Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 19. Dez. 2013 - 3 A 842/12

published on 19/12/2013 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 19. Dez. 2013 - 3 A 842/12
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des gemischt genutzten Grundstücks Flurstücke G1 (149 m²) und G2 (578 m²) sowie der ebenfalls gemischt genutzten Grundstücke Flurstücke G3 (98 m²), G4 (1.418 m²) und G5 (73 m²). Sie hat die Flächen von der Gemeinde Lietzow erworben, wobei der Erwerb der damaligen Flurstücke G6 und G7 durch Abtretung der Erwerbsansprüche erfolgt ist, die Herr D. auf Grundlage eines notariellen Kaufvertrages vom 8. Dezember 1993 von der Gemeinde Lietzow erworben hatte. In § 6 Abs. 4 des zwischen der Klägerin und der Gemeinde Lietzow geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrages vom 17. November 1998 heißt es:

3

„Für den vorhandenen und abgerechneten Ausbau von Straße und Siel trägt der Käufer keine Kosten. Der Verkäufer hat den Käufer insoweit im Innenverhältnis freizuhalten. Kosten für Straßen-, Sielbau- und sonstige Erschließungsarbeiten, die nach dem Tage der Beurkundung ausgeführt werden, oder bereits ausgeführt sind und noch abgerechnet werden, trägt der Käufer, vorausgesetzt, dass er Eigentümer wird. Der Verkäufer versichert, dass ihm von durchgeführten, aber noch nicht abgerechneten oder zurzeit bevorstehenden Erschließungsmaßnahmen nichts bekannt ist.“

4

Ähnliche Formulierungen finden sich in § 6 des zwischen der Gemeinde Lietzow und Herrn D. geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrages vom 8. Dezember 1993 und in § 6 des zwischen der Gemeinde Lietzow und u.a. der Klägerin geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrages vom 5. Februar 1999.

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Mit Ausnahme des Grundstücks Flurstück G5 grenzen die genannten Grundstücke nördlich an die Erschließungsanlage „Am Bahnhof“. Das Flurstück G5 grenzt an das Flurstück G4. Bei der Straße „Am Bahnhof“ handelt es sich um eine Gemeindestraße, die vollständig im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde Lietzow verläuft. Sie beginnt an der Einmündung auf Höhe des Pkw-Stellplatzes an der Bundesstraße 96 (B 96) und führt in östliche Richtung zum Bahnhof Lietzow. Auf Höhe des Bahnhofsvorplatzes geht sie in einer leichten Kurve in die Dorfstraße über.

6

Vor der Durchführung der vorliegend abgerechneten Maßnahme waren die im Bereich der Erschließungsanlage gelegenen Grundstücke nach dem von der Klägerin bestrittenen Vortrag des Klägers über sogenanntes „gewachsenes Gelände“ erreichbar. Eine befestigte Fahrbahn war ebenso wenig vorhanden, wie eine Fahrbahnentwässerung. Ein noch von der „Deutschen Reichsbahn“ angelegter Gehweg, bestehend aus „lose verlegten Gehwegplatten“ war vorhanden.

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Im Jahre 1998 wurde die Erschließungsanlage mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, Fahrbahnentwässerung und Straßenbeleuchtung hergestellt. Die Fahrbahn weist eine Breite von 5,50 m (westliche Teilstrecke) bzw. 3,00 m (östliche Teilstrecke) aus. Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom September 1998. Die Verwendungsnachweisprüfung für Fördermittel, die auf Grundlage der Richtlinien für die Förderung der Dorferneuerung als Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ ausgereicht worden waren, war am 30. Juli 1999 abgeschlossen.

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Mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für die genannten Grundstücke i.H.v. 13.100,67 EUR heran, wogegen die Klägerin erfolglos Widerspruch einlegte. Im Zuge des nachfolgenden Klageverfahrens (VG Greifswald – 3 A 103/05 –) hob der Beklagte den Bescheid auf, nachdem sich herausgestellt hatte, dass eine straßenrechtliche Widmung der Straße „Am Bahnhof“ nicht erfolgt war. Die Widmung wurde mit Allgemeinverfügung des Beklagten vom 22. April 2008 nachgeholt.

9

Mit Bescheid vom 8. September 2010 zog der Beklagte die Klägerin für die genannten Grundstücke zu einem Erschließungsbeitrag i.H.v. 22.282,18 EUR heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2012 zurück.

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Am 6. Juni 2012 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, mehrere rechtlich selbstständige Grundstücke zu Unrecht zusammengefasst würden. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei zunächst die Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts ausgeschlossen. Ein Gehweg und eine Schotterstraße seien vorhanden gewesen. Zudem handele es sich bei der Straße „Am Bahnhof“ nach wie vor nicht um eine öffentliche Straße, da es an der straßenrechtlichen Widmung fehle. Weiter sei die Aufwandsermittlung fehlerhaft. Die Schlussrechnung der Fa. J. sei nicht überprüfbar. Zudem habe die Prüfung des Verwendungsnachweises ergeben, dass von den angesetzten Gesamtkosten von 163.286,62 EUR nur ein Betrag von 113.487,81 EUR förderfähig sei. Weiter sei es zu erheblichen Mengenabweichungen und Unterschieden in einzelnen Kostenpositionen gekommen. Die Aufwandsverteilung begegne ebenfalls Bedenken. Die Maßnahme komme nicht vorwiegend den Anliegern zu Gute. Zielsetzung sei die Verbesserung der Verkehrsanbindung des Bahnhofs und des Containerstellplatzes. Das Abrechnungsgebiet sei unzutreffend gebildet worden. Zumindest den Flurstücken G8, G9, G10, G11, G12, G13, G14, G15, G16 und G17 erwachse aus der Maßnahme ein Vorteil. Es handele sich aus Sicht der abgerechneten Erschließungsanlage um ebenfalls bevorteilte Hinterliegergrundstücke, was sich insbesondere bei den Flurstücken G9 und G10 zeige. Die Heranziehung der Klägerin sei ebenfalls rechtswidrig. Zumindest im Jahre 1998 habe die Gemeinde Lietzow Kenntnis von den Erschließungsmaßnahmen gehabt. Angesichts des zeitlichen Vorlaufs sei aber auch davon auszugehen, dass diese Kenntnis bereits im Jahre 1993 vorhanden gewesen sei. Die entsprechenden Zusicherungen in den Grundstückskaufverträgen seien daher fehlerhaft.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 8. September 2010 – Nr. A – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2012 aufzuheben.

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Dem Beklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

14

Im Widerspruchsverfahren hat er die Auffassung vertreten, dass der Bescheid frei von Fehlern sei. Die Zusammenfassung der Grundstücke in einem Bescheid beruhe auf dem Umstand ihrer einheitlichen Nutzung. Zudem werde die Klägerin dadurch lediglich bevorteilt, denn infolge der Zusammenfassung sei auch die Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke bei allen Grundstücken berücksichtigt worden. Die Abrechnung habe nach Erschließungsbeitragsrecht zu erfolgen, da vor der Durchführung der Maßnahme keine Straße vorhanden gewesen sei. Auf dem Gelände hätten ausgefahrene Spurbahnen existiert, deren Verlauf je nach Jahreszeit und Witterung variiert hätte. Die Aufwandsermittlung sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Aufwandsverteilung. Die abgerechnete Maßnahme diene der Erschließung der anliegenden Grundstücke. Ein Durchgangsverkehr sei wegen der geringen Fahrbahnbreite, die einen Begegnungsverkehr unmöglich mache und der Ausweisung als Einbahnstraße nicht möglich. Eine Berücksichtigung der von der Klägerin genannten Hinterliegergrundstücke im Rahmen des Vorteilsausgleichs sei unzulässig. Die Grundstücke seien durch die Dorfstraße erschlossen und verfügten über keine rechtlich gesicherten Zugangsmöglichkeiten zur abgerechneten Anlage. Die Grundstückkaufverträge könnten der Heranziehung der Klägerin nicht entgegen gehalten werden, da die Straße „Am Bahnhof“ erst mit Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung im Juli 1999 als abgerechnete Erschließungsanlage bezeichnet werden könne.

15

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten 3 A 1037/05 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

17

Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO) entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 13. Juli 2012 bzw. 1. August 2012 ihr Einverständnis erteilt haben.

II.

18

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

19

1. Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Lietzow (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) vom 13. November 1996. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung werden von der Klägerin weder geltend gemacht, noch drängen sie sich auf.

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2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten weist keine Fehler zum Nachteil der Klägerin auf.

21

a) Allerdings ist der Bescheid formell fehlerhaft. Er leidet an einem Verfahrensfehler, denn er enthält eine unzulässige Zusammenfassung der auf die Grundstücke entfallenden Erschließungsbeiträge. Die Flurstücke G4, G5, G3 bilden jeweils unterschiedliche Grundstücke im bürgerlich-rechtlichen Sinne, da sie in unterschiedlichen Grundbuchblättern bzw. unterschiedlichen laufenden Nummern des Bestandsverzeichnisses geführt werden. Lediglich die Flurstücke G1 und G2 bilden ein einheitliches Grundstück in diesem Sinne, da sie in demselben Grundbuchblatt unter derselben laufenden Nummer des Bestandsverzeichnisses geführt werden (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2007 – 1 L 256/06 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Wegen des auch im Bereich des Erschließungsbeitragsrechts geltenden bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs muss für jedes Grundstück ein eigenständiger Beitragsbescheid erlassen werden, zumindest aber – bei einer Zusammenfassung in einem Bescheid – eine eigenständige Beitragsberechnung vorgenommen werden. Allerdings begründet dieser Fehler vorliegend keinen Aufhebungsanspruch der Klägerin. Denn nach § 127 Abgabenordnung (AO) – die Vorschrift findet gemäß § 1 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) auch auf Erschließungsbeitragsbescheide Anwendung – kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes der nicht nach § 125 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

22

Wie noch zu zeigen sein wird, ist die Klägerin für alle veranschlagten Grundstücke beitragspflichtig. Die Summe der Beiträge entspricht der Höhe der Festsetzung in dem angegriffenen Beitragsbescheid. Zweifel über den Umfang der auf den jeweiligen Grundstücken gemäß § 134 Abs. 2 BauGB ruhenden öffentlichen Last (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 07.07.2010 – 3 A 17/08 – juris Rn. 18) können vorliegend nicht entstehen. Denn Gegen-stand der Anfechtungsklage ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Im Widerspruchsbescheid sind die jeweiligen Größen der Flurstücke quadratmetergenau angegeben. Damit können auch die Grundstücksgrößen zweifelsfrei bestimmt werden. Da für alle Grundstücke dieselben Nutzungsfaktoren und derselbe Beitragssatz gelten, kann damit der auf die einzelnen Grundstücke entfallende Beitrag und folglich auch der Umfang der öffentlichen Last anhand der Angaben des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides hinreichend genau bestimmt werden.

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b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in Ansehung der Straße „Am Bahnhof“ das Erschließungsbeitragsrecht anwendbar, da es sich bei der abgerechneten Anlage um eine erstmalig hergestellte Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB handelt.

24

Insbesondere ist die Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts nicht nach § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB ausgeschlossen. Hiernach kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Diese Voraussetzungen liegen in Ansehung der abgerechneten Anlage auch dann nicht vor, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sie bereits am 3. Oktober 1990 eine Anbaufunktion hatte und ihr daher bereits zu diesem Zeitpunkt die Qualität einer Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zukam (zu diesem Erfordernis vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 30.06.2003 – 4 EO 206/96 –, juris Rn. 29). Denn die Erschließungsanlage war am Stichtag nicht hergestellt i.S.d. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind nach § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Hieran fehlt es.

25

Ein technisches Ausbauprogramm liegt hier nicht vor. Da diese Frage zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden. Die Straße „Am Bahnhof“ war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zum Zeitpunkt des Beitritts den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend hergestellt. „Gepflogenheiten“ sind nach allgemeinem Sprachverständnis ein Verhalten, das über einen längeren Zeitraum feststellbar sein muss und das auch mit den Synonymen „üblich“ oder „Übung“ umschrieben werden kann. Der Begriff „örtliche Ausbaugepflogenheiten“ bezeichnet demgemäß ein über einen längeren Zeitraum feststellbares Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen. Daraus folgt, dass ein bloßes Nichtstun oder „Liegenlassen“ nicht ausreicht. Das Hinnehmen von Provisorien oder das Sich-Abfinden mit einem notdürftigen Zustand, weil ein höherwertiger, an sich zu fordernder oder angestrebter Ausbauzustand nicht zu verwirklichen war (zum Beispiel wegen des Fehlens von Baumaterialien), kann keine „Ausbaugepflogenheiten“ begründen. Vielmehr geht es wie bei der ersten Alternative des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB auch hier um die aktive technische Ausgestaltung der Erschließungsanlagen oder ihrer Teile. Danach setzen die Ausbaugepflogenheiten einen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau voraus. Die Erschließungsanlagen oder ihre Teileinrichtungen müssen durch künstliche Veränderung der Erdoberfläche planvoll straßenbautechnisch bearbeitet worden sein; das bloße Ausnutzen und grobe Herrichten natürlicher Geländegegebenheiten ist nicht ausreichend (zum Beispiel das bloße Verfestigen und „Hobeln“ einer vorhandenen „Sandpiste“). Erforderlich ist danach ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung, nämlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn (wofür zum Beispiel auch eine Schotterdecke genügen kann), einer – wenn auch primitiven – Form von Straßenentwässerung (ein bloßes Versickernlassen wäre dagegen nicht ausreichend) sowie einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 – 9 C 5/06 –, BVerwGE 129, 100).

26

Gemessen an diesen Kriterien kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Straße „Am Bahnhof“ zum Zeitpunkt des Beitritts den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend hergestellt war. In Bezug auf den Gehweg hat der Beklagte vorgetragen, dass es sich bei den lose verlegten Gehwegsplatten um ein Provisorium gehandelt habe, das nicht als endgültiger Ausbauzustand angesehen werden könne. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Gleiches gilt für seinen Vortrag, eine Straßenentwässerung sei nicht vorhanden gewesen. Auch in Bezug auf die Fahrbahn ist davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt des Beitritts nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend hergestellt war. Denn nach dem bautechnischen Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Birkhahn und Nolte war die Fahrbahn unbefestigt und wies lediglich partielle Schotterauffüllungen auf. Dem ist die Klägerin zwar mit der Behauptung entgegen getreten, bei der abgerechneten Anlage habe es sich um eine Schotterstraße gehandelt. Es ist die Sache der Klägerin, etwaige Fehler hinreichend bestimmt darzulegen. Sie hat ihren Vortrag jedoch nicht ansatzweise begründet und sich insbesondere nicht mit den Ausführungen des bautechnischen Erläuterungsberichts auseinander gesetzt. Zudem hat sie nicht vorgetragen, dass die Befestigung bereits am 3. Oktober 1990 vorhanden war. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht nicht gehalten, zum Ausbauzustand weitere Ermittlungen anzustellen. Denn dies liefe auf eine auch vom verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht mehr gedeckte Fehlersuche "ins Blaue" hinaus. Der Untersuchungsgrundsatz ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht würde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (BVerwG, Buchholz 310 § 86 Nr. 76).

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c) Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes begegnet im Ergebnis ebenfalls keinen Bedenken.

28

Der Einwand der Klägerin, die Aufwandsermittlung sei fehlerhaft, weil von den Gesamtkosten der Maßnahme von 163.286,62 EUR nur ein Anteil von 114.530,52 EUR förderfähig sei, ist unzutreffend. Er beruht auf einer Verkennung der Rechtslage, denn das Merkmal beitragsfähiger Aufwand i.S.d. §§ 128 und 129 BauGB ist nicht gleichzusetzen mit dem Merkmal förderfähigem Aufwand i.S.d einschlägigen Zuwendungsrichtlinien. Weil somit beitrags- und förderfähiger Aufwand bei einer Erschließungsmaßnahme regelmäßig unterschiedlich ausfallen, erlaubt dieser Umstand nicht den Rückschluss auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit. Daher ist die Ausweisung der förderfähigen Kosten für die Beitragskalkulation ohne Belang.

29

Dass der umlagefähige Erschließungsaufwand nunmehr erheblich höher ist, als in der ursprünglichen Beitragskalkulation (3 A 1037/05) ausgewiesen, erklärt sich vornehmlich daraus, dass die ursprüngliche Kalkulation erhebliche Fehler aufwies. Insbesondere wurden beitragsfähige Aufwandspositionen, wie z.B. die Planungs- und Vermessungskosten, nicht aufwandserhöhend berücksichtigt und zudem unzulässige Abzüge (Kostenbeteiligung Rohde, dazu sogleich) vorgenommen.

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Die weiteren Einwände gegen die Aufwandsermittlung sind unsubstanziiert. Dass es bei der Durchführung einer Baumaßnahme zu Massenabweichungen gegenüber dem Ausbauprogramm kommen kann, liegt ebenso auf der Hand wie der Umstand, dass Nachträge erforderlich werden können. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit folgen daraus nicht, denn sowohl die Massenabweichungen als auch die Notwendigkeit von Nachträgen können auf einer zu „optimistischen“ Planung beruhen.

31

Der somit lediglich gebotenen Plausibilitätskontrolle hält die Aufwandsermittlung ohne weiteres statt. So handelt es sich bei der an die Fa. Juhnke Tiefbau und Landschaftsgestaltung GmbH gezahlten Vergütung von 281.098,47 DM (= 143.723,36 EUR) um beitragsfähigen Erschließungsaufwand i.S.d. §§ 128, 129 Abs. 1 BauGB. Bei der Beseitigung der massiv errichteten Sitzecke auf dem (späteren) Straßengrund und der Beseitigung der vorhandenen Dränleitung handelt es sich um Freilegungen i.S.d. § 128 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Der Aufwand für die Anbindung der vorhandenen Verkehrsanlagen an die Erschließungsanlage „Am Bahnhof“ ist Bestandteil des Aufwandes für die Herstellung der Anlage (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Offen bleiben kann, ob der Aufwand für die Anlegung der Grundstückszufahrten bzw. Gehwegszufahrten in den Vorteilsausgleich einbezogen werden darf (verneint von Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 13 Rn. 55). Geht man von einer fehlenden Beitragsfähigkeit dieser verhältnismäßig geringfügigen Kostenpositionen aus, wäre die Aufwandsermittlung zwar insoweit fehlerhaft und der Beitragssatz dementsprechend zu hoch. Ein solcher Fehler wird jedoch dadurch überkompensiert, dass der Beklagte im Rahmen der Heranziehung zu Gunsten Klägerin eine in der Erschließungsbeitragssatzung weder enthaltene noch notwendige (vgl. Driehaus a.a.O., § 18 Rn. 76) Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke („Eckfaktor“) berücksichtigt und die auf die Grundstücke entfallenden Beiträge nur zu 2/3 erhoben hat. Einer nur geringfügigen Mehrbelastung der Klägerin infolge der Erhöhung des Beitragssatzes steht damit eine Entlastung gegenüber, die die Mehrbelastung bei weitem übersteigt.

32

Die gegenüber der ursprünglichen Beitragskalkulation (3 A 1037/05) nicht mehr vorgesehene „Kostenbeteiligung Rohde“ ist nicht zu beanstanden. Wenn einem Beitragspflichtigen wegen der Überlassung von Grundstücksflächen für den Straßenbau Ansprüche gegen die Gemeinde zustehen, so darf die Berücksichtigung dieser Ansprüche – wie nunmehr auch erfolgt – erst auf der Ebene der Heranziehung (Verrechnung mit Beiträgen) erfolgen.

33

Wegen der Berücksichtigung der Fördermittel wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 22. November 2013 Bezug genommen, denen die Klägerin nicht entgegen getreten ist.

34

d) Auch die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Einwand der Klägerin, die Maßnahme komme nicht vorwiegend den Anliegern zu Gute; Zielsetzung sei vielmehr die Verbesserung der Verkehrsanbindung des Bahnhofs und des Containerstellplatzes, betrifft offenbar den gemeindlichen Eigenanteil. Dieser beläuft sich nach § 4 EBS auf 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Dass der in § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB angeordnete Mindestgemeindeanteil auch für die Erschließungsanlage „Am Bahnhof“ gilt, ist nicht zu beanstanden. Vorliegend kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen eine Erhöhung dieses Mindestanteils geboten ist. Für die von der Klägerin offenbar vertretene Annahme, der Erschließungsanlage „Am Bahnhof“ komme eine höherwertigere Verkehrsfunktion als die einer Anliegerstraße zu, fehlt jedenfalls die Grundlage. Hiergegen spricht bereits die geringe Ausbaubreite der Fahrbahn von 5,50 m – streckenweise nur 3,50 m – und die straßenverkehrsrechtliche Ausweisung als Einbahnstraße. Dass die Erschließungsanlage auch von den Benutzern des Bahnhofs und des Containerstellplatzes genutzt wird, zwingt ebenfalls nicht zur Annahme einer höherwertigeren Verkehrsfunktion. Denn der Begriff „Anliegerverkehr“ ist nicht mit dem Begriff „Anwohnerverkehr“ gleichzusetzen. Anliegerverkehr im beitragsrechtlichen Sinne ist der gesamte Ziel- und Quellverkehr, der durch die von der Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke ausgelöst wird. Der durch den Bahnhof und den Containerstellplatz ausgelöste Fahrzeugverkehr ist damit Anliegerverkehr.

35

Die Bildung des Abrechnungsgebiets ist frei von Fehlern. Dies richtet sich nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Zu Recht hat der Beklagte die Vorteilsverteilung auf die von der Anlage „Am Bahnhof“ erschlossenen Grundstücke beschränkt. Dabei kann dahin stehen, ob die Straße „Am Bahnhof“ und die „Dorfstraße“ eine einheitliche Anlage i.S.d. sogenannten „natürlichen Betrachtungsweise“ bilden, weil beide Straßen gehen auf Höhe des Bahnhofsvorplatzes „nahtlos“ ineinander übergehen. Zwar ist für die Aufwandsverteilung ebenfalls der Anlagenbegriff maßgebend. Auch ist für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist, darauf abzustellen, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise als "gesamte Verkehrsanlage" darstellt, wobei auf das Erscheinungsbild (Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung) der Anlage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht abzustellen ist (Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 11 m.w.N.). Der Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise gilt aber nicht ausnahmslos: Eine im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise einheitliche Verkehrsanlage zerfällt in mehrere Abrechnungsabschnitte (Zwangsabschnitte), wenn eine Teilstrecke einer einheitlichen Anlage nach Erschließungsbeitragsrecht und eine andere Teilstrecke nach Straßenbaubeitragsrecht abgerechnet werden muss, weil § 242 Abs. 1 oder Abs. 9 BauGB eine Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts ausschließt. Gelten damit für beide Teilstrecken von vornherein unterschiedliche Abrechnungsvorschriften, kann bereits deshalb nicht von einer einheitlichen Anlage ausgegangen werden (vgl. Driehaus a.a.O., § 12 Rn. 17 m.w.N.). Dies trifft hier zu, da es sich bei der „Dorfstraße“ vorhandene Straße handelt. Daher ist davon auszugehen, dass die „Dorfstraße“ am 3. Oktober 1990 i.S.d. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB endgültig hergestellt war und eine Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht insoweit ausgeschlossen ist. Folglich kommt in Ansehung der Dorfstraße prinzipiell nur eine Abrechnung nach Straßenausbaubeitragsrecht (vgl. §§ 7 und 8 KAG M-V) in Betracht.

36

Die Einbeziehung der Grundstücke der Klägerin in den Vorteilsausgleich ist nicht zu beanstanden. Mit Ausnahme des Grundstücks Flurstück G5 grenzen alle an die Erschließungsanlage an, so dass ihnen mit ihrer Herstellung ein betragsrelevanter Vorteil vermittelt wird. Das Flurstück G5 ist als Hinterliegergrundstück zu berücksichtigen. Es liegt ein Fall der Eigentümeridentität vor. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob der Ansatz des Artzuschlages gemäß § 5 Abs. 7 EBS für die Grundstücke Flurstücke G3 und G5 zulässig ist. Denn ein etwaiger Fehler wird durch die Berücksichtigung des „Eckfaktors“ (s.o.) ebenfalls überkompensiert.

37

Ebenfalls zu Recht wurde das an die Erschließungsanlage angrenzende Schienengelände der Deutschen Bahn nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen. Denn hierbei handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche. Diese Zweckbestimmung schließt die Annahme aus, den mit Gleisanlagen versehenen Flächen wachse durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsstraße ein die Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil zu (BVerwG, Urt. v. 11.12.1987 – 8 C 85/86 –, juris Rn. 27).

38

Auch die Nichtberücksichtigung der von der Klägerin benannten Flurstücke G8, G9, G10, G11, G12, G13, G14, G15, G16 und G17 begegnet keinen Bedenken.

39

Die mit dem Bahnhofsgebäude bebauten Flurstücke G18 und G17 werden ausschließlich von der Dorfstraße erschlossen. Bei dem das Flurstück G18 westlich umfassende Flurstück G19 handelt es sich um einen Bestandteil der „Dorfstraße“ und ist bereits aus diesem Grund einer Einbeziehung in den Vorteilsausgleich für die Straße „Am Bahnhof“ entzogen.

40

Die Flurstücke G8, G9, G10, G11, G12, G13, G14 und G15 grenzen nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage „Am Bahnhof“ an. Ihre Einbeziehung in den Vorteilsausgleich als sogenannte Hinterliegergrundstücke setzt voraus, dass im maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht noch mit einer noch relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass die hergestellte Anlage von ihnen in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist unsubstanziiert. Die Klägerin äußert lediglich die Rechtsmeinung, dass die von ihr genannten Grundstücke in den Vorteilsausgleich einzubeziehen seien. Gründe, die ihre Rechtsmeinung stützen könnten, gibt sie jedoch nicht an. Damit besteht aus den bereits oben genannten Gründen kein Anlass zu weiteren Ermittlungen, zumal sich nach Aktenlage keine Fehler aufdrängen.

41

Denn unabhängig davon, ob die genannten Flurstücke als „gefangene“ oder „nicht gefangene“ Hinterliegergrundstücke zu qualifizieren sind (zur Unterscheidung vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 85), setzt ihre Einbeziehung in den Vorteilsausgleich bei fehlender Eigentümeridentität nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass eine Zufahrt vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück zur Anbaustraße tatsächlich angelegt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1988 – 8 C 111/86 –, juris Rn. 18). Abgesehen von dem Flurstück G10, das über einen Weg auf dem Flurstück G2 mit der Erschließungsanlage verbunden ist, verfügen die anderen von der Klägerin genannten Flurstücke über eine solche Zufahrt oder Zuwegung zur Erschließungsanlage „Am Bahnhof“ nicht. Auch der zu dem Flurstück G10 führende Weg zwingt nicht zu einer Einbeziehung dieses Flurstücks in den Vorteilsausgleich. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Zuwegung voraussichtlich auf Dauer besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.05.2002 – 9 C 5/01 –, NVwZ-RR 2002, 770). Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten wird die Zuwegung auf dem Flurstück G2 von der Klägerin lediglich geduldet. Die Eintragung eines Wegerechts hat sie abgelehnt. Die Annahme, dass die Zuwegung zu dem gärtnerisch genutzten Flurstück G10 durch ein Notwegerecht i.S.d. §§ 917 f. BGB gesichert ist, drängt sich schließlich ebenfalls nicht auf. Da sich die Klägerin auch mit dieser Frage nicht auseinander gesetzt hat, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden.

42

Auch die Heranziehung der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Die sachliche Beitragspflicht ist – wie noch zu zeigen sein wird – mit der straßenrechtlichen Widmung entstanden. Die Klägerin ist als Eigentümerin der Grundstücke auch persönlich beitragspflichtig gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

43

Die sachliche Beitragspflicht entsteht nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 7 EBS mit der endgültigen Herstellung der Straße „Am Bahnhof“. Maßgeblich ist dabei nicht nur ihre bereits Ende der 1990er Jahre erfolgte bautechnische Herstellung entsprechend den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen, das Vorliegen der Unternehmerrechnungen, die Durchführung des erforderlichen Grunderwerbs und der Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises für die ausgereichten Fördermittel. Endgültig hergestellt im Rechtssinne ist die Straße „Am Bahnhof“ als beitragsfähige Erschließungsanlage erst seit ihrer straßenrechtlichen Widmung i.S.d. § 7 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V). Beitragsfähig nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sind nur öffentliche Straßen, Wege und Plätze. Das Merkmal "öffentlich" ist nicht in einem verkehrsrechtlichen, sondern in einem straßenrechtlichen Sinne zu verstehen. Maßgebend ist daher nicht die tatsächliche, jedermann mögliche Benutzung der Anlage. Die Anlage muss vielmehr gemeingebräuchlich sein, d.h. sie muss rechtlich - privatrechtlicher Verfügungsmacht entzogen - dem allgemeinen Gebrauch dienen (BVerwG, Urt. v. 13.12.1985 – 8 C 66.84 –, DVBl. 1986, 93). Die sonach erforderliche straßenrechtliche Widmung (vgl. Driehaus a.a.O., § 12 Rn. 24) ist vorliegend erst mit der Bekanntmachung der Allgemeinverfügung des Beklagten am 22. April 2008 erfolgt.

44

Daraus folgt zugleich, dass der Beitragsanspruch nicht durch Festsetzungsverjährung erloschen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß §§ 1 Abs. 4, 12 Abs. 2 KAG M-V vier Jahre. Nach § 170 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist, vorliegend also mit Ablauf des Jahres 2008. Die Heranziehung der Klägerin im Jahre 2010 erfolgte daher fristgemäß.

45

Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sein Recht zur Erhebung des Erschließungsbeitrags verwirkt hätte, bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, nicht (mehr) zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen zu werden. Der Beklagte hatte gegenüber der Klägerin bereits unter dem 8. Dezember 2004 einen Beitragsbescheid für die Baumaßnahme erlassen. Nachdem das erkennende Gericht den Beklagten in dem Verfahren 3 A 1037/05 im November 2007 auf das Fehlen der straßenrechtlichen Widmung hingewiesen hatte – was zu einer Rücknahme des Bescheides vom 8. Dezember 2004 führte –, wurde diese zeitnah nachgeholt und die Klägerin erneut herangezogen.

46

Aus den in § 6 Abs. 4 der zwischen der Klägerin und der Gemeinde Lietzow geschlossenen notariellen Grundstückskaufverträgen vom 17. November 1998 bzw. 5. Februar 1999 geschlossenen Vereinbarungen folgt schließlich ebenfalls kein Einwand gegen die Beitragserhebung. Satz 2 bestimmt ausdrücklich, dass Kosten für Straßen-, Sielbau- und sonstige Erschließungsarbeiten, die nach dem Tage der Beurkundung ausgeführt werden, oder bereits ausgeführt sind und noch abgerechnet werden, vom Käufer zu tragen sind, wenn er Eigentümer wird. Entsprechendes gilt für die Vereinbarungen in § 6 des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 8. Dezember 1993.

47

Problematisch sind allerdings die Vereinbarungen in § 6 Abs. 4 Satz 3 der Verträge vom 17. November 1998 bzw. 5. Februar 1999, wonach der Verkäufer versichert, dass ihm von durchgeführten, aber noch nicht abgerechneten oder zurzeit bevorstehenden Erschließungsmaßnahmen nichts bekannt ist. Diese Zusicherungen dürften tatsächlich fehlerhaft sein, da die Arbeiten an der Erschließungsanlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits technisch abgeschlossen waren. Ob der Klägerin wegen dieser Zusicherungen ein Gegenanspruch gegen die Gemeinde Lietzow – in Betracht kommt ein Schadenersatzanspruch – zusteht, ist jedenfalls dann zweifelhaft, wenn der Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Zusicherung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war. Dies bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Vertiefung. Denn einem solchen Gegenanspruch käme nur im Falle einer wirksamen Aufrechnung eine Bedeutung zu. Sie führt zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung. Weil aber in Höhe der Aufrechnung Erfüllung eintritt und die Beitragsforderung erlischt, wird das im Beitragsbescheid enthaltene Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO) rechtwidrig. Eine Aufrechnung ist von der Klägerin jedoch weder erklärt worden, noch wäre sie zulässig. Denn eine Aufrechnung ist vorliegend nach § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Die Vorschrift ist im Erschließungsbeitragsrecht aufgrund der Verweisung in § 1 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V entsprechend anwendbar (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 01.09.1999 - 1 L 4/98 –, S. 6 des Entscheidungsumdrucks; ebenso für das sächsische Landesrecht: OVG Bautzen, Beschl. v. 16.07.1997 – 2 S 563/96 –, VwRR MO 1997, 50 <54>). Nach § 226 Abs. 3 AO können die Steuerpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Damit wird über die in den §§ 387, 390 ff. BGB enthaltenen allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen hinaus speziell für das Abgabenrecht eine rechtliche Beschränkung des Aufrechnungsrechts auf nachgewiesene Forderungen normiert, wodurch verhindert werden soll, dass die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Vorschützen von ungewissen oder zweifelhaften, womöglich erst einer längeren Aufklärung und Feststellung bedürftigen Gegenforderungen aufgehalten wird (OVG Bautzen a.a.O.). Die Voraussetzungen des Aufrechnungsausschlusses sind vorliegend gegeben. Etwaige Gegenansprüche der Klägerin sind bisher weder rechtskräftig festgestellt noch unbestritten.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 07/07/2010 00:00

Tenor 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Beklagten vom 23.10.2007 in der Gestalt seines Widerspru
published on 10/10/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21. Juni 2006 - 3 A 561/04 - geändert: Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 26. August 2003 - Nrn. 60262103 (Flurstück 7/1), 60262096 (Flurstüc
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published on 26/03/2018 00:00

Tenor 1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von 895,89 EUR übersteigt. 2. D
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.