Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 02. Apr. 2012 - 3 B 223/12

published on 02/04/2012 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 02. Apr. 2012 - 3 B 223/12
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt.

3. Der Streitwert beträgt 7.795,82 EUR.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Hafengebühren. Die Antragstellerin ist Inhaberin der Reederei A., die mit ihren Schiffen u.a. Ausflugsverkehr von A-Stadt auf Rügen nach Hiddensee (Hafen Vitte) betreibt.

2

Der Hafen Vitte besteht aus drei Teilen: Dem Wirtschaftshafen, der aus einer Teilfläche des Flurstücks G1 (Nordpier) sowie einer Teilfläche des Hafenbeckens (Flurstück G2) besteht, dem kommunalen Hafen, der aus den Flurstücken G3 und G4, der Restfläche des Grundstücks Flurstück G1 mit Ausnahme des Bereichs nördlich des Fähranlegers sowie der Restfläche des Hafenbeckens besteht und dem Fähranleger. Dieser befindet sich auf dem nordöstlichen Teil des Flurstücks G1 und wird von dem Fährschiff MF „Vitte“ der Reederei Hiddensee GmbH (Reederei Hiddensee) angefahren, das zwischen Vitte und Schaprode/Rügen verkehrt. Der Fähranleger befindet sich im Eigentum des Landkreises Vorpommern-Rügen. Seine Nutzung durch die Gemeinde ist vertraglich geregelt. Der Wirtschaftshafen und der kommunale Hafen sind gebührenpflichtige Einrichtungen, der Bereich des Fähranlegers nicht. Die Wasserfläche im Bereich des Fähranlegers ist im Gegensatz zu der Wasserfläche des Wirtschaftshafens und des kommunalen Hafens nicht inkommunalisiert. Die Schiffe der Antragstellerin nutzen den kommunalen Hafen Vitte.

3

Mit Bescheid vom 27.12.2011 zog der Antragsgegner sie für das Kalenderjahr 2011 zu Hafen- und Kaibenutzungsgebühren i.H.v. zusammen 30.783,29 EUR heran und verband die Festsetzung wegen geleisteter Abschlagszahlungen i.H.v. 20.000,00 EUR mit einem Leistungsgebot über 16.632,12 EUR. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin unter dem 11.01.2012 Widerspruch ein. Zudem beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung, die vom Antragsgegner zunächst auch gewährt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2012 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Am 30.01.2012 erhob die Antragstellerin zum Az. 3 A 77/12 Anfechtungsklage u.a. gegen den hier in Rede stehenden Bescheid. Mit Schreiben vom 27.02.2012 teilte ihr der Antragsgegner mit, dass keine weitere Aussetzung der Vollziehung erfolgen werde und kündigte Vollstreckungsmaßnahmen an.

4

Am 08.03.2012 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die Hafengebührensatzung sei nichtig. Die „Herausnahme“ des von der MF „Vitte“ genutzten Fähranlegers sei willkürlich. In Wahrheit liege keine Herausnahme vor, denn der Bereich des Fähranlegers habe nach den früheren Hafengebührensatzungen ebenfalls nicht zum gebührenpflichtigen Hafen gehört. Die „Herausnahme“ sei nur erfolgt, um die Fähre von der Erhebung von Hafengebühren zu befreien. Hierfür liege jedoch kein sachlicher Grund vor. Die MF „Vitte“ sei nicht nur eine Frachtfähre. Sie transportiere alljährlich auch abertausende von Touristen von und nach Vitte. Die Konzessionierung der Reederei Hiddensee im Bereich „Inselversorgung-Daseinsvorsorge“ verstoße gegen Gemeinschaftsrecht. Die Antragstellerin habe im Jahre 2011 Beschwerde bei der EU-Kommission erhoben. Da die Reederei Hiddensee wegen der Herausnahme des Fähranlegers aus dem gebührenpflichtigen Hafen als Gebührenschuldnerin ausscheide, hätten die übrigen Nutzer des Hafens Vitte Mehrkosten zu tragen. Es sei unzulässig, im Rahmen einer Hafengebührensatzung die „Großen“ durch die „Kleinen“ zu subventionieren.

5

Die Antragstellerin beantragt,

6

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 27.12.2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 24.01.2012 anzuordnen.

7

Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 A 77/12 vorgelegen.

II.

9

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben, da der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung im Widerspruchsbescheid abgelehnt hat.

10

In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg; er ist unbegründet. Einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gewährt das Gericht entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Letzteres wird von der Antragstellerin weder geltend gemacht, noch drängen sich nach Aktenlage Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte auf.

11

Es bestehen aufgrund der im Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft getretenen Hafengebührensatzung der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee für die kommunalen Häfen Kloster, Vitte und Neuendorf (Hafengebührensatzung – HafGebS) vom 06.12.2011.

12

Zweifel an der Wirksamkeit der Hafengebührensatzung bestehen nicht. Anhaltspunkte für das Vorliegen formell-rechtlicher Fehler werden von der Antragstellerin nicht dargelegt. Sie drängen sich auch nicht auf.

13

Auch materiell-rechtliche Fehler sind im Prüfungsumfang des Eilverfahrens nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin leidet die Kalkulation der Gebührensätze nicht an einem methodischen Fehler. Benutzungsgebühren werden nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 KAG M-V für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben. Die Heranziehung zu Gebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung setzt voraus, dass eine ortsrechtliche Regelung darüber besteht, für welche öffentliche Einrichtung die Gebühren zu bezahlen sind (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 18.09.1997 – 4 K 45/96 – KStZ 1998, 32). Denn nur dann kann ermittelt werden, welche gebührenfähigen Kosten die Einrichtung verursacht. Das Gebührenrecht geht dem Einrichtungsbegriff nicht vor, sondern hängt von ihm ab (VG Greifswald, Urt. v. 22.03.2012 – 3 A 13/12 – S. 5 des Entscheidungsumdrucks). Ein Fehler bei der Definition der gebührenpflichtigen Einrichtung schlägt damit regelmäßig auf die Kalkulation der Benutzungsgebühr durch.

14

Die Widmung, also die Bestimmung der öffentlichen Einrichtung „kommunaler Hafen“ (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 26.11.2007 – 1 L 362/05 – juris Rn. 29), ist vorliegend in § 1 Abs. 2 HafGebS erfolgt. Die Definition ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Die Grenzen des Hafengebiets werden in den Anlagen, die Bestandteile der Satzung sind (Satz 2 l.cit.), flurstücksgenau dargestellt. Eine Überschneidung mit den Grenzen des Wirtschaftshafens (vgl. § 1 Abs. 1 der Hafengebührensatzung der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee für den Wirtschaftshafen Vitte – WHafGebS – vom 11.10.2011) findet nicht statt. Die Teilung des Hafens Vitte in einen kommunalen Hafen und einen Wirtschaftshafen ist nicht zu beanstanden. Da von der Antragstellerin Gegenteiliges nicht geltend gemacht wird, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden.

15

Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmung der öffentlichen Einrichtung „kommunaler Hafen“ wegen der Eigentumslage an dem Hafengrundstück bzw. den Hafengrundstücken fehlerhaft sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass es hierzu vertragliche Vereinbarungen zwischen dem früheren Landkreis Rügen als Eigentümer und den Gemeinden Seebad Insel Hiddensee und Schaprode gebe. Damit erfolgte die Widmung des kommunalen Hafens jedenfalls nicht gegen den Willen des Eigentümers. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit dieser Vereinbarungen werden von der Antragstellerin ebenfalls nicht vorgetragen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass nicht jeder Fehler bei der Widmung einer öffentlichen Einrichtung die Unwirksamkeit der Widmung zur Folge hat (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.09.1987 – 2 A 993/85 – AS 39, 179 <185 f.> für den Fall fehlenden gemeindlichen Eigentums an einem Abwasserkanal). Daher besteht kein Anlass, dem Antragsgegner die Vorlage dieser Vereinbarungen aufzugeben und der Antragstellerin auch insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

16

Unschädlich ist, dass der Bereich des Fähranlegers von der Hafengebührensatzung nicht erfasst wird. Hierbei handelt es sich um die Ausgliederung eines Teils der ursprünglichen Einrichtung. Es ist gerichtsbekannt, dass nach den früher Geltung beanspruchenden Hafengebührensatzungen der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee auch der Bereich des Fähranlegers – die nordöstliche Teilfläche des Flurstücks G1 - Bestandteil der öffentlichen Einrichtung war. Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin ist unzutreffend.

17

Die Ausgliederung ist jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung ist ein rechtlicher Begriff. Bei der Bestimmung der öffentlichen Einrichtung steht dem Ortsgesetzgeber ein sehr weiteres satzungsgeberisches Ermessen zu. Die gerichtliche Kontrolle, ob vom Ortsgesetzgeber eine zulässige Bestimmung gewählt wird, ist auf das Willkürverbot des Art. 3 Grundgesetz (GG) beschränkt. Dieser Prüfungsmaßstab gilt auch in den Fällen, in denen bei einer bestehenden Einrichtung ein Teil wieder ausgegliedert wird (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.09.2004 – 1 L 214/02LKV 2005, 559 <560> zum Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen).

18

Anhaltspunkte dafür, dass die Ausgliederung willkürlich ist, bestehen gegenwärtig nicht. Zwar trifft es zu, dass wegen der Ausgliederung des Fähranliegers für die MF „Vitte“ keine Gebührenpflicht besteht. Diese Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Nutzern des Hafens Vitte erscheint aber nicht als unzulässig. Der für die Differenzierung notwendige sachliche Grund liegt in dem Umstand, dass die Reederei Hiddensee mit der MF „Vitte“ einen ganzjährigen Fährverkehr zur Insel Rügen aufrecht erhält, während es sich bei den Nutzern des kommunalen Hafens Vitte – und so auch bei der Antragstellerin – um rein saisonale Nutzer handelt. Dem Fährbetrieb der Reederei Hiddensee kommt damit die Funktion einer Infrastruktureinrichtung zu. Sie sichert mit der ganzjährigen Anbindung der Insel Hiddensee an die Insel Rügen und damit letztlich an das Festland die Grundversorgung der Bevölkerung (Belieferung mit Wirtschaftsgütern usw.). Weil der Fährverkehr ganzjährig und damit auch in den nachfragearmen Wintermonaten erfolgt, besteht bei der Reederei Hiddensee eine anderen Kostenstruktur als bei den nur saisonal tätigen Reedereien. Darauf darf die Gemeinde Rücksicht nehmen. Da eine Differenzierung innerhalb des Gebührensystems und insbesondere eine Gebührendegression zu Gunsten der Reederei Hiddensee unzulässig ist (VG Greifswald, Urt. v. 13.05.2009 – 3 A 236/09 – juris), muss die Differenzierung auf der vorgelagerten Ebene der Einrichtungsdefinition erfolgen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 22.03.2012 – 3 A 13/12 – S. 6 des Entscheidungsumdrucks). Die von der Gemeinde auf dieser Ebene vorgenommene Ausgliederung gibt Raum für vertragliche Lösungen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.), die unter Geltung des Gebührensystems nicht möglich sind (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 02.11.2011 – 3 A 298/08 – juris).

19

Der Einwand der Antragstellerin, die Konzessionierung der Reederei Hiddensee im Bereich „Inselversorgung-Daseinsvorsorge“ verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, kann auf sich beruhen. Maßgebend für die Zulässigkeit der Ungleichbehandlung ist nicht, ob die Konzessionierung rechtmäßig ist, sondern dass die Reederei Hiddensee ihrem Auftrag zur Gewährleistung der Grundversorgung tatsächlich nachkommt. Dies aber wird auch von der Antragstellerin nicht bestritten. Der weitere Einwand der Antragstellerin, die MF „Vitte“ sei keine reine Frachtfähre, sondern transportiere alljährlich auch abertausende von Touristen von und nach Vitte, ist ebenfalls unerheblich. Er zeigt nur auf, dass es einen Grund für die erfolgte Differenzierung geben muss. Dass dieser existieren dürfte, wurde bereits dargelegt.

20

Ob die Ausgliederung auch deshalb zulässig ist, weil die Wasserfläche im Bereich des Fähranliegers nicht inkommunalisiert ist, was zumindest der Erhebung von Hafenbenutzungsgebühren entgegen stehen dürfte (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28.09.2005 – 3 A 836/05 – juris Rn. 16; offen gelassen vom OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 26.11.2007 – 1 L 362/05 - juris), bedarf daher keiner Vertiefung.

21

Weitere Fehler der Gebührenkalkulation sind ebenfalls nicht erkennbar. Die von der Antragstellerin gerügte Subventionierung der „Großen“ durch die „Kleinen“ vermag die Kammer nicht zu erkennen. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Antragsgegners ist der Umstand, dass die Passagiere der Frachtfähre die Anlagen den kommunalen Hafens Vitte mitbenutzen, im Rahmen der Kalkulation berücksichtigt worden.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der streitige Abgabenbetrag für das Eilverfahren zu vierteln ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.