Verwaltungsgericht Halle Urteil, 11. Mai 2016 - 4 A 196/14
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Abwasserleitung als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung der Beklagten.
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Sie ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt (Saale), das östlich an der Grenzstraße anliegt. Die Beigeladenen sind Eigentümer der nördlich des Grundstücks der Klägerin gelegenen Grundstücke E-Straße (Beigeladene zu 2) und C-Straße (Beigeladene zu 1). In der Delitzscher Straße verläuft ein Mischwasserkanal, der Bestandteil der öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung der Beklagten ist. Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen sind an diesen Kanal über eine etwa 470 m lange Entwässerungsleitung angeschlossen, die über die Grundstücke der Beigeladenen verläuft und in einen Grundstücksanschlusskanal auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1) einbindet.
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Die Entwässerungsleitung wurde bereits in den 1960er Jahren errichtet, als das Grundstück der Klägerin durch die PGH {F.} und die Grundstücke der Beigeladenen durch die Deutsche Handelszentrale {G.} A-Stadt (Saale) genutzt wurden.
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Im Jahr 2002 stellte der Vater der Klägerin, von dem diese ihr Grundstück erwarb, anlässlich einer Nutzungsänderung auf dem Grundstück einen Entwässerungsantrag. Mit Schreiben vom 04. September 2002 teilte die Hallesche Wasser- und Abwasser GmbH (HWA) – nunmehr Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH (HWS) –, deren sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht bedient, dem Vater der Klägerin u.a. mit, dass die Entsorgung der auf dem Grundstück anfallenden Abwässer unter Mitbenutzung der privaten Entwässerungsleitungen der Beigeladenen zu erfolgen habe. Entsprechende Ausführungen finden sich im Schreiben der HWA vom 12. Februar 2003, in dem die abwassertechnischen Anschlussbedingungen geregelt wurden.
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Im Jahr 2012 teilten die Beigeladenen der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, die vorhandene Entwässerungsleitung, die der Aufnahme von Mischwasser dient, wegen der vorhandenen Versickerungsmöglichkeiten auf den Grundstücken im Trennsystem zu erneuern. In der Folge stritten Klägerin und die Beigeladenen über die weitere Nutzung der Entwässerungsleitung. Die Beigeladenen verwiesen die Klägerin insbesondere auf die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an den mittlerweile in der Grenzstraße errichteten öffentlichen Mischwassersammler.
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Im Anschluss wandte sich die Klägerin an die HWS und die Beklagte und machte geltend, die über die Grundstücke der Beigeladenen verlaufende Entwässerungsleitung sei Bestandteil der öffentlichen Einrichtung der Beklagten, weshalb sie ein Recht auf deren weitere Nutzung besitze. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie diese Auffassung nicht teile und verwies sie auf die Anschlussmöglichkeit ihres Grundstücks an den Mischwasserkanal in der Grenzstraße.
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Die Klägerin hat am 25. September 2014 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, die über die Grundstücke der Beigeladenen verlaufende Entwässerungsleitung sei durch die Deutsche Handelszentrale {G.} A-Stadt (Saale) im Auftrag des VEB {H.} projektiert und errichtet und insoweit Teil der öffentlichen Kanalisation geworden, da es im System der VEB {I.}keine privaten Leitungen gegeben habe. An dieser Einordnung habe sich nichts geändert. Vielmehr habe sich die Beklagte das Entwässerungssystem zu eigen gemacht und übernommen und gefordert, die Entwässerungsleitung zur Abwasserentsorgung ihres Grundstücks weiterhin zu nutzen. Daher liege auch eine entsprechende konkludente Widmung vor. Aus dem Satzungsrecht der Beklagten ergebe sich nichts anderes. Auch spreche die Regelung des § 152 WG LSA a.F. für eine solche rechtliche Qualifizierung.
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Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die über die Grundstücke der Beigeladenen (E-Straße und C-Straße in A-Stadt (Saale), Flurstücke 777 und 779, der Flur 2 in der Gemarkung {J.}) verlaufende Entwässerungsleitung Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten ist.
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Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Entwässerungsleitung sei nicht als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung gewidmet. Eine konkludente Widmung ergebe sich insbesondere nicht aus der Ablehnung der Anbindung des Grundstücks der Klägerin im Jahr 2002 an einen Kanal in der {K.}, da zu diesem Zeitpunkt dort noch kein Sammler vorhanden gewesen sei. Die Leitung sei auch weder in der Leitungsbestandskarte aus dem Jahre 1994 noch in der aktuellen Bestandsdokumentation der HWS enthalten und von der Beklagten nicht übernommen worden. Sie werde von ihr weder unterhalten noch betrieben, sondern von den Beigeladenen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Entwässerungsleitung zu DDR-Zeiten einen öffentlichen Charakter besessen habe. Insbesondere ergebe aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht, dass die Leitung im Auftrag der VEB {H.} errichtet worden sei.
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Die Beigeladenen halten die Klage für unzulässig. Der Klägerin fehle das Rechtsschutzinteresse, weil die Klägerin in der Vergangenheit ausreichend Zeit gehabt habe, eine Klärung herbeizuführen und die von ihnen geplanten Baumaßnahmen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wahrscheinlich realisiert seien. Im Übrigen befinde sich die über ihre Grundstücke verlaufende Entwässerungsleitung in ihrem Eigentum und sei nicht öffentlich gewidmet.
Entscheidungsgründe
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Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Feststellungsklage hat keinen Erfolg.
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Sie ist zwar zulässig. Es handelt sich bei der begehrten Feststellung, dass die in Rede stehende Entwässerungsleitung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung der Beklagten ist, um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Darunter sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen. Ein derartiges Rechtsverhältnis ist hier streitgegenständlich, da die rechtliche Einordnung der Entwässerungsleitung, über die das Grundstück der Klägerin derzeit abwassertechnisch entsorgt wird, als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung der Beklagten u.a. mit Anschluss- und Benutzungsrechten der Klägerin verbunden ist.
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Es besteht zudem ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung, da die Beklagte die Verantwortung für die Leitung in Abrede stellt und die Beigeladenen beabsichtigen, die Leitung zu erneuern und der Klägerin die weitere Nutzung zu verwehren.
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Die Klage ist indes nicht begründet.
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Die streitige Entwässerungsleitung ist nicht Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten, da es an der dafür erforderlichen Widmung, die nicht formgebunden ist und auch konkludent erfolgen kann und eine Würdigung des Gesamtumstände voraussetzt (OVG LSA, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 4 L 195/13 – Juris Rn. 26), fehlt.
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Die Beklagte betreibt gemäß § 1 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung (ABS) vom 13. Dezember 2006 in der Fassung der 1. Änderung vom 29. April 2015 die Beseitigung des anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung. Zu den öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen gehören gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 ABS alle Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten und Behandeln der Abwässer sowie der Entwässerung und Entsorgung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung dienen. Dazu zählen u.a. das Kanalnetz mit den Entwässerungskanälen (Haupt-, Neben- und Grundstücksanschlusskanäle). Grundstücksanschlusskanäle sind die direkten Verbindungen zwischen dem Entwässerungskanal und der Grundstücksgrenze des direkt an die öffentliche Straße bzw. an eine der öffentlichen Nutzung gewidmeten Straße grenzenden Grundstücks bzw. zwischen dem Entwässerungskanal und dem privaten Kontrollschacht, wenn dieser auf einem direkt an der Straße/Fläche bzw. an eine der öffentlichen Nutzung gewidmeten Straße/Fläche grenzenden Grundstück außerhalb der/des entwässernden Gebäudes vorhanden ist und sich nicht weiter entfernt als 5 m von dieser Grundstücksgrenze befindet (§ 2 Abs. 5 Satz 2 ABS). Verläuft der Entwässerungskanal nicht in der Straße, sondern im anzuschließenden Grundstück, ist der Entwässerungskanal die Grenze der Abwasserbeseitigungsanlage und einen Grundstücksanschlusskanal gibt es nicht (§ 2 Abs. 5 Satz 3 ABS).
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Im Gegensatz zu den derart definierten Bestandteilen der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zählen zu den nicht der öffentlichen Einrichtung der Beklagten zuzuordnenden privaten Grundstücksentwässerungsanlagen die Anlagen, die dem Sammeln, Behandeln und Ableiten sowie der Kontrolle des Abwassers auf dem privaten Grundstück dienen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 ABS), insbesondere die Grundstücksentwässerungsleitungen als Verbindungsleitungen auf dem Grundstück bis zum Grundstücksanschlusskanal bzw. dem Entwässerungskanal oder Kontrollschacht, den Anlagen der Sonderentwässerungsverfahren oder der Grundstücksgrenze. Grundstücksentwässerungsleitungen sind bei Grundstücken in zweiter Reihe neben den eigenen Leitungen auf dem Grundstück auch die Verbindungsleitung auf dem fremden Grundstück zum Grundstücksanschlusskanal, Entwässerungskanal oder Kontrollschacht auf dem Grundstück, welches direkt an die öffentliche Straße bzw. an eine der öffentlichen Nutzung gewidmete Straße oder Fläche grenzt (§ 2 Abs. 6 Satz 2 Buchstabe a ABS).
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Die streitgegenständliche Entwässerungsleitung ist eine Grundstücksentwässerungsleitung im vorgenannten Sinne, da sie der Sammlung und Ableitung des auf den Grundstücken der Klägerin und der Beigeladenen anfallenden Abwassers dient und über die zu entwässernden Grundstücke der Beigeladenen bis zum Grundstücksanschlusskanal für das Grundstück der Beigeladenen zu 1) an der Delitzscher Straße führt.
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Es handelt sich hingegen nicht um einen über die Grundstücke der Beigeladenen verlaufenden Entwässerungskanal im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 3 ABS.
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Aus einer Würdigung der Gesamtumstände kann eine Widmung, dass die Entwässerungsleitung einen Teil der öffentlichen Einrichtung der Beklagten bilden soll, nicht entnommen werden. Die Leitung war bereits in der Leitungsbestandskarte der Beklagten aus dem Jahre 1994 nicht enthalten und findet sich auch seither in der Bestandsdokumentation nicht wieder. Vielmehr sind insoweit allein der in der Delitzscher Straße verlaufende Mischwassersammler und der zum Grundstück der Beigeladenen zu 1) führende Grundstücksanschlusskanal verzeichnet. Die Entwässerungsleitung wurde und wird auch nicht von der Beklagten bzw. dem von ihr mit der Abwasserbeseitigung beauftragen Unternehmen betrieben und unterhalten, sondern durch die Beigeladenen. Dem entsprechend hatte die HWA dem Vater der Klägerin im Schreiben vom 04. September 2002 mitgeteilt, dass die "öffentliche Vorflut erst durch den in der Delitzscher Straße liegenden Mischwasserkanal DN 500 gegeben" sei und die Entsorgung des Grundstücks der Klägerin unter Mitbenutzung der privaten Entwässerungsleitungen der Beigeladenen erfolge. In den im Schreiben der HWA vom 12. Februar 2003 enthaltenen abwassertechnischen Anschlussbedingungen wurde erneut auf diesen Umstand hingewiesen sowie bestimmt, dass der Anschluss des Grundstücks der Klägerin an den bereits vorhandenen Grundstücksanschlusskanal des Grundstücks der Beigeladenen zu 1) erfolge, d.h. an die Verbindungsleitung zwischen dem öffentlichen Mischwassersammler in der {L.} Straße und dem privaten Kontrollschacht auf dem Grundstück. Bezeichnender Weise hatte sich die Klägerin in ihrem ersten Schreiben vom 15. August 2013 an die HWS auch nicht auf eine Widmung der Entwässerungsleitung als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung berufen, sondern darauf, dass nach § 152 Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung Abwasseranlagen in privater Hand als öffentliche Abwasseranlagen, wenn Dritte Zugang zu ihnen haben. Diese Fiktionsregelung hat(te) indes allein Relevanz im Zusammenhang mit der Überwachung von Einleitungen in private Abwasseranlagen, nicht hingegen für die Frage, ob eine Abwasseranlage Bestandteil einer öffentlichen Einrichtung ist (OVG LSA, Urteil vom 04. September 2003 – 1 L 492/02 – Juris Rn. 32).
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Soweit die Klägerin geltend macht, die Entwässerungsleitung sei bereits zu DDR-Zeiten Teil der öffentlichen Kanalisation gewesen und es habe sich nach Übernahme der Abwasserbeseitigungspflicht durch die Beklagte an dieser rechtlichen Einordnung nichts geändert, vermag sie damit nicht durchzudringen. Aus den insoweit von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Deutschen Handelszentrale Gummi, Asbest und Kunststoffe A-Stadt (Saale) vom 22. August 1961 und vom 11. Mai 1965 lässt sich nichts dafür gewinnen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Entwässerungsleitung um einen öffentlichen Kanal gehandelt hatte. Aus den Schreiben ergibt sich einzig, dass die Deutsche Handelszentrale {G.} A-Stadt (Saale) für ihr Bauvorhaben (Großhandelslager), das auf den Grundstücken der Beigeladenen verwirklicht werden sollte, Entwässerungsleitungen projektierte und insoweit die auf dem Grundstück der Klägerin damals ansässige PGH Möbelbau in das Entwässerungssystem einbezogen hatte. Dafür, dass die Deutsche Handelszentrale {G.} A-Stadt (Saale) im Auftrag eines VEB {H.} tätig geworden und die Entwässerungsleitung von diesem in die öffentliche Kanalisation integriert wurde, geben diese Schreiben nichts her. Soweit es im Schreiben vom 11. Mai 1965 heißt, dass zur Abführung der geschätzten Abflussmengen in das städtische Entwässerungsnetz die Genehmigung des VEB {H.} eingeholt werden müsse, folgt daraus insbesondere nicht, dass die auf dem Baugrundstück der Deutschen Handelszentrale {G.} A-Stadt (Saale) errichtete (und nunmehr streitgegenständliche) Entwässerungsleitung, die in den in der damaligen Straße der DSF (heute {L.} Straße) verlaufenden Sammelschacht einband, selbst Teil des städtischen Entwässerungsnetzes ist.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin war auch nicht jede Entwässerungsleitung – unabhängig davon, von wem sie errichtet wurde und welchen Zweck sie hatte – Teil einer öffentlichen Kanalisation. Derartiges folgte insbesondere nicht aus der Anordnung über die Bildung der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 23. März 1964 (GBl. DDR III, S. 206), deren Regelungen vielmehr auch vom Vorhandensein nicht öffentlicher Abwasseranlagen ausgingen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Anordnung wurde für jeden Bezirk aus den bestehenden finanz- und bruttogeplanten Wasserwirtschaftsbetrieben der Bezirke, Kreise, Städte, und Gemeinden ein VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung gebildet, wobeiöffentliche Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung der Städte und Gemeinden in die VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung einzugliedern waren. Nach § 3 Buchstaben e und f des der Anordnung beigefügten Statuts hatten die VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung die u.a. Aufgaben der Ableitung und Behandlung von häuslichem und gewerblichem Abwasser und Niederschlagswasser bei Anschluss an die öffentliche Kanalisation bzw. die Ableitung von industriellem Abwasser der Betriebe und Einrichtungen in das öffentliche Kanalisationsnetz entsprechend der erteilten Einleitbedingungen, soweit die Abwasserableitung und Abwasserbehandlung aus den Wohn- und Siedlungsgebieten dadurch nicht beeinträchtigt wird und eine eigene Abwasserbehandlung in den Betrieben und Einrichtungen aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht gerechtfertigt ist.
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In der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss von Grundstücken an und für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen (Abwassereinleitbedingungen) vom 10. Januar 1972 (GBl. DDR II, S. 85) wurden sodann die öffentlichen Abwasseranlagen als Anlagen in der Rechtsträgerschaft der Versorgungsträger (VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung oder die örtlichen Räte) zur Ableitung von häuslichem, gewerblichen und industriellem Abwasser definiert (§ 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5) und bestimmt, dass die Öffentlichkeit der Anlagen an der Einleitstelle endet, die bei – wie hier – mehreren hintereinander liegenden Grundstücken der Schnittpunkt des Anschlusskanals mit der ersten Grundstücksgrenze darstellte (§ 2 Abs. 3, Abs. 4 Buchstabe d). Dagegen bildeten Grundstücksleitungen Leitungen der Bedarfsträger, die das Abwasser den Anschlusskanälen zuführen. Soweit in § 21 Abs. 3 der Anordnung bestimmt war, dass die vor In-Kraft-Treten dieser Anordnung begründeten Eigentumsverhältnisse an Anschlusskanälen einschließlich der damit verbundenen Verantwortlichkeit für Betrieb und Werterhaltung der Anschlusskanäle bestehen bleiben, setzte auch diese Regelung das Vorhandensein nicht öffentlicher Entwässerungsleitungen voraus. Entsprechende Regelungen finden sich in den Einleitungsbedingungen vom 20. Juli 1978 (GBl. DDR I, S. 324) und vom 22. Dezember 1987 (GBl. DDR I, S. 27). Auch danach ist bzw. war die streitgegenständliche Entwässerungsleitung nicht als öffentliche Abwasseranlage, sondern als nicht öffentliche Grundstücksleitung einzuordnen. Im Hinblick darauf hilft auch der Verwies der Klägerin auf die Regelungen des § 9 Abs. 1, Abs. 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachsenrechts vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) nicht weiter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich durch die Stellung eines Sachantrags einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas und Fernwärme, einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen) auf Leitungstrassen, die am 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genutzt waren, wird zugunsten des Versorgungsunternehmens (Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und Fernwärmeversorgungsunternehmen), das die jeweilige Anlage bei Inkrafttreten dieser Vorschrift betreibt, am Tage des Inkrafttretens dieser Vorschrift eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an den Grundstücken begründet, die von der Energieanlage in Anspruch genommen werden. § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt in Ansehung des Ranges für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift, im übrigen erst für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2010 gestellt werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder einem dinglichen Nutzungsrecht im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, ruht die Dienstbarkeit als Gesamtbelastung auf dem Grundstück und dem Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676) oder der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) zur Duldung von Energieanlagen verpflichtet sind, sowie für Leitungen über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen.
(3) Das Versorgungsunternehmen ist verpflichtet, dem Eigentümer des nach Absatz 1 mit dem Recht belasteten Grundstücks, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 als Gesamtgläubiger neben dem Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäudeeigentums, einen einmaligen Ausgleich für das Recht zu zahlen. Dieser Ausgleich bestimmt sich nach dem Betrag, der für ein solches Recht allgemein üblich ist. Die erste Hälfte dieses Betrags ist unverzüglich nach Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten des Versorgungsunternehmens und Aufforderung durch den Grundstückseigentümer, frühestens jedoch am 1. Januar 2001 zu zahlen, die zweite Hälfte wird am 1. Januar 2011 fällig. Das Energieversorgungsunternehmen ist zur Zahlung eines Ausgleichs nicht verpflichtet, wenn das Grundstück mit einer Dienstbarkeit des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts belastet ist oder war und das Grundstück in einem diese Berechtigung nicht überschreitenden Umfang genutzt wird oder wenn das Versorgungsunternehmen auf die Dienstbarkeit nach Absatz 6 vor Eintritt der jeweiligen Fälligkeit verzichtet hat. Zahlungen auf Grund der Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 105), früherer oder anderer Vorschriften entsprechenden Inhalts genügen im übrigen nicht. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
(4) Auf seinen Antrag hin bescheinigt die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständige Landesbehörde dem Versorgungsunternehmen, welches Grundstück in welchem Umfang mit der Dienstbarkeit belastet ist. Die Aufsichtsbehörde macht den Antrag unter Beifügung einer Karte, die den Verlauf der Leitungstrasse auf den im Antrag bezeichneten Grundstücken im Maßstab von nicht kleiner als 1 zu 10.000 erkennen läßt, in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt. Sie kann von der Beifügung einer Karte absehen, wenn sie öffentlich bekannt macht, daß der Antrag vorliegt und die Antragsunterlagen bei ihr eingesehen werden können. Sie erteilt nach Ablauf von vier Wochen von der Bekanntmachung an die Bescheinigung. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.
(5) Auf Antrag des Versorgungsunternehmens berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch entsprechend dem Inhalt der Bescheinigung, wenn die Bescheinigung
- 1.
unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Aufsichtsbehörde versehen ist und - 2.
der Inhalt des Rechts, der Berechtigte, das belastete Grundstück und, wobei eine grafische Darstellung genügt, der räumliche Umfang der Befugnis zur Ausübung des Rechts auf dem Grundstück angegeben sind.
(6) Verzichtet das Versorgungsunternehmen auf die Dienstbarkeit vor ihrer Bescheinigung nach Absatz 4, so erlischt das Recht; sein Erlöschen kann auf Antrag durch die nach Absatz 4 zuständige Behörde bescheinigt werden. Im übrigen gelten für die Aufhebung, Änderung und Ausübung der Dienstbarkeit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In Ansehung von Leitungsrechten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Vereinbarungen bleiben unberührt.
(7) Die nach Absatz 4 zuständige Behörde kann auf Antrag bescheinigen, daß eine im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energieanlagen nicht mehr besteht, wenn das Recht nicht mehr ausgeübt wird, das Energieversorgungsunternehmen, dem die Anlage wirtschaftlich zuzurechnen wäre, zustimmt und ein anderer Berechtigter nicht ersichtlich ist. Die Bescheinigung ist zur Berichtigung des Grundbuchs genügend. Die Behörde kann den Antragsteller auf das Aufgebotsverfahren verweisen.
(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren technischen Einzelheiten des in Absatz 1 beschriebenen Inhalts der Dienstbarkeit, nähere Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere zum Inhalt der Bescheinigung, zum Antrag und zur Beschreibung des Rechts, zu regeln.
(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die vorstehende Regelung und auf Grund von Absatz 8 erlassene Bestimmungen ganz oder teilweise zu erstrecken auf
- 1.
Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, insbesondere Leitungen und Pumpstationen, mit Ausnahme jedoch von Wasserwerken und Abwasserbehandlungsanlagen, - 2.
Hochwasserrückhaltebecken ohne Dauer- oder Teildauerstau und Schöpfwerke, die der Aufrechterhaltung der Vorflut dienen und im öffentlichen Interesse betrieben werden, - 3.
gewässerkundliche Meßanlagen wie Pegel, Gütemeßstationen, Grundwasser- und andere Meßstellen nebst den dazugehörigen Leitungen.
(10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der in den Absätzen 4, 6 und 7 genannten oder in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 bestimmten Behörden ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. Die nach Absatz 4 oder Satz 1 dieses Absatzes zuständige Landesbehörde kann auch andere geeignete Stellen, bei nichtöffentlichen Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben, beauftragen, die Bescheinigungen zu erteilen; diese stehen denen nach Absatz 4 gleich.
(11) Die Absätze 1 bis 10 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen gelten entsprechend für
- 1.
Telekommunikationsanlagen der früheren Deutschen Post, - 2.
Anlagen zur Versorgung von Schienenwegen der früheren Reichsbahn und der öffentlichen Verkehrsbetriebe mit Strom und Wasser sowie zur Entsorgung des Abwassers solcher Anlagen, - 3.
Anlagen zur Fortleitung von Öl oder anderen Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, und - 4.
Anlagen zum Transport von Produkten zwischen den Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen,
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.