Verwaltungsgericht Halle Teilurteil, 08. Nov. 2017 - 5 A 431/16

published on 08/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Halle Teilurteil, 08. Nov. 2017 - 5 A 431/16
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Gericht

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Tatbestand

1

Der Kläger begehrt, den Beklagten zu verurteilen, ihm im Kalenderjahr 2014 einen höheren Familienzuschlag zu zahlen.

2

Der Kläger ist Beamter des Beklagten und bekleidete das Amt eines Oberregierungsrates.

3

Am 11. November 2014 beantragte er, ihm einen "angemessenen, verfassungsgerechten" Zuschlag für sein drittes Kind zu gewähren. Er vertrat die Ansicht, der Familienzuschlag für das dritte Kind erreiche nicht das verfassungsrechtliche Minimum.

4

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2016 zurück. Zur Begründung führte er – soweit hier von Bedeutung – im Wesentlichen aus, die Alimentation des Klägers sei hinsichtlich seines dritten Kindes amtsangemessen. Dies würden die beigefügten Berechnungen für die Jahre 2014 bis 2016 belegen. Diese berücksichtigten hinsichtlich der angemessenen Wohnkosten die Verwaltungsrichtlinie zu dem Bedarf für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II im Geltungsbereich der Stadt Halle/Saale. Insoweit habe er – der Beklagte – die Verhältnisse des Dienstortes zugrunde gelegt.

5

Am 22. Juli 2016 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, der ihm im Jahr 2014 gewährte Familienzuschlag sei nicht verfassungskonform. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 – Maßstäbe zur Alimentation kinderreicher Familien entwickelt und zugleich die Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern als verfassungswidrig beanstandet. Das Bundesverfassungsgericht habe in dieser Entscheidung eine Regelungsanordnung dergestalt getroffen, dass ab dem 1. Januar 2000 jeder Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfes eines Kindes habe. Diese Vollstreckungsanordnung gelte noch. Der von dem Beklagten angenommene gewichtete Regelsatz sei nicht zu beanstanden. Allerdings müsse dieser um einen Zuschlag in Höhe von 20 % erhöht werden. Zusätzlich seien Leistungen zur Bildung und Teilhabe zu berücksichtigen. Dies ergebe sich u.a. aus dem Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern. Das bedeute, dass neben Sonder- und Mehrbedarfen sowie dem Versicherungsschutz für den Krankheits- und Pflegefall zusätzliche Aufwendungen im Bereich Bildung und Teilhabe anzuerkennen seien. Dies dürfe sich nicht – wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt habe – auf 10,00 EUR an Kosten zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Gemeinschaftsleben sowie 8,33 EUR monatlich als persönlicher Schulbedarf beschränken. Es müsse auch noch ein Bedarf für eintägige Schul- und Kitaausflüge, mehrtägige Klassen- und Gruppenfahrten, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderung, außerschulische Lernförderung und gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung gewährt werden. Zusammengefasst würde sich folgender Bedarf ergeben:

6

 Eintägige Schul- und Kitaausflüge

        

  5,42 EUR,

 Mehrtägige Klassen- und Gruppenfahrten

        

 17,58 EUR,

 Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf

        

 8,33 EUR,

 Schülerbeförderung

        

 5,00 EUR,

 Außerschulische Lernförderung

        

 81,12 EUR,

 gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

        

 43,00 EUR,

 Summe

        

  160,45 EUR.

7

Diese Werte seien pauschaliert anzusetzen. Auf die konkreten Aufwendungen des Klägers dürfe es nicht ankommen.

8

Der Beklagte habe zudem die Kosten für die Miete fehlerhaft ermittelt. Weder die angesetzte Quadratmeterzahl von 10 m² noch die Höhe der Miete unter Zugrundelegung der Verhältnisse der Stadt Halle/Saale seien richtig. Es sei vielmehr von dem bundeseinheitlichen Durchschnitt auszugehen und für das dritte Kind 11 m² zusätzlicher Wohnflächenbedarf anzusetzen. Allerdings sei fraglich, ob die vom Bundesverfassungsgericht angenommenen 11 m² noch zu halten seien. Der Existenzminimumbericht gehe von einem pauschalierten Bedarf von 12 m² je Kind aus. Das ergebe zusammenfassend für das Jahre 2014 folgenden Bedarf:

9

 a) gewichteter Regelsatz

        

 258,11 EUR

 b) 20 %iger Aufschlag

        

 51,62 EUR

 c) Bildungs- und Teilhabeleistungen

        

 160,45 EUR

 d) durchschnittliche Bruttokaltmiete

        

 85,20 EUR

 e) 20 %-iger Aufschlag

        

 17,04 EUR

10

was zu einer Zwischensumme von 572,42 EUR führe. Erhöhe man diesen Bedarf um 15 %, ergebe sich ein Gesamtbedarf von 658,28 EUR.

11

Für das Jahr 2015 ergebe sich nachfolgende Berechnung:

12

 a) gewichteter Regelsatz

        

 263,78 EUR

 b) 20 %-iger Aufschlag

        

 52,76 EUR

 c) Bildungs- und Teilhabeleistungen

        

 160,45 EUR

 d) durchschnittliche Bruttokaltmiete

        

 86,28 EUR

 e) 20 %-iger Aufschlag

        

 17,28 EUR

13

das ergebe eine Zwischensumme von 580,00 EUR. Erhöhe man diesen Bedarf um 15 %, ergebe sich ein Gesamtbedarf von 667,61 EUR.

14

Aus der obigen Rechnung ergebe sich im Jahr 2014 ein Fehlbetrag in Höhe von monatlich 230,88 EUR und im Jahr 2015 von monatlich 231,50 EUR.

15

Der Kläger mache zugleich die verfassungswidrig zu gering bemessene Alimentation auch für das Jahr 2016 und die Folgejahre geltend.

16

Der Kläger beantragt,

17

den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum ab 1. Januar 2014 einen amtsangemessenen Familienzuschlag für sein drittes Kind zu zahlen und die Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen,

18

hilfsweise,

19

festzustellen, dass der Familienzuschlag für den Kläger ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid.

23

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 sei zu Streitjahren ergangen, in denen der Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht gehabt habe. Daher sei es nachvollziehbar, dass das Bundesverfassungsgericht bundesweite Kriterien angewandt habe. Dem sei das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in den Urteilen vom 13. Dezember 2007 gefolgt und habe entweder bundesweite Durchschnittssätze oder sogar noch Durchschnittssätze aus den alten Bundesländern herangezogen. Ausgehend von der Föderalismusreform, die am 1. September 2006 in Kraft getreten sei, habe das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 5. Mai 2015 und 17. November 2015 entschieden, dass hinsichtlich der Prüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation auf regionale Parameter zurückzugreifen sei. So sei ein Vergleich zwischen der Besoldungsentwicklung und der Tarifentwicklung im jeweiligen Land vorzunehmen. Ebenso sei der Besoldungsindex mit dem Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land zu vergleichen. Hieraus sei zu folgern, dass das Bundesverfassungsgericht in einer erneuten Entscheidung über die Höhe des Familienzuschlages für das dritte Kind ebenfalls regionale Kriterien anwenden würde. Es fehle bisher an Rechtsprechung, ob und inwieweit bei der Berechnung zwischen dem Abstand der Beamtenfamilie mit zwei Kindern und der Beamtenfamilie mit drei Kindern auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II anzusetzen seien. Dazu habe das Bundesverfassungsgericht noch keine Ausführungen machen können, da diese Leistungen 1998 noch nicht gewährt worden seien. Aus der neueren Rechtsprechung lasse sich für diese Frage ebenfalls nichts ableiten. Da die Leistungen für Bildung und Teilhabe nur auf Antrag erfolgten und auch nicht jedem Kind gewährt würden, könne auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen zwingend zu berücksichtigen seien. Der schulische Bedarf von 100,00 EUR jährlich könne nur bei schulpflichtigen Kindern entstehen. Er wäre möglicherweise nicht zu berücksichtigen, wenn das jüngste Kind noch nicht schulpflichtig sei. Die monatlichen Beiträge in Höhe von maximal 10,00 EUR zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft wären möglicherweise nur in Ansatz zu bringen, wenn auch das jüngste Kind des Klägers entsprechende Aufwendungen hätte.

24

Zur Berechnung im Einzelnen sei folgendes auszuführen: Der durchschnittliche Sozialhilferegelsatz sei unstreitig und werde auch vom Kläger akzeptiert. Der Zuschlag in Höhe von 20 % des Regelsatzes könne nicht fortgeführt werden. Die einmaligen Leistungen, die damit abgebildet werden sollten, würden nicht mehr gewährt, stattdessen seien die Regelsätze deutlich angehoben worden. Damit müsse auch der Zuschlag entfallen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg.

25

Der Bedarf für die Unterkunft müsse regionalisiert werden. Es könne nicht mehr auf die bundesweiten Verhältnisse abgestellt werden, sondern es müssten die Verhältnisse am Dienstort herangezogen werden. Das ergebe im Falle des Klägers einen niedrigeren Bedarf an zusätzlicher Wohnfläche, nämlich von 10 m² und es könnten auch nur die Kosten, die am Dienstort anfielen, berücksichtigt werden. Die antragsabhängigen gesonderten Leistungen für Bildung und Teilhabe könnten nicht berücksichtigt werden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Schnitt beantragt und ausgezahlt würden. Das sehe auch der Existenzminimumbericht so. Dort würden jährlich 100,00 EUR für den Schulbedarf, monatlich 3,00 EUR für Ausflüge in Schulen und Kindertagesstätten sowie monatlich 10,00 EUR für gesellschaftliche Teilhabe berücksichtigt. Für den Schulbedarf könnten nur die 100,00 EUR jährlich berücksichtigt werden. Von einem höheren Aufwand könne nicht ausgegangen werden. Dieser sei aus dem Sozialgeld zu bestreiten, einen Anspruch nach dem SGB II gebe es nicht. Wenn überhaupt, könnten die übrigen Werte nur anhand des statistischen Durchschnitts berücksichtigt werden, weshalb man zu deutlich niedrigeren Werten als denen des Klägers kommen würde.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich des Hauptantrages entscheidungsreif.

28

Der Hauptantrag ist nicht begründet. Der Kläger verfügt über keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist insoweit im Ergebnis nicht zu beanstanden; er beschränkt sich auf die Ablehnung einer zusätzlichen Leistung auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung.

29

Für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Alimentation fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Er hat – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – die vom Landesbesoldungsgesetz vorgesehene Alimentation in den Streitjahren einschließlich des Kinderzuschlages für das dritte Kind erhalten. Insoweit stehen dem Kläger keine weiteren Zahlungen zu.

30

Ein Anspruch auf die vom Kläger begehrte Zahlung folgt auch nicht aus der Vollstreckungsanordnung (Nr. 2 der Tenorierung) im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (– 2 BvL 26/91 u. a. – BVerfGE 99, 300). Diese Vollstreckungsanordnung ermöglicht es den Gerichten, Beamten weitere Leistungen zuzusprechen, wenn der Gesetzgeber die beanstandete Rechtslage nicht bis zum 1. Januar 2000 beseitigt hat.

31

Die Vollstreckungsanordnung ist bisher nicht gegenstandslos geworden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 7. Juni 2017 – 3 A 1058/15 – juris Rn. 27; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juni 2016 – 4 S 1094/15 – juris). Diese ist auch nach Überzeugung der Kammer auf die Besoldung der Jahre 2014 bis 2016, die hier in erster Linie im Streit stehen, weiterhin anzuwenden. Sie dient insoweit als eine Rechtsgrundlage, um Besoldungsleistungen einem Beamten zuzusprechen, ohne dass die Gesetzesbindung im Besoldungsrecht dem entgegensteht. Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit der auf § 35 Bundesverfassungsgerichtsgesetz beruhenden Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts. Dieser Teil der Entscheidungsformel enthält als normersetzende Interimsregelung einen selbständigen Ausspruch, der eine Ermächtigung zu einer gesetzesreformatorischen Judikatur der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist (vgl. OEufach0000000014, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 1 L 137/06 – juris Rn. 25 ff.; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 34.02 - juris).

32

Dass sich die Vollstreckungsanordnung mittlerweile erledigt haben soll, behauptet der Beklagte selbst nicht. Das ist auch nach Prüfung der Kammer nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat in der Zwischenzeit nicht aus eigener Kompetenz Maßstäbe gebildet und Parameter festgelegt, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten und Richter bemessen worden sind (vgl. zu diesen Maßstäben OEufach0000000014 a.a.O., Rn. 30). Durch den Erlass des neuen Besoldungsgesetzes (Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt (BesNeuRG LSA) vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68)) hat der Gesetzgeber des Beklagten keine eigenen Maßstäbe gebildet. Zwar ist der Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder durch dieses Gesetz deutlich angehoben worden, zugleich ist aber die früher gewährte Jahressonderzahlung entfallen. Das diente ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 5/2477 S. 232) aber ausschließlich dazu, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung ergangene Musterentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg pauschal umzusetzen, um eine Berechnung in jedem Einzelfall zu vermeiden. Eine Modifikation ist auch nicht durch die Prüfung eines Erhöhungsbedarfes im Rahmen der Schaffung der §§ 23b und 23c Besoldungsversorgungsergänzungsgesetz (Gesetz zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 654), Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 356)) erfolgt. Der Gesetzgeber hat mit diesen Regelungen nur eine Erhöhung der Grundgehälter und Amtszulagen vorgenommen, der Familienzuschlag ist dagegen nicht verändert worden.

33

Zur Klärung der Frage, ob eine weitere Leistung auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung zuzusprechen ist, hat die Kammer die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Ihr ist dabei auch in Einzelheiten eine Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt (OEufach0000000014, a.a.O., Rn. 33; BVerwG, a.a.O.). Soweit sich im Rechengang in der ein- oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist das unbeachtlich. Modifikationen kann insoweit nur der Gesetzgeber oder das Bundesverfassungsgericht herbeiführen (vgl. BVerwG a.a.O.). Modifikationen sind aber nicht nur auf Änderungen des Besoldungsgesetzes beschränkt, sondern können auch andere Bereiche, wie das Sozialrecht, betreffen. So kann die Vollstreckungsanordnung sinnvoll weiterhin angewandt werden, obwohl am 1. Januar 2005 das Bundessozialhilfegesetz weitgehend durch das Sozialgesetzbuch 12. Buch - SGB XII - ersetzt wurde (vgl. OEufach0000000014 a.a.O., Rn. 37). Der durchschnittliche sozialhilferechtliche Gesamtbedarf eines Kindes kann ohne Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch nach dem SGB XII berechnet werden. Der Zweck der Leistungen bleibt derselbe (vgl. hierzu OEufach0000000014, a.a.O., Rn. 37 bis 43). Allerdings sind die früheren einmaligen Leistungen nahezu vollständig in die Regelsätze eingearbeitet worden. Der vom Bundesverfassungsgericht ausgeworfene Zuschlag von 20 % zur Abgeltung einmaliger Leistungen ist durch die Neuregelung und die Schaffung höherer Regelsätze nicht weiter anzuwenden (vgl. OEufach0000000014 a.a.O., Rn. 42).

34

Aufgrund der Modifikationen im Sozialrecht ist zudem ein Bedarf für Bildung und Teilhabe zu berücksichtigen, soweit der Gesetzgeber selbst einen ganz bestimmten Betrag ausgeworfen hat. Das gilt für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 34 Abs. 3 SGB XII in Höhe von jährlich 100,00 EUR und für einen Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von 10,00 EUR monatlich nach § 34 Abs. 7 SGB XII. Diese Leistungen sind bedarfserhöhend einzuberechnen. Eine weitere Modifikation der Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts ist der Kammer verwehrt.

35

So kann die Kammer keine Leistungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, Schülerbeförderung, eine ergänzte Lernförderung oder die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung auswerfen. Solche Leistungen sind zwar nach § 34 SGB XII Leistungen, die auf Antrag neben dem Regelsatz erbracht werden. Das Gesetz sieht aber keine Leistung in einer bestimmten Höhe vor, sondern bindet sie an die tatsächlichen Aufwendungen. In welchem Umfange diese Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden, kann allenfalls über statistische Erhebungen ermittelt werden. Dazu ist das Gericht aber bei der Anwendung der Vollstreckungsanordnung nicht berechtigt. Jede Berücksichtigung solcher Ansprüche würde eine Modifikation der Berechnungsmethode ergeben, ohne dass diese auf eine gesetzgeberische Entscheidung zurückzuführen ist. Die vom Kläger geforderte Modifikation ist auch nicht in der Vollstreckungsanordnung selbst angelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat keine Regelung getroffen, nach welchen Maßstäben oder auf welcher statistischer Grundlage solche zusätzlichen Leistungen alimentationserhöhend zu berücksichtigen sind. Die Berücksichtigung von Systemänderungen, die zur Deckung anderer Bedarfslagen führen, ist in der Vollstreckungsanordnung nicht angelegt. Es gibt im Übrigen auch kein zwingendes System, wie die nach dem SGB XII erstattbaren Aufwendungen pauschal einzuberechnen sind. Immerhin sind die Aufwendungen stark unterschiedlich, je nach Wohnsituation und den gesetzlichen Regelungen über die Schulpflicht und den Schulbesuch.

36

Der gesetzlich ausgewiesene Schulbedarf und der Bedarf für die Teilhabe (§ 34 Abs. 3 und 7 SGB XII) sind in ihrem Umfang vom Gesetzgeber festgelegt und daher auch berechenbar aufzunehmen. Er ist auch in vollem Umfange als Teil der Berechnung der Mindesthöhe des Familienzuschlages für das dritte Kind zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann eine Beschränkung auf schulpflichtige Kinder und eine dementsprechende teilweise Berücksichtigung nicht erfolgen. Die Alimentation eines Beamten ist nämlich zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfes bestimmt. Zu berücksichtigen ist dabei allein der Bedarf des Beamten im aktuellen Zeitraum. Ist das Kind in diesem Zeitraum schulpflichtig, so besteht dieser Bedarf. Er ist dann auch vollständig zu decken. Ein Ansparen aus früheren Bezügen ist systemfremd. Der Familienzuschlag für das dritte Kind muss deshalb solange diesen Schulbedarf mit abdecken, als es keine Differenzierung des Familienzuschlags zwischen schulpflichtigen und nicht schulpflichtigen Kindern gibt.

37

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch die Berechnung der Wohnkosten vollumfänglich anhand der Vollstreckungsanordnung durchzuführen. Das Gericht hat – wie oben ausgeführt – den Berechnungsweg des Bundesverfassungsgerichts in vollem Umfange anzuwenden. Deshalb ist von den vom Bundesverfassungsgericht angesetzten 11 m² zusätzlicher Wohnfläche auszugehen. Eine Erhöhung kommt aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht in Betracht. Zugrunde zu legen sind auch die durchschnittlichen Mietkosten. Diese sind pauschal um 20 % für die Heizkosten zu erhöhen. Eine Regionalisierung kommt nicht in Betracht. Das wäre eine Abweichung von der Vollstreckungsanordnung, die nur dem Gesetzgeber auf dem oben aufgezeigten Weg oder dem Bundesverfassungsgericht zukommt.

38

Bei der Berechnung, ob die notwendige Höhe des Familienzuschlages für das dritte Kind erreicht ist, kann von der unstreitigen Einkommensdifferenz und den ebenfalls unstreitig gewordenen gewichteten Regelsätzen ausgegangen werden. Der Schulbedarf nach § 34 Abs. 3 SGB XII beträgt im Jahr 100,00 EUR und ist deshalb pro Monat mit 8,33 EUR anzusetzen. Der Anspruch nach § 34 Abs. 7 SGB XII beträgt monatlich 10,00 EUR. Die Durchschnittsmiete betrug im Jahr 2014 7,10 EUR/m2. Das ergibt sich aus den Eckwerten der Bestandsmiete, wiedergegeben im Wohngeld- und Mietenbericht 2014 (BT-Drs 18/6540, S. 10, genaue Berechnung S. 24). Diese Durchschnittsmiete erhöht sich im Jahre 2015 auf 7,19 EUR und im Jahre 2016 auf 7,28 EUR pro m². Dies ergibt sich aus den vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verbraucherpreisindizes für Deutschland, Jahresbericht für das Jahr 2016, erschienen am 18. Januar 2017. Danach betrug der Verbraucherpreisindex für die Wohnungsmiete einschließlich Mietwert von Eigentümerwohnungen im Jahr 2014 als Jahresdurchschnitt 105,4 auf der Basis 2010 = 100 (S. 43). Dieser Index stieg im Jahr 2015 auf 106,7 und im Jahr 2016 auf 108,0 (S. 44). Hieraus ergibt sich folgende Tabelle:

39
        

2014   

2015   

2016   

Einkommensdifferenz

427,40

436,11

442,21

                                   

Sozialhilfe

                          

gewichteter Regelsatz

258,11

263,78

267,00

Schulbedarf § 34 Abs. 3 SGB XII

8,33   

8,33   

8,33   

§ 34 Abs. 7 SGB XII

10,00 

10,00 

10,00 

Unterkunft

                          

Miete für 11 m2

78,10 

79,06 

80,03 

Heizkosten pauschal 20%

15,62 

15,81 

16,01 

                                   

Summe 

370,16

376,99

381,37

115%   

425,69

433,54

438,57

                                   

Überschuss

1,71   

2,57   

3,64   

40

Hieraus ergibt sich wiederum, dass die Alimentation des Klägers im Jahr 2014 um monatlich 1,71 EUR, im Jahr 2015 2,57 EUR und 2016 3,64 EUR über dem sich aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Betrag lag, weshalb ihm kein Zahlungsanspruch zusteht.

41

Der in der mündlichen Verhandlung erstmals ausdrücklich gestellte Hilfsantrag ist nicht entscheidungsreif. Es kann offen bleiben, ob es sich um eine Klageänderung oder eine Klageerweiterung handelt. Denn auch eine Klageänderung wäre sachdienlich, weil hierdurch der Streit der Beteiligten darüber, ob der Familienzuschlag für Dritte und weitere Kinder verfassungskonform oder verfassungswidrig zu niedrig ist, geklärt werden kann.

42

Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Frage, ob die Alimentation amtsangemessen ist, nur im Wege der Feststellungsklage geklärt werden kann. Der Kläger hat das nach § 54 BeamtStG erforderliche Widerspruchsverfahren durchlaufen. Zwar hat er dort keinen Feststellungsantrag gestellt, sondern die Auszahlung eines höheren Familienzuschlages für sein drittes Kind begehrt. Er hat aber in der Begründung ausgeführt, gemessen an den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts sei der Familienzuschlag verfassungswidrig zu niedrig bemessen und damit diese Frage zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemacht. Das genügt.

43

Der Widerspruchsbescheid verhält sich zu den hier aufgeworfenen Fragen nicht, sondern berechnet den Familienzuschlag auf der Grundlage einer abgewandelten Vollstreckungsanordnung. Selbst wenn man das anders sehen würde, ist er auch nicht teilweise bestandskräftig geworden, da der Kläger die Aufhebung des Widerspruchsbescheides in vollem Umfange mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage verfolgte.

44

Ob die Feststellungsklage begründet ist, bedarf noch weiterer Prüfung und voraussichtlich zusätzlicher Ermittlungen. Die Kammer hat dabei zu prüfen, ob durch die Fortentwicklung des Sozialrechts – auch in seiner tatsächlichen Gestaltung – eine Situation eingetreten ist, nach der ein aufgrund der Vollstreckungsanordnung nicht zu erhöhender Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder im Ergebnis das verfassungsrechtlich vorgegebene Minimum nicht erreicht.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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published on 06/06/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2010 - 6 K 376/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der
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Annotations

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.

(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,
3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.