Verwaltungsgericht Halle Urteil, 14. Juni 2017 - 6 A 129/14
Gericht
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für den Beigeladenen.
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Die Klägerin ist Trägerin der anerkannten Ersatzschule Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, an den Standorten D. und C-Stadt. Dabei handelt es sich um eine berufsbildende Schule.
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Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 beantragte sie die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für den am 04. Dezember 1959 geborenen Beigeladenen im Fach Naturwissenschaften (Biologie Fachhochschulreife).
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Der Beigeladene verfügt über einen im Jahr 1984 an der Wilhelm-Pieck-Universität Rostock erworbenen Abschluss als Diplomlehrer für Biologie und Chemie. Ausweislich des vorgelegten Lebenslaufes des Beigeladenen war dieser nach Erwerb seines Abschlusses von August 1984 bis Juli 1986 als Lehrer für Biologie und Chemie in den Klassenstufen 5 bis 10 tätig. Im Zeitraum von Juli 1986 bis Juni 1991 war er als Kaderleiter, Sicherheitsinspektor bzw. ab 1990 Gütekontrolleur mit Angelegenheiten der Personalverwaltung, des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes beschäftigt. Im Zeitraum von September 1992 bis September 1995 arbeitete er als Dozent für EDV- und Stützlehre. Seine Aufgabe bestand hierbei in der Vermittlung von Kenntnissen in DOS-, Windows- und Office-Programmen, unter anderem bei Arbeitssuchenden in Firmenschulungen sowie als Stützlehrer in der Ausbildung von Bürokaufleuten. In der Zeit von Oktober 1997 bis Juni 1999 arbeitete der Beigeladene als Bürokaufmann und war in diesem Rahmen mit Kundenakquise, Datenerfassungen sowie Erstellung von Gutachten und Angeboten beschäftigt. Seit Januar 2001 arbeitet er als Dozent für EDV und ist insoweit für die Vermittlung von Windows und Office, ECDL-Schulungen, HTML und Webdesign, Bildbearbeitung unter anderem bei Arbeitssuchenden, Privatzahlern und in Firmenschulungen, als Stützlehrer sowie im Bewerbungstraining bei der Klägerin tätig. Darüber hinaus unterrichtet er nunmehr bei der Klägerin in den Fächern Gesundheits- und Ernährungslehre und Ökologie.
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Der Beklagte lehnte die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung mit Bescheid vom 21. Mai 2014 ab. Zur Begründung führte er aus, im Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife seien die Standards zum Erwerb der Fachhochschulreife zu erbringen. Daher müssten hier zwingend Lehrkräfte mit der Befähigung zum Unterricht in der Sekundarstufe II eingesetzt werden. Dies treffe auf den Beigeladenen nicht zu. Lehrer, die in der Sekundarstufe 2 an vergleichbaren öffentlichen Schulen unterrichten würden, verfügten über das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt an Gymnasien in der Fachrichtung Biologie bzw. über einen Abschluss als Diplomlehrer nach dem Recht der DDR und die Gleichstellung mit dem Lehramt, die sie nach 1991 in der Tätigkeit am Gymnasium bzw. an einer berufsbildenden Schule erworben hätten. Der Beigeladene habe ein Diplomlehrer-Studium in der Fachrichtung Biologie/Chemie erfolgreich absolviert, jedoch die erforderliche Gleichstellung nicht nachgewiesen. Er habe vielmehr nach den Informationen in seinem Lebenslauf ab 1986 nicht mehr an einer öffentlichen Schule gearbeitet, sodass die Gleichstellung mit einem Lehramt nicht erfolgen könne. Damit habe er die Befähigung zum Unterricht in der Sekundarstufe II nicht erworben. Die Unterrichtsgenehmigung sei danach zu versagen gewesen.
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Der Bescheid ist bei der Klägerin am 26. Mai 2014 eingegangen.
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Die Klägerin hat am 26. Juni 2014 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.
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Sie trägt vor, das Kultusministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern habe dem Beigeladenen mit Bescheid vom 13. Juli 1993 entsprechend Art. 37 des Einigungsvertrages die Gleichwertigkeitsbescheinigung dafür erteilt, als Lehrer für die Fächer Biologie und Chemie an allen öffentlichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern, mithin auch an öffentlichen Berufsschulen, tätig sein zu dürfen. Diese Anerkennung gelte unmittelbar für alle anderen neuen Bundesländer, so auch in Sachsen-Anhalt. Insoweit sei auf Ziffer 1 S. 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 07. Mai 1993 zu verweisen. Die Versagung der Unterrichtsgenehmigung erweise sich danach als nicht haltbar.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2014 (Az.: 25.5-81102-51) aufzuheben und festzustellen, dass die Unterrichtsgenehmigung an der von der Klägerin getragenen Ersatzschule Fachschule Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Standorte Dessau und C-Stadt, für das Fach Naturwissenschaften (Biologie/Fachhochschulreife) für den Beigeladenen als erteilt gilt,
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hilfsweise,
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den Beklagten unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, die vorgenannte Unterrichtsgenehmigung für den Beigeladenen zu erteilen,
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äußerst hilfsweise,
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diese Unterrichtsgenehmigung befristet zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus: Zu Gunsten des beigeladenen Lehrers greife weder eine Genehmigungsfiktion noch habe die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für den Beigeladenen. Nach § 16 a Abs. 2 S. 1 SchulG LSA dürfe der Träger einer Ersatzschule nur Lehrerinnen und Lehrer beschäftigen, für die eine Unterrichtsgenehmigung erteilt worden sei. Nach § 16 a Abs. 2 S. 4 SchulG LSA gelte für Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt oder einem entsprechenden Abschluss nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik unter anderem an anerkannten Ersatzschulen die Unterrichtsgenehmigung als erteilt, wenn der Schulträger die Ausübung der Tätigkeit mit den entsprechenden Unterlagen nach Abs. 1 angezeigt habe. Bei dem Beigeladenen greife diese Genehmigungsfiktion nicht ein. Zwar habe der Beigeladene einen Abschluss als Diplomlehrer nach DDR-Recht nachgewiesen. Er habe jedoch nicht entsprechende Unterlagen nach Abs. 1 vorgelegt. Danach seien die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen nachgewiesen würden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer im Werte gleichkommen oder in Ausnahmefällen die wissenschaftliche und pädagogische Eignung durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen werde. Die Ausbildung des Beigeladenen sei unter Berücksichtigung des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 07. Mai 1993 der Ausbildung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nicht gleichwertig, da er schon kurz nach seiner Ausbildung aus dem Schuldienst ausgeschieden sei. Seit Anfang der 90er Jahre habe er nicht im Schuldienst gearbeitet. Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07. Mai 1993 habe eine Anerkennung der in der DDR absolvierten Lehrerausbildung nur für solche Lehrkräfte vorgesehen, die sich zu diesem Zeitpunkt im Schuldienst der neuen Bundesländer und Berlins befanden. Für diese Lehrkräfte seien das zweite Staatsexamen und der Vorbereitungsdienst durch die Bewährung in der Tätigkeit als Lehrer ersetzt worden. Die Einzelheiten des Verfahrens hätten die betroffenen Bundesländer regeln müssen. Der Beigeladene habe für Sachsen-Anhalt die entsprechende Bewährung nicht nachgewiesen, da er nach den vorgelegten Unterlagen Anfang der 90er Jahre nicht an einer öffentlichen Schule unterrichtet habe. Aus der Mitteilung des Kultusministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2014 an den Beigeladenen könne die Klägerin nichts für sich herleiten. In dieser Mitteilung werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Anerkennung seiner Lehrbefähigung in anderen Bundesländern bei der obersten Schulaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes liege. Über die übrigen neuen Bundesländer mache dieses Schreiben keine Angaben. Es greife auch nicht die Genehmigungsfiktion nach § 3 Abs. 1 S. 3, 4 Schift – VO, wonach die Entscheidung über die Genehmigung innerhalb eines Monats nach Bestätigung des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen getroffen werde und andernfalls bis zur endgültigen Entscheidung als erteilt gelte. Die Genehmigungsfiktion greife nicht zu Gunsten des Beigeladenen ein, weil er die Nachweise über die wissenschaftliche Ausbildung gemäß § 16 a Abs. 1 SchulG LSA sowie gegebenenfalls Nachweise über gleichwertige Abschlüsse sowie polizeiliche Führungszeugnisse nicht in dem geforderten Umfang vorgelegt habe.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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1.1. Hinsichtlich der mit dem Hauptantrag begehrten Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 2014 ist die Klage bereits unzulässig.
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Der Beklagte hat mit dem angegriffenen Bescheid die von der Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 2014 für den Beigeladenen beantragte Unterrichtsgenehmigung für das Fach Naturwissenschaften (Biologie Fachhochschulreife) abgelehnt. Dass der Beklagte für die Tenorierung die Formulierung „Der Unterrichtseinsatz … für das Fach Naturwissenschaften (Biologie-Fachhochschulreife) wird hiermit versagt.“ gewählt hat, ist ohne Bedeutung, da sich der Regelungsgehalt der Verfügung sowohl aus der Bezugnahme auf das Antragsschreiben vom 30. Januar 2014 als auch aus ihrer Begründung ergibt, die mit der Feststellung schließt, dass die "Unterrichtsgenehmigung …zu versagen" sei und keinerlei Ausführungen zu einer darüber hinaus beabsichtigten Versagung des Unterrichtseinsatzes des Beigeladenen enthält. Danach ist davon auszugehen, dass der Beklagte über die Versagung der Ablehnung der Unterrichtsgenehmigung hinaus mit dem angegriffenen Bescheid keine Regelung treffen, insbesondere nicht eine gesonderte Regelung zur Versagung des Unterrichtseinsatzes des Beigeladenen treffen wollte. Hierzu bestand auch kein Anlass, da die Klägerin den Beigeladenen bislang nicht als Lehrer im Fach Naturwissenschaften eingesetzt hatte und ein entsprechender Einsatz ohne Genehmigung auch nicht angekündigt war.
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Der Klägerin steht für die bloße Anfechtung der Antragsablehnung ohne gleichzeitiges Verpflichtungsverlangen jedoch ein Rechtschutzbedürfnis nicht zur Seite. Denn die isolierte Aufhebung des Bescheides würde selbst im Fall der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung weder die Rechtsstellung der Klägerin verbessern noch wäre sie geeignet, eine endgültige Streitbeilegung herbeizuführen (BVerwG, Beschluss vom 07. März 2002, Az: 4 BN 60/01, NVwZ 2002, 869, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2016, Az: 20 L 4078/15.A). Die Klägerin hätte keinen Nutzen davon, wenn nur die Ablehnung aufgehoben werden würde, da sie den Erhalt bzw. die Feststellung des Vorliegens einer Genehmigung begehrt. Insofern ist Sie auf die Verpflichtungsklage bzw. die Feststellungsklage als effektivem Rechtsmittel zu verweisen. Die Klägerin kann insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, dass eine Genehmigungsfiktion nach § 16 a Abs. 2 SchulG LSA eingetreten sei, die im Fall der Aufhebung der ablehnenden Verfügung "aufleben" würde. Selbst wenn dies der Fall wäre, enthielte eine entsprechende Aufhebung der angegriffenen Bescheides durch Urteil nicht die von der Klägerin begehrte Feststellung der von ihr behaupteten Genehmigungsfiktion.
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1.2. Soweit die Klägerin die Feststellung der Genehmigungsfiktion begehrt, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.
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Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zulässig, da die Klägerin mit Feststellung des Vorliegens einer fiktiven Genehmigung die Feststellung des Bestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses begehrt. Dieses Begehren kann auch nicht im Wege einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgt werden, so dass die Feststellungsklage auch nicht subsidiär ist gemäß § 43 Abs.2 S.1 VwGO.
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Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet.
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Die Genehmigung zur Erteilung von Unterricht gilt nicht schon als erteilt im Sinne der Genehmigungsfiktion des § 16 a Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. LSA, S. 68). Danach gilt die Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt oder einem entsprechenden Abschluss nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik an anerkannten Ersatzschulen und Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung, sofern diese Finanzhilfe nach § 18 Abs. 2 erhalten, als erteilt, wenn der Schulträger die Ausübung der Tätigkeit der zuständigen Schulbehörde mit den entsprechenden Unterlagen gemäß Absatz 1 angezeigt hat.
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Die gesetzliche Fiktion kann danach nur vom Schulträger ausgelöst werden, indem dieser – in den von ihm als unproblematisch eingestuften Fällen – nicht die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für eine bestimmte Lehrkraft beantragt, sondern lediglich deren Tätigkeit in der von ihm getragenen Schule gegenüber dem Landesschulamt anzeigt. Der vom Beklagten verwendete Formularvordruck sieht demgemäß als vom Schulträger zu wählende Alternativen die "ANZEIGE des Unterrichtseinsatzes" und den "ANTRAG auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung" vor. Von diesen beiden Alternativen hat der Beklagte in dem bei den Akten befindlichen und von ihm mit Datum vom 30. Januar 2014 ausgefüllten Vordruck durch entsprechendes Durchstreichen der "Anzeige" - Alternative klargestellt, dass er einen Antrag auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für den Beigeladenen an der von ihm getragenen Fachschule Sozialwesen stelle. Liegt demzufolge bereits keine Anzeige im Sinne von § 16 a Abs. 2 S. 4 SchulG LSA vor, so kann die vom Gesetz aufgestellte Genehmigungsfiktion schon aus diesem Grund nicht eingreifen.
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2. Soweit die Klägerin hilfsweise einen Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung zugunsten des Beigeladenen für das Fach Naturwissenschaften (Biologie – Fachhochschulreife) gestellt hat, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht der in Rede stehende Anspruch nicht zu.
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Maßgeblich ist insoweit in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rdn. 217; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rdn. 102 ff., jew. mwN.). Die Eignung des Beigeladenen als Lehrkraft für das Fach Naturwissenschaften (Biologie - Fachhochschulreife) bestimmt sich danach nach Maßgabe des § 16a Abs. 1 SchulG LSA iVm. § 3 Abs. 5 und 6 der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft (Schift-VO) vom 04. August 2015 (GVBl. LSA S. 390, 569). Gemäß §16a Abs.1 Satz1 SchulG LSA sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung von Lehrkräften erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen im Werte gleichkommen oder in Ausnahmefällen die wissenschaftliche und pädagogische Eignung durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird. Die pädagogische Eignung kann nach § 3 Abs. 5 Schift-VO in der Regel durch eine mindestens dreijährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit, in der mindestens die Hälfte der an der vergleichbaren öffentlichen Schule gültigen Regelstundenzahl unterrichtet wurde, nachgewiesen werden. Bei nicht mindestens dreijähriger Unterrichtstätigkeit erteilt das Landesschulamt eine befristete Unterrichtsgenehmigung. Die wissenschaftliche Eignung ist nach § 3 Abs. 6 Schift-VO nachgewiesen, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung im Werte nicht hinter der im § 16a Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geforderten Ausbildung zurücksteht.
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Der Beigeladene verfügt entgegen der Auffassung der Klägerin gegenwärtig weder über eine der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommende Ausbildung nebst staatlicher bzw. staatlich anerkannter Prüfung (1.) noch hat er die geforderte Eignung durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen (2.).
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(1.) Der Beigeladene verfügt nicht über eine Ausbildung, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommt i.S.d. § 16 a Abs. 1 SchulG LSA. Ohne Erfolg verweist die Klägerin insoweit auf Art. 37 des Einigungsvertrages. In Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr ist geregelt, dass in der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche oder akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Art. 3 genannten Gebiet weiter gelten. Für Lehramtsprüfungen gilt nach Art. 37 Abs. 2 EinigVtr das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren, wobei die Kultusministerkonferenz entsprechende Übergangsregelungen treffen soll. Art. 37 Abs. 4 EinigVtr sieht vor, dass die bei der Neugestaltung des Schulwesens in dem in Art. 3 genannten Gebiet erforderlichen Regelungen von den in Art. 1 genannten Ländern getroffen werden. Die notwendigen Regelungen zur Anerkennung von Abschlüssen schulrechtlicher Art sollen danach in der Kultusministerkonferenz vereinbart werden. Danach ist nicht davon auszugehen, dass in der Deutschen Demokratischen Republik erworbene Lehramtsabschlüsse in den "neuen Bundesländern" ohne das Hinzutreten weiterer Voraussetzungen den heute geforderten Abschlüssen gleichzusetzen sind. Die Kultusministerkonferenz hat vielmehr auch für das in Art. 3 EinigVtr genannte Gebiet bestimmte Voraussetzungen für eine entsprechende Gleichstellung vereinbart.
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Die Konferenz setzt dabei zwar kein Gesetzesrecht, sondern gibt als Instrument des kooperativen Föderalismus lediglich Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis der Länder (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. Januar 1999 - 6 B 19.98 -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2015, 4 S 1652/15, juris). Ihre Beschlüsse binden die Mitglieder als Ergebnis gemeinsamer Willensbildung grundsätzlich nur politisch. Je nach Regelungsgegenstand und Form der Absprache können sie im Einzelfall zwar darüber hinaus auch eine rechtliche Bindung der Mitglieder bewirken (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. Oktober 1997 - 13 M 4160/97 -, NJW 1997, 3456, und VG Meiningen, Beschluss vom 14. Januar 1998 - 8 E 1385/97.Me -, Juris, jeweils zur Bindung der Kultusminister an zeitliche Vereinbarungen zur Einführung der Rechtschreibreform). Die Beschlüsse haben aber auch in solchen Fällen keine Gesetzeskraft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 2.97 -, BVerwGE 106, 253; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. Oktober 1997, a.a.O.; VG Meiningen, Beschluss vom 14. Januar 1998, a.a.O.). Rechtlich verbindlich gegenüber anderen Personen als den Konferenzmitgliedern werden sie deshalb stets nur durch die Transformation in Landesrecht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. Oktober 1997, a.a.O.: „nicht ‚self-executing‘“; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2008 - 18 K 4758/07 -, Juris, m.w.N.), in dessen Rahmen sie dann mittelbar - etwa ermessenslenkend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 1997 - 9 S 2096/96 -, VGHBW-Ls 1998, Beilage 1, B 2) - Bedeutung erlangen können. Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz erlangen danach vorliegend allerdings insoweit Bedeutung, als sie als Auslegungshilfe für die Frage der Gleichwertigkeit der Lehrerausbildung i.S.d. § 16 a Abs. 1 SchulG LSA herangezogen werden können.
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Im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07. Mai 1993 (Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen) heißt es hierzu unter 2., dass der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrkräfte mit einer in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für das Gebiet der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen "durch die Bewährung in der Tätigkeit als Lehrerin bzw. als Lehrer ersetzt" wird. Die in diesem Rahmen notwendigen Feststellungen sollen nach Landesrecht erfolgen. "Als Orientierungsrahmen" wird hier unter anderem eine "mindestens einen Zeitraum von drei bis vier Jahren insgesamt umfassende Bewährungszeit" vorausgesetzt, wobei "wegen der schulischen Neuorganisation mindestens sechs Monate der Bewährung ab Schuljahresbeginn 1991/92 zurückgelegt werden" sollen.
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Der Beklagte ist danach zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Beigeladenen absolvierte Ausbildung der Ausbildung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen bereits deshalb nicht gleichkommt, weil er nach seiner Ausbildung lediglich ca. 2 Jahre als Lehrer im Schuldienst und seit Anfang der 1990er Jahre gar nicht mehr im Schuldienst gearbeitet hat. Offen bleiben kann insoweit, ob der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07. Mai 1993 eine Anerkennung der in der DDR absolvierten Lehrerausbildung ohnehin nur für solche Lehrkräfte vorgesehen hat, die sich zu diesem Zeitpunkt im Schuldienst der neuen Bundesländer und Berlins befanden.
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Der erforderliche "Eignungsnachweis" ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Kultusministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 1993. Hierin teilte das Kultusministerium dem Beigeladenen unter anderem folgendes mit:
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"Gemäß Artikel 37 Einigungsvertrag gelten in der ehemaligen DDR erworbene oder staatlich anerkannte berufliche und akademische Abschlüsse in den neuen Bundesländern weiter.
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Das trifft auch für Ihren Abschluß als "Diplomlehrer für Biologie und Chemie" zu. Insoweit gilt der vorliegende Abschluss weiterhin als Lehrbefähigung für die Fächer Biologie und Chemie an öffentlichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern.
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Die Feststellung der Gleichwertigkeit … ist für Lehrerabschlüsse nicht vorgesehen…"
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Eine den Beklagten rechtlich bindende Anerkennung des Abschlusses des Beigeladenen als "gleichwertig" i.S.d. § 16 a Abs. 1 SchulG LSA ergibt sich hieraus nicht. Das Schreiben enthält zunächst den Hinweis auf Art. 37 Einigungsvertrag und die hierin (vgl. Abs. 1 Satz 1) vorgesehene Weitergeltung der in der ehemaligen DDR erworbenen beruflichen und akademischen Abschlüsse. Dem Beigeladenen wird ferner mitgeteilt, dass er danach weiterhin über die Lehrbefähigung an öffentlichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern verfüge. Eine Aussage über die Anerkennung seines Abschlusses in anderen Bundesländern ist hierin nicht enthalten. Es handelt sich bei besagtem Schreiben insbesondere nicht um eine Gleichwertigkeitsfeststellung i.S.d. Art. 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag. Danach wird die Gleichwertigkeit auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt. Im besagten Schreiben wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Feststellung der Gleichwertigkeit i.d.S. für Lehrabschlüsse nicht vorgesehen sei.
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Eine Bindungswirkung dieser "Anerkennung" ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus Ziff. 1 Satz 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 07. Mai 1993 (Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen). Unabhängig davon, dass die Konferenz – wie bereits festgestellt – kein Gesetzesrecht setzt, sondern als Instrument des kooperativen Föderalismus lediglich Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis der Länder gibt, ist eine entsprechende Bindungswirkung hierin auch nicht vorgesehen.
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So bezieht sich Ziff. 1 Satz 2 des Beschlusses auf die in Anlage 1 vorgenommene Zuordnung der in der ehemaligen DDR angebotenen Lehrerausbildungsgänge zu den in den "neuen" Ländern bzw. Berlin geltenden Laufbahnen. Eine Aussage über die Verbindlichkeit einer in einem Bundesland vorliegenden "Anerkennung" auf andere Bundesländer ist hierin nicht enthalten. Für den durch den Beigeladenen erworbenen Abschluss sieht Anlage 1, Ziff. 2.1. für die hierin vorgesehene Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe vielmehr ebenfalls eine Bewährungsfeststellung durch Verwendung im Unterricht in einer Schulart der Sekundarstufe I, im Unterricht im Gymnasium oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule vor.
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Ein Hinweis auf die gegenseitige Anerkennung unter den Ländern ergibt sich aus Ziff. 3 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 07. Mai 1993. Darin heißt es, dass die Zuordnung entsprechend der Anlage 1 auch einer gegenseitigen Anerkennung unter den Ländern zugrunde gelegt wird. Hieraus lässt sich indes allenfalls folgern, dass nach den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz einer gegenseitigen Anerkennung von Abschlüssen die gleichen – in Anlage 1 aufgestellten – Maßstäbe zugrunde gelegt werden sollen. Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Bindungswirkung der in einem Bundesland vorgenommenen Anerkennung eines Abschlusses für andere Bundesländer sind dieser Formulierung – unabhängig von deren Zulässigkeit – hingegen nicht zu entnehmen.
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Überdies enthält die "Anerkennung" auch keine Aussage darüber, dass die Lehrbefähigung des Beigeladenen auch die Tätigkeit in der Sekundarstufe II umfasst, was vorliegend erforderlich wäre.
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(2.) Der Beigeladene hat seine wissenschaftliche und pädagogische Eignung auch nicht durch gleichwertige freie Leistungen i.S.d. § 16 a Abs. 1 SchulG LSA nachgewiesen. Denn er verfügt jedenfalls nicht über die erforderliche wissenschaftliche Eignung. Diese ist nach § 3 Abs. 6 Schift-VO nachgewiesen, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung im Werte nicht hinter der im § 16a Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geforderten Ausbildung zurücksteht. Für öffentliche Schulen müssen Lehrkräfte, die sich für die Schuldienstlaufbahn bewerben wollen, die Laufbahnbefähigung für das dem Anforderungsprofil entsprechende Lehramt besitzen (Ziffer 2.1 der Erlasses des MK vom 27.11.2014, Einstellungsverfahren an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, im folgenden „Erlass MK“). Bewerbungen von Bewerbern ohne die Befähigung für ein Lehramt können in das Auswahlverfahren einbezogen werden, wenn sie über ein erfolgreich abgeschlossenes und für die gesuchte Fachrichtung oder das gesuchte Fach einschlägiges Hochschulstudium verfügen, welches an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss beendet wurde (vgl. Ziffer 2.4 Erlass MK). Da es sich bei der Schule der Klägerin um eine berufsbildende Schule handelt, hat sich das erforderliche Niveau der wissenschaftlichen Qualifikation der Lehrkraft am Maßstab der Qualifikation von Lehrkräften an einer berufsbildenden öffentlichen Schule zu orientieren. Damit ist eine wissenschaftliche Qualifikation zur Unterrichtung in Schulen der Sekundarstufe II erforderlich. Im vorliegenden Fall besitzt der Beigeladene lediglich ein Hochschulstudium, welches ihn für den Unterricht in den Fächern Biologie und Chemie in der Sekundarstufe I wissenschaftlich qualifiziert. So geht aus Anlage 1, Tabelle 2.1 zur Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 hervor, dass bei Diplomlehrern mit Lehrbefähigung für 2 Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 – 10) die fachliche Vorbildung bzw. die Voraussetzungen für den Einsatz in den Schularten der Sekundarstufe I gegeben sind. Der Beigeladene verfügt danach jedenfalls nicht über die wissenschaftliche Eignung für einen Einsatz in der Sekundarstufe II. Unerheblich ist insoweit, ob – wie der Beigeladene einwendet – in den 1980er Jahren Lehrer mit einer Lehrbefähigung an der Allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule auch an Erweiterten Oberschulen eingesetzt wurden. Auch dies ändert nichts daran, dass sein Diplom ausdrücklich die Lehrbefähigung für die Allgemeinbildende Polytechnische Oberschule, nicht jedoch für die Erweiterte Oberschule ausweist. Der Beigeladene, der nach eigenem Bekunden seit Klageerhebung weiter als Dozent für EDV sowie Ernährungs- und Gesundheitslehre und Ökologie bei der Klägerin gearbeitet hat, hat seine wissenschaftliche Eignung auch nicht durch sonstige Leistungen nachgewiesen. Das Vorliegen der pädagogischen Eignung kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.
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3. Auch die äußerst hilfsweise beantragte Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung für den Beigeladenen kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. § 3 Abs. 5 Schift-VO sieht zwar die Möglichkeit der Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung für die Fälle vor, in denen eine mindestens dreijährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit nicht nachgewiesen werden kann. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur für die Fälle, in denen ausschließlich die pädagogische Eignung i.S.d. § 3 Abs. 5 Schift-VO (noch) nicht nachgewiesen ist. Die wissenschaftliche Eignung i.S.d. § 3 Abs. 6 Schift-VO ist in jedem Fall vor Erteilung der Unterrichtsgenehmigung nachzuweisen und kann nicht im Rahmen einer befristeten Genehmigung "nachgeholt" werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO entsprechend dem Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -.
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Annotations
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter. In dem in Artikel 3 genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt. Rechtliche Regelungen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften über die Gleichstellung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen sowie besondere Regelungen in diesem Vertrag haben Vorrang. Das Recht auf Führung erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel bleibt in jedem Fall unberührt.
(2) Für Lehramtsprüfungen gilt das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren. Die Kultusministerkonferenz wird entsprechende Übergangsregelungen treffen.
(3) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Abschlußprüfungen und Gesellenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen stehen einander gleich.
(4) Die bei der Neugestaltung des Schulwesens in dem in Artikel 3 genannten Gebiet erforderlichen Regelungen werden von den in Artikel 1 genannten Ländern getroffen. Die notwendigen Regelungen zur Anerkennung von Abschlüssen schulrechtlicher Art werden in der Kultusministerkonferenz vereinbart. In beiden Fällen sind Basis das Hamburger Abkommen und die weiteren einschlägigen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz.
(5) Studenten, die vor Abschluß eines Studiums die Hochschule wechseln, werden bisher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen nach den Grundsätzen des § 7 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen (ABD) oder im Rahmen der für die Zulassung zu Staatsprüfungen geltenden Vorschriften anerkannt.
(6) Die auf Abschlußzeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik bestätigten Hochschulzugangsberechtigungen gelten gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 und seiner Anlage B. Weitergehende Grundsätze und Verfahren für die Anerkennung von Fachschul- und Hochschulabschlüssen für darauf aufbauende Schul- und Hochschulausbildungen sind im Rahmen der Kultusministerkonferenz zu entwickeln.
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(1) In der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter. In dem in Artikel 3 genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt. Rechtliche Regelungen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften über die Gleichstellung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen sowie besondere Regelungen in diesem Vertrag haben Vorrang. Das Recht auf Führung erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel bleibt in jedem Fall unberührt.
(2) Für Lehramtsprüfungen gilt das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren. Die Kultusministerkonferenz wird entsprechende Übergangsregelungen treffen.
(3) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Abschlußprüfungen und Gesellenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen stehen einander gleich.
(4) Die bei der Neugestaltung des Schulwesens in dem in Artikel 3 genannten Gebiet erforderlichen Regelungen werden von den in Artikel 1 genannten Ländern getroffen. Die notwendigen Regelungen zur Anerkennung von Abschlüssen schulrechtlicher Art werden in der Kultusministerkonferenz vereinbart. In beiden Fällen sind Basis das Hamburger Abkommen und die weiteren einschlägigen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz.
(5) Studenten, die vor Abschluß eines Studiums die Hochschule wechseln, werden bisher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen nach den Grundsätzen des § 7 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen (ABD) oder im Rahmen der für die Zulassung zu Staatsprüfungen geltenden Vorschriften anerkannt.
(6) Die auf Abschlußzeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik bestätigten Hochschulzugangsberechtigungen gelten gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 und seiner Anlage B. Weitergehende Grundsätze und Verfahren für die Anerkennung von Fachschul- und Hochschulabschlüssen für darauf aufbauende Schul- und Hochschulausbildungen sind im Rahmen der Kultusministerkonferenz zu entwickeln.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.