Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 13. Mai 2009 - 3 A 236/09
Gericht
Tenor
1. Die Bescheide des Beklagten vom 29.12.2008 - ..., vom 13.01.2009 - ... - und vom 14.01.2009 - ...- in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27.02.2009 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Hafengebühren.
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Die Klägerin ist Inhaberin der Reederei K., die mit ihren Schiffen u.a. Ausflugsverkehr von B. auf R. nach H. (Hafen V.) betreibt.
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Mit Bescheiden vom 29.12.2008 zog der Beklagte die Klägerin zu Hafen- und Kaibenutzungsgebühren für den Zeitraum April bis Oktober 2005 i.H.v. EUR 55.169,90 und für den Zeitraum April bis Oktober 2006 i.H.v. EUR 52.583,40 heran. Mit weiteren Bescheiden vom 13.01.2009 erfolgte eine Heranziehung der Klägerin für den Zeitraum Februar bis Oktober 2007 i.H.v. EUR 48.699,80 und für den Zeitraum Februar bis Oktober 2008 i.H.v. EUR 52.068,90. Mit Bescheid vom 14.01.2009 setzte der Beklagte die Hafen- und Kaibenutzungsgebühr für den Monat Dezember 2008 auf EUR 195,90 fest. Die hiergegen gerich-teten Widersprüche der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2009 zurück.
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Am 05.03.2009 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung, denn die rückwirkend zum 01.01.2005 Geltung beanspruchende Hafengebührensatzung sei unwirksam. Der dort geregelte degressive Gebührentarif verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Dabei sei unbe-achtlich, dass nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der am 31.07.2008 in Kraft getretenen Neufassung des Geset-zes über die Nutzung der Gewässer für den Verkehr und die Sicherheit in den Häfen (WVHaSiG M-V) für Hafengebühren eine Degression ausdrücklich für zulässig erklärt worden sei. Abgesehen davon, dass das Gesetz nicht ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft getreten sei, werde durch § 9 Abs. 3 Satz 1 WVHaSiG M-V lediglich die nach der bisherigen Rechtslage bestehende Unsicherheit beseitigt, ob im Bereich der Hafengebühren eine Degression überhaupt zulässig ist. Davon zu trennen sei die Frage, ob die in der Hafengebührensatzung konkret geregelte Degression Bestand haben könne. Dies sei nicht der Fall.
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Die Klägerin beantragt,
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die Bescheide des Beklagten vom 29.12.2008 - ..., vom 13.01.2009 - ... - und vom 14.01.2009 - ...- in der Gestalt seines Widerspruchsbeschei-des vom 27.02.2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Die Hafengebührensatzung sei rechtmäßig. Eine degressive Gebührenstaffelung sei nach § 9 Abs. 3 Satz 1 WVHaSiG M-V nunmehr ausdrücklich zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei jedenfalls eine Degression sachlich gerechtfertigt, die bei überwiegenden Fixkosten auch die Kostenproportionalität in den Gebührenmaßstab einstellt. Dies sei vorliegend der Fall. Die Gesamtkosten von EUR 347.000,- setzten sich fast ausschließlich aus reinen Erstellungskosten der Hafenanlagen (Abschreibung, Eigenkapitalverzinsung, Miete, Versicherung, Personalkosten etc.) zusammen, die über das gesamte Jahr durch die Bereitstellung der Anlagen anfielen und unabhängig vom Umfang der in Anspruch genommenen Leistung seien. Der Anteil der vom Maß der Inanspruchnahme abhängigen Kosten (Reinigungs- und Energiekosten) belaufe sich auf deutlich unter 10 v.H. der Gesamtkosten.
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Nach der Satzung werde im Wesentlichen ein linearer Gebührenmaßstab zu Grunde gelegt, nämlich bis zu 50.000 beförderte Personen pro Kalenderjahr. Erst wenn der jeweilige Gebührenschuldner die Hafenanlagen in erheblichem Umfang nutze - was die Ge-bühren für alle senke - komme es zu einer zweimaligen Degression (50.001 bis 100.000 und ab 100.001 beförderte Personen pro Kalen-derjahr). Bei einem einheitlich linearen Satz würden gerade mit Blick auf die fast ausschließlichen Fixkosten die Reedereien, die in großem Umfang Personen beförderten, diejenigen subventionieren, die nur im Ausflugsverkehr wesentlich weniger Personen beförderten.
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Die Auffassung des OVG Mecklenburg-Vorpommern, wonach eine Degression nur zulässig sei, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die Kosten bei zunehmender Leistungs-(Benutzungs-)Menge nur relativ schwächer mitsteigen würden, stehe im Widerspruch zu seiner Auffassung, dass eine Degression nicht zulässig sei, wenn die Kosten der Einrichtung vom Umfang ihrer Inanspruchnahme unabhängig seien und demzufolge eine große Leistungsmenge keine relativ schwächer steigenden Kosten mit sich bringen könnten. Denn gerade bei fixen Kosten stiegen die Kosten bei zunehmender Leistung nicht nur schwächer, sondern überhaupt nicht, so dass eine Degression erst recht zulässig sein müsse.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 B 74/08 vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist auch begründet. Die streitgegenständlichen Gebührenbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Ihnen fehlt die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage. Denn die rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft getretene Hafengebührensatzung der Gemeinde Seebad Insel H. für die kommunalen Häfen K., V. und N. (HafGebS) vom 05.12.2008 ist unwirksam.
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Nach § 10 Abs. 1 lit. a zweiter Anstrich HafGebS beträgt die Kaibenutzungsgebühr für Fahrgäste über 14 Jahre pro Person bei 1 bis 50.000 im Kalenderjahr 0,30 EUR, bei 50.001 bis 100.000 im Kalenderjahr 0,15 EUR und ab 100.001 im Kalenderjahr 0,05 EUR. Die darin liegende Gebührendegression ist unzulässig. Zwar bestimmt § 9 Abs. 3 Satz 1 des am 31.07.2008 in Kraft getretenen Gesetzes über die Nutzung der Gewässer für den Verkehr und die Sicherheit in den Häfen (Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz - WVHaSiG M-V) vom 10.07.2008 (GVOBl. M-V S. 296), dass die Abgaben- und Entgeltsätze für Hafenabgaben und Beförderungsentgelte linear, progressiv oder degressiv bemessen werden können. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der degressive Gebührentarif der Kaibenutzungsgebühr gemäß § 10 Abs. 1 lit. b zweiter Anstrich HafGebS zulässig ist. Damit kommt es auf den von der Klägerin - zu Recht - erhobenen weiteren Einwand der fehlenden Rückwirkung des Gesetzes entscheidungserheblich nicht an.
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Im Einzelnen: § 9 Abs. 3 Satz 1 WVHaSiG M-V regelt, dass Hafenabgaben linear, progressiv oder degressiv bemessen werden können. Ob es sich in Bezug auf die degressive Bemessung um eine Klarstellung der auch nach dem Kommunalabgabengesetz bestehenden Rechtslage handelt oder die Regelung für eine degressive Staffelung von Hafenabgaben konstitutiv ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Mit Blick auf die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 WVHaSiG M-V hält die Kammer an ihrer bisher vertretenen Auffassung, das Hafenabgaben prinzipiell nicht degressiv gestaffelt werden dürfen (zuletzt: VG Greifswald, Beschluss vom 14.03.2008 - 3 B 74/08, S. 6 Entscheidungsumdrucks) nicht mehr fest.
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Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Vorschrift bestehen insoweit nicht, als sie eine lineare bzw. degressive Gebührenbemessung erlaubt. Ob sachliche Gründe für eine progressive Staffelung von Hafenabgaben denkbar sind, bedarf im vorliegenden Fall ebensowenig einer Entscheidung, wie die Frage, ob die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 WVHaSiG M-V mit dem Vorteilsprinzip vereinbar ist. Bereits in dem Beschluss vom 23.02.2007 (3 B 2161/06, S. 4 des Entscheidungsumdrucks) hat die Kammer ausgeführt, dass eine degressive Gebührenstaffelung nach dem Grundsatz der Kostenproportionalität nicht willkürlich ist und insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstößt. Allerdings handelt es sich bei § 9 Abs. 3 Satz 1 WVHaSiG M-V nicht um eine Vollregelung, die die Frage der Zulässigkeit einer Gebührendegression (oder -progression) abschließend regelt, sondern lediglich um eine Ermächtigungs- oder Befugnisnorm. Hierfür spricht der Wortlaut der Bestimmung ("können") und der Umstand, dass § 9 Abs. 3 Satz 1 WVHaSiG M-V keine Kriterien für die Wahl und die konkrete Ausprägung der Maßstabsregelung aufstellt. Dem Gesetzentwurf der Landesregierung können keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung entnommen werden, da die Vorschriften des § 9 Abs. 3 WVHaSiG M-V im Regierungsentwurf nicht vorgesehen waren (vgl. LT-Drs. 5/1408, S. 29).
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Weil es sich bei § 9 Abs. 3 Satz 1 WVHaSiG M-V lediglich um eine Befugnisnorm handelt, ist der Ortsgesetzgeber bei der Wahl der Maßstabsregel nicht "frei", sondern an die Maßgaben gebunden, die der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 GG) und das Äquivalenzprinzip (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V) vorgeben. Daraus folgt für die Gebührendegression, dass sie nur innerhalb des vom Prinzip der Kostenproportionalität vorgegebenen Rahmens erfolgen darf. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass - worauf der Beklagte selbst hinweist - mit der Kaibenutzungsgebühr fast ausschließlich Fixkosten abgegolten werden. Hat aber der Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung keine erheblichen Auswirkungen auf die dabei entstehenden gebührenfähigen Kosten, so verbietet sich die Annahme, dass die "Stückkosten" bei steigendem Aufkommen sinken. Damit kann der Grundsatz der Kostenproportionalität eine Gebührendegression nicht rechtfertigen. Zu der Hafengebührensatzung der Gemeinde Seebad Insel H. vom 28.11.2007, die ebenfalls eine - allerdings noch zweistufige - degressive Gebührenstaffelung enthält, hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern in dem Beschluss vom 24.06.2008 (1 M 54/08, Juris Rn. 14 ff.) ausgeführt:
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"Für die unterschiedliche Belastung dieser sich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme gleichenden Benutzungsfälle ist auch unter Berücksichtigung der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers keine einleuchtende gebührenrechtliche Rechtfertigung ersichtlich.
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Als eine solche Rechtfertigung scheidet hier insbesondere der Gesichtspunkt der Kostenverursachung aus. Dieser besagt, dass der für die Bemessung der Gebühr (mit-) entscheidende Wert einer Leistung (Art und Umfang der Inanspruchnahme, vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V) durch die Aufwendigkeit der Leistungserstellung zumindest mitbestimmt werden kann und die Kosten der Benutzung daher ein leistungsbezogenes Kriterium darstellen können. Daher kann es gerechtfertigt sein, im Sinne einer Kostenproportionalität eine Abnahme (Degression) des Gebührensatzes zu regeln, wenn bei einem Anstieg der Leistungsmenge die Kosten nicht proportional, sondern relativ schwächer steigen. Im Falle einer Kostendegression bei zunehmender Leistungsmenge können dann ermäßigte Gebührensätze oder 'Mengenrabatte' geregelt werden. Eine eine Gebührendegression rechtfertigende Kostenproportionalität kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn bei zunehmender Leistungs-(Benutzungs)menge auch berechtigterweise von relativ schwächer mitsteigenden Kosten gesprochen werden kann. Dies ist nicht möglich, wenn die Kosten der Einrichtung vom Umfang ihrer Inanspruchnahme unabhängig sind und demzufolge eine große Leistungsmenge bzw. steigende Anzahl der Benutzungsfälle keine relativ schwächer steigenden Kosten mit sich bringen können. Eine Rechtfertigung für eine degressive Gebührengestaltung besteht dann unter dem Aspekt der Kostenproportionalität gerade nicht.
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So liegt der Fall aber hier. Der Anteil der invariablen Kosten an den Gesamtkosten der Hafeneinrichtung in Höhe von 347.000,- liegt nach Mitteilung des Antragsgegners bei 91 %. Die Kosten seien fast ausschließlich reine Erstellungskosten der Anlagen (Abschreibung, Eigenkapitalverzinsung, Miete, Versicherung, Personalkosten etc.). Diese fielen das gesamte Jahr über schon durch die Bereitstellung der Anlage und unabhängig vom Umfang der in Anspruch genommenen Leistung an. Damit fehlt die Rechtfertigung aus dem Gesichtspunkt der Kostenverursachung, mit steigender Benutzungshäufigkeit degressive Gebühren vorzusehen. Jedem Benutzungsfall ist ein gleich großer Anteil der Fixkosten zuzurechnen. Die Annahme des Antragsgegners, dass bei steigender Inanspruchnahme der Einrichtung der Anteil der Fixkosten pro Benutzungsfall sinke, ist zwar gerechtfertigt. Es entfällt jedoch auch bei steigender Benutzung rechnungsmäßig auf jeden einzelnen Fall der Inanspruchnahme ein gleich hoher bzw. niedriger Fixkostenanteil. Der Umstand, dass sich der jedem Benutzungsfall kalkulatorisch zuzurechnende Anteil der Fixkosten mit steigender Zahl der Benutzungen verringert, gilt für jeden einzelnen Benutzungsfall gleichermaßen und nicht für den die Einrichtung umfangreicher in Anspruch nehmenden Benutzer in einem besonderen, eine Privilegierung durch eine Gebührendegression rechtfertigenden Maße.
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Aus der in der Beschwerde in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.10.1994 - 8 C 21/92 -, NVwZ-RR 1995, 348, 349) folgt nichts anderes. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht keine Aussage zur Zulässigkeit einer Gebührendegression getroffen, sondern im Gegenteil eine die konkrete Müllentsorgungsleistung vernachlässigende, pauschalierende Gebührenanknüpfung an Haushalte, die nach Menge, Gewicht oder Personenzahl nicht differenziert und insoweit (außerhalb des Aspektes der 'Kostenproportionalität') kostenorientiert war, für zulässig gehalten.
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Auch der Einwand der Beschwerde, die Antragstellerin profitiere davon, dass die Reederei H. das wesentliche Gebührenaufkommen als diejenige zu tragen habe, die die Insel verkehrstechnisch zu versorgen habe, an Fahrpläne gebunden sei und ihre Schiffe auch in den Wintermonaten fahren lassen müsse, wenn die Antragstellerin ihren Verkehr in Ermangelung wirtschaftlicher Rendite einstelle, deshalb sei ein ausschließlich linearer Gebührenmaßstab nicht gebührengerecht, stellt keine Rechtfertigung für die in § 10 Abs. 1 HafGebS geregelte Gebührendegression dar. In der Sache macht die Antragstellerin damit geltend, der Reederei H. dürfe wegen ihrer zugunsten der Insel H. bestehenden Versorgungsverpflichtungen ein günstigerer Gebührentarif eingeräumt werden als anderen Reedereien, die rein angebots- und renditeabhängig fahren könnten. Dieser Gesichtspunkt findet jedoch keine Stütze im Ge-setz. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG ist die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Dieser Maßstab der Leistungsproportionalität erfährt in Satz 4 eine Ergänzung, indem hier Grundgebühr und Mindestgebühr für zulässig erklärt werden. Darin könnte ein Hinweis auf den Aspekt der Kostenorientierung bei der Gebührenbemessung gesehen werden. Gleiches gilt für die Zulässigkeit degressiver Gebühren für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V. An keiner Stelle des Gesetzes wird dem Satzungsgeber jedoch die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb von Leistungs- oder Kostenorientierung liegende Zwecke für die Bemessung von Benutzungsgebühren heranzuziehen. Um solcherart der Gebührenbemessung - in diesem Sinne - 'fremde' Zwecke handelt es sich aber, wenn die degressiv gestaffelte Kaibenutzungsgebühr als Ausgleich für die oben genannten Versorgungsverpflichtungen und damit zusammenhängende betriebswirtschaftlich weniger rentable Fahrgasttransporte der Reederei H. dienen soll."
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Dieser Auffassung folgt die Kammer. Die vom Beklagten hiergegen erhobenen Einwände verfangen nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die von ihm zitierten Ausführungen des OVG Mecklenburg-Vorpommern nicht in sich widersprüchlich. Auch verbietet sich der vom Beklagten gezogene Erst-Recht-Schluss. Zwar trifft es zu, dass die mit der Hafengebühr umgelegten Kosten im Wesentlichen unabhängig sind vom Umfang der Inanspruchnahme der Anlagen und daher auch bei zunehmender Inanspruchnahme nicht steigen. Daraus entsteht aber kein Kostenvorteil, der an die Gebührenschuldner im Wege der Degression weitergereicht werden kann. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Abgesehen von den Energie- und Reinigungskosten handelt es sich bei den gebührenfähigen Kosten der Hafenanlagen auf Hiddensee um Vorhaltekosten. Die Höhe dieser Kosten bestimmt sich nach Anzahl, Ausstattung und Kapazität der Hafenanlagen, wobei diese so angelegt sind, dass sie auch Spitzenbelastungen bewältigen können. Dem steht nicht entgegen, dass ein Teil der Hafenanlagen bereits zu DDR-Zeiten angelegt worden ist. Denn auch der Umfang der Sanierung der vom Beklagten vorgefundenen Anlagenteile (Spundwände etc.) bestimmt sich nach der erforderlichen Maximalkapazität. Daher steigen die Kosten nur deshalb nicht mit der Zunahme der Leistung, weil sie sich konstant auf Höhe der Leistungsspitzen bewegen. Es handelt sich gerade nicht um einen "Kostenstrahl", der parallel zum "Leistungsstrahl" steigt (Fall der Leistungsproportionalität) oder langsamer als dieser steigt (Fall der Kostenproportionalität), sondern um einen im Wesentlichen unveränderten "Kostenbalken", der sich auf Höhe der Leistungsspitzen bewegt. Zu besseren Veranschaulichung sei dies anhand der folgenden Diagramme grob dargestellt:
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Der Auffassung des Beklagten, bei einer ausschließlich linearen Staffelung der Gebühren subventionierten die "Großbenutzer" die "Kleinbenutzer", denn letztere profitierten gerade durch die Großbenutzer von sinkenden Gebühren, daher sei es gerecht, diesen Effekt durch eine Degression auszugleichen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn dabei blendet er aus, dass sich die Nutzung der Hafenanlagen durch "Großbenutzer" regelmäßig auch auf die Anzahl und Dimensionierung der Anlagen (s.o.) und damit auf die Höhe der gebührenfähigen Kosten auswirkt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass "Kleinbenutzer" von den "Großbenutzern" profitierten. Vielmehr ist das Gegenteil richtig: Eine degressive Gebührenstaffelung, die - wie hier - den vom Grundsatz der Kostenproportionalität vorgegebenen Rahmen überschreitet, führt dazu, dass die "Kleinbenutzer" in einem gewissen Umfang die "Großbenutzer" subventionieren.
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Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Hafengebühr könne gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V als Grund- und Zusatzgebühr erhoben werden, was für "Kleinbenutzer" zu einer deutlich stärkeren Belastung führe als die Gebührendegression, zwingt dies zu keiner anderen Betrachtung. Ganz abgesehen davon, dass es sich hierbei wohl nur um eine theoretische Möglichkeit handelt, denn die Einführung einer verhältnismäßig hohen Grundgebühr hätte - was der Beklagte selbst erkennt - eine unter touristischen Gesichtspunkten "verheerende" Wirkung (man denke nur an Kleinstbenutzer wie Segler und Motorbootführer), kann aus dem Umstand, dass das Kommunalabgabengesetz eine Regelungsmöglichkeit vorsieht, die Kleinbenutzer stärker belastet als die Gebührendegression, nicht auf die Zulässigkeit der Degression geschlossen werden.
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Entsprechendes gilt für den ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand des Beklagten, er werde dafür "bestraft", dass in Ansehung der Herstellungskosten der Hafenanlagen die Erhebung eines Beitrages i.S.d. § 7 KAG M-V ausgeschlossen sei, weil ihm dies die Einführung eines gemischten Finanzierungssystems (Beitrag und Gebühr) einschließlich einer degressiven Gebührenstaffelung hinsichtlich der variabelen Kosten verwehre. Die Kammer lässt offen, ob das Kommunalabgabengesetz in der gegenwärtig geltenden Fassung die Erhebung anderer Beiträge als Straßenbau- und Anschlussbeiträge ausschließt. Denn der vom Beklagten angesprochene Effekt, eine "Abkoppelung" der Refinanzierung der invariabelen Herstellungskosten vom tatsächlichen Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung, könnte in gewissem Umfang auch durch Einführung einer Grundgebühr erreicht werden. Dass dies auch vom Beklagten nicht gewünscht wird, wurde bereits dargelegt.
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Die Fehlerhaftigkeit der Regelung der Kaibenutzungsgebühr führt zur Unwirksamkeit der Gebührensatzung insgesamt. Für die Annahme einer bloßen Teilnichtigkeit (vgl. § 139 BGB) ist kein Raum, weil die Normierung der einzelnen Gebührenarten der Hafengebührensatzung auf Grundlage einer Gesamtabwägung erfolgt ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.