Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 30. Apr. 2015 - 10 E 2183/15
Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin möchte im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass bestimmte Daten, die nach § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011) spätestens am 9. Mai 2015 kraft Gesetzes zu löschen sind, nicht gelöscht und separat gespeichert werden. Außerdem möchte sie in Bezug darauf bestimmte Erklärungen der Antragsgegnerin erreichen.
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Mit Bescheid vom 10. Juni 2013 stellte die Antragsgegnerin das Ergebnis des Zensus 2011 betreffend die Einwohnerzahl in Hamburg fest.
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Hiergegen erhob die Antragstellerin am 3. Juli 2013 Widerspruch, den sie am 31. Oktober 2014 mit umfangreichen Ausführungen begründete. In der Begründung führte sie zunächst aus, der Widerspruch sei zulässig. Die Antragsgegnerin sei gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg ein eigenständiger Rechtsträger. Die festgestellte amtliche Einwohnerzahl habe auf die rechtliche und finanzielle Stellung der Antragstellerin erheblichen Einfluss. Diese Feststellung beeinträchtige sie in der Wahrnehmung ihrer gemeindlichen Aufgaben. Auch würde sie eine fehlerhaft zu niedrige Festsetzung der amtlichen Einwohnerzahl Hamburgs im Länderfinanzausgleich in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligen. Die Möglichkeit, im Wege der Aufsicht über die Antragsgegnerin gegen den Feststellungsbescheid vorzugehen, bestehe nicht. Die Antragstellerin führte weiterhin ausführlich aus, dass der Widerspruch begründet sei, weil das ZensG 2011 verfassungswidrig sei. Durch den Zensus 2011 seien in verfassungswidriger Weise erstmals die amtlichen Einwohnerzahlen aller Städte und Gemeinden in Deutschland nicht aufgrund einer primärstatistischen Vollerhebung der Befragung aller Einwohner festgestellt worden, sondern es sei eine registergestützte Erhebung durchgeführt und die Bevölkerungsgröße in Städten ab 10.000 Einwohnern nach einer Stichprobenzählung lediglich hochgerechnet worden. Das Gesetz verstoße gegen das Bundesstaatsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz, und es fehle dem Gesetz an der notwendigen Bestimmtheit. Darüber hinaus bestünden auch formale Verfahrensfehler, weil der Feststellungsbescheid keine aussagekräftige Begründung enthalte. Außerdem sei keine Akteneinsicht gewährt worden. Sie, die Antragstellerin, habe zuletzt im Februar 2014 Einsicht in die Verwaltungsvorgänge und die Erstellung des Anschriften- und Gebäuderegisters (AGR) begehrt. Die Antragsgegnerin habe dies unter Hinweis u.a. auf die Zweckbindung der statistischen Hilfsmerkmale nach § 10 Bundesstatistikgesetz und eine hieraus abgeleitete Pflicht zu besonderer Geheimhaltung abgelehnt. Darüber hinaus rügte die Antragstellerin materielle Verfahrensmängel bei der Ermittlung der Daten.
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Die Antragsgegnerin hat den Widerspruch bisher nicht beschieden.
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Am 16. April 2015 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Diesen begründet sie damit, dass die Löschung der Daten die Gefahr berge, dass die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10. Juni 2013 erheblichen Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stünden und effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht mehr gewährleistet werden könne. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, da es ihr nicht möglich sei, im Wege der Fachaufsicht das mit dem Antrag begehrte Ziel zu erreichen. Die Antragsgegnerin sei passivlegitimiert, da sie die Entscheidung über die Löschung der für Hamburg erhobenen Daten zu treffen habe, und zwar unabhängig davon, wo die Daten vorgehalten würden. Die Bedeutung der zu speichernden Daten für den weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens könne sie nicht hinreichend beurteilen. Weder der Umfang der verwendeten Daten noch deren Bedeutung für die Berechnung der Einwohnerzahl seien ihr jemals mitgeteilt worden. Hierauf beruhe auch die „offene“ Antragstellung im Eilverfahren.
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Dem tritt die Antragsgegnerin entgegen. Der Antrag sei bereits unzulässig. Sie sei der falsche Antragsgegner, da sie nach dem Zensusgesetz 2011 nicht das für die Datenhaltung zuständige statistische Amt sei. Außerdem benötige die Antragstellerin nicht die begehrte Anordnung, um ihre Rechte zu wahren, da sie, die Antragsgegnerin, insoweit der Fachaufsicht der Antragstellerin unterstehe. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Hilfsmerkmale seien von den beteiligten Statistikämtern gemäß § 19 ZensG 2011 zu löschen. Das die Antragstellerin betreffende Datenmaterial aus dem Zensus 2011 sei im Wesentlichen beim Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung sowie beim Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen gespeichert. Sie selbst habe hierfür auch nicht die geeignete Infrastruktur. Teilweise sei der Antrag auch nicht hinreichend bestimmt, da nicht durchweg klar werde, welche Daten konkret gemeint seien. Eine Speicherung der Daten über den 9. Mai 2015 hinaus sei auch nicht erforderlich, weil die Daten aus Gründen der Geheimhaltung nicht in ein gerichtliches Verfahren eingeführt werden könnten. Überdies sei eine vollumfängliche Überprüfung der Berechnung der Einwohnerzahlen anhand der zu löschenden Hilfsmerkmale nicht mehr möglich, da das noch vorhandene Datenmaterial nicht alle im Rahmen des Zensus 2011 vorgenommenen Korrekturschritte enthalte.
II.
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Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig (dazu unter a), aber unbegründet (dazu unter b).
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a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Vorliegend würde die bevorstehende Löschung von Daten eine Veränderung des bestehenden Zustands bedeuten, wobei das Begehren der Antragstellerin zunächst unabhängig vom Ort der Speicherung das gesamte die Antragstellerin betreffende Datenmaterial aus dem Zensus 2011 erfasst, soweit es der Löschung nach § 19 ZensG 2011 (BGBl. I 2009, S. 1781) unterliegt. Bei Löschung der Daten – und damit korrespondierend bei Ablehnung der begehrten weiteren Speicherung – bestünde auch die Gefahr, dass die Verwirklichung von Rechten der Antragstellerin wesentlich erschwert werden könnte. Denn die fraglichen Daten könnten für die weitere, ggf. auch gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des mit Widerspruch vom 3. Juli 2013 angefochtenen und noch nicht bestandskräftigen Bescheides der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2013 von Bedeutung sein.
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Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Auch wenn sich die Antragstellerin als juristische Person des öffentlichen Rechts wohl nicht auf das verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG berufen können dürfte (BVerfG, Beschl. v. 8.2.2006, 2 BvR 575/05, NJW 2006, 2907), ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie in ihrer Eigenschaft als Einheitsgemeinde (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6.6.1952, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2013, HmbGVBl. S. 499) die Betroffenheit eigener, durch Art. 28 Abs. 2 GG grundgesetzlich geschützter Rechtspositionen geltend machen kann (vgl. für Berlin als Einheitsgemeinde: BVerwG, Urt. v. 10.10.2012, 9 A 10/11, juris Rn. 11). Als solche verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der Antragstellerin kommen vorliegend finanzielle Belange in Betracht. So dient die nach dem Zensus 2011 bestandskräftig festgestellte Einwohnerzahl gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 ZensG 2011 der Bereitstellung der Grundlage für die Fortschreibung der amtlichen Einwohnerzahl. Diese ist u.a. für die Finanzausstattung der Antragstellerin von Bedeutung. In diesem Sinne will die Antragstellerin die Daten, die nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG gelöscht werden sollen, heranziehen, um gegen die Feststellung der Einwohnerzahl durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2013 vorzugehen und ggf. auch den Rechtsweg zu beschreiten, so dass für die Antragstellerin eine Betroffenheit des Rechts aus Art. 28 Abs. 2 GG in Betracht kommt (vgl. hierzu VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014, 4 K 841/13, juris Rn. 29). Im Hinblick darauf ist dann auch nicht ausgeschlossen, dass der Antragstellerin als Adressatin des o.g. Bescheides (vgl. zur Maßgeblichkeit der Form des Verwaltungshandelns BVerwG, Urt. v. 1.10.1963, IV C 9.63, BVerwGE 18, 1, 5) ein subjektives Verfahrensrecht zur Seite steht, um eine solche Rechtsposition auch durchsetzen zu können (vgl. hierzu auch VG Aachen, Beschl. v. 13.4.2015, 4 L 298/15, n.v., m.w.N.).
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Der Antragstellerin steht auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 VwGO fehlt in der Regel dann, wenn der Antragsteller nicht vorher bei der zuständigen Behörde sein Anliegen vorgetragen hat (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 22). Diesem Erfordernis hat die Antragstellerin Rechnung getragen, indem sie zuletzt mit Schreiben vom 18. Juni 2014 an die Antragsgegnerin darum gebeten hat, dafür Sorge zu tragen, dass die datenspeichernden Stellen keine Löschung der dort vorgehaltenen Daten und Hilfsmerkmale zur Ermittlung der Einwohnerzahl der Freien und Hansestadt Hamburg für den Zensus 2011 vornehmen (Bl. 42 der Sachakte der Antragsgegnerin).
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Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 (veröffentlicht durch Gesetz vom 2.12.2003, HmbGVBl. S. 543) der Fachaufsicht der Antragstellerin unterliegt, soweit sie Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnimmt. Die Antragstellerin kann der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Fachaufsicht keine Weisung erteilen, die Löschung nach § 19 Abs. 1 ZensG 2011 zu unterlassen. Eine derartige Weisungsbefugnis erscheint schon vor dem Hintergrund fraglich, dass der Antragsgegnerin als eigenständiger Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 1 Abs. 1 des Staatsvertrages vom Gesetzgeber durch § 12 Abs. 8 Satz 1 ZensG 2011 die datenschutzrechtliche Verantwortung übertragen worden ist. Jedenfalls aber ist eine Weisung, die in § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 ausdrücklich vorgesehene Löschung entgegen dem Wortlaut der Norm nicht vorzunehmen, schon deshalb ausgeschlossen, weil sie von der Fachaufsicht der Antragstellerin nicht gedeckt wäre. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben (BVerwG, Urt. v. 29.8.1986, 7 C 51/84, juris Rn. 13). Eine Weisung der Antragstellerin entgegen der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes verstieße gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist.
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b) Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
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Der Antragstellerin steht zwar ein Anordnungsgrund zur Seite, da die vom Antragsbegehren umfassten Daten als Hilfsmerkmale gemäß §§ 19 Abs. 1 Satz 3, 1 Abs. 1 ZensG 2011 spätestens bis zum 9. Mai 2015 gelöscht werden müssen und dadurch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, durch die die Verwirklichung der Rechte der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren gegen den Bescheid vom 10. Juni 2013 erschwert werden könnte, unmittelbar bevorsteht.
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Sie hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).Insoweit kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin tatsächlich passivlegitimiert ist, also überhaupt in der Lage wäre, für das Unterlassen der Löschung und die begehrte Datenaufbewahrung Sorge zu tragen. Denn die Antragstellerin hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch dergestalt zusteht, dass das angerufene Gericht eine weitere (separate) Speicherung der dort betroffenen Hilfsmerkmale über den 9. Mai 2015 hinaus zumindest vorläufig anordnet. Einem solchen Anspruch steht zunächst die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ZensG entgegen (hierzu unter aa). Diese Vorschrift kann auch nicht im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unangewendet bleiben (hierzu unter bb).
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aa) Einem Anspruch auf weitere Speicherung der Daten steht zunächst § 19 Abs. 1 ZensG 2011 entgegen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZensG 2011 sind die Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Abs. 2 und § 23 ZensG 2011 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 sind sie spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen. Da der Berichtszeitpunkt gemäß § 1 Abs. 1 ZensG 2011 der 9. Mai 2011 war, läuft diese Frist am 9. Mai 2015 ab.
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bb) Da der eindeutige Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 der von der Antragstellerin begehrten Anordnung entgegensteht, wäre eine solche Anordnung überhaupt nur möglich, wenn das Gericht § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 nicht für anwendbar hielte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Nichtanwendung der Löschungsregelung kommt vorliegend nur in Betracht, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift überzeugt wäre, was nicht der Fall ist (hierzu unter (1)). Selbst wenn man abweichend davon im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon ausginge, dass die Frage der Verfassungsgemäßheit der Löschungsfrist des § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 nicht abschließend beurteilt werden kann und angesichts dessen eine Interessenabwägung für geboten hielte, ergäbe dies nach Auffassung der Kammer kein anderes Ergebnis (hierzu unter (2)).
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(1) Die Nichtanwendung der Löschungsregelung in § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 kommt nur in Betracht, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift überzeugt wäre.
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Die Nichtanwendung einer Norm durch ein Gericht kommt nur in Betracht, wenn das Gericht die Norm für verfassungswidrig und damit für nichtig hält. In einem solchen Fall ist das beschließende Gericht zwar durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, auch wenn es in einem späteren Hauptsacheverfahren – vorliegend käme insoweit eine Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 10. Juni 2013 in Betracht – eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen müsste. Eine einstweilige Anordnung im Hinblick auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ist bei formellen Gesetzen aber auch nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG möglich. Das heißt, dass das beschließende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der streitigen Vorschriften überzeugt sein müsste (vgl. zu diesem Maßstab OVG Hamburg, Beschluss vom 4.3.2014, 4 Bs 328/13, juris, Rn. 26 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
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Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass mit der Löschungsregelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 GG den verfassungsrechtlich geschützten Belangen der Gemeinden ein zu geringes Gewicht beigemessen wird. Insoweit stehen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen anderer gegenüber, die gegen die Belange der Gemeinden abzuwägen sind. Namentlich steht die Frage des Löschungszeitpunktes im Hinblick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinden zur Wahrung ihrer finanziellen Eigenverantwortung (hierzu unter (a)) im Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger (hierzu unter (b)). Die gebotene Abwägung dieser widerstreitenden Rechtspositionen führt nicht dazu, dass die Kammer von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 überzeugt ist (hierzu unter (c)). Abgesehen davon bestehen Zweifel, dass, selbst wenn die Kammer von einer Verfassungswidrigkeit der maximalen Löschungsfrist in § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 überzeugt wäre, sie die begehrte Anordnung einer weiteren Speicherung der Daten überhaupt in rechtmäßiger Weise positiv treffen könnte (hierzu unter (d)).
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(a) Durch eine Löschung der Hilfsmerkmale vor Abschluss anhängiger Hauptsacheverfahren, also vor Bestandskraft der Feststellungsbescheide betreffend die amtlichen Einwohnerzahlen, können die Möglichkeiten der vollumfänglichen Prüfung dieser Bescheide und damit die Verwirklichung der Rechte der Gemeinden beeinträchtigt sein. Insoweit steht eine Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs.2 GG im Raum, welches gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst. Zu den Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung gehört auch eine aufgabenadäquate Finanzausstattung der Gemeinden (BVerwG, Urt. v. 15.6.2011, 9 C 4/10, juris Rn. 22). Die Feststellung der Einwohnerzahl hat Auswirkungen auf die Finanzausstattung der Gemeinden (vgl. oben unter II.1.a) und wirkt sich mittelbar erheblich auf die Rechtsstellung der Gemeinden aus, weil sie die Grundlage für eine Vielzahl finanzwirksamer Entscheidungen darstellt (VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014, 4 K 841/13, juris Rn. 29).
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(b) Die Löschungsvorschrift betrifft auch das Recht der Bürger „auf informationelle Selbstbestimmung“. Dieses Grundrecht ist Teil des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Denn die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (zum Vorstehenden: BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1 - Volkszählung -, juris Rn. 149 f.). Es enthält auch das Gebot der frühestmöglichen Vernichtung und Löschung von Daten (BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.9.1987, 1 BvR 970/87, juris Rn. 11).
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(c) Eine Abwägung der vorgenannten verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen führt hier nicht zur Überzeugung der Kammer von der Verfassungswidrigkeit der Löschungsvorschrift in § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011.
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Die hier betroffenen Daten, die sog. Hilfsmerkmale, sind nach der Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 ZensG zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Diese Löschung hat gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt – dem 9. Mai 2011 (s. § 1 Abs. 1 ZensG) – zu erfolgen. Das heißt, es besteht eine Frist von maximal vier Jahren, innerhalb derer die Hilfsmerkmale – ungeachtet der Frage, ob sie der Geheimhaltung nach § 16 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz – BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I 1987, 462, 565) unterliegen – auch für Überprüfungen der Rechtmäßigkeit der Feststellungen der amtlichen Einwohnerzahlen zur Verfügung stehen. Diese Frist dient dem Schutz des Rechts der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. VG Gießen, Beschl. v. 23.2.2012, 4 L 4634/11.GI, juris Rn. 12; VG Regensburg, Beschl. v. 8.12.2011, RN 5 S 11.1740, juris Rn. 26). Dass der Gesetzgeber demgegenüber die Rechtsschutzinteressen der Gemeinden bei Schaffung der Löschungsregelung in § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 völlig unberücksichtigt gelassen hat, ist nicht ersichtlich. Aus der Gesetzesbegründung zum Zensusgesetz 2011, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des Normtextes erschöpft (vgl. BT-Drucks. 16/122219 zu § 19, S. 48), ergibt sich insoweit nichts. Auch ein Vergleich zum Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1987) vom 8. November 1985 (BGBl. I 1985, S. 2078) ergibt hierfür keine Hinweise. Zwar bestehen im Vergleich zum Volkszählungsgesetz 1987 insoweit Unterschiede im Hinblick auf die Ausgestaltung des Löschungszeitpunktes. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Volkszählungsgesetz 1987 waren die Erhebungsvordrucke einschließlich der Hilfsmerkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zwei Wochen nach Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl des Landes, zu vernichten. Nach der Begründung des Gesetzes sollte die amtliche Bevölkerungszahl erst dann vorliegen, wenn der Bescheid bestandskräftig, d.h. durch Rechtsbehelfe nicht mehr angreifbar war (BT-Drucks. 10/2814 S. 25). Ob der Gesetzgeber mit Schaffung der absoluten Löschungsfrist in § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 eine bewusste Abkehr von der Gesetzeslage zur Volkszählung von 1987 herbeiführen wollte (in diesem Sinne VG Potsdam, Beschl. v. 21.4.2105, VG 12 L 450/15) lässt sich aber mangels näherer Angaben in der Begründung des Zensusgesetzes 2011 nicht feststellen. Ebenso ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Rechtsschutz der Gemeinden überhaupt nicht berücksichtigt hat (so aber wohl VG Aachen, Beschl. v. 13.4.2015, Beschl. v. 13.4.2015, 4 L 298/15, n.v.).
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Bei der weiteren Abwägung ist zu beachten, dass die Hilfsmerkmale, wie §§ 4 Nr. 4, 5 Nr. 2 und 6 Abs. 3 ZensG zeigen, Daten enthalten, die insbesondere im Zusammenspiel mit den anderen erhobenen Daten die Individualisierung und Personalisierung zahlreicher Angaben und Daten ermöglichen. Vor diesem Hintergrund schützt die Löschung gerade der Hilfsmerkmale das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil die damit noch vorhandenen Daten gerade nicht mehr so mit den Hilfsmerkmalen zusammengeführt werden können, dass Rückschlüsse auf einzelne Personen ohne weiteres möglich sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind deshalb zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung für Angaben, die als Hilfsangaben (Identifikationsmerkmale) verlangt wurden und die eine Deanonymisierung leicht ermöglichen würden, Löschungsregelungen erforderlich (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O., juris Rn. 163) und als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen wesentlich (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O., juris Rn. 156). Die Länge der Aufbewahrungsfrist von vier Jahren ist vor diesem Hintergrund nicht offensichtlich unangemessen kurz. Deshalb liegt es aus Sicht der Kammer jedenfalls nicht auf der Hand, dass die Löschungsregelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG verfassungswidrig ist.
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(d) Abgesehen davon bestehen Zweifel, dass, selbst wenn die Kammer von einer Verfassungswidrigkeit der maximalen Löschungsfrist in § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 überzeugt wäre, sie in rechtmäßiger Weise die begehrte Anordnung einer weiteren Speicherung der Daten positiv treffen könnte. Denn erweist sich die Löschungsregelung als verfassungswidrig, könnte gleichzeitig die Ermächtigungsgrundlage für eine weitere Speicherung der betroffenen Hilfsmerkmale fehlen, es sei denn die Vorschrift wäre einer entsprechenden verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Eine Ermächtigungsgrundlage dürfte aber bereits nach der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978, 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89 - Kalkar I -, juris Rn. 77 und 80) Voraussetzung für eine Anordnung der Speicherung sein. Das Bundesverfassungsgericht hat auch zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung die Anforderung aufgestellt, dass Einschränkungen dieses Grundrechts einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage bedürfen, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1 - Volkszählung -, juris Rn. 151). Ohne eine solche gesetzliche Grundlage bleibt fraglich, ob eine Anordnung nach § 123 VwGO überhaupt in rechtmäßiger Weise getroffen werden könnte. Im Übrigen stünde nach Ablauf der vierjährigen Speicherungsfrist am 9. Mai 2015 auch nicht fest, wo und auf welche Art und Weise die Hilfsmerkmale weiter gespeichert werden würden. Die Antragstellerin begehrt in ihrem Antrag zu 1) insoweit eine „separate“ Speicherung. Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung benennt sogar Anforderungen für einen möglichen Transfer der dort gespeicherten Daten (vgl. Antragserwiderung vom 22.4.2015, S. 5 = Bl. 63 d.A.). Auch im Hinblick auf diese – wesentliche – Frage der Art und Weise der weiteren Datenspeicherung ist zweifelhaft, worin hier nach dem 9. Mai 2015 eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage gesehen werden könnte.
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(2) Selbst wenn man im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon ausginge, dass die Frage der Verfassungsgemäßheit der Löschungsfrist des § 19 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 nicht abschließend beurteilt werden kann und vor diesem Hintergrund – abweichend vom unter II. 1. b) bb) (1) angewendeten Maßstab – mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes eine Interessenabwägung der betroffenen grundrechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Positionen für geboten hielte (Anwendung dieses Maßstabes: VG Aachen, Beschl. v. 13.4.2015, 4 L 298/15, n.v.), ergäbe dies nach Auffassung der Kammer kein Überwiegen des Interesses der Antragstellerin am Erlass der begehrten Anordnung, letztlich alle die Antragstellerin betreffenden Hilfsmerkmale weiter zu speichern.
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Bei Beurteilung der Schwere der Folgen ist zu beachten, dass im Falle des Erlasses der begehrten Anordnung die Hilfsmerkmale aller betroffenen Bürger weiter gespeichert werden würden. Wird die begehrte Anordnung nicht erlassen, gingen die Daten endgültig verloren mit der Folge, dass der Antragstellerin im Rahmen ihres Vorgehens gegen den Bescheid vom 10. Juni 2013 einige Einwände abgeschnitten wären.
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Im Rahmen der Abwägung dieser Folgen kann dahinstehen, auf welche verfassungsrechtlichen Rechtspositionen sich die Antragstellerin als Einheitsgemeinde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg tatsächlich berufen kann. Insbesondere kann dahinstehen, ob gleichermaßen wie bei anderen Gemeinden im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 GG finanzielle Interessen geschützt sind (s. obige Ausführungen unter II.1.a) und ob Nachteile im Rahmen des Länderfinanzausgleichs aus Art. 107 GG hier in die Abwägung eingestellt werden könnten. Denn selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin solche verfassungsrechtlichen Rechtspositionen annähme, ergibt sich nach Auffassung der Kammer kein Vorrang der Interessen der Antragstellerin.
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Der Eingriff in Rechtsschutzinteressen der Antragstellerin wiegt insoweit zunächst schwer, als hier der Totalverlust von Daten, den sog. Hilfsmerkmalen, droht, die eventuell zur vollumfassenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides vom 10. Juni 2013 erforderlich sein könnten. Nach Löschung der gegenständlichen Hilfsmerkmale lassen sich diese naturgemäß nicht wieder herstellen. Allerdings ist bei der Beurteilung der Schwere des Eingriffs auch zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin gerichtlicher Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2013 gerade nicht vollständig verwehrt wird. In diesem Sinne macht die Antragstellerin mit ihrer Widerspruchsbegründung vom 31. Oktober 2014 auch selbst umfangreiche Ausführungen zu den Fragen einer möglichen Verfassungswidrigkeit des Zensusgesetzes 2011 sowie Ausführungen zu möglichen formellen Verfahrensmängeln des Bescheides vom 10. Juni 2013 aufgrund mangelnder Begründung. Diese Fragen sind auch nach Löschung der vom Antragsbegehren umfassten Daten noch vollumfänglich gerichtlich überprüfbar. Die Überprüfung von Fehlern bei der Anwendung des Zensusgesetzes 2011 wird dann insoweit erschwert oder möglicherweise unmöglich gemacht, als die nach § 19 Abs. 1 ZensG 2011 spätestens am 9. Mai 2015 zu löschenden Hilfsmerkmale für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides erheblich sein könnten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass den im Rahmen des registergestützten Zensus 2011 erhobenen persönlichen Hilfsmerkmalen bei der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl bereits eine geringere Bedeutung zukommen dürfte als noch bei der Volkszählung 1987, die eine volle Erfassung der Einwohner zum Gegenstand hatte (VG Potsdam, Beschl. v. 21.4.2014, VG 12 L 450/15). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass wohl nicht mehr alle vom Antragsbegehren umfassten Daten noch gespeichert sind, sondern zumindest in Teilen bereits gelöscht wurden (vgl. Statistisches Bundesamt, Überblick über die Hilfsmerkmale im Zensus 2011, S. 11 ff. = Bl. 20 ff. der Sachakte der Antragsgegnerin).
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Diesen genannten Beeinträchtigungen des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin stehen gewichtige grundrechtliche Belange gegenüber, die nach Auffassung der Kammer im Rahmen einer Folgenabwägung gegenüber den Interessen der Antragstellerin überwiegen.
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Die Kammer verkennt dabei nicht, dass vorliegend nicht die Beurteilung eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch eine erstmalige Erhebung oder erstmalige Speicherung zu treffen ist, sondern die Frage zu klären ist, ob die bereits erhobenen und gespeicherten Daten – ausgehend davon, dass beides verfassungsgemäß erfolgt ist – für einen zusätzlichen Zeitraum aufbewahrt bleiben können. Nach Auffassung der Kammer stellt in der vorliegenden Konstellation aber auch die Verlängerung der Speicherungsdauer einen schweren Eingriff in das auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gegründete Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist bereits deshalb von einigem Gewicht, weil die Speicherung der besonders sensiblen Hilfsmerkmale zu beurteilen ist. Dabei handelt es sich um Daten, die eine Identifizierung der betroffenen Personen und damit eine Zuordnung der Erhebungsmerkmale zulassen (s. hierzu oben unter II.1.b) bb) (1) (c)). Die (weitere) Aufbewahrung personenbezogener Daten, auch in einem geschützten und abgeschotteten Bereich, birgt die latente und nicht gänzlich auszuschließende Gefahr, dass diese Daten Unbefugten bekannt werden (VG Potsdam, Beschl. v. 21.4.2015, VG 12 L 450/15). Auch der tatsächliche Zeitraum der weiteren Speicherung ist insoweit nicht klar zu bestimmen, als ein konkretes Datum für die Löschung nicht benannt werden kann. Soweit sich das Begehren der Antragstellerin so auslegen lässt, dass die Speicherung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines möglicherweise noch anzustrengenden Hauptsacheverfahrens erreicht werden soll, sind hier noch mehrere Verfahrensschritte denkbar, deren Dauer sich nicht abschätzen lässt. Problematisch ist auch das Begehren der Antragstellerin insoweit, als die Daten „separat“ gespeichert werden sollen, da für die Betroffenen nicht erkennbar ist, wo ihre Daten dann vorliegen. Auch diese Ungewissheiten hinsichtlich Dauer und Art und Weise der weiteren Datenspeicherung beeinträchtigen das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O., juris Rn. 148) und stellen sich auch unter Gesichtspunkten von Vertrauensschutz und Rechtssicherheit als problematisch dar. Dem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt auch deshalb ein erhebliches Gewicht zu, weil es der Antragstellerin ihrem Begehren nach um sämtliche sie betreffenden Daten geht und damit letztlich auch die Daten sämtlicher Einwohner Hamburgs, so dass die Daten von 1,7 Millionen Bürgern oder mehr betroffen sein könnten. Diese Personen dürfen alle in berechtigter Weise darauf vertrauen, dass die von ihnen erhobenen und gespeicherten Hilfsmerkmale, die von § 19 Abs. 1 ZensG 2011 erfasst sind, spätestens am 9. Mai 2015 gelöscht werden. Eine weitere Speicherung über das im Bundesgesetz genannte Enddatum hinaus verletzt die Bürger in diesem Vertrauen und könnte es vor diesem Hintergrund erforderlich machen zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung die betroffenen Bürger über eine zeitlich längere Speicherung ihrer Daten zu informieren. Anderenfalls könnte auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG der Einwohner Hamburgs im Falle einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren nach § 123 VwGO betroffen sein, da die Personen, deren Daten über den 9. Mai 2015 hinaus weiter gespeichert werden, sich hiergegen naturgemäß nur wenden können, wenn sie von dieser Datenspeicherung Kenntnis haben. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist letztlich auch nicht wieder gutzumachen. Denn im Falle einer Anordnung der weiteren Speicherung der Hilfsmerkmale könnte die Speicherung nicht rückwirkend beseitigt und damit der Eingriff auch nicht wieder ungeschehen gemacht werden.
- 33
Im Hinblick auf diese gewichtigen Grundrechtspositionen der betroffenen Bürger ergibt sich auch im Rahmen einer Interessenabwägung nicht, dass die Interessen der Antragstellerin am Erlass der mit ihrem Antrag zu 1) begehrten Anordnung Vorrang beizumessen wäre.
- 34
2. Die weiteren Anträge können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie den Erfolg des Antrags zu 1) voraussetzen. Dieser Antrag ist jedoch unbegründet (s. Ausführungen unter II.1.).
III.
- 35
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes bestimmt sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei es angemessen erscheint, den Auffangwert im Eilverfahren zu halbieren.
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(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) als Bundesstatistik durch.
(2) Die benötigten Angaben werden erhoben im Wege von:
- 1.
Datenübermittlungen der nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) und oberster Bundesbehörden (§ 3), - 2.
Datenübermittlungen der Bundesagentur für Arbeit (§ 4), - 3.
Datenübermittlungen der nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen (§ 5), - 4.
Erhebungen zur Gewinnung der Gebäude- und Wohnungsdaten (§ 6), - 5.
Stichprobenerhebungen zur Sicherung der Datenqualität und zur Erfassung ergänzender Angaben über die Bevölkerung (§ 7), - 6.
Erhebungen von Angaben über Bewohner an Anschriften mit Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten, Notunterkünften, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen (§ 8), - 7.
ergänzenden Ermittlungen von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften (§ 14), - 8.
Erhebungen zur Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse (§ 17).
(3) Der Zensus dient:
- 1.
der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden und der Bereitstellung der Grundlage für die Fortschreibung der amtlichen Einwohnerzahlen für die Zeit zwischen zwei Volkszählungen, - 2.
der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik sowie von Strukturdaten über die Bevölkerung als Datengrundlage insbesondere für politische Entscheidungen von Bund, Ländern und Kommunen auf den Gebieten Bevölkerung, Wirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt sowie - 3.
der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14).
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
(1) Die erhobenen Daten werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zentral verarbeitet und aufbereitet.
(2) Das Statistische Bundesamt ist für die Führung des Anschriften- und Gebäuderegisters im Rahmen der Durchführung des Zensus und die damit verbundene Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 zuständig. Bei den Zusammenführungen nach § 9 sind die im Anschriften- und Gebäuderegister gespeicherten Angaben zu nutzen.
(3) Das Statistische Bundesamt stellt das Metadatensystem für den Zensus bereit.
(4) Das Statistische Bundesamt stellt die Informationstechnik für die Übernahme und Zusammenführung der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten sowie der Angaben aus den erwerbsstatistischen Registern nach den §§ 4 und 5 in das dort für den Zensus betriebene Datenbanksystem bereit. Die Übernahme und Zusammenführung der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten und der erwerbsstatistischen Angaben nach § 5 Satz 2 obliegt den statistischen Ämtern der Länder. Die melde- und erwerbsstatistischen Angaben werden mit dem Anschriften- und Gebäuderegister verbunden und bilden zusammen einen Referenzdatenbestand, der vom Statistischen Bundesamt bereitgehalten wird. Der Referenzdatenbestand ist im Zusammenwirken mit den statistischen Ämtern der Länder zu nutzen, um Erhebungs- und Hilfsmerkmale erhebungsteilübergreifend durch automatisierten Abgleich auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen; die Fachkonzepte sind abzustimmen.
(5) Der Referenzdatenbestand nach Absatz 4 Satz 3 wird um das Ergebnis der Abgleiche ergänzt. Dabei festgestellte Unstimmigkeiten, insbesondere zwischen den Angaben aus unterschiedlichen Erhebungsteilen, werden von den statistischen Ämtern geklärt und in den Referenzdatenbestand eingearbeitet.
(6) Das Statistische Bundesamt gewährt den statistischen Ämtern der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Zugriff auf den Referenzdatenbestand nach Absatz 4 Satz 3 sowie Absatz 5. Die statistischen Ämter der Länder nutzen diese Daten für die Durchführung und Aufbereitung der Angaben aus der Gebäude- und Wohnungszählung sowie den Datenerhebungen nach den §§ 7, 8, 15 Absatz 4 und § 16.
(7) Die statistischen Ämter der Länder nehmen die informationstechnischen Aufgaben für die primärstatistische Erhebung, Aufbereitung und Auswertung der Angaben nach den §§ 6 bis 8 Absatz 4 und 5 arbeitsteilig im Sinne einer zentralen Verarbeitung und Datenhaltung wahr. Dies gilt auch für die Aufgabe nach § 9 Absatz 3. Verantwortlich für die Stichproben und Erhebungen in Sondergebäuden (§§ 7 und 8) ist der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, für die Gebäude- und Wohnungszählung (§ 6) das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen, für die Haushaltegenerierung (§ 9 Absatz 3) und für die Auswertungsdatenbank das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.
(8) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die zentral gespeicherten Daten trägt das nach den Absätzen 1 bis 7 zuständige statistische Amt. Es hat insbesondere zu gewährleisten, dass die Daten von den anderen statistischen Ämtern nur im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz abgerufen werden können. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
(1) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(2) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Statistikstellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen sowie zu den Hilfsmerkmalen „Straße“ und „Hausnummer“ oder nach Blockseiten zusammengefasste Einzelangaben übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Statistikstellen von den für nichtstatistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, gewährleistet ist. Die Hilfsmerkmale sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre nach Übermittlung zu löschen.
Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben, die als Bundes- oder Landesstatistiken durchgeführt werden, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Zahl der Wohnungen und Personen, die Art des Sonderbereichs, die Anschrift des Gebäudes oder der Unterkunft zur Ermittlung von Auswahlbezirken im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach mathematischen Zufallsverfahren nutzen. Diese Merkmale sind gesondert aufzubewahren. Die Auswahlbezirke für die Stichproben werden auf 20 Prozent begrenzt. Die Merkmale für diese Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen. Die Merkmale für die nicht benötigten 80 Prozent der Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Festlegung der Auswahlbezirke nach Satz 3, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) als Bundesstatistik durch.
(2) Die benötigten Angaben werden erhoben im Wege von:
- 1.
Datenübermittlungen der nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) und oberster Bundesbehörden (§ 3), - 2.
Datenübermittlungen der Bundesagentur für Arbeit (§ 4), - 3.
Datenübermittlungen der nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen (§ 5), - 4.
Erhebungen zur Gewinnung der Gebäude- und Wohnungsdaten (§ 6), - 5.
Stichprobenerhebungen zur Sicherung der Datenqualität und zur Erfassung ergänzender Angaben über die Bevölkerung (§ 7), - 6.
Erhebungen von Angaben über Bewohner an Anschriften mit Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten, Notunterkünften, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen (§ 8), - 7.
ergänzenden Ermittlungen von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften (§ 14), - 8.
Erhebungen zur Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse (§ 17).
(3) Der Zensus dient:
- 1.
der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden und der Bereitstellung der Grundlage für die Fortschreibung der amtlichen Einwohnerzahlen für die Zeit zwischen zwei Volkszählungen, - 2.
der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik sowie von Strukturdaten über die Bevölkerung als Datengrundlage insbesondere für politische Entscheidungen von Bund, Ländern und Kommunen auf den Gebieten Bevölkerung, Wirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt sowie - 3.
der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14).
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für
- 1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist, - 2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht, - 3.
Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind, - 4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.
(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.
(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.
(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.
(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung
- 1.
Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), - 2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.
(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.
(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern, vorbehaltlich der Regelungen nach Absatz 2, nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind in dem Gesetz Zuschläge zu und Abschläge von der jeweiligen Finanzkraft bei der Verteilung der Länderanteile am Aufkommen der Umsatzsteuer zu regeln. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschlägen und für die Erhebung von Abschlägen sowie die Maßstäbe für die Höhe dieser Zuschläge und Abschläge sind in dem Gesetz zu bestimmen. Für Zwecke der Bemessung der Finanzkraft kann die bergrechtliche Förderabgabe mit nur einem Teil ihres Aufkommens berücksichtigt werden. Das Gesetz kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt. Zuweisungen können unabhängig von den Maßstäben nach den Sätzen 1 bis 3 auch solchen leistungsschwachen Ländern gewährt werden, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringe Steuerkraft aufweisen (Gemeindesteuerkraftzuweisungen), sowie außerdem solchen leistungsschwachen Ländern, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b ihre Einwohneranteile unterschreiten.
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.