Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 05. März 2018 - 3 A 1919/16 HGW

bei uns veröffentlicht am05.03.2018

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Wasser- und Bodenverbandsbeitrag.

2

Die Klägerin ist als Eigentümerin grundsteuerbefreiter Grundstücke „dingliches“ Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Peene“. Diesem obliegt die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung seines Verbandsgebietes.

3

Mit Änderungsbescheid vom 25. Mai 2016 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Wasser- und Bodenverbandsbeitrag (allgemeine Gewässerunterhaltung) i.H.v. 3.550,45 EUR fest und verband die Festsetzung im Hinblick auf ein Guthaben von 92,01 EUR mit einem Leistungsgebot über 3.458,44 EUR. Den dem Bescheid beigefügten Anlagen kann die der Festsetzung zugrunde liegende Gesamtfläche (aufgeschlüsselt nach Flurstücken, Gemarkung, Nutzungsart und Fläche) sowie die daraus abgeleitete Anzahl der Beitragseinheiten entnommen werden, die mit dem Hebesatz multipliziert wird. Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2016 – zugestellt am 21. September 2016 – zurück.

4

Am 19. Oktober 2016 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig, soweit der Beitrag für Flächen erhoben werde, die Bestandteile der Bundeswasserstraßen Kummerower See und Peene seien. Bundeswasserstraßen würden, wie bereits das VG Schwerin in dem Urteil vom 26. März 2015 – 4 A 538/12 – erkannt habe, durch die Maßnahmen des Beklagten nicht bevorteilt. Die in der Unterhaltungslast des Beklagten befindlichen Gewässer zweiter Ordnung entwässerten in Gewässer erster Ordnung, wozu auch Bundeswasserstraßen gehörten, und nicht umgekehrt. Für Bundeswasserstraßen sei die Klägerin selbst und auf eigene Kosten unterhaltungspflichtig. Es sei unzulässig, sie darüber hinaus auch an den Kosten der Gewässer erster Ordnung zu beteiligen. Auch die Annahme eines mittelbaren Vorteils scheide aus. Sedimenteinspülungen würden wegen des niedrigen Gefälles und der damit verbundenen geringen Fließgeschwindigkeit in den Gewässern zweiter Ordnung verbleiben. Mit der Beseitigung der durch Sedimentablagerungen in den Mündungsbereichen von Gewässern zweiter Ordnung verbundenen Nachteile korrespondiere kein Vorteil der Klägerin. Treibsel oder andere organische Gegenstände würden von der Klägerin im Rahmen ihrer Unterhaltung nicht entnommen, so dass eine Entnahme durch den Beklagten keinen Vorteil begründe. Gegenteiliges folge auch nicht aus der Rechtsprechung des OVG Greifswald. Soweit dieses in dem Urteil vom 18. Dezember 2013 (– 1 L 18/08 –) erkannt habe, dass für die Gewässerunterhaltungsverbände in Mecklenburg-Vorpommern eine lückenlose Flächenzuordnung nach Gewässereinzugsgebieten bestehe, folge daraus lediglich, dass die Klägerin Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Rügen“ sei. Eine Vorteilsbegründung liege darin nicht.

5

Die Klägerin beantragt,

6

den Änderungsbescheid des Beklagten vom 25. Mai 2016 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. September 2016 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er ist der Auffassung, der Bescheid sei rechtmäßig. Auch Gewässer, die als Bundeswasserstraßen Gewässer erster Ordnung seien, würden durch die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung bevorteilt. Diese zeige sich gerade an den Beispielen der Peene und des Kummerower Sees. Die Peene habe auf ihrem gesamten Verlauf von ca. 90 km nur ein Gefälle von 30 cm und befinde sich damit im Rückstaubereich der Ostsee. Bei höheren Wasserständen der Ostsee stiegen auch die Wasserstände der Peene und des mit ihr verbundenen Kummerower Sees. Vor diesem Hintergrund trügen auch Gewässer zweiter Ordnung in diesem Bereich zu einer Entlastung des Hochwasserpegels der Peene und des Kummerower Sees bei. Denn das Wasser der Peene und des Kummerower Sees ströme in Polderflächen und ehemaligen Polderflächen, die als Retentionsfläche wirkten. Dies trage zu einer höheren Verschlammung dieser Gewässer zweiter Ordnung bei. Einen ähnlichen Effekt hätten stärkere Windereignisse über der Seefläche des Kummerower Sees. Wind aus Westen drücke das Wasser des Sees gegen das östliche Ufer. Der Wasserstand könne um mehrere Dezimeter steigen. Dabei komme es zu einem erheblichen Sedimenttransport von West nach Ost. Das Sediment werde in den teilweise verrohrten Mündungsbereichen der am Ostufer in den Kummerower Sees einmündenden Gewässer abgelagert.

10

Mit Beschluss vom 5. März 2018 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

12

Der Rechtsstreit kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 28. November 2016 und vom 27. Februar 2018 ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

II.

13

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

14

1. Er findet seine nach § 6 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Peene“ vom 13. Juli 2015 (Verbandssatzung – VS) i.d.F. der ersten Änderung. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht. Sie weist den nach § 10 Abs. 2 WVG erforderlichen Mindestinhalt auf. Der Einwand der Klägerin, die Satzung sei nichtig, weil sie im Hinblick auf die Beitragspflicht nicht zwischen Gewässern erster und zweiter Ordnung unterscheide, obwohl erstere nicht bevorteilt seien, trifft – wie noch zu zeigen sein wird – nicht zu.

15

2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet ebenfalls keinen Bedenken. § 19 Abs. 1 Satz 1 VS bestimmt im Einklang mit den §§ 1, 1a und 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG), dass sich der Beitrag für die Unterhaltung der Gewässer und Anlagen nach der am Verbandsgebiet beteiligten Fläche des Mitglieds und dem Vorteil, den das Mitglied aus den Verbandsaufgaben hat, bildet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die veranlagten Flächen gehören zum Verbandsgebiet (a.). Die Klägerin ist durch die Maßnahmen des Beklagten bevorteilt (b.). Sonstige Fehler sind nicht erkennbar (c.).

16

a. Verbandsgebiet des Beklagten ist nach § 1 i.V.m. § 1a GUVG das Gewässereinzugsgebiet der in Nr. 22 rechte Spalte der Anlage I zu § 1 GUVG genannten Gewässer, also die Ost- und Westpeene, die Teterower Peene ab Karnitz, der Kummerower See und der Röcknitzbach. Gewässereinzugsgebiet in diesem Sinne ist dabei nicht nur die (Land-)Fläche der Grundstücke, die in die genannten Gewässer entwässern, sondern auch die Fläche der im Einzugsgebiet befindlichen Gewässer selbst. Da der Begriff des Gewässereinzugsgebiets nicht landesrechtlich definiert ist, muss auf die Definitionen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zurückgegriffen werden. § 3 Nr. 13 WHG bestimmt, dass Einzugsgebiet das Gebiet ist, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt. Danach sind die oberirdischen Gewässer Bestandteil des definierten Gebiets. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass mit Gewässereinzugsgebiet i.S.d. §§ 1 und 1a GUVG ein Teileinzugsgebiet i.S.d. § 3 Nr. 14 WHG gemeint ist (vgl. für das sächsische Landesrecht: Bell, ZfW 2015, 185 <190>). Wie bereits der Begriff nahe legt, handelt es sich bei einem Teileinzugsgebiet um einen Ausschnitt des Einzugsgebietes. Damit kann die Fläche eines Teileinzugsgebietes nicht nach anderen Kriterien als die des Einzugsgebietes ermittelt werden.

17

b. Die Klägerin ist als Eigentümerin der in der Anlage des Bescheides benannten grundsteuerbefreiter Flächen „dingliches“ Mitglied des Gewässerunterhaltungsverbandes i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GUVG, weil sie für die von dem streitgegenständlichen Bescheid erfassten Flächen bevorteilt i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG ist. Dies gilt entgegen ihrer Auffassung auch für die Flächen, die Bestandteile der Bundeswasserstraßen „Peene“ und „Kummerower See“ (vgl. Nr. 42 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2 Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG) sind.

18

Das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist auf die Wasser- und Bodenverbände nach dem Kriterium der Gewässereinzugsgebiete lückenlos aufgeteilt. Gewässereinzugsgebiete werden nur durch die Wasserscheiden begrenzt, die sie von benachbarten Einzugsgebieten abgrenzen. Daher gehören auch die Wasserflächen der Gewässer zu ihrem Einzugsgebiet. Niederschlag, der auf diese Wasserflächen niedergeht, wird von den Gewässern abgeführt (OVG Greifswald, Urt. v. 18.12.2013 – 1 L 18/08 –, juris Rn. 54). Dies gilt auch für Gewässer erster Ordnung und damit Bundeswasserstraßen (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWaG), soweit diese nicht Bestandteil der Küstengewässer sind (Seppelt in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 12/2017, § 6 Anm. 13.3.3.3). Der Umstand, dass die Unterhaltungspflicht (Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit) für Gewässer erster Ordnung insoweit dem Bund nach den §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 WaStrG als Hoheitsaufgabe obliegt, führt nicht zu ihrem Ausschluss vom Verbandsgebiet. Maßgebliches Kriterium für die Zugehörigkeit von Grundstücksflächen zum Verbandsgebiet ist auch sonst nicht die Gewässerunterhaltungspflicht, sondern die Lage des Grundstücks im Einzugsgebiet (OVG Greifswald, a. a. O.).

19

Damit ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht lediglich die Zugehörigkeit der Gewässer erster Ordnung zum jeweiligen Verbandsgebiet, sondern auch die Begründung eines beitragsrelevanten Vorteils für diese Flächen gemeint, denn das OVG Greifswald hat in der genannten Entscheidung gerade die fehlende Einbeziehung der Gewässer erster Ordnung in den Vorteilsausgleich beanstandet (a.a.O., Rn. 53). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichts, wonach regelmäßig jede Grundfläche im Einzugsgebiet am natürlichen Abflussvorgang beteiligt ist und jedem Grundstück eines Einzugsgebiets ein bestimmter Anteil an dem wasserwirtschaftlichen Tatbestand der Wasseraufnahme und –ableitung zuzurechnen ist, der die Gewässerunterhaltung erforderlich macht (vgl. Urt. vom 23. 6. 2010 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 34).

20

Der hiervon abweichenden Auffassung des VG Schwerin, wonach Gewässer erster Ordnung durch die Maßnahmen der Gewässerunterhaltungsverbände nicht bevorteilt sind, weil die von ihnen unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung in Gewässer erster Ordnung entwässern – und nicht umgekehrt –, so dass ein wie auch immer gearteter Vorteil für diese Gewässereinteilung mit Blick auf die Vorteile zurücktritt, die die übrigen Verbandsmitglieder mit ihren Flächen im Verbandsgebiet aus der Unterhaltungspflicht der Wasser- und Bodenverbände ziehen (Urt. vom 26.03.2015 – 4 A 538/12 –, S. 17 des Entscheidungsumdrucks, n. v.), folgt das erkennende Gericht nicht. Richtig ist zwar, dass nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Greifswald der Vorteil aus der Verbandstätigkeit darin liegt, dass den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, eine an sich ihnen selbst obliegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird (Urt. v. 23.06.2010, a. a. O., Rn. 32 ff.). Diese Begründung trägt jedenfalls im Hinblick auf Gewässer erster Ordnung, die zugleich Bundeswasserstraßen sind, tatsächlich nicht, denn nach § 7 Abs. 1 WaStrG ist die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen – wie dargelegt – Hoheitsaufgabe des Bundes. Damit scheidet der Gesichtspunkt der Leistungsabnahme als vorteilsbegründend aus. Es darf aber nicht verkannt werden, dass im Wasserverbandsrecht von einem weiten Vorteilsbegriff auszugehen ist, der auch in § 8 WVG zum Ausdruck kommt (Cosack in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 28 Rn. 29). Dieser umfasst die – in einem Alternativverhältnis stehenden – Aspekte des materiellen Vorteils, der Leistungsabnahme und der Schadensverhütung (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1992, Rn. 265). Unter dem Gesichtspunkt der Schadensverhütung ist es ohne Belang, dass Gewässer erster Ordnung in der Regel nicht in Gewässer zweiter Ordnung entwässern. Maßgeblich ist vielmehr der Umstand, dass eine Wechselwirkung zwischen beiden Gewässereinteilungen dergestalt besteht, dass sich wasserwirtschaftliche Regulierungsmaßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung auch auf den Wasserstand von Gewässern erster Ordnung auswirken und Schadensereignisse vermeiden können (Seppelt in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 12/2017, § 6 Anm. 13.3.3.3). Auf diesen Aspekt des Vorteilsbegriffs hat das OVG Greifswald in dem Urteil vom 18.12.2013 ausdrücklich hingewiesen (a.a.O., Rn. 59). Die vom Beklagten ausführlich und plausibel dargestellten hydrologischen Wechselwirkungen der beiden Gewässereinteilungen – insbesondere die Funktion der Polder als Retentionsflächen –, denen die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten ist, rechtfertigen die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Schadensverhütung.

21

Die vom OVG Greifswald vorgenommene Auslegung des wasserverbandsrechtlichen Vorteilsbegriffs ist auch mit den Maßgaben des Wasserhaushaltsgesetzes vereinbar. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG obliegt die Unterhaltung oberirdischer Gewässer den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist eine solche Körperschaft – wie hier nach § 63 Satz 1 Nr. 2 LWaG – unterhaltungspflichtig, können die Länder nach § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, odersonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Mit dem zuletzt genannten Merkmal sind die Eigentümer von Flächen gemeint, bei denen es sich weder um Anliegergrundstücke noch um Hinterliegergrundstücke des zu unterhaltenden Gewässers handelt (Bell, ZfW 2015, 185 <189>), denn diese werden bereits von dem Merkmal „Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben“ erfasst. Wenn aber von dieser Variante alle Grundstücke erfasst werden, die in das zu unterhaltenden Gewässer entwässern, so bleibt für die Variante „sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsbereich“ nur ein Anwendungsbereich für zum Verbandsgebiet gehörende Grundstücke, in die das zu unterhaltende Gewässer entwässert.

22

Abweichendes folgt schließlich nicht aus dem Umstand, dass nach den Wassergesetzen anderer Bundesländer eine Beteiligung der Eigentümer von Gewässern erster Ordnung an den Kosten der Gewässerunterhaltung ausgeschlossen ist (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 2 Brandenburgisches Wassergesetz – BbgWG – oder § 64 Abs. 1 Satz 6 Niedersächsisches Wassergesetz – NWG –; zur Rechtslage in Sachsen-Anhalt: VG Magdeburg, Urt. vom 21.10.2009 – 9 A 136/08 –, juris Rn. 82). Diese Unterschiede beruhen auf einer unterschiedlichen Ausschöpfung des nach § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG bestehen Regelungsrahmens durch den jeweiligen Landesgesetzgeber und erlauben daher keinen Rückschluss auf die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern.

23

c. Anhaltspunkte dafür, dass der streitgegenständliche Bescheid an sonstigen Fehlern leidet, bestehen nicht. Es wurde bereits dargelegt, dass die Bundeswasserstraßen „Peene“ und „Kummerower See“ durch die Maßnahmen des Beklagten bevorteilt und damit (zwingend) in den Vorteilsausgleich aufzunehmen sind. Ein Ermessen steht dem Verband nur bei der Quantifizierung des Vorteils zu, wobei eine völlige Freistellung von der Verbandsumlage allerdings fehlerhaft wäre (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 07.08.2014 – 3 A 608/12 –, juris). Eine solche Freistellung ist vorliegend nicht erfolgt. Dass die Vorteilsbemessung im Übrigen an einem Ermessensfehler leidet, wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht, so dass von weiteren Darlegungen abgesehen werden kann.

24

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 05. März 2018 - 3 A 1919/16 HGW

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 05. März 2018 - 3 A 1919/16 HGW

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 05. März 2018 - 3 A 1919/16 HGW zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 3 Begriffsbestimmungen


Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;2. Küstengewässer das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände


Wasserverbandsgesetz - WVG

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 40 Träger der Unterhaltungslast


(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körpersc

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 8 Beteiligte


(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen, 1. die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,2. von deren Anlagen oder Grundstücken nachtei

Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG | § 7 Allgemeine Vorschriften über Unterhaltung und Betrieb


(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. (2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 10 Zulässigkeit der Errichtung von Amts wegen


(1) Ein Verband kann von Amts wegen errichtet werden, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist. (2) Die Errichtung nach Absatz 1 ist insbesondere zulässig 1. zur Regelung des Wasserabflusses, zum Schutz vor Hochwasser, Sturmfluten und Übersc

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 05. März 2018 - 3 A 1919/16 HGW zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 05. März 2018 - 3 A 1919/16 HGW zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 07. Aug. 2014 - 3 A 608/12

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 wird insoweit aufzuheben, als darin Wasser- und Bodenverbandsgebühren festgesetzt sind. 2. Die Kosten des Rechtsstreits wer

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Dez. 2013 - 1 L 18/08

bei uns veröffentlicht am 18.12.2013

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Dezember 2007 (3 A 587/05) wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, di

Referenzen

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Dezember 2007 (3 A 587/05) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen Gebühren für den beigeladenen E. die der Rechtsvorgänger des Beklagten auf ihn abgewälzt hat.

2

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke (mit einer Gesamtgröße von ca. …ha) in der Gemarkung K. im Bereich des beigeladenen Verbandes. Auf diesen Flächen betreibt der Kläger ein Forstunternehmen.

3

Der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Amtsvorsteher des Amtes Waren-Land, setzte mit Bescheid vom 02. September 2004 („Abgaben-Bescheid 2004“) gegenüber dem Kläger für dessen im Verbandsgebiet liegende Grundstücke Gebühren für den Wasser- und Bodenverband in Höhe von 2.525,40 Euro fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Amtsvorsteher des Amtes Waren-Land mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 zurück.

4

Der angefochtene Bescheid ist gestützt auf die Satzung der Gemeinde K. über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Müritz“ E-Stadt v. 14. Januar 2000 (GS 2000), geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung v. 17. April 2001 und die 2. Änderungssatzung v. 27.05.2002. Der Wasser- und Bodenverband Müritz wälzte seinen Unterhaltungsaufwand auf die Verbandsmitglieder aufgrund der Satzung für den Wasser- und Bodenverband „Müritz“ v. 19. Dezember 2000 ab (vgl. Beitragsbescheid vom 4. März 2004). Die Satzung ist rückwirkend zum 13. Januar 2001 abgelöst worden durch die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz vom 26. März 2008 (VS 2008). Diese Satzung ist durch die 1. Änderungssatzung vom 03. Juni 2010 geändert worden.

5

Der Kläger hat am 03. Februar 2005 gegen den Bescheid vom 02. September 2004 sowie den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2004 Klage erhoben und zahlreiche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung, insbesondere auch gegen die Beitragserhebung durch den Wasser- und Bodenverband gegenüber der Gemeinde K. geltend gemacht.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide mit Urteil vom 14. Dezember 2007 – dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 04. Januar 2008 – aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

7

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die in § 3 Abs. 3 GS 2000 geregelten Gebührensätze seien unwirksam, weil die zugrundeliegende Beitragserhebung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz gegenüber der Gemeinde K. für das Kalenderjahr 2003, die der Gebührenerhebung der Gemeinde für das Jahr 2004 zugrundeliege, rechtswidrig sei. Dieser Fehler schlage auf die Gebührenerhebung durch. Der Wasser- und Bodenverband habe die Höhe der Verbandsbeiträge fehlerhaft ermittelt, weil nicht sämtliche Verbandsmitglieder erfasst und zu den Verbandsversammlungen geladen worden seien. Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung sei daher nicht möglich gewesen. Der Kläger sei als Eigentümer auch eines grundsteuerbefreiten Grundstückes (G1, Gemarkung K.) ohne Eintragung in ein von dem Verband geführtes Verzeichnis automatisch Verbandsmitglied. Das Verzeichnis habe allein deklaratorische, nicht jedoch konstitutive Bedeutung. Der Kläger hätte ebenso wie weitere Grundstückseigentümer (BVVG, Kirchengemeinden) zu den Verbandsversammlungen geladen werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Die fehlerhafte Erfassung aller Verbandsmitglieder führe mangels ordnungsgemäßer Ladung dazu, dass die Beschlussfassungen des Verbandes in Bezug auf die Beitragserhebung fehlerhaft und damit unwirksam seien. Fehler im Beitragsverhältnis könnten vom Gebührenschuldner auch der Gemeinde gegenüber geltend gemacht werden. Auf zahlreiche weitere Einwendungen des Klägers komme es danach entscheidungserheblich nicht mehr an.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage der Mitgliedschaft privater Grundstückseigentümer im Wasser- und Bodenverband sowie die Rechtsfolgen fehlerhafter Erfassung der Mitglieder für die Gebührenerhebung durch die Gemeinde zugelassen.

9

Der Beklagte hat mit am 23. Januar 2008 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese unter Stellung eines Berufungsantrages am 04. April 2008 mit bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Berufungsbegründungsfrist war zuvor antragsgemäß bis zu diesem Tage (04. April 2008) verlängert worden.

10

Der Beklagte wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Ladungsfehler des Verbandes auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung durch die Mitgliedsgemeinde hätten. Das zu führende Mitgliederverzeichnis habe konstitutiven und nicht nur deklaratorischen Charakter. Etwaige Ladungsmängel seien durch eine erneute Verbandsversammlung vom 20. März 2008 geheilt worden, zu der sämtliche Kirchengemeinden sowie alle positiv bekannten Privatpersonen geladen worden seien. Zudem weist er auf die Heilungsvorschrift des § 3a GUVG hin. Das Verbandsgebiet sei hydrologisch exakt bestimmbar im Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden wie in der Verbandssatzung als Einzugsgebiet bestimmter ausdrücklich genannter Gewässer geregelt. Die Aufnahme der Niederschlagseinzugsgebiete „B. K.“ und „D. im Landkreis Müritz“ in die Satzung des Verbandes sei bereits bei der Verbandsgründung im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der damaligen Landkreise erfolgt. Die Aufnahme sei abgestimmt und genehmigt worden. Beleg sei die genehmigte WBV-Gründungssatzung. Eine völlig exakte Darstellung des Verbandsgebietes sei unter Geltung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht zu leisten und würde aufgrund erforderlicher Vermessungsarbeiten zu einer Kostenerhöhung für die Mitglieder führen. Die Bundeswasserstraße „Oberseen“ würde bei der Flächenermittlung nicht berücksichtigt, weil sich die Gewässerunterhaltungspflicht des Verbandes auf Gewässer I. Ordnung nicht erstrecke. Diese gehörten nicht zum Verbandsgebiet und hätten keinerlei Vorteil durch die Tätigkeit des Verbandes. Sie verfügten über eigene Zu- und Abflüsse und würden von der Tätigkeit des Verbandes nicht berührt. Die Gewässer I. Ordnung behinderten insbesondere die Verbandstätigkeit nicht durch Rückstau in die Gewässer II. Ordnung.

11

Der Beklagte beantragt,

12

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Dezember 2007 aufzuheben und die Klage des Klägers abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er tritt dem Berufungsvorbringen mit umfangreichem Vortrag entgegen und vertritt den Standpunkt, eine von dem Beklagten angesprochene erneute Mitgliederversammlung vom 20. März 2008 sei nicht vorschriftsmäßig einberufen worden, denn der Verbandsvorsteher sei von einer beschlussunfähigen Verbandsversammlung gewählt worden; die am 20. März 2008 beschlossene Satzung (VS 2008) sei nichtig. Die zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Abstimmung sei nach den Regeln der nichtigen Satzung vom 19. Dezember 2000 erfolgt. Die Vorschriften des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden über die Verbandsmitgliedschaft stünden nicht mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes im Einklang. Die Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz sei nichtig und könne daher nicht als Grundlage für die Beitragserhebung des Verbandes gegenüber der Gemeinde dienen. Nach § 1 Abs. 3 VS 2008 umfasse das Einzugsgebiet des Verbandes u.a. auch die „D. im Landkreis Müritz“ sowie „den B. K.“. Darin liege eine Erweiterung des Verbandsgebietes gegenüber der Regelung nach dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden, wonach der Verband lediglich aus dem Niederschlagsgebiet der Gewässer M., E.-Q., P., F. sowie K. bestehe. Eine solche Erweiterung sei zwar nach § 4 Satz 2 GUVG zulässig, die dafür geregelten Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Weder gebe es eine Abstimmung mit dem Unterhaltungsverband, der diese Gebiete abgegeben habe, noch habe die Aufsichtsbehörde zugestimmt. Daraus folge, dass der Flächenbeitrag in dem Verband falsch berechnet worden sei. Die Größe des Verbandsgebietes sei unklar. Das Einzugsgebiet von Gewässern sei ein für die Gebietsabgrenzung unbestimmtes Kriterium, die Verbandssatzung sei deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit nichtig. Auch auf das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden könne nicht zurückgegriffen werden, weil niemand wisse, wo genau die Niederschlagsgebiete der in der Anlage dieses Gesetzes unter Nr. 20 genannten Gewässer lägen. Sei danach die Fläche des Verbandsgebietes unbekannt, so lasse sich der Flächenbeitrag nicht ermitteln, weil unklar sei, welche Mitglieder im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG Vorteile von der Verbandstätigkeit hätten und welche Gesamtfläche an den im Verbandsgebiet durch die Unterhaltung der Gewässer anfallenden Kosten zu beteiligen sei. Wenn die Ausdehnung des Verbandsgebietes nicht klar sei, sei auch unklar, wie groß der Kreis der Eigentümer von Flächen sei, die der Grundsteuerpflicht nicht unterlägen. Auch deshalb sei die Verbandssatzung nichtig.

16

Die Nichtberücksichtigung der Bundeswasserstraße „Oberseen“ bei der Flächenermittlung und Heranziehung sei fehlerhaft und führe zu einer unrichtigen Beitragshöhe. Eine Herausnahme dieser Gewässer aus dem Verbandsgebiet sei unzulässig. Sie gehörten zu den satzungsmäßigen Beitragsflächen. Dies wirke sich in besonderem Maße bei der Berechnung der Fläche des Gemeindegebietes K. aus und im Zusammenhang damit auf die für K. zu berechnende Gewässerdichte, die für die Einordnung in die Beitragsklassen maßgeblich sei.

17

Weiter stehe die Veranlagungsregel (§ 19 Abs. 1 VS 2008) nicht mit dem gesetzlichen Vorteilsmaßstab im Einklang. Die Beitragseinheiten richteten sich nicht ausschließlich nach der Fläche, sondern nach der Dichte der Gewässer zweiter Ordnung im jeweiligen Gemeindegebiet. Das widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach jedem Grundstück in einem Einzugsgebiet eine gleichmäßige Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang zuzurechnen sei, die die Gewässerunterhaltung erforderlich mache. Jedes Grundstück verursache aufgrund seiner Lage im Einzugsgebiet (Niederschlagsgebiet) den Zulauf von Wasser in die Gewässer und erschwere damit in gleicher Weise die Gewässerunterhaltung, auch wenn das Grundstück in der Gemeinde mit geringerer Gewässerdichte liege.

18

Auch die Abwälzung der Kosten für den Ausbau von Deichen und Schöpfwerken sei nicht ordnungsgemäß. Nach Ziffer 2 der Veranlagungsregel i.V.m. § 19 Abs. 4 der Verbandssatzung würden Kosten, die durch die Unterhaltung und den Ausbau entstünden, nicht nach dem reinen Flächenmaßstab des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG berechnet. Das sei hinsichtlich der Kosten, die durch den laufenden Betrieb und die laufende Unterhaltung von Deichen und Schöpfwerken verursacht würden, rechtswidrig und führe ebenfalls zur Nichtigkeit der Satzung. Nach § 62 Landeswassergesetz gehörten die Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen, die der Abführung von Wasser dienen, zu den Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die im Rahmen des § 1 GUVG den Wasser- und Bodenverbänden oblägen. Damit gehörten die Kosten der Unterhaltung der Deiche und die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Schöpfwerke zu den Kosten, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG nach dem wasser- und bodenverbandsrechtlichen Vorteilsmaßstab (reiner Flächenmaßstab), auf alle Flächen im Verbandsgebiet zu verteilen seien. Gleiches gelte für die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerken. Diese Kosten seien als Kosten der Gewässerunterhaltung nach dem reinen Flächenmaßstab auf alle Flächen im Verbandsgebiet umzulegen und nicht nur auf einige wenige besonders betroffene Polderflächen.

19

Von den jährlichen Gesamtkosten der Gewässerunterhaltung im Niederschlagsgebiet seien zunächst die Erschwernisbeiträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG sowie Mehrkostenerstattungen im Sinne des § 65 LWaG abzuziehen, um die Allgemeinheit der Beitragszahler nicht rechtswidrig mit Mehrkosten zu belasten, die nur von einzelnen verursacht würden und deshalb von ihnen besonders auszugleichen seien. Der Wasser- und Bodenverband Müritz habe jedoch im Jahre 2004 weder Erschwernisbeiträge noch Mehrkostenerstattungen in den Haushaltsplan eingestellt, geschweige denn erhoben. Daher seien die vom Verband von den Gemeinden erhobenen allgemeinen Flächenbeiträge rechtswidrig überhöht.

20

Auch die Gebührensatzung der Gemeinde K. über die Erhebung der Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Müritz sei nichtig. Sie genüge nicht den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes. Sie sehe in § 1 Abs. 2 vor, dass die Gemeinde dem Verband aufgrund des Wasserverbandsgesetzes und der Verbandssatzung Beiträge zu leisten habe, soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich sei. Nach § 2 Abs. 1 GS 2000 könnten diese Beiträge sämtlichst abgewälzt werden. Dies sei jedoch unrichtig. Der Wasser- und Bodenverband Müritz habe seine Aufgaben nach § 4 GUVG deutlich erweitert, was zu einem erheblichen Anstieg der Kosten für die Aufgabenerledigung geführt habe. Der Verband sei als reiner Unterhaltungsverband „für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung“ gegründet worden, er sei jedoch im Zeitraum 2003/2004 ein sehr viel breiter aufgestellter „Multifunktionsverband“ geworden. Der Verband führe nunmehr nach § 2 Abs. 2 und 3 VS 2008 auch den Bau von Deichen und den Ausbau von Gewässern und der dazugehörigen Anlagen (z.B. Brücken, Schöpfwerke) aus. Die Abwälzung der durch diese Erweiterung der Verbandsaufgaben entstehenden Kosten auf Nichtmitglieder der Verbände sei jedoch durch § 3 Abs. 3 GUVG nicht gedeckt. Umlagefähig seien nur Kosten/Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung (§ 1 GUVG). Der Beitragsanteil der Gemeinden, der zur Finanzierung freiwilliger Zusatzaufgaben erforderlich sei, müsse aus allgemeinen Refinanzierungsquellen der Gemeinde aufgebracht werden.

21

Weiter läge der Festsetzung des Gebührensatzes in § 3 Ziff. 3 GS 2000 keine ausreichende Kalkulation zugrunde. Die Maßstäbe für die Heranziehung der im Verbandsgebiet gelegenen bevorteilten Grundstücke seien willkürlich. Alle Eigentümer von Flächen im Verbandsgebiet hätten denselben Vorteil im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne. Daher sei es mit dem Vorteilsgedanken nicht vereinbar, dass nach § 3 Abs. 3 GS 2000 nach Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke im Gemeindegebiet unterschieden werde und nicht schlicht nach der Flächengröße. So sei die Bevorteilung von Wasser- und Naturschutzflächen gegenüber Waldflächen, auf die die gleiche Niederschlagsmenge wie auf die erstgenannten Flächen entfalle, mit dem Vorteilsgedanken nicht vereinbar.

22

Auch die Bestimmung des Gebührenpflichtigen (§ 4 Abs. 1 GS 2000) sei nichtig. Die Umlagesatzung dürfe nicht offen lassen, wer Abgabenschuldner sei. Das geschehe jedoch in § 4 Abs. 1 GS 2000. Dort sei nicht festgelegt worden, ob entweder der Grundstückseigentümer oder derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung des Grundstücks des Eigentümers mit einem Erbbaurecht erfolge, die Umlagegebühren zu entrichten habe.

23

Schließlich sei die Gemeinde K. auch für den Erlass der Umlagesatzung unzuständig gewesen. Nur die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gehörten nach § 2 der Kommunalverfassung zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Die Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband für fremde Flächen, hier für Flächen des Klägers, und die damit verbundene Verpflichtung, Mitgliedsbeiträge im Sinne von § 28 Abs. 1 WVG für fremde Flächen an den Verband zu zahlen, sei dagegen eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises im Sinne des § 3 KV M-V. Träger der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 3 KV M-V sei gemäß § 128 KV das Amt, hier also das Amt Seenlandschaft Waren. Allein das Amt wäre berechtigt gewesen, die Satzung zu erlassen, § 129 KV, nicht jedoch die amtsangehörige Gemeinde K., auf deren Satzung der streitgegenständliche Bescheid gestützt ist. Dies entspreche der Rechtsprechung des OVG Magdeburg (Urt. v. 25.04.2012 - 2 L 55/11 -, juris) und gelte in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.

24

Zweifelhaft sei die Zuständigkeit des beklagten Amtes zum Erlass des Widerspruchsbescheides.

25

Der Beigeladene trägt vor, der von Klägerseite erhobene Vorwurf überhöhter Beiträge sei ungerechtfertigt. Die Beiträge für die Gewässerunterhaltung lägen seit Beginn der Verbandstätigkeit trotz Einstellung staatlicher Zuschüsse im Jahre 2005 stabil bei 11,50 DM bzw. 6,- Euro pro Beitragseinheit. Alle anderen Verbände im Land hätten ihre Beiträge ein- oder mehrmals erhöhen müssen. Das Verbandsgebiet, auf dem er wirtschafte und auf dessen Flächen der Unterhaltungsaufwand verteilt würde, entspreche den Grenzen der Gewässereinzugsgebiete. Dort wo die Verbandsgrenze davon abweiche und politischen Grenzen folge, geschehe dies jeweils im Einverständnis mit dem betroffenen Nachbarverband und der Aufsichtsbehörde. Dies bestätigten die Mitgliedsbücher der jeweiligen Verbände, die die Mitgliedschaft der jeweiligen Verbandsmitglieder flur-, wenn nicht grundstücksgenau auswiesen. Mehrkosten aufgrund von Erschwernissen würden in ausreichendem Maße erhoben. Die vom Kläger dargelegten Behinderungen und Erschwernisse bei der Gewässerunterhaltung durch defekte Rohrleitungen, Düker, Durchlässe oder Holzungen zur Schaffung von Baufreiheit seien, solange sie keine vorsätzlich geschaffenen Erschwernisse darstellten, Teil der normalen Gewässerunterhaltung. “Echte“ Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung würden der jeweiligen Gemeinde oder direkt dem Verursacher berechnet. Typische Beispiele seien Beschädigungen an Gewässern durch Tiefbauarbeiten anderer Versorgungsträger, Viehtrittschäden, Behinderungen durch wilde Bauwerke (Stege, Jagdhochsitze), Abfuhr von Mäh- und Räumgut oder Abflussbehinderungen durch umgestürzte Bäume. Die Berechnung der Mehrkosten erfolge nicht nach einem starren Schema. Die Gewässerunterhaltung der Oberseen obliege dem Bund, diese dienten den Gewässern II. Ordnung als Vorflut und brächten für die Unterhaltung dieser Gewässer einen Vorteil. Ein Rückstau der Oberseen in die Gewässer II. Ordnung sei ausgeschlossen. Dies verdeutlichten Arbeitskarten mit Höhenangaben des Wasserspiegels für den Dambecker Graben und den Klostermühlbach. Eine dahingehende Satzungsregelung, dass Bundeswasserstraßen nicht veranlagt würden, sei nicht erforderlich, da sie von der Unterhaltung durch den Verband keinen Vorteil hätten und für den Verband keine Kosten verursachten. Eine Veranlagung der Flächen der Gewässer I. Ordnung sei daher nicht zulässig.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

27

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

28

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

29

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid des Beklagten vom 02. September 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2004 auf die Klage des Klägers hin zu Recht aufgehoben. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

30

Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid auf der Grundlage der GS 2000 der Gemeinde K. erlassen. Diese Satzung entspricht wegen einer nicht fehlerfreien Kalkulation des auf die Eigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke abgewälzten Verbandsbeitrages im Verhältnis der Gemeinde K. zu dem Beigeladenen nicht den gesetzlichen Vorschriften und ist daher unwirksam (nachfolgend 3.). Wenn danach den Angriffen des Klägers gegen die seinem Heranziehungsbescheid zugrundeliegenden Satzungsregelungen im Ergebnis zu folgen ist, trifft das jedoch nicht auf alle seiner Einwendungen zu (nachfolgend 1. und 2.).

31

Den grundsätzlichen, die Satzungsermächtigung der Gemeinde K. und die Bestimmung der Abgabenschuldner betreffenden Einwendungen des Klägers gegen die GS 2000 folgt der Senat zunächst nicht.

32

1. Dem im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des OVG Magdeburg (Urt. v. 25.04. 2012 - 2 L 55/11 -, juris) erhobenen Einwand des Klägers, die Gemeinde K. habe keine Befugnis zum Erlass der „Umlagesatzung“ gehabt, ist nicht zu folgen. Er meint, die Mitgliedschaft der Gemeinde im Wasser- und Bodenverband Müritz für „fremde Flächen“ und die damit verbundene Verpflichtung, Mitgliedsbeiträge für diese Flächen an den Verband zu zahlen, sei eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises i.S.v. § 3 Abs. 1 KV M-V. Träger dieser Aufgabe sei nach § 128 KV M-V das Amt. Nur das Amt könne demnach die Umlagesatzung erlassen (§ 129 KV M-V). Nur die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gehörten gem. § 2 KV M-V zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Diese Argumentation greift zu kurz. Auch wenn die Mitgliedschaft der Gemeinden anstelle der grundsteuerpflichtigen Grundstückseigentümer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG) zum übertragenen Wirkungskreis nach § 3 KV M-V gehören mag, so sind die Gemeinden aber in Mecklenburg-Vorpommern berechtigt, die Beiträge zum Unterhaltungsverband den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG) auf der Grundlage einer eigenen gemeindlichen Satzung aufzuerlegen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KV M-V können die Gemeinden in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises Satzungen erlassen, wenn ein Gesetz dies vorschreibt. Eine derartige gesetzliche Regelung findet sich in § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG. Danach können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband dem vorgenannten Personenkreis nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) auferlegen. § 2 KAG M-V schreibt u. a. vor, dass Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen. Daraus ist abzuleiten, dass den Gemeinden insoweit auch die Satzungsbefugnis zugeteilt werden sollte. Davon ist der Senat bislang auch in früheren Entscheidungen ausgegangen (vgl. Urt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, juris). Außerdem ist die Aufgabe der Mitgliedschaft der Gemeinden für die grundsteuerpflichtigen Flächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG) durch Landesgesetz den Gemeinden übertragen worden und nicht den Ämtern. Die Gemeinden sind daher Träger dieser Aufgabe und nicht nach § 128 KV M-V die Ämter.

33

2. Gegen die Bestimmung des Kreises der Gebührenschuldner, der außer in § 4 Abs. 1 und 2 auch in § 2 Abs. 1 GS 2000 geregelt wird, ist rechtlich nichts einzuwenden. Sie entspricht § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG. Die Wiederholung des Gesetzestextes in der Gebührensatzung reicht insoweit aus (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.01.1991 - 2 A 2058/89 -, NVwZ-RR 1992, 104, juris, Rn. 43; Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V § 6 Anm. 13.7). Nicht erforderlich ist es, eine Rangfolge der Inanspruchnahme zu regeln. Nach § 4 Nr. 5 GS 2000 haften mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner. Auch dies ist von der Ermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG gedeckt.

34

3. Die Gemeinden können ihre Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 KAG M-V auferlegen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG MV dürfen Abgaben nur aufgrund einer (wirksamen) Satzung erhoben werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Gebührensatz der Gemeinde K. verstößt gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V, denn die Bestimmung des Abgabensatzes in § 3 Abs. 3 GS 2000 ist nicht ordnungsgemäß erfolgt. Grundlage des hier geregelten Gebührensatzes ist der der Gemeinde seitens des Wasser- und Bodenverbandes Müritz auferlegte Verbandsbeitrag (20.164,71 Euro). Dieser Beitrag ist auf Seiten des Verbandes nicht rechtsfehlerfrei kalkuliert worden. Auf diesen Fehler im Verhältnis der Heranziehung der Gemeinde durch den Unterhaltungsverband, der ersten Stufe des zweistufigen Finanzierungssystems der Verbandsumlagen, kann sich der Grundstückseigentümer als Adressat eines Gebührenbescheides für Wasser- und Bodenverbandsgebühren grundsätzlich berufen und darauf gestützt die gegen ihn - "auf der zweiten Stufe" - erhobene Gebührenforderung beanstanden (OVG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 L 90/06 -, juris).

35

a.) Die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz vom 26. März 2008 ist im Übrigen zunächst - entgegen der Auffassung des Klägers - wirksam. Insbesondere trifft § 1 Abs. 3 VS 2008 eine § 6 Abs. 2 Nr. 3 Wasserverbandsgesetz (WVG) genügende Bestimmung über das Verbandsgebiet (vgl. zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwGE 18, 319, 322; VGH Kassel, Urt. v. 11.11.2011 - 7 A 2465/10 -, juris; Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 72, Fn. 59). Danach umfasst das Verbandsgebiet das Einzugsgebiet der Gewässer: M., E.-Q., P., F., K., D. im Landkreis Müritz und Bolter Kanal. Das Einzugsgebiet eines Gewässers ist eine hydrologisch hinreichend genaue Größe, die kartenmäßig kleinmaßstäblich nachvollzogen werden kann. Jedes Gewässer hat eine Kennziffer, die die Stellung des Gewässers und ihres Einzugsgebietes im Flusssystem bezeichnet. Die E., in deren Einzugsgebiet das Gebiet des Beigeladenen liegt, hat die Kennzahl „592“, kleinere Gewässer haben entsprechend weiter unterteilte Kennziffern. Eine kartenmäßige Darstellung der Gewässereinzugsgebiete ist etwa über das im Internet zugängliche Kartenportal des Landesamtes für Umwelt und Geologie abrufbar. Zwar ist eine Karte über die Grenzen des Verbandsgebietes des Beigeladenen nicht amtlich veröffentlicht. Dies schadet jedoch angesichts der Bestimmbarkeit des Gebietes anhand der Gewässereinzugsgebiete nicht.

36

Die satzungsmäßige Bestimmung des Verbandsgebietes widerspricht auch nicht der höherrangigen gesetzlichen Regelung der Verbandsgebiete in Nr. 20 der Anlage I zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden, die die „D. im Landkreis Müritz“ und den „Bolter Kanal“ nicht als Gewässer, deren Einzugsgebiet zum Verbandsgebiet gehören, auflistet. Die D. entwässert in die H., verläuft hauptsächlich auf brandenburgischem Gebiet und führt in keines der unter Nr. 20 der Anlage I aufgezählten Gewässer. Ihr Einzugsbereich erstreckt sich jedoch im Oberlauf in einem Umfang von etwa 50 qkm auf das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern südöstlich des P. bis etwa zur Querung der Autobahn A 19 mit der Landesgrenze westlich der W.. Da sich die Verbandsgebiete der brandenburgischen Wasser- und Bodenverbände nur auf das brandenburgische Hoheitsgebiet erstrecken, wäre bei streng wörtlichem Verständnis der Anlage I zum GUVG für das mecklenburgische Einzugsgebiet der D./H. kein Wasser- und Bodenverband zuständig. Daher sieht der Senat in der Auflistung unter Nr. 20 der Anlage I eine ausfüllungsbedürftige planwidrige Regelungslücke (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen etwa BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 5 C 28/12 -, juris), die um das Einzugsgebiet der „D. im Landkreis Müritz“ zu ergänzen ist.

37

Auch in der Einbeziehung des Einzugsgebietes des „Bolter Kanal“ (§ 1 Abs. 3 VS 2008) sieht der Senat keinen Verstoß gegen die gesetzliche Regelung nach Nr. 20 der Anlage I zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden. Nach § 4 Satz 3 GUVG können die Verbände untereinander eine Umgestaltung und Neugestaltung der Verbandsgebiete vornehmen, wenn dadurch die Verbandsaufgaben wirtschaftlicher und zweckmäßiger erfüllt werden können. Dies dürfte geschehen sein. Nach Mitteilung des Beigeladenen seien die Gemeinden L. und R., auf deren Gebiet das Einzugsgebiet des Bolter Kanals liege, seit Gründung der Wasser- und Bodenverbände und bereits von deren Aufbaustäben als zum Verbandsgebiet des Beigeladenen gehörig betrachtet worden. Diese Zuordnung sei durch Überarbeitung der Verbandssatzung im Jahre 2000 beschlossen worden. Der Senat hat trotz der Schwierigkeiten bei der Aufklärung der seinerzeitigen bis in die Gründungsphase der Verbände zurückreichenden Vereinbarungen letztlich keinen durchgreifenden Zweifel, dass hier eine wirksame Umgestaltung des Verbandsgebietes des Beigeladenen nach § 4 GUVG stattgefunden hat. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach § 4 Satz 3 GUVG ist in der Genehmigung der Verbandssatzungen durch die Landrätin des Landkreises Müritz als Aufsichtsbehörde für den Beigeladenen (Genehmigung vom 25.03.2008) und den Landrat des Landkreises Mecklenburg-Strelitz für den Nachbarverband „Obere Havel/Obere Tollense“ (Genehmigung vom 24.11.2010) zu sehen. In Übereinstimmung mit dieser Gebietszuordnung erstreckt sich das Verbandsgebiet des Nachbarverbandes nach der von ihm übersandten Kartendarstellung nicht auf das Gebiet des Bolter Kanals. Die Gebiete der beiden benachbarten Verbände stellen sich danach auch im Bereich des Bolter Kanals als abgestimmt dar.

38

b.) Der Kläger wendet ein, dass die Veranlagungsregel dem gesetzlichen Vorteilsmaßstab widerspreche, weil sich die Beitragseinheiten nicht ausschließlich nach der Fläche, sondern nach der Gewässerdichte im Gemeindegebiet richteten, jedem Grundstück im Einzugsgebiet sei eine gleichmäßige Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang zuzurechnen, jedes Grundstück erschwere in gleicher Weise die Gewässerunterhaltung, auch wenn es in einer Gemeinde mit geringerer Gewässerdichte liege. Dem ist nicht zu folgen.

39

Es entspricht der Rechtsprechung des Senates, dass jedes Grundstück im Einzugsgebiet eines Gewässers am natürlichen Abflussvorgang beteiligt ist (Urt. v. 23.06.2010 - 1 L 200/05 -, juris, Rn. 34) und deshalb der Flächenmaßstab grundsätzlich vorteilsgerecht ist. Eine Gleichbehandlung etwa von Eigentümern von Waldgrundstücken mit solchen von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist zwar rechtlich nicht erforderlich, aber auch nicht unzulässig. Daraus folgt nicht, dass bei der Verteilung des Verbandsaufwandes auf die Mitglieder (Gemeinden) eine höhere Gewässerdichte in einer Gemeinde nicht berücksichtigt werden darf. Eine höhere Gewässerdichte verursacht grundsätzlich einen höheren Gewässerunterhaltungsaufwand. Die Tätigkeit des Verbandes bedeutet damit für das Gemeindegebiet auch einen größeren Vorteil i.S.v. §§ 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG, 30 Abs. 1 WVG. Der Grundsatz, wonach jedes Grundstück am natürlichen Abflussvorgang beteiligt ist, wird dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. mit demselben Ergebnis VG Lüneburg, Urt. v. 07.12.2010 - 3 A 88/09 -, VG Greifswald, Urt. v. 28.10.2009 - 3 A 1228/07 -, beide juris).

40

c.) Die Kalkulation des Beitragssatzes für die Unterhaltung der Gewässer und Anlagen (§ 19 Abs. 1 VS 2008) für das hier streitige Jahr 2004, der nach § 20 Abs. 4 VS 2008 von der Verbandsversammlung beschlossenen wird (hier in Höhe von 6,- Euro je Beitragseinheit) und nach § 6 Abs. 2 WVG nicht Bestandteil der Verbandssatzung sein muss, leidet aber an verschiedenen rechtlichen Mängeln. Der Beigeladene hat die beitrags- und umlagefähigen Gewässerunterhaltungskosten nicht zutreffend bestimmt und die Ermittlung der Flächen der Verbandsmitglieder, auf die der umlagefähige Unterhaltungsaufwand aufzuteilen ist, nicht korrekt vorgenommen.

41

aa.) Die Kalkulation der beitragsfähigen Kosten für die Gewässerunterhaltung, wie sie in der von dem Kläger vorgelegten Beschlussvorlage/Beschluss Nr. VV01/2005 (Einzelplan 3) sowie in der Stellungnahme des Beigeladenen vom 20. November 2012 zum Ausdruck kommt, entspricht nicht § 19 Abs. 2 VS 2008. Danach werden für die Erschwernis der Unterhaltung der Gewässer nach Maßgabe des § 3 Satz 2 GUVG besondere Beiträge in Höhe der tatsächlichen Kosten, die pauschaliert werden können, erhoben. Dies ist nicht in gebotenem Umfang geschehen.

42

Nach § 3 Satz 2 GUVG können für die Erschwerung der Unterhaltung besondere Beiträge erhoben werden; diese Beiträge können für Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem durch sie verursachten durchschnittlichen Mehraufwand pauschal bestimmt werden. Diese Regelung ermächtigt den Wasser- und Bodenverband zur Erhebung der Erschwernisbeiträge. Der Beigeladene hat auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmung („nach Maßgabe des § 3 Satz 2 GUVG“) in § 19 Abs. 2 VS 2008 angeordnet, dass Erschwernisbeiträge erhoben werden müssen. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Kosten, die pauschaliert werden können, erhoben. Danach hat sich der Beigeladene selbst – wie offenbar auch zahlreiche weitere Wasser- und Bodenverbände des Landes Mecklenburg-Vorpommern – satzungsmäßig gebunden, die fraglichen Erschwernisbeiträge geltend zu machen. Die Formulierung in § 19 Abs. 2 VS 2008 „werden erhoben“ lässt keinen Raum für eine Entscheidung des Verbandes darüber, ob Erschwernisbeiträge überhaupt erhoben werden sollen. Das abgabenrechtliche System der Refinanzierung der aufgabengemäßen Aufwendungen des Beigeladenen sieht damit neben Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer und Anlagen nach der Veranlagungsregel (§ 19 Abs. 1 GUVG), Ausbaubeiträgen zulasten der bevorteilten Mitglieder (§ 19 Abs. 3 GUVG), Beiträgen für Unterhaltung und Ausbau von Deichen und Schöpfwerken für einen Teil der Mitglieder (§ 19 Abs. 4 GUVG) und Beiträgen für den naturnahen Rückbau von Gewässerstrecken und Anlagen zulasten aller Mitglieder nach Zustimmung der Verbandsversammlung (§ 19 Abs. 5 GUVG) als besondere Beitragsart die Erschwernisbeiträge (§ 19 Abs. 2 GUVG) vor. Soweit dem Beigeladenen Beitragsansprüche in Fällen der Erschwerung der Gewässerunterhaltung zustehen, kann daraus resultierender Aufwand nicht gegenüber der Gesamtheit der Mitglieder als Unterhaltungsaufwand nach § 19 Abs. 1 VS 2008 geltend gemacht werden. Dieser Aufwand wäre als allgemeiner Unterhaltungsaufwand nicht erforderlich, weil eine anderweitige Deckung durch Erschwernisbeiträge bestünde (vgl. Skrobotz, Gewässerunterhaltung in Brandenburg-eine Rechtsprechungsübersicht (Teil 1), LKV, 2013, 289, 292). Erschwernisbeiträge sind nach den Satzungsregeln des Beigeladenen (§ 19 VS 2008) gegenüber den einzelnen Erschwerern geltend zu machen, d.h. je nach Fall auch gegenüber Nichtmitgliedern (vgl. § 2 Abs. 1 GUVG) des Verbandes (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.10.1973 - III OGV A 100/71 -, OVG MüLü 30, 341, 343).

43

Für die Beantwortung der Frage, welche Fallgruppen der Erschwerung Gegenstand von § 19 Abs. 2 GUVG sind, ist wesentlich, dass die Regelung im normativen Zusammenhang mit § 65 LWaG steht. Nach dieser Bestimmung hat der Unterhaltungspflichtige gegenüber dem Eigentümer eines Grundstückes oder einer Anlage einen Mehrkostenersatzanspruch, wenn sich die Unterhaltungskosten erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert. Zum Ersatz ist danach auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert. § 65 LWaG gewährt damit unter den dort normierten Voraussetzungen allen Gewässerunterhaltungspflichtigen einen Mehrkostenersatzanspruch. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG richtet sich an die öffentlich-rechtlichen Unterhaltungsverbände und ermächtigt sie, Mehrkosten - anders als nach § 65 LWaG - im Wege der hoheitlichen Beitragserhebung geltend zu machen. Nach dem Willen des Gesetzgebers erfassen beide Regelungen, mithin auch § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG, neben besonders zu sichernden Grundstücken die Fälle, in denen die Unterhaltung durch Anlagen in, an oder über den Gewässern oder durch eine Abwassereinleitung wegen der abwasserbedingten Schlammablagerung erschwert wird. Beide Bestimmungen sollen den beispielhaft formulierten Fall regeln, dass die Gewässerunterhaltung durch Vorhandensein eines Rohrdurchlasses, der durch Handarbeit oder Einsatz eines Hochdruckspülgerätes geräumt werden muss, erschwert wird. Die rechtliche Grundlage für die Heranziehung der Erschwerer hat der Gesetzgeber für beide Regelungen in § 29 WHG (a.F.) gesehen, wonach die Unterhaltungspflicht von Gewässern auch denen obliegt, die die Unterhaltung u.a. durch Anlagen erschweren (vgl. Entwurf eines Gesetzes über wasserrechtliche und wasserverbandsrechtliche Regelungen, LTDrs. 1/1960, S. 8; Entwurf eines Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, LTDrs. 1/1266, S. 106; vgl. nunmehr § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG zur Kostenbeteiligungspflicht der Erschwerer).

44

Unter die danach von § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG erfassten Anlagen in, an oder über Gewässern, die die Unterhaltung, d.h. die Reinigung, Räumung, Erhaltung, Freihaltung des Gewässerbettes sowie die Sicherung, Freihaltung und Instandsetzung der Ufer (vgl. Breuer, Wasserrecht, 3. Aufl., Rn. 931) erschweren, gehören nach § 36 WHG „insbesondere“ bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, desweiteren etwa Stauwehre, Brückenpfeiler, Stützmauern, Bauwerksfundamente, Brückenwiderlager, Entnahme- und Einleitungsbauwerke, Rohrdurchlässe und Verrohrungen, die zur Kreuzung mit einem Verkehrsweg oder als Überweg für die landwirtschaftliche Nutzung errichtet werden (Chychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 36, Rn. 4, § 40, Rn. 17ff; Kollmann, LWG Schleswig-Holstein, Kommentar, Stand Mai 2011, § 50, Anm. 2; vgl. auch Reffken/Elsner Nds.WG, Kommentar, § 64, Rn. 9; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.08.1996 - 3 L 5612/93 -, juris). In der genannten Gesetzesbegründung (LTDrs. 1/1960, S. 8) ist - wie ausgeführt - die Rede von Rohrdurchlässen, die durch Handarbeit oder Einsatz eines Hochdruckspülgerätes geräumt werden müssen. Rohrdurchlässe bewirken typischerweise, dass Unterhaltungsarbeiten an der Gewässersohle und den Böschungen (Mähen) nicht kontinuierlich fortgesetzt werden können, sondern unterbrochen werden müssen, dass sich im Hochwasserfall Treibgut vor dem oder am Durchlass festsetzt, welches entfernt werden muss, und dass sich innerhalb eines Durchlasses Ablagerungen oder Hindernisse bilden können, die aufwändigere Kontrollmaßnahmen erfordern und die gegebenenfalls auf Grund der eingeschränkten Zugänglichkeit des Gewässers im Bereich der Anlage aufwändiger entfernt werden müssen (so OVG Münster, Urt. v. 13.07.2010 - 20 A 1896/08 -, juris; vgl. auch Anlage 1 - Veranlagungsregel „Mehrkosten“ zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Rügen v. 06.12.2006).

45

Der Beigeladene hat keine nach diesen Maßgaben erforderlichen Erschwernisbeiträge für das Veranlagungsjahr 2004 erhoben. Er hat auf die entsprechende Bitte um Stellungnahme ausgeführt, er bewirtschafte ca. 1.150 km Gewässer II. Ordnung, davon ca. 900 km offene Gewässerabschnitte (Gräben) und ca. 250 km verrohrte Gewässerabschnitte (Rohrleitungen, Düker, Durchlässe). Dass Rohrleitungen, Düker und Durchlässe im Gewässernetz vorhanden seien, sei Ergebnis der Schaffung einer Kulturlandschaft, wie sie jetzt bestehe. Das Gewässernetz und dessen Unterhaltung sei daher als Gesamtheit zu sehen und nicht, wie vom Kläger dargelegt, in leicht und erschwert zu unterhalten aufzuteilen. Die seitens des Klägers angesprochenen Behinderungen und Erschwernisse der Gewässerunterhaltung seien, solange sie keine vorsätzlich geschaffenen unvermeidbaren Erschwernisse darstellten, Teil der normalen Gewässerunterhaltung. „Echte“ Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung würden der jeweiligen Gemeinde oder direkt beim Verursacher berechnet. Beispiele für Mehrkosten durch Erschwernisse seien Beschädigungen an Gewässern durch Tiefbauarbeiten anderer Versorgungsträger, Viehtrittschäden an Grabenböschungen, Behinderungen durch „wilde“ Bauwerke (Stege, Jagdhochsitze), Abfuhr von Mäh- und Räumgut, Abflussbehinderung durch umgestürzte Bäume. Die Berechnung der Mehrkosten erfolge nicht nach einem starren Schema.

46

Abgesehen davon, dass der Beigeladene in seiner Schilderung von beispielhaften Fällen keinen Fall einer (hoheitlichen) Beitragserhebung (vgl. § 19 Abs. 2 VS 2008) genannt hat, ist seine Grundannahme, dass Anlagen, die die Gewässerunterhaltung erschwerten, als Teil einer Gesamtheit des Gewässernetzes anzusehen seien, jedenfalls unter verbandsbeitragsrechtlichen Gesichtspunkten unzutreffend. Die Satzung des Beigeladenen (VS 2008) unterscheidet gerade zwischen der Unterhaltung der Gewässer, deren Aufwand auf alle Verbandsmitglieder nach den gesetzlichen Maßstäben verteilt wird, und Erschwernisbeiträgen für die Verursacher von Erschwerungen der Unterhaltung. Auch wenn Fälle der Erschwerung von Unterhaltungsmaßnahmen zum üblichen Tätigkeitsbereich des Beigeladenen wie jedes anderen Gewässerunterhaltungsverbandes gehören, so schreiben doch die oben behandelten Vorschriften der § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG, § 19 Abs. 2 VS 2008 und § 65 LWaG vor, dass innerhalb der Gewässerunterhaltung Erschwernisfälle besonders betrachtet und abgerechnet werden müssen. Dies ist Folge der eigenen satzungsrechtlichen Festlegungen des Beigeladenen, die Frage der Geltendmachung von Erschwernisbeiträgen obliegt keiner Ermessensausübung des Verbandes. Die von dem Beigeladenen geschilderten Fälle betreffen im Übrigen zum Teil auch gar keine Mehrkostenfälle. Bei Beschädigungen durch Gasleitungsbau oder Viehtritt handelt es sich nicht um die Erschwerung von Gewässerunterhaltung, sondern um Schadensersatzfälle, die außerhalb einer Beitragserhebung zu regulieren sind.

47

Die Regelung von Zu- und Abschlägen in der Veranlagungsregel zur VS 2008 erfasst zwar auch Tatbestände der Erschwerung der Gewässerunterhaltung, wenn dort bestimmte Grundstücksnutzungen nach Maßgabe des ALB mit Zuschlägen versehen werden. Erschwerungen der Gewässerunterhaltung durch die oben genannten Anlagen oder Gewässereinleitungen bleiben dabei jedoch unberücksichtigt.

48

bb.) Die Kalkulation des Gewässerunterhaltungsaufwandes des Beigeladenen für das Jahr 2004 begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken aus einem weiteren Grunde. Der Beigeladene bezieht Flächen in die Kalkulation der auf die Verbandsmitglieder umzulegenden Kosten ein, die sich außerhalb des gesetzlich und satzungsrechtlich nach Gewässereinzugsgebieten festgelegten Verbandsgebietes befinden, und berücksichtigt gleichermaßen nicht sämtliche Flächen innerhalb dieses Gebietes. Die von ihm für die Verteilung des Unterhaltungsaufwandes als maßgeblich angesehene Gebietsfläche stimmt nicht mit der verbindlich normierten Verbandsfläche überein. Die Abweichung der für den Beigeladenen maßgeblichen Verbandsgrenze von den Grenzen der Gesamtheit der in § 1 Abs. 3 VS 2008 genannten Einzugsgebiete ergibt sich aus einem Vergleich der diese beiden Grenzen ausweisenden Karten, die einerseits der Beigeladene im Berufungsverfahren eingereicht hat und die andererseits auf gerichtliche Bitte vom LUNG (Grenzen der Gewässereinzugsgebiete) angefertigt worden und unabhängig davon auch von dem Kläger als Karte des Gewässerkundlichen Landesdienstes in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind. Aus diesen Kartenwerken wird deutlich, dass der Grenzverlauf insbesondere auf der Westseite des Verbandsgebietes nördlich und südlich des Plauer Sees, aber auch auf der Ostseite des Verbandsgebietes Kreis- und Gemeindegrenzen und damit nicht den Grenzen der Einzugsgebiete folgt. Dies hat notwendigerweise zur Konsequenz, dass bei der Verteilung des Unterhaltungsaufwandes Flächen unberücksichtigt bleiben, die zum geltenden Verbandsgebiet zählen und ebenso Flächen anderer (Nachbar-) Verbände in die Verteilung einbezogen werden, die nicht zum Verbandsgebiet gehören. Diese Vorgehensweise führt zwangsläufig zu einer unrichtigen Flächengröße und damit zu einem unzutreffenden Divisor bei der Berechnung des Hebesatzes.

49

Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung eines „administrativen Gestaltungsspielraumes“ folgt nichts anderes. Danach darf sich bei der Abgrenzung eines Wasserschutzgebietes, die sich - soweit möglich - an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebietes zu orientieren hat, wegen der damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten und im Interesse von Normenklarheit und Praktikabilität vorgegebenen rechtlichen Merkmalen, etwa Grundstückgrenzen, folgen (BVerwG, Urt. v. 02.08.2012 - 7 CN 1/11 -, juris). Hier geht es jedoch nicht mehr um eine möglichst klare und verwaltungspraktikable Beschreibung der Gewässereinzugsgebietsgrenzen. Der Beigeladene hat vielmehr an verschiedenen, oben beschriebenen Stellen der Verbandsgebietsgrenze das Kriterium des Gewässereinzugsgebietes aufgegeben und stattdessen die Grenze entlang von Gemeinde- und Kreisgrenzen gelegt. Dies überschreitet den Anwendungsbereich eines „administrativen Gestaltungsspielraumes“.

50

Es spricht zwar einiges für die Richtigkeit der von dem Beigeladenen geäußerten Auffassung, dass die Orientierung der Verbandsgebietsgrenzen an politischen Grenzen im Einverständnis mit den Nachbarverbänden erfolgt ist. Dies bestätigen die entsprechenden Gebietskarten, die von diesen Verbänden auf Anforderung zur Akte gereicht worden sind. Ob eine solche einvernehmliche Schaffung von Verbandsgrenzen in Abweichung von dem gesetzlich und satzungsrechtlich vorgegebenen Kriterium des Gewässereinzugsgebietes nach der hier einzig in Betracht kommenden Bestimmung des § 4 GUVG rechtlich zulässig ist, kann aber dahinstehen. Selbst wenn die materiellen Voraussetzungen dieser Bestimmung (Umgestaltung des Verbandsgebietes unter den Verbänden, Zustimmung der Aufsichtsbehörden, wirtschaftlichere und zweckmäßigere Erfüllung der Verbandsaufgaben), erfüllt wären, wäre die Umgestaltung der Verbandsgrenzen nicht rechtlich verbindlich geworden. Es fehlt an der für eine rechtliche Wirksamkeit unverzichtbaren Veröffentlichung der neuen, von dem bislang nach Nr. 20 der Anlage 1 zum GUVG und dem Satzungsrecht des Beigeladenen festgeschriebenen Grenzverlauf abweichenden Verbandsgrenze. Die Notwendigkeit einer Veröffentlichung der umgestalteten Verbandsgrenze ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

51

Die Wasser- und Bodenverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Hoheitsbefugnissen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 28 ff., 33 ff., 40 ff. WVG). Die Mitgliedschaft im Verband ist abhängig von den im Verbandsgebiet liegenden Flächen (vgl. § 2 Abs. 1 GUVG). Das Verbandsgebiet muss daher (in der Satzung, vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG) so genau beschrieben werden, dass seine Grenzen für jedes Verbandsmitglied und für die Allgemeinheit eindeutig erkennbar festliegen (Rapsch, Wasserverbandsordnung, § 36 Rn. 13 m.w.N.). Die Veröffentlichung der Gebietsgrenze ist wegen der dem Verband zugeordneten Befugnisse (z. B. Beitragserhebung per Bescheid, Enteignung) eine selbstverständliche rechtsstaatliche Anforderung (vgl. dazu Senatsurt. v. 30.04.2008 - 1 L 170/06 -, juris, Rn. 25). Daher schreibt auch § 4 Satz 2 GUVG ausdrücklich vor, dass sich die Umgestaltung des Verbandes nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes richtet. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG muss die Verbandssatzung die Bestimmung über das Verbandsgebiet enthalten. Das Umweltministerium ist nach § 4 Satz 4 GUVG ermächtigt, die Anlage zu § 1 GUVG durch Rechtsverordnung zu ändern, wenn sich das Verbandsgebiet ändert.

52

Die Umgestaltung des Verbandsgebietes wie sie sich nach der von dem Beigeladenen und den Nachbarverbänden vorgelegten Karten darstellt, ist nicht veröffentlicht worden. Die Satzung des Verbandes spricht in § 1 Abs. 3 nach wie vor allein von Gewässereinzugsgebieten, das GUVG benennt mit seiner Anlage unverändert nur Niederschlagsgebiete. Korrekterweise müsste die Satzung des Verbandes in geeigneter Weise die Gebietsgrenze mit ihrem Verlauf - soweit sie von den Gewässereinzugsgebietsgrenzen abweicht - entlang von Kreis-, Amts- bzw. Gemeindegrenzen beschreiben. Das Umweltministerium wäre ermächtigt, die Anlage zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden durch Rechtsverordnung gem. § 4 Satz 4 GUVG ändern.

53

cc.) Die Flächenkalkulation und Aufwandsverteilung des Beigeladenen steht außerdem unter einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt nicht mit den Vorschriften des GUVG und der Verbandssatzung 2008 im Einklang. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass der Verband die Gewässer I. Ordnung (Bundeswasserstraßen) bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtige. Diese Flächen seien zwar in den Beitragsbüchern des Verbandes jeweils aufgeführt, würden aber bei Berücksichtigung der beitragspflichtigen Verbandsfläche nicht mitgezählt. Die Flächen blieben unberücksichtigt, weil der Beigeladene für die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nicht zuständig sei. Die Bundeswasserstraßen im Verbandsgebiet (M., K., F., Teile des P., d.h. „Oberseen“) dienten den Gewässern II. Ordnung als Vorflut und brächten für die Unterhaltung dieser Gewässer ausschließlich einen Vorteil, eine Veranlagung sei daher nicht zulässig. Diese Auffassung ist unzutreffend.

54

Die „Oberseen“ gehören zunächst zum Verbandsgebiet. Dieses umfasst nach Nr. 20 der Anlage zu § 1 GUVG das Niederschlagsgebiet der Gewässer „M., E.-Q., P., F. und K.“ bzw. nach § 1 Abs. 3 VS 2008 auch die „D. im Landkreis Müritz“ und den „Bolter Kanal“. Dazu gehören auch die Flächen der Oberseen selbst. Das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist auf die Wasser- und Bodenverbände nach dem Kriterium der Gewässereinzugsgebiete lückenlos aufgeteilt. Gewässereinzugsgebiete werden nur durch die Wasserscheiden begrenzt, die sie von benachbarten Einzugsgebieten abgrenzen. Daher gehören auch die Wasserflächen der Gewässer zu ihrem Einzugsgebiet. Niederschlag, der auf diese Wasserflächen niedergeht, wird von den Gewässern abgeführt. Auch die vorliegenden Karten über das Verbandsgebiet lassen eine Ausgrenzung der Seeflächen nicht erkennen. Der Umstand, dass der Beigeladene die Gewässer I. Ordnung nicht bewirtschaftet, sondern die Unterhaltungspflicht (Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit) insoweit dem Bund als Hoheitsaufgabe obliegt (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 WaStrG) führt nicht zu ihrem Ausschluss vom Verbandsgebiet. Maßgebliches Kriterium für die Zugehörigkeit von Grundstücksflächen zum Verbandsgebiet ist auch sonst nicht die Gewässerunterhaltungspflicht, sondern die Lage des Grundstückes im Einzugsgebiet.

55

Nach § 4 WHG steht das Eigentum an den Bundeswasserstraßen dem Bund zu. Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. I, lfd. Nr. 35 der Anlage I zum WaStrG ist die Müritz-Elde,.-Wasserstraße (Mecklenburgische Oberseen, Müritz, Kölpinsee, Fleesensee, Malchower See, Petersdorfer See, Plauer See, Elde-Seitenkanal) mit Verbindungskanal Elde-Dreieck, Stör-Wasserstraße (Schweriner See, Störkanal) nebst Ziegelsee ab Buchholz km 180,00 eine Bundeswasserstraße. Nach § 4 Nr. 3 a) GrStG sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen und Häfen grundsteuerbefreit. Damit ist der Bund für die Flächen der Bundeswasserstraßen dingliches Mitglied im beigeladenen Verband (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG).

56

Die Umlage des Unterhaltungsaufwandes auf die Verbandsmitglieder geschieht nach § 19 i.V.m. Anlage I VS 2008 in der Weise, dass jede Gemeinde mit ihrer Gesamtfläche, mit der sie am Verbandsgebiet beteiligt ist, einer Beitragsklasse zugeordnet wird und die Flächen der dinglichen Mitglieder der Zuordnung zu der jeweiligen Beitragsklasse der Gemeinde, in der sich die Flächen befinden, unterliegen (Veranlagungsregel, Punkt I.1.). Die Flächen werden je nach Nutzungsart mit Zuschlägen belegt oder sie erhalten einen Abschlag. So erhalten etwa nach der Veranlagungsregel, Punkt 2.3, NA ALB 21560 und 21860 Schiffsverkehrsflächen, Teiche, Sümpfe und Seen einen Abschlag von 50%, wobei bei „Wirkung mehrerer Abschlagsgründe“ der höchste geltend gemacht wird. Flüsse, Bäche (Fließgewässer) und Gräben erhalten einen Abschlag von 100% (NA ALB 21810). Dem liegt der Gedanke des Satzungsgebers zugrunde, dass Flüsse und Bäche für die Gewässerunterhaltung von Vorteil sind (so ausdrücklich Punkt 2. der Veranlagungsregel). Flüsse und Bäche im Verbandsgebiet sind die Gewässer I. und II. Ordnung (§§ 48, 49, 50 LWaG). Zu den Gewässern I. Ordnung zählen nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 LWaG die Bundeswasserstraßen und der Bolter Kanal (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 28, 2. Spiegelstreich der Anlage 1 zum LWaG), die Gewässer II. Ordnung sind alle anderen oberirdischen Gewässer.

57

Wenn danach jede Gemeinde mit ihrer Gesamtfläche, mit der sie am Verbandsgebiet beteiligt ist, einer Beitragsklasse zugeordnet wird, die Flächen der dinglichen Mitglieder dieser Zuordnung unterliegen und die Veranlagungsregel Abschläge für Gewässerflächen normiert, so handelt es sich um eine ausnahmslos alle Gewässerflächen im Verbandsgebiet umfassende Bestimmung. Berücksichtigte man die Flächen der Bundeswasserstraßen - wie es der Beigeladene vertritt – bei der Berechnung der Umlage nicht, wäre das mit dieser Regelung nicht vereinbar. Die grundsätzliche beitragsrelevante Zugehörigkeit der „Oberseen“ zum Verbandsgebiet entfällt danach nicht deshalb, weil den Seen als Gewässern I. Ordnung - wie der Beigeladene vorträgt - kein Vorteil aufgrund der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch den Beigeladenen i.S.v. § 3 Abs. 1 GUVG zukäme.

58

Nach diesen satzungsrechtlichen Veranlagungsvorschriften muss die Eigentümerin der Bundeswasserstraßen als dingliches Mitglied ebenso herangezogen werden wie die Eigentümer anderer Flächen oder die Gemeinden für die Grundstückseigentümer. Eine Ausnahme für Bundeswasserstraßen oder Gewässer I. Ordnung ist satzungsrechtlich nicht normiert. Danach müssen diese Flächen als Verbandsgebiet, auf das der Aufwand verteilt werden muss, berücksichtigt werden, und zwar mit einem Abschlag (Schiffsverkehrsflächen und Seen) von 50%. Nach Angaben des Beklagten (vgl. Schrifts. v. 19.04.2013), werden die „Oberseen“ nicht als Fluss geführt, was zu einem Abschlag von 100% führen würde.

59

Ohne dass es darauf an dieser Stelle entscheidungserheblich ankäme, stellt sich die Frage, ob die Annahme des Beigeladenen und des Beklagten zutrifft, den Oberseen käme aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch den Beigeladenen von vornherein keinerlei Vorteil zu. Immerhin geht die Satzung für den Wasser- und Bodenverband Müritz selbst davon aus (Nr. 2.3, 21860 der Anlage I), dass Seeflächen bevorteilt werden, wenn auch mit einem Abschlag von 50% (vgl. zur Veranlagung von Gewässerflächen unter dem Gesichtspunkt von Unterhaltungsmaßnahmen Senatsurt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, juris). Nach der Senatsrechtsprechung ist im Übrigen davon auszugehen, dass sich ein oberirdisches Gewässer auf die Wasserwirtschaft des gesamten Einzugsgebietes auswirkt; regelmäßig ist jede Grundfläche im Einzugsgebiet am natürlichen Abflussvorgang beteiligt; jedem Grundstück eines Einzugsgebietes ist ein bestimmter Anteil an dem wasserwirtschaftlichen Tatbestand der Wasseraufnahme und -ableitung zuzurechnen, der die Gewässerunterhaltung erforderlich macht (Senatsurt. vom 23. Juni 2010 - 1 L 200/05 -, juris). Dass dies bei den Oberseen im Verhältnis zu den Verbandsgewässern und –anlagen von vornherein ausgeschlossen sein sollte, liegt nicht auf der Hand. Wechselwirkungen zwischen den Seen und den Verbandsgewässern dürften darin begründet liegen, dass sich wasserwirtschaftliche Regulierungsmaßnahmen des Beigeladenen an den Gewässern II. Ordnung auch auf den Wasserstand bzw. das Abflussverhalten der „Oberseen“ auswirken dürften. Wasserspiegelschwankungen bzw. –regulierungsmaßnahmen der Seen werden sich entsprechend auf die Verbandsgewässer auswirken. Extreme hydrologische Verhältnisse in den „Oberseen“ können sogar zu einem Abfluss des Wassers in Richtung Havel führen (Umweltforschungsplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Abschlussbericht FRE Vorhaben FKZ 29924274).

60

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren dem Beklagten nicht aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hatte.

61

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

62

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verband kann von Amts wegen errichtet werden, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Die Errichtung nach Absatz 1 ist insbesondere zulässig

1.
zur Regelung des Wasserabflusses, zum Schutz vor Hochwasser, Sturmfluten und Überschwemmungen oder zur Unterhaltung nicht schiffbarer Gewässer, sofern die Maßnahmen zweckmäßig durch einen Verband durchgeführt werden können,
2.
zur Beseitigung von Abwasser, sofern dieses zu erheblichen Schäden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft führt, die auf andere Weise zweckmäßig nicht verhindert werden können,
3.
zur Durchführung von Unternehmen, die zum Schutz der Umwelt oder der Natur oder zur Landschaftspflege geboten sind, sofern die hierzu erforderlichen Maßnahmen zweckmäßig nur durch einen Verband durchgeführt werden können.

(3) § 43 des Flurbereinigungsgesetzes bleibt unberührt.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Dezember 2007 (3 A 587/05) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen Gebühren für den beigeladenen E. die der Rechtsvorgänger des Beklagten auf ihn abgewälzt hat.

2

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke (mit einer Gesamtgröße von ca. …ha) in der Gemarkung K. im Bereich des beigeladenen Verbandes. Auf diesen Flächen betreibt der Kläger ein Forstunternehmen.

3

Der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Amtsvorsteher des Amtes Waren-Land, setzte mit Bescheid vom 02. September 2004 („Abgaben-Bescheid 2004“) gegenüber dem Kläger für dessen im Verbandsgebiet liegende Grundstücke Gebühren für den Wasser- und Bodenverband in Höhe von 2.525,40 Euro fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Amtsvorsteher des Amtes Waren-Land mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 zurück.

4

Der angefochtene Bescheid ist gestützt auf die Satzung der Gemeinde K. über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Müritz“ E-Stadt v. 14. Januar 2000 (GS 2000), geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung v. 17. April 2001 und die 2. Änderungssatzung v. 27.05.2002. Der Wasser- und Bodenverband Müritz wälzte seinen Unterhaltungsaufwand auf die Verbandsmitglieder aufgrund der Satzung für den Wasser- und Bodenverband „Müritz“ v. 19. Dezember 2000 ab (vgl. Beitragsbescheid vom 4. März 2004). Die Satzung ist rückwirkend zum 13. Januar 2001 abgelöst worden durch die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz vom 26. März 2008 (VS 2008). Diese Satzung ist durch die 1. Änderungssatzung vom 03. Juni 2010 geändert worden.

5

Der Kläger hat am 03. Februar 2005 gegen den Bescheid vom 02. September 2004 sowie den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2004 Klage erhoben und zahlreiche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung, insbesondere auch gegen die Beitragserhebung durch den Wasser- und Bodenverband gegenüber der Gemeinde K. geltend gemacht.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide mit Urteil vom 14. Dezember 2007 – dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 04. Januar 2008 – aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

7

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die in § 3 Abs. 3 GS 2000 geregelten Gebührensätze seien unwirksam, weil die zugrundeliegende Beitragserhebung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz gegenüber der Gemeinde K. für das Kalenderjahr 2003, die der Gebührenerhebung der Gemeinde für das Jahr 2004 zugrundeliege, rechtswidrig sei. Dieser Fehler schlage auf die Gebührenerhebung durch. Der Wasser- und Bodenverband habe die Höhe der Verbandsbeiträge fehlerhaft ermittelt, weil nicht sämtliche Verbandsmitglieder erfasst und zu den Verbandsversammlungen geladen worden seien. Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung sei daher nicht möglich gewesen. Der Kläger sei als Eigentümer auch eines grundsteuerbefreiten Grundstückes (G1, Gemarkung K.) ohne Eintragung in ein von dem Verband geführtes Verzeichnis automatisch Verbandsmitglied. Das Verzeichnis habe allein deklaratorische, nicht jedoch konstitutive Bedeutung. Der Kläger hätte ebenso wie weitere Grundstückseigentümer (BVVG, Kirchengemeinden) zu den Verbandsversammlungen geladen werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Die fehlerhafte Erfassung aller Verbandsmitglieder führe mangels ordnungsgemäßer Ladung dazu, dass die Beschlussfassungen des Verbandes in Bezug auf die Beitragserhebung fehlerhaft und damit unwirksam seien. Fehler im Beitragsverhältnis könnten vom Gebührenschuldner auch der Gemeinde gegenüber geltend gemacht werden. Auf zahlreiche weitere Einwendungen des Klägers komme es danach entscheidungserheblich nicht mehr an.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage der Mitgliedschaft privater Grundstückseigentümer im Wasser- und Bodenverband sowie die Rechtsfolgen fehlerhafter Erfassung der Mitglieder für die Gebührenerhebung durch die Gemeinde zugelassen.

9

Der Beklagte hat mit am 23. Januar 2008 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese unter Stellung eines Berufungsantrages am 04. April 2008 mit bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Berufungsbegründungsfrist war zuvor antragsgemäß bis zu diesem Tage (04. April 2008) verlängert worden.

10

Der Beklagte wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Ladungsfehler des Verbandes auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung durch die Mitgliedsgemeinde hätten. Das zu führende Mitgliederverzeichnis habe konstitutiven und nicht nur deklaratorischen Charakter. Etwaige Ladungsmängel seien durch eine erneute Verbandsversammlung vom 20. März 2008 geheilt worden, zu der sämtliche Kirchengemeinden sowie alle positiv bekannten Privatpersonen geladen worden seien. Zudem weist er auf die Heilungsvorschrift des § 3a GUVG hin. Das Verbandsgebiet sei hydrologisch exakt bestimmbar im Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden wie in der Verbandssatzung als Einzugsgebiet bestimmter ausdrücklich genannter Gewässer geregelt. Die Aufnahme der Niederschlagseinzugsgebiete „B. K.“ und „D. im Landkreis Müritz“ in die Satzung des Verbandes sei bereits bei der Verbandsgründung im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der damaligen Landkreise erfolgt. Die Aufnahme sei abgestimmt und genehmigt worden. Beleg sei die genehmigte WBV-Gründungssatzung. Eine völlig exakte Darstellung des Verbandsgebietes sei unter Geltung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht zu leisten und würde aufgrund erforderlicher Vermessungsarbeiten zu einer Kostenerhöhung für die Mitglieder führen. Die Bundeswasserstraße „Oberseen“ würde bei der Flächenermittlung nicht berücksichtigt, weil sich die Gewässerunterhaltungspflicht des Verbandes auf Gewässer I. Ordnung nicht erstrecke. Diese gehörten nicht zum Verbandsgebiet und hätten keinerlei Vorteil durch die Tätigkeit des Verbandes. Sie verfügten über eigene Zu- und Abflüsse und würden von der Tätigkeit des Verbandes nicht berührt. Die Gewässer I. Ordnung behinderten insbesondere die Verbandstätigkeit nicht durch Rückstau in die Gewässer II. Ordnung.

11

Der Beklagte beantragt,

12

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Dezember 2007 aufzuheben und die Klage des Klägers abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er tritt dem Berufungsvorbringen mit umfangreichem Vortrag entgegen und vertritt den Standpunkt, eine von dem Beklagten angesprochene erneute Mitgliederversammlung vom 20. März 2008 sei nicht vorschriftsmäßig einberufen worden, denn der Verbandsvorsteher sei von einer beschlussunfähigen Verbandsversammlung gewählt worden; die am 20. März 2008 beschlossene Satzung (VS 2008) sei nichtig. Die zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Abstimmung sei nach den Regeln der nichtigen Satzung vom 19. Dezember 2000 erfolgt. Die Vorschriften des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden über die Verbandsmitgliedschaft stünden nicht mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes im Einklang. Die Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz sei nichtig und könne daher nicht als Grundlage für die Beitragserhebung des Verbandes gegenüber der Gemeinde dienen. Nach § 1 Abs. 3 VS 2008 umfasse das Einzugsgebiet des Verbandes u.a. auch die „D. im Landkreis Müritz“ sowie „den B. K.“. Darin liege eine Erweiterung des Verbandsgebietes gegenüber der Regelung nach dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden, wonach der Verband lediglich aus dem Niederschlagsgebiet der Gewässer M., E.-Q., P., F. sowie K. bestehe. Eine solche Erweiterung sei zwar nach § 4 Satz 2 GUVG zulässig, die dafür geregelten Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Weder gebe es eine Abstimmung mit dem Unterhaltungsverband, der diese Gebiete abgegeben habe, noch habe die Aufsichtsbehörde zugestimmt. Daraus folge, dass der Flächenbeitrag in dem Verband falsch berechnet worden sei. Die Größe des Verbandsgebietes sei unklar. Das Einzugsgebiet von Gewässern sei ein für die Gebietsabgrenzung unbestimmtes Kriterium, die Verbandssatzung sei deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit nichtig. Auch auf das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden könne nicht zurückgegriffen werden, weil niemand wisse, wo genau die Niederschlagsgebiete der in der Anlage dieses Gesetzes unter Nr. 20 genannten Gewässer lägen. Sei danach die Fläche des Verbandsgebietes unbekannt, so lasse sich der Flächenbeitrag nicht ermitteln, weil unklar sei, welche Mitglieder im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG Vorteile von der Verbandstätigkeit hätten und welche Gesamtfläche an den im Verbandsgebiet durch die Unterhaltung der Gewässer anfallenden Kosten zu beteiligen sei. Wenn die Ausdehnung des Verbandsgebietes nicht klar sei, sei auch unklar, wie groß der Kreis der Eigentümer von Flächen sei, die der Grundsteuerpflicht nicht unterlägen. Auch deshalb sei die Verbandssatzung nichtig.

16

Die Nichtberücksichtigung der Bundeswasserstraße „Oberseen“ bei der Flächenermittlung und Heranziehung sei fehlerhaft und führe zu einer unrichtigen Beitragshöhe. Eine Herausnahme dieser Gewässer aus dem Verbandsgebiet sei unzulässig. Sie gehörten zu den satzungsmäßigen Beitragsflächen. Dies wirke sich in besonderem Maße bei der Berechnung der Fläche des Gemeindegebietes K. aus und im Zusammenhang damit auf die für K. zu berechnende Gewässerdichte, die für die Einordnung in die Beitragsklassen maßgeblich sei.

17

Weiter stehe die Veranlagungsregel (§ 19 Abs. 1 VS 2008) nicht mit dem gesetzlichen Vorteilsmaßstab im Einklang. Die Beitragseinheiten richteten sich nicht ausschließlich nach der Fläche, sondern nach der Dichte der Gewässer zweiter Ordnung im jeweiligen Gemeindegebiet. Das widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach jedem Grundstück in einem Einzugsgebiet eine gleichmäßige Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang zuzurechnen sei, die die Gewässerunterhaltung erforderlich mache. Jedes Grundstück verursache aufgrund seiner Lage im Einzugsgebiet (Niederschlagsgebiet) den Zulauf von Wasser in die Gewässer und erschwere damit in gleicher Weise die Gewässerunterhaltung, auch wenn das Grundstück in der Gemeinde mit geringerer Gewässerdichte liege.

18

Auch die Abwälzung der Kosten für den Ausbau von Deichen und Schöpfwerken sei nicht ordnungsgemäß. Nach Ziffer 2 der Veranlagungsregel i.V.m. § 19 Abs. 4 der Verbandssatzung würden Kosten, die durch die Unterhaltung und den Ausbau entstünden, nicht nach dem reinen Flächenmaßstab des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG berechnet. Das sei hinsichtlich der Kosten, die durch den laufenden Betrieb und die laufende Unterhaltung von Deichen und Schöpfwerken verursacht würden, rechtswidrig und führe ebenfalls zur Nichtigkeit der Satzung. Nach § 62 Landeswassergesetz gehörten die Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen, die der Abführung von Wasser dienen, zu den Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die im Rahmen des § 1 GUVG den Wasser- und Bodenverbänden oblägen. Damit gehörten die Kosten der Unterhaltung der Deiche und die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Schöpfwerke zu den Kosten, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG nach dem wasser- und bodenverbandsrechtlichen Vorteilsmaßstab (reiner Flächenmaßstab), auf alle Flächen im Verbandsgebiet zu verteilen seien. Gleiches gelte für die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerken. Diese Kosten seien als Kosten der Gewässerunterhaltung nach dem reinen Flächenmaßstab auf alle Flächen im Verbandsgebiet umzulegen und nicht nur auf einige wenige besonders betroffene Polderflächen.

19

Von den jährlichen Gesamtkosten der Gewässerunterhaltung im Niederschlagsgebiet seien zunächst die Erschwernisbeiträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG sowie Mehrkostenerstattungen im Sinne des § 65 LWaG abzuziehen, um die Allgemeinheit der Beitragszahler nicht rechtswidrig mit Mehrkosten zu belasten, die nur von einzelnen verursacht würden und deshalb von ihnen besonders auszugleichen seien. Der Wasser- und Bodenverband Müritz habe jedoch im Jahre 2004 weder Erschwernisbeiträge noch Mehrkostenerstattungen in den Haushaltsplan eingestellt, geschweige denn erhoben. Daher seien die vom Verband von den Gemeinden erhobenen allgemeinen Flächenbeiträge rechtswidrig überhöht.

20

Auch die Gebührensatzung der Gemeinde K. über die Erhebung der Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Müritz sei nichtig. Sie genüge nicht den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes. Sie sehe in § 1 Abs. 2 vor, dass die Gemeinde dem Verband aufgrund des Wasserverbandsgesetzes und der Verbandssatzung Beiträge zu leisten habe, soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich sei. Nach § 2 Abs. 1 GS 2000 könnten diese Beiträge sämtlichst abgewälzt werden. Dies sei jedoch unrichtig. Der Wasser- und Bodenverband Müritz habe seine Aufgaben nach § 4 GUVG deutlich erweitert, was zu einem erheblichen Anstieg der Kosten für die Aufgabenerledigung geführt habe. Der Verband sei als reiner Unterhaltungsverband „für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung“ gegründet worden, er sei jedoch im Zeitraum 2003/2004 ein sehr viel breiter aufgestellter „Multifunktionsverband“ geworden. Der Verband führe nunmehr nach § 2 Abs. 2 und 3 VS 2008 auch den Bau von Deichen und den Ausbau von Gewässern und der dazugehörigen Anlagen (z.B. Brücken, Schöpfwerke) aus. Die Abwälzung der durch diese Erweiterung der Verbandsaufgaben entstehenden Kosten auf Nichtmitglieder der Verbände sei jedoch durch § 3 Abs. 3 GUVG nicht gedeckt. Umlagefähig seien nur Kosten/Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung (§ 1 GUVG). Der Beitragsanteil der Gemeinden, der zur Finanzierung freiwilliger Zusatzaufgaben erforderlich sei, müsse aus allgemeinen Refinanzierungsquellen der Gemeinde aufgebracht werden.

21

Weiter läge der Festsetzung des Gebührensatzes in § 3 Ziff. 3 GS 2000 keine ausreichende Kalkulation zugrunde. Die Maßstäbe für die Heranziehung der im Verbandsgebiet gelegenen bevorteilten Grundstücke seien willkürlich. Alle Eigentümer von Flächen im Verbandsgebiet hätten denselben Vorteil im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne. Daher sei es mit dem Vorteilsgedanken nicht vereinbar, dass nach § 3 Abs. 3 GS 2000 nach Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke im Gemeindegebiet unterschieden werde und nicht schlicht nach der Flächengröße. So sei die Bevorteilung von Wasser- und Naturschutzflächen gegenüber Waldflächen, auf die die gleiche Niederschlagsmenge wie auf die erstgenannten Flächen entfalle, mit dem Vorteilsgedanken nicht vereinbar.

22

Auch die Bestimmung des Gebührenpflichtigen (§ 4 Abs. 1 GS 2000) sei nichtig. Die Umlagesatzung dürfe nicht offen lassen, wer Abgabenschuldner sei. Das geschehe jedoch in § 4 Abs. 1 GS 2000. Dort sei nicht festgelegt worden, ob entweder der Grundstückseigentümer oder derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung des Grundstücks des Eigentümers mit einem Erbbaurecht erfolge, die Umlagegebühren zu entrichten habe.

23

Schließlich sei die Gemeinde K. auch für den Erlass der Umlagesatzung unzuständig gewesen. Nur die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gehörten nach § 2 der Kommunalverfassung zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Die Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband für fremde Flächen, hier für Flächen des Klägers, und die damit verbundene Verpflichtung, Mitgliedsbeiträge im Sinne von § 28 Abs. 1 WVG für fremde Flächen an den Verband zu zahlen, sei dagegen eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises im Sinne des § 3 KV M-V. Träger der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 3 KV M-V sei gemäß § 128 KV das Amt, hier also das Amt Seenlandschaft Waren. Allein das Amt wäre berechtigt gewesen, die Satzung zu erlassen, § 129 KV, nicht jedoch die amtsangehörige Gemeinde K., auf deren Satzung der streitgegenständliche Bescheid gestützt ist. Dies entspreche der Rechtsprechung des OVG Magdeburg (Urt. v. 25.04.2012 - 2 L 55/11 -, juris) und gelte in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.

24

Zweifelhaft sei die Zuständigkeit des beklagten Amtes zum Erlass des Widerspruchsbescheides.

25

Der Beigeladene trägt vor, der von Klägerseite erhobene Vorwurf überhöhter Beiträge sei ungerechtfertigt. Die Beiträge für die Gewässerunterhaltung lägen seit Beginn der Verbandstätigkeit trotz Einstellung staatlicher Zuschüsse im Jahre 2005 stabil bei 11,50 DM bzw. 6,- Euro pro Beitragseinheit. Alle anderen Verbände im Land hätten ihre Beiträge ein- oder mehrmals erhöhen müssen. Das Verbandsgebiet, auf dem er wirtschafte und auf dessen Flächen der Unterhaltungsaufwand verteilt würde, entspreche den Grenzen der Gewässereinzugsgebiete. Dort wo die Verbandsgrenze davon abweiche und politischen Grenzen folge, geschehe dies jeweils im Einverständnis mit dem betroffenen Nachbarverband und der Aufsichtsbehörde. Dies bestätigten die Mitgliedsbücher der jeweiligen Verbände, die die Mitgliedschaft der jeweiligen Verbandsmitglieder flur-, wenn nicht grundstücksgenau auswiesen. Mehrkosten aufgrund von Erschwernissen würden in ausreichendem Maße erhoben. Die vom Kläger dargelegten Behinderungen und Erschwernisse bei der Gewässerunterhaltung durch defekte Rohrleitungen, Düker, Durchlässe oder Holzungen zur Schaffung von Baufreiheit seien, solange sie keine vorsätzlich geschaffenen Erschwernisse darstellten, Teil der normalen Gewässerunterhaltung. “Echte“ Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung würden der jeweiligen Gemeinde oder direkt dem Verursacher berechnet. Typische Beispiele seien Beschädigungen an Gewässern durch Tiefbauarbeiten anderer Versorgungsträger, Viehtrittschäden, Behinderungen durch wilde Bauwerke (Stege, Jagdhochsitze), Abfuhr von Mäh- und Räumgut oder Abflussbehinderungen durch umgestürzte Bäume. Die Berechnung der Mehrkosten erfolge nicht nach einem starren Schema. Die Gewässerunterhaltung der Oberseen obliege dem Bund, diese dienten den Gewässern II. Ordnung als Vorflut und brächten für die Unterhaltung dieser Gewässer einen Vorteil. Ein Rückstau der Oberseen in die Gewässer II. Ordnung sei ausgeschlossen. Dies verdeutlichten Arbeitskarten mit Höhenangaben des Wasserspiegels für den Dambecker Graben und den Klostermühlbach. Eine dahingehende Satzungsregelung, dass Bundeswasserstraßen nicht veranlagt würden, sei nicht erforderlich, da sie von der Unterhaltung durch den Verband keinen Vorteil hätten und für den Verband keine Kosten verursachten. Eine Veranlagung der Flächen der Gewässer I. Ordnung sei daher nicht zulässig.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

27

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

28

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

29

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid des Beklagten vom 02. September 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2004 auf die Klage des Klägers hin zu Recht aufgehoben. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

30

Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid auf der Grundlage der GS 2000 der Gemeinde K. erlassen. Diese Satzung entspricht wegen einer nicht fehlerfreien Kalkulation des auf die Eigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke abgewälzten Verbandsbeitrages im Verhältnis der Gemeinde K. zu dem Beigeladenen nicht den gesetzlichen Vorschriften und ist daher unwirksam (nachfolgend 3.). Wenn danach den Angriffen des Klägers gegen die seinem Heranziehungsbescheid zugrundeliegenden Satzungsregelungen im Ergebnis zu folgen ist, trifft das jedoch nicht auf alle seiner Einwendungen zu (nachfolgend 1. und 2.).

31

Den grundsätzlichen, die Satzungsermächtigung der Gemeinde K. und die Bestimmung der Abgabenschuldner betreffenden Einwendungen des Klägers gegen die GS 2000 folgt der Senat zunächst nicht.

32

1. Dem im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des OVG Magdeburg (Urt. v. 25.04. 2012 - 2 L 55/11 -, juris) erhobenen Einwand des Klägers, die Gemeinde K. habe keine Befugnis zum Erlass der „Umlagesatzung“ gehabt, ist nicht zu folgen. Er meint, die Mitgliedschaft der Gemeinde im Wasser- und Bodenverband Müritz für „fremde Flächen“ und die damit verbundene Verpflichtung, Mitgliedsbeiträge für diese Flächen an den Verband zu zahlen, sei eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises i.S.v. § 3 Abs. 1 KV M-V. Träger dieser Aufgabe sei nach § 128 KV M-V das Amt. Nur das Amt könne demnach die Umlagesatzung erlassen (§ 129 KV M-V). Nur die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gehörten gem. § 2 KV M-V zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Diese Argumentation greift zu kurz. Auch wenn die Mitgliedschaft der Gemeinden anstelle der grundsteuerpflichtigen Grundstückseigentümer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG) zum übertragenen Wirkungskreis nach § 3 KV M-V gehören mag, so sind die Gemeinden aber in Mecklenburg-Vorpommern berechtigt, die Beiträge zum Unterhaltungsverband den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG) auf der Grundlage einer eigenen gemeindlichen Satzung aufzuerlegen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KV M-V können die Gemeinden in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises Satzungen erlassen, wenn ein Gesetz dies vorschreibt. Eine derartige gesetzliche Regelung findet sich in § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG. Danach können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband dem vorgenannten Personenkreis nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) auferlegen. § 2 KAG M-V schreibt u. a. vor, dass Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen. Daraus ist abzuleiten, dass den Gemeinden insoweit auch die Satzungsbefugnis zugeteilt werden sollte. Davon ist der Senat bislang auch in früheren Entscheidungen ausgegangen (vgl. Urt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, juris). Außerdem ist die Aufgabe der Mitgliedschaft der Gemeinden für die grundsteuerpflichtigen Flächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG) durch Landesgesetz den Gemeinden übertragen worden und nicht den Ämtern. Die Gemeinden sind daher Träger dieser Aufgabe und nicht nach § 128 KV M-V die Ämter.

33

2. Gegen die Bestimmung des Kreises der Gebührenschuldner, der außer in § 4 Abs. 1 und 2 auch in § 2 Abs. 1 GS 2000 geregelt wird, ist rechtlich nichts einzuwenden. Sie entspricht § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG. Die Wiederholung des Gesetzestextes in der Gebührensatzung reicht insoweit aus (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.01.1991 - 2 A 2058/89 -, NVwZ-RR 1992, 104, juris, Rn. 43; Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V § 6 Anm. 13.7). Nicht erforderlich ist es, eine Rangfolge der Inanspruchnahme zu regeln. Nach § 4 Nr. 5 GS 2000 haften mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner. Auch dies ist von der Ermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG gedeckt.

34

3. Die Gemeinden können ihre Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 KAG M-V auferlegen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG MV dürfen Abgaben nur aufgrund einer (wirksamen) Satzung erhoben werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Gebührensatz der Gemeinde K. verstößt gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V, denn die Bestimmung des Abgabensatzes in § 3 Abs. 3 GS 2000 ist nicht ordnungsgemäß erfolgt. Grundlage des hier geregelten Gebührensatzes ist der der Gemeinde seitens des Wasser- und Bodenverbandes Müritz auferlegte Verbandsbeitrag (20.164,71 Euro). Dieser Beitrag ist auf Seiten des Verbandes nicht rechtsfehlerfrei kalkuliert worden. Auf diesen Fehler im Verhältnis der Heranziehung der Gemeinde durch den Unterhaltungsverband, der ersten Stufe des zweistufigen Finanzierungssystems der Verbandsumlagen, kann sich der Grundstückseigentümer als Adressat eines Gebührenbescheides für Wasser- und Bodenverbandsgebühren grundsätzlich berufen und darauf gestützt die gegen ihn - "auf der zweiten Stufe" - erhobene Gebührenforderung beanstanden (OVG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 L 90/06 -, juris).

35

a.) Die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz vom 26. März 2008 ist im Übrigen zunächst - entgegen der Auffassung des Klägers - wirksam. Insbesondere trifft § 1 Abs. 3 VS 2008 eine § 6 Abs. 2 Nr. 3 Wasserverbandsgesetz (WVG) genügende Bestimmung über das Verbandsgebiet (vgl. zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwGE 18, 319, 322; VGH Kassel, Urt. v. 11.11.2011 - 7 A 2465/10 -, juris; Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 72, Fn. 59). Danach umfasst das Verbandsgebiet das Einzugsgebiet der Gewässer: M., E.-Q., P., F., K., D. im Landkreis Müritz und Bolter Kanal. Das Einzugsgebiet eines Gewässers ist eine hydrologisch hinreichend genaue Größe, die kartenmäßig kleinmaßstäblich nachvollzogen werden kann. Jedes Gewässer hat eine Kennziffer, die die Stellung des Gewässers und ihres Einzugsgebietes im Flusssystem bezeichnet. Die E., in deren Einzugsgebiet das Gebiet des Beigeladenen liegt, hat die Kennzahl „592“, kleinere Gewässer haben entsprechend weiter unterteilte Kennziffern. Eine kartenmäßige Darstellung der Gewässereinzugsgebiete ist etwa über das im Internet zugängliche Kartenportal des Landesamtes für Umwelt und Geologie abrufbar. Zwar ist eine Karte über die Grenzen des Verbandsgebietes des Beigeladenen nicht amtlich veröffentlicht. Dies schadet jedoch angesichts der Bestimmbarkeit des Gebietes anhand der Gewässereinzugsgebiete nicht.

36

Die satzungsmäßige Bestimmung des Verbandsgebietes widerspricht auch nicht der höherrangigen gesetzlichen Regelung der Verbandsgebiete in Nr. 20 der Anlage I zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden, die die „D. im Landkreis Müritz“ und den „Bolter Kanal“ nicht als Gewässer, deren Einzugsgebiet zum Verbandsgebiet gehören, auflistet. Die D. entwässert in die H., verläuft hauptsächlich auf brandenburgischem Gebiet und führt in keines der unter Nr. 20 der Anlage I aufgezählten Gewässer. Ihr Einzugsbereich erstreckt sich jedoch im Oberlauf in einem Umfang von etwa 50 qkm auf das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern südöstlich des P. bis etwa zur Querung der Autobahn A 19 mit der Landesgrenze westlich der W.. Da sich die Verbandsgebiete der brandenburgischen Wasser- und Bodenverbände nur auf das brandenburgische Hoheitsgebiet erstrecken, wäre bei streng wörtlichem Verständnis der Anlage I zum GUVG für das mecklenburgische Einzugsgebiet der D./H. kein Wasser- und Bodenverband zuständig. Daher sieht der Senat in der Auflistung unter Nr. 20 der Anlage I eine ausfüllungsbedürftige planwidrige Regelungslücke (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen etwa BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 5 C 28/12 -, juris), die um das Einzugsgebiet der „D. im Landkreis Müritz“ zu ergänzen ist.

37

Auch in der Einbeziehung des Einzugsgebietes des „Bolter Kanal“ (§ 1 Abs. 3 VS 2008) sieht der Senat keinen Verstoß gegen die gesetzliche Regelung nach Nr. 20 der Anlage I zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden. Nach § 4 Satz 3 GUVG können die Verbände untereinander eine Umgestaltung und Neugestaltung der Verbandsgebiete vornehmen, wenn dadurch die Verbandsaufgaben wirtschaftlicher und zweckmäßiger erfüllt werden können. Dies dürfte geschehen sein. Nach Mitteilung des Beigeladenen seien die Gemeinden L. und R., auf deren Gebiet das Einzugsgebiet des Bolter Kanals liege, seit Gründung der Wasser- und Bodenverbände und bereits von deren Aufbaustäben als zum Verbandsgebiet des Beigeladenen gehörig betrachtet worden. Diese Zuordnung sei durch Überarbeitung der Verbandssatzung im Jahre 2000 beschlossen worden. Der Senat hat trotz der Schwierigkeiten bei der Aufklärung der seinerzeitigen bis in die Gründungsphase der Verbände zurückreichenden Vereinbarungen letztlich keinen durchgreifenden Zweifel, dass hier eine wirksame Umgestaltung des Verbandsgebietes des Beigeladenen nach § 4 GUVG stattgefunden hat. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach § 4 Satz 3 GUVG ist in der Genehmigung der Verbandssatzungen durch die Landrätin des Landkreises Müritz als Aufsichtsbehörde für den Beigeladenen (Genehmigung vom 25.03.2008) und den Landrat des Landkreises Mecklenburg-Strelitz für den Nachbarverband „Obere Havel/Obere Tollense“ (Genehmigung vom 24.11.2010) zu sehen. In Übereinstimmung mit dieser Gebietszuordnung erstreckt sich das Verbandsgebiet des Nachbarverbandes nach der von ihm übersandten Kartendarstellung nicht auf das Gebiet des Bolter Kanals. Die Gebiete der beiden benachbarten Verbände stellen sich danach auch im Bereich des Bolter Kanals als abgestimmt dar.

38

b.) Der Kläger wendet ein, dass die Veranlagungsregel dem gesetzlichen Vorteilsmaßstab widerspreche, weil sich die Beitragseinheiten nicht ausschließlich nach der Fläche, sondern nach der Gewässerdichte im Gemeindegebiet richteten, jedem Grundstück im Einzugsgebiet sei eine gleichmäßige Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang zuzurechnen, jedes Grundstück erschwere in gleicher Weise die Gewässerunterhaltung, auch wenn es in einer Gemeinde mit geringerer Gewässerdichte liege. Dem ist nicht zu folgen.

39

Es entspricht der Rechtsprechung des Senates, dass jedes Grundstück im Einzugsgebiet eines Gewässers am natürlichen Abflussvorgang beteiligt ist (Urt. v. 23.06.2010 - 1 L 200/05 -, juris, Rn. 34) und deshalb der Flächenmaßstab grundsätzlich vorteilsgerecht ist. Eine Gleichbehandlung etwa von Eigentümern von Waldgrundstücken mit solchen von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist zwar rechtlich nicht erforderlich, aber auch nicht unzulässig. Daraus folgt nicht, dass bei der Verteilung des Verbandsaufwandes auf die Mitglieder (Gemeinden) eine höhere Gewässerdichte in einer Gemeinde nicht berücksichtigt werden darf. Eine höhere Gewässerdichte verursacht grundsätzlich einen höheren Gewässerunterhaltungsaufwand. Die Tätigkeit des Verbandes bedeutet damit für das Gemeindegebiet auch einen größeren Vorteil i.S.v. §§ 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG, 30 Abs. 1 WVG. Der Grundsatz, wonach jedes Grundstück am natürlichen Abflussvorgang beteiligt ist, wird dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. mit demselben Ergebnis VG Lüneburg, Urt. v. 07.12.2010 - 3 A 88/09 -, VG Greifswald, Urt. v. 28.10.2009 - 3 A 1228/07 -, beide juris).

40

c.) Die Kalkulation des Beitragssatzes für die Unterhaltung der Gewässer und Anlagen (§ 19 Abs. 1 VS 2008) für das hier streitige Jahr 2004, der nach § 20 Abs. 4 VS 2008 von der Verbandsversammlung beschlossenen wird (hier in Höhe von 6,- Euro je Beitragseinheit) und nach § 6 Abs. 2 WVG nicht Bestandteil der Verbandssatzung sein muss, leidet aber an verschiedenen rechtlichen Mängeln. Der Beigeladene hat die beitrags- und umlagefähigen Gewässerunterhaltungskosten nicht zutreffend bestimmt und die Ermittlung der Flächen der Verbandsmitglieder, auf die der umlagefähige Unterhaltungsaufwand aufzuteilen ist, nicht korrekt vorgenommen.

41

aa.) Die Kalkulation der beitragsfähigen Kosten für die Gewässerunterhaltung, wie sie in der von dem Kläger vorgelegten Beschlussvorlage/Beschluss Nr. VV01/2005 (Einzelplan 3) sowie in der Stellungnahme des Beigeladenen vom 20. November 2012 zum Ausdruck kommt, entspricht nicht § 19 Abs. 2 VS 2008. Danach werden für die Erschwernis der Unterhaltung der Gewässer nach Maßgabe des § 3 Satz 2 GUVG besondere Beiträge in Höhe der tatsächlichen Kosten, die pauschaliert werden können, erhoben. Dies ist nicht in gebotenem Umfang geschehen.

42

Nach § 3 Satz 2 GUVG können für die Erschwerung der Unterhaltung besondere Beiträge erhoben werden; diese Beiträge können für Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem durch sie verursachten durchschnittlichen Mehraufwand pauschal bestimmt werden. Diese Regelung ermächtigt den Wasser- und Bodenverband zur Erhebung der Erschwernisbeiträge. Der Beigeladene hat auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmung („nach Maßgabe des § 3 Satz 2 GUVG“) in § 19 Abs. 2 VS 2008 angeordnet, dass Erschwernisbeiträge erhoben werden müssen. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Kosten, die pauschaliert werden können, erhoben. Danach hat sich der Beigeladene selbst – wie offenbar auch zahlreiche weitere Wasser- und Bodenverbände des Landes Mecklenburg-Vorpommern – satzungsmäßig gebunden, die fraglichen Erschwernisbeiträge geltend zu machen. Die Formulierung in § 19 Abs. 2 VS 2008 „werden erhoben“ lässt keinen Raum für eine Entscheidung des Verbandes darüber, ob Erschwernisbeiträge überhaupt erhoben werden sollen. Das abgabenrechtliche System der Refinanzierung der aufgabengemäßen Aufwendungen des Beigeladenen sieht damit neben Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer und Anlagen nach der Veranlagungsregel (§ 19 Abs. 1 GUVG), Ausbaubeiträgen zulasten der bevorteilten Mitglieder (§ 19 Abs. 3 GUVG), Beiträgen für Unterhaltung und Ausbau von Deichen und Schöpfwerken für einen Teil der Mitglieder (§ 19 Abs. 4 GUVG) und Beiträgen für den naturnahen Rückbau von Gewässerstrecken und Anlagen zulasten aller Mitglieder nach Zustimmung der Verbandsversammlung (§ 19 Abs. 5 GUVG) als besondere Beitragsart die Erschwernisbeiträge (§ 19 Abs. 2 GUVG) vor. Soweit dem Beigeladenen Beitragsansprüche in Fällen der Erschwerung der Gewässerunterhaltung zustehen, kann daraus resultierender Aufwand nicht gegenüber der Gesamtheit der Mitglieder als Unterhaltungsaufwand nach § 19 Abs. 1 VS 2008 geltend gemacht werden. Dieser Aufwand wäre als allgemeiner Unterhaltungsaufwand nicht erforderlich, weil eine anderweitige Deckung durch Erschwernisbeiträge bestünde (vgl. Skrobotz, Gewässerunterhaltung in Brandenburg-eine Rechtsprechungsübersicht (Teil 1), LKV, 2013, 289, 292). Erschwernisbeiträge sind nach den Satzungsregeln des Beigeladenen (§ 19 VS 2008) gegenüber den einzelnen Erschwerern geltend zu machen, d.h. je nach Fall auch gegenüber Nichtmitgliedern (vgl. § 2 Abs. 1 GUVG) des Verbandes (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.10.1973 - III OGV A 100/71 -, OVG MüLü 30, 341, 343).

43

Für die Beantwortung der Frage, welche Fallgruppen der Erschwerung Gegenstand von § 19 Abs. 2 GUVG sind, ist wesentlich, dass die Regelung im normativen Zusammenhang mit § 65 LWaG steht. Nach dieser Bestimmung hat der Unterhaltungspflichtige gegenüber dem Eigentümer eines Grundstückes oder einer Anlage einen Mehrkostenersatzanspruch, wenn sich die Unterhaltungskosten erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert. Zum Ersatz ist danach auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert. § 65 LWaG gewährt damit unter den dort normierten Voraussetzungen allen Gewässerunterhaltungspflichtigen einen Mehrkostenersatzanspruch. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG richtet sich an die öffentlich-rechtlichen Unterhaltungsverbände und ermächtigt sie, Mehrkosten - anders als nach § 65 LWaG - im Wege der hoheitlichen Beitragserhebung geltend zu machen. Nach dem Willen des Gesetzgebers erfassen beide Regelungen, mithin auch § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG, neben besonders zu sichernden Grundstücken die Fälle, in denen die Unterhaltung durch Anlagen in, an oder über den Gewässern oder durch eine Abwassereinleitung wegen der abwasserbedingten Schlammablagerung erschwert wird. Beide Bestimmungen sollen den beispielhaft formulierten Fall regeln, dass die Gewässerunterhaltung durch Vorhandensein eines Rohrdurchlasses, der durch Handarbeit oder Einsatz eines Hochdruckspülgerätes geräumt werden muss, erschwert wird. Die rechtliche Grundlage für die Heranziehung der Erschwerer hat der Gesetzgeber für beide Regelungen in § 29 WHG (a.F.) gesehen, wonach die Unterhaltungspflicht von Gewässern auch denen obliegt, die die Unterhaltung u.a. durch Anlagen erschweren (vgl. Entwurf eines Gesetzes über wasserrechtliche und wasserverbandsrechtliche Regelungen, LTDrs. 1/1960, S. 8; Entwurf eines Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, LTDrs. 1/1266, S. 106; vgl. nunmehr § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG zur Kostenbeteiligungspflicht der Erschwerer).

44

Unter die danach von § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG erfassten Anlagen in, an oder über Gewässern, die die Unterhaltung, d.h. die Reinigung, Räumung, Erhaltung, Freihaltung des Gewässerbettes sowie die Sicherung, Freihaltung und Instandsetzung der Ufer (vgl. Breuer, Wasserrecht, 3. Aufl., Rn. 931) erschweren, gehören nach § 36 WHG „insbesondere“ bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, desweiteren etwa Stauwehre, Brückenpfeiler, Stützmauern, Bauwerksfundamente, Brückenwiderlager, Entnahme- und Einleitungsbauwerke, Rohrdurchlässe und Verrohrungen, die zur Kreuzung mit einem Verkehrsweg oder als Überweg für die landwirtschaftliche Nutzung errichtet werden (Chychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 36, Rn. 4, § 40, Rn. 17ff; Kollmann, LWG Schleswig-Holstein, Kommentar, Stand Mai 2011, § 50, Anm. 2; vgl. auch Reffken/Elsner Nds.WG, Kommentar, § 64, Rn. 9; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.08.1996 - 3 L 5612/93 -, juris). In der genannten Gesetzesbegründung (LTDrs. 1/1960, S. 8) ist - wie ausgeführt - die Rede von Rohrdurchlässen, die durch Handarbeit oder Einsatz eines Hochdruckspülgerätes geräumt werden müssen. Rohrdurchlässe bewirken typischerweise, dass Unterhaltungsarbeiten an der Gewässersohle und den Böschungen (Mähen) nicht kontinuierlich fortgesetzt werden können, sondern unterbrochen werden müssen, dass sich im Hochwasserfall Treibgut vor dem oder am Durchlass festsetzt, welches entfernt werden muss, und dass sich innerhalb eines Durchlasses Ablagerungen oder Hindernisse bilden können, die aufwändigere Kontrollmaßnahmen erfordern und die gegebenenfalls auf Grund der eingeschränkten Zugänglichkeit des Gewässers im Bereich der Anlage aufwändiger entfernt werden müssen (so OVG Münster, Urt. v. 13.07.2010 - 20 A 1896/08 -, juris; vgl. auch Anlage 1 - Veranlagungsregel „Mehrkosten“ zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Rügen v. 06.12.2006).

45

Der Beigeladene hat keine nach diesen Maßgaben erforderlichen Erschwernisbeiträge für das Veranlagungsjahr 2004 erhoben. Er hat auf die entsprechende Bitte um Stellungnahme ausgeführt, er bewirtschafte ca. 1.150 km Gewässer II. Ordnung, davon ca. 900 km offene Gewässerabschnitte (Gräben) und ca. 250 km verrohrte Gewässerabschnitte (Rohrleitungen, Düker, Durchlässe). Dass Rohrleitungen, Düker und Durchlässe im Gewässernetz vorhanden seien, sei Ergebnis der Schaffung einer Kulturlandschaft, wie sie jetzt bestehe. Das Gewässernetz und dessen Unterhaltung sei daher als Gesamtheit zu sehen und nicht, wie vom Kläger dargelegt, in leicht und erschwert zu unterhalten aufzuteilen. Die seitens des Klägers angesprochenen Behinderungen und Erschwernisse der Gewässerunterhaltung seien, solange sie keine vorsätzlich geschaffenen unvermeidbaren Erschwernisse darstellten, Teil der normalen Gewässerunterhaltung. „Echte“ Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung würden der jeweiligen Gemeinde oder direkt beim Verursacher berechnet. Beispiele für Mehrkosten durch Erschwernisse seien Beschädigungen an Gewässern durch Tiefbauarbeiten anderer Versorgungsträger, Viehtrittschäden an Grabenböschungen, Behinderungen durch „wilde“ Bauwerke (Stege, Jagdhochsitze), Abfuhr von Mäh- und Räumgut, Abflussbehinderung durch umgestürzte Bäume. Die Berechnung der Mehrkosten erfolge nicht nach einem starren Schema.

46

Abgesehen davon, dass der Beigeladene in seiner Schilderung von beispielhaften Fällen keinen Fall einer (hoheitlichen) Beitragserhebung (vgl. § 19 Abs. 2 VS 2008) genannt hat, ist seine Grundannahme, dass Anlagen, die die Gewässerunterhaltung erschwerten, als Teil einer Gesamtheit des Gewässernetzes anzusehen seien, jedenfalls unter verbandsbeitragsrechtlichen Gesichtspunkten unzutreffend. Die Satzung des Beigeladenen (VS 2008) unterscheidet gerade zwischen der Unterhaltung der Gewässer, deren Aufwand auf alle Verbandsmitglieder nach den gesetzlichen Maßstäben verteilt wird, und Erschwernisbeiträgen für die Verursacher von Erschwerungen der Unterhaltung. Auch wenn Fälle der Erschwerung von Unterhaltungsmaßnahmen zum üblichen Tätigkeitsbereich des Beigeladenen wie jedes anderen Gewässerunterhaltungsverbandes gehören, so schreiben doch die oben behandelten Vorschriften der § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG, § 19 Abs. 2 VS 2008 und § 65 LWaG vor, dass innerhalb der Gewässerunterhaltung Erschwernisfälle besonders betrachtet und abgerechnet werden müssen. Dies ist Folge der eigenen satzungsrechtlichen Festlegungen des Beigeladenen, die Frage der Geltendmachung von Erschwernisbeiträgen obliegt keiner Ermessensausübung des Verbandes. Die von dem Beigeladenen geschilderten Fälle betreffen im Übrigen zum Teil auch gar keine Mehrkostenfälle. Bei Beschädigungen durch Gasleitungsbau oder Viehtritt handelt es sich nicht um die Erschwerung von Gewässerunterhaltung, sondern um Schadensersatzfälle, die außerhalb einer Beitragserhebung zu regulieren sind.

47

Die Regelung von Zu- und Abschlägen in der Veranlagungsregel zur VS 2008 erfasst zwar auch Tatbestände der Erschwerung der Gewässerunterhaltung, wenn dort bestimmte Grundstücksnutzungen nach Maßgabe des ALB mit Zuschlägen versehen werden. Erschwerungen der Gewässerunterhaltung durch die oben genannten Anlagen oder Gewässereinleitungen bleiben dabei jedoch unberücksichtigt.

48

bb.) Die Kalkulation des Gewässerunterhaltungsaufwandes des Beigeladenen für das Jahr 2004 begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken aus einem weiteren Grunde. Der Beigeladene bezieht Flächen in die Kalkulation der auf die Verbandsmitglieder umzulegenden Kosten ein, die sich außerhalb des gesetzlich und satzungsrechtlich nach Gewässereinzugsgebieten festgelegten Verbandsgebietes befinden, und berücksichtigt gleichermaßen nicht sämtliche Flächen innerhalb dieses Gebietes. Die von ihm für die Verteilung des Unterhaltungsaufwandes als maßgeblich angesehene Gebietsfläche stimmt nicht mit der verbindlich normierten Verbandsfläche überein. Die Abweichung der für den Beigeladenen maßgeblichen Verbandsgrenze von den Grenzen der Gesamtheit der in § 1 Abs. 3 VS 2008 genannten Einzugsgebiete ergibt sich aus einem Vergleich der diese beiden Grenzen ausweisenden Karten, die einerseits der Beigeladene im Berufungsverfahren eingereicht hat und die andererseits auf gerichtliche Bitte vom LUNG (Grenzen der Gewässereinzugsgebiete) angefertigt worden und unabhängig davon auch von dem Kläger als Karte des Gewässerkundlichen Landesdienstes in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind. Aus diesen Kartenwerken wird deutlich, dass der Grenzverlauf insbesondere auf der Westseite des Verbandsgebietes nördlich und südlich des Plauer Sees, aber auch auf der Ostseite des Verbandsgebietes Kreis- und Gemeindegrenzen und damit nicht den Grenzen der Einzugsgebiete folgt. Dies hat notwendigerweise zur Konsequenz, dass bei der Verteilung des Unterhaltungsaufwandes Flächen unberücksichtigt bleiben, die zum geltenden Verbandsgebiet zählen und ebenso Flächen anderer (Nachbar-) Verbände in die Verteilung einbezogen werden, die nicht zum Verbandsgebiet gehören. Diese Vorgehensweise führt zwangsläufig zu einer unrichtigen Flächengröße und damit zu einem unzutreffenden Divisor bei der Berechnung des Hebesatzes.

49

Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung eines „administrativen Gestaltungsspielraumes“ folgt nichts anderes. Danach darf sich bei der Abgrenzung eines Wasserschutzgebietes, die sich - soweit möglich - an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebietes zu orientieren hat, wegen der damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten und im Interesse von Normenklarheit und Praktikabilität vorgegebenen rechtlichen Merkmalen, etwa Grundstückgrenzen, folgen (BVerwG, Urt. v. 02.08.2012 - 7 CN 1/11 -, juris). Hier geht es jedoch nicht mehr um eine möglichst klare und verwaltungspraktikable Beschreibung der Gewässereinzugsgebietsgrenzen. Der Beigeladene hat vielmehr an verschiedenen, oben beschriebenen Stellen der Verbandsgebietsgrenze das Kriterium des Gewässereinzugsgebietes aufgegeben und stattdessen die Grenze entlang von Gemeinde- und Kreisgrenzen gelegt. Dies überschreitet den Anwendungsbereich eines „administrativen Gestaltungsspielraumes“.

50

Es spricht zwar einiges für die Richtigkeit der von dem Beigeladenen geäußerten Auffassung, dass die Orientierung der Verbandsgebietsgrenzen an politischen Grenzen im Einverständnis mit den Nachbarverbänden erfolgt ist. Dies bestätigen die entsprechenden Gebietskarten, die von diesen Verbänden auf Anforderung zur Akte gereicht worden sind. Ob eine solche einvernehmliche Schaffung von Verbandsgrenzen in Abweichung von dem gesetzlich und satzungsrechtlich vorgegebenen Kriterium des Gewässereinzugsgebietes nach der hier einzig in Betracht kommenden Bestimmung des § 4 GUVG rechtlich zulässig ist, kann aber dahinstehen. Selbst wenn die materiellen Voraussetzungen dieser Bestimmung (Umgestaltung des Verbandsgebietes unter den Verbänden, Zustimmung der Aufsichtsbehörden, wirtschaftlichere und zweckmäßigere Erfüllung der Verbandsaufgaben), erfüllt wären, wäre die Umgestaltung der Verbandsgrenzen nicht rechtlich verbindlich geworden. Es fehlt an der für eine rechtliche Wirksamkeit unverzichtbaren Veröffentlichung der neuen, von dem bislang nach Nr. 20 der Anlage 1 zum GUVG und dem Satzungsrecht des Beigeladenen festgeschriebenen Grenzverlauf abweichenden Verbandsgrenze. Die Notwendigkeit einer Veröffentlichung der umgestalteten Verbandsgrenze ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

51

Die Wasser- und Bodenverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Hoheitsbefugnissen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 28 ff., 33 ff., 40 ff. WVG). Die Mitgliedschaft im Verband ist abhängig von den im Verbandsgebiet liegenden Flächen (vgl. § 2 Abs. 1 GUVG). Das Verbandsgebiet muss daher (in der Satzung, vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG) so genau beschrieben werden, dass seine Grenzen für jedes Verbandsmitglied und für die Allgemeinheit eindeutig erkennbar festliegen (Rapsch, Wasserverbandsordnung, § 36 Rn. 13 m.w.N.). Die Veröffentlichung der Gebietsgrenze ist wegen der dem Verband zugeordneten Befugnisse (z. B. Beitragserhebung per Bescheid, Enteignung) eine selbstverständliche rechtsstaatliche Anforderung (vgl. dazu Senatsurt. v. 30.04.2008 - 1 L 170/06 -, juris, Rn. 25). Daher schreibt auch § 4 Satz 2 GUVG ausdrücklich vor, dass sich die Umgestaltung des Verbandes nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes richtet. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG muss die Verbandssatzung die Bestimmung über das Verbandsgebiet enthalten. Das Umweltministerium ist nach § 4 Satz 4 GUVG ermächtigt, die Anlage zu § 1 GUVG durch Rechtsverordnung zu ändern, wenn sich das Verbandsgebiet ändert.

52

Die Umgestaltung des Verbandsgebietes wie sie sich nach der von dem Beigeladenen und den Nachbarverbänden vorgelegten Karten darstellt, ist nicht veröffentlicht worden. Die Satzung des Verbandes spricht in § 1 Abs. 3 nach wie vor allein von Gewässereinzugsgebieten, das GUVG benennt mit seiner Anlage unverändert nur Niederschlagsgebiete. Korrekterweise müsste die Satzung des Verbandes in geeigneter Weise die Gebietsgrenze mit ihrem Verlauf - soweit sie von den Gewässereinzugsgebietsgrenzen abweicht - entlang von Kreis-, Amts- bzw. Gemeindegrenzen beschreiben. Das Umweltministerium wäre ermächtigt, die Anlage zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden durch Rechtsverordnung gem. § 4 Satz 4 GUVG ändern.

53

cc.) Die Flächenkalkulation und Aufwandsverteilung des Beigeladenen steht außerdem unter einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt nicht mit den Vorschriften des GUVG und der Verbandssatzung 2008 im Einklang. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass der Verband die Gewässer I. Ordnung (Bundeswasserstraßen) bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtige. Diese Flächen seien zwar in den Beitragsbüchern des Verbandes jeweils aufgeführt, würden aber bei Berücksichtigung der beitragspflichtigen Verbandsfläche nicht mitgezählt. Die Flächen blieben unberücksichtigt, weil der Beigeladene für die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nicht zuständig sei. Die Bundeswasserstraßen im Verbandsgebiet (M., K., F., Teile des P., d.h. „Oberseen“) dienten den Gewässern II. Ordnung als Vorflut und brächten für die Unterhaltung dieser Gewässer ausschließlich einen Vorteil, eine Veranlagung sei daher nicht zulässig. Diese Auffassung ist unzutreffend.

54

Die „Oberseen“ gehören zunächst zum Verbandsgebiet. Dieses umfasst nach Nr. 20 der Anlage zu § 1 GUVG das Niederschlagsgebiet der Gewässer „M., E.-Q., P., F. und K.“ bzw. nach § 1 Abs. 3 VS 2008 auch die „D. im Landkreis Müritz“ und den „Bolter Kanal“. Dazu gehören auch die Flächen der Oberseen selbst. Das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist auf die Wasser- und Bodenverbände nach dem Kriterium der Gewässereinzugsgebiete lückenlos aufgeteilt. Gewässereinzugsgebiete werden nur durch die Wasserscheiden begrenzt, die sie von benachbarten Einzugsgebieten abgrenzen. Daher gehören auch die Wasserflächen der Gewässer zu ihrem Einzugsgebiet. Niederschlag, der auf diese Wasserflächen niedergeht, wird von den Gewässern abgeführt. Auch die vorliegenden Karten über das Verbandsgebiet lassen eine Ausgrenzung der Seeflächen nicht erkennen. Der Umstand, dass der Beigeladene die Gewässer I. Ordnung nicht bewirtschaftet, sondern die Unterhaltungspflicht (Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit) insoweit dem Bund als Hoheitsaufgabe obliegt (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 WaStrG) führt nicht zu ihrem Ausschluss vom Verbandsgebiet. Maßgebliches Kriterium für die Zugehörigkeit von Grundstücksflächen zum Verbandsgebiet ist auch sonst nicht die Gewässerunterhaltungspflicht, sondern die Lage des Grundstückes im Einzugsgebiet.

55

Nach § 4 WHG steht das Eigentum an den Bundeswasserstraßen dem Bund zu. Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. I, lfd. Nr. 35 der Anlage I zum WaStrG ist die Müritz-Elde,.-Wasserstraße (Mecklenburgische Oberseen, Müritz, Kölpinsee, Fleesensee, Malchower See, Petersdorfer See, Plauer See, Elde-Seitenkanal) mit Verbindungskanal Elde-Dreieck, Stör-Wasserstraße (Schweriner See, Störkanal) nebst Ziegelsee ab Buchholz km 180,00 eine Bundeswasserstraße. Nach § 4 Nr. 3 a) GrStG sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen und Häfen grundsteuerbefreit. Damit ist der Bund für die Flächen der Bundeswasserstraßen dingliches Mitglied im beigeladenen Verband (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG).

56

Die Umlage des Unterhaltungsaufwandes auf die Verbandsmitglieder geschieht nach § 19 i.V.m. Anlage I VS 2008 in der Weise, dass jede Gemeinde mit ihrer Gesamtfläche, mit der sie am Verbandsgebiet beteiligt ist, einer Beitragsklasse zugeordnet wird und die Flächen der dinglichen Mitglieder der Zuordnung zu der jeweiligen Beitragsklasse der Gemeinde, in der sich die Flächen befinden, unterliegen (Veranlagungsregel, Punkt I.1.). Die Flächen werden je nach Nutzungsart mit Zuschlägen belegt oder sie erhalten einen Abschlag. So erhalten etwa nach der Veranlagungsregel, Punkt 2.3, NA ALB 21560 und 21860 Schiffsverkehrsflächen, Teiche, Sümpfe und Seen einen Abschlag von 50%, wobei bei „Wirkung mehrerer Abschlagsgründe“ der höchste geltend gemacht wird. Flüsse, Bäche (Fließgewässer) und Gräben erhalten einen Abschlag von 100% (NA ALB 21810). Dem liegt der Gedanke des Satzungsgebers zugrunde, dass Flüsse und Bäche für die Gewässerunterhaltung von Vorteil sind (so ausdrücklich Punkt 2. der Veranlagungsregel). Flüsse und Bäche im Verbandsgebiet sind die Gewässer I. und II. Ordnung (§§ 48, 49, 50 LWaG). Zu den Gewässern I. Ordnung zählen nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 LWaG die Bundeswasserstraßen und der Bolter Kanal (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 28, 2. Spiegelstreich der Anlage 1 zum LWaG), die Gewässer II. Ordnung sind alle anderen oberirdischen Gewässer.

57

Wenn danach jede Gemeinde mit ihrer Gesamtfläche, mit der sie am Verbandsgebiet beteiligt ist, einer Beitragsklasse zugeordnet wird, die Flächen der dinglichen Mitglieder dieser Zuordnung unterliegen und die Veranlagungsregel Abschläge für Gewässerflächen normiert, so handelt es sich um eine ausnahmslos alle Gewässerflächen im Verbandsgebiet umfassende Bestimmung. Berücksichtigte man die Flächen der Bundeswasserstraßen - wie es der Beigeladene vertritt – bei der Berechnung der Umlage nicht, wäre das mit dieser Regelung nicht vereinbar. Die grundsätzliche beitragsrelevante Zugehörigkeit der „Oberseen“ zum Verbandsgebiet entfällt danach nicht deshalb, weil den Seen als Gewässern I. Ordnung - wie der Beigeladene vorträgt - kein Vorteil aufgrund der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch den Beigeladenen i.S.v. § 3 Abs. 1 GUVG zukäme.

58

Nach diesen satzungsrechtlichen Veranlagungsvorschriften muss die Eigentümerin der Bundeswasserstraßen als dingliches Mitglied ebenso herangezogen werden wie die Eigentümer anderer Flächen oder die Gemeinden für die Grundstückseigentümer. Eine Ausnahme für Bundeswasserstraßen oder Gewässer I. Ordnung ist satzungsrechtlich nicht normiert. Danach müssen diese Flächen als Verbandsgebiet, auf das der Aufwand verteilt werden muss, berücksichtigt werden, und zwar mit einem Abschlag (Schiffsverkehrsflächen und Seen) von 50%. Nach Angaben des Beklagten (vgl. Schrifts. v. 19.04.2013), werden die „Oberseen“ nicht als Fluss geführt, was zu einem Abschlag von 100% führen würde.

59

Ohne dass es darauf an dieser Stelle entscheidungserheblich ankäme, stellt sich die Frage, ob die Annahme des Beigeladenen und des Beklagten zutrifft, den Oberseen käme aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch den Beigeladenen von vornherein keinerlei Vorteil zu. Immerhin geht die Satzung für den Wasser- und Bodenverband Müritz selbst davon aus (Nr. 2.3, 21860 der Anlage I), dass Seeflächen bevorteilt werden, wenn auch mit einem Abschlag von 50% (vgl. zur Veranlagung von Gewässerflächen unter dem Gesichtspunkt von Unterhaltungsmaßnahmen Senatsurt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, juris). Nach der Senatsrechtsprechung ist im Übrigen davon auszugehen, dass sich ein oberirdisches Gewässer auf die Wasserwirtschaft des gesamten Einzugsgebietes auswirkt; regelmäßig ist jede Grundfläche im Einzugsgebiet am natürlichen Abflussvorgang beteiligt; jedem Grundstück eines Einzugsgebietes ist ein bestimmter Anteil an dem wasserwirtschaftlichen Tatbestand der Wasseraufnahme und -ableitung zuzurechnen, der die Gewässerunterhaltung erforderlich macht (Senatsurt. vom 23. Juni 2010 - 1 L 200/05 -, juris). Dass dies bei den Oberseen im Verhältnis zu den Verbandsgewässern und –anlagen von vornherein ausgeschlossen sein sollte, liegt nicht auf der Hand. Wechselwirkungen zwischen den Seen und den Verbandsgewässern dürften darin begründet liegen, dass sich wasserwirtschaftliche Regulierungsmaßnahmen des Beigeladenen an den Gewässern II. Ordnung auch auf den Wasserstand bzw. das Abflussverhalten der „Oberseen“ auswirken dürften. Wasserspiegelschwankungen bzw. –regulierungsmaßnahmen der Seen werden sich entsprechend auf die Verbandsgewässer auswirken. Extreme hydrologische Verhältnisse in den „Oberseen“ können sogar zu einem Abfluss des Wassers in Richtung Havel führen (Umweltforschungsplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Abschlussbericht FRE Vorhaben FKZ 29924274).

60

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren dem Beklagten nicht aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hatte.

61

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

62

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.

(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.

(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,
2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder
3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,
wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 wird insoweit aufzuheben, als darin Wasser- und Bodenverbandsgebühren festgesetzt sind.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren.

2

Der Kläger ist Eigentümer forstwirtschaftlicher Flächen im Gebiet der Gemeinde L.. Die Gemeinde L. ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Uecker-Haffküste“. Im Gemeindegebiet existieren Wasserflächen in einer Größe von ca. 70 ha.

3

Mit Bescheid vom 16. Januar 2012 zog der Beklagte den Kläger u.a. zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren für das Jahr 2012 in Höhe von 428,04 Euro heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2012 zurück.

4

Am 12. April 2012 hat der Kläger hinsichtlich der Festsetzung der Wasser- und Bodenverbandsgebühren Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass seine Heranziehung rechtswidrig sei. Die dem Bescheid zugrunde liegende Satzung sei unwirksam.

5

Die Berücksichtigung der allgemeinen Verwaltungskosten sei fehlerhaft. So sei es unzulässig, anstatt einer konkreten Ermittlung der umlagefähigen Verwaltungskosten pauschal 7 v.H. der Beiträge zum Wasser- und Bodenverband zu berücksichtigen. Fehlerhaft sei es auch, für die Umlage der Schöpfwerkskosten erneut 7 v.H. der Beiträge zum Wasser- und Bodenverband als Verwaltungskosten berücksichtigt würden, obwohl die betreffenden Grundstücke bereits für die Ermittlung der allgemeinen Gebühr erfasst seien. Auch die Verteilung der Verwaltungskosten sei fehlerhaft. Für sie gelte derselbe Flächenmaßstab wie für die Umlage der Verbandslasten. Dies führe zu einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme, da ein größeres Grundstück nicht zwangsläufig zu höheren Verwaltungskosten führe.

6

Zudem führe die Normierung eines Gebührensatzes für Waldflächen von 9,50 EUR/ha zu einer Kostenüberdeckung. Der beabsichtigten Abschlag von 33 v.H. gegenüber dem Grundbeitrag i.H.v. 14,00 EUR/ha hätte zu einem Gebührensatz von 9,33 EUR/ha führen müssen. In dem Differenzbetrag liege eine unzulässige Aufrundung.

7

Die Nichtberücksichtigung von Wasserflächen im Rahmen der Beitrags- und Gebührensatzung sei fehlerhaft, da auch diese von der Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes profitierten.

8

Die Regelung über den Zuschlag für den Schöpfwerksbetrieb und die Deichpflege verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Es sei nicht ersichtlich, welche Flächen zu den Vorteilsflächen zählten. Damit sei es für den belasteten Eigentümer nicht erkennbar, für welche seiner Flächen der Zuschlag erhoben werde. Zudem verstoße die Belastung der im Einzugsgebiet der Schöpfwerke belegenen Waldflächen mit dem Zuschlag gegen das Vorteilsprinzip. Zwar sei die Belastung von Waldflächen mit der allgemeinen Gewässerunterhaltungsgebühr nicht zu beanstanden. Anders sei dies jedoch bei dem Zuschlag für den Betrieb der Schöpfwerke. Es sei nicht gerechtfertigt, den Kläger über die Kosten der allgemeinen Gewässerunterhaltung mit Kosten zu belasten, die ihm nachweislich keinen Vorteil brächten.

9

Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Flächen, für die der Zuschlag erhoben werde, im Einzugsbereich zweier Schöpfwerke lägen. Die Zusammenfassung der Schöpfwerkskosten führe dazu, dass Grundstücke mit den Kosten eines Schöpfwerks belastet würden, obwohl sie nicht in dessen Einzugsbereich lägen. Auch darin liege eine Verletzung des Vorteilsprinzips

10

Weiter leide die Gebührenkalkulation an abgeleiteten Fehlern. So habe es der Wasser- und Bodenverband entgegen dem Maßgaben seiner Verbandssatzung versäumt, zur Refinanzierung seiner Kosten Erschwernisbeiträge zu erheben. Damit sei die Verbandsumlage überhöht. Die vom Wasser- und Bodenverband vorgenommene Einteilung der Vorteilsgebiete für die Schöpfwerke sei fehlerhaft.

11

Schließlich verstoße der Zuschlag für den Schöpfwerksbetrieb und die Deichunterhaltung ebenfalls gegen das Kostenüberdeckungsverbot. Im Rahmen der Gebührenkalkulationen der ersten bis dritten Satzungsänderung seien die sich rechnerisch ergebenen Gebührensätze nicht unerheblich aufgerundet worden.

12

Auch die Rechtsanwendung sei fehlerhaft. Die Flächenzuordnung im Rahmen des Zuschlags für den Schöpfwerksbetrieb und die Deichunterhaltung sei unzutreffend. Fehlerhaft sei auch das der streitgegenständliche Bescheid auch „für die Folgejahre“ gelte. Es sei eine Kostenüberdeckung zu befürchten, da die Schöpfwerkskosten im Jahr 2012 wegen besonderer Reparaturkosten außergewöhnlich hoch gewesen seien.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 insoweit aufzuheben, als darin Wasser- und Bodenverbandsgebühren festgesetzt sind.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er ist der Auffassung, der Bescheid sei (auch) in Ansehung der angegriffenen Festsetzung rechtmäßig. Der Ansatz des Verwaltungskostenanteils sei im Rahmen der zulässigen Pauschalierung nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für deren Verteilung nach dem Flächenmaßstab. Die Bestimmungen über die Zu- und Abschläge nach Nutzungsarten entspreche den Maßgaben der Rechtsprechung. Auch die Regelungen über den Zuschlag für den Schöpfwerksbetrieb und die Deichunterhaltung seien nicht zu beanstanden. Sie seien hinreichend bestimmt. Die Kalkulation des Zuschlags sei auf Basis des patagorischen Kostenbegriffs erfolgt. Dies sei zulässig, da das Kommunalabgabengesetz keinen bestimmten Kostenbegriff vorgebe. und daher zulässig. Die Lage der klägerischen Flächen im Poldergebiet werde nur geringfügig angezweifelt.

18

Mit Beschluss vom 30. April 2014 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

1. Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist – soweit er die angegriffene Festsetzung enthält – rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

21

Ihm fehlt die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) erforderliche Rechtsgrundlage, denn die Satzung der Gemeinde L. über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Uecker-Haffküste“ (Gebührensatzung – GS) vom 1. Dezember 2006 i.d.F. der 3. Änderung vom 21. Juni 2011 ist unwirksam.

22

Die in der Satzung normierten Gebührensätze sind unwirksam, weil sie auf einer fehlerhaften Kalkulation beruhen. Damit fehlt der Satzung der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderliche Mindestinhalt, so dass die Satzung insgesamt unwirksam ist.

23

a) Der Gebührensatz in § 3 Abs. 3 GS verstößt gegen das Kostenüberdeckungsverbot nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V. Die Vorschrift findet aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG auch auf Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Anwendung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken aber nicht überschreiten. Eine solche – wenn auch verhältnismäßig geringfügige – Überschreitung ist vorliegend gegeben. Der mit der 2. Änderungssatzung normierte Gebührensatz beruht auf einer Gebührenkalkulation, die auf Grundlage des Bescheides des Wasser- und Bodenverbandes „Uecker-Haffküste“ vom 21. Januar 2008 von einer Umlage für die allgemeine Gewässerunterhaltung von 32.433,25 EUR ausgeht. Zusammen mit den allgemeinen Verwaltungskosten von 2.270,33 EUR ergibt sich ein gebührenfähiger Betrag von 34.703,58 EUR. Die Kostenmasse wird zur Kalkulation der Gebühr für die allgemeine Gewässerunterhaltung wird nach einem Grundbeitrag sowie Abschläge und Zuschläge für bestimmte Nutzungen verteilt. Die Summe der kalkulierten Grundbeiträge sowie der Ab- und Zuschläge ergibt den Betrag von 35.075,53 EUR. Dieser Betrag überschreitet die gebührenfähigen Kosten in Höhe von 371,95 EUR. Dies ist fehlerhaft und führt zur Nichtigkeit des Gebührensatzes.

24

Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V lediglich um eine Soll-Regelung handelt, so dass nicht jede Kostenüberschreitung zu einer Nichtigkeit des auf der Kalkulation beruhenden Gebührensatzes führt. Auch § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V (Überdeckungsausgleich) stützt diese Annahme. Allerdings sind nur unerhebliche, zufällige oder unbeabsichtigte Überschüsse unschädlich (VG Greifswald, Urt. v. 05.08.2009 – 3 A 997/06 –, S. 4 des Entscheidungsumdrucks [n.v.]; vgl. auch Urt. v. 23.01.2014 – 3 A 1372/12 – juris Rn. 21). In der zuerst zitierten Entscheidung hat das Gericht eine Überdeckung von 7,80 EUR bei einem prognostizierten Kostenvolumen von 12.500,00 EUR für unbeachtlich gehalten, weil die bereits die Reduzierung der Gebührensätze um einen Cent zu einer Kostenunterdeckung geführt hätte. Der vorliegend in Rede stehende Überdeckungsbetrag ist deutlich größer und war – dies kommt ausschlaggebend hinzu – beabsichtigt. Die dargestellte Kalkulationsweise zeigt, dass die Überdeckung angestrebt wurde.

25

Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des OVG Greifswald. Zwar hat es in dem Urteil vom 2. Juni 2004 (– 4 K 38/02 –, juris Rn. 134) einen Kalkulationsfehler (Beitragskalkulation) als unbeachtlich angesehen, bei dem ein um 1.404.610,00 DM überhöhter Aufwand berücksichtigt worden ist. Allerdings beruhte der überhöhte Aufwand auf einem (unbeabsichtigten) Schreibfehler und führte – wegen des angestrebten Deckungsgrades von nur 70 v.H. – nicht zu einer Aufwandsüberschreitung.

26

b) Die vorstehenden Ausführungen gelten für den Zuschlag für den Schöpfwerksbetrieb nach § 3 Abs. 5 GS entsprechend. Ausweislich der Kalkulation ergibt sich rechnerisch ein Gebührensatz von 15,35 EUR/ha. Gleichwohl hat die Gemeinde, dem Vorschlag der Kalkulation folgend, einen Gebührensatz von 15,50 EUR/ha normiert.

27

c) Die Kalkulation des Zuschlages für den Schöpfwerksbetrieb verstößt zudem wegen der Berücksichtigung des Verwaltungskostenanteils gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Entgegen der Auffassung des Klägers war der gebührenwirksame Ansatz eines Verwaltungskostenanteils von 7 v.H. der Gesamtkosten ursprünglich nicht zu beanstanden. Die Quote ist nicht „gegriffen“, sondern, wie die der 2. Änderungssatzung zu Grunde liegende Kalkulation zeigt, rechnerisch ermittelt worden. Dabei entspricht die Summe der im Rahmen der Abrechnung zu berücksichtigenden Lohn- und Materialkosten exakt 7 v.H. der Gesamtumlage des Wasser- und Bodenverbandes. Einwände hat der Kläger insoweit nicht geltend gemacht. Die Quotenbildung erfolgte ersichtlich, um die Verwaltungskosten sowohl der Abrechnung der allgemeinen Gewässerunterhaltung als auch der Abrechnung des Schöpfwerksbetriebes anteilig zurechnen zu können. Dagegen ist nichts zu erinnern. Insbesondere liegt darin keine Doppelberücksichtigung.

28

Die Umlegung der allgemeinen Verwaltungskosten ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie demselben Maßstab erfolgt, der auch für die von der Gemeinde L. zu tragenden Verbandslasten gilt. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG gibt für die Verteilung der (allgemeinen) Verwaltungskosten keine bestimmte Maßstabsregelung vor. Sie bilden zusammen mit den umzulegenden Beiträgen zum Wasser- und Bodenverband eine einheitliche Kostenmasse, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG nach den Grundsätzen u.a. des § 6 Abs. 3 KAG M-V auf die einzelnen Gebührenschuldner zu verteilen ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Kostenverteilung nach Größe und Nutzungsart zulässig ist (zuletzt: OVG Greifswald, Urt. v. 18. März 2014 – 1 L 190/10 –, S. 8 des Entscheidungsumdrucks m.w.N.). Demgemäß hat auch das OVG Greifswald (a.a.O.) keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Verteilung der Verwaltungskosten nach der Größe und Nutzungsart der bevorteilten Grundstücke geäußert.

29

Dem steht nicht entgegen, dass die Gemeinde L. die Verwaltungskosten auch nach einem anderen geeigneten Maßstab – z.B. Anzahl der betroffenen Grundstücke – vornehmen könnte (vgl. OVG Greifswald, a.a.O.). Denn die Wahl der Maßstabsregel steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Aus der Möglichkeit, andere zulässige Verteilungsregeln zu definieren, kann daher nicht auf die Fehlerhaftigkeit der gewählten Regel geschlossen werden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das gemeindliche Ermessen derart eingeschränkt wäre, dass nur eine einzige Entscheidung – die Wahl des vom Kläger offenbar favorisierten Maßstabes – in Betracht käme. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.

30

Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Einwand des Klägers, dass ein größeres Grundstück nicht zwangsläufig zu höheren Verwaltungskosten führt, verfängt nicht. Selbst wenn diese Annahme in tatsächlicher Hinsicht zutreffen sollte (verneint vom VG Greifswald, Urt. v. 10.07.2014 – 3 A 1621/12 –, S. 5 des Entscheidungsumdrucks), wäre sie rechtlich unerheblich. Denn generell gilt bei der Erhebung von Benutzungsgebühren i.S.d. § 6 KAG M-V, dass der allgemeine Verwaltungsaufwand für die Abrechnung einer gebührenfähige Maßnahme keine Beziehung zu den Parametern aufweist, nach denen der besondere Verwaltungsaufwand für die Durchführung der Maßnahme abgerechnet wird. So steigt der allgemeine Verwaltungsaufwand für die Erhebung der Gebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßenreinigung oder der Abfallbeseitigung nicht mit der Zahl der Frontmeter eines Grundstücks bzw. der überlassenen Abfallmenge. Dennoch wird der allgemeine Verwaltungsaufwand bei der Kalkulation der Benutzungsgebühr berücksichtigt und nach denselben Maßstabsregeln umgelegt, die auch für den besonderen Verwaltungsaufwand – also die Kosten der eigentlichen Leistungserbringung – gelten. Nichts anderes hat in den Fällen des § 3 Abs 1 Satz 3 GUVG zu gelten, wenn sich die Gemeinde entscheidet, für die Verteilung der allgemeinen Verwaltungskosten keinen gesonderten Maßstab zu normieren.

31

Fehlerhaft wurde die Berücksichtigung der Verwaltungskosten erst im Rahmen der Kalkulation des Zuschlages für den Schöpfwerksbetrieb, die der 3. Änderungssatzung zugrunde liegt. Denn im Rahmen dieser Kalkulation wurde nicht neu ermittelt, in welchem Verhältnis die berücksichtigungsfähigen allgemeinen Verwaltungskosten (Lohn- und Materialkosten) zur Gesamtumlage des Wasser- und Bodenverbandes stehen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Kosten für die Unterhaltung der Schöpfwerke erheblich gestiegen sind. Daher ist bei gleichbleibenden Kosten für die allgemeine Gewässerunterhaltung anzunehmen, dass die Quote sinkt. Gleichwohl wurden die Verwaltungskosten im Rahmen der Kalkulation – wie bisher – mit 7 v.H. der Gesamtkosten berücksichtigt.

32

d) Die Gebührensatzung leidet zudem daran, dass Gewässerflächen nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen worden sind, obwohl auch Wasserflächen durch die Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes bevorteilt werden (OVG Greifswald, Urt. v. 23.02.2000 – 1 L 50/98 –, juris Rn. 26/27). Dies schließt jedenfalls eine völlige Freistellung von Wasserflächen sowohl im Rahmen der Verbandsumlage als auch im Rahmen der Gebührenerhebung aus. Der Fehler führt zu einer Verringerung der Anzahl der Beitragseinheiten und damit zu einer Erhöhung des Beitragssatzes. Damit steht zwar noch nicht fest, dass der von der Gemeinde L. zu entrichtende Beitrag überhöht ist. Immerhin existieren im Gemeindegebiet Wasserflächen mit einer Größe von ca. 70 ha. Daher ist es denkbar, das die Gemeinde von der Freistellung der Wasserflächen im Rahmen der Beitragserhebung profitiert hat – dann nämlich, wenn die Erhöhung des Beitragssatzes infolge der Nichtberücksichtigung der im Geschäftsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes vorhandenen Wasserflächen durch den Wegfall der auf die im Gemeindegebiet vorhandenen Wasserflächen entfallenden Beitragseinheiten überkompensiert wird. In diesem Fall wäre die Umlage im Ergebnis zwar nicht überhöht. Die Gebührenkalkulation wäre gleichwohl fehlerhaft, weil auch die Gemeinde verpflichtet ist, Wasserflächen in den Vorteilsausgleich einzubeziehen. Der Fehler führt zu einer Benachteiligung der übrigen Gebührenschuldner, weil die Gebührensätze steigen.

33

e) Sollte es zutreffen, dass der Wasser- und Bodenverband „Uecker-Haffküste“ im Erhebungszeitraum entgegen § 19 Abs. 2 seiner Verbandssatzung keine Erschwernisbeiträge erhoben hat, so wäre die Beitragserhebung auch aus diesem Grunde überhöht und die darauf fußende Gebührenkalkulation fehlerhaft (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 18. 12.2013 – 1 L 18/08 –, S. 15 des Entscheidungsumdrucks). Da es auf diesen und die übrigen Einwände des Klägers entscheidungserheblich nicht mehr ankommt, wird von weiteren Ausführungen abgesehen.

34

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.