Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 14. Nov. 2018 - 3 A 400/18

published on 14/11/2018 00:00
Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 14. Nov. 2018 - 3 A 400/18
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Gründe

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Kostenfestsetzung in einem Beschluss der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt des Beklagten vom 26. Juli 2018 unter dem Aktenzeichen …, dem ein Vergabeverfahren im sogenannten unterschwelligen Bereich zugrunde lag. In diesem Beschluss wurden der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Verfahrenskosten auf 631,18 € bestimmt.

2

Für die ausschließlich gegen die Kostentragungspflicht des Verfahrens bei der 3. Vergabekammer gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das Gericht macht von der Möglichkeit nach § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG Gebrauch, dies vorab - durch Beschluss – auszusprechen, weil hierüber Rechtsunsicherheit besteht.

3

Das beschließende Gericht ist für den Rechtstreit sachlich zuständig. Denn der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO können öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht auch durch Landesrecht zugewiesen werden. Es liegt hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor, die weder durch Bundesgesetz noch durch Landesrecht anderweitig zugewiesen ist.

4

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. Mai 2007 – 6 B 10/07 – mit zahlreichen weiteren Nachweisen, juris). Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Vergabeverfahren kommt auch dann in Betracht, wenn dem Vergabeverfahren trotz der per se privatrechtlichen Abwicklung eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende Entscheidungsstufe vorgeschaltet ist oder das Rechtsverhältnis aus anderen Gründen öffentlich-rechtlich überlagert wird (vgl.VGH BW, Beschluss vom 24. April 2018 – 1 S 2403/17 – juris).

5

In Anwendung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass hier auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Regelungen, nämlich dem Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt - Landesvergabegesetz vom 19. November 2012 – LVG LSA - (GVBl. S. 536, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2015 – GVBl. S. 562) der Beklagte als Nachprüfungsbehörde im Sinne des § 19 Abs. 3 LVG LSA eine Entscheidung in einem Vergabeverfahren getroffen hat und dies im Über-Unterordnungsverhältnis hoheitlich erfolgt ist. Denn für die Nachprüfung eines Vergabeverfahrens unterhalb der Schwellenwerte ist § 1 Abs. 1 LVG in Verbindung mit § 19 LVG einschlägig. Nach § 19 Abs. 2 LVG LSA besteht bei geltend gemachten Beanstandungen durch einen Bieter bei unterschwelligen Vergabeverfahren ein Nachprüfungsverfahren, das durch die nach § 19 Abs. 3 LVG LSA in Verbindung mit der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt (Runderlass des Ministerium für Wirtschaft vom 04. März 1999 – 63-32570/03 – MBl. LSA S. 441, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 08. Dezember 2003 – MBL LSA S. 942) beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt eingerichtete Vergabekammer geführt wird. Gegen deren Entscheidung richtet sich die Klage der Klägerin.

6

Bei dem in Rede stehenden vergaberechtlichen Verfahren handelt es sich, das ist insoweit unstrittig, um ein solches im unterschwelligen Bereich im Sinne des § 106 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, neugefasst durch Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 – BGBl. I S. 1750, 3245 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 – BGBl. I S. 1151).

7

Der Beschluss der Vergabekammer stellt als Entscheidung einer Behörde mit Regelungscharakter und Außenwirkung auf der Grundlage des LVG LSA und der nach § 1 Abs. 2 LVG LSA anzuwendenden Vergabe- und Vertragsordnungen eine hoheitliche Entscheidung dar, der der das Vergabeverfahren beanstandende Bieter unterworfen ist. Jedenfalls die hier angefochtene Kostenentscheidung der Vergabekammer auf der öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 5 LVG LSA, der eine Verwaltungskostenregelung enthält, wie sie auch den Verwaltungskostengesetzen des Bundes und der Länder für Amtshandlungen entspricht, ist damit ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 LVwvfG LSA. Die Vorschrift bestimmt, dass für die Amtshandlung der Nachprüfung des Vergabeverfahrens Verwaltungskosten erhoben werden und in welcher Höhe dies nach welchen Maßstäben der Fall ist. Insofern wendet sich die Klägerin gegen eine klassische Verwaltungskostenfestsetzung durch eine Behörde, für die regelmäßig der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

8

Die Kammer sieht sich trotz dieser - für sich gesehen - eindeutig wirkenden Subsumtion gehalten, mit diesem Beschluss eine Klärung des Rechtsweges herbeizuführen, weil das Landesvergabegesetz für die Entscheidungen der Vergabekammer bei unterschwelligen Vergabeverfahren weder Regelungen dazu enthält, welche Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Vergabekammern im unterschwelligen Bereich gegeben sind noch welcher Rechtsweg eröffnet ist bzw. welches Gericht darüber zu entscheiden hat. Dabei liegt es auf der Hand und bedarf keiner tiefgreifenderen Begründung, dass nach Art. 19 Abs. 4 GG gegen Entscheidungen von Behörden, seien diese auch als Beschlüsse von unabhängig entscheidenden Vergabekammern ausgestaltet, eine Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung gegeben sein muss. Insofern sind zur Schließung dieser Regelungslücke die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung heranzuziehen.

9

Ferner ist vom vorliegenden Fall, der durch das Vorliegen einer Entscheidung einer öffentlich-rechtlich organisierten Vergabekammer geprägt ist, der Fall abzugrenzen, in dem ein – unterlegener - Bieter sich direkt - ohne vorherige Befassung des Falles durch eine behördliche Vergabekammer – mit einer gerichtlichen Klage gegen die Vergabestelle wendet, etwa, um anstelle des vergabewidrig ausgewählten Bieters den Zuschlag zu erhalten. In derartigen Fallgestaltungen gehen die Verwaltungsgerichte in der Regel davon aus, dass für diese Verfahren der Zivilrechtweg eröffnet ist (vgl. etwa BVerwG, a.a.O., mit weiteren Nachweisen und VGH BW, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Diese Rechtsprechung wird in der juristischen Literatur allerdings kritisch betrachtet (vgl. zum Meinungsstand nur: Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages: Rechtsschutz im Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte – zur Abgrenzung der Rechtswegzuständigkeiten vom 13. April 2015 – WD 7 – 3000 – 063/15, mit zahlreichen Nachweisen). Diese beiden Fallgestaltungen sind nicht vergleichbar. Denn hier richtet sich das Rechtschutzbegehren nicht gegen die den Zuschlag vergebende Stelle, sondern gegen die Vergabekammer selbst. Gegen die von der vergebenden Stelle verfügte Aufhebung der Ausschreibung und Verweigerung des Abschlusses eines Vertrages trotz zuvor erfolgtem Zuschlag mit der Argumentation, dass eine vertragliche Bindung bereits wirksam zustande gekommen sei, hat die Klägerin auch beim Landgericht Magdeburg mit Schriftsatz vom 12. Juni 2018 Klage erhoben.

10

Schließlich ist auch noch von der Rechtswegregelung abzugrenzen, die bei Vergabeverfahren im Bereich oberschwelliger Vergabeverfahren nach § 106 GWB besteht. Hier greift die Regelung des § 171 GWB, wonach die Einhaltung der dem Zivilrecht zuzuordnenden vergaberechtlichen Vorschriften bei einer Auftragsvergabe durch einen darauf spezialisierten Senat bei einem Obergericht der Zivilgerichtsbarkeit überprüft wird, nachdem in der Vorinstanz eine ebenso spezialisierte Vergabekammer entschieden hat. Da es im Landesvergabegesetz an einem Verweis auf die Anwendung dieser Vorschrift für unterschwellige Vergabeverfahren fehlt und es sich um eine spezielle Zuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt, die deshalb eng auszulegen ist, kommt eine erweiternde Auslegung im Wege einer Analogie zur Anwendung dieser ausdrücklich bundesrechtlich nur für den oberschwelligen Bereich vorgesehenen Rechtsschutzregelung nicht in Betracht. Dies bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die bislang nicht gegeben ist. Soweit der Beklagte demgegenüber darauf verweist, dass nach dess das LVG LSA nach dessen § 1 für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt im Sinne des § 99 GWB unabhängig von den Schwellenwerten nach § 100 GWB (a.F.), nunmehr § 106 GBW n.F. gelte und deshalb mangels Rechtswegverweisung im Landesvergabegesetz allenfalls der Zivilrechtsweg vor dem Oberlandesgericht eröffnet sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn § 1 Abs. 1 LVG LSA regelt nur den generellen Anwendungsbereich dieses Gesetzes unabhängig von den Schwellenwerten nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Das Landesrecht vermag als nachgeordnetes Recht aber nicht die bundesrechtliche Vorschrift im GWB zur Begrenzung der Zuständigkeit des speziellen Vergabesenates nur bei oberschwelligen Vergabeverfahren abzuändern und auf unterschwellige Verfahren zu erweitern.

11

Die Beteiligten sind vor Ergehen dieses Beschlusses angehört worden.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am
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published on 24/04/2018 00:00

Tenor Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. Oktober 2017 - 5 K 652/17 - werden zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Gründe   I. 1 D
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Annotations

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden,
2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden,
2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.

(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Absatz 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.

(4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

(1) Sektorenauftraggeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3

1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.