Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 05. Okt. 2011 - 3 A 1427/10

published on 05/10/2011 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 05. Okt. 2011 - 3 A 1427/10
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Kosten für Baumaßnahmen an Grundstücksanschlüssen an die zentrale Niederschlagswasserentwässerungsanlage.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 in W. Das Grundstück grenzt sowohl an den R.-platz als auch an die W.-Straße. Der Beklagte betreibt in Wolgast eine öffentliche Anlage zur zentralen Niederschlagswasserentwässerung. Der Beklagte führte im Zeitraum 2003/04 Arbeiten an den drei vorhandenen Grundstücksanschlüssen an diese Anlage durch. Dabei baute er die vorhandenen Anschlussleitungen aus und ersetzte sie durch neue.

3

Mit Bescheid vom 28.06.2007 (Nummer A) setzte der Beklagte gegen den Kläger einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 2.158 Euro fest. Auf den Widerspruch des Klägers erhöhte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 den Festsetzungsbetrag auf 2.557,62 Euro.

4

Mit einem zweiten Bescheid vom 28.06.2007 (Nummer B) setzte der Beklagte gegen den Kläger einen weiteren Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 888,12 Euro fest. Auf den Widerspruch des Klägers erhöhte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 den Festsetzungsbetrag auf 1.117,74 Euro.

5

Am 25.11.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, die ursprüngliche Beitragssatzung des Beklagten sehe einen Kostenerstattungsanspruch nur bei der erstmaligen Herstellung des Grundstücksanschlusses vor, nicht jedoch im Fall der Erneuerung wie hier. Die Erneuerung sei nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes auch kein Unterfall der Herstellung, die vorgenommenen Arbeiten seien nicht in Ausführung eines Ausbauprogramms erfolgt. Soweit die geänderte Beitragssatzung den Erneuerungstatbestand aufgenommen habe, widerspreche sie Landesrecht und sei sie unwirksam. Jedenfalls verstoße die Rechtsänderung gegen das Rückwirkungsverbot, weil sie erstmalig und für einen abgeschlossenen Tatbestand einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen begründet habe.

6

Zudem würden nicht erstattungsfähige Kosten in Ansatz gebracht, soweit Leistungen der Projektsteuerung in Rede stünden. Die P.-GmbH, die solche Leistungen gegenüber dem Beklagten abgerechnet habe, sei im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages vom Beklagten mit der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben beauftragt worden. Der Beklagte habe nicht dargelegt, welche vertragliche Grundlage diese Kosten hätten.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Bescheide des Beklagten vom 28.06.2007 (Nummer A und B) in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.10.2010 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Unbeschadet der tatsächlichen vorhanden gewesenen Anschlüsse sei der Herstellungstatbestand verwirklicht. Mit der Sanierung im Altanlagenbestand sei erstmalig der vorgesehene Ausbauzustand der Grundstücksanschlüsse erreicht worden. Die Grundsätze des Anschlussbeitragsrechts würden auch für den Herstellungsanspruch gelten. Im Ausbaubeitragsrecht sei aber anerkannt, dass die Sanierung von alten Kanälen dem Anschaffungs- und Herstellungstatbestand unterfalle. Für den hier streitigen Anspruch könne nichts anderes gelten, zumal dem Beklagten insoweit keine andere Refinanzierungsquelle zur Verfügung stehe. Jedenfalls sei der in die Satzung des Beklagten aufgenommene Erneuerungstatbestand erfüllt. Der abgerechnete Aufwand für Projektsteuerung sei tatsächlich entstanden, da Leistungen zur Projektsteuerung vom Betriebsführungsvertrag nicht umfasst gewesen seien.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

14

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Rechtsgrundlage für den vorliegend vom Beklagten geltend gemachten Kostenersatz ist § 9 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19.06.2006 (Niederschlagswasserbeitrags- und -gebührensatzung 2006). Nach dieser Regelung ist der Aufwand für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung dem Zweckverband in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Diese Satzungsvorschrift ist nach jetziger Erkenntnis wirksam. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) kann für den Aufwand, der erforderlich ist, um ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden. Der zu deckende Aufwand kann dabei nach den tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten ermittelt werden. Der Erstattungsanspruch setzt eine hinreichend klare und eindeutige Bestimmung im Ortsrecht über den Umfang der öffentlichen Einrichtung voraus. Eine Kostenerstattung im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kommt lediglich dann in Betracht, wenn die Grundstücksanschlussleitungen nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind (OVG Greifswald, Urt. v. 16.07.2008 – 3 L 336/05, NordÖR 2009, 371). So liegt es hier. Nach § 1 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 31.05.2006 (Abwassersatzung 2006) umfasst die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung die Grundstücksanschlüsse, also den Leitungsteil zwischen der Hauptsammelleitung und der Grundstücksgrenze (§ 2 Abs. 6 Abwassersatzung), nicht.

15

b) Der geltend gemachte Anspruch ist bereits unter Geltung der Niederschlagswasserbeitrags- und -gebührensatzung 2006 entstanden. Insoweit findet neben § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V, wonach der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung entsteht, auch die Vorschrift des § 9 Abs. 3 KAG M-V entsprechende Anwendung (OVG Greifswald, Beschl. v. 04.01.1999 – 1 L 162/07, NordÖR 1999, 164; Aussprung, in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand April 2009, § 10, Anm. 9.4). Der streitige Kostenerstattungsanspruch entsteht mithin frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Das war die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19.06.2006. Das frühere Satzungsrecht des Beklagten wies keine wirksame Regelung über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse auf, weil – wie oben bereits dargestellt – eine hinreichend bestimmte Definition des Umfangs der öffentlichen Einrichtung dergestalt, dass die Grundstücksanschlüsse nicht deren Teil sind, Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 2 KAG M-V ist. Die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 23.06.1993 (Abwassersatzung 1993) war insoweit in sich widersprüchlich (VG Greifswald, Gerichtsbescheid v. 29.10.2004 – 3 A 9/00, n.v.). Erst mit der am 06.07.2006 in Kraft getreten Abwassersatzung 2006 ist diese Entscheidung durch den Beklagten getroffen worden.

16

Es kommt für diese Entscheidung nicht darauf an, ob Art. 1 Nr. 2 der 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19.06.2006, wonach ein Kostenersatzanspruch auch für die Erneuerung eines Grundstücksanschlusses besteht, wirksam ist. Denn der geltend gemachte Aufwand stellt sich bereits als Herstellungsaufwand im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V und § 9 Abs. 1 Niederschlagswasserbeitrags- und -gebührensatzung 2006 dar. Dem steht nicht entgegen, dass das Grundstück bereits vor der hier abgerechneten Maßnahme über einen Grundstücksanschluss verfügt hat. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Gesetzes nach Systematik und Wortlaut.

17

Dem Aufgabenträger stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um den Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse zu regeln. Sind diese Bestandteil der öffentlichen Einrichtung, erlaubt es § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, den entsprechenden Aufwand in den beitragsfähigen Aufwand der Maßnahme nach § 9 KAG M-V einzubeziehen („großer Beitrag“). Dieser Aufwand ist in diesen Fällen als unselbstständiger Bestandteil in die Kalkulation des Anschlussbeitrages gemäß § 9 KAG M-V aufzunehmen. Verfährt der Aufgabenträger auf diese Weise, teilt der abgerechnete Aufwand den rechtlichen Charakter des Gesamtaufwandes. Solange sich die öffentliche Anlage einschließlich der darin einbezogenen Grundstücksanschlüsse in der Herstellungsphase befindet und noch nicht endgültig hergestellt ist, stellen sich alle notwendigen Maßnahmen an einzelnen Bestandteilen der Anlage als Herstellungsmaßnahmen dar, auch wenn sie einen Austausch vorhandener Anlagenbestandteile beinhalten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 21.04.1999 – 1 M 12/99, zit. n. juris). Entsprechendes gilt nach Auffassung der Kammer, wenn sich der Aufgabenträger entschließt, für die Grundstücksanschlüsse einen gesonderten („kleinen“) Beitrag i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V zu erheben. Auch dieser Beitrag kann, solange sich die Gesamtanlage in der Herstellungsphase befindet, nur ein Herstellungsbeitrag sein. Bei einer beitragsrechtlichen Lösung wäre der vorliegend abgerechnete Aufwand ohne weiteres beitragsfähig.

18

Die vorliegend maßgebliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KAG M-V zielt auf den Ersatz desselben Aufwandes. Dies folgt schon daraus, dass der Erstattungsanspruch nach Abs. 2 Satz 1 l.cit. „anstelle“ des Beitrages nach § 10 Abs. 1 KAG M-V erhoben werden kann. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch erfasst der Sache nach denselben Sachverhalt, der durch einen Beitrag abgegolten werden kann (OVG Greifswald, Beschl. v. 08.07.2008 – 1 L 198/07, NordÖR 2009, 41). Er bildet das Funktionsäquivalent zum Beitrag nach § 10 Abs. 1 KAG M-V (VG Greifswald, Urt. v. 14.07.2009 – 3 A 839/06, zit. n. juris). Der Gegenstand des Erstattungsanspruches geht über den Gegenstand des Beitrags nicht hinaus, bleibt aber auch dahinter nicht zurück. Maßnahmen, die im Falle einer organisationsrechtlichen Entscheidung des Aufgabenträgers zugunsten von § 10 Abs. 1 KAG M-V beitragsfähig wären, unterliegen auch der Kostenerstattungspflicht nach § 10 Abs. 2 KAG M-V. So liegt es hier. Aus dem Umstand, dass § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KAG M-V teilweise eigene Maßstabsregeln enthalten, folgt nichts Anderes. Diese Vorschriften betreffen nur die Verteilung des Aufwandes, nicht dessen Ermittlung.

19

Gegen diese Auslegung spricht schließlich auch nicht die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V. Diese Vorschrift bestimmt lediglich einen Zeitpunkt für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs, da die Regelung in § 9 Abs. 3 KAG M-V auf den Kostenerstattungsanspruch nicht anwendbar ist, weil die tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten nicht schon mit der Anschlussmöglichkeit, sondern erst nach dem Anschluss feststehen. Für den Gegenstand des Anspruchs gibt diese Norm nichts her.

20

c) Gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall ist auch im Übrigen nichts zu erinnern. Insbesondere sind die Gemeinkosten (Planungskosten und sonstige Kosten) richtigerweise in den Widerspruchsbescheiden entsprechend der jeweiligen Baukostenanteile, die Ausdruck des tatsächlichen Herstellungsaufwands sind, verteilt worden (VG Greifswald, Beschl. v. 16.05.2007 – 3 B 2257/06, n.v.). Soweit der Kläger den Ansatz von Kosten für die Projektsteuerung gerügt, hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass ihm diese tatsächlich entstanden sind, ohne dass die Klage das weiter bestritten hätte. Die Kammer ist dieser Frage deshalb nicht weiter nachgegangen.

21

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, inwieweit Kostenersatz für den technischen Austausch von Grundstücksanschlüssen verlangt werden kann, in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht geklärt ist und wegen einer Vielzahl von Verfahren grundsätzliche Bedeutung hat.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.