Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 25. Juli 2017 - 6 B 431/17

published on 25/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 25. Juli 2017 - 6 B 431/17
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Gericht

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Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers,

2

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 der C-Gesamtschule A-Stadt (IGS) aufzunehmen,

3

hat keinen Erfolg, weil der gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO iVm. § 920 Abs. 2 ZPO erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist.

4

Durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO darf grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen werden. Zur Gewährung effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist es allerdings ausnahmsweise zulässig, durch die Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegzunehmen, wenn – wie hier – Rechtschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen. Im Hinblick auf den vom Antragsteller und seinen Eltern verfolgten materiell-rechtlichen Anspruch auf Schulaufnahme zum Schuljahr 2017/18 ist mit einer Entscheidung in der Hauptsache erst im Verlauf des im August beginnenden Schuljahres zu rechnen. Die Anspruchsberechtigung des Antragstellers unterstellt, begründete dies eine Rechtsverletzung, die hinzunehmen ihnen nicht zuzumuten ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Februar 2010 – 3 M 313/09 -, zit. nach juris Rdn. 2).

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Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller verlangen kann, gerade in die von ihm gewünschte integrierte Gesamtschule im Stadtgebiet der Antragsgegnerin aufgenommen zu werden.

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Es kann dahinstehen, ob das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, soweit es auf Aufnahme in die IGS A-Stadt innerhalb der von der Antragsgegnerin für diese Schule festgesetzten Kapazität gerichtet ist, schon deshalb scheitern muss, weil das umstrittene Auswahlverfahren, bei dem er aufgrund der ihm zugeteilten hohen Rangziffer (Platz 146) nicht zum Zuge gekommen und auf eine Warte- bzw. Nachrückliste gesetzt worden ist, bereits stattgefunden hat und die verfügbaren Schulplätze unter Erschöpfung der festgesetzten Kapazitätsgrenze vergeben worden sind. Die Aufnahme des Antragstellers innerhalb der Kapazität setzt daher die Aufhebung der Auswahlentscheidungen zu Lasten der im durchgeführten Verfahren begünstigten Schülerinnen und Schüler voraus (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 3 M 352/10 - BA S. 2 f.). Ob dies im Hinblick auf das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot zulässig ist, kann jedoch auf sich beruhen, weil dem Antrag des Antragstellers in der Sache der Erfolg zu versagen ist.

7

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA haben die Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Regelungen des Bildungswegs die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. Weiter bestimmt § 34 Abs. 2 SchulG LSA, dass nach dem 4. Schuljahrgang die Erziehungsberechtigten entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten ihrer Kinder den weiteren Bildungsgang wählen. Abgesehen davon, dass die durch diese Vorschriften verliehenen Befugnisse ausdrücklich und allein den Erziehungsberechtigten und nur im Fall der - beim Antragsteller nicht gegebenen - Volljährigkeit den Schülerinnen und Schülern selbst eingeräumt sind (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA), ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt geklärt, dass das elterliche Wahlrecht auf die zur Verfügung stehenden Schulformen und Bildungsgänge beschränkt ist und sich folglich weder auf die Wahl einer bestimmten Schule noch - soweit es die Gesamtschulen betrifft - auf die Wahl zwischen einer Gesamtschule in integrierter Form und einer Gesamtschule in kooperativer Form oder auf die Wahl zwischen dem Sekundarschulzweig und dem Gymnasialzweig an der Gesamtschule in kooperativer Form erstreckt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 21. Juni 2001 - 2 M 337/00 – zit. nach juris Rdn. 20, vom 20. August 2003 - 2 M 386/03 -, zit. nach juris Rdn. 8, vom 19. August 2013 - 3 O 254/13 - BA S. 4 und vom 23. August 2013 - 3 M 268/13 -, zit. nach juris Rdn. 5). Insbesondere ergibt sich aus § 5a Abs. 4 und 5 SchulG LSA, dass weder die kooperative und die integrierte Gesamtschule noch der Sekundarschulzweig und der gymnasiale Zweig der Kooperativen Gesamtschule jeweils eigenständige Schulformen darstellen; vielmehr handelt es sich bloß um unselbständige Ausprägungen der Schulform „Gesamtschule“ iSd. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) Schul LSA bzw. des Bildungsgangs „Gesamtschule“ iSd. § 34 Abs. 21 SchulG LSA (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. August 2013, aaO.). Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat die Antragsgegnerin daher mit dem ihm durch Schreiben vom 2. Mai 2017 unterbreiteten Angebot eines Platzes an der Kooperativen Gesamtschule „D“ im Gymnasialzweig dem gesetzlichen Wahlrecht aus § 34 Abs. 1 Satz SchulG LSA ausreichend Rechnung getragen, zumal dies dem mit Datum vom 20. März 2017 ausdrücklich bekundeten (Zweit-)Wunsch seiner Eltern entspricht.

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Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin hätte an der IGS A-Stadt für die 5. Jahrgangsstufe des Schuljahrs 2017/2018 angesichts des Bewerberüberhangs die 5-Zügigkeit früherer Jahre beibehalten müssen, verkennt er, dass es ein Recht auf den Bestand oder die Einrichtung bestimmter Jahrgangsklassen bzw. auf Schaffung einer höheren Anzahl von Jahrgangsklassen an einer Schule, mithin auf Ausweitung der vorhandenen schulischen Kapazitäten, vor diesem Hintergrund erst recht nicht gibt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. August 2003 aaO., mwN.).

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Die mit dem Wunsch nach einem Schulplatz an der Integrierten Gesamtschule verbundene Sorge der Erziehungsberechtigten des Antragstellers, dieser könne angesichts der erhaltenen Schullaufbahnempfehlung zum Besuch einer Schulform, die eine allgemeine und berufsorientierte Bildung vermittele (Sekundarschule, Gemeinschaftsschule, Integrierte Gesamtschule bzw. Kooperative Gesamtschule Sekundarschulzweig), durch eine Beschulung im Gymnasialzweig einer Kooperativen Gesamtschule überfordert werden, ist nachvollziehbar. Ein Anspruch auf einen Schulplatz an der gewünschten Integrierten Gesamtschule erwächst daraus aus den vorgenannten Gründen jedoch nicht. Sollten die Eltern dem Antragsteller einen Versuch des Besuchs des Gymnasialzweiges nicht zumuten wollen, müssten sie ihr Elternwahlrecht dahingehend ausüben, dass dieser zunächst die für den Wohnsitz maßgebliche Sekundarschule besucht und u.U. in einem der nachfolgenden Schuljahre - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - seine Schullaufbahn an einer Gesamtschule oder einem Gymnasium fortsetzt. Auch besteht die Möglichkeit, den angebotenen Schulplatz im Gymnasialzweig der KGS "D" anzunehmen und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 der Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek-I-Üg-VO) ggfs. zu einem späteren Zeitpunkt den gewünschten Wechsel vornehmen zu können.

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Ist der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Anspruch damit von vornherein auf das Recht reduziert, dass unter den Bewerbern um die Schulaufnahme eine ermessensgerechte Auswahlentscheidung getroffen wird (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 iVm. Art. 3 Abs. 1 GG), ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller unter Verletzung dieses Rechts der gleichberechtigte Zugang zur IGS A-Stadt verwehrt worden ist.

11

In § 41 Abs. 2a SchulG LSA hat der Landesgesetzgeber den Schulträgern, die keine Schulbezirke oder Schuleinzugsbereiche festlegen, die Möglichkeit eröffnet, unter Zugrundelegung der Vorgaben der Schulentwicklungsplanung, des jeweiligen Schulentwicklungsplans und der Notwendigkeiten der Unterrichts- und Erziehungsarbeit mit Zustimmung der Schulbehörde für die einzelnen allgemeinbildenden Schulen Kapazitätsgrenzen festzulegen. Nach § 41 Abs. 6 Nr. 1 SchulG LSA kann die oberste Schulbehörde durch Verordnung die Festlegungen und das Verfahren gemäß § 41 Abs. 2a SchulG LSA regeln. Daneben wird die oberste Schulbehörde in § 35 Abs. 1 Nr. 1 SchulG LSA ermächtigt, durch Verordnung die Aufnahme in den Schulen der Sekundarstufen I und II sowie in die Förderschule zu regeln.

12

Mit der am 27. März 2014 in Kraft getretenen Verordnung zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemeinbildenden Schulen (Aufnahmeverordnung) - AufnVO - vom 19. März 2014 (GVBl. LSA S. 92), geändert durch die Verordnung vom 13. November 2015 (GVBl. LSA S. 568) hat das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als oberste Schulbehörde (§ 82 Abs. 2 SchulG LSA) auf der Grundlage dieser Ermächtigungen Regelungen über die Festlegung von Kapazitätsgrenzen und das Auswahlverfahren erlassen. Nach § 4 Abs. 1 AufnVO kann die Aufnahme in eine bestimmte Schule vom Schulträger abgelehnt werden, wenn deren Aufnahmekapazität erschöpft ist.

13

Die Aufnahmekapazitäten und ein Auswahlverfahren sind gemäß § 4 Abs. 2 AufnVO durch den Schulträger zu regeln. Soweit die Antragsgegnerin die Aufnahmekapazität der IGS A-Stadt mit 112 Schulplätzen in der 5. Jahrgangsstufe für erschöpft ansieht, begegnet dies nach der im zugrunde liegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

14

Die Aufnahmekapazität wird nach § 4 Abs. 4 Satz 1 AufnVO als Zügigkeit angegeben. Sie muss nach Satz 2 der Vorschrift so bemessen sein, dass die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Schule nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sachlichen und fachspezifischen Ausstattung gesichert ist. Die Grundlage für ihre Festlegung nach Satz 3 ist die tatsächliche räumliche Situation der Schule. Bei der Festlegung ist zu berücksichtigen, dass 1. die Vorgaben zur Unterrichtsorganisation für die einzelnen Schulformen beachtet werden und die daraus abzuleitenden Möglichkeiten der Klassen- und Gruppenbildung sowie die jeweilige Stundentafel uneingeschränkt umsetzbar sind und 2. die Raumbedarfe beachtet werden, die sich aus dem von der Schule festgelegten pädagogischen Konzept sachlich begründet als notwendig ableiten lassen, § 4 Abs. 4 Satz 4 Aufnahmeverordnung.

15

Dies zugrunde gelegt, dürfte die Kapazitätsgrenze einer Gesamtschule jedenfalls dann erreicht sein, wenn auf der Grundlage des für das streitige Schuljahr maßgeblichen Erlasses über die Klassenbildung (vgl. Abschnitt 1 Ziffer 1 des Rd.Erl. des MK vom 10.05.2010 – 24-81022 betr. die Unterrichtsorganisation an den Gesamtschulen, SVBl. LSA 2010, 182) sowie der vorhandenen Raumkapazitäten die Bandbreiten für die Bildung von Klassen ausgeschöpft sind. Dem Erlass über die Klassenbildung liegen pädagogische Erfahrungswerte zugrunde, die bei der Bestimmung der Kapazitätsgrenze, also der Klassenstärke, bei welcher der Bildungsauftrag effizient noch verwirklicht werden kann und die Funktionsfähigkeit des Unterrichtsablaufs gesichert ist, herangezogen werden müssen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08. Oktober 2003 – 13 ME 342/03 -, NVwZ-RR 2004, 258, 259). Die Festsetzung der Klassenstärke auf 28 Schüler durch die Antragsgegnerin bildet danach eine zulässige und rechtlich anzuerkennende Festlegung der Kapazitätsgrenze der 5. Jahrgangsstufe der IGS A-Stadt (vgl. dazu auch den Beschluss der Kammer vom 23. Mai 2013 - 6 B 84/13 HAL -, S. 5 f. d.BA mwN).

16

Des Weiteren erscheint es entgegen der Auffassung des Antragstellers gerechtfertigt, für die Kapazitätsberechnung in dem hier streitgegenständlichen Schuljahr 2017/2018 (nur noch) von einer Vierzügigkeit der 5. Jahrgangsstufe der vorgenannten Gesamtschule auszugehen. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die an der IGS A-Stadt vorhandenen Räumlichkeiten mit der Einrichtung von vier Klassen der 5. Jahrgangsstufe im kommenden Schuljahr ausgelastet sein werden, obwohl – oder gerade weil - die vorhergehenden Jahrgänge fünfzügig geführt wurden. Denn gegenwärtig sind an der IGS A-Stadt deutlich mehr Klassen der Klassenstufen 10-13 (mit entsprechendem Raumbedarf) vorhanden als dies in früheren Jahren der Fall war; zum Schuljahr 2017/2018 werden 17 Klassen dieser Jahrgänge an der streitigen Gesamtschule unterrichtet, während sich deren Zahl im Schuljahr 2013/2014 auf 10 beschränkte. Bei den Berechnungen hat sich die Antragsgegnerin an den Planungshinweisen des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt zur mittelfristigen Schulentwicklungsplanung aus dem Jahr 2003 (www.mk.intern.bildung-lsa.de/bil-dung/planungshinweise.pdf, hier: Punkt I.11.) orientiert, in denen der Raumfaktor pro Klasse an Gymnasien – für Gesamtschulen fehlt es an einer Empfehlung – in der Sekundarstufe I mit 1,5 Unterrichtsräumen und in der Sekundarstufe II mit 1,8 Unterrichtsräumen angegeben ist. Danach sollen in den Klassenstufen 5 bis 9 jeweils 1,5 Unterrichtsräume je Klasse und in den Klassenstufen 10 bis 13 jeweils 1,8 Räume je Klasse vorgehalten werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Raumbedarf pro Klasse überhöht veranschlagt worden wäre, hat die Kammer nicht. Die Antragsgegnerin ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass im kommenden Schuljahr an der IGS A-Stadt für die 24 Klassen der Klassenstufen 5 bis 9 die Zahl von 36,0 Unterrichtsräumen und für die 17 Klassen der Klassenstufen 10 bis 13 die Zahl von 30,6 Unterrichtsräumen – insgesamt somit 66,6 Unterrichtsräume – vorzuhalten sind. Dem stehen nach den Feststellungen der Antragsgegnerin, deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu bezweifeln hat, lediglich 56 Unterrichtsräume gegenüber (vgl. die Anlage 4 zur Antragserwiderung Bl. 50 d.GA). Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass die an der IGS A-Stadt vorhandenen Unterrichtsräume bei Aufnahme von 112 Schülerinnen und Schülern in die Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2017/2018 in vollem Maße ausgelastet sein werden.

17

Da diesen zur Verfügung stehenden Schulplätzen der Klassenstufe 5 erheblich mehr Anmeldungen gegenüberstanden – nämlich 185, wobei es sich in 11 Fällen um doppelt anzurechnende Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf handelte – war ein Auswahlverfahren durch den Schulträger erforderlich, das, mittels eines Losverfahrens erfolgen durfte (§ 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufnVO). Soweit der Antragsteller einwendet, die Antragsgegnerin hätte im Rahmen des Auswahlverfahrens keine bzw. nur eine geringere Anzahl an Plätzen für Wiederholer aus der Klassenstufe 5 des Schuljahres 2016/2017 freihalten dürfen, weil nicht mit einer Anzahl von zwei betroffenen Schülern pro Klasse gerechnet werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich zum einen um Erfahrungswerte handeln dürfte und zum anderen etwa nicht benötigte Plätze gemäß Ziffer 4.4 der für die Auswahl maßgeblichen Verwaltungsvorschrift Nr. 02/2017 (Regelung des Auswahlverfahrens zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in den 5. Schuljahrgang der Gesamtschulen der Stadt Halle [Saale] zum Schuljahr 2017/18 und den nachfolgenden Schuljahren) durch nachrückende Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrem zugelosten Rang auf der Warteliste zu besetzen wären.

18

Nach alledem kann der Antragsteller, dem im Auswahlverfahren nur der Rang 146 zugelost worden ist, einen Schulplatz an der gewünschten Schule nicht beanspruchen.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 38.4 des sog. Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Hinblick auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache bei Entscheidung en über die vorläufige Aufnahme an Schulen ist nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt eine Reduzierung des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes nicht angezeigt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. September 2010 – 3 M 395/10, zit. nach juris Rdn. 6 mwN.).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.