe dann aber irgendwann nicht mehr geholfen, so dass er aufgehört habe, es zu nehmen. Ein Arzt in Neumünster habe ihm ein anderes Medikament verschreiben wollen. Der Arzt habe ihn zuvor aber noch weiter untersuchen wollen; er sei von Neumünster aber sofort weiter nach Hamburg gereist. Sein Vater und seine zwei in den Jahren 1994 und 1999 geborenen Brüder seien ebenfalls seit ca. 1,5 Monaten im Bundesgebiet. Sie hielten sich in Friedland auf. Auch ein Onkel von ihm befinde sich seit ca. 2,5 Monaten im Bundesgebiet, und zwar in Geesthacht. Als Familienangehörige seien sie auf gegenseitige Unterstützung angewiesen. Er sei mit Frau … verheiratet, die seit ca. 2000 in Norwegen lebe und dort als Ärztin arbeite; sie habe sowohl die russische als auch die norwegische Staatsbürgerschaft. Er habe bereits im Jahr 2013 in Norwegen internationalen Schutz beantragt. Diesen Antrag hätte er jedoch zurückgenommen, da seine Familie in Russland Probleme bekommen hätte und sein Vater ihn aufgefordert habe, sofort nach Russland zurückzukommen. Seine Verwandten seien Menschenrechtler und u.a. in der Politik aktiv. Aufgrund ihrer Tätigkeiten (Schutz der Menschenrechte) würden Wohnungen und Häuser seiner Familienangehörigen angezündet. Sie seien bedroht worden. Ein Onkel von ihm, …, sei festgenommen worden und sei im Gefängnis der Stadt Chernokosovo inhaftiert. Die Organisation zum Schutz von Menschenrechten namens Igor Kalyapin habe ihnen gesagt, sie sollten sofort das Land verlassen. Es gebe auch einen Film über die Verfolgung seiner Familie, der Ende 2015 in Deutschland, Belgien und Frankreich ausgestrahlt worden sei. Nach Polen wolle er nicht zurück. In seinem Heimatland werde er von staatlichen Männern verfolgt. Diese könnten leicht nach Polen einreisen. Er habe selbst erlebt, wie sie seinen Vater misshandelt hätten. Sie hätten Elektroschockgeräte eingesetzt.

4

Mit der Begründung, dass der Antragsteller angegeben habe, dass seine Ehefrau in Norwegen lebe und im Besitz der norwegischen Staatsangehörigkeit sei, ersuchte das Bundesamt am 22.08.2016 Norwegen um Übernahme des Asylverfahrens gemäß den Vorschriften der VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO). Mit Schreiben vom 23.08.2016 lehnten die norwegischen Behörden die Übernahme des Asylverfahrens ab. Der Antragsteller habe am 16.01.2013 internationalen Schutz in Norwegen beantragt. Dieser Antrag sei am 25.10.2013 abgelehnt worden. Die ablehnende Entscheidung sei am 01.09.2014 rechtskräftig geworden. Am 16.09.2014 sei der Antragsteller mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in die Russische Föderation überführt worden. Die Zuständigkeit Norwegens sei daher gemäß Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO erloschen.

5

Daraufhin richtete das Bundesamt am 30.08.2016 ein Übernahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 02.09.2016 erklärten die polnischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylverfahrens des Antragstellers.

6

Mit Bescheid vom 05.09.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Polen wurde angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Asylantrag sei unzulässig, da Polen aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags des Antragstellers zuständig sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Insbesondere könnten die Erkrankungen des Antragstellers auch in Polen behandelt werden; dort sei die medizinische Versorgung gesichert. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 05.09.2016 (Bl. 87 ff. der Asylakte) verwiesen.

7

Am 19.09.2016 hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 05.09.2016 erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Zur Begründung trägt er vor: Der Bescheid vom 05.09.2016, der ihm am 14.09.2016 ausgehändigt worden sei, sei rechtswidrig. Er sei mit Frau … verheiratet. Diese sei tschetschenische Volkszugehörige und im Jahr 2000 nach Norwegen gelangt. Dort sei sie wegen politischer Verfolgung als Flüchtling anerkannt worden. In der Folgezeit habe sie die norwegische Staatsbürgerschaft erworben. Dieser Umstand habe die Verfolgungsgefahr für sie in der Russischen Föderation jedoch nicht beseitigt. Er habe mit seiner Ehefrau in Norwegen zusammengelebt und sei am 16.09.2014 auf dringende Bitte seines Vaters in die Russische Föderation zurückgekehrt, um der Familie in einer besonders kritischen Phase beizustehen. Sein Onkel …, der ein Menschenrechtsaktivist sei, sei zu diesem Zeitpunkt vorläufig festgenommen worden. Zu einem späteren Zeitpunkt sei dieser Onkel zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Während seines Aufenthalts in der Russischen Föderation seien er (d.h. der Antragsteller) und sein Vater mehrfach verhaftet worden. Er habe sich zunächst um ein Visum für Norwegen bemüht. Aufgrund der ihn selbst betreffenden politischen Verfolgung habe er den Ausgang dieses Visumverfahren jedoch nicht abwarten können. Für sein Asylverfahren sei Norwegen zuständig. Die Überstellung nach Polen führe zu einer Verfestigung der Trennung mit seiner Ehefrau und dürfe daher nicht erfolgen. Dies sei über Art. 9 Dublin-III-VO oder hilfsweise über Art. 17 Dublin-III-VO zu berücksichtigen. Eine Trennung zwischen ihm und seiner Frau im Sinne von § 1567 Abs. 1 BGB habe es nie gegeben. Dies setzte voraus, dass mindestens einer der Eheleute dem anderen erklärt habe, dass er die Aufnahme bzw. Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehne. Auch aufgrund der Erkrankungen des Antragstellers, die vom Bundesamt nicht in Frage gestellt würden, bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Bescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Antragsschrift vom 19.09.2016 und den dieser Antragsschrift beigefügten Anlagen (Bl. 1 ff. der Gerichtsakten) verwiesen.

8

Der Antragsteller beantragt,

9

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 05.09.2016 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Asylakte des Antragstellers Bezug genommen.

II.

1.

14

Der nach § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, über den nach § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.

15

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO (i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG) ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheids und dem Interesse des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt sich, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.

16

Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 05.09.2016. Denn die Klage des Antragstellers wird nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben.

17

Nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a)

18

Bei dem vom Bundesamt in der Abschiebungsanordnung genannten Staat der Republik Polen handelt es sich um den gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Vorliegend ist gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die Republik Polen für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig, da dieser zunächst in die Republik Polen eingereist ist. Auch die Frist nach Art. 13 Abs. 1 S. 2 Dublin-III-VO, wonach die Zuständigkeit des Ersteinreisestaats (hier: Polen) zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet, ist noch nicht abgelaufen.

19

Eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland oder Norwegens ist demgegenüber nicht gegeben.

20

Was eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland angeht, so ergibt sich eine solche nicht aus Art. 10 Dublin-III-VO (i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), wonach in dem Fall, dass ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Dies ergibt sich bereits daraus, dass weder der Vater noch die Brüder des Antragstellers Familienangehörige des Antragstellers im Sinne von Art. 10 i.V.m. Art. 2 lit. g) Dublin-III-VO sind.

21

Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht aufgrund der Vorschriften der Dublin-III-VO über das Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren (Art. 21 ff., Art. 23 ff. Dublin-III-VO) zuständig geworden. Einschlägig sind vorliegend die Vorschriften über das Wiederaufnahmeverfahren (Art. 23 ff. Dublin-III-VO). Denn der Antragsteller hat in Polen bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das nach Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO erforderliche Wiederaufnahmegesuch hat das Bundesamt fristgerecht – der Eurodac-Treffer erfolgte am 16.08.2016 (vgl. Bl. 74 der Asylakte) – gestellt, so dass ein Zuständigkeitsübergang nach Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO nicht eingetreten ist. Da die polnischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch mit Schreiben vom 02.09.2016 stattgegeben haben, ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO auch noch nicht abgelaufen.

22

Was eine vorrangige Zuständigkeit des Staates Norwegen (vgl. zur Anwendbarkeit der Dublin-III-VO im Hinblick auf Norwegen Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 27a AsylG Rn. 3; siehe auch Art. 32 des norwegischen Zuwanderungsgesetzes [lov om utlendingers adgang til riket og deres opphold her]) angeht, so ergibt sich eine solche zunächst nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Jahr 2013 in Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der Antragsteller hat Norwegen nach negativem Abschluss seines dortigen Asylverfahrens am 16.09.2014 verlassen und ist in die Russische Föderation zurückgekehrt. Die ursprünglich bestehende Zuständigkeit Norwegens ist damit nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO bzw. Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO erloschen (zur Abgrenzung von Art. 19 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO, vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 1. Aufl. 2014, Art. 19, K7).

23

Des Weiteren ergibt sich eine Zuständigkeit Norwegens auch nicht aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers nach Aussage des Antragstellers in Norwegen lebt und dort als Flüchtling anerkannt wurde. Gemäß der Zuständigkeitsregelung in Art. 9 Dublin-III-VO, die gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO der Zuständigkeitsregelung in Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgeht, ist ein Mitgliedstaat zwar für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn der Antragsteller einen Familienangehörigen hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in diesem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist. Voraussetzung für die Zuständigkeit ist jedoch weiterhin, dass die betreffenden Personen, d.h. die betreffenden Familienangehörigen, diesen Wunsch, d.h. den Wunsch, dass der Mitgliedstaat die Antragsprüfung vornimmt, schriftlich kundtun (vgl. Art. 9 Dublin-III-VO a.E.). Daran fehlt es hier. Weder der Asyl- noch der Gerichtsakte lässt sich eine schriftliche Erklärung der Ehefrau des Antragstellers entnehmen, in der diese ihren Wunsch äußert, dass Norwegen die Prüfung des Antrags des Antragsstellers durchführt. Dahinstehen kann daher, ob der Ehefrau des Antragstellers in Norwegen tatsächlich internationaler Schutz gewährt worden ist und ob dieser Schutzstatus trotz ihrer Einbürgerung weiterhin gilt. Es dürfte allerdings viel dafür sprechen, dass der eventuell zunächst vorhanden gewesene Status der Ehefrau des Antragstellers als Begünstigte internationalen Schutzes mit ihrer Einbürgerung geendet hat, da nach Art. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikations-Richtlinie) der Status als international Schutzberechtigter die (ausschließliche) Drittstaatsangehörigkeit voraussetzen dürfte. Zudem dürfte die Ehefrau des Antragstellers mittlerweile aufgrund ihrer Einbürgerung nicht mehr „in ihrer Eigenschaft als Begünstigte internationalen Schutzes“ - wie Art. 9 Dublin-III-VO es voraussetzt - in Norwegen aufenthaltsberechtigt sein.

b)

24

Der Antragsteller kann der Überstellung in die Republik Polen auch nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Polen unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO).

25

Das gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – finden. Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urt. .v. 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, juris, Rn. 80).

26

Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014, 10 B 6.14, juris, Rn. 5 f.).

27

In Bezug auf Polen ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass in Polen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen. Das Gericht nimmt zur Begründung Bezug auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Bescheid und schließt sich damit auch der überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit an, die davon ausgeht, dass systemische Mängel der Asylverfahren in Polen nicht vorliegen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 26.07.2016, 33 L 255.16 A, juris, Rn. 7 ff.; VG München, Beschl. v. 14.07.2016, M 12 S 16.50454, juris, Rn. 23 ff.; VG Ansbach, Beschl. v. 28.06.2016, AN 14 S 16.50154, juris, Rn. 25 f.; jeweils mit weiteren Nachweisen; so im Übrigen auch die bisherige Kammer-Rechtsprechung, vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 02.01.2014, 17 AE 5199/13, juris, Rn. 16 ff.).

c)

28

Weiterhin bestehen nach der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache auch in der Person des Antragstellers keine individuellen, außergewöhnlichen humanitären Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen würden. Durch eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung seines Asylverfahrens wird es dem Antragsteller insbesondere nicht ermöglicht, während des Asylverfahrens mit seiner Ehefrau in Norwegen zusammenzuleben.

29

Die Bundesrepublik Deutschland war auch nicht verpflichtet, gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO die norwegischen Behörden um Übernahme des Asylverfahrens des Antragstellers aus humanitären Gründen zu ersuchen. Sofern der Antragsteller - wie er unter Vorlage einer Heiratsurkunde vorträgt - tatsächlich mit Frau … verheiratet ist und diese sich tatsächlich in Norwegen aufhält, steht es im frei, nach seiner Überstellung nach Polen in Polen ein Visum zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau zu beantragen. Dass es dem Antragsteller unzumutbar sein sollte, einen gewissen Zeitraum von seiner Ehefrau getrennt zu leben, ist nicht ersichtlich, zumal seine Ehefrau ihn in Polen aufgrund ihrer norwegischen Staatsbürgerschaft jederzeit besuchen kann. Im Übrigen dürfte die Weigerung der Bundesrepublik Deutschland, ein Übernahmeersuchen nach Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO zu stellen, ohnehin der Rechtskontrolle entzogen sein, da sowohl das deutsche Recht als auch die Dublin-III-VO nur Rechtsbehelfe gegen eine mögliche Überstellung vorsehen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 1. Aufl. 2014, Art. 17, K20 u. K21).

d)

30

Der Überstellung des Antragsstellers in die Republik Polen stehen auch keine Abschiebungshindernisse im Sinne von § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG a.E. entgegen. Insbesondere ergeben sich keine Abschiebungshindernisse aufgrund der Erkrankungen des Antragstellers. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich zunächst nicht, dass der Antragsteller derzeit wegen der Zysten an seiner Niere behandlungsbedürftig ist. Was den Tumor und die Epilepsie des Antragstellers angeht (aber auch etwaige Nierenerkrankungen), so ist nicht ersichtlich, dass diese Erkrankungen des Antragstellers in Polen nicht behandelt werden können. Nach der Auskunftslage ist die medizinische Versorgung von Asylantragstellern in Polen gewährleistet. Die Behandlung von Asylantragstellern ist in Polen kostenlos und erfolgt grundsätzlich durch qualifiziertes Personal. Asylantragsteller haben den gleichen Anspruch auf den Umfang der medizinischen Versorgung wie polnische Staatsangehörige (vgl. die Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf S. 12 f.).

e)

31

Auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides) ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist insoweit das bereits kraft Gesetzes bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG, das unabhängig von der Befristungsentscheidung der Antragsgegnerin gem. § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG gilt. Ferner ist der Antragsteller nach der Neufassung des § 36 Abs. 3 AsylG unabhängig von der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides zur Ausreise verpflichtet. Die von der Antragsgegnerin festgesetzte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat die Antragsgegnerin das ihr insoweit zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Schutzwürdige Belange des Antragstellers, die eine kürzere Frist rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

2.

32

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 11. Okt. 2016 - 17 AE 4993/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 11. Okt. 2016 - 17 AE 4993/16

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller (zu 1) ..., geb. am ... (Bl. 53 der Behördenakte - BA), zu 2) ..., geb. am 19... (Bl. 55 BA) und zu 3) ..., geb. am ... (Bl. 4 BA) begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihnen drohende Überstellung nach Polen im Rahmen des so genannten „Dublin-Verfahrens“.

Die Antragsteller sind ukrainische Staatsangehörige. Eigenen Angaben zufolge reisten sie am 3. Februar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier am 29. April 2016 einen Asylantrag.

Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 29. April 2016 gaben die Antragsteller unter anderem an, ihr Herkunftsland mit einem polnischen Schengenvisum, ausgestellt am 8. Januar 2016 und gültig vom 15. Januar 2016 bis 15. April 2016, verlassen zu haben (Bl. 43 ff. BA; vgl. Ablichtungen der Reisepässe der Antragsteller, Bl. 70, 73 und 75 BA). Nach Angaben der Antragsteller flogen sie direkt aus der Ukraine nach Deutschland (Köln; Bl. 48 ff. BA).

Bei einem Gespräch der Antragstellerin zu 2) beim Bundesamt vom 4. Mai 2016 erklärte sie, sie habe einen angeborenen Herzfehler, eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine Angststörung. Die Antragstellerin zu 3) habe auch einen angeborenen Herzfehler. Als Medikamente nehme die Antragstellerin zu 2) Baldrian. Sie habe Angst, dass die Verfolger rausbringen, wo sie sich aufhalten. Sie wisse nicht genau, wer sie verfolge. Sie hätten zunächst ein deutsches Visum beantragt, das „hätten sie herausgefunden“, deshalb hätten sie dann ein polnisches Visum beantragt.

Der Antragsteller zu 1) erklärte bei dem Gespräch am 4. Mai 2016, die Antragstellerin zu 3) habe einen angeborenen Herzfehler. Seine Verfolger würden ihn in Polen suchen. Er habe absichtlich ein polnisches Visum beantragt und sei nach Deutschland eingereist, um seine Verfolger auf die falsche Spur zu bringen. Es gehe ihm darum, dass sie irgendein Land aufnimmt. Seine Schwester wohne in Deutschland.

Mit Ersuchen vom 2. Juni 2016 bat das Bundesamt die polnischen Behörden um Rücknahme der Antragsteller (Bl. 87 ff. BA).

Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 stimmte die polnische Ausländerbehörde der Rückübernahme der drei Antragsteller zu (Bl. 96 und 97 BA).

In der Akte befinden sich ärztliche Atteste für die Antragstellerin zu 2), wonach bei ihr eine PTBS, Albträume, generalisierte Angststörung, dissoziative Bewegungsstörungen, ein emotioneller Schock, eine Essstörung und Anorexie vorliegen (Bl. 112, 113 BA).

Mit Bescheid vom 20. Juni 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides), ordnete die Abschiebung nach Polen an (Nr. 2 des Bescheides) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 3 des Bescheides).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Asylanträge seien gemäß § 27a AsylG unzulässig, da Polen aufgrund der erteilten Visa gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO für die Behandlung der Asylanträge der Antragsteller zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung nach Polen beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Das Bundesamt müsse des Weiteren das Einreiseverbot gemäß § 75 Ziff. 12 AufenthG im Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG befristen. Die Frist sei nach Monaten zu bemessen, individuell festzulegen und beginne am Tag der Abschiebung. Den Antragstellern sei Gelegenheit gegeben worden, sich zur Länge der Frist zu äußern. Dabei sei vorgetragen worden, Verwandte des Antragstellers zu 1) lebten in Deutschland. Gründe für eine weitere Reduzierung der Frist nach § 11 Abs. 4 AufenthG lägen nicht vor. Es seien auch sonst keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Ermessens zugunsten der Antragsteller hätten berücksichtigt werden können.

Hiergegen haben die Antragsteller am ... Juni 2016 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid vom 20. Juni 2016 aufzuheben (Az.: M 12 K 16.50453). Gleichzeitig wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde auf die Angaben beim Bundesamt verwiesen. Sie hätten ein polnisches Visum beantragt, um ihre Verfolger zu verwirren. Die Sicherheit sei in Polen nicht gewährleistet.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 6. Juli 2016 die Behördenakte vor. Ein Antrag wurde nicht gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts Bezug genommen.

II.

Der zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingelegte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 20. Juni 2016 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Polen hat in der Sache keinen Erfolg.

Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragsteller regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung; nicht erforderlich sind insoweit erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG Göttingen, B. v. 9.12.2013 - 2 B 869/13 - juris Rn. 16). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung der Klage, da die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) davon auszugehen, dass sich der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird und die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt.

1. Die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung findet sich in § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG (Nr. 2 des Bescheides). Danach ordnet das Bundesamt in Fällen, in denen der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (Nr.1 des Bescheides).

2. Im Fall der Antragsteller ist Polen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union i. S. v. § 27a AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist vorliegend die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III VO). Diese findet gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 Dublin III VO auf alle in der Bundesrepublik ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, also auch auf das am 29. April 2016 gestellte Schutzgesuch der Antragsteller.

Art. 3 Abs. 1 Dublin III VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist vorliegend Polen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO begründen auch abgelaufene Visa, aufgrund derer der Antragsteller in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates einreisen konnte, die Zuständigkeit des ausstellenden Staates, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet nicht verlassen hat. Die Anknüpfung an abgelaufene Visa setzt allerdings voraus, dass diese rechtliche Voraussetzung für die Einreise waren. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend vor, da die Visa der am 2. März 2016 ins Bundesgebiet eingereisten Antragsteller bis 15. April 2016 noch gültig waren, nunmehr seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind (Bl. 68 ff. BA).

3. Die Antragsteller können der Überstellung nach Polen auch nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Polen unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III VO).

Das gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - finden (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris). Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., juris Rn. 80).

Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVwerG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 5 f. m. w.N.). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegensprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris).

In Bezug auf Polen ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle ihrer Rücküberstellung eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass in Polen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen. Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des aktuellen Erkenntnismaterials durch verschiedene Gerichte an. Die überwiegende Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit geht davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Polen nicht vorliegen (vgl. BayVGH, U. v.19.1.2016 - 11 B 15.50130 - juris; Sächsisches OVG, B. v. 12.10.2015 - 5 B 259/15.A - juris; VG Ansbach, U. v. 27.1.2016 - AN 14 K 15.50448 - juris; VG Aachen, B. v. 30.1.2015 - 6 L 895/14.A - juris; VG Stade, B. v. 20.10.2015 - 3 B 1709/15 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 6.8.2013 - 17 L 1406/13.A - juris; VG Potsdam, U. v. 4.6.2013 - 6 K 732/13.A; VG Weimar, B. v. 20.5.2011 - 7 E 20069/11 We - juris). Den Asylbewerbern werden ausreichende Lebensgrundlagen (Unterkunft, Verpflegung, medizinische Hilfe zur Verfügung gestellt (vgl. hierzu VG Lüneburg, B. v. 25.10.2013 - 2 B 48/13 mit Verweis auf die aktuelle Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - BT.Drs.17/14795).

Die attestierte psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 2) (PTBS, Albträume, Angststörung, dissoziative Bewegungsstörungen, Emotioneller Schock, Essstörung, Anorexie) können auch in Polen behandelt werden. Dies gilt auch für die - nicht glaubhaft gemachte - evtl. Behandlung wegen des angeborenen Herzfehlers der Antragstellerinnen zu 2) und 3).

Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist in Polen für Asylsuchende grundsätzlich gewährleistet. Asylsuchende erhalten - genauso wie polnische Bürger - einen Gesundheitspass (health card), auf dem alle Krankheiten und die Behandlungen vermerkt sind. Bezahlt werden die medizinischen Leistungen für Asylsuchende vom staatlichen Gesundheitswesen (National Health Fund). Das United States Department of state stellt in dem Bericht „Country Reports on Human Rights Practices for 2012” betreffend Polen (http://www.state.gov/documents/organization/204536.pdf) fest, der Zugang zur medizinischen Grundversorgung sei zufriedenstellend. Auch im Länderbericht Polen (www.asyl.at/projekte/isf_polen.pdf) ist ausgeführt, dass Asylsuchende dieselben Leistungen in der Gesundheitsversorgung erhalten wie polnische Bürgerinnen und Bürger. In den meisten Flüchtlingsunterkünften wird die medizinische Versorgung über einen Arzt gewährleistet, der dort regelmäßige Sprechstunden abhält (o.g. Länderbericht, 9.). Kranke Asylsuchende werden bei Bedarf in Krankenhäuser eingewiesen. In der Praxis ist die medizinische Versorgung nicht in vollem Umfang gewährleistet; Grund dafür sind die fehlenden finanziellen Mittel. Im Bericht „Migration is not a crimereport on the Monotoring of Guarded Centres for Foreigners der Association for Legal Intervention und der Helsinki Foundation for Human Rights” aus dem Jahr 2013 (http://interwencjaprawna./pl/wpcontent/unploads/migtaionisnotacrime.pfd) ist von ausreichender medizinischer Betreuung die Rede, deren Umfang sich allerdings je nach Zentrum unterschiedlich gestaltet. Fachärztliche Versorgung - auch psychologische - erfolge in der Regel außerhalb der Zentren, sei aber generell möglich (S. 25 f.).

Die Liaisonbeamtin des Bundesamtes hat auf die Kleine Anfrage im Bundestag (BT. Drs. 17/14795) am 25. September 2013 dargelegt, dass die Behandlung von Asylbewerbern, die eine medizinische Versorgung und eine psychologische Betreuung in Anspruch nehmen müssen, in Polen kostenlos ist und grundsätzlich durch qualifiziertes Personal erfolgt. Die medizinische Versorgung während des Flüchtlingsverfahrens umfasst alle Ausländer, die einen Antrag auf Flüchtlingsschutz gestellt haben und sich bei der Sozialhilfe-Abteilung des Amtes für Ausländer registriert haben, unabhängig von ihrer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen oder außerhalb. Personen im Flüchtlingsverfahren haben den gleichen Anspruch auf den Umfang der medizinischen Versorgung wie polnische Staatsangehörige. Die medizinische Versorgung umfasst auch spezielle Untersuchungen, Zahnbehandlungen, psychologische Hilfe, Rehabilitation. Auch Posttraumatische Belastungsstörungen sind behandelbar (vgl. o.g. Bericht der Liaisonbeamtin).

Landesweite durchgreifende Mängel bei der fachärztlichen Versorgung liegen demnach nicht vor.

Die Situation mag für Asylbewerber in Polen im Vergleich zur Situation in der Bundesrepublik Deutschland etwas unangenehmer sein, die oben genannte Schwelle zur Annahme systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen sind jedoch bei weitem nicht erreicht und von den Antragstellern auch nicht vorgetragen.

Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen, der Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheitsfürsorge sind derzeit unter Würdigung der vorhandenen Erkenntnisse einen systemischen Mangel charakterisierende strukturelle landesweite Missstände, die eine individuelle Gefährdung eines jeden Einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern im Falle der Abschiebung nach Polen begründeten und die von den polnischen Behörden tatenlos hingenommen würden, nicht zu erkennen. Eine - unmenschliche oder erniedrigende Behandlung herbeiführende - beachtliche Unterschreitung der von dem Unionsrecht vorgesehenen Mindestanforderungen kann derzeit ebenso nicht ausgemacht werden.

Die ergibt sich insbesondere daraus, dass der Ausschuss des Europäischen Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres im Jahr 2008 einen dreitägigen Besuch in Polen gemacht hat mit dem Ziel, sich mit der Lage bei der Aufnahme von Asylbewerbern vertraut zu machen und die Durchsetzung der einschlägigen Richtlinien und EU-Verordnungen zu bewerten (http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2004_2009/documents/dv/732/732439/732439de.pdf). In dem darüber erstellten Berichtsentwurf heißt es unter dem Punkt „Allgemeine Bemerkungen“ auf Seite 20: „Die Delegation war positiv überrascht: Die Bedingungen in den Zentren waren im Allgemeinen gut und wir waren von der guten Atmosphäre während unseren gesamten Aufenthalts beeindruckt“. Die Mitglieder des Ausschusses stellten fest, dass sich die Zentren generell in einem guten Zustand befinden, es aber Raum für Verbesserungen gibt (Seite 21). Anhaltspunkte für strukturelle landesweite Missstände, die eine individuelle Gefährdung eines jeden Einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern im Fall der Abschiebung nach Polen begründeten, gibt der Bericht nicht her (VG Düsseldorf, B. v. 6.8. 2013 - 17 L 1406/13.A - juris).

Neuere Berichte lassen eine Verschlechterung der Lage nicht zu erkennen. So auch nicht der Bericht „Migration is not a crime - Report on the monotoring of Guarded Centres for Foreigners der Association for Legal Intervention und der Helsinki Foundation for Human Rights aus dem Jahr 2013, in dem die Ergebnisse einer Untersuchung der sechs in Polen vorhandenen Gewahrsamzentren zusammen gefasst werden, die aufgrund von Protesten von Asylbewerbern im Jahr 2012 durchgeführt wurde (vgl. http://interwencjaprawna.pl/wpcontent/uploads/migrationisnotacrime.pdf).

Diese Einschätzung wird durch den „Country Reports on Human Rights Practices for 2012“ des United States Departement of State betreffend Polen bestätigt (http.//www.state.gov/documents/organization/204536.pdf). Danach ist die Gewährung des Asylrechts und des Flüchtlingsstatus in Polen auch in der praktischen Durchführung gewährleistet (Seite 13). Nach Angaben des UNHCR seien die Bedingungen in den Flüchtlingseinrichtungen zwar auf niedrigem Niveau, verbesserten sich aber allmählich und erfüllten die Grundbedürfnisse.

Auch die Liaisonbeamtin des Bundesamts (vgl. a.a.O) geht in ihrem Bericht davon aus, dass die Aufnahmebedingungen in Polen den Vorschriften der Aufnahmerichtlinie entsprechen.

Der Vortrag der Antragsteller, sie würden in Polen von ihren Verfolgern gesucht, kann nach der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 21.12.2011, a. a. O.) nicht gegen eine Überstellung nach dem Dublin-Verfahren eingewandt werden. Darüber hinaus ist der Einwand auch unbeachtlich, denn Polen ist ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem die Antragsteller Schutz vor ihren Verfolgern suchen können. Dass die angeblichen Verfolger die Antragsteller nur in Polen und nicht in Deutschland suchen, ist völlig abwegig.

4. Weiterhin bestehen nach der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache auch in der Person der Antragsteller keine individuellen, außergewöhnlichen humanitären Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO notwendig machen würden.

5. Schließlich begegnet auch die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung der Antragsteller nach Polen keinen Bedenken. Die polnischen Behörden haben zugestimmt, die Antragsteller wieder aufzunehmen. Ein der Abschiebung nach Polen entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Nach alledem war der Eilantrag daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Polen.

Der Antragsteller, geboren am ...1982, ist ukrainischer Staatsangehöriger und reiste eigenen Angaben zufolge am 4. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Am 11. November 2015 stellte er einen Asylantrag.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - polnisches Visum - lagen Anhaltspunkte vor für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO).

Daraufhin wurde ein Übernahmeersuchen am 22. Dezember 2015 nach der Dublin III-VO an Polen gerichtet. Die polnischen Behörden erklärten ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge mit Schreiben vom 13. Januar 2016 und vom 28. Januar 2016 nach Art. 12 Abs. 4 i. V. m. Abs. 11a Dublin III-VO.

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 11. November 2015 gegenüber dem Bundesamt erklärte der Antragsteller, dass er mit seiner Frau, ..., geboren am ..., und den beiden gemeinsamen Kindern nach Deutschland gekommen sei. Das Visum wurde von der Botschaft in Kiew am 7. August 2015 ausgestellt und sei bis 14. August 2018 gültig. In Polen sei von ihnen Fingerabdrücke genommen worden. Er wolle ohne nähere Angabe von Gründen in keinen anderen Staat überstellt werden.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 26. April 2016, dem Antragsteller am 3. Mai 2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, wurde der Antrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1 des Bescheides) und die Abschiebung nach Polen angeordnet (Ziffer 2 des Bescheides). Unter der Ziffer 3 des Bescheides wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom

10. Mai 2016, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Klage erhoben sowie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. April 2016 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf ihre Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamts vom 26. April 2016.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Behörden- bzw. Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht innerhalb einer Woche ab Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamts gestellt (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG).

2.

Der zulässige Antrag ist aber unbegründet.

Die vom Antragsteller erhobene Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. April 2016 entfaltet von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG). Gemäß §§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgebliche Grundlage dieser Abwägungsentscheidung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann.

Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus, weil seine Klage in der Hauptsache zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit großer Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg hat.

Nach summarischer Prüfung begegnet die auf § 34a Abs. 1 AsylG i. V. m. § 27a AsylG gestützte Abschiebungsanordnung (Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides) keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 v. 19. Juni 2013, S.31; Dublin III VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die - wie hier - nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung.

Nach zutreffender Auffassung der Antragsgegnerin ist Polen für die Behandlung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständig. Dem Antragsteller war ein polnisches Visum erteilt worden. Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz Dublin III-VO ist in den Fällen, in denen der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. Die polnischen Behörden haben mit Schreiben vom 13. Januar 2016 und 28. Januar 2016 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers ausdrücklich anerkannt.

Die Zuständigkeit Polens ist auch noch nicht wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO entfallen und auf die Beklagte übergegangen.

Besondere Umstände, die eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin

III-VO begründen würden, sind seitens des Antragstellers weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 -, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C 4 11/10 und C 493/10 -, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtscharta bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O.). Der Asylbewerber kann der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat mithin nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). So bestimmt Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird. An die Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. Einzelne Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK der zuständigen Mitgliedstaaten genügen hierfür nicht. Von systemischen Mängeln ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 -, Juris; BVB. 6.6.2014, 10 B 25/14, Juris).

Ausgehend davon bestehen derzeit keine Anhaltspunkte, dass der Antragsteller in Polen aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Antragsteller hat keine konkreten Argumente vorgetragen, die auf systemische Mängel bzw. Schwachstellen im Asylverfahren in Polen schließen lassen, von denen er individuell betroffen sein könnte.

Die Verneinung systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen entspricht zudem der überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, U. v. 19.1.2016 - 11 B 15.50130; U. v. 22.6.2015 - 11 B 15.50049 sowie B. v. 28.4.2015 - 11 ZB 15.50065; Sächsisches OVG, B. v. 12.10.2015 - 5 B 259/15.A; VG Göttingen, Urt. v. 27.1.2016 - 2 A 931/13; VG Aachen, U. v. 19.8.2015 - 6 K 2553/14.A; VG München, B. v. 29.6.2015 - M 24 K 15.50074; VG Frankfurt (Oder), B. v. 09.6.2015 - 6 L 324/15.A; VG Magdeburg, B. v. 14.4.2015, 9 B 147/15; VG Gelsenkirchen, U. v. 10.3.2015 - 6a K 3687/14.A; VG Düsseldorf, B. v. 2.03.2015 - 17 L 2510/14.A; VG Weimar, U. v. 29.10.2014 - 7 K 20180/11 We -, alle juris) sowie der ständigen Rechtsprechung der Kammer (VG Ansbach, U. v. 27.1.2016 - AN 14 K 15.50448 und AN 14 K 15.50450; B. v. 19.6.2015 - 14 S 15.50134, U. v. 17.2.2015 - 14 K 14.50221 sowie 14 K 14.50222). Ergänzend hierzu wird auf die ausführliche Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 26. April 2016 Bezug genommen.

Auch außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, sind nicht ersichtlich.

Ein der Abschiebung nach Polen entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG ausnahmsweise von der Antragsgegnerin auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014, S. 244 ff - juris Rn. 11 f; OVG NRW, B. v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4), ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben.

Auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2

AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides) ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist insoweit das bereits kraft Gesetzes bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG, das unabhängig von der Befristungsentscheidung der Antragsgegnerin gem. § 11 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG gilt. Ferner ist der Antragsteller nach der Neufassung des § 36 Abs. 3 AsylG unabhängig von der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides zur Ausreise verpflichtet. Die von der Antragsgegnerin festgesetzte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat die Antragsgegnerin das ihr insoweit zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Schutzwürdige Belange des Antragstellers, die eine kürzere Frist rechtfertigen würden, wurden seitens des Antragstellers weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit beruht auf

§ 83b AsylG. Der Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz richtet sich nach § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 8. Dezember 2013 wird abgelehnt.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entscheidet nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter.

II.

2

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes – mit dem sich die Antragsteller mit einem Haupt- und einem Hilfsantrag gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2013 nach § 34a Abs. 1 AsylVfG erfolgte Abschiebungsanordnung nach Polen richten – hat keinen Erfolg.

3

1. Der zulässige Hauptantrag, der analog § 88 VwGO dahingehend auszulegen ist, dass die Antragsteller die Anordnung – und nicht die Wiederherstellung – der aufschiebenden Wirkung ihrer unter dem Az. 17 A 5198/13 ebenfalls bei der Kammer anhängigen Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO begehren, ist unbegründet.

4

Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin und dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt im vorliegenden Fall das Vollziehungsinteresse. Die Abschiebungsanordnung nach Polen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2013 erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

5

a) Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet die Antragsgegnerin die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, wenn der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen dürften hinsichtlich der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2013 angeordneten Abschiebung der Antragsteller nach Polen vorliegen.

6

aa) Polen dürfte nach § 27a AsylVfG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (im Folgenden: Dublin II-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig sein.

7

Die Dublin II-VO ist trotz ihres Außerkrafttretens zum 18. Juli 2013 und des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) am 19. Juli 2013 im vorliegenden Fall für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats […] weiterhin maßgebend, [wird ausgeführt].

8

Nach Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ist, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedsstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Nach diesem Maßstab dürfte Polen für die Prüfung des Asylantrages der Antragsteller (weiterhin) zuständig sein.

9

Die Antragsteller sind der Annahme der Antragsgegnerin, dass sie das Gebiet der Europäischen Union zunächst in Polen betreten haben, nicht entgegengetreten. Hierfür sprechen auch die Umstände des vorliegenden Falls. Der weitere Familienangehörige … – ausweislich der Sachakten ein volljähriger Sohn der Antragstellerin zu 1. –, der nach seinem Vortrag im Familienverbund gereist ist und unter dem Az. … ein eigenes Asyl-Eilverfahren beim beschließenden Gericht anhängig gemacht hat, wurde nämlich am 21. April 2013 in Lublin (Polen) nahe der Grenze zu Weißrussland erkennungsdienstlich behandelt (Bl. 33 der Sachakten im Verfahren …). Die Antragsteller haben nicht vorgetragen, dass sie bei der Einreise nach Polen über Aufenthaltsdokumente oder Visa verfügt hätten.

10

bb) Die Antragsgegnerin ist nicht durch Ausübung ihres sog. Selbsteintrittsrechts zu dem für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständigen Mitgliedstaat geworden.

11

Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin II-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin II-VO und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Eine derartige Prüfung des Asylantrages der Antragsteller hat die Antragsgegnerin jedoch nicht vorgenommen.

12

Nach der Rechtsprechung der Kammer können nur solche Maßnahmen der Antragsgegnerin einen Selbsteintritt begründen, die von einem entsprechenden, erkennbar zum Ausdruck kommenden Willen gedeckt werden. Daran fehlt es hier. Die Antragsteller wurden bereits nicht zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört.

13

cc) Die Abschiebung der Antragsteller nach Polen kann durchgeführt werden.

14

Die Republik Polen hat die Wiederaufnahme der Antragsteller mit Schreiben vom 19. November 2013 (Bl. 56 der Sachakten) zugesagt.

15

Zudem ist die Abschiebung nicht wegen eines innerstaatlichen Abschiebungshindernisses aus in der Person der Antragsteller liegenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich (s. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2010, 4 Bs 223/10, juris, Rn. 10). Diesbezüglich fehlt es an jeglichem Vortrag.

16

b) Es besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Antragsteller aufgrund grundrechtlicher Gewährleistungen nicht nach Polen als den nach der Dublin II-Verordnung für die Prüfung ihres Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen.

17

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Abweichung von der Zuständigkeitsregelung der Dublin II-Verordnung als Ausprägung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen geboten. Nur dann, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren, wäre die Überstellung mit der genannten Bestimmung unvereinbar (vgl. EuGH, Urt. v. 14.11.2013, C-4/11; EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-493/10, juris, Rn. 86). Es obliegt dabei den Antragstellern, die sich auf systemische Mängel im jeweiligen Aufnahmestaat berufen, diese unter Angabe von Quellen darzulegen (s. auch VG Lüneburg, Beschl. v. 10.10.2013, 2 B 47/13, juris, Rn. 28; Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 27a AsylVfG, Rn. 5).

18

In die gleiche Richtung geht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach hat die Bundesrepublik Deutschland Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. So kann der Ausländer einer Abschiebung in den Drittstaat § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG etwa dann entgegenhalten, wenn er eine erhebliche konkrete Gefahr dafür aufzeigt, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rückverbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens werde, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht. Ferner kommt der Fall in Betracht, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den Drittstaat sind auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird. Schließlich kann sich aus allgemein bekannten oder im Einzelfall offen zutage tretenden Umständen ergeben, dass der Drittstaat sich des Ausländers ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen wird. Eine Prüfung, ob der sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer allerdings nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der soeben genannten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, juris, Rn. 189 f.).

19

bb) Umstände im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesverfassungsgerichts und eine sich hieraus ergebende Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Antragsteller nicht nach Polen zu überstellen, sind nicht ersichtlich.

20

(1) Nach einheitlicher Rechtsprechung der Kammer (s. nur VG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2013, 17 AE 4415/13, juris, Rn. 19 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 22.11.2013, 17 AE 4404/13, n. v.) liegen keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Polen systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren (im Ergebnis ebenso die weit überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, s. nur VG Regensburg, Beschl. v. 16.10.2013, RN 9 S 13.30520, juris; VG Schleswig, Beschl. v. 27.8.2013, 1 B 43/13, juris; VG Ansbach, Beschl. v. 30.9.2013, A N 10 S 13.30742, juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 13.7.2013, 25 L 1165/13.A, juris; VG Saarlouis, Beschl. v. 24.6.2013, Az.: 6 L 839/13, juris; VG Potsdam, Urt. v. 4.6.2013, 6 K 732/13.A, juris; VG Osnabrück, Urt. v. 23.1.2013, 5 A 265/12, juris; juris; zweifelnd hingegen VG Wiesbaden, Beschl. v. 10.9.2013, 5 L 652/13.WI.A., n. v.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 9.7.2013, A 1 K 1566/13, n. v.; VG Meiningen, Beschl. v. 26.4.2013, 8 E 20075/13.ME, n. v.).

21

(a) Das Asylverfahren wird vom UNHCR im Allgemeinen – mit Einschränkungen im Bereich des Zugangs zu kostenloser Rechtsberatung – als fair und effizient beschrieben. Die Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren selbst hätten sich im Laufe der Jahre kontinuierlich verbessert. Insbesondere sei der Zugang zum polnischen Staatsgebiet sichergestellt und werde das Prinzip des „non-refoulement“ beachtet. Es gebe keine rechtlichen oder technischen Hindernisse hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren an der Grenze oder innerhalb des polnischen Staatsgebiets (UNHCR, Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office oft the High Commissioner for Human Rights‘ Compilation Report – Universal Periodic Review: Poland, November 2011, S. 1, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/4ed3624e2.html, letzter Abruf am 22.11.2013).

22

(b) Auch hinsichtlich der Unterbringung von Asylbewerbern in geschlossenen Gewahrsamszentren sind keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Polen ersichtlich, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung implizieren.

23

Aus den dem Gericht zugänglichen Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst, dass Schutzsuchende in Polen während des Asylverfahrens überwiegend in offenen Aufnahmezentren untergebracht sind (Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen. Menschenrechtlicher Aspekt, Januar 2011, abrufbar unter http://www.gfbv.de/show_file.php?type=inhaltsDok&property=download&id=2158, letzter Abruf am 11.11.2013). Im November 2012 waren lediglich 258 Asylbewerber in geschlossenen Gewahrsamszentren untergebracht, die durchschnittliche Verweildauer dort betrug 57 Tage (Association for Legal Intervention und Helsinki Foundation for Human Rights, Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners, Migration is not a crime, 2013, S. 8, abrufbar unter http://interwencjaprawna.pl/wp-content/uploads/migration-is-not-a-crime.pdf, letzter Abruf am 11.11.2013), während im Jahre 2011 immerhin 6.887 Personen in Polen einen Asylantrag gestellt haben (Department for Refugee Procedures, Office for Foreigners, Polish Asylum Procedure, S. 14, abrufbar unter http://www2.ekiba.de/download/Polish_Asylum_Procedure.pdf, letzter Abruf am 11.11.2013) und das Asylverfahren in der Regel länger als sechs Monate dauert (Evangelische Landeskirche Baden, Berichte zur 14. Europäischen Asylrechtstagung in Warschau, S. 23 f., abrufbar unter http://www.ekiba.de/html/content/europa.html?&stichwortsuche=asylum, letzter Abruf am 11.11.2013).

24

Es ist nicht zu erkennen, dass Asylbewerber allein aufgrund ihres Status unter Verstoß gegen die Garantien gemäß Art. 10 und Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Gewahrsam genommen werden. Vielmehr werden durch richterlichen Beschluss vor allem Asylbewerber in geschlossenen Gewahrsamszentren untergebracht, die nach Stellung ihres Asylantrags in Polen vor Abschluss des Asylverfahrens entgegen geltender Aufenthaltsregeln in einen anderen EU-Mitgliedstaat weitergereist waren und von diesem wieder nach Polen überstellt worden sind (Evangelische Landeskirche Baden, Berichte zur 14. Europäischen Asylrechtstagung in Warschau, S. 24, abrufbar unter http://www.ekiba.de/html/content/europa.html?&stichwortsuche=asylum, letzter Abruf am 11.11.2013).

25

Die Unterbringung eines Teils der Asylbewerber in geschlossenen Gewahrsamszentren wegen Verstoßes gegen Aufenthaltsregeln stellt nicht per se eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Art. 3 EMRK, dem aufgrund der Regelung in Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh auch für die Auslegung von Art. 4 GRCh maßgebliche Bedeutung zukommt, verpflichtet die Staaten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte allerdings, sich zu vergewissern, dass die Unterbringungsbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahmen den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft angemessen sichergestellt werden (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, 30696/09, in deutscher Übersetzung abgedruckt in NVwZ 2011, 413 (414)).

26

Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte hat u. a. entschieden, dass es eine erniedrigende Behandlung i. S. von Art. 3 EMRK ist, wenn ein Asylbewerber zwei Monate in einer vorgefertigten Zelle ohne die Möglichkeit, nach draußen zu gehen oder Telefongespräche zu führen, mit unsauberen Decken und ungenügender Hygiene eingeschlossen wird. Ebenso hat er eine Haft von sechs Tagen in beengtem Raum, ohne die Möglichkeit der Bewegung, ohne Freizeitbereich, mit schmutzigen Matratzen und ohne freien Zugang zu Toiletten als mit Art. 3 EMRK unvereinbar angesehen. Auch die dreimonatige Haft eines Asylbewerbers in der Erwartung des Vollzugs einer Verwaltungsanordnung in einem Polizeigebäude ohne Freizeitaktivitäten und angemessene Mahlzeiten hat er als erniedrigende Behandlung gewertet. Schließlich hat er die Behandlung eines Asylbewerbers als erniedrigend angesehen, der drei Monate in einer überbelegten Abschiebehaftanstalt verbringen musste, in der die Sauberkeit und hygienischen Verhältnisse beklagenswert waren, ohne Einrichtungen für Freizeit oder die Einnahme von Mahlzeiten, wo der Verfall der sanitären Einrichtungen sie quasi unbenutzbar machte und die Gefangenen in außerordentlich schmutzigen und beengten Verhältnissen schlafen mussten (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, 30696/09, in deutscher Übersetzung abgedruckt in NVwZ 2011, 413 (414) mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

27

Gemessen an diesem Maßstab ergeben sich aus den dem Gericht zugänglichen Erkenntnisquellen keine Umstände in den polnischen Gewahrsamszentren, die eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung der dort untergebrachten Asylbewerber darstellen. Nach Protesten gegen die Unterbringungsbedingungen in einigen der in Polen betriebenen Gewahrsamszentren im Oktober 2012 wurden diese unter Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen untersucht. Ergebnis der Untersuchung war, dass schwere Rechtsverstöße nicht festgestellt werden konnten. Zwar wurden im Bericht der Nichtregierungsorganisationen verschiedene Missstände kritisch beleuchtet, insbesondere eine zu starke Ausrichtung an Militär- oder Strafgefängnissen und ein mangelnder Zugang zu psychologischer Unterstützung, wobei starke Unterschiede zwischen den einzelnen Einrichtungen festgestellt wurden (Association for Legal Intervention und Helsinki Foundation for Human Rights, Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners, Migration is not a crime, 2013, S. 25 ff., 36, abrufbar unter http://interwencjaprawna.pl/wp-content/uploads/migration-is-not-a-crime.pdf, letzter Abruf am 11.11.2013). Diese Missstände erreichen die Schwelle einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung jedoch nicht.

28

Im Grundsatz wurden die mit Basis-Mobiliar ausgestatteten Räumlichkeiten der Gewahrsamszentren als sauber und geräumig beschrieben. Die Räume seien Tag und Nacht geöffnet. Jeder Flügel sei mit Sanitäreinrichtungen und einem Raum zur Zubereitung von Mahlzeiten ausgestattet, oft auch mit einem Erholungs- und einem Waschraum. Bei den Mahlzeiten könnten die Ausländer aus verschiedenen Essen auswählen. Alle Zentren würden den Glauben der Ausländer berücksichtigen, weshalb in den Mahlzeiten auch kein Schwein enthalten sei. Die Ausländer erhielten zudem in jedem Zentrum medizinische Versorgung, auch wenn es Unterschiede zwischen den einzelnen Zentren gebe. Die fachärztliche Versorgung erfolge in der Regel außerhalb der Zentren bei lokalen Gesundheitseinrichtungen (Association for Legal Intervention und Helsinki Foundation for Human Rights, Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners, Migration is not a crime, 2013, S. 12, 14, 23 ff., abrufbar unter http://interwencjaprawna.pl/wp-content/uploads/migration-is-not-a-crime.pdf, letzter Abruf am 11.11.2013).

29

Sofern eine Familie mit Kindern in einem Gewahrsamszentrum untergebracht werde, geschehe dies in einem gemeinsamen Raum in einem speziellen Familienflügel, der von den Flügeln für Männer getrennt sei. In jedem Zentrum, in dem Familien mit Kindern untergebracht seien, gebe es einen Erholungsraum, der mit Büchern und Spielzeugen für Kinder ausgestattet sei. Es würden verschiedene Freizeitaktivitäten organisiert, die manchmal außerhalb der Gebäude stattfänden, z.B. Sportwettbewerbe (Association for Legal Intervention und Helsinki Foundation for Human Rights, Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners, Migration is not a crime, 2013, S. 28 f., abrufbar unter http://interwencjaprawna.pl/wp-content/uploads/migration-is-not-a-crime.pdf, letzter Abruf am 11.11.2013).

30

(c) Es fehlt zudem an ernsthaften Anhaltspunkten dafür, dass die Behandlung von Asylbewerbern in Polen generell hinsichtlich des sozialen Schutzes und der Gesundheitsfürsorge das Ausmaß einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erreicht.

31

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann Art. 3 EMRK nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten dazu verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft zu gewähren. Aus dieser Vorschrift ergibt sich auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben. Hingegen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Beschwerdeführers begründet sein kann, der vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, 30696/09, in deutscher Übersetzung abgedruckt in NVwZ 2011, 413 (415)). Letzteres kann hinsichtlich der Situation von Asylbewerbern in Polen trotz teilweise schwieriger Lebensbedingungen nicht angenommen werden.

32

Zunächst droht den Asylbewerbern dort während des Asylverfahrens keine Obdachlosigkeit, da für ihre Unterbringung – überwiegend in offenen Aufnahmezentren – gesorgt ist. Schwierigkeiten ergeben sich insoweit erst nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens und Ablauf des einjährigen Integrationsprogramms (UNHCR, Where is my home, Homelessness and Access to Housing among Asylum-seekers, refugees and Persons with International Protection, 2013, abrufbar unter http://www.unhcr-centraleurope.org/ pdf/where-we-work/poland/where-is-my-home-poland.html, letzter Abruf am 11.11.2013).

33

In den Aufnahmezentren erhält jeder Asylbewerber drei festgelegte Mahlzeiten in der Kantine sowie ein geringes Taschengeld. Außerdem werden Reisekosten für notwendige Fahrten zurückerstattet, Kindern stehen Schulmaterialien kostenlos zur Verfügung (Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen. Menschenrechtlicher Aspekt, Januar 2011, S. 6, abrufbar unter http://www.gfbv.de/ show_file.php?type=inhaltsDok&property=download&id=2158, letzter Abruf am 11.11.2013).

34

Auch eine medizinische Grundversorgung ist gewährleistet, wenngleich diese von Nichtregierungsorganisationen teilweise als ungenügend kritisiert wird (Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen. Menschenrechtlicher Aspekt, S. 5 f., Januar 2011, abrufbar unter http://www.gfbv.de/show_file.php?type=inhalts Dok&property=download&id=2158, letzter Abruf am 11.11.2013). Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung folgt daraus jedoch nicht, zumal es Hinweise auf Verbesserungen in der Qualität der medizinischen Versorgung gibt (UNHCR, Participatory Assessment 2010 Report - Being a refugee, S. 42, abrufbar unter http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/what-we-do/age-gender-and-diversity-mainstreaming/being-a-refugee-2010.html, letzter Abruf am 11.11.2013; s. auch USA, State Departement, Poland Human Rights Report, 2012, S. 13, abrufbar unter http://www.state.gov/ documents/organization/204536.pdf, letzter Abruf am 11.11.2013).

35

(2) Das Vorliegen eines Sonderfalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, juris, Rn. 189 f.) haben die Antragsteller nicht hinreichend dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.

36

2. Der Hilfsantrag, mit dem die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Inhalt begehren, dass ihnen ein Verbleiben in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Entscheidung über die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2013 gestattet wird, ist mangels Statthaftigkeit bereits unzulässig.

37

Dies ergibt sich aus § 123 Abs. 5 VwGO. Danach gelten die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle des § 80 VwGO. Gegen Abschiebungsanordnungen nach § 34a Abs. 1 AsylVfG sind Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da gegen sie im Hauptsachverfahren nicht Verpflichtungsklagen, sondern Anfechtungsklagen statthaft sind.

III.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83 b AsylVfG, 154 Abs. 1 VwGO.

IV.

39

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unbegründet, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.