Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 21. Apr. 2016 - 3 A 252/14

published on 21/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 21. Apr. 2016 - 3 A 252/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten wegen der Heranziehung zu Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 in Z. in einer Größe von 8.930 m². Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und wird im Übrigen landwirtschaftlich genutzt. Ein Verfahren betreffend die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Ferienwohnungen ist gegenwärtig beim OVG Greifswald anhängig. Die Gemeinde Z. ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Rügen“.

3

Mit Bescheid vom 30. Januar 2014 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2014 zu einer Gebühr zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes (Umlagegebühr) i.H.v. 27,47 EUR heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2014 zurück.

4

Am 31. März 2014 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Mit Beschluss vom 1. April 2014 (– 3 B 257/14 –) lehnte das VG Greifswald den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wurde vom OVG Greifswald mit Beschluss vom 14. Juli 2014 (– 1 M –) zurückgewiesen.

5

Der Kläger ist der Auffassung, seine Heranziehung sei fehlerhaft. Das Grundstück erlange durch die Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes keinen Vorteil. Unter der Erdoberfläche befinde sich eine ca. 30 m starke Kiesschicht. Dies führe dazu, dass Oberflächenwasser vollständig versickere. Aus diesem Grunde sei das Grundstück weder an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen noch verliefen Gräben auf dem Grundstück. Der Sache nach handele es sich bei der Gebührenerhebung um eine verkappte Steuer. Zudem sei die Heranziehung unverhältnismäßig. Das OVG Greifswald habe ausdrücklich darauf hingewiesen, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Der Hinweis sei so zu verstehen, dass eine Heranziehung ausscheide, wenn – wie vorliegend – der Nachweis erbracht werde, dass von dem Grundstück aus kein Niederschlagswasser in die Vorflut gelange. Zudem verletze die Heranziehung das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Grundgesetz (GG).

6

Der Kläger beantragt,

7

den Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2014 – Kassenzeichen 90.00052.8 – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 7. März 2014 aufzuheben.

8

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Beschluss vom 23. März 2016 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens VG Greifswald – 3 B 257/14 – (OVG Greifswald – 1 M –) vorgelegen.

Entscheidungsgründe

12

1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Umlagegebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

13

a. Er findet seine nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Rügen“ vom 6. Juni 2005 (Umlagegebührensatzung – UGS) i.d.F. der 5. Änderung vom 9. Januar 2012. Substantiierte Zweifel an der Wirksamkeit der Umlagegebührensatzung werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf. Insbesondere die Maßstabsregelung für die allgemeine Gewässerunterhaltungsgebühr in § 3 Abs. 3 und 4 UGS begegnet keinen Bedenken. So ist die Gleichbehandlung von Waldflächen, landwirtschaftlichen Nutzflächen und Wasserflächen einerseits sowie von Bauland und sonstigen befestigten Flächen andererseits sowie die Differenzierung zwischen beiden Gruppen bei der Maßstabsregel (je angefangener halber bzw. ganzer Hektar) mit Blick auf den weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum der Gemeinde (OVG Greifswald, Urt. v. 18.03.2014 – 1 L 190/10 –, juris Rn. 31) ebenso wenig zu beanstanden wie die Regelung über die Berücksichtigung von Grundstücken mit unterschiedlichen Nutzungsarten (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 08.07.2009 – 3 A 521/07 –, S. 4 ff. des Entscheidungsumdrucks [n.v.]).

14

b. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Rechtsanwendung durch den Beklagten ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit er meint, er sei wegen der 30 m starken Kiesschicht auf seinem Grundstück, die das anfallende Oberflächenwasser vollständig aufnehme, nicht bevorteilt, trifft dies nicht zu. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger bevorteilt i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 UGS ist. Nach dieser Bestimmung sind u.a. die Eigentümer grundsteuerpflichtiger Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Z. bevorteilt, die im Einzugsbereich des Wasser- und Bodenverbandes „Rügen“ liegen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

15

Der Vorteil durch die Verbandstätigkeit liegt darin, dass den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, bzw. den Gemeinden eine an sich ihnen selbst obliegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) obliegt die Unterhaltung oberirdischer Gewässer den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Satz 2 bestimmt weiter, dass wenn der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast ist, die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder nach § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, odersonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

16

Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebietes gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, jedes Grundstück also schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet Zubringer von Wasser zu der zu unterhaltenden Gewässerstrecke ist und dadurch die Gewässerunterhaltung erschwert. Ist der Landesgesetzgeber ermächtigt, Unterhaltung von Gewässern Wasser- und Bodenverbänden aufzugeben und besteht außerdem die Regelungsmöglichkeit, neben den in Satz 1 genannten eigentlich Unterhaltungspflichtigen auch den anderen Grundstückseigentümern im Einzugsgebiet die Unterhaltungslast aufzuerlegen, so darf er auch die Aufgabe der Gewässerunterhaltung allein Verbänden übertragen und neben den in § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG genannten Pflichtigen die anderen in Satz 2 der Vorschrift genannten Grundstückseigentümer an den Verbandslasten beteiligen. Von dieser Möglichkeit hat der Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht: Er hat nach den Bestimmungen der §§ 1 GUVG, 63 Abs. 1 Nr. 2 Landeswassergesetz (LWaG) die Gewässerunterhaltungspflicht den Verbänden übertragen und letztlich allen Grundstückseigentümern des Einzugsgebietes zugleich die finanzielle Last der Aufgabenwahrnehmung durch den Verband auferlegt (eingehend: OVG Greifswald, Urt. v. 23.06.2000 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 32 zu § 29 Abs. 1 WHG a.F.). Als Folge dieser gesetzlichen Regelung wird jedem Eigentümer einer Fläche im Gewässereinzugsgebiet durch die Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes ein Vorteil geboten (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 18.12.2013 – 1 L 18/08 –, juris Rn. 59). Damit ist es gerechtfertigt – und auch geboten – das klägerische Grundstück in den Vorteilsausgleich einzubeziehen, ohne dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang das Grundstück Niederschlagswasser in die Vorflut abführt.

17

Soweit das OVG Greifswald in dem Beschluss vom 17. Juli 2014 – 1 M – ausgeführt hat, es sei zu erwägen, das Grundstück des Klägers aus Verhältnismäßigkeitsgründen von der Gebührenpflicht auszunehmen, soweit es sich um Kiesabbauland handele, beruht dies zunächst auf der unzutreffenden Annahme, dass das Grundstück tatsächlich als Abbauland genutzt wird. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt, dass das Grundstück, soweit es nicht bebaut sei, landwirtschaftlich (als Grünland) genutzt werde. Überdies ist nicht zu erkennen, warum bei einer Nutzung als Kiesabbauland eine Ausnahme von dem vom OVG Greifswald entwickelten Grundsatz der lückenlosen Heranziehung aller Grundstücke im Gewässereinzugsgebiet gemacht werden muss.

18

Zu dem Einwand des Klägers, in seiner Heranziehung liege eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG, ist zu bemerken, dass der Schutzbereich dieses Grundrechts bei der Erhebung einer öffentlichen Abgabe nur dann verletzt ist, wenn ihr eine erdrosselnde Wirkung zukommt. Dies ist mit Blick auf die Höhe der streitgegenständlichen Festsetzung vorliegend auszuschließen.

19

Die Gebührenberechnung entspricht den Maßgaben des § 3 Abs. 3 und Abs. 4 UGS. Der Kläger geht trotz des Leerstandes des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes davon aus, dass das Grundstück mit einer Teilfläche baulich genutzt wird und damit Baulandqualität hat.

20

Sollte dem Kläger ein Anspruch auf einen Billigkeitserlass nach § 227 Abgabenordnung (AO) zustehen – was nach Lage der Dinge allerdings auszuschließen sein dürfte –, so ist dieser Anspruch in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen und berührt den vorliegenden Streitgegenstand nicht.

21

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 18/03/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25. August 2010 – 3 A 666/07 – im Umfang der Klagestattgabe geändert. Die Klagen werden insgesamt abgewiesen. Der Kläger zu 1.) trägt die Kosten des ers
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published on 28/07/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 können zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Union abweichende Fristen bestimmt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich der Gewässerzustand nicht weiter verschlechtert und

1.
die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können,
2.
die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder
3.
die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.
Fristverlängerungen nach Satz 1 dürfen die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

(3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 sind höchstens zweimal für einen Zeitraum von jeweils sechs Jahren zulässig. Lassen sich die Bewirtschaftungsziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb der Fristverlängerungen nach Satz 1 erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/105/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen worden sind, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.