Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 02. Apr. 2014 - 10 A 465/12

published on 02/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 02. Apr. 2014 - 10 A 465/12
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 2012 – soweit dieser entgegensteht – verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein 46 Jahre alter iranischer Staatsangehöriger, begehrt im Zuge eines Asylfolgeverfahrens die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.

2

Nach eigenen Angaben reiste der Kläger im Jahre 1994 in das Bundesgebiet ein und stellte einen ersten Asylantrag, den er damit begründete, er sei für die Volksmudjaheddin aktiv gewesen. Mit Bescheid vom 27. März 1995 (Az. ...) lehnte die Beklagte den Asylantrag ab. Einer hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 4. November 1997 insoweit statt, als es die Beklagte im Hinblick auf exilpolitische Aktivitäten des Klägers zur Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtete; im Übrigen wies es die Klage ab (A 7 K 30356/95). Dieses Urteil wurde mit Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. September 2000 (A 4 B 4319/98) aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hatte, und die Klage wurde insgesamt abgewiesen. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2001 zurück.

3

Am 9. März 2001 stellte der Kläger bei der Beklagten einen ersten Asylfolgeantrag, den er im Wesentlichen erneut auf sein Vorfluchtvorbringen stützte und im Übrigen mit der Teilnahme an oppositionellen Aktionen im gesamten Bundesgebiet begründete. Mit Bescheid vom 23. August 2001 (Az. ...) lehnte die Beklagte unter Ziff. 1 den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie unter Ziff. 2 den Antrag auf Abänderung der früheren Entscheidung zu § 53 AuslG ab. Mit rechtskräftigem Urteil vom 13. August 2002 hob das Verwaltungsgericht Hamburg (10 VG A 1574/2001) unter Klagabweisung im Übrigen den Bescheid vom 23. August 2001 zu Ziff. 2 auf und verpflichtete die Beklagte zur Neubescheidung über den Antrag des Klägers auf Abänderung der im Bescheid vom 27. März 1995 getroffenen Entscheidung zu § 53 AuslG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, da der Kläger im gerichtlichen Verfahren glaubhaft vorgetragen hatte, homosexuelle Kontakte zu haben, die auch bekannt geworden seien.

4

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2002 beantragte der Kläger erneut die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Er bitte nochmals um Überprüfung seiner Asylsache. Die vom Iran ausgehende politische Verfolgung bestehe noch immer. Er sei politisch verfolgt gewesen, die Beweise habe er vorgelegt. Mit Bescheid vom 28. Februar 2003 (Az. ...) lehnte die Beklagte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen.

5

Mit weiterem Bescheid vom 28. Februar 2003 (Az. ...) änderte die Beklagte den Bescheid vom 27. März 1995 zu Ziff. 3 ab und stellte fest, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK hinsichtlich des Iran vorliegt. Im Übrigen lägen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vor.

6

Die gegen beide Bescheide vom 28. Februar 2003, soweit entgegenstehend, gerichtete Klage, wiederum gestützt auf politische Aktivitäten im Iran und im Bundesgebiet sowie auf das Vorbringen, es gebe keinen muslimischen Staat, in dem Homosexualität nicht bestraft würde, wies das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 30. Juli 2004 ab (10 A 402/03). Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Einlegung eines Rechtsmittels lehnte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. September 2004 ab (1 Bf 317/04.A).

7

Am 18. Oktober 2004 stellte der Kläger einen weiteren Asylantrag, den er erneut auf exilpolitische Aktivitäten im Bundesgebiet stützte. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2004 (Az. ...) lehnte die Beklagte den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 28. Februar 2003 zu § 53 AuslG ab. Die hiergegen erhobene Klage, die der Kläger ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren mit psychischen Problemen begründete, wies das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 7. September 2006 ab (10 A 1987/04).

8

Nachdem der Kläger bereits zuvor mehrfach straffällig geworden war, wurde er wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Februar 2009 (3090 Js 3/08, 628 Kls 14/08) unter Einbeziehung einer mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28. Mai 2008 (3001 Js 547/07, 243-194/07) ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, wobei das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 nachträglich eine Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe bildete. Bis etwa September 2012 saß der Kläger in Haft.

9

Noch aus der Haft heraus stellte der Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 2012 einen weiteren Asylfolgeantrag unter Bezugnahme auf § 60 AufenthG. Es lägen neue Gründe „wegen seiner Religion“ vor. Vom zwölften bis zum 26. Lebensjahr hätte der sich den Derwischen (Erfan) angeschlossen. In der Haft habe er katholische Gottesdienste besucht und im Kirchenchor der evangelischen Gemeinde gesungen.

10

Mit Bescheid vom 11. Juli 2012 (Az. ...), zugestellt am 16. Juli 2012, lehnte die Beklagte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie den Antrag auf Abänderung der im Bescheid vom 28. Februar 2003 getroffenen Feststellung bezüglich § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Die Sach- und Rechtslage habe sich nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zugunsten des Klägers geändert. Soweit er seinen Antrag auf Kontakte im Iran zur Erfan-Gemeinschaft stütze, hätte dieses Vorbringen bereits in den früheren Asylverfahren geltend gemacht werden müssen. Die Teilnahme an Gottesdiensten führe ebenfalls zu keiner anderen Entscheidung, da nicht davon auszugehen sei, dass der iranische Staat Kenntnis von diesen Aktivitäten habe. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien nicht gegeben. Durch die Feststellung zu § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK hinsichtlich des Irans sei der Kläger bereits hinreichend geschützt. Im Übrigen lasse die Teilnahme am Kirchenchor nicht auf einen Religionswechsel schließen. Als Religionszugehörigkeit habe der Kläger Erfan angegeben. Dieser religiösen Gruppierung wolle er bis zum 26. Lebensjahr angehört haben, ohne dass daraus im Iran eine Verfolgungssituation entstanden sei.

11

Hiergegen hat der Kläger am 19. Juli 2012 Klage erhoben, die er im Wesentlichen auf seine Homosexualität, Aktivitäten für die Volksmudjaheddin und seine Religion Erfan stützt. Wegen der weiteren Begründung der Klage wird auf die Klageschrift (Bl. 1 ff. d. A.) und das Schreiben vom 8. Oktober 2012 samt Anlagen (Bl. 17 ff. d. A.) Bezug genommen.

12

Der Kläger beantragt,

13

unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Juli 2012 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

14

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

15

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

16

die Klage abzuweisen.

17

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

18

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll vom 2. April 2014 (Bl. 124 ff. d. A.) verwiesen. Die Asylakten der Beklagten, auch zu den vorangegangenen Asylverfahren, die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts 10 VG A 1574/2001, 10 A 402/2003 und 10 A 1987/04 sowie die Erkenntnisquellen, die in den mit Verfügung vom 26. Februar 2014 übersandten Listen aufgeführt sind, haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

I.

19

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Folge des Ausbleibens hin-gewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.

II.

20

Die zulässige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Soweit der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, ist seine Klage unbegründet (hierzu unter 1.). Mit seinem auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gerichteten Hilfsantrag hingegen hat die Klage in der Sache Erfolg (hierzu unter 2.).

21

1. Hinsichtlich der Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist der Bescheid vom 11. Juli 2012 zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit seinem Folgeantrag begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylVfG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474; im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz), vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Es liegen schon nicht die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens vor. Im Einzelnen gilt Folgendes:

22

Soweit der Kläger seinen streitgegenständlichen Folgeantrag auf seine Religion gestützt hat und insoweit zum einen auf die Glaubensgemeinschaft Erfan – (wohl) eine Strömung des Sufismus – und zum anderen auf das Christentum Bezug genommen hat, hat er in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er ausschließlich Anhänger der Gemeinschaft Erfan und nicht zum Christentum konvertiert sei (S. 3 des Sitzungsprotokolls, Bl. 126 d. A.). Mit dem geltend gemachten Bekenntnis zur Glaubensgemeinschaft Erfan vermag der Kläger indes die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht zu erfüllen. Dem steht jedenfalls die Regelung des § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Danach ist der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor:

23

Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, wieso der Kläger erst in seinem vierten Folgeantrag und knapp 18 Jahre nach seiner Einreise ins Bundesgebiet geltend macht, einer Strömung des Sufismus anzugehören. Im Rahmen seiner Anhörung durch die Beklagte hat der Kläger angegeben, sich schon mit zwölf Jahren den Derwischen angeschlossen und bis zu seinem 26. Lebensjahr mit ihnen im Norden des Irans zusammengelebt zu haben und Mitglied der Gemeinschaft geworden zu sein (Bl. 52 d. SA). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erneut erklärt, schon im Iran Erfan-Anhänger gewesen zu sein (S. 2 des Sitzungsprotokolls, Bl. 125 d. A.). Es habe Konflikte mit den Bassidj und Pasdaran gegeben, sein Meister sei verhaftet und umgebracht worden. Dies sei mit ein Grund für seine Flucht aus dem Iran gewesen (S. 2 des Sitzungsprotokolls, Bl. 125 d. A.). Bei dieser Sachlage hätte es sich dem Kläger geradezu aufdrängen müssen, seine Zugehörigkeit zu den Derwischen schon bei seinem allerersten Asylantrag geltend zu machen.

24

Soweit der Kläger in seiner Klageschrift auch seine Homosexualität sowie Aktivitäten für die Volksmudjaheddin zur Sprache gebracht hat (Bl. 1 ff. d. A.), handelt es sich hierbei schon nicht um eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Insoweit bezieht sich der Kläger mit seinem Vortrag auf Umstände, die er bereits in den früheren Asylverfahren vorgebracht hat. Die Aktivitäten des Klägers für die Volksmudjaheddin waren schon Gegenstand seines ersten Asylverfahrens mit dem Az. ... und die Homosexualität Gegenstand des ersten Folgeantrags (Az. ...). Neue Beweismittel, die sein Vorbringen in einem neuen Licht erscheinen ließen (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), hat der Kläger nicht vorgelegt.

25

2. Soweit die Beklagte dem Kläger die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG versagt hat, ist der Bescheid vom 11. Juli 2012 zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insoweit ist der Bescheid aufzuheben und die entsprechende Verpflichtung der Beklagten auszusprechen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf die begehrte Zuerkennung zu. Denn es steht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG droht.

26

Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, Rn. 32 – zitiert nach juris). Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. 6.2011, 10 C 25/10, BVerwGE 140, 22, 33, Rn. 24; Urt. v. 5.11.1991, 9 C 118/90, BVerwGE 89, 162, 169 f.).

27

Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags des Klägers, der von ihm vorgelegten Unterlagen, der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und des Inhalts der beigezogenen Behördenakten festzustellen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG droht.

28

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt u. a. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG) sowie Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG). Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich ein überzeugter Anhänger der religiösen Strömung Erfan ist und ihm deshalb bei einer Rückkehr in den Iran zumindest eine erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. zur Verfolgung der Derwische im Iran den Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Islamischen Republik Iran vom 11. Februar 2014, S. 22). Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ihm jedenfalls aufgrund seiner – unstreitig gegebenen – Homosexualität zumindest erniedrigende Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG, wenn nicht sogar die Verhängung bzw. Vollstreckung der Todesstrafe droht. Im Iran werden homosexuelle Handlungen zwischen Männern strafrechtlich verfolgt, wobei als Regelfall die Todesstrafe vorgesehen ist. Die letzten, dem Auswärtigen Amt bekannten und durch die iranische Justizverwaltung bestätigten Hinrichtungen wegen homosexueller Handlungen erfolgten noch im September 2011. In „weniger schweren Fällen“ (z. B. Küssen oder Umarmen) sind geringere Strafen in Form von Peitschenhieben vorgesehen. Nach Art. 234 des neuen iranischen StGB droht auch dem „aktiven“ Part nicht mehr die Todesstrafe, sofern er unverheiratet ist; stattdessen wird er mit 100 Peitschenhieben bestraft (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, a. a. O., S. 26).

29

Die von dem Kläger in der Vergangenheit begangenen Straftaten stehen der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht entgegen. Zwar ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ein Ausländer von der Zuerkennung nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Sinn und Zweck dieser Regelung besteht – der Zielsetzung der Regelung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU entsprechend, deren Umsetzung § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG dient (BT-Drucks. 17/13063, S. 20) – darin, solche Personen von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auszunehmen, die als dieses Schutzes unwürdig anzusehen sind (vgl. zu dieser Auslegung EuGH, Urt. v. 9.11.2010, C-57/09 u. a., Rn. 104 zu der Parallelregelung für den Ausschluss des Flüchtlingsstatus in Art. 12 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2004/83/EG; VGH München, Urt. v. 20.3.2013, 19 BV 11.288, Rn. 55 – jeweils zitiert nach juris). Hiervon ist auszugehen, wenn die von dem Ausländer begangene Straftat im Ergebnis den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit berührt, wobei die Einstufung als Verbrechen für sich allein noch nicht ausreicht, um diese Voraussetzung zu erfüllen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 10.5.2011, 1 A 306/10 u. a., Rn. 112 m. w. Nachw. – zitiert nach juris). Dies kann etwa bei Kapitalverbrechen wie Mord und Totschlag, daneben aber auch Raub und Kindesmissbrauch, Entführung, schwere Körperverletzung und Drogenhandel anzunehmen sein. Allerdings darf dabei der in den Strafvorschriften jeweils enthaltene Strafrahmen nicht unberücksichtigt bleiben. Ist dieser weit und schöpft der Strafrichter ihn aufgrund der konkreten Umstände des Falles nur in geringem Umfang aus, kann nicht von einer schweren Straftat ausgegangen werden (OVG Bremen, a. a. O.).

30

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist keine der zahlreichen von dem Kläger begangenen Straftaten – der Bundeszentralregisterauszug vom 13. Juli 2012 weist 22 Eintragungen aus – als den subsidiären Schutz ausschließende schwere Straftat anzusehen. Insbesondere der in der Nacht zum 10. September 2007 begangene Raub in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, für den der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28. Mai 2008 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden ist, vermag eine solche Annahme nicht zu rechtfertigen. Bei dem Raub handelt es sich zwar um ein Verbrechen (vgl. §§ 249 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB); das Strafgericht hat den vorgesehenen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren (vgl. § 38 Abs. 2 StGB) indes bei weitem nicht ausgeschöpft. Auch die Umstände der Tat – der Kläger hatte in einem Lokal einem Kellner aufgrund eines spontanen Entschlusses einen heftigen Faustschlag in die untere Gesichtshälfte versetzt und ihm ein Geldbündel im Wert von 635,- EUR aus der Hand gerissen, um es für sich zu behalten; der Geschädigte hatte erhebliche Schmerzen erlitten, ein großflächiges Hämatom und eine lang andauernde Schwellung davongetragen und war nach der Tat zwei Monate arbeitsunfähig gewesen – führen nicht dazu, dass der Kläger als der Zuerkennung des subsidiären Schutzes unwürdige Person anzusehen ist.

31

Auch der Umstand, dass die Homosexualität des Klägers bereits Gegenstand eines früheren Folgeverfahrens gewesen und die Beklagte in dieser Hinsicht mit Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. August 2002 (10 VG A 1574/2001) verpflichtet worden ist, über den Antrag auf Abänderung der im Bescheid vom 27. März 1995 getroffenen Entscheidung zu § 53 AuslG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, steht der mit dem vorliegenden Urteil ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zuzuerkennen, nicht entgegen. Insbesondere die Regelung des § 121 VwGO hindert das erkennende Gericht nicht, die Beklagte mit dem vorliegenden Urteil zu verpflichten, dem Kläger unter Zugrundelegung desselben Vorbringens wie im damaligen gerichtlichen Verfahren nunmehr einen für ihn günstigeren Status zuzuerkennen. Denn ein formell rechtskräftiges Urteil erwächst nur in den durch § 121 festgelegten Grenzen in materielle Rechtskraft, nämlich „soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist“ (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 25. Erg.lieferg. 2013, § 121 Rn. 45). Der mit der vorliegenden Klage hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG war indes noch gar nicht Gegenstand des Urteils vom 13. August 2002 in der Sache 10 VG A 1574/2001. Dieser Streitgegenstand ist vielmehr erst mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes kraft Gesetzes und unabhängig vom Handeln der Verfahrensbeteiligten im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren angewachsen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.2011, 10 C 14/10, Rn. 9 – zitiert nach juris). Hieraus wiederum folgt, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als maßgeblichem Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht ungeprüft bleiben darf, ob dem Kläger im Hinblick auf seine Homosexualität ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes zusteht. Dies leitet das erkennende Gericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gesetzlichen Erweiterung des Streitgegenstandes der Asylklage um die Prüfung der Voraussetzungen des flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (BVerwG, Urt. v. 18.2.1992, 9 C 59/91, Rn. 8 ff. – zitiert nach juris) bzw. um die Prüfung der Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots (BVerwG, Urt. v. 8.9.2011, 10 C 14/10, Rn. 9 ff.; Urt. v. 27.4.2010, 10 C 4/09, Rn. 16; Urt. v. 29.6.2010, 10 C 10/09, Rn. 6 – jeweils zitiert nach juris) her:

32

Mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 28. August 2013 am 1. Dezember 2013 (vgl. Art. 7 Richtlinienumsetzungsgesetz) ist der Inhalt des Asylantrags und damit der Gegenstand des Asylverfahrens erweitert worden. Nach § 13 Abs. 1 AsylVfG in der seit 1. Dezember 2013 geltenden Fassung liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG droht. Nach § 13 Abs. 2 AsylVfG wird mit jedem Asylantrag die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG – zu dem auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes zählt – beantragt. Aufgrund der Neufassung des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG ist ein Asylantrag somit ab 1. Dezember 2013 dahin auszulegen, dass damit nicht nur die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes begehrt wird. Dementsprechend ist die Beklagte verpflichtet, ausdrücklich – von Amts wegen – auch über diesen Teil des Asylantrags zu befinden. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist in Entscheidungen über beachtliche Asylanträge ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft „oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird“ und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. Das Begehren auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, das auf Anerkennung als Asylberechtigter und das auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind damit drei Bestandteile eines einheitlichen Asylbegehrens. Der Streitgegenstand der Zuerkennung subsidiären Schutzes ist in einem Übergangsfall wie dem vorliegenden, in dem die Beklagte über die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entschieden hat und hiergegen Klage erhoben wurde, mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Dezember 2013 im anhängigen Gerichtsverfahren kraft Gesetzes angewachsen. Es ist nicht erkennbar, dass die Neubestimmung des Asylantragsbegriffs für Anträge, die bereits vor dem 1. Dezember 2013 (noch nicht bestandskräftig) beschieden worden sind und im Zeitpunkt der Gesetzesänderung bei Gericht rechtshängig waren, noch nicht gelten soll.

33

Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, ob im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind, insbesondere ob es sich bei der Neufassung des § 4 Abs. 1 AsylVfG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 28. August 2013 um eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) handelt. Denn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG müssten nur dann erfüllt sein, wenn es sich bei dem unter dem 18. Juni 2012 verfassten „Asylfolgeantrag“ des Klägers tatsächlich um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG handelte. Dies ist jedoch im Hinblick auf den auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichteten Bestandteil des Asylantrags nicht der Fall. Insoweit ist der „Asylfolgeantrag“ des Klägers vielmehr als Erstantrag zu behandeln und, ohne dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen müssten, zu bescheiden. Ein Folgeantrag liegt nach der Legaldefinition des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur dann vor, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Die früheren Asylanträge des Klägers sind indes nur im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar abgelehnt worden. Über den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes hingegen ist – da dieser wie ausgeführt erst mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 1. Dezember 2013 Bestandteil des Asylantrags geworden ist, vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG n. F. – bislang noch zu keinem Zeitpunkt unanfechtbar entschieden worden.

III.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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Tatbestand 1 Der Kläger, ein 1960 geborener algerischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung.
published on 29/06/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutz wegen Gefahren aufgrund eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts, hilfsweise national
published on 27/04/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren nur noch um die Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Afghanistan nach § 60 Abs. 7 Satz 2 A
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published on 23/12/2015 00:00

Tenor I. Die Nrn. 1 und 3 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2015 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. II.
published on 17/12/2014 00:00

Tenor I. Die Nummern 1 und 3 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juni 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. II.
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.